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Rechtssache T-69/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2008 — Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Schwere und Auswirkung der Zuwiderhandlung — Abschreckungswirkung — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung — Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße)
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