17.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2021/417

des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschluss 2014/335/EU, Euratom,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel,

unter Hinweis auf den von der Kommission am 27. Juli 2020 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, der vom Rat am 28. September 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 1. Oktober 2020 zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. November 2020 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 12. November 2020 angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Rates, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Rat nicht alle vom Parlament angenommenen Abänderungen billigen kann,

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2021 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, das am 13. November 2020 von der Kommission vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf das an den Präsidenten des Rates gerichtete Schreiben vom 16. November 2020 zur Einberufung des Vermittlungsausschusses,

unter Hinweis darauf, dass der Vermittlungsausschuss sich binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Frist von 21 Tagen nicht auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,

unter Hinweis auf den zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, den die Kommission am 10. Dezember 2020 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen hat,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, der vom Rat am 14. Dezember 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 18. Dezember 2020,

gestützt auf die Artikel 95 und 96 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2020.

Der Präsident

D. M. SASSOLI


(1)   ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(2)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


INHALT

ALLGEMEINE AUSGABENERKLÄRUNG

A. EINFÜHRUNG IN DEN JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION 11
B. ÜBERSICHTSTABELLEN ZUM HAUSHALTSPLAN 2021 GEMÄSS DEM MFR 2021-2027 13
C. ÜBERSICHT ÜBER DIE STELLENPLÄNE DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION 29
D. TABELLARISCHE ÜBERSICHT ÜBER DIE GEBÄUDE NACH UNIONSORGANEN 31

GESAMTEINNAHMEN

A. FINANZIERUNG DES JAHRESHAUSHALTS DER UNION 40
B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN 47

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

EINZELPLAN I: EUROPÄISCHES PARLAMENT 157
— EINNAHMEN 159
— AUSGABEN 170
— PERSONAL 239
EINZELPLAN II: EUROPÄISCHER RAT UND RAT 241
— EINNAHMEN 243
— AUSGABEN 255
— PERSONAL 300
EINZELPLAN III: KOMMISSION 302
— EINNAHMEN 302
— AUSGABEN 366
— PERSONAL 1148
EINZELPLAN IV: GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION 1919
— EINNAHMEN 1921
— AUSGABEN 1930
— PERSONAL 1970
EINZELPLAN V: RECHNUNGSHOF 1972
— EINNAHMEN 1974
— AUSGABEN 1983
— PERSONAL 2019
EINZELPLAN VI: EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS 2021
— EINNAHMEN 2023
— AUSGABEN 2032
— PERSONAL 2072
EINZELPLAN VII: AUSSCHUSS DER REGIONEN 2074
— EINNAHMEN 2076
— AUSGABEN 2085
— PERSONAL 2122
EINZELPLAN VIII: EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER 2124
— EINNAHMEN 2126
— AUSGABEN 2138
— PERSONAL 2171
EINZELPLAN IX: EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER 2172
— EINNAHMEN 2174
— AUSGABEN 2183
— PERSONAL 2220
EINZELPLAN X: EUROPÄISCHER AUSWÄRTIGER DIENST 2223
— EINNAHMEN 2225
— AUSGABEN 2273
— PERSONAL 2285

INHALT

ALLGEMEINE AUSGABENERKLÄRUNG

A. EINFÜHRUNG IN DEN JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION 11
B. ÜBERSICHTSTABELLEN ZUM HAUSHALTSPLAN 2021 GEMÄSS DEM MFR 2021-2027 13
C. ÜBERSICHT ÜBER DIE STELLENPLÄNE DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION 29
D. TABELLARISCHE ÜBERSICHT ÜBER DIE GEBÄUDE NACH UNIONSORGANEN 31

GESAMTEINNAHMEN

A. FINANZIERUNG DES JAHRESHAUSHALTS DER UNION 40
EINLEITUNG 40
BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DES HAUSHALTS 41
B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN 47

— TITEL 1:

EIGENE MITTEL 48

— TITEL 2:

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN 72

— TITEL 3:

EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN 87

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 111

— TITEL 5:

HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN 120

— TITEL 6:

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 128

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

EINZELPLAN I: EUROPÄISCHES PARLAMENT 157
— EINNAHMEN 159

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 159

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 166

— TITEL 6:

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 168
— AUSGABEN 170

— TITEL 1:

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS 172

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN 197

— TITEL 3:

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS 212

— TITEL 4:

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN 229

— TITEL 5:

BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN 233

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 236
— PERSONAL 239
EINZELPLAN II: EUROPÄISCHER RAT UND RAT 241
— EINNAHMEN 243

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 243

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 250

— TITEL 6:

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 253
— AUSGABEN 255

— TITEL 1:

PERSONAL DER ORGANE 256

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN 279

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 298
— PERSONAL 300
EINZELPLAN III: KOMMISSION 302
— EINNAHMEN 302

— TITEL 3:

EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN 303

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 313

— TITEL 5:

HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN 323

— TITEL 6:

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 332
GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2021 UND 2020) UND AUSGABEN (2019) 366

— TITEL 01:

FORSCHUNG UND INNOVATION 369

— TITEL 02:

STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU 440

— TITEL 03:

BINNENMARKT 500

— TITEL 04:

WELTRAUM 562

— TITEL 05:

REGIONALE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENHALT 575

— TITEL 06:

AUFBAU UND RESILIZENZ 611

— TITEL 07:

IN MENSCHEN INVESTIEREN, SOZIALER ZUSAMMENHALT UND WERTE 652

— TITEL 08:

LANDWIRTSCHAFT UND MEERESPOLITIK 742

— TITEL 09:

UMWELT- UND KLIMASCHUTZ 801

— TITEL 10:

MIGRATION 825

— TITEL 11:

GRENZMANAGEMENT 838

— TITEL 12:

SICHERHEIT 855

— TITEL 13:

VERTEIDIGUNG 882

— TITEL 14:

AUSWÄRTIGES HANDELN 899

— TITEL 15:

HERANFÜHRUNGSHILFE 979

— TITEL 16:

AUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN 996

— TITEL 20:

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION 1019

— TITEL 21:

EUROPÄISCHE SCHULEN UND VERSORGUNGSBEZÜGE 1122

— TITEL 30:

RESERVEN 1139

Annexes

ÄMTER 1148
AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN 1207
— EINNAHMEN 1208
— AUSGABEN 1209
EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL 1214
— EINNAHMEN 1239
— AUSGABEN 1240
AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE 1245
— EINNAHMEN 1268
— AUSGABEN 1269
AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — BRÜSSEL 1274
— EINNAHMEN 1293
— AUSGABEN 1294
AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG 1299
— EINNAHMEN 1319
— AUSGABEN 1320
EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF) 1325
— EINNAHMEN 1344
— AUSGABEN 1345
PILOTPROJEKTE UND VORBEREITENDE MASSNAHMEN 1350
PILOTPROJEKTE 1370
— AUSGABEN 1371
VORBEREITENDE MASSNAHMEN 1372
— AUSGABEN 1583
ANDERE ANHÄNGE 1584
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM 1690
LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN KANDIDATENLÄNDERN UND GEGEBENENFALLS POTENZIELLEN KANDIDATENLÄNDERN DES WESTBALKANS SOWIE BESTIMMTEN PARTNERLÄNDERN OFFENSTEHEN 1691
ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM UNIONSHAUSHALT 1707
ÄNDERUNGEN AM EINGLIEDERUNGSPLAN 1710
— PERSONAL 1755
EINZELPLAN IV: GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION 1919
— EINNAHMEN 1921

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 1921

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 1928
— AUSGABEN 1930

— TITEL 1:

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS 1932

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN 1951

— TITEL 3:

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN 1966

— TITEL 10:

ANDERE AUSGABEN 1968
— PERSONAL 1970
EINZELPLAN V: RECHNUNGSHOF 1972
— EINNAHMEN 1974

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 1974

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 1981
— AUSGABEN 1983

— TITEL 1:

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS 1984

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN 2002

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 2017
— PERSONAL 2019
EINZELPLAN VI: EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS 2021
— EINNAHMEN 2023

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 2023

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 2030
— AUSGABEN 2032

— TITEL 1:

PERSONAL DER EINRICHTUNG 2033

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB 2052

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 2070
— PERSONAL 2072
EINZELPLAN VII: AUSSCHUSS DER REGIONEN 2074
— EINNAHMEN 2076

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 2076

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 2083
— AUSGABEN 2085

— TITEL 1:

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG 2086

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB 2103

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 2120
— PERSONAL 2122
EINZELPLAN VIII: EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER 2124
— EINNAHMEN 2126

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 2126

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 2134

— TITEL 6:

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 2136
— AUSGABEN 2138

— TITEL 1:

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG 2140

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN 2155

— TITEL 3:

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG 2162

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 2169
— PERSONAL 2171
EINZELPLAN IX: EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER 2172
— EINNAHMEN 2174

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 2174

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 2181
— AUSGABEN 2183

— TITEL 1:

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG 2184

— TITEL 2:

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN 2198

— TITEL 3:

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS 2204

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 2218
— PERSONAL 2220
EINZELPLAN X: EUROPÄISCHER AUSWÄRTIGER DIENST 2223
— EINNAHMEN 2225

— TITEL 3:

VERWALTUNGSEINNAHMEN 2225

— TITEL 4:

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 2233

— TITEL 6:

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 2235
— AUSGABEN 2237

— TITEL 1:

BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN 2238

— TITEL 2:

GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN 2254

— TITEL 3:

DELEGATIONEN 2274

— TITEL 10:

SONSTIGE AUSGABEN 2283
— PERSONAL 2285

A. EINFÜHRUNG IN DEN JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION

In dem inTeil Sechs Titel II Kapitel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargestellten Jahreshaushaltsplan der Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß dem Grundsatz der Einheit und dem Grundsatz der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Union, sofern sie zulasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres – sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen – grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Mitteln für Zahlungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz stellt eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung sicher.

Im Haushaltsplan sind die Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen aufgeschlüsselt, einer für jedes Unionsorgan im Sinne von Artikel 2 Absatz 67 der Haushaltsordnung. Die allen Unionsorganen gemeinsamen Einnahmen (Eigenmittel, Überschüsse, Salden und Anpassungen) werden in einem gesonderten Einzelplan „Gesamteinnahmen“ dargestellt.

Gemäß Artikel 47 der Haushaltsordnung werden die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung gegliedert. Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, wird der Einzelplan für die Kommission nach Zweckbestimmungen gegliedert.

Der Ausgabenteil des Haushaltsplans umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel. Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen wurden, während die Mittel für Zahlungen die Zahlungen decken, die zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen getätigt wurden, die im Laufe des Haushaltsjahres oder der vorangegangenen Haushaltsjahre eingegangen wurden.

Für 2021 belaufen sich die im Haushaltsplan bewilligten Ausgaben auf insgesamt 164 251 460 615 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 166 060 468 256 EUR an Mitteln für Zahlungen, was eine Veränderung von -5,5 % bzw. 1,2 % gegenüber dem Haushaltsplan 2020 (einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne) bedeutet.

Im Haushaltsplan werden gemäß Artikel 312 AEUV die im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021 bis 2027 gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11) festgelegten Obergrenzen für das Jahr 2021, eingehalten. In diesem Zusammenhang enthalten die „Gesamtausgaben“ des vorliegenden Einzelplans zwei Übersichtstabellen, in denen der Haushaltsplan nach Rubriken des MFR aufgeschlüsselt ist, und zwar sowohl auf aggregierter Ebene als auch auf Cluster- und Programmebene.

Dieser Einzelplan enthält außerdem die Übersichtstabelle der Planstellen aller Organe (und Einrichtungen) der Union und die Übersichtstabelle der Gebäude.

B. ÜBERSICHTSTABELLEN ZUM HAUSHALTSPLAN 2021 GEMÄSS DEM MFR 2021-2027

1.   MFR-OBERGRENZEN DES HAUSHALTSPLANS 2021

Die nachstehende Tabelle gibt die Obergrenzen wieder, die im MFR für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen festgelegt wurden (1):

Rubrik

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 919

21 288

21 125

20 984

21 272

21 847

22 077

149 512

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

52 786

55 314

57 627

60 761

63 387

66 536

70 283

426 694

2a

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 191

49 739

51 333

53 077

54 873

56 725

58 639

372 577

2b

Resilienz und Werte

4 595

5 575

6 294

7 684

8 514

9 811

11 644

54 117

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 624

56 519

56 849

57 003

57 112

57 332

57 557

400 996

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 925

41 257

41 518

41 649

41 782

41 913

42 047

291 091

4

Migration und Grenzmanagement

2 467

3 043

3 494

3 697

4 218

4 315

4 465

25 699

5

Sicherheit und Verteidigung

1 805

1 868

1 918

1 976

2 215

2 435

2 705

14 922

6

Nachbarschaft und die Welt

16 247

16 802

16 329

15 830

15 304

14 754

15 331

110 597

7

Europäische öffentliche Verwaltung

10 635

11 058

11 419

11 773

12 124

12 506

12 959

82 474

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 216

8 528

8 772

9 006

9 219

9 464

9 786

62 991

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

163 483

165 892

168 761

172 024

175 632

179 725

185 337

1 210 894

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

166 140

167 585

165 542

168 853

172 230

175 674

179 187

1 195 211

Beträge in Mio. EUR, gerundet, zu jeweiligen Preisen

2.   ÜBERBLICK ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN 2021 NACH MFR-RUBRIKEN (AGGREGIERT)

 

Zweiter Entwurf des Haushaltsplans

Haushaltsplan

Differenz

Differenz

2021

2020 (1)

2021 - 2020

2021 / 2020

(1)

(2)

(1 - 2)

(1 / 2)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 816 559 767

17 191 587 232

21 868 956 371

19 154 733 875

-1 052 396 604

-1 963 146 643

-4,8 %

-10,2 %

 

Obergrenze

20 919 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

102 440 233

 

 

 

 

 

 

 

2

Zusammenhalt und Werte

52 861 898 534

66 153 765 904

66 213 600 582

62 054 462 429

-13 351 702 048

4 099 303 475

-20,2 %

6,6 %

 

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

76 382 534

 

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

52 786 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

484 000

 

 

 

 

 

 

 

2a

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 190 516 000

61 867 897 545

58 568 100 855

55 208 642 497

-10 377 584 855

6 659 255 048

-17,7 %

12,1 %

 

Obergrenze

48 191 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

484 000

 

 

 

 

 

 

 

2b

Resilienz und Werte

4 671 382 534

4 285 868 359

7 645 499 727

6 845 819 932

-2 974 117 193

-2 559 951 573

-38,9 %

-37,4 %

 

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

76 382 534

 

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

4 595 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 568 566 908

56 804 203 452

59 936 543 421

58 662 507 809

-1 367 976 513

-1 858 304 357

-2,3 %

-3,2 %

 

Obergrenze

58 624 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

55 433 092

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 367 954 000

40 353 742 883

43 458 760 765

43 428 686 876

-3 090 806 765

-3 074 943 993

-7,1 %

-7,1 %

 

EGFL-Teilobergrenze

40 925 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei der Berechnung des Teilspielraums nicht berücksichtigte Rundungsdifferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto)

557 046 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge (durch Übertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER korrigierte Teilobergrenze)

40 367 954 000

 

 

 

 

 

 

 

 

EGFL-Teilspielraum

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Migration und Grenzmanagement

2 278 829 759

2 686 245 978

2 367 811 906

2 168 043 550

-88 982 147

518 202 428

-3,8 %

23,9 %

 

Obergrenze

2 467 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

188 170 241

 

 

 

 

 

 

 

5

Sicherheit und Verteidigung

1 709 261 441

670 628 243

831 442 162

814 173 859

877 819 279

- 143 545 616

105,6 %

-17,6 %

 

Obergrenze

1 805 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

95 738 559

 

 

 

 

 

 

 

6

Nachbarschaft und die Welt

16 097 196 204

10 810 999 356

10 848 581 315

9 603 263 557

5 248 614 889

1 207 735 799

48,4 %

12,6 %

 

Obergrenze

16 247 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

149 803 796

 

 

 

 

 

 

 

7

Europäische öffentliche Verwaltung

10 448 313 002

10 449 588 091

10 222 258 494

10 225 261 704

226 054 508

224 326 387

2,2 %

2,2 %

 

Obergrenze

10 635 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

186 686 998

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 035 824 720

8 037 099 809

7 906 139 822

7 909 143 032

129 684 898

127 956 777

1,6 %

1,6 %

 

Teilobergrenze

8 216 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilspielraum

180 175 280

 

 

 

 

 

 

 

Mittel für Rubriken

162 780 625 615

164 767 018 256

172 289 194 251

162 682 446 783

-9 508 568 636

2 084 571 473

-5,5 %

1,3 %

 

Obergrenze

163 483 000 000

166 140 000 000

 

 

 

 

 

 

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

76 382 534

628 462 086

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

778 756 919

2 001 443 830

 

 

 

 

 

 

Mittel in % des BNE

1,16 %

1,18 %

1,01 %

0,96 %

 

 

 

 

 

Thematische besondere Instrumente

1 470 835 000

1 293 450 000

1 594 857 964

1 425 594 964

- 124 022 964

- 132 144 964

-7,8 %

-9,3 %

Mittel insgesamt

164 251 460 615

166 060 468 256

173 884 052 215

164 108 041 747

-9 632 591 600

1 952 426 509

-5,5 %

1,2 %

Mittel in % des BNE

1,17 %

1,19 %

1,02 %

0,97 %

 

 

 

 

1) Die Angaben unter „Haushalt 2020“ berücksichtigen die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2020 bis Nr. 9/2020.

(Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ) in EUR zu jeweiligen Preisen)

3.   ÜBERBLICK ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN 2021 NACH MFR-RUBRIKEN (NACH CLUSTERN UND NACH PROGRAMMEN)

 

Zweiter Entwurf des Haushaltsplans

Haushaltsplan

Differenz

Differenz

2021

2020 (1)

2021 - 2020

2021 / 2020

(1)

(2)

(1 - 2)

(1 / 2)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 816 559 767

17 191 587 232

21 868 956 371

19 154 733 875

-1 052 396 604

-1 963 146 643

-4,8 %

-10,2 %

 

Obergrenze

20 919 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

102 440 233

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 01 – Forschung und Innovation

12 646 069 534

10 716 492 949

13 962 502 906

12 658 430 550

-1 316 433 372

-1 941 937 601

-9,4 %

-15,3 %

 

Horizont Europa

11 506 527 000

9 835 078 549

13 192 688 005

11 605 637 065

-1 686 161 005

-1 770 558 516

-12,8 %

-15,3 %

 

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

265 748 511

253 754 071

398 655 901

397 682 200

- 132 907 390

- 143 928 129

-33,3 %

-36,2 %

 

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

863 994 023

613 638 694

365 069 000

638 955 144

498 925 023

-25 316 450

136,7 %

-4,0 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9 800 000

14 021 635

6 090 000

16 156 141

3 710 000

-2 134 506

60,9 %

-13,2 %

 

Cluster 02 – Strategische Investitionen der EU

5 236 934 445

3 954 691 493

5 152 144 069

4 134 883 523

84 790 376

- 180 192 030

1,6 %

-4,4 %

 

Fonds „InvestEU“

653 555 000

1 080 964 859

812 586 801

1 736 981 416

- 159 031 801

- 656 016 557

-19,6 %

-37,8 %

 

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) – Verkehr

1 785 393 458

1 428 420 092

2 579 156 234

1 476 650 533

- 793 762 776

-48 230 441

-30,8 %

-3,3 %

 

Fazilität „Connecting Europe“ – Energie

784 949 971

471 390 800

1 281 032 586

479 683 196

- 496 082 615

-8 292 396

-38,7 %

-1,7 %

 

Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales

277 376 211

207 173 158

151 527 345

125 156 000

125 848 866

82 017 158

83,1 %

65,5 %

 

Programm „Digitales Europa“

1 129 576 962

158 590 542

86 116 106

91 748 000

1 043 460 856

66 842 542

1 211,7 %

72,9 %

 

Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezentrale Agenturen

188 092 843

188 092 843

182 729 997

184 042 088

5 362 846

4 050 755

2,9 %

2,2 %

 

Sonstige Maßnahmen

375 457 000

375 457 000

0

0

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17 025 000

23 434 199

37 225 000

18 552 290

-20 200 000

4 881 909

-54,3 %

26,3 %

 

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

25 508 000

21 168 000

21 770 000

22 070 000

3 738 000

- 902 000

17,2 %

-4,1 %

 

Cluster 03 – Binnenmarkt

899 252 697

832 705 699

865 731 477

821 317 183

33 521 220

11 388 516

3,9 %

1,4 %

 

Binnenmarktprogramm (einschl. KMU)

575 019 000

547 136 315

607 230 327

569 559 072

-32 211 327

-22 422 757

-5,3 %

-3,9 %

 

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

24 053 000

23 758 262

23 896 600

20 206 853

156 400

3 551 409

0,7 %

17,6 %

 

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

36 215 550

32 845 655

33 093 000

27 500 000

3 122 550

5 345 655

9,4 %

19,4 %

 

Zusammenarbeit im Zollwesen (CUSTOMS)

126 887 000

86 300 000

75 264 000

75 300 000

51 623 000

11 000 000

68,6 %

14,6 %

 

Dezentrale Agenturen

121 438 147

121 438 147

109 897 550

109 897 550

11 540 597

11 540 597

10,5 %

10,5 %

 

Sonstige Maßnahmen

7 500 000

7 500 000

7 000 000

7 000 000

500 000

500 000

7,1 %

7,1 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

8 140 000

13 727 320

9 350 000

11 853 708

-1 210 000

1 873 612

-12,9 %

15,8 %

 

Cluster 04 – Weltraum

2 034 303 091

1 687 697 091

1 888 577 919

1 540 102 619

145 725 172

147 594 472

7,7 %

9,6 %

 

Europäisches Raumfahrtprogramm

1 997 403 000

1 651 547 000

1 853 975 300

1 505 500 000

143 427 700

146 047 000

7,7 %

9,7 %

 

Dezentrale Agenturen

35 900 091

35 900 091

34 602 619

34 602 619

1 297 472

1 297 472

3,7 %

3,7 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1 000 000

250 000

0

0

1 000 000

250 000

0

0

2

Zusammenhalt und Werte

52 861 898 534

66 153 765 904

66 213 600 582

62 054 462 429

-13 351 702 048

4 099 303 475

-20,2 %

6,6 %

 

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

76 382 534

 

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

52 786 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

484 000

 

 

 

 

 

 

 

2a

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 190 516 000

61 867 897 545

58 568 100 855

55 208 642 497

-10 377 584 855

6 659 255 048

-17,7 %

12,1 %

 

Obergrenze

48 191 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

484 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 05 – Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

35 378 384 000

45 720 543 337

44 039 396 212

40 671 562 497

-8 661 012 212

5 048 980 840

-19,7 %

12,4 %

 

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

29 240 315 000

33 870 954 884

32 160 785 102

30 280 816 469

-2 920 470 102

3 590 138 415

-9,1 %

11,9 %

 

Kohäsionsfonds

4 695 703 000

10 595 240 553

10 093 442 692

9 166 630 696

-5 397 739 692

1 428 609 857

-53,5 %

15,6 %

 

Kohäsionsfonds (KF), Beitrag zur Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) – Verkehr

1 442 366 000

1 250 074 000

1 780 568 418

1 213 461 793

- 338 202 418

36 612 207

-19,0 %

3,0 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

4 273 900

4 600 000

10 653 539

-4 600 000

-6 379 639

-100,0 %

-59,9 %

 

Cluster 07 – In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

12 812 132 000

16 147 354 208

14 528 704 643

14 537 080 000

-1 716 572 643

1 610 274 208

-11,8 %

11,1 %

 

Europäischer Sozialfonds (ESF)

12 812 132 000

16 147 354 208

14 528 704 643

14 537 080 000

-1 716 572 643

1 610 274 208

-11,8 %

11,1 %

2b

Resilienz und Werte

4 671 382 534

4 285 868 359

7 645 499 727

6 845 819 932

-2 974 117 193

-2 559 951 573

-38,9 %

-37,4 %

 

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

76 382 534

 

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

4 595 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 05 – Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

31 986 000

34 873 475

37 713 902

38 951 902

-5 727 902

-4 078 427

-15,2 %

-10,5 %

 

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft

31 986 000

34 873 475

37 713 902

38 951 902

-5 727 902

-4 078 427

-15,2 %

-10,5 %

 

Cluster 06 – Aufbau und Resilizenz

843 737 421

820 886 793

3 660 236 189

3 083 199 945

-2 816 498 768

-2 262 313 152

-76,9 %

-73,4 %

 

Reformhilfeprogramm (einschl. Reformumsetzungsinstrument und Konvergenzfazilität)

116 364 000

109 182 000

86 725 000

56 730 000

29 639 000

52 452 000

34,2 %

92,5 %

 

Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles IV“)

834 082

782 583

1 100 000

850 000

- 265 918

-67 417

-24,2 %

-7,9 %

 

Kosten der Finanzierung des Aufbauinstruments der Europäischen Union

39 591 000

39 591 000

0

0

39 591 000

39 591 000

0

0

 

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU)

90 203 000

193 531 962

574 899 000

267 706 250

- 484 696 000

-74 174 288

-84,3 %

-27,7 %

 

EU4Health

327 459 000

127 874 200

69 674 000

64 150 000

257 785 000

63 724 200

370,0 %

99,3 %

 

Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

0

90 000 000

2 700 000 000

2 470 000 000

-2 700 000 000

-2 380 000 000

-100,0 %

-96,4 %

 

Dezentrale Agenturen

257 886 339

247 644 524

215 838 189

211 792 202

42 048 150

35 852 322

19,5 %

16,9 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

1 830 524

0

971 493

0

859 031

0

88,4 %

 

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

11 400 000

10 450 000

12 000 000

11 000 000

- 600 000

- 550 000

-5,0 %

-5,0 %

 

Cluster 07 – In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

3 795 659 113

3 430 108 091

3 947 549 636

3 723 668 085

- 151 890 523

- 293 559 994

-3,8 %

-7,9 %

 

Beschäftigung und soziale Innovation

102 482 373

85 304 556

102 941 491

85 223 902

- 459 118

80 654

-0,4 %

0,1 %

 

Erasmus+

2 662 616 000

2 407 561 931

2 885 368 000

2 739 450 700

- 222 752 000

- 331 888 769

-7,7 %

-12,1 %

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

135 713 495

126 612 926

186 698 779

172 740 960

-50 985 284

-46 128 034

-27,3 %

-26,7 %

 

Kreatives Europa

306 381 560

236 541 616

223 572 000

197 421 620

82 809 560

39 119 996

37,0 %

19,8 %

 

Justiz

46 392 538

45 217 015

43 454 000

40 450 000

2 938 538

4 767 015

6,8 %

11,8 %

 

Rechte und Werte

97 179 152

87 688 779

100 470 000

100 198 751

-3 290 848

-12 509 972

-3,3 %

-12,5 %

 

Dezentrale Agenturen und Europäische Staatsanwaltschaft

220 498 295

220 498 295

172 074 247

175 026 650

48 424 048

45 471 645

28,1 %

26,0 %

 

Sonstige Maßnahmen

8 634 400

7 258 200

9 423 000

9 000 000

- 788 600

-1 741 800

-8,4 %

-19,4 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

31 870 000

51 409 673

56 920 119

48 714 502

-25 050 119

2 695 171

-44,0 %

5,5 %

 

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

183 891 300

162 015 100

166 628 000

155 441 000

17 263 300

6 574 100

10,4 %

4,2 %

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 568 566 908

56 804 203 452

59 936 543 421

58 662 507 809

-1 367 976 513

-1 858 304 357

-2,3 %

-3,2 %

 

Obergrenze

58 624 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

55 433 092

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 367 954 000

40 353 742 883

43 458 760 765

43 428 686 876

-3 090 806 765

-3 074 943 993

-7,1 %

-7,1 %

 

EGFL-Teilobergrenze

40 925 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei der Berechnung des Teilspielraums nicht berücksichtigte Rundungsdifferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto)

557 046 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge (durch Übertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER korrigierte Teilobergrenze)

40 367 954 000

 

 

 

 

 

 

 

 

EGFL-Teilspielraum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 08 – Landwirtschaft und Meerespolitik

56 638 551 003

56 372 594 194

59 286 087 283

58 234 546 969

-2 647 536 280

-1 861 952 775

-4,5 %

-3,2 %

 

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

40 367 954 000

40 353 742 883

43 458 760 765

43 428 686 876

-3 090 806 765

-3 074 943 993

-7,1 %

-7,1 %

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

15 344 989 960

15 022 200 000

14 698 660 347

13 870 123 550

646 329 613

1 152 076 450

4,4 %

8,3 %

 

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

760 744 000

829 378 768

960 254 138

769 899 000

- 199 510 138

59 479 768

-20,8 %

7,7 %

 

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFMO)

148 122 000

144 484 500

147 999 978

142 531 978

122 022

1 952 522

0,1 %

1,4 %

 

Dezentrale Agenturen

16 741 043

16 741 043

16 737 055

16 737 055

3 988

3 988

0,0 %

0,0 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

6 047 000

3 675 000

6 568 510

-3 675 000

- 521 510

-100,0 %

-7,9 %

 

Cluster 09 – Umwelt- und Klimaschutz

1 930 015 905

431 609 258

650 456 138

427 960 840

1 279 559 767

3 648 418

196,7 %

0,9 %

 

Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

738 505 372

371 471 954

589 563 000

371 881 613

148 942 372

- 409 659

25,3 %

-0,1 %

 

Fonds für einen gerechten Übergang

1 137 009 000

42 448

0

0

1 137 009 000

42 448

0

0

 

Dezentrale Agenturen

50 761 533

50 761 533

44 753 257

44 753 257

6 008 276

6 008 276

13,4 %

13,4 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

3 740 000

9 333 323

16 139 881

11 325 970

-12 399 881

-1 992 647

-76,8 %

-17,6 %

4

Migration und Grenzmanagement

2 278 829 759

2 686 245 978

2 367 811 906

2 168 043 550

-88 982 147

518 202 428

-3,8 %

23,9 %

 

Obergrenze

2 467 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

188 170 241

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 10 – Migration

1 011 065 714

1 439 158 714

1 347 017 703

1 070 931 663

- 335 951 989

368 227 051

-24,9 %

34,4 %

 

Asyl- und Migrationsfonds (AMF)

873 255 000

1 301 348 000

1 228 690 284

952 604 244

- 355 435 284

348 743 756

-28,9 %

36,6 %

 

Dezentrale Agenturen

137 810 714

137 810 714

118 327 419

118 327 419

19 483 295

19 483 295

16,5 %

16,5 %

 

Cluster 11 – Grenzmanagement

1 267 764 045

1 247 087 264

1 020 794 203

1 097 111 887

246 969 842

149 975 377

24,2 %

13,7 %

 

Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) – Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI)

398 014 000

488 178 219

358 771 440

479 244 124

39 242 560

8 934 095

10,9 %

1,9 %

 

Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) – Instrument für finanzielle Unterstützung für Zollkontrollausrüstung (CCEI)

135 480 000

32 964 000

0

0

135 480 000

32 964 000

0

0

 

Dezentrale Agenturen

734 270 045

725 945 045

662 022 763

617 867 763

72 247 282

108 077 282

10,9 %

17,5 %

5

Sicherheit und Verteidigung

1 709 261 441

670 628 243

831 442 162

814 173 859

877 819 279

- 143 545 616

105,6 %

-17,6 %

 

Obergrenze

1 805 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

95 738 559

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 12 – Sicherheit

536 501 243

527 390 243

576 442 162

595 673 859

-39 940 919

-68 283 616

-6,9 %

-11,5 %

 

Fonds für die innere Sicherheit

175 643 000

180 582 000

195 196 628

193 558 325

-19 553 628

-12 976 325

-10,0 %

-6,7 %

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Litauen)

72 500 000

50 000 000

68 290 000

68 050 000

4 210 000

-18 050 000

6,2 %

-26,5 %

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen (einschl. Bulgarien und Slowakei)

69 205 000

78 355 000

110 160 000

132 800 000

-40 955 000

-54 445 000

-37,2 %

-41,0 %

 

Dezentrale Agenturen

197 614 243

197 614 243

179 315 534

179 315 534

18 298 709

18 298 709

10,2 %

10,2 %

 

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

21 539 000

20 839 000

21 480 000

21 450 000

59 000

- 611 000

0,3 %

-2,8 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

2 000 000

500 000

-2 000 000

- 500 000

-100,0 %

-100,0 %

 

Cluster 13 – Verteidigung

1 172 760 198

143 238 000

255 000 000

218 500 000

917 760 198

-75 262 000

359,9 %

-34,4 %

 

Europäischer Verteidigungsfonds (Forschung)

283 262 000

13 112 000

0

0

283 262 000

13 112 000

0

0

 

Europäischer Verteidigungsfonds (außer Forschung)

662 436 000

108 962 000

255 000 000

200 500 000

407 436 000

-91 538 000

159,8 %

-45,7 %

 

Militärische Mobilität

227 062 198

16 664 000

0

0

227 062 198

16 664 000

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

4 500 000

0

18 000 000

0

-13 500 000

0

-75,0 %

6

Nachbarschaft und die Welt

16 097 196 204

10 810 999 356

10 848 581 315

9 603 263 557

5 248 614 889

1 207 735 799

48,4 %

12,6 %

 

Obergrenze

16 247 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

149 803 796

 

 

 

 

 

 

 

 

Cluster 14 – Auswärtiges Handeln

14 195 757 731

8 928 603 283

9 088 414 835

7 857 544 298

5 107 342 896

1 071 058 985

56,2 %

13,6 %

 

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI)

12 070 958 148

6 514 257 059

6 962 972 945

6 063 750 377

5 107 985 203

450 506 682

73,4 %

7,4 %

 

Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

37 620 000

32 504 800

32 885 000

32 690 710

4 735 000

- 185 910

14,4 %

-0,6 %

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

1 503 000 000

1 900 102 550

1 586 824 000

1 275 289 221

-83 824 000

624 813 329

-5,3 %

49,0 %

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

351 927 000

328 668 070

351 927 000

328 650 000

0

18 070

0

0,0 %

 

Überseeische Länder und Gebiete (OCT) (einschl. Grönland)

67 000 000

33 427 718

33 489 000

33 373 000

33 511 000

54 718

100,1 %

0,2 %

 

Sonstige Maßnahmen

72 054 069

41 605 027

35 576 890

42 576 890

36 477 179

- 971 863

102,5 %

-2,3 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

175 000

43 750

4 000 000

3 030 153

-3 825 000

-2 986 403

-95,6 %

-98,6 %

 

Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden

93 023 514

77 994 309

80 740 000

78 183 947

12 283 514

- 189 638

15,2 %

-0,2 %

 

Cluster 15 – Heranführungshilfe

1 901 438 473

1 882 396 073

1 760 166 480

1 745 719 259

141 271 993

136 676 814

8,0 %

7,8 %

 

Heranführungshilfe (IPA III)

1 901 438 473

1 882 396 073

1 760 166 480

1 745 719 259

141 271 993

136 676 814

8,0 %

7,8 %

7

Europäische öffentliche Verwaltung

10 448 313 002

10 449 588 091

10 222 258 494

10 225 261 704

226 054 508

224 326 387

2,2 %

2,2 %

 

Obergrenze

10 635 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

186 686 998

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 035 824 720

8 037 099 809

7 906 139 822

7 909 143 032

129 684 898

127 956 777

1,6 %

1,6 %

 

Teilobergrenze

8 216 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilspielraum

180 175 280

 

 

 

 

 

 

 

 

Ruhegehälter

2 214 957 000

2 214 957 000

2 123 214 310

2 123 214 310

91 742 690

91 742 690

4,3 %

4,3 %

 

Versorgungsbezüge Personal

2 178 642 000

2 178 642 000

2 093 396 000

2 093 396 000

85 246 000

85 246 000

4,1 %

4,1 %

 

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder – Organe

36 315 000

36 315 000

29 818 310

29 818 310

6 496 690

6 496 690

21,8 %

21,8 %

 

Europäische Schulen

197 531 282

197 531 282

192 904 362

192 904 362

4 626 920

4 626 920

2,4 %

2,4 %

 

Europäisches Parlament

651 000

651 000

626 000

626 000

25 000

25 000

4,0 %

4,0 %

 

Kommission

196 637 399

196 637 399

192 003 042

192 003 042

4 634 357

4 634 357

2,4 %

2,4 %

 

Gerichtshof der Europäischen Union

46 000

46 000

45 000

45 000

1 000

1 000

2,2 %

2,2 %

 

Europäischer Bürgerbeauftragter

179 083

179 083

210 000

210 000

-30 917

-30 917

-14,7 %

-14,7 %

 

Europäischer Auswärtiger Dienst)

17 800

17 800

20 320

20 320

-2 520

-2 520

-12,4 %

-12,4 %

 

Verwaltungsausgaben der Organe

8 035 824 720

8 037 099 809

7 906 139 822

7 909 143 032

129 684 898

127 956 777

1,6 %

1,6 %

 

Europäisches Parlament

2 062 870 135

2 062 870 135

2 038 119 000

2 038 119 000

24 751 135

24 751 135

1,2 %

1,2 %

 

Europäischer Rat und Rat

594 386 954

594 386 954

590 633 000

590 633 000

3 753 954

3 753 954

0,6 %

0,6 %

 

Kommission

3 724 183 236

3 725 458 325

3 681 839 057

3 684 842 267

42 344 179

40 616 058

1,2 %

1,1 %

 

Gerichtshof der Europäischen Union

444 003 000

444 003 000

436 592 500

436 592 500

7 410 500

7 410 500

1,7 %

1,7 %

 

Europäischer Rechnungshof

153 721 727

153 721 727

152 237 000

152 237 000

1 484 727

1 484 727

1,0 %

1,0 %

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

150 524 938

150 524 938

142 539 393

142 539 393

7 985 545

7 985 545

5,6 %

5,6 %

 

Europäischer Ausschuss der Regionen

106 740 880

106 740 880

101 508 480

101 508 480

5 232 400

5 232 400

5,2 %

5,2 %

 

Europäischer Bürgerbeauftragter

12 322 753

12 322 753

12 138 231

12 138 231

184 522

184 522

1,5 %

1,5 %

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

19 463 193

19 463 193

19 476 998

19 476 998

-13 805

-13 805

-0,1 %

-0,1 %

 

Europäischer Auswärtiger Dienst)

767 607 904

767 607 904

731 056 163

731 056 163

36 551 741

36 551 741

5,0 %

5,0 %

Mittel für Rubriken

162 780 625 615

164 767 018 256

172 289 194 251

162 682 446 783

-9 508 568 636

2 084 571 473

-5,5 %

1,3 %

 

Obergrenze

163 483 000 000

166 140 000 000

 

 

 

 

 

 

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

76 382 534

628 462 086

 

 

 

 

 

 

 

Spielraum

778 756 919

2 001 443 830

 

 

 

 

 

 

Mittel in % des BNE

1,16 %

1,18 %

1,01 %

0,96 %

 

 

 

 

 

Thematische besondere Instrumente

1 470 835 000

1 293 450 000

1 594 857 964

1 425 594 964

- 124 022 964

- 132 144 964

-7,8 %

-9,3 %

 

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

1 273 450 000

1 273 450 000

358 500 000

358 500 000

914 950 000

914 950 000

255,2 %

255,2 %

 

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

197 385 000

20 000 000

179 263 000

10 000 000

18 122 000

10 000 000

10,1 %

100,0 %

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

0

0

0

0

0

0

0

0

Mittel insgesamt

164 251 460 615

166 060 468 256

173 884 052 215

164 108 041 747

-9 632 591 600

1 952 426 509

-5,5 %

1,2 %

Mittel in % des BNE

1,17 %

1,19 %

1,02 %

0,97 %

 

 

 

 

1) Die Angaben unter „Haushalt 2020“ berücksichtigen die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2020 bis Nr. 9/2020.

(Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ) in EUR zu jeweiligen Preisen)

C. ÜBERSICHT ÜBER DIE STELLENPLÄNE DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION

Organ

2021

2020 ( 1)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Insgesamt

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Insgesamt

Europäisches Parlament

5 438

1 282

6 720

5 440

1 282

6 722

Europäischer Rat und Rat

2 994

35

3 029

2 994

35

3 029

Kommission

23 160

406

23 566

23 172

406

23 578

Verwaltung

18 370

375

18 745

18 376

375

18 751

Forschung und Innovation — Gemeinsame Forschungsstelle

1 747

 

1 747

1 747

 

1 747

Forschung und Innovation — Indirekte Forschung

1 404

5

1 409

1 404

5

1 409

Amt für Veröffentlichungen

593

 

593

565

 

565

Europäisches Amt für Personalauswahl

106

1

107

106

1

107

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

160

 

160

166

 

166

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel

354

1

355

376

 

376

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg

121

 

121

122

 

122

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

305

24

329

310

25

335

Gerichtshof der Europäischen Union

1 534

563

2 097

1 549

524

2 073

Europäischer Rechnungshof

689

164

853

690

163

853

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

630

39

669

629

39

668

Europäischer Ausschuss der Regionen

435

59

494

435

433

491

Europäischer Bürgerbeauftragter

43

30

73

43

26

69

Europäischer Datenschutzbeauftragter

84

 

84

84

 

84

Europäischer Auswärtiger Dienst)

1 741

1

1 742

1 698

1

1 699

Insgesamt

36 749

2 578

39 327

36 733

2 533

39 266


Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

2021

2020 ( 1)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Insgesamt

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Insgesamt

Dezentrale Agenturen

93

7 017

7 110

102

6 762

6 864

Europäische Gemeinsame Unternehmen

49

279

328

51

268

319

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

 

45

45

 

45

45

Exekutivagenturen ( 2 )

 

657

657

 

657

657

Insgesamt

142

7 998

8 140

153

7 732

7 885

( 1) Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2020 (ABl. L 57 vom 27.2.2020) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2020 bis Nr. 9/2020.

( 2) Die Zahlen für 2021 entsprechen dem genehmigten Niveau von 2020. Die Kommission beabsichtigt, ein Berichtigungsschreiben vorzulegen, in dem eine Bestandsaufnahme des laufenden Übertragungsverfahrens für operationelle Programme im Zeitraum 2021-2027 und seiner Auswirkungen auf die Personalausstattung und die Höhe der Zuschüsse für die einzelnen Exekutivagenturen vorgenommen wird.

D. TABELLARISCHE ÜBERSICHT ÜBER DIE GEBÄUDE NACH UNIONSORGANEN

Organe

Angemietete Gebäude

Erworbene Gebäude  (2)

Mittel 2021  (3)

Mittel 2020  (3)

Einzelplan I

Europäisches Parlament

 

33 291 000

886 146 704

Einzelplan II

Europäischer Rat und Rat

505 000

799 000

416 933 278

Einzelplan III

Kommission:

325 022 100

322 096 100

1 357 040 026

 

— Sitze (Brüssel und Luxemburg)

238 984 000

236 450 000

1 136 290 872

 

— Beiträge für die Forschung an den Hauptsitzen

21 496 000

21 193 000

 

 

— Büros in der Union

12 113 000

11 005 000

25 515 304

 

— Dienststelle für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und -analysen in Grange

2 185 000

2 185 000

10 381 156

 

— Delegationen der Union  (4)

22 097 000

21 818 000

 

— Gemeinsame Forschungsstelle  (5)

1 400 000

1 400 000

184 852 693

 

— Amt für Veröffentlichungen

7 787 100

7 852 100

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

5 507 000

5 292 000

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl

3 058 000

3 017 000

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

2 264 000

3 867 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

6 138 000

6 053 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

1 993 000

1 964 000

Einzelplan IV

Gerichtshof der Europäischen Union

37 220 000

40 196 000

373 754 225  (6)

Einzelplan V

Europäischer Rechnungshof

100 000

100 000

62 221 884

Einzelplan VI

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

15 906 292

14 804 815

89 496 875

Einzelplan VII

Europäischer Ausschuss der Regionen

11 689 634

10 846 030

57 916 311

Einzelplan VIII

Europäischer Bürgerbeauftragter

1 100 000

1 100 000

Einzelplan IX

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2 215 899

2 192 454

Einzelplan X

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

 

314 857 864  (7)

 

— Sitz (Brüssel)

21 812 400

21 408 083

 

 

— Delegationen der Union

96 907 000

98 652 000  (8)

 

 

Insgesamt

 

545 485 482

3 095 116 066

 (2)  (3)  (4)  (5)  (6)  (7)  (8)


Organ

Ort

Erwerbsjahr

Nettobuchwert  (9)

Zwischensumme

Insgesamt

Europäisches Parlament

Brüssel

 

 

596 699 891

 

Grundstücke

 

172 277 743

 

 

Paul-Henri Spaak

1993

4 821 469

 

 

Altiero Spinelli

1995

104 702 149

 

 

Willy Brandt

2007

56 515 544

 

 

József Antall

2008

82 556 369

 

 

Atrium

1999

16 593 588

 

 

Atrium II

2004

4 383 761

 

 

Montoyer 75

2006

13 906 122

 

 

Trèves

2011

9 407 607

 

 

Eastman

2008

41 699 574

 

 

Kathedrale

2005

1 223 536

 

 

Wayenberg (Marie Haps)

2003

3 742 583

 

 

Remard

2010

8 898 167

 

 

Montoyer 70

Wilfried Martens

2012

2016

7 544 717

68 426 964

 

 

Straßburg

 

 

210 797 419

 

Louise Weiss

1998

112 869 897

 

 

Churchill, de Madariaga, Pflimlin

2006

75 921 480

 

 

Václav Havel

2012

22 006 042

 

 

Luxemburg

 

 

25 136 940

 

Konrad Adenauer

2003

23 958 668

 

 

KAD Z

2010

1 178 273

 

 

Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

1982

2 632 554

2 632 554

 

Büros in der Union

 

 

50 879 899

 

Lissabon

1986

65 341

 

 

Athen

1991

1 662 413,22

 

 

Kopenhagen

2005

2 471 125

 

 

Den Haag

2006

3 556 930

 

 

Valletta

2006

1 718 250

 

 

Nikosia

2006

2 163 769

 

 

Wien

2008

20 272 120

 

 

London

2008

8 708 351

 

 

Budapest

2010

2 728 900

 

 

Sofia

2013

7 532 700

 

Europäischer Rat und Rat

Brüssel

 

 

416 933 277,56

 

Grundstücke

 

73 297 651

 

 

Justus Lipsius

1995

32 744 652,36

 

 

Kinderkrippe

2006

7 148 274,66

 

 

Lex

Europa

2007

2016

104 254 874,67

272 785 475,87

 

Kommission

Brüssel

 

 

993 289 596,95

 

Overijse

1997

568 652,00

 

 

Overijse

2015

5 951 114,06

 

 

Loi 130

1987

51 696 277,69

 

 

Breydel

1989

7 298 833,00

 

 

Clovis

1995

4 342 629,79

 

 

Cours Saint-Michel 1

1997

13 094 074,57

 

 

Belliard 232  (10)

1997

12 671 384,38

 

 

Demot 24  (10)

1997

21 953 717,51

 

 

Breydel II

1997

23 440 504,01

 

 

Beaulieu 29/31/33

1998

19 925 433,18

 

 

Charlemagne

1997

66 543 007,21

 

 

Demot 28  (10)

1999

17 888 337,67

 

 

Joseph II 99  (10)

1998

12 665 115,66

 

 

Loi 86

1998

24 515 688,54

 

 

Luxembourg 46  (11)

1999

25 859 824,09

 

 

Montoyer 59  (10)

1998

12 224 982,48

 

 

Froissart 101  (10)

2000

14 046 883,17

 

 

VM 18  (10)

2000

11 338 082,37

 

 

Joseph II 70  (10)

2000

26 741 087,24

 

 

Loi 41  (10)

2000

43 322 142,94

 

 

SC 11  (10)

2000

14 935 980,49

 

 

Joseph II 30  (12)

2000

21 245 782,29

 

 

Joseph II 54  (10)

2001

25 566 685,41

 

 

Joseph II 79  (10)

2002

25 853 147,98

 

 

VM2  (10)

2001

25 439 872,07

 

 

Palmerston

2002

4 619 809,1

 

 

SPA 3  (10)

2003

19 060 987,66

 

 

Berlaymont  (10)

2004

244 060 112,88

 

 

Konferenzzentrum Albert Borschette  (10)

2005

35 280 657,91

 

 

BU-25

2006

37 389 261,77

 

 

Cornet-Leman

2006

15 285 112,32

 

 

Madou

2006

80 258 532,14

 

 

WALI

2009

13 718 647,98

 

 

NOHE

2017

14 487 235,39

 

 

Luxemburg

 

 

143 001 274,69

 

Euroforum  (10)

2004

53 477 044,29

 

 

Gebäude Foyer Européen

2009

7 846 660,93

 

 

CPE V

2012

19 118 280,47

 

 

Jean Monnet 2

2018

62 559 289,00

 

 

Büros in der Union

 

 

25 515 304,41

 

 

 

 

 

 

Lissabon

1986

 

 

 

1993

 

 

Marseille

1991

 

 

 

1993

 

 

Mailand

1986

 

 

Kopenhagen

2005

2 260 578,91

 

 

Valletta

2007

1 701 759,04

 

 

Nikosia (Byron)

2006

2 082 500,29

 

 

Den Haag

2006

3 241 016,80

 

 

London

2010

12 282 792,87

 

 

Budapest

2010

3 946 656,50

 

 

Gemeinsame Forschungsstelle

 

 

184 852 693,45

 

Ispra

 

90 703 622,25

 

 

Geel

 

26 838 754,84

 

 

Karlsruhe

 

59 450 757,15

 

 

Petten

 

7 859 559,21

 

 

Dienststelle für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und -analysen in Grange

 

 

10 381 156,07

 

Grange (Irland)  (13)

2002

10 381 156,07

 

 

 

 

 

 

 

Kommission insgesamt

 

 

1 413 200 580,18

Gerichtshof der Europäischen Union

Luxemburg

 

 

373 754 225,24

 

Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C

Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie)

Dritter Turm

1994

2008

2019

0

263 623 245,26

110 130 979,98

 

Rechnungshof

Luxemburg

 

 

62 221 884,12

 

Grundstücke

1990

776 631,00

 

 

Luxemburg (K1)

1990

4 700 613,34

 

 

Luxemburg (K2)

2004

9 752 847,60

 

 

Luxemburg (K3)

2009

45 023 676,84

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss  (10)

Brüssel

 

 

89 496 875,42

 

Montoyer 92-102

2001

21 834 202,00

 

 

Belliard 99-101

2001

52 190 319,82

 

 

Belliard 68-72

2004

6 310 952,60

 

 

Trèves 74

2005

5 726 587,00

 

 

Belliard 93

2005

3 434 814,00

 

Ausschuss der Regionen  (14)

Brüssel

 

 

57 916 311

 

Montoyer

2001

10 754 159

 

 

Belliard 101-103

2001

25 700 418

 

 

Belliard 68

2004

25 700 418

 

 

Trèves 74

2004

8 589 881

 

 

Belliard 93

2005

3 434 814

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

Europäischer Auswärtiger Dienst

Hauptsitz Brüssel  (15)

Delegationen der Union

2012

171 888 518,85

384 076 695 ,22  (16)

 

Tirana (Albanien)

Buenos Aires (Argentinien)

2015

1992

1 345 537,60

227 531,75

 

 

Canberra (Australien)

1983

 

 

 

1990

 

 

Cotonou (Benin)

1992

87 735,62

 

 

Gaborone (Botsuana)

1982

50 866,95

 

 

 

1985

1986

1987

14 594,35

5 912,85

12 572,25

 

 

Brasilia (Brasilien)

1994

134 375,83

 

 

Ouagadougou (Burkina Faso)

1984

19 248,47

 

 

 

1997

242 400,61

 

 

Bujumbura (Burundi)

1982

36 584,40

 

 

 

1986

111 426,72

 

 

Phnom Penh (Kambodscha)

2005

369 316,54

 

 

Ottawa (Kanada)

1977

64 132,79

 

 

Praia (Kap Verde)

Praia (Kap Verde)

1981

2015

14 091,34

1 004 518,73

 

 

Bangui (Zentralafrikanische Republik)

1983

65 707,89

 

 

N’Djamena (Tschad)

1991

11 965,76

 

 

Beijing (China)

1995

1 058 300,53

 

 

Bogotá (Kolumbien)

2018

9 748 395,43

 

 

2019

233 859,57

 

 

Brazzaville (Kongo)

1994

50 832,11

 

 

San José (Costa Rica)

1995

132 602,56

 

 

Abidjan (Côte d’Ivoire)

1993

71 033,16

 

 

 

1994

 

 

Quito (Ecuador)

2019

1 461 262,20

 

 

Paris (Frankreich)

1990

1 236 105,57

 

 

Libreville (Gabun)

1996

116 891,76

 

 

Banjul (Gambia)

1989

22 778,48

 

 

Bissau (Guinea-Bissau)

Port-au-Prince (Haiti)

1995

2012

2014

100 086,95

1 399 504,20

4 441 519,84

 

 

Tokio (Japan)

2006

2011

34 008 178,59

34 708 982,24

 

 

Nairobi (Kenia)

2005

406 606,86

 

 

Maseru (Lesotho)

1985

30 467,06

 

 

 

1985

 

 

 

1990

33 605,58

 

 

 

1991

138 135,41

 

 

 

2006

137 787,90

 

 

Lilongwe (Malawi)

1982

42 053,03

 

 

 

1988

1988

12 969,50

 

 

Mexiko-Stadt (Mexiko)

1995

544 449,10

 

 

Rabat (Marokko)

Port Louis (Mauritius)

1987

1988

62 541,23

18 232,81

 

 

Maputo (Mosambik)

2008

2008

667 433,83

2 042 347,55

 

 

Windhuk (Namibia)

1992

21 990,89

 

 

 

1992

1992

1993

25 380,83

40 462,24

54 000,00

 

 

Kathmandu (Nepal)

2017

4 480 000,00

 

 

2017

466 266,66

 

 

Wellington (Neuseeland)

2017

2017

1 232 903,51

605 023,53

 

 

Niamey (Niger)

1997

44 717,39

 

 

Abuja (Nigeria)

1992

172 211,40

 

 

 

2005

2012

2 195 008,34

2 801 679,16

 

 

Port Moresby (Papua-Neuguinea)

1982

48 274,53

 

 

Kigali (Ruanda)

1980

1982

112 548,18

71 627,45

 

 

Dakar (Senegal)

1984

325 145,55

 

 

Honiara (Salomonen)

1990

16 968,28

 

 

Somalia (Mogadischu)

2018

9 332 404,33

 

 

Pretoria (Südafrika)

1994

116 306,83

 

 

1994

92 468,94

 

 

1996

2019

222 962,40

2 919 891,68

 

 

Mbabane (Swasiland)

1987

1988

26 994,00

13 497,00

 

 

Dar-es-Salam (Tansania)

2002

1 404 303,27

 

 

Kampala (Uganda)

1986

1986

28 096,41

 

 

 

1996

30 549,95

 

 

 

 

 

 

 

New York (USA)

1987

253 001,13

 

 

Washington (USA)

1997

533 838,83

 

 

2019

87 191 762,28

 

 

Lusaka (Sambia)

1982

43 366,60

 

 

Harare (Simbabwe)

1990

73 859,06

 

 

1994

75 174,27

 

 

 

 

 

 

Gesamt

3 526 570 065,48

 (9)  (10)  (11)  (12)  (13)  (14)  (15)  (16)

A.   FINANZIERUNG DES JAHRESHAUSHALTS DER UNION

Einleitung

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die im Haushaltsplan veranschlagten Gesamteinnahmen der Union den im Haushaltsplan vorgesehenen Gesamtausgaben der Union entsprechen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten ist der Gesamtbetrag der bewilligten Ausgaben. Ein kleiner Teil dieses Betrags wird durch die übrigen Einnahmen gedeckt (auf die Gehälter der Bediensteten der Union erhobene Steuern, Verzugszinsen, Geldbußen und Beiträge von Drittländern zu bestimmten Programmen usw.). Der Rest wird aus den Eigenmittelbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

Die Eigenmittel können in folgende Kategorien unterteilt werden:

traditionelle Eigenmittel (TEM), in erster Linie Zölle, die von den Mitgliedstaaten im Namen der Union erhoben werden;

Eigenmittel basierend auf der Mehrwertsteuer (MwSt): ein kleiner Teil der von jedem Mitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer;

Eigenmittel basierend auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE), bei denen es sich um einen Anteil am BNE-Aggregat der Mitgliedstaaten handelt. Sie fungieren als Ausgleich. Sie finanzieren alle Ausgaben, die nicht durch andere Einnahmequellen gedeckt sind, sodass Einnahmen und Ausgaben stets ausgeglichen sind.

Ausschlaggebend für die Bestimmung der Eigenmittel ist der Eigenmittelbeschluss. Der aktuelle Beschluss wurde am 26. Mai 2014 vereinbart und trat nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten am 1. Oktober 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft. (17)

Der Einnahmen-Eingliederungsplan wurde in diesem Jahr vereinfacht. Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass die Titel, Artikel und Posten umnummeriert und die Posten auf kohärentere Weise zusammengefasst werden, außerdem werden die früheren Titel 4, 5 und 9 in einem einzigen Titel vereinigt, und Titel 6 wird entsprechend der neuen Aufschlüsselung der Ausgaben nach Programmen umstrukturiert. Titel 6 umfasst zudem die Beiträge des Vereinigten Königreichs zum Haushalt im Rahmen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 166 060 468 256 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die Eigenmittel basierend auf die MwSt beträgt 0,30 %, der Abrufsatz für die Eigenmittel basierend auf das BNE 0,8659 %. Der Haushaltsplan 2021 wird zu 10,60 % aus traditionellen Eigenmitteln finanziert. Die Finanzierungsanteile basierend auf der MwSt- und dem BNE belaufen sich auf 10,82 % bzw. 73,04 %. Die sonstigen Einnahmen für das Haushaltsjahr 2021 werden mit 9 193 040 514 EUR veranschlagt.

Die zur Finanzierung des Haushalts 2021 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 1,12 % des gesamten BNE.

Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushalts 2021 berechnet wurde.

Berechnung der Finanzierung des Haushalts

Zuweisung von Mitteln der Union, um gemäß Artikel 311 AEUV die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union zu gewährleisten

Beschreibung der Einnahmen

Haushalt 2021

Haushalt 2020  (18)

Differenz (in %)

Sonstige Einnahmen (Titel 3 bis 6)

9 193 040 514

2 174 450 061

+ 322,78

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 2 0, Artikel 2 0 0)

p.m.

3 218 373 955

Salden und Anpassungen (Kapitel 2 1 bis 2 6)

p.m.

-1 116 600 000

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 2 bis 6

9 193 040 514

4 276 224 016

+ 114,98

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

17 605 700 000

18 507 300 000

– 4,87

MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

17 967 491 250

17 344 303 050

+3,59

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

121 294 236 492

123 980 214 681

-2,17

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu deckende Mittelansätze  (19)

156 867 427 742

159 831 817 731

-1,85

Gesamtbetrag der Einnahmen (20)

166 060 468 256

164 108 041 747

+1,19

 (18)  (19)  (20)


TABELLE 1

Berechnungen der Begrenzung der harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Mitgliedstaat

1 % der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonationaleinkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage  (21)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt-Bemessungsgrundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

2 028 734 000

4 864 031 000

50

2 432 015 500

2 028 734 000

 

Bulgarien

291 150 000

617 870 000

50

308 935 000

291 150 000

 

Tschechien

911 337 000

2 022 941 000

50

1 011 470 500

911 337 000

 

Dänemark

1 208 577 000

3 211 846 000

50

1 605 923 000

1 208 577 000

 

Deutschland

14 780 532 000

36 264 852 000

50

18 132 426 000

14 780 532 000

 

Estland

134 821 000

280 944 000

50

140 472 000

134 821 000

 

Irland

951 441 000

2 666 688 000

50

1 333 344 000

951 441 000

 

Griechenland

754 773 000

1 819 032 000

50

909 516 000

754 773 000

 

Spanien

5 698 488 000

12 257 502 000

50

6 128 751 000

5 698 488 000

 

Frankreich

11 282 949 000

25 060 938 000

50

12 530 469 000

11 282 949 000

 

Kroatien

345 339 000

519 832 000

50

259 916 000

259 916 000

Kroatien

Italien

7 006 691 000

17 641 425 000

50

8 820 712 500

7 006 691 000

 

Zypern

163 410 000

210 748 000

50

105 374 000

105 374 000

Zypern

Lettland

131 092 000

311 137 000

50

155 568 500

131 092 000

 

Litauen

198 676 000

485 620 000

50

242 810 000

198 676 000

 

Luxemburg

322 535 000

459 919 000

50

229 959 500

229 959 500

Luxemburg

Ungarn

569 796 000

1 353 414 000

50

676 707 000

569 796 000

 

Malta

94 519 000

124 136 000

50

62 068 000

62 068 000

Malta

Niederlande

3 338 002 000

8 010 440 000

50

4 005 220 000

3 338 002 000

 

Österreich

1 833 938 000

4 029 570 000

50

2 014 785 000

1 833 938 000

 

Polen

2 508 642 000

4 961 645 000

50

2 480 822 500

2 480 822 500

Polen

Portugal

1 084 059 000

2 094 027 000

50

1 047 013 500

1 047 013 500

Portugal

Rumänien

869 094 000

2 218 111 000

50

1 109 055 500

869 094 000

 

Slowenien

233 705 000

483 776 000

50

241 888 000

233 705 000

 

Slowakei

367 499 000

952 528 000

50

476 264 000

367 499 000

 

Finnland

1 064 162 000

2 408 894 000

50

1 204 447 000

1 064 162 000

 

Schweden

2 051 027 000

4 745 718 000

50

2 372 859 000

2 051 027 000

 

Insgesamt

60 224 988 000

140 077 584 000

 

70 038 792 000

59 891 637 500

 

 (21)


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt-Eigenmittel (in %)

MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

2 028 734 000

0,30

608 620 200

Bulgarien

291 150 000

0,30

87 345 000

Tschechien

911 337 000

0,30

273 401 100

Dänemark

1 208 577 000

0,30

362 573 100

Deutschland

14 780 532 000

0,30

4 434 159 600

Estland

134 821 000

0,30

40 446 300

Irland

951 441 000

0,30

285 432 300

Griechenland

754 773 000

0,30

226 431 900

Spanien

5 698 488 000

0,30

1 709 546 400

Frankreich

11 282 949 000

0,30

3 384 884 700

Kroatien

259 916 000

0,30

77 974 800

Italien

7 006 691 000

0,30

2 102 007 300

Zypern

105 374 000

0,30

31 612 200

Lettland

131 092 000

0,30

39 327 600

Litauen

198 676 000

0,30

59 602 800

Luxemburg

229 959 500

0,30

68 987 850

Ungarn

569 796 000

0,30

170 938 800

Malta

62 068 000

0,30

18 620 400

Niederlande

3 338 002 000

0,30

1 001 400 600

Österreich

1 833 938 000

0,30

550 181 400

Polen

2 480 822 500

0,30

744 246 750

Portugal

1 047 013 500

0,30

314 104 050

Rumänien

869 094 000

0,30

260 728 200

Slowenien

233 705 000

0,30

70 111 500

Slowakei

367 499 000

0,30

110 249 700

Finnland

1 064 162 000

0,30

319 248 600

Schweden

2 051 027 000

0,30

615 308 100

Insgesamt

59 891 637 500

 

17 967 491 250


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaat

1 % des BNE

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

4 864 031 000

 

4 211 801 129

Bulgarien

617 870 000

 

535 018 293

Tschechien

2 022 941 000

 

1 751 679 870

Dänemark

3 211 846 000

 

2 781 161 676

Deutschland

36 264 852 000

 

31 402 008 867

Estland

280 944 000

 

243 271 529

Irland

2 666 688 000

 

2 309 105 252

Griechenland

1 819 032 000

 

1 575 113 528

Spanien

12 257 502 000

 

10 613 863 431

Frankreich

25 060 938 000

 

21 700 455 231

Kroatien

519 832 000

 

450 126 450

Italien

17 641 425 000

 

15 275 842 964

Zypern

210 748 000

 

182 488 283

Lettland

311 137 000

0,8659075  (22)

269 415 875

Litauen

485 620 000

 

420 502 021

Luxemburg

459 919 000

 

398 247 331

Ungarn

1 353 414 000

 

1 171 931 390

Malta

124 136 000

 

107 490 299

Niederlande

8 010 440 000

 

6 936 300 413

Österreich

4 029 570 000

 

3 489 235 055

Polen

4 961 645 000

 

4 296 325 828

Portugal

2 094 027 000

 

1 813 233 773

Rumänien

2 218 111 000

 

1 920 679 045

Slowenien

483 776 000

 

418 905 287

Slowakei

952 528 000

 

824 801 179

Finnland

2 408 894 000

 

2 085 879 483

Schweden

4 745 718 000

 

4 109 353 010

Insgesamt

140 077 584 000

 

121 294 236 492

 (22)


TABELLE 4

Überblick über die Finanzierung  (23) des Haushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt- und BNE-Eigenmittel

Eigenmittel insgesamt  (24)

Zuckerabgaben netto (80 %)

Zölle netto (80 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (80 %)

Erhebungskosten (20 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

MwSt-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %)

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7) = (5) + (6)

(8)

(9) = (3) + (7)

Belgien

p.m.

2 077 800 000

2 077 800 000

519 450 000

608 620 200

4 211 801 129

4 820 421 329

3,46

6 898 221 329

Bulgarien

p.m.

82 400 000

82 400 000

20 600 000

87 345 000

535 018 293

622 363 293

0,45

704 763 293

Tschechien

p.m.

265 200 000

265 200 000

66 300 000

273 401 100

1 751 679 870

2 025 080 970

1,45

2 290 280 970

Dänemark

p.m.

338 600 000

338 600 000

84 650 000

362 573 100

2 781 161 676

3 143 734 776

2,26

3 482 334 776

Deutschland

p.m.

3 940 700 000

3 940 700 000

985 175 000

4 434 159 600

31 402 008 867

35 836 168 467

25,73

39 776 868 467

Estland

p.m.

39 700 000

39 700 000

9 925 000

40 446 300

243 271 529

283 717 829

0,20

323 417 829

Irland

p.m.

252 900 000

252 900 000

63 225 000

285 432 300

2 309 105 252

2 594 537 552

1,86

2 847 437 552

Griechenland

p.m.

243 000 000

243 000 000

60 750 000

226 431 900

1 575 113 528

1 801 545 428

1,29

2 044 545 428

Spanien

p.m.

1 306 000 000

1 306 000 000

326 500 000

1 709 546 400

10 613 863 431

12 323 409 831

8,85

13 629 409 831

Frankreich

p.m.

1 698 600 000

1 698 600 000

424 650 000

3 384 884 700

21 700 455 231

25 085 339 931

18,01

26 783 939 931

Kroatien

p.m.

38 400 000

38 400 000

9 600 000

77 974 800

450 126 450

528 101 250

0,38

566 501 250

Italien

p.m.

1 708 400 000

1 708 400 000

427 100 000

2 102 007 300

15 275 842 964

17 377 850 264

12,48

19 086 250 264

Zypern

p.m.

25 800 000

25 800 000

6 450 000

31 612 200

182 488 283

214 100 483

0,15

239 900 483

Lettland

p.m.

40 000 000

40 000 000

10 000 000

39 327 600

269 415 875

308 743 475

0,22

348 743 475

Litauen

p.m.

100 500 000

100 500 000

25 125 000

59 602 800

420 502 021

480 104 821

0,34

580 604 821

Luxemburg

p.m.

19 300 000

19 300 000

4 825 000

68 987 850

398 247 331

467 235 181

0,34

486 535 181

Ungarn

p.m.

183 100 000

183 100 000

45 775 000

170 938 800

1 171 931 390

1 342 870 190

0,96

1 525 970 190

Malta

p.m.

16 100 000

16 100 000

4 025 000

18 620 400

107 490 299

126 110 699

0,09

142 210 699

Niederlande

p.m.

2 614 300 000

2 614 300 000

653 575 000

1 001 400 600

6 936 300 413

7 937 701 013

5,70

10 552 001 013

Österreich

p.m.

201 100 000

201 100 000

50 275 000

550 181 400

3 489 235 055

4 039 416 455

2,90

4 240 516 455

Polen

p.m.

780 600 000

780 600 000

195 150 000

744 246 750

4 296 325 828

5 040 572 578

3,62

5 821 172 578

Portugal

p.m.

197 800 000

197 800 000

49 450 000

314 104 050

1 813 233 773

2 127 337 823

1,53

2 325 137 823

Rumänien

p.m.

174 500 000

174 500 000

43 625 000

260 728 200

1 920 679 045

2 181 407 245

1,57

2 355 907 245

Slowenien

p.m.

83 800 000

83 800 000

20 950 000

70 111 500

418 905 287

489 016 787

0,35

572 816 787

Slowakei

p.m.

82 700 000

82 700 000

20 675 000

110 249 700

824 801 179

935 050 879

0,67

1 017 750 879

Finnland

p.m.

147 600 000

147 600 000

36 900 000

319 248 600

2 085 879 483

2 405 128 083

1,73

2 552 728 083

Schweden

p.m.

448 800 000

448 800 000

112 200 000

615 308 100

4 109 353 010

4 724 661 110

3,39

5 173 461 110

Vereinigtes Königreich

p.m.

498 000 000

498 000 000

124 500 000

498 000 000

Insgesamt

p.m.

17 605 700 000

17 605 700 000

4 401 425 000

17 967 491 250

121 294 236 492

139 261 727 742

100,00

156 867 427 742

 (23)  (24)

B.   Einnahmen nach Haushaltslinien

Titel

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

1

EIGENE MITTEL

156 867 427 742

159 831 817 731

144 765 627 470,94

2

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

p.m.

2 101 773 955

1 804 821 555,68

3

EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

1 725 783 332

1 671 323 700

2 132 478 335,73

4

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

119 376 456

373 126 361

2 637 817 972,17

5

HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

p.m.

p.m.

0 ,—

6

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

7 347 880 726

130 000 000

12 576 824 024,57

 

GESAMTBETRAG

166 060 468 256

164 108 041 747

163 917 569 359,09

TITEL 1

Eigene Mittel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

p.m.

p.m.

–1 147 539,92

 

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

p.m.

p.m.

0 ,—

 

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

p.m.

0 ,—

 

1 1 7

Produktionsabgabe

p.m.

p.m.

275 710,05

 

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

p.m.

p.m.

0 ,—

 

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

p.m.

47 560 ,—

 

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

– 824 269,87

 

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

17 605 700 000

18 507 300 000

21 365 365 625,58

121,35

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

17 605 700 000

18 507 300 000

21 365 365 625,58

121,35

 

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

17 967 491 250

17 344 303 050

17 774 862 637,20

98,93

 

KAPITEL 1 3 — TOTAL

17 967 491 250

17 344 303 050

17 774 862 637,20

98,93

 

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

121 294 236 492

123 980 214 681

105 700 206 516,02

87,14

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

121 294 236 492

123 980 214 681

105 700 206 516,02

87,14

 

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

0

–80 874 688,54

 

 

KAPITEL 1 5 — TOTAL

0

–80 874 688,54

 

 

KAPITEL 1 6

1 6 0

Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

0

6 891 650,55

 

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

0

6 891 650,55

 

 

Titel 1 — Insgesamt

156 867 427 742

159 831 817 731

144 765 627 470,94

92,29

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 6 —

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1 1 —   ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM)

1 1 0
Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

–1 147 539,92

Erläuterungen

Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mussten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollten die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei diesem Artikel eingesetzten Mittel sind auf die Anpassung der in der Vergangenheit festgesetzten Abgaben zurückzuführen. Abgaben vom Wirtschaftsjahr 2007/2008 bis zum Wirtschaftsjahr 2016/2017 werden als „Produktionsabgabe“ bei Artikel 1 1 7 dieses Kapitels eingestellt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 2).

Verordnung (EU) 2018/264 des Rates vom 19. Februar 2018 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. L 51 vom 23.2.2018, S. 1).

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

-2 069 871,23

Frankreich

p.m.

p.m.

922 331,31

Kroatien

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

0 ,—

Zypern

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

0 ,—

Rumänien

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

0 ,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 1 1 0 insgesamt

p.m.

p.m.

-1 147 539,92

1 1 1
Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker eingestellt, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.

Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39).

Dieser Artikel dient ferner dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedstaaten für den Fall berechnet werden, dass der Zucker nicht vom Markt genommen wird, der gemäß den Verordnungen der Kommission mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts als Überschussmenge gilt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

p.m.

p.m.

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

0 ,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Kroatien

p.m.

p.m.

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

0 ,—

Zypern

p.m.

p.m.

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

p.m.

p.m.

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

0 ,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

0 ,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 1 1 1 insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

1 1 3
Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.

Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

0 ,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Kroatien

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

0 ,—

Zypern

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

0 ,—

Rumänien

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

0 ,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 1 1 3 insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

1 1 7
Produktionsabgabe

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

275 710,05

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Erfassung der Einnahmen aus der Produktionsabgabe, die die Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zahlen müssen.

Aufgrund des Auslaufens des Zuckerquotensystems am 30. September 2017 im Wirtschaftsjahr 2016/2017 haben die Mitgliedstaaten die Produktionsabgabe für Zucker letztmalig im Gesamthaushalt 2017 der Union erhoben und erklärt. Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Artikel 128.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

0 ,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Kroatien

p.m.

p.m.

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

184 668,22

Zypern

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

212 424,46

Rumänien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

- 121 382,63

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 1 1 7 insgesamt

p.m.

p.m.

275 710,05

1 1 8
Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

0 ,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Kroatien

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

0 ,—

Zypern

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

0 ,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

0 ,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 1 1 8 insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

1 1 9
Überschussbetrag

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

47 560 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Erfassung der Einnahmen aus dem Überschussbetrag, den die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zuckerunternehmen erheben.

Aufgrund des Auslaufens des Zuckerquotensystems am 30. September 2017 im Wirtschaftsjahr 2016/2017 entstünden etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 64.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Artikel 142.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

0 ,—

Frankreich

p.m.

p.m.

47 560,00

Kroatien

p.m.

p.m.

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

0 ,—

Zypern

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

0 ,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

0 ,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 1 1 9 insgesamt

p.m.

p.m.

47 560,00

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

1 2 0
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

17 605 700 000

18 507 300 000

21 365 365 625,58

Erläuterungen

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

2 077 800 000

1 855 200 000

2 235 172 160,22

Bulgarien

82 400 000

77 000 000

91 622 241,92

Tschechien

265 200 000

257 600 000

286 885 230,80

Dänemark

338 600 000

316 900 000

338 942 474,77

Deutschland

3 940 700 000

3 682 900 000

4 092 086 552,11

Estland

39 700 000

36 400 000

42 819 247,02

Irland

252 900 000

239 800 000

304 254 167,64

Griechenland

243 000 000

227 100 000

239 013 259,29

Spanien

1 306 000 000

1 145 600 000

1 591 101 064,32

Frankreich

1 698 600 000

1 492 900 000

1 774 009 094,94

Kroatien

38 400 000

29 500 000

39 061 808,45

Italien

1 708 400 000

1 548 800 000

1 843 016 389,33

Zypern

25 800 000

25 000 000

25 262 948,68

Lettland

40 000 000

36 400 000

40 878 877,90

Litauen

100 500 000

90 500 000

99 477 646,26

Luxemburg

19 300 000

17 700 000

20 287 070,91

Ungarn

183 100 000

164 900 000

200 150 855,18

Malta

16 100 000

13 400 000

16 001 068,93

Niederlande

2 614 300 000

2 461 700 000

2 729 122 000,17

Österreich

201 100 000

188 000 000

221 127 193,38

Polen

780 600 000

734 900 000

826 940 896,05

Portugal

197 800 000

179 800 000

185 368 192,63

Rumänien

174 500 000

164 900 000

197 326 791,71

Slowenien

83 800 000

71 000 000

78 863 544,12

Slowakei

82 700 000

74 100 000

84 257 437,33

Finnland

147 600 000

136 700 000

150 217 225,82

Schweden

448 800 000

436 100 000

519 564 707,10

Vereinigtes Königreich

498 000 000

2 802 500 000

3 092 535 478,60

Artikel 1 2 0 insgesamt

17 605 700 000

18 507 300 000

21 365 365 625,58

KAPITEL 1 3 —   EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

1 3 0
Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

17 967 491 250

17 344 303 050

17 774 862 637,20

Erläuterungen

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 wird der Abrufsatz der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

608 620 200

569 333 100

596 875 500,00

Bulgarien

87 345 000

81 497 400

81 719 400,02

Tschechien

273 401 100

277 036 200

263 168 371,81

Dänemark

362 573 100

340 210 200

355 863 675,20

Deutschland

4 434 159 600

2 068 786 350

2 180 437 350,00

Estland

40 446 300

38 133 300

38 415 900,00

Irland

285 432 300

274 836 000

274 269 900,00

Griechenland

226 431 900

206 923 200

222 417 000,00

Spanien

1 709 546 400

1 577 104 200

1 608 243 900,00

Frankreich

3 384 884 700

3 131 392 500

3 255 672 300,00

Kroatien

77 974 800

73 552 500

78 535 225,52

Italien

2 102 007 300

1 966 463 100

2 116 640 700,00

Zypern

31 612 200

29 501 850

31 201 350,00

Lettland

39 327 600

36 226 500

37 007 700,00

Litauen

59 602 800

54 631 500

55 587 300,00

Luxemburg

68 987 850

64 071 000

61 691 850,00

Ungarn

170 938 800

171 081 000

168 233 953,14

Malta

18 620 400

17 353 050

18 154 050,00

Niederlande

1 001 400 600

463 515 000

488 400 750,00

Österreich

550 181 400

521 212 800

530 600 100,00

Polen

744 246 750

746 383 200

641 778 721,98

Portugal

314 104 050

293 380 200

302 068 800,00

Rumänien

260 728 200

244 335 000

232 043 644,11

Slowenien

70 111 500

65 654 400

66 093 300,00

Slowakei

110 249 700

102 313 200

96 972 600,00

Finnland

319 248 600

305 527 500

304 539 300,00

Schweden

615 308 100

306 613 200

301 575 089,10

Vereinigtes Königreich

3 317 235 600

3 366 654 906,32

Artikel 1 3 0 insgesamt

17 967 491 250

17 344 303 050

17 774 862 637,20

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

121 294 236 492

123 980 214 681

105 700 206 516,02

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Haushalt stets von vornherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Eigenmittel, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das BNE der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für das Haushaltsjahr 2021 0,8659 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

4 211 801 129

3 597 842 855

3 004 220 538,96

Bulgarien

535 018 293

455 506 034

359 897 892,94

Tschechien

1 751 679 870

1 614 697 227

1 325 519 669,37

Dänemark

2 781 161 676

2 400 842 061

2 024 653 850,47

Deutschland

31 402 008 867

26 869 329 814

23 101 076 889,01

Estland

243 271 529

208 272 771

165 013 923,97

Irland

2 309 105 252

1 958 217 673

1 717 538 481,01

Griechenland

1 575 113 528

1 364 067 354

1 223 067 453,01

Spanien

10 613 863 431

9 125 860 734

8 078 991 279,01

Frankreich

21 700 455 231

18 508 359 679

15 960 762 323,04

Kroatien

450 126 450

392 720 422

336 162 679,72

Italien

15 275 842 964

13 141 913 397

11 719 616 597,04

Zypern

182 488 283

157 519 853

133 543 355,04

Lettland

269 415 875

228 918 324

194 440 341,97

Litauen

420 502 021

349 926 831

287 517 957,97

Luxemburg

398 247 331

342 095 648

264 044 235,01

Ungarn

1 171 931 390

1 069 441 742

858 195 040,64

Malta

107 490 299

92 653 508

77 700 251,04

Niederlande

6 936 300 413

6 026 885 341

5 152 885 086,00

Österreich

3 489 235 055

3 040 653 987

2 581 373 802,96

Polen

4 296 325 828

3 985 179 640

3 226 357 011,49

Portugal

1 813 233 773

1 566 451 120

1 305 229 656,96

Rumänien

1 920 679 045

1 685 145 832

1 341 525 730,41

Slowenien

418 905 287

360 875 109

311 010 300,00

Slowakei

824 801 179

704 714 312

610 103 013,01

Finnland

2 085 879 483

1 827 839 458

1 567 546 892,05

Schweden

4 109 353 010

3 736 079 483

3 003 710 530,06

Vereinigtes Königreich

19 168 204 472

15 768 501 733,86

Artikel 1 4 0 insgesamt

121 294 236 492

123 980 214 681

105 700 206 516,02

KAPITEL 1 5 —   Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

1 5 0
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

0

–80 874 688,54

Erläuterungen

Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die EU zu verringern.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

258 550 776

243 566 504,05

Bulgarien

32 733 903

29 178 641,04

Tschechien

116 036 536

107 478 987,47

Dänemark

172 531 042

164 146 555,22

Deutschland

331 363 203

322 179 902,05

Estland

14 967 048

13 378 467,01

Irland

140 722 849

139 249 046,05

Griechenland

98 025 591

99 159 918,96

Spanien

655 809 180

655 002 399,97

Frankreich

1 330 061 079

1 294 015 214,05

Kroatien

28 221 958

27 252 047,52

Italien

944 413 650

950 165 277,97

Zypern

11 319 805

10 826 997,01

Lettland

16 450 694

15 764 207,04

Litauen

25 146 694

23 310 453,97

Luxemburg

24 583 924

21 407 327,04

Ungarn

76 852 993

69 559 190,93

Malta

6 658 333

6 299 529,97

Niederlande

74 325 934

71 864 874,96

Österreich

37 498 548

36 001 212,00

Polen

286 385 851

261 612 296,58

Portugal

112 569 439

105 821 201,04

Rumänien

121 099 164

108 757 977,83

Slowenien

25 933 467

25 215 090,00

Slowakei

50 642 688

49 463 964,00

Finnland

131 353 516

127 088 511,97

Schweden

46 074 810

41 877 865,79

Vereinigtes Königreich

-5 170 332 675

-5 100 518 350,03

Artikel 1 5 0 insgesamt

0

-80 874 688,54

KAPITEL 1 6 —   BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN

1 6 0
Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

0

6 891 650,55

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Kürzungen der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates verbucht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10a Absatz 6.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

32 992 238

31 777 302,96

Bulgarien

4 176 993

3 806 838,97

Tschechien

14 806 782

14 022 422,88

Dänemark

- 124 317 829

- 122 375 770,96

Deutschland

246 391 898

244 352 877,01

Estland

1 909 862

1 745 444,05

Irland

17 956 867

18 167 355,01

Griechenland

12 508 505

12 937 061,04

Spanien

83 684 192

85 455 962,05

Frankreich

169 721 757

168 825 816,96

Kroatien

3 601 248

3 555 483,15

Italien

120 511 416

123 964 872,00

Zypern

1 444 458

1 412 562,00

Lettland

2 099 182

2 056 703,04

Litauen

3 208 831

3 041 237,04

Luxemburg

3 137 019

2 792 942,05

Ungarn

9 806 786

9 075 153,59

Malta

849 633

821 879,04

Niederlande

- 727 055 178

- 714 009 525,01

Österreich

27 882 813

27 304 620,00

Polen

36 544 119

34 131 677,10

Portugal

14 364 365

13 806 137,04

Rumänien

15 452 796

14 189 287,91

Slowenien

3 309 227

3 289 728,00

Slowakei

6 462 234

6 453 396,96

Finnland

16 761 298

16 580 811,01

Schweden

- 173 984 050

- 167 136 609,80

Vereinigtes Königreich

175 772 538

166 845 985,46

Artikel 1 6 0 insgesamt

0

6 891 650,55

TITEL 2

Überschüsse, Salden und Anpassungen

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 2 0

2 0 0

Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

3 218 373 955

1 802 988 328,77

 

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

p.m.

3 218 373 955

1 802 988 328,77

 

 

KAPITEL 2 1

2 1 0

MwSt-Salden

p.m.

p.m.

329 984 321,92

 

2 1 1

BNE-Salden

p.m.

p.m.

3 120 073 762,35

 

2 1 2

Verrechnung der MwSt- und BNE-Salden

p.m.

p.m.

–3 442 936 434,39

 

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

7 121 649,88

 

 

KAPITEL 2 2

2 2 0

Anpassung aufgrund der Nicht-Teilnahme im Bereich Migration, Grenzmanagement und Sicherheitspolitik

p.m.

p.m.

–5 288 422,97

 

 

KAPITEL 2 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

–5 288 422,97

 

 

KAPITEL 2 3

2 3 0

Anpassungen zur Durchführung der Eigenmittelbeschlüsse

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 2 4

2 4 0

Anpassung für Wechselkursdifferenzen für Eigenmittel

p.m.

–1 116 600 000

 

 

 

KAPITEL 2 4 — TOTAL

p.m.

–1 116 600 000

 

 

 

KAPITEL 2 6

2 6 0

Anpassung aufgrund des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0

0 ,—

 

 

KAPITEL 2 6 — TOTAL

p.m.

0

0 ,—

 

 

Titel 2 — Insgesamt

p.m.

2 101 773 955

1 804 821 555,68

 

KAPITEL 2 0 —

ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 2 1 —

ANPASSUNG DER MWST- UND BNE-SALDEN

KAPITEL 2 2 —

ANPASSUNG AUFGRUND DER NICHT-TEILNAHME EINIGER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN POLITISCHEN MASSNAHMEN

KAPITEL 2 3 —

ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE

KAPITEL 2 4 —

ANPASSUNG FÜR WECHSELKURSDIFFERENZEN FÜR EIGENMITTEL

KAPITEL 2 6 —

ANPASSUNG AUFGRUND DES KORREKTURBETRAGS ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 2 0 —   ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

2 0 0
Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

3 218 373 955

1 802 988 328,77

Erläuterungen

Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Grundsätzen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 vorgenommen.

Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden muss, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 16 05 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 18.

KAPITEL 2 1 —   ANPASSUNG DER MWST- UND BNE-SALDEN

2 1 0
MwSt-Salden

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

329 984 321,92

Erläuterungen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates haben die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht zu übermitteln, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt-Eigenmittel hervorgeht.

Entsprechend den Unionsvorschriften werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten 12 Gutschriften angerechnet.

Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen dieser Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlage auswirken, ziehen Anpassungen der MwSt-Eigenmittelsalden nach sich.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

15 016 127,31

Bulgarien

p.m.

p.m.

4 575 515,94

Tschechien

p.m.

p.m.

20 691 799,84

Dänemark

p.m.

p.m.

2 629 667,72

Deutschland

p.m.

p.m.

14 066 133,22

Estland

p.m.

p.m.

1 090 637,81

Irland

p.m.

p.m.

844 850,57

Griechenland

p.m.

p.m.

-12 052 067,99

Spanien

p.m.

p.m.

-9 520 155,51

Frankreich

p.m.

p.m.

98 939 602,83

Kroatien

p.m.

p.m.

2 876 800,64

Italien

p.m.

p.m.

145 506 603,57

Zypern

p.m.

p.m.

2 366 250,00

Lettland

p.m.

p.m.

1 542 507,17

Litauen

p.m.

p.m.

707 413,96

Luxemburg

p.m.

p.m.

4 748 550,00

Ungarn

p.m.

p.m.

-1 535 689,84

Malta

p.m.

p.m.

1 384 350,00

Niederlande

p.m.

p.m.

- 766 825,93

Österreich

p.m.

p.m.

-1 217 244,02

Polen

p.m.

p.m.

100 217 139,45

Portugal

p.m.

p.m.

6 136 911,88

Rumänien

p.m.

p.m.

5 603 028,05

Slowenien

p.m.

p.m.

2 737 479,09

Slowakei

p.m.

p.m.

5 777 197,37

Finnland

p.m.

p.m.

7 820 154,25

Schweden

p.m.

p.m.

3 538 952,58

Vereinigtes Königreich

p.m.

-93 741 368,04

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

329 984 321,92

2 1 1
BNE-Salden

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

3 120 073 762,35

Erläuterungen

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/516 übermittelten Zahlen für das BNE-Aggregat des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Unionsvorschriften festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.

Etwaige Änderungen am BNE vorhergehender Haushaltsjahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/516, vorbehaltlich Artikel 5 und 8 dieser Verordnung, führen für jeden betroffenen Mitgliedstaat zu einer Angleichung des nach Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgesetzten Saldos.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b.

Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

63 368 458,34

Bulgarien

p.m.

p.m.

20 236 722,88

Tschechien

p.m.

p.m.

22 118 959,98

Dänemark

p.m.

p.m.

66 259 838,07

Deutschland

p.m.

p.m.

674 052 043,46

Estland

p.m.

p.m.

14 666 188,23

Irland

p.m.

p.m.

-90 340 537,10

Griechenland

p.m.

p.m.

8 972 760,10

Spanien

p.m.

p.m.

53 403 977,75

Frankreich

p.m.

p.m.

724 940 228,41

Kroatien

p.m.

p.m.

10 654 155,91

Italien

p.m.

p.m.

263 057 957,60

Zypern

p.m.

p.m.

8 848 139,91

Lettland

p.m.

p.m.

1 688 685,18

Litauen

p.m.

p.m.

8 002 295,81

Luxemburg

p.m.

p.m.

18 306 470,57

Ungarn

p.m.

p.m.

12 467 414,82

Malta

p.m.

p.m.

5 315 575,19

Niederlande

p.m.

p.m.

487 211 795,03

Österreich

p.m.

p.m.

53 548 321,93

Polen

p.m.

p.m.

50 370 242,67

Portugal

p.m.

p.m.

26 294 592,80

Rumänien

p.m.

p.m.

41 863 319,33

Slowenien

p.m.

p.m.

6 596 361,02

Slowakei

p.m.

p.m.

398 066,33

Finnland

p.m.

p.m.

41 398 884,82

Schweden

p.m.

p.m.

-49 701 976,33

Vereinigtes Königreich

p.m.

576 074 819,64

Artikel 2 1 1 — Insgesamt

p.m.

p.m.

3 120 073 762,35

2 1 2
Verrechnung der MwSt- und BNE-Salden

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

–3 442 936 434,39

Erläuterungen

Ergebnis der Berechnung zur Verrechnung von Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel früherer Haushaltsjahre.

Diese Berechnung ist das Ergebnis der Multiplikation der Gesamtbeträge der in Artikel 10b Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Angleichungen mit Ausnahme der besonderen Angleichungen nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Verordnung mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b Absatz 5.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

-97 943 839,92

Bulgarien

p.m.

p.m.

-11 733 420,08

Tschechien

p.m.

p.m.

-43 025 436,55

Dänemark

p.m.

p.m.

-65 974 468,32

Deutschland

p.m.

p.m.

- 753 143 168,80

Estland

p.m.

p.m.

-5 379 797,24

Irland

p.m.

p.m.

-55 995 327,85

Griechenland

p.m.

p.m.

-39 874 543,59

Spanien

p.m.

p.m.

- 263 391 924,18

Frankreich

p.m.

p.m.

- 520 354 058,41

Kroatien

p.m.

p.m.

-10 944 997,61

Italien

p.m.

p.m.

- 382 083 883,96

Zypern

p.m.

p.m.

-4 353 791,20

Lettland

p.m.

p.m.

-6 339 159,67

Litauen

p.m.

p.m.

-9 373 683,63

Luxemburg

p.m.

p.m.

-8 608 391,42

Ungarn

p.m.

p.m.

-27 728 077,40

Malta

p.m.

p.m.

-2 533 189,85

Niederlande

p.m.

p.m.

- 167 994 774,47

Österreich

p.m.

p.m.

-84 158 156,58

Polen

p.m.

p.m.

- 105 479 905,39

Portugal

p.m.

p.m.

-42 553 202,38

Rumänien

p.m.

p.m.

-43 535 342,13

Slowenien

p.m.

p.m.

-10 139 582,83

Slowakei

p.m.

p.m.

-19 890 627,55

Finnland

p.m.

p.m.

-51 105 289,99

Schweden

p.m.

p.m.

-96 619 156,49

Vereinigtes Königreich

p.m.

- 512 679 236,91

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

-3 442 936 434,39

KAPITEL 2 2 —   ANPASSUNG AUFGRUND DER NICHT-TEILNAHME EINIGER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN POLITISCHEN MAßNAHMEN

2 2 0
Anpassung aufgrund der Nicht-Teilnahme im Bereich Migration, Grenzmanagement und Sicherheitspolitik

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

–5 288 422,97

Erläuterungen

Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks und Artikel 5 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass diese Länder keine finanziellen Folgen bestimmter Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu tragen haben, mit Ausnahme der sich ergebenden Verwaltungskosten. Es kann daher eine Anpassung der gezahlten Eigenmittel für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung vorgenommen werden.

Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Anpassungsmechanismus wird berechnet, indem die für diese Maßnahme oder Politik getätigten Ausgaben entsprechend dem Verhältnis des BNE-Aggregats und seiner Bestandteile — wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19) für das Vorjahr vorgelegt — umgelegt werden.

Die Kommission stellt den Saldo für jeden Mitgliedstaat fest und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mit, dass dieser den Saldo am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto der Kommission gemäß Artikel 11 dieser Verordnung gutschreiben kann.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 11.

Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

4 970 766,00

Bulgarien

p.m.

p.m.

608 034,95

Tschechien

p.m.

p.m.

2 113 435,95

Dänemark

p.m.

p.m.

-19 568 317,86

Deutschland

p.m.

p.m.

36 945 274,64

Estland

p.m.

p.m.

274 427,90

Irland

p.m.

p.m.

-8 144 667,76

Griechenland

p.m.

p.m.

1 973 466,30

Spanien

p.m.

p.m.

12 942 054,06

Frankreich

p.m.

p.m.

25 971 241,07

Kroatien

p.m.

p.m.

550 216,59

Italien

p.m.

p.m.

19 168 997,19

Zypern

p.m.

p.m.

218 992,37

Lettland

p.m.

p.m.

307 725,75

Litauen

p.m.

p.m.

470 584,42

Luxemburg

p.m.

p.m.

410 916,83

Ungarn

p.m.

p.m.

1 308 181,77

Malta

p.m.

p.m.

121 708,98

Niederlande

p.m.

p.m.

8 396 619,64

Österreich

p.m.

p.m.

4 131 649,69

Polen

p.m.

p.m.

5 035 642,94

Portugal

p.m.

p.m.

2 141 921,15

Rumänien

p.m.

p.m.

2 075 593,42

Slowenien

p.m.

p.m.

483 720,95

Slowakei

p.m.

p.m.

948 483,60

Finnland

p.m.

p.m.

2 526 779,73

Schweden

p.m.

p.m.

4 999 553,01

Vereinigtes Königreich

p.m.

- 116 671 426,25

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

-5 288 422,97

KAPITEL 2 3 —   ANPASSUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE

2 3 0
Anpassungen zur Durchführung der Eigenmittelbeschlüsse

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Berechnungsergebnis bei rückwirkender Umsetzung der Eigenmittelbeschlüsse nach ihrer Ratifizierung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 11.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

p.m.

p.m.

0 ,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0 ,—

Tschechien

p.m.

p.m.

0 ,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0 ,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0 ,—

Estland

p.m.

p.m.

0 ,—

Irland

p.m.

p.m.

0 ,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0 ,—

Spanien

p.m.

p.m.

0 ,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Kroatien

p.m.

p.m.

0 ,—

Italien

p.m.

p.m.

0 ,—

Zypern

p.m.

p.m.

0 ,—

Lettland

p.m.

p.m.

0 ,—

Litauen

p.m.

p.m.

0 ,—

Luxemburg

p.m.

p.m.

0 ,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0 ,—

Malta

p.m.

p.m.

0 ,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0 ,—

Österreich

p.m.

p.m.

0 ,—

Polen

p.m.

p.m.

0 ,—

Portugal

p.m.

p.m.

0 ,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0 ,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0 ,—

Finnland

p.m.

p.m.

0 ,—

Schweden

p.m.

p.m.

0 ,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

0 ,—

Artikel 2 3 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

KAPITEL 2 4 —   ANPASSUNG FÜR WECHSELKURSDIFFERENZEN FÜR EIGENMITTEL

2 4 0
Anpassung für Wechselkursdifferenzen für Eigenmittel

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

–1 116 600 000

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden erhebliche Gewinne oder Verluste verbucht, die sich aus den Unterschieden zwischen den Wechselkursen gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 für die Umrechnung der veranschlagten Eigenmittelbeträge in Landeswährung einerseits und den herangezogenen Wechselkursen für die Verbuchung der Beträge auf den Konten der Kommission andererseits ergeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10a Absatz 1.

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 19 Absatz 3.

KAPITEL 2 6 —   ANPASSUNG AUFGRUND DES KORREKTURBETRAGS ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

2 6 0
Anpassung aufgrund des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

0

0 ,—

Erläuterungen

Ergebnis der angepassten Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 11.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2021

Haushaltsplan 2020

Ausführung 2019

Belgien

57 414 996

0 ,—

Bulgarien

13 811 206

0 ,—

Tschechien

28 101 207

0 ,—

Dänemark

37 972 575

0 ,—

Deutschland

48 579 424

0 ,—

Estland

4 791 521

0 ,—

Irland

42 487 285

0 ,—

Griechenland

11 829 583

0 ,—

Spanien

88 543 461

0 ,—

Frankreich

223 033 271

0 ,—

Kroatien

7 862 224

0 ,—

Italien

171 578 943

0 ,—

Zypern

3 563 711

0 ,—

Lettland

1 735 482

0 ,—

Litauen

5 841 529

0 ,—

Luxemburg

4 427 119

0 ,—

Ungarn

17 879 398

0 ,—

Malta

1 485 749

0 ,—

Niederlande

15 621 675

0 ,—

Österreich

6 804 033

0 ,—

Polen

36 393 523

0 ,—

Portugal

22 201 992

0 ,—

Rumänien

27 803 213

0 ,—

Slowenien

3 598 922

0 ,—

Slowakei

7 069 111

0 ,—

Finnland

23 553 813

0 ,—

Schweden

2 967 132

0 ,—

Vereinigtes Königreich

- 916 952 098

0 ,—

Artikel 2 6 0 — Insgesamt

0

0 ,—

TITEL 3

EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 3 0

3 0 0

Steuern und Abzüge

3 0 0 0

Steuern auf Bezüge

915 754 162

883 573 834

855 794 205,15

93,45

3 0 0 1

Sonderabgaben auf die Bezüge

99 063 594

96 991 725

94 211 826,26

95,10

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

1 014 817 756

980 565 559

950 006 031,41

93,61

3 0 1

Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

525 512 158

499 822 021

485 651 610,45

92,41

3 0 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

123 826 094

118 431 636

89 060 144,54

71,92

3 0 1 2

Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

110 000

110 000

180 571,11

164,16

3 0 1 3

Beiträge der dezentralen Agenturen und internationalen Organisationen

51 515 324

52 393 484

50 607 053,48

98,24

3 0 1 4

Beiträge der Mitglieder des Europäischen Parlaments

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

700 963 576

670 757 141

625 499 379,58

89,23

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

1 715 781 332

1 651 322 700

1 575 505 410,99

91,82

 

KAPITEL 3 1

3 1 0

Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 502,24

 

3 1 1

Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

p.m.

p.m.

768 351,85

 

3 1 2

Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

35 705 534,96

 

 

KAPITEL 3 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

36 475 389,05

 

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten – Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 1

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Abteilungen der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 2 0 2

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

111 591 620,65

 

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

111 591 620,65

 

3 2 1

Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 2 2

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Leistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 034 421,85

 

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

121 626 042,50

 

 

KAPITEL 3 3

3 3 0

Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

35 917 181,47

 

3 3 1

Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 389 598,33

 

3 3 2

Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den EAD für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

194 900 519,93

 

3 3 3

Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 093 525,29

 

3 3 8

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

152 857 707,79

 

3 3 9

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

10 002 000

20 001 000

12 712 960,38

127,10

 

KAPITEL 3 3 — TOTAL

10 002 000

20 001 000

398 871 493,19

3 987,92

 

Titel 3 — Insgesamt

1 725 783 332

1 671 323 700

2 132 478 335,73

123,57

KAPITEL 3 0 —

PERSONALEINNAHMEN

KAPITEL 3 1 —

ERLÖSE AUS IMMOBILIEN

KAPITEL 3 2 —

EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

KAPITEL 3 3 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONALEINNAHMEN

3 0 0
Steuern und Abzüge

3 0 0 0
Steuern auf Bezüge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

915 754 162

883 573 834

855 794 205,15

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen.

 

 

 

Parlament

 

80 695 000

Rat

 

28 196 795

Kommission:

 

624 357 854

— Verwaltung

(499 276 000 )

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(22 359 824 )

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(18 455 486 )

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(3 653 000 )

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(783 000 )

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(3 183 000 )

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(1 079 000 )

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(1 834 000 )

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(4 542 000 )

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(396 713 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

(136 650 )

 

— Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK Büro)

(103 357 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU)

(288 070 )

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(383 551 )

 

— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea)

(375 770 )

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(1 786 152 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)

(221 353 )

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(349 866 )

 

— Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

(1 275 044 )

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(1 115 920 )

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(5 360 970 )

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(1 644 022 )

 

— Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

(2 569 972 )

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(1 494 431 )

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(628 244 )

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(4 128 364 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Cybersicherheitskompetenznetz“ (CYBER)

(144 785 )

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 628 725 )

 

— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

(468 817 )

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(2 409 078 )

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(799 186 )

 

— Agentur für das Europäische GNSS (GSA)

(984 336 )

 

— Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales

(p.m.)

 

— Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (Euro HPC)

(61 025 )

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(144 785 )

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(240 827 )

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(1 003 737 )

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(3 077 404 )

 

— Europäische Arbeitsbehörde

(58 512 )

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(1 410 118 )

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(5 047 129 )

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(789 973 )

 

— Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

(266 934 )

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(2 160 945 )

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(1 663 564 )

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(916 392 )

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(690 685 )

 

— Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

(3 810 359 )

 

— Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL).

(186 752 )

 

— Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(465 451 )

 

— Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)

(1 079 649 )

 

— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(5 984 588 )

 

— Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

(1 037 607 )

 

— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

(1 783 593 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(172 685 )

 

— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)

(1 275 822 )

 

— Gemeinsames Unternehmen der Initiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(296 232 )

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(2 872 724 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (Shift2Rail)

(95 095 )

 

— Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

(254 344 )

 

— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

(2 319 892 )

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 332 345 )

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

32 106 000

Europäischer Rechnungshof

 

12 227 015

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

5 637 804

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

4 563 873

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

657 641

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

752 180

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

25 090 000

Europäische Investitionsbank

 

54 640 000

Europäische Zentralbank

 

41 000 000

Europäischer Investitionsfonds

 

5 830 000

 

Insgesamt

915 754 162

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

3 0 0 1
Sonderabgaben auf die Bezüge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

99 063 594

96 991 725

94 211 826,26

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht.

In diesem Posten werden ferner alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der bis zum 30. Juni 2003 geltenden befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst verbucht.

 

 

 

Parlament

 

12 425 000

Rat

 

3 862 000

Kommission:

 

67 806 436

— Verwaltung

(42 236 000 )

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(4 570 913 )

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(3 423 391 )

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(737 000 )

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(157 000 )

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(581 000 )

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(191 000 )

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(335 000 )

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(969 000 )

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(116 412 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

(28 210 )

 

— Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK Büro)

(27 473 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU)

(65 226 )

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(81 914 )

 

— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea)

(64 968 )

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(312 996 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)

(45 417 )

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(82 057 )

 

— Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

(274 350 )

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(252 104 )

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(1 304 853 )

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(317 351 )

 

— Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

(782 738 )

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(90 117 )

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(161 530 )

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(814 331 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Cybersicherheitskompetenznetz“ (CYBER)

(41 513 )

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(266 066 )

 

— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

(121 099 )

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(577 400 )

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(157 257 )

 

— Agentur für das Europäische GNSS (GSA)

(23 052 )

 

— Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales

(p.m.)

 

— Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (Euro HPC)

(11 762 )

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(41 513 )

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(77 727 )

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(213 689 )

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(681 878 )

 

— Europäische Arbeitsbehörde

(7 714 )

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(391 447 )

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(942 938 )

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(186 235 )

 

— Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

(50 136 )

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(390 882 )

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(333 807 )

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(207 242 )

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(151 213 )

 

— Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

(880 619 )

 

— Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL).

(44 443 )

 

— Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(112 252 )

 

— Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)

(258 575 )

 

— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(1 363 805 )

 

— Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

(189 085 )

 

— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

(307 704 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(40 682 )

 

— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)

(224 226 )

 

— Gemeinsames Unternehmen der Initiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(65 168 )

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(512 129 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (Shift2Rail)

(17 912 )

 

— Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

(70 294 )

 

— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

(524 915 )

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(297 706 )

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

5 679 000

Europäischer Rechnungshof

 

2 295 497

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

1 113 022

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

908 193

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

125 174

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

143 272

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

4 706 000

 

Insgesamt

99 063 594

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

3 0 1
Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

525 512 158

499 822 021

485 651 610,45

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.

 

 

 

Parlament

 

73 087 000

Rat

 

26 983 000

Kommission:

 

361 705 482

— Verwaltung

(214 634 000 )

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(23 203 669 )

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(16 469 741 )

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(3 417 000 )

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(986 000 )

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(5 700 000 )

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(1 757 000 )

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(3 422 000 )

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(5 195 000 )

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(664 565 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

(151 365 )

 

— Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK Büro)

(177 158 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU)

(320 534 )

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(408 681 )

 

— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea)

(465 360 )

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(2 481 437 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)

(234 259 )

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(464 515 )

 

— Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

(1 553 547 )

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(1 839 498 )

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(6 268 842 )

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(1 618 621 )

 

— Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

(4 285 551 )

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(1 799 321 )

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(848 549 )

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(4 374 285 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Cybersicherheitskompetenznetz“ (CYBER)

(263 068 )

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 450 511 )

 

— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

(598 052 )

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(3 360 075 )

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(793 499 )

 

— Agentur für das Europäische GNSS (GSA)

(1 443 979 )

 

— Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales

(p.m.)

 

— Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (Euro HPC)

(76 580 )

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(263 068 )

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(467 757 )

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(1 181 164 )

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(3 532 891 )

 

— Europäische Arbeitsbehörde

(85 369 )

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(1 981 158 )

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(5 507 152 )

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(894 077 )

 

— Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

(276 037 )

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(2 930 342 )

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(1 822 032 )

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(1 041 395 )

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(797 637 )

 

— Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

(4 978 755 )

 

— Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL).

(353 448 )

 

— Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(622 612 )

 

— Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)

(1 335 685 )

 

— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(7 613 770 )

 

— Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

(1 371 857 )

 

— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

(2 718 846 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(197 604 )

 

— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)

(1 764 752 )

 

— Gemeinsames Unternehmen der Initiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(359 081 )

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(4 294 930 )

 

— Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (Shift2Rail)

(132 831 )

 

— Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

(332 266 )

 

— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

(2 572 899 )

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 549 805 )

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

21 764 000

Europäischer Rechnungshof

 

8 710 562

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

6 011 811

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

4 839 984

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

653 101

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

860 218

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

20 897 000

 

Insgesamt

525 512 158

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

3 0 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

123 826 094

118 431 636

89 060 144,54

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Zahlungen an die Union des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche aus früheren Tätigkeiten der Beamten.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

10 000 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

113 826 094

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

123 826 094

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

3 0 1 2
Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

110 000

110 000

180 571,11

Erläuterungen

Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern sie auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

10 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

110 000

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 1 3
Beiträge der dezentralen Agenturen und internationalen Organisationen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

51 515 324

52 393 484

50 607 053,48

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Agenturen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung.

 

 

 

Kommission

 

 

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 1 4
Beiträge der Mitglieder des Europäischen Parlaments

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen den Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rechtsgrundlagen

Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

KAPITEL 3 1 —   ERLÖSE AUS IMMOBILIEN

3 1 0
Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 502,24

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 1 1
Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

768 351,85

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme sonstiger Vermögensgegenstände der Organe eingesetzt.

Ferner werden die Einnahmen aus der Veräußerung von Fahrzeugen, Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 1 2
Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

35 705 534,96

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden, der Erstattung von Mietnebenkosten und Zahlungen im Zusammenhang mit Vermietungen eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 3 2 —   EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

3 2 0
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten – Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 1
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Abteilungen der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 2 0 2
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

111 591 620,65

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 2 1
Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Einnahmen aus Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern eingestellt, die für andere Organe oder Einrichtungen gezahlt wurden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 2 2
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Leistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

10 034 421,85

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 3 3 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

3 3 0
Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

35 917 181,47

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 3 1
Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 389 598,33

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 3 2
Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den EAD für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

194 900 519,93

Erläuterungen

Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD (Europäischen Auswärtigen Dienst) und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans des Einzelplans X „Europäischer Auswärtiger Dienst“ eingesetzt.

 

 

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

3 3 3
Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 093 525,29

Erläuterungen

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 3 8
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

152 857 707,79

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Organe eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

3 3 9
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

10 002 000

20 001 000

12 712 960,38

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

2 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

10 000 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

10 002 000

TITEL 4

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUßEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 4 0

4 0 0

Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

50 000

50 000

72 061,53

144,12

4 0 1

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

10 000 000

10 000 000

9 176 538,07

91,77

4 0 2

Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 0 3

Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 0 4

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

3 326 456

2 076 361

3 111 199 ,—

93,53

4 0 9

Sonstige Zinsen und Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

13 376 456

12 126 361

12 359 798,60

92,40

 

KAPITEL 4 1

4 1 0

Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

5 000 000

5 000 000

24 232 346,99

484,65

4 1 9

Sonstige Verzugszinsen

p.m.

p.m.

871 359,23

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

5 000 000

5 000 000

25 103 706,22

502,07

 

KAPITEL 4 2

4 2 0

Geldbußen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

100 000 000

256 000 000

2 438 990 558,75

2 438,99

4 2 1

Einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge

p.m.

90 000 000

155 234 594,70

 

4 2 2

Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 2 3

Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 2 4

Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

1 000 000

10 000 000

3 813 681,14

381,37

4 2 8

Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 2 9

Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

p.m.

p.m.

2 315 632,76

 

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

101 000 000

356 000 000

2 600 354 467,35

2 574,61

 

Titel 4 — Insgesamt

119 376 456

373 126 361

2 637 817 972,17

2 209,66

KAPITEL 4 0 —

EINNAHMEN AUS ANLAGEMITTELN UND KONTEN

KAPITEL 4 1 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 4 2 —

GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

KAPITEL 4 0 —   EINNAHMEN AUS ANLAGEMITTELN UND KONTEN

4 0 0
Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

50 000

50 000

72 061,53

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten der Organe eingesetzt.

 

 

 

Europäisches Parlament

 

50 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Europäischer Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Europäischer Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

50 000

4 0 1
Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

10 000 000

10 000 000

9 176 538,07

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

 

 

 

Kommission

 

10 000 000

4 0 2
Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten die Zinserträge aus Treuhandkonten, die für Unionsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 5.

4 0 3
Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen auf Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

4 0 4
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

3 326 456

2 076 361

3 111 199 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für die Beteiligung der Union ausschüttet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

4 0 9
Sonstige Zinsen und Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden alle sonstigen möglichen Zinsen und Einnahmen aus Kapitaleinkünften eingestellt, die in diesem Kapitel nicht aufgeführt sind.

 

 

 

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 4 1 —   VERZUGSZINSEN

4 1 0
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

5 000 000

5 000 000

24 232 346,99

Erläuterungen

Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.

Für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift von Beträgen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen.

Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

Die Erhöhung überschreitet insgesamt 16 Prozentpunkte nicht. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

 

Insgesamt

5 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 12.

4 1 9
Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

871 359,23

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Verzugszinsen auf andere Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.

 

 

 

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

KAPITEL 4 2 —   GELDBUßEN UND ZWANGSGELDER

4 2 0
Geldbußen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

100 000 000

256 000 000

2 438 990 558,75

Erläuterungen

Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 AEUV erwachsen, nicht nachkommen.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Notifikation des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch die Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

4 2 1
Einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

90 000 000

155 234 594,70

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Zwangsgelder und Pauschalbeträge eingestellt, die einem Mitgliedstaat etwa bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

4 2 2
Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern, die anfallen, wenn die Kommission Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreift.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

4 2 3
Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).

4 2 4
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

1 000 000

10 000 000

3 813 681,14

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen, die auf Sonderkonten für Geldbußen und für Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder, einschließlich mit den Mitgliedstaaten zusammenhängende Zwangsgelder, aufgelaufen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

4 2 8
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 42 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

4 2 9
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

2 315 632,76

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 42 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

TITEL 5

HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 5 0

5 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 2

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des EFSM

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 3

Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

5 0 3 0

Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 3 1

Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Artikel 5 0 3 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 4

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

5 0 4 0

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 4 1

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Artikel 5 0 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Garantie für Außenmaßnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen durch Drittländer des Mittelmeerraums

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 2 1

Kapitalrückzahlungen und Zinserträge im Rahmen der Aktion <1<European Union Investment Partners<1<

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 3

5 3 0

Rückzahlung von Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds an den Haushalt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

KAPITEL 5 0 —

GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 5 1 —

GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 5 2 —

GEWÄHRUNG VON SONDERDARLEHEN UND RISIKOKAPITALBETRÄGEN DURCH DIE KOMMISSION

KAPITEL 5 3 —

ÜBERSCHÜSSE DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

KAPITEL 5 0 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN MITGLIEDSTAATEN

5 0 0
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

In diesem Artikel werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 16 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlage

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

5 0 1
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 16 04 02 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlage

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 02 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

5 0 2
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des EFSM

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen eingestellt, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 16 04 03 01 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlage

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 03 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

5 0 3
Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

5 0 3 0
Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

In diesem Posten werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 16 04 04 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt. Beiträge zu diesem Instrument gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 04 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

5 0 3 1
Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige Einnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 04 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

5 0 4
Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

5 0 4 0
Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die gemäß Verordnung 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020, „Next Generation EU“/Aufbauinstrument der Europäischen Union in diesen Posten eingestellten externen zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von insgesamt 491 450 500 000 EUR werden auf Grundlage der Ermächtigung gemäß Artikel 3b des Beschlusses 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Union finanziert. Im Ausgabenteil des Haushaltsplans werden Mittel unter den entsprechenden Titeln eingestellt. Die in den Erläuterungen der entsprechenden Haushaltslinien im Ausgabenteil des Haushaltsplans angegebenen Beträge geben Auskunft über den diesem Programm insgesamt zugewiesenen Betrag und über den erwarteten Betrag der rechtlichen Verpflichtungen im Jahr 2021 im Zusammenhang mit dem genannten Programm. Für 2021 wird für alle betroffenen Programme ein Gesamtbetrag von 285 149 245 000 EUR an rechtlichen Verpflichtungen veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

5 0 4 1
Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige Einnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 05 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

KAPITEL 5 1 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

5 1 0
Garantie für Außenmaßnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft Anleihe- und Darlehenstransaktionen zugunsten von Drittländern sowie Darlehen und sonstige Finanzierungen von Finanzinstituten in Drittländern. Bei diesem Artikel werden auch die Einnahmen aus früheren externen Garantien eingestellt.

Dieser Artikel deckt die Garantie für Außenmaßnahmen ab, einschließlich der Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Makrofinanzhilfe für Drittländer und die Garantie für Euratom-Anleihen zur Verbesserung der Effizienz und Sicherheit von Kernkraftwerken in den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. Ferner wird mit ihm die Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer und die Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) abgedeckt.

In diesem Artikel werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 14 20 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 14 20 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

KAPITEL 5 2 —   GEWÄHRUNG VON SONDERDARLEHEN UND RISIKOKAPITALBETRÄGEN DURCH DIE KOMMISSION

5 2 0
Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen durch Drittländer des Mittelmeerraums

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen eingestellt, die aus den Mitteln der Artikel 05 02 99, 14 02 99 und 15 02 99 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums vergeben wurden.

Er umfasst auch Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Diese Darlehen und Risikokapitalbeträge wurden zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Länder noch nicht Mitglied der Union waren.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen, die noch im vorhergehenden Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

Bei diesem Artikel können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 05 02 99, 14 02 99 und 15 02 99 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

5 2 1
Kapitalrückzahlungen und Zinserträge im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Kapitalrückzahlungen und Zinserträge im Zusammenhang mit Darlehen und Risikokapitalbeträgen eingesetzt, die aus den Mitteln der Posten 14 02 99 01 und 14 02 99 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Posten 14 02 99 01 und 14 02 99 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

KAPITEL 5 3 —   ÜBERSCHÜSSE DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

5 3 0
Rückzahlung von Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds an den Haushalt

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige Überschüsse an Dotierungen für Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfond gemäß Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung eingestellt.

Die Komponenten, denen der Überschuss entspricht, betreffen den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den Fonds „InvestEU“– EU-Komponente, Mitgliedstaaten-Komponente und die Komponente Garantie für Außenmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1), insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a.

Bezugsrechtsakte

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. Juni 2018, zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2018)0439), insbesondere Artikel 4 Absatz 1, der Beiträge der Mitgliedstaaten ermöglicht, sowie Artikel 8, mit dem die EU-Komponente und die Mitgliedstaaten-Komponente eingeführt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 14. Juni 2018, zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (COM(2018)0460), insbesondere Artikel 26, mit dem die Garantie für Außenmaßnahmen eingeführt wird.

TITEL 6

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 6 0

6 0 1

Forschung und Innovation

6 0 1 0

Horizont Europa — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 1

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 2

Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 3

Hochflussreaktor — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 4

Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 2

Europäische strategische Investitionen

6 0 2 0

Fonds „InvestEU“ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 2 1

Fazilität „Connecting Europe“ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 2 2

Programm „Digitales Europa“ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 3

Binnenmarkt

6 0 3 0

Binnenmarktprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 3 1

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 3 2

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 3 3

Zusammenarbeit im Zollwesen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 4

Weltraum

6 0 4 1

Weltraumprogramm der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 4 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 9

Binnenmarkt, Innovation und Digitales — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 0 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 1

6 1 0

Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

6 1 0 0

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 0 1

Kohäsionsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 0 2

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 1 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 1 1

Aufbau und Resilienz

6 1 1 0

Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich Instrument für technische Unterstützung) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 1

Schutz des Euro gegen Geldfälschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 2

Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 3

Programm EU4Health — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 4

Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 1 2

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

6 1 2 0

Europäischer Sozialfonds+ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 1

Erasmus+ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 2

Europäisches Solidaritätskorps — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 3

Kreatives Europa — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 4

Rechte und Werte — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 5

Justiz — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 1 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 1 9

Zusammenhalt, Resilienz und Werte — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 1 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 2

6 2 0

Landwirtschaft und Meerespolitik

6 2 0 0

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 0 1

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 0 2

Europäischer Meeres- und Fischereifonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 0 3

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFMO) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 2 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 2 1

Umwelt- und Klimaschutz

6 2 1 0

Fonds für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 1 1

Programm für Umwelt- und Klimapolitik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 1 2

Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 2 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 2 9

Natürliche Ressourcen und Umwelt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 2 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 3

6 3 0

Migration

6 3 0 0

Asyl- und Migrationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 3 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 3 2

Grenzmanagement

6 3 2 0

Fonds für integriertes Grenzmanagement — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 3 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 3 9

Migration und Grenzmanagement — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 4

6 4 0

Sicherheit

6 4 0 0

Fonds für die innere Sicherheit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 4 0 1

Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 4 0 2

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 4 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 4 1

Verteidigung

6 4 1 0

Europäischer Verteidigungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 4 1 1

Militärische Mobilität — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 4 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 4 9

Sicherheit und Verteidigung — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 4 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 5

6 5 0

Auswärtiges Handeln

6 5 0 0

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 1

Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 2

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 3

Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 4

Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 5 2

Heranführungshilfe

6 5 2 0

Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 5 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 5 9

Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 5 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonderbeiträge und -erstattungen

6 6 0 0

EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 0 1

Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 0 2

Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittsabkommens

7 197 880 726

 

 

 

6 6 0 3

Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

7 197 880 726

 

 

 

6 6 1

Solidaritätsmechanismen (besondere Instrumente)

6 6 1 1

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 1 2

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 6 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 6 2

Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 3

Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 8

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 9

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

150 000 000

 

 

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

7 347 880 726

 

 

 

 

KAPITEL 6 7

6 7 0

Abschluss ausstehender Einziehungsanordnungen aus der Zeit vor 2021

p.m.

130 000 000

12 576 824 024,57

 

 

KAPITEL 6 7 — TOTAL

p.m.

130 000 000

12 576 824 024,57

 

 

Titel 6 — Insgesamt

7 347 880 726

130 000 000

12 576 824 024,57

171,16

KAPITEL 6 0 —

BINNENMARKT, INNOVATION UND DIGITALES

KAPITEL 6 1 —

ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

KAPITEL 6 2 —

NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

KAPITEL 6 3 —

MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

KAPITEL 6 4 —

SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

KAPITEL 6 5 —

NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

ABSCHLUSS AUSSTEHENDER EINZIEHUNGSANORDNUNGEN AUS DER ZEIT VOR 2021

KAPITEL 6 0 —   BINNENMARKT, INNOVATION UND DIGITALES

6 0 1
Forschung und Innovation

6 0 1 0
Horizont Europa — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 01 02 und bei Artikel 01 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 1 1
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 01 03 und bei Artikel 01 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 1 2
Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 01 04 und bei Artikel 01 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 1 3
Hochflussreaktor — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Posten 01 20 03 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Posten 01 20 03 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 1 4
Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter den Posten 01 20 03 01 und 02 20 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Posten 01 20 03 01 und 02 20 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 2
Europäische strategische Investitionen

6 0 2 0
Fonds „InvestEU“ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 02 02 und bei Artikel 02 01 10 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 02 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 2 1
Fazilität „Connecting Europe“ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 02 03 und bei den Artikeln 02 01 21, 02 01 22 und 02 01 23 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 02 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 2 2
Programm „Digitales Europa“ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 02 04 und bei Artikel 02 01 30 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 02 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 3
Binnenmarkt

6 0 3 0
Binnenmarktprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 02 und bei Artikel 03 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 3 1
Betrugsbekämpfungsprogramm der EU — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 03 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 3 2
Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 04 und bei Artikel 03 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 03 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 3 3
Zusammenarbeit im Zollwesen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 05 und bei Artikel 03 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 03 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 4
Weltraum

6 0 4 1
Weltraumprogramm der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 04 02 und bei Artikel 04 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 04 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 0 9
Binnenmarkt, Innovation und Digitales — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 60 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 1 —   ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

6 1 0
Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

6 1 0 0
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorschüssen und aus Finanzkorrekturen eingesetzt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss des Vorgängers des Fonds für regionale Entwicklung.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 05 02 und bei Artikel 05 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 05 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 0 1
Kohäsionsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorschüssen und aus Finanzkorrekturen eingesetzt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss der Vorgängerprogramme im Rahmen des Kohäsionsfonds.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 05 03 und bei Artikel 05 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 05 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 0 2
Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 05 04 und bei Artikel 05 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 05 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 1
Aufbau und Resilienz

6 1 1 0
Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich Instrument für technische Unterstützung) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 02 und bei Artikel 06 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 06 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 1 1
Schutz des Euro gegen Geldfälschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 03 und bei Artikel 06 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 06 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 1 2
Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 05 und bei Artikel 06 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss des Vorgängers des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 06 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 1 3
Programm EU4Health — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 06 und bei Artikel 06 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 06 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 1 4
Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 07 und bei Artikel 06 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 06 07 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 2
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

6 1 2 0
Europäischer Sozialfonds+ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorschüssen und aus Finanzkorrekturen eingesetzt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss des Vorgängers des Europäischen Sozialfonds.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 02 und bei Artikel 07 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 07 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 2 1
Erasmus+ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss des Vorgängerprogramms Erasmus.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 03 und bei Artikel 07 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 07 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 2 2
Europäisches Solidaritätskorps — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 04 und bei Artikel 07 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 07 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 2 3
Kreatives Europa — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 05 und bei Artikel 07 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 07 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 2 4
Rechte und Werte — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 06 und bei Artikel 07 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 07 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 2 5
Justiz — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 07 und bei Artikel 07 01 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 07 07 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 1 9
Zusammenhalt, Resilienz und Werte — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 61 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 2 —   NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

6 2 0
Landwirtschaft und Meerespolitik

6 2 0 0
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bestimmte Einnahmen aus folgenden Quellen eingesetzt:

Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüsse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Gesamthaushalts der Union im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und Ausgaben des EGFL unter der Rubrik 2 der MFR 2007-2013 und 2014-2020 sowie unter der Rubrik 3 des MFR 2021-2027;

Beträge, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des EGFL unter der Rubrik 2 der MFR 2007-2013 und 2014-2020;

Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 jener Verordnung;

Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüsse zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben im Rahmen der bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie);

Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zinsen, Zwangsgelder und Sicherheiten;

Abschluss bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit der Zusatzabgabe für Milch, die nach dem Auslaufen des Milchquotensystems im Kalenderjahr 2015 von den Mitgliedstaaten letztmalig im Gesamthaushalt 2016 der Union erhoben und erklärt wurde;

Wieder eingezogene Nettobeträge, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung anzusehen. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 619 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2021 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 08 02 05 (Posten 08 02 05 04) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 2 0 1
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bestimmte Einnahmen aus folgenden Quellen eingesetzt:

Einnahmen aus Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Gesamthaushalts der Union im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums, die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und den ELER unter der Rubrik 2 der MFR 2007-2013 und 2014-2020 sowie unter der Rubrik 3 des MFR 2021-2027 finanziert werden;

Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER;

Beträge, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen, insbesondere Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, Zwangsgelder und Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit durch den ELER finanzierter Entwicklung des ländlichen Raums.

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung anzusehen. Etwaige Einnahmen unter diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 75 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2021 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 08 03 01 (Posten 08 03 01 02) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 2 0 2
Europäischer Meeres- und Fischereifonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen eingesetzt, die sich aus der Rückzahlung nicht verwendeter Beihilfen, Rückzahlungen auf Konten und Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) für die Programmplanungszeiträume 2021-2027 und 2014-2020, dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 ergeben.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien unter Kapitel 08 04 und bei Artikel 08 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 08 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 2 0 3
Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFMO) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen aus Fischereiabkommen eingesetzt, die die Union mit Drittländern ausgehandelt hat oder zu erneuern oder neu auszuhandeln beabsichtigt, sowie Einnahmen, die aus der aktiven Teilnahme der Union an der Arbeit internationaler Fischereiorganisationen, die für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände im Meer zuständig sind, stammen.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien unter Kapitel 08 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 08 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 2 1
Umwelt- und Klimaschutz

6 2 1 0
Fonds für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 09 03 und bei Artikel 09 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 09 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 14. Januar 2020, zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022).

6 2 1 1
Programm für Umwelt- und Klimapolitik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen eingesetzt, die sich aus der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Rahmen des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) für die Programmplanungszeiträume 2021-2027 und 2014-2020, im Rahmen des Programms LIFE+ für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 sowie im Rahmen früherer Programme in den Bereichen Umwelt und Klimapolitik ergeben.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien unter Kapitel 09 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 09 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 2 1 2
Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 09 04 und bei Artikel 09 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 09 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 2 9
Natürliche Ressourcen und Umwelt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 62 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 3 —   MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

6 3 0
Migration

6 3 0 0
Asyl- und Migrationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 10 02 und bei Artikel 10 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 10 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 3 2
Grenzmanagement

6 3 2 0
Fonds für integriertes Grenzmanagement — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter den Kapiteln 11 01, 11 02 und 11 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Kapiteln 11 02 und 11 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 3 9
Migration und Grenzmanagement — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 63 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 4 —   SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

6 4 0
Sicherheit

6 4 0 0
Fonds für die innere Sicherheit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 12 02 und bei Artikel 12 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 12 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 4 0 1
Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 12 03 und bei Artikel 12 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 12 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 4 0 2
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 12 04 und bei Artikel 12 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 12 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 4 1
Verteidigung

6 4 1 0
Europäischer Verteidigungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter den Kapiteln 13 02 und 13 03 und bei den Artikeln 13 01 01 und 13 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Kapiteln 13 02 und 13 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 4 1 1
Militärische Mobilität — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 13 04 und bei Artikel 13 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 13 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 4 9
Sicherheit und Verteidigung — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 64 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 5 —   NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

6 5 0
Auswärtiges Handeln

6 5 0 0
Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 02 und bei Artikel 14 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 14 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 5 0 1
Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 03 und bei Artikel 14 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 14 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 5 0 2
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 04 und bei Artikel 14 01 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 14 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 5 0 3
Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 05 und bei Artikel 14 01 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 14 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 5 0 4
Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 06 und bei Artikel 14 01 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 14 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 5 2
Heranführungshilfe

6 5 2 0
Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 15 02 und bei Artikel 15 01 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 15 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 5 9
Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 65 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, bei denen es sich gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung nicht um zweckgebundene Einnahmen handelt.

KAPITEL 6 6 —   Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0
Sonderbeiträge und -erstattungen

6 6 0 0
EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll Nr. 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum EWR-Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 6 0 1
Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die externen zweckgebundenen Einnahmen des Innovationsfonds eingesetzt. Diese Einnahmen ergeben sich aus der Versteigerung der Zertifikate und den nicht verwendeten Beträgen aus dem früheren NER300-Fonds gemäß den Artikeln 10 und 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG. Mit den externen zweckgebundenen Einnahmen, die bei diesem Posten verfügbar werden, sollen alle Ausgaben im Zusammenhang mit den von der Kommission wahrgenommenen Vollzugsaufgaben gedeckt werden.

Für das Haushaltsjahr 2021 wird vorläufig von einem Bedarf von 4,6 Mio. EUR für die Finanzierung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für Innovation und Netze ausgegangen, die der Agentur bei der Verwaltung des Innovationsfonds entstanden sind und aus dem Posten 16 01 02 64 finanziert werden. Was die operativen Ausgaben betrifft, die aus dem Artikel 16 03 01 finanziert werden, so sollen für das Haushaltsjahr 2021 im Laufe des Jahres Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Umfang von 900 Mio. EUR veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Bezugsrechtsakte

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

Beschluss der Kommission vom 25. März 2020 zur Übertragung der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds auf die Europäische Investitionsbank (C(2020)1892).

6 6 0 2
Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittsabkommens

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

7 197 880 726

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Nettobeiträge des Vereinigten Königreichs eingesetzt, die sich aus den Zahlungen gemäß Artikel 148 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ergeben.

Der Nettobeitrag entspricht der Differenz zwischen den vom Vereinigten Königreich an die Union und den von der Union an das Vereinigte Königreich zu zahlenden Beträgen.

Die Referenztermine für Zahlungen des Vereinigten Königreichs an die Union bzw. der Union an das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 sind der 30. Juni und der 31. Oktober eines jeden Jahres. Zahlungen mit Referenztermin 30. Juni werden in vier gleich hohen Monatsraten getätigt, Zahlungen mit Referenztermin 31. Oktober werden in acht gleich hohen Monatsraten geleistet. Alle Zahlungen erfolgen bis zum letzten Arbeitstag jedes Monats ab dem Referenztermin oder, falls der Referenztermin nicht auf einen Arbeitstag fällt, dem letzten Arbeitstag vor dem Referenztermin.

Verweise

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

6 6 0 3
Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge des Vereinigten Königreichs für die Teilnahme an Programmen und Tätigkeiten der Union nach dem im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraum eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 178).

6 6 1
Solidaritätsmechanismen (besondere Instrumente)

6 6 1 1
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Rahmen der Interventionen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Rahmen des laufenden MFR 2021-2027 und früherer MFR eingesetzt.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGF in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 16 02 02 und 16 02 99 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 6 1 2
Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Rahmen der Interventionen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Rahmen des laufenden MFF 2021-2027 und früherer MFR eingesetzt.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EUSF in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Artikel 16 02 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

6 6 2
Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die von dezentralen Agenturen stammenden Einnahmen eingesetzt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 6 3
Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Pilotprojekten, vorbereitenden Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen verbucht.

Diese Einnahmen führen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung unter Umständen zur Einstellung zusätzlicher Mittel in den Haushaltslinien, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 6 8
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen gelten müssen und zur Einstellung zusätzlicher Mittel in den Haushaltslinien führen, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 6 9
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

150 000 000

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 7 —   ABSCHLUSS AUSSTEHENDER EINZIEHUNGSANORDNUNGEN AUS DER ZEIT VOR 2021

6 7 0
Abschluss ausstehender Einziehungsanordnungen aus der Zeit vor 2021

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

130 000 000

12 576 824 024,57

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Einnahmen aus allen ausstehenden Einziehungsanordnungen eingesetzt, die vor 2021 für Artikel und Posten des Titels 6 des bis 31. Dezember 2020 geltenden Eingliederungsplans erlassen wurden.

EINZELPLAN I

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments im Haushaltsjahr 2021

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

2 063 521 135

Eigene Mittel

– 176 269 000

Ausstehender Betrag

1 887 252 135

EINNAHMEN

TITEL 3

VERWALTUNGSEINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 3 0

3 0 0

Abgaben und Abzüge

3 0 0 0

Steuern auf die Bezüge

80 695 000

81 408 600

82 599 719 ,—

102,36

3 0 0 1

Sonderabgaben auf die Bezüge

12 425 000

12 057 800

11 769 050 ,—

94,72

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

93 120 000

93 466 400

94 368 769 ,—

101,34

3 0 1

Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

73 087 000

67 037 700

67 799 457 ,—

92,77

3 0 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

10 000 000

10 000 000

7 409 567 ,—

74,10

3 0 1 2

Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

10 000

10 000

47 173 ,—

471,73

3 0 1 4

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

83 097 000

77 047 700

75 256 197 ,—

90,56

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

176 217 000

170 514 100

169 624 966 ,—

96,26

 

KAPITEL 3 1

3 1 0

Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 1 1

Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

p.m.

p.m.

14 600 ,—

 

3 1 2

Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 715 141 ,—

 

 

KAPITEL 3 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

3 729 741 ,—

 

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 2

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 956 672 ,—

 

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

9 956 672 ,—

 

3 2 1

Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 2 2

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Leistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

4 021 749

 

 

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

p.m.

4 021 749

9 956 672 ,—

 

 

KAPITEL 3 3

3 3 0

Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

7 392 531

 

 

3 3 1

Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 367 642 ,—

 

3 3 3

Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 062 266 ,—

 

3 3 8

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

289 984 ,—

 

3 3 9

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

2 000

1 000

1 313 538 ,—

65 676,90

 

KAPITEL 3 3 — TOTAL

2 000

7 393 531

4 033 430 ,—

201 671,50

 

Titel 3 — Insgesamt

176 219 000

181 929 380

187 344 809 ,—

106,31

KAPITEL 3 0 —

PERSONALEINNAHMEN

KAPITEL 3 1 —

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 3 2 —

EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

KAPITEL 3 3 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONALEINNAHMEN

3 0 0
Abgaben und Abzüge

3 0 0 0
Steuern auf die Bezüge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

80 695 000

81 408 600

82 599 719 ,—

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

3 0 0 1
Sonderabgaben auf die Bezüge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

12 425 000

12 057 800

11 769 050 ,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

3 0 1
Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

73 087 000

67 037 700

67 799 457 ,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

3 0 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

10 000 000

10 000 000

7 409 567 ,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

3 0 1 2
Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

10 000

10 000

47 173 ,—

3 0 1 4
Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Rechtsgrundlagen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

KAPITEL 3 1 —   EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

3 1 0
Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen des Organs verbucht.

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 1 1
Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

14 600 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von sonstigen Vermögensgegenständen des Organs verbucht.

3 1 2
Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

3 715 141 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

KAPITEL 3 2 —   EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

3 2 0
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 2
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

9 956 672 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

3 2 1
Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

3 2 2
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Leistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

4 021 749

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 3 3 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

3 3 0
Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

7 392 531

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 1
Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 367 642 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 3
Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 062 266 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel soll auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen enthalten.

3 3 8
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

289 984 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Organs eingestellt.

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 9
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

2 000

1 000

1 313 538 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die anderen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

TITEL 4

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUßEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 4 0

4 0 0

Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

50 000

50 000

1 887 ,—

3,77

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

50 000

50 000

1 887 ,—

3,77

 

Titel 4 — Insgesamt

50 000

50 000

1 887 ,—

3,77

KAPITEL 4 0 —

EINNAHMEN AUS ANLAGEMITTELN UND KONTEN

KAPITEL 4 0 —   EINNAHMEN AUS ANLAGEMITTELN UND KONTEN

4 0 0
Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

50 000

50 000

1 887 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

TITEL 6

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 6 6

6 6 8

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 760 095 ,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

8 760 095 ,—

 

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

8 760 095 ,—

 

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 8
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

8 760 095 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2021 und 2020) und Ausgaben (2019)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1

Mitglieder und Personal des Organs

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

207 576 273

225 783 000

232 951 931,11

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

693 916 364

704 388 000

661 640 519,26

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

175 558 678

168 336 000

148 520 789,13

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

22 955 600

22 478 000

17 791 967,71

 

Titel 1 — Insgesamt

1 100 006 915

1 120 985 000

1 060 905 207,21

2

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

231 157 000

228 140 000

251 193 445,67

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

192 697 500

175 644 000

178 484 367,68

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

6 706 500

6 834 000

6 222 519,08

 

Titel 2 — Insgesamt

430 561 000

410 618 000

435 900 332,43

3

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

34 610 500

34 151 500

29 515 665,09

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

149 599 720

131 415 500

122 426 244,56

 

Titel 3 — Insgesamt

184 210 220

165 567 000

151 941 909,65

4

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

4 0

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

134 000 000

128 000 000

131 155 223,22

4 2

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

209 443 000

207 659 000

192 869 851,15

4 4

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

500 000

480 000

460 000 ,—

 

Titel 4 — Insgesamt

343 943 000

336 139 000

324 485 074,37

5

BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

5 0

AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

300 000

285 000

 

 

Titel 5 — Insgesamt

300 000

285 000

 

10

Sonstige Ausgaben

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0 ,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

4 500 000

5 151 000

0 ,—

10 3

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

p.m.

p.m.

0 ,—

10 4

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

p.m.

p.m.

0 ,—

10 5

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR UNBEWEGLICHE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

p.m.

p.m.

0 ,—

10 6

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

p.m.

p.m.

0 ,—

10 8

RESERVE FÜR EMAS

p.m.

p.m.

0 ,—

 

Titel 10 — Insgesamt

4 500 000

5 151 000

0 ,—

 

GESAMTBETRAG

2 063 521 135

2 038 745 000

1 973 232 523,66

TITEL 1

Mitglieder und Personal des Organs

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 1 0

1 0 0

Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0

Entschädigungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

76 747 273

76 589 000

82 537 681,69

107,54

1 0 0 4

Normale Reisekosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

67 400 000

65 808 000

65 106 000 ,—

96,60

1 0 0 5

Sonstige Reisekosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 500 000

5 562 000

5 900 000 ,—

107,27

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

39 500 000

40 000 000

45 468 945,16

115,11

1 0 0 7

Amtszulage

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

191 000

190 000

176 226,28

92,27

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

189 338 273

188 149 000

199 188 853,13

105,20

1 0 1

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 819 000

3 058 000

2 669 905,55

94,71

1 0 1 2

Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 258 000

892 000

430 321,22

34,21

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

4 077 000

3 950 000

3 100 226,77

76,04

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 010 000

19 300 000

19 270 101,89

958,71

1 0 3

Versorgungsbezüge

1 0 3 0

Ruhegehälter (KVR)

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 270 000

11 490 000

8 962 229 ,—

96,68

1 0 3 1

Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR)

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

171 000

167 000

161 509,45

94,45

1 0 3 2

Hinterbliebenenversorgung (KVR)

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 959 000

1 976 000

1 869 010,87

95,41

1 0 3 3

Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000

1 000

 

 

 

Artikel 1 0 3 — Insgesamt

11 401 000

13 634 000

10 992 749,32

96,42

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

750 000

750 000

400 000 ,—

53,33

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

207 576 273

225 783 000

232 951 931,11

112,22

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

688 256 364

698 190 000

657 194 111,45

95,49

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

150 000

46 000 ,—

,

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000 000

3 010 000

2 560 000 ,—

85,33

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

691 356 364

701 350 000

659 800 111,45

95,44

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 560 000

3 038 000

1 840 407,81

71,89

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 1 2 2 — Insgesamt

2 560 000

3 038 000

1 840 407,81

71,89

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

693 916 364

704 388 000

661 640 519,26

95,35

 

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete — Generalsekretariat und Fraktionen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

63 837 727

63 063 000

56 672 946,01

88,78

1 4 0 1

Sonstige Bedienstete — Sicherheit

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

38 084 545

31 622 000

29 319 030,17

76,98

1 4 0 2

Sonstige Bedienstete — Fahrer im Generalsekretariat

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 444 545

7 266 000

6 173 530,08

82,93

1 4 0 4

Praktika, abgeordnete nationale Sachverständige, Austausch von Beamten und Studienaufenthalte

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 130 440

9 337 000

9 084 770,31

89,68

1 4 0 5

Ausgaben für Dolmetschleistungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 487 421

48 832 000

43 870 170 ,—

90,48

1 4 0 6

Beobachter

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 1 4 0 — Insgesamt

167 984 678

160 120 000

145 120 446,57

86,39

1 4 2

Externe Übersetzungsleistungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 574 000

8 216 000

3 400 342,56

44,89

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

175 558 678

168 336 000

148 520 789,13

84,60

 

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

163 000

88 822,39

59,21

1 6 1 2

Lernen und Entwicklung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 115 000

8 127 000

6 158 112,47

75,89

 

Artikel 1 6 1 — Insgesamt

8 265 000

8 290 000

6 246 934,86

75,58

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

867 250

760 000

493 000 ,—

56,85

1 6 3 1

Mobilität

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 610 000

1 490 000

837 005,32

51,99

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

265 000

252 000

240 000 ,—

90,57

 

Artikel 1 6 3 — Insgesamt

2 742 250

2 502 000

1 570 005,32

57,25

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Gesundheit und Vorbeugung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 892 350

1 820 000

1 159 480 ,—

61,27

1 6 5 2

Kosten für den Restaurationsbetrieb

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

750 000

800 000

892 867,53

119,05

1 6 5 4

Kinderbetreuungseinrichtungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 655 000

8 440 000

7 307 680 ,—

84,43

1 6 5 5

Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

651 000

626 000

615 000 ,—

94,47

 

Artikel 1 6 5 — Insgesamt

11 948 350

11 686 000

9 975 027,53

83,48

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

22 955 600

22 478 000

17 791 967,71

77,51

 

Titel 1 — Insgesamt

1 100 006 915

1 120 985 000

1 060 905 207,21

96,45

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0
Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0
Entschädigungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

76 747 273

76 589 000

82 537 681,69

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.

1 0 0 4
Normale Reisekosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

67 400 000

65 808 000

65 106 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.

1 0 0 5
Sonstige Reisekosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

5 500 000

5 562 000

5 900 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten und der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22 und 23.

1 0 0 6
Allgemeine Kostenvergütung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

39 500 000

40 000 000

45 468 945,16

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 170 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.

1 0 0 7
Amtszulage

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

191 000

190 000

176 226,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2009.

1 0 1
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 819 000

3 058 000

2 669 905,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt.

Es wird auch die Versicherung und Unterstützung der Mitglieder für den Fall finanziert, dass bei Dienstreisen eine Rückführung erforderlich wird, infolge einer schweren Krankheit, einen Unfall oder unvorhergesehener Ereignisse, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise verhindern. Die Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der entsprechenden Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9 und 29.

Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Union bei Unfällen und Berufskrankheiten.

Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union.

Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

1 0 1 2
Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 258 000

892 000

430 321,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds erforderlich sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 30.

1 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 010 000

19 300 000

19 270 101,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77.

1 0 3
Versorgungsbezüge

1 0 3 0
Ruhegehälter (KVR)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

9 270 000

11 490 000

8 962 229 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III ( „KVR-Regeln“).

1 0 3 1
Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

171 000

167 000

161 509,45

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III ( „KVR-Regeln“).

1 0 3 2
Hinterbliebenenversorgung (KVR)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 959 000

1 976 000

1 869 010,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage I ( „KVR-Regeln“).

1 0 3 3
Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 000

1 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Organs zur zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage VII ( „KVR-Regeln“).

1 0 5
Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

750 000

750 000

400 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2017 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0
Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

688 256 364

698 190 000

657 194 111,45

Erläuterungen

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Dieser Posten dient ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer der Sportzentren des Europäischen Parlaments in Brüssel, in Luxemburg und in Straßburg.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 450 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 2
Vergütete Überstunden

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

100 000

150 000

46 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 4
Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 000 000

3 010 000

2 560 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 2
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 560 000

3 038 000

1 840 407,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen für:

Beamte, die im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Beamte, die aufgrund eines organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen im Organ in den Urlaub versetzt werden,

Beamte und Bedienstete auf Zeit zur Betreuung der Fraktionen, die Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (mit Ausnahme der Begünstigten gemäß Artikel 42c des Statuts der Beamten, die keinen Anspruch auf Anwendung des Berichtigungskoeffizienten haben).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42c und 50 sowie Anhang IV. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, Artikel 48a.

1 2 2 2
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

in Anwendung des Statuts oder der Verordnungen (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 und (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates zu zahlende Vergütungen,

Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9).

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete — Generalsekretariat und Fraktionen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

63 837 727

63 063 000

56 672 946,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen, der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die größtenteils in das gemeinschaftliche System eingezahlt werden, und die Auswirkungen der Gehaltsanpassung auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften,

die vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche ausgestellten Rechnungen für die Einstellung von Bediensteten, die die Verwaltungsakten der Bediensteten des Europäischen Parlaments bearbeiten (insbesondere Arbeitslosengeld, Ruhegehaltsansprüche usw.).

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

für die sonstigen Bediensteten, die in der für die Sicherheit zuständigen Generaldirektion beschäftigt sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen und Gütern, der Informationssicherheit und der Risikobewertung wahrnehmen,

für die sonstigen Bediensteten, die als Fahrer im Generalsekretariat oder als Koordinatoren der Fahrer beschäftigt sind.

Ein Teil der Mittel ist gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 7. und 9. Juli 2008 für die Einstellung von Vertragsbediensteten mit Behinderungen zu verwenden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV, V und VI).

Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).

1 4 0 1
Sonstige Bedienstete — Sicherheit

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

38 084 545

31 622 000

29 319 030,17

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich folgende Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die in der für die Sicherheit zuständigen Generaldirektion beschäftigt sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen und Gütern, der Informationssicherheit und der Risikobewertung wahrnehmen:

die Bezüge der Vertragsbediensteten und der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten, einschließlich Zulagen und Vergütungen, sowie die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf ihre Bezüge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV).

Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).

1 4 0 2
Sonstige Bedienstete — Fahrer im Generalsekretariat

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

7 444 545

7 266 000

6 173 530,08

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich folgende Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die als Fahrer im Generalsekretariat oder als Koordinatoren der Fahrer beschäftigt sind:

die Bezüge der Vertragsbediensteten und der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten, einschließlich Zulagen und Vergütungen, sowie die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf ihre Bezüge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV).

Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).

1 4 0 4
Praktika, abgeordnete nationale Sachverständige, Austausch von Beamten und Studienaufenthalte

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

10 130 440

9 337 000

9 084 770,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Vergütung für die Praktikanten mit Abschluss (Stipendien), einschließlich eventueller Haushaltszulagen,

die Reisekosten der Praktikanten,

die zusätzlichen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen,

die Ausgaben für die Kranken- und Unfallversicherung der Praktikanten,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Informations- oder Fortbildungsveranstaltungen für die Praktikanten,

die Zahlung eines Zuschusses an den Praktikumsausschuss für Schuman-Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Parlaments und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten, der Bewerberländer oder anderer in der Regelung genannter internationaler Organisationen entstehen,

die Kosten im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament, insbesondere die an diese gezahlten Vergütungen und Reisekosten,

die Ausgaben für die Unfallversicherung der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

die Vergütungen bei Studienaufenthalten,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher und Übersetzer, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer ausbildenden Hochschulen sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 7. März 2005 über die Regelung für die Zurverfügungstellung von Beamten des Europäischen Parlaments und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen an nationale Verwaltungen, diesen gleichgestellte Einrichtungen und internationale Organisationen.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2009 über die Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament.

Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2019 über die interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments.

1 4 0 5
Ausgaben für Dolmetschleistungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

48 487 421

48 832 000

43 870 170 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütungen und vergleichbare Entschädigungen, Sozialabgaben, Reisekosten und andere Kosten für Vertrags-Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament für vom Europäischen Parlament anberaumte Sitzungen für den eigenen Bedarf oder den Bedarf anderer Organe oder Stellen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

Kosten im Zusammenhang mit Leistungen, die von Dolmetschern, die bei regionalen, nationalen oder internationalen Institutionen beschäftigt sind, gegenüber dem Europäischen Parlament erbracht werden,

Kosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dolmetschleistungen, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Sitzungen, der Ausbildung und der Auswahl von Dolmetschern,

Gebühren, die die Kommission für die Verwaltung der Zahlungen an die Konferenzdolmetscher erhebt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 600 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher (AIC) (und dessen Durchführungsbestimmungen) vom 28. Juli 1999 in der am 13. Oktober 2004 ergänzten und am 31. Juli 2008 überarbeiteten Fassung.

1 4 0 6
Beobachter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 13 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 4 2
Externe Übersetzungsleistungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

7 574 000

8 216 000

3 400 342,56

Erläuterungen

Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Editierungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1
Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0
Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

150 000

163 000

88 822,39

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und Artikel 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 6 1 2
Lernen und Entwicklung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

8 115 000

8 127 000

6 158 112,47

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern, z. B. Sprachkurse für die offiziellen Arbeitssprachen.

Sie sind außerdem zur Deckung der Ausgaben für weitere Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 6 3
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0
Sozialer Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

867 250

760 000

493 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Beamtenstatuts,

die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinere Ausgaben der sozialen Dienste, wobei Zuschüsse oder Kostenübernahmen des Personalrats für Teilnehmer an sozialen Tätigkeiten auf die Finanzierung von Aktivitäten abzielen, die eine soziale, kulturelle oder linguistische Dimension aufweisen, aber keine Zuschüsse für einzelne Bedienstete oder Haushalte darstellen,

sonstige soziale Maßnahmen auf institutioneller und interinstitutioneller Ebene zugunsten der Beamten, sonstigen Bediensteten und Ruhegehaltsempfänger,

die Finanzierung angemessener spezieller Vorkehrungen oder von Ausgaben für medizinische oder soziale Analysen für Beamte, in einem Einstellungsverfahren befindliche oder aufgrund von Zwischenfällen während ihrer Laufbahn spezielle Vorkehrungen erfordernde sonstige Bedienstete mit Behinderungen und sich in einem Ausleseverfahren befindliche Praktikanten mit Behinderungen gemäß Artikel 1d des Beamtenstatuts, insbesondere der persönlichen Assistenz, einschließlich der Beförderung, am Arbeitsplatz oder bei Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 1d, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

1 6 3 1
Mobilität

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 610 000

1 490 000

837 005,32

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2
Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

265 000

252 000

240 000 ,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten Initiativen unterstützt und finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen dem Personal verschiedener Nationalität zu entwickeln. Hierzu gehören Zuschüsse an Clubs und an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (für kulturelle und sportliche Aktivitäten, andere Freizeitbeschäftigungen, ein Restaurant).

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600 000 EUR veranschlagt.

1 6 5
Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0
Gesundheit und Vorbeugung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 892 350

1 820 000

1 159 480 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten der ärztlichen Dienste, der Dienststelle Verwaltung krankheitsbedingter Fehlzeiten, des Referats Prävention und Wohlergehen am Arbeitsplatz und des Referats Gleichheit, Inklusion und Vielfalt in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, einschließlich der ärztlichen Kontrolluntersuchungen und des Kaufs von Material und Arzneimitteln, sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, insbesondere im Rahmen der Arbeitsmedizin, der ärztlichen Einstellungsuntersuchungen, der periodischen Besuche und der medizinischen Überwachung von Stellen in den Bereichen Sicherheit und Bewachung und Stellen mit bestimmtem Risikopotenzial, ärztlicher Gutachten und der Ergonomie, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss, Schiedsverfahren und Gutachten sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten und paramedizinischen Spezialisten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinische, paramedizinische oder im Rahmen kurzfristiger Vertretungen erbrachte Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 33, Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

1 6 5 2
Kosten für den Restaurationsbetrieb

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

750 000

800 000

892 867,53

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten des Restaurationsbetriebs bei offiziellen Veranstaltungen und Tagungen auf hoher Ebene sowie bestimmten vom Europäischen Parlament genehmigten sozialen Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

1 6 5 4
Kinderbetreuungseinrichtungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

8 655 000

8 440 000

7 307 680 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments zu den Gesamtausgaben für organisatorische Maßnahmen und Ausgaben für Dienstleistungen für die internen und die privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 300 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 5
Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

651 000

626 000

615 000 ,—

Erläuterungen

Umsetzung des Beschlusses C(2013) 4886 der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission C(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission C(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8).

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments für die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. der Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese im Namen des Europäischen Parlaments an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Europäischen Parlaments.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

TITEL 2

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

26 301 000

33 291 000

29 006 950,47

110,29

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

30 990 016 ,—

 

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

2 0 0 7

Errichtung von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

96 927 000

82 730 000

90 508 522,14

93,38

2 0 0 8

Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 607 000

5 429 000

4 638 553,38

82,73

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

128 835 000

121 450 000

155 144 041,99

120,42

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

67 790 000

64 180 000

62 863 456,11

92,73

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 580 000

16 100 000

15 726 721,16

89,46

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 030 000

23 750 000

16 705 207,36

104,21

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

922 000

2 660 000

754 019,05

81,78

 

Artikel 2 0 2 — Insgesamt

102 322 000

106 690 000

96 049 403,68

93,87

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

231 157 000

228 140 000

251 193 445,67

108,67

 

KAPITEL 2 1

2 1 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 326 000

29 545 500

28 764 464,69

98,09

2 1 0 1

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 104 000

25 409 000

23 534 285,34

78,18

2 1 0 2

Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 136 000

12 870 000

12 091 037,99

85,53

2 1 0 3

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 821 000

26 840 000

20 326 119,48

68,16

2 1 0 4

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 361 000

15 487 000

26 278 868,38

129,06

2 1 0 5

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 973 000

25 981 000

33 176 490,40

103,76

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

155 721 000

136 132 500

144 171 266,28

92,58

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 910 000

7 400 000

7 571 521,18

128,11

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

26 467 500

27 923 500

23 376 896,50

88,32

2 1 6

Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 599 000

4 188 000

3 364 683,72

73,16

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

192 697 500

175 644 000

178 484 367,68

92,62

 

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 366 000

1 413 000

1 253 104,27

91,74

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

60 000

35 000 ,—

58,33

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 245 000

1 370 000

544 637 ,—

43,75

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

221 000

224 000

286 650,45

129,71

2 3 7

Umzüge

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 860 000

1 830 000

2 655 810,27

142,79

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 692 000

1 674 500

1 207 564,72

71,37

2 3 9

Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, einschließlich Werbemaßnahmen, und Ausgleich für die CO

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

262 500

262 500

239 752,37

91,33

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

6 706 500

6 834 000

6 222 519,08

92,78

 

Titel 2 — Insgesamt

430 561 000

410 618 000

435 900 332,43

101,24

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Gesamthaushalt der Union abgedeckt werden.

Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

KAPITEL 2 0 —   Gebäude und nebenkosten

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

26 301 000

33 291 000

29 006 950,47

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Europäischen Parlament genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 1
Erbpachtzahlungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

30 990 016 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 3
Erwerb von Immobilien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 810 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 7
Errichtung von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

96 927 000

82 730 000

90 508 522,14

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten für die Errichtung von Gebäuden (Bauarbeiten, Honorare für Gutachten, Erstausstattung und für die Inbetriebnahme erforderliches Material und alle damit zusammenhängenden Kosten),

die Kosten für Umbauarbeiten und die übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben sowie insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 472 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 8
Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

5 607 000

5 429 000

4 638 553,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

Abfallentsorgung,

obligatorische Kontrollen, Qualitätskontrollen, Gutachten, Audits, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften usw.,

technische Bibliothek,

Unterstützung der Gebäudeverwaltung (Gebäude-Helpdesk),

Verwaltung der Gebäudepläne und Informationsträger,

sonstige Ausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 268 000 EUR veranschlagt.

2 0 2
Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2
Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

67 790 000

64 180 000

62 863 456,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der vom Europäischen Parlament als Mieter oder Eigentümer genutzten Gebäude (Räumlichkeiten und technische Einrichtung) gemäß den laufenden Verträgen.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 164 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 479 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4
Energieverbrauch

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

17 580 000

16 100 000

15 726 721,16

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6
Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

16 030 000

23 750 000

16 705 207,36

Erläuterungen

Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten, seiner Informationsbüros innerhalb der Union und seiner Außenbüros in Drittländern.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 164 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8
Versicherungskosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

922 000

2 660 000

754 019,05

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0
Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

29 326 000

29 545 500

28 764 464,69

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, die für das Funktionieren der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments erforderlich sind. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die EDV-Ausrüstung der einzelnen Dienststellen und den Betrieb des Netzes.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 302 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

30 104 000

25 409 000

23 534 285,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für externe Unterstützung durch Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zum Management und zur Instandhaltung der Infrastrukturen für die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments, einschließlich Cloud-bezogener Dienstleistungen. Diese Ausgaben betreffen hauptsächlich die Infrastrukturen für Netze, Leitungen, Telekommunikation, individuelle Ausstattungen und Abstimmungsanlagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 106 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

14 136 000

12 870 000

12 091 037,99

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und IT-Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur allgemeinen Unterstützung der Nutzer der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen die Dienste zur Unterstützung der Mitglieder und der übrigen Nutzer, insbesondere die Dienste im Zusammenhang mit Anwendungen im Bereich Verwaltung, Rechtsetzung, in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie in Verbindung mit der Kommunikation.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

29 821 000

26 840 000

20 326 119,48

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie für die damit verbundenen Arbeiten, zudem sollen die Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur Unterhaltung der IKT-Anwendungen des Organs finanziert werden. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Anwendungen für die Mitglieder, für Kommunikationszwecke, für Sicherheitsbelange und Gefahrenabwehr sowie die Anwendungen im Bereich Verwaltung und Rechtsetzung.

Diese Mittel sollen auch die Ausgaben für IKT-Werkzeuge decken, die im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachenbereich im Anschluss an Beschlüsse des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen gemeinsam finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 4
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

20 361 000

15 487 000

26 278 868,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsinfrastruktursysteme des Europäischen Parlaments. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, Netze, Leitungen und Videokonferenzsysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 105 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 5
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

31 973 000

25 981 000

33 176 490,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in bestehende oder neue IKT-Projekte. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Anwendungen für die Mitglieder, die Anwendungen in den Bereichen Rechtsetzung, Verwaltung, Finanzen und Kommunikation, Sicherheit und Gefahrenabwehr und die Anwendungen zur Steuerung der IKT-Ausstattung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

5 910 000

7 400 000

7 571 521,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt. Sie dienen auch zur Finanzierung verschiedener Ausgaben für die Verwaltung der beweglichen Sachen des Europäischen Parlaments.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4
Material und technische Anlagen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

26 467 500

27 923 500

23 376 896,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Sicherheit (einschließlich Software), Kantinen, Gebäude, die Fortbildung des Personals, die Sportzentren des Organs usw.,

von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem technischen Support (Beratung) in Angelegenheiten, bei denen Fachkenntnis von außen notwendig ist.

Diese Mittel decken auch die Kosten für den Transport von Ausrüstungsgegenständen, die für die technischen Einrichtungen zur Bereitstellung von Konferenzdiensten weltweit erforderlich sind, wenn ein Mitglied, eine Delegation, eine Fraktion oder ein Gremium des Europäischen Parlaments darum ersucht. Diese Kosten beinhalten die Transportkosten sowie sämtliche damit verbundenen Verwaltungskosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 190 000 EUR veranschlagt.

2 1 6
Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 599 000

4 188 000

3 364 683,72

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Leasing, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und anderer Verwaltungskosten. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder bei Kauf, Leasing oder Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0
Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 366 000

1 413 000

1 253 104,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung von Dokumenten usw. sowie für die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 38 000 EUR veranschlagt.

2 3 1
Finanzkosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

60 000

60 000

35 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2
Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 245 000

1 370 000

544 637 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten,

die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte zur Vertretung des Europäischen Parlaments vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

die Ausgaben für Schadenersatz und Zinsen,

die bei gütlichen Beilegungen gemäß Kapitel 11 des Titels III der Verfahrensordnung des Gerichts oder Kapitel 7 des Titels IV der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen,

Geldbußen des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

2 3 6
Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

221 000

224 000

286 650,45

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 7
Umzüge

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 860 000

1 830 000

2 655 810,27

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mithilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 8
Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 692 000

1 674 500

1 207 564,72

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer, Empfangspersonal, Lager- und Umzugspersonal sowie Personal der Dienststelle Besuche und Seminare, der Dienststelle Parlamentarium, des ärztlichen Dienstes, der Dienststellen zur Unterhaltung der Gebäude und verschiedener technischer Dienststellen,

verschiedene Sachausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten, die an das PMO in Verbindung mit den gemäß dem Statut an die ehemaligen Mitglieder ausgezahlten Ruhegehältern gezahlt werden, und der Kosten für die Sicherheitsüberprüfung externer Mitarbeiter, die in den Gebäuden oder den Systemen des Europäischen Parlaments tätig sind, Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Ankäufe für Tätigkeiten im Rahmen des Systems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Werbemaßnahmen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 9
2

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

262 500

262 500

239 752,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, durch die die Umweltbilanz des Europäischen Parlaments verbessert werden soll, einschließlich Werbemaßnahmen für diese Tätigkeiten, und im Zusammenhang mit dem Ausgleich für die CO 2-Emissionen des Europäischen Parlaments.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 26 000 EUR veranschlagt.

TITEL 3

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 3 0

3 0 0

Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

28 565 000

28 140 000

25 023 507,64

87,60

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

845 500

910 500

693 976,40

82,08

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

300 000

300 000

479 862,62

159,95

3 0 4 2

Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 780 000

2 671 000

1 582 736,43

56,93

3 0 4 9

Kosten für Leistungen des Reisebüros

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 120 000

2 130 000

1 735 582 ,—

81,87

 

Artikel 3 0 4 — Insgesamt

5 200 000

5 101 000

3 798 181,05

73,04

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

34 610 500

34 151 500

29 515 665,09

85,28

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 629 500

7 137 000

3 270 718,85

49,34

3 2 1

Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) und des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 830 000

9 750 000

6 945 062,02

70,65

3 2 2

Ausgaben für Dokumentation

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 216 000

2 627 500

3 178 622,53

98,84

3 2 3

Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 400 000

1 335 000

596 105,90

42,58

3 2 4

Produktion und Verbreitung

3 2 4 0

Amtsblatt

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

638 250,69

 

3 2 4 1

Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 053 000

4 410 000

4 681 880,16

92,66

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

28 420 000

22 780 000

33 132 241,09

116,58

3 2 4 3

Besucherzentren des Europäischen Parlaments

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 811 500

21 947 500

12 050 023,02

37,88

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 148 470

31 767 000

28 153 356,64

84,93

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien und Seminaren

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 902 750

2 957 000

2 401 279,82

82,72

3 2 4 8

Ausgaben für audiovisuelle Informationen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 553 500

17 579 500

19 203 325,75

109,40

3 2 4 9

Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

235 000

225 000

95 378,09

40,59

 

Artikel 3 2 4 — Insgesamt

119 124 220

101 666 000

100 355 735,26

84,24

3 2 5

Ausgaben für Verbindungsbüros

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 400 000

8 900 000

8 080 000 ,—

85,96

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

149 599 720

131 415 500

122 426 244,56

81,84

 

Titel 3 — Insgesamt

184 210 220

165 567 000

151 941 909,65

82,48

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0
Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

28 565 000

28 140 000

25 023 507,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger, Praktikanten und der vom Parlament eingeladenen Mitarbeiter anderer europäischer oder internationaler Einrichtungen zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder, die Kosten der Unterbringung und die Ausgleichszahlungen für die Einhaltung fest vorgegebener Arbeitszeiten. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Stornierung von Fahrausweisen und Hotelreservierungen, der Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Fakturierungssystem und der Kosten für die Dienstreiseversicherung.

Außerdem dienen die Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für durch Dienstreisen und Reisen des Personals verursachte CO 2-Emissionen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

3 0 2
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

845 500

910 500

693 976,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs in Bezug auf Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen Entscheidungen (STOA) und anderen vorausschauenden Tätigkeiten, sowie die Ausgaben für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten und den Druck von Speisekarten,

Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen,

die Visakosten der Mitglieder und Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit Dienstreisen,

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und sonstige spezifische Ausgaben für Mitglieder, die innerhalb des Europäischen Parlaments ein offizielles Amt ausüben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

3 0 4
Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

300 000

300 000

479 862,62

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Europäischen Parlaments oder in seinen Räumlichkeiten organisierten interinstitutionellen Sitzungen sowie für die Verwaltung dieser Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 2
Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 780 000

2 671 000

1 582 736,43

Erläuterungen

Diese Mittel decken insbesondere die nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit:

der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

der Organisation der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse, der parlamentarischen Delegationen bei der WTO sowie der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses,

der Organisation der Delegationen bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung EuroLat und der Parlamentarischen Versammlung Euronest sowie deren Organen,

der Organisation der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM), ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums; diese Ausgaben beinhalten den Beitrag des Europäischen Parlaments zum Haushalt des eigenständigen Sekretariats der PV-UfM bzw. der direkten Übernahme der anteilsmäßigen Kosten des Europäischen Parlaments am Haushaltsplan der PV-UfM,

den Beiträgen für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union),

der auf der Grundlage einer zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission unterzeichneten Dienstleistungsvereinbarung erfolgenden Erstattung des nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (Artikel 6), nach Artikel 23 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, nach den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und nach der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26) fälligen Anteils des Europäischen Parlaments an den Kosten der Herstellung der gemeinschaftlichen Zugangsausweise (Material, Personal und Lieferungen) an die Kommission.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 9
Kosten für Leistungen des Reisebüros

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 120 000

2 130 000

1 735 582 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Europäischen Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0
Beschaffung von Fachwissen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

6 629 500

7 137 000

3 270 718,85

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Runde Tische, Sachverständigengespräche oder Anhörungen von Sachverständigen, Konferenzen) oder für Tätigkeiten der technischen Hilfe, die besondere Kompetenzen erfordern und die für die Organe des Europäischen Parlaments, die parlamentarischen Ausschüsse, die parlamentarischen Delegationen und die Verwaltung erbracht werden,

den Erwerb oder die Anmietung von spezialisierten Informationsquellen wie spezialisierten Datenbanken, Fachliteratur oder technischer Unterstützung, sofern zur Ergänzung der oben genannten Verträge mit Sachverständigen erforderlich,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse, der Delegationen und der Studien- und Arbeitsgruppen sowie zu Workshops eingeladen werden,

die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen),

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat,

die Kosten für die Überprüfung der Richtigkeit der von den Bewerbern für die Einstellung durch spezialisierte externe Dienstleister vorgelegten Unterlagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 2 1
Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) und des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

9 830 000

9 750 000

6 945 062,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die Tätigkeiten der GD Wissenschaftlicher Dienst und der zentralen Dienststellen des Generalsekretärs, insbesondere für

die Beschaffung von Fachwissen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit des Europäischen Parlaments (auch durch Artikel, Studien, Workshops, Seminare, Runde Tische, Sachverständigengespräche und Konferenzen), bei Bedarf auch gemeinsam mit anderen Organen, internationalen Organisationen, Forschungsabteilungen und Bibliotheken der nationalen Parlamente, Denkfabriken, Forschungseinrichtungen und weiteren qualifizierten Sachverständigen,

die Beschaffung von Fachwissen in den Bereichen Folgenabschätzungen sowie Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen, Bewertung des europäischen Mehrwerts und Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA),

den Erwerb oder die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Datenbanken, Erzeugnissen von Presseagenturen und anderen Datenträgern für die Bibliothek in unterschiedlichen Formaten, auch für Urheberrechtsgebühren, Qualitätsmanagementsysteme, Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten sowie andere einschlägige Dienstleistungen,

die Kosten externer Archivierungsdienstleistungen (Organisation, Auswahl, Beschreibung, Übertragung auf verschiedene Datenträger und in papierlose Form, Erwerb von primären Archivquellen),

den Erwerb, die Erweiterung, die Eingliederung, die Nutzung und die Pflege von Bibliotheks- und Archivfachliteratur und von speziellem Material für die Mediathek, einschließlich elektrischer, elektronischer und EDV-Materialien sowie von Einbinde- und Konservierungsmaterialien,

die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und Autoren, die zur Teilnahme an Präsentationen, Seminaren, Workshops oder anderen Veranstaltungen dieser Art eingeladen werden,

die Mitwirkung der für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Optionen (STOA) zuständigen Dienststellen an den Tätigkeiten europäischer und internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen,

die Verpflichtungen des Europäischen Parlaments gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 aufgrund von internationalen und interinstitutionellen Kooperationsvereinbarungen, auch für den Beitrag des Europäischen Parlaments zu den finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit den historischen Archiven der Union,

die Kosten des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums, dessen Tätigkeiten von der Lenkungsgruppe des Europäischen Parlaments zur Zukunft von Wissenschaft und Technologie (STOA-Lenkungsgruppe) überwacht werden, im Zusammenhang mit der Ausweitung der Schnittstelle von Europäischem Parlament, Wissenschaft und Medien, um die Bildung von Netzwerken, Schulungsmaßnahmen und die Verbreitung von Wissen zu fördern, indem beispielsweise

Tätigkeiten organisiert sowie Ausgaben (einschließlich Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten, Interessenträgern und sonstigen Sachverständigen zu diesen Tätigkeiten getätigt werden,

Netzwerke an der Schnittstelle von Europäischen Parlament, Wissenschaft und Medien aufgebaut und weitergeführt werden,

Seminare, Konferenzen und Schulungen zu aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen und Themen und zu den Merkmalen und der Wirksamkeit des Wissenschaftsjournalismus ausgerichtet werden,

Informationen von Sachverständigen und Analysen aus der Wissenschaft, den Medien und anderen Quellen in Wissenschaft und Technik für politische Entscheidungsträger und Bürger nutzbar gemacht werden,

Forschungsergebnisse und die verschiedenen Dokumente des Europäischen Parlaments in den Bereichen Wissenschaft und Technik einer breiteren Öffentlichkeit schriftlich, audiovisuell oder auf anderem Wege verfügbar gemacht werden,

Techniken und Methoden zum Ausbau der Fähigkeit, vertrauenswürdige Quellen in Wissenschaft und Technik zu erkennen und zu verbreiten, entwickelt werden,

zur Unterstützung dieses Dialogs die Einrichtung, Erneuerung und Verwendung modernster technischer Ausrüstungen und Angebote für die Medien unterstützt werden,

eine engere Zusammenarbeit und generell engere Verbindungen zwischen Europäischem Parlament, den Medien, Universitäten und einschlägigen Forschungszentren in diesem Bereich geschaffen werden, indem unter anderem die Rolle und die Arbeit des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums und dessen Zugänglichkeit für die Bürger durch die Medien beworben werden.

Diese Mittel können auch verwendet werden, um den Dialog des Europäischen Parlaments mit der akademischen Gemeinschaft, den Medien, den Denkfabriken und den Bürgern zu unterstützen, was zukunftsorientierte Studien zu den langfristigen Trends betrifft, mit denen sich die Entscheidungsträger der Union konfrontiert sehen, und zwar sowohl im wissenschaftlichen Bereich als auch durch Seminare, Veröffentlichungen und sonstige oben aufgeführte Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und deren nachfolgende Änderungen (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 28. November 2001 über die Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (zuletzt geändert am 22. Juni 2011) (ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 19).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2012 über die Vorschriften für die Verwaltung der Dokumente des Europäischen Parlaments.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. März 2014 über das Verfahren für den Erwerb privater Archivbestände von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern durch das Europäische Parlament.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Thema „Vorausplanung der Politik und langfristige Trends: Auswirkungen des Kapazitätsaufbaus auf den Haushalt“ (ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 16), insbesondere die Ziffern 7 und 9.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 188), insbesondere Ziffer 30.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 (ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 257), insbesondere Ziffer 54.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 215), insbesondere Ziffer 49.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2020 (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0326), insbesondere Ziffer 47.

3 2 2
Ausgaben für Dokumentation

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 216 000

2 627 500

3 178 622,53

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

3 2 3
Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 400 000

1 335 000

596 105,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Programmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Heranführungsländer, insbesondere der Staaten des westlichen Balkans und der Türkei,

die Ausgaben für die Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten von nicht im vorigen Spiegelstrich genannten Drittstaaten sowie den entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die zu finanzierenden Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die parlamentarischen Strukturen in neuen und im Entstehen begriffenen Demokratien insbesondere in der Nachbarschaft der EU (Süden und Osten) zu stärken,

die Kosten für die Förderung von Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermittlungsarbeit und Maßnahmen zugunsten von Nachwuchspolitikern aus der Europäischen Union sowie aus Staaten der erweiterten Nachbarschaft der EU: Maghreb-Länder, Osteuropa und Russland, israelisch-palästinensischer Dialog und andere von der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen als prioritär eingestufte Länder,

die Kosten der Ausrichtung der Verleihung des Sacharow-Preises (insbesondere das Preisgeld, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise und dem Empfang des Preisträgers oder der Preisträger und der anderen Finalisten sowie die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder) und der Tätigkeiten zur Förderung der Menschenrechte.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg sowie Besuche in den Mitgliedstaaten und in Drittländern. Diese Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2011 über die Einrichtung der Direktion Demokratieförderung in der Generaldirektion externe Politikbereiche der Union.

3 2 4
Produktion und Verbreitung

3 2 4 0
Amtsblatt

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

638 250,69

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 1
Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

5 053 000

4 410 000

4 681 880,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Redaktionssysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 2
Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

28 420 000

22 780 000

33 132 241,09

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kommunikationsausgaben im Zusammenhang mit den Werten des Organs mittels der Information dienender Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, Informationstätigkeiten, der Öffentlichkeitsarbeit und der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen,

die Kommunikationsausgaben, die dazu dienen, ein wiedererkennbares, kohärentes und positives Bild des Europäischen Parlaments in der Öffentlichkeit zu fördern, Kommunikationsprodukte vom kreativen Konzept bis zum Endprodukt zu entwickeln und die Kapazitäten für eine interne Kommunikationsagentur mit Zugang zu brancheneigenen Instrumenten und der Beratung durch externe Sachverständige aufzubauen,

die Kofinanzierung von Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms, um ein besseres Verständnis der Identität, der Rolle und des politischen Charakters des Europäischen Parlaments zu fördern und zu verbreiten und Anreize für die Zusammenarbeit mit Multiplikatorennetzen zu schaffen,

die Kosten im Zusammenhang mit der Beobachtung der öffentlichen Meinung,

die Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung von, dem Vorgehen gegen und der Sensibilisierung für Reputationsrisiken, Desinformation und hybride Bedrohungen,

die Kosten kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film,

die Kosten der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für junge Menschen, die Stärkung der Sichtbarkeit des Europäischen Parlaments in sozialen Netzwerken und die Beobachtung von Trends im Jugendbereich,

die Kosten in Verbindung mit dem mobilen Internet, interaktiven Techniken, den sozialen Medien, kollaborativen Plattformen und Veränderungen im Verhalten der Internetnutzer, um das Europäische Parlament den Bürgern näher zu bringen,

die Kosten der Produktion, Verbreitung und Übernahme von Internet-Clips und sonstigem verbreitungsfertigem Multimediamaterial durch das Europäische Parlament entsprechend der Kommunikationsstrategie des Europäischen Parlaments.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 3
Besucherzentren des Europäischen Parlaments

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

31 811 500

21 947 500

12 050 023,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Einrichtungen, Materialien und Ausstellungen in den Besucherzentren des Europäischen Parlaments, insbesondere

des Parlamentariums (Besucherzentrum des Europäischen Parlaments) in Brüssel, einschließlich der mobilen Informationsstellen,

der Empfangsbereiche, der Zentren „Erlebnis Europa“ und der Informationsstellen außerhalb Brüssels,

der Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte, u. a. spezielle Innenausstattung, Erwerb von Sammlungen, Kosten für Verträge mit qualifizierten Sachverständigen, Veranstaltung von Ausstellungen sowie laufende Kosten einschließlich der Ausgaben für den Ankauf von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte,

Ausgaben für die Kunstwerke des Europäischen Parlaments, sowohl Ausgaben für den Erwerb und den Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, wie z. B. Ausgaben für Gutachten, Konservierung, Rahmung, Restaurierung, Reinigung, Versicherungen und gelegentlich anfallende Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 4
Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

33 148 470

31 767 000

28 153 356,64

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern (EUVP) sowie die Kosten für die Durchführung der Programme Euroscola, Euromed-Scola und Euronest-Scola. Das Programm Euromed-Scola und das Programm Euronest-Scola werden jährlich abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg oder Brüssel durchgeführt, wobei die Jahre ausgenommen sind, in denen eine Wahl zum Europäischen Parlament stattfindet,

die Werbemaßnahmen für das Programm EUVP,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Besucherstrategie und der Organisation der Tage der offenen Tür.

Die Mittel werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttonationaleinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments ist berechtigt, pro Kalenderjahr bis zu fünf Gruppen und insgesamt bis zu 110 Besucher einzuladen. Die von einem Mitglied offiziell eingeladenen, bezuschussten Besuchergruppen können auf Einladung des Mitglieds am Programm Euroscola teilnehmen.

Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2002 zur Regelung über den Empfang von Besuchergruppen und die Programme Euroscola, EuroMed-Scola und Euronest-Scola, konsolidierte Fassung vom 3. Mai 2004 und zuletzt geändert am 24. Oktober 2016.

3 2 4 5
Veranstaltung von Kolloquien und Seminaren

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 902 750

2 957 000

2 401 279,82

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder internationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium des Europäischen Parlaments angenommenen Jahresprogramm,

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Diensten für das Konferenzmanagement, den Maßnahmen und Instrumenten zur Förderung des Konferenzmanagements und der Mehrsprachigkeit, wie Seminare und Konferenzen, Treffen mit Anbietern von Dolmetscher- oder Übersetzerausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und zur Förderung des Berufs des Dolmetschers oder Übersetzers, einschließlich eines Programms von Zuschüssen für Hochschulen, Schulen und andere in der Forschung auf dem Gebiet des Dolmetschens oder Übersetzens tätige Stellen, Lösungen zur Förderung der virtuellen Kommunikation sowie die Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Kolloquien und Seminaren zu Informations- und Kommunikationstechnologien,

die Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten zur Teilnahme an Plenartagungen, Ausschusssitzungen, Pressekonferenzen und anderen parlamentarischen Aktivitäten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 8
Ausgaben für audiovisuelle Informationen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

17 553 500

17 579 500

19 203 325,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung, Reparatur und Nutzung von Material und technischen Einrichtungen für audiovisuelle Dienste,

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs, damit die Medien und die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung der IT-Infrastruktur in den Pressesälen in Brüssel und Straßburg.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

3 2 4 9
Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

235 000

225 000

95 378,09

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie für Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit und der Sicherung der Domäne www.ipex.eu, u. a. Maßnahmen des EZPWD.

Mit diesen Mitteln soll die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten bei der parlamentarischen Kontrolle der GASP/GSVP gemäß den Bestimmungen des EUV und des AEUV sowie insbesondere von Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001).

3 2 5
Ausgaben für Verbindungsbüros

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

9 400 000

8 900 000

8 080 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben der Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten:

Ausgaben für Kommunikation und Information (Information und öffentliche Veranstaltungen; Internet — Produktion, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung; Seminare; audiovisuelle Produktionen),

Gemeinkosten und verschiedene Kleinausgaben (Bürobedarf, Telekommunikation, Zustellgebühren, Handhabung, Transport, Lagerung, allgemeines Werbematerial, Datenbanken und Presseabonnements usw.),

Ausgaben für Medienkampagnen und die Organisation des Programms „Botschafterschule für das Europäische Parlament“.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

TITEL 4

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 4 0

4 0 0

Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

65 000 000

65 000 000

64 000 000 ,—

98,46

4 0 2

Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

46 000 000

42 000 000

47 455 223,22

103,16

4 0 3

Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

23 000 000

21 000 000

19 700 000 ,—

85,65

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

134 000 000

128 000 000

131 155 223,22

97,88

 

KAPITEL 4 2

4 2 2

Ausgaben für parlamentarische Assistenz

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

209 443 000

207 659 000

192 869 851,15

92,09

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

209 443 000

207 659 000

192 869 851,15

92,09

 

KAPITEL 4 4

4 4 0

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

240 000

230 000 ,—

,

4 4 2

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

240 000

230 000 ,—

,

 

KAPITEL 4 4 — TOTAL

500 000

480 000

460 000 ,—

,

 

Titel 4 — Insgesamt

343 943 000

336 139 000

324 485 074,37

94,34

KAPITEL 4 0 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 4 2 —

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

KAPITEL 4 4 —

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

KAPITEL 4 0 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

4 0 0
Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

65 000 000

65 000 000

64 000 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2003 über die Regelung für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400 (zuletzt geändert am 6. Juli 2020).

4 0 2
Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

46 000 000

42 000 000

47 455 223,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel gut verwaltet werden und die Mittelverwendung gründlich geprüft wird.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2).

4 0 3
Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

23 000 000

21 000 000

19 700 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel gut verwaltet werden und die Mittelverwendung gründlich geprüft wird.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2).

KAPITEL 4 2 —   AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

4 2 2
Ausgaben für parlamentarische Assistenz

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

209 443 000

207 659 000

192 869 851,15

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten, die durch für die parlamentarische Unterstützung der Mitglieder zuständige Mitarbeiter und Dienstleister sowie seitens der Zahlstellen entstehen,

die Kosten der Dienstreisen und Fortbildungen (externe Kurse) der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für durch ihre Dienstreisen und Reisen verursachte CO 2-Emissionen,

die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz sowie die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung der Verwaltung der parlamentarischen Assistenz,

die Vergütung für die Praktikanten mit Abschluss (Stipendien),

die Entschädigung für Studienaufenthalte bei Mitgliedern,

die Reisekosten der Praktikanten und Studienbesucher der Mitglieder,

die Ausgaben für die Kranken- und Unfallversicherung der Praktikanten und Studienbesucher der Mitglieder,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Informations- oder Fortbildungsveranstaltungen für die Praktikanten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 775 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5a und Artikel 125 bis 139.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 14. April 2014 über Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 über die Regelung betreffend die Praktikanten der Mitglieder.

Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2019 über die interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments.

KAPITEL 4 4 —   SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

4 4 0
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

250 000

240 000

230 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

4 4 2
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

250 000

240 000

230 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

TITEL 5

BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 5 0

5 0 0

Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

300 000

285 000

 

 

5 0 1

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

300 000

285 000

 

 

 

Titel 5 — Insgesamt

300 000

285 000

 

 

KAPITEL 5 0 —

AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

KAPITEL 5 0 —   Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten

5 0 0
Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

300 000

285 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, um deren vollständigen und unabhängigen Betrieb sicherzustellen.

Insbesondere dienen sie zur Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde in Bezug auf berufliche Fortbildung, Anschaffung von Software und IT-Ausrüstung, Beschaffung von Fachwissen, Beratungsdienste und Dokumentation, Gerichtskosten und Schadenersatz sowie Veröffentlichungen und Unterrichtung der Öffentlichkeit. Zudem dienen sie zur Deckung etwaiger von einem Organ gestellter Rechnungen im Falle einer Überschreitung des Volumens oder der Kosten von Gütern und Dienstleistungen, die der Behörde gemäß Dienstleistungsvereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 4 ff. der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 von Organen bereitgestellt wurden. Der Betrag der zweckgebundenen Einnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung wird mit 300 000 EUR veranschlagt. Diese Einnahmen umfassen insbesondere die Unterstützung des Betriebs der Behörde durch andere Organe als das Europäische Parlament gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 und 7.

5 0 1
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sekretariat und der Finanzierung des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2.

TITEL 10

Sonstige Ausgaben

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 10 0

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 10 1

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

4 500 000

5 151 000

0 ,—

,

 

KAPITEL 10 3

 

KAPITEL 10 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 10 4

 

KAPITEL 10 4 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 10 5

 

KAPITEL 10 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 10 6

 

KAPITEL 10 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 10 8

 

KAPITEL 10 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Titel 10 — Insgesamt

4 500 000

5 151 000

0 ,—

,

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 3 —

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

KAPITEL 10 4 —

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

KAPITEL 10 5 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR UNBEWEGLICHE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

KAPITEL 10 6 —

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

KAPITEL 10 8 —

RESERVE FÜR EMAS

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 500 000

5 151 000

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

KAPITEL 10 3 —   RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

KAPITEL 10 4 —   RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

KAPITEL 10 5 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR UNBEWEGLICHE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich unbeweglicher Vermögensgegenstände zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Haushalts des Europäischen Parlaments bietet.

KAPITEL 10 6 —   RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

KAPITEL 10 8 —   RESERVE FÜR EMAS

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium des Europäischen Parlaments insbesondere nach der Erstellung der CO 2-Bilanz des Europäischen Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.

PERSONAL

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Funktions- und Besoldungsgruppen

 

2021

2020

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

1

AD 16

13

1

7

13

1

7

AD 15

54

1

5

54

1

5

AD 14

212

2

7

36

212

2

7

36

AD 13

424

8

2

38

424

8

2

38

AD 12

339

15

61

339

13

61

AD 11

220

6

28

175

8

28

AD 10

439

11

43

389

11

33

AD 9

468

9

56

478

9

58

AD 8

251

4

50

261

4

51

AD 7

160

9

62

205

7

63

AD 6

106

4

66

86

6

53

AD 5

99

4

65

101

4

84

Zwischensumme AD

2 785

10

73

517

2 737

10

73

517

AST 11

104

10

37

99

10

37

AST 10

68

19

35

68

19

35

AST 9

588

8

41

573

6

39

AST 8

267

8

42

297

10

44

AST 7

283

4

50

283

2

48

AST 6

423

12

79

383

13

65

AST 5

414

7

88

424

8

87

AST 4

216

4

69

281

1

73

AST 3

78

12

71

83

15

75

AST 2

4

47

4

52

AST 1

1

59

1

63

Zwischensumme AST

2 446

10

74

618

2 496

10

74

618

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

5

AST/SC 3

30

25

AST/SC 2

125

100

AST/SC 1

46

81

Zwischensumme AST/SC

206

206

Insgesamt

5 438  (25)

20  (26)

147  (27)

1 135

5 440  (25)

20  (26)

147  (27)

1 135

Gesamtbetrag

6 720  (28)

6 722  (28)

 (25)  (26)  (27)  (28)

EINZELPLAN II

EUROPÄISCHER RAT UND RAT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2021

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

594 386 954

Eigene Mittel

–59 041 795

Ausstehender Betrag

535 345 159

Einnahmen

TITEL 3

VERWALTUNGSEINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 3 0

3 0 0

Abgaben und Abzüge

3 0 0 0

Steuern auf die Bezüge

28 196 795

26 188 000

26 378 968,67

93,55

3 0 0 1

Sonderabgaben auf die Bezüge

3 862 000

3 992 000

5 159 662,35

133,60

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

32 058 795

30 180 000

31 538 631,02

98,38

3 0 1

Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

26 983 000

26 180 000

24 970 672,90

92,54

3 0 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

641 878,81

 

3 0 1 2

Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

26 983 000

26 180 000

25 612 551,71

94,92

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

59 041 795

56 360 000

57 151 182,73

96,80

 

KAPITEL 3 1

3 1 0

Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

p.m.

 

3 1 1

Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

p.m.

p.m.

2 100 ,—

 

3 1 2

Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

107 563,70

 

 

KAPITEL 3 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

109 663,70

 

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 2

Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 815 020,51

 

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

1 815 020,51

 

3 2 1

Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

p.m.

 

3 2 2

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Leistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

68 223,19

 

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 883 243,70

 

 

KAPITEL 3 3

3 3 0

Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 495 778,60

 

3 3 1

Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

3 3 8

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 157 611,20

 

3 3 9

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

1 037,92

 

 

KAPITEL 3 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

12 654 427,72

 

 

Titel 3 — Insgesamt

59 041 795

56 360 000

71 798 517,85

121,61

KAPITEL 3 0 —

PERSONALEINNAHMEN

KAPITEL 3 1 —

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 3 2 —

EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

KAPITEL 3 3 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONALEINNAHMEN

3 0 0
Abgaben und Abzüge

3 0 0 0
Steuern auf die Bezüge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

28 196 795

26 188 000

26 378 968,67

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

3 0 0 1
Sonderabgaben auf die Bezüge

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

3 862 000

3 992 000

5 159 662,35

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

3 0 1
Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

26 983 000

26 180 000

24 970 672,90

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

3 0 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

641 878,81

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

3 0 1 2
Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

KAPITEL 3 1 —   EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

3 1 0
Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen der Organe verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 1 1
Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

2 100 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus sonstigen Vermögensgegenständen der Organe eingestellt, die sie veräußert oder in Zahlung gegeben haben.

3 1 2
Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

107 563,70

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 3 2 —   EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

3 2 0
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 2
Einnahmen aus Lieferungen, Leistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 815 020,51

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 2 1
Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 2 2
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Leistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

68 223,19

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 3 3 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

3 3 0
Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

10 495 778,60

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 1
Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 8
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

2 157 611,20

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Organe eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 9
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1 037,92

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 4

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUßEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 4 0

4 0 0

Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

p.m.

p.m.

3 577,96

 

4 0 9

Sonstige Zinsen und Einnahmen

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

3 577,96

 

 

KAPITEL 4 1

4 1 0

Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

p.m.

p.m.

 

 

4 1 9

Sonstige Verzugszinsen

p.m.

p.m.

1,76

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

1,76

 

 

Titel 4 — Insgesamt

p.m.

p.m.

3 579,72

 

KAPITEL 4 0 —

EINNAHMEN AUS ANLAGEMITTELN UND KONTEN

KAPITEL 4 1 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 4 0 —   EINNAHMEN AUS ANLAGEMITTELN UND KONTEN

4 0 0
Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

3 577,96

4 0 9
Sonstige Zinsen und Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

KAPITEL 4 1 —   VERZUGSZINSEN

4 1 0
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

4 1 9
Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

1,76

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

TITEL 6

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 6 3

6 3 2

Grenzmanagement

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 6

6 6 8

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

540 011,60

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

540 011,60

 

 

Titel 6 — Insgesamt

p.m.

p.m.

540 011,60

 

KAPITEL 6 3 —

MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 3 —   MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

6 3 2
Grenzmanagement

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 8
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

540 011,60

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Ausgaben

Gesamtübersicht über die Mittel (2021 und 2020) und Ausgaben (2019)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1

Personal der Organe

1 0

MITGLIEDER DER ORGANE

1 761 000

1 125 000

1 037 300,41

1 1

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

342 791 545

341 218 000

318 417 517,61

1 2

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

14 129 909

14 069 000

12 014 036,56

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER ORGANE

11 794 000

10 172 000

9 586 474,62

 

Titel 1 — Insgesamt

370 476 454

366 584 000

341 055 329,20

2

Gebäude, Material und Sachausgaben

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

57 151 000

56 644 000

58 794 678,33

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

56 627 000

53 990 000

50 675 797,49

2 2

VERWALTUNGSAUSGABEN

110 132 500

113 415 000

86 473 791,63

 

Titel 2 — Insgesamt

223 910 500

224 049 000

195 944 267,45

10

Sonstige Ausgaben

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0 ,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0 ,—

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

GESAMTBETRAG

594 386 954

590 633 000

536 999 596,65

TITEL 1

Personal der Organe

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0

Grundgehälter

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

365 000

350 000

338 188,32

92,65

1 0 0 1

Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

74 000

69 055,14

92,07

1 0 0 2

Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

11 000

8 277,91

33,11

1 0 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

15 000

12 793,68

79,96

1 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 075 000

475 000

608 985,36

56,65

1 0 0 6

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

1 0 0 7

Jährliche Anpassung der Dienstbezüge

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 1 0 0 — Insgesamt

1 556 000

925 000

1 037 300,41

66,66

1 0 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0

Übergangsgelder

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

205 000

200 000

 

 

 

Artikel 1 0 1 — Insgesamt

205 000

200 000

 

 

1 0 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 1 0 2 — Insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

1 761 000

1 125 000

1 037 300,41

58,90

 

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

256 457 636

254 462 000

241 906 627,70

94,33

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 767 000

1 697 000

1 302 747,74

73,73

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

65 201 091

67 144 000

62 368 847,31

95,66

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 519 909

10 352 000

9 737 350,53

92,56

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

147 000

143 000

130 952,98

89,08

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 257 545

1 248 000

899 127,15

71,50

1 1 0 6

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 855 000

1 895 000

1 498 500 ,—

80,78

1 1 0 7

Jährliche Anpassung der Dienstbezüge

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 885 364

3 834 000

 

 

 

Artikel 1 1 0 — Insgesamt

341 090 545

340 775 000

317 844 153,41

93,18

1 1 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41, 42 und 50 des Statuts)

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 543 000

363 000

29 241,36

1,90

1 1 1 1

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

1 1 1 2

Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

158 000

80 000

544 122,84

344,38

 

Artikel 1 1 1 — Insgesamt

1 701 000

443 000

573 364,20

33,71

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

342 791 545

341 218 000

318 417 517,61

92,89

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 455 364

11 250 000

10 035 315,42

87,60

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 244 000

1 213 000

947 492 ,—

76,16

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

770 000

706 000

677 980,37

88,05

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

385 000

493 000

189 277,27

49,16

1 2 0 4

Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

235 000

235 000

163 971,50

69,78

1 2 0 7

Jährliche Anpassung der Dienstbezüge

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 545

172 000

 

 

 

Artikel 1 2 0 — Insgesamt

14 129 909

14 069 000

12 014 036,56

85,03

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

14 129 909

14 069 000

12 014 036,56

85,03

 

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

156 000

156 000

112 559,33

72,15

1 3 0 1

Berufliche Weiterbildung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 539 000

2 413 000

2 397 905 ,—

94,44

 

Artikel 1 3 0 — Insgesamt

2 695 000

2 569 000

2 510 464,33

93,15

1 3 1

Maßnahmen zugunsten des Personals der Organe

1 3 1 0

Außergewöhnliche Unterstützungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 000

30 000

11 000 ,—

40,74

1 3 1 1

Gesellschaftliche Beziehung des Personals

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

117 000

116 999,31

,

1 3 1 2

Zusätzliche Hilfe für Behinderte

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

208 000

208 310,84

83,32

1 3 1 3

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

72 000

66 000

75 245,33

104,51

 

Artikel 1 3 1 — Insgesamt

479 000

421 000

411 555,48

85,92

1 3 2

Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal der Organe betreffen

1 3 2 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

390 000

415 000

350 941,88

89,99

1 3 2 1

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

1 3 2 2

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 605 000

2 837 000

2 383 512,93

91,50

1 3 2 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich Personalverwaltung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

900 000

 

 

 

 

Artikel 1 3 2 — Insgesamt

3 895 000

3 252 000

2 734 454,81

70,20

1 3 3

Dienstreisen

1 3 3 1

Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 240 000

3 130 000

3 030 000 ,—

93,52

1 3 3 2

Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 485 000

800 000

900 000 ,—

60,61

 

Artikel 1 3 3 — Insgesamt

4 725 000

3 930 000

3 930 000 ,—

83,17

1 3 4

Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II)

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 1 3 — TOTAL

11 794 000

10 172 000

9 586 474,62

81,28

 

Titel 1 — Insgesamt

370 476 454

366 584 000

341 055 329,20

92,06

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER ORGANE

KAPITEL 1 1 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 2 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER ORGANE

KAPITEL 1 0 —   Mitglieder der Organe

1 0 0
Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0
Grundgehälter

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

365 000

350 000

338 188,32

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

1 0 0 1
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

75 000

74 000

69 055,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 0 2
Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

25 000

11 000

8 277,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

1 0 0 3
Sozialversicherung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

16 000

15 000

12 793,68

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

1 0 0 4
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 075 000

475 000

608 985,36

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:

Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung von Dienstreisen des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen;

Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind;

vorübergehende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Amtsantritt oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten des Europäischen Rates.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 0 6
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 0 7
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstbezügen des Präsidenten des Europäischen Rates zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 1
Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0
Übergangsgelder

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

205 000

200 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

1 0 2
Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0
Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen des Präsidenten des Europäischen Rates zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

KAPITEL 1 1 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Europäischen Rates und des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 5,0 % gekürzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zu keinem Zeitpunkt alle im Stellenplan vorgesehenen Planstellen besetzt sind.

1 1 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0
Grundgehälter

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

256 457 636

254 462 000

241 906 627,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter, die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Jahresurlaub und die Managementzulagen der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 1
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 767 000

1 697 000

1 302 747,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz oder zu Hause,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden (Fahrer, Sicherheitsbedienstete und Sekretäre/Sekretärinnen für den Generalsekretär/Präsidenten des Europäischen Rates).

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 2
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

65 201 091

67 144 000

62 368 847,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

sonstige Zulagen und Beihilfen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 3
Sozialversicherung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

10 519 909

10 352 000

9 737 350,53

Erläuterungen

Veranschlagt sind hauptsächlich Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, für:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 4
Berichtigungskoeffizienten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

147 000

143 000

130 952,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 5
Überstunden

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 257 545

1 248 000

899 127,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der in den Rechtsgrundlagen festgelegten Bedingungen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 6
Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 855 000

1 895 000

1 498 500 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln mussten,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 7
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 885 364

3 834 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstbezügen der Beamten und der Bediensteten auf Zeit zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 1 1
Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41, 42 und 50 des Statuts)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 543 000

363 000

29 241,36

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Organe in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

1 1 1 1
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

1 1 1 2
Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

158 000

80 000

544 122,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre der Organe.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

KAPITEL 1 2 —   Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0
Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

11 455 364

11 250 000

10 035 315,42

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 1
Abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 244 000

1 213 000

947 492 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss (EU) 2015/1027 des Rates vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 40).

1 2 0 2
Praktika

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

770 000

706 000

677 980,37

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung, die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika gemäß den Rechtsgrundlagen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 40/17 des Generalsekretärs des Rates über die Bestimmungen für Praktika beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

1 2 0 3
Externe Leistungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

385 000

493 000

189 277,27

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit dem Personal,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4
Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

235 000

235 000

163 971,50

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen. Diese Mittel sind ferner zur Finanzierung der Entwicklungsvorhaben des Rates im Bereich des Übersetzungswesens bestimmt.

Etwaige vom Rat in Auftrag gegebene Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden ebenfalls durch diese Mittel gedeckt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 7
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

40 545

172 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstbezügen der sonstigen Bediensteten zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 1 3 —   Sonstige Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe

1 3 0
Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0
Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

156 000

156 000

112 559,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit von Auswahlausschüssen und -jurys, insbesondere Ausgaben für spezielle Prüfungen zur Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber. In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

die Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen,

sonstige Ausgaben für Einstellungen und Mobilität, z. B. für Beratungsdienstleistungen und die Veröffentlichung freier Stellen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1
Berufliche Weiterbildung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 539 000

2 413 000

2 397 905 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Weiterbildung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb der Organe, und Kompetenztests,

Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 3 1
Maßnahmen zugunsten des Personals der Organe

1 3 1 0
Außergewöhnliche Unterstützungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

27 000

30 000

11 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 3 1 1
Gesellschaftliche Beziehung des Personals

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

130 000

117 000

116 999,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftliche Beziehung zwischen den Bediensteten bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 2
Zusätzliche Hilfe für Behinderte

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

250 000

208 000

208 310,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 3
Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

72 000

66 000

75 245,33

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2
Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal der Organe betreffen

1 3 2 0
Ärztlicher Dienst

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

390 000

415 000

350 941,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für den ärztlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat und dem Rat,

Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, Ausgaben für Verbrauchsmaterial, medizinische Versorgung und medizinische Geräte,

Ausgaben für ärztliche Untersuchungen (Einstellungs- und Jahresuntersuchungen),

Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse sowie für Fachkompetenz;

Ausgaben für die Erstattung der Kosten für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Interne Richtlinie Nr. 2/2010 des Generalsekretariats über die Erstattung der Ausgaben für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

1 3 2 1
Restaurants und Kantinen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2 2
Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 605 000

2 837 000

2 383 512,93

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kindertagesstätten (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 916 000 EUR.

1 3 2 3
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich Personalverwaltung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

900 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Leistungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Personalverwaltungsdiensten, die von der Kommission in Rechnung gestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 3
Dienstreisen

1 3 3 1
Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 240 000

3 130 000

3 030 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten des Personals des Generalsekretariats des Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

1 3 3 2
Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 485 000

800 000

900 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten des Kabinetts und anderer dem Präsidenten des Europäischen Rates zugeordneter Mitglieder des Personals im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

1 3 4
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Beitrag des Rates zu Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden bzw. für die Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese gemäß der mit ihr geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung im Namen des Rates an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Rates ab.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission C(2009)7719, geändert durch den Beschluss der Kommission C(2010)7993 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8).

TITEL 2

Gebäude, Material und Sachausgaben

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

457 000

505 000

333 878,84

73,06

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

2 0 0 2

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

2 0 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 871 000

10 465 000

14 915 773,82

137,21

2 0 0 4

Arbeiten zur Sicherung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 321 000

2 155 000

1 224 682,18

52,77

2 0 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

743 000

918 000

997 120,47

134,20

 

Artikel 2 0 0 — Insgesamt

14 392 000

14 043 000

17 471 455,31

121,40

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 735 000

18 873 000

17 943 850,06

95,78

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 689 000

4 396 000

4 476 449,22

95,47

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 493 000

18 493 000

18 178 135,84

98,30

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

285 000

285 000

264 792,16

92,91

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

557 000

554 000

459 995,74

82,58

 

Artikel 2 0 1 — Insgesamt

42 759 000

42 601 000

41 323 223,02

96,64

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

57 151 000

56 644 000

58 794 678,33

102,88

 

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 731 928

10 138 000

10 323 567,37

81,08

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 565 072

25 108 000

25 251 764,29

98,77

2 1 0 2

Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 999 000

7 318 000

6 554 434,38

93,65

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 820 000

1 945 000

1 949 168,12

107,10

 

Artikel 2 1 0 — Insgesamt

47 116 000

44 509 000

44 078 934,16

93,55

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

951 000

1 171 000

1 174 395,64

123,49

2 1 2

Technisches Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 958 000

3 009 000

2 804 677,86

70,86

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

310 000

413 659,46

413,66

2 1 2 2

Miete, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 134 000

2 707 000

1 173 716,38

37,45

 

Artikel 2 1 2 — Insgesamt

7 192 000

6 026 000

4 392 053,70

61,07

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 368 000

2 284 000

1 030 413,99

75,32

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

56 627 000

53 990 000

50 675 797,49

89,49

 

KAPITEL 2 2

2 2 0

Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 505 000

17 228 000

18 694 243 ,—

120,57

2 2 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

513 000

495 000

551 000 ,—

107,41

2 2 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000 000

81 450 000

51 331 235,32

64,16

2 2 0 3

Ausgaben für Repräsentationszwecke

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

160 000

111 818,16

74,55

2 2 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 779 000

4 980 000

4 167 268,84

87,20

2 2 0 5

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

315 000

650 000

256 157,21

81,32

 

Artikel 2 2 0 — Insgesamt

101 262 000

104 963 000

75 111 722,53

74,18

2 2 1

Information

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 655 000

2 350 000

3 901 125,76

146,94

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

689 310,83

 

2 2 1 2

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

270 000

300 000

219 999 ,—

81,48

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 585 500

4 585 000

5 281 744,12

115,18

 

Artikel 2 2 1 — Insgesamt

7 510 500

7 235 000

10 092 179,71

134,37

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

398 000

358 000

399 425,36

100,36

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

55 000

55 000 ,—

,

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

45 000

4 500 ,—

,

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 000

18 000

18 000 ,—

,

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

4 003,38

40,03

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

550 000

450 000

632 720,74

115,04

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

289 000

281 000

156 239,91

54,06

 

Artikel 2 2 3 — Insgesamt

1 360 000

1 217 000

1 269 889,39

93,37

 

KAPITEL 2 2 — TOTAL

110 132 500

113 415 000

86 473 791,63

78,52

 

Titel 2 — Insgesamt

223 910 500

224 049 000

195 944 267,45

87,51

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   Gebäude und Nebenkosten

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

457 000

505 000

333 878,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

Räumlichkeiten in Brüssel,

Räumlichkeiten in Luxemburg (Kirchberg).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 333 000 EUR geschätzt.

Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

2 0 0 1
Erbpachtzahlungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzahlungen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 2
Erwerb von Immobilien

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 3
Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

10 871 000

10 465 000

14 915 773,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und der technischen Anlagen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 4
Arbeiten zur Sicherung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 321 000

2 155 000

1 224 682,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung des physischen und materiellen Schutzes von Personen und Sachgütern bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 5
Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

743 000

918 000

997 120,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude der Organe bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1
Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0
Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

18 735 000

18 873 000

17 943 850,06

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Gebäudereinigung,

verschiedene Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge, elektrische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen),

Pflege von Gartenanlagen und Pflanzen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 1
Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 689 000

4 396 000

4 476 449,22

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 2
Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

18 493 000

18 493 000

18 178 135,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Überwachung der Dienstgebäude des Europäischen Rates und des Rates vorgesehen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 3
Versicherungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

285 000

285 000

264 792,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 4
Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

557 000

554 000

459 995,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, Leitsysteme und Kontrollen durch spezialisierte Stellen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 1 —   Informatik, Ausrüstung und Mobiliar

2 1 0
Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0
Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

12 731 928

10 138 000

10 323 567,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Miete der Hard- und Software für EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 1
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

25 565 072

25 108 000

25 251 764,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 2
Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

6 999 000

7 318 000

6 554 434,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3
Telekommunikation

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 820 000

1 945 000

1 949 168,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche ergeben, berücksichtigt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1
Mobiliar

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

951 000

1 171 000

1 174 395,64

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr verwendbaren Mobiliars,

Miete von Mobiliar,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2
Technisches Material und technische Anlagen

2 1 2 0
Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 958 000

3 009 000

2 804 677,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem festem und beweglichem technischem Material und verschiedenen festen und beweglichen technischen Anlagen, insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude, bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

100 000

310 000

413 659,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2
Miete, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 134 000

2 707 000

1 173 716,38

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Miete von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3
Fahrzeuge

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 368 000

2 284 000

1 030 413,99

Erläuterungen

Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.),

Kosten der Mobilitätspolitik des Generalsekretariats des Rates gemäß Beschluss Nr. 178/2012 des Generalsekretärs des Rates.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 2 —   Verwaltungsausgaben

2 2 0
Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0
Reisekosten der Delegationen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

15 505 000

17 228 000

18 694 243 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten gemäß den Beschlüssen Nr. 54/18 und Nr. 44/20 des Generalsekretärs des Rates.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschlüsse Nr. 54/18 und Nr. 44/20 des Generalsekretärs des Rates betreffend Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates sowie die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der EU-Mitgliedstaaten.

2 2 0 1
Sonstige Reisekosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

513 000

495 000

551 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates oder vom Präsidenten des Europäischen Rates auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

Beschluss 2010/124/EU des Rates vom 25. Februar 2010 über die Arbeitsweise des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 18).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8).

2 2 0 2
Dolmetschkosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

80 000 000

81 450 000

51 331 235,32

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Dolmetschdienstleistungen gemäß den Beschlüssen Nr. 54/18 und Nr. 44/20 des Generalsekretärs des Rates.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschlüsse Nr. 54/18 und Nr. 44/20 des Generalsekretärs des Rates betreffend Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates sowie die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der EU-Mitgliedstaaten.

2 2 0 3
Ausgaben für Repräsentationszwecke

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

150 000

160 000

111 818,16

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Organe im Bereich der Ausgaben für Repräsentationszwecke und der verschiedenen Ausgaben mit Ausnahme der Verpflegung.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 4
Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 779 000

4 980 000

4 167 268,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Organe im Bereich der Verpflegung (z. B. Speisen, Getränke, Imbisse), einschließlich Waren und Dienstleistungen, die mit Bewirtungsverträgen verbunden sein können (z. B. Wäschereidienstleistungen, Erwerb von Tischwäsche und kleinere Anschaffungen).

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 5
Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

315 000

650 000

256 157,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1
Information

2 2 1 0
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 655 000

2 350 000

3 901 125,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und sonstigen Werken für die Bibliothek auf Papierträger oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdienste und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Zeitschriften,

Ausgaben für Medienforschung und Medienbeobachtung.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 1
Amtsblatt

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

689 310,83

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, Herausgabe und Verbreitung der Texte, die der Rat nach Artikel 297 AEUV und im Hinblick auf das Inkrafttreten der Rechtsakte der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 2
Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

270 000

300 000

219 999 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Europäischen Rates und des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 3
Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 585 500

4 585 000

5 281 744,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben unter anderem für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit der Organe (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organe, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3
Sonstige Ausgaben

2 2 3 0
Bürobedarf

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

398 000

358 000

399 425,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

spezifische Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine, Stempel, Rahmen),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Filme und Chemikalien für die Vorbereitung von Platten).

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 1
Postgebühren

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

50 000

55 000

55 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 2
Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

45 000

45 000

4 500 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 3
Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 4
Umzüge

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

18 000

18 000

18 000 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 5
Finanzkosten

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

10 000

10 000

4 003,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 6
Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

550 000

450 000

632 720,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates oder des Europäischen Rates durch den Gerichtshof oder das Gericht,

Gebühren, die von externen Rechtsanwälten für die Vertretung des Rates oder des Europäischen Rates vor Gericht oder die Beratung des Rates oder des Europäischen Rates in Verwaltungs- und Vertragsfragen erhoben werden,

Schadenersatz, der dem Rat oder dem Europäischen Rat angelastet werden kann,

Ausgaben für Folgeabschätzungen, die für das Gesetzgebungsverfahren erforderlich sind und an externe Dienstleister vergeben werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 7
Sonstige Sachausgaben

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

289 000

281 000

156 239,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal entsprechend den von der GD A festgelegten Vorschriften, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Institutionen der Union stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben (verschiedene Dienstleistungen).

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 10

Sonstige Ausgaben

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 10 0

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 10 1

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Titel 10 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Europäischer Rat und Rat

Funktions- und Besoldungsgruppen

 

2021

2020

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Präsident des Europäischen Rates

Sonstige

Präsident des Europäischen Rates

Sonstige

Sondergruppe

1

1

AD 16

8

1

8

1

AD 15

33  (29)

1

33  (29)

1

AD 14

140  (30)

2

1

136  (30)

2

1

AD 13

139

3

139

3

AD 12

192

5

195

2

AD 11

90

2

1

89

2

1

AD 10

161

2

153

5

AD 9

249

241

AD 8

170

2

180

AD 7

146

1

133

3

AD 6

96

2

107

2

AD 5

69

54

Zwischensumme AD

1 493

21

2

1 468

21

2

AST 11

40

38

AST 10

43

39

AST 9

190

6

187

2

AST 8

124

1

144

1

AST 7

133

1

128

1

AST 6

191

1

191

1

AST 5

269

1

270

3

AST 4

204

1

219

1

AST 3

97

109

2

AST 2

8

1

8

1

AST 1

21

12

Zwischensumme AST

1 320

12

1 345

12

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

4

2

AST/SC 3

18

20

AST/SC 2

68

68

AST/SC 1

90

90

Zwischensumme AST/SC

180

180

Insgesamt

2 994

33

2

2 994

33

2

Gesamtbetrag

3 029

3 029

 (29)  (30)

EINZELPLAN III

KOMMISSION

EINNAHMEN

TITEL 3

EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 3 0

3 0 0

Steuern und Abzüge

3 0 0 0

Steuern auf Bezüge

725 827 854

696 828 437

673 370 441,63

92,77

3 0 0 1

Sonderabgaben auf die Bezüge

67 806 436

66 400 687

63 765 462,27

94,04

 

Artikel 3 0 0 — Insgesamt

793 634 290

763 229 124

737 135 903,90

92,88

3 0 1

Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

361 705 482

345 882 851

334 324 666,78

92,43

3 0 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

113 826 094

108 431 636

80 768 378,73

70,96

3 0 1 2

Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

100 000

100 000

116 627,41

116,63

3 0 1 3

Beitrag der dezentralen Agenturen und internationalen Organisationen

51 515 324

52 393 484

50 607 053,48

98,24

 

Artikel 3 0 1 — Insgesamt

527 146 900

506 807 971

465 816 726,40

88,37

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

1 320 781 190

1 270 037 095

1 202 952 630,30

91,08

 

KAPITEL 3 1

3 1 0

Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 1 1

Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

p.m.

p.m.

68 364,98

 

3 1 2

Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

20 933 244,51

 

 

KAPITEL 3 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

21 001 609,49

 

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 1

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Abteilungen der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 2 0 2

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

62 242 471,75

 

 

Artikel 3 2 0 — Insgesamt

p.m.

p.m.

62 242 471,75

 

3 2 1

Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 2 2

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 805 123,09

 

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

65 047 594,84

 

 

KAPITEL 3 3

3 3 0

Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

14 134 513,76

 

3 3 1

Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) – Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

3 3 3

Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

18 744,60

 

3 3 8

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

149 938 011,50

 

3 3 9

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

10 000 000

20 000 000

11 263 206,84

112,63

 

KAPITEL 3 3 — TOTAL

10 000 000

20 000 000

175 354 476,70

1 753,54

 

Titel 3 — Insgesamt

1 330 781 190

1 290 037 095

1 464 356 311,33

110,04

KAPITEL 3 0 —

PERSONALEINNAHMEN

KAPITEL 3 1 —

EINNAHMEN AUS VERMÖGEN

KAPITEL 3 2 —

EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, DIENSTLEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

KAPITEL 3 3 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

KAPITEL 3 0 —   PERSONALEINNAHMEN

3 0 0
Steuern und Abzüge

3 0 0 0
Steuern auf Bezüge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

725 827 854

696 828 437

673 370 441,63

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen.

Die Einnahmen umfassen die entsprechenden Beträge für die Verwaltung der Kommission, ihre Dienststellen für Forschung und technologische Entwicklung, die Ämter, alle Agenturen und die gemeinsamen Unternehmen. Sie umfassen außerdem die Beträge für die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

3 0 0 1
Sonderabgaben auf die Bezüge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

67 806 436

66 400 687

63 765 462,27

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht.

Dieser Posten umfasst ferner alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der bis zum 30. Juni 2003 geltenden befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.

Die Einnahmen umfassen die entsprechenden Beträge für die Verwaltung der Kommission, ihre Dienststellen für Forschung und technologische Entwicklung, die Ämter, alle Agenturen und die gemeinsamen Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

3 0 1
Beiträge zur Versorgungsordnung

3 0 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

361 705 482

345 882 851

334 324 666,78

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Finanzierung der Versorgungsordnung.

Die Einnahmen umfassen die entsprechenden Beträge für die Verwaltung der Kommission, ihre Dienststellen für Forschung und technologische Entwicklung, die Ämter, alle Agenturen und die gemeinsamen Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

3 0 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

113 826 094

108 431 636

80 768 378,73

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die Beamte in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben haben, an die Union.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

3 0 1 2
Beiträge von beurlaubten Bediensteten zur Versorgungsordnung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

100 000

100 000

116 627,41

Erläuterungen

Beamte und sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie auch die Kosten des Arbeitgeberbeitrags übernehmen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 1 3
Beitrag der dezentralen Agenturen und internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

51 515 324

52 393 484

50 607 053,48

Erläuterungen

Die Einnahmen stellen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung dar.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 3 1 —   EINNAHMEN AUS VERMÖGEN

3 1 0
Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von dem Organ gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenständen eingesetzt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 1 1
Veräußerung sonstiger Vermögensgegenstände

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

68 364,98

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus sonstigen Vermögensgegenständen eingestellt, die das Organ veräußert oder in Zahlung gegeben hat.

Ferner werden die Einnahmen aus der Veräußerung von Fahrzeugen, Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

3 1 2
Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

20 933 244,51

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden, der Erstattung von Mietnebenkosten und Zahlungen im Zusammenhang mit Vermietungen eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 3 2 —   EINNAHMEN AUS LIEFERUNGEN, DIENSTLEISTUNGEN UND DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN — ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

3 2 0
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

3 2 0 1
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Abteilungen der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 2 0 2
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten für andere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

62 242 471,75

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 2 1
Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern durch andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Einnahmen aus Rückerstattungen von Dienstreisetagegeldern eingestellt, die für andere Organe oder Einrichtungen gezahlt wurden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 2 2
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

2 805 123,09

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 3 3 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

3 3 0
Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

14 134 513,76

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 1
Zweckbestimmte Einnahmen (Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen) – Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 3
Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

18 744,60

Erläuterungen

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 8
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

149 938 011,50

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Organs eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingestellt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

3 3 9
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

10 000 000

20 000 000

11 263 206,84

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

TITEL 4

EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 4 0

4 0 0

Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

p.m.

p.m.

– 104 273,97

 

4 0 1

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

10 000 000

10 000 000

9 176 538,07

91,77

4 0 2

Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 0 3

Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 0 4

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

3 326 456

2 076 361

3 111 199 ,—

93,53

4 0 9

Sonstige Zinsen und Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

13 326 456

12 076 361

12 183 463,10

91,42

 

KAPITEL 4 1

4 1 0

Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

5 000 000

5 000 000

24 232 345,23

484,65

4 1 9

Sonstige Verzugszinsen

p.m.

p.m.

868 775,24

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

5 000 000

5 000 000

25 101 120,47

502,02

 

KAPITEL 4 2

4 2 0

Geldbußen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

100 000 000

256 000 000

2 438 990 558,75

2 438,99

4 2 1

Einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge

p.m.

90 000 000

155 234 594,70

 

4 2 2

Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 2 3

Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 2 4

Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

1 000 000

10 000 000

3 813 681,14

381,37

4 2 8

Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

4 2 9

Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

p.m.

p.m.

2 315 632,76

 

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

101 000 000

356 000 000

2 600 354 467,35

2 574,61

 

Titel 4 — Insgesamt

119 326 456

373 076 361

2 637 639 050,92

2 210,44

KAPITEL 4 0 —

EINNAHMEN AUS ANLAGEN UND KONTEN

KAPITEL 4 1 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 4 2 —

GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

KAPITEL 4 0 —   EINNAHMEN AUS ANLAGEN UND KONTEN

4 0 0
Einnahmen aus Anlagemitteln, gewährten Darlehen und Bankkonten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

– 104 273,97

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingestellt.

4 0 1
Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

10 000 000

10 000 000

9 176 538,07

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

4 0 2
Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die die Programme der Union verwalten. Die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf den Konten, bis sie den Empfängern (unter anderem kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Unionsprogramme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 5.

4 0 3
Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen auf Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

4 0 4
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

3 326 456

2 076 361

3 111 199 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für die Beteiligung der Union ausschüttet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

4 0 9
Sonstige Zinsen und Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden alle sonstigen möglichen Zinsen und Einnahmen aus Kapitaleinkünften eingestellt, die in diesem Kapitel nicht aufgeführt sind.

KAPITEL 4 1 —   VERZUGSZINSEN

4 1 0
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

5 000 000

5 000 000

24 232 345,23

Erläuterungen

Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.

Für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift von Beträgen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen.

Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

Die Erhöhung überschreitet insgesamt 16 Prozentpunkte nicht. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, insbesondere Artikel 12).

4 1 9
Sonstige Verzugszinsen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

868 775,24

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Verzugszinsen auf andere Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

KAPITEL 4 2 —   GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

4 2 0
Geldbußen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

100 000 000

256 000 000

2 438 990 558,75

Erläuterungen

Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 AEUV erwachsen, nicht beachten.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

4 2 1
Einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

90 000 000

155 234 594,70

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge eingestellt, etwa bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

4 2 2
Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von Geldbußen, die anfallen, wenn die Kommission Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreift.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

4 2 3
Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).

4 2 4
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

1 000 000

10 000 000

3 813 681,14

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen, die auf Sonderkonten für Geldbußen und für Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder, einschließlich mit den Mitgliedstaaten zusammenhängender Zwangsgelder, aufgelaufen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.

4 2 8
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 42 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

4 2 9
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

2 315 632,76

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 42 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

TITEL 5

HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 5 0

5 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 2

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 0 3

Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

5 0 3 0

Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

5 0 3 1

Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 5 0 3 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

5 0 4

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

5 0 4 0

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

5 0 4 1

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 5 0 4 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Garantie für Außenmaßnahmen

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Rückzahlung von Kapital und Zinsen durch Drittländer des Mittelmeerraums

p.m.

p.m.

0 ,—

 

5 2 1

Rückzahlungen der Hauptschuld und Zinserträge im Rahmen der Aktion <1<European Union Investment Partners<1<

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 3

5 3 0

Rückzahlung von Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds an den Haushalt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

KAPITEL 5 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0 ,—

 

 

Titel 5 — Insgesamt

p.m.

p.m.

0 ,—

 

KAPITEL 5 0 —

GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 5 1 —

GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 5 2 —

GEWÄHRUNG VON SONDERDARLEHEN UND RISIKOKAPITALBETRÄGEN DURCH DIE KOMMISSION

KAPITEL 5 3 —

ÜBERSCHÜSSE DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

KAPITEL 5 0 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN MITGLIEDSTAATEN

5 0 0
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 16 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

5 0 1
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 16 04 02 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 02 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

5 0 2
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen eingestellt, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 16 04 03 01 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 03 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

5 0 3
Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

5 0 3 0
Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 16 04 04 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt. Beiträge zu diesem Instrument gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 04 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

5 0 3 1
Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige Einnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 16 04 04 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

5 0 4
Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

5 0 4 0
Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Die gemäß Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates in diesen Posten eingestellten externen zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von insgesamt 419 450 500 000 EUR werden auf Grundlage der Ermächtigung gemäß Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1) finanziert. Im Ausgabenteil des Haushaltsplans werden Mittel unter den entsprechenden Titel eingestellt.

Die in den Erläuterungen der entsprechenden Haushaltslinien im Ausgabenteil des Haushaltsplans angegebenen Beträge geben Auskunft über diesem Programm insgesamt zugewiesenen Betrag und über den erwarteten Betrag der rechtlichen Verpflichtungen im Jahr 2021 im Zusammenhang mit dem genannten Programm. Für 2021 wird für alle betroffenen Programme ein Gesamtbetrag von 285 149 245 000 EUR an rechtlichen Verpflichtungen veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).

5 0 4 1
Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige Einnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).

KAPITEL 5 1 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

5 1 0
Garantie für Außenmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft Anleihe- und Darlehenstransaktionen zugunsten von Drittländern sowie Darlehen und sonstige Finanzierungen von Finanzinstituten in Drittländern. Bei diesem Artikel werden auch die Einnahmen aus früheren externen Garantien eingestellt.

Dieser Artikel bezieht sich auf die Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich der Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Makrofinanzhilfe für Drittländer und die Garantie für Euratom-Anleihen zur Verbesserung der Effizienz und Sicherheit von Kernkraftwerken in den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. Ferner bezieht er sich auf die Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer und die Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD).

Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 14 20 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 14 20 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 5 2 —   GEWÄHRUNG VON SONDERDARLEHEN UND RISIKOKAPITALBETRÄGEN DURCH DIE KOMMISSION

5 2 0
Rückzahlung von Kapital und Zinsen durch Drittländer des Mittelmeerraums

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen der Hauptschuld und Zinserträge eingestellt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 05 02 99, 14 02 99 und 15 02 99 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.

Er verzeichnet auch Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Die Darlehen und das Risikokapital wurde(n) vergeben, als die Länder noch nicht Mitglied der Union waren.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

Bei diesem Posten können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 05 02 99, 14 02 99 und 15 02 99 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

5 2 1
Rückzahlungen der Hauptschuld und Zinserträge im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen der Hauptschuld und Zinserträge eingestellt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Posten 14 02 99 01 und 14 02 99 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 14 02 99 01 und 14 02 99 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 5 3 —   ÜBERSCHÜSSE DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

5 3 0
Rückzahlung von Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds an den Haushalt

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

p.m.

0 ,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Überschüsse an Dotierungen für Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfond gemäß Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung eingestellt.

Die Komponenten, denen der Überschuss entspricht, betreffen den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und das Programm „InvestEU“ sowie die Garantie für Außenmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1), insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“, (COM(2020) 403) vom 29. Mai 2020, insbesondere Artikel 4 Absatz 1.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, (COM(2018) 460) vom 14. Juni 2018, insbesondere Artikel 26, mit dem die Garantie für Außenmaßnahmen eingeführt wird.

TITEL 6

EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

% 2019/2021

 

KAPITEL 6 0

6 0 1

Forschung und Innovation

6 0 1 0

Horizont Europa — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 1

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 2

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 3

Hochflussreaktor — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 1 4

Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 2

Europäische strategische Investitionen

6 0 2 0

Fonds „InvestEU“ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 2 1

Fazilität „Connecting Europe“ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 2 2

Programm „Digitales Europa“ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 3

Binnenmarkt

6 0 3 0

Binnenmarktprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 3 1

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 3 2

Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 0 3 3

Zusammenarbeit im Zollwesen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 3 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 4

Weltraum

6 0 4 1

Weltraumprogramm der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 0 4 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 0 9

Binnenmarkt, Innovation und Digitales — Nicht zweckgebundene Einnahme

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 0 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 1

6 1 0

Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

6 1 0 0

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 0 1

Kohäsionsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 0 2

Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 1 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 1 1

Aufbau und Resilienz

6 1 1 0

Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich Instrument für technische Unterstützung) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 1

Schutz des Euro gegen Geldfälschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 2

Katastrophenschutzverfahren der Union (RescEU) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 3

Programm EU4Health — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 1 4

Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 1 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 1 2

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

6 1 2 0

Europäischer Sozialfonds+ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 1

Erasmus+ — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 2

Europäisches Solidaritätskorps — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 3

Kreatives Europa — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 4

Rechte und Werte — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 1 2 5

Justiz — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 1 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 1 9

Zusammenhalt, Resilienz und Werte — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 1 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 2

6 2 0

Landwirtschaft und Meerespolitik

6 2 0 0

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 0 1

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 0 2

Europäischer Meeres- und Fischereifonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 0 3

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFO) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 2 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 2 1

Umwelt- und Klimaschutz

6 2 1 0

Fonds für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 1 1

Programm für die Umwelt- und Klimapolitik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 2 1 2

Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 2 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 2 9

Natürliche Ressourcen und Umwelt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 2 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 3

6 3 0

Migration

6 3 0 0

Asyl- und Migrationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 3 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 3 2

Grenzmanagement

6 3 2 0

Fonds für integriertes Grenzmanagement — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 3 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 3 9

Migration und Grenzmanagement — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 4

6 4 0

Sicherheit

6 4 0 0

Fonds für die innere Sicherheit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 4 0 1

Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 4 0 2

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 4 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 4 1

Verteidigung

6 4 1 0

Europäischer Verteidigungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 4 1 1

Militärische Mobilität — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 4 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 4 9

Sicherheit und Verteidigung — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 4 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 5

6 5 0

Außenmaßnahmen

6 5 0 0

Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 1

Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 2

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 3

Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 5 0 4

Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 5 0 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 5 2

Heranführungshilfe

6 5 2 0

Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 5 2 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 5 9

Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 5 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonderbeiträge und -erstattungen

6 6 0 0

EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 0 1

Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 0 2

Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittabkommens

7 197 880 726

 

 

 

6 6 0 3

Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 6 0 — Insgesamt

7 197 880 726

 

 

 

6 6 1

Solidaritätsmechanismen (besondere Instrumente)

6 6 1 1

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 1 2

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

 

Artikel 6 6 1 — Insgesamt

p.m.

 

 

 

6 6 2

Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 3

Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 8

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

 

 

6 6 9

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

150 000 000

 

 

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

7 347 880 726

 

 

 

 

KAPITEL 6 7

6 7 0

Abschluss ausstehender Einziehungsanordnungen aus der Zeit vor 2021

p.m.

130 000 000

12 567 523 789,97

 

 

KAPITEL 6 7 — TOTAL

p.m.

130 000 000

12 567 523 789,97

 

 

Titel 6 — Insgesamt

7 347 880 726

130 000 000

12 567 523 789,97

171,04

KAPITEL 6 0 —

BINNENMARKT, INNOVATION UND DIGITALES

KAPITEL 6 1 —

ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

KAPITEL 6 2 —

NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

KAPITEL 6 3 —

MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

KAPITEL 6 4 —

SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

KAPITEL 6 5 —

NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

ABSCHLUSS AUSSTEHENDER EINZIEHUNGSANORDNUNGEN AUS DER ZEIT VOR 2021

KAPITEL 6 0 —   BINNENMARKT, INNOVATION UND DIGITALES

6 0 1
Forschung und Innovation

6 0 1 0
Horizont Europa — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 01 02 und bei Artikel 01 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 01 02 und Artikel 01 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 1 1
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 01 03 und bei Artikel 01 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 1 2
Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 01 04 und bei Artikel 01 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 1 3
Hochflussreaktor — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Posten 01 20 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 20 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 1 4
Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter den Posten 01 20 03 01 und 02 20 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Posten 01 20 03 01 und 02 20 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 2
Europäische strategische Investitionen

6 0 2 0
Fonds „InvestEU“ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 02 02 und bei Artikel 02 01 10 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 02 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 2 1
Fazilität „Connecting Europe“ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 02 03 und bei den Artikeln 02 01 21, 02 01 22 und 02 01 23 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 02 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 2 2
Programm „Digitales Europa“ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 02 04 und bei Artikel 02 01 30 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 02 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 3
Binnenmarkt

6 0 3 0
Binnenmarktprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 02 und bei Artikel 03 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 3 1
Betrugsbekämpfungsprogramm der EU — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 03 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 3 2
Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 04 und bei Artikel 03 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 03 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 3 3
Zusammenarbeit im Zollwesen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 03 05 und bei Artikel 03 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 4
Weltraum

6 0 4 1
Weltraumprogramm der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 04 02 und bei Artikel 04 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 04 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 0 9
Binnenmarkt, Innovation und Digitales — Nicht zweckgebundene Einnahme

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 60 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 1 —   ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

6 1 0
Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

6 1 0 0
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorschüssen und aus Finanzkorrekturen eingestellt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss des Vorgängerfonds für regionale Entwicklung.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 05 02 und bei Artikel 05 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 0 1
Kohäsionsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorschüssen und aus Finanzkorrekturen eingestellt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss der Vorgängerprogramme im Rahmen des Kohäsionsfonds.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 05 03 und bei Artikel 05 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 05 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 0 2
Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 05 04 und bei Artikel 05 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 05 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 1
Aufbau und Resilienz

6 1 1 0
Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich Instrument für technische Unterstützung) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 02 und bei Artikel 06 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 06 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 1 1
Schutz des Euro gegen Geldfälschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 03 und bei Artikel 06 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 06 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 1 2
Katastrophenschutzverfahren der Union (RescEU) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 05 und bei Artikel 06 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss seines Vorgängers, dem Katastrophenschutzverfahren der Union.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 06 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 1 3
Programm EU4Health — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 06 und bei Artikel 06 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 06 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 1 4
Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 06 07 und bei Artikel 06 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 06 07 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 2
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

6 1 2 0
Europäischer Sozialfonds+ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus der Rückzahlung von Vorschüssen und aus Finanzkorrekturen eingestellt.

Dieser Posten dient ferner der Verbuchung von Einnahmen aus dem Abschluss seines Vorgängers, dem Europäischen Sozialfonds.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 02 und bei Artikel 07 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 07 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 2 1
Erasmus+ — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen aus dem Abschluss seines Vorgängerprogramms Erasmus eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 03 und bei Artikel 07 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 07 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 2 2
Europäisches Solidaritätskorps — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 04 und bei Artikel 07 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 07 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 2 3
Kreatives Europa — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 05 und bei Artikel 07 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 07 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 2 4
Rechte und Werte — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 06 und bei Artikel 07 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 07 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 2 5
Justiz — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 07 07 und bei Artikel 07 01 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 07 07 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 1 9
Zusammenhalt, Resilienz und Werte — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 61 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 2 —   NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

6 2 0
Landwirtschaft und Meerespolitik

6 2 0 0
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bestimmte Einnahmen aus folgenden Quellen eingestellt:

Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüsse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Gesamthaushalts der Union im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und Ausgaben des EGFL unter der Rubrik 2 der mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2007-2013 und 2014-2020 sowie unter der Rubrik 3 des MFR 2021-2027;

Beträge, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des EGFL unter der Rubrik 2 der MFR 2007-2013 und 2014-2020;

Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 jener Verordnung;

Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüsse zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben im Rahmen der bis zum 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie);

Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Zusammenhang mit Ausgaben im Rahmen der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zinsen, Zwangsgelder und Sicherheiten;

Abschluss bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit der Zusatzabgabe für Milch, die nach dem Auslaufen des Milchquotensystems im Kalenderjahr 2015 von den Mitgliedstaaten letztmalig im Gesamthaushalt 2016 der Union erhoben und erklärt wurde;

wieder eingezogene Nettobeträge, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 619 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2021 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 08 02 05 (Posten 08 02 05 04) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 2 0 1
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bestimmte Einnahmen aus folgenden Quellen eingestellt:

Beträge infolge von Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Gesamthaushalts der Union im Zusammenhang mit durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) finanzierter Entwicklung des ländlichen Raums unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und Ausgaben des ELER unter der Rubrik 2 der MFR 2007-2013 und 2014-2020 sowie unter der Rubrik 3 des MFR 2021-2027;

Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER;

Beträge, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen, insbesondere Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, Zwangsgelder und Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit durch den ELER finanzierter Entwicklung des ländlichen Raums.

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 75 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2021 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 08 03 01 (Posten 08 03 01 02) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 2 0 2
Europäischer Meeres- und Fischereifonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen eingesetzt, die sich aus der Rückzahlung nicht verwendeter Beihilfen, Rückzahlungen auf Konten und Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) für die MFR 2021-2027 und 2014-2020, dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für den MFR 2007-2013 und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) für den MFR 2000-2006 ergeben.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien unter Kapitel 08 04 und bei Artikel 08 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 08 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 2 0 3
Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFO) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Einnahmen aus Fischereiabkommen eingesetzt, die die Union mit Drittländern ausgehandelt hat oder zu erneuern oder neu auszuhandeln beabsichtigt, sowie Einnahmen, die aus der aktiven Teilnahme der Union an der Arbeit internationaler Fischereiorganisationen, die für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände im Meer zuständig sind, stammen.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien unter Kapitel 08 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 08 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 2 1
Umwelt- und Klimaschutz

6 2 1 0
Fonds für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und die entsprechenden Mittel werden bei den Haushaltslinien unter Kapitel 09 03 und bei Artikel 09 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 09 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020) 22 vom 14. Januar 2020).

6 2 1 1
Programm für die Umwelt- und Klimapolitik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen eingesetzt, die sich aus der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Rahmen des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) für die MFR 2021-2027 und 2014-2020, im Rahmen des Programms LIFE+ für den MFR 2007-2013 sowie im Rahmen früherer Programme in den Bereichen Umwelt und Klimapolitik ergeben.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien unter Kapitel 09 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 09 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 2 1 2
Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 09 04 und bei Artikel 09 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 09 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 2 9
Natürliche Ressourcen und Umwelt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 62 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 3 —   MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

6 3 0
Migration

6 3 0 0
Asyl- und Migrationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 10 02 und bei Artikel 10 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 10 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 3 2
Grenzmanagement

6 3 2 0
Fonds für integriertes Grenzmanagement — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter den Kapiteln 11 01, 11 02 und 11 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 11 02 und 11 03 dieses Einzelplans.

6 3 9
Migration und Grenzmanagement — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 63 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 4 —   SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

6 4 0
Sicherheit

6 4 0 0
Fonds für die innere Sicherheit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 12 02 und bei Artikel 12 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 12 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 4 0 1
Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 12 03 und bei Artikel 12 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 12 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 4 0 2
Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 12 04 und bei Artikel 12 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 12 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 4 1
Verteidigung

6 4 1 0
Europäischer Verteidigungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter den Kapiteln 13 02 und 13 03 und bei den Artikeln 13 01 01 und 13 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 13 02 und 13 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 4 1 1
Militärische Mobilität — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 13 04 und bei Artikel 13 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 13 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 4 9
Sicherheit und Verteidigung — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 64 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 5 —   NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

6 5 0
Außenmaßnahmen

6 5 0 0
Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 02 und bei Artikel 14 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 14 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 5 0 1
Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 03 und bei Artikel 14 01 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 14 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 5 0 2
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 04 und bei Artikel 14 01 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 14 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 5 0 3
Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 05 und bei Artikel 14 01 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 14 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 5 0 4
Europäisches Instrument für nukleare Sicherheit

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 14 06 und bei Artikel 14 01 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 14 06 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 5 2
Heranführungshilfe

6 5 2 0
Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 15 02 und bei Artikel 15 01 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 5 9
Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Kapitel 65 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, bei denen es sich gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung nicht um zweckgebundene Einnahmen handelt.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonderbeiträge und -erstattungen

6 6 0 0
EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge der EFTA-Staaten eingestellt, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll Nr. 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum EWR-Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 6 0 1
Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die externen zweckgebundenen Einnahmen des Innovationsfonds eingesetzt. Diese Einnahmen ergeben sich aus der Versteigerung der Zertifikate und den nicht verwendeten Beträgen aus dem früheren NER300-Fonds gemäß Artikel 10 und Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG. Mit den externen zweckgebundenen Einnahmen, die bei diesem Posten verfügbar werden, sollen alle Ausgaben im Zusammenhang mit den von der Kommission wahrgenommenen Vollzugsaufgaben gedeckt werden.

Für das Haushaltsjahr 2021 wird vorläufig von einem Bedarf von 4 600 000 EUR für die Finanzierung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für Innovation und Netze ausgegangen, die der Agentur bei der Verwaltung des Innovationsfonds entstanden sind und aus dem Posten 16 01 02 64 finanziert werden. Was die operativen Ausgaben betrifft, die aus dem Artikel 16 03 01 finanziert werden, so sollen für das Haushaltsjahr 2021 im Laufe des Jahres Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Umfang von 900 000 000 EUR veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Verweise

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

Beschluss der Kommission vom 25. März 2020 zur Übertragung der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds auf die Europäische Investitionsbank (C(2020) 1892).

6 6 0 2
Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittabkommens

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

7 197 880 726

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Nettobeiträge des Vereinigten Königreichs eingestellt, die sich aus den Zahlungen gemäß Artikel 148 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ergeben.

Der Nettobeitrag entspricht der Differenz zwischen den vom Vereinigten Königreich an die Union und den von der Union an das Vereinigte Königreich zu zahlenden Beträgen.

Die Referenztermine für Zahlungen des Vereinigten Königreichs an die Union bzw. der Union an das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 sind der 30. Juni und der 31. Oktober eines jeden Jahres. Zahlungen mit Referenztermin 30. Juni werden in vier gleich hohen Monatsraten getätigt, Zahlungen mit Referenztermin 31. Oktober werden in acht gleich hohen Monatsraten geleistet. Alle Zahlungen erfolgen bis zum letzten Arbeitstag jedes Monats ab dem Referenztermin oder, falls der Referenztermin nicht auf einen Arbeitstagtag fällt, dem letzten Arbeitstag vor dem Referenztermin.

Verweise

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

6 6 0 3
Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge des Vereinigten Königreichs für die Teilnahme an Programmen und Tätigkeiten der Union nach dem im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraum eingestellt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 178).

6 6 1
Solidaritätsmechanismen (besondere Instrumente)

6 6 1 1
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Rahmen der Interventionen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Rahmen des laufenden MFR 2021-2027 und früherer MFR eingestellt.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGF in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 16 02 02 und 16 02 99 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 6 1 2
Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden zweckgebundene Einnahmen aus Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Rahmen der Interventionen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Rahmen des laufenden MFR 2021-2027 und früherer MFR eingestellt.

Die unter diesem Posten eingestellten Beträge werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EUSF in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 16 02 01 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

6 6 2
Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen von dezentralen Agenturen eingestellt.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingestellt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 6 3
Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Pilotprojekten, vorbereitenden Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen eingestellt.

Diese Einnahmen führen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung unter Umständen zur Einstellung zusätzlicher Mittel in den Haushaltslinien, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 6 8
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen gelten müssen und zur Einstellung zusätzlicher Mittel in den Haushaltslinien führen, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 6 9
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

150 000 000

 

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

KAPITEL 6 7 —   ABSCHLUSS AUSSTEHENDER EINZIEHUNGSANORDNUNGEN AUS DER ZEIT VOR 2021

6 7 0
Abschluss ausstehender Einziehungsanordnungen aus der Zeit vor 2021

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Haushaltsjahr 2021

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

p.m.

130 000 000

12 567 523 789,97

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Einnahmen aus allen ausstehenden Einziehungsanordnungen eingestellt, die vor 2021 für alle Artikel und Posten des Titels 6 des bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Eingliederungsplans erlassen wurden.

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2021 UND 2020) UND AUSGABEN (2019)

Titel

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

FORSCHUNG UND INNOVATION

12 646 069 534

10 716 492 949

13 962 502 906

12 658 430 550

12 749 205 306,47

11 427 808 855,32

02

STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU

5 236 934 445

3 954 691 493

5 152 144 069

4 134 883 523

4 937 399 657,83

3 568 746 019,07

03

BINNENMARKT

899 252 697

832 705 699

865 731 477

821 317 183

850 799 851,42

751 165 638,10

04

WELTRAUM

2 034 303 091

1 687 697 091

1 888 577 919

1 540 102 619

1 584 816 361,66

1 631 106 361,66

05

REGIONALE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENHALT

35 410 370 000

45 755 416 812

44 077 110 114

40 710 514 399

42 805 752 599,58

35 481 717 736,29

06

AUFBAU UND RESILIZENZ

843 737 421

820 886 793

3 660 236 189

3 083 199 945

399 502 040,69

378 817 581,64

07

IN MENSCHEN INVESTIEREN, SOZIALER ZUSAMMENHALT UND WERTE

16 607 791 113

19 577 462 299

18 476 254 279

18 260 748 085

18 125 043 360,56

15 568 706 400,93

08

LANDWIRTSCHAFT UND MEERESPOLITIK

56 563 951 003

56 300 994 194

59 218 244 283

58 170 246 969

58 504 569 717,81

56 937 245 606,33

 

Reserven (30 02 02)

74 600 000

71 600 000

67 843 000

64 300 000

 

 

 

 

56 638 551 003

56 372 594 194

59 286 087 283

58 234 546 969

58 504 569 717,81

56 937 245 606,33

09

UMWELT- UND KLIMASCHUTZ

1 930 015 905

431 609 258

650 456 138

427 960 840

604 180 771,56

389 077 500,80

10

MIGRATION

1 011 065 714

1 439 158 714

1 347 017 703

1 070 931 663

1 277 822 847,83

973 155 781,53

11

GRENZMANAGEMENT

1 267 764 045

1 247 087 264

1 019 791 203

1 096 108 887

976 872 219,17

740 964 409,89

 

Reserven (40 02 41)

 

 

1 003 000

1 003 000

 

 

 

 

1 267 764 045

1 247 087 264

1 020 794 203

1 097 111 887

976 872 219,17

740 964 409,89

12

SICHERHEIT

536 501 243

527 390 243

576 442 162

595 673 859

490 688 384,41

556 921 645,16

13

VERTEIDIGUNG

1 172 760 198

143 238 000

255 000 000

218 500 000

270 000 000 ,—

30 544 088,63

14

AUSWÄRTIGES HANDELN

14 195 757 731

8 928 603 283

9 088 414 835

7 857 544 298

9 141 891 660,97

7 488 298 604,28

15

HERANFÜHRUNGSHILFE

1 901 438 473

1 882 396 073

1 760 166 480

1 745 719 259

2 391 294 133,19

1 379 618 353,64

16

AUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN

50 000 000

70 000 000

1 057 094 964

1 067 094 964

295 399 920,45

295 399 920,45

20

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

3 724 183 236

3 725 458 325

3 681 839 057

3 684 842 267

3 543 861 329,25

3 544 621 409,25

21

EUROPÄISCHE SCHULEN UND VERSORGUNGSBEZÜGE

2 411 594 399

2 411 594 399

2 315 217 352

2 315 217 352

2 170 779 713,57

2 170 779 713,57

30

RESERVEN

1 420 835 000

1 223 450 000

537 763 000

358 500 000

0 ,—

0 ,—

 

Insgesamt

159 938 925 248

161 747 932 889

169 658 850 130

159 882 839 662

161 119 879 876,42

143 314 695 626,54

 

Davon Reserven (30 02 02, 40 02 41)

74 600 000

71 600 000

68 846 000

65 303 000

 

 

TITEL 01

FORSCHUNG UND INNOVATION

Gesamtübersicht über die Mittel (2021 und 2020) und Ausgaben (2019)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „FORSCHUNG UND INNOVATION“

861 193 812

861 193 812

858 663 017

858 663 017

832 620 125,28

832 620 125,28

01 02

HORIZONT EUROPA

10 760 297 688

9 088 849 237

12 480 576 308

10 893 525 368

11 254 522 121,19

9 799 458 364,82

01 03

EURATOM-PROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND AUSBILDUNG

158 035 011

146 040 571

258 782 725

257 809 024

240 822 929 ,—

234 225 418,22

01 04

INTERNATIONALER THERMONUKLEARER VERSUCHSREAKTOR (ITER)

856 743 023

606 387 694

358 390 856

632 277 000

402 575 200 ,—

552 017 568 ,—

01 20

PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

9 800 000

14 021 635

6 090 000

16 156 141

18 664 931 ,—

9 487 379 ,—

 

Titel 01 — Insgesamt

12 646 069 534

10 716 492 949

13 962 502 906

12 658 430 550

12 749 205 306,47

11 427 808 855,32

KAPITEL 01 01 —   VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „FORSCHUNG UND INNOVATION“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

01 01

VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „FORSCHUNG UND INNOVATION“

01 01 01

Unterstützungsausgaben für Horizont Europa

01 01 01 01

Horizont Europa — Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1

163 695 814

160 486 092

152 777 963 ,—

93,33

01 01 01 02

Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von Horizont Europa

1

47 193 929

45 562 825

44 606 372,42

94,52

01 01 01 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für Horizont Europa — Indirekte Forschung

1

98 207 745

96 302 725

100 897 724,31

102,74

01 01 01 11

Horizont Europa — Direkte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1

149 135 000

146 931 504

144 050 494 ,—

96,59

01 01 01 12

Direkte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von Horizont Europa

1

35 361 000

34 838 789

34 154 460,19

96,59

01 01 01 13

Sonstige Verwaltungsausgaben für Horizont Europa — Direkte Forschung

1

52 400 000

63 355 195

62 971 874,41

120,18

01 01 01 61

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

1

51 319 000

51 319 000

49 390 184 ,—

96,24

01 01 01 62

Exekutivagentur für Forschung — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

1

73 714 915

73 714 915

69 429 652 ,—

94,19

01 01 01 63

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

1

25 520 309

31 461 034

29 305 357 ,—

114,83

01 01 01 64

Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

1

4 730 139

8 139 618

7 301 542 ,—

154,36

01 01 01 71

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

1

2 596 000

 

 

 

01 01 01 72

Europäische Exekutivagentur für Forschung — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

1

19 258 179

 

 

 

01 01 01 73

Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

1

14 962 577

 

 

 

01 01 01 74

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

1

p.m.

 

 

 

01 01 01 76

Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

1

8 134 705

 

 

 

 

Artikel 01 01 01 — Zwischensumme

 

746 229 312

712 111 697

694 885 623,33

93,12

01 01 02

Unterstützungsausgaben für das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

01 01 02 01

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1

6 612 585

9 571 680

6 092 031 ,—

92,13

01 01 02 02

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Indirekte Forschung: externe Mitarbeiter

1

270 614

971 040

613 106,63

226,56

01 01 02 03

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Indirekte Forschung: sonstige Verwaltungsausgaben

1

1 846 042

4 349 000

8 774 397,76

475,31

01 01 02 11

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Direkte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1

58 081 000

56 942 520

55 826 000 ,—

96,12

01 01 02 12

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Direkte Forschung: externe Mitarbeiter

1

10 664 000

10 455 000

10 249 635,44

96,11

01 01 02 13

Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Direkte Forschung: sonstige Verwaltungsausgaben

1

30 239 259

57 583 936

49 372 031,12

163,27

 

Artikel 01 01 02 — Zwischensumme

 

107 713 500

139 873 176

130 927 201,95

121,55

01 01 03

Unterstützungsausgaben für den internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER)

01 01 03 01

ITER: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1

5 205 000

5 491 931

5 748 971 ,—

110,45

01 01 03 02

ITER: externes Personal

1

196 000

192 213

191 829 ,—

97,87

01 01 03 03

ITER: Sonstige Verwaltungsausgaben

1

1 850 000

994 000

866 500 ,—

46,84

 

Artikel 01 01 03 — Zwischensumme

 

7 251 000

6 678 144

6 807 300 ,—

93,88

 

Kapitel 01 01 — Insgesamt

 

861 193 812

858 663 017

832 620 125,28

96,68

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind zur Finanzierung der Verwaltungsausgaben (u. a. Gehälter, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Clusters stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, bestimmt.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

01 01 01
Unterstützungsausgaben für Horizont Europa

Erläuterungen

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Ausgaben sind diese Mittel auch zur Deckung der Ausgaben für Beamte, Bedienstete auf Zeit und externes Personal sowie sonstiger Verwaltungsausgaben für die Verwaltung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms zur Durchführung von Horizont Europa in Form indirekter und direkter Maßnahmen einschließlich der Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals bestimmt.

Verweise

Siehe Kapitel 01 02.

01 01 01 01
Horizont Europa — Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

163 695 814

160 486 092

152 777 963 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

02 01 05 01

05 01 05 01

06 01 05 01

08 01 05 01

09 01 05 01

15 01 05 01

18 01 05 01

32 01 05 01

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des spezifischen Programms Horizont Europa für Forschung und Innovation betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Forschungsmaßnahmen betraut sind.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

4 419 787

6 6 0 0

01 01 01 02
Indirekte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von Horizont Europa

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

47 193 929

45 562 825

44 606 372,42

Erläuterungen

Vormals Posten

02 01 05 02

05 01 05 02

06 01 05 02

08 01 05 02

09 01 05 02

15 01 05 02

18 01 05 02

32 01 05 02

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für externe Mitarbeiter bestimmt, die mit der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa in Form indirekter Maßnahmen betraut sind; eingeschlossen sind die an Delegationen der Union entsandten externen Mitarbeiter sowie das Gehalt des Präsidenten des Europäischen Forschungsrats (EFR) und sonstige damit verbundene Kosten.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Einnahmen aus EURI

3 656 475

5 0 4 0

EFTA-EWR

1 274 236

6 6 0 0

01 01 01 03
Sonstige Verwaltungsausgaben für Horizont Europa — Indirekte Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

98 207 745

96 302 725

100 897 724,31

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

02 01 05 03

02 04 50 01*

02 04 50 02*

05 01 05 03

05 09 50 01*

06 01 05 03

06 03 50 01*

06 03 50 02*

08 01 05 03

08 02 50 01*

08 02 50 02*

09 01 05 03

09 04 50 01*

09 04 50 02*

15 01 05 03

15 03 50 01*

15 03 50 02*

18 01 05 03

18 05 50 01*

18 05 50 02*

26 01 22 02*

26 01 22 03*

26 01 22 06*

26 01 23 02*

26 01 23 03*

26 01 23 06*

32 01 05 03

32 04 50 01*

32 04 50 02*

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals, bestimmt, die für die Verwaltung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa in Form indirekter Maßnahmen anfallen.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe bestimmt, die in Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms stehen, etwa Ausgaben für Konferenzen, Übersetzungen, Workshops, Seminare, Dienstreisen, Schulungen, Repräsentationszwecke, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie dienen auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wartung der für die Verwaltung und Durchführung des Programms erforderlichen IT-Systeme.

Sie dienen auch zur Deckung der gebäudebezogenen Ausgaben der das Programm verwaltenden Kommissionsdienststellen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Einnahmen aus EURI

3 656 475

5 0 4 0

EFTA-EWR

2 651 609

6 6 0 0

01 01 01 11
Horizont Europa — Direkte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

149 135 000

146 931 504

144 050 494 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

10 01 05 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die im Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa betraut sind, insbesondere von

direkte Maßnahmen (Forschungstätigkeiten, wissenschaftlich-technische Unterstützung und Sondierungsforschung in den Einrichtungen der GFS und den Delegationen der Union),

indirekte Maßnahmen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst.

Diese Mittel können sich durch Mittel erhöhen, die von der GFS durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Maßnahmen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der GFS im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

4 026 645

6 6 0 0

01 01 01 12
Direkte Forschung: Ausgaben für externes Personal zur Durchführung von Horizont Europa

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

35 361 000

34 838 789

34 154 460,19

Erläuterungen

Vormals Posten

10 01 05 02

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für das nicht im Stellenplan ausgewiesene externe Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) bestimmt (Vertragsbedienstete, Stipendiaten, abgeordnete nationale Sachverständige und Gastwissenschaftler), das mit der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa betraut ist.

Diese Mittel können sich durch Mittel erhöhen, die von der GFS durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Maßnahmen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der GFS im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

954 747

6 6 0 0

01 01 01 13
Sonstige Verwaltungsausgaben für Horizont Europa — Direkte Forschung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

52 400 000

63 355 195

62 971 874,41

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

10 01 05 03

10 01 05 04

26 01 22 02*

26 01 22 03*

26 01 22 06*

 

 

 

Diese Mittel dienen zur Deckung von

Personalausgaben, die nicht durch die Posten 01 01 01 11 und 01 01 01 12 gedeckt sind, einschließlich Ausgaben für Dienstreisen, Schulungen, soziale und medizinische Dienste, Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren und der Einberufung von Bewerbern und Repräsentationskosten;

Ausgaben im Zusammenhang mit den zur Durchführung von GFS-Tätigkeiten genutzten Ressourcen. Dazu zählen

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Arbeit der GFS-Direktionen: regelmäßige Instandhaltung von Gebäuden, technischer Infrastruktur und wissenschaftlicher Ausrüstung; Versorgungsleistungen und Fluide; Heizung, Kühlung und Belüftung; Werkstattmaterialien und -ausrüstung; Reinigung der Standorte, Straßen und Gebäude; Abfallentsorgung usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der administrativen Unterstützung der GFS-Direktionen: Mobiliar; Papier- und Schreibwaren; Telekommunikation; Dokumentation und Veröffentlichungen; Beförderung; sonstiges Material; allgemeine Versicherungen usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Gefahrenabwehr an den Standorten: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Strahlenschutz; Feuerwehr usw.;

Ausgaben für Informatik: Computerräume; Hard- und Software; Netzwerkdienste; Informationssysteme; Helpdesk und Anwenderbetreuung usw.;

einmalige Kosten: Renovierungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten an den GFS-Standorten. Dazu gehören die Kosten für außerplanmäßige Instandhaltung, Renovierungsarbeiten und Anpassung an neue Normen.

Ausgaben im Zusammenhang mit allen Ressourcen zur Finanzierung wichtiger Forschungsinfrastrukturprojekte bestimmt, insbesondere den Bau neuer Gebäude, die vollständige Renovierung vorhandener Gebäude und den Erwerb wichtiger Ausrüstung für die technische Infrastruktur der Standorte.

Diese Mittel können sich durch Mittel erhöhen, die von der GFS durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Maßnahmen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der GFS im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

1 414 800

6 6 0 0

01 01 01 61
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

51 319 000

51 319 000

49 390 184 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

08 01 06 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2014-2020) und dem Abschluss früherer spezifischer Programme der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

1 365 085

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58).

Beschluss C(2013) 9418 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch die Beschlüsse C(2014) 9450 der Kommission vom 12. Dezember 2014, C(2015) 8754 der Kommission vom 11. Dezember 2015 und C(2017) 4900 der Kommission vom 14. Juli 2017.

01 01 01 62
Exekutivagentur für Forschung — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

73 714 915

73 714 915

69 429 652 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

08 01 06 02

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Exekutivagentur für Forschung, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2014-2020) und dem Abschluss früherer spezifischer Programme der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

1 960 817

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54).

Beschluss C(2013) 9418 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für die Forschung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich von Forschung und Innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch die Beschlüsse C(2014) 9450 der Kommission vom 12. Dezember 2014, C(2015) 8754 der Kommission vom 11. Dezember 2015, C(2017) 4900 der Kommission vom 14. Juli 2017 und C(2019) 3353 der Kommission vom 30. April 2019.

01 01 01 63
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

25 520 309

31 461 034

29 305 357 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

08 01 06 03

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2014-2020) und dem Abschluss früherer spezifischer Programme der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

678 840

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie – Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).

Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

01 01 01 64
Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa für den Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 730 139

8 139 618

7 301 542 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

08 01 06 04

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Exekutivagentur für Innovation und Netze, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2014-2020) und dem Abschluss früherer spezifischer Programme der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

125 822

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).

Beschluss C(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

01 01 01 71
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 596 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms „Horizont Europa“ (2021-2027) anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

70 092

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 01 02.

Beschluss C(2021) 950 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

01 01 01 72
Europäische Exekutivagentur für Forschung — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

19 258 179

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2021-2027) anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

519 971

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 01 02.

Beschluss C(2021) 952 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für die Forschung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich Forschung und Innovation, Forschung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

01 01 01 73
Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

14 962 577

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2021-2027) anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

403 990

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 01 02.

Beschluss C(2021) 948 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen EU4Health, Binnenmarkt, Forschung und Innovation, Digitales Europa, Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

01 01 01 74
Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2021-2027) anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 01 02.

Beschluss C(2021) 947 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Verkehrs- und Energieinfrastrukturen; Forschung und Innovation zu Klima-, Energie- und Mobilitätsthemen; Umwelt, Natur und biologische Vielfalt; Übergang zu kohlenstoffarmen Technologien sowie maritime Angelegenheiten und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten sowie aus externen zweckgebundenen Einnahmen stammenden Mitteln.

01 01 01 76
Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU — Beitrag aus dem Programm Horizont Europa

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

8 134 705

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Durchführung des spezifischen Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa (2021-2027) anfallen.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

219 637

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 01 02.

Beschluss C(2021) 949 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Innovatives Europa, Binnenmarkt und interregionale Innovationsinvestitionen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

01 01 02
Unterstützungsausgaben für das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

Erläuterungen

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Ausgaben sind diese Mittel auch zur Deckung von Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit sowie sonstiger Verwaltungsausgaben für die Verwaltung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung in Form indirekter und direkter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich einschließlich der Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des an Delegationen der Union entsandten Personals bestimmt.

Verweise

Siehe Kapitel 01 03.

01 01 02 01
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Indirekte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

6 612 585

9 571 680

6 092 031 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

08 01 05 11

 

 

 

 

 

 

 

Mit diesen Mitteln werden Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung betraut sind, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, die mit indirekten Forschungsmaßnahmen betraut sind.

01 01 02 02
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Indirekte Forschung: externe Mitarbeiter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

270 614

971 040

613 106,63

Erläuterungen

Vormals Posten

08 01 05 12

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, für indirekte Forschungsmaßnahmen.

01 01 02 03
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Indirekte Forschung: sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 846 042

4 349 000

8 774 397,76

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

08 01 05 13

08 03 50 01*

08 03 50 02*

26 01 22 02*

26 01 22 03*

26 01 22 06*

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals, bestimmt, die für die gesamte Verwaltung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung in Form indirekter Maßnahmen anfallen.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe bestimmt, die in Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms stehen, etwa Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Übersetzungen, Dienstreisen, Schulungen, Repräsentationszwecke, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie dienen auch zur Deckung der gebäudebezogenen Ausgaben der das Programm verwaltenden Kommissionsdienststellen sowie zur Entwicklung und Wartung programmspezifischer und kommissionsinterner IT-Systeme, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.

01 01 02 11
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Direkte Forschung: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

58 081 000

56 942 520

55 826 000 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

10 01 05 11

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die im Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung betraut sind, insbesondere von

direkte Maßnahmen (Forschungstätigkeiten, wissenschaftlich-technische Unterstützung und Sondierungsforschung in den Einrichtungen der GFS und den Delegationen der Union),

indirekte Maßnahmen (Beteiligung der GFS an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst.

Diese Mittel können sich durch Mittel erhöhen, die von der GFS durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Maßnahmen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der GFS im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte.

01 01 02 12
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Direkte Forschung: externe Mitarbeiter

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

10 664 000

10 455 000

10 249 635,44

Erläuterungen

Vormals Posten

10 01 05 12

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für das nicht im Stellenplan ausgewiesene externe Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) bestimmt (Vertragsbedienstete, Stipendiaten, abgeordnete nationale Sachverständige und Gastwissenschaftler), das mit der Durchführung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung betraut ist.

Diese Mittel können sich durch Mittel erhöhen, die von der GFS durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Maßnahmen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der GFS im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte.

01 01 02 13
Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Direkte Forschung: sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

30 239 259

57 583 936

49 372 031,12

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

10 01 05 13

10 01 05 14

26 01 22 02*

26 01 22 03*

26 01 22 06*

 

 

 

 

Diese Mittel dienen zur Deckung von

Personalausgaben, die nicht durch die Posten 01 01 02 11 und 01 01 02 12 gedeckt sind, einschließlich Ausgaben für Dienstreisen, Schulungen, soziale und medizinische Dienste, Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren und der Einberufung von Bewerbern und Repräsentationskosten;

Ausgaben im Zusammenhang mit den zur Durchführung von GFS-Tätigkeiten genutzten Ressourcen. Dazu zählen

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Arbeit der GFS-Direktionen: regelmäßige Instandhaltung von Gebäuden, technischer Infrastruktur und wissenschaftlicher Ausrüstung; Versorgungsleistungen und Fluide; Heizung, Kühlung und Belüftung; Werkstattmaterialien und -ausrüstung; Reinigung der Standorte, Straßen und Gebäude; Abfallentsorgung usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der administrativen Unterstützung der GFS-Direktionen: Mobiliar; Papier- und Schreibwaren; Telekommunikation; Dokumentation und Veröffentlichungen; Beförderung; sonstiges Material; allgemeine Versicherungen usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Gefahrenabwehr an den Standorten: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Strahlenschutz; Feuerwehr usw.;

Ausgaben für Informatik: Computerräume; Hard- und Software; Netzwerkdienste; Informationssysteme; Helpdesk und Anwenderbetreuung usw.;

einmalige Kosten: Renovierungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten an den GFS-Standorten. Dazu gehören die Kosten für außerplanmäßige Instandhaltung, Renovierungsarbeiten und Anpassung an neue Normen.

Ausgaben im Zusammenhang mit allen Ressourcen zur Finanzierung wichtiger Forschungsinfrastrukturprojekte bestimmt, insbesondere den Bau neuer Gebäude, die vollständige Renovierung vorhandener Gebäude und den Erwerb wichtiger Ausrüstung für die technische Infrastruktur der Standorte.

Diese Mittel können sich durch Mittel erhöhen, die von der GFS durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Maßnahmen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der GFS im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

816 000

6 0 1 1, 6 0 1 3, 6 6 8

01 01 03
Unterstützungsausgaben für den internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER)

Erläuterungen

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Ausgaben sind die in diesem Artikel eingestellten Mittel zur Deckung der Ausgaben für Beamte, Bedienstete auf Zeit und externes Personal bestimmt, die in den Stellenplänen vorgesehene Planstellen für indirekte Maßnahmen im Rahmen der Programme im Nuklearbereich besetzen, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, sowie sonstiger Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit dem ITER-Projekt.

Verweise

Siehe Kapitel 01 04.

01 01 03 01
ITER: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

5 205 000

5 491 931

5 748 971 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

32 01 05 21

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des ITER-Projekts betraut sind, einschließlich der außerhalb der Union Dienst tuenden Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Forschungsmaßnahmen betraut sind.

01 01 03 02
ITER: externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

196 000

192 213

191 829 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

32 01 05 22

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des ITER-Projekts betraut ist, einschließlich des außerhalb der Union Dienst tuenden Personals, für indirekte Forschungsmaßnahmen.

01 01 03 03
ITER: Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 850 000

994 000

866 500 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

32 01 05 23

26 01 22 02*

26 01 22 03*

26 01 23 02*

26 01 23 03*

26 01 23 06*

32 05 50 01*

32 05 50 02*

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des außerhalb der Union Dienst tuenden Personals, bestimmt, die für die gesamte Verwaltung des ITER-Projekts in Form indirekter Forschungsmaßnahmen anfallen.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Projekts oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Projekts bestimmt, z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke sowie für die Entwicklung von IT-Systemen, die für die Verwaltung und Durchführung des Projekts benötigt werden.

Sie dienen auch zur Deckung der gebäudebezogenen Ausgaben der das Projekt verwaltenden Kommissionsdienststellen.

KAPITEL 01 02 —   HORIZONT EUROPA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 02

HORIZONT EUROPA

01 02 01

Wissenschaftsexzellenz (Säule I)

01 02 01 01

Europäischer Forschungsrat

1

1 894 517 764

9 839 026

 

 

 

 

 

01 02 01 02

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

1

770 337 666

134 772 346

 

 

 

 

 

01 02 01 03

Forschungsinfrastrukturen

1

271 883 882

4 813 754

 

 

 

 

 

 

Artikel 01 02 01 — Zwischensumme

 

2 936 739 312

149 425 126

 

 

 

 

 

01 02 02

Globale Herausforderungen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas (Pfeiler II)

01 02 02 10

Cluster Gesundheit

1

866 476 221

58 461 973

 

 

 

 

 

01 02 02 20

Cluster Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft

1

317 197 862

19 899 964

 

 

 

 

 

01 02 02 30

Cluster Zivile Sicherheit für die Gesellschaft

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

01 02 02 31

Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ — Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

01 02 02 40

Cluster Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt

1

1 693 456 363

168 847 223

 

 

 

 

 

01 02 02 41

Cluster Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt — Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

01 02 02 50

Cluster Klima, Energie und Mobilität

1

1 693 456 363

24 898 340

 

 

 

 

 

01 02 02 60

Cluster Ernährung, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt

1

1 132 849 508

21 841 347

 

 

 

 

 

01 02 02 70

Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs

1

31 698 079

11 621 170

 

 

 

 

 

 

Artikel 01 02 02 — Zwischensumme

 

5 735 134 396

305 570 017

 

 

 

 

 

01 02 03

Innovatives Europa (Pfeiler III)

01 02 03 01

Europäischer Innovationsrat

1

1 127 031 608

192 208 852

 

 

 

 

 

01 02 03 02

Europäische Innovationsökosysteme

1

56 642 475

16 994 537

 

 

 

 

 

01 02 03 03

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

1

350 008 827

242 163 302

 

 

 

 

 

 

Artikel 01 02 03 — Zwischensumme

 

1 533 682 910

451 366 691

 

 

 

 

 

01 02 04

Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

01 02 04 01

Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz

1

357 216 621

102 586 337

 

 

 

 

 

01 02 04 02

Reformierung und Stärkung des Europäischen FuI-Systems

1

45 313 980

3 151 490

 

 

 

 

 

 

Artikel 01 02 04 — Zwischensumme

 

402 530 601

105 737 827

 

 

 

 

 

01 02 05

Horizontale operative Tätigkeiten

1

152 210 469

70 343 975

 

 

 

 

 

01 02 99

Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

01 02 99 01

Abschluss früherer Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

8 006 405 601

12 480 576 308

10 893 525 368

11 254 522 121,19

9 799 458 364,82

122,40

 

Artikel 01 02 99 — Zwischensumme

 

p.m.

8 006 405 601

12 480 576 308

10 893 525 368

11 254 522 121,19

9 799 458 364,82

122,40

 

Kapitel 01 02 — Insgesamt

 

10 760 297 688

9 088 849 237

12 480 576 308

10 893 525 368

11 254 522 121,19

9 799 458 364,82

107,82

Erläuterungen

Mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa werden folgende Ziele verfolgt: Erzielen einer wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkung mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation, um die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit in allen Mitgliedstaaten, auch in der Industrie, zu stärken, Umsetzung der strategischen Prioritäten der Union, Beitrag zur Erreichung bzw. Verwirklichung der Ziele und politischen Ansätze der Union, Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, indem die Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingehalten werden, und Stärkung des Europäischen Forschungsraums. Horizont Europa soll somit einen größtmöglichen Unionsmehrwert erzielen, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, sondern nur in Zusammenarbeit wirksam erreicht bzw. durchgeführt werden können.

Horizont Europa hat folgende Aufgaben:

Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuem Grundwissen und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und der Ausbildung und Mobilität von Forschern, Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und Leistung eines Beitrags zu einer umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union in Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa;

Hervorbringung von Wissen, Stärkung der Wirkung von Forschung und Innovation bei der Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen und deren Einführung in die europäische Wirtschaft — insbesondere KMU — und die Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, unter anderem des Klimawandels und der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung;

Förderung jeglicher Formen von Innovation, Erleichterung von technologischer Entwicklung, Demonstration sowie Wissens- und Technologietransfer und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen;

Optimierung von Horizont Europa zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des Europäischen Forschungsraums, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten mit geringer FuI-Leistung, an Horizont Europa sowie Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Sektor.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Zusätzlich werden gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14 Dezember 2020 mit dem Einsetzen externer zweckgebundener Einnahmen aufgrund von Erlösen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union in den Einnahmenteil zusätzliche Mittel unter diesem Titel in einer Gesamthöhe von 5 412 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen bereitgestellt. Die in den Erläuterungen der entsprechenden Haushaltslinien angegebenen Beträge unter diesem Titel geben Auskunft über den erwarteten Betrag der rechtlichen Verpflichtungen im Jahr 2021.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018) 435 vom 7. Juni.2018).

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (COM(2018) 436 vom 7. Juni 2018).

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse, Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2020) 459 vom 29. Mai 2020).

01 02 01
Wissenschaftsexzellenz (Säule I)

Erläuterungen

Dieser Pfeiler von Horizont Europ ist darauf ausgerichtet, Wissenschaftsexzellenz zu fördern, die besten Talente für Europa zu gewinnen, angehende Forscher angemessen zu unterstützen und die Schaffung und Verbreitung von Wissenschaftsexzellenz, qualitativ hochwertigen Erkenntnissen, Methoden und Fähigkeiten sowie Technologien und Lösungen für globale soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen angemessen zu fördern.

Dieser Pfeiler besteht aus:

dem Europäischer Forschungsrat (EFR)

den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

Forschungsinfrastrukturen

01 02 01 01
Europäischer Forschungsrat

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 894 517 764

9 839 026

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, attraktive und flexible Fördermittel bereitzustellen, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschern — mit Schwerpunkt auf angehenden Forschern — und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland und auf der Grundlage eines unionsweiten Wettbewerbs, der ausschließlich auf dem Kriterium der Exzellenz beruht, zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten.

Der EFR unterstützt Pionierforschung nach dem Bottom-up-Prinzip, die von europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptforschern und ihren Teams einschließlich Nachwuchsforschern auf sämtlichen Gebieten durchgeführt wird.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

51 151 980

6 6 0 0

01 02 01 02
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

770 337 666

134 772 346

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen:

Im Rahmen von Horizont Europa werden die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) die Laufbahnentwicklung und Ausbildung von Forschern durch transnationale, sektorübergreifende und interdisziplinäre Mobilität weiter unterstützen. Dies soll unter anderem durch die Entwicklung hervorragender und innovativer Doktorandenausbildungsprogramme, durch Ausbildungs-, Beschäftigungs- und Mentoringstandards von hoher Qualität für Forscher in allen Phasen ihrer Laufbahn und durch Zusammenarbeit zwischen akademischen und nicht-akademischen Organisationen in Europa und darüber hinaus erreicht werden.

Die MSCA werden zur Verwirklichung der politischen Prioritäten und Aufträge der Kommission beitragen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem europäischen Grünen Deal, der digitalen Agenda und einem stärkeren Europa in der Welt liegt.

Die Kommission wird Interessenträger und interessierte Kreise weltweit über die neue Phase von Horizont Europa informieren, um sie dafür zu sensibilisieren und ihre Teilnahme an MSCA zu erleichtern. Die Kommission wird auch die Öffentlichkeit weiter darüber informieren, welche positiven Auswirkungen mithilfe von MSCA finanzierte Forschungsprojekte auf ihren Alltag haben, und Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dafür motivieren, eine Laufbahn in Wissenschaft und Forschung in Erwägung zu ziehen. Zusätzlich wird sie MSCA-Alumni sowie ein Netz nationaler Kontaktstellen für die MSCA unterstützen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

20 799 117

6 6 0 0

01 02 01 03
Forschungsinfrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

271 883 882

4 813 754

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Europa mit nachhaltigen Forschungsinfrastrukturen von Weltrang auszustatten, die für alle Forscher in Europa und darüber hinaus verfügbar und zugänglich sind und deren Potenzial für wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation so voll ausgeschöpft werden kann. Hauptziele sind die Verringerung der Fragmentierung des Forschungs- und Innovationsökosystems, die Vermeidung von Doppelarbeit und eine bessere Koordinierung der Konzeption, der Entwicklung, der Zugänglichkeit und der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen, auch derjenigen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

7 340 865

6 6 0 0

01 02 02
Globale Herausforderungen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas (Pfeiler II)

Erläuterungen

Dieser Pfeiler dient folgenden Aufgaben: Unterstützung der Hervorbringung und besseren Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, Technologien und nachhaltiger Lösungen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Stärkung der Wirkung von Forschung und Innovation in den Bereichen Entwicklung, Unterstützung und Umsetzung der Politik der Union und Förderung der Übernahme innovativer Lösungen in der Industrie — insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen — und in der Gesellschaft zur Bewältigung globaler Herausforderungen.

Um möglichst große Wirkung, Flexibilität und Synergien zu erzielen, werden die Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Innovation in sechs Cluster gegliedert, die über europaweite Forschungsinfrastrukturen miteinander verbunden sind und für sich genommen und zusammen einen Anreiz für interdisziplinäre, sektorübergreifende, ressortübergreifende, grenzübergreifende und internationale Zusammenarbeit bieten werden.

Dieser Pfeiler besteht aus den folgenden sechs Clustern und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs:

Gesundheit,

Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft,

Zivile Sicherheit für die Gesellschaft,

Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt,

Klima, Energie und Mobilität,

Ernährung, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt.

Die Sozial- und Geisteswissenschaften werden in alle Cluster einschließlich spezifischer und zielgerichteter Tätigkeiten vollständig integriert. Dieser Pfeiler von Horizont Europa deckt Aktivitäten ab, die auf der Skala der technologischen Reife sehr verschieden eingestuft sind. Jeder Pfeiler trägt zu mehreren Zielen für eine nachhaltige Entwicklung bei, und viele dieser Ziele für eine nachhaltige Entwicklung werden durch mehrere Cluster unterstützt. Gleichstellung ist ein entscheidender Faktor für nachhaltiges Wirtschaftswachstum, es ist daher wichtig, bei allen globalen Herausforderungen die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen.

01 02 02 10
Cluster Gesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

866 476 221

58 461 973

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Ausgaben für Tätigkeiten zur Verbesserung und zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Bürgerinnen und Bürgern aller Altersstufen zu decken. Sie werden in folgenden Bereichen dazu beitragen, neues Wissen zu gewinnen, innovative Lösungen zu entwickeln und gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Geschlechterperspektive berücksichtigt wird:

Prävention, Diagnose, Beobachtung, Behandlung und Heilung von Krankheiten,

Entwicklung von Gesundheitstechnologien,

Minderung von Gesundheitsrisiken,

Schutz der Bevölkerung,

und Förderung von Gesundheit und Wohlergehen, auch am Arbeitsplatz,

Herstellen von mehr Kosteneffizienz, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit in den öffentlichen Gesundheitssystemen,

Prävention und Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten, Unterstützung und Erleichterung der Mitwirkung der Patienten und Förderung ihrer Fähigkeit, die eigene Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Einnahmen aus EURI

441 171 763

5 0 4 0

EFTA-EWR

23 394 858

6 6 0 0

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 3 400 000 EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2019 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

01 02 02 20
Cluster Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

317 197 862

19 899 964

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Mit diesen Mitteln sollen demokratische Werte einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gestärkt, unser kulturelles Erbe bewahrt, das Potenzial der Kultur und Kreativbranche ausgelotet und sozioökonomische Veränderungen gefördert werden, die zu Inklusion und Wachstum beitragen, einschließlich Migrationssteuerung und Integration von Migranten.

Für eine bessere Einbeziehung der Geschlechterperspektive ist eine Aufstockung erforderlich.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

8 564 342

6 6 0 0

01 02 02 30
Cluster Zivile Sicherheit für die Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus anhaltenden Sicherheitsbedrohungen, einschließlich Cyberkriminalität, sowie aus Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen ergeben. Die im Rahmen dieses Clusters durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet, doch sollen durch Koordinierung mit von der Union finanzierter Verteidigungsforschung Synergien verstärkt werden, weil einige Bereiche Technologien mit doppeltem Verwendungszweck umfassen. Der Frage, wie der Mensch Sicherheit versteht und wahrnimmt, wird gebührend Beachtung geschenkt. Die Sicherheitsforschung trägt zur Erfüllung der Verpflichtung im Rahmen der Agenda von Rom bei, auf ein „sicheres und geschütztes Europa“ hinzuarbeiten und damit einen Beitrag zum Aufbau einer echten und wirksamen Sicherheitsunion zu leisten.

01 02 02 31
Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ — Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung trägt zur Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des Programms Digitales Europa und des Programms Horizont Europa bei. Ziel des Zentrums ist die Verbesserung der Kapazitäten, des Wissens und der Infrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit, die der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschung zur Verfügung stehen.

Rechtsgrundlage

Bezugsrechtsakte

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018) 630)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027 (COM(2018) 434)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018) 435)

01 02 02 40
Cluster Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 693 456 363

168 847 223

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen folgenden Zielen: Stärkung der Kapazitäten und Sicherung der Souveränität Europas in für Digitalisierung und Produktion wichtigen Schlüsseltechnologien sowie in der Weltraumtechnologie entlang der gesamten Wertschöpfungskette; Aufbau einer wettbewerbsfähigen, digitalen, CO 2-armen und kreislauforientierten Industrie; Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung; Entwicklung fortgeschrittener Werkstoffe und Bereitstellung der Grundlage für Fortschritt und Innovation im Bereich der globalen gesellschaftlichen Herausforderungen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Einnahmen aus EURI

441 171 763

5 0 4 0

EFTA-EWR

45 723 322

6 6 0 0

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 3 400 000 EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2019 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

01 02 02 41
Cluster Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt — Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC) trägt zur Umsetzung des Programms „Horizont Europa“, insbesondere des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, bei. Ziel ist es, Europa bei der Hochleistungsrechentechnik wieder an die Spitze zu bringen und Forschern, Industrie, KMU und Behörden Zugang zu Weltklasse-Hochleistungsrechnern zu geben, damit sie ihr Potenzial für Innovation und Wandel ausschöpfen können.

01 02 02 50
Cluster Klima, Energie und Mobilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 693 456 363

24 898 340

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die mit der Bekämpfung des Klimawandels durch ein besseres Verständnis seiner Ursachen und Entwicklung sowie der damit verbundenen Risiken, Auswirkungen und Chancen und mit dem Umbau des Energie- und Verkehrssektors, der klima- und umweltfreundlicher, effizienter und wettbewerbsfähiger, intelligenter, sicherer und widerstandsfähiger werden soll, verbunden sind.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Einnahmen aus EURI

441 171 763

5 0 4 0

EFTA-EWR

45 723 322

6 6 0 0

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 6 600 000 EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2019 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

01 02 02 60
Cluster Ernährung, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 132 849 508

21 841 347

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind zum Aufbau einer Wissensbasis und für Lösungen in folgenden Bereichen bestimmt: Umweltschutz; Wiederherstellung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen und biologischen Land-, Binnengewässer- und Meeresressourcen zur Beendigung der Erosion der biologischen Vielfalt; Sicherung der Nahrungsmittel- und Nährstoffversorgung für alle und des Übergangs zu einer CO 2-armen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft; Entwicklung einer nachhaltigen Bioökonomie.

Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, die biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern und die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen, wie die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung seiner Folgen sowie die Bindung von Kohlendioxid (zu Land und zu Wasser), zu sichern. Sie werden ferner zur Verringerung der Treibhausgas- und sonstigen Emissionen, Abfälle und Verschmutzung beitragen, die durch die Primärerzeugung (sowohl terrestrisch als auch aquatisch) und die Verwendung gefährlicher Stoffe, die Verarbeitung, den Verbrauch und andere menschliche Tätigkeiten verursacht werden. Darüber hinaus fördern die Maßnahmen partizipative Herangehensweisen für Forschung und Innovation sowie die Einbeziehung zahlreicher Akteure und ermöglichen die Entwicklung von Wissens- und Innovationssystemen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

30 586 937

6 6 0 0

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung steht für diesen Haushaltsposten ein Betrag von 6 600 000 EUR für Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung, nachdem im Jahr 2019 Forschungsprojekte nicht oder nur teilweise umgesetzt und infolgedessen Mittelbindungen aufgehoben wurden.

01 02 02 70
Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 698 079

11 621 170

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind für die Finanzierung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) bestimmt.

Für eine gute öffentliche Politik sind hochwertige und zuverlässige wissenschaftliche Daten unverzichtbar. Neue Initiativen und Vorschläge für Rechtsvorschriften der Union müssen auf einer transparenten, umfassenden und ausgeglichenen Abwägung der Fakten beruhen, während für die Umsetzung der Maßnahmen Daten benötigt werden, um ihre Auswirkungen und Fortschritte zu überwachen.

Die GFS erzeugt einen Mehrwert für die Politik der Union, da ihre wissenschaftlichen Leistungen exzellent, multidisziplinär und unabhängig von nationalen, privaten und sonstigen externen Interessen sind. Sie widmet sich allen Bereichen der Politik der Union und bietet die sektorübergreifende Unterstützung, die die Entscheidungsträger zur Bewältigung der immer komplexeren gesellschaftlichen Herausforderungen benötigen. Aufgrund ihrer Unabhängigkeit von Sonderinteressen und in Verbindung mit ihrer wissenschaftlich-technischen Referenzfunktion ist es der GFS möglich, die Konsensbildung zwischen Interessenträgern und anderen Akteuren, wie Bürgerinnen und Bürgern sowie der Politik, zu erleichtern. Mit ihrer Fähigkeit, rasch auf politische Erfordernisse zu reagieren, ergänzt die GFS mit ihren Tätigkeiten die indirekten Maßnahmen, die auf die Unterstützung längerfristiger Politikziele abzielen.

Die GFS führt eigene Forschungen durch und ist ein strategischer Manager für Wissen, Informationen, Daten und Kompetenzen, um hochwertige und relevante Fakten für eine intelligentere Politik liefern zu können. Zur Erreichung dieses Ziels arbeitet die GFS mit den weltweit besten Organisationen sowie mit internationalen, nationalen und regionalen Experten und Akteuren zusammen. Ihre Forschung trägt zu den allgemeinen Zielen und Prioritäten von Horizont Europa bei, stellt unabhängiges wissenschaftliches Fachwissen, Beratung und technische Unterstützung für die Strategien der Union im gesamten Politikzyklus zur Verfügung und ist auf die Prioritäten der Politik der Union konzentriert. Sie unterstützt damit ein Europa, das sicher und geschützt, wohlhabend, nachhaltig und sozial ist und auf der Weltbühne eine größere Rolle spielt.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, die Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, den Zugang zu Informationen und den Kauf von Verbrauchsmaterialien. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen sowie Ausgaben externer Nutzer, die auf physische Forschungsinfrastrukturen der GFS zugreifen, um zu forschen, experimentelle Entwicklung durchzuführen oder Aus- und Fortbildung zu bieten.

Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Postens, die der GFS im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

855 848

6 6 0 0

Andere zweckgebundene Einnahmen

4 038 000

6 0 1 0

01 02 03
Innovatives Europa (Pfeiler III)

Erläuterungen

Im Rahmen dieses Pfeilers werden alle Formen der Innovation einschließlich nichttechnologischer Innovation — insbesondere bei KMU einschließlich Start-up-Unternehmen — durch die Erleichterung von technologischer Entwicklung und Demonstration und Wissenstransfer gefördert und die Einführung innovativer Lösungen gestärkt.

In diesem Pfeiler sind auch Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), insbesondere seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften (WIG)WIG, vorgesehen. Es wird für systematische Synergien zwischen dem Europäischer Innovationsrat (EIR) und dem EIT gesorgt. Innovative Unternehmen, die Teil einer WIG des EIT sind, können an den EIR weitergeleitet werden, wodurch ein Bestimmungsort für noch nicht bankfähige Innovationen entsteht, und umgekehrt wird Unternehmen mit hohem Innovationspotenzial, die vom EIR finanziert werden und noch nicht Mitglieder einer WIG der EIT sind, die Möglichkeit geboten, Zugang zu der damit verbundenen Unterstützung zu erhalten.

Der EIR und die WIGs des EIT können zwar in der gesamten Union Innovationen unmittelbar unterstützen, doch das gesamte Umfeld, in dem europäische Innovationen gedeihen und aus dem sie hervorgehen, muss weiterentwickelt und verbessert werden: Erkenntnisse der Grundlagenforschung führen zu marktschaffenden Innovationen. Die Förderung von Innovationen in ganz Europa, in allen Dimensionen und Formen, muss ein gemeinsames europäisches Anliegen sein, das, wann immer es möglich ist, einander ergänzende Maßnahmen (u. a. durch wirksame Synergien mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Strategien für intelligente Spezialisierung) und Ressourcen auf Unionsebene, auf nationaler und regionaler Ebene einschließt. Daher enthält dieser Pfeiler auch erneuerte und verstärkte Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen mit Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, aber auch mit Privatinitiativen zur Unterstützung aller Akteure der europäischen Innovationsökosysteme, auch auf regionaler und lokaler Ebene;

Darüber hinaus wird dieser Pfeiler als Teil weiterer Bemühungen zur Verbesserung der Kapazitäten für die Risikofinanzierung von Forschung und Innovation in Europa eine enge Verbindung zum Programm „InvestEU“ herstellen. Aufbauend auf den Erfolgen und Erfahrungen im Rahmen von „Horizont 2020 — InnovFin“ und im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen wird das Programm „InvestEU“ den Zugang zur Risikofinanzierung für bankfähige Akteure sowie für Investoren verbessern.

01 02 03 01
Europäischer Innovationsrat

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 127 031 608

192 208 852

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Der Schwerpunkt des Europäischen Innovationsrats (EIR) liegt auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden.

Der EIR soll

mit hohem Risiko verbundene Innovationen aller Art, einschließlich inkrementeller Innovationen, ermitteln, entwickeln und einführen, mit starkem Schwerpunkt auf bahnbrechenden, disruptiven und technologieintensiven Innovationen, die das Potenzial haben, zu marktschaffenden Innovationen zu werden, und

die schnelle, unionsweite und internationale Expansion von innovativen Unternehmen, insbesondere KMU einschließlich Start-up-Unternehmen und in Ausnahmefällen kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung, auf dem Weg von der Idee zum Markt unterstützen.

Der EIR leistet gegebenenfalls einen Beitrag zu Tätigkeiten, die im Rahmen anderer Teile von „Horizont Europa“, insbesondere des Pfeilers II, unterstützt werden.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Einnahmen aus EURI

441 171 763

5 0 4 0

EFTA-EWR

30 429 853

6 6 0 0

01 02 03 02
Europäische Innovationsökosysteme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

56 642 475

16 994 537

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, alle Arten von Innovationen zu unterstützen, alle Innovatoren in der gesamten Union zu erreichen und ihnen eine angemessene Unterstützung zuteilwerden zu lassen, indem

ein wirksames Innovationsökosystem auf Unionsebene aufgebaut wird,

Zusammenarbeit und Vernetzung sowie der Austausch von Ideen und Wissen angeregt werden,

offene Innovationsprozesse in Organisationen entwickelt werden,

Fördermittel und Kompetenzen im Zusammenhang mit nationalen, regionalen und lokalen Innovationsökosystemen entwickelt werden.

Die Tätigkeiten umfassen den Aufbau von Verbindungen mit regionalen und nationalen Akteuren der Innovation und die Umsetzung gemeinsamer grenzüberschreitender Innovationsprogramme durch Mitgliedstaaten, Regionen und assoziierte Staaten. Dies sollte in Synergie unter anderem mit der Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für Innovationsökosysteme und interregionale Partnerschaften in verschiedenen Bereichen der intelligenten Spezialisierung umgesetzt werden.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

1 529 347

6 6 0 0

01 02 03 03
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

350 008 827

242 163 302

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des EIT einschließlich der vom EIT benannten Wissens- und Innovationsgemeinschaften (WIG).

Das übergeordnete Ziel des EIT besteht darin, durch eine Stärkung der Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit in Europa beizutragen. Das EIT stärkt insbesondere die Innovationskapazität der Union und begegnet den gesellschaftlichen Herausforderungen durch die Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation. Das EIT arbeitet mit seinen WIG, also groß angelegten europäischen Partnerschaften, die konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen begegnen, indem sie Organisationen aus dem Bereich der Bildung, der Forschung und der Wirtschaft zusammenbringen. Das EIT gewährt den WIG Finanzhilfen, überwacht deren Tätigkeiten, unterstützt die WIG-übergreifende Zusammenarbeit und verbreitet Ergebnisse sowie bewährte Verfahren.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

9 450 238

6 6 0 0

01 02 04
Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

Erläuterungen

Durch die Mittel zur „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ werden Tätigkeiten unterstützt, die zur Gewinnung von Talenten, zur Förderung der Mobilität von Intelligenz und zur Vermeidung von Intelligenzabwanderung sowie zu einem stärker wissensbasierten, innovativeren und geschlechtergerechteren Europa, das im globalen Wettbewerb an vorderster Front steht, zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und somit zur europaweiten Optimierung der Stärken und des Potenzials auf nationaler Ebene beitragen. Sie fördern einen gut funktionierenden Europäischen Forschungsraum, wo der Austausch von Wissen und hoch qualifizierten Arbeitskräften frei und in ausgewogener Weise erfolgt, wo die Ergebnisse von FuI umfassend verbreitet und von gut informierten Bürgern, die diese Ergebnisse verstehen und ihnen vertrauen, aufgenommen werden und wo die Politik der Union, insbesondere die FuI-Politik, sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse von hoher Qualität stützt.

Sie unterstützen außerdem Tätigkeiten, die auf Folgendes abzielen:

Verbesserung der Qualität der Vorschläge von Rechtsträgern aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten, beispielsweise professionelle Überprüfung und Beratung vor Einreichung der Vorschläge,

Förderung der Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen zur Unterstützung der internationalen Vernetzung,

Tätigkeiten, die Rechtsträger aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten dabei unterstützen, sich bereits ausgewählten kooperativen Forschungsprojekten anzuschließen.

01 02 04 01
Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

357 216 621

102 586 337

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Mit diesen Mitteln sollen die Unterschiede und die bestehende Kluft bei den Forschungs- und Innovationsleistungen durch den unionsweiten Austausch von Wissen und Sachkenntnis verringert werden; hierzu sollen die von der Ausweitung profitierenden Länder und die Regionen der Union in äußerster Randlage sowie die Union dabei unterstützt werden, in den globalen Wertschöpfungsketten wettbewerbsfähig zu werden bzw. das FuE-Potenzial aller Mitgliedstaaten voll zu nutzen. Weitere Maßnahmen, beispielsweise die Förderung von Offenheit und Vielfalt bei Projektkonsortien, sind daher erforderlich, um dem Trend zu geschlossenen Kooperationen entgegenzuwirken, durch den möglicherweise eine große Zahl vielversprechender Einrichtungen und Einzelpersonen, einschließlich Neueinsteigern, ausgeschlossen wird, und um das Potenzial des in der Union vorhandenen Talentpools durch Maximierung und gemeinsame Nutzung der Vorteile von Forschung und Innovation in der ganzen Union auszuschöpfen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

9 644 849

6 6 0 0

01 02 04 02
Reformierung und Stärkung des Europäischen FuI-Systems

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 313 980

3 151 490

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind für die wechselseitige Verstärkung und Ergänzung politischer Reformen auf nationaler Ebene durch die Entwicklung politischer Initiativen auf Unionsebene, durch Forschung, Vernetzung, Bildung von Partnerschaften, Koordinierung, Datenerhebung, Monitoring und Evaluierung bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

1 223 477

6 6 0 0

01 02 05
Horizontale operative Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

152 210 469

70 343 975

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für horizontale Tätigkeiten, die die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten unterstützen, sowie der Ausgaben, die zur Verwaltung und Umsetzung von „Horizont Europa“ sowie zur Bewertung der Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Sie können auch die Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Informationstechnologie einschließlich IT-Tools für Unternehmen, Kommunikation und Verbreitung sowie im Zusammenhang mit der Nutzung von Ergebnissen zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und der Unterstützung der Evaluierung von Projektvorschlägen durch unabhängige Sachverständige decken. Ebenfalls möglich sind bereichsübergreifende Tätigkeiten, die verschiedene Schwerpunktbereiche von „Horizont Europa“ betreffen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

EFTA-EWR

4 109 683

6 6 0 0

01 02 99
Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

Erläuterungen

Diese Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

01 02 99 01
Abschluss früherer Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

8 006 405 601

12 480 576 308

10 893 525 368

11 254 522 121,19

9 799 458 364,82

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten (*teilweise übertragen)

02 04 02 01*

02 04 02 02

02 04 02 03

02 04 03 01

02 04 50 01*

02 04 50 02*

02 04 51

02 04 52

02 04 53

05 09 03 01*

05 09 50 01*

06 03 03 01*

06 03 07 31

06 03 07 32

06 03 07 33

06 03 07 34

06 03 50 01*

06 03 50 02*

06 03 51

08 02 01 01

08 02 01 02

08 02 01 03

08 02 02 01

08 02 02 02*

08 02 02 03

08 02 03 01*

08 02 03 02*

08 02 03 03*

08 02 03 04

08 02 03 05

08 02 03 06

08 02 04

08 02 05

08 02 06

08 02 07 31

08 02 07 32

08 02 07 33

08 02 07 34

08 02 07 35

08 02 07 36

08 02 07 37

08 02 07 38

08 02 08

08 02 50 01*

08 02 50 02*

08 02 51

08 02 52

09 04 01 01

09 04 01 02

09 04 02 01*

09 04 03 01

09 04 03 02

09 04 03 03

09 04 07 31

09 04 07 32

09 04 07 33

09 04 07 34

09 04 50 01*

09 04 50 02*

09 04 51

09 04 52

09 04 53 01

09 04 53 02

10 02 01

10 02 50 01

10 02 50 02

10 02 51

10 02 52

15 03 01 01

15 03 50 01*

15 03 50 02*

15 03 05

15 03 51

18 05 03 01

18 05 50 01*

18 05 50 02*

18 05 51

32 04 03 01*

32 04 50 01*

32 04 05 02*

32 04 51

32 04 52

32 04 54

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des „Gemeinsamen Unternehmens Artemis“ zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).

Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).

Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).

Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9).

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

Durchführungsbeschluss C(2013) 8632 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Annahme des Arbeitsprogramms 2014-2015 für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) in Bezug auf das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (EFR)“.

Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23).

Beschluss C(2013) 9428 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

KAPITEL 01 03 —   EURATOM-PROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND AUSBILDUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

EURATOM-PROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND AUSBILDUNG

01 03 01

Fusionsforschung und -entwicklung

1

102 364 137

96 224 627

 

 

 

 

 

01 03 02

Kernspaltung, Sicherheit und Strahlenschutz (indirekte Maßnahmen)

1

46 752 776

769 797

 

 

 

 

 

01 03 03

Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich

1

8 918 098

3 233 147

 

 

 

 

 

01 03 99

Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

01 03 99 01

Abschluss früherer Euratom-Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

45 813 000

258 782 725

257 809 024

240 822 929 ,—

234 225 418,22

511,26

 

Artikel 01 03 99 — Zwischensumme

 

p.m.

45 813 000

258 782 725

257 809 024

240 822 929 ,—

234 225 418,22

511,26

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

158 035 011

146 040 571

258 782 725

257 809 024

240 822 929 ,—

234 225 418,22

160,38

Erläuterungen

Die Mittel unter diesem Kapitel sind für das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung) bestimmt. Das Programm befasst sich mit den wichtigsten Fragen der unterschiedlichen Anwendungen der Kernenergie in Europa. Der Einsatz der Kernenergie zur Stromerzeugung und für Anwendungen außerhalb der Stromerzeugung zum Nutzen der europäischen Bevölkerung erfordert langfristige Anstrengungen zur Verringerung der Risiken im Bereich nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr, zur Förderung der Entwicklung sicherer Nukleartechnologien und zur Optimierung des Strahlenschutzes. Hierbei spielt die öffentliche und private Forschung in den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. Euratom hat die Aufgabe, die Beiträge der Mitgliedstaaten durch ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft zu ergänzen.

Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2021-2025 verfolgt folgende Ziele:

Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich, um die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und den Strahlenschutz im Nuklearbereich kontinuierlich zu verbessern,

potenzieller Beitrag zur langfristigen sicheren und effizienten Dekarbonisierung des Energiesystems.

Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung hat auch folgende Aufgaben: Verbesserung der sicheren und effizienten Nutzung der Kernenergie und der Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung, einschließlich der Aspekte nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Sicherungsmaßnahmen, Strahlenschutz, sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung; Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Gemeinschaft; Förderung der Entwicklung der Fusionsenergie und Leistung eines Beitrags zur Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion; Unterstützung der Politik der Gemeinschaft zur Sicherheit, Sicherung und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (COM(2018) 437 vom 7.6.2018).

01 03 01
Fusionsforschung und -entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

102 364 137

96 224 627

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Förderung der Entwicklung der Fusionsenergie als potenzielle künftige Energiequelle für die Stromerzeugung und Leistung eines Beitrags zur Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion. Im Rahmen einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft für die Fusionsforschung soll der Fahrplan im Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung durch Kernfusion in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts verwirklicht werden. Die Tätigkeiten im Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung tragen auch zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Union bei.

01 03 02
Kernspaltung, Sicherheit und Strahlenschutz (indirekte Maßnahmen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

46 752 776

769 797

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen der Verbesserung und Unterstützung der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Sicherungsmaßnahmen, des Strahlenschutzes, der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung, einschließlich der sicheren Nutzung der Kernkraft und von Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung. Sie tragen auch zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Union bei.

01 03 03
Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 918 098

3 233 147

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen der Finanzierung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) zur Umsetzung des Euratom-Programms Programm für Forschung und Ausbildung für Forschung und Ausbildung. Das Programm trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Verbesserung der sicheren und effizienten Nutzung der Kernenergie und der Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung, einschließlich der Aspekte nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Sicherungsmaßnahmen, Strahlenschutz, sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Stilllegung;

Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz in der Gemeinschaft;

Unterstützung der Politik der Gemeinschaft zur Sicherheit, Sicherung und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Finanziert werden hiermit auch die Tätigkeiten, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, Zugang zu Informationen und Kauf von Verbrauchsmaterialien. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen sowie Ausgaben im Zusammenhang mit externen Nutzern, die auf physische Forschungsinfrastrukturen der GFS zugreifen, um zu forschen, experimentelle Entwicklung durchzuführen oder Aus- und Fortbildung zu bieten.

Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Artikels, die der GFS im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

540 000

6 0 1 1

01 03 99
Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

Erläuterungen

Diese Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

01 03 99 01
Abschluss früherer Euratom-Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

45 813 000

258 782 725

257 809 024

240 822 929 ,—

234 225 418,22

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten (*teilweise übertragen)

08 03 01 01

08 03 01 02*

08 03 50 01*

08 03 50 02*

08 03 51

08 03 52

10 03 01

10 03 50 01

10 03 50 02

10 03 51

10 03 52

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 4.

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948).

Verordnung (Euratom) 2018/1563 des Rates vom 15. Oktober 2018 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 1).

KAPITEL 01 04 —   INTERNATIONALER THERMONUKLEARER VERSUCHSREAKTOR (ITER)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

INTERNATIONALER THERMONUKLEARER VERSUCHSREAKTOR (ITER)

01 04 01

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

1

856 743 023

256 691 694

 

 

 

 

 

01 04 99

Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

01 04 99 01

Abschluss früherer ITER-Tätigkeiten (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

349 696 000

358 390 856

632 277 000

402 575 200 ,—

552 017 568 ,—

157,86

 

Artikel 01 04 99 — Zwischensumme

 

p.m.

349 696 000

358 390 856

632 277 000

402 575 200 ,—

552 017 568 ,—

157,86

 

Kapitel 01 04 — Insgesamt

 

856 743 023

606 387 694

358 390 856

632 277 000

402 575 200 ,—

552 017 568 ,—

91,03

Erläuterungen

Mit dem ITER-Projekt soll die Nutzbarkeit der Kernfusion als nachhaltige Energiequelle demonstriert werden. Der Bau und Betrieb eines experimentellen Fusionsreaktors bildet die Vorstufe zu dem bedeutenden Schritt des Baus von Reaktorprototypen für Fusionskraftwerke, die sicher, zukunftsfähig, umweltverträglich und wirtschaftlich sind. Die Kernfusion wird als klimafreundliche Energiequelle voraussichtlich eine wichtige Rolle in der künftigen Energielandschaft Europas spielen. Er ist gerade seit dem Klimaschutzübereinkommen von Paris von 2015 und der von der Union eingegangenen Verpflichtung, als Vorreiter die CO 2-Emissionen der Wirtschaft zu verringern und den Folgen des Klimawandels kosteneffizient zu begegnen, von besonderer Bedeutung. In dieser Hinsicht wird sie zur Verwirklichung des Ziels des europäischen Grünen Deals beitragen, bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen zu emittieren, die Mobilisierung der Unternehmen der europäischen Hochtechnologieindustrie fördern, die am Bau des ITER beteiligt sind, und der Union einen globalen Wettbewerbsvorteil in diesem vielversprechenden Sektor verschaffen.

Das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie wurde mit der Beschluss 2007/198/Euratom gegründet. Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:

Beitrag von Euratom zu der internationalen ITER-Organisation;

Beitrag von Euratom zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Verwirklichung der Fusionsenergie;

Vorbereitung und Koordinierung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und damit zusammenhängender Anlagen.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

01 04 01
Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

856 743 023

256 691 694

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie bestimmt (Fusionsenergie).

01 04 99
Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

Erläuterungen

Diese Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

01 04 99 01
Abschluss früherer ITER-Tätigkeiten (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

349 696 000

358 390 856

632 277 000

402 575 200 ,—

552 017 568 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten (*teilweise übertragen)

32 05 01 01

32 05 01 02

32 05 50 01*

32 05 50 02*

32 05 51

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

KAPITEL 01 20 —   PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 20

PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

01 20 01

Pilotprojekte

1

4 400 000

6 891 505

4 290 000

7 745 266

8 064 931 ,—

5 357 304 ,—

77,74

01 20 02

Vorbereitende Maßnahmen

1

5 400 000

7 130 130

1 800 000

8 410 875

10 600 000 ,—

4 130 075 ,—

57,92

01 20 03

Sonstige Maßnahmen

01 20 03 01

Forschungsprogramm Stahl

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

01 20 03 02

Forschungsprogramm Kohle

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

01 20 03 03

Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter — Gemeinsame Forschungsstelle

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

01 20 03 04

Wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik auf Wettbewerbsbasis — Gemeinsame Forschungsstelle

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

01 20 03 05

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-zusätzliches Forschungsprogramm

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

 

Artikel 01 20 03 — Zwischensumme

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

01 20 99

Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

01 20 99 01

Abschluss früherer zusätzlicher Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2020)

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

 

Artikel 01 20 99 — Zwischensumme

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

 

Kapitel 01 20 — Insgesamt

 

9 800 000

14 021 635

6 090 000

16 156 141

18 664 931 ,—

9 487 379 ,—

67,66

01 20 01
Pilotprojekte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 400 000

6 891 505

4 290 000

7 745 266

8 064 931 ,—

5 357 304 ,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung von Pilotprojekten experimenteller Art zu finanzieren, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden.

Diese Pilotprojekte sind im Anhang „Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen“ dieses Einzelplans im Kapitel PP 01 aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

01 20 02
Vorbereitende Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 400 000

7 130 130

1 800 000

8 410 875

10 600 000 ,—

4 130 075 ,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung von in die Anwendungsbereiche des AEUV und des Euratom-Vertrags fallenden vorbereitenden Maßnahmen zu finanzieren, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen.

Diese vorbereitenden Maßnahmen sind im Anhang „Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen“ dieses Einzelplans im Kapitel PA 01 aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

01 20 03
Sonstige Maßnahmen

Erläuterungen

Die in diesem Artikel eingestellten Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen und Tätigkeiten zu finanzieren, die nicht in den vorherigen Kapiteln dieses Titels enthalten sind, für die jedoch ein Basisrechtsakt erlassen wurde.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Artikel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

01 20 03 01
Forschungsprogramm Stahl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

08 05 01

 

 

 

 

 

 

 

Ziel des Forschungsprogramms Stahl ist die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse zur Steigerung von Produktqualität und Produktivität. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der angestrebten Verbesserungen sein.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

29 411 200

6 0 1 4

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

01 20 03 02
Forschungsprogramm Kohle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

08 05 02

 

 

 

 

 

 

 

Die Ziele des Forschungsprogramms Kohle sind die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und die Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen außerdem dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Unionsproduktion anwendbar sind.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

10 988 800

6 0 1 4

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

01 20 03 03
Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter — Gemeinsame Forschungsstelle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

10 04 02

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter decken. Dazu gehören Forschung und Erbringung von Dienstleistungen auf Vertragsbasis an Dritte, wie die Industrie, nationale und regionale Behörden sowie Verträge im Zusammenhang mit den Forschungsprogrammen der Mitgliedstaaten. Dazu gehören beispielsweise

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt, einschließlich zertifizierte Referenzmaterialien;

der Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten, darunter Bestrahlungen im Hochflussreaktor (HFR) der GFS-Anstalt Petten für fremde Rechnung;

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen in Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme, einschließlich der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben;

Kooperationsvereinbarungen mit Dritten.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

7 789 000

6 0 1 0, 6 0 1 1

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 21.

01 20 03 04
Wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik auf Wettbewerbsbasis — Gemeinsame Forschungsstelle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

10 04 03

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Posten soll die erforderlichen Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung decken, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb von „Horizont Europa“ zur Unterstützung der Politiken der Union ausführt.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

60 611 000

6 0 1 0, 6 0 1 1

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 21.

01 20 03 05
Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-zusätzliches Forschungsprogramm

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

10 04 04 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung des HFR-zusätzlichen Forschungsprogramms eingegangen werden.

Die wissenschaftlichen und technischen Ziele des HFR-zusätzlichen Forschungsprogramms sind

Sicherstellen des sicheren und zuverlässigen Betriebs des HFR zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken;

Ermöglichung der effizienten Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einem breiten Spektrum von Bereichen: Verbesserung der Reaktorsicherheit, Gesundheitswesen (einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope), Kernfusion, Grundlagenforschung, Ausbildung und Abfallentsorgung sowie Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für Reaktorsysteme, die von Interesse für Europa sind.

Das HFR-zusätzliche Forschungsprogramm ermöglicht auch die Nutzung des HFR als Ausbildungseinrichtung für Doktoranden und promovierte Wissenschaftler, die im Rahmen von nationalen oder europäischen Programmen ihrer Forschungstätigkeit nachgehen.

Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

Andere zweckgebundene Einnahmen

6 701 000

6 0 1 3

Rechtsgrundlagen

Beschluss (Euratom) 2020/960 des Rates vom 29. Juni 2020 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor in Petten (2020-2023) (ABl. L 211 vom 3.7.2020, S. 14).

01 20 99
Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

01 20 99 01
Abschluss früherer zusätzlicher Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

10 04 04 02

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21).

Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992 bis 1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).

Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29).

Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

Beschluss 2012/709/Euratom des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59).

Beschluss (Euratom) 2017/956 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2016–2019) (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 23).

TITEL 02

STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU

Gesamtübersicht über die Mittel (2021 und 2020) und Ausgaben (2019)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU“

43 324 000

43 324 000

20 770 441

20 770 441

20 071 919,33

20 071 919,33

02 02

FONDS „INVESTEU“

652 555 000

1 079 964 859

812 586 801

1 736 981 416

940 349 337,73

1 698 695 699,10

02 03

FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF)

2 828 166 640

2 087 431 050

3 991 345 724

2 061 119 288

3 699 986 553 ,—

1 623 052 613,09

02 04

PROGRAMM „DIGITALES EUROPA“

1 107 262 962

136 276 542

85 716 106

91 348 000

65 781 221 ,—

24 534 000 ,—

02 10

DEZENTRALE AGENTUREN

188 092 843

188 092 843

182 729 997

184 042 088

179 535 159,65

178 318 159,65

02 20

PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

417 533 000

419 602 199

58 995 000

40 622 290

31 675 467,12

24 073 627,90

 

Titel 02 — Insgesamt

5 236 934 445

3 954 691 493

5 152 144 069

4 134 883 523

4 937 399 657,83

3 568 746 019,07

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% 2019/2021

02 01

VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU“

02 01 10

Unterstützungsausgaben für das Programm „InvestEU“

1

1 000 000

 

 

 

02 01 21

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

02 01 21 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

1

2 000 000

2 000 000

2 253 275,52

112,66

02 01 21 64

Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ für den Abschluss früherer Programme

1

11 061 580

16 081 441

15 129 985 ,—

136,78

02 01 21 74

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

1

p.m.

 

 

 

 

Artikel 02 01 21 — Zwischensumme

 

13 061 580

18 081 441

17 383 260,52

133,09

02 01 22

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

02 01 22 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

1

1 800 000

1 500 000

1 499 658,81

83,31

02 01 22 74

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

1

p.m.

 

 

 

 

Artikel 02 01 22 — Zwischensumme

 

1 800 000

1 500 000

1 499 658,81

83,31

02 01 23

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

02 01 23 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

1

1 000 000

789 000

789 000 ,—

78,90

02 01 23 73

Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

1

3 691 420

 

 

 

 

Artikel 02 01 23 — Zwischensumme

 

4 691 420

789 000

789 000 ,—

16,82

02 01 30

Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

02 01 30 01

Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

1

17 634 000

400 000

400 000 ,—

2,27

02 01 30 73

Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus dem Programm „Digitales Europa“

1

4 680 000

 

 

 

 

Artikel 02 01 30 — Zwischensumme

 

22 314 000

400 000

400 000 ,—

1,79

02 01 40

Unterstützungsausgaben für sonstige Maßnahmen

02 01 40 74

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus dem Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

1

457 000

 

 

 

 

Artikel 02 01 40 — Zwischensumme

 

457 000

 

 

 

 

Kapitel 02 01 — Insgesamt

 

43 324 000

20 770 441

20 071 919,33

46,33

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben (Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen usw.), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Programme oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Clusters stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

02 01 10
Unterstützungsausgaben für das Programm „InvestEU“

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Ausgaben sind diese Mittel auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms „InvestEU“ und zur Bewertung der Verwirklichung seiner Ziele bestimmt. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter Maßnahmen zur Kommunikation der Kommission über die politischen Prioritäten der Union, insofern sie die Ziele des Programms „InvestEU“ betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Programms „InvestEU“ gefördert werden. Darunter fallen unter anderem auch Kosten für verschiedene Studien, externe Evaluierungen, Kontrollbesuche und Prüfungen sowie die Organisation der Sitzungen des Beratungsausschusses und der InvestEU-Arbeitsgruppen.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

Einnahmen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

500 000

5 0 4 0

EFTA-EWR

26 600

6 6 0 0

Verweise

Siehe Kapitel 02 02.

02 01 21
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

02 01 21 01
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

2 000 000

2 000 000

2 253 275,52

Erläuterungen

Vormals Posten

06 01 04 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel decken die Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ und der sektorspezifischen Leitlinien, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung und für betriebliche IT-Systeme. Aus diesen Mitteln können auch Maßnahmen finanziert werden, die der Projektvorbereitung dienen oder auf die Erreichung der Ziele dieser Fazilität abstellen.

02 01 21 64
Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ für den Abschluss früherer Programme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

11 061 580

16 081 441

15 129 985 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

06 01 06 01

 

 

 

 

 

 

 

Bei diesen Mitteln handelt es sich um den Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Exekutivagentur für Innovation und Netze, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ ergibt, für die noch Mittelbindungen abzuwickeln sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Verweise

Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).

Beschluss K(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (COM(2018)0438).

02 01 21 74
Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesen Mitteln handelt es sich um den Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ ergibt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 02 03.

Beschluss C(2021) 947 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Verkehrs- und Energieinfrastrukturen; Forschung und Innovation zu Klima-, Energie- und Mobilitätsthemen; Umwelt, Natur und biologische Vielfalt; Übergang zu kohlenstoffarmen Technologien sowie maritime Angelegenheiten und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten sowie aus externen zweckgebundenen Einnahmen stammenden Mitteln.

02 01 22
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

02 01 22 01
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 800 000

1 500 000

1 499 658,81

Erläuterungen

Vormals Posten

32 01 04 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel decken die Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ und der sektorspezifischen Leitlinien, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung und für betriebliche IT-Systeme. Aus diesen Mitteln können auch Maßnahmen finanziert werden, die der Projektvorbereitung dienen oder auf die Erreichung der Ziele dieser Fazilität abstellen.

02 01 22 74
Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesen Mitteln handelt es sich um den Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ergibt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 02 03.

Beschluss C(2021) 947 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Verkehrs- und Energieinfrastrukturen; Forschung und Innovation zu Klima-, Energie- und Mobilitätsthemen; Umwelt, Natur und biologische Vielfalt; Übergang zu kohlenstoffarmen Technologien sowie maritime Angelegenheiten und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten sowie aus externen zweckgebundenen Einnahmen stammenden Mitteln.

02 01 23
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

02 01 23 01
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

1 000 000

789 000

789 000 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

09 01 04 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Fazilität „Connecting Europe“ stehen (z. B. Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen sowie Software und Datenbanken) oder der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Ferner sollen sie Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle dieser Fazilität oder dieser Maßnahmen decken.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

1 900

6 6 0 0

02 01 23 73
Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

3 691 420

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesen Mitteln handelt es sich um den Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ergibt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

7 014

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 02 03.

Beschluss C(2021) 948 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen EU4Health, Binnenmarkt, Forschung und Innovation, Digitales Europa, Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

02 01 30
Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

Verweise

Siehe Kapitel 02 04.

02 01 30 01
Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

17 634 000

400 000

400 000 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

26 01 04 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms „Digitales Europa“ stehen (z. B. Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen sowie Software und Datenbanken) oder der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Ferner sollen sie Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle dieses Programms oder dieser Maßnahmen decken.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

476 118

6 6 0 0

02 01 30 73
Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus dem Programm „Digitales Europa“

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

4 680 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesen Mitteln handelt es sich um den Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms „Digitales Europa“ ergibt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

126 360

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Verweise

Siehe Kapitel 02 04.

Beschluss C(2021) 948 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen EU4Health, Binnenmarkt, Forschung und Innovation, Digitales Europa, Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

02 01 40
Unterstützungsausgaben für sonstige Maßnahmen

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und zur Bewertung der Verwirklichung seiner Ziele. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter Maßnahmen zur Kommunikation der Kommission über die politischen Prioritäten der Union, insofern sie die Ziele des EFSI betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des EFSI gefördert werden.

Verweise

Siehe Kapitel 02 05.

02 01 40 74
Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus dem Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

457 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Bei diesen Mitteln handelt es sich um den Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie ergibt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9).

Siehe Posten 02 20 03 06.

Verweise

Siehe Posten 02 20 03 06.

Beschluss C(2021) 947 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Verkehrs- und Energieinfrastrukturen; Forschung und Innovation zu Klima-, Energie- und Mobilitätsthemen; Umwelt, Natur und biologische Vielfalt; Übergang zu kohlenstoffarmen Technologien sowie maritime Angelegenheiten und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten sowie aus externen zweckgebundenen Einnahmen stammenden Mitteln.

