Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 196 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur



Anhang 2-A

Beseitigung von Zöllen

1.    Alle Einfuhrzölle einer Vertragspartei auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; die Ausnahmen davon sind im Stufenplan der jeweiligen Vertragspartei in diesem Anhang aufgelistet.

2.    Zölle, die nicht mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt wurden, werden von der jeweiligen Vertragspartei nach Artikel 2.6 (Abbau und/oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) in folgenden Stufen abgebaut:

a)    Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Stufe „3“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

b)    Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Stufe „5“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

c)    Für die Ursprungserzeugnisse der Stufe „X“ ist nach diesem Abkommen kein verpflichtender Zollabbau vorgeschrieben.



3.    Für die Waren einer bestimmten Tarifposition sind der Basiszollsatz und die Stufe zur Ermittlung des für jeden Zollabbauschritt geltenden Zwischenzollsatzes unter der entsprechenden Tarifposition im Stufenplan der jeweiligen Vertragspartei angegeben.

4.    Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Zollsätze der Zwischenstufen mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunkts und/oder im Falle der Union, soweit zutreffend, auf den nächsten Eurocent abgerundet.

5.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Stufenplans einer Vertragspartei tritt die jährliche Zollsenkung jeweils am 1. Tag des betreffenden Jahres, wie in Absatz 6 definiert, in Kraft.

6.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)    „Jahr 1“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens;

b)    „Jahr 2“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens;

c)    „Jahr 3“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 2. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens;

d)    „Jahr 4“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 3. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens;



e)    „Jahr 5“ den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 4. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

7.    Die Anlagen 2-A-1 und 2-A-2 sind Bestandteil dieses Anhangs.



Stufenplan Singapurs für den Zollabbau

Anlage 2-A-1

Stufenplan Singapurs für die Beseitigung von Zöllen

1.    Die Bestimmungen dieses Stufenplans wurden anhand des Zolltarifs von Singapur (Trade Classification, Customs and Excise Duties, im Folgenden „STCCE“) formuliert und für die Auslegung der Bestimmungen dieses Stufenplans, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Warengruppen, sind die Allgemeinen Anmerkungen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten, den Kapiteln und den Unterpositionen der STCCE maßgeblich. Soweit die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der STCCE identisch sind, sind sie mit diesen bedeutungsgleich.

2.    Nach Artikel 2.6 (Abbau und/oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) beseitigt Singapur die Zölle auf alle Ursprungswaren der Union mit Inkrafttreten dieses Abkommens.



Stufenplan der Union für den Zollabbau

Anlage 2-A-2

Stufenplan der Union für die Beseitigung von Zöllen

Allgemeine Hinweise

1.    Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) der Union: Die Bestimmungen dieses Stufenplans wurden in der Regel anhand der KN formuliert und für die Auslegung der Bestimmungen dieses Stufenplans, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Erzeugnisse, sind die Allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und zu den Kapiteln der KN maßgeblich. Soweit die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der KN identisch sind, sind sie mit diesen bedeutungsgleich.

2.    Basiszollsätze: Die in diesem Stufenplan aufgeführten Basiszollsätze entsprechen den am 1. Januar 2010 geltenden Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft.

3.    Nach Artikel 2.6 (Abbau und/oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) beseitigt die Union nach diesem Abkommen die Zölle auf alle Ursprungswaren Singapurs mit Inkrafttreten dieses Abkommens; ausgenommen davon sind die im Stufenplan der Union aufgeführten Waren.



Einfuhrpreissystem

4.    Absätze 5 bis 7 dieses Anhangs enthalten Änderungen des Einfuhrpreissystems für bestimmte Obst- und Gemüsesorten, das die Union nach dem Gemeinsamen Zolltarif verwendet und das in der Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (und nachfolgenden Rechtsakten) sowie der WTO-Liste CXL für die Union vorgegeben ist. Die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Singapur unterliegen ausdrücklich dem hier niedergelegten Einfuhrpreissystem und nicht dem Einfuhrpreissystem gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif, das in der Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (und nachfolgenden Rechtsakten) sowie der WTO-Liste CXL für die Union vorgegeben ist.

5.    Für Waren mit Ursprung in Singapur, die dem Einfuhrpreissystem der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 sowie der WTO-Liste CXL für die Union unterliegen, wird der Wertzoll auf diese Waren entsprechend den Abbaustufen beseitigt, die im Stufenplan der Union aufgeführt sind.

6.    Die spezifischen Zollsätze, die in der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 für die in Absatz 5 genannten Waren festgelegt sind, werden nicht gemäß den Abbaustufen im Stufenplan der Union beseitigt. Vielmehr werden diese Zollsätze für die nachstehenden Waren aufrechterhalten:




KN-2013-Code

Warenbezeichnung

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0707 00 05

- Gurken

0709 91 00

-- Artischocken

0709 93 10

--- Zucchini

0805 10 20

-- Süßorangen, frisch

0805 20 10

-- Clementinen

0805 20 30

-- Monreales und Satsumas

0805 20 50

-- Mandarinen und Wilkings

0805 20 70

-- Tangerinen

0805 20 90

-- andere

0805 50 10

-- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

0806 10 10

-- Tafeltrauben

0808 10 80

-- andere

0808 30 90

-- andere

0809 10 00

- Aprikosen/Marillen

0809 21 00

-- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

0809 29 00

-- andere

0809 30 10

-- Brugnolen und Nektarinen

0809 30 90

-- andere

0809 40 05

-- Pflaumen

2009 61 10

--- mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 19

---- andere

2009 69 51

----- konzentriert

2009 69 59

----- andere

2204 30 92

---- konzentriert

2204 30 94

---- andere

2204 30 96

---- konzentriert

2204 30 98

---- andere



7.    Der in Absatz 6 genannte spezifische Zoll darf den niedrigeren der folgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz.