3.1 Verweise auf das Amtsblatt
Für Verweise auf das Amtsblatt wird je nach Kontext eine der folgenden drei Formen verwendet:
Langform
Die Langform lautet: Amtsblatt der Europäischen Union (kursiv)
Sie wird verwendet:
Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Kurzform
Die Kurzform lautet: Amtsblatt (nicht kursiv)
Sie wird verwendet:
(1) Siehe Seite … dieses Amtsblatts.
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Abgekürzte Form
Die abgekürzte Form lautet: ABl. L, ABl. L … I, ABl. C, ABl. C … A, ABl. C … E (eingestellt am 1. April 2014), ABl. C … I.
Sie wird verwendet:
(1) ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 1.
(1) ABl. C 48 A vom 24.2.2005.
ABl. L 345 vom 23.12.2009, S. 18
Das Format der Verweise auf das Amtsblatt hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert, insbesondere wenn neue Reihen eingeführt wurden:
ABl. 106 vom 30.10.1962, S. 2553/62
ABl. 174 vom 31.7.1967, S. 1
ABl. L 32 vom 6.2.1968, S. 6
ABl. C 76 vom 1.8.1968, S. 1
ABl. S 1 vom 3.1.1978, S. 1
ABl. C 291 A vom 8.11.1991, S. 1
ABl. C 247 E vom 31.8.1999, S. 28
ABl. L 11 I vom 16.1.2016, S. 1
ABl. C 15 I vom 16.1.2016, S. 1