EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
ANHANG 4-A
Elektrotechnische Waren
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien bestätigen die folgenden gemeinsamen Ziele und Grundsätze:
a) Beseitigung und Verhinderung nichttarifärer Handelshemmnisse für den bilateralen Handel,
b) Verwendung soweit möglich der einschlägigen internationalen Normen als Grundlage ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,
c) Beseitigung sich überschneidender und unnötig aufwendiger Konformitätsbewertungsverfahren und
d) Vertiefung der Kooperation, wodurch der Ausbau ihres bilateralen Handels mit elektrotechnischen Waren gefördert werden soll.
2. Dieser Anhang gilt nur für die Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, welche die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer und elektronischer Erzeugnisse und elektrischer Haushaltsgeräte sowie von Unterhaltungselektronik nach den Bestimmungen der Anlage 4-A-1 (im Folgenden „betroffene Waren“) betreffen.
Artikel 2
Internationale Normen und Normungsgremien
1. Die Vertragsparteien erkennen die Internationale Normungsorganisation (im Folgenden „ISO“), die Internationale Elektrotechnische Kommission (im Folgenden „IEC“) und die Internationale Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) als die einschlägigen internationalen Normungsgremien an, die für die elektromagnetische Verträglichkeit und die Sicherheit der unter dieses Anhang fallenden Waren zuständig sind. 1
2. Bestehen einschlägige internationale Normen der ISO, IEC oder ITU, so verwenden die Vertragsparteien diese internationalen Normen oder deren relevanten Teile als Grundlage für alle Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, es sei denn, diese internationalen Normen oder deren relevanten Teile wären für das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet. In diesen Fällen ermittelt eine Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der betreffenden Norm oder technischen Vorschrift oder des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens, die erheblich von der einschlägigen internationalen Norm abweichen, und begründet diese Abweichung.
3. Unbeschadet des Artikels 2.3 des TBT-Übereinkommens überarbeitet eine Vertragspartei, sofern sie technische Vorschriften beibehält, die von den geltenden einschlägigen internationalen Normen nach Absatz 2 abweichen, diese technischen Vorschriften regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, um zu prüfen, ob die Umstände, die zur Abweichung von der einschlägigen internationalen Norm führten, noch bestehen. Das Ergebnis dieser Überprüfungen ist der anderen Vertragspartei auf Anfrage mitzuteilen.
4. Die Vertragsparteien ermutigen ihre Normungsgremien, an der Entwicklung internationaler Normen bei der ISO, IEC und ITU mitzuarbeiten und sich im Rahmen dieser internationalen Normungsgremien über die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte zu beraten.
Artikel 3
Innovation
1.
Keine Vertragspartei verhindert oder verzögert unnötig
das Inverkehrbringen einer Ware mit der Begründung, dass sie eine neue Technik oder Funktion aufweist, für die noch keine Vorschrift besteht.
2. Absatz 1 lässt das Recht der einführenden Vertragspartei unberührt – wenn diese gebührend begründete Bedenken gegenüber dem Lieferanten vorbringt – einen Nachweis zu fordern, dass die betroffene neue Technik oder Funktion keine Risiko für die Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit oder ein anderes legitimes Ziel des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens darstellt.
Artikel 4
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Vertragsparteien arbeiten weder Konformitätsbewertungsverfahren aus, noch genehmigen sie diese oder wenden diese an, welche die Errichtung unnötiger Hemmnisse im Handel mit der anderen Vertragspartei bezwecken oder bewirken. Prinzipiell sollten die Vertragsparteien möglichst keine obligatorische Konformitätsbewertung durch Dritte als Nachweis für das Einhalten der geltenden technischen Vorschriften über die Sicherheit und/oder die elektromagnetische Verträglichkeit der betroffenen Waren verlangen, sondern stattdessen die Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten und/oder des Mechanismus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen als Nachweis für die Konformität der Waren mit den einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften in Betracht ziehen.
