|
7.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/1 |
ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2019/333
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019
DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3),
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4),
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5),
unter Hinweis auf den von der Kommission am 21. Juni 2018 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, der vom Rat am 4. September 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 13. September 2018 zugeleitet wurde,
unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2019 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, das am 16. Oktober 2018 von der Kommission vorgelegt wurde,
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019,
unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 24. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,
unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Rates vom 24. Oktober 2018, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Rat nicht alle vom Parlament angenommenen Abänderungen billigen kann,
unter Hinweis auf das an den Präsidenten des Rates gerichtete Schreiben vom 29. Oktober 2018 zur Einberufung des Vermittlungsausschusses,
unter Hinweis auf die Sitzungen des Vermittlungsausschusses vom 7., 16. und 19. November 2018,
unter Hinweis darauf, dass der Vermittlungsausschuss sich binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Frist von 21 Tagen nicht auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,
unter Hinweis auf den neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, den die Kommission am 30. November 2018 gemäß Artikel 314 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen hat,
unter Hinweis auf den Standpunkt zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, der vom Rat am 11. Dezember 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde,
unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 12. Dezember 2018,
gestützt auf die Artikel 90 und 91 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —
STELLT FEST:
Einziger Artikel
Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 ist endgültig erlassen.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2018.
Der Präsident
A. TAJANI
(1) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
INHALT
GESAMTEINNAHMEN
| A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans | 12 |
| B. Einnahmen nach Haushaltslinien | 22 |
| C. Stellenplan | 167 |
| D. Immobilienbestand | 168 |
EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN
| Einzelplan I: Europäisches Parlament | 175 |
| — Einnahmen | 176 |
| — Ausgaben | 191 |
| — Personal | 253 |
| Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat | 254 |
| — Einnahmen | 255 |
| — Ausgaben | 272 |
| — Personal | 317 |
| Einzelplan III: Kommission | 318 |
| — Einnahmen | 319 |
| — Ausgaben | 1935 |
| — Personal | 1945 |
| Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union | 1996 |
| — Einnahmen | 1997 |
| — Ausgaben | 2009 |
| — Personal | 2044 |
| Einzelplan V: Rechnungshof | 2045 |
| — Einnahmen | 2046 |
| — Ausgaben | 2059 |
| — Personal | 2090 |
| Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss | 2092 |
| — Einnahmen | 2093 |
| — Ausgaben | 2105 |
| — Personal | 2142 |
| Einzelplan VII: Europäischer ausschuss der regionen | 2143 |
| — Einnahmen | 2144 |
| — Ausgaben | 2157 |
| — Personal | 2191 |
| Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter | 2192 |
| — Einnahmen | 2193 |
| — Ausgaben | 2209 |
| — Personal | 2238 |
| Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter | 2239 |
| — Einnahmen | 2240 |
| — Ausgaben | 2253 |
| — Personal | 2286 |
| Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst | 2288 |
| — Einnahmen | 2289 |
| — Ausgaben | 2306 |
| — Personal | 2350 |
INHALT
GESAMTEINNAHMEN
| A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans | 12 |
| B. Einnahmen nach Haushaltslinien | 22 |
|
— Titel 1: |
Eigene Mittel | 23 |
|
— Titel 3: |
Überschüsse, Salden und Anpassungen | 47 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union | 65 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe | 79 |
|
— Titel 6: |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union | 92 |
|
— Titel 7: |
Verzugszinsen und Geldbußen | 144 |
|
— Titel 8: |
Anleihen und Darlehen | 151 |
|
— Titel 9: |
Sonstige Einnahmen | 165 |
| C. Stellenplan | 167 |
| D. Immobilienbestand | 168 |
EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN
| Einzelplan I: Europäisches Parlament | 175 |
| — Einnahmen | 176 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union | 177 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs | 180 |
|
— Titel 6: |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union | 187 |
|
— Titel 9: |
Sonstige Einnahmen | 189 |
| — Ausgaben | 191 |
|
— Titel 1: |
Mitglieder und Personal des Organs | 193 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben | 215 |
|
— Titel 3: |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs | 228 |
|
— Titel 4: |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ | 244 |
|
— Titel 5: |
Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten | 248 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 250 |
| — Personal | 253 |
| Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat | 254 |
| — Einnahmen | 255 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im zusammenhang mit den beamten und bediensteten der Organe und anderer einrichtungen der Union | 256 |
|
— Titel 5: |
Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs | 259 |
|
— Titel 6: |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union | 265 |
|
— Titel 7: |
Verzugszinsen und Geldbußen | 268 |
|
— Titel 9: |
Sonstige Einnahmen | 270 |
| — Ausgaben | 272 |
|
— Titel 1: |
Personal des Organs | 273 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Material und Sachausgaben | 297 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 315 |
| — Personal | 317 |
| Einzelplan III: Kommission | 318 |
| — Einnahmen | 319 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union | 320 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs | 325 |
|
— Titel 6: |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union | 333 |
|
— Titel 7: |
Verzugszinsen und Geldbußen | 382 |
|
— Titel 8: |
Anleihen und Darlehen | 389 |
|
— Titel 9: |
Sonstige Einnahmen | 396 |
| GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2019 UND 2018) UND AUSGABEN (2017) | 398 |
|
— Titel XX: |
Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen | 403 |
|
— Titel 01: |
Wirtschaft und Finanzen | 420 |
|
— Titel 02: |
Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU | 457 |
|
— Titel 03: |
Wettbewerb | 544 |
|
— Titel 04: |
Beschäftigung, Soziales und Integration | 549 |
|
— Titel 05: |
Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums | 630 |
|
— Titel 06: |
Mobilität und Verkehr | 712 |
|
— Titel 07: |
Umwelt | 769 |
|
— Titel 08: |
Forschung und Innovation | 815 |
|
— Titel 09: |
Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien | 873 |
|
— Titel 10: |
Direkte Forschung | 956 |
|
— Titel 11: |
Maritime Angelegenheiten und Fischerei | 985 |
|
— Titel 12: |
Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion | 1029 |
|
— Titel 13: |
Regionalpolitik und Stadtentwicklung | 1046 |
|
— Titel 14: |
Steuern und Zollunion | 1121 |
|
— Titel 15: |
Bildung und Kultur | 1134 |
|
— Titel 16: |
Kommunikation | 1210 |
|
— Titel 17: |
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit | 1230 |
|
— Titel 18: |
Migration und Inneres | 1277 |
|
— Titel 19: |
Außenpolitische Instrumente | 1342 |
|
— Titel 20: |
Handel | 1376 |
|
— Titel 21: |
Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung | 1388 |
|
— Titel 22: |
Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen | 1475 |
|
— Titel 23: |
Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz | 1523 |
|
— Titel 24: |
Betrugsbekämpfung | 1547 |
|
— Titel 25: |
Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission | 1554 |
|
— Titel 26: |
Verwaltung der Kommission | 1567 |
|
— Titel 27: |
Haushalt | 1621 |
|
— Titel 28: |
Audit | 1630 |
|
— Titel 29: |
Statistik | 1634 |
|
— Titel 30: |
Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben | 1642 |
|
— Titel 31: |
Sprachendienste | 1655 |
|
— Titel 32: |
Energie | 1666 |
|
— Titel 33: |
Justiz und Verbraucher | 1713 |
|
— Titel 34: |
Klimaschutz | 1752 |
|
— Titel 40: |
Reserven | 1768 |
Anhänge
| — Europäischer Wirtschaftsraum | 1776 |
| — Liste der Haushaltslinien, die den Beitrittskandidaten und gegebenenfalls potenziellen Beitrittskandidaten des Westbalkans sowie potenziellen partnerländern offenstehen | 1798 |
| — Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Unionshaushalt | 1801 |
| — Amt für Veröffentlichungen | 1838 |
| — Einnahmen | 1839 |
| — Ausgaben | 1844 |
| — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) | 1857 |
| — Einnahmen | 1858 |
| — Ausgaben | 1863 |
| — Europäisches Amt für Personalauswahl | 1876 |
| — Einnahmen | 1877 |
| — Ausgaben | 1882 |
| — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche | 1897 |
| — Einnahmen | 1898 |
| — Ausgaben | 1903 |
| — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel | 1913 |
| — Einnahmen | 1914 |
| — Ausgaben | 1919 |
| — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg | 1929 |
| — Einnahmen | 1930 |
| — Ausgaben | 1935 |
| — Stellenplan | 1945 |
| Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union | 1996 |
| — Einnahmen | 1997 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union | 1998 |
|
— Titel 5: |
Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs | 2001 |
|
— Titel 9: |
Verschiedene Einnahmen | 2007 |
| — Ausgaben | 2009 |
|
— Titel 1: |
Mitglieder und Personal des Organs | 2010 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und sonstige Sachausgaben | 2027 |
|
— Titel 3: |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ | 2040 |
|
— Titel 10: |
Andere Ausgaben | 2042 |
| — Personal | 2044 |
| Einzelplan V: Rechnungshof | 2045 |
| — Einnahmen | 2046 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union | 2047 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit des Organs | 2050 |
|
— Titel 9: |
Sonstige Einnahmen | 2057 |
| — Ausgaben | 2059 |
|
— Titel 1: |
Mitglieder und Personal des Organs | 2060 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben | 2075 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 2088 |
| — Personal | 2090 |
| Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss | 2092 |
| — Einnahmen | 2093 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union | 2094 |
|
— Titel 5: |
Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung | 2097 |
|
— Titel 9: |
Verschiedene Einnahmen | 2103 |
| — Ausgaben | 2105 |
|
— Titel 1: |
Personal der Einrichtung | 2106 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb | 2124 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 2140 |
| — Personal | 2142 |
| Einzelplan VII: Europäischer ausschuss der regionen | 2143 |
| — Einnahmen | 2144 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union | 2145 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung | 2148 |
|
— Titel 9: |
Verschiedene Einnahmen | 2155 |
| — Ausgaben | 2157 |
|
— Titel 1: |
Mitglieder und Personal der Einrichtung | 2158 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb | 2174 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 2189 |
| — Personal | 2191 |
| Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter | 2192 |
| — Einnahmen | 2193 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union | 2194 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs | 2198 |
|
— Titel 6: |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union | 2205 |
|
— Titel 9: |
Verschiedene Einnahmen | 2207 |
| — Ausgaben | 2209 |
|
— Titel 1: |
Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung | 2210 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben | 2223 |
|
— Titel 3: |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung | 2230 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 2236 |
| — Personal | 2238 |
| Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter | 2239 |
| — Einnahmen | 2240 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und Anderer Einrichtungen der Union | 2241 |
|
— Titel 5: |
Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs | 2244 |
|
— Titel 9: |
Verschiedene Einnahmen | 2251 |
| — Ausgaben | 2253 |
|
— Titel 1: |
Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung | 2254 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben | 2267 |
|
— Titel 3: |
Europäischer Datenschutzausschuss | 2272 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 2284 |
| — Personal | 2286 |
| Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst | 2288 |
| — Einnahmen | 2289 |
|
— Titel 4: |
Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union | 2290 |
|
— Titel 5: |
Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs | 2293 |
|
— Titel 6: |
Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union | 2300 |
|
— Titel 7: |
Verzugszinsen Und Geldbußen | 2302 |
|
— Titel 9: |
Sonstige Einnahmen | 2304 |
| — Ausgaben | 2306 |
|
— Titel 1: |
Bedienstete in den zentralen Dienststellen | 2307 |
|
— Titel 2: |
Gebäude, Sach- und Betriebsausgaben der zentralen Dienststellen | 2321 |
|
— Titel 3: |
Delegationen | 2339 |
|
— Titel 10: |
Sonstige Ausgaben | 2348 |
| — Personal | 2350 |
A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS
EINLEITUNG
Im Gesamthaushaltsplan der Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.
Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.
|
— |
Gemäß dem Grundsatz der Einheit und dem Grundsatz der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Union, sofern sie zulasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden. |
|
— |
Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen. |
|
— |
Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Mitteln für Zahlungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist. |
|
— |
In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden. |
|
— |
Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind. |
|
— |
Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden. |
|
— |
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit. |
|
— |
Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung erfolgen muss. |
Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.
Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 165 605 645 322 EUR an Mitteln für Verpflichtungen (MfV) und 148 198 939 744 EUR an Mitteln für Zahlungen (MfZ), was einer Differenz von +3,05 % bzw. +2,37 % gegenüber dem Haushaltsplan 2018 entspricht.
Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 148 198 939 744 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel beträgt 0,30 % (ausgenommen Deutschland, die Niederlande und Schweden, für die der Abrufsatz für den Zeitraum 2014-2020 auf 0,15 % festgesetzt wurde), der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel 0,6512 %. Der Haushaltsplan 2019 wird zu 14,49 % aus traditionellen Eigenmitteln finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt- und BNE-Eigenmittel belaufen sich auf 11,97 % bzw. 72,26 %. Die sonstigen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden mit 1 894 392 136 EUR veranschlagt.
Die zur Finanzierung des Haushalts 2019 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 0,89 % des gesamten BNE.
Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushalts 2019 berechnet wurde.
FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS
Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2019, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union zu decken sind
AUSGABEN
|
Bezeichnung |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 (1) |
Differenz (in %) |
||
|
67 556 947 173 |
66 622 586 101 |
+1,40 |
||
|
57 399 857 331 |
56 040 990 930 |
+2,42 |
||
|
3 527 434 894 |
2 980 707 175 |
+18,34 |
||
|
9 358 295 603 |
8 906 075 154 |
+5,08 |
||
|
9 944 904 743 |
9 666 318 627 |
+2,88 |
||
|
p.m. |
p.m. |
— |
||
|
Besondere Instrumente |
411 500 000 |
551 238 311 |
–25,35 |
||
|
Gesamtbetrag der Ausgaben (2) |
148 198 939 744 |
144 767 916 298 |
+2,37 |
EINNAHMEN
|
Bezeichnung |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 (3) |
Differenz (in %) |
|
Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9) |
1 894 392 136 |
1 848 645 936 |
+2,47 |
|
Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0) |
p.m. |
555 542 325 |
— |
|
Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2) |
p.m. |
p.m. |
— |
|
Nettoüberschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1, 3 2 und 3 3) |
p.m. |
p.m. |
— |
|
Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9 |
1 894 392 136 |
2 404 188 261 |
–21,20 |
|
Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2) |
21 471 164 786 |
20 071 660 637 |
+6,97 |
|
MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3) |
17 738 667 150 |
17 148 885 750 |
+3,44 |
|
Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag |
107 094 715 672 |
105 143 181 650 |
+1,86 |
|
Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu deckende Mittelansätze (4) |
146 304 547 608 |
142 363 728 037 |
+2,77 |
|
Gesamtbetrag der Einnahmen (5) |
148 198 939 744 |
144 767 916 298 |
+2,37 |
TABELLE 1
Berechnungen der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom
|
Mitgliedstaaten |
1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage |
1 % des Bruttonationaleinkommens |
Begrenzungssatz (in %) |
1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz |
1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (6) |
Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt-Bemessungsgrundlage |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
|
Belgien |
1 989 585 000 |
4 679 416 000 |
50 |
2 339 708 000 |
1 989 585 000 |
|
|
Bulgarien |
272 398 000 |
560 582 000 |
50 |
280 291 000 |
272 398 000 |
|
|
Tschechien |
877 322 000 |
2 065 115 000 |
50 |
1 032 557 500 |
877 322 000 |
|
|
Dänemark |
1 185 878 000 |
3 152 706 000 |
50 |
1 576 353 000 |
1 185 878 000 |
|
|
Deutschland |
14 536 249 000 |
35 982 561 000 |
50 |
17 991 280 500 |
14 536 249 000 |
|
|
Estland |
128 053 000 |
257 028 000 |
50 |
128 514 000 |
128 053 000 |
|
|
Irland |
914 233 000 |
2 675 262 000 |
50 |
1 337 631 000 |
914 233 000 |
|
|
Griechenland |
741 390 000 |
1 905 067 000 |
50 |
952 533 500 |
741 390 000 |
|
|
Spanien |
5 360 813 000 |
12 583 950 000 |
50 |
6 291 975 000 |
5 360 813 000 |
|
|
Frankreich |
10 852 241 000 |
24 860 707 000 |
50 |
12 430 353 500 |
10 852 241 000 |
|
|
Kroatien |
324 392 000 |
523 831 000 |
50 |
261 915 500 |
261 915 500 |
Kroatien |
|
Italien |
7 055 469 000 |
18 254 639 000 |
50 |
9 127 319 500 |
7 055 469 000 |
|
|
Zypern |
136 197 000 |
208 009 000 |
50 |
104 004 500 |
104 004 500 |
Zypern |
|
Lettland |
123 359 000 |
302 863 000 |
50 |
151 431 500 |
123 359 000 |
|
|
Litauen |
185 291 000 |
447 842 000 |
50 |
223 921 000 |
185 291 000 |
|
|
Luxemburg |
289 706 000 |
411 279 000 |
50 |
205 639 500 |
205 639 500 |
Luxemburg |
|
Ungarn |
565 635 000 |
1 347 946 000 |
50 |
673 973 000 |
565 635 000 |
|
|
Malta |
79 227 000 |
121 027 000 |
50 |
60 513 500 |
60 513 500 |
Malta |
|
Niederlande |
3 256 005 000 |
8 026 206 000 |
50 |
4 013 103 000 |
3 256 005 000 |
|
|
Österreich |
1 768 667 000 |
4 020 784 000 |
50 |
2 010 392 000 |
1 768 667 000 |
|
|
Polen |
2 141 803 000 |
5 032 082 000 |
50 |
2 516 041 000 |
2 141 803 000 |
|
|
Portugal |
1 006 896 000 |
2 033 044 000 |
50 |
1 016 522 000 |
1 006 896 000 |
|
|
Rumänien |
786 275 000 |
2 124 033 000 |
50 |
1 062 016 500 |
786 275 000 |
|
|
Slowenien |
220 311 000 |
484 434 000 |
50 |
242 217 000 |
220 311 000 |
|
|
Slowakei |
323 242 000 |
950 305 000 |
50 |
475 152 500 |
323 242 000 |
|
|
Finnland |
1 015 131 000 |
2 441 633 000 |
50 |
1 220 816 500 |
1 015 131 000 |
|
|
Schweden |
2 067 817 000 |
4 810 454 000 |
50 |
2 405 227 000 |
2 067 817 000 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
11 052 790 000 |
24 198 305 000 |
50 |
12 099 152 500 |
11 052 790 000 |
|
|
Insgesamt |
69 256 375 000 |
164 461 110 000 |
|
82 230 555 000 |
69 058 926 000 |
|
TABELLE 2
Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 3)
|
Mitgliedstaat |
1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage |
Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (in %) |
MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz |
|
|
(1) |
(2) |
(3) = (1) × (2) |
|
Belgien |
1 989 585 000 |
0,30 |
596 875 500 |
|
Bulgarien |
272 398 000 |
0,30 |
81 719 400 |
|
Tschechien |
877 322 000 |
0,30 |
263 196 600 |
|
Dänemark |
1 185 878 000 |
0,30 |
355 763 400 |
|
Deutschland |
14 536 249 000 |
0,15 |
2 180 437 350 |
|
Estland |
128 053 000 |
0,30 |
38 415 900 |
|
Irland |
914 233 000 |
0,30 |
274 269 900 |
|
Griechenland |
741 390 000 |
0,30 |
222 417 000 |
|
Spanien |
5 360 813 000 |
0,30 |
1 608 243 900 |
|
Frankreich |
10 852 241 000 |
0,30 |
3 255 672 300 |
|
Kroatien |
261 915 500 |
0,30 |
78 574 650 |
|
Italien |
7 055 469 000 |
0,30 |
2 116 640 700 |
|
Zypern |
104 004 500 |
0,30 |
31 201 350 |
|
Lettland |
123 359 000 |
0,30 |
37 007 700 |
|
Litauen |
185 291 000 |
0,30 |
55 587 300 |
|
Luxemburg |
205 639 500 |
0,30 |
61 691 850 |
|
Ungarn |
565 635 000 |
0,30 |
169 690 500 |
|
Malta |
60 513 500 |
0,30 |
18 154 050 |
|
Niederlande |
3 256 005 000 |
0,15 |
488 400 750 |
|
Österreich |
1 768 667 000 |
0,30 |
530 600 100 |
|
Polen |
2 141 803 000 |
0,30 |
642 540 900 |
|
Portugal |
1 006 896 000 |
0,30 |
302 068 800 |
|
Rumänien |
786 275 000 |
0,30 |
235 882 500 |
|
Slowenien |
220 311 000 |
0,30 |
66 093 300 |
|
Slowakei |
323 242 000 |
0,30 |
96 972 600 |
|
Finnland |
1 015 131 000 |
0,30 |
304 539 300 |
|
Schweden |
2 067 817 000 |
0,15 |
310 172 550 |
|
Vereinigtes Königreich |
11 052 790 000 |
0,30 |
3 315 837 000 |
|
Insgesamt |
69 058 926 000 |
|
17 738 667 150 |
TABELLE 3
Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 4)
|
Mitgliedstaaten |
1 % des Bruttonationaleinkommens |
Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel |
Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz |
|
|
(1) |
(2) |
(3) = (1) × (2) |
|
Belgien |
4 679 416 000 |
|
3 047 168 574 |
|
Bulgarien |
560 582 000 |
|
365 042 957 |
|
Tschechien |
2 065 115 000 |
|
1 344 773 264 |
|
Dänemark |
3 152 706 000 |
|
2 052 996 922 |
|
Deutschland |
35 982 561 000 |
|
23 431 327 562 |
|
Estland |
257 028 000 |
|
167 372 947 |
|
Irland |
2 675 262 000 |
|
1 742 092 238 |
|
Griechenland |
1 905 067 000 |
|
1 240 552 303 |
|
Spanien |
12 583 950 000 |
|
8 194 487 726 |
|
Frankreich |
24 860 707 000 |
|
16 188 935 777 |
|
Kroatien |
523 831 000 |
|
341 111 233 |
|
Italien |
18 254 639 000 |
|
11 887 159 058 |
|
Zypern |
208 009 000 |
|
135 452 477 |
|
Lettland |
302 863 000 |
0,6511857 (7) |
197 220 041 |
|
Litauen |
447 842 000 |
|
291 628 286 |
|
Luxemburg |
411 279 000 |
|
267 818 985 |
|
Ungarn |
1 347 946 000 |
|
877 763 099 |
|
Malta |
121 027 000 |
|
78 811 046 |
|
Niederlande |
8 026 206 000 |
|
5 226 550 213 |
|
Österreich |
4 020 784 000 |
|
2 618 276 863 |
|
Polen |
5 032 082 000 |
|
3 276 819 614 |
|
Portugal |
2 033 044 000 |
|
1 323 889 089 |
|
Rumänien |
2 124 033 000 |
|
1 383 139 821 |
|
Slowenien |
484 434 000 |
|
315 456 472 |
|
Slowakei |
950 305 000 |
|
618 824 984 |
|
Finnland |
2 441 633 000 |
|
1 589 956 385 |
|
Schweden |
4 810 454 000 |
|
3 132 498 640 |
|
Vereinigtes Königreich |
24 198 305 000 |
|
15 757 589 096 |
|
Insgesamt |
164 461 110 000 |
|
107 094 715 672 |
TABELLE 4
Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags Dänemarks, der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 6)
|
Mitgliedstaat |
Bruttokürzung |
Anteile an den BNE-Grundlagen |
BNE-Schlüssel für Bruttokürzung |
Finanzierung des Korrekturbetrags |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) = (1) + (3) |
|
Belgien |
|
2,85 |
31 777 303 |
31 777 303 |
|
Bulgarien |
|
0,34 |
3 806 839 |
3 806 839 |
|
Tschechien |
|
1,26 |
14 023 927 |
14 023 927 |
|
Dänemark |
– 143 750 903 |
1,92 |
21 409 615 |
– 122 341 288 |
|
Deutschland |
|
21,88 |
244 352 877 |
244 352 877 |
|
Estland |
|
0,16 |
1 745 444 |
1 745 444 |
|
Irland |
|
1,63 |
18 167 355 |
18 167 355 |
|
Griechenland |
|
1,16 |
12 937 061 |
12 937 061 |
|
Spanien |
|
7,65 |
85 455 962 |
85 455 962 |
|
Frankreich |
|
15,12 |
168 825 817 |
168 825 817 |
|
Kroatien |
|
0,32 |
3 557 268 |
3 557 268 |
|
Italien |
|
11,10 |
123 964 872 |
123 964 872 |
|
Zypern |
|
0,13 |
1 412 562 |
1 412 562 |
|
Lettland |
|
0,18 |
2 056 703 |
2 056 703 |
|
Litauen |
|
0,27 |
3 041 237 |
3 041 237 |
|
Luxemburg |
|
0,25 |
2 792 942 |
2 792 942 |
|
Ungarn |
|
0,82 |
9 153 725 |
9 153 725 |
|
Malta |
|
0,07 |
821 879 |
821 879 |
|
Niederlande |
– 768 514 443 |
4,88 |
54 504 918 |
– 714 009 525 |
|
Österreich |
|
2,44 |
27 304 620 |
27 304 620 |
|
Polen |
|
3,06 |
34 172 212 |
34 172 212 |
|
Portugal |
|
1,24 |
13 806 137 |
13 806 137 |
|
Rumänien |
|
1,29 |
14 424 031 |
14 424 031 |
|
Slowenien |
|
0,29 |
3 289 728 |
3 289 728 |
|
Slowakei |
|
0,58 |
6 453 397 |
6 453 397 |
|
Finnland |
|
1,48 |
16 580 811 |
16 580 811 |
|
Schweden |
– 204 568 593 |
2,92 |
32 667 165 |
– 171 901 428 |
|
Vereinigtes Königreich |
|
14,71 |
164 327 532 |
164 327 532 |
|
Insgesamt |
–1 116 833 939 |
100,00 |
1 116 833 939 |
0 |
TABELLE 5
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2018) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 5)
|
Bezeichnung |
Koeffizient (8) (%) |
Betrag |
||
|
16,1945 |
|
||
|
7,3577 |
|
||
|
8,8368 |
|
||
|
|
127 599 039 596 |
||
|
|
27 076 886 462 |
||
|
|
100 522 153 134 |
||
|
|
5 862 761 188 |
||
|
|
854 326 562 |
||
|
|
5 008 434 626 |
||
|
|
–15 094 049 |
||
|
|
5 023 528 676 |
TABELLE 6
Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs –5 023 528 676 EUR (Kapitel 1 5)
|
Mitgliedstaaten |
Anteile an den BNE-Grundlagen |
Anteile ohne Vereinigtes Königreich |
Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich |
3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“ |
Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3 |
Finanzierungsschlüssel |
Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) = (2) + (4) + (5) |
(7) |
|
Belgien |
2,85 |
3,34 |
5,35 |
|
1,51 |
4,85 |
243 566 504 |
|
Bulgarien |
0,34 |
0,40 |
0,64 |
|
0,18 |
0,58 |
29 178 641 |
|
Tschechien |
1,26 |
1,47 |
2,36 |
|
0,67 |
2,14 |
107 490 516 |
|
Dänemark |
1,92 |
2,25 |
3,61 |
|
1,02 |
3,27 |
164 100 302 |
|
Deutschland |
21,88 |
25,65 |
0,00 |
–19,24 |
0,00 |
6,41 |
322 179 902 |
|
Estland |
0,16 |
0,18 |
0,29 |
|
0,08 |
0,27 |
13 378 467 |
|
Irland |
1,63 |
1,91 |
3,06 |
|
0,86 |
2,77 |
139 249 046 |
|
Griechenland |
1,16 |
1,36 |
2,18 |
|
0,62 |
1,97 |
99 159 919 |
|
Spanien |
7,65 |
8,97 |
14,39 |
|
4,07 |
13,04 |
655 002 400 |
|
Frankreich |
15,12 |
17,72 |
28,44 |
|
8,03 |
25,76 |
1 294 015 214 |
|
Kroatien |
0,32 |
0,37 |
0,60 |
|
0,17 |
0,54 |
27 265 728 |
|
Italien |
11,10 |
13,01 |
20,88 |
|
5,90 |
18,91 |
950 165 278 |
|
Zypern |
0,13 |
0,15 |
0,24 |
|
0,07 |
0,22 |
10 826 997 |
|
Lettland |
0,18 |
0,22 |
0,35 |
|
0,10 |
0,31 |
15 764 207 |
|
Litauen |
0,27 |
0,32 |
0,51 |
|
0,14 |
0,46 |
23 310 454 |
|
Luxemburg |
0,25 |
0,29 |
0,47 |
|
0,13 |
0,43 |
21 407 327 |
|
Ungarn |
0,82 |
0,96 |
1,54 |
|
0,44 |
1,40 |
70 161 425 |
|
Malta |
0,07 |
0,09 |
0,14 |
|
0,04 |
0,13 |
6 299 530 |
|
Niederlande |
4,88 |
5,72 |
0,00 |
–4,29 |
0,00 |
1,43 |
71 864 875 |
|
Österreich |
2,44 |
2,87 |
0,00 |
–2,15 |
0,00 |
0,72 |
36 001 212 |
|
Polen |
3,06 |
3,59 |
5,76 |
|
1,63 |
5,21 |
261 922 988 |
|
Portugal |
1,24 |
1,45 |
2,33 |
|
0,66 |
2,11 |
105 821 201 |
|
Rumänien |
1,29 |
1,51 |
2,43 |
|
0,69 |
2,20 |
110 557 235 |
|
Slowenien |
0,29 |
0,35 |
0,55 |
|
0,16 |
0,50 |
25 215 090 |
|
Slowakei |
0,58 |
0,68 |
1,09 |
|
0,31 |
0,98 |
49 463 964 |
|
Finnland |
1,48 |
1,74 |
2,79 |
|
0,79 |
2,53 |
127 088 512 |
|
Schweden |
2,92 |
3,43 |
0,00 |
–2,57 |
0,00 |
0,86 |
43 071 742 |
|
Vereinigtes Königreich |
14,71 |
0,00 |
0,00 |
|
0,00 |
0,00 |
0 |
|
Insgesamt |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
–28,25 |
28,25 |
100,00 |
5 023 528 676 |
Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.
TABELLE 7
Überblick über die Finanzierung (12) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten
|
Mitgliedstaat |
Traditionelle Eigenmittel (TEM) |
MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen |
Eigenmittel insgesamt (13) |
||||||||
|
Zuckerabgaben netto (80 %) |
Zölle netto (80 %) |
Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (80 %) |
Erhebungskosten (20 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.) |
MwSt.-Eigenmittel |
BNE-Eigenmittel |
Kürzung zugunsten Dänemarks, der Niederlande, Österreich und Schwedens |
VK-Korrektur |
Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt |
Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %) |
||
|
|
(1) |
(2) |
(3) = (1) + (2) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) = (5) + (6) + (7) + (8) |
(10) |
(11) = (3) + (9) |
|
Belgien |
p.m. |
2 231 751 142 |
2 231 751 142 |
557 937 786 |
596 875 500 |
3 047 168 574 |
31 777 303 |
243 566 504 |
3 919 387 881 |
3,14 |
6 151 139 023 |
|
Bulgarien |
p.m. |
85 589 891 |
85 589 891 |
21 397 473 |
81 719 400 |
365 042 957 |
3 806 839 |
29 178 641 |
479 747 837 |
0,38 |
565 337 728 |
|
Tschechien |
p.m. |
282 787 246 |
282 787 246 |
70 696 812 |
263 196 600 |
1 344 773 264 |
14 023 927 |
107 490 516 |
1 729 484 307 |
1,39 |
2 012 271 553 |
|
Dänemark |
p.m. |
360 488 843 |
360 488 843 |
90 122 211 |
355 763 400 |
2 052 996 922 |
– 122 341 288 |
164 100 302 |
2 450 519 336 |
1,96 |
2 811 008 179 |
|
Deutschland |
p.m. |
4 316 437 269 |
4 316 437 269 |
1 079 109 313 |
2 180 437 350 |
23 431 327 562 |
244 352 877 |
322 179 902 |
26 178 297 691 |
20,97 |
30 494 734 960 |
|
Estland |
p.m. |
32 355 040 |
32 355 040 |
8 088 760 |
38 415 900 |
167 372 947 |
1 745 444 |
13 378 467 |
220 912 758 |
0,18 |
253 267 798 |
|
Irland |
p.m. |
304 670 375 |
304 670 375 |
76 167 594 |
274 269 900 |
1 742 092 238 |
18 167 355 |
139 249 046 |
2 173 778 539 |
1,74 |
2 478 448 914 |
|
Griechenland |
p.m. |
171 054 793 |
171 054 793 |
42 763 698 |
222 417 000 |
1 240 552 303 |
12 937 061 |
99 159 919 |
1 575 066 283 |
1,26 |
1 746 121 076 |
|
Spanien |
p.m. |
1 628 890 605 |
1 628 890 605 |
407 222 651 |
1 608 243 900 |
8 194 487 726 |
85 455 962 |
655 002 400 |
10 543 189 988 |
8,45 |
12 172 080 593 |
|
Frankreich |
p.m. |
1 685 105 856 |
1 685 105 856 |
421 276 464 |
3 255 672 300 |
16 188 935 777 |
168 825 817 |
1 294 015 214 |
20 907 449 108 |
16,75 |
22 592 554 964 |
|
Kroatien |
p.m. |
46 087 877 |
46 087 877 |
11 521 969 |
78 574 650 |
341 111 233 |
3 557 268 |
27 265 728 |
450 508 879 |
0,36 |
496 596 756 |
|
Italien |
p.m. |
1 930 311 295 |
1 930 311 295 |
482 577 824 |
2 116 640 700 |
11 887 159 058 |
123 964 872 |
950 165 278 |
15 077 929 908 |
12,08 |
17 008 241 203 |
|
Zypern |
p.m. |
23 314 503 |
23 314 503 |
5 828 626 |
31 201 350 |
135 452 477 |
1 412 562 |
10 826 997 |
178 893 386 |
0,14 |
202 207 889 |
|
Lettland |
p.m. |
36 460 118 |
36 460 118 |
9 115 030 |
37 007 700 |
197 220 041 |
2 056 703 |
15 764 207 |
252 048 651 |
0,20 |
288 508 769 |
|
Litauen |
p.m. |
85 705 837 |
85 705 837 |
21 426 459 |
55 587 300 |
291 628 286 |
3 041 237 |
23 310 454 |
373 567 277 |
0,30 |
459 273 114 |
|
Luxemburg |
p.m. |
23 145 219 |
23 145 219 |
5 786 305 |
61 691 850 |
267 818 985 |
2 792 942 |
21 407 327 |
353 711 104 |
0,28 |
376 856 323 |
|
Ungarn |
p.m. |
158 338 358 |
158 338 358 |
39 584 590 |
169 690 500 |
877 763 099 |
9 153 725 |
70 161 425 |
1 126 768 749 |
0,90 |
1 285 107 107 |
|
Malta |
p.m. |
12 601 119 |
12 601 119 |
3 150 280 |
18 154 050 |
78 811 046 |
821 879 |
6 299 530 |
104 086 505 |
0,08 |
116 687 624 |
|
Niederlande |
p.m. |
2 634 190 508 |
2 634 190 508 |
658 547 627 |
488 400 750 |
5 226 550 213 |
– 714 009 525 |
71 864 875 |
5 072 806 313 |
4,06 |
7 706 996 821 |
|
Österreich |
p.m. |
225 447 080 |
225 447 080 |
56 361 770 |
530 600 100 |
2 618 276 863 |
27 304 620 |
36 001 212 |
3 212 182 795 |
2,57 |
3 437 629 875 |
|
Polen |
p.m. |
718 731 428 |
718 731 428 |
179 682 857 |
642 540 900 |
3 276 819 614 |
34 172 212 |
261 922 988 |
4 215 455 714 |
3,38 |
4 934 187 142 |
|
Portugal |
p.m. |
169 070 922 |
169 070 922 |
42 267 731 |
302 068 800 |
1 323 889 089 |
13 806 137 |
105 821 201 |
1 745 585 227 |
1,40 |
1 914 656 149 |
|
Rumänien |
p.m. |
172 620 830 |
172 620 830 |
43 155 208 |
235 882 500 |
1 383 139 821 |
14 424 031 |
110 557 235 |
1 744 003 587 |
1,40 |
1 916 624 417 |
|
Slowenien |
p.m. |
70 154 687 |
70 154 687 |
17 538 672 |
66 093 300 |
315 456 472 |
3 289 728 |
25 215 090 |
410 054 590 |
0,33 |
480 209 277 |
|
Slowakei |
p.m. |
96 311 277 |
96 311 277 |
24 077 819 |
96 972 600 |
618 824 984 |
6 453 397 |
49 463 964 |
771 714 945 |
0,62 |
868 026 222 |
|
Finnland |
p.m. |
148 161 643 |
148 161 643 |
37 040 411 |
304 539 300 |
1 589 956 385 |
16 580 811 |
127 088 512 |
2 038 165 008 |
1,63 |
2 186 326 651 |
|
Schweden |
p.m. |
545 422 296 |
545 422 296 |
136 355 574 |
310 172 550 |
3 132 498 640 |
– 171 901 428 |
43 071 742 |
3 313 841 504 |
2,65 |
3 859 263 800 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
3 275 958 729 |
3 275 958 729 |
818 989 682 |
3 315 837 000 |
15 757 589 096 |
164 327 532 |
–5 023 528 676 |
14 214 224 952 |
11,39 |
17 490 183 681 |
|
Insgesamt |
p.m. |
21 471 164 786 |
21 471 164 786 |
5 367 791 196 |
17 738 667 150 |
107 094 715 672 |
0 |
0 |
124 833 382 822 |
100,00 |
146 304 547 608 |
B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN
|
Titel |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
1 |
EIGENE MITTEL |
146 304 547 608 |
142 363 728 037 |
115 415 936 798,02 |
|
3 |
ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN |
p.m. |
555 542 325 |
6 416 271 648,60 |
|
4 |
EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION |
1 606 517 342 |
1 547 408 825 |
1 484 278 264,55 |
|
5 |
EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE |
25 050 050 |
45 050 050 |
586 915 869,46 |
|
6 |
BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION |
130 000 000 |
110 000 000 |
12 179 389 647,03 |
|
7 |
VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN |
115 000 000 |
115 000 000 |
3 572 609 579,18 |
|
8 |
ANLEIHEN UND DARLEHEN |
2 823 744 |
6 186 061 |
28 396 476,20 |
|
9 |
SONSTIGE EINNAHMEN |
15 001 000 |
25 001 000 |
7 612 894,07 |
|
|
GESAMTBETRAG |
148 198 939 744 |
144 767 916 298 |
139 691 411 177,11 |
TITEL 1
EIGENE MITTEL
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||
|
KAPITEL 1 1 |
|||||||||||||||||
|
1 1 0 |
Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren |
p.m. |
–92 981 713 |
20 242,49 |
|
||||||||||||
|
1 1 1 |
Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker |
p.m. |
p.m. |
2 034 250,17 |
|
||||||||||||
|
1 1 3 |
Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
1 1 7 |
Produktionsabgabe |
p.m. |
p.m. |
132 414 737,61 |
|
||||||||||||
|
1 1 8 |
Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
1 1 9 |
Überschussbetrag |
p.m. |
p.m. |
– 763 452,11 |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 1 1 — TOTAL |
p.m. |
–92 981 713 |
133 705 778,16 |
|
||||||||||||
|
KAPITEL 1 2 |
|||||||||||||||||
|
1 2 0 |
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom |
21 471 164 786 |
20 164 642 350 |
20 325 353 382,04 |
94,66 |
||||||||||||
|
|
KAPITEL 1 2 — TOTAL |
21 471 164 786 |
20 164 642 350 |
20 325 353 382,04 |
94,66 |
||||||||||||
|
KAPITEL 1 3 |
|||||||||||||||||
|
1 3 0 |
Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom |
17 738 667 150 |
17 148 885 750 |
16 584 027 142,14 |
93,49 |
||||||||||||
|
|
KAPITEL 1 3 — TOTAL |
17 738 667 150 |
17 148 885 750 |
16 584 027 142,14 |
93,49 |
||||||||||||
|
KAPITEL 1 4 |
|||||||||||||||||
|
1 4 0 |
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom |
107 094 715 672 |
105 143 181 650 |
78 279 403 345,79 |
73,09 |
||||||||||||
|
|
KAPITEL 1 4 — TOTAL |
107 094 715 672 |
105 143 181 650 |
78 279 403 345,79 |
73,09 |
||||||||||||
|
KAPITEL 1 5 |
|||||||||||||||||
|
1 5 0 |
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom |
0 ,— |
0 ,— |
93 838 118,02 |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 1 5 — TOTAL |
0 ,— |
0 ,— |
93 838 118,02 |
|
||||||||||||
|
KAPITEL 1 6 |
|||||||||||||||||
|
1 6 0 |
Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom |
0 ,— |
0 ,— |
– 390 968,13 |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 1 6 — TOTAL |
0 ,— |
0 ,— |
– 390 968,13 |
|
||||||||||||
|
|
Titel 1 — Total |
146 304 547 608 |
142 363 728 037 |
115 415 936 798,02 |
78,89 |
||||||||||||
|
|||||||||||||||||
KAPITEL 1 1 — ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM)
1 1 0
Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
–92 981 713 |
20 242,49 |
Erläuterungen
Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mussten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollten die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei diesem Artikel eingesetzten Mittel sind auf die Anpassung der in der Vergangenheit festgesetzten Abgaben zurückzuführen. Abgaben vom Wirtschaftsjahr 2007/2008 bis zum Wirtschaftsjahr 2016/2017 werden als „Produktionsabgabe“ bei Artikel 1 1 7 dieses Kapitels eingestellt.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 2).
Verordnung (EU) 2018/264 des Rates vom 19. Februar 2018 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. L 51 vom 23.2.2018, S. 1).
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
–5 668 347 |
0 ,— |
|
Bulgarien |
— |
— |
0 ,— |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Dänemark |
p.m. |
–3 389 292 |
0 ,— |
|
Deutschland |
p.m. |
–28 424 749 |
0 ,— |
|
Estland |
— |
— |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
– 746 748 |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
– 687 621 |
0 ,— |
|
Spanien |
p.m. |
–2 260 575 |
0 ,— |
|
Frankreich |
p.m. |
–26 915 813 |
0 ,— |
|
Kroatien |
— |
— |
0 ,— |
|
Italien |
p.m. |
–9 212 941 |
0 ,— |
|
Zypern |
— |
— |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Luxemburg |
— |
— |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Malta |
— |
— |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
–6 533 990 |
0 ,— |
|
Österreich |
p.m. |
–2 653 969 |
0 ,— |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Portugal |
p.m. |
– 191 071 |
0 ,— |
|
Rumänien |
— |
— |
0 ,— |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Finnland |
p.m. |
– 563 632 |
0 ,— |
|
Schweden |
p.m. |
–1 380 088 |
20 242,49 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
–4 352 877 |
0 ,— |
|
Artikel 1 1 0 insgesamt |
p.m. |
–92 981 713 |
20 242,49 |
1 1 1
Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
2 034 250,17 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker eingestellt, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.
Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39).
Dieser Artikel dient ferner dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der Zucker nicht vom Markt genommen wird, der gemäß den Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts als Überschussmenge gilt.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
2 034 250,17 |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Luxemburg |
— |
— |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Artikel 1 1 1 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
2 034 250,17 |
1 1 3
Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.
Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).
Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Bulgarien |
— |
— |
0 ,— |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Estland |
— |
— |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Kroatien |
— |
— |
0 ,— |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Zypern |
— |
— |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Luxemburg |
— |
— |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Malta |
— |
— |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Rumänien |
— |
— |
0 ,— |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Artikel 1 1 3 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
1 1 7
Produktionsabgabe
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
132 414 737,61 |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient zur Erfassung der Einnahmen aus der Produktionsabgabe, die die Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zahlen müssen.
Aufgrund des Auslaufens des Zuckerquotensystems am 30. September 2017 im Wirtschaftsjahr 2016/2017 haben die Mitgliedstaaten die Produktionsabgabe für Zucker letztmalig im Gesamthaushalt 2017 der Union erhoben und erklärt. Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.
Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Artikel 128.
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
7 041 840,96 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
428 150,40 |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
3 575 608,39 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
3 583 629,91 |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
28 095 118,08 |
|
Estland |
— |
— |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
1 523 539,20 |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
5 043 698,88 |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
32 995 499,52 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
1 875 051,11 |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
4 226 872,80 |
|
Zypern |
— |
— |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
866 419,20 |
|
Luxemburg |
— |
— |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
2 214 704,29 |
|
Malta |
— |
— |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
7 726 924,80 |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
3 369 863,04 |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
13 713 542,56 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
60 000,00 |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
817 449,09 |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
1 405 120,80 |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
777 590,40 |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
2 834 086,32 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
10 240 027,86 |
|
Artikel 1 1 7 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
132 414 737,61 |
1 1 8
Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.
Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.
Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).
Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Estland |
— |
— |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Kroatien |
— |
— |
0 ,— |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Zypern |
— |
— |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Luxemburg |
— |
— |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Malta |
— |
— |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Artikel 1 1 8 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
1 1 9
Überschussbetrag
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
– 763 452,11 |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient zur Erfassung der Einnahmen aus dem Überschussbetrag, den die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zuckerunternehmen erheben.
Aufgrund des Auslaufens des Zuckerquotensystems am 30. September 2017 im Wirtschaftsjahr 2016/2017 entstünden etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.
Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 64.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Artikel 142.
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
5 851,42 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
470,87 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
– 798 120,00 |
|
Estland |
— |
— |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
28 000,00 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Zypern |
— |
— |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Luxemburg |
— |
— |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Malta |
— |
— |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
345,60 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Artikel 1 1 9 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
– 763 452,11 |
KAPITEL 1 2 — ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM
1 2 0
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
21 471 164 786 |
20 164 642 350 |
20 325 353 382,04 |
Erläuterungen
Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
2 231 751 142 |
2 090 539 304 |
2 107 200 781,12 |
|
Bulgarien |
85 589 891 |
75 163 384 |
75 762 431,29 |
|
Tschechien |
282 787 246 |
260 937 526 |
263 017 183,29 |
|
Dänemark |
360 488 843 |
336 078 921 |
338 757 451,16 |
|
Deutschland |
4 316 437 269 |
4 036 010 894 |
4 068 177 667,50 |
|
Estland |
32 355 040 |
29 993 589 |
30 232 635,93 |
|
Irland |
304 670 375 |
282 700 276 |
284 953 380,75 |
|
Griechenland |
171 054 793 |
157 974 689 |
159 233 738,66 |
|
Spanien |
1 628 890 605 |
1 518 592 776 |
1 530 695 871,72 |
|
Frankreich |
1 685 105 856 |
1 622 999 000 |
1 635 934 207,99 |
|
Kroatien |
46 087 877 |
41 349 572 |
41 679 125,63 |
|
Italien |
1 930 311 295 |
1 821 181 211 |
1 835 695 920,32 |
|
Zypern |
23 314 503 |
21 391 107 |
21 561 592,56 |
|
Lettland |
36 460 118 |
34 125 154 |
34 397 129,07 |
|
Litauen |
85 705 837 |
78 782 270 |
79 410 161,10 |
|
Luxemburg |
23 145 219 |
21 476 193 |
21 647 357,28 |
|
Ungarn |
158 338 358 |
145 591 630 |
146 751 986,87 |
|
Malta |
12 601 119 |
11 692 439 |
11 785 627,36 |
|
Niederlande |
2 634 190 508 |
2 437 338 152 |
2 456 763 595,38 |
|
Österreich |
225 447 080 |
215 282 764 |
216 998 554,96 |
|
Polen |
718 731 428 |
648 795 652 |
653 966 515,47 |
|
Portugal |
169 070 922 |
155 122 962 |
156 359 283,02 |
|
Rumänien |
172 620 830 |
160 206 756 |
161 483 594,41 |
|
Slowenien |
70 154 687 |
65 841 130 |
66 365 880,66 |
|
Slowakei |
96 311 277 |
91 260 251 |
91 987 589,73 |
|
Finnland |
148 161 643 |
138 129 105 |
139 229 985,71 |
|
Schweden |
545 422 296 |
519 284 469 |
523 423 136,32 |
|
Vereinigtes Königreich |
3 275 958 729 |
3 146 801 174 |
3 171 880 996,78 |
|
Artikel 1 2 0 insgesamt |
21 471 164 786 |
20 164 642 350 |
20 325 353 382,04 |
KAPITEL 1 3 — EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM
1 3 0
Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
17 738 667 150 |
17 148 885 750 |
16 584 027 142,14 |
Erläuterungen
Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 wird der Abrufsatz der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
596 875 500 |
577 260 600 |
545 106 000,00 |
|
Bulgarien |
81 719 400 |
76 562 700 |
69 507 900,03 |
|
Tschechien |
263 196 600 |
250 167 600 |
213 496 949,99 |
|
Dänemark |
355 763 400 |
341 666 700 |
328 452 316,93 |
|
Deutschland |
2 180 437 350 |
2 091 674 850 |
2 016 873 750,00 |
|
Estland |
38 415 900 |
36 316 200 |
32 566 200,00 |
|
Irland |
274 269 900 |
259 996 800 |
246 984 000,00 |
|
Griechenland |
222 417 000 |
216 643 200 |
218 107 200,00 |
|
Spanien |
1 608 243 900 |
1 561 296 300 |
1 533 648 300,00 |
|
Frankreich |
3 255 672 300 |
3 159 437 400 |
3 050 158 800,00 |
|
Kroatien |
78 574 650 |
75 265 050 |
70 301 169,23 |
|
Italien |
2 116 640 700 |
2 059 044 000 |
1 948 907 400,00 |
|
Zypern |
31 201 350 |
29 749 050 |
26 864 250,00 |
|
Lettland |
37 007 700 |
34 463 700 |
31 988 700,00 |
|
Litauen |
55 587 300 |
52 542 000 |
49 670 100,00 |
|
Luxemburg |
61 691 850 |
58 756 950 |
55 902 450,00 |
|
Ungarn |
169 690 500 |
159 971 700 |
145 241 180,04 |
|
Malta |
18 154 050 |
16 964 850 |
14 764 650,00 |
|
Niederlande |
488 400 750 |
467 872 500 |
456 466 950,00 |
|
Österreich |
530 600 100 |
513 051 600 |
504 234 000,00 |
|
Polen |
642 540 900 |
620 306 700 |
555 976 878,46 |
|
Portugal |
302 068 800 |
292 395 300 |
280 601 400,00 |
|
Rumänien |
235 882 500 |
219 374 100 |
190 049 828,81 |
|
Slowenien |
66 093 300 |
62 349 300 |
57 555 900,00 |
|
Slowakei |
96 972 600 |
92 256 000 |
86 551 200,00 |
|
Finnland |
304 539 300 |
296 342 400 |
282 305 100,00 |
|
Schweden |
310 172 550 |
321 625 500 |
310 973 384,96 |
|
Vereinigtes Königreich |
3 315 837 000 |
3 205 532 700 |
3 260 771 183,69 |
|
Artikel 1 3 0 insgesamt |
17 738 667 150 |
17 148 885 750 |
16 584 027 142,14 |
KAPITEL 1 4 — UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM
1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
107 094 715 672 |
105 143 181 650 |
78 279 403 345,79 |
Erläuterungen
Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Unionshaushalt stets von vornherein ausgeglichen ist.
Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.
Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für dieses Haushaltsjahr 0,6512 %.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
3 047 168 574 |
2 997 541 076 |
2 224 321 322,00 |
|
Bulgarien |
365 042 957 |
350 519 667 |
249 118 217,99 |
|
Tschechien |
1 344 773 264 |
1 307 203 659 |
899 574 414,96 |
|
Dänemark |
2 052 996 922 |
2 014 016 541 |
1 517 509 577,09 |
|
Deutschland |
23 431 327 562 |
22 920 282 521 |
16 999 731 324,00 |
|
Estland |
167 372 947 |
160 539 106 |
112 083 039,00 |
|
Irland |
1 742 092 238 |
1 689 501 362 |
1 194 766 843,00 |
|
Griechenland |
1 240 552 303 |
1 216 146 546 |
938 172 223,00 |
|
Spanien |
8 194 487 726 |
8 021 346 698 |
5 977 648 307,00 |
|
Frankreich |
16 188 935 777 |
15 959 932 571 |
11 998 557 213,00 |
|
Kroatien |
341 111 233 |
332 412 652 |
242 013 391,34 |
|
Italien |
11 887 159 058 |
11 761 304 538 |
8 803 510 192,00 |
|
Zypern |
135 452 477 |
131 388 481 |
92 458 646,00 |
|
Lettland |
197 220 041 |
188 579 407 |
136 560 225,00 |
|
Litauen |
291 628 286 |
282 202 320 |
202 582 498,00 |
|
Luxemburg |
267 818 985 |
259 503 628 |
192 399 373,00 |
|
Ungarn |
877 763 099 |
840 675 079 |
603 567 727,52 |
|
Malta |
78 811 046 |
74 926 287 |
50 815 472,00 |
|
Niederlande |
5 226 550 213 |
5 066 066 145 |
3 680 290 875,00 |
|
Österreich |
2 618 276 863 |
2 564 145 312 |
1 861 854 725,00 |
|
Polen |
3 276 819 614 |
3 216 602 038 |
2 250 568 425,47 |
|
Portugal |
1 323 889 089 |
1 299 512 218 |
965 745 390,00 |
|
Rumänien |
1 383 139 821 |
1 304 699 469 |
900 487 732,84 |
|
Slowenien |
315 456 472 |
301 415 021 |
211 201 371,00 |
|
Slowakei |
618 824 984 |
591 035 176 |
424 902 964,00 |
|
Finnland |
1 589 956 385 |
1 554 830 935 |
1 139 597 795,00 |
|
Schweden |
3 132 498 640 |
3 294 326 658 |
2 515 688 127,93 |
|
Vereinigtes Königreich |
15 757 589 096 |
15 442 526 539 |
11 893 675 933,65 |
|
Artikel 1 4 0 insgesamt |
107 094 715 672 |
105 143 181 650 |
78 279 403 345,79 |
KAPITEL 1 5 — KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE
1 5 0
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
0 ,— |
0 ,— |
93 838 118,02 |
Erläuterungen
Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die EU zu verringern.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
243 566 504 |
239 806 867 |
240 885 677,00 |
|
Bulgarien |
29 178 641 |
28 041 992 |
26 978 571,00 |
|
Tschechien |
107 490 516 |
104 577 854 |
97 645 267,59 |
|
Dänemark |
164 100 302 |
161 123 729 |
164 335 860,59 |
|
Deutschland |
322 179 902 |
315 179 541 |
316 145 831,00 |
|
Estland |
13 378 467 |
12 843 320 |
12 138 174,00 |
|
Irland |
139 249 046 |
135 162 127 |
129 388 779,00 |
|
Griechenland |
99 159 919 |
97 293 176 |
101 600 542,00 |
|
Spanien |
655 002 400 |
641 717 317 |
647 356 946,00 |
|
Frankreich |
1 294 015 214 |
1 276 813 669 |
1 299 398 854,00 |
|
Kroatien |
27 265 728 |
26 593 409 |
26 212 358,50 |
|
Italien |
950 165 278 |
940 918 412 |
953 387 216,00 |
|
Zypern |
10 826 997 |
10 511 235 |
10 012 925,00 |
|
Lettland |
15 764 207 |
15 086 578 |
14 788 961,00 |
|
Litauen |
23 310 454 |
22 576 523 |
21 938 927,00 |
|
Luxemburg |
21 407 327 |
20 760 600 |
20 836 132,00 |
|
Ungarn |
70 161 425 |
67 255 010 |
65 407 118,88 |
|
Malta |
6 299 530 |
5 994 192 |
5 503 126,00 |
|
Niederlande |
71 864 875 |
69 664 080 |
68 442 765,00 |
|
Österreich |
36 001 212 |
35 259 868 |
34 625 113,00 |
|
Polen |
261 922 988 |
257 332 005 |
243 976 363,43 |
|
Portugal |
105 821 201 |
103 962 530 |
104 586 612,00 |
|
Rumänien |
110 557 235 |
104 377 516 |
97 436 435,19 |
|
Slowenien |
25 215 090 |
24 113 562 |
22 872 318,00 |
|
Slowakei |
49 463 964 |
47 283 520 |
46 015 401,00 |
|
Finnland |
127 088 512 |
124 388 332 |
123 414 177,00 |
|
Schweden |
43 071 742 |
45 300 679 |
46 755 771,58 |
|
Vereinigtes Königreich |
–5 023 528 676 |
–4 933 937 643 |
–4 848 248 104,74 |
|
Artikel 1 5 0 insgesamt |
0 |
0 |
93 838 118,02 |
KAPITEL 1 6 — BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN
1 6 0
Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
0 ,— |
0 ,— |
– 390 968,13 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Kürzungen der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2014/335/EG, Euratom des Rates verbucht.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10a Absatz 6.
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
31 777 303 |
31 354 572 |
31 242 775,00 |
|
Bulgarien |
3 806 839 |
3 666 470 |
3 499 109,97 |
|
Tschechien |
14 023 927 |
13 673 478 |
12 692 930,85 |
|
Dänemark |
– 122 341 288 |
– 120 492 627 |
– 120 274 828,41 |
|
Deutschland |
244 352 877 |
239 748 388 |
238 777 900,00 |
|
Estland |
1 745 444 |
1 679 255 |
1 574 316,00 |
|
Irland |
18 167 355 |
17 672 349 |
16 781 672,00 |
|
Griechenland |
12 937 061 |
12 721 011 |
13 177 549,00 |
|
Spanien |
85 455 962 |
83 904 068 |
83 961 933,00 |
|
Frankreich |
168 825 817 |
166 942 450 |
168 531 504,00 |
|
Kroatien |
3 557 268 |
3 477 069 |
3 398 205,80 |
|
Italien |
123 964 872 |
123 024 391 |
123 653 935,00 |
|
Zypern |
1 412 562 |
1 374 336 |
1 298 672,00 |
|
Lettland |
2 056 703 |
1 972 559 |
1 918 122,00 |
|
Litauen |
3 041 237 |
2 951 864 |
2 845 470,00 |
|
Luxemburg |
2 792 942 |
2 714 433 |
2 702 438,00 |
|
Ungarn |
9 153 725 |
8 793 543 |
8 481 458,27 |
|
Malta |
821 879 |
783 736 |
713 753,00 |
|
Niederlande |
– 714 009 525 |
– 703 806 977 |
– 705 644 524,00 |
|
Österreich |
27 304 620 |
26 821 210 |
26 151 576,00 |
|
Polen |
34 172 212 |
33 645 971 |
31 695 094,84 |
|
Portugal |
13 806 137 |
13 593 024 |
13 564 841,00 |
|
Rumänien |
14 424 031 |
13 647 284 |
12 618 440,52 |
|
Slowenien |
3 289 728 |
3 152 830 |
2 966 530,00 |
|
Slowakei |
6 453 397 |
6 182 286 |
5 968 179,00 |
|
Finnland |
16 580 811 |
16 263 683 |
16 006 769,00 |
|
Schweden |
– 171 901 428 |
– 166 990 988 |
– 165 045 085,83 |
|
Vereinigtes Königreich |
164 327 532 |
161 530 332 |
166 350 295,86 |
|
Artikel 1 6 0 insgesamt |
0 |
0 |
– 390 968,13 |
TITEL 3
ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 0 |
|||||||||||||||||||||
|
3 0 0 |
Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr |
p.m. |
555 542 325 |
6 404 529 791,03 |
|
||||||||||||||||
|
3 0 2 |
Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen an den Haushalt |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 0 — TOTAL |
p.m. |
555 542 325 |
6 404 529 791,03 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 1 |
|||||||||||||||||||||
|
3 1 0 |
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 |
||||||||||||||||||||
|
3 1 0 3 |
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 |
p.m. |
p.m. |
363 238 228,31 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 3 1 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
363 238 228,31 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
363 238 228,31 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 2 |
|||||||||||||||||||||
|
3 2 0 |
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 |
||||||||||||||||||||
|
3 2 0 3 |
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 |
p.m. |
p.m. |
340 566 248,38 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 3 2 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
340 566 248,38 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
340 566 248,38 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 3 |
|||||||||||||||||||||
|
3 3 0 |
Verrechnung der Angleichungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre |
p.m. |
p.m. |
– 706 243 326,02 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
– 706 243 326,02 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 4 |
|||||||||||||||||||||
|
3 4 0 |
Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht |
p.m. |
p.m. |
21 089 279,37 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 4 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
21 089 279,37 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 5 |
|||||||||||||||||||||
|
3 5 0 |
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs |
||||||||||||||||||||
|
3 5 0 4 |
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs |
p.m. |
0 ,— |
9 103 136,21 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 3 5 0 — Total |
p.m. |
0 ,— |
9 103 136,21 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 5 — TOTAL |
p.m. |
0 ,— |
9 103 136,21 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 6 |
|||||||||||||||||||||
|
3 6 0 |
Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs |
||||||||||||||||||||
|
3 6 0 4 |
Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 3 6 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 6 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 3 7 |
|||||||||||||||||||||
|
3 7 0 |
Anpassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigenmittelbeschlüsse |
p.m. |
p.m. |
–16 011 708,68 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 3 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
–16 011 708,68 |
|
||||||||||||||||
|
|
Titel 3 — Total |
p.m. |
555 542 325 |
6 416 271 648,60 |
|
||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
KAPITEL 3 0 — VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR
3 0 0
Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
555 542 325 |
6 404 529 791,03 |
Erläuterungen
Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.
Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Grundsätzen in Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 608/2014 vorgenommen.
Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden muss, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.
Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 7.
Verordnung (EU, Eutratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 18.
3 0 2
Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen an den Haushalt
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
KAPITEL 3 1 — SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL
3 1 0
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995
3 1 0 3
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
363 238 228,31 |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt.-Eigenmittel hervorgeht.
Entsprechend den Unionsvorschriften werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten 12 Gutschriften angerechnet.
Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt.-Eigenmittelsalden nach sich ziehen.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
1 616 868,44 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
3 099 370,73 |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
–1 684 777,81 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
2 454 498,84 |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
–8 791 092,73 |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
839 918,01 |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
10 947 219,48 |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
918 819,40 |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
100 550 093,57 |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
53 375 107,77 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
3 667 055,04 |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
183 983 664,11 |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
1 457 250,00 |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
2 344 393,28 |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
1 286 638,94 |
|
Luxemburg |
p.m. |
p.m. |
6 289 200,00 |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
1 063 755,48 |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
1 917 414,96 |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
3 517 550,15 |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
6 915 902,12 |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
10 601 761,99 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
27 440 158,65 |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
6 183 495,19 |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
– 628 210,65 |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
6 977 963,74 |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
–5 496 627,13 |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
4 139 845,97 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
–61 749 009,23 |
|
Posten 3 1 0 3 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
363 238 228,31 |
KAPITEL 3 2 — SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL
3 2 0
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995
3 2 0 3
Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
340 566 248,38 |
Erläuterungen
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Unionsvorschriften festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.
Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Haushaltsjahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 dieser Verordnung, führen für jeden betroffenen Mitgliedstaat zu einer Angleichung des nach Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgesetzten Saldos.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
–52 707 106,97 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
26 434 579,84 |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
62 994 165,62 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
59 878 983,07 |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
129 816 096,70 |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
–4 772 620,65 |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
191 061 168,85 |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
–20 257 758,68 |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
– 221 817 747,68 |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
– 272 145 059,89 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
14 579 447,81 |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
19 557 909,89 |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
5 639 594,25 |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
–2 417 710,93 |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
–4 512 964,98 |
|
Luxemburg |
p.m. |
p.m. |
27 321 477,54 |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
– 253 984,53 |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
8 648 786,17 |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
–94 361 861,40 |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
7 289 969,59 |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
–30 861 719,32 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
–11 520 208,07 |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
25 052 996,45 |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
– 166 424,67 |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
29 826 941,83 |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
41 354 263,29 |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
–67 222 728,74 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
474 127 763,99 |
|
Posten 3 2 0 3 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
340 566 248,38 |
KAPITEL 3 3 — VERRECHNUNG DER ANGLEICHUNGEN DER MWST- UND BNE-EIGENMITTEL VORANGEGANGENER HAUSHALTSJAHRE
3 3 0
Verrechnung der Angleichungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
– 706 243 326,02 |
Erläuterungen
Ergebnis der Berechnung zur Verrechnung von Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel früherer Haushaltsjahre.
Diese Berechnung ist das Ergebnis der Multiplikation der Gesamtbeträge der in Artikel 10b Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Angleichungen mit Ausnahme der besonderen Angleichungen nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Verordnung mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b Absatz 5.
|
Mitgliedstaat |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
–20 023 685,75 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
–2 069 937,59 |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
–7 708 758,40 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
–13 370 168,66 |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
– 151 684 782,45 |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
–1 007 162,21 |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
–9 401 217,55 |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
–8 360 378,20 |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
–53 243 099,17 |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
– 106 842 620,88 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
–2 147 174,97 |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
–78 554 215,62 |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
– 812 495,48 |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
–1 257 377,87 |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
–1 815 537,51 |
|
Luxemburg |
p.m. |
p.m. |
–1 667 725,14 |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
–5 325 058,88 |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
– 443 850,06 |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
–33 225 740,50 |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
–16 402 787,28 |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
–20 982 390,99 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
–8 614 007,46 |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
–8 067 158,22 |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
–1 856 725,49 |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
–3 734 230,78 |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
–9 960 386,59 |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
–22 995 966,44 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
– 114 668 685,88 |
|
Artikel 3 3 0 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
– 706 243 326,02 |
KAPITEL 3 4 — ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
3 4 0
Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
21 089 279,37 |
Erläuterungen
Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks und Artikel 5 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass diese Länder keine finanziellen Folgen bestimmter Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu tragen haben, mit Ausnahme der sich ergebenden Verwaltungskosten. Es kann daher eine Anpassung der gezahlten Eigenmittel für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung vorgenommen werden.
Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Anpassungsmechanismus wird berechnet, indem die für diese Maßnahme oder Politik getätigten Ausgaben entsprechend dem Verhältnis des BNE-Gesamtaggregats und seiner Bestandteile — wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1) für das Vorjahr vorgelegt — umgelegt wird.
Die Kommission stellt den Saldo für jeden Mitgliedstaat fest und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mit, dass dieser den Saldo am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto der Kommission gemäß Artikel 11 dieser Verordnung gutschreiben kann.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 11.
Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
5 479 033,53 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
617 774,89 |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
2 257 103,45 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
–18 755 977,08 |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
41 121 122,06 |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
266 229,38 |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
–9 005 469,35 |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
2 253 728,89 |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
14 391 444,25 |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
29 174 620,32 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
579 805,34 |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
21 675 849,43 |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
229 564,45 |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
320 023,50 |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
478 008,34 |
|
Luxemburg |
p.m. |
p.m. |
463 929,20 |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
1 426 811,55 |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
120 483,37 |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
8 934 340,18 |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
4 544 405,82 |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
5 480 973,94 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
2 331 601,66 |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
2 060 313,10 |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
505 626,07 |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
1 029 668,26 |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
2 802 879,28 |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
5 813 464,12 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
– 105 508 078,58 |
|
Artikel 3 4 0 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
21 089 279,37 |
KAPITEL 3 5 — ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
3 5 0
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs
3 5 0 4
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
0 ,— |
9 103 136,21 |
Erläuterungen
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs.
Die Zahlenangaben für 2017 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2013.
Die Zahlenangaben für 2018 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2014.
Rechtsgrundlage
Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5.
|
Mitgliedstaaten |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
1 189 588 |
3 427 431,00 |
|
Bulgarien |
p.m. |
1 314 590 |
1 515 290,00 |
|
Tschechien |
p.m. |
4 774 050 |
3 219 340,11 |
|
Dänemark |
p.m. |
6 637 880 |
6 898 097,50 |
|
Deutschland |
p.m. |
4 827 592 |
8 754 255,00 |
|
Estland |
p.m. |
79 593 |
368 634,00 |
|
Irland |
p.m. |
17 082 160 |
5 640 096,00 |
|
Griechenland |
p.m. |
1 707 571 |
2 191 253,00 |
|
Spanien |
p.m. |
6 540 304 |
– 651 779,00 |
|
Frankreich |
p.m. |
23 264 515 |
18 525 521,00 |
|
Kroatien |
p.m. |
827 042 |
838 270,64 |
|
Italien |
p.m. |
17 952 849 |
25 072 902,00 |
|
Zypern |
p.m. |
552 558 |
228 695,00 |
|
Lettland |
p.m. |
– 273 682 |
81 908,00 |
|
Litauen |
p.m. |
389 961 |
1 117 632,00 |
|
Luxemburg |
p.m. |
396 101 |
2 999 679,00 |
|
Ungarn |
p.m. |
1 450 317 |
1 208 543,44 |
|
Malta |
p.m. |
287 498 |
320 388,00 |
|
Niederlande |
p.m. |
1 144 795 |
1 151 037,00 |
|
Österreich |
p.m. |
1 225 444 |
418 805,00 |
|
Polen |
p.m. |
3 032 377 |
2 259 199,73 |
|
Portugal |
p.m. |
904 421 |
1 399 728,00 |
|
Rumänien |
p.m. |
974 427 |
2 859 474,14 |
|
Slowenien |
p.m. |
–64 803 |
916 682,00 |
|
Slowakei |
p.m. |
1 838 327 |
2 214 808,00 |
|
Finnland |
p.m. |
2 716 018 |
4 965 839,00 |
|
Schweden |
p.m. |
793 690 |
522 925,32 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
– 101 565 183 |
–89 361 518,67 |
|
Posten 3 5 0 4 insgesamt |
p.m. |
0 |
9 103 136,21 |
KAPITEL 3 6 — ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
3 6 0
Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs
3 6 0 4
Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Posten dient der Verbuchung des Differenzbetrags zwischen der vorläufigen Schätzung und der zuletzt vorgenommenen Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags, bevor der endgültige Betrag berechnet wird.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5.
|
Mitgliedstaat |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Luxemburg |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Posten 3 6 0 4 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
KAPITEL 3 7 — ANPASSUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE
3 7 0
Anpassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigenmittelbeschlüsse
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
–16 011 708,68 |
Erläuterungen
Berechnungsergebnis bei rückwirkender Umsetzung des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 11.
|
Mitgliedstaat |
Haushaltsplan 2019 |
Haushaltsplan 2018 |
Ausführung 2017 |
|
Belgien |
p.m. |
p.m. |
–1 076 558,08 |
|
Bulgarien |
p.m. |
p.m. |
7 719,32 |
|
Tschechien |
p.m. |
p.m. |
– 145 344,04 |
|
Dänemark |
p.m. |
p.m. |
– 569 108,73 |
|
Deutschland |
p.m. |
p.m. |
–3 704 915,95 |
|
Estland |
p.m. |
p.m. |
5 660,71 |
|
Irland |
p.m. |
p.m. |
– 108 190,77 |
|
Griechenland |
p.m. |
p.m. |
–61 944,21 |
|
Spanien |
p.m. |
p.m. |
–1 842 883,84 |
|
Frankreich |
p.m. |
p.m. |
–4 803 792,87 |
|
Kroatien |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Italien |
p.m. |
p.m. |
– 948 845,22 |
|
Zypern |
p.m. |
p.m. |
– 144,39 |
|
Lettland |
p.m. |
p.m. |
–8 593,12 |
|
Litauen |
p.m. |
p.m. |
–3 498,33 |
|
Luxemburg |
p.m. |
p.m. |
99 647,37 |
|
Ungarn |
p.m. |
p.m. |
–1 178,82 |
|
Malta |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
Niederlande |
p.m. |
p.m. |
–1 406 520,53 |
|
Österreich |
p.m. |
p.m. |
– 448 092,49 |
|
Polen |
p.m. |
p.m. |
– 406 764,54 |
|
Portugal |
p.m. |
p.m. |
– 108 930,18 |
|
Rumänien |
p.m. |
p.m. |
–26 582,38 |
|
Slowenien |
p.m. |
p.m. |
–63 127,98 |
|
Slowakei |
p.m. |
p.m. |
–86 152,23 |
|
Finnland |
p.m. |
p.m. |
– 104 065,30 |
|
Schweden |
p.m. |
p.m. |
209 114,48 |
|
Vereinigtes Königreich |
p.m. |
p.m. |
– 408 616,56 |
|
Artikel 3 7 0 insgesamt |
p.m. |
p.m. |
–16 011 708,68 |
TITEL 4
EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 4 0 |
|||||||||||
|
4 0 0 |
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger |
850 719 607 |
811 732 484 |
776 926 536,69 |
91,33 |
||||||
|
4 0 3 |
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
p.m. |
p.m. |
93 408,96 |
|
||||||
|
4 0 4 |
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
93 233 406 |
91 680 394 |
87 846 201,67 |
94,22 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 0 — TOTAL |
943 953 013 |
903 412 878 |
864 866 147,32 |
91,62 |
||||||
|
KAPITEL 4 1 |
|||||||||||
|
4 1 0 |
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung |
492 600 810 |
467 789 059 |
449 234 842,14 |
91,20 |
||||||
|
4 1 1 |
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal |
120 495 963 |
135 112 882 |
127 565 848,16 |
105,87 |
||||||
|
4 1 2 |
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung |
110 000 |
110 000 |
203 025,13 |
184,57 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 1 — TOTAL |
613 206 773 |
603 011 941 |
577 003 715,43 |
94,10 |
||||||
|
KAPITEL 4 2 |
|||||||||||
|
4 2 0 |
Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung |
49 357 556 |
40 984 006 |
42 408 401,80 |
85,92 |
||||||
|
4 2 1 |
Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||
|
|
KAPITEL 4 2 — TOTAL |
49 357 556 |
40 984 006 |
42 408 401,80 |
85,92 |
||||||
|
|
Titel 4 — Total |
1 606 517 342 |
1 547 408 825 |
1 484 278 264,55 |
92,39 |
||||||
|
|||||||||||
KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE
4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
850 719 607 |
811 732 484 |
776 926 536,69 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen umfassen alle Erträge aus Steuern auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, mit Ausnahme der Leistungen und Familienbeihilfen für Kommissionsmitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete und für Personen, die die in Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Ausgleichszahlungen erhalten, sowie für Ruhegehaltsempfänger.
|
Parlament |
|
81 667 700 |
|
Rat |
|
27 257 000 |
|
Kommission: |
|
574 748 799 |
|
— Verwaltung |
(456 621 000 ) |
|
|
— Forschung und technologische Entwicklung |
(21 671 135 ) |
|
|
— Forschung (indirekte Maßnahmen) |
(18 566 360 ) |
|
|
— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) |
(3 537 000 ) |
|
|
— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
(826 000 ) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) |
(3 502 000 ) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) |
(930 000 ) |
|
|
— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) |
(1 321 000 ) |
|
|
— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) |
(3 964 000 ) |
|
|
— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) |
(409 325 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) |
(131 609 ) |
|
|
— Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK Büro) |
(111 831 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU) |
(302 742 ) |
|
|
— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) |
(334 732 ) |
|
|
— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmitte (CHAFEA, vormals EAHC) |
(302 961 ) |
|
|
— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) |
(1 676 235 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL, vormals ARTEMIS & ENIAC) |
(178 279 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) |
(301 997 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) |
(1 096 202 ) |
|
|
— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) |
(809 776 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
(5 291 368 ) |
|
|
— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) |
(1 732 395 ) |
|
|
— Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) |
(1 773 210 ) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) |
(1 419 303 ) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) |
(565 650 ) |
|
|
— Europäische Chemikalienagentur (ECHA) |
(3 954 283 ) |
|
|
— Europäische Umweltagentur (EEA) |
(1 562 444 ) |
|
|
— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) |
(401 438 ) |
|
|
— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) |
(2 112 661 ) |
|
|
— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) |
(818 103 ) |
|
|
— Agentur für das Europäische GNSS (GSA) |
(893 549 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (Euro HPC) |
(3 303 ) |
|
|
— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) |
(157 669 ) |
|
|
— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) |
(208 212 ) |
|
|
— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) |
(893 967 ) |
|
|
— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) |
(2 754 662 ) |
|
|
— Europäische Arbeitsbehörde |
(6 607 ) |
|
|
— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) |
(1 283 290 ) |
|
|
— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) |
(5 463 197 ) |
|
|
— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) |
(678 892 ) |
|
|
— Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) |
(13 139 ) |
|
|
— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) |
(1 917 371 ) |
|
|
— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) |
(1 522 644 ) |
|
|
— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) |
(919 558 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) |
(619 043 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOL) |
(3 887 344 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL). |
(158 814 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) |
(349 998 ) |
|
|
— Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) |
(1 039 718 ) |
|
|
— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) |
(5 299 245 ) |
|
|
— Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) |
(929 083 ) |
|
|
— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME, vormals EACI) |
(1 639 055 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH) |
(176 627 ) |
|
|
— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA, vormals TEN-T EA) |
(1 114 542 ) |
|
|
— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) |
(305 734 ) |
|
|
— Exekutivagentur für die Forschung (REA) |
(2 415 594 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (SHIFT2RAIL) |
(79 279 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) |
(292 815 ) |
|
|
— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) |
(2 145 646 ) |
|
|
— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) |
(1 355 163 ) |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
30 429 728 |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
11 534 000 |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
5 514 336 |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
4 285 210 |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
651 834 |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
663 000 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
22 878 000 |
|
Europäische Investitionsbank |
|
49 610 000 |
|
Europäische Zentralbank |
|
36 500 000 |
|
Europäischer Investitionsfonds |
|
4 980 000 |
|
|
Summe |
850 719 607 |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).
Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).
Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).
Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).
Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).
Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
93 408,96 |
Erläuterungen
Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Bei dieser Haushaltslinie werden daher alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst verbucht.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission: |
|
p.m. |
|
— Verwaltung |
(p.m.) |
|
|
— Forschung und technologische Entwicklung |
(p.m.) |
|
|
— Forschung (indirekte Maßnahmen) |
(p.m.) |
|
|
— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
(p.m.) |
|
|
— Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) |
(p.m.) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) |
(p.m.) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) |
(p.m.) |
|
|
— Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) |
(p.m.) |
|
|
— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) |
(p.m.) |
|
|
— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Umweltagentur (EEA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) |
(p.m.) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) |
(p.m.) |
|
|
— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) |
(p.m.) |
|
|
— Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) |
(p.m.) |
|
|
— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) |
(p.m.) |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).
4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
93 233 406 |
91 680 394 |
87 846 201,67 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht.
|
Parlament |
|
11 657 200 |
|
Rat |
|
3 621 000 |
|
Kommission: |
|
64 077 432 |
|
— Verwaltung |
(39 785 000 ) |
|
|
— Forschung und technologische Entwicklung |
(4 504 675 ) |
|
|
— Forschung (indirekte Maßnahmen) |
(3 435 023 ) |
|
|
— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) |
(697 000 ) |
|
|
— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
(161 000 ) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) |
(641 000 ) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) |
(172 000 ) |
|
|
— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) |
(250 000 ) |
|
|
— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) |
(858 000 ) |
|
|
— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) |
(114 650 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) |
(26 915 ) |
|
|
— Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK Büro) |
(32 060 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU) |
(66 267 ) |
|
|
— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) |
(73 653 ) |
|
|
— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmitte (CHAFEA, vormals EAHC) |
(58 014 ) |
|
|
— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) |
(288 223 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL, vormals ARTEMIS & ENIAC) |
(39 828 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) |
(71 645 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) |
(229 496 ) |
|
|
— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) |
(179 589 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
(1 286 299 ) |
|
|
— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) |
(281 881 ) |
|
|
— Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) |
(577 599 ) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) |
(260 630 ) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) |
(146 657 ) |
|
|
— Europäische Chemikalienagentur (ECHA) |
(760 024 ) |
|
|
— Europäische Umweltagentur (EEA) |
(257 810 ) |
|
|
— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) |
(106 424 ) |
|
|
— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) |
(498 613 ) |
|
|
— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) |
(153 543 ) |
|
|
— Agentur für das Europäische GNSS (GSA) |
(246 783 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (Euro HPC) |
(596) |
|
|
— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) |
(44 303 ) |
|
|
— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) |
(68 867 ) |
|
|
— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) |
(204 232 ) |
|
|
— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) |
(640 255 ) |
|
|
— Europäische Arbeitsbehörde |
(1 192 ) |
|
|
— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) |
(367 056 ) |
|
|
— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) |
(853 721 ) |
|
|
— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) |
(173 389 ) |
|
|
— Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) |
(3 692 ) |
|
|
— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) |
(349 062 ) |
|
|
— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) |
(302 291 ) |
|
|
— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) |
(199 868 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) |
(140 640 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOL) |
(893 019 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL). |
(41 922 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) |
(91 984 ) |
|
|
— Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) |
(221 691 ) |
|
|
— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) |
(1 218 936 ) |
|
|
— Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) |
(174 375 ) |
|
|
— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME, vormals EACI) |
(270 548 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH) |
(41 096 ) |
|
|
— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA, vormals TEN-T EA) |
(191 918 ) |
|
|
— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) |
(64 713 ) |
|
|
— Exekutivagentur für die Forschung (REA) |
(416 531 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (SHIFT2RAIL) |
(14 308 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) |
(67 362 ) |
|
|
— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) |
(461 200 ) |
|
|
— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) |
(298 364 ) |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
5 307 730 |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
2 100 000 |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
1 076 249 |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
859 920 |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
111 875 |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
131 000 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
4 291 000 |
|
|
Summe |
93 233 406 |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).
Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).
Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).
Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).
Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).
Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
492 600 810 |
467 789 059 |
449 234 842,14 |
Erläuterungen
Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.
|
Parlament |
|
68 453 000 |
|
Rat |
|
24 379 000 |
|
Kommission: |
|
340 464 225 |
|
— Verwaltung |
(199 966 000 ) |
|
|
— Forschung und technologische Entwicklung |
(22 774 347 ) |
|
|
— Forschung (indirekte Maßnahmen) |
(16 754 538 ) |
|
|
— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) |
(3 303 000 ) |
|
|
— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
(966 000 ) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) |
(6 095 000 ) |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) |
(1 594 000 ) |
|
|
— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) |
(2 537 000 ) |
|
|
— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) |
(4 649 000 ) |
|
|
— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) |
(667 648 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) |
(160 119 ) |
|
|
— Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK Büro) |
(207 970 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU) |
(328 180 ) |
|
|
— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) |
(392 531 ) |
|
|
— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmitte (CHAFEA, vormals EAHC) |
(431 664 ) |
|
|
— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) |
(2 488 690 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL, vormals ARTEMIS & ENIAC) |
(224 465 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) |
(459 183 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) |
(1 353 361 ) |
|
|
— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) |
(1 385 734 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
(6 287 881 ) |
|
|
— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) |
(1 470 596 ) |
|
|
— Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) |
(3 369 014 ) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) |
(1 746 912 ) |
|
|
— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) |
(829 821 ) |
|
|
— Europäische Chemikalienagentur (ECHA) |
(4 254 724 ) |
|
|
— Europäische Umweltagentur (EEA) |
(1 479 082 ) |
|
|
— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) |
(553 993 ) |
|
|
— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) |
(3 032 468 ) |
|
|
— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) |
(811 472 ) |
|
|
— Agentur für das Europäische GNSS (GSA) |
(1 322 290 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (Euro HPC) |
(4 733 ) |
|
|
— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) |
(273 395 ) |
|
|
— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) |
(428 821 ) |
|
|
— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) |
(1 107 326 ) |
|
|
— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) |
(3 418 888 ) |
|
|
— Europäische Arbeitsbehörde |
(9 466 ) |
|
|
— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) |
(1 937 789 ) |
|
|
— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) |
(5 239 732 ) |
|
|
— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) |
(849 392 ) |
|
|
— Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) |
(22 783 ) |
|
|
— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) |
(2 840 735 ) |
|
|
— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) |
(1 729 615 ) |
|
|
— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) |
(1 017 012 ) |
|
|
— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) |
(779 480 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOL) |
(5 219 433 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL). |
(321 725 ) |
|
|
— Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) |
(545 139 ) |
|
|
— Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) |
(1 194 710 ) |
|
|
— Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) |
(7 093 510 ) |
|
|
— Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) |
(1 376 241 ) |
|
|
— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME, vormals EACI) |
(2 615 142 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH) |
(210 834 ) |
|
|
— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA, vormals TEN-T EA) |
(1 653 240 ) |
|
|
— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) |
(356 002 ) |
|
|
— Exekutivagentur für die Forschung (REA) |
(3 894 372 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (SHIFT2RAIL) |
(113 593 ) |
|
|
— Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) |
(326 206 ) |
|
|
— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) |
(2 360 076 ) |
|
|
— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) |
(1 628 152 ) |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
20 389 756 |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
8 107 000 |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
5 831 972 |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
4 559 826 |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
611 031 |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
636 000 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
19 169 000 |
|
|
Summe |
492 600 810 |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).
4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
120 495 963 |
135 112 882 |
127 565 848,16 |
Erläuterungen
Die Einnahmen umfassen die Zahlungen an die Union des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche aus früheren Tätigkeiten der Beamten.
|
Europäisches Parlament |
|
9 200 000 |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
111 295 963 |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Summe |
120 495 963 |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
110 000 |
110 000 |
203 025,13 |
Erläuterungen
Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern sie auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten.
|
Europäische Parlament |
|
10 000 |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
100 000 |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
110 000 |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
KAPITEL 4 2 — SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 2 0
Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
49 357 556 |
40 984 006 |
42 408 401,80 |
Erläuterungen
Die Einnahmen umfassen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung.
|
Kommission |
|
49 357 556 |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
4 2 1
Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Einnahmen umfassen den Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
Rechtsgrundlagen
Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.
TITEL 5
EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 0 |
|||||||||||||||||||
|
5 0 0 |
Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material) |
||||||||||||||||||
|
5 0 0 0 |
Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen |
p.m. |
p.m. |
297 177,44 |
|
||||||||||||||
|
5 0 0 1 |
Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenständen |
p.m. |
p.m. |
782 248,30 |
|
||||||||||||||
|
5 0 0 2 |
Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
716 620,69 |
|
||||||||||||||
|
|
Artikel 5 0 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
1 796 046,43 |
|
||||||||||||||
|
5 0 1 |
Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 2 |
Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen |
p.m. |
p.m. |
22 598,78 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 818 645,21 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 1 |
|||||||||||||||||||
|
5 1 0 |
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
8 602,92 |
|
||||||||||||||
|
5 1 1 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten |
||||||||||||||||||
|
5 1 1 0 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
26 920 626,05 |
|
||||||||||||||
|
5 1 1 1 |
Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
3 200 535,82 |
|
||||||||||||||
|
|
Artikel 5 1 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
30 121 161,87 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
30 129 764,79 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 2 |
|||||||||||||||||||
|
5 2 0 |
Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten der Organe |
50 050 |
50 050 |
–85 018,10 |
– 169,87 |
||||||||||||||
|
5 2 1 |
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen |
— |
— |
214 947,48 |
|
||||||||||||||
|
5 2 2 |
Zinserträge aus Vorfinanzierungen |
20 000 000 |
40 000 000 |
7 722 179,50 |
38,61 |
||||||||||||||
|
5 2 3 |
Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
32 427 294 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 2 — TOTAL |
20 050 050 |
40 050 050 |
40 279 402,88 |
200,89 |
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 5 |
|||||||||||||||||||
|
5 5 0 |
Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurückerstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
90 443 677,66 |
|
||||||||||||||
|
5 5 1 |
Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
11 201 458,04 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
101 645 135,70 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 7 |
|||||||||||||||||||
|
5 7 0 |
Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
31 339 037,72 |
|
||||||||||||||
|
5 7 1 |
Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
11 055 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 7 2 |
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 7 3 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
159 275 980,92 |
|
||||||||||||||
|
5 7 4 |
Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
196 571 369,96 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
387 197 443,60 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 8 |
|||||||||||||||||||
|
5 8 0 |
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
24 194,01 |
|
||||||||||||||
|
5 8 1 |
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
20 222 275,02 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 8 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
20 246 469,03 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 9 |
|||||||||||||||||||
|
5 9 0 |
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit |
5 000 000 |
5 000 000 |
5 599 008,25 |
111,98 |
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 9 — TOTAL |
5 000 000 |
5 000 000 |
5 599 008,25 |
111,98 |
||||||||||||||
|
|
Titel 5 — Total |
25 050 050 |
45 050 050 |
586 915 869,46 |
2 342,97 |
||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
KAPITEL 5 0 — EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
5 0 0
Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)
5 0 0 0
Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
297 177,44 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.
Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 0 0 1
Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenständen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
782 248,30 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.
Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 0 0 2
Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
716 620,69 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 0 1
Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 0 2
Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
22 598,78 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen verbucht.
Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung dieser Veröffentlichungen über elektronische Medien.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN
5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
8 602,92 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten
5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
26 920 626,05 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 1 1 1
Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
3 200 535,82 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN
5 2 0
Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten der Organe
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
50 050 |
50 050 |
–85 018,10 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingesetzt.
|
Europäisches Parlament |
|
50 000 |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
50 |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
50 050 |
5 2 1
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
— |
— |
214 947,48 |
Erläuterungen
Dieser Artikel umfasst die Erträge aus der Rückzahlung von Zinsen subventionierter Einrichtungen, die die von der Kommission erhaltenen Vorschüsse auf verzinslichen Konten angelegt haben. Werden diese Vorschüsse und die daraus resultierenden Zinsen nicht verwendet, müssen sie an die Kommission zurückgezahlt werden.
5 2 2
Zinserträge aus Vorfinanzierungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
20 000 000 |
40 000 000 |
7 722 179,50 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.
|
Kommission |
|
20 000 000 |
5 2 3
Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
32 427 294 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.
Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten die Einnahmen aus Treuhandkonten, die für Unionsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 5.
KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT
5 5 0
Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurückerstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
90 443 677,66 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 5 1
Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
11 201 458,04 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE
5 7 0
Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
31 339 037,72 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 7 1
Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
11 055 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Total |
p.m. |
5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
159 275 980,92 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Total |
p.m. |
5 7 4
Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
196 571 369,96 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter.
Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans des Einzelplans X „Europäischer Auswärtiger Dienst“ eingesetzt.
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN
5 8 0
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
24 194,01 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
20 222 275,02 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT
5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
5 000 000 |
5 000 000 |
5 599 008,25 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
5 000 000 |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
5 000 000 |
TITEL 6
BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 0 |
|||||||||||||||||||||
|
6 0 1 |
Verschiedene Forschungsprogramme |
||||||||||||||||||||
|
6 0 1 1 |
Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 0 1 3 |
Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
604 743 323,18 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 1 5 |
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 0 1 6 |
Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 0 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
604 743 323,18 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 2 |
Sonstige Programme |
||||||||||||||||||||
|
6 0 2 1 |
Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe und Soforthilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
50 276 224,03 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 0 2 — Total |
p.m. |
p.m. |
50 276 224,03 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 3 |
Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten |
||||||||||||||||||||
|
6 0 3 1 |
Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
253 412 625,40 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 3 2 |
Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
494 944,34 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 3 3 |
Beteiligung von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
42 305 058,04 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 0 3 — Total |
p.m. |
p.m. |
296 212 627,78 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
951 232 174,99 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 1 |
|||||||||||||||||||||
|
6 1 1 |
Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden |
||||||||||||||||||||
|
6 1 1 3 |
Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
38 820 698,30 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 1 4 |
Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
38 820 698,30 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 2 |
Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 4 |
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten |
||||||||||||||||||||
|
6 1 4 3 |
Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 4 4 |
Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 4 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 |
Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union |
||||||||||||||||||||
|
6 1 5 0 |
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
41 315 733,88 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 1 |
Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 2 |
Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 3 |
Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 7 |
Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
6 594 571 905,88 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 8 |
Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
599 238,59 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 5 — Total |
p.m. |
p.m. |
6 636 486 878,35 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 6 |
Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 7 |
Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind |
||||||||||||||||||||
|
6 1 7 0 |
Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 7 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 8 |
Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen |
||||||||||||||||||||
|
6 1 8 0 |
Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 8 1 |
Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 8 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 9 |
Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind |
||||||||||||||||||||
|
6 1 9 1 |
Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 9 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
6 675 307 576,65 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 2 |
|||||||||||||||||||||
|
6 2 0 |
Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 |
Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden |
||||||||||||||||||||
|
6 2 2 1 |
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
15 100 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 3 |
Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
6 411 530,78 |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 4 |
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
484 308,20 |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 5 |
Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
86 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 6 |
Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Organe der Union oder andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
80 523 598,11 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 2 2 — Total |
p.m. |
p.m. |
102 605 437,09 |
|
||||||||||||||||
|
6 2 4 |
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
102 605 437,09 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 3 |
|||||||||||||||||||||
|
6 3 0 |
Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
364 560 851 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 1 |
Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes |
||||||||||||||||||||
|
6 3 1 1 |
Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 183 883,41 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 1 2 |
Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 065 961,35 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 1 3 |
Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
20 016 713,06 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
22 266 557,82 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 2 |
Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
97 727 173 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 3 |
Beiträge zu Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 3 3 0 |
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
868 619 454,04 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 3 1 |
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 3 2 |
Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 3 — Total |
p.m. |
p.m. |
868 619 454,04 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 4 |
Beiträge von Treuhandfonds der EU |
||||||||||||||||||||
|
6 3 4 0 |
Beiträge von Treuhandfonds der EU zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
4 025 949,31 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 4 — Total |
p.m. |
p.m. |
4 025 949,31 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 |
Finanzielle Beiträge betreffend Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 3 5 0 |
Beiträge aus dem Europäischen Entwicklungsfond betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
300 000 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 1 |
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffenden den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 2 |
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 3 |
Beiträge internationaler Organisationen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 5 — Total |
p.m. |
p.m. |
300 000 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 6 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) — zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 657 199 985,17 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 4 |
|||||||||||||||||||||
|
6 4 1 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 4 1 0 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Einnahmen) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||||
|
6 4 1 1 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Erstattungen) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 4 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 4 2 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — nicht zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 4 2 0 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Einnahmen |
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
||||||||||||||||
|
6 4 2 1 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Erstattungen |
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 4 2 — Total |
50 000 000 |
50 000 000 |
|
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 4 — TOTAL |
50 000 000 |
50 000 000 |
0 ,— |
0 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 5 |
|||||||||||||||||||||
|
6 5 1 |
Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000 |
p.m. |
p.m. |
389 042,35 |
|
||||||||||||||||
|
6 5 2 |
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
106 829 126,01 |
|
||||||||||||||||
|
6 5 3 |
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
13 015 198,61 |
|
||||||||||||||||
|
6 5 4 |
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
120 233 366,97 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 6 |
|||||||||||||||||||||
|
6 6 0 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen |
||||||||||||||||||||
|
6 6 0 0 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
682 200 429,13 |
|
||||||||||||||||
|
6 6 0 1 |
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen |
80 000 000 |
60 000 000 |
9 088 699,79 |
11,36 |
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 6 0 — Total |
80 000 000 |
60 000 000 |
691 289 128,92 |
864,11 |
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 6 — TOTAL |
80 000 000 |
60 000 000 |
691 289 128,92 |
864,11 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 7 |
|||||||||||||||||||||
|
6 7 0 |
Einnahmen betreffend den EGFL |
||||||||||||||||||||
|
6 7 0 1 |
Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 348 042 402,48 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 0 2 |
Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
130 730 164,98 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 0 3 |
Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
3 693 186,56 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 7 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
1 482 465 754,02 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 1 |
Einnahmen betreffend den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums |
||||||||||||||||||||
|
6 7 1 1 |
Rechnungsabschluss des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
499 056 223,22 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 1 2 |
Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 7 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
499 056 223,22 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 981 521 977,24 |
|
||||||||||||||||
|
|
Titel 6 — Total |
130 000 000 |
110 000 000 |
12 179 389 647,03 |
9 368,76 |
||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
KAPITEL 6 0 — BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION
6 0 1
Verschiedene Forschungsprogramme
6 0 1 1
Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Horizont 2020 — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — sowie dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und die Beteiligung der Schweiz am im Rahmen von „Fusion for Energy“ durchgeführten ITER-Vorhaben für die Jahre 2014-2020 geregelt wird.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 08 03 50 und 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
6 0 1 3
Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
604 743 323,18 |
Erläuterungen
Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind.
Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 08 03 50, 09 04 50, 15 03 50, 18 05 50, 32 04 50, 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) sowie bei Artikeln 10 02 50 und 10 03 50 (direkte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Die Assoziierung der Schweiz mit Teilen des Rahmenprogramms Horizont 2020, dem Euratom-Programm 2014-2018 sowie an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Fusion for Energy“) im Zeitraum 2014-2020 war für eine Dauer bis 31. Dezember 2016 erwartet worden.
Nach der Ratifizierung des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. 31 vom 4.2.2017, S. 3) durch den Schweizer Bundesrat am 16. Dezember 2016, bleibt das Abkommen, mit dem die Schweiz mit „Horizont 2020“ (2014-2020) assoziiert wird, gültig und wird auf das Programm „Horizont 2020“ in allen seinen Teilen, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ ab dem 1. Januar 2017 ausgeweitet.
Rechtsgrundlagen
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3) wurde am 14. Juni 1994 unterzeichnet, trat am 1. März 1998 in Kraft und gilt weiterhin für die Teile, die nicht unter die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits fallen.
Beschluss 2008/372/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39).
Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5).
Beschluss 2012/777/EU des Rates vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26).
Beschluss C(2014) 2089 der Kommission vom 2. April 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung Israels am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
Beschluss C(2014) 4290 der Kommission vom 30. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beteiligung der Republik Moldau am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).
Beschluss 2014/953/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 370 vom 30.12.2014., S. 1).
Beschluss 2014/954/Euratom des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 19).
Beschluss C(2014) 9320 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird.
Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1).
Beschluss (EU) 2015/575 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1).
Beschluss C(2015) 1355 der Kommission vom 3. März über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Teilnahme der Ukraine am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Beschluss (EU) 2015/1795 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 6).
Beschluss (EU) 2015/1796 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 8).
Beschluss C(2015) 8195 der Kommission vom 25. November 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die Teilnahme der Republik Tunesien am „Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)“.
Beschluss C(2016) 1360 der Kommission vom 9. März 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme Georgiens am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Beschluss C(2016) 2119 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme der Republik Armenien am „Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)“.
Beschluss C(2016) 3119 der Kommission vom 27. Mai 2016 über den Abschluss eines Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine zur Assoziierung der Ukraine mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018).
6 0 1 5
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
6 0 1 6
Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel in den Einzelplan III „Kommission“ eingesetzt.
6 0 2
Sonstige Programme
6 0 2 1
Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe und Soforthilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
50 276 224,03 |
Erläuterungen
Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe und Soforthilfe.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel in den Einzelplan III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1).
6 0 3
Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten
6 0 3 1
Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
253 412 625,40 |
Erläuterungen
Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den unten stehenden Ländern.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Verweise
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).
Beschluss der Kommission (C(2014) 3502) vom 2. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Türkei am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).
Beschluss C(2014) 3711 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Beteiligung Albaniens am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).
Beschluss C(2014) 3693 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).
Beschluss C(2014) 3710 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Beteiligung Serbiens am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).
Beschluss C(2014) 3707 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Protokoll Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 345).
Beschluss C(2014) 3705 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro über die Beteiligung Montenegros am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Beschluss (EU) 2017/1388 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union (ABl. L 195 vom 27.7.2017, S. 1).
Beschluss C(2018) 3716 der Kommission vom 13. Juni 2018 über eine Änderung — in Form eines Briefwechsels — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizon 2020“ (2014-2020).
Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Unionsprogramme für beitrittswillige Länder.
6 0 3 2
Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
494 944,34 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern auf der Grundlage von Abkommen zur internationalen Zusammenarbeit verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 02 01 und 14 03 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).
Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).
Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.
Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25), insbesondere Artikel 5.
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209), insbesondere Artikel 5.
6 0 3 3
Beteiligung von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
42 305 058,04 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden Beteiligungen von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union verbucht.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN
6 1 1
Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden
6 1 1 3
Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
38 820 698,30 |
Erläuterungen
Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.
Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt. Zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres noch verfügbare nicht verwendete Einnahmen und aus diesen Einnahmen stammende Mittel sowie Einziehungen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.
Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Haushaltsjahres 2017 werden im Haushaltsjahr 2019 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens aufgrund von Finanzmarktentwicklungen möglichst gering zu halten, ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen. Die im Haushaltsjahr 2019 für Forschungszwecke verfügbaren Nettobeträge werden mit 39 654 000 EUR veranschlagt.
Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
6 1 1 4
Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.
Rechtsgrundlagen
Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
6 1 2
Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
6 1 4
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten
6 1 4 3
Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 1 4 4
Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 14 und 36a.
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
6 1 5
Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union
6 1 5 0
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
41 315 733,88 |
Erläuterungen
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 1
Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 2
Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 3
Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 7
Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
6 594 571 905,88 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Rückerstattungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verbucht.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Artikel D von Anhang II.
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
6 1 5 8
Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
599 238,59 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 6
Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückerstattung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Verweise
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15 dieses Abkommens.
Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEO.
Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEO.
6 1 7
Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind
6 1 7 0
Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 21 02 05 01 und 21 02 05 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
6 1 8
Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen
6 1 8 0
Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
6 1 8 1
Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
6 1 9
Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind
6 1 9 1
Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 21 06 01, 21 06 02, 21 06 51 und 22 02 51 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).
Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
KAPITEL 6 2 — VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN
6 2 0
Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.
6 2 2
Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden
6 2 2 1
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
15 100 000 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Von Dritten abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Abschluss früherer Programme
Die Einnahmen werden von Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.
6 2 2 3
Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
6 411 530,78 |
Erläuterungen
Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und externen Stellen (Dritten) abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
6 2 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
484 308,20 |
Erläuterungen
Im Beschluss 2013/743/EU des Rates wird die Gemeinsame Forschungsstelle angehalten, den Wissens- und Technologietransfer zu fördern und zusätzliche Ressourcen zu erwirtschaften, beispielsweise durch die Nutzung geistigen Eigentums.
Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 182 und Artikel 183.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.
Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
6 2 2 5
Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
86 000 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
6 2 2 6
Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Organe der Union oder andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
80 523 598,11 |
Erläuterungen
Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Organe oder andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit anderen Organen der Union oder anderen Dienststellen der Kommission anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
6 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).
KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN
6 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
364 560 851 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.
Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Verweise
Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
6 3 1
Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes
6 3 1 1
Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 183 883,41 |
Erläuterungen
Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
|
Rat |
|
p.m. |
Rechtsgrundlagen
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
6 3 1 2
Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 065 961,35 |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 07, 18 02 08, 18 02 09 und 18 03 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).
Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.
Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).
Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
Beschluss 2011/351/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 37).
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
Verweise
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Juni 2018, zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) und zur Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/XX [ETIAS-Verordnung], der Verordnung (EU) 2018/XX [Verordnung über das SIS im Bereich der Grenzkontrollen] und der Verordnung (EU) 2018/XX [eu-LISA-Verordnung] (COM(2018) 478 final).
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Juni 2018, zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/XX [Eurodac-Verordnung], der Verordnung (EU) 2018/XX [Verordnung über das SIS im Bereich der Strafverfolgung], der Verordnung (EU) 2018/XX [ECRIS-TCN-Verordnung] und der Verordnung (EU) 2018/XX [eu-LISA-Verordnung] (COM(2018) 480 final).
6 3 1 3
Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
20 016 713,06 |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03 und 18 03 02 sowie bei den Posten 18 02 01 01 und 18 02 01 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).
Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).
Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1).
Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3).
Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
Beschluss 2014/185/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 1).
Beschluss 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 2).
Beschluss 2014/301/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 33).
Beschluss 2014/344/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 49).
Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
Beschluss (EU) 2016/350 des Rates vom 25. Februar 2016 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 61).
Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
Beschluss (EU) 2018/398 des Rates vom 12. Juni 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 1).
Beschluss (EU) 2018/404 des Rates vom 13. März 2018 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 74 vom 16.3.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
Verweise
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. Mai 2016, über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (COM(2016) 271 final).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. September 2018, über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JHA des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018) 631 final).
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. September 2018, über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (COM(2018) 633 final).
6 3 2
Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
97 727 173 ,— |
Erläuterungen
Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 07 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).
Verweise
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Dezember 2011 — Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (KOM (2011) 837 endg.).
6 3 3
Beiträge zu Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
6 3 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
868 619 454,04 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 3 3 1
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 3 3 2
Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 3 4
Beiträge von Treuhandfonds der EU
6 3 4 0
Beiträge von Treuhandfonds der EU zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
4 025 949,31 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Verwaltungsgebühren eingestellt, für die die Kommission zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die Beiträge zu jedem Treuhandfonds der EU anfänglich verwendet wurden, bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge abbuchen kann.
Solche Verwaltungsgebühren werden während der Laufzeit des Treuhandfonds der EU zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung gleichgestellt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 235 Absatz 5.
6 3 5
Finanzielle Beiträge betreffend Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) — Zweckgebundene Einnahmen
6 3 5 0
Beiträge aus dem Europäischen Entwicklungsfond betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
300 000 000 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge des Europäischen Entwicklungsfonds an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD),der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 5 1
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffenden den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD),der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 5 2
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD),der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 5 3
Beiträge internationaler Organisationen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge internationaler Organisationen an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD),der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 6
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) — zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
|
|
Erläuterungen
Neuer Artikel
Dieser Artikel dient der Verbuchung der Ausstattung des EFSI-Garantiefonds nach Artikel 12 der EFSI-Verordnung.
Nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung kann auch in Basisrechtsakten festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1), insbesondere Artikel 12.
KAPITEL 6 4 — BEITRÄGE VON FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN
6 4 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen
6 4 1 0
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Einnahmen) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und auf Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
6 4 1 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Erstattungen) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dar und werden unbeschadet des Artikels 140 Absatz 9 der Haushaltsordnung für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.
Unter diesem Posten werden auch Erstattungen eingesetzt, die sich aus einer Kürzung des Beitrags der Union für das Instrument ergeben.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
6 4 2
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — nicht zweckgebundene Einnahmen
6 4 2 0
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
Erläuterungen
Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, werden nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
6 4 2 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Erstattungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
Erläuterungen
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Darlehensbeträge, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, sofern dies in einem Basisrechtsakt vorgesehen ist, gelten nicht als interne zweckgebundene Einnahmen.
Dieser Posten dient ferner der Verbuchung nicht in Anspruch genommener Beträge, die als von der Union gezahlte Beträge definiert werden (und somit auf das Treuhandkonto der Instrumente überwiesen werden) – auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung – über die Beträge hinaus, die von der betrauten Einrichtung gebundenen aber nicht in Anspruch genommen wurden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
KAPITEL 6 5 — FINANZKORREKTUREN
6 5 1
Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
389 042,35 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung), des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und des Kohäsionsfonds für die Programmplanungszeiträume vor 2000 vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.
Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.
Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).
Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).
Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.
Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).
6 5 2
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
106 829 126,01 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds und des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sowie des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.
Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.
Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).
Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).
Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 13 vom 13.8.1999, S. 5).
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
Verweise
Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).
Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5).
Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).
Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
6 5 3
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
13 015 198,61 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA I) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
Verweise
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
6 5 4
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).
KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN
6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen
6 6 0 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
682 200 429,13 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
80 000 000 |
60 000 000 |
9 088 699,79 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.
|
Europäisches Parlament |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
80 000 000 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Summe |
80 000 000 |
KAPITEL 6 7 — EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)
6 7 0
Einnahmen betreffend den EGFL
6 7 0 1
Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 348 042 402,48 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 anfallen. Hierzu zählen auch Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung.
Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Union eingesetzt, die für Ausgaben im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 943 000 000 EUR veranschlagt worden, einschließlich 444 000 000 EUR, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Haushaltsordnung voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2018 auf das Haushaltsjahr 2019 übertragen werden. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurden ein Betrag von 140 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 02 08 (Posten 05 02 08 03) und ein Restbetrag von 803 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Eutratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 0 2
Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
130 730 164,98 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020.
Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und am 30. September 2012 beendeten, befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten.
Es sollen auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt werden, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 135 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Eutratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 0 3
Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
3 693 186,56 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit der Überschussabgabe aufgrund der Milchquotenregelung eingesetzt werden, die gemäß Teil II, Titel I, Kapitel III, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere von Artikel 78, erhoben oder eingezogen werden.
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.
Aufgrund des Auslaufens des Milchquotensystems im Kalenderjahr 2015 haben die Mitgliedstaaten die Zusatzabgabe für Milch letztmalig im Gesamthaushaltsplan der Union für 2016 erhoben und erklärt. Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt; sie werden zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Eutratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 1
Einnahmen betreffend den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
6 7 1 1
Rechnungsabschluss des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
499 056 223,22 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des ELER anfallen. Bei diesem Posten werden außerdem Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER eingesetzt.
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Eutratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 1 2
Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen und um verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Ausgaben des ELER.
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Eutratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
TITEL 7
VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||
|
KAPITEL 7 0 |
|||||||||
|
7 0 0 |
Verzugszinsen |
||||||||
|
7 0 0 0 |
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel |
5 000 000 |
5 000 000 |
67 035 768,64 |
1 340,72 |
||||
|
7 0 0 1 |
Sonstige Verzugszinsen |
p.m. |
p.m. |
1 829 529,58 |
|
||||
|
|
Artikel 7 0 0 — Total |
5 000 000 |
5 000 000 |
68 865 298,22 |
1 377,31 |
||||
|
7 0 1 |
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder |
10 000 000 |
10 000 000 |
108 842 347,07 |
1 088,42 |
||||
|
7 0 2 |
Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 0 9 |
Sonstige Zinsen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
|
KAPITEL 7 0 — TOTAL |
15 000 000 |
15 000 000 |
177 707 645,29 |
1 184,72 |
||||
|
KAPITEL 7 1 |
|||||||||
|
7 1 0 |
Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften |
100 000 000 |
100 000 000 |
3 272 826 991,48 |
3 272,83 |
||||
|
7 1 1 |
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden |
p.m. |
p.m. |
121 628 754,36 |
|
||||
|
7 1 2 |
Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 1 3 |
Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 1 9 |
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder |
||||||||
|
7 1 9 0 |
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 1 9 1 |
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder |
p.m. |
p.m. |
446 188,05 |
|
||||
|
|
Artikel 7 1 9 — Total |
p.m. |
p.m. |
446 188,05 |
|
||||
|
|
KAPITEL 7 1 — TOTAL |
100 000 000 |
100 000 000 |
3 394 901 933,89 |
3 394,90 |
||||
|
|
Titel 7 — Total |
115 000 000 |
115 000 000 |
3 572 609 579,18 |
3 106,62 |
||||
|
|||||||||
KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN
7 0 0
Verzugszinsen
7 0 0 0
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
5 000 000 |
5 000 000 |
67 035 768,64 |
Erläuterungen
Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.
Für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift von Beträgen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen.
Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.
Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.
Die Erhöhung überschreitet insgesamt 16 Prozentpunkte nicht. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
5 000 000 |
|
|
Insgesamt |
5 000 000 |
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 12.
7 0 0 1
Sonstige Verzugszinsen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 829 529,58 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden Verzugszinsen auf andere Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
Rechtsgrundlagen
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
7 0 1
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
10 000 000 |
10 000 000 |
108 842 347,07 |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen, die auf Sonderkonten für Geldbußen und für Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder, einschließlich mit den Mitgliedstaaten zusammenhängende Zwangsgelder, aufgelaufen sind.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
7 0 2
Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen auf Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.
7 0 9
Sonstige Zinsen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung aller anderen möglichen Zinserträge aus Verzugszinsen, die nicht in Kapitel 7 0 eingestellt werden und nur unter außergewöhnlichen Umständen fällig werden, welche die Einführung einer eigenen Haushaltslinie nicht rechtfertigen.
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
p.m. |
KAPITEL 7 1 — GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER
7 1 0
Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
100 000 000 |
100 000 000 |
3 272 826 991,48 |
Erläuterungen
Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.
Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch die Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
7 1 1
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
121 628 754,36 |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.
7 1 2
Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern, die anfallen, wenn die Kommission Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ergreift.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
7 1 3
Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).
7 1 9
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder
7 1 9 0
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 7 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
7 1 9 1
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
446 188,05 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Artikel 7 1 0 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.
TITEL 8
ANLEIHEN UND DARLEHEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||
|
KAPITEL 8 0 |
|||||||||||||||
|
8 0 0 |
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 0 1 |
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 0 2 |
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 1 |
|||||||||||||||
|
8 1 0 |
Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital |
p.m. |
p.m. |
21 587 876,20 |
|
||||||||||
|
8 1 3 |
Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
21 587 876,20 |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 2 |
|||||||||||||||
|
8 2 7 |
Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 2 8 |
Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 3 |
|||||||||||||||
|
8 3 5 |
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 3 6 |
Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)) |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 5 |
|||||||||||||||
|
8 5 0 |
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden |
2 823 744 |
6 186 061 |
6 808 600 ,— |
241,12 |
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 5 — TOTAL |
2 823 744 |
6 186 061 |
6 808 600 ,— |
241,12 |
||||||||||
|
|
Titel 8 — Total |
2 823 744 |
6 186 061 |
28 396 476,20 |
1 005,63 |
||||||||||
|
|||||||||||||||
KAPITEL 8 0 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
8 0 0
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 02 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).
Entscheidung 2009/290EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).
Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).
Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).
Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 286 vom 29.10.2013, S. 1).
8 0 1
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).
Beschluss C(2013) 3496 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Vergabe eines Euratom-Darlehens an die Ukraine zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Kernkraftwerken.
8 0 2
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 01 04 01 03 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 030 vom 4.2.2011, S. 34).
Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).
KAPITEL 8 1 — VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN
8 1 0
Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
21 587 876,20 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.
Hierzu gehören auch Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen, die an bestimmte Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums vergeben wurden. Diese machen jedoch nur einen geringen Teil des Gesamtbetrags aus. Die Darlehen bzw. das Risikokapital wurde(n) zu einem Zeitpunkt vergeben, zu dem die Länder noch nicht Mitglied der Union waren.
Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen, die noch im vorhergehenden Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.
Bei diesem Artikel können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.
8 1 3
Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ gewährt werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.
KAPITEL 8 2 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN
8 2 7
Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).
Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).
Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).
Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).
Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).
Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).
Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).
Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).
Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).
Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).
Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).
Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).
Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).
Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).
Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).
Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).
Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Serbien (ABL. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).
Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).
Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).
Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).
Beschluss 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).
Beschluss Nr. 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).
Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9).
Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).
Beschluss (EU) 2016/1112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien (ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 1).
Beschluss (EU) 2016/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 18).
Beschluss (EU) 2017/1565 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 14).
8 2 8
Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.
KAPITEL 8 3 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN
8 3 5
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).
Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).
Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).
Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).
Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).
Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).
Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).
Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).
Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).
Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).
Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).
Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).
Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).
Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).
Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).
Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).
Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).
Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).
Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).
Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).
Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).
Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).
Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).
Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).
Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).
Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).
Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).
Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).
Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).
Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).
Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).
Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).
Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).
Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).
Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).
Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).
Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).
Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
8 3 6
Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD))
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 07 des Ausgabenplans diese Einzelplans, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD),der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
KAPITEL 8 5 — EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN
8 5 0
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
2 823 744 |
6 186 061 |
6 808 600 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).
Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).
Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).
TITEL 9
SONSTIGE EINNAHMEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 9 0 |
|||||||
|
9 0 0 |
Sonstige Einnahmen |
15 001 000 |
25 001 000 |
7 612 894,07 |
50,75 |
||
|
|
KAPITEL 9 0 — TOTAL |
15 001 000 |
25 001 000 |
7 612 894,07 |
50,75 |
||
|
|
Titel 9 — Total |
15 001 000 |
25 001 000 |
7 612 894,07 |
50,75 |
||
|
|
GESAMTBETRAG |
148 198 939 744 |
144 767 916 298 |
139 691 411 177,11 |
94,26 |
||
|
|||||||
KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN
9 0 0
Sonstige Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
15 001 000 |
25 001 000 |
7 612 894,07 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.
|
Europäisches Parlament |
|
1 000 |
|
Rat |
|
p.m. |
|
Kommission |
|
15 000 000 |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
p.m. |
|
Europäischer Rechnungshof |
|
p.m. |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
|
p.m. |
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
|
p.m. |
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|
p.m. |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
p.m. |
|
|
Insgesamt |
15 001 000 |
C. STELLENPLAN
Genehmigter Personalbestand
|
Organe |
2019 |
2018 (14) |
||||
|
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
|||
|
Europäisches Parlament |
5 351 |
1 282 |
5 406 |
1 277 |
||
|
Europäischer Rat und Rat |
2 998 |
35 |
2 996 |
35 |
||
|
Kommission: |
23 202 |
411 |
23 250 |
421 |
||
|
18 382 |
375 |
18 363 |
376 |
||
|
3 175 |
|
3 229 |
|
||
|
567 |
|
570 |
|
||
|
306 |
35 |
298 |
44 |
||
|
107 |
1 |
108 |
1 |
||
|
160 |
|
160 |
|
||
|
383 |
|
396 |
|
||
|
122 |
|
126 |
|
||
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
1 544 |
524 |
1 539 |
524 |
||
|
Europäischer Rechnungshof |
706 |
147 |
708 |
145 |
||
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
629 |
39 |
629 |
39 |
||
|
Europäischer Ausschuss der Regionen |
434 |
57 |
435 |
56 |
||
|
Europäischer Bürgerbeauftragter |
45 |
21 |
45 |
20 |
||
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
71 |
|
64 |
|
||
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
1 633 |
1 |
1 594 |
1 |
||
|
Insgesamt |
36 613 |
2 517 |
36 666 |
2 518 |
||
Genehmigter Personalbestand
|
Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit |
2019 |
2018 (15) |
||
|
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
|
|
Dezentrale Agenturen |
101 |
6 321 |
104 |
5 599 |
|
Europäische gemeinsame Unternehmen |
51 |
271 |
51 |
271 |
|
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut |
|
45 |
|
44 |
|
Exekutivagenturen |
|
628 |
|
614 |
|
Insgesamt |
152 |
7 265 |
155 |
6 528 |
TEIL D. IMMOBILIENBESTAND
|
Organe |
Angemietete Immobilien |
Erworbene Immobilien (16) |
||
|
Mittel 2019 (17) |
Mittel 2018 (17) |
|||
|
Einzelplan I |
Europäisches Parlament |
38 620 000 |
35 948 000 |
960 872 318 |
|
Einzelplan II |
Europäischer Rat und Rat |
799 000 |
1 109 000 |
530 039 652 |
|
Einzelplan III |
Kommission: |
|
|
1 417 057 830,13 |
|
|
— Sitze (Brüssel und Luxemburg) |
253 584 761 |
249 305 501 |
1 206 567 866,44 |
|
|
— Büros in der Union |
12 691 500 |
12 328 800 |
28 440 816,42 |
|
|
— Dienststelle für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und -analysen in Grange |
2 185 000 |
2 285 000 |
13 244 476,71 |
|
|
— Delegationen der Union (18) |
21 459 000 |
21 673 000 |
— |
|
|
— Gemeinsame Forschungsstelle (19) |
1 409 600 |
1 400 180 |
168 804 670,56 |
|
|
— Amt für Veröffentlichungen |
7 991 100 |
9 115 000 |
— |
|
|
— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung |
5 282 000 |
5 201 000 |
— |
|
|
— Europäisches Amt für Personalauswahl |
2 920 000 |
2 864 000 |
— |
|
|
— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche |
3 794 000 |
3 713 000 |
— |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel |
5 957 000 |
5 863 000 |
— |
|
|
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg |
1 905 000 |
1 827 000 |
— |
|
Einzelplan IV |
Gerichtshof der Europäischen Union |
42 388 311 |
43 600 389 |
305 079 592,40 (20) |
|
Einzelplan V |
Europäischer Rechnungshof |
107 000 |
175 000 |
69 326 363,32 |
|
Einzelplan VI |
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
14 574 135 |
14 389 464 |
98 734 212 |
|
Einzelplan VII |
Europäischer Ausschuss der Regionen |
10 758 226 |
10 621 805 |
63 671 589 |
|
Einzelplan VIII |
Europäischer Bürgerbeauftragter |
1 040 697 |
1 042 984 |
— |
|
Einzelplan IX |
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
1 832 286 |
1 403 747 |
— |
|
Einzelplan X |
Europäischer Auswärtiger Dienst |
|
|
304 701 006,00 (21) |
|
|
— Sitz (Brüssel) |
18 658 998 |
17 739 538 |
|
|
|
— Delegationen der Union |
92 639 000 (22) |
84 055 736 (22) |
|
|
|
Insgesamt |
540 587 014 |
525 661 144 |
3 749 482 562,85 |
|
Organe |
Standort |
Erwerbsjahr |
Nettobuchwert (23) |
|
|
Zwischensumme |
Summe |
|||
|
Europäisches Parlament |
Brüssel |
|
|
643 697 649 |
|
|
Grundstücke |
|
172 277 743 |
|
|
|
Paul-Henri Spaak |
1993 |
9 629 558 |
|
|
|
Altiero Spinelli |
1995 |
132 553 679 |
|
|
|
Willy Brandt |
2007 |
59 307 028 |
|
|
|
József Antall |
2008 |
86 793 062 |
|
|
|
Atrium |
1999 |
17 233 150 |
|
|
|
Atrium II |
2004 |
4 814 951 |
|
|
|
Montoyer 75 |
2006 |
14 080 771 |
|
|
|
Trèves |
2011 |
9 918 942 |
|
|
|
Eastman |
2008 |
43 772 864 |
|
|
|
Kathedrale |
2005 |
1 312 444 |
|
|
|
Wayenberg (Marie Haps) |
2003 |
4 049 824 |
|
|
|
Remard |
2010 |
9 424 167 |
|
|
|
Montoyer 70 |
2012 |
7 050 000 |
|
|
|
Wilfried Martens |
2016 |
71 479 468 |
|
|
|
Straßburg Louise Weiss |
1998 |
129 615 514 |
233 920 632 |
|
|
Churchill, de Madariaga, Pflimlin |
2006 |
81 787 334 |
|
|
|
Václav Havel |
2012 |
22 517 783 |
|
|
|
Luxemburg Konrad Adenauer |
2003 |
26 374 668 |
27 625 823 |
|
|
KAD Z |
2010 |
1 251 155 |
|
|
|
Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches) |
1982 |
|
2 757 109 |
|
|
Büros in der Union Lissabon |
1986 |
102 380 |
52 871 105 |
|
|
Athen |
1991 |
1 785 555 |
|
|
|
Kopenhagen |
2005 |
2 661 165 |
|
|
|
Den Haag |
2006 |
3 717 295 |
|
|
|
Valletta |
2006 |
1 784 658 |
|
|
|
Nikosia |
2006 |
2 245 038 |
|
|
|
Wien |
2008 |
20 723 160 |
|
|
|
London |
2008 |
9 228 253 |
|
|
|
Budapest |
2010 |
2 828 102 |
|
|
|
Sofia |
2013 |
7 795 500 |
|
|
Europäischer Rat und Rat |
Brüssel |
|
|
530 039 652 |
|
|
Grundstücke |
|
73 297 651 |
|
|
|
Justus Lipsius |
1995 |
48 259 240 |
|
|
|
Kinderkrippe |
2006 |
7 702 143 |
|
|
|
Lex |
2007 |
112 186 315 |
|
|
|
Europa |
2016 |
288 594 303 |
|
|
Kommission |
Brüssel |
|
|
1 114 747 875,40 |
|
|
Overijse |
1997 |
568 652,00 |
|
|
|
Overijse |
2015 |
6 524 715,42 |
|
|
|
Loi 130 |
1987 |
51 659 336,69 |
|
|
|
Breydel |
1989 |
7 298 833,00 |
|
|
|
Clovis |
1995 |
5 929 623,99 |
|
|
|
Cours Saint-Michel 1 |
1997 |
13 490 298,04 |
|
|
|
Belliard 232 (24) |
1997 |
14 181 473,89 |
|
|
|
Demot 24 (24) |
1997 |
24 011 023,96 |
|
|
|
Breydel II |
1997 |
27 218 242,53 |
|
|
|
Beaulieu 29/31/33 |
1998 |
23 809 455,49 |
|
|
|
Charlemagne |
1997 |
78 599 289,95 |
|
|
|
Demot 28 (24) |
1999 |
19 660 941,87 |
|
|
|
Joseph II 99 (24) |
1998 |
13 567 162,82 |
|
|
|
Loi 86 |
1998 |
26 656 958,22 |
|
|
|
Luxembourg 46 (25) |
1999 |
28 439 569,02 |
|
|
|
Montoyer 59 (24) |
1998 |
13 838 000,04 |
|
|
|
Froissart 101 (24) |
2000 |
15 175 136,77 |
|
|
|
VM 18 (24) |
2000 |
12 926 463,05 |
|
|
|
Joseph II 70 (24) |
2000 |
29 911 068,25 |
|
|
|
Loi 41 (24) |
2000 |
48 542 984,46 |
|
|
|
SC 11 (24) |
2000 |
16 221 892,31 |
|
|
|
Joseph II 30 (26) |
2000 |
24 498 757,06 |
|
|
|
Joseph II 54 (24) |
2001 |
29 623 076,57 |
|
|
|
Joseph II 79 (24) |
2002 |
29 273 465,40 |
|
|
|
VM2 (24) |
2001 |
28 999 174,86 |
|
|
|
Palmerston |
2002 |
5 214 928,86 |
|
|
|
SPA 3 (24) |
2003 |
21 283 148,57 |
|
|
|
Berlaymont (24) |
2004 |
284 292 607,48 |
|
|
|
Konferenzzentrum Albert Borschette (24) |
2005 |
37 790 385,94 |
|
|
|
BU-25 |
2006 |
40 104 754,67 |
|
|
|
Cornet-Leman |
2006 |
16 753 996,36 |
|
|
|
Madou |
2006 |
89 015 797,04 |
|
|
|
WALI |
2009 |
14 698 163,28 |
|
|
|
NOHE |
2017 |
14 968 497,54 |
|
|
|
Luxemburg |
|
|
91 819 991,04 |
|
|
Euroforum (24) |
2004 |
61 016 850,00 |
|
|
|
Gebäude Foyer Européen |
2009 |
8 625 935,69 |
|
|
|
CPE V |
2012 |
22 177 205,35 |
|
|
|
Büros in der Union |
|
|
28 440 816,42 |
|
|
Lissabon |
1986 |
— |
|
|
|
|
1993 |
28 105,38 |
|
|
|
Marseille |
1991 |
525,30 |
|
|
|
|
1993 |
— |
|
|
|
Mailand |
1986 |
— |
|
|
|
Kopenhagen |
2005 |
2 643 773,52 |
|
|
|
Valletta |
2007 |
1 842 403,80 |
|
|
|
Nikosia (Byron) |
2006 |
2 245 037,97 |
|
|
|
Den Haag |
2006 |
3 593 928,94 |
|
|
|
London |
2010 |
13 842 512,61 |
|
|
|
Budapest |
2010 |
4 244 528,90 |
|
|
|
Gemeinsame Forschungsstelle |
|
|
168 804 670,56 |
|
|
Ispra |
|
84 265 878,80 |
|
|
|
Geel |
|
31 013 851,98 |
|
|
|
Karlsruhe |
|
45 235 148,52 |
|
|
|
Petten |
|
8 289 791,26 |
|
|
|
Dienststelle für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und -analysen in Grange |
|
|
13 244 476,71 |
|
|
Grange (Irland) (27) |
2002 |
13 244 476,71 |
|
|
|
Kommission insgesamt |
|
|
1 417 057 830,13 |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
Luxemburg |
|
|
305 079 592,40 |
|
|
Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C |
1994 |
3 690 903,12 |
|
|
|
Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie) |
2008 |
301 388 689,28 |
|
|
Rechnungshof |
Luxemburg |
|
|
69 326 363,32 |
|
|
Grundstücke |
1990 |
776 631,00 |
|
|
|
Luxemburg (K1) |
1990 |
6 560 358,28 |
|
|
|
Luxemburg (K2) |
2004 |
11 916 312,88 |
|
|
|
Luxemburg (K3) |
2009 |
50 073 061,16 |
|
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (24) |
Brüssel |
|
|
98 734 212 |
|
|
Montoyer 92-102 |
2001 |
24 025 136 |
|
|
|
Belliard 99-101 |
2001 |
57 799 058 |
|
|
|
Belliard 68-72 |
2004 |
6 946 781 |
|
|
|
Trèves 74 |
2005 |
6 254 802 |
|
|
|
Belliard 93 |
2005 |
3 708 436 |
|
|
Ausschuss der Regionen (24) |
Brüssel |
|
|
63 671 589 |
|
|
Montoyer |
2001 |
11 823 254 |
|
|
|
Belliard 101-103 |
2001 |
28 431 364 |
|
|
|
Belliard 68 |
2004 |
10 355 492 |
|
|
|
Trèves 74 |
2004 |
9 361 729 |
|
|
|
Belliard 93 |
2005 |
3 699 750 |
|
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
Europäischer Auswärtiger Dienst Hauptquartier Brüssel (28) Delegationen der Union |
2012 |
191 158 532,19 |
304 701 006,00 (29) |
|
|
Tirana (Albanien) |
2015 |
1 464 077,60 |
|
|
|
Buenos Aires (Argentinien) |
1992 |
227 531,75 |
|
|
|
Canberra (Australien) |
1983 |
— |
|
|
|
|
1990 |
— |
|
|
|
Cotonou (Benin) |
1992 |
87 735,62 |
|
|
|
Gaborone (Botsuana) |
1982 |
50 866,95 |
|
|
|
|
1985 |
14 594,35 |
|
|
|
|
1986 |
5 912,85 |
|
|
|
|
1987 |
12 572,25 |
|
|
|
Brasilia (Brasilien) |
1994 |
162 296,15 |
|
|
|
Ouagadougou (Burkina Faso) |
1984 |
19 248,47 |
|
|
|
|
1997 |
412 246,41 |
|
|
|
Bujumbura (Burundi) |
1982 |
36 584,40 |
|
|
|
|
1986 |
111 426,72 |
|
|
|
Phnom Penh (Kambodscha) |
2005 |
420 914,02 |
|
|
|
Ottawa (Kanada) |
1977 |
64 132,79 |
|
|
|
Praia (Kap Verde) |
1981 |
14 091,34 |
|
|
|
Praia (Kap Verde) |
2015 |
1 075 279,29 |
|
|
|
Bangui (Zentralafrikanische Republik) |
1983 |
65 707,89 |
|
|
|
N’Djamena (Tschad) |
1991 |
11 965,76 |
|
|
|
Beijing (China) |
1995 |
1 507 180,50 |
|
|
|
Bogotá (Kolumbien) |
1994 |
102 153,49 |
|
|
|
Moroni (Komoren) |
1988 |
2 423,60 |
|
|
|
Brazzaville (Kongo) |
1994 |
69 075,19 |
|
|
|
San José (Costa Rica) |
1995 |
132 602,56 |
|
|
|
Abidjan (Côte d’Ivoire) |
1993 |
73 716,12 |
|
|
|
|
1994 |
— |
|
|
|
Paris (Frankreich) |
1990 |
1 236 105,57 |
|
|
|
Libreville (Gabun) |
1996 |
158 084,96 |
|
|
|
Banjul (Gambia) |
1989 |
22 778,48 |
|
|
|
Bissau (Guinea-Bissau) |
1995 |
147 350,23 |
|
|
|
Port-au-Prince (Haiti) |
2012 |
1 399 504,20 |
|
|
|
|
2014 |
4 754 024,26 |
|
|
|
Tokio (Japan) |
2006 |
34 008 178,59 |
|
|
|
|
2011 |
39 181 789,23 |
|
|
|
Nairobi (Kenia) |
2005 |
464 382,84 |
|
|
|
Maseru (Lesotho) |
1985 |
30 467,06 |
|
|
|
|
1985 |
— |
|
|
|
|
1990 |
33 605,58 |
|
|
|
|
2006 |
156 617,02 |
|
|
|
Lilongwe (Malawi) |
1982 |
42 053,03 |
|
|
|
|
1988 |
— |
|
|
|
|
1988 |
12 969,50 |
|
|
|
Mexiko-Stadt (Mexiko) |
1995 |
796 783,73 |
|
|
|
Rabat (Marokko) |
1987 |
62 541,23 |
|
|
|
Port Louis (Mauritius) |
1988 |
18 232,81 |
|
|
|
Maputo (Mosambik) |
2008 |
667 433,83 |
|
|
|
|
2008 |
2 357 524,64 |
|
|
|
Windhuk (Namibia) |
1992 |
21 990,89 |
|
|
|
|
1992 |
25 380,83 |
|
|
|
|
1992 |
40 462,24 |
|
|
|
|
1993 |
54 474,76 |
|
|
|
Kathmandu (Nepal) |
2017 |
4 755 136,03 |
|
|
|
Wellington (Neuseeland) |
2017 |
4 989 600,00 |
|
|
|
|
2017 |
1 955 570,50 |
|
|
|
Niamey (Niger) |
1997 |
58 360,52 |
|
|
|
Abuja (Nigeria) |
1992 |
172 211,40 |
|
|
|
|
2005 |
2 595 297,58 |
|
|
|
|
2012 |
3 069 075,00 |
|
|
|
Port Moresby (Papua-Neuguinea) |
1982 |
48 274,53 |
|
|
|
Kigali (Ruanda) |
1980 |
112 548,18 |
|
|
|
|
1982 |
71 627,45 |
|
|
|
Dakar (Senegal) |
1984 |
325 145,55 |
|
|
|
Honiara (Salomonen) |
1990 |
16 968,28 |
|
|
|
Pretoria (Südafrika) |
1994 |
136 078,99 |
|
|
|
|
1994 |
115 175,20 |
|
|
|
|
1996 |
308 794,85 |
|
|
|
Mbabane (Swasiland) |
1987 |
26 994,00 |
|
|
|
|
1988 |
13 497,00 |
|
|
|
Dar-es-Salam (Tansania) |
2002 |
1 798 878,40 |
|
|
|
Kampala (Uganda) |
1986 |
28 096,41 |
|
|
|
|
1986 |
— |
|
|
|
|
1996 |
30 549,95 |
|
|
|
New York (USA) |
1987 |
253 001,13 |
|
|
|
Washington (USA) |
1997 |
707 295,63 |
|
|
|
Lusaka (Sambia) |
1982 |
43 366,60 |
|
|
|
Harare (Simbabwe) |
1990 |
73 859,06 |
|
|
Insgesamt |
|
|
|
3 749 482 562,85 |
EINZELPLAN I
EUROPÄISCHES PARLAMENT
EINNAHMEN
Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments im Haushaltsjahr 2019
|
Bezeichnung |
Betrag |
|
Ausgaben |
1 996 978 262 |
|
Eigene Mittel |
– 171 038 900 |
|
Ausstehender Betrag |
1 825 939 362 |
EIGENE EINNAHMEN
TITEL 4
EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 4 0 |
|||||||||||
|
4 0 0 |
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen |
81 667 700 |
76 861 414 |
73 998 872 ,— |
90,61 |
||||||
|
4 0 3 |
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
p.m. |
p.m. |
17 371 ,— |
|
||||||
|
4 0 4 |
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
11 657 200 |
11 551 312 |
11 067 302 ,— |
94,94 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 0 — TOTAL |
93 324 900 |
88 412 726 |
85 083 545 ,— |
91,17 |
||||||
|
KAPITEL 4 1 |
|||||||||||
|
4 1 0 |
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung |
68 453 000 |
66 291 673 |
62 567 541 ,— |
91,40 |
||||||
|
4 1 1 |
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal |
9 200 000 |
9 200 000 |
7 596 194 ,— |
82,57 |
||||||
|
4 1 2 |
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung |
10 000 |
10 000 |
49 218 ,— |
492,18 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 1 — TOTAL |
77 663 000 |
75 501 673 |
70 212 953 ,— |
90,41 |
||||||
|
KAPITEL 4 2 |
|||||||||||
|
4 2 1 |
Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||
|
|
KAPITEL 4 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||
|
|
Titel 4 — Total |
170 987 900 |
163 914 399 |
155 296 498 ,— |
90,82 |
||||||
|
|||||||||||
KAPITEL 4 0 — STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE
4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
81 667 700 |
76 861 414 |
73 998 872 ,— |
Rechtsgrundlagen
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
17 371 ,— |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der Fassung in Kraft bis 15. Dezember 2003.
4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
11 657 200 |
11 551 312 |
11 067 302 ,— |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.
KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
68 453 000 |
66 291 673 |
62 567 541 ,— |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.
4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
9 200 000 |
9 200 000 |
7 596 194 ,— |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.
4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
10 000 |
10 000 |
49 218 ,— |
KAPITEL 4 2 — SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 2 1
Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Rechtsgrundlagen
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.
TITEL 5
EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||
|
KAPITEL 5 0 |
|||||||||||||||||
|
5 0 0 |
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen) |
||||||||||||||||
|
5 0 0 0 |
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
5 0 0 1 |
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
5 0 0 2 |
Erlös aus Lieferungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
162 ,— |
|
||||||||||||
|
|
Artikel 5 0 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
162 ,— |
|
||||||||||||
|
5 0 1 |
Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
5 0 2 |
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
162 ,— |
|
||||||||||||
|
KAPITEL 5 1 |
|||||||||||||||||
|
5 1 1 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten |
||||||||||||||||
|
5 1 1 0 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
3 016 718 ,— |
|
||||||||||||
|
5 1 1 1 |
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
52 903 ,— |
|
||||||||||||
|
|
Artikel 5 1 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
3 069 621 ,— |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
3 069 621 ,— |
|
||||||||||||
|
KAPITEL 5 2 |
|||||||||||||||||
|
5 2 0 |
Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs |
50 000 |
50 000 |
2 077 ,— |
4,15 |
||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 2 — TOTAL |
50 000 |
50 000 |
2 077 ,— |
4,15 |
||||||||||||
|
KAPITEL 5 5 |
|||||||||||||||||
|
5 5 0 |
Erlös aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
5 546 788 ,— |
|
||||||||||||
|
5 5 1 |
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag bereitgestellte Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
755 042 ,— |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
6 301 830 ,— |
|
||||||||||||
|
KAPITEL 5 7 |
|||||||||||||||||
|
5 7 0 |
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
4 122 802 ,— |
|
||||||||||||
|
5 7 1 |
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
5 7 2 |
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||
|
5 7 3 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
3 669 132 ,— |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
7 791 934 ,— |
|
||||||||||||
|
KAPITEL 5 8 |
|||||||||||||||||
|
5 8 1 |
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
20 162 097 ,— |
|
||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 8 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
20 162 097 ,— |
|
||||||||||||
|
|
Titel 5 — Total |
50 000 |
50 000 |
37 327 721 ,— |
74 655,44 |
||||||||||||
|
|||||||||||||||||
KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN
5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)
5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht.
5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.
5 0 0 2
Erlös aus Lieferungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
162 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 1
Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen des Organs verbucht.
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.
KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN
5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten
5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
3 016 718 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.
5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
52 903 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN
5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
50 000 |
50 000 |
2 077 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.
KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN
5 5 0
Erlös aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
5 546 788 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag bereitgestellte Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
755 042 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS
5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
4 122 802 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.
5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
3 669 132 ,— |
KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN
5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
20 162 097 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.
TITEL 6
BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 6 6 |
|||||||
|
6 6 0 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen |
||||||
|
6 6 0 0 |
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
12 731 797 ,— |
|
||
|
6 6 0 1 |
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||
|
|
Artikel 6 6 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
12 731 797 ,— |
|
||
|
|
KAPITEL 6 6 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
12 731 797 ,— |
|
||
|
|
Titel 6 — Total |
p.m. |
p.m. |
12 731 797 ,— |
|
||
|
|||||||
KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN
6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen
6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
12 731 797 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.
6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
TITEL 9
SONSTIGE EINNAHMEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 9 0 |
|||||||
|
9 0 0 |
Sonstige Einnahmen |
1 000 |
1 000 |
1 638 371 ,— |
163 837,10 |
||
|
|
KAPITEL 9 0 — TOTAL |
1 000 |
1 000 |
1 638 371 ,— |
163 837,10 |
||
|
|
Titel 9 — Total |
1 000 |
1 000 |
1 638 371 ,— |
163 837,10 |
||
|
|
GESAMTBETRAG |
171 038 900 |
163 965 399 |
206 994 387 ,— |
121,02 |
||
|
|||||||
KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN
9 0 0
Sonstige Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
1 000 |
1 000 |
1 638 371 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.
Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.
AUSGABEN
Gesamtübersicht über die Mittel (2019 und 2018) und Ausgaben (2017)
|
Titel Kapitel |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 |
MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS |
|||
|
1 0 |
MITGLIEDER DES ORGANS |
225 554 051 |
211 876 000 |
203 969 299,62 |
|
1 2 |
BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT |
681 825 381 |
669 114 000 |
641 373 447,78 |
|
1 4 |
SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL |
144 622 887 |
144 478 333 |
138 007 587,65 |
|
1 6 |
SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS |
20 662 000 |
18 648 150 |
14 743 257,19 |
|
|
Titel 1 — Total |
1 072 664 319 |
1 044 116 483 |
998 093 592,24 |
|
2 |
GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN |
|||
|
2 0 |
GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN |
225 411 000 |
227 352 000 |
267 588 704,14 |
|
2 1 |
INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR |
178 585 200 |
166 773 500 |
161 271 592,19 |
|
2 3 |
LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB |
8 610 500 |
7 103 000 |
4 681 408,91 |
|
|
Titel 2 — Total |
412 606 700 |
401 228 500 |
433 541 705,24 |
|
3 |
AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS |
|||
|
3 0 |
SITZUNGEN UND KONFERENZEN |
34 120 000 |
36 693 000 |
32 136 133,25 |
|
3 2 |
FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG |
123 823 300 |
144 268 390 |
114 596 561,28 |
|
|
Titel 3 — Total |
157 943 300 |
180 961 390 |
146 732 694,53 |
|
4 |
AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN |
|||
|
4 0 |
BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN |
133 700 000 |
114 770 000 |
109 814 922,13 |
|
4 2 |
AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ |
208 819 943 |
208 171 000 |
200 971 143,35 |
|
4 4 |
SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN |
460 000 |
440 000 |
420 000 ,— |
|
|
Titel 4 — Total |
342 979 943 |
323 381 000 |
311 206 065,48 |
|
5 |
BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN |
|||
|
5 0 |
AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN |
280 000 |
p.m. |
0 ,— |
|
|
Titel 5 — Total |
280 000 |
p.m. |
0 ,— |
|
10 |
SONSTIGE AUSGABEN |
|||
|
10 0 |
VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
10 1 |
RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN |
10 504 000 |
1 000 000 |
0 ,— |
|
10 3 |
RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
10 4 |
RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
10 5 |
VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR UNBEWEGLICHE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
10 6 |
RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
10 8 |
RESERVE FÜR EMAS |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|
Titel 10 — Total |
10 504 000 |
1 000 000 |
0 ,— |
|
|
GESAMTBETRAG |
1 996 978 262 |
1 950 687 373 |
1 889 574 057,49 |
TITEL 1
MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||
|
KAPITEL 1 0 |
|||||||||||||
|
1 0 0 |
Entschädigungen und Vergütungen |
||||||||||||
|
1 0 0 0 |
Entschädigungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
77 793 051 |
77 125 000 |
75 582 239,05 |
97,16 |
|||||||||
|
1 0 0 4 |
Normale Reisekosten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
60 106 000 |
68 500 000 |
66 850 000 ,— |
111,22 |
|||||||||
|
1 0 0 5 |
Sonstige Reisekosten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
5 670 000 |
6 200 000 |
5 700 000 ,— |
100,53 |
|||||||||
|
1 0 0 6 |
Allgemeine Kostenvergütung |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
42 900 000 |
40 213 000 |
38 910 938,44 |
90,70 |
|||||||||
|
1 0 0 7 |
Amtszulage |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
187 000 |
185 000 |
162 322,21 |
86,80 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 0 0 — Total |
186 656 051 |
192 223 000 |
187 205 499,70 |
100,29 |
||||||||
|
1 0 1 |
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen |
||||||||||||
|
1 0 1 0 |
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 930 000 |
2 923 000 |
2 058 839,26 |
70,27 |
|||||||||
|
1 0 1 2 |
Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
876 000 |
805 000 |
655 000 ,— |
74,77 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 0 1 — Total |
3 806 000 |
3 728 000 |
2 713 839,26 |
71,30 |
||||||||
|
1 0 2 |
Übergangsgelder |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
20 690 000 |
960 000 |
645 727,51 |
3,12 |
|||||||||
|
1 0 3 |
Versorgungsbezüge |
||||||||||||
|
1 0 3 0 |
Ruhegehälter (KVR) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
11 410 000 |
11 540 000 |
10 450 954,11 |
91,59 |
|||||||||
|
1 0 3 1 |
Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
274 000 |
310 000 |
302 405,62 |
110,37 |
|||||||||
|
1 0 3 2 |
Hinterbliebenenversorgung (KVR) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 918 000 |
2 315 000 |
1 980 873,42 |
103,28 |
|||||||||
|
1 0 3 3 |
Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
|
Artikel 1 0 3 — Total |
13 602 000 |
14 165 000 |
12 734 233,15 |
93,62 |
||||||||
|
1 0 5 |
Sprach- und EDV-Kurse |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
800 000 |
800 000 |
670 000 ,— |
83,75 |
|||||||||
|
|
KAPITEL 1 0 — TOTAL |
225 554 051 |
211 876 000 |
203 969 299,62 |
90,43 |
||||||||
|
KAPITEL 1 2 |
|||||||||||||
|
1 2 0 |
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche |
||||||||||||
|
1 2 0 0 |
Dienstbezüge und Vergütungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
676 670 381 |
664 350 000 |
637 428 655,80 |
94,20 |
|||||||||
|
1 2 0 2 |
Vergütete Überstunden |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
110 000 |
134 000 |
50 000 ,— |
45,45 |
|||||||||
|
1 2 0 4 |
Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
3 060 000 |
3 430 000 |
2 950 000 ,— |
96,41 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 2 0 — Total |
679 840 381 |
667 914 000 |
640 428 655,80 |
94,20 |
||||||||
|
1 2 2 |
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst |
||||||||||||
|
1 2 2 0 |
Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 985 000 |
1 200 000 |
944 791,98 |
47,60 |
|||||||||
|
1 2 2 2 |
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
|
Artikel 1 2 2 — Total |
1 985 000 |
1 200 000 |
944 791,98 |
47,60 |
||||||||
|
|
KAPITEL 1 2 — TOTAL |
681 825 381 |
669 114 000 |
641 373 447,78 |
94,07 |
||||||||
|
KAPITEL 1 4 |
|||||||||||||
|
1 4 0 |
Sonstige Bedienstete und externes Personal |
||||||||||||
|
1 4 0 0 |
Sonstige Bedienstete - Generalsekretariat und Fraktionen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
54 054 199 |
47 441 000 |
43 861 462,94 |
81,14 |
|||||||||
|
1 4 0 1 |
Sonstige Bedienstete — Sicherheit |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
27 634 012 |
24 139 600 |
24 692 009,18 |
89,35 |
|||||||||
|
1 4 0 2 |
Sonstige Bedienstete — Fahrer im Generalsekretariat |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
6 372 506 |
6 202 300 |
5 459 043,14 |
85,67 |
|||||||||
|
1 4 0 4 |
Praktika, abgeordnete nationale Sachverständige, Austausch von Beamten und Studienaufenthalte |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
9 442 000 |
7 197 900 |
7 168 126,55 |
75,92 |
|||||||||
|
1 4 0 5 |
Ausgaben für Dolmetschleistungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
42 120 170 |
50 801 533 |
47 589 860 ,— |
112,99 |
|||||||||
|
1 4 0 6 |
Beobachter |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
|
Artikel 1 4 0 — Total |
139 622 887 |
135 782 333 |
128 770 501,81 |
92,23 |
||||||||
|
1 4 2 |
Externe Übersetzungsleistungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
5 000 000 |
8 696 000 |
9 237 085,84 |
184,74 |
|||||||||
|
|
KAPITEL 1 4 — TOTAL |
144 622 887 |
144 478 333 |
138 007 587,65 |
95,43 |
||||||||
|
KAPITEL 1 6 |
|||||||||||||
|
1 6 1 |
Ausgaben für Personalverwaltung |
||||||||||||
|
1 6 1 0 |
Ausgaben für Personaleinstellung |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
163 000 |
253 650 |
180 000 ,— |
110,43 |
|||||||||
|
1 6 1 2 |
Lernen und Entwicklung |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
7 085 000 |
6 210 000 |
5 079 596,63 |
71,70 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 6 1 — Total |
7 248 000 |
6 463 650 |
5 259 596,63 |
72,57 |
||||||||
|
1 6 3 |
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs |
||||||||||||
|
1 6 3 0 |
Sozialer Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
749 000 |
743 000 |
477 204,99 |
63,71 |
|||||||||
|
1 6 3 1 |
Mobilität |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 500 000 |
730 000 |
639 060,19 |
42,60 |
|||||||||
|
1 6 3 2 |
Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
240 000 |
227 000 |
230 000 ,— |
95,83 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 6 3 — Total |
2 489 000 |
1 700 000 |
1 346 265,18 |
54,09 |
||||||||
|
1 6 5 |
Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen |
||||||||||||
|
1 6 5 0 |
Ärztlicher Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 555 000 |
1 250 000 |
1 087 796,26 |
69,95 |
|||||||||
|
1 6 5 2 |
Kosten für den Restaurationsbetrieb |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 080 000 |
1 310 000 |
180 000 ,— |
16,67 |
|||||||||
|
1 6 5 4 |
Kinderbetreuungseinrichtungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
7 675 000 |
7 478 900 |
6 574 599,12 |
85,66 |
|||||||||
|
1 6 5 5 |
Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
615 000 |
445 600 |
295 000 ,— |
47,97 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 6 5 — Total |
10 925 000 |
10 484 500 |
8 137 395,38 |
74,48 |
||||||||
|
|
KAPITEL 1 6 — TOTAL |
20 662 000 |
18 648 150 |
14 743 257,19 |
71,35 |
||||||||
|
|
Titel 1 — Total |
1 072 664 319 |
1 044 116 483 |
998 093 592,24 |
93,05 |
||||||||
|
|||||||||||||
KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DES ORGANS
1 0 0
Entschädigungen und Vergütungen
1 0 0 0
Entschädigungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
77 793 051 |
77 125 000 |
75 582 239,05 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.
1 0 0 4
Normale Reisekosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
60 106 000 |
68 500 000 |
66 850 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.
1 0 0 5
Sonstige Reisekosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
5 670 000 |
6 200 000 |
5 700 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten und der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22 und 23.
1 0 0 6
Allgemeine Kostenvergütung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
42 900 000 |
40 213 000 |
38 910 938,44 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 170 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.
1 0 0 7
Amtszulage
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
187 000 |
185 000 |
162 322,21 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.
Beschluss des Präsidiums vom 17. Juni 2009.
1 0 1
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen
1 0 1 0
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 930 000 |
2 923 000 |
2 058 839,26 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt.
Es wird auch die Versicherung und Unterstützung der Mitglieder für den Fall finanziert, dass bei Dienstreisen eine Rückführung erforderlich wird, infolge einer schweren Krankheit, einen Unfall oder unvorhergesehener Ereignisse, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise verhindern. Die Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der entsprechenden Kosten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9 und 29.
Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Union bei Unfällen und Berufskrankheiten.
Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union.
Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.
1 0 1 2
Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
876 000 |
805 000 |
655 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds erforderlich sind.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 30.
1 0 2
Übergangsgelder
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
20 690 000 |
960 000 |
645 727,51 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77.
1 0 3
Versorgungsbezüge
1 0 3 0
Ruhegehälter (KVR)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
11 410 000 |
11 540 000 |
10 450 954,11 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III („KVR-Regeln“).
1 0 3 1
Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
274 000 |
310 000 |
302 405,62 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III („KVR-Regeln“).
1 0 3 2
Hinterbliebenenversorgung (KVR)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 918 000 |
2 315 000 |
1 980 873,42 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage I („KVR-Regeln“).
1 0 3 3
Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Organs zur zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage VII („KVR-Regeln“).
1 0 5
Sprach- und EDV-Kurse
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
800 000 |
800 000 |
670 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.
Beschluss des Präsidiums vom 23. Oktober 2017 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder.
KAPITEL 1 2 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT
1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche
1 2 0 0
Dienstbezüge und Vergütungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
676 670 381 |
664 350 000 |
637 428 655,80 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:
|
— |
die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen, |
|
— |
die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten, |
|
— |
die pauschalen Vergütungen für Überstunden, |
|
— |
die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen, |
|
— |
die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort, |
|
— |
die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, |
|
— |
die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss. |
Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 450 000 EUR veranschlagt..
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 2 0 2
Vergütete Überstunden
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
110 000 |
134 000 |
50 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 2 0 4
Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 060 000 |
3 430 000 |
2 950 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind, |
|
— |
die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen, |
|
— |
die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen, |
|
— |
die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen, |
|
— |
die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ, |
|
— |
die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 2 2
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst
1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 985 000 |
1 200 000 |
944 791,98 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind die Vergütungen für:
|
— |
Beamte, die im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, |
|
— |
Beamte, die aufgrund eines organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen im Organ in den Urlaub versetzt werden, |
|
— |
Beamte und Bedienstete auf Zeit zur Betreuung der Fraktionen, die Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden. |
Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (mit Ausnahme der Begünstigten gemäß Artikel 42c des Statuts der Beamten, die keinen Anspruch auf Anwendung des Berichtigungskoeffizienten haben).
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42c und 50 sowie Anhang IV. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, Artikel 48a.
1 2 2 2
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
in Anwendung des Statuts oder der Verordnungen (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 und (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates zu zahlende Vergütungen, |
|
— |
Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen, |
|
— |
Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.
Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9).
KAPITEL 1 4 — SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL
1 4 0
Sonstige Bedienstete und externes Personal
1 4 0 0
Sonstige Bedienstete - Generalsekretariat und Fraktionen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
54 054 199 |
47 441 000 |
43 861 462,94 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken hauptsächlich – mit Ausnahme der Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die in der für die Sicherheit zuständigen Generaldirektion beschäftigt sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen und Gütern, der Informationssicherheit und der Risikobewertung wahrnehmen, sowie der Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die als Fahrer im Generalsekretariat oder als Koordinatoren der Fahrer beschäftigt sind:
|
— |
die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen, der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die größtenteils in das gemeinschaftliche System eingezahlt werden, und die Auswirkungen der Gehaltsanpassung auf die Bezüge dieser Bediensteten, |
|
— |
die Beschäftigung von Leiharbeitskräften, |
|
— |
die vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche ausgestellten Rechnungen für die Einstellung von Bediensteten, die die Verwaltungsakten der Bediensteten des Europäischen Parlaments bearbeiten (insbesondere Arbeitslosengeld, Ruhegehaltsansprüche usw.). |
Ein Teil der Mittel ist gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 27. April 2015 für die Einstellung von Vertragsbediensteten mit Behinderungen zu verwenden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV, V und VI).
Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).
1 4 0 1
Sonstige Bedienstete — Sicherheit
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
27 634 012 |
24 139 600 |
24 692 009,18 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken hauptsächlich folgende Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die in der für die Sicherheit zuständigen Generaldirektion beschäftigt sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen und Gütern, der Informationssicherheit und der Risikobewertung wahrnehmen:
|
— |
die Bezüge der Vertragsbediensteten und der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten, einschließlich Zulagen und Vergütungen, sowie die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten, |
|
— |
die Beschäftigung von Leiharbeitskräften. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV).
Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).
1 4 0 2
Sonstige Bedienstete — Fahrer im Generalsekretariat
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
6 372 506 |
6 202 300 |
5 459 043,14 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken hauptsächlich folgende Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die als Fahrer im Generalsekretariat oder als Koordinatoren der Fahrer beschäftigt sind:
|
— |
die Bezüge der Vertragsbediensteten und der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten, einschließlich Zulagen und Vergütungen, sowie die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten, |
|
— |
die Beschäftigung von Leiharbeitskräften. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV).
Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).
1 4 0 4
Praktika, abgeordnete nationale Sachverständige, Austausch von Beamten und Studienaufenthalte
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
9 442 000 |
7 197 900 |
7 168 126,55 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Vergütung für die Praktikanten mit Abschluss (Stipendien), einschließlich eventueller Haushaltszulagen, |
|
— |
die Reisekosten der Praktikanten, |
|
— |
gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die zusätzlichen Kosten von Praktikanten im Rahmen des Pilotprogramms „Praktika für Menschen mit Behinderungen“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, einschließlich der Kosten für einen aufgrund einer Behinderung gezahlten Zuschlag (bis zu 50% des Stipendienbetrags), |
|
— |
die Kosten der Kranken- und Unfallversicherung der Praktikanten, |
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Informations- oder Fortbildungsveranstaltungen für die Praktikanten (einschließlich der Ausgaben für den Empfang der Praktikanten), |
|
— |
die Zahlung eines Zuschusses an den Praktikumsausschuss für Schuman-Praktika, |
|
— |
die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen, |
|
— |
die Kosten im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament, insbesondere die an diese gezahlten Vergütungen und Reisekosten, |
|
— |
die Kosten der Unfallversicherung der abgeordneten nationalen Sachverständigen, |
|
— |
die Vergütungen bei Studienaufenthalten, |
|
— |
die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher und Übersetzer, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer ausbildenden Hochschulen sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Regelung für die Zurverfügungstellung von Beamten des Europäischen Parlaments und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen an nationale Verwaltungen, diesen gleichgestellte Einrichtungen und internationale Organisationen (Beschluss des Präsidiums vom 7. März 2005).
Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament (Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009).
Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2013).
1 4 0 5
Ausgaben für Dolmetschleistungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
42 120 170 |
50 801 533 |
47 589 860 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:
|
— |
Vergütungen und vergleichbare Entschädigungen, Sozialabgaben, Reisekosten und andere Kosten für Vertrags-Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament für vom Europäischen Parlament anberaumte Sitzungen für den eigenen Bedarf oder den Bedarf anderer Organe oder Stellen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Europäischen Parlaments erbracht werden können, |
|
— |
Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments erbracht werden können, |
|
— |
Kosten im Zusammenhang mit Leistungen, die von Dolmetschern, die bei regionalen, nationalen oder internationalen Institutionen beschäftigt sind, gegenüber dem Europäischen Parlament erbracht werden, |
|
— |
Kosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dolmetschleistungen, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Sitzungen, der Ausbildung und der Auswahl von Dolmetschern, |
|
— |
Gebühren, die die Kommission für die Verwaltung der Zahlungen an die Konferenzdolmetscher erhebt. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 500 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher (AIC) (und dessen Durchführungsbestimmungen) vom 28. Juli 1999 in der am 13. Oktober 2004 ergänzten und am 31. Juli 2008 überarbeiteten Fassung.
1 4 0 6
Beobachter
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 13 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
1 4 2
Externe Übersetzungsleistungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
5 000 000 |
8 696 000 |
9 237 085,84 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Editierungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.
KAPITEL 1 6 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS
1 6 1
Ausgaben für Personalverwaltung
1 6 1 0
Ausgaben für Personaleinstellung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
163 000 |
253 650 |
180 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen, |
|
— |
die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten. |
In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und Artikel 33 sowie Anhang III.
Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).
1 6 1 2
Lernen und Entwicklung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 085 000 |
6 210 000 |
5 079 596,63 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern, z. B. Sprachkurse für die offiziellen Arbeitssprachen.
Sie sind außerdem zur Deckung der Ausgaben für weitere Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 6 3
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs
1 6 3 0
Sozialer Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
749 000 |
743 000 |
477 204,99 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:
|
|
— |
die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden, |
|
— |
die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, |
|
— |
die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinere Ausgaben der sozialen Dienste. Zuschüsse oder Kostenübernahmen des Personalrats für Teilnehmer an einer sozialen Tätigkeit zielen auf die Finanzierung von Aktivitäten ab, die eine soziale, kulturelle oder linguistische Dimension aufweisen, stellen aber keine Zuschüsse für einzelne Bedienstete oder Haushalte dar, |
|
— |
sonstige soziale Maßnahmen auf institutioneller und interinstitutioneller Ebene zugunsten der Beamten, sonstigen Bediensteten und Ruhegehaltsempfänger, |
|
— |
die Finanzierung angemessener spezieller Vorkehrungen oder von Ausgaben für medizinische oder soziale Analysen für Beamte und sonstige Bedienstete mit Behinderungen und Praktikanten mit Behinderungen oder sich in einem Einstellungsverfahren befindliche Beamte und sonstige Bedienstete mit Behinderungen und sich in einem Ausleseverfahren befindliche Praktikanten mit Behinderungen, gemäß Art. 1d des Beamtenstatuts, insbesondere der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz oder bei Dienstreisen. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 1d, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.
1 6 3 1
Mobilität
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 500 000 |
730 000 |
639 060,19 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
1 6 3 2
Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
240 000 |
227 000 |
230 000 ,— |
Erläuterungen
Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).
Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600 000 EUR veranschlagt.
