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20.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr 206/2010 DER KOMMISSION
vom 12. März 2010
zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich und Artikel 19,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4), insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (6), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (7), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (8) sah die Erstellung einer Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern vor, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und frischen Fleisches von bestimmten Tieren zulassen. |
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(2) |
Dementsprechend wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (9) erlassen. In der genannten Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr frischen Fleisches dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Europäische Union festgelegt. Die Anhänge I und II der genannten Entscheidung enthalten Muster-Veterinärbescheinigungen sowie Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere in die Union eingeführt werden dürfen. |
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(3) |
Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden in anderen Rechtsakten der Union zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgeschrieben, die einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen bilden. Ferner wurde die Richtlinie 72/462/EWG durch die Richtlinie 2004/68/EG aufgehoben. |
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(4) |
Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/68/EG bleiben die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG erlassen wurden (u. a. die Entscheidung 79/542/EWG), in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Vorschriften ersetzt werden. |
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(5) |
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (10) besagt, dass die auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht mehr gelten, sobald die erforderlichen Vorschriften auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 oder der Richtlinie 2002/99/EG erlassen wurden. |
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(6) |
Die Entscheidung 79/542/EWG wurde einige Male geändert; Einfuhrvorschriften auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens wurden bereits in die genannte Entscheidung aufgenommen. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die in der Entscheidung 79/542/EWG vorgesehenen Maßnahmen in einem neuen Rechtsakt gefasst werden. Die vorliegende Verordnung enthält sämtliche Vorschriften der Entscheidung 79/542/EWG. Folglich bewirkt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, dass die Entscheidung 79/542/EWG ausläuft und nicht mehr gilt, bis sie ausdrücklich aufgehoben worden ist. |
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(7) |
In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Veterinärvorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Union sowie für ihre Einfuhr in die Union festgelegt, soweit sie nicht den einzelnen Rechtsakten der Union gemäß Anhang F der genannten Richtlinie unterliegen. Gemäß der genannten Richtlinie dürfen die betreffenden lebenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, das in einer Liste aufscheint, die nach dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren verfasst wurde. Darüber hinaus ist für derartige lebende Tiere eine Veterinärbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. |
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(8) |
Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (11) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der Veterinärvorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind und die Ausstellung irreführender und betrügerischer Bescheinigungen vermeiden sollen. Es ist angebracht sicherzustellen, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Kontrolleure/Kontrolleurinnen und amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind. Einige in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführte Drittländer haben ausreichende Garantien dafür abgegeben, dass derartige Vorschriften und Grundsätze bestehen und durchgeführt bzw. umgesetzt werden. Daher ist es angebracht, das Verbringen bestimmter lebender Tiere aus diesen Drittländern in die Union zuzulassen, falls die Tiergesundheitslage in den einzelnen Ländern keine weiteren Einschränkungen erfordert. |
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(9) |
Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die Veterinärvorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und daraus hergestellte Lebensmittel, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Gemäß der genannten Richtlinie sind Listen von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern zu erstellen, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen; ferner müssen bei der Einfuhr bestimmte Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen beachtet werden. |
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(10) |
In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Union und für ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Die betreffenden lebenden Huftiere dürfen nur aus denjenigen Drittländern in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden, die in Listen aufgeführt sind, die nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurden; ferner müssen bei der Einfuhr bestimmte Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen eingehalten werden. |
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(11) |
Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/65/EWG dürfen lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die die Richtlinien 92/65/EWG, 2002/99/EG und 2004/68/EG gelten, nur dann in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, wenn ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt und wenn sie dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. |
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(12) |
Dementsprechend ist es angebracht, zum Zweck der Durchführung der Richtlinien 92/65/EWG, 2002/99/EG und 2004/68/EG in der vorliegenden Verordnung für bestimmte lebende Tiere und für frisches Fleisch bestimmter Tiere Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festzulegen sowie besondere Einfuhrbedingungen, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigungen, vorzusehen. |
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(13) |
Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte die vorliegende Verordnung auch den Vorschriften bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung tragen, die in anderen Rechtsakten der Union enthalten sind, insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, die Vorschriften über Lebensmittelhygiene, über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. über deren amtliche Überwachung umfassen; zudem sollten die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (12) und die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (13) Berücksichtigung finden. |
