02020R2235 — DE — 12.08.2021 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2235 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/617 DER KOMMISSION vom 14. April 2021

  L 131

41

16.4.2021

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/619 DER KOMMISSION vom 15. April 2021

  L 131

72

16.4.2021

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1329 DER KOMMISSION vom 10. August 2021

  L 288

48

11.8.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2235 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union ( 1 ) sowie für Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind (im Folgenden „Bescheinigungen“).
(2)  

Mit dieser Verordnung werden Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:

a) 

für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union samt Hinweisen zum Ausfüllen;

b) 

für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union samt Hinweisen zum Ausfüllen.

(3)  

Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär- / amtlichen Bescheinigungen sowie ein Muster einer Bestätigung für folgende zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren festgelegt:

a) 

Muster der Bescheinigungen für Verbringungen folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Waren innerhalb der Union:

i) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren, deren Verbringung aus einer Sperrzone gestattet ist, die Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder die von Tieren jener Arten stammen, die diesen Maßnahmen unterliegen;

ii) 

nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild;

b) 

Muster der Bescheinigungen für den Eingang folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union:

i) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 vorgeschrieben ist;

ii) 

bestimmte lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben ist;

iii) 

lebende Insekten und lebende Schnecken;

c) 

ein Muster der Bescheinigung für Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;

d) 

ein Muster der Bescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union in ein Drittland, entweder durch unmittelbare Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union;

e) 

Muster der Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs;

f) 

ein Muster der privaten Bestätigung des einführenden Lebensmittelunternehmers, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union einführt, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, und die von diesem zu unterzeichnen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„Schlachtbetrieb“ einen Schlachthof im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

2. 

„Froschschenkel“ Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae;

3. 

„Schnecken“ Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae;

4. 

„Insekten“ Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

5. 

„Kühlschiff“ ein Kühlschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

6. 

„Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

7. 

„Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

8. 

„Versandzentrum“ ein Versandzentrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

9. 

„Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

10. 

„Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

11. 

„Sprossen“ Sprossen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013.

Artikel 3

Standardmuster für Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union

(1)  
Muster für Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 1 enthalten.
(2)  
Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 3 enthalten.

Artikel 4

Ausfüllen von Bescheinigungen für zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren

(1)  
Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(2)  
Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten, der/die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes zur Unterzeichnung der einschlägigen Bescheinigungen ermächtigt wurde, entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 4 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(3)  
Die für die Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung dieser Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung.
(4)  
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Bescheinigungen, die eine Veterinärbescheinigung enthalten, von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin unterzeichnet werden.

Artikel 5

Anforderungen an Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren

(1)  

Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugte füllt Bescheinigungen für Sendungen von Tieren und Waren aus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zwar gemäß den folgenden Anforderungen:

a) 

Die Bescheinigung hat die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten und den Dienststempel zu tragen; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.

b) 

Enthält die Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten durchzustreichen, mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.

c) 

Die Bescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:

i) 

einem einzigen Blatt Papier,

ii) 

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,

iii) 

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

d) 

Besteht die Bescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel zu versehen.

e) 

Bei Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten hat die Bescheinigung die Sendung bis zum Bestimmungsort zu begleiten.

f) 

Bei Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.

g) 

Die Bescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.

h) 

Bei Bescheinigungen für den Eingang in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3)  
Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4)  
Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

Artikel 6

Ersatz von Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren

(1)  
Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren nur dann Ersatzbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Bescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.
(2)  
In der Ersatzbescheinigung dürfen die in der ursprünglichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Bescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht geändert werden.
(3)  

In der Ersatzbescheinigung muss die zuständige Behörde:

a) 

klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Bescheinigung ersetzt;

b) 

eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Bescheinigung unterscheidet;

c) 

das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung angeben;

d) 

ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzbescheinigung in TRACES handelt.

(4)  
Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.

Artikel 7

Muster der Veterinärbescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für Verbringungen bestimmter zum menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten

(1)  
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, die bei Verbringungen innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen, welche Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder von Tieren jener Arten stammen, welche diesen Maßnahmen unterliegen, zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-EMERGENCY, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1 erstellt wurde.
(2)  
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii, die für Verbringungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2 erstellt wurde.

