02015R2447 — DE — 15.03.2021 — 009.005
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/989 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2017 |
L 149 |
19 |
13.6.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/604 DER KOMMISSION vom 18. April 2018 |
L 101 |
22 |
20.4.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1394 DER KOMMISSION vom 10. September 2019 |
L 234 |
1 |
11.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/893 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2020 |
L 206 |
8 |
30.6.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1727 DER KOMMISSION vom 18. November 2020 |
L 387 |
1 |
19.11.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2038 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2020 |
L 416 |
48 |
11.12.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/235 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2021 |
L 63 |
386 |
23.2.2021 |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Handgepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs mitführt;
„Zollstelle der Gestellung“ ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden;
„aufgegebenes Gepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist;
„gleiche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;
„internationaler Unionsflughafen“ ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist;
„Flug innerhalb der Union“ ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet;
„Hauptveredelungserzeugnisse“ sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde;
„Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren;
„Nebenveredelungserzeugnisse“ sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;
„Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug“ ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
„öffentliches Zolllager des Typs III“ ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird;
„feste Transporteinrichtung“ ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl;
„Durchgangszollstelle“ ist eine der folgenden Zollstellen:
die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren das Zollgebiet der Union im Rahmen eines Versandvorgangs über die Grenze zu einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union verlassen, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist;
die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren im Rahmen eines Versandvorgangs ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union berührt haben;
„ähnliche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Artikel 2
Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
▼M7 —————
Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für die folgenden Anträge und Bewilligungen andere als die in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Codes gelten:
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.
Die Zollbehörden können zulassen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen für die folgenden Anträge und Bewilligungen statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Formate und Codes der Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 verwendet werden:
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.
Artikel 3
Sicherheit der elektronischen Systeme
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 4
Datenspeicherung
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
Verfügbarkeit der elektronischen Systeme
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht
in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;
im Fall höherer Gewalt.
Artikel 6
Zuständige Zollbehörde
(Artikel 9 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.
Artikel 7
Elektronisches System für die EORI-Nummer
(Artikel 16 des Zollkodex)
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.
Bis zum Zeitpunkt der ►C2 Anpassung ◄ des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der ►M1 Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 ◄ , festgelegt.
Artikel 8
Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben:
eine Bezugnahme auf Unterlagen und Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;
die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem diese als ihr zugestellt gilt;
den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Unterlagen und Informationen nach den geltenden Vorschriften zu erhalten.
Artikel 9
Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:
Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;
Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;
Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;
Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;
Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;
Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.
Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person
mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder
eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.
Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.
Artikel 10
Elektronische Systeme für Entscheidungen
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.
Artikel 11
Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
Artikel 12
Annahme des Antrags
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)
Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet.
Artikel 13
Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.
Artikel 14
Konsultation zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Bedingungen und Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der entscheidungsbefugten Zollbehörde übermittelt.
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:
wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen, und diese Anpassungen der entscheidungsbefugten Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
Artikel 15
Widerruf einer begünstigenden Entscheidung
(Artikel 28 des Zollkodex)
Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Fällen widerrufen, wenn der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
Artikel 16
Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung.
Artikel 17
Kohärenz mit bestehenden vZTA-Entscheidungen
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung, die erlassen werden soll, mit bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmt, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.
Artikel 18
Mitteilung von vUA-Entscheidungen
(Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex)
Artikel 19
Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Artikel 20
Überwachung von vZTA-Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.
Artikel 21
Elektronisches System für vZTA
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen
erstreckt sich die in Artikel 55 genannte Überwachung auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der vZTA-Entscheidungen relevant sind;
teilt die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung erlassen hat, über das in Absatz 1 genannte System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.
Artikel 22
Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex)
Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind.
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden.
Artikel 23
Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Ursprungsbestimmung
(Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex)
Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex,
wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;
wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung beizulegen.
Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wird ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft erlassen, bis die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.
Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,
die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und
die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.
Artikel 24
Einhaltung der Vorschriften
(Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn
keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und
keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:
der Antragsteller,
Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und
Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.
Artikel 25
Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen
(Artikel 39 Buchstabe b des Zollkodex)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe b des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem.
Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen.
Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt.
Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.
Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können.
Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.
Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust.
Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.
Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.
Artikel 26
Zahlungsfähigkeit
(Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:
Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.
Artikel 27
Praktische oder berufliche Befähigungen
(Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:
nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich;
Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich.
Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:
Zollbehörde eines Mitgliedstaats;
Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist;
Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist.
Artikel 28
Sicherheitsstandards
(Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der AEOS-Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern.
Der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.
Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten.
Der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen.
Der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung.
Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt.
Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen.
Der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller Inhaber eines Sicherheitszeugnisses eines Drittlands ist, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die Anerkennung dieses Zeugnisses vorsieht.
Artikel 29
Prüfung der Voraussetzungen
(Artikel 22 des Zollkodex)
Verfügt der Antragsteller über eine große Zahl von Räumlichkeiten und können nicht alle Räumlichkeiten innerhalb der Frist für den Erlass der Entscheidung geprüft werden, so kann die Zollbehörde beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller in allen seinen Räumlichkeiten die gleichen Sicherheitsstandards und die gleichen gemeinsamen Standards und Verfahren für die Führung seiner Aufzeichnungen anwendet.
Artikel 30
Elektronisches System für den AEO-Status
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die AEO-Bewilligungen betreffen.
Insbesondere in dem Fall, dass der AEO-Status als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren. Der Zugang betrifft die folgenden Informationen:
die AEOS-Bewilligungen, einschließlich des Namens des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
etwaige Neubewertungen von AEOS-Bewilligungen und ihre Ergebnisse.
Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.
Artikel 31
Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
Die Konsultation nach Absatz 1 ist obligatorisch, wenn
der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Ortes vorgelegt wird, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist;
der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und die Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind;
ein Teil der für den Antrag auf Bewilligung des AEO-Status relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der entscheidungsbefugten Zollbehörde aufbewahrt wird;
der Antragsteller, der den AEO-Status beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Zollbehörde ein Lager betreibt oder andere zollrelevante Tätigkeiten ausübt.
Artikel 32
Ablehnung eines Antrags
(Artikel 22 des Zollkodex)
Die Ablehnung eines AEO-Antrags betrifft keine den Antragsteller begünstigenden Entscheidungen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften bereits erlassen wurden, es sei denn, beim Erlass dieser begünstigenden Entscheidungen war von der Erfüllung von AEO-Voraussetzungen ausgegangen worden, die sich im Zuge der Prüfung des AEO-Antrags als nicht erfüllt erwiesen haben.
Artikel 33
Kombination beider Arten von Bewilligungen
(Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)
Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.
Artikel 34
Widerruf einer Bewilligung
(Artikel 28 des Zollkodex)
Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.
Artikel 35
Überwachung
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Ist der AEOS ein reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so macht die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum AEO-Status zugänglich:
die AEOS-Bewilligung, einschließlich folgender Angaben: Name des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung oder Überwachung);
etwaige Neubewertungen der AEOS-Bewilligung und ihre Ergebnisse.
Die nationalen Zollbehörden regeln im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen, die im elektronischen System nach Artikel 30 nicht erfasst sind.
Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Informationen.
Artikel 36
Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 37
Transitflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.
Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
Artikel 38
Transitflüge mit Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord von Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen werden in einem der folgenden Flughäfen durchgeführt:
bei von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Flügen im ersten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt;
bei von einem Unionsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt.
Artikel 39
Ankommende Transferflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise auch im ersten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Ankunftsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.
Artikel 40
Abgehende Transferflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise im letzten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Abgangsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.
Artikel 41
Transfer in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug
(Artikel 49 des Zollkodex)
Artikel 42
Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können in dem internationalen Unionsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, Folgendes kontrollieren:
Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein internationaler Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet ist;
Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen internationalen Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.
Artikel 43
Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Transfers
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;
beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;
bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern;
beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern.
Artikel 44
Gepäckanhänger
(Artikel 49 des Zollkodex)
Das in einem Unionsflughafen aufgegebene Gepäck wird mit einem daran anzubringenden Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind in Anhang 12-03 enthalten.
Artikel 45
Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen
(Artikel 49 des Zollkodex)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner internationalen Unionsflughäfen und teilt der Kommission alle Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
Artikel 46
Sportboote
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord eines Sportbootes werden unabhängig von Herkunft oder Ziel des Bootes in allen Anlaufhäfen in der Union durchgeführt. Ein Sportboot ist ein Sportboot gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).
Artikel 47
Transferüberfahrten
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.
KAPITEL 3
Währungsumrechnung
Artikel 48
Wechselkurs für Zollzwecke
(Artikel 53 des Zollkodex)
Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem vorletzten Tag des Monats festgesetzt hat und gilt während des gesamten folgenden Monats.
Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am Tag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf die nächste Dezimalstelle auf- oder abrunden.
TITEL II
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 49
Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
Artikel 50
Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
Artikel 51
Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
Bei ihren Zuteilungen berücksichtigt die Kommission alle noch unbearbeiteten Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten aus den Zollanmeldungen, die bis einschließlich zwei Arbeitstage vor dem Tag der Zuteilung angenommen und von den Zollbehörden in das in Artikel 54 genannte System eingegeben wurden.
Artikel 52
Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
Hat die Kommission die beantragte Menge aufgrund einer für ungültig erklärten Zollanmeldung bereits zugeteilt, so geben die Zollbehörden die zugeteilte Menge unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück.
Artikel 53
Kritischer Zustand von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
Abweichend von Absatz 1 gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, wenn
das Zollkontingent für weniger als drei Monate eröffnet wird,
in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden,
ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.
Artikel 54
Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für
den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission;
den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.
Artikel 55
Allgemeine Vorschriften über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
(Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)
Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgesetzten Zeitpunkt wird die Liste der Daten, die von der Kommission verlangt werden können, in Anhang 21-03 dieser Verordnung festgelegt.
Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission die Daten unverzüglich.
Die Zollbehörden geben diese Daten unverzüglich in das in Artikel 56 genannte elektronische System ein.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission für Zwecke der Überwachung bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr folgende Datenlisten verlangen:
die Liste der Daten in Anhang 21-02 dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission ( 8 );
die Liste der Daten in Anhang 21-01 dieser Verordnung bis zum letzten Datum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme von Phase 1 der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Liste der Daten gemäß Anhang 21-01 oder Anhang 21-02 dieser Verordnung für Zwecke der Überwachung bei der Ausfuhr bis zum letzten Tag des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 verlangen.
Artikel 56
Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)
Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung folgender Informationen verwendet:
Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren;
Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort gespeichert sind.
KAPITEL 2
Warenursprung
Artikel 57
Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
(Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
Im Rahmen besonderer nichtpräferenzieller Einfuhrregelungen gelten Bezugnahmen auf gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellte Ursprungszeugnisse als Bezugnahmen auf die in diesem Artikel genannten Ursprungszeugnisse.
Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.
Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.
Artikel 58
Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen
(Artikel 61 des Zollkodex)
Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:
die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;
die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.
Artikel 59
Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
(Artikel 61 des Zollkodex)
Dazu senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.
Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.
Geht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für das fragliche Erzeugnis.
Artikel 60
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Artikel 61
Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt.
Artikel 62
Langzeit-Lieferantenerklärung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung wird für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:
Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.
Artikel 63
Ausfertigung von Lieferantenerklärungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 64
Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 65
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.
Artikel 66
Prüfung der Lieferantenerklärungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 67
Zulassung als ermächtigter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 68
Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
▼M2 —————
▼M2 —————
Artikel 69
Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden:
einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet;
einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;
einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.
Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.
Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf.
Artikel 69a
Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
Die Veredelung betrifft auch andere Nicht-Unionswaren als die in Absatz 1 genannten, einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung;
die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt;
die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt.
Artikel 70
Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur
Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie
der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
Artikel 71
Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;
die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 wiedergegeben ist;
die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73;
die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex.
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere
der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
unbeschadet der Artikel 73 und 110 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
Artikel 72
Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;
zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Artikel 73
Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.
Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.
Artikel 74
Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,
wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder
wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder
wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt wurde.
Artikel 75
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Artikel 76
Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß Artikel 77 ausgestellt wurde;
bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;
bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;
bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.
In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:
Artikel 77
Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 ►M1 ————— ◄ . Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für
die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:
der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;
der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.
Artikel 78
Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:
Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;
es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.
Artikel 79
Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.
Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Solche Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.
Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.
Artikel 80
Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06A unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und das Datum, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.
Artikel 81
Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 82
Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;
Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.
Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.
Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:
Nummer des registrierten Ausführers;
Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;
Datum, ab dem die Registrierung gilt;
Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;
Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;
Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.
Artikel 83
Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:
Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;
die Dauer der Speicherung der Daten.
Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06 ►M2 bzw. Anhang 22-06A ◄ beigefügt ist.
Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.
Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.
Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.
Artikel 84
Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die
dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;
dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.
Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.
Artikel 85
Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Noch nicht registrierte ermächtigte Ausführer in den Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2017 Erklärung auf der Rechnung für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausfertigen.
Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.
Artikel 86
Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens und der Schweiz eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausfuhren im Rahmen des APS der Türkei, sobald dieses Land beginnt, das REX-System anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Türkei mit der Anwendung dieses Systems beginnt.
Artikel 87
System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.
Artikel 88
Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei gültig sind.
In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.
Artikel 89
Entzug einer Registrierung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer
nicht mehr existiert;
die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllt;
der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des APS auszuführen;
vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
Artikel 90
Automatischer Entzug einer Registrierung bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 91
Pflichten der Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;
Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.
Artikel 92
Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ausfuhrland ausgefertigt.
▼M1 —————
Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.
Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.
Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.
Die Absätze 1, 2 bis 3 gelten sinngemäß für
Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt werden;
Erklärungen zum Ursprung von Waren, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden.
Artikel 93
Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country x“, „cumul étendu avec le pays x“ oder „Acumulación ampliada con el país x“.
Artikel 94
Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung sowie deren verspätete Vorlage
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 95
Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollstelle überprüft, ob das Ersatzzeugnis mit dem ursprünglichen Ursprungszeugnis übereinstimmt.
Artikel 96
Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,
unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.
Artikel 97
Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern
diese Erzeugnisse
Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;
kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.
Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 98
Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 99
Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;
sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
sie werden in Teilsendungen eingeführt.
Artikel 100
Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.
Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.
Artikel 101
Ersatz der Erklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 ausgefertigt.
Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93, 99 und 100 der vorliegenden Verordnung sowie mit Anhang 22-07 ausgefertigt wurde.
Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.
Artikel 102
Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere
auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und
überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 ►M1 ————— ◄ ausgefertigt wurde.
Artikel 103
Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.
Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 104
Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung und verspätete Vorlage von Erklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 105
Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 106
Aussetzung der Präferenzbehandlung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen, wenn
die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;
der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
Artikel 107
Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;
unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;
die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.
Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;
sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
sie haben innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten oder
die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.
Artikel 108
Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:
Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens und der Schweiz um Prüfung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.
Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.
Artikel 109
Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung oder Ersatzerklärung unrichtig sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen und die Schweiz zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.
Artikel 110
Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.
Artikel 111
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.
Artikel 112
Ceuta und Melilla
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 113
Allgemeine Anforderungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“).
‚Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung enthalten den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.
Artikel 114
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern das begünstigte Land oder Gebiet
der Kommission die nach Artikel 124 verlangten Angaben übermittelt hat und
der Union Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.
Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder des Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigung aufbewahrt werden.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.
Artikel 115
Einfuhr in Teilsendungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 116
Vorlage der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erfüllen.
Artikel 117
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Abweichend von Artikel 114 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder
den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
Artikel 118
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
Artikel 119
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
von einem ermächtigten Ausführer in der Union im Sinne des Artikels 120;
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe für dieses Verfahren gewährt wird.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:
Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Die Vorschriften des Unterabsatzes 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 120
Ermächtigter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 121
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Union niedergelassen sind,
unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle in der Union erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.
Artikel 122
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 123
Abweichungen und Formfehler
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 124
Verwaltungszusammenarbeit
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 125
Prüfung der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.
Artikel 126
Ceuta und Melilla
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
KAPITEL 3
Zollwert der Waren
Artikel 127
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;
sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;
sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;
eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;
eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;
beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;
sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;
sie sind Mitglieder derselben Familie.
Artikel 128
Transaktionswert
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 129
Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind:
an den Verkäufer,
an einen Dritten zugunsten des Verkäufers,
an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten,
an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt.
Zahlungen können auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen und unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
Artikel 130
Preisnachlässe
(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
Artikel 131
Teillieferungen
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 132
Preisanpassungen für schadhafte Waren
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;
der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder
eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;
einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen.
▼M4 —————
Artikel 133
Bewertung von Bedingungen und Leistungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit
einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;
einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.
Artikel 134
Transaktionen zwischen verbundenen Personen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)
Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:
dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;
dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt wurde;
dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurde.
Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berücksichtigt:
nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;
Mengen;
die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;
Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer trägt.
Artikel 135
Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.
Artikel 136
Lizenzgebühren
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
Lizenzgebühren gelten als nach den Bedingung des Kaufgeschäftes entrichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung;
die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers;
ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden.
Artikel 137
Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)
Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;
für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;
für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem ein Entladen stattfinden kann;
für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;
für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.
Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;
für ►M1 auf andere Beförderungsarten ◄ beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.
Artikel 138
Beförderungskosten
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)
Artikel 139
Für Postsendungen erhobene Gebühren
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.
Artikel 140
Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 141
Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex)
Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt.
Artikel 142
Deduktive Methode
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex nicht berücksichtigt:
Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;
Verkäufe an verbundene Personen;
Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;
Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.
Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:
die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;
die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.
Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.
Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:
Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.
Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.
Artikel 143
Methode des errechneten Werts
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Artikel 144
Schlussmethode
(Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)
Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:
den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
Mindestzollwerte;
willkürliche oder fiktive Werte.
Artikel 145
Belege für den Zollwert
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.
Artikel 146
Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
(Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:
für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;
für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.
Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
TITEL III
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 147
Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
(Artikel 16 des Zollkodex)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Artikel 148
Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld
(Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
Artikel 149
Fakultative Sicherheitsleistung
(Artikel 91 des Zollkodex)
Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.
Artikel 150
Sicherheitsleistung in Form von Bargeld
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Wird für besondere Verfahren oder eine vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit verlangt und als Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet, ist diese Sicherheit bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu hinterlegen, in dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt werden.
Wurde ein besonderes Verfahren (ausgenommen die Endverwendung) erledigt oder die Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet, ist die Sicherheit von den Zollbehörden des Mitgliedstaats auszuzahlen, in dem die Sicherheit hinterlegt wurde.
Artikel 151
Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)
Artikel 152
Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Artikel 153
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.
Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.
Artikel 154
Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden Angaben:
die Sicherheits-Referenznummer;
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben:
eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157;
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Artikel 155
Referenzbetrag
(Artikel 90 des Zollkodex)
Ist eine Gesamtsicherheit für ►C2 Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben ◄ zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:
Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.
Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.
Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die Angaben, die zur Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Unterabsatz 1 benötigt werden, nicht vor, wird der Betrag für jede Anmeldung auf 10 000 EUR festgesetzt.
Artikel 156
Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist
(Artikel 89 des Zollkodex)
Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
Artikel 157
Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
(Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex)
Artikel 158
Höhe der Gesamtsicherheit
(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)
Artikel 159
Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ( 13 ) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.
Artikel 160
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicherheitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet.
Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:
die Sicherheits-Referenznummer;
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
Artikel 161
Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)
Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.
Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme oder des Widerrufs können vorher ausgegebene Einzelsicherheiten mit Sicherheitstiteln nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden.
Artikel 162
Gesamtsicherheit
(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)
Artikel 163
Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 3 und 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von100 000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.
Artikel 164
Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b und c des Zollkodex)
Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) ( 14 ) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.
KAPITEL 2
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 165
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex)
Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:
die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und
die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.
Artikel 166
Zentralstelle zur Koordinierung der ATA- oder CPD-Carnets
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
Artikel 167
Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)
Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren ein.
Artikel 168
Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)
Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.
Artikel 169
Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden Sätzen, in dem sie sich befinden.
Artikel 170
Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.
Artikel 171
Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens
(Artikel 98 des Zollkodex)
Artikel 172
Antrag auf Erstattung oder Erlass
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.
Artikel 173
Gestellung der Waren als Voraussetzung für Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Erstattung oder Erlass sind an die Gestellung der Waren geknüpft. Können Waren den Zollbehörden nicht gestellt werden, gewährt die entscheidungsbefugte Zollbehörde nur dann eine Erstattung oder einen Erlass, wenn es sich bei den fraglichen Waren nachweislich um die Waren handelt, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wurde.
Artikel 174
Einschränkung der Beförderung von Waren
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der Antrag auf Erstattung oder Erlass bezieht, unbeschadet des Artikels 176 Absatz 4 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 92 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollbehörde, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde hiervon in Kenntnis setzt, von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden.
Artikel 175
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Dem Auskunftsersuchen sind die genauen Angaben des Antrags sowie alle Unterlagen beizufügen, die es der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, ermöglichen, die Auskünfte einzuholen oder die geforderten Kontrollen durchzuführen.
Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, hat nach Eingang des Ersuchens eine Frist von 30 Tagen, um die von der entscheidungsbefugten Zollbehörde geforderten Informationen einzuholen oder die Kontrollen durchzuführen. Sie trägt die Ergebnisse in die jeweiligen Abschnitte des Originals des in Absatz 1 genannten Ersuchens ein und sendet dieses der entscheidungsbefugten Zollbehörde zusammen mit allen in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen zurück.
Ist die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, nicht in der Lage, innerhalb der in Unterabsatz 2 festgesetzten Frist die gewünschten Auskünfte einzuholen oder die gewünschten Kontrollen durchzuführen, sendet sie das Ersuchen mit entsprechenden Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang zurück.
Artikel 176
Erfüllung der Zollförmlichkeiten
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 177
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)
Artikel 178
Teile oder Bestandteile einer Ware
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.
Artikel 179
Abfälle und Ausschuss
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.
Artikel 180
Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
die Waren wurden aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt;
die Waren wurden unter der Aufsicht von Behörden oder hierzu amtlich befugten Personen zerstört;
der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet werden können.
Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;
das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;
gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und entweder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.
Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:
eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;
eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.
Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt worden sind.
Artikel 181
Der Kommission vorzulegende Informationen
(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)
Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:
die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
die Art der Entscheidung;
die Rechtsgrundlage der Entscheidung;
der Betrag und die Währung;
Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).
TITEL IV
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 182
Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
(Artikel 16 des Zollkodex)
Für folgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zu nutzen:
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex.
Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission ( 15 ) aufgeführt.
Artikel 183
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6 des Zollkodex)
Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren wie folgt zu machen:
Luftverkehrsunternehmen geben bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System ab;
Expressdienste reichen Folgendes ein:
Anbieter von Postdiensten reichen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz für Sendungen mit einem Mitgliedstaat als Endbestimmungsort über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum ein, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde;
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 dieses Systems festgelegt wurde.
Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:
durch Einreichung der vollständigen summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 dieses Systems festgelegt wurde.
Artikel 184
Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.
Artikel 185
Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)
Wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch die Einreichung von wenigstens des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz bereitgestellt werden, sind die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 1 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 Absatz 1 festgelegt ist, verpflichtet:
jede dieser Einreichungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt zu registrieren,
die Person, die den Datensatz eingereicht hat, unverzüglich über die Registrierung zu informieren, und
dieser Person die MRN jeder Einreichung und das Datum der Registrierung jeder Einreichung mitzuteilen.
Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer unverzüglich über die Registrierung, sofern er eine Benachrichtigung beantragt hat und Zugang zu den in Artikel 182 genannten elektronischen Systemen hat, und zwar in den folgenden Fällen:
wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;
wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.
Artikel 186
Risikoanalyse und Kontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen
(Artikel 46 Absätze 3 und 5, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 128 des Zollkodex)
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durchgeführt.
Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System ab:
Unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Mitgliedstaaten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
Innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Fristen führen die unter Buchstabe a genannten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durch, die in erster Linie der Sicherheit dient; wenn sie ein Risiko feststellen, stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung.
Die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden.
Die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung.
Die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
dem Anmelder oder seinem Vertreter;
dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
den Anmelder oder seinen Vertreter;
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
den Anmelder oder seinen Vertreter;
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch den Beförderer.
Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.
Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.
Artikel 187
Übergangsregelungen für die Risikoanalyse
(Artikel 128 des Zollkodex)
Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, so gilt Folgendes:
Für alle von dem betreffenden Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem Hafen oder Flughafen nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle von dem betreffenden Schiff oder Flugzeug beförderten Waren die Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;
bei Sendungen, die eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union ein Verbot und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen; und
auf Waren, die in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Union gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 145 des Zollkodex anwendbar.
Artikel 188
Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)
Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.
Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.
KAPITEL 2
Ankunft der Waren
Artikel 189
Umleitung eines im Zollgebiet der Union eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs
(Artikel 133 des Zollkodex)
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
Artikel 190
Gestellung der Waren
(Artikel 139 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.
Artikel 191
Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden vor der Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 22 des Zollkodex)
Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden ein.
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.
Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Artikel 192
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
(Artikel 145 des Zollkodex)
Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.
Artikel 193
Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
(Artikel 148 Absatz 5 des Zollkodex)
Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unterrichtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,
die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;
den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die Waren versandt wurden.
Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benachrichtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,
die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und
bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers am Abgangsort.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 194
Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird. Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Artikel 195
Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten
(Artikel 22 des Zollkodex)
Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Zulassung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, konsultiert sie die Zollbehörden der für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Zollbehörden jedes anderen Mitgliedstaats, für den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Pläne für einen künftigen Linienverkehr hat, im Hinblick darauf, ob die Voraussetzung des Artikels 120 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt ist.
Die Frist für die Konsultation beträgt 15 Tage ab dem Datum, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde den konsultierten Zollbehörden die zu prüfenden Voraussetzungen und Kriterien mitteilt.
Artikel 196
Registrierung von Schiffen und Häfen
(Artikel 22 des Zollkodex)
Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.
Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.
Artikel 197
Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.
Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.
Artikel 198
Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr
(Artikel 153 des Zollkodex)
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.
Artikel 199
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:
durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß den Artikeln 21, 26 und 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ( 17 );
durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.
Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
‚N-Verpackung — [Code 98200]‘ (’N packaging — [code 98200]‘)
Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
‚Nachträglich ausgestellt — [Code 98201]‘ (’Issued retrospectively — [code 98201]‘)
Artikel 200
Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Artikel 201
Sichtvermerk auf einer Rechnung
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15 000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.
Artikel 202
Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.
Artikel 203
Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.
Artikel 204
Ausstellung des Manifests am nächsten Tag
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden zulassen, dass das Manifest gemäß Artikel 199 Absatz 2, mit dem der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird, spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffs ausgestellt wird. Allerdings muss das Manifest immer vor der Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen ausgestellt werden.
Artikel 205
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen.
Artikel 206
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.
Artikel 207
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder den Vordrucken 302
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Im Falle eines elektronischen NATO-Vordrucks 302 oder eines elektronischen EU-Vordrucks 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Vordrucks 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.
Artikel 208
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Artikel 209
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Artikel 210
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.
Artikel 211
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Waren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt, kann der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für die betreffenden Waren nachgewiesen werden, sofern diese bzw. dieses nur Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft.
Artikel 212
Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und der Artikel 123 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Artikel 213
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
In den Fällen, in denen Erzeugnisse und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß Artikel 129 dieser Delegierten Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage von Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung oder VMS-Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates nachgewiesen ( 18 ).
Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:
es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;
das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.
Artikel 214
Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Artikel 215
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.
KAPITEL 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 216
Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.
Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Verfahren und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Artikel 217
Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.
Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:
die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;
den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;
die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;
das Ausstellungsdatum;
die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.
Artikel 218
Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 139, Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172, Artikel 194 und Artikel 267 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:
die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;
die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;
die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;
die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
Artikel 219
Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Artikel 220
Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen
(Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172 und 194 des Zollkodex)
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden.
Artikel 220a
Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
mit einer Seriennummer versehen sind;
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.
Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:
sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.
Artikel 220b
Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten Streitkräften eines Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
mit einer Seriennummer versehen sind;
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.
Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:
sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.
Artikel 221
Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle
(Artikel 159 des Zollkodex)
Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:
die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.
Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind.
Artikel 222
Warenpositionen
(Artikel 162 des Zollkodex)
Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;
sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.
Artikel 223
Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen
(Artikel 166 des Zollkodex)
Artikel 224
Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung
(Artikel 166 des Zollkodex)
Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzuhalten.
Artikel 225
Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex)
Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.
Artikel 226
MRN
(Artikel 172 des Zollkodex)
Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.
Dieser Artikel findet erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ►C2 angepasst ◄ sind.
Artikel 227
Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren
Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.
Artikel 228
Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition angemeldet werden
(Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.
Artikel 229
Verfahren der Konsultation zwischen Zollbehörden bei Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung
(Artikel 22 des Zollkodex)
Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde den anderen beteiligten Zollbehörden:
den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;
gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehörden ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;
sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.
Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30 Tage verlängern.
(5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan übermittelt.
Artikel 230
Überwachung der Bewilligung
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Artikel 231
Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei der zentralen Zollabwicklung
(Artikel 179 Absatz 4 des Zollkodex)
Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:
eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder
eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder
eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.
Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:
sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;
sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse;
sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse; sie teilt der Gestellungszollstelle mit, dass
die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können oder
Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind.
Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:
Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und
er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer Buchführung an.
Artikel 232
Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde
(Artikel 179 des Zollkodex)
Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:
jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;
in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.
Artikel 233
Kontrollplan
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Artikel 234
Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)
Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;
trägt zumindest die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und etwaiger Unterlagen in die Aufzeichnungen ein;
stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;
stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;
hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die angemeldeten Waren überlassen werden können;
gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;
gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.
Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt nicht für:
Zollanmeldungen, in denen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 die Bewilligung eines besonderen Verfahrens beantragt wird;
Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben werden.
Hat die für die Überwachung zuständige Zollstelle im Einklang mit Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex verlangt, dass Waren gestellt werden, weil die Zollbehörden ein neues schwerwiegendes finanzielles Risiko oder andere besondere Umstände im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren festgestellt haben, so teilt die für die Überwachung zuständige Zollstelle dem Inhaber einer solchen Bewilligung Folgendes mit:
den genauen Zeitraum, in dem die unter diese Umstände fallenden Waren dem Zoll gestellt werden müssen;
die Verpflichtung, das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen einzutragen; und
die Verpflichtung, Absatz 1 Buchstaben b bis e und g nachzukommen.
In diesen Fällen erfolgt die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
Artikel 235
Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(Artikel 182 des Zollkodex)
Artikel 236
Zollkontingente
(Artikel 182 des Zollkodex)
Artikel 237
Festsetzung des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)
KAPITEL 3
Artikel 238
Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren
(Artikel 189 des Zollkodex)
Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.
Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.
Artikel 239
Beschau der Waren
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, nehmen diese die Warenbeschau auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor. Soweit erforderlich und sofern keine unionsrechtlicher Bestimmungen bestehen, können die Zollbehörden gemäß dem einzelstaatlichen Recht die Dienste von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
Artikel 240
Entnahme von Mustern und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.
Artikel 241
Prüfung der Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
Artikel 242
Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
weitere Prüfungen;
Berufungs- oder Gerichtsverfahren.
Artikel 243
Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau
(Artikel 191 des Zollkodex)
Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.
Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.
Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Feststellungen auf:
Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;
Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;
Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.
Artikel 244
Sicherheitsleistung
(Artikel 191 des Zollkodex)
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder andere Abgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung, so kann die Überlassung der Waren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die die Differenz zwischen dem aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag abdeckt, der letztlich zu entrichten sein könnte.
Der Antragsteller kann jedoch, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unverzügliche Mitteilung der Zollschuld, die durch die Waren letztlich entstehen kann, verlangen.
Artikel 245
Überlassung der Waren nach erfolgter Überprüfung
(Artikel 191 und Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 246
Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.
Artikel 247
Nicht überlassene Waren
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
KAPITEL 4
Verwertung von Waren
Artikel 248
Zerstörung von Waren
(Artikel 197 des Zollkodex)
Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder der Wiederausfuhr zu erheben sind.
Artikel 249
Aufgabe von Waren
(Artikel 199 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können einen Antrag zur Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die Waren sind im Zollgebiet der Union unverkäuflich oder die Kosten der Veräußerung stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert;
die Waren müssen zerstört werden.
Artikel 250
Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden
(Artikel 198 Absatz 1 des Zollkodex)
TITEL VI
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 251
Wiegenachweise für Bananen
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)
Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß ►M1 Artikel 166 des Zollkodex ◄ zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern
die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen Wert bestimmt;
der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;
der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.
Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs abgeleitet werden.
Artikel 252
Kontrolle des Wiegens frischer Bananen
(Artikel 188 des Zollkodex)
Die Zollstellen überprüfen mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03 Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.
KAPITEL 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Artikel 253
Erforderliche Informationen
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch
Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung;
eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).
Artikel 254
Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Werden Rückwaren, bei deren Ausfuhr ggf. Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung — neben den in Artikel 253 bezeichneten Papieren — eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Erstattungen oder Beträge zuständigen Behörden vorzulegen.
Die Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollbehörden an der Zollstelle, bei der die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.
Artikel 255
Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Besteht die Möglichkeit, dass die ausgeführten Waren über mehrere Zollstellen in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, kann der Ausführer mehrere Auskunftsblätter INF 3 beantragen, von denen jedes einen Teil der insgesamt ausgeführten Warenmenge betrifft.
Die Ausfuhrzollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.
Artikel 256
Kommunikation zwischen den Behörden
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Auf Antrag der Zollstelle, in der die Rückwaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, übermittelt die Ausfuhrzollstelle alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, aus denen hervorgeht, dass in Bezug auf diese Waren die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.
Artikel 257
Befreiung von den Einfuhrabgaben
(Artikel 208 Absatz 2 des Zollkodex)
Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den Artikeln 130 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erbracht werden.
TITEL VII
BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 258
Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)
Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen.
Artikel 259
Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex)
Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.
Artikel 260
Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.
Artikel 261
Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist
(Artikel 22 des Zollkodex)
In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:
wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,
erneuert
geringfügig geändert
zurückgenommen
ausgesetzt
widerrufen wird;
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;
wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Form einer Standardzollanmeldung gestellt wird.
In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung.
In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260 und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellen:
wenn Carnets ATA oder CPD verwendet werden;
wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Artikel 262 erteilt wird;
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.
Artikel 262
Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.
Artikel 263
Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszollstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 264
Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 des Zollkodex)
Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.
Artikel 265
Abrechnung
(Artikel 215 des Zollkodex)
Die Überwachungszollstelle kann den von dem Inhaber der Bewilligung ermittelten Betrag der Einfuhrabgaben akzeptieren.
Artikel 266
Übertragung von Rechten und Pflichten
(Artikel 218 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist.
Artikel 267
Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren
(Artikel 219 des Zollkodex)
Artikel 268
Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)
Ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so wird eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vorgenommen.
Im Fall der Endverwendung unterliegen die Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in den folgenden Fällen nicht mehr der zollamtlichen Überwachung:
die Ersatzwaren wurden zu den Zwecken verwendet, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
die Ersatzwaren wurden ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben;
die Waren wurden zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben wurden entrichtet.
Artikel 269
Status von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)
Gelangen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.
In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren.
Artikel 270
Elektronisches System für elektronische Carnets ATA
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die elektronische, auf der Grundlage des Artikels 21a des Istanbuler Übereinkommens ausgestellte Carnet ATA betreffen, wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingeführtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (System für elektronische Carnets ATA) verwendet. Die zuständigen Zollbehörden stellen über dieses System Informationen umgehend zur Verfügung.
Artikel 271
Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:
aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;
aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen INF verlangt.
Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genommen, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.
Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.
KAPITEL 2
Versand
Artikel 272
Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b, c, e und f sowie Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f des Zollkodex)
Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Artikel 273
Elektronisches System für den Versand
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Artikel 274
TIR-Verfahren unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem Ausfall
des elektronischen Versandsystems;
des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben;
der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.
Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
Artikel 275
Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.
Artikel 276
Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung
der Beförderungsroute;
des Beförderungsmittels;
der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.
Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
Artikel 277
Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn
der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß ►M1 Artikel 275 ◄ abzuweichen;
ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt.
Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.
Artikel 278
Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:
die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;
das Carnet TIR;
die MRN des TIR-Verfahrens;
alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
Artikel 279
Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Artikel 280
Suchverfahren beim Warenverkehr im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangs- oder Eingangszollstelle.
Sind bei der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des TIR-Vorgangs oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Carnet TIR oder die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die Mitteilung über das Eintreffen der Waren nicht innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 276 Absatz 2 erhalten;
die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
die Abgangs- oder Eingangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht die Zollbehörde den Inhaber des Carnet TIR jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.
