02001L0110 — DE — 14.06.2026 — 003.001


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►B

RICHTLINIE 2001/110/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2001

über Honig

(ABl. L 010 vom 12.1.2002, S. 47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2014/63/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 15. Mai 2014

  L 164

1

3.6.2014

►M2

RICHTLINIE (EU) 2024/1438 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 14. Mai 2024

  L 1438

1

24.5.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90217 vom 19.3.2026, S.  1 (2024/1438)




▼B

RICHTLINIE 2001/110/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2001

über Honig



Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.

Artikel 2

▼M2

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) gilt für die in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen:

▼B

1. 

Die Bezeichnung „Honig“ ist den in Anhang I Ziffer 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieses Erzeugnisses zu verwenden.

▼M2

2. 

Die in Anhang I Ziffern 2 und 3 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache Verkehrsbezeichnung, Honig‘ ersetzt werden, sofern es sich nicht um Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder um Backhonig handelt.

Jedoch,

a) 

müssen bei Backhonig die Worte „nur zum Kochen und Backen“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen;

b) 

können — mit Ausnahme von Backhonig — diese Bezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die folgende Eigenschaften des Honigs betreffen:

— 
Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die der angegebenen Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften aufweist;
— 
regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
— 
besondere Qualitätskriterien.

▼B

3. 

Wurde Backhonig als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung „Honig“ in der Verkehrsbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. In dem Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die vollständige Bezeichnung gemäß Anhang I Ziffer 3 zu verwenden.

▼M2

4. 
a) 

Das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, ist auf dem Etikett anzugeben. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bei Honig, der in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, vorsehen, dass es zulässig ist, beim Prozentsatz nur die vier größten Anteile anzugeben, falls die Zahl der Ursprungsländer von Honigmischungen über vier liegt und die vier größten Anteile mehr als 50 % der Mischung ausmachen, und dass die übrigen Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ohne Prozentsatz angegeben werden.

Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, können die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden.

b) 

Die gemäß Buchstabe a dieser Nummer anzugebenden Angaben gelten als verpflichtende Angaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

▼M1

5. 

Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) der in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse zu betrachten.

▼M2

Artikel 3

Bei Backhonig ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Verkaufsunterlagen eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang I Nummer 3 anzugeben.

Artikel 4

Die Kommission kann, unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts, Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Analyseverfahren zur Überprüfung, ob Honig dieser Richtlinie entspricht, festgelegt werden.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts bis zum 14. Juni 2028 Durchführungsrechtsakte, in denen die Analyseverfahren zur Erkennung von verfälschtem Honig festgelegt werden.

Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Analyseverfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren.

▼M2

Artikel 4a

(1)  

Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen sie Folgendes festlegt:

a) 

das Kriterium, überwiegend‘ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen gemäß Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich;

b) 

die Merkmale der Zusammensetzung, um unter Berücksichtigung des Invertase-Index sicherzustellen, dass Honig, mit Ausnahme von „Backhonig“ gemäß Anhang I Nummer 3, der als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nicht so erhitzt oder behandelt wurde, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden;

c) 

die Kriterien, um sicherzustellen und zu überprüfen, dass dem Honig, mit Ausnahme von, Backhonig‘ gemäß Anhang I Nummer 3, keine Pollen entzogen werden und dass der Pollengehalt und das absolute Pollenspektrum nicht verändert wurden, wenn er als Honig in Verkehr gebracht wird oder in einem Erzeugnis verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, wobei der Pollengehalt, die Mindestgröße des Pollens und die Maschengröße der Filter zu berücksichtigen sind;

d) 

den Minimalgehalt an Pollen in Backhonig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen;

e) 

die Methoden und Kriterien zur Bestimmung des Ortes, an dem Honig erzeugt wurde, und die unionsweiten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Honig vom erntenden Erzeuger oder Importeur bis zum Verbraucher.

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e bis zum 14. Juni 2029.

Vor der Annahme dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission Machbarkeitsstudien durch. In die zu Unterabsatz 1 Buchstabe e durchgeführten Machbarkeitsstudie nimmt die Kommission eine Analyse der verfügbaren digitalen Lösungen oder Methoden, gegebenenfalls einschließlich eines eindeutigen Kenncodes oder ähnlicher Techniken, auf.

Die Kommission sieht in den delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 geeignete Übergangsregelungen für Erzeugnisse vor, die vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der genannten delegierten Rechtsakte in Verkehr gebracht wurden.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, indem die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale der Zusammensetzung an die Merkmale angepasst werden, die mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegt werden.

