Ein gestärktes Schengener Informationssystem
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?
Das Schengener Informationssystem (SIS), das 1995 nach der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der EU eingerichtet wurde, ist eine umfangreiche Datenbank zur Unterstützung der Kontrollen an den Außengrenzen und der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsländer des Übereinkommens von Schengen.
Die drei Verordnungen sollen die bestehenden Maßnahmen im Rahmen des SIS II – das 2006 eingeführt und seit 2013 eingesetzt wird – verstärken, insbesondere im Hinblick auf die neuen Migrations- und Sicherheitsherausforderungen. Sie werden die derzeit geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI ersetzen.
In dieser Zusammenfassung wird beschrieben, wie das SIS funktionieren wird, sobald die drei neuen Verordnungen vollständig in Kraft getreten sind.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Architektur
Das SIS besteht aus:
- einem zentralen System (im Folgenden „zentrales SIS“) mit
- einer technischen Unterstützungseinheit (im Folgenden „CS-SIS“), die eine Datenbank (im Folgenden „SIS-Datenbank“) für die technische Aufsicht und die Verwaltung enthält, einschließlich eines Back-up-CS-SIS;
- einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (im Folgenden „NI-SIS“) in jedem Land, über die die Mitgliedsländer die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten vornehmen;
- einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem Land für die Kommunikation mit dem zentralen SIS, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS, wobei es nicht möglich ist, Datensätze in einem anderen N.SIS zu durchsuchen, es sei denn, die betreffenden Länder haben einer gemeinsamen Nutzung der Datensätze zugestimmt;
- einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros zur Verfügung stellt.
Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA):
- wendet technische Lösungen an, um die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS zu stärken;
- kann unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Kopie der SIS-Datenbank erstellen;
- muss bis spätestens 28. Dezember 2019 einen Bericht über die Optionen für technische Lösungen erstellen, der eine unabhängige Folgenabschätzung und eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse enthält;
- veröffentlicht die Liste der N.SIS-Stellen und der SIRENE-Büros.
Gemäß den Verfahrensvorschriften:
- sollten Ausschreibungen* nur so lange im SIS verbleiben, wie es für ihren spezifischen Zweck erforderlich ist, und gelöscht werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben;
- müssen Ausschreibungen innerhalb festgelegter Fristen überprüft werden. Das Mitgliedsland kann dann beschließen, sie zu verlängern, andernfalls werden sie automatisch gelöscht. Die Prüffristen betragen
- 5 Jahre: Personen, die zu Übergabe- oder Auslieferungszwecken verhaftet werden sollen, und Vermisste, die in Gewahrsam genommen oder nicht in Gewahrsam genommen werden müssen,
- 3 Jahre: Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und unbekannte gesuchte Personen,
- 1 Jahr: gefährdete Kinder, schutzbedürftige Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, und Personen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielte Kontrollen,
- 10 Jahre: Sachen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen, zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren;
- müssen Datenkategorien in das System eingegeben werden. Diese sollen es den Endnutzern ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, ohne Zeit zu verlieren. Sie umfassen Mindestdaten (Nachname, Geburtsdatum, Grund für die Ausschreibung und zu ergreifende Maßnahme) und andere Daten wie etwa die Art der Straftat, Lichtbilder und daktyloskopische Daten*, sofern verfügbar;
- müssen bei der Verwendung biometrischer und daktyloskopischer Daten die EU-Rechtsvorschriften und die Grundrechte gewahrt und die Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen eingehalten werden;
- muss ein Fall angemessen, relevant und hinreichend bedeutend sein, um eine Ausschreibung im SIS zu rechtfertigen. Diese Kriterien werden beispielsweise von einer Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfüllt;
- kann nur das ausschreibende Mitgliedsland eine Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der von ihm in das SIS eingegebenen Daten vornehmen;
- kann ein Land, das der Ansicht ist, dass das Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder seinen wesentlichen Interessen unvereinbar wäre, die Ausschreibung mit einer Kennzeichnung* versehen, um deutlich zu machen, dass die zu ergreifende Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet nicht vollzogen wird.
Kosten:
- Der EU-Haushalt deckt die Betriebs-, Wartungs- und Entwicklungskosten des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur;
- die Schengen-Mitgliedsländer übernehmen die Betriebs-, Wartungs- und Entwicklungskosten ihrer eigenen N.SIS.
Ausschreibungskategorien pro Verordnung
Die Verordnung (EU) 2018/1860 stärkt die Durchsetzung der Rückkehrpolitik der EU und reduziert die Anreize für illegale Einwanderung in die EU:
- Sie legt gemeinsame Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen und den Austausch von Zusatzinformationen über Nicht-EU-Bürger fest, die Rückkehrentscheidungen* unterliegen;
- sie verpflichtet die nationalen Behörden, Ausschreibungen einzugeben, sobald die zugrunde liegenden Rückkehrentscheidungen erlassen werden;
- sie legt harmonisierte Verfahren in Bezug auf Folgendes fest:
- die Kategorien von Daten, die eine Ausschreibung enthalten muss,
- die Überprüfung, ob eine Rückkehrentscheidung eingehalten wurde, und falls nicht, die Weiterverfolgung zwischen den zuständigen Behörden,
- die Aufbewahrung und Löschung von Ausschreibungen, um sicherzustellen, dass es keine Verzögerung zwischen der Abreise eines Nicht-EU-Bürgers und der Aktivierung eines Einreiseverbots gibt,
- die obligatorische Konsultation zwischen den nationalen Behörden vor
- der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für einen Nicht-EU-Bürger, der in einem anderen EU-Land gegebenenfalls Gegenstand einer Rückkehrausschreibung ist,
- der Eingabe einer Ausschreibung zu einer Rückkehrentscheidung, wenn sich die Person rechtmäßig in einem anderen Land der EU aufhält.
Die Verordnung (EU) 2018/1861 regelt die Nutzung des SIS für Einreiseverbote und Grenzkontrollen:
- Sie legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen und den Austausch von Zusatzinformationen* über Nicht-EU-Bürger fest, denen die Einreise oder das Recht auf Aufenthalt in der EU verweigert wird;
- sie sieht harmonisierte Verfahren in Bezug auf Folgendes vor:
- die Kategorien von Daten, die eine Ausschreibung enthalten muss,
- die obligatorische Eingabe einer Ausschreibung, wenn einem Nicht-EU-Bürger die Einreise oder das Aufenthaltsrecht verweigert wird, weil er eine Sicherheitsbedrohung darstellt oder einer restriktiven Anordnung unterliegt, die die Einreise in oder die Durchreise durch ein EU-Land verhindert,
- Nicht-EU-Bürger mit dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU,
- die obligatorische Konsultation zwischen nationalen Behörden vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für einen Nicht-EU-Bürger, dem das Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem anderen EU-Land verweigert wird;
- sie garantiert Nicht-EU-Bürgern das Recht, schriftlich informiert zu werden, wenn sie Gegenstand einer Ausschreibung sind.
Die Verordnung (EU) 2018/1862 verbessert und erweitert die Nutzung des SIS für die Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden:
- Sie legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen im SIS zu Personen und Sachen sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen fest;
- sie regelt die Verfahren für Ausschreibungen von:
- Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft;
- vermissten Personen;
- schutzbedürftigen Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, sei es zu ihrem eigenen Schutz oder um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit zu verhindern;
- Kindern, die von Entführung, Menschenhandel oder Verwicklung in terroristische Straftaten bedroht sind;
- Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, sei es als Zeugen oder weil sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor Gericht geladen sind;
- unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung;
- verdeckten oder gezielten Kontrollen und Ermittlungsanfragen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, zur Strafvollstreckung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
- Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren, insbesondere leicht identifizierbare Sachen wie Autos, Boote, Flugzeuge, Schusswaffen, Ausweispapiere und Banknoten.
Datenrechte
Personen haben das Recht:
- zu wissen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen;
- bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;
- auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten ohne unangemessene Verzögerung;
- auf Löschung personenbezogener Daten, wenn ihre Verwendung nicht mehr erforderlich ist oder diese unrechtmäßig verarbeitet wurden;
- einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadenersatz einzulegen;
- von einem Mitgliedsland Schadenersatz für materielle oder immaterielle Schäden aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Die Regierungen der SIS-Mitgliedsländer:
- sind verpflichtet, Urteile zu Datenschutzrechten durchzusetzen;
- erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich über die Anzahl der Anträge auf Datenzugriff und Berichtigung von Ungenauigkeiten sowie über die Anzahl der Gerichtsverfahren und deren Ergebnisse Bericht.
Unabhängige Aufsichtsbehörden überwachen die Rechtmäßigkeit der nationalen Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS; der durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt für eu-LISA die gleiche Rolle ein. Beide arbeiten zusammen, um eine koordinierte Überwachung des SIS zu gewährleisten.
- Im SIS verarbeitete Daten und zugehörige Zusatzinformationen dürfen nicht an Nicht-EU-Länder oder internationale Organisationen weitergegeben oder für diese zugänglich gemacht werden.
- Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für personenbezogene Daten, die von eu-LISA, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Eurojust verarbeitet werden.
- Die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für personenbezogene Daten, die von den zuständigen nationalen Behörden und Diensten verarbeitet werden.
Die folgenden Einrichtungen haben Zugriff auf die Daten im SIS:
- Nationale Behörden, die zuständig sind für
- Grenzkontrollen, polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen;
- die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Handlungen oder anderer schwerer Straftaten;
- Entscheidungen, einschließlich bezüglich Aufenthaltstiteln und Visa für den längerfristigen Aufenthalt, über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Nicht-EU-Bürgern;
- Sicherheitskontrollen von Nicht-EU-Bürgern, die internationalen Schutz beantragen;
- Einbürgerungsentscheidungen;
- staatsanwaltliche Ermittlungen in Strafverfahren und justizielle Ermittlungen;
- die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge und Schusswaffen.
- Folgende EU-Agenturen haben das Recht, auf die Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie informieren das ausschreibende Mitgliedsland, wenn sich bei einer Abfrage herausstellt, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt. Sie dürfen keine Teile des SIS mit einem eigenen System verbinden oder Daten des SIS in ein solches übernehmen.
- Europol: kann auf alle Daten zugreifen, nicht nur auf einige wie bisher. Die SIS-Mitgliedsländer müssen die Strafverfolgungsbehörde über alle Treffer oder Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten informieren.
- Eurojust: zuständig für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
- Europäische Grenz- und Küstenwache: Teams, die mit rückkehrbezogenen Aufgaben betraut sind, sowie Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung.
Die Europäische Kommission bewertet alle fünf Jahre, wie diese Agenturen vom SIS Gebrauch machen.
Zuständigkeiten
Jedes SIS-Mitgliedsland:
- ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten, die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das und der Speicherung im SIS sowie die Wahrung der allgemeinen Datenverarbeitungsvorschriften verantwortlich;
- ist für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung seines N.SIS gemäß den gemeinsamen Standards, Protokollen und technischen Verfahren sowie für dessen Verbindung zum NI-SIS zuständig;
- ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten;
- übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS;
- bestimmt eine N.SIS-Stelle, die die zentrale Zuständigkeit hat – diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit seines N.SIS verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS, trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung und ist dafür zuständig, dass sämtliche Funktionen des SIS den Endnutzern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden;
- bestimmt eine nationale Behörde (das SIRENE-Büro) als einzige Kontaktstelle, die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche einsatzfähig sein muss, um den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen und die Erleichterung von Folgemaßnahmen zu gewährleisten;
- verabschiedet einen Sicherheitsplan sowie Notfallpläne zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs, um die Daten zu schützen und unbefugten Zugriff zu verhindern;
- wendet die Regeln über die berufliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht an, einschließlich einer genauen Überwachung externer Auftragnehmer, wobei das Betriebsmanagement des N.SIS nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen werden darf;
- führt elektronische Protokolle, die in der Regel nach drei Jahren gelöscht werden, über Ausschreibungen, den Zugang und den Austausch personenbezogener Daten, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage zu kontrollieren und die Datenintegrität und -sicherheit zu gewährleisten;
- verfügt über ein nationales SIS-Schulungsprogramm für Personal mit Zugang zum SIS über Datensicherheit, Grundrechte, einschließlich Datenschutz, sowie Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung.
Die Kommission:
- erlässt Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zu technischen Aspekten des SIS und aktualisiert diese bei Bedarf;
- hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eine allgemeine Koordinierungsfunktion für den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus, den sie mit den Regierungen der EU-Länder umsetzt, um sicherzustellen, dass die Schengen-Bestimmungen auf nationaler Ebene uneingeschränkt angewendet werden, wobei dies auch die Bewertung des SIS umfasst;
- wird dem Europäischen Parlament und den Regierungen der EU bis zum 28. Dezember 2019 und danach jedes Jahr, bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des SIS-Betriebs, einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollständige Umsetzung der aktualisierten SIS-Verordnung (EU) 2018/1862 vorlegen;
- führt eine Gesamtbewertung des zentralen SIS und des Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den nationalen Behörden einschließlich einer Bewertung des automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems (AFIS) und der SIS-Informationskampagnen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle vier Jahre durch.
eu-LISA ist verantwortlich für:
- das zentrale SIS: sein Betriebsmanagement, einschließlich der Qualitätskontrolle der darin enthaltenen Daten, und alle Aufgaben, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass es rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres funktioniert;
- die Kommunikationsinfrastruktur: Schlüsselaspekte, insbesondere Aufsicht, Sicherheit, Koordinierung zwischen den Mitgliedsländern und den Betreibern sowie Haushalts- und Vertragsfragen;
- die SIRENE-Büros: Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Testaktivitäten, Pflege und Aktualisierung der technischen Spezifikationen für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Büros und der Kommunikationsinfrastruktur sowie Bewältigung der Auswirkungen technischer Änderungen;
- das Treffen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Daten und zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans sowie von Notfallplänen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs für das zentrale SIS und die Kommunikationsinfrastruktur;
- die Anwendung der Regeln über die berufliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht sowie die Führung elektronischer Protokolle unter den gleichen Voraussetzungen wie die nationalen Behörden;
- die Veröffentlichung einer Liste der nationalen Behörden, die berechtigt sind, nach Daten im SIS zu suchen, im Amtsblatt der EU;
- die Erstellung täglicher, monatlicher und jährlicher Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, wobei die erstellten Statistiken keine personenbezogenen Daten enthalten dürfen und ihre Berichte veröffentlicht werden.
Aufklärungskampagne
- Die Kampagne wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt. Die Durchführung der Kampagne erfolgt zu Beginn der Anwendung der Verordnung und wird in regelmäßigen Abständen wiederholt, um die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren:
- die Ziele des SIS;
- die im SIS gespeicherten Daten;
- die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden;
- die Datenrechte der betroffenen Personen.
- Die Kommission betreibt eine für die Öffentlichkeit zugängliche Website mit allen einschlägigen Informationen zum SIS.
- Die EU-Länder müssen in Zusammenarbeit mit ihren Aufsichtsbehörden ihre Bürger über das SIS unterrichten.
WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?
Sie treten schrittweise in Kraft und müssen bis spätestens 28. Dezember 2021 vollständig Anwendung finden. Das Datum der Inbetriebnahme des SIS wird von der Kommission nach Überprüfung der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen festgelegt:
- die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen wurden erlassen;
- die nationalen Behörden haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen;
- eu-LISA hat sämtliche Tests erfolgreich abgeschlossen.
HINTERGRUND
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Ausschreibung: ein Datensatz, der den Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache und die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht.
Daktyloskopische Daten: Daten zu Handflächenabdrücken und Fingerabdrücken.
Kennzeichnung: Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene.
Rückkehrentscheidung: eine richterliche oder behördliche Entscheidung über einen illegal aufhältigen Nicht-EU-Bürger, der in sein Heimatland zurückkehren sollte.
Zusatzinformationen: Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind.
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13)
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55)
Die im Nachhinein an der Verordnung (EU) 2018/1861 vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56-106)
Siehe konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21)
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1-76)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27-37)
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107)
Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1-473)
Letzte Aktualisierung: 04.05.2020