19.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/451 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) wird gestützt auf Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ein kohärenter Melderahmen festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wurde mehrfach geändert, um der Einführung, Weiterentwicklung oder Anpassung aufsichtlicher Elemente in den Änderungsfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.

(2)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle damit zusammenhängenden, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in einer Reihe von Punkten geändert; hierzu zählen die Verschuldungsquote, die Anforderung einer stabilen Refinanzierung, die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite sowie Melde- und Offenlegungspflichten. Aus diesem Grund sollte der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegte Melderahmen überarbeitet werden und sollten die für die Erhebung von Informationen für Aufsichtszwecke bestimmten Meldebögen aktualisiert werden.

(4)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Anforderung einer Verschuldungsquote für das harte Kernkapital von 3 % in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, eine Reihe von Anpassungen bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote vorgenommen und wurde für Institute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelt werden, eine Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote eingeführt. Um diese Anforderungen und Anpassungen in Bezug auf die Risikopositionsberechnung zu berücksichtigen, sollten die Meldungen zur Verschuldungsquote aktualisiert werden.

(5)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden Anforderungen an die Meldung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR), darunter auch vereinfachte Anforderungen, in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Aus diesem Grund sollte ein neuer Satz von Meldebögen und Erläuterungen festgelegt werden.

(6)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden ein neuer Faktor zur Unterstützung von Risikopositionen bei Infrastrukturprojekten und aktualisierte Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Aus diesem Grund sollten auch angesichts dieses Melderahmens neue Meldebögen und Erläuterungen für die Meldung von Kreditrisiken festgelegt und die bestehenden Erläuterungen aktualisiert werden.

(7)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Standardansatz durch einen risikoempfindlicheren Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) und eine vereinfachte Variante (den vereinfachten SA-CCR) für Institute ersetzt, die die Kriterien für die Nutzung dieses Ansatzes erfüllen. Institute, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, können weiterhin nach der Ursprungsrisikomethode verfahren, welche allerdings überarbeitet wurde. Aus diesem Grund sollten für die Meldung von Gegenparteiausfallrisiken neue Meldebögen und Erläuterungen hinzugefügt und die bestehenden Erläuterungen aktualisiert werden.

(8)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Großkrediten die Formulierung „anrechenbare Eigenmittel“ durch die Formulierung „Kernkapital“ ersetzt und ein weiterer Schwellenwert für die Meldung von Großkrediten auf konsolidierter Basis eingeführt. Die Meldebögen für Großkredite sollten deshalb aktualisiert werden.

(9)

Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Risikopositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die einen Abzug von den Eigenmitteln des Instituts vorschreibt, wenn notleidende Riskopositionen einem vorab festgelegten Zeitplan zum Aufbau einer vollständigen Deckung entsprechend nicht ausreichend durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Diese aufsichtsrechtliche Letztsicherung beruht auf den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Begriffsbestimmungen „notleidende Risikopositionen“ und „Stundungsmaßnahmen“. Um zu gewährleisten, dass es sowohl für Meldezwecke als auch für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung nur eine einzige Begriffsbestimmung für „notleidende Risikopositionen“ und „Stundungsmaßnahmen“ gibt, sollten Meldebögen und Erläuterungen geändert werden. Auch für die Erhebung von Informationen für die Berechnung der Letztsicherung sind neue Meldebögen erforderlich.

(10)

Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird Teil 3 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 (Artikel 95 bis 98) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung vom 26. Juni 2026 aufgehoben. Aus diesem Grund sollten die Meldebestimmungen für Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ab dem 26. Juni 2026 nicht mehr gelten.

(11)

Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auch der Klarheit halber aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(12)

Die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist eine der Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Institute unionsweit abgemildert werden sollen. Mit dieser Verordnung wurden an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 bestimmte Änderungen vorgenommen, die sich auf das aufsichtliche Meldewesen auswirken. Diese Änderungen sollten sich folglich im Melderahmen widerspiegeln.

(13)

Die Institute sollten zum Ende des zweiten Quartals 2021 mit den aufsichtlichen Meldungen beginnen. Mit der Meldung des Puffers bei der Verschuldungsquote sollte allerdings erst im Januar 2023 begonnen werden, da der Geltungsbeginn der Anforderungen für den Puffer bei der Verschuldungsquote durch die Verordnung (EU) 2020/873 auf Januar 2023 verschoben wurde.

(14)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(15)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt; hiervon ausgenommen waren nur die Bestimmungen, die die durch die Verordnung (EU) 2020/873 an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen widerspiegeln. Hier hielt die EBA die Durchführung öffentlicher Konsultationen oder einer Kosten-Nutzen-Analyse für äußerst unverhältnismäßig, da sie nur sehr wenige Zeilen in den Meldebögen zu Solvenz und Verschuldung betreffen und die Kosten der Meldungen nicht wesentlich beeinflussen dürften. Zusätzlich dazu hätte eine solche öffentliche Konsultation oder Kosten-Nutzen-Analyse den Aufsichtsbehörden die fristgerechte und kohärente und regelmäßige Erhebung der einschlägigen Daten unmöglich gemacht.

(16)

Um den Instituten genügend Zeit zu geben, sich auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen vorzubereiten, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 einheitliche Meldeformate und -bögen, Erläuterungen und eine Methode für die Verwendung dieser Bögen, Meldeintervalle und -stichtage sowie Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen für die Meldungen der Institute an die für sie zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 2

Meldestichtage

(1)   Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

a)

monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats

b)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember

c)

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember

d)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Angaben, die nach Maßgabe der Meldebögen in den Anhängen III und IV und gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, sind ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag kumulativ zu melden.

(3)   Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen und die Meldung von Angaben, die der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgen.

Artikel 3

Einreichungstermine

(1)   Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a)

monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag

b)

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar

c)

halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar

d)

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)   Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(3)   Melden Institute ihre Finanzinformationen oder Angaben, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4)   Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5)   Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 4

Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

(1)   Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als kleine und nicht komplexe Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.

(2)   Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als große Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.

(3)   Wurden die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten, melden die Institute die Angaben, für die diese Schwellen gelten, ab dem darauffolgenden Meldestichtag. Institute können die Meldung von Angaben, für die die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.

Artikel 5

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — vierteljährliche Meldungen

(1)   Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1.

(3)   Die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.

(4)   Die in Anhang I Meldebögen 8.1 und 8.2 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3.

(5)   Die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4.

Die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0850 gemeldeten ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0860 gemeldeten gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen betragen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.

Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(6)   Die in Anhang I Meldebögen 34.01 bis 34.05 und 34.08 bis 34.10 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.

(7)   Institute, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Gegenparteiausfallrisiken nach dem Standardansatz oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II, Teil II, Nummer 3.9.7.

(8)   Die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5.

(9)   Die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6.

(10)   Die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7.

(11)   Die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und zu Verlusten im Zusammenhang mit operationellen Risiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1.

(12)   Die in Anhang I Meldebögen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7.

(13)   Die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8.

(14)   Die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

a)

Alle Institute übermitteln die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

b)

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (9) das Kernkonzept anwenden, übermitteln neben den unter Buchstabe a genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben und verfahren dabei gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

c)

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission das Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten, übermitteln neben den unter den Buchstaben a und b genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben und verfahren dabei nach den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

Die in Artikel 4 festgelegten Ein- und Austrittskriterien gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.

(15)   Die in Anhang I Meldebögen 35.01, 35.02 und 35.03 genannten Angaben zur aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 8.

Artikel 6

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen

(1)   Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(2)   Die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8; hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind.

(3)   Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:

a)

Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von ‚Schuldverschreibungen‘ und ‚Darlehen und Krediten‘, so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder — falls relevant — den Erläuterungen in Anhang IV.

b)

Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.

c)

Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf

i)

Gesamtebene als auch auf

ii)

inländischer Ebene.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(4)   Wesentliche Verluste im Zusammenhang mit operationellen Risiken sind wie folgt anzugeben:

a)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

b)

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

c)

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 die folgenden Angaben:

i)

die in Anhang I Meldebogen 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),

größter Einzelverlust (Zeile 0950),

Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),

direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),

Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980).

ii)

die in Anhang I Meldebogen 17.02 genannten Angaben.

d)

Gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben übermitteln.

e)

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

f)

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 übermitteln.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(5)   Institute, die bei der Berechnung der mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionswerte nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 3.9.7.

Artikel 7

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:

a)

die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und

b)

die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 8

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen — zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 8.3, 8.4, 8.5, 8.5.1, 8.6, 8.7 und 34.11 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 3.3 und 3.9.12 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Institute, die die in Artikel 439 Buchstaben l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.07 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.8 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis

(1)   Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.

(2)   Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

(3)   Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen.

Artikel 10

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis

(1)   Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.

(2)   Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis:

a)

die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;

b)

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(3)   Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen, die Artikel 95 unterliegen, und Wertpapierfirmen, die Artikel 96 unterliegen, besteht, oder einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben auf konsolidierter Basis:

a)

die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;

b)

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 11

Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen

(1)   Für die in Artikel 430 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang III genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a)

die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

b)

die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,

c)

die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen,

d)

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

e)

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f)

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g)

die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii)

der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Kredite beträgt mindestens 5 %;

h)

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien nicht.

Artikel 12

Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1)   Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a)

die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b)

die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

c)

die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;

d)

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

e)

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

f)

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

g)

die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii)

der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;

h)

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien nicht.

Artikel 13

Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.

(2)   Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.

(3)   Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.

Artikel 14

Meldung von Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(3)   Zur Meldung von Risikopositionen, deren Wert 300 Mio. EUR oder mehr beträgt, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(4)   Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie der zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 15

Meldung zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen 48.00 in Anhang X wird nur von großen Instituten übermittelt.

(2)   Die in Anhang X Meldebogen 40.00 Feld {r0410;c0010} genannten Angaben werden nur übermittelt von:

a)

großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen;

b)

großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen;

c)

Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen;

(3)   Die Institute berechnen die Verschuldungsquote zum Meldestichtag gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4)   Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;

b)

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3.

Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

(5)   Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 8 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 000 Mio. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht. Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.

(6)   Die Institute müssen die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben übermitteln, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;

b)

das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen liegt über 500 Mio. EUR.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

Artikel 16

Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen.

(2)   Bei den Angaben in Anhang XXIV sind die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Cashflows des Instituts in den darauffolgenden 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.

Artikel 17

Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:

a)

Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;

b)

die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;

c)

den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.

Artikel 18

Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute alle nachstehend genannten Angaben in monatlichen Intervallen:

a)

die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX;

b)

die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI;

c)

die in Anhang XXII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das alle in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt, die Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln.

Artikel 19

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis nach Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a)

die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b)

die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

c)

die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(3)   Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Institut ist nicht als großes Institut anzusehen;

b)

die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(4)   Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Schuldverschreibungen begeben.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Artikel 20

Zusätzliche Meldungen auf konsolidierter Basis zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

(1)   Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften müssen die in Absatz 1 genannten Angaben nur übermitteln, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125 000 Mio. EUR oder mehr;

b)

das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) niedergelassen.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in Absatz 1 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.

(4)   Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert Folgendes:

a)

Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft beginnt sofort mit ihren Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;

b)

das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft stellt ihre Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.

Artikel 21

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)   Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:

a)

Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;

b)

Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

c)

Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;

d)

juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2)   Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

a)

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b)

die Meldewährung,

c)

Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,

d)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e)

den Konsolidierungskreis.

Artikel 22

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.

Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).


