12.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/3


FREIHANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM

PRÄAMBEL

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)

und

die Sozialistische Republik Vietnam (im Folgenden „Vietnam“),

im Folgenden gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“,

IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze und Wertvorstellungen, die sich im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen widerspiegeln, und ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen,

IN DEM WUNSCH, ihre Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen ihrer allgemeinen Beziehungen und im Einklang mit diesen weiter zu vertiefen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima schaffen wird, das der Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien förderlich ist,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Bemühungen um eine regionale wirtschaftliche Integration durch dieses Abkommen ergänzt und unterstützt werden,

ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und den Handel und die Investitionstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens so zu fördern, dass auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen und Übereinkünfte berücksichtigt werden,

IN DEM WUNSCH, den Lebensstandard anzuheben, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und – angesichts dieses Ziels – in Bekräftigung ihrer Zusage, die Liberalisierung von Handel und Investitionen zu fördern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen sowie ein stabiles und berechenbares Umfeld für Handel und Investitionen schaffen und damit die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf dem Weltmarkt verbessern wird,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Transparenz im internationalen Handel von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen aufzustellen sowie die Hemmnisse für die gegenseitige Handels- und Investitionstätigkeit zu verringern oder zu beseitigen,

ENTSCHLOSSEN, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des internationalen Handels beizutragen, indem Handelshemmnisse mithilfe dieses Abkommens beseitigt werden, und den Aufbau neuer Handels- oder Investitionshemmnisse, die den Nutzen dieses Abkommens verringern könnten, zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden,

GESTÜTZT AUF ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind,

IN DEM WUNSCH, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern, indem ein berechenbarer Rechtsrahmen für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen geschaffen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

Ziele und allgemeine begriffsbestimmungen

Artikel 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Sinne von Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

Artikel 1.2

Ziele

Ziel dieses Abkommen ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens.

Artikel 1.3

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ das am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits.

Artikel 1.4

WTO-Übereinkommen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

b)

„Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“ das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens,

c)

„Übereinkommen über Vorversandkontrollen“ das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

d)

„Übereinkommen über Ursprungsregeln“ das Übereinkommen über Ursprungsregeln in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

e)

„Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

f)

„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

g)

„DSU“ die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens,

h)

„GATS“ das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens,

i)

„GATT 1994“ das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

j)

„Einfuhrlizenz-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

k)

„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

l)

„Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

m)

„SPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

n)

„TBT-Übereinkommen“ das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

o)

„TRIPS-Übereinkommen“ das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens und

p)

„WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 1.5

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

a)

„Tag“ einen Kalendertag,

b)

„intern“ mit Bezug auf Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle Vietnams (1) Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene,

c)

„Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht,

d)

„Harmonisiertes System“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller dazugehörigen Anmerkungen und Änderungen (im Folgenden „HS“),

e)

„IWF“ den Internationalen Währungsfonds,

f)

„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird,

g)

„natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder Vietnams besitzt (2),

h)

„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person,

i)

„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens gemäß Artikel 17.24 (Räumlicher Geltungsbereich),

j)

„SRÜ“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982,

k)

„WIPO“ (World Intellectual Property Organization) die Weltorganisation für geistiges Eigentum und

l)

„WTO“ (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation.

KAPITEL 2

Inländerbehandlung und marktzugang für waren

Artikel 2.1

Ziel

Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien schrittweise den Warenhandel und verbessern schrittweise den Marktzugang nach Maßgabe dieses Abkommens und gemäß Artikel XXIV GATT 1994.

Artikel 2.2

Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 2.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ Subventionen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Landwirtschaft einschließlich etwaiger Änderungen dieses Artikels definiert sind,

b)

bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliches Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft,

c)

bezeichnet der Ausdruck „konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Drittlandes eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung der Versender oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren ausstellt,

d)

bezeichnet der Ausdruck „Zoll“ einen Zoll oder eine Abgabe jeder Art – auch in Form einer Ergänzungsabgabe oder eines Zuschlags –, der beziehungsweise die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben wird; ausgenommen davon sind

i)

inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die gemäß Artikel 2.4 (Inländerbehandlung) erhoben werden,

ii)

Zölle, die gemäß Kapitel 3 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,

iii)

Zölle, die gemäß den Artikeln VI, XVI und XIX GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen, Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder dem DSU erhoben werden, und

iv)

Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 2.18 (Verwaltungsgebühren, sonstige Abgaben und Förmlichkeiten bei Einfuhr und Ausfuhr) erhoben werden,

e)

bezeichnet der Ausdruck „Ausfuhrlizenzverfahren“ Verwaltungsverfahren (3) zur Durchführung von Ausfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für Zollzwecke verlangten Unterlagen bei der zuständigen Verwaltungsstelle als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

f)

bezeichnet der Ausdruck „Einfuhrlizenzverfahren“ Verwaltungsverfahren (4) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für Zollzwecke verlangten Unterlagen bei der zuständigen Verwaltungsstelle als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

g)

bezeichnet der Ausdruck „nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren“ Ausfuhrlizenzverfahren, bei denen nicht alle Anträge juristischer und natürlicher Personen, welche die Voraussetzungen der betreffenden Vertragspartei für die Ausfuhr der unter die Ausfuhrlizenzverfahren fallenden Waren erfüllen, genehmigt werden,

h)

bezeichnet der Ausdruck „nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren“ Einfuhrlizenzverfahren, bei denen nicht alle Anträge juristischer und natürlicher Personen, welche die Voraussetzungen der betreffenden Vertragspartei für die Einfuhr der unter die Einfuhrlizenzverfahren fallenden Waren erfüllen, genehmigt werden,

i)

bezieht sich der Ausdruck „mit Ursprung in“ (auch „Ursprungs...“) auf den nach den Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) bestimmten Ursprung einer Ware,

j)

bezeichnet der Ausdruck „Leistungsanforderung“ Anforderungen,

i)

nach denen eine bestimmte Menge, ein bestimmter Wert oder ein bestimmter Prozentsatz an Waren auszuführen sind,

ii)

nach denen eingeführte Waren durch Waren der Vertragspartei, die eine Einfuhrlizenz gewährt, zu ersetzen sind,

iii)

nach denen eine Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, weitere Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei zu erwerben hat oder im Inland hergestellten Waren Vorzug zu geben hat,

iv)

nach denen von einer Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei mit einer bestimmten Menge, einem bestimmten Wert oder einem bestimmten Prozentsatz heimischer Bestandteile herzustellen sind, oder

v)

die in welcher Form auch immer die Menge oder den Wert der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der Devisenzuflüsse koppeln, und

k)

bezeichnet der Ausdruck „wiederaufgearbeitete Ware“ eine in Kapitel 84, 85, 87, 90 oder Position 94.02 eingereihte Ware, ausgenommen die in der Anlage 2-A-5 aufgeführten Waren (Von der Definition wiederaufgearbeiteter Waren ausgenommene Waren), die

i)

ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und

ii)

ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale sowie eine ähnliche Lebenserwartung wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die ursprüngliche neue Ware versehen ist.

Artikel 2.4

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden die aus Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen erwachsenden Pflichten sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 2.5

Einreihung der Waren

Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden die Waren nach der Zolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem HS eingereiht.

Artikel 2.6

Wiederaufgearbeitete Waren

Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern. Jede Vertragspartei setzt diesen Artikel innerhalb einer Übergangszeit um, die höchstens drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Abkommens dauert.

Artikel 2.7

Abbau oder Beseitigung von Zöllen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei ab oder beseitigt sie, und zwar nach Maßgabe der Stufenpläne in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen).

(2)   Zum Zwecke der Berechnung des stufenweisen Zollabbaus gemäß Absatz 1 ist der Basiszollsatz für jede Ware in den Stufenplänen in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) festgelegt. Die in Anlage 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) festgelegte Beseitigung von Zöllen gilt nicht für gebrauchte Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 87.02, 87.03 und 87.04.

(3)   Senkt eine Vertragspartei den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz unter den Zollsatz, der nach dem jeweiligen Stufenplan in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) gilt, ist für die Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei ebenfalls der niedrigere Zollsatz anzuwenden.

(4)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, erhöht eine Vertragspartei nicht die bestehenden Zölle, die nach Maßgabe der Stufenpläne in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen)für Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei gelten, und führt keine neuen Zölle auf solche Waren ein.

(5)   Eine Vertragspartei kann den Abbau oder die Beseitigung von Zöllen, die nach Maßgabe der Stufenpläne in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) für Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei gelten, einseitig beschleunigen. Erwägt eine Vertragspartei eine solche Beschleunigung, unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich hiervon, bevor der neue Zollsatz wirksam wird. Eine einseitige Beschleunigung hindert die betreffende Vertragspartei nicht daran, einen Zoll wieder auf den in der jeweiligen Abbau- oder Beseitigungsstufe nach Maßgabe der Stufenpläne in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) geltenden Zollsatz anzuheben.

(6)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Beschleunigung oder eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle, der beziehungsweise die nach Maßgabe der Stufenpläne in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) vorgesehen sind, zu prüfen. Erzielen die Vertragsparteien Einigung über eine Änderung dieses Abkommens zum Zwecke der Beschleunigung oder der Ausweitung dieses Geltungsbereichs, so ersetzt jede vereinbarte Änderung den Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach dem entsprechenden Stufenplan für die betreffende Ware festgelegt wurde. Derartige Änderungen treten gemäß Artikel 17.5 (Änderungen) in Kraft.

Artikel 2.8

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 1 (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrzölle auswirkt, so kann die Einfuhrvertragspartei den gemäß Artikel 17.1 (Handelsausschuss) eingesetzten Handelsausschuss ersuchen, die Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 2.9

Besondere Maßnahmen zur Handhabung der Zollpräferenzbehandlung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung von Zollverstößen im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Zollpräferenzbehandlung zusammen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen der Umsetzung und der Kontrolle der Zollpräferenzbehandlung Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und damit zusammenhängenden Fragen an; das schließt folgende Pflichten ein:

a)

Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware oder Waren,

b)

Durchführung der anschließenden Überprüfung des Ursprungsnachweises und Übermittlung der Ergebnisse dieser Überprüfung an die andere Vertragspartei und

c)

Erteilung der Genehmigung an die Einfuhrvertragspartei für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind.

(3)   Stellt die Einfuhrvertragspartei gemäß den Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und damit zusammenhängenden Fragen gemäß Absatz 2 fest, dass ein Ursprungsnachweis zu Unrecht durch die Ausfuhrvertragspartei ausgestellt wurde, weil die Anforderungen des Protokolls Nr. 1 (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht erfüllt waren, so kann die Einfuhrvertragspartei einem Anmelder die beantragte Zollpräferenzbehandlung für Waren, für die der Ursprungsnachweis ausgestellt wurde, verweigern.

(4)   Ist die Einfuhrvertragspartei der Ansicht, dass die Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung für einzelne Sendungen gemäß Absatz 3 nicht ausreicht, um die Zollpräferenzbehandlung einer bestimmten Ware umzusetzen und zu kontrollieren, so kann diese Vertragspartei gemäß dem in Absatz 5 festgelegten Verfahren die entsprechende Zollpräferenzbehandlung der betroffenen Waren in folgenden Fällen vorübergehend aussetzen:

a)

wenn diese Vertragspartei systematische Zollverstöße bei der Beantragung von Zollpräferenzbehandlungen nach diesem Abkommen feststellt oder

b)

wenn diese Vertragspartei feststellt, dass die Ausfuhrvertragspartei den Pflichten nach Absatz 2 systematisch nicht nachgekommen ist.

(5)   Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei teilt der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Feststellungen ohne unangemessene Verzögerung mit, macht nachprüfbare Angaben darüber, worauf die Feststellungen beruhen, und nimmt Konsultationen mit der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

(6)   Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen nach der in Absatz 5 genannten Mitteilung zu keiner für beide Seiten annehmbaren Lösung, so verweist die Einfuhrvertragspartei die Angelegenheit ohne unangemessene Verzögerung an den Handelsausschuss.

(7)   Hat der Handelsausschuss innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Angelegenheit an ihn verwiesen wurde, keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung der betroffenen Waren vorübergehend aussetzen.

Die Einfuhrvertragspartei kann die vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Absatz lediglich für einen Zeitraum anwenden, der zum Schutz ihrer finanziellen Interessen notwendig ist, und nur so lange, bis die Ausfuhrvertragspartei überzeugend darlegt, dass sie die Pflichten nach Absatz 2 einhalten und für eine ausreichende Kontrolle der Erfüllung dieser Pflichten sorgen kann.

Die vorübergehende Aussetzung darf drei Monate nicht überschreiten. Bestehen die Umstände, die ursprünglich Anlass zur Aussetzung gaben, nach Beendigung des Dreimonatszeitraums nach wie vor, so kann die Einfuhrvertragspartei beschließen, die Aussetzung um weitere drei Monate zu verlängern. Jede Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss.

(8)   Die Einfuhrvertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren Bekanntmachungen aller Mitteilungen und Beschlüsse über die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 4 an die Einführer. Sie unterrichtet ohne unangemessene Verzögerung die Ausfuhrvertragspartei und den Handelsausschuss über alle solchen Mitteilungen und Beschlüsse.

Artikel 2.10

Ausgebesserte Waren

(1)   Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren vorübergehend ausgeführt wurden, vorgenommen werden könnte.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in eine Freihandelszone eingeführt, zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in eine Freihandelszone eingeführt werden.

(3)   Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung einer Ware umfasst auch Instandsetzung und Wartung. Sie umfasst keine Vorgänge oder Prozesse, bei denen

a)

die wesentlichen Merkmale der Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

b)

ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

c)

die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird.

Artikel 2.11

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

(1)   Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben irgendeiner Art einführen oder beibehalten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden und über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige, für den internen Verbrauch bestimmte Waren erhoben werden, es sei denn, das geschieht nach Maßgabe des Stufenplans in Anlage 2-A-3 (Stufenplan für die Ausfuhrzölle Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen).

(2)   Wendet eine Vertragspartei Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware mit einem Satz an, der niedriger ist als der nach Maßgabe des Stufenplans in Anlage 2-A-3 (Stufenplan für die Ausfuhrzölle Vietnams) zu Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) berechnete Satz, so gilt dieser niedrigere Satz. Dieser Absatz gilt nicht für günstigere Behandlungen, die Drittländern gemäß einem Präferenzhandelsabkommen gewährt werden.

(3)   Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft der Handelsausschuss Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden, wenn eine Vertragspartei einem Drittland gemäß einem Präferenzhandelsabkommen eine günstigere Behandlung gewährt hat.

Artikel 2.12

Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Im multilateralen Kontext verfolgen beide Vertragsparteien das Ziel der parallelen Abschaffung und der Verhinderung der Wiedereinführung aller Ausfuhrsubventionen jeder Art und der Disziplinen für alle Ausfuhrmaßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zu diesem Zwecke arbeiten sie zusammen, um multilaterale Disziplinen für landwirtschaftliche ausführende Staatsunternehmen, internationale Nahrungsmittelhilfen und Exportfinanzierungshilfen zu verbessern.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens darf die Ausfuhrvertragspartei keine Ausfuhrsubventionen oder sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mehr einführen oder beibehalten, für die die Einfuhrvertragspartei nach Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) Zölle abbaut oder beseitigt und die für das Gebiet der Einfuhrvertragspartei bestimmt sind.

Artikel 2.13

Anwendung von Handelsvorschriften

Gemäß Artikel X GATT 1994 wendet jede Vertragspartei alle ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die Folgendes betreffen, einheitlich, unparteiisch und gerecht an:

a)

Einreihung von Waren für Zollzwecke oder Ermittlung ihres Zollwertes,

b)

Zollsätze, Steuern oder sonstigen Abgaben,

c)

Vorschriften, Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr,

d)

Überweisung von Zahlungsmitteln und

e)

Angelegenheiten, die sich auf den Verkauf, die Verteilung, Beförderung, Versicherung, Lagerung, Überprüfung, Ausstellung, Veredlung, Vermischung oder eine andere Verwendung dieser Waren für Zollzwecke beziehen.

Artikel 2.14

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei gemäß Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen bei der Einfuhr einer Ware aus der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Absatz 1 verbietet, dass eine Vertragspartei Folgendes einführt oder beibehält:

a)

Einfuhrlizenzen, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen, oder

b)

Selbstbeschränkung der Ausfuhren.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Anlage 2-A-4 (Waren, für welche Vietnam besondere Maßnahmen anwenden kann) aufgeführten Waren. Änderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften Vietnams, durch die sich der Umfang der in Anlage 2-A-4 (Waren, für welche Vietnam besondere Maßnahmen anwenden kann) aufgeführten Waren verringert, gelten im Rahmen dieses Abkommens automatisch. Präferenzen, die Vietnam einem anderen Handelspartner in Bezug auf den Umfang der in Anlage 2-A-4 (Waren, für welche Vietnam besondere Maßnahmen anwenden kann) aufgeführten Waren gewährt, gelten im Rahmen dieses Abkommens automatisch. Die Änderungen oder Präferenzen, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, werden der Union von Vietnam mitgeteilt.

(4)   Gemäß dem WTO-Übereinkommen kann eine Vertragspartei Maßnahmen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigt sind, gegen die andere Vertragspartei durchführen.

(5)   Wenn eine Vertragspartei ein Verbot oder eine Beschränkung von Einfuhr oder Ausfuhr einführt oder beibehält, gewährleistet sie diesbezüglich vollständige Transparenz.

Artikel 2.15

Handelsrechte und damit zusammenhängende Rechte für Arzneimittel

(1)   Vietnam führt angemessene Rechtsinstrumente ein, die es ausländischen pharmazeutischen Unternehmen gestatten, für die Zwecke der Einfuhr von Arzneimitteln, die von Vietnams zuständigen Behörden die Zulassung erhalten haben, Unternehmen mit ausländischer Beteiligung zu gründen, beziehungsweise behält solche Rechtsinstrumente bei. Unbeschadet der Listen Vietnams in Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) ist es solchen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung gestattet, von ihnen rechtmäßig eingeführte Arzneimittel an Vertriebshändler oder Großhändler zu verkaufen, die berechtigt sind, in Vietnam Arzneimittel zu vertreiben.

(2)   Unternehmen mit ausländischer Beteiligung gemäß Absatz 1 dürfen

a)

gemäß den Vorschriften des Gesundheitsministeriums oder von dessen Nachfolger ihre eigenen Lagerhäuser bauen, um Arzneimittel zu lagern, die sie rechtmäßig nach Vietnam eingeführt haben,

b)

gemäß den Vorschriften des Gesundheitsministeriums oder von dessen Nachfolger und Vietnams sonstigen zuständigen Behörden Angehörigen der Gesundheitsberufe Informationen über Arzneimittel erteilen, die sie rechtmäßig nach Vietnam eingeführt haben, und

c)

gemäß den Vorschriften des Gesundheitsministeriums oder von dessen Nachfolger nach Anhang 2-C (Arzneimittel und Medizinprodukte) Artikel 3 (Internationale Normen) klinische Studien und Tests durchführen, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel, die sie rechtmäßig nach Vietnam eingeführt haben, für den Inlandsverbrauch geeignet sind.

Artikel 2.16

Einfuhrlizenzverfahren

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Einfuhrlizenz-Übereinkommen.

(2)   Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Einfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern sie nicht bereits nach Artikel 5 oder Artikel 7 Absatz 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens notifiziert wurden. Die Notifikation hat die nach Artikel 5 oder Artikel 7 Absatz 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3)   Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei jede Einführung oder Änderung eines Einfuhrlizenzverfahrens, die sie vorzunehmen beabsichtigt, spätestens 45 Tage, bevor das neue Verfahren oder die Änderung wirksam wird. Keinesfalls darf eine solche Notifizierung durch die betreffende Vertragspartei später als 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Einführung oder Änderung erfolgen, es sei denn, das wurde bereits nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens notifiziert. Die Notifikation hat die nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4)   Jede Vertragspartei veröffentlicht alle Angaben, die sie nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Einfuhrlizenz-Übereinkommens veröffentlichen muss, auf einer offiziellen Website.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei beantwortet die andere Vertragspartei eine angemessene Anfrage zu einem Einfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt oder eingeführt oder beibehalten hat, sowie zu den Kriterien für die Erteilung oder Zuteilung von Einfuhrlizenzen, zu der Frage, welche Personen, Firmen und Institutionen einen entsprechenden Antrag bei welcher Verwaltungsstelle oder welchen Verwaltungsstellen einreichen können, und zu der Liste von Waren, für die eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, innerhalb von 60 Tagen.

(6)   Die Einführung und die Verwaltung von Einfuhrlizenzverfahren durch die Vertragsparteien erfolgt gemäß

a)

Artikel 1 Absätze 1 bis 9 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,

b)

Artikel 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens und

c)

Artikel 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens.

Zu diesem Zweck werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(7)   Eine Vertragspartei darf automatische Einfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr in ihr Gebiet einführen oder beibehalten, wenn sie damit berechtigte Ziele erreichen will und sie zuvor eine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt hat.

(8)   Eine Vertragspartei erteilt Einfuhrlizenzen für eine angemessene Dauer, die nicht kürzer ist als in den internen Rechtsvorschriften, in denen die Einfuhrlizenzerfordernisse vorgesehen sind, festgelegt und die Einfuhren nicht verhindert.

(9)   Hat eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei abgelehnt, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen schriftlich und unverzüglich die Gründe für die Ablehnung. Der Antragsteller hat das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung gemäß den internen Rechtsvorschriften oder Verfahren der Einfuhrvertragspartei.

(10)   Die Vertragsparteien dürfen nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren nur einführen oder beibehalten, um eine Maßnahme durchzuführen, die nicht mit diesem Abkommen, einschließlich des Artikels 2.22 (Allgemeine Ausnahmen), unvereinbar ist. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt genau an, welcher Zweck mit diesen Lizenzverfahren verfolgt wird.

Artikel 2.17

Ausfuhrlizenzverfahren

(1)   Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(2)   Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei jede Einführung oder Änderung jedes Ausfuhrlizenzverfahrens, die sie vorzunehmen beabsichtigt, spätestens 45 Tage, bevor das neue Verfahren oder die Änderung wirksam wird. Keinesfalls darf eine solche Notifizierung durch die betreffende Vertragspartei später als 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Einführung oder Änderung erfolgen.

(3)   Die Notifikation gemäß den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren einschließlich aller Änderungen,

b)

die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,

c)

für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung

i)

des Prozesses der Beantragung einer Ausfuhrlizenz und

ii)

der Kriterien, die für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz erfüllt sein müssen,

d)

die Kontaktstelle oder -stellen, bei denen interessierte Personen nähere Angaben zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können,

e)

die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind,

f)

den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind,

g)

wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und, soweit praktikabel, den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

h)

etwaige Ausnahmen oder Abweichungen von einem Ausfuhrlizenzerfordernis einschließlich der Möglichkeiten der Antragstellung und der Kriterien für die Gewährung dieser Ausnahmen oder Abweichungen.

(4)   Jede Vertragspartei veröffentlicht alle Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website. Außerdem veröffentlicht jede Vertragspartei neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach deren Beschluss und mindestens 25 Arbeitstage vor deren Inkrafttreten.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei beantwortet die andere Vertragspartei eine angemessene Anfrage zu einem Ausfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt oder eingeführt oder beibehalten hat, sowie zu den Kriterien für die Erteilung oder Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, zu der Frage, welche Personen, Firmen und Institutionen einen entsprechenden Antrag bei welcher Behörde oder welchen Behörden stellen können, und zu der Liste von Waren, für die eine Ausfuhrlizenz erforderlich ist, innerhalb von 60 Tagen.

(6)   Die Einführung und die Verwaltung von Ausfuhrlizenzverfahren durch die Vertragsparteien erfolgt gemäß

a)

Artikel 1 Absätze 1 bis 9 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,

b)

Artikel 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens,

c)

Artikel 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens mit Ausnahme des Absatzes 5 Buchstaben a, c, j und k.

Zu diesem Zweck werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen des Einfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(7)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und dass sie gerecht und billig angewandt sowie in diskriminierungsfreier und transparenter Weise verwaltet werden.

(8)   Eine Vertragspartei erteilt Ausfuhrlizenzen für eine angemessene Dauer, die nicht kürzer ist als in den internen Rechtsvorschriften, in denen das Ausfuhrlizenzerfordernis vorgesehen ist, festgelegt und die Ausfuhren nicht verhindert.

(9)   Hat eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei abgelehnt, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen schriftlich und unverzüglich die Gründe für die Ablehnung. Der Antragsteller hat das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung gemäß den internen Rechtsvorschriften oder Verfahren der Ausfuhrvertragspartei.

(10)   Eine Vertragspartei darf automatische Ausfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Ausfuhr aus ihrem Gebiet einführen oder beibehalten, wenn sie damit berechtigte Ziele erreichen will und sie zuvor eine angemessene Folgenabschätzung durchgeführt hat.

(11)   Die Vertragsparteien dürfen nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren nur einführen oder beibehalten, um eine Maßnahme durchzuführen, die nicht mit diesem Abkommen, einschließlich des Artikels 2.22 (Allgemeine Ausnahmen), unvereinbar ist. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Ausfuhrlizenzverfahren einführt, gibt genau an, welcher Zweck mit diesen Lizenzverfahren verfolgt wird.

Artikel 2.18

Verwaltungsgebühren, sonstige Abgaben und Förmlichkeiten bei Einfuhr und Ausfuhr

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Anforderungen, bei denen es sich nicht um Ein- und Ausfuhrzölle oder die in Artikel 2.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d Ziffern i, ii und iii aufgeführten Maßnahmen handelt, mit den Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel VIII GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen vereinbar sind.

(2)   Eine Vertragspartei erhebt Gebühren und Abgaben ausschließlich für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren erbracht werden. Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) erhoben werden und müssen in etwa auf die Kosten der erbrachten Dienstleistung beschränkt bleiben. Jede Vertragspartei veröffentlicht Informationen über von ihr im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren erhobene Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 4.10 (Gebühren und Abgaben).

(3)   Die Vertragsparteien verzichten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren auf konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verzichten die Vertragsparteien für die von diesem Abkommen erfasste Einfuhr von Waren auf eine konsularische Legalisation.

Artikel 2.19

Ursprungskennzeichnung

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, akzeptiert Vietnam bei verbindlichen Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union die Kennzeichnung „Made in EU“ oder eine ähnliche Kennzeichnung in der Landessprache als den Anforderungen entsprechend.

Artikel 2.20

Staatliche Handelsunternehmen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie aus der WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2)   Ersucht eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Angaben zu einzelnen staatlichen Handelsunternehmen und ihrer Tätigkeit, einschließlich Angaben zu ihrem bilateralen Handel, stellt die andere Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels XVII:4 Buchstabe d GATT 1994 Transparenz sicher.

Artikel 2.21

Abschaffung sektorspezifischer nichttarifärer Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien setzen ihre Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen nach Maßgabe der Anhänge 2-B (Kraftfahrzeuge sowie Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen) und 2-C (Arzneimittel und Medizinprodukte) um.

(2)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, nehmen die Vertragsparteien zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren internen Verfahren Verhandlungen auf mit dem Ziel, den Umfang ihrer Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen auszuweiten.

Artikel 2.22

Allgemeine Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel hindert beide Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die mit Artikel XX GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen in Einklang stehen; Artikel XX GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ausfuhrvertragspartei, wenn sie in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehene Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahmen alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung stellt. Auf entsprechendes Ersuchen einer der Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um zu einer annehmbaren Lösung zu gelangen. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Lösung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Ist eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aufgrund außergewöhnlicher und kritischer Umstände nicht möglich, kann die Ausfuhrvertragspartei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; sie setzt die andere Partei dann unverzüglich darüber in Kenntnis.

Artikel 2.23

Ausschuss „Warenhandel“

(1)   Der nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“ umfasst Vertreter der Vertragsparteien.

(2)   Der Ausschuss „Warenhandel“ befasst sich mit Fragen, die sich aus diesem Kapitel und dem Protokoll Nr. 1 (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ergeben.

(3)   Der Ausschuss „Warenhandel“ nimmt die folgenden Aufgaben gemäß Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) wahr:

a)

Überprüfung und Überwachung der Durchführung und des Funktionierens der in Absatz 2 genannten Bestimmungen,

b)

Ermittlung und Empfehlung von Maßnahmen zur Beilegung möglicherweise aufkommender Meinungsverschiedenheiten und zur Förderung, Erleichterung und Verbesserung des Marktzugangs einschließlich der vorzeitigen Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen nach Artikel 2.7 (Abbau oder Beseitigung von Zöllen),

c)

Empfehlungen an den Handelsausschuss, Arbeitsgruppen einzurichten, wenn er das für erforderlich hält,

d)

Erfüllung von Zusatzaufgaben, die der Handelsausschuss gegebenenfalls zuweist, und

e)

Vorschlag von vom Handelsausschuss zu fassenden Beschlüssen zur Änderung der Liste von Duftreissorten in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) Abschnitt B (Zollkontingente) Unterabschnitt 1 (Zollkontingente der Union) Absatz 5 Buchstabe c.

KAPITEL 3

Handelspolitische schutzmassnahmen

Abschnitt A

Antidumping- und ausgleichszölle

Artikel 3.1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 sowie aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen zur Behinderung des Handels missbraucht werden können, und sind sich darin einig,

a)

dass handelspolitische Schutzmaßnahmen so eingesetzt werden sollten, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Auflagen vereinbar sind, dass sie sich auf ein faires und transparentes System stützen sollten und

b)

dass die Interessen der anderen Vertragspartei sorgfältig geprüft werden sollten, wenn eine Vertragspartei die Einführung solcher Maßnahmen in Erwägung zieht.

(3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der Ursprung nach Artikel 1 des Übereinkommens über Ursprungsregeln bestimmt.

Artikel 3.2

Transparenz

(1)   Unbeschadet des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen und in jedem Fall vor der endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, welche die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, den interessierten Parteien vollständig und aussagekräftig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen und muss interessierten Parteien genügend Zeit zur Stellungnahme lassen.

(2)   Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit sie ihren Standpunkt bei den Handelsschutzuntersuchungen darlegen können.

Artikel 3.3

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei darf keine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen einführen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses berücksichtigt die Vertragspartei die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender sowie repräsentative Verbraucherorganisationen und stützt sich dabei auf sachdienliche Informationen, die den Untersuchungsbehörden übermittelt wurden.

Artikel 3.4

Regel des niedrigeren Zolls

Führt eine Vertragspartei einen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Subvention nicht überschreiten; außerdem bemüht sich die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Zoll niedriger ist als die entsprechende Spanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

Artikel 3.5

Ausschluss von der Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen nicht Kapitel 15 (Streitbeilegung).

Abschnitt B

Generelle schutzmassnahmen

Artikel 3.6

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

(2)   Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden:

a)

eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt C (Bilaterale Schutzklausel) und

b)

eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

(3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der Ursprung nach Artikel 1 des Übereinkommens über Ursprungsregeln bestimmt.

Artikel 3.7

Transparenz

(1)   Ungeachtet des Artikels 3.6 (Allgemeine Bestimmungen) erteilt eine Vertragspartei, die eine Untersuchung im Hinblick auf generelle Schutzmaßnahmen einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen und sofern Letztere ein wesentliches Interesse hat, unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Informationen, die der Einleitung einer Untersuchung im Hinblick auf generelle Schutzmaßnahmen oder dem Vorschlag, generelle Schutzmaßnahmen einzuführen, zugrunde liegen; dazu zählen gegebenenfalls auch Auskünfte über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse. Das gilt unbeschadet des Artikels 3.2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens.

(2)   Bei der Einführung genereller Schutzmaßnahmen sind die Vertragsparteien bestrebt, diese so zu gestalten, dass sie den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigen.

(3)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen erfüllt sind, so notifiziert sie das der anderen Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 2 und gibt ihr Gelegenheit, bilaterale Konsultationen zu führen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei die endgültigen generellen Schutzmaßnahmen erlassen. Gelegenheit zur Führung von Konsultationen sollte der anderen Vertragspartei auch zum Zwecke eines Meinungsaustauschs über die in Absatz 1 genannten Informationen gegeben werden.

Artikel 3.8

Ausschluss von der Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts mit Bezug zu Rechten und Pflichten im Rahmen der WTO unterliegen nicht Kapitel 15 (Streitbeilegung).

Abschnitt C

Bilaterale schutzklausel

Artikel 3.9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt Folgendes:

a)

„Heimischer Wirtschaftszweig“ ist im Sinne von „inländischer Wirtschaftszweig“ in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens zu verstehen; zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen,

b)

„ernsthafter Schaden“ und „drohender ernsthafter Schaden“ sind im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens zu verstehen; zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und

c)

der Ausdruck „Übergangszeit“ bezeichnet einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 3.10

Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

(1)   Werden Waren mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Einfuhrvertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen, jedoch nur während der Übergangszeit, sofern nicht in Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c (Bedingungen und Beschränkungen) etwas anderes bestimmt ist.

(2)   Die Einfuhrvertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:

a)

Aussetzung des nach Anhang 2-A (Beseitigung von Zöllen) vorgesehenen weiteren Abbaus des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

b)

Anhebung des Zollsatzes für die Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)

angewandter Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware, der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme gilt, oder

ii)

nach Artikel 2.7 (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) im Stufenplan in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) festgelegter Basiszollsatz.

Artikel 3.11

Bedingungen und Beschränkungen

(1)   Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung anwenden, die ihre zuständigen Behörden nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens durchgeführt haben. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Einleitung der Untersuchung nach Absatz 1 und konsultieren einander soweit möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

(3)   Bei der Untersuchung nach Absatz 1 muss die Vertragspartei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens erfüllen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(4)   Die Untersuchung muss außerdem auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Im Rahmen der Untersuchung werden neben dem Anstieg der Einfuhren alle weiteren Faktoren berücksichtigt, die zur selben Zeit einen Schaden verursachen können.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 1 binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung abschließen.

(6)   Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

a)

Die Maßnahme darf nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie das zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist,

b)

die Maßnahme darf nicht länger als zwei Jahre angewendet werden, es sei denn, die Frist wird um bis zu zwei weitere Jahre verlängert, nachdem die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung weiterhin erforderlich ist und der Wirtschaftszweig sich nachweislich anpasst, wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, welche die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf, und

c)

die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.

(7)   Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als zwei Jahre beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.

(8)   Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) ohne die Maßnahme gelten würde.

Artikel 3.12

Vorläufige Maßnahmen

In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem heimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums hat die Vertragspartei den Anforderungen des Artikels 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absätze 1 und 3 nachzukommen. Die Vertragspartei hat etwaige aufgrund von Zollerhöhungen zusätzlich erhobene Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absatz 1 nicht zu der Feststellung führt, dass die Anforderungen des Artikels 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absatz 6 Buchstabe b angerechnet.

Artikel 3.13

Ausgleich

(1)   Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen der bilateralen Schutzmaßnahme gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.

(2)   Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen, bei Ursprungswaren der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme ergriffen hat, die Anwendung von Zugeständnissen aussetzen, deren Aussetzung eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel hat wie die bilaterale Schutzmaßnahme. Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs, die der Vertragspartei obliegt, welche die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, und das Recht der anderen Vertragspartei nach diesem Absatz zur Aussetzung von Zugeständnissen enden am selben Tag wie die bilaterale Schutzmaßnahme.

(3)   Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, darf das Aussetzungsrecht nach Absatz 2 in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme nicht ausgeübt werden.

Artikel 3.14

Verwendung der englischen Sprache

Um größtmögliche Effizienz bei der Anwendung der Bestimmungen über Handelsschutzmaßnahmen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, verwenden die Untersuchungsbehörden der Vertragsparteien bei der Kommunikation und dem Austausch von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen die englische Sprache.

KAPITEL 4

Zoll- und handelserleichterung

Artikel 4.1

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bereiche Zoll- und Handelserleichterung in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit in diesen Bereichen intensivieren, um sicherzustellen, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen Zollverfahren den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer Zollkontrollen gerecht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Rechtsvorschriften diskriminierungsfrei sein müssen und die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen müssen, die geeignet sind, Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte Gemeinwohlziele, auch im Bereich Sicherheit und Betrugsbekämpfung, nicht infrage gestellt werden dürfen.

Artikel 4.2

Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

(1)   Die jeweiligen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Artikels 4.1 (Ziele) erreicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich unter anderem dadurch aus, dass sie

a)

Informationen über Zollrechtsvorschriften und deren Durchführung sowie über Zollverfahren austauschen, insbesondere in den Bereichen

i)

Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,

ii)

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden an den Grenzen,

iii)

Erleichterung von Versandvorgängen und Umladung und

iv)

Beziehungen zur Wirtschaft,

b)

gemeinsame Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, einschließlich technischer Unterstützung, eruieren, um effiziente Leistungen für die Wirtschaft zu gewährleisten,

c)

ihre Zusammenarbeit bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) ausbauen und

d)

soweit von Belang und angemessen Handelspartnerschaftsprogramme und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, gegenseitig anerkennen.

(3)   Gemäß dem Protokoll Nr. 2 (Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 4.3

Zollrecht und Zollverfahren

(1)   Die Vertragsparteien gründen ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen Zollverfahren auf internationale Übereinkünfte und Normen, die auf dem Gebiet von Zoll und Handel gelten, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des am 26. Juni 1999 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung (Geändertes Übereinkommen von Kyoto), des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS-Übereinkommen“), des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und des Zolldatenmodells der WZO.

(2)   Mit dem Zollrecht und den Zollverfahren der Vertragsparteien

a)

wird der Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften angestrebt,

b)

werden unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermieden und weitere Handelserleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, und

c)

wird Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleistet.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen Zollverfahren, einschließlich der einschlägigen Rechtsmittel, ausgewogen und diskriminierungsfrei sein müssen, und dass deren Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Überlassung von Waren führt.

(4)   Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a)

Vereinfachung und Überarbeitung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu ermöglichen, und

b)

Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll oder anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen.

Artikel 4.4

Überlassung von Waren

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Vorschriften und Verfahren anwenden, welche die Überlassung von Waren innerhalb einer Frist vorsehen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer Zoll- und sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Formalitäten erforderlich. Jede Vertragspartei bemüht sich um eine weitere Verkürzung dieser Frist und darum, dass die Waren ohne unangemessene Verzögerung überlassen werden.

(2)   Die Vertragsparteien ermöglichen unter anderem die Überlassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften, um die abschließende Zahlung von Zöllen sicherzustellen.

(3)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbehörden die vorgezogene elektronische Anmeldung und anschließende Datenverarbeitung bereits vor der physischen Ankunft der Waren (Datenverarbeitung vor der Warenankunft) vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft überlassen werden können.

Artikel 4.5

Vereinfachte Zollverfahren

(1)   Jede Vertragspartei sieht vereinfachte Zollverfahren vor, die transparent und effizient sind und auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, abzielen. Leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen wird auch zugelassenen Händlern nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien gewährt.

(2)   Zur Erfüllung der erforderlichen Formalitäten für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren wird ein Einheitspapier oder ein entsprechendes elektronisches Dokument verwendet.

(3)   Um den Eingang und die Überlassung von Waren zu erleichtern und zu vereinfachen, wenden die Vertragsparteien moderne Zolltechniken an, einschließlich Risikoanalyse und Methoden der nachträglichen Prüfung.

(4)   Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Weiterentwicklung und Anwendung der Systeme, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern, Zollbehörden und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern.

Artikel 4.6

Versand und Umladung

(1)   Die Vertragsparteien sorgen für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Versandvorgänge durch ihr jeweiliges Gebiet.

(2)   Zur Erleichterung des Durchfuhrverkehrs stellt jede Vertragspartei die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller auf ihrem Gebiet zuständigen Behörden und Stellen sicher.

Artikel 4.7

Risikomanagement

(1)   Jede Vertragspartei stützt ihre Prüfungs- und Überlassungsverfahren sowie ihre nachträglichen Zollkontrollen auf Grundsätze der Risikoanalyse und auf Audits und sieht davon ab, jede einzelne Warensendung eingehend auf die Einhaltung aller Einfuhrvorschriften hin zu prüfen.

(2)   Die Vertragsparteien müssen ihre Kontrollvorschriften und -verfahren für die Einfuhr, die Ausfuhr, den Versand und die Umladung von Waren nach Maßgabe von Grundsätzen des Risikomanagements einführen und anwenden, um die Einhaltungsmaßnahmen auf Geschäftsvorgänge auszurichten, die entsprechende Aufmerksamkeit verdienen.

Artikel 4.8

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihr Zollrecht und ihre sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre allgemeinen Verwaltungsverfahren und sonstigen Bedingungen, einschließlich Gebühren und Abgaben, interessierten Parteien problemlos und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website zugänglich sind.

(2)   Jede Vertragspartei richtet mindestens eine Kontakt- oder Auskunftsstelle ein, an die sich interessierte Parteien mit Anfragen im Zusammenhang mit Zoll und mit anderen handelsbezogenen Fragen wenden können und innerhalb einer angemessenen Frist Antwort erhalten.

Artikel 4.9

Verbindliche Vorabauskünfte

(1)   Vor der Einfuhr von Waren in ihr Gebiet und auf schriftliches Ersuchen von Händlern erteilen die Zollbehörden der Vertragsparteien nach ihren Gesetzen und sonstige Vorschriften verbindliche schriftliche Vorabauskünfte über die Zolltarifeinreihung oder sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsanforderungen in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften veröffentlicht jede Vertragspartei – beispielsweise auf einer amtlichen Website – ihre Vorabauskünfte über die Zolltarifeinreihung und sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.

(3)   Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertragsparteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die Änderungen ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu verbindlichen Vorabauskünften.

Artikel 4.10

Gebühren und Abgaben

(1)   Jede Vertragspartei veröffentlicht Angaben über Gebühren und Abgaben auf einem amtlich bekannt gegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website. Diese Angaben enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die Gründe für die Gebühren oder Abgaben für die erbrachte Leistung, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart.

(2)   Die Vertragsparteien dürfen Gebühren oder Abgaben erst einführen oder abändern, wenn die Angaben nach Absatz 1 veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.

Artikel 4.11

Zollagenten

Die Vertragsparteien dürfen in ihrem jeweiligen Zollrecht und ihren jeweiligen Zollverfahren keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.

Artikel 4.12

Zollwertermittlung

(1)   Die Vertragsparteien ermitteln den Zollwert der Waren nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf ein gemeinsames Konzept für Fragen der Zollwertermittlung zusammen.

Artikel 4.13

Vorversandkontrollen

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen Zollverfahren keine obligatorischen Vorversandkontrollen im Sinne des Übereinkommens über Vorversandkontrollen oder andere Kontrollen durch private Unternehmen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung vorschreiben dürfen.

Artikel 4.14

Überprüfung und Rechtsbehelf

Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer Verwaltungsstellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Versand von Waren betreffen, bereit.

Artikel 4.15

Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

dass es bei Legislativvorschlägen und allgemeinen Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung notwendig ist, rechtzeitig Konsultationen mit Vertretern des Handels aufzunehmen. Zu diesem Zweck führt jede Vertragspartei geeignete Konsultationen zwischen den Verwaltungen und Vertretern der Wirtschaft,

b)

alle neuen Rechtsvorschriften und allgemeinen Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich zu machen, nach Möglichkeit in elektronischer Form; das gilt auch für Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren; ferner machen sie der Öffentlichkeit einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zugänglich, insbesondere über Anforderungen an Zollstellen und Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können,

c)

dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Rechtsvorschriften und Verfahren sowie neuer oder geänderter Gebühren oder Abgaben eine angemessene Zeitspanne liegen muss, und

d)

dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel 4.16

Zollausschuss

(1)   Dem nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss gehören Vertreter der Vertragsparteien an.

(2)   Der Zollausschuss stellt das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gemäß Kapitel 12 (Geistiges Eigentum) Abschnitt C (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) Unterabschnitt 4 (Durchsetzung an der Grenze), des Protokolls Nr. 1 (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), des Protokolls Nr. 2 (Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) und aller zusätzlichen, von den Vertragsparteien vereinbarten zollbezogenen Bestimmungen sicher.

(3)   Der Zollausschuss prüft, ob Beschlüsse, Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen zu allen Fragen, die sich aus der Durchführung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben, erforderlich sind und nimmt diese an. Er ist befugt, Beschlüsse über die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikokriterien und -standards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen, darunter auch Aspekte wie Datenübermittlung und einvernehmlich vereinbarte Vorteile, anzunehmen.

KAPITEL 5

Technische handelshemmnisse

Artikel 5.1

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.

Artikel 5.2

Ziele

(1)   Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den bilateralen Warenhandel durch die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse innerhalb des Geltungsbereichs des TBT-Übereinkommens zu erleichtern und auszubauen sowie die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien bauen die Fachkompetenz und die institutionelle Infrastruktur auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse auf und erweitern sie.

Artikel 5.3

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Anhangs 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, jedoch nicht für:

a)

Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für ihre Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder

b)

gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des SPS-Übereinkommens.

(2)   Jede Vertragspartei hat das Recht auf Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren nach diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

Artikel 5.4

Technische Vorschriften

(1)   Jede Vertragspartei wendet den Grundsatz der guten Regulierungspraxis bestmöglich an, so wie es das TBT-Übereinkommen vorsieht; hierzu gehört unter anderem Folgendes:

a)

die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zu einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht würden, gemäß Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens zu prüfen und sich außerdem zu bemühen, unter anderem die Auswirkungen einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift mittels einer Folgenabschätzung, wie von dem nach Artikel 13 des TBT-Übereinkommens eingesetzten WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ empfohlen, zu prüfen,

b)

einschlägige internationale Normen, wie jene der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, der Internationalen Fernmeldeunion und der Codex-Alimentarius-Kommission als Grundlage für ihre technischen Vorschriften zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären für die Erreichung der von einer Vertragspartei angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet; legt eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften keine internationalen Normen zugrunde, gibt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen an und erläutert, warum sie die betreffenden Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam hält,

c)

unbeschadet des Artikels 2.3 des TBT-Übereinkommens technische Vorschriften mit dem Ziel zu überprüfen, sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern. Im Zuge dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, die zu Abweichungen von einer bestimmten internationalen Norm geführt haben, weiterhin vorliegen,

d)

die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die warenbezogenen Leistungsanforderungen als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale zu umschreiben,

(2)   Gemäß Artikel 2.7 des TBT-Übereinkommens prüft eine Vertragspartei wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften der anderen Vertragspartei, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.

(3)   Eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit einer technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei hält, weil sie vergleichbare Ziele und einen vergleichbaren Produktbezug aufweist, kann schriftlich darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. Die Vertragspartei legt das Ersuchen schriftlich vor und begründet im Einzelnen, auch in Bezug auf den Produktbezug, weshalb die technischen Vorschriften als gleichwertig angesehen werden sollten. Eine Vertragspartei, die nicht der Auffassung ist, dass die technischen Vorschriften gleichwertig sind, nennt der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung.

Artikel 5.5

Normen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4.1 des TBT-Übereinkommens, wonach sie sicherstellen müssen, dass ihre Normungsgremien den „Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen“ in Anhang 3 des TBT-Übereinkommens annehmen und einhalten. Die Vertragsparteien bekräftigen ferner die Einhaltung der Grundsätze in den Beschlüssen und Empfehlungen des WTO-Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ seit 1. Januar 1995 (Decisions and Recommendations adopted by the WTO Committee on Technical Barriers to Trade since 1 January 1995 , G/TBT/1/rev.13 vom 8. März 2017, im Folgenden „Dokument“), darunter in dem in den Anhängen zu Teil 1 des Dokuments genannten Beschluss des WTO-Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des Übereinkommens (Decision of the Committee on Principles for the Development of International Standards, Guides and Recommendations with relation to Articles 2, 5 and Annex 3 of the Agreement).

(2)   Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, fordern die Vertragsparteien ihre Normungsgremien sowie die regionalen Normungsgremien, denen sie oder ihre Normungsgremien als Mitglieder angehören, dazu auf,

a)

sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen,

b)

einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären für die Erreichung der von einer Vertragspartei angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus, wegen grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,

c)

Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden,

d)

nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern, und

e)

bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann in internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene stattfinden.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen auszutauschen über

a)

ihren Einsatz von Normen für die Zwecke technischer Vorschriften,

b)

ihre Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler oder regionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen und

c)

Kooperationsvereinbarungen der Vertragsparteien im Bereich der Normung, einschließlich in Normungsfragen im Rahmen internationaler Übereinkünfte mit Drittländern, sofern das in den betreffenden Übereinkünften nicht ausdrücklich untersagt ist.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Einhaltung von Normen gemäß Anhang 1 des TBT-Übereinkommens freiwillig ist. Legt eine Vertragspartei die Einhaltung von Normen durch die Übernahme der Norm in eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Norm in der Vorschrift oder dem Verfahren als verbindlich fest, gilt Artikel 5.7 (Transparenz).

Artikel 5.6

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)   Im Falle verbindlicher Konformitätsbewertungsverfahren wenden die Vertragsparteien Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 sinngemäß an, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden und um Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

(2)   Verlangt eine Einfuhrvertragspartei einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen, dürfen ihre Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens weder strenger sein noch strenger angewendet werden als notwendig, um in dieser Vertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern; dazu zählen unter anderem:

a)

Vertrauen auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten seitens der Einfuhrvertragspartei,

b)

Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden,

c)

Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen,

d)

staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind,

e)

einseitige Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei,

f)

freiwillige Vereinbarungen zwischen den im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, und

g)

Heranziehung regionaler und internationaler multilateraler Anerkennungsübereinkünfte und -vereinbarungen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören.

(4)   Unter besonderer Würdigung der in Absatz 3 genannten Aspekte

a)

verstärken die Vertragsparteien ihren Informationsaustausch über den in Absatz 3 genannten Mechanismus und ähnliche Mechanismen, um die Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern,

b)

tauschen die Vertragsparteien Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren und insbesondere über die Kriterien für die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren aus,

c)

ziehen die Vertragsparteien die Konformitätserklärung eines Lieferanten als einen der Nachweise für die Übereinstimmung mit dem internen Recht in Betracht,

d)

erwägen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Absatz 5 dargelegten Verfahren,

e)

tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Akkreditierungspolitik aus und überdenken, wie internationale Akkreditierungsnormen sowie internationale Vereinbarungen, in welche die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien involviert sind, sich bestmöglich einsetzen lassen, beispielsweise über Mechanismen der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum),

f)

erwägen die Vertragsparteien den Beitritt zu geltenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen oder fordern gegebenenfalls ihre Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen zum Beitritt zu solchen Übereinkünften oder Vereinbarungen auf, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern,

g)

stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten zwischen den Konformitätsbewertungsstellen wählen können, die von den Behörden zur Ausübung der nach internem Recht für die Gewährleistung der Konformität erforderlichen Aufgaben benannt werden,

h)

bemühen sich die Vertragsparteien, die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen, und

i)

stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Akkreditierungsstellen und die Konformitätsbewertungsstellen unabhängig voneinander sind und es keine Interessenkonflikte zwischen ihnen gibt.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei die Aufnahme von Konsultationen beschließen, um für die jeweiligen Sektoren geeignete sektorbezogene Initiativen zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren oder zur Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen festzulegen. Die Vertragspartei, die das Ersuchen vorbringt, sollte mit sachdienlichen Informationen begründen, wie die jeweilige sektorbezogene Initiative den Handel erleichtern würde. Lehnt die andere Vertragspartei das Ersuchen ab, so hat sie auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung darzulegen.

(6)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 5.2.5 des TBT-Übereinkommens, wonach die Gebühren, die für ein obligatorisches Konformitätsbewertungsverfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen müssen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren heimischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind.

Artikel 5.7

Transparenz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Transparenzverpflichtungen aus dem TBT-Übereinkommen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

a)

wenn ein Teil des Entwicklungsverfahrens für eine technische Vorschrift Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens ist, die Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zeitnah schriftlich auf deren Anmerkungen zu reagieren,

b)

sicherzustellen, dass sich Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Personen der anderen Vertragspartei an allen förmlichen öffentlichen Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit der Ausarbeitung technischer Vorschriften beteiligen dürfen, und das zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen einräumt,

c)

über Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 Buchstabe a hinaus in Fällen, in denen eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, die andere Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Ergebnisse der Folgenabschätzung zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift zu informieren,

d)

bei einer Notifikation nach Artikel 2.9.2 beziehungsweise Artikel 5.6.2 des TBT-Übereinkommens

i)

der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit diese zu dem Vorschlag schriftlich Stellung nehmen kann, und, soweit möglich, zumutbaren Ersuchen um Verlängerung dieser Frist angemessen Rechnung zu tragen,

ii)

die elektronische Fassung des notifizierten Textes zur Verfügung zu stellen,

iii)

in den Fällen, in denen der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vorzulegen,

iv)

spätestens am Tag der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens die schriftlichen Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu dem Vorschlag schriftlich zu beantworten, und

v)

Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der notifizierten Maßnahme und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation zur Verfügung zu stellen,

e)

den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei eine ausreichende Anpassungsfrist zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten einzuräumen, außer wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen,

f)

sicherzustellen, dass alle verabschiedeten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf kostenlos zugänglichen offiziellen Websites zur Verfügung stehen, und

g)

dafür zu sorgen, dass die gemäß Artikel 10.1 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei zu den verabschiedeten technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Normen in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.

Artikel 5.8

Marktüberwachung

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

a)

Meinungen über Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten auszutauschen,

b)

sicherzustellen, dass die Aufgaben der Marktüberwachung von den dafür zuständigen Behörden durchgeführt werden und dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Aufgaben der Marktüberwachung und denen der Konformitätsbewertung gibt, und

c)

dafür zu sorgen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gibt.

Artikel 5.9

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)   Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann. Enthalten die technischen Vorschriften einer Vertragspartei obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen, hält sich diese Vertragspartei an die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, vor allem daran, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet werden dürfen, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und nicht handelsbeschränkender sein dürfen als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen.

(2)   Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor,

a)

so verlangt sie nur solche Informationen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender der Ware sind oder die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt,

b)

so darf sie keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten oder Kennzeichen der Waren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, das ist angesichts der Gefährdung, die von den Waren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig; das Recht der Vertragspartei, eine vorherige Genehmigung der auf dem Etikett oder Kennzeichen aufgrund einschlägiger interner Vorschriften anzugebenden besonderen Informationen vorzuschreiben, bleibt von diesem Buchstaben unberührt,

c)

erteilt diese Vertragspartei einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne unnötige Verzögerung und ohne Diskriminierung eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie deren Verwendung vorschreibt,

d)

gestattet sie Folgendes, sofern das nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen ist, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind:

i)

Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

ii)

international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen, oder

iii)

Informationen, die über die Informationen hinausgehen, welche in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind,

e)

lässt sie zu, dass die Etikettierung – einschließlich der ergänzenden Etikettierung und der Korrektur von Etikettierungen – vor dem Vertrieb und dem Verkauf der Ware gegebenenfalls an zugelassenen Orten (zum Beispiel in zugelassenen Zolllagern oder Zollverschlusslagern am Einfuhrort) in der Einfuhrvertragspartei erfolgt; die Vertragspartei kann darauf bestehen, dass die Originaletiketten nicht entfernt werden,

f)

ist sie bestrebt, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt sie physisch mit der Ware zu verbinden, wenn die berechtigten Ziele im Sinne des TBT-Übereinkommens ihres Erachtens dadurch nicht gefährdet werden.