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(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Vorschriften zur Durchführung amtlicher Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tiergesundheit und Tierschutz. Gemäß Artikel 48 der Verordnung ist die Kommission befugt, eine Liste von Drittländern zu erstellen, aus denen bestimmte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 umfasst besondere Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, u. a. Vorschriften über die Erstellung von Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Gemäß diesen Vorschriften können die betreffenden Listen mit anderen Listen kombiniert werden, die für die Zwecke der Gesundheit von Mensch und Tier erstellt werden. |
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(15) |
In den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung sollte daher u. a. bescheinigt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung gemäß der Richtlinie 96/23/EG sowie gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 erfüllt sind. |
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(16) |
In den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung sollte ferner bescheinigt werden, dass die Anforderungen an den Tierschutz gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (14) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (15) erfüllt werden. |
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(17) |
Damit sichergestellt ist, dass die Gesundheit lebender Tiere bei der Beförderung aus dem Herkunftsdrittland in die Union im Rahmen des Verbringens nicht gefährdet wird, sollten bestimmte Vorschriften über die Beförderung lebender Tiere, u. a. Vorschriften zu Sammelstellen, festgelegt werden. |
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(18) |
Damit der Schutz der Tiergesundheit in der Union gewährleistet ist, sollten lebende Tiere unmittelbar zum Bestimmungsort in der Union befördert werden. |
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(19) |
Frisches Fleisch, das in die Union zum Zweck der Durchfuhr in ein anderes Drittland verbracht wird, birgt für die Gesundheit der Bevölkerung ein vernachlässigbares Risiko. Allerdings sollte derartiges Fleisch allen einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen genügen. Demzufolge sollten besondere Vorschriften über die Durchfuhr frischen Fleisches und seine Lagerung vor der Durchfuhr festgelegt werden. |
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(20) |
Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden. |
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(21) |
Sendungen mit frischem Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes (*1), von nicht domestizierten Nutztieren der Ordnung Artiodactyla, die in freier Wildbahn gefangen werden, sollten in die Union verbracht werden dürfen. Damit sich jedes mögliche Risiko eines derartigen Verbringens für die Tiergesundheit ausschließen lässt, ist es angebracht, dass derartige Tiere drei Monate lang getrennt von wildlebenden Tieren gehalten werden, bevor entsprechende Sendungen in die Union verbracht werden. Diesem Umstand sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für derartige Sendungen (RUF) Rechnung tragen. |
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(22) |
In der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern (16) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Bienen aus bestimmten Drittländern festgelegt. Zur Vereinfachung des Unionsrechts sollten die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Folglich sollte die Entscheidung 2003/881/EG aufgehoben werden. |
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(23) |
Es ist angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen. |
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(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen von Sendungen mit folgenden lebenden Tieren bzw. mit folgendem frischem Fleisch in die Union erforderlich sind:
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a) |
Huftieren; |
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b) |
den in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Tieren; |
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c) |
frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Fleischzubereitungen, von Huftieren und Equiden. |
2. In dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen die in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.
3. Diese Verordnung gilt nicht für das Verbringen nicht domestizierter Tiere in die Union,
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a) |
die für Tierschauen oder Ausstellungen an Orten bestimmt sind, wo derartige lebende Tiere üblicherweise nicht gehalten oder aufgezogen werden; |
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b) |
die als Zirkustiere gehalten werden; |
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c) |
die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG bestimmt sind. |
4. Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in anderen Rechtsakten der Union oder in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Huftiere“: Huftiere im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/68/EG; |
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b) |
„frisches Fleisch“: frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
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c) |
„Equiden“: Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/426/EWG (17); |
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d) |
„Betrieb“: einen landwirtschaftlichen Betrieb oder ein anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen, einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehegen, in denen Tieren üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden. |
KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN LEBENDER TIERE IN DIE UNION
Artikel 3
Allgemeine Bedingungen für das Verbringen von Huftieren in die Union
Sendungen mit Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie stammen aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon, die in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht; |
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b) |
ihnen liegt die zutreffende Veterinärbescheinigung bei, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang I Teil 2 verfasst wurde, wobei die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs Berücksichtigung fanden, und die von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde; |
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c) |
sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung, u. a.
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Artikel 4
Bedingungen für Sammelstellen bei bestimmten Sendungen mit Huftieren
Sendungen mit Huftieren, die lebende Tiere aus mehr als einem Betrieb umfassen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere in Sammelstellen zusammengeführt wurden, die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 5 zugelassen hat.
