Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 196 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur


ANHANG 8-A

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN DER UNION

EINZIGER ARTIKEL

Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union findet sich in den Anlagen 8-A-1 bis 8-A-3.



Anlage 8-A-1

UNION

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 7
(LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN)

(GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN)

1.    Die nach Artikel 8.7 liberalisierten Dienstleistungssektoren (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und die für die Dienstleistungen und Dienstleister aus Singapur in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Union eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)    In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen.



2.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)    „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification), wie in Fußnote 23 zu Artikel 8.21 (Datenverarbeitungsdienstleistungen) genannt;

b)    „CPC Ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 8.5 (Marktzugang) und Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister aus Singapur auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.    Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 8.4 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen in Bezug auf die Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.    Gemäß Artikel 8.1 Ziffer 2 (Ziel und Geltungsbereich) Buchstabe a werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von einer Partei gewährten Subventionen betreffen.

6.    Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

7.    Der in der Liste der Verpflichtungen aufgeführte Begriff „Investor“ ist im Sinne des Begriffs „Unternehmer“ gemäß Artikel 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe c zu verstehen.

8.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES    Spanien

EE    Estland

FI    Finnland

FR    Frankreich

EL    Griechenland

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LV    Lettland

LT    Litauen

LU    Luxemburg

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen



PT    Portugal

RO    Rumänien

SK    Slowakei

SI    Slowenien

SE    Schweden

UK    Vereinigtes Königreich


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HU, IE, IT, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Keine.

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG: Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte 1 an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben.

Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

CY: Ungebunden.

CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von ausländischen natürlichen und juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum.

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

FI: (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

HU: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren. 2

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der „Land Commission“. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen, Handel und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LT: Ungebunden für den Erwerb von Land. 3

MT: Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiterhin.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung. Ungebunden für den Erwerb von staatlichem Eigentum (das heißt die Regelungen zum Privatisierungsprozess).

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet von Slowenien erwerben. In Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen 4 können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind.

SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken.

1.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Freiberufliche Dienstleistungen

a)    Rechtsbesorgende Dienstleistungen 5 (CPC 861) 6

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT, CY, ES, EL, LT, MT, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses.

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Singapurische Rechtsanwälte können für einen singapurischen Staatsangehörigen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d’Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Ungebunden für die Ausübung betreffend das kroatische Recht.

HU: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Wohnsitzerfordernis gekoppelt. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

b)    1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

Für die Art der Erbringung 1

FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

b)    2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern
(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, UK: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

HR: Ausländische Prüfungsgesellschaften können Prüfungsleistungen im kroatischen Staatsgebiet erbringen, wenn sie eine Zweigniederlassung errichtet haben.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften können nur Personen sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernis gebunden.

LT: Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) 7

Für die Art der Erbringung 1

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Gewährung von Zulassungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“). Soweit die Kriterien diesen Teilsektor betreffen, wird stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt.

BG, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

d)    Dienstleistungen von Architekten

sowie

e)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674)

Für die Art der Erbringung 1

AT: Ungebunden außer für Planungsdienstleistungen.

BE, BG, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Natürliche und juristische Personen können nach Genehmigung der kroatischen Architektenkammer Dienstleistungen von Architekten erbringen. Ein im Ausland erarbeiteter Plan oder ein solches Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung de kroatischen Rechts anerkannt (validiert) werden. Ungebunden für Dienstleistungen von Städteplanern.

HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

f)    Ingenieurdienstleistungen

sowie

g)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673)

Für die Art der Erbringung 1

AT, SI: Ungebunden außer für reine Planungsdienstleistungen.

BG, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden.

HR: Natürliche und juristische Personen können nach Genehmigung der kroatischen Ingenieurskammer Ingenieurleistungen erbringen. Ein im Ausland erarbeiteter Plan oder ein solches Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung de kroatischen Rechts anerkannt (validiert) werden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

h)    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

HR: Ungebunden außer für Telemedizin.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

i)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

UK: Ungebunden außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

j)    1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191)

j)    2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden.

FI, PL: Ungebunden außer für Krankenpflegepersonal.

HR: Ungebunden außer für Telemedizin.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

k)    Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 8

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI, UK, CZ: Ungebunden.

LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel.

HU: Ungebunden außer für CPC 63211.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine.

C.    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) 9

Keine.

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union gewährt werden.

D.    Dienstleistungen von Immobilienmaklern 10

a)    betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: Kommerzielle Präsenz erforderlich.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

DK: Die Bezeichnung „Immobilienmakler“ darf nur von Personen verwendet werden, die im Register der Immobilienmakler eingetragen sind. Abschnitt 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkauf von Immobilien enthält die Anforderungen für Personen, die im Register eingetragen werden können.

Unter anderem ist es nach dem Gesetz erforderlich, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Dänemark bzw. der Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat. Des Weiteren sind entsprechend den Leitlinien der dänischen Behörde für Unternehmen und Bauwesen bestimmte Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Antragssteller zu berücksichtigen. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für Geschäfte mit dänischen Verbrauchern. Es können andere Rechtsvorschriften betreffend den Zugang von Ausländern zum Kauf/Verkauf von Immobilien in Dänemark Anwendung finden, z. B. Wohnsitzerfordernisse.

b)    auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: Kommerzielle Präsenz erforderlich.

DK: Die Bezeichnung „Immobilienmakler“ darf nur von Personen verwendet werden, die im Register der Immobilienmakler eingetragen sind. Abschnitt 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkauf von Immobilien enthält die Anforderungen für Personen, die im Register eingetragen werden können.

Unter anderem ist es nach dem Gesetz erforderlich, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Dänemark bzw. der Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat. Des Weiteren sind entsprechend den Leitlinien der dänischen Behörde für Unternehmen und Bauwesen einige Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Antragssteller zu berücksichtigen. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für Geschäfte mit dänischen Verbrauchern. Es können andere Rechtsvorschriften betreffend den Zugang von Ausländern zum Kauf/Verkauf von Immobilien in Dänemark Anwendung finden, z. B. Wohnsitzerfordernisse.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E.    Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

a)    für Schiffe (CPC 83103)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

b)    für Luftfahrzeuge (CPC 83104)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PT, SI, SE, UK: Die von Luftverkehrsunternehmen der Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

c)    für andere Verkehrsmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

HR: ohne Kabotage.

d)    für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

e)    für Gebrauchsgüter (CPC 832)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

EE: Ungebunden außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch.

f)    für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)    Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (CPC 871)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

b)    Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

c)    Managementberatung (CPC 865)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

d)    Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e)    Technische Tests und Analysen
(CPC 8676)

Für die Art der Erbringung 1

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

f)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881)

Für die Art der Erbringung 1

IT: Ungebunden für die Agronomen und „periti agrari“ vorbehaltenen Tätigkeiten.

EE, MT, RO: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

g)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882)

Für die Art der Erbringung 1

LV, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

h)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

i)    Vermittlung und Beschaffung von Personal

i)    1. Suche von Führungskräften (CPC 87201)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i)    2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

i)    3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i)    4. Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden.

HU: Keine.

j)    1. Ermittlungsleistungen (CPC 87301)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden.

j)    2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

Für die Art der Erbringung 1

HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen.

Für die Art der Erbringung 2

HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

k)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen.

HR: Dienstleistungen im Bereich grundlegende geologische, geodätische und Bergbauberatungsdienste sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im kroatischen Hoheitsgebiet können gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen durchgeführt werden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l)    1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1

Für den Transport im Seeschiffsverkehr: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, UK: Ungebunden.

Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU außer EE, HU, LV: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l)    2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l)    3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

l)    4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

l)    5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 11 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

m)    Gebäudereinigung (CPC 874)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, HR, EL, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

n)    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

Für die Art der Erbringung 1

BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen. (CPC 87504)

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

o)    Verpacken (CPC 876)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

p)    Druck und Veröffentlichung (CPC 88442)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

q)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

r)    1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

Für die Art der Erbringung 1

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

HR: Ungebunden für offizielle Dokumente.

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

r)    2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907)

Für die Art der Erbringung 1

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

r)    3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

r)    4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

r)    5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904) 12

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

r)    6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

r)    7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Post- und Kurierdienstleistungen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 13 von Postsendungen 14 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:

i)    Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger 15 , einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung,

ii)    Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen 16 ,

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

iii)    Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen 17 ,

iv)    Bearbeitung von den unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen,

v)    Eilzustellung 18 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen,

vi)    Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, sowie

vii)    Dokumentenaustausch 19 .

Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienstleistungen fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 100 g 20 wiegen, und die Dienstleistung für eingeschriebene Sendungen, die in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird.)

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 21 und Teil von CPC 73210 22 )

B.    Telekommunikationsdienstleistungen

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

a)    Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln 23 zum Inhalt haben außer Rundfunk 24

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

3.    BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

4.    VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

A.    Dienstleistungen von Kommissionären

a)    Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU außer AT, SI, FI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen).

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen.

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke.

HR: Ungebunden für Tabakerzeugnisse.

b)    Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621)

B.    Dienstleistungen von Großhändlern

a)    Dienstleistungen von Großhändlern mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

b)    Dienstleistungen von Großhändlern mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542)

c)    Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern mit Energieerzeugnissen 25 )

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, FR, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak.

BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken.

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln.

BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern.

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Großhandel mit Arzneimitteln.

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären.

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel.

C.    Dienstleistungen von Einzelhändlern 26

Dienstleistungen von Einzelhändlern mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Dienstleistungen von Einzelhändlern mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631)

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 27 (CPC 632 außer CPC 63211 und 63297)

D.    Franchising (CPC 8929)

5.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.    Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

B.    Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C.    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Singapurischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 92310).

D.    Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924).

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen.

E.    Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929).

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

HR: Nicht für Bildungsangebote über Fernkurse oder im Wege von Telekommunikation.

6.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.    Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401) 28

B.    Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

a)    Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402)

b)    Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403)

C.    Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404) 29

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D.    Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a)    Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060) 30

E.    Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405)

F.    Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a)    Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406)

G.    Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090)

7.    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, sowie

b)    Güter im internationalen Transitverkehr.

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Union niedergelassen sind.

PL: Ungebunden außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur von in der Union niedergelassenen Unternehmen übernommen werden. Nur in der Union niedergelassene Personen oder Gesellschaften können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist.

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, sowie

b)    Güter im internationalen Transitverkehr.

BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet von Bulgarien. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung in der Union abschließen. Ungebunden für die Einlagensicherung und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme.

CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, sowie

b)    Güter im internationalen Transitverkehr.

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, sowie

b)    Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist.

LV, LT, PL, BG: Ungebunden für Versicherungsvermittlung.

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) können nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der Union oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der Union.

HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung.

BG: Direktversicherung: Natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet von Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für die Einlagensicherung und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme.

HR: Ungebunden für Direktversicherungen und Direktversicherungsvermittlung mit Ausnahme von

a)    Lebensversicherungen: bezüglich der Möglichkeit von Ausländern mit Wohnsitz in Kroatien zum Abschluss einer Lebensversicherung;

b)    Schadensversicherungen:

i)    bezüglich der Möglichkeit von Ausländern mit Wohnsitz in Kroatien zum Abschluss einer Schadensversicherung mit Ausnahme einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;

ii)    –    in der Republik Kroatien nicht erhältliche Personen- oder Sachversicherungen;

–    Unternehmen, die Versicherungen in Zusammenhang mit Investitionen im Ausland im Ausland erwerben, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten;

–    über die Sicherstellung der Rückzahlung von ausländischen Krediten (Garantieversicherung);

–    Personen- und Sachversicherung von vollständig im Besitz befindlichen Unternehmen und Joint Ventures, die eine Geschäftstätigkeit im Ausland ausüben, sofern dies entsprechend den Rechtsvorschriften des entsprechenden Landes erfolgt oder nach der Zulassung erforderlich ist;

–    im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, sofern dies in dem mit dem ausländischen Kunden (Käufer) abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist;

c)    See-, Luftfahrt und Transport;

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Alle nachstehenden Teilsektoren

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich.

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

CY: Ungebunden außer für den Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

EE: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

HR: Ungebunden, außer für die Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen; Geldmaklergeschäfte, die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder a) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Partnerschaftsgesellschaften und Einzelunternehmen mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigem Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B., wenn ein Dienstleistungserbringer aus Singapur über keine kommerzielle Präsenz in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder b) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Union nach der Richtlinie der Union über Wertpapierdienstleistungen.

IT: Ungebunden für „promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten).

LV: Ungebunden außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

LT: Kommerzielle Präsenz erforderlich für Pensionsfondsverwaltung.

MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine in Rumänien ansässige Bank zulässig.

SI:

a)    Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden.

b)    Alle anderen Teilsektoren außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und Pensionsfondsverwaltung, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowenische juristische Personen und Einzelkaufleute. Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über inländische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht Sloweniens oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein.

Für die Art der Erbringung 2

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

8.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.    Krankenhausleistungen (CPC 9311)

C.    Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D.    Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LU, MT, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

9.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.    Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden außer für Catering.

HR: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

B.    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471)

Für die Art der Erbringung 1

BG, HU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

10.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A.    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater.

LT, LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199).

B.    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

Für die Art der Erbringung 1

BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, RO, PL, SI, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BG, CY, CZ, HU, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

C.    Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

Für die Art der Erbringung 1

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

D.    Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, HR, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

CY, EE: Ungebunden.

E.    Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

11.    VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Seeverkehr

a)    Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 31 ).

b)    Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 32 ).

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

B.    Binnenschiffsverkehr

a)    Passagierverkehr (CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 33 ).

b)    Frachtverkehr (CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 34 ).

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Union gehören.

BG, CY, CZ, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

C.    Eisenbahnverkehr

a)    Passagierverkehr (CPC 7111)

b)    Frachtverkehr (CPC 7112)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D.    Straßenverkehr

a)    Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122)

b)    Frachtverkehr (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung 35 )

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E.    Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 36 (CPC 7139)

Für die Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

12.    HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 37

A.    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

b)    Zollabfertigung 38

c)    Containerstellplätze und -zwischenlagerung 39

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden 40  für Schub- und Schleppdienstleistungen.

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. SE: Keine, außer für Schub- und Schleppdienstleistungen und Vermietung von Schiffen mit Besatzung, bei denen in SE Beschränkungen hinsichtlich Kabotage und Flagge bestehen.

d)    Schifffahrtsagenturdienstleistungen 41

e)    Seeverkehrsspedition 42

f)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213)

g)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214)

h)    Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745)

i)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

B.    Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

a)    Frachtumschlag (Teil von CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

c)    Spedition (Teil von CPC 748)

d)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223)

e)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224)

f)    Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745)

g)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. SE: Keine, außer für Schub- und Schleppdienstleistungen und Vermietung von Schiffen mit Besatzung, bei denen in SE Beschränkungen hinsichtlich Kabotage und Flagge bestehen.

C.    Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

a)    Frachtumschlag (Teil von CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

c)    Spedition (Teil von CPC 748)

d)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113)

e)    Unterstützungsdienste für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743)

f)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden, außer für Spedition.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D.    Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a)    Frachtumschlag (Teil von CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

c)    Spedition (Teil von CPC 748)

d)    Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124)

e)    Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744)

f)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer.

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Speditionen und genehmigungspflichtige Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

F.    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen 43

a)    Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

13.    SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Transportmittels.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

14.    DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A.    Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883) 44

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

B.    Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

C.    Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742)

Für die Art der Erbringung 1

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

D.    Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

E.    Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

F.    Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, ungebunden außer für Versandhandel. Für Versandhandel: Keine.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

G.    Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: Keine.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

15.    ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a)    Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

b)    Friseurdienstleistungen (CPC 97021)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

c)    Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

d)    Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

e)    Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 45 (CPC ver. 1.0 97230)

Für die Art der Erbringung 1

EU: Ungebunden.

Für die Art der Erbringung 2

Keine.

f)    Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine.

Anlage 8-A-2

UNION

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 8.12
(LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN)

(NIEDERLASSUNG)

1.    Die nach Artikel 8.12 liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und die für Niederlassungen und Unternehmer aus Singapur bezüglich dieser Tätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Verpflichtungsliste aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Union eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)    In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden Niederlassung bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen.



2.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)    „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification), wie in Fußnote 23 zu Artikel 8.21 (Datenverarbeitungsdienstleistungen) genannt;

c)    „CPC Ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 8.10 (Marktzugang) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Niederlassungen und Unternehmer aus Singapur auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.    Gemäß Artikel 8.1 Ziffer 2 (Ziel und Geltungsbereich) Buchstabe a werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von einer Partei gewährten Subventionen betreffen.



5.    Unbeschadet des Artikels 8.10 (Marktzugang) müssen die diskriminierungsfreien Auflagen in Bezug auf die Rechtsform der Niederlassung nicht in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen zur Niederlassung enthalten sein, um von der Union aufrechterhalten oder eingeführt werden zu können.

6.    Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

7.    Der in der Liste der Verpflichtungen aufgeführte Begriff „Investor“ ist im Sinne des Begriffs „Unternehmer“ gemäß Artikel 8.8 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe c zu verstehen.