Artikel 5.10

Zusammenarbeit und Handelserleichterungen

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu verbessern und den Handel zwischen ihnen zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Dialoge über Regulierungsfragen sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene aufnehmen.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, bilaterale Initiativen im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die sich für bestimmte Fragen oder Sektoren eignen und die den Handel erleichtern. Diese Initiativen können Folgendes umfassen:

a)

Förderung einer guten Regulierungspraxis durch Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, einschließlich des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und Daten, um die Qualität und Wirksamkeit ihrer jeweiligen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b)

Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Konformitätsbewertung, zum Beispiel durch Vertrauen auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten bei Waren mit geringem Risiko und gegebenenfalls Reduzierung der Komplexität von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren,

c)

Stärkung der Annäherung ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an die einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen,

d)

Vermeidung unnötig unterschiedlicher Ansätze für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in Fällen, in denen keine einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen vorliegen,

e)

Förderung beziehungsweise Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen der Vertragsparteien, die für Normung, Konformitätsbewertung und Messwesen zuständig sind,

f)

Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens der Regulierungsbehörden auf regionaler oder internationaler Ebene und

g)

Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über auf internationaler Ebene getroffene Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen.

(3)   Unterbreitet eine Vertragspartei Vorschläge zur Zusammenarbeit nach diesem Kapitel, so prüft die andere Vertragspartei dieses Ersuchen in gebührender Form. Diese Zusammenarbeit findet in gegenseitigem Einvernehmen unter anderem in Form eines Dialogs in entsprechenden Foren, gemeinsamen Projekten sowie Programmen der technischen Hilfe und des Kapazitätsaufbaus zum Thema Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in ausgewählten Wirtschaftszweigen statt.

Artikel 5.11

Konsultationen

(1)   Eine Vertragspartei prüft etwaige Konsultationsersuchen der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Kapitels zügig und wohlwollend.

(2)   Zur Klärung oder Lösung der in Absatz 1 genannten Angelegenheiten kann der Handelsausschuss eine Arbeitsgruppe einsetzen, um eine durchführbare und praktische Lösung zur Handelserleichterung zu finden. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Artikel 5.12

Durchführung

(1)   Die Vertragsparteien benennen jeweils eine Kontaktstelle im Ministerium für Wissenschaft und Technologie Vietnams beziehungsweise in der Europäischen Kommission und teilen der jeweils anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Stelle oder des für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel zuständigen Bediensteten, einschließlich Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und sonstige wichtige Angaben, mit.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei umgehend von etwaigen Änderungen bei ihrer Kontaktstelle oder bei den in Absatz 1 genannten Angaben in Kenntnis.

(3)   Die Kontaktstellen sind unter anderem dafür verantwortlich,

a)

die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels zu überwachen,

b)

die Zusammenarbeit nach Artikel 5.10 (Zusammenarbeit und Handelserleichterungen) in geeigneter Weise zu erleichtern,

c)

sich unverzüglich mit allen Fragen zu befassen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt,

d)

auf Ersuchen einer Vertragspartei über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, Konsultationen durchzuführen,

e)

sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die den Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Kapitels nützlich sein können, und

f)

sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr vom Ausschuss „Warenhandel“ übertragen werden.

(4)   Die gemäß Artikel 10.1 des TBT-Übereinkommens eingesetzten Auskunftsstellen

a)

beantworten alle sinnvollen Anfragen der anderen Vertragspartei in Bezug auf Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und erleichtern dabei den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien und

b)

leiten Anfragen der anderen Vertragspartei an die zuständigen Regulierungsbehörden weiter.

KAPITEL 6

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche massnahmen

Artikel 6.1

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary Measures, im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)   Dieses Kapitel lässt die Rechte der Vertragsparteien nach Kapitel 5 (Technische Handelshemmnisse) unberührt, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nicht in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.

Artikel 6.2

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die wirksame Umsetzung der Grundsätze und Disziplinen des SPS-Übereinkommens sowie der internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen erarbeitet werden, zu verstärken,

b)

bei der Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und sicherzustellen, dass die von den Vertragsparteien verabschiedeten SPS-Maßnahmen keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen,

c)

die Kommunikation und Zusammenarbeit in SPS-Angelegenheiten, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, sowie in anderen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, zu stärken sowie die Lösung dieser Angelegenheiten zu fördern und

d)

eine größere Transparenz und ein besseres Verständnis hinsichtlich der Durchführung von SPS-Maßnahmen durch die Vertragsparteien zu fördern.

Artikel 6.3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels

a)

gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens,

b)

bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörden“ die Behörden einer Vertragspartei, die für die Erarbeitung, Durchführung und Verwaltung von SPS-Maßnahmen in ihrem Gebiet zuständig sind, und

c)

bezeichnet der Ausdruck „SPS-Ausschuss“ den in Artikel 6.11 (Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) genannten und mit Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“.

(2)   Die Vertragsparteien können zwecks Durchführung dieses Kapitels andere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei sie den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex Alimentarius“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) und dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) Rechnung tragen.

Artikel 6.4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.

(2)   Die Vertragsparteien wenden das SPS-Übereinkommen bei der Ausarbeitung, Anwendung oder Anerkennung jeder SPS-Maßnahme an, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und gleichzeitig das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in ihren jeweiligen Gebieten zu schützen.

Artikel 6.5

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1)   Um enge und wirksame Arbeitsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach diesem Kapitel zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden die folgenden:

a)

Im Falle Vietnams verteilen sich die Zuständigkeiten in SPS-Angelegenheiten zwischen den staatlichen Stellen wie folgt:

i)

Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung beziehungsweise dessen Nachfolger ist für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zuständig; es verwaltet Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, mit denen das Einschleppen von Krankheiten mit negativen Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden soll; es verfügt außerdem über ein umfassendes Programm, mit dem das Eindringen von Krankheiten und Schädlingen mit negativen Folgen für die Pflanzengesundheit und die Wirtschaft kontrolliert und verhindert werden soll; im Falle von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen, die für die Ausfuhr vorgesehen sind, ist es auch für Kontrollen, Quarantäne und die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig, mit denen beurkundet wird, dass die vereinbarten Normen und Vorschriften der Union eingehalten werden, und

ii)

das Ministerium für Gesundheit, das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und das Ministerium für Industrie und Handel beziehungsweise deren jeweilige Nachfolger sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Sicherheit für den menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel zuständig; bei der Einfuhr von Lebensmitteln führen sie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch, einschließlich der Entwicklung nationaler technischer Vorschriften und Zulassungsverfahren sowie der Durchführung von Risikobewertungen von Waren und Kontrollen von Betrieben, um die Einhaltung der vereinbarten Normen und Vorschriften Vietnams sicherzustellen; bei der Ausfuhr von Lebensmitteln sind sie auch für Kontrollen und die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen zuständig;

b)

im Falle der Union verteilen sich die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission wie folgt:

i)

bei Ausfuhren nach Vietnam sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Produktionsbedingungen und -anforderungen, einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen, sowie für die Ausstellung von Gesundheits- und Tierschutzbescheinigungen, mit denen beurkundet wird, dass die Normen und Anforderungen Vietnams eingehalten sind,

ii)

bei Einfuhren aus Vietnam sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Union,

iii)

die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Kontrolle der Überwachungssysteme und den Erlass der Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen im Binnenmarkt der Union einheitlich angewandt werden.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander eine Kontaktstelle für die Kommunikation über alle sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen mit. Zu den Aufgaben der Kontaktstellen gehören

a)

die Stärkung der Kommunikation zwischen den für SPS-Angelegenheiten zuständigen Stellen und Ministerien der Vertragsparteien und

b)

die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses ihrer SPS-Maßnahmen, der damit verbundenen Regelungsprozesse und der Auswirkungen auf den gegenseitigen Handel mit den betroffenen Waren.

(3)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die nach den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen stets auf dem neuesten Stand sind.

Artikel 6.6

Bestimmungen und Verfahren für die Einfuhr

(1)   Die allgemeinen Einfuhrbestimmungen einer Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei; die Möglichkeit der Einfuhrvertragspartei, gemäß den Kriterien des Artikels 6.9 (Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen) Beschlüsse zu fassen und Maßnahmen zu ergreifen, bleibt davon unberührt.

(2)   Die Vertragsparteien dürfen nur Maßnahmen ergreifen, die wissenschaftlich begründet sind, dem jeweiligen Risiko entsprechen und die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen darstellen, die den Handel so wenig wie möglich behindern.

(3)   Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbestimmungen und -verfahren verhältnismäßig und diskriminierungsfrei angewandt werden.

(4)   Ziel der Einfuhrverfahren soll es sein, unter Einhaltung der Bestimmungen und Verfahren der Einfuhrvertragspartei die negativen Auswirkungen auf den Handel zu minimieren und den Abfertigungsprozess zu beschleunigen.

(5)   Hinsichtlich ihrer Einfuhrbestimmungen und -verfahren gewährleistet die Einfuhrvertragspartei vollständige Transparenz.

(6)   Die Ausfuhrvertragspartei stellt die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen der Einfuhrvertragspartei sicher.

(7)   Unter Verwendung wissenschaftlicher Terminologie erstellt und pflegt jede Vertragspartei eine Liste geregelter Schädlinge und stellt sie der anderen Vertragspartei zur Verfügung.

(8)   Pflanzenschutzrechtliche Einfuhrbestimmungen sind auf Maßnahmen begrenzt, die das angemessene Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei wahren, und beschränken sich auf die geregelten Schädlinge, die die Einfuhrvertragspartei betreffen. Unbeschadet des Artikels 6 IPPC darf eine Vertragspartei keine pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für nicht geregelte Schädlinge ergreifen oder aufrechterhalten.

(9)   Eine Schädlingsrisikoanalyse wird von einer Vertragspartei ohne unangemessene Verzögerung nach dem ersten Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei durchgeführt. Bei Schwierigkeiten einigen sich die Vertragsparteien im SPS-Ausschuss auf einen Zeitplan für die Durchführung der Schädlingsrisikoanalyse.

(10)   Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, Einfuhrkontrollen auf der Grundlage der mit den Einfuhren verbundenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiken durchzuführen. Sie werden ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt und unter minimaler Beeinträchtigung des Handels. Entsprechen die Waren nicht den Bestimmungen der Einfuhrvertragspartei, so müssen die von der Einfuhrvertragspartei ergriffenen Maßnahmen mit den internationalen Normen vereinbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem von der Ware ausgehenden Risiko stehen.

(11)   Die Einfuhrvertragspartei stellt Informationen darüber zur Verfügung, wie oft Waren bei der Einfuhr kontrolliert wurden. Die Häufigkeit kann infolge von Überprüfungen, Einfuhrkontrollen oder einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

(12)   Etwaige Verfahrensgebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren nach diesem Kapitel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige heimische Waren verlangt werden, und dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung.

Artikel 6.7

Überprüfungen

(1)   Zum Aufbau und zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Durchführung dieses Kapitels hat die Einfuhrvertragspartei das Recht, Überprüfungen durchzuführen, unter anderem

a)

durch Prüfbesuche bei der Ausfuhrvertragspartei, um das Kontrollsystem der Ausfuhrvertragspartei in seiner Gesamtheit oder in Teilen zu überprüfen, gemäß den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC; die Kosten für diese Prüfbesuche trägt die Vertragspartei, die den Prüfbesuch vornimmt, und

b)

durch Anforderung von Informationen bei der Ausfuhrvertragspartei über deren Kontrollsystem und die mit diesem System erzielten Kontrollergebnisse.

(2)   Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Prüfbesuche zur Verfügung.

(3)   Beschließt die Einfuhrvertragspartei, der Ausfuhrvertragspartei einen Prüfbesuch abzustatten, so notifiziert sie der Ausfuhrvertragspartei ihren Besuch mindestens 60 Arbeitstage vor dessen Beginn, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Auf etwaige Änderungen dieses Prüfbesuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.

(4)   Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der Ausfuhrvertragspartei binnen 45 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfungen einen Entwurf des Prüfberichts. Die Ausfuhrvertragspartei kann binnen 30 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen der Ausfuhrvertragspartei werden dem binnen 30 Arbeitstagen vorzulegenden abschließenden Prüfbericht beigefügt und falls angebracht in diesen eingefügt. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung, wenn sie bei einer Überprüfung eine bedeutende Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt hat.

Artikel 6.8

Verfahren zur Aufnahme in die Listen von Betrieben

(1)   Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei informiert die Ausfuhrvertragspartei die Einfuhrvertragspartei über ihre Liste von Betrieben, die gemäß Anhang 6 (Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse) den Zulassungsbedingungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen und für die zufriedenstellende gesundheitspolizeiliche Garantien geboten wurden.

(2)   Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erteilt die Einfuhrvertragspartei den Betrieben in der in Absatz 1 genannten Liste innerhalb von 45 Arbeitstagen ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe die Zulassung.

(3)   Ersucht die Einfuhrvertragspartei um weitere Informationen, wird der in Absatz 2 genannte Zeitraum um bis zu 30 Arbeitstage verlängert. Im Anschluss an die Zulassung der in der Liste aufgeführten Betriebe erlässt die Einfuhrvertragspartei entsprechend ihren geltenden Rechtsverfahren die für die Einfuhr der betreffenden Waren notwendigen Maßnahmen.

(4)   Weist die Einfuhrvertragspartei den Antrag auf Zulassung zurück, sollte sie die Ausfuhrvertragspartei ohne Verzögerung über die Gründe für die Ablehnung informieren.

Artikel 6.9

Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Krankheiten sowie das Konzept der Kompartimentierung gemäß dem SPS-Übereinkommen und den Normen, Leitlinien und Empfehlungen der OIE an. Die Vertragsparteien erkennen ferner den von der OIE festgelegten Gesundheitsstatus von Tieren an.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von schadorganismusfreien Gebieten, Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen, Schutzgebieten und schadorganismusfreien Produktionsstätten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den Normen, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC an.

(3)   Die Vertragsparteien berücksichtigen Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen.

(4)   Der SPS-Ausschuss legt unter Berücksichtigung des SPS-Übereinkommens und der Normen, Leitlinien und Empfehlungen der OIE und des IPPC weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konzepte fest.

(5)   Bewertet die Einfuhrvertragspartei den Befund der Ausfuhrvertragspartei über den Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen, so stützt sie ihr eigenes Urteil über den Gesundheitsstatus von Tieren oder Pflanzen der Ausfuhrvertragspartei grundsätzlich ganz oder in Teilen auf die Informationen, welche die Ausfuhrvertragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen, Leitlinien und Empfehlungen der OIE und des IPPC vorlegt. Die Einfuhrvertragspartei bemüht sich, der Ausfuhrvertragspartei ihre Entscheidung ohne unangemessene Verzögerung nach dem Antrag auf Bewertung zu übermitteln.

(6)   Erkennt die Einfuhrvertragspartei den Befund der Ausfuhrvertragspartei über den Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen nicht an, gibt sie die Gründe dafür an und nimmt auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei so bald wie möglich Konsultationen auf, um eine andere Lösung zu finden.

(7)   Die Ausfuhrvertragspartei legt einschlägiges Beweismaterial vor, um gegenüber der Einfuhrvertragspartei objektiv nachzuweisen, dass sich der Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen in den betreffenden Gebieten voraussichtlich nicht ändern wird. Zu diesem Zweck räumt die Ausfuhrvertragspartei der Einfuhrvertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Zugangsmöglichkeiten ein, damit sie entsprechende Kontroll-, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchführen kann.

Artikel 6.10

Gleichwertigkeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung des Prinzips der Gleichwertigkeit nach Artikel 4 des SPS-Übereinkommens wichtig für die Erleichterung des Handels ist und sowohl den Ausfuhr- als auch den Einfuhrländern zugutekommt.

(2)   Gleichwertigkeit kann für eine bestimmte SPS-Maßnahme oder für SPS-Maßnahmen, die sich auf eine bestimmte Ware oder auf Warenkategorien beziehen, oder systemweit anerkannt werden.

(3)   Die Einfuhrvertragspartei erkennt die SPS-Maßnahmen und -Systeme der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird. Um eine Feststellung der Gleichwertigkeit zu erleichtern, erläutert die Einfuhrvertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen das Ziel der jeweiligen SPS-Maßnahme.

(4)   Binnen drei Monaten nach Eingang eines Ersuchens der Ausfuhrvertragspartei bei der Einfuhrvertragspartei führen die Vertragsparteien Konsultationen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen und -Systemen durch.

(5)   Sobald die Ausfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen SPS-Maßnahmen und -Systeme nachgewiesen hat, stellt die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit ohne unangemessene Verzögerung fest.

(6)   Die Einfuhrvertragspartei beschleunigt die Feststellung der Gleichwertigkeit insbesondere bei solchen Waren, die sie bereits in der Vergangenheit aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführt hat.

(7)   Bei mehreren Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei einigen sich die Vertragsparteien im SPS-Ausschuss auf einen Zeitplan für die Einleitung des Verfahrens.

(8)   Gemäß Artikel 9 des SPS-Übereinkommens prüft die Einfuhrvertragspartei eingehend die Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei um technische Unterstützung zur Erleichterung der Durchführung dieses Artikels. Diese Unterstützung kann unter anderem dabei helfen, Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, die als gleichwertig anerkannt werden können, oder dabei, eine anderweitige Verbesserung des Marktzugangs herbeizuführen.

(9)   Die Prüfung eines Ersuchens der Ausfuhrvertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer SPS-Maßnahmen bezüglich einer bestimmten Ware durch die Einfuhrvertragspartei darf für sich genommen kein Grund dafür sein, die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus dieser Vertragspartei zu unterbrechen oder auszusetzen. Hat die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit festgestellt, halten die Vertragsparteien diese formal fest und wenden sie ohne Verzögerung in dem betreffenden Bereich auf den Handel zwischen ihnen an.

Artikel 6.11

Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

(1)   Dem nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten SPS-Ausschuss gehören auch Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien an. Alle Beschlüsse des SPS-Ausschusses werden einvernehmlich gefasst.

(2)   Der SPS-Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens persönlich zusammen. Danach tritt er mindestens einmal pro Jahr oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Folgende Sitzungsarten sind möglich: persönliches Erscheinen, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder andere einvernehmlich vereinbarte Kommunikationswege.

(3)   Der SPS-Ausschuss kann dem Handelsausschuss vorschlagen, Arbeitsgruppen einzusetzen; diese befassen sich mit wissenschaftlich-technischen Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, und sondieren Möglichkeiten zur weiteren Zusammenarbeit in SPS-Fragen, die von beiderseitigem Interesse sind.

(4)   Der SPS-Ausschuss kann sich mit allen Fragen befassen, die die wirksame Durchführung dieses Kapitels berühren; dazu zählen unter anderem die Erleichterung der Kommunikation und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Er hat insbesondere folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:

a)

Erarbeitung der zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Verfahren und Vereinbarungen,

b)

Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung dieses Kapitels,

c)

Funktion als Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung bestimmter SPS-Maßnahmen zwecks Erarbeitung von Lösungen, die für beide Seiten annehmbar sind, und zwecks unverzüglicher Befassung mit Angelegenheiten, die unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen könnten,

d)

Funktion als Forum für den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit SPS-Angelegenheiten,

e)

Ermittlung, Einleitung und Prüfung von Projekten und Maßnahmen der technischen Unterstützung zwischen den Vertragsparteien und

f)

Wahrnehmung jeder sonstigen von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten Aufgabe.

(5)   Die Vertragsparteien können mittels Beschluss des SPS-Ausschusses Empfehlungen und Beschlüsse erlassen, welche die Genehmigung von Einfuhren betreffen, ferner den Informationsaustausch, die Transparenz, die Anerkennung der Regionalisierung, die Gleichwertigkeit, alternative Maßnahmen und alle sonstigen Fragen, die in diesem Artikel erwähnt sind.

Artikel 6.12

Transparenz und Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien

a)

gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr zwischen ihnen,

b)

vertiefen das gegenseitige Verständnis in Bezug auf ihre SPS-Maßnahmen und deren Durchführung,

c)

tauschen Informationen über Angelegenheiten aus, welche die Entwicklung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, wozu auch Informationen über Fortschritte bei neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen zählen, welche sich auf den Handel zwischen ihnen auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, deren negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten,

d)

teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens mit, welche Bestimmungen für die Einfuhr einer bestimmten Ware gelten, und

e)

teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens mit, wie weit der Antrag auf Genehmigung einer bestimmten Ware gediehen ist.

(2)   Hat eine Vertragspartei die Informationen entweder durch Notifikation an die WTO gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren oder durch Veröffentlichung auf ihren offiziellen, öffentlich und kostenlos zugänglichen Websites bereitgestellt, ist der Informationsaustausch nach Absatz 1 Buchstaben c bis e nicht erforderlich.

(3)   Alle Notifikationen nach diesem Kapitel haben an die in Artikel 6.5 (Zuständige Behörden und Kontaktstellen) genannten Kontaktstellen zu erfolgen.

Artikel 6.13

Konsultationen

(1)   Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine SPS-Maßnahme mit Auswirkungen auf den bilateralen Handel weiterer Erörterungen bedarf, kann sie mittels der in Artikel 6.5 (Zuständige Behörden und Kontaktstellen) genannten Kontaktstellen eine vollständige Erklärung verlangen und gegebenenfalls um Konsultationen betreffend diese SPS-Maßnahme ersuchen. Die andere Vertragspartei reagiert umgehend auf solche Ersuchen.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens im Wege von Konsultationen eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Kann im Rahmen der Konsultationen keine Lösung erzielt werden, prüft der SPS-Ausschuss die Angelegenheit.

Artikel 6.14

Notmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von zwei Arbeitstagen ab der Entdeckung schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; das gilt auch bei Dringlichkeit im Lebensmittelbereich, wenn Waren betroffen sind, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden.

(2)   Befürchtet eine Vertragspartei ernsthaft, dass eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Zusammenhang mit Waren besteht, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, so kann sie gemäß Artikel 6.13 (Konsultationen) um Konsultationen ersuchen. Die Konsultationen finden so bald wie möglich statt. Jede Vertragspartei bemüht sich, rechtzeitig alle Informationen bereitzustellen, die zur Vermeidung einer Unterbrechung des Handelsverkehrs erforderlich sind.

(3)   Die Einfuhrvertragspartei kann ohne vorherige Notifikation Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei, welche verhältnismäßige Lösung am besten geeignet ist, unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern.

(4)   Die Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei so bald wie möglich hiervon, spätestens jedoch 24 Stunden nach Erlass der Maßnahme. Jede Vertragspartei darf alle Auskünfte über die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Lage und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen anfordern. Die andere Vertragspartei antwortet, sobald die angeforderten Informationen vorliegen.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der in Absatz 1 genannten Notifikation Konsultationen nach Artikel 6.13 (Konsultationen) über die Lage durch. Mit den Konsultationen sollen unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs verhindert werden. Die Vertragsparteien können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der SPS-Maßnahmen prüfen.

Artikel 6.15

Technische Unterstützung und besondere und differenzierte Behandlung

(1)   Die Union sollte Vietnam technische Unterstützung leisten, um den besonderen Bedürfnissen des Landes bei der Einhaltung der SPS-Maßnahmen der Union Rechnung zu tragen, unter anderem in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie bei der Verwendung internationaler Normen.

(2)   Gemäß Artikel 10 des SPS-Übereinkommens berücksichtigt die Union im Falle neuer SPS-Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse Vietnams, damit die Ausfuhrmöglichkeiten Vietnams erhalten bleiben und dabei weiterhin das Schutzniveau der Union erreicht wird. Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird der SPS-Ausschuss konsultiert, um über Folgendes zu beraten und zu entscheiden:

a)

längere Umsetzungsfristen,

b)

andere Einfuhrbedingungen bei Gleichwertigkeit und

c)

Maßnahmen der technischen Unterstützung.

KAPITEL 7

Nichttarifäre handels- und investitionshemmnisse im bereich der erzeugung erneuerbarer energie

Artikel 7.1

Ziele

Im Einklang mit den weltweiten Bemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfolgen die Vertragsparteien die gemeinsamen Ziele, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen Quellen zu fördern, zu entwickeln und auszuweiten, und zwar insbesondere durch eine Erleichterung von Handel und Investitionen. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien mit dem Ziel zusammen, nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen oder abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern, wobei gegebenenfalls regionale und internationale Normen berücksichtigt werden.

Artikel 7.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Local-Content-Regelung“

i)

in Bezug auf Waren eine Regelung, nach der ein Unternehmen Waren heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, die Warenmenge oder der Warenwert, oder aber der Anteil an der Menge oder am Wert seiner heimischen Produktion vorgeschrieben sein können,

ii)

in Bezug auf Dienstleistungen eine Regelung, nach der die Wahl des Dienstleisters oder der erbrachten Dienstleistung zulasten der Dienstleistungen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei beschränkt ist,

b)

„Maßnahmen, die die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben“ Maßnahmen, nach denen gemeinsam mit lokalen Unternehmen eine juristische Person, eine Partnerschaft nach internem Recht oder ein Joint Venture zu gründen oder zu betreiben ist oder mit lokalen Unternehmen eine vertragliche Beziehung, zum Beispiel in Form einer geschäftlichen Kooperationsvereinbarung, einzugehen ist,

c)

„Kompensationen“ Verpflichtungen, nach denen Local-Content-Regelungen, lokalen Anbietern, Technologietransfers, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Maßnahmen zur Förderung der lokalen Entwicklung zu verwenden sind,

d)

„erneuerbare und nachhaltige Quellen“ Quellen wie Wind, Sonne, geothermische oder hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft mit einer Kapazität von bis zu 50 Megawatt, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; der Ausdruck umfasst jedoch nicht die Grundstoffe, aus denen die Energie erzeugt wird, und

e)

„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt.

Artikel 7.3

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen Quellen.

(2)   Dieses Kapitel gilt weder für Forschungs- und Entwicklungsprojekte noch für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerblichem Ausmaß durchgeführt werden.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für Projekte, die im Rahmen von Übereinkommen mit internationalen Organisationen oder ausländischen Regierungen finanziert und durchgeführt werden und den Verfahren oder Bedingungen dieser Geber unterliegen.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 bleibt die sinngemäße Anwendung anderer einschlägiger Bestimmungen dieses Abkommens – einschließlich der für diese Bestimmungen geltenden Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen – auf die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen von diesem Kapitel unberührt. Zur Klarstellung gilt, dass im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und den anderen Bestimmungen dieses Abkommens die anderen Bestimmungen maßgebend sind, soweit dieses Kapitel damit unvereinbar ist.

(5)   Artikel 7.4 (Grundsätze) Buchstaben a und b findet fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung.

Artikel 7.4

Grundsätze

Jede Vertragspartei

a)

nimmt Abstand von dem Erlass von Maßnahmen, in denen Local-Content-Regelungen oder andere Kompensationen vorgesehen sind, die sich auf die Waren, Dienstleister, Investoren oder Unternehmen der anderen Vertragspartei auswirken,

b)

nimmt Abstand von dem Erlass von Maßnahmen, welche die Bildung einer Partnerschaft mit lokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Partnerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig erachtet und die Vertragspartei kann diese Gründe belegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht,

c)

stellt sicher, dass Maßnahmen für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die – insbesondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungsnetze – angewandt werden, objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und zwischen den Antragstellern der Vertragsparteien nicht diskriminieren,

d)

stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren und -abgaben,

i)

die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Verwendung von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei durch die Anbieter der anderen Vertragspartei erhoben werden, Artikel 2.18 (Verwaltungsgebühren, sonstige Abgaben und Förmlichkeiten bei Einfuhr und Ausfuhr) und Artikel 4.10 (Gebühren und Abgaben) unterliegen, und

ii)

die bei oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch die Anbieter der anderen Vertragspartei erhoben werden, den Artikeln 8.18 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen), 8.19 (Voraussetzungen für die Zulassung und die Qualifikation) und 8.20 (Zulassungs- und Qualifikationsverfahren) unterliegen, und

e)

stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an die Stromnetze und den Zugang dazu transparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren.

Artikel 7.5

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

(1)   Dieser Artikel gilt für die Waren der Zollpositionen in Anhang 7 (Liste der Zollpositionen). Die Vertragsparteien können per Briefwechsel vereinbaren, andere Waren in diese Liste aufzunehmen.

(2)   Bestehen einschlägige internationale Normen der Internationalen Organisation für Normung oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, so verwenden die Vertragsparteien diese internationalen Normen oder deren relevante Teile als Grundlage für alle Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, es sei denn, diese internationalen Normen oder deren relevanten Teile wären für das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet. In diesen Fällen ermittelt eine Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei den Teil der betreffenden Norm oder technischen Vorschrift oder des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens, der erheblich von der einschlägigen internationalen Norm abweicht, und begründet diese Abweichung.

(3)   Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die warenbezogenen Leistungsanforderungen einschließlich der Sicherheit und der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

(4)   Erkennt eine Vertragspartei die Konformitätserklärung eines Lieferanten als positiven Nachweis der Konformität an, ist sie bestrebt, keine Vorlage von Testergebnissen zu verlangen.

(5)   Verlangt eine Vertragspartei Testberichte, ob für sich genommen, als Grundlage für oder in Verbindung mit anderen Konformitätsnachweisen oder als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit den einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften, so ist diese Vertragspartei bestrebt, Testberichte nach dem System der Internationalen Elektrotechnischen Kommission für die Konformitätsbewertung elektrotechnischer Betriebsmittel und Komponenten („International Electrotechnical Commission System of Conformity Assessment Schemes for Electrotechnical Equipment and Components“, im Folgenden „IECEE-CB-System“) ohne das Erfordernis weiterer Tests zu akzeptieren.

(6)   Verlangt eine Vertragspartei die Zertifizierung einer Ware durch Dritte, ist sie bestrebt, ein gültiges CB-Test-Zertifikat nach dem IECEE-CB-System als ausreichenden Konformitätsnachweis zu akzeptieren, ohne weitere Konformitätsbewertungen, Verwaltungsverfahren oder Genehmigungen zu verlangen.

(7)   Dieser Artikel lässt die Anwendung von Anforderungen, die sich nicht auf die fraglichen Waren beziehen, wie die Einhaltung von Bebauungsvorschriften oder Bauordnungen, durch die Vertragsparteien unberührt.

Artikel 7.6

Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel unterliegt den Artikeln 2.22 (Allgemeine Ausnahmen), 8.53 (Allgemeine Ausnahmen) und 9.3 (Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen).

(2)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energienetze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit vergleichbare Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 7.7

Durchführung und Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten in den einschlägigen nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Sonderausschüssen in allen für die Durchführung dieses Kapitels relevanten Fragen zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus. Der Handelsausschuss kann zu diesem Zweck geeignete Durchführungsmaßnahmen beschließen.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen, regulierungsbezogene Erfahrungen und bewährte Verfahren unter anderem in den folgenden Bereichen aus:

a)

Konzeption und diskriminierungsfreie Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen,

b)

technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren beispielsweise im Zusammenhang mit Netzkodex-Anforderungen.

(3)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger regionaler Foren im Hinblick auf interne oder regionale technische Vorschriften, Regulierungskonzepte, Normen, Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren, die den internationalen Normen entsprechen.

KAPITEL 8

Liberalisierung von investitionen, dienstleistungshandel und elektronischer geschäftsverkehr

Abschnitt A

Allgemeine bestimmungen

Artikel 8.1

Ziele und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen sowie ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Klimas für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und legen die erforderlichen Regelungen für die schrittweise Liberalisierung der Investitionen und des Dienstleistungshandels sowie für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.

(2)   Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele wie Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, Sozialpolitik, Integrität und Stabilität des Finanzsystems, Förderung von Sicherheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt notwendig sind.

(3)   Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(4)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder zur Regelung ihres vorübergehenden dortigen Aufenthalts zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind; allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer spezifischen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder seinen Anhängen erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (5).

(5)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus Kapitel 9 (Öffentliche Beschaffung) einschränkt oder dass aus ihm zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die öffentliche Beschaffung erwachsen.

(6)   Mit Ausnahme des Artikels 8.8 (Leistungsanforderungen) gilt dieses Kapitel nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen (6).

(7)   Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder einen Zuschuss nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt unter den folgenden Umständen keinen Verstoß gegen Artikel 8.8 (Leistungsanforderungen) dar:

a)

sofern dem Investor gegenüber keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Vertragspartei zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder des Zuschusses besteht oder

b)

sofern das im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention beziehungsweise des Zuschusses zu erfüllenden Bedingungen erfolgt.

(8)   Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

Artikel 8.2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird“, entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

b)

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können,

c)

bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

i)

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,

d)

umfasst der Ausdruck „wirtschaftliche Tätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Tätigkeiten,

e)

bezeichnet der Ausdruck „Unternehmen“ eine juristische Person, eine Zweigniederlassung (7) oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde,

f)

bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ die Errichtung – einschließlich des Erwerbs – einer juristischen Person oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Union beziehungsweise in Vietnam (8) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen,

g)

bezeichnet der Ausdruck „Bodenabfertigungsdienste“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdiensten gehören Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur- und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen,

h)

bezeichnet der Ausdruck „Investor“ eine natürliche Person oder eine juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte (9), gründet oder gegründet hat,

i)

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen,

j)

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person der Union oder Vietnams, die nach den internen Gesetzen oder sonstigen internen Vorschriften der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise Vietnams errichtet wurde und im Gebiet der Union beziehungsweise Vietnams in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt (10),

k)

bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

i)

zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie

ii)

nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse,

l)

bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person“ eine natürliche Person einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 1.5 Buchstabe h,

m)

bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ mit Bezug auf ein Unternehmen die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf des Unternehmens oder sonstige Arten der Verfügung über das Unternehmen (11),

n)

bezeichnet der Ausdruck „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ die Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen,

o)

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen beziehungsweise Dienste in allen Sektoren, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden,

p)

bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und Tätigkeiten“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden,

q)

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung oder einen Dienst erbringt, und

r)

bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei gemäß deren internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften kontrolliert wird (12).

(2)   Eine juristische Person

a)

„steht im Eigentum“ natürlicher oder juristischer Personen einer der Vertragsparteien, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, oder

b)

„wird kontrolliert“ von natürlichen oder juristischen Personen einer der Vertragsparteien, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

(3)   Ungeachtet der Definition des Begriffs „juristische Person einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstabe j fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder Vietnams niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise von Staatsangehörigen Vietnams kontrolliert werden, ebenfalls unter dieses Kapitel, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat oder in Vietnam nach den dort geltenden internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften registriert sind und unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats beziehungsweise Vietnams fahren.

Abschnitt B

Liberalisierung von investitionen

Artikel 8.3

Geltungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens durch einen Investor der anderen Vertragspartei im Gebiet der die Maßnahmen einführenden oder aufrechterhaltenden Vertragspartei auswirken.

(2)   Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)

audiovisuelle Dienstleistungen,

b)

den Abbau, die Verarbeitung und die Aufbereitung (13) von Kernmaterial,

c)

die Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit,

d)

Seekabotage im Inlandsverkehr (14),

e)

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) und

iv)

Bodenabfertigungsdienste,

und

f)

in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und Tätigkeiten.

Artikel 8.4

Marktzugang

(1)   Hinsichtlich des Marktzugangs durch Niederlassung und Aufrechterhaltung eines Unternehmens gewährt jede Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer jeweiligen Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2)   Für die Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet einführen oder aufrechterhalten darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a)

Beschränkungen der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

d)

Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen,

e)

Maßnahmen, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben, und

f)

Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Investor beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

Artikel 8.5

Inländerbehandlung

(1)   In den Sektoren, die in ihrer jeweiligen Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise in Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei – unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen – den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen gewährt wird.

(2)   Eine Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Unternehmen (15) hinsichtlich des Betriebs dieser Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen gewährt wird.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 und im Falle Vietnams unter den Bedingungen des Anhangs 8-C (Ausnahmeregelung für Vietnam in Bezug auf die Inländerbehandlung) darf eine Vertragspartei jede Maßnahme in Bezug auf den Betrieb eines Unternehmens einführen oder aufrechterhalten, sofern die betreffende Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) steht, und sofern es sich bei der jeweiligen Maßnahme

a)

um eine Maßnahme handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder an diesem Tag eingeführt wurde,

b)

um eine Maßnahme nach Buchstabe a handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortgeführt, ersetzt oder geändert wird, vorausgesetzt, die Maßnahme ist nach ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung nicht weniger mit Absatz 2 vereinbar als vor ihrer Fortführung, Ersetzung oder Änderung, oder

c)

um eine Maßnahme handelt, die nicht unter die Buchstaben a oder b fällt, vorausgesetzt, sie wird nicht auf Unternehmen angewandt, die vor dem Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme im Gebiet der Vertragspartei gegründet wurden, oder nicht so angewandt, dass diesen ein Verlust oder Schaden entsteht. (16)

Artikel 8.6

Meistbegünstigung

(1)   Eine Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Unternehmen in Bezug auf den Betrieb dieser Unternehmen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen gewährt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Sektoren:

a)

Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Post- und Telekommunikationsdiensten,

b)

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport,

c)

Fischerei und Aquakultur,

d)

Forstwirtschaft und Jagd und

e)

Bergbau einschließlich Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

(3)   Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Unternehmen den Vorteil einer Behandlung zukommen zu lassen, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getretenen bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften gewährt wird.

(4)   Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Unternehmen den Vorteil einer Behandlung zukommen zu lassen,

a)

die gewährt wird aufgrund von bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften, in denen Verpflichtungen zur Abschaffung praktisch aller Hindernisse für den Betrieb von Unternehmen zwischen den Vertragsparteien enthalten sind oder in denen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren vorgesehen ist, (17)

b)

die sich aus einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung ergibt, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

c)

die sich aus Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder nach der GATS-Anlage zu Finanzdienstleistungen ergibt.

(5)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Behandlung“ in Absatz 1 keine in anderen bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen wie solche zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten umfasst. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher bei der Bewertung eines Verstoßes gegen diesen Artikel nicht berücksichtigt werden. Maßnahmen einer Vertragspartei aufgrund solcher materiellrechtlichen Verpflichtungen gelten indessen als „Behandlung“.

(6)   Dieser Artikel ist nach dem ejusdem-generis-Prinzip auszulegen. (18)

Artikel 8.7

Liste der spezifischen Verpflichtungen

Die von den Vertragsparteien nach diesem Abschnitt liberalisierten Sektoren und die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen, auf die in den Artikeln 8.4 (Marktzugang), 8.5 (Inländerbehandlung) und 8.8 (Leistungsanforderungen) Bezug genommen wird, sind in der Liste der spezifischen Verpflichtungen jeder Vertragspartei in der Anlage 8-A-2 zu Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise in der Anlage 8-B-1 zu Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) festgelegt.

Artikel 8.8

Leistungsanforderungen

(1)   In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführt sind, und vorbehaltlich der darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen darf eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens von Investoren einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet keine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen, die nach internem Recht oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen verbindlich oder durchsetzbar sind:

a)

Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

b)

Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

c)

Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,

d)

Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

e)

Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

f)

Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an natürliche Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet oder

g)

Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf.

(2)   In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführt sind, und vorbehaltlich der darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen darf eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

a)

Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

b)

Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder Erwerb von Waren bei Herstellern in ihrem Gebiet,

c)

Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse oder

d)

Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden.

(3)   Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

(4)   Absatz 1 Buchstabe f ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Anwendung einer Anforderung, Verpflichtung oder Zusage verhindert, wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Verpflichtung oder die Zusage durchsetzt, um eine mutmaßliche Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben.

(5)   Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

(6)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 Buchstaben a und b nicht für Anforderungen gilt, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.

(7)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nicht für andere als die in diesen Absätzen aufgeführten Anforderungen gelten.

(8)   Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel III:8 Buchstabe b GATT 1994 eingeführt oder aufrechterhalten werden.

Abschnitt C

Grenzüberschreitende erbringung von dienstleistungen

Artikel 8.9

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirkende Maßnahmen der Vertragsparteien in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme der folgenden:

a)

audiovisuelle Dienstleistungen,

b)

Seekabotage im Inlandsverkehr (19), und

c)

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) und

iv)

Bodenabfertigungsdienste.

Artikel 8.10

Marktzugang

(1)   Hinsichtlich des Marktzugangs durch grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer jeweiligen Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2)   Für die Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet einführen oder aufrechterhalten darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a)

Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

Artikel 8.11

Inländerbehandlung

(1)   In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3)   Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4)   Die nach diesem Artikel eingegangenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel 8.12

Liste der spezifischen Verpflichtungen

Die von den Vertragsparteien nach diesem Abschnitt liberalisierten Sektoren und die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen, auf die in den Artikeln 8.10 (Marktzugang) und 8.11 (Inländerbehandlung) Bezug genommen wird, sind in der Liste der spezifischen Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Anlage 8-A-1 zu Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise in Anlage 8-B-1 zu Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) festgelegt.

Abschnitt D

Vorübergehende präsenz natürlicher personen zu geschäftszwecken

Artikel 8.13

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise von Geschäftsreisenden, unternehmensintern transferierten Personen, Vertriebsagenten, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vertriebsagenten“ natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen einer Vertragspartei sind, zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten möchten, aber nicht mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Auslieferung der Waren befasst sind; sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre,

b)

„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei in einer Führungsposition tätig und für die Errichtung eines Unternehmens dieser juristischen Person zuständig sind, wobei sie keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen dürfen, keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als die für Niederlassungszwecke erforderlichen ausüben dürfen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten dürfen,

c)

„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, bei der es sich nicht um eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal handelt und die auch nicht über eine solche tätig ist, die im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht niedergelassen ist und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (20) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist,

d)

„Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei jedoch nicht niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei – allerdings nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal – einen Bona-fide-Vertrag (21) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich ist,

e)

„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person oder deren Zweigniederlassung beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind und vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden, wobei die betreffende natürliche Person den Kategorien der Führungskräfte oder Executives, der Spezialisten oder der Trainees angehören muss,

f)

„Führungskräfte oder Executives“ natürliche Personen in Führungspositionen bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die in erster Linie das Management des Unternehmens in der anderen Vertragspartei leitet (22) und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegen; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest

i)

die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Personen mit Aufsichtsfunktionen oder anderer Fach- oder Führungskräfte und

iii)

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung von Einstellungs-, Entlassungs- oder sonstigen Personalentscheidungen,

g)

„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden,

h)

„Spezialisten“ bei einer juristischen Person tätige natürliche Personen, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässliche Spezialkenntnisse verfügen; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die die Niederlassung betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten, die spezifische fachliche Kenntnisse und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern, verfügt, und

i)

„Trainees“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person oder ihrer Zweigniederlassung beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für Zwecke ihrer beruflichen Entwicklung oder ihrer Fortbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend transferiert werden. (23)

Artikel 8.14

Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Personen

(1)   In den nach Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) liberalisierten Sektoren gestattet jede Vertragspartei den Investoren der anderen Vertragspartei, natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei in ihren Unternehmen zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Geschäftsreisende oder unternehmensintern transferierte Personen. (24)

(2)   Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt sind

a)

bei Führungskräften oder Executives auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren begrenzt,

b)

bei Spezialisten auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren begrenzt,

c)

bei Trainees auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt und

d)

bei zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen (25) begrenzt.

(3)   In den einzelnen nach Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) liberalisierten Sektoren darf eine Vertragspartei weder auf regionaler Ebene noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Investor in einem bestimmten Sektor als zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende oder unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, sofern in Anlage 8-A-3 zu Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anlage 8-B-2 zu Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 8.15

Vertriebsagenten

In den nach Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) oder Abschnitt C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) liberalisierten Sektoren gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anlage 8-A-3 zu Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anlage 8-B-2 zu Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen (26).

Artikel 8.16

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen.

(2)   Unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen und den in Anhang Anlage 8-A-3 zu 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anlage 8-B-2 zu Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführten Vorbehalten gestattet jede Vertragspartei Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei, in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren Dienstleistungen in ihrem Gebiet zu erbringen:

a)

Dienstleistungen von Architekten,

b)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

c)

Ingenieurdienstleistungen,

d)

integrierte Ingenieurdienstleistungen,

e)

Computer- und verwandte Dienstleistungen,

f)

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen),

g)

Sprachkurse und

h)

Dienstleistungen im Bereich Umwelt.

(3)   Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Die natürlichen Personen müssen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung erbringen,

b)

die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Einreise in die andere Vertragspartei als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person anbieten und müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung (27) in dem Tätigkeitsbereich verfügen, auf den sich der Vertrag erstreckt,

c)

die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (28) und

ii)

eine Berufsqualifikation, sofern das nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,

d)

die natürliche Person darf für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung erhalten als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,

e)

die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate (29) beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,

f)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die in der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen,

g)

die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein als für die Erfüllung des Vertrags erforderlich und gegebenenfalls in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder anderen Maßnahmen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, vorgegeben, und

h)

sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in Anlage 8-A-3 zu Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anlage 8-B-2 zu Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Personen in Form einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

Artikel 8.17

Freiberufler

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien diesen Abschnitt, um zu erwägen, ob die Modalitäten für die Ausdehnung der darin enthaltenen Bestimmungen auf Freiberufler festgelegt werden können.

Abschnitt E

Regulierungsrahmen

Unterabschnitt 1

Interne regulierung

Artikel 8.18

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs-, Lizenzierungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren, die sich auswirken auf

a)

die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b)

die Niederlassung und die Aufrechterhaltung juristischer oder natürlicher Personen und

c)

den vorübergehenden Aufenthalt von unter die genannten Kategorien fallenden natürlichen Personen in ihrem jeweiligen Gebiet.

(2)   Dieser Unterabschnitt gilt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, und auch nur soweit diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.

(3)   Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Maßnahmen, soweit sie in den Artikeln 8.4 (Marktzugang), 8.5 (Inländerbehandlung), 8.10 (Marktzugang) oder 8.11 (Inländerbehandlung) vorgesehene Beschränkungen darstellen.

(4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung zur Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung zur Aufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen handelt, entscheidet,

b)

„Zulassungsverfahren“ oder „Lizenzierungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz 1, auch beim Antrag auf Änderung oder Erneuerung einer Zulassung oder Lizenz, einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungs- beziehungsweise Lizenzierungserfordernisse erfüllt,

c)

„Zulassungserfordernisse“ oder „Lizenzierungserfordernisse“ andere materielle Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz 1 zu erhalten oder ändern oder erneuern zu lassen,

d)

„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die für die Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung geltenden Qualifikationserfordernisse erfüllt, und

e)

„Qualifikationserfordernisse“ materielle Anforderungen an die Kompetenz einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung zur Erbringung der Dienstleistung nachweislich erfüllt sein müssen.

Artikel 8.19

Voraussetzungen für die Zulassung beziehungsweise Lizenzierung und Qualifikation

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen in Bezug auf Zulassungs-, Lizenzierungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die

a)

klar,

b)

objektiv und transparent und

c)

im Voraus festgelegt und der Öffentlichkeit und interessierten Personen zugänglich sind.

(2)   Im Rahmen der Verfügbarkeit wird eine Genehmigung, Zulassung oder Lizenz erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(3)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von sich auf die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auswirkenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei solche Instanzen oder Verfahren auch dann einzurichten hat, wenn das mit ihrer verfassungsmäßigen Struktur oder ihrer Rechtsordnung unvereinbar ist.

Artikel 8.20

Zulassungs-, Lizenzierungs- und Qualifikationsverfahren

(1)   Zulassungs-, Lizenzierungs- oder Qualifikationsverfahren und -formalitäten dürfen nicht per se eine Beschränkung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Jede Vertragspartei bemüht sich, die betreffenden Verfahren und Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten, und gewährleistet, dass die Erbringung der Dienstleistung durch diese Verfahren und Formalitäten nicht in unangemessener Weise erschwert oder verzögert wird. Etwaige Zulassungs- beziehungsweise Lizenzierungsgebühren (30), die von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichten sind, sollten angemessen sein und dürfen nicht an sich die Erbringung der betreffenden Dienstleistung beschränken.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs-, Lizenzierungs- oder Genehmigungsprozess allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidungen unabhängig treffen und gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für die die Zulassung, Lizenz oder Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.

(3)   Sind in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien bestimmte Antragsfristen vorgesehen, so ist einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einzuräumen. Die zuständige Behörde beginnt ohne unangemessene Verzögerung mit der Bearbeitung der Anträge. Nach Möglichkeit sollten elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien akzeptiert werden wie Anträge in Papierform.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.

(5)   Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu vervollständigen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

(6)   Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(7)   Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so ist der Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf förmlichen Antrag auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Ein Antragsteller sollte im Rahmen angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen dürfen.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung, Lizenz oder Genehmigung ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

Unterabschnitt 2

Allgemein geltende bestimmungen

Artikel 8.21

Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)   Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(2)   Die Vertragsparteien halten die zuständigen Berufsverbände beziehungsweise die zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet dazu an, eine gemeinsame Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ zu unterbreiten. Eine solche gemeinsame Empfehlung ist zu untermauern durch Belege

a)

zum wirtschaftlichen Nutzen eines geplanten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“) und

b)

zur Kompatibilität der jeweiligen Regelungen, beispielsweise dazu, inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, die Zulassung, die Lizenzierung, das Tätigwerden und die Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern angewandten Kriterien miteinander kompatibel sind.

(3)   Nach Eingang einer gemeinsamen Empfehlung prüft der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die gemeinsame Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist.

(4)   Wird die gemeinsame Empfehlung auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 2 für mit diesem Abkommen vereinbar erachtet, so treffen die Vertragsparteien die Vorkehrungen, die erforderlich sind, um über ihre zuständigen Behörden oder die von einer Vertragspartei ermächtigten Vertreter ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung auszuhandeln.

Unterabschnitt 3

Computerdienstleistungen

Artikel 8.22

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1)   Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Absätze 2 bis 4.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC (31) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen die grundlegenden Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von sämtlichen Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst. Die technologische Entwicklung hat dazu geführt, dass diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten werden, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcomputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.

(3)   Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:

a)

Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme,

b)

Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung, Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,

c)

Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen,

d)

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder

e)

Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Computer- und verwandte Dienstleistungen in vielen Fällen die Erbringung anderer Dienstleistungen (32) auf elektronischem oder anderem Wege ermöglichen. In diesen Fällen ist es wichtig, zwischen der Computerdienstleistung beziehungsweise der mit Computerdienstleistungen verwandten Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) einerseits und der anderen, durch die Computerdienstleistung beziehungsweise verwandte Dienstleistung ermöglichten Dienstleistung andererseits zu unterscheiden. Die andere Dienstleistung fällt unabhängig davon, ob sie durch eine Computerdienstleistung beziehungsweise eine damit verwandte Dienstleistung ermöglicht wird, nicht unter CPC 84.

Unterabschnitt 4

Postdienste  (33)

Artikel 8.23

Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Sektor der Postdienste

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein beziehungsweise hält solche Maßnahmen aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stellung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für die Teilnahme an den relevanten Märkten für Postdienste erheblich beeinflussen können, zu wettbewerbswidrigen Praktiken übergehen oder solche Praktiken weiterverfolgen.

Artikel 8.24

Lizenzen

(1)   Schreibt eine Vertragspartei für die Erbringung von Postdiensten eine Lizenz vor, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:

a)

alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und

b)

die Lizenzbedingungen.

(2)   Die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer zuständigen Regulierungsstelle ein. Das Rechtsbehelfsverfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Artikel 8.25

Regulierungsbehörde für Postdienste

Die Regulierungsstelle muss von den Anbietern von Postdiensten unabhängig sein und darf diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sein. Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsstelle müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

Unterabschnitt 5

Telekommunikationsnetze und -dienste

Artikel 8.26

Geltungsbereich

(1)   In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierte Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste festgelegt.

(2)   Dieser Unterabschnitt gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Bereich des Rundfunks (34) oder der kabelgebundenen Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen.

Artikel 8.27

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Endnutzer“ einen Endnutzer einer Dienstleistung oder einen Enddienstleister, dem ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder ein öffentlicher Telekommunikationsdienst zu einer anderen Verwendung bereitgestellt wird als der weiteren Bereitstellung als öffentliches Telekommunikationsnetz oder als öffentlicher Telekommunikationsdienst,

b)

„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes,

i)

die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii)

die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können,

c)

„Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten,

d)

„Hauptanbieter“ einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann,

e)

„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste, bei einem Wechsel innerhalb derselben Kategorie von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn sie das beantragen,

f)

„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, über das nach den Vorschriften einer Vertragspartei öffentliche Telekommunikationsdienste zwischen definierten Netzabschlüssen erbracht werden müssen,

g)

„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss,

h)

„Regulierungsbehörde“ im Telekommunikationssektor eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der Telekommunikation betraut werden,

i)

„Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen,

j)

„Telekommunikationsdienste“ alle Dienstleistungen, die in der Übertragung und dem Empfang von elektromagnetischen Signalen bestehen, wobei Rundfunkdienste und wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Bereitstellung von Inhalten bestehen, für deren Übermittlung Telekommunikation erforderlich ist, ausgenommen sind, und

k)

„Nutzer“ Dienstleistungsnutzer oder Dienstleister.

Artikel 8.28

Regulierungsbehörde

(1)   Die Regulierungsbehörde muss von den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste unabhängig sein und darf diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sein.

(2)   Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörden müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein. Im Hinblick darauf stellt eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin von Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten ist oder weiterhin die Kontrolle über diese ausübt, sicher, dass Regulierungshandlungen, -entscheidungen oder -maßnahmen der Regulierungsbehörde, die diese Anbieter betreffen, deren Wettbewerber nicht diskriminieren und dadurch erheblich benachteiligen.

(3)   Die Regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sein und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

(4)   Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen werden.

(5)   Die Befugnisse der Regulierungsbehörde werden in transparenter Weise fristgerecht ausgeübt.

(6)   Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen und -diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt ausüben können. Die angeforderten Informationen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörden erforderlich ist, und sind entsprechend den Vertraulichkeitserfordernissen zu behandeln.

Artikel 8.29

Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen über die Lizenzierungsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich sind; das gilt insbesondere für

a)

alle von ihr angewandten Lizenzierungskriterien, -bedingungen und -verfahren und

b)

die Angabe eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mitgeteilt werden.

(3)   Der Antragsteller muss eine Beschwerdestelle anrufen können, wenn eine Lizenz verweigert wurde.

(4)   Etwaige Lizenzgebühren (35), die von den Antragstellern aufgrund ihres Lizenzantrags zu entrichten sind, müssen angemessen sein und dürfen nicht an sich die Erbringung des Dienstes beschränken.

Artikel 8.30

Knappe Ressourcen

(1)   Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt.

(2)   Informationen über den aktuellen Stand zugewiesener Frequenzbänder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(3)   Beschlüsse über die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und die Frequenzverwaltung stellen keine Maßnahmen dar, die per se gegen die Artikel 8.4 (Marktzugang), 8.8 (Leistungsanforderungen) und 8.10 (Marktzugang) verstoßen. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, ihre eigene Politik zur Spektrums- und Frequenzverwaltung zu verfolgen – was sich auf die Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste auswirken kann –, vorausgesetzt, das geschieht in einer Weise, die mit diesem Kapitel vereinbar ist. Die Vertragsparteien behalten ferner das Recht, Frequenzbänder so zuzuweisen, dass der bestehende und der künftige Bedarf berücksichtigt werden.

Artikel 8.31

Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Dienstleister der anderen Vertragspartei Zugang zu von einem Hauptanbieter (36) innerhalb der Grenzen der erstgenannten Vertragspartei oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten einschließlich privater Mietleitungen haben und diese nutzen können, und zwar zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen, insbesondere wie in den Absätzen 2 und 3 dargelegt.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, die Zugang zum Netz eines Hauptanbieters beantragen, Folgendes gestattet wird:

a)

Ankauf oder Anmietung und Anschluss von Endgeräten oder sonstigen Geräten, die zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet sind,

b)

Zusammenschaltung privater Mietleitungen oder von Privatleitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten in ihrem Gebiet oder grenzüberschreitend oder mit Leitungen anderer Dienstleister oder von diesen gemieteten Leitungen und

c)

Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Dienstleister der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die unternehmensinterne Kommunikation dieser Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme einer Vertragspartei, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, wird der anderen Vertragspartei notifiziert und unterliegt der Konsultationspflicht.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Zugangsverhandlungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

Artikel 8.32

Zusammenschaltung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste berechtigt und auf Ersuchen eines anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschaltung zwecks Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(3)   Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten gewährleistet jede Vertragspartei die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter (37) an jedem Punkt im Netz, an dem das technisch durchführbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt

a)

zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen und Spezifikationen) und Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet,

b)

rechtzeitig, zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit angemessen und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

c)

auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die die Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.

(4)   Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter werden öffentlich bekannt gemacht.

(5)   Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich bekannt.

Artikel 8.33

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

Die Vertragsparteien führen geeignete Maßnahmen ein beziehungsweise halten solche Maßnahmen aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, zu wettbewerbswidrigen Praktiken übergehen oder solche Praktiken weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken in ihren Gebieten gehören insbesondere

a)

die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)

die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)

das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

Artikel 8.34

Universaldienst

(1)   Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Jede Vertragspartei handhabt Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhält, auf transparente, nichtdiskriminierende und wettbewerbsneutrale Weise und stellt sicher, dass ihre Universaldienstverpflichtungen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von ihr festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(2)   Die Benennung von Universaldienstleistern erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Mechanismus.

Artikel 8.35

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in ihrem Gebiet bei Mobilfunkdiensten und von dieser Vertragspartei bestimmten anderen Diensten rechtzeitig und zu angemessenen Bedingungen für Nummernübertragbarkeit sorgen, soweit das technisch und wirtschaftlich möglich ist.

Artikel 8.36

Vertraulichkeit der Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffentliche Telekommunikationsnetze und öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erfolgenden Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel mit Dienstleistungen zu beschränken.

Artikel 8.37

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

(1)   Bei Streitigkeiten zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit den sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Rechten und Pflichten erlässt die betreffende Regulierungsbehörde auf Antrag einer der betroffenen Parteien schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb einer angemessenen Frist – außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände –, eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit beigelegt werden kann.

(2)   Betrifft eine Streitigkeit nach Absatz 1 die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, so koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um die Beilegung der Streitigkeit herbeizuführen.

(3)   Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, nach Absatz 5 einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.

(4)   Das Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 3 schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.

(5)   Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer von der beteiligten Partei unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessene Sachkenntnis verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Den Umständen des Falles muss in angemessener Weise Rechnung getragen werden die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens muss gewährleistet sein. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen und müssen durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde überprüft werden können. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe interner Gesetze und sonstiger interner Vorschriften einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 8.38

Kollokation

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet

a)

Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei, bei denen es sich um infrastrukturbasierte Anbieter im Gebiet dieser Vertragspartei handelt, die physische Kollokation von für die Zusammenschaltung erforderlichen Ausrüstungen ermöglichen und

b)

in Situationen, in denen die unter Buchstabe a genannte physische Kollokation aus technischen Gründen oder aufgrund räumlicher Zwänge nicht praktikabel ist, mit Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei, bei denen es sich um infrastrukturbasierte Anbieter im Gebiet dieser Vertragspartei handelt, zusammenarbeiten, um eine praktikable und wirtschaftlich tragfähige andere Lösung zu finden und umzusetzen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die physische Kollokation oder praktikable und wirtschaftlich tragfähige andere Lösung nach Absatz 1 rechtzeitig und unter Bedingungen – unter anderem im Hinblick auf technische Normen und Spezifikationen – und zu Tarifen ermöglichen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind.

(3)   Jede Vertragspartei kann nach ihren internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften festlegen, an welchen Standorten Hauptanbieter in ihrem Gebiet die physische Kollokation oder die praktikable und wirtschaftlich tragfähige andere Lösung nach Absatz 1 ermöglichen müssen.

Artikel 8.39

Mietleitungsdienste

Sofern es nicht technisch unmöglich ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei Mietleitungsdienste, bei denen es sich um öffentliche Telekommunikationsdienste handelt, rechtzeitig zu Bedingungen – unter anderem im Hinblick auf technische Normen und Spezifikationen – und zu Tarifen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind.

Artikel 8.40

Entbündelte Netzelemente

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis hat, von Hauptanbietern zu verlangen, angemessenen Anträgen von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste auf Zugang zu und Nutzung von bestimmten Netzelementen in entbündelter Form rechtzeitig und zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben. Jede Vertragspartei legt nach ihren internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften fest, welche Netzelemente auf Antrag in ihrem Gebiet im Einzelnen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Unterabschnitt 6

Finanzdienstleistungen

Artikel 8.41

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i)

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A)

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

1.

Lebensversicherung und

2.

Nichtlebensversicherung,

B)

Rückversicherung und Retrozession,

C)

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

D)

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung,

ii)

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

B)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

C)

Finanzleasing,

D)

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

E)

Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

F)

Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

1.

Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln oder Einlagenzertifikaten),

2.

Devisen,

3.

derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

4.

Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

5.

übertragbaren Wertpapieren und

6.

sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edelmetallen (Bullion),

G)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

H)

Geldmaklergeschäfte,

I)

Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

J)

Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

K)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

L)

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und -strategien,

b)

„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder erbringen möchte, wobei jedoch öffentliche Stellen nicht eingeschlossen sind,

c)

„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art – einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird – die im Gebiet der einen Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht wird, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird,

d)

„öffentliche Stelle“

i)

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii)

eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt,

und

e)

„Selbstregulierungsorganisation“ alle nichtstaatlichen Stellen, Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.

Artikel 8.42

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten wie etwa

a)

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(4)   Jede Vertragspartei hat sich darum zu bemühen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Bereich der Finanzdienstleistungen sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und –umgehung umgesetzt und angewandt werden. International vereinbarte Standards dieser Art sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations on Money Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force – FATF).

(5)   Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den „Zehn zentralen Grundsätzen des Informationsaustauschs“ (Ten Key Principles for Information Exchange), die von den Finanzministern der G7 verkündet wurden.

(6)   Unbeschadet anderer Formen aufsichtlicher Regulierung des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei eine Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei und für Finanzinstrumente vorsehen.

Artikel 8.43

Transparente Regulierung

Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit.

Artikel 8.44

Neue Finanzdienstleistung

Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren internen Gesetzen und ihren sonstigen internen Vorschriften in vergleichbaren Situationen gestatten würde; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel 8.45

Datenverarbeitung

(1)   Jede Vertragspartei führt geeignete Garantien ein oder erhält diese aufrecht, um personenbezogene Daten und die Privatsphäre, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen und Konten zu schützen.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern (38) der anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung Informationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der betreffenden Finanzdienstleister erforderlich ist.

(3)   Dieser Artikel schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein, personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen zu umgehen.

Artikel 8.46

Besondere Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

(2)   Abgesehen von Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), der Absatz 3 unterliegt, gilt dieses Abkommen nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(3)   Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) gilt nicht für nichtdiskriminierende Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik ergriffen werden.

(4)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

(5)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vertragsparteien sich darin einig sind, dass die Absätze 1 und 4 nicht dahin gehend auszulegen sind, dass sie es den Vertragsparteien gestatten, die in diesen Absätzen genannten Maßnahmen anzuwenden, ohne die Rechte der betroffenen Investoren oder Investitionen zu schützen, wenn die in den betreffenden Absätzen erwähnten Tätigkeiten oder Dienstleistungen liberalisiert wurden oder nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

Artikel 8.47

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen im Gebiet oder für das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 8.5 (Inländerbehandlung), 8.6 (Meistbegünstigung) und 8.11 (Inländerbehandlung) festgelegten Pflichten eingehalten werden.

Artikel 8.48

Clearing- und Zahlungssysteme

Unter den Bedingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung nach Artikel 8.5 (Inländerbehandlung) und Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.

Unterabschnitt 7

Dienstleistungen im internationalen seeverkehr

Artikel 8.49

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

(1)   In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze für die Liberalisierung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung,

b)

„Zollabfertigung“ oder „Dienstleistungen von Zollagenten“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit,

c)

„Feeder-Dienstleistungen“ den auf dem Seeweg zwischen Häfen im Gebiet einer Vertragspartei erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut – insbesondere von Containerfracht – auf dem Weg zu einem Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei,

d)

„Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Inauftraggabe von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

e)

„internationales Frachtgut“ Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats der Union und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Union befördert wird,

f)

„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, was auch den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen bei Beförderungsvorgängen im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier umfasst, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen,

g)

„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition,

h)

„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)

des Ladens oder Löschens von Schiffen,

ii)

des Laschens oder Entlaschens von Frachtgut und

iii)

der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen,

und

i)

„Beförderungsvorgänge im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird.

(3)   Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an,

b)

jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr wie auch hinsichtlich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und des Zugangs zu Liegeplätzen sowie zu Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung,

c)

jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, unter Bedingungen für die Niederlassung und den Betrieb, die mit den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) festgelegten Bedingungen im Einklang stehen, in ihrem Gebiet ein Unternehmen zu betreiben,

d)

die Vertragsparteien stellen im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung,

e)

die Union gestattet vorbehaltlich der Genehmigung durch ihre zuständigen Behörden den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern Vietnams, eigene oder geleaste Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Entgelt, sondern zur Verwendung beim Umschlag der Fracht der betreffenden Dienstleister im internationalen Handel befördert werden, zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Union zu repositionieren,

f)

Vietnam gestattet vorbehaltlich der Genehmigung (39) durch seine zuständigen Behörden den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, eigene oder geleaste Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Entgelt, sondern zur Verwendung beim Umschlag der Fracht der betreffenden Dienstleister im internationalen Handel befördert werden, zwischen dem Hafen von Quy Nhon und dem Hafen von Cai Mep-Thi Vai zu repositionieren. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Vietnam den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, eigene oder geleaste Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Entgelt, sondern zur Verwendung beim Umschlag der Fracht der betreffenden Dienstleister im internationalen Handel befördert werden, zwischen den vietnamesischen Häfen zu repositionieren, sofern die Bestimmungsschiffe (also die Mutterschiffe) vietnamesische Häfen anlaufen,

g)

die Union gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern Vietnams vorbehaltlich der Genehmigung durch ihre zuständigen Behörden, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen,

h)

Vietnam gestattet vorbehaltlich der Genehmigung (40) durch seine zuständigen Behörden den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, für ihre eigenen Schiffe Feeder-Dienstleistungen zwischen dem Hafen von Quy Nhon und dem Hafen von Cai Mep-Thi Vai zu erbringen, sofern die Bestimmungsschiffe (also die Mutterschiffe) den Hafen von Cai Mep-Thi Vai anlaufen.

(4)   Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3 Buchstaben a und b

a)

dürfen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beenden solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und

b)

sehen die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens davon ab, einseitige Maßnahmen oder administrative, technische und sonstige Hemmnisse, die hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bewirken könnten, einzuführen oder anzuwenden.

Abschnitt F

Elektronischer geschäftsverkehr

Artikel 8.50

Ziel und Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und fördern die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.

Artikel 8.51

Zölle

Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.

Artikel 8.52

Zusammenarbeit im Bereich der Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs

(1)   Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:

a)

Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

b)

Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

c)

Umgang mit nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,

d)

Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und

e)

andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.

(2)   Dieser Dialog kann in Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu den in Absatz 1 genannten Themen und von Informationen über die Durchführung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgen.

Abschnitt G

Ausnahmen

Artikel 8.53

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung hinsichtlich der Niederlassung oder des Betriebs eines Unternehmens oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,

c)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die heimische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen angewendet werden,

d)

die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind,

e)

die zur Gewährleistung der Einhaltung von nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften erforderlich sind, die unter anderem folgenden Zwecken dienen:

i)

der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii)

dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten oder

iii)

der Sicherheit,

oder

f)

die nicht mit Artikel 8.5 (Inländerbehandlung) Absätze 1 oder 2 oder Artikel 8.11 (Inländerbehandlung) Absatz 1 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten, Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten. (41)

Abschnitt H

Institutionelle bestimmungen

Artikel 8.54

Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“

(1)   Der nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2)   Der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ ist für die Durchführung dieses Kapitels zuständig. Zu diesem Zweck überwacht und überprüft er die Durchführung durch die Vertragsparteien regelmäßig und befasst sich mit allen im Zusammenhang mit diesem Kapitel stehenden Fragen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden.

(3)   Die Zuständigkeiten in Bezug auf das Kapitel 9 (Öffentliche Beschaffung) sind in Artikel 9.23 (Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“) festgelegt.

KAPITEL 9

Öffentliche beschaffung

Artikel 9.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden,

b)

„Bauleistung“ eine Dienstleistung, welche die Durchführung – gleichgültig mit welchen Mitteln – von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC) bezweckt,

c)

„elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Bieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise und/oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Reihung oder Neureihung der Angebote möglich wird,

d)

„öffentliche Beschaffung“ den Prozess der Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination daraus im Wege des Kaufs oder der Nutzung durch eine Beschaffungsstelle im Sinne des Buchstabens l für hoheitliche Zwecke und nicht zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung oder zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung,

e)

„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, gegebenenfalls einschließlich elektronisch übermittelter oder gespeicherter Informationen,

f)

„freihändige Vergabe“ eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt,

g)

„Maßnahmen“ alle Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung,

h)

„mehrfach verwendbare Liste“ eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt,

i)

„Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung“ eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Teilnahmeantrag, ein Angebot oder beides einzureichen,

j)

„Kompensationsgeschäfte“ Bedingungen oder Verpflichtungen, die darauf abzielen, die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern, beispielsweise Vorschriften betreffend die Verwendung heimischer Bestandteile (domestic content), den Rückgriff auf heimische Anbieter, die Lizenzierung und den Transfer von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel und ähnliche Maßnahmen oder Anforderungen,

k)

„offene Ausschreibung“ eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können,

l)

„Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die unter die Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) und 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) fällt,

m)

„veröffentlichen“ die Verbreitung von Informationen in Papierform oder in elektronischer Form unter Gewährleistung einer großen Reichweite und leichten Zugänglichkeit für die allgemeine Öffentlichkeit,

n)

„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt,

o)

„beschränkte Ausschreibung“ eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert,

p)

„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist,

q)

„Anbieter“ eine Person oder Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte, und

r)

„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,

a)

die Folgendes festlegen:

i)

die Merkmale der zu beschaffenden Waren, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und Methoden zu ihrer Herstellung oder

ii)

die Merkmale der zu beschaffenden Dienstleistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit oder die Verfahren und Methoden zu ihrer Erbringung

oder

b)

die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

Artikel 9.2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Beschaffungen“ öffentliche Beschaffungen

a)

von Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination daraus gemäß den Anhängen 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) und 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams)

b)

auf vertraglichem Wege jedweder Art, einschließlich Kauf, Leasing und Miete mit oder ohne Kaufoption,

c)

deren nach den Absätzen 6 und 7 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) den in den Anhängen 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) genannten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet und

d)

die nicht nach Absatz 3 oder nach den Anhängen 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) oder aufgrund anderer maßgeblicher Teile dieses Abkommens vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(3)   Sofern in den Anhängen 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) und 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieses Kapitel nicht für

a)

den Erwerb oder die Miete von Land, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,

b)

nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Hilfen, die eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, gewährt, etwa in Form von Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Subventionen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Bürgschaften, steuerlichen Anreizen und Sachleistungen,

c)

die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,

d)

Arbeitsverträge mit öffentlichen Stellen und

e)

Beschaffungen,

i)

die dem Zweck dienen, internationale Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe, zu leisten,

ii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die über internationale oder ausländische Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern die empfangende Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, verpflichtet ist, bestimmte von der internationalen Organisation oder anderen Gebern für die Gewährung internationaler oder ausländischer Zuschüsse, Darlehen oder sonstiger Unterstützungsleistungen vorgeschriebene Verfahren oder Bedingungen anzuwenden; sehen die Verfahren oder Bedingungen der internationalen Organisation oder des internationalen Gebers keine Teilnahmebeschränkungen für Anbieter vor, so unterliegt die Beschaffung Artikel 9.4 (Allgemeine Grundsätze) Absätze 1 und 2 – oder

iii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen.

(4)   Anhang 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) und Anhang 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) enthalten in ihren einzelnen Abschnitten folgende Angaben für die jeweilige Vertragspartei:

a)

Abschnitt A: Zentrale Regierungsstellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

b)

Abschnitt B: Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

c)

Abschnitt C: sonstige Stellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

d)

Abschnitt D: Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden,

e)

Abschnitt E: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die von diesem Kapitel erfasst werden,

f)

Abschnitt F: Bauleistungen, die von diesem Kapitel erfasst werden,

g)

Abschnitt G: allgemeine Anmerkungen und

h)

Abschnitt H: für die Veröffentlichung der Beschaffungsinformationen genutzte Medien.

(5)   In Anhang 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) Abschnitt I (Übergangsmaßnahmen) sind Übergangsmaßnahmen für Vietnam für die Anwendung dieses Kapitels festgelegt.

(6)   Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auch dann Anwendung, wenn nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei eine erfasste Beschaffung im Namen der Beschaffungsstelle von anderen Stellen oder Personen vorgenommen werden darf, deren Beschaffungen in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht erfasst sind.

Bewertung

(7)   Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

a)

darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts wählen oder anwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

b)

muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags angeben, unabhängig davon, ob der Auftrag an einen einzigen Anbieter oder – gleichzeitig oder über einen bestimmten Zeitraum hinweg – an mehrere Anbieter vergeben wird, und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich

i)

Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

ii)

im Falle einer Optionsklausel des Gesamtwerts der Optionen.

(8)   Im Falle wiederkehrender Aufträge, bei denen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben werden, ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts

a)

der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden 12 Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder

b)

der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.

Artikel 9.3

Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen

(1)   Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder mit für die nationale Sicherheit oder für die Landesverteidigung unerlässlichen Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, wenn sie das zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.

(2)   Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

b)

die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

c)

die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)

die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen, von gemeinnützigen, wohltätigen Organisationen oder von Strafgefangenen betreffen.

Artikel 9.4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die die Waren und Dienstleistungen beider Vertragsparteien anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.

(2)   Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,

a)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder

b)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Durchführung erfasster Beschaffungen die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten.

(4)   Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,

a)

die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf die Methode der offenen Ausschreibung, die Methode der beschränkten Ausschreibung oder die Methode der freihändigen Vergabe zurückgreifen und

b)

gemäß ihren einschlägigen internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Interessenkonflikte vermeiden und Korruptionspraktiken verhindern.

(5)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen nicht daran, neue Beschaffungspolitiken oder -verfahren oder neue Formen von Beschaffungsaufträgen zu entwickeln, sofern diese nicht mit diesem Kapitel unvereinbar sind.

(6)   Die Vertragsparteien bemühen sich, erfasste Beschaffungen unter Einsatz elektronischer Mittel abzuwickeln. Das schließt auch die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen, Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen, die Entgegennahme von Angeboten und gegebenenfalls die Durchführung elektronischer Auktionen ein.

(7)   Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

a)

dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind und

b)

dass Mechanismen bestehen, welche die Integrität der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten; das umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe.

(8)   Auf erfasste Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, darf eine Vertragspartei keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.

(9)   Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, vorbehaltlich der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.

(10)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a)

Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden,

b)

das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben und

c)

sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten und Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.

Artikel 9.5

Informationen über das Beschaffungswesen

(1)   Jede Vertragspartei

a)

veröffentlicht umgehend alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die erfasste Beschaffungen betreffen, einschließlich durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgegebener Standardvertragsbestimmungen, in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium und

b)

gibt, soweit möglich, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2)   In Abschnitt H (Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) ist das Print- oder E-Medium angegeben, über das die betreffende Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen und die Bekanntmachungen gemäß Artikel 9.6 (Bekanntmachungen), Artikel 9.8 (Qualifikation der Anbieter) Absatz 7 und Artikel 9.17 (Information nach der Zuschlagserteilung) Absatz 3 veröffentlicht.

Artikel 9.6

Bekanntmachungen

(1)   Außer in den in Artikel 9.14 (Freihändige Vergabe) genannten Fällen veröffentlichen die Beschaffungsstellen für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung in dem entsprechenden in Abschnitt H (Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) genannten Print- oder E-Medium. Eine in einem E-Medium veröffentlichte Bekanntmachung muss mindestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist verfügbar bleiben. Die Bekanntmachungen müssen

a)

im Falle der in Abschnitt A (Zentrale Regierungsstellen) erfassten Beschaffungsstellen auf elektronischem Wege und kostenlos über einen in Abschnitt H (Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) angegebenen zentralen Zugangspunkt zugänglich sein und

b)

im Falle der in Abschnitt B (Stellen unterhalb der Zentralregierung) oder Abschnitt C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) erfassten Beschaffungsstellen, soweit eine elektronische Zugriffsmöglichkeit besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen zentralen Internetportal bereitgestellt werden.

Die Vertragsparteien, einschließlich ihrer in den Abschnitten B (Stellen unterhalb der Zentralregierung) beziehungsweise C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) erfassten Beschaffungsstellen, sind aufgefordert, ihre Bekanntmachungen auf elektronischem Wege und kostenlos über einen zentralen Zugangspunkt zu veröffentlichen.

(2)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung Folgendes zu enthalten:

a)

Name und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung anzufordern, einschließlich Angaben zu den im Zusammenhang mit der Anforderung der Unterlagen gegebenenfalls anfallenden Kosten und zu den Zahlungsbedingungen,

b)

Beschreibung der Beschaffung, einschließlich Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

c)

bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen,

d)

gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen,

e)

Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder Laufzeit des Auftrags,

f)

geplante Beschaffungsmethode und gegebenenfalls Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,

g)

gegebenenfalls Anschrift und Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,

h)

Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

i)

Sprachen, in denen die Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache an dem Ort, an dem die Beschaffungsstelle ansässig ist,

j)

Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, gegebenenfalls einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,

k)

die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 9.8 (Qualifikation der Anbieter) eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

l)

den Hinweis, dass die Beschaffung von diesem Kapitel erfasst wird.

(3)   Bei jeder beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung eine Zusammenfassung in englischer Sprache, die über ein in Abschnitt H (Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) genanntes E-Medium problemlos und kostenlos zugänglich gemacht wird. Die Zusammenfassung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a)

Gegenstand der Beschaffung,

b)

Frist für die Einreichung der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

c)

Anschrift, unter der die Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.

(4)   Die Union leistet Vietnam technische und finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung, Einrichtung und Pflege eines automatischen Systems für die Übersetzung und Veröffentlichung von Zusammenfassungen in englischer Sprache. Diese Zusammenarbeit ist Gegenstand von Artikel 9.21 (Zusammenarbeit). Voraussetzung für die Umsetzung dieses Absatzes ist die Durchführung der Initiative zur technischen und finanziellen Unterstützung bei der Entwicklung, Einrichtung und Pflege eines automatischen Systems in Vietnam für die Übersetzung und Veröffentlichung von Zusammenfassungen in englischer Sprache.

(5)   Die Beschaffungsstellen werden angehalten, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr ihre künftigen Beschaffungsvorhaben öffentlich bekannt zu geben (im Folgenden „Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung“); die entsprechende Bekanntmachung sollte den Beschaffungsgegenstand und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

(6)   Die in den Abschnitten B (Stellen unterhalb der Zentralregierung) oder C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) erfassten Beschaffungsstellen können die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung alle in Absatz 2 genannten Angaben, soweit für die Beschaffungsstellen verfügbar, sowie den Hinweis enthält, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.

Artikel 9.7

Teilnahmebedingungen

(1)   Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer erfassten Ausschreibung auf die Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die Finanzkraft und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung durchführen zu können.

(2)   Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

a)

darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat oder dass er bereits über Arbeitserfahrung im Gebiet dieser Vertragspartei verfügt,

b)

darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn das für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist.

(3)   Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)

bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)

stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung allein auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hat.

(4)   Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

a)

Konkurs,

b)

falsche Angaben,

c)

erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen früherer Aufträge,

d)

rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,

e)

nachgewiesenes schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten oder

f)

Nichtbezahlung von Steuern.

Artikel 9.8

Qualifikation der Anbieter

(1)   Eine Vertragspartei kann ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen

a)

Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern, und

b)

Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche unterhalten, zu verringern.

(3)   Eine Vertragspartei darf

a)

ein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren nicht in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren, und

b)

ein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren nicht in einer Weise verwenden, die dazu führt, dass die Aufnahme von Anbietern der anderen Vertragspartei in eine Liste von Anbietern verhindert oder verzögert wird oder dass entsprechende Anbieter bei einer bestimmten Beschaffung unberücksichtigt bleiben.

(4)   Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so

a)

macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Teilnahmeantrags ein und

b)

übermittelt sie den von ihr nach Artikel 9.12 (Fristen) Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

(5)   Die Beschaffungsstelle

a)

veröffentlicht die Bekanntmachung rechtzeitig vor der Beschaffung, um interessierten Anbietern die Einreichung eines Teilnahmeantrags zu ermöglichen, und

b)

erlaubt allen qualifizierten Anbietern, ein Angebot einzureichen, es sei denn, sie hat in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung angegeben, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern genannt.

(6)   Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

(7)   Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird

a)

jährlich veröffentlicht und

b)

im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig verfügbar gehalten,

und zwar in dem in Abschnitt H (Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) aufgeführten geeigneten Medium.

(8)   Die Bekanntmachung nach Absatz 7 hat Folgendes zu umfassen:

a)

eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

b)

die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)

den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten,

d)

die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für die Verlängerung oder Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung ihrer Nutzung bekannt gegeben wird, und

e)

den Hinweis, dass die Liste für von diesem Kapitel erfasste Beschaffungen verwendet werden kann.

(9)   Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

a)

die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)

elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt.

(10)   Die Beschaffungsstelle erlaubt allen in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführten Anbietern, Angebote für eine einschlägige Beschaffung einzureichen.

(11)   Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.

(12)   Stellt ein Anbieter, der nicht in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführt ist, einen Antrag auf Teilnahme an einem Beschaffungsverfahren, das sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9.12 (Fristen) Absatz 2 genannten Frist vor, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Beschaffung ausnahmsweise nicht imstande, die Prüfung des Antrags innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.

(13)   Eine in Abschnitt B (Stellen unterhalb der Zentralregierung) oder Abschnitt C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) erfasste Beschaffungsstelle kann eine Bekanntmachung, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern

a)

die Bekanntmachung gemäß Absatz 7 veröffentlicht wird und neben den in Absatz 8 geforderten Angaben alle in Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 geforderten Angaben, soweit verfügbar, sowie eine Erklärung enthält, dass es sich um eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen von auf der Grundlage dieser Liste durchgeführten Beschaffungen erhalten werden, und

b)

die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung bekundet haben, umgehend ausreichende Informationen – einschließlich der sonstigen nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 erforderlichen Angaben, soweit verfügbar – übermittelt, damit die Anbieter beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist.

(14)   Eine in Abschnitt B (Stellen unterhalb der Zentralregierung) oder Abschnitt C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) erfasste Beschaffungsstelle kann einem Anbieter, der nach Absatz 11 die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste beantragt hat, gestatten, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(15)   Die Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einem Beschaffungsverfahren oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

(16)   Lehnt die Beschaffungsstelle den Teilnahmeantrag eines Anbieters oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie das dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

Artikel 9.9

Technische Spezifikationen

(1)   Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unnötig erschwert wird.

(2)   Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)

Sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und

b)

sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

(3)   Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so weist die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hin, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4)   Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5)   Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.

(6)   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, gemäß diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden kann, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.

Artikel 9.10

Marktkonsultationen

(1)   Vor der Einleitung eines Beschaffungsverfahrens können Beschaffungsstellen zur Vorbereitung der Beschaffung, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen, Marktkonsultationen durchführen, sofern in dem Fall, dass im Kontext einer erfassten Beschaffung von einem Anbieter Marktforschung betrieben wird, die betreffende Beschaffung den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegt.

(2)   Zu diesem Zweck können die Beschaffungsstellen Ratschläge von unabhängigen Experten, von Behörden oder von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Eine solche Beratung kann für die Planung und Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Anspruch genommen werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

Artikel 9.11

Ausschreibungsunterlagen

(1)   Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern unverzüglich oder auf deren Antrag Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle nötigen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots enthalten. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfolgten, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:

a)

Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,

b)

Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

c)

sämtliche bei der Zuschlagserteilung anzuwendende Bewertungskriterien und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)

bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle etwaigen Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,

e)

im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,

f)

im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und, sofern die internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorsehen, dass dabei nur bestimmte Personen anwesend sein dürfen, die Namen der betreffenden Personen,

g)

alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und

h)

etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.

(2)   Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder die Erbringung der zu beschaffenden Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle, soweit angezeigt, Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, den voraussichtlichen Umfang der Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Lieferort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.

(3)   Die in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(4)   Die Beschaffungsstelle beantwortet unverzüglich alle angemessenen Ersuchen interessierter oder teilnehmender Anbieter um sachdienliche Informationen, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.

(5)   Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Bewertungskriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)

an alle Anbieter, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen, sofern diese Anbieter der Beschaffungsstelle bekannt sind, andernfalls sorgt sie für die Veröffentlichung oder Bereitstellung entsprechender Dokumente in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen, und

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter ihr ursprüngliches Angebot gegebenenfalls ändern und erneut einreichen können.

Artikel 9.12

Fristen

(1)   Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen gemäß ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, um die Ausschreibungsunterlagen anzufordern, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie unter anderem folgenden Faktoren Rechnung:

a)

Art und Komplexität der Beschaffung,

b)

voraussichtlicher Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und

c)

erforderliche Zeit für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland, falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

Entsprechende Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

(2)   Greift eine Beschaffungsstelle auf beschränkte Ausschreibungen zurück, setzt sie den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden.

(3)   Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, und 7 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)

bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung und

b)

bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.

(4)   Die Beschaffungsstelle kann die in Absatz 3 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen,

a)

falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 5 veröffentlicht hat und diese die folgenden Angaben enthielt:

i)

eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,

ii)

die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,

iii)

die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv)

die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)

alle nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 für die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung vorgeschriebenen Angaben, soweit verfügbar,

b)

falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in der ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden,

c)

falls die Beschaffungsstelle gewerbliche Waren oder Dienstleistungen beschafft oder

d)

falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit die nach Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe in der Praxis nicht aufrechtzuerhalten ist.

(5)   Die Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:

a)

die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,

b)

alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt oder

c)

die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen.

(6)   Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zu einer Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als 10 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.

(7)   Hat eine in Abschnitt B (Stellen unterhalb der Zentralregierung) oder Abschnitt C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) erfasste Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, kann die Frist für die Einreichung der Angebote von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern einvernehmlich festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens 10 Tage.

Artikel 9.13

Verhandlungen

(1)   In Bezug auf erfasste Beschaffungen kann eine Vertragspartei vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen,

a)

falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

b)

falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2)   Die Beschaffungsstelle

a)

stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern gemäß den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und

b)

sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

Artikel 9.14

Freihändige Vergabe

(1)   Sofern die Beschaffungsstelle die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie auf die freihändige Vergabe zurückgreifen, wobei sie auf die Anwendung der Artikel 9.6 (Bekanntmachungen), 9.7 (Teilnahmebedingungen), 9.8 (Qualifikation der Anbieter) 9.10 (Marktkonsultationen), 9.11 (Ausschreibungsunterlagen), 9.12 (Fristen), 9.13 (Verhandlungen) und 9.15 (Elektronische Auktionen) verzichten darf,

a)

wenn

i)

auf eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder eine Aufforderung zur Angebotseinreichung hin keine Angebote abgegeben wurden beziehungsweise kein Anbieter einen Teilnahmeantrag gestellt hat,

ii)

keine Angebote abgegeben wurden, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,

iii)

kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

iv)

die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen,

wobei die Voraussetzung gilt, dass die Beschaffungsstelle die in den Ausschreibungsunterlagen genannten wesentlichen Anforderungen nicht substanziell ändert,

b)

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:

i)

Beschaffung eines Kunstwerks,

ii)

Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii)

fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,

c)

wenn es sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen

i)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie etwa der nötigen Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit im Rahmen des ursprünglichen Auftrags beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen oder der Bedingungen der ursprünglichen Anbietergarantien nicht möglich ist und

ii)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre,

d)

soweit es unbedingt erforderlich ist, weil die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten,

e)

wenn es sich um Waren handelt, die auf dem Rohstoffmarkt oder an einer Rohstoffbörse erworben werden,

f)

wenn die Beschaffungsstelle einen Prototyp oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, der beziehungsweise die in ihrem Auftrag im Rahmen eines bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags entwickelt wird und für diesen bestimmt ist; die Neuentwicklung eines Prototyps oder einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und nachzuweisen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,

g)

wenn zusätzliche Bauleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhersehbarer Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Bauleistungen erforderlich geworden sind,

h)

wenn Einkäufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder

i)

wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird,

i)

sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und

ii)

sofern der Wettbewerb von einer unabhängigen Jury mit Blick auf die Tatsache begutachtet wird, dass einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.

(2)   Die Beschaffungsstelle fertigt über jede Auftragsvergabe nach Absatz 1 einen schriftlichen Bericht an oder führt entsprechende Aufzeichnungen. Der Bericht beziehungsweise die entsprechenden Aufzeichnungen enthalten den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Artikel 9.15

Elektronische Auktionen

Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:

a)

Angaben zur Methode der automatischen Bewertung, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und im Verlauf der Auktion zur automatischen Reihung oder Neureihung der Angebote eingesetzt wird, und

b)

alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der Auktion.

Artikel 9.16

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

(1)   Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)   Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

(3)   Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(4)   Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)

das günstigste Angebot eingereicht hat oder,

b)

wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(5)   Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.

(6)   Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine erfassten Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge in einer Weise, die einer Umgehung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel gleichkommt.

Artikel 9.17

Information nach der Zuschlagserteilung

(1)   Die Beschaffungsstelle unterrichtet Anbieter, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, unverzüglich und auf deren Ersuchen schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 9.18 (Offenlegung von Informationen) Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe für die Nichtauswahl seines Angebots durch die Beschaffungsstelle mit und nennt im Falle von Anbietern, die die Teilnahmebedingungen erfüllen und deren Angebote den technischen Spezifikationen genügen, die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

(3)   Spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines von diesem Kapitel erfassten Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung im entsprechenden in Abschnitt H (Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) beziehungsweise 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) genannten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a)

Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

b)

Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,

c)

Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,

d)

Wert des erfolgreichen Angebots oder des höchsten Angebots und des niedrigsten Angebots, die bei der Auftragsvergabe in Betracht gezogen wurden,

e)

Datum der Vergabe und

f)

Art der angewandten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 9.14 (Freihändige Vergabe) zurückgegriffen wurde, kurze Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

(4)   Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes auf:

a)

Unterlagen, Aufzeichnungen und Berichte über Ausschreibungsverfahren und Zuschlagserteilung in Bezug auf erfasste Beschaffungen, einschließlich der Aufzeichnungen und Berichte nach Artikel 9.14 (Freihändige Vergabe), für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Zuschlagserteilung und

b)

Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.

(5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die verfügbaren statistischen Daten, die für die von diesem Kapitel erfassten Beschaffungen von Bedeutung sind, weiterzugeben.

Artikel 9.18

Offenlegung von Informationen

(1)   Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und nach Maßgabe dieses Kapitels abgewickelt wurde; dabei gibt sie, soweit angezeigt, auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Die andere Vertragspartei gibt diese Informationen Anbietern gegenüber nicht preis, es sei denn, sie hat zuvor die Auskunft erteilende Vertragspartei konsultiert und diese hat ihre Zustimmung erklärt.

(2)   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einem Anbieter keine Informationen zur Verfügung stellen, die den berechtigten Wirtschaftsinteressen eines anderen Anbieters schaden oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei oder ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Nachprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies

a)

den Rechtsvollzug behindern würde,

b)

den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte,

c)

den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

d)

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Artikel 9.19

Interne Nachprüfung

(1)   Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde unterhalten, eingerichtet oder benannt, welche diskriminierungsfrei, zügig, transparent und wirksam Beschwerden von Anbietern prüft, sofern es dabei

a)

um einen Verstoß gegen dieses Kapitel oder

b)

um die Nichtbeachtung seitens einer Beschaffungsstelle von Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels geht und der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen,

und die Rechtsverletzung eine erfasste Beschaffung betrifft, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensregeln sind schriftlich festzuhalten und allgemein zugänglich zu machen.

(2)   Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter gegebenenfalls an, sich auf dem Konsultationswege um eine Lösung zu bemühen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, und zwar in einer Weise, dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungsverfahren beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen der verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahren Abhilfemaßnahmen zu erwirken. Die Vertragsparteien beziehungsweise ihre Beschaffungsstellen machen Informationen über entsprechende Beschwerdemechanismen allgemein verfügbar.

(3)   Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einlegung einer Beschwerde eine ausreichende Frist von mindestens 10 Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem er von dem Sachverhalt, der Anlass der Beschwerde war, Kenntnis erhalten hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte erhalten müssen.

(4)   Wird die Beschwerde zunächst von einer anderen als der in Absatz 1 genannten Behörde geprüft, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen, unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(5)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seine Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen,

a)

dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber dem Überprüfungsorgan alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

b)

dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung des Überprüfungsorgans über die Beschwerde gehört zu werden,

c)

dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

d)

dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben, und

e)

dass das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen über die Beschwerde eines Anbieters zügig und in schriftlicher Form bekannt gibt unter Angabe der Gründe, auf die sich die jeweilige Entscheidung stützt.

(6)   Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die Folgendes vorsehen:

a)

solange das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, rasch greifende vorläufige Maßnahmen, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen, und

b)

Abhilfemaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Der Ersatz für erlittene Schäden kann sich auf die für die Erstellung des Angebots und/oder im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde angefallenen Kosten in vertretbarer Höhe beschränken.

Artikel 9.20

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

(1)   Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jede beabsichtigte Änderung oder Berichtigung des Geltungsbereichs (im Folgenden „Änderung“).

(2)   Beabsichtigt eine Vertragspartei, in Ausübung ihrer Rechte eine Beschaffungsstelle mit der Begründung vom Geltungsbereich auszunehmen, dass die staatliche Kontrolle über oder Einflussnahme auf die betreffende Stelle tatsächlich beseitigt ist, so führt die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden „ändernde Vertragspartei“), in ihrer Notifikation den Nachweis, dass eine derartige staatliche Kontrolle oder Einflussnahme tatsächlich beseitigt wurde.

(3)   Die staatliche Kontrolle über oder Einflussnahme auf eine Stelle gilt als tatsächlich beseitigt, wenn die ändernde Vertragspartei, einschließlich der zentrale Regierungsstellen und der Stellen unterhalb der Zentralregierung im Falle der Union sowie der zentrale Regierungsstellen und der Stellen unterhalb der Zentralregierung im Falle Vietnams,

a)

nicht direkt oder indirekt über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals der Stelle oder der mit den Anteilen Stelle verbundenen Stimmrechte verfügt und

b)

nicht direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans der Stelle oder eines vergleichbaren Organs bestellen kann.

(4)   Bei jeder anderen beabsichtigten Änderung macht die ändernde Vertragspartei in ihrer Notifikation Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Abkommens. Beabsichtigt die ändernde Vertragspartei Berichtigungen rein formaler Natur oder geringfügige Änderungen des Geltungsbereichs, von denen erfasste Beschaffungen unberührt bleiben, werden entsprechende Änderungen mindestens alle zwei Jahre notifiziert.

Beabsichtigte Änderungen des Geltungsbereichs gelten in folgenden Fällen als Berichtigungen rein formaler Natur oder als geringfügige Änderungen des Geltungsbereichs aufseiten der jeweiligen Vertragspartei:

a)

Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

b)

Verschmelzung einer oder mehrerer der in Anhang 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) oder 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) aufgeführten Beschaffungsstellen oder

c)

Aufspaltung einer im Anhang 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) oder 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Stellen, die alle in die Liste der im betreffenden Abschnitt des Anhangs aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden.

(5)   Die ändernde Vertragspartei kann in ihrer Notifikation als Ausgleich für die Änderung des Geltungsbereichs gewisse Anpassungen anbieten, soweit das erforderlich ist, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten. Die ändernde Vertragspartei muss der anderen Vertragspartei keine Anpassungen als Ausgleich gewähren, wenn eine beabsichtigte Änderung Folgendes betrifft:

a)

eine Beschaffungsstelle, deren erfasste Beschaffungen tatsächlich nicht mehr ihrer Kontrolle oder ihrem Einfluss unterliegen, oder

b)

Berichtigungen rein formaler Natur oder geringfügige Änderungen des Anhangs 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) oder 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams).

Sollte der Umstand, dass eine ändernde Vertragspartei eine erhebliche Zahl von Beschaffungsstellen mit der Begründung, dass diese nicht mehr der staatlichen Kontrolle oder Einflussnahme im Sinne der in Absatz 3 genannten Kriterien unterliegen, vom Geltungsbereich ausnimmt, zu einem erheblichen Ungleichgewicht hinsichtlich der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Geltungsbereiche führen, willigt die ändernde Vertragspartei ungeachtet des Buchstabens a in die Aufnahme von Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ein, um unvoreingenommen die Modalitäten einer Korrektur dieses Ungleichgewichts zu erörtern.

(6)   Die andere Vertragspartei notifiziert der ändernden Vertragspartei etwaige Einwände gegen die beabsichtigte Änderung innerhalb von 45 Tagen nach deren Notifizierung.

(7)   Notifiziert die andere Vertragspartei Einwände, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Während der Konsultationen kann die Einwände erhebende Vertragspartei um weitere Informationen ersuchen, die für Klarheit hinsichtlich der beabsichtigten Änderung sorgen, unter anderem hinsichtlich der Art einer etwaigen staatlichen Kontrolle oder Einflussnahme.

(8)   Führen die Konsultationen nach Absatz 7 zu keiner Lösung, können die Vertragsparteien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 15 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

(9)   Eine beabsichtigte Änderung tritt nur dann in Kraft,

a)

wenn die andere Vertragspartei der ändernden Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach der Notifizierung der beabsichtigten Änderung keine schriftlichen Einwände gegen die beabsichtigte Änderung übermittelt hat,

b)

wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielt haben oder

c)

wenn ein Schiedspanel einen Abschlussbericht nach Artikel 15.11 (Abschlussbericht) vorgelegt hat, dem zufolge die Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung für wirksam erklären.

Artikel 9.21

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, bei der Förderung der internationalen Liberalisierung öffentlicher Beschaffungsmärkte zusammenzuarbeiten, um zu einem besseren Verständnis des öffentlichen Beschaffungswesens der jeweils anderen Partei zu gelangen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu verbessern.

(2)   Unbeschadet des Artikels 9.6 (Bekanntmachungen) Absatz 4 streben die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen an:

a)

Erfahrungs- und Informationsaustausch, beispielsweise zu Regelungsrahmen und bewährten Verfahren,

b)

Entwicklung und breitere Anwendung elektronischer Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen,

c)

Kompetenzaufbau aufseiten der zuständigen Beamten in Bezug auf bewährte Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen und

d)

institutionelle Stärkung im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 9.22

Künftige Verhandlungen

(1)   Sobald das elektronische Beschaffungssystem Vietnams vollständig entwickelt ist, überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels 9.15 (Elektronische Auktionen), um etwaigen technologischen Änderungen Rechnung zu tragen und insbesondere auch weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa die bei der Methode der automatischen Bewertung verwendete mathematische Formel und die mögliche Übermittlung der Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung an die Auktionsteilnehmer.

(2)   Sobald das elektronische Beschaffungssystem Vietnams funktionsfähig ist, führen die Vertragsparteien weitere Verhandlungen über die Dauer des Zeitraums, für den Daten über elektronisch abgewickelte Beschaffungen zu speichern sind.

(3)   Spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien weitere Verhandlungen über die Erfassung weiterer Stellen unterhalb der Zentralregierung.

Artikel 9.23

Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“

Der nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ ist für die Umsetzung dieses Kapitels verantwortlich. Er kann insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Erörterung des Austauschs statistischer Daten gemäß Artikel 9.17 (Information nach der Zuschlagserteilung) Absatz 5,

b)

Überprüfung anhängiger Notifikationen zur Änderung des Geltungsbereichs und Genehmigung der überprüften Liste der Beschaffungsstellen in den Abschnitten A (Zentrale Regierungsstellen) bis C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) der Anhänge 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) und 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams),

c)

Genehmigung von Anpassungen zum Ausgleich für Änderungen, die sich auf den Geltungsbereich auswirken,

d)

Befassung mit Fragen der öffentlichen Beschaffung, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und

e)

Erörterung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels.

KAPITEL 10

Wettbewerbspolitik

Abschnitt A

Wettbewerbswidriges verhalten

Artikel 10.1

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidriges Verhalten das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Handelsliberalisierung zunichtemachen kann.

Artikel 10.2

Rechtsrahmen

(1)   Jede Vertragspartei führt zur Förderung der wirtschaftlichen Effizienz und des Verbraucherwohls umfassende wettbewerbsrechtliche Vorschriften ein beziehungsweise erhält entsprechende Vorschriften aufrecht, die wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, und trifft geeignete Maßnahmen, um solches Verhalten zu unterbinden.

(2)   Das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien muss es ihnen ermöglichen, in ihrem jeweiligen Gebiet wirksam gegen folgende Praktiken vorzugehen:

a)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse, durch die ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde.

Artikel 10.3

Umsetzung

(1)   Jede Vertragspartei bleibt bei der Weiterentwicklung und Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts autonom.

(2)   Jede Vertragspartei unterhält Behörden, die für die vollständige Anwendung und wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zuständig sind und stellt sicher, dass diese über eine angemessene Ressourcenausstattung sowie über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.

(3)   Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen dem Wettbewerbsrecht gemäß Artikel 10.2 („Rechtsrahmen“).

(4)   Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht auf private wie öffentliche Unternehmen in transparenter und nichtdiskriminierender Weise unter Einhaltung der Grundsätze der Fairness des Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen an.

(5)   Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt, verhältnismäßig im Hinblick auf das angestrebte Gemeinwohlziel und transparent sein.

Abschnitt B

Subventionen

Artikel 10.4

Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Handelsliberalisierung zunichtemachen können. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen für Waren oder Dienstleistungen bereitstellende Unternehmen gewähren, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten.

(2)   Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt genannten Bedingungen darf eine Vertragspartei beispielsweise Subventionen gewähren, die folgenden Gemeinwohlzielen dienen:

a)

Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind,

b)

Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht,

c)

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer der Vertragsparteien,

d)

Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, unter anderem Subventionen für klar definierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationszwecke, Subventionen für Qualifizierungsmaßnahmen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Subventionen für Umweltzwecke sowie Subventionen für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthaltenen Definitionen, und

e)

Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.

(3)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten spezifischen Subventionen nur für die Erreichung des politischen Ziels einsetzen, für das sie gewährt wurden. (42)

Artikel 10.5

Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Subvention" eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren produziert, oder einem Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt. (43)

(2)   Dieser Abschnitt findet nur auf Subventionen Anwendung, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind. Subventionen für einzelne Verbraucher oder allgemeine Maßnahmen, auch Subventionen oder Maßnahmen, die der Verwirklichung sozialpolitischer Ziele dienen, gelten nicht als spezifische Subventionen.

(3)   Dieser Abschnitt findet auf spezifische Subventionen für alle Unternehmen, sowohl öffentliche als auch private Unternehmen, Anwendung.

(4)   Die Anwendung dieses Abschnitts darf die Erfüllung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse, einschließlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt, verhältnismäßig im Hinblick auf die den betreffenden Unternehmen vorgegebenen Gemeinwohlziele und transparent sein.

(5)   Dieser Abschnitt gilt nicht für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.

(6)   Artikel 10.9 (An Bedingungen geknüpfte spezifische Subventionen) Absatz 1 findet weder Anwendung auf Fischereisubventionen noch auf Subventionen, die den Handel mit Waren betreffen, welche in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasst sind.

(7)   Dieser Abschnitt findet nur auf spezifische Subventionen Anwendung, deren Höhe sich auf über 300 000 Sonderziehungsrechte pro Empfänger für einen Zeitraum von drei Jahren beläuft. (44)

(8)   Was Subventionen für Dienstleistungen erbringende Unternehmen anbelangt, finden die Artikel 10.7 (Transparenz) und 10.9 (An Bedingungen geknüpfte spezifische Subventionen) nur auf folgende Dienstleistungsbranchen Anwendung: Telekommunikation, Banken, Versicherungen, Verkehr einschließlich Seeverkehr, Energie, Computerdienstleistungen, Architektur und Ingenieurwesen, Baugewerbe und Umweltdienstleistungen, unter den in Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) vorgesehenen Vorbehalten.

(9)   Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Sektoren oder Teilsektoren, die von den Vertragsparteien nicht in Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) aufgeführt wurden.

(10)   Artikel 10.9 (An Bedingungen geknüpfte spezifische Subventionen) findet keine Anwendung auf Subventionen, die vor Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens formell beschlossen oder gewährt werden.

Artikel 10.6

Verhältnis zur WTO

Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus Artikel VI GATT 1994, aus dem Subventionsübereinkommen und aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft.

Artikel 10.7

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der spezifischen Subventionen. Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle vier Jahre die Rechtsgrundlage, die Form, die Höhe beziehungsweise die in der Finanzplanung veranschlagte Höhe und nach Möglichkeit auch den Empfänger einer spezifischen Subvention. (45)

(2)   Die Notifizierungspflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die betreffende Vertragspartei die relevanten Informationen ab dem 31. Dezember des auf das Jahr der Gewährung der Subvention folgenden Kalenderjahres auf einer öffentlich zugänglichen Website verfügbar macht. Die erste Notifikation ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens verfügbar zu machen.

Artikel 10.8

Konsultationen

(1)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte spezifische Subvention, die nicht in Artikel 10.9 (An Bedingungen geknüpfte spezifische Subventionen) erfasst ist, ihre Handels- oder Investitionsinteressen beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken in schriftlicher Form mitteilen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Im Rahmen der Konsultationen sollte insbesondere geklärt werden,

a)

ob die spezifische Subvention nur zur Erreichung eines Gemeinwohlziels gewährt wurde,

b)

ob die Höhe der betreffenden Subvention auf das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Mindestmaß begrenzt ist,

c)

ob die Subvention eine Anreizwirkung hat und

d)

ob die negativen Auswirkungen auf Handel und Investitionen der ersuchenden Vertragspartei begrenzt bleiben.

(2)   Zur Erleichterung der Konsultationen übermittelt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens Informationen über die betreffende spezifische Subvention. Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der Informationen über die in Rede stehende Subvention der Auffassung, dass die Subvention, die Gegenstand der Konsultationen ist, ihre Handels- oder Investitionsinteressen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen beziehungsweise einzudämmen.

Artikel 10.9

An Bedingungen geknüpfte spezifische Subventionen

(1)   In folgenden Fällen knüpfen die Vertragsparteien spezifische Subventionen an bestimmte Bedingungen:

a)

Rechtsvereinbarungen, nach denen eine Regierung oder eine öffentliche Einrichtung für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern die Höhe der Deckung der Schulden und Verbindlichkeiten oder die Dauer der Haftung begrenzt ist.

b)

Hilfen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form, zum Beispiel in Form von Krediten und Bürgschaften, Barzuschüssen, Kapitalzuführungen, der Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen, mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig, sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen gestützter Sanierungsplan im Hinblick auf die Gewährleistung der langfristigen Erholung des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist vorliegt, der eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht. (46)

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf spezifische Subventionen, bei denen die gewährende Vertragspartei auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei nachweist, dass die in Rede stehende Subvention den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigt und auch nicht zu beeinträchtigen droht.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf spezifische Subventionen, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer der Vertragsparteien gewährt werden. Eine Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei gilt als beträchtlich, wenn es sich um eine außergewöhnliche, vorübergehende schwere Krise handelt, die die Mitgliedstaaten oder die gesamte Wirtschaft einer Vertragspartei und nicht nur eine bestimmte Region oder einen bestimmten Wirtschaftssektor betrifft.

Artikel 10.10

Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen diesen Abschnitt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen. Die Vertragsparteien konsultieren einander dazu, inwieweit im Lichte der gewonnenen Erfahrung und der Ausarbeitung etwaiger einschlägiger Regeln innerhalb der WTO eine Änderung dieses Abschnitts angezeigt ist. Insbesondere prüfen die Vertragsparteien die Aufnahme weiterer Dienstleistungssektoren in den Geltungsbereich des Artikels 10.5 (Begriffsbestimmung und Geltungsbereich) dieses Abschnitts.

Abschnitt C

Begriffsbestimmungen und gemeinsame grundsätze

Artikel 10.11

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gemeinwohlziel“ das allgemeine Ziel, einem übergeordneten Nutzen für die Allgemeinheit zu dienen, und

b)

„Aufgaben von öffentlichem Interesse“ spezifische Tätigkeiten, die einem übergeordneten Nutzen für die Allgemeinheit dienen und ohne staatliche Intervention am Markt nicht oder nur unter anderen Bedingungen in Bezug auf Zugänglichkeit, Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit oder Gleichbehandlung erbracht würden.

Artikel 10.12

Vertraulichkeit

(1)   Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind, und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.

(2)   Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere Vertragspartei hat die Offenlegung gestattet oder die Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 10.13

Streitbeilegung

Der in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus darf von keiner Vertragspartei im Zusammenhang mit Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, die sich aus Abschnitt A (Wettbewerbswidriges Verhalten) dieses Kapitels und Artikel 10.8 (Konsultationen) ergeben.

