WELCHE MEHRWERT-
STEUERVORSCHRIFTEN

GIBT ES?

  • Jedes EU-Land legt seine eigenen Mehrwertsteuersätze fest. Es gibt verschiedene Arten: den Normalsatz, den ermäßigten Satz sowie Sondersteuersätze.
  • Mehrwertsteuer fällt in der Regel für alle Gegenstände und Dienstleistungen einschließlich des Verkaufs an den Endverbraucher an.
  • Bei in der EU ansässigen Unternehmen unterliegen die meisten Umsätze innerhalb der EU der Mehrwertsteuer.
  • Für Ausfuhren in Länder außerhalb der EU wird keine Mehrwertsteuer erhoben. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer im Einfuhrland zu entrichten. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass die Waren in ein Land außerhalb der EU ausgeführt wurden.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/vat_de

WIE KANN ICH EINE
MEHRWERTSTEUERNUM-
MER ÜBERPRÜFEN?

  • Das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem „MIAS“ ist eine Suchmaschine, die es Ihnen ermöglicht, Mehrwertsteuernummern in der EU zu überprüfen. Bei einer Suchanfrage über MIAS werden Mehrwertsteuer- Registrierungsdaten aus den Datenbanken der EU-Länder abgefragt.
  • Mithilfe des MIAS können Sie online nachprüfen, ob ein Unternehmen für grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der EU registriert ist.
  • Ergibt die Suchanfrage eine „gültige“ Antwort, werden die Mehrwertsteuer-Registrierungsdaten in MIAS angezeigt.
  • Eine „ungültige“ Antwort bedeutet, dass die Mehrwertsteuernummer, die Sie überprüfen möchten, in der durchsuchten nationalen Datenbank nicht registriert ist. Dies kann folgende Gründe haben:
    • Die Mehrwertsteuernummer existiert nicht.
    • Die Mehrwertsteuernummer ist nicht für grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der EU freigeschaltet.
    • Die Registrierung ist noch nicht abgeschlossen.
  • Wenn Sie in MIAS die benötigten Informationen nicht finden können, sollten Sie die zuständige nationale Behörde um weitere Auskunft ersuchen. Die Behörde kann bestätigen, ob die Mehrwertsteuernummer gültig ist oder nicht und ob die Nummer mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Adresse verbunden ist.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/vies_de

MEHRWERTSTEUER IM
INTERNATIONALEN
GESCHÄFTSVERKEHR

  • Verkauf an Unternehmen: Normalerweise berechnen Sie Ihren Kunden beim Verkauf von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land keine Mehrwertsteuer. Ihre Kunden bezahlen Mehrwertsteuer auf die erhaltenen Leistungen zu dem in ihrem Land geltenden Satz (unter Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
    • Beim Verkauf von Waren an ein anderes Unternehmen in einem anderen EU-Land erheben Sie keine Mehrwertsteuer, falls der Kunde eine gültige Mehrwertsteuernummer hat.
    • Sie können jedoch die von Ihnen entrichtete Mehrwertsteuer (auf Waren/Dienstleistungen, die Sie speziell zu diesem Zweck eingekauft haben) als Vorsteuer abziehen.
  • Verkauf an Verbraucher: Beim Verkauf von Waren in einem anderen EU-Land müssen Sie sich dort registrieren lassen und Mehrwertsteuer zum dort geltenden Satz erheben (es sei denn, der Gesamtumsatz in diesem Land unterschreitet die dort geltende jährliche Obergrenze).
    • Normalerweise müssen Sie Ihren Kunden Mehrwertsteuer zu dem in Ihrem Land geltenden Satz in Rechnung stellen (außer bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Diensten, die stets im Land des Kunden besteuert werden).
  • Wenn Sie für Ihre Geschäftstätigkeit Waren von einem außerhalb der EU niedergelassenen Anbieter erwerben, müssen Sie in der Regel am Einfuhrort (z. B. am Ankunftshafen der Waren) Mehrwertsteuer entrichten.
  • Wenn Sie Dienstleistungen für gewerbliche Zwecke aus einem anderen EU-Land beziehen, müssen Sie die Mehrwertsteuer auf die Transaktion zu dem in Ihrem Land geltenden Satz so ausweisen, als hätten Sie die Dienstleistungen selbst erbracht. In der Regel können Sie den Betrag später abziehen.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/crossvat_de

ERSTATTUNGDER MEHRWERTSTEUER

  • Wenn Ihnen bei Geschäftstätigkeiten in einem EU-Land, in dem Sie nicht niedergelassen sind, Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird, können Sie sich diese unter Umständen von den dortigen Behörden erstatten lassen.
  • In einigen EU-Ländern ist die Mehrwertsteuererstattung bei bestimmten Ausgaben, wie z. B. Bewirtungskosten, Freizeitaktivitäten, Fahrzeugen und Kraftstoff, nicht möglich.
  • Ihren Antrag auf Mehrwertsteuererstattung müssen Sie per Internet über die Behörden des Landes, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, stellen. Diese leiten Ihre Forderung, sofern Sie einen Erstattungsanspruch haben, an die Behörden im anderen Land weiter.
  • Das Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer ist EU-weit einheitlich. Erkundigen Sie sich in jedem Einzelfall bei den nationalen Kontakstellen, ob Sie über die richtigen Informationen verfügen.
  • Falls ein Land Ihre Mehrwertsteuer verspätet erstattet, können Sie gegebenenfalls Zinsen verlangen.
  • In Ihrem Erstattungsantrag müssen Sie die Art der erworbenen Waren/Dienstleistungen, für die Sie Mehrwertsteuer entrichtet haben, mit Standard-Kennziffern bezeichnen (z. B. Kraftstoff, Maut und Straßenbenutzungsgebühren, Beherbergung oder Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen).
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/vatrefund_de

WEITERE INFORMATIONEN
FINDEN SIE HIER:

https://europa.eu/youreurope/business_de

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