Sonderbericht
Nr.14 2017

Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen

Über den Bericht: Gegenstand dieser Beurteilung war die Effizienz der Bearbeitung von Rechtssachen beim EuGH. Hierbei untersuchte der Hof insbesondere, ob die bestehenden Verfahren einer effizienten Behandlung der anhängigen Rechtssachen förderlich waren und ob Rechtssachen zügiger abgewickelt werden könnten.
In den letzten Jahren hat der EuGH sein Augenmerk verstärkt auf die zügige Bearbeitung von Streitsachen gelegt und konnte Fortschritte dabei erzielen, den erheblichen Rückstand in Bezug auf die beim Gericht anhängigen Rechtssachen bis Ende 2016 abzubauen.
Der Hof gelangte im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Schluss, dass der EuGH diese positiven Ergebnisse weiter verbessern könnte, indem er in Erwägung zieht, bei der Bearbeitung einzelner Rechtssachen aktiver vorzugehen, wobei er angepasste Fristen verwendet und den Personaleinsatz berücksichtigt, und indem er bestimmte weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Managementsysteme ergreift.

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Zusammenfassung

I

Die vom Europäischen Rechnungshof (nachstehend "Hof") vorgenommene Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) war darauf ausgelegt, die Effizienz des EuGH bei der Bearbeitung von Rechtssachen zu bewerten. Insbesondere untersuchte der Hof, ob die bestehenden Verfahren einer effizienten Behandlung der anhängigen Rechtssachen förderlich waren und ob Rechtssachen zügiger abgewickelt werden könnten. Darüber hinaus strebte der Hof eine Untersuchung der Bewertungsinstrumente und der Instrumente der Rechenschaftspflicht des EuGH an.

II

In den vergangenen Jahren hat der EuGH bedeutende seine Organisation und seine Verfahren betreffende Maßnahmen ergriffen, um die effiziente Behandlung der Rechtssachen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern. Namentlich die Einführung indikativer Fristen für den Abschluss der wichtigsten Phasen im Lebenszyklus einer Rechtssache sowie die fortschreitende Weiterentwicklung von Überwachungsinstrumenten und -berichten haben dazu beigetragen, stärkeres Augenmerk auf die zügige Erledigung von Streitsachen zu legen. In Bezug auf den Abbau des erheblichen Rückstands bei den anhängigen Rechtssachen, der beim Gericht entstanden war, wurden bis Ende 2016 Fortschritte erzielt - noch bevor die Reform dieses Gerichts, mit der die Zahl der Richter und ihrer jeweiligen Kabinette zukünftig verdoppelt wird, Wirkung zeigen konnte.

III

Der Hof gelangte im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Schluss, dass der EuGH diese positiven Ergebnisse weiter verbessern könnte, indem er in Erwägung zieht, bei der Bearbeitung einzelner Rechtssachen aktiver vorzugehen, wobei er angepasste Fristen verwendet und den tatsächlichen Einsatz der Personalressourcen überwacht. Die Leistungsmessung auf dieser Grundlage anstatt mithilfe indikativer Fristen, die als Durchschnittswert einzuhalten sind, würde dem Management Informationen sowohl über Problemfälle als auch über vorbildliche Verfahren an die Hand geben. Dieser Ansatz würde Managementinformationen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung liefern und somit weitere Effizienzgewinne begünstigen. Diese Informationen könnten auch dafür genutzt werden, die Leistungsberichterstattung so zu verbessern, dass die Rechenschaftspflicht gestärkt wird, indem Einblicke in das ordnungsgemäße Funktionieren des EuGH und die Verwendung seiner verfügbaren Ressourcen gewährt werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

01

Der EuGH ist das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union (EU). Seine Aufgabe besteht darin, die Wahrung des Unionsrechts zu sichern, indem er über die Auslegung und einheitliche Anwendung der Verträge wacht1.

02

Der EuGH umfasst zwei Gerichte: den Gerichtshof und das Gericht. Der Gerichtshof besteht aus 28 Richtern, die von 11 Generalanwälten unterstützt werden2. Das Gericht besteht derzeit aus 45 Richtern; diese Zahl wird bis 2019 voraussichtlich auf 56 erhöht. Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Richter und Generalanwälte werden von den 386 Mitarbeitern ihrer Kabinette unterstützt. Das Organ als Ganzes verfügt über 2 168 Mitarbeiter3. Jedes der beiden Gerichte hat eine eigene Kanzlei. Die beiden Gerichte verfügen über gemeinsame Sprach-, Informationstechnologie- (IT-) und sonstige Dienste. Die Gesamtkosten des EuGH zulasten des EU-Haushalts belaufen sich im Jahr 2017 auf rund 400 Millionen Euro.

03

Die Verfahrensarten vor dem Gerichtshof und dem Gericht sind vielfältiger Natur (siehe Kasten 1).

Kasten 1

Verfahrensarten beim Gerichtshof und beim Gericht

Der Gerichtshof befasst sich im Wesentlichen mit Vorlagen zur Vorabentscheidung vonseiten nationaler Gerichte, welche die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer Agentur der Union angenommenen Rechtsakts betreffen; mit Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts; mit bestimmten direkten Untätigkeitsklagen oder Klagen auf Nichtigerklärung bestimmter EU-Rechtsakte; mit von der Kommission oder einem Mitgliedstaat eingereichten Vertragsverletzungsklagen gegen einen anderen Mitgliedstaat sowie mit Anträgen auf Gutachten über die Vereinbarkeit von Abkommen, die die EU mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation abzuschließen plant, mit den Verträgen. Gegen Entscheidungen des Gerichtshofs können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Gericht verhandelt Fälle, in denen Einzelpersonen und Unternehmen gegen Rechtsakte der EU, die an sie gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen, vorgehen. Ferner ist es mit Klagen auf Schadensersatz für von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union verursachte Schäden sowie mit bestimmten Klagen der Mitgliedstaaten befasst. Die Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht haben zumeist wirtschaftlichen Charakter und betreffen die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, handelspolitische Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums sowie ferner Landwirtschaft, Zugang zu Dokumenten, Vergabe öffentlicher Aufträge und restriktive Maßnahmen. Infolge der Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU am 31. August 2016 ist das Gericht nun außerdem im ersten Rechtszug für die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EU und ihren Bediensteten zuständig.

04

Die Gerichte müssen alle Rechtssachen berücksichtigen, mit denen die nationalen Gerichte, Mitgliedstaaten, EU-Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie natürliche und juristische Personen sie befassen. Dieser Faktor liegt außerhalb ihrer Kontrolle. Im Zeitraum 2006-2016 wurde der EuGH pro Jahr durchschnittlich mit rund 1 500 Rechtssachen befasst. Die Gesamtzahl der Rechtssachen, die noch entschieden werden müssen (Zahl der anhängigen Rechtssachen), ist um rund 20 % angestiegen (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1

Allgemeine Entwicklung der Rechtsprechungstätigkeit im Zeitraum 2006-2016

Hinweis: Ab dem 1. September 2016 wurde die Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst dem Gericht übertragen.

 

Quelle: Basierend auf in den Jahresberichten des EuGH veröffentlichten Daten.

05

Bei beiden Gerichten kann jede der 24 Amtssprachen der EU Verfahrenssprache sein. Die Richter beraten auf Französisch.

06

Die Rechtsprechung des EuGH muss von einwandfreier Qualität sein und innerhalb angemessener Frist erfolgen4. Gleichzeitig muss der EuGH als Organ der EU sicherstellen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel so effizient und wirksam wie möglich und entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einsetzt5.

07

Qualität und Schnelligkeit der Entscheidungen des EuGH können für Einzelpersonen, juristische Personen, Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes bedeutende Folgen haben. Versäumt es der EuGH, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so kann dies für die betroffenen Parteien erhebliche Kosten nach sich ziehen und direkte Kosten zulasten des EU-Haushalts für Schadensersatz6 wegen übermäßig langer Bearbeitungsdauer verursachen7. Rechtssachen, die dem EuGH vorgelegt werden, sind recht häufig eine Folge von Verfahren, die in den Mitgliedstaaten eingeleitet wurden. In diesen Fällen, die für den Gerichtshof von besonderer Bedeutung sind, kann der zügige Abschluss der Rechtssache möglicherweise entscheidend dazu beitragen, es den betreffenden mitgliedstaatlichen Rechtssystemen zu ermöglichen, den Bürgern und Unternehmen auch auf nationaler Ebene einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

08

Im Laufe der Zeit hat der EuGH immer stärkeres Augenmerk auf effiziente Arbeitsabläufe gelegt. Insbesondere hat er den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen reduziert (namentlich beim Gericht, siehe Ziffer 59). In dieser Hinsicht hat der EuGH einige seine Organisation und seine Verfahren betreffende Maßnahmen zur Steigerung seiner Effizienz ergriffen:

  • Anpassung der Verfahrensordnung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts zwecks Beschleunigung der Behandlung von Rechtssachen;
  • Überwachung des Stands der Bearbeitung einzelner Rechtssachen gemessen an indikativen internen Fristen für die Hauptstadien der Gerichtsverfahren;
  • Digitalisierung der mit den Verfahrensschriftstücken verbundenen Arbeitsabläufe;
  • Verstärkung der Rechenschaftspflicht8.
09

Diese Maßnahmen haben dazu beigetragen, die für das Treffen gerichtlicher Entscheidungen durchschnittlich erforderliche Zeit in beiden Gerichten zu verringern. Beispielsweise betrug die durchschnittliche Gesamtdauer der Verfahren im Jahr 2016 beim Gerichtshof 14,7 Monate und beim Gericht 18,7 Monate. Dies entspricht einer Verringerung um 0,9 bzw. 1,9 Monate gegenüber 2015. Allerdings kann bisher noch keine rückläufige Tendenz für jede Verfahrensart bestätigt werden (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

Durchschnittliche Dauer (Monate) der im Zeitraum 2006-2016 beim Gerichtshof und beim Gericht abgeschlossenen Rechtssachen

Quelle: Basierend auf in den Jahresberichten des EuGH veröffentlichten Daten.

10

Im Jahr 2015 beschloss die EU eine Reform der Struktur der Gerichte des EuGH, zu der insbesondere die Verdoppelung der Zahl der Richter des Gerichts bis 2019 sowie die Eingliederung der Tätigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst in die Tätigkeit des Gerichts ab 1. September 2016 gehörten9. Angestrebt wurden damit der Abbau des Rückstands bei den anhängigen Rechtssachen10, positive Auswirkungen auf die Qualität der Urteile und eine Steigerung von Flexibilität und Schnelligkeit durch Zuweisung der Richter zu den Kammern je nach Arbeitsbelastung in den verschiedenen Bereichen11. Schätzungen des Gesetzgebers zufolge beliefen sich die Nettokosten der Reform bei vollständiger Umsetzung auf 13,5 Millionen Euro pro Jahr12 bzw. auf rund 3,4 % des Gesamthaushalts des EuGH.

Umfang und Ansatz der Beurteilung der Effizienz

Umfang und Ziel

11

Die vom Hof durchgeführte Beurteilung war darauf ausgelegt zu bewerten, ob die betreffenden Verfahren des EuGH zu einer effizienten Behandlung der eingereichten Rechtssachen führten und ob diese zügig abgeschlossen wurden. Die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen und die laufende Reform des Gerichts waren nicht Gegenstand der Beurteilung des Hofes13. Außerdem strebte der Hof eine Untersuchung der Bewertungsinstrumente und der Instrumente der Rechenschaftspflicht des EuGH an. Dies entsprach darüber hinaus dem vom Europäischen Parlament geäußerten Interesse.

12

Der Hof untersuchte eine Stichprobe erledigter Rechtssachen (siehe Ziffern 17-19) sowie die Rollen und Tätigkeiten der verschiedenen Akteure, die an den einzelnen Phasen des Lebenszyklus von Rechtssachen beteiligt sind. Er ersuchte um Zugang zu allen mit den Rechtssachen verbundenen Dokumenten und plante, diese Untersuchung der Unterlagen durch Befragungen von Mitarbeitern zu ergänzen, die Rechtssachen bearbeiten, darunter Rechtsreferenten (siehe Ziffer 23).

13

Der EuGH vertrat die Auffassung, dass aufgrund der im Vertrag verankerten Verpflichtung zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses14 der Zugang zu bestimmten Dokumenten (wie den internen Vermerken und dienstlichen Mitteilungen, die zwischen der Kanzlei und den Richtern/Generalanwälten oder zwischen den Richtern/Generalanwälten ausgetauscht werden, sowie bestimmten Teilen der Vorberichte der Richter) auf die Richter, Generalanwälte und ausgewählte Mitarbeiter des EuGH beschränkt bleiben und dem Europäischen Rechnungshof nicht gewährt werden sollte. Infolgedessen konnte der Hof nicht unabhängig bewerten, wie sich Faktoren wie die Komplexität von Rechtssachen und die verfügbaren Ressourcen auf die mit diesen Dokumenten verbundenen Teile der Abläufe zur Bearbeitung von Rechtssachen auswirken.

14

Um diese Einschränkung abzumildern, stützte sich der Hof für diese Beurteilung auf Informationen, die Managementerklärungen15 des EuGH entnommen wurden, anstatt auf direkte Nachweise. Insbesondere verwendete der Hof im Rahmen dieser Beurteilung Fragebögen für die Stichprobe von Rechtssachen, um bei den beteiligten Mitarbeitern Informationen über die Bearbeitung von Rechtssachen einzuholen. Die Fragebögen bezogen sich auf die wichtigsten Faktoren, die sich auf die Bearbeitungsdauer einer Rechtssache auswirken. Diese Faktoren wurden in Absprache mit den Kanzleien der Gerichte des EuGH und den Kabinetten ihrer Präsidenten ermittelt16. Darüber hinaus befragte der Hof eine Reihe von Richtern und Generalanwälten.

Ansatz und Kriterien

15

Der Hof untersuchte die Bearbeitung der Rechtssachen bei beiden Gerichten. Dabei berücksichtigte er die Leitlinien zu Effizienz und Zeitmanagement, die die im Bereich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit tätige Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) des Europarates entwickelt hat17.

16

Der Hof analysierte bei rund 2 800 Rechtssachen, die der Gerichtshof und das Gericht in den Jahren 2014 und 2015 abschlossen, die Dauer der wichtigsten Phasen; dies entspricht 90 % aller in diesem Zeitraum abgeschlossenen Rechtssachen. Außerdem analysierte er die Korrelation zwischen Faktoren, von denen er annahm, dass sie zur Komplexität der Rechtssachen und zur Länge der Gerichtsverfahren beitragen.

17

Um die Effizienz der Bearbeitung einzelner Rechtssachen zu bewerten, bemühte sich der Hof um die Ermittlung von Faktoren, die sich positiv oder negativ auf die mit der Bearbeitung von Rechtssachen verbundenen Abläufe und auf die Verfahrensdauer auswirken. Zu diesem Zweck wählte er eine Stichprobe von Rechtssachen (30 Rechtssachen für jedes der beiden Gerichte) aus, die in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossen wurden.

18

Die Stichprobe wurde so ausgewählt, dass sie unterschiedliche Merkmale der Grundgesamtheit abdeckte18. Die Rechtssachen mit der längsten19 und mit der kürzesten Bearbeitungsdauer wurden ausgeschlossen. In der Stichprobe enthalten waren vor allem Rechtssachen mit einer leicht überdurchschnittlichen Bearbeitungsdauer sowie eine Anzahl von Rechtssachen mit kurzer Bearbeitungsdauer, anhand deren etwaige vorbildliche Verfahren ermittelt werden sollten (siehe Anhang I). Daher handelt es sich nicht um eine repräsentative Zufallsstichprobe, sondern um eine auf bestimmte Fragen ausgerichtete Stichprobe.

19

Der Hof untersuchte den gesamten Lebenszyklus von 60 Rechtssachen (siehe Abbildung 3). Der Hof verglich die Dauer der verschiedenen Verfahrensschritte mit den vom EuGH selbst gesetzten indikativen Standardfristen sowie mit der durchschnittlichen Dauer20. Bezüglich der Schritte von der Einreichung der Klageschrift bis zum Ende des schriftlichen Verfahrens analysierte der Hof die internen Verfahren, bei der Kanzlei vorliegende Schriftstücke im Zusammenhang mit den ausgewählten Rechtssachen und die von der Kanzlei ausgefüllten Fragebögen. Außerdem befragte der Hof einschlägige Mitarbeiter der betreffenden Dienststellen. Bezüglich der auf das schriftliche Verfahren folgenden Schritte untersuchten die Prüfer die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen - die der in Ziffer 13 beschriebenen Einschränkung unterlagen - sowie die von den Richtern/Generalanwälten oder ihren Rechtsreferenten ausgefüllten Fragebögen. Darüber hinaus wurden die in den Urteilen und Beschlüssen enthaltenen Informationen analysiert und mehrere Sitzungen mit den Mitarbeitern der Kabinette beider Präsidenten abgehalten, um Erklärungen zu den Systemen sowie Beschreibungen der dazugehörigen Verfahren einzuholen21.

20

Hinsichtlich der die gerichtlichen Abläufe unterstützenden Dienste (Übersetzung, IT, wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation) analysierte der Hof die vorhandenen Systeme und befragte die zuständigen Mitarbeiter. In Bezug auf den Übersetzungsdienst überprüfte der Hof insbesondere die Verfahren für die Festlegung von Fristen, Planung und Leistungsberichterstattung. Überdies untersuchten die Prüfer die Fortschritte bei der Anwendung der interinstitutionellen zentralen Tätigkeits- und Leistungsindikatoren (Key Inter-institutional Activity and Performance Indicators, KIAPI). In Bezug auf die Informationstechnologie überprüfte der Hof die allgemeine Architektur der Systeme für die Bearbeitung von Rechtssachen sowie die strategische Planung für den Zeitraum 2016-2020.

21

Ferner untersuchte er, inwieweit der EuGH bewertet hatte, ob durch eine Änderung seiner Sprachpraxis möglicherweise Effizienzgewinne erzielt werden könnten.

Bemerkungen

Ablauf und Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen

22

Wie Abbildung 3 zu entnehmen ist, werden die Klageschriften sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht von der Kanzlei entgegengenommen und zunächst von ihr bearbeitet. Die Einzelheiten des Ablaufs des ersten Teils des Verfahrens (des schriftlichen Verfahrens) sind in den Verfahrensordnungen der beiden Gerichte festgelegt. Insbesondere finden sich hier Angaben zu den betreffenden Schriftstücken und den anwendbaren Fristen. Die Präsidenten der beiden Gerichte weisen die Rechtssachen den Kammern und/oder Berichterstattern zu. Beim Gerichtshof weist der Erste Generalanwalt die Rechtssachen einem Generalanwalt zu.