1 6 5
Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen
1 6 5 0
Ärztlicher Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 555 000 |
1 250 000 |
1 087 796,26 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Verwaltungskosten der ärztlichen Dienste, der Dienststelle Verwaltung krankheitsbedingter Fehlzeiten und des Referats Prävention und Wohlergehen am Arbeitsplatz an den drei Arbeitsorten, einschließlich der ärztlichen Kontrolluntersuchungen, des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, insbesondere im Rahmen der Arbeitsmedizin, der ärztlichen Einstellungsuntersuchungen, der periodischen Besuche von „risikobehafteten Stellen, Wachpersonal und Stellen mit bestimmtem Risikopotenzial“, ärztlicher Gutachten, der Ergonomie, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss, Schiedsverfahren und Gutachten sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten und paramedizinischen Spezialisten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.
Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinische, paramedizinische oder im Rahmen kurzfristiger Vertretungen erbrachte Dienste.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.
1 6 5 2
Kosten für den Restaurationsbetrieb
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 080 000 |
1 310 000 |
180 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten des Restaurationsbetriebs
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.
1 6 5 4
Kinderbetreuungseinrichtungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 675 000 |
7 478 900 |
6 574 599,12 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments zu den Gesamtausgaben für organisatorische Maßnahmen und Ausgaben für Dienstleistungen für die internen und die privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 300 000 EUR veranschlagt.
1 6 5 5
Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
615 000 |
445 600 |
295 000 ,— |
Erläuterungen
Umsetzung des Beschlusses C(2013) 4886 der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission C(2009)7719 vom 14. Oktober 2009, geändert durch den Beschluss der Kommission C(2010)7993 vom 8. Dezember 2010 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8).
Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments für die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. der Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese im Namen des Europäischen Parlaments an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Europäischen Parlaments.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
TITEL 2
GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 2 0 |
|||||||||||
|
2 0 0 |
Gebäude |
||||||||||
|
2 0 0 0 |
Mieten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
38 620 000 |
35 948 000 |
37 096 065,45 |
96,05 |
|||||||
|
2 0 0 1 |
Erbpachtzahlungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
13 000 000 |
40 850 000 ,— |
|
|||||||
|
2 0 0 3 |
Erwerb von Immobilien |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||
|
2 0 0 7 |
Errichtung von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
81 330 000 |
78 708 000 |
98 275 949,13 |
120,84 |
|||||||
|
2 0 0 8 |
Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
4 971 000 |
5 196 000 |
3 312 059,57 |
66,63 |
|||||||
|
|
Artikel 2 0 0 — Total |
124 921 000 |
132 852 000 |
179 534 074,15 |
143,72 |
||||||
|
2 0 2 |
Ausgaben für Gebäude |
||||||||||
|
2 0 2 2 |
Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
59 820 000 |
57 450 000 |
57 073 754,46 |
95,41 |
|||||||
|
2 0 2 4 |
Energieverbrauch |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
15 820 000 |
15 800 000 |
13 427 610,77 |
84,88 |
|||||||
|
2 0 2 6 |
Sicherheit und Bewachung der Gebäude |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
22 350 000 |
18 670 000 |
16 774 496,39 |
75,05 |
|||||||
|
2 0 2 8 |
Versicherungskosten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 500 000 |
2 580 000 |
778 768,37 |
31,15 |
|||||||
|
|
Artikel 2 0 2 — Total |
100 490 000 |
94 500 000 |
88 054 629,99 |
87,63 |
||||||
|
|
KAPITEL 2 0 — TOTAL |
225 411 000 |
227 352 000 |
267 588 704,14 |
118,71 |
||||||
|
KAPITEL 2 1 |
|||||||||||
|
2 1 0 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation |
||||||||||
|
2 1 0 0 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
29 915 200 |
26 112 000 |
27 914 345,51 |
93,31 |
|||||||
|
2 1 0 1 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
23 546 000 |
21 850 000 |
21 163 695,67 |
89,88 |
|||||||
|
2 1 0 2 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
12 301 000 |
12 141 500 |
10 653 193,91 |
86,60 |
|||||||
|
2 1 0 3 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
20 594 500 |
18 465 500 |
18 097 078,91 |
87,87 |
|||||||
|
2 1 0 4 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
17 702 000 |
19 845 000 |
24 793 487,68 |
140,06 |
|||||||
|
2 1 0 5 |
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
34 792 000 |
32 933 000 |
24 907 627,51 |
71,59 |
|||||||
|
|
Artikel 2 1 0 — Total |
138 850 700 |
131 347 000 |
127 529 429,19 |
91,85 |
||||||
|
2 1 2 |
Mobiliar |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
7 600 000 |
5 600 000 |
4 622 309,18 |
60,82 |
|||||||
|
2 1 4 |
Material und technische Anlagen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
28 033 500 |
26 098 500 |
25 897 358,14 |
92,38 |
|||||||
|
2 1 6 |
Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
4 101 000 |
3 728 000 |
3 222 495,68 |
78,58 |
|||||||
|
|
KAPITEL 2 1 — TOTAL |
178 585 200 |
166 773 500 |
161 271 592,19 |
90,31 |
||||||
|
KAPITEL 2 3 |
|||||||||||
|
2 3 0 |
Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 440 000 |
1 449 500 |
1 299 846,57 |
90,27 |
|||||||
|
2 3 1 |
Finanzkosten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
60 000 |
60 000 |
40 000 ,— |
66,67 |
|||||||
|
2 3 2 |
Gerichtskosten und Schadenersatz |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 740 000 |
1 010 000 |
531 406,12 |
30,54 |
|||||||
|
2 3 6 |
Postgebühren und Zustellungskosten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
337 000 |
271 000 |
160 116,73 |
47,51 |
|||||||
|
2 3 7 |
Umzüge |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
3 180 000 |
2 490 000 |
1 324 850,37 |
41,66 |
|||||||
|
2 3 8 |
Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 591 000 |
1 560 000 |
1 128 227,88 |
70,91 |
|||||||
|
2 3 9 |
Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, einschließlich Werbemaßnahmen, und Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
262 500 |
262 500 |
196 961,24 |
75,03 |
|||||||
|
|
KAPITEL 2 3 — TOTAL |
8 610 500 |
7 103 000 |
4 681 408,91 |
54,37 |
||||||
|
|
Titel 2 — Total |
412 606 700 |
401 228 500 |
433 541 705,24 |
105,07 |
||||||
|
|||||||||||
Erläuterungen
Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Gesamthaushalt der Union abgedeckt werden.
Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.
KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN
2 0 0
Gebäude
2 0 0 0
Mieten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
38 620 000 |
35 948 000 |
37 096 065,45 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Mieten für die vom Europäischen Parlament genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.
Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 000 EUR veranschlagt.
Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.
2 0 0 1
Erbpachtzahlungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
13 000 000 |
40 850 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.
Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.
2 0 0 3
Erwerb von Immobilien
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.
Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.
2 0 0 7
Errichtung von Gebäuden und Herrichtung der Diensträume
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
81 330 000 |
78 708 000 |
98 275 949,13 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Kosten für die Errichtung von Gebäuden (Bauarbeiten, Honorare für Gutachten, Erstausstattung und für die Inbetriebnahme erforderliches Material und alle damit zusammenhängenden Kosten), |
|
— |
die Kosten für Umbauarbeiten und die übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben sowie insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600 000 EUR veranschlagt.
Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.
2 0 0 8
Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 971 000 |
5 196 000 |
3 312 059,57 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
|
— |
Abfallentsorgung, |
|
— |
obligatorische Kontrollen, Qualitätskontrollen, Gutachten, Audits, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften usw., |
|
— |
technische Bibliothek, |
|
— |
Unterstützung der Gebäudeverwaltung (Gebäude-Helpdesk), |
|
— |
Verwaltung der Gebäudepläne und Informationsträger, |
|
— |
sonstige Ausgaben. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.
2 0 2
Ausgaben für Gebäude
2 0 2 2
Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
59 820 000 |
57 450 000 |
57 073 754,46 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der vom Europäischen Parlament als Mieter oder Eigentümer genutzten Gebäude (Räumlichkeiten und technische Einrichtung) gemäß den laufenden Verträgen.
Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 164 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.
2 0 2 4
Energieverbrauch
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
15 820 000 |
15 800 000 |
13 427 610,77 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.
2 0 2 6
Sicherheit und Bewachung der Gebäude
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
22 350 000 |
18 670 000 |
16 774 496,39 |
Erläuterungen
Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten, seiner Informationsbüros innerhalb der Union und seiner Außenbüros in Drittländern.
Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 164 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 120 000 EUR veranschlagt.
2 0 2 8
Versicherungskosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 500 000 |
2 580 000 |
778 768,37 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR
Erläuterungen
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.
2 1 0
Datenverarbeitung und Telekommunikation
2 1 0 0
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
29 915 200 |
26 112 000 |
27 914 345,51 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, die für das Funktionieren der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments erforderlich sind. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die EDV-Ausrüstung der einzelnen Dienststellen und den Betrieb des Netzes.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.EUR 625 000.
2 1 0 1
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
23 546 000 |
21 850 000 |
21 163 695,67 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zum Management und zur Instandhaltung der Infrastrukturen für die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen hauptsächlich die Infrastrukturen für Netze, Leitungen, Telekommunikation, individuelle Ausstattungen und Abstimmungsanlagen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 66 000 EUR veranschlagt.
2 1 0 2
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
12 301 000 |
12 141 500 |
10 653 193,91 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und IT-Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur allgemeinen Unterstützung der Nutzer der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen die Dienste zur Unterstützung der Mitglieder und der übrigen Nutzer, insbesondere die Dienste im Zusammenhang mit Anwendungen im Bereich Verwaltung, Rechtsetzung sowie in Verbindung mit der Kommunikation.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000EUR veranschlagt.
2 1 0 3
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
20 594 500 |
18 465 500 |
18 097 078,91 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie für die damit verbundenen Arbeiten; zudem sollen die Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur Unterhaltung der IKT-Anwendungen des Organs finanziert werden. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Anwendungen für die Mitglieder und für Kommunikationszwecke und Sicherheitsbelange sowie die Anwendungen im Bereich Verwaltung und Rechtsetzung.
Diese Mittel sollen auch die Ausgaben für IKT-Werkzeuge decken, die im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachenbereich im Anschluss an Beschlüsse des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen gemeinsam finanziert werden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 32 000 EUR veranschlagt.
2 1 0 4
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
17 702 000 |
19 845 000 |
24 793 487,68 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsinfrastruktursysteme des Europäischen Parlaments. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, Netze, Leitungen und Videokonferenzsysteme.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 102 000 EUR veranschlagt.
2 1 0 5
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
34 792 000 |
32 933 000 |
24 907 627,51 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in bestehende oder neue IKT-Projekte. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Anwendungen für die Mitglieder, die Anwendungen in den Bereichen Rechtsetzung, Verwaltung, Finanzen und Kommunikation, und die Anwendungen zur Steuerung der IKT-Ausstattung.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.
2 1 2
Mobiliar
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 600 000 |
5 600 000 |
4 622 309,18 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt. Sie dienen auch zur Finanzierung verschiedener Ausgaben für die Verwaltung der beweglichen Sachen des Europäischen Parlaments.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
2 1 4
Material und technische Anlagen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
28 033 500 |
26 098 500 |
25 897 358,14 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:
|
— |
von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Sicherheit (einschließlich Software), Kantinen, Gebäude, die Fortbildung des Personals, die Sportzentren des Organs usw., |
|
— |
von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw., |
|
— |
von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen. |
Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem technischen Support (Beratung) in Angelegenheiten, bei denen Fachkenntnis von außen notwendig ist.
Diese Mittel decken auch die Kosten für den Transport von Ausrüstungsgegenständen, die für die technischen Einrichtungen zur Bereitstellung von Konferenzdiensten weltweit erforderlich sind, wenn ein Mitglied, eine Delegation, eine Fraktion oder ein Gremium des Europäischen Parlaments darum ersucht. Diese Kosten beinhalten die Transportkosten sowie sämtliche damit verbundenen Verwaltungskosten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 190 000 EUR veranschlagt.
2 1 6
Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 101 000 |
3 728 000 |
3 222 495,68 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für Kauf, Leasing, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und anderer Verwaltungskosten. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder bei Kauf, Leasing oder Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugts.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.
KAPITEL 2 3 — LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB
Erläuterungen
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.
2 3 0
Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 440 000 |
1 449 500 |
1 299 846,57 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung von Dokumenten usw. sowie für die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten bestimmt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.
2 3 1
Finanzkosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
60 000 |
60 000 |
40 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
2 3 2
Gerichtskosten und Schadenersatz
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 740 000 |
1 010 000 |
531 406,12 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten, |
|
— |
die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte zur Vertretung des Europäischen Parlaments vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes, |
|
— |
die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren, |
|
— |
die Ausgaben für Schadenersatz und Zinsen, |
|
— |
die bei gütlichen Beilegungen gemäß Kapitel 11 des Titels III der Verfahrensordnung des Gerichts vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
2 3 6
Postgebühren und Zustellungskosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
337 000 |
271 000 |
160 116,73 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.
Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.
2 3 7
Umzüge
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 180 000 |
2 490 000 |
1 324 850,37 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
2 3 8
Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 591 000 |
1 560 000 |
1 128 227,88 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind, |
|
— |
den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer, Empfangspersonal, Lager- und Umzugspersonal sowie Personal der Dienststelle Besuche und Seminare, der Dienststelle Parlamentarium, des ärztlichen Dienstes, der Dienststellen zur Unterhaltung der Gebäude und verschiedener technischer Dienststellen, |
|
— |
verschiedene Sachausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten, die an das PMO in Verbindung mit den gemäß dem Statut an die ehemaligen Mitglieder ausgezahlten Ruhegehältern gezahlt werden, und der Kosten für die Sicherheitsüberprüfung externer Mitarbeiter, die in den Gebäuden oder den Systemen des Europäischen Parlaments tätig sind, Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind, |
|
— |
verschiedene Ankäufe für Tätigkeiten im Rahmen des Systems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Werbemaßnahmen usw.). |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
2 3 9
Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, einschließlich Werbemaßnahmen, und Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
262 500 |
262 500 |
196 961,24 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, durch die die Umweltbilanz des Europäischen Parlaments verbessert werden soll, einschließlich Werbemaßnahmen für diese Tätigkeiten, und im Zusammenhang mit dem Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
TITEL 3
AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||
|
KAPITEL 3 0 |
|||||||||
|
3 0 0 |
Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
27 010 000 |
29 673 000 |
26 449 999,95 |
97,93 |
|||||
|
3 0 2 |
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 000 000 |
1 045 000 |
698 664,49 |
69,87 |
|||||
|
3 0 4 |
Verschiedene Ausgaben für Sitzungen |
||||||||
|
3 0 4 0 |
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
600 000 |
1 230 000 |
1 145 000 ,— |
190,83 |
|||||
|
3 0 4 2 |
Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
3 000 000 |
2 515 000 |
1 762 468,81 |
58,75 |
|||||
|
3 0 4 9 |
Kosten für Leistungen des Reisebüros |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 510 000 |
2 230 000 |
2 080 000 ,— |
82,87 |
|||||
|
|
Artikel 3 0 4 — Total |
6 110 000 |
5 975 000 |
4 987 468,81 |
81,63 |
||||
|
|
KAPITEL 3 0 — TOTAL |
34 120 000 |
36 693 000 |
32 136 133,25 |
94,19 |
||||
|
KAPITEL 3 2 |
|||||||||
|
3 2 0 |
Beschaffung von Fachwissen |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
6 171 000 |
8 200 350 |
6 014 129,02 |
97,46 |
|||||
|
3 2 1 |
Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) und des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums |
||||||||
|
3 2 1 0 |
Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
7 460 000 |
7 603 800 |
7 437 151,03 |
99,69 |
|||||
|
3 2 1 1 |
Europäisches Wissenschaftsmedienzentrum |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 600 000 |
800 000 |
0 ,— |
0 |
|||||
|
|
Artikel 3 2 1 — Total |
9 060 000 |
8 403 800 |
7 437 151,03 |
82,09 |
||||
|
3 2 2 |
Ausgaben für Dokumentation |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 592 000 |
2 431 500 |
2 180 090,85 |
84,11 |
|||||
|
3 2 3 |
Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 120 000 |
1 230 000 |
949 050,13 |
84,74 |
|||||
|
3 2 4 |
Produktion und Verbreitung |
||||||||
|
3 2 4 0 |
Amtsblatt |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
800 000 |
830 000 |
3 985 315,20 |
498,16 |
|||||
|
3 2 4 1 |
Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
4 225 300 |
4 307 640 |
3 883 265,51 |
91,91 |
|||||
|
3 2 4 2 |
Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
27 210 000 |
45 475 000 |
29 151 133,57 |
107,13 |
|||||
|
3 2 4 3 |
Besucherzentren des Europäischen Parlaments |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
15 667 000 |
15 245 000 |
10 807 428,96 |
68,98 |
|||||
|
3 2 4 4 |
Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
29 820 000 |
32 336 000 |
32 160 049,06 |
107,85 |
|||||
|
3 2 4 5 |
Veranstaltung von Kolloquien und Seminaren |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 608 000 |
3 249 100 |
4 357 473,60 |
167,08 |
|||||
|
3 2 4 8 |
Ausgaben für audiovisuelle Informationen |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
16 615 000 |
14 555 000 |
12 827 361,73 |
77,20 |
|||||
|
3 2 4 9 |
Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
165 000 |
205 000 |
102 231,68 |
61,96 |
|||||
|
|
Artikel 3 2 4 — Total |
97 110 300 |
116 202 740 |
97 274 259,31 |
100,17 |
||||
|
3 2 5 |
Ausgaben für Verbindungsbüros |
|
|
|
|
||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
7 770 000 |
7 800 000 |
741 880,94 |
9,55 |
|||||
|
|
KAPITEL 3 2 — TOTAL |
123 823 300 |
144 268 390 |
114 596 561,28 |
92,55 |
||||
|
|
Titel 3 — Total |
157 943 300 |
180 961 390 |
146 732 694,53 |
92,90 |
||||
|
|||||||||
KAPITEL 3 0 — SITZUNGEN UND KONFERENZEN
3 0 0
Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
27 010 000 |
29 673 000 |
26 449 999,95 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger, Praktikanten und der vom Parlament eingeladenen Mitarbeiter anderer europäischer oder internationaler Einrichtungen zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder, die Kosten der Unterbringung und die Ausgleichszahlungen für die Einhaltung fest vorgegebener Arbeitszeiten. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Stornierung von Fahrausweisen und Hotelreservierungen, der Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Fakturierungssystem und der Kosten für die Dienstreiseversicherung.
Außerdem dienen die Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für durch Dienstreisen und Reisen des Personals verursachte CO2-Emissionen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.
3 0 2
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 000 000 |
1 045 000 |
698 664,49 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs in Bezug auf Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen Entscheidungen (STOA) und anderen vorausschauenden Tätigkeiten, sowie die Ausgaben für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs, |
|
— |
die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte, |
|
— |
die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten, |
|
— |
die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren, |
|
— |
verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw., |
|
— |
Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen, |
|
— |
die Visakosten der Mitglieder und Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit Dienstreisen, |
|
— |
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und sonstige spezifische Ausgaben für Mitglieder, die innerhalb des Europäischen Parlaments ein offizielles Amt ausüben. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
3 0 4
Verschiedene Ausgaben für Sitzungen
3 0 4 0
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
600 000 |
1 230 000 |
1 145 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Europäischen Parlaments oder in seinen Räumlichkeiten organisierten interinstitutionellen Sitzungen sowie für die Verwaltung dieser Dienste.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
3 0 4 2
Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Delegationen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 000 000 |
2 515 000 |
1 762 468,81 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken insbesondere die nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten im Zusammenhang mit:
|
— |
der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben, |
|
— |
der Organisation der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse, der parlamentarischen Delegationen bei der WTO sowie der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses, |
|
— |
der Organisation der Delegationen bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung EuroLat und der Parlamentarischen Versammlung Euronest sowie deren Organen, |
|
— |
der Organisation der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM), ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums; diese Ausgaben beinhalten den Beitrag des Europäischen Parlaments zum Haushalt des eigenständigen Sekretariats der PV-UfM bzw. der direkten Übernahme der anteilsmäßigen Kosten des Europäischen Parlaments am Haushaltsplan der PV-UfM, |
|
— |
den Beiträgen für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union), |
|
— |
der auf der Grundlage einer zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission unterzeichneten Dienstleistungsvereinbarung erfolgenden Erstattung des nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (Artikel 6), nach Artikel 23 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, nach den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und nach der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26) fälligen Anteils des Europäischen Parlaments an den Kosten der Herstellung der gemeinschaftlichen Zugangsausweise (Material, Personal und Lieferungen) an die Kommission. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
3 0 4 9
Kosten für Leistungen des Reisebüros
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 510 000 |
2 230 000 |
2 080 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Europäischen Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 EUR veranschlagt.
KAPITEL 3 2 — FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG
3 2 0
Beschaffung von Fachwissen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
6 171 000 |
8 200 350 |
6 014 129,02 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Runde Tische, Sachverständigengespräche oder Anhörungen von Sachverständigen, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane, die Ausschüsse, die parlamentarischen Delegationen und die Verwaltung durchgeführt werden, |
|
— |
den Erwerb oder die Anmietung von spezialisierten Informationsquellen wie spezialisierten Datenbanken, Fachliteratur oder technischer Unterstützung, sofern zur Ergänzung der oben genannten Verträge mit Sachverständigen erforderlich, |
|
— |
die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse, der Delegationen und der Studien- und Arbeitsgruppen sowie zu Workshops eingeladen werden, |
|
— |
die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen), |
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, |
|
— |
die Kosten für die Überprüfung der Richtigkeit der von den Bewerbern für die Einstellung durch spezialisierte externe Dienstleister vorgelegten Unterlagen. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.
3 2 1
Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) und des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums
3 2 1 0
Ausgaben für den Wissenschaftlichen Dienst, einschließlich der Bibliothek und der historischen Archive, der Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 460 000 |
7 603 800 |
7 437 151,03 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die Tätigkeiten der GD Wissenschaftlicher Dienst, insbesondere für:
|
— |
die Beschaffung von Fachwissen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit des Europäischen Parlaments (auch durch Artikel, Studien, Workshops, Seminare, Runde Tische, Sachverständigengespräche und Konferenzen), bei Bedarf auch gemeinsam mit anderen Organen, internationalen Organisationen, Forschungsabteilungen und Bibliotheken der nationalen Parlamente, Denkfabriken, Forschungseinrichtungen und weiteren qualifizierten Sachverständigen, |
|
— |
die Beschaffung von Fachwissen in den Bereichen Folgenabschätzungen sowie Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen, Bewertung des europäischen Mehrwerts und Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA), |
|
— |
den Erwerb oder die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Datenbanken, Erzeugnissen von Presseagenturen und anderen Datenträgern für die Bibliothek in unterschiedlichen Formaten, auch für Urheberrechtsgebühren, Qualitätsmanagementsysteme, Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten sowie andere einschlägige Dienstleistungen, |
|
— |
die Kosten externer Archivierungsdienstleistungen (Organisation, Auswahl, Beschreibung, Übertragung auf verschiedene Datenträger und in papierlose Form, Erwerb von primären Archivquellen), |
|
— |
den Erwerb, die Erweiterung, die Eingliederung, die Nutzung und die Pflege von Bibliotheks- und Archivfachliteratur und von speziellem Material für die Mediathek, einschließlich elektrischer, elektronischer und EDV-Materialien sowie von Einbinde- und Konservierungsmaterialien, |
|
— |
die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen), |
|
— |
die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und Autoren, die von der GD Wissenschaftlicher Dienst zur Teilnahme an Präsentationen, Seminaren, Workshops oder anderen Veranstaltungen dieser Art eingeladen werden, |
|
— |
die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Optionen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten europäischer und internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen, |
|
— |
die Verpflichtungen des Europäischen Parlaments gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates aufgrund von internationalen und/oder interinstitutionellen Kooperationsvereinbarungen, auch für den Beitrag des Europäischen Parlaments zu den finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit den historischen Archiven der Union. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und deren nachfolgende Änderungen (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)
Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001 zur Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 19).
Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 mit Bestimmungen über die Archive des Europäischen Parlaments, wie in der konsolidierten Fassung vom 3. Mai 2004 angegeben.
Beschluss des Präsidiums vom 10. März 2014 zur Regelung über die Behandlung der Archive der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments.
3 2 1 1
Europäisches Wissenschaftsmedienzentrum
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 600 000 |
800 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Neuer Posten (vormals Artikel 3 2 6)
Im Interesse eines effizienten Dialogs zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, der Wissenschaft und Journalisten — insbesondere mit Blick auf aktuelle wissenschaftliche und technische Entwicklungen und Themen — kann eine gesonderte Struktur zur Unterstützung von Debatten, Weiterbildung und Verbreitung von Wissen in diesem Bereich dem Europäischen Parlament zugutekommen. Zu diesem Zweck wird ein „Europäisches Wissenschaftsmedienzentrum“ eingerichtet, das von der STOA-Lenkungsgruppe des Parlaments überwacht wird.
Die Mittel decken ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation der einschlägigen Tätigkeiten sowie Ausgaben (einschließlich Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten, Interessenträgern und sonstigen Sachverständigen zu diesen Tätigkeiten.
Mit den Mitteln dieses Artikels, mit denen die Aktivitäten an der Schnittstelle von Europäischem Parlament, Wissenschaft und Medien ausgeweitet werden sollen, werden die Kosten des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums gedeckt, um insbesondere die Bildung von Netzwerken, Schulungsmaßnahmen und die Verbreitung von Wissen zu fördern, indem beispielsweise
|
— |
Netzwerke an der Schnittstelle von Europäischen Parlament, Wissenschaft und Medien aufgebaut und weitergeführt werden, |
|
— |
Seminare, Konferenzen und Schulungen zu aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen und Themen und zu den Merkmalen und der Wirksamkeit des Wissenschaftsjournalismus ausgerichtet werden, |
|
— |
Informationen von Sachverständigen und Analysen aus der Wissenschaft, den Medien und anderen Quellen in Wissenschaft und Technik für politische Entscheidungsträger und Bürger nutzbar gemacht werden, |
|
— |
Forschungsergebnisse und die verschiedenen Dokumente des Europäischen Parlaments in den Bereichen Wissenschaft und Technik einer breiteren Öffentlichkeit schriftlich, audiovisuell oder auf anderem Wege verfügbar gemacht werden, |
|
— |
Techniken und Methoden zum Ausbau der Fähigkeit, vertrauenswürdige Quellen in Wissenschaft und Technik zu erkennen und zu verbreiten, entwickelt werden, |
|
— |
zur Unterstützung dieses Dialogs die Einrichtung, Erneuerung und Verwendung modernster technischer Ausrüstungen und Angebote für die Medien unterstützt werden, |
|
— |
eine engere Zusammenarbeit und generell engere Verbindungen zwischen Europäischem Parlament, den Medien, Universitäten und einschlägigen Forschungszentren in diesem Bereich geschaffen werden, indem unter anderem die Rolle und die Arbeit des Europäischen Wissenschaftsmedienzentrums und dessen Zugänglichkeit für die Bürger durch die Medien beworben werden. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 188), insbesondere Ziffer 30.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 (Angenommene Texte, P8(2016)0132), insbesondere Ziffer 54.
3 2 2
Ausgaben für Dokumentation
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 592 000 |
2 431 500 |
2 180 090,85 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte, |
|
— |
die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern, |
|
— |
die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren), |
|
— |
den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
3 2 3
Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 120 000 |
1 230 000 |
949 050,13 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit den Programmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Heranführungsländer, insbesondere der Staaten des westlichen Balkans und der Türkei, |
|
— |
die Ausgaben für die Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten von nicht im vorigen Spiegelstrich genannten Drittstaaten sowie den entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die zu finanzierenden Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die parlamentarischen Strukturen in neuen und im Entstehen begriffenen Demokratien insbesondere in der Nachbarschaft der EU (Süden und Osten) zu stärken, |
|
— |
die Kosten für die Förderung von Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermittlungsarbeit und Maßnahmen zugunsten von Nachwuchspolitikern aus der Europäischen Union sowie aus Staaten der erweiterten Nachbarschaft der EU: Maghreb-Länder, Osteuropa und Russland, israelisch-palästinensischer Dialog und andere von der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen als prioritär eingestufte Länder, |
|
— |
die Kosten der Ausrichtung der Verleihung des Sacharow-Preises (insbesondere das Preisgeld, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise und dem Empfang des Preisträgers oder der Preisträger und der anderen Finalisten sowie die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder) und der Tätigkeiten zur Förderung der Menschenrechte. |
Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg sowie Besuche in den Mitgliedstaaten und in Drittländern. Diese Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss des Präsidiums vom 12. Dezember 2011 über die Einrichtung der Direktion Demokratieförderung in der Generaldirektion externe Politikbereiche der Union.
3 2 4
Produktion und Verbreitung
3 2 4 0
Amtsblatt
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
800 000 |
830 000 |
3 985 315,20 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.
3 2 4 1
Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 225 300 |
4 307 640 |
3 883 265,51 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs, |
|
— |
die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Redaktionssysteme. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 11 000 EUR veranschlagt.
3 2 4 2
Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
27 210 000 |
45 475 000 |
29 151 133,57 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Kommunikationsausgaben im Zusammenhang mit den Werten des Organs mittels der Information dienender Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie für die Entwicklung von Werkzeugen oder Instrumenten, mit denen der Zugang der Öffentlichkeit dazu mit Mobilgeräten verbessert und erleichtert werden soll; |
|
— |
die Kosten kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film, |
|
— |
die Kosten der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für junge Menschen, die Stärkung der Sichtbarkeit des Europäischen Parlaments in sozialen Netzwerken und die Beobachtung von Trends im Jugendbereich, |
|
— |
die Kosten in Verbindung mit dem mobilen Internet, interaktiven Techniken, den sozialen Medien, kollaborativen Plattformen und Veränderungen im Verhalten der Internetnutzer, um das Europäische Parlament den Bürgern näher zu bringen, |
|
— |
die Kosten der Produktion, Verbreitung und Übernahme von Internet-Clips und sonstigem verbreitungsfertigem Multimediamaterial durch das Europäische Parlament entsprechend der Kommunikationsstrategie des Europäischen Parlaments. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.
3 2 4 3
Besucherzentren des Europäischen Parlaments
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
15 667 000 |
15 245 000 |
10 807 428,96 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Finanzierung der Einrichtungen, Materialien und Ausstellungen in den Besucherzentren des Europäischen Parlaments, insbesondere
|
— |
des Parlamentariums (Besucherzentrum des Europäischen Parlaments) in Brüssel, |
|
— |
der Empfangsbereiche, der Zentren „Erlebnis Europa“ und der Informationsstellen außerhalb Brüssels, |
|
— |
der Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte, u. a. spezielle Innenausstattung, Erwerb von Sammlungen, Kosten für Verträge mit qualifizierten Sachverständigen, Veranstaltung von Ausstellungen sowie laufende Kosten einschließlich der Ausgaben für den Ankauf von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte, |
|
— |
Ausgaben für die Kunstwerke des Europäischen Parlaments, sowohl Ausgaben für den Erwerb und den Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, wie z. B. Ausgaben für Gutachten, Konservierung, Rahmung, Restaurierung, Reinigung, Versicherungen und gelegentlich anfallende Transportkosten. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 000 EUR veranschlagt.
3 2 4 4
Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
29 820 000 |
32 336 000 |
32 160 049,06 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern (EUVP) sowie die Kosten für die Durchführung der Programme Euroscola, Euromed-Scola und Euronest-Scola. Das Programm Euromed-Scola und das Programm Euronest-Scola werden jährlich abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg oder Brüssel durchgeführt; ausgenommen sind die Jahre, in denen eine Wahl zum Europäischen Parlament stattfindet.
Die Mittel werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttonationaleinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.
Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments ist berechtigt, pro Kalenderjahr bis zu fünf Gruppen und insgesamt bis zu 110 Besucher einzuladen. Die von einem Mitglied offiziell eingeladenen, bezuschussten Besuchergruppen können auf Einladung des Mitglieds am Programm Euroscola teilnehmen.
Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 zur Regelung über den Empfang von Besuchergruppen und die Programme Euroscola, EuroMed-Scola und Euronest-Scola, konsolidierte Fassung vom 3. Mai 2004 und zuletzt geändert am 24. Oktober 2016.
3 2 4 5
Veranstaltung von Kolloquien und Seminaren
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 608 000 |
3 249 100 |
4 357 473,60 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder internationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien, |
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm, |
|
— |
Maßnahmen und Instrumente zur Förderung des Konferenzmanagements und der Mehrsprachigkeit, wie Seminare und Konferenzen, Treffen mit Anbietern von Dolmetscher- oder Übersetzerausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und zur Förderung des Berufs des Dolmetschers oder Übersetzers, einschließlich eines Programms von Zuschüssen für Hochschulen, Schulen und andere in der Forschung auf dem Gebiet des Dolmetschens oder Übersetzens tätige Stellen, Lösungen zur Förderung der virtuellen Kommunikation sowie die Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden, |
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Kolloquien und Seminaren zu Informations- und Kommunikationstechnologien, |
|
— |
die Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten zur Teilnahme an Plenartagungen, Ausschusssitzungen, Pressekonferenzen und anderen parlamentarischen Aktivitäten. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.
3 2 4 8
Ausgaben für audiovisuelle Informationen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
16 615 000 |
14 555 000 |
12 827 361,73 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung, Reparatur und Nutzung von Material und technischen Einrichtungen für audiovisuelle Dienste, |
|
— |
die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern), |
|
— |
die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet, |
|
— |
die Einrichtung eines geeigneten Archivs, damit die Medien und die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können, |
|
— |
die Ausgaben für den Pressesaal.. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).
3 2 4 9
Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
165 000 |
205 000 |
102 231,68 |
Erläuterungen
Diese Mittel decken:
|
— |
die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD), |
|
— |
die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen. Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder, |
|
— |
die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie für Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit und der Sicherung der Domäne www.ipex.eu, u. a. Maßnahmen des EZPWD. |
Mit diesen Mitteln soll die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten bei der parlamentarischen Kontrolle der GASP/GSVP gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie insbesondere von Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union finanziert werden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001).
3 2 5
Ausgaben für Verbindungsbüros
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 770 000 |
7 800 000 |
741 880,94 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben der Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten:
|
— |
Ausgaben für Kommunikation und Information (Information und öffentliche Veranstaltungen; Internet - Produktion, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung; Seminare; audiovisuelle Produktionen), |
|
— |
Gemeinkosten und verschiedene Kleinausgaben (Bürobedarf, Telekommunikation, Porto, Handhabung, Transport, Lagerung, allgemeines Werbematerial, Datenbanken und Presseabonnements usw.). |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.
TITEL 4
AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 4 0 |
|||||||||||
|
4 0 0 |
Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
64 000 000 |
63 000 000 |
60 046 300 ,— |
93,82 |
|||||||
|
4 0 2 |
Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
50 000 000 |
32 447 000 |
30 873 074,90 |
61,75 |
|||||||
|
4 0 3 |
Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
19 700 000 |
19 323 000 |
18 895 547,23 |
95,92 |
|||||||
|
|
KAPITEL 4 0 — TOTAL |
133 700 000 |
114 770 000 |
109 814 922,13 |
82,14 |
||||||
|
KAPITEL 4 2 |
|||||||||||
|
4 2 2 |
Ausgaben für parlamentarische Assistenz |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
208 819 943 |
208 171 000 |
200 971 143,35 |
96,24 |
|||||||
|
|
KAPITEL 4 2 — TOTAL |
208 819 943 |
208 171 000 |
200 971 143,35 |
96,24 |
||||||
|
KAPITEL 4 4 |
|||||||||||
|
4 4 0 |
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
230 000 |
220 000 |
210 000 ,— |
91,30 |
|||||||
|
4 4 2 |
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
230 000 |
220 000 |
210 000 ,— |
91,30 |
|||||||
|
|
KAPITEL 4 4 — TOTAL |
460 000 |
440 000 |
420 000 ,— |
91,30 |
||||||
|
|
Titel 4 — Total |
342 979 943 |
323 381 000 |
311 206 065,48 |
90,74 |
||||||
|
|||||||||||
KAPITEL 4 0 — BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN
4 0 0
Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
64 000 000 |
63 000 000 |
60 046 300 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:
|
— |
die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben, |
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Union. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss des Präsidiums vom 30. Juni 2003 zur Regelung für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400, zuletzt geändert am 27 April 2015.
4 0 2
Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
50 000 000 |
32 447 000 |
30 873 074,90 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel gut verwaltet werden und die Mittelverwendung gründlich geprüft wird.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. C 205 vom 29.6.2017, S. 2).
4 0 3
Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
19 700 000 |
19 323 000 |
18 895 547,23 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel gut verwaltet werden und die Mittelverwendung gründlich geprüft wird.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. C 205 vom 29.6.2017, S. 2).
KAPITEL 4 2 — AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ
4 2 2
Ausgaben für parlamentarische Assistenz
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
208 819 943 |
208 171 000 |
200 971 143,35 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten, die durch für die parlamentarische Unterstützung der Mitglieder zuständige Mitarbeiter und Dienstleister sowie seitens der Zahlstellen entstehen.
Diese Mittel decken außerdem die Kosten der Dienstreisen und Fortbildungen (externe Kurse) der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für durch ihre Dienstreisen und Reisen verursachte CO2-Emissionen.
Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz auch die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments sowie die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung der Verwaltung der parlamentarischen Assistenz.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 775 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21.
Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5a und Artikel 125 bis 139.
Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014 über Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
KAPITEL 4 4 — SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN
4 4 0
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
230 000 |
220 000 |
210 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
4 4 2
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
230 000 |
220 000 |
210 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
TITEL 5
BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 5 0 |
|||||||
|
5 0 0 |
Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen |
|
|
|
|
||
|
Nichtgetrennte Mittel |
280 000 |
p.m. |
0 ,— |
0 |
|||
|
5 0 1 |
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten |
|
|
|
|
||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||
|
|
KAPITEL 5 0 — TOTAL |
280 000 |
p.m. |
0 ,— |
0 |
||
|
|
Titel 5 — Total |
280 000 |
p.m. |
0 ,— |
0 |
||
|
|||||||
KAPITEL 5 0 — AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN
5 0 0
Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
280 000 |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, um deren vollständigen und unabhängigen Betrieb sicherzustellen.
Insbesondere dienen sie zur Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde in Bezug auf berufliche Fortbildung, Anschaffung von Software und IT-Ausrüstung, Beschaffung von Fachwissen, Beratungsdienste und Dokumentation, Gerichtskosten und Schadenersatz sowie Veröffentlichungen und Unterrichtung der Öffentlichkeit. Zudem dienen sie zur Deckung etwaiger von einem Organ gestellter Rechnungen im Falle einer Überschreitung des Volumens oder der Kosten von Gütern und Dienstleistungen, die der Behörde gemäß Dienstleistungsvereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 4 ff. der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 von Organen bereitgestellt wurden. Der Betrag der zweckgebundenen Einnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung wird mit 300 000 EUR veranschlagt. Diese Einnahmen umfassen insbesondere die Unterstützung des Betriebs der Behörde durch andere Organe als das Europäische Parlament gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 und 7.
5 0 1
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sekretariat und der Finanzierung des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2.
TITEL 10
SONSTIGE AUSGABEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 0 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 1 |
10 504 000 |
1 000 000 |
0 ,— |
0 |
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 1 — TOTAL |
10 504 000 |
1 000 000 |
0 ,— |
0 |
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 3 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 4 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 4 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 5 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 6 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 6 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 8 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 10 8 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
Titel 10 — Total |
10 504 000 |
1 000 000 |
0 ,— |
0 |
||||||||||||||
|
|
GESAMTBETRAG |
1 996 978 262 |
1 950 687 373 |
1 889 574 057,49 |
94,62 |
||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
10 504 000 |
1 000 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.
KAPITEL 10 3 — RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.
KAPITEL 10 4 — RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.
KAPITEL 10 5 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR UNBEWEGLICHE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich unbeweglicher Vermögensgegenstände zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Haushalts des Europäischen Parlaments bietet.
KAPITEL 10 6 — RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.
KAPITEL 10 8 — RESERVE FÜR EMAS
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Europäischen Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.
PERSONAL
Einzelplan I — Europäisches Parlament
|
Funktions- und Besoldungsgruppen |
|
|||||||
|
2019 |
2018 |
|||||||
|
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
|||||
|
Sonstige |
Fraktionen |
Sonstige |
Fraktionen |
|||||
|
Sondergruppe |
1 |
— |
— |
— |
1 |
— |
— |
— |
|
AD 16 |
13 |
— |
1 |
7 |
13 |
— |
1 |
7 |
|
AD 15 |
54 |
— |
1 |
5 |
54 |
— |
1 |
5 |
|
AD 14 |
212 |
2 |
7 |
36 |
213 |
2 |
7 |
36 |
|
AD 13 |
425 |
8 |
2 |
38 |
430 |
8 |
2 |
38 |
|
AD 12 |
337 |
— |
13 |
60 |
327 |
— |
13 |
60 |
|
AD 11 |
167 |
— |
8 |
29 |
158 |
— |
8 |
28 |
|
AD 10 |
341 |
— |
8 |
32 |
253 |
— |
8 |
30 |
|
AD 9 |
462 |
— |
7 |
47 |
349 |
— |
6 |
28 |
|
AD 8 |
251 |
— |
8 |
46 |
341 |
— |
8 |
38 |
|
AD 7 |
230 |
— |
6 |
69 |
250 |
— |
3 |
68 |
|
AD 6 |
91 |
— |
7 |
56 |
161 |
— |
9 |
50 |
|
AD 5 |
101 |
— |
4 |
92 |
105 |
— |
4 |
70 |
|
Zwischensumme AD |
2 684 |
10 |
72 |
517 |
2 654 |
10 |
70 |
458 |
|
AST 11 |
89 |
10 |
— |
37 |
102 |
10 |
— |
37 |
|
AST 10 |
78 |
— |
19 |
34 |
80 |
— |
19 |
35 |
|
AST 9 |
523 |
— |
6 |
39 |
510 |
— |
4 |
41 |
|
AST 8 |
290 |
— |
10 |
43 |
316 |
— |
10 |
37 |
|
AST 7 |
281 |
— |
2 |
43 |
307 |
— |
3 |
46 |
|
AST 6 |
297 |
— |
11 |
62 |
323 |
— |
4 |
61 |
|
AST 5 |
489 |
— |
9 |
68 |
430 |
— |
15 |
81 |
|
AST 4 |
271 |
— |
3 |
86 |
313 |
— |
4 |
85 |
|
AST 3 |
128 |
— |
15 |
86 |
177 |
— |
13 |
86 |
|
AST 2 |
14 |
— |
— |
54 |
21 |
— |
— |
56 |
|
AST 1 |
— |
— |
— |
66 |
— |
— |
— |
80 |
|
Zwischensumme AST |
2 460 |
10 |
75 |
618 |
2 579 |
10 |
72 |
645 |
|
AST/SC 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 5 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 4 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 3 |
10 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 2 |
85 |
— |
— |
— |
70 |
— |
— |
— |
|
AST/SC 1 |
111 |
— |
— |
— |
134 |
— |
— |
— |
|
Zwischensumme AST/SC |
206 |
— |
— |
— |
204 |
— |
— |
— |
|
Insgesamt |
5 351 (30) |
20 (31) |
147 (32) |
1 135 |
5 438 (30) |
20 (31) |
142 (32) |
1 103 |
|
Gesamtzahl |
6 633 (33) |
6 683 |
||||||
EINZELPLAN II
EUROPÄISCHER RAT UND RAT
EINNAHMEN
Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2019
|
Bezeichnung |
Betrag |
|
Ausgaben |
581 895 459 |
|
Eigene Mittel |
–55 257 000 |
|
Ausstehender Betrag |
526 638 459 |
EIGENE EINNAHMEN
TITEL 4
EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||
|
KAPITEL 4 0 |
|||||||||
|
4 0 0 |
Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen |
27 257 000 |
26 645 000 |
24 625 818 ,— |
90,35 |
||||
|
4 0 3 |
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||
|
4 0 4 |
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
3 621 000 |
3 565 000 |
4 796 270 ,— |
132,46 |
||||
|
|
KAPITEL 4 0 — TOTAL |
30 878 000 |
30 210 000 |
29 422 088 ,— |
95,28 |
||||
|
KAPITEL 4 1 |
|||||||||
|
4 1 0 |
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung |
24 379 000 |
22 810 000 |
23 725 500 ,— |
97,32 |
||||
|
4 1 1 |
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal |
p.m. |
p.m. |
1 502 382 ,— |
|
||||
|
4 1 2 |
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||
|
|
KAPITEL 4 1 — TOTAL |
24 379 000 |
22 810 000 |
25 227 882 ,— |
103,48 |
||||
|
|
Titel 4 — Total |
55 257 000 |
53 020 000 |
54 649 970 ,— |
98,90 |
||||
|
|||||||||
KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE
4 0 0
Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
27 257 000 |
26 645 000 |
24 625 818 ,— |
Erläuterungen
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.
4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
3 621 000 |
3 565 000 |
4 796 270 ,— |
Erläuterungen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
KAPITEL 4 1 — BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
24 379 000 |
22 810 000 |
23 725 500 ,— |
Erläuterungen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.
4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 502 382 ,— |
Erläuterungen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.
4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.
TITEL 5
ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 0 |
|||||||||||||||||||
|
5 0 0 |
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen |
||||||||||||||||||
|
5 0 0 0 |
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 171 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 0 1 |
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
7 860 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 0 2 |
Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
|
Artikel 5 0 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
9 031 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 1 |
Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
5 0 2 |
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
9 031 ,— |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 1 |
|||||||||||||||||||
|
5 1 0 |
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
5 1 1 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten |
p.m. |
p.m. |
413 381 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
413 381 ,— |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 2 |
|||||||||||||||||||
|
5 2 0 |
Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs |
p.m. |
p.m. |
3 308 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
3 308 ,— |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 5 |
|||||||||||||||||||
|
5 5 0 |
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
677 823 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 5 1 |
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
356 506 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 034 329 ,— |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 7 |
|||||||||||||||||||
|
5 7 0 |
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
20 223 769 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 7 1 |
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
11 055 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 7 2 |
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
5 7 3 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 326 317 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
21 561 141 ,— |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 8 |
|||||||||||||||||||
|
5 8 0 |
Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
13 590 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 8 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
13 590 ,— |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 9 |
|||||||||||||||||||
|
5 9 0 |
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 9 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||
|
|
Titel 5 — Total |
p.m. |
p.m. |
23 034 780 ,— |
|
||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN
5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 171 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
7 860 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 0 2
Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 1
Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN
5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
413 381 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 2 — ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN
5 2 0
Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
3 308 ,— |
KAPITEL 5 5 — EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN
5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
677 823 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
356 506 ,— |
KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS
5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
20 223 769 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
11 055 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 326 317 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN
5 8 0
Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
13 590 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 9 — SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG
5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
TITEL 6
BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 6 1 |
|||||||||||
|
6 1 2 |
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||
|
|
KAPITEL 6 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||
|
KAPITEL 6 3 |
|||||||||||
|
6 3 1 |
Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||
|
6 3 1 1 |
Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 193 817 ,— |
|
||||||
|
|
Artikel 6 3 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
1 193 817 ,— |
|
||||||
|
|
KAPITEL 6 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 193 817 ,— |
|
||||||
|
KAPITEL 6 6 |
|||||||||||
|
6 6 0 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen |
||||||||||
|
6 6 0 0 |
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||
|
|
Artikel 6 6 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||
|
|
KAPITEL 6 6 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||
|
|
Titel 6 — Total |
p.m. |
p.m. |
1 193 817 ,— |
|
||||||
|
|||||||||||
KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE
6 1 2
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE
6 3 1
Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen
6 3 1 1
Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 193 817 ,— |
Erläuterungen
Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands — Schlussakte (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN
6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen
6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.