8.    Wenn die Union einen Vorbehalt aufrecht hält, nach dem ein Dienstleistungsanbieter als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet ein Bürger, Staatsangehöriger, eine Person mit ständigem Wohnsitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet sein muss, gilt ein in der Verpflichtungsliste in Anlage 8-A-3 gemäß Artikel 8.13 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) aufgeführter Vorbehalt in Bezug auf die vorübergehende Freizügigkeit natürlicher Personen im anwendbaren Umfang als Vorbehalt in Bezug auf die Verpflichtungen zur Niederlassung in dieser Anlage gemäß Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen).

9.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik



DE    Deutschland

DK    Dänemark

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES    Spanien

EE    Estland

FI    Finnland

FR    Frankreich

EL    Griechenland

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LV    Lettland

LT    Litauen

LU    Luxemburg

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SK    Slowakei

SI    Slowenien

SE    Schweden

UK    Vereinigtes Königreich


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, DK, EE, EL, FI, HR, HU, IE, IT, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Keine

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben.

Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte 46 an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben.

Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

CY: Ungebunden.

CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von ausländischen natürlichen und juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum.

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

EE: Ungebunden für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. 47

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

FI: (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

HR: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleistungsanbieter, die nicht in Kroatien niedergelassen und gegründet sind. Der Erwerb von für die Erbringung von Dienstleistungen durch in Kroatien als juristische Personen niedergelassene und gegründete Unternehmen erforderlichen Immobilien ist zulässig. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Niederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Landwirtschaftliche Flächen können von ausländischen juristischen oder natürlichen Personen erworben werden.

HU: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren. 48

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der „Land Commission“. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen, Handel und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken; Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

LT: Ungebunden für den Erwerb von Land. 49

MT: Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiterhin.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung. Ungebunden für den Erwerb von staatlichem Eigentum (das heißt die Regelungen zum Privatisierungsprozess).

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet von Slowenien erwerben. In Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen 50 können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind.

SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken.

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Union haben. Für alle Sektoren außer Telekommunikationsdienstleistungen besteht für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis. Für den Sektor Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Öffentliche Versorgungsleistungen

EU: Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. 51   52

ALLE SEKTOREN

Arten der Niederlassung

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (singapurischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat der Union von einer singapurischen Gesellschaft gegründet werden. 53

BG: Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

EE: Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung muss ihren Wohnsitz in der Union haben.

FI: Ein Singapurer, der ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen GmbH oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Union haben. In Bezug auf alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für mindestens die Hälfte der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gilt das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für die Hälfte der Gründer und die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ist der Gründer eine juristische Person, gilt für diese ebenfalls das Wohnsitzerfordernis. Möchte eine singapurische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. Singapurische Organisationen oder natürliche Personen, die keine Staatsbürger der Union sind, benötigen zur Gründung einer Aktiengesellschaft eine entsprechende Erlaubnis.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten sind eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.

BG, PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen Muttergesellschaft erstrecken.

PL: Mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, ungebunden für Zweigniederlassungen. Singapurische Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine singapurische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine GmbH (Kommanditgesellschaft auf Aktien) kann von einem oder mehreren Gründern errichtet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz in Schweden haben oder eine juristische Person mit Sitz in Schweden sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz in Schweden haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. Mindestens 50 % der Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben. Ausländer und schwedische Staatsbürger ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter bestellen, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, und ihn bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. Auf das Wohnsitzerfordernis kann bei Nachweis, dass dieses im betreffenden Fall nicht erforderlich ist, verzichtet werden.

SK: Eine singapurische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

ALLE SEKTOREN

Investitionen

DK: Die Gründung von Zweigniederlassungen durch ausländische Unternehmen aus Drittländern hängt davon ab, ob das entsprechende Land einem internationalen Abkommen beigetreten ist. Die Einzelhandelsplanung wird in Dänemark durch das Planungsgesetz geregelt, in dem Kriterien betreffend die Größe und den Standort von Geschäften für den Einzelhandel festgelegt sind. Die Vorschriften zu Größe und Standort beruhen ausschließlich auf Umweltgesichtspunkten. Deshalb benötigen ausländische Einzelhandelsunternehmen keine besondere Genehmigung oder Erlaubnis, bevor sie Investitionen in Dänemark tätigen können.

ES: Ausländische öffentliche Stellen 54 benötigen für Investitionen in Spanien, die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

BG: Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit singapurischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für

a)    die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie

b)    den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind.

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Singapurer gelten folgende Bestimmungen:

–    Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden;

–    einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Fall zu Fall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme 55 von mehr als 168 Mio. EUR) verleihen, benötigen Singapurer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen.

HU: Ungebunden für singapurische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiterhin gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.

ALLE SEKTOREN

Geografische Gebiete

FI: Auf den Ålandinseln: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen.

1.    LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT

A.    Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 56

AT, HR, HU, MT, RO, SI: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung singapurischer Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig.

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch singapurische Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch singapurische Investoren sind genehmigungspflichtig.

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch singapurische Staatsangehörige ist genehmigungspflichtig.

B.    Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) mit Ausnahme der Beratungsdienstleistungen 57

BG: Ungebunden für Holzeinschlag.

2.    Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1: 0501: 0502) mit Ausnahme der Beratungsdienstleistungen 58

Ungebunden.

3.    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 59

A.    Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; (Teil von ISIC Rev 3.1: 10)

B.    Gewinnung von Erdöl und Erdgas 60 (ISIC Rev. 3.1: 1110)

C.    Erzbergbau (Teil von ISIC Rev 3.1: 13)

D.    Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle 61 natürlicher oder juristischer Personen eines Landes außerhalb der Union, das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgasimporte der Union beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

4.    Verarbeitendes Gewerbe 62

A.    Ernährungsgewerbe (ISIC Rev. 3.1: 15)

Keine

B.    Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16)

Keine

C.    Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17)

Keine

D.    Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18)

Keine

E.    Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19)

Keine

F.    Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) (ISIC Rev. 3.1: 20)

Keine

G.    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21)

Keine.

H.    Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 63 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis 64 )

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer von Verlagen oder Druckereien.

HR: Wohnsitzerfordernis.

I.    Kokerei
(ISIC Rev. 3.1: 231)

Keine.

J.    Mineralölverarbeitung 65 (ISIC Rev. 3.1: 232)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle 66 natürlicher oder juristischer Personen eines Landes außerhalb der Union, das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgasimporte der Union beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

K.    Chemische Industrie außer pyrotechnische Erzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen)

Keine.

L.    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3,1: 25)

Keine.

M.    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26)

Keine.

N.    Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3,1: 27)

Keine.

O.    Herstellung von Metallerzeugnissen (ISIC Rev. 3,1: 28)

Keine.

P.    Maschinenbau

a)    Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291)

Keine.

b)    Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929)

Keine.

c)    Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293)

Keine.

d)    Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3,1: 30)

Keine.

e)    Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3,1: 31)

Keine.

f)    Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32)

Keine.

Q.    Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3,1: 33)

Keine.

R.    Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen (ISIC Rev. 3.1: 34)

Keine.

S.    Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke)

Keine.

T.    Herstellung von Möbeln; Herstellung a. n. g. (ISIC Rev. 3,1: 361, 369)

Keine.

U.    Recycling (ISIC Rev. 3,1: 37)

Keine.

5.    ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG 67 (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung)

A.    Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010) 68

EU: Ungebunden.

B.    Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4020) 69

EU: Ungebunden.

C.    Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4030) 70

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle 71 natürlicher oder juristischer Personen eines Landes außerhalb der Union, das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgasimporte der Union beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

6.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Freiberufliche Dienstleistungen

a)    Rechtsbesorgende Dienstleistungen 72 (CPC 861) 73

AT: Singapurische Rechtsanwälte (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) dürfen eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben.

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden

BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d’Etat“ ist an Quoten gebunden.

DK: Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Verwaltungsrats oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Manche Rechtsformen („association d'avocats“ und „société en participation d'avocat“) sind Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts bzw. des Rechts der Union tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 % der Partner, die 75 % der Anteile besitzen, Rechtsanwälte sein, die über eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich verfügen.

HR: Die Vertretung von Parteien vor Gerichten kann nur von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer von Kroatien („odvjetnici“) wahrgenommen werden. Staatsbürgerschaftserfordernis für eine Mitgliedschaft in der Anwaltskammer.

HU: Die kommerzielle Präsenz muss in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt („ügyvéd“) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei („ügyvédi iroda“) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen.

PL: Für Juristen aus den Mitgliedstaaten der Union sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Juristen steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen.

b)    1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

AT: Singapurische Rechnungsleger (die nach singapurischem Recht zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsleger einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

b)    2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Singapurische Wirtschaftsprüfer (die nach singapurischem Recht zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

CZ und SK: Mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte sind den jeweiligen Staatsangehörigen vorbehalten.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsleger einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

HR: Keine, außer dass Wirtschaftsprüfungsdienste nur von juristischen Personen durchgeführt werden dürfen.

LV: In einem gewerblichen Unternehmen, das sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen in der Union sein.

LT: Mindestens 75 % der Anteile sollten im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der Union sein.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften können nur Personen sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Titel „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „anerkannter Wirtschaftsprüfer“ können nur von in Schweden zugelassenen und anerkannten Wirtschaftsprüfern verwendet werden; Wirtschaftsprüfer genossenschaftlicher Wirtschaftsverbände und bestimmter anderer Unternehmen, die keine anerkannten oder zugelassenen Wirtschaftsprüfer sind, müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, sofern nicht die Regierung oder eine von der Regierung ernannte Regierungsbehörde in einem gesonderten Fall eine anderweitige Genehmigung erteilt. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernis gebunden.

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) 74

AT: Singapurische Steuerberater (die nach singapurischem Recht zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

d)    Dienstleistungen von Architekten

sowie

e)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können singapurische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

LV: Für Architekturbüroleistungen sind eine dreijährige Berufserfahrung in Lettland im Bereich Projektierung und ein Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann.

FR: Erbringung nur durch SEL („anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“) oder SCP.

f)    Ingenieurdienstleistungen

sowie

g)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können singapurische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

h)    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CY, EE, FI, MT: Ungebunden.

AT: Ungebunden außer für zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten. Für zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten:

DE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Wichtigste Kriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

FR: Singapurische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice liberal“ und „société civile professionnelle“ wählen.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

BG, LT: Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist eine Genehmigung erforderlich, die auf der Grundlage eines Plans medizinischer Dienstleistungen erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungsbereich aufgestellt wird.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe.

i)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

AT, CY, EE, MT, SI: Ungebunden.

BG: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Die Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

FR: Erbringung von Dienstleistungen nur als „société d’exercice libérale“ oder „société civile professionnelle“.

PL: Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j)    1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191)

BG, CZ, FI, HU, MT, SI, SK: Ungebunden.

FR: Singapurische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice liberal“ und „société civile professionnelle“ wählen.

LT: Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

j)    2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Investoren sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern.

BG, MT: Ungebunden.

FI, SI: Ungebunden für Krankengymnasten und Sanitäter.

FR: Singapurische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice liberal“ und „société civile professionnelle“ wählen.

LT: Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für ausländische Krankengymnasten und Sanitäter. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation in der betreffenden Region.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

k)    Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 75

AT, BG, CY, FI, MT, PL, RO, SE, SI: Ungebunden.

BE, DE, DK, EE, ES, FR, IT, HR, HU, IE, LV, PT, SK: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte.

B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84)

Keine.

C.    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 76

a)    FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union gewährt werden.

b)    FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) 77

Keine

c)    Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union gewährt werden.

D.    Dienstleistungen von Immobilienmaklern 78

a)    betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821)

Keine, außer für DK: Die Bezeichnung „Immobilienmakler“ darf nur von Personen verwendet werden, die im Register der Immobilienmakler eingetragen sind. Abschnitt 25 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkauf von Immobilien enthält die Anforderungen für Personen, die im Register eingetragen werden können. Unter anderem ist es nach dem Gesetz erforderlich, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Dänemark bzw. der Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat. Des Weiteren sind entsprechend den Leitlinien der dänischen Behörde für Unternehmen und Bauwesen einige Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Antragssteller zu berücksichtigen. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für Geschäfte mit dänischen Verbrauchern. Es können andere Rechtsvorschriften betreffend den Zugang von Ausländern zum Kauf/Verkauf von Immobilien in Dänemark Anwendung finden, z. B. Wohnsitzerfordernisse.

b)    auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822)

Keine.

E.    Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

a)    für Schiffe (CPC 83103)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder eine in Litauen niedergelassene Gesellschaft sein.

SE: Im Falle einer singapurischen Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

b)    für Luftfahrzeuge (CPC 83104)

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

c)    für andere Verkehrsmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Keine.

d)    für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Keine.

e)    für Gebrauchsgüter (CPC 832)

Keine, außer:

BE, FR: ungebunden für CPC 83202.

f)    für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541)

Keine

F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)    Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (CPC 871)

Keine.

b)    Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

Keine.

c)    Managementberatung (CPC 865)

Keine.

d)    Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e)    Technische Tests und Analysen 79 (CPC 8676)

Keine, außer SK: keine direkten Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

f)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881)

Keine.

g)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882)

Keine.

h)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885)

Keine.

i)    Vermittlung und Beschaffung von Personal

i)    1. Suche von Führungskräften (CPC 87201)

BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

ES: Staatliches Monopol.

i)    2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Ungebunden.

BE, ES, FR, IT: Staatliches Monopol.

DE: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.

i)    3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

IT: Staatliches Monopol.

i)    4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209)

Keine.

i)    5. Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden.

HU: Keine.

j)    1. Ermittlungsleistungen (CPC 87301)

BE, BG, CY, CZ, DE, ES, EE, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

j)    2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

DK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen.

HR: Ungebunden.

BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Zulassungen können nur Staatsangehörigen und national eingetragenen Organisationen erteilt werden.

ES: Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt der Ministerrat Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit sowie Angemessenheit der Sicherheit für Bevölkerung und öffentliche Ordnung.

k)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung 80 (CPC 8675)

FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

l)    1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868)

Keine.

l)    2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868)

LV: Staatliches Monopol.

SE: Wenn ein Investor beabsichtigt, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l)    3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

SE: Wenn ein Investor beabsichtigt, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l)    4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868)

Keine.


l)    5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 81 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Keine.

m)    Gebäudereinigung (CPC 874)

Keine.

n)    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

Keine.

o)    Verpacken (CPC 876)

Keine.

p)    Druck und Veröffentlichung (CPC 88442)

LT, LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur nach inländischem Recht gegründete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen).

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Herausgeberrat.

q)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909)

Keine.

r)    1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

DK: Ungebunden.

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

BG, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

HR: Ungebunden für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen für/vor kroatischen Gerichten.

r)    2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907)

Keine.

r)    3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902)

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

DK: Inkassoagenturleistungen werden durch das Gesetz Nr. 319 vom 14. Mai 1997 (mit späteren Änderungen) über die Einziehung von Forderungen geregelt. Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Anforderungen für Inkassoagenturleistungen in Dänemark.

Unter anderem enthält das Gesetz Regeln für die Zulassung zum Inkassobeauftragten, die Zulassung von an der Einziehung von Forderungen beteiligtem Personal, Regelungen zur Einziehung von Forderungen und die Widerrufung einer Zulassung als Inkassobeauftragtem.

r)    4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren, die sich an Datenbanken mit Informationen zu Konsumentenkrediten beteiligen.

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r)    5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904) 82

Keine.

r)    6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544)

Keine.

r)    7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903)

Keine.

7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Post- und Kurierdienstleistungen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 83 von Postsendungen 84 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:

i)    Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger 85 , einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung,

ii)    Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen 86 ,

Keine.

iii)    Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen 87 ,

iv)    Bearbeitung von den unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen,

v)    Eilzustellung 88 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen,

vi)    Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, sowie

vii)    Dokumentenaustausch 89 .

Die Teilsektoren i), iv) und v) können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienstleistungen fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 100 g 90 wiegen, und die Dienstleistung für eingeschriebene Sendungen, die in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird.)

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 91 und Teil von CPC 73210 92 )

B.    Telekommunikationsdienstleistungen

Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

a)    Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln 93 zum Inhalt haben außer Rundfunk 94

Keine. 95

8.    BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Keine.

9.    VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

Alle nachstehend aufgeführten Teilsektoren 96

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für den Vertrieb von Arzneimittel- und Tabakerzeugnissen können ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union gewährt werden.

FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimittelerzeugnissen.

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen.

A.    Dienstleistungen von Kommissionären

a)    Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Keine.

b)    Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621)

Keine.

B.    Dienstleistungen von Großhändlern

a)    Dienstleistungen von Großhändlern mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Keine.

b)    Dienstleistungen von Großhändlern mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542)

Keine.

c)    Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern mit Energieerzeugnissen 97 )

FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

FR: Die Zulassung von Großhandelsapotheken erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte.