ANHANG I

MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

COREP-MELDEBÖGEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

Angemessene Eigenkapitalausstattung

CA

1

C 01.00

EIGENMITTEL

CA1

2

C 02.00

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CA2

3

C 03.00

KAPITALQUOTEN

CA3

4

C 04.00

ZUSATZINFORMATIONEN

CA4

 

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5

5,1

C 05.01

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5.1

5,2

C 05.02

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN

CA5.2

 

 

GRUPPENSOLVABILITÄT

GS

6,1

C 06.01

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME

GS Total

6,2

C 06.02

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN

GS

 

 

KREDITRISIKO

CR

7

C 07.00

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR SA

 

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR IRB

8,1

C 08.01

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR IRB 1

8,2

C 08.02

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)

CR IRB 2

8,3

C 08.03

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE

CR IRB 3

8,4

C 08.04

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN

CR IRB 4

8,5

C 08.05

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE

CR IRB 5

8.5.1

C 08.05.1

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE NACH ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE F (CR IRB 5)

 

8,6

C 08.06

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ)

CR IRB 6

8,7

C 08.07

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN

CR IRB 7

 

 

GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG

CR GB

9,1

C 09.01

Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen)

CR GB 1

9,2

C 09.02

Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)

CR GB 2

9,4

C 09.04

Tabelle 9.4 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

CCB

 

 

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR EQU IRB

10,1

C 10.01

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR EQU IRB 1

10,2

C 10.02

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

CR EQU IRB 2

11

C 11.00

ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

CR SETT

13,1

C 13.01

KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN

CR SEC

14

C 14.00

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN

CR SEC Details

14,1

C 14.01

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ

CR SEC Details 2

 

 

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

CCR

34,01

C 34.01

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS

CCR 1

34,02

C 34.02

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ

CCR 2

34,03

C 34.03

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR

CCR 3

34,04

C 34.04

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD

CCR 4

34,05

C 34.05

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER METHODE DES INTERNEN MODELLS (IMM) VERFAHREN WIRD

CCR 5

34,06

C 34.06

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN

CCR 6

34,07

C 34.07

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA

CCR 7

34,08

C 34.08

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN

CCR 8

34,09

C 34.09

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN

CCR 9

34,10

C 34.10

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP

CCR 10

34,11

C 34.11

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM

CCR 11

 

 

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

16

C 16.00

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

 

 

OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE

 

17,1

C 17.01

OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN

OPR DETAILS 1

17,2

C 17.02

OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE

OPR DETAILS 2

 

 

MARKTRISIKO

MKR

18

C 18.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL

MKR SA TDI

19

C 19.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

MKR SA SEC

20

C 20.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

MKR SA CTP

21

C 21.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

MKR SA EQU

22

C 22.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

MKR SA FX

23

C 23.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

MKR SA COM

24

C 24.00

INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

MKR IM

25

C 25.00

KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO

CVA

 

 

VORSICHTIGE BEWERTUNG

MKR

32,1

C 32.01

VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

PRUVAL 1

32,2

C 32.02

VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ

PRUVAL 2

32,3

C 32.03

VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

PRUVAL 3

32,4

C 32.04

VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

PRUVAL 4

 

 

RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN

MKR

33

C 33.00

RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI

GOV

 

 

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE)

NPE LC

35,1

C 35.01

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN

NPE LC1

35,2

C 35.02

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN

NPE LC2

35,3

C 35.03

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN

NPE LC3


C 01.00 - EIGENMITTEL (CA1)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

0010

1

EIGENMITTEL

 

0015

1,1

KERNKAPITAL (T1)

 

0020

1.1.1

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0030

1.1.1.1

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0040

1.1.1.1.1

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0045

1.1.1.1.1*

Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

 

0050

1.1.1.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0060

1.1.1.1.3

Agio

 

0070

1.1.1.1.4

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

0080

1.1.1.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0090

1.1.1.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0091

1.1.1.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0092

1.1.1.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

 

0130

1.1.1.2

Einbehaltene Gewinne

 

0140

1.1.1.2.1

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0150

1.1.1.2.2

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

0160

1.1.1.2.2.1

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

 

0170

1.1.1.2.2.2

(-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

 

0180

1.1.1.3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0200

1.1.1.4

Sonstige Rücklagen

 

0210

1.1.1.5

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

0220

1.1.1.6

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

 

0230

1.1.1.7

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

0240

1.1.1.8

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

 

0250

1.1.1.9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0260

1.1.1.9.1

(-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

 

0270

1.1.1.9.2

Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

 

0280

1.1.1.9.3

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

 

0285

1.1.1.9.4

Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

0290

1.1.1.9.5

(-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

 

0300

1.1.1.10

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0310

1.1.1.10.1

(-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

 

0320

1.1.1.10.2

(-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

 

0330

1.1.1.10.3

Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

 

0335

1.1.1.10.4

Bilanzielle Neubewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist

 

0340

1.1.1.11

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0350

1.1.1.11.1

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

 

0360

1.1.1.11.2

Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

 

0365

1.1.1.11.3

Bilanzielle Neubewertung sonstiger immaterieller Vermögenswerte von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind

 

0370

1.1.1.12

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0380

1.1.1.13

(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

 

0390

1.1.1.14

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0400

1.1.1.14.1

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0410

1.1.1.14.2

Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

 

0420

1.1.1.14.3

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

 

0430

1.1.1.15

(-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

0440

1.1.1.16

(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

 

0450

1.1.1.17

(-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

0460

1.1.1.18

(-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

0470

1.1.1.19

(-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

0471

1.1.1.20

(-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

 

0472

1.1.1.21

(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

 

0480

1.1.1.22

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0490

1.1.1.23

(-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

 

0500

1.1.1.24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0510

1.1.1.25

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

 

0511

1.1.1.25.1

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag für Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0512

1.1.1.25.2

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag für latente Steueransprüche aus temporären Differenzen

 

0513

1.1.1.25A

(-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen

 

0514

1.1.1.25B

(-) Fehlbeträge bezüglich Mindestwertzusagen

 

0515

1.1.1.25C

(-) Sonstige vorhersehbare Steuerbelastungen

 

0520

1.1.1.26

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

0524

1.1.1.27

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

 

0529

1.1.1.28

Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige

 

0530

1.1.2

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0540

1.1.2.1

Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0551

1.1.2.1.1

Voll eingezahlte, direkt begebene Kapitalinstrumente

 

0560

1.1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0571

1.1.2.1.3

Agio

 

0580

1.1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0590

1.1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0620

1.1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0621

1.1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0622

1.1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0660

1.1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

 

0670

1.1.2.3

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

0680

1.1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

0690

1.1.2.5

(-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

0700

1.1.2.6

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0710

1.1.2.7

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0720

1.1.2.8

(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

 

0730

1.1.2.9

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

0740

1.1.2.10

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

 

0744

1.1.2.11

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

 

0748

1.1.2.12

Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

 

0750

1,2

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0760

1.2.1

Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0771

1.2.1.1

Voll eingezahlte, direkt begebene Kapitalinstrumente

 

0780

1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0791

1.2.1.3

Agio

 

0800

1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0810

1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0840

1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0841

1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0842

1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0880

1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals

 

0890

1.2.3

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

0900

1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

0910

1.2.5

Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

 

0920

1.2.6

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

 

0930

1.2.7

(-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

0940

1.2.8

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0950

1.2.9

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0955

1.2.9A

(-) Von den anrechenbaren Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die anrechenbaren Verbindlichkeiten überschreiten

 

0960

1.2.10

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

0970

1.2.11

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

 

0974

1.2.12

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

 

0978

1.2.13

Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige

 


C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

Zeilen

Posten

Bezeichnung

Betrag

0010

1

GESAMTRISIKOBETRAG

 

0020

1*

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 CRR

 

0030

1**

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

 

0040

1,1

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

 

0050

1.1.1

Standardansatz (SA)

 

0051

1.1.1*

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

 

0060

1.1.1.1

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

0070

1.1.1.1.01

Staaten oder Zentralbanken

 

0080

1.1.1.1.02

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

0090

1.1.1.1.03

Öffentliche Stellen

 

0100

1.1.1.1.04

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

0110

1.1.1.1.05

Internationale Organisationen

 

0120

1.1.1.1.06

Institute

 

0130

1.1.1.1.07

Unternehmen

 

0140

1.1.1.1.08

Mengengeschäft

 

0150

1.1.1.1.09

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

 

0160

1.1.1.1.10

Ausgefallene Positionen

 

0170

1.1.1.1.11

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

0180

1.1.1.1.12

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

0190

1.1.1.1.13

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

0200

1.1.1.1.14

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

 

0210

1.1.1.1.15

Beteiligungen

 

0211

1.1.1.1.16

Sonstige Positionen

 

0240

1.1.2

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

 

0241

1.1.2*

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR

 

0242

1.1.2**

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

 

0250

1.1.2.1

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

0260

1.1.2.1.01

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

0270

1.1.2.1.02

Institute

 

0280

1.1.2.1.03

Unternehmen - KMU

 

0290

1.1.2.1.04

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

 

0300

1.1.2.1.05

Unternehmen - Sonstige

 

0310

1.1.2.2

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

0320

1.1.2.2.01

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

0330

1.1.2.2.02

Institute

 

0340

1.1.2.2.03

Unternehmen - KMU

 

0350

1.1.2.2.04

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

 

0360

1.1.2.2.05

Unternehmen - Sonstige

 

0370

1.1.2.2.06

Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU

 

0380

1.1.2.2.07

Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU

 

0390

1.1.2.2.08

Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

 

0400

1.1.2.2.09

Mengengeschäft - Sonstige KMU

 

0410

1.1.2.2.10

Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU

 

0420

1.1.2.3

Beteiligungen nach IRB

 

0450

1.1.2.5

Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

 

0460

1.1.3

Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

 

0470

1.1.4

Verbriefungspositionen

 

0490

1,2

RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

 

0500

1.2.1

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

 

0510

1.2.2

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

 

0520

1,3

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

 

0530

1.3.1

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

 

0540

1.3.1.1

Börsengehandelte Schuldtitel

 

0550

1.3.1.2

Beteiligungen

 

0555

1.3.1.3

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

 

0556

1.3.1.3*

Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

 

0557

1.3.1.3**

Zusatzinformation: Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

 

0560

1.3.1.4

Devisen

 

0570

1.3.1.5

Warenpositionen

 

0580

1.3.2

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

 

0590

1,4

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

 

0600

1.4.1

Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

 

0610

1.4.2

Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

 

0620

1.4.3

Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

 

0630

1,5

ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

 

0640

1,6

GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

0650

1.6.1

Fortgeschrittene Methode

 

0660

1.6.2

Standardmethode

 

0670

1.6.3

Auf OEM-Grundlage

 

0680

1,7

GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

 

0690

1,8

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

0710

1.8.2

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR

 

0720

1.8.2*

Davon: Anforderungen für Großkredite

 

0730

1.8.2**

Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

0740

1.8.2***

Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

 

0750

1.8.3

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR

 

0760

1.8.4

Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR

 


C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

0010

1

Kernkapitalquote (CET1)

 

0020

2

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1)

 

0030

3

Kernkapitalquote (T1)

 

0040

4

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

 

0050

5

Gesamtkapitalquote

 

0060

6

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

0130

13

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

 

0140

13*

TSCR: in Form von hartem Kernkapital

 

0150

13**

TSCR: in Form von Kernkapital

 

0160

14

Gesamtkapitalanforderung (OCR)

 

0170

14*

OCR: in Form von hartem Kernkapital

 

0180

14**

OCR: in Form von Kernkapital

 

0190

15

OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)

 

0200

15*

OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

 

0210

15**

OCR und P2G: in Form von Kernkapital

 

0220

16

Überschuss (+)/Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 CRR und 104a CRD

 

Zusatzinformationen: Kapitalquoten ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

0300

20

Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

 

0310

21

Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

 

0320

22

Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

 


C 04.00 - ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

Zeile

ID

Posten

Spalte

Latente Steueransprüche und Steuerschulden

0010

0010

1

Latente Steueransprüche insgesamt

 

0020

1.1

Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

 

0030

1.2

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

0040

1.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

0050

2

Latente Steuerschulden insgesamt

 

0060

2.1

Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

0070

2.2

Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

0080

2.2.1

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

0090

2.2.2

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

0093

2A

Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

 

0096

2B

Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

 

0097

2C

Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

 

Ausnahme von Abzügen vom harten Kernkapital (CET1)

0901

2W

Ausnahme vom Abzug immaterieller Vermögenswerte vom harten Kernkapital (CET1)

 

Rechnungslegungsklassifikation von AT1-Instrumenten

0905

2Y

Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden

 

0906

2Z

Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden

 

Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

0100

3

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

 

0110

3.1

Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

 

0120

3.1.1

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

 

0130

3.1.2

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

0131

3.1.3

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

 

0140

3.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

0145

4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

 

0150

4.1

Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

 

0155

4.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

0160

5

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

 

0170

6

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

 

0180

7

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

 

Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

0190

8

Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0200

9

10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

0210

10

17.65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

0225

11

Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

0230

12

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0240

12.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0250

12.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0260

12.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0270

12.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0280

12.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0290

12.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0291

12.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0292

12.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0293

12.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0300

13

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0310

13.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0320

13.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0330

13.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0340

13.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0350

13.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0360

13.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0361

13.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0362

13.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0363

13.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0370

14

Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0380

14.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0390

14.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0400

14.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0410

14.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0420

14.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0430

14.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0431

14.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0432

14.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0433

14.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

0440

15

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0450

15.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0460

15.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0470

15.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0480

15.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0490

15.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0500

15.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0501

15.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0502

15.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0503

15.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0504

15A

Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält - mit einem Risikogewicht von 250 %

 

0510

16

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0520

16.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0530

16.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0540

16.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0550

16.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0560

16.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0570

16.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0571

16.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0572

16.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0573

16.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0580

17

Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0590

17.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0600

17.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0610

17.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0620

17.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0630

17.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0640

17.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0641

17.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0642

17.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0643

17.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

0650

18

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

0660

19

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

0670

20

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

 

Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

 

0680

21

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0690

22

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0700

23

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0710

24

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0720

25

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0730

26

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

Kapitalpuffer

0740

27

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

0750

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

0760

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

 

0770

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

0780

 

Systemrisikopuffer

 

0800

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

0810

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

Anforderungen der Säule II

0820

28

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

0830

29

Anfangskapital

 

0840

30

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

 

Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

0850

31

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

0860

32

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

 


C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

 

Anpassungen des harten Kernkapitals

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Anpassungen des Ergänzungskapitals

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Zusatzinformationen

Anwendbarer Prozentsatz

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Code

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0010

1

ANPASSUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

0020

1,1

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE

Verknüpfung mit {CA1;r0220}

Verknüpfung mit {CA1;r0660}

Verknüpfung mit {CA1;r0880}

 

 

 

0060

1.1.2

Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

 

 

 

 

 

 

0061

1.1.3

Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente

 

 

 

 

 

 

0062

1.1.4

Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 BRRD nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

 

 

 

 

 

 

0063

1.1.4.1*

davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 BRRD

 

 

 

 

 

 

0064

1.1.4.2*

davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Anwendung von Artikel 59 BRRD

 

 

 

 

 

 

0065

1.1.4.3*

davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

 

 

 

 

 

 

0070

1,2

MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r0240}

Verknüpfung mit {CA1;r0680}

Verknüpfung mit {CA1;r0900}

 

 

 

0080

1.2.1

Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

 

 

 

 

 

 

0090

1.2.2

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

0091

1.2.3

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

0092

1.2.4

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

0100

1,3

SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r0520}

Verknüpfung mit {CA1;r0730}

Verknüpfung mit {CA1;r0960}

 

 

 

0111

1.3.1.6

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

0112

1.3.1.6.1

davon: Betrag A

 

 

 

 

 

 

0140

1.3.2

Abzüge

 

 

 

 

 

 

0170

1.3.2.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

0380

1.3.2.9

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

0385

1.3.2.9a

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

0425

1.3.2.11

Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

0430

1.3.3

Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

 

 

 

 

 

 

0440

1.3.4

Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

 

 

 

 

 

 

0441

1.3.4.1

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente

 

 

 

 

 

 

0442

1.3.4.2

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018-31.12.2019

 

 

 

 

 

 

0443

1.3.4.3

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020

 

 

 

 

 

 


C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

 

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Anwendbarer Prozentsatz

Obergrenze

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Code

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0010

1.

Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010}

0020

2.

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 CRR — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020}

0030

2,1

Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

0040

2.2.

Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

0050

2.2.1

Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

0060

2.2.2

Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0070

2.2.3

Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0080

2,3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 

0090

3

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 CRR — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030}

0100

3,1

Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

0110

3,2

Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

0120

3.2.1

Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

0130

3.2.2

Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0140

3.2.3

Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0150

3,3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 


C 06.01 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME (SUMME GS)

 

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

GESAMTRISIKOBETRAG

 

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONS-RISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSI-TIONSBETRÄGE

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

 

 

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE

ZUSATZINFORMATION:

GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

SYSTEMRISIKO-PUFFER

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

0350

0360

0370

0380

0390

0400

0410

0420

0430

0440

0450

0470

0480

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 06.02 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

NAME

CODE

ART DES CODES

NATIONALER CODE

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA / Nein)

ART DES UNTERNEHMENS

DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEIL-KONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)

LÄNDERCODE

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

 

 

EIGENMITTEL

 

 

GESAMTRISIKO-BETRAG

 

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-ANFORDERUNG

 

GESAMT-RISIKO-BETRAG

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUS-FALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSI-TIONSBETRÄGE

KERNKAPITAL INSGESAMT

 

 

ERGÄNZUNGS-KAPITAL

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONS-RISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSITIONS-BETRÄGE

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

 

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALERHALTUNGS-PUFFER

INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

SYSTEMRISIKO-PUFFER

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGS-KAPITAL

0011

0021

0026

0027

0030

0035

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

0350

0360

0370

0380

0390

0400

0410

0420

0430

0440

0450

0470

0480

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG. UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSI-TIONSWERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKOPOSI-TIONSWERT

 

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

 

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VOLATILITÄTS-ANPASSUNG DER RISIKOPOSITION

(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

0%

20%

50%

100%

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

 

DAVON: MIT EINER BONITÄTS-BEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTS-BEURTEILUNG

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) FINANZSICHER-HEITEN: EINFACHE METHODE

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

 

(-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, OHNE ÜBER EINE ZENTRALE GEGENPARTEI GECLEARTE RISIKOPOSITIONEN

0010

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0211

0215

0216

0217

0220

0230

0240

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

0015

davon: Ausgefallene Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0035

davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert - Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

0070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Netting-Sätze für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Netting-Sätze für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

0140

0%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

2%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

4%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

10%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

20%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

35%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

50%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

70%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

75%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

100%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

150%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

250%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

370%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

1 250  %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA):

0281

Transparenzansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0282

Mandatsbasierter Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0283

Ausweichkonzept

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

0290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.01 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

 

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKOPOSI-TIONSWERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTURFAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

 

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVAT

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSERBILAN-ZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

 

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

BAREINLAGEN

LEBENSVERSI-CHERUNGEN

VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

FORDERUNGEN

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0171

0172

0173

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0255

0256

0257

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

 

0015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0016

davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

 

0020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Netting-Sätze für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Netting-Sätze für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKO-POSITIONS-WERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDIT-DERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

 

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

BAREINLAGEN

LEBENS-VERSICHERUNGS-POLICEN

VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

FORDERUNGEN

 

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0171

0172

0173

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0255

0256

0257

0260

0270

0280

0290

0300

0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.03 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-BANDBREITE

BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGS-FAKTOREN

RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN UND KREDITRISIKO-MINDERUNG (CRM)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (%)

ANZAHL DER SCHULDNER

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

0,00 bis <0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

0,00 bis <0,10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

0,10 bis <0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

0,15 bis <0,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

0,25 bis <0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

0,50 bis <0,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

0,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

0,75 bis <1,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

2,5 bis <10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

2,5 bis <5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

5 bis <10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

10 bis <100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

10 bis <20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

20 bis <30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

30 bis <100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

100 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.04 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4)

 

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

0010

0010

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE

 

0020

UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-)

 

0030

QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-)

 

0040

MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-)

 

0050

METHODIK UND POLITIK (+/-)

 

0060

ERWERB UND VERÄUSSERUNG (+/-)

 

0070

WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-)

 

0080

SONSTIGE (+/-)

 

0090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER BERICHTSPERIODE

 


C 08.05 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-BANDBREITE

ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%)

ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES

 

BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES

0010

0020

0030

0040

0050

0010

0,00 bis <0,15

 

 

 

 

 

0020

0,00 bis <0,10

 

 

 

 

 

0030

0,10 bis <0,15

 

 

 

 

 

0040

0,15 bis <0,25

 

 

 

 

 

0050

0,25 bis <0,50

 

 

 

 

 

0060

0,50 bis <0,75

 

 

 

 

 

0070

0,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

0080

0,75 bis <1,75

 

 

 

 

 

0090

1,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

0100

2,5 bis <10

 

 

 

 

 

0110

2,5 bis <5

 

 

 

 

 

0120

5 bis <10

 

 

 

 

 

0130

10 bis <100

 

 

 

 

 

0140

10 bis <20

 

 

 

 

 

0150

20 bis <30

 

 

 

 

 

0160

30 bis <100

 

 

 

 

 

0170

100 (Ausfall)

 

 

 

 

 


C 08.05.1 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE NACH ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE F (CR IRB 5)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-BANDBREITE

ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTS-BEURTEILUNG

ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%)

ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES

 

BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES

0005

0006

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

 

 


C 08.06 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (CR IRB 6)

Art der Spezialfinanzierung

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKO-POSITIONS-WERT

 

RISIKOGEWICHT

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN:

ERWARTETER VERLUST-BETRAG

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

KATEGORIE 1

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

50%

 

 

 

0020

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

70%

 

 

 

0030

KATEGORIE 2

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

70%

 

 

 

0040

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

90%

 

 

 

0050

KATEGORIE 3

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

115%

 

 

 

0060

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

115%

 

 

 

0070

KATEGORIE 4

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

250%

 

 

 

0080

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

250%

 

 

 

0090

KATEGORIE 5

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

0100

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

0110

GESAMTSUMME

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.07 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7)

 

RISIKOPOSITIONS-WERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 CRR INSGESAMT

SA UND IRB UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONS-WERT INSGESAMT

EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARDANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%)

EINEM EINFÜHRUNGSPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%)

DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%)

0010

0020

0030

0040

0050

0010

STAATEN ODER ZENTRALBANKEN

 

 

 

 

 

0020

DAVON: REGIONALE ODER LOKALE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

 

 

 

 

 

0030

DAVON: ÖFFENTLICHE STELLEN

 

 

 

 

 

0040

INSTITUTE

 

 

 

 

 

0050

UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

0060

DAVON: UNTERNEHMEN – SPEZIALFINANZIERUNGEN (OHNE SLOTTING-ANSATZ)

 

 

 

 

 

0070

DAVON: UNTERNEHMEN – SPEZIALFINANZIERUNGEN (MIT SLOTTING-ANSATZ)

 

 

 

 

 

0080

DAVON: UNTERNEHMEN - KMU

 

 

 

 

 

0090

MENGENGESCHÄFT

 

 

 

 

 

0100

DAVON: MENGENGESCHÄFT - DURCH IMMOBILIEN BESICHERT, KMU

 

 

 

 

 

0110

DAVON: MENGENGESCHÄFT - DURCH IMMOBILIEN BESICHERT, KEINE KMU

 

 

 

 

 

0120

DAVON: MENGENGESCHÄFT - QUALIFIZIERT REVOLVIEREND

 

 

 

 

 

0130

DAVON: MENGENGESCHÄFT - SONSTIGE KMU

 

 

 

 

 

0140

DAVON: MENGENGESCHÄFT - SONSTIGE, KEINE KMU

 

 

 

 

 

0150

BETEILIGUNGEN

 

 

 

 

 

0160

SONSTIGE AKTIVA, OHNE KREDITVERPFLICHTUNGEN

 

 

 

 

 

0170

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 


C 09.01 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen

Spezifische Kreditrisiko-anpassungen

Abschreibungen

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Kreditrisiko-anpassungen/ Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

RISIKOPOSITIONS-WERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

 

Ausgefallene Risikopositionen

0010

0020

0040

0050

0055

0060

0061

0070

0075

0080

0081

0082

0090

0010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0075

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0085

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0095

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0141

Transparenzansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0142

Mandatsbasierter Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0143

Ausweichkonzept

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Beteiligungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.02 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen

Spezifische Kreditrisiko-anpassungen

Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEIN-LICHKEIT (PD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKOPOSITIONS-WERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

 

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

 

Davon: ausgefallen

 

Davon: ausgefallen

Davon: ausgefallen

0010

0030

0040

0050

0055

0060

0070

0080

0090

0100

0105

0110

0120

0121

0122

0125

0130

0010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0042

Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0045

Davon: Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstiges Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.04 - AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)

Land:

 

Betrag

Prozentsatz

Qualitative Informationen

0010

0020

0030

Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

 

0010

Risikopositionswert nach dem Standardansatz

 

 

 

0020

Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

 

 

 

Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

 

0030

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

 

 

 

0040

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

 

 

 

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefung

 

0055

Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand

 

 

 

Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

 

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für CCB

 

 

 

0080

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

 

 

 

0090

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

 

 

 

0100

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

 

 

 

0110

Eigenmittelanforderungen — Gewichte

 

 

 

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

 

0120

Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

0130

Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

0140

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

Anwendung der 2 %-Schwelle

 

0150

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

 

 

 

0160

Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch

 

 

 


C 10.01 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)

 

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

 

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD)

(%)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZ-INFORMATION:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0061

0070

0080

0090

0010

GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

0020

PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

0070

RISIKOGEWICHT: 190 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

290%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

370%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 10.02 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZINFORMATION:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

 

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

0010

0020

0030

0040

0010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

 

 

 

 

0030

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

0040

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

0050

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

0060

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 

0070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0080

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

 

 

 

 

0090

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

0100

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

0110

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

0120

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 


C 13.01 - KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGSPOSITIONEN (CR SEC)

 

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUN-GEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTI-GUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

 

(-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREIS-NACHLÄSSE

(-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIO-NEN

RISIKOPOSI-TIONSWERT

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

ZUSATZINFORMATION:

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONS-KLASSEN ENTSPRICHT

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG (Cva)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDIT-ABSICHERUNGEN

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGS-FAKTOR VON 0 %

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGEN

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

 

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIO-NEN)

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN

AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG VON SEC-ERBA

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

 

 

 

DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIO-NEN)

 

DAVON: RW = 1 250  % (W UNBEKANNT)

 

DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGS-GEGENSTÄNDEN

OPTION SEC-ERBA

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE A CRR FALLEN

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE B CRR FALLEN

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 CRR FALLEN

EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

 

DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

 

(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT

 

=< 20 % RW

>20 % BIS 50 % RW

>50 % BIS 100 % RW

>100 % BIS < 1 250  % RW

1 250  % RW

 

=< 20 % RW

>20 % BIS 50 % RW

>50 % BIS 100 % RW

>100 % BIS < 1 250  % RW

1 250  % RW (W UNBEKANNT)

1 250  % RW (SONSTIGE)

 

KURZFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN

LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN

DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGS-GEGENSTÄNDEN

OPTION SEC-ERBA

POSITIONS SUBJECT TO POINT (a) OF ARTICLE 254(2) CRR

POSITIONS SUBJECT TO POINT (b) OF ARTICLE 254(2) CRR

POSITIONS SUBJECT TO ARTICLES 254 (4) OR 258 (2) CRR

FOLLOWING THE HIERARCHY OF APPROACHES

 

=< 20 % RW

>20 % BIS 50 % RW

>50 % BIS 100 % RW

>100 % BIS < 1 250 % RW

1 250 % RW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CQS 1

CQS 2

CQS 3

ALLE SONSTIGEN CQS

CQS 1

CQS 2

CQS 3

CQS 4

CQS 5

CQS 6

CQS 7

CQS 8

CQS 9

CQS 10

CQS 11

CQS 12

CQS 13

CQS 14

CQS 15

CQS 16

CQS 17

ALLE SONSTIGEN CQS

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

0350

0360

0370

0380

0390

0400

0410

0420

0430

0440

0450

0460

0470

0480

0490

0500

0510

0520

0530

0540

0550

0560

0570

0580

0590

0600

0610

0620

0630

0640

0650

0660

0670

0680

0690

0700

0710

0720

0730

0740

0750

0760

0770

0780

0790

0800

0810

0820

0830

0840

0850

0860

0870

0880

0890

0900

0910

0920

0930

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

0020

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

STS-RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

VORRANGIGE POSITION BEI KMU-VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

VERBRIEFUNGEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

VERBRIEFUNGEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

VERBRIEFUNGEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN: Kurzfristig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

CQS 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN: Langfristig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

CQS 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

CQS 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

CQS 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

CQS 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

CQS 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

CQS 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

CQS 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0590

CQS 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

CQS 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

CQS 12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

CQS 13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

CQS 14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

CQS 15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

CQS 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

CQS 17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 14.00 - DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details)

INTERNER CODE

KENNUNG DER VERBRIEFUNG

GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG?

FUNKTION DES INSTITUTS:

(ORIGINATOR / SPONSOR / URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER / ANLEGER)

KENNUNG DES ORIGINATORS

VERBRIEFUNGSART:

(TRADITIONELL / SYNTHETISCH / ABCP-PROGRAMM / ABCP-TRANSAKTION)

BILANZIERUNGS-METHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die Verbriefungspositionen Eigenmittelanforderungen?

ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS

VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

STS- ODER NICHT-STS-VERBRIEFUNG?

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTEL-BEHANDLUNG IN FRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNG?

SELBSTBEHALT

NICHT ABCP-PROGRAMME

VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

ART DES SELBSTBEHALTS

% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

EINHALTUNG DER SELBSTBEHALT-ANFORDERUNG?

ORIGINIERUNGS-DATUM

(JJJJ-MM-TT)

DATUM DER LETZTEN EMISSION

(JJJJ-MM-TT)

GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGS-DATUM

GESAMT-BETRAG

ANTEIL DES INSTITUTS

(%)

TYP

PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN

ANZAHL DER RISIKOPOSI-TIONEN

AUSGEFALLENE RISIKOPOSI-TIONEN W (%)

LAND

LGD (%)

EL%

UL%

RISIKOPOSITIONS-GEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENS-WERTEN

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Kirb

PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS

EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KSA

ZUSATZINFORMATIONEN

BILANZWIRKSAME POSTEN

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

LAUFZEIT

ZUSATZINFORMATIONEN

KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

VORRANGIG

MEZZANINE

ERSTVERLUST

VORRANGIG

MEZZANINE

ERST-VERLUST

ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGS-TERMIN

IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS

GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)

BETRAG

UNTERER TRANCHIE-RUNGS-PUNKT (%)

BONITÄTS-STUFEN

BETRAG

ANZAHL DER TRANCHEN

BONITÄTSSTUFE DER NACHRAN-GIGSTEN TRANCHE

BETRAG

OBERER TRANCHIE-RUNGS-PUNKT (%)

BONITÄTS-STUFEN

0010

0020

0021

0110

0030

0040

0051

0060

0061

0070

0075

0446

0080

0090

0100

0120

0121

0130

0140

0150

0160

0171

0180

0181

0190

0201

0202

0203

0204

0210

0221

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0223

0225

0230

0231

0232

0240

0241

0242

0250

0251

0252

0260

0270

0280

0290

0291

0300

0302

0303

0304

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 14.01 - DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ (Ansatz SEC Details)

Ansatz:

INTERNER CODE

KENNUNG DER VERBRIEFUNG

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

RISIKOPOSI-TIONSWERT

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSI-TIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

ZUSATZINFORMATIONEN

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN – HANDELSBUCH

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

RISIKOGE-WICHTETER POSITIONS-BETRAG BEIM SEC-ERBA

RISIKOGE-WICHTETER POSITIONS-BETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ

CTP ODER NICHT-CTP?

NETTOPOSITIONEN

BILANZWIRKSAME POSTEN

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

DIREKTE KREDITSUBSTITUTE

IRS / CRS

LIQUIDITÄTS-FAZILITÄTEN

SONSTIGE

VORRANGIG

MEZZANINE

ERST-VERLUST

VORRANGIG

MEZZANINE

 

ERST-VERLUST

 

VOR ANWEN-DUNG DER OBER-GRENZE

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTS-BEGRENZUNG

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

NACH OBER-GRENZE

RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT

RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

0010

0020

0310

0320

0330

0340

0350

0351

0360

0361

0370

0380

0390

0400

0411

0420

0430

0431

0432

0440

0447

0448

0450

0460

0470

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 34.01 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS (CCR 1)

 

MONAT 1

MONAT 2

MONAT 3

QUALITATIVE INFORMATIONEN

KAUFDERIVATE-POSITIONEN

VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN

GESAMT-SUMME

KAUFDERIVATE-POSITIONEN

VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN

GESAMT-SUMME

KAUFDERIVATE-POSITIONEN

VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN

GESAMT-SUMME

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

Umfang des Derivatgeschäfts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

(-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Gesamtvermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Anteil an den Gesamtvermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 273A ABSATZ 4 CRR

0060

Sind die Bedingungen des Artikels 273a Absatz 4 CRR erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 34.02 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (CCR 2)

Risikopositionen

ANSATZ

ANZAHL DER GEGENPARTEIEN

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOTIONAL

BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

ERHALTENE NACHSCHUSS-ZAHLUNGEN S(VM)

GELEISTETE NACHSCHUSS-ZAHLUNGEN (VM)

UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITEN-BETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN

UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITEN-BETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN

WIEDER-BESCHAFFUNGS-KOSTEN (RC)

POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSI-TIONSWERT (PFE)

AKTUELLE RISIKOPOSITION

EEPE

ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSI-TIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT

RISIKOPOSI-TIONSWERT VOR KREDITRISIKO-MINDERUNG (CRM)

RISIKO-POSITIONS-WERT NACH CRM

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

 

Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

 

Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0010

URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

VEREINFACHTER SA-CCR (FÜR DERIVATE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

SA-CCR (FÜR DERIVATE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

IMM (FÜR DERIVATE UND SFTs)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFTS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFTS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VAR FÜR SFTS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: SWWR-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Geschäfte mit Nachschusszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Geschäfte ohne Nachschusszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 34.03 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR (CCR 3)

CCR-Ansatz

RISIKOKATEGORIEN

WÄHRUNG

ZWEITE WÄHRUNG IM PAAR

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

AUFSCHLAG

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: 2 Risikokategorien zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: 3 Risikokategorien zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Mehr als 3 Risikokategorien zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0050

ZINSÄNDERUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Ausschließlich der Kategorie Zinsänderungsrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Größte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0080

davon: Zweitgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Drittgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: Viertgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Fünftgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0120

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Ausschließlich der Kategorie Fremdwährungsrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Größtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0150

davon: Zweitgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Drittgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: Viertgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Fünftgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0190

KREDITRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Ausschließlich der Kategorie Kreditrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0210

Einzeladressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0220

Mehrfachadressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0230

AKTIENRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: Ausschließlich der Kategorie Aktienrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0250

Einzeladressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0260

Mehrfachadressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0270

WARENPOSITIONSRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: Ausschließlich der Kategorie Warenpositionsrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0290

Energie

 

 

 

 

 

 

 

0300

Metalle

 

 

 

 

 

 

 

0310

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

0320

Klimatische Bedingungen

 

 

 

 

 

 

 

0330

Sonstige Waren

 

 

 

 

 

 

 

0340

SONSTIGE RISIKEN

 

 

 

 

 

 

 


C 34.04 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD (CCR 4)

RISIKOKATEGORIEN

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

POTENZIELLE KÜNFTIGE RISIKOPOSITION (PFE)

0010

0020

0030

0040

0050

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

0020

ZINSÄNDERUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

0030

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

0040

KREDITRISIKO

 

 

 

 

 

0050

AKTIENRISIKO

 

 

 

 

 

0060

WARENPOSITIONSRISIKO

 

 

 

 

 

0070

davon: Strom

 

 

 

 

 


C 34.05 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER AUF EINEM INTERNEN MODELL BERUHENDEN METHODE (IMM) VERFAHREN WIRD (CR 5)

INSTRUMENTE

MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN

OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN

RISIKOPOSITIONSWERT

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

AKTUELLER WIEDERBE-SCHAFFUNGS-WERT

EEPE

EEPE unter Stress-bedingungen

RISIKO-POSITIONS-WERT

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

AKTUELLE RISIKOPOSITION

EEPE

EEPE unter Stressbedingungen

RISIKOPOSITIONSWERT

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: SWWR-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

OTC-DERIVATE

ZINSSÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

FREMDWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

BETEILIGUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

ROHSTOFFE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

SONSTIGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE

ZINSSÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

FREMDWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

BETEILIGUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

ROHSTOFFE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

SONSTIGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

WERTPAPIER-FINANZIERUNGS-GESCHÄFTE

ZUGRUNDELIEGENDE ANLEIHE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

ZUGRUNDELIEGENDE BETEILIGUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

SONSTIGE BASISWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 34.06 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN (CCR 6)

NAME

CODE

ART DES CODES

NATIONALER CODE

SEKTOR DER GEGENPARTEI

ART DER GEGENPARTEI

SITZ DER GEGENPARTEI

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

RISIKOPOSI-TIONSWERT NACH CRM

RISIKOPOSI-TIONSWERT

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

0010

0020

0030

0035

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 34.07 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA (CCR 7)

Risikopositionsklasse nach IRB

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-SKALA

Risikopositions-wert

Nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Ausfallwahr-scheinlichkeit (PD) (%)

Anzahl der Schuldner

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Risikogewichtete Positionsbeträge

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

0,00 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

0020

0,00 bis < 0,10

 

 

 

 

 

 

 

0030

0,10 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

0040

0,15 bis < 0,25

 

 

 

 

 

 

 

0050

0,25 bis < 0,50

 

 

 

 

 

 

 

0060

0,50 bis < 0,75

 

 

 

 

 

 

 

0070

0,75 bis < 2,50

 

 

 

 

 

 

 

0080

0,75 bis < 1,75

 

 

 

 

 

 

 

0090

1,75 bis < 2,5

 

 

 

 

 

 

 

0100

2,50 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

 

0110

2,50 bis < 5,00

 

 

 

 

 

 

 

0120

5,00 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

 

0130

10,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

0140

10,00 bis < 20,00

 

 

 

 

 

 

 

0150

20,00 bis < 30,00

 

 

 

 

 

 

 

0160

30,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

0170

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

0180

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 


C 34.08 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN (CCR 8)

Art der Sicherheit(en)

Sicherheit(en) für Derivatgeschäfte

Sicherheit(en) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

SFT-Sicherheit

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

SFT-Sicherheit

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0010

Bar – Landeswährung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bar – andere Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Inländische Staatsanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Andere Staatsanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Schuldtitel öffentlicher Anleger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Unternehmensanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Dividendenwerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Sonstige Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 34.09 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN (CCR 9)

Produkttyp

NOMINAL BETRÄGE

BEIZULEGENDER ZEITWERT

ERWORBENE BESICHERUNG

VERÄUSSERTE BESICHERUNG

ERWORBENE BESICHERUNG

VERÄUSSERTE BESICHERUNG

0010

0020

0030

0040

0010

Einzeladressen-Kreditausfallswaps

 

 

 

 

0020

Indexierte Kreditausfallswaps

 

 

 

 

0030

Total Return-Swaps

 

 

 

 

0040

Kreditoptionen

 

 

 

 

0050

Sonstige Kreditderivate

 

 

 

 

0060

Gesamt

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

0070

Positiver beizulegender Zeitwert (Aktiva)

 

 

 

 

0080

Negativer beizulegender Zeitwert (Verbindlichkeiten)

 

 

 

 


C 34.10 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP (CCR 10)

 

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

0010

0020

0010

Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP (insgesamt)

 

 

0020

Risikopositionen aus Geschäften bei qualifizierten ZGP (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) davon:

 

 

0030

i)

OTC-Derivate

 

 

0040

ii)

Börsengehandelte Derivate

 

 

0050

iii)

SFTs

 

 

0060

iv)

Netting-Sätze mit genehmigtem produktübergreifendem Netting

 

 

0070

Getrennte Ersteinschüsse

 

 

0080

Nicht getrennte Ersteinschüsse

 

 

0090

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

0100

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

0110

Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die keine qualifizierte ZGP sind (insgesamt)

 

 

0120

Risikopositionen aus Geschäften bei Gegenparteien, die keine qualifizierte ZGP sind, (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) davon:

 

 

0130

i)

OTC-Derivate

 

 

0140

ii)

Börsengehandelte Derivate

 

 

0150

iii)

SFTs

 

 

0160

iv)

Netting-Sätze mit genehmigtem produktübergreifendem Netting

 

 

0170

Getrennte Ersteinschüsse

 

 

0180

Nicht getrennte Ersteinschüsse

 

 

0190

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

0200

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 


C 34.11 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: FLUSSRECHNUNGEN FÜR RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM (CCR 11)

 

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

VIERTELJÄHRLICHE STRÖME

JÄHRLICHE STRÖME

0010

0020

0010

Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

 

 

0020

Umfang der Vermögenswerte

 

 

0030

Bonitätsstufe der Gegenparteien

 

 

0040

Aktualisierungen des Models (nur IMM)

 

 

0050

Methodik und Regulierung (nur IMM)

 

 

0060

Erwerb und Veräußerung

 

 

0070

Wechselkursschwankungen

 

 

0080

Sonstige

 

 

0090

Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der aktuellen Berichtsperiode

 

 


C 16.00 - OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

BANKTÄTIGKEITEN

MASSGEBLICHER INDIKATOR

DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

EIGENMITTEL

ANFORDERUNG

Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko

GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

JAHR-3

JAHR-2

LETZTES JAHR

JAHR-3

JAHR-2

LETZTES JAHR

DAVON:

AUF EINEN ALLOKATIONS-MECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0O71

0080

0090

0100

0110

0120

0010

1.

DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 

0020

2.

DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 

 

DEM SA UNTERLIEGEND:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

HANDEL (TRADING AND SALES) (TS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VERMÖGENSVERWALTUNG (AM)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DEM ASA UNTERLIEGEND:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

3.

FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 


C 17.01 - OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1)

ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN

EREIGNISKATEGORIEN

EREIGNIS-KATEGORIEN INSGESAMT

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

INTERNER BETRUG

EXTERNER BETRUG

BESCHÄFTIGUNGSPRAXIS UND ARBEITSPLATZ-SICHERHEIT

KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTS-GEPFLOGENHEITEN

SACHSCHÄDEN

GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND SYSTEMAUSFÄLLE

AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT

NIEDRIGSTE/R

HÖCHSTE/R

Zeilen

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

UNTERNEHMENS-FINANZIERUNG/ -BERATUNG [CF]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

HANDEL (TRADING AND SALES) [TS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

WERTPAPIER-PROVISIONS-GESCHÄFT [RBr]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

FIRMENKUNDEN-GESCHÄFT [CB]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

PRIVATKUNDEN-GESCHÄFT [RB]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

ZAHLUNGS-VERKEHR UND VERRECHNUNG [PS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

DEPOT-UND TREUHAND-GESCHÄFTE [AS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0680

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710

VERMÖGENS-VERWALTUNG [AM]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0720

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0730

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0740

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0750

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0760

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0770

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0780

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810

UNTERNEHMENS-POSTEN [CI]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0880

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

GESCHÄFTS-FELDER INSGESAMT

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse). Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0911

Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0912

Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0914

Verluste ≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse). Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0921

Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0922

Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

 

Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0924

Verluste ≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung. Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0935

davon: Anzahl der Ereignisse mit positiver Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0936

davon: Anzahl der Ereignisse mit negativer Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0940

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0945

davon: Beträge positiver Verlustanpassungen (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0946

davon: Beträge negativer Verlustanpassungen (-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0950

 

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0960

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0970

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0980

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 17.02 - OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE (OPR DETAILS 2)

 

ID des Ereignisses

Erfassungs-zeitpunkt

Eintritts-zeitpunkt

Erkennungs-zeitpunkt

Ereignis-kategorie

Brutto-verluste

Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

BRUTTOVERLUSTE NACH GESCHÄFTSFELDERN

Name des Rechtsträgers

Code

Art des Codes

Geschäfts-bereich

Beschreibung

Unternehmens-finanzierung/ -beratung [CF]

Handel (Trading and Sales) [TS]

Wertpapier-provisions-geschäft [RBr]

Firmenkunden-geschäft [CB]

Privat-kunden-geschäft [RB]

Zahlungs-verkehr und Verrechnung [PS]

Depot-und Treuhand-geschäfte [AS]

Vermögens-verwaltung [AM]

Unternehmens-posten [CI]

Zeilen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0185

0190

0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 18.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

Währung:

 

POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

0011

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0012

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

0020

Laufzeitbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

0030

Bereich 1

 

 

 

 

 

 

 

0040

0 ≤ 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

0050

> 1 ≤ 3 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0060

> 3 ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0070

> 6 ≤ 12 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0080

Bereich 2

 

 

 

 

 

 

 

0090

> 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0100

> 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0110

> 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0120

Bereich 3

 

 

 

 

 

 

 

0130

> 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0140

> 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0150

> 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0160

> 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0170

> 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0180

> 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0190

(> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0200

(> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0210

Durationsbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

0220

Bereich 1

 

 

 

 

 

 

 

0230

Bereich 2

 

 

 

 

 

 

 

0240

Bereich 3

 

 

 

 

 

 

 

0250

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0251

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

 

 

 

 

 

 

 

0260

Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0270

Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0280

Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0290

Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0300

Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0310

Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0320

Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0321

n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

0325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

0330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

 

 

 

 

 

 

 

0350

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0360

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0370

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0380

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0385

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0390

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 19.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE / EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN INSGESAMT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

(-) KAUF-POSITION

(-) VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 150 %]

[150 - 200 %]

[200 - 225 %]

[225 - 250 %]

[250 - 300 %]

[300 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 500 %]

[500 - 650 %]

[650 - 750 %]

[750 - 850 %]

[850 - 1 250  %]

1 250 %

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 150 %]

[150 - 200 %]

[200 - 225 %]

[225 - 250 %]

[250 - 300 %]

[300 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 500 %]

[500 - 650 %]

[650 - 750 %]

[750 - 850 %]

[850 - 1 250  %]

1 250 %

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0061

0062

0063

0064

0065

0066

0071

0072

0073

0074

0075

0076

0077

0078

0079

0081

0082

0083

0085

0086

0087

0088

0089

0091

0092

0093

0094

0095

0096

0097

0098

0099

0101

0102

0103

0104

0402

0403

0404

0405

0406

0530

0540

0570

0601

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060}

0020

Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0041

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0071

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 20.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN INSGESAMT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

(-) KAUF-POSITION

(-) VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 250 %]

[250 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 650 %]

[650 - 1 250  %]

1 250  %

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 250 %]

[250 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 650 %]

[650 - 1 250  %]

1 250  %

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0071

0072

0073

0074

0075

0076

0077

0078

0079

0081

0082

0086

0087

0088

0089

0091

0092

0093

0094

0095

0096

0097

0402

0403

0404

0405

0406

0410

0420

0430

0440

0450

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {330:060}

 

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 21.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

Nationaler Markt:

 

POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMT-RISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0021

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

0030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

 

 

 

 

 

 

 

0040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

 

 

 

 

 

 

 

0050

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0100

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0110

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0120

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0125

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0130

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 22.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Berichtswährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

AUSGEGLICHEN

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Eng verbundene Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0025

davon: Berichtswährung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Gold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0085

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

0100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

0130

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Lek

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Argentinischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Australischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Brasilianischer Real

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Bulgarischer Lev

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Kanadischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Tschechische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Dänische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Ägyptisches Pfund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Pfund Sterling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Forint

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Yen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Litauische Litas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Mexikanischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Zloty

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Rumänischer Leu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Russischer Rubel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Serbischer Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Schwedische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Schweizer Franken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Türkische Lira

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Hryvnia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

US-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Isländische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Norwegische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Hongkong-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Neuer Taiwan-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Neuseeland-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Singapur-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Südkoreanischer Won

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Renminbi Yuan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Kuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 23.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Nichtedelmetalle

 

 

 

 

 

 

 

0040

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon Energieprodukte (Öl, Gas)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

0080

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

0090

Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen

 

 

 

 

 

 

 

0100

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0110

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0120

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0130

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0135

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0140

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 24.00 - INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

 

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

Zahl der Überschreitungen während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage

VaR Multiplikationsfaktor (mc)

SVaR Multiplikationsfaktor (ms)

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

DURCHSCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

UNTERGRENZE

DURCHSCHNITTS-WERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS

0020

Börsengehandelte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

TDI - Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

TDI - Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Aktieninstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Aktieninstrumente - Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Aktieninstrumente - Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Fremdwährungsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Warenpositionsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gesamtbetrag für das spezifische Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 25.00 - RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ZUSATZINFORMATIONEN

NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN

 

davon: OTC-Derivate

davon: WERTPAPIER-FINANZIERUNGS-GESCHÄFTE (SFT)

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

VORTAGESWERT DES RISIKO-POTENZIALS (VaRt-1)

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Anzahl der Gegenparteien

davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

EINGEGANGENE CVA

EINZEL-ADRESSEN-KREDIT-AUSFALLSWAP

INDEX-KREDIT-AUSFALL-SWAPS

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0010

CVA-Risiko insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r640;c010}

 

 

 

 

 

0020

Nach der fortgeschrittenen Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r650;c010}

 

 

 

 

 

0030

Nach der Standardmethode

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r660;c010}

 

 

 

 

 

0040

Auf OEM-Grundlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r670;c010}

 

 

 

 

 


C 32.01 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

 

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

DAVON: HANDELSBUCH

KONGRUENZ

BILANZIERUNG VON SICHERUNGS-GESCHÄFTEN

AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN

SONSTIGE

ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE

HANDELSBUCH DAVON:

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0010

1

GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1,1

GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.2

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.3

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.4

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.5

FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.6

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.7

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.8

SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.9

DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.10

ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.11

BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.12

(-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1,2

GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.2.1

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.2.2

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1.2.3

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.4

DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.5

ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.2.6

SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 32.02 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

 

KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

GESAMT-AVA

AUFWÄRTS-UNSICHERHEIT

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

QTD-

EINNAHMEN

IPV-

DIFFERENZ

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

ERSTANSATZ-GUV

ERLÄUTERUNG

MARKTPREIS-UNSICHERHEIT

 

GLATTSTELLUNGS-KOSTEN

 

MODELLRISIKO

 

KONZENTRIERTE POSITIONEN

KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

OPERATIONELLES RISIKO

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE

ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN

MARKTPREIS-UNSICHERHEIT

GLATTSTELLUNGS-KOSTEN

MODELL-RISIKO

KONZENTRIERTE

POSITIONEN

NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGS-KOSTEN

KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

OPERATIONELLES RISIKO

DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0010

1

KERNKONZEPT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

 

DAVON: HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1,1

PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.1

KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.1*

DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.1**

DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.1***

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.1****

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.1.1

ZINSSÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.1.2

FREMDWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.1.3

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.1.4

AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.1.5

WARENPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.2

(-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.1.2.1

(-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.1.2.2

(-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.1.2.2*

ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1,2

PORTFOLIOS NACH DEM AUSWEICHKONZEPT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.1

100 % DER NICHT REALISIERTEN GEWINNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.2

10 % DES NOMINALWERTS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.2.3

25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 32.03 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

RANG

MODELL

RISIKOKATEGORIE

PRODUKT

BEOBACHTBARKEIT

AVA FÜR DAS MODELL-RISIKO

 

 

NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)

IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

ERSTANSATZ-GUV

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE

ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN

MODELL-RISIKO

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 32.04 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 4)

RANG

RISIKOKATEGORIE

PRODUKT

BASISWERT

UMFANG DER ZUGRUNDELIEGENDEN KONZENTRIERTEN POSITION

GRÖSSEN-EINHEIT

MARKTWERT

VORSICHTIGE AUSSTIEGS-PERIODE

AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN

IPV-DIFFERENZ

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 33.00 - RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI (GOV)

Land:

 

Direkte Risikopositionen

Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Risiko-positions-wert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Bilanzwirksame Risikopositionen

Kumulierte Wertminderung

 

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

 

 

Derivate

Außerbilanzielle Risikopositionen

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte nach Bilanzierungsportfolio

Verkaufspositionen

 

 

 

 

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Nominalbetrag

Rückstellungen

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Buchwert

Nominalbetrag

Buchwert

Nominalbetrag

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0010

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKO, REGULIERUNGSANSATZ UND RISIKOPOSITIONSKLASSEN:

0020

Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0075

Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

IRB-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Öffentliche Stellen [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Öffentliche Stellen [Institute]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Internationale Organisationen [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0155

Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Risikopositionen unter dem Marktrisikorahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT:

0170

[ 0 - 3M [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

[ 3M - 1J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

[ 1J - 2J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

[ 2J - 3J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

[3J - 5J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

[5J - 10J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

[10J und mehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 35.01 - VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1)

 

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

Gesamt

<= 1 Jahr

> 1 Jahr

<= 2 Jahre

> 2 Jahre

<= 3 Jahre

> 3 Jahre

<= 4 Jahre

> 4 Jahre

<= 5 Jahre

> 5 Jahre

<= 6 Jahre

> 6 Jahre

<= 7 Jahre

> 7 Jahre

<= 8 Jahre

> 8 Jahre

<= 9 Jahre

> 9 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG

0020

Mindestdeckungsanforderung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Risikopositionswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VERFÜGBARER DECKUNGSGRAD

0080

Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige Verringerungen der Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

IRB-Fehlbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 35.02 - VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC2)

 

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

Gesamt

<= 1 Jahr

> 1 Jahr

<= 2 Jahre

> 2 Jahre

<= 3 Jahre

> 3 Jahre

<= 4 Jahre

> 4 Jahre

<= 5 Jahre

> 5 Jahre

<= 6 Jahre

> 6 Jahre

<= 7 Jahre

> 7 Jahre

<= 8 Jahre

> 8 Jahre

<= 9 Jahre

> 9 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

RISIKOPOSITIONSWERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

0,35

1

1

1

1

1

1

1

 

0080

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,35

0,55

0,7

0,8

0,85

1

 

0090

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,35

0,55

0,8

1

1

1

 

0100

Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

 

 

 

1

1

1

 


C 35.03 - VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC3)

 

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

GESAMTSUMME

<= 1 Jahr

> 1 Jahr

<= 2 Jahre

> 2 Jahre

<= 3 Jahre

> 3 Jahre

<= 4 Jahre

> 4 Jahre

<= 5 Jahre

> 5 Jahre

<= 6 Jahre

> 6 Jahre

<= 7 Jahre

> 7 Jahre

<= 8 Jahre

> 8 Jahre

<= 9 Jahre

> 9 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

RISIKOPOSITIONSWERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Erste Stundungsmaßnahme im Zeitraum zwischen 1 Jahr und 2 Jahren nach Einstufung als notleidend (> 1 Jahr; <= 2 Jahre)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

0

0

1

1

1

1

1

1

1

 

0070

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Aufschlüsselung nach Zeitpunkt der Gewährung der ersten Stundungsmaßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

0

0

0,35

0,55

0,7

0,8

0,85

1

 

0090

> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,25

0,55

0,7

0,8

0,85

1

 

0100

> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

0,35

0,35

0,7

0,8

0,85

1

 

0110

> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

 

0,55

0,55

0,8

0,85

1

 

0120

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Aufschlüsselung nach Zeitpunkt der Gewährung der ersten Stundungsmaßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

0

0

0,35

0,55

0,8

1

1

1

 

0140

> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,25

0,55

0,8

1

1

1

 

0150

> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

0,35

0,35

0,8

1

1

1

 

0160

> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

 

0,55

0,55

1

1

1

 


ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 258

1.

AUFBAU UND KONVENTIONEN 258

1.1.

AUFBAU 258

1.2.

NUMMERIERUNGSKONVENTION 258

1.3.

VORZEICHENKONVENTION 258

1.4.

ABKÜRZUNGEN 259
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 259

1.

ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“) 259

1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 259

1.2.

C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) 260

1.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 260

1.3.

C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) 273

1.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 273

1.4.

C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) 279

1.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 279

1.5.

C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) 282

1.5.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 282

1.6.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5) 296

1.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 296

1.6.2.

C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) 297

1.6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 297

1.6.3.

C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) 301

1.6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 301

2.

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) 303

2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 303

2.2.

DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE 303

2.3.

ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN 303

2.4.

C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) 304

2.5.

C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) 304

3.

MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO 312

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 312

3.1.1.

MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT 312

3.1.2.

MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS 312

3.2.

C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) 312

3.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 312

3.2.2.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA 312

3.2.3.

ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ 314

3.2.4.

KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN 317

3.2.4.1.

RISIKOPOSITIONSKLASSE „INSTITUTE“ 317

3.2.4.2.

RISIKOPOSITIONSKLASSE „GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN“ 317

3.2.4.3.

RISIKOPOSITIONSKLASSE „ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“ 318

3.2.5.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 318

3.3.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) 326

3.3.1.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB 326

3.3.2.

AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB 327

3.3.3.

C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) 328

3.3.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 328

3.3.4.

C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) 337

3.3.1.

C 08.03 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3)) 337

3.3.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 337

3.3.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 337

3.3.2.

C 08.04 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4)) 339

3.3.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 339

3.3.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 340

3.3.3.

C 08.05 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5)) 341

3.3.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 341

3.3.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 341

3.3.4.

C 08.05.1 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5B) 342

3.3.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 342

3.3.5.

C 08.06 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (CR IRB 6)) 343

3.3.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 343

3.3.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 343

3.3.6.

C 08.07 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7)) 344

3.3.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 344

3.3.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 344

3.4.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG 345

3.4.1.

C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) 346

3.4.1.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 346

3.4.2.

TABELLE 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) 349

3.4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 349

3.4.3.

C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) 352

3.4.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 352

3.4.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 352

3.5.

C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) 356

3.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 356

3.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) 357

3.6.

C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) 359

3.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 359

3.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 360

3.7.

C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC) 362

3.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 362

3.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 362

3.8.

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) 371

3.8.1.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS 371

3.8.2.

AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS 371

3.8.3.

C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) 372

3.8.4.

C 14.01 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS 2) 383

3.9.

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO 385

3.9.1.

UMFANG DER MELDEBÖGEN ZUM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO 385

3.9.2.

C 34.01 — UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS 386

3.9.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 386

3.9.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 386

3.9.3.

C 34.02 — CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ 387

3.9.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 387

3.9.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 387

3.9.4.

C 34.03 — CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN (SA-CCR UND VEREINFACHTER SA-CCR) VERFAHREN WIRD 393

3.9.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 393

3.9.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 393

3.9.5.

C 34.04 — CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD 395

3.9.5.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 395

3.9.6.

C 34.05 — CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER AUF EINEM INTERNEN MODELL BERUHENDEN METHODE (IMM) VERFAHREN WIRD 396

3.9.6.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 396

3.9.7.

C 34.06 — DIE ZWANZIG BEDEUTENDSTEN GEGENPARTEIEN 397

3.9.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 397

3.9.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 397

3.9.8.

C 34.07 — IRB-ANSATZ — CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA 399

3.9.8.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 399

3.9.8.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 399

3.9.9.

C 34.08 — ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN 401

3.9.9.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 401

3.9.9.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 401

3.9.10.

C 34.09 — RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN 402

3.9.10.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 402

3.9.11.

C 34.10 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZENTRALEN GEGENPARTEIEN 403

3.9.11.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 403

3.9.11.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 403

3.9.12.

C 34.11 — FLUSSRECHNUNGEN FÜR RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE (RWEA) VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM 404

3.9.12.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 404

3.9.12.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 404

4.

MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO 405

4.1.

C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) 405

4.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 405

4.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 406

4.2.

OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS) 408

4.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 408

4.2.2.

C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) 409

4.2.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 409

4.2.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 410

4.2.3.

C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2) 415

4.2.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 415

4.2.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 416

5.

MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO 417

5.1.

C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) 417

5.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 417

5.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 418

5.2.

C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) 419

5.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 420

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 420

5.3.

C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)) 421

5.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 422

5.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 422

5.4.

C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) 424

5.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 424

5.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 424

5.5.

C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) 426

5.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 426

5.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 426

5.6.

C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) 428

5.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 428

5.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 428

5.7.

C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) 429

5.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 429

5.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 429

5.8.

C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) 432

5.8.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 432

6.

VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL) 434

6.1.

C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1) 434

6.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 434

6.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 435

6.2.

C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2) 439

6.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 439

6.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 439

6.3.

C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3) 447

6.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 447

6.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 448

6.4.

C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4) 450

6.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 450

6.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 450

7.

C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV) 452

7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 452

7.2.

UMFANG DES MELDEBOGENS „RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN“ 453

7.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 453

8.

VERLUSTDECKUNG BEI NOTLEIDENDEN RISIKOPOSITIONEN (NPE LC) 462

8.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 462

8.2.

C 35.01 — BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1) 463

8.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 463

8.3.

C 35.02 — MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC2) 466

8.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 466

8.4.

C 35.03 — MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC3) 467

8.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 467

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.   AUFBAU

1.

Insgesamt erstreckt sich der Melderahmen auf sechs Themenkomplexe:

a)

angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, Gesamtrisikobetrag, vorsichtige Bewertung, Verlustdeckung für notleidende Risikopositionen („NPE“);

b)

Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;

c)

Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);

d)

Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);

e)

operationelles Risiko;

f)

Risikopositionen gegenüber Staaten.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

3.

Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2.   NUMMERIERUNGSKONVENTION

4.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

6.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

7.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

8.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3.   VORZEICHENKONVENTION

9.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4.   ABKÜRZUNGEN

10.

Für die Zwecke dieses Anhangs steht „CRR“ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), „CRD“ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), „AD“ für die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), „BAD“ für die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (4) und „BRRD“ für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“)

1.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

11.

Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD. Sie bestehen aus fünf Meldebögen:

a)

Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der CRR- und CRD-Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.

b)

Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 CRR zusammengefasst.

c)

Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, Säule-2-Kennziffern sowie andere, damit zusammenhängende Daten.

d)

Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.

e)

Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.

12.

Die Meldebögen sind von allen meldenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikopositionsbetrags gemeldet werden.

13.

Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).

14.

Die Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD wird in den Meldebögen wie folgt behandelt:

a)

In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital) gibt es drei unterschiedliche Posten, in die sämtliche, auf die Übergangsbestimmungen zurückzuführende Anpassungen aufgenommen werden.

b)

Übergangsbestimmungen können sich auch auf den AT1- und den T2-Shortfall (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen dieser Übergangsbestimmungen widerspiegeln.

c)

Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Folgen, die sich aus der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen ergeben.

15.

Die Anforderungen der Säule II werden innerhalb der Union unter Umständen unterschiedlich behandelt (Artikel 104a Absatz 1 CRD muss in nationales Recht umgesetzt werden). In die nach der CRR vorgeschriebenen Meldungen über die Solvabilität ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben.

a)

Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.

b)

Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. Hier geht es vor allem um die Zielquoten selbst. Es besteht keine weitere Verknüpfung zu den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5.

c)

Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104a Absatz 1 CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

1.2.   C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1. Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0015

1.1. Kernkapital (T1)

Artikel 25 CRR

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0020

1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 CRR

0030

1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

0040

1.1.1.1.1. Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 CRR

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 CRR) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind.

0045

1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 31 CRR

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind.

0050

1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m CRR

Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0060

1.1.1.1.3. Agio

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0070

1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

0080

1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

0090

1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

0091

1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

0092

1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR sind „eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist“, abzuziehen.

0130

1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 CRR

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

0140

1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 CRR werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0150

1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Nach Artikel 26 Absatz 2 CRR dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

0160

1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

0170

1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

Artikel 26 Absatz 2 CRR

Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen.

Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss.

0180

1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d CRR

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (6) zu bestimmen.

0200

1.1.1.4. Sonstige Rücklagen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e CRR

In der CRR werden sonstige Rücklagen als „Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind“ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0210

1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR

Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 BAD als „Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist“ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0220

1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0230

1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 CRR

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0240

1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

Artikel 479 und 480 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0250

1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 32 bis 35 CRR

0260

1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

Artikel 32 Absatz 1 CRR

Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt.

Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

0270

1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen.

0280

1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

0285

1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

0290

1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

Artikel 34 und 105 CRR

Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

0300

1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR

0310

1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein.

0320

1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 CRR

0330

1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde.

0335

1.1.1.10.4. Bilanzielle Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist

Artikel 37 Buchstabe c CRR

Betrag der bilanziellen Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist.

0340

1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstaben a und c CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0350

1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert angesetzten Betrag entsprechen.

0360

1.1.1.11.2. Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden.

0365

1.1.1.11.3. Bilanzielle Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind

Artikel 37 Buchstabe c CRR

Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte (außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist.

0370

1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR

0380

1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 CRR

Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 CRR).

0390

1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR

0400

1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e CRR

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als „Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans“.

Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird).

0410

1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden.

0420

1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat.

Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen.