KAPITEL 02 02 —   FONDS „INVESTEU“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

FONDS „INVESTEU“

02 02 01

Garantie für den Fonds „InvestEU“

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

02 02 02

EU-Garantie — aus dem Fonds „InvestEU“ — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

1

637 555 000

100 000 000

 

 

 

 

 

02 02 03

InvestEU-Beratungsplattform und InvestEU-Portal sowie flankierende Maßnahmen

1

15 000 000

6 000 000

 

 

 

 

 

02 02 99

Abschluss früherer Finanzierungsinstrumente — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

02 02 99 01

Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

244 750 000

269 160 000

321 900 000

228 739 181,09

154 866 196,41

63,28

02 02 99 02

Abschluss des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum

1

p.m.

32 000 000

14 170 000

19 676 098

20 289 281,89

35 462 675,05

110,82

02 02 99 03

Abschluss früherer Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

115 561 990

326 914 801

224 306 938

474 792 299 ,—

350 584 670,88

303,37

02 02 99 04

Abschluss früherer Euratom-Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

p.m.

p.m.

20 000 000

0 ,—

0 ,—

 

02 02 99 05

Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 02 99 06

Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

1 587 989

p.m.

p.m.

0 ,—

107 016 277,40

6 739,11

02 02 99 07

Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — IKT (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

12 500 000

p.m.

16 000 000

0 ,—

8 476 323,80

67,81

02 02 99 08

Abschluss früherer Maßnahmen und Programme in den Bereichen Medien, Kultur und Sprachen (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

12 928 880

29 490 000

18 882 380

29 658 000 ,—

9 359 138 ,—

72,39

02 02 99 09

Abschluss früherer Programme im Bereich Umwelt und Klimaschutz (LIFE) (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

16 000 000

p.m.

11 000 000

0 ,—

10 000 000 ,—

62,50

02 02 99 10

Abschluss früherer Erasmus-Programme (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 02 99 11

Abschluss früherer Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (2007-2013) — Finanzierungsinstrumente

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 02 99 12

Abschluss des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

1

p.m.

538 636 000

172 852 000

1 105 216 000

186 870 575,75

1 022 930 417,56

189,91

 

Artikel 02 02 99 — Zwischensumme

 

p.m.

973 964 859

812 586 801

1 736 981 416

940 349 337,73

1 698 695 699,10

174,41

 

Kapitel 02 02 — Insgesamt

 

652 555 000

1 079 964 859

812 586 801

1 736 981 416

940 349 337,73

1 698 695 699,10

157,29

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels decken die Kosten einer Garantie der Union, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ für Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der internen Politikbereiche der Union gewährt wird. Sie decken außerdem die Kosten des Mechanismus für beratende Unterstützung, der die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und den Zugang zu Finanzierungen fördert und einen entsprechenden Kapazitätsaufbau bereitstellt („InvestEU-Beratungsplattform“). Schließlich decken sie die Kosten der Datenbank, durch die Projekten, für die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, Sichtbarkeit verliehen wird und Investoren über Investitionsmöglichkeiten informiert werden („InvestEU-Portal“).

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Die Mittel können auf der Grundlage eines künftigen Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds auch für die Bereitstellung des eingezahlten Kapitals verwendet werden, sobald die Generalversammlung des Europäischen Investitionsfonds dies bestätigt.

Zusätzlich werden gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 vom 14. Dezember 2020 mit dem Einsetzen externer zweckgebundener Einnahmen aufgrund von Erlösen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union in den Einnahmenteil zusätzliche Mittel für dieses Programm unter diesem Titel in einer Gesamthöhe von 6 074 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen bereitgestellt. Die in den Erläuterungen der entsprechenden Haushaltslinien angegebenen Beträge unter diesem Titel geben Auskunft über den erwarteten Betrag der rechtlichen Verpflichtungen im Jahr 2021.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

Verweise

Vorschlag, von der Kommission am 29. Mai 2020 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2020)0403).

Geänderter Vorschlag, von der Kommission am 29. Mai 2020 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse, einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“, eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2020)0459).

02 02 01
Garantie für den Fonds „InvestEU“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Unter diesem Artikel werden nur dann Mittel eingestellt, wenn die Europäische Investitionsbank oder andere Durchführungspartner mehr Mittel aus der Garantie für den Fonds „InvestEU“ abrufen als im gemeinsamen Dotierungsfonds verfügbar sind.

02 02 02
EU-Garantie — aus dem Fonds „InvestEU“ — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

637 555 000

100 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Dotierung der EU-Garantie und zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Garantie aus dem Fonds „InvestEU“.

Die Mittel können auf der Grundlage eines künftigen Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds auch für die Bereitstellung des eingezahlten Kapitals verwendet werden, sobald die Generalversammlung des Europäischen Investitionsfonds dies bestätigt. In diesem Fall werden die Mittel auf den Posten 02 20 03 01 — Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital übertragen.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

Einnahmen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

1 745 000 000

5 0 4 0

EFTA-EWR

16 958 963

6 6 0 0

02 02 03
InvestEU-Beratungsplattform und InvestEU-Portal sowie flankierende Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 000 000

6 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an Beratungspartner (einschließlich der Europäischen Investitionsbank) für die Durchführung verschiedener Beratungsinitiativen im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform, sowie der Kosten für die Einrichtung, Entwicklung und den Betrieb des InvestEU-Portals, einschließlich des Projektprüfteams, der Kommunikationsmaßnahmen, der IT-Entwicklung und -Pflege.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

Einnahmen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

37 500 000

5 0 4 0

EFTA-EWR

399 000

6 6 0 0

02 02 99
Abschluss früherer Finanzierungsinstrumente — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

Erläuterungen

Die in diesem Artikel eingestellten Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

02 02 99 01
Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

244 750 000

269 160 000

321 900 000

228 739 181,09

154 866 196,41

Erläuterungen

Vormals Artikel

01 04 51

02 02 02

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.

02 02 99 02
Abschluss des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

32 000 000

14 170 000

19 676 098

20 289 281,89

35 462 675,05

Erläuterungen

Vormals Posten

04 03 02 03

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ( „EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

02 02 99 03
Abschluss früherer Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

115 561 990

326 914 801

224 306 938

474 792 299 ,—

350 584 670,88

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten (* teilweise übertragen)

02 04 02 01*

05 09 03 01*

06 03 03 01*

06 03 50 01*

08 02 02 02*

08 02 03 01*

08 02 03 02*

08 02 03 03*

09 04 02 01

32 04 03 01*

32 04 53

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

02 02 99 04
Abschluss früherer Euratom-Forschungsprogramme (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

20 000 000

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

08 03 01 02*

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

Verordnung (Euratom) 2018/1563 des Rates vom 15. Oktober 2018 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 1).

02 02 99 05
Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

32 02 01 04

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

02 02 99 06
Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 587 989

p.m.

p.m.

0 ,—

107 016 277,40

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten (* teilweise übertragen)

06 02 01 05

06 02 51*

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 14.

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte.

02 02 99 07
Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — IKT (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

12 500 000

p.m.

16 000 000

0 ,—

8 476 323,80

Erläuterungen

Vormals Artikel

09 03 02

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 7 Absatz 4.

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absatz 7 und Abschnitt 2 des Anhangs.

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

02 02 99 08
Abschluss früherer Maßnahmen und Programme in den Bereichen Medien, Kultur und Sprachen (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

12 928 880

29 490 000

18 882 380

29 658 000 ,—

9 359 138 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel (* teilweise übertragen)

15 04 01*

 

 

 

 

 

 

 

02 02 99 09
Abschluss früherer Programme im Bereich Umwelt und Klimaschutz (LIFE) (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

16 000 000

p.m.

11 000 000

0 ,—

10 000 000 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel (* teilweise übertragen)

07 02 02*

34 02 01*

34 02 02*

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

02 02 99 10
Abschluss früherer Erasmus-Programme (aus der Zeit vor 2021) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten (* teilweise übertragen)

15 02 01 01*

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

02 02 99 11
Abschluss früherer Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (2007-2013) — Finanzierungsinstrumente

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel (* teilweise übertragen)

32 02 52*

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

02 02 99 12
Abschluss des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

538 636 000

172 852 000

1 105 216 000

186 870 575,75

1 022 930 417,56

Erläuterungen

Vormals Artikel

01 04 04

01 04 05

01 04 06

01 04 07

 

 

 

 

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

Andere zweckgebundene Einnahmen

123 000 000

6 0 2 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014)0903).

Beschluss der Kommission C(2016) 165 vom 21. Januar 2016 zur Billigung der Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016)0359).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 14. September 2016 — Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer (COM(2016)0581).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung (COM(2016)0764).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 22. November 2018 — Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte (COM(2018)0771).

KAPITEL 02 03 —   FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF)

02 03 01

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

1

1 772 331 878

45 758 512

 

 

 

 

 

02 03 02

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie

1

783 149 971

53 200 000

 

 

 

 

 

02 03 03

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Digitales

02 03 03 01

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Digitales

1

272 684 791

7 481 452

 

 

 

 

 

02 03 03 02

Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

 

Artikel 02 03 03 — Zwischensumme

 

272 684 791

7 481 452

 

 

 

 

 

02 03 99

Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

02 03 99 01

Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Tätigkeiten im Bereich Verkehr (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

1 369 600 000

2 561 074 793

1 458 569 092

2 621 550 027 ,—

1 189 595 330,32

86,86

02 03 99 02

Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Tätigkeiten im Bereich Energie (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

386 390 800

1 279 532 586

418 183 196

947 178 024 ,—

324 533 711 ,—

83,99

02 03 99 03

Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — IKT (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

195 000 286

150 738 345

124 367 000

131 258 502 ,—

108 923 571,77

55,86

02 03 99 04

Abschluss früherer Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (2007-2013)

1

p.m.

30 000 000

p.m.

60 000 000

0 ,—

0 ,—

 

02 03 99 05

Abschluss des Gemeinschaftsprogramms „Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien“ (2007-2013)

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

 

Artikel 02 03 99 — Zwischensumme

 

p.m.

1 980 991 086

3 991 345 724

2 061 119 288

3 699 986 553 ,—

1 623 052 613,09

81,93

 

Kapitel 02 03 — Insgesamt

 

2 828 166 640

2 087 431 050

3 991 345 724

2 061 119 288

3 699 986 553 ,—

1 623 052 613,09

77,75

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zum Ausbau und zur Modernisierung der transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales und zur Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und unter Nutzung von Synergien zwischen den Bereichen.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Verweise

Vorschlag, von der Kommission am 7. Juni 2018 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (COM(2018)0438).

02 03 01
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 772 331 878

45 758 512

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Die in diesem Artikel veranschlagten Mittel sollen der Finanzierung von Maßnahmen dienen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, zugängliche, sichere und geschützte Mobilität beitragen sollen. Diese Vorhaben werden hauptsächlich durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung darstellen.

Diese Mittel unterstützen Maßnahmen, die die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Dekarbonisierung berücksichtigen. Die Umsetzung erfolgt in Form von Studien, Arbeiten und anderen begleitenden Maßnahmen, die für die Verwaltung und Durchführung des CEF erforderlich sind, gemäß sektorspezifischen Leitlinien, wie den TEN-V-Leitlinien.

Förderfähig sind Maßnahmen, die die Entwicklung effizienter, miteinander verbundener und multimodaler Schienen-, Binnenwasserstraßen-, Seehafen- und Straßenverkehrsnetze entlang dem TEN-V-Kernnetz sowie grenzüberschreitende Verbindungen, Seehäfen und Binnenhäfen im TEN-V-Gesamtnetz betreffen. Ferner werden Vorhaben im Bereich intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, zugängliche, sichere und geschützte Mobilität unterstützt, wie Meeresautobahnen, Telematikanwendungssysteme für alle Verkehrsträger, neue Technologien und Innovation mit dem besonderen Schwerpunkt Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe, Maßnahmen zur Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Resilienz der Verkehrsinfrastruktur.

Bis zu 1 % der gesamten CEF-Finanzausstattung sind zur Deckung von Ausgaben für programmunterstützende Aktionen und andere flankierende Maßnahmen bestimmt, mit denen die Vorbereitung von Projekten und die Beratung von Projektträgern unterstützt werden soll.

Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei dieser Haushaltslinie führen.

02 03 02
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

783 149 971

53 200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts, die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Förderung der Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Energie einschließlich der erneuerbaren Energien.

02 03 03
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Digitales

02 03 03 01
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Digitales

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

272 684 791

7 481 452

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen, die die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität und 5G-Systemen, zur Steigerung der Kapazität und der Widerstandsfähigkeit digitaler Backbone-Netze im Gebiet der Union sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze unterstützen.

Die in der CEF vorgesehenen Maßnahmen betreffen unter anderem die Einführung von und den Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, die der Gigabit-Netzanbindung in Gebieten dienen können, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind; die kostenlose und diskriminierungsfreie Bereitstellung einer sehr hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen; die Verwirklichung einer unterbrechungsfreien Netzabdeckung aller wichtigen Verkehrswege, einschließlich der transeuropäischen Verkehrsnetze, mit 5G-Systemen; den Aufbau neuer oder die wesentliche Modernisierung bestehender Backbone-Netze, auch mit Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Europäischen Union und Drittländern; die Umsetzung digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie; und die Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

518 101

6 6 0 0

02 03 03 02
Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen, die die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität und 5G-Systemen, zur Steigerung der Kapazität und der Widerstandsfähigkeit digitaler Backbone-Netze im Gebiet der Union sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze unterstützen.

Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen betreffen unter anderem die Einführung von und den Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, die der Gigabit-Netzanbindung in Gebieten dienen können, in denen sozioökonomische Schwerpunkte angesiedelt sind; die kostenlose und diskriminierungsfreie Bereitstellung einer sehr hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen; die Verwirklichung einer unterbrechungsfreien Netzabdeckung aller wichtigen Verkehrswege, einschließlich der transeuropäischen Verkehrsnetze, mit 5G-Systemen; den Aufbau neuer oder die wesentliche Modernisierung bestehender Backbone-Netze, auch mit Seekabeln, in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Europäischen Union und Drittländern; die Umsetzung digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte in den Bereichen Verkehr oder Energie; und die Unterstützung operativer digitaler Plattformen, die direkt mit Verkehrs- oder Energieinfrastrukturen verbunden sind.

02 03 99
Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

Erläuterungen

Die in diesem Artikel eingestellten Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

02 03 99 01
Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Tätigkeiten im Bereich Verkehr (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 369 600 000

2 561 074 793

1 458 569 092

2 621 550 027 ,—

1 189 595 330,32

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten (* teilweise übertragen)

06 02 01 01

06 02 01 02

06 02 01 03

06 02 51*

06 02 52

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

02 03 99 02
Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Tätigkeiten im Bereich Energie (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

386 390 800

1 279 532 586

418 183 196

947 178 024 ,—

324 533 711 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten

32 02 01 01

32 02 01 02

32 02 01 03

32 02 51

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c.

02 03 99 03
Abschluss früherer Programme der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — IKT (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

195 000 286

150 738 345

124 367 000

131 258 502 ,—

108 923 571,77

Erläuterungen

Vormals Artikel und Posten

09 03 01

09 03 03

09 03 04

09 03 51 01

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a.

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absatz 9 und Abschnitt 3 des Anhangs.

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

02 03 99 04
Abschluss früherer Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

30 000 000

p.m.

60 000 000

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel (* teilweise übertragen)

32 02 52*

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

02 03 99 05
Abschluss des Gemeinschaftsprogramms „Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

09 03 51 02

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

KAPITEL 02 04 —   PROGRAMM „DIGITALES EUROPA“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

PROGRAMM „DIGITALES EUROPA“

02 04 01

Cybersicherheit

02 04 01 10

Cybersicherheit

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

02 04 01 11

Europäisches Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit

1

235 116 165

17 513 038

 

 

 

 

 

 

Artikel 02 04 01 — Zwischensumme

 

235 116 165

17 513 038

 

 

 

 

 

02 04 02

Hochleistungsrechnen

02 04 02 10

Hochleistungsrechnen

1

317 407 046

23 642 700

 

 

 

 

 

02 04 02 11

Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

 

Artikel 02 04 02 — Zwischensumme

 

317 407 046

23 642 700

 

 

 

 

 

02 04 03

Künstliche Intelligenz

1

318 323 274

23 711 034

 

 

 

 

 

02 04 04

Kompetenzen

1

83 591 442

6 227 106

 

 

 

 

 

02 04 05

Einführung

02 04 05 01

Einführung

1

133 051 260

4 576 193

 

 

 

 

 

02 04 05 02

Einführung / Interoperabilität

1

19 773 775

6 807 757

 

 

 

 

 

 

Artikel 02 04 05 — Zwischensumme

 

152 825 035

11 383 950

 

 

 

 

 

02 04 99

Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

02 04 99 01

Abschluss früherer Programme im Bereich der Interoperabilitätslösungen für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA) (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

22 500 000

27 130 000

25 000 000

26 692 000 ,—

24 534 000 ,—

109,04

02 04 99 02

Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (GU EuroHPC) im Rahmen der früheren Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — IKT (aus der Zeit vor 2021)

1

p.m.

31 298 714

58 586 106

66 348 000

39 089 221 ,—

0 ,—

 

 

Artikel 02 04 99 — Zwischensumme

 

p.m.

53 798 714

85 716 106

91 348 000

65 781 221 ,—

24 534 000 ,—

45,60

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

1 107 262 962

136 276 542

85 716 106

91 348 000

65 781 221 ,—

24 534 000 ,—

,

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Kapazitäten in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie der Gewährleistung ihrer breiten Nutzung in der gesamten Wirtschaft und Gesellschaft. Bei gleichzeitiger Förderung werden diese Elemente zu einer florierenden Datenwirtschaft beitragen, Inklusion sowie Chancengleichheit für alle fördern und die Wertschöpfung gewährleisten. Am wichtigsten ist jedoch, dass sich das Programm auf die Bereiche konzentriert, in denen kein Mitgliedstaat allein genug tun kann, um den Erfolg im digitalen Bereich zu gewährleisten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf jenen Bereichen, in denen öffentliche Ausgaben die größte Wirkung erzielen, vor allem bei der Verbesserung der Effizienz und der Qualität der Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit, Umwelt, Klima, Mobilität und öffentliche Verwaltungen, sowie darauf, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Anpassung an den digitalen Wandel zu unterstützen.

Das Programm „Digitales Europa“ wird ferner dem Mehrwert Rechnung tragen, der durch die Kombination digitaler und weiterer grundlegender Technologien zur Maximierung der Vorteile der Digitalisierung erzielt werden kann.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

Verweise

Vorschlag, von der Kommission am 8. Juni 2018 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434).

02 04 01
Cybersicherheit

02 04 01 10
Cybersicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass grundlegende Kapazitäten für die digitale Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie der Union verfügbar und für den öffentlichen Sektor sowie Unternehmen in der Union zugänglich sind, und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Cybersicherheitsbranche der Union. Darunter fallen auch die für die Quantenkommunikationsinfrastruktur erforderlichen Investitionen.

02 04 01 11
Europäisches Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

235 116 165

17 513 038

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Das Europäische Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit trägt zur Umsetzung der Cybersicherheitskomponente des Programms „Digitales Europa“ und von Horizont Europa bei. Ziel des Zentrums ist die Verbesserung der Kapazitäten, des Wissens und der Infrastrukturen im Bereich der Cybersicherheit, die der Industrie, dem öffentlichen Sektor und der Forschung zur Verfügung stehen.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

6 348 136

6 6 0 0

Bezugsrechtsakte

Vorschlag, von der Kommission am 12. September 2018 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630).

Vorschlag, von der Kommission am 7. Juni 2018 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018)0435).

02 04 02
Hochleistungsrechnen

02 04 02 10
Hochleistungsrechnen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

317 407 046

23 642 700

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung des Hochleistungsrechens und der Datenverarbeitungskapazitäten der Union und zur Gewährleistung der breiten Verwendung beider Technologien in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit, Klimaschutz, Umwelt und Sicherheit sowie durch die Industrie, insbesondere durch KMU.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

8 569 990

6 6 0 0

02 04 02 11
Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung des Hochleistungsrechens und der Datenverarbeitungskapazitäten der Union und zur Gewährleistung der breiten Verwendung beider Technologien in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit, Klimaschutz, Umwelt und Sicherheit sowie durch die Industrie, insbesondere durch KMU.

02 04 03
Künstliche Intelligenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

318 323 274

23 711 034

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung von Kapazitäten im Bereich künstliche Intelligenz (KI) in Europa im Einklang mit dem Gesetzpaket über digitale Dienste. Die Maßnahmen sind auf den Aufbau und die Stärkung von Kernkapazitäten im Bereich der KI gerichtet, insbesondere in den Bereichen Datenressourcen und Zusammenschluss von Cloud-Infrastrukturen, indem diese für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich gemacht werden. Des Weiteren geht es darum, die Vernetzung zwischen bestehenden Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für KI in den Mitgliedstaaten zu stärken und zu fördern und Bibliotheken von Algorithmen für KI zu erstellen.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

8 594 728

6 6 0 0

02 04 04
Kompetenzen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

83 591 442

6 227 106

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass derzeitige und künftige Arbeitskräfte einfach fortgeschrittene digitale Kompetenzen erwerben können (insbesondere in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit), indem Studierenden, Hochschulabsolventen und Beschäftigten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden.

Die Maßnahmen des Programms „Digitales Europa“ gewährleisten die wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und berücksichtigen durchgängig die Gleichstellung der Geschlechter.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

2 256 969

6 6 0 0

02 04 05
Einführung

02 04 05 01
Einführung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

133 051 260

4 576 193

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zum Ausbau der optimalen Nutzung digitaler Kapazitäten (insbesondere in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit) in der gesamten Wirtschaft, in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Gesellschaft, einschließlich der Einführung interoperabler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse, und zur Erleichterung des Zugangs zu Technologie und Know-how für alle Unternehmen, insbesondere KMU.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

3 592 384

6 6 0 0

02 04 05 02
Einführung / Interoperabilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 773 775

6 807 757

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Interoperabilitätskomponente des Programms „Digitales Europa“, das das im Dezember 2020 auslaufende Programm ISA2 ablöst.

Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Ziel der Interoperabilitätskomponente des Programms „Digitales Europa“ ist, die Fragmentierung der europäischen Dienste auszuräumen und einen ganzheitlichen, sektor- und grenzübergreifenden Interoperabilitätsansatz umzusetzen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Entwicklung, Aktualisierung, Nutzung und Einführung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zu erleichtern und zu unterstützen. Sie soll außerdem öffentlichen Verwaltungen die Möglichkeit geben, digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich in grenzüberschreitender Nutzung.

Die Interoperabilitätskomponente wird in Bezug auf das Programm „Digitales Europa“ in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der GD CNECT, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Kommissionsdienststellen im Wege von Projekten und flankierenden Maßnahmen (Sensibilisierung, Öffentlichkeitsarbeit, Gemeinschaftsbildung usw.) durchgeführt.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

533 892

6 6 0 0

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans

21 000

6 0 2 2

02 04 99
Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

Erläuterungen

Diese Mittel sind dafür bestimmt, Zahlungen für noch abzuwickelnde Mittelbindungen aus Vorjahren zu decken.

02 04 99 01
Abschluss früherer Programme im Bereich der Interoperabilitätslösungen für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA) (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

22 500 000

27 130 000

25 000 000

26 692 000 ,—

24 534 000 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

26 03 01

26 03 51

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA 2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).

Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

02 04 99 02
Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (GU EuroHPC) im Rahmen der früheren Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — IKT (aus der Zeit vor 2021)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

31 298 714

58 586 106

66 348 000

39 089 221 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

09 03 05 31

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 4.

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 bis 6 und Abschnitt 1 des Anhangs.

Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1).

KAPITEL 02 10 —   DEZENTRALE AGENTUREN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 10

DEZENTRALE AGENTUREN

02 10 01

Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA)

1

38 900 000

38 900 000

37 954 000

37 954 000

37 550 843 ,—

37 550 843 ,—

96,53

02 10 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

1

80 333 886

80 333 886

73 405 406

74 717 497

77 679 413 ,—

76 462 413 ,—

95,18

02 10 03

Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)

1

25 703 674

25 703 674

27 440 121

27 440 121

26 949 278 ,—

26 949 278 ,—

104,85

02 10 04

Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)

1

21 668 887

21 668 887

20 535 495

20 535 495

15 824 465 ,—

15 824 465 ,—

73,03

02 10 05

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

1

7 250 381

7 250 381

7 117 000

7 117 000

5 677 664,65

5 677 664,65

78,31

02 10 06

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

1

14 236 015

14 236 015

16 277 975

16 277 975

15 853 496 ,—

15 853 496 ,—

111,36

 

Kapitel 02 10 — Insgesamt

 

188 092 843

188 092 843

182 729 997

184 042 088

179 535 159,65

178 318 159,65

94,80

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der dezentralen Agenturen (Titel 1 und 2) und gegebenenfalls ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Stellenpläne der Agenturen sind im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Die Agenturen müssen das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Länder) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, von Beträgen, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1) zurückgezahlt wurden, sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel in diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

02 10 01
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 900 000

38 900 000

37 954 000

37 954 000

37 550 843 ,—

37 550 843 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

06 02 02

 

 

 

 

 

 

 

Die EASA ist die Agentur der Union für Flugsicherheit. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Organisation gehören die Erhebung und Analyse von Sicherheits- und Leistungsdaten zur Erstellung strategischer Aktionspläne, die Zertifizierung von Erzeugnissen für die Luftfahrt und die Zulassung von Organisationen in sämtlichen Bereichen der Luftfahrt (Konstruktion, Herstellung, Wartung, Ausbildung, Flugverkehrsmanagement usw.). Die EASA erarbeitet außerdem Regelungen, die gemeinsame Normen für die europäische Luftfahrt festlegen, und überwacht die wirksame Umsetzung dieser Normen in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wendet die EASA in zunehmendem Maße und wann immer dies angebracht ist einen leistungsbasierten Ansatz für die Rechtsetzung und einen risikobasierten Ansatz für die Überwachungstätigkeiten an. Der 2002 errichteten EASA gehören mehr als 800 Luftverkehrsexperten und leitende Verwaltungsbeamte aus den Mitgliedstaaten an. Die Arbeit der EASA wird durch Aktivitäten der nationalen Luftfahrtbehörden im Rahmen des EASA-Systems ergänzt.

Unionsbeitrag insgesamt

38 900 000

davon Betrag aus der Einziehung von Überschüssen

(Artikel 6 6 2 des Einnahmenplans)

0

Im Haushaltsplan ausgewiesener Betrag

38 900 000

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

1 050 300

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51).

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).

02 10 02
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

80 333 886

80 333 886

73 405 406

74 717 497

77 679 413 ,—

76 462 413 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

06 02 03 01

06 02 03 02

 

 

 

 

 

 

Die EMSA ist die Agentur der Union für die Sicherheit des Seeverkehrs. Sie ist das Herzstück des Unionsnetzes für die Sicherheit des Seeverkehrs und setzt auf die wirksame Zusammenarbeit vieler verschiedener Interessenträger, insbesondere der Unions- und internationalen Institutionen, der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schifffahrtsbranche.

Zu den Aktivitäten der EMSA zählen die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der angemessenen Erarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe und Verwaltungsvereinfachung im Seeverkehrssektor; die Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union durch Besuche und Inspektionen; die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten untereinander; der Aufbau von Kapazitäten der zuständigen nationalen Behörden; die operative Unterstützung, einschließlich der Entwicklung, Verwaltung und Wartung integrierter Seeverkehrsdienste in Bezug auf Schiffe, Schiffsverfolgung und Strafverfolgung; die Durchführung von Vorsorge-, Erkennungs- und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen; und auf Ersuchen der Kommission die technische und operative Unterstützung für Drittländer.

Unionsbeitrag insgesamt

82 620 000

davon Betrag aus der Einziehung von Überschüssen

(Artikel 6 6 2 des Einnahmenplans)

2 286 114

Im Haushaltsplan ausgewiesener Betrag

80 333 886

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

2 169 015

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 115).

Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77).

02 10 03
Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 703 674

25 703 674

27 440 121

27 440 121

26 949 278 ,—

26 949 278 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

06 02 04

 

 

 

 

 

 

 

Die ERA trägt zur weiteren Entwicklung und zum reibungslosen Funktionieren eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen bei, indem sie ein hohes Maß an Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsposition des Eisenbahnsektors gewährleistet. Insbesondere trägt die ERA in technischen Fragen zur Durchführung des Unionsrechts bei, und zwar durch die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit im europäischen Eisenbahnsystem und durch die Erhöhung des Interoperabilitätsniveaus der Eisenbahnsysteme. Weitere Ziele der ERA bestehen darin, die Verringerung der nationalen Eisenbahnvorschriften zu verfolgen, um die Leistung der nationalen Behörden, die im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahn tätig sind, zu unterstützen und die Optimierung der Verfahren zu fördern.

Mit Inkrafttreten der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets hat sich der Aufgabenbereich der ERA erheblich ausgeweitet. Seit dem 16. Juni 2019 ist die ERA als Behörde der Union für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, für die Erteilung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen und für die Zulassung streckenseitiger Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem zuständig.

Unionsbeitrag insgesamt

25 763 160

davon Betrag aus der Einziehung von Überschüssen

(Artikel 6 6 2 des Einnahmenplans)

59 486

Im Haushaltsplan ausgewiesener Betrag

25 703 674

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

693 999

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51)

Verordnung (EG) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

02 10 04
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 668 887

21 668 887

20 535 495

20 535 495

15 824 465 ,—

15 824 465 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

09 02 03

 

 

 

 

 

 

 

Die ENISA wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und letztlich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird die ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors fördern.

Ziel der ENISA ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

Unionsbeitrag insgesamt

22 248 000

davon Betrag aus der Einziehung von Überschüssen

(Artikel 6 6 2 des Einnahmenplans)

579 113

Im Haushaltsplan ausgewiesener Betrag

21 668 887

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

585 060

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).

02 10 05
Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 250 381

7 250 381

7 117 000

7 117 000

5 677 664,65

5 677 664,65

Erläuterungen

Vormals Artikel

09 02 04

 

 

 

 

 

 

 

Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Union zu fördern. Das GEREK ist weder ein Unionsgremium, noch besitzt es Rechtspersönlichkeit.

Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Unionsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Verordnung (EU) 2018/1971 übertragenen Aufgaben unterstützt.

Unionsbeitrag insgesamt

7 282 800

davon Betrag aus der Einziehung von Überschüssen

(Artikel 6 6 2 des Einnahmenplans)

32 419

Im Haushaltsplan ausgewiesener Betrag

7 250 381

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

02 10 06
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 236 015

14 236 015

16 277 975

16 277 975

15 853 496 ,—

15 853 496 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

32 02 10

 

 

 

 

 

 

 

Die ACER ist eine unabhängige Stellemit der Aufgabe, die Integration und Vollendung des Energiebinnenmarkts sowohl in der Elektrizitäts- als auch in der Erdgasbranche weiter voranzutreiben.

Durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Energieregulierungsbehörden stellt die ACER sicher, dass die Marktintegration und die Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den energiepolitischen Zielen und Regulierungsrahmen der Union erfolgen.

Unionsbeitrag insgesamt

14 434 363

davon Betrag aus der Einziehung von Überschüssen

(Artikel 6 6 2 des Einnahmenplans)

198 348

Im Haushaltsplan ausgewiesener Betrag

14 236 015

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

EFTA-EWR

384 372

6 6 0 0

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1227/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

KAPITEL 02 20 —   PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

% Zahlungen 2019/2021

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 20

PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

02 20 01

Pilotprojekte

1

17 025 000

13 780 299

12 375 000

8 383 650

5 304 810 ,—

2 470 086 ,—

17,92

02 20 02

Vorbereitende Maßnahmen

1

p.m.

9 653 900

24 850 000

10 168 640

3 000 000 ,—

2 402 615 ,—

24,89

02 20 03

Sonstige Maßnahmen

02 20 03 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1

375 000 000

375 000 000

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 20 03 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 20 03 03

Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank

1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 20 03 04

Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie

1

p.m.

p.m.

 

 

 

 

 

 

Artikel 02 20 03 — Zwischensumme

 

375 000 000

375 000 000

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

 

02 20 04

Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben

02 20 04 01

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik, Verkehrssicherheit und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

1

15 650 000

14 000 000

12 500 000

14 620 000

14 710 173,18

11 486 934,78

82,05

02 20 04 02

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1

6 543 000

4 668 000

5 955 000

4 850 000

5 395 483,94

4 980 863,50

106,70

02 20 04 03

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1

3 315 000

2 500 000

3 315 000

2 600 000

3 265 000 ,—

2 733 128,62

109,33

 

Artikel 02 20 04 — Zwischensumme

 

25 508 000

21 168 000

21 770 000

22 070 000

23 370 657,12

19 200 926,90

90,71

 

Kapitel 02 20 — Insgesamt

 

417 533 000

419 602 199

58 995 000

40 622 290

31 675 467,12

24 073 627,90

5,74

02 20 01
Pilotprojekte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 025 000

13 780 299

12 375 000

8 383 650

5 304 810 ,—

2 470 086 ,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung von Pilotprojekten experimenteller Art zu finanzieren, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden.

Diese Pilotprojekte sind im Anhang „Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen“ dieses Einzelplans im Kapitel PP 02 aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

02 20 02
Vorbereitende Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

9 653 900

24 850 000

10 168 640

3 000 000 ,—

2 402 615 ,—

Erläuterungen

Neuer Artikel

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung von in die Anwendungsbereiche des AEUV und des Euratom-Vertrags fallenden vorbereitenden Maßnahmen zu finanzieren, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen.

Diese vorbereitenden Maßnahmen sind im Anhang „Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen“ dieses Einzelplans im Kapitel PA 02 aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

02 20 03
Sonstige Maßnahmen

Erläuterungen

Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen und Tätigkeiten zu finanzieren, die nicht in den vorherigen Kapiteln dieses Titels enthalten sind, für die jedoch ein Basisrechtsakt erlassen wurde.

02 20 03 01
Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

375 000 000

375 000 000

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

01 04 01 01

 

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Bereitstellung eingezahlter Anteile des von der Union gezeichneten Kapitals bestimmt, sodass mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) die europäische Wirtschaft und deren Erholung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unterstützt werden können, wobei insbesondere kleine und mittlere Unternehmen Hilfe erhalten sollen. Sobald die Hauptversammlung die Kapitalerhöhung des EIF bestätigt hat, soll ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der Kapitalerhöhung des EIF ergehen, der die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung des eingezahlten Kapitals darstellt.

Die Mittel können von der Haushaltslinie 02 02 02 übertragen werden.

Der EIF wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Union am EIF ist derzeit im Beschluss 94/375/EG geregelt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Verweise

Vorschlag, von der Kommission am 29. Mai 2020 übermittelt, für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2020)0403).

02 20 03 02
Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Posten

01 04 01 02

 

 

 

 

 

 

 

Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Union gezeichneten Kapitals finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

02 20 03 03
Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0 ,—

0 ,—

Erläuterungen

Vormals Artikel

01 04 02

 

 

 

 

 

 

 

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank (EIB). Die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

Die in diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch verwendet, um die der Union entstehenden Kosten beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen von Euratom zu decken oder zeitweise vorzufinanzieren.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

02 20 03 04
Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Unterstützung aus dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, um die Lücke zu den nationalen Referenzwerten ganz oder teilweise zu schließen, weil Energie aus erneuerbaren Quellen, die in durch den Finanzierungsmechanismus finanzierten Anlagen erzeugt wird, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet wird. Dieser Mechanismus sollte es den Mitgliedstaaten erleichtern, den sektorspezifischen Anteil der erneuerbaren Energie im Stromsektor, in der Wärme- und Kälteerzeugung und im Verkehrssektor auf Gebiete auszuweiten, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans)

Andere zweckgebundene Einnahmen

75 000 000

6 6 3

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

Verweise

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).

02 20 04
Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben

Erläuterungen

Die in diesem Artikel eingestellten Mittel sind dazu bestimmt, Ausgaben im Zusammenhang mit Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

02 20 04 01
Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik, Verkehrssicherheit und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 650 000

14 000 000

12 500 000

14 620 000

14 710 173,18

11 486 934,78

Erläuterungen

Vormals Artikel

06 02 05

06 02 06

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Maßnahmen bestimmt, die für die Analyse, Festlegung, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Verkehrspolitik der Union für alle Verkehrsträger (Straße, Schiene, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstraßen) erforderlich sind. Die wichtigsten Maßnahmen und Ziele sind darauf gerichtet, die Verkehrspolitik der Union sowie ihre Ausweitung auf Drittstaaten zu unterstützen.

Die Mittel erstrecken sich auf alle Verkehrssektoren, wie Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr, Optimierung des Verkehrsnetzes, Multimodalität, Logistik, Fahrgastrechte und -schutz, Nutzung alternativer Kraftstoffe, Beschaffung sauberer Fahrzeuge und städtische Mobilität, soziale und geschlechtsspezifische Aspekte sowie Sicherheit und Schutz der Verkehrsnutzer.

Die Mittel umfassen auch die Finanzierung von Kommunikationskampagnen und die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen des Europäischen Jahrs der Schiene 2021. Diese Initiative soll zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals im Verkehrsbereich beitragen, indem sie die Anstrengungen zur Erhöhung des auf die Schiene entfallenden Anteils des Personen- und Güterverkehrs fördert und unterstützt.

Die Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die der Kommission bei der Erhebung und Verarbeitung aller Arten von Informationen entstehen, die sie für die Analyse, Festlegung, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung von Vorschriften und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs sowie ihre Ausweitung auf Drittstaaten sowie für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen benötigt.

Zu den wichtigsten Zielen zählen die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention böswilliger Handlungen im Verkehrssektor,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren im Bereich der Verkehrssicherheit,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für den Verkehrssektor sowie die Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Verfolgung der Verkehrssicherheitsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für alle Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung in Fragen der Verkehrssicherheit,

die Förderung der Verkehrssicherheitsforschung.

Zu den Unterstützungsmaßnahmen zählen Studien, Beratungsleistungen, Bewertungen und Folgenabschätzungen, Entwicklung und Pflege von IT-Anwendungen und Datenbanken, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Konferenzen und Veranstaltungen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für Aufbau und Einsatz eines Korps aus Inspektoren anfallen, die die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Union für Flughäfen, Häfen und Hafeneinrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer, und von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, überprüfen. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission sowie die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften. Zu diesen Ausgaben kommen insbesondere die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen und für das zur Durchführung der Inspektionen notwendige Gerät und Material hinzu.

02 20 04 02
Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 543 000

4 668 000

5 955 000

4 850 000

5 395 483,94

4 980 863,50

Erläuterungen

Vormals Artikel

32 02 02

32 02 03

 

 

 

 

 

 

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die der Kommission zur Unterstützung der Energiepolitik bei der Erhebung und Verarbeitung aller Arten von Informationen entstehen, die sie für die Analyse, Festlegung, Förderung, Überwachung, Finanzierung, Bewertung und Durchführung einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichteten europäischen Energiepolitik, des Energiebinnenmarkts und seiner Ausweitung auf Drittstaaten, der Energieversorgungssicherheit mit all ihren europäischen und globalen Aspekten sowie von hochwertigen Dienstleistungen zu transparenten und vergleichbaren Preisen, die die Rechte und den Schutz der Energienutzer stärken, benötigt.

Als wichtigste Ziele wurden gebilligt: die Umsetzung einer stufenweise angelegten gemeinsamen europäischen Politik im Einklang mit der Strategie für die Energieunion (COM(2015)0080) zur Gewährleistung einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit, eines reibungslos funktionierenden Energiebinnenmarkts und des Zugangs zu den Energietransportnetzen, Beobachtung des Energiemarkts, integrierte Lenkung und Überwachung, Analyse von Modellen, einschließlich Szenarios zu den Auswirkungen der in Betracht gezogenen politischen Konzepte, Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer auf der Grundlage allgemeiner und spezieller Kenntnisse der globalen und europäischen Energiemärkte für alle Energiearten.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Sachverständige bestimmt, die in direktem Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Analyse der notwendigen Informationen für die Energiemarktbeobachtung stehen, sowie der Ausgaben für Information und Kommunikation, die digitale Handhabung und Visualisierung von Daten, Konferenzen und Veranstaltungen zur Förderung von Tätigkeiten im Energiebereich sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen, audiovisuelle Produkte und die Entwicklung verschiedener Tätigkeiten im Internet und in sozialen Medien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Energiepolitik stehen. Die Mittel werden auch zur Unterstützung eines verstärkten Energiedialogs mit den Hauptenergiepartnern der Union und internationalen Organisationen im Energiebereich eingesetzt.

02 20 04 03
Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 315 000

2 500 000

3 315 000

2 600 000

3 265 000 ,—

2 733 128,62

Erläuterungen

Vormals Artikel

09 02 01

 

 

 

 

 

 

 

Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation — auch in Drittstaaten — entwickelt und die Umsetzung des Rechtsrahmens (auch außerhalb der Union) gefördert, überwacht und koordiniert werden sollen, um im Hinblick auf alle Bereiche der elektronischen Kommunikation den Binnenmarkt zu verwirklichen, Wettbewerb, Investitionen und Wachstum zu unterstützen und die Verbraucher zu schützen; dies umfasst: ökonomische Analyse, Folgenabschätzung, Politikentwicklung und Rechtsbefolgung,

politische Strategien und Rechtsvorschriften entwickelt werden, und zwar unter besonderer Beachtung des Privatkundengeschäfts und von Verbraucherfragen, insbesondere Netzneutralität, Anbieterwechsel, Roaming, Belebung der Nachfrage und Nutzung und Universaldienst,

die Durchführung der Roamingpolitik der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) gefördert, überwacht und überprüft wird,

eine schlüssige marktorientierte Regulierung entwickelt und umgesetzt wird, die von den nationalen Regulierungsbehörden anzuwenden ist, und mit denen auf die von diesen Behörden übermittelten Notifizierungen eingegangen wird, insbesondere auf Notifizierungen in Bezug auf relevante Märkte, Wettbewerb und geeignete regulatorische Eingriffe, vor allem für Zugangsnetze der nächsten Generation,

bereichsübergreifende politische Strategien entwickelt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten alle Arten der Frequenznutzung verwalten, einschließlich der verschiedenen Bereiche des Binnenmarkts, wie elektronische Kommunikation, 5G (einschließlich Breitbandinternet) und Innovation,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird, auch des Verfahrens nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33),

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Union zu verfolgen,

die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik (Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7) gefördert und überwacht wird,

Maßnahmen im Bereich des Urheberrechts, unter anderem auf der Grundlage der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), auf Unionsebene konzipiert werden,

in Verbindung mit dem digitalen Binnenmarkt Strategien für den elektronischen Geschäftsverkehr in der Union entwickelt, umgesetzt und überwacht werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), einschließlich der Bewertung rechtlicher und wirtschaftlicher Hindernisse, die sich aus dem Binnenmarktrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr oder aus damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ergeben,

die Durchführung und Verbreitung von Strategien im Zusammenhang mit elektronischen Behördendiensten (insbesondere dem eGovernment-Aktionsplan 2016–2020) und mit eIDAS (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) gefördert werden und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), um die Qualität und Innovationskraft öffentlicher Verwaltungen zu erhöhen und die breite Nutzung von vertrauenswürdigen Identifikations- und Vertrauensdiensten des öffentlichen und privaten Sektors im Binnenmarkt zu beschleunigen.

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Ausarbeitung von Untersuchungen und Fortschrittsberichten, die Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Mitteilungen und Vorschlägen für Rechtsvorschriften, die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften sowie Übersetzungen der Notifizierungen und Anhörungen gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere auch der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Finanzhilfen und die Teilfinanzierung bestimmter Maßnahmen.

Sie sind zudem zur Deckung der Ausgaben für Sachverständigensitzungen, Kommunikationsveranstaltungen, Mitgliedsbeiträge, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Ziele oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie aller sonstigen Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

TITEL 03

BINNENMARKT

Gesamtübersicht über die Mittel (2021 und 2020) und Ausgaben (2019)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2021

Mittel 2020

Ausgaben 2019

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

03 01

VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „BINNENMARKT“

29 303 925

29 303 925

22 703 572

22 703 572

21 650 319,14

21 650 319,14

03 02

BINNENMARKTPROGRAMM

546 315 075

518 432 390

584 726 755

547 055 500

585 288 391,94

489 288 503,78

03 03

BETRUGSBEKÄMPFUNGSPROGRAMM DER EU

24 053 000

23 758 262

23 896 600

20 206 853

23 044 498,91

21 350 180,30

03 04

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER BESTEUERUNG (FISCALIS)

35 915 550

32 545 655

32 993 000

27 400 000

32 570 000 ,—

30 703 000 ,—

03 05

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN (CUSTOMS)

126 587 000

86 000 000

75 164 000

75 200 000

78 286 000 ,—

79 477 000 ,—

03 10

DEZENTRALE AGENTUREN

121 438 147

121 438 147

109 897 550

109 897 550

95 811 585,43

95 811 584,61

03 20

PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

15 640 000

21 227 320

16 350 000

18 853 708

14 149 056 ,—

12 885 050,27

 

Titel 03 — Insgesamt

899 252 697

832 705 699

865 731 477

821 317 183

850 799 851,42

751 165 638,10