EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
ANHANG 14-A
Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Zwecke des Kapitels vierzehn (Streitbeilegung) und dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
– „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
– „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;
– „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
– „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 14.4 (Einleitung des Schiedsverfahrens) beantragt;
– „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die in Artikel 14.2 (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat;
–
„Schiedspanel“ ein nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetztes Panel;
– „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.
2. Dieser Anhang gilt für Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel vierzehn (Streitbeilegung), sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.
3. Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien übernehmen die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter, zu gleichen Teilen.
Notifizierungen
4. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, gegen Empfangsbestätigung oder mit Hilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen.
5. Eine Vertragspartei legt jedem Schiedsrichter und gleichzeitig der anderen Vertragspartei jeden ihrer Schriftsätze in elektronischer Form vor. Darüber hinaus wird eine Papierkopie der betreffenden Unterlage übermittelt.
6. Alle Notifikationen sind an den Direktor, Abteilung Nordamerika und Europa, Industrie- und Handelsministerium von Singapur und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.
7. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können (es sei denn, die andere Vertragspartei widerspricht) durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.
8. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Singapur beziehungsweise in der Union, so wird die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt.
9. Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach dem Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) an den Handelsausschuss gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Sonderausschüsse übermittelt, die mit dem Abkommen eingesetzt wurden.
Beginn des Schiedsverfahrens
10. a) Werden die Schiedsrichter nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) oder nach den Regeln 22, 24 oder 51 dieses Anhangs durch das Los bestimmt, sind Vertreter beider Vertragsparteien berechtigt, bei der Auslosung zugegen zu sein.
b) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Vergütung der Schiedsrichter und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten ein. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.
11. a) Sofern die Vertragsparteien nicht binnen sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:
„Prüfung der in dem nach Artikel 14.4 gestellten Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels aufgeworfenen Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens; Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 14.2 im Wege rechtlicher und/oder faktischer Feststellungen und unter Angabe der Gründe; Ergehen einer Entscheidung nach den Artikeln 14.7 und 14.8.“
b) Haben die Vertragsparteien sich auf das Mandat des Schiedspanels geeinigt, notifizieren sie diese Vereinbarung unverzüglich dem Panel.
Einleitungsschriftsätze
12. Die Beschwerdeführerin reicht ihren Einleitungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens zwanzig Tage nach Eingang des Einleitungsschriftsatzes ein.
Arbeitsweise der Schiedspanels
13. Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
14. Sofern in Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen, bedienen.
15. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.
16. Für die Abfassung einer Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
17. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
18. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und über die erforderliche Frist oder Anpassung.
Ersetzen von Schiedsrichtern
19. Kann ein Schiedsrichter nicht an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) bestimmt.
20. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex in Anhang 14-B (im Folgenden „Verhaltenskodex“) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte sie die andere Vertragspartei binnen fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des Verstoßes benachrichtigen.
21. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ernennen bei Einvernehmlichkeit anstatt dieses Schiedsrichters einen anderen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels).
22. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitz des Schiedspanels, dessen Entscheidung endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
Stellt der Vorsitz nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird ein neuer Schiedsrichter bestimmt.
Die Vertragspartei, die den zu ersetzenden Schiedsrichter bestimmt hat, wählt einen Schiedsrichter aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen auf der nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 erstellten Liste aus. Bestimmt die Vertragspartei nicht binnen fünf Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels einen Schiedsrichter, bestimmt der Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung binnen zehn Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels per Losentscheid einen Schiedsrichter aus dem Kreis der verbliebenen infrage kommenden Personen auf der nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 erstellten Liste.
Sollte die in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgesehene Liste zu dem nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt noch nicht erstellt sein, so wählt die Vertragspartei, die den zu ersetzenden Schiedsrichter bestimmt hat, oder falls diese Vertragspartei dazu nicht in der Lage ist, der Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung binnen fünf Tagen nach der Feststellung des Vorsitzes des Schiedspanels einen Schiedsrichter folgendermaßen aus:
a) falls die Vertragspartei keine Namen vorgeschlagen hat, aus den verbliebenen in Frage kommenden Personen, die nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 von der anderen Vertragspartei vorgeschlagen wurden,
b) falls die Vertragsparteien sich nicht auf eine Liste mit Namen nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 einigen konnten, aus den Personen, welche die Vertragspartei nach Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 2 vorgeschlagen hatte.
23. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ernennen bei Einvernehmlichkeit anstatt dieses Vorsitzes einen anderen Vorsitz nach dem Verfahren des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels).
24. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass ein unparteiischer Dritter mit der Frage befasst wird. Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen unparteiischen Dritten einigen, so wird eine der verbliebenen Personen der in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehenen Liste damit befasst. Diese Person wird vom Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, ist endgültig.
Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, einigen sich die Vertragsparteien auf den an dessen Stelle zu ernennenden Ersatz. Sind die Vertragsparteien sich uneinig über den neuen Vorsitz, bestimmt der Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid jemanden von den verbliebenen Personen der in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 1 vorgesehenen Liste. Die Person, die befunden hat, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, ist dabei, soweit zutreffend, von der Liste der verbliebenen Personen auszuschließen. Die Wahl des neuen Vorsitzes erfolgt binnen fünf Tagen nachdem festgestellt worden war, dass der Vorsitz zu ersetzen ist.
25. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den Regeln 19, 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Anhangs abgeschlossen sind.
Anhörungen
26. Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt diese Angaben den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, auf eine Anhörung zu verzichten.