Artikel 10.14

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels und zur Stärkung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammenarbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik, auch im Bereich der Subventionskontrolle, vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel im Rahmen der Kooperationsinstrumente und -programme der Vertragsparteien im gemeinsamen Interesse liegt.

KAPITEL 11

Staatseigene unternehmen, unternehmen mit besonderen rechten oder vorrechten und erklärte monopole

Artikel 11.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden (47) und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden,

b)

„kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die üblicherweise bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden,

c)

„ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten,

d)

„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt – gegebenenfalls auch eine Gruppe von Rechtssubjekten oder eine Regierungsstelle – mit seinen etwaigen Tochterunternehmen beziehungsweise nachgeordneten Stellen, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist,

e)

„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, einschließlich etwaiger Tochterunternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte eingeräumt hat,

f)

„besondere Rechte oder Vorrechte“ Rechte oder Vorrechte, die eine Vertragspartei einer begrenzten Zahl von Unternehmen oder deren Tochterunternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet oder einem bestimmten Produktmarkt gewährt, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, ihre Tätigkeit im selben geografischen Gebiet oder Produktmarkt unter gleichen Bedingungen auszuüben, spürbar beeinträchtigt werden; die Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für eine begrenzte Zahl von Unternehmen im Rahmen der Zuweisung einer knappen Ressource nach objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien stellt an sich kein besonderes Recht oder Vorrecht dar, und

g)

„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließlich etwaiger Tochterunternehmen, bei dem eine Vertragspartei direkt oder indirekt

i)

über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals des Unternehmens verfügt oder mehr als 50 % der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte kontrolliert,

ii)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans oder eines vergleichbaren Organs ernennen kann oder

iii)

die Kontrolle über die strategischen Entscheidungen des Unternehmens ausüben kann.

Artikel 11.2

Anwendungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994 und aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2)   Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopole, die eine kommerzielle Tätigkeit ausüben. Übt ein Unternehmen sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten (48) aus, so werden nur die kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens von diesem Kapitel erfasst.

(3)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, für die eine Vertragspartei befristete Maßnahmen zur Bewältigung eines nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notstands getroffen hat.

(4)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Jahre auf weniger als 200 Mio. Sonderziehungsrechte (49) beliefen. Dieser Schwellenwert gilt für staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole unterhalb der Ebene der Zentralregierung nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens.

(5)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf erfasste Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 9.2 (Geltungsbereich).

(6)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die im Eigentum einer für Belange der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuständigen Regierungsstelle einer Vertragspartei stehen oder von einer solchen Regierungsstelle kontrolliert werden, es sei denn, sie üben ausschließlich kommerzielle Tätigkeiten aus, die keinerlei Bezug zu den Bereichen nationale Verteidigung, öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit aufweisen.

(7)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Dienstleistungen, die von staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopolen in Ausübung hoheitlicher Gewalt (50) erbracht werden.

(8)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die in Anhang 11 (Besondere Vorschriften für Vietnam zu staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopolen) aufgeführten Maßnahmen oder Tätigkeiten.

Artikel 11.3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die ihre Staatseigentumssysteme betreffen, bleiben von diesem Kapitel unberührt.

(2)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Kapitel steht dieses Kapitel nicht dem entgegen, dass eine Vertragspartei staatseigene Unternehmen gründet oder beibehält, Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt oder Monopole erklärt oder aufrechterhält.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopole nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.

Artikel 11.4

Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopole, wenn sie kommerzielle Tätigkeiten ausüben,

a)

beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handeln, es sei denn, es geht um die Erfüllung von Bedingungen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen,

b)

beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i)

den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

ii)

den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von Investoren der anderen Vertragspartei im Gebiet der eigenen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichen Waren und Dienstleistungen der Unternehmen von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt im Gebiet der eigenen Vertragspartei gewähren, und

c)

beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen

i)

einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

ii)

einem Unternehmen von Investoren der anderen Vertragspartei im Gebiet der eigenen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt im Gebiet der eigenen Vertragspartei gewähren.

(2)   Absatz 1 hindert staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole nicht daran,

a)

beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder bei der Lieferung von Waren beziehungsweise der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen oder

b)

den Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen,

sofern den unterschiedlichen Bedingungen oder der Ablehnung kommerzielle Erwägungen zugrunde liegen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 8.3 (Geltungsbereich) und Artikel 8.9 (Geltungsbereich) genannten Sektoren.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten für kommerzielle Tätigkeiten von staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopolen, wenn sich solche Tätigkeiten auf den Handel mit Dienstleistungen und auf die Investitionen auswirken würden, in Bezug auf die eine Vertragspartei Verpflichtungen nach den Artikeln 8.5 (Inländerbehandlung), 8.6 (Meistbegünstigung) und 8.11 (Inländerbehandlung) eingegangen ist – vorbehaltlich der gemäß den Artikeln 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) in ihren jeweiligen Listen der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) festgelegten Bedingungen und Vorbehalte. Zur Klarstellung: Im Falle einer Kollision zwischen Artikel 11.2 (Geltungsbereich) Absatz 4 und den in den Listen der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 8.7 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) und 8.12 (Liste der spezifischen Verpflichtungen) festgelegten Bedingungen und Vorbehalten sind diese Listen maßgebend.

Artikel 11.5

Regulierungsrahmen

(1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole international anerkannte Corporate-Governance-Standards einhalten.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsstellen oder Regulierungsaufgaben wahrnehmenden Einrichtungen keinem ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen oder Rechtssubjekt gegenüber rechenschaftspflichtig sind und somit die Wirksamkeit ihrer Regulierungstätigkeit gewährleistet ist und dass sie in vergleichbaren Situationen in Bezug auf alle ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen oder Rechtssubjekte, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch (51) handeln. (52)

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und sonstige Vorschriften in kohärenter und nichtdiskriminierender Weise durchgesetzt werden, auch in Bezug auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole.

Artikel 11.6

Transparenz

(1)   Eine Vertragspartei, die begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels durch die kommerziellen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über die Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols ersuchen. In dem Informationsersuchen sind das Unternehmen oder Monopol, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben und Hinweise dafür anzuführen, dass das Unternehmen oder Monopol Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen Folgendes umfassen:

a)

Angaben zur Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens oder Monopols, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile und der entsprechenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol insgesamt hält,

b)

Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die eine Vertragspartei, ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol verfügt, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien eines entsprechenden Unternehmens oder Monopols verbundenen Rechten unterscheiden,

c)

Angaben zur Organisationsstruktur des Unternehmens oder Monopols, zur Zusammensetzung seines Leitungsorgans oder eines vergleichbaren Organs, das direkt oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen oder Rechtssubjekt ausübt, zu Überkreuzbeteiligungen sowie zu sonstigen Verflechtungen mit anderen staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopolen,

d)

Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Unternehmens oder Monopols zuständigen Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten (53) sowie der Rechte und Verfahren im Zusammenhang mit der Ernennung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,

e)

Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte,

f)

Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich einer günstigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole Anwendung finden.

(3)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um zusätzliche Informationen zur Berechnung der in Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 4 genannten Einnahmenschwelle ersuchen.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn das ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.

(5)   Im Falle der Union gilt Absatz 2 Buchstaben a bis e nicht für Unternehmen, die im Unionsrecht als kleine oder mittlere Unternehmen definiert sind.

Artikel 11.7

Technische Zusammenarbeit

In Anerkennung der Bedeutung, die einem wirksamen Rechts- und Regulierungsrahmen für staatseigene Unternehmen zukommt, führen die Vertragsparteien, soweit im Rahmen ihrer jeweiligen Kooperationsinstrumente und -programme entsprechende Finanzmittel verfügbar sind, einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit durch, die auf die Förderung von Effizienz und Transparenz bei staatseigenen Unternehmen abzielen.

KAPITEL 12

Geistiges eigentum

Abschnitt A

Allgemeine bestimmungen und grundsätze

Artikel 12.1

Ziele

(1)   Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Schaffung, Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen und

b)

ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

(2)   Der Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sollen zur Förderung technischer Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.

Artikel 12.2

Art und Umfang der Pflichten

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den internationalen Verträgen zum geistigen Eigentum, bei denen sie Vertragspartei sind, darunter das TRIPS-Übereinkommen. Die Vertragsparteien gewährleisten eine angemessene und wirksame Durchführung dieser Verträge. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert diese Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, um eine angemessene und wirksame Durchführung dieser Verträge sowie ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und dem Interesse der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Kategorien von geistigem Eigentum, die in Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens aufgeführt sind, nämlich:

a)

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,

b)

Marken,

c)

geografische Angaben,

d)

gewerbliche Muster und Modelle,

e)

Patente,

f)

Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,

g)

Schutz nicht offenbarter Informationen und

h)

Pflanzensorten.

(3)   Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeitet wurde (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

Artikel 12.3

Meistbegünstigung

In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von einer Vertragspartei den Staatsangehörigen eines Drittlands gewährt werden, sofort und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt, vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen.

Artikel 12.4

Erschöpfung

Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens frei, ihre eigene Regelung für die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums festzulegen.

Abschnitt B

Standards für rechte des geistigen eigentums

Unterabschnitt 1

Urheberrecht und verwandte schutzrechte

Artikel 12.5

Gewährter Schutz

(1)   Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten aus den folgenden internationalen Verträgen wahr:

a)

der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 , die zuletzt am 24. Juli 1971 in Paris überarbeitet wurde (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

b)

dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler‚ der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von Rom vom 26. Oktober 1961, und

c)

dem TRIPS-Übereinkommen.

(2)   Die Vertragsparteien treten innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den folgenden internationalen Verträgen bei:

a)

dem WIPO-Urheberrechtsvertrag, der am 20. Dezember 1996 in Genf verabschiedet wurde, und

b)

dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, der am 20. Dezember 1996 in Genf verabschiedet wurde.

Artikel 12.6

Urheber

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Urheber das ausschließliche Recht haben, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

jede Form der öffentlichen Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums und

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 12.7

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei sieht vor, dass ausübende Künstler das ausschließliche Recht haben, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung ihrer Darbietungen,

b)

die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c)

die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums,

d)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl zugänglich sind, und

e)

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht aufgezeichneten Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung.

Artikel 12.8

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Hersteller von Tonträgern das ausschließliche Recht haben, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums und

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 12.9

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b)

die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c)

die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und

d)

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen.

Artikel 12.10

Sendung und öffentliche Wiedergabe

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern ein Recht, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einmaligen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an sie gewährleistet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf die betreffenden ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern aufgeteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

Artikel 12.11

Schutzdauer

(1)   Die Schutzdauer der Rechte des Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 50 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2)   Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

(3)   Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung oder ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(4)   Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht, wurde der Tonträger aber innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.

(5)   Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Fristen werden ab 1. Januar des Jahres berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.

Artikel 12.12

Schutz technischer Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt für einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts eingesetzter Maßnahmen durch eine Person, der bekannt ist oder bei vernünftiger Betrachtung bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(2)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, das öffentliche Angebot zum Verkauf oder zur Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor, die

a)

Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,

b)

abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)

hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3)   Bei der Gewährung eines angemessenen Rechtsschutzes nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung dieser Absätze geeignete Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 lassen die nach dem internen Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, wenn die Nutzung eines geschützten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.

Artikel 12.13

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1)   Jede Vertragspartei sorgt für einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen, die wissentlich und unbefugt eine der folgenden Handlungen vornehmen:

a)

die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder

b)

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter diesen Unterabschnitt fallenden Werken, Darbietungen, Tonträgern oder sonstigen Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder bei vernünftiger Betrachtung bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, welche die unter diesen Unterabschnitt fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(3)   Absatz 2 gilt, wenn eine der in jenem Absatz genannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines unter diesen Unterabschnitt fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

Artikel 12.14

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Jede Vertragspartei darf nur in bestimmten Sonderfällen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber gemäß den internationalen Verträgen, bei denen sie Vertragspartei ist, nicht unangemessen verletzt werden, Ausnahmen und Beschränkungen von in den Artikeln 12.6 (Urheber) bis 12.10 (Sendung und öffentliche Wiedergabe) genannten Rechten vorsehen.

(2)   Jede Vertragspartei sieht vor, dass in den Artikeln 12.6 (Urheber) bis 12.10 (Sendung und öffentliche Wiedergabe) genannte Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen, deren alleiniger Zweck es ist,

a)

eine Übermittlung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)

eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, von dem in den Artikeln 12.6 (Urheber) bis 12.10 (Sendung und öffentliche Wiedergabe) vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen werden.

Artikel 12.15

Folgerecht der Urheber von Kunstwerken

(1)   Eine Vertragspartei kann zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vorsehen, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, das einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung des Werks nach der ersten Veräußerung des Werks durch den Urheber gewährt.

(2)   Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein berufsmäßige Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3)   Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)   Das Recht nach Absatz 1 kann in einer Vertragspartei nur geltend gemacht werden, wenn die internen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, der der Urheber angehört, das erlauben und soweit das von der Vertragspartei, in der das Recht geltend gemacht wird, erlaubt wird. Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergütung werden in internen Rechtsvorschriften geregelt.

Artikel 12.16

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechteverwaltung

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu fördern, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in den Gebieten der Vertragsparteien sowie den Transfer von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

Unterabschnitt 2

Marken

Artikel 12.17

Internationale Verträge

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, das am 27. Juni 1989 in Madrid verabschiedet und zuletzt am 12. November 2007 geändert wurde.

(2)   Jede Vertragspartei verwendet die Klassifikation des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, das am 15. Juni 1957 in Nizza beschlossen und am 28. September 1979 geändert wurde (im Folgenden „Nizza-Klassifikation“). (54)

(3)   Jede Vertragspartei vereinfacht ihre Markenregistrierungsverfahren und entwickelt sie weiter, wobei ihr unter anderem der am 27. Oktober 1994 in Genf verabschiedete Markenrechtsvertrag und der am 27. März 2006 in Singapur beschlossene Markenrechtsvertrag von Singapur als Anhaltspunkte dienen.

Artikel 12.18

Rechte aus einer Marke

Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)

ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, (55) und

b)

ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht.

Artikel 12.19

Registrierungsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige Ablehnung der Eintragung einer Marke durch die zuständige Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2)   Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und gewährt Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu äußern.

(3)   Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für veröffentlichte Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.

Artikel 12.20

Notorisch bekannte Marken

Um dem Schutz notorisch bekannter Marken nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirkung zu verleihen, berücksichtigen die Vertragsparteien die gemeinsame Empfehlung, die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten vom 20. bis zum 29. September 1999 verabschiedet wurde (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Well-Known Marks).

Artikel 12.21

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei

a)

sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben (56) als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und

b)

kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen,

sofern diese Ausnahmen den berechtigten Interessen der Markeninhaber und Dritter Rechnung tragen.

Artikel 12.22

Erklärung des Verfalls einer eingetragenen Marke (57)

(1)   Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine eingetragene Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor einem Ersuchen um Verfallserklärung von ihrem Inhaber oder dem Lizenznehmer des Inhabers in dem betreffenden Gebiet ohne berechtigte Gründe nicht ernsthaft (58) benutzt wurde, es sei denn, die Benutzung wurde mindestens drei Monate vor dem Ersuchen um Verfallserklärung begonnen oder wiederaufgenommen. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Ausnahme unberücksichtigt bleibt, wenn die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass das Ersuchen um Verfallserklärung gestellt werden könnte.

(2)   Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie nach dem Tag ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen ist.

(3)   Wird eine eingetragene Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, in einer Weise benutzt, die geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere hinsichtlich der Art, der Qualität oder der geografischen Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen, so wird die Marke für verfallen erklärt oder nach dem einschlägigen internen Recht verboten.

Unterabschnitt 3

Geographische angaben

Artikel 12.23

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien.

(2)   Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie im Gebiet der Ursprungsvertragspartei nach dem in Artikel 12.24 (System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben) genannten System als geografische Angaben geschützt sind.

Artikel 12.24

System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben

(1)   Jede Vertragspartei betreibt ein System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben, das mindestens Folgendes umfassen muss:

a)

ein Register der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschützten geografischen Angaben,

b)

ein Verwaltungsverfahren, in dem geprüft wird, ob im Register nach Buchstabe a einzutragende oder weiter zu führende geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort einer Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht,

c)

ein Einspruchsverfahren, in dem den berechtigten Interessen natürlicher oder juristischer Personen Rechnung getragen werden kann, und

d)

Verfahren für die Berichtigung und Löschung oder die Beendigung der Wirkungen der Einträge im Register nach Buchstabe a, die den berechtigten Interessen Dritter und der Inhaber der Rechte an den betreffenden eingetragenen geografischen Angaben Rechnung tragen. (59)

(2)   Jede Vertragspartei kann in ihren internen Rechtsvorschriften einen über diesen Unterabschnitt hinausgehenden Schutz vorsehen, sofern ein solcher Schutz dem nach diesem Abkommen vorgesehenen Schutz nicht zuwiderläuft.

Artikel 12.25

Etablierte geografische Angaben

(1)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben der Union, die in Anhang 12-A Teil A (Liste der geografischen Angaben) aufgeführt sind, erkennt Vietnam an, dass es sich bei diesen Angaben um geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens handelt und dass sie von der Union nach dem in Artikel 12.24 (System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben) genannten System eingetragen worden sind. Vietnam gewährt diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen vorgesehene Schutzniveau.

(2)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben Vietnams, die in Anhang 12-A Teil B (Liste der geografischen Angaben) aufgeführt sind, erkennt die Union an, dass es sich bei diesen Angaben um geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens handelt und dass sie von Vietnam nach dem in Artikel 12.24 (System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben) genannten System eingetragen worden sind. Die Union gewährt diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen vorgesehene Schutzniveau.

Artikel 12.26

Änderung der Liste der geografischen Angaben

(1)   Die Vertragsparteien können die Liste der geografischen Angaben in Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) nach dem Verfahren des Artikels 12.63 (Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“) Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 17.5 (Änderungen) Absatz 1 ändern, indem sie unter anderem

a)

geografische Angaben streichen, die im Ursprungsland nicht mehr geschützt sind, oder

b)

geografische Angaben einfügen, nachdem das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist und die geografischen Angaben nach Artikel 12.25 (Etablierte geografische Angaben) zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien geprüft worden sind.

(2)   Eine geografische Angabe für Wein, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel wird, wenn es sich um einen Namen handelt, der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens im einschlägigen Register einer Vertragspartei mit dem Status „eingetragen“ geführt wird, grundsätzlich nicht in Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) eingefügt.

Artikel 12.27

Schutz geografischer Angaben

(1)   Jede Vertragspartei stattet die interessierten Parteien mit den rechtlichen Mitteln aus, um Folgendes zu verhindern:

a)

die Verwendung einer in Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei für ein Erzeugnis, das der in Anhang 12-B (Warenklassen) definierten und in Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe angegebenen Warenklasse zugeordnet ist und das entweder

i)

seinen Ursprung nicht in dem in Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe angegebenen Ursprungsland hat oder

ii)

seinen Ursprung zwar in dem in Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe angegebenen Ursprungsland hat, aber nicht gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei erzeugt oder hergestellt wurde, die gelten würden, wenn das Erzeugnis zum Verbrauch in der anderen Vertragspartei bestimmt wäre,

b)

die Verwendung von Mitteln in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, die auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft oder der Art der Ware irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort der Ware hat, und

c)

jede andere Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

(2)   Der Schutz nach Absatz 1 Buchstabe a wird auch dann gewährt, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird.

(3)   Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist.

(4)   Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die geografische Angabe des Drittlands geschützt wird.

(5)   Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Ist eine geografische Angabe im Ursprungsland nicht mehr geschützt, so notifiziert jede Vertragspartei das der anderen Vertragspartei. Diese Notifizierung ist nach Artikel 12.63 (Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“) Absatz 3 vorzunehmen.

(6)   Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deswegen geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 12.28

Ausnahmen

(1)   Ungeachtet des Artikels 12.27 (Schutz geografischer Angaben) verhindert der Schutz der in Anhang 12-A Teil A (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben „Asiago“, „Fontina“ und „Gorgonzola“ nicht die Verwendung dieser Angaben im Gebiet Vietnams durch Personen, einschließlich ihrer Nachfolger, die diese Angaben bei Erzeugnissen der Klasse „Käse“ vor dem 1. Januar 2017 im geschäftlichen Verkehr tatsächlich gutgläubig verwendet haben.

(2)   Ungeachtet des Artikels 12.27 (Schutz geografischer Angaben) verhindert der Schutz der in Anhang 12-A Teil A (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe „Feta“ nicht die Verwendung dieser Angabe im Gebiet Vietnams durch Personen, einschließlich ihrer Nachfolger, die diese Angabe bei Erzeugnissen der Klasse „Käse“ aus Schafsmilch oder aus Schafs- und Ziegenmilch vor dem 1. Januar 2017 im geschäftlichen Verkehr tatsächlich gutgläubig verwendet haben.

(3)   Ungeachtet des Artikels 12.27 (Schutz geografischer Angaben) verhindert der Schutz der in Anhang 12-A Teil A (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe „Champagne“ während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht die Verwendung dieser Angabe oder ihre Übersetzung, Transliteration oder Transkription im Gebiet Vietnams durch Personen, einschließlich ihrer Nachfolger, die diese Angabe bei Erzeugnissen der Klasse „Wein“ im geschäftlichen Verkehr tatsächlich gutgläubig verwendet haben.

(4)   Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein nach diesem Unterabschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke zu stellendes Ersuchen innerhalb von fünf Jahren nach dem allgemeinen Bekanntwerden der entgegenstehenden Verwendung der geschützten Angabe in dieser Vertragspartei oder nach dem Tag der Eintragung der Marke in dieser Vertragspartei zu stellen ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Tag liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in dieser Vertragspartei allgemein bekannt wurde, es sei denn, die geografische Angabe wurde bösgläubig verwendet oder eingetragen.

(5)   Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

Artikel 12.29

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

Sobald eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt ist, darf die berechtigte Verwendung dieser geografischen Angabe nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.

Artikel 12.30

Verhältnis zu Marken

(1)   Wurde vor dem maßgebenden Zeitpunkt nach Absatz 2 eine Marke in einer Vertragspartei gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden dort Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben, so beeinträchtigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Unterabschnitts in dieser Vertragspartei die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Marke oder das Recht auf Benutzung der Marke nicht deshalb, weil die Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist folgender Zeitpunkt maßgebend:

a)

der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich der in Artikel 12.25 (Etablierte geografische Angaben) genannten geografischen Angaben oder

b)

der Tag, an dem bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Ersuchen der anderen Vertragspartei mit einem vollständigen Antrag auf Schutz einer zusätzlichen geografischen Angabe nach Artikel 12.26 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) eingeht.

(3)   Eine Marke nach Absatz 1 kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter geschützt, benutzt und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den internen Markenrechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorliegen.

Artikel 12.31

Durchsetzung des Schutzes

(1)   Jede Vertragspartei sorgt nach Maßgabe ihres internen Rechts für die Durchsetzung des Schutzes geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen, mit denen einer Person untersagt wird, einen Nahrungsmittelgrundstoff in einer Weise herzustellen, zuzubereiten, zu verpacken, zu etikettieren, zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben, die unwahr, irreführend oder täuschend ist oder einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs erweckt.

(2)   Jede Vertragspartei setzt auf Ersuchen einer interessierten Partei mindestens den Schutz durch, der in den Artikeln 12.27 (Schutz geografischer Angaben) und 12.30 (Verhältnis zu Marken) vorgesehen ist.

Artikel 12.32

Allgemeine Vorschriften

(1)   Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben müssen den Produktspezifikationen, einschließlich etwaiger Änderungen hierzu, entsprechen, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden.

(2)   Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen eingetragener Erzeugnisse werden in der Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“ nach Artikel 12.63 (Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“) behandelt.

Artikel 12.33

Zusammenarbeit und Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über die Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“ nach Artikel 12.63 (Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“) in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen, einschließlich etwaiger Änderungen, und die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung geografischer Angaben ersuchen.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Unterabschnitt 4

Gewerbliche muster und modelle

Artikel 12.34

Internationale Verträge

Die Vertragsparteien treten innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens der Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle bei, die am 2. Juli 1999 in Genf beschlossen wurde.

Artikel 12.35

Schutz eingetragener gewerblicher Muster und Modelle

(1)   Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) (60) vor, die neu oder originär sind (61). Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts. (62)

(2)   Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,

a)

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen.

(3)   Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

(4)   Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten mindestens zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen oder zum Zweck des Verkaufs zu besitzen, das das geschützte Geschmacksmuster trägt oder in das das geschützte Geschmacksmuster aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

(5)   Die mögliche Schutzdauer beträgt mindestens 15 Jahre.

Artikel 12.36

Ausnahmen und Ausschlüsse

(1)   Eine Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und sie die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)   Der Schutz gewerblicher Geschmacksmuster erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.

Artikel 12.37

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. Die Schutzfähigkeit, der Umfang eines solchen Urheberrechtsschutzes und die Voraussetzungen dafür, einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart, werden von der betreffenden Vertragspartei festgelegt.

Unterabschnitt 5

Patente

Artikel 12.38

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von Washington vom 19. Juni 1970, der am 28. September 1979 und zuletzt am 3. Oktober 2001 geändert wurde. Jede Vertragspartei vereinfacht ihre Patentregistrierungsverfahren und entwickelt sie weiter, wobei ihr unter anderem der am 1. Juni 2000 in Genf verabschiedete Patentrechtsvertrag als Anhaltspunkt dient.

Artikel 12.39

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der WTO in Doha verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Umsetzung der Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Kapitel sind die Vertragsparteien berechtigt, sich auf diese Erklärung zu berufen.

(2)   Die Vertragsparteien beachten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit.

Artikel 12.40

Behördliche Zulassung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass pharmazeutische Erzeugnisse, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, in der Regel ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden dürfen (im Folgenden „Marktzulassungsverfahren“).

(2)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen und wirksamen Mechanismus vor, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit durch unangemessene Verzögerungen (63) bei der Erteilung der Erstzulassung in ihrem jeweiligen Gebiet zu gewähren. Ein solcher Ausgleich kann in Form einer Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte gewährt werden, die dem Zeitraum entspricht, um den die in der Fußnote zu diesem Absatz genannte Frist überschritten wird. Die Höchstdauer dieser Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(3)   Als Alternative zu Absatz 2 kann eine Vertragspartei eine Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte um höchstens fünf Jahre (64) vorsehen, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit aufgrund des Marktzulassungsverfahrens zu gewähren. Die Verlängerung wird mit Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Patents für eine Dauer wirksam, die dem Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung und dem Tag der Erstzulassung für das Inverkehrbringen in der Vertragspartei entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.

Unterabschnitt 6

Schutz nicht offenbarter informationen

Artikel 12.41

Schutz nicht offenbarter Informationen

(1)   Zur Durchführung des Artikels 39 des TRIPS-Übereinkommens und im Zuge der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach diesem Artikel.

(2)   Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung pharmazeutischer oder agrochemischer Erzeugnisse die Übermittlung nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten, deren Gewinnung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, so schützt die Vertragspartei diese Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch. Darüber hinaus schützt jede Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung, es sei denn, dass diese zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist.

(3)   Jede Vertragspartei sieht für in Absatz 2 genannte Daten, die ihr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens übermittelt werden, vor, dass kein anderer Antragsteller, der eine Marktzulassung beantragt, sich ohne Zustimmung der Person, die die Daten übermittelt hat, zur Untermauerung seines Antrags auf Marktzulassung während eines angemessenen Zeitraums auf diese Daten stützen kann: dieser Zeitraum beträgt in der Regel nicht weniger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Vertragspartei der Person, die die Daten zum Zwecke der Marktzulassung ihres Erzeugnisses vorgelegt hat, die Zulassung erteilt hat.

Unterabschnitt 7

Sortenschutzrechte

Artikel 12.42

Sortenschutzrechte

Die Vertragsparteien schützen Sortenschutzrechte nach dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, das am 2. Dezember 1961 in Paris verabschiedet und zuletzt am 19. März 1991 in Genf überarbeitet wurde, einschließlich der in Artikel 15 jenes Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.

Abschnitt C

Durchsetzung der rechte des geistigen eigentums

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen über die durchsetzung

Artikel 12.43

Allgemeine Pflichten

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen und insbesondere dessen Teil III. Jede Vertragspartei sieht die ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nach diesem Abschnitt vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (65) zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam und verhältnismäßig sein und so angewendet werden, dass keine Schranken für den rechtmäßigen Handel entstehen und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 12.44

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts,

b)

alle sonstigen Personen, die zur Nutzung dieser Rechte des geistigen Eigentums befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit das nach den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, und

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

Unterabschnitt 2

Zivilrechtliche durchsetzung

Artikel 12.45

Vorläufiger Rechtsschutz

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Justizbehörden befugt sind, auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorlegt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anordnen können, um

a)

die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um das Inverkehrbringen und den Umlauf von Waren, einschließlich eingeführter Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Vertriebswegen zu verhindern:

i)

gegen eine Partei, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden und die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde untersteht, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, und

ii)

für den Fall einer mutmaßlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Justizbehörden die vorsorgliche Beschlagnahme oder Sperrung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Rechtsverletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und sonstiger Vermögenswerte anordnen können, wenn der in Artikel 12.44 (Antragsberechtigte) genannte Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist,

und

b)

einschlägige Beweise für die mutmaßliche Rechtsverletzung zu sichern, zu denen die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der diesbezüglichen Unterlagen gehören können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)   Gegebenenfalls, insbesondere dann, wenn dem Rechteinhaber durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden, sind die Justizbehörden befugt, die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen.

(3)   Dieser Artikel lässt Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens unberührt.

Artikel 12.46

Beweismittel

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes kann eine Vertragspartei vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Zahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Justizbehörden als hinreichender Beweis angesehen wird.

(2)   Für den Fall einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung trifft jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um es den zuständigen Justizbehörden zu ermöglichen, gegebenenfalls auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Artikel 12.47

Recht auf Auskunft

(1)   Jede Vertragspartei stellt unbeschadet ihrer internen Rechtsvorschriften über den Schutz vertraulicher Informationen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Antragstellers anordnen können, dass der Rechtsverletzer, der mutmaßliche Rechtsverletzer oder jede andere Person nach Maßgabe ihrer internen Gesetze und sonstigen Vorschriften Informationen übermittelt, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Person befinden.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person umfassen, die

a)

nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)

nach Angaben der in diesem Absatz genannten Person an der Erzeugung, der Herstellung oder dem Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder an der Erbringung der rechtsverletzenden Dienstleistungen beteiligt war.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Informationen können Auskünfte über Personen gehören, die in gewerblichem Ausmaß an der Rechtsverletzung oder mutmaßlichen Rechtsverletzung beteiligt waren, sowie Auskünfte über die Produktionsmittel und die Vertriebswege für die rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.

Artikel 12.48

Sonstige Abhilfemaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden befugt sind, auf Antrag des Antragstellers unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Rechtsverletzung und ohne jeden Ausgleich Folgendes so anzuordnen, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen minimiert wird:

a)

den Rückruf aus den Vertriebswegen (66),

b)

die Verwendung außerhalb der Vertriebswege oder

c)

die Vernichtung

von Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

Die zuständigen Justizbehörden können auch die Vernichtung von Materialien und Geräten, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, oder ihre Verwendung außerhalb der Vertriebswege so anordnen, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen minimiert wird.

(2)   Die zuständigen Justizbehörden sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen, zumindest die Vernichtung einschließlich der Entfernung aus den Vertriebswegen zum Zwecke der Vernichtung, auf Kosten des Rechtsverletzers vorgenommen werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

Artikel 12.49

Gerichtliche Anordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Rechtsverletzer sowie gegebenenfalls gegen eine Partei, deren Dienste von dem Rechtsverletzer genutzt werden und die der Zuständigkeit der Justizbehörde untersteht, eine Anordnung erlassen können, die die Fortsetzung der Rechtsverletzung untersagt.

Artikel 12.50

Alternative Maßnahmen

Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 12.48 (Sonstige Abhilfemaßnahmen) oder Artikel 12.49 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 12.48 (Sonstige Abhilfemaßnahmen) und Artikel 12.49 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Maßnahmen eine finanzielle Entschädigung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und eine finanzielle Entschädigung der geschädigten Partei bei vernünftiger Betrachtung als zufriedenstellende Lösung erscheint.

Artikel 12.51

Schadensersatz

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden befugt sind anzuordnen, dass der Rechtsverletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine rechtsverletzende Tätigkeit ausübt, dem Rechteinhaber als Ausgleich für den diesem aus der Rechtsverletzung tatsächlich entstandenen Schaden Schadensersatz leistet.

Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die zuständigen Justizbehörden befugt,

a)

alle infrage kommenden Aspekte zu berücksichtigen, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei, die ungerechtfertigten Gewinne des Rechtsverletzers (67) sowie in geeigneten Fällen nichtwirtschaftliche Faktoren (68), und

b)

in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festzusetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Rechtsverletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Rechtsverletzer die rechtsverletzende Tätigkeit nicht bewusst ausgeübt hat und auch nicht vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine rechtsverletzende Tätigkeit ausübt, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 12.52

Prozesskosten

Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbehörden in der Regel gegebenenfalls befugt sind anzuordnen, dass der obsiegenden Partei von der unterliegenden Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach ihrem internen Recht vorgesehene Kosten erstattet werden.

Artikel 12.53

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Die zuständigen Justizbehörden sind befugt, nach ihrem internen Recht und ihrer internen Politik anzuordnen, dass angemessene Informationen über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen auf Kosten des Rechtsverletzers veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 12.54

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines Werkes der Literatur oder Kunst und der Name anderer Rechteinhaber in Bezug auf ihren Schutzgegenstand in der üblichen Weise auf dem Werk oder dem Schutzgegenstand erscheint, damit dieser als Urheber oder anderer Rechteinhaber angesehen wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann.

Unterabschnitt 3

Anbieter von vermittlungsdiensten

Artikel 12.55

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

(1)   Gemäß diesem Artikel sieht jede Vertragspartei in ihren internen Rechtsvorschriften über die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten Beschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf die Erbringung oder Nutzung ihrer Dienste für Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in Telekommunikationsnetzen oder über solche Netze (69) vor.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen oder Ausnahmen müssen mindestens die folgenden Tätigkeiten erfassen:

a)

die Übermittlung der von einem Nutzer des Dienstes bereitgestellten Informationen in einem Telekommunikationsnetz oder die Bereitstellung des Zugangs zu einem Telekommunikationsnetz („reine Durchleitung“),

b)

die Übermittlung der von einem Nutzer des Dienstes bereitgestellten Informationen über die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen, die dem alleinigen Zweck dient, die Weiterleitung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin („Caching“) effizienter zu gestalten, in einem Telekommunikationsnetz, sofern der Diensteanbieter

i)

die Informationen außer aus technischen Gründen nicht verändert,

ii)

die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,

iii)

die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

iv)

nicht die rechtmäßige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

v)

von ihm gespeicherte Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er Kenntnis davon erlangt (70), dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde,

und

c)

die Speicherung der von einem Nutzer des Dienstes bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Nutzers des Dienstes („Hosting“), sofern der Diensteanbieter

i)

keine Kenntnis von den rechtswidrigen Informationen hat und

ii)

sobald er Kenntnis davon erlangt (71), zügig handelt, um die betreffenden Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

(3)   Jede Vertragspartei kann in ihrem internen Recht Voraussetzungen festlegen, unter denen Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht unter die Beschränkungen oder Ausnahmen nach Absatz 2 fallen.

(4)   Zu den Voraussetzungen, unter denen Anbieter von Vermittlungsdiensten unter die Beschränkungen oder Ausnahmen nach Absatz 2 fallen, gehört nicht, dass der Anbieter von Vermittlungsdiensten seinen Dienst überwacht oder dass er nach Tatsachen forscht, die auf eine rechtsverletzende Tätigkeit hindeuten.

(5)   Jede Vertragspartei kann Verfahren für wirksame Meldungen mutmaßlicher Rechtsverletzungen und wirksame Gegenmeldungen einführen.

(6)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vom Anbieter der Vermittlungsdienste verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Unterabschnitt 4

Durchsetzung an der grenze

Artikel 12.56

Vereinbarkeit mit dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.

Artikel 12.57

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„nachgeahmte Waren“ nachgeahmte Markenwaren und Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe,

b)

„Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe“ Waren einschließlich Verpackungen, auf denen rechtswidrig eine geografische Angabe angebracht ist, die mit der für diese Art von Waren rechtsgültig eingetragenen geografischen Angabe identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von dieser geografischen Angabe unterscheiden lässt, und deren Einfuhr dadurch nach dem Recht der Vertragspartei, in der die Waren angetroffen werden, die mit der betreffenden geografischen Angabe verbundenen Rechte verletzt oder deren Ausfuhr eine Verletzung dieser Rechte dargestellt hätte,

c)

„nachgeahmte Markenwaren“ Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unerlaubt eine Marke angebracht ist, die mit der für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von dieser Marke unterscheiden lässt, und deren Einfuhr dadurch nach dem Recht der Vertragspartei, in der die Waren angetroffen werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt oder deren Ausfuhr eine Verletzung dieser Rechte dargestellt hätte,

d)

„Ausfuhrwaren“ Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei an einen Ort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden sollen, solange diese Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben,

e)

„Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen“ nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren, deren Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Recht der Vertragspartei, in der die Waren angetroffen werden, ein Recht des geistigen Eigentums verletzt,

f)

„Einfuhrwaren“ Waren, die von einem Ort außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei in dieses Gebiet verbracht worden sind, solange diese Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben, und

g)

„unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren“ die Kopien von Waren, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gefertigt wurden, wobei die Vervielfältigung sowie die Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Recht der Einfuhr- beziehungsweise Ausfuhrvertragspartei die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts dargestellt hätten.

Artikel 12.58

Anwendungsbereich der Grenzmaßnahmen

(1)   In Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrwaren werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei den Zollbehörden die Aussetzung der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beantragen kann, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen.

(2)   Die Zollbehörden setzen nach internen Verfahren die Überlassung der Waren aus, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

Artikel 12.59

Aktive Beteiligung der Zollbehörden

Die Zollbehörden ermitteln und identifizieren mithilfe von Risikoanalysetechniken aktiv Sendungen, die Einfuhr- und Ausfuhrwaren enthalten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Sie arbeiten mit den Rechteinhabern zusammen, indem sie unter anderem die Bereitstellung von Informationen für die Risikoanalyse erlauben.

Artikel 12.60

Besondere Zusammenarbeit im Bereich der Grenzmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 4.2 (Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) Absatz 2 Buchstabe a fördern die Vertragsparteien, falls angezeigt, die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden zwischen ihren Zollbehörden, um wirksame Grenzkontrollen für die Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums insbesondere zur wirksamen Durchführung des Artikels 69 des TRIPS-Übereinkommen zu ermöglichen.

(2)   Im Hinblick auf die zollrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums leisten die Zollbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 (Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich).

(3)   Unbeschadet des Artikels 17.1 (Handelsausschuss) ist der in Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) genannte Zollausschuss dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Der Zollausschuss legt die Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden fest und sieht hierfür geeignete Verfahren vor.

Unterabschnitt 5

Sonstige bestimmungen über die durchsetzung

Artikel 12.61

Verhaltenskodexe

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

a)

Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodexe erarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und

b)

den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe der Verhaltenskodexe sowie Evaluierungen der Anwendung dieser Verhaltenskodexe übermittelt werden.

Abschnitt D

Zusammenarbeit und institutionelle bestimmungen

Artikel 12.62

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Unterstützung der Durchführung dieses Kapitels zusammen.

(2)   Vorbehaltlich des Kapitels 16 (Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau) erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf Folgendes:

a)

Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch zwischen der Union und Vietnam über Fortschritte bei der Rechtsetzung,

b)

Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen der Union und Vietnam über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

c)

Erfahrungsaustausch zwischen der Union und Vietnam über die Durchsetzung auf zentraler und subzentraler Ebene durch Zoll, Polizei, Verwaltung und Justiz sowie Koordinierung ihrer Maßnahmen zur Verhinderung von Ausfuhren nachgeahmter Waren, auch mit anderen Ländern,

d)

Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Personal,

e)

Förderung und Verbreitung von Informationen über Rechte des geistigen Eigentums unter anderem in Geschäftskreisen, Berufsverbänden und sozialen Organisationen sowie Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhaber,

f)

Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, unter anderem zwischen den Ämtern für geistiges Eigentum, und

g)

aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zu Fragen der Rechte des geistigen Eigentums durch Formulierung wirksamer Strategien zur Ermittlung wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Sensibilisierung von Verbrauchern und Medien für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Verbindung zur organisierten Kriminalität.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kommen die Vertragsparteien überein, von diesem Kapitel erfasste Fragen des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und andere einschlägige Themen bei Bedarf in der mit Artikel 17.3 (Arbeitsgruppen) eingesetzten Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“ zu behandeln.

Artikel 12.63

Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“

(1)   Die mit Artikel 17.3 (Arbeitsgruppen) eingesetzte Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die die Aufgabe haben, die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und Dialoge über die Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der geografischen Angaben zu führen.

(2)   Die Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“ kann sich mit jedem Thema befassen, das mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels in Zusammenhang steht. Insbesondere ist sie zuständig für

a)

die Ausarbeitung einer Empfehlung an die Vertragsparteien, Anhang 12-A (Liste der geografischen Angaben) nach Artikel 12.26 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) hinsichtlich der geografischen Angaben zu ändern,

b)

den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben und

c)

den Informationsaustausch über geografische Angaben für die Zwecke der Prüfung ihres Schutzes nach Abschnitt B (Standards für Rechte des geistigen Eigentums) Unterabschnitt 3 (Geographische Angaben) dieses Kapitels.

KAPITEL 13

Handel und nachhaltige entwicklung

Artikel 13.1

Ziele

(1)   Ziel dieses Kapitels ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch eine Stärkung des Beitrags handels- und investitionsbezogener Faktoren in den Bereichen Arbeit und Umwelt.

(2)   Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung („Johannesburg-Aktionsplan“) von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), das Abschlussdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung von 2012 mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ sowie das „Abschlussdokument des Gipfeltreffens der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung“ von 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt und damit dem Wohl heutiger und künftiger Generationen dient. Das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll integraler Bestandteil ihrer bilateralen Handelsbeziehungen sein.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, die aus den drei sich gegenseitig bedingenden und verstärkenden Komponenten wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz besteht.

(4)   Die Vertragsparteien betonen, dass eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- (72) und Umweltfragen als Bestandteil des Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.

(5)   Diesem Kapitel liegt ein kooperativer Ansatz zugrunde, der auf gemeinsamen Werten und Interessen basiert und den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschieden hinsichtlich ihres jeweiligen Entwicklungsstands Rechnung trägt.

Artikel 13.2

Regelungsrecht und Schutzniveau

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an,

a)

ihre jeweiligen Ziele, Strategien, Politiken und Prioritäten im Bereich nachhaltige Entwicklung selbst festzulegen,

b)

ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Soziales nach eigenem Ermessen selbst zu bestimmen und

c)

ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern – gemäß den international anerkannten Normen und den Übereinkünften, deren Vertragspartei sie ist und auf die in den Artikeln 13.4 (Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 13.5 (Multilaterale Umweltübereinkommen) Bezug genommen wird.

(2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, mit ihren Rechtsvorschriften und Politiken ein hohes internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Soziales zu gewährleisten und zu fördern, und bemüht sich unablässig um eine Verbesserung der betreffenden Rechtsvorschriften und Politiken.

Artikel 13.3

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien unterstreichen, dass eine Aufweichung des Schutzniveaus in den Bereichen Umwelt und Arbeit den Zielen dieses Kapitels abträglich ist und dass es unangemessen ist, Handel und Investitionen dadurch zu fördern, dass das in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau abgeschwächt wird.

(2)   Von den Vertragsparteien werden keine Ausnahmen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, die sich auf den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien auswirken.

(3)   Die Vertragsparteien sehen davon ab, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts zu unterlaufen, um so Handel und Investitionen zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien wenden Umwelt- und Arbeitsrecht nicht in einer Weise an, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels hinauslaufen würde.

Artikel 13.4

Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle an, insbesondere als Antwort auf die Globalisierung. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Entschlossenheit, die Entwicklung ihres bilateralen Handels in einer Weise zu fördern, die zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt, vor allem auch für Frauen und junge Menschen. Vor diesem Hintergrund führen die Vertragsparteien, soweit angezeigt, Konsultationen über handelsbezogene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten in diesem Bereich zusammen.

(2)   Im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen erneuern beide Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur Einhaltung, Förderung und wirksamen Umsetzung der folgenden Prinzipien, die die Grundrechte am Arbeitsplatz betreffen:

a)

Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)

Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)

effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)

Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(3)   Jede Vertragspartei

a)

arbeitet beständig und nachhaltig auf die Ratifizierung der von ihr noch nicht ratifizierten grundlegenden IAO-Übereinkommen hin,

b)

prüft – unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Gegebenheiten – die Ratifizierung weiterer von der IAO als aktuell („up-to-date“) eingestufter Übereinkommen und

c)

tauscht mit der anderen Vertragspartei Informationen bezüglich der unter den Buchstaben a und b genannten Ratifizierungen aus.

(4)   Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihre Zusage, in ihren jeweiligen internen Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die von Vietnam und den Mitgliedstaaten der Union ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.

Artikel 13.5

Multilaterale Umweltübereinkommen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer multilateralen Umweltgovernance und multilateraler Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf Umweltherausforderungen an und unterstreichen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. Soweit angezeigt, führen die Vertragsparteien Konsultationen über handelsbezogene Umweltfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten in diesem Bereich zusammen.

(2)   Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihre Zusage, in ihrem internen Recht und ihrer internen Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, wirksam umzusetzen.

(3)   Im Rahmen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ und gegebenenfalls auch bei anderen Gelegenheiten tauschen die Vertragsparteien Informationen und Erfahrungen über den jeweiligen Stand und Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder deren Änderungen aus.

(4)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder auf eine verschleierte Beschränkung des Handels hinauslaufen würde.

Artikel 13.6

Klimawandel

(1)   Um der akuten Bedrohung durch den Klimawandel zu begegnen, bekräftigen die Vertragsparteien erneut ihr Bekenntnis zum übergeordneten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“) von 1992 und ihre Entschlossenheit, das UNFCCC, das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2012 (im Folgenden „Kyoto-Protokoll“), sowie das darauf basierende, am 12. Dezember 2015 verabschiedete Übereinkommen von Paris wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und des Übereinkommens von Paris zusammen. Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien gemeinsam darauf hin, den positiven Beitrag dieses Kapitels im Sinne einer Stärkung der Kapazitäten der Vertragsparteien zu fördern; Ziel ist dabei der Übergang zu klimaresilienten Volkswirtschaften mit niedrigen Treibhausgasemissionen gemäß dem Übereinkommen von Paris.

(2)   Im Rahmen des UNFCCC erkennen die Vertragsparteien die wichtige Rolle an, die internen Politiken bei der Bekämpfung des Klimawandels zufällt. Entsprechend führen die Vertragsparteien Konsultationen und einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu prioritären Belangen oder Fragen von beiderseitigem Interesse, unter anderem zu folgenden Aspekten:

a)

bewährte Verfahren und gewonnene Erfahrungen im Bereich der Konzipierung, Einführung und Anwendung von CO2-Bepreisungsmechanismen,

b)

Förderung heimischer und internationaler CO2-Märkte, unter anderem durch Mechanismen wie Emissionshandelssysteme und die Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung, und

c)

Förderung von Energieeffizienz, emissionsarmen Technologien und erneuerbaren Energien.

Artikel 13.7

Biologische Vielfalt

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, im Folgenden „CBD“) von 1992 und dem Strategieplan für Biodiversität 2011-2020 und den Biodiversitätszielen von Aichi, angenommen auf der zehnten Tagung der Konferenz der CBD-Vertragsparteien in Nagoya vom 18. bis zum 29. Oktober 2010, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert 1983 in Gaborone (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, im Folgenden „CITES“), sowie weiteren einschlägigen internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, und den in diesem Rahmen erlassenen Beschlüssen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sicherzustellen.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen gemäß Artikel 15 des CBD die Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen sowie die Tatsache an, dass die Befugnis, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu bestimmen, Sache der jeweiligen Regierungen ist und deren internem Recht unterliegt. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung zu erleichtern, und keine Beschränkungen einzuführen, die den Zielen des CBD zuwiderlaufen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei bedarf, die die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.

(3)   Um die angestrebten Ziele zu erreichen, gewährleistet jede Vertragspartei Folgendes:

a)

gemäß ihren internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Förderung des Handels mit Erzeugnissen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leisten,

b)

Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich des Zugangs zu genetischen Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile,

c)

Informationsaustausch mit der anderen Vertragspartei über Maßnahmen wie Strategien, politische Initiativen, Programme, Aktionspläne, Verbraucheraufklärungskampagnen, die in einem Handelskontext relevant sind und darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik zu maximieren und eine stärkere gegenseitige Unterstützung der Politiken zu gewährleisten,

d)

Festlegung und Durchführung geeigneter wirksamer Maßnahmen, die im Einklang mit ihren im Rahmen internationaler Verträge, deren Vertragspartei sie ist, eingegangenen Verpflichtungen stehen und zu einer Eindämmung des illegalen Artenhandels führen, beispielsweise Sensibilisierungskampagnen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,

e)

gegebenenfalls Verstärkung der Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Formulierung von Vorschlägen zur Aufnahme weiterer Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge I und II und

f)

gegebenenfalls Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei auf regionaler und globaler Ebene mit dem Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen Ökosystemen und Agrarökosystemen zu fördern, unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, auf die Wiederherstellung von Ökosystemen, auf die Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen einschließlich Ökosystemen verursacht werden, und auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

Artikel 13.8

Nachhaltigkeit in der Waldbewirtschaftung und im Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldressourcen im Hinblick auf die Erreichung ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele zukommt.

(2)   Um die angestrebten Ziele zu erreichen, gewährleistet jede Vertragspartei Folgendes:

a)

Schaffung von Anreizen für die Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Erntelands gewonnen wurden; das kann den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement Governance and Trade – "FLEGT") umfassen,

b)

Austausch von Informationen mit der anderen Vertragspartei über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen,

c)

Einführung von Maßnahmen, die mit den internen Gesetzen und den internationalen Verträgen, deren Vertragspartei sie ist, in Einklang stehen und der Erhaltung der Waldressourcen sowie der Bekämpfung illegalen Holzeinschlags und entsprechender Handelsaktivitäten dienen,

d)

soweit angezeigt, Informationsaustausch mit der anderen Vertragspartei über Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Politiken für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und die gegenseitige Unterstützung dieser Strategien zu gewährleisten, und

e)

gegebenenfalls Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei auf regionaler und globaler Ebene mit dem Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern.

Artikel 13.9

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und Aquakulturerzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze und marinen Ökosysteme sowie die Förderung einer verantwortlichen und nachhaltigen Aquakultur sind.

(2)   Um die angestrebten Ziele zu erreichen, gewährleistet jede Vertragspartei Folgendes:

a)

Einhaltung der langfristigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze im Sinne des SRÜ von 1982; Förderung der Einhaltung des auf der Konferenz vom 24. Juli bis zum 4. August 1995 in New York beschlossenen Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, des von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation auf ihrer 27. Tagung im November 1993 gebilligten Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See und des von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation am 22. November 2009 gebilligten Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei; Einhaltung der Grundsätze des am 31. Oktober 1995 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation in Cancún angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei,

b)

soweit angezeigt, gemeinsam mit der anderen Vertragspartei Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen, bei denen sie Mitglied, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, unter anderem durch die effektive Anwendung von deren Mechanismen zur Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, und gegebenenfalls Umsetzung von deren Fangdokumentations- oder Fangbescheinigungsregelungen,

c)

Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei und aktives Engagement bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei („illegal, unreported and unregulated“, im Folgenden „IUU“) und damit zusammenhängender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei; zudem fördert jede Vertragspartei den Informationsaustausch über IUU-Aktivitäten und führt Politiken und Maßnahmen ein, die auf den Ausschluss von IUU-Erzeugnissen vom Handel abzielen,

d)

Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte und

e)

im Rahmen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls bei anderen Gelegenheiten Informationsaustausch über alle im Bereich der Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und Fischereierzeugnissen ergriffenen neuen Maßnahmen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Artikel 13.10

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

(1)   Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass Handel und Investitionen stärker zur Verwirklichung des Ziels einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck

a)

erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen kann, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Arbeitspolitik auf der anderen Seite an,

b)

bemühen sich die Vertragsparteien, den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern und zu fördern,

c)

bemühen sich die Vertragsparteien, den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie entsprechende Investitionen zu fördern, die von besonderer Bedeutung für die Bekämpfung des Klimawandels sind, wie etwa Waren und Dienstleistungen in den Bereichen nachhaltige, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, unter anderem durch die Entwicklung von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten,

d)

erkennen die Vertragsparteien an, dass freiwillige Initiativen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Umwelt und Arbeit beitragen und interne Regulierungsmaßnahmen ergänzen können, weshalb jede Vertragspartei gemäß ihren internen Gesetzen oder Politiken die Entwicklung solcher Initiativen und die Beteiligung daran fördert, einschließlich freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte wie fairer und ethischer Handelssysteme und Öko-Kennzeichnungen, und

e)

verständigen sich die Vertragsparteien gemäß ihren internen Gesetzen oder Politiken auf die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen, sofern entsprechende Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde; Maßnahmen zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen umfassen unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie fachliche Beratung; dabei berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen international vereinbarten Instrumente, denen sie zugestimmt hat oder die sie unterstützt, wie etwa die Leitlinien für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Initiative ,Global Compact‘ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.

Artikel 13.11

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben können, trägt jede Vertragspartei den verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen, technischen und innovationsbezogenen Informationen, einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

Artikel 13.12

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihrem internen Recht und mit Kapitel 14 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel und die Investitionstätigkeit haben können, in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden, dass sie rechtzeitig angekündigt werden und dass interessierte Personen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Artikel 13.13

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Im Rahmen ihrer jeweiligen Politiken, Verfahren, partizipativen Prozesse und Institutionen überprüfen, überwachen und bewerten die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt die Auswirkungen, die die Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung hat.

