<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2019R0779" CONSLEG.DATE="20220128" DATE.LAST.MOD="20220127" PROD.SEQ="001.003.0" START.DATE="20200616" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20220128"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2019R0779DE0010030.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20200616">20200616</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>33</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>33</PAGE.TOTAL><INCLUSIONS><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038101.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038201.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038301.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038401.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038601.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038701.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038801.tif" TYPE="TIFF"/></INCLUSIONS></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>139I</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>360</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190527">20190527</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0008</NO.SEQ><PAGE.FIRST>360</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>389</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>30</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>779</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0779</NO.CELEX><DATE ISO="20190516">20190516</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2019/779 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190516">16. Mai 2019</DATE></P><P>mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>018</NO.OJ><YEAR>2022</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>132</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20220127">20220127</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0012</NO.SEQ><PAGE.FIRST>132</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>133</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0779R(03)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom <DATE ISO="20190516">16. Mai 2019</DATE> mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20190527" NO.OJ="139I">Amtsblatt der Europäischen Union L 139 I vom 27. Mai 2019</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>188</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20200615">20200615</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>780</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020R0780</NO.CELEX><DATE ISO="20200612">20200612</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2020/780 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20200612">12. Juni 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 hinsichtlich Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen im Eisenbahnbereich und bestimmter Übergangsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2019/779 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190516">16. Mai 2019</DATE></P><P>mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Verordnung wird ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM-Zertifikat) einschließlich der in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 beschriebenen Instandhaltungsfunktionen festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Es gilt für alle Fahrzeuge und sieht die Möglichkeit der Zertifizierung untervergebener Instandhaltungsfunktionen vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In dieser Verordnung sind die Anforderungen festgelegt, die die für die Instandhaltung zuständigen Stellen in Bezug auf das Management sicherheitskritischer Bauteile erfüllen müssen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Akkreditierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Zertifizierungsstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> bezeichnet eine Stelle, die für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder für die Zertifizierung von Stellen oder Organisationen zuständig ist, die Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Teile solcher Funktionen wahrnehmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Betriebsfreigabe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> bezeichnet die dem Fuhrpark-Instandhaltungsmanager von der die Instandhaltung erbringenden Stelle gegebene und schriftlich festgehaltene, gegebenenfalls durch Unterlagen belegte Zusicherung, dass die Instandhaltung gemäß den Instandhaltungsaufträgen erbracht wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Wiederinbetriebnahme<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> bezeichnet eine auf der Betriebsfreigabe gründende Mitteilung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle an den Nutzer, etwa ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter, mit der Zusicherung, dass alle entsprechenden Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden und das zuvor außer Betrieb genommene Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, in dem es sicher genutzt werden kann, vorbehaltlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen;</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='3'?><ALINEA>für <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>sicherheitskritische Komponente<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> gilt die Begriffsbestimmung gemäß Abschnitt 4.2.12.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom <DATE ISO="20141118">18. November 2014</DATE> über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20141212" NO.OJ="356" PAGE.FIRST="228">ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Zertifizierungssystem</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 muss jede für die Instandhaltung zuständige Stelle für alle unter die Richtlinie (EU) 2016/798 fallenden Fahrzeuge die Anforderungen des Anhangs II erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine ECM-Zertifizierung, die belegt, dass die Anforderungen des Anhangs II erfüllt werden, ist für jede für die Instandhaltung zuständige Stelle vorgeschrieben,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei der es sich nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber handelt, die Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand halten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jede für die Instandhaltung anderer als in Absatz 2 genannter Fahrzeuge zuständige Stelle kann eine ECM-Zertifizierung beantragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Erfüllung der Anforderungen in Anhang II wird entweder durch eine ECM-Zertifizierung oder – unbeschadet Absatz 2 – durch das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber nachgewiesen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder einem Infrastrukturbetreiber erteilte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt in Bezug auf die Instandhaltung von Fahrzeugen als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 in Anhang I bzw. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom <DATE ISO="20180308">8. März 2018</DATE> über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20180525" NO.OJ="129" PAGE.FIRST="26">ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Sicherheitskritische Bauteile</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für das Management der sicherheitskritischen Bauteile berücksichtigt die für die Instandhaltung zuständige Stelle die zuvor durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgenommene Bestimmung sicherheitskritischer Bauteile sowie etwaige spezifische Instandhaltungsanweisungen, die in dem technischen Dossier der Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vermerkt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die die Fahrzeuge betreiben, entweder direkt oder über den Halter sowie Haltern, Herstellern, Inhabern von Fahrzeuggenehmigungen und Inhabern der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Teilsysteme oder Bauteile in geeignetster Weise Informationen bereit und unterrichtet sie insbesondere über außergewöhnliche Instandhaltungsfeststellungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erhält eine für die Instandhaltung zuständige Stelle während der Instandhaltung eines Fahrzeugs Kenntnis von Tatsachen, die darauf schließen lassen, das ein zuvor nicht als sicherheitskritisch eingestuftes Bauteil als solches eingestuft werden sollte, so teilt sie dies dem Hersteller, dem Inhaber der Typgenehmigung und dem Inhaber der Fahrzeuggenehmigung unverzüglich mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um festzustellen, ob das Bauteil als sicherheitskritisch einzustufen ist, führt der Hersteller, sofern bekannt, eine Risikobewertung durch. Er berücksichtigt dabei, wie und in welcher Umgebung das Bauteil verwendet werden soll. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle passt gegebenenfalls ihre Instandhaltungsverfahren an, um die Überwachung und sichere Instandhaltung des Bauteils zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die sicherheitskritischen Bauteile, einschließlich der nach Absatz 4 ermittelten, werden in der einschlägigen Fahrzeugdokumentation wie folgt vermerkt und durch diese verwaltet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Hersteller verwalten Informationen über sicherheitskritische Bauteile und einschlägige Instandhaltungsanweisungen für diese Bauteile durch Verweise in dem technischen Dossier der Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die für die Instandhaltung zuständigen Stellen verwalten sicherheitskritische Bauteile sowie einschlägige Instandhaltungsanweisungen und Instandhaltungstätigkeiten in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle informiert den Eisenbahnsektor und die Bahnindustrie über neue oder unerwartete sicherheitsrelevante Erkenntnisse, einschließlich außergewöhnlicher, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführender Instandhaltungsfeststellungen in Bezug auf Fahrzeuge, Teilsysteme oder andere Bauteile, wenn die damit verbundenen Risiken relevant für mehrere Beteiligte sind und vermutlich unzureichend kontrolliert werden. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle verwendet das Sicherheitswarnsystem (Safety Alert IT) oder ein anderes von der Agentur zu diesem Zweck bereitgestelltes IT-Instrument.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder des Fahrzeughalters leisten die Hersteller fachliche und technische Unterstützung für sicherheitskritische Bauteile und deren sichere Integration.