20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/92


P9_TA(2020)0326

Carbendazim zur Verwendung in bestimmen Biozidprodukten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Genehmigung von Carbendazim als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 (D069099/01 — 2020/2852(RSP))

(2021/C 425/10)

Das Europäische Parlament,

—

unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Genehmigung von Carbendazim als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 (D069099/01,

—

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1),

—

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

—

gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3),

—

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

—

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission Carbendazim als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) und der Produktart 10 (Schutzmittel für Mauerwerk) für einen Zeitraum von drei Jahren genehmigt werden soll;

B.

in der Erwägung, dass sich die Kommission mit Blick auf eine schadstofffreie Umwelt zu einem Null-Schadstoff-Ziel verpflichtet hat, um dazu beizutragen, dass die Bürger und die Umwelt besser vor gefährlichen Chemikalien geschützt werden, und um die Innovation zur Entwicklung sicherer und nachhaltiger Alternativen zu fördern;

C.

in der Erwägung, dass die Beurteilungsberichte und die Schlussfolgerungen des berichterstattenden Mitgliedstaats über Carbendazim am 2. August 2013 der Kommission vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass aus Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 abgeleitet werden kann, dass Stoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass die gefährlichen Eigenschaften von Carbendazim bereits 2013, als die Beurteilungsberichte von dem berichterstattenden Mitgliedstaat vorgelegt wurden, bekannt waren; in der Erwägung, dass zwischen der Vorlage der Beurteilungsberichte und des Entwurfs einer Durchführungsverordnung der Kommission sieben Jahre vergangen sind;

Rechtsgründe

Unannehmbares Risiko für die Umwelt

E.

in der Erwägung, dass die Genehmigung von Carbendazim zur Verwendung in den Produktarten 7 und 10 zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit führen könnte, was gegen die Richtlinie 98/8/EG verstoßen würde;

F.

in der Erwägung, dass Carbendazim gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Kriterien für die Einstufung als mutagener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B sowie zwei der Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe (nämlich P und T) erfüllt;

G.

in der Erwägung, dass in zahlreichen Studien auch Bedenken hinsichtlich der möglichen endokrinschädigenden Wirkung von Carbendazim geäußert wurden (5); in der Erwägung, dass gemäß den Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte zu Carbendazim bei allen Produktarten 7, 9 und 10 (6) keine Schlussfolgerung hinsichtlich der endokrinschädigenden Eigenschaften gezogen werden konnten; in der Erwägung, dass es sehr besorgniserregend ist, dass die Kommission weiterhin das Vorsorgeprinzip missachtet und vorschlägt, Wirkstoffe zuzulassen, wenn die Bewertungen zu ihren endokrinschädigenden Eigenschaften auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht schlüssig sind; in der Erwägung, dass der Umstand, dass aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Daten keine Schlussfolgerungen über die endokrinschädigenden Eigenschaften eines Stoffes gezogen werden können, nicht gleichbedeutend mit der Schlussfolgerung ist, dass dieser Stoff keine endokrinschädigenden Eigenschaften besitzt;

H.

in der Erwägung, dass die Berichte über die Beurteilung von Carbendazim zwar vor dem 1. September 2013 vorgelegt wurden, was bedeutet, dass obgleich Carbendazim die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Entscheidung über die Genehmigung jedoch nicht relevant ist (7), zumal die Tatsache, dass Carbendazim bekanntermaßen gefährliche Eigenschaften aufweist, die sehr besorgniserregend sind, nach wie vor von großer Bedeutung ist und bei der Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG unter Berücksichtigung von Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht ausreichend berücksichtigt wurde;

I.

in der Erwägung, dass die Verwendung von Carbendazim in den Produktarten 7 und 10 bei der Behandlung von Außenanstrichen für Fassaden zwecks Vermeidung von Pilz- und Algenwachstum ein hohes Risiko der Wasserverschmutzung mit sich bringt, da diese Biozide bei jedem Regen von den Fassaden der Gebäude abfließen;

J.

in der Erwägung, dass aus einer Studie (8) hervorgeht, dass in Deutschland Carbendazim in mehr als 90 % der Proben aus Regenwasserkläranlagen und in mehr als 50 % der Proben aus Regenüberlaufbecken gefunden wurde, aus denen unbehandeltes Regenwasser in Gewässer oder in das Grundwasser abgelassen wird;

K.

in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte für die Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass Carbendazim deswegen nicht genehmigt wurde, weil das Auswaschen von Carbendazim aus behandelten Oberflächen mit Regenwasser zu unannehmbaren Risiken in den Kompartimenten Oberflächengewässer und Sediment führt und weil keine geeignete Risikomanagementmaßnahme zur Verfügung steht;