Artikel 13.14

Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig eine Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung für die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels ist, und können unter anderem in folgenden Bereichen zusammenarbeiten:

a)

Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen internationaler Foren, unter anderem der IAO, des Asien-Europa-Treffens, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und multilateraler Umweltübereinkommen,

b)

Informations- und Erfahrungsaustausch über Methoden und Indikatoren für Folgenabschätzungen zur Nachhaltigkeit im Handel,

c)

Auswirkungen von Arbeits- und Umweltgesetzen, Vorschriften, Normen und Standards auf Handel und Investitionen sowie Auswirkungen von Handels- oder Investitionsregelungen auf Arbeit und Umwelt, unter anderem auf die Entwicklung von Strategien und Politiken im Bereich nachhaltige Entwicklung,

d)

Erfahrungsaustausch zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung grundlegender, vorrangiger und anderer als aktuell („up-to-date“) eingestufter IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die von Bedeutung für den Handel sind,

e)

handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, insbesondere: Zusammenhänge zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung für alle, einschließlich Jugendlicher, Frauen und Menschen mit Behinderungen, Anpassung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen und andere internationale Arbeitsstandards, Arbeitsstatistik, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz für alle, einschließlich gefährdeter und benachteiligter Gruppen wie Wanderarbeitnehmern, Frauen, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen, sowie soziale Inklusion, sozialer Dialog und Gleichstellung von Frauen und Männern,

f)

handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,

g)

handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zum Klimawandel, einschließlich Möglichkeiten zur Förderung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen und Energieeffizienz,

h)

Informations- und Erfahrungsaustausch über Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme, einschließlich Öko-Kennzeichnung,

i)

Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, auch im Hinblick auf die international vereinbarten Instrumente, denen die Vertragsparteien jeweils zugestimmt haben oder die von ihnen jeweils unterstützt werden,

j)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich Kartierung, Beurteilung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundener Dienstleistungen, sowie zur Bekämpfung des illegalen internationalen Artenhandels,

k)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder im Hinblick auf eine Verringerung der Entwaldung und des illegalen Holzeinschlags,

l)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Bewirtschaftung und

m)

Informations- und Erfahrungsaustausch über handelsbezogene Aspekte im Zusammenhang mit der Festlegung und Umsetzung umweltfreundlicher Wachstumsstrategien und -politiken, unter anderem über nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie umweltfreundliche Technologien.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen aus mit dem Ziel der Planung und Durchführung von Kooperations- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung.

(3)   Gemäß Kapitel 16 (Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau) können die Vertragsparteien in den in Absatz 1 genannten Bereichen unter anderem in folgender Form zusammenarbeiten:

a)

Workshops, Seminare, Schulungen und Dialoge zur Weitergabe von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren,

b)

Studien sowie

c)

gegebenenfalls technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau.

Die Vertragsparteien können andere Formen der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 13.15

Institutionelle Bestimmungen

(1)   Jede Vertragspartei benennt innerhalb ihrer Verwaltung eine Kontaktstelle für die Zwecke der Umsetzung dieses Kapitels.

(2)   Dem nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ gehören hohe Beamte der zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien oder die von diesen benannten Beamten an.

(3)   Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 13.14 (Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung), zu überprüfen. Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Schlussfolgerungen einvernehmlich fest.

(4)   Jede Vertragspartei beruft eine oder mehrere neue interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung ein oder konsultiert eine oder mehrere bestehende Beratungsgruppen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung dieses Kapitels beratend zu unterstützen. Jede Vertragspartei entscheidet über ihre internen Verfahren zur Einsetzung ihrer internen Beratungsgruppe(n) und die Ernennung der Mitglieder dieser Gruppe(n). Der (den) Gruppe(n) gehören unabhängige repräsentative Organisationen an, wobei eine ausgewogene Vertretung von Interessenträgern aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, darunter Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, Wirtschaftsverbände und Umweltorganisationen, gewährleistet wird. Jede interne Beratungsgruppe kann ihrer jeweiligen Vertragspartei aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten.

(5)   Die Mitglieder der internen Beratungsgruppe(n) jeder Vertragspartei kommen in einem gemeinsamen Forum zusammen, um einen Dialog über Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen, die die Handelsbeziehungen zwischen beiden Vertragsparteien betreffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die internen Beratungsgruppen beider Vertragsparteien weitere Interessenträger zu den Sitzungen des gemeinsamen Forums hinzuziehen. Innerhalb des Forums muss eine ausgewogene Vertretung von Interessenträgern aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt gewährleistet sein. Über jede Sitzung des gemeinsamen Forums wird ein Bericht erstellt, dem Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vorgelegt und anschließend veröffentlicht.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kommt das gemeinsame Forum einmal jährlich in Verbindung mit den Sitzungen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ zusammen. Bei diesen Gelegenheiten berichten die Vertragsparteien dem gemeinsamen Forum über den aktuellen Stand der Umsetzung dieses Kapitels. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens über die Arbeitsweise des gemeinsamen Forums.

Artikel 13.16

Konsultationen auf Regierungsebene

(1)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel nehmen die Vertragsparteien nur die in diesem Artikel und in Artikel 13.17 (Sachverständigengruppe) vorgesehenen Verfahren in Anspruch. Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, finden Kapitel 15 (Streitbeilegung) und sein Anhang 15-C (Mediationsmechanismus) keine Anwendung auf dieses Kapitel. Anhang 15-A (Verfahrensordnung) gilt sinngemäß nach Maßgabe des Artikels 13.17 (Sachverständigengruppe) Absatz 2.

(2)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen muss eine klare Sachverhaltsdarstellung mit einer Darlegung des Problems und einer kurzen Zusammenfassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Anliegen enthalten, einschließlich Angaben zu den maßgeblichen Bestimmungen dieses Kapitels, einer Erläuterung dazu, inwieweit das Problem die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels betrifft, sowie etwaiger sonstiger von der Vertragspartei für sachdienlich erachteter Informationen. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens einer Vertragspartei aufgenommen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Bei den Konsultationen wird den spezifischen Problemen und Interessen derjenigen Vertragspartei, bei der es sich um ein Entwicklungsland handelt, besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Vertragsparteien tragen, soweit angezeigt, den Tätigkeiten der IAO oder einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien gebührend Rechnung und können im gegenseitigen Einvernehmen den Rat dieser Organisationen oder Gremien oder jeder anderen Einrichtung oder Person, die sie für geeignet erachten, einholen, um die betreffende Angelegenheit vollumfänglich zu prüfen.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die betreffende Angelegenheit einer eingehenderen Erörterung bedarf, so kann sie bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ einberufen wird, um die Angelegenheit zu prüfen. Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung.

(5)   Zur Erleichterung der Analyse kann sich der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ gegebenenfalls von der internen Beratungsgruppe beziehungsweise den internen Beratungsgruppen einer oder beider Vertragsparteien beraten lassen oder auf die Unterstützung durch andere Sachverständige zurückgreifen.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, wird die von ihnen in der Angelegenheit erzielte Lösung öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 13.17

Sachverständigengruppe

(1)   Gelangt der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ nicht innerhalb von 120 Tagen oder eines zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten längeren Zeitraums nach Übermittlung des Konsultationsersuchens gemäß Artikel 13.16 (Konsultationen auf Regierungsebene) zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann eine Vertragspartei bei der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird.

(2)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung für die Sachverständigengruppe fest, in der die in diesem Artikel nicht abgedeckten Verfahrensfragen geregelt werden. Sofern der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ nichts anderes beschließt, gilt bis zur Festlegung einer solchen Geschäftsordnung sinngemäß die Verfahrensordnung in Anhang 15-A (Verfahrensordnung) unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der Sachverständigengruppe.

(3)   Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ stellt in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens fünfzehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je einer Teilliste für jede Vertragspartei und einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen können. Jede Vertragspartei schlägt für ihre Teilliste mindestens fünf Personen als Sachverständige vor. Darüber hinaus wählen die Vertragsparteien mindestens fünf Personen für die Teilliste der infrage kommenden Vorsitzenden aus. Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überprüft auf seinen Sitzungen die Liste und stellt sicher, dass sie mindestens auf dem Stand von fünfzehn Personen gehalten wird.

(4)   Die Personen auf der in Absatz 3 genannten Liste müssen über einschlägige Kenntnisse oder Fachwissen im Arbeitsrecht oder im Umweltrecht, in den in diesem Kapitel behandelten Belangen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen internationaler Übereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen in Fragen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen. Die in Anhang 15-B (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) dargelegten Grundsätze gelten sinngemäß auch für Sachverständige unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sachverständigentätigkeit.

(5)   Eine Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der ersuchten Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung der Gruppe zu erzielen. Können die Vertragsparteien innerhalb dieses Zeitraums keine Einigung über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe erzielen, so wählen sie den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen oder, falls sie innerhalb von weiteren sieben Tagen keine Einigung erzielen können, per Losentscheid aus der entsprechenden in Absatz 3 genannten Teilliste aus. Jede Vertragspartei wählt innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist von 30 Tagen einen Sachverständigen aus, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Die Vertragsparteien können sich darauf verständigen, einen beliebigen anderen Sachverständigen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt, in die Sachverständigengruppe zu berufen. Sollte die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe nicht innerhalb des Zeitraums von 44 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe bei der ersuchten Vertragspartei abgeschlossen sein, so erfolgt die Auswahl des (der) noch zu benennenden Sachverständigen per Losentscheid anhand der in Absatz 3 genannten Teilliste(n) aus dem jeweiligen Personenkreis, der von der (den) Vertragspartei(en), die das Verfahren nicht abgeschlossen hat (haben), vorgeschlagen wurde. Wurde die Liste nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt, so werden die Sachverständigen per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von beiden Vertragsparteien oder – falls nur eine Vertragspartei einen Vorschlag vorgelegt hat – von einer der Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden. Als Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe gilt der Tag, an dem der letzte der drei Sachverständigen ausgewählt wird.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, erhält die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels Handel und nachhaltige Entwicklung und Vorlage von Berichten nach Absatz 8 dieses Artikels mit Lösungsempfehlungen“.

(7)   Bei Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung multilateraler Übereinkommen nach Artikel 13.4 (Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und Artikel 13.5 (Multilaterale Umweltübereinkommen) sollte die Sachverständigengruppe Informationen und Ratschläge bei der IAO oder den für multilaterale Umweltübereinkommen zuständigen Gremien einholen. Die nach diesem Absatz gewonnenen Informationen werden beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

(8)   Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor. In diesen Berichten sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die etwaigen Feststellungen und Empfehlungen darzulegen. Den Zwischenbericht legt die Sachverständigengruppe den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach ihrer Einsetzung vor. Jede Vertragspartei kann der Sachverständigengruppe innerhalb von 45 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts eine schriftliche Stellungnahme dazu übermitteln. Nach Prüfung etwaiger schriftlicher Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe den Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Den Abschlussbericht legt die Sachverständigengruppe den Vertragsparteien spätestens 150 Tage nach ihrer Einsetzung vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass die in diesem Absatz festgelegten Fristen nicht eingehalten werden können, so notifiziert der Vorsitzende der Sachverständigengruppe das den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Gruppe ihren Zwischenbericht oder Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Die Sachverständigengruppe legt den Abschlussbericht spätestens 180 Tage nach ihrer Einsetzung vor, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Abschlussbericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.

(9)   Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Sachverständigengruppe und der darin enthaltenen Empfehlungen, welche geeigneten Aktionen oder Maßnahmen umgesetzt werden sollten. Die betroffene Vertragspartei unterrichtet ihre interne(n) Beratungsgruppe(n) sowie die andere Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts oder nach Ablauf eines zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten längeren Zeitraums von ihrer Entscheidung über etwaige vorzunehmende Aktionen oder zu treffende Maßnahmen. Die Überwachung der Umsetzung solcher Aktionen oder Maßnahmen obliegt dem Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“. Die interne(n) Beratungsgruppe(n) und das gemeinsame Forum können dem Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ diesbezügliche Stellungnahmen übermitteln.

KAPITEL 14

Transparenz

Artikel 14.1

Ziel und Geltungsbereich

Im Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regulierungsumfeld und die Regulierungsverfahren auf Handel und Investitionen haben können, fördert jede Vertragspartei ein berechenbares Regulierungsumfeld und effiziente Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Artikel 14.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„betroffene Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung betroffen sein können, und

b)

„Maßnahmen mit allgemeiner Geltung“ Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die sich auf von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten auswirken können.

Artikel 14.3

Veröffentlichung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher,

a)

dass Maßnahmen mit allgemeiner Geltung unverzüglich über ein offiziell benanntes Medium, nach Möglichkeit auch über elektronische Medien, veröffentlicht werden, sodass alle Regierungen und betroffenen Personen davon Kenntnis nehmen können, und

b)

dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten solcher Maßnahmen ausreichend Zeit liegt, es sei denn, das ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich.

(2)   Jede Vertragspartei

a)

bemüht sich, Vorschläge zur Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in einem angemessen frühen Stadium zu veröffentlichen, auf ein entsprechendes Ersuchen hin einschließlich einer Erläuterung der Ziele des jeweiligen Vorschlags und der Gründe für den Vorschlag,

b)

räumt betroffenen Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu Vorschlägen zur Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere ausreichende Fristen dafür vorsieht, es sei denn, das ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich, und

c)

bemüht sich, die Stellungnahmen betroffener Personen zu Vorschlägen zur Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung zu berücksichtigen.

Artikel 14.4

Anfragen und Kontaktstellen

(1)   Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle.

(2)   Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei geben die Kontaktstellen an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine Angelegenheit zuständig ist, und leisten die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

(3)   Jede Vertragspartei richtet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen geeignete Mechanismen ein beziehungsweise behält solche Mechanismen bei, einschließlich der in anderen Kapiteln dieses Abkommens vorgesehenen Mechanismen, um Anfragen betroffener Personen zu vorgeschlagenen oder bereits in Kraft befindlichen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 benannten Kontaktstellen oder gegebenenfalls auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern in diesem Abkommen kein spezifischer Mechanismus vorgesehen ist.

(4)   Jede Vertragspartei sieht Mechanismen vor, die betroffene Personen zur Lösung von Problemen in Anspruch nehmen können, die sich aus der Anwendung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Rahmen dieses Abkommens ergeben.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nach diesem Artikel erteilten Auskünfte weder endgültig noch rechtsverbindlich sein können, sondern lediglich Informationszwecken dienen können.

(6)   Jede Vertragspartei erläutert auf ein entsprechendes Ersuchen hin die Ziele von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und die Gründe für die jeweiligen Maßnahmen.

(7)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei wesentlich auf die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 14.5

Handhabung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

Jede Vertragspartei handhabt alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in einheitlicher, objektiver, unparteiischer und angemessener Weise. Jede Vertragspartei verfährt bei der Anwendung solcher Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie folgt:

a)

Sie bemüht sich, die von einem Verfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren internen Verfahrensvorschriften in angemessener Weise über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, wobei sie die Art des Verfahrens und die Rechtsgrundlage, auf die es sich stützt, angibt und eine allgemeine Darstellung etwaiger zu klärender Fragen vorlegt,

b)

sie gibt den betroffenen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und

c)

sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und mit ihm im Einklang stehen.

Artikel 14.6

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)   Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen Recht gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet beziehungsweise unterhalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren müssen unparteiisch und von den mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Stellen oder Behörden unabhängig sein, und die Instanzen dürfen kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

a)

ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b)

Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und vorgelegte Unterlagen oder, sofern das interne Recht der betreffenden Vertragspartei das vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)   Jede Vertragspartei stellt – vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung – sicher, dass die zuständige Dienststelle oder Behörde die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Entscheidung umsetzt und ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die jeweilige Verwaltungsmaßnahme daran ausrichtet.

Artikel 14.7

Gute Regulierungs- und Verwaltungspraxis

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Verbesserung der Regulierungsqualität und der Regulierungsergebnisse zusammenzuarbeiten, unter anderem im Wege eines Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Reformprozessen und entsprechenden Folgenabschätzungen.

(2)   Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Artikel 14.8

Besondere Bestimmungen

Dieses Kapitel findet unbeschadet etwaiger in anderen Kapiteln dieses Abkommens festgelegter besonderer Bestimmungen Anwendung.

KAPITEL 15

Streitbeilegung

Abschnitt A

Ziel und geltungsbereich

Artikel 15.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 15.2

Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.

Abschnitt B

Konsultationen und mediation

Artikel 15.3

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den mit Artikel 17.1 eingesetzten Handelsausschuss (Handelsausschuss), in dem sie die strittige Maßnahme und die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens nennt.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des in Absatz 2 genannten Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder saisonabhängige Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des in Absatz 2 genannten Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)   Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei kann auf Artikel 15.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) zurückgreifen, wenn

a)

die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens reagiert,

b)

innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden sind,

c)

sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder

d)

die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden.

(6)   Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

Artikel 15.4

Mediationsmechanismus

Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel oder die Liberalisierung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, ein Mediationsverfahren nach Anhang 15-C (Mediationsmechanismus) einzuleiten.

Abschnitt C

Streitbeilegungsverfahren

Unterabschnitt 1

Schiedsverfahren

Artikel 15.5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 15.3 (Konsultationen) beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten, mit Kopie an den Handelsausschuss. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar ist.

Artikel 15.6

Mandat des Schiedspanels

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der Frage, die in dem nach Artikel 15.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) gestellten Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels aufgeworfen wurde, im Lichte der von den Vertragsparteien zitierten einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens; Entscheidung über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird; Feststellung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen sowie der wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen in seinem Bericht, gemäß den Artikeln 15.10 (Zwischenbericht) und 15.11 (Abschlussbericht).“

Artikel 15.7

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um sich über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu einigen.

(3)   Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist über die Zusammensetzung des Panels, so kann jede Vertragspartei spätestens 10 Tage nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 15.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei bestimmen. Bestimmt eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter aus ihrer Teilliste, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der nach Artikel 15.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste dieser Vertragspartei aus.

(4)   Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist auf den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen einer Vertragspartei den Vorsitzenden des Schiedspanels aus der nach Artikel 15.23 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Teilliste der Vorsitzenden per Losentscheid aus.

(5)   Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in den Absätzen 3 oder 4 genannten Ersuchen aus.

(6)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter den Vertragsparteien gemäß Anhang 15-A (Verfahrensordnung) notifiziert hat, dass er seiner Ernennung zustimmt.

(7)   Ist eine der in Artikel 15.23 (Liste der Schiedsrichter) vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder ist dort keine ausreichende Zahl von Personen genannt, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von den beiden Vertragsparteien – oder falls nur eine Vertragspartei einen Vorschlag vorgelegt hat von nur einer Vertragspartei – förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.

Artikel 15.8

Streitbeilegungsverfahren des Schiedspanels

(1)   Für die Streitbeilegungsverfahren eines Schiedspanels sind die in diesem Artikel, in Anhang 15-A (Verfahrensordnung) und Anhang 15-B (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) festgelegten Regeln und Verfahren maßgeblich.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um alle von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; das schließt den Zeitplan des Verfahrens, die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen gemäß Anhang 15-A (Verfahrensordnung) ein. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

(3)   Über den Verhandlungsort wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien entschieden. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über den Verhandlungsort, so finden die Verhandlungen in Brüssel statt, wenn Vietnam Beschwerdeführerin ist, und in Hanoi, wenn die Union Beschwerdeführerin ist.

(4)   Sofern in Anhang 15-A (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, finden die Verhandlungen öffentlich statt.

(5)   Gemäß Anhang 15-A (Verfahrensordnung) erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, bei allen Darlegungen, Erklärungen, Argumentationen oder Erwiderungen im Verfahren zugegen zu sein. Alle Informationen oder Schriftsätze, die dem Schiedspanel von einer Vertragspartei übermittelt werden, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Zwischenberichts, Antworten auf Fragen des Schiedspanels und Stellungnahmen zu diesen Antworten, werden der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt.

(6)   Sofern die Vertragsparteien binnen drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel gemäß Anhang 15-A (Verfahrensordnung) unaufgefordert übermittelte Schriftsätze (Amicus-Curiae-Schriftsätze) von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen zulassen.

(7)   Zum Zwecke interner Beratungen trifft sich das Schiedspanel in geschlossener Sitzung, an der ausschließlich Schiedsrichter teilnehmen. Das Schiedspanel darf seine Assistenten zu seinen Beratungen zulassen. Die Beratungen des Schiedspanels und die ihm vorgelegten Unterlagen werden vertraulich behandelt.

Artikel 15.9

Vorabentscheidung über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.

Artikel 15.10

Zwischenbericht

(1)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen dargelegt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende das den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den Zwischenbericht später als 120 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftlich unter Beifügung entsprechender Anmerkungen ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3)   In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifizierung des Zwischenberichts schriftlich unter Beifügung entsprechender Anmerkungen ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(4)   Nach Prüfung aller den Zwischenbericht betreffenden schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien einschließlich der Anmerkungen kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.

Artikel 15.11

Abschlussbericht

(1)   Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende das den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den Abschlussbericht später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung vorzulegen. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den Abschlussbericht später als 75 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen.

(3)   Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation enthalten und eindeutig auf die Anmerkungen der Vertragsparteien eingehen.

Unterabschnitt 2

Umsetzung

Artikel 15.12

Umsetzung des Abschlussberichts

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.

Artikel 15.13

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)   Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der von der Beschwerdegegnerin übermittelten Notifikation gemäß Absatz 1 das nach Artikel 15.7 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzte Panel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Handelsausschuss notifiziert.

(3)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss seine Entscheidung über die angemessene Frist innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des in Absatz 2 genannten Ersuchens.

(4)   Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts.

(5)   Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.

Artikel 15.14

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht umzusetzen.

(2)   Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Handelsausschuss notifiziert. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar ist.

(3)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des in Absatz 2 genannten Ersuchens.

Artikel 15.15

Einstweilige Abhilfemaßnahmen wegen Nichtumsetzung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass die nach Artikel 15.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts) Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin, falls von der Beschwerdeführerin gewünscht und nach entsprechenden Konsultationen mit dieser Vertragspartei, ein Ausgleichsangebot vor.

(2)   Beschließt die Beschwerdeführerin, kein Ausgleichsangebot zu verlangen, oder wird, falls doch eines verlangt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Vorlage der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 15.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts), dass keine Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde oder dass eine getroffene Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin, nachdem sie die andere Vertragspartei und den Handelsausschuss unterrichtet hat, Verpflichtungen aus den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von 10 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen ist der Beschwerdeführerin mit Kopie an den Handelsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. Die Verpflichtungen dürfen nicht ausgesetzt werden, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit dieser Entscheidung vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen und der Ausgleich sind einstweilig und werden nur so lange aufrechterhalten, bis:

a)

die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 15.19 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben,

b)

die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach Artikel 15.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts) Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, im Einklang befindet, oder

c)

die als mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, unvereinbar befundene Maßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sie gemäß der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 15.14 (Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts) Absatz 3 mit diesen Bestimmungen im Einklang steht.

Artikel 15.16

Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen, die nach Erlass einstweiliger, wegen Nichtumsetzung getroffener Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise nach einem Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerdegegnerin mit Kopie an den Handelsausschuss notifiziert.

(3)   Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass die notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, vereinbar ist, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Soweit relevant, wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Umfang des Ausgleichs im Lichte der Entscheidung des Schiedspanels angepasst.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 15.17

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang15-B (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 15.7 (Einsetzung des Schiedspanels) Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Berichte und Entscheidungen verlängert sich um 20 Tage.

Artikel 15.18

Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren

(1)   Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum aus, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf. Auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien nimmt es seine Arbeiten bereits vor Ende dieses Aussetzungszeitraums wieder auf. Die Vertragsparteien unterrichten den Handelsausschuss entsprechend. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel seine Arbeiten auch am Ende des Aussetzungszeitraums wieder aufnehmen. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Handelsausschuss und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels und ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedspanels verlängern sich die in den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten Fristen um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedspanels ausgesetzt waren. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich des Artikels 15.24 (Wahl des Gremiums) die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(2)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, das Verfahren vor dem Schiedspanel einzustellen; dazu richten sie zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Vorlage des Abschlussberichts des Schiedspanels eine gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels und den Handelsausschuss.

Artikel 15.19

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren die betreffende Lösung gemeinsam dem Handelsausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Bedarf die Lösung einer Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei, so ist in der Notifikation auf dieses Erfordernis hinzuweisen; gleichzeitig wird das Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren eingestellt.

Artikel 15.20

Informationen und Fachberatung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Vor der Auswahl der Sachverständigen konsultiert das Schiedspanel die Vertragsparteien. Sämtliche nach diesem Artikel eingeholten Informationen müssen den Vertragsparteien offengelegt und übermittelt werden, damit diese innerhalb eines vom Schiedspanel festgelegten Zeitrahmens dazu Stellung nehmen können.

Artikel 15.21

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) gemäß Anhang 2 des WTO-Übereinkommens angenommenen Berichten der Panels und des Berufungsgremiums. Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels dürfen die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 15.22

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kann kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. In keinem Fall werden abweichende Meinungen von Schiedsrichtern offengelegt.

(2)   Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos akzeptiert. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Berichten und Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen, auf die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) Bezug genommen wird, und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen darzulegen. Der Handelsausschuss macht den gesamten Wortlaut der Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von 10 Tagen nach deren Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht beschließt, zum Schutz vertraulicher Informationen davon abzusehen.

Abschnitt D

Allgemeine bestimmungen

Artikel 15.23

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen:

a)

einer Teilliste für die Union,

b)

einer Teilliste für Vietnam und

c)

einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, in keiner Vertragspartei dauerhaft gebietsansässig sind und im Schiedspanel den Vorsitz führen können.

(2)   In jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.

(3)   Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis und Erfahrung in den Bereichen Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex in Anhang 15-B (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) gebunden.

(4)   Der Handelsausschuss kann darüber hinaus eine zusätzliche Liste von 10 Personen erstellen, die über nachgewiesene Sachkenntnis und Erfahrung in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Zusammensetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 15.7 (Einsetzung des Schiedspanels) auf diese zusätzliche Liste zurückgegriffen.

Artikel 15.24

Wahl des Gremiums

(1)   Die Inanspruchnahme des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, unberührt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf eine Vertragspartei bezüglich einer bestimmten Maßnahme gegen die Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung nicht sowohl im Rahmen dieses Abkommens als auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder einer anderen internationalen Übereinkunft, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, in den einschlägigen Gremien vorgehen. Sobald ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wurde, darf eine Vertragspartei nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten

a)

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat,

b)

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 15.5 (Einleitung des Schiedsverfahrens) Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat,

c)

Streitbeilegungsverfahren im Rahmen einer sonstigen internationalen Übereinkunft als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft als Einleitungszeitpunkt gilt.

(4)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen darf nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

Artikel 15.25

Fristen

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sich die Fristen beziehen.

(2)   Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

Artikel 15.26

Überprüfung und Änderung

Der Handelsausschuss kann beschließen, die Anhänge 15-A (Verfahrensordnung), 15-B (Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren) und 15-C (Mediationsmechanismus) zu überprüfen und zu ändern.

KAPITEL 16

Zusammenarbeit und kapazitätsaufbau

Artikel 16.1

Ziele und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen, wie wichtig Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau für eine effiziente Durchführung dieses Abkommens sind, das die kontinuierliche Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit unterstützt und neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zwischen beiden Seiten schafft.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit auf Gebieten gegenseitigen Interesses zu vertiefen und dabei dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Union und Vietnams Rechnung zu tragen. Diese Zusammenarbeit soll die nachhaltige Entwicklung in all ihren Dimensionen fördern, insbesondere nachhaltiges Wachstum und Armutsbekämpfung.

(3)   Dieses Kapitel gilt für alle Bestimmungen über Zusammenarbeit in diesem Abkommen.

Artikel 16.2

Bereiche und Form der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit innerhalb des bestehenden rechtlichen und institutionellen Rahmens nach den Vorschriften und Verfahren, die die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, durchgeführt wird.

(2)   Um die in Artikel 16.1 (Ziele und Geltungsbereich) genannten Ziele zu erreichen, messen die Vertragsparteien einer Zusammenarbeit in folgenden Bereichen besondere Bedeutung bei:

a)

regionale Zusammenarbeit und Integration,

b)

Handelserleichterungen,

c)

Handelspolitik und Regulierung,

d)

handelsbezogene Aspekte der Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft,

e)

nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Aspekte Umwelt und Arbeit,

f)

kleine und mittlere Unternehmen,

g)

andere, in spezifischen Kapiteln dieses Abkommens genannte Bereiche und

h)

weitere Bereiche von gegenseitigem Interesse, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehen.

(3)   Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt in erster Linie durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie durch politische Zusammenarbeit. Gegebenenfalls können Seminare, Workshops, Schulungen, Studien, technische Hilfe und Kapazitätsaufbau in Betracht gezogen werden.

(4)   Die Vertragsparteien erkennen die potenziell bedeutende Rolle des privaten Sektors in der Zusammenarbeit an und unterstützen seine Einbeziehung, damit er zur größtmöglichen Steigerung des Nutzens dieses Abkommens für Wirtschaftswachstum und Entwicklung beiträgt.

Artikel 16.3

Tierschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, beim Tierschutz, soweit erforderlich, zusammenzuarbeiten; das schließt technische Hilfe und Kapazitätsaufbau zur Entwicklung von Tierschutzstandards ein. Für die Zwecke dieses Artikels konsultieren die Vertragsparteien den nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingerichteten Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“.

Artikel 16.4

Institutioneller Mechanismus

(1)   Fragen der Zusammenarbeit werden in den einschlägigen nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingerichteten Sonderausschüssen erörtert. Fragen, die in Bereiche der Zusammenarbeit außerhalb der Zuständigkeit der Sonderausschüsse fallen, werden im Handelsausschuss erörtert.

(2)   Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb ihrer Verwaltung eine Kontaktstelle, die mit der anderen Vertragspartei bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels in Verbindung steht.

KAPITEL 17

Institutionelle, allgemeine und schlussbestimmungen

Artikel 17.1

Handelsausschuss

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)   Der Handelsausschuss tritt, sofern er nichts anderes beschließt, einmal jährlich oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen des Handelsausschusses finden abwechselnd in der Union oder in Vietnam statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Vorsitz im Handelsausschuss wird gemeinsam vom Industrie- und Handelsminister Vietnams und dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren jeweiligen Stellvertretern geführt. Der Handelsausschuss legt seinen Sitzungskalender und die Tagesordnungen der Sitzungen fest.

(3)   Der Handelsausschuss

a)

gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens,

b)

überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele,

c)

überwacht und koordiniert die Arbeiten aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien, richtet Empfehlungen zu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen an diese Gremien, prüft alle Angelegenheiten, mit denen er von diesen Gremien befasst wird, und erlässt diesbezügliche Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen,

d)

prüft, auf welche Weise die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

e)

bemüht sich unbeschadet des Kapitels 15 (Streitbeilegung) um Lösungen für Probleme, die in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen auftreten könnten, oder um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und

f)

prüft alle sonstigen relevanten Fragen, die die von diesem Abkommen erfassten Bereiche betreffen.

(4)   Der Handelsausschuss kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens

a)

beschließen, Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen oder sonstige Gremien einzusetzen oder aufzulösen und ihnen – zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben – bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen; der Handelsausschuss legt Zusammensetzung, Mandat und Aufgaben der von ihm eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien fest,

b)

mit allen interessierten Parteien, einschließlich Privatsektor, Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, über in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallende Fragen kommunizieren,

c)

etwaige Änderungen dieses Abkommens prüfen und entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien richten oder in bestimmten, in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Änderung des Abkommens fassen,

d)

Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, die für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich der Schiedspanels nach Kapitel 15 (Streitbeilegung), bindend sind,

e)

nach Maßgabe dieses Abkommens Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen,

f)

sich eine Geschäftsordnung geben und

g)

in Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem Abkommen sonstige Maßnahmen ergreifen.

(5)   Der Handelsausschuss unterrichtet den nach dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen als Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens eingesetzten Gemischten Ausschuss in dessen ordentlichen Sitzungen über die Tätigkeiten des Handelsausschusses und, sofern relevant, seiner Sonderausschüsse.

Artikel 17.2

Sonderausschüsse

(1)   Der Handelsausschuss setzt folgende Sonderausschüsse ein:

a)

den Ausschuss „Warenhandel“,

b)

den Zollausschuss,

c)

den Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“,

d)

den Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ und

e)

den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

(2)   Zusammensetzung, Mandat und Aufgaben der in Absatz 1 genannten Sonderausschüsse sind in den einschlägigen Kapiteln und Protokollen dieses Abkommens festgelegt und können, soweit erforderlich, durch einen Beschluss des Handelsausschusses geändert werden.

(3)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und zwischen den Vertragsparteien nicht anderes vereinbart wurde, treten die Sonderausschüsse einmal jährlich zusammen. Sie treten ferner auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses zusammen. Der Vorsitz wird von Vertretern der Union und Vietnams auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Union oder in Vietnam statt oder werden auf andere zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel abgehalten. Die Sonderausschüsse legen ihren Sitzungskalender und die Tagesordnungen ihrer Sitzungen einvernehmlich fest. Jeder Sonderausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben; verzichtet er darauf, gilt für ihn sinngemäß die Geschäftsordnung des Handelsausschusses.

(4)   Die Sonderausschüsse können dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen oder selbst Beschlüsse fassen, soweit in diesem Abkommen vorgesehen.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder aufgrund einer Vorlage des zuständigen Sonderausschusses oder zur Vorbereitung der Erörterungen im Handelsausschuss kann sich der Ausschuss „Warenhandel“ mit Fragen beschäftigen, die sich in den Bereichen Zoll und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen stellen, sofern es dadurch erleichtert werden könnte, Lösungen in Fällen zu finden, die der zuständige Sonderausschuss selbst nicht lösen kann.

(6)   Die Sonderausschüsse geben dem Handelsausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen den jeweiligen Sitzungskalender und die Tagesordnung bekannt und berichten dem Handelsausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen. Die Existenz eines Sonderausschusses hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Handelsausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

Artikel 17.3

Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss „Warenhandel“ setzt folgende Arbeitsgruppen ein:

a)

die Arbeitsgruppe „Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben“ und

b)

die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“.

(2)   Der Handelsausschuss kann beschließen, für spezifische Aufgaben oder Fachbereiche weitere Arbeitsgruppen einzusetzen.

(3)   Der Handelsausschuss legt die Zusammensetzung, das Mandat und die Aufgaben der Arbeitsgruppen fest.

(4)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Arbeitsgruppen einmal jährlich zusammen. Sie treten ferner auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses zusammen. Der Vorsitz wird von Vertretern der Union und Vietnams auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Union oder in Vietnam statt oder werden auf andere zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel abgehalten. Die Arbeitsgruppen legen ihren Sitzungskalender und die Tagesordnungen ihrer Sitzungen einvernehmlich fest. Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben; verzichten sie darauf, gilt für sie sinngemäß die Geschäftsordnung des Handelsausschusses.

(5)   Die Arbeitsgruppen geben den zuständigen Sonderausschüssen rechtzeitig vor ihren Sitzungen den jeweiligen Sitzungskalender und die Tagesordnung bekannt. Auf jeder ordentlichen Sitzung der zuständigen Sonderausschüsse erstatten sie Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Existenz einer Arbeitsgruppe hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Handelsausschuss oder die zuständigen Sonderausschüsse unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

Artikel 17.4

Beschlussfassung des Handelsausschusses

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Handelsausschuss befugt, Beschlüsse zu fassen, soweit das in diesem Abkommen vorgesehen ist. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, und die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Der Handelsausschuss kann geeignete Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.

(3)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden einvernehmlich erlassen.

Artikel 17.5

Änderungen

(1)   Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Eine Änderung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien Notifikationen ausgetauscht haben, in denen sie bestätigen, dass sie ihre jeweils anwendbaren rechtlichen Verfahren gemäß Artikel 17.16 (Inkrafttreten) abgeschlossen haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Handelsausschuss dieses Abkommen ändern, soweit das in diesem Abkommen vorgesehen ist. Der Vertragsparteien fassen einen entsprechenden Beschluss im Handelsausschuss gemäß ihren jeweils anwendbaren rechtlichen Verfahren.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Listen der Beschaffungsstellen in den Anhängen 9-A (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen der Union) und 9-B (Geltungsbereich im öffentlichen Beschaffungswesen Vietnams) Abschnitte A (Zentrale Regierungsstellen) bis C (Sonstige erfasste Beschaffungsstellen) gemäß den Artikeln 9.20 (Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs) und 9.23 (Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“) geändert werden.

Artikel 17.6

Weiterentwicklung des WTO-Rechts

Wird eine Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die von den Vertragsparteien in dieses Abkommen übernommen wurde, geändert, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Nach einer solchen Überprüfung kann der Handelsausschuss dieses Abkommen im Wege eines Beschlusses entsprechend ändern.

Artikel 17.7

Besteuerung

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Vietnams aus Steuerübereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat der Union und Vietnam unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, die betreffende Steuerübereinkunft maßgebend.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es der Einführung oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach sonstigen steuerrechtlichen Vereinbarungen oder nach dem internen Steuerrecht entgegensteht, durch die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden sollen.

Artikel 17.8

Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien gestatten Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen zwischen den Vertragsparteien, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, insbesondere im Zusammenhang mit ihren jeweiligen spezifischen Verpflichtungen gemäß Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitt E (Regulierungsrahmen) Unterabschnitt 6 (Finanzdienstleistungen), in frei konvertierbarer Währung und, falls relevant, gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel 17.9

Kapitalverkehr

(1)   In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen sehen die Vertragsparteien von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit liberalisierten Investitionen gemäß Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) ab.

(2)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.

Artikel 17.10

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

Artikel 17.8 (Leistungsbilanz) und Artikel 17.9 (Kapitalverkehr) sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, in billiger und nichtdiskriminierender Art und Weise und ohne dass das eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würde, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

a)

Konkurs, Insolvenz, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Schutz der Gläubigerrechte, Beaufsichtigung von Finanzinstituten,

b)

Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten,

c)

Finanzberichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls das zur Unterstützung von Strafverfolgungs- oder Finanzaufsichtsbehörden erforderlich ist,

d)

strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,

e)

Gewährleistung der Umsetzung von Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder

f)

soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung, Pflichtsparsysteme.

Artikel 17.11

Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

In Ausnahmesituationen, in denen im Falle der Union das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion oder im Falle Vietnams das Funktionieren der Währungs- und Wechselkurspolitik schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die betroffene Vertragspartei für eine Dauer von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen treffen, die mit Blick auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers zwingend erforderlich sind.

Artikel 17.12

Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

(1)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten, sofern diese Beschränkungen

a)

nichtdiskriminierend im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage sind,

b)

nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen,

c)

mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sind, falls relevant,

d)

die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig schädigen und

e)

vorübergehender Art sind und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die Lage verbessert.

(2)   Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Entsprechende Beschränkungen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.

(3)   Beim Dienstleistungshandel oder der Liberalisierung von Investitionen kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Entsprechende Beschränkungen müssen den in Artikel XII GATS genannten Bedingungen genügen.

(4)   Eine Vertragspartei, die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Maßnahmen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(5)   Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so werden unverzüglich Konsultationen im Rahmen des Ausschusses „Investitionen, Dienstleistungshandel, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ geführt, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)

Art und Ausmaß der Schwierigkeiten,

b)

Außenwirtschafts- und -handelslage oder

c)

gegebenenfalls zur Verfügung stehende alternative Korrekturmaßnahmen.

Bei den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 bis 3 im Einklang stehen. Alle einschlägigen Statistiken und Tatsachenfeststellungen des IWF werden anerkannt, und in den Schlussfolgerungen wird die IWF-Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei berücksichtigt.

Artikel 17.13

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,

a)

dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrem Dafürhalten ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,

b)

dass es eine Vertragspartei daran hindert, die von ihr zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich erachteten Maßnahmen zu treffen

i)

im Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit sowie in Bezug auf den Handel mit sonstigen Waren und Materialien und auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)

in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii)

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

iv)

in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen,

oder

c)

dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Artikel 17.14

Präferenznutzung

Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien bis zum 1. Juli jedes Jahres Einfuhrstatistiken für das vorausgegangene Jahr aus, einschließlich Daten für die einzelnen Zolltarifpositionen zum präferenziellen und nicht präferenziellen Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 17.15

Offenlegung von Informationen

(1)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Schiedspanel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 15 (Streitbeilegung) die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.

(2)   Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss oder den Sonderausschüssen Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

Artikel 17.16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweils anwendbaren rechtlichen Verfahren genehmigt oder ratifiziert.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vertragsparteien können einen anderen Zeitpunkt vereinbaren.

(3)   Die Notifikationen gemäß Absatz 2 sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Industrie- und Handelsministerium Vietnams zu übermitteln.

Artikel 17.17

Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird am letzten Tag des sechsten Monats nach der Notifikation wirksam.

Artikel 17.18

Erfüllung von Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Verletzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens durch die andere Vertragspartei vorliegt, kann sie gemäß Artikel 57 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens geeignete Maßnahmen in Bezug auf das vorliegende Abkommen treffen.

Artikel 17.19

Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten sowie erklärter Monopole, denen von einer Vertragspartei gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei auf einer bestimmten Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, ihre Befugnisse im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben.

Artikel 17.20

Keine unmittelbare Wirkung

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. Vietnam kann in seinem internen Recht andere Regelungen vorsehen.

Artikel 17.21

Anhänge, Anlagen, gemeinsame Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen

Die Anhänge, Anlagen, gemeinsamen Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 17.22

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden bestehende Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Union beziehungsweise der Europäischen Gemeinschaft oder der Union einerseits und Vietnam andererseits durch dieses Abkommen weder ersetzt noch aufgehoben.

(2)   Dieses Abkommen ist Bestandteil der allgemeinen Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Vietnam andererseits im Sinne des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

Artikel 17.23

Künftige Beitritte zur Union

(1)   Die Union notifiziert Vietnam Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

(2)   Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland gemäß Absatz 1 ist die Union bestrebt,

a)

auf Ersuchen Vietnams möglichst alle Informationen zu den von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen und

b)

etwaigen von Vietnam geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen.

(3)   Die Union notifiziert Vietnam, wenn ein Beitritt zur Union wirksam wird.

(4)   Der Handelsausschuss prüft rechtzeitig vor dem Beitritt eines Drittlands zur Union alle etwaigen Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können durch einen Beschluss des Handelsausschusses gegebenenfalls notwendige Anpassungen dieses Abkommens vornehmen oder Übergangsregelungen einführen.

Artikel 17.24

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich

a)

für die Union auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und

b)

für Vietnam auf sein Gebiet.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ im Sinne der Buchstaben a und b zu verstehen.

(2)   Die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Warendieses Abkommens gelten auch für die nicht in Absatz 1 Buchstabe a erfassten Gebiete des Zollgebiets der Union.

Artikel 17.25

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Ханой на тридесети юни две хиляди и деветнадесета година.

Hecho en Hanoi, el treinta de junio de dos mil diecinueve.

V Hanoji dne třicátého června roku dva tisíce devatenáct.

Udfærdiget i Hanoi, den tredivte juni to tusind og nitten.

Geschehen zu Hanoi am dreißigsten Juni zweitausendneunzehn.

Koostatud kolmekümnendal juunil kahe tuhande üheksateistkümnendal aastal Hanois.

Ανόι, 30 Ιουνίου του έτους δύο χιλιάδες δεκαεννιά.

Done at Hanoi on the thirtieth day of June in the year two thousand and nineteen.

Fait à Hanoï, le trente juin de l’année deux mille dix-neuf.

Sastavljeno u Hanoju tridesetog lipnja dvije tisuće devetnaeste.

Fatto a Hanoi il giorno trenta di giugno dell’anno duemiladiciannove.

Hanojā, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada trīsdesmitajā jūnijā.

Priimta Hanojuje, du tūkstančiai devynioliktųjų metų birželio tryliktą dieną.

Kelt Hanoiban, a kétezer-tizenkilencedik év június havának harmincadik napján.

Magħmul f’Hanoi fit-tletin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u dsatax.

Gedaan te Hanoi, dertig juni tweeduizend negentien.

Sporządzono w Hanoi dnia trzydziestego czerwca dwa tysiące dziewiętnastego roku.

Feito em Hanói, ao trigésimo dia do mês de junho do ano de dois mil e dezanove.

Încheiat la Hanoi, la treizeci iunie două mii nouăsprezece.

V Hanoji tridsiateho júna dvetisícdevätnásť.

V Hanoju, trinajstega junija leta dva tisoč devetnajst.

Tehty Hanoissa kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.

Utfärdat i Hanoi den trettionde juni år tjugohundranitton.

Làm tai Hà Nôi, ngày 30 tháng 6 năm 2019.

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(1)  Zur Klarstellung: Für Vietnam sind die einschlägigen Formen von Rechtsvorschriften, des Rechts oder von Gesetzen und sonstigen Vorschriften auf gesamtstaatlicher oder lokaler Ebene im Gesetz Nr. 80/2015/QH13 vom 22. Juni 2015 über die Verkündigung von Rechtsdokumenten mit normativem Charakter, in seiner jeweils geänderten Fassung, enthalten.

(2)  Der Ausdruck „natürliche Person“ umfasst auch dauerhaft in Lettland gebietsansässige natürliche Personen, die keine Staatsbürger Lettlands oder eines anderen Staates sind, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Lettlands Anspruch auf einen Nichtbürgerpass (Alien’s Passport) haben.

(3)  Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren“ sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

(4)  Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren“ sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

(5)  Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aus einer spezifischen Verpflichtung erwachsenden Vorteilen.

(6)  Im Falle der Union umfasst der Ausdruck „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im Sinne des Unionsrechts. Im Falle Vietnams umfasst der Ausdruck „Subvention“ Investitionsanreize und Investitionshilfen (beispielsweise produktionsstättenbezogene Hilfen), Qualifizierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit (beispielsweise Unterstützung im Hinblick auf Technologie, Forschung und Entwicklung, Prozesskostenhilfe, Marktforschung und Absatzförderung).

(7)  Zur Klarstellung: Zweigniederlassungen einer rechtlichen Einheit eines Drittlands gelten nicht als Unternehmen einer Vertragspartei.

(8)  Zur Klarstellung: Der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des Buchstabens m zählt nicht dazu.

(9)  Zur Klarstellung: Ein Investor, der ein Unternehmen „gründen möchte“, ist ein Investor einer Vertragspartei, der aktive Schritte unternommen hat, um ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu gründen, beispielsweise durch Mobilisierung von Ressourcen oder Kapital für die Gründung eines Unternehmens oder durch Beantragung einer Erlaubnis oder Lizenz.

(10)  Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Union die Auffassung, dass das Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht. Folglich gewährt die Union die Vorteile dieses Abkommens einer nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Vietnams errichteten juristischen Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet Vietnams hat, nur dann, wenn eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zwischen dieser juristischen Person und der Wirtschaft Vietnams besteht.

(11)  Zur Klarstellung: Schritte, die zu dem oder vor dem Zeitpunkt unternommen werden, an dem die für die Errichtung des betreffenden Unternehmens erforderlichen Verfahren nach den anwendbaren Gesetzen oder den sonstigen anwendbaren Vorschriften abgeschlossen sind, zählen nicht dazu.

(12)  Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ kann sich auch auf eine juristische Person beziehen, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft einer anderen Tochtergesellschaft einer juristischen Person dieser Vertragspartei handelt.

(13)  Zur Klarstellung: Die Aufbereitung von Kernmaterial umfasst alle Tätigkeiten, die in der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung unter Code 2330 aufgeführt sind.

(14)  Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften im Einzelnen Kabotage darstellen, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Abschnitts die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Union beziehungsweise zwischen einem Hafen oder Ort in Vietnam und einem anderen Hafen oder Ort in Vietnam, jeweils einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union beziehungsweise im selben Hafen oder Ort in Vietnam.

(15)  Für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 8.6 (Meistbegünstigung) bezeichnet der Ausdruck „deren Unternehmen“ Unternehmen von Investoren einer Vertragspartei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits im Gebiet der anderen Vertragspartei bestanden oder danach errichtet oder erworben wurden und die im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen geltenden Vorschriften dieser anderen Vertragspartei gegründet wurden.

(16)  Für die Zwecke dieses Buchstabens sind die Vertragsparteien sich darin einig, dass, wenn eine Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung einer Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit gesorgt hat oder sie auf andere Art und Weise versucht hat, den Auswirkungen der Maßnahme auf vor Inkrafttreten der Maßnahme gegründete Unternehmen zu begegnen, diese Faktoren bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob vor dem Inkrafttreten der Maßnahme gegründeten Unternehmen durch die Maßnahme ein Verlust oder Schaden entsteht.

(17)  Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die Wirtschaftsgemeinschaft des ASEAN als „regionale Übereinkunft“.

(18)  Zur Klarstellung: Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass andere Bestimmungen dieses Abkommens nicht – je nach Sachlage – ebenfalls nach dem ejusdem-generis-Prinzip ausgelegt werden können.

(19)  Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften im Einzelnen Kabotage darstellen, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Abschnitts die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union oder in Vietnam und einem anderen Hafen oder Ort in demselben Mitgliedstaat der Union oder in Vietnam, jeweils einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union oder in Vietnam.

(20)  Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.

(21)  Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.

(22)  Zur Klarstellung: Führungskräfte oder Executives nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht dennoch solche Aufgaben übernehmen können, wenn dies zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist.

(23)  Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Fortbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Im Falle Tschechiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Österreichs muss die Fortbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

(24)  Im Falle Vietnams treten die aus diesem Abschnitt erwachsenden Pflichten in Bezug auf Trainees drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft.

(25)  Im Falle der Union bezieht sich der Zeitraum von bis zu 90 Tagen jeweils auf einen Zwölfmonatszeitraum.

(26)  Im Falle der Union bezieht sich der Zeitraum von bis zu 90 Tagen jeweils auf einen Zwölfmonatszeitraum.

(27)  Zur Klarstellung: Bei der Berechnung dieses Zeitraums wird nur die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit der betreffenden natürlichen Personen zugrunde gelegt.

(28)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist.

(29)  Im Falle der Union bezieht sich der Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten jeweils auf einen Zwölfmonatszeitraum.

(30)  Nicht zu den Zulassungs- beziehungsweise Lizenzierungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(31)  Der Ausdruck „CPC“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung.

(32)  Beispielsweise W/120.1.A.b. (Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen), W/120.1.A.d (Dienstleistungen von Architekten), W/120.1.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), W/120.2.D (Audiovisuelle Dienstleistungen), W/120.5. (Dienstleistungen im Bereich Bildung).

(33)  Dieser Unterabschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.

(34)  Unter „Rundfunk“ ist Rundfunk im Sinne der einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei zu verstehen. Zur Klarstellung: „Rundfunk“ umfasst nicht die Zuführungsleitungen zwischen Betreibern.

(35)  Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(36)  Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Feststellung, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste ein Hauptanbieter ist, nach den internen Gesetzen, den sonstigen internen Vorschriften und den internen Verfahren der jeweiligen Vertragspartei.

(37)  Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Feststellung, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste ein Hauptanbieter ist, nach den internen Gesetzen, den sonstigen internen Vorschriften und den internen Verfahren der jeweiligen Vertragspartei.

(38)  Zur Klarstellung: In Vietnam darf nach den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften eine natürliche Person keine Daten übertragen.

(39)  Zur Klarstellung: Eine Genehmigung ist der Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, das festgelegt wurde, um sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind. Die Genehmigung darf keine verschleierte Beschränkung in Bezug auf die Dienstleistungserbringung darstellen.

(40)  Zur Klarstellung: Eine Genehmigung ist der Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, das festgelegt wurde, um sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind. Die Genehmigung darf keine verschleierte Beschränkung in Bezug auf die Dienstleistungserbringung darstellen.

(41)  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

i)

die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind,

ii)

die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

iii)

die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

iv)

die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

v)

die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des zwischen ihnen bestehenden Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage, oder

vi)

die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen und Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der internen Gesetze und sonstigen internen Vorschriften der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.

(42)  Zur Klarstellung: Hat eine Vertragspartei den hierzu erforderlichen Rechtsrahmen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren geschaffen, gilt diese Verpflichtung als erfüllt.

(43)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der Standpunkte, die die Vertragsparteien bei künftigen in der WTO geführten Erörterungen über Subventionen im Dienstleistungsbereich vertreten, und der Ergebnisse solcher Erörterungen. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei solchen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Vertragsparteien in einem zuständigen Ausschuss eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen.

(44)  Zur Klarstellung: Die Notifizierungspflicht beinhaltet für die notifizierende Vertragspartei nicht die Verpflichtung, den Namen des Subventionsempfängers anzugeben.

(45)  Zur Klarstellung: Die Notifizierungspflicht beinhaltet für die notifizierende Vertragspartei nicht die Verpflichtung, den Namen des Subventionsempfängers anzugeben.

(46)  Diese Bestimmungen hindern die Vertragsparteien nicht daran, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um das Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan ausgearbeitet ist.

(47)  Zur Klarstellung: Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten.

(48)  Hierzu zählt auch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

(49)  Bei der Berechnung der Einnahmen werden die maßgeblichen Einnahmen aller staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopole einbezogen, einschließlich der Einnahmen von Tochterunternehmen beziehungsweise nachgeordneten Stellen, die kommerzielle Tätigkeiten auf demselben Markt oder auf verbundenen Märkten ausüben.

(50)  Der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ ist im Sinne der Definition in Artikel I:3 Buchstabe c GATS zu verstehen.

(51)  Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine Regulierungsstelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Regulierungsstelle bewertet.

(52)  Zur Klarstellung: Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien im Rahmen anderer Kapitel spezifische Verpflichtungen bezüglich der Regulierungsstelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen in den anderen Kapiteln maßgebend.

(53)  Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei ist nicht zur Offenlegung von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet.

(54)  Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei verwendet die aktualisierten Fassungen der Nizza-Klassifikation, soweit die aktualisierte Fassung von der WIPO veröffentlicht und im Falle Vietnams die amtliche Übersetzung veröffentlicht worden ist.

(55)  Zur Klarstellung: Dies gilt unbeschadet des Artikels 12.21 (Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke).

(56)  Die lautere Benutzung beschreibender Angaben umfasst die Verwendung eines Zeichens zur Angabe der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, wenn eine solche Benutzung mit der redlichen Geschäftspraxis in Gewerbe oder Handel im Einklang steht.

(57)  Im Falle Vietnams ist „Erklärung des Verfalls“ gleichbedeutend mit „Beendigung“.

(58)  Ernsthafte Benutzung bedeutet die wirkliche Benutzung der Marke für den Vertrieb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, um Goodwill zu schaffen. In der Regel umfasst dies tatsächliche Verkäufe, und einige Waren oder Dienstleistungen müssen in dem betreffenden Zeitraum verkauft beziehungsweise erbracht worden sein. Die Benutzung in der Werbung kann eine ernsthafte Benutzung darstellen. Rein vorbereitende Schritte sind jedoch nicht als ernsthafte Benutzung einer Marke anzusehen. Die ernsthafte Benutzung steht im Gegensatz zur symbolischen oder künstlichen Benutzung, die nur dazu dient, die Eintragung der Marke im Register aufrechtzuerhalten.

(59)  Unbeschadet ihrer internen Rechtsvorschriften über das System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben sieht jede Vertragspartei rechtliche Mittel für die Ungültigerklärung der Eintragung geografischer Angaben vor.

(60)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform des ganzen Erzeugnisses oder eines trennbaren oder untrennbaren Teils des Erzeugnisses bezeichnet, wenn das interne Recht einer Vertragspartei dies vorsieht.