C.    Dienstleistungen von Einzelhändlern 98

Dienstleistungen von Einzelhändlern mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Dienstleistungen von Einzelhändlern mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542)

ES, FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Zulassung von Kaufhäusern (FR: nur von großen Kaufhäusern) erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

IE, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631)

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 99 (CPC 632 außer CPC 63211 und 63297)

SE: Für die Zulassung des vorübergehenden Handels mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden, kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Auswirkungen auf die in der betreffenden geografischen Region bestehenden Geschäfte.

D.    Franchising (CPC 8929)

Keine.

10.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.    Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

B.    Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

C.    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

D.    Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924).

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig.

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung und Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

BG: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Primar- und Sekundarschulen. Ungebunden für Hochschuleinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen.

ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. Das entsprechende Verfahren beinhaltet eine Mitteilung an das Parlament. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Betriebsdichte.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). Für Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung: Keine für juristische Personen.

HU, SK: Die Anzahl der Schulgründungen kann durch örtliche für die Gewährung von Zulassungen zuständige Behörden limitiert werden (bzw. durch zentrale Behörden im Falle von Hochschulen oder anderen Hochschuleinrichtungen).

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

SI: Ungebunden für Primarschulen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Sekundar- und Hochschulen.

E.    Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929).

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

CZ, SK: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums.

11.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT 100

A.    Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401) 101

B.    Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

a)    Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402)

Keine.

b)    Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403)

C.    Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404) 102

D.    Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a)    Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406) 103

E.    Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405)

F.    Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a)    Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406)

G.    Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409)

12.    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen singapurischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Singapur nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist.

BG, ES: Bevor singapurische Versicherer in Bulgarien oder Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in Singapur seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassung oder Hauptstellen nieder.

FI: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder des Verwaltungsrats und Aufsichtsrats einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der Union haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen singapurischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigniederlassungen hängt letztlich von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab.

BG, PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen.

PT: Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen singapurische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union gegründet worden sind.

SK: Singapurische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakei gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakei tätigen.

SI: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an den zu privatisierenden Gesellschaften beteiligen. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in Slowenien niedergelassene Gesellschaften (keine Zweigniederlassungen) und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Union hat.

BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Verwaltungsrates müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).

HR: Keine, außer für Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen, für die die zentrale Depotstelle (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA wird Gebietsfremden nichtdiskriminierend gewährt.

HU: Zweigniederlassungen singapurischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Verwaltungsrat einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Union gegründet sein (keine Zweigniederlassung). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder b) über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Union nach der Richtlinie der Union über Wertpapierdienstleistungen verfügen.

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Union gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der Union haben, bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union haben. Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten der Union für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (ungebunden für direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Union).

RO: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen.

SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakei von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SI: Ungebunden für die Beteiligung an Banken, die privatisiert werden, und für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds).

SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in der Union ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

13.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES 104 (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.    Krankenhausleistungen (CPC 9311)

B.    Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192)

C.    Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193)

D.    Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933)

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Krankheits- und Sozialfürsorgenetz ist genehmigungspflichtig. Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, SI: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen.

BG: Ungebunden für Krankenhausleistungen, Krankentransportdienstleistungen und für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser).

CY, CZ, FI, MT, SE, SK: Ungebunden.

HU: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

PL: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

BE, UK: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime).

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

14.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.    Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen

BG: Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für Bars, Cafés und Restaurants. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Betriebsdichte.

HR: Standorte in geschützten Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse sowie innerhalb von National- und Naturschutzparks unterliegen der Genehmigung der Regierung der Republik Kroatien, die abgelehnt werden kann.

B.    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal gegründet werden (ungebunden für Zweigniederlassungen).

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

Keine.

15.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A.    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619)

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater.

LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199).

B.    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden französischen Unternehmen darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens nicht übersteigen. Presseagenturen: Ungebunden mit Ausnahme der Auflage, dass singapurische Presseagenturen nur zum Zwecke der Sammlung von Nachrichten eine Zweigniederlassung oder ein Büro in Frankreich gründen dürfen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass derartige Zweigniederlassungen oder Büros keine Nachrichten verbreiten dürfen.

BG, CY, CZ, EE, HU, LT, MT, RO, PL, SI, SK: Ungebunden.

PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer „Sociedade Anónima“ eingetragen sind, müssen Nennaktien als Gesellschaftskapital haben.

C.    Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen 105 (CPC 963)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

AT, LT: Die Beteiligung privater Betreiber an Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen bedarf einer Konzession oder Lizenz.

D.    Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641)

AT, SI: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

E.    Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491)

Keine.

16.    VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Seeverkehr 106

a)    Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 107 ).

b)    Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 108 ).

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

B.    Binnenschiffsverkehr

a)    Passagierverkehr (CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 109 ).

b)    Frachtverkehr (CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 110 ).

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

SK: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Union gehören.

HR: Ungebunden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

C.    Eisenbahnverkehr 111

a)    Passagierverkehr (CPC 7111)

b)    Frachtverkehr (CPC 7112)

BG, SK: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Ungebunden.

D.    Straßenverkehr 112

a)    Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122)

EU: Ausländische Investoren dürfen keine Beförderungsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaates (Kabotage) erbringen, außer der Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr.

EU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union gewährt werden.

BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union gewährt werden. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV und SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen einsetzen.

ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für CPC 7122. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage.

IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienste. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

FR: Ungebunden für den Städte verbindenden Busverkehr.

b)    Frachtverkehr 113 (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung 114 )

AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV und SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen einsetzen.

IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage.

E.    Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 115   116 (CPC 7139)

AT: Ausschließliche Rechte können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union gewährt werden.

17.    HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 117

A.    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr 118

a)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

b)    Zollabfertigung 119

c)    Containerstellplätze und -zwischenlagerung 120

d)    Schifffahrtsagenturdienstleistungen 121

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung 122 für den Frachtumschlag. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Wohnsitzerfordernis für „raccomandatario marittimo“.

e)    Seeverkehrsspedition 123

f)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213)

g)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214)

h)    Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745)

i)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Für Schifffahrtsagenturdienstleistungen haben singapurische Speditionsunternehmen das Recht, Zweigniederlassungen zu gründen, die als Vermittler für ihre Hauptsitze handeln können. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter bulgarischer Flagge betrieben werden. Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Ungebunden für Zollabfertigung, für Containerstellplätze und -zwischenlagerung, Schifffahrtsagenturdienstleistungen und Seeverkehrsspedition. Für Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen, sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering), Zug- und Schleppdienstleistungen und Unterstützungsdienste für den Seeverkehr: Keine, außer dass ausländische juristische Personen ein Unternehmen in Kroatien gründen müssen, dem nach einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren von der Hafenbehörde eine Konzession gewährt wird. Die Zahl der Dienstleistungsanbieter kann unter Berücksichtigung von Beschränkungen der Hafenkapazität begrenzt sein.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

B.    Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr 124

a)    Frachtumschlag (Teil von CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

c)    Spedition (Teil von CPC 748)

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten sind, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

d)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223)

e)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224)

f)    Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745)

g)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Eintragung einer Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Union gehören, ausgenommen Lagerdienstleistungen, Spedition und Vorversandkontrolle.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einem bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt.

HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden, ausgenommen Lagerdienstleistungen.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR: Ungebunden.

C.    Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr 125

a)    Frachtumschlag (Teil von CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

c)    Spedition (Teil von CPC 748)

d)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113)

e)    Unterstützungsdienste für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743)

f)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einem bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

D.    Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr 126

a)    Frachtumschlag (Teil von CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

c)    Spedition (Teil von CPC 748)

d)    Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124)

e)    Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744)

f)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749)

AT: Genehmigungen für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union oder juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union gewährt werden. Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einem bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. Staatsangehörigkeitserfordernis

FI: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

F.    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen 127

a)    Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) 128 (Teil von CPC 742)

Keine, außer für AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

18.    SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten außer AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Transportmittels.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

19.    DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A.    Leistungen im Bereich Bergbau 129 (CPC 883) 130

Keine.

B.    Transport von Brennstoff in Rohrleitungen 131 (CPC 7131)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden.

C.    Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe 132 (Teil von CPC 742)

PL: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

D.    Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser 133

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

E.    Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613)

F.    Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser 134

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Genehmigung für Kaufhäuser (in FR nur im Falle großer Kaufhäuser) für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

G.    Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung 135 (CPC 887)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: Keine.

SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas. Für die Verteilung von Gas: Keine.

20.    ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a)    Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701)

Keine

b)    Friseurdienstleistungen (CPC 97021)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

c)    Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

d)    Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029)

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte.

e)    Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 136   137 (CPC, Ver. 1.0, 97230)

Keine.

f)    Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543)

Keine.

Anlage 8-A-3

UNION

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 8.14
(PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN UND TRAINEES MIT ABSCHLUSS)

UND ARTIKEL 8.15 (VERKÄUFER VON UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN)

(PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERKÄUFER VON UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN)

1.    In der Liste der Vorbehalte sind die nach Artikel 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und nach Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die Beschränkungen für das Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gemäß Artikel 8.14 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) und Artikel 8.15 (Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen) gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten.

b)    In der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Die Union geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen für Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht gemäß Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) liberalisiert sind (also ungebunden bleiben).



2.    Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)    „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

b)    „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification), wie in Fußnote 23 zu Artikel 8.21 (Datenverarbeitungsdienstleistungen) genannt;

c)    „CPC Ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.    Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 8.14 (Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss) und Artikel 8.15 (Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, sowie Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für singapurisches Personal in Schlüsselpositionen und singapurische Trainees mit Abschluss auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.



5.    Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind.

6.    Gemäß Artikel 8.1 Ziffer 2 (Ziel und Geltungsbereich) Buchstabe a werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von einer Partei gewährten Subventionen betreffen.

7.    Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8.    In den Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat der Union oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.    Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

10.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechische Republik



DE    Deutschland

DK    Dänemark

EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES    Spanien

EE    Estland

FI    Finnland

FR    Frankreich

EL    Griechenland

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LV    Lettland

LT    Litauen

LU    Luxemburg

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SK    Slowakei

SI    Slowenien

SE    Schweden

UK    Vereinigtes Königreich




Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung

BG, HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich für Trainees mit Abschluss 138 .

ALLE SEKTOREN

Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal

BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der Unionsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Anzahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals überschreiten.

HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in Singapur waren.

ALLE SEKTOREN

Trainees mit Abschluss

AT, DE, ES, FR, HU: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Union haben. Für alle Sektoren außer Telekommunikationsdienstleistungen besteht für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Wohnsitzerfordernis. Für den Sektor Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: Richtlinien der Union zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für die Bürger der Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. 139

4.    Verarbeitendes Gewerbe 140

H.    Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis) 141

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger.

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

6.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Freiberufliche Dienstleistungen

a)    Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) 142

AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs (Unionsrecht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Für ES können die zuständigen Behörden von diesem Erfordernis absehen.

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Singapurische Rechtsanwälte können für einen singapurischen Staatsangehörigen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d’Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses (kroatische Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union).

HU: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Wohnsitzerfordernis gekoppelt. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des Unionsrechts.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

b)    1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis darf fünf Jahre nicht übersteigen.

b)    2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Wohnsitzerfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht fallen.

HR: Nur anerkannte Wirtschaftsprüfer, die Inhaber einer formell von der kroatischen Wirtschaftsprüferkammer anerkannten Lizenz sind, können Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erbringen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht fallen. Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernis gebunden.

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) 143

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

HU: Wohnsitzerfordernis.

d)    Dienstleistungen von Architekten

sowie

e)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

EL, HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis.

FR: Die Führung einer Berufsbezeichnung durch Fachkräfte, die ihre Qualifikation in einem Drittland erworben haben, ist nur im Rahmen von Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung möglich.

f)    Ingenieurdienstleistungen

sowie

g)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

HR, SK: Wohnsitzerfordernis.

EL, HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Trainees mit Abschluss).

h)    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CZ, IT, SK: Wohnsitzerfordernis.

CZ, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BE, LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis, auf das im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden kann.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

i)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

BG, DE, EL, FR, HR, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j)    1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191)

AT: Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CY, EE, RO: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

IT: Wohnsitzerfordernis.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

SK: Wohnsitzerfordernis.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

j)    2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern. Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, FR, LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

SK: Wohnsitzerfordernis.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

CY, CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

CY, CZ, EL, IT: Vorbehaltlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt.

k)    Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 144

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für singapurische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211).

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

SK: Wohnsitzerfordernis.

D.    Dienstleistungen von Immobilienmaklern 145

a)    betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821)

FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)    auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822)

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E.    Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

e)    für Gebrauchsgüter (CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

f)    für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

e)    Technische Tests und Analysen (CPC 8676)

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

SK: Wohnsitzerfordernis.

f)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881)

IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“.

j)    2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Direktoren.

IT: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

k)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

l)    1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l)    2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l)    3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss.

l)    5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 146 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss außer für:

BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, UK für CPC 633, 8861, 8866;

BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (ausgenommen Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von CPC 63303, 63304, 63309;

AT für CPC 633, 8861-8866;

EE, FI, LV, LT für CPC 633, 8861-8866;

CZ, SK für CPC 633, 8861-8865; sowie

SI für CPC 633, 8861, 8866.

m)    Gebäudereinigung (CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

n)    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

p)    Druck und Veröffentlichung (CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

q)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r)    1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

r)    3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r)    4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r)    5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904) 147

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

8.    BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

9.    VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

C.    Dienstleistungen von Einzelhändlern 148

c)    Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (buraliste).

10.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.    Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Singapurischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

B.    Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Singapurischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C.    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Singapurischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren.

12.    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit singapurischer Kapitalbeteiligung, die singapurische Staatsangehörige sind, nur dem Anteil der singapurischen Beteiligung entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei Jahre Berufserfahrung).

HR: Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der Union haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter einer singapurischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Union.

B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

FI: Ein Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der Union haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen. Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz in der Union haben.

IT: „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union haben.

HR: Wohnsitzerfordernis. Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte eines Kreditinstituts direkt vom Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aus zu führen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss die kroatische Sprache fließend beherrschen.

LT: Mindestens ein Geschäftsführer muss Bürger der Union sein.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

13.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.    Krankenhausleistungen (CPC 9311)

B.    Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192)

C.    Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193)

E.    Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

14.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.    Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten.

B.    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Genehmigung des Tourismusministeriums von Büroleiterpositionen.

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, IT, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

15.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A.    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

Künstler müssen einen Anstellungsvertrag mit einem zugelassenen Unterhaltungsunternehmen besitzen. Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden. Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.

16.    VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Seeverkehr

a)    Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr).

b)    Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr).

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D.    Straßenverkehr

a)    Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)    Frachtverkehr (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung 149 )

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

E.    Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 150 (CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17.    HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 151

A.    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)    Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742)

b)    Zollabfertigung

c)    Containerstellplätze und -zwischenlagerung

d)    Schifffahrtsagenturdienstleistungen

e)    Seeverkehrsspedition

f)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigungsdienstleistungen.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigungsdienstleistungen.

IT: Wohnsitzerfordernis für „raccomandatario marittimo“.

g)    Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214)

h)    Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745)

i)    Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (ohne Catering) (Teil von CPC 749)

D.    Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d)    Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

F.    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen 152

a)    Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

19.    DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A.    Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883) 153

SK: Wohnsitzerfordernis.

20.    ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a)    Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

b)    Friseurdienstleistungen (CPC 97021)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

c)    Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

d)    Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

e)    Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 154 (CPC, Ver. 1.0, 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

________________

ANHANG 8-B

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS

EINZIGER ARTIKEL

Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs findet sich in den Anlagen 8-B-1 und 8-B-2.



Anlage 8-B-1

SINGAPUR

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN

ERLÄUTERUNGEN

1.    Die Klassifizierung der Dienstleistungssektoren in dieser Liste beruht auf der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen im Jahr 1991 veröffentlichen Fassung, sofern durch das Fehlen einer CPC-Nummer nichts anderes angegeben wird. Die Reihenfolge entspricht der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren, die im GATT-Dokument MTN.GNS/W/120 vom 10. Juli 1991 verwendet wird. Die Liste der spezifischen Verpflichtungen folgt den in den GATT-Dokumenten MTN.GNS/W/164 vom 3. September 1993 und MTN.GNS/W/164/Add.1 vom 30. November 1993 enthaltenen Leitlinien.

2.    Die Verwendung von „**“ bei einzelnen CPC-Codes weist darauf hin, dass die besondere Verpflichtung für diesen Code nicht auf alle unter den Code fallenden Dienstleistungen auszudehnen ist.

3.    Die Klassifizierung der Niederlassungssektoren in dieser Liste beruht auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification) (ISIC) Revision 3 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung. Gegebenenfalls kann Singapur den genauen Umfang der Verpflichtung angeben, wenn die Verpflichtung nicht genau mit der Klassifizierung übereinstimmt.



4.    Die nach Artikel 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und Artikel 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) liberalisierten Dienstleistungssektoren und die für die Dienstleistungen und Dienstleister der Union in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen (nachstehend „vorliegende Liste“) aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens Singapurs eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)    In der zweiten Spalte werden die auf Artikel 8.5 (Marktzugang) und Artikel 8.10 (Marktzugang) für den in der ersten Spalte angegebenen Sektor oder Teilsektor anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

c)    In der dritten Spalte werden die auf Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) für den in der ersten Spalte angegebenen Sektor oder Teilsektor anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

d)    In der vierten Spalte werden die spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die Maßnahmen beschrieben, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Niederlassung in Dienstleistungssektoren betreffen, die nicht nach Artikel 8.5 (Marktzugang) und Artikel 8.10 (Marktzugang) sowie Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) in die Liste einzutragen sind.