L.

in der Erwägung, dass in den Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte für die Produktarten 7 und 10 die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Verwendung von Carbendazim im Freien, einschließlich in Farben (Produktart 7) und Verputz (Produktart 10), ein unannehmbares Risiko in den Kompartimenten Oberflächengewässer und Sediment darstellt, da keine geeignete Risikominderungsmaßnahme zwecks Vermeidung von Freisetzungen in die Kanalisation während der Nutzungsdauer der behandelten Artikel (fünf Jahre für die Produktart 7 und 25 Jahre für die Produktart 10) zur Verfügung steht;

M.

in der Erwägung, dass die Genehmigung von Carbendazim zur Verwendung in den Produktarten 7 und 10 — selbst für einen kurzen Zeitraum von drei Jahren — daher zu einer direkten Einleitung von Carbendazim durch Regenwasser in die Umwelt führen würde, und zwar für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren;

N.

in der Erwägung, dass Schweden in seiner Minderheitenansicht gegenüber dem Ausschuss für Biozidprodukte erklärt hat, dass das Auswaschen von angewandten Produkten und behandelten Artikeln (beispielsweise Farben und Verputz) während der Nutzungsdauer bei sämtlichen Verwendungen im Freien unannehmbare Risiken für die Umwelt mit sich bringt und dass dieses Risiko dem Beurteilungsbericht zufolge nicht gemindert werden kann;

O.

in der Erwägung, dass der Umstand, dass aus den Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte hervorgeht, dass die Verwendung von Carbendazim bzw. der Produktarten 7, 9 und 10 die gleichen unannehmbaren Risiken mit sich bringt, zu der Entscheidung hätte führen sollen, die Verwendung von Carbendazim im Freien ganz zu untersagen, und nicht nur die Verwendung der Produktart 9;

P.

in der Erwägung, dass die Verwendung von Carbendazim in geschlossenen Räumen ebenfalls unannehmbare Risiken mit sich bringen kann, zumal in Studien (9) Bedenken laut wurden, dass das Auftreten von Carbendazim in Oberflächengewässern hauptsächlich auf die Einleitung von behandelten kommunalen und industriellen Abwässern zurückzuführen ist, wohingegen der Ausschuss für Biozidprodukte in seinen Stellungnahmen zu dem Schluss gelangte, dass die Risiken für die Umwelt durch die Verwendung von Carbendazim in geschlossenen Räumen vertretbar seien;

Durch die Genehmigungsbedingungen werden Risiken nicht eingedämmt

Q.

in der Erwägung, dass Carbendazim unter Berücksichtigung der Risiken für die Umwelt, die für die bewerteten Verwendungen festgestellt wurden, nach dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zugelassen werden kann, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen bei seiner Verwendung eingehalten werden, vor allem dass bei der Produktbewertung Oberflächengewässer, Sedimente, Boden und Grundwasser besonders berücksichtigt werden, wenn es um Produkte geht, die in Farben oder im Verputz verwendet werden und für eine Verwendung im Freien bestimmt sind;

R.

in der Erwägung, dass in den Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte für die Produktarten 7 und 10 sowohl auf unannehmbare Risiken in den Kompartimenten Oberflächengewässer und Sediment hingewiesen wird als auch auf den Umstand, dass bei den bewerteten Verwendungen keine geeignete Risikomanagementmaßnahme zur Vermeidung von Freisetzungen in die Kanalisation verfügbar ist;

S.

in der Erwägung, dass die der Genehmigung beigefügte Forderung der Kommission nach „Spezifikationen und Bedingungen“ äußerst vage ist und nicht ausreicht, um die Bedenken hinsichtlich der unannehmbaren Risiken auszuräumen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Entwurfs einer Durchführungsverordnung der Kommission nicht verpflichtet sind, geeignete Risikomanagementmaßnahmen vorzuschreiben, sondern lediglich auf Risiken zu achten; in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission nicht berücksichtigt wird, dass aus den Unterlagen hervorgeht, dass keine geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur Verfügung stehen;

Übereistimmung einer Entscheidung im Hinblick auf die Risikosteuerung mit den zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen

T.

in der Erwägung, dass, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) bestätigt wurde, eine zu ergreifende Maßnahme der Risikosteuerung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, auf die sie sich stützt, in Einklang stehen muss; in der Erwägung, dass die Kommission zwar ein während des Entscheidungsprozesses vorgelegtes wissenschaftliches Gutachten nicht berücksichtigen muss, sie dann aber eigens Gründe für ihre Erkenntnisse angeben muss, die mit den im Gutachten angeführten Erkenntnissen wissenschaftlich gleichwertig sein müssen; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Begründung erläutern muss, warum sie dem Gutachten keine Beachtung schenkt (10);