23

Die Richter und Generalanwälte bearbeiten die ihnen unmittelbar zugewiesenen Rechtssachen, analysieren darüber hinaus aber weitere Rechtssachen auf der Ebene ihrer Kammer oder des Gerichts. Richter können für Rechtssachen zuständig sein, wenn sie Berichterstatter, an den Beratungen teilnehmender Richter oder - sofern zutreffend - Präsident einer Kammer sind. Sie werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Mitarbeitern ihrer Kabinette, den Rechtsreferenten und Assistenten unterstützt. In den Kabinetten der Richter sind jeweils drei Rechtsreferenten tätig, in den Kabinetten der Generalanwälte jeweils vier Rechtsreferenten. Rechtsreferenten spielen eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung von Richtern und Generalanwälten in Bezug auf die Rechtssachen, für die sie zuständig sind, sowie bei der Unterstützung der Vorbereitung von Generalversammlungen oder Kammertagungen und bei der Bereitstellung von Analysen zu anderen Rechtssachen, die von der Kammer behandelt werden, der der Richter zugewiesen ist. Qualität, Verwaltung und Verfügbarkeit dieser Ressourcen sind daher wichtige Faktoren bei der Sicherstellung einer effizienten Bearbeitung von Rechtssachen.

24

Im Allgemeinen wird für den gesamten Lebenszyklus jeder Rechtssache ein Rechtsreferent bestimmt, der unter anderem die Abfassung der Vorberichte, Schlussanträge und gerichtlichen Entscheidungen unterstützt. Sollte ein Rechtsreferent zeitweise nicht verfügbar sein, kann dies die effiziente Bearbeitung von Rechtssachen also beeinträchtigen.

25

Nach Zuweisung einer Rechtssache und Abschluss des schriftlichen Verfahrens wird ein Vorbericht22 erstellt und anschließend vom Berichterstatter vorgestellt (beim Gericht wird der Vorbericht durch einen Sitzungsbericht ergänzt). Dieser Bericht wird in der Generalversammlung des Gerichtshofs bzw. im Rahmen der Kammertagung des Gerichts erörtert. Die nächsten Phasen des Lebenszyklus einer Rechtssache sind die mündliche Verhandlung23 (auf die unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden kann24) sowie für zahlreiche Rechtssachen des Gerichtshofs25 das Stellen der Schlussanträge durch den Generalanwalt.

26

Mit der Beratung und der Verkündung der Entscheidung gilt das Verfahren als abgeschlossen26. Die Urteilsentwürfe - sowie in einigen Fällen die Beschlussentwürfe - werden von einem Mitarbeiterteam (nachstehend "Gruppe der Urteilslektoren"), das für Qualitätssicherung und Kohärenz der Entwürfe unter Berücksichtigung der Praxis sowie der Präzedenzfälle zuständig ist, durchgesehen. Die Veröffentlichung in der elektronischen Sammlung der Rechtsprechung ("Recueil numérique de la jurisprudence")27 erfolgt je nach den von den beiden Gerichten festgelegten Kriterien.

27

Während jedes der beiden Gerichte als Kollegialorgan handelt und die kollektive Verantwortung für seine Entscheidungen übernimmt, tragen die Präsidenten der beiden Gerichte die letzte Verantwortung für die Gesamtüberwachung des Stands der Bearbeitung der einzelnen Rechtssachen. Selbstverständlich sind auch der Berichterstatter sowie der Präsident der jeweiligen Kammer dafür zuständig, eine angemessene Überwachung sicherzustellen. Beim Gerichtshof übernimmt der Erste Generalanwalt die Gesamtverantwortung für die Überwachung des Stands der Ausarbeitung der Schlussanträge durch die Generalanwälte.

Abbildung 3

Hauptphasen der Bearbeitung von Rechtssachen

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

28

Wie in Ziffer 9 beschrieben, veröffentlicht der EuGH die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Rechtssachen als zentralen Leistungsindikator. Der Hof bestätigte, dass die vom EuGH zu internen Zwecken verwendete durchschnittliche Dauer der wichtigsten Phasen (nach Art der Entscheidung und Verfahrensart oder Streitgegenstand) in Bezug auf Verfahren, die in den Jahren 2014 und 2015 beim Gerichtshof und beim Gericht abgeschlossen wurden, korrekt berechnet wurde. Zusätzlich nahm der Hof eine genauere Berechnung der durchschnittlichen Dauer durch; dies erachtete er als relevant für die Bearbeitung von Rechtssachen (siehe Abbildung 4).

Abbildung 4

Durchschnittliche Dauer (Monate) der Hauptphasen (nach Art der Entscheidung und Verfahrensart/Streitgegenstand) der in den Jahren 2014 und 2015 beim EuGH abgeschlossenen Rechtssachen

 

Hinweis: Die Angaben zur durchschnittlichen Dauer des schriftlichen Verfahrens umfassen auch den Zeitraum zwischen dem Abschluss dieses Verfahrens und der Übersetzung des letzten eingereichten Verfahrensschriftstücks.

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Informationen des EuGH.

29

Für mehrere wichtige Phasen legen die beiden Gerichte indikative Standardfristen fest (siehe Ziffern 54 und 57). Da sich aber die Natur der Rechtssachen sowie die sich auf die Rechtssachen auswirkenden Faktoren unterscheiden, sind diese Fristen indikativ und können nicht in jedem Fall eingehalten werden. Wie Abbildung 4 zu entnehmen ist, überschreitet die durchschnittliche Dauer der wichtigen Phasen im Allgemeinen die indikativen Fristen, wobei jedoch Unterschiede zwischen den beiden Gerichten bestehen.

30

Beispielsweise betrug die durchschnittliche Dauer der Ausarbeitung des Vorberichts für Rechtssachen, die in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossen wurden, beim Gerichtshof rund drei Monate (indikatives Ziel: zwei Monate) und beim Gericht rund neun Monate (indikatives Ziel: zwei bzw. vier Monate je nach Art der Rechtssache28).

31

Hinsichtlich der durchschnittlichen Länge der Verfahren besteht ein erheblicher Unterschied zwischen Rechtssachen, die mit Urteil, und Rechtssachen, die mit Beschluss entschieden werden29. Unabhängig von der Art der Rechtssache und der Art der Entscheidung (Urteil oder Beschluss) aber stellen das schriftliche Verfahren, die Ausarbeitung des Vorberichts sowie der Abschluss die längsten Phasen im Lebenszyklus einer Rechtssache dar.

32

Die Beurteilung des Hofes erstreckte sich auf die folgenden wichtigen Prozesse bei der Bearbeitung von Rechtssachen:

  • Einreichung und erste Bearbeitung (einschließlich der Entgegennahme und Weiterleitung der Verfahrensschriftstücke) durch die jeweilige Kanzlei - das sogenannte schriftliche Verfahren (siehe Ziffern 36-40);
  • Zuweisung durch den Präsidenten der beiden Gerichte sowie, falls zutreffend, durch den Ersten Generalanwalt (siehe Ziffern 41-45);
  • auf die Zuweisung folgende Behandlung der Rechtssachen durch die Kammern und Berichterstatter - für diesen Teil der Beurteilung galten die in Ziffer 13 beschriebenen Einschränkungen (siehe Ziffern 46-50);
  • Überwachung und Verwaltung des Stands der Bearbeitung der Rechtssachen durch die Präsidenten der beiden Gerichte (siehe Ziffern 51-60).

Verwendung der Antworten auf die Fragebögen des Hofes

33

Die auf die 60 Rechtssachen bezogenen Fragebögen, die den Kanzleien und Richtern (und, falls zutreffend, den Generalanwälten) übermittelt wurden, sollten Aufschluss über die sich auf die Länge des Verfahrens auswirkenden Faktoren (siehe Ziffer 19) und die mit jedem angegebenen Grund verbundene Zeit geben sowie weitere detaillierte Erklärungen für jede einzelne Rechtssache (z. B. vorbildliche Verfahren) liefern. Die eingegangenen Antworten wiesen aber einen unterschiedlichen Informationsgrad auf.

34

Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten analysierten die Prüfer die Häufigkeit der vom EuGH genannten Faktoren. Anschließende Befragungen der Richter und Generalanwälte bestätigten, dass diese Gründe Auswirkungen auf die Gesamtdauer der Bearbeitung von Rechtssachen haben. Für die überwiegende Zahl der Rechtssachen machten die Kanzleien Angaben zu der Zeit, die den einzelnen sich auf die Dauer auswirkenden Faktoren zugeordnet werden kann. Die Richter und Generalanwälte stellten diese Informationen zwar auch, aber für eine geringere Zahl von Rechtssachen zur Verfügung. Der Hof war daher nicht in der Lage, für alle in der Stichprobe enthaltenen Rechtssachen die Auswirkungen der genannten Faktoren auf die Dauer zu bewerten.

35

Anhang II enthält eine ausführliche Analyse der Antworten auf die Fragebögen. Dem Anhang ist zu entnehmen, wie häufig die Kanzleien, Richter und Generalanwälte die Faktoren anführten, die Auswirkungen auf die Verfahrensdauer hatten. Die Abbildungen 5-8 enthalten eine Zusammenfassung dieser Informationen.

Einreichung und erste Bearbeitung durch die Kanzleien (schriftliches Verfahren)

36

Für die Abwicklung des schriftlichen Verfahrens sind die Kanzleien zuständig. Sie wenden dabei ihre jeweilige Verfahrensordnung an. In den Verfahrensordnungen ist u. a. festgelegt, welche Fristen die Parteien für die Einreichung ihrer Erklärungen oder Schriftsätze einhalten müssen.

37

Die Analyse des Hofes zeigt, dass dieser Verfahrensschritt in den Jahren 2014 und 2015 beim Gerichtshof durchschnittlich 6,6 Monate dauerte und beim Gericht 9,1 Monate. In beiden Fällen hat dieser Verfahrensschritt einen erheblichen Anteil an der Dauer des Lebenszyklus einer Rechtssache. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer dieser Phase von der Verfahrensordnung vorgegeben ist, in der Fristen für die Einreichung der verschiedenen Verfahrensschriftstücke festgesetzt sind; darüber hinaus hängt die Dauer jedoch von den beteiligten Parteien ab (beispielsweise wenn diese die Verlängerung von Fristen oder die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen beantragen) sowie davon, ob Dritte Anträge auf Streithilfe stellen.

38

Ein Überblick über die häufigsten Faktoren, die den Antworten der Kanzleien zufolge bei den 60 ausgewählten Rechtssachen Auswirkungen auf die Länge des schriftlichen Verfahrens hatten, ist für den Gerichtshof Abbildung 5 und für das Gericht Abbildung 6 zu entnehmen.

Abbildung 5

Häufigste Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens der 30 ausgewählten Rechtssachen des Gerichtshofs

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof vorgenommene Analyse der an den EuGH gerichteten Fragebögen.

Abbildung 6

Häufigste Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens der 30 ausgewählten Rechtssachen des Gerichts

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof vorgenommene Analyse der an den EuGH gerichteten Fragebögen.

39

Dieser Überblick zeigt für den Gerichtshof, dass die zwei am häufigsten angeführten Faktoren mit Übersetzungen zusammenhängen, die von anderen EU-Organen angefertigt werden30, sowie mit der Arbeitsbelastung der Generaldirektion Übersetzung des EuGH31. Der Hof nahm eine eingehendere Analyse der Auswirkungen der Arbeit der Generaldirektion Übersetzung auf die Bearbeitung von Rechtssachen vor (siehe Ziffern 74-79). Diese Analyse ergab, dass die Auswirkungen dieses Faktors auf die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen insgesamt begrenzt waren. Für das Gericht betrafen die genannten Faktoren hauptsächlich Verfahrensvorschriften bezüglich des Austauschs von Dokumenten mit den Parteien32 sowie die Zeit, die für die Behandlung umfangreicher Unterlagen zu den Rechtssachen erforderlich ist. Beispiele für die Gründe einer Verlängerung des schriftlichen Verfahrens beim Gerichtshof und beim Gericht sind Kasten 2 zu entnehmen.

Kasten 2

Beispiele für die Verlängerung des schriftlichen Verfahrens beim Gerichtshof und beim Gericht

Gerichtshof

Eine Rechtssache betraf eine Vorlage zur Vorabentscheidung, bei der das Ersuchen des nationalen Gerichts nicht detailliert genug war. Wie sich herausstellte, war die Bewertung der Auswirkungen der Rechtssache durch den Gerichtshof komplex. Es dauerte drei Monate, dem nationalen Gericht ein schriftliches Ersuchen zu übermitteln, um die erforderlichen Klarstellungen einzuholen. Eine ähnliche Situation entstand im Rahmen der Bearbeitung einer weiteren Rechtssache, in der sich das Verfahren um einen Monat und 10 Tage verlängerte.

Gericht

In einer Rechtssache bezüglich einer Nichtigkeitsklage war die Verlängerung der Verfahren um 18 Monate auf rechtliche Argumente der Parteien in Bezug auf Fragen der Vertraulichkeit zurückzuführen. In einer anderen Rechtssache nahm die Lösung der Probleme bezüglich der Vertraulichkeit 17 Monate in Anspruch.

40

Im Rahmen seiner Beurteilung stellte der Hof fest, dass beide Gerichte bereits proaktive Schritte zur Änderung und Verbesserung bestimmter Abläufe eingeleitet hatten, die sich auf die Länge des schriftlichen Verfahrens auswirkten, um übermäßige Verzögerungen in dieser Phase zu vermeiden. Die kontinuierliche Verbesserung der Verfahrensordnungen, Vereinfachungen der Entscheidungsverfahren sowie die laufende Förderung der Einreichung von Rechtssachen auf elektronischem Weg (E-Curia) seit 2011, um die Verwendung von Dokumenten in Papierform auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sind Beispiele für diese Maßnahmen.

Das Verfahren der Zuweisung der Rechtssachen an die Gerichte

41

In jedem der Gerichte werden die Rechtssachen zugewiesen, sobald eine ausreichende Anzahl neuer Rechtssachen eingereicht wurde, um zu ermöglichen, dass die Arbeitslast zwischen den Richtern ausgeglichen verteilt wird. Die Analyse der in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossenen Rechtssachen zeigt, dass die durchschnittliche Dauer von der Entgegennahme einer Rechtssache bis zur Zuweisung an einen Richter beim Gerichtshof 2,3 Monate und beim Gericht 1,5 Monate beträgt. Dies hat jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die für die Bearbeitung der Rechtssachen insgesamt benötigte Zeit, da wichtige Vorarbeiten in der jeweiligen Kanzlei gleichzeitig stattfinden.

Gerichtshof

42

Der Präsident des Gerichtshofs ist dafür zuständig, Rechtssachen einem einzelnen Berichterstatter zuzuweisen; der Erste Generalanwalt weist die Rechtssachen einem Generalanwalt zu. Bei der Zuweisung werden mehrere Faktoren berücksichtigt, zu denen die aktuelle Arbeitsbelastung der Richter und die Ähnlichkeit mit anderen Rechtssachen zählen. Zusätzlich werden Vorschriften angewendet, um zu verhindern, dass Rechtssachen Richtern zugewiesen werden, die die gleiche Staatsangehörigkeit haben wie die Parteien, und bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts wird vermieden, die Rechtssache einem Richter zuzuweisen, der die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie der ursprüngliche Berichterstatter.

43

Ad-hoc-Zuweisungen erfolgen, wenn Entscheidungen in Bezug auf ein Verfahren umgehend getroffen werden müssen und wenn beschleunigte Verfahren erforderlich sind. Rechtssachen, die eine Eilvorabentscheidung33 erfordern, werden von der für Eilverfahren zuständigen Kammer behandelt. Wenn eine Rechtssache rasch durch Beschluss behandelt werden kann, strebt der Präsident im Allgemeinen an, sie gemäß der Verfahrensordnung umgehend einem Berichterstatter zuzuweisen34.

Gericht

44

Der Präsident des Gerichts weist die Rechtssachen gemäß den internen Vorschriften in mehreren Verteilungsvorgängen den neun Kammern zu35. In den Vorschriften sind für die folgenden Rechtssachen vier verschiedene Verteilungsvorgänge vorgesehen: i) für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen; ii) für die Rechtssachen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen; iii) für die Rechtssachen des öffentlichen Dienstes (erst seit 2016) sowie iv) für alle anderen Rechtssachen.

45

Im Einklang mit den geltenden Vorschriften kann der Präsident von diesem Verteilungsmodus abweichen, wenn eingereichte Rechtssachen mit Rechtssachen in Zusammenhang stehen, die derzeit bearbeitet werden oder bereits abgeschlossen sind, oder um eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen. Die vom Gericht bereitgestellten Informationen legen nahe, dass in den Jahren 2014 und 2015 rund 40 % der Rechtssachen ohne Rückgriff auf diesen Verteilungsmodus zugewiesen wurden. Nach der Zuweisung an eine Kammer schlägt der betreffende Kammerpräsident für jede einzelne Rechtssache einen Berichterstatter vor; daraufhin trifft der Präsident des Gerichts die endgültige Entscheidung.

Verfahren zur Behandlung der Rechtssachen durch die Kammern und Berichterstatter nach der Zuweisung

46

Die Bearbeitung der Rechtssachen nach ihrer Zuweisung bis zum Abschluss umfasst mehrere Schritte und hat einen erheblichen Anteil an ihrer gesamten Bearbeitungsdauer: In den Jahren 2014 und 2015 nahm insbesondere die Erstellung der Vorberichte beim Gerichtshof durchschnittlich 3,2 Monate und beim Gericht durchschnittlich 9,4 Monate in Anspruch; und der Abschluss der Rechtssachen in diesen Jahren nahm beim Gerichtshof durchschnittlich 4 Monate und beim Gericht durchschnittlich 5,3 Monate in Anspruch. Wie in den Ziffern 33 und 34 beschrieben, bezogen sich die von den Richtern und Generalanwälten in den Fragebögen gemachten Angaben zumeist auf die Häufigkeit der verschiedenen Faktoren, die sich auf die Dauer auswirkten, und nicht auf die mit diesen Faktoren verbundene Zeit. Überdies verfügt der Hof zwar über Angaben zur für die einzelnen Schritte benötigten Zeit, es liegen jedoch keine Angaben dazu vor, wie viele Arbeitstage - darunter die Arbeitstage der Richter, der Generalanwälte und ihrer Kabinettsmitarbeiter - für den Abschluss der einzelnen Schritte tatsächlich nötig waren.

47

Die Antworten auf die Fragebögen stellen jedoch eine erste Quelle für Informationen dar, auf deren Grundlage der EuGH weitere Analysen vornehmen könnte. Abbildung 7 und Abbildung 8 enthalten - für den Gerichtshof bzw. für das Gericht - einen Überblick über die von den Richtern (und, wenn zutreffend, den Generalanwälten) am häufigsten angeführten sich auf die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen auswirkenden Faktoren. Die vollständige Analyse der Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer der 60 Rechtssachen ist Anhang II zu entnehmen.

