Brüssel, den 18.4.2018

COM(2018) 196 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur


Anhang XI

Vereinbarungen Nr. 1 bis 5 sowie

gemeinsame Erklärung zu Zollunionen

Vereinbarung Nr. 1

über Artikel 16.6 (Steuern)

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass der Ausdruck „die Bestimmungen dieses Abkommens“ des Artikels 16.6 (Steuern) Absatz 1 sich auf Bestimmungen bezieht,

a)    wonach Waren die diskriminierungsfreie Behandlung gewährt wird in der Form und in dem Umfang, die in Kapitel zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vorgesehen sind,

b)    wonach verhindert wird, dass Zölle oder Abgaben in der Form und in dem Umfang auf Waren beibehalten oder eingeführt werden, die in Kapitel zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vorgesehen sind, und

c)    wonach Dienstleistungsanbietern und Investoren diskriminierungsfreie Behandlung gewährt wird in der Form und in dem Umfang, die in Kapital acht (Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte A (Allgemeine Bestimmungen), B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), C (Niederlassung), und E (Regulierungsrahmen) Unterabschnitt 6 (Finanzdienstleistungen) vorgesehen sind.



Vereinbarung Nr. 2

über die Vergütung von Schiedsrichtern

In Bezug auf Anhang 14-A Regel 10 bestätigen die beiden Vertragsparteien ihr Einvernehmen in folgenden Punkten:

1.    Die Vergütung und die Kostenerstattung für die Schiedsrichter basieren auf Standards vergleichbarer internationaler Streitbeilegungsmechanismen in bi- oder multilateralen Übereinkünften.

2.    Den genauen Betrag der Vergütung und der Kostenerstattung vereinbaren die Vertragsparteien vor ihrem Treffen mit dem Schiedspanel nach Anhang 14-A Regel 10.

3.    Beide Vertragsparteien wenden diese Vereinbarung zur Erleichterung der Arbeit des Schiedspanels im guten Glauben an.



Vereinbarung Nr. 3

über zusätzliche zollrechtliche Vorschriften

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

a)    „Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren;

b)    „ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieser Vereinbarung stellt;

c)    „ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieser Vereinbarung gerichtet wird;

d)    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

e)    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts und


f)    „Zollbehörden“ je nach Fall die Zollbehörden Singapurs, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und/oder die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.    Die Vertragsparteien leisten einander über ihre Zollbehörden in handelsbezogenen Zollangelegenheiten Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit:

a)    Waren, die bei ihrer Einfuhr in die ersuchende Vertragspartei als aus der anderen Vertragspartei ausgeführt oder wiederausgeführt angemeldet wurden und nicht als Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, 

b)    Waren, die bei ihrer Einfuhr in die ersuchende Vertragspartei für andere Zwecke als die Anwendung der Zollpräferenzen nach diesem Abkommen als Ursprungswaren der anderen Vertragspartei angemeldet wurden.

2.    Die Amtshilfe bei handelsbezogenen Zollangelegenheiten nach dieser Vereinbarung ergänzt die Amtshilfe nach Artikel 29 (Behördliche Untersuchungen) des Protokolls Nr. 1 („Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen). 


3.    Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei handelsbezogenen Zollangelegenheiten in Bezug auf Warensendungen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei auf der Durchfuhr befinden oder dort umgeladen werden und für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Amtshilfe nur in der Form und in dem Umfang gewährt, die in den Artikeln 27 (Zusammenarbeit der zuständigen Behörden), 28 (Prüfung der Ursprungserklärung) und 29 (Behördliche Untersuchungen) des Protokolls Nr. 1 („Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) vorgesehen sind. Die Vertragsparteien überprüfen die Modalitäten der Amtshilfe in Bezug auf Warensendungen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei auf der Durchfuhr befinden oder dort umgeladen werden und für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

4.    Die Amtshilfe bei handelsbezogenen Zollangelegenheiten lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

5.    Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter diese Vereinbarung.

6.    Jegliche Amtshilfe nach dieser Vereinbarung betrifft ausschließlich Handelsvorgänge im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht, die sich höchstens drei Jahre vor dem Amtshilfeersuchen zugetragen haben.

7.    Die Vertragsparteien brauchen ihre Zollverfahren nicht zu ändern, um ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen.



Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

1.    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde und auf begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit einer der in Artikel 2 (Anwendungsbereich) Absatz 1 genannten Warenkategorien, erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde eine oder mehrere der folgenden Informationsarten, die es Letzterer gegebenenfalls ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten:

a)    Name und Anschrift des Ausführers oder Vertreters,

b)    Versandinformationen zu Anzahl der Containern, Größe, Name des Schiffs und des Verkehrsunternehmens, Ursprungsland, Ausfuhrhafen und Ladung,

c)    Klassifikationsnummer, Menge und angemeldeter Wert und

d)    alle sonstigen Angaben, welche die Vertragsparteien für die Feststellung für erforderlich halten, ob eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht vorliegt.

2.    Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,

a)    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens oder


b)    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3.    Die ersuchte Behörde braucht Informationen, die ihr nicht bereits zur Verfügung stehen, nicht mitzuteilen.

4.    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet ein begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht einen Verdacht, der auf einer oder mehreren der folgenden Arten einschlägiger sachdienlicher Angaben aus öffentlichen oder privaten Quellen beruht:

a)    Nachweise, dass bestimmte Einführer, Ausführer, Hersteller, Produzenten oder andere Unternehmen, die an der Beförderung von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei beteiligt waren, bereits früher gegen das Zollrecht einer Vertragspartei verstoßen haben,

b)    Nachweise, dass einige oder alle der an der Beförderung der Waren einer bestimmten Kategorie aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei beteiligten Unternehmen bei der Beförderung von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei bereits früher gegen das Zollrecht einer Vertragspartei verstoßen haben oder

c)    andere Informationen, die nach Ansicht der Zollbehörden der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einem spezifischen Ersuchen hinreichend sind.



Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien können einander über ihre jeweiligen Zollbehörden nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe leisten, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)    Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder ihres Erachtens darstellen und die für die Zollbehörden der anderen Vertragspartei von Interesse sein könnten, 

b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,

c)    Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

d)    natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt waren, oder

e)    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.



Artikel 5

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.    Die Ersuchen nach dieser Vereinbarung sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für die ersuchte Behörde für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2.    Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)    ersuchende Behörde,

b)    Maßnahme, um die ersucht wird,

c)    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)    betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und

g)    die Gründe für den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht.


3.    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

4.    Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. In der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 6

Erledigung der Amtshilfeersuchen

1.    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen übermittelt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihr bereits vorliegende Erkenntnisse. Die ersuchte Behörde kann darüber hinaus nach eigenem Ermessen zweckdienliche Nachforschungen anstellen beziehungsweise veranlassen.

2.    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

3.    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieser Vereinbarung benötigt.


4.    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 7

Form der Auskunftserteilung

1.    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und kann zweckdienliche Nachweise oder dergleichen beifügen.

2.    Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

Artikel 8

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1.    Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung der Vertragspartei, die um Amtshilfe nach dieser Vereinbarung ersucht wurde, durch die Amtshilfe

a)    ihre Souveränität beeinträchtigt werden könnte,

b)    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 (Informationsaustausch und Datenschutz) oder


c)    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. 

2.    Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3.    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4.    In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 9

Informationsaustausch und Datenschutz

1.    Die Auskünfte nach dieser Vereinbarung, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze der empfangenden Vertragspartei. Die Vertragspartei, welche die Auskünfte erhält, wahrt die Vertraulichkeit der Auskünfte.

2.    Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.


3.    Jede Vertragsparteien behält Verfahren bei, mit denen gewährleistet ist, dass vertrauliche Informationen, die im Kontext der Handhabung des Zollrechts der Vertragspartei übermittelt wurden, eine Behandlung als vertrauliche Informationen gewährt wird und dass sie vor unbefugter Offenlegung geschützt sind; dies gilt auch für Informationen, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition der Person, welche die Informationen vorgelegt hat, beeinträchtigen könnte.

4.    Die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, darf sie nur für die im Ersuchen genannten Zwecke verwenden. Will eine Vertragspartei diese Informationen zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat.

5.    Die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, darf die Informationen gegebenenfalls in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwenden, solange die von der Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat, als sensibel ausgewiesenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung dieser Vertragspartei verwendet werden.

6.    Vorbehaltlich des Absatzes 5 werden die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei erteilten Auskünfte ohne schriftliche Zustimmung der Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat, weder den Massenmedien oder einer anderen Person oder Einrichtung ausgenommen den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei offengelegt noch veröffentlicht oder in einer anderen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

7.    Unterliegt die Nutzung der von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen im Sinne der Absätze 4, 5 und 6 der Zustimmung der Vertragspartei, welche die Auskunft erteilt hat, so unterliegt die Nutzung allen von dieser Vertragspartei auferlegten Einschränkungen.



Artikel 10

Kosten der Amtshilfe

1.    Die ersuchte Vertragspartei übernimmt alle bei der Erledigung des Ersuchens entstandenen ordentlichen Aufwendungen. Die ersuchende Vertragspartei trägt gegebenenfalls die Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer.

2.    Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass hierfür außerordentliche oder erhebliche Aufwendungen erforderlich sind, so beraten sich die Vertragsparteien, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung durchgeführt oder fortgesetzt wird.

Artikel 11

Durchführung

1.    Dieser Vereinbarung wird im Falle Singapurs von den Zollbehörden Singapurs und im Falle der Union von den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Sie treffen alle für ihre Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

2.    Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach dieser Vereinbarung erlassen.


3.    Die Vertragsparteien kommen angesichts der begrenzten Mittel ihrer Zollbehörden überein, Ersuchen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.

Artikel 12

Andere Übereinkünfte

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

a)    lässt diese Vereinbarung die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,

b)    gilt diese Vereinbarung als Ergänzung aller Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Singapur geschlossen worden sind oder gegebenenfalls geschlossen werden; dabei hat diese Vereinbarung gegenüber den Bestimmungen derartiger Abkommen, die unvereinbar mit ihr sind, Vorrang und

c)    lässt diese Vereinbarung die Unionsvorschriften über den Austausch von nach dieser Vereinbarung erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.



Artikel 13

Anhörungen

1.    Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieser Vereinbarung nehmen die Vertragsparteien zur Klärung der Angelegenheit in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss Konsultationen auf.

2.    Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) und Kapitel fünfzehn (Vermittlungsverfahren) gelten nicht für Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben.



Vereinbarung Nr. 4

über die gegenseitige Anerkennung
der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Mit Bezug auf Artikel 6.3 (Zusammenarbeit im Zollwesen) Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6.17 (Zollausschuss) Absatz 2 haben die Parteien Folgendes vereinbart:

Die Vertragsparteien teilen die Ansicht, dass ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf eine höhere Sicherheit der Versorgungskette und eine Vereinfachung des rechtmäßigen Handels in beiderseitigem Nutzen ist.

Die Vertragsparteien streben die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte an. Sie vereinbaren mit einem Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.

Die Vertragsparteien kommen überein, mit den Arbeiten zur gegenseitigen Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zu beginnen.

Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen und bemühen sich, eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Idealfall ein Jahr, jedoch spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu erzielen.

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Gemeinsame Erklärung

über die Zollunion

1.    Die Union erinnert daran, dass die Länder, die mit der Union eine Zollunion gebildet haben, verpflichtet sind, ihre Zolltarife an den gemeinsamem Zolltarif und schrittweise an die Präferenzzollregelung der Union anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Drittstaaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Union hat Singapur daher aufgefordert, Verhandlungen mit den Staaten aufzunehmen, die eine Zollunion mit der Union gebildet haben und deren Waren die Zollzugeständnisse nach diesem Abkommen nicht in Anspruch nehmen können, um bilaterale Abkommen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 zur Einrichtung einer Freihandelszone abzuschließen.

2.    Singapur hat die Union in Kenntnis gesetzt, dass es ab der Unterzeichnung des Abkommens mit den betreffenden Ländern in Verhandlungen einzutreten wird, um bilaterale Abkommen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 zur Einrichtung einer Freihandelszone abzuschließen.

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