U.

in der Erwägung, dass die Entscheidung, Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 zuzulassen, in eklatantem Widerspruch zu der Schlussfolgerung der BPC-Stellungnahmen steht, wonach die Verwendung von Carbendazim im Freien in Farben (Produktart 7) und Verputz (Produktart 10) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht vertretbare Risiken in den Umweltkompartimenten Oberflächengewässer und Sediment mit sich bringen;

V.

in der Erwägung, dass sich die Gründe für die Entscheidung, von der Schlussfolgerung der BPC-Stellungnahmen abzuweichen, die die Kommission in ihrem Entwurf einer Durchführungsverordnung vorlegt, darauf beschränken, dass die uneingeschränkte Zulassung von Biozidprodukten einen zusätzlichen Schritt auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfordere und dass die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Kürze erfolgen werde;

W.

in der Erwägung, dass diese Gründe keine Erklärung dafür sind, warum die Kommission der Ansicht zu der Auffassung gelangt ist, dass Carbendazim kein nicht vertretbares Risiko für die Verwendung in den Produktarten 7 und 10 gemäß der Richtlinie 98/8/EG darstellt, zumal die Verwendung desselben Wirkstoffs in der Produktart 9 als nicht vertretbares Risiko eingestuft wurde, was zu der Entscheidung führte, keine Genehmigung für diese Produktart zu erteilen;

X.

in der Erwägung, dass eine Angabe der Gründe für die Abweichung von den Schlussfolgerungen der BPC-Stellungnahmen nicht nur für die Kontrolle durch den Gerichtshof, sondern insbesondere auch für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollbefugnis des Parlaments unerlässlich ist;

Prüfung der verfügbaren Alternativen

Y.

in der Erwägung, dass Carbendazim nach der BPC-Stellungnahme für die Produktart 7 als Fungizid in bioziden Beschichtungsschutzmitteln verwendet werden darf, die auf Endverwendungen wie Farben aufgetragen oder diesen beigemischt werden; in der Erwägung, dass Carbendazim laut der BPC-Stellungnahme für Produkttyp 10 als Fungizid in Schutzmitteln für Baumaterialien verwendet werden darf, die auf Endprodukte wie Verputz aufgetragen oder diesen beigemischt werden;

Z.

in der Erwägung, dass sich die Schlussfolgerung der Kommission, wonach es keine geeigneten Alternativen zu Carbendazim gebe, lediglich auf elf nicht vertrauliche Fassungen von Beiträgen Dritter stützt, die allesamt von Unternehmen oder Industrieverbänden aus dem Jahr 2014 stammen; in der Erwägung, dass, wenn es andere Informationen zur Unterstützung der Entscheidung der Kommission gibt, diese dem Parlament vorgelegt werden sollten, damit es seine Kontrollbefugnis in vollem Umfang wahrnehmen kann;

AA.

in der Erwägung, dass den BPC-Stellungnahmen zufolge in den meisten Beiträgen nicht zwischen den Verwendungen von Carbendazim in den Produkttypen 7, 9 und 10 unterschieden wurde, sodass es der Kommission nicht möglich war, die Verfügbarkeit von Alternativen für jeden der einzelnen Produkttypen und Verwendungen angemessen zu prüfen;

AB.

in der Erwägung, dass die in den Beiträgen enthaltenen Informationen bei weitem nicht ausführlich und aktuell genug sind, um zu dem Schluss zu kommen, dass es keine geeigneten Alternativen zu Carbendazim für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 gebe;

AC.

in der Erwägung, dass insbesondere für Produkttyp 7 in den Beiträgen angegeben wurde, dass Carbendazim in Farben durch andere technische Lösungen ersetzt werden könnte, wenngleich dies nach Ansicht der Verfasser zu zeitaufwändig und zu teuer wäre;

AD.

in der Erwägung, dass insbesondere für Produkttyp 10 in den Beiträgen angegeben wurde, dass Carbendazim in Lacken durch andere technische Lösungen ersetzt werden könnte, wenngleich dies nach Ansicht der Verfasser zu zeitaufwändig und zu teuer wäre;; in der Erwägung, dass nach der BPC-Stellungnahme aufgrund der sehr geringen Anzahl zugelassener Wirkstoffe für diese Produktart die für diesen Wirkstoff verfügbaren Informationen derzeit nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob es einen anderen Wirkstoff gibt, der eine Alternative zur Verwendung von Carbendazim als Schutzmittel in Verputz mit hohem pH-Wert sein könnte;