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungen der am Instandhaltungsprozess Beteiligten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Instandhaltung des Fahrzeugs zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern auf Verlangen entweder direkt oder über den Halter Informationen über die Instandhaltung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls für den Betrieb relevante Aspekte zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber stellt der für die Instandhaltung zuständigen Stelle auf Verlangen entweder direkt oder über den Fahrzeughalter Informationen über den Betrieb eines Fahrzeugs zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten wie Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Halter, für die Instandhaltung zuständige Stellen sowie Hersteller von Fahrzeugen, Teilsystemen oder Bauteilen tauschen einschlägige Instandhaltungsinformationen im Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitte I.7 und I.8 aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Falls ein Beteiligter, insbesondere ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, über Nachweise verfügt, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle gegen Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Anforderungen in dieser Verordnung verstößt, so teilt er dies der Zertifizierungsstelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich mit. Die Zertifizierungsstelle oder, falls die für die Instandhaltung zuständige Stelle nicht zertifiziert ist, die zuständige nationale Sicherheitsbehörde ergreift geeignete Maßnahmen, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Halter gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 unverzüglich die Eintragungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom <DATE ISO="20071109">9. November 2007</DATE> zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20071123" NO.OJ="305" PAGE.FIRST="30">ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und beantragt die Aktualisierung des Einstellungsregisters. In diesem Fall</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>übergibt die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Halter unverzüglich die Instandhaltungsunterlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>wird die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle bei Austragung aus dem Einstellungsregister von ihren Verantwortlichkeiten entbunden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>wird, sofern es keine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle gibt, die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Zertifizierungsstellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur folgende Angaben zu den Zertifizierungsstellen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Name</P></ITEM><ITEM><P>Anschrift</P></ITEM><ITEM><P>Kontaktdaten</P></ITEM><ITEM><P>Art der Befugnisse gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 (Akkreditierung, Anerkennung oder Tätigkeit als nationale Sicherheitsbehörde).</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur über Änderungen der Situation innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung in Kenntnis.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze in Anhang I sowie etwaige sektorspezifische Akkreditierungssysteme nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Entscheidungen der Zertifizierungsstellen gerichtlich überprüft werden können.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Um die Vorgehensweisen bei der Antragsprüfung zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit miteinander zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstellen legen der Agentur alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht in elektronischer Form vor. Der Inhalt eines solchen Berichts wird von der Agentur (in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen) festgelegt und im Einklang mit etwaigen sektorspezifischen Akkreditierungssystemen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bis zum <DATE ISO="20201216">16. Dezember 2020</DATE> verfügbar gemacht. Die Agentur veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Nationale Sicherheitsbehörden, nationale Untersuchungsstellen oder die Agentur können jede Zertifizierungsstelle um Auskunft zum Stand einer bestimmten ECM-Zertifizierung ersuchen. Die Zertifizierungsstelle muss innerhalb von zwei Wochen antworten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle stellt bei einer Zertifizierungsstelle einen Antrag auf ECM-Zertifizierung. Sie verwendet das entsprechende Formblatt in Anhang III und legt Nachweise für die Einhaltung der in Anhang II genannten Anforderungen und Verfahren vor. Der Antrag enthält eine Beschreibung der Strategie zur Sicherstellung, dass die Anforderungen in Anhang II und der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom <DATE ISO="20121116">16. November 2012</DATE> über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20121117" NO.OJ="320" PAGE.FIRST="8">ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> nach Erteilung der ECM-Zertifizierung fortdauernd erfüllt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Antrag auf ECM-Zertifizierung kann auf eine bestimmte Fahrzeugkategorie beschränkt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Verlangen der Zertifizierungsstelle legt der Antragsteller ergänzende Informationen und Unterlagen vor. Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Informationen stehen und auf Verlangen mit dem Antragsteller vereinbart werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstelle prüft, ob die Anforderungen in Anhang II erfüllt sind. Zu diesem Zweck kann sie Besichtigungen bei der für die Instandhaltung zuständigen Stelle durchführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Erteilung oder Ablehnung einer ECM-Zertifizierung spätestens vier Monate, nachdem alle Informationen und Unterlagen entgegengenommen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstelle begründet ihre Entscheidung. Sie übermittelt ihre Entscheidung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unter Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie unter Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="007.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung über die Erteilung der ECM-Zertifizierung wird unter Verwendung des entsprechenden Formblatts in Anhang IV mitgeteilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die ECM-Zertifizierung gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle unterrichtet die Zertifizierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf die Gültigkeit ihrer Zertifizierung auswirken könnten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Erfüllung der Anforderungen durch für die Instandhaltung zuständige Stellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstelle führt in Bezug auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle Überwachungstätigkeiten durch, um die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen in Anhang II zu überprüfen. Sie führt mindestens einmal alle 12 Monate Besichtigungen vor Ort durch. Die Art der Überwachungstätigkeiten und die zu besichtigenden Standorte sind so auszuwählen, dass die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen insgesamt gewährleistet ist und eine ausgewogene geografische und funktionale Verteilung besteht. Bei der Auswahl werden frühere Überwachungstätigkeiten in Bezug auf die zu überwachende für die Instandhaltung zuständige Stelle berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen, auf deren Grundlage sie die ECM-Zertifizierung erteilt hat, nicht mehr erfüllt, so kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Sie vereinbart mit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle einen Abhilfeplan;</P></ITEM><ITEM><P>sie entscheidet, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen,</P></ITEM><ITEM><P>auszusetzen oder zu widerrufen, je nachdem, <HT TYPE="UNDERLINE">inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden</HT>.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Abhilfeplan nicht folgt oder die Anforderungen in Anhang II weiterhin nicht erfüllt, so entscheidet die Zertifizierungsstelle, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen oder zu widerrufen, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine ECM-Zertifizierung widerrufen, so stellt die für das nationale oder europäische Einstellungsregister zuständige Stelle sicher, dass die Eintragung der von dem Widerruf betroffenen Fahrzeuge ausgesetzt wird, bis für die betreffenden Fahrzeuge eine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle eingetragen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Jede für die Instandhaltung zuständige Stelle legt ihrer Zertifizierungsstelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und stellt ihn der nationalen Sicherheitsbehörde und der Agentur auf Verlangen zur Verfügung. Die Anforderungen an diesen Bericht sind in Anhang V festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine oder mehrere der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Funktionen können ganz oder teilweise untervergeben werden; die Zertifizierungsstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle weist gegenüber der Zertifizierungsstelle nach, wie sie in Bezug auf die Funktionen, zu deren Untervergabe sie sich entschließt, die Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II erfüllt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle bleibt für das Ergebnis der untervergebenen Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Leistungsüberwachung ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 wahrnimmt, kann eine Zertifizierung beantragen. Eine solche Zertifizierung bestätigt, dass die von einer Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere dieser Funktionen wahrnimmt, durchgeführte Instandhaltung den einschlägigen Anforderungen in Anhang II entspricht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstellen wenden die in den Artikeln 6, 7, 8 und Artikel 13 Absatz 2 beschriebenen Verfahren an, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind.</ALINEA><ALINEA><P>Bei der Prüfung von Zertifizierungsanträgen in Bezug auf untervergebene Instandhaltungsfunktionen oder Teile davon folgen die Zertifizierungsstellen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II Abschnitt I, angepasst an die Art der Organisation und den Umfang der Dienstleistung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Anforderungen und Bewertungskriterien, die die spezifische(n) Instandhaltungsfunktion/-funktionen beschreiben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Rolle der nationalen Sicherheitsbehörden</STI.ART><ALINEA>Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde Kenntnis davon, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Zertifizierungsanforderungen in dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie die für die Akkreditierung oder Anerkennung zuständigen nationalen Stellen oder Behörden, die Agentur, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte entsprechend.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen</STI.ART><ALINEA><P>Die Agentur unterstützt das harmonisierte Zertifizierungssystem durch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unterstützung der nationalen Akkreditierungsstellen und der zuständigen nationalen Behörden, die die Zertifizierungsstellen anerkennen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zusammenarbeit hinsichtlich geeigneter Akkreditierungs- und Zertifizierungssysteme. In diesen Systemen werden Bewertungskriterien und Verfahren festgelegt, anhand derer bewertet wird, ob die Zertifizierungsstellen die Anforderungen in Anhang I erfüllen (im Rahmen der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichteten Infrastruktur für die europäische Akkreditierung).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Bereitstellung von Informationen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur erfasst, speichert und veröffentlicht grundlegende Informationen über Zertifizierungsstellen und zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stellen. Die Agentur richtet ein IT-Instrument für die Erfüllung dieser Aufgabe ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle erteilten, geänderten, erneuerten, ausgesetzten oder widerrufenen ECM-Zertifizierungen oder Bescheinigungen für Funktionen nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 innerhalb einer Woche ab ihrer diesbezüglichen Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang IV.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung</STI.ART><ALINEA>Die Agentur richtet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ersten Bericht über deren Durchführung an die Kommission. Nach Vorlage des ersten Berichts legt die Agentur der Kommission alle drei Jahre einen Folgebericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 akkreditierte oder anerkannte Zertifizierungsstellen gelten unter den Bedingungen, unter denen sie zugelassen oder anerkannt wurden, als nach der vorliegenden Verordnung akkreditiert oder anerkannt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bescheinigung für eine für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständige Stelle, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, die in dem von dieser Verordnung geregelten Bereich bestehen, wird für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens <DATE ISO="20230616">16. Juni 2023</DATE> als der ECM-Zertifizierung gleichwertig anerkannt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bescheinigungen der Konformität, die von einer Zertifizierungsstelle für andere Fahrzeuge als Güterwagen nicht später als <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 gleichwertig sind, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens <DATE ISO="20230616">16. Juni 2023</DATE> als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen gleichwertig.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bescheinigungen der Konformität bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen für andere Fahrzeuge als Güterwagen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als <DATE ISO="20220616">16. Juni 2022</DATE> auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem von ihr geregelten Bereich bestanden, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens <DATE ISO="20250616">16. Juni 2025</DATE> als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen gleichwertig.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0780" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen außer Güterwagen sowie von den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Fahrzeugen zuständigen Stellen, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen, müssen dieser Verordnung spätestens bis <DATE ISO="20220616">16. Juni 2022</DATE> nachkommen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0780" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet etwaiger Verfahren, die die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 anwenden kann, wird die Gültigkeit der gemäß der genannten Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen und Bescheinigungen bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen, die zwischen dem <DATE ISO="20200301">1. März 2020</DATE> und dem <DATE ISO="20200831">31. August 2020</DATE> ablaufen, um weitere sechs Monate verlängert.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 wird mit Wirkung vom <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Die Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 von einer Zertifizierungsstelle erteilt wurden, werden für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer als den nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0780" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE>. Davon abweichend gilt Artikel 4 ab dem <DATE ISO="20210616">16. Juni 2021</DATE> und Artikel 15 Absatz 6 ab dem <DATE ISO="20200301">1. März 2020</DATE>.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='11'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Kriterien für die Akkreditierung oder Anerkennung der Zertifizierungsstellen, die an der Bewertung und Erteilung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen beteiligt sind</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>ORGANISATION</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle muss ihre Organisationsstruktur dokumentieren und die Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements und anderer Zertifizierungsmitarbeiter sowie etwaiger Ausschüsse darlegen. Ist die Zertifizierungsstelle ein definierter Teil einer Rechtsperson, muss die Struktur auch die Weisungsbefugnisse und Beziehungen im Verhältnis zu anderen Teilen derselben Rechtsperson umfassen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>UNABHÄNGIGKEIT</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle muss organisatorisch und funktional in ihrer Entscheidungsfindung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Haltern, Herstellern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen unabhängig sein und darf keine ähnlichen Dienste erbringen.</P><P>Die Unabhängigkeit des mit den Zertifizierungsprüfungen beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Vergütung eines Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>KOMPETENZ</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle und das von ihr eingesetzte Personal müssen über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation der Instandhaltung von Fahrzeugen und der entsprechenden Instandhaltungssysteme. Die besonderen Anforderungen an das Personal, das an der Verwaltung und Durchführung von Bewertungen und der Zertifizierung beteiligt ist, sind in dem Akkreditierungssystem zu beschreiben.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>UNPARTEILICHKEIT</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Entscheidungen der Zertifizierungsstelle sind auf der Grundlage objektiver, von der Zertifizierungsstelle erlangter Nachweise der Konformität oder Nichtkonformität zu treffen und dürfen keiner Beeinflussung durch andere Interessen oder andere Parteien unterliegen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>VERANTWORTUNG</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle ist nicht verantwortlich für die Gewährleistung der fortdauernden Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen.</P><P>Die Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für die Bewertung ausreichender objektiver Nachweise, auf die sich eine Zertifizierungsentscheidung gründet.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>OFFENHEIT</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle muss den öffentlichen Zugang zu oder die Offenlegung von angemessenen und zeitnahen Informationen über ihr Auditverfahren und Zertifizierungsverfahren ermöglichen. Sie stellt auch Informationen über den Zertifizierungsstatus (einschließlich Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Einschränkung des Geltungsbereichs oder Widerruf der Zertifizierung) jeder Organisation bereit, um Vertrauen in die Integrität und Glaubwürdigkeit der Zertifizierung zu schaffen. Offenheit bedeutet als Grundsatz den Zugang zu geeigneten Informationen oder deren Offenlegung.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>VERTRAULICHKEIT</TXT></NP></TI></TITLE><P>Um privilegierten Zugang zu Informationen zu erhalten, die die Zertifizierungsstelle für die angemessene Bewertung der Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen benötigt, behandelt die Zertifizierungsstelle alle einen Kunden betreffenden geschäftlichen Informationen als vertraulich.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='12'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>BESCHWERDEBEARBEITUNG</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle richtet ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen und andere mit der Zertifizierung zusammenhängende Tätigkeiten ein.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>HAFTUNG UND FINANZIERUNG</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Zertifizierungsstelle muss in der Lage sein nachzuweisen, dass sie die sich aus ihren Zertifizierungstätigkeiten ergebenden Risiken bewertet hat und angemessene Vorkehrungen (einschließlich Versicherungsdeckung oder Bildung von Rücklagen) getroffen hat, um Verbindlichkeiten abzudecken, die sich aus ihrer Tätigkeit in jedem ihrer Tätigkeitsbereiche und den geografischen Bereichen, in denen sie tätig ist, ergeben.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='13'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder eine Bescheinigung bezüglich der von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebenen Instandhaltungsfunktionen beantragen</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Anforderungen und Bewertungskriterien für die Managementfunktion</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Führungsaufgabe</HT> — <HT TYPE="ITALIC">Engagement für Entwicklung und Umsetzung des Instandhaltungssystems der Organisation und die kontinuierliche Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Aufstellung einer Instandhaltungspolitik, die der Art der Organisation und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist und vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder dessen Vertreter genehmigt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gewährleistung der Aufstellung von Sicherheitszielen, die mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Art, Umfang und einschlägigen Risiken der Organisation in Einklang stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bewertung der sicherheitsbezogenen Leistung insgesamt bezogen auf die Sicherheitsziele des Unternehmens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Entwicklung von Plänen und Verfahren zur Erreichung der Sicherheitsziele;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Gewährleistung der Verfügbarkeit der zur Durchführung aller Verfahren für die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlichen Mittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Ermittlung und Management der Auswirkungen anderer Managementtätigkeiten auf das Instandhaltungssystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Gewährleistung, dass das oberste Management die Ergebnisse der Leistungsüberwachung und der Audits kennt und die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Änderungen des Instandhaltungssystems trägt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Gewährleistung, dass das Personal und dessen Vertreter bei der Festlegung, Entwicklung, Überwachung und Überprüfung der Sicherheitsaspekte aller hiermit verbundenen Verfahren, an denen Personal beteiligt sein kann, angemessen vertreten sind und konsultiert werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Risikobewertung</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz zur Bewertung von Risiken, die mit der Instandhaltung von Fahrzeugen verbunden sind, einschließlich Risiken, die sich unmittelbar aus betrieblichen Verfahren und der Tätigkeit anderer Organisationen oder Personen ergeben, sowie zur Ermittlung der geeigneten Verfahren zur Risikobeherrschung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um der Notwendigkeit und Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Haltern, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Konstrukteuren und Herstellern von Fahrzeugen und Komponenten oder anderen Beteiligten Rechnung zu tragen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.2.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren für das Risikomanagement verfügen, um Änderungen in der Instandhaltungsakte und den Instandhaltungsplänen sowie bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personal oder Schnittstellen zu verwalten und die gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden zu können.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='14'?><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>2.3.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Risikobewertung muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen der Notwendigkeit entsprochen wird, eine angemessene Arbeitsumgebung festzulegen, bereitzustellen und aufrecht zu erhalten, die mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht, insbesondere mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom <DATE ISO="19890612">12. Juni 1989</DATE> über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890629" NO.OJ="183" PAGE.FIRST="1">ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Überwachung</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass Maßnahmen zur Risikobeherrschung getroffen sind, ordnungsgemäß funktionieren und die Ziele der Organisation mit ihnen erreicht werden</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren für die regelmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten verfügen, unter anderem zu</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Leistung einschlägiger Verfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Ergebnissen von Prozessen (einschließlich aller untervergebenen Dienstleistungen und zugekauften Erzeugnisse);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Risikobeherrschung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Informationen zu Erfahrungen, Fehlfunktionen, Mängeln und Instandsetzungen, die sich aus dem alltäglichen Betrieb und der Instandhaltung ergeben.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse gemeldet, aufgezeichnet, untersucht und ausgewertet werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.3.</NO.GR.SEQ><P>Für die periodische Überprüfung aller Verfahren muss die Organisation über ein internes Auditsystem verfügen, das unabhängig und unparteilich ist und auf transparente Art gehandhabt wird. Dieses System muss Verfahren für Folgendes umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Entwicklung eines internen Auditplans, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Analyse und Evaluierung der Auditergebnisse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Abhilfe- oder sonstige Maßnahmen und deren Durchführung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Überprüfung der Wirksamkeit vorheriger Maßnahmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>3.4.</NO.GR.SEQ><P>Die Verfahren gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 dieses Abschnitts müssen mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie mit den Methoden zur Beurteilung des Sicherheitsniveaus und der sicherheitsbezogenen Leistung von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf nationaler und auf Unionsebene nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d jener Richtlinie im Einklang stehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ständige Verbesserung</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz für die Auswertung der durch regelmäßige Überwachung, Audits oder aus anderen einschlägigen Quellen gewonnenen Informationen und Verwendung der Ergebnisse, um daraus zu lernen und vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Das Unternehmen muss über Verfahren verfügen, die Folgendes sicherstellen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>festgestellte Mängel werden abgestellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>neue Sicherheitsentwicklungen werden umgesetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Ergebnisse interner Audits werden für Verbesserungen im System verwendet;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='15'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen werden erforderlichenfalls umgesetzt, um die Einhaltung von Standards und anderen Anforderungen durch das Eisenbahnsystem während der Lebensdauer von Ausrüstungen und Betriebsverfahren sicherzustellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>einschlägige Informationen bezüglich der Untersuchung und Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinaheunfällen und anderen gefährlichen Vorkommnissen werden verwendet, um daraus zu lernen und nötigenfalls Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>einschlägige Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle und Untersuchungen der Branche oder interner Untersuchungen werden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>einschlägige Berichte/Informationen von Eisenbahnverkehrsunternehmen/Infrastrukturbetreibern und Haltern oder aus anderen einschlägigen Quellen werden herangezogen und berücksichtigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Struktur und Verantwortlichkeiten</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz zur Festlegung der Verantwortlichkeiten von Einzelpersonen und Teams zur Gewährleistung der Erreichung der Sicherheitsziele der Organisation</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen für alle einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation Verantwortlichkeiten zugewiesen werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.2.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sicherheitsbezogene Verantwortungsbereiche und die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf bestimmte damit verbundene Funktionen sowie deren Schnittstellen eindeutig festgelegt werden. Dazu gehören die unter Nummer 2.1 genannten Verfahren zwischen der Organisation und den Haltern und gegebenenfalls Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.3.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal mit übertragenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, Kompetenz und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seiner Funktion nachzukommen. Die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen müssen kohärent und mit der gegebenen Rolle vereinbar sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.4.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen die Koordinierung von Tätigkeiten gewährleistet wird, die mit den einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation im Zusammenhang stehen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>5.5.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Kompetenzmanagement</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass das Personal über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Ziele der Organisation unter allen Umständen sicher, wirksam und effizient zu erreichen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss ein Kompetenzmanagementsystem einrichten, das Folgendes vorsieht:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bestimmung der Posten, die für die Durchführung aller Prozesse innerhalb des Systems verantwortlich sind, welche für die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bestimmung der Posten, die Sicherheitsaufgaben beinhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zuweisung von Personal mit geeigneter Fachkompetenz zu entsprechenden Aufgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>6.2.