18.8.2006 |
EN |
Official Journal of the European Union |
C 194/35 |
STATE AID — GERMANY
State aid C 25/2006 (ex E 1/2006) — Guidelines on national regional aid for 2007-2013 — Non acceptance by the Member State of appropriate measures — Opening of the formal investigation procedure pursuant to Article 88 (2) EC Treaty
Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty
(2006/C 194/06)
(Text with EEA relevance)
By means of the letter dated 15 June 2006 reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Germany of its decision to initiate the formal investigation procedure under Article 88(2) in respect of the application as form 31.12.2006 of all existing regional aid schemes, insofar as these schemes do not respect the appropriate measures' proposals as from 1.1.2007.
As from 1 January 2007, these appropriate measures are:
1. |
Without prejudice to Article 10(2) of Regulation (EC) 70/2001 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid for small and medium-sized enterprises, as amended by Regulation (EC) 364/2004 and to Article 11(2) of Regulation (EC) 2204/2002 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid for employment, to limit the application in time of all existing regional aid schemes to aid to be granted on or before 31 December 2006. |
2. |
Where environment aid schemes allow regional investment aid to be granted for environmental investments pursuant to footnote 29 of the Community guidelines on State aid for environmental protection, to amend the relevant schemes in order to ensure that aid may only be granted after 31 December 2006 if it complies with the new regional aid map in force on the date the aid is granted. |
3. |
To amend, as necessary, other existing aid schemes in order to ensure that any regional bonuses such as those allowed for training aid, aid for research and development or environment aid may only be granted after 31 December 2006 in areas which are eligible for support under Article 87(3)(a) or (c) in accordance with the regional aid maps adopted by the Commission in force on the date the aid is granted. |
The Commission decision is the consequence of the lack of explicit and unconditional agreement from Germany on the above-mentioned proposals.
Interested parties may submit their comments within 10 working days of the date of publication of this summary and the following letter, to:
European Commission |
Directorate-General for Competition |
Greffe State Aid and Directorate State Aid I — Unit G1 |
B-1049 Brussels |
Fax No: (32-2) 296 12 42 |
These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.
TEXT OF THE LETTER
‘1. |
Am 21. Dezember 2005 nahm die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Jahre 2007-2013 an. |
2. |
Mit Schreiben vom 6. März 2006 (D(06)222) schlug die Kommission allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und dem Verfahren der Artikel 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) folgende zweckdienlichen Maßnahmen vor:
|
3. |
Die Regierung Ihres Landes wurde aufgefordert, den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens ausdrücklich und vorbehaltlos zuzustimmen. Mit Schreiben vom 27. April 2006 (D/53569) erinnerten die Kommissionsdienststellen Ihre Regierung an die Aufforderung und baten erneut darum, die Annahme der Maßnahmen — innerhalb von 10 Arbeitstagen — zu bestätigen. |
4. |
Mit Schreiben vom 9. Mai 2006, das bei der Kommission am 10. Mai 2006 unter Zeichen A/33589 registriert wurde, hat die Regierung Ihres Landes die zweckdienlichen Maßnahmen teilweise angenommen. Die Annahme der unter Ziffer 2 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen erfolgte vorbehaltlos, die Annahme der Maßnahmen unter Ziffer 2 Buchstabe a nur teilweise. Insbesondere lehnte es Ihre Regierung ab, die zweckdienlichen Maßnahmen betreffend Regionalbeihilferegelungen für staatliche Bürgschaften, öffentliche Darlehen und öffentliche Beteiligungen anzunehmen. Die Bundesregierung begründete ihre Ablehnung in erster Linie mit ihrer Sorge um die Ausgrenzung dieser Bürgschaften, Darlehen und Beteiligungen vom Anwendungsbereich des Entwurfs einer Freistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen. Ferner erfolgte die Zustimmung zu den unter Ziffer 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen in Bezug auf Regionalbeihilferegelungen für staatliche Bürgschaften, öffentliche Darlehen und öffentliche Beteiligungen in dem Verständnis, dass bestehende, aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU und Beschäftigungsbeihilfen freigestellte Regionalbeihilferegelungen nach Ende des Jahres 2006 sechs Monate lang weiter angewendet werden können. Gegenwärtig ist unklar, ob die Bundesregierung damit meint, dass die Geltungsdauer der für den Zeitraum 2004-2006 genehmigten Fördergebietskarte für diese unter die Gruppenfreistellungsverordnungen fallenden Regelungen um sechs Monate verlängert werden sollte. Eine Verlängerung wäre mit der Entscheidung der Kommission von 6. März 2006 über zweckdienliche Maßnahmen nicht vereinbar. Dort steht ausdrücklich, dass alle Beihilfen, die nach den Bestimmungen für das Auslaufen der Freistellungsverordnungen gewährt werden sollen, in Einklang mit der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte stehen müssen. |
5. |
Für den Fall, dass Ihre Regierung die ausdrückliche und vorbehaltlose Annahme nicht bestätigt oder keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist eingeht, kündigte die Kommission nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an, und zwar in Bezug auf alle Regionalbeihilferegelungen, Umweltschutzbeihilferegelungen, die regionale Investitionsbeihilfen erlauben, und andere bestehende Beihilferegelungen, die Regionalzuschläge gestatten, sofern diese Regelungen ab 1. Januar 2007 nicht mit den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen in Einklang stehen. |
6. |
Da Ihre Regierung den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat, bezweifelt die Kommission aus nachstehenden Gründen, dass die bestehenden Regionalbeihilferegelungen ab 1. Januar 2007 noch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
7. |
Die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Jahre 2007-2013 unterscheiden sich wesentlich von den Leitlinien für Regionalbeihilfen aus dem Jahr 1998, insbesondere in Bezug auf die Förderfähigkeit von Gebieten, die Beihilfeintensitäten, die Definition der förderfähigen Ausgaben, den Anreiz zu Investitionen, große Investitionsvorhaben, Betriebsbeihilfen, Kumulierung und Transparenz. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen und sozialen Umstände in der EU scheint es darüber hinaus erforderlich zu sein, die Rechtfertigung für alle Regionalbeihilferegelungen — einschl. sowohl Investitions- als auch Betriebsbeihilferegelungen — sowie ihre Wirksamkeit zu überprüfen. |
8. |
Ferner ist es nach Auffassung der Kommission von wesentlicher Bedeutung, dass nach dem 31. Dezember 2006 überall in der EU dieselben Vorschriften für Regionalbeihilfen gelten. Da alle anderen Mitgliedstaaten die Vorschläge der Kommission angenommen haben, besteht eindeutig die Gefahr einer Ungleichbehandlung, sollte die Regierung Ihres Landes weiter die derzeit gültigen Vorschriften anwenden. |
9. |
Mangels klarer Erläuterungen von Seiten Ihrer Regierung zu den Gründen, aus denen sie die Vorschläge nur teilweise angenommen hat, ist die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verfahrensverordnung aus den dargelegten Gründen und im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten weiterhin der Auffassung, dass die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen notwendig sind, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt sicherzustellen. |
10. |
Die Kommission hat daher beschlossen, in Bezug auf die Anwendung aller bestehenden (im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Verfahrensverordnung) Regionalbeihilferegelungen nach dem 31.12.2006 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
SCHLUSSFOLGERUNG
11. |
Aus den vorstehenden Gründen fordert die Kommission die Regierung Ihres Landes im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Die Kommission bedauert, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. In Anbetracht der vorausgegangenen Zusammenarbeit und Konsultation und zur Umsetzung eines effizienten Regelwerks für den Zeitraum nach 2007 hält die Kommission die Frist für angemessen. |
12. |
Die Kommission macht Ihre Regierung darauf aufmerksam, dass sie alle Betroffenen durch Veröffentlichung dieses Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von dem Vorgang in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Betroffenen in EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens informieren. Alle Betroffenen können dann innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Datum der Veröffentlichung eine Stellungnahme abgeben.’ |
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.