EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
2018/0093(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.4.2018
COM(2018) 196 final
2018/0093(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die dynamisch wachsenden Volkswirtschaften Südostasiens mit ihren über 600 Millionen Verbrauchern und einer rasch aufsteigenden Mittelschicht sind Schlüsselmärkte für Ausführer und Investoren aus der Europäischen Union. Mit einem Handelsvolumen von insgesamt 208 Mrd. EUR bei Waren und 77 Mrd. EUR bei Dienstleistungen (2016) ist der Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) in seiner Gesamtheit nach den Vereinigten Staaten und China der drittgrößte Handelspartner der EU außerhalb Europas. Gleichzeitig ist die EU mit insgesamt 263 Mrd. EUR (2016) der größte ausländische Direktinvestor im ASEAN und dieser – mit insgesamt 116 Mrd. EUR (2016) – wiederum der zweitgrößte asiatische Direktinvestor in der EU.
Innerhalb des ASEAN ist Singapur der bei Weitem größte Handelspartner der EU, auf den etwas weniger als ein Drittel des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen der EU und dem ASEAN sowie etwa zwei Drittel der wechselseitigen Investitionen entfallen. Über 10 000 Unternehmen aus der EU sind in Singapur niedergelassen und nutzen es als Drehscheibe, um die gesamte Pazifikregion zu bedienen.
Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein interregionales Freihandelsabkommen (FHA) mit Mitgliedstaaten des ASEAN. Obwohl das Ziel die Aushandlung eines interregionalen Freihandelsabkommens war, war in der Ermächtigung die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen, falls keine Einigung über gemeinsame Verhandlungen mit einer Gruppe von Mitgliedstaaten des ASEAN erzielt werden konnte. In Anbetracht der aufgetretenen Schwierigkeiten erkannten beide Seiten an, dass die Verhandlungen zwischen den Regionen in eine Sackgasse geraten waren, und einigten sich darauf, sie auszusetzen.
Am 22. Dezember 2009 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, dass unter Beibehaltung des strategischen Ziels eines interregionalen Abkommens bilaterale Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ermächtigung sowie der Verhandlungsrichtlinien von 2007 aufgenommen werden sollten. Ferner ermächtigte der Rat die Kommission zur Einleitung bilateraler Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Singapur, welche einen ersten Schritt zum angestrebten baldigen Beginn solcher Verhandlungen mit weiteren interessierten ASEAN-Mitgliedstaaten darstellen würden. Seit der Eröffnung der Verhandlungen mit Singapur im März 2010 hat die EU bilaterale FHA-Verhandlungen mit anderen ASEAN-Mitgliedstaaten, nämlich Malaysia (2010), Vietnam (2012), Thailand (2013), den Philippinen (2015) und Indonesien (2016) aufgenommen.
Kraft einer der EU durch den Vertrag von Lissabon neu verliehenen Kompetenz ermächtigte der Rat die Kommission am 12. September 2011, die laufenden Verhandlungen mit Singapur auf den Investitionsschutz auszudehnen.
Auf der Grundlage der vom Rat 2007 verabschiedeten und 2011 um den Investitionsschutz erweiterten Verhandlungsrichtlinien handelte die Kommission mit der Republik Singapur ein ehrgeiziges und umfassendes Freihandelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen aus, um neue Möglichkeiten und Rechtssicherheit für Handel und Investitionen zwischen beiden Partnern zu schaffen. Der Wortlaut der Abkommen wurde nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/singapore/.
Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur,
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur,
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits,
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits.
Parallel zu dieser Vorschlägen wird die Kommission einen Vorschlag für eine horizontale Verordnung über Schutzmaßnahmen vorlegen, die neben anderen Übereinkünften auch das FHA zwischen der EU und Singapur umfassen wird.
Die Europäische Kommission wird vor dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den im Schreiben des Ministers für Handel und Industrie Singapurs vom 21. Januar 2013 1 dargestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der informellen öffentlichen Konsultation durch die Behörden Singapurs im Jahr 2012 überprüfen, ob beim Schutz geografischer Angaben der EU in Singapur ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wurde.
Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt für den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Parallel zu den Verhandlungen über das Freihandels- und das Investitionsschutzabkommen wurden vom Europäischen Auswärtigen Dienst Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) geführt, das im Oktober 2013 paraphiert wurde. Nach seinem Inkrafttreten wird das PKA den Rechtsrahmen für die Weiterentwicklung der bereits langjährigen und starken Partnerschaft zwischen der EU und Singapur in einer Reihe von Bereichen, darunter politischer Dialog, Handel, Energie, Verkehr, Menschenrechte, Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Technologie, Justiz, Asyl und Migration liefern.
Die langjährigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Singapur haben sich bislang ohne besonderen Rechtsrahmen entwickelt. Das Freihandels- sowie das Investitionsschutzabkommen, die nunmehr ausgehandelt sind, werden spezifische Abkommen zur Umsetzung der Handels- und Investitionsbestimmungen des PKA darstellen und einen zentralen Teil der bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der EU und Singapur bilden.
Die bilateralen Investitionsverträge zwischen der Republik Singapur und den in Anhang 5 (Übereinkünfte nach Artikel 4.12) des Investitionsschutzabkommens aufgeführten EU-Mitgliedstaaten werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und Singapur von diesem ersetzt und abgelöst.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das Freihandels- sowie das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur sind vollständig kohärent mit der Politik der Union und erfordern keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz, Verbraucherschutz usw.).
Darüber hinaus sind im Freihandels- sowie im Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur wie in allen von der Kommission ausgehandelten Handels- und Investitionsabkommen die öffentlichen Dienste vollständig geschützt, und es ist sichergestellt, dass das Recht der Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, durch die Abkommen voll gewahrt wird und ein Grundprinzip darstellt, auf dem dieses Abkommen fußen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Im Juli 2015 ersuchte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union um ein Gutachten nach Artikel 218 Absatz 11 AEUV über die Frage, ob die Union die notwendige Zuständigkeit besitzt, um das mit Singapur ausgehandelte Abkommen allein zu unterzeichnen und abzuschließen, oder ob die Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten bei bestimmten Themen notwendig oder zumindest möglich ist.
In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 bestätigte der Gerichtshof, dass die EU in allen Bereichen, die von dem mit Singapur ausgehandelten Abkommen erfasst werden, die alleinige Zuständigkeit besitzt; ausgenommen sind andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten, welche nach Auffassung des Gerichtshofs in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen. Der Text über die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat wurde in der Folge durch die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens über die Investitionsgerichtsbarkeit ersetzt. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus der Tragweite der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.
Angesichts des Gutachtens des Gerichtshofs und der darauf folgenden ausführlichen Debatte mit dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Struktur wurde der ursprünglich ausgehandelte Text angepasst, um zwei eigenständige Abkommen, nämlich ein Freihandels- und ein Investitionsschutzabkommen, zu schaffen.
Laut dem Gutachten 2/15 fallen alle vom FHA zwischen der EU und Singapur erfassten Bereiche in die Zuständigkeit der EU und insbesondere unter Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV. Alle materiellrechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz im Rahmen des Investitionsschutzabkommens fallen, soweit sie sich auf ausländische Direktinvestitionen beziehen, unter Artikel 207 AEUV.
Das FHA zwischen der EU und Singapur ist von der Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.
Artikel 218 Absatz 7 wurde als Rechtsgrundlage hinzugefügt, da es angebracht ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des FHA zu billigen, welches eine Billigung solcher Änderungen im beschleunigten und/oder vereinfachten Verfahren vorsieht. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen oder Berichtigungen der Anhänge 9-A bis 9-I bzw. der Anhänge 10-A und 10-B zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 9.18 (Änderung und Berichtigung des Geltungsbereichs) sowie nach den Artikeln 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) des FHA zu verabschieden sind.
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur ist von der Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gemäß deren geltenden internen Verfahren erlassenen Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Wie im Gutachten 2/15 bestätigt wurde, deckt das dem Rat vorgelegte FHA zwischen der EU und Singapur keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.
In Bezug auf das Investitionsschutzabkommen bestätigte der Gerichtshof, dass die EU nach Artikel 207 AEUV für alle materiellrechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, soweit die Bestimmungen sich auf ausländische Direktinvestitionen beziehen. Ferner bestätigte der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit der EU für den Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten im Zusammenhang mit dem Investitionsschutz. Schließlich stellte der Gerichtshof fest, dass andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat (später durch die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens über die Investitionsgerichtsbarkeit ersetzt), in denen die Mitgliedstaaten die Beklagten sind, in die geteilte Zuständigkeit der EU fallen. 2 Diese Elemente können nicht auf kohärente Weise von den materiellrechtlichen Bestimmungen oder der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten getrennt werden und sollten daher in Abkommen auf EU-Ebene aufgenommen werden.
•Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und trägt zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.
•Wahl des Instruments
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nachdem die Verhandlungen mit Singapur zum größten Teil abgeschlossen waren, untersuchte ein kommissionsinternes Team unter der Führung des Chefvolkswirtes der Generaldirektion Handel in einer Studie den zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen des Abkommens. Der Analyse zufolge könnten die Ausfuhren aus der EU nach Singapur in einem Zeitraum von zehn Jahren um etwa 1,4 Mrd. EUR und die Ausfuhren aus Singapur in die EU (einschließlich der Warensendungen aus den zahlreichen Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Singapur zurück in die EU) um 3,5 Mrd. EUR steigen.
Aufgrund des erheblichen Größenunterschieds zwischen den beiden Volkswirtschaften sowie der relativen Offenheit der Wirtschaft Singapurs profitieren die beiden Vertragspartner zwangsläufig in unterschiedlicher Weise von dem Abkommen. In der Analyse wird für die EU ein mögliches Wachstum des realen BIP von etwa 550 Mio. EUR innerhalb von zehn Jahren vorausgesagt, während die Wirtschaft Singapurs im selben Zeitraum um 2,7 Mrd. expandieren könnte.
Angesichts der Schwierigkeiten, die Folgen der Beseitigung nichttarifärer Hemmnisse, eines zentralen Bestandteils des Abkommens, genau zu beziffern, sind diese Schätzungen der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen als konservativ anzusehen.
Wegen der Bedeutung Singapurs als Drehscheibe für den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und Südostasien dürften die Gewinne aus den Abkommen zudem weiter steigen, wenn die EU Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten des ASEAN schließt.
Überdies können Schätzungen, die auf ökonomischer Modellierung beruhen, nicht den strategischen Wert berücksichtigen, der dem Freihandels- und dem Investitionsschutzabkommen mit Singapur als entscheidende Abkommen für die umfassendere Agenda der EU in der ASEAN-Region und in ganz Asien zukommt. Nach dem Freihandelsabkommen mit Korea ist das FHA mit Singapur das zweite hochkarätige Handelsabkommen der EU mit einem Schlüsselpartner in Asien, während das Investitionsschutzabkommen mit Singapur wiederum das erste derartige Abkommen mit einem asiatischen Partner darstellt.
•Konsultation der Interessenträger
Vor der Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit Singapur wurde das FHA zwischen der EU und dem ASEAN von einem externen Auftragnehmer einer handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen 3 , um die möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer engeren wirtschaftlichen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu analysieren.
Im Rahmen der Vorbereitung der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung konsultierte der Auftragnehmer interne und externe Experten und veranstaltete öffentliche Konsultationen in Brüssel und Bangkok sowie bilaterale Treffen und Gespräche mit Vertretern der Zivilgesellschaft in der EU und im ASEAN. Die Konsultationen im Rahmen der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung bildeten eine Plattform für einen Dialog über die Handelspolitik gegenüber Südostasien unter Einbeziehung wichtiger Interessenträger und der Zivilgesellschaft.
Sowohl der Bericht über die Nachhaltigkeitsprüfung als auch die Konsultationen im Zuge ihrer Vorbereitung lieferten der Kommission Informationen, die sich seither in allen bilateralen Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten über Handel und Investitionen als sehr wertvoll erwiesen haben.
Überdies holte die Kommission vor der Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit Singapur im Rahmen einer öffentlichen Konsultation mit einem Fragebogen Informationen von Interessenträgern ein, die ihr später im gesamten Verhandlungsprozess beim Festlegen von Prioritäten und bei der Entscheidungsfindung halfen. Eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse wurde veröffentlicht. 4
Vor den Verhandlungen und währenddessen wurden außerdem die EU-Mitgliedstaaten mithilfe des Ausschusses für Handelspolitik des Rates regelmäßig mündlich und schriftlich über die verschiedenen Aspekte der Verhandlungen informiert und konsultiert. Auch das Europäische Parlament wurde mithilfe seines Ausschuss für internationalen Handel (INTA) und insbesondere seiner Begleitgruppe für das FHA mit Singapur regelmäßig informiert und konsultiert. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgehende Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der externe Auftragnehmer „Ecorys“ unterzog das FHA zwischen der EU und dem ASEAN einer handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung.
•Folgenabschätzung
Die von einem externen Auftragnehmer durchgeführte und 2009 abgeschlossene handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung kam zu dem Schluss, dass ein ehrgeiziges FHA zwischen der EU und dem ASEAN bedeutende positive Auswirkungen (auf BIP, Einkommen, Handel und Beschäftigung) sowohl für die EU als auch für Singapur zeitigen würde. Die Auswirkungen auf das Nationaleinkommen wurden für die EU auf 13 Mrd. EUR und für Singapur auf 7,5 Mrd. EUR geschätzt. Diese Zahlen sind möglicherweise zu niedrig angesetzt, da ihnen die Handelsstrukturen von 2007 zugrunde liegen und der Handel seither erheblich angewachsen ist (+ 32 %).
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das Freihandels- und das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur unterliegen nicht den REFIT-Verfahren. Sie enthalten gleichwohl eine Reihe von Bestimmungen zur Vereinfachung von Handels- und Investitionsverfahren sowie zur Verringerung von Ausfuhr- und Investitionskosten, so dass mehr kleinen Unternehmen eine Geschäftstätigkeit auf beiden Märkten ermöglicht wird. Erwartet werden unter anderem folgende Ergebnisse: Verringerung des Aufwands durch technische Vorschriften, Konformitätsanforderungen, Zollverfahren und Ursprungsregeln, Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und geringere Kosten für Verfahren im Rahmen der Investitionsgerichtsbarkeit, wenn die Antragsteller KMU sind.
•Grundrechte
Das vorgeschlagene Abkommen lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das FHA zwischen der EU und Singapur wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle nach vollständiger Durchführung des Abkommens auf 248,8 Mio. EUR belaufen. Die Schätzung stützt sich auf die Prognose der durchschnittlichen Einfuhren im Jahr 2025, falls kein Abkommen geschlossen wird, und spiegelt den jährlichen Einnahmeverlust durch die Beseitigung der EU-Zölle auf Einfuhren aus Singapur wider.
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur dürfte sich auf die Ausgabenseite des EU-Haushalts auswirken. Dieses Abkommen wird als zweite Übereinkunft der EU (nach dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada) die Investitionsgerichtsbarkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten beinhalten. Ab 2018 sind (vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens) zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von 200 000 EUR veranschlagt, um die ständige Struktur, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, zu finanzieren. Gleichzeitig ist im Abkommen die Nutzung von Verwaltungsressourcen unter der Haushaltslinie XX 01 01 01 (Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission) vorgesehen, da voraussichtlich ein AD-Beamter in Vollzeit (d. h. ein VZÄ) ausschließlich mit Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen betraut wird. Dies ist im Finanzbogen angegeben. Es gelten die darin genannten Bedingungen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Freihandels- und das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur enthalten institutionelle Bestimmungen, in denen eine Struktur von Durchführungsorganen festgelegt wird, welche die Umsetzung, das Funktionieren und die Auswirkungen des Abkommens ständig überwachen. Da die Abkommen Teil der durch das PKA geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der EU und Singapur sind, bilden die genannten Strukturen zusammen mit dem PKA einen gemeinsamen institutionellen Rahmen.
Mit dem institutionellen Kapitel des FHA wird ein Handelsausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Der Handelsausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Singapurs zusammen, welche alle zwei Jahre oder auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammentreten. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingerichteten Ausschüsse zu speziellen Themen (Ausschüsse „Warenhandel“, „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Zölle“ und „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“) zu beaufsichtigen.
Der Handelsausschuss hat auch die Aufgabe, im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung des Abkommens für die Kommunikation mit allen Betroffenen einschließlich des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zu sorgen. Im Abkommen erkennen beide Seiten die Bedeutung von Transparenz und Offenheit an und verpflichten sich, die Meinungen von Vertretern der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, damit sie sich bei der Durchführung dieses Abkommens auf ein breites Spektrum unterschiedlicher Sichtweisen stützen können.
Mit dem institutionellen Kapitel des Investitionsschutzabkommens wird ein Ausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Neben anderen Funktionen kann der Ausschuss unter der Voraussetzung, dass beide Seiten ihre jeweiligen Rechtsvorschriften erfüllen und ihre Verfahren abschließen, über die Ernennung der Mitglieder des Gerichts im Rahmen der Investitionsgerichtsbarkeit entscheiden, ihre monatliche Grundvergütung und sonstige Vergütungen festlegen und bindende Auslegungen des Abkommens beschließen.
Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird, wendet die Kommission wachsende Ressourcen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen auf. Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission den ersten Jahresbericht über die Durchführung von FHA. Hauptziel des Berichts ist es, ein objektives Bild der Durchführung der von der EU abgeschlossenen FHA zu vermitteln, in dem besonders auf die erzielten Fortschritte und die zu beseitigenden Mängel hingewiesen wird. Der Bericht soll als Grundlage einer offenen und engagierten Debatte mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament sowie der Zivilgesellschaft über das Funktionieren von FHA und deren Durchführung dienen. Da er jährlich veröffentlicht wird, wird der Bericht eine regelmäßige Überwachung der Entwicklungen ermöglichen, wobei auch registriert wird, was gegen aufgezeigte vordringliche Probleme unternommen wurde. Das FHA zwischen der EU und Singapur wird in dem Bericht ab seinem Inkrafttreten berücksichtigt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das FHA zwischen der EU und Singapur schafft die Voraussetzungen dafür, dass Wirtschaftsbeteiligte aus der EU die Chancen, die Singapur als Wirtschafts- und Verkehrsdrehscheibe Südostasiens bietet, voll nutzen können.
In den Verhandlungen über dieses Abkommen verfolgte die Kommission zwei Hauptziele: erstens, für Akteure aus der EU möglichst günstige Bedingungen für den Zugang zum Markt Singapurs zu erreichen, und zweitens, einen wertvollen Bezugspunkt für die sonstigen Verhandlungen der EU in der Region zu schaffen.
Beide Zeile wurden vollständig erreicht: Das Abkommen geht in vielen Bereichen über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinaus, etwa bei Dienstleistungen, Beschaffungen, nichttarifären Hemmnissen und dem Schutz des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben. Auf all diesen Gebieten stimmte Singapur auch neuen Verpflichtungen zu, die das, was Singapur bisher – auch in seinem FHA mit den Vereinigten Staaten – akzeptiert hat, deutlich übertreffen.
Das Abkommen genügt den Kriterien des Artikels XXIV des GATT (Beseitigung von Zöllen und sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften für nahezu den gesamten Warenhandel zwischen den Vertragsparteien) sowie des Artikels V des GATS, der eine ähnliche Prüfung für Dienstleistungen vorsieht.
Im Einklang mit den durch die Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Zielen erreichte die Kommission:
1)die umfassende Liberalisierung der Märkte für Dienstleistungen und Investitionen einschließlich übergreifender Regelungen zur Lizenzvergabe und zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen sowie sektorspezifische Regelungen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der EU;
2)neue Chancen für Bieter aus der EU bei Ausschreibungen, insbesondere im Versorgungsmarkt, in dem es viele führende Anbieter aus der EU gibt;
3)die Beseitigung technischer und regulatorischer Hemmnisse für den Warenhandel, etwa doppelter Prüfanforderungen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von in der EU vertrauten technischen und regulatorischen Standards bei Kraftfahrzeugen, Elektronik, Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie bei umweltfreundlichen Technologien;
4)eine den Handel stärker erleichternde Regelung für die Genehmigung europäischer Fleischausfuhren nach Singapur auf der Grundlage internationaler Standards;
5)die Verpflichtung Singapurs seine Zölle (die derzeit auf freiwilliger Grundlage größtenteils nicht angewandt werden) auf Einfuhren aus der EU nicht zu erhöhen, und einen kostengünstigeren Zugang europäischer Unternehmen und Verbraucher zu in Singapur hergestellten Produkten;
6)ein hohes Maß an Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, auch im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Rechte, etwa an der Grenze;
7)ein TRIPS-plus-Niveau beim Schutz geografischer Angaben der EU nach ihrer Registrierung in Singapur, sobald Singapur ein Verzeichnis geografischer Angaben eingerichtet hat (Singapur hat zugesagt, dies zu tun, nachdem das Europäische Parlament dem FHA zugestimmt hat);
8)ein umfassendes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Handel Umweltschutz und soziale Entwicklung unterstützt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Fischbestände fördert. In diesem Kapitel wird auch beschrieben, wie die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft in die Durchführung und Überwachung dieser Bestimmungen einbezogen werden;
9)einen Mechanismus zur raschen Beilegung von Streitigkeiten entweder durch ein Schiedspanel oder mithilfe eines Mediators und
10)ein umfassendes neuartiges Kapitel zur Förderung neuer Möglichkeiten im „Sektor des umweltverträglichen Wachstums“ entsprechend der Strategie Europa 2020..
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz sorgen und dabei das Recht der EU und Singapurs wahren, regelnd tätig zu werden und berechtigte Gemeinwohlziele wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt zu verfolgen.
Das Abkommen enthält alle Innovationen des neuen Ansatzes der EU beim Investitionsschutz samt den zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den 12 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen Singapur und EU-Mitgliedstaaten nicht enthalten sind. Es ist ein sehr wichtiges Merkmal des Investitionsschutzabkommens, dass es die 12 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen ersetzt und somit verbessert.
Im Einklang mit den in den Verhandlungsrichtlinien festgesetzten Zielen stellte die Kommission sicher, dass Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur fair und gerecht behandelt und gegenüber Investitionen aus Singapur in vergleichbarer Lage nicht diskriminiert werden. Gleichzeitig schützt das Investitionsschutzabkommen Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur vor Enteignung, es sei denn, diese geschieht im öffentlichen Interesse, nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, diskriminierungsfrei und gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung, die dem fairen Marktwert der enteigneten Investition entspricht.
Ebenfalls im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien wird das von der Kommission ausgehandelte Investitionsschutzabkommen Investoren die Option eines modernen, reformierten Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten bieten. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitionsschutz eingehalten werden, und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regelnd tätig zu werden, schaffen. Mit dem Abkommen wird ein ständiges internationales, vollständig unabhängiges Streitbeilegungssystem, bestehend aus einem ständigen Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, eingerichtet, in dessen Rahmen Streitbeilegungsverfahren transparent und unparteilich ablaufen.
Die Kommission ist sich bewusst, dass es bei der möglichen Ausübung einer geteilten Zuständigkeit in diesen Fragen gilt, für Ausgewogenheit zwischen dem Vorantreiben der reformierten EU-Investitionspolitik und den Sensibilitäten der Mitgliedstaaten zu sorgen. Die Kommission hat daher keinen Vorschlag zur vorläufigen Anwendung des Investitionsschutzabkommens vorgelegt. Sie ist jedoch bereit, einen solchen Vorschlag vorzulegen, wenn die Mitgliedstaaten dies wünschen sollten.
2018/0093 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Beschluss [XX] des Rates wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Singapur“), im Folgenden „Abkommen“, am [XX.XX.2018] unterzeichnet.
(2)Nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ist es zweckmäßig, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union den Standpunkt zu billigen, der im Handelsausschuss zu gewissen Änderungen, die in einem vereinfachten Verfahren verabschiedet werden sollen, zu vertreten ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Änderungen der Anhänge 9-A bis 9-I bzw. der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 9.18 (Änderung und Berichtigung des Geltungsbereichs) sowie nach den Artikeln 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) zu verabschieden sind.
(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.
(4)Im Einklang mit Artikel 16.16 (Keine unmittelbare Wirkung) des Abkommens sollte es keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur wird abgeschlossen.
Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 9.18 (Änderung und Berichtigung des Geltungsbereichs) werden die Änderungen oder Berichtigungen der Anhänge 9-A bis 9-I des Abkommens im Namen der Union von der Kommission gebilligt.
Artikel 3
Für die Zwecke der Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) des Abkommens werden die Änderungen der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens im Namen der Union von der Kommission gebilligt.
Artikel 4
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 16.13 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung durch das Abkommen ausdrückt. 5
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident