Rechtssache C-492/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz — Österreich) — Immobilien Linz GmbH & Co KG/Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Steuerrecht — Richtlinie 69/335/EWG — Indirekte Steuern — Ansammlung von Kapital — Art. 4 Abs. 2 Buchst. b — Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen — Erhöhung des Gesellschaftsvermögens — Leistung eines Gesellschafters — Übernahme von Verlusten aufgrund einer vor deren Eintritt eingegangenen Verpflichtung)
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