Brüssel, den 30.4.2026

COM(2026) 50 final

2026/0097(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/009 BE/Soliver)


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

(1)Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1 niedergelegt.

(2)Am 22. Dezember 2025 stellte Belgien den Antrag EGF/2025/009 BE/Soliver auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Soliver NV (Soliver) in Belgien.

(3)Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/691 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2025/009 BE/Soliver

Mitgliedstaat

Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene 2 )

Provincie Oost-Vlaanderen (BE23) und Provincie West-Vlaanderen (BE25)

Datum der Einreichung des Antrags

22. Dezember 2025

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

17. Februar 2026

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

17. Februar 2026

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

10. März 2026

Frist für den Abschluss der Bewertung

28. Mai 2026

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691


Hauptunternehmen

Soliver NV

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 3

Abteilung 46 (Großhandel)

Bezugszeitraum (vier Monate):

1. Juli 2025 bis 1. November 2025

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

803

Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten

803

Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten

803

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

2 412 465

Mittel für die Durchführung des EGF 4 (EUR)

96 400

Gesamtmittelausstattung (EUR)

2 508 865

EGF-Beitrag in EUR (85 %)

2 132 535

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

(4)Belgien hat den Antrag EGF/2025/009 BE/Soliver am 22. Dezember 2025 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt waren. Am 3. Februar 2026 lag der Kommission die Übersetzung des Antrags vor. Am 17. Februar 2026 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte Belgien um zusätzliche Informationen. Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 28. Mai 2026 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

(5)Gegenstand des Antrags sind 803 Entlassungen bei Soliver. Das Unternehmen war im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 46 (Großhandel) tätig. Die Entlassungen bei Soliver erfolgten in den NUTS-2-Regionen Provincie Oost-Vlaanderen (BE23) und Provincie West-Vlaanderen (BE25).

Interventionskriterien

(6)Belgien beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern gekommen sein muss; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, ein.

(7)Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 1. Juli 2025 bis zum 1. November 2025.

(8)Im Bezugszeitraum wurden bei Soliver 803 Personen entlassen. 

Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit

(9)Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 wurde die Zahl aller Entlassungen im Bezugszeitraum (803) ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder von dessen Auslaufen berechnet.

Förderfähige Begünstigte

(10)Für eine Unterstützung kommen insgesamt 803 Personen infrage.

Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben

(11)Das Ereignis, das zu diesen Entlassungen führte, war die Erklärung der Insolvenz von Soliver durch das Handelsgericht Gent am 1. Juli 2025.

(12)Das belgische Familienunternehmen Soliver, das Glasprodukte (z. B. Bau- und Automobilglas) herstellte, wurde im Jahr 2018 von der American Glass Products Holding (AGP) übernommen. In der Folge wurde der Schwerpunkt vollständig auf Hightech-Automobilglas verlagert.

(13)Nach der Übernahme expandierte Soliver mit der Eröffnung weiterer Standorte in Ostflandern (Zwijnaarde und Evergem) neben seinem ursprünglichen Werk in Rumbeke (Westflandern). Zwijnaarde war auf Sonnendächer für Elektroautos und Panoramadächer für Ferrari spezialisiert, während Evergem die Produktionskapazität steigern sollte. Ersterer Standort geriet jedoch aufgrund von Verzögerungen bei der Herstellung von Fahrzeugmodellen in Schwierigkeiten und war gezwungen, zwei Fertigungsstraßen zu schließen, wodurch sich die Rentabilität verringerte. Evergem erwies sich aufgrund von Überkapazitäten und einem Abschwung in der Automobilbranche als unrentabel. Soliver konnte sich nicht aus seiner schwierigen finanziellen Lage befreien und meldete im Dezember 2024 Insolvenz an.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

(14)Im Jahr 2025 wurden 11 665 Unternehmen in Belgien für insolvent erklärt 5 , was einem Anstieg um 5,0 % gegenüber 2024 und um 13,6 % gegenüber 2023 entspricht 6 . Betroffen waren zum größten Teil (57,8 %) Unternehmen mit Sitz in Flandern. Infolge dieser Insolvenzen gingen 28 945 Arbeitsplätze verloren, davon 52,8 % in Flandern 7 .

