31982D0339

82/339/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1982 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, vorübergehend Saatgut von Reis, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, zum Verkehr zuzulassent (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 153 vom 03/06/1982 S. 0030 - 0030


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 1982

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, vorübergehend Saatgut von Reis, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, zum Verkehr zuzulassen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(82/339/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/561/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17,

auf Antrag der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1981 wurden in Italien weniger Basissaatgut von Reis (Oryza sativa L.) der Sorte Balilla a grana grossa, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG bezueglich des zahlenmässigen Hoechstanteils an roten Körnern voll genügt, erzeugt als für die Versorgung dieses Landes erforderlich ist.

Es ist nicht möglich, diesen Bedarf mit Basissaatgut, das allen Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus den anderen Mitgliedstaaten oder auch aus dritten Ländern zufriedenstellend zu decken.

Die Italienische Republik ist deshalb zu ermächtigen, für einen Zeitraum, der am 30. Juni 1982 ausläuft, »Basissaatgut" von Reis der Sorte Balilla a grana grossa mit minderen Anforderungen bezueglich des zahlenmässigen Hoechstanteils an roten Körnern zum Verkehr zuzulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Italienische Rpublik wird ermächtigt, für einen Zeiraum, der am 30. Juni 1982 ausläuft, Saatgut von Reis (Oryza sativa L.) der Kategorie »Basissaatgut" der Sorte Balilla a grana grossa, das die Anforderungen der Anlage II zur Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich des zahlenmässigen Hoechstanteils an roten Körnern nicht erfuellt, unter folgenden Voraussetzungen zum gewerbsmässigen Verkehr in ihrem Gebiet zuzulassen:

a) die Menge übersteigt nicht 21,5 Tonnen,

b) der zahlenmässige Anteil an roten Körnern in 500 g übersteigt nicht 4,

c) das amtliche Etikett trägt die folgenden Angaben:

- »Hoechstanteil an roten Körnern: 4 in 500 g",

- »Ausschließlich zum Verkehr mit Italien bestimmt".

Artikel 2

Die Italienische Republik teilt der Kommission vor dem 31. Oktober 1982 mit, wieviel Saatgut mit minderen Anforderungen aufgrund dieser Entscheidung zum Verkehr in ihrem Gebiet zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(2) ABl. Nr. L 203 vom 23. 7. 1981, S. 52.