Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 196 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur


ANHANG 11-A

Grundsätze für die Vergabe sonstiger Subventionen

1.    Grundsätzlich sollten sonstige Subventionen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels, die nicht unter Artikel 11.7 (Verbotene Subventionen) fallen, nicht von einer Vertragspartei gewährt werden, wenn sie den Handel einer Vertragspartei beeinträchtigen oder voraussichtlich beeinträchtigen werden.

2.    Ungeachtet Absatz 1 können die folgenden Subventionen von einer Vertragspartei gewährt werden, wenn sie für das Erreichen von Zielen des öffentlichen Interesses erforderlich sind oder wenn die Beträge der betreffenden Subventionen auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt und ihre Auswirkungen auf den Handel der anderen Vertragspartei begrenzt sind:

a)    Subventionen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden,

b)    Subventionen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind,

c)    Subventionen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht,

d)    Subventionen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer der Vertragsparteien,

e)    Subventionen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen der Vertragsparteien und den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien nicht verändern 1 ,

f)    Subventionen an Unternehmen, die mit genau umschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sofern die Subventionen auf die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen begrenzt sind,

g)    Subventionen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handelsbedingungen der Vertragsparteien oder den Wettbewerb zwischen der Vertragsparteien nicht verändern oder

h)    Subventionen zur Förderung wichtiger Vorhaben von regionalem oder bilateralem Interesse.

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(1)    Diese Kategorie kann unter anderem die folgenden Subventionen umfassen: Subventionen für genau umschriebene Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationszwecke, Subventionen für Schulungen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen, Subventionen für Umweltzwecke sowie Subventionen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, die definitionsgemäß weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.