</NO.GR.SEQ><P>Innerhalb des Kompetenzmanagementsystems der Organisation müssen Verfahren für das Management der Kompetenz des Personals vorhanden sein, die mindestens Folgendes umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ermittlung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die für sicherheitsrelevante Aufgaben entsprechend den jeweiligen Verantwortlichkeiten erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Auswahlkriterien, einschließlich Anforderungen an Mindestausbildungsniveau, geistige und körperliche Eignung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Erstausbildung und Qualifizierung oder Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Gewährleistung, dass sich alle Angehörigen des Personals der Relevanz und Bedeutung ihrer Tätigkeiten sowie ihres Beitrags zur Erreichung der Sicherheitsziele bewusst sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Kompetenz und der geistigen und körperlichen Eignung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen/Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Information</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass wichtige Informationen denjenigen zur Verfügung stehen, die auf allen Ebenen der Organisation Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen Berichtswege festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass innerhalb der Stelle selbst und in ihren Transaktionen mit anderen Akteuren einschließlich Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Haltern sowie Konstrukteuren und Herstellern von Fahrzeugen oder Komponenten oder gegebenenfalls beidem auf prompte und eindeutige Weise Informationen über alle einschlägigen Prozesse ordnungsgemäß ausgetauscht und der Person vorgelegt werden, die die richtige Funktion sowohl innerhalb ihrer eigenen Organisation als auch in anderen Organisationen ausübt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.2.</NO.GR.SEQ><P>Um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten, muss die Organisation über Verfahren verfügen für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Entgegennahme und Verarbeitung spezifischer Informationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Ermittlung, Erzeugung und Verbreitung spezifischer Informationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Bereitstellung zuverlässiger und aktueller Informationen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.3.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass wichtige betriebliche Informationen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>relevant und gültig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>korrekt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>vollständig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>entsprechend aktualisiert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>verifiziert sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>konsistent und leicht verständlich sind (einschließlich der verwendeten Sprache);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>dem Personal entsprechend seinen Verantwortlichkeiten vor der Anwendung bekannt gemacht werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>dem Personal leicht zugänglich sind und gegebenenfalls in Kopie ausgehändigt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>7.4.</NO.GR.SEQ><P>Die unter den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen gelten insbesondere für die folgenden betrieblichen Informationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Prüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der nationalen Einstellungsregister hinsichtlich der Identifikation (einschließlich der entsprechenden Mittel) und der Registrierung der Fahrzeuge, die von der Organisation instand gehalten werden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='17'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Instandhaltungsunterlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Informationen über die Unterstützung, die Haltern und gegebenenfalls anderen Beteiligten, einschließlich Eisenbahnverkehrsunternehmen/Infrastrukturbetreibern, geleistet wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Informationen zur Qualifikation des Personals und anschließende Aufsicht bei der Instandhaltungsentwicklung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Informationen zum Betrieb (einschließlich Laufleistung, Art und Umfang der Tätigkeiten, Störungen/Unfälle) und Anfragen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Haltern und Infrastrukturbetreibern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten einschließlich Informationen zu Mängeln, die bei Inspektionen festgestellt wurden, und Abhilfemaßnahmen der Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, wie Inspektionen und Überwachungstätigkeiten vor Abfahrt des Zuges oder auf der Strecke;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Betriebsfreigabe und Wiederinbetriebnahme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Instandhaltungsaufträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>technische Informationen, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen/Infrastrukturbetreibern und Haltern bereitgestellt werden und Instandhaltungsanweisungen umfassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>dringende Informationen bezüglich Situationen, in denen der sichere Betriebszustand beeinträchtigt ist, die Folgendes umfassen können:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Auferlegung von Nutzungsbeschränkungen oder spezifischen Betriebsbedingungen für die von der Organisation instand gehaltenen Fahrzeuge oder andere Fahrzeuge derselben Baureihe, auch wenn diese von anderen für die Instandhaltung zuständigen Stellen instand gehalten werden, wobei diese Informationen auch an alle Beteiligten weiterzugeben sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>dringende Informationen zu sicherheitsbezogenen Aspekten, die bei der Instandhaltung festgestellt wurden, etwa Mängel einer Komponente, die bei mehreren Fahrzeugkategorien oder -baureihen Verwendung findet;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>alle relevanten Informationen oder Daten, die zur Erstellung des jährlichen Instandhaltungsberichts an die Zertifizierungsstelle und die betreffenden Kunden (einschließlich der Halter) zu erfassen sind, wobei dieser Bericht auf Anfrage auch nationalen Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Dokumentation</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz, der die Nachverfolgbarkeit aller einschlägigen Informationen gewährleistet</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über angemessene Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle einschlägigen Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>8.2.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über angemessene Verfahren für Folgendes verfügen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>regelmäßige Prüfung und Aktualisierung aller einschlägigen Unterlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Verifizierung der Änderungen sämtlicher einschlägiger Unterlagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Entgegennahme, Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Unterlagen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Untervergabetätigkeiten</HT> — <HT TYPE="ITALIC">ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass untervergebene Tätigkeiten in geeigneter Weise verwaltet werden, sodass die Ziele der Organisation erreicht werden</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen ermittelt werden.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='18'?><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.2.</NO.GR.SEQ><P>Wird von Auftragnehmern und/oder Lieferanten für sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen Gebrauch gemacht, muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen zum Zeitpunkt der Auswahl überprüft wird, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten kompetent sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten über ein Instandhaltungs- und Managementsystem verfügen, das angemessen und dokumentiert ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.3.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren zur Festlegung der Anforderungen verfügen, die diese Auftragnehmer und Lieferanten zu erfüllen haben.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.4.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um zu überwachen, dass Lieferanten und/oder Auftragnehmer sich der Risiken bewusst sind, die von ihnen für den Betrieb der Organisation ausgehen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.5.</NO.GR.SEQ><P>Ist das Instandhaltungs- oder das Managementsystem eines Auftragnehmers oder Lieferanten zertifiziert, kann das Überwachungsverfahren nach Nummer 3 auf die Ergebnisse der untervergebenen Betriebstätigkeiten, die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannt sind, beschränkt werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>9.6.</NO.GR.SEQ><P>Mindestens die Grundsätze der folgenden Prozesse müssen eindeutig festgelegt, bekannt gemacht und im Vertrag zwischen den Vertragsparteien zugewiesen werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Verantwortlichkeiten und Aufgaben bezüglich Fragen der Eisenbahnsicherheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Pflichten bezüglich der Übermittlung einschlägiger Informationen zwischen beiden Parteien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Nachverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Unterlagen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungsentwicklungsfunktion</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um Folgendes zu ermitteln und zu verwalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle die Sicherheit betreffenden Instandhaltungstätigkeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle sicherheitskritischen Komponenten.