0430

1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

0440

1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten“ entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen.

0450

1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 CRR

Qualifizierte Beteiligungen werden als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert.

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i CRR können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden.

0460

1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR.

Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii CRR).

0470

1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR

Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii CRR). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden.

0471

1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden können

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 CRR

Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv CRR können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden.

0472

1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden können

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 CRR

Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v CRR können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden.

0480

1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

0490

1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

0500

1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i CRR; Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 CRR

Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR).

0510

1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

Artikel 48 Absatz 2 CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 2 CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

0511

1.1.1.25.1. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

0512

1.1.1.25.2. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren

0513

1.1.1.25A (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 47c CRR

0514

1.1.1.25B (-) Shortfalls bei Mindestwertzusagen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 132c Absatz 2 CRR

0515

1.1.1.25C (-) Andere vorhersehbare steuerliche Belastungen

Absatz 1 Buchstabe l CRR

Zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastungen bei Posten des harten Kernkapitals, außer jenen, die bereits in anderen Zeilen als den Betrag des betreffenden Postens des harten Kernkapitals verringernd berücksichtigt worden sind.

0520

1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 469 bis 478 und 481 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0524

1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

Artikel 3 CRR

0529

1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

0530

1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 CRR

0540

1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

0551

1.1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54 CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0560

1.1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f CRR

Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0571

1.1.2.1.3. Agio

Artikel 51 Buchstabe b CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0580

1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. ausgewiesen.

0590

1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

0620

1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

0621

1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

0622

1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a CRR sind die „eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen.

0660

1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und 491 CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0670

1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, 85 und 86 CRR

Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen.

0680

1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0690

1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

0700

1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 und Artikel 56 Buchstabe c CRR; Artikel 59, 60 und 79 CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

0710

1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 CRR

Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0720

1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

Artikel 56 Buchstabe e CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)“ entnommen.

0730

1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 472, 473a; 474, 475, 478 und 481 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0740

1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR

Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

0744

1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

Artikel 3 CRR

0748

1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

0750

1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 CRR

0760

1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

0771

1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen.

0780

1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 CRR

Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen.

0791

1.2.1.3. Agio

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0800

1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. ausgewiesen.

0810

1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

0840

1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

0841

1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

0842

1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

Gemäß Artikel 66 Buchstabe a CRR sind die „eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen.

0880

1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0890

1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, 87 und 88 CRR

Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen.

0900

1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0910

1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

Artikel 62 Buchstabe d CRR

Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten.

0920

1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

Artikel 62 Buchstabe c CRR

Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten.

0930

1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

0940

1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

0950

1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 CRR

Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0955

1.2.9A (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten

Artikel 66 Buchstabe e CRR.

0960

1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0970

1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

Artikel 56 Buchstabe e CRR

Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

0974

1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

Artikel 3 CRR

0978

1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

1.3.   C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1. GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98 CRR

0020

1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR

0030

1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

0040

1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR

0050

1.1.1. Standardansatz (SA)

Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

0051

1.1.1* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

0060

1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen

Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen.

0070

1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0080

1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0090

1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0100

1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0110

1.1.1.1.05. Internationale Organisationen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0120

1.1.1.1.06. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0130

1.1.1.1.07. Unternehmen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0140

1.1.1.1.08. Mengengeschäft

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0150

1.1.1.1.09. Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0160

1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0170

1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0180

1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0190

1.1.1.1.13. Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0200

1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0210

1.1.1.1.15. Beteiligungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0211

1.1.1.1.16. Sonstige Posten

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0240

1.1.2. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

0241

1.1.2* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR

Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBA gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

0242

1.1.2** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d CRR bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

0250

1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

0260

1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0270

1.1.2.1.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0280

1.1.2.1.03. Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0290

1.1.2.1.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0300

1.1.2.1.05. Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0310

1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

0320

1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0330

1.1.2.2.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0340

1.1.2.2.03. Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0350

1.1.2.2.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0360

1.1.2.2.05. Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0370

1.1.2.2.06. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0380

1.1.2.2.07. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0390

1.1.2.2.08. Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0400

1.1.2.2.09. Mengengeschäft — Sonstige KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0410

1.1.2.2.10. Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0420

1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB

Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

0450

1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

0460

1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307 bis 309 CRR

0470

1.1.4 Verbriefungspositionen

Siehe Meldebogen zu Verbriefungsrisiken (CR SEC)

0490

1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

0500

1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

0510

1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

0520

1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

0530

1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

0540

1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel

Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

0550

1.3.1.2. Beteiligungen

Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

0555

1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a CRR

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 CRR berechnet werden, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c CRR festgelegten Obergrenze. Diese Positionen werden in der CRR nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen.

Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betreffenden OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5 entsprechen.

Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder — falls niedriger — der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert, entsprechen.

0556

1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind.

0557

1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind.

0560

1.3.1.4. Fremdwährungen

Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

0570

1.3.1.5. Warenpositionen

Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

0580

1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

0590

1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

0600

1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

0610

1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

0620

1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

0630

1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR. Siehe auch Artikel 97 CRR.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 CRR weisen wie folgt aus:

Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte, so lautet der auszuweisende Betrag Null.

Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte, so entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom erstgenannten Betrag.

0640

1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0650

1.6.1. Fortgeschrittene Methode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 CRR.

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0660

1.6.2. Standardmethode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 CRR.

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0670

1.6.3. Auf OEM-Grundlage

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 CRR.

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0680

1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 CRR

0690

1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß den Artikeln 458 und 459 CRR;

zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 CRR.

Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

0710

1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR

Artikel 458 CRR

0720

1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite

Artikel 458 CRR

0730

1.8.2** Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Artikel 458 CRR

0740

1.8.2*** Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

Artikel 458 CRR

0750

1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR

Artikel 459 CRR

0760

1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR

Artikel 3 CRR

Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

1.4.   C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

0010

1 Kernkapitalquote (CET1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0020

2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0030

3 Kernkapitalquote (T1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR

Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0040

4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0050

5 Gesamtkapitalquote

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR

Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0060

6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0130

13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

Die Summe aus i) und ii):

i)

Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR;

ii)

zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Anforderungen der Säule 2 — P2R) im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL) zu bestimmen.

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in den Abschnitten 7.4 und 7.5 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0140

13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR;

ii)

in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0150

13** TSCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR;

ii)

in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0160

14 Gesamtkapitalanforderung (OCR)

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 0130 ausgewiesene TSCR;

ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 7.5 der EBA SREP GL widerspiegeln.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

0170

14* OCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 0140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital;

ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

0180

14** OCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 0150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

0190

15 Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 160 ausgewiesene OCR-Quote;

ii)

falls anwendbar, von den zuständigen Behörden erteilte zusätzliche Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance — P2G) im Sinne von Artikel 104b Absatz 3 CRD, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß Abschnitt 7.7.1 EBA SREP GL zu bestimmen. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0200

15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 0170 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital;

ii)

gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0210

15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)

in Zeile 0180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

ii)

gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0220

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 CRR und 104a CRD

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR (4,5 %) und Artikel 104a CRD festgelegten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen, sofern die Anforderung des Artikels 104a CRD mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss. Muss ein Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c CRR und/oder Artikel 104a CRD sein hartes Kernkapital in größerem Umfang nutzen, als Letzterer mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss, so wird dies bei dem ausgewiesenen Überschuss oder Defizit berücksichtigt.

Dieser Betrag spiegelt das harte Kernkapital wider, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung und anderer Anforderungen verfügbar ist.

0300

Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 473a Absatz 8 CRR

0310

Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 473a Absatz 8 CRR

0320

Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 473a Absatz 8 CRR

1.5.   C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

0010

1. Latente Steueransprüche insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

0020

1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 39 Absatz 2 CRR

Latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und die somit ein Risikogewicht erhalten müssen.

0030

1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

0040

1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

0050

2 Latente Steuerschulden insgesamt

Der in diesem Posten ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

0060

2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR

Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

0070

2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 CRR

0080

2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden.

0090

2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden.

0093

2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

Artikel 39 Absatz 1 CRR

Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der gemäß Artikel 39 Absatz 1 CRR nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird. Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen.

0096

2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung der Artikel 470, 478 Absatz 2 und 473a Absatz 7 Buchstabe a CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0097

2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0901

2W Ausnahme vom Abzug immaterieller Vermögenswerte vom harten Kernkapital (CET 1)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Die Institute geben den Betrag vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte an, die von der Abzugspflicht ausgenommen sind.

0905

2Y AT1 Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden

Betrag der AT1-Instrumente einschließlich der verbundenen Agios, die gemäß geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden.

0906

2Z AT1 Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden

Betrag der AT1-Instrumente einschließlich der damit verbundenen Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden.

0100

3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0110

3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0120

3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0130

3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0131

3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Artikel 34, 110 und 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0140

3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

0145

4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0150

4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0155

4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

0160

5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

Artikel 62 Buchstabe d CRR

Bei IRB-Instituten wird der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, gemäß Artikel 62 Buchstabe d CRR auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

0170

6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

Artikel 62 Buchstabe c CRR

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

0180

7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

Artikel 62 Buchstabe c CRR

Nach Artikel 62 Buchstabe c CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

0190

8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

0200

9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

0210

10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

Der Schwellenwert wird so berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten nicht über 15 % des nach Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals hinausgeht.

0225

11 Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a CRR

0230

12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 bis 46 und 49 CRR

0240

12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44 bis 46 und 49 CRR

0250

12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, 46 und 49 CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)

Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden.

0260

12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0270

12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

0280

12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0290

12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt..

0291

12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0292

12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0293

12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR.

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0300

13 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 bis 60 CRR

0310

13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58, 59 und Artikel 60 Absatz 2 CRR

0320

13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0330

13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0340

13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

0350

13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0360

13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0361

13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0362

13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0363

13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0370

14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 bis 70 CRR

0380

14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68, 69 und Artikel 70 Absatz 2 CRR

0390

14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0400

14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0410

14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

0420

14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0430

14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0431

14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0432

14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0433

14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR.

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0440

15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

0450

15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

0460

15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)

Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden.

0470

15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0480

15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

0490

15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0500

15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0501

15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0502

15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0503

15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR.

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0504

Beteiligungen am harten Kernkapital (CET 1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält — mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 CRR

Betrag der wesentlichen Beteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen.

Der Betrag der wesentlichen Beteiligungen ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0510

16 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 und 59 CRR

0520

16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und 59 CRR

0530

16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d CRR), und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0540

16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0550

16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

0560

16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0570

16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0571

16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0572

16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0573

16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0580

17 Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 und 69 CRR

0590

17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und 69 CRR

0600

17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d CRR), und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0610

17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0620

17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

0630

17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0640

17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0641

17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0642

17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0643

17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR.

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0650

18 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 CRR

0660

19 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 60 Absatz 4 CRR

0670

20 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 70 Absatz 4 CRR

0680

21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

0690

22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

0700

23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

0710

24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

0720

25 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

0730

26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

0740

27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Nummer 6 CRD

0750

Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 CRD

Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen.

0760

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR

In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden.

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0770

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und 135 bis 140 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0780

Systemrisikopuffer

Artikel 128 Nummer 5, Artikel 133 und 134 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0800

Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0810

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0820

28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104a Absatz 1 CRD.

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen.

0830

29 Anfangskapital

Artikel 12 und 28 bis 31 CRD sowie Artikel 93 CRR

0840

30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR

0850

31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut.

0860

32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut.

1.6.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)

1.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

16.

Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491, Artikel 494a und 494b CRR unterliegen.

17.

Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:

a)

Meldebogen CA5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente dieses Meldebogens werden als „Anpassungen“ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.

b)

Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

18.

In den ersten vier Spalten müssen die Institute die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Darüber hinaus müssen die Institute in Spalte 0050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 0060 den ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen anrechenbaren Betrag angeben.

19.

In CA5 müssen die Institute nur während des Zeitraums, in dem die in Teil 10 CRR festgelegten Übergangsbestimmungen gelten, Angaben machen.

20.

Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Ist dies der Fall, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

1.6.2.   C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

21.

Im Meldebogen CA5.1 haben die Institute die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491, 494a und 494b CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II CRR auszuweisen.

22.

In den Zeilen 0060 bis 0065 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente zu machen. Die in CA5.1 Zeile 0060 auszuweisenden Zahlenwerte spiegeln die Übergangsbestimmungen der CRR in der bis 26. Juni 2019 geltenden Fassung wider und können aus den betreffenden Abschnitten von CA5.2 abgeleitet werden. In den Zeilen 0061 bis 0065 werden die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen der Artikel 494a und 494b CRR erfasst.

23.

In den Zeilen 0070 bis 0092 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 CRR) zu machen.

24.

Ab Zeile 0100 machen die Institute Angaben zu den Auswirkungen der Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge, zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie IFRS 9.

25.

Es könnte Fälle geben, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt ist — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mithilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten dürfen.

1.6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010

Anpassungen des harten Kernkapitals

0020

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

0030

Anpassungen des Ergänzungskapitals

0040

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Spalte 0040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen.