(61)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei Geschmacksmustern auch Eigenart verlangt werden kann, wenn das interne Recht einer Vertragspartei dies vorsieht. Dies betrifft Geschmacksmuster, die sich wesentlich von bekannten Geschmacksmustern oder von Merkmalkombinationen bekannter Geschmacksmuster unterscheiden. In der Union gilt ein Geschmacksmuster als Geschmacksmuster mit Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.

(62)  Es gilt als vereinbart, dass Geschmacksmuster nicht allein deshalb vom Schutz ausgenommen sind, weil sie Teil eines Gegenstands oder Erzeugnisses sind, sofern sie sichtbar sind, die Kriterien dieses Absatzes erfüllen und

a)

andere Kriterien für den Schutz von Geschmacksmustern erfüllen und

b)

nicht aus anderen Gründen vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen sind, und zwar im Einklang mit dem jeweiligen internen Recht der Vertragsparteien.

(63)  Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich um eine "unangemessene Verzögerung", wenn sich die erste Antwort an den Antragsteller um mehr als zwei Jahre nach dem Tag der Einreichung des Zulassungsantrags verzögert hat. Verzögerungen bei der Erteilung einer Zulassung aufgrund von Zeiträumen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, oder Zeiträumen, die sich der Kontrolle der Zulassungsbehörde entziehen, brauchen bei der Feststellung einer solchen Verzögerung nicht berücksichtigt zu werden.

(64)  Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, kann dieser Zeitraum um weitere sechs Monate verlängert werden.

(65)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts sollte der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte umfassen: das Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte, Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind.

(66)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diese Bestimmung für auf den Vertriebswegen angetroffene rechtsverletzende Waren gilt und dass Rechtsverletzer zumindest angewiesen werden sollten, die Waren bei ihren Kunden, etwa Großhändlern, Vertreibern und Einzelhändlern, zurückzurufen.

(67)  Die Berechnung der ungerechtfertigten Gewinne des Rechtsverletzers darf bei der Berechnung der Gewinneinbußen nicht noch einmal einfließen.

(68)  Der Begriff „nichtwirtschaftliche Faktoren“ umfasst den durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Erfindern oder Urhebern entstandenen immateriellen Schaden.

(69)  Zur Klarstellung: Hierzu zählt auch das Internet.

(70)  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, in ihrem internen Recht Bedingungen festzulegen, nach denen sich bestimmt, wie Kenntnis davon erlangt wird, dass rechtswidrige Informationen gehostet werden.

(71)  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, in ihrem internen Recht Bedingungen festzulegen, nach denen sich bestimmt, wie Kenntnis davon erlangt wird, dass rechtswidrige Informationen gehostet werden.

(72)  Der Ausdruck „Arbeitsfragen“ bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels Fragen, die Gegenstand der Agenda für menschenwürdige Arbeit sind und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung aufgegriffen werden, die am 10. Juni 2008 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 97. Tagung in Genf angenommen wurde.


ANHANG 2-A

ABBAU ODER BESEITIGUNG VON ZÖLLEN

Abschnitt A

Allgemeine bestimmungen

1.

Sofern im Stufenplan einer Vertragspartei zu diesem Anhang nichts anderes vorgesehen ist, gelten die folgenden Abbaustufen nach Artikel 2.7 (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) für den Abbau oder die Beseitigung von Zöllen auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, die Gegenstand der Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) sind:

a)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „A“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden vollständig beseitigt, sodass die Waren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei sind.

b)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B3“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

c)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B5“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

d)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B7“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in acht gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

e)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B9“ des Stufenplans Vietnams werden in zehn gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

f)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B10“ des Stufenplans einer Vertragspartei werden in elf gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

g)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B10*“ des Stufenplans Vietnams werden gemäß der nachfolgenden Tabelle in elf jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind:

Zolltarifposition

Jahr

HS 2012

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

2203.00.10

2203.00.90

34  %

33  %

32  %

30  %

29  %

25  %

22  %

18  %

15  %

11  %

0  %

h)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B10**“ des Stufenplans Vietnams werden gemäß der nachfolgenden Tabelle in elf jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind:

Zolltarifposition

Basiszollsatz

Jahr

HS 2012

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

2710.12.11

2710.12.12

2710.12.13

2710.12.14

2710.12.15

2710.12.16

20  %

20  %

20  %

20  %

20  %

8  %

8  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.12.20

10  %

10  %

10  %

10  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.12.30

20  %

20  %

20  %

20  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.12.40

2710.12.50

2710.12.60

20  %

17  %

16  %

14  %

13  %

11  %

10  %

8  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.12.70

20  %

20  %

20  %

20  %

20  %

8  %

8  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.12.80

2710.12.90

20  %

20  %

20  %

20  %

20  %

15  %

10  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.19.71

2710.19.72

8  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.19.79

2710.19.81

2710.19.82

2710.19.83

10  %

9  %

8  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.20.00

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

2710.91.00

2710.99.00

40  %

40  %

20  %

20  %

20  %

11  %

9  %

7  %

7  %

7  %

7  %

0  %

i)

Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B15“ des Stufenplans Vietnams werden in sechzehn gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

j)

Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „A+EP“ des Stufenplans der Union wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt; nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung; der spezifische Zoll, der sich aus der Einfuhrpreisregelung ergibt, die die Union für bestimmtes Obst und Gemüse gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse anwendet, bleibt bestehen.

k)

Die Zölle auf Ursprungwaren der Positionen in der Abbaustufe „R75“ des Stufenplans der Union sind gemäß nachstehender Tabelle anzuwenden:

Jahr

Zölle (EUR/Tonnen)

2016

120

2017

115

2018

110

2019

105

2020

100

2021

95

2022

90

2023

85

2024

80

ab 2025

75

Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Präferenzzollsätze gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für das betreffende Jahr und die Folgejahre, und die Zölle werden nicht rückwirkend gesenkt.

l)

Die in den Spalten „Basiszollsatz“ und „Abbaustufe“ im Stufenplan Vietnams mit „CKD“ gekennzeichneten Zolltarifpositionen sind nicht anwendbar.

2.

Der Basiszollsatz einer Position und die Stufe zur Ermittlung des für sie im jeweiligen Schritt der Zollsenkung geltenden Zollsatzes sind für die betreffende Position im Stufenplan der jeweiligen Vertragspartei angegeben.

3.

Unbeschadet des Artikels 2.7 (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) darf der Präferenzzoll der Union im Rahmen dieses Abkommens auf keinen Fall höher sein als die Zölle der Union, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Waren mit Ursprung in Vietnam erhoben wurden. Diese Verpflichtung gilt ab diesem Datum bis zum siebten Jahr nach dem Inkrafttreten.

4.

Die Zollsätze in jedem Zwischenschritt der Zollsenkung sind mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunkts abzurunden; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, sind sie im Falle der Union auf das nächste Zehntel eines Eurocent abzurunden.

5.

Für die Zwecke dieses Anhangs, einschließlich der Stufenpläne der Vertragsparteien in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) tritt die erste Zollsenkung am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft. Jede weitere jährliche Senkung wird am 1. Januar des jeweiligen Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens im Sinne des Artikels 17.16 (Inkrafttreten) wirksam.

6.

Die Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) sind vollständiger Bestandteil dieses Anhangs.

7.

Die Begriffsbestimmungen von Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) gelten für diesen Anhang.

Abschnitt B

Zollkontingente

1.

Zur Verwaltung jedes Zollkontingents im Rahmen dieses Abkommens im Jahr 1 berechnen die Vertragsparteien die Menge dieses Zollkontingents, indem sie die Menge abziehen, die anteilig auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt.

Unterabschnitt 1

Zollkontingente der union

1.

Die Union verwaltet ihre Zollkontingente im Einklang mit ihren internen Vorschriften, die den Handel zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf eine größtmögliche Ausschöpfung der Zollkontingentsmengen erleichtern.

Zollkontingent für Vogeleier und Eigelb

2.

Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 0408.11.80, 0408.19.81, 0408.19.89, 0408.91.80 und 0408.99.80 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 500 Tonnen zollfrei.

Knoblauch

3.

Ursprungswaren der Zolltarifposition 0703.20.00 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 400 Tonnen zollfrei.

Zuckermais

4.

Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 0710.40.00A, 2001.90.30A und 2005.80.00A des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 5 000 Tonnen zollfrei.

Die Gesamtmenge der Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 0710.40.00B, 2001.90.30B und 2005.80.00B des Stufenplans der Union wird bei der Zollkontingentsmenge nicht berücksichtigt.

Reis

5.

Ursprungswaren der folgenden Zolltarifpositionen des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 20 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zollfrei:

1006.10.21

1006.10.23

1006.10.25

1006.10.27

1006.10.92

1006.10.94

1006.10.96

1006.10.98

1006.20.11

1006.20.13

1006.20.15

1006.20.17

1006.20.92

1006.20.94

1006.20.96

1006.20.98

6.

Ursprungswaren der folgenden Zolltarifpositionen des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 30 000 Tonnen Reisäquivalent (geschliffener Reis) zollfrei:

1006.30.21

1006.30.23

1006.30.25

1006.30.27

1006.30.42

1006.30.44

1006.30.46

1006.30.48

1006.30.61

1006.30.63

1006.30.65

1006.30.98

1006.30.67

1006.30.92

1006.30.94

1006.30.96

7.

Ursprungswaren der folgenden Zolltarifpositionen des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 30 000 Tonnen Reisäquivalent (geschliffener Reis) zollfrei:

1006.10.21

1006.10.23

1006.10.25

1006.10.27

1006.10.92

1006.10.94

1006.10.96

1006.10.98

1006.20.11

1006.20.13

1006.20.15

1006.20.17

1006.20.92

1006.20.94

1006.20.96

1006.20.98

1006.30.21

1006.30.23

1006.30.25

1006.30.27

1006.30.42

1006.30.44

1006.30.46

1006.30.48

1006.30.61

1006.30.63

1006.30.65

1006.30.67

1006.30.92

1006.30.94

1006.30.96

1006.30.98

8.

Um für die zollfreie Einfuhr im Rahmen des in Absatz 7 vorgesehenen Kontingents in Betracht zu kommen, muss der Reis zu einer der folgenden Sorten von Duftreis gehören:

a)

Jasmin 85,

b)

ST 5, ST 20,

c)

Nang Hoa 9 (NàngHoa 9),

d)

VD 20,

e)

RVT,

f)

OM 4900,

g)

OM 5451, und

h)

Tai nguyen Cho Dao (Tàinguyên Chợ Đào).

9.

Die Liste der Reissorten in Absatz 8 kann mit Beschluss des Handelsausschusses gemäß Artikel 17.5 Absatz 2 (Änderungen) geändert werden.

10.

Einer Ladung von Reis, die für das Zollkontingent gemäß Absatz 7 in Betracht kommt, sollte ein von den zuständigen Behörden Vietnams ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen, aus dem hervorgeht, dass der Reis zu einer der in Absatz 8 genannten Sorten gehört.

Stärke von Maniok (Cassava)

11.

Ursprungswaren der Zolltarifposition 1108.14.00 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 30 000 Tonnen zollfrei.

Thunfisch

12.

Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 1604.14.11, 1604.14.18, 1604.14.90, 1604.19.39 und 1604.20.70 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 11 500 Tonnen zollfrei.

Surimi

13.

Ursprungswaren der Zolltarifposition 1604.20.05 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 500 Tonnen zollfrei.

Zucker und andere Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt

14.

Ursprungswaren der folgenden Zolltarifpositionen des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 20 000 Tonnen, ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent‚ zollfrei:

1701.13.10

1701.13.90

1701.14.10

1701.91.00

1701.99.10

1701.99.90

1702.30.50

1702.90.50

1702.90.71

1702.90.75

1702.90.79

1702.90.95

1806.10.30

1806.10.90

Spezialzucker

15.

Ursprungswaren der Zolltarifposition 1701.14.90 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 400 Tonnen zollfrei.

Pilze

16.

Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 0711.51.00, 2001.90.50, 2003.10.20 und 2003.10.30 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 350 Tonnen zollfrei.

Ethanol

17.

Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 2207.10.00 und 2207.20.00 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 1 000 Tonnen zollfrei.

Mannitol, Sorbit, Dextrine und andere modifizierte Stärken

18.

Ursprungswaren der Zolltarifpositionen 2905.43.00, 2905.44.11, 2905.44.19, 2905.44.91, 3505.10.10, 3505.10.90 und 3824.60.19 des Stufenplans der Union sind im Rahmen einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen zollfrei.

Unterabschnitt 2

Zollkontingente vietnams

1.

Der Durchführungszeitraum, die Kontingentsmengen, die Verwaltungsmethoden und die sonstigen Bedingungen für die Zuteilung der Zollkontingente Vietnams müssen mit den Verpflichtungen Vietnams in der WTO im Einklang stehen.

2.

Die innerhalb des Kontingents geltenden Zollsätze auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B 10 - innerhalb des Kontingents“ des Stufenplans Vietnams werden in elf gleichen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

3.

Die nicht innerhalb des Kontingents geltenden Zollsätze auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B 10 - innerhalb des Kontingents“ des Stufenplans Vietnams sind ungebunden.

Anlage 2-A-1

STUFENPLAN DER UNION

Allgemeine Anmerkungen

1.   Verbindung zur Kombinierten Nomenklatur (KN) der Union

Die Bestimmungen dieses Stufenplans wurden in der Regel anhand der KN formuliert und für die Auslegung der Bestimmungen dieses Stufenplans, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Erzeugnisse, sind die Allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN maßgeblich. Soweit die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der KN identisch sind, sind sie mit diesen bedeutungsgleich.

2.   Basiszollsätze

Die Basiszollsätze dieses Stufenplans entsprechen den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs der Union, die am 26. Juni 2012 galten.

3.   Leichtathletik/Sportschuhe

Schuhe, die unter die „ex out“-Beschreibung für die KN-Codes 6403.91.11B, 6403.91.13B, 6403.91.16B, 6403.91.18B, 6403.99.91B, 6403.99.93B, 6403.99.96B und 6403.99.98B des Stufenplans der Union fallen, müssen eine rutschhemmende Außensohle aus synthetischen Materialien wie Polymeren mit niedriger Dichte oder technische Merkmale wie hermetische gas- oder flüssigkeitsgefüllte Kissen, mechanische Bestandteile, die speziell zur Abfederung entworfen wurden, oder Spezialmaterialien wie Polymere mit niedriger Dichte aufweisen. Darüber hinaus müssen solche Schuhe ein Verschluss- oder Schnürsystem mit mindestens fünf Ösen auf jeder Seite des Schuhoberteils aufweisen, wodurch die Fußstabilität im Schuh gesichert ist. Die Innensohle dieser Schuhe muss geformt sein.

Stufenplan der Union

KN 2012

Warenbezeichnung

Basissatz

Abbaustufe

Anmerkung

01

KAPITEL 1 - LEBENDE TIERE

 

 

 

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

 

 

Pferde

 

 

 

0101 21 00

reinrassige Zuchttiere

0

A

 

0101 29

andere

 

 

 

0101 29 10

zum Schlachten

0

A

 

0101 29 90

andere

11,5

A

 

0101 30 00

Esel

7,7

A

 

0101 90 00

andere

10,9

A

 

0102

Rinder, lebend

 

 

 

 

Rinder

 

 

 

0102 21

reinrassige Zuchttiere

 

 

 

0102 21 10

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

0

A

 

0102 21 30

Kühe

0

A

 

0102 21 90

andere

0

A

 

0102 29

andere

 

 

 

0102 29 10

mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

 

 

 

0102 29 21

zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 29 29

andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

 

 

 

0102 29 41

zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 29 49

andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

 

 

 

 

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

 

 

 

0102 29 51

zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 29 59

andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

 

Kühe

 

 

 

0102 29 61

zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 29 69

andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0102 29 91

zum Schlachten

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 29 99

andere

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

 

Büffel

 

 

 

0102 31 00

reinrassige Zuchttiere

0

A

 

0102 39

andere

 

 

 

0102 39 10

Hausrinder

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 39 90

andere

0

A

 

0102 90

andere

 

 

 

0102 90 20

reinrassige Zuchttiere

0

A

 

 

andere

 

 

 

0102 90 91

Hausrinder

10,2 + 93,1 EUR/100 kg

A

 

0102 90 99

andere

0

A

 

0103

Schweine, lebend

 

 

 

0103 10 00

reinrassige Zuchttiere

0

A

 

 

andere

 

 

 

0103 91

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

 

 

 

0103 91 10

Hausschweine

41,2 EUR/100 kg

A

 

0103 91 90

andere

0

A

 

0103 92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

 

 

 

 

Hausschweine

 

 

 

0103 92 11

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 EUR/100 kg

A

 

0103 92 19

andere

41,2 EUR/100 kg

A

 

0103 92 90

andere

0

A

 

0104

Schafe und Ziegen, lebend

 

 

 

0104 10

Schafe

 

 

 

0104 10 10

reinrassige Zuchttiere

0

A

 

 

andere

 

 

 

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 EUR/100 kg

A

 

0104 10 80

andere

80,5 EUR/100 kg

A

 

0104 20

Ziegen

 

 

 

0104 20 10

reinrassige Zuchttiere

3,2

A

 

0104 20 90

andere

80,5 EUR/100 kg

A

 

0105

Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus domesticus, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

 

 

 

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

 

 

 

0105 11

Hühner der Art Gallus domesticus

 

 

 

 

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

 

 

0105 11 11

Legerassen

52 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0105 11 19

andere

52 EUR/ 1 000  p/st

A

 

 

andere

 

 

 

0105 11 91

Legerassen

52 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0105 11 99

andere

52 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0105 12 00

Truthühner

152 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0105 13 00

Enten

52 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0105 14 00

Gänse

152 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0105 15 00

Perlhühner

52 EUR/ 1 000  p/st

A

 

 

andere

 

 

 

0105 94 00

Hühner der Art Gallus domesticus

20,9 EUR/100 kg

A

 

0105 99

andere

 

 

 

0105 99 10

Enten

32,3 EUR/100 kg

A

 

0105 99 20

Gänse

31,6 EUR/100 kg

A

 

0105 99 30

Truthühner

23,8 EUR/100 kg

A

 

0105 99 50

Perlhühner

34,5 EUR/100 kg

A

 

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

 

Säugetiere

 

 

 

0106 11 00

Primaten

0

A

 

0106 12 00

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

0

A

 

0106 13 00

Kamele (Camelidae)

0

A

 

0106 14

Kaninchen und Hasen

 

 

 

0106 14 10

Hauskaninchen

3,8

A

 

0106 14 90

andere

0

A

 

0106 19 00

andere

0

A

 

0106 20 00

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0

A

 

 

Vögel

 

 

 

0106 31 00

Raubvögel

0

A

 

0106 32 00

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

0

A

 

0106 33 00

Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0

A

 

0106 39

andere

 

 

 

0106 39 10

Tauben

6,4

A

 

0106 39 80

andere

0

A

 

 

Insekten

 

 

 

0106 41 00

Bienen

0

A

 

0106 49 00

andere

0

A

 

0106 90 00

andere

0

A

 

02

KAPITEL 2 - FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

 

 

 

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

 

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

A

 

0201 20

andere Teile, mit Knochen

 

 

 

0201 20 20

„quartiers compensés“

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

A

 

0201 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 EUR/100 kg

A

 

0201 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 EUR/100 kg

A

 

0201 20 90

andere

12,8 + 265,2 EUR/100 kg

A

 

0201 30 00

ohne Knochen

12,8 + 303,4 EUR/100 kg

A

 

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

 

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

A

 

0202 20

andere Teile, mit Knochen

 

 

 

0202 20 10

„quartiers compensés“

12,8 + 176,8 EUR/100 kg

A

 

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 EUR/100 kg

A

 

0202 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 EUR/100 kg

A

 

0202 20 90

andere

12,8 + 265,3 EUR/100 kg

A

 

0202 30

ohne Knochen

 

 

 

0202 30 10

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 EUR/100 kg

A

 

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

12,8 + 221,1 EUR/100 kg

A

 

0202 30 90

andere

12,8 + 304,1 EUR/100 kg

A

 

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

frisch oder gekühlt

 

 

 

0203 11

ganze oder halbe Tierkörper

 

 

 

0203 11 10

von Hausschweinen

53,6 EUR/100 kg

A

 

0203 11 90

andere

0

A

 

0203 12

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

0203 12 11

Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

A

 

0203 12 19

Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

 

0203 12 90

andere

0

A

 

0203 19

andere

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

 

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

A

 

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0203 19 55

ohne Knochen

86,9 EUR/100 kg

A

 

0203 19 59

andere

86,9 EUR/100 kg

A

 

0203 19 90

andere

0

A

 

 

gefroren

 

 

 

0203 21

ganze oder halbe Tierkörper

 

 

 

0203 21 10

von Hausschweinen

53,6 EUR/100 kg

A

 

0203 21 90

andere

0

A

 

0203 22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

0203 22 11

Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

A

 

0203 22 19

Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

 

0203 22 90

andere

0

A

 

0203 29

andere

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

 

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

A

 

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0203 29 55

ohne Knochen

86,9 EUR/100 kg

A

 

0203 29 59

andere

86,9 EUR/100 kg

A

 

0203 29 90

andere

0

A

 

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

0204 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 EUR/100 kg

A

 

 

anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

 

 

 

0204 21 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 EUR/100 kg

A

 

0204 22

andere Teile, mit Knochen

 

 

 

0204 22 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 EUR/100 kg

A

 

0204 22 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 EUR/100 kg

A

 

0204 22 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

A

 

0204 22 90

andere

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

A

 

0204 23 00

ohne Knochen

12,8 + 311,8 EUR/100 kg

A

 

0204 30 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 EUR/100 kg

A

 

 

anderes Fleisch von Schafen, gefroren

 

 

 

0204 41 00

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 EUR/100 kg

A

 

0204 42

andere Teile, mit Knochen

 

 

 

0204 42 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 EUR/100 kg

A

 

0204 42 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 EUR/100 kg

A

 

0204 42 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

A

 

0204 42 90

andere

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

A

 

0204 43

ohne Knochen

 

 

 

0204 43 10

von Lämmern

12,8 + 234,5 EUR/100 kg

A

 

0204 43 90

andere

12,8 + 234,5 EUR/100 kg

A

 

0204 50

Fleisch von Ziegen

 

 

 

 

frisch oder gekühlt

 

 

 

0204 50 11

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 EUR/100 kg

A

 

0204 50 13

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 EUR/100 kg

A

 

0204 50 15

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 EUR/100 kg

A

 

0204 50 19

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0204 50 31

Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 EUR/100 kg

A

 

0204 50 39

Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 EUR/100 kg

A

 

 

gefroren

 

 

 

0204 50 51

ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 EUR/100 kg

A

 

0204 50 53

Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 EUR/100 kg

A

 

0204 50 55

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 EUR/100 kg

A

 

0204 50 59

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0204 50 71

Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 EUR/100 kg

A

 

0204 50 79

Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 EUR/100 kg

A

 

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

0205 00 20

frisch oder gekühlt

5,1

A

 

0205 00 80

gefroren

5,1

A

 

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

 

0206 10 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

 

 

andere

 

 

 

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 EUR/100 kg

A

 

0206 10 98

andere

0

A

 

 

von Rindern, gefroren

 

 

 

0206 21 00

Zungen

0

A

 

0206 22 00

Lebern

0

A

 

0206 29

andere

 

 

 

0206 29 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

 

 

andere

 

 

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 EUR/100 kg

A

 

0206 29 99

andere

0

A

 

0206 30 00

von Schweinen, frisch oder gekühlt

0

A

 

 

von Schweinen, gefroren

 

 

 

0206 41 00

Lebern

0

A

 

0206 49 00

andere

0

A

 

0206 80

andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

0206 80 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

 

 

andere

 

 

 

0206 80 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

A

 

0206 80 99

von Schafen oder Ziegen

0

A

 

0206 90

andere, gefroren

 

 

 

0206 90 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0

A

 

 

andere

 

 

 

0206 90 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

A

 

0206 90 99

von Schafen oder Ziegen

0

A

 

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

von Hühnern der Art Gallus domesticus

 

 

 

0207 11

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

 

0207 11 10

gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 EUR/100 kg

B7

 

0207 11 30

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 11 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 12

unzerteilt, gefroren

 

 

 

0207 12 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 12 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 13

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 13 10

ohne Knochen

102,4 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 13 20

Hälften oder Viertel

35,8 EUR/100 kg

B7

 

0207 13 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 13 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 13 50

Brüste und Teile davon

60,2 EUR/100 kg

B7

 

0207 13 60

Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 13 70

andere

100,8 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 13 91

Lebern

6,4

B7

 

0207 13 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 14

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 14 10

ohne Knochen

102,4 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 14 20

Hälften oder Viertel

35,8 EUR/100 kg

B7

 

0207 14 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 14 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 14 50

Brüste und Teile davon

60,2 EUR/100 kg

B7

 

0207 14 60

Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 14 70

andere

100,8 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 14 91

Lebern

6,4

B7

 

0207 14 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

 

von Truthühnern

 

 

 

0207 24

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

 

0207 24 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 EUR/100 kg

B7

 

0207 24 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 25

unzerteilt, gefroren

 

 

 

0207 25 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 EUR/100 kg

B7

 

0207 25 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 26

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 26 10

ohne Knochen

85,1 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 26 20

Hälften oder Viertel

41 EUR/100 kg

B7

 

0207 26 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 26 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 26 50

Brüste und Teile davon

67,9 EUR/100 kg

B7

 

 

Schenkel und Teile davon

 

 

 

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon

25,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 26 70

andere

46 EUR/100 kg

B7

 

0207 26 80

andere

83 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 26 91

Lebern

6,4

B7

 

0207 26 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 27

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 27 10

ohne Knochen

85,1 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel

41 EUR/100 kg

B7

 

0207 27 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 27 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 27 50

Brüste und Teile davon

67,9 EUR/100 kg

B7

 

 

Schenkel und Teile davon

 

 

 

0207 27 60

Unterschenkel und Teile davon

25,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 27 70

andere

46 EUR/100 kg

B7

 

0207 27 80

andere

83 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 27 91

Lebern

6,4

B7

 

0207 27 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

 

von Enten

 

 

 

0207 41

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

 

0207 41 20

gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 EUR/100 kg

B7

 

0207 41 30

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 EUR/100 kg

B7

 

0207 41 80

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 42

unzerteilt, gefroren

 

 

 

0207 42 30

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 EUR/100 kg

B7

 

0207 42 80

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 43 00

Fettlebern, frisch oder gekühlt

0

A

 

0207 44

andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 44 10

ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 44 21

Hälften oder Viertel

56,4 EUR/100 kg

B7

 

0207 44 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 44 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 44 51

Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 44 61

Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 44 71

Entenrümpfe

66 EUR/100 kg

B7

 

0207 44 81

andere

123,2 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 44 91

Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

B7

 

0207 44 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 45

andere, gefroren

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 45 10

ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 45 21

Hälften oder Viertel

56,4 EUR/100 kg

B7

 

0207 45 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 45 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 45 51

Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 45 61

Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 45 71

Entenrümpfe

66 EUR/100 kg

B7

 

0207 45 81

andere

123,2 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

Lebern

 

 

 

0207 45 93

Fettlebern

0

A

 

0207 45 95

andere

6,4

B7

 

0207 45 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

 

von Gänsen

 

 

 

0207 51

unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

 

0207 51 10

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 EUR/100 kg

B7

 

0207 51 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 EUR/100 kg

B7

 

0207 52

unzerteilt, gefroren

 

 

 

0207 52 10

gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 EUR/100 kg

B7

 

0207 52 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 EUR/100 kg

B7

 

0207 53 00

Fettlebern, frisch oder gekühlt

0

A

 

0207 54

andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 54 10

ohne Knochen

110,5 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 54 21

Hälften oder Viertel

52,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 54 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 54 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 54 51

Brüste und Teile davon

86,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 54 61

Schenkel und Teile davon

69,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 54 71

Entenrümpfe

66 EUR/100 kg

B7

 

0207 54 81

andere

123,2 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 54 91

Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

B7

 

0207 54 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 55

andere, gefroren

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 55 10

ohne Knochen

110,5 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 55 21

Hälften oder Viertel

52,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 55 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 55 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 55 51

Brüste und Teile davon

86,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 55 61

Schenkel und Teile davon

69,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 55 71

Entenrümpfe

66 EUR/100 kg

B7

 

0207 55 81

andere

123,2 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

Lebern

 

 

 

0207 55 93

Fettlebern

0

A

 

0207 55 95

andere

6,4

B7

 

0207 55 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 60

von Perlhühnern

 

 

 

0207 60 05

unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

49,3 EUR/100 kg

B7

 

 

andere, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

Teile

 

 

 

0207 60 10

ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

B7

 

 

mit Knochen

 

 

 

0207 60 21

Hälften oder Viertel

54,2 EUR/100 kg

B7

 

0207 60 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

B7

 

0207 60 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0207 60 51

Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

B7

 

0207 60 61

Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

B7

 

0207 60 81

andere

123,2 EUR/100 kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

0207 60 91

Lebern

6,4

B7

 

0207 60 99

andere

18,7 EUR/100 kg

B7

 

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

0208 10

von Kaninchen oder Hasen

 

 

 

0208 10 10

von Hauskaninchen

6,4

A

 

0208 10 90

andere

0

A

 

0208 30 00

von Primaten

9

A

 

0208 40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

0208 40 10

Walfleisch

6,4

B5

 

0208 40 20

Robbenfleisch

6,4

B5

 

0208 40 80

andere

9

B7

 

0208 50 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

A

 

0208 60 00

von Kamelen (Camelidae)

9

A

 

0208 90

andere

 

 

 

0208 90 10

von Haustauben

6,4

A

 

0208 90 30

von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

0

A

 

0208 90 60

von Rentieren

9

A

 

0208 90 70

Froschschenkel

6,4

A

 

0208 90 98

andere

9

A

 

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

 

0209 10

von Schweinen

 

 

 

 

Schweinespeck

 

 

 

0209 10 11

frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 EUR/100 kg

A

 

0209 10 19

getrocknet oder geräuchert

23,6 EUR/100 kg

A

 

0209 10 90

Schweinefett, ausgenommen solches der Unterposition 0209 10 11 oder 0209 10 19

12,9 EUR/100 kg

A

 

0209 90 00

andere

41,5 EUR/100 kg

A

 

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

 

Fleisch von Schweinen

 

 

 

0210 11

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake

 

 

 

0210 11 11

Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

A

 

0210 11 19

Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

 

 

getrocknet oder geräuchert

 

 

 

0210 11 31

Schinken und Teile davon

151,2 EUR/100 kg

A

 

0210 11 39

Schultern und Teile davon

119 EUR/100 kg

A

 

0210 11 90

andere

15,4

A

 

0210 12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

0210 12 11

gesalzen oder in Salzlake

46,7 EUR/100 kg

A

 

0210 12 19

getrocknet oder geräuchert

77,8 EUR/100 kg

A

 

0210 12 90

andere

15,4

A

 

0210 19

andere

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake

 

 

 

0210 19 10

„bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 EUR/100 kg

A

 

0210 19 20

„3/4-sides“ oder „middles“

75,1 EUR/100 kg

A

 

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

A

 

0210 19 40

Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

A

 

0210 19 50

andere

86,9 EUR/100 kg

A

 

 

getrocknet oder geräuchert

 

 

 

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon

119 EUR/100 kg

A

 

0210 19 70

Kotelettstränge und Teile davon

149,6 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0210 19 81

ohne Knochen

151,2 EUR/100 kg

A

 

0210 19 89

andere

151,2 EUR/100 kg

A

 

0210 19 90

andere

15,4

A

 

0210 20

Fleisch von Rindern

 

 

 

0210 20 10

mit Knochen

15,4 + 265,2 EUR/100 kg

A

 

0210 20 90

ohne Knochen

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

A

 

 

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

0210 91 00

von Primaten

15,4

A

 

0210 92

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

0210 92 10

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

B7

 

 

andere

 

 

 

0210 92 91

Fleisch

130 EUR/100 kg

B7

 

0210 92 92

Schlachtnebenerzeugnisse

15,4

B7

 

0210 92 99

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

B7

 

0210 93 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

A

 

0210 99

andere

 

 

 

 

Fleisch

 

 

 

0210 99 10

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

A

 

 

von Schafen oder Ziegen

 

 

 

0210 99 21

mit Knochen

222,7 EUR/100 kg

A

 

0210 99 29

ohne Knochen

311,8 EUR/100 kg

A

 

0210 99 31

von Rentieren

15,4

A

 

0210 99 39

andere

1300  EUR/1 000  kg

B7

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

0210 99 41

Lebern

64,9 EUR/100 kg

A

 

0210 99 49

andere

47,2 EUR/100 kg

A

 

 

von Rindern

 

 

 

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

A

 

0210 99 59

andere

12,8

A

 

 

andere

 

 

 

 

Geflügellebern

 

 

 

0210 99 71

Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

0

A

 

0210 99 79

andere

6,4

A

 

0210 99 85

andere

15,4

A

 

0210 99 90

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 EUR/100 kg

A

 

03

KAPITEL 3 - FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

 

 

 

0301

Fische, lebend

 

 

 

 

Zierfische

 

 

 

0301 11 00

Süßwasserfische

0

A

 

0301 19 00

andere

7,5

A

 

 

andere Fische, lebend

 

 

 

0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

 

0301 91 10

der Arten Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

8

A

 

0301 91 90

andere

12

A

 

0301 92

Aale (Anguilla spp.)

 

 

 

0301 92 10

mit einer Länge von weniger als 12 cm

0

A

 

0301 92 30

mit einer Länge von 12 cm oder mehr, jedoch weniger als 20 cm

0

A

 

0301 92 90

mit einer Länge von 20 cm oder mehr

0

A

 

0301 93 00

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)

8

A

 

0301 94

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

0301 94 10

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16

A

 

0301 94 90

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

16

A

 

0301 95 00

Südlicher Blauflossenthun (Thunnus maccoyii)

16

A

 

0301 99

andere

 

 

 

 

Süßwasserfische

 

 

 

0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

 

0301 99 18

andere

8

A

 

0301 99 85

andere

16

A

 

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

 

Salmonidae, (Salmoniden), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

 

0302 11 10

der Arten Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

8

B3

 

0302 11 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

B3

 

0302 11 80

andere

12

B3

 

0302 13 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

A

 

0302 14 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

 

0302 19 00

andere

8

A

 

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae) ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 21

Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

 

0302 21 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

A

 

0302 21 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

A

 

0302 21 90

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

B3

 

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

A

 

0302 23 00

Seezungen (Solea spp.)

15

B3

 

0302 24 00

Steinbutt (Psetta maxima)

15

B3

 

0302 29

andere

 

 

 

0302 29 10

Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

B3

 

0302 29 80

andere

15

B3

 

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 31

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

 

0302 31 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 31 90

andere

22

A

 

0302 32

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

 

0302 32 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 32 90

andere

22

A

 

0302 33

echter Bonito

 

 

 

0302 33 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 33 90

andere

22

A

 

0302 34

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

 

0302 34 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 34 90

andere

22

A

 

0302 35

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

 

0302 35 11

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 35 19

andere

22

A

 

 

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

0302 35 91

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 35 99

andere

22

A

 

0302 36

Südlicher Blauflossenthun (Thunnus maccoyii)

 

 

 

0302 36 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 36 90

andere

22

A

 

0302 39

andere

 

 

 

0302 39 20

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 39 80

andere

22

B5

 

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum) und Schwertfisch (Xiphias gladius), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 41 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

B3

 

0302 42 00

Sardellen (Engraulis spp.)

15

B3

 

0302 43

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

 

0302 43 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

B3

 

0302 43 30

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

A

 

0302 43 90

Sprotten (Sprattus sprattus)

13

B3

 

0302 44 00

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

20

B3

 

0302 45

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

 

0302 45 10

Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

A

 

0302 45 30

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

A

 

0302 45 90

andere

15

A

 

0302 46 00

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

A

 

0302 47 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

B3

 

 

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 51

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

 

0302 51 10

der Art Gadus morhua

12

A

 

0302 51 90

andere

12

A

 

0302 52 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

 

0302 53 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

 

0302 54

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

Seehechte der Gattung Merluccius

 

 

 

0302 54 11

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

A

 

0302 54 15

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

A

 

0302 54 19

andere

15

A

 

0302 54 90

Seehechte der Gattung Urophycis

15

A

 

0302 55 00

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

A

 

0302 56 00

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

A

 

0302 59

andere

 

 

 

0302 59 10

Fische der Art Boreogadus saida

12

A

 

0302 59 20

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

A

 

0302 59 30

Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

A

 

0302 59 40

Leng (Molva spp.)

7,5

A

 

0302 59 90

andere

15

A

 

 

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 71 00

Tilapia (Oreochromis spp.)

8

B3

 

0302 72 00

Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

B3

 

0302 73 00

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)

8

A

 

0302 74 00

Aale (Anguilla spp.)

0

A

 

0302 79 00

andere

8

A

 

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0302 81

Haie

 

 

 

0302 81 10

Dornhaie der Arten Squalus acanthias

6

B3

 

0302 81 20

Katzenhaie der Arten Scyliorhinus spp.

6

B3

 

0302 81 30

Heringshaie (Lamna nasus)

8

B3

 

0302 81 90

andere

8

B3

 

0302 82 00

Rochen (Rajidae)

15

B3

 

0302 83 00

Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

B5

 

0302 84

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

 

0302 84 10

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

B3

 

0302 84 90

andere

15

B3

 

0302 85

Meerbrassen (Sparidae)

 

 

 

0302 85 10

Zahnbrasse oder Meerbrasse Dentex dentex oder Pagellus spp.

15

B3

 

0302 85 30

Goldbrassen (Sparus aurata)

15

B3

 

0302 85 90

andere

15

B3

 

0302 89

andere

 

 

 

0302 89 10

Süßwasserfische

8

B3

 

 

andere

 

 

 

 

Fische der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33

 

 

 

0302 89 21

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0302 89 29

andere

22

B5

 

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

 

0302 89 31

der Art Sebastes marinus

7,5

A

 

0302 89 39

andere

7,5

A

 

0302 89 40

Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

B3

 

0302 89 50

Seeteufel (Lophius spp.)

15

B3

 

0302 89 60

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

A

 

0302 89 90

andere

15

B3

 

0302 90 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

A

 

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

 

Salmonidae, (Salmoniden), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 11 00

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

A

 

0303 12 00

andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

A

 

0303 13 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

 

0303 14

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

 

0303 14 10

der Arten Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

9

A

 

0303 14 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

A

 

0303 14 90

andere

12

B3

 

0303 19 00

andere

9

B3

 

 

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 23 00

Tilapia (Oreochromis spp.)

8

B5

 

0303 24 00

Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

B3

 

0303 25 00

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus)

8

B5

 

0303 26 00

Aale (Anguilla spp.)

0

A

 

0303 29 00

andere

8

B3

 

 

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae) ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 31

Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

 

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

A

 

0303 31 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

A

 

0303 31 90

Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

B3

 

0303 32 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

B3

 

0303 33 00

Seezungen (Solea spp.)

7,5

A

 

0303 34 00

Steinbutt (Psetta maxima)

15

B5

 

0303 39

andere

 

 

 

0303 39 10

Flundern (Platichthys flesus)

7,5

B7

 

0303 39 30

Fische der Gattung Rhombosolea

7,5

A

 

0303 39 50

Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

7,5

A

 

0303 39 85

andere

15

B5

 

 

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 41

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

 

0303 41 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 41 90

andere

22

A

 

0303 42

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

 

 

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

 

 

 

 

ganz

 

 

 

0303 42 12

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

A

 

0303 42 18

andere

0

A

 

 

andere

 

 

 

0303 42 42

mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

A

 

0303 42 48

andere

0

A

 

0303 42 90

andere

22

A

 

0303 43

echter Bonito

 

 

 

0303 43 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 43 90

andere

22

A

 

0303 44

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

 

0303 44 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 44 90

andere

22

A

 

0303 45

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

 

0303 45 12

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 45 18

andere

22

A

 

 

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

0303 45 91

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 45 99

andere

22

A

 

0303 46

Südlicher Blauflossenthun (Thunnus maccoyii)

 

 

 

0303 46 10

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 46 90

andere

22

A

 

0303 49

andere

 

 

 

0303 49 20

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 49 85

andere

22

A

 

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum) und Schwertfisch (Xiphias gladius), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 51 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

B5

 

0303 53

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

 

0303 53 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

B5

 

0303 53 30

Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

B5

 

0303 53 90

Sprotten (Sprattus sprattus)

13

B3

 

0303 54

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 

 

 

0303 54 10

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

20

B5

 

0303 54 90

der Art Scomber australasicus

15

B5

 

0303 55

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

 

0303 55 10

Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

B5

 

0303 55 30

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

B5

 

0303 55 90

andere

15

B5

 

0303 56 00

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

B5

 

0303 57 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

B5

 

 

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 63

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

 

0303 63 10

der Art Gadus morhua

12

A

 

0303 63 30

der Art Gadus ogac

12

A

 

0303 63 90

der Art Gadus macrocephalus

12

A

 

0303 64 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

 

0303 65 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

 

0303 66

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

Seehechte der Gattung Merluccius

 

 

 

0303 66 11

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

B3

 

0303 66 12

Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

B3

 

0303 66 13

Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

B3

 

0303 66 19

andere

15

B3

 

0303 66 90

Seehechte der Gattung Urophycis

15

B3

 

0303 67 00

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

15

B3

 

0303 68

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

 

 

 

0303 68 10

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou)

7,5

A

 

0303 68 90

Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

A

 

0303 69

andere

 

 

 

0303 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

12

B3

 

0303 69 30

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

A

 

0303 69 50

Pollack (Pollachius pollachius)

15

B5

 

0303 69 70

Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

A

 

0303 69 80

Leng (Molva spp.)

7,5

A

 

0303 69 90

andere

15

B5

 

 

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 81

Haie

 

 

 

0303 81 10

Dornhaie der Arten Squalus acanthias

6

B3

 

0303 81 20

Katzenhaie der Arten Scyliorhinus spp.

6

B3

 

0303 81 30

Heringshaie (Lamna nasus)

8

B3

 

0303 81 90

andere

8

B3

 

0303 82 00

Rochen (Rajidae)

15

B5

 

0303 83 00

Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

B7

 

0303 84

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

 

0303 84 10

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

B5

 

0303 84 90

andere

15

B5

 

0303 89

andere

 

 

 

0303 89 10

Süßwasserfische

8

B3

 

 

andere

 

 

 

 

Fische der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43

 

 

 

0303 89 21

zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

A

 

0303 89 29

andere

22

B5

 

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

 

0303 89 31

der Art Sebastes marinus

7,5

A

 

0303 89 39

andere

7,5

A

 

0303 89 40

Fische der Art Orcynopsis unicolor

10

A

 

0303 89 45

Sardellen (Engraulis spp.)

15

B7

 

0303 89 50

Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex, Pagellus spp.)

15

B5

 

0303 89 55

Goldbrassen (Sparus aurata)

15

B5

 

0303 89 60

Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

B5

 

0303 89 65

Seeteufel (Lophius spp.)

15

B5

 

0303 89 70

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

A

 

0303 89 90

andere

15

B5

 

0303 90

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

0303 90 10

Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat

0

A

 

0303 90 90

andere

10

A

 

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

Frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

 

0304 31 00

Tilapia (Oreochromis spp.)

9

B7

 

0304 32 00

Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

B3

 

0304 33 00

Nilbarsch (Lates niloticus)

9

B3

 

0304 39 00

andere

9

B7

 

 

Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

 

 

 

0304 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

 

0304 42

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

 

0304 42 10

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

B3

 

0304 42 50

der Arten Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

9

B3

 

0304 42 90

andere

12

B3

 

0304 43 00

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

18

B5

 

0304 44

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

0304 44 10

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

18

B3

 

0304 44 30

Köhler (Pollachius virens)

18

B5

 

0304 44 90

andere

18

B5

 

0304 45 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

18

B5

 

0304 46 00

Zahnfische (Dissostichus spp.)

18

B5

 

0304 49

andere

 

 

 

0304 49 10

Süßwasserfische

9

B3

 

 

andere

 

 

 

0304 49 50

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

18

B5

 

0304 49 90

andere

18

B5

 

 

andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

0304 51 00

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

8

B3

 

0304 52 00

von Salmoniden

8

A

 

0304 53 00

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

15

B5

 

0304 54 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

B5

 

0304 55 00

Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

B7

 

0304 59

andere

 

 

 

0304 59 10

Süßwasserfische

8

A

 

 

andere

 

 

 

0304 59 50

Heringslappen

15

B5

 

0304 59 90

andere

15

B5

 

 

Gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

 

0304 61 00

Tilapia (Oreochromis spp.)

9

B7

 

0304 62 00

Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

5,5

B3

 

0304 63 00

Nilbarsch (Lates niloticus)

9

B3

 

0304 69 00

andere

9

B7

 

 

Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

0304 71

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

 

0304 71 10

Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

A

 

0304 71 90

andere

7,5

A

 

0304 72 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

 

0304 73 00

Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

 

0304 74

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

Seehechte der Gattung Merluccius

 

 

 

0304 74 11

Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

7,5

A

 

0304 74 15

Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

7,5

A

 

0304 74 19

andere

6,1

A

 

0304 74 90

Seehechte der Gattung Urophycis

7,5

A

 

0304 75 00

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

13,7

A

 

0304 79

andere

 

 

 

0304 79 10

Fische der Art Boreogadus saida

7,5

A

 

0304 79 30

Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

A

 

0304 79 50

Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

A

 

0304 79 80

Leng (Molva spp.)

7,5

A

 

0304 79 90

andere

15

B5

 

 

Gefrorene Filets von anderen Fischen

 

 

 

0304 81 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

A

 

0304 82

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

 

0304 82 10

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

B3

 

0304 82 50

der Arten Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

9

B3

 

0304 82 90

andere

12

B3

 

0304 83

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

 

 

 

0304 83 10

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

A

 

0304 83 30

Flundern (Platichthys flesus)

7,5

A

 

0304 83 50

Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

B5

 

0304 83 90

andere

15

B5

 

0304 84 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

B7

 

0304 85 00

Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

B5

 

0304 86 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

B5

 

0304 87 00

von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

18

B3

 

0304 89

andere

 

 

 

0304 89 10

Süßwasserfische

9

B7

 

 

andere

 

 

 

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

 

0304 89 21

der Art Sebastes marinus

7,5

A

 

0304 89 29

andere

7,5

A

 

0304 89 30

von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304 87 00

18

B3

 

 

von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

 

 

 

0304 89 41

von Makrelen der Art Scomber australasicus

15

B3

 

0304 89 49

andere

15

B7

 

 

Haie

 

 

 

0304 89 51

von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias, Scyliorhinus spp.)

7,5

A

 

0304 89 55

Heringshaie (Lamna nasus)

7,5

A

 

0304 89 59

von anderen Haien

7,5

A

 

0304 89 60

Seeteufel (Lophius spp.)

15

B5

 

0304 89 90

andere

15

B7

 

 

andere, gefroren

 

 

 

0304 91 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

A

 

0304 92 00

Zahnfische (Dissostichus spp.)

7,5

B5

 

0304 93

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

 

 

 

0304 93 10

Surimi

14,2

A

 

0304 93 90

andere

8

B7

 

0304 94

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

 

 

 

0304 94 10

Surimi

14,2

A

 

0304 94 90

andere

7,5

A

 

0304 95

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

 

 

 

0304 95 10

Surimi

14,2

A

 

 

andere

 

 

 

 

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

 

 

 

0304 95 21

Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

A

 

0304 95 25

Kabeljau der Art Gadus morhua

7,5

A

 

0304 95 29

andere

7,5

A

 

0304 95 30

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

A

 

0304 95 40

Köhler (Pollachius virens)

7,5

A

 

0304 95 50

Seehechte der Gattung Merluccius spp.

7,5

A

 

0304 95 60

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou)

7,5

A

 

0304 95 90

andere

7,5

A

 

0304 99

andere

 

 

 

0304 99 10

Surimi

14,2

A

 

 

andere

 

 

 

0304 99 21

Süßwasserfische

8

B3

 

 

andere

 

 

 

0304 99 23

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

B5

 

0304 99 29

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

8

A

 

0304 99 55

Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

B5

 

0304 99 61

Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

B5

 

0304 99 65

Seeteufel (Lophius spp.)

7,5

A

 

0304 99 99

andere

7,5

A

 

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

 

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

B5

 

0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

B3

 

 

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

 

 

 

0305 31 00

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

16

B7

 

0305 32

Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

 

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

 

 

 

0305 32 11

Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

16

B5

 

0305 32 19

andere

20

B5

 

0305 32 90

andere

16

B5

 

0305 39

andere

 

 

 

0305 39 10

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

B3

 

0305 39 50

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

B3

 

0305 39 90

andere

16

B5

 

 

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

 

0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

B7

 

0305 42 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

B3

 

0305 43 00

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

B3

 

0305 44

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

 

 

 

0305 44 10

Aale (Anguilla spp.)

14

B3

 

0305 44 90

andere

14

B7

 

0305 49

andere

 

 

 

0305 49 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

B3

 

0305 49 20

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

B3

 

0305 49 30

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

B7

 

0305 49 80

andere

14

B5

 

 

Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

 

0305 51

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

 

0305 51 10

getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13

A

 

0305 51 90

getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13

A

 

0305 59

andere

 

 

 

0305 59 10

Fische der Art Boreogadus saida

13

A

 

0305 59 30

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

B3

 

0305 59 50

Sardellen (Engraulis spp.)

10

B7

 

0305 59 70

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

B3

 

0305 59 80

andere

12

B5

 

 

Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

 

0305 61 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

B3

 

0305 62 00

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13

A

 

0305 63 00

Sardellen (Engraulis spp.)

10

B3

 

0305 64 00

Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

B7

 

0305 69

andere

 

 

 

0305 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

13

B3

 

0305 69 30

Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

B3

 

0305 69 50

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

A

 

0305 69 80

andere

12

B3

 

 

Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

 

0305 71

Haifischflossen

 

 

 

0305 71 10

geräuchert

14

B3

 

0305 71 90

andere

12

B3

 

0305 72 00

Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

13

B3

 

0305 79 00

andere

13

B3

 

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

 

gefroren

 

 

 

0306 11

Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

 

 

 

0306 11 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

 

andere

 

 

 

0306 11 10

Langustenschwänze

12,5

A

 

0306 11 90

andere

12,5

A

 

0306 12

Hummer (Homarus spp.)

 

 

 

0306 12 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

 

andere

 

 

 

0306 12 10

ganz

6

B3

 

0306 12 90

andere

16

B5

 

0306 14

Krabben

 

 

 

0306 14 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

8

A

 

 

andere

 

 

 

0306 14 10

Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Chionoecetes spp. oder der Art Callinectes sapidus

7,5

A

 

0306 14 30

Taschenkrebse Cancer pagurus

7,5

A

 

0306 14 90

andere

7,5

A

 

0306 15

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

 

 

 

0306 15 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B3

 

0306 15 90

andere

12

B3

 

0306 16

Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

0306 16 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

A

 

 

andere

 

 

 

0306 16 91

Garnelen der Art Crangon crangon

18

B5

 

0306 16 99

andere

12

A

 

0306 17

andere Garnelen

 

 

 

0306 17 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

A

 

 

andere

 

 

 

0306 17 91

Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

A

 

0306 17 92

Garnelen der Gattung Penaeus

12

A

 

0306 17 93

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

A

 

0306 17 94

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

B5

 

0306 17 99

andere

12

A

 

0306 19

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

0306 19 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

 

andere

 

 

 

0306 19 10

Süßwasserkrebse

7,5

A

 

0306 19 90

andere

12

A

 

 

nicht gefroren

 

 

 

0306 21

Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

 

 

 

0306 21 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

0306 21 90

andere

12,5

A

 

0306 22

Hummer (Homarus spp.)

 

 

 

0306 22 10

lebend

8

A

 

 

andere

 

 

 

0306 22 30

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B3

 

 

andere

 

 

 

0306 22 91

ganz

8

A

 

0306 22 99

andere

10

A

 

0306 24

Krabben

 

 

 

0306 24 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

8

A

 

 

andere

 

 

 

0306 24 30

Taschenkrebse Cancer pagurus

7,5

A

 

0306 24 80

andere

7,5

A

 

0306 25

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

 

 

 

0306 25 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

0306 25 90

andere

12

B5

 

0306 26

Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

0306 26 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

A

 

 

andere

 

 

 

 

Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

 

0306 26 31

frisch oder gekühlt, oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

B5

 

0306 26 39

andere

18

B5

 

0306 26 90

andere

12

A

 

0306 27

andere Garnelen

 

 

 

0306 27 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

A

 

 

andere

 

 

 

0306 27 91

Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

A

 

0306 27 95

Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

B5

 

0306 27 99

andere

12

A

 

0306 29

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

0306 29 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

 

andere

 

 

 

0306 29 10

Süßwasserkrebse

7,5

A

 

0306 29 90

andere

12

B3

 

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

 

 

 

 

Austern

 

 

 

0307 11

lebend, frisch oder gekühlt

 

 

 

0307 11 10

flache Austern (der Gattung Ostrea), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

0

A

 

0307 11 90

andere

9

B3

 

0307 19

andere

 

 

 

0307 19 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

0307 19 90

andere

9

A

 

 

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

 

 

 

0307 21 00

lebend, frisch oder gekühlt

8

A

 

0307 29

andere

 

 

 

0307 29 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B3

 

 

andere

 

 

 

0307 29 10

große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

8

A

 

0307 29 90

andere

8

A

 

 

Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)

 

 

 

0307 31

lebend, frisch oder gekühlt

 

 

 

0307 31 10

Mytilus spp.

10

A

 

0307 31 90

Perna spp.

8

A

 

0307 39

andere

 

 

 

0307 39 05

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B3

 

 

andere

 

 

 

0307 39 10

Mytilus spp.

10

A

 

0307 39 90

Perna spp.

8

A

 

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)

 

 

 

0307 41

lebend, frisch oder gekühlt

 

 

 

0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

8

A

 

 

Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)

 

 

 

0307 41 91

Loligo spp., Ommastrephes sagittatus

6

A

 

0307 41 99

andere

8

A

 

0307 49

andere

 

 

 

0307 49 05

geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B3

 

 

gefroren

 

 

 

 

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

 

 

 

 

der Gattung Sepiola spp.

 

 

 

0307 49 09

Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

6

A

 

0307 49 11

andere

8

A

 

0307 49 18

andere

8

A

 

 

Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)

 

 

 

 

Loligo spp.

 

 

 

0307 49 31

Loligo vulgaris

6

A

 

0307 49 33

Loligo pealei

6

A

 

0307 49 35

Loligo patagonica

6

A

 

0307 49 38

andere

6

A

 

0307 49 51

Ommastrephes sagittatus

6

A

 

0307 49 59

andere

8

A

 

 

andere

 

 

 

0307 49 71

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

8

A

 

 

Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)

 

 

 

0307 49 91

Loligo spp., Ommastrephes sagittatus

6

A

 

0307 49 99

andere

8

A

 

 

Kraken (Octopus spp.)