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um die Konformität mit den grundlegenden Interoperabilitätsanforderungen, einschließlich Aktualisierungen während der Nutzungsdauer, zu gewährleisten durch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sicherstellung der Einhaltung der Spezifikationen bezüglich der Interoperabilitäts-Eckwerte, die in den einschlägigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) angegeben sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überprüfung in allen Fällen, dass die Instandhaltungsakte mit der Fahrzeuggenehmigung (einschließlich etwaiger nationaler Sicherheitsanforderungen) sowie mit dem technischen Dossier und der Art der Aufzeichnungen im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) konsistent ist;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001003M001000" IDREF="C001003M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0779R(03)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verwaltung von jedem Austausch, der im Zuge von Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wird;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001003M001000" IDREF="O001003M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001003M002000" IDREF="C001003M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0779R(03)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Ermittlung der Notwendigkeit einer Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der betreffenden Änderung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems durch Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001003M002000" IDREF="O001003M002000"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verwaltung der Konfiguration aller technischen Änderungen, die die Systemintegrität des Fahrzeugs betreffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='19'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen für die Auslegung und Unterstützung der Einrichtung von Instandhaltungseinrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeugen, die für die Instandhaltungserbringung speziell entwickelt wurden und erforderlich sind. Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, mit dem geprüft wird, dass diese Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge gemäß Instandhaltungsplan und in Übereinstimmung mit ihren Instandhaltungsanforderungen verwendet, gelagert und instand gehalten werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Bei Inbetriebnahme von Fahrzeugen muss die Organisation über Verfahren verfügen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zur Einholung der in der ursprünglichen Dokumentation enthaltenen Instandhaltungsempfehlungen und Sammlung ausreichender Informationen zum geplanten Betrieb;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zur Auswertung dieser Instandhaltungsempfehlungen der ursprünglichen Dokumentation und Bereitstellung — unter Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 — der ersten Instandhaltungsakte, auch unter Berücksichtigung der in etwaigen damit zusammenhängenden Garantien enthaltenen Informationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zur Gewährleistung, dass die erste Instandhaltungsakte entsprechend umgesetzt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P>Um die Instandhaltungsakte während der Nutzungsdauer eines Fahrzeugs auf dem aktuellen Stand zu halten, muss die Organisation über Verfahren verfügen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zur Erfassung zumindest der einschlägigen Informationen bezüglich</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Art und Umfang des tatsächlich durchgeführten Betriebs, einschließlich aber nicht beschränkt auf Unfälle, schwere Unfälle und Störungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der festgestellten Mängel einer Komponente;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Art und Umfang des geplanten Betriebs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>der tatsächlich durchgeführten Instandhaltung;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zur Bestimmung der Notwendigkeit von Aktualisierungen unter Berücksichtigung der Grenzwerte für die Interoperabilität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zur Vorlage von Vorschlägen für Änderungen sowie zu deren Genehmigung und Umsetzung im Hinblick auf eine Entscheidung auf der Grundlage eindeutiger Kriterien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unter Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommenen Risikobewertung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>zur Gewährleistung, dass Änderungen entsprechend umgesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>zur Überwachung der Wirksamkeit der Änderungen durch einen Prozess im Einklang mit den Methoden zur Beurteilung des Sicherheitsniveaus und der sicherheitsbezogenen Leistung von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf nationaler und auf Unionsebene nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instandhaltungsentwicklungsfunktion müssen mindestens die folgenden die Sicherheit betreffenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Bewertung von Änderungen der Instandhaltungsakte;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='20'?><?CLG.MDFO ID="O001003M003000" IDREF="C001003M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0779R(03)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Technische Disziplinen, die für die Verwaltung der Erstellung und der Änderungen der Instandhaltungsakte und für die Entwicklung, Bewertung, Validierung und Genehmigung des Austauschs im Zuge von Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001003M003000" IDREF="O001003M003000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Instandhaltungstätigkeiten an sicherheitskritischen Komponenten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>zerstörungsfreie Prüfung.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungsentwicklungsfunktion muss mindestens die Nachverfolgbarkeit der folgenden Elemente gewährleistet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O001003M004000" IDREF="C001003M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0779R(03)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:4" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unterlagen bezüglich der Entwicklung, Bewertung, Validierung und Genehmigung eines im Zuge von Instandhaltungsarbeiten vorgenommenen Austauschs;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001003M004000" IDREF="O001003M004000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Fahrzeugkonfiguration, einschließlich aber nicht beschränkt auf sicherheitskritische Komponenten und Änderungen von fahrzeugseitiger Software;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Aufzeichnungen zur durchgeführten Instandhaltung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Ergebnisse von Untersuchungen über die Auswertung von Erfahrungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>alle aufeinanderfolgenden Fassungen der Instandhaltungsakte einschließlich der Risikobewertung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Berichte zur Kompetenz und Beaufsichtigung der Instandhaltungserbringung und des Fuhrpark-Instandhaltungsmanagements;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>technische Informationen, die zur Unterstützung der Halter, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber bereitzustellen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Anforderungen und Bewertungskriterien für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren zur Prüfung der Kompetenz, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der für die Instandhaltungserbringung verantwortlichen Stelle verfügen, bevor Instandhaltungsaufträge erteilt werden. Dies erfordert eine ordnungsgemäße Qualifikation der Ausbesserungswerkstätten, über die Anforderungen hinsichtlich der technischen Kompetenzen in der Instandhaltungserbringungsfunktion zu entscheiden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren für die Zusammensetzung des Arbeitspakets und die Erteilung und Freigabe des Instandhaltungsauftrags verfügen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, Fahrzeuge rechtzeitig zur Instandhaltung zu schicken.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um die Aussetzung von Fahrzeugen aus dem Betrieb für die Instandhaltung, oder wenn der sichere Betrieb beeinträchtigt ist oder der Instandhaltungsbedarf sich auf den normalen Betrieb auswirkt, zu verwalten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, die notwendigen Überprüfungsmaßnahmen bezüglich der erbrachten Instandhaltung und der Betriebsfreigabe der Fahrzeuge festzulegen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über ein Verfahren für die Ausstellung der Wiederinbetriebnahmebescheinigung verfügen; dies umfasst auch die Festlegung von Nutzungsbeschränkungen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs und die Berücksichtigung der Betriebsfreigabeunterlagen.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='21'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion muss mindestens die Wiederinbetriebnahme, einschließlich der Festlegung von Nutzungsbeschränkungen, berücksichtigt werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Instandhaltungserbringungsfunktion bereitgestellt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>anwendbare Vorschriften und technische Spezifikationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Instandhaltungsplan für jedes Fahrzeug;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Liste der Ersatzteile, einschließlich einer ausreichend detaillierten technischen Beschreibung aller Teile, um einen gleichartigen Ersatz mit derselben Garantie zu ermöglichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Liste der Materialien, einschließlich einer ausreichend detaillierten Beschreibung ihrer Verwendung und der erforderlichen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine Akte mit Festlegungen der Spezifikation für Tätigkeiten, die die Sicherheit betreffen, und mit Angaben zu Interventionen und Nutzungseinschränkungen für Komponenten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine Liste der Komponenten oder Systeme, die rechtlichen Anforderungen unterliegen, und eine Liste dieser Anforderungen (einschließlich Bremsflüssigkeitsbehälter und Tanks für den Transport gefährlicher Güter);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Bewertung von Änderungen, die die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion betreffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>9.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen die Beteiligten mindestens über die Wiederinbetriebnahme und für die Nutzer (Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber) relevante Nutzungsbeschränkungen unterrichtet werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>10.