<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><JUDGMENT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.JUDGMENT><REF.CASE FILE="ECRCJ2004DEA.1000896101.case.xml"><NO.CASE>C-442/02</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62002J0442</NO.CELEX><NO.SEQ>0003.0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>8983</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>8991</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><AUTHOR>CJ</AUTHOR></BIB.JUDGMENT><CURR.TITLE><LEFT>URTEIL VOM <DATE ISO="20041005">5. 10. 2004</DATE> — RECHTSSACHE C-442/02</LEFT><RIGHT>CAIXABANK FRANCE</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Urteil des Gerichtshofes</HT> (Große Kammer)</P><P><DATE ISO="20041005">5. Oktober 2004</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Verfahrenssprache: Französisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><JUDGMENT.INIT><P>In der Rechtssache C-442/02</P><P>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom <DATE ISO="20021106">6. November 2002</DATE>, beim Gerichtshof eingegangen am <DATE ISO="20021205">5. Dezember 2002</DATE>, in dem Verfahren</P></JUDGMENT.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P>CaixaBank France</P></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P>Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie,</P></DEFENDANTS><P>Beteiligte:</P><INTERVENERS><P>Banque fédérale des banques populaires u. a.,</P></INTERVENERS></PARTIES><?PAGE NO="I-8984"?><P>erlässt</P><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT><P>DER GERICHTSHOF (Große Kammer)</P><P>unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric, des Richters S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts,</P><P>Generalanwalt: A. Tizzano,</P><P>Kanzler: M. Mugica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,</P></PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom <DATE ISO="20031119">19. November 2003</DATE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><CONSID><P>unter Berücksichtigung der Erklärungen</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>der CaixaBank France, vertreten durch M. Dany, avocat, und durch G. Castello, administrateur directeur général,</P></ITEM><ITEM><P>der Banque fédérale des banques populaires u. a., vertreten durch A. Barav, avocat und Barrister,</P></ITEM><ITEM><P>der Französischen Republik, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues, D. Petrausch und F. Alabrune als Bevollmächtige,</P></ITEM><?PAGE NO="I-8985"?><ITEM><P>der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und G. Zawos als Bevollmächtigte,</P></ITEM></LIST></CONSID></GR.CONSID><GR.VISA><VISA>nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom <DATE ISO="20040325">25. März 2004</DATE></VISA></GR.VISA><PREAMBLE.FINAL><P>folgendes</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><CONTENTS.JUDGMENT><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Urteil</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 43 EG.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Nationaler rechtlicher Rahmen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Artikel L. 312-3 des Code monétaire et financier (Gesetzbuch des Währungs- und Finanzwesens) in seiner vorliegend anwendbaren Fassung lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Unbeschadet entgegenstehender Bestimmungen ist es jedem Kreditinstitut, das Einlagen auf Sicht oder auf weniger als fünf Jahre auf weiche Weise auch immer vom Publikum entgegennimmt, untersagt, diese Einlagen mit einem Satz zu verzinsen, der höher ist als der durch Verordnung des Comité de la réglementation bancaire et financière [Ausschuss für Banken- und Finanzregulierung] oder vom Wirtschaftsminister festgesetzte Satz.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><?PAGE NO="I-8986"?><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Die durch Erlass des Wirtschafts- und Finanzministers genehmigte Verordnung Nr. 86-13 des Comité de la réglementation bancaire et financière vom <DATE ISO="19860514">14. Mai 1986</DATE> (JORF vom <DATE ISO="19860515">15. Mai 1986</DATE>, S. 6330) verbietet die Verzinsung von Sichtkonten.</TXT></NP><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>Dieses Verbot gilt für auf Euro lautende Sichtkonten, die von in Frankreich ansässigen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit eingerichtet werden.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>Seit dem <DATE ISO="20020218">18. Februar 2002</DATE> vermarktet die CaixaBank France (im Folgenden: CaixaBank), eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Frankreich und Tochtergesellschaft der Caixa Holding, einer Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Spanien, die Anteile des Caixa-Konzerns an unter diesem Namen in Spanien und anderen Ländern der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituten hält, in Frankreich ein Sichteinlagenkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 2 % ab einem Bestand von <FT TYPE="NUMBER">1500</FT> Euro. Mit Beschluss der Commission bancaire et financière vom <DATE ISO="20020416">16. April 2002</DATE> wurde der CaixaBank untersagt, mit Gebietsansässigen neue Verträge über auf Euro lautende verzinste Sichtkonten zu schließen, und es wurde ihr aufgegeben, die Klauseln der bereits geschlossenen Verträge, die die Verzinsung solcher Konten vorsahen, zu kündigen.</TXT></NP><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Die CaixaBank focht diese Entscheidung beim Conseil d'État an, der beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Stellt es angesichts des Schweigens der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000320">20. März 2000</DATE> eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet<?PAGE NO="I-8987"?> ordnungsgemäß niedergelassenen Kreditinstituten verbietet, Sichteinlagen und andere rückzahlbare Gelder zu verzinsen?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Wenn die erste Frage bejaht wird, welche Art von Gründen des Allgemeininteresses könnten dann gegebenenfalls angeführt werden, um eine solche Beschränkung zu rechtfertigen?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zu den Vorlagefragen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000320">20. März 2000</DATE> über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="126" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="1">ABl. L 126, S. 1</REF.DOC.OJ>) in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, insbesondere weil sie nicht die Beschränkungen der Niederlassung von Gesellschaften betrifft, die, wie die CaixaBank, in einem Mitgliedstaat als Tochterunternehmen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstituten vom Niederlassungsrecht Gebrauch machen.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen, ob Artikel 43 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem Kreditinstitut, das eine Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft ist, verbietet, die auf Euro lautenden Sichteinlagenkonten zu verzinsen, die von im ersten Mitgliedstaat Gebietsansässigen eingerichtet werden.</TXT></NP><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>Das in Artikel 43 EG in Verbindung mit 48 EG vorgesehene Niederlassungsrecht wird sowohl natürlichen Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind, als auch juristischen Personen im Sinne des letztgenannten Artikels zuerkannt. Vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen umfasst dieses<?PAGE NO="I-8988"?> Recht die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats (vgl. u. a. Urteil vom <DATE ISO="19990511">11. Mai 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-255/97" YEAR="1999" PAGE.ECR="I-2835">C-255/97, Pfeiffer, Slg. 1999, I-2835, Randnr. 18</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>Die rechtliche Situation einer Gesellschaft wie der CaixaBank fällt nach Artikel 43 EG unter das Gemeinschaftsrecht.</TXT></NP><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>Artikel 43 EG schreibt die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vor. Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom <DATE ISO="19951130">30. November 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-55/94" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-4165">C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="20010201">1. Februar 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-108/96" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-837">C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 26</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20021017">17. Oktober 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-79/01" YEAR="2002" PAGE.ECR="I-8923">C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>Das Verbot, Sichteinlagenkonten zu verzinsen, wie es in der französischen Regelung vorgesehen ist, stellt für die Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten als der Französischen Republik ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine Tochtergesellschaft in diesem Mitgliedstaat dar, das ihren Zugang zum Markt beeinträchtigt. Dieses Verbot ist daher als eine Beschränkung im Sinne von Artikel 43 EG anzusehen.</TXT></NP><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>Das Verbot hindert nämlich die Kreditinstitute, die Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften sind, an der Sammlung von Kapital beim Publikum, indem es ihnen verwehrt ist, mit den traditionell im Niederlassungsmitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten, die ein ausgedehntes Filialnetz haben und damit über größere Möglichkeiten als diese Tochtergesellschaften verfügen, Kapital beim Publikum zu sammeln, durch eine Verzinsung der Sichteinlagenkonten wirksamer in Wettbewerb zu treten.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8989"?><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Wenn also Kreditinstitute, die Tochtergesellschaften einer ausländischen Gesellschaft sind, versuchen, auf dem Markt eines Mitgliedstaats Fuß zu fassen, stellt der Wettbewerb mit Hilfe des Zinssatzes auf die Sichteinlagen eine der insoweit wirksamsten Methoden dar. Der Marktzugang dieser Kreditinstitute wird demnach durch ein solches Verbot erschwert.</TXT></NP><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>Zwar hat die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es Arten von Konten gebe, die mit den Sichteinlagenkonten vergleichbar seien, wie die Terminkonten auf fünfzehn Tage, die nicht von dem Verbot der Verzinsung betroffen seien und dazu beigetragen hätten, dass Kreditinstitute wie die CaixaBank mit den französischen Kreditinstituten bei der Sammlung von Kapital beim Publikum konkurrieren und ihre Marktanteile in Frankreich erhöhen könnten; die Regierung hat aber auch eingeräumt, dass diese Konten im Gegensatz zu den Sichteinlagenkonten nicht die Verwendung von Bankkarten oder Schecks ermöglichten. Das fragliche Verbot bedeutet daher für Kreditinstitute wie die CaixaBank ein Hindernis für ihre Tätigkeit der Sammlung von Kapital beim Publikum, das auch durch die Existenz anderer Arten von Konten mit verzinslichen Einlagen nicht beseitigt werden könnte.</TXT></NP><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Die Beschränkung dieser Tochterunternehmen in der Ausübung und Entwicklung ihrer Tätigkeiten, die auf dem streitigen Verbot beruht, ist umso gravierender, als feststeht, dass die Entgegennahme von Einlagen des Publikums und die Gewährung von Krediten Grundtätigkeiten der Kreditinstitute sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I der Richtlinie 2000/12).</TXT></NP><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung kann eine derartige Maßnahme, die, wie die des Ausgangsverfahrens, für alle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gilt, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom <DATE ISO="20000704">4. Juli 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-424/97" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-5123">C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57</REF.DOC.ECR>, Mac Quen u. a., Randnr. 26, und vom <DATE ISO="20020115">15. Januar 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-439/99" YEAR="2002" PAGE.ECR="I-305">C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 23</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><?PAGE NO="I-8990"?><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Somit ist zu prüfen, ob die von der französischen Regierung angeführten Gründe diese Kriterien erfüllen.</TXT></NP><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Um die sich aus der streitigen Bestimmung ergebende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen, hat sich die französische Regierung sowohl auf den Verbraucherschutz als auch auf das Vorhandensein eines Anreizes zu mittel- und langfristigem Sparen berufen.</TXT></NP><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot sei zunächst erforderlich, um die Kostenfreiheit der Grunddienstleistungen der Banken aufrechtzuerhalten. Die Einführung einer Verzinsung der Sichteinlagenkonten erhöhe die Betriebskosten der Banken erheblich, was — als Ausgleich — eine Anhebung der Abrechnungskosten sowie Gebühren bei verschiedenen, gegenwärtig kostenlosen Bankdienstleistungen, insbesondere der Ausgabe von Schecks, zur Folge habe.</TXT></NP><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verbraucherschutz zwar zu den zwingenden Erfordernissen gehört, die Beschränkungen einer vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen können, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot aber, auch wenn es letztlich dem Verbraucher bestimmte Vorteile bietet, eine Maßnahme darstellt, die über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.</TXT></NP><NP><NO.P>22</NO.P><TXT>Auch wenn nämlich die Aufhebung des Verbotes einer Verzinsung der Sichteinlagenkonten für den Verbraucher unvermeidlich zu einer Erhöhung der Kosten für die Grunddienstleistungen der Banken oder zur Berechnung von Scheckgebühren führen würde, so könnte doch u. a. vorgesehen werden, dass dem Verbraucher erlaubt würde, sich entweder für ein unverzinsliches Sichteinlagenkonto und die Aufrechterhaltung der Kostenfreiheit bestimmter Grunddienstleistungen der Banken oder aber für ein verzinsliches Sichteinlagenkonto und die Möglichkeit für das Kreditinstitut, sich bisher kostenlos erbrachte Bankdienstleistungen, wie die Ausgabe von Schecks, vergüten zu lassen, zu entscheiden.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8991"?><NP><NO.P>23</NO.P><TXT>Was sodann das Anliegen der französischen Behörden betrifft, langfristiges Sparen zu fördern, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot, die Sichteinlagenkonten zu verzinsen, zwar geeignet ist, einen Anreiz für mittel- und langfristiges Sparen zu schaffen, dass es aber doch eine Maßnahme bleibt, die über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.</TXT></NP><NP><NO.P>24</NO.P><TXT>Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 43 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem Kreditinstitut, das eine Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft ist, verbietet, die auf Euro lautenden Sichteinlagenkonten zu verzinsen, die von im ersten Mitgliedstaat Gebietsansässigen eingerichtet werden.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Kosten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>25</NO.P><TXT>Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:</P></INTRO><P>Artikel 43 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Kreditinstitut, das eine Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft ist, verbietet, die auf Euro lautenden Sichteinlagenkonten zu verzinsen, die von im ersten Mitgliedstaat Gebietsansässigen eingerichtet werden.</P></JURISDICTION></CONTENTS.JUDGMENT><SIGNATURE.CASE><P>Unterschriften.</P></SIGNATURE.CASE></JUDGMENT>