 

 

 

0307 51 00

lebend, frisch oder gekühlt

8

A

 

0307 59

andere

 

 

 

0307 59 05

geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B3

 

 

andere

 

 

 

0307 59 10

gefroren

8

A

 

0307 59 90

andere

8

A

 

0307 60

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

 

 

 

0307 60 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

0307 60 90

andere

0

A

 

 

Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (der Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

 

 

 

0307 71 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

A

 

0307 79

andere

 

 

 

0307 79 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

0307 79 90

andere

11

A

 

 

Seeohren (Haliotis spp.)

 

 

 

0307 81 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

A

 

0307 89

andere

 

 

 

0307 89 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

0307 89 90

andere

11

A

 

 

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

 

 

 

0307 91 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

A

 

0307 99

andere

 

 

 

0307 99 10

geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

20

B5

 

 

gefroren

 

 

 

0307 99 11

Illex spp.

8

B3

 

0307 99 13

Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

B3

 

0307 99 17

andere

11

B3

 

0307 99 80

andere

11

A

 

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

 

 

 

 

Seegurken (Stichopus japonicus, Holothurioidea)

 

 

 

0308 11 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

B3

 

0308 19

andere

 

 

 

0308 19 10

geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

26

B5

 

0308 19 30

gefroren

11

B3

 

0308 19 90

andere

11

B3

 

 

Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echichinus esculentus)

 

 

 

0308 21 00

lebend, frisch oder gekühlt

11

B3

 

0308 29

andere

 

 

 

0308 29 10

geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

26

B5

 

0308 29 30

gefroren

11

B3

 

0308 29 90

andere

11

B3

 

0308 30

Quallen (Rhopilema spp.)

 

 

 

0308 30 10

lebend, frisch oder gekühlt

11

B3

 

0308 30 30

geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

26

B5

 

0308 30 50

gefroren

0

A

 

0308 30 90

andere

11

B3

 

0308 90

andere

 

 

 

0308 90 10

lebend, frisch oder gekühlt

11

B3

 

0308 90 30

geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

26

B5

 

0308 90 50

gefroren

11

B3

 

0308 90 90

andere

11

A

 

04

KAPITEL 4 - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

 

 

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

 

 

 

0401 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 EUR/100 kg

A

 

0401 10 90

andere

12,9 EUR/100 kg

A

 

0401 20

mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

 

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

 

 

 

0401 20 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 EUR/100 kg

A

 

0401 20 19

andere

17,9 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

 

 

 

0401 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 EUR/100 kg

A

 

0401 20 99

andere

21,8 EUR/100 kg

A

 

0401 40

mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

 

 

 

0401 40 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 EUR/100 kg

A

 

0401 40 90

andere

56,6 EUR/100 kg

A

 

0401 50

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

 

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

 

 

 

0401 50 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 EUR/100 kg

A

 

0401 50 19

andere

56,6 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

 

 

 

0401 50 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 EUR/100 kg

A

 

0401 50 39

andere

109,1 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

 

0401 50 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 EUR/100 kg

A

 

0401 50 99

andere

182,8 EUR/100 kg

A

 

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0402 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 EUR/100 kg

B5

 

0402 10 19

andere

118,8 EUR/100 kg

B5

 

 

andere

 

 

 

0402 10 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 27,5 EUR/100 kg

A

 

0402 10 99

andere

1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 21 EUR/100 kg

A

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

 

 

 

0402 21

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

 

0402 21 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 EUR/100 kg

A

 

0402 21 18

andere

130,4 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

 

0402 21 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 EUR/100 kg

A

 

0402 21 99

andere

161,9 EUR/100 kg

A

 

0402 29

andere

 

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

 

0402 29 11

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0402 29 15

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0402 29 19

andere

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

 

0402 29 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0402 29 99

andere

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0402 91

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0402 91 10

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

34,7 EUR/100 kg

A

 

0402 91 30

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

43,4 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

 

 

 

0402 91 51

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 EUR/100 kg

A

 

0402 91 59

andere

109,1 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

 

0402 91 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 EUR/100 kg

A

 

0402 91 99

andere

182,8 EUR/100 kg

A

 

0402 99

andere

 

 

 

0402 99 10

mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

57,2 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

 

 

 

0402 99 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 EUR/kg/Milchbestandteile + 19,4 EUR/100 kg

A

 

0402 99 39

andere

1,08 EUR/kg/Milchbestandteile + 18,5 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

 

0402 99 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 EUR/kg/Milchbestandteile + 19,4 EUR/100 kg

A

 

0402 99 99

andere

1,81 EUR/kg/Milchbestandteile + 18,5 EUR/100 kg

A

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

0403 10

Joghurt

 

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 10 11

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

20,5 EUR/100 kg

A

 

0403 10 13

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 EUR/100 kg

A

 

0403 10 19

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

59,2 EUR/100 kg

A

 

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 10 31

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

A

 

0403 10 33

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 bis 6 GHT

0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

A

 

0403 10 39

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

A

 

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 10 51

1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 EUR/100 kg

A

 

0403 10 53

mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 EUR/100 kg

A

 

0403 10 59

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 EUR/100 kg

A

 

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 10 91

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 EUR/100 kg

A

 

0403 10 93

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 EUR/100 kg

A

 

0403 10 99

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 EUR/100 kg

A

 

0403 90

andere

 

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 90 11

1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

A

 

0403 90 13

mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

A

 

0403 90 19

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

A

 

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 90 31

1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0403 90 33

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0403 90 39

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 90 51

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

20,5 EUR/100 kg

A

 

0403 90 53

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 EUR/100 kg

A

 

0403 90 59

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

59,2 EUR/100 kg

A

 

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 90 61

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

A

 

0403 90 63

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 bis 6 GHT

0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

A

 

0403 90 69

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

A

 

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 90 71

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 EUR/100 kg

A

 

0403 90 73

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 EUR/100 kg

A

 

0403 90 79

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 EUR/100 kg

A

 

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0403 90 91

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 EUR/100 kg

A

 

0403 90 93

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 EUR/100 kg

A

 

0403 90 99

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 EUR/100 kg

A

 

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 02

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

7 EUR/100 kg

A

 

0404 10 04

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

A

 

0404 10 06

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

A

 

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 12

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

A

 

0404 10 14

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

A

 

0404 10 16

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 26

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

A

 

0404 10 28

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 10 32

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 34

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 10 36

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 10 38

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 48

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse

A

 

0404 10 52

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

A

 

0404 10 54

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

A

 

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 56

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

A

 

0404 10 58

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

A

 

0404 10 62

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

 

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 72

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse + 16,8 EUR/100 kg

A

 

0404 10 74

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 10 76

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

 

mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 10 78

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 10 82

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 10 84

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 90

andere

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 90 21

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

A

 

0404 90 23

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

A

 

0404 90 29

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

A

 

 

anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

 

0404 90 81

mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 90 83

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0404 90 89

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

A

 

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

 

 

 

0405 10

Butter

 

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

 

 

 

 

natürliche Butter

 

 

 

0405 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 EUR/100 kg

B3

 

0405 10 19

andere

189,6 EUR/100 kg

B3

 

0405 10 30

rekombinierte Butter

189,6 EUR/100 kg

B3

 

0405 10 50

Molkenbutter

189,6 EUR/100 kg

B3

 

0405 10 90

andere

231,3 EUR/100 kg

B3

 

0405 20

Milchstreichfette

 

 

 

0405 20 10

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 + EA

B3

 

0405 20 30

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 + EA

B3

 

0405 20 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 EUR/100 kg

B3

 

0405 90

andere

 

 

 

0405 90 10

mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 EUR/100 kg

B3

 

0405 90 90

andere

231,3 EUR/100 kg

B3

 

0406

Käse und Quark/Topfen

 

 

 

0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

 

 

 

0406 10 20

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

185,2 EUR/100 kg

A

 

0406 10 80

andere

221,2 EUR/100 kg

A

 

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

 

 

 

0406 20 10

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

7,7

A

 

0406 20 90

andere

188,2 EUR/100 kg

A

 

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

 

 

 

0406 30 10

zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

 

 

 

0406 30 31

48 GHT oder weniger

139,1 EUR/100 kg

A

 

0406 30 39

mehr als 48 GHT

144,9 EUR/100 kg

A

 

0406 30 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 EUR/100 kg

A

 

0406 40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

 

 

 

0406 40 10

Roquefort

140,9 EUR/100 kg

A

 

0406 40 50

Gorgonzola

140,9 EUR/100 kg

A

 

0406 40 90

andere

140,9 EUR/100 kg

A

 

0406 90

andere Käse

 

 

 

0406 90 01

für die Verarbeitung

167,1 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0406 90 13

Emmentaler

171,7 EUR/100 kg

A

 

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

171,7 EUR/100 kg

A

 

0406 90 17

Bergkäse, Appenzeller

171,7 EUR/100 kg

A

 

0406 90 18

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 EUR/100 kg

A

 

0406 90 19

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

7,7

A

 

0406 90 21

Cheddar

167,1 EUR/100 kg

A

 

0406 90 23

Edamer

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 25

Tilsiter

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 27

Butterkäse

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 29

Kashkaval

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 32

Feta

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 35

Kefalo-Tyri

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 37

Finlandia

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 39

Jarlsberg

151 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

 

 

47 GHT oder weniger

 

 

 

0406 90 61

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 EUR/100 kg

A

 

0406 90 63

Fiore Sardo, Pecorino

188,2 EUR/100 kg

A

 

0406 90 69

andere

188,2 EUR/100 kg

A

 

 

mehr als 47 bis 72 GHT

 

 

 

0406 90 73

Provolone

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 75

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 78

Gouda

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 81

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 82

Camembert

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 84

Brie

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 85

Kefalograviera, Kasseri

151 EUR/100 kg

A

 

 

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

 

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

151 EUR/100 kg

A

 

0406 90 93

mehr als 72 GHT

185,2 EUR/100 kg

A

 

0406 90 99

andere

221,2 EUR/100 kg

A

 

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

 

 

 

 

Bruteier

 

 

 

0407 11 00

von Hühnern der Art Gallus domesticus

35 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0407 19

andere

 

 

 

 

von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

 

 

 

0407 19 11

von Truthühnern oder Gänsen

105 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0407 19 19

andere

35 EUR/ 1 000  p/st

A

 

0407 19 90

andere

7,7

A

 

 

andere Eier, frisch

 

 

 

0407 21 00

von Hühnern der Art Gallus domesticus

30,4 EUR/100 kg

B7

 

0407 29

andere

 

 

 

0407 29 10

von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

30,4 EUR/100 kg

B7

 

0407 29 90

andere

7,7

A

 

0407 90

andere

 

 

 

0407 90 10

von Hausgeflügel

30,4 EUR/100 kg

B7

 

0407 90 90

andere

7,7

A

 

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

Eigelb

 

 

 

0408 11

getrocknet

 

 

 

0408 11 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

 

0408 11 80

andere

142,3 EUR/100 kg

Zoll-kontingente (TRQ)

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 2

0408 19

andere

 

 

 

0408 19 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

 

 

andere

 

 

 

0408 19 81

flüssig

62 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 2

0408 19 89

anderes, einschließlich gefroren

66,3 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 2

 

andere

 

 

 

0408 91

getrocknet

 

 

 

0408 91 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

 

0408 91 80

andere

137,4 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 2

0408 99

andere

 

 

 

0408 99 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0

A

 

0408 99 80

andere

35,3 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 2

0409 00 00

Natürlicher Honig

17,3

A

 

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7,7

A

 

05

KAPITEL 5 - ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

 

 

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

A

 

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

 

 

 

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0

A

 

0502 90 00

andere

0

A

 

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0

A

 

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

 

 

0505 10

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

 

 

 

0505 10 10

roh

0

A

 

0505 10 90

andere

0

A

 

0505 90 00

andere

0

A

 

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

 

 

 

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

0

A

 

0506 90 00

andere

0

A

 

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

 

 

 

0507 10 00

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

0

A

 

0507 90 00

andere

0

A

 

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

A

 

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

A

 

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

 

 

 

0511 10 00

Rindersperma

0

A

 

 

andere

 

 

 

0511 91

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

 

 

 

0511 91 10

Abfälle von Fischen

0

A

 

0511 91 90

andere

0

A

 

0511 99

andere

 

 

 

0511 99 10

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0

A

 

 

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

 

 

 

0511 99 31

roh

0

A

 

0511 99 39

andere

5,1

A

 

0511 99 85

andere

0

A

 

06

KAPITEL 6 - LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

 

 

 

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

 

 

 

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

 

 

 

0601 10 10

Hyazinthen

5,1

A

 

0601 10 20

Narzissen

5,1

A

 

0601 10 30

Tulpen

5,1

A

 

0601 10 40

Gladiolen

5,1

A

 

0601 10 90

andere

5,1

A

 

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

 

 

 

0601 20 10

Zichorienpflanzen und -wurzeln

0

A

 

0601 20 30

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

9,6

A

 

0601 20 90

andere

6,4

A

 

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

 

 

 

0602 10

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

 

 

 

0602 10 10

von Reben

0

A

 

0602 10 90

andere

4

A

 

0602 20

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

 

 

 

0602 20 10

Reben, bewurzelt, auch gepfropft

0

A

 

0602 20 90

andere

8,3

A

 

0602 30 00

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

8,3

A

 

0602 40 00

Rosen, auch veredelt

8,3

A

 

0602 90

andere

 

 

 

0602 90 10

Pilzmycel

8,3

A

 

0602 90 20

Ananaspflänzlinge

0

A

 

0602 90 30

Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

8,3

A

 

 

andere

 

 

 

 

Freilandpflanzen

 

 

 

 

Bäume und Sträucher

 

 

 

0602 90 41

Forstgehölze

8,3

A

 

 

andere

 

 

 

0602 90 45

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

6,5

A

 

0602 90 49

andere

8,3

A

 

0602 90 50

andere Freilandpflanzen

8,3

A

 

 

Zimmerpflanzen

 

 

 

0602 90 70

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

6,5

A

 

 

andere

 

 

 

0602 90 91

Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

6,5

A

 

0602 90 99

andere

6,5

A

 

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

 

 

frisch

 

 

 

0603 11 00

Rosen

12

A

 

0603 12 00

Nelken

12

A

 

0603 13 00

Orchideen

12

A

 

0603 14 00

Chrysanthemen

12

A

 

0603 15 00

Lilien (Lilium spp.)

12

A

 

0603 19

andere

 

 

 

0603 19 10

Gladiolen

12

A

 

0603 19 80

andere

12

A

 

0603 90 00

andere

10

A

 

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

 

0604 20

frisch

 

 

 

 

Moose und Flechten

 

 

 

0604 20 11

Rentierflechte

0

A

 

0604 20 19

andere

5

A

 

0604 20 20

Weihnachtsbäume

2,5

A

 

0604 20 40

Zweige von Nadelgehölzen

2,5

A

 

0604 20 90

andere

2

A

 

0604 90

andere

 

 

 

 

Moose und Flechten

 

 

 

0604 90 11

Rentierflechte

0

A

 

0604 90 19

andere

5

A

 

 

andere

 

 

 

0604 90 91

nur getrocknet

0

A

 

0604 90 99

andere

10,9

A

 

07

KAPITEL 7 - GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

 

 

 

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

 

 

 

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

4,5

A

 

0701 90

andere

 

 

 

0701 90 10

zum Herstellen von Stärke

5,8

A

 

 

andere

 

 

 

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

13,4

A

 

0701 90 90

andere

11,5

A

 

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

 

 

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten

 

 

 

 

Speisezwiebeln

 

 

 

0703 10 11

für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

9,6

A

 

0703 10 19

andere

9,6

A

 

0703 10 90

Schalotten

9,6

A

 

0703 20 00

Knoblauch

9,6 + 120 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 3

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

10,4

A

 

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

 

 

 

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

13,6 MIN 1,6 EUR/100 kg

A

 

0704 20 00

Rosenkohl/Kohlsprossen

12

A

 

0704 90

andere

 

 

 

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

12 MIN 0,4 EUR/100 kg

A

 

0704 90 90

andere

12

A

 

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

 

 

 

 

Salate

 

 

 

0705 11 00

Kopfsalat

12 MIN 2 EUR/100 kg/br

A

 

0705 19 00

andere

10,4

A

 

 

Chicorée

 

 

 

0705 21 00

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

10,4

A

 

0705 29 00

andere

10,4

A

 

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

 

 

 

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

13,6

A

 

0706 90

andere

 

 

 

0706 90 10

Knollensellerie

13,6

A

 

0706 90 30

Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

12

A

 

0706 90 90

andere

13,6

A

 

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

 

 

0707 00 05

Gurken

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0707 00 90

Cornichons

12,8

A

 

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

 

 

 

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum)

13,6

A

 

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

13,6 MIN 1,6 EUR/100 kg

A

 

0708 90 00

andere Hülsenfrüchte

11,2

A

 

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

 

0709 20 00

Spargel

10,2

A

 

0709 30 00

Auberginen

12,8

A

 

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

12,8

A

 

 

Pilze und Trüffeln

 

 

 

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

12,8

A

 

0709 59

andere

 

 

 

0709 59 10

Pfifferlinge/Eierschwämme

3,2

A

 

0709 59 30

Steinpilze

5,6

A

 

0709 59 50

Trüffeln

6,4

A

 

0709 59 90

andere

6,4

A

 

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

 

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

7,2

A

 

 

andere

 

 

 

0709 60 91

der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

0

A

 

0709 60 95

zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

0

A

 

0709 60 99

andere

6,4

A

 

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

10,4

A

 

 

andere

 

 

 

0709 91 00

Artischocken

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0709 92

Oliven

 

 

 

0709 92 10

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

4,5

A

 

0709 92 90

andere

13,1 EUR/100 kg

A

 

0709 93

Kürbisse (Cucurbita spp.)

 

 

 

0709 93 10

Zucchini (Courgettes)

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0709 93 90

andere

12,8

A

 

0709 99

andere

 

 

 

0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)

10,4

A

 

0709 99 20

Mangold und Karde

10,4

A

 

0709 99 40

Kapern

5,6

A

 

0709 99 50

Fenchel

8

A

 

0709 99 60

Zuckermais

9,4 EUR/100 kg

A

 

0709 99 90

andere

12,8

A

 

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

 

0710 10 00

Kartoffeln

14,4

A

 

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst

 

 

 

0710 21 00

Erbsen (Pisum sativum)

14,4

A

 

0710 22 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

14,4

A

 

0710 29 00

andere

14,4

A

 

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

14,4

A

 

07104000A

Zuckermais, anderer als in Kolben mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm.

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 4

07104000B

Zuckermais in Kolben mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

 

0710 80

anderes Gemüse

 

 

 

0710 80 10

Oliven

15,2

A

 

 

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

 

 

 

0710 80 51

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

14,4

A

 

0710 80 59

andere

6,4

A

 

 

Pilze

 

 

 

0710 80 61

der Gattung Agaricus

14,4

A

 

0710 80 69

andere

14,4

A

 

0710 80 70

Tomaten

14,4

A

 

0710 80 80

Artischocken

14,4

A

 

0710 80 85

Spargel

14,4

A

 

0710 80 95

andere

14,4

A

 

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

14,4

A

 

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

 

0711 20

Oliven

 

 

 

0711 20 10

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

6,4

A

 

0711 20 90

andere

13,1 EUR/100 kg

A

 

0711 40 00

Gurken und Cornichons

12

A

 

 

Pilze und Trüffeln

 

 

 

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

9,6 + 191 EUR/100 kg/net eda

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 16

0711 59 00

andere

9,6

A

 

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

 

 

Gemüse

 

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

6,4

A

 

0711 90 30

Zuckermais

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

 

0711 90 50

Speisezwiebeln

7,2

A

 

0711 90 70

Kapern

4,8

A

 

0711 90 80

andere

9,6

A

 

0711 90 90

Mischungen von Gemüsen

12

A

 

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

 

 

0712 20 00

Speisezwiebeln

12,8

A

 

 

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

 

 

 

0712 31 00

Pilze der Gattung Agaricus

12,8

A

 

0712 32 00

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

12,8

A

 

0712 33 00

Zitterpilze (Tremella spp.)

12,8

A

 

0712 39 00

andere

12,8

A

 

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

 

0712 90 05

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

10,2

A

 

 

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

0712 90 11

Hybriden zur Aussaat

0

A

 

0712 90 19

andere

9,4 EUR/100 kg

A

 

0712 90 30

Tomaten

12,8

A

 

0712 90 50

Karotten und Speisemöhren

12,8

A

 

0712 90 90

andere

12,8

A

 

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

 

 

 

0713 10

Erbsen (Pisum sativum)

 

 

 

0713 10 10

zur Aussaat

0

A

 

0713 10 90

andere

0

A

 

0713 20 00

Kichererbsen

0

A

 

 

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

 

 

 

0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0

A

 

0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

0

A

 

0713 33

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

 

 

 

0713 33 10

zur Aussaat

0

A

 

0713 33 90

andere

0

A

 

0713 34 00

Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

0

A

 

0713 35 00

Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

0

A

 

0713 39 00

andere

0

A

 

0713 40 00

Linsen

0

A

 

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major) Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor)

3,2

A

 

0713 60 00

Straucherbsen (Cajanus cajan)

3,2

A

 

0713 90 00

andere

3,2

A

 

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

 

 

 

0714 10

Maniok

 

 

 

0714 10 91

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 10 98

andere

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 20

Süßkartoffeln

 

 

 

0714 20 10

frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

3

A

 

0714 20 90

andere

6,4 EUR/100 kg

A

 

0714 30

Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

 

 

 

0714 30 10

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 30 90

andere

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 40

Taro (Colocasia spp.)

 

 

 

0714 40 10

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 40 90

andere

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 50

Yautia (Xanthosoma spp.)

 

 

 

0714 50 10

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 50 90

andere

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 90

andere

 

 

 

 

Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

 

 

 

0714 90 12

von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 90 18

andere

9,5 EUR/100 kg

A

 

0714 90 90

andere

3

A

 

08

KAPITEL 8 - GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

 

 

 

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

0801 11 00

getrocknet

0

A

 

0801 12 00

mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

0

A

 

0801 19 00

andere

0

A

 

 

Paranüsse

 

 

 

0801 21 00

in der Schale

0

A

 

0801 22 00

ohne Schale

0

A

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

0801 31 00

in der Schale

0

A

 

0801 32 00

ohne Schale

0

A

 

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

 

Mandeln

 

 

 

0802 11

in der Schale

 

 

 

0802 11 10

bittere Mandeln

0

A

 

0802 11 90

andere

5,6

A

 

0802 12

ohne Schale

 

 

 

0802 12 10

bittere Mandeln

0

A

 

0802 12 90

andere

3,5

A

 

 

Haselnüsse (Corylus spp.)

 

 

 

0802 21 00

in der Schale

3,2

A

 

0802 22 00

ohne Schale

3,2

A

 

 

Walnüsse

 

 

 

0802 31 00

in der Schale

4

A

 

0802 32 00

ohne Schale

5,1

A

 

 

Esskastanien (Castanea spp.)

 

 

 

0802 41 00

in der Schale

5,6

A

 

0802 42 00

ohne Schale

5,6

A

 

 

Pistazien

 

 

 

0802 51 00

in der Schale

1,6

A

 

0802 52 00

ohne Schale

1,6

A

 

 

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0802 61 00

in der Schale

2

A

 

0802 62 00

ohne Schale

2

A

 

0802 70 00

Kolanüsse (Cola spp.)

0

A

 

0802 80 00

Areka-(Betel-)Nüsse

0

A

 

0802 90

andere

 

 

 

0802 90 10

Pekan-(Hickory-)Nüsse

0

A

 

0802 90 50

Pinienkerne

2

A

 

0802 90 85

andere

2

A

 

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

 

 

 

0803 10

Mehlbananen

 

 

 

0803 10 10

frisch

16

A

 

0803 10 90

getrocknet

16

A

 

0803 90

andere

 

 

 

0803 90 10

frisch

136 EUR/1 000  kg

R75

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe l

0803 90 90

getrocknet

16

A

 

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

 

0804 10 00

Datteln

7,7

A

 

0804 20

Feigen

 

 

 

0804 20 10

frisch

5,6

A

 

0804 20 90

getrocknet

8

A

 

0804 30 00

Ananas

5,8

A

 

0804 40 00

Avocadofrüchte

5,1

A

 

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0

A

 

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

 

0805 10

Orangen

 

 

 

0805 10 20

Süßorangen, frisch

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 10 80

andere

16

A

 

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

 

 

 

0805 20 10

Clementinen

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 20 30

Monreales und Satsumas

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 20 70

Tangerinen

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 20 90

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

2,4

A

 

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

 

 

 

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

12,8

A

 

0805 90 00

andere

12,8

A

 

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

 

 

 

0806 10

frisch

 

 

 

0806 10 10

Tafeltrauben

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0806 10 90

andere

17,6

A

 

0806 20

getrocknet

 

 

 

0806 20 10

Korinthen

2,4

A

 

0806 20 30

Sultaninen

2,4

A

 

0806 20 90

andere

2,4

A

 

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

 

 

 

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen)

 

 

 

0807 11 00

Wassermelonen

8,8

A

 

0807 19 00

andere

8,8

A

 

0807 20 00

Papaya-Früchte

0

A

 

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

 

 

 

0808 10

Äpfel

 

 

 

0808 10 10

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

7,2 MIN 0,36 EUR/100 kg/net

A

 

0808 10 80

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0808 30

Birnen

 

 

 

0808 30 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

7,2 MIN 0,36 EUR/100 kg/net

A

 

0808 30 90

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0808 40 00

Quitten

7,2

A

 

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

 

 

 

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

 

Kirschen

 

 

 

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0809 29 00

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

 

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0809 30 90

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0809 40

Pflaumen und Schlehen

 

 

 

0809 40 05

Pflaumen

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

0809 40 90

Schlehen

12

A

 

0810

Andere Früchte, frisch

 

 

 

0810 10 00

Erdbeeren

12,8 MIN 2,4 EUR/100 kg/net

A

 

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

 

 

 

0810 20 10

Himbeeren

8,8

A

 

0810 20 90

andere

9,6

A

 

0810 30

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

 

0810 30 10

schwarze Johannisbeeren

8,8

A

 

0810 30 30

rote Johannisbeeren

8,8

A

 

0810 30 90

andere

9,6

A

 

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

 

 

 

0810 40 10

Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea)

0

A

 

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

3,2

A

 

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

3,2

A

 

0810 40 90

andere

9,6

A

 

0810 50 00

Kiwifrüchte

8,8

A

 

0810 60 00

Durian

8,8

A

 

0810 70 00

Kaki

8,8

A

 

0810 90

andere

 

 

 

0810 90 20

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0

A

 

0810 90 75

andere

8,8

A

 

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0811 10

Erdbeeren

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0811 10 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 EUR/100 kg

A

 

0811 10 19

andere

20,8

A

 

0811 10 90

andere

14,4

A

 

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

0811 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 EUR/100 kg

A

 

0811 20 19

andere

20,8

A

 

 

andere

 

 

 

0811 20 31

Himbeeren

14,4

A

 

0811 20 39

schwarze Johannisbeeren

14,4

A

 

0811 20 51

rote Johannisbeeren

12

A

 

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren

12

A

 

0811 20 90

andere

14,4

A

 

0811 90

andere

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

 

0811 90 11

tropische Früchte und tropische Nüsse

13 + 5,3 EUR/100 kg

A

 

0811 90 19

andere

20,8 + 8,4 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

0811 90 31

tropische Früchte und tropische Nüsse

13

A

 

0811 90 39

andere

20,8

A

 

 

andere

 

 

 

0811 90 50

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

12

A

 

0811 90 70

Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

3,2

A

 

 

Kirschen

 

 

 

0811 90 75

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

14,4

A

 

0811 90 80

andere

14,4

A

 

0811 90 85

tropische Früchte und tropische Nüsse

9

A

 

0811 90 95

andere

14,4

A

 

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

 

0812 10 00

Kirschen

8,8

A

 

0812 90

andere

 

 

 

0812 90 25

Aprikosen/Marillen; Orangen

12,8

A

 

0812 90 30

Papaya-Früchte

2,3

A

 

0812 90 40

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

6,4

A

 

0812 90 70

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

5,5

A

 

0812 90 98

andere

8,8

A

 

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

5,6

A

 

0813 20 00

Pflaumen

9,6

A

 

0813 30 00

Äpfel

3,2

A

 

0813 40

andere Früchte

 

 

 

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

5,6

A

 

0813 40 30

Birnen

6,4

A

 

0813 40 50

Papaya-Früchte

2

A

 

0813 40 65

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0

A

 

0813 40 95

andere

2,4

A

 

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

 

 

 

 

ohne Pflaumen

 

 

 

0813 50 12

von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

4

A

 

0813 50 15

andere

6,4

A

 

0813 50 19

mit Pflaumen

9,6

A

 

 

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

 

 

 

0813 50 31

von tropischen Nüssen

4

A

 

0813 50 39

andere

6,4

A

 

 

andere Mischungen

 

 

 

0813 50 91

ohne Pflaumen oder Feigen

8

A

 

0813 50 99

andere

9,6

A

 

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

1,6

A

 

09

KAPITEL 9 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

 

 

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

 

 

 

 

Kaffee, nicht geröstet

 

 

 

0901 11 00

nicht entkoffeiniert

0

A

 

0901 12 00

entkoffeiniert

8,3

A

 

 

Kaffee, geröstet

 

 

 

0901 21 00

nicht entkoffeiniert

7,5

A

 

0901 22 00

entkoffeiniert

9

A

 

0901 90

andere

 

 

 

0901 90 10

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

0

A

 

0901 90 90

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

11,5

A

 

0902

Tee, auch aromatisiert

 

 

 

0902 10 00

grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

3,2

A

 

0902 20 00

anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

0

A

 

0902 30 00

schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

0

A

 

0902 40 00

anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

0

A

 

0903 00 00

Mate

0

A

 

0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

 

Pfeffer

 

 

 

0904 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0904 12 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

4

A

 

 

Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta

 

 

 

0904 21

getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

 

0904 21 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

9,6

A

 

0904 21 90

andere

0

A

 

0904 22 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

5

A

 

0905

Vanille

 

 

 

0905 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

6

A

 

0905 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

6

A

 

0906

Zimt und Zimtblüten

 

 

 

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

 

0906 11 00

Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

0

A

 

0906 19 00

andere

0

A

 

0906 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

 

 

 

0907 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

8

A

 

0907 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

8

A

 

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

 

 

 

 

Muskatnüsse

 

 

 

0908 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0908 12 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

 

Muskatblüte

 

 

 

0908 21 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0908 22 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

 

Amomen und Kardamomen

 

 

 

0908 31 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0908 32 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

 

 

 

 

Korianderfrüchte

 

 

 

0909 21 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0909 22 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

 

Kreuzkümmelfrüchte

 

 

 

0909 31 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0909 32 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

 

Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

 

 

 

0909 61 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0909 62 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

 

 

 

 

Ingwer

 

 

 

0910 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0910 12 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

0910 20

Safran

 

 

 

0910 20 10

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0910 20 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

A

 

0910 30 00

Kurkuma

0

A

 

 

andere Gewürze

 

 

 

0910 91

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

 

 

 

0910 91 05

Curry

0

A

 

 

andere

 

 

 

0910 91 10

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0910 91 90

gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

A

 

0910 99

andere

 

 

 

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

0

A

 

 

Thymian

 

 

 

 

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

 

0910 99 31

Feldthymian (Thymus serpyllum)

0

A

 

0910 99 33

andere

7

A

 

0910 99 39

gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

A

 

0910 99 50

Lorbeerblätter

7

A

 

 

andere

 

 

 

0910 99 91

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

0910 99 99

gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

A

 

10

KAPITEL 10 - GETREIDE

 

 

 

1001

Weizen und Mengkorn

 

 

 

 

Hartweizen

 

 

 

1001 11 00

zur Aussaat

148 EUR/1 000  kg

A

 

1001 19 00

andere

148 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

1001 91

zur Aussaat

 

 

 

1001 91 10

Spelz

12,8

A

 

1001 91 20

Weichweizen und Mengkorn

95 EUR/1 000  kg

A

 

1001 91 90

andere

95 EUR/1 000  kg

A

 

1001 99 00

andere

95 EUR/1 000  kg

A

 

1002

Roggen

 

 

 

1002 10 00

zur Aussaat

93 EUR/1 000  kg

A

 

1002 90 00

andere

93 EUR/1 000  kg

A

 

1003

Gerste

 

 

 

1003 10 00

zur Aussaat

93 EUR/1 000  kg

A

 

1003 90 00

andere

93 EUR/1 000  kg

A

 

1004

Hafer

 

 

 

1004 10 00

zur Aussaat

89 EUR/1 000  kg

A

 

1004 90 00

andere

89 EUR/1 000  kg

A

 

1005

Mais

 

 

 

1005 10

zur Aussaat

 

 

 

 

Hybridmais

 

 

 

1005 10 13

Dreiweghybriden

0

A

 

1005 10 15

Einfachhybriden

0

A

 

1005 10 18

andere

0

A

 

1005 10 90

andere

94 EUR/1 000  kg

A

 

1005 90 00

andere

94 EUR/1 000  kg

A

 

1006

Reis

 

 

 

1006 10

Rohreis (Paddy-Reis)

 

 

 

1006 10 10

zur Aussaat

7,7

A

 

 

anderer

 

 

 

 

parboiled

 

 

 

1006 10 21

rundkörniger

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 10 23

mittelkörniger

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 10 25

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 10 27

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

 

andere

 

 

 

1006 10 92

rundkörniger

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 10 94

mittelkörniger

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 10 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 10 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

 

 

 

 

parboiled

 

 

 

1006 20 11

rundkörniger

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 20 13

mittelkörniger

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 20 15

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 20 17

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

 

andere

 

 

 

1006 20 92

rundkörniger

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 20 94

mittelkörniger

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 20 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 20 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 5 und 7 bis 10

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

 

 

 

 

halbgeschliffener Reis

 

 

 

 

parboiled

 

 

 

1006 30 21

rundkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 23

mittelkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 30 25

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 27

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

andere

 

 

 

1006 30 42

rundkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 44

mittelkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 30 46

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 48

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

vollständig geschliffener Reis

 

 

 

 

parboiled

 

 

 

1006 30 61

rundkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 63

mittelkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 30 65

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 67

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

andere

 

 

 

1006 30 92

rundkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 94

mittelkörniger

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

 

langkörniger

 

 

 

1006 30 96

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 30 98

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absätze 6 bis 10

1006 40 00

Bruchreis

65 EUR/1 000  kg

B5 (siehe Anmerkung)

50 % Schnitt beim Inkrafttreten und linearer Abbau nach fünf Jahren

1007

Körner-Sorghum

 

 

 

1007 10

zur Aussaat

 

 

 

1007 10 10

Hybrid-Körner-Sorghum

6,4

A

 

1007 10 90

andere

94 EUR/1 000  kg

A

 

1007 90 00

andere

94 EUR/1 000  kg

A

 

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

 

 

 

1008 10 00

Buchweizen

37 EUR/1 000  kg

A

 

 

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

 

 

 

1008 21 00

zur Aussaat

56 EUR/1 000  kg

A

 

1008 29 00

andere

56 EUR/1 000  kg

A

 

1008 30 00

Kanariensaat

0

A

 

1008 40 00

Fonio (Digitaria spp.)

37 EUR/1 000  kg

A

 

1008 50 00

Quinoa (Chenopodium quinoa)

37 EUR/1 000  kg

A

 

1008 60 00

Triticale

93 EUR/1 000  kg

A

 

1008 90 00

anderes Getreide

37 EUR/1 000  kg

A

 

11

KAPITEL 11 - MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

 

 

 

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

 

 

 

 

von Weizen

 

 

 

1101 00 11

von Hartweizen

172 EUR/1 000  kg

B3

 

1101 00 15

von Weichweizen und Spelz

172 EUR/1 000  kg

B3

 

1101 00 90

von Mengkorn

172 EUR/1 000  kg

B3

 

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

 

 

 

1102 20

von Mais

 

 

 

1102 20 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 EUR/1 000  kg

B3

 

1102 20 90

andere

98 EUR/1 000  kg

B3

 

1102 90

andere

 

 

 

1102 90 10

von Gerste

171 EUR/1 000  kg

B5

 

1102 90 30

von Hafer

164 EUR/1 000  kg

B5

 

1102 90 50

von Reis

138 EUR/1 000  kg

A

 

1102 90 70

von Roggen

168 EUR/1 000  kg

B5

 

1102 90 90

andere

98 EUR/1 000  kg

B5

 

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

 

 

 

 

Grobgrieß und Feingrieß

 

 

 

1103 11

von Weizen

 

 

 

1103 11 10

Hartweizen

267 EUR/1 000  kg

A

 

1103 11 90

von Weichweizen und Spelz

186 EUR/1 000  kg

A

 

1103 13

von Mais

 

 

 

1103 13 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 EUR/1 000  kg

B5

 

1103 13 90

andere

98 EUR/1 000  kg

B5

 

1103 19

von anderem Getreide

 

 

 

1103 19 20

von Roggen oder Gerste

171 EUR/1 000  kg

A

 

1103 19 40

von Hafer

164 EUR/1 000  kg

A

 

1103 19 50

von Reis

138 EUR/1 000  kg

B5

 

1103 19 90

andere

98 EUR/1 000  kg

A

 

1103 20

Pellets

 

 

 

1103 20 25

von Roggen oder Gerste

171 EUR/1 000  kg

A

 

1103 20 30

von Hafer

164 EUR/1 000  kg

A

 

1103 20 40

von Mais

173 EUR/1 000  kg

B5

 

1103 20 50

von Reis

138 EUR/1 000  kg

B5

 

1103 20 60

von Weizen

175 EUR/1 000  kg

A

 

1103 20 90

andere

98 EUR/1 000  kg

A

 

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

 

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

 

 

 

1104 12

von Hafer

 

 

 

1104 12 10

gequetscht

93 EUR/1 000  kg

A

 

1104 12 90

als Flocken

182 EUR/1 000  kg

A

 

1104 19

von anderem Getreide

 

 

 

1104 19 10

von Weizen

175 EUR/1 000  kg

A

 

1104 19 30

von Roggen

171 EUR/1 000  kg

A

 

1104 19 50

von Mais

173 EUR/1 000  kg

B5

 

 

von Gerste

 

 

 

1104 19 61

gequetscht

97 EUR/1 000  kg

A

 

1104 19 69

als Flocken

189 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

1104 19 91

Reisflocken

234 EUR/1 000  kg

B5

 

1104 19 99

andere

173 EUR/1 000  kg

B5

 

 

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

 

 

 

1104 22

von Hafer

 

 

 

1104 22 40

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

162 EUR/1 000  kg

A

 

1104 22 50

perlförmig geschliffen

145 EUR/1 000  kg

A

 

1104 22 95

andere

93 EUR/1 000  kg

A

 

1104 23

von Mais

 

 

 

1104 23 40

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

152 EUR/1 000  kg

A

 

1104 23 98

andere

98 EUR/1 000  kg

B5

 

1104 29

von anderem Getreide

 

 

 

 

von Gerste

 

 

 

1104 29 04

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

150 EUR/1 000  kg

A

 

1104 29 05

perlförmig geschliffen

236 EUR/1 000  kg

A

 

1104 29 08

andere

97 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

1104 29 17

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

129 EUR/1 000  kg

A

 

1104 29 30

perlförmig geschliffen

154 EUR/1 000  kg

B5

 

 

nur geschrotet

 

 

 

1104 29 51

von Weizen

99 EUR/1 000  kg

A

 

1104 29 55

von Roggen

97 EUR/1 000  kg

A

 

1104 29 59

andere

98 EUR/1 000  kg

B5

 

 

andere

 

 

 

1104 29 81

von Weizen

99 EUR/1 000  kg

B5

 

1104 29 85

von Roggen

97 EUR/1 000  kg

B5

 

1104 29 89

andere

98 EUR/1 000  kg

B5

 

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

 

1104 30 10

von Weizen

76 EUR/1 000  kg

A

 

1104 30 90

von anderem Getreide

75 EUR/1 000  kg

A

 

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

 

 

 

1105 10 00

Mehl, Grieß und Pulver

12,2

B3

 

1105 20 00

Flocken, Granulat und Pellets

12,2

B3

 

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

 

1106 10 00

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

7,7

A

 

1106 20

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

 

 

 

1106 20 10

für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

95 EUR/1 000  kg

B5

 

1106 20 90

andere

166 EUR/1 000  kg

B5

 

1106 30

von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

 

1106 30 10

von Bananen

10,9

B3

 

1106 30 90

andere

8,3

A

 

1107

Malz, auch geröstet

 

 

 

1107 10

nicht geröstet

 

 

 

 

von Weizen

 

 

 

1107 10 11

in Form von Mehl

177 EUR/1 000  kg

A

 

1107 10 19

andere

134 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

1107 10 91

in Form von Mehl

173 EUR/1 000  kg

A

 

1107 10 99

andere

131 EUR/1 000  kg

A

 

1107 20 00

geröstet

152 EUR/1 000  kg

A

 

1108

Stärke; Inulin

 

 

 

 

Stärke

 

 

 

1108 11 00

von Weizen

224 EUR/1 000  kg

B7

 

1108 12 00

von Mais

166 EUR/1 000  kg

B7

 

1108 13 00

von Kartoffeln

166 EUR/1 000  kg

B7

 

1108 14 00

von Maniok

166 EUR/1 000  kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 11

1108 19

andere Stärke

 

 

 

1108 19 10

von Reis

216 EUR/1 000  kg

B7

 

1108 19 90

andere

166 EUR/1 000  kg

B7

 

1108 20 00

Inulin

19,2

B7

 

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 EUR/1 000  kg

B5

 

12

KAPITEL 12 - ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

 

 

 

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

 

 

 

1201 10 00

zur Aussaat

0

A

 

1201 90 00

andere

0

A

 

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

 

 

 

1202 30 00

zur Aussaat

0

A

 

 

andere

 

 

 

1202 41 00

in der Schale

0

A

 

1202 42 00

geschält, auch geschrotet

0

A

 

1203 00 00

Kopra

0

A

 

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

 

 

 

1204 00 10

zur Aussaat

0

A

 

1204 00 90

andere

0

A

 

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

 

 

 

1205 10

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

 

 

 

1205 10 10

zur Aussaat

0

A

 

1205 10 90

andere

0

A

 

1205 90 00

andere

0

A

 

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

 

 

 

1206 00 10

zur Aussaat

0

A

 

 

andere

 

 

 

1206 00 91

geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

0

A

 

1206 00 99

andere

0

A

 

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

 

 

 

1207 10 00

Palmnüsse und Palmkerne

0

A

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

1207 21 00

zur Aussaat

0

A

 

1207 29 00

andere

0

A

 

1207 30 00

Rizinussamen

0

A

 

1207 40

Sesamsamen

 

 

 

1207 40 10

zur Aussaat

0

A

 

1207 40 90

andere

0

A

 

1207 50

Senfsamen

 

 

 

1207 50 10

zur Aussaat

0

A

 

1207 50 90

andere

0

A

 

1207 60 00

Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

0

A

 

1207 70 00

Melonenkerne

0

A

 

 

andere

 

 

 

1207 91

Mohnsamen

 

 

 

1207 91 10

zur Aussaat

0

A

 

1207 91 90

andere

0

A

 

1207 99

andere

 

 

 

1207 99 20

zur Aussaat

0

A

 

 

andere

 

 

 

1207 99 91

Hanfsamen

0

A

 

1207 99 96

andere

0

A

 

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

 

 

 

1208 10 00

von Sojabohnen

4,5

A

 

1208 90 00

andere

0

A

 

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

 

 

 

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

8,3

A

 

 

Samen von Futterpflanzen

 

 

 

1209 21 00

Samen von Luzernen

2,5

A

 

1209 22

Samen von Klee (Trifolium spp.)

 

 

 

1209 22 10

Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

0

A

 

1209 22 80

andere

0

A

 

1209 23

Samen von Schwingel

 

 

 

1209 23 11

Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

0

A

 

1209 23 15

Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

0

A

 

1209 23 80

andere

2,5

A

 

1209 24 00

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

0

A

 

1209 25

Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

 

 

 

1209 25 10

Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

0

A

 

1209 25 90

Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

0

A

 

1209 29

andere

 

 

 

1209 29 45

Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.)

0

A

 

1209 29 50

Samen von Lupinen

2,5

A

 

1209 29 60

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba)

8,3

A

 

1209 29 80

andere

2,5

A

 

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

3

A

 

 

andere

 

 

 

1209 91

Samen von Gemüsen

 

 

 

1209 91 30

Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

8,3

A

 

1209 91 80

andere

3

A

 

1209 99

andere

 

 

 

1209 99 10

Forstsamen

0

A

 

 

andere

 

 

 

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

3

A

 

1209 99 99

andere

4

A

 

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

 

1210 10 00

Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

5,8

A

 

1210 20

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

 

1210 20 10

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

5,8

A

 

1210 20 90

andere

5,8

A

 

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

 

 

 

1211 20 00

Ginsengwurzeln

0

A

 

1211 30 00

Cocablätter

0

A

 

1211 40 00

Mohnstroh

0

A

 

1211 90

andere

 

 

 

1211 90 30

Tonkabohnen

3

A

 

1211 90 85

andere

0

A

 

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

Algen und Tange

 

 

 

1212 21 00

genießbar

0

A

 

1212 29 00

andere

0

A

 

 

andere

 

 

 

1212 91

Zuckerrüben

 

 

 

1212 91 20

getrocknet, auch gemahlen

23 EUR/100 kg

A

 

1212 91 80

andere

6,7 EUR/100 kg

A

 

1212 92 00

Johannisbrot (Carob)

5,1

A

 

1212 93 00

Zuckerrohr

4,6 EUR/100 kg

A

 

1212 94 00

Zichorienwurzeln

0

A

 

1212 99

andere

 

 

 

 

Johannisbrotkerne

 

 

 

1212 99 41

ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

1212 99 49

andere

5,8

A

 

1212 99 95

andere

0

A

 

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

0

A

 

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

 

 

 

1214 10 00

Mehl und Pellets von Luzerne

0

A

 

1214 90

andere

 

 

 

1214 90 10

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

5,8

A

 

1214 90 90

andere

0

A

 

13

KAPITEL 13 - SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

 

 

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

 

 

 

1301 20 00

Gummi arabicum

0

A

 

1301 90 00

andere

0

A

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

 

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

 

 

 

1302 11 00

Opium

0

A

 

1302 12 00

von Süßholzwurzeln

3,2

A

 

1302 13 00

von Hopfen

3,2

A

 

1302 19

andere

 

 

 

1302 19 05

Vanille-Oleoresin

3

A

 

1302 19 80

andere

0

A

 

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

 

 

1302 20 10

trocken

19,2

A

 

1302 20 90

andere

11,2

A

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

 

1302 31 00

Agar-Agar

0

A

 

1302 32

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

 

 

 

1302 32 10

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

A

 

1302 32 90

aus Guarsamen

0

A

 

1302 39 00

andere

0

A

 

14

KAPITEL 14 - FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

 

 

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

 

 

 

1401 10 00

Bambus

0

A

 

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

0

A

 

1401 90 00

andere

0

A

 

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

1404 20 00

Baumwoll-Linters

0

A

 

1404 90 00

andere

0

A

 

15

KAPITEL 15 - TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

 

 

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

 

 

1501 10

Schweineschmalz

 

 

 

1501 10 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1501 10 90

andere

17,2 EUR/100 kg

B3

 

1501 20

anderes Schweinefett

 

 

 

1501 20 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1501 20 90

andere

17,2 EUR/100 kg

B3

 

1501 90 00

andere

11,5

A

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

 

1502 10

Talg

 

 

 

1502 10 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1502 10 90

andere

3,2

A

 

1502 90

andere

 

 

 

1502 90 10

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1502 90 90

andere

3,2

A

 

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

 

 

 

 

Schmalzstearin und Oleostearin

 

 

 

1503 00 11

zu industriellen Zwecken

0

A

 

1503 00 19

andere

5,1

A

 

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1503 00 90

andere

6,4

A

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

1504 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

 

 

 

1504 10 10

mit einem Gehalt an Vitamin A von 2500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

3,8

A

 

 

andere

 

 

 

1504 10 91

von Heilbutten

0

A

 

1504 10 99

andere

0

A

 

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

 

 

 

1504 20 10

feste Fraktionen

10,9

B7

 

1504 20 90

andere

0

A

 

1504 30

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

 

 

 

1504 30 10

feste Fraktionen

10,9

B7

 

1504 30 90

andere

0

A

 

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

 

 

 

1505 00 10

Wollfett, roh

3,2

A

 

1505 00 90

andere

0

A

 

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

A

 

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

1507 10

rohes Öl, auch entschleimt

 

 

 

1507 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

1507 10 90

andere

6,4

A

 

1507 90

andere

 

 

 

1507 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1507 90 90

andere

9,6

A

 

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

1508 10

rohes Öl

 

 

 

1508 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1508 10 90

andere

6,4

A

 

1508 90

andere

 

 

 

1508 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1508 90 90

andere

9,6

A

 

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

1509 10

nicht behandelt

 

 

 

1509 10 10

Lampantöl

122,6 EUR/100 kg

A

 

1509 10 90

andere

124,5 EUR/100 kg

A

 

1509 90 00

andere

134,6 EUR/100 kg

A

 

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

 

 

 

1510 00 10

rohe Öle

110,2 EUR/100 kg

A

 

1510 00 90

andere

160,3 EUR/100 kg

A

 

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

1511 10

rohes Öl

 

 

 

1511 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1511 10 90

andere

3,8

A

 

1511 90

andere

 

 

 

 

feste Fraktionen

 

 

 

1511 90 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1511 90 19

andere

10,9

A

 

 

andere

 

 

 

1511 90 91

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1511 90 99

andere

9

A

 

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

 

 

 

1512 11

rohes Öl

 

 

 

1512 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

 

andere

 

 

 

1512 11 91

Sonnenblumenöl

6,4

A

 

1512 11 99

Safloröl

6,4

A

 

1512 19

andere

 

 

 

1512 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1512 19 90

andere

9,6

A

 

 

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

 

 

 

1512 21

rohes Öl, auch von Gossypol befreit

 

 

 

1512 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

1512 21 90

andere

6,4

A

 

1512 29

andere

 

 

 

1512 29 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1512 29 90

andere

9,6

A

 

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

 

 

 

1513 11

rohes Öl

 

 

 

1513 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

2,5

A

 

 

andere

 

 

 

1513 11 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1513 11 99

andere

6,4

A

 

1513 19

andere

 

 

 

 

feste Fraktionen

 

 

 

1513 19 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1513 19 19

andere

10,9

A

 

 

andere

 

 

 

1513 19 30

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

 

andere

 

 

 

1513 19 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1513 19 99

andere

9,6

A

 

 

Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

 

 

 

1513 21

rohes Öl

 

 

 

1513 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

 

andere

 

 

 

1513 21 30

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1513 21 90

andere

6,4

A

 

1513 29

andere

 

 

 

 

feste Fraktionen

 

 

 

1513 29 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1513 29 19

andere

10,9

A

 

 

andere

 

 

 

1513 29 30

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

 

andere

 

 

 

1513 29 50

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1513 29 90

andere

9,6

A

 

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

 

 

 

1514 11

rohes Öl

 

 

 

1514 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

1514 11 90

andere

6,4

A

 

1514 19

andere

 

 

 

1514 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1514 19 90

andere

9,6

A

 

 

andere

 

 

 

1514 91

rohes Öl

 

 

 

1514 91 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

1514 91 90

andere

6,4

A

 

1514 99

andere

 

 

 

1514 99 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1514 99 90

andere

9,6

A

 

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

Leinöl und seine Fraktionen

 

 

 

1515 11 00

rohes Öl

3,2

A

 

1515 19

andere

 

 

 

1515 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1515 19 90

andere

9,6

A

 

 

Maisöl und seine Fraktionen

 

 

 

1515 21

rohes Öl

 

 

 

1515 21 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

1515 21 90

andere

6,4

A

 

1515 29

andere

 

 

 

1515 29 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1515 29 90

andere

9,6

A

 

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen

 

 

 

1515 30 10

zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen

0

A

 

1515 30 90

andere

5,1

A

 

1515 50

Sesamöl und seine Fraktionen

 

 

 

 

rohes Öl

 

 

 

1515 50 11

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

1515 50 19

andere

6,4

A

 

 

andere

 

 

 

1515 50 91

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

1515 50 99

andere

9,6

A

 

1515 90

andere

 

 

 

1515 90 11

Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

A

 

 

Tabaksamenöl und seine Fraktionen

 

 

 

 

rohes Öl

 

 

 

1515 90 21

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1515 90 29

andere

6,4

A

 

 

andere

 

 

 

1515 90 31

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

0

A

 

1515 90 39

andere

9,6

A

 

 

andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

 

 

rohe Öle

 

 

 

1515 90 40

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

3,2

A

 

 

andere

 

 

 

1515 90 51

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1515 90 59

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

6,4

A

 

 

andere

 

 

 

1515 90 60

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

 

andere

 

 

 

1515 90 91

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1515 90 99

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

9,6

A

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

 

 

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

 

1516 10 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1516 10 90

andere

10,9

A

 

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

 

1516 20 10

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

3,4

A

 

 

andere

 

 

 

1516 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

 

andere

 

 

 

1516 20 95

Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

5,1

A

 

 

andere

 

 

 

1516 20 96

Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

9,6

A

 

1516 20 98

andere

10,9

A

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

 

1517 10 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 EUR/100 kg

A

 

1517 10 90

andere

16

A

 

1517 90

andere

 

 

 

1517 90 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

1517 90 91

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

9,6

A

 

1517 90 93

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

2,9

A

 

1517 90 99

andere

16

A

 

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

1518 00 10

Linoxyn

7,7

A

 

 

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

 

 

1518 00 31

roh

3,2

A

 

1518 00 39

andere

5,1

A

 

 

andere

 

 

 

1518 00 91

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

7,7

A

 

 

andere

 

 

 

1518 00 95

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

2

A

 

1518 00 99

andere

7,7

A

 

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

A

 

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

 

1521 10 00

Pflanzenwachse

0

A

 

1521 90

andere

 

 

 

1521 90 10

Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

A

 

 

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

 

1521 90 91

roh

0

A

 

1521 90 99

andere

2,5

A

 

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

 

1522 00 10

Degras

3,8

A

 

 

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

 

 

Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

 

 

 

1522 00 31

Soapstock

29,9 EUR/100 kg

A

 

1522 00 39

andere

47,8 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

1522 00 91

Öldrass und Soapstock

3,2

A

 

1522 00 99

andere

0

A

 

16

KAPITEL 16 - ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

 

 

 

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

 

 

 

1601 00 10

aus Lebern

15,4

B7

 

 

andere

 

 

 

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

149,4 EUR/100 kg

B7

 

1601 00 99

andere

100,5 EUR/100 kg

B7

 

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

16,6

B7

 

1602 20

aus Lebern aller Tierarten

 

 

 

1602 20 10

von Gänsen oder Enten

10,2

B7

 

1602 20 90

andere

16

B7

 

 

von Geflügel der Position 0105

 

 

 

1602 31

von Truthühnern

 

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

 

 

 

1602 31 11

ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

1024  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 31 19

andere

1024  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 31 80

andere

1024  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 32

von Hühnern der Art Gallus domesticus

 

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

 

 

 

1602 32 11

nicht gegart

2765  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 32 19

andere

1024  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 32 30

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

2765  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 32 90

andere

2765  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 39

andere

 

 

 

 

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

 

 

 

1602 39 21

nicht gegart

2765  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 39 29

andere

2765  EUR/1 000  kg

B7

 

1602 39 85

andere

2765  EUR/1 000  kg

B7

 

 

von Schweinen

 

 

 

1602 41

Schinken und Teile davon

 

 

 

1602 41 10

von Hausschweinen

156,8 EUR/100 kg

A

 

1602 41 90

andere

10,9

A

 

1602 42

Schultern und Teile davon

 

 

 

1602 42 10

von Hausschweinen

129,3 EUR/100 kg

A

 

1602 42 90

andere

10,9

A

 

1602 49

andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

 

von Hausschweinen

 

 

 

 

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

 

 

 

1602 49 11

Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 EUR/100 kg

A

 

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 EUR/100 kg

A

 

1602 49 15

andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 EUR/100 kg

A

 

1602 49 19

andere

85,7 EUR/100 kg

A

 

1602 49 30

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 EUR/100 kg

A

 

1602 49 50

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 EUR/100 kg

A

 

1602 49 90

andere

10,9

A

 

1602 50

von Rindern

 

 

 

1602 50 10

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 EUR/100 kg

B7

 

 

andere

 

 

 

1602 50 31

Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

16,6

B7

 

1602 50 95

andere

16,6

B7

 

1602 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

 

 

1602 90 10

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

16,6

B7

 

 

andere

 

 

 

1602 90 31

von Wild oder Kaninchen

10,9

B7

 

 

andere

 

 

 

1602 90 51

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

85,7 EUR/100 kg

B7

 

 

andere

 

 

 

 

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

 

 

 

1602 90 61

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 EUR/100 kg

B7

 

1602 90 69

andere

16,6

B7

 

 

andere

 

 

 

1602 90 91

von Schafen

12,8

B5

 

1602 90 95

von Ziegen

16,6

B7

 

1602 90 99

andere

16,6

B7

 

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

 

 

1603 00 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

A

 

1603 00 80

andere

0

A

 

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

 

 

 

 

Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

 

 

 

1604 11 00

Lachse

5,5

B5

 

1604 12

Heringe

 

 

 

1604 12 10

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

15

B5

 

 

andere

 

 

 

1604 12 91

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

B5

 

1604 12 99

andere

20

B5

 

1604 13

Sardinen, Sardinellen und Sprotten

 

 

 

 

Sardinen

 

 

 

1604 13 11

in Olivenöl

12,5

B7

 

1604 13 19

andere

12,5

B7

 

1604 13 90

andere

12,5

B7

 

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

 

 

 

 

Thunfische und echter Bonito

 

 

 

1604 14 11

in Pflanzenöl

24

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 12

 

andere

 

 

 

1604 14 16

Filets genannt „Loins“

24

B7

 

1604 14 18

andere

24

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 12

1604 14 90

Pelamide (Sarda spp.)

