18.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9101 — ExxonMobil/Qatar Petroleum/ExxonMobil Exploration Argentina/Mobil Argentina)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 329/04)

1.   

Am 10. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

—

ExxonMobil (Vereinigte Staaten),

—

Qatar Petroleum (Katar),

—

ExxonMobil Exploration Argentina SRL (Argentinien), Teil von ExxonMobil,

—

Mobil Argentina SA (Argentinien), Teil von ExxonMobil.

ExxonMobil und Qatar Petroleum übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ExxonMobil Exploration Argentina SRL und Mobil Argentina SA.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

ExxonMobil ist weltweit in den Bereichen Erschließung, Produktion und Verkauf von Rohöl und Erdgas, Raffination und Verkauf von raffinierten Erdölerzeugnissen, Entwicklung, Produktion und Verkauf verschiedener chemischer Erzeugnisse sowie Stromerzeugung tätig.

—

Qatar Petroleum ist weltweit in den Bereichen Exploration, Bohrung und Produktion, Transport, Lagerung, Vermarktung und Verkauf von Rohöl, Raffinerieerzeugnissen, Flüssigerdgas (LNG), petrochemischen Erzeugnissen und Düngemitteln tätig.

—

ExxonMobil Exploration Argentina SRL und Mobil Argentina SA sind hundertprozentige Tochtergesellschaften von ExxonMobil in Argentinien, die in der argentinischen Provinz Neuquen das in ihrem Eigentum stehende Schieferfeld Vaca Muerta betreiben und in Argentinien in den Bereichen Exploration, Erschließung, Förderung und Verkauf von Rohöl und Erdgas tätig sind.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9101 — ExxonMobil/Qatar Petroleum/ExxonMobil Exploration Argentina/Mobil Argentina

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.