Abbildung 7

Häufigste Faktoren mit Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer der 30 ausgewählten Rechtssachen des Gerichtshofs

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof vorgenommene Analyse der an den EuGH gerichteten Fragebögen.

Abbildung 8

Häufigste Faktoren mit Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer der 30 ausgewählten Rechtssachen des Gerichts

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof vorgenommene Analyse der an den EuGH gerichteten Fragebögen.

48

In Bezug auf den Gerichtshof handelt es sich bei den in den Fragebögen am häufigsten genannten Faktoren mit Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen um die Gerichtsferien36, die Arbeitslast der Rechtsreferenten sowie Krankheit, Mutterschafts- bzw. Elternurlaub der Rechtsreferenten oder ihr Ausscheiden aus dem Dienst, die Arbeitsbelastung der Berichterstatter und Generalanwälte, die Komplexität der Rechtssachen sowie umfangreiche Unterlagen zu den Rechtssachen.

49

Beim Gericht war der häufigste Faktor mit Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer der in der Stichprobe enthaltenen Rechtssachen die von der Gruppe der Urteilslektoren benötigte Zeit. Grund dafür war die hohe Arbeitsbelastung dieser Gruppe. Diese Arbeitsbelastung war auf die Bemühungen zurückzuführen, den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen in den Jahren 2014 und 2015 abzubauen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die für diese Tätigkeit gesetzten internen Fristen im Allgemeinen eingehalten wurden. Bei den sonstigen oft genannten Faktoren handelte es sich um die Arbeitsbelastung der Berichterstatter und ihrer Rechtsreferenten, die Änderung der Zusammensetzung der mit der Rechtssache befassten Kammer, die Neuzuweisung von Rechtssachen sowie die prozessleitenden Maßnahmen. Kasten 3 enthält einen Vergleich zwischen der Häufigkeit bestimmter Faktoren beim Gerichtshof und beim Gericht.

Kasten 3

Vergleich zwischen der Häufigkeit bestimmter Faktoren beim Gerichtshof und beim Gericht

Komplexität und umfangreiche Unterlagen zu den Rechtssachen

Die Komplexität der von den Rechtssachen aufgeworfenen Fragen wird von den Richtern als einer der häufigsten Faktoren angeführt, die sich nach dem schriftlichen Verfahren auf die Dauer auswirken. Beide Gerichte sind auf ähnliche Weise mit diesem Problem konfrontiert (es wurde für 40 % der in der Stichprobe enthaltenen Rechtssachen des Gerichtshofs und für 33 % der in der Stichprobe erfassten Rechtssachen des Gerichts angegeben). Die Antworten zeigen auch, dass beide Gerichte im gleichen Maße von umfangreichen Unterlagen zu den Rechtssachen betroffen sind; dieser Faktor wurde für rund 20 % der in der Stichprobe erfassten Rechtssachen sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts angegeben.

Arbeitsbelastung

Die Arbeitsbelastung des Berichterstatters/Generalanwalts sowie des für die Rechtssache zuständigen Rechtsreferenten ist ein vom Gericht häufig angegebener Faktor mit Auswirkungen auf die Verfahrensdauer (er betrifft 67 % bzw. 53 % der Rechtssachen in der Stichprobe). Dieser Grund wird vom Gerichtshof wesentlich seltener angegeben (37 % bzw. 40 %).

Ende der Amtszeit von Berichterstattern, Änderung der Zusammensetzung der Kammer, Neuzuweisung von Rechtssachen

In den Antworten des EuGH wurde das Ende der Amtszeit von Berichterstattern beim Gericht häufiger als Faktor mit Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens (37 %) angegeben als beim Gerichtshof (weniger als 10 %).

Zwei weitere vom Gericht häufig (in rund 60 % der Antworten) genannte sich auf die Verfahrensdauer auswirkende Faktoren sind die Änderung der Zusammensetzung der Kammer sowie die Neuzuweisung von Rechtssachen. Diese Faktoren hängen oft mit dem Ende der Amtszeit des Richters zusammen.

Aussetzung

Von den in der Stichprobe des Hofes erfassten Rechtssachen waren beim Gericht sechs und beim Gerichtshof keine Gegenstand einer formellen Aussetzung gemäß der Verfahrensordnung37. Für drei Rechtssachen des Gerichtshofs gaben die Berichterstatter aber an, dass eine "informelle", nicht in der Verfahrensordnung vorgesehene Aussetzung Auswirkungen auf die Länge des Verfahrens hatte. Dies war beispielsweise der Fall, wenn der Gerichtshof die Behandlung der Rechtssache aussetzte, um Urteile in anderen, ähnlichen Rechtssachen abzuwarten.

50

Aus den Gesprächen des Hofes mit den Richtern und Generalanwälten ging hervor, dass sich diese bewusst sind, dass die Rechtssachen nach Möglichkeit innerhalb der indikativen Fristen behandelt werden müssen, ohne dass die Qualität der Arbeit leidet. Außerdem betonten die Richter, dass die Nichtverfügbarkeit eines für eine bestimmte Rechtssache zuständigen Rechtsreferenten sich auf die Effizienz der Bearbeitung dieser Rechtssache auswirken kann - insbesondere bei Fehlen einer angemessenen Vertretung. Als weitere Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind, wurden Probleme hinsichtlich der mit dem Ende der Amtszeit von Richtern verbundenen Unsicherheit sowie hinsichtlich der Übergabe der Arbeitslast der aus dem Amt ausscheidenden Richter genannt.

Überwachung

51

Überwachung und Nachverfolgung der Behandlung von Rechtssachen, zu denen auch die Entwicklung von Online-Überwachungsinstrumenten gehört, haben sich im Laufe der Zeit positiv entwickelt. Die vom Hof befragten Richter erkannten ihre Wirkung bezüglich der Effizienz bei der Bearbeitung von Rechtssachen an.

52

Der Ansatz des EuGH zur Überwachung der Einhaltung der indikativen Fristen bezieht sich auf einzelne Rechtssachen; wenn diese nicht eingehalten werden können, werden die Rechtssachen kenntlich gemacht. Da die Fristen jedoch indikativer Natur sind, sollen sie von beiden Gerichten durchschnittlich eingehalten werden, wobei sich über eine lange Zeit hinziehende Rechtssachen durch Rechtssachen ausgeglichen werden können, die weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Gerichtshof

53

Der Präsident trägt die Gesamtverantwortung für die Überwachung und Nachverfolgung von Rechtssachen. Er überwacht die Einhaltung der Fristen insbesondere im Rahmen einer wöchentlichen Sitzung mit den Kammerpräsidenten und dem Ersten Generalanwalt. Der Überwachungsprozess entwickelt sich seit einigen Jahren stets weiter, wobei die Berichte immer detaillierter werden und nun Analysen erstellt werden, um die Nachverfolgung zu erleichtern. Unterstützend werden dabei verschiedene Berichte und bestimmte IT-Instrumente wie Suivi des Affaires eingesetzt. Zu diesen Berichten gehört der Bericht "État des affaires", in dem die Rechtssachen, bei denen die indikative Frist zur Erstellung des Vorberichts durch den Berichterstatter nicht eingehalten wurde, mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. Kürzlich wurde darüber hinaus ein als "Fiche délai" bezeichnetes Dokument eingeführt38, dem genauere Angaben zu entnehmen sind und in dem die voraussichtlichen Daten für die nächsten Schritte der Bearbeitung einer Rechtssache festgelegt sind. Darüber hinaus führte der Gerichtshof 2016 einen "Plan de rattrapage" ein, der für Rechtssachen erstellt werden muss, bei denen die indikativen Fristen nicht eingehalten wurden.

54

Der Gerichtshof hat schrittweise eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, um die Behandlungsdauer von Rechtssachen zu reduzieren, Verlängerungen der Verfahrensschritte zu ermitteln und hier Abhilfe zu schaffen. Insbesondere hat der Gerichtshof im Jahr 2004 als Teil des praktischen Leitfadens39 zur Behandlung von beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen einen sogenannten "Échéancier" angenommen, in dem indikative Fristen für die verschiedenen Schritte der Bearbeitung und des Fortgangs der meisten Rechtssachen festgelegt sind.

55

Das System der indikativen Fristen stellt einen realen Anreiz dafür dar, die verschiedenen Verfahrensschritte unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen abzuschließen. Es handelt sich jedoch um einen Einheitsansatz ("one-size-fits-all approach"), der für alle Rechtssachen verwendet wird. Dies bedeutet, dass Art, Komplexität oder sonstige Merkmale der jeweiligen Rechtssache für die festgelegte Frist unerheblich sind; die Frist ist somit im Falle komplexer Rechtssachen womöglich zu knapp und im Falle einfacherer Rechtssachen zu großzügig bemessen.

Gericht

56

Beim Gericht trägt der Präsident die Gesamtverantwortung für die Überwachung und Nachverfolgung der Rechtssachen nach ihrer Zuweisung an die Richter. Es gibt eine umfassendere kollektive Verantwortung, in die wiederum der Präsident, der Kammerpräsident und der Berichterstatter für die einzelnen Rechtssachen eingebunden sind. Der Bedarf an einer genaueren Überwachung und Nachverfolgung wurde - wie beim Gerichtshof - erkannt, und die dafür erforderlichen Instrumente wurden im Laufe der Zeit weiterentwickelt.

57

Das Gericht hat Datenanalysen und Berichte entwickelt und eingesetzt, um die Einhaltung der allgemeinen Fristen zu fördern, die für einige der wichtigsten Phasen der Bearbeitung von Rechtssachen festgelegt sind40, und um die durchschnittlich für die Behandlung von Rechtssachen aufgewendete Zeit zu reduzieren. Zusätzlich zum IT-Instrument "Suivi des Affaires" hat das Gericht im Jahr 2011 die Tabelle "Tableau de Productivité" eingeführt sowie eine Tabelle der kumulativen Verzögerungen, die jedem Richter alle drei Monate übermittelt wird. Der Präsident und die Kammerpräsidenten erörtern die Einzelheiten dieses Berichts vierteljährlich, um zu ermitteln, welche Schritte des Verfahrens weiterer Anstrengungen bedürfen.

58

Zusätzlich zu diesem Bericht sind Instrumente vorhanden, die ebenfalls vierteljährlich zur Leistungsmessung eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein Aide-mémoire zu Rechtssachen, in denen Verlängerungen analysiert werden, eine Liste der Rechtssachen mit "erheblichen"41 Verlängerungen sowie spezifische Erinnerungs-E-Mails an die einzelnen Richter, in denen die von Verlängerungen betroffenen Rechtssachen ihres Zuständigkeitsbereichs aufgelistet sind. Die auf der Ebene der einzelnen Richter bereitgestellten genauen Angaben haben zu erhöhter Transparenz, einer Sensibilisierung und einer rascheren Behandlung der Rechtssachen geführt.

59

Es liegt auf der Hand, dass einem aktiveren Vorgehen bei der Bearbeitung von Rechtssachen in den vergangenen Jahren ein höherer Stellenwert eingeräumt wurde, wodurch bereits vor Inkrafttreten der Reform insgesamt gute Ergebnisse erzielt wurden. Beispielsweise zeigt die vom Gericht durchgeführte Analyse in Bezug auf alle anhängigen Rechtssachen, dass die Gesamtzahl der Tage, um die die für die Erstellung der Vorberichte benötigte Zeit die indikative Frist überschritt, von 130 000 Tagen im Jahr 2010 auf 15 000 Tage Ende 2016 reduziert wurde. Dies entspricht einer Verringerung um nahezu 90 %42.

60

Bei beiden Gerichten wird die stetige Weiterentwicklung der IT-Systeme wie der Business Intelligence-Berichte (zuvor Business Object) und des Systems ARGOS voraussichtlich genauere Angaben liefern. ARGOS soll im Jahr 2017 eingeführt werden und Richtern, Generalanwälten und Rechtsreferenten über ein personalisiertes Dashboard alle in einem Verfahren ausstehenden Aufgaben und Schritte anzeigen. Zwar ist davon auszugehen, dass diese Entwicklungen eine genauere Überwachung möglicher Verlängerungen bei der Bearbeitung von Rechtssachen ermöglichen werden, doch konnten ihre voraussichtlichen Auswirkungen im Zuge dieser Beurteilung nicht bewertet werden. Inzwischen haben einige der befragten Richter ihre eigenen Ad-hoc-Systeme entwickelt (oft Excel-Tabellen), um den Stand der Bearbeitung von Rechtssachen zu überwachen.

Von Rechtsprechungsstatistiken hin zu angepassten Fristen und Leistungsindikatoren

61

Um Rechenschaft über seine Leistung abzulegen, veröffentlicht der EuGH Rechtsprechungsstatistiken, in denen namentlich die Zahl der eingegangenen, der im Laufe des Jahres abgeschlossenen und der zu Jahresende anhängigen Rechtssachen angegeben ist, zusammen mit der durchschnittlichen Dauer der in dem betreffenden Jahr abgeschlossenen Verfahren. Intern verwendet das Organ zu Informationszwecken eine detailliertere Aufschlüsselung der Zahl der Rechtssachen sowie analytischere Durchschnittswerte zur Verfahrensdauer.

62

Diese vom EuGH veröffentlichten Angaben zur durchschnittlichen Dauer liefern zwar eine Übersicht der Rechtsprechungstätigkeit insgesamt, doch sind in den Angaben sehr unterschiedlich komplexe Rechtssachen zusammengefasst. Damit kann die Leistung des EuGH hinsichtlich der Dauer der Verfahren nur unvollständig dargestellt werden.

Entwicklungen bei der Leistungsmessung im Bereich der Rechtsprechung

63

Der EuGH misst seine Effizienz vor allem, indem er die Entwicklung der Zahl erledigter Rechtssachen bewertet und - insbesondere beim Gerichtshof - die durchschnittliche Dauer der erledigten Rechtssachen mit den einheitlichen ("one-size-fits-all") indikativen Fristen für die verschiedenen Verfahrensschritte vergleicht. Somit beruht ein großer Teil der Leistungsmessung des EuGH auf Outputindikatoren; die verwendeten Ressourcen (Input) bleiben unberücksichtigt.

64

Mit diesem Managementansatz wird die Leistung global bewertet. Der EuGH überwacht seine Verfahren nicht anhand festgelegter Standards, die auf der Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen basieren und auf die Komplexität und Art dieser Rechtssachen zugeschnitten sind. Liegen keine Angaben zur Komplexität der betreffenden Rechtssachen vor, so bedeuten die erhöhte Anzahl erledigter Rechtssachen und/oder die Reduzierung ihrer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer nicht unbedingt, dass die Effizienz gesteigert wurde.

65

Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Hof allgemeinere Entwicklungen bezüglich der Leistungsmessung im Bereich der Rechtsprechung. Der Hof stellte fest, dass die Arbeiten der vom Europarat eingerichteten CEPEJ43 in dieser Hinsicht besonders relevant sind.

66

Die Prüfer analysierten den Leitfaden der CEPEJ zur Umsetzung von Fristen44 für Gerichtsverfahren. Das Festlegen solcher Fristen ist ein grundlegender Schritt, um die Leistung bei der Bearbeitung von Rechtssachen zu messen und zu vergleichen und um den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen konzeptionell als Zahl oder Prozentsatz der anhängigen Rechtssachen zu definieren, bei denen die vorgesehene Frist nicht eingehalten wird.

67

Dem Leitfaden zufolge sollen die Fristen für die einzelnen Verfahrensarten gelten, wobei die Komplexität der Rechtssachen berücksichtigt werden soll. Beispielsweise kann Leistung durch das Festlegen von Fristen gemessen werden, z. B. Abschluss von 90 oder 95 % der Rechtssachen innerhalb einer Frist von 12 bis 36 Monaten, je nach Art und Komplexität der Verfahren.

68

Darüber hinaus analysierte der Hof die wichtigsten Leitlinien der CEPEJ zum Zeitmanagement45, um vorbildliche Verfahren zu ermitteln, die auch auf die Verfahren des EuGH angewendet werden könnten. Er stellte fest, dass insbesondere die Zeitmanagement-Checkliste der CEPEJ sich dazu eignen würde, zu beurteilen, inwieweit der EuGH über angemessene Informationen verfügt und die relevanten Aspekte der Gerichtsverfahren analysiert. Die Liste umfasst sechs Zeitmanagement-Indikatoren. Die spezifischen Punkte der Checkliste, die sich auf diese Indikatoren beziehen, sind in Anhang III dargestellt. Die Beurteilung des Hofes, inwieweit die verfügbaren Informationen und die vom EuGH vorgenommenen anschließenden Analysen im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der CEPEJ bezüglich dieser Indikatoren stehen, ist Abbildung 9 zu entnehmen. Die Beurteilung beruht auf der Untersuchung der Systeme des EuGH zur Bearbeitung von Rechtssachen sowie auf der Analyse der Stichprobe, in der 60 erledigte Rechtssachen enthalten waren (siehe Ziffern 36-60). Zwar sind in den meisten Bereichen, auf die sich die sechs Zeitmanagement-Indikatoren der CEPEJ beziehen, bereits erhebliche Fortschritte erzielt worden, doch wurde im Rahmen der Beurteilung festgestellt, dass nach wie vor Bedarf an einer verbesserten Messung der Leistung im Bereich der Rechtsprechung besteht.

Abbildung 9

Vom Hof vorgenommene Bewertung, inwieweit der EuGH die wichtigsten Leitlinien der CEPEJ mit Bezug zur "Zeitmanagement-Checkliste" befolgt

Indikatoren der CEPEJ Indikator vom EuGH angewendet? Beurteilung der Kompatibilität zwischen den Verfahren des EuGH zum Zeitmanagement und den in den Indikatoren erfassten CEPEJ-Leitlinien

(1)Fähigkeit, die Gesamtdauer der Verfahren zu beurteilen

Ja Es sind Daten zur Verfahrensdauer der einzelnen Rechtssachen verfügbar, sowohl in Bezug auf die Gesamtdauer als auch in Bezug auf die Dauer der einzelnen Verfahrensstadien (siehe Ziffern 28-30).

(2)Festgelegte Standards hinsichtlich der Verfahrensdauer

Teilweise Zwar hat der EuGH standardisierte indikative Fristen für die Bearbeitung von Rechtssachen in Bezug auf bestimmte einzelne Verfahrensstadien festgelegt, diese sind jedoch nicht auf die verschiedenen Arten von Rechtssachen zugeschnitten (siehe Ziffern 55 und 57).