Artikel 8

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang für den menschlichen Verzehr bestimmten frischen Fleischs von Huftieren in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

BOV, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 1 für frisches Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;

b) 

OVI, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 2 für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;

c) 

POR, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 3 für frisches Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;

d) 

EQU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 4 für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

e) 

RUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 5 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

f) 

RUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 6 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

g) 

SUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 7 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

h) 

SUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 8 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

i) 

EQW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 9 für frisches Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

j) 

RUM-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 10 für Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

k) 

SUI-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 11 für Separatorenfleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

l) 

NZ-TRANSIT-SG, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 12 für frisches Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Ursprung in Neuseeland und bei Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union.

Artikel 9

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

POU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 13 für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

b) 

POU-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 14 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

c) 

RAT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 15 für frisches Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

d) 

RAT-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 16 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

e) 

GBM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 17 für frisches Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

f) 

GBM-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 18 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

g) 

E, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 19 für Eier, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

h) 

EP, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 20 für Eiprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Artikel 10

Muster der amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Separatorenfleisch, von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und von Nutzkaninchen

Die amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Säugetieren und Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

WL, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 21 für frisches Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen;

b) 

WM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 22 für frisches Fleisch wild lebender Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

c) 

RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 23 für frisches Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch.

Artikel 11

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MP-PREP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 24 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 12

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

MPNT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 25 für Fleischerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist;

b) 

MPST, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 26 für Fleischerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster CAS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 27 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 14

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmter Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1)  
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH-CRUST-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 28 erstellt wurde, entsprechen.
(2)  
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, zu verwenden ist, muss dem Muster EU-FISH, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 29 erstellt wurde, entsprechen.
(3)  
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 15

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bestimmten verarbeiteten Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1)  
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 31 erstellt wurde, entsprechen.
(2)  
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-AT, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 32 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 16

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

MILK-RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 33 für Rohmilch, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

b) 

MILK-RMP/NT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 34 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch hergestellt wurden oder für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist;

c) 

DAIRY-PRODUCTS-PT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 35 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist;

d) 

DAIRY-PRODUCTS-ST, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 36 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung vorgeschrieben ist;

e) 

COLOSTRUM erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 37 für Kolostrum, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

f) 

COLOSTRUM-BP, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 38 für Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Artikel 17

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster FRG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 39 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 18

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SNS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 40 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 19

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster GEL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 41 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 20

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster COL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 42 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 21

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster RCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 43 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 22

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster TCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 44 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 23

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HON, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 45 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 24

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HRP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 46 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 25

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster REP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 47 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 26

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster INS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 48 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 27

Muster der Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen, zu verwenden ist, muss dem Muster PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 49 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 28

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 29

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c, die für den Eingang in die Union von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SPR, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 51 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 30

Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.

Artikel 31

Muster der Veterinärbescheinigungen für den Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

dem Muster in Anhang IV Kapitel 1 für lebende Tiere, die zum Schlachtbetrieb befördert werden;

b) 

dem Muster in Anhang IV Kapitel 2 für zur Erzeugung von Stopfleber („Foie gras“) bestimmtes und für verzögert ausgeweidetes Geflügel;

c) 

dem Muster in Anhang IV Kapitel 3 für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;

d) 

dem Muster in Anhang IV Kapitel 4 für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

Artikel 32

Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang IV Kapitel 5 entsprechen.

Artikel 33

Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, in die Union verbringt

Das Muster der privaten Bestätigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f, die von dem Unternehmer beim Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang V entsprechen.

Artikel 34

Aufhebungen

(1)  
Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, die Richtlinie 98/68/EG sowie die Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

▼M2

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

▼M3

(1)  
Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung unterzeichnet wurde.

▼M2

(2)  
Das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 wird bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3)  
Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.

▼B

Artikel 36

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Anhang I enthält Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen sowie Hinweise für das Ausfüllen:

Kapitel 1

:

Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union

Kapitel 2

:

Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union

Kapitel 3

:

Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr

Kapitel 4

:

Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr

KAPITEL 1

STANDARDMUSTER FÜR VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN, AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN UND VETERINÄR-/AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND ERZEUGNISSEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ODER INNERHALB DER UNION

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