TITEL 7
VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 7 0 |
|||||||
|
7 0 0 |
Verzugszinsen |
||||||
|
7 0 0 0 |
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel |
p.m. |
p.m. |
73 ,— |
|
||
|
7 0 0 1 |
Sonstige Verzugszinsen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||
|
|
Artikel 7 0 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
73 ,— |
|
||
|
7 0 9 |
Sonstige Zinsen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||
|
|
KAPITEL 7 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
73 ,— |
|
||
|
|
Titel 7 — Total |
p.m. |
p.m. |
73 ,— |
|
||
|
|||||||
KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN
7 0 0
Verzugszinsen
7 0 0 0
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
73 ,— |
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
7 0 0 1
Sonstige Verzugszinsen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
7 0 9
Sonstige Zinsen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
TITEL 9
SONSTIGE EINNAHMEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 9 0 |
|||||||
|
9 0 0 |
Sonstige Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
13 ,— |
|
||
|
|
KAPITEL 9 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
13 ,— |
|
||
|
|
Titel 9 — Total |
p.m. |
p.m. |
13 ,— |
|
||
|
|
GESAMTBETRAG |
55 257 000 |
53 020 000 |
78 878 653 ,— |
142,75 |
||
|
|||||||
KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN
9 0 0
Sonstige Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
13 ,— |
AUSGABEN
Gesamtübersicht über die Mittel (2019 und 2018) und Ausgaben (2017)
|
Titel Kapitel |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 |
PERSONAL DES ORGANS |
|||
|
1 0 |
MITGLIEDER DES ORGANS |
1 431 000 |
1 346 000 |
872 179 ,— |
|
1 1 |
BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT |
336 749 511 |
328 800 000 |
303 484 263 ,— |
|
1 2 |
SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN |
13 502 000 |
13 040 000 |
12 898 103 ,— |
|
1 3 |
SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS |
10 144 000 |
9 973 000 |
8 759 137 ,— |
|
|
Titel 1 — Total |
361 826 511 |
353 159 000 |
326 013 682 ,— |
|
2 |
GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN |
|||
|
2 0 |
GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN |
55 888 948 |
56 360 377 |
51 510 848 ,— |
|
2 1 |
INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR |
49 185 000 |
47 873 000 |
46 761 314 ,— |
|
2 2 |
VERWALTUNGSAUSGABEN |
114 695 000 |
114 002 000 |
93 476 629 ,— |
|
|
Titel 2 — Total |
219 768 948 |
218 235 377 |
191 748 791 ,— |
|
10 |
SONSTIGE AUSGABEN |
|||
|
10 0 |
VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
10 1 |
RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN |
300 000 |
1 500 000 |
0 ,— |
|
|
Titel 10 — Total |
300 000 |
1 500 000 |
0 ,— |
|
|
GESAMTBETRAG |
581 895 459 |
572 894 377 |
517 762 473 ,— |
TITEL 1
PERSONAL DES ORGANS
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||
|
KAPITEL 1 0 |
|||||||||||||
|
1 0 0 |
Dienstbezüge und andere Ansprüche |
||||||||||||
|
1 0 0 0 |
Grundgehälter |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
342 000 |
342 000 |
326 810 ,— |
95,56 |
|||||||||
|
1 0 0 1 |
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
73 000 |
70 000 |
67 012 ,— |
91,80 |
|||||||||
|
1 0 0 2 |
Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
10 000 |
10 000 |
8 734 ,— |
87,34 |
|||||||||
|
1 0 0 3 |
Sozialversicherung |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
14 000 |
14 000 |
12 364 ,— |
88,31 |
|||||||||
|
1 0 0 4 |
Sonstige Verwaltungsausgaben |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
675 000 |
675 000 |
385 028 ,— |
57,04 |
|||||||||
|
1 0 0 6 |
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
155 000 |
p.m. |
0 ,— |
0 |
|||||||||
|
1 0 0 7 |
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
50 000 |
50 000 |
0 ,— |
0 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 0 0 — Total |
1 319 000 |
1 161 000 |
799 948 ,— |
60,65 |
||||||||
|
1 0 1 |
Ausscheiden aus dem Dienst |
||||||||||||
|
1 0 1 0 |
Übergangsgelder |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
112 000 |
185 000 |
0 ,— |
0 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 0 1 — Total |
112 000 |
185 000 |
0 ,— |
0 |
||||||||
|
1 0 2 |
Vorläufig eingesetzte Mittel |
||||||||||||
|
1 0 2 0 |
Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
72 231 ,— |
|
|||||||||
|
|
Artikel 1 0 2 — Total |
p.m. |
p.m. |
72 231 ,— |
|
||||||||
|
|
KAPITEL 1 0 — TOTAL |
1 431 000 |
1 346 000 |
872 179 ,— |
60,95 |
||||||||
|
KAPITEL 1 1 |
|||||||||||||
|
1 1 0 |
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche |
||||||||||||
|
1 1 0 0 |
Grundgehälter |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
250 943 511 |
246 398 000 |
229 502 819 ,— |
91,46 |
|||||||||
|
1 1 0 1 |
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 951 000 |
1 920 000 |
1 403 505 ,— |
71,94 |
|||||||||
|
1 1 0 2 |
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
65 197 000 |
62 300 000 |
59 751 217 ,— |
91,65 |
|||||||||
|
1 1 0 3 |
Sozialversicherung |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
10 284 000 |
10 100 000 |
9 309 814 ,— |
90,53 |
|||||||||
|
1 1 0 4 |
Berichtigungskoeffizienten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
125 000 |
52 000 |
124 188 ,— |
99,35 |
|||||||||
|
1 1 0 5 |
Überstunden |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 300 000 |
1 450 000 |
937 106 ,— |
72,09 |
|||||||||
|
1 1 0 6 |
Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 275 000 |
2 400 000 |
1 628 873 ,— |
71,60 |
|||||||||
|
1 1 0 7 |
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
3 632 000 |
3 128 000 |
0 ,— |
0 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 1 0 — Total |
335 707 511 |
327 748 000 |
302 657 522 ,— |
90,16 |
||||||||
|
1 1 1 |
Ausscheiden aus dem Dienst |
||||||||||||
|
1 1 1 0 |
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
362 000 |
362 000 |
171 000 ,— |
47,24 |
|||||||||
|
1 1 1 1 |
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
1 1 1 2 |
Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
680 000 |
690 000 |
655 741 ,— |
96,43 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 1 1 — Total |
1 042 000 |
1 052 000 |
826 741 ,— |
79,34 |
||||||||
|
1 1 2 |
Vorläufig eingesetzte Mittel |
||||||||||||
|
1 1 2 0 |
Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
1 1 2 1 |
Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
|
Artikel 1 1 2 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||
|
|
KAPITEL 1 1 — TOTAL |
336 749 511 |
328 800 000 |
303 484 263 ,— |
90,12 |
||||||||
|
KAPITEL 1 2 |
|||||||||||||
|
1 2 0 |
Sonstige Bedienstete und externe Leistungen |
||||||||||||
|
1 2 0 0 |
Sonstige Bedienstete |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
10 776 000 |
10 565 000 |
9 384 605 ,— |
87,09 |
|||||||||
|
1 2 0 1 |
Abgeordnete nationale Sachverständige |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 182 000 |
993 000 |
836 051 ,— |
70,73 |
|||||||||
|
1 2 0 2 |
Praktika |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
694 000 |
680 000 |
653 643 ,— |
94,18 |
|||||||||
|
1 2 0 3 |
Externe Leistungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
541 000 |
498 000 |
1 760 284 ,— |
325,38 |
|||||||||
|
1 2 0 4 |
Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
200 000 |
200 000 |
263 520 ,— |
131,76 |
|||||||||
|
1 2 0 7 |
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
109 000 |
104 000 |
0 ,— |
0 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 2 0 — Total |
13 502 000 |
13 040 000 |
12 898 103 ,— |
95,53 |
||||||||
|
1 2 2 |
Vorläufig eingesetzte Mittel |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
|
KAPITEL 1 2 — TOTAL |
13 502 000 |
13 040 000 |
12 898 103 ,— |
95,53 |
||||||||
|
KAPITEL 1 3 |
|||||||||||||
|
1 3 0 |
Ausgaben für Personalverwaltung |
||||||||||||
|
1 3 0 0 |
Verschiedene Ausgaben für Einstellungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
156 000 |
192 000 |
70 100 ,— |
44,94 |
|||||||||
|
1 3 0 1 |
Berufliche Fortbildung |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 390 000 |
2 028 000 |
2 096 320 ,— |
87,71 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 3 0 — Total |
2 546 000 |
2 220 000 |
2 166 420 ,— |
85,09 |
||||||||
|
1 3 1 |
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs |
||||||||||||
|
1 3 1 0 |
Außergewöhnliche Unterstützungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
30 000 |
30 000 |
0 ,— |
0 |
|||||||||
|
1 3 1 1 |
Gesellschaftliche Beziehungen des Personals |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
117 000 |
117 000 |
108 579 ,— |
92,80 |
|||||||||
|
1 3 1 2 |
Zusätzliche Hilfe für Behinderte |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
180 000 |
210 000 |
120 671 ,— |
67,04 |
|||||||||
|
1 3 1 3 |
Sonstige Sozialaufwendungen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
66 000 |
66 000 |
72 251 ,— |
109,47 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 3 1 — Total |
393 000 |
423 000 |
301 501 ,— |
76,72 |
||||||||
|
1 3 2 |
Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen |
||||||||||||
|
1 3 2 0 |
Ärztlicher Dienst |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
450 000 |
505 000 |
387 373 ,— |
86,08 |
|||||||||
|
1 3 2 1 |
Restaurants und Kantinen |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
1 3 2 2 |
Kinderkrippen und Kindertagesstätten |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 825 000 |
2 895 000 |
2 636 848 ,— |
93,34 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 3 2 — Total |
3 275 000 |
3 400 000 |
3 024 221 ,— |
92,34 |
||||||||
|
1 3 3 |
Dienstreisen |
||||||||||||
|
1 3 3 1 |
Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
3 130 000 |
3 130 000 |
2 638 632 ,— |
84,30 |
|||||||||
|
1 3 3 2 |
Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
800 000 |
800 000 |
628 363 ,— |
78,55 |
|||||||||
|
|
Artikel 1 3 3 — Total |
3 930 000 |
3 930 000 |
3 266 995 ,— |
83,13 |
||||||||
|
1 3 4 |
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II) |
|
|
|
|
||||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||||
|
|
KAPITEL 1 3 — TOTAL |
10 144 000 |
9 973 000 |
8 759 137 ,— |
86,35 |
||||||||
|
|
Titel 1 — Total |
361 826 511 |
353 159 000 |
326 013 682 ,— |
90,10 |
||||||||
|
|||||||||||||
KAPITEL 1 0 — MITGLIEDER DES ORGANS
1 0 0
Dienstbezüge und andere Ansprüche
1 0 0 0
Grundgehälter
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
342 000 |
342 000 |
326 810 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
1 0 0 1
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
73 000 |
70 000 |
67 012 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 0 0 2
Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
10 000 |
10 000 |
8 734 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
1 0 0 3
Sozialversicherung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
14 000 |
14 000 |
12 364 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
1 0 0 4
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
675 000 |
675 000 |
385 028 ,— |
Erläuterungen
Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:
|
— |
Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen; |
|
— |
Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind; |
|
— |
vorübergehende Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Amtsantritt oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten des Europäischen Rates. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 0 0 6
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
155 000 |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 0 0 7
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
50 000 |
50 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstbezügen des Präsidenten des Europäischen Rates zu decken.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 0 1
Ausscheiden aus dem Dienst
1 0 1 0
Übergangsgelder
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
112 000 |
185 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:
|
— |
der Übergangsgelder des Präsidenten des Europäischen Rates, |
|
— |
der Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates, |
|
— |
der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
1 0 2
Vorläufig eingesetzte Mittel
1 0 2 0
Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
72 231 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen des Präsidenten des Europäischen Rates zu decken.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
KAPITEL 1 1 — BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT
Erläuterungen
Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Europäischen Rates und des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.
Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 5,0 % gekürzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zu keinem Zeitpunkt alle im Stellenplan vorgesehenen Planstellen besetzt sind.
1 1 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche
1 1 0 0
Grundgehälter
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
250 943 511 |
246 398 000 |
229 502 819 ,— |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter, die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Jahresurlaub und die Managementzulagen der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 1
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 951 000 |
1 920 000 |
1 403 505 ,— |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:
|
— |
Sekretariatszulagen, |
|
— |
Miet- und Fahrkostenzulagen, |
|
— |
Pauschalabgeltung von Fahrkosten, |
|
— |
Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder zu Hause, |
|
— |
sonstige Zulagen und Erstattungen, |
|
— |
Überstunden (Fahrer, Sicherheitsbedienstete, Sekretäre/Sekretärinnen für den Generalsekretär/Präsidenten des Europäischen Rates). |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 2
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
65 197 000 |
62 300 000 |
59 751 217 ,— |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:
|
— |
Auslands- und Expatriierungszulagen, |
|
— |
Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen, |
|
— |
die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen, |
|
— |
die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort, |
|
— |
sonstige Zulagen und Beihilfen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 3
Sozialversicherung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
10 284 000 |
10 100 000 |
9 309 814 ,— |
Erläuterungen
Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, für:
|
— |
die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten, |
|
— |
die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 4
Berichtigungskoeffizienten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
125 000 |
52 000 |
124 188 ,— |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 5
Überstunden
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 300 000 |
1 450 000 |
937 106 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 6
Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 275 000 |
2 400 000 |
1 628 873 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind, |
|
— |
die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen, |
|
— |
die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln mussten, |
|
— |
die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen, |
|
— |
die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 1 0 7
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 632 000 |
3 128 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstbezügen der Beamten und der Bediensteten auf Zeit zu decken.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 1 1
Ausscheiden aus dem Dienst
1 1 1 0
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
362 000 |
362 000 |
171 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die
|
— |
im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, |
|
— |
Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden. |
Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
1 1 1 1
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
die in Anwendung des Statuts oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 zu zahlenden Vergütungen, |
|
— |
den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen, |
|
— |
die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).
1 1 1 2
Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
680 000 |
690 000 |
655 741 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs, |
|
— |
die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs, |
|
— |
die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
1 1 2
Vorläufig eingesetzte Mittel
1 1 2 0
Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.
Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.
1 1 2 1
Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.
Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.
KAPITEL 1 2 — SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN
1 2 0
Sonstige Bedienstete und externe Leistungen
1 2 0 0
Sonstige Bedienstete
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
10 776 000 |
10 565 000 |
9 384 605 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 2 0 1
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 182 000 |
993 000 |
836 051 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschluss (EU) 2015/1027 des Rates vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 40).
1 2 0 2
Praktika
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
694 000 |
680 000 |
653 643 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 2 0 3
Externe Leistungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
541 000 |
498 000 |
1 760 284 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:
|
— |
Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen, |
|
— |
Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg, |
|
— |
Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit dem Personal, |
|
— |
Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 2 0 4
Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
200 000 |
200 000 |
263 520 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen. Diese Mittel sind ferner zur Finanzierung der Entwicklungsvorhaben des Rates im Bereich des Übersetzungswesens bestimmt.
Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 2 0 7
Jährliche Anpassung der Dienstbezüge
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
109 000 |
104 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstbezügen der sonstigen Bediensteten zu decken.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 2 2
Vorläufig eingesetzte Mittel
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.
Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
KAPITEL 1 3 — SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS
1 3 0
Ausgaben für Personalverwaltung
1 3 0 0
Verschiedene Ausgaben für Einstellungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
156 000 |
192 000 |
70 100 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen, |
|
— |
Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten, |
|
— |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit von Auswahlausschüssen und -jurys, insbesondere Ausgaben für spezielle Prüfungen zur Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber. In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden, |
|
— |
Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen, |
|
— |
sonstige Ausgaben für Einstellungen und Mobilität, z. B. Beratungsdienstleistungen und Veröffentlichung freier Stellen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).
1 3 0 1
Berufliche Fortbildung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 390 000 |
2 028 000 |
2 096 320 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs, und Kompetenztests, |
|
— |
Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
1 3 1
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs
1 3 1 0
Außergewöhnliche Unterstützungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
30 000 |
30 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die zweckgebundene Einnahmen auf 10 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.
1 3 1 1
Gesellschaftliche Beziehungen des Personals
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
117 000 |
117 000 |
108 579 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 3 1 2
Zusätzliche Hilfe für Behinderte
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
180 000 |
210 000 |
120 671 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:
|
— |
Beamte im aktiven Dienst, |
|
— |
Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst, |
|
— |
alle im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder. |
Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 9 000 EUR veranschlagt.
1 3 1 3
Sonstige Sozialaufwendungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
66 000 |
66 000 |
72 251 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 3 2
Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen
1 3 2 0
Ärztlicher Dienst
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
450 000 |
505 000 |
387 373 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Ausgaben für den ärztlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat, |
|
— |
Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, Ausgaben für Verbrauchsmaterial, medizinische Versorgung und medizinische Geräte, |
|
— |
Ausgaben für ärztliche Untersuchungen (Einstellungs- und Jahresuntersuchungen), |
|
— |
Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse sowie für Fachkompetenz; |
|
— |
Ausgaben für die Erstattung der Kosten für Bildschirmarbeitsplatzbrillen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Interne Richtlinie Nr. 2/2010 des Generalsekretariats über die Erstattung der Ausgaben für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.
1 3 2 1
Restaurants und Kantinen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
1 3 2 2
Kinderkrippen und Kindertagesstätten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 825 000 |
2 895 000 |
2 636 848 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kindertagesstätten (an die Kommission zu zahlen), |
|
— |
die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates. |
Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die zweckgebundene Einnahmen auf 944 000 EUR veranschlagt.
1 3 3
Dienstreisen
1 3 3 1
Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 130 000 |
3 130 000 |
2 638 632 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Dienstreisekosten des Personals des Generalsekretariats des Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.
1 3 3 2
Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
800 000 |
800 000 |
628 363 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Dienstreisekosten des Kabinetts und anderer dem Präsidenten des Europäischen Rates zugeordneter Mitglieder des Personals im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.
1 3 4
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für den Beitrag des Rates zu den Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden bzw. für die Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese gemäß der mit ihr geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung im Namen des Rates an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Rates ab.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschluss der Kommission C(2013) 4886 vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission C(2009)7719, geändert durch den Beschluss der Kommission C(2010)7993 vom 8. Dezember 2010 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8).
TITEL 2
GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 2 0 |
|||||||||||
|
2 0 0 |
Gebäude |
||||||||||
|
2 0 0 0 |
Mieten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
799 000 |
1 109 000 |
1 957 643 ,— |
245,01 |
|||||||
|
2 0 0 1 |
Erbpachtzahlungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||
|
2 0 0 2 |
Erwerb von Immobilien |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
96 000 ,— |
|
|||||||
|
2 0 0 3 |
Herrichtungs- und Installationsarbeiten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
9 124 948 |
8 855 377 |
8 738 923 ,— |
95,77 |
|||||||
|
2 0 0 4 |
Arbeiten zur Sicherung |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 447 000 |
2 547 000 |
1 204 247 ,— |
49,21 |
|||||||
|
2 0 0 5 |
Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
887 000 |
690 000 |
344 063 ,— |
38,79 |
|||||||
|
|
Artikel 2 0 0 — Total |
13 257 948 |
13 201 377 |
12 340 876 ,— |
93,08 |
||||||
|
2 0 1 |
Ausgaben für Gebäude |
||||||||||
|
2 0 1 0 |
Reinigung und Instandhaltung |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
18 973 000 |
19 080 000 |
17 852 441 ,— |
94,09 |
|||||||
|
2 0 1 1 |
Wasser, Gas, Strom und Heizung |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
4 396 000 |
4 766 000 |
2 957 189 ,— |
67,27 |
|||||||
|
2 0 1 2 |
Sicherheit und Überwachung der Gebäude |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
18 493 000 |
18 493 000 |
17 520 886 ,— |
94,74 |
|||||||
|
2 0 1 3 |
Versicherungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
285 000 |
270 000 |
279 998 ,— |
98,24 |
|||||||
|
2 0 1 4 |
Sonstige Ausgaben für Gebäude |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
484 000 |
550 000 |
559 458 ,— |
115,59 |
|||||||
|
|
Artikel 2 0 1 — Total |
42 631 000 |
43 159 000 |
39 169 972 ,— |
91,88 |
||||||
|
|
KAPITEL 2 0 — TOTAL |
55 888 948 |
56 360 377 |
51 510 848 ,— |
92,17 |
||||||
|
KAPITEL 2 1 |
|||||||||||
|
2 1 0 |
Informatik und Telekommunikation |
||||||||||
|
2 1 0 0 |
Anschaffung von Ausrüstung und Software |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
9 702 000 |
10 716 000 |
10 699 647 ,— |
110,28 |
|||||||
|
2 1 0 1 |
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
22 225 000 |
21 798 000 |
23 874 911 ,— |
107,42 |
|||||||
|
2 1 0 2 |
Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
7 495 000 |
7 196 000 |
5 651 012 ,— |
75,40 |
|||||||
|
2 1 0 3 |
Telekommunikation |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 933 000 |
1 590 000 |
1 240 447 ,— |
64,17 |
|||||||
|
|
Artikel 2 1 0 — Total |
41 355 000 |
41 300 000 |
41 466 017 ,— |
100,27 |
||||||
|
2 1 1 |
Mobiliar |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
951 000 |
733 000 |
741 630 ,— |
77,98 |
|||||||
|
2 1 2 |
Technisches Material und technische Anlagen |
||||||||||
|
2 1 2 0 |
Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 994 000 |
2 494 000 |
2 344 670 ,— |
78,31 |
|||||||
|
2 1 2 1 |
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
322 000 |
312 000 |
412 865 ,— |
128,22 |
|||||||
|
2 1 2 2 |
Miete, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
2 429 000 |
1 538 000 |
774 667 ,— |
31,89 |
|||||||
|
|
Artikel 2 1 2 — Total |
5 745 000 |
4 344 000 |
3 532 202 ,— |
61,48 |
||||||
|
2 1 3 |
Fahrzeuge |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
1 134 000 |
1 496 000 |
1 021 465 ,— |
90,08 |
|||||||
|
|
KAPITEL 2 1 — TOTAL |
49 185 000 |
47 873 000 |
46 761 314 ,— |
95,07 |
||||||
|
KAPITEL 2 2 |
|||||||||||
|
2 2 0 |
Sitzungen und Konferenzen |
||||||||||
|
2 2 0 0 |
Reisekosten der Delegationen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
17 372 000 |
17 802 000 |
13 472 729 ,— |
77,55 |
|||||||
|
2 2 0 1 |
Sonstige Reisekosten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
470 000 |
470 000 |
232 785 ,— |
49,53 |
|||||||
|
2 2 0 2 |
Dolmetschkosten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
81 694 000 |
79 316 000 |
66 521 325 ,— |
81,43 |
|||||||
|
2 2 0 3 |
Ausgaben für Repräsentationszwecke |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
170 000 |
175 000 |
130 875 ,— |
76,99 |
|||||||
|
2 2 0 4 |
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
4 242 000 |
4 040 000 |
4 004 164 ,— |
94,39 |
|||||||
|
2 2 0 5 |
Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
355 000 |
260 000 |
155 285 ,— |
43,74 |
|||||||
|
|
Artikel 2 2 0 — Total |
104 303 000 |
102 063 000 |
84 517 163 ,— |
81,03 |
||||||
|
2 2 1 |
Information |
||||||||||
|
2 2 1 0 |
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
3 845 000 |
3 770 000 |
2 281 465 ,— |
59,34 |
|||||||
|
2 2 1 1 |
Amtsblatt |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
700 000 |
1 777 000 |
2 078 576 ,— |
296,94 |
|||||||
|
2 2 1 2 |
Veröffentlichungen allgemeinen Charakters |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
220 000 |
220 000 |
150 000 ,— |
68,18 |
|||||||
|
2 2 1 3 |
Information und öffentliche Veranstaltungen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
4 360 000 |
4 385 000 |
3 337 546 ,— |
76,55 |
|||||||
|
|
Artikel 2 2 1 — Total |
9 125 000 |
10 152 000 |
7 847 587 ,— |
86,00 |
||||||
|
2 2 3 |
Sonstige Ausgaben |
||||||||||
|
2 2 3 0 |
Bürobedarf |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
358 000 |
358 000 |
355 430 ,— |
99,28 |
|||||||
|
2 2 3 1 |
Postgebühren |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
55 000 |
60 000 |
51 963 ,— |
94,48 |
|||||||
|
2 2 3 2 |
Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
45 000 |
60 000 |
17 800 ,— |
39,56 |
|||||||
|
2 2 3 3 |
Interinstitutionelle Zusammenarbeit |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
|||||||
|
2 2 3 4 |
Umzüge |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
18 000 |
18 000 |
83 835 ,— |
465,75 |
|||||||
|
2 2 3 5 |
Finanzkosten |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
10 000 |
10 000 |
10 000 ,— |
100,00 |
|||||||
|
2 2 3 6 |
Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
500 000 |
1 000 000 |
369 092 ,— |
73,82 |
|||||||
|
2 2 3 7 |
Sonstige Sachausgaben |
|
|
|
|
||||||
|
Nichtgetrennte Mittel |
281 000 |
281 000 |
223 759 ,— |
79,63 |
|||||||
|
|
Artikel 2 2 3 — Total |
1 267 000 |
1 787 000 |
1 111 879 ,— |
87,76 |
||||||
|
|
KAPITEL 2 2 — TOTAL |
114 695 000 |
114 002 000 |
93 476 629 ,— |
81,50 |
||||||
|
|
Titel 2 — Total |
219 768 948 |
218 235 377 |
191 748 791 ,— |
87,25 |
||||||
|
|||||||||||
KAPITEL 2 0 — GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN
2 0 0
Gebäude
2 0 0 0
Mieten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
799 000 |
1 109 000 |
1 957 643 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:
|
— |
Räumlichkeiten in Brüssel, |
|
— |
Räumlichkeiten in Luxemburg (Kirchberg). |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR geschätzt.
Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.
2 0 0 1
Erbpachtzahlungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzahlungen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 0 2
Erwerb von Immobilien
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
96 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 0 3
Herrichtungs- und Installationsarbeiten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
9 124 948 |
8 855 377 |
8 738 923 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:
|
— |
Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, |
|
— |
Anpassung der Diensträume und der technischen Anlagen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 0 4
Arbeiten zur Sicherung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 447 000 |
2 547 000 |
1 204 247 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung des physischen und materiellen Schutzes von Personen und Sachgütern bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 0 5
Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
887 000 |
690 000 |
344 063 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 1
Ausgaben für Gebäude
2 0 1 0
Reinigung und Instandhaltung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
18 973 000 |
19 080 000 |
17 852 441 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:
|
— |
Gebäudereinigung, |
|
— |
verschiedene Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, |
|
— |
technisches Material, |
|
— |
Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge, elektrische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen), |
|
— |
Pflege von Gartenanlagen und Pflanzen. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 1 1
Wasser, Gas, Strom und Heizung
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 396 000 |
4 766 000 |
2 957 189 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 1 2
Sicherheit und Überwachung der Gebäude
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
18 493 000 |
18 493 000 |
17 520 886 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Überwachung der Dienstgebäude des Europäischen Rates und des Rates vorgesehen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 1 3
Versicherungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
285 000 |
270 000 |
279 998 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 0 1 4
Sonstige Ausgaben für Gebäude
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
484 000 |
550 000 |
559 458 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, Leitsysteme, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
KAPITEL 2 1 — INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR
2 1 0
Informatik und Telekommunikation
2 1 0 0
Anschaffung von Ausrüstung und Software
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
9 702 000 |
10 716 000 |
10 699 647 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Miete der Hard- und Software für EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 0 1
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
22 225 000 |
21 798 000 |
23 874 911 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 0 2
Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 495 000 |
7 196 000 |
5 651 012 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 0 3
Telekommunikation
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 933 000 |
1 590 000 |
1 240 447 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten bestimmt.
Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche ergeben, berücksichtigt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 1
Mobiliar
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
951 000 |
733 000 |
741 630 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln, |
|
— |
Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr verwendbaren Mobiliars, |
|
— |
Miete von Mobiliar, |
|
— |
Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 2
Technisches Material und technische Anlagen
2 1 2 0
Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 994 000 |
2 494 000 |
2 344 670 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem festem und beweglichem technischem Material und verschiedenen festen und beweglichen technischen Anlagen, insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude, bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 2 1
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
322 000 |
312 000 |
412 865 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 2 2
Miete, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 429 000 |
1 538 000 |
774 667 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Miete von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 1 3
Fahrzeuge
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 134 000 |
1 496 000 |
1 021 465 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:
|
— |
Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand, |
|
— |
Anmietung von Fahrzeugen, |
|
— |
Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.), |
|
— |
Kosten der Mobilitätspolitik des Generalsekretariats des Rates. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
KAPITEL 2 2 — VERWALTUNGSAUSGABEN
2 2 0
Sitzungen und Konferenzen
2 2 0 0
Reisekosten der Delegationen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
17 372 000 |
17 802 000 |
13 472 729 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten gemäß Beschluss Nr. 54/18 des Generalsekretärs des Rates.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 54/18 des Generalsekretärs des Rates über die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten.
2 2 0 1
Sonstige Reisekosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
470 000 |
470 000 |
232 785 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates oder vom Präsidenten des Europäischen Rates auf Dienstreise entsandt werden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.
2 2 0 2
Dolmetschkosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
81 694 000 |
79 316 000 |
66 521 325 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates gemäß dem Beschluss Nr. 54/18 des Generalsekretärs des Rates.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 54/18 des Generalsekretärs des Rates über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.
2 2 0 3
Ausgaben für Repräsentationszwecke
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
170 000 |
175 000 |
130 875 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Repräsentationszwecke und der verschiedenen Ausgaben mit Ausnahme der Verpflegung.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 0 4
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 242 000 |
4 040 000 |
4 004 164 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Verpflegung (z. B. Speisen, Getränke, Imbisse), einschließlich Waren und Dienstleistungen, die mit Bewirtungsverträgen verbunden sein können (z. B. Wäschereidienstleistungen, Erwerb von Tischwäsche und kleinere Anschaffungen).
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 0 5
Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
355 000 |
260 000 |
155 285 ,— |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 1
Information
2 2 1 0
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 845 000 |
3 770 000 |
2 281 465 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Anschaffung von Büchern und sonstigen Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern, |
|
— |
Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdienste und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen, |
|
— |
Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken, |
|
— |
Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber, |
|
— |
Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Zeitschriften, |
|
— |
Verbesserung des Informations- und Wissensmanagements. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 1 1
Amtsblatt
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
700 000 |
1 777 000 |
2 078 576 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, Herausgabe und Verbreitung der Texte, die der Rat nach Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Hinblick auf das Inkrafttreten der Rechtsakte der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 1 2
Veröffentlichungen allgemeinen Charakters
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
220 000 |
220 000 |
150 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Europäischen Rates und des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 1 3
Information und öffentliche Veranstaltungen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 360 000 |
4 385 000 |
3 337 546 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Ausgaben unter anderem für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit des Organs (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.), |
|
— |
die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit, |
|
— |
Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3
Sonstige Ausgaben
2 2 3 0
Bürobedarf
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
358 000 |
358 000 |
355 430 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Erwerb von Papier, |
|
— |
Fotokopien (Papier und Gebühren), |
|
— |
spezifische Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf), |
|
— |
Drucksachen, |
|
— |
Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine, Stempel, Rahmen), |
|
— |
Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Filme und Chemikalien für die Vorbereitung von Platten). |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 1
Postgebühren
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
55 000 |
60 000 |
51 963 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 2
Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
45 000 |
60 000 |
17 800 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 3
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 4
Umzüge
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
18 000 |
18 000 |
83 835 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 5
Finanzkosten
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
10 000 |
10 000 |
10 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 6
Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
500 000 |
1 000 000 |
369 092 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch eines der Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht, |
|
— |
Gebühren, die von externen Rechtsanwälten für die Vertretung des Rates vor Gericht oder die Beratung des Rates in Verwaltungs- und Vertragsfragen erhoben werden, |
|
— |
Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann, |
|
— |
Ausgaben für Folgeabschätzungen, die für das Gesetzgebungsverfahren erforderlich sind und an externe Dienstleister vergeben werden. |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
2 2 3 7
Sonstige Sachausgaben
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
281 000 |
281 000 |
223 759 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht), |
|
— |
Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal entsprechend den von der GD A festgelegten Vorschriften, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung, |
|
— |
Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Institutionen der Union stehen, |
|
— |
sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben (Flaggen, verschiedene Dienstleistungen). |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.
TITEL 10
SONSTIGE AUSGABEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
||||
|
|
KAPITEL 10 0 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
|
KAPITEL 10 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
|
KAPITEL 10 1 |
300 000 |
1 500 000 |
0 ,— |
0 |
||||
|
|
KAPITEL 10 1 — TOTAL |
300 000 |
1 500 000 |
0 ,— |
0 |
||||
|
|
Titel 10 — Total |
300 000 |
1 500 000 |
0 ,— |
0 |
||||
|
|
GESAMTBETRAG |
581 895 459 |
572 894 377 |
517 762 473 ,— |
88,98 |
||||
|
|||||||||
KAPITEL 10 0 — VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Kapitel übertragen worden sind.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
KAPITEL 10 1 — RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
300 000 |
1 500 000 |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.
PERSONAL
Europäischer Rat und Rat
|
Funktions- und Besoldungsgruppen |
|
|||||
|
2019 |
2018 |
|||||
|
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
Dauerplanstellen |
Planstellen auf Zeit |
|||
|
Präsident des Europäischen Rates |
Sonstige |
Präsident des Europäischen Rates |
Sonstige |
|||
|
Sondergruppe |
1 |
— |
— |
1 |
— |
— |
|
AD 16 |
8 |
1 |
— |
8 |
1 |
— |
|
AD 15 |
33 (34) |
1 |
— |
33 (34) |
1 |
— |
|
AD 14 |
135 (35) |
2 |
1 |
127 (35) |
2 |
1 |
|
AD 13 |
138 |
3 |
— |
133 |
3 |
— |
|
AD 12 |
180 |
2 |
— |
180 |
2 |
— |
|
AD 11 |
88 |
2 |
1 |
84 |
1 |
1 |
|
AD 10 |
145 |
5 |
— |
125 |
5 |
— |
|
AD 9 |
233 |
— |
— |
203 |
1 |
— |
|
AD 8 |
180 |
— |
— |
190 |
— |
— |
|
AD 7 |
133 |
3 |
— |
143 |
2 |
— |
|
AD 6 |
121 |
2 |
— |
136 |
3 |
— |
|
AD 5 |
72 |
— |
— |
72 |
— |
— |
|
Zwischensumme AD |
1 466 |
21 |
2 |
1 434 |
21 |
2 |
|
AST 11 |
38 |
— |
— |
34 |
— |
— |
|
AST 10 |
36 |
— |
— |
32 |
— |
— |
|
AST 9 |
185 |
2 |
— |
166 |
2 |
— |
|
AST 8 |
159 |
1 |
— |
179 |
1 |
— |
|
AST 7 |
125 |
1 |
— |
134 |
— |
— |
|
AST 6 |
176 |
1 |
— |
160 |
2 |
— |
|
AST 5 |
246 |
3 |
— |
253 |
3 |
— |
|
AST 4 |
221 |
1 |
— |
226 |
1 |
— |
|
AST 3 |
142 |
2 |
— |
167 |
2 |
— |
|
AST 2 |
8 |
1 |
— |
18 |
1 |
— |
|
AST 1 |
15 |
— |
— |
12 |
— |
— |
|
Zwischensumme AST |
1 351 |
12 |
— |
1 381 |
12 |
— |
|
AST/SC 6 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 5 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 4 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
AST/SC 3 |
20 |
— |
— |
15 |
— |
— |
|
AST/SC 2 |
65 |
— |
— |
25 |
— |
— |
|
AST/SC 1 |
95 |
— |
— |
140 |
— |
— |
|
Zwischensumme AST/SC |
180 |
— |
— |
180 |
— |
— |
|
Insgesamt |
2 998 |
33 |
2 |
2 996 |
33 |
2 |
|
Gesamtzahl |
3 033 |
3 031 |
||||
EINZELPLAN III
KOMMISSION
EINNAHMEN
TITEL 4
EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DES ORGANS UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||
|
KAPITEL 4 0 |
|||||||||||
|
4 0 0 |
Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen |
665 838 799 |
632 519 144 |
609 092 292,07 |
91,48 |
||||||
|
4 0 3 |
Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
p.m. |
p.m. |
76 004,10 |
|
||||||
|
4 0 4 |
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst |
64 077 432 |
60 888 266 |
59 253 207,58 |
92,47 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 0 — TOTAL |
729 916 231 |
693 407 410 |
668 421 503,75 |
91,58 |
||||||
|
KAPITEL 4 1 |
|||||||||||
|
4 1 0 |
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung |
340 464 225 |
320 611 896 |
307 974 984,11 |
90,46 |
||||||
|
4 1 1 |
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal |
111 295 963 |
125 912 882 |
118 050 443,09 |
106,07 |
||||||
|
4 1 2 |
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung |
100 000 |
100 000 |
123 153,79 |
123,15 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 1 — TOTAL |
451 860 188 |
446 624 778 |
426 148 580,99 |
94,31 |
||||||
|
KAPITEL 4 2 |
|||||||||||
|
4 2 0 |
Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung |
49 357 556 |
40 984 006 |
42 408 401,80 |
85,92 |
||||||
|
|
KAPITEL 4 2 — TOTAL |
49 357 556 |
40 984 006 |
42 408 401,80 |
85,92 |
||||||
|
|
Titel 4 — Total |
1 231 133 975 |
1 181 016 194 |
1 136 978 486,54 |
92,35 |
||||||
|
|||||||||||
KAPITEL 4 0 — VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE
4 0 0
Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
665 838 799 |
632 519 144 |
609 092 292,07 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen.
Die veranschlagten Einnahmen umfassen auch die Beträge für die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
4 0 3
Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
76 004,10 |
Erläuterungen
Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Daher umfasst dieser Artikel alle Einnahmen aus dem Restbetrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).
4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
64 077 432 |
60 888 266 |
59 253 207,58 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
KAPITEL 4 1 — BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
340 464 225 |
320 611 896 |
307 974 984,11 |
Erläuterungen
Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Finanzierung der Versorgungsordnung.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).
4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
111 295 963 |
125 912 882 |
118 050 443,09 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen umfassen die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die Beamte in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben haben, an die Union.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
100 000 |
100 000 |
123 153,79 |
Erläuterungen
Beamte und sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie auch die Kosten des Arbeitgeberbeitrags übernehmen.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
KAPITEL 4 2 — SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG
4 2 0
Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
49 357 556 |
40 984 006 |
42 408 401,80 |
Erläuterungen
Die Einnahmen stellen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung dar.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
TITEL 5
EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 0 |
|||||||||||||||||||
|
5 0 0 |
Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen) |
||||||||||||||||||
|
5 0 0 0 |
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen |
p.m. |
p.m. |
7 510 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 0 1 |
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände |
p.m. |
p.m. |
32 248 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 0 2 |
Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
712 133,83 |
|
||||||||||||||
|
|
Artikel 5 0 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
751 891,83 |
|
||||||||||||||
|
5 0 1 |
Erlös aus der Veräußerung unbeweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 0 2 |
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen |
p.m. |
p.m. |
21 138,78 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
773 030,61 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 1 |
|||||||||||||||||||
|
5 1 0 |
Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
8 602,92 |
|
||||||||||||||
|
5 1 1 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten |
||||||||||||||||||
|
5 1 1 0 |
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
17 046 623,19 |
|
||||||||||||||
|
5 1 1 1 |
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 375 251,60 |
|
||||||||||||||
|
|
Artikel 5 1 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
18 421 874,79 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
18 430 477,71 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 2 |
|||||||||||||||||||
|
5 2 0 |
Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs |
p.m. |
p.m. |
– 176 091,13 |
|
||||||||||||||
|
5 2 1 |
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen |
— |
— |
214 947,48 |
|
||||||||||||||
|
5 2 2 |
Zinserträge aus Vorfinanzierungen |
20 000 000 |
40 000 000 |
7 722 179,50 |
38,61 |
||||||||||||||
|
5 2 3 |
Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
32 427 294 ,— |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 2 — TOTAL |
20 000 000 |
40 000 000 |
40 188 329,85 |
200,94 |
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 5 |
|||||||||||||||||||
|
5 5 0 |
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
57 203 007,60 |
|
||||||||||||||
|
5 5 1 |
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 653 122,65 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
58 856 130,25 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 7 |
|||||||||||||||||||
|
5 7 0 |
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
4 682 390,25 |
|
||||||||||||||
|
5 7 1 |
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 7 2 |
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 7 3 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
153 291 385,61 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
157 973 775,86 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 8 |
|||||||||||||||||||
|
5 8 0 |
Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||
|
5 8 1 |
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
2 993,16 |
|
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 8 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
2 993,16 |
|
||||||||||||||
|
KAPITEL 5 9 |
|||||||||||||||||||
|
5 9 0 |
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit |
5 000 000 |
5 000 000 |
5 390 412,06 |
107,81 |
||||||||||||||
|
|
KAPITEL 5 9 — TOTAL |
5 000 000 |
5 000 000 |
5 390 412,06 |
107,81 |
||||||||||||||
|
|
Titel 5 — Total |
25 000 000 |
45 000 000 |
281 615 149,50 |
1 126,46 |
||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
KAPITEL 5 0 — ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
5 0 0
Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)
5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
7 510 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.
5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
32 248 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.
5 0 0 2
Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
712 133,83 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 1
Erlös aus der Veräußerung unbeweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von dem Organ gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenständen eingesetzt.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
21 138,78 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen eingesetzt.
Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Produkte über elektronische Medien.
KAPITEL 5 1 — MIETEINNAHMEN
5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
8 602,92 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten
5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
17 046 623,19 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 375 251,60 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 2 — ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN
5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
– 176 091,13 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingesetzt.
5 2 1
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
— |
— |
214 947,48 |
Erläuterungen
Dieser Artikel enthält die Einnahmen aus der Abführung von Zinsen durch Einrichtungen, die von der Kommission erhaltene Vorschüsse auf zinstragende Konten eingezahlt haben. Im Falle der Nichtverwendung müssen die Vorschüsse zurückgezahlt und die Zinsen an die Kommission abgeführt werden.
5 2 2
Zinserträge aus Vorfinanzierungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
20 000 000 |
40 000 000 |
7 722 179,50 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.
5 2 3
Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
32 427 294 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.
Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (unter anderem kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Unionsprogramme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 5.
KAPITEL 5 5 — ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT
5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
57 203 007,60 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 653 122,65 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 7 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS
5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
4 682 390,25 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.
5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
153 291 385,61 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 8 — VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN
5 8 0
Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
2 993,16 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
KAPITEL 5 9 — ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT
5 9 0
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
5 000 000 |
5 000 000 |
5 390 412,06 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.
TITEL 6
BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 0 |
|||||||||||||||||||||
|
6 0 1 |
Verschiedene Forschungsprogramme |
||||||||||||||||||||
|
6 0 1 1 |
Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 0 1 3 |
Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
604 743 323,18 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 1 5 |
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 0 1 6 |
Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 0 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
604 743 323,18 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 2 |
Sonstige Programme |
||||||||||||||||||||
|
6 0 2 1 |
Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe und Soforthilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
50 276 224,03 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 0 2 — Total |
p.m. |
p.m. |
50 276 224,03 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 3 |
Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten |
||||||||||||||||||||
|
6 0 3 1 |
Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
253 412 625,40 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 3 2 |
Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine Kandidatenländer oder potenziellen Kandidaten des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
494 944,34 |
|
||||||||||||||||
|
6 0 3 3 |
Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
42 305 058,04 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 0 3 — Total |
p.m. |
p.m. |
296 212 627,78 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
951 232 174,99 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 1 |
|||||||||||||||||||||
|
6 1 1 |
Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden |
||||||||||||||||||||
|
6 1 1 3 |
Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
38 820 698,30 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 1 4 |
Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
38 820 698,30 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 2 |
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 4 |
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten |
||||||||||||||||||||
|
6 1 4 3 |
Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 4 4 |
Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 4 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 |
Rückerstattungen nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union |
||||||||||||||||||||
|
6 1 5 0 |
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
41 315 733,88 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 1 |
Rückerstattung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 2 |
Rückerstattung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 3 |
Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 7 |
Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
6 594 571 905,88 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 5 8 |
Rückerstattung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
599 238,59 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 5 — Total |
p.m. |
p.m. |
6 636 486 878,35 |
|
||||||||||||||||
|
6 1 6 |
Rückerstattung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 7 |
Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind |
||||||||||||||||||||
|
6 1 7 0 |
Rückerstattungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 7 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 8 |
Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge |
||||||||||||||||||||
|
6 1 8 0 |
Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 8 1 |
Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 8 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 1 9 |
Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind |
||||||||||||||||||||
|
6 1 9 1 |
Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 1 9 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
6 675 307 576,65 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 2 |
|||||||||||||||||||||
|
6 2 0 |
Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 |
Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen |
||||||||||||||||||||
|
6 2 2 1 |
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
15 100 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 3 |
Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
6 411 530,78 |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 4 |
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
484 308,20 |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 5 |
Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
86 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 2 2 6 |
Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Organe der EU oder andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
80 523 598,11 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 2 2 — Total |
p.m. |
p.m. |
102 605 437,09 |
|
||||||||||||||||
|
6 2 4 |
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
102 605 437,09 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 3 |
|||||||||||||||||||||
|
6 3 0 |
Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
364 560 851 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 1 |
Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes |
||||||||||||||||||||
|
6 3 1 2 |
Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen der Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 065 961,35 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 1 3 |
Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
20 016 713,06 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
21 082 674,41 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 2 |
EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
97 727 173 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 3 |
Beiträge zu Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 3 3 0 |
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
868 619 454,04 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 3 1 |
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 3 2 |
Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 3 — Total |
p.m. |
p.m. |
868 619 454,04 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 4 |
Beiträge von EU-Treuhandfonds — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 3 4 0 |
Beiträge von EU-Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
4 025 949,31 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 4 — Total |
p.m. |
p.m. |
4 025 949,31 |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 |
Finanzielle Beiträge betreffend Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 3 5 0 |
Beiträge aus dem Europäischen Entwicklungsfond betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
300 000 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 1 |
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffenden den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 2 |
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 5 3 |
Beiträge internationaler Organisationen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 3 5 — Total |
p.m. |
p.m. |
300 000 000 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 3 6 |
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) - zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
|
|
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 656 016 101,76 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 4 |
|||||||||||||||||||||
|
6 4 1 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 4 1 0 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Einnahmen) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
|
|
||||||||||||||||
|
6 4 1 1 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Erstattungen) — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 4 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
6 4 2 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Nicht zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||||||||||
|
6 4 2 0 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Einnahmen |
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
||||||||||||||||
|
6 4 2 1 |
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Erstattungen |
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 4 2 — Total |
50 000 000 |
50 000 000 |
|
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 4 — TOTAL |
50 000 000 |
50 000 000 |
0 ,— |
0 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 5 |
|||||||||||||||||||||
|
6 5 1 |
Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000 |
p.m. |
p.m. |
389 042,35 |
|
||||||||||||||||
|
6 5 2 |
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
106 829 126,01 |
|
||||||||||||||||
|
6 5 3 |
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
13 015 198,61 |
|
||||||||||||||||
|
6 5 4 |
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 5 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
120 233 366,97 |
|
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 6 |
|||||||||||||||||||||
|
6 6 0 |
Sonstige Beiträge und Erstattungen |
||||||||||||||||||||
|
6 6 0 0 |
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
669 468 632,13 |
|
||||||||||||||||
|
6 6 0 1 |
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen |
80 000 000 |
60 000 000 |
9 088 699,79 |
11,36 |
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 6 0 — Total |
80 000 000 |
60 000 000 |
678 557 331,92 |
848,20 |
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 6 — TOTAL |
80 000 000 |
60 000 000 |
678 557 331,92 |
848,20 |
||||||||||||||||
|
KAPITEL 6 7 |
|||||||||||||||||||||
|
6 7 0 |
Einnahmen betreffend den EGFL |
||||||||||||||||||||
|
6 7 0 1 |
Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
1 348 042 402,48 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 0 2 |
Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
130 730 164,98 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 0 3 |
Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
3 693 186,56 |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 7 0 — Total |
p.m. |
p.m. |
1 482 465 754,02 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 1 |
Einnahmen betreffend den ELER |
||||||||||||||||||||
|
6 7 1 1 |
Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
499 056 223,22 |
|
||||||||||||||||
|
6 7 1 2 |
Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||||||||
|
|
Artikel 6 7 1 — Total |
p.m. |
p.m. |
499 056 223,22 |
|
||||||||||||||||
|
|
KAPITEL 6 7 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
1 981 521 977,24 |
|
||||||||||||||||
|
|
Titel 6 — Total |
130 000 000 |
110 000 000 |
12 165 473 966,62 |
9 358,06 |
||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
KAPITEL 6 0 — BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION
6 0 1
Verschiedene Forschungsprogramme
6 0 1 1
Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Horizont 2020 — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — sowie dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und die Beteiligung der Schweiz am im Rahmen von „Fusion for Energy“ durchgeführten ITER-Vorhaben geregelt wird, wurden ausgesetzt.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 03 50 und Artikel 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
6 0 1 3
Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
604 743 323,18 |
Erläuterungen
Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind.
Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 08 03 50, 09 04 50, 15 03 50, 18 05 50, 32 04 50, 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) sowie bei den Artikeln 10 02 50 und 10 03 50 (direkte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Die Assoziierung der Schweiz mit Teilen des Rahmenprogramms Horizont 2020, dem Euratom-Programm 2014- 2018 sowie mit Tätigkeiten des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Fusion for Energy“) im Zeitraum 2014-2020 war für eine Dauer bis 31. Dezember 2016 erwartet worden.
Nach der Ratifizierung des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 3) durch den Schweizer Bundesrat am 16. Dezember 2016 bleibt das Abkommen, mit dem die Schweiz mit „Horizont 2020“ assoziiert wird, mit Stichtag 1. Januar 2017 gültig und wird für das gesamte Programm „Horizont 2020“, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ verlängert.
Rechtsgrundlagen
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3) wurde am 14. Juni 1994 unterzeichnet und trat am 1. März 1998 in Kraft und gilt für die Teile, die nicht unter die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits fallen.
Beschluss 2008/372/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39).
Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5).
Beschluss 2012/777/EU des Rates vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26).
Beschluss C(2014) 2089 der Kommission vom 2. April 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung Israels am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
Beschluss C(2014) 4290 der Kommission vom 30. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beteiligung der Republik Moldau am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).
Beschluss 2014/953/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 1).
Beschluss 2014/954/Euratom des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 19).
Beschluss C(2014) 9320 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird.
Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1).
Der Beschluss 2015/575/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an Programmen der Union (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1).
Beschluss C(2015) 1355 der Kommission vom 3. März 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Teilnahme der Ukraine am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).
Beschluss (EU) 2015/1795 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 6).
Beschluss (EU) 2015/1796 des Rates vom 1. Oktober 2015 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird (ABl. L 263vom 8.10.2015, S. 8).
Beschluss C(2015) 8195 der Kommission vom 25. November 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die Teilnahme der Republik Tunesien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (Abkommen noch nicht unterzeichnet).
Beschluss C(2016) 1360 der Kommission vom 9. März 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme Georgiens am „Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)“.
Beschluss C(2016) 2119 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme der Republik Armenien am „Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)“.
Beschluss C(2016) 3119 der Kommission vom 27. Mai 2016 über den Abschluss eines Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine zur Assoziierung der Ukraine mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018).
6 0 1 5
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
6 0 1 6
Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel in diesem Einzelplan eingesetzt.
6 0 2
Sonstige Programme
6 0 2 1
Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe und Soforthilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
50 276 224,03 |
Erläuterungen
Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe und Soforthilfe.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel in diesem Einzelplan eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1).
6 0 3
Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten
6 0 3 1
Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
253 412 625,40 |
Erläuterungen
Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Verweise
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).
Beschluss C(2014) 3502 der Kommission vom 2. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).
Beschluss C(2014) 3711 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Beteiligung Albaniens am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).
Beschluss C(2014) 3693 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).
Beschluss C(2014) 3710 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Beteiligung Serbiens am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).
Beschluss C(2014) 3707 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Protokoll Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 345).
Beschluss C(2014) 3705 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro über die Beteiligung Montenegros am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.
Beschluss (EU) 2017/1388 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union (ABl. L 195 vom 27.7.2017, S. 1).
Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Unionsprogrammen ermöglichen.
Beschluss C(2018) 3716 der Kommission vom 13. Juni 2018 über eine Änderung - in Form eines Briefwechsels - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizon 2020“ (2014-2020).
6 0 3 2
Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine Kandidatenländer oder potenziellen Kandidaten des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
494 944,34 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern auf der Grundlage internationaler Kooperationsabkommen verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 02 01 und 14 03 01 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).
Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).
Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.
Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in den Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25), insbesondere Artikel 5.
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209), insbesondere Artikel 5.
6 0 3 3
Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
42 305 058,04 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden Beteiligungen von Drittstaaten oder von Dritten an Tätigkeiten der Union verbucht.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
KAPITEL 6 1 — ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN
6 1 1
Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden
6 1 1 3
Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
38 820 698,30 |
Erläuterungen
Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.
Gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt. Zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres noch verfügbare nicht verwendete Einnahmen und aus diesen Einnahmen stammende Mittel sowie Einziehungen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.
Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Haushaltsjahres 2017 werden im Haushaltsjahr 2019 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens aufgrund von Finanzmarktentwicklungen möglichst gering zu halten, ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen. Die im Haushaltsjahr 2019 für Forschungszwecke verfügbaren Nettobeträge werden mit 39 654 000 EUR veranschlagt.
Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
6 1 1 4
Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Entscheidung 2003/76/EG sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.
Rechtsgrundlagen
Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).
6 1 2
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 1 4
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten
6 1 4 3
Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 1 4 4
Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) und insbesondere die Artikel 14 und 36a.
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
6 1 5
Rückerstattungen nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union
6 1 5 0
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
41 315 733,88 |
Erläuterungen
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 1
Rückerstattung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 2
Rückerstattung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 3
Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 5 7
Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
6 594 571 905,88 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Rückerstattungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verbucht.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Anhang II Artikel D.
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
6 1 5 8
Rückerstattung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
599 238,59 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
6 1 6
Rückerstattung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückerstattung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Verweise
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15.
Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEA.
Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEA.
6 1 7
Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind
6 1 7 0
Rückerstattungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Rückerstattung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 21 02 05 01 und 21 02 05 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
6 1 8
Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge
6 1 8 0
Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
6 1 8 1
Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
6 1 9
Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind
6 1 9 1
Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 21 06 01, 21 06 02, 21 06 51 und 22 02 51 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).
Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
KAPITEL 6 2 — VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN
6 2 0
Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.
6 2 2
Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen
6 2 2 1
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
15 100 000 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Von Dritten abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Abschluss früherer Programme
Die Einnahmen werden von Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.
6 2 2 3
Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
6 411 530,78 |
Erläuterungen
Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und externen Stellen (Dritten) abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
6 2 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
484 308,20 |
Erläuterungen
Im Beschluss 2013/743/EU des Rates wird die Gemeinsame Forschungsstelle angehalten, den Wissens- und Technologietransfer zu fördern und zusätzliche Ressourcen zu erwirtschaften, beispielsweise durch die Nutzung geistigen Eigentums.
Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 12 können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 182 und 183.
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.
Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
6 2 2 5
Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
86 000 ,— |
Erläuterungen
Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 und bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
6 2 2 6
Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Organe der EU oder andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
80 523 598,11 |
Erläuterungen
Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Organe der Union oder andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
6 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).
KAPITEL 6 3 — BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN
6 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
364 560 851 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Unionsaktionen zu leisten sind.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.
Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Verweise
Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).
6 3 1
Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes
6 3 1 2
Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen der Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 065 961,35 |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 07, 18 02 08, 18 02 09 und 18 03 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).
Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.
Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).
Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
Beschluss 2011/351/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 37).
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11. 2018, S. 99).
Verweise
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2018 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) und zur Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/XX [ETIAS-Verordnung], der Verordnung (EU) 2018/XX [Verordnung über das SIS im Bereich der Grenzkontrollen] und der Verordnung (EU) 2018/XX [eu-LISA-Verordnung] (COM(2018) 478 final).
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2018 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der [Verordnung (EU) 2018/XX [Eurodac-Verordnung],] der Verordnung (EU) 2018/XX [Verordnung über das SIS im Bereich der Strafverfolgung], der Verordnung (EU) 2018/XX [ECRIS-TCN-Verordnung] und der Verordnung (EU) 2018/XX [eu-LISA-Verordnung] (COM(2018) 480 final).
6 3 1 3
Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
20 016 713,06 |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 03 und 18 03 02 und bei den Posten 18 02 01 01 und 18 02 01 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).
Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).
Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 17.2.2008, S. 50).
Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1).
Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3).
Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
Beschluss 2014/185/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 1).
Beschluss 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 2).
Beschluss 2014/301/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 33).
Beschluss 2014/344/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 49).
Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
Beschluss (EU) 2016/350 des Rates vom 25. Februar 2016 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 61).
Übereinkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
Beschluss (EU) 2018/398 des Rates vom 12. Juni 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 1).
Beschluss (EU) 2018/404 des Rates vom 13. März 2018 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 74 vom 16.3.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
Verweise
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (COM(2016) 271 final vom 4. Mai 2016).
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (COM(2018) 633 final vom 12. September 2018).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JHA des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018) 631 final vom 12. September 2018).
6 3 2
EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
97 727 173 ,— |
Erläuterungen
Die Beiträge des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei Posten 21 01 04 07 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).
Verweise
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Dezember 2011 — Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (COM(2011) 837 final).
6 3 3
Beiträge zu Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
6 3 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
868 619 454,04 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 3 3 1
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 3 3 2
Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 3 4
Beiträge von EU-Treuhandfonds — Zweckgebundene Einnahmen
6 3 4 0
Beiträge von EU-Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
4 025 949,31 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Verwaltungsgebühren eingestellt, für die die Kommission zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die Beiträge zu jedem EU-Treuhandfonds anfänglich verwendet wurden, bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge abbuchen kann.
Solche Verwaltungsgebühren werden während der Laufzeit des EU-Treuhandfonds zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung gleichgestellt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 235 Absatz 5.
6 3 5
Finanzielle Beiträge betreffend Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) — Zweckgebundene Einnahmen
6 3 5 0
Beiträge aus dem Europäischen Entwicklungsfond betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
300 000 000 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge des Europäischen Entwicklungsfonds an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 5 1
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffenden den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 5 2
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge der Drittstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 5 3
Beiträge internationaler Organisationen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge internationaler Organisationen an den EFSD verbucht.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
6 3 6
Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) - zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
|
|
Erläuterungen
Neuer Artikel
Dieser Artikel dient der Verbuchung der Ausstattung des EFSI-Garantiefonds nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/1017.
Nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung kann auch in Basisrechtsakten festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1), insbesondere Artikel 12.
KAPITEL 6 4 — BEITRÄGE VON FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN
6 4 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen
6 4 1 0
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Einnahmen) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
|
Erläuterungen
Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
6 4 1 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten (Erstattungen) — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Darlehensbeträge, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dar und sind unbeschadet von Artikel 140 Absatz 9 dieser Haushaltsordnung für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum zu verwenden, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.
Dieser Posten dient auch zur Buchung von Erstattungen, die sich aus einer Verringerung der Beiträge der Union zu dem Instrument ergeben.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
6 4 2
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Nicht zweckgebundene Einnahmen
6 4 2 0
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
Erläuterungen
Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, werden nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
6 4 2 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Erstattungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
Erläuterungen
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Darlehensbeträge, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, sofern dies in einem Basisrechtsakt vorgesehen ist, gelten nicht als interne zweckgebundene Einnahmen.
Dieser Posten dient ferner der Verbuchung nicht in Anspruch genommener Beträge, die als von der EU gezahlte Beträge definiert werden (und somit auf das Treuhandkonto der Instrumente überwiesen werden) – auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung – über die Beträge hinaus, die von der betrauten Einrichtung gebundenen aber nicht in Anspruch genommen wurden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 209 Absatz 3.
KAPITEL 6 5 — FINANZKORREKTUREN
6 5 1
Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
389 042,35 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung), des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und des Kohäsionsfonds für die Programmplanungszeiträume vor 2000 vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.
Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.
Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).
Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).
Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.
Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).
6 5 2
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
106 829 126,01 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds und des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sowie des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.
Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.
Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).
Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).
Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
Verweise
Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).
Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5).
Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).
Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
6 5 3
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
13 015 198,61 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA I) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden.
Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
Verweise
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
6 5 4
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für den Programmplanungszeitraum 2014-2013 vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).
KAPITEL 6 6 — SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN
6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen
6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
669 468 632,13 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt werden, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.
6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
80 000 000 |
60 000 000 |
9 088 699,79 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt.
KAPITEL 6 7 — EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)
6 7 0
Einnahmen betreffend den EGFL
6 7 0 1
Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 348 042 402,48 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 anfallen. Hierzu zählen auch Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 jener Verordnung.
Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen zugunsten des Haushaltsplans der Union eingestellt, die für Ausgaben im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 943 000 000 EUR veranschlagt worden, einschließlich 444 000 000 EUR, die gemäß Artikel 14 Haushaltsordnung voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2018 auf das Haushaltsjahr 2019 übertragen werden. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurden ein Betrag von 140 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 02 08 (Posten 05 02 08 03) und ein Restbetrag von 803 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 0 2
Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
130 730 164,98 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020.
Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten.
Bei diesem Posten sollen auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt werden, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 135 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 0 3
Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
3 693 186,56 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit der Überschussabgabe aufgrund der Milchquotenregelung eingesetzt werden, die gemäß Teil II, Titel I, Kapitel III, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere von Artikel 78, erhoben oder eingezogen werden.
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Aufgrund des Auslaufens des Milchquotensystems im Kalenderjahr 2015 haben die Mitgliedstaaten die Zusatzabgabe für Milch letztmalig im Gesamthaushalt 2016 der Union erhoben und erklärt. Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt; sie werden zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 1
Einnahmen betreffend den ELER
6 7 1 1
Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
499 056 223,22 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des ELER anfallen. Bei diesem Posten werden außerdem Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER eingesetzt.
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
6 7 1 2
Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen und um verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Ausgaben ELER.
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 21 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2019 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
TITEL 7
VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||
|
KAPITEL 7 0 |
|||||||||
|
7 0 0 |
Verzugszinsen |
||||||||
|
7 0 0 0 |
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel |
5 000 000 |
5 000 000 |
67 035 695,80 |
1 340,71 |
||||
|
7 0 0 1 |
Sonstige Verzugszinsen |
p.m. |
p.m. |
1 829 529,58 |
|
||||
|
|
Artikel 7 0 0 — Total |
5 000 000 |
5 000 000 |
68 865 225,38 |
1 377,30 |
||||
|
7 0 1 |
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder |
10 000 000 |
10 000 000 |
108 842 347,07 |
1 088,42 |
||||
|
7 0 2 |
Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 0 9 |
Sonstige Zinsen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
|
KAPITEL 7 0 — TOTAL |
15 000 000 |
15 000 000 |
177 707 572,45 |
1 184,72 |
||||
|
KAPITEL 7 1 |
|||||||||
|
7 1 0 |
Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften |
100 000 000 |
100 000 000 |
3 272 826 991,48 |
3 272,83 |
||||
|
7 1 1 |
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden |
p.m. |
p.m. |
121 628 754,36 |
|
||||
|
7 1 2 |
Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 1 3 |
Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 1 9 |
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder |
||||||||
|
7 1 9 0 |
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||
|
7 1 9 1 |
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder |
p.m. |
p.m. |
446 188,05 |
|
||||
|
|
Artikel 7 1 9 — Total |
p.m. |
p.m. |
446 188,05 |
|
||||
|
|
KAPITEL 7 1 — TOTAL |
100 000 000 |
100 000 000 |
3 394 901 933,89 |
3 394,90 |
||||
|
|
Titel 7 — Total |
115 000 000 |
115 000 000 |
3 572 609 506,34 |
3 106,62 |
||||
|
|||||||||
KAPITEL 7 0 — VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN
7 0 0
Verzugszinsen
7 0 0 0
Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
5 000 000 |
5 000 000 |
67 035 695,80 |
Erläuterungen
Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.
Für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift von Beträgen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen.
Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.
Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.
Die Erhöhung überschreitet insgesamt 16 Prozentpunkte nicht. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, insbesondere Artikel 12).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 98.
7 0 0 1
Sonstige Verzugszinsen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
1 829 529,58 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden Verzugszinsen auf andere Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
7 0 1
Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
10 000 000 |
10 000 000 |
108 842 347,07 |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen, die auf Sonderkonten für Geldbußen und für Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder, einschließlich mit den Mitgliedstaaten zusammenhängender Zwangsgelder, aufgelaufen sind.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 99.
7 0 2
Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen auf Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.
7 0 9
Sonstige Zinsen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung aller anderen möglichen Zinserträge aus Verzugszinsen, die nicht in Kapitel 7 0 eingestellt werden und nur unter außergewöhnlichen Umständen fällig werden, welche die Einführung einer eigenen Haushaltslinie nicht rechtfertigen.
KAPITEL 7 1 — GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER
7 1 0
Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
100 000 000 |
100 000 000 |
3 272 826 991,48 |
Erläuterungen
Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.
Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
7 1 1
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
121 628 754,36 |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden
Rechtsgrundlagen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.
7 1 2
Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern, die anfallen, wenn die Kommission Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreift.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
7 1 3
Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Einstellung von Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).
7 1 9
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder
7 1 9 0
Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 7 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
7 1 9 1
Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
446 188,05 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Artikel 7 1 0 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.
TITEL 8
ANLEIHEN UND DARLEHEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||||||||||
|
KAPITEL 8 0 |
|||||||||||||||
|
8 0 0 |
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 0 1 |
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 0 2 |
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 0 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 1 |
|||||||||||||||
|
8 1 0 |
Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital |
p.m. |
p.m. |
21 587 876,20 |
|
||||||||||
|
8 1 3 |
Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 1 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
21 587 876,20 |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 2 |
|||||||||||||||
|
8 2 7 |
Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 2 8 |
Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 2 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 3 |
|||||||||||||||
|
8 3 5 |
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
8 3 6 |
Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 3 — TOTAL |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
|
||||||||||
|
KAPITEL 8 5 |
|||||||||||||||
|
8 5 0 |
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden |
2 823 744 |
6 186 061 |
6 808 600 ,— |
241,12 |
||||||||||
|
|
KAPITEL 8 5 — TOTAL |
2 823 744 |
6 186 061 |
6 808 600 ,— |
241,12 |
||||||||||
|
|
Titel 8 — Total |
2 823 744 |
6 186 061 |
28 396 476,20 |
1 005,63 |
||||||||||
|
|||||||||||||||
KAPITEL 8 0 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
8 0 0
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 02 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 02 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
8 0 1
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 04 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 04 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
8 0 2
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 02 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 02 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
KAPITEL 8 1 — VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN
8 1 0
Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
21 587 876,20 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.
Er umfasst auch Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Diese Darlehen und Risikokapital wurden zu einem Zeitpunkt gewährt, als diese Länder noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren.
Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.
Bei diesem Posten können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
8 1 3
Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans dieses Einzelplans im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ gewährt werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
KAPITEL 8 2 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN
8 2 7
Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 03 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
8 2 8
Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 03 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
KAPITEL 8 3 — EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN
8 3 5
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.
Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.
8 3 6
Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 07 des Ausgabenplans diese Einzelplans, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
KAPITEL 8 5 — EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN
8 5 0
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
2 823 744 |
6 186 061 |
6 808 600 ,— |
Erläuterungen
Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).
Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).
Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).
TITEL 9
SONSTIGE EINNAHMEN
|
Artikel Posten |
Bezeichnung |
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
% 2017/2019 |
||
|
KAPITEL 9 0 |
|||||||
|
9 0 0 |
Sonstige Einnahmen |
15 000 000 |
25 000 000 |
5 938 202,90 |
39,59 |
||
|
|
KAPITEL 9 0 — TOTAL |
15 000 000 |
25 000 000 |
5 938 202,90 |
39,59 |
||
|
|
Titel 9 — Total |
15 000 000 |
25 000 000 |
5 938 202,90 |
39,59 |
||
|
|
GESAMTBETRAG |
1 518 957 719 |
1 482 202 255 |
17 191 011 788,10 |
1 131,76 |
||
|
|||||||
KAPITEL 9 0 — SONSTIGE EINNAHMEN
9 0 0
Sonstige Einnahmen
|
Haushaltsjahr 2019 |
Haushaltsjahr 2018 |
Haushaltsjahr 2017 |
|
15 000 000 |
25 000 000 |
5 938 202,90 |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.
GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2019 UND 2018) UND AUSGABEN (2017)
|
Titel |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||
|
01 |
WIRTSCHAFT UND FINANZEN |
336 080 338 |
1 203 618 938 |
2 208 268 036 |
2 153 674 136 |
3 398 023 534,95 |
3 199 898 692,85 |
|
Reserven (40 02 40, 40 02 41) |
|
|
130 185 000 |
25 000 000 |
|
|
|
|
|
336 080 338 |
1 203 618 938 |
2 338 453 036 |
2 178 674 136 |
3 398 023 534,95 |
3 199 898 692,85 |
|
|
02 |
BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU |
2 796 047 759 |
2 473 254 542 |
2 354 285 710 |
2 060 461 812 |
2 540 197 295,18 |
2 351 084 730,76 |
|
03 |
WETTBEWERB |
111 419 935 |
111 419 935 |
109 841 980 |
109 841 980 |
109 828 294,85 |
109 828 294,85 |
|
04 |
BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION |
14 753 357 684 |
11 910 403 179 |
14 504 772 962 |
12 207 667 532 |
16 011 796 458,81 |
10 447 870 935,69 |
|
Reserven (40 02 41) |
2 124 650 |
2 124 650 |
11 102 000 |
8 327 000 |
|
|
|
|
|
14 755 482 334 |
11 912 527 829 |
14 515 874 962 |
12 215 994 532 |
16 011 796 458,81 |
10 447 870 935,69 |
|
|
05 |
LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS |
58 407 290 788 |
56 640 808 555 |
58 157 738 271 |
55 461 585 694 |
59 676 751 040,44 |
56 168 167 688,72 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
1 800 000 |
1 350 000 |
|
|
|
|
|
58 407 290 788 |
56 640 808 555 |
58 159 538 271 |
55 462 935 694 |
59 676 751 040,44 |
56 168 167 688,72 |
|
|
06 |
MOBILITÄT UND VERKEHR |
4 808 120 781 |
2 509 542 057 |
4 007 575 953 |
2 267 065 045 |
3 812 757 001,63 |
2 064 563 948,38 |
|
07 |
UMWELT |
524 637 568 |
370 305 068 |
498 983 862 |
350 883 612 |
485 170 935,72 |
385 545 898,79 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
1 000 000 |
750 000 |
|
|
|
|
|
524 637 568 |
370 305 068 |
499 983 862 |
351 633 612 |
485 170 935,72 |
385 545 898,79 |
|
|
08 |
FORSCHUNG UND INNOVATION |
7 405 465 948 |
6 736 960 766 |
6 890 257 765 |
6 472 483 396 |
6 962 985 086,24 |
6 541 994 343,06 |
|
09 |
KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN |
2 429 876 987 |
2 133 586 653 |
2 132 573 932 |
2 259 062 678 |
2 004 909 766,26 |
2 112 947 653,06 |
|
10 |
DIREKTE FORSCHUNG |
439 836 973 |
428 260 154 |
403 727 789 |
397 336 829 |
523 002 043,87 |
508 596 055,45 |
|
11 |
MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI |
1 027 770 112 |
660 534 435 |
1 084 735 790 |
659 590 725 |
1 225 297 336,71 |
582 765 282,54 |
|
Reserven (40 02 41) |
117 158 000 |
108 850 000 |
|
|
|
|
|
|
|
1 144 928 112 |
769 384 435 |
1 084 735 790 |
659 590 725 |
1 225 297 336,71 |
582 765 282,54 |
|
|
12 |
FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION |
118 629 491 |
120 397 491 |
94 563 454 |
94 367 704 |
92 401 521,74 |
90 698 917,62 |
|
13 |
REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG |
41 290 035 252 |
34 798 506 413 |
39 943 720 682 |
34 264 145 763 |
44 709 530 809,36 |
26 776 395 740,67 |
|
14 |
STEUERN UND ZOLLUNION |
177 189 872 |
176 043 872 |
175 802 112 |
168 303 344 |
187 643 533,87 |
162 985 729,70 |
|
15 |
BILDUNG UND KULTUR |
4 539 701 295 |
4 052 011 674 |
3 809 105 904 |
3 505 751 391 |
3 667 211 637,83 |
3 514 763 760,68 |
|
Reserven (40 01 40, 40 02 41) |
|
|
42 785 652 |
33 226 000 |
|
|
|
|
|
4 539 701 295 |
4 052 011 674 |
3 851 891 556 |
3 538 977 391 |
3 667 211 637,83 |
3 514 763 760,68 |
|
|
16 |
KOMMUNIKATION |
216 190 642 |
213 072 642 |
210 021 691 |
208 969 691 |
214 585 886,05 |
211 220 054,26 |
|
17 |
GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT |
616 863 058 |
561 494 331 |
601 004 264 |
564 825 962 |
596 423 447,46 |
574 900 544,54 |
|
18 |
MIGRATION UND INNERES |
2 271 495 179 |
2 575 769 156 |
2 636 400 839 |
2 257 461 158 |
3 262 305 923,61 |
2 120 023 724,97 |
|
Reserven (40 02 41) |
520 082 000 |
159 985 000 |
|
|
|
|
|
|
|
2 791 577 179 |
2 735 754 156 |
2 636 400 839 |
2 257 461 158 |
3 262 305 923,61 |
2 120 023 724,97 |
|
|
19 |
AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE |
869 399 248 |
721 583 145 |
816 917 462 |
705 331 155 |
739 364 601,28 |
619 181 851,56 |
|
Reserven (40 01 40, 40 02 41) |
|
|
23 750 000 |
8 673 000 |
|
|
|
|
|
869 399 248 |
721 583 145 |
840 667 462 |
714 004 155 |
739 364 601,28 |
619 181 851,56 |
|
|
20 |
HANDEL |
115 720 915 |
114 996 915 |
115 924 575 |
114 524 575 |
112 661 192,91 |
110 601 192,91 |
|
21 |
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG |
3 716 766 158 |
3 301 481 774 |
3 486 428 453 |
3 248 829 555 |
3 831 744 448,04 |
3 299 226 468,93 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
6 250 000 |
|
|
|
|
|
|
3 716 766 158 |
3 301 481 774 |
3 492 678 453 |
3 248 829 555 |
3 831 744 448,04 |
3 299 226 468,93 |
|
|
22 |
NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN |
5 072 397 502 |
3 769 644 975 |
4 461 105 748 |
3 680 713 958 |
4 598 704 943,39 |
3 419 576 126,74 |
|
23 |
HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ |
1 764 263 810 |
1 704 662 100 |
1 189 000 497 |
1 230 508 750 |
2 193 737 334,71 |
2 207 427 032,89 |
|
Reserven (40 02 41) |
117 200 000 |
54 760 000 |
2 000 000 |
1 500 000 |
|
|
|
|
|
1 881 463 810 |
1 759 422 100 |
1 191 000 497 |
1 232 008 750 |
2 193 737 334,71 |
2 207 427 032,89 |
|
|
24 |
BETRUGSBEKÄMPFUNG |
82 812 100 |
82 945 264 |
82 294 500 |
79 884 041 |
78 544 523,75 |
77 944 493,48 |
|
25 |
KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION |
260 051 836 |
260 126 836 |
244 565 633 |
244 015 633 |
237 488 841,35 |
237 102 594,25 |
|
26 |
VERWALTUNG DER KOMMISSION |
1 143 259 951 |
1 142 431 971 |
1 126 245 771 |
1 128 233 771 |
1 187 744 997,98 |
1 180 173 059,97 |
|
Reserven (40 01 40, 40 02 41) |
620 000 |
310 000 |
5 915 694 |
5 915 694 |
|
|
|
|
|
1 143 879 951 |
1 142 741 971 |
1 132 161 465 |
1 134 149 465 |
1 187 744 997,98 |
1 180 173 059,97 |
|
|
27 |
HAUSHALT |
73 674 246 |
73 674 246 |
78 630 924 |
78 630 924 |
73 123 038,73 |
73 123 038,73 |
|
28 |
AUDIT |
19 730 856 |
19 730 856 |
19 359 668 |
19 359 668 |
19 631 867,45 |
19 631 867,45 |
|
29 |
STATISTIK |
159 791 212 |
143 606 212 |
144 068 650 |
130 593 650 |
148 933 196,59 |
140 864 428,88 |
|
30 |
VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN |
2 008 091 000 |
2 008 091 000 |
1 899 409 800 |
1 899 409 800 |
1 799 521 366,09 |
1 799 521 366,09 |
|
31 |
SPRACHENDIENSTE |
403 346 735 |
403 346 735 |
398 802 462 |
398 802 462 |
446 031 819,27 |
446 031 819,27 |
|
32 |
ENERGIE |
2 006 200 068 |
1 627 907 277 |
1 640 012 879 |
1 579 046 002 |
1 640 139 613,41 |
1 816 859 001,11 |
|
33 |
JUSTIZ UND VERBRAUCHER |
264 795 838 |
247 037 892 |
258 557 182 |
225 242 182 |
273 324 799,08 |
241 499 562,66 |
|
Reserven (40 02 41) |
345 000 |
259 000 |
|
|
|
|
|
|
|
265 140 838 |
247 296 892 |
258 557 182 |
225 242 182 |
273 324 799,08 |
241 499 562,66 |
|
|
34 |
KLIMASCHUTZ |
165 102 178 |
108 439 678 |
154 458 150 |
96 455 400 |
147 010 640,95 |
83 289 045,17 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
500 000 |
375 000 |
|
|
|
|
|
165 102 178 |
108 439 678 |
154 958 150 |
96 830 400 |
147 010 640,95 |
83 289 045,17 |
|
|
40 |
RESERVEN |
527 248 000 |
351 500 000 |
516 902 000 |
344 600 000 |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
Total |
161 680 190 965 |
144 083 485 387 |
156 681 353 696 |
140 752 776 672 |
167 008 528 779,56 |
133 696 304 946,68 |
|
Davon Reserven (40 01 40, 40 02 40, 40 02 41) |
757 529 650 |
326 288 650 |
225 288 346 |
85 116 694 |
|
|
|
TITEL XX
VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 |
VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN |
||||
|
XX 01 01 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit in verschiedenen Politikbereichen |
||||
|
XX 01 01 01 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission |
||||
|
XX 01 01 01 01 |
Gehälter und Zulagen |
5,2 |
2 102 718 000 |
2 058 238 200 |
2 013 263 857,82 |
|
XX 01 01 01 02 |
Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst |
5,2 |
11 117 000 |
11 214 800 |
9 153 178,59 |
|
XX 01 01 01 03 |
Anpassung der Dienstbezüge |
5,2 |
24 265 000 |
20 647 600 |
0 ,— |
|
|
Subtotal |
|
2 138 100 000 |
2 090 100 600 |
2 022 417 036,41 |
|
XX 01 01 02 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 01 02 01 |
Gehälter und Zulagen |
5,2 |
115 468 000 |
113 090 400 |
108 105 744,46 |
|
XX 01 01 02 02 |
Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst |
5,2 |
7 642 000 |
7 539 800 |
7 500 159,67 |
|
XX 01 01 02 03 |
Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge |
5,2 |
1 278 000 |
1 083 000 |
0 ,— |
|
|
Subtotal |
|
124 388 000 |
121 713 200 |
115 605 904,13 |
|
|
Artikel XX 01 01 — Subtotal |
|
2 262 488 000 |
2 211 813 800 |
2 138 022 940,54 |
|
XX 01 02 |
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben |
||||
|
XX 01 02 01 |
Externes Personal im Dienst der Kommission |
||||
|
XX 01 02 01 01 |
Vertragsbedienstete |
5,2 |
71 297 400 |
69 531 600 |
82 085 757 ,— |
|
XX 01 02 01 02 |
Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten |
5,2 |
21 523 000 |
20 998 600 |
23 733 089,67 |
|
XX 01 02 01 03 |
Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte |
5,2 |
40 048 385 |
39 377 800 |
30 989 792,86 |
|
|
Subtotal |
|
132 868 785 |
129 908 000 |
136 808 639,53 |
|
XX 01 02 02 |
Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 02 02 01 |
Dienstbezüge des sonstigen Personals |
5,2 |
9 710 000 |
9 642 000 |
9 347 892,11 |
|
XX 01 02 02 02 |
Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige |
5,2 |
2 079 000 |
1 971 000 |
1 868 000 ,— |
|
XX 01 02 02 03 |
Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen |
5,2 |
390 000 |
370 000 |
395 998 ,— |
|
|
Subtotal |
|
12 179 000 |
11 983 000 |
11 611 890,11 |
|
XX 01 02 11 |
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs |
||||
|
XX 01 02 11 01 |
Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke |
5,2 |
57 355 000 |
56 969 000 |
59 320 628,26 |
|
XX 01 02 11 02 |
Ausgaben für Konferenzen, Sitzungen und Sachverständigengruppen |
5,2 |
22 429 000 |
23 490 000 |
21 834 492,85 |
|
XX 01 02 11 03 |
Ausschusssitzungen |
5,2 |
10 265 000 |
10 515 000 |
8 860 917,26 |
|
XX 01 02 11 04 |
Untersuchungen und Konsultationen |
5,2 |
5 370 000 |
4 590 000 |
5 297 349,59 |
|
XX 01 02 11 05 |
Informations- und Managementsysteme |
5,2 |
35 258 000 |
35 082 000 |
47 509 823,88 |
|
XX 01 02 11 06 |
Weiterbildung und Managementschulung |
5,2 |
11 500 000 |
12 600 000 |
13 322 635,71 |
|
|
Subtotal |
|
142 177 000 |
143 246 000 |
156 145 847,55 |
|
XX 01 02 12 |
Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 02 12 01 |
Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen |
5,2 |
5 620 000 |
5 700 000 |
5 851 998 ,— |
|
XX 01 02 12 02 |
Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen |
5,2 |
485 000 |
485 000 |
485 000 ,— |
|
|
Subtotal |
|
6 105 000 |
6 185 000 |
6 336 998 ,— |
|
|
Artikel XX 01 02 — Subtotal |
|
293 329 785 |
291 322 000 |
310 903 375,19 |
|
XX 01 03 |
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude |
||||
|
XX 01 03 01 |
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission |
||||
|
XX 01 03 01 03 |
IKT-Ausstattung |
5,2 |
67 696 000 |
67 287 000 |
89 976 472,11 |
|
XX 01 03 01 04 |
IKT-Dienstleistungen |
5,2 |
75 644 000 |
67 824 000 |
84 059 709,24 |
|
|
Subtotal |
|
143 340 000 |
135 111 000 |
174 036 181,35 |
|
XX 01 03 02 |
Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 03 02 01 |
Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten |
5,2 |
27 915 000 |
28 515 000 |
26 238 000 ,— |
|
XX 01 03 02 02 |
Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen |
5,2 |
667 000 |
667 000 |
397 000 ,— |
|
|
Subtotal |
|
28 582 000 |
29 182 000 |
26 635 000 ,— |
|
|
Artikel XX 01 03 — Subtotal |
|
171 922 000 |
164 293 000 |
200 671 181,35 |
|
|
KAPITEL XX 01 — TOTAL |
|
2 727 739 785 |
2 667 428 800 |
2 649 597 497,08 |
KAPITEL XX 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN
XX 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit in verschiedenen Politikbereichen
XX 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 01 01 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission |
||||
|
XX 01 01 01 01 |
Gehälter und Zulagen |
5,2 |
2 102 718 000 |
2 058 238 200 |
2 013 263 857,82 |
|
XX 01 01 01 02 |
Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst |
5,2 |
11 117 000 |
11 214 800 |
9 153 178,59 |
|
XX 01 01 01 03 |
Anpassung der Dienstbezüge |
5,2 |
24 265 000 |
20 647 600 |
0 ,— |
|
|
Posten XX 01 01 01 — Total |
|
2 138 100 000 |
2 090 100 600 |
2 022 417 036,41 |
Erläuterungen
Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:
|
— |
die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen, |
|
— |
die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten, |
|
— |
die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss, |
|
— |
die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen, |
|
— |
für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause, |
|
— |
die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen, |
|
— |
die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ, |
|
— |
die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in Vertretungen und Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union tätig sind, |
|
— |
Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können, |
|
— |
die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird, |
|
— |
die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind, |
|
— |
die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen, |
|
— |
die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen, |
|
— |
die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen, |
|
— |
die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angewendet wurden, |
|
— |
die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 50 151 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
XX 01 01 02
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 01 02 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 01 02 01 |
Gehälter und Zulagen |
5,2 |
115 468 000 |
113 090 400 |
108 105 744,46 |
|
XX 01 01 02 02 |
Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst |
5,2 |
7 642 000 |
7 539 800 |
7 500 159,67 |
|
XX 01 01 02 03 |
Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge |
5,2 |
1 278 000 |
1 083 000 |
0 ,— |
|
|
Posten XX 01 01 02 — Total |
|
124 388 000 |
121 713 200 |
115 605 904,13 |
Erläuterungen
Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan der Kommission vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen, |
|
— |
die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten, |
|
— |
die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind, |
|
— |
die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen, |
|
— |
die Überstunden, |
|
— |
die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden, |
|
— |
die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres, |
|
— |
die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen, |
|
— |
die Reisekosten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind, |
|
— |
die Umzugskosten, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen. |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
XX 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben
XX 01 02 01
Externes Personal im Dienst der Kommission
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 02 01 |
Externes Personal im Dienst der Kommission |
||||
|
XX 01 02 01 01 |
Vertragsbedienstete |
5,2 |
71 297 400 |
69 531 600 |
82 085 757 ,— |
|
XX 01 02 01 02 |
Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten |
5,2 |
21 523 000 |
20 998 600 |
23 733 089,67 |
|
XX 01 02 01 03 |
Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte |
5,2 |
40 048 385 |
39 377 800 |
30 989 792,86 |
|
|
Posten XX 01 02 01 — Total |
|
132 868 785 |
129 908 000 |
136 808 639,53 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:
|
— |
die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten, |
|
— |
der Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist, |
|
— |
die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten, |
|
— |
die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal, |
|
— |
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der Union einheitlich anzuwenden, |
|
— |
die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres. |
Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung führen.
Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 171 972 EUR veranschlagt.
Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung führen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten mit 9 376 800 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
Die von der Kommission festgelegten Regelungen hinsichtlich der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstiger finanzieller Bestimmungen.
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.
XX 01 02 02
Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 02 02 |
Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 02 02 01 |
Dienstbezüge des sonstigen Personals |
5,2 |
9 710 000 |
9 642 000 |
9 347 892,11 |
|
XX 01 02 02 02 |
Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige |
5,2 |
2 079 000 |
1 971 000 |
1 868 000 ,— |
|
XX 01 02 02 03 |
Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen |
5,2 |
390 000 |
370 000 |
395 998 ,— |
|
|
Posten XX 01 02 02 — Total |
|
12 179 000 |
11 983 000 |
11 611 890,11 |
Erläuterungen
Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (externes Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien, |
|
— |
Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete, |
|
— |
die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal, |
In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen der Union sind folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Union, |
|
— |
die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare, |
|
— |
die Kosten für die Abordnung von Beamten der Mitgliedstaaten an oder für deren zeitweilige Verwendung in den Delegationen der Union. |
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
XX 01 02 11
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 02 11 |
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs |
||||
|
XX 01 02 11 01 |
Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke |
5,2 |
57 355 000 |
56 969 000 |
59 320 628,26 |
|
XX 01 02 11 02 |
Ausgaben für Konferenzen, Sitzungen und Sachverständigengruppen |
5,2 |
22 429 000 |
23 490 000 |
21 834 492,85 |
|
XX 01 02 11 03 |
Ausschusssitzungen |
5,2 |
10 265 000 |
10 515 000 |
8 860 917,26 |
|
XX 01 02 11 04 |
Untersuchungen und Konsultationen |
5,2 |
5 370 000 |
4 590 000 |
5 297 349,59 |
|
XX 01 02 11 05 |
Informations- und Managementsysteme |
5,2 |
35 258 000 |
35 082 000 |
47 509 823,88 |
|
XX 01 02 11 06 |
Weiterbildung und Managementschulung |
5,2 |
11 500 000 |
12 600 000 |
13 322 635,71 |
|
|
Posten XX 01 02 11 — Total |
|
142 177 000 |
143 246 000 |
156 145 847,55 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:
Dienstreisen:
|
— |
die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden). Wenn möglich, wird die Kommission die Dienste von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen, in denen Tarifverträge gelten und die die einschlägigen IAO-Übereinkommen einhalten. |
Repräsentationskosten:
|
— |
die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen (eine Erstattungsmöglichkeit besteht nicht für Ausgaben im Rahmen von Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Unionsorgans). |
Sachverständigensitzungen:
|
— |
die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission). |
Konferenzen:
|
— |
die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie in Ziffer 88 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5) sind, gefordert, |
|
— |
die Kosten für Konferenzen, Seminare, Sitzungen, Lehrgänge und interne Fortbildungen für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Mitteln der Union finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Union bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Statistiken der Union mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Unionsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen, |
|
— |
die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängt, |
|
— |
die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen, |
|
— |
Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben, |
|
— |
Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, |
|
— |
die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden. |
Ausschusssitzungen:
|
— |
die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Verordnungen des Rates eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission). |
Untersuchungen und Konsultationen:
|
— |
die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn hierfür kein geeignetes Personal der Kommission verfügbar ist, |
|
— |
der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten. |
Informations- und Managementsysteme:
|
— |
Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen, |
|
— |
Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.), |
|
— |
Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten, |
|
— |
Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im EDV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw., |
|
— |
technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. |
Weiterbildung und Managementschulung:
|
— |
die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:
|
Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung führen.
Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 699 000 EUR veranschlagt.
Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung führen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten mit 13 198 780 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
XX 01 02 12
Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 02 12 |
Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 02 12 01 |
Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen |
5,2 |
5 620 000 |
5 700 000 |
5 851 998 ,— |
|
XX 01 02 12 02 |
Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen |
5,2 |
485 000 |
485 000 |
485 000 ,— |
|
|
Posten XX 01 02 12 — Total |
|
6 105 000 |
6 185 000 |
6 336 998 ,— |
Erläuterungen
Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung, |
|
— |
die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung, |
|
— |
die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Überwachung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen, |
|
— |
die medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen, die medizinischen und zahnärztlichen Beratungsleistungen sowie die Kosten für Aids-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz, |
|
— |
die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission/Union, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnungskosten), |
|
— |
die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen, |
|
— |
Beförderungskosten und die Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten, |
|
— |
die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder. |
|
— |
die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Organs zu verbessern:
|
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
XX 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude
XX 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 03 01 |
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission |
||||
|
XX 01 03 01 03 |
IKT-Ausstattung |
5,2 |
67 696 000 |
67 287 000 |
89 976 472,11 |
|
XX 01 03 01 04 |
IKT-Dienstleistungen |
5,2 |
75 644 000 |
67 824 000 |
84 059 709,24 |
|
|
Posten XX 01 03 01 — Total |
|
143 340 000 |
135 111 000 |
174 036 181,35 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:
|
— |
Telekommunikationsanlagen in Kommissionsgebäuden und insbesondere Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk, |
|
— |
Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug), |
|
— |
Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software, |
|
— |
Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner, einschließlich Toner, |
|
— |
Kauf, Miete oder Leasing von Geräten der Büroautomation, |
|
— |
Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen, |
|
— |
Ausgaben für Zugangsberechtigungen zu und Benutzung von elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern, einschließlich der hierfür erforderlichen Schulungsmaßnahmen und Supportdienste, |
|
— |
Grundgebühren und Fernsprechgebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union, |
|
— |
technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform) usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, |
|
— |
Ausgaben für das Rechenzentrum:
|
|
— |
in Auftrag gegebene Entwicklung und Wartung der für den Betrieb des Rechenzentrums notwendigen Software. |
Die entsprechenden Ausgaben für Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.
Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.
Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung führen.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 10 550 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).
XX 01 03 02
Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
XX 01 03 02 |
Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union |
||||
|
XX 01 03 02 01 |
Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten |
5,2 |
27 915 000 |
28 515 000 |
26 238 000 ,— |
|
XX 01 03 02 02 |
Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen |
5,2 |
667 000 |
667 000 |
397 000 ,— |
|
|
Posten XX 01 03 02 — Total |
|
28 582 000 |
29 182 000 |
26 635 000 ,— |
Erläuterungen
Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:
|
— |
befristete Unterbringungszulage und Tagegelder, |
|
— |
für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen, |
|
— |
für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte innerhalb des Gebiets der Union untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen, |
|
— |
die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen für die Wohnungen der Beamten, |
|
— |
sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden. |
Rechtsgrundlagen
Statut der Beamten der Europäischen Union.
Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
TITEL 01
WIRTSCHAFT UND FINANZEN
Gesamtübersicht über die Mittel (2019 und 2018) und Ausgaben (2017)
|
Titel Kapitel |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||
|
01 01 |
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“ |
84 398 938 |
84 398 938 |
82 734 214 |
82 734 214 |
83 178 317,45 |
83 178 317,45 |
|
01 02 |
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION |
12 802 400 |
12 620 000 |
12 555 100 |
13 153 200 |
14 373 773,52 |
13 582 574,54 |
|
01 03 |
INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN |
52 000 000 |
52 000 000 |
179 886 722 |
179 886 722 |
555 763 965 ,— |
525 865 090,36 |
|
Reserven (40 02 40) |
|
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
|
|
|
52 000 000 |
52 000 000 |
204 886 722 |
204 886 722 |
555 763 965 ,— |
525 865 090,36 |
|
|
01 04 |
FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE |
186 879 000 |
1 054 600 000 |
1 933 092 000 |
1 877 900 000 |
2 744 707 478,98 |
2 577 272 710,50 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
105 185 000 |
|
|
|
|
|
|
186 879 000 |
1 054 600 000 |
2 038 277 000 |
1 877 900 000 |
2 744 707 478,98 |
2 577 272 710,50 |
|
|
|
Titel 01 — Total |
336 080 338 |
1 203 618 938 |
2 208 268 036 |
2 153 674 136 |
3 398 023 534,95 |
3 199 898 692,85 |
|
Reserven (40 02 40, 40 02 41) |
|
|
130 185 000 |
25 000 000 |
|
|
|
|
|
336 080 338 |
1 203 618 938 |
2 338 453 036 |
2 178 674 136 |
3 398 023 534,95 |
3 199 898 692,85 |
|
KAPITEL 01 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“
Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
|
01 01 |
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“ |
|||||
|
01 01 01 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“ |
5,2 |
70 205 554 |
68 650 802 |
67 110 364,16 |
95,59 |
|
01 01 02 |
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“ |
|||||
|
01 01 02 01 |
Externes Personal |
5,2 |
3 353 018 |
3 577 871 |
3 781 299 ,— |
112,77 |
|
01 01 02 11 |
Sonstige Verwaltungsausgaben |
5,2 |
5 633 727 |
5 627 727 |
6 114 392 ,— |
108,53 |
|
|
Artikel 01 01 02 — Subtotal |
|
8 986 745 |
9 205 598 |
9 895 691 ,— |
110,11 |
|
01 01 03 |
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“ |
|||||
|
01 01 03 01 |
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben |
5,2 |
4 706 639 |
4 437 814 |
5 773 833,15 |
122,67 |
|
01 01 03 04 |
Ausgaben für spezifischen Bedarf im Bereich der Elektronik, der Telekommunikation und der Information |
5,2 |
500 000 |
440 000 |
398 429,14 |
79,69 |
|
|
Artikel 01 01 03 — Subtotal |
|
5 206 639 |
4 877 814 |
6 172 262,29 |
118,55 |
|
|
Kapitel 01 01 — Total |
|
84 398 938 |
82 734 214 |
83 178 317,45 |
98,55 |
01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
70 205 554 |
68 650 802 |
67 110 364,16 |
01 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“
01 01 02 01
Externes Personal
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 353 018 |
3 577 871 |
3 781 299 ,— |
01 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
5 633 727 |
5 627 727 |
6 114 392 ,— |
01 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“
01 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
4 706 639 |
4 437 814 |
5 773 833,15 |
01 01 03 04
Ausgaben für spezifischen Bedarf im Bereich der Elektronik, der Telekommunikation und der Information
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
500 000 |
440 000 |
398 429,14 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union zu tätigende Ausgaben:
|
— |
Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug), |
|
— |
Kauf, Anmietung oder Leasing, Installierung und Wartung von elektronischen Bürogeräten, Rechnern, Terminals, Kleinrechnern, Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software, |
|
— |
Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung elektronischer Informationsdienste und externer Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.), |
|
— |
Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen, |
|
— |
Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse, |
|
— |
Kosten für den Anschluss an Telekommunikationsnetze wie SWIFT (Netz der Banken) und CoreNet (von der EZB eingerichtetes sicheres Netz) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste, |
|
— |
Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Evaluierungen, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen. |
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
KAPITEL 01 02 — WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% Zahlungen 2017/2019 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||||
|
01 02 |
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION |
||||||||
|
01 02 01 |
Koordinierung und Überwachung der und Kommunikation zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro |
1,1 |
11 730 000 |
11 500 000 |
11 500 000 |
11 500 000 |
13 326 295,90 |
11 631 256,47 |
101,14 |
|
01 02 02 |
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 02 03 |
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 02 04 |
Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte |
1,1 |
1 072 400 |
980 000 |
1 055 100 |
953 200 |
1 047 477,62 |
692 240,83 |
70,64 |
|
01 02 05 |
Einnahmen aus der haushaltspolitischen Überwachung, die dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zuzuweisen sind |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 02 77 |
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
||||||||
|
01 02 77 01 |
Vorbereitende Maßnahme — Kapazitäts- und Institutionenaufbau zur Unterstützung der Durchführung der Wirtschaftsreformen |
1,2 |
p.m. |
140 000 |
p.m. |
700 000 |
0 ,— |
1 259 077,24 |
899,34 |
|
|
Artikel 01 02 77 — Subtotal |
|
p.m. |
140 000 |
p.m. |
700 000 |
0 ,— |
1 259 077,24 |
899,34 |
|
|
Kapitel 01 02 — Total |
|
12 802 400 |
12 620 000 |
12 555 100 |
13 153 200 |
14 373 773,52 |
13 582 574,54 |
107,63 |
01 02 01
Koordinierung und Überwachung der und Kommunikation zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
11 730 000 |
11 500 000 |
11 500 000 |
11 500 000 |
13 326 295,90 |
11 631 256,47 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die Umsetzung des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmen und Verbrauchern in der Europäischen Union und in den Kandidatenländern. Das Programm wurde durch einen Beschluss der Kommission vom November 1961 initiiert und durch spätere Beschlüsse des Rates und der Kommission geändert. Zuletzt wurde es durch den Beschluss K(1997) 2241 vom 15. Juli 1997 geändert und in der Mitteilung KOM(2006) 379 endg. vom 12. Juli 2006 (ABl. C 245 vom 12.10.2006, S. 5) vorgelegt.
Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, technische Unterstützung, Ankauf und Pflege von Datenbanken, Software, Ausrüstung sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:
|
— |
Haushaltspolitik, einschließlich Überwachung der Haushaltslage, |
|
— |
Bewertung der Umsetzung und Anwendung des haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union zur Unterstützung des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) durch die Mitgliedstaaten, |
|
— |
wirtschaftliche Überwachung, makro- und mikroökonomische Analyse der Maßnahmenkombination und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, |
|
— |
außenpolitische Aspekte der WWU, |
|
— |
makroökonomische Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet, |
|
— |
Überwachung der Strukturreformen und Verbesserung der Funktionsweise der Märkte innerhalb der WWU und in der Union, |
|
— |
Koordinierung mit Finanzinstituten, Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte sowie die Mitgliedstaaten betreffende Anleihe- und Darlehenstätigkeit, |
|
— |
Fazilität des finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten und europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus, |
|
— |
die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen, |
|
— |
Vertiefung und Erweiterung der WWU, |
|
— |
Kauf von Ausrüstung, Software-Entwicklung, Wartung und damit verbundene Schulungen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung. |
Diese Mittel dienen auch der Finanzierung prioritärer Informationsmaßnahmen zur Politik der Union in allen Fragen, die die Regeln und die Funktionsweise der WWU sowie die Vorteile von engerer politischer Koordinierung und Strukturreformen betreffen, sowie zur Deckung des Informationsbedarfs maßgeblicher Interessenträger und der Bürger im Zusammenhang mit der WWU.
Diese Maßnahme ist als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern und den Organen der Union konzipiert und soll — gegebenenfalls in Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Vorbereitung der Bürger auf die Einführung des Euro in Mitgliedstaaten, die diesen einführen wollen.
Sie umfasst Folgendes:
|
— |
Entwicklung zentraler Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Faltblätter, Newsletter, Gestaltung von Websites, Entwicklung und Pflege von Websites, soziale Medien, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Münzgestaltungswettbewerbe, Partnerschaftsprogramme, Schulungen usw.) und ähnliche Tätigkeiten, die in Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Kommission auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführt werden, |
|
— |
Partnerschaftsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, die über den Euro oder über die WWU informieren möchten, |
|
— |
Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Mitgliedstaaten in den geeigneten Gremien, |
|
— |
Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben. |
Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.
Die Durchführung der Kommunikationsstrategie der Kommission erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.
Die Kommission verabschiedet eine Strategie und einen jährlichen Arbeitsplan auf der Grundlage der Orientierungen in der Mitteilung vom 11. August 2004 (KOM(2004) 552 endg.) und berichtet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.
Die Mittel decken auch Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen für Makrofinanzhilfen, von Euratom, der Zahlungsbilanzfazilität und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus entstehen, oder dienen derer zeitweisen Vorfinanzierung.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Rechtsgrundlagen
Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
Verweise
Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).
Beschluss C(2015) 6968 endg. der Kommission vom 19. Oktober 2015 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung (ABl. C 347 vom 20.10.2015, S. 4).
01 02 02
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Garantie der Europäischen Union gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.
Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.3.2009, S. 5).
Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).
Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).
Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).
01 02 03
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden.
Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum zu begrenzen.
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).
Eine gesonderte Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).
Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).
Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31).
Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom14.10.2011, S. 32).
Verweise
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 122 Absatz 2.
01 02 04
Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
1 072 400 |
980 000 |
1 055 100 |
953 200 |
1 047 477,62 |
692 240,83 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Finanzierung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 genannten Maßnahmen mit dem Ziel, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte zu schützen, indem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gefördert und ergänzt werden und die zuständigen nationalen Behörden und der Union bei ihren Bemühungen um eine künftige enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission und um einen Austauschs bewährter Verfahren untereinander und mit der Kommission, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen, unterstützt werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1), insbesondere Artikel 4.
Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 1), insbesondere Artikel 1.
01 02 05
Einnahmen aus der haushaltspolitischen Überwachung, die dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zuzuweisen sind
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Mit diesem Artikel wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Anwendung der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 11723/2011 vereinnahmte Geldbußen gemäß deren Artikel 10 dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zuzuweisen sind. Insofern können Einnahmen aus Geldbußen, die in Artikel 7 1 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, zu Mittelbereitstellungen führen.
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vorgesehene Sanktionsregelung stärkt die Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
01 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
01 02 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Kapazitäts- und Institutionenaufbau zur Unterstützung der Durchführung der Wirtschaftsreformen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
140 000 |
p.m. |
700 000 |
0 ,— |
1 259 077,24 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
KAPITEL 01 03 — INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% Zahlungen 2017/2019 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||||
|
01 03 |
INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN |
||||||||
|
01 03 01 |
Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute |
||||||||
|
01 03 01 01 |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital |
4 |
— |
— |
— |
— |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 03 01 02 |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals |
4 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
|
Artikel 01 03 01 — Subtotal |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 03 02 |
Makrofinanzielle Hilfe |
4 |
27 000 000 |
27 000 000 |
42 086 000 |
42 086 000 |
40 223 715 ,— |
10 324 840,36 |
38,24 |
|
01 03 03 |
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern |
4 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 03 04 |
Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in Drittstaaten |
4 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 03 05 |
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank und Darlehensgarantien für Transaktionen in Drittstaaten |
4 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 03 06 |
Mittel für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen |
4 |
p.m. |
p.m. |
137 800 722 |
137 800 722 |
240 540 250 ,— |
240 540 250 ,— |
|
|
01 03 07 |
Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) |
4 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 03 08 |
Dotierung des EFSD-Garantiefonds |
4 |
25 000 000 |
25 000 000 |
p.m. |
p.m. |
275 000 000 ,— |
275 000 000 ,— |
1 100,00 |
|
Reserven (40 02 40) |
|
|
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
25 000 000 |
25 000 000 |
25 000 000 |
25 000 000 |
275 000 000 ,— |
275 000 000 ,— |
|
|
|
|
Kapitel 01 03 — Total |
|
52 000 000 |
52 000 000 |
179 886 722 |
179 886 722 |
555 763 965 ,— |
525 865 090,36 |
1 011,28 |
|
Reserven (40 02 40) |
|
|
|
25 000 000 |
25 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
52 000 000 |
52 000 000 |
204 886 722 |
204 886 722 |
555 763 965 ,— |
525 865 090,36 |
|
|
01 03 01
Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute
01 03 01 01
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
— |
— |
— |
— |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Aus diesem Posten erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Union am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE).
Rechtsgrundlagen
Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).
Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).
Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1).
01 03 01 02
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des von der Union gezeichneten Kapitals in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Die EBWE verfügt derzeit über eine Kapitalbasis von 29 674 000 000 EUR, das von der Union gezeichnete Kapital beläuft sich auf insgesamt 900 440 000 EUR (3 %). Die eingezahlten Anteile des gezeichneten Kapitals belaufen sich auf 187 810 000 EUR, sodass noch 712 630 000 EUR des gezeichneten Kapitals abgerufen werden können.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).
Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).
Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1).
01 03 02
Makrofinanzielle Hilfe
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
27 000 000 |
27 000 000 |
42 086 000 |
42 086 000 |
40 223 715 ,— |
10 324 840,36 |
Erläuterungen
Makrofinanzhilfen (MFA) sind eine Form der finanziellen Hilfe der Union für Partnerländer, die von einer Zahlungsbilanzkrise betroffen sind. MFA sind für Länder konzipiert, die der Union geografisch, wirtschaftlich und politisch nahe stehen. Dazu gehören Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder sowie unter bestimmten Umständen Drittländer. Grundsätzlich können nur Länder, die einem Programm des Internationalen Währungsfonds unterliegen, MFA erhalten.
MFA werden nur ausnahmsweise und auf Fall-zu-Fall-Basis mobilisiert, um Länder bei der Bewältigung von ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu unterstützen. Ziel ist es, eine tragfähige Außenfinanzierung wiederherzustellen und gleichzeitig wirtschaftliche Anpassungen und Strukturreformen anzustoßen.
Während MFA in Form von mittel-/langfristigen Darlehen oder Zuschüssen oder einer Kombination dieser Komponenten gewährt werden können, deckt dieser Artikel lediglich das Zuschusselement von MFA-Maßnahmen ab.
Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch ausgeführt, um die Kosten im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen zu decken, insbesondere i) Kosten bei der Durchführung von operativen Bewertungen in den Empfängerländern, um hinreichende Gewähr für das Funktionieren der Verwaltungsverfahren und Finanzkreisläufe zu erhalten, ii) Kosten für die Umsetzung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, insbesondere für Ex-post-Evaluierungen von MFA-Maßnahmen, und iii) Kosten im Zusammenhang mit Komitologieanforderungen.
Die Kommission wird die Haushaltsbehörde regelmäßig über die makroökonomische Lage der Empfängerländer unterrichten und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der MFA vor.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).
Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).
Beschluss 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für Tunesien (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9).
Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).
Beschluss (EU) 2017/1565 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 14).
Beschluss (EU) 2018/598 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 8).
Beschluss (EU) 2018/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 11).
01 03 03
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall ist Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39) anwendbar.
Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).
Rechtsgrundlagen
Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.
Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren.
Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.
Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR.
Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.
Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).
Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).
Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).
Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).
Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).
Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).
Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).
Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).
Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).
Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).
Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).
Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).
Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Mikrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).
Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).
Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).
Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).
Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).
Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9).
Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).
Beschluss (EU) 2016/1112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über eine weitere Mikrofinanzhilfe für Tunesien (ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 1).
Beschluss (EU) 2016/2371des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 18).
Beschluss (EU) 2017/1565 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 14).
Beschluss (EU) 2018/598 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 8).
Beschluss (EU) 2018/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 11).
01 03 04
Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in Drittstaaten
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) leisten.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall ist Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39) anwendbar.
Wie bei Artikel 01 04 03 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.
Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).
Rechtsgrundlagen
Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Artikel 01 04 03.
01 03 05
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank und Darlehensgarantien für Transaktionen in Drittstaaten
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.
Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.
Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.
Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.
Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.
Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.
Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.
Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.
Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.
Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Luxemburg) und am 21. Dezember 2005 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Dieser Höchstbetrag galt bis zum 31. Januar 2007. Da die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft hat, verlängerte sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.
Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG.
Aufgrund des Beschlusses Nr. 633/2009/EG wurde am 28. Oktober 2009 eine Änderung des am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) unterzeichneten Bürgschaftsvertrags zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB unterzeichnet. Die Garantieleistung der Union ist auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 25 800 000 000 EUR und einem fakultativen Mandat von 2 000 000 000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag galt bis zum 31. Oktober 2011.
Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. November 2011 in Luxemburg und in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die von der Union gewährte Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 484 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27 484 000 000 EUR und einem Mandat zum Klimawandel von 2 000 000 000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag gilt ab dem 1. Februar 2007 und endet am 31. Dezember 2013 mit einer Verlängerung bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses.
Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. Juli 2014 in Luxemburg und am 25. Juli 2014 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die von der Union gewährte Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB unter der von der Union gewährten Garantie, abzüglich annullierter Beträge, darf 30 000 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27 000 000 000 EUR und einem fakultativen Mandat von 3 000 000 000 EUR zusammensetzen. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die gesamte oder teilweise Aktivierung des fakultativen Mandats. Die von der Union gewährte Garantie deckt Finanzierungen der EIB ab, die im Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet wurden; dieser Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn das Europäische Parlament und der Rat bis Ende 2020 keinen neuen Beschluss über eine Garantieleistung der Union für Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Vorhaben außerhalb der Union angenommen haben. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 412/2018/EU geändert. Das fakultative Mandat von 3 000 000 000 EUR wurde aktiviert und zudem wurde der Höchstbetrag um weitere 2 300 000 000 EUR auf den neuen Höchstbetrag von 32 300 000 000 EUR aufgestockt. Zwischen der Kommission und der EIB wurde am 3. Oktober 2018 eine neue Garantievereinbarung im Einklang mit dem geänderten Beschluss unterzeichnet.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall ist Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39) anwendbar.
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.
Rechtsgrundlagen
Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).
Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).
Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).
Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).
Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).
Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).
Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).
Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).
Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).
Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).
Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).
Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).
Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).
Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).
Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).
Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).
Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).
Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5).
Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).
Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).
Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).
Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).
Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).
Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).
Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).
Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).
Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).
Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).
Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).
Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).
Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).
Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).
Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).
Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).
Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).
Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).
Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).
Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).
Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).
Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).
Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2001, S. 1).
Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
01 03 06
Mittel für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
137 800 722 |
240 540 250 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Finanzierung von Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, der Deckung der operativen Kosten der Fondsverwaltung und der externen Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern.
Im Einklang mit Artikel 21 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU können die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 6 4 1 oder 8 1 0 des Einnahmenplans zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
01 03 07
Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall eines Schuldners im Rahmen der garantierten Instrumente kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) leisten.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall ist Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39) anwendbar.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
01 03 08
Dotierung des EFSD-Garantiefonds
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
01 03 08 |
25 000 000 |
p.m. |
275 000 000 ,— |
|
Reserven (40 02 40) |
|
25 000 000 |
|
|
Total |
25 000 000 |
25 000 000 |
275 000 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlung in den EFSD-Garantiefonds entsprechend seiner Rechtslage und den darin festgelegten Verfahren bestimmt.
Im Einklang mit Artikel 21 der Haushaltsordnung können die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 6 3 5 oder 6 6 0 0 des Einnahmenplans zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
KAPITEL 01 04 — FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% Zahlungen 2017/2019 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||||
|
01 04 |
FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE |
||||||||
|
01 04 01 |
Europäischer Investitionsfonds |
||||||||
|
01 04 01 01 |
Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
44 415 633,15 |
44 415 633,15 |
|
|
01 04 01 02 |
Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
|
Artikel 01 04 01 — Subtotal |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
44 415 633,15 |
44 415 633,15 |
|
|
01 04 02 |
Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 04 03 |
Garantie für Euratom-Anleihen |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 04 04 |
Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 04 05 |
Dotierung des EFSI-Garantiefonds |
1,1 |
166 879 000 |
1 000 000 000 |
1 905 092 000 |
1 800 000 000 |
2 680 284 366,85 |
2 489 644 366,85 |
248,96 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
|
105 185 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
166 879 000 |
1 000 000 000 |
2 010 277 000 |
1 800 000 000 |
2 680 284 366,85 |
2 489 644 366,85 |
|
|
|
01 04 06 |
Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP) |
1,1 |
20 000 000 |
22 300 000 |
20 000 000 |
20 000 000 |
20 007 478,98 |
16 800 198,88 |
75,34 |
|
01 04 07 |
An den Europäischen Investitionsfonds zu zahlende Entgelte für eine verstärkte Unterstützung im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
8 000 000 |
8 000 000 |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
01 04 51 |
Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014) |
1,1 |
p.m. |
32 300 000 |
p.m. |
49 900 000 |
0 ,— |
26 172 511,62 |
81,03 |
|
01 04 77 |
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
||||||||
|
01 04 77 02 |
Pilotprojekt — Verwaltung von Staatsvermögen |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
240 000 ,— |
|
|
|
Artikel 01 04 77 — Subtotal |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
240 000 ,— |
|
|
|
Kapitel 01 04 — Total |
|
186 879 000 |
1 054 600 000 |
1 933 092 000 |
1 877 900 000 |
2 744 707 478,98 |
2 577 272 710,50 |
244,38 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
|
105 185 000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
186 879 000 |
1 054 600 000 |
2 038 277 000 |
1 877 900 000 |
2 744 707 478,98 |
2 577 272 710,50 |
|
|
01 04 01
Europäischer Investitionsfonds
01 04 01 01
Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
44 415 633,15 |
44 415 633,15 |
Erläuterungen
Dieser Posten dient der Finanzierung der Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Union gezeichneten Kapital.
Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Union am EIF ist derzeit im Beschluss 94/375/EG geregelt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).
Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).
Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).
01 04 01 02
Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Union gezeichneten Kapitals finanziert.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).
Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).
Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).
01 04 02
Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank (EIB). Die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.
Die in diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch verwendet, um die der Union entstehenden Kosten beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen von Euratom zu decken oder zeitweise vorzufinanzieren.
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
01 04 03
Garantie für Euratom-Anleihen
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
Erläuterungen
Der Anleihen-Höchstbetrag beträgt 4 000 000 000 EUR; davon werden 500 000 000 EUR mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR mit Beschluss 90/212/Euratom genehmigt.
Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.
Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).
Rechtsgrundlagen
Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).
Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).
Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).
Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).
Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).
01 04 04
Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Unter diesem Artikel werden nur dann Mittel eingestellt, wenn die Europäische Investitionsbank mehr Mittel aus dem EFSI-Garantiefonds abruft als im Garantiefonds verfügbar sind. Dabei sind die Verordnung (EU) 2015/1017, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2396, die diesbezügliche Vereinbarung der EIB mit der Kommission und die darin festgelegten Verfahren maßgeblich.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34).
Verweise
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016) 359 final).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung (COM(2016) 764 final).
01 04 05
Dotierung des EFSI-Garantiefonds
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
|
01 04 05 |
166 879 000 |
1 000 000 000 |
1 905 092 000 |
1 800 000 000 |
2 680 284 366,85 |
2 489 644 366,85 |
|
Reserven (40 02 41) |
|
|
105 185 000 |
|
|
|
|
Total |
166 879 000 |
1 000 000 000 |
2 010 277 000 |
1 800 000 000 |
2 680 284 366,85 |
2 489 644 366,85 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Finanzierung der Einzahlungen in den EFSI-Garantiefonds entsprechend der Verordnung (EU) 2015/1017, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2396, und den darin festgelegten Verfahren. Mit dieser Dotierung soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, falls die EFSI-Garantie in Anspruch genommen wird.
Erträge und Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, die an die Kommission gezahlt und unter Posten 6 4 1 0 und 6 4 1 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung führen.
Ausstattung des EFSI-Garantiefonds, einschließlich der Zinsen aus Kapitalanlagen des Garantiefonds, Einziehungen bei säumigen Schuldnern, und Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 3 6 0 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können dazu führen, dass zusätzliche Mittel nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34).
Verweise
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
Beschluss der Kommission C(2016) 165 vom 21. Januar 2016 zur Billigung der Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016) 359 final).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung (COM(2016) 764 final).
01 04 06
Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
20 000 000 |
22 300 000 |
20 000 000 |
20 000 000 |
20 007 478,98 |
16 800 198,88 |
Erläuterungen
Diese Mittel sollen decken:
|
— |
die finanzielle Unterstützung der Europäischen Investitionsbank bei der Einrichtung und Umsetzung der EIAH im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/1017, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2396, indem u. a. eine beratende Unterstützung für Projektträger, einschließlich technischer Beratung bei der Nutzung und Auflegung der Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt wird, |
|
— |
die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Entwicklung, Verwaltung, Unterstützung, Wartung und des Hosting des EIPP sowie die Markenentwicklungs- und Kommunikationskosten im Einklang mit den einschlägigen Durchführungsbeschlüsse der Kommission. |
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34).
Verweise
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016) 359 final).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung 2016 (COM(2016) 764 final).
01 04 07
An den Europäischen Investitionsfonds zu zahlende Entgelte für eine verstärkte Unterstützung im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
8 000 000 |
8 000 000 |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Der Europäische Investitionsfonds (EIF) führt den KMU-Teil des Europäischen Fonds für strategische Investitionen durch, der die Finanzierung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung über Darlehen und Beteiligungskapital unterstützt. Der EIF hat Anspruch auf Verwaltungsentgelte für die Durchführung des KMU-Teils. Nach der Verordnung (EU) 2015/1017, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2396, werden die an den EIF zu zahlenden Entgelte in erster Linie durch die mit den Mitteln des EFSI-Garantiefonds und dem EFSI erzielten Einnahmen gedeckt. Sind die Einnahmen jedoch nicht ausreichend, um die an den EIF zu zahlenden Entgelte zu decken, wird der übrige Bedarf aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bestritten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34).
Verweise
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
01 04 51
Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
32 300 000 |
p.m. |
49 900 000 |
0 ,— |
26 172 511,62 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.
Obwohl die Geltungsdauer der Mittelbindungen inzwischen abgelaufen ist, müssen diese Fazilitäten mehrere Jahre lang für erforderliche Zahlungen für Investitionen und die Einhaltung von Garantieverpflichtungen aufrechterhalten werden. Daher bleiben die Melde- und Überwachungsvorschriften bis zum Auslaufen der Fazilitäten bestehen.
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, verwendet werden.
Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen.
Etwaige Einnahmen und Rückzahlungen aus Treuhandkonten, die unter Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt oder auf die nachfolgenden Finanzinstrumente im Rahmen der EU-Instrumente für die Beteiligungsfinanzierung von Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder aber auf die Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase im Rahmen von COSME übertragen. Dies hat auf Einzelfallbasis und im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013 und (EU) Nr. 1290/2013 zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).
Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).
Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).
Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).
Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
01 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
01 04 77 02
Pilotprojekt — Verwaltung von Staatsvermögen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
240 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
TITEL 02
BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU
Gesamtübersicht über die Mittel (2019 und 2018) und Ausgaben (2017)
|
Titel Kapitel |
Bezeichnung |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||
|
02 01 |
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“ |
140 150 155 |
140 150 155 |
133 842 680 |
133 842 680 |
139 249 307,14 |
139 249 307,14 |
|
02 02 |
PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME) |
358 569 000 |
213 832 000 |
349 120 000 |
198 923 451 |
371 546 413,75 |
235 986 249,52 |
|
02 03 |
BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN |
111 534 886 |
107 954 486 |
76 065 021 |
71 690 836 |
120 489 477,77 |
114 148 125,54 |
|
02 04 |
HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN |
363 627 355 |
313 939 538 |
331 469 484 |
304 666 320 |
332 536 173,59 |
288 550 930,26 |
|
02 05 |
EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) |
720 346 363 |
952 628 363 |
836 197 525 |
746 338 525 |
954 780 850,80 |
920 379 448,09 |
|
02 06 |
EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM |
858 570 000 |
599 500 000 |
627 591 000 |
605 000 000 |
621 595 072,13 |
652 770 670,21 |
|
02 07 |
EUROPÄISCHES PROGRAMM ZUR INDUSTRIELLEN ENTWICKLUNG IM VERTEIDIGUNGSBEREICH |
243 250 000 |
145 250 000 |
|
|
|
|
|
|
Titel 02 — Total |
2 796 047 759 |
2 473 254 542 |
2 354 285 710 |
2 060 461 812 |
2 540 197 295,18 |
2 351 084 730,76 |
KAPITEL 02 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“
Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% 2017/2019 |
|
02 01 |
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“ |
|||||
|
02 01 01 |
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“ |
5,2 |
88 743 647 |
84 934 866 |
88 656 189,22 |
99,90 |
|
02 01 02 |
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“ |
|||||
|
02 01 02 01 |
Externes Personal |
5,2 |
6 866 110 |
6 740 536 |
7 167 429,93 |
104,39 |
|
02 01 02 11 |
Sonstige Verwaltungsausgaben |
5,2 |
5 110 730 |
5 030 730 |
4 941 408,07 |
96,69 |
|
|
Artikel 02 01 02 — Subtotal |
|
11 976 840 |
11 771 266 |
12 108 838 ,— |
101,10 |
|
02 01 03 |
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“ |
5,2 |
5 949 448 |
5 490 470 |
7 622 932,15 |
128,13 |
|
02 01 04 |
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“ |
|||||
|
02 01 04 01 |
Unterstützungsausgaben für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
1,1 |
2 800 000 |
3 500 000 |
2 628 532,81 |
93,88 |
|
02 01 04 02 |
Unterstützungsausgaben für die Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften |
1,1 |
160 000 |
160 000 |
160 000 ,— |
100,00 |
|
02 01 04 03 |
Unterstützungsausgaben für die Europäischen Satellitennavigationsprogramme |
1,1 |
3 000 000 |
3 000 000 |
2 862 670,96 |
95,42 |
|
02 01 04 04 |
Unterstützungsausgaben für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
1,1 |
2 900 000 |
2 600 000 |
2 663 440 ,— |
91,84 |
|
02 01 04 05 |
Unterstützungsausgaben für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) |
1,1 |
1 750 000 |
|
|
|
|
|
Artikel 02 01 04 — Subtotal |
|
10 610 000 |
9 260 000 |
8 314 643,77 |
78,37 |
|
02 01 05 |
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“ |
|||||
|
02 01 05 01 |
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit |
1,1 |
7 851 000 |
8 326 928 |
8 047 268 ,— |
102,50 |
|
02 01 05 02 |
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal |
1,1 |
2 711 111 |
2 670 464 |
2 668 914 ,— |
98,44 |
|
02 01 05 03 |
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben |
1,1 |
2 400 000 |
1 900 000 |
3 009 636 ,— |
125,40 |
|
|
Artikel 02 01 05 — Subtotal |
|
12 962 111 |
12 897 392 |
13 725 818 ,— |
105,89 |
|
02 01 06 |
Exekutivagenturen |
|||||
|
02 01 06 01 |
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) |
1,1 |
9 908 109 |
9 488 686 |
8 820 886 ,— |
89,03 |
|
|
Artikel 02 01 06 — Subtotal |
|
9 908 109 |
9 488 686 |
8 820 886 ,— |
89,03 |
|
|
Kapitel 02 01 — Total |
|
140 150 155 |
133 842 680 |
139 249 307,14 |
99,36 |
02 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
88 743 647 |
84 934 866 |
88 656 189,22 |
02 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“
02 01 02 01
Externes Personal
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
6 866 110 |
6 740 536 |
7 167 429,93 |
02 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
5 110 730 |
5 030 730 |
4 941 408,07 |
02 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
5 949 448 |
5 490 470 |
7 622 932,15 |
02 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“
02 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 800 000 |
3 500 000 |
2 628 532,81 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.
Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.
Rechtsgrundlagen
Siehe Kapitel 02 02.
02 01 04 02
Unterstützungsausgaben für die Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
160 000 |
160 000 |
160 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.
Rechtsgrundlagen
Siehe Artikel 02 03 02.
02 01 04 03
Unterstützungsausgaben für die Europäischen Satellitennavigationsprogramme
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
3 000 000 |
3 000 000 |
2 862 670,96 |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Siehe Kapitel 02 05.
02 01 04 04
Unterstützungsausgaben für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 900 000 |
2 600 000 |
2 663 440 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie können auch die Ausgaben für Aktivitäten betreffend das Nutzerforum decken, das durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1) eingerichtet wurde.
Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.
Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.
Rechtsgrundlagen
Siehe Kapitel 02 06.
02 01 04 05
Unterstützungsausgaben für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP)
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
1 750 000 |
|
|
Erläuterungen
Neuer Posten
Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.
Verweise
Siehe Artikel 02 07 01.
02 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“
02 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
7 851 000 |
8 326 928 |
8 047 268 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Siehe Kapitel 02 04.
02 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 711 111 |
2 670 464 |
2 668 914 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Siehe Kapitel 02 04.
02 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
2 400 000 |
1 900 000 |
3 009 636 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen.
Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.
Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Siehe Kapitel 02 04.
02 01 06
Exekutivagenturen
02 01 06 01
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)
Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|
9 908 109 |
9 488 686 |
8 820 886 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) sind.
Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.
Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.
Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).
Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
Verweise
Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).
Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).
Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).
Beschluss der Kommission C(2013) 9414 vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.
KAPITEL 02 02 — PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME)
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% Zahlungen 2017/2019 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||||
|
02 02 |
PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME) |
||||||||
|
02 02 01 |
Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union |
1,1 |
130 039 000 |
100 813 000 |
126 566 000 |
69 717 000 |
125 048 941,63 |
140 040 544,62 |
138,91 |
|
02 02 02 |
Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital |
1,1 |
224 430 000 |
106 000 000 |
214 554 000 |
120 850 000 |
239 811 795,12 |
89 493 331,34 |
84,43 |
|
02 02 51 |
Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
979 878,55 |
|
|
02 02 77 |
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
||||||||
|
02 02 77 03 |
Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
02 02 77 08 |
Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
456 590,28 |
|
|
02 02 77 09 |
Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
176 253,99 |
|
|
02 02 77 10 |
Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
100 000 |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
02 02 77 16 |
Pilotprojekt — Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes |
1,1 |
p.m. |
200 000 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
200 000 ,— |
100,00 |
|
02 02 77 17 |
Pilotprojekt — Übertragungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Genossenschaftsmodell: Sicherung des dauerhaften Bestands von KMU |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
81 000 |
0 ,— |
68 803,71 |
|
|
02 02 77 18 |
Pilotprojekt — Weibliche Business Angels |
1,1 |
p.m. |
636 000 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
0 |
|
02 02 77 19 |
Pilotprojekt — Weltverbindender Tourismus |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
225 000 |
0 ,— |
187 272,50 |
|
|
02 02 77 20 |
Pilotprojekt — Maßnahmen für die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen der EU |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
263 498,57 |
|
|
02 02 77 21 |
Vorbereitende Maßnahme — Länderübergreifendes europäisches Tourismusangebot mit Kulturbezug |
1,1 |
p.m. |
600 000 |
p.m. |
450 000 |
1 500 000 ,— |
1 200 000 ,— |
200,00 |
|
02 02 77 23 |
Pilotprojekt — Youth on the SPOT — Besondere Partnerschaft für den Tourismus |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
247 330 |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
02 02 77 24 |
Pilotprojekt — Die Marke „Reiseziel Europa“ — Förderung Europas im Bereich Tourismus |
1,1 |
p.m. |
585 400 |
p.m. |
426 146 |
1 000 000 ,— |
214 563 ,— |
36,65 |
|
02 02 77 25 |
Pilotprojekt — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten |
1,1 |
p.m. |
883 400 |
p.m. |
1 102 000 |
1 000 000 ,— |
668 087,26 |
75,63 |
|
02 02 77 26 |
Pilotprojekt — Initiative für Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy): Finanzierung des europäischen Unternehmertums der Zukunft |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
500 000 |
0 ,— |
1 462 598,30 |
|
|
02 02 77 27 |
Pilotprojekt — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
224 975 |
0 ,— |
224 995,50 |
|
|
02 02 77 28 |
Pilotprojekt — KMU-Instrument zur Förderung der Beteiligung von Frauen |
1,1 |
p.m. |
150 200 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
349 831,90 |
232,91 |
|
02 02 77 29 |
Vorbereitende Maßnahme — Tourismushauptstadt Europas |
1,1 |
p.m. |
974 000 |
p.m. |
1 000 000 |
2 435 677 ,— |
0 ,— |
0 |
|
02 02 77 30 |
Pilotprojekt — Erlangung einer Führungsrolle im Unternehmertum und Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
750 000 ,— |
0 ,— |
|
|
02 02 77 31 |
Vorbereitende Maßnahme — Kultur in Europa: Förderung der Schätze Europas |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
1 100 000 |
550 000 |
|
|
|
|
02 02 77 32 |
Vorbereitende Maßnahme — Weltverbindender Tourismus |
1,1 |
p.m. |
540 000 |
1 800 000 |
900 000 |
|
|
|
|
02 02 77 33 |
Vorbereitende Maßnahme — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
1 300 000 |
650 000 |
|
|
|
|
02 02 77 34 |
Pilotprojekt — Ausbau der Kapazitäten im Bereich Internationalisierung mittels europäischer Netzwerke für KMU |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
1 500 000 |
750 000 |
|
|
|
|
02 02 77 35 |
Vorbereitende Maßnahme — Beschleunigung der industriellen Modernisierung durch die verbesserte Unterstützung paneuropäischer Demonstrationsanlagen — 3D-Druck |
1,1 |
p.m. |
400 000 |
800 000 |
400 000 |
|
|
|
|
02 02 77 36 |
Vorbereitende Maßnahme — Cir©Lean: Geschäftsförderndes Netzwerk für KMU in der Union zur Nutzung von Geschäftsmöglichkeiten in der Kreislaufwirtschaft |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
1 500 000 |
750 000 |
|
|
|
|
02 02 77 37 |
Pilotprojekt — EU-weiter Programmierwettbewerb |
1,1 |
700 000 |
350 000 |
|
|
|
|
|
|
02 02 77 38 |
Vorbereitende Maßnahme — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften als Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU |
1,1 |
2 000 000 |
1 000 000 |
|
|
|
|
|
|
02 02 77 39 |
Pilotprojekt — Dienstleistungsqualität in der Tourismusbranche |
1,1 |
420 000 |
210 000 |
|
|
|
|
|
|
02 02 77 40 |
Pilotprojekt — Satellitengestützter Breitband-Internetzugang für Schulen ohne Netzanbindung zum Zweck des Zugriffs auf Multimedia-Bildungsinhalte |
1,1 |
980 000 |
490 000 |
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 02 02 77 — Subtotal |
|
4 100 000 |
7 019 000 |
8 000 000 |
8 356 451 |
6 685 677 ,— |
5 472 495,01 |
77,97 |
|
|
Kapitel 02 02 — Total |
|
358 569 000 |
213 832 000 |
349 120 000 |
198 923 451 |
371 546 413,75 |
235 986 249,52 |
110,36 |
02 02 01
Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
130 039 000 |
100 813 000 |
126 566 000 |
69 717 000 |
125 048 941,63 |
140 040 544,62 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Förderung der unternehmerischen Initiative und zur Hilfestellung bei Gründung und Wachstum von KMU.
Die Maßnahmen umfassen insbesondere:
|
— |
Netzwerke, die eine Vielfalt von Beteiligten zusammenführen, |
|
— |
Projekte für die erste gewerbliche Anwendung, |
|
— |
Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern, |
|
— |
Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums, |
|
— |
Informationsaustausch und -verbreitung, Sensibilisierung sowie Beratungsleistungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU und zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Binnenmarkt und darüber hinaus, |
|
— |
Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen sowie weiterer Maßnahmen des Programms COSME. |
Die Union stellt Unterstützung für Initiativen wie das „Enterprise Europe Network“ und für die Maßnahmen zur Förderung der unternehmerischen Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte für erste Anwendungen oder zur gewerblichen Verwertung von Technologien, Verfahren oder Produkten (beispielsweise im Bereich neuer Unternehmenskonzepte bei Verbrauchsgütern), die für die Union von Interesse sind und sich in technischer Hinsicht bereits bewährt haben, aber wegen der Restrisiken keine nennenswerten Marktanteile gewinnen konnten. Diese Projekte werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert werden.
Andere Projekte sind darauf abgestellt, die Rahmenbedingungen zu verbessern — auch durch Kapazitätsaufbau in Clustern und anderen Unternehmensnetzwerken, der vor allem die Internationalisierung von KMU fördern soll —, damit die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unionsunternehmen, auch in der Tourismusbranche, gewährleistet werden kann, indem für Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Umsetzung gesorgt und eine faktenbasierte Politikgestaltung auf Unionsebene gewährleistet wird. Zudem werden Projekte eingerichtet, die die Umsetzung der Binnenmarktstrategie und der Start-up-Initiative unterstützen. Auch unmittelbar der Verwirklichung dieser Ziele dienende Fördermaßnahmen können finanziert werden: Sitzungen (einschließlich Workshops), Studien, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Teilnahme an Studiengruppen.
In Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter wird besonderer Wert auf Projekte zur Stärkung der Stellung von Unternehmerinnen gelegt, damit etwaige geschlechtsspezifische Hürden, mit denen Frauen zu kämpfen haben, überwunden werden können und männliche und weibliche Unternehmer in der gesamten Union gleichwertig vertreten werden.
Besonderes Augenmerk genießen Aktionen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus, wobei zunächst sanfte Mobilität, Radwegenetze, Ökotourismus und der Naturschutz vorrangig gefördert werden. Zugänglichkeit für alle, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und sozial benachteiligte Menschen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls sehr wichtig.
Die Union koordiniert, fördert und unterstützt Maßnahmen für einen nachhaltigen Tourismus, etwa
|
— |
die Bewahrung dauerhafter nachhaltiger Tourismusressourcen durch den Schutz des natürlichen, kulturellen, historischen und industriellen Erbes, |
|
— |
Koordinierungs- und Unterstützungsleistungen für die Bereitstellung nachhaltiger Tourismusinformationen und -dienstleistungen für benachteiligte, in Armut lebende Bürger sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität, |
|
— |
die grenzüberschreitende Koordinierung europäischer Radwege, verbunden mit Informationen über Eisenbahn- und Fernbusverbindungen und damit verbundenen Dienstleistungen. |
Mit der Maßnahme „Erasmus für junge Unternehmer“ sollen das europäische Unternehmertum, der Austausch von Wissen und bewährten Verfahren, der Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften sowie die Unternehmensgründung und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden.
Angesichts der gegenwärtig schwierigen Wirtschaftslage ist es unbedingt notwendig, Unternehmen in der Union, insbesondere junge und innovative Start-up-Unternehmen sowie Unternehmerinnen zu unterstützen und das Unternehmertum zu fördern, indem Programmen wie dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) ausreichend Mittel zugewiesen werden. Insbesondere kommt es darauf an, die innovativsten und modernsten Branchen wie die kollaborative Wirtschaft („sharing economy“) und die digitale Wirtschaft zu unterstützen und Anreize für sie zu schaffen: Die Union muss in diesen Branchen tätige junge Unternehmer unterstützen und dafür sorgen, dass Instrumente entwickelt und eingesetzt werden, die es innovativen Start-up-Unternehmen ermöglichen, international mit ihren Pendants aus Drittländern zu konkurrieren.
Dabei war insbesondere das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ sehr erfolgreich, effizient und wirksam bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Unterstützung tragfähiger Start-up-Unternehmen in ganz Europa. Mit Blick auf die Unterrepräsentierung von Frauen als Unternehmerinnen wird Augenmerk darauf gelegt, junge Unternehmerinnen in das Programm einzubeziehen, um sie zu ermutigen, ihre unternehmerische Laufbahn weiterzuverfolgen und zu lernen, wie sie sich ihnen möglicherweise entgegenstellende geschlechterspezifische Hindernisse überwinden können.
Die Finanzmittel für das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ sollten insbesondere aus folgenden Gründen beibehalten werden:
|
— |
Das Programm trägt dazu bei, europäisches Unternehmertum, die gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährter Verfahren sowie den Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften zu fördern; |
|
— |
das Programm ist sehr erfolgreich; die Zahl der Teilnehmer an dem Programm stieg in den letzten Jahren stetig an und wird wohl noch weiter zunehmen; |
|
— |
mit dem Programm wird wirksam das Problem der Arbeitslosigkeit bekämpft, da arbeitslosen Menschen dabei geholfen wird, sich selbstständig zu machen, und bestehende KMU dabei unterstützt werden, Arbeitsplätze zu schaffen und ihren Umsatz zu steigern, indem sie ihre Geschäftstätigkeit erweitern oder internationalisieren; |
|
— |
die Zahl der Anträge übersteigt bei Weitem die Möglichkeiten der Kommission mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln. |
Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
02 02 02
Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
224 430 000 |
106 000 000 |
214 554 000 |
120 850 000 |
239 811 795,12 |
89 493 331,34 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen dazu, in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang von KMU, einschließlich der Firmen von Unternehmerinnen, zu Finanzierungen in Form von Eigen- und Fremdkapital zu verbessern.
Eine Kreditbürgschaftsfazilität bietet Rückbürgschaften, direkte Bürgschaften und andere Risikoteilungsmodalitäten für eine Kreditfinanzierung, die die gravierenden Schwierigkeiten verringern soll, mit denen gesunde KMU zu kämpfen haben, wenn sie Kapital benötigen, weil ihnen entweder ein höheres Risiko unterstellt wird oder ihre Sicherheiten nicht ausreichen, und die Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios.
Eine Wachstums-Beteiligungskapitalfazilität (EFG) wird Investitionen in Risikokapitalfonds ermöglichen, die in KMU in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind, investieren und dabei einem gleichstellungsorientierten und diskriminierungsfreien Ansatz folgen. Es soll die Möglichkeit geben, in Verbindung mit der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020 in Frühphasenfonds zu investieren. Bei gemeinsamen Investitionen in mehrstufige Fonds stammt die Finanzierung anteilmäßig aus der EFG von COSME und der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020. Hilfen der EFG fließen entweder direkt über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder über andere von der Kommission mit der Durchführung betraute Einrichtungen oder über Dachfonds oder Investitionsinstitute, die grenzüberschreitend investieren.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 4 1 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung führen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.
02 02 51
Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
979 878,55 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).
Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).
Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).
Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).
Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).
Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).
Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).
Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).
Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).
Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).
Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).
Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).
Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).
Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).
02 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
02 02 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 08
Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
456 590,28 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
176 253,99 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 10
Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
100 000 |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 16
Pilotprojekt — Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
200 000 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
200 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 17
Pilotprojekt — Übertragungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Genossenschaftsmodell: Sicherung des dauerhaften Bestands von KMU
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
81 000 |
0 ,— |
68 803,71 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 18
Pilotprojekt — Weibliche Business Angels
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
636 000 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 19
Pilotprojekt — Weltverbindender Tourismus
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
225 000 |
0 ,— |
187 272,50 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 20
Pilotprojekt — Maßnahmen für die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen der EU
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
263 498,57 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 21
Vorbereitende Maßnahme — Länderübergreifendes europäisches Tourismusangebot mit Kulturbezug
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
600 000 |
p.m. |
450 000 |
1 500 000 ,— |
1 200 000 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
02 02 77 23
Pilotprojekt — Youth on the SPOT — Besondere Partnerschaft für den Tourismus
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
247 330 |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
02 02 77 24
Pilotprojekt — Die Marke „Reiseziel Europa“ — Förderung Europas im Bereich Tourismus
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
585 400 |
p.m. |
426 146 |
1 000 000 ,— |
214 563 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
02 02 77 25
Pilotprojekt — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
883 400 |
p.m. |
1 102 000 |
1 000 000 ,— |
668 087,26 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
02 02 77 26
Pilotprojekt — Initiative für Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy): Finanzierung des europäischen Unternehmertums der Zukunft
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
500 000 |
0 ,— |
1 462 598,30 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
02 02 77 27
Pilotprojekt — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
224 975 |
0 ,— |
224 995,50 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
02 02 77 28
Pilotprojekt — KMU-Instrument zur Förderung der Beteiligung von Frauen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
150 200 |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
349 831,90 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
02 02 77 29
Vorbereitende Maßnahme — Tourismushauptstadt Europas
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
974 000 |
p.m. |
1 000 000 |
2 435 677 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Der Tourismus ist die drittgrößte Wirtschaftsbranche in Europa. In der Union sind fast 25 Millionen Menschen (direkt oder indirekt) in der Reise- und Tourismusbranche beschäftigt, und das Tourismusgeschäft erwirtschaftet 351 Mrd. EUR jährlich. Auf die Tourismusbranche entfallen 9,7 % des gesamten BIP der EU-28, und Prognosen zufolge soll dieser Anteil bis 2025 auf 10,4 % ansteigen.
Letztes Jahr sind mehr als 455 Millionen Touristen in die Union gereist. Tourismus gehört zum Alltag der Bürger und ist Teil der europäischen Werte. In den jüngsten Krisen, in Zeiten der zunehmenden Bedrohung durch den globalen Terrorismus, wird der Tourismus als friedensfördernde Branche stärker benötigt.
Für die nachhaltige Entwicklung und den Schutz dieser wirtschaftlich enorm wichtigen Branche wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Organen und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie gleichzeitig eine größtmögliche Beteiligung der Bürger benötigt.
Es gibt bereits zwei Programme, nämlich „Kulturhauptstadt Europas“ und „Sporthauptstadt Europas“. Die Evaluierungen des Programms „Kulturhauptstadt Europas“ sowie der öffentlichen Konsultation zur Zukunft dieses Programms über 2019 hinaus haben ergeben, dass sie sich zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Initiativen zählt, die bei den europäischen Bürgern das höchste Ansehen genießen. In der Mehrheit der beteiligten Städte hat dieses Programm zu Wirtschaftswachstum geführt. 2013 sind beinahe 11 Millionen Touristen nach Marseille (Frankreich) gereist, während bei den Belegungsraten der Hotels in Pécs (Ungarn) ein Anstieg um 27 % zu verzeichnen war. Vor allem sind durch die Programme Gemeinschaften entstanden, und die Mehrheit der beteiligten Städte hat eine neue Grundlage für ihre Entwicklungspläne gefunden. Dadurch erfuhren auch die Regionen rund um diese Städte einen Wachstumsschub.
Es ist wichtig, diese Werte zu achten und möglichst weit zu verbreiten. Eine „Tourismushauptstadt Europas“ würde sich dafür ausgezeichnet eignen. Ziele eines solchen Programms wären folgende: Förderung des reichhaltigen touristischen Angebots der Länder Europas; Steigerung des Gefühls, dass lokale tourismusbezogene Werte geteilt werden; Stärkung der durch Tourismus erzeugten Entwicklung in Städten, ihren Umgebungen und ihren Regionen; Verbesserung des Images der Städte, denen dieser Titel verliehen wird, und schließlich Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung der entsprechenden Regionen.
Mit dem Titel ausgezeichnete Städte sollten zudem die soziale Inklusion und Chancengleichheit fördern und so stark wie möglich darauf hinwirken, dass eine möglichst große Bandbreite an Mitgliedern aller Teile der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des tourismusbezogenen Programms beteiligt ist, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf junge Menschen und Randgruppen und benachteiligte Gruppen gelegt werden sollte.
Die Vergabe dieses Titels sollte auf einem speziell geschaffenen tourismusbezogenen Programm basieren, das eine starke europäische Dimension aufweisen sollte. Dieses Programm zur Tourismusentwicklung sollte Teil einer langfristigen Strategie sein, die nachhaltige Auswirkungen auf die lokale wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung hat.
Aufgrund der ausgeprägten regionalen Dimension des Tourismus ist es wichtig, neben dem Titel „Tourismushauptstadt Europas“ die Möglichkeit zu haben, Städte und Regionen auszuzeichnen, die ein einzigartiges, auf Innovationen basierendes Ergebnis im Tourismusbereich erzielt haben.
Entsprechend könnte ein Gremium unabhängiger Sachverständiger einen „Europäischen Tourismuspreis“ in verschiedenen Kategorien (beispielsweise nachhaltiger Tourismus, digitaler Tourismus, Gesundheitstourismus), die vom Europäischen Parlament, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen festgelegt wurden, vergeben. Bei diesem Verfahren könnte das Netzwerk von Interessenträgern im Bereich Tourismus, das das Tourismus-Manifest für Wachstum und Arbeitsplätze erarbeitet hat, mit der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft ein ausgezeichneter Partner sein.
Mit der vorbereitenden Maßnahme werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
|
— |
Schärfung eines eigenen Profils des Tourismus auf lokaler Ebene und Stärkung der Beziehungen zwischen den Städten und ihren Regionen; |
|
— |
Schaffung der „Tourismushauptstadt Europas“ innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens in Kombination mit den funktionierenden Verfahren der Kultur- und der Sporthauptstadt; Ermittlung gemeinsamer Werte, Nutzen der potenziellen Synergien und Vermeidung von Dopplungen; |
|
— |
Steigerung der Attraktivität von Städten und Regionen, was zu Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen führen kann. |
Die operativen Ziele lauten wie folgt:
|
— |
maximal dreimalige Verleihung des Titels „Tourismushauptstadt Europas“ pro Jahr; |
|
— |
Festlegung der Bedingungen und Kategorien für den „Europäischen Tourismuspreis“; |
|
— |
anfänglich Beteiligung der Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis und Einleitung eines strukturierten Dialogs mit dem Rat; |
|
— |
Einsetzung des professionellen Gremiums, des vorbereitenden Ausschusses, der die Gebote gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen bewertet; |
|
— |
da Regionen zu den wichtigsten Begünstigten der Mittelzuweisungen der Union gehören, Untersuchung der Möglichkeit, dass sie einen finanziellen Beitrag zur Tragfähigkeit des Programms leisten; |
|
— |
Erstellung eines Jahresplans zur Kosteneffektivität bezüglich der Anzahl der Titel und Preise; |
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 30
Pilotprojekt — Erlangung einer Führungsrolle im Unternehmertum und Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
750 000 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 31
Vorbereitende Maßnahme — Kultur in Europa: Förderung der Schätze Europas
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
1 100 000 |
550 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Aus dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018 wird Nutzen gezogen, und mit dieser Maßnahme werden die Vielfalt und der Reichtum des europäischen Erbes und der europäischen Kulturgüter (UNESCO-Welterbestätten, Musik- und Gourmetfestivals, Folklore und Spiritualität) als Grund für eine Reise nach Europa, dem Kontinent der Kultur und Kreativität, herausgestellt und gefördert.
Die im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme durchgeführten Aktivitäten könnten mit dem Thema Kultur in Europa — Förderung der Schätze Europas verknüpft werden, wobei einzelne Länder, Regionen und Großregionen einem umfassenden internationalen Zielpublikum ihr jeweiliges Erbe und ihre Kulturgüter präsentieren.
Die vorbereitende Maßnahme baut auf dem Pilotprojekt „Die Marke ‚Reiseziel Europa‘ “ auf und führt dieses weiter. Dabei wird jedoch vorgeschlagen, den Anwendungsbereich zu erweitern und die Mittel aufzustocken. Die Maßnahme sollte auch die Förderung weniger bekannter, aber genauso interessanter Reiseziele und Sehenswürdigkeiten mit dem letztendlichen Ziel umfassen, das Angebot an Reisezielen in Europa zu diversifizieren, neue touristische Produkte zu entwickeln und weniger entwickelte Regionen zu unterstützen.
Das mit Unterstützung der Union entwickelte Portal VisitEurope.com könnte als geeignete Plattform für Werbe- und Marketingmaßnahmen dienen. Darüber hinaus könnte die Anwendung 360°European Wonders, die 2017 von der Kommission vorgestellt wurde, in die Werbe- und Marketingstrategie integriert werden.
Letztendlich wird mit der Maßnahme das Bewusstsein für die verantwortungsbewusste und nachhaltige Entwicklung des kulturellen Erbes und den Schutz der Ressourcen für künftige Generationen geschärft.
Zu den wichtigsten Zielen und Maßnahmen gehören:
|
— |
die Wahrung der führenden Stellung Europas unter den weltweiten touristischen Reisezielen durch die Förderung des europäischen kulturellen Erbes, |
|
— |
die Entwicklung und Genehmigung von Werbe- und Marketingkanälen (online und offline), mit denen die Reiseziele die Reichweite ihres touristischen Angebots maximieren können, |
|
— |
die Diversifizierung des Angebots an europäischen Reisezielen durch Werbung für weniger sichtbare sekundäre Ziele — sogenannte Geheimtipps — als neue Tourismusprodukte, |
|
— |
die Untersuchung und Ermittlung einer Reihe gut entwickelter und zugänglicher alternativer Reiseziele für Touristen mit hoher potenzieller Nachfrage und Anziehungskraft für die europäischen und überseeischen Märkte, |
|
— |
die Interaktion mit verschiedenen Interessenträgern in allen Mitgliedstaaten, um die Bekanntheit von Kulturerbestätten zu erhöhen, |
|
— |
die Unterstützung für Industriepartner, insbesondere KMU in den Bereichen Beherbergung und Verkehr, bei der Entwicklung von Tourismusprodukten, die diese alternativen Reiseziele in ihre Reisepakete integrieren. |
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 32
Vorbereitende Maßnahme — Weltverbindender Tourismus
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
540 000 |
1 800 000 |
900 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Das Pilotprojekt „Weltverbindender Tourismus“ wurde im Haushaltsplan 2015 eingeführt. Das Hauptziel des Projekts bestand darin, sicherzustellen, dass Europa durch das steigende BIP der Tourismusbranche vom weltverbindenden Tourismus profitiert. Gleichzeitig würde mit dem Projekt für ein erhebliches Wirtschaftswachstum und für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze gesorgt.
Der Schwerpunkt der vorbereitenden Maßnahme liegt auf China als dem am schnellsten wachsenden touristischen Quellmarkt der Welt. Wie im Pilotprojekt erwähnt, ist zu erwarten, dass die Neigung der chinesischen Touristen, ins Ausland zu reisen, in den nächsten Jahrzehnten weiter zunehmen wird. Europa ist neben Asien und dem Pazifikraum die beliebteste Zielregion chinesischer Reisender. Da Europa auf der chinesischen Wunschliste weit oben steht, muss darüber nachgedacht werden, wie sich die Mitgliedstaaten wirksamer als Gastgeber für die chinesischen Touristen positionieren könnten. Dies geht mit gegenseitigem Verständnis und der fortwährenden und nachhaltigen Schulung von Personal der Tourismusbranche in ganz Europa einher.
Mit der Umsetzung der vorbereitenden Maßnahme wird die Anzahl chinesischer Touristen erhöht, indem die Geschäfte zwischen europäischen Tourismusanbietern und chinesischen Käufern erleichtert werden.
2018 war das Jahr des Tourismus EU-China, in dessen Vorbereitungsphase das Projekt „Weltverbindender Tourismus“ eine entscheidende Rolle spielte.
Zu den wichtigsten Zielen und Maßnahmen gehören:
|
— |
die Ermittlung bewährter Verfahren und die Analyse der Ergebnisse des Pilotprojekts, |
|
— |
die Fortführung der Sensibilisierungskampagne für Reiseveranstalter und Reiseagenturen, |
|
— |
die aktive Beteiligung am Jahr des Tourismus EU-China 2018, |
|
— |
die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Projekts durch die Einbeziehung chinesischer Kulturinstitute (beispielsweise des Konfuzius-Instituts) und anderer Interessenträger, die die Öffentlichkeit erreichen können, |
|
— |
die stärkere Nutzung sozialer Netzwerke, die Konzentration auf die Digitalisierung und die Schaffung von Anreizen für die Anpassung touristischer Produkte und Dienstleistungen an die Bedürfnisse chinesischer Touristen, einschließlich der Nutzung von Marketinginstrumenten (Websites und Flyer auf Chinesisch), und ihre Verbreitung über chinesische soziale Netzwerke (beispielsweise Weibo). |
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 33
Vorbereitende Maßnahme — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
1 300 000 |
650 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Kenntnisse und Fertigkeiten spielen nicht nur für das persönliche Wohl der Bürger, sondern auch für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum eine entscheidende Rolle. Daher ist es wichtig, vor allem jungen Menschen aus Ländern, die von einer Wirtschafts- und Sozialkrise betroffen sind, eine Perspektive zu bieten, damit sie die Chance haben, nicht nur in ihrem eigenen Interesse tätig zu werden, sondern auch zum Nutzen der Allgemeinheit beizutragen.
Es ist daher wichtig, dass junge Migranten und Flüchtlinge die Möglichkeit erhalten, sich Kenntnisse anzueignen und Fertigkeiten zu entwickeln, die sie nach der Rückkehr in ihre Herkunftsländer nutzen und wirksam einsetzen können.
Auf diese Weise können sie nicht nur für sich eine verlässliche Existenzgrundlage schaffen, sondern unter Umständen auch Unternehmer werden, eigene Unternehmen gründen und damit Arbeitsplätze schaffen.
Diese Initiative ist hauptsächlich auf Mentorenprogramme verschiedener Organisationen ausgerichtet, beispielsweise Zivilschutzeinrichtungen und kommunale Dienste, aber auch auf Unternehmen (einschließlich örtlicher Zulieferer). Mittels Elementen der dualen Ausbildung könnten die Begünstigten die besonderen Bedürfnisse von Organisationen oder Unternehmen vor Ort ermitteln.
Die Rechtslage in Bezug darauf, ab wann eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen werden darf, unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark. Für den Erfolg der vorbereitenden Maßnahme ist es daher außerdem notwendig, geltende einzelstaatliche Rechtsrahmen zu prüfen und bewährte Verfahren zu ermitteln, für die geworben werden könnte, um die Abläufe zu beschleunigen, damit junge Migranten so rasch wie möglich nach ihrer Ankunft von den vorgeschlagenen Programmen profitieren können.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 34
Pilotprojekt — Ausbau der Kapazitäten im Bereich Internationalisierung mittels europäischer Netzwerke für KMU
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
1 500 000 |
750 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Der Ausbau der Kapazitäten von KMU im Bereich Internationalisierung ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Bei 99 % der Unternehmen in der Union handelt es sich um KMU. Für den Großteil dieser Unternehmen ist die Festlegung einer Internationalisierungsstrategie mit vielen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere im Hinblick auf Drittmärkte, in denen sie mit einem harten und bisweilen unlauteren Wettbewerb konfrontiert werden. In den letzten drei Jahren haben nur 29 % der Kleinstunternehmen, 43 % der kleinen und 59 % der mittleren Unternehmen Produkte in andere Mitgliedstaaten ausgeführt. Viele KMU verfügen nicht über die erforderlichen Kompetenzen, um Geschäftsbeziehungen zu multinationalen Unternehmen zu unterhalten, auf internationalen Messen aufzutreten oder die Infrastruktur für den elektronischen Handel einzurichten.
Diese Schwierigkeiten könnten dadurch überwunden werden, indem KMU darin bestärkt werden, sich zusammenzutun und im Hinblick auf spezifische Internationalisierungsprojekte zusammenzuarbeiten. Erfahrungen der letzten Jahre haben das Potenzial aufgezeigt, das die Zusammenarbeit zwischen KMU für den Ausbau ihrer Internationalisierung bietet. Auch die Kommission hat den Mehrwert der Zusammenarbeit bestätigt (z. B. in der Überprüfung des SBA). Auf der Grundlage bewährter einzelstaatlicher Verfahren hat die Kommission das Konzept des Netzes für Unternehmenskooperation eingeführt und wie folgt definiert: Kooperation von Konkurrenzunternehmen, die es den Unternehmen, die auch in unterschiedlichen Regionen oder Ländern ansässig sind, ermöglicht, auf der Grundlage gemeinsamer Entwicklungsziele, die in einem Kooperationsabkommen/-vertrag festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten. Unternehmen, die sich entschließen, ihre Kräfte zu bündeln, tauschen Informationen aus und schaffen Synergien, um auf dem heimischen und internationalen Markt innovativer und wettbewerbsfähiger zu werden, wobei sie ihre Unabhängigkeit wahren und keine gesonderte Rechtsperson schaffen. Dieses Kooperationsmodell eignet sich für alle Geschäftsaktivitäten und Branchen.
Die Internationalisierung ist eine Schlüsselkomponente für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schwierigkeiten, denen KMU in Bezug auf die Internationalisierung ausgesetzt sind — und zwar nicht nur auf Drittmärkten sondern auch auf dem Binnenmarkt der Union, häufig mit ihrer begrenzten Größe zusammenhängen, könnte ein zu untersuchender und zu entwickelnder Weg darin bestehen, die Zusammenarbeit zu fördern und KMU darin zu bestärken, sich zusammenzutun, um auf der Grundlage einer verbesserten Struktur tätig zu sein, ohne ihre unternehmerische Eigenständigkeit aufzugeben. In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Kleine Unternehmen — große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ (2011) hat die Kommission bereits darauf hingewiesen, dass Cluster und Netze im Interesse der Internationalisierung von KMU gefördert werden müssen. Das „Enterprise Europe Network“ spielt eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von KMU im Bereich Internationalisierung durch die Abstimmung der Erfordernisse und die Senkung der Kosten.
In diesem Zusammenhang könnte auf der Ebene der Union ein Versuch ins Leben gerufen werden, mit dem untersucht werden soll, wie sich die Tatsache, dass KMU aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und eine Zusammenarbeit einleiten, auf die Stärkung der Internationalisierungskapazitäten und der Präsenz auf Drittmärkten auswirkt. Mit dem Versuch könnte insbesondere: 1) der Mehrwert des Zusammenschlusses von KMU im Hinblick auf die Internationalisierung untersucht werden, 2) eine Kultur der Zusammenarbeit bzw. des Aufbaus von Netzen unter KMU gefördert werden, 3) dieses Modell der Zusammenarbeit bzw. des Aufbaus von Netzen als bewährtes Verfahren und als konkretes Mittel verbreitet werden, mit dem KMU neue Märkte erschließen, indem aufgezeigt wird, dass KMU durch die Zusammenarbeit an gemeinsamen Internationalisierungsplänen ihre Leistung auf internationaler Ebene erheblich verbessern können.
Netze sollten mindestens aus drei KMU aus drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten bestehen. Bewerber sollten einen Vorschlag für eine Internationalisierungsstrategie einreichen, der eine ausführliche Beschreibung des Zwecks der Zusammenarbeit und der strategischen Ziele enthält. Der Versuch sollte die Kosten decken, die in der Anlaufphase im Zusammenhang mit den Internationalisierungsaktivitäten des KMU-Netzes anfallen, dazu zählen:
|
— |
Identifizierung der internationalen Märkte, auf denen Mitglieder des KMU-Netzes tätig werden und ihre Produkte vermarkten möchten, |
|
— |
Austausch von Wissen und Informationen über Märkte und Kunden, |
|
— |
Entwicklung von abgestimmten Strategien zur Förderung, zur Vermarktung und zum Vertrieb (einschließlich gemeinsamer digitaler Vermarktungsstrategien/Infrastrukturen des elektronischen Handels), |
|
— |
Auswahl der Vermarktungs- und Vertriebswege, |
|
— |
Schaffung einer gemeinsamen Marke, |
|
— |
Identifizierung von Messen, Ausstellungen sowie nationalen und internationalen Unternehmensveranstaltungen für die Förderung und den Vertrieb der Produkte von KMU, |
|
— |
Entwicklung hochwertiger Kundendienste und Verbesserung der Präsenz auf den internationalen Märkten, |
|
— |
Verbesserung der Produktqualität, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und von Fachwissen zwischen den Mitgliedern des KMU-Netzes, |
|
— |
Teilung der Beratungskosten. |
Sonstige Aktivitäten
Mit einem Budget von 1 500 000 EUR werden durch das Pilotprojekt 30 KMU-Netze bei der Entwicklung eines gemeinsamen Aktionsplans zur Internationalisierung unterstützt. Jedes Netz wird finanzielle Unterstützung in Höhe von 30 000 EUR bis 50 000 EUR erhalten. Mindestvoraussetzung ist, dass sich drei KMU an jedem Netz beteiligen. Das Projekt kommt mindestens 90 KMU in der EU zugute.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 35
Vorbereitende Maßnahme — Beschleunigung der industriellen Modernisierung durch die verbesserte Unterstützung paneuropäischer Demonstrationsanlagen — 3D-Druck
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
400 000 |
800 000 |
400 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Die industrielle Modernisierung ist für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union von wesentlicher Bedeutung und stellt daher einen äußerst wichtigen Eckpfeiler ihrer Politik dar. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Fähigkeit der Industriebetriebe, neue Technologien zu entwickeln, von wesentlicher Bedeutung, sondern auch die Fähigkeit, sie anzunehmen und erfolgreich umzusetzen. Allerdings stellt dies für viele Unternehmen nach wie vor eine große Herausforderung dar.
Im Prozess der Entwicklung und Anwendung neuer Technologien können mehrere Stufen identifiziert werden. Es gibt zunehmend Anhaltspunkte dafür, dass es während der Demonstrationsphase des Innovationsprozesses (Stufen 6-8 auf der Skala der technologischen Reife), d. h. zwischen der angewandten Forschung, der Entwicklung von Prototypen und der Markteinführung, zu Marktversagen kommt. Die Prüfung und Validierung von Prototypen im industriellen Umfeld und die Zertifizierung neuer Anwendungen sind nach wie vor sehr kostspielig und unsicher. Oft führt das dazu, dass die Vermarktung vielversprechender Innovationen aus Forschung und Industrie — auch jener, die zuvor von der Union finanziert wurden — verhindert oder zumindest deutlich verzögert wird. Einerseits verfügen Industrieunternehmen häufig nicht über die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Kompetenzen für die Konzipierung weiterer Prototypen, Validierungstests, Zertifizierungsverfahren, Kostenvergleiche und andere Tätigkeiten nach der Entwicklung von Prototypen, die vor dem umfassenden Produktions- und Vermarktungsbeginn erforderlich sind. Derartige Tätigkeiten werden üblicherweise als einmalige Kosten eingestuft und sind Teil des sogenannten Tals des Todes. Andererseits verfügen nur wenige Regionen über alle für die Technologiedemonstration erforderlichen Kompetenzen, um Unternehmen bei der Umsetzung sämtlicher Tätigkeiten nach der Entwicklung von Prototypen in einem bestimmten Technologiebereich zu unterstützen.
Die Einrichtung einer interregionalen Innovationsstruktur mit europaweit gemeinsam genutzten Demonstrationsanlagen „Gemeingüter der Industrie“, die für die Industrie zugänglich sind und durch die der Einsatz der Technologien in den und durch die Industrieunternehmen beschleunigt wird, ist dringend erforderlich und beruht auf fundierten Gründen. Gemeinsam genutzte Demonstrationsanlagen können eingerichtet werden, indem die sich ergänzenden Anlagen, die es in den Regionen bereits gibt, vernetzt und auf den neuesten Stand gebracht werden oder indem erforderlichenfalls neue gemeinsam genutzte Anlagen eingerichtet werden.
In der Vergangenheit und bei laufenden Tätigkeiten im Rahmen der Pilotprojekte der Vanguard-Initiative (www.s3vanguardinitiative.eu) wurde in verschiedenen Regionen die Erfahrung gemacht, dass die Einrichtung gemeinsam genutzter Demonstrationsanlagen üblicherweise auch eine nicht gewinnbringende Komponente umfasst. Diese Finanzierungslücke entsteht bei der Einrichtung der gemeinsam genutzten Anlagen und dem Auftreten der ersten Betriebskosten. Sobald die Finanzierungslücke geschlossen ist, können Industriedemonstrationen stattfinden. Wenn sie erfolgreich sind, können die Unternehmen im großen Stil produzieren, auf dem Markt Gewinn machen und folglich für Wachstum und Arbeitsplätze sorgen. Um den Einsatz der Technologie und die industrielle Modernisierung zu beschleunigen, ist also ein stärkeres öffentliches Engagement erforderlich, damit das Potenzial für Innovationen und Wachstum erschlossen werden kann. Derzeit gibt es kein geeignetes regionenübergreifendes und paneuropäisches Instrument für die Unterstützung der dringend erforderlichen Investitionen in die Innovationsinfrastruktur.
In diesem Zusammenhang sollen die Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen der Vanguard-Initiative und der thematischen Plattform für intelligente Spezialisierung im Dienste der industriellen Modernisierung stattfinden, durch diese vorbereitende Maßnahme ergänzt und ausgeweitet werden. Während die thematische Plattform und ihre interregionalen Partnerschaften wie die Vanguard-Initiative Instrumente sind, um die regionenübergreifende Zusammenarbeit für die Einführung neuer Technologien zu erkennen und einzuleiten, sollen durch diese vorbereitende Maßnahme die Entwicklung von Investitionen, Arbeitsvorgängen und Dienstleistungen unterstützt sowie die Kosten der Koordinierung gemeinsam genutzter Demonstrationsanlagen für Industrieunternehmen in ganz Europa übernommen werden.
Die vorbereitende Maßnahme ist besonders wichtig, um Beiträge zur (Neu-)Gestaltung verschiedener Politikbereiche der EU zu leisten, darunter zur Innovationspolitik (Neuntes Rahmenprogramm), Investitionspolitik (EFSI) und Kohäsionspolitik. Durch die vorbereitende Maßnahme werden der Anwendungsbereich und die Einschränkungen der bestehenden Fonds und Finanzinstrumente ermittelt, damit letztlich die Einführung von Technologien, durch die ein Markt geschaffen wird, sowie die Förderung von Anschlussinvestitionen durch die Privatwirtschaft ausgelöst werden, und zwar auch durch die enge bzw. engere Zusammenarbeit mit Industrieverbänden, wodurch die politischen Entscheidungsträger nützliche Beiträge erhalten.
Im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme wird das konkrete Pilotprojekt der Vanguard-Initiative zu gemeinsam genutzten Demonstrationsanlagen zwecks Hochleistungsproduktion durch 3D-Druck im Mittelpunkt stehen. Das Pilotprojekt zum 3D-Druck ist eines der am weitesten vorangeschrittenen Projekte, doch in mehreren Fällen der industriellen Anwendung stellen Investitionsprobleme eine ernste Schwierigkeit dar. Der 3D-Druck gilt außerdem als bahnbrechende Technologie, die einen wesentlichen Einfluss auf zahlreiche Industriezweige haben dürfte.
Der Schwerpunkt der vorbereitenden Maßnahme liegt insbesondere auf folgenden Aktivitäten:
|
1) |
Einrichtung einer operationellen Plattform vernetzter Demonstrationsanlagen der Regionen, unter anderem durch |
|
— |
die Vernetzung der Demonstrationsanlagen zur Bildung einer virtuellen Unterstützungsplattform, |
|
— |
die Überwachung der Bereitstellung von Fachwissen, Ausrüstung und Dienstleistungen an die Industrie zur Sicherung einer umfassenden Abdeckung der verschiedenen Bereiche, |
|
— |
erforderlichenfalls die Ausweitung des Netzes der vernetzten Anlagen zur Verbesserung der industriellen und/oder geografischen Abdeckung, |
|
— |
die Einrichtung eines Netzes akkreditierter Dienstleister in ganz Europa (für die Unterstützung, Schulung, Zertifizierung usw. im Rahmen der vernetzen Demonstrationsanlagen); |
|
2) |
Steigerung der Attraktivität für Industriedemonstrationsprojekte durch die Plattform, unter anderem indem |
|
— |
mit den wichtigsten Interessenträgern zusammengearbeitet wird, |
|
— |
die Plattform gefördert wird und Möglichkeiten ermittelt werden, |
|
— |
Demonstrationen des 3D-Drucks weiterentwickelt und eingesetzt werden, um neue Wertschöpfungsketten zu schaffen, |
|
— |
die konkreten Kosten der Koordinierung und der Bedarf an Investitionsförderungen ermittelt werden, |
|
— |
ein breiteres Publikum angesprochen wird und mit ihm zusammengearbeitet wird, unter anderem indem die Plattform für intelligente Spezialisierung im Dienste der industriellen Modernisierung genutzt wird, |
|
— |
Synergieeffekte zwischen dem einschlägigen Pilotprojekt und verwandten Initiativen ausgebaut werden, |
|
— |
konkrete Kenntnisse über die Finanzierungsprobleme erlangt werden, um auf den konkreten Investitionsbedarf einzugehen; |
|
3) |
Bereitstellung einer Übersicht über spezifische Vorschläge für Veränderungen in Politikbereichen der Union im Einvernehmen mit der Kommission. |
Um für die ordnungsgemäße Umsetzung und Bewertung zu sorgen, ist ein Zeitraum von drei Jahren (2018-2020) erforderlich, einschließlich einer jährlichen Aktualisierung des Fahrplans durch ein Beratungsgremium, dem auch Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 36
Vorbereitende Maßnahme — Cir©Lean: Geschäftsförderndes Netzwerk für KMU in der Union zur Nutzung von Geschäftsmöglichkeiten in der Kreislaufwirtschaft
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
1 500 000 |
750 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.
Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird ein geschäftsförderndes Netzwerk für KMU geschaffen, damit sie Geschäftsmöglichkeiten in der Kreislaufwirtschaft nutzen können, und eine neue Form der umweltfreundlichen Industrie gefördert, bei der Wertloses in Wertvolles umgewandelt wird, indem alle Materialien einschließlich Nebenströmen und Abfall in vollem Umfang verwendet werden.
Die größten Industrien und Unternehmen, die Chemikalien verwenden, und die damit verbundenen Lieferketten in verschiedenen Teilen Europas (insbesondere Finnland, Frankreich, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich) versuchen, aus Nebenströmen und Abfall ein neues Geschäft zu machen. Nebenströme können abgefangen und in neuen Industriezweigen als Rohstoff verwendet werden. Durch eine Veredelung der Rohstoffe in der Union erfolgt der Großteil der Wertschöpfung im Binnenmarkt, was den europäischen Volkswirtschaften zugutekommt. Dadurch werden Arbeitsplätze und Vorteile für die Umwelt geschaffen.
Bei der Zielgruppe von Cir©Lean handelt es sich um exportorientierte, auf industrielle Dienstleistungen spezialisierte KMU, die über Entschlossenheit, die entsprechende Fähigkeit und eine internationale Perspektive verfügen. Mit Cir©Lean werden systematische, langfristige Geschäftsmöglichkeiten aufgebaut, die den in der Union ansässigen KMU die Möglichkeit der Vernetzung eröffnen, indem grenzüberschreitendes, bereichs- und branchenübergreifendes Wissen genutzt wird und innovative, neue Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft entwickelt werden. Mit der Maßnahme werden KMU darin unterstützt, Möglichkeiten zu finden, wie der Wert der (derzeit noch nicht ermittelten) Abfälle und Rückstände so gesteigert werden kann, dass daraus wertvolle Erzeugnisse werden, die auf dem einheimischen und dem internationalen Markt verkauft werden können. Durch die Maßnahme wird die Industriesymbiose befördert, indem Restmüll und Deponien in höherem Maße behandelt werden und ein neues Restmüllgeschäft geschaffen wird.
In grenzüberschreitenden, bereichs- und branchenübergreifenden Workshops im Bereich der offenen Innovation, bei denen KMU, Grundstoffindustrien, Betriebsentwickler, Lehrkräfte, Forscher, Behörden und Geldgeber ihre Kompetenzen zusammentragen, werden neue Geschäftsmodelle entwickelt. Bei dieser Arbeit findet das in Finnland entwickelte Werkzeug für die Bewertung der Nachhaltigkeit Anwendung. Mit den Workshops wird der Erwerb neuer Kenntnisse durch alle Beteiligten gefördert, wodurch neue Handelserzeugnisse und kommerzielle Dienstleistungen entwickelt werden, die die nationalen Grenzen überschreiten.
Etwa 20 KMU werden an der vorbereitenden Maßnahme Cir©Lean teilnehmen. Ein Meilenstein der Maßnahme ist, dass 100 KMU an Tätigkeiten der professionellen Weiterentwicklung teilnehmen und im Rahmen der Maßnahme neue Kontakte knüpfen und Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erschließen werden. Nach Abschluss der Maßnahme werden die Ausfuhrzahlen sowie die Zahl der KMU mit neuen Geschäftsmodellen steigen. Infolgedessen werden neue langfristige und nachhaltige Verbindungen und Partnerschaften mit dauerhaften Kooperationsstrukturen geknüpft.
Durch die Maßnahme Cir©Lean wird ein geschäftsförderndes Netzwerk im Rahmen der Kreislaufwirtschaft geschaffen, das auch nach Abschluss der vorbereitenden Maßnahme Fortbestand haben wird.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 37
Pilotprojekt — EU-weiter Programmierwettbewerb
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
700 000 |
350 000 |
|
|
|
|
Erläuterungen
Die Digitalisierung stellt gegenwärtig und in Zukunft eine große Herausforderung in Europa dar. Sie bietet jedoch auch die Chance, neue Arten von Arbeitsplätzen zu schaffen. Für diese Arbeitsplätze werden häufig Programmierkenntnisse benötigt, die unter jungen Menschen stärker gefördert werden sollen, da sie häufig nicht auf dem Lehrplan der Schulen stehen. Die Europäische Union sollte das Interesse junger Menschen für die Themen Technologie und Programmieren fördern und dazu beitragen, dass sie ihre Kenntnisse weiterentwickeln können, um sie auf den künftigen Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Die Ausrichtung eines Programmierwettbewerbs auf Unionsebene hat folgende Vorteile:
|
— |
Förderung des Interesses für die Themen Programmieren und Technologien und der entsprechenden Kenntnisse, |
|
— |
Anreiz für junge Menschen, mithilfe von Computerspielen Programmierkenntnisse zu entwickeln, |
|
— |
Förderung des europäischen Gedankens. |
Rahmenbedingungen für den Programmierwettbewerb:
|
— |
Der Wettbewerb findet in den Jahren 2019 und 2020 in der „EU Code Week“ mit dem Ziel statt, dass bis 2020 mindestens 50 % der Schulen in der Union und den Ländern des westlichen Balkans daran teilnehmen. Die „EU Code Week“ bietet eine bestehende Infrastruktur und einen existierenden Rahmen für den Wettbewerb. |
|
— |
Es sollte eine besondere Initiative (möglicherweise mit der Bezeichnung „Kreativ-Marathon“) für talentierte junge Menschen ins Leben gerufen werden, denen Aufgaben wie die Entwicklung einer App gestellt werden könnten. |
|
— |
In diesem Rahmen sollte auf der Ebene der Mitgliedstaaten ein Grundkurs im Programmieren angeboten werden. |
|
— |
Es sollte mit der Industrie zusammengearbeitet werden, damit die Teilnehmenden Programmiererfahrungen aus erster Hand gewinnen. |
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 38
Vorbereitende Maßnahme — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften als Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
2 000 000 |
1 000 000 |
|
|
|
|
Erläuterungen
Die Jugendarbeitslosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem in den Mitgliedstaaten. Im Februar 2018 lag die Jugendarbeitslosenquote in den EU-28 bei 15,9 % und im Euro-Währungsgebiet bei 17,7 %. Mit dem ursprünglichen Pilotprojekt sollte mithilfe von Genossenschaften einen Beitrag zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden, indem das Unternehmertum gefördert und Chancen auf stabile Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden, die arbeiten und gleichzeitig einen Teil des Unternehmens besitzen. Darüber hinaus sollten auf diesem Gebiet bewährte Verfahren für die gesamte Union ermittelt werden.
Das Pilotprojekt wurde in den drei Mitgliedstaaten auf den Weg gebracht, die am meisten Erfahrung in dieser Domäne aufweisen. Die Ziele betrafen die Verbesserung des Geschäftskonzepts der Genossenschaften, die Anleitung der Studierenden zur Umsetzung ihrer Ideen und ihre Unterstützung bei der Gründung eines Unternehmens in Form einer Genossenschaft sowie Fortbildungen, Praktika und Ausbildungen in Genossenschaften sowie die Untersuchung der Frage, wie Synergieeffekte mit anderen einschlägigen Programmen der Union erzeugt werden können.
Mit der vorbereitenden Maßnahme soll nun die Wirkung des Projekts in diesen drei Ländern weiter ausgebaut werden. Zudem ist eine Ausweitung des Projekts auf weitere Mitgliedstaaten vorgesehen, etwa Griechenland und Spanien, die nach wie vor mit einer hohen Jugendarbeitslosigkeit zu kämpfen haben.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 39
Pilotprojekt — Dienstleistungsqualität in der Tourismusbranche
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
420 000 |
210 000 |
|
|
|
|
Erläuterungen
Der Tourismus stellt eine Schlüsselbranche für die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa dar. Den Fremdenverkehrseinrichtungen ist es bislang nicht gelungen, eine Einigung über ein einheitliches Klassifizierungssystem für Hotels, Restaurants und sonstige Einrichtungen in Europa zu erzielen. Da sich die Bedürfnisse und Erwartungen der Verbraucher weiterentwickelt haben und damit die Ausweitung des Angebots im Hotelgewerbe stimuliert wurde, entstand die Notwendigkeit, diesen Tätigkeitsbereich zu regulieren, indem Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen der Verbraucher ergriffen werden.
Aufgrund von unzureichender und ineffektiver Kommunikation bekommen die Kunden jedoch oft nicht das, was sie erwarten.
Ziel dieses Projekts ist es,
|
— |
einen Rahmen für eine umfassende Aufstellung der bestehenden öffentlichen und privaten Initiativen im Tourismus (Sternesysteme, Zertifizierungssysteme etc.) auszuarbeiten, mit dem die Klassifizierungssysteme in Bezug auf Genauigkeit und Aktualität der Daten vereinheitlicht werden und mit dem dafür gesorgt wird, dass Transparenz und Einheitlichkeit mit Blick auf die Bewertung der Dienstleistungsqualität und die Leistung herrschen; |
|
— |
einen Rahmen für den Inhalt der von den Reisebüros, Reiseveranstaltern und Websites für elektronische Buchung bzw. Bewertung bereitgestellten Informationen auszuarbeiten; die Informationen für die Verbraucher sollten geprüft und verglichen werden und mit den Kriterien vereinbar sein, die auf der Unionsebene für die einschlägigen Initiativen ermittelt wurden; |
|
— |
einen Rahmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Behörden und Branchen auszuarbeiten, um die Auftragsbedingungen inhaltlich zu verbessern und für faire Vereinbarungen zwischen Dienstleistern und Touristen zu sorgen; in den entsprechenden Vereinbarungen sollten unter anderem die Zahlungsbedingungen und die Rechte der Touristen, insbesondere im Falle einer unzureichenden Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, festgelegt sein; |
|
— |
die mögliche Aufstellung von Grundsätzen auf Unionsebene für die Qualität touristischer Dienstleistungen zu prüfen, was auch die Frage nach der Zuständigkeit der Union, dem Mehrwert und der technischen Machbarkeit einschließt. |
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 02 77 40
Pilotprojekt — Satellitengestützter Breitband-Internetzugang für Schulen ohne Netzanbindung zum Zweck des Zugriffs auf Multimedia-Bildungsinhalte
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
980 000 |
490 000 |
|
|
|
|
Erläuterungen
Eines der wichtigsten Ziele der Unionsorgane ist die bessere Koordinierung der Strategien zur Förderung der Nutzung von IKT in Bildungs-, Berufsausbildungs- und Lernsystemen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten. Eine Voraussetzung dafür ist die Verbesserung der Verfügbarkeit und der Qualität des Breitband-Internetanschlusses für Schulen und Klassenzimmer (vor allem im ländlichen Raum und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte) durch die Annahme spezieller Maßnahmen.
Die Kommission hat Mittel für die Verbesserung der Netzanbindung für Schulen bereitgestellt und die Koordinierung der Strategien im Rahmen verschiedener Initiativen gefördert. Eine dieser Initiativen wurde in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien“ erläutert, aus der eindeutig hervorgeht, dass die lokalen IKT-Infrastrukturen (Breitbandinternet, Inhalte, Tools) in einigen Teilen Europas nach wie vor ausgebaut werden müssen und dass die Mitgliedstaaten zwar in den Ausbau ihrer nationalen Bildungsinfrastrukturen (IKT, digitale Lehr- und Lernmaterialien, Breitbandverbindungen) investieren, aber Fragmentierung und mangelnde Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen. Durchschnittlich 93 % der Studierenden in der Union haben zu Hause einen Internetzugang, aber nur 72 % haben in der Bildungseinrichtung Zugang zum Internet, und wenn, dann manchmal nicht im Klassenraum.
Innovationen im Bildungswesen stehen für die Kommission weiterhin an erster Stelle, was sie auch in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587 final) nachdrücklich betont. In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zu dem Thema „Internetanbindung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Europäische Gigabit-Gesellschaft und 5G“ (2016/2305(INI)) begrüßte das Europäische Parlament das anspruchsvolle Vorhaben, bis 2025 ultraschnelle Internetverbindungen in Schulen der Primar- und Sekundarstufe, in Universitäten und in Bibliotheken bereitzustellen, wobei nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu verfahren ist. Zudem betonte es, dass schnellere und bessere Verbindungen riesige Möglichkeiten mit sich bringen, die Lehrmethoden zu verbessern, die Forschung zu fördern, ein hochwertiges Bildungsangebot im Internet weiterzuentwickeln und bessere Möglichkeiten für den Fernunterricht zu schaffen.
Das Europäische Parlament betonte ferner, dass die digitale Kluft überwunden und neuen Klüften vorgebeugt werden muss, damit das Potenzial der Gigabit-Technologie zugunsten unserer Wirtschaft voll ausgeschöpft werden kann und keine Chancen vertan werden, und dass die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu Möglichkeiten ausloten sollten, wie die Netzanbindung der wichtigsten sozioökonomischen Akteure (Schulen, Hochschulen, die öffentliche Verwaltung) finanziert werden könnte.
2016 gab es an vielen Schulen in der Union noch keinen Breitbandanschluss. Dies betraf vor allem Grundschulen, von denen 25 % entweder nicht über einen Breitbandanschluss verfügten oder überhaupt nicht an das Internet angebunden waren. Hauptgründe dafür sind
|
— |
das fehlende Wissen der Schulen und kommunalen Behörden über die verfügbaren technischen Optionen für einen Breitbandanschluss, |
|
— |
die geringe Zahl spezieller umfassender einzelstaatlicher institutioneller Unterstützungsprogramme, |
|
— |
das fehlende Wissen über mögliche Finanzierungsoptionen, darunter Gutscheinsysteme, und ihre Umsetzung. |
2015 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für eine Machbarkeitsstudie hinsichtlich des satellitengestützten Breitbandanschlusses für Schulen im ländlichen Raum, die nicht über die Möglichkeit eines Festnetz- oder Drahtlos-Breitbandanschlusses verfügen.
Die Studie mit dem Titel „Satellite Broadband für Schools: Feasibility Study“ (Satellitengestützter Breitbandanschluss für Schulen: Machbarkeitsstudie) (SMART 2015/0061) wurde im September 2017 veröffentlicht. Darin wurde bestätigt, dass die Nutzung satellitengestützter Zugangs- und Verbreitungssysteme eine wirksame Möglichkeit darstellt, Schulen, die derzeit nicht oder nur schlecht angebunden sind und dies anderenfalls noch eine Zeit lang bleiben würden, Breitbandinternet und Multimedia-Bildungsinhalte sofort zugänglich zu machen.
Ziel des Pilotprojekts
Ziel des Pilotprojekts ist es, die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie durch Feldversuche in Regionen der Union zu bestätigen, in denen Schulen ohne Netzanschluss zu finden sind. Mit dem Pilotprojekt soll vor allem dazu beigetragen werden, mit Unterstützung der regionalen oder nationalen Gebietskörperschaften die Vorteile eines sofortigen satellitengestützten Breitbandanschlusses für Schulen ohne Netzanschluss zu bewerten, die Vorboten der noch größeren Vorteile sind, die mit der später umfassend eingeführten europäischen Gigabit-Gesellschaft einhergehen.
Daher werden im Rahmen des auf zwei Jahre angelegten Pilotprojekts
|
i) |
Regionen der Union ermittelt, in denen es viele Schulen (insbesondere Grundschulen) gibt, die schon lange auf eine Netzanbindung warten, |
|
ii) |
einfache, effiziente und kostenwirksame Gutscheinsysteme angewandt, um im Einklang mit den Empfehlungen in der Machbarkeitsstudie die Beschaffung von satellitengestützten Breitbandanschlüssen für den Zugriff auf und die Verbreitung von Multimedia-Breitbandinhalten, beispielsweise durch die Einrichtung von digitalen Bibliotheken zu subventionieren, |
|
iii) |
die Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsmaßnahmen gefördert, beispielsweise durch Workshops. |
Bei diesem Prozess werden im Rahmen des Pilotprojekts einschlägige europäische Interessenträger der IKT-Versorgungskette einbezogen und es wird für eine Koordinierung mit Interessenträgern des Bildungswesens (Bildungsministerien, Kommission usw.) gesorgt.
Das Pilotprojekt könnte mithilfe einer Finanzhilfe durchgeführt werden, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dem Netz der europäischen Regionen, die Raumfahrttechnologien nutzen NEREUS gewährt wird, einer Plattform für alle europäischen Regionen, die Raumfahrttechnologie nutzen wollen, um ihre öffentlichen Maßnahmen zu Gunsten der Bürger dieser Regionen zu verbessern. Das Pilotprojekt wird auf der Grundlage dieser Finanzhilfe über einen Zeitraum von zwei Jahren (2018 und 2019) laufen.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
KAPITEL 02 03 — BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% Zahlungen 2017/2019 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||||
|
02 03 |
BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN |
||||||||
|
02 03 01 |
Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen |
1,1 |
23 553 000 |
23 500 000 |
23 526 000 |
22 000 000 |
28 116 852,01 |
23 680 549,25 |
100,77 |
|
02 03 02 |
Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften |
||||||||
|
02 03 02 01 |
Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI |
1,1 |
19 854 000 |
17 430 000 |
18 562 000 |
17 000 000 |
18 295 946,76 |
17 875 454,36 |
102,56 |
|
02 03 02 02 |
Unterstützung der Vertretungsorganisationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten |
1,1 |
4 256 000 |
3 500 000 |
4 080 000 |
3 500 000 |
3 968 438,31 |
3 237 118 ,— |
92,49 |
|
|
Artikel 02 03 02 — Subtotal |
|
24 110 000 |
20 930 000 |
22 642 000 |
20 500 000 |
22 264 385,07 |
21 112 572,36 |
100,87 |
|
02 03 03 |
Europäische Chemikalienagentur Chemikalienrecht |
1,1 |
58 356 886 |
58 356 886 |
23 822 021 |
23 822 021 |
65 877 451 ,— |
65 877 450 ,— |
112,89 |
|
02 03 04 |
Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts |
1,1 |
3 675 000 |
3 600 000 |
3 675 000 |
3 700 000 |
3 735 589,69 |
3 054 788,93 |
84,86 |
|
02 03 77 |
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
||||||||
|
02 03 77 04 |
Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung des traditionellen Handels |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
318 815 |
0 ,— |
422 765 ,— |
|
|
02 03 77 05 |
Pilotprojekt — Dynamische Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels durch effiziente Paketzustellungslösungen |
1,1 |
p.m. |
247 600 |
p.m. |
150 000 |
495 200 ,— |
0 ,— |
0 |
|
02 03 77 07 |
Pilotprojekt — Unabhängige Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb zur Sicherstellung umfassender Informationen und Transparenz für eine bessere Marktüberwachung |
1,1 |
580 000 |
290 000 |
1 600 000 |
800 000 |
|
|
|
|
02 03 77 08 |
Pilotprojekt — Bewertung angeblicher Qualitätsunterschiede bei im Binnenmarkt vertriebenen Erzeugnissen |
1,1 |
630 000 |
715 000 |
800 000 |
400 000 |
|
|
|
|
02 03 77 09 |
Pilotprojekt — Schließung von Datenlücken und Wegbereitung für europaweite Brandschutzbemühungen |
1,1 |
630 000 |
315 000 |
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 02 03 77 — Subtotal |
|
1 840 000 |
1 567 600 |
2 400 000 |
1 668 815 |
495 200 ,— |
422 765 ,— |
26,97 |
|
|
Kapitel 02 03 — Total |
|
111 534 886 |
107 954 486 |
76 065 021 |
71 690 836 |
120 489 477,77 |
114 148 125,54 |
105,74 |
02 03 01
Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
23 553 000 |
23 500 000 |
23 526 000 |
22 000 000 |
28 116 852,01 |
23 680 549,25 |
Erläuterungen
Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen:
|
— |
Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen Zugang zu weitreichenden Rechten und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarkts ohne Grenzen ergeben, haben und voll ausschöpfen können, sowie Maßnahmen zur Beobachtung und Bewertung der praktischen Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können; |
|
— |
Harmonisierung der Normen sowie Pflege und Weiterentwicklung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Prüfung der von den Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und der Türkei notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften; |
|
— |
Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit der benannten Stellen, Zuschüsse für die Europäische Organisation für technische Zulassungen (EOTA) und für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen; |
|
— |
Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, Kraftfahrzeuge, Spielzeug, amtliches Messwesen, Fertigpackungen, Umweltqualität, Aerosolpackungen sowie Informations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zwecks stärkerer Sensibilisierung für das Unionsrecht; |
|
— |
umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen zur Förderung eines reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und eine Evaluierung der Wirkung des Binnenmarkts auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarkts und die Anerkennung der aktiven Förderung seines Funktionierens; |
|
— |
stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren; |
|
— |
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Infrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und Umsetzung des betreffenden Teils der Binnenmarktstrategie (Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 (COM(2015) 550 final)); |
|
— |
Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können gegebenenfalls Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Anwendung der erlassenen Rechtsvorschriften; |
|
— |
Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen; |
|
— |
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere jene, die sich aus der REFIT-Bewertung der REACH-Verordnung sowie aus deren Überarbeitung im Jahr 2013 (Bericht der Kommission vom 5. Februar 2013 (COM(2013) 49 final)) ergeben; |
|
— |
Durchführung und Überwachung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere bei der Umsetzung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU; |
|
— |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU; |
|
— |
Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben; |
|
— |
Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung; |
|
— |
mit einem Teil der Mittel soll erreicht werden, dass die Rechtsvorschriften der Union in vergleichbarem Maße durch nationale Stellen durchgeführt und durchgesetzt werden, damit Wettbewerbsverzerrungen bekämpft und einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; |
|
— |
Stärkung von Binnenmarktinstrumenten, durch die die Verbraucher und Unternehmen stärker für die Binnenmarktregeln sensibilisiert werden, die sie in die Lage versetzen, ihre Rechte durchzusetzen, und die eine bessere Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen nationalen Behörden ermöglichen; |
|
— |
Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen freier — insbesondere grenzüberschreitender — Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere durch die Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Unionspatents; |
|
— |
Analyse der Auswirkungen des Abbaus der Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Dienstleistungen und der Auswirkungen der bestehenden Maßnahmen im Gefolge der schrittweisen Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie eine Analyse der praktischen Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU; |
|
— |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft. |
Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung der Ausgaben für Konsultationen, Studien, Evaluierungen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, wie die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung von IT-Systemen, die entweder mit technischen Vorschriften oder mit der Einführung und Überwachung von politischen Maßnahmen im Rahmen des Binnenmarkts zusammenhängen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe mit Ausnahme hoheitlicher Aufgaben.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 34 bis 36.
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14).
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40).
Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1).
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).
Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).
Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26).
Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).
Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).
Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).
Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).
Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).
Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32).
Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6).
Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7).
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014 S. 107).
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).
Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
Richtlinien und Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Sprengkörper, pyrotechnische Artikel, Seilbahnen usw.
Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.
Verweise
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
02 03 02
Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften
02 03 02 01
Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
19 854 000 |
17 430 000 |
18 562 000 |
17 000 000 |
18 295 946,76 |
17 875 454,36 |
Erläuterungen
Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:
|
— |
der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen; |
|
— |
der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben; |
|
— |
der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen; |
|
— |
der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien; |
|
— |
der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung; |
|
— |
der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung; |
|
— |
von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung; |
|
— |
der Sekretariate der technischen Ausschüsse; |
|
— |
der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen; |
|
— |
der Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Normungsaufträge in den Normenentwürfen; |
|
— |
von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer; |
|
— |
der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union; |
|
— |
der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden; |
|
— |
der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen; |
|
— |
der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.). Bei der Ausarbeitung der Normen sollten etwaige geschlechtsspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. |
Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, gegebenenfalls einschließlich Frauenorganisationen, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene.
In die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wurden besondere Vorschriften über die Verwendung von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgenommen, um eine Kompatibilität der Systeme zu erzielen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
02 03 02 02
Unterstützung der Vertretungsorganisationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
4 256 000 |
3 500 000 |
4 080 000 |
3 500 000 |
3 968 438,31 |
3 237 118 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für den Betrieb und die Tätigkeit der europäischen Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen zur Vertretung der Interessen der KMU, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Interessengruppen bei der Normung zu decken.
Eine solche Vertretung im Rahmen des Normungsprozesses auf europäischer Ebene ist Bestandteil der satzungsgemäßen Ziele dieser Organisationen und sie wurden von nationalen gemeinnützigen Organisationen in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten damit beauftragt, diese Interessen zu vertreten.
Die Beiträge für solche europäischen Organisationen wurden zuvor aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Politikbereich Verbraucherschutz und dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE+, gedeckt. In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 werden die Mittel aus den aus spezifischen Programmen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Normung in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).
Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).
Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 17).
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
02 03 03
Europäische Chemikalienagentur Chemikalienrecht
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
58 356 886 |
58 356 886 |
23 822 021 |
23 822 021 |
65 877 451 ,— |
65 877 450 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.
Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung, die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.
2019 werden die „Einnahmen aus Gebühren“ der Agentur und der Überschuss, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, nicht zur Deckung der veranschlagten Ausgaben ausreichen, sodass ein Zuschuss zum Haushaltsausgleich von der Kommission benötigt wird. Der Beitrag der Union für 2019 beläuft sich auf insgesamt 58 356 886 EUR.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
02 03 04
Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
3 675 000 |
3 600 000 |
3 675 000 |
3 700 000 |
3 735 589,69 |
3 054 788,93 |
Erläuterungen
Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:
|
— |
Ausgaben für Management, Schulung, Weiterentwicklung und Aufklärung im Zusammenhang mit den Leistungen des SOLVIT-Netzes, des Internetportals „Ihr Europa“ und für die Entwicklung der Instrumente, die nötig sind, damit eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen möglich wird; |
|
— |
Ausgaben für die Betreuung des Dienstleistungsvertrags über die Verwaltung von „Ihr Europa — Beratung“ und die Berichterstattung über das Feedback und Kosten für Öffentlichkeitsarbeit; |
|
— |
die erwarteten Ausgaben für das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI); |
|
— |
Sensibilisierungsmaßnahmen für alle Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts, darunter auch den Binnenmarktanzeiger. |
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
02 03 77 04
Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung des traditionellen Handels
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
318 815 |
0 ,— |
422 765 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 03 77 05
Pilotprojekt — Dynamische Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels durch effiziente Paketzustellungslösungen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
247 600 |
p.m. |
150 000 |
495 200 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Verweise
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. November 2015 über die Anwendung der Richtlinie über Postdienste (Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung) (COM(2015) 568 final).
Nach Angaben von Andrus Ansip, Vizepräsident und für die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zuständiges Kommissionsmitglied, wird die Kommission im Bereich Paketzustellung
|
1) |
Maßnahmen ergreifen, um die Regulierungsaufsicht zu verbessern und gleichzeitig Neuerungen zu unterstützen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, |
|
2) |
das Problem der Preistransparenz angehen, einschließlich der Preise für kleine Sendungen. Dies sollte in erster Linie Verbrauchern und kleinen Unternehmen zugutekommen. Nach zwei Jahren wird eine umfassende Bewertung der Lage vorgenommen, um festzustellen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. |
Von der Kommission (GD GROWTH) am 22. Dezember 2015 veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Cheaper cross-border parcel delivery to boost e-commerce in the EU“ (Preisgünstigere grenzüberschreitende Paketzustellung zur Ankurbelung des elektronischen Handels in der EU).
Studie der WIK-Consult für die GD Binnenmarkt und Dienstleistungen der Kommission — Bad Honnef, August 2014
02 03 77 07
Pilotprojekt — Unabhängige Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb zur Sicherstellung umfassender Informationen und Transparenz für eine bessere Marktüberwachung
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
580 000 |
290 000 |
1 600 000 |
800 000 |
|
|
Erläuterungen
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Dieses Pilotprojekt dient in Übereinstimmung mit Ziffer 40 der Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (P8_TA(2017)0100) der Finanzierung von Maßnahmen in Verbindung mit Konformitätsprüfungen im Betrieb durch Dritte im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
In der Vergangenheit stellten qualifizierte Dritte den Behörden auf Unionsebene und einzelstaatlicher Ebene aussagekräftige Informationen über das Emissionsverhalten von Fahrzeugen zur Verfügung. Diese Informationen wurden selten von den zuständigen Behörden bereitgestellt. Es sollten Finanzmittel bereitgestellt werden, damit sie zuverlässige Daten aus Prüfungen der Emissionen von Personenkraftwagen im Straßenverkehr zur Verfügung stellen können, die von den Daten von Herstellern und Regulierungsbehörden unabhängig sind, um die Transparenz und die Marktüberwachung zu verbessern. Damit die Unabhängigkeit der Dritten gewährleistet ist, dürfen sie keine Prüfungen von Fahrzeugemissionen oder ähnliche Dienstleistungen (Studien, Messungen usw.) für Industrieträger der Wirtschaft vornehmen bzw. erbringen oder in der Vergangenheit vorgenommen bzw. erbracht haben.
Die Dritten validieren die Prüfverfahren mit Blick auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der ersten drei Pakete über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (Verordnungen (EU) 2016/427, (EU) 2016/646 und (EU) 2017/1151 der Kommission) und die in der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2017 beschriebenen Leitlinien. Sie veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Messungen, um die Entwicklung bewährter Verfahren und die Bereitstellung umfassender Informationen für die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit zu unterstützen. Die Dritten messen dabei nicht nur Abgas- und Partikelemissionen von Personenkraftwagen.
Unabhängige Dritte tragen somit dazu bei, einen besseren Überblick zu erhalten, welche Auswirkungen die Normen für Abgase in der Praxis haben und inwiefern die Ziele der Union in Bezug auf die Luftqualität und die Klimapolitik erreicht werden. Sie tragen dazu bei, mit Blick auf Beschleunigung, hohe Geschwindigkeiten, Umgebungstemperatur und andere Kriterien ein besseres Verständnis für Strategien zur Verringerung der Abgase zu entwickeln. Die genauen Prüfverfahren werden auf transparente Weise dokumentiert, wobei den geltenden Regelungen über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und den neusten Forschungsergebnissen Rechnung zu tragen ist.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 03 77 08
Pilotprojekt — Bewertung angeblicher Qualitätsunterschiede bei im Binnenmarkt vertriebenen Erzeugnissen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
630 000 |
715 000 |
800 000 |
400 000 |
|
|
Erläuterungen
In der 2019 beginnenden zweiten Phase dieses Pilotprojekts wird der Schwerpunkt auf folgenden Maßnahmen liegen:
|
— |
Weiterführung einer Testerhebung, die in einer Reihe von Marktuntersuchungen in verschiedenen Kategorien von Konsumgütern in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, |
|
— |
Erweiterung der Bandbreite der Erzeugnisse auf Nichtlebensmittel (z. B. Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetika, Hygieneartikel und Babyartikel) mit dem Ziel, ihre Qualitätsmerkmale zu vergleichen, wenn sie unter demselben Markennamen, mit derselben Verpackung und unter Verwendung derselben Werbetexte vertrieben werden, wobei dies auch die Anpassung des harmonisierten Prüfverfahrens der Union an dessen Nutzung bei Nichtlebensmitteln einschließt, |
|
— |
Weiterentwicklung der einschlägigen Verbraucher- und Marktforschung zu Qualitätsunterschieden bei Lebensmitteln, wobei sich die Untersuchungen auch auf die Auswirkungen der Preise von Zutaten, Faktoren, die das Verbraucherverhalten beeinflussen, und die Erwartungen der Verbraucher an die Marken beziehen sollten, |
|
— |
Einrichtung eines Lenkungsausschusses zur Überwachung des Pilotprojekts; die MdEP und andere Interessenträger werden an sämtlichen Tätigkeiten des Ausschusses beteiligt sein und bei der Festlegung der Arbeitsschwerpunkte für die zweite Phase des Pilotprojekts eine aktive Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Auswahl der Erzeugnisse für die Stichprobenentnahme und das Testen sowie die sensorische Prüfung geht, |
|
— |
Stärkung des Dialogs aller Interessenträger, an dem sich die MdEP aktiv beteiligen, und Erstellung eines Abschlussberichts, der in den Mitgliedstaaten vorgestellt wird, |
|
— |
Ausarbeitung von Anweisungen für die zuständigen Behörden dazu, wie die geltenden und künftigen Rechtsvorschriften über Qualitätsunterschiede und unlautere Handelspraktiken auf transparente und einheitliche Weise in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, und Durchführung mehrerer politikorientierter Analysen der von der Gemeinsamen Forschungsstelle erzeugten Daten, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Rechtsvorschriften so effizient wie möglich anzuwenden. |
Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.
Dieses Pilotprojekt besteht aus einer Reihe von Marktuntersuchungen innerhalb verschiedener Kategorien von Konsumgütern in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Ziel dieses Pilotprojekts ist es, die qualitativen Merkmale von Erzeugnissen zu vergleichen, die im Binnenmarkt unter derselben Marke, mit derselben Verpackung und der Verwendung anderer Werbetexte vertrieben werden.
Im Ergebnis sollte sich zeigen, inwieweit sich die Qualität der Erzeugnisse ein und derselben Marke von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet. Die Untersuchung sollte auch eine vergleichende Analyse der Kennzeichnungen dieser Erzeugnisse und Verbraucherinformationen dazu enthalten.
Das Pilotprojekt sollte sowohl Lebensmittel als auch Nichtlebensmittel zum Gegenstand haben. In der ersten Phase sollten nur Lebensmittel untersucht werden.
Wenn das Pilotprojekt in den Folgejahren fortgeführt wird, sollten auch Nichtlebensmittel untersucht werden.
Was Lebensmittel betrifft, sollte jede Produktgruppe nach Eurostat durch eine angemessene Anzahl an Produkten vertreten sein. Bei den Nichtlebensmitteln sollten ebenfalls verschiedene Produktgruppen vertreten sein. Hierzu könnten u. a. Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetika, Hygieneartikel und Babyartikel gehören.
Die Produkte sind so auszuwählen, dass die Verbraucher berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es sich um die gleichen Güter handelt, insbesondere, was die Kennzeichnung der Verpackung, den Markennamen und die Verwendung anderer Werbetexte betrifft.
Die abgestimmte Untersuchung wird zumindest in der Mehrheit der Mitgliedstaaten durchgeführt. Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Bevölkerungsgröße, einem unterschiedlichen Niveau bei der Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes und einer unterschiedlichen geografischen Lage sollten proportional vertreten sein. Der letztliche Umfang der Untersuchung, einschließlich der Auswahl der Mitgliedstaaten und der Produktkategorien, sollte von einer Task Force für die Doppelqualität von Erzeugnissen vereinbart werden, die sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, von Verbraucherorganisationen, der Wirtschaft, der Kommission und Mitgliedern des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments zusammensetzt.
Für alle zu testenden Erzeugnisse sollten die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
|
— |
physikalisch-chemische Prüfung; |
|
— |
sensorische Prüfung; |
|
— |
Konformität mit den Angaben der Kennzeichnung; |
|
— |
Preisvergleich; |
|
— |
Vergleich Gewicht/Volumen. |
Nach Abschluss des Pilotprojekts veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem sie das Europäische Parlament und die Verbraucher in den Mitgliedstaaten über das Ergebnis der abgestimmten Untersuchung informiert. Der Bericht sollte in die Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen die Untersuchung durchgeführt wird, übersetzt, veröffentlicht und den Interessenträgern und interessierten Parteien vorgelegt werden. Zur Sensibilisierung der Verbraucher sollte der Bericht in diesen Mitgliedstaaten zudem unter aktiver Beteiligung der Informationsbüros des Europäischen Parlaments, der Vertretungen der Kommission und von Mitgliedern des Europäischen Parlaments bekannt gemacht werden.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
02 03 77 09
Pilotprojekt — Schließung von Datenlücken und Wegbereitung für europaweite Brandschutzbemühungen
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
630 000 |
315 000 |
|
|
|
|
Erläuterungen
Europa hat in den vergangenen Jahrzehnten dank kontinuierlicher Verbesserungen der Rechtsvorschriften und der Umsetzung nationaler Brandschutzmaßnahmen erhebliche Verbesserungen im Bereich Brandschutz erzielt. Die Anzahl der Todesfälle aufgrund von Bränden ist im Zeitraum 1979 bis 2007 in den Mitgliedstaaten um 65 % gesunken, wobei zwischen den Mitgliedstaaten jedoch große Unterschiede bestehen. Ein besseres Verständnis dieser Unterschiede wird dabei helfen, die Verfahren zu ermitteln, die sich bewährt haben. Statistiken zufolge machen Todesfälle aufgrund von Bränden etwa 2 % aller Unfalltode in der Union aus (Studie der Kommission zu Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über den Schadstoffgehalt von Rauch, der durch Bauprodukte in Bränden erzeugt wird).
In der Studie der Kommission wurde eine große Datenlücke festgestellt, was die Erfassung statistischer Informationen zu Brandschutz und Todesfällen aufgrund von Gebäudebränden in Europa betrifft. Darüber hinaus gibt es zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei der Art und dem Format der erfassten Daten. Dies erschwert den Vergleich der Daten und somit die wirksame Bewertung möglicher empfehlenswerter Verfahren und erfolgreicher Sicherheitskonzepte.
Des Weiteren haben jüngste tragische Ereignisse zu Recht die Aufmerksamkeit auf die Frage gelenkt, wie der Brandschutz in Gebäuden in Europa verbessert werden kann. Ein Beispiel dafür ist die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Der Rat und das Europäische Parlament betonen mit dieser Richtlinie, wie wichtig der Brandschutz ist, vor allem im Rahmen der Renovierung bestehender Gebäude in Europa.
Die geplanten umfassenden Renovierungsarbeiten an den bestehenden Gebäuden in Europa stellen eine zusätzliche Gelegenheit dar, den Brandschutz weiter zu verbessern. Gleichzeitig wird eingeräumt, dass die Themen Brandschutz und Brandverhütung auch in anderen Bereichen über Renovierungen hinaus nach wie vor wichtig sind. Die elektrische Sicherheit ist ein weiterer wichtiger Aspekt, der von dem zunehmenden Einsatz von Infrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden sowie von stärkeren Interaktionen zwischen Gebäuden und dem Netz beeinflusst werden könnte.
Daher wird ein Pilotprojekt vorgeschlagen, mit dem die Datenlücke in Europa hinsichtlich der Todesfälle aufgrund von Bränden, der Brandschutzmaßnahmen und der Brandverhütungsmaßnahmen geschlossen werden soll.
In dem Pilotprojekt werden alle Initiativen der von der Kommission neu eingerichteten Plattform für den Informationsaustausch über Brände (FIEP) berücksichtigt und genutzt. Die Ergebnisse des Projekts werden auch in die Arbeit der FIEP einfließen.
Im Rahmen des Pilotprojekts werden eine unionsweite Analyse und Bewertung der verfügbaren Brandschutzdaten finanziert, Datenlücken ermittelt und Empfehlungen für Folgendes ausgearbeitet:
|
a) |
Maßnahmen auf Unionsebene zur Förderung der stärkeren Datenerfassung und -optimierung in Statistiken über Todesfälle aufgrund von Bränden, den Brandschutz und die Brandverhütung (Schließung von Datenlücken), |
|
b) |
Maßnahmen auf Unionsebene zur Förderung der heimischen Brandschutz- und Brandverhütungsbemühungen der Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Renovierung von Gebäuden (unionsweite Informationskampagne zum Brandschutz). |
Das Pilotprojekt könnte anschließend durch eine vorbereitende Maßnahme weitergeführt werden, in deren Rahmen unionsweite Maßnahmen und Initiativen zur Unterstützung der Brandschutz- und Brandverhütungsbemühungen der Mitgliedstaaten (auch im Zusammenhang mit der Renovierung von Gebäuden) und dadurch die Sicherheit für Europäer sowie das nachhaltige Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa gefördert werden.
Das Pilotprojekt wird von der Kommission umgesetzt, die dabei möglicherweise von externen Auftragnehmern, Forschungseinrichtungen und einschlägigen Interessenträgern unterstützt wird.
Rechtsgrundlagen
Pilotprojekt im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
KAPITEL 02 04 — HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN
|
Titel Kapitel Artikel Posten |
Bezeichnung |
FR |
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
% Zahlungen 2017/2019 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
||||
|
02 04 |
HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN |
||||||||
|
02 04 02 |
Industrielle Führungsrolle |
||||||||
|
02 04 02 01 |
Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien |
1,1 |
195 022 867 |
169 500 000 |
184 528 490 |
155 310 916 |
173 586 172,56 |
130 079 787,70 |
76,74 |
|
02 04 02 02 |
Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
02 04 02 03 |
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) |
1,1 |
46 542 776 |
46 379 796 |
43 178 448 |
33 405 537 |
37 468 903,09 |
38 498 812,20 |
83,01 |
|
|
Artikel 02 04 02 — Subtotal |
|
241 565 643 |
215 879 796 |
227 706 938 |
188 716 453 |
211 055 075,65 |
168 578 599,90 |
78,09 |
|
02 04 03 |
Gesellschaftliche Herausforderungen |
||||||||
|
02 04 03 01 |
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung |
1,1 |
85 311 712 |
57 684 349 |
63 762 546 |
80 820 296 |
78 893 864 ,— |
57 068 076,74 |
98,93 |
|
|
Artikel 02 04 03 — Subtotal |
|
85 311 712 |
57 684 349 |
63 762 546 |
80 820 296 |
78 893 864 ,— |
57 068 076,74 |
98,93 |
|
02 04 50 |
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung |
||||||||
|
02 04 50 01 |
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
15 495 745,18 |
6 189 195,06 |
|
|
02 04 50 02 |
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
9 132 895,93 |
|
|
|
Artikel 02 04 50 — Subtotal |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
15 495 745,18 |
15 322 090,99 |
|
|
02 04 51 |
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013) |
1,1 |
p.m. |
5 331 712 |
p.m. |
4 624 000 |
822,29 |
22 644 591,39 |
424,72 |
|
02 04 52 |
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007) |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
|
|
02 04 53 |
Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Teil Innovation (2007-2013) |
1,1 |
p.m. |
168 681 |
p.m. |
1 755 571 |
15 286,92 |
13 287 210,12 |
7 877,12 |
|
02 04 77 |
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
||||||||
|
02 04 77 01 |
Pilotprojekt — Konzipierung, Ein- und Ausführung einer unionsweiten technischen Architektur zur Bewertung der Frage, ob die 112-Notrufabfragestellen für die sichere und zuverlässige Übermittlung der GNSS-Standortdaten sowie anderer Daten von den 112-Notruf-Apps an die europäischen Notrufabfragestellen bereit sind |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
371 965,20 |
|
|
02 04 77 02 |
Pilotprojekt — Forschung für die GSVP |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
519 206,14 |
|
|
02 04 77 03 |
Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung |
1,1 |
25 000 000 |
29 000 000 |
40 000 000 |
28 000 000 |
25 585 000 ,— |
10 014 000 ,— |
34,53 |
|
02 04 77 04 |
Pilotprojekt — Weltraumtechnologien |
1,1 |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
750 000 |
1 490 379,55 |
745 189,78 |
|
|
02 04 77 05 |
Pilotprojekt — Tests für Nachrüstungstechnologien |
2 |
1 050 000 |
525 000 |
|
|
|
|
|
|
02 04 77 06 |
Pilotprojekt — Regelung des Weltraumverkehrs |
1,1 |
700 000 |
350 000 |
|
|
|
|
|
|
02 04 77 07 |
Vorbereitende Maßnahme — Vorbereitung des neuen Programms EU-GOVSATCOM |
1,1 |
10 000 000 |
5 000 000 |
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 02 04 77 — Subtotal |
|
36 750 000 |
34 875 000 |
40 000 000 |
28 750 000 |
27 075 379,55 |
11 650 361,12 |
33,41 |
|
|
Kapitel 02 04 — Total |
|
363 627 355 |
313 939 538 |
331 469 484 |
304 666 320 |
332 536 173,59 |
288 550 930,26 |
91,91 |
Erläuterungen
Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.
Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, und für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und frühere Rahmenprogramme) und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) verwendet.
„Horizont 2020“ wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Digitale Agenda für Europa“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.
Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von „Horizont 2020“ bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen für die vermehrte Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, gerichtet.
Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.
Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet.
Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, die in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 50 01.
Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 02 01 05 eingesetzt.
02 04 02
Industrielle Führungsrolle
Erläuterungen
Diese Priorität im Rahmen von Horizont 2020 soll dazu beitragen, dass Europa ein attraktiverer Standort für Investitionen in Forschung und Innovation wird, indem sie Aktivitäten fördert, bei denen die Unternehmen Programm und Zeitplan selbst bestimmen, und dass die Entwicklung neuer Technologien beschleunigt wird, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden. Mit diesem Teilbereich wird dafür gesorgt, dass große Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien getätigt werden, das Wachstumspotenzial europäischer Unternehmen auf ein Höchstmaß gebracht wird, indem sie mit geeigneten Finanzmitteln ausgestattet werden, und innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen unterstützt werden.
02 04 02 01
Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
195 022 867 |
169 500 000 |
184 528 490 |
155 310 916 |
173 586 172,56 |
130 079 787,70 |
Erläuterungen
Mit diesen Mitteln soll eine wettbewerbsfähige und innovative Raumfahrtindustrie und -forschungsgemeinschaft gefördert werden, um mithilfe der Entwicklung und Nutzung der Raumfahrtinfrastruktur dem künftigen Bedarf von Politik und Gesellschaft in der Union gerecht werden zu können. Die Grundzüge der Tätigkeiten sind: Schaffung der Grundlagen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Innovation im europäischen Weltraumsektor, Schaffung der Grundlagen für Fortschritte in den Weltraumtechnologien, Schaffung der Grundlagen für die Nutzung von Weltraumdaten und Beitrag der europäischen Forschung zu internationalen Weltraumpartnerschaften.
Erträge und Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, die an die Kommission gezahlt und unter Posten 6 4 1 0 und 6 4 1 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung führen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Nummer vi.
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
02 04 02 02
Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
0 ,— |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen dazu, Marktdefizite beim Zugang zur Risikofinanzierung für Forschung und Innovation zu beheben. Konkret ist die Beteiligungskapital-Fazilität auf Investitionen in Risikokapitalfonds ausgerichtet, die Investitionen in einem frühen Stadium tätigen. Sie soll Beteiligungskapitalinvestitionen u. a. in Gründungskapitalfonds, grenzüberschreitende Gründungsfonds, Business-Angel-Koinvestitionsinstrumente und in Risikokapitalfonds ermöglichen. Die Beteiligungskapital-Fazilität, die vor allem nachfrageabhängig ist, stützt sich auf ein Portfolio-Konzept, bei dem Risikokapitalfonds und andere vergleichbare Intermediäre die für sie infrage kommenden Unternehmen auswählen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, Unternehmerinnen zur Teilnahme an solchen Programmen zu bewegen.
Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Rückzahlungen des Darlehensbetrags, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 4 1 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung führen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
02 04 02 03
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
46 542 776 |
46 379 796 |
43 178 448 |
33 405 537 |
37 468 903,09 |
38 498 812,20 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen dazu:
|
— |
die Finanzierung für das im Rahmen des COSME-Programms angesiedelte Enterprise Europe Network für dessen aufgrund von Horizont 2020 erweiterte Dienste bereitzustellen. Die Förderung im Rahmen dieser Haushaltslinie beschränkt sich auf Dienste zur Verbesserung der Kapazitäten für das Innovationsmanagement in KMU, insbesondere bei den Empfängern des KMU-Instruments; |
|
— |
Tätigkeiten zur Umsetzung und Ergänzung KMU-spezifischer Maßnahmen in allen Bereichen von „Horizont 2020“ zu unterstützen, insbesondere zur Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz der für KMU erbrachten Innovationsdienste. Die Tätigkeiten können Folgendes umfassen: Sensibilisierung, Information und Verbreitung, Aus- bzw. Fortbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Vernetzung und Austausch bewährter Praktiken, Entwicklung hochwertiger Mechanismen und Dienste zur Innovationsförderung mit einem hohen Mehrwert der Union für KMU (z. B. Management von geistigem Eigentum und Innovationen, Wissenstransfer) sowie die Unterstützung der KMU dabei, unionsweit Kontakte zu Forschungs- und Innovationspartnern zu knüpfen; |
|
— |
Maßnahmen, mit denen Unternehmerinnen zur Teilnahme an der digitalen und innovativen Wirtschaft sowie an den IKT- und MINT-Branchen ermuntert werden, zu ergreifen und Netzwerke für Unternehmerinnen zu unterstützen; |
|
— |
marktorientierte Innovation mit dem Ziel zu unterstützen, die Innovationskapazität der Unternehmen durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationen und die Beseitigung der spezifischen Hemmnisse zu stärken, die dem Wachstum innovativer Unternehmen entgegenstehen. |
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c.
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
02 04 03
Gesellschaftliche Herausforderungen
Erläuterungen
Mit dieser Priorität von Horizont 2020 wird unmittelbar auf die politischen Schwerpunkte und die gesellschaftlichen Herausforderungen reagiert, die in der Strategie Europa 2020 herausgestellt wurden. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Diese Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten werden direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf Unionsebene unterstützen.
02 04 03 01
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
85 311 712 |
57 684 349 |
63 762 546 |
80 820 296 |
78 893 864 ,— |
57 068 076,74 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen dazu, für eine sichere Rohstoffversorgung zu sorgen, um die Bedürfnisse der Gesellschaft in der Union innerhalb der Nachhaltigkeitsgrenzen der natürlichen Ressourcen der Erde zu befriedigen. Ziel dieser Tätigkeiten ist die Verbesserung der Wissensbasis über Rohstoffe und die Entwicklung innovativer Lösungen für die kosteneffiziente und umweltfreundliche Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Rückgewinnung von Rohstoffen und für deren Ersatz durch wirtschaftlich interessante Alternativen.
Es wird auch Förderung gewährt, um die Hindernisse für die Entfaltung der Kreislaufwirtschaft (z. B. die Rückgewinnung von Rohstoffen aus unterschiedlichen Abfallströmen) abzubauen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e.
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
02 04 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung
02 04 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
15 495 745,18 |
6 189 195,06 |
Erläuterungen
Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich im Zeitraum 2014 bis 2020 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
02 04 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
0 ,— |
9 132 895,93 |
Erläuterungen
Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich vor 2014 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligt haben.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
02 04 51
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
5 331 712 |
p.m. |
4 624 000 |
822,29 |
22 644 591,39 |
Erläuterungen
Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.
Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).
Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).
02 04 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)
Zahlenangaben (Getrennte Mittel)
|
Mittel 2019 |
Mittel 2018 |
Ausgaben 2017 |
|||
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. | |||