(3)Ausreichend ausgearbeitete Typologie der Rechtssachen

Teilweise Die IT-Systeme beim EuGH liefern genaue Angaben zu den Rechtssachen. Diese Informationen werden jedoch nicht verwendet, um die Rechtssachen unter Berücksichtigung ihrer Komplexität und durchschnittlichen Dauer Kategorien zuzuweisen (siehe Ziffer 62).

(4)Fähigkeit, den Ablauf von Verfahren zu überwachen

Teilweise Während die Zeitpunkte der wichtigsten und üblichsten Verfahrensstadien erfasst werden, werden die tatsächlich für die einzelnen Phasen aufgewendete Zeit (Ressourcen) und die Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer der Verfahren nicht erfasst (siehe Ziffern 34, 46 und 47).

(5)Mittel, Verzögerungen umgehend zu erkennen und ihre Folgen abzumildern

Teilweise Verlängerungen werden regelmäßig kenntlich gemacht, nachdem die standardisierten indikativen Fristen überschritten wurden - diese Fristen sind jedoch nicht auf die Komplexität und die Art der Rechtssachen zugeschnitten (siehe Ziffern 55 und 57).

(6)Einsatz moderner Technologien als Instrument für das Zeitmanagement im Justizsystem

Teilweise Grundlegende Daten zu allen Rechtssachen sind in den IT-Systemen erfasst und können umgehend zur Verfügung gestellt werden. Die erfassten Daten werden jedoch nicht für Managementzwecke genutzt (siehe Ziffern 69-72). Die IT-Systeme sind nicht vollständig integriert (siehe Ziffern 81-82).

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

69

Die CEPEJ hat betont, dass Standards für die Dauer der Verfahren festgelegt werden müssen, und darauf hingewiesen, dass im Falle festgestellter oder absehbarer Abweichungen von den Standards und Zielen in Bezug auf die Fristen für die Rechtsprechung umgehend Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Ursachen dieser Abweichungen zu beheben46. Die Analyse der Antworten auf die Fragebögen zur vom Hof ausgewählten Stichprobe von Rechtssachen zeigte, dass Abweichungen von den indikativen Fristen beispielsweise auf die Zahl und Komplexität der Rechtssachen zurückzuführen sind, für die ein Richter zuständig ist, oder auf Gründe im Zusammenhang mit dem Ende der Amtszeit von Richtern oder auch auf die Nichtverfügbarkeit bestimmter Rechtsreferenten (siehe Ziffern 48-49).

Analyse der Komplexität der Rechtssachen: ein möglicher Ansatz zur Unterstützung der Bearbeitungsabläufe

70

Den Antworten des EuGH auf den Fragebogen des Hofes zu seiner Stichprobe von Rechtssachen zufolge ist die Komplexität ein wichtiger Faktor, der sich auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkt (siehe Ziffern 47-48). Der Hof ist der Auffassung, dass die Analyse der Komplexität der Rechtssachen unter Rückgriff auf verfügbare Daten weiterentwickelt werden könnte, um die Abläufe bei der Bearbeitung von Rechtssachen beim EuGH potenziell zu verbessern. Zwecks Bewertung dieses Potenzials führte der Hof eine Analyse durch, um festzustellen, ob zwischen bestimmten Faktoren47, die ein Hinweis auf Komplexität sind, und der Gesamtdauer der in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossenen Rechtssachen eine Korrelation besteht48.

71

Das in Anhang IV dargestellte Ergebnis der Analyse des Hofes zeigt, dass eine relativ starke positive Korrelation49 zwischen diesen Komplexitätsfaktoren und der Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen besteht. Jeder der herangezogenen Faktoren kann hinsichtlich der Gesamtbearbeitungsdauer von Rechtssachen als relevant betrachtet werden. Dieses Ergebnis zeigt, dass eine weitergehende Analyse der historischen Daten zu den Rechtssachen durchgeführt werden könnte, um genauere Managementinformationen zu erstellen als derzeit der Fall ist, und so die Rechtssachen zu ermitteln, deren Bearbeitungsdauer erheblich länger oder kürzer war, als es ihre Merkmale nahelegen würden. Diese Informationen könnten dann beispielsweise verwendet werden, um wiederkehrende Probleme zu ermitteln, die Ursache einer übermäßig langen Bearbeitungsdauer waren, sowie vorbildliche Verfahren, die zum Abschluss von Rechtssachen innerhalb kürzerer Zeiträume führen. Auf diese Art könnten möglicherweise die Entscheidungsfindung während des gesamten Lebenszyklus von Rechtssachen unterstützt und die Effizienz bei der Bearbeitung von Rechtssachen insgesamt gesteigert werden.

72

Die vorstehende Analyse stellt einen ersten Versuch dar, vorhandene Daten zu nutzen. Selbstverständlich könnte sie auf der Grundlage der Erfahrungen des EuGH verfeinert werden, wobei weitere Faktoren berücksichtigt werden könnten und die den verschiedenen Faktoren zugeteilte Gewichtung angepasst werden könnte.

Unterstützung für den Ablauf der Bearbeitung von Rechtssachen

73

Unterstützende Dienste haben die Aufgabe, die effiziente Ausführung der wichtigsten Phasen bei der Bearbeitung von Rechtssachen zu erleichtern. Der Hof untersuchte Aspekte der Übersetzungstätigkeit (siehe Ziffern 74-79) und der IT-Systeme (siehe Ziffern 80-85).

Übersetzung

74

Die Übersetzung von Dokumenten spielt bei der Unterstützung der Rechtsprechungstätigkeit des EuGH eine entscheidende Rolle, da der EuGH verpflichtet ist, Rechtssachen in allen Amtssprachen der EU zu behandeln und eine erhebliche Anzahl rechtlicher Entscheidungen in allen Amtssprachen der EU zu verbreiten. Die Verfügbarkeit von Übersetzungen zu bestimmten entscheidenden Zeitpunkten50 kann sich direkt auf die Dauer des Lebenszyklus einer Rechtssache auswirken. In Bezug auf die in der Stichprobe des Hofes enthaltenen Rechtssachen (siehe Ziffern 36-40 und 46-50) sind diese Auswirkungen im Vergleich zum gesamten zeitlichen Ablauf der Rechtssachen begrenzt.

75

Im Zeitraum 2014-2016 belief sich die Zahl der beim EuGH übersetzten Seiten auf insgesamt 1,1 Millionen Seiten pro Jahr. 26 % bis 36 % der Übersetzungen wurden von externen Rechts- und Sprachsachverständigen angefertigt; die entsprechenden Kosten beliefen sich auf 9 bis 12 Millionen Euro pro Jahr.

Festsetzung von Fristen
76

Der EuGH wendet bei der Festsetzung von Fristen für die Übersetzung der mit den Rechtssachen verbundenen Dokumente verschiedene Methoden an. Für die meisten Übersetzungen werden angepasste Fristen gesetzt51. Alternativ werden feste Fristen gesetzt, bei denen die Merkmale der Rechtssachen52 nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall spiegelt sich die durchschnittliche tägliche Übersetzungskapazität eines Rechts- und Sprachsachverständigen in der Frist nicht wider. Die Kombination angepasster und fester Fristen sorgt für einen Spielraum, innerhalb dessen die Arbeitsbelastung der Generaldirektion Übersetzung flexibel verwaltet werden kann.

Zentrale Planung und Planung in den Sprachreferaten
77

Fristen werden zwischen der auftraggebenden Dienststelle53 und dem zentralen Fachreferat für Arbeitsplanung vereinbart. Managementinstrumente zur wöchentlichen Arbeitsplanung sowie zur Überwachung der fristgemäßen Übersetzung der Dokumente sind vorhanden. Die von den Rechts- und Sprachsachverständigen für die einzelnen Dokumente tatsächlich aufgewendete Zeit wird jedoch nicht erfasst. Stünden diesbezügliche Angaben zur Verfügung, so könnten Bereiche ermittelt werden, in denen möglicherweise Effizienzgewinne erzielt werden können oder vorbildliche Verfahren zum Einsatz kommen.

Einhaltung der Fristen für die Übersetzung von Dokumenten
78

Der Hof stellte fest, dass die Übersetzungsfristen in den Jahren 2014 und 2015 weitestgehend eingehalten wurden. Das Datum der Übersetzung der letzten Verfahrensschriftstücke ist im Zusammenhang mit dem schriftlichen Verfahren wichtig, da dies der Stichtag ist, ab dem die indikative Frist für die Abfassung der Vorberichte durch die Richter läuft. Der Hof stellte fest, dass die Übersetzungen in zahlreichen Fällen (29 % beim Gerichtshof und 57 % beim Gericht) vor Ablauf der intern festgesetzten Frist (5,5 bzw. 9 Tage früher) zur Verfügung gestellt wurden.

Leistungsvergleich mit anderen EU-Organen
79

Der EuGH nimmt am interinstitutionellen Exekutivausschuss für Übersetzung (Executive Committee for Translation, ECT) teil, dessen Ziel die Förderung vorbildlicher Verfahren ist. Fortschritte hat der EuGH beim Festlegen von Leistungsindikatoren (den sogenannten KIAPI) erzielt, mit Blick darauf, zur Messung der Übersetzungstätigkeit54 eine Methode zu verwenden, die Vergleiche mit anderen EU-Organen ermöglichen könnte55.

IT-Systeme

80

Der Einsatz computergestützter Unterstützungssysteme sollte unter anderem dem Ziel dienen, die Justizverwaltung zu verbessern und den Zugang der Nutzer zu den Gerichten zu erleichtern, um die Verfahren zu beschleunigen und somit die Verfahrensdauer zu verkürzen56.

Komplexität und mangelnde Integration
81

Es gibt beim EuGH 95 verschiedene IT-Anwendungen für Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeiten. Dem EuGH zufolge ist diese große Zahl darauf zurückzuführen, dass es mehr als nur ein Gericht gibt und dass die miteinander verknüpften Abläufe komplex sind. Außerdem stützt sich der EuGH nach wie vor auf eine zentrale Datenbank, Litige, die 1995 eingeführt wurde, und entwickelt weiterhin einzelne Anwendungen, um dem konkreten Bedarf zu entsprechen. Eine der wichtigsten Prioritäten war dabei die Sicherstellung von Kontinuität bei der Bearbeitung der Rechtssachen durch die Gerichte.

Schnittstellen mit anderen Anwendungen
82

Die mangelnde Integration zwischen "Litige" und den anderen Anwendungen, die für die Bearbeitung von Rechtssachen genutzt werden, macht in einigen Fällen manuelle Eingaben und eine Verdoppelung des Inputs erforderlich. Dies ist ineffizient und führt zu dem Risiko, dass fehlerhafte Daten erstellt werden.

Verbesserungen der IT-Architektur für die Bearbeitung von Rechtssachen
83

Im mehrjährigen strategischen Plan der Direktion Informationstechnologien für die Jahre 2016-202057 wird anerkannt, dass die IT-Entwicklung dazu beitragen kann, erheblichen Nutzen hinsichtlich der Wirksamkeit, der Reduzierung von Verzögerungen und dem Bedarf an Ressourcen zu erzielen.

84

Der EuGH hat mehrere Versuche unternommen, um die vorhandenen IT-Systeme zur Bearbeitung von Rechtssachen zu verbessern. Insbesondere leitete das Gericht im Jahr 2000 ein ehrgeiziges Projekt ein, dessen Ziel ein Pro-Curia genanntes integriertes IT-System zur Bearbeitung von Rechtssachen war, das "Litige" durch vereinfachte und standardisierte Funktionen ersetzen sollte. Schwierigkeiten bei der Umsetzung führten dazu, dass die Entwicklung dieses Systems gestoppt wurde.

85

Infolgedessen behielt der EuGH "Litige" bei und entschied, zwei andere auf diesem System basierende Projekte umzusetzen - das Programm "Enterprise Content Management" (ECM) und eine Aktualisierung von "Litige" -, um bei der Bearbeitung von Rechtssachen eine verbesserte IT-Unterstützung zu erreichen. Zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Hof war die Umsetzung dieser Entwicklungen im Gange.

Sprachpraxis

86

Die Sprachpraxis wirkt sich direkt auf die Rechtsprechungstätigkeit des EuGH aus. Da Französisch die einzige Sprache ist, in der die Richter beraten, sowie de facto die einzige Arbeitssprache (mit Ausnahme der Schlussanträge der Generalanwälte58), müssen alle Verfahrensschriftstücke aus der EU-Amtssprache, in der sie eingereicht werden, in diese Sprache übersetzt werden. Eine Ausnahme bilden die Anlagen zu den Schriftsätzen, die nur auf Ersuchen hin übersetzt werden.

87

Der Hof stellte in Bezug auf den Zeitraum 2014-2016 fest, dass für einen erheblichen Anteil der beim EuGH und insbesondere beim Gericht eingereichten Rechtssachen das Englische (28 %) oder das Deutsche (20 %) Verfahrenssprache waren, öfter als das Französische (13 %). Zwar erkennt der Hof Komplexität, potenzielle Auswirkungen und Sensibilität der Frage der Sprachpraxis an, doch legen diese Zahlen nahe, dass in Erwägung gezogen werden könnte, dem Französischen als Beratungssprache des EuGH weitere Sprachen hinzuzufügen - insbesondere beim Gericht. Eine der Folgen wäre, dass interne Vermerke, Vorberichte, Urteile und Beschlüsse direkt in diesen Sprachen abgefasst werden könnten. Darüber hinaus wäre es nicht nötig, eine gewisse Anzahl von in diesen beiden Sprachen eingereichten Verfahrensschriftstücken ins Französische zu übersetzen.

88

Wird erwogen, die Sprachpraxis zu ändern, so müssen jedoch die Vorteile einer fortgesetzten Verwendung des Französischen als einzige Beratungssprache vergleichend berücksichtigt werden. Dem EuGH zufolge gehören zu den Vorteilen die Vermeidung möglicher Abweichungen zwischen den Rechtsbegriffen, die in den einzelnen als Beratungssprache gewählten Sprachen verwendet werden, sowie die Kohärenz mit der früheren Rechtsprechung der Unionsgerichte.

89

Der Präsident des Gerichts übermittelte dem Kanzler des Gerichtshofs im Februar 2016 einen Vermerk, in dem er um eine Folgenabschätzung zur Änderung der Beratungssprache bat. Die Folgenabschätzung sollte eine Beschreibung der organisatorischen Voraussetzungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Kosten zulasten des Haushalts und die Dauer der Verfahren enthalten. Diese Folgenabschätzung wurde wegen der Unsicherheit in Bezug auf das Ergebnis des Brexit-Verfahrens noch nicht abgeschlossen.

Schlussfolgerungen

90

In den vergangenen Jahren hat der EuGH wichtige seine Organisation und seine Verfahren betreffende Maßnahmen ergriffen, um die Effizienz der Behandlung der Rechtssachen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern. Namentlich die Einführung indikativer Fristen für den Abschluss der wichtigsten Phasen im Lebenszyklus einer Rechtssache sowie die fortschreitende Weiterentwicklung von Überwachungsinstrumenten und -berichten haben dazu beigetragen, stärkeres Augenmerk auf die zügige Erledigung von Streitsachen zu legen. Der EuGH veröffentlicht Statistiken und Analysen zu den Ergebnissen seiner Rechtsprechungstätigkeit. Diese Statistiken zeigen, dass die durchschnittlich für die Entscheidung von Rechtssachen benötigte Zeit verringert wurde oder gleich blieb, obwohl die Zahl der eingereichten Rechtssachen zugenommen hat. Es muss darüber hinaus betont werden, dass Anstrengungen unternommen wurden, um den beim Gericht entstandenen erheblichen Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen abzubauen, und dass bis Ende 2016 Fortschritte dabei erzielt wurden, die Gesamtzahl der "Verlängerungstage" in Bezug auf einzelne wichtige Phasen im Gerichtsverfahren erheblich zu verringern (siehe Ziffer 59). Dies ist das Ergebnis verbesserter Bemühungen und Initiativen des Managements; es wurde nicht über eine Erhöhung der Ressourcen erreicht. Die Auswirkungen der Reform dieses Gerichts, namentlich durch die Verdoppelung der Zahl der Richter und ihrer jeweiligen Kabinette, werden sich erst zukünftig bemerkbar machen (siehe Ziffern 8-10).

91

Der derzeitige Ansatz des EuGH zur Festsetzung indikativer Fristen beruht darauf, dass die Zeitpläne im Durchschnitt einzuhalten sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass Rechtssachen mit langer Bearbeitungsdauer durch Rechtssachen, die weniger Zeit erfordern, ausgeglichen werden. Die Rechtssachen werden jedoch einzeln überwacht, und es werden Erinnerungen verschickt, wenn die indikativen Fristen nicht eingehalten werden. So soll sichergestellt werden, dass Rechtssachen, bei denen es zu einer Fristüberschreitung gekommen ist, auch weiterhin im Fokus bleiben (siehe Ziffern 51-52).

92

In Bezug auf den ersten Teil des Verfahrens zur Bearbeitung von Rechtssachen - das sogenannte schriftliche Verfahren - zeigte die Beurteilung des Hofes, dass nur wenig Spielraum zur Verringerung der Dauer dieses Verfahrensstadiums besteht. Für das schriftliche Verfahren sind in erster Linie die Kanzleien zuständig; es umfasst die Entgegennahme der Rechtssache sowie die Vorbereitung der Unterlagen für die Verfahrensakte. Bezüglich der vom Hof untersuchten Rechtssachen erklärten die Kanzleien, wieso die Verfahren verlängert worden waren, und machten in den meisten Fällen Angaben zu den entsprechenden Auswirkungen auf die Dauer. Die angegebenen Gründe standen zumeist im Zusammenhang mit der Anwendung der Verfahrensordnung des EuGH, in denen feste Fristen für bestimmte Situationen vorgesehen sind, beispielsweise in Bezug auf das Erwiderungsrecht der Parteien. Der EuGH verfolgte jedoch einen proaktiven Ansatz zur Lösung bestimmter Probleme; so passte er z. B. seine Verfahrensordnung bezüglich der vertraulichen Behandlung von Rechtssachen an und führte die Nutzung von "E-Curia" ein, um das Verfahren zur Einreichung von Rechtssachen zu beschleunigen (siehe Ziffern 36-40).