Während die Spalten 0010 bis 0030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 0040 des Meldebogens CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

0050

Anwendbarer Prozentsatz

0060

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Diese Spalte beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.


Zeilen

0010

1. Anpassungen insgesamt

In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

0020

1.1. Bestandsgeschützte Instrumente

Artikel 483 bis 491 CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

0060

1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen.

0061

1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente

Artikel 494a CRR

0062

1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 BRRD nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

Artikel 494b CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die eines oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r CRR bzw. in Artikel 63 Buchstaben n, o und p CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Bei Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nach Artikel 494b Absatz 2 CRR berücksichtigungsfähig sind, müssen die Amortisierungsvorschriften des Artikel 64 CRR eingehalten werden.

0063

1.1.4.1* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 BRRD

Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und Artikel 63 Buchstabe n CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p bzw. Artikel 63 Buchstabe n CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q oder r CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe o oder p CRR festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

0064

1.1.4.2* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Anwendung von Artikel 59 BRRD

Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q und Artikel 63 Buchstabe o CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q bzw. Artikel 63 Buchstabe o CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder r CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder p CRR festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

0065

1.1.4.3* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r und Artikel 63 Buchstabe p CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe p CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder q CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder o CRR festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

0070

1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

Artikel 479 und 480 CRR

In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

0080

1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

Artikel 479 CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

0090

1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 84 und 480 CRR

Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0091

1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 85 und 480 CRR

Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0092

1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 87 und 480 CRR

Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0100

1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 468 bis 478 und Artikel 481 CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

0111

1.3.1.6 Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen

Artikel 468 CRR

0112

1.3.1.6.1 davon: Betrag A

Nach der Formel in Artikel 468 Absatz 1 CRR berechneter Betrag A.

0140

1.3.2. Abzüge

Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 CRR

Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

0170

1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag nach Artikel 469 Absatz 1 CRR.

0380

1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 470 Absätze 2 und 3 CRR

In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 CRR

0385

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.

0425

1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 471 CRR

0430

1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben.

Gemäß Artikel 481 CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

0440

1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

Artikel 473a CRR

Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen.

0441

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente

Summe aus A2,SA und A2, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 CRR.

Im Falle von A2, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstabe a CRR.

0442

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019

Summe aus

Formula
und
Formula
gemäß Artikel 473a Absatz 1 CRR

0443

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020

Summe aus A4,SA und A4, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 CRR.

Im Falle von A4, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstaben b und c CRR.

1.6.3.   C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

26.

Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 CRR).

1.6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Artikel 484 Absätze 3 bis 5 CRR

Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

0020

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 4 CRR

0030

Anwendbarer Prozentsatz

Artikel 486 Absatz 5 CRR

0040

Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR

0050

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR

0060

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen.


Zeilen

0010

1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

Artikel 484 Absatz 3 CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0020

2.

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 CRR — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 4 CRR

0030

2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0040

2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

Artikel 489 CRR

0050

2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR erfüllen

Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0060

2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0070

2.2.3.

Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0080

2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 1 CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.

0090

3. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 CRR — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 5 CRR

0100

3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 490 CRR

0110

3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

Artikel 490 CRR

0120

3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR erfüllen

Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0130

3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0140

3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0150

3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 2 CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.

2.   GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

2.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

27.

Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszufüllen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Meldebogen C 06.02 besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.

a)

zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;

b)

detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;

c)

Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;

d)

Angaben zu Kapitalpuffern.

28.

Institute, die nach Artikel 7 CRR ausgenommen sind, müssen nur die Spalten 0010 bis 0060 und 0250 bis 0400 ausfüllen.

29.

Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der CRR auszuweisen.

2.2.   DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

30.

Die Spalten 0070 bis 0210 des zweiten Teils des Meldebogens C 06.02 (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.

31.

Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

2.3.   ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

32.

Die Spalten 0250 bis 0400 des dritten Teils der Meldebögen C 06.02 und C 06.01 (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne Weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.

33.

Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.

34.

Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf „Beiträge“ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.

35.

Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen „Gruppensolvabilität“ ausgewiesenen Beträge abzudecken. Wird die 1 %-Schwelle nicht überschritten, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.

36.

Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.

37.

Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Meldeanforderungen unterliegt. Bestehen für einen Teilkonzern Meldeanforderungen, muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.

38.

Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

2.4.   C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — Summe (SUMME GS)

Spalten

Erläuterungen

0250-0400

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

0410-0480

KAPITALPUFFER

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.


Zeilen

Erläuterungen

0010

GESAMTSUMME

Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

2.5.   C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

Spalten

Erläuterungen

0010-0060

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR Angaben zu erfassen.

0011

NAME

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

0021

CODE

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0026

ART DES CODES

Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0021 angegeben wird: „LEI-Code“ oder „Kein LEI-Code“. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0027

NATIONALER CODE

Wenn in der Spalte „Code“„LEI-Code“ angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben.

0030

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

„JA“ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen unterliegt, die den Basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind.

In anderen Fällen ist „NEIN“ anzugeben.

Image 1
Minderheitsbeteiligungen:

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii CRR

Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der CRR unterliegen.

0035

ART DES UNTERNEHMENS

Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:

a)

Kreditinstitut

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR;

b)

Wertpapierfirma

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 CRR;

c)

Finanzinstitut (sonstige)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 CRR

Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen;

d)

(gemischte) Finanzholdinggesellschaft

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 CRR

e)

Anbieter von Nebendienstleistungen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 CRR;

f)

Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 CRR;

g)

Emittent gedeckter Schuldverschreibungen

Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört;

h)

sonstige Art von Unternehmen

andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen.

Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt.

0040

DATENUMFANG: vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) oder teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)

„SF“ wird bei vollkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

„SP“ wird bei teilkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

0050

LÄNDERCODE

Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2.

0060

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

0070-0240

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 0070 bis 0240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 0030 wurde „Ja“ angegeben).

Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden.

Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 0100 des Meldebogens ausgewiesen.

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0080 bis 0110.

0080

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 0040 „RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN“ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 0490 „RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN“ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

0090

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 0520 „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

0100

OPERATIONELLES RISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 0590 „GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)“ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 0630 „ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN“ des Meldebogens CA2.

0110

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es muss sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 0640, 0680 und 0690 des Meldebogens CA2 handeln.

0120-0240

DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist.

0120

EIGENMITTEL

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 0010 „EIGENMITTEL“ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

0130

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 82 CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0140

VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0150

KERNKAPITAL INSGESAMT

Artikel 25 CRR

0160

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

Artikel 82 CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0170

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0180

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 50 CRR

0190

DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 81 CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern relevant — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0200

VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0210

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 CRR

0220

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 82 und 83 CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern relevant — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0230

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 CRR

0240

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 82 und 83 CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 CRR ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Stichtag anrechenbaren Betrag.

0250-0400

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

0250-0290

BEITRAG ZU DEN RISIKEN

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

0250

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0260 bis 0290.

0260

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

0270

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 0520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ entsprechen.

0280

OPERATIONELLES RISIKO

Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen.

Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

0290

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen.

0300-0400

BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten.

Die Spalten 0300 bis 0350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 0360 bis 0400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen.

Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

0300-0350

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Der Betrag, der als „ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

0300

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 87 CRR

0310

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 85 CRR

0320

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 84 CRR

Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

0330

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 86 CRR

Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

0340

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFI-ZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

Artikel 88 CRR

Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

0350

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

0360-0400

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

Artikel 18 CRR

Der als „KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

0360

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

0370

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

0380

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

0390

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

0400

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen.

0410-0480

KAPITALPUFFER

Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der CRD sowie auf der CRR, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren.

0410

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

Artikel 128 Nummer 6 CRD

0420

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 CRD

Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen.

0430

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 CRD

In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

0440

KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden.

0450

SYSTEMRISIKOPUFFER

Artikel 128 Nummer 5, Artikel 133 und 134 CRD

In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen.

0470

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 CRD

In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen.

0480

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 CRD

In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen.

3.   MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

3.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

39.

Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos gibt es unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der Positionen mit Kreditrisiko getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

3.1.1.   Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

40.

Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Garantiegebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, sind als Zufluss sowie als Abfluss aus der gleichen Risikopositionsklasse auszuweisen.

41.

Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.

42.

Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, ist der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss und der Risikopositionsklasse des Garantiegebers als Zufluss zuzuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse aber nicht.

43.

Der Substitutionseffekt im COREP-Melderahmen muss die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung widerspiegeln. Dementsprechend muss der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.

3.1.2.   Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

44.

Risikopositionen, die aus Positionen des Gegenparteiausfallrisikos resultieren, sind unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB auszuweisen.

3.2.   C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

45.

In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu:

a)

der Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;

b)

Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

3.2.2.   Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

46.

Gemäß Artikel 112 CRR ist jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zuzuweisen.

47.

Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

48.

Nicht im Meldebogen CR SA zu erfassen sind:

a)

Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugewiesen sind. Diese sind im Meldebogen SEC SA auszuweisen;

b)

von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.

49.

Der Meldebogen CR SA betrifft die Eigenmittelanforderungen für folgende Risiken:

a)

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR (Standardansatz) im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;

b)

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;

c)

das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.

50.

Im Meldebogen sind alle Risikopositionen auszuweisen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b CRR angeben, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse zu liefern.

51.

Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 0290 bis 0320 Zusatzinformationen über durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen zu liefern.

52.

Diese Zusatzinformationen müssen nur für folgende Risikopositionsklassen geliefert werden:

a)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a CRR);

b)

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b CRR);

c)

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c CRR);

d)

Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR);

e)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR);

f)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h CRR).

53.

Die Lieferung dieser Zusatzinformationen darf weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h CRR genannten Risikopositionsklassen noch die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben i und j CRR genannten, im Meldebogen CR SA ausgewiesenen Risikopositionsklassen beeinflussen.

54.

In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen „Zentralstaaten oder Zentralbanken“, „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“, „öffentliche Stellen“, „Institute“, „Unternehmen“ und „Mengengeschäft“ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ verwendet werden.

55.

Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge gemäß Artikel 127 CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann sind diese Angaben als Summe in der Zeile 0320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse „Ausfälle“ auszuweisen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann ist diese Angabe auch in Zeile 0320 der Risikopositionsklasse „Institute“ auszuweisen.

3.2.3.   Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

56.

Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ist in folgender Reihenfolge zu verfahren:

a)

In einem ersten Schritt ist die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende, in Artikel 112 CRR genannte (ursprüngliche) Risikopositionsklasse einzureihen, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.

b)

In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.

57.

Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) sind die nachstehend genannten Kriterien zugrunde zu legen. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.

58.

Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung unberücksichtigt zu lassen. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe zu berücksichtigen sind). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen).

59.

In Artikel 112 CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob sich eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen eignet, und erst danach wird beurteilt, ob sie für die Zuweisung zu Risikopositionen gegenüber Instituten oder Unternehmen geeignet ist. Andernfalls läge es auf der Hand, dass der in Artikel 112 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionsklasse nie eine Risikoposition zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.

60.

Für homogene und vergleichbare Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der meldenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Aus diesem Grund muss das Ergebnis der zu Meldezwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen mit den Bestimmungen der CRR in Einklang stehen. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.

61.

Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies trifft dann zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen ist. Aus diesem Grund würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.

62.

Vor diesem Hintergrund muss für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:

1.

Verbriefungspositionen

2.

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

3.

Beteiligungspositionen

4.

Ausgefallene Positionen

5.

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)

6.

durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen

7.

Sonstige Positionen

8.

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

9.

Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

63.

Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz oder der mandatsbasierte Ansatz (Artikel 132a Absätze 1 und 2) angewandt wird, sind die zugrunde liegenden einzelnen Risikopositionen (im Falle des Transparenzansatzes) und die einzelnen Risikopositionsgruppen (im Falle des mandatsbasierten Ansatzes) ihrer jeweiligen Behandlung entsprechend zu berücksichtigen und in die jeweilige Risikogewichtszeile einzuordnen. Alle einzelnen Risikopositionen werden jedoch in die Risikopositionsklasse „Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)“ eingestuft.

64.

Die in Artikel 134 Absatz 6 CRR beschriebenen Kreditderivate, bei denen der n-te Ausfall die Zahlung auslöst und für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, sind unmittelbar als Verbriefungspositionen einzustufen. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, sind sie in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ zu berücksichtigen. Im letztgenannten Fall wird in der Zeile für „Sonstige Risikogewichte“ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 CRR angegebenen Summe).

65.

In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES GEMÄSS CRR

Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m CRR geeignet?

JA

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Verbriefungspositionen

NEIN

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k CRR geeignet?

JA

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Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 CRR)

NEIN

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p CRR geeignet?

JA

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Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 CRR)

NEIN

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j CRR geeignet?

JA

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Ausgefallene Positionen

NEIN

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Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o CRR geeignet?

JA

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Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 CRR)

Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

NEIN

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i CRR geeignet?

JA

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Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 CRR)

NEIN

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q CRR geeignet?

JA