02013R1352 — DE — 01.01.2021 — 003.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2013 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2013 (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/582 DER KOMMISSION vom 12. April 2018 |
L 98 |
4 |
18.4.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1209 DER KOMMISSION vom 13. August 2020 |
L 274 |
3 |
21.8.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2035 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2020 |
L 416 |
11 |
11.12.2020 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2013 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2013
zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
Artikel 1
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die in den Anhängen I und II dieser Verordnung angeführten Formblätter, falls erforderlich, leserlich handschriftlich ausgefüllt werden.
Diese Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen und müssen aus zwei Exemplaren bestehen.
Die handschriftlich ausgefüllten Formblätter sind mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I