93

Die auf das schriftliche Verfahren folgenden Verfahrensstadien, die hauptsächlich in den Händen der Richter der verschiedenen Spruchkörper, der Generalanwälte und ihrer Rechtsreferenten liegen, stellen normalerweise den längsten Teil der Bearbeitung von Rechtssachen dar. Angesichts der in den Ziffern 12-14 beschriebenen Einschränkung des Umfangs der vorliegenden Beurteilung erlangte der Hof über Managementerklärungen Informationen über die Hauptgründe, die dazu führten, dass die indikativen Fristen nicht immer eingehalten wurden. Zu diesen Gründen gehörten die Arbeitsbelastung der Richter, die Verfügbarkeit der Rechtsreferenten und die Komplexität der Rechtssachen. Durch diese Analyse gewann der Hof Erkenntnisse über die Faktoren, die sich möglicherweise auf die Dauer dieser Phase auswirken. Jedoch lagen unzureichende Informationen zur konkret mit den ermittelten Faktoren verbundenen Zeit vor. Außerdem wurden in Bezug auf bestimmte Rechtssachen nur wenige Angaben zur Verfügbarkeit und zum Einsatz der Personalressourcen gemacht. Daher konnte der Hof nicht bewerten, ob und in welchem Maße Spielraum für eine Verkürzung der Dauer der ausgewählten Rechtssachen bestanden hätte (siehe Ziffern 33-35 und 46-50).

94

Im Rahmen seiner Beurteilung untersuchte der Hof die Rolle der Übersetzung bei der Bearbeitung von Rechtssachen. Der Hof stellt fest, dass die Generaldirektion Übersetzung ebenfalls sowohl mit einer Reihe festgesetzter Fristen als auch mit angepassten Fristen arbeitet. Die Analyse von Rechtssachen durch den Hof ergab nicht, dass der Faktor Übersetzung die Verfahren zur Bearbeitung der Rechtssachen insgesamt wesentlich verlängerte; ein erheblicher Anteil der Übersetzungsaufgaben wurde innerhalb der Fristen erledigt. Darüber hinaus ist die Einführung zentraler Leistungsindikatoren, die interinstitutionelle Vergleiche ermöglichen sollten, im Gange (siehe Ziffern 74-79).

95

Die beim EuGH vorhandenen IT-Systeme sind komplex und beruhen auf einer veralteten zentralen Datenbank, der im Laufe der Zeit eine große Zahl von Teilsystemen hinzugefügt wurde. Der EuGH hat noch kein vollständig integriertes IT-System zur Unterstützung der Bearbeitung von Rechtssachen entwickelt. Der Hof gelangt zu dem Schluss, dass das längerfristige Ziel, einen stärker integrierten Ansatz zu entwickeln, voraussichtlich zu Effizienzgewinnen führen, die Notwendigkeit von Doppelarbeit begrenzen, die Notwendigkeit von manueller Eingabe minimieren und die Notwendigkeit der Unterstützung für eine große Zahl von Anwendungen reduzieren wird (siehe Ziffern 80-85).

96

Die derzeitige Praxis, die das Französische zur einzigen Beratungssprache und de facto zur einzigen Arbeitssprache des Organs macht, hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Intern wurde beim EuGH in Erwägung gezogen, eine Kosten-Nutzen-Analyse über die Möglichkeit durchzuführen, dem Französischen als Beratungssprache des Gerichts weitere Sprachen hinzuzufügen. Eine solche Analyse könnte dazu beitragen, die Situation zu bewerten, und sie könnte mögliche zukünftige Entscheidungen stützen (siehe Ziffern 86-89).

97

Der Hof gelangt insgesamt zu dem Schluss, dass Potenzial besteht, die Leistung weiter zu verbessern, indem bei der Bearbeitung der einzelnen Rechtssachen aktiver vorgegangen wird. Der derzeitige Ansatz des EuGH zur Leistungsmessung beruht nicht auf Fristen, die auf die einzelnen Rechtssachen zugeschnitten sind und bei denen die Komplexität, Arbeitsbelastung, benötigten Ressourcen und Verfügbarkeit von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Die für bestimmte Arten von Rechtssachen festgesetzten indikativen Fristen dienen derzeit lediglich als allgemeines Managementziel, das als Durchschnittswert erreicht werden soll (siehe Ziffer 91). Zwar hat dieser Ansatz fraglos zu Verbesserungen geführt, doch ist die für die Erledigung bestimmter Arten von Rechtssachen oder die Abwicklung von Verfahren durchschnittlich benötigte Zeit nicht mit dem Konzept einer angemessenen Zeit für die Behandlung jeder einzelnen Rechtssache in Übereinstimmung zu bringen.

Erwägungen für weitere Verbesserungen

98

Um die Bearbeitung von Rechtssachen zu verbessern, sollte der EuGH Folgendes in Erwägung ziehen:

  1. Der EuGH sollte erwägen, die Leistung auf Einzelfallbasis unter Bezugnahme auf eine angepasste Frist und unter Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Ressourcen zu messen. Dies würde dem Management Informationen sowohl über Problemfälle als auch über vorbildliche Verfahren an die Hand geben und könnte weitere Effizienzgewinne begünstigen.
  2. Der EuGH sollte erwägen, die Verbesserungen weiterzuführen, die in Bezug auf die Leistungsberichterstattung bereits erzielt wurden, indem er zur Entwicklung eines Systems übergeht, in dem anstelle der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer der verschiedenen Arten von Rechtssachen die konkrete Zahl von Rechtssachen angegeben wird, bei denen die erwarteten Fristen eingehalten wurden. Dies würde eine genauere Berichterstattung über Ergebnisse ermöglichen und somit die Rechenschaftspflicht des EuGH stärken, was insbesondere hinsichtlich der im Zuge der Reform bereitgestellten neuen Ressourcen von Relevanz ist.
  3. Der EuGH sollte erwägen, eine Politik umzusetzen, die eine flexiblere Zuteilung der verfügbaren Rechtsreferenten ermöglicht, um Probleme abzumildern, die auf mit der Verwaltung von Ressourcen oder mit Fragen der Organisation zusammenhängende Faktoren zurückzuführen sind (Nichtverfügbarkeit von Rechtsreferenten, Arbeitslast der Richter, Generalanwälte und ihrer Rechtsreferenten, Neuzuweisung von Rechtssachen am Ende der Amtszeit von Richtern).
  4. Der EuGH sollte erwägen, die Mitgliedstaaten und den Rat stärker dafür zu sensibilisieren, welche Bedeutung der zügigen Bestimmung und Ernennung von Richtern zukommt.
  5. Der EuGH sollte erwägen, die Kosten-Nutzen-Analyse über die (organisatorischen, budgetären und die Bearbeitungsdauer der Rechtssachen betreffenden) Auswirkungen fertigzustellen, die mit einer Änderung der derzeitigen Sprachpraxis beim Gericht (Hinzufügen weiterer Sprachen als Beratungssprachen neben dem Französischen) verbunden wären.
  6. Der EuGH sollte erwägen, ein vollständig integriertes IT-System zur Unterstützung der Bearbeitung von Rechtssachen einzuführen.

Dieser Bericht wurde von Kammer V unter Vorsitz von Herrn Lazaros S. LAZAROU, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. September 2017 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhänge

Anhang I

Stichprobe ausgewählter Rechtssachen des Gerichtshofs und des Gerichts

GERICHTSHOF (2014)
Verfahren (Art der Entscheidung) Streitgegenstand Dauer des Verfahrens
Rechtsmittel (Urteil) Zugang zu Dokumenten 23,3 Monate
Rechtsmittel (Urteil) Wettbewerb 24,9 Monate
Klage (Urteil) Umwelt 27,9 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Umwelt 28,4 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Steuerrecht 24,5 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Steuerrecht 16,6 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Niederlassungsfreiheit 23,5 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Freier Kapitalverkehr 27,0 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Sozialpolitik 23,5 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Grundsätze des Unionsrechts 27,4 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Rechtsangleichung 27,9 Monate
Rechtsmittel (Beschluss) Landwirtschaft 18,5 Monate
Rechtsmittel (Beschluss) Institutionelles Recht 10,4 Monate
Vorabentscheidung (Beschluss) Landwirtschaft 18,1 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Rechtsangleichung 12,4 Monate
GERICHTSHOF (2015)
Verfahren (Art der Entscheidung) Streitgegenstand Verfahrensdauer
Rechtsmittel (Urteil) Staatliche Beihilfen 28,1 Monate
Rechtsmittel (Urteil) Umwelt 25,8 Monate
Klage (Urteil) Freizügigkeit 26,7 Monate
Klage (Urteil) Institutionelles Recht 23,8 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Wettbewerb 27,4 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Freiheit, Sicherheit und Recht 23,8 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Freiheit, Sicherheit und Recht 23,7 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Steuerrecht 22,9 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Freizügigkeit 26,9 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Freizügigkeit 23,6 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Vergabe öffentlicher Aufträge 23,9 Monate
Rechtsmittel (Beschluss) EU-Zölle 16,8 Monate
Rechtsmittel (Beschluss) Geistiges und gewerbliches Eigentum 16,2 Monate
Vorabentscheidung (Beschluss) Steuerrecht 16,9 Monate
Vorabentscheidung (Urteil) Niederlassungsfreiheit 12,7 Monate
GERICHT (2014)
Verfahren (Art der Entscheidung) Streitgegenstand Verfahrensdauer
Rechtsmittel (Urteil) Statut 24,3 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 41,5 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 38,5 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 37,1 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 35,3 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 33,4 Monate
Klage (Urteil) Staatliche Beihilfen 46,3 Monate
Klage (Urteil) Wettbewerb 45,8 Monate
Klage (Urteil) Staatliche Beihilfen 43,0 Monate
Rechtsmittel (Beschluss) Statut 24,1 Monate
Geistiges Eigentum (Beschluss) Geistiges Eigentum und Marken 31,9 Monate
Klage (Beschluss) Staatliche Beihilfen 45,6 Monate
Klage (Beschluss) Staatliche Beihilfen 44,8 Monate
Klage (Beschluss) Umwelt 33,8 Monate
Klage (Urteil) Staatliche Beihilfen 24,5 Monate
GERICHT (2015)
Verfahren (Art der Entscheidung) Streitgegenstand Verfahrensdauer
Rechtsmittel (Urteil) Statut 31,2 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 39,6 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 38,0 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 35,8 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 33,1 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 31,2 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 30,1 Monate
Klage (Urteil) Restriktive Maßnahmen 41,1 Monate
Klage (Urteil) Handelspolitik und Dumping 41,0 Monate
Klage (Urteil) Forschung und Entwicklung 40,6 Monate
Rechtsmittel (Beschluss) Statut 15,6 Monate
Geistiges Eigentum (Beschluss) Geistiges Eigentum und Marken 33,3 Monate
Klage (Beschluss) REACH-Verordnung 30,9 Monate
Klage (Beschluss) Umwelt 24,8 Monate
Geistiges Eigentum (Urteil) Geistiges Eigentum und Marken 17,8 Monate

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Anhang II

Analyse der Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer der Bearbeitung der 60 in der Stichprobe enthaltenen Rechtssachen des EuGH

Von der Kanzlei genannte Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens beim Gerichtshof
Faktoren, die sich auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens auswirkten Zahl der betroffenen Rechtssachen (von 30) Insgesamt (in %)
Ausstehende Übersetzungen der Organe, die Verfahrensparteien sind 10 33%
Arbeitsbelastung der Generaldirektion Übersetzung 5 17%
Stattgebung eines oder mehrerer Anträge auf Zulassung zur Streithilfe 4 13%
Ersuchen, Unterlagen vorzulegen, an die Parteien geschickt 4 13%
Verlängerung einer Frist auf Antrag einer Partei hin 3 10%
Zulassung eines zweiten Schriftsatzwechsels (Erwiderung/Gegenerwiderung) 3 10%
Konsultation der Parteien in Bezug auf ein Verfahrensstadium (z. B. die Verbindung von Rechtssachen) 2 7%
Einlegung eines Anschlussrechtsmittels/eines Anschlussrechtsbehelfs 1 3%
Übersetzung sehr langer Verfahrensschriftstücke 1 3%
Von Richtern und Generalanwälten genannte Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer der Behandlung von Rechtssachen beim Gerichtshof
Faktoren, die sich nach dem schriftlichen Verfahren auf die Verfahrensdauer auswirkten Zahl der betroffenen Rechtssachen (von 30) Zahl der von Richtern und/oder Generalanwälten angegebenen Rechtssachen insgesamt (von 30 Rechtssachen) Insgesamt (in %)
Richter Generalanwälte
Gerichtsferien 18 4 19 63%
Rechtssache, die neue und/oder besonders komplexe Rechtsfragen aufwirft 9 8 12 40%
Arbeitsbelastung des für die Akte zuständigen Rechtsreferenten 8 7 12 40%
Krankheit, Mutterschafts- bzw. Elternurlaub eines Rechtsreferenten oder sein Ausscheiden aus dem Dienst 7 6 12 40%
Arbeitsbelastung des Berichterstatters und/oder des Generalanwalts 7 7 11 37%
Umfangreiche Rechtssache 5 / 5 17%
Faktisch, wirtschaftlich oder wissenschaftlich kompliziert. Komplexe Rechtssache (z. B. zu die neuen Technologien betreffenden Fragen) 2 3 5 17%
Aus sonstigen Gründen komplexe Rechtssache 1 3 4 13%
Koordinierte Behandlung zusammenhängender Rechtssachen, die im Abstand von wenigen Monaten eingereicht wurden 3 2 3 10%
Informelle Aussetzung 3 / 3 10%
Einer anderen Rechtssache wurde Priorität verliehen, da sie als wichtiger angesehen wurde oder entschieden wurde, sie einem beschleunigten Verfahren (oder einem Eilvorabentscheidungsverfahren) zu unterwerfen 2 1 3 10%
Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens 2 / 2 7%
Sonstige Faktoren 2 / 2 7%
Ersuchen um Informationen oder Klarstellung an das vorlegende Gericht übermittelt 2 / 2 7%
Bereich, in dem das nationale Recht stark abweicht 2 / 2 7%
Koordinierte Behandlung einer Reihe von Rechtssachen (z. B. Rechtssachen, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen betreffen) 1 1 2 7%
Verweisung an einen anderen Spruchkörper 1 1 2 7%
Ende der Amtszeit des Berichterstatters und/oder des Generalanwalts 1 / 1 3%
Ersuchen um eine wissenschaftliche Studie 1 / 1 3%
Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Parteien übermittelt / 1 1 3%
Von der Kanzlei genannte Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens beim Gericht
Faktoren, die sich auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens auswirkten Zahl der betroffenen Rechtssachen (von 30) Insgesamt (in %)
Entgegennahme und Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei (sowie Entscheidungen der Richter zur Verfolgung des Verfahrens) 26 87%
Zulassung eines zweiten Schriftsatzwechsels (Erwiderung/Gegenerwiderung) 20 67%
Aufforderung zur Mängelbehebung in Bezug auf ein Verfahrensschriftstück/eine Verfahrenshandlung, das/die den Fortgang behindert 19 63%
Sonstige Verfahrensfrage, die entschieden werden muss 16 53%
Verlängerung einer Frist auf Antrag einer Partei hin 12 40%
Stattgebung eines oder mehrerer Anträge auf Zulassung zur Streithilfe 6 20%
Antrag auf Zulassung als Streithelfer 6 20%
Behandlung einer umfangreichen Unterlage 6 20%
Prozessleitende Maßnahmen 3 10%
Einreichung einer nicht vorgesehenen Unterlage 3 10%
Sonstige verwaltungstechnische Gründe 3 10%
Einlegung eines Anschlussrechtsmittels/eines Anschlussrechtsbehelfs 2 7%
Umgang mit Problemen der Vertraulichkeit 2 7%
Einrede der Unzulässigkeit, Einrede der Unzuständigkeit, Erledigung der Hauptsache, Verfahrensschritt, der Erklärungen der Parteien erforderlich macht 2 7%
Sonstige Faktoren, die in den Zuständigkeitsbereich des Berichterstatters, des Generalanwalts, des Präsidenten (der Kammer) fallen 2 7%
Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit der Anonymität und des Weglassens bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit 1 3%
Formeller Beschluss, das Verfahren auszusetzen (Aussetzung) 1 3%
Von Richtern genannte Faktoren mit Auswirkungen auf die Dauer der Behandlung von Rechtssachen beim Gericht
Faktoren, die sich nach dem schriftlichen Verfahren auf die Verfahrensdauer auswirkten Zahl der betroffenen Rechtssachen (von 30) Insgesamt (in %)
Überarbeitung der Entscheidungsentwürfe durch die Gruppe der Urteilslektoren 29 97%
Arbeitsbelastung des Berichterstatters und/oder des Generalanwalts 20 67%
Änderung der Zusammensetzung der Kammer 19 63%
Neuzuweisung einer Rechtssache 18 60%
Arbeitsbelastung des für die Akte zuständigen Rechtsreferenten 16 53%
Prozessleitende Maßnahmen 16 53%
Koordinierte Behandlung einer Reihe von Rechtssachen (z. B. Rechtssachen, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen betreffen) 11 37%
Ende der Amtszeit des Berichterstatters und/oder des Generalanwalts 11 37%
Rechtssache, die neue und/oder besonders komplexe Rechtsfragen aufwirft 10 33%
Entgegennahme und Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei 10 33%
Gerichtsferien 8 27%
Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen (insbesondere bei das geistige Eigentum betreffenden Rechtssachen und Klagen) 8 27%
Umfangreiche Rechtssache 7 23%
Sonstige 7 23%
Ladungsfrist unter Berücksichtigung der Natur der Rechtssache 7 23%
Formeller Beschluss, das Verfahren auszusetzen (Aussetzung) 6 20%
Krankheit, Mutterschafts- bzw. Elternurlaub eines Rechtsreferenten oder sein Ausscheiden aus dem Dienst 6 20%
Aus sonstigen Gründen komplexe Rechtssache 6 20%
Faktisch, wirtschaftlich oder wissenschaftlich kompliziert Komplexe Rechtssache (z. B. zu neue Technologien betreffenden Fragen) 5 17%
Verweisung an einen anderen Spruchkörper 5 17%
Verbindung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren 5 17%
Nichtverfügbarkeit eines Bevollmächtigten oder eines Anwalts bei der mündlichen Verhandlung/Ersuchen um Verschiebung der mündlichen Verhandlung 4 13%
Einreichung einer nicht vorgesehenen Unterlage 4 13%
Umgang mit Problemen der Vertraulichkeit 4 13%
Sonstige verwaltungstechnische Gründe 4 13%
Einer anderen Rechtssache wurde Priorität verliehen, da sie als wichtiger angesehen wurde oder entschieden wurde, sie einem beschleunigten Verfahren (oder einem Eilvorabentscheidungsverfahren) zu unterwerfen 3 10%
Probleme mit Computeranwendungen 2 7%
Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens 1 3%

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof vorgenommene Analyse der an den EuGH gerichteten Fragebögen.

