ISSN 1831-5380
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2.2 Präambel (Bezugsvermerke und Erwägungsgründe)

Der Ausdruck „Präambel“ bezeichnet den Text, der dem Titel folgt und dem verfügenden Teil vorangestellt ist, d. h. die Bezugsvermerke, die Erwägungsgründe sowie ihre einleitenden und abschließenden Formeln.

(a)

Bezugsvermerke

Die Bezugsvermerke nennen (in der angegebenen Reihenfolge)

1.
die Rechtsgrundlagen des Rechtsakts. Rechtsakte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:
a)
Rechtsakte des Primärrechts (d. h. Verträge, Beitrittsakte sowie den Verträgen beigefügte Protokolle) und die internationalen Übereinkünfte (sowie die ihnen beigefügten Protokolle), die die rechtliche Grundlage des betreffenden Rechtsakts darstellen.
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, (insbesondere auf Artikel …),
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (insbesondere auf Artikel …),
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, (insbesondere auf Artikel …),
gestützt auf die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens,

An dieser Stelle werden die Titel der Verträge nicht abgekürzt.

Werden mehrere Verträge genannt, dann sind sie in getrennten Zeilen in folgender Reihenfolge anzuführen: Vertrag über die Europäische Union, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Euratom-Vertrag.

Primärrechtsakte erhalten keine Fußnote. Völkerrechtsakte einschließlich der ihnen beigefügten Protokolle können in Kurzform und mit Fußnotenverweis genannt werden.

b)
erforderlichenfalls Sekundärrechtsakte, die die spezifische Rechtsgrundlage für den Rechtsakt darstellen. Diese werden mit dem vollständigen Titel angeführt, gefolgt von einer Fußnote mit Angabe der Fundstelle im Amtsblatt:

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1),

(1)
ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/30/oj.
2.
Verfahrensakte (z. B. Vorschläge, Initiativen, Anträge, Empfehlungen, oder in den Verträgen vorgesehene Stellungnahmen). Diese Angaben können mit oder ohne Fußnote stehen:
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

(1)
Stellungnahme vom 5. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2)
Stellungnahme vom 17. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

In den Fällen, für die der Vertrag die Anhörung eines Organs oder einer Einrichtung vorsieht und das Ergebnis dieser Anhörung eine Stellungnahme ist, beginnt der entsprechende Bezugsvermerk mit der Formulierung „nach Stellungnahme des/der …“ und endet mit einer Fußnote, die auf die Veröffentlichung der Stellungnahme im Amtsblatt bzw. das Datum der Stellungnahme verweist (im letzteren Fall gefolgt vom Zusatz in Klammern „noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht“).

In den Fällen, für die der Vertrag die Anhörung eines Organs oder einer Einrichtung vorsieht, diese Anhörung aber nicht zu einer Stellungnahme führt, beginnt der Bezugsvermerk mit der Formulierung „nach Anhörung des/der …“ (ohne Fußnote oder weitere Präzisierung).

3.
in Gesetzgebungsakten:
a)
die Zuleitung des Entwurfs des Akts an die nationalen Parlamente:
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
b)
das angewandte Verfahren:
i)
das ordentliche Gesetzgebungsverfahren:

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 (ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 191) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. Februar 2010 (ABl. C 107 E vom 27.4.2010, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2010

ii)
das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, mit dem Vermittlungsausschuss:

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 24. Januar 2011 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (2),

(2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 11. März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
iii)
das besondere Gesetzgebungsverfahren:

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

Die Bezugsvermerke sind keine vollständigen Sätze und beginnen daher mit Kleinbuchstaben; sie enden mit einem Komma.

(b)

Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe enthalten die Begründungen für die Bestimmungen des verfügenden Teils (d. h. der Artikel).

Die Erwägungsgründe werden mit der Formulierung „in Erwägung nachstehender Gründe:“ eingeleitet und fortlaufend nummeriert. Jeder Erwägungsgrund beginnt mit Großbuchstaben und wird mit einem Punkt abgeschlossen. Ein Erwägungsgrund kann aus mehreren Sätzen bestehen, die durch Punkte getrennt sind. Nach dem letzten Erwägungsgrund ist statt eines Punkts ein langer Gedankenstrich zu setzen.

a)
Die Erwägungsgründe werden wie folgt dargestellt:
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 wurden …
(2)
Damit die Qualität der Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) übermitteln, bewertet werden kann, müssen …
 
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System.

Im laufenden Text werden die Erwägungsgründe wie folgt angeführt (Zahlen ohne Klammern):

Erwägungsgrund 1, Erwägungsgrund 2 usw.
b)
Es ist möglich, dass lediglich ein einziger Erwägungsgrund genannt wird. Ein solcher einzelner Erwägungsgrund wird nicht nummeriert. Er endet mit einem langen Gedankenstrich.
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Um den Bedarf an Statistiken zu den in Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1700 enthaltenen einschlägigen Einzelthemen zu decken‚ sollte die Kommission die Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 festlegen –
Anmerkung:
Bis zum 6. Februar 2000 begannen die Erwägungsgründe mit einem Großbuchstaben und endeten mit einem Punkt (diese Formulierung ist in bestimmten Rechtsakten des Rates immer noch gebräuchlich). Da diese Erwägungsgründe nicht nummeriert waren, wurde auf sie mit Ordnungszahlen verwiesen:
erster Erwägungsgrund, im zwölften Erwägungsgrund usw.

In einigen Rechtsakten, insbesondere den Antidumping- und Antisubventions-Verordnungen, wurden mehrere Erwägungsgründe fortlaufend nummeriert, indem jedem einzelnen Erwägungsgrund eine nach links abgesetzte arabische Randnummer in runden Klammern vorangestellt wurde ((1), (2)).

Während einer Übergangsperiode von 1998 bis zum 6. Februar 2000 waren beide Formen der Gliederung der Erwägungsgründe möglich.

In den in der Reihe L veröffentlichten Entschließungen des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans ist den Bezugsvermerken jeweils ein Gedankenstrich vorangestellt und die Erwägungsgründe tragen keine Nummern, sondern Buchstaben, und enden mit einem Komma:
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie  für das Haushaltsjahr 2008,
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie,
in Kenntnis der Empfehlung des Rates …
A.
in der Erwägung, dass die Akademie …,
B.
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss … der Akademie …,
Letzte Änderung: 1.10.2023
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