5.    Unbeschadet des Artikels 8.10 (Marktzugang) müssen diskriminierungsfreien Erfordernisse in Bezug auf die Rechtsformen einer Niederlassung nicht in der nachstehenden Liste enthalten sein, um von Singapur aufrechterhalten oder eingeführt werden zu können.



6.    Die vorliegende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 8.5 (Marktzugang), Artikel 8.10 (Marktzugang), Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, sowie Pflicht, einen Sitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

7.    Gemäß Artikel 8.1 (Ziel und Geltungsbereich) Ziffer 2 Buchstabe a gilt diese Liste nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt werden; dazu zählen auch staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.

Arten der Erbringung:    1) Grenzüberschreitende Erbringung    2) Nutzung im Ausland    3) Kommerzielle Präsenz    4) Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN/BESCHRÄNKUNGEN

ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN

i)    Auf Singapur-Dollar lautende Darlehen lokaler oder sich in ausländischem Besitz befindlicher Finanzinstitute an Gebietsfremde, gebietsfremd kontrollierte Unternehmen und Gebietsansässige zur Verwendung außerhalb Singapurs bedürfen der vorherigen Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS).

ii)    Finanzinstitute dürfen keine auf SGD lautenden Kreditfazilitäten an gebietsfremde Finanzinstitute gewähren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erlöse in SGD möglicherweise für Währungsspekulationen in SGD eingesetzt werden.

Ungebunden für Maßnahmen, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit Flächen oder der Verwendung von Flächen betreffen, einschließlich Flächennutzung-, Landnutzungs- und Stadtplanungspolitik.

Ungebunden für Immobilien betreffende Maßnahmen. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen, die das Eigentum, den Verkauf, Kauf, die Entwicklung und Verwaltung von Immobilien betreffen.

Ungebunden für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

i)    die vollständige oder teilweise Entwicklung von Dienstleistungen der Privatwirtschaft, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht werden;

ii)    die Veräußerung von Beteiligungen an einem Unternehmen und/oder der Vermögenswerte eines Unternehmens, das sich im vollständigen Eigentum der singapurischen Regierung befindet; sowie

iii)    die Veräußerung von Beteiligungen an einem Unternehmen und/oder der Vermögenswerte eines Unternehmens, das sich teilweise im Eigentum der singapurischen Regierung befindet.

Ungebunden für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Veräußerung des Verwalters oder Betreibers von Flughäfen.

Abgesehen von der singapurischen Regierung gelten für Einzelinvestoren die folgenden Beschränkungen für Beteiligungen an den nachstehend aufgeführten Unternehmen und/oder ihren Nachfolgeorganen:

i)    Singapore Technologies Engineering: 15 %

ii)    Singapore Power, Power Grid, Power Supply, Power Gas: 10 %

iii)    PSA Corporation: 5 %

iv)    Singapore Airlines: 5 %

Im Sinne dieser Liste umfasst der Besitz von Beteiligungen eines Investors an diesen Unternehmen und/oder ihren Nachfolgeorganen sowohl den direkten als auch den indirekten Besitz von Beteiligungen.

Für die ausländischen Gesamtbeteiligungen an PSA Corporation und/oder ihrem Nachfolgeorgan gilt ein Grenzwert von 49 %.

„Ausländische Gesamtbeteiligungen“ ist definiert als die Gesamtzahl der Anteile im Besitz von

i)    Einzelpersonen, die keine singapurischen Staatsbürger sind;

ii)    Unternehmen, die sich zu nicht mehr als 50 % im Besitz singapurischer Staatsbürger oder der Regierung von Singapur befinden, und/oder

iii)    jedem anderen Unternehmen, das sich nicht im Besitz der Regierung von Singapur befindet oder von dieser kontrolliert wird.

Ungebunden für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Erhaltung einer Mehrheitsbeteiligung der Regierung von Singapur an Singapore Technologies Engineering („das Unternehmen“) und/oder seinem Nachfolgeorgan, einschließlich der Kontrolle über die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Veräußerung von Beteiligungen und der Auflösung des Unternehmens.

Ungebunden für Maßnahmen, die den Waffen- und Sprengstoffsektor betreffen, darunter die Herstellung, Verwendung, den Verkauf, die Lagerung, den Transport, die Einfuhr, Ausfuhr und den Besitz von Waffen und Sprengstoffen.

1), 2), 3) und 4) Die spezifischen Verpflichtungen für den Marktzugang in jedem Sektor oder Teilsektor über jede Art der Erbringung ist nicht in einer Weise auszulegen, durch die die im Finanzdienstleistungssektor festgelegten Beschränkungen aufgehoben werden.

Wenn eine Person, die sich nach dem Gesetz über Unternehmenseintragungen (Business Registration Act) (Kapitel 32, 2001, überarbeitete Fassung) registrieren lassen muss, oder im Fall eines Unternehmens die Direktoren oder der Geschäftsführer des Unternehmens ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Singapur haben, muss ein örtlicher Geschäftsführer 155 ernannt werden. 156

Die Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Anforderungen und Verfahren in Bezug auf Verfahren für Arbeitsausweise. Diese Maßnahmen (z. B. Erfordernis zur Einholung anerkannter Qualifikationen oder zur Einhaltung bestimmter Gehalts- und Erfahrungsanforderungen) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss aus der EU auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. Trainees mit Abschluss aus der EU können Arbeitsmarktprüfungen unterliegen.

Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4) Präsenz natürlicher Personen ungebunden, ausgenommen die Verpflichtung nach Abschnitt D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) und vorbehaltlich sektorspezifischer Beschränkungen.

Trainees mit Abschluss

Ungebunden für nachstehende Sektoren oder Teilsektoren:

Finanzdienstleistungen

4) Ungebunden



Arten der Erbringung:    1) Grenzüberschreitende Erbringung    2) Nutzung im Ausland    3) Kommerzielle Präsenz    4) Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN/BESCHRÄNKUNGEN

1.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Freiberufliche Dienstleistungen

Internationale Handelsschiedsverfahren in Bezug auf Völkerrecht, ausländisches Recht und singapurisches Recht (86190)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. In Bezug auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit können Rechtsanwälte aus der EU an internationalen Handelsschiedsverfahren in Singapur in dem nach dem Rechtsanwaltsgesetz (Legal Profession Act) (Kapitel 161) zulässigen Rahmen teilnehmen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. In Bezug auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit können Rechtsanwälte aus der EU an internationalen Handelsschiedsverfahren in Singapur in dem nach dem Rechtsanwaltsgesetz (Legal Profession Act) (Kapitel 161) zulässigen Rahmen teilnehmen.

Rechtsbesorgende Dienstleistungen (außer internationale Handelsschiedsgerichtsverfahren in Bezug auf Völkerrecht und rechtsbesorgende Dienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftslandes) (861**)

1) Keine, außer den anwendbaren Eintragungsanforderungen.

2) Keine.

3) Keine, außer den anwendbaren Eintragungsanforderungen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, und vorbehaltlich der anwendbaren Eintragungsanforderungen.

1) Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

2) Keine.

3) Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, und vorbehaltlich der anwendbaren Eintragungsanforderungen.

Rechtsbesorgende Dienstleistungen in Bezug auf singapurisches Recht 157 (861**)

1) Keine, außer dass nur Personen, die eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Singapur besitzen, als Mitglieder der Law Society of Singapore registriert sind und Inhaber eines gültigen Practising Certificate sind, rechtsbesorgende Dienstleistungen in Bezug auf singapurisches Recht erbringen dürfen.

1) Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

2) Keine.

3) Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

4) Ungebunden

2) Keine.

3) Nur Personen, die eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Singapur besitzen, als Mitglieder der Law Society of Singapore registriert sind und Inhaber eines gültigen Practising Certificate sind, dürfen rechtsbesorgende Dienstleistungen in Bezug auf singapurisches Recht erbringen.

Anwaltskanzleien aus der EU können rechtsbesorgende Dienstleistungen in Zusammenhang mit singapurischem Recht nur über ein Joint Law Venture oder eine Formal Law Alliance mit einer singapurischen Anwaltskanzlei und nur in dem nach den Gesetzen und Rechtsvorschriften zulässigen Umfang und vorbehaltlich der Bedingungen und Anforderungen in Bezug auf Joint Law Ventures und Formal Law Alliances erbringen. Allerdings wird Singapur diese Bedingungen und Beschränkungen zugunsten der Anwaltskanzleien aus der EU wie folgt ändern:

i)    Die Mindestzahl der in Singapur ansässigen EU-Rechtsanwälte, über die die EU-Anwaltskanzlei für ein Joint Law Venture oder eine Formal Law Alliance verfügen muss, wird von fünf auf drei verringert, bei denen es sich bei mindestens zwei um Equity Partner oder Mitglieder des Verwaltungsrates der EU-Anwaltskanzlei handeln muss.

ii)    Bei der mindestens erforderlichen Berufserfahrung der in Absatz i) genannten drei Rechtsanwälte aus der EU wird eine Gesamterfahrung von 15 Jahren statt einer jeweiligen Berufserfahrung von 5 Jahren für jeden einzelnen Anwalt aus der EU zugrunde gelegt.

iii)    Die mindestens erforderliche Berufserfahrung für Anwälte aus der EU, die in einem Joint Law Venture tätig sind, das eine Zulassung in Singapur nach dem Rechtsanwaltsgesetz (Legal Profession Act) beantragen möchte, wird von fünf Jahren auf drei Jahre verringert.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

In Bezug auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit können Rechtsanwälte aus der EU an internationalen Handelsschiedsverfahren in Singapur in dem nach dem Rechtsanwaltsgesetz (Legal Profession Act) (Kapitel 161) zulässigen Rahmen teilnehmen.

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern, außer Wirtschaftsprüfungsleistungen (862**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Wirtschaftsprüfungsleistungen (86211)

1) Keine, außer dass zugelassene Rechnungsleger bzw. mindestens einer der Partner des Unternehmens ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Singapur haben müssen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine, außer dass zugelassene Rechnungsleger bzw. mindestens einer der Partner des Unternehmens ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Singapur haben müssen.

2) Keine.

3) Wie bei Art der Erbringung 1)

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Steuerberatern (863)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Architekten (8671)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Ingenieurdienstleistungen (8672)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Integrierte

Ingenieurdienstleistungen (8673)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (86742)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Medizinische Dienstleistungen (93121 und 93122)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Die Zahl der jedes Jahr neu zugelassenen ausländischen Ärzte kann in Abhängigkeit vom Gesamtangebot an Ärzten begrenzt werden.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Zahnmedizinische Dienstleistungen (93123)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Die Zahl der jedes Jahr neu zugelassenen ausländischen Zahnärzte kann in Abhängigkeit vom Gesamtangebot an Zahnärzten begrenzt werden.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Tierärztliche Dienstleistungen (932)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (93191**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen

Computer- und verwandte Dienstleistungen (84)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

C.    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (851)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Forschung und Entwicklung im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften, außer Rechtsforschung (852**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (853)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen oder gepachteten Nichtwohngebäuden und -grundstücken (82102)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen der Verwaltung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf Honorar- oder Vertragsbasis (82201, 82202)

1) Keine, außer dass nur die Sentosa Development Corporation und/oder ihre Nachfolgerin die Urlaubsinsel Sentoso und ihre Wasserwege erschließen und verwalten darf.

Vorbehaltlich einer Genehmigung dürfen private Bauträger jedoch spezielle Grundstücke auf Sentosa für Gewerbe-, Wohn- und Freizeitzwecke erschließen.

1) Keine, außer dass nur die Sentosa Development Corporation und/oder ihre Nachfolgerin die Urlaubsinsel Sentoso und ihre Wasserwege erschließen und verwalten darf.

Vorbehaltlich einer Genehmigung dürfen private Bauträger jedoch spezielle Grundstücke auf Sentosa für Gewerbe-, Wohn- und Freizeitzwecke erschließen.

2) Keine.

3) Keine, außer dass nur die Sentosa Development Corporation die Urlaubsinsel Sentosa und ihre Wasserwege erschließen und verwalten darf. Vorbehaltlich einer Genehmigung dürfen private Bauträger jedoch spezielle Grundstücke auf Sentosa für Gewerbe-, Wohn- und Freizeitzwecke erschließen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

2) Keine.

3) Keine, außer dass nur die Sentosa Development Corporation die Urlaubsinsel Sentosa und ihre Wasserwege erschließen und verwalten darf. Vorbehaltlich einer Genehmigung dürfen private Bauträger jedoch spezielle Grundstücke auf Sentosa für Gewerbe-, Wohn- und Freizeitzwecke erschließen.

4) Ungebunden

E.    Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung in Bezug auf Schiffe (83103)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Miet-/Leasingdienstleistungen in Bezug auf Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und sonstige Landfahrzeuge ohne Fahrer (83101, 83102,

83105)

1) Keine, außer dass die Vermietung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und sonstigen Landfahrzeugen ohne Fahrer durch Gebietsansässige in Singapur mit der Absicht zur Verwendung der Fahrzeuge in Singapur verboten ist.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine, außer dass die Vermietung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen durch Gebietsansässige in Singapur für die Nutzung in Singapur verboten ist.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Miet- oder Leasingdienstleistungen für andere Maschinen und Ausrüstungen (83106–83109)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Miet- oder Leasingdienstleistungen für Gebrauchsgüter (832)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (871)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (864)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Managementberatung (865)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (866)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Technische Tests und Analysen ohne Tests und Analysen von:

Kraftfahrzeugen

Klassifikationsgesellschaften

Tieren, Pflanzen und aus Tieren und Pflanzen gewonnenen Erzeugnissen (8676**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Technische Tests und Analysen von Kraftfahrzeugen (8676**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Technische Tests und Analysen von Tieren, Pflanzen und von aus Tieren und Pflanzen gewonnenen Erzeugnissen (8676**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei ohne:

Dienstleistungen von landwirtschaftlichen Subunternehmern

Brandbekämpfung

Forstwirtschaftliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Waldschäden; sowie

mit dem Holzeinschlag verbundene Dienstleistungen

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

aber einschließlich Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Dienstleistungen und mit dem Holzeinschlag verbundene Dienstleistungen (881**, 882**)

Leistungen im Bereich Bergbau (883, 5115)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (884 und 885, außer 88442)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Transport, Vertrieb, Einzelhandel und Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Rohrgas

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden außer für den Handel und Einzelhandel mit Erdgas.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden

Stromeinzelhandel

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden außer für die Stromversorgung über fünf MW.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden

Beförderung von Kraftstoffen (7131)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden

Geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektionstätigkeiten (86751)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden

Vermittlung und Beschaffung von Personal (872)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

G.    Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste

Private Detekteien (87301**)

Beschränkung des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Alle Verpflichtungen in diesem Sektor unterliegen dem Gesetz über private Sicherheitsdienste (Private Security Industry Act) (PSIA). Nach dem Gesetz dürfen Ausländer nicht als Berufsdetektive arbeiten, können aber an der Verwaltung des Unternehmens beteiligt sein.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1)    Ungebunden.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen der Sicherheitsberatung (87302)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Überwachung von Alarmanlagen (87303)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Unbewaffnete Wachdienste (87305**)

Beschränkung des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Alle Verpflichtungen in diesem Sektor unterliegen dem Gesetz über private Sicherheitsdienste (Private Security Industry Act) (PSIA). In dem Gesetz ist Folgendes festgelegt:

–    Ausländern ist es gestattet, Agenturen zur Beauftragung unbewaffneter Wachdienste zu gründen, sie müssen jedoch ein Unternehmen mit lokaler Beteiligung registrieren lassen.

–    Es müssen also mindestens zwei Geschäftsführer singapurische Staatsangehörige sein oder ihren ständigen Wohnsitz in Singapur haben.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

–    Die ausländischen Geschäftsführer müssen ein Führungszeugnis ihres Herkunftslandes vorlegen oder eine eidesstattliche Erklärung vor einem örtlichen Beauftragten abgeben.

–    Ausländern ist es nicht gestattet, als Wachpersonal zu arbeiten, sie können aber an der Verwaltung des Unternehmens mitwirken.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ausschließlich Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln) (633, 8861-8866**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Gebäudereinigung (874)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Fotografische Dienste (875)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Verpacken (876)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen im Bereich Messe- und Kongressleitung (87909**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Sekretariat (87909**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Telefonauftragsdienstleistungen (87903)

Davon ausgeschlossen sind nach dem Gesetz über die singapurische Rundfunkbehörde (Singapore Broadcasting Authority Act) lizenzierte und regulierte Dienstleistungen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Vervielfältigungsdienstleistungen (87904)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (87905)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (87907)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

2.    KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Post- und Kurierdienstleistungen

Postsektor

1.    Grundlegende Dienste des Briefversands –

1) Vorbehaltlich geschäftlicher Regelungen mit dem/den lizenzierten Betreiber(n).

