ISSN 1831-5380
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2.3 Artikel (verfügender Teil)

Allgemeines

Der verfügende Teil stellt den normativen Teil des Rechtsakts dar und ist in Artikel unterteilt. Falls sich der Inhalt nicht zur Unterteilung in mehrere Artikel eignet, wird er als „Einziger Artikel“ dargestellt.

Anmerkung:
Enthält der Rechtsakt mehr als einen Artikel, so werden die Artikel fortlaufend mit arabischen Ziffern nummeriert (Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 usw.). Die Nummerierung erstreckt sich durchgehend auf den verfügenden Teil.

Die Artikel können zu Teilen, Titeln, Kapiteln und Abschnitten zusammengefasst sein (siehe Tabelle in 2.7).

Jeder Artikel kann in Absätze (mit arabischen Ziffern nummeriert oder nicht nummeriert), Unterabsätze, Buchstaben bzw. Ziffern oder Nummern, Gedankenstriche und Sätze unterteilt werden. (Zur Terminologie der Gliederung von Artikeln siehe das Schaubild in 2, ferner 2.7 und die Übersicht „Struktur eines Rechtsakts“ in der tabellarischen Zusammenfassung.)

Letzter Artikel (Richtlinien und Beschlüsse)

Der letzte Artikel im verfügenden Teil von Richtlinien und ggf. Beschlüssen gibt, soweit vorhanden, die Adressaten des Rechtsakts an.

Richtlinien

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

oder

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(Falls die Richtlinie nicht an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, z. B. nur an die Mitgliedstaaten, die den Euro verwenden.)

oder

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, die … (z. B. Binnenwasserstraßen gemäß Artikel 1 Absatz 1 besitzen), gerichtet.

oder

Diese Richtlinie ist an … (vollständiger Name des Mitgliedstaats) gerichtet.

Beschlüsse
Beschlüsse, die sich an alle Mitgliedstaaten richten:
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Beschlüsse, die sich lediglich an bestimmte Mitgliedstaaten richten:

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

oder

Dieser Beschluss ist an … (vollständige(r) Name(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten) gerichtet.

Beschlüsse, die sich lediglich an Einzelne richten:
Dieser Beschluss ist an … (vollständiger Name und Adresse des Beteiligten) gerichtet.
Anmerkung:
Die vollständigen Namen der Mitgliedstaaten (siehe 7.1.1) werden an dieser Stelle in der protokollarischen Reihenfolge aufgeführt:
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und Rumänien gerichtet.
Der letzte Artikel der Leitlinien der Europäischen Zentralbank gibt ebenfalls die Adressaten an:
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Letzte Änderung: 8.4.2019
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