25

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 12

1604 15

Makrelen

 

 

 

 

der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 

 

 

1604 15 11

Filets

25

B7

 

1604 15 19

andere

25

B7

 

1604 15 90

der Art Scomber australasicus

20

B7

 

1604 16 00

Sardellen

25

B7

 

1604 17 00

Aale

20

B7

 

1604 19

andere

 

 

 

1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

B3

 

 

Fische der Gattung Euthynnus, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

 

1604 19 31

Filets genannt „Loins“

24

B7

 

1604 19 39

andere

24

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 12

1604 19 50

Fische der Art Orcynopsis unicolor

12,5

B3

 

 

andere

 

 

 

1604 19 91

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

7,5

B7

 

 

andere

 

 

 

1604 19 92

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

20

B3

 

1604 19 93

Köhler (Pollachius virens)

20

B3

 

1604 19 94

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

20

B3

 

1604 19 95

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

20

B3

 

1604 19 97

andere

20

B7

 

1604 20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

1604 20 05

Surimizubereitungen

20

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 13

 

andere

 

 

 

1604 20 10

Lachse

5,5

B3

 

1604 20 30

Salmoniden, Salmonidae, ausgenommen Lachse

7

B3

 

1604 20 40

Sardellen

25

B7

 

1604 20 50

Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25

B5

 

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

24

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 12

1604 20 90

andere

14

B3

 

 

Kaviar und Kaviarersatz

 

 

 

1604 31 00

Kaviar

20

B3

 

1604 32 00

Kaviarersatz

20

B3

 

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

1605 10 00

Krabben

8

B3

 

 

Garnelen

 

 

 

1605 21

nicht in luftdichten Behältnissen

 

 

 

1605 21 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20

B7

 

1605 21 90

andere

20

B7

 

1605 29 00

andere

20

B7

 

1605 30

Hummer

 

 

 

1605 30 10

Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen

0

A

 

1605 30 90

andere

20

B3

 

1605 40 00

andere Krebstiere

20

B3

 

 

Weichtiere

 

 

 

1605 51 00

Austern

20

A

 

1605 52 00

Jakobs- oder Kammmuscheln

20

A

 

1605 53

Miesmuscheln

 

 

 

1605 53 10

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

B3

 

1605 53 90

andere

20

B3

 

1605 54 00

Tintenfische und Kalmare

20

A

 

1605 55 00

Kraken

20

A

 

1605 56 00

Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

20

A

 

1605 57 00

Seeohren

20

A

 

1605 58 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

20

A

 

1605 59 00

andere

20

A

 

 

andere wirbellose Wassertiere

 

 

 

1605 61 00

Seegurken

26

B3

 

1605 62 00

Seeigel

26

B3

 

1605 63 00

Quallen

26

B3

 

1605 69 00

andere

26

B3

 

17

KAPITEL 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN

 

 

 

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

 

 

 

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

 

 

 

1701 12

Rübenzucker

 

 

 

1701 12 10

zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg Standardqual.

B7

 

1701 12 90

andere

41,9 EUR/100 kg

B7

 

1701 13

Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

 

 

 

1701 13 10

zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg Standardqual.

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1701 13 90

andere

41,9 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1701 14

anderer Rohrzucker

 

 

 

1701 14 10

zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg Standardqual.

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1701 14 90

andere

41,9 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 15

 

andere

 

 

 

1701 91 00

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1701 99

andere

 

 

 

1701 99 10

Weißzucker

41,9 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1701 99 90

andere

41,9 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

 

Lactose und Lactosesirup

 

 

 

1702 11 00

mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 EUR/100 kg

B7

 

1702 19 00

andere

14 EUR/100 kg

B7

 

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup

 

 

 

1702 20 10

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

B7

 

1702 20 90

andere

8

B7

 

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

 

 

 

1702 30 10

Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B7

 

 

andere

 

 

 

1702 30 50

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1702 30 90

andere

20 EUR/100 kg

B7

 

1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

 

1702 40 10

Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B7

 

1702 40 90

andere

20 EUR/100 kg

B7

 

1702 50 00

chemisch reine Fructose

16 + 50,7 EUR/100 kg/net mas

B7

 

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

 

1702 60 10

Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B7

 

1702 60 80

Inulinsirup

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

B7

 

1702 60 95

andere

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

B7

 

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

 

 

 

1702 90 10

chemisch reine Maltose

12,8

B7

 

1702 90 30

Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

B7

 

1702 90 50

Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

 

Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

1702 90 71

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

 

andere

 

 

 

1702 90 75

als Pulver, auch agglomeriert

27,7 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1702 90 79

andere

19,2 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1702 90 80

Inulinsirup

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

B7

 

1702 90 95

andere

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

 

 

 

1703 10 00

Rohrzuckermelasse

0,35 EUR/100 kg

A

 

1703 90 00

andere

0,35 EUR/100 kg

A

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

 

 

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

 

 

1704 10 10

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

6,2 + 27,1 EUR/100 kg MAX 17,9

B5

 

1704 10 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

6,3 + 30,9 EUR/100 kg MAX 18,2

B5

 

1704 90

andere

 

 

 

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

13,4

B5

 

1704 90 30

weiße Schokolade

9,1 + 45,1 EUR/100 kg MAX 18,9 + 16,5 EUR/100 kg

B5

 

 

andere

 

 

 

1704 90 51

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1704 90 55

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1704 90 61

Dragees

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

 

andere

 

 

 

1704 90 65

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1704 90 71

Hartkaramellen, auch gefüllt

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1704 90 75

Weichkaramellen

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

 

andere

 

 

 

1704 90 81

Komprimate

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1704 90 99

andere

9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

18

KAPITEL 18 - KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

 

 

 

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

0

A

 

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

0

A

 

1803

Kakaomasse, auch entfettet

 

 

 

1803 10 00

nicht entfettet

9,6

B7

 

1803 20 00

ganz oder teilweise entfettet

9,6

B7

 

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

7,7

B7

 

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

8

B7

 

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

 

 

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

1806 10 15

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8

B5

 

1806 10 20

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 + 25,2 EUR/100 kg

B5

 

1806 10 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 + 31,4 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1806 10 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 + 41,9 EUR/100 kg

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 14

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

 

 

 

1806 20 10

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 20 30

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

 

andere

 

 

 

1806 20 50

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 + EA

B5

 

1806 20 80

Kakaoglasur

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 20 95

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

 

 

 

1806 31 00

gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 32

nicht gefüllt

 

 

 

1806 32 10

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 32 90

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90

andere

 

 

 

 

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

 

 

 

 

Pralinen, auch gefüllt

 

 

 

1806 90 11

alkoholhaltig

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90 19

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

 

andere

 

 

 

1806 90 31

gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90 39

nicht gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90 70

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

1806 90 90

andere

8,3 + EA MAX 18,7 + ADSZ

B5

 

19

KAPITEL 19 - ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

 

 

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

7,6 + EA

B7

 

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 + EA

B7

 

1901 90

andere

 

 

 

 

Malzextrakt

 

 

 

1901 90 11

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

5,1 + 18 EUR/100 kg

B7

 

1901 90 19

andere

5,1 + 14,7 EUR/100 kg

B7

 

 

andere

 

 

 

1901 90 91

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

12,8

A

 

1901 90 99

andere

7,6 + EA

B5

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

 

 

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

 

 

 

1902 11 00

Eier enthaltend

7,7 + 24,6 EUR/100 kg

A

 

1902 19

andere

 

 

 

1902 19 10

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 + 24,6 EUR/100 kg

A

 

1902 19 90

andere

7,7 + 21,1 EUR/100 kg

A

 

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

 

 

 

1902 20 10

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

8,5

B7

 

1902 20 30

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

54,3 EUR/100 kg

B7

 

 

andere

 

 

 

1902 20 91

gekocht

8,3 + 6,1 EUR/100 kg

A

 

1902 20 99

andere

8,3 + 17,1 EUR/100 kg

A

 

1902 30

andere Teigwaren

 

 

 

1902 30 10

getrocknet

6,4 + 24,6 EUR/100 kg

A

 

1902 30 90

andere

6,4 + 9,7 EUR/100 kg

A

 

1902 40

Couscous

 

 

 

1902 40 10

nicht zubereitet

7,7 + 24,6 EUR/100 kg

A

 

1902 40 90

andere

6,4 + 9,7 EUR/100 kg

A

 

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 + 15,1 EUR/100 kg

B5

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

 

 

 

1904 10 10

auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 EUR/100 kg

B5

 

1904 10 30

auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 EUR/100 kg

B5

 

1904 10 90

andere

5,1 + 33,6 EUR/100 kg

B5

 

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

 

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 + EA

B5

 

 

andere

 

 

 

1904 20 91

auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 EUR/100 kg

B5

 

1904 20 95

auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 EUR/100 kg

B5

 

1904 20 99

andere

5,1 + 33,6 EUR/100 kg

B5

 

1904 30 00

Bulgur-Weizen

8,3 + 25,7 EUR/100 kg

B5

 

1904 90

andere

 

 

 

1904 90 10

auf der Grundlage von Reis

8,3 + 46 EUR/100 kg

B5

 

1904 90 80

andere

8,3 + 25,7 EUR/100 kg

B5

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

5,8 + 13 EUR/100 kg

B3

 

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

 

 

1905 20 10

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 + 18,3 EUR/100 kg

B3

 

1905 20 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 + 24,6 EUR/100 kg

B3

 

1905 20 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 + 31,4 EUR/100 kg

B3

 

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

 

 

 

1905 31

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

 

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

 

1905 31 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

1905 31 19

andere

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

 

andere

 

 

 

1905 31 30

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

 

andere

 

 

 

1905 31 91

Doppelkekse mit Füllung

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

1905 31 99

andere

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

1905 32

Waffeln

 

 

 

1905 32 05

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 + EA MAX 20,7 + ADFM

B3

 

 

andere

 

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

 

1905 32 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

1905 32 19

andere

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

 

andere

 

 

 

1905 32 91

gesalzen, auch gefüllt

9 + EA MAX 20,7 + ADFM

B3

 

1905 32 99

andere

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

 

 

1905 40 10

Zwieback

9,7 + EA

B3

 

1905 40 90

andere

9,7 + EA

B3

 

1905 90

andere

 

 

 

1905 90 10

ungesäuertes Brot (Matzen)

3,8 + 15,9 EUR/100 kg

B3

 

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

4,5 + 60,5 EUR/100 kg

B3

 

 

andere

 

 

 

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 + EA

B3

 

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 + EA MAX 20,7 + ADFM

B3

 

1905 90 55

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 + EA MAX 20,7 + ADFM

B3

 

 

andere

 

 

 

1905 90 60

gesüßt

9 + EA MAX 24,2 + ADSZ

B3

 

1905 90 90

andere

9 + EA MAX 20,7 + ADFM

B3

 

20

KAPITEL 20 - ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

 

 

 

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons

17,6

A

 

2001 90

andere

 

 

 

2001 90 10

Mango-Chutney

0

A

 

2001 90 20

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

5

A

 

20019030A

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anderer als in Kolben mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm.

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 4

20019030B

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in Kolben mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm.

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

 

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

A

 

2001 90 50

Pilze

16

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 16

2001 90 65

Oliven

16

A

 

2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

16

A

 

2001 90 92

tropische Früchte und tropische Nüsse; Palmherzen

10

A

 

2001 90 97

andere

16

A

 

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken

 

 

 

2002 10 10

geschält

14,4

A

 

2002 10 90

andere

14,4

A

 

2002 90

andere

 

 

 

 

mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

 

 

 

2002 90 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

A

 

2002 90 19

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

A

 

 

mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

 

 

 

2002 90 31

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

A

 

2002 90 39

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

A

 

 

mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

 

 

 

2002 90 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

A

 

2002 90 99

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

A

 

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus

 

 

 

2003 10 20

vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 + 191 EUR/100 kg/net eda

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 16

2003 10 30

andere

18,4 + 222 EUR/100 kg/net eda

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 16

2003 90

andere

 

 

 

2003 90 10

Trüffeln

14,4

A

 

2003 90 90

andere

18,4

A

 

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

 

2004 10

Kartoffeln

 

 

 

2004 10 10

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

14,4

A

 

 

andere

 

 

 

2004 10 91

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 + EA

A

 

2004 10 99

andere

17,6

A

 

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

 

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

 

2004 90 30

Sauerkraut, Kapern und Oliven

16

A

 

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen Phaseolus spp.

19,2

A

 

 

andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

2004 90 91

Zwiebeln, nur gegart

14,4

A

 

2004 90 98

andere

17,6

A

 

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

 

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

17,6

A

 

2005 20

Kartoffeln

 

 

 

2005 20 10

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 + EA

A

 

 

andere

 

 

 

2005 20 20

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

14,1

A

 

2005 20 80

andere

14,1

A

 

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

19,2

A

 

 

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

 

 

 

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

17,6

A

 

2005 59 00

andere

19,2

A

 

2005 60 00

Spargel

17,6

A

 

2005 70 00

Oliven

12,8

A

 

20058000A

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anderer als in Kolben mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 4

20058000B

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in Kolben mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 mm

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

 

 

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

 

2005 91 00

Bambussprossen

17,6

A

 

2005 99

andere

 

 

 

2005 99 10

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

6,4

A

 

2005 99 20

Kapern

16

A

 

2005 99 30

Artischocken

17,6

A

 

2005 99 50

Mischungen von Gemüsen

17,6

A

 

2005 99 60

Sauerkraut

16

A

 

2005 99 80

andere

17,6

A

 

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

 

 

2006 00 10

Ingwer

0

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

 

2006 00 31

Kirschen

20 + 23,9 EUR/100 kg

A

 

2006 00 35

tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5 + 15 EUR/100 kg

A

 

2006 00 38

andere

20 + 23,9 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2006 00 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5

A

 

2006 00 99

andere

20

A

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

2007 10

homogenisierte Zubereitungen

 

 

 

2007 10 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2007 10 91

von tropischen Früchten

15

A

 

2007 10 99

andere

24

A

 

 

andere

 

 

 

2007 91

von Zitrusfrüchten

 

 

 

2007 91 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 + 23 EUR/100 kg

A

 

2007 91 30

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

2007 91 90

andere

21,6

A

 

2007 99

andere

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

 

 

 

2007 99 10

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

22,4

A

 

2007 99 20

Maronenpaste und Maronenmus

24 + 19,7 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2007 99 31

von Kirschen

24 + 23 EUR/100 kg

A

 

2007 99 33

von Erdbeeren

24 + 23 EUR/100 kg

A

 

2007 99 35

von Himbeeren

24 + 23 EUR/100 kg

A

 

2007 99 39

andere

24 + 23 EUR/100 kg

A

 

2007 99 50

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

24 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2007 99 93

von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

15

A

 

2007 99 97

andere

24

A

 

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

 

 

 

2008 11

Erdnüsse

 

 

 

2008 11 10

Erdnussbutter

12,8

A

 

 

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

2008 11 91

mehr als 1 kg

11,2

A

 

 

1 kg oder weniger

 

 

 

2008 11 96

geröstet

12

A

 

2008 11 98

andere

12,8

A

 

2008 19

andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 19 11

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

7

A

 

 

andere

 

 

 

2008 19 13

geröstete Mandeln und Pistazien

9

A

 

2008 19 19

andere

11,2

A

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 19 91

tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

8

A

 

 

andere

 

 

 

 

geröstete Nüsse

 

 

 

2008 19 93

Mandeln und Pistazien

10,2

A

 

2008 19 95

andere

12

A

 

2008 19 99

andere

12,8

A

 

2008 20

Ananas

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

25,6 + 2,5 EUR/100 kg

A

 

2008 20 19

andere

25,6

A

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 20 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

25,6 + 2,5 EUR/100 kg

A

 

2008 20 39

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 20 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

19,2

A

 

2008 20 59

andere

17,6

A

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 20 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

20,8

A

 

2008 20 79

andere

19,2

A

 

2008 20 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

 

2008 30

von Zitrusfrüchten

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

2008 30 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 30 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 30 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 30 39

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 30 51

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

A

 

2008 30 55

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4

A

 

2008 30 59

andere

17,6

A

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 30 71

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

A

 

2008 30 75

Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6

A

 

2008 30 79

andere

20,8

A

 

2008 30 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

 

2008 40

Birnen

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

 

2008 40 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 40 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 40 21

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 40 29

andere

25,6

A

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 40 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

2008 40 39

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 40 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6

A

 

2008 40 59

andere

16

A

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 40 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

A

 

2008 40 79

andere

17,6

A

 

2008 40 90

ohne Zusatz von Zucker

16,8

A

 

2008 50

Aprikosen/Marillen

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

 

2008 50 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 50 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 50 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 50 39

andere

25,6

A

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 50 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

2008 50 59

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 50 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

A

 

2008 50 69

andere

17,6

A

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 50 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8

A

 

2008 50 79

andere

19,2

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

2008 50 92

von mehr als 5 kg

13,6

A

 

2008 50 98

von weniger als 5 kg

18,4

A

 

2008 60

Kirschen

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

2008 60 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 60 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 60 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 60 39

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

2008 60 50

mehr als 1 kg

17,6

A

 

2008 60 60

1 kg oder weniger

20,8

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

2008 60 70

von mehr als 4,5 kg

18,4

A

 

2008 60 90

von weniger als 4,5 kg

18,4

A

 

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

 

2008 70 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 70 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 70 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 70 39

andere

25,6

A

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 70 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

2008 70 59

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 70 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

A

 

2008 70 69

andere

17,6

A

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 70 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

A

 

2008 70 79

andere

17,6

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

2008 70 92

von mehr als 5 kg

15,2

A

 

2008 70 98

von weniger als 5 kg

18,4

A

 

2008 80

Erdbeeren

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

2008 80 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 80 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 80 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 80 39

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

2008 80 50

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

A

 

2008 80 70

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

A

 

2008 80 90

ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

 

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 200 819

 

 

 

2008 91 00

Palmherzen

10

A

 

2008 93

Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

2008 93 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

A

 

2008 93 19

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2008 93 21

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

A

 

2008 93 29

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

2008 93 91

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

A

 

2008 93 93

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

A

 

2008 93 99

ohne Zusatz von Zucker

18,4

A

 

2008 97

Mischungen

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

 

2008 97 12

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

A

 

2008 97 14

andere

25,6

A

 

 

andere

 

 

 

2008 97 16

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16 + 2,6 EUR/100 kg

A

 

2008 97 18

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

 

2008 97 32

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

15

A

 

2008 97 34

andere

24

A

 

 

andere

 

 

 

2008 97 36

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

A

 

2008 97 38

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 97 51

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11

A

 

2008 97 59

andere

17,6

A

 

 

andere

 

 

 

 

Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

 

 

 

2008 97 72

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

8,5

A

 

2008 97 74

andere

13,6

A

 

 

andere

 

 

 

2008 97 76

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

12

A

 

2008 97 78

andere

19,2

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

 

von mehr als 5 kg

 

 

 

2008 97 92

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

A

 

2008 97 93

andere

18,4

A

 

 

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

 

 

 

2008 97 94

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

A

 

2008 97 96

andere

18,4

A

 

 

von weniger als 4,5 kg

 

 

 

2008 97 97

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

A

 

2008 97 98

andere

18,4

A

 

2008 99

andere

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

Ingwer

 

 

 

2008 99 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

10

A

 

2008 99 19

andere

16

A

 

 

Weintrauben

 

 

 

2008 99 21

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

25,6 + 3,8 EUR/100 kg

A

 

2008 99 23

andere

25,6

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

 

2008 99 24

tropische Früchte

16

A

 

2008 99 28

andere

25,6

A

 

 

andere

 

 

 

2008 99 31

tropische Früchte

16 + 2,6 EUR/100 kg

A

 

2008 99 34

andere

25,6 + 4,2 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

 

2008 99 36

tropische Früchte

15

A

 

2008 99 37

andere

24

A

 

 

andere

 

 

 

2008 99 38

tropische Früchte

16

A

 

2008 99 40

andere

25,6

A

 

 

ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

2008 99 41

Ingwer

0

A

 

2008 99 43

Weintrauben

19,2

A

 

2008 99 45

Pflaumen

17,6

A

 

2008 99 48

tropische Früchte

11

A

 

2008 99 49

andere

17,6

A

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

 

2008 99 51

Ingwer

0

A

 

2008 99 63

tropische Früchte

13

A

 

2008 99 67

andere

20,8

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

 

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

2008 99 72

von mehr als 5 kg

15,2

A

 

2008 99 78

von weniger als 5 kg

18,4

A

 

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

A

 

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

A

 

2008 99 99

andere

18,4

A

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

Orangensaft

 

 

 

2009 11

gefroren

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 11 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 11 19

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

2009 11 91

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 11 99

andere

15,2

A

 

2009 12 00

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2

A

 

2009 19

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 19 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 19 19

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

2009 19 91

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 19 98

andere

12,2

A

 

 

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

 

 

 

2009 21 00

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12

A

 

2009 29

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 29 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 29 19

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

2009 29 91

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

12 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 29 99

andere

12

A

 

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

 

 

 

2009 31

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

2009 31 11

mit Zusatz von Zucker

14,4

A

 

2009 31 19

ohne Zusatz von Zucker

15,2

A

 

 

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

 

Zitronensaft

 

 

 

2009 31 51

mit Zusatz von Zucker

14,4

A

 

2009 31 59

ohne Zusatz von Zucker

15,2

A

 

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

 

2009 31 91

mit Zusatz von Zucker

14,4

A

 

2009 31 99

ohne Zusatz von Zucker

15,2

A

 

2009 39

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 39 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 39 19

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

2009 39 31

mit Zusatz von Zucker

14,4

A

 

2009 39 39

ohne Zusatz von Zucker

15,2

A

 

 

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

 

Zitronensaft

 

 

 

2009 39 51

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 39 55

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

A

 

2009 39 59

ohne Zusatz von Zucker

15,2

A

 

 

Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

 

2009 39 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 39 95

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

A

 

2009 39 99

ohne Zusatz von Zucker

15,2

A

 

 

Ananassaft

 

 

 

2009 41

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

 

2009 41 92

mit Zusatz von Zucker

15,2

A

 

2009 41 99

ohne Zusatz von Zucker

16

A

 

2009 49

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 49 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 49 19

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

2009 49 30

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

A

 

 

andere

 

 

 

2009 49 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 49 93

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

A

 

2009 49 99

ohne Zusatz von Zucker

16

A

 

2009 50

Tomatensaft

 

 

 

2009 50 10

mit Zusatz von Zucker

16

A

 

2009 50 90

andere

16,8

A

 

 

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

 

 

 

2009 61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

 

 

 

2009 61 10

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

2009 61 90

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 + 27 EUR/hl

A

 

2009 69

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 69 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 121 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 69 19

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

 

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

2009 69 51

konzentriert

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

2009 69 59

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

 

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

 

2009 69 71

konzentriert

22,4 + 131 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 69 79

andere

22,4 + 27 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 69 90

andere

22,4 + 27 EUR/hl

A

 

 

Apfelsaft

 

 

 

2009 71

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

 

2009 71 20

mit Zusatz von Zucker

18

A

 

2009 71 99

ohne Zusatz von Zucker

18

A

 

2009 79

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 79 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 + 18,4 EUR/100 kg

A

 

2009 79 19

andere

30

A

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

2009 79 30

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

A

 

 

andere

 

 

 

2009 79 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 + 19,3 EUR/100 kg

A

 

2009 79 98

andere

18

A

 

 

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

 

 

 

2009 81

Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

2009 81 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 81 19

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

2009 81 31

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

A

 

 

andere

 

 

 

2009 81 51

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

16,8 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 81 59

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

16,8

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

2009 81 95

aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14

A

 

2009 81 99

andere

17,6

A

 

2009 89

andere

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

Birnensaft

 

 

 

2009 89 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 89 19

andere

33,6

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

2009 89 34

aus tropischen Früchten

21 + 12,9 EUR/100 kg

A

 

2009 89 35

andere

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

 

andere

 

 

 

2009 89 36

aus tropischen Früchten

21

A

 

2009 89 38

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

 

Birnensaft

 

 

 

2009 89 50

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2

A

 

 

andere

 

 

 

2009 89 61

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 89 63

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2

A

 

2009 89 69

ohne Zusatz von Zucker

20

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

 

2009 89 71

Kirschsaft

16,8

A

 

2009 89 73

aus tropischen Früchten

10,5

A

 

2009 89 79

andere

16,8

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

 

2009 89 85

aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 EUR/100 kg

A

 

2009 89 86

andere

16,8 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

 

2009 89 88

aus tropischen Früchten

10,5

A

 

2009 89 89

andere

16,8

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

2009 89 96

Kirschsaft

17,6

A

 

2009 89 97

aus tropischen Früchten

11

A

 

2009 89 99

andere

17,6

A

 

2009 90

Mischungen von Säften

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

 

2009 90 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 90 19

andere

33,6

A

 

 

andere

 

 

 

2009 90 21

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 90 29

andere

33,6

A

 

 

mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

 

2009 90 31

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 90 39

andere

20

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

 

2009 90 41

mit Zusatz von Zucker

15,2

A

 

2009 90 49

andere

16

A

 

 

andere

 

 

 

2009 90 51

mit Zusatz von Zucker

16,8

A

 

2009 90 59

andere

17,6

A

 

 

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

 

2009 90 71

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

2009 90 73

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

A

 

2009 90 79

ohne Zusatz von Zucker

16

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

 

2009 90 92

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 EUR/100 kg

A

 

2009 90 94

andere

16,8 + 20,6 EUR/100 kg

A

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

 

2009 90 95

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5

A

 

2009 90 96

andere

16,8

A

 

 

ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

2009 90 97

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11

A

 

2009 90 98

andere

17,6

A

 

21

KAPITEL 21 - VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

 

 

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

 

2101 11 00

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

9

A

 

2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

 

2101 12 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

A

 

2101 12 98

andere

9 + EA

B3

 

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

 

2101 20 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

A

 

 

Zubereitungen

 

 

 

2101 20 92

auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

A

 

2101 20 98

andere

6,5 + EA

B3

 

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

 

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

 

 

 

2101 30 11

geröstete Zichorien

11,5

B3

 

2101 30 19

andere

5,1 + 12,7 EUR/100 kg

B5

 

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

 

 

2101 30 91

aus gerösteten Zichorien

14,1

B3

 

2101 30 99

andere

10,8 + 22,7 EUR/100 kg

B5

 

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

 

2102 10

Hefen, lebend

 

 

 

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

B5

 

 

Backhefen

 

 

 

2102 10 31

getrocknet

12

B7

 

2102 10 39

andere

12

B7

 

2102 10 90

andere

14,7

B7

 

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

 

 

 

 

Hefen, nicht lebend

 

 

 

2102 20 11

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

B5

 

2102 20 19

andere

5,1

A

 

2102 20 90

andere

0

A

 

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

A

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

 

2103 10 00

Sojasoße

7,7

A

 

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

B3

 

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

 

2103 30 10

Senfmehl

0

A

 

2103 30 90

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

A

 

2103 90

andere

 

 

 

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

0

A

 

2103 90 30

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

0

A

 

2103 90 90

andere

7,7

A

 

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

 

 

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

11,5

A

 

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

B3

 

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

 

 

 

2105 00 10

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 + 20,2 EUR/100 kg MAX 19,4 + 9,4 EUR/100 kg

B5

 

 

mit einem Gehalt an Milchfett von

 

 

 

2105 00 91

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 + 38,5 EUR/100 kg MAX 18,1 + 7 EUR/100 kg

B5

 

2105 00 99

7 GHT oder mehr

7,9 + 54 EUR/100 kg MAX 17,8 + 6,9 EUR/100 kg

B5

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

 

 

2106 10 20

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

B3

 

2106 10 80

andere

0 + EA

B3

 

2106 90

andere

 

 

 

2106 90 20

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 EUR/%vol/hl

B5

 

 

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

 

 

 

2106 90 30

Isoglucosesirup

42,7 EUR/100 kg/net mas

B7

 

 

andere

 

 

 

2106 90 51

Lactosesirup

14 EUR/100 kg

B7

 

2106 90 55

Glucose- und Maltodextrinsirup

20 EUR/100 kg

B7

 

2106 90 59

andere

0,4 EUR/100 kg netto/%Saccharose

B7

 

 

andere

 

 

 

2106 90 92

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

A

 

2106 90 98

andere

9 + EA

B3

 

22

KAPITEL 22 - GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

 

 

 

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

 

 

 

2201 10

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

 

 

 

 

natürliches Mineralwasser

 

 

 

2201 10 11

ohne Kohlensäure

0

A

 

2201 10 19

andere

0

A

 

2201 10 90

andere

0

A

 

2201 90 00

andere

0

A

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

 

 

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

9,6

B3

 

2202 90

andere

 

 

 

2202 90 10

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

9,6

B5

 

 

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

 

 

 

2202 90 91

weniger als 0,2 GHT

6,4 + 13,7 EUR/100 kg

B5

 

2202 90 95

0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 + 12,1 EUR/100 kg

B5

 

2202 90 99

2 GHT oder mehr

5,4 + 21,2 EUR/100 kg

B5

 

2203 00

Bier aus Malz

 

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

 

 

 

2203 00 01

in Flaschen

0

A

 

2203 00 09

andere

0

A

 

2203 00 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

0

A

 

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

 

 

 

2204 10

Schaumwein

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

 

2204 10 11

Champagner

32 EUR/hl

A

 

2204 10 91

Asti spumante

32 EUR/hl

A

 

2204 10 93

andere

32 EUR/hl

A

 

2204 10 94

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 EUR/hl

A

 

2204 10 96

andere Rebsortenweine

32 EUR/hl

A

 

2204 10 98

andere

32 EUR/hl

A

 

 

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

 

 

 

2204 21

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

 

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

 

 

 

2204 21 06

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

32 EUR/hl

A

 

2204 21 07

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 EUR/hl

A

 

2204 21 08

andere Rebsortenweine

32 EUR/hl

A

 

2204 21 09

andere

32 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

 

In der Gemeinschaft erzeugt

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

 

 

Weißwein

 

 

 

2204 21 11

Alsace (Elsass)

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 12

Bordeaux

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 13

Bourgogne (Burgund)

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 17

Val de Loire

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 18

Mosel

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 19

Pfalz

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 22

Rheinhessen

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 23

Tokaj

15,8 EUR/hl

A

 

2204 21 24

Lazio

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 26

Toscana

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 27

Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 28

Veneto

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 32

Vinho Verde

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 34

Penedés

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 36

Rioja

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 37

Valencia

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 38

andere

15,4 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

2204 21 42

Bordeaux

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 43

Bourgogne (Burgund)

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 44

Beaujolais

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 46

Côtes-du-Rhône

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 47

Languedoc-Roussillon

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 48

Val de Loire

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 62

Piemonte (Piemont)

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 66

Toscana

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 67

Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 68

Veneto

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 69

Dão, Bairrada und Douro

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 71

Navarra

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 74

Penedés

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 76

Rioja

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 77

Valdepeñas

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 78

andere

15,4 EUR/hl

A

 

 

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

 

2204 21 79

Weißwein

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 80

andere

15,4 EUR/hl

A

 

 

andere Rebsortenweine

 

 

 

2204 21 81

Weißwein

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 82

andere

15,4 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

2204 21 83

Weißwein

15,4 EUR/hl

A

 

2204 21 84

andere

15,4 EUR/hl

A

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

 

2204 21 85

Madeira und Moscatel de Setubal

15,8 EUR/hl

A

 

2204 21 86

Sherry

15,8 EUR/hl

A

 

2204 21 87

Marsala

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 88

Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 89

Port

15,8 EUR/hl

A

 

2204 21 90

andere

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 91

andere

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 92

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 EUR/%vol/hl

A

 

 

andere

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

 

2204 21 93

Weißwein

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 94

andere

20,9 EUR/hl

A

 

 

andere Rebsortenweine

 

 

 

2204 21 95

Weißwein

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 96

andere

20,9 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

2204 21 97

Weißwein

20,9 EUR/hl

A

 

2204 21 98

andere

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29

andere

 

 

 

2204 29 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

 

In der Gemeinschaft erzeugt

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

 

 

Weißwein

 

 

 

2204 29 11

Tokaj

14,2 EUR/hl

A

 

2204 29 12

Bordeaux

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 13

Bourgogne (Burgund)

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 17

Val de Loire

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 18

andere

12,1 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

2204 29 42

Bordeaux

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 43

Bourgogne (Burgund)

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 44

Beaujolais

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 46

Côtes-du-Rhône

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 47

Languedoc-Roussillon

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 48

Val de Loire

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 58

andere

12,1 EUR/hl

A

 

 

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

 

2204 29 79

Weißwein

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 80

andere

12,1 EUR/hl

A

 

 

andere Rebsortenweine

 

 

 

2204 29 81

Weißwein

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 82

andere

12,1 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

2204 29 83

Weißwein

12,1 EUR/hl

A

 

2204 29 84

andere

12,1 EUR/hl

A

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

 

2204 29 85

Madeira und Moscatel de Setubal

13,1 EUR/hl

A

 

2204 29 86

Sherry

13,1 EUR/hl

A

 

2204 29 87

Marsala

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 88

Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 89

Port

13,1 EUR/hl

A

 

2204 29 90

andere

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 91

andere

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 92

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 EUR/%vol/hl

A

 

 

andere

 

 

 

 

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

 

2204 29 93

Weißwein

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 94

andere

20,9 EUR/hl

A

 

 

andere Rebsortenweine

 

 

 

2204 29 95

Weißwein

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 96

andere

20,9 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

2204 29 97

Weißwein

20,9 EUR/hl

A

 

2204 29 98

andere

20,9 EUR/hl

A

 

2204 30

anderer Traubenmost

 

 

 

2204 30 10

teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

32

A

 

 

andere

 

 

 

 

mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

 

 

 

2204 30 92

konzentriert

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

2204 30 94

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

 

andere

 

 

 

2204 30 96

konzentriert

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

2204 30 98

andere

Einfuhrpreise

A + EP

Siehe Anhang 2-A Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe k

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 

 

 

2205 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

2205 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 EUR/hl

B7

 

2205 10 90

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 EUR/%vol/hl + 6,4 EUR/hl

B7

 

2205 90

andere

 

 

 

2205 90 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 EUR/hl

B7

 

2205 90 90

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 EUR/%vol/hl

A

 

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

2206 00 10

Tresterwein

1,3 EUR/%vol/hl MIN 7,2 EUR/hl

A

 

 

andere

 

 

 

 

schäumend

 

 

 

2206 00 31

Apfelwein und Birnenwein

19,2 EUR/hl

A

 

2206 00 39

andere

19,2 EUR/hl

A

 

 

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

 

2 l oder weniger

 

 

 

2206 00 51

Apfelwein und Birnenwein

7,7 EUR/hl

A

 

2206 00 59

andere

7,7 EUR/hl

A

 

 

mehr als 2 l

 

 

 

2206 00 81

Apfelwein und Birnenwein

5,76 EUR/hl

A

 

2206 00 89

andere

5,76 EUR/hl

A

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

 

 

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 EUR/hl

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 17

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 EUR/hl

TRQ

Siehe Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Absatz 17

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

 

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester

 

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

2208 20 12

Cognac

0

A

 

2208 20 14

Armagnac

0

A

 

2208 20 26

Grappa

0

A

 

2208 20 27

Brandy de Jerez

0

A

 

2208 20 29

andere

0

A

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

 

2208 20 40

Rohbrand

0

A

 

 

andere

 

 

 

2208 20 62

Cognac

0

A

 

2208 20 64

Armagnac

0

A

 

2208 20 86

Grappa

0

A

 

2208 20 87

Brandy de Jerez

0

A

 

2208 20 89

andere

0

A

 

2208 30

Whisky

 

 

 

 

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 30 11

2 l oder weniger

0

A

 

2208 30 19

mehr als 2 l

0

A

 

 

„Scotch“-Whisky

 

 

 

2208 30 30

„Single Malt“-Whisky

0

A

 

 

„Blended Malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 30 41

2 l oder weniger

0

A

 

2208 30 49

mehr als 2 l

0

A

 

 

„Single Grain“-Whisky und „Blended Grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 30 61

2 l oder weniger

0

A

 

2208 30 69

mehr als 2 l

0

A

 

 

anderer „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 30 71

2 l oder weniger

0

A

 

2208 30 79

mehr als 2 l

0

A

 

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 30 82

2 l oder weniger

0

A

 

2208 30 88

mehr als 2 l

0

A

 

2208 40

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

 

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

2208 40 11

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/%vol/hl + 3,2 EUR/hl

B7

 

 

andere

 

 

 

2208 40 31

mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohols

0

A

 

2208 40 39

andere

0,6 EUR/%vol/hl + 3,2 EUR/hl

B7

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

 

2208 40 51

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/%vol/hl

B7

 

 

andere

 

 

 

2208 40 91

mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohols

0

A

 

2208 40 99

andere

0,6 EUR/%vol/hl

B7

 

2208 50

Gin und Genever

 

 

 

 

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 50 11

2 l oder weniger

0

A

 

2208 50 19

mehr als 2 l

0

A

 

 

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 50 91

2 l oder weniger

0

A

 

2208 50 99

mehr als 2 l

0

A

 

2208 60

Wodka

 

 

 

 

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 60 11

2 l oder weniger

0

A

 

2208 60 19

mehr als 2 l

0

A

 

 

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 60 91

2 l oder weniger

0

A

 

2208 60 99

mehr als 2 l

0

A

 

2208 70

Likör

 

 

 

2208 70 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0

A

 

2208 70 90

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

0

A

 

2208 90

andere

 

 

 

 

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 90 11

2 l oder weniger

0

A

 

2208 90 19

mehr als 2 l

0

A

 

 

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 90 33

2 l oder weniger

0

A

 

2208 90 38

mehr als 2 l

0

A

 

 

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

 

2 l oder weniger

 

 

 

2208 90 41

Ouzo

0

A

 

 

andere

 

 

 

 

Branntwein

 

 

 

 

Obstbranntwein

 

 

 

2208 90 45

Calvados

0

A

 

2208 90 48

andere

0

A

 

 

andere

 

 

 

2208 90 54

Tequila

0

A

 

2208 90 56

andere

0

A

 

2208 90 69

andere alkoholhaltige Getränke

0

A

 

 

mehr als 2 l

 

 

 

 

Branntwein

 

 

 

2208 90 71

Obstbranntwein

0

A

 

2208 90 75

Tequila

0

A

 

2208 90 77

andere

0

A

 

2208 90 78

andere alkoholhaltige Getränke

0

A

 

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2208 90 91

2 l oder weniger

1 EUR/%vol/hl + 6,4 EUR/hl

B7

 

2208 90 99

mehr als 2 l

1 EUR/%vol/hl

B7

 

2209 00

Speiseessig

 

 

 

 

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2209 00 11

2 l oder weniger

6,4 EUR/hl

A

 

2209 00 19

mehr als 2 l

4,8 EUR/hl

A

 

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

2209 00 91

2 l oder weniger

5,12 EUR/hl

A

 

2209 00 99

mehr als 2 l

3,84 EUR/hl

A

 

23

KAPITEL 23 - RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

 

 

 

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

 

 

 

2301 10 00

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

0

A

 

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

0

A

 

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

 

 

 

2302 10

von Mais

 

 

 

2302 10 10

mit einem Stärkegehalt von 35 GHT oder weniger

44 EUR/1 000  kg

A

 

2302 10 90

andere

89 EUR/1 000  kg

A

 

2302 30

von Weizen

 

 

 

2302 30 10

mit einem Stärkegehalt von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 EUR/1 000  kg

A

 

2302 30 90

andere

89 EUR/1 000  kg

A

 

2302 40

von anderem Getreide

 

 

 

 

von Reis

 

 

 

2302 40 02

mit einem Stärkegehalt von 35 GHT oder weniger

44 EUR/1 000  kg

A

 

2302 40 08

andere

89 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

2302 40 10

mit einem Stärkegehalt von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 EUR/1 000  kg

A

 

2302 40 90

andere

89 EUR/1 000  kg

A

 

2302 50 00

von Hülsenfrüchten

5,1

A

 

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

 

 

 

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

 

 

 

 

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

 

 

 

2303 10 11

mehr als 40 GHT

320 EUR/1 000  kg

A

 

2303 10 19

40 GHT oder weniger

0

A

 

2303 10 90

andere

0

A

 

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

 

 

 

2303 20 10

ausgelaugte Rübenschnitzel

0

A

 

2303 20 90

andere

0

A

 

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

0

A

 

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

0

A

 

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

0

A

 

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2304 und 2305

 

 

 

2306 10 00

aus Baumwollsamen

0

A

 

2306 20 00

aus Leinsamen

0

A

 

2306 30 00

aus Sonnenblumenkernen

0

A

 

 

aus Raps- oder Rübsensamen

 

 

 

2306 41 00

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

0

A

 

2306 49 00

andere

0

A

 

2306 50 00

aus Kokosnüssen (Kopra)

0

A

 

2306 60 00

aus Palmnüssen oder Palmkernen

0

A

 

2306 90

andere

 

 

 

2306 90 05

aus Maiskeimen

0

A

 

 

andere

 

 

 

 

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

 

 

 

2306 90 11

mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

0

A

 

2306 90 19

mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

48 EUR/1 000  kg

A

 

2306 90 90

andere

0

A

 

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

 

 

 

 

Weintrub/Weingeläger

 

 

 

2307 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

0

A

 

2307 00 19

andere

1,62 EUR/kg/tot/alc

A

 

2307 00 90

Weinstein, roh

0

A

 

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

Traubentrester

 

 

 

2308 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

0

A

 

2308 00 19

andere

1,62 EUR/kg/tot/alc

A

 

2308 00 40

Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

0

A

 

2308 00 90

andere

1,6

A

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

 

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milchprodukte

 

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Stärkegehalt von 10 GHT oder weniger

 

 

 

2309 10 11

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

0

A

 

2309 10 13

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 15

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 19

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 EUR/1 000  kg

A

 

 

mit einem Stärkegehalt von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

 

2309 10 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

0

A

 

2309 10 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 EUR/1 000  kg

A

 

 

mit einem Stärkegehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

 

2309 10 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 EUR/1 000  kg

A

 

2309 10 90

andere

9,6

A

 

2309 90

andere

 

 

 

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

A

 

2309 90 20

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

0

A

 

 

andere, einschließlich Vormischungen

 

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milchprodukte

 

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Stärkegehalt von 10 GHT oder weniger

 

 

 

2309 90 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 35

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 EUR/1 000  kg

A

 

 

mit einem Stärkegehalt von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

 

2309 90 41

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

55 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 43

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 49

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 EUR/1 000  kg

A

 

 

mit einem Stärkegehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

 

2309 90 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 EUR/1 000  kg

A

 

2309 90 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

2309 90 91

ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

12

A

 

2309 90 96

andere

9,6

A

 

24

KAPITEL 24 - TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

 

 

 

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

 

 

 

2401 10

Tabak, nicht entrippt

 

 

 

2401 10 35

„light-air-cured“ Tabak

18,4 MIN 22 EUR/100 kg MAX 24 EUR/100 kg

B7

 

2401 10 60

„sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 EUR/100 kg MAX 56 EUR/100 kg

B7

 

2401 10 70

„dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR/100 kg MAX 56 EUR/100 kg

B7

 

2401 10 85

„flue-cured“ Tabak

18,4 MIN 22 EUR/100 kg MAX 24 EUR/100 kg

B7

 

2401 10 95

andere

18,4 MIN 22 EUR/100 kg MAX 24 EUR/100 kg

B7

 

2401 20

Tabak, teilweise oder ganz entrippt

 

 

 

2401 20 35

„light-air-cured“ Tabak

18,4 MIN 22 EUR/100 kg MAX 24 EUR/100 kg

B7

 

2401 20 60

„sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 EUR/100 kg MAX 56 EUR/100 kg

B7

 

2401 20 70

„dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 EUR/100 kg MAX 56 EUR/100 kg

B7

 

2401 20 85

„flue-cured“ Tabak

18,4 MIN 22 EUR/100 kg MAX 24 EUR/100 kg

B7

 

2401 20 95

andere

18,4 MIN 22 EUR/100 kg MAX 24 EUR/100 kg

B7

 

2401 30 00

Tabakabfälle

11,2 MIN 22 EUR/100 kg MAX 56 EUR/100 kg

B7

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

 

 

 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

26

B7

 

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend

 

 

 

2402 20 10

Nelken enthaltend

10

B7

 

2402 20 90

andere

57,6

B7

 

2402 90 00

andere

57,6

B7

 

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

 

 

 

 

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

 

 

 

2403 11 00

Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

74,9

B7

 

2403 19

andere

 

 

 

2403 19 10

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

74,9

B7

 

2403 19 90

andere

74,9

B7

 

 

andere

 

 

 

2403 91 00

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

16,6

B7

 

2403 99

andere

 

 

 

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

41,6

B7

 

2403 99 90

andere

16,6

B7

 

25

KAPITEL 25 - SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

 

 

 

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

 

 

 

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

0

A

 

 

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

 

 

 

2501 00 31

zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

0

A

 

 

andere

 

 

 

2501 00 51

vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

1,7 EUR/1 000  kg

A

 

 

andere

 

 

 

2501 00 91

Speisesalz

2,6 EUR/1 000  kg

A

 

2501 00 99

andere

2,6 EUR/1 000  kg

A

 

2502 00 00

Schwefelkies, nicht geröstet

0

A

 

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

 

 

 

2503 00 10

roh oder nicht raffiniert

0

A

 

2503 00 90

andere

1,7

A

 

2504

Natürlicher Grafit

 

 

 

2504 10 00

in Pulverform oder in Flocken

0

A

 

2504 90 00

andere

0

A

 

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

 

 

 

2505 10 00

kieselsaure Sande und Quarzsande

0

A

 

2505 90 00

andere

0

A

 

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

2506 10 00

Quarz

0

A

 

2506 20 00

Quarzite

0

A

 

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

 

 

 

2507 00 20

Kaolin

0

A

 

2507 00 80

anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

0

A

 

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

 

 

 

2508 10 00

Bentonit

0

A

 

2508 30 00

feuerfester Ton und Lehm

0

A

 

2508 40 00

anderer Ton und Lehm

0

A

 

2508 50 00

Andalusit, Cyanit und Sillimanit

0

A

 

2508 60 00

Mullit

0

A

 

2508 70 00

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

0

A

 

2509 00 00

Kreide

0

A

 

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

 

 

 

2510 10 00

nicht gemahlen

0

A

 

2510 20 00

gemahlen

0

A

 

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

 

 

 

2511 10 00

natürliches Bariumsulfat (Baryt)

0

A

 

2511 20 00

natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

0

A

 

2512 00 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

0

A

 

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

 

 

 

2513 10 00

Bimsstein

0

A

 

2513 20 00

Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

0

A

 

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0

A

 

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

 

Marmor und Travertin

 

 

 

2515 11 00

roh oder grob behauen

0

A

 

2515 12 00

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0

A

 

2515 20 00

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

0

A

 

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

 

Granit

 

 

 

2516 11 00

roh oder grob behauen

0

A

 

2516 12 00

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

0

A

 

2516 20 00

Sandstein

0

A

 

2516 90 00

andere Werksteine

0

A

 

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516 , auch wärmebehandelt

 

 

 

2517 10

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

 

 

 

2517 10 10

Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

0

A

 

2517 10 20

Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

0

A

 

2517 10 80

andere

0

A

 

2517 20 00

Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 251 710 aufgeführten Stoffen vermischt

0

A

 

2517 30 00

Teermakadam

0

A

 

 

Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516 , auch wärmebehandelt

 

 

 

2517 41 00

aus Marmor

0

A

 

2517 49 00

andere

0

A

 

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

 

 

 

2518 10 00

Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

0

A

 

2518 20 00

Dolomit, gebrannt oder gesintert

0

A

 

2518 30 00

Dolomitstampfmasse

0

A

 

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

 

 

 

2519 10 00

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

0

A

 

2519 90

andere

 

 

 

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

1,7

A

 

2519 90 30

totgebrannte (gesinterte) Magnesia

0

A

 

2519 90 90

andere

0

A

 

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

 

 

 

2520 10 00

Gipsstein; Anhydrit

0

A

 

2520 20 00

Gips

0

A

 

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

0

A

 

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

 

 

 

2522 10 00

Luftkalk, ungelöscht

1,7

A

 

2522 20 00

Luftkalk, gelöscht

1,7

A

 

2522 30 00

hydraulischer Kalk

1,7

A

 

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

 

 

 

2523 10 00

Zementklinker

1,7

A

 

 

Portlandzement

 

 

 

2523 21 00

weißer Zement, auch künstlich gefärbt

1,7

A

 

2523 29 00

andere

1,7

A

 

2523 30 00

Tonerdezement

1,7

A

 

2523 90 00

anderer Zement

1,7

A

 

2524

Asbest

 

 

 

2524 10 00

Krokydolith

0

A

 

2524 90 00

andere

0

A

 

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

 

 

 

2525 10 00

Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

0

A

 

2525 20 00

Glimmerpulver

0

A

 

2525 30 00

Glimmerabfall

0

A

 

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

 

 

 

2526 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0

A

 

2526 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0

A

 

2528 00 00

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

0

A

 

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

 

 

 

2529 10 00

Feldspat

0

A

 

 

Flussspat

 

 

 

2529 21 00

mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

0

A

 

2529 22 00

mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

0

A

 

2529 30 00

Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

0

A

 

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

2530 10 00

Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

0

A

 

2530 20 00

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

0

A

 

2530 90 00

andere

0

A

 

26

KAPITEL 26 - ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

 

 

 

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

 

 

 

 

Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

 

 

 

2601 11 00

nicht agglomeriert

0

A

 

2601 12 00

agglomeriert

0

A

 

2601 20 00

Schwefelkiesabbrände

0

A

 

2602 00 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

0

A

 

2603 00 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

0

A

 

2604 00 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2605 00 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

0

A

 

2606 00 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

0

A

 

2608 00 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2609 00 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2610 00 00

Chromerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2611 00 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2612

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

 

 

 

2612 10

Uranerze und ihre Konzentrate

 

 

 

2612 10 10

Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

0

A

 

2612 10 90

andere

0

A

 

2612 20

Thoriumerze und ihre Konzentrate

 

 

 

2612 20 10

Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

0

A

 

2612 20 90

andere

0

A

 

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate

 

 

 

2613 10 00

geröstet

0

A

 

2613 90 00

andere

0

A

 

2614 00 00

Titanerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

 

 

 

2615 10 00

Zirkonerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2615 90 00

andere

0

A

 

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

 

 

 

2616 10 00

Silbererze und ihre Konzentrate

0

A

 

2616 90 00

andere

0

A

 

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate

 

 

 

2617 10 00

Antimonerze und ihre Konzentrate

0

A

 

2617 90 00

andere

0

A

 

2618 00 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

0

A

 

2619 00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

 

 

 

2619 00 20

Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

0

A

 

2619 00 90

andere

0

A

 

2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

 

 

 

 

überwiegend Zink enthaltend

 

 

 

2620 11 00

Galvanisationsmatte (Hartzink)

0

A

 

2620 19 00

andere

0

A

 

 

überwiegend Blei enthaltend

 

 

 

2620 21 00

Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

0

A

 

2620 29 00

andere

0

A

 

2620 30 00

überwiegend Kupfer enthaltend

0

A

 

2620 40 00

überwiegend Aluminium enthaltend

0

A

 

2620 60 00

Arsen, Q