(15)Die am stärksten von der Insolvenz von Soliver betroffenen Gebiete sind die Gemeinden Roeselare (Westflandern) und Gent (Ostflandern). Im Januar 2026 stieg die Arbeitslosigkeit in Westflandern im Vergleich zum Vorjahr um 7,6 % (36 916 registrierte Arbeitsuchende, 16 % der Gesamtzahl Flanderns), während Ostflandern einen Anstieg um 6,6 % verzeichnete (54 154 Arbeitsuchende, 24 % der Gesamtzahl Flanderns). Der Anstieg der Arbeitslosigkeit in Roeselare (+ 9,6 %) lag um 2 Prozentpunkte über dem Provinzdurchschnitt, während der Anstieg in Gent (+ 5,0 %, 1,6 Prozentpunkte unter dem Provinzdurchschnitt) weniger stark ausfiel.

(16)Im Jahr 2025 ging die Zahl der offenen Stellen in Roeselare um 14 % und in Gent um 7 % zurück 8 , was die Abkühlung am Arbeitsmarkt noch verstärkt. Durch die Entlassungen bei Soliver wird sich die lokale Beschäftigungslage verschlechtern. Aufgrund des Mangels an technisch ausgebildeten Arbeitnehmern, der auf das geringe Interesse junger Menschen an der Berufsbildung und eine alternde Erwerbsbevölkerung zurückzuführen ist, dürften sich jedoch technischen Fachkräften – oder Personen, die zu einer Umschulung bereit sind – Chancen bieten.

Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen

(17)Belgien hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden.

(18)Belgien hat angegeben, dass die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften 9 zur aktiven Handhabung von Umstrukturierungen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vornehmen, dazu verpflichten, einen Beschäftigungsdienst einzurichten, der Arbeitnehmer, welche im Rahmen einer Massenentlassung ihre Stelle verloren haben, in einem Zeitraum von drei Monaten 30 Stunden Outplacement-Dienste anbietet (60 Stunden in sechs Monaten für Arbeitnehmer, die älter als 45 Jahre sind). Diese gesetzliche Verpflichtung gilt jedoch nicht für den Fall einer Insolvenz. Daher ersetzt die unter Nummer 24 beschriebene Outplacement-Maßnahme die Beratungs- und Outplacement-Dienste, auf die diese entlassenen Arbeitnehmer keinen Anspruch haben.

(19)In Bezug auf die Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer teilte Belgien mit, dass die nachstehend beschriebene erste Veranstaltung zur Stellensuche (Jobmesse) am 11. Juni 2025 – noch während des Insolvenzverfahrens – in Roeselare stattfand. Eine zweite Jobmesse fand am 25. September 2025 in Gent statt. Informations- und Registrierungsveranstaltungen sowie Outplacement-Dienste zur Unterstützung ehemaliger Soliver-Beschäftigter wurden am 11. Juli 2025, kurz nach der Erklärung der Insolvenz, eingeleitet.

Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden

(20)Belgien hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.

(21)Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen ergänzt Maßnahmen, die mit anderen nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden.

Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

(22)Nach Angaben Belgiens wurde das koordinierte Paket im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691 in Absprache mit Sachverständigen, darunter einigen Mitgliedern der Taskforce, und den Sozialpartnern geschnürt. Das endgültige Maßnahmenpaket wurde mit dem Allgemeinen Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens (ACLVB) 10 , dem Allgemeinen Belgischen Gewerkschaftsbund (ABVV) 11 und dem Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften (ACV) 12 in der ersten Sitzung des Lenkungsausschusses am 21. Oktober 2025 vereinbart.

Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Zu unterstützende Begünstigte

(23)Voraussichtlich nehmen alle 803 entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teil. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/691 werden diese Begünstigten nachstehend nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufgeschlüsselt:

Kategorie

Voraussichtliche
Zahl der Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

616

(76,7 %)

Frauen:

187

(23,3 %)

divers:

0

(0,0 %)

Altersgruppe:

Unter 30-Jährige:

145

(18,1 %)

30- bis 54-Jährige:

585

(72,9 %)

Über 54-Jährige:

73

(9,1 %)

Bildungsniveau:

Sekundarbereich I oder weniger 13  

298

(37,1 %)

Sekundarbereich II 14 oder postsekundärer Bereich 15

191

(23,8 %)

Tertiärer Bereich 16

314

(39,1 %)

Vorgeschlagene Maßnahmen

(24)Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/691 enthält das den entlassenen Arbeitnehmern bereitzustellende personalisierte, koordinierte Paket die folgenden Maßnahmen:

–Taskforce: Account-Manager mit fundierten Kenntnissen des lokalen Arbeitsmarktes und Berater mit Erfahrung in der Beratung bei Massenentlassungen organisieren die Informationsveranstaltungen und führen sie durch. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern legen sie individuelle Wege für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fest und passen sie erforderlichenfalls neu an. Die Taskforce wird von einem Expertenteam für europäische Projekte unterstützt.

