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79/949/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Jugoslawien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Geweben, für Männer und Knaben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden), aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifstelle 61.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE- Kennziffern 61.01-51; 54; 57) (Kategorie 16) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich)
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