27. Ist Singapur Beschwerdeführerin, so findet die Anhörung in Brüssel statt, ist die Union Beschwerdeführerin, so findet die Anhörung in Singapur statt, es sei denn, die Vertragsparteien treffen andere Vereinbarungen.
28. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.
29. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung zugegen.
30. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:
a) Vertreter der Vertragsparteien,
b) Berater der Vertragsparteien,
c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und
d) Assistenten der Schiedsrichter.
Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.
31. Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, sowie den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
32. Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt für öffentliche Anhörungen Folgendes:
a) In einem vom Saal des Schiedsverfahrens getrennten Raum findet zeitgleich eine öffentlich zugängliche Übertragung auf dem hauseigenen Fernsehsystem statt.
b) Zuschauer der öffentlich zugänglichen Übertragung der Anhörung müssen sich registrieren lassen.
c) Im Übertragungsraum ist bild- oder tontechnisches Aufzeichnen, auch Fotografieren, verboten.
d) Das Schiedspanel kann darum ersuchen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen, um Fragen zu verhandeln, die vertrauliche Informationen betreffen.
Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Ausnahmsweise hat das Schiedspanel das Recht, jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei eine Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten.
33. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:
Anträge
a) Antrag der Beschwerdeführerin
b) Erwiderung der Beschwerdegegnerin
Repliken
a) Replik der Beschwerdeführerin
b) Duplik der Beschwerdegegnerin
34. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.
35. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich ausgehändigt wird.
36. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei binnen zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen vorlegen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
Schriftliche Fragen
37. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
38. Ebenso übermittelt jede Vertragspartei dem Schiedspanel und gleichzeitig der anderen Vertragspartei eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Vertraulichkeit
39. Die Vertragsparteien und ihre Berater wahren, wenn Anhörungen des Schiedspanels nach Regel 32 dieses Anhangs in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden, die Vertraulichkeit dieser Anhörungen sowie der Beratungen, des Zwischenberichts des Panels, der dem Panel vorgelegten Schriftsätze und des Schriftwechsels mit diesem. Jede Vertragspartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Enthält der dem Schiedspanel vorgelegte Schriftsatz einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so legt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen fünfzehn Tagen eine nichtvertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes vor, die offengelegt werden könnte. Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Vertragspartei zu deren Standpunkt nicht entgegen, sofern bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden.
Einseitige Kontakte
40. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
41. Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
Amicus-curiae-Schriftsätze
42. Sofern die Vertragsparteien binnen drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze interessierter natürlicher oder juristischer Personen der Vertragsparteien zulassen, sofern diese binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind und keinesfalls länger als 15 maschinengeschriebene Seiten einschließlich Anlagen und für den vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt unmittelbar von Belang sind.
43. Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Regel 46 dieses Anhangs gewählten Sprachen abzufassen.
44. Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den Regeln 42 und 43 dieses Anhangs entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Argumente einzugehen. Die nach diesem Anhang beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.
Dringlichkeit
45. In dringenden Fällen nach Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen nach diesem Anhang in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien über diese Anpassungen.
Übersetzen und Dolmetschen
46. Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 14.3 (Konsultationen), spätestens jedoch auf der in Regel 10 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren.
47. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Unterlagen abgeben, die nach diesem Anhang erstellt wurden.
48. Bei Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung dieses Abkommens, berücksichtigt das Schiedspanel, dass dieses Abkommen auf Englisch ausgehandelt wurde.
Berechnung der Fristen
49. Kommt Regel 8 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb eine Unterlage bei der einen Vertragspartei später ein als bei der anderen Vertragspartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.
Sonstige Verfahren
50. Dieser Anhang gilt auch für die Verfahren nach Artikel 14.10 (Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung) Absatz 2, Artikel 14.11 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2, Artikel 14.12 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) Absatz 3 und Artikel 14.13 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen) Absatz 2. Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen einer Entscheidung gelten.
51. Sind das ursprüngliche Panel oder einige seiner Mitglieder nicht in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 14.10 (Angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung) Absatz 2, Artikel 14.11 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2, Artikel 14.12 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) Absatz 3 und Artikel 14.13 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen) Absatz 2 wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung verlängert sich in diesem Fall um fünfzehn Tage.
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ANHANG 14-B
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
– „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;
– „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 14.20 (Liste der Schiedsrichter) genannten Liste der Schiedsrichter geführt wird und die für die Bestellung eines Schiedsrichters nach Artikel 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) in Betracht gezogen wird;
– „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
– „Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Kapitel vierzehn (Streitbeilegung);
– „Mitarbeiter“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind.
Pflichten
2. Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und die Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus jederzeit gewahrt sind. Die Schiedsrichter nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, welche die Angelegenheiten vor einem Panel betreffen. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Absätze 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.
Offenlegungspflicht
3. Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.
4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handelsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien lediglich Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex.
5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art in jeder Phase des Verfahrens offenzulegen, sobald ihnen diese bekannt werden. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Handelsausschuss eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
Pflichten der Schiedsrichter
6. Nach der Bestellung von Schiedsrichtern erfüllen diese ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.
7. Die Schiedsrichter prüfen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.
8. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Absätze 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.
9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.
11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.
13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einem Beschluss oder einer Entscheidung des Schiedspanels zogen.
Vertraulichkeit
16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt nicht öffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; insbesondere legen sie derartige Informationen nicht offen oder nutzen sie nicht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
17. Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) veröffentlicht wurden.
18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter während der Beratungen.
Kosten
19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Abrechnung darüber vor.
Mediatoren
20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.
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