2. Alle Vertragsparteien akzeptieren Waren auf ihrem Markt auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Verfahren, außer in den Fällen der Artikel 5 (Schutzmaßnahmen) und 6 (Ausnahmen) sowie der Anlage 4-A-2, sofern eine Vertragspartei einen positiven Nachweis für die Konformität mit ihren einheimischen technischen Vorschriften über die Sicherheit und/oder die elektromagnetische Verträglichkeit der betroffenen Waren verlangt:
a) Konformitätserklärung des Lieferanten in den Fällen, in denen das Einschalten einer Konformitätsbewertungsstelle oder das Prüfen der Ware durch ein anerkanntes Prüflabor nicht obligatorisch ist und, wenn eine Prüfung durchgeführt wird, diese durch den Hersteller selbst oder ein zuständige Stelle seiner Wahl erfolgen kann oder
b) Konformitätserklärung des Lieferanten, die auf einem Prüfbericht eines Prüflabors einer Zertifizierungsstelle (Certification Body - „CB“) der anderen Vertragspartei im Rahmen des CB-Systems des weltweiten Systems für Konformitätsbewertungssysteme elektrotechnischer Betriebsmittel und Komponenten (IECEE) (im Folgenden „IECEE-CB-System“) beruht und der nach den Regeln und Verfahren des IECEE-CB-Systems und den einschlägigen Verpflichtungen der Parteien dieses Systems ein gültiges CB-Prüfzertifikat beiliegt oder
c) Konformitätserklärung des Lieferanten auf der Grundlage eines Prüfberichts eines beliebigen Prüflabors oder eines Zertifikats einer beliebigen Zertifizierungsstelle der anderen Vertragspartei, die freiwillige Vereinbarungen zur gegenseitige Anerkennung der Prüfberichte oder Zertifikate mit einer oder mehreren von der einführenden Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen geschlossen haben.
Die Wahl des Verfahrens dieses Absatzes liegt beim Lieferanten.
3. Die Konformitätserklärung des Lieferanten entspricht der Norm ISO/IEC 17050. Die Vertragsparteien akzeptieren, dass der Lieferant alleinig zuständig ist für die Ausstellung, Änderung oder Rücknahme der Konformitätserklärung, für die Erstellung der technischen Unterlagen, anhand derer die Konformität der betroffenen Waren mit den einschlägigen technischen Vorschriften bewertet werden kann, sowie für das Anbringen der erforderlichen Kennzeichnungen. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Konformitätserklärung datiert ist und Angaben zum Lieferanten oder dem bevollmächtigten Vertreter des Lieferanten in ihrem Gebiet, zu dem vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter zur Unterzeichnung der Erklärung Berechtigten, zu den unter diese Erklärung fallenden Waren sowie zu den verwendeten technischen Vorschriften, auf denen die Konformitätserklärung beruht, enthält.
4. Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 3 gilt, dass eine Vertragspartei keine Eintragung der Waren oder der Lieferanten verlangt, die möglicherweise das Inverkehrbringen von Waren, die mit den technischen Vorschriften der Vertragspartei konform sind, verhindert oder in irgendeiner Form verzögert. Sofern eine Vertragspartei die Konformitätserklärung des Lieferanten überprüft, beschränkt sich die Überprüfung, die anhand der vorgelegten Unterlagen erfolgt, ausschließlich darauf, dass die Konformitätsprüfung gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften der Vertragspartei durchgeführt wurde und dass die vorgelegten Informationen vollständig sind. Eine derartige Überprüfung darf das Inverkehrbringen der Waren auf dem Markt der Vertragspartei nicht ungebührlich verzögern und Konformitätserklärungen werden ausnahmslos angenommen, sofern die Waren mit den technischen Vorschriften der Vertragspartei konform und die vorgelegten Informationen vollständig sind. Falls eine Konformitätserklärung abgelehnt wird, teilt die Vertragspartei dem Lieferanten ihre Entscheidung zusammen mit den Gründen für die Ablehnung mit. Auf Antrag des Lieferanten liefert die Vertragspartei je nach Fall Informationen oder Leitlinien, wie die Mängel behoben werden können, sowie eine Erläuterung, wie die Entscheidung angefochten werden kann.
Artikel 5
Schutzmaßnahmen
Ungeachtet Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) kann jede Vertragspartei für bestimmte, diesem Anhang unterliegende Waren unter den folgenden Bedingungen eine obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der elektromagnetischen Verträglichkeit oder die Sicherheit der betroffenen Waren vorschreiben oder Verwaltungsverfahren für die Genehmigung oder Überprüfung von Prüfberichten einführen:
a) Für die Einführung solcher von fundierten technischen oder wissenschaftlichen Daten untermauerten Anforderungen oder Verfahren gibt es überzeugende Gründe, die sich aus dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit ergeben.
b) Diese Anforderungen oder Verfahren hemmen den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung der legitimen Ziele der Vertragspartei erforderlich ist, wobei die Gefahren durch ein Nichterreichen dieser Ziele berücksichtigt werden.
c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens konnte die Vertragspartei die Notwendigkeit für die Einführung der betreffenden Anforderungen oder Verfahren nicht vorhersehen.