AE.

in der Erwägung, dass es gemäß den Schlussfolgerungen in den meisten Beiträgen, die der Kommission 2014 vorgelegt wurden, möglich sei, Alternativen zu Carbendazim für die Produkttypen 7 und 10 zu finden, wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten;

AF.

in der Erwägung, dass die Antragsteller sieben Jahre Zeit hatten, potenzielle Alternativen zu Carbendazim zu prüfen, dessen schädliche Eigenschaften bekannt sind;

AG.

in der Erwägung, dass die Kommission daher ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, die Verfügbarkeit geeigneter Alternativstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 98/8/EG zu prüfen; in der Erwägung, dass die Kommission nicht in aller Ausführlichkeit erläutert hat, auf welcher Grundlage sie zu dem Schluss gekommen ist, geeignete und ausreichende Alternativstoffe stünden nicht zur Verfügung; in der Erwägung, dass entsprechende ausführliche Angaben angesichts des toxikologischen Profils des Stoffes für die Entscheidung über eine mögliche Zulassung in diesem Fall von großer Bedeutung sind;

AH.

in der Erwägung, dass Carbendazim für den Produkttyp 9 nicht zugelassen wurde; in der Erwägung, dass keine der vorliegenden Informationen, auf die in der BPC-Stellungnahme Bezug genommen wird, eigens für Produkttyp 9 von Belang waren; in der Erwägung, dass in den Beiträgen Dritter dieselben Bedenken hinsichtlich der begrenzten verfügbaren Alternativen sowie des Zeit- und Kostenaufwands geäußert wurden, der erforderlich wäre, um für Produkttyp 9 eine Alternative mit gleichem Wirksamkeitsgrad wie dem von Carbendazim für die Produkttypen 7 und 10 zu entwickeln;

AI.

in der Erwägung, dass in den BPC-Stellungnahmen für die beiden Produkttypen 7 und 10 darauf hingewiesen wurde, dass es schwierig sei, die Verfügbarkeit von Alternativen zu beurteilen, da viele von ihnen noch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssten; in der Erwägung, dass Verzögerungen beim Prüfprogramm keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen dürfen, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu behindern;

Politische Argumente

AJ.

in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Kommission beschließt, ein Verbot von Stoffen, die ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, allein mit der Begründung zu verschieben, dass ein Verbot im Rahmen künftiger Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 demnächst systematischer gestaltet werde;

AK.

in der Erwägung, dass nach dem Entwurf der Kommission für die Durchführungsverordnung die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Punkt 10 des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 prüfen sollen, ob die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erfüllt werden können, um über die Zulassung eines Biozidprodukts, das Carbendazim enthält, zu befunden;

AL.

in der Erwägung, dass die Kommission die Verantwortung für ein Verbot von Biozidprodukten, die Carbendazim enthalten, mit dem Verweis darauf, dass die während der Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten Informationen über potenzielle Alternativstoffe wenig aussagekräftig gewesen seien, nicht an die Mitgliedstaaten delegieren sollte;

AM.

in der Erwägung, dass, wie von der Kommission vorgeschlagen, entsprechend behandelte Waren nur mit begrenzten Informationen gekennzeichnet werden müssen, und dass diese Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen der Ware und dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten keiner regulatorischen Kontrolle unterzogen wird; in der Erwägung, dass keine Produktzulassung erforderlich ist und daher auch nicht geprüft werden muss, ob die Wirksamkeit des Produkts den Angaben auf der Kennzeichnung entspricht;

AN.

in der Erwägung, dass unter diesen Umständen kein ausreichend hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden ist und auch nicht für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der EU und aus Drittländern gesorgt wird;

1.

ist der Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission gegen EU-Recht verstößt, da er weder mit dem Ziel noch mit dem Inhalt der Richtlinie 98/8/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vereinbar ist;

2.

ist der Ansicht, dass im Hinblick auf

a)

die gefährlichen Eigenschaften von Carbendazim,

b)

seinen Verbleib in der Umwelt sowie fehlende Maßnahmen zur Risikosteuerung, die in den Begleitdokumenten genannt werden,

c)

fehlende Daten, um hinreichend auf fehlende Fehlen geeignete Alternativen schließen zu können,

d)

den Zeitraum von sieben Jahren, der seit der Vorlage der Bewertungsberichte vergangen ist, und

e)

die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Entscheidungen der Kommission über die Verwendung von Carbendazim in den Produkttypen 7, 9 und 10,

der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Zulassung von Carbendazim als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10, sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum von drei Jahren, angesichts der nicht vertretbaren Risiken, die er für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, nicht verhältnismäßig ist und die Kommission zu der Schlussfolgerung hätte führen müssen, dass nicht vertretbare Risiken bestehen, da die Verwendung von Carbendazim in einem Produkt nach wie vor Anlass zu Bedenken gibt;

3.

ist der Auffassung, dass die von der Kommission in ihrem Entwurf für eine Durchführungsverordnung bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um das Parlament in die Lage zu versetzen, seine Kontrollbefugnis ordnungsgemäß wahrzunehmen;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, in dem vorgeschlagen wird, Carbendazim als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 nicht zuzulassen;

5.

bekräftigt, dass, obwohl die Bewertungsberichte vor dem 1. September 2013 vorgelegt wurden, die Zulassung eines Stoffes, der als erbgutverändernd (Kategorie 1B), reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft worden ist, in Bezug auf Verwendungen wie solche, die in Betracht gezogen wurden, nicht vertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit mit sich bringt;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Morinaga, H. u. a., „A Benzimidazole Fungicide, Benomyl, and Its Metabolite, Carbendazim, Induce Aromatase Activity in a Human Ovarian Granulose-Like Tumor Cell Line (KGN)“, Endocrinology 2004, 145(4):1860–1869; Kim, D-J. u. a., „Benomyl induction of brain aromatase and toxic effects in the zebrafish embryo“, Journal of Applied Toxicology 2009, 29:289–294; Goldman, J.M. u. a., „Effects of the benomyl metabolite, carbendazim, on the hypothalamic-pituitary reproductive axis in the male rat“, Toxicology 1989, 57(2): 173-182; Jiang, J. u. a, „Carbendazim has the potential to induce oxidative stress, apoptosis, immunotoxicity and endocrine disruption during zebrafish larvae development“, Toxicology in Vitro 2015, 29(7):1473-1481; Singh, S., Singh, N., Kumar, V. u. a., „Toxicity, monitoring and biodegradation of the fungicide carbendazim“, Environmental Chemistry Letters 2016, 14: 317–329; Jin, C., Zeng, Z., Wang, C., Luo, T., Wang, S., Zhou, J., Ni, Y., Fu, Z., Jin, Y., „Insights into a Possible Mechanism Underlying the Connection of Carbendazim-Induced Lipid Metabolism Disorder and Gut Microbiota Dysbiosis in Mice“, Toxicological Sciences 2018, 166(2): 382-393; Durand, P., Martin, G., Blondet, A., Gilleron, J., Carette, D., Janczarski, S., Christin, E., Pointis, G., Perrard, M.H., „Effects of low doses of carbendazim or iprodione either separately or in mixture on the pubertal rat seminiferous epithelium: An ex vivo study“, Toxicology In Vitro 2017, 45(3):366-373; Jin, Y., Zeng, Z., Wu, Y., Zhang, S., Fu, Z., „Oral Exposure of Mice to Carbendazim Induces Hepatic Lipid Metabolism Disorder and Gut Microbiota Dysbiosis“, Toxicological Sciences 2015, 147(1):116-26; Rama, E.M., Bortolan, S., Vieira, M.L., Gerardin, D.C., Moreira, E.G., „Reproductive and possible hormonal effects of carbendazim“, Regulatory Toxicology and Pharmacology 2014, 69(3):476-486.

(6)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte vom 10. Dezember 2019 zu dem Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Carbendazim, Produktart: 7; Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte vom 27. Februar 2019 zu dem Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Carbendazim, Produktart: 9; Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte vom 10. Dezember 2019 zu dem Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Carbendazim, Produktart: 10; https://echa.europa.eu/regulations/biocidal-products-regulation/approval-of-active-substances/bpc-opinions-on-active-substance-approval?diss=true&search _criteria_ecnumber=234-232-0&search_criteria_casnumber=10605-21-7&search_ criteria_name=Carbendazim

(7)  Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte für die Produktarten 7 und 10, S. 14.

(8)  https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/ publikationen/ texte_169-2020_belastung_der_umwelt_mit_bioziden_realistischer_erfassen_-_schwerpunkt_eintraege_ueber_klaeranlagen.pdf

(9)  Merel, S., Benzing, S., Gleiser, C., Di Napoli-Davis, G., Zwiener, C., „Occurrence and overlooked sources of the biocide carbendazim in wastewater and surface water“, Environmental Pollution 2018, 239:512-521.

(10)  Siehe auch die Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden gegen Europäische Kommission, EU:T:2019:144, Rn. 69.