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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]): Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Ünal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (Freizügigkeit — Öffentliche Ordnung — Richtlinie 64/221/EWG — Artikel 8 und 9 — Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen — Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen betrifft — Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung — Recht des Betroffenen, Zweckmäßigkeitserwägungen vor einer Stelle geltend zu machen, die dazu berufen ist, eine Stellungnahme abzugeben — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates)
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