–Outplacement: Outplacement-Dienste, die in Gruppen- oder Einzelsitzungen angeboten werden, umfassen unter anderem ein Erstgespräch und Einzelberatung, die Zertifizierung erworbener Kompetenzen, Beratung bei der Nutzung der digitalen Plattform „My Career“ (Mijn Loopbaan) der flämischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (VDAB 17 ) für die Stellensuche sowie Beratung vor, während und nach der nachstehend beschriebenen Jobmesse. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde am 3. Dezember 2025 eine Veranstaltung zur Besetzung offener Stellen organisiert. Dabei wurden kleinen Gruppen von Arbeitnehmern Stellenangebote vorgestellt/zugänglich gemacht, auf die sie sich bewerben können. Die Arbeitnehmer werden während des Bewerbungsprozesses von Experten unterstützt, und der VDAB überwacht den Fortschritt dieser Bewerbungen und deren Ergebnis.

–Unterstützung bei der Stellensuche: Die Unterstützung beginnt mit der Bewertung der Eignung der Arbeitsuchenden für die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes und der Erfolgsaussichten ihrer Stellensuche. Anschließend erfolgt eine maßgeschneiderte Unterstützung, die unter anderem die Optimierung von Lebensläufen und Anschreiben, Vertrauensbildung sowie die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche umfasst. Die digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer werden bewertet, wobei Personen ohne digitale Kompetenzen grundlegende IKT-Schulungen angeboten werden. Außerdem erhalten sie Zugang zu sogenannten Digibanks, wo sie Laptops leihen sowie Schulungen und digitale Unterstützung erhalten können. Webinare und Online-Tools wie 123digit.be helfen unterdessen denjenigen, die bereits über gewisse Kenntnisse verfügen, bei der Weiterentwicklung ihrer digitalen Kompetenzen.

–Verstärkte Unterstützung bei der Stellensuche: Die Unterstützung umfasst Einzelcoaching und Jobscouting, Gruppencoaching mit einem Arbeitsvermittler, Unterstützung bei Bewerbungen und der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche sowie Besuche bei einstellenden Unternehmen und Schulungszentren, um die Weiterqualifizierung zu fördern.

Außerdem werden Informationsveranstaltungen zu grenzüberschreitenden Beschäftigungsmöglichkeiten in den Niederlanden mit EURES-Experten der niederländischen Arbeitsverwaltungen organisiert.

–Beratung: Die Beratungsdienste umfassen Berufsberatung, Unterstützung bei der Suche nach offenen Stellen und Stellenvermittlung (Abstimmung der Kompetenzen und Ziele der Bewerber auf den Bedarf der Arbeitgeber), individuelle Unterstützung bei der Stellensuche und psychische Unterstützung. Die bei den Outplacement-Sitzungen behandelten Themen werden bei Bedarf überprüft. Mithilfe eines Gutscheinsystems, das Arbeitnehmern Flexibilität bietet, passen die Berater des VDAB die Unterstützungsintensität (von Standard bis hochintensiv) auf der Grundlage individueller Bewertungen an.

–Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen: Die Arbeitnehmer erhalten ein maßgeschneidertes Coaching in spezialisierten Lernpfaden, um ihre technischen und digitalen sowie (unter anderem im Zusammenhang mit dem Arbeitskräftemangel und dem ökologischen Wandel) nachgefragte Kompetenzen zu verbessern. Nachdem sie sich mit einem Berufsberater auf individuelle Pläne geeinigt haben, erhalten sie – über den VDAB oder externe Anbieter – gezielte Schulungen, um den ermittelten Bedarf zu decken.

Es werden ferner Niederländischkurse angeboten, da viele ehemalige Soliver-Beschäftigte nur über begrenzte Kenntnisse der niederländischen Sprache verfügen, was ihre Beschäftigungsmöglichkeiten einschränken könnte.

–Ausbildung am Arbeitsplatz: Die Arbeitnehmer erhalten bei ihrem künftigen Arbeitgeber eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie einen unbefristeten oder einen befristeten Vertrag, der mindestens die Dauer der Ausbildung abdeckt.

–Jobmesse: Diese Anwerbungsveranstaltung bringt Arbeitsuchende und einstellende Arbeitgeber zusammen. Vor der Teilnahme an der Veranstaltung helfen Beratungssitzungen bei der Vorbereitung des Treffens mit potenziellen Arbeitgebern.

(25)Die Bewertung der digitalen Kompetenzen, die IKT-Schulung und die zusätzliche Unterstützung, die im Rahmen der Unterstützung bei der Stellensuche vorgesehen sind, dienen der Verbreitung der Kompetenzen, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind.

(26)Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/691 zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

(27)Belgien hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 bestätigte Belgien, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

(28)Die Gesamtkosten werden auf 2 508 865 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 2 412 465 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 96 400 EUR veranschlagt werden.

(29)Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 2 132 535 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.

(30)Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/691 gab Belgien an, dass die nationale Vor- und Kofinanzierung vom VDAB gestellt wird.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR) 18

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 19  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/691)

Taskforce

803

148

118 642

Outplacement
(
Outplacementbegeleiding)

473

1 986

939 273

Unterstützung bei der Stellensuche
(Actieve bemiddeling) 

275

1 660

456 529

Verstärkte Unterstützung bei der Stellensuche
(
Jobhunting) 

250

1 217

304 352

Beratung
(
Begeleiding bij partners) 

25

2 860

71 511

Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
(
Opleiding eigen beheer, opleiding SIF, opleiding bij partners)

105

4 827

506 808

Ausbildung am Arbeitsplatz
(Opleiding in onderneming - IBO) 

10

960

9 600

Jobmesse
(
Jobbeurs) 

288

20

5 750

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

–

2 412 465

(96,16 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691

1. Vorbereitung

–

2 500

2. Verwaltung

–

40 000

3. Information und Werbung

–

3 900

4. Kontrolle und Berichterstattung

–

50 000

Zwischensumme (b):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

–

96 400

(3,84 %)

Gesamtkosten (a + b):

–

2 508 865

EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)

–

2 132 535

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

(31)Belgien leitete am 11. Juni 2025 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 11. Juni 2025 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

(32)Belgien entstanden ab dem 11. Juni 2025 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 11. Juni 2025 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(33)Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind, wie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/691 vorgeschrieben. Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF vom VDAB verwaltet wird. Die Zahlungen werden vom Finanzdienst des VDAB geleistet. Das Departement für Finanzen und Haushalt – Prüfreferat der flämischen Prüfbehörde für die europäischen Strukturfonds fungiert als Prüfbehörde.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

(34)Belgien gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:

–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,

–die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,

–es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,

–der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

(35)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 20 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 geänderten Fassung 21 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(36)Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 2 132 535 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

(37)Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 22 einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Verwandte Rechtsakte

(38)Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 2 132 535 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.

(39)Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 23 darstellt. Dieser Finanzierungsbeschluss tritt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

2026/0097 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2025/009 BE/Soliver)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 24 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 25 , insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 26 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates 27 geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)Am 22. Dezember 2025 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen bei Soliver NV in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF vorgenommen hat 28 , wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.

(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 132 535 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2026 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 132 535 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 29*.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2)    Delegierte Verordnung 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1.
(3)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691.
(5)     Statbel . Konkurse und Arbeitsplatzverluste in Belgien .
(6)     Statbel . Entwicklung der Zahl der Konkurse und Arbeitsplatzverluste pro Jahr .
(7)     Statbel . Konkurse und Arbeitsplatzverluste in Belgien .
(8)     Arvastat .
(9)    Königlicher Erlass vom 10. November 2006 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 9. März 2006.
(10)    Algemene Centrale der Liberale Vakbonden van België.
(11)    Algemeen Belgisch Vakverbond.
(12)    Algemeen Christelijk Vakverbond.
(13)    ISCED-Stufen 0-2.
(14)    ISCED-Stufe 3.
(15)    ISCED-Stufe 4.
(16)    ISCED-Stufen 5-8.
(17)    Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding (VDAB).
(18)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die geschätzten Kosten pro Arbeitskraft gerundet. Allerdings hat das Runden keine Auswirkungen auf die Gesamtkosten für jede Maßnahme, die im Vergleich zum Antrag Belgiens nicht geändert wurden.
(19)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(20)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
(21)    ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.
(22)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(23)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(24)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(25)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(26)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(27)    ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.
(28)    COM(2026) 50.
(29) *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.