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

Dienstleistungen der Beförderung von Briefen 158 (außer Expressbriefe) mit einem Gewicht von bis zu 500 g von einem Ort zu einem anderen, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen des Empfangs, der Abholung, des Sortierens, Versendens und Zustellung von Briefen sowie etwaiger anderer Dienstleistungen, die mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen oder in Verbindung mit diesen erbracht werden.

2) Keine.

3) Alle Dienstleistungsanbieter müssen als Unternehmen nach dem Unternehmensgesetz (Companies Act) (Kapitel 50) 159 gegründet sein.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

4) Ungebunden

2.    Eildienste des Briefversands – Dienstleistungen der Beförderung von Expressbriefen (einschließlich lokaler Eilbriefe 160 und internationaler Eilbriefe 161 ) mit einem Gewicht von bis zu 500 g von einem Ort zu einem anderen, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen des Empfangs, der Abholung, des Sortierens, Versendens und der Zustellung von Eilbriefen sowie etwaiger anderer Dienstleistungen, die mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen oder zusammen mit diesen erbracht werden.

1) Vorbehaltlich geschäftlicher Regelungen mit dem/den lizenzierten Betreiber(n).

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

B.    Kurierdienste

Kurierdienste

Kurierdienste in Bezug auf Dokumente, Päckchen und Paketen, ausschließlich Briefe (nach vorstehender Definition) mit einem Gewicht von bis zu 500 g

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

C.Telekommunikationsdienstleistungen 162

Anmerkungen

Die Zahl der gewährten Lizenzen wird nur durch physische Beschränkungen und begrenzte Ressourcen wie die Verfügbarkeit eines Frequenzspektrums und von Flächen begrenzt.

1.    Basistelekommunikationsdienste 163 , einschließlich Wiederverkauf (infrastrukturbasiert und dienstleistungsbasiert):

a)    öffentlich vermittelte Dienste 164 (lokal und international)

b)    Mietleitungsdienste (lokal und international)

1) Vorbehaltlich geschäftlicher Regelungen mit dem/den lizenzierten Betreiber(n).

2) Keine.

3) Alle Dienstleistungsanbieter müssen als Unternehmen nach dem Unternehmensgesetz (Companies Act) (Kapitel 50) gegründet sein.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

2.    Mobilfunkdienste 165 , einschließlich Wiederverkauf (infrastrukturbasiert und dienstleistungsbasiert):

a)    öffentlicher mobiler Datendienst (PMDS)

b)    öffentlicher Bündelfunkdienst (PTRS)

c)    öffentlicher Funkrufdienst (PRPS)

d)    öffentlicher zellulärer Mobiltelefondienst (PCMTS)

1) Vorbehaltlich geschäftlicher Regelungen mit dem/den lizenzierten Betreiber(n).

2) Keine.

3) Alle Dienstleistungsanbieter müssen als Unternehmen nach dem Unternehmensgesetz (Companies Act) (Kapitel 50) gegründet sein.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

3.    Mehrwert-Netzdienste (VAN)

Dazu zählen folgende Dienste:

–    E-Mail

–    Sprachspeicherdienste

–    Online-Informations- und Datenbankabfrage

–    elektronischer Datenaustausch

–    Online-Informationen und/oder Datenverarbeitung

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

3.    BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

Bauleistungen

Diese umfassen:

–    Hochbauarbeiten (CPC 512)

–    Tiefbauarbeiten (CPC 513)

–    Installationsarbeiten (CPC 514 und 516)

–    Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten (CPC 517)

–    Sonstiges (CPC 511, 515 und 518)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

4.    VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Dienstleistungen von Kommissionären

Dienstleistungen von Kommissionären, außer Verkäufen gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis von pharmazeutischen und medizinischen Produkten sowie kosmetischen Artikeln (621**, außer 62117)

Horizontale Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Vertriebsdienstleistungen von Produkten, die einem Einfuhrverbot oder einer nichtautomatischen Erteilung von Einfuhrlizenzen unterliegen, vom Geltungsbereich dieser Verpflichtungen ausgeschlossen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Verkäufe gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis von pharmazeutischen und medizinischen Produkten sowie kosmetischen Artikeln, die nicht für den singapurischen Markt bestimmt sind (62117**)

Horizontale Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Vertriebsdienstleistungen von Produkten, die einem Einfuhrverbot oder einer nichtautomatischen Erteilung von Einfuhrlizenzen unterliegen, vom Geltungsbereich dieser Verpflichtungen ausgeschlossen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Verkäufe gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis von pharmazeutischen und medizinischen Produkten sowie kosmetischen Artikeln, die für den singapurischen Markt bestimmt sind (62117**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

B.    Dienstleistungen von Großhändlern

Dienstleistungen von Großhändlern, außer betreffend pharmazeutische und medizinische Produkte sowie chirurgische und orthopädische Instrumente (622**)

Horizontale Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Vertriebsdienstleistungen von Produkten, die einem Einfuhrverbot oder einer nichtautomatischen Erteilung von Einfuhrlizenzen unterliegen, vom Geltungsbereich dieser Verpflichtungen ausgeschlossen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Großhändlern mit pharmazeutischen und medizinischen Produkten sowie chirurgischen und orthopädischen Instrumenten (62251 und 62252)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

C.    Dienstleistungen von Einzelhändlern

Einzelhandel mit Nichtnahrungsmitteln außer mit pharmazeutischen und medizinischen Produkten (632**)

Horizontale Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Vertriebsdienstleistungen von Produkten, die einem Einfuhrverbot oder einer nichtautomatischen Erteilung von Einfuhrlizenzen unterliegen, vom Geltungsbereich dieser Verpflichtungen ausgeschlossen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak außer mit Tabakwaren und alkoholischen Getränken (6310*)

Horizontale Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Vertriebsdienstleistungen von Produkten, die einem Einfuhrverbot oder einer nichtautomatischen Erteilung von Einfuhrlizenzen unterliegen, vom Geltungsbereich dieser Verpflichtungen ausgeschlossen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln (63211)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Handel mit Kraftfahrzeugen

Nur:

Großhandelsleistungen mit Kraftwagen (61111)

Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen (61112)

Handel mit Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge (61130)

Handel mit Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (61210)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

D.    Franchising

Franchisingdienste (8929**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

5.    ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSDIENSTLEISTUNGEN

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (921**)

Ungebunden für die Arten der Erbringung 1-4 von Dienstleistungen im Bereich Vorschule und Primarschule für singapurische Bürger, einschließlich Sportunterricht. Im Übrigen:

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Ungebunden für die Arten der Erbringung 1-4 von Dienstleistungen im Bereich Vorschule und Primarschule für singapurische Bürger, einschließlich Sportunterricht. Im Übrigen:

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Allgemeine und höhere Sekundarbildung (9221**, 9222**)

Ungebunden für die Arten der Erbringung 1-4 für die allgemeine und höhere Sekundarbildung (gilt nur für Junior Colleges und voruniversitäre Zentren im Rahmen des singapurischen Bildungssystems) für singapurische Bürger, einschließlich Sportunterricht. Im Übrigen:

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Ungebunden für die Arten der Erbringung 1-4 für

die allgemeine und höhere Sekundarbildung (gilt nur für Junior Colleges und voruniversitäre Zentren im Rahmen des singapurischen Bildungssystems) für singapurische Bürger, einschließlich Sportunterricht. Im Übrigen:

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Postsekundäre berufliche Bildung (nur für nicht öffentlich finanzierte Bildungseinrichtungen) (92230*, 92240*, 92310)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Sonstige Hochschulbildung, ausgenommen die Ausbildung von Ärzten (nur lokale Hochschuleinrichtungen 166 dürfen Erststudiengänge und weiterführende Studiengänge für die Ausbildung von Ärzten in Singapur anbieten) (92390**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (92400)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (92900)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

6.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

Abwasserbeseitigungsleistungen (94010)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden

Müllabfuhrdienst außer Entsorgung gefährlicher Abfälle (94020*)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine, außer dass das Müllabfuhrunternehmen seinen Sitz in Singapur haben muss.

Die Zahl der öffentlichen Müllabfuhrunternehmen ist durch die Zahl der geografischen Sektoren in Singapur begrenzt.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Müllentsorgungsdienstleistungen außer Deponiedienstleistungen und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle (94020*)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine, außer dass es sich um ein in Singapur gegründetes Unternehmen handeln muss.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, einschließlich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen (94020*)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine, außer dass es sich um ein in Singapur gegründetes Unternehmen handeln muss.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (94030)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen der Abgasreinigung (94040)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz (94050)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (94060)

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Anmerkung

Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen den horizontalen Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs. Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen ferner den Zugangsvoraussetzungen, Zulassungskriterien, nationalen Gesetzen, Leitlinien, Regelungen und Vorschriften sowie Bedingungen der Monetary Authority of Singapore (MAS) bzw. einer anderen zuständigen Behörde oder Einrichtung in Singapur, sofern diese den hier aufgeführten Pflichten Singapurs nicht entgegenstehen. Juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen, unterliegen diskriminierungsfreien Beschränkungen der Rechtsform. 167

A.    VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND VERSICHERUNGSBEZOGENE DIENSTLEISTUNGEN

a)    Lebensversicherungsleistungen, einschließlich Renten-, Arbeitsunfähigkeits-, Unfall- und Krankenversicherungsleistungen

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Diese Maßnahmen sind zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung. Bei der Prüfung der Zulassung von Versicherern nach der Anlageregelung des zentralen Versorgungsfonds (Central Provident Fund Investment Scheme - CPFIS) berücksichtigt der Ausschuss des zentralen Versorgungsfonds (Central Provident Fund Board) die folgenden Faktoren:

a)    ob der Versicherer eine mindestens einjährige Erfahrung als zugelassener Versicherer in Singapur aufweist;

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

b)    ob der Versicherer mindestens drei Mitarbeiter im Bereich Vermögensverwaltung beschäftigt, von denen einer über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung verfügt. Die beiden anderen Mitarbeiter können über eine nur zweijährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung verfügen, wenn die betreffende Person

i)    ein vollständig qualifizierter Chartered Financial Analyst (CFA) oder

ii)    Mitglied der Society of Actuaries ist oder

iii)    iii) ein Certificate in Finance and Investments vom Institute of Actuaries erworben hat, oder

iv)    Inhaber einer gleichwertigen Qualifikation einer in Singapur anerkannten berufsständischen Aktuarvereinigung ist, sowie

c)    ob der Versicherer Mittel in Höhe von mindestens 500 Mio. SGD in Singapur verwaltet.

Im Sinne dieser Beschränkung umfasst die Definition von „Mitarbeiter im Bereich Vermögensverwaltung“ Portfoliomanager, Finanzanalysten und Händler.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

b)    Nichtlebensversicherungsdienstleistungen, einschließlich Invalidenrente, kurzfristiger Unfall- und Krankenversicherung sowie Verträge über Kautionsversicherungen, Vertragserfüllungsgarantien oder vergleichbare Garantieverträge

1) Ungebunden, außer dass Versicherer, die für Schadensversicherungsdienstleistungen in der Europäischen Union zugelassen oder lizenziert sind, Versicherungen zur Deckung von Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Transitrisiken („MAT“) anbieten dürfen, die Folgendes umfassen:

1) Wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

i)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, sowie

ii)    Güter im internationalen Transitverkehr.

2) Diese Maßnahmen sind zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung.

Keine, außer dass die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Berufsunfallversicherung nur bei in Singapur zugelassenen Versicherungsunternehmen 168 abgeschlossen werden können.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

c)    Rückversicherung und Folgerückversicherung

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

d)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

1) Ungebunden, außer dass Versicherungsmakler, die für die Vermittlung von Versicherungen zur Deckung von Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Transitrisiken und Rückversicherungsvermittlung in der EU zugelassen oder lizenziert sind, diese Leistungen anbieten können.

2) Die Platzierung von inländischen Risiken außerhalb Singapurs durch Versicherungsmakler bedarf der Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS), ausgenommen sind Rückversicherungsrisiken und Versicherungsrisiken in Zusammenhang mit der Haftung in der Seeschifffahrt von Schiffseignern, die über Protection & Indemnity Clubs versichert sind, oder Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Transitunternehmen, die bei einem zugelassenen Versicherer für Seeverkehrs-, Luftverkehrs- und Transitrisiken („MAT“) versichert sind.

1) Wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

e)    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen einschließlich Versicherungsmathematik, Schadensregulierer, Seeschadensberechner und Beratungsdienstleistungen

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

B.    BANK- UND SONSTIGE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Anmerkung

Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen den horizontalen Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs. Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen ferner den Zugangsvoraussetzungen, Zulassungskriterien, nationalen Gesetzen, Leitlinien, Regelungen und Vorschriften sowie Bedingungen der Monetary Authority of Singapore (MAS) bzw. einer anderen zuständigen Behörde oder Einrichtung in Singapur, sofern diese den hier aufgeführten Pflichten Singapurs nicht entgegenstehen. Juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen, unterliegen diskriminierungsfreien Beschränkungen der Rechtsform. 169

a)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Diese Maßnahmen sind zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung.

Nur als Banken, Investitionsbanken und Finanzunternehmen lizenzierte oder zugelassene Institute dürfen Einlagen annehmen. Diese Maßnahme ist nicht diskriminierend.

Ausländische Banken können von einer einzigen Geschäftsstelle aus tätig sein (ausschließlich Back-Office-Abläufe), sofern in dieser Liste nichts anderes angegeben ist. Sie dürfen keine Off-Premise-Geldautomaten, Geldautomatennetze und neue Zweigstellen einrichten, es sei denn, in dieser Liste ist etwas anderes angegeben. Dies ist zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Geschäftsbanken

Wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben.

Investitionsbanken

Wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben.

Finanzunternehmen

Wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Geschäftsbanken

Wenn Singapur mit anderen Ländern als den Vereinigten Staaten von Amerika, die über mindestens eine Vollbanklizenz mit Qualifying Full Bank („QFB“)-Privilegien verfügen, Verpflichtungen eingeht, nach denen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eine oder mehrere neue Vollbanklizenzen mit QFB-Privilegien angeboten werden, wird die entsprechende Zahl der zusätzlichen neuen Vollbanklizenzen mit QFB-Privilegien der EU angeboten. Neben der EU verfügen nur Australien, China, Indien, Malaysia und die Vereinigten Staaten von Amerika über eine oder mehrere Vollbanklizenzen mit QFB-Privilegien.

Der Standort von Banken und der Standortwechsel von Banken und Zweigstellen bedarf der vorherigen Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS). Diese Beschränkung wird nicht als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung von EU-Banken oder verdeckte Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs eingesetzt, um einen Wettbewerbsvorteil für lokale Anbieter zu erzielen.

Wenn es Singapur einer QFB aus einem anderen Land als den USA gestattet, mehr als 50 Kundenservice-Standorte zu betreiben, ist dieses Privileg auch stark verwurzelten QFB aus der EU zu gewähren.

Keine, außer den folgenden elektronischen Bankdienstleistungen: Eröffnung von Konten durch neue Kunden 170 , Annahme von Spareinlagen, Verteilung gesetzlicher Banknoten und Münzen sowie Beantragung ungedeckter Kreditfazilitäten 171 . Diese Maßnahmen sind nicht diskriminierend, nicht willkürlich und umfassen keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass keine dieser Maßnahmen für Wholesale-Banken, Offshore-Banken und Investitionsbanken anwendbar sind.

Im Sinne dieser Beschränkung werden elektronische Bankdienstleistungen über nicht von der Bank eingerichtete Zugangspunkte, wie mobiles Personal Retail-Banking, Internet-Retail-Banking und entsprechende neue technische Möglichkeiten, erbracht.

Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von ausländischen Geschäftsbanken, Investitionsbanken und Finanzunternehmen unterliegen zudem den Beschränkungen, die unter den Tätigkeiten B. a bis B. l aufgeführt sind, sowie den folgenden Beschränkungen:

Geschäftsbanken

Ausländischen Banken wird keine neue Vollbanklizenz gewährt, sofern in den zusätzlichen Verpflichtungen nichts anderes angegeben ist.

Einer EU-Bank mit Qualifying Full Bank („QFB“)-Privilegien wird die Einrichtung von bis zu 25 Kundenservice-Standorten (von denen bis zu zehn als Zweigstellen eingerichtet werden können) zusätzlich zu der bestehenden Beschränkung von 25 Kundenservice-Standorten gestattet, sofern die Behörde feststellt, dass die EU-Bank erheblich in Singapur verwurzelt ist.