Anhang III

Checkliste zur Bewertung der Zeitmanagementindikatoren der CEPEJ

Indikator der CEPEJ Hauptfragen der Checkliste
1) Fähigkeit, die Gesamtdauer der Verfahren zu beurteilen Gibt es für jedes Verfahren eine eindeutige Kennung (z. B. ein Aktenzeichen einer Rechtssache) oder ein verbindendes Element von der Eröffnung des Verfahrens bis zur endgültigen und verbindlichen Entscheidung?
Können Sie die Gesamtdauer der Verfahren aller anhängigen Rechtssachen bestimmen?
2) Festgelegte Standards hinsichtlich der Verfahrensdauer Haben Sie Standards für optimale Fristen in Bezug auf die einschlägigen Verfahrensarten festgelegt?
Ist die Verfahrensdauer für die Nutzer (Parteien, Anwälte, sonstige Beteiligte) vorhersehbar?
3) Ausreichend ausgearbeitete Typologie der Rechtssachen Erfolgt eine Einstufung der Rechtssachen unter Berücksichtigung ihrer Komplexität und Dauer?
4) Fähigkeit, den Verlauf von Verfahren zu überwachen Überwachen Sie für die meisten Verfahrensarten den zeitlichen Ablauf der wichtigsten Verfahrensstadien und sammeln Sie diesbezügliche Daten mit Blick darauf, zu ermitteln, wann und wieso es zu Verzögerungen kommt?
5) Mittel, Verzögerungen umgehend zu erkennen und ihre Folgen abzumildern Kann klar bestimmt werden, wer dafür zuständig ist, unangemessene Verzögerungen zu ermitteln und zu vermeiden?
Gibt es Verfahren, mit denen Verzögerungen umgehend ermittelt werden, und mit denen die Auswirkungen der Verzögerungen auf die Parteien reduziert werden?
Wurden Prozesse eingerichtet, um die Verfahren zu beschleunigen und Verzögerungen zu vermeiden?
6) Einsatz moderner Technologien als Instrument für das Zeitmanagement im Justizsystem Wird die Informationstechnologie wirksam eingesetzt, um die Dauer der Verfahren zu überwachen?
Ermöglicht die Informationstechnologie eine umgehende Erstellung statistischer Berichte und eine Planung auf der strategischen Ebene?

Quelle: Zeitmanagement-Checkliste ("Check-list of indicators for the analysis of lengths of proceedings in the justice system") (CEPEJ, 2005).

Anhang IV

Korrelationsanalyse zwischen Komplexitätsfaktoren und Dauer der Bearbeitung der Rechtssachen, die in den Jahren 2014 und 2015 beim Gerichtshof und beim Gericht abgeschlossen wurden

Analyse der Komplexität der Rechtssachen des Gerichtshofs
Analyse der Komplexität der Rechtssachen des Gerichts

 

Hinweis: Jeder Punkt in den Abbildungen entspricht einer in den Jahren 2014 oder 2015 abgeschlossenen Rechtssache. Die schwarzen Linien sind die Trendlinien. Sie zeigen an, wo eine Rechtssache ihrer Komplexitätspunktzahl zufolge erwartungsgemäß erscheinen würde. Die weiter von den Trendlinien entfernten Punkte stellen Rechtssachen mit Merkmalen dar, deren weitergehende Analyse sich lohnen könnte.

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Antworten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Zusammenfassung

Nrn. I und II

Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit sind die wichtigsten Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems.1 Daraus folgt, dass die Dauer der Verfahren einer von mehreren bei der Beurteilung eines Gerichtssystems zu berücksichtigenden Faktoren ist. Bei ihrem Streben nach Effizienz lassen sich die Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) besteht, von dem Erfordernis leiten, in einem durch eine generelle Zunahme ihrer Arbeitsbelastung gekennzeichneten Kontext einen Ausgleich zwischen Schnelligkeit einerseits sowie der Qualität gerichtlicher Überprüfung und gerichtlicher Entscheidungen andererseits zu finden.

Der Gerichtshof und das Gericht haben zahlreiche organisatorische und verfahrenstechnische Maßnahmen getroffen, um ihre Effizienz bei der Bearbeitung der Rechtssachen zu verbessern. Diese Maßnahmen trugen ihre Früchte bei der Verringerung oder Begrenzung der Fristen für die Bearbeitung der Rechtssachen. So betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer Rechtssache vor dem Gerichtshof 19,6 Monate im Jahr 2006 und 14,7 Monate im Jahr 2016 und vor dem Gericht 25,8 Monate im Jahr 2006 und 18,7 Monate im Jahr 2016. Anzumerken ist, dass im gleichen Zeitraum die Zahl neuer Rechtssachen erheblich anstieg.

Nr. III

Die somit festzustellenden Effizienzgewinne bei der Bearbeitung der Rechtssachen sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Gerichtshof und das Gericht verschiedene Terminpläne und Nachverfolgungsinstrumente für die Bearbeitung der bei ihnen anhängigen Rechtssachen eingeführt haben. Die Terminpläne enthalten indikative interne Fristen für die Erledigung jedes Verfahrensschritts. Auch wenn sie sich auf Verfahrensarten im Allgemeinen beziehen, findet für jede Rechtssache eine individuelle Nachverfolgung der Einhaltung der vorgesehenen Fristen statt. Diese Nachverfolgung kann zu spezifischen Korrekturmaßnahmen führen. Das aktive und individualisierte Management der Bearbeitung der Rechtssachen ist dabei ein von den Gerichten schon seit langem verfolgtes Ziel.

In diesem Kontext kann die Empfehlung des Rechnungshofs, die Terminpläne unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Verfahrens und der Komplexität der Rechtssachen stärker zu verfeinern, nur begrüßt werden (siehe Rn. 98).

Bei der Prüfung, ob das vom Rechnungshof ebenfalls empfohlene System zur Erfassung der effektiven Nutzung der von den beiden Gerichten bei jedem Schritt jeder der von ihnen pro Jahr bearbeiteten Rechtssachen (beispielsweise wurden im Jahr 2016 vom Gerichtshof und vom Gericht 1459 Rechtssachen erledigt) eingesetzten Ressourcen eingeführt werden sollte, müssen nach Ansicht des EuGH der beträchtliche Verwaltungsaufwand und der damit möglicherweise verbundene Ressourcenverbrauch berücksichtigt werden. Diese Erwägungen müssen gegen den konkreten Nutzen einer Analyse der mittels eines solchen Systems erlangten Daten abgewogen werden.

Nr. 4

Die Zahl der bei den Unionsgerichten neu eingegangenen Rechtssachen ist in der Zeit von 2006 bis 2016 nicht stabil geblieben. Dass die Rückstände in diesem Zeitraum trotz der erheblichen Steigerung der Produktivität angestiegen sind, liegt daran, dass die Zahl neuer Rechtssachen vor allem aufgrund der sukzessiven Erweiterungen der Europäischen Union, einer Ausdehnung ihrer Zuständigkeiten sowie der Intensivierung und Diversifizierung der Rechtsetzungs- und Verwaltungstätigkeit noch stärker zunahm. Der EuGH möchte darauf hinweisen. dass die Zahl der bei den drei Gerichten, aus denen er bestand, zwischen 2006 und 2016 neu eingegangenen Rechtssachen um 43,6 % zunahm, während die Zahl der von ihnen in diesem Zeitraum jährlich erledigten Rechtssachen um fast 57,3 % stieg.

Während sich Nr. 4 global mit den Gerichten befasst, enthält Abbildung 1 die nach Gericht aufgeschlüsselten Ergebnisse.

Nr. 7

Wie der Bericht zutreffend hervorhebt, haben die verschiedenen vom Gerichtshof und vom Gericht seit mehreren Jahren getroffenen Maßnahmen erhebliche Wirkungen erzielt. Trotz eines beträchtlichen Anstiegs der bei ihnen eingegangenen Rechtssachen hat die Zahl der von ihnen erledigten Rechtssachen deutlich zugenommen, und die Gesamtdauer der Bearbeitung der Rechtssachen ist, betrachtet man alle Verfahrensarten, ganz erheblich gesunken.

Nr. 9

Wie der Bericht zutreffend hervorhebt, haben die verschiedenen vom Gerichtshof und vom Gericht seit mehreren Jahren getroffenen Maßnahmen erhebliche Wirkungen erzielt. Trotz eines beträchtlichen Anstiegs der bei ihnen eingegangenen Rechtssachen hat die Zahl der von ihnen erledigten Rechtssachen deutlich zugenommen, und die Gesamtdauer der Bearbeitung der Rechtssachen ist, betrachtet man alle Verfahrensarten, ganz erheblich gesunken.

Abbildung 2

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sinkt sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht seit mehreren Jahren stetig. Abbildung 2 veranschaulicht nur die Angabe in Nr. 9, dass diese vorteilhafte Entwicklung nicht bei jeder Verfahrensart festgestellt werden konnte.

Überdies ermöglicht eine Darstellung nach Verfahrensgegenstand/-art im Jahresrhythmus wegen des „Sägezahneffekts“ keine Wiedergabe von Tendenzen. Bei einer Darstellung in Form von Dreijahresdurchschnitten ließe sich feststellen, dass es auch nach Verfahrensgegenstand/-art eine tendenzielle Verringerung der durchschnittlichen Dauer des Rechtszugs gibt.

Schließlich liefern diese Schaubilder ein unvollständiges Bild der von den beiden Gerichten bei der Verringerung der Dauer des Rechtszugs erzielten Ergebnisse, weil sie keine Korrelation zwischen dessen Dauer und der Zahl der betroffenen Rechtssachen herstellen. Beispielsweise erweckt ein kurzer Blick auf das die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof wiedergebende Schaubild den Eindruck, dass sie zugenommen hat. Am höchsten ist die Verfahrensdauer jedoch bei Klagen – auf die mittlerweile nur noch ein ganz geringer Teil der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen entfällt (5,05 % aller im Jahr 2016 beim Gerichtshof eingegangenen Rechtssachen) –, während die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Vorabentscheidungsverfahren und der Rechtsmittel, die den größten Teil der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen ausmachen (67,92 % bzw. 25,29 % im Jahr 2016), ständig zurückgegangen ist. Darüber hinaus war die durchschnittliche Verfahrensdauer auch bei Klagen im Jahr 2016 nicht höher als 2006.

Desgleichen geht beim Gericht die Verfahrensdauer für Rechtssachen des geistigen Eigentums und „sonstige Klagen“ (die zusammen 73 % der im Jahr 2016 erledigten Rechtssachen ausmachen) seit 2013 ständig zurück.

Nr. 10

Die Ziele der Reform sind in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2015, L 341, S. 14) wiedergegeben.

Nr. 13

Das Beratungsgeheimnis ist ein in Art. 35 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des EuGH verankerter Grundsatz des Primärrechts der Europäischen Union. Dieser sowohl für den Gerichtshof als auch (nach Art. 53 des Protokolls) für das Gericht geltende Grundsatz impliziert, dass die individuellen Standpunkte der Mitglieder der Gerichte in keiner Weise offengelegt werden. Aufgrund dessen konnte der Rechnungshof zu einer begrenzten Zahl unter das Beratungsgeheimnis fallender Dokumente keinen Zugang erhalten. Mit dieser Beschränkung war keinerlei Absicht des Gerichtshofs oder des Gerichts verbunden, den Zugang zu bestimmten Dokumenten einzuschränken. Sie war aufgrund des Primärrechts geboten, und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz würde zu einer Verletzung des Eides führen, den die Richter und Generalanwälte vor Aufnahme ihrer Amtstätigkeit leisten, was ihre Haftung auslösen kann (vgl. hierzu Titel I des Protokolls).

Nr. 24

Die Feststellung, dass sich die Abwesenheit eines Referenten negativ auf die effiziente Bearbeitung einer Rechtssache auswirken kann, bedarf der Relativierung. Bei umfangreichen oder komplexen Rechtssachen, die schnell bearbeitet werden müssen, kommt es nicht selten vor, dass mehrere Referenten gemeinsam an ihnen arbeiten.

Überdies werden, wenn Art und Dauer der Abwesenheit eines Referenten es rechtfertigen, Maßnahmen getroffen, um die Auswirkungen der Abwesenheit auf die kontinuierliche Bearbeitung der Rechtssachen zu minimieren. Dazu gehört u. a. die Zuweisung der Rechtssachen an einen anderen Referenten oder die vorübergehende Einstellung eines Vertreters unter den im Statut vorgesehenen Voraussetzungen.

Abbildung 4

in Bezug auf die Darstellung der Bearbeitungsdauer von Rechtssachen, die durch Beschluss erledigt werden, anhand der verschiedenen Verfahrensschritte ist zu berücksichtigen, dass ein das Verfahren beendender Beschluss je nach den Umständen und aus verschiedenen Gründen jederzeit ergehen kann, vom Beginn des Verfahrens an bis zur Phase der Beratung über die Rechtssache (z. B. im Fall der Klagerücknahme).

Nr. 29

Zu diesem Punkt wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Abbildung 4 verwiesen.

Nr. 46

Die Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, assistiert von ihren Referenten, arbeiten als Berichterstatter, Beisitzer oder Generalanwalt parallel an mehreren Rechtssachen. Zwar können für jede Rechtssache Faktoren aufgezählt werden, mit denen sich eine längere Verfahrensdauer als bei anderen Rechtssachen erklären lässt (wie z. B. der Umfang einer Akte, die Komplexität der Sache oder die Tatsache, dass der mit ihr betraute Referent vorübergehend nicht verfügbar ist), doch würde die genaue Bewertung der jedem dieser Faktoren anzulastenden Zeitspanne die Schaffung eines komplexen Berechnungssystems erfordern, dessen Vorteile nicht unmittelbar ersichtlich sind. Die Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts sind zudem die Frucht einer Teamarbeit, an der alle Richter des Spruchkörpers, die aus unterschiedlichen Rechtssystemen kommen, aktiv mitwirken. Die Berücksichtigung der verschiedenen von den Mitgliedern des Spruchkörpers geäußerten Meinungen hat unzweifelhaft einen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung der Rechtssachen, der schwer quantifizierbar ist.

Nr. 47

Der Rechnungshof hat eine Reihe von Rechtssachen ausgewählt, die ihn dazu veranlasst haben, bestimmte Faktoren hervorzuheben, die die (lange oder kurze) Dauer der Bearbeitung bestimmter Rechtssachen erklären können. Der EuGH weist darauf hin, dass die Stichprobe nicht für alle vom Gerichtshof und vom Gericht in den beiden untersuchten Jahren erledigten Rechtssachen repräsentativ ist.

Abbildung 7 und Abbildung 8

Der EuGH möchte einige Erläuterungen zu den beiden am häufigsten genannten Faktoren geben. Erstens sind die Gerichtsferien eine Gegebenheit, die beide Gerichte betrifft. Ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre, taucht dieser Faktor jedoch nur in Abbildung 7 auf.

Zweitens taucht die Überprüfung durch die Urteilslektoren, die ein bei beiden Gerichten vorgesehener Bearbeitungsschritt ist, nur in Abbildung 8 auf. Wie sich nämlich zeigt, wurde die Dauer der Bearbeitung der Rechtssachen durch die Urteilslektoren des Gerichts von ihnen in allen Fragebögen (mit Ausnahme eines Falles, in dem keine Überprüfung durch sie stattfand) anhand eines systematischen Ansatzes genau bewertet, unabhängig davon, wie gering oder groß die Dauer war. Diese einheitliche Methode ist die Erklärung dafür, dass es sich um den am häufigsten genannten Faktor handelt. Die Häufigkeit gibt aber keinen Aufschluss darüber, wie stark sich dieser Faktor unter allen die Verfahrensdauer beeinflussenden Faktoren auswirkte. Der Rechnungshof hebt überdies zutreffend hervor, dass die für diesen Bearbeitungsschritt vorgesehenen internen Fristen eingehalten wurden.

Nr. 48

Was die Faktoren angeht, die in den 30 vom Rechnungshof ausgewählten Rechtssachen die Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof beeinflussten, wird in Bezug auf den Faktor „Gerichtsferien“ auf Fußnote 36 verwiesen. Die Zeiträume der Gerichtsferien – die auch die nationalen Gerichte kennen – dienen zur Organisation der urlaubsbedingten Abwesenheiten des Personals im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege. Es handelt sich keineswegs um Zeiträume, in denen die gerichtliche Tätigkeit unterbrochen ist.

Die Arbeit an den Rechtssachen wird nämlich in den Kabinetten wie in den Dienststellen fortgesetzt, und den Sommer über werden Vorberichte sowie Entscheidungsentwürfe erstellt und verteilt. Überdies können in diesem Zeitraum bei Bedarf stets mündliche Verhandlungen und Beratungen anberaumt werden, insbesondere bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz oder Eilvorabentscheidungsverfahren.

Nrn. 51 bis 60

Die beiden Gerichte haben differenzierte Terminpläne und Nachverfolgungsinstrumente entwickelt, die insbesondere bestimmte Verfahrensarten berücksichtigen (für den Gerichtshof: Vorabentscheidungsersuchen, Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen, Vertragsverletzungsklagen und Rechtsmittel; für das Gericht: Klagen, Rechtsmittel und verfahrensrelevante Vorkommnisse, die zu einem Beschluss führen). Es trifft zu, dass diese Terminpläne noch der Verfeinerung im Hinblick auf die Merkmale der Rechtssachen bedürfen und dass die Gerichte interne indikative Fristen heranziehen, die auf der Grundlage von Durchschnittswerten erarbeitet wurden; gleichwohl wird jede Rechtssache individuell von den Kanzleien, den Mitgliedern, den Kammerpräsidenten und dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts überwacht. Schließlich findet eine regelmäßige Nachverfolgung durch ein damit betrautes Kollegium (Treffen/Konferenz der Kammerpräsidenten) statt, in dessen Rahmen der Fortschritt von Rechtssachen behandelt wird, die besondere Aufmerksamkeit verdienen.

Nrn. 63 bis 69

Wie in den Nrn. I und II angegeben, auf die verwiesen wird, sind die Unabhängigkeit und die Qualität wesentliche, bei einer Gesamtbewertung der ordnungsgemäßen Rechtspflege zu berücksichtigende Faktoren.

Nr. 63

Der EuGH konzentriert sich bei der Analyse seiner Leistungsfähigkeit nicht auf die Zahl der von den Gerichten, aus denen er besteht, erledigten Rechtssachen ohne Berücksichtigung der hierfür eingesetzten Ressourcen. Alle Maßnahmen werden getroffen, um die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich zu nutzen und um jede Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden.

So werden z. B. die neu eingehenden Rechtssachen unverzüglich einer Analyse durch die Kanzlei der Gerichte und/oder durch die Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation unterzogen, um etwaige Fälle von Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zu ermitteln. Dann wird die Übersetzung unverzüglich ausgesetzt, und die Kanzlei schlägt den Erlass eines Beschlusses vor.

Überdies erstreckt sich die vorläufige Analyse auch darauf, ob es ähnliche oder konnexe Rechtssachen gibt, damit die neu eingegangenen Rechtssachen optimal verteilt werden können und beurteilt werden kann, ob womöglich eine Aussetzung erforderlich ist.

