Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 196 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur


Anhang 5-A

Zuständige Behörden

Artikel 1

Zuständige Behörden der Union

Die zuständigen Behörden der Union umfassen die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a)    Im Falle der Ausfuhren nach Singapur sind die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Produktionsbedingungen und -vorschriften, einschließlich der vorgeschriebenen Kontrollen, sowie für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen (oder Tierschutzbescheinigungen), mit denen beurkundet wird, dass die vereinbarten Normen und Vorschriften eingehalten sind.

b)    Im Falle der Einfuhren aus Singapur sind die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf die Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Union.

c)    Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Kontrolle der Überwachungssysteme und den Erlass der Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Vorschriften im europäischen Binnenmarkt einheitlich angewandt werden.



Artikel 2

Zuständige Behörden Singapurs

Die Behörde für Nahrungsmittel und Tiergesundheit (Agri-Food and Veterinary Authority, im Folgenden „AVA“) ist dafür zuständig, eine ausreichende Versorgung mit sicheren und gesunden Lebensmitteln zu gewährleisten, die Gesundheit von Tieren, Fischen und Pflanzen zu schützen und den Handel mit Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

a)    Die AVA ist die Behörde, die für die Einfuhr- und Ausfuhrinspektion sowie die Quarantäne zuständig ist.

b)    Die AVA ist die nationale Behörde, die für die Lebensmittelsicherheit von primären und verarbeiteten Lebensmitteln zuständig ist. Die AVA gewährleistet die Sicherheit aller Lebensmittel von der Herstellung bis unmittelbar vor dem Verkauf im Einzelhandel. Die AVA stützt sich bei der Bewertung und Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf eine wissenschaftlich fundierte Risikoanalyse und einen Managementansatz, der auf internationalen Standards gründet.

c)    Die AVA ist die nationale Behörde, die für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zuständig ist. Sie verfügt über ein umfassendes Programm, mit dem das Einschleppen von Tierseuche verhindert werden soll, die Folgen für die Landwirtschaft, die Volkswirtschaft und die öffentliche Gesundheit haben können, und über ein weiteres umfassendes Programm, mit dem Krankheiten und Schädlinge, die für die Volkswirtschaft und die Pflanzengesundheit Folgen haben können, kontrolliert werden und ihr Eindringen verhindert werden soll.

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Anhang 5-B

Anforderungen und Vorschriften für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

1.    Die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei stellt Listen der zugelassenen Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

2.    Bei der Zulassung von Betrieben durch die einführende Vertragspartei gelten die folgenden Anforderungen und Verfahren:

a)    Die tierischen Erzeugnisse, die der Betrieb in die einführende Vertragspartei ausführen will, sind von der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei genehmigt worden. Die Genehmigung umfasst die Einfuhrbedingungen und Zertifizierungspflichten.

b)    Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei haben die Betriebe genehmigt, die das betreffende tierische Erzeugnis ausführen wollen, und der einführenden Vertragspartei die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Garantien dafür geboten, dass diese Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei einhalten.

c)    Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei hat die Befugnis, die Ausfuhrgenehmigung eines Betriebs auszusetzen oder zu widerrufen, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden und


d)    die einführende Vertragspartei kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls Überprüfungen nach Artikel 5.8 („Überprüfungen“) dieses Abkommens vornehmen.

Die Überprüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffen die Struktur, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörde, die für die Genehmigung des Betriebs und die gesundheitspolizeilichen Garantien zur Einhaltung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei zuständig ist.

Im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen können Kontrollbesuche in einer gewissen Anzahl von repräsentativen Betrieben durchgeführt werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Verantwortlichkeiten in der Union kann eine solche Überprüfung in der Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

e)    Die einführende Vertragspartei kann jederzeit Überprüfungen nach Artikel 5.8 („Überprüfungen“) dieses Abkommens vornehmen. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern, die von der einführenden Vertragspartei im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs aufgestellt wurde.


3.    Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten zunächst nur für die folgenden Betriebstypen:

a)    alle Betriebe für frisches Fleisch einheimischer Arten,

b)    alle Betriebe für frisches Fleisch von Wild (Jagd-/Zuchtwild),

c)    alle Betriebe für Geflügelfleisch,

d)    alle Betriebe für Fleischerzeugnisse aller Arten,

e)    alle Betriebe für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr (z. B. Därme, Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertes),

f)    alle Betriebe für Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr und

g)    Verarbeitungsbetriebe und Fabrikschiffe/Gefrierschiffe für Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, einschließlich Muscheln und Krebstieren.

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