►C2 Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten. ◄ Die Frist kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.
Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Frist Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so leitet sie das Suchverfahren unverzüglich ein.
Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats leitet das Suchverfahren auch ein, wenn sie Informationen darüber erhält, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahren gefälscht ist und das Suchverfahren notwendig ist, um die in Absatz 9 genannten Ziele zu erreichen.
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
Ermittlung des Zollschuldners;
Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.
Artikel 281
Alternativnachweis für die Beendigung eines TIR-Verfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Das TIR-Verfahren gilt als ordnungsgemäß innerhalb der Frist gemäß Artikel 276 Absatz 2 beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:
ein von der Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangsstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex geliefert wurden;
ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Artikel 282
Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere sachdienliche Informationen zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
Artikel 283
Meldung von Vergehen und Unregelmäßigkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATA und den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Artikel 284
Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATA innerhalb der Fristen, die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:
die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen oder in Artikel 10 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul genannt sind;
ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt wurden;
ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.
▼M4 —————
Artikel 286
Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
mit einer Seriennummer versehen sind;
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.
Artikel 286a
Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
mit einer Seriennummer versehen sind;
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.
Artikel 287
Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:
sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum;
Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.
Artikel 287a
Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:
sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des EU-Vordrucks 302 übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des EU-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.
Artikel 288
Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.
Artikel 289
Beförderung von Postsendungen, die Unionswaren und Nicht-Unionswaren enthalten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.
Artikel 290
Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen
(Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.
Artikel 291
Versandvorgang unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall
des elektronischen Versandsystems;
des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben;
►C2 der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem. ◄
Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.
Artikel 292
Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
(Artikel 48 des Zollkodex)
Artikel 293
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Artikel 294
Gemischte Sendungen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex zu überführen sind, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist.
Artikel 295
Geltungsbereich
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:
bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.
Artikel 296
Versandanmeldung und Beförderungsmittel
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 297
Frist für die Gestellung der Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung
der Beförderungsroute;
des Beförderungsmittels;
der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
Artikel 298
Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.
Artikel 299
Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle
den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).
Artikel 300
Verschlusssicherheit
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,
an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
Artikel 301
Eigenschaften von Zollverschlüssen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
technische Merkmale:
Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
Artikel 302
Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn
die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden;
die Waren auf dem Seeweg befördert werden und in dem gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist.
Artikel 303
Überführung von Waren in den Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren
an die angegebene Bestimmungszollstelle;
an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
Artikel 304
Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Artikel 305
Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, wenn
der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 298 abzuweichen;
Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.
Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;
►C2 der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung; ◄
diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.
Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
►C2 die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Auftrag des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs; ◄
diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.
In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht zu gestellen.
Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.
Artikel 306
Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
die Waren;
die MRN der Versandanmeldung;
alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.
Artikel 307
Wareneingangsmeldung im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Artikel 308
Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß ►M1 Artikel 312 ◄ mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:
„Alternativnachweis — 99202“.
Artikel 309
Übermittlung der Kontrollergebnisse
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.
Artikel 310
Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.
Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
Bis zu den Zeitpunkten der ►C2 Anpassung ◄ des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
Ermittlung des Zollschuldners;
Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.
Artikel 311
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Artikel 312
Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:
ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Artikel 313
Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex)
Artikel 314
Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
die Beförderungsroute, wenn diese gemäß ►M1 Artikel 298 ◄ vorgeschrieben wurde;
die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
Artikel 315
Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
Artikel 316
Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
Artikel 317
Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.
Artikel 318
Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
Die Zollbehörde
setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 197 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
Artikel 319
Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 22 des Zollkodex)
Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.
Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß ►M1 Artikel 14 ◄ mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
Artikel 320
Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)
Artikel 321
Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:
die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:
im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
das Zollgebiet der Union verlassen haben.
KAPITEL 4
Verwendung
Artikel 322
Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container betreffenden Fällen
(Artikel 215 des Zollkodex)
Artikel 323
Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
(Artikel 215 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 234 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.
Artikel 323a
Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden
(Artikel 215 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.
KAPITEL 5
Veredelung
Artikel 324
Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX
(Artikel 215 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:
Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 22 ) nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;
Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt;
Lieferung von Luftfahrzeugen;
Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;
Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit „frei“ angegeben ist oder für die eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 ( 23 ) des Rates ausgestellt wurde;
vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.
Absatz 1 gilt nicht,
wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden;
Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt;
wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.
Artikel 325
Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten
(Artikel 215 des Zollkodex)
TITEL VIII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 326
Elektronisches System für den Ausgang von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.
Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Artikel 327
Waren ohne Vorabanmeldung
(Artikel 267 des Zollkodex)
Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vorbehaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.
Artikel 328
Risikoanalyse
(Artikel 264 des Zollkodex)
KAPITEL 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
Artikel 329
Bestimmung der Ausgangszollstelle
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
►C2 Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ◄
die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.
Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gilt Absatz 7 nicht für Fälle, in denen Nicht-Unionswaren wiederausgeführt werden.
▼M1 —————
Artikel 330
Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen
(Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)
Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.
Artikel 331
Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle
(Artikel 267 des Zollkodex)
Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle folgende Angaben machen:
MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;
etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt oder in Container gepackt wurden.
Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt, muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.
Werden diese Waren jedoch in Packstücken oder in Containern gestellt, so teilt sie die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern mit.
Artikel 332
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)
Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:
die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;
die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.
Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.
Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.
Artikel 333
Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen
(Artikel 267 des Zollkodex)
In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:
in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;
in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;
in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;
in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.
Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:
der MRN der Ausfuhranmeldung;
einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;
der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.
▼M3 —————
Artikel 334
Bescheinigung des Ausgangs der Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)
Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:
wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.
Artikel 335
Suchverfahren
(Artikel 267 des Zollkodex)
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.
Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:
eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
den Zahlungsnachweis;
die Rechnung;
den Lieferschein;
ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;
ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.
KAPITEL 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 336
Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen
(Artikel 162 des Zollkodex)
Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.
Artikel 337
Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 162 und 267 des Zollkodex)
Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATA und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.
Artikel 338
Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.
Artikel 339
Verwendung eines Carnet ATA oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung
(Artikel 162 des Zollkodex)
Das Carnet ATA und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:
diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;
diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.
Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:
sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
sie füllt gegebenenfalls das Feld „Bescheinigung durch die Zollbehörden“ auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.
Artikel 340
Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 267 des Zollkodex)
KAPITEL 4
Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 341
Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
(Artikel 271 des Zollkodex)
Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,
registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
erteilt dem Anmelder eine MRN;
überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
Artikel 342
Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)
Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.
KAPITEL 5
Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 343
Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung
(Artikel 274 des Zollkodex)
Die Ausgangszollstelle
registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
erteilt dem Anmelder eine MRN;
überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
Artikel 344
Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)
Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.
TITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 345
Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt. ◄
Artikel 346
Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen
Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. ►C2 Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen. ◄
Artikel 347
Übergangsbestimmung zum Transaktionswert
Artikel 348
Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.
Artikel 349
Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt:
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
Umwandlungsverfahren.
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:
Zolllagerverfahren vom Typ D;
vorübergehende Verwendung;
aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
passive Veredelung.
Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt.
Artikel 350
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
INHALT
TITEL I |
|
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN |
|
ANHANG A: |
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen |
ANHANG B: |
►M7 Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2) ◄ |
ANHANG C: |
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a) |
ANHANG 12-01: |
Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen |
ANHANG 12-02: |
Entscheidungen über Verbindliche Ursprungsauskünfte |
ANHANG 12-03: |
An in einem Unionsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringender Gepäckanhänger (Artikel 44) |
TITEL II |
|
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN |
|
ANHANG 21-01: |
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 |
ANHANG 21-02: |
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format |
ANHANG 21-03: |
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 |
ANHANG 22-02: |
Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 |
ANHANG 22-06: |
Antrag auf zulassung als registrierter ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei |
ANNEX 22-06A: |
Antrag auf zulassung als registrierter ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten |
ANHANG 22-07: |
Erklärung zum Ursprung |
ANHANG 22-08: |
Ursprungszeugnis nach Formblatt A |
ANHANG 22-09: |
Erklärung auf der Rechnung |
ANHANG 22-10: |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag |
ANHANG 22-13: |
Erklärung auf der Rechnung |
ANHANG 22-14: |
Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten |
ANHANG 22-15: |
Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft |
ANHANG 22-16: |
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft |
ANHANG 22-17: |
Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft |
ANHANG 22-18: |
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft |
ANHANG 22-19: |
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen NACH Formular A |
ANHANG 22-20: |
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung |
ANHANG 23-01: |
In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten |
ANHANG 23-02: |
Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6 |
TITEL III |
|
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG |
|
ANHANG 32-01: |
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit |
ANHANG 32-02: |
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln |
ANHANG 32-03: |
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit |
ANHANG 32-06: |
Einzelsicherheitstitel |
ANHANG 33-03: |
Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA |
ANHANG 33-04: |
Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA |
ANHANG 33-05: |
Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist |
ANHANG 33-06: |
Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren |
ANHANG 33-07: |
Europäische Union Erstattung/Erlass von Abgaben |
TITEL IV |
|
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION |
|
Kein Anhang |
|
TITEL V |
|
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN |
|
ANNEX 51-01: |
Statuserfassungspapier |
TITEL VI |
|
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN |
|
ANHANG 61-02: |
Wiegenachweis für Bananen — Muster |
ANHANG 61-03: |
Wiegenachweis für Bananen — Verfahren |
ANHANG 62-02: |
Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren |
TITEL VII |
|
BESONDERE VERFAHREN |
|
ANHANG 72-01: |
Gelber Klebezettel |
ANHANG 72-02: |
Gelber Klebezettel |
ANHANG 72-03: |
TC11 — Eingangsbescheinigung |
ANHANG 72-04: |
Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand |
TITEL VIII |
|
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION |
|
Kein Anhang |
ANHANG A
FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANTRÄGE UND ENTSCHEIDUNGEN
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechnik eingereicht werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.
4. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
5. Nehmen die Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 behandelt werden, die Form von Codes an, ist die Codeliste in Titel II anzuwenden.
6. Der Umfang eines Datenelements stellt für den Antragsteller kein Hindernis dar, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelement, sind Anlagen zu verwenden.
7. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datentypen sind:
a |
alphabetisch |
n |
numerisch |
an |
alphanumerisch |
Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 |
1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge |
n2 |
2 Ziffern, festgelegte Länge |
an3 |
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge |
a..4 |
bis zu 4 Buchstaben des Alphabets |
n..5 |
bis zu 5 numerische Zeichen |
an..6 |
bis zu 6 alphanumerische Zeichen |
n..7,2 |
bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position |
8. Die im Anhang verwendeten Abkürzungen und Akronyme sind wie folgt zu verstehen:
Abkürzung/Akronym |
Bedeutung |
D.E. |
Datenelement |
n.a. |
Nicht anwendbar |
9. Die Kardinalität bezieht sich auf die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.
TITEL I
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
Bezugnahme auf den Titel in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
D.E. Laufende Nummer |
D.E. Bezeichnung |
D.E. Format (Art/Länge) |
Kardinalität |
Codeliste in Titel II (Ja/Nein) |
Anmerkungen |
Titel I |
1/1 |
Code für die Art des Antrags/der Entscheidung |
an..4 |
1x |
Ja |
|
Titel I |
1/2 |
Unterschrift/Authentifizierung |
an..256 |
1x |
Nein |
|
Titel I |
1/3 |
Art des Antrags |
Code: n1 + (falls zutreffend) Referenznummer der Entscheidung: — Ländercode a2 + — Code für die Art der Entscheidung: an..4+ — Referenznummer: an..29 |
1x |
Ja |
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Titel I |
1/4 |
Geographischer Geltungsbereich — Union |
Code: n1 + (falls zutreffend) Ländercode: a2 |
Code Geltungsbereich: 1x Ländercode: 99x |
Ja |
Als Ländercode ist der Code gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (1) zu verwenden. |
Titel I |
1/5 |
Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens |
Ländercode: a2 |
99x |
Nein |
Als Ländercode sind die ISO 3166 Alpha-2-Codes (ISO 3166) zu verwenden. |
Titel I |
1/6 |
Referenznummer der Entscheidung |
Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4+ Referenznummer: an..29 |
1x |
Ja |
Die Struktur ist in Titel II festgelegt. |