Nr. 64

Der EuGH verfügt über interne Statistiken, die es ermöglichen, die Dauer der verschiedenen Verfahrensschritte nach Maßgabe der Art der Rechtssache oder ihres Gegenstands zu analysieren und damit die Leistung in differenzierter Weise zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Daten können Überlegungen angestellt werden, um die Terminpläne für die Bearbeitung der Rechtssachen anhand ihrer Komplexität noch mehr zu verfeinern.

Nr. 65

Das von der CEPEJ im Rahmen des Europarats ausgearbeitete Schaltbrett der Justiz in der Europäischen Union ist ein nützliches Bezugssystem, das zahlreiche Indikatoren enthält, von denen aber nur ein Teil dem „gerichtlichen Zeitmanagement“ gewidmet ist. Der EuGH möchte klarstellen, dass es ihm nicht möglich war, zu überprüfen, wie die herangezogenen Indikatoren konkret auf die Tätigkeit des Gerichtshofs und des Gerichts angewandt wurden.

Nr. 77

Die Generaldirektion Übersetzung nimmt, gestützt auf genaue Tätigkeitsindikatoren, eine Nachverfolgung in Echtzeit vor, um alle verfügbaren Kapazitäten bestmöglich zu nutzen. Die individuelle Leistung wird ebenfalls in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung aller durchgeführten Tätigkeiten überprüft.

Die Messung der Zeit, die der einzelne Rechts- und Sprachsachverständige jeder Handlung widmet, könnte als Diagnoseinstrument verwendet werden, wenn die Ziele nicht erreicht oder Effizienzverluste festgestellt werden. Bestehen jedoch keine solchen Mängel, stellt der Appell an die berufliche Verantwortung jedes Rechts- und Sprachsachverständigen für die Einhaltung der Fristen und damit für die Gewährleistung einer optimalen Abwicklung der Rechtssachen und einer schnellen Verbreitung der Rechtsprechung unbestreitbar einen Motivations- und Produktivitätsfaktor dar, wie die in den Nrn. 78 und 94 angesprochenen guten Ergebnisse zeigen.

Nr. 86

Die Anlagen zu den Schriftsätzen werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Berichterstatters oder des Generalanwalts im erforderlichen Umfang übersetzt. Überdies sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Übersetzung ihrer Schriftsätze verantwortlich.

Nr. 90

Siehe Nrn. I und II.

Nr. 91

Die Effizienz bei der Bearbeitung der Rechtssachen wurde in den letzten Jahren durch die Einführung verschiedener Terminpläne und Nachverfolgungsinstrumente durch den Gerichtshof und das Gericht erheblich verbessert.

Eine individualisierte Nachverfolgung der Rechtssachen ist geboten, da die Fristen eines Terminplans grundsätzlich bei allen von ihm erfassten Rechtssachen eingehalten werden müssen. Gleichwohl können objektive Umstände in bestimmten Fällen eine Überschreitung dieser Fristen rechtfertigen. Dann ist die betreffende Rechtssache Gegenstand eines speziellen Monitorings, um zu gewährleisten, dass sie nach Maßgabe ihrer Besonderheiten so schnell wie möglich bearbeitet wird. Andere Umstände – wie die begrenzte Komplexität einer Rechtssache – rechtfertigen jedoch ihre Erledigung innerhalb kürzerer als der im betreffenden Terminplan vorgesehenen Fristen.

Auch wenn vor kurzem bereits dahin gehende Maßnahmen eingeführt wurden, können die beiden Gerichte ergänzende Überlegungen anstellen, um die Terminpläne noch mehr anhand der Komplexität der Rechtssachen zu verfeinern und/oder das Monitoring anzupassen, damit gewährleistet ist, dass die am wenigsten komplexen Rechtssachen innerhalb noch kürzerer Fristen erledigt werden.

Nr. 93

Es trifft zu, dass die längsten Bearbeitungsschritte einer Rechtssache im Allgemeinen nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens liegen. Sie sind durch den kollegialen Charakter der richterlichen Tätigkeit gekennzeichnet (siehe Nr. 46). Die Berücksichtigung der verschiedenen von den Mitgliedern des Spruchkörpers zum Ausdruck gebrachten Meinungen verlängert zweifellos die Bearbeitungsdauer der Rechtssachen. Gleichwohl ist dieser dialektische Prozess, der der in der Satzung des EuGH und den Verfahrensordnungen vorgesehenen Funktionsweise der Gerichte inhärent ist, von grundlegender Bedeutung, um zu einer Entscheidung des Kollegiums von hoher Qualität zu gelangen.

Der EuGH ist der Ansicht, dass den Rechnungsprüfern alle verlangten Unterlagen und Informationen mit Ausnahme derjenigen übermittelt wurden, die unter das Beratungsgeheimnis fallen. Diese Unterlagen und Informationen haben es den Rechnungsprüfern ermöglicht, in der Stichprobe von 60 geprüften Rechtssachen die drei wichtigsten Faktoren zu ermitteln, mit denen sich die Überschreitung der in den Terminplänen vorgesehenen Fristen erklären lässt, und zwar die Arbeitsbelastung der Mitglieder, die Komplexität der Rechtssachen und die mangelnde Verfügbarkeit von Referenten. Diese Faktoren stehen in engem Zusammenhang mit dem kollegialen Charakter der richterlichen Tätigkeit. Die Mitglieder und ihre Referenten widmen nämlich einen Großteil ihrer Zeit der Mitwirkung an Rechtssachen, in denen die betreffenden Mitglieder nicht zum Berichterstatter bestimmt wurden. Die Zeit, die sie als Beisitzer für das Aktenstudium aufwenden, hängt unmittelbar von der Komplexität der Sache ab.

Ist die mangelnde Verfügbarkeit des Referenten auf seine Abwesenheit zurückzuführen, werden Vorkehrungen getroffen, um ihre Auswirkung auf die weitere Bearbeitung der Rechtssachen zu minimieren; dazu gehört, je nach Art und Dauer der Abwesenheit, die Zuweisung der Rechtssachen an einen anderen Referenten des Kabinetts oder die vorübergehende Einstellung eines Vertreters unter den im Statut vorgesehenen Voraussetzungen.

Nr. 95

Die Effizienz jeder Form von „Case management“ hängt von einem leistungsfähigen IT-System ab. Der EuGH begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs hinsichtlich der Realisierung eines integrierten IT-Systems, zu dessen Entwicklung das Organ seit mehreren Monaten Anstrengungen unternimmt.

Nr. 97

Siehe Nr. III.

Nr. 98

A. Auch wenn der Gerichtshof und das Gericht schon jetzt spezifische Terminpläne für verschiedene Verfahrensarten verwenden (siehe Nrn. 51 bis 60), begrüßen sie die Empfehlung des Rechnungshofs, diese Terminpläne durch stärkere Berücksichtigung der Besonderheit der Verfahren und der Komplexität der Rechtssachen zu verfeinern. Was die genaue Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Ressourcen anbelangt, wird die Erstellung einer Studie erforderlich sein, um zu evaluieren, inwiefern die Einführung eines Systems, mit dem über die Ressourcenverwendung Buch geführt wird, es ermöglichen würde, gewinnbringend auswertbare Daten zu erlangen, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren der Gerichte zu beeinträchtigen.

B. Die beiden Gerichte werden prüfen, ob es möglich ist, detailliertere Statistiken zur Dauer der Verfahren zu veröffentlichen.

C. Der Gerichtshof und das Gericht werden der Empfehlung des Rechnungshofs in Bezug auf eine flexiblere Zuweisung der Referenten zu den Kabinetten im Rahmen ihrer Überlegungen zu ihrer internen Organisation und ihren Arbeitsmethoden Rechnung tragen.

D. Der EuGH pflichtet der Empfehlung des Rechnungshofs bei, dass die Mitgliedstaaten auf das Erfordernis aufmerksam gemacht werden sollten, die Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts rechtzeitig zu ernennen, um jede Verzögerung bei der Bearbeitung der Rechtssachen aufgrund der Neubesetzung der Richterstellen zu vermeiden. Er hebt hervor, dass die Stabilität der Zusammensetzung des Gerichtshofs und des Gerichts für die effiziente Erfüllung der ihnen durch die Verträge übertragenen Aufgabe von entscheidender Bedeutung ist, und weist darauf hin, dass diese Erwägungen den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei den teilweisen Neubesetzungen regelmäßig zur Kenntnis gebracht werden.

E. Die Wahl der Beratungssprache hängt von einer Reihe von Faktoren ab und wird durch Effizienzerwägungen bestimmt. Die Gerichte werden im Rahmen ihrer gerichtlichen Autonomie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Rechnungshofs weitere Überlegungen dazu anstellen.

F. Im Rahmen einer Reflexion über die IT-Mittel, die den Gerichten kurz- und mittelfristig zur Verfügung stehen müssen, hat sich der EuGH mit den IT-Systemen befasst und begrüßt die Aufforderung, anhand der Besonderheiten der gerichtlichen Tätigkeit und der Merkmale jedes der Gerichte die Schaffung eines integrierten IT-Systems zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.

Glossar

An den Beratungen teilnehmender Richter Richter, der zu den Richtern der betreffenden Kammer gehört, aber nicht Berichterstatter ist.

Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Im Falle der Streithilfe schließt sich ein Organ, eine natürliche oder eine juristische Person einer von einem Dritten eingereichten Rechtssache an.

ARGOS IT-System, dessen Einführung in den beiden Gerichten unmittelbar bevorsteht und das - mithilfe eines personalisierten Dashboards für Richter, Generalanwälte und ihre Kabinette - dazu dienen soll, genauere Informationen zu den Rechtssachen zu liefern.

Aussetzung des Verfahrens Verfahren können ausgesetzt werden, wenn beim Gerichtshof und beim Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Streitgegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsakts betreffen. Auch in sonstigen in der Verfahrensordnung vorgesehenen besonderen Fällen ist eine Aussetzung des Verfahrens möglich.

Beratung und Verkündung der Entscheidung Die Richter beraten auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Jeder Richter des Spruchkörpers kann Änderungen vorschlagen. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit gefasst; etwaige abweichende Meinungen werden nicht aufgeführt. Das Urteil wird von allen Richtern unterzeichnet, die an der Beratung teilgenommen haben, und die Urteilsformel wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Beratungsgeheimnis Die Beratungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) finden unter Teilnahme der Richter statt. Die Beratungen sind und bleiben geheim. Die Richter beraten stets in französischer Sprache und ohne Dolmetscher.

Berichterstatter Richter, dem der Präsident eine Rechtssache zuweist. Hauptaufgabe des Berichterstatters ist es, der Generalversammlung des Gerichtshofs oder der tagenden Kammer des Gerichts einen Vorbericht vorzulegen, der eine Prüfung der relevanten Rechtsfragen einer Rechtssache sowie Vorschläge zu den Verfahrensschritten enthält. Darüber hinaus erstellt er den Urteilsentwurf.

Beschleunigtes Verfahren Das beschleunigte Verfahren ermöglicht es dem Gerichtshof, in äußerst dringlichen Fällen eine schnelle Entscheidung zu treffen, indem die Fristen kurz gehalten werden und den betreffenden Rechtssachen Vorrang eingeräumt wird. Dieses Verfahren ist auch für Vorabentscheidungssachen vorgesehen.

Beschluss Wenn die Gerichte sich für hinreichend unterrichtet halten, um auf der Grundlage des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden, oder wenn eine Rechtssache als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet angesehen wird, wenn die Klage gegenstandslos geworden ist oder wenn die Parteien die Klage oder einen Antrag zurücknehmen, kann sie durch Beschluss erledigt werden.

Business Object und Business Intelligence Vom EuGH zur Berichterstattung und Erstellung von Rechtsprechungsstatistiken verwendete IT-Systeme.

E-Curia Eine für die Anwälte und Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten sowie der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU bestimmte IT-Anwendung des EuGH, die den Austausch von Verfahrensschriftstücken mit den Kanzleien der Gerichte auf elektronischem Weg ermöglicht.

Eilvorabentscheidung Dieses Verfahren ermöglicht es dem Gerichtshof, in erheblich verkürzter Zeit die dringendsten Fragen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (beispielsweise zur polizeilichen Zusammenarbeit und zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen) zu behandeln.

Erster Generalanwalt Der Erste Generalanwalt hat die Gesamtverantwortung für die Überwachung des Stands der Ausarbeitung der Schlussanträge durch die Generalanwälte.

Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) Die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) strebt eine Verbesserung der Wirksamkeit und Funktionsweise der Justiz in den Mitgliedstaaten sowie den verstärkten Einsatz der vom Europarat entwickelten Instrumente an.

Generalanwalt Beim Gerichtshof sind 11 Generalanwälte tätig. Sie unterstützen den Gerichtshof und erstellen erforderlichenfalls ein Rechtsgutachten ("Schlussanträge"). Die Generalanwälte verfassen diese Schlussanträge in der Sprache ihrer Wahl.

Generalversammlung Wöchentliche Sitzung, an der der Präsident des Gerichtshofs, die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler teilnehmen. Die Generalversammlung entscheidet über die Spruchkörper für einzelne Rechtssachen und darüber, ob Schlussanträge des Generalanwalts erforderlich sind.

Gerichtsferien Der EuGH übt seine Tätigkeit ständig aus, setzt aber Zeiträume für Gerichtsferien fest. Dies sind Zeiträume, in denen normalerweise keine mündlichen Verhandlungen und Beratungen stattfinden. Die Gerichte und ihre Dienststellen setzen ihren Arbeitsbetrieb in diesen Zeiträumen, in denen mündliche Verhandlungen und Beratungen ausnahmsweise stattfinden können, jedoch wie üblich fort.

Große Kammer Der Gerichtshof oder das Gericht können als Große Kammer (15 Richter) tagen, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

Gruppe der Urteilslektoren Für die Präsidenten der beiden Gerichte tätige Juristen. Sie überprüfen die formale Harmonisierung und die Kohärenz der Urteilsentwürfe sowie in einigen Fällen der Beschlüsse.

Kammer Ein Spruchkörper, der aus einer variablen Zahl von Richtern besteht, die zur Beratung einer bestimmten Rechtssache gemeinsam tagen.

Kammertagung Jede Kammer des Gerichts tritt regelmäßig zusammen - in erster Linie, um die vom Berichterstatter übermittelten Vorberichte zu erörtern.

Kanzlei Jedes der beiden Gerichte, die den EuGH bilden, verfügt über eine eigene Kanzlei. Diese ist zuständig für die Entgegennahme, Weiterleitung und Aufbewahrung aller Verfahrensschriftstücke. Der Kanzler des Gerichtshofs ist gleichzeitig Generalsekretär dieses Organs.

Klage wegen Vertragsverletzung In diesem Verfahren prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

Litige Zentrale Datenbank des EuGH, die Informationen zu den einzelnen Rechtssachen enthält.

Managementerklärungen Schriftliche Erklärungen des Managements zur Bestätigung bestimmter Sachverhalte. Obwohl sie Informationen liefern, bieten sie für sich allein keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise zu den sie betreffenden Sachverhalten.

Nichtigkeitsklage Beantragung der Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union.

Pro-Curia Dieses Projekt zielte auf ein integriertes IT-System zur Behandlung der Rechtssachen beim Gericht ab. Es wurde infolge von Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung gestoppt.

Rechts- und Sprachsachverständiger Übersetzer in der Generaldirektion Übersetzung, der über einen Abschluss in Rechtswissenschaften verfügen muss.

Rechtsmittel Beim Gerichtshof können auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse des Gerichts eingelegt werden.

Rechtsreferent Rechtsreferenten unterstehen den Richtern und Generalanwälten des EuGH. Sie unterstützen die Mitglieder dabei, die Sitzungsberichte, Vorberichte, Urteile, Beschlüsse und/oder Schlussanträge sowie die dazugehörigen Begründungen zu verfassen, und leisten darüber hinaus während des Verfahrens Unterstützung.

Schriftliches Verfahren Das schriftliche Verfahren wird von den Kanzleien nach Entgegennahme einer Rechtssache abgewickelt und umfasst die Erstellung und Übersetzung von mit Rechtssachen zusammenhängenden Schriftstücken.

Schriftsätze Schriftstücke, in denen die Parteien den Gerichten ihre Argumente vortragen (Klageschrift/Klagebeantwortung sowie gegebenenfalls Erwiderung und Gegenerwiderung). Sie müssen ins Französische übersetzt werden.

Sitzungsbericht In diesem Dokument fasst der Berichterstatter beim Gericht den vorgetragenen Sachverhalt sowie die Argumentation der Parteien und gegebenenfalls der Streithelfer zusammen. Vor der mündlichen Verhandlung wird der Sitzungsbericht den Parteien übermittelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Spruchkörper Besetzung der Kammer (Zahl der Richter), in der die Beratungen zu den einzelnen Rechtssachen stattfinden.

Suivi des Affaires "Suivi des Affaires" ist ein vom EuGH verwendetes IT-Instrument zur Nachverfolgung des Stands der Bearbeitung von anhängigen Rechtssachen.

Urteil Der Gerichtshof und das Gericht treffen Entscheidungen in Form von Urteilen, die auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs erlassen werden. Die Urteile werden öffentlich verkündet.

Verbindung von Rechtssachen Mehrere gleichartige Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand haben, können jederzeit wegen Zusammenhangs zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamem Endurteil verbunden werden.

Verfahrensordnung Jedes der beiden Gerichte hat eine eigene Verfahrensordnung veröffentlicht, in der die Behandlung der Rechtssachen in den einzelnen Verfahrensstadien geregelt ist.

Verfahrensschriftstück Verfahrensschriftstücke sind alle Dokumente, die zwischen den Parteien und der Kanzlei im Laufe des Verfahrens ausgetauscht werden (Schriftsätze, Anlagen, Schriftverkehr usw.).

Verhandlung (mündliches Verfahren) Das mündliche Verfahren umfasst die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch die beiden Gerichte sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Verteilungsmodus Beim Gericht verteilt der Präsident die Rechtssachen in vier verschiedenen Verteilungsvorgängen auf die neun Kammern.

Vorbericht Vertrauliches internes Dokument, das vom Berichterstatter nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens erstellt wird. Der Vorbericht enthält eine Prüfung der relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen, die die Rechtssache aufwirft, sowie gegebenenfalls prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme. Darüber hinaus enthält er Vorschläge dazu, welcher Spruchkörper die Rechtssache behandeln soll, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll und ob der Generalanwalt Schlussanträge stellen soll.

Vorlagen zur Vorabentscheidung Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung oder um eine Prüfung der Gültigkeit des Unionsrechts bitten.

Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation Die Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation stellt den beiden Gerichten Informationen zu Rechtsvergleichung und Rechtsprechung bereit.

Endnoten

1 Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

2 Generalanwälte werden gemäß Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ernannt. Ihre Aufgabe ist es, in den ihnen zugewiesenen Rechtssachen begründete Schlussanträge zu stellen, bei denen es sich um (unverbindliche) schriftliche Rechtsgutachten handelt.

3 Jährlicher Tätigkeitsbericht des EuGH für das Jahr 2016, Anhang 1.

4 Zu den Grundrechten, die die EU den Bürgern und Unternehmen garantiert, gehört das Recht, in ihrer Sache innerhalb angemessener Frist eine Entscheidung zu erhalten. Gleichzeitig ist dies Voraussetzung für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Siehe Artikel 41 Absatz 1 (Recht auf eine gute Verwaltung) sowie Artikel 47 Absätze 1 und 2 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

5 Artikel 30 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

6 Schadensersatz kann in unterschiedlicher Höhe anfallen. Im Jahr 2017 wurden für diese Kosten Haushaltsmittel in Höhe von rund 850 000 Euro veranschlagt.

7 Siehe hierzu die Rechtssache C-385/07 P Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland gegen Kommission, die Rechtssache C-40/12 P Gascogne Sack Deutschland gegen Kommission und die Rechtssache C-58/12 P Groupe Gascogne gegen Kommission. In diesen Rechtssachen entschied der Gerichtshof, dass das Gericht (bis Dezember 2009 als "Gericht erster Instanz" bezeichnet) die angemessene Frist überschritten hatte, innerhalb deren eine Partei Anspruch darauf hat, dass ein Urteil erlassen wird. Dies veranlasste den EuGH zu dem Hinweis, dass Kläger den Ersatz eines Schadens, den sie möglicherweise wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer erlitten haben, beim Gericht einklagen können. Die erste Rechtssache, in der über diese Frage entschieden wurde, war die Rechtssache T-577/14 Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen Gerichtshof der Europäischen Union. In seinem Urteil vom 10. Januar 2017 verpflichtete das Gericht die EU zu einer Zahlung in Höhe von mehr als 50 000 Euro, um den Klägern einen materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen, der ihnen durch die übermäßig lange Verfahrensdauer entstanden war. Gegen diese Entscheidungen wurden Rechtsmittel eingelegt; die entsprechenden Rechtssachen sind derzeit anhängig. Weitere Rechtssachen, in denen Unternehmen Schadensersatzansprüche aufgrund einer übermäßig langen Verfahrensdauer geltend machten, wurden im Februar 2017 (Rechtssachen T-479/14 Kendrion gegen Europäische Union und T-725/14 Aalberts Industries gegen Europäische Union) sowie im Juni 2017 (Rechtssache T-673/15 Guardian Europe gegen Europäische Union) entschieden oder sind noch anhängig.

8 Der EuGH veröffentlicht Statistiken und Analysen zu den Ergebnissen seiner Rechtsprechungstätigkeit. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bzw. die Zeit, die vom Datum des Eingangs einer Rechtssache bei der Kanzlei bis zum Datum der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vergeht, ist zusammen mit dem Verhältnis zwischen der Zahl der erledigten Rechtssachen und der Zahl der neu eingegangenen Rechtssachen einer der Hauptindikatoren, die der EuGH jährlich veröffentlicht. Der EuGH veröffentlicht darüber hinaus ausführliche Daten zur Rechtsprechungstätigkeit, namentlich zur Art des Verfahrens und zum jeweiligen Streitgegenstand sowie zur Zahl der neu eingegangenen, der erledigten und der anhängigen Rechtssachen.

9 Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).

10 Der Rat wies darauf hin, dass das Gericht durchschnittlich zwei Jahre bis zum Erlass eines Urteils benötigt - doppelt so lange wie die allgemein als annehmbar geltende Frist (Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 497/15 vom 23.6.2015). Siehe auch die Erwägungsgründe der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422, insbesondere Erwägungsgrund 2: "Die derzeitige Verfahrensdauer erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse nicht hinnehmbar."

11 Rat der Europäischen Union, Dokument Nr. 16576/14 vom 8.12.2014, Nummer 10, und Pressemitteilung Nr. 497/15 vom 23.6.2015. COM(2016) 81 final, vom 22.2.2016, Nummer 10.

12 Ratsdokument Nr. 16576/14 vom 8.12.2014, Nummer 5, und Ratsdokument Nr. 9375/1/15 REV 1 ADD 1 vom 24.6.2015, Nummer 15.

13 Bis zum 26. Dezember 2020 muss der Gerichtshof einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Arbeitsweise des Gerichts erstellen; dieser Bericht erstreckt sich auf die Effizienz des Gerichts, die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56, den Nutzen und die Wirksamkeit der Mittel und die weitere Einsetzung von spezialisierten Kammern und/oder sonstige strukturelle Änderungen (siehe Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422).

14 Artikel 35 der Satzung des EuGH.

15 Der Internationalen Norm für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) 1580 sowie dem International Standard on Auditing (ISA) 580 "Schriftliche Erklärungen", Textziffer 4, ist Folgendes zu entnehmen: "Obwohl schriftliche Erklärungen erforderliche Prüfungsnachweise liefern, bieten sie für sich allein keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise zu den sie betreffenden Sachverhalten".

16 Die Fragebögen wurden, sofern sie das schriftliche Verfahren betrafen, von den Mitarbeitern der Kanzlei ausgefüllt, und für die nachfolgenden Verfahrensstadien von den für die Rechtssache zuständigen Richtern/Generalanwälten oder von ihren Rechtsreferenten.

17 http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_en.asp

18 Die Stichprobe umfasste für die verschiedenen Arten von Rechtssachen, die vom Gerichtshof und vom Gericht behandelt wurden, einen proportionalen Anteil an durch Urteil oder Beschluss erledigte Rechtssachen. Ein weiteres Kriterium war, dass der Richter oder der Generalanwalt noch beim EuGH im Amt war. Die Stichprobe erstreckte sich auch auf Rechtssachen, die mehreren Kammern zugewiesen waren.

19 Rechtssachen, deren Bearbeitungsdauer mehr als das Doppelte des Durchschnitts betrug, wurden von der Stichprobengrundgesamtheit ausgenommen, um den Schwerpunkt auf besonders typische Rechtssachen zu legen.

20 Es ist darauf hinzuweisen, dass bei formeller Aussetzung einer Rechtssache (dies war bei sechs in der Stichprobe enthaltenen Rechtssachen des Gerichts der Fall) die Dauer der formellen Aussetzung von der Berechnung der Dauer durch den EuGH ausgenommen ist. Der Hof nahm diese Dauer ebenfalls von seiner Analyse aus.

21 Wie in Ziffer 14 beschrieben, wurden diese Sitzungen durch eine Reihe von Befragungen von Richtern der beiden Gerichte sowie von Generalanwälten des Gerichtshofs ergänzt.

22 Die Erstellung des Vorberichts erfolgt im Prinzip nach Übersetzung der meisten Verfahrensschriftstücke ins Französische; dies ist die einzige Sprache, in der der EuGH berät. Das letzte Verfahrensschriftstück wird im Allgemeinen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens übersetzt.

23 Dolmetschdienste werden unter Berücksichtigung der Sprachen, auf die die Parteien im mündlichen Verfahren zurückgreifen dürfen, und der Arbeitssprache des EuGH sowie etwaiger Anträge der Richter oder Generalanwälte erbracht.

24 Insbesondere, wenn die Gerichte sich für hinreichend unterrichtet halten, um auf der Grundlage des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden (siehe Artikel 76 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Artikel 135a der früheren Verfahrensordnung des Gerichts).

25 Wirft eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage auf, so kann der Gerichtshof ohne Schlussanträge des Generalanwalts beschließen. Auch das Gericht kann um solche Schlussanträge ersuchen, doch wird diese Bestimmung in der Praxis nicht angewendet.

26 Die Richter beraten auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Jeder Richter des jeweiligen Spruchkörpers kann Änderungen vorschlagen. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit gefasst; etwaige abweichende Meinungen werden nicht bekanntgegeben. Das Urteil wird von allen Richtern unterzeichnet, die an der Beratung teilgenommen haben, und die Urteilsformel wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Urteile und die Schlussanträge der Generalanwälte sind an dem Tag, an dem sie verkündet bzw. gestellt werden, auf der Website des EuGH verfügbar.

27 Die Veröffentlichung erfolgt in allen Amtssprachen der EU. Diese Regel gilt auch für die Schlussanträge des Generalanwalts. Wird eine Entscheidung nicht in der elektronischen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, so wird sie in die Sprache der Partei übersetzt, die das betreffende Gericht mit der Rechtssache befasst hat (die sogenannte "Verfahrenssprache"), falls es sich nicht um die Sprache handelt, in der die Richter beraten.

28 Zwei Monate für Rechtsmittel und vier Monate für die sonstigen Rechtssachen.

29 Der Vollständigkeit halber ist die durchschnittliche Dauer der mit Beschluss abgeschlossenen Rechtssachen, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Phasen, in Abbildung 4 dargestellt. Es ist jedoch anzumerken, dass durch Urteil erledigte Rechtssachen alle Verfahrensschritte durchlaufen, während durch Beschluss erledigte Rechtssachen in unterschiedlichen Verfahrensstadien und aus zahlreichen verschiedenen Gründen abgeschlossen werden können.

30 Die EU-Organe müssen für die Verfahrensschriftstücke von Rechtssachen, an denen sie beteiligt sind, Übersetzungen ins Französische bereitstellen.

31 Hinsichtlich der fünf Rechtssachen, in denen eine Verlängerung auf die Arbeitsbelastung der Generaldirektion Übersetzung zurückzuführen war, betrug die Dauer der Verlängerung bei vier der Rechtssachen zwischen zwei und sieben Tagen. Im verbleibenden Fall betrug die Dauer 1,7 Monate.

32 Z. B. die Entgegennahme und Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei (sowie Entscheidungen der Richter zur Weiterverfolgung des Verfahrens), die Zulassung eines zweiten Schriftsatzwechsels, die Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke, sonstige Verfahrensfragen, Anträge auf Fristverlängerung vonseiten der Parteien sowie Anträge auf Zulassung zur Streithilfe.

33 Rechtssachen, die dringende Angelegenheiten im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen.

34 Siehe Artikel 53 Absatz 2 (Unzuständigkeit oder offensichtlich unzulässige Ersuchen), Artikel 99 (Antwort durch mit Gründen versehenen Beschluss) und Artikel 181 (offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel) der Verfahrensordnung.

35 Entscheidungen gemäß Artikel 25 der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. C 313 vom 26.10.2013, S. 4 und ABl. C 296 vom 16.8.2016, S. 2).

36 Während der Gerichtsferien setzt der EuGH seine Tätigkeit fort, es finden aber keine mündlichen Verhandlungen und Beratungen statt - es sei denn, die konkreten Umstände der Rechtssache machen dies erforderlich.

37 Verfahren können unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden (z. B. wenn beim Gerichtshof und beim Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsakts betreffen). Die Beschlüsse oder Entscheidungen müssen den Parteien zugestellt werden. Siehe Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichts.

38 Siehe Mémorandum 29/2016 von Präsident Lenaerts mit Datum vom 11. März 2016.

39 Internes Dokument "Guide pratique relatif au traitement des affaires portées devant la Cour de Justice (document interne de la Cour – dernière mise à jour à compter de juin 2017)".

40 Internes Dokument "Gestion des dossiers au sein des Cabinets du Tribunal" (August 2010) sowie Handbuch für interne Verfahren. Diese Dokumente werden regelmäßig aktualisiert (zuletzt im Mai 2017). Darüber hinaus gibt es eine interne Regelung für die Übersetzung der Schriftstücke im schriftlichen Verfahren.

41 Als "erheblich" werden nun Verzögerungen von mehr als drei Monaten eingestuft, wohingegen zum Zeitpunkt der Einführung dieses Instruments im Jahr 2009 Verzögerungen von zwei Jahren entsprechend eingestuft wurden.

42 Dies vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2010 636 neue Rechtssachen beim Gericht eingingen und im Jahr 2016 974 neue Rechtssachen.

43 Rahmenprogramm für die Bearbeitung jeder Rechtssache innerhalb eines optimalen und vorhersehbaren Zeitrahmens (2005); Zeitmanagement-Checkliste ("Check-list of indicators for the analysis of lengths of proceedings in the justice system") (2005); "Compendium of 'best practices" on time management of judicial proceedings" (2006); "Revised Saturn guidelines for judicial time management" (2014); "Towards European Timeframes for Judicial Proceedings. Implementation guide" (2016).

44 Dies sind Zeiträume, innerhalb deren eine bestimmte Zahl bzw. ein bestimmter Prozentsatz von Rechtssachen abgeschlossen werden müssen, wobei die Dauer der Anhängigkeit der Rechtssachen berücksichtigt wird.

45 Darunter insbesondere die folgenden allgemeinen Handlungsschwerpunkte, die die CEPEJ in ihrem Rahmenprogramm bestimmt hat: Verbesserung der Vorhersehbarkeit der Fristen, Festlegen und Überwachen von Standards für eine optimale Frist für jede Art von Rechtssache, Verbesserung der statistischen Instrumente und Entwicklung der Informationen, Kommunikationsstrategien und das Festlegen von Prioritäten bei der Bearbeitung von Rechtssachen.

46 "Revised Saturn guidelines for judicial time management" (2014).

47 In Bezug auf den Gerichtshof die historische durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Rechtssachen derselben Art (nach Art des Verfahrens und Art der Beschlussfassung); der Spruchkörper, dem die Rechtssache zugewiesen wurde (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass komplexere Rechtssachen im Allgemeinen Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer zugewiesen werden); die Gesamtseitenzahl der Unterlagen in der Akte der Rechtssache; die Zahl der für die Rechtssache übersetzten Seiten; das Vorhandensein von Schlussanträgen des Generalanwalts; die Art der Entscheidung (Urteil oder Beschluss) sowie die Seitenzahl der Entscheidung. In Bezug auf das Gericht die historische durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Rechtssachen derselben Art (nach Streitgegenstand und Art der Beschlussfassung); die Gesamtseitenzahl der Unterlagen in der Akte der Rechtssache; die Zahl der für die Rechtssache übersetzten Seiten; die Art der Entscheidung (Urteil oder Beschluss) sowie die Seitenzahl der Entscheidung.

48 Eine Korrelation ist ein statistischer Wert, mit dem angegeben wird, in welchem Ausmaß die Fluktuationen zweier gemeinsam fluktuierender Variablen wechselseitig voneinander abhängen. Eine positive Korrelation gibt das Ausmaß an, in dem diese Variablen parallel zueinander zunehmen oder abnehmen; eine negative Korrelation gibt das Ausmaß an, in dem eine Variable zunimmt, während die andere abnimmt.

49 Der Korrelationskoeffizient beläuft sich auf 0,7 (auf einer Skala von 0 bis 1, wobei 0 das Fehlen einer Korrelation und 1 eine perfekte positive lineare Korrelation bedeutet).

50 Beispielsweise die Verfügbarkeit der Übersetzung des letzten Verfahrensschriftstücks am Ende des schriftlichen Verfahrens sowie die Verfügbarkeit der Übersetzung des Urteilsentwurfs.

51 Dies trifft auf Urteile und auf Schlussanträge der Generalanwälte zu.

52 Beispielsweise 20 Arbeitstage für ein Vorabentscheidungsersuchen und im Allgemeinen zwei Monate für die Übersetzung der Verfahrensschriftstücke (beim Gericht nicht mehr als 50 Seiten).

53 Namentlich die Kanzlei, das Kabinett des Präsidenten der zuständigen Kammer oder das Kabinett des Berichterstatters.

54 Dazu gehört eine Messung der folgenden Faktoren: 1. Übersetzungskosten; 2. Übersetzungskosten (gleitender Durchschnitt), 3. übersetzte Seiten (Output); 4. Qualitätskontrolle; 5. Einhaltung der Fristen/fristgemäße Erfüllung der Aufträge; 6. Übersetzungspersonal; 7. Arbeitsrhythmus; 8. Anteil der externen Übersetzungen; 9. andere Outputs als Übersetzungen und diesbezügliche Indikatoren.

55 "Follow-up of the observations and recommendations of the discharge resolution of the Parliament of 29 April 2015 concerning 2013" (Frage 24).

56 "European judicial systems. Efficiency and Quality of Justice. CEPEJ Studies No. 24. Thematic report: Use of Information Technology in European Courts" (2016).

57 "Evolution des technologies de l’information à la Cour de Justice de l’Union européenne: Une approche stratégique 2016-2020."

58 Es steht den Generalanwälten frei, ihre Schlussanträge in ihrer Muttersprache abzufassen, sie werden aber gebeten, eine der "Relaissprachen" (Deutsch, Englisch, Spanisch oder Italienisch) oder das Französische zu verwenden.

1 EU-Justizbarometer 2016 (COM (2016) 199 final), S. 7.

Verfahrensschritt Datum
Beginn der Arbeiten 10.5.2016
Offizielle Übermittlung des Beurteilungsentwurfs an den Gerichtshof der Europäischen Union 29.6.2017
Annahme der Beurteilung der Effizienz nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 5.9.2017
Eingang der offiziellen Antworten des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Sprachfassungen 30.8.2017

Prüferteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in Verbindung mit spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Beurteilung der Effizienz wurde von Prüfungskammer V mit Schwerpunkt auf den Bereichen "Finanzierung und Verwaltung der Union" - unter Vorsitz von Lazaros S. Lazarou, Mitglied des Hofes - durchgeführt. Die Beurteilung stand unter der Leitung von Kevin Cardiff, Mitglied des Hofes. Herr Cardiff wurde unterstützt von Gabriele Cipriani, Hauptberater; Michael Bain, Leitender Manager; Alberto Gasperoni, Aufgabenleiter und Leitender Manager; Christophe Lesauvage, Leitender Manager (Rechtsfragen); João Nuno Coelho dos Santos, Hauptprüfer; Diana Voinea, Prüferin; Birgit Schaefer, Ide Ni Riagain, Georgios-Marios Prantzos und Marine Mina, Juristen.

Von links nach rechts: Gabriele Cipriani, Michael Bain, Birgit Schaefer, Kevin Cardiff, Marine Mina, Alberto Gasperoni, Diana Voinea, João Nuno Coelho dos Santos, Christophe Lesauvage.

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LUXEMBURG

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Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017

PDFISBN 978-92-872-8135-7ISSN 1977-5644doi:10.2865/15454QJ-AB-17-014-DE-N
HTMLISBN 978-92-872-8087-9ISSN 1977-5644doi:10.2865/121534QJ-AB-17-014-DE-Q

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