Unbeschadet des Artikels 2.10 des TBT-Übereinkommens unterrichtet die Vertragspartei, die solche Anforderungen oder Verfahren einführt, die andere Vertragspartei vorab darüber, hält mit ihr Rücksprache und berücksichtigt bei der Ausgestaltung der Anforderungen oder Verfahren die Stellungnahmen der anderen Vertragspartei so weit wie irgend möglich. Alle neu eingeführten Anforderungen müssen so weit wie irgend möglich den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen. Alle neu eingeführten Anforderungen oder Verfahren werden nach ihrer Annahme regelmäßig überprüft und aufgehoben, falls die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.
Artikel 6
Ausnahmen
1. Gemäß der Einwilligung Singapurs, die Anzahl der Waren, für die das Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einen positiven Nachweis der Konformität mit ihren obligatorischen Anforderungen an die Sicherheit und/oder elektromagnetische Verträglichkeit in Form einer Bescheinigung von Dritten verlangt, erheblich zu verringern, verlangt Singapur eine derartige Bescheinigung von Dritten nur für die Waren, die in Anlage 4-A-2 aufgelistet sind.
2. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft Singapur seine Verbraucherschutzregelung Consumer Protection (Safety Requirements) Registration Scheme, (im Folgenden „Verbraucherschutzregelung“) im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl der Waren, die unter diese Regelung fallen und in Anlage 4-A-2 aufgelistet sind. Bei der Überprüfung wird die Notwendigkeit untersucht, die Regelung in ihrer derzeitigen Form beizubehalten; außerdem wird untersucht, ob das angestrebte Ziel der Regelung, der Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Menschen in Singapur, durch einfachere, dem Handel förderlichere Verfahren erreicht werden kann. 2
3. Zur Überprüfung gehört auch eine Risikobewertung aller unter die Verbraucherschutzregelung fallenden Waren um festzustellen, ob eine mögliche Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 1 oder die Annahme eines positiven Nachweises für die Konformität nach Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 2 die Gesundheit und Sicherheit von Menschen unverhältnismäßig gefährdet. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher und technischer Informationen, unter anderem anhand von Verbraucherberichten über sicherheitsrelevante Vorfälle und anhand der Mängelquote bei den Warenprüfungen. Bei der Risikobewertung wird auch berücksichtigt, ob die Waren bestimmungsgemäß sowie mit der erforderlichen Sorgfalt benutzt wurden.
4. Je nach dem Ergebnis der Überprüfung darf Singapur seine Anforderungen für einen positiven Nachweis der Konformität anhand einer Bescheinigung von Dritten für die unter die Verbraucherschutzregelung fallenden und in Anlage 4-A-2 aufgelisteten Waren aufrechterhalten, für welche die Ergebnisse der Risikobewertung nach Absatz 3 belegen, dass die Annahme der Verfahren nach Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 2 die Gesundheit und Sicherheit von Menschen unverhältnismäßig gefährden würde und/oder das eingerichtete System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen diesen Risiken nicht wirksam begegnen kann.
5. Singapur legt die Risikobewertung auf der ersten Sitzung des Ausschusses „Warenhandel“ zur Diskussion vor. Die Vertragsparteien können aufgrund der Ergebnisse der von Singapur durchgeführten Überprüfung Anlage 4-A-2 mit Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ in geeigneter Weise ändern.