Artikel 5
Protokolle für die Standardisierung von Materialien, Probenahmen und Testverfahren bei Huftieren
Sehen die Veterinärbescheinigungen, die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannt werden, für das Verbringen von Sendungen mit Huftieren in die Union Probenahmen und Tests hinsichtlich der in Teil 6 dieses Anhangs aufgeführten Krankheiten vor, so werden die Probenahmen und Tests von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder unter ihrer Aufsicht nach den in Teil 6 diese Anhangs dargelegten Protokollen für die Standardisierung von Materialien und Testverfahren durchgeführt.
Artikel 6
Besondere Bedingungen für bestimmte Sendungen mit Huftieren, die nach St. Pierre und Miquelon eingeführt und in die Union verbracht werden
Sendungen, die Huftierarten gemäß der Tabelle in Anhang I Teil 7 umfassen und weniger als sechs Monate vor dem Tag der Beförderung von St. Pierre und Miquelon in die Union nach St. Pierre und Miquelon verbracht wurden, dürfen nur in die Union verbracht werden,
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a) |
wenn sie die Haltungs- und Quarantänebedingungen gemäß Kapitel 1 dieses Teils erfüllen; |
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b) |
wenn sie gemäß den in Kapitel 2 dieses Teils festgelegten Vorschriften zur Untersuchung der Tiergesundheit untersucht wurden. |
Artikel 7
Allgemeine Bedingungen für das Verbringen bestimmter Bienenarten in die Union
1. Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, dürfen nur aus Drittländern und Gebieten in die Union verbracht werden,
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a) |
die in der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufscheinen; |
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b) |
in denen das Auftreten der bösartigen Faulbrut, des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist. |
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können Sendungen mit Bienen in die Union aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets verbracht werden, der in Anhang II Teil 1 aufscheint und
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a) |
ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist; |
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b) |
in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird. |
Wird diese Ausnahmeregelung angewendet, so ist es verboten, Sendungen mit Bienen aus jedem anderen Teil des betreffenden Drittlandes oder Gebiets, der nicht in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 aufscheint, in die Union zu verbringen.
3. Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, bestehen entweder aus
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a) |
Käfigen mit Bienenköniginnen (betrifft Apis mellifera und Bombus spp.), wobei jeder einzelne Käfig eine Bienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält, oder aus |
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b) |
Behältnissen mit Hummeln (Bombus spp.), wobei jedes einzelne Behältnis ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln enthält. |
4. Für Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, gilt Folgendes:
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a) |
ihnen liegt die zutreffende Veterinärbescheinigung bei, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang IV Teil 2 verfasst und von einem amtlichen Kontrolleur/einer amtlichen Kontrolleurin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde; |
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b) |
sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe a genannten Veterinärbescheinigung. |
Artikel 8
Allgemeine Bedingungen für die Beförderung lebender Tiere in die Union
Während des Zeitraums zwischen dem Verladen im Herkunftsdrittland und dem Eintreffen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union dürfen Sendungen mit lebenden Tieren nicht
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a) |
zusammen mit lebenden Tieren befördert werden, die
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b) |
in einem Drittland, einem Gebiet oder einen Teil davon abgeladen werden oder, im Fall der Beförderung per Flugzeug, auf ein anderes Flugzeug verladen bzw. auf der Straße oder Schiene oder zu Fuß durch ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil davon verbracht werden, der bzw. das in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 nicht aufgeführt ist oder für den bzw. für das in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 keine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. |
Artikel 9
Maximale Dauer der Beförderung lebender Tiere in die Union
Sendungen mit lebenden Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die jeweilige Sendung binnen 10 Tagen nach Ausstellung der betreffenden Veterinärbescheinigung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union eintrifft.
Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg; diese bescheinigt der Schiffskapitän mittels einer unterzeichneten Erklärung, die gemäß Anhang I Teil 3 verfasst und im Original der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.
Artikel 10
Besondere Bedingungen bezüglich des Besprühens von Sendungen mit lebenden Tieren, die per Flugzeug in die Union befördert werden
Werden Sendungen mit lebenden Tieren, ausgenommen Sendungen mit Bienen, per Flugzeug befördert, so werden die Kiste oder der Container, in der bzw. in dem sie befördert werden, und die Umgebung mit einem geeigneten Insektizid besprüht.
Dies erfolgt nach dem Verladen unmittelbar vor dem Schließen der Flugzeugtüren sowie bei jedem nachfolgenden Öffnen der Flugzeugtüren in einem Drittland, bis das Flugzeug seinen Bestimmungsort erreicht hat.
Der Flugkapitän bzw. die Flugkapitänin des Flugzeugs bescheinigt das Besprühen, indem er/sie eine Erklärung unterzeichnet, die gemäß Anhang I Teil 4 verfasst und im Original der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.
Artikel 11
Bedingungen, die nach dem Verbringen bestimmter Sendungen mit Huftieren in die Union gelten
1. Sendungen mit Huftieren, die für Zucht- und Nutzzwecke oder für Zoos, Vergnügungsparks bzw. Wild- oder Jagdgehege bestimmt sind, werden nach ihrem Verbringen in die Union unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert.
Die Huftiere werden mindestens 30 Tage lang in diesem Betrieb gehalten, es sei denn, sie werden unmittelbar zu einem Schlachthof gebracht.
2. Sendungen mit Huftieren, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, werden nach ihrem Verbringen in die Union unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert, wo sie nach dem Eintreffen binnen fünf Arbeitstagen geschlachtet werden.
Artikel 12
Besondere Bedingungen bezüglich der Durchfuhr bestimmter Sendungen mit Huftieren durch Drittländer
Kommt die in Anhang I Teil 1 genannte besondere Bedingung „I“ zur Anwendung, damit die Durchfuhr von Sendungen mit Huftieren im Sinne dieser Bedingung, die aus einem Mitgliedstaat stammen und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil davon zugelassen wird, das bzw. der in der Tabelle in Anhang I Teil 1 aufscheint, für das bzw. für den aber keine entsprechende Muster-Veterinärbescheinigung für Sendungen mit den betreffenden Huftieren in Spalte 4 der Tabelle genannt wird, so gelten die folgenden Bedingungen:
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a) |
Bei Mastrindern:
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b) |
Für Huftiere zur sofortigen Schlachtung gilt Artikel 11 Absatz 2. |
Artikel 13
Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Bienen im Sinne des Artikels 7 in die Union gelten
1. Sendungen mit Bienenköniginnen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden unverzüglich zum Bestimmungsort befördert, wo die Bienenstöcke unter die Aufsicht der zuständigen Behörde gestellt und die Bienenköniginnen vor ihrem Einsetzen in örtliche Völker in neue Käfige verladen werden.
2. Die Käfige, Pflegebienen und alles Material, das die Bienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, werden an ein durch die zuständige Behörde benanntes Labor gesandt, und zwar zur Untersuchung auf
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a) |
den kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida), seine Eier und Larven; |
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b) |
Anzeichen der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.). |
Nach der Laboruntersuchung werden Käfige, Pflegebienen und alles Material unschädlich beseitigt.
3. Sendungen mit Hummeln (Bombus spp.) im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden unverzüglich zum Bestimmungsort befördert.
Die betreffenden Hummeln können bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Behältnis bleiben, in dem sie in die Union verbracht wurden.
Dieses Behältnis und das Material, das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, werden spätestens am Ende der Lebensdauer des Volkes unschädlich beseitigt.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN FRISCHEN FLEISCHES IN DIE UNION
Artikel 14
Allgemeine Bedingungen für die Einfuhr frischen Fleisches
Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie stammen aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon, die in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht; |
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b) |
sie werden an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gestellt und ihnen liegt die zutreffende Veterinärbescheinigung bei, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang II Teil 2 verfasst wurde, wobei die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs Berücksichtigung fanden, und die von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde; |
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c) |
sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung, u. a.
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Artikel 15
Bedingungen, die nach der Einfuhr nicht gehäuteter Schlachtkörper von wildlebenden Klauentieren gelten
Sendungen mit nicht gehäuteten Schlachtkörpern von wildlebenden Klauentieren, die nach weiterer Bearbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (18) unverzüglich zum Bearbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert.
Artikel 16
Durchfuhr und Lagerung frischen Fleisches
Das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:
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a) |
Sie stammen aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon, die in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht; |
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b) |
sie entsprechen den für die betreffende Sendung geltenden Tiergesundheitsvorschriften, die in der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe a festgelegt sind; |
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c) |
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang III verfasst und von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde; |
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d) |
ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (19) bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat. |
Artikel 17
Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen
1. Abweichend von Artikel 16 wird die Durchfuhr von Sendungen durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen den benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (20) aufscheinen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt; |
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b) |
der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin der für die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union zuständigen Behörde hat die Begleitpapiere der Sendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 97/78/EG auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen; |
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c) |
die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten; |
|
d) |
die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat. |
2. Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.
3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Bescheinigung
Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Veterinärbescheinigungen werden nach den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt.
Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit lebenden Tieren und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.
Artikel 20
Aufhebung
Die Entscheidung 2003/881/EG wird aufgehoben.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2010.
Für die Kommission
Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(6) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(7) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(8) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.
(9) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.
(10) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.
(11) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.
(12) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(13) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(14) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.
(15) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(*1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(16) ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 26.
(17) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(18) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
ANHANG I
HUFTIERE
TEIL 1
Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon (*1)
|
ISO-Code und Name des Drittlandes |
Gebietscode |
Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
|||||||
|
Muster |
ZG |
||||||||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||||||
|
CA – Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
POR-X |
|
IVb IX |
||||||
|
CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagantals in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:
|
BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (*2) |
A |
||||||||
|
CH – Schweiz |
CH-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
|
|||||||
|
CL – Chile |
CL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, OVI-X, RUM |
|
|
||||||
|
POR-X, SUI |
B |
|
|||||||||
|
GL – Grönland |
GL-0 |
Gesamtes Gebiet |
OVI-X, RUM |
|
V |
||||||
|
HR – Kroatien |
HR-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
||||||
|
IS – Island |
IS-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
||||||
|
POR-X, POR-Y |
B |
||||||||||
|
ME – Montenegro |
ME-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
|
I |
||||||
|
MK – Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*4) |
MK-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
|
I |
||||||
|
NZ – Neuseeland |
NZ-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y |
|
III V |
||||||
|
PM – St. Pierre und Miquelon |
PM-0 |
Gesamtes Gebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, CAM |
|
|
||||||
|
RS – Serbien (*5) |
RS-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
|
I |
||||||
Besondere Bedingungen (siehe die Fußnoten in den einzelnen Bescheinigungen)
|
„I“ |
: |
Für die Durchfuhr lebender Tiere zur sofortigen Schlachtung oder lebender Mastrinder, die aus einem Mitgliedstaat versandt wurden und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in LKW, die mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt sind. Die Plombennummer ist in der Veterinärbescheinigung einzutragen, und zwar – bei lebenden Schlachtrindern und Mastrindern – gemäß dem Muster in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG (1) bzw. – bei Schlachtschafen und Schlachtziegen – gemäß Muster I in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG (2) Die Plombe muss beim Eintreffen der Sendung an der angegebenen Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unbeschädigt sein, und die Plombennummer ist im integrierten EDV-System der Union für das Veterinärwesen (TRACES) zu erfassen. Die Bescheinigung ist vor der Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer am Ort des Ausgangs aus der Union von der zuständigen Veterinärbehörde mit dem Vermerk „NUR ZUR DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH MONTENEGRO/SERBIEN/DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (*6) (*7) “ zu versehen. Mastrinder müssen unmittelbar zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, den die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde festgelegt hat. Solche Tiere dürfen diesen Betrieb nur zur sofortigen Schlachtung verlassen. |
|
„II“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Tuberkulose“ zuerkannt wurde. |
|
„III“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde. |
|
„IVa“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose“ zuerkannt wurde. |
|
„IVb“ |
: |
Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose“ zuerkannt wurde. |
|
„V“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster OVI-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde. |
|
„VI“ |
: |
Geografische Beschränkungen. |
|
„VII“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status „„amtlich anerkannt frei von Tuberkulose“zuerkannt wurde. |
|
„VIII“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde. |
|
„IX“ |
: |
Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von der Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde. |
TEIL 2
Muster-Veterinärbescheinigungen
Muster
|
„BOV-X“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind |
|
„BOV-Y“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind |
|
„OVI-X“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind |
|
„OVI-Y“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind |
|
„POR-X“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hausschweine (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind |
|
„POR-Y“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Hausschweine (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind |
|
„RUM“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder, – einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae |
|
„SUI“ |
: |
Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae, Tayassuidae und Tapiridae |
|
„CAM“ |
: |
Besondere Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere, die gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 7 aus St. Pierre und Miquelon eingeführt werden |
ZG (Zusätzliche Garantien)
|
„A“ |
: |
Garantien bezüglich der Untersuchung von Tieren, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X (Nummer II.2.8.B), OVI-X (Nummer II.2.6.D) bzw. RUM (Nummer II.2.6) ausgestellt wurde, auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie der Hirsche |
|
„B“ |
: |
Garantien bezüglich der Untersuchung von Tieren, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR-X (Nummer II.2.4.B) bzw. SUI (Nummer II.2.4.B) ausgestellt wurde, auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest |
|
„C“ |
: |
Garantien bezüglich der Untersuchung von Tieren, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR-X (Nummer II.2.4.C) bzw. SUI (Nummer II.2.4.C) ausgestellt wurde, auf Brucellose |