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Instandhaltungsaufträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wiederinbetriebnahme, einschließlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber relevanter Nutzungsbeschränkungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungserbringungsfunktion</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Prüfung, ob die von der Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion gelieferten Informationen bezüglich der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten vollständig und sachdienlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überprüfung der Nutzung der vorgeschriebenen einschlägigen Instandhaltungsunterlagen und anderer Standards, die für die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen anzuwenden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gewährleistung, dass alle einschlägigen Instandhaltungsspezifikationen gemäß den anwendbaren Vorschriften und spezifizierten Standards, die in den Instandhaltungsaufträgen angegeben sind, dem gesamten beteiligten Personal zugänglich sind (z. B. als Bestandteil der internen Arbeitsanweisungen).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='22'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Das Unternehmen muss über Verfahren verfügen, die Folgendes sicherstellen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Komponenten (einschließlich Ersatzteile) und Materialien werden gemäß den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten verwendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Komponenten und Materialien werden so gelagert, gehandhabt und transportiert, dass Verschleiß und Schäden vermieden werden, und wie in den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten angegeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle Komponenten und Materialien, einschließlich der vom Kunden bereitgestellten, erfüllen die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften sowie die Anforderungen der einschlägigen Instandhaltungsaufträge.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss für die Ermittlung, Identifikation, Bereitstellung, Dokumentation und Vorhaltung geeigneter und angemessener Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge, die ihr die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen und anderen anwendbaren Spezifikationen ermöglichen, über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die sichere Erbringung der Instandhaltung, einschließlich der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes des Instandhaltungspersonals,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ergonomie und Gesundheitsschutz, einschließlich der Schnittstellen zwischen Nutzern und informationstechnischen Systemen oder Diagnoseausrüstungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Wo dies zur Gewährleistung der Gültigkeit von Ergebnissen erforderlich ist, muss die Organisation über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass ihre Messausrüstung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in bestimmten Abständen oder vor der Verwendung gemäß internationalen, nationalen oder branchenbezogenen Messnormen kalibriert oder verifiziert wird; bestehen keine entsprechenden Normen, muss die für die Kalibrierung oder Verifizierung verwendete Grundlage verzeichnet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gegebenenfalls justiert oder neu justiert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mit ihrer Identifikation aufgeführt wird, um den Kalibrierstatus feststellen zu können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>vor Justierungen geschützt wird, die zu einem ungültigen Messergebnis führen würden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>bei Handhabung, Instandhaltung und Lagerung unversehrt bleibt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge in Übereinstimmung mit dokumentierten Verfahren ordnungsgemäß verwendet, kalibriert, erhalten und instand gehalten werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Die Organisation muss über Verfahren verfügen für die Prüfung, dass die durchgeführten Arbeiten den Instandhaltungsaufträgen entsprechen, sowie für die Ausstellung der Betriebsfreigabebescheinigung. Die Betriebsfreigabebescheinigung umfasst alle für die Festlegung von Nutzungsbeschränkungen zweckmäßigen Informationen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Anwendung des Risikobewertungsprozesses (insbesondere Abschnitt I Nummern 2.2 und 2.3) auf die Instandhaltungserbringungsfunktion muss die Arbeitsumgebung nicht nur die Werkstätten, in denen die Instandhaltung vorgenommen wird, sondern auch die Gleise außerhalb der Werkstattgebäude und alle Orte, an denen Instandhaltungstätigkeiten durchgeführt werden, umfassen.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='23'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion sind mindestens, soweit zutreffend, folgende die Sicherheit betreffenden Tätigkeiten zu berücksichtigen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zerstörungsfreie Prüfung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>abschließende Fahrzeugprüfung und Betriebsfreigabe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Instandhaltungstätigkeiten an Bremssystemen, Radsätzen und Zugvorrichtungen und Instandhaltungstätigkeiten bei spezifischen Güterwagenkomponenten für den Transport gefährlicher Güter wie Tanks und Ventile;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Instandhaltungstätigkeiten an sicherheitskritischen Komponenten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Instandhaltungstätigkeiten an Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Instandhaltungstätigkeiten an den Türsteuerungssystemen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>sonstige angegebene sicherheitsrelevante Sonderbereiche.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>9.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement- und Instandhaltungsentwicklungsfunktion bereitgestellt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gemäß Instandhaltungsaufträgen durchgeführte Arbeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mögliche Fehler oder Mängel bezüglich der Sicherheit, die von der Organisation festgestellt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Betriebsfreigabe.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>10.</NO.GR.SEQ><P>Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen für die die Sicherheit betreffenden Instandhaltungstätigkeiten (siehe Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a) mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eindeutige Angabe aller Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des eingesetzten Personals und der verwendeten Werkzeuge, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien und unter Berücksichtigung</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Niederlassungslandes der Organisation;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Anforderungen in den Instandhaltungsaufträgen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Aufzeichnungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der abschließenden Prüfung und Entscheidung über die Betriebsfreigabe;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Kontrollmaßnahmen gemäß Anforderungen der Instandhaltungsaufträge und der Betriebsfreigabe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der Kalibrierung und Verifizierung, wobei bei Verwendung von Computersoftware zur Überwachung und Messung bestimmter Anforderungen die Eignung der Software für den beabsichtigten Einsatz vor Erstverwendung bestätigt sein und nötigenfalls erneut bestätigt werden muss;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Gültigkeit vorheriger Messergebnisse, falls festgestellt wird, dass ein Messinstrument nicht den Anforderungen entspricht.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='24'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Antragsformulare</HT></P></TI></TITLE><?PAGE NO='25'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR EINE FÜR DIE INSTANDHALTUNG ZUSTÄNDIGE STELLE</P><P>Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Bestätigung, dass das Instandhaltungssystem einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) als konform mit der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission gilt</P><P>ANGABEN ZUR ZERTIFIZIERUNGSSTELLE</P><P>1.1</P><P>Name der Zertifizierungsstelle, an die der Antrag gerichtet ist</P><P>1.2</P><P>Aktenzeichen der Zertifizierungsstelle</P><P>1.3</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)</P><P>ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER</P><P>2.1</P><P>Eingetragener Name (einschl. Rechtsform)</P><P>2.2</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)</P><P>2.3</P><P>Telefonnummer</P><P>2.4</P><P>Telefaxnummer</P><P>2.5</P><P>E-Mail-Adresse</P><P>2.6</P><P>Internetseite</P><P>2.7</P><P>Eingetragene Nummer des Unternehmens</P><P>2.8</P><P>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</P><P>2.9</P><P>Sonstige Angaben</P><P>ANGABEN ZUM ANSPRECHPARTNER</P><P>3.1</P><P>Name, Vorname</P><P>3.2</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)</P><P>3.3</P><P>Telefonnummer</P><P>3.4</P><P>Telefaxnummer</P><P>3.5</P><P>E-Mail-Adresse</P><P>ANGABEN ZUM ANTRAG</P><P>4.1 Aktenzeichen des Antragstellers</P><P>Beantragt wird eine</P><P>4.2</P><P>neue Bescheinigung</P><P>4.3</P><P>aktualisierte/geänderte Bescheinigung</P><P>4.4</P><P>erneuerte Bescheinigung</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P><?PAGE NO='26'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038201.