6. Sofern Singapur für die betroffenen Waren weiterhin einen positiven Nachweis der Konformität mit ihren obligatorischen Anforderungen an die Sicherheit und/oder elektromagnetische Verträglichkeit in Form einer Bescheinigung von Dritten verlangt, akzeptiert das Land eine Bescheinigung der Konformität mit seinen technischen Vorschriften, die von einer von Singapur benannten Konformitätsbewertungsstelle in der Union ausgestellt wurde. 3 Singapur gewährleistet auch, dass die von Singapur benannten Konformitätsbewertungsstellen für den Zweck der Ausstellung derartiger Bescheinigungen Prüfberichte annehmen, die von einer der folgenden Stellen ausgestellt wurden:
a) von einem der anerkannten CB-Prüflabors oder der anerkannten CB-Herstellerprüflabors der Union im Einklang mit den Regeln und Verfahren des IECEE-CB-Systems und den einschlägigen Verpflichtungen der Parteien dieses Systems,
b) im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (unter anderem ISO/IEC 17025) von einem beliebigen Prüflabor der Union, das von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde, die das Übereinkommen über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement) der Internationalen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung von Prüflaboratorien oder einer seiner regionalen Organisationen, der auch Singapur angehört, unterzeichnet hat,
c) von einem beliebigen Testlabor in der Union, das freiwillige Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten mit einer oder mehreren von Singapur benannten Konformitätsbewertungsstellen geschlossen hat.
7. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft Singapur Anlage 4-A-2 zum Zwecke der Reduzierung der Anzahl der aufgelisteten Waren erneut. Diese und folgende Überprüfungen werden im Einklang mit der Risikobewertung des Absatzes 3 durchgeführt. Singapur legt die Risikobewertung dem Ausschuss „Warenhandel“ zur Diskussion vor.
8. Die Vertragsparteien können aufgrund der Ergebnisse der von Singapur durchgeführten Überprüfung Anlage 4-A-2 mit Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ in geeigneter Weise ändern.
Artikel 7
Kooperation zwischen den Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um das gemeinsame Verständnis des Regulierungsbedarfs zu fördern und prüfen jedes Anliegen der anderen Vertragspartei bezüglich der Durchführung dieses Anhangs.
2. Die Kooperation findet im Rahmen des Ausschusses „Warenhandel“ statt.
Anlage 4-A-1
Geltungsbereich
1. Anhang 4-A gilt für die in Anhang 4-A Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) Absatz 2 aufgeführten Waren, auf die Folgendes zutrifft:
a) Sie unterliegen, was die Verpflichtungen der Union angeht, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) oder der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG oder den Bestimmungen zur Sicherheit oder zur elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 (kodifizierte Fassung) über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität.
Für Waren, die unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen, kann die Union im Einklang mit Artikel 3 dieser Richtlinie zusätzliche Anforderungen stellen, die über die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit hinausgehen.
Insoweit ein Lieferant die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5/EG genannten harmonisierten Normen nicht oder nur zum Teil angewandt hat, unterliegen Funkanlagen, die unter Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 1999/5/EG fallen, nach Wahl des Lieferanten den Verfahren der Anhänge IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG. Muss der Konformitätserklärung des Lieferanten ein Prüfbericht beiliegen, so darf der Lieferant das Verfahren nach Artikel 4 (Konformitätsbewertungsverfahren) Absatz 2 Buchstaben b und c verwenden
und
b) sie unterliegen, was die Verpflichtungen Singapurs angeht, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens den Verbraucherschutzverordnungen „Consumer Protection (Consumer Goods Safety Requirements) Regulations 2011“ und „Consumer Protection (Safety Requirements) Regulations 2004“, Kapitel 323 des Telekommunikationsgesetzes „Telecommunications Act“ sowie den Telekommunikationsverordnungen für Händler „Telecommunications (Dealers) Regulations 2004“.
Für Waren, die unter Kapitel 323 des Telekommunikationsgesetzes und unter die Telekommunikationsverordnungen für Händler fallen, kann Singapur zusätzliche Anforderungen stellen, die über die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit hinausgehen.
2. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Waren, die unter die in dieser Anlage aufgeführten einzelstaatlichen Gesetze fallen und sämtliche Waren im Geltungsbereich von Anhang 4-A einschließen, die Gesamtheit aller elektrotechnischen Waren umfassen sollen. Gilt Anhang 4-A für eine Ware der einen Vertragspartei nicht, für die Ware der anderen Vertragspartei jedoch durchaus, oder schreibt nur eine Vertragspartei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für eine Ware die Zertifizierung durch Dritte vor, so kann die andere Vertragspartei die betreffende Ware zum Zweck des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit von Menschen einem ähnlichen Verfahren unterziehen. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen einzuführen beabsichtigt, unterrichtet die andere Vertragspartei vorab über dieses Vorhaben und räumt ihr eine dreimonatige Frist für Konsultationen ein.
