Ein gestärktes Schengener Informationssystem

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Nicht-EU-Staatsangehöriger

Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Das Schengener Informationssystem (SIS), das 1995 nach der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union (EU) eingerichtet wurde, ist eine umfangreiche Datenbank zur Unterstützung der Kontrollen an den Außengrenzen und der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsländer des Übereinkommens von Schengen (aktuell 25 Mitgliedstaaten der EU und vier assoziierte Länder).

Die drei Verordnungen sollen das SIS II – das 2006 eingeführt und seit 2013 eingesetzt wird – verstärken, insbesondere im Hinblick auf Migrations- und Sicherheitsherausforderungen. Sie ersetzen die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1986/2006 und Nr. 1987/2006 sowie des Beschlusses 2007/533/JI.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Systemarchitektur

Das SAS besteht aus den folgenden Komponenten.

Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA):

Die Verfahrensvorschriften des SIS sehen Folgendes vor.

Kosten

Wichtige Details der einzelnen Verordnungen

Mit der Verordnung (EU) 2018/1860 wird die Vollstreckung und Wirksamkeit der Rückkehrpolitik der EU gestärkt.

Die Verordnung (EU) 2018/1861 regelt die Nutzung des SIS für Einreiseverbote.

Die Verordnung (EU) 2018/1862 verbessert und erweitert die Nutzung des SIS für die Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden.

Informationsausschreibungen zu Nicht-EU-Bürgern

Die Rechte der betroffenen Personen

Personen haben das Recht:

Die Mitgliedstaaten:

Unabhängige Aufsichtsbehörden überwachen die Rechtmäßigkeit der nationalen Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS; der durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt für eu-LISA die gleiche Rolle ein. Beide arbeiten zusammen, um eine koordinierte Überwachung des SIS zu gewährleisten.

Die folgenden Behörden haben Zugriff auf die Daten im SIS.

Die genannten EU-Agenturen informieren den ausschreibenden Mitgliedstaat, wenn sich bei einer Abfrage herausstellt, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt. Sie dürfen keine Teile des SIS mit einem eigenen System verbinden oder Daten des SIS in ein solches übernehmen.

Die Kommission bewertet alle fünf Jahre die Nutzung des SIS durch diese Agenturen.

Verantwortlichkeiten

Jeder SIS-Mitgliedstaat:

Die Kommission:

eu-LISA ist verantwortlich für:

Aufklärungskampagne

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Die Vorschriften sind in aufeinander folgenden Phasen in Kraft getreten, damit die erforderlichen rechtlichen, operativen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden können.

Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 wurde der Betrieb des SIS im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1861 und 2018/1862 am 7. März 2023 wieder aufgenommen. Die Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 sind nun vollständig anwendbar.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausschreibung. Ein Datensatz, der den Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache und die Ergreifung entsprechender Maßnahmen ermöglicht.
Daktyloskopische Daten. Daten zu Handflächenabdrücken und Fingerabdrücken.
Kennzeichnung. Die Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene, die Ausschreibungen zwecks Festnahme, Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen und Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielten Kontrollen hinzugefügt werden kann.
Rückkehrentscheidung. Eine richterliche oder behördliche Entscheidung über einen illegal aufhältigen Nicht-EU-Bürger, der in sein Heimatland zurückkehren sollte.
Zusatzinformationen. Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1860 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56-106).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2023/870 des Rates vom 25. April 2023 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystems in der Republik Zypern (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 44-47).

Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1-27).

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21).

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107).

Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1-473).

Beschluss 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1-16).

Letzte Aktualisierung: 26.02.2024