Artikel 4b

(1)  

Es wird eine Plattform eingerichtet, der folgende Mitglieder angehören:

a) 

Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der benannten Laboratorien;

b) 

Sachverständige, die einschlägige Interessenträger der Honiglieferkette vertreten;

c) 

Sachverständige, die die Zivilgesellschaft vertreten;

d) 

ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen verfügen;

e) 

Sachverständige, die die Wissenschaft einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vertreten.

(2)  

Die Plattform dient folgenden Zwecken:

a) 

Erhebung von Daten über Methoden zur Verbesserung der Echtheitskontrollen, insbesondere Methoden zum Nachweis von Verfälschungen bei Honig, im Hinblick auf ihre mögliche Harmonisierung;

b) 

Erstellen von Empfehlungen für ein Rückverfolgbarkeitssystem der Union, um den Honig bis zum erntenden Erzeuger oder Importeur zurückzuverfolgen;

c) 

Erstellen von Empfehlungen zur etwaigen Notwendigkeit einer Aktualisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Merkmale der Zusammensetzung und anderer Qualitätsparameter;

d) 

Erstellen von Empfehlungen im Hinblick auf die Einrichtung eines Unionsreferenzlabors.

(3)  
Den Vorsitz der Plattform führt die Kommission. Die Kommission erlässt Vorschriften über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Plattform. Die Kommission kann ad hoc Sachverständige mit besonderem Fachwissen einladen.

▼B

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

▼M1

Artikel 6

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

(1)  
Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“), der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

▼B

Artikel 8

Die Richtlinie 74/409/EWG wird ab 1. August 2003 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Diese Vorschriften sind so anzuwenden, dass

— 
die Vermarktung der in Anhang I genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 1. August 2003 zugelassen ist;
— 
die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. August 2004 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 1. August 2004 entsprechend der Richtlinie 74/409/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten einer solchen Bezugnahme.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE

1.

Honig ist der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

2.

Die hauptsächlichen Honigarten sind:

a) 

Nach Herkunft:

i) 

Blütenhonig oder Nektarhonig

aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;

ii) 

Honigtauhonig

Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.

b) 

Nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:

iii) 

Wabenhonig oder Scheibenhonig

Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird.

iv) 

Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig

Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält.

v) 

Tropfhonig

Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig.

vi) 

Schleuderhonig

Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

vii) 

Presshonig

Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 °C gewonnener Honig.

▼M2 —————

▼B

3.

Backhonig

Honig, der a) für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der b)

— 
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder
— 
in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder

▼C1

— 
überhitzt worden sein kann oder
— 
gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.

▼B




ANHANG II

MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG DES HONIGS

Honig besteht im wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von dem jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.

Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf — vorbehaltlich Anhang I Ziffer 3 — keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.

▼M1

Unbeschadet des ►M2   ►C1  Anhang I Nummer 3 vierter Gedankenstrich ◄  ◄ dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist.

▼B

Soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss der Honig folgende Merkmale aufweisen:

1. 

Zuckergehalt

1.1. 

Fructose- und Glucosegehalt (Summe)



— Blütenhonig,

mindestens 60 g/100 g,

— Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig,

mindestens 45 g/100 g.

1.2. 

Saccharosegehalt



— Im Allgemeinen,

höchstens 5 g/100 g,

— Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.,

höchstens 10 g/100 g,

— Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis),

höchstens 15 g/100 g.

2. 

Wassergehalt



— Im Allgemeinen,

höchstens 20 %,

— Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen,

höchstens 23 %,

— Backhonig von Heidekraut (Calluna)

höchstens 25 %.

3. 

Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen



— Im Allgemeinen,

höchstens 0,1 g/100 g,

— Presshonig,

höchstens 0,5 g/100 g.

4. 

Elektrische Leitfähigkeit



— Nachstehend nicht aufgeführte Honigarten und Mischungen dieser Honigarten,

höchstens 0,8 mS/cm,

— Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Honigarten,

mindestens 0,8 mS/cm.

— Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp), Heidekraut (Calluna vulgaris), (Leptospermum), Teebaum (Melaleuca spp.)

 

5. 

Gehalt an freien Säuren



— Im Allgemeinen

höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,

— Backhonig,

höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.

6. 

Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach der Behandlung und Mischung

a) 

Diastaseindex (Schade-Skala):



— Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig,

mindestens 8,

— Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg

mindestens 3.

b) 

HMF



— Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig,

höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich),

— Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten,

höchstens 80 mg/kg.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).