Anlage 4-A-2
Warenkategorien
Herde für den Gebrauch im Haushalt, das heißt ein Gerät zum Kochen; darunter fallen auch getrennte feststehende Brat-, Back- und Grillöfen, Kochfelder und -platten, in Herde eingebaute Grillöfen und Bratplatten sowie Brat-, Back- und Grillöfen zur Wandmontage, ausgenommen Herde, die weniger als 18 kg wiegen
Haartrockner, das heißt Elektrogeräte, die zum Trocknen von Kopfhaaren bestimmt sind und Heizelemente enthalten
Stereoanlagen, das heißt elektronische, ausschließlich an das Stromnetz anschließbare Geräte für die verzerrungsfreie Wiedergabe von Ton, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke in Räumen, deren Nennspannung 250 V (quadratischer Mittelwert) nicht übersteigt
Audiogeräte (ausgenommen Stereoanlagen), das heißt Elektronikgeräte für die Wiedergabe von Ton, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden
Bügeleisen, das heißt Elektrogeräte mit einer beheizten Bodenplatte für das Bügeln von Kleidung, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Wasserkessel, das heißt Elektrohaushaltsgeräte für das Erwärmen von Wasser für den Verbrauch, mit einem Nenninhalt vom höchstens 10 l
Mikrowellenherde, das heißt Elektrohaushaltsgeräte für das Erwärmen von Speisen und Getränken mittels elektromagnetischer Energie (Mikrowellen) in einem oder mehreren ISM-Frequenzbereichen zwischen 300 MHz und 30 GHz, für Haushaltszwecke. Diese Geräte können auch über eine Bräunungsfunktion verfügen
Reiskocher, das heißt Elektrohaushaltsgeräte für das Kochen von Reis
Kühlschränke, das heißt separate Geräte, die aus einer wärmeisolierten Kammer für die Lagerung und Aufbewahrung von Lebensmitteln bei über 0 °C (32° F) und einer Kompressionskälteeinheit besteht, durch die der Kammer die Wärme entzogen wird; sie können über ein oder mehrere Gefrierfächer verfügen
Dezentrale Klimaanlagen, das heißt separate Anlagen zum Einbau in ein Fenster oder eine Mauer oder als Konsole. Ihr Hauptzweck ist die ungehinderte Zufuhr behandelter Luft in einen geschlossenen Raum oder Bereich (klimatisierter Bereich). Sie umfassen eine Primärkältequelle für die Kühlung und Entfeuchtung der Luft sowie Komponenten für die Zufuhr und Reinigung der Luft und eine Entwässungsvorrichtung für das Sammeln oder Abführen des Kondensats. Sie können auch Komponenten für Belüftung sowie die Befeuchtung oder Abfuhr von Luft umfassen
Tisch- oder Standventilatoren, das heißt Elektrogeräte zur Luftumwälzung und ihre zugehörigen Regler, die für den Betrieb mit Einphasenwechselstrom und Drehstrom mit höchstens 250 V ausgelegt sind, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Fernsehgeräte oder Bildschirme, das heißt Elektronikgeräte für den Empfang und die Wiedergabe von Informationen, die von einem Sender oder einer lokalen Quelle kommen, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden und die für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke in Räumen gedacht sind, ausgenommen Fernsehempfangsgeräte mit Kathodenstrahlbildschirm
Staubsauger, das heißt Geräte zur Beseitigung von Schmutz und Staub mittels Unterdruck, der von einer motorbetriebenen Luftpumpe erzeugt wird, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Waschmaschinen, das heißt Elektrogeräte für das Waschen von Kleidung und Textilien (auch mit Heizelementen zur Erwärmung des Wassers), für das Schleudern oder das Trocknen
Tisch- oder Stehlampen, das heißt tragbare Leuchten für die allgemeinen Gebrauch, ausgenommen Handscheinwerfer, für den Einsatz von Lampen mit Wolframglühfäden, Leuchtstoffröhren oder andere Entladungslampen, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden
Toaster, Grills, Bräter, Wärmeplatten und ähnliche Geräte, das heißt an das Stromnetz angeschlossene Elektrogeräte, die unter Verwendung direkter oder indirekter Wärme (beispielsweise Wärmeträger wie Luft oder Öl) bei der Lebensmittelzubereitung eingesetzt werden, für Haushaltszwecke
Wand- oder Deckenventilatoren, das heißt an Wänden oder Decken zu montierende elektrische Ventilatoren und ihre zugehörigen Regler, die für den Betrieb mit Einphasenwechselstrom und Drehstrom bei höchstens 250 V ausgelegt sind, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Netzteile, das heißt Geräte zur Versorgung mit Wechsel- oder Drehstrom von einer Wechsel- oder Drehstromquelle, getrennt oder als Teil eines Zubehörs, für die Verwendung mit Computern, Telekommunikationsgeräten, Unterhaltungselektronik, Spielsachen oder ähnlichen Geräten
Kaffeemaschinen, Schmortöpfe, Dampfgarer und ähnliche Geräte, das heißt Elektrogeräte, in denen Wasser bei der Lebensmittel- und Getränkezubereitung erhitzt wird
Laserdisc-Geräte, das heißt Elektrogeräte für die Aufzeichnung und Wiedergabe oder ausschließlich Wiedergabe von Videoaufnahmen, die direkt oder indirekt an das Stromnetz angeschlossen werden und die für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke in Räumen gedacht sind, ausgenommen Laserdisc-Spieler oder –Video
Handrührer, Standmixer, Zerkleinerer und ähnliche Geräte, das heißt Elektrogeräte für die Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken, für Haushaltszwecke
Luftkühler, das heißt Elektrogeräte für die Umwälzung von Luft, die Wasser als Kühlmittel verwenden, sowie ihre zugehörigen Regler, die für den Betrieb mit Einphasenwechselstrom und Drehstrom bei höchstens 250 V ausgelegt sind, für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke
Heimcomputersysteme (einschließlich Bildschirm, Drucker, Lautsprecher und anderem an das Stromnetz angeschlossenem Zubehör), das heißt mikroprozessorbasierte Datenverarbeitungssysteme mit kompakter lokaler Rechnerkapazität, hochauflösender Grafikfunktion und flexiblem Kommunikationsinterface
Dekorative Beleuchtungskörper, das heißt Lichterketten mit in Reihe oder parallel geschalteten Glühlampen, die für den Betrieb im Innen- oder Außenbereich bei höchstens 250 V ausgelegt sind
Dreipolige rechteckige 13-Ampere-Steckverbindungen, das heißt tragbare, mit einer Sicherung versehene Stecker mit Kontaktstiften, die in die Kontakte der entsprechenden Steckdose einzuführen sind. Eine Steckverbindung verfügt über Anschlüsse für die elektrische Verbindung und eine mechanische Sicherung eines geeigneten flexiblen Kabels.
Sicherungen (13 A oder weniger) für die Verwendung in einer Steckverbindung, das heißt ein Teil, das durch das Erwärmen eines oder mehrere seiner speziell konzipierten und proportionierten Komponenten den Stromkreis, in den die Steckverbindungen eingeführt wird öffnet und die Stromzufuhr unterbricht, wenn ein bestimmter Grenzwert über eine vorgegebene Zeit hinaus überschritten wird. Die Sicherung enthält alle Teile, die das vollständige Gerät darstellen
Dreipolige runde 15-Ampere-Steckverbindungen, das heißt Stecker mit drei im Wesentlichen zylindrischen metallischen Kontakten, die in entsprechende Steckdosen einzuführen sind und an ein geeignetes flexibles Kabel angeschlossen werden können
Adaptorstecker, das heißt Adaptoren mit mehr als einer Dose (die Dosenkontakte können derselben Art sein oder denselben Nennstrom aufweisen wie die Steckverbindung)
Dreipolige tragbare Kupplungen, das heißt Zubehöre mit einer dreipoligen Kupplung, in welche die Kontakte des entsprechenden Steckers eingesteckt werden und durch welche die elektrische Verbindung mit geeigneten Leitungen oder flexiblen Kabeln hergestellt werden kann, und die leicht von einem Platz an einen anderen verbracht werden können, während sie an das Stromnetz angeschlossen sind
Tragbare Kabelrollen, das heißt Geräte mit flexiblen Kabeln oder Leitungen, die derart an einer Rolle befestigt sind, dass das flexible Kabel vollständig auf die Rolle aufgewickelt werden kann; die Kabelrollen verfügen über eine oder mehrere Steckdosen, die Kabel sind mit einem Stecker versehen
Elektrische Durchlauferhitzer, das heißt fest installierte Elektrogeräte für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke, zur Erwärmung von Wasser bis unterhalb des Siedepunkts, mit einer Nennspannung von höchstens 250 V bei Geräten für Einphasenwechselstrom und 480 V bei anderen Geräten
Geschlossene Elektrowarmwasserspeicher, das heißt fest installierte Elektrogeräte für Haushaltszwecke und ähnliche Zwecke für die Speicherung und Erwärmung von Wasser bis unterhalb des Siedepunkts, mit einer Nennspannung von höchstens 250 V bei Geräten für Einphasenwechselstrom und 480 V bei anderen Geräten
Fehlstromschutzeinrichtungen, das heißt Geräte zum Schutz von Personen gegen indirekten Kontakt, da die berührbaren leitfähigen Teile einer Installation an eine geeignete Erdung angeschlossen sind
Dreipolige 13-Ampere-Steckdosen, das heißt verblendete 13-A-Einzel- oder Mehrfachdosen, jeweils mit Wechselschalter, als Einbau- oder Aufputzdosen montierbar. Über die Steckdosen können tragbare Geräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Leuchten und ähnliches an ein Wechselstromnetz mit einer Höchstspannung von 250 V (quadratischer Mittelwert) bei 50 Hz angeschlossen werden
Dreipolige (Rundpol) 15-Ampere-Steckdosen, das heißt verblendete 15-A-Steckdosen, jeweils mit Wechselschalter zwischen dem stromführenden Kontakt der Dose und dem entsprechenden Stromzufuhrkontakt, als Einbau- oder Aufputzdosen montierbar. Über die Steckdosen können Elektrogeräte an ein Wechselstromnetz mit einer Höchstspannung von 250 V (quadratischer Mittelwert) bei 50 Hz angeschlossen werden
Elektrische Haushaltswandschalter, das heißt Tastschalter allgemeiner Art, ausschließlich für Wechselstromanlagen mit einer Höchstnennspannung von 440 V und einem Höchstnennstrom von 63 A, für Haushalte und ähnliche ortsfeste Elektroinstallationen im Innen- oder Außenbereich
Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen, das heißt Vorrichtungen, die zwischen die Stromzufuhr und eine oder mehrere Leuchtstofflampen eingesetzt werden und mittels Induktivität, Kapazität oder einer Kombination von beiden oder elektronischen Schaltkreisen im Wesentlichen dazu dienen, den Strom für die Lampen auf den benötigten Wert zu begrenzen
Trenntransformatoren für Downlight-Fassungen, das heißt Transformatoren, deren Primär- und Sekundärwicklungen elektrisch getrennt sind, um die Gefahr eines gleichzeitigen Kontakts mit geerdeten und spannungstragenden Teilen und Metallteilen zu begrenzen, die im Falle eines Versagens der Isolierung elektrisch geladen sein könnten
Anlage 4-A-3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Anhangs 4-A bezeichnet der Ausdruck
„Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln“ Betriebsmittel, die — entsprechend dem gegebenen Stand der Sicherheitstechnik — so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden;
„elektromagnetische Verträglichkeit“ Betriebsmittel, die nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sind,
a) dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich und
b) dass sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können;
„elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, welche die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte, einschließlich eines elektromagnetischen Rauschens, eines unerwünschten Signals oder einer Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
„Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
„Konformitätserklärung“ das Erstellen einer Bestätigung auf der Grundlage einer nach einer Prüfung getroffenen Entscheidung, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen nachgewiesen wurde;
„Lieferant“ einen Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter im Gebiet der einführenden Vertragspartei. Ist weder der Lieferant noch sein bevollmächtigter Vertreter im Gebiet der einführenden Partei vertreten, so obliegt die Vorlage der Erklärung des Lieferanten dem Einführer;
„Testlabor“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die Prüfungen durchführt und deren Qualifikation zur Durchführung dieser besonderen Aufgaben offiziell anerkannt und bescheinigt wurde.
Die Definitionen der Ausdrücke „Norm“, „technische Vorschrift“ und „Konformitätsbewertungsverfahren“ entsprechend den Definitionen des Anhangs I des TBT-Übereinkommens.
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