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>ANGABEN ZUM BETRIEB</P><P>5.1 Art des Unternehmens:</P><P>5.11 EVU</P><P>5.12 IB</P><P>5.13 Halter</P><P>5.14 Instandhaltungserbringer</P><P>5.15 Hersteller</P><P>5.16 Sonstige</P><P>5.2 Umfang der Tätigkeiten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Fahrzeugkategorie: Güterwagen, Lokomotiven, Triebzüge, Reisezugwagen, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Bau-/Instandhaltungsfahrzeuge, sonstige — bitte angeben):</P><P>5.3 Umfasst Wagen speziell für den Transport gefährlicher Güter: JA/NEIN</P><P>5.4 Betriebsfunktionen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle</P><P>eigene</P><P>teilweise</P><P>vollständig untervergeben</P><P>5.4</P><P>Instandhaltungsentwicklung</P><P>5.4.1</P><P>5.4.2</P><P>5.4.3</P><P>5.5</P><P>Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement</P><P>5.5.1</P><P>5.5.2</P><P>5.5.3</P><P>5.6</P><P>Instandhaltungserbringung</P><P>5.6.1</P><P>5.6.2</P><P>5.6.3</P><P>EINGEREICHTE UNTERLAGEN</P><P>6.1</P><P>Dokumentation des Instandhaltungssystems</P><P>6.2</P><P>Sonstige</P><P>bitte angeben:</P><P>UNTERSCHRIFTEN</P><P>Antragsteller</P><P>(Vorname und Nachname)</P><P>Datum</P><P>Unterschrift</P><P>Zertifizierungsstelle</P><P>Internes Aktenzeichen</P><P>Datum des Antragseingangs</P><P>Datum</P><P>Unterschrift</P><P>WIRD VOM EMPFÄNGER AUSGEFÜLLT</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P><?PAGE NO='27'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR INSTANDHALTUNGSFUNKTIONEN</P><P>Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Bestätigung, dass das Instandhaltungssystem innerhalb der Europäischen Union als konform mit der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission gilt</P><P>ANGABEN ZUR ZERTIFIZIERUNGSSTELLE</P><P>1.1</P><P>Name der Zertifizierungsstelle, an die der Antrag gerichtet ist</P><P>1.2</P><P>Aktenzeichen der Zertifizierungsstelle</P><P>1.3</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)</P><P>ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER</P><P>2.1</P><P>Eingetragener Name (einschl. Rechtsform)</P><P>2.2</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)</P><P>2.3</P><P>Telefonnummer</P><P>2.4</P><P>Telefaxnummer</P><P>2.5</P><P>E-Mail-Adresse</P><P>2.6</P><P>Internetseite</P><P>2.7</P><P>Eingetragene Nummer des Unternehmens</P><P>2.8</P><P>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</P><P>2.9</P><P>Sonstige Angaben</P><P>ANGABEN ZUM ANSPRECHPARTNER</P><P>3.1</P><P>Name, Vorname</P><P>3.2</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land)</P><P>3.3</P><P>Telefonnummer</P><P>3.4</P><P>Telefaxnummer</P><P>3.5</P><P>E-Mail-Adresse</P><P>ANGABEN ZUM ANTRAG</P><P>4.1 Aktenzeichen des Antragstellers</P><P>Beantragt wird eine</P><P>4.2</P><P>neue Bescheinigung</P><P>4.3</P><P>aktualisierte/geänderte Bescheinigung</P><P>4.4</P><P>erneuerte Bescheinigung</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P><?PAGE NO='28'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038401.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>ANGABEN ZUM BETRIEB</P><P>5.1 Art des Unternehmens:</P><P>5.11 EVU</P><P>5.12 IB</P><P>5.13 Halter</P><P>5.14 Instandhaltungserbringer</P><P>5.15 Hersteller</P><P>5.16 Sonstige</P><P>5.2 Umfang der Tätigkeiten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Fahrzeugkategorie: Güterwagen, Lokomotiven, Triebzüge, Reisezugwagen, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Bau-/Instandhaltungsfahrzeuge, sonstige — bitte angeben):</P><P>5.3 Umfasst Wagen speziell für den Transport gefährlicher Güter: JA/NEIN</P><P>5.4 Instandhaltungsfunktionen</P><P>5.5</P><P>Instandhaltungsentwicklung</P><P>JA</P><P>NEIN</P><P>Teilweise</P><P>5.6</P><P>Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement</P><P>JA</P><P>NEIN</P><P>Teilweise</P><P>5.7</P><P>Instandhaltungserbringung</P><P>JA</P><P>NEIN</P><P>Teilweise</P><P>Bei teilweiser Erfüllung von Instandhaltungsfunktionen sind die Teilfunktionen anzugeben, auf die sich der Antrag bezieht (siehe Auflistung in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779:</P><P>EINGEREICHTE UNTERLAGEN</P><P>6.1</P><P>Dokumentation des Instandhaltungssystems</P><P>6.2</P><P>Sonstige</P><P>bitte angeben:</P><P>UNTERSCHRIFTEN</P><P>Antragsteller</P><P>(Vorname und Nachname)</P><P>Datum</P><P>Unterschrift</P><P>Zertifizierungsstelle</P><P>Internes Aktenzeichen</P><P>Datum des Antragseingangs</P><P>Datum</P><P>Unterschrift</P><P>WIRD VOM EMPFÄNGER AUSGEFÜLLT</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='29'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Bescheinigungsformulare</HT></P></TI></TITLE><?PAGE NO='30'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG EINER FÜR DIE INSTANDHALTUNG ZUSTÄNDIGEN STELLE</P><P>zur Bestätigung der Zulassung des Instandhaltungssystems einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission</P><P>1. EIN</P><P>2. ZERTIFIZIERTE INSTANDHALTUNGSSTELLE (ECM)</P><P>Eingetragener Name (einschl. Rechtsform):</P><P>Geschäftliche Bezeichnung oder Kurzform (fakultativ):</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land):</P><P>Eingetragene Nummer des Unternehmens:</P><P>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:</P><P>3. ZERTIFIZIERUNGSSTELLE</P><P>Eingetragener Name (einschl. Rechtsform):</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land):</P><P>Aktenzeichen der Zertifizierungsstelle:</P><P>4. ANGABEN ZUR BESCHEINIGUNG</P><P>Dies ist eine</P><P>— neue Bescheinigung</P><P>EIN der vorherigen Bescheinigung:</P><P>— erneuerte Bescheinigung</P><P>— aktualisierte/geänderte Bescheinigung</P><P>Gültig ab:</P><P>bis:</P><P>Art des Unternehmens: (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Halter, Instandhaltungserbringer usw.)</P><P>5. UMFANG DER ECM-TÄTIGKEITEN</P><P>Fahrzeugkategorie</P><P>(Güterwagen, Lokomotiven, Triebzüge, Reisezugwagen, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Bau-/Instandhaltungsfahrzeuge, sonstige)</P><P>Umfasst Wagen speziell für den Transport gefährlicher Güter:</P><P>JA/NEIN</P><P>6. WEITERE ANGABEN</P><P>Ausstellungsdatum</P><P>Unterschrift</P><P>Internes Aktenzeichen</P><P>Stempel der Zertifizierungsstelle</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P><?PAGE NO='31'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038701.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR INSTANDHALTUNGSFUNKTIONEN</P><P>zur Bestätigung der Zulassung des Instandhaltungssystems in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission</P><P>1. EIN</P><P>2. ZERTIFIZIERTE ORGANISATION</P><P>Eingetragener Name (einschl. Rechtsform):</P><P>Geschäftliche Bezeichnung oder Kurzform (fakultativ):</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land):</P><P>Eingetragene Nummer des Unternehmens:</P><P>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:</P><P>3. ZERTIFIZIERUNGSSTELLE</P><P>Eingetragener Name (einschl. Rechtsform):</P><P>Vollständige Postanschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, Land):</P><P>Aktenzeichen der Zertifizierungsstelle:</P><P>4. ANGABEN ZUR BESCHEINIGUNG</P><P>Dies ist eine</P><P>— neue Bescheinigung</P><P>Kennnummer der vorherigen Bescheinigung:</P><P>— erneuerte Bescheinigung</P><P>— aktualisierte/geänderte Bescheinigung</P><P>Gültig ab:</P><P>bis:</P><P>Art des Unternehmens: (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Halter, Instandhaltungserbringer usw.)</P><P>5. UMFANG DER INSTANDHALTUNGSTÄTIGKEITEN</P><P>Fahrzeugkategorie</P><P>(Güterwagen, Lokomotiven, Triebzüge, Reisezugwagen, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Bau-/Instandhaltungsfahrzeuge, sonstige)</P><P>Umfasst Wagen speziell für den Transport gefährlicher Güter:</P><P>JA/NEIN</P><P>6. INSTANDHALTUNGSFUNKTIONEN</P><P>Instandhaltungsentwicklung</P><P>JA</P><P>NEIN</P><P>Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement</P><P>JA</P><P>NEIN</P><P>Instandhaltungserbringung</P><P>JA</P><P>NEIN</P><P>Bei teilweiser Erfüllung von Instandhaltungsfunktionen sind die Teilfunktionen anzugeben, für die diese Bescheinigung gilt (siehe Auflistung in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P><?PAGE NO='32'?><P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="LI2019139DE.01038801.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>7. WEITERE ANGABEN</P><P>Ausstellungsdatum</P><P>Unterschrift</P><P>Internes Aktenzeichen</P><P>Stempel der Zertifizierungsstelle</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='33'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG V</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Bericht der für die Instandhaltung zuständigen Stelle</HT></P></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001003M005000" IDREF="C001003M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0779R(03)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:5" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle erstellt einen Bericht, dessen Berichtszeitraum zwei Monate vor der letzten Überwachung beginnt und zwei Monate vor der folgenden planmäßigen Überwachung endet.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001003M005000" IDREF="O001003M005000"?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Der Bericht muss mindestens Folgendes enthalten:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Erläuterungen und Begründungen dazu, wie Nichtkonformitäten angegangen und/oder behoben wurden;</P></ITEM><ITEM><P>Angaben zum Umfang der im Berichtszeitraum durchgeführten Instandhaltung;</P></ITEM><ITEM><P>Rückmeldungen über Erfahrungen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie mit den von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwendenden Überwachungsmethoden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c jener Richtlinie;</P></ITEM><ITEM><P>Änderungen in Bezug auf:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das rechtmäßige Eigentum an dem Unternehmen;</P></ITEM><ITEM><P>die Organisation (bestehende Verfahren);</P></ITEM><ITEM><P>Fahrzeuge, für deren Instandhaltung die Stelle zuständig ist;</P></ITEM><ITEM><P>Anlagen und Auftragnehmer, einschließlich Verfahren und Ausrüstungen;</P></ITEM><ITEM><P>die Verteilung zwischen internen und externen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den drei Instandhaltungsfunktionen (Instandhaltungsentwicklung, Fuhrpark-Instandhaltung, Instandhaltungserbringung);</P></ITEM><ITEM><P>vertragliche Vereinbarungen mit den Nutzern (einschließlich Haltern und Datenaustausch);</P></ITEM><ITEM><P>das Instandhaltungssystem;</P></ITEM><ITEM><P>Mängel und Ausfälle von sicherheitsrelevanten Komponenten (siehe Anhang II Abschnitt II) und einschlägige, gemäß Artikel 5 Absatz 3 ausgetauschte Instandhaltungsinformationen;</P></ITEM><ITEM><P>Berichte über interne Audits;</P></ITEM><ITEM><P>Durchsetzungsmaßnahmen oder Untersuchungen der Agentur, nationaler Sicherheitsbehörden und anderer Behörden, auch zu mutmaßlichen Verstößen nach Artikel 8 und Artikel 12 dieses Rechtsakts;</P></ITEM><ITEM><P>das Kompetenzmanagement.</P></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle fügt dem Bericht alle Informationen bei, die sie als für die Zertifizierungsstelle relevant erachtet.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Die für die Instandhaltung zuständige Stelle übermittelt der Zertifizierungsstelle den Bericht einen Monat vor dem nächsten planmäßigen Überwachungsaudit.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>