ISSN 0376-9453 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
43. Jahrgang |
Inhalt |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Rat |
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Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
22.9.2000 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
SCHENGEN-BESITZSTAND
gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (*1)
INHALTSVERZEICHNIS
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Seite |
Abkürzungsverzeichnis |
8 |
Einleitender Vermerk |
9 |
1 ÜBEREINKOMMEN 1985 — ÜBEREINKOMMEN 1990 — BEITRITTSÜBEREINKOMMEN |
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Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
13 |
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
19 |
Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
63 |
Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist |
69 |
Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist |
76 |
Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind |
83 |
Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind |
90 |
Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
97 |
Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
106 |
Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen |
115 |
2 — BESCHLÜSSE DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES |
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2.1 HORIZONTAL |
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Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre (SCH/Com-ex (93) 10) |
127 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) |
129 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.) |
130 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich des Verfahrens für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.) |
133 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.) |
135 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente (SCH/Com-ex (98) 17) |
137 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1999 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 Def.) |
138 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens (SCH/Com-ex (98) 29 rev.) |
144 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/Com-ex (98) 43 rev.) |
145 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland (SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.) |
147 |
2.2 TITEL II SDÜ: ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN UND PERSONENVERKEHR |
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Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21) |
151 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24) |
154 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 26. April 1994 bezüglich der Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.) |
157 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 26. April 1994 bezüglich der Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze (SCH/Com-ex (94) 2) |
163 |
Beschluss des Exekutivauschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ (SCH/Com-ex (94) 15 rev.) |
165 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel (SCH/Com-ex (94) 16 rev.) |
166 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.) |
168 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austausches von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25) |
173 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 5. Mai 1995 bezüglich der gemeinsamen Visapolitik, aufgenommen in dem Bericht über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. Rev.) |
175 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (95) 21) |
176 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Juni 1996 bezüglich der Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (96) 13 rev.) |
180 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 19. Dezember 1996 bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise (SCH/Com-ex (96) 27) |
182 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Harmonisierung der Visumpolitik (SCH/Com-ex (97) 32) |
186 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (97) 34 rev.) |
187 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.) |
188 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force (SCH/Com-ex (98) 1, 2. Rev.) |
191 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98) 10) |
193 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12) |
196 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen (SCH/Com-ex (98) 18 rev.) |
197 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (98) 19) |
199 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21) |
200 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.) |
202 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 def. 2) |
203 |
Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/C (98) 117) |
205 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind (SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.) |
206 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (98) 56) |
207 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (99) 14) |
298 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57) |
299 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern (SCH/Com-ex (98) 59 rev.) |
308 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuches und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13) |
317 |
2.3 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT |
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Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen (SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.) |
407 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) |
408 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Besitzstands Telecom (SCH/Com-ex (99) 6) |
409 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.) |
411 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Entlohnung von Informanten (SCH/Com-ex (99) 8, 2. Rev.) |
417 |
Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen (SCH/C (99) 25) |
420 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen (SCH/Com-ex (99) 18) |
421 |
2.4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT |
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Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) |
427 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zum Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften (SCH/Com-ex (99) 11, 2. Rev.) |
428 |
Erklärung des Exekutivausschusses vom 26. Juni 1996 zur Auslieferung (SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. Rev.) |
435 |
Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.) |
436 |
2.5 SIS |
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Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Com-ex (93) 16) |
439 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.) |
440 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Com-ex (97) 18) |
441 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex (97) 24) |
442 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35) |
444 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C.SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex (98) 11) |
452 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Haushalts 1999 für Help Desk (SCH/Com-ex (99) 3) |
453 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS (SCH/Com-ex (99) 4) |
454 |
Beschluss des Exekutivauschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex (99) 5) |
457 |
Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) |
458 |
Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.) |
459 |
2.6 SONSTIGES |
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Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH/Com-ex (94) 28 rev.) |
463 |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des illegalen Waffenhandels (SCH/Com-ex (99) 10) |
469 |
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
SDÜ |
Schengener Durchführungsübereinkommen |
OJ |
Tagesordnung |
PV |
Procès verbal |
REV |
Revidierung |
CORR |
Corrigendum |
SCH |
Schengen |
GKI |
Gemeinsame Konsularische Instruktion |
SCH/M |
Minister und Staatssekretäre |
SCH/COM-EX |
Exekutivausschuss |
SCH/C |
Zentrale Gruppe |
SCH/I |
Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ |
SCH/I-AR |
Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Waffen“ |
SCH/I-FRONT |
Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Grenzen“ |
SCH/I-TELECOM |
Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Telekommunikation“ |
SCH/GEM-HANDB |
Arbeitsgruppe I „Polizei und Sicherheit“ — Untergruppe „Gemeinsames Handbuch“ |
SCH/STUP |
Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“ (Artikel 70) |
SCH/II |
Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ |
SCH/II-READ |
Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ — Untergruppe „Réadmission“ |
SCH/II-VISA |
Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ — Untergruppe „Visa“ |
SCH/II-VISION |
Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ — Untergruppe „Vision“ |
SCH/III |
Arbeitsgruppe III „Justitielle Zusammenarbeit“ |
SCH/OR.SIS |
Steuerungsgruppe „SIS“ |
SCH/OR.SIS/SIS |
Steuerungsgruppe „SIS“ — Untergruppe „Schengener Informationssystem“ |
SCH/OR.SIS/SIRENE |
Steuerungsgruppe „SIS“ — Untergruppe „SIRENE“ |
SCH/SG |
Notiz Schengen „Generalsekretariat“ |
SIS |
Schengener Informationssystem |
C.SIS |
Schengener Informationssystem — Zentraler Teil |
N.SIS |
Schengener Informationssystem — Nationaler Teil |
EINLEITENDER VERMERK
1. |
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Rates Nr. 1999/435 vom 20. Mai 1999 (1) wird der Schengen-Besitzstand gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen, die in Artikel 2 dieses Artikels angeführt sind, sowie jener Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses vom Schengen-Exekutivausschuss als „vertraulich“ eingestuft sind.