Bei der Feststellung, ob die EU-Bank erheblich in Singapur verwurzelt ist, berücksichtigt die Monetary Authority of Singapore (MAS) Folgendes:

a)    Die EU-Bank muss mindestens ihr Privatkundengeschäft integrieren;

b)    eine einfache Mehrheit des Verwaltungsrats der lokalen Niederlassung der EU-Bank muss aus singapurischen Staatsangehörigen, Personen mit ständigem Wohnsitz in Singapur oder einer Kombination davon bestehen.

c)    Die Monetary Authority of Singapore (MAS) hält die Voraussetzung für erfüllt, dass die EU-Bank bzw. die lokale Niederlassung Dienstleistungen für ein umfassendes Spektrum der lokalen Bevölkerung in Singapur erbringt und grundsätzlich den wichtigsten Initiativen von branchenweiten Verbänden Rechnung trägt.

d)    Die Monetary Authority of Singapore (MAS) hält die Voraussetzung für erfüllt, dass sich die EU-Bank für die Finanzstabilität und langfristige Entwicklung Singapurs einsetzt. Beispielsweise berücksichtigt die Monetary Authority of Singapore (MAS) die Zahl der Personen, die die EU-Bank in Singapur beschäftigt sowie ihre Bereitschaft, die Finanzstabilität Singapurs zu unterstützen.

e)    Singapur ist einer der wichtigsten Märkte der EU-Bank, der einen erheblichen Anteil der Gewinne und Vermögenswerte der globalen Bankengruppe der EU-Bank 172 ausmacht;

f)    Die Leitung wichtiger Geschäftsfelder befindet sich in Singapur und die wichtigen Entscheidungsträger der Geschäftsfelder sind in Singapur gebietsansässig.

Um Unklarheiten zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass die lokale Niederlassung über eine Vollbanklizenz mit QFB-Privilegien verfügen muss und es sich bei dieser um die juristische Person handelt, der die Einrichtung von bis zu 25 zusätzlichen Kundendienst-Standorten gestattet ist (von denen bis zu zehn als Zweigstellen eingerichtet werden können).

Ein QFB kann mit der vorherigen Genehmigung der Behörde Vereinbarungen mit einer lokalen Bank über den Zugang zum ATM-Netz der lokalen Bank abschließen, um den Karteninhabern der QFB zu ermöglichen, Barabhebungen von ihrem Kredit- bzw. Charge-Kartenkonto vorzunehmen. Wenn die QFB einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung einreicht, wird diese vorbehaltlich der von der Behörde möglicherweise festgelegten Bedingungen selbstverständlich erteilt.

QFB können Dienstleistungen im Lastschriftverfahren über ein EFTPOS-Netz (Electronic Funds Transfer at Point of Sale) anbieten.

Wholesale-Banken

Zwölf EU-Banken, die Inhaber einer Wholesale-Bank-Lizenz sind, wird auf Antrag bei der Behörde der Betrieb von jeweils bis zu zwei Kundenservice-Standorten gestattet.

Singapur verpflichtet sich, die Möglichkeit einer Erhöhung der Zahl der Banken, denen weitere Kundenservice-Standorte gestattet werden, nach der Vergabe an die zwölf EU-Banken zu prüfen.

Die Monetary Authority of Singapore und/oder ihr Nachfolgerorgan werden zwischen 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2014 nur höchstens 20 neue Wholesale-Bank-Lizenzen erteilen.

Die quantitativen Beschränkungen bei der Zahl der Wholesale-Bank-Lizenzen werden für EU-Banken mit oder ohne Tätigkeit in Singapur drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben und diese Banken können dann direkt als Wholesale-Banken zugelassen werden.

Wholesale-Banken ist es nicht gestattet,

a)    auf Singapur-Dollar lautende Einlagen von weniger als 250 000 SGD anzunehmen;

b)    auf Singapur-Dollar lautende Sparkonten ohne die vorherige Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS) zu führen;

c)    auf Singapur-Dollar lautende verzinsliche Girokonten für natürliche Personen, die in Singapur gebietsansässig sind, zu führen;

d)    auf Singapur-Dollar lautende Sparbriefe und begebbare Einlagenzertifikate herauszugeben, sofern die Anforderungen betreffend die Mindestlaufzeit, Mindeststückelung oder Anlegerklassen in den Leitlinien für den Betrieb von Wholesale-Banken (Guidelines for Operation of Wholesale Banks), die von der Monetary Authority of Singapore (MAS) und/oder ihrem Nachfolgeorgan herausgegeben werden, nicht erfüllt sind.

Offshore-Banken

Offshore-Banken ist es nicht gestattet,

a)    Gebietsansässigen Singapurs (außer Banken) auf Singapur-Dollar lautende Kreditfazilitäten über insgesamt jeweils mehr als 500 Mio. SGD anzubieten;

b)    Sparkonten anzubieten;

c)    auf Singapur-Dollar lautende Festgelder anzunehmen oder Sparkonten für Gebietsansässige Singapurs (ohne Banken) zu führen;

d)    Girokonten für Gebietsansässige (ohne Banken) zu führen, sofern die Konten nicht

i)    in Zusammenhang mit gewährten Kreditfazilitäten oder

im Rahmen anderer Geschäfte mit dem Kunden oder

ii)    den Kunden der Hauptniederlassung der Bank angeboten werden;

e)    auf Singapur-Dollar lautende verzinsliche Girokonten für natürliche Personen, die in Singapur gebietsansässig sind, zu führen;

f)    auf Singapur-Dollar lautende Sparkonten für Gebietsfremde von Singapur (außer Banken) zu führen;

g)    auf Singapur-Dollar lautende Festgelder in Höhe von unter 250 000 SGD von Gebietsfremden (außer Banken) anzunehmen;

h)    auf Singapur-Dollar lautende Sparbriefe und begebbare Einlagenzertifikate herauszugeben, sofern die Anforderungen betreffend die Mindestlaufzeit, Mindeststückelung oder Anlegerklassen in den Leitlinien für den Betrieb von Offshore-Banken (Guidelines for Operation of Offshore Banks), die von der Monetary Authority of Singapore (MAS) und/oder ihrem Nachfolgeorgan herausgegeben werden, nicht erfüllt sind.

Keine ausländische Person, ungeachtet, ob diese allein oder zusammen mit anderen Personen handelt, darf die Kontrolle über eine Bank oder eine Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Singapur übernehmen, die zu einer Klasse von Finanzinstituten zählt, die als Finanzholdinggesellschaften nach Abschnitt 28 des Gesetzes über die Monetary Authority of Singapore (Monetary Authority of Singapore Act) zugelassen sind (als Finanzholdinggesellschaft bezeichnet) oder nach anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften als Finanzholdinggesellschaften zugelassen, bezeichnet oder anderweitig reguliert sind.

Singapur verlangt lediglich, dass eine einfache Mehrheit des Verwaltungsrates einer EU-Bank aus singapurischen Staatsangehörigen, Gebietsansässigen in Singapur oder einer Kombination davon besteht.

Es ist eine Genehmigung des Ministers erforderlich, bevor eine Person allein oder zusammen mit assoziierten Personen eine indirekte Kontrolle bzw. Beteiligungen und Stimmrechte von 5 %, 12 %, 20 % oder mehr der Anteile an einer Bank oder einer Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Singapur erwerben darf und bevor eine Bank oder eine Finanzholdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Singapur fusioniert oder von einem anderen Organ übernommen wird.

Bei der Genehmigung von Anträgen auf Überschreiten der Schwellenwerte kann der Minister Bedingungen auferlegen, die für erforderlich erachtet werden, um eine ungebührende Kontrolle zu vermeiden, das öffentliche Interesse zu schützen und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Als ausländische Person gilt eine Person, auf die Folgendes zutrifft:

eine natürliche Person, die nicht die singapurische Staatsangehörigkeit hat, sowie

eine Gesellschaft, die nicht von singapurischen Staatsangehörigen kontrolliert wird.

Investitionsbanken

Eine Investitionsbank kann von einer einzigen Geschäftsstelle aus tätig sein (ausschließlich Back-Office-Abläufe). Diese Maßnahme ist nicht diskriminierend.

Der Standort und ein Standortwechsel von Investitionsbanken bedürfen der vorherigen Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS). Diese Beschränkung wird nicht als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung von EU-Investitionsbanken oder verdeckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs eingesetzt, um einen Wettbewerbsvorteil für lokale Anbieter zu erzielen.

Investitionsbanken können mit der Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS) Geldmittel in Fremdwährung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden beschaffen, auf Fremdwährungen lautende Sparkonten für Gebietsfremde führen und auf Singapur-Dollar lautende Mittel von ihren Anteilseignern und von ihren Anteilseignern kontrollierten Unternehmen, Banken und Finanzunternehmen beschaffen. Diese Maßnahme ist nicht diskriminierend.

Finanzunternehmen

Es werden keine neuen Lizenzen für Finanzunternehmen erteilt.

Ungebunden für den ausländischen Erwerb von Anteilen an Finanzunternehmen und die Übertragung oder den Verkauf ausländischer Beteiligungen an bestehenden Finanzunternehmen an ausländische Parteien.

Alle lokalen und sich in ausländischem Besitz befindlichen Finanzunternehmen dürfen nur Geschäfte in Singapur-Dollar tätigen. Mit der vorherigen Genehmigung der Monetary Authority of Singapore (MAS) können berechtigte Finanzunternehmen auch Geschäfte in Fremdwährungen, Gold oder anderen Edelmetallen tätigen und Fremdwährungsbestände, Anteile oder Schuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen in Fremdwährungen erwerben.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

b)    Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Diese Maßnahmen sind zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung:

i)    Ungebunden für die Einrichtung von Off-Premise-Geldautomaten für Kredit- und Charge-Kartenemittenten als Mittel, die quantitativen Beschränkungen hinsichtlich der Kundenservice-Standorte zu umgehen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Wie in der Spalte „Marktzugang“ angegeben.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Finanzinstitute, die auf Singapur-Dollar (SGD) lautende Kreditfazilitäten in Höhe von mehr als 5 Mio. SGD je Institut an gebietsfremde Finanzinstitute ausgeben oder Emissionen von auf SGD lautenden Aktien oder Schuldtiteln für Gebietsfremde veranlassen, müssen gewährleisten, dass für den Fall, dass die Erlöse in SGD außerhalb Singapurs verwendet werden sollen, diese bei der Bereitstellung oder vor der Überweisung ins Ausland in eine Fremdwährung getauscht oder konvertiert werden.

Finanzinstitute dürfen keine auf SGD lautenden Kreditfazilitäten an gebietsfremde Finanzinstitute gewähren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erlöse in SGD möglicherweise für Währungsspekulationen in SGD eingesetzt werden.

Der Begriff „gebietsfremd“ ist in der im Rahmen des Bankengesetzes (Banking Act) veröffentlichen Mitteilung MAS Notice 757 definiert.

Jede Ausreichung eines auf Singapur-Dollar lautenden Kredits einer Offshore-Bank an Gebietsansässige darf nicht mehr als 500 Mio. SGD insgesamt betragen.

Offshore-Banken dürfen keine Finanzierungsleasinggeschäfte oder ihre verbundenen Investitionsbanken zur Umgehung des Grenzwerts für Ausleihungen von 500 Mio. SGD einsetzen.

ii)    Die Gründung von Kreditgesellschaften, die keine von der Monetary Authority of Singapore (MAS) genehmigungspflichtigen Tätigkeiten durchführen, ist zulässig.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

c)    Finanzierungsleasing

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

d)    Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Schecks und Bankwechseln

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Diese Maßnahmen sind zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung.

Bei Finanztransfergeschäften, sofern die Überweisung nicht von Banken und Investitionsbanken durchgeführt wird, ist eine Mehrheitsbeteiligung von singapurischen Staatsangehörigen erforderlich (das heißt ein Eigentum von mehr als 50 % am Beteiligungsbesitz).

Bankwechsel dürfen nur von Banken ausgestellt werden.

Die in B b) 3) genannten Beschränkungen gelten auch für die in B d) aufgeführten Tätigkeiten.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

e)    Bürgschaften und Verpflichtungen

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

f)    Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit Folgendem:

–    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate)

1) Ungebunden außer für den Handel mit unter B f) aufgeführten Produkten für eigene Rechnung. Der Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen sowie Wechselkurs- und Zinstiteln darf nur von Finanzinstituten durchgeführt werden.

2) Keine.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine, außer wie für die Tätigkeit B b) vorstehend angegeben.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

–    Devisen

–    derivativen Instrumenten, einschließlich Finanzterminkontrakten und Optionen

–    Wechselkurs- und Zinstiteln, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen

–    Wertpapieren

–    sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

3) Das Angebot von derivativen Instrumenten, die Singapur-Dollar umfassen, unterliegt der in B b) 3) i) aufgeführten Anforderung.

Für Geldwechsler ist außer in Fällen, in denen das Geldwechselgeschäft von Banken und Investitionsbanken sowie Finanzunternehmen durchgeführt wird, eine Mehrheitsbeteiligung von singapurischen Staatsangehörigen erforderlich (das heißt ein Eigentum von mehr als 50 % am Beteiligungsbesitz).

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

g)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

1) Ungebunden, außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren auf eigene Rechnung, sowie Übernahme und Platzierung von Wertpapieren über Börsengesellschaften, Banken oder Investitionsbanken in Singapur.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine, außer wie für die Tätigkeit B b) vorstehend angegeben.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

h)    Geldmaklergeschäfte

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

i)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Diese Maßnahmen sind zudem eine Beschränkung der Inländerbehandlung.

Keine, außer:

a)    Nur die Central Depository Pte Ltd und/oder ihr Nachfolgerorgan ist ermächtigt, Depotverwahrungsdienstleistungen für Schuldbuchforderungen zu erbringen.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

b)    Bei der Prüfung der Zulassung von Fondsverwaltungsgesellschaften nach der Anlageregelung des zentralen Versorgungsfonds (Central Provident Fund Investment Scheme - CPFIS) berücksichtigt der Ausschuss des zentralen Versorgungsfonds (Central Provident Fund Board) die folgenden Faktoren:

i)    ob die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine mindestens einjährige Erfahrung als Inhaberin einer Lizenz für Kapitalmarktdienstleistungen nach dem Wertpapier- und Futures-Gesetzes (Securities and Futures Act), Kapitel 289 (oder ihrer Entsprechung nach dem Wertpapiergesetz (Securities Industry Act), Gesetz 15 von 1986) in der Fondsverwaltungsbranche in Singapur und ob die Gruppe insgesamt über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Fondsverwaltung verfügt;

ii)    ob der Versicherer Mittel in Höhe von mindestens 500 Mio. SGD in Singapur verwaltet, sowie

iii)    ob die Fondsverwaltungsgesellschaft über mindestens drei Fondsverwalter verfügt, von denen einer eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Fondsverwaltung aufweist.

Im Sinne dieser Beschränkung umfasst die Definition von „Fondsverwalter” Portfoliomanager, Finanzanalysten und Händler.

Die Einrichtung und der Betrieb von Wertpapier- und Termingeschäftsmärkten als Börsen, ausgenommen Börsen oder anerkannte Anbieter von Handelssystemen, müssen von der Monetary Authority of Singapore (MAS) und/oder ihrem Nachfolgeorgan genehmigt werden, wobei mit der Genehmigung auch Bedingungen auferlegt werden können.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

j)    Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

1) Ungebunden, außer für die Erbringung von Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, die nur an ausländischen Börsen notiert sind.

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

k)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

1) Für die Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und –beratung für die Öffentlichkeit ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

l)    Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbeitung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

A.    Krankenhausleistungen

Krankenhausleistungen außer:

i)    Bereitstellung von Gesundheitsleistungen durch Einrichtungen in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, und

ii)    Investitionen in Einrichtungen in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle (93110**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

B.    Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens

Krankentransportdienstleistungen außer:

i)    Bereitstellung von Gesundheitsleistungen durch Einrichtungen in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, und

ii)    Investitionen in Einrichtungen in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle (93192**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Akutkrankenhäuser, Pflegeheime und Nachsorgekliniken nach dem Gesetz über private Krankenhäuser und Kliniken (Private Hospitals and Medical Clinics Act) (Kapitel 248), gewerblich geführt (93193 **)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

C.    Dienstleistungen im Bereich Soziales (933)

Horizontale Beschränkung des Marktzugangs und der Inländerbehandlung

Die im Anhang aufgeführten gesetzlichen Betreuungsdienste sind vom Geltungsbereich dieser Verpflichtungen ausgeschlossen.

Sozialdienstleistungen, die von Heimen für alte Personen und Behinderte erbracht werden (93311)

Sozialdienstleistungen, die von Heimen für Kinder und andere Personen erbracht werden (93312)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine, außer dass die Gesamtzahl der von Dienstleistungsanbietern ohne Erwerbszweck geführten Einrichtungen/Dienste, die teilweise staatlich finanziert werden, durch die Zahl der durch den Masterplan der staatlich finanzierten Dienstleistungen im Bereich Soziales in Singapur begrenzt wird.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine, außer dass es im Ermessen von Singapur bleibt zu bestimmen, ob ein gebietsfremder Dienstleistungsanbieter sich um Aufträge bewerben oder aktives Marketing in Singapur durchführen kann.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a. n. g. (9332)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine, außer dass die Gesamtzahl der von Dienstleistungsanbietern ohne Erwerbszweck geführten Einrichtungen/Dienste, die teilweise staatlich finanziert werden, durch die Zahl der durch den Masterplan der staatlich finanzierten Dienstleistungen im Bereich Soziales in Singapur begrenzt wird.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine, außer dass es im Ermessen von Singapur bleibt zu bestimmen, ob ein gebietsfremder Dienstleistungsanbieter sich um Aufträge bewerben oder aktives Marketing in Singapur durchführen kann.

3) Keine.

4) Ungebunden

9.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.    Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

Hotels und andere Beherbergungsleistungen (641)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Verpflegungsdienstleistungen, außer Bewirtungsdienste in staatlich geführten Speiseeinrichtungen 173 (642**)

Getränkeausschankleistungen zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle 174

(643**)

1) Keine, außer dass nur ein singapurischer Staatsangehöriger oder eine Person mit ständigem Wohnsitz in Singapur eine Lizenz für den Betrieb eines Lebensmittelunternehmens an Orten wie Hawker Centres, Restaurants und Cafés als Privatpersonen beantragen können.

2) Keine.

1) Keine, außer dass nur ein singapurischer Staatsangehöriger oder eine Person mit ständigem Wohnsitz in Singapur eine Lizenz für den Betrieb eines Lebensmittelunternehmens an Orten wie Hawker Centres, Restaurants und Cafés als Privatpersonen beantragen können.

2) Keine.

3) Keine, außer dass nur ein singapurischer Staatsangehöriger oder eine Person mit ständigem Wohnsitz in Singapur eine Lizenz für den Betrieb eines Lebensmittelunternehmens an Orten wie Hawker Centres, Restaurants und Cafés als Privatpersonen beantragen können. Für die Erbringung von Verpflegungs- und/oder Getränkeausschankleistungen muss ein ausländischer Dienstleistungsanbieter als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Singapur niedergelassen sein und eine Lizenz für einen Lebensmittelbetrieb im Namen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beantragen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

3) Keine, außer dass nur ein singapurischer Staatsangehöriger oder eine Person mit ständigem Wohnsitz in Singapur eine Lizenz für den Betrieb eines Lebensmittelunternehmens an Orten wie Hawker Centres, Restaurants und Cafés als Privatpersonen beantragen können. Für die Erbringung von Verpflegungs- und/oder Getränkeausschankleistungen muss ein ausländischer Dienstleistungsanbieter als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Singapur niedergelassen sein und eine Lizenz für einen Lebensmittelbetrieb im Namen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beantragen.

4) Ungebunden

B.    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (7471)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern

Dienstleistungen von Fremdenführern (7472)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

10.    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

A.    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (9619)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

C.    Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Dienste

Dienstleistungen von Bibliotheken (96311)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Museen, einschließlich Denkmalschutz (9632)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Dienstleistungen von Archiven außer im Gesetz über den Rat für das kulturelle Erbe (National Heritage Board Act) aufgeführte Dienstleistungen (9631**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

D.    Sport- und sonstige Erholungsdienstleistungen

Sport- und Erholungsdienstleistungen außer Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (964 **)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

11.    VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.    Seeverkehrsdienstleistungen

Grenzüberschreitende Beförderung (Fracht und Passagiere) ohne Kabotage (7211**, 7212**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine, außer zur Registrierung von Schiffen unter singapurischer Flagge entsprechend den Bestimmungen im Handelsschifffahrtsgesetz (Merchant Shipping Act) (Kapitel 179). 175

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist; ungebunden für unternehmensinterne Versetzungen von Schiffsbesatzungen.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine, außer zur Registrierung von Schiffen unter singapurischer Flagge entsprechend den Bestimmungen im Handelsschifffahrtsgesetz (Merchant Shipping Act) (Kapitel 179). 176

4) Ungebunden

In Einklang mit den Beschlüssen der WTO-Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen gilt in Fällen, in denen die folgenden Dienstleistungen nicht anderweitig von der in Artikel XXVIII Buchstabe c Ziffer ii des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Abkommens verankerten Pflicht abgedeckt sind, dass diese den Anbietern von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen obliegen:

–    Lotsendienste;

–    Schub- und Schleppboothilfe;

–    Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung;

–    Abfall- und Ballastentsorgung,

–    Dienstleistungen des Hafenmeisters;

–    Navigationshilfen;

–    Einrichtungen für dringende Reparaturen;

–    Ankerplätze sowie

–    sonstige landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.

Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

Schifffahrtsagenturdienstleistungen 177 (748**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Dienstleistungen von Schiffsmaklern (748**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Internationale Schleppdienste (7214**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Lagerdienstleistungen (742**)

1) Ungebunden

2) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

3) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

3) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Containerstellplätze und -zwischenlagerung 178

1) Ungebunden

2) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

3) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

3) Keine, außer den von öffentlichen Terminalbetreibern am Hafen erbrachten Dienstleistungen.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Seeverkehrsspedition 179 (748, 749)

1) Eine Registrierung des Büros kann erforderlich sein.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Vermietung von Schiffen mit Besatzung (7213)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (749**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen (8868**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

B.    Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Stadt und Vorstädte)

(8868**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

C. Straßenverkehrsdienstleistungen

Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer (71222)

Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer (71223)

Vermietung gewerblicher Lastkraftwagen mit Führer (71240)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Frachtverkehr von:

a)    tiefgekühlten Erzeugnissen (71231)

b)    Flüssigkeiten oder Gasen (71232)

c)    Containerfracht (71233)

d)    Möbeln (71234)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen (61120)

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten von Teilen von Kraftwagen (88**)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ angegeben.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Betrieb von Parkplätzen und Parkhäusern (74430)

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ angegeben.

1) Keine.

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

D.    Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger außer Seeverkehr

Lagerdienstleistungen, einschließlich Containerstellplätze und -zwischenlagerung (742)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden außer für Lagerdienstleistungen für den Landverkehr.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Ungebunden außer für Lagerdienstleistungen für den Landverkehr.

4) Ungebunden

12.    ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. (95, 97, 98, 99)

Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (9701)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Friseurdienstleistungen und sonstige Kosmetikdienstleistungen (9702)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Bestattungs- und Krematoriendienstleistungen, außer Instandhaltung von Friedhöfen, Pflege von Grabstätten und Friedhöfen (97030**)

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1) Ungebunden

2) Keine.

3) Keine.

4) Ungebunden

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN/BESCHRÄNKUNGEN

A.    LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

a)    Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Dienstleistungen (ISIC Rev. 3: 011, 012, 013, 014, 015)

Ungebunden für Maßnahmen betreffend Schweinehaltung.

b)    Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3: 020)

Keine

Keine

B.    FISCHEREI

a)    Fischerei und Fischzucht; damit verbundene Tätigkeiten (ISIC Rev. 3: 050)

Keine

Keine

C.    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

a)    Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3: 101, 102, 103)

Keine

Keine

b)    Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener Dienstleistungen (ISIC Rev. 3: 111, 112)

Keine

Keine

c)    Bergbau auf Uran- und Thoriumerze (ISIC Rev. 3: 120)

Keine

Keine

d)    Erzbergbau (ISIC Rev 3: 131, 132)

Keine

Keine

e)    Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3: 141, 142)

Ungebunden für Maßnahmen, die sonstigen Bergbau betreffen.

D.    VERARBEITENDES GEWERBE

Ungebunden für Maßnahmen betreffend die Herstellung für den Verkauf oder sonstige geschäftliche Zwecke von Waren, die im Gesetz über die Kontrolle der Herstellung (Control of Manufacture Act) aufgeführt sind.

Diese Beschränkung gilt für den gesamten Abschnitt „D. VERARBEITENDES GEWERBE“.

a)    Ernährungsgewerbe (ISIC Rev. 3: 151, 152, 153, 154 ausgenommen die Herstellung von Kaugummi, 155 ausgenommen 1551 und 1553)

Keine

Keine

b)    Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3: 171, 172, 173)

Keine

Keine

c)    Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3: 181, 182)

Keine

Keine

d)    Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3: 191, 192)

Keine

Keine

e)    Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien (ISIC Rev. 3: 201, 202)

Keine

Keine

f)    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3: 210)

Keine

Keine

g)    Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3: 221, 222, 223)

Ungebunden für Maßnahmen in Bezug auf die Veröffentlichung von gedruckten Datenträgern.

Gedruckte Datenträger sind alle Veröffentlichungen, die Nachrichten, Informationen, Berichte über Ereignisse oder damit verbundene Bemerkungen, Feststellungen oder Kommentare oder zu jedem Thema von öffentlichem Interesse enthalten, in einer beliebigen Sprache gedruckt und zum Verkauf oder zur kostenlosen Verteilung in Abständen von höchstens einer Woche veröffentlicht werden.

h)    Kokerei und Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3: 231, 232)

Keine

Keine

i)    Herstellung von chemischen Erzeugnissen (ISIC Rev. 3: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen)

Keine

Keine

j)    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3: 251, 252)

Keine

Keine

k)    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3: 261, 269)

Keine

Keine

l)    Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3: 271 ausgenommen die Herstellung von Erzeugnissen aus gezogenem Stahl, 272, 273)

Keine

Keine

m)    Herstellung von Metallerzeugnissen (ISIC Rev. 3: 281, ausgenommen die Einrichtung von Kernreaktoren, 289)

Keine

Keine

n)    Maschinenbau (ISIC Rev. 3: 291, 292 ausgenommen die Herstellung von Waffen und Munition, 293)

Keine

Keine

o)    Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3: 300)

Keine

Keine

p)    Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3: 311, 312, 313, 314, 315, 319)

Keine

Keine

q)    Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3: 321, 322, 323)

Keine

Keine

r)    Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3: 331, 332, 333)

Keine

Keine

s)    Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen (ISIC Rev. 3: 341, 342, 343)

Keine

Keine

t)    Sonstiger Fahrzeugbau (ISIC Rev. 3: 351, 352, 353, 359)

Keine

Keine

u)    Herstellung von Möbeln; Herstellung a. n. g. (ISIC Rev. 3: 361, 369)

Keine

Keine

v)    Recycling (ISIC Rev. 3: 371, 372)

Keine

Keine

E.    ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

a)    Strom und Gas (ISIC rev 3: 401, 402)

Keine, außer:

a)    Stromerzeuger dürfen Strom ausschließlich über den singapurischen Stromgroßhandelsmarkt und nicht direkt an die Verbraucher verkaufen.

Die Menge des insgesamt von außerhalb Singapurs ansässigen Stromerzeugern an den singapurischen Großhandelsstrommarkt gelieferte Strom darf nicht mehr als 600 MW betragen.

b)    Nur SP Services Ltd und/oder ihr Nachfolgeorgan dürfen Strom liefern an

i)    alle privaten Stromverbraucher

ii)    gewerbliche Stromverbraucher, deren durchschnittlicher monatlicher Verbrauch unter 10 000 kWh beträgt, sowie

iii)    Verbraucher, denen Strom unter Einphasen-Niederspannung geliefert wird.

c)    Nur PowerAssets Ltd und/oder ihr Nachfolgerorgan ist der Übertragungslizenznehmer nach der Festlegung im Stromgesetz (Electricity Act).

PowerAssets Ltd und/oder ihr Nachfolgeorgan ist der einzige Eigentümer und Betreiber des Stromübertragungs- und -verteilungsnetzes in Singapur.

d)    Nur City Gas Ltd und/oder ihr Nachfolgeorgan darf Industriegas herstellen und im Einzelhandel verkaufen.

e)    Nur City Gas Ltd und/oder ihr Nachfolgeorgan darf Industrie- und Erdgas transportieren und verteilen.

Power Gas Ltd und/oder ihr Nachfolgeorgan ist der einzige Eigentümer und Betreiber der Gasrohrleitungen in Singapur.

ZUSATZ ZUR ANLAGE 8-B-1:
ARTEN VON DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH SOZIALES, DIE VON DER LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN SINGAPURS AUSGESCHLOSSEN SIND

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN

1.    Gesetzliche Betreuungsdienste mit Unterbringung für die folgenden Arten von Personen (9331):

a)    Frauen und Mädchen, die an einem sicheren Ort gemäß Abschnitt 160 der Frauencharta (Women’s Charter) (Kapitel 353) festgehalten werden (93312);

b)    Kinder, die an einem sicheren Ort gemäß Abschnitt 8 des Gesetzes über Kinder und Jugendliche (Children & Young Persons Act) (Kapitel 38) („CYP-Gesetz“) festgehalten werden (93312);

c)    Kinder und Jugendliche, die in einer Hafteinrichtung nach Abschnitt 44 Absatz 1 Buchstabe f des CYP-Gesetzes oder als Sanktion in einem Erziehungsheim 180 nach Abschnitt 44 Absatz 1 Buchstabe g des CYP-Gesetzes festgehalten werden (93319);

d)    Kinder und Jugendliche, die in ein Erziehungsheim zur gesetzlichen Betreuung nach Abschnitt 49 Ziffer ii des CYP-Gesetzes aufgenommen werden (93312);

e)    Personen, deren Haftstrafe zur Bewährung mit der Anforderung eines Aufenthalts in einem Erziehungsheim gemäß Abschnitt 12 des Gesetzes über die Aussetzung von Haftstrafen von Straftätern zur Bewährung (Probation of Offenders Act ) (Kapitel 252) ausgesetzt wurde (93319).



2.    Gesetzliche Betreuungsdienste ohne Unterbringung für die folgenden Arten von Personen (9332):

a)    Kinder und Jugendliche, die unter die Aufsicht eines benannten Sozialbetreuers gemäß Abschnitt 49 Ziffer i des CYP-Gesetzes gestellt wurden (93329);

b)    Personen, deren Haftstrafe zur Bewährung ohne die Anforderung eines Aufenthalts in einem Erziehungsheim gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über die Aussetzung von Haftstrafen von Straftätern zur Bewährung (Probation of Offenders Act) ausgesetzt wurde (93329).



Anlage 8-B-2

SINGAPUR

LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN – ANLAGE ZU FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.    SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN

Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen den horizontalen Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs. Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen unterliegen ferner den Zugangsvoraussetzungen, Zulassungskriterien, nationalen Gesetzen, Leitlinien, Regelungen und Vorschriften sowie Bedingungen der Monetary Authority of Singapore (MAS) bzw. einer anderen zuständigen Behörde oder Einrichtung in Singapur, sofern diese den hier aufgeführten Pflichten Singapurs nicht entgegenstehen. Juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen, unterliegen diskriminierungsfreien Beschränkungen der Rechtsform. 181



Versicherungen

1.    Singapur verlangt für keine Versicherungsprodukte eine Anmeldung oder Genehmigung, ausgenommen davon sind Lebensversicherungsprodukte 182 , mit dem Central Provident Fund zusammenhängende Produkte und anlagegebundene Produkte. Wenn eine Produktanmeldung oder –genehmigung erforderlich ist, gestattet Singapur die Markteinführung des Produkts, das von Singapur als zugelassen betrachtet wird, sofern das Produkt nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgelehnt wird, wobei hierfür eine Zeitspanne von 30 Tagen angestrebt wird. Singapur unterhält keine Beschränkungen hinsichtlich der Zahl oder Häufigkeit von Produkteinführungen. Diese spezifische Verpflichtung gilt nicht in Fällen, in denen ein Finanzinstitut der Union die Bereitstellung einer neuen Finanzdienstleistung nach Artikel 8.53 (Neue Finanzdienstleistungen) beantragt.

Portfoliomanagement

2.    a)    Singapur gestattet in einer mit Artikel 8.49 (Geltungsbereich und Definitionen) vereinbaren Weise einem Finanzdienstleistungsanbieter (außer einer Treuhand- oder Versicherungsgesellschaft), der außerhalb seines Hoheitsgebiets niedergelassen ist, Anlageberatung und Portfolioverwaltung, ausgenommen 1) Depotverwahrung und 2) Treuhänderdienstleistungen und 3) Auftragsausführung, die nicht mit der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Zusammenhang steht, für den Verwalter eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu erbringen, wenn der Verwalter

i)    im Staatsgebiet Singapurs niedergelassen ist sowie

ii)    mit dem Finanzdienstleistungsanbieter verbunden ist.



b)    Im Sinne dieses Absatzes

i)    hat ein „Organismus für gemeinsame Anlagen“ die in Abschnitt 2 des Wertpapier- und Futures-Gesetzes (Securities and Futures Act) (Kapitel 289) festgelegte Bedeutung;

ii)    bezieht sich „verbunden“ auf ein verbundenes Unternehmen nach der Definition in Abschnitt 6 des Unternehmensgesetzes (Companies Act) (Kapitel 50).

Kredit- und Charge-Karten

3.    Singapur prüft Anträge auf Zugang zu von lokalen Banken in Singapur betriebenen Geldautomatennetze für Kredit- und Charge-Karten von Nichtbank-Emittenten, die von Personen der Europäischen Union kontrolliert werden. Wenn diesen Anträgen stattgegeben wird, ist es den Nichtbank-Emittenten anschließend gestattet, Verhandlungen über den Zugang zu den von den lokalen Banken betriebenen Geldautomatennetzen zu kaufmännischen Bedingungen zu führen.

B.    SONSTIGES

1.    a)    Ausschließlich im Zusammenhang mit einer künftigen Liberalisierung seines Teilsektors Bankwesen und nicht zum Schutz der lokalen Finanzdienstleistungsanbieter im Teilsektor Bankwesen kann Singapur neue nichtkonforme Maßnahmen auf Grundlage der Meistbegünstigung auferlegen. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

i)    Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats von Banken und Finanzunternehmen sowie



ii)    Beschränkungen der Zahl der Kundenservice-Standorte für Finanzunternehmen,

sofern durch eine solche nichtkonforme Maßnahme nicht von den von Singapur im Abschnitt Finanzdienstleistungen dieser Liste der spezifischen Verpflichtungen eingegangenen Verpflichtungen betreffend die Liberalisierung quantitativer Beschränkungen der Zahl der Lizenzen oder Kundenservice-Standorte für Unionsbanken oder betreffend die Festlegung von Zeitrahmen für die Gewährung eines Zugangs der Unionsbanken zu einem ATM-Netz in Singapur abgewichen wird.

b)    Wenn ein Finanzdienstleistungsanbieter der Union beschließt, sich an einer in Unterabsatz a beschriebenen weiteren Liberalisierung nicht zu beteiligen, wendet Singapur keine entsprechende neue nichtkonforme Maßnahme an und ergreift keine nachteilige Maßnahme in Bezug auf den Finanzdienstleistungsanbieter.

c)    Wenn Singapur eine in Absatz a beschriebene neue nichtkonforme Maßnahme einführt, wird es

i)    die Union mindestens mit einer Frist von drei Monaten über seine Absicht zur Einführung der Maßnahme benachrichtigen;

ii)    die Union zu der Maßnahme konsultieren und den von der Europäischen Union diesbezüglich dargelegten Standpunkt gebührend berücksichtigen sowie



iii)    Ausgleichsregelungen in den Abschnitt Finanzdienstleistungen dieser Liste der spezifischen Verpflichtungen zugunsten der gleichen von der Maßnahme betroffenen Klasse von Finanzdienstleistungsanbietern des Teilsektors Bankwesen aufnehmen, so dass der allgemeine Umfang der Verpflichtungen für den Handel im Teilsektor Bankwesen günstiger ist als vor Einführung der neuen Maßnahme. 183

d)    Der Unterabsatz a ist nicht auf Verpflichtungen anzuwenden, die Singapur in Bezug auf zusätzliche Lizenzen und Kundenservice-Standorte eingeht.

________________

(1)    Das bulgarische Eigentumsrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit.
(2)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(3)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(4)    Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gilt eine in Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt, was Artikel XXVIII Absatz g des GATS entspricht.
(5)    Aufgrund des schrittweisen Liberalisierungsprozesses des Markts für rechtsbesorgende Dienstleistungen von Singapur kann Singapur noch keine Verpflichtungen bezüglich eines weiteren Marktzugangs in diesem Sektor eingehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Marktzugangs werden die Parteien ihre Verpflichtungen im Bereich rechtsbesorgende Dienstleistungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen. Die Parteien können mit einem Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen, der gemäß Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingerichtet wird, die diesbezüglichen Listen der Parteien ändern.
(6)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Unionsrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Unionsrechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Union, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Unionsrechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(7)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A. a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(8)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(9)    Teil von CPC 85201, der unter 1. A. h im Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden ist.
(10)    Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(11)    Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 1.F. l 1. bis 1.F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 1.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(12)    Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p zu finden sind.
(13)    „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(14)    „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(15)    Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(16)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(17)    Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(18)    Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(19)    Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(20)    „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(21)    Beförderung von Post- und Kuriersendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(22)    Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(23)    Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden sind.
(24)    Rundfunk ist die nicht unterbrochene Übertragungskette über leitungsgebundene oder drahtlose Übertragungswege (ungeachtet des Standorts der ausgehenden Übertragung), die für den Empfang und/oder die Darstellung der akustischen und/oder visuellen Programmsignale für die gesamte oder Teile der Öffentlichkeit erforderlich sind, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(25)    Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.D. zu finden.
(26)    Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1.B und 1.F l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.E und 14.F zu finden sind.
(27)    Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 1.A. k zu finden.
(28)    Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(29)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(30)    Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(31)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(32)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(33)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(34)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(35)    Teil von CPC 71235, in Anlage 8-A-1 Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A „Post- und Kurierdienstleistungen“ zu finden.
(36)    Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.B zu finden.
(37)    Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1.F. l 1 bis 1.F. l 4 zu finden sind.
(38)    „Zollabfertigung“ ist die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
(39)    „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung.
(40)    Ungebunden aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit.
(41)    „Schiffsagenturdienstleistungen“ sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.
(42)    „Seeverkehrsspedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.
(43)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 14.C zu finden.
(44)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 3 „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(45)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1.A. h) „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 1.A. j) 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (8.A und 8.C).
(46)    Das bulgarische Eigentumsrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit.
(47)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(48)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(49)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(50)    Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gilt eine in Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt, was Artikel XXVIII Absatz g des GATS entspricht.
(51)    Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Zur Erleichterung des Verständnisses werden in gesonderten Fußnoten zu dieser Verpflichtungsliste Sektoren, in denen Versorgungsleistungen eine wichtige Rolle spielen, lediglich als Beispiele angeführt, ohne Anspruch auf erschöpfende Aufzählung.
(52)    Diese Beschränkung gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und Computer- und verwandte Dienstleistungen.
(53)    Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des Binnenmarktes der Union, der unter anderem die Freiheit gewährt, in allen Mitgliedstaaten der Union Niederlassungen zu gründen und Dienstleistungen und zu erbringen.
(54)    Solche Investitionen können neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen.
(55)    Gesamtsumme der Aktiva oder Gesamtschulden plus Kapital.
(56)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei und Aquakultur sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(57)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei und Aquakultur sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(58)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei und Aquakultur sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(59)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(60)    Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.A zu finden sind.
(61)    Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(62)    Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.h zu finden sind.
(63)    Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt.
(64)    Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.p zu finden.
(65)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(66)    Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(67)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(68)    Ausgenommen ist der Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Strom gegen Gebühren oder auf Vertragsbasis; dieser ist unter „DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH ENERGIE“ aufgeführt.
(69)    Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH ENERGIE“ zu finden sind.
(70)    Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ zu finden sind.
(71)    Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(72)    Aufgrund des schrittweisen Liberalisierungsprozesses des Markts für rechtsbesorgende Dienstleistungen von Singapur kann Singapur noch keine Verpflichtungen bezüglich eines weiteren Marktzugangs in diesem Sektor eingehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Marktzugangs werden die Parteien ihre Verpflichtungen im Bereich rechtsbesorgende Dienstleistungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen. Die Parteien können mit einem Beschluss des Ausschusses für Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen, der gemäß Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingerichtet wird, die diesbezüglichen Listen einer Partei ändern.
(73)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Unionsrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Unionsrechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Union, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Unionsrechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(74)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A. a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(75)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(76)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(77)    Teil von CPC 85201, der unter 6.A. h im Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden ist.
(78)    Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(79)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind.
(80)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.).
(81)    Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6.F. l 1. bis 6.F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(82)    Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind.
(83)    „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(84)    „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(85)    Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(86)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(87)    Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(88)    Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(89)    Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(90)    „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(91)    Beförderung von Post- und Kuriersendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(92)    Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(93)    Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden sind.
(94)    Rundfunk ist die nicht unterbrochene Übertragungskette über leitungsgebundene oder drahtlose Übertragungswege (ungeachtet des Standorts der ausgehenden Übertragung), die für den Empfang und/oder die Darstellung der akustischen und/oder visuellen Programmsignale für die gesamte oder Teile der Öffentlichkeit erforderlich sind, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(95)    Zu Erklärung: In einigen Mitgliedstaaten der Union ist der Staat weiterhin an bestimmten Telekommunikationsunternehmen beteiligt. Die Mitgliedstaaten behalten sich die Aufrechterhaltung dieser Beteiligung auch für die Zukunft vor. Dies stellt keine Beschränkung des Marktzugangs dar. In Belgien werden die staatliche Beteiligung an Belgacom und die damit verbundenen Stimmrechte vom Gesetzgeber frei geregelt, derzeit durch das Gesetz über die Reform von Wirtschaftsunternehmen mit staatlicher Beteiligung vom 21. März 1991.
(96)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke, von Militärausrüstung und von Edelmetallen (und -steinen) sowie in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.
(97)    Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.D. zu finden.
(98)    Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.B und 6.F l zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.E und 19.F zu finden sind.
(99)    Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.A.k zu finden.
(100)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(101)    Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(102)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(103)    Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(104)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(105)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(106)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(107)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(108)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(109)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(110)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die nationale Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(111)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(112)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(113)    In einigen Mitgliedstaaten findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung.
(114)    Teil von CPC 71235, in Anlage 8-A-1 Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A „Post- und Kurierdienstleistungen“ zu finden.
(115)    Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.B zu finden.
(116)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(117)    Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F. l 1 bis 6.F. l 4 zu finden sind.
(118)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Zug- und Schleppdienstleistungen.
(119)    „Zollabfertigung“ ist die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
(120)    „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung.
(121)    „Schiffsagenturdienstleistungen“ sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.
(122)    Diese Maßnahme wird diskriminierungsfrei angewandt.
(123)    „Seeverkehrsspedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.
(124)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Zug- und Schleppdienstleistungen.
(125)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Dienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(126)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Dienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist.
(127)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.C zu finden.
(128)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(129)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(130)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(131)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(132)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(133)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(134)    Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(135)    Außer bei Beratungsdienstleistungen gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(136)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6.A. j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (13.A und 13.C).
(137)    Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen.
(138)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(139)    Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine unionsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 8.16 (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) erforderlich.
(140)    Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.h zu finden sind.
(141)    Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.p zu finden.
(142)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Unionsrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Unionsrechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Union, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Unionsrechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(143)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A. a „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind.
(144)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten.
(145)    Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(146)    Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6.F. l 1. bis 6.F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(147)    Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind.
(148)    Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.B und 6.F l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.E und 19.F zu finden sind.
(149)    Teil von CPC 71235, in Anlage 8-A-1 Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 2.A „Post- und Kurierdienstleistungen“ zu finden..
(150)    Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.B zu finden.
(151)    Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F. l 1 bis 6.F. l 4 zu finden sind.
(152)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH“ unter 19.C zu finden.
(153)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 „BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(154)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6.A. j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (13.A und 13.C).
(155)    Personen, die für eine Benennung in dieser Funktion qualifiziert sind, sind hauptsächlich singapurische Staatsbürger, Personen mit ständigem Wohnsitz in Singapur und Inhaber des EntrePass (alle mit lokalem Wohnsitz).
(156)    Entsprechend den Schlussfolgerungen aus der Überprüfung des Gesetzes über Unternehmenseintragungen (Business Registration Act) wird eine etwaige Änderungen des Gesetzes durch Singapur im Hinblick auf eine Aufhebung der Beschränkung für Unternehmen, die vollständig online geführt werden, gegebenenfalls in diese Liste aufgenommen.
(157)    Aufgrund des schrittweisen Liberalisierungsprozesses des Markts für rechtsbesorgende Dienstleistungen von Singapur kann Singapur noch keine Verpflichtungen bezüglich eines weiteren Marktzugangs in diesem Sektor eingehen. Im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Marktzugangs werden die Parteien ihre Verpflichtungen im Bereich Rechtsbesorgende Dienstleistungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des EUSFTA überprüfen. Der Handelsausschuss kann die diesbezüglichen Listen einer Partei ändern.
(158)    Ein „Brief“ ist eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die (auf anderem Weg als elektronisch) zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen ist und einen Postartikel, der diese Mitteilung enthält, aber keine Bücher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften umfasst.
(159)    Die Sicherheitsbedingungen dürfen in keinem Fall ein Mittel einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von EU-Anbietern oder eine verdeckte Beschränkung der Niederlassung oder grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen darstellen.
(160)    Ein „lokaler Eilbrief“ ist ein Brief, der von einem Absender in Singapur innerhalb Singapurs am selben Arbeitstag zugestellt werden soll.
(161)    Ein „internationaler Eilbrief“ ist ein Brief – der i) von einem Absender in Singapur an einem Bestimmungsort außerhalb Singapurs schneller zugestellt wird als der veröffentlichte Zustellungsstandard für Luftbriefe, die vom öffentlichen Postlizenznehmer versandt werden, oder ii) von einem Absender außerhalb Singapurs in Singapur innerhalb eines Arbeitstages zugestellt wird.
(162)    Telekommunikationsleistungen umfassen keine Rundfunkdienste, bei denen es sich um Dienste handelt, die die ununterbrochenen Übertragungsketten über leitungsgebundene oder drahtlose Übertragungswege beinhalten, die für den Empfang und/die Darstellung von akustischen und/oder visuellen Programmsignalen durch die gesamte oder Teile der Öffentlichkeit erforderlich sind.
(163)    Basistelekommunikationsdienste können mithilfe von Satellitentechnik erbracht werden.
(164)    Dazu zählen Sprach-, Daten- und Telefaxdienste.
(165)    Mobilfunkdienste können mithilfe von Satellitentechnik erbracht werden.
(166)    Lokale Hochschuleinrichtungen sind Hochschuleinrichtungen, die nach einem Gesetz des Parlaments (Act of Parliament) eingerichtet oder vom Bildungsministerium benannt wurden.
(167)    Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für verwahrende Finanzinstitute in Singapur. Dieser Kopfvermerk soll sich nicht auf die Entscheidung eines Erbringers von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(168)    Die Zulassung wird ausgedrückt als oder ist gleichwertig mit der Registrierung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern, die Versicherungstätigkeiten in Singapur entsprechend den Bestimmungen des nationalen Gesetzes über das Versicherungswesen ausüben.
(169)    Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für verwahrende Finanzinstitute in Singapur. Dieser Kopfvermerk soll sich nicht auf die Entscheidung eines Erbringers von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(170)    Diese Beschränkung schließt nicht aus, dass Teile dieser Geschäfte online vorgenommen werden können.
(171)    Diese Beschränkung schließt nicht aus, dass Teile dieser Geschäfte online vorgenommen werden können.
(172)    Die „globale Bankengruppe der EU-Bank“ ist die Muttergesellschaft der EU-Bank (oder gegebenenfalls die EU-Bank, sofern diese sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer Muttergesellschaft befindet) und ihre Unternehmensgruppe, die ihren konsolidierten Abschluss nach den Rechnungslegungsstandards in der Gerichtsbarkeit, in der die Muttergesellschaft ihren Sitz hat oder gegründet wurde, erstellt.
(173)    Ohne Bewirtungsdienstleistungen in Luft- und Seeverkehrseinrichtungen.
(174)    Ohne Bewirtungsdienstleistungen in Luft- und Seeverkehrseinrichtungen.
(175)    Für die Registrierung eines Schiffes unter singapurischer Flagge muss der Eigentümer des Schiffes ein singapurischer Staatsbürger oder ein Unternehmen mit rechtlichem Sitz in Singapur und einem mindestens eingezahlten Kapital von 50 000 SGD sein.
(176)    Für die Registrierung eines Schiffes unter singapurischer Flagge muss der Eigentümer des Schiffes ein singapurischer Staatsbürger oder ein Unternehmen mit rechtlichem Sitz in Singapur und einem mindestens eingezahlten Kapital von 50 000 SGD sein.
(177)    „Schiffsagenturdienstleistungen“ (oder „Schifffahrtsagenturdienste“) sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.
Allerdings umfasst dieser Teilsektor keine Dienstleistungen, die unter „Frachtumschlag“, „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“, „Seeverkehrsspedition“ und „Zollabfertigung“ enthalten sind.
(178)    „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung.
(179)    „Seeverkehrsspedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, einschließlich Zollabfertigung. Letztere ist die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; die Ausübung der gesetzlichen Befugnisse eines Zollbeamten ist jedoch ausgenommen.
(180)    Der in Abschnitt 44 Absatz 1 Buchstabe g des CYP-Gesetzes verwendete Begriff „Erziehungsheim“ bezeichnet eine Jugendstrafanstalt für junge Straftäter und nicht eine normale Bildungseinrichtung. Junge Straftäter werden in einem „Erziehungsheim“ zur Rehabilitation und nicht zur schulischen Unterweisung festgehalten.
(181)    Beispielsweise sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen in der Regel keine akzeptierten Rechtsformen für verwahrende Finanzinstitute in Singapur. Dieser Kopfvermerk soll sich nicht auf die Entscheidung eines Erbringers von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
(182)    Lebensversicherungsprodukte umfassen in diesem Zusammenhang nicht kurzfristige Unfall- und Krankenversicherungsverträge sowie langfristige Verträge mit einer Laufzeit über fünf Jahren.
(183)    Es wird davon ausgegangen, dass die Ausgleichsregelungen nicht allein aus dem Grund für unangemessen befunden werden, dass der allgemeine Umfang der Verpflichtungen nach der Einführung der neuen Maßnahme nicht wesentlich günstiger für den Handel im Teilsektor Bankwesen ist als vor der Einführung der Maßnahme.