02011R0142 — DE — 05.12.2021 — 024.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 054 vom 26.2.2011, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen
für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;
im Hinblick auf bestimmte Proben und Waren, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 97/78/EG von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen befreit sind.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Anhang I.
Artikel 3
Endpunkt in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte
Für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, folgender Folgeprodukte bestehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine Beschränkungen:
Biodiesel, der den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Anforderungen an die Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten entspricht;
verarbeitetes Heimtierfutter, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe a genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
Kauspielzeug, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
Häute und Felle von Huftieren, die den in Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C genannten Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
Federn und Daunen, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe C genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht;
Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;
oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen;
erneuerbarer Diesel, erneuerbares Kerosin, erneuerbares Propan und erneuerbares Benzin, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe f genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe entsprechen.
Artikel 4
Schwere übertragbare Krankheiten
Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.
KAPITEL II
BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE
Artikel 5
Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
Artikel 6
Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass Abfallverbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte ausschließlich in folgenden Anlagen stattfindet:
Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen; oder
Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von der zuständigen Behörde für die Beseitigung durch Abfallverbrennung oder die Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung zugelassen wurden.
Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern
die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen;
die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen;
Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.
Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren oder von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:
Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Gülle von Nutztieren oder Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, den Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummer 3 für Gülle und Buchstabe D für Fleisch- und Knochenmehl sowie den Anforderungen an beide Brennstoffe gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieser Verordnung entspricht; unbeschadet davon haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Vorschriften gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe C Nummer 4 zu gewähren.
Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 für Gülle und Buchstabe D für Fleisch- und Knochenmehl sowie ggf. in Buchstabe C Nummer 4 oder Buchstabe D Nummer 5 dieser Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.
Die Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl in Verbrennungsanlagen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstaben A, B und C dieser Verordnung ist nicht erlaubt.
Artikel 7
Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3
Abweichend von Artikel 12 und Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung folgenden Materials der Kategorien 1 und 3 auf einer genehmigten Deponie gestatten:
eingeführtes Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführtem Material aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern
dieses Material nicht mit den in Artikel 8 und 9 und Artikel 10 Buchstaben a bis e und h bis p der genannten Verordnung genannten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen ist;
das Material zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Beseitigung bestimmt wird,
die Beseitigung solchen Materials kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.
Artikel 8
Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe
Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen:
die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen;
die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung;
die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2;
die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.
Artikel 9
Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung
Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen:
die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung;
die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an die Standardverarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden;
die in Kapitel IV festgelegten Anforderungen an alternative Verarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden.
Artikel 10
Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost
Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:
die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;
die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.
KAPITEL III
AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009
Artikel 11
Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten.
Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:
Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;
verarbeitetes tierisches Protein.
Artikel 12
Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke
Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.
Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:
Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;
verarbeitetes tierisches Protein.
Artikel 13
Besondere Vorschriften für die Verfütterung
Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:
Zootiere;
Pelztiere;
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
Hunde und Katzen in Tierheimen;
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
Zirkustiere.
Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:
Zootiere;
Pelztiere;
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
Hunde und Katzen in Tierheimen;
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
Zirkustiere.
Artikel 14
Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen besteht, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Fütterung gestatten:
an Fütterungsplätzen gefährdeter oder geschützter Arten aasfressender Vögel und anderer Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 festgelegten Bedingungen zu beachten sind;
außerhalb von Fütterungsplätzen, gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der toten Tiere, an die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Wildtiere, wobei die in Abschnitt 3 des genannten Kapitels festgelegten Bedingungen zu beachten sind.
Artikel 15
Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung
Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:
die in Abschnitt 1 festgelegten Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
die in Abschnitt 2 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten;
die in Abschnitt 3 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten.
Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung erwähnten Wegen gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Beseitigung auf anderem Wege erfüllt sind.
KAPITEL IV
GENEHMIGUNG ALTERNATIVER METHODEN
Artikel 16
Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden
KAPITEL V
SAMMLUNG, TRANSPORT, IDENTIFIZIERUNG UND RÜCKVERFOLGBARKEIT
Artikel 17
Anforderungen an Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen, Identifizierung, Sammlung und Transport tierischer Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit
Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen;
während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.
KAPITEL VI
REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN UND ANLAGEN
Artikel 18
Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsgelände
Die zuständige Behörde kann mehreren Betrieben oder Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände tierische Nebenprodukte handhaben, eine Betriebsgenehmigung erteilen, vorausgesetzt, dass die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zwischen den Betrieben oder Anlagen aufgrund ihrer Bauart und der Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in den Betrieben oder Anlagen ausgeschlossen ist.
Artikel 19
Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen
Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben oder Anlagen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, bei der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tätigkeiten die in den folgenden Kapiteln des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden:
die Anforderungen des Kapitels I bei der Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung;
die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung im Rahmen der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h benannten Tätigkeiten:
Sortieren
Zerlegen;
Kühlen;
Einfrieren;
Salzen;
Haltbarmachung mittels anderer Verfahren;
Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;
Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten mit sich bringen und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Veterinärvorschriften der Union durchgeführt werden;
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung umgewandelt oder kompostiert werden;
Sieben;
Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B.:
bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden;
die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind;
kapitel V, wenn tierische Folgeprodukte gemäß Artikel 24 Abschnitt 1 Buchstabe h oder i der genannten Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb gelagert werden, vorausgesetzt, die tierischen Folgeprodukte und Nebenprodukte werden anschließend gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung entsorgt;
wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten zugelassenen Betriebs oder der zugelassenen Anlage zur Herstellung dieser Materialien durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben ohne Registrierung nach Artikel 23 oder Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung genehmigen, sofern die tierischen Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelagert, befördert und beseitigt werden.
Artikel 20
Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
zugelassene Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte lediglich als Nebentätigkeit transportieren;
Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten registriert wurden.
Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:
Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;
Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;
Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden;
Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind;
Verwender organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in Betrieben, in denen keine Nutztiere gehalten werden;
Unternehmer, die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausschließlich in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg für Zwecke außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette handhaben und vertreiben.
Artikel 20a
Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:
gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen ( 1 ) erstellt werden;
entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.
KAPITEL VII
INVERKEHRBRINGEN
Artikel 21
Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren
Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten:
die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;
die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte;
die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.
Artikel 22
Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden:
Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde;
verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als
5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen;
50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.
Artikel 23
Zwischenprodukte
Für die Handhabung von Zwischenprodukten, die in in Anhang XII Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Betriebe oder Anlagen verbracht worden sind, gelten keine weiteren Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung, sofern
der Betrieb oder die Anlage über für den Empfang von Zwischenprodukten geeignete Einrichtungen verfügt, durch die eine Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten verhindert wird;
die Zwischenprodukte aufgrund von Reinigung oder anderen Behandlungen, denen die in den Zwischenprodukten enthaltenen tierischen Nebenprodukte unterworfen wurden, aufgrund des Gehalts an tierischen Nebenprodukten in den Zwischenprodukten oder aufgrund angemessener Biosicherheitsmaßnahmen für die Handhabung von Zwischenprodukten kein Risiko einer Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen;
in dem Betrieb oder der Anlage Aufzeichnungen über die empfangenen Materialmengen und Materialkategorien sowie über den Betrieb, die Anlage oder den Unternehmer geführt werden, an die die Produkte geliefert wurden; und
nicht verbrauchte Produkte oder anderes überschüssiges Material aus dem Betrieb oder der Anlage, beispielsweise Produkte, deren Verfallsdatum überschritten ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
Artikel 24
Heimtierfutter und andere Folgeprodukte
KAPITEL VIII
EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR
Artikel 25
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten:
unverarbeitete Gülle;
unbehandelte Federn, Federteile und Daunen;
Bienenwachs in Wabenform.
Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:
Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;
Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden,
von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid;
von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Methoden unterzogen wurden:
von anderen Tieren als Schweinen stammende, trockene und fest verpackte Wolle und Haare, die zum Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:
sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das
der Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 bei;
die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgenommen wurde.
Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten:
die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist/sind;
die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind;
die in Kapitel VI des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.
Artikel 26
Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:
Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind;
Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:
Verfütterung;
Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden;
Herstellung von
das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;
das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden;
das Material, das seinen Ursprung in einem Mitgliedstaat hat und in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, nachdem ihm der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.
Artikel 27
Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:
Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und
die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.
▼M18 —————
Artikel 28
Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken
Artikel 29
Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation
Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt.
▼M19 —————
Artikel 29a
Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind
Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt.
▼M19 —————
Artikel 30
Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern
Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden.
Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Dieser Artikel gilt nicht für spezifische Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation stammen und für die Russische Föderation bestimmt sind, gemäß Artikel 29 und nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a.
Artikel 31
Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 müssen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.
KAPITEL IX
AMTLICHE KONTROLLEN
Artikel 32
Amtliche Kontrollen
Diese Maßnahmen sind nach Maßgabe der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen durchzuführen.
Folgende gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlichen amtlichen Kontrollen führt die zuständige Behörde gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durch:
amtliche Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben gemäß Kapitel I;
amtliche Kontrollen anderer Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit sich bringen, gemäß Kapitel III Abschnitte 1 bis 9.
Versieht die zuständige Behörde eine solche Sendung, die an einen Bestimmungsort verbracht wird, mit einem Siegel, so teilt sie dies der zuständige Behörde des Bestimmungsortes mit.
Artikel 33
Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier
Die zuständige Behörde darf das Inverkehrbringen folgender tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nicht aus anderen Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier als den in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung, festgelegten Gründen verbieten oder beschränken:
verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
Heimtierfutter und die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die gemäß Anhang XIV in die Union eingeführt oder durch diese hindurchgeführt werden.
Artikel 35
Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
Verordnung (EG) Nr. 811/2003;
Entscheidung 2003/322/EG;
Entscheidung 2003/324/EG;
Verordnung (EG) Nr. 878/2004;
Entscheidung 2004/407/EG;
Verordnung (EG) Nr. 79/2005;
Verordnung (EG) Nr. 92/2005;
Verordnung (EG) Nr. 181/2006;
Verordnung (EG) Nr. 197/2006;
Verordnung (EG) Nr. 1192/2006;
Verordnung (EG) Nr. 2007/2006.
Artikel 36
Übergangsmaßnahmen
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Unternehmer organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die vor dem 4. März 2011 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 hergestellt wurden, in Verkehr bringen,
sofern diese aus einem der folgendem Materialien hergestellt wurden:
Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde;
verarbeitetes tierisches Protein;
und dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Bestandteil gemischt wurden, durch den eine spätere Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird.
▼M9 —————
Artikel 37
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. März 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Pelztiere“ : zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden; |
2. |
„Blut“ : frisches Vollblut; |
3. |
„Futtermittel-Ausgangserzeugnis“ : die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm; |
4. |
„Blutprodukte“ : aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen; |
5. |
„verarbeitetes tierisches Protein“ : ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen; |
6. |
„Blutmehl“ : durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein; |
7. |
„Fischmehl“ : verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates ( 3 ) fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden; |
8. |
„ ausgeschmolzene Fette“ : Fette aus der Verarbeitung:
a)
tierischer Nebenprodukte; oder
b)
von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat; |
9. |
„Fischöl“ : Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat; |
10. |
„Imkerei-Nebenerzeugnisse“ : Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind; |
11. |
„Kollagen“ : aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis; |
12. |
„Gelatine“ : natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird; |
13. |
„Grieben“ : die proteinhaltigen Ausschmelzungsrückstände nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser; |
14. |
„hydrolysierte Proteine“ : durch Hydrolyse tierischer Nebenprodukte gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon; |
15. |
„Weißwasser“ : eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird; |
16. |
„Heimtierfutter in Dosen“ : wärmebehandeltes Heimtierfutter in luftdicht verschlossenen Behältern; |
17. |
„Kauspielzeug“ : aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellte Produkte zum Kauen für Heimtiere; |
18. |
„geschmacksverstärkende Fleischextrakte“ : ein flüssiges oder dehydriertes Folgeprodukt tierischen Ursprungs, das zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird; |
19. |
„Heimtierfutter“ : Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das
a)
Material der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material, und
b)
eingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden; |
20. |
„verarbeitetes Heimtierfutter“ : Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde; |
21. |
„rohes Heimtierfutter“ : Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde; |
22. |
„Küchen- und Speiseabfälle“ : alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls; |
23. |
„Fermentationsrückstände“ : Rückstände, einschließlich der flüssigen Fraktion, aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage; |
24. |
„Magen- und Darminhalt“ : der Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln; |
25. |
„Fettderivate“ : aus ausgeschmolzenen Fetten gewonnene Produkte, die hinsichtlich ausgeschmolzener Fette der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XIII Kapitel XI verarbeitet wurden; |
26. |
„Guano“ : ein natürliches Produkt, das aus den Exkrementen von Fledermäusen oder wilden Seevögeln gesammelt wurde und nicht mineralisiert ist; |
27. |
„Fleisch- und Knochenmehl“ : tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 gemäß einer der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden; |
28. |
„ behandelte Häute und Felle“ : Folgeprodukte aus unbehandelten Häuten und Fellen, ausgenommen Kauspielzeug, die
a)
getrocknet wurden;
b)
vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;
c)
mindestens sieben Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat gesalzen wurden;
d)
mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurden; oder
e)
einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen wurden; |
29. |
„unbehandelte Häute und Felle“ : alle kutanen und subkutanen Gewebe, die keiner anderen Behandlung als Schneiden, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden; |
30. |
„ unbehandelte Federn und Federteile“ : Federn und Federteile, ausgenommen solche Federn oder Federteile, die
a)
einer Dampfspannung ausgesetzt wurden; oder
b)
mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben; |
31. |
„ unbehandelte Wolle“ : Wolle, ausgenommen solche Wolle, die
a)
industriell gewaschen wurde;
b)
beim Gerben gewonnen wurde;
c)
mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
d)
von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
e)
von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde:
i)
chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
ii)
Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
iii)
industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
iv)
Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen; |
32. |
„ unbehandelte Haare“ : Haare, ausgenommen solche Haare, die
a)
industriell gewaschen wurden;
b)
beim Gerben gewonnen wurden;
c)
mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
d)
von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
e)
von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
i)
chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
ii)
Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
iii)
industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
iv)
Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen; |
33. |
„ unbehandelte Schweinsborsten“ : Schweinsborsten, ausgenommen solche Schweinsborsten, die
a)
industriell gewaschen wurden;
b)
beim Gerben gewonnen wurden; oder
c)
mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben; |
34. |
„Ausstellungsstück“ : tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Ausstellungszwecke oder künstlerische Tätigkeiten; |
35. |
„ Zwischenprodukt“ : ein Folgeprodukt,
a)
das für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln wie folgt bestimmt ist:
i)
als Material in einem Herstellungsprozess oder in der Endproduktion eines Endprodukts;
ii)
zur Validierung oder Verifizierung während eines Herstellungsprozesses; oder
iii)
bei der Qualitätskontrolle eines Endprodukts;
b)
dessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen soweit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für die Zwecke gemäß Buchstabe a infrage kommt;
c)
das jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenz oder kosmetisches Mittel eignet; |
36. |
„Laborreagenz“ : ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält und als solches oder kombiniert mit Stoffen nichttierischen Ursprungs für besondere Laborzwecke als Reagenz oder als Reagenzprodukt, als Kalibriermittel oder Kontrollmaterial zum Nachweis, zur Messung, Untersuchung oder Herstellung anderer Stoffe bestimmt ist; |
37. |
„In-vitro-Diagnostikum“ : ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das ein Blutprodukt oder ein anderes tierisches Nebenprodukt enthält und als solches oder kombiniert als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermittel, Satz oder sonstiges System zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen; nicht dazu zählen Spenderorgane oder Blut; |
38. |
„Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“ : für die nachfolgenden Zwecke bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Untersuchung im Rahmen von Diagnose oder Analyse zur Förderung des Fortschritts in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit Bildungs- oder Forschungstätigkeiten; |
39. |
„Handelsmuster“ : für besondere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigte Studien oder Analysen vorgesehene tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens, einschließlich der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, der Entwicklung von Futtermitteln, Heimtierfutter oder Folgeprodukten und der Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung, bestimmt sind; |
40. |
„Mitverbrennung“ : die Verwertung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie Abfall sind, in einer Mitverbrennungsanlage; |
41. |
„Verbrennung“ : ein Verfahren, bei dem Brennstoff oxidiert wird, um den Energiewert der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie kein Abfall sind, zu nutzen; |
42. |
„Abfallverbrennung“ : die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten als Abfall in einer Abfallverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2000/76/EG; |
43. |
„Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände“ : jegliche Rückstände gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2000/76/EG, die in Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten entstehen; |
44. |
„Farbcodierung“ : die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c zur Präsentation von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen; |
45. |
„Zwischenbehandlung“ : die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung; |
46. |
„Gerben“ : das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Stoffen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln; |
47. |
„Taxidermie“ : die Kunst des Präparierens, Ausstopfens und Montierens von Tierhäuten in einer Weise, die das Tier in seiner natürlichen Haltung erscheinen lässt und die ausschließt, dass unannehmbare Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier über die montierte Haut übertragen werden; |
48. |
„Handel“ : den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
49. |
„Verarbeitungsmethoden“ : die in Anhang IV Kapitel III und IV aufgeführten Methoden; |
50. |
„Charge“ : eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern, wie etwa dem Ursprung der Materialien, hergestellte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen als eine Versandeinheit gelagert werden; |
51. |
„luftdicht verschlossener Behälter“ : ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen; |
52. |
„Biogasanlage“ : eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird; |
53. |
„Sammelstellen“ : Einrichtungen, ausgenommen Verarbeitungsbetriebe, in denen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der in dem genannten Artikel aufgeführten Tiere gesammelt werden; |
54. |
„Kompostieranlage“ : eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird; |
55. |
„Mitverbrennungsanlage“ : jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG besteht; |
56. |
„Abfallverbrennungsanlage“ : jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit und Ausrüstung, die zur thermischen Behandlung von Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG eingesetzt wird; |
57. |
„Heimtierfutterbetrieb“ : ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Herstellung von Heimtierfutter oder geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; |
58. |
„Verarbeitungsbetrieb“ : ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, in dem/der tierische Nebenprodukte gemäß Anhang IV und/oder Anhang X verarbeitet werden; |
59. |
„Kultursubstrat“ : Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird; |
60. |
„Prozesshygienekriterium“ : ein Kriterium, das die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses angibt. Ein solches Kriterium gilt nicht für im Handel befindliche Erzeugnisse. Mit ihm wird ein Richtwert für die Kontamination festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Futtermittel erhalten wird; |
61. |
„Insektenkot“ : Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, wobei der Anteil der toten Nutzinsekten höchstens 5 % des Volumens bzw. höchstens 3 % des Gewichts ausmacht. |
ANHANG II
BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE
KAPITEL I
Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren
1. In Estland, Litauen und Finnland dürfen folgende Pelztiere mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden:
Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus);
Marderhunde (Nyctereutes procyonides).
2. In Estland und Litauen dürfen Pelztiere der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden.
3. Die Fütterung gemäß den Nummern 1 und 2 wird unter folgenden Bedingungen vorgenommen:
Die Fütterung erfolgt nur in Betrieben,
die durch die zuständige Behörde aufgrund eines Antrags registriert wurden, dem Nachweise dafür beigefügt sind, dass kein Grund zu einem Verdacht auf Anwesenheit des TSE-Erregers in der Population der Tierart besteht, für die der Antrag gilt;
in denen ein angemessenes System zur Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) für Pelztiere im Betrieb selbst vorhanden ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst;
die ausreichende Garantien dafür vorgelegt haben, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Fleisch- und Knochenmehl oder andere Produkte, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von diesen Tieren oder ihren Nachkommen stammen, in die Lebensmittelkette oder in die Futtermittelkette anderer Tiere als Pelztiere gelangen;
die keine bekannte Verbindung zu einem anderen Betrieb haben, bei dem der Verdacht auf Ausbruch von TSE besteht oder ein solcher Ausbruch bestätigt wurde;
in denen der Betreiber des registrierten Betriebs sicherstellt, dass
Der Betreiber stellt sicher, dass Fleisch- und Knochenmehl oder andere von einer Tierart stammenden Produkte, das/die zur Fütterung derselben Tierart bestimmt ist/sind,
in einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb und nur unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde(n);
von gesunden Tieren stammt/stammen, die zum Zwecke der Pelzerzeugung getötet wurden.
Wird eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch bekannt oder tritt ein entsprechender Verdacht auf, so muss der Betreiber unverzüglich:
die zuständige Behörde über diese Verbindung informieren;
jeglichen Versand von Pelztieren ohne schriftliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde einstellen.
KAPITEL II
Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter
Die folgenden Bedingungen gelten für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden:
Die Wartezeit von mindestens 21 Tagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde eingehalten;
es wurden nur organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet, die Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Anhang XI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Diese Bedingungen gelten jedoch nicht, wenn nur folgende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel auf die Flächen ausgebracht wurden:
Gülle und Guano;
Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen.
ANHANG III
BESEITIGUNG, VERWERTUNG UND VERWENDUNG ALS BRENNSTOFF
KAPITEL I
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ABFALLVERBRENNUNG UND MITVERBRENNUNG
Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen
1. Die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung stellen sicher, dass folgende Hygienebedingungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen erfüllt werden:
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sind so bald wie möglich nach ihrer Ankunft gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu beseitigen. Sie sind bis zur Beseitigung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß zu lagern.
Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und Desinfektion von Behältern und Fahrzeugen verfügen, insbesondere in einem festgelegten Bereich, aus dem Abwasser gemäß den Unionsvorschriften zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr beseitigt wird.
Die Anlagen müssen sich auf einem festen, gut entwässerten Untergrund befinden.
Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für den Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr erforderlich ist.
Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
2. Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage trifft hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit unmittelbare Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier vermieden oder – soweit praktisch möglich – begrenzt werden.
3. Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen, den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten haben, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte.
4. Befindet sich die Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in einem Tierhaltungsbetrieb,
muss eine völlige physische Trennung zwischen der Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und dem Tierbestand sowie dessen Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;
darf die Ausrüstung ausschließlich für den Betrieb des Verbrennungsofens und nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden, oder sie muss vor einer anderen Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.
muss das in der Anlage arbeitende Personal vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.
5. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie Asche sind in geschlossenen, ordnungsgemäß gekennzeichneten und gegebenenfalls auslaufsicheren Behältern zu lagern.
6. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte sind gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf anderem Wege erneut zu verbrennen oder zu beseitigen als durch Beseitigung in einer zugelassenen Deponie.
Abschnitt 2
Betriebsbedingungen
Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen 2 s auf 850 °C oder 0,2 s auf 1 100 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung oder Mitverbrennung erfolgt, entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.
Abschnitt 3
Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände
1. Menge und Schädlichkeit von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückständen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Solche Rückstände sind gegebenenfalls unmittelbar in der Anlage oder außerhalb gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften zu verwerten oder in einer zugelassenen Deponie zu beseitigen.
2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen einschließlich Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in die Umwelt vermieden wird, beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter.
Abschnitt 4
Messung von Temperatur und anderen Parametern
1. Es sind Verfahren zur Überwachung der für den Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen anzuwenden.
2. In der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den dieser beigefügten Bedingungen müssen Anforderungen an die Temperaturmessung festgelegt werden.
3. Das Funktionieren von Geräten für die automatische Überwachung muss kontrolliert werden und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden.
4. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der genannten Behörde festzulegen sind.
Abschnitt 5
Nicht normaler Betrieb
Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen in einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
KAPITEL II
ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT HOHER KAPAZITÄT
Abschnitt 1
Besondere Betriebsbedingungen
Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 kg je Stunde (Anlagen mit hoher Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, erfüllen folgende Bedingungen:
Die Anlagen müssen mit mindestens einem Zusatzbrenner je Linie ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C bzw. 1 100 °C sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C bzw. 1 100 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge – und solange sich unverbranntes Material in dem Brennraum befindet, in dem die Verbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, – aufrechterhalten bleibt.
Bei der Beschickung des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im kontinuierlichen Verfahren muss die Anlage mithilfe eines automatischen Systems die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten während der Anlaufphase bis zum Erreichen einer Temperatur von 850 °C bzw. 1 100 °C und immer dann, wenn die Temperatur nicht gehalten wird, verhindern.
Die Abfallverbrennungsanlage ist so zu betreiben, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird. Erforderlichenfalls sind geeignete Vorbehandlungstechniken anzuwenden.
Abschnitt 2
Ableitung von Wasser
1. Das Gelände von Anlagen mit hoher Kapazität, einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte, ist so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden sowie in das Oberflächen- und Grundwasser vermieden wird.
2. Für das auf dem Gelände der Anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, muss Speicherkapazität vorgesehen werden.
Erforderlichenfalls stellt der Betreiber sicher, dass solches Regenwasser und Wasser vor der Ableitung erforderlichenfalls untersucht und behandelt werden kann.
KAPITEL III
ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT GERINGER KAPAZITÄT
Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kg tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:
toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung; und
toten einzeln identifizierten Equiden aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegen, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet;
bei Beschickung mit Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Anlage mit geringer Kapazität mit einem Zusatzbrenner ausgestattet sein;
sie werden so betrieben, dass die tierischen Nebenprodukte vollständig zu Asche verbrannt werden.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE ALS BRENNSTOFF
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
1. Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.
In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.
Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.
Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.
In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.
Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.
Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.
2. Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder — soweit praktisch möglich — begrenzt werden.
3. Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.
4. Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss
eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;
die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;
das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.
5. Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.
6. Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.
Abschnitt 2
Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen
1. Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.
2. Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.
Die Temperatur ist entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde in der Nähe der Innenwand oder an einem anderen repräsentativen Punkt der Brennkammer zu messen.
3. Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.
4. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.
5. Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.
Abschnitt 3
Verbrennungsrückstände
1. Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.
2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.
Abschnitt 4
Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen
1. Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
2. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.
KAPITEL V
ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN
A. Stationäre Verbrennungsmotoren
1. Ausgangsmaterial:
Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:
Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.
Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;
im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;
im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;
die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.
2. Methodik:
Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:
die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:
gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder
unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;
ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;
die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.
3. Betriebsbedingungen:
Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.
B. Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird
1. Art der Anlage:
Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.
2. Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:
Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.
Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.
3. Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:
Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.
Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:
Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.
4. Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:
Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:
Schadstoff |
Emissionsgrenzwert in mg/Nm3 |
Schwefeldioxid |
50 |
Stickoxide (als NO2) |
200 |
Feinstaub |
10 |
Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.
Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.
Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.
Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.
Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.
5. Änderungen und Ausfälle im Betrieb:
Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.
Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.
C. Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird
1. Art der Anlage:
Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.
2. Ausgangsmaterial:
Ausschließlich Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird.
Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.
3. Methodik:
Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.
4. Ausnahme und Übergangszeitraum:
Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:
abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.
abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.
D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird
Art der Anlage:
Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.
Ausgangsmaterial:
Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und 2 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den unter Nummer 3 genannten Anforderungen, entweder allein oder als Mischung aus Fleisch- und Knochenmehl, ausgeschmolzenem Fett und Gülle.
Besondere Anforderungen an Fleisch- und Knochenmehl, das als Brennstoff verwendet wird:
Das Fleisch- und Knochenmehl muss in der Verbrennungsanlage in einem geschlossenen, für Tiere nicht zugänglichen Lager sicher gelagert werden und darf nicht an einen anderen Ort versandt werden, es sei denn, dies wird bei einem Betriebsausfall oder im Fall anormaler Betriebsbedingungen von der zuständigen Behörde erlaubt;
die Verbrennungsanlage muss über die folgende Ausrüstung verfügen:
ein automatisches oder kontinuierliches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.
Methodik:
Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 als Brennstoff verwendet wird, müssen den allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel IV und den spezifischen Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieses Kapitels entsprechen.
Ausnahme und Übergangszeitraum:
Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann abweichend von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii für Verbrennungsanlagen, die am 3. Juni 2020 in Betrieb sind, eine zusätzliche Frist von höchstens 4 Jahren gewähren, um den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 zu entsprechen.
ANHANG IV
VERARBEITUNG
KAPITEL I
ANFORDERUNGEN AN VERARBEITUNGSBETRIEBE UND BESTIMMTE ANDERE ANLAGEN UND BETRIEBE
Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen
1. Verarbeitungsbetriebe müssen bei der Verarbeitung durch Drucksterilisation oder gemäß den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Verarbeitungsmethoden folgende Anforderungen erfüllen:
Verarbeitungsbetriebe dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Schlachthöfe oder sonstige Betriebe angesiedelt sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, wenn die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in solchen Schlachthöfen oder sonstigen Betrieben erwachsenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Erfüllung mindestens der folgenden Bedingungen begrenzt werden:
Der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem Gebäude, das vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb vollständig getrennt ist;
Folgendes muss in dem Verarbeitungsbetrieb eingerichtet und benutzt werden:
es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch die Tätigkeit von Personal zu vermeiden, das in dem Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof oder sonstigen Betrieb eingesetzt wird;
unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.
Abweichend von den Ziffern i bis iv kann die zuständige Behörde im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen oder registrierten und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen;
der Verarbeitungsbetrieb muss in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwasser ohne weiteres abfließen können;
der Verarbeitungsbetrieb muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;
der Verarbeitungsbetrieb muss über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen;
soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Zerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten tierischen Nebenprodukte in die Verarbeitungseinheit verfügen;
soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen alle Anlagen ausgerüstet sein mit:
Messgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und – falls bei der verwendeten Verarbeitungsmethode zutreffend – Druckmessern an kritischen Stellen;
Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse in einer Weise, dass sie zum Zweck der Prüfung und amtlichen Kontrolle zugänglich bleiben;
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;
zur Vermeidung einer Rekontamination des Folgeprodukts durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung dieses Produkts und die Lagerung des Folgeprodukts deutlich voneinander getrennt sein.
2. Der Verarbeitungsbetrieb muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Transportmittel, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.
3. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Desinfektion von Fahrzeugrädern und gegebenenfalls den übrigen Teilen des Fahrzeugs beim Verlassen des unreinen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs vorhanden sein.
4. Alle Verarbeitungsbetriebe müssen über ein Abwasserentsorgungssystem verfügen, das die von der zuständigen Behörde gemäß den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.
5. Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor ist so auszustatten, dass es die erforderlichen Analysen vornehmen kann, und es ist von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Bewertung der Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen zuzulassen, gemäß international anerkannten Standards zu akkreditieren oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde zu unterziehen, bei denen die Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen bewertet wird.
6. Falls auf Grundlage einer Risikobewertung die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, muss der Verarbeitungsbetrieb über einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst verfügen.
Abschnitt 2
Abwasserbehandlung
1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen.
Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.
2. Abwasser aus Betrieben laut Nummer 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Festes tierisches Material darf nicht gemahlen, zerkleinert oder anderweitig verarbeitet oder druckbehandelt werden, damit es den Vorbehandlungsprozess besser durchläuft.
3. Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.
4. Abwasser, das den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 durchlaufen hat und Abwasser aus anderen Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben oder verarbeiten, ist gemäß den Unionsvorschriften ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu behandeln.
5. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 4 kann die zuständige Behörde die Unternehmer verpflichten, Abwasser aus dem unreinen Bereich von Verarbeitungsbetrieben und aus Anlagen oder Betrieben, die die Zwischenbehandlung
▼B von Material der Kategorie 1 oder 2 ausführen oder Material der Kategorie 1 oder 2 lagern, gemäß Bedingungen zu behandeln, die sicherstellen, dass von Krankheitserregern ausgehende Risiken begrenzt werden.
6. Unbeschadet der Nummern 1 bis 5 ist die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Blut und Milch, oder von Folgeprodukten über den Abwasserstrom verboten.
Material der Kategorie 3, das aus Zentrifugen- oder Separatorenschlamm besteht, darf jedoch über den Abwasserstrom beseitigt werden, sofern es einer der in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der vorliegenden Verordnung für Zentrifugen- oder Separatorenschlamm vorgesehenen Behandlung unterzogen wurde.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des entstehenden Folgeprodukts vollständig voneinander getrennt sind, es sei denn, eine Mischung aus Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 wird als Material der Kategorie 1 verarbeitet.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3
Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gemäß Abschnitt 1:
Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 angesiedelt sein, wenn sie in einem völlig getrennten Gebäude untergebracht sind.
Die zuständige Behörde kann jedoch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 auf einem Gelände genehmigen, auf dem auch Material der Kategorie 1 oder 2 gehandhabt oder verarbeitet wird, sofern eine Kreuzkontamination verhindert wird durch:
die Gestaltung des Betriebsgeländes, insbesondere die Vorkehrungen für die Annahme, und durch die weitere Handhabung von Rohmaterial;
die Gestaltung und das Management der für die Verarbeitung verwendeten Ausrüstung, einschließlich der Anordnung und des Managements getrennter Verarbeitungslinien oder von Reinigungsverfahren, die die Verbreitung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen; und
die Gestaltung und das Management der Bereiche für die Zwischenlagerung der Endprodukte.
Betriebe für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 müssen über eine Einrichtung zur Kontrolle auf Vorhandensein von Fremdkörpern, wie etwa Verpackungsmaterial oder Metallteile, in den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten verfügen, wenn sie Material verarbeiten, das zur Verfütterung bestimmt ist. Solche Fremdkörper sind vor oder während der Verarbeitung zu entfernen.
KAPITEL II
ANFORDERUNGEN AN HYGIENE UND VERARBEITUNG
Abschnitt 1
Allgemeine Hygieneanforderungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Verarbeitungsbetriebe über ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm zur Durchführung der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.
Abschnitt 2
Allgemeine Verarbeitungsanforderungen
1. Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.
2. Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das beim Einschalten der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erneut verarbeitet oder beseitigt werden.
Abschnitt 3
Verarbeitungsmethoden für Material der Kategorien 1 und 2
Sofern die zuständige Behörde keine Drucksterilisation (Methode 1) vorschreibt, ist Material der Kategorien 1 und 2 nach den Methoden 2, 3, 4 oder 5 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.
Abschnitt 4
Verarbeitung von Material der Kategorie 3
1. Für jede der in Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden zählen folgende Punkte zu den für die Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten:
die Partikelgröße des Rohmaterials;
die bei der Hitzebehandlung erreichte Temperatur;
der auf das Rohmaterial angewandte Druck;
die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindeststandards vorzugeben.
2. Bei chemischen Behandlungsverfahren, die von der zuständigen Behörde als Verarbeitungsmethode 7 gemäß Kapitel III Buchstabe G genehmigt wurden, zählt auch die erreichte Anpassung des pH-Werts zu den für die Intensität der chemischen Behandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten.
3. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
4. Material der Kategorie 3 ist nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.
KAPITEL III
STANDARDVERARBEITUNGSMETHODEN
A. Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation)
Zerkleinerung
1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
Zeit, Temperatur und Druck
2. Die tierischen Nebenprodukte mit einer Partikelgröße von höchstens 50 mm sind auf eine Kerntemperatur von über 133 °C zu erhitzen und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 min ununterbrochen auf dieser Temperatur zu halten. Der Druck ist durch Evakuierung der gesamten Luft im ganzen Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf („gesättigter Dampf“) herzustellen; die Hitzebehandlung kann als einziger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.
3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.
B. Verarbeitungsmethode 2
Zerkleinerung
1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
Zeit, Temperatur und Druck
2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 125 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 50 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.
Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.
3. Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
C. Verarbeitungsmethode 3
Zerkleinerung
1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
Zeit, Temperatur und Druck
2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 95 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 55 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.
Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.
3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.
D. Verarbeitungsmethode 4
Zerkleinerung
1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
Zeit, Temperatur und Druck
2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett so zu erhitzen, dass mindestens 16 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 110 °C, mindestens 8 min eine Kerntemperatur von über 120 °C und mindestens 3 min eine Kerntemperatur von über 130 °C erreicht wird.
Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.
3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.
E. Verarbeitungsmethode 5
Zerkleinerung
1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
Zeit, Temperatur und Druck
2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte zu erhitzen, bis sie koagulieren; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das proteinartige Material ist dann so zu erhitzen, dass mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 80 °C und mindestens 60 min eine Kerntemperatur von über 100 °C erreicht wird.
Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.
3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.
F. Verarbeitungsmethode 6 (nur für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die von Wassertieren oder wirbellosen Wasserlebewesen stammen)
Zerkleinerung
1. Die tierischen Nebenprodukte sind zu zerkleinern auf eine Partikelgröße von höchstens:
50 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a; oder
30 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b.
Danach sind sie so mit Ameisensäure zu mischen, dass der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.
Zeit, Temperatur und Druck
2. Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:
eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C, die mindestens 60 min gehalten wird, oder
eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C, die mindestens 60 min gehalten wird.
Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit mechanischen Mitteln so zu steuern, dass die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt.
3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.
G. Verarbeitungsmethode 7
1. Jegliche von der zuständigen Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode, für die der Unternehmer dieser Behörde Folgendes nachgewiesen hat:
die Feststellung relevanter Gefährdungen im Ausgangsmaterial hinsichtlich des Ursprungs des Materials und der möglichen Risiken in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, in der die Methode angewendet werden soll;
die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsmethode, diese Gefährdungen auf ein Niveau zu begrenzen, das keine wesentlichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;
die tägliche Probenahme beim Endprodukt über einen Zeitraum von 30 Herstellungstagen in Übereinstimmung mit den folgenden mikrobiologischen Standards:
unmittelbar nach der Behandlung entnommene Materialproben:
Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g des Produkts,
während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommene Materialproben:
wobei:
n |
= |
Anzahl der zu untersuchenden Proben; |
m |
= |
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; |
M |
= |
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und |
c |
= |
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Proben noch als zulässig gelten, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist. |
2. Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Standards erfüllt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Unternehmer und die zuständige Behörde das Funktionieren des Verarbeitungsbetriebs überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Partikelgröße und gegebenenfalls kritische Temperatur, Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.
3. Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung von Verarbeitungsmethoden genehmigen, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt wurden.
4. Die zuständige Behörde setzt die Anwendung von Verarbeitungsmethoden gemäß den Nummern 1 und 3 endgültig oder vorübergehend aus, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass sich einer der Umstände gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b wesentlich geändert hat.
5. Die zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen über die ihr vorliegenden Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 hinsichtlich einer genehmigten Verarbeitungsmethode.
KAPITEL IV
ALTERNATIVE VERARBEITUNGSMETHODEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, ist dauerhaft gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte in Anhang VIII Kapitel V zu kennzeichnen.
Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:
Biodiesel, der gemäß Buchstabe D erzeugt wurde;
hydrolysiertes Material gemäß Buchstabe H;
Gemisch aus Schweine- und Geflügelgülle mit Branntkalk, das gemäß Buchstabe I hergestellt wurde;
erneuerbare Brennstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß den Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden.
2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine alternative Methode erstmals angewandt wird, um die Einführung der neuen alternativen Methode zu erleichtern.
Abschnitt 2
Verarbeitungsstandards
A. Alkalische Hydrolyse
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die alkalische Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
Eine Natriumhydroxid- (NaOH) oder eine Kaliumhydroxid- (KOH) -Lösung (oder eine Kombination aus diesen) ist in einer Menge zu verwenden, die ein angenähertes molares Äquivalent zu Gewicht, Art und Zusammensetzung der zu vergärenden tierischen Nebenprodukte gewährleistet.
Bei hohem Fettgehalt der tierischen Nebenprodukte, der die Base neutralisiert, ist die zugesetzte Base anzupassen, so dass das genannte molare Äquivalent erreicht wird.
Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Behälter aus legiertem Stahl zu geben. Die abgemessene Menge Alkali ist entweder in fester Form oder als Lösung gemäß Buchstabe a zuzugeben.
Der Behälter ist zu schließen und die tierischen Nebenprodukte und die Alkalimischung sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 150 °C bei einem (absoluten) Druck von mindestens 4 bar zu erhitzen, und diese Temperatur ist mindestens zu halten:
3 h ununterbrochen;
6 h ununterbrochen im Fall der Behandlung von in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukten;
jedoch kann Material, das aus Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, welches aus Tieren besteht, die im Zusammenhang mit TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden und entweder Wiederkäuer sind, die nicht auf TSE getestet werden müssen, oder aber Wiederkäuer, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, gemäß Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Abschnitts verarbeitet werden; oder
1 h ununterbrochen im Fall tierischer Nebenprodukte, die aus Fisch- oder Geflügelmaterial bestehen.
Die Verarbeitung hat im Chargenbetrieb zu erfolgen und das Material im Behälter ist zur Förderung des Vergärungsprozesses ständig zu mischen, bis die Gewebe aufgelöst sowie Knochen und Zähne aufgeweicht sind; und
die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.
B. Thermo-Druck-Hydrolyse
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Thermo-Druck-Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
Die tierischen Nebenprodukte sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 180 °C zu erhitzen und diese Temperatur ist mindestens 40 min ununterbrochen bei einem (absoluten) Druck von mindestens 12 bar zu halten, und zwar durch indirekte Bedampfung des biolytischen Reaktors;
der Vorgang ist in einer Füllung durchzuführen, und das Material in dem Behälter ist ständig zu mischen; und
die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.
C. Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
Die tierischen Nebenprodukte sind zunächst nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;
nach der Verarbeitung gemäß Buchstabe a ist das entfettete Material bei einer Temperatur von mindestens 220 °C mindestens 20 min bei einem (absoluten) Druck von mindestens 25 bar zu behandeln, in zwei Stufen zu erhitzen, zuerst durch direkte Dampfzuführung, danach indirekt in einem Koaxial-Wärmetauscher;
der Vorgang ist in einer Füllung oder in einem kontinuierlichen System durchzuführen, und das Material ist ständig zu mischen;
die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind;
das entstandene Material ist dann mit Wasser zu mischen und in einem Biogasreaktor unter anaeroben Bedingungen zu fermentieren (Biogasumwandlung);
bei Ausgangsmaterial der Kategorie 1 ist das gesamte Verfahren auf demselben Gelände und in einem geschlossenen System durchzuführen, und das dabei gewonnene Biogas ist in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell zu verbrennen und danach schnell abzukühlen („abzuschrecken“).
D. Biodieselherstellung
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Biodieselherstellung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
im Fall von Material der Kategorie 1 oder 2: der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III; und
im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder, im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;
das verarbeitete Fett ist dann nach einer der folgenden Methoden weiterzuverarbeiten:
nach einem Verfahren, bei dem das verarbeitete Fett vom Protein zu trennen ist und bei dem, im Fall von Wiederkäuerfett, unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen sind und das verarbeitete Fett danach zu verestern und umzuestern ist.
Die Veresterung ist jedoch für verarbeitetes Fett aus Material der Kategorie 3 nicht vorgeschrieben. Zur Veresterung ist der pH-Wert auf weniger als 1 zu verringern, indem Schwefelsäure (H2SO4) oder eine gleichwertige Säure zugefügt wird und die Mischung unter ständigem intensivem Mischen auf 72 °C erhitzt wird; diese Temperatur ist mindestens 2 h zu halten.
Die Umesterung hat durch Erhöhung des pH-Werts auf etwa 14 mit Kaliumhydroxid oder einer gleichwertigen Base bei einer Temperatur von 35-50 °C, die mindestens 15 min gehalten wird, zu erfolgen. Die Umesterung ist unter den oben beschriebenen Bedingungen unter Verwendung einer neuen Basenlösung zweimal durchzuführen. Danach sind die Produkte zu raffinieren, was auch eine Vakuumdestillation bei 150 °C umfasst, und es entsteht Biodiesel;
nach einem Verfahren, bei dem gleichwertige, von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrensparameter verwendet werden.
E. Brookes-Vergasung
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Brookes-Vergasung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
die Nachverbrennungskammer ist mit Erdgas zu erwärmen;
die tierischen Nebenprodukte sind in die Primärkammer des Vergasungsbrenners zu füllen, und die Tür ist zu schließen. Die Primärkammer darf nicht mit Brennern ausgestattet sein, sie ist stattdessen durch Wärmeübertragung mittels Wärmeleitung vom unter der Primärkammer angebrachten Nachbrenner zu erhitzen. In die Primärkammer ist Luft zur Förderung der Wirksamkeit des Verfahrens nur über drei Einlassventile an der Haupttür einzuführen;
die tierischen Nebenprodukte sind zu komplexen Kohlenwasserstoffen zu verdampfen, die dabei entstehenden Gase sind von der Primärkammer über eine enge Öffnung an der oberen Rückwand zu den Misch- und Spaltzonen zu leiten, wo sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden müssen. Schließlich sind die Gase in die Nachverbrennungskammer zu leiten, wo sie in der Flamme eines mit Erdgas betriebenen Brenners unter Luftüberschuss zu verbrennen sind;
jede Prozesseinheit muss über zwei Brenner und zwei Sekundärluft-Gebläse als Reserve im Fall von Brenner- oder Gebläseausfall verfügen. Die Sekundärkammer ist so auszulegen, dass sie eine Mindestverweilzeit von 2 s bei einer Temperatur von mindestens 850 °C unter allen Verbrennungsbedingungen gewährleistet;
bei Verlassen der Sekundärkammer sind die Abgase durch einen unten am Schornstein angebrachten atmosphärischen Schieber zu leiten, der sie abkühlt und mit Umgebungsluft verdünnt, wobei in der Primär- und der Sekundärkammer ein konstanter Druck aufrechterhalten wird;
der Vorgang ist in einem 24-h-Zyklus durchzuführen, der die Beschickung, Verarbeitung, Abkühlung und Ascheentfernung umfasst. Am Ende des Zyklus ist die verbleibende Asche durch ein Vakuumextraktionssystem in geschlossene Säcke zu entfernen, die vor der Beförderung versiegelt werden;
die Vergasung von anderem Material als tierischen Nebenprodukten darf nicht zugelassen werden.
F. Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion tierischer Nebenprodukte zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
im Fall einer Fettfraktion von Material der Kategorien 1 und 2, die in einer anderen Anlage verbrannt werden soll,
im Fall von Material der Kategorien 1 und 2, das zur Verbrennung in derselben Anlage bestimmt ist, und im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;
der Fettanteil ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen;
nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren ist das Fett
in einem Dampfboiler zu verdampfen und mindestens 0,2 s bei einer Temperatur von mindestens 1 100 °C zu verbrennen; oder
nach gleichwertigen, von der zuständigen Behörde genehmigten Prozessparametern zu verarbeiten;
die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;
das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in derselben Anlage zu verbrennen, in der das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für das Ausschmelzen zu verwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Anlagen zulassen, sofern
die Bestimmungsanlage die Zulassung für die Verbrennung besitzt;
die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln in einer zugelassenen Anlage auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt ist;
die Verbrennung ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards dieser Vorschriften für die besten verfügbaren Techniken bei der Begrenzung und Überwachung von Emissionen durchzuführen.
G. Thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren können Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Konverter zu füllen und anschließend 8 h bei einer Temperatur von 80 °C zu behandeln. In dieser Zeit ist das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zu zerkleinern;
anschließend ist das Material mindestens 2 h bei einer Temperatur von 100 °C zu behandeln;
Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen;
die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck der Buchstaben a und b gleichzeitig erfüllt sind;
während der Wärmebehandlung des Materials ist permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abzuführen und durch einen Edelstahlkondensator zu leiten. Das Kondensat ist mindestens 1 h auf einer Temperatur von mindestens 70 °C zu halten, bevor es als Abwasser abgeführt wird;
nach der Wärmebehandlung des Materials ist der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter auszuladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zuzuführen;
die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.
▼M9 —————
I. Kalkbehandlung für Schweine- und Geflügelgülle
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann Schweine- oder Geflügel-Gülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
a) Der Trockenanteil der Gülle ist gemäß CEN EN 12880:2000 „Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts“ ( 4 ) zu ermitteln.
Für dieses Verfahren muss der Trockenanteil zwischen 15 % und 70 % liegen.
b) Die hinzuzufügende Kalkmenge ist so festzulegen, dass eine der unter Buchstabe f genannten Zeit-Temperatur-Kombinationen erreicht wird.
c) Die Partikelgröße der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte darf nicht über 12 mm liegen.
Erforderlichenfalls ist die Gülle auf die maximale Partikelgröße zu zerkleinern.
d) Die Gülle ist mit Branntkalk mit einer mittleren bis hohen Reaktionsfähigkeit zu mischen, damit in Übereinstimmung mit den Kriterien des Reaktivitätstests 5.10 in der CEN EN 459-2:2002 ( 5 ) ein Temperaturanstieg um 40 °C in unter sechs Minuten erreicht wird.
Der Mischvorgang muss mit zwei hintereinandergeschalteten Doppelwellenmischern erfolgen.
Beide Mischer müssen
mit einer Schnecke von 0,55 m Durchmesser und 3,5 m Länge ausgestattet sein;
mit einer Leistungsaufnahme von 30 kW und einer Rotationsgeschwindigkeit der Schnecke von 156 min-1 arbeiten;
eine Verarbeitungskapazität von 10 t pro Stunde aufweisen.
Die mittlere Mischdauer muss etwa zwei Minuten betragen.
e) Ein Mischvorgang muss mindestens sechs Stunden dauern und eine Lagerhalde von mindestens zwei Tonnen liefern.
f) An in der Lagerhalde einzuführenden Überwachungspunkten sind kontinuierliche Messungen durchzuführen, die zeigen, dass das Mischprodukt in der Halde während eines der nachstehenden Zeiträume bei der entsprechenden Temperatur einen pH-Wert von mindestens 12 erreicht hat:
60 °C über eine Dauer von 60 Minuten; oder
70 °C über eine Dauer von 30 Minuten.
g) Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
h) Ein ständiges schriftliches Verfahren auf der Grundlage des HACCP ist einzurichten.
i) Betreiber können der zuständigen Behörde gegenüber mit Hilfe einer Validierung nach den folgenden Anforderungen nachweisen, dass ein Verfahren mit einer Mischvorrichtung, die sich von der unter Buchstabe d beschriebenen Mischvorrichtung unterscheidet, oder unter Verwendung von Dolomitkalk (CaOMgO) statt Branntkalk mindestens so wirksam ist wie das unter den Buchstaben a bis h beschriebene Verfahren.
Diese Validierung muss
J. Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe
1. Ausgangsmaterial
a) Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:
ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
Fischöl oder ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3, die verarbeitet wurden unter Anwendung:
Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde.
b) Die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für dieses Verfahren ist verboten.
2. Verarbeitungsmethode
a) Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die besteht aus
dem Bleichen des zentrifugierten Materials, indem es durch einen Tonfilter geleitet wird;
der Entfernung verbleibender unlöslicher Verunreinigungen durch Filtrierung.
b) Das vorbehandelte Material wird einem Mehrstufen-Katalyseprozess unterzogen, der aus einer Hydro-Deoxigenierung und einer anschließenden Isomerisierung besteht.
Das Material musst einem Druck von mindestens 20 bar bei einer Temperatur von mindestens 250 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.
K. Silage von Fischmaterial
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren dürfen nur die folgenden von Wassertieren gewonnenen Nebenprodukte verwendet werden:
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
Material der Kategorie 3.
2. Verarbeitungsmethode
2.1. Das zu verarbeitende Material ist in den Aquakulturbetrieben und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben täglich und ohne ungebührliche Verzögerung zu sammeln, zu mahlen oder zu zerkleinern und anschließend bei einem pH-Wert von höchstens 4 mit Ameisensäure oder einer anderen in Übereinstimmung mit dem Futtermittelrecht zugelassenen Säure zu silieren. Die entstandene Fischsilage muss eine Suspension aus Teilen von Wassertieren sein, die durch das Wirken endogener Enzyme unter Beigabe der jeweiligen Säure verflüssigt werden. Die Proteine der Wassertiere sind — durch die Enzyme und die Säure — zu kleineren löslichen Einheiten zu zerkleinern, um eine mikrobielle Verunreinigung zu verhindern. Das silierte Material wird zum Verarbeitungsbetrieb befördert.
2.2. Im Verarbeitungsbetrieb ist das von Wassertieren gewonnene silierte Material in geschlossene Lagertanks zu leiten. Die Inkubationszeit muss mindestens 24 Stunden bei einem pH-Wert von höchstens 4 betragen, bevor die Hitzebehandlung durchgeführt werden kann. Vor der Hitzebehandlung muss die Silage von Wassertieren einen pH-Wert von höchstens 4 und — nach dem Filtern oder Zerkleinern im Betrieb — eine Korngröße unter 10 mm haben. Während der Verarbeitung muss die Silage auf eine Temperatur von über 85 °C vorerhitzt werden, mit anschließender Inkubation von 25 Minuten in einem isolierten Behälter, um das gesamte Fischmaterial auf eine Temperatur von 85 °C zu bringen. Das Verfahren ist in einer geschlossenen Produktionslinie mit Tanks und Rohrleitungen durchzuführen.
2.3. Vor Erteilung einer Genehmigung muss das in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte ständige schriftliche Verfahren des Unternehmers von der zuständigen Behörde bewertet werden.
L. Mehrstufige katalytische Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:
ausgeschmolzene Fette aus Kategorie-1-Material, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
ausgeschmolzene Fette und Fischöl gemäß Buchstabe J Absatz 1 Buchstabe a dieses Abschnitts.
2. Verarbeitungsmethode
Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die mindestens aus dem Bleichen des Ausgangsmaterials, auch der ausgeschmolzenen Fette, mit Säure unter Anwendung von Bleicherde und der anschließenden Entfernung der verwendeten Bleicherde und unlöslichen Verunreinigungen durch Filtration besteht.
Vor dieser Behandlung kann ausgeschmolzenes Fett mit Säure und/oder Laugflüssigkeit entschleimt werden, um Verunreinigungen von dem ausgeschmolzenen Fett zu isolieren, die anschließend durch Zentrifugierung entfernt werden.
Das vorbehandelte Material durchläuft ein Hydrierungsverfahren (Hydrotreatment), bestehend aus einer katalytischen Hydrierung, einem Stripping und einer anschließenden Isomerisierung.
Das Material muss einem Druck von mindestens 30 bar bei einer Temperatur von mindestens 265 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.
Abschnitt 3
Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten
1. Folgeprodukte aus der Verarbeitung von
Material der Kategorie 1 sind:
gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen;
durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;
in Biogas umzuwandeln. In diesem Fall müssen Fermentationsrückstände gemäß Ziffer i oder ii beseitigt werden, außer bei Material, das aus einer Verarbeitung gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b entstanden ist, dessen Rückstände gemäß den Bestimmungen unter Nummer 2 Buchstabe a bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii verwendet werden können, oder
zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten.
Material der Kategorie 2 oder 3 sind:
gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii mit oder ohne vorherige Verarbeitung gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;
zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten;
als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu verwenden; oder
zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln.
2. Material aus
der Verarbeitung durch alkalische Hydrolyse gemäß Abschnitt 2 Buchstabe A kann in einer Biogasanlage umgewandelt und nachfolgend bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt („abgeschreckt“) werden; sofern Material gemäß Artikel 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Ausgangsmaterial verwendet wurde, kann die Umwandlung in Biogas auf demselben Gelände wie die Verarbeitung in einem geschlossenen System stattfinden;
der Biodieselherstellung kann,
wenn es sich um Biodiesel und Rückstände aus der Destillation von Biodiesel handelt, als Brennstoff ohne Beschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Endpunkt) verwendet werden;
wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur direkten Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen oder für die Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;
im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:
im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:
dem Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann
im Fall von Kraft- und anderen Brennstoffen aus diesem Prozess ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
im Fall gebrauchten Tons aus der Bleichung und Schlamm aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe J Nummer 2 Buchstabe a:
der mit Kalk behandelten Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden;
Das aus der Silage von Fischmaterial gewonnene Endprodukt darf
im Fall von Material der Kategorie 2 für die in Artikel 13 Buchstaben a bis d und g bis i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke ohne weitere Verarbeitung oder als Tierfuttermittel gemäß Artikel 18 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet werden; oder
im Fall von Material der Kategorie 3 für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke verwendet werden;
der mehrstufigen katalytischen Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann
im Fall von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin aus diesem Verfahren ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
im Fall von Schlamm und gebrauchter Bleicherde aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe L Nummer 2 Buchstabe a:
3. Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.
ANHANG V
UMWANDLUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FOLGEPRODUKTEN IN BIOGAS, KOMPOSTIERUNG
KAPITEL I
ANFORDERUNGEN AN ANLAGEN
Abschnitt 1
Biogasanlagen
1. Eine Biogasanlage muss über eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, die mit einer Partikelgröße von höchstens 12 mm vor Eingang in die Anlage eingespeist werden, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:
Überwachungsgeräte, durch die sichergestellt wird, dass eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C gewährleistet ist;
Aufzeichnungsgeräte zur kontinuierlichen Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse und
ein angemessenes System zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2. Abweichend von Nummer 1 ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für Biogasanlagen nicht obligatorisch, wenn diese ausschließlich Folgendes umwandeln:
Material der Kategorie 2, das nach der Methode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;
Material der Kategorie 3, das nach einer der Methoden 1 bis 5 oder nach Methode 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Methoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;
Material der Kategorie 3, das in einer anderen zugelassenen Anlage einer Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde;
tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde nicht der Ansicht ist, dass sie das Risiko einer Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten auf Mensch oder Tier darstellen;
tierische Nebenprodukte, die der alkalischen Hydrolyse gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe A unterzogen wurden;
folgende tierische Nebenprodukte, soweit von der zuständigen Behörde genehmigt:
die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden, wenn sie für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
in Biogas umzuwandelnde tierische Nebenprodukte, wenn die Fermentationsrückstände anschließend gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kompostiert, verarbeitet oder beseitigt werden.
3. Befindet sich die Biogasanlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.
Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Biogasanlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Biogasanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.
4. Jede Biogasanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.
Abschnitt 2
Kompostieranlagen
1. Eine Kompostieranlage muss über einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor oder -bereich für die einzuspeisenden tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:
Geräte zur Temperaturüberwachung;
Aufzeichnungsgeräte zur – gegebenenfalls kontinuierlichen – Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse;
ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2. Abweichend von Nummer 1 können andere Arten von Kompostiersystemen zulässig sein, sofern sie
so betrieben werden, dass sämtliches Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gewährleistet sein muss, oder
ausschließlich Material gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 umwandeln und
alle anderen einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.
3. Befindet sich die Kompostieranlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.
Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Kompostieranlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Kompostieranlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.
4. Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.
KAPITEL II
HYGIENEANFORDERUNGEN AN BIOGAS- UND KOMPOSTIERANLAGEN
1. Tierische Nebenprodukte sind nach ihrer Anlieferung in der Biogas- bzw. Kompostieranlage möglichst schnell umzuwandeln. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.
2. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert und desinfiziert werden.
Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko einer Kontamination behandelter Produkte vermieden wird.
3. Auf der Grundlage eines dokumentierten Schädlingsbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.
Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
4. Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.
5. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
6. Installationen und Ausrüstung sind in einwandfreiem Zustand zu halten und Messgeräte regelmäßig zu kalibrieren.
7. Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.
KAPITEL III
UMWANDLUNGSPARAMETER
Abschnitt 1
Standard-Umwandlungsparameter
1. Material der Kategorie 3, das in einer Biogasanlage mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Partikelgröße vor Eingang in die Abteilung: höchstens 12 mm,
Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung: 70 °C und
Mindestverweildauer in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohmaterial verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten zu verbreiten.
Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung in eine Biogasanlage eingespeist wird.
2. Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Partikelgröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: höchstens 12 mm,
Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und
Mindestverweildauer ohne Unterbrechung: 60 Minuten.
Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung kompostiert wird.
Abschnitt 2
Alternative Umwandlungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen
1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Parameter als der in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 genannten sowie anderer als der Standard-Umwandlungsparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine ausreichende Reduzierung biologischer Risiken gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:
Ermittlung und Analyse möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkungen von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Beschreibung der Umwandlungsbedingungen und -parameter;
Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Umwandlungsbedingungen in der Praxis unter normalen und unter atypischen Gegebenheiten erreicht werden;
Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von
endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator
einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;
mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:
bei thermischen und chemischen Verfahren durch
bei chemischen Verfahren auch durch
Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;
Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.
Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können.
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Pathogenen eine gleichwertige Wirkung erreicht wird, und zwar für
Küchen- und Speiseabfälle, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage als einziges tierisches Nebenprodukt verwendet werden, und
Küchen- und Speiseabfälle, die mit folgendem Material gemischt sind:
Gülle,
vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt,
Milch,
Erzeugnissen auf Milchbasis,
aus Milch gewonnenen Erzeugnissen,
Kolostrum,
Kolostrumerzeugnissen,
Eiern,
Eiprodukten,
tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden;
der Mischung tierischer Nebenprodukte gemäß Nummer 2 Buchstabe b mit Material aus nichttierischen Nebenprodukten.
3. Werden in einer Biogas- oder Kompostieranlage als Ausgangsmaterial tierischen Ursprungs ausschließlich Materialien gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Folgeprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 behandelt, kann die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie
ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit birgt,
betrachtet die Fermentationsrückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material und verpflichtet die Betreiber, dieses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung zu behandeln oder, im Fall von Kompost oder Fermentationsrückständen, die aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen werden, gemäß den Umweltvorschriften zu verwerten oder zu beseitigen.
4. Die Betreiber dürfen Fermentationsrückstände und Kompost in Verkehr bringen, die entsprechend den Parametern produziert wurden, die die zuständige Behörde genehmigt hat
gemäß Absatz 1,
gemäß den Absätzen 2 und 3, und zwar ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Parameter genehmigt wurden.
Abschnitt 3
Normen für Fermentationsrückstände und Kompost
1.
Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Umwandlung aus der Biogasanlage bzw. Kompostierung aus der Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
und
repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
wobei im Fall von Buchstabe a oder b gilt:
n |
= |
Anzahl der zu untersuchenden Proben, |
m |
= |
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet, |
M |
= |
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und |
c |
= |
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. |
2. Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.
3. Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Material nicht tierischen Ursprungs in Biogas umgewandelt oder kompostiert, kann die zuständige Behörde den Betreibern erlauben, nach der Pasteurisierung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a bzw. nach der Kompostierung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 und vor der Vermischung mit Material nicht tierischen Ursprungs repräsentative Proben zu nehmen, um die Wirksamkeit der Umwandlung bzw. Kompostierung zu überwachen.
ANHANG VI
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FORSCHUNG, FÜTTERUNG, SAMMLUNG UND BESEITIGUNG
KAPITEL I
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR PROBEN FÜR DIE FORSCHUNG UND FÜR ANDERE ZWECKE
Abschnitt 1
Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
1. Die Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass Sendungen mit Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegt:
Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,
Kategorie des Materials,
Menge des Materials,
Herkunftsort und Versandort des Materials,
Name und Anschrift des Absenders,
Name und Anschrift des Empfängers und/oder Verwenders.
2. Verwender, die mit der Handhabung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke befasst sind, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bei der Handhabung von Material, für das sie die Verantwortung tragen, zu verhindern, insbesondere durch die Anwendung der Grundsätze guter Laborpraxis.
3. Jegliche anschließende Verwendung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu anderen als den in Anhang I Nummer 38 genannten Zwecken ist untersagt.
4. Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:
als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung;
im Fall von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, Artikel 8 Buchstaben c und d, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die Bestandteil von Zellkulturen, Laborausstattungen oder Laborproben sind, durch eine Behandlung unter Bedingungen, die der validierten Methode für Dampfautoklaven ( 7 ) mindestens gleichwertig sind, sowie die anschließende Beseitigung als Abfall bzw. Abwasser nach den einschlägigen EU-Vorschriften;
durch Drucksterilisation und anschließende Beseitigung oder Verwendung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
5. Verwender, die Proben für Forschung- und Diagnosezwecke handhaben, müssen ein Register der Sendungen mit solchen Proben führen.
Das Register muss alle Angaben gemäß Nummer 1 sowie das Datum und die Art der Beseitigung der Proben sowie etwaiger Folgeprodukte enthalten.
6. Abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Handhabung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu Aus- und Fortbildungszwecken unter anderen Bedingungen akzeptieren, die gewährleisten, dass daraus keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.
Abschnitt 2
Handelsmuster und Ausstellungsstücke
1. Handelsmuster und Ausstellungsstücke dürfen ausschließlich gemäß Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 befördert, verwendet und beseitigt werden.
2. Sofern Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, werden sie nach Abschluss der betreffenden Studien bzw. Analysen
in den Herkunftsmitgliedstaat zurückgesandt;
in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland versandt, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder
gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verwendet.
3. Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke gemäß Nummer 2 in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzusenden oder zu versenden bzw. zu beseitigen.
KAPITEL II
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FÜTTERUNG
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die tierischen Nebenprodukte sind gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitte 1 und 3 zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu befördern.
Die Sammelstellen sind von der zuständigen Behörde zu registrieren, sofern sie
über geeignete Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem Material verfügen, oder dieses Material gemäß dieser Verordnung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb oder eine zugelassene Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.
Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.
Die Betreiber von Sammelstellen, die entsprechendes Material, ausgenommen tierische Nebenprodukte von Wassertieren oder wirbellosen Wassertieren, an Endverbraucher liefern, müssen dafür Sorge tragen, dass es einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird:
Denaturierung mit einer Lösung eines Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist und auch durch Gefrieren oder Kühlung nicht entfernt wird; alle Materialstücke sind ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;
Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder
eine andere Verarbeitung oder Behandlung, die von der für den Betreiber zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Abschnitt 2
Fütterung bestimmter Tierarten an Fütterungsplätzen
1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Fütterung folgender gefährdeter und geschützter Tierarten an Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Das Material ist zu verfüttern an
eine der folgenden Arten aasfressender Vögel in folgenden Mitgliedstaaten:
Ländercode |
Mitgliedstaat |
Tierart(en) |
|
Gebräuchliche Bezeichnung |
Lateinische Bezeichnung |
||
BG |
Bulgarien |
Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Kaiseradler Seeadler Schwarzmilan Rotmilan |
Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Aquila heliaca Haliaeetus albicilla Milvus migrans Milvus milvus |
EL |
Griechenland |
Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Kaiseradler Seeadler Schwarzmilan |
Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Aquila heliaca Haliaeetus albicilla Milvus migrans |
ES |
Spanien |
Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Spanischer Kaiseradler Schwarzmilan Rotmilan |
Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Aquila adalberti Milvus migrans Milvus milvus |
FR |
Frankreich |
Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Seeadler Schwarzmilan Rotmilan |
Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Haliaeetus albicilla Milvus migrans Milvus milvus |
HR |
Kroatien |
Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier |
Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus |
IT |
Italien |
Bartgeier Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler Schwarzmilan Rotmilan |
Gypaetus barbatus Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos Milvus migrans Milvus milvus |
CY |
Zypern |
Mönchsgeier Gänsegeier |
Aegypius monachus Gyps fulvus |
PT |
Portugal |
Mönchsgeier Schmutzgeier Gänsegeier Steinadler |
Aegypius monachus Neophron percnopterus Gyps fulvus Aquila chrysaetos |
SK |
Slowakei |
Steinadler Kaiseradler Seeadler Schwarzmilan Rotmilan |
Aquila chrysaetos Aquila heliaca Haliaeetus albicilla Milvus migrans Milvus milvus |
eine Art der Gattung Carnivora gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden, oder
eine Art der Gattungen Falconiformes oder Strigiformes gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden.
Die zuständige Behörde hat dem für den Fütterungsplatz verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt.
Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern
die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;
ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.
Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit anderen Behörden zu gewährleisten, die für die Überwachung der in der Genehmigung genannten Anforderungen zuständig sind.
Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung muss
sich auf die tatsächlich betroffene Art beziehen und diese ausdrücklich benennen;
die Örtlichkeit des Fütterungsplatzes in dem geografischen Gebiet, in dem die Fütterung erfolgt, detailliert beschreiben und
unverzüglich ausgesetzt werden, wenn
Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss
für die Fütterung ein abgegrenztes Gebiet vorsehen, zu dem der Zugang auf Tiere der zu schützenden Art beschränkt ist, gegebenenfalls durch Umzäunungen oder andere Mittel, die den natürlichen Fressgewohnheiten der betreffenden Arten entsprechen;
sicherstellen, dass die zur Verfütterung bestimmten Rinderkörper und mindestens 4 % der betreffenden Schaf- und Ziegenkörper im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – zuvor mit Negativbefund untersucht wurden, und
Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, das Datum der Verfütterung, der Ort der Verfütterung und gegebenenfalls die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE hervorgehen.
2. Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste gemäß Nummer 1 Buchstabe a, so hat er Folgendes vorzulegen:
eine ausführliche Begründung für die Erweiterung der Liste um bestimmte Arten aasfressender Vögel in dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich einer Erläuterung der Gründe, weshalb die Fütterung solcher Vögel mit Material der Kategorie 1 anstatt mit Material der Kategorie 2 oder 3 erforderlich ist;
eine Erläuterung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Einhaltung der unter Nummer 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten.
Abschnitt 3
Fütterung von Wildtieren außerhalb von Fütterungsplätzen
Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der Tierkörper die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Verfütterung an Wildtiere gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a außerhalb von Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.
Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung Betriebe bzw. Bestände in einer geografisch fest umrissenen Fütterungszone nach folgenden Bedingungen festzulegen:
Die Fütterungszone darf sich nicht auf Gebiete erstrecken, in denen intensive Tierhaltung betrieben wird.
Nutztiere in Betrieben oder Beständen innerhalb der Fütterungszone müssen regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt auf TSE und Krankheiten überwacht werden, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind.
Die Fütterung ist unverzüglich auszusetzen, wenn
ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann;
ein vermuteter oder bestätigter Ausbruch einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.
Die zuständige Behörde muss in der Genehmigung Folgendes festlegen:
geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von TSE und Krankheiten, die von den toten Tieren auf Menschen oder andere Tiere übertragen werden können, zum Beispiel Maßnahmen, die auf die Fressgewohnheiten der zu schützenden Art abzielen, saisonale Fütterungseinschränkungen, Verbringungsbeschränkungen für Nutztiere und weitere Maßnahmen zur Kontrolle möglicher Risiken der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit, wie etwa Maßnahmen bezüglich in der Fütterungszone vorhandener Arten, für deren Fütterung die tierischen Nebenprodukte nicht verwendet werden;
die Zuständigkeiten von Personen oder Gruppen in der Fütterungszone, die an der Fütterung beteiligt oder für die Nutztiere verantwortlich sind, im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Ziffer i;
die Bedingungen für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die auf Verstöße von Personen bzw. Gruppen gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens d gegen Maßnahmen gemäß Ziffer i anwendbar sind.
Erfolgt die Fütterung ohne vorherige Sammlung der Tierkörper, ist als Grundlage für die Bewertung der möglichen Risiken einer Krankheitsübertragung eine Schätzung der wahrscheinlichen Sterblichkeitsrate der Nutztiere in der Fütterungszone und der voraussichtlichen Anforderungen der Wildtiere an die Fütterung vorzunehmen.
Abschnitt 4
Fütterung von Zootieren mit Material der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie die Verwendung von aus Zootieren gewonnenem Material zur Verfütterung an Zootiere unter folgenden Bedingungen gestatten:
Die zuständige Behörde hat dem für die Fütterung verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt. Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern
die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;
im Fall der Verwendung von Kategorie-1-Material aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial von Rindern enthalten, ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung ist unverzüglich auszusetzen, wenn
ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.
Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss
das für die Fütterung zu verwendende Material lagern und die Fütterung in einem abgegrenzten, eingezäunten Gebiet vornehmen, um sicherzustellen, dass keine fleischfressenden Tiere außer den Zootieren, für die die Genehmigung erteilt wurde, Zugang zu dem zur Verfütterung bestimmten Material haben;
gewährleisten, dass zur Verfütterung bestimmte Wiederkäuer im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – untersucht werden;
Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE und das Datum der Verfütterung hervorgehen.
KAPITEL III
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR SAMMLUNG UND BESEITIGUNG
Abschnitt 1
Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte
1. Genehmigt die zuständige Behörde die Beseitigung tierischer Nebenprodukte vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, kann eine solche Beseitigung wie folgt vorgenommen werden:
durch Verbrennen oder Vergraben auf dem Gelände des Herkunftsbetriebs der tierischen Nebenprodukte;
auf einer genehmigten Deponie oder
durch Verbrennen oder Vergraben an einem Ort, an dem das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt ist, vorausgesetzt, dieser Ort befindet sich in einer ausreichend großen Entfernung, damit die zuständige Behörde einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vorbeugen kann.
2. Bei der Verbrennung tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass
sie auf einem ordnungsgemäß angelegten Scheiterhaufen erfolgt und die tierischen Nebenprodukte dabei vollständig zu Asche verbrannt werden;
keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht;
keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten;
sie unter Bedingungen erfolgt, die gewährleisten, dass entstandene Asche durch Vergraben auf einer genehmigten Deponie beseitigt wird.
3. Beim Vergraben tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass
die tierischen Nebenprodukte auf eine Art und Weise vergraben werden, dass fleisch- oder allesfressende Tiere keinen Zugang erlangen können;
die tierischen Nebenprodukte auf einer genehmigten Deponie oder an einem anderen Ort ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit vergraben und dabei keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten.
4. Im Fall einer Beseitigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Beförderung der tierischen Nebenprodukte vom Herkunftsort zu dem Ort, an dem die Beseitigung erfolgt, so durchzuführen, dass
die tierischen Nebenprodukte in sicheren, auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen befördert werden;
das Ein- und Ausladen der tierischen Nebenprodukte gegebenenfalls durch die zuständige Behörde überwacht wird;
die Fahrzeugräder beim Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden;
die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte genutzten Behälter und Fahrzeuge nach dem Ausladen der tierischen Nebenprodukte gründlich gereinigt und desinfiziert werden, und
gegebenenfalls für eine entsprechende Begleitung der Fahrzeuge, für Auslauftests und eine doppelte Abdeckung gesorgt wird.
Abschnitt 2
Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten
Der Höchstanteil gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf folgende Vorgaben nicht überschreiten:
10 % der Rinderpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,
25 % der Schaf- und Ziegenpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,
10 % der Schweinepopulation des betroffenen Mitgliedstaats und
einen prozentualen Anteil der Population anderer Tierarten, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu bestimmen ist, die durch die Beseitigung von Tieren der betreffenden Arten durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort entstehen.
Abschnitt 3
Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten
Im Fall von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten kann die zuständige Behörde die Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass durch das Verbrennen oder Vergraben keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt entsteht.
KAPITEL IV
BESEITIGUNG AUF ANDEREM WEGE
Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf anderem Wege als durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort genehmigen, sofern
das Material ein Gewicht von 20 kg pro Woche aus dem Betrieb oder der Anlage, in dem/der das Material gesammelt wird, nicht übersteigt, ungeachtet der darin enthaltenen Tierarten;
das Material auf eine Art und Weise gesammelt, befördert und beseitigt wird, bei der unannehmbare Risiken einer Krankheitsübertragung auf Mensch oder Tier ausgeschlossen sind;
die zuständige Behörde regelmäßige Kontrollen, einschließlich Kontrollen der von den Betreibern geführten Aufzeichnungen, in den Betrieben bzw. Anlagen durchführt, in denen das Material gesammelt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.
▼M9 —————
ANHANG VII
STANDARDFORMAT FÜR ANTRÄGE AUF ZULASSUNG ALTERNATIVER METHODEN
KAPITEL I
Sprachenregelung
1. Anträge auf Genehmigung einer alternativen Methode zur Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Anträge) sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 einzureichen.
2. Betroffene Parteien, die solche Anträge in einer anderen Sprache als Englisch einreichen, haben die amtliche Übersetzung ihres Antrags, die von der EFSA bereitzustellen ist, vor der Bewertung zu überprüfen.
Die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Frist beginnt erst dann, wenn die betroffene Partei die amtliche Übersetzung des Antrags überprüft hat.
KAPITEL II
Inhalt der Anträge
1. Ein Antrag muss alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die EFSA die Sicherheit der vorgeschlagenen alternativen Methode bewerten kann, insbesondere eine Beschreibung
2. Der Antrag nach Absatz 1 muss außerdem:
Angaben zu den anwendbaren Nummern der Artikel 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich des physischen Zustands des Materials und gegebenenfalls zu Vorbehandlungen enthalten, denen dieses Material unterzogen wurde, außerdem zu anderem Material als tierischen Nebenprodukten, die für das Verfahren verwendet werden sollen;
ein HACCP-Protokoll und ein Ablaufdiagramm enthalten, das die einzelnen Schritte des Verfahrens deutlich darstellt, in dem die für die Inaktivierung einschlägiger Krankheitserreger kritischen Parameter wie Temperatur, Druck, Expositionsdauer, Anpassung des pH-Werts und Partikelgröße angegeben sind und das durch technische Datenblätter zu der für das Verfahren genutzten Ausrüstung ergänzt wird;
die von den Kategorien tierischer Nebenprodukte, die der Methode unterzogen werden sollen, ausgehenden biologischen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nennen und charakterisieren;
zeigen, dass die mit der Kategorie des zu verarbeitenden Materials verbundenen resistentesten biologischen Risiken in allen während des Verfahrens erzeugten Produkten reduziert werden, also auch im Abwasser, und das mindestens auf ein Niveau, wie es nach den Verarbeitungsstandards gemäß der vorliegenden Verordnung für dieselbe Kategorie tierischer Nebenprodukte erreicht wird. Das Maß der Risikominderung muss mit validierten Direktmessungen ermittelt werden, es sei denn, Modellbildung oder Vergleiche mit anderen Verfahren sind akzeptabel.
3. Validierte direkte Messungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d bedeutet:
Messung der Minderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität endogener Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator
Verwendung eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.
Umfasst die Behandlung mehrere Schritte, ist zu bewerten, inwieweit die einzelnen Titer-Reduzierungsschritte additiv wirken oder ob die ersten Schritte des Verfahrens die Wirksamkeit der nachfolgenden Schritte beeinträchtigen können;
umfassende Berichterstattung einschließlich
detaillierter Beschreibung der Methodik;
Beschreibung der analysierten Proben;
Nachweis, dass die Zahl der analysierten Proben repräsentativ ist;
Begründung der Anzahl der Tests und der Auswahl der Messpunkte;
Angaben zu Empfindlichkeit und Spezifizität der eingesetzten Nachweismethoden;
Daten zu Wiederholbarkeit und statistischer Variabilität der Messungen im Rahmen der Experimente;
gegebenenfalls Begründung der Signifikanz von Prionsurrogaten;
soweit bei fehlenden Direktmessungen Modelle oder Vergleiche mit anderen Verfahren eingesetzt werden, Nachweis, dass die Faktoren, die zu einer Risikominderung beitragen, bekannt sind und das Modell zur Risikominderung allgemein anerkannt ist;
für das gesamte Verfahren Daten zu direkten Messungen aller Faktoren, die zu einer Risikominderung beitragen, wobei diese Daten belegen müssen, dass diese Faktoren homogen in der gesamten behandelten Charge wirksam sind.
4. Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte HACCP-Plan muss auf den kritischen Parametern basieren, die im Hinblick auf eine Risikominderung verwendet werden, insbesondere
Die im HACCP-Plan festgelegten kritischen Grenzwerte müssen aufgrund der Ergebnisse der experimentellen Validierung und/oder der Modellbildung definiert werden.
Sofern die Wirkung des Verfahrens nur in Bezug auf technische Parameter nachgewiesen werden kann, die für die im Verfahren verwendete Ausrüstung spezifisch sind, muss der HACCP-Plan auch die technischen Grenzwerte enthalten, insbesondere Energieaufnahme, Zahl der Pumpzyklen oder Dosierung von Chemikalien.
Auch sind Angaben zu den kritischen und technischen Parametern zu machen, die kontinuierlich oder in bestimmten Abständen überwacht und aufgezeichnet werden, sowie zu den Mess- und Überwachungsmethoden.
Die Variabilität der Parameter unter typischen Produktionsbedingungen muss berücksichtigt werden.
Der HACCP-Plan muss auf normale wie anormale/Notfall-Betriebsbedingungen ausgerichtet sein, einschließlich eines Verfahrensabbruchs; außerdem müssen mögliche Abhilfemaßnahmen im Falle anormaler bzw. von Notfall-Betriebsbedingungen dargelegt werden.
5. Im Antrag sind zudem ausreichende Informationen vorzulegen zu
den Risiken im Zusammenhang mit interdependenten Prozessen, insbesondere zum Ergebnis einer Bewertung der möglichen indirekten Auswirkungen, die
die Risikominderungsfähigkeit eines bestimmten Verfahrens beeinflussen können;
aus Transport oder Lagerung von Produkten, die im Laufe des Verfahrens erzeugt werden, oder aus der sicheren Beseitigung solcher Produkte, einschließlich Abwasser, entstehen;
den Risiken im Zusammenhang mit der vorgesehenen Endverwendung der Produkte, insbesondere:
der vorgesehenen Endverwendung aller im Laufe des Prozesses erzeugter Produkte;
den möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, zu bewerten auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 Buchstabe d geschätzten Risikominderung.
6. Anträgen sind alle notwendigen Nachweise beizufügen, insbesondere:
ein Ablaufdiagramm, das die Funktionsweise des Verfahrens darstellt;
die Nachweise gemäß Nummer 2 Buchstabe d sowie weitere Nachweise, die im Rahmen des Antrags gemäß Nummer 2 vorgelegten Informationen untermauern.
7. Der Antrag muss eine Kontaktadresse für die betroffene Partei (Name und vollständige Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse einer bestimmten zuständigen Person als oder für den Antragsteller) enthalten.
ANHANG VIII
SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG UND RÜCKVERFOLGBARKEIT
KAPITEL I
SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG
Abschnitt 1
Fahrzeuge und Behälter
1. Ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in fest verschlossenen, neuen Verpackungen oder abgedeckten, lecksicheren Behältern bzw. Fahrzeugen zu sammeln bzw. abzuholen und zu befördern.
2. Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten oder mit Folgeprodukten – ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden – in Berührung kommen und gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelagert und befördert werden, sind sauber zu halten.
Sofern sie nicht ausschließlich zur Beförderung von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten so verwendet werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird, müssen sie insbesondere
vor der Verwendung sauber und trocken sein und
nach jeder Verwendung gereinigt, gewaschen und/oder desinfiziert werden, soweit zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen erforderlich.
3. In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes tierisches Nebenprodukt bzw. ein bestimmtes Folgeprodukt befördert werden.
Wiederverwendbare Behälter dürfen jedoch, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, zu folgenden Zwecken verwendet werden:
zur Beförderung von verschiedenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie zwischen den einzelnen Verwendungen so gereinigt und desinfiziert werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird;
zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Anschluss an ihre Verwendung zur Beförderung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, und zwar unter Bedingungen, bei denen eine Kreuzkontamination verhindert wird.
4. Verpackungsmaterial ist als Abfall zu verbrennen oder mittels einer anderen nach den Unionsvorschriften zugelassenen Methode zu beseitigen.
Abschnitt 2
Temperaturbedingungen
1. Um jegliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, muss die Beförderung tierischer Nebenprodukte, die zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder rohem Heimtierfutter bestimmt sind, bei einer geeigneten Temperatur – im Fall tierischer Nebenprodukte aus Fleisch und Fleischerzeugnissen, die für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei höchstens 7 °C – erfolgen, sofern die Produkte nicht zur Verfütterung gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden.
2. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Heimtierfutter bestimmt ist, muss gekühlt, tiefgefroren oder siliert gelagert und befördert werden, sofern es nicht
innerhalb von 24 Stunden nach der Sammlung/Abholung bzw. nach Ende der Lagerung in gekühlter oder tiefgefrorener Form verarbeitet wird, wenn die anschließende Beförderung in Transportmitteln erfolgt, in denen die Lagertemperatur aufrechterhalten wird;
im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die keiner Behandlung gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I unterzogen wurden, gekühlt in isolierten Behältern befördert wird, wenn eine Risikominderung durch andere Maßnahmen wegen der Materialeigenschaften nicht möglich ist.
3. Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann und eine Überwachung der Temperatur möglich ist.
Abschnitt 3
Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, das Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse umfasst
Abschnitt 1 gilt nicht für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern sie Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten, vor allem von ihren Kunden.
Abschnitt 4
Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Gülle
Abweichend von Abschnitt 1 kann die zuständige Behörde die Sammlung und Beförderung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, unter anderen Bedingungen zulassen, bei denen eine unannehmbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen ist.
KAPITEL II
IDENTIFIZIERUNG
1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bei der Sammlung/Abholung am Herkunftsort der tierischen Nebenprodukte identifizierbar und voneinander getrennt sind und während der Beförderung identifizierbar und voneinander getrennt bleiben;
ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für die seine Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird;
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, die mit einer deutlich sichtbaren und zumindest während des Beförderungszeitraums haltbaren Farbcodierung zur Präsentation von Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen wie folgt gekennzeichnet sind:
bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe,
bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe,
bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten,
bei eingeführten Sendungen mit der Farbe für das betreffende Material gemäß den Ziffern i, ii und iii, und zwar sobald die Sendung die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union passiert hat.
2. Während der Beförderung und der Lagerung muss auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett
die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. der Folgeprodukte deutlich angegeben und
folgender Wortlaut gut sichtbar und leserlich angebracht sein:
bei Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 2: „Nicht zur Verfütterung“; soweit Material der Kategorie 2 jedoch zur Verfütterung an Tiere gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechend den Bedingungen des genannten Artikels bestimmt ist, muss das Etikett die Aufschrift „Zur Verfütterung an …“ tragen, mit dem Namen der spezifischen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;
bei Material der Kategorie 1 und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 1, die bestimmt sind
bei Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
bei Gelatine aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;
bei Kollagen aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;
bei rohem Heimtierfutter: „Nur als Heimtierfutter. Von Lebensmitteln fernhalten. Hände und Werkzeuge, Utensilien und Oberflächen nach der Handhabung dieses Produkts waschen“;
bei Fisch und aus Fischen gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind und vor dem Vertrieb behandelt und verpackt werden, deutlich und leserlich Name und Anschrift des Herkunftsfuttermittelbetriebs und
bei Blutprodukten von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln: „Blut und Blutprodukte von Equiden. Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;
bei Hörnern, Hufen und anderem Material zur Herstellung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 12: „Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;
bei organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln: „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel / Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung“;
bei Material zur Verfütterung gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Name und Anschrift der Sammelstelle sowie der Hinweis „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
bei Gülle und Magen- und Darminhalt: „Gülle“;
bei ►C3 Zwischenprodukten ◄ auf der äußeren Verpackung: „Ausschließlich für Arzneimittel / Tierarzneimittel / Medizinprodukte / aktive implantierbare medizinische Geräte / In-vitro-Diagnostika / Laborreagenzien“;
bei Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke: „Für Forschungs- und Diagnosezwecke“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
bei Handelsmustern: „Handelsmuster, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
bei Ausstellungsstücken: „Ausstellungsstück, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
bei Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anhang XIII Kapitel XIII: „Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: „Gülle-Kalk-Gemisch“;
bei verarbeiteter Gülle, die der Behandlung gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben b und c unterzogen wurde: „verarbeitete Gülle“;
im Falle der in Anhang VIII Kapitel VII genannten Materialien zur Entgiftung folgender Wortlaut: „Zur Entgiftung bestimmte Materialien. Nicht für das Inverkehrbringen geeignet“
Das Etikett gemäß Buchstabe b Ziffer xi ist jedoch nicht vorgeschrieben für folgende organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel:
für Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher oder
für Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1 000 kg, sofern
3. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe c führen.
4. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für Folgeprodukte in Kapitel V dieses Anhangs entgegenstehen.
5. Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland sein Einverständnis gegeben hat.
6. Es gilt jedoch Folgendes:
Die Nummern 1 und 2 dieses Kapitels finden keine Anwendung auf die Identifizierung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten.
Die zuständige Behörde kann die Identifizierung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, abweichend von den Nummern 1 und 2, unter anderen Bedingungen zulassen.
Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung als Futtermittel verpackt und in Verkehr gebracht werden, brauchen nicht gemäß Nummer 1 identifiziert und gemäß Nummer 2 etikettiert zu werden.
KAPITEL III
HANDELSPAPIERE UND VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN
1. Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten ein Handelspapier entsprechend dem Muster in diesem Kapitel oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen.
Ein solches Dokument bzw. eine solche Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn
Folgeprodukte aus Material der Kategorie 3, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel innerhalb desselben Mitgliedstaats von Einzelhändlern an Endverwender, ausgenommen Unternehmer, geliefert werden;
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gesammelt und an Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, zurückgegeben werden, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben.
Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden, verpackt und etikettiert gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht werden.
2. Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und der Beförderer die andere Kopie aufzubewahren.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Eintreffen der Sendungen mit Hilfe des TRACES-Systems oder anhand einer vierten Kopie des Handelspapiers nachgewiesen wird, die der Empfänger an den Erzeuger zurückschickt.
3. Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.
4. Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten muss während der Beförderung innerhalb der Union ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Handelspapier entsprechend dem Muster in Nummer 6 beiliegen.
Zusätzlich zur Genehmigung der Übermittlung von Informationen durch ein alternatives System gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde jedoch auch erlauben, dass tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, folgendes Dokument beigelegt wird:
ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, sofern dieses die in den Erläuterungen in Nummer 6 dieses Kapitels unter Buchstabe f aufgeführten Angaben enthält;
ein Handelspapier, in dem die Materialmenge als Materialgewicht oder Materialvolumen oder als Anzahl Packstücke ausgedrückt wird.
5. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Handelspapiere bzw. Veterinärbescheinigungen sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung zu halten.
6. Muster des Handelspapiers
Erläuterungen
a) Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Kapitel vorzulegen.
Das Handelspapier muss in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten erforderlichen Bestätigungen enthalten.
b) Es ist in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen.
Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Union erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates vereinbart wurde.
c) Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, muss es in einer Form vorgelegt werden, in der alle Blätter nachweislich Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
d) Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Blätter hinzugefügt, gelten auch diese Blätter durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals.
e) Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe d aufgeführten zusätzlichen Blätter mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren [(Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)] und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
f) Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen.
In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:
das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
die Warenbezeichnung, einschließlich
die Materialmenge, ausgedrückt als Volumen, Gewicht oder Anzahl Packstücke;
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs bzw. der Herkunftsanlage des Materials und die Zulassungs- oder Registrierungsnummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw., falls zutreffend, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 ( 8 ), (EG) Nr. 853/2004 ( 9 ) oder (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) vergeben wurde, sowie die Art und Methode der Behandlung, sofern zutreffend;
Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Beförderers des Materials;
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs bzw. der Bestimmungsanlage und die Zulassungs- oder Registrierungsnummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw., falls zutreffend, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde;
im Fall der Beförderung in Containern: die vollständige, gemäß den Anforderungen des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal ( 11 ) vergebene Kennnummer des Containers („BIC-Code“);
im Fall der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und von Produkten, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: der Ausgangsmitgliedstaat und die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission ( 12 ) genannte Ausgangsgrenzkontrollstelle.
g) Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
h) Die Bezugsnummer und die lokale Bezugsnummer des Papiers werden für dieselbe Sendung nur einmal vergeben.
i) Die nach Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für den Bestimmungsort verantwortliche zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Erhalt der Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung mittels TRACES über die Ankunft der Sendung.
7. Musterveterinärbescheinigung
Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen, die zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen eingerichtet wurden