In Artikel 2 des besagten Beschlusses wird präzisiert, dass es nicht erforderlich ist, dass der Rat gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge eine Rechtsgrundlage für diejenigen zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bestimmungen und Beschlüsse festlegt, die in Anhang B dieses Beschlusses aufgeführt sind. Die vorliegende Veröffentlichung umfasst demnach die Bestimmungen und Beschlüsse, die Teil dieses Besitzstandes sind und für die der Rat in seinem Beschluss Nr. 1999/436 vom 20. Mai 1999 (2) die Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge festgelegt hat. |
2. |
Diese Sammlung enthält zudem die zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bestimmungen und Beschlüsse zum Schengener Informationssystem (SIS), die im Beschluss des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge mit dem Vermerk „z. E.“ gekennzeichnet sind. |
3. |
Die vorliegende Veröffentlichung entspricht dem Schengen-Besitzstand zu jenem Zeitpunkt, an dem er durch Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (am 1. Mai 1999) in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde. Da der Schengen-Besitzstand Informationen enthält, die von den betreffenden Staaten übermittelt wurden — z. B. zu ihrer Visumpolitik gegenüber Angehörigen von Drittstaaten, die nicht auf der gemeinsamen Liste der Drittstaaten stehen, deren Angehörige zum Überschreiten der Außengrenzen ein Visum benötigen —, wird empfohlen, bei den zuständigen Stellen der Kommission oder des Generalsekretariats des Rates Informationen über die ggf. seit 1. Mai 1999 erfolgten Änderungen einzuholen. |
4. |
Zum Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist anzumerken, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen in die vorliegende Veröffentlichung aufgenommen wurden, um diese übersichtlicher zu gestalten. In Bezug auf die kursiv gesetzten Bestimmungen hat der Rat allerdings beschlossen, dass es nicht erforderlich ist, für sie eine Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge festzulegen. |
5. |
Um die Einsicht in den Teil des Schengen-Besitzstandes, der die Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses enthält, zu erleichtern, wurden diese Texte in der vorliegenden Veröffentlichung nach Sachgebieten gegliedert. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Beschlüssen und Erklärungen unterschieden, die sich jeweils auf folgende Bereiche beziehen:
Innerhalb der einzelnen Rubriken wurden die Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge geordnet. Dies gilt ebenfalls für die Erklärungen des Exekutivausschusses. |
6. |
Im verfügenden Teil einiger Beschlüsse des Exekutivausschusses wird auf Dokumente verwiesen, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit erstellt wurden und die — gemäß dem Beschluss des Rates zur Festlegung des Schengen-Besitzstandes — auch zu diesem Besitzstand gehören, in Bezug auf die der Rat jedoch beschlossen hat, dass es nicht erforderlich ist, eine Rechtsgrundlage gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge festzulegen. Aus diesem Grunde wurden diese Dokumente nicht in die vorliegende Veröffentlichung aufgenommen. |
7. |
Dies gilt auch für diejenigen Dokumente, auf die zwar in der Einleitung bestimmter Beschlüsse des Exekutivausschusses verwiesen wird, die jedoch im verfügenden Teil der jeweiligen Beschlüsse nicht erneut erwähnt werden. |
8. |
Schließlich gibt es einige Beschlüsse des Exekutivausschusses, mit denen dieser im Anhang enthaltene Dokumente angenommen hat, für die der Generalsekretär des Rates kraft der ihm nach Artikel 20 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates übertragenen Zuständigkeit beschlossen hat, dass sie als Dokumente des Rates die Einstufung „vertraulich“ bzw. „beschränkte Verteilung“ erhalten. Infolgedessen wurde von der Veröffentlichung dieser Anhänge ebenfalls abgesehen. |
(*1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.
(1) Beschluss des Rates zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1).
(2) Beschluss des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17).
1. ÜBEREINKOMMEN 1985 — ÜBEREINKOMMEN 1990 — BEITRITTSÜBEREINKOMMEN
ÜBEREINKOMMEN
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Die Regierungen des KÖNIGREICHS BELGIEN, der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG und des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
nachstehend Vertragsparteien genannt —
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die immer engere Union zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck im freien Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten und im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr finden muss;
IN DEM BESTREBEN, die Solidarität zwischen ihren Völkern dadurch zu bekräftigen, dass die Hindernisse für den freien Verkehr über die gemeinsamen Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehoben werden;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
GETRAGEN VON DEM WILLEN, an den gemeinsamen Grenzen die Abschaffung der Kontrollen für den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu erreichen und den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Durchführung dieses Übereinkommens Maßnahmen der Gesetzgebung erfordern kann, die den nationalen Parlamenten im Rahmen der jeweiligen Verfassungen der Unterzