<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20191202" CONSLEG.REF="2013R0543" DATE.LAST.MOD="20190614" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20200101"/><INFO.PROD PROD.DATE="20191202" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2013R0543DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20200101">20200101</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>23</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>23</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>163</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20130615">20130615</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>12</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>543</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0543</NO.CELEX><DATE ISO="20130614">20130614</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 543/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130614">14. Juni 2013</DATE></P><P>über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>158</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>54</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190614">20190614</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>54</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>124</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>71</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>943</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0943</NO.CELEX><DATE ISO="20190605">20190605</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/943 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190605">5. Juni 2019</DATE></P><P>über den Elektrizitätsbinnenmarkt</P><P>(Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 543/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130614">14. Juni 2013</DATE></P><P>über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>In dieser Verordnung wird der Mindestsatz an gemeinsamen Daten festgelegt, die die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Strom betreffen und den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Ferner sind in ihr Bestimmungen über eine zentrale Erhebung und Veröffentlichung der Daten enthalten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Regelreserven<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> sind alle ex ante oder in Echtzeit oder aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen beschaffte Ressourcen, die dem ÜNB für Ausgleichszwecke zur Verfügung stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Ausgleichsenergiezeiteinheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> ist der Zeitraum, für den der Preis für die Inanspruchnahme von Regelreserven bestimmt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Gebotszone<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> ist das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Kapazitätsvergabe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> bezeichnet die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Verbrauchseinheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> ist eine Ressource, die elektrische Energie zur eigenen Nutzung erhält, wobei ÜNB und Verteilernetzbetreiber (VNB) nicht eingeschlossen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Regelzone<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> ist ein von einem einzigen Übertragungsnetzbetreiber betriebener zusammenhängender Teil des Verbundnetzes und umfasst angeschlossene physikalische Lasten und/oder gegebenenfalls Erzeugungseinheiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>koordinierte Nettoübertragungskapazität (NTC)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> ist eine Kapazitätsberechnungsmethode, die auf dem Grundsatz beruht, dass ein maximaler Austausch von Energie zwischen angrenzenden Gebotszonen ex ante geprüft und festgelegt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>kritisches Netzelement<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> ist ein Netzelement entweder innerhalb einer Gebotszone oder zwischen Gebotszonen, das bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird und die Strommenge, die ausgetauscht werden kann, begrenzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>regelzonenübergreifender Regelenergieaustausch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> bezeichnet ein Ausgleichssystem, bei dem ein ÜNB Gebote für eine Aktivierung aus den Gebieten anderer ÜNB erhalten kann; der Begriff schließt das Redispatching oder die Lieferung von Energie im Notfall nicht ein;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>zonenübergreifende Kapazität<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> bezeichnet die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Währung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> ist der Euro, wenn mindestens ein Teil der betroffenen Gebotszone(n) zu einem Land gehört, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist. In allen anderen Fällen ist sie die lokale Währung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Cut off Time<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>) ist der Zeitpunkt, zu dem die ÜNB dem Markt alle abgeglichenen Nominierungen bestätigen müssen; Dieser Zeitpunkt bezieht sich nicht nur auf tägliche oder untertägliche Märkte, sondern auch auf die verschiedenen Märkte für den Ausgleich von Ungleichgewichten und für die Vergabe von Reserven;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Countertrading<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> bezeichnet einen zonenübergreifenden Austausch zwischen zwei Gebotszonen, der von den Netzbetreibern zur Minderung physikalischer Engpässe initiiert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Datenlieferant<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> ist die Stelle, die die Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform sendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>explizite Vergabe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> bedeutet die Vergabe lediglich der zonenübergreifenden Kapazität ohne die Übertragung von Energie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>lastflussbasierte Parameter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> sind die bei kritischen Netzelementen verfügbaren Margen mit den dazugehörigen Energieflussverteilungsfaktoren (PTDF-Faktoren);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Erzeugungseinheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> ist eine einzelne Stromerzeugungseinheit, die zu einer Produktionseinheit gehört;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>implizite Vergabe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> bezeichnet eine Methode des Engpassmanagements, bei der die Energie zur gleichen Zeit wie die zonenübergreifende Kapazität erhalten wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Marktzeiteinheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> ist der Zeitraum, für den der Marktpreis bestimmt wird, oder der für die beiden Gebotszonen kürzest mögliche gemeinsame Zeitraum, falls deren Marktzeiteinheiten voneinander abweichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>angebotene Kapazität<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> ist die zonenübergreifende Kapazität, die von der die Übertragungskapazität vergebenden Stelle angeboten wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>geplant<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> bezeichnet ein Ereignis, das dem Primäreigentümer der Daten ex ante bekannt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Energieflussverteilungsfaktor<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> (power transfer distribution factor, PTDF) ist eine Darstellung des physikalischen Lastflusses auf einem kritischen Netzelement, der durch die Veränderung der Nettoposition einer Gebotszone hervorgerufen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Primäreigentümer der Daten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> ist die Stelle, die die Daten generiert;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Produktionseinheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> ist eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einer Zusammenfassung mehrerer Erzeugungseinheiten besteht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Profil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> bezeichnet eine geografische Grenze zwischen einer Gebotszone und mehreren benachbarten Gebotszonen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Redispatching<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> bezeichnet eine Maßnahme, die von einem oder mehreren Netzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- und/oder des Lastmusters aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Übertragungsnetz zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Gesamtlast<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/>, einschließlich Verluste ohne den für die Speicherung von Energie genutzten Strom, ist eine Last, die gleich der Erzeugung und aller Importe abzüglich aller Exporte und des für die Speicherung von Energie verwendeten Stroms ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Übertragungskapazitätsvergabestelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> ist die Stelle, die von den ÜNB mit der Vergabe der zonenübergreifenden Kapazitäten beauftragt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>vertikale Last<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/> ist die Gesamtstrommenge, die aus dem Übertragungsnetz in die Verteilernetze an direkt angeschlossene Endkunden oder als Verbrauch an die Erzeugung abfließt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>prognostizierte Marge für das Folgejahr<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/> bezeichnet die Differenz zwischen der jährlichen Prognose über die verfügbare Erzeugungskapazität und der jährlichen Prognose über die maximale Gesamtlast unter Berücksichtigung der Prognose über die Gesamterzeugungskapazität, der Prognose über die Verfügbarkeit der Erzeugung und der Prognose über die für Systemdienstleistungen kontrahierten Reserven;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Zeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/> ist die Brüsseler Ortszeit.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Einrichtung einer zentralen Informationstransparenzplattform</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>ENTSO-Strom<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/>) wird eine zentrale Informationstransparenzplattform eingerichtet und auf effiziente und kosteneffektive Weise betrieben. Der ENTSO-Strom veröffentlicht auf der zentralen Informationstransparenzplattform alle Daten, die die ÜNB dem ENTSO-Strom gemäß dieser Verordnung übermitteln müssen.</ALINEA><ALINEA>Die zentrale Informationstransparenzplattform steht der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet und zumindest in englischer Sprache Verfügung.</ALINEA><ALINEA>Die Daten müssen aktuell, leicht zugänglich, herunterladbar und mindestens fünf Jahre lang verfügbar sein. Datenaktualisierungen müssen mit einem Zeitstempel versehen, archiviert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der ENTSO-Strom legt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Agentur<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/>) vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für den Betrieb der zentralen Informationstransparenzplattform und für die damit verbundenen Kosten vor. Die Agentur nimmt innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Vorschlags dazu Stellung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der ENTSO-Strom sorgt dafür, dass die zentrale Informationstransparenzplattform 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Übermittlung und Veröffentlichung von Daten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Primäreigentümer der Daten übermitteln den ÜNB die Daten gemäß den Artikeln 6 bis 17. Sie sorgen dafür, dass die Daten, die sie an die ÜNB oder in Fällen, in denen dies gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, an Datenlieferanten übermitteln, vollständig sind, der geforderten Qualität entsprechen und so bereitgestellt werden, dass die ÜNB oder die Datenlieferanten die Daten bearbeiten und sie dem ENTSO-Strom mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf übermitteln können, damit der ENTSO-Strom seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung in Bezug auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen nachkommen kann.</ALINEA><ALINEA>Die ÜNB und gegebenenfalls die Datenlieferanten verarbeiten die Daten, die sie erhalten, und stellen sie dem ENTSO-Strom rechtzeitig für die Veröffentlichung zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Primäreigentümer der Daten können ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 durch die direkte Übermittlung der Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform nachkommen, sofern sie einen Dritten einschalten, der als Datenlieferant in ihrem Namen auftritt. Diese Art der Datenübermittlung unterliegt der vorherigen Zustimmung des ÜNB, in dessen Regelzone sich der Primäreigentümer befindet. Bei der Erteilung der Zustimmung hat der ÜNB zu prüfen, ob der Datenlieferant die Anforderungen in Artikel 5 erster Unterabsatz Buchstaben b und c erfüllt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit nicht anders festgelegt, gelten für die Zwecke der Artikel 6 bis 17 die ÜNB als Primäreigentümer der Daten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Falls eine Gebotszone aus mehreren Regelzonen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, veröffentlicht der ENTSO-Strom die in Absatz 1 genannten Daten für die betreffenden Mitgliedstaaten getrennt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der in Absatz 1 und in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen der ÜNB und des ENTSO-Strom können die Daten auch auf den Internetseiten der ÜNB oder anderer Parteien veröffentlicht werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Primäreigentümer der Daten, die ÜNB und die Datenlieferanten ihren aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen nachkommen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Verfahrenshandbuch</STI.ART><ALINEA><P>Der ENTSO-Strom erstellt ein Handbuch mit den folgenden Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Einzelheiten und Format der Datenübermittlung gemäß Artikel 4 Absatz 1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>standardisierte Vorgehensweisen und Formate für die Übertragung und den Austausch von Daten zwischen den Primäreigentümern der Daten, den Datenlieferanten und dem ENTSO-Strom;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>technische und operative Kriterien, die die Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform erfüllen müssten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>geeignete Klassifizierung der in Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 genannten Produktionstypen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der ENTSO-Strom erstellt das Handbuch nach einer offenen und transparenten Konsultation der beteiligten Interessenvertreter.</ALINEA><ALINEA>Der ENTSO-Strom stellt das Handbuch der Öffentlichkeit zur Verfügung.</ALINEA><ALINEA>Das Handbuch wird vom ENTSO-Strom im Bedarfsfall aktualisiert. Vor der Veröffentlichung oder der Aktualisierung des Handbuchs legt der ENTSO-Strom der Agentur einen Entwurf zur Stellungnahme vor, die die Agentur innerhalb von zwei Monaten abgibt. Der Entwurf der ersten Fassung wird der Agentur innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Gesamtlast</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die folgenden Daten und übermitteln sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Prognose für den Folgetag über die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Prognose für die Folgewoche über die Gesamtlast für jeden Tag der folgenden Woche, die für jeden Tag einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Prognose für den Folgemonat über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Monats, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine Prognose für das Folgejahr über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Jahres, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Informationen gemäß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe a werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe c werden jeden Freitag spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Woche vor dem Liefermonat veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe e werden spätestens am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erzeugungseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Verteilernetzbetreiber (VNB) mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Daten erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:</P><?PAGE NO='8'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die geplante Nichtverfügbarkeit einer Verbrauchseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,</P></ITEM><ITEM><P>Grund für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Verbrauchseinheit mit einer Abnahmeleistung von mindestens 100 MW mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,</P></ITEM><ITEM><P>Grund für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wurde, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.</ALINEA><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB berechnen die in Absatz 1 genannten Daten und übermitteln sie diesem ÜNB.</ALINEA><ALINEA>Verbrauchseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Prognostizierte Marge für das Folgejahr</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die prognostizierte Marge für das Folgejahr, ermittelt für die lokale Marktzeiteinheit, und stellen sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone zur Verfügung.</ALINEA><ALINEA>Die Informationen werden ein Jahr vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Erzeugungseinheiten und VNB mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Erzeugungseinheiten und VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Übertragungsinfrastruktur</STI.ART><ALINEA><P>Die ÜNB erstellen Informationen über künftige Änderungen der Netzelemente und über Projekte für Verbindungsleitungen, einschließlich des Ausbaus oder Rückbaus ihrer Übertragungsnetze in den nächsten drei Jahren, und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung. Diese Informationen sind nur für Maßnahmen anzugeben, bei denen zu erwarten ist, dass sie sich während mindestens einer Marktzeiteinheit mit mindestens 100 MW auf die zonenübergreifende Kapazität zwischen den Gebotszonen oder auf die Profile auswirken. Die Informationen umfassen Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>genaue Angabe der betroffenen Anlagen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Standort,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Art der Anlage,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Auswirkung auf die Verbindungskapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>voraussichtliches Datum der Fertigstellung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Informationen werden eine Woche vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Vergabe bezieht. Die Informationen werden mit den relevanten Änderungen vor Ende März, Ende Juni und Ende September des Jahres, auf das sich die Vergabe bezieht, aktualisiert.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Übertragungsinfrastruktur</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die geplante Nichtverfügbarkeit, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifende Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringert, mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>genaue Angabe der betroffenen Anlagen,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Art der Anlage,</P></ITEM><ITEM><P>voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,</P></ITEM><ITEM><P>Gründe für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>genaue Angabe der betroffenen Anlagen,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Art der Anlage,</P></ITEM><ITEM><P>voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,</P></ITEM><ITEM><P>Gründe für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Offshore-Netzinfrastruktur, die die Einspeisung von Windenergie während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:</TXT><?PAGE NO='11'?><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>genaue Angabe der betroffenen Anlagen,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Art der Anlage,</P></ITEM><ITEM><P>an die Anlage angeschlossene installierte Windstromerzeugungskapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>zum Zeitpunkt der Änderung der Verfügbarkeit eingespeister Windstrom (MW),</P></ITEM><ITEM><P>Gründe für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>das Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen können die ÜNB sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20081223" NO.OJ="345" PAGE.FIRST="75">ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind. Hiervon sind ihre sonstigen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen unberührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Schätzung und das Angebot zonenübergreifender Kapazitäten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen mit ausreichendem Vorlauf vor dem Vergabeverfahren die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die prognostizierte und die angebotene Kapazität (MW) pro Richtung zwischen den Gebotszonen im Fall der Kapazitätsvergabe auf Basis der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die relevanten lastflussbasierten Parameter im Fall der lastflussbasierten Kapazitätsvergabe.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen ermittelten und bereitgestellten Informationen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='12'?><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden wie im Anhang beschrieben veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für Gleichstromverbindungsleitungen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom spätestens eine Stunde, nachdem die Informationen vorliegen, aktualisierte Informationen über etwaige Einschränkungen der Nutzung der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität bereit, die auch durch Rampungsbeschränkungen oder Begrenzungen der untertäglichen Übertragungskapazitäten verursacht werden.</ALINEA><ALINEA>Betreiber von Gleichspannungsverbindungsleitungen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten aktualisierten Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen übermitteln dem ENTSO-Strom einen jährlichen Bericht mit folgenden Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wichtigste kritische Netzelemente, die die angebotene Kapazität begrenzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Regelzone(n), zu denen die kritischen Netzelemente gehören;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Umfang, in dem eine Entlastung auf den kritischen Netzelementen die angebotene Kapazität erhöhen würde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle möglichen Maßnahmen, die zur Steigerung der angebotenen Kapazität umgesetzt werden könnten, zusammen mit deren geschätzten Kosten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die ÜNB können sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind.</ALINEA><ALINEA>Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer des von ihnen bereitgestellten Berichts.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Fall von expliziten Vergaben für jede Markzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die vom Markt nachgefragte Kapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>die an den Markt vergebene Kapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>den Preis der Kapazität (Währung/MW),</P></ITEM><?PAGE NO='13'?><ITEM><P>die Auktionserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für jede Marktzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen die nominierte Gesamtkapazität;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>vor jeder Kapazitätsvergabe die durch frühere Vergabeverfahren bereits vergebene Gesamtkapazität pro Marktzeiteinheit und pro Richtung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>für jede Marktzeiteinheit die Preise für den Folgetag in jeder Gebotszone (Währung/MWh);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>im Fall von impliziten Vergaben für jede Marktzeiteinheit die Nettopositionen jeder Gebotszone (MW) und die Engpasserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die fahrplanmäßigen kommerziellen Austausche für den Folgetag in aggregierter Form zwischen den Gebotszonen pro Richtung und Marktzeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die physikalischen Lastflüsse zwischen den Gebotszonen pro Marktzeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die zwischen den Gebotszonen in den Mitgliedstaaten und Drittländern vergebenen zonenübergreifenden Kapazitäten pro Richtung, pro vergebenes Produkt und Zeitraum.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Informationen gemäß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstaben a und e werden spätestens eine Stunde nach jeder Kapazitätsvergabe veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach jeder Nominierungsrunde veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung der Daten über die angebotene Kapazität gemäß Anhang ansteht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Stunde nach dem Gebotsannahmeschluss veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe f werden jeden Tag spätestens eine Stunde nach dem letzten Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Cut Off Time<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/>) veröffentlicht und im Bedarfsfall spätestens zwei Stunden nach jedem untertäglichen Nominierungsverfahren aktualisiert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe g werden für jede Marktzeiteinheit möglichst echtzeitnah, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='14'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe h werden spätestens eine Stunde nach der Vergabe veröffentlicht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.</ALINEA><ALINEA>Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Informationen über Maßnahmen des Engpassmanagements</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Informationen zum Redispatching pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>getroffene Maßnahmen (d. h. Erhöhung oder Verringerung der Produktion, Erhöhung oder Verringerung der Last),</P></ITEM><ITEM><P>genaue Angabe der von den Maßnahmen betroffenen Netzelemente, Standort und Art der Netzelemente,</P></ITEM><ITEM><P>Gründe für die Maßnahmen,</P></ITEM><ITEM><P>Kapazität, die durch die getroffenen Maßnahmen beeinflusst wird (MW).</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Informationen zum Countertrading pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>getroffene Maßnahmen (d. h. der Erhöhung oder der Verringerung des zonenübergreifenden Austauschs),</P></ITEM><ITEM><P>betroffene Gebotszonen,</P></ITEM><ITEM><P>Gründe für die Maßnahme,</P></ITEM><ITEM><P>Veränderung beim zonenübergreifenden Austausch (MW).</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Kosten, die in einem bestimmtem Monat infolge von Maßnahmen gemäß Buchstaben a und b sowie infolge sonstiger Abhilfemaßnahmen entstanden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Informationen gemäß</P><?PAGE NO='15'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstaben a und b werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Betriebszeitraum, mit Ausnahme der Gründe, die so bald wie möglich, jedoch nicht später als einen Tag nach dem Betriebszeitraum veröffentlicht werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Prognose über die Erzeugung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Summe der installierten Erzeugungskapazität (MW) für alle vorhandenen Produktionseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 1 MW, pro Produktionstyp;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Daten zu den (vorhandenen und geplanten) Produktionseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 100 MW. Diese Daten umfassen Folgendes:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Namen der Einheit,</P></ITEM><ITEM><P>installierte Erzeugungskapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Anschlussspannungsebene,</P></ITEM><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>Produktionstyp;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Schätzung der gesamten fahrplanmäßigen Erzeugung (MW) pro Gebotszone pro Marktzeiteinheit des Folgetages;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Prognose über die Wind- und Solarstromerzeugung (MW) pro Gebotszone pro Marktzeiteinheit des Folgetages.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Informationen gemäß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe a werden jährlich spätestens eine Woche vor Jahresende veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe b werden jährlich für die drei Folgejahre spätestens eine Woche vor dem Beginn des ersten Jahres, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens um 18.00 Brüsseler Ortszeit einen Tag vor der tatsächlichen Lieferung veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einen Tag vor der tatsächlichen Lieferung veröffentlicht. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und während des untertäglichen Handels veröffentlicht, wobei mindestens eine Aktualisierung um 8.00 Uhr Brüsseler Ortszeit am Tag der tatsächlichen Lieferung zu veröffentlichen ist. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 1 % pro Jahr oder für Gebotszonen mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 5 % pro Jahr bereitgestellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz genannten Daten erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Produktionseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Erzeugungs- und Produktionseinheiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die geplante Nichtverfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Name der Produktionseinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Name der Erzeugungseinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>installierte Erzeugungskapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>Produktionstyp,</P></ITEM><ITEM><P>verfügbare Kapazität während des Ereignisses,</P></ITEM><ITEM><P>Grund für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='17'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Name der Produktionseinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Name der Erzeugungseinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>installierte Erzeugungskapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>Produktionstyp,</P></ITEM><ITEM><P>verfügbare Kapazität während des Ereignisses,</P></ITEM><ITEM><P>Grund für die Nichtverfügbarkeit und</P></ITEM><ITEM><P>Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die geplante Nichtverfügbarkeit einer Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 200 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe a veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Name der Produktionseinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>installierte Erzeugungskapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>Produktionstyp,</P></ITEM><ITEM><P>verfügbare Kapazität während des Ereignisses,</P></ITEM><ITEM><P>Grund für die Nichtverfügbarkeit,</P></ITEM><ITEM><P>Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Produktionseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 200 MW in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe b veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Name der Produktionseinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Standort,</P></ITEM><?PAGE NO='18'?><ITEM><P>Gebotszone,</P></ITEM><ITEM><P>installierte Erzeugungskapazität (MW),</P></ITEM><ITEM><P>Produktionstyp,</P></ITEM><ITEM><P>verfügbare Kapazität während des Ereignisses,</P></ITEM><ITEM><P>Grund für die Nichtverfügbarkeit und</P></ITEM><ITEM><P>Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.</ALINEA><ALINEA>Die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB stellen diesem ÜNB die in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung.</ALINEA><ALINEA>Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Daten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Tatsächliche Erzeugung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die tatsächliche Erzeugung (MW) pro Marktzeiteinheit und pro Erzeugungseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 100 MW;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die aggregierte Erzeugung pro Marktzeiteinheit und pro Produktionstyp;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die tatsächliche oder geschätzte Wind- und Solarstromerzeugung (MW) in jeder Gebotszone pro Marktzeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die aggregierte durchschnittliche wöchentliche Befüllungsrate aller Wasserspeicher und Wasserspeicherkraftwerke (MWh) pro Gebotszone, einschließlich der Zahl für dieselbe Woche des Vorjahres.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Informationen gemäß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe a werden fünf Tage nach der Betriebsperiode veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='19'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht und auf der Grundlage von Messwerten aktualisiert, sobald diese vorliegen. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 1 % pro Jahr oder für Gebotszonen mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 5 % pro Jahr bereitgestellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden am dritten Arbeitstag nach der Woche, auf die sich die Informationen beziehen, veröffentlicht. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Einspeisequote von mehr als 10 % pro Jahr für diese Art der Erzeugung oder für Gebotszonen mit einer Einspeisequote von mehr als 30 % pro Jahr für diese Art der Erzeugung bereitgestellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erzeugungs- und Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Erzeugungs- und Produktionseinheiten gelten jeweils als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Regel- und Ausgleichsenergie</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, die Folgendes einschließen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Verfahren für die Beschaffung verschiedener Arten von Regelreserven und von Regelenergie,</P></ITEM><ITEM><P>die Methode für die Vergütung sowohl der Bereitstellung von Reserven als auch der für den Ausgleich abgerufenen Energie,</P></ITEM><ITEM><P>die Methode für die Berechnung der Ausgleichsenergieentgelte,</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der grenzüberschreitende Ausgleich von Regelleistung und -energie zwischen zwei oder mehr Regelzonen durchgeführt wird, und die Bedingungen für die Teilnahme von Erzeugern und Verbrauchern;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Höhe der vom ÜNB kontrahierten Regelreserven (MW) mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Reservequelle (Erzeugung oder Last),</P></ITEM><?PAGE NO='20'?><ITEM><P>Art der Reserve (z. B. Primärreserve, Sekundärreserve, Minutenreserve),</P></ITEM><ITEM><P>Zeitraum, für den die Reserven kontrahiert werden (z. B. Stunde, Tag, Woche, Monat, Jahr usw.);</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>von dem ÜNB pro Art der beschafften Regelreserve und pro Beschaffungszeitraum gezahlte Preise (Währung/MW/Zeitraum);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>akzeptierte aggregierte Angebote pro Ausgleichsenergiezeiteinheit, getrennt für jede Art der Regelreserve;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Menge der abgerufenen Regelleistung (MW) pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>von dem ÜNB für die abgerufene Regelenergie pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart gezahlte Preise; die Preisinformationen sind für die positive und negative Regelrichtung getrennt mitzuteilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Ausgleichsenergiepreise pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Gesamtausgleichsvolumen pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>monatlicher finanzieller Saldo der Regelzone mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Aufwendungen, die dem ÜNB für die Beschaffung der Reserven und für den Abruf der Regelenergie entstanden sind,</P></ITEM><ITEM><P>Nettoerlöse des ÜNB nach der Abrechnung der Ausgleichsenergiekonten mit den Bilanzkreisverantwortlichen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Informationen über den regelzonenübergreifenden Ausgleich pro Ausgleichsenergiezeiteinheit mit folgenden Angaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Volumen der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Höchst- und Mindestpreise der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,</P></ITEM><ITEM><P>Volumen der in den betroffenen Regelzonen abgerufenen Regelenergie.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='21'?><ALINEA>Betreiber von Regelenergiemärkten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Informationen gemäß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe b werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Stunden vor dem nächsten Beschaffungsverfahren veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe c werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Ende des Beschaffungsverfahrens veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe d werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe e werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe f werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe g werden so bald wie möglich veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe h werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe i werden spätestens drei Monate nach dem Betriebsmonat veröffentlicht. Falls die Abrechnung vorläufig ist, werden die Zahlen nach der endgültigen Abrechnung aktualisiert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe j werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Haftung</STI.ART><ALINEA>Die Haftung des Primäreigentümers der Daten, des Datenlieferanten und des ENTSO-Strom im Rahmen dieser Verordnung wird auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz begrenzt. In keinem Fall sind sie verpflichtet, einer Person, die die Daten verwendet, einen etwaigen Gewinnausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige indirekte zufällige Schäden, besondere Schäden oder Folgeschäden jedweder Art, die aus einem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstehen, zu ersetzen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0943" ACTIVE.LOC="AR:70 .AND. AX:III" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009</STI.ART><ALINEA>In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 werden die Punkte 5.5 bis 5.9 mit Wirkung vom <DATE ISO="20150105">5. Januar 2015</DATE> gestrichen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><?PAGE NO='22'?><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Artikel 4 Absatz 1 wird 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='23'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="3" NO.SEQ="0001"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Veröffentlichung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen</HT></P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Kapazitätsvergabezeitraum</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Zu veröffentlichende prognostizierte zonenübergreifende Kapazität</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Zu veröffentlichende angebotene Kapazität</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Jährlich</CELL><CELL COL="2">Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember, für alle Monate des Folgejahres</CELL><CELL COL="3">Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Monatlich</CELL><CELL COL="2">Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren für alle Tage des Folgemonats</CELL><CELL COL="3">Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wöchentlich</CELL><CELL COL="2">Jeden Freitag für alle Tage der Folgewoche</CELL><CELL COL="3">Einen Tag vor dem wöchentlichen Vergabeverfahren</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Vortäglich</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Marktes</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Untertäglich</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL><CELL COL="3">Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor der ersten untertäglichen Vergabe und danach in Echtzeit</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>