EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
Anhang 5-A
Zuständige Behörden
Artikel 1
Zuständige Behörden der Union
Die zuständigen Behörden der Union umfassen die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:
Artikel 2
Zuständige Behörden Singapurs
Die Behörde für Nahrungsmittel und Tiergesundheit (Agri-Food and Veterinary Authority, im Folgenden „AVA“) ist dafür zuständig, eine ausreichende Versorgung mit sicheren und gesunden Lebensmitteln zu gewährleisten, die Gesundheit von Tieren, Fischen und Pflanzen zu schützen und den Handel mit Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern.
In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:
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Anhang 5-B
Anforderungen und Vorschriften für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1. Die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei stellt Listen der zugelassenen Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
2. Bei der Zulassung von Betrieben durch die einführende Vertragspartei gelten die folgenden Anforderungen und Verfahren:
a) Die tierischen Erzeugnisse, die der Betrieb in die einführende Vertragspartei ausführen will, sind von der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei genehmigt worden. Die Genehmigung umfasst die Einfuhrbedingungen und Zertifizierungspflichten.
b) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei haben die Betriebe genehmigt, die das betreffende tierische Erzeugnis ausführen wollen, und der einführenden Vertragspartei die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Garantien dafür geboten, dass diese Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei einhalten.
c) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei hat die Befugnis, die Ausfuhrgenehmigung eines Betriebs auszusetzen oder zu widerrufen, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden und
d) die einführende Vertragspartei kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls Überprüfungen nach Artikel 5.8 („Überprüfungen“) dieses Abkommens vornehmen.
Die Überprüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffen die Struktur, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörde, die für die Genehmigung des Betriebs und die gesundheitspolizeilichen Garantien zur Einhaltung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei zuständig ist.
Im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen können Kontrollbesuche in einer gewissen Anzahl von repräsentativen Betrieben durchgeführt werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.
Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Verantwortlichkeiten in der Union kann eine solche Überprüfung in der Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.
e) Die einführende Vertragspartei kann jederzeit Überprüfungen nach Artikel 5.8 („Überprüfungen“) dieses Abkommens vornehmen. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern, die von der einführenden Vertragspartei im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs aufgestellt wurde.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten zunächst nur für die folgenden Betriebstypen:
a) alle Betriebe für frisches Fleisch einheimischer Arten,
b) alle Betriebe für frisches Fleisch von Wild (Jagd-/Zuchtwild),
c) alle Betriebe für Geflügelfleisch,
d) alle Betriebe für Fleischerzeugnisse aller Arten,
e) alle Betriebe für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr (z. B. Därme, Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertes),
f) alle Betriebe für Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr und
g) Verarbeitungsbetriebe und Fabrikschiffe/Gefrierschiffe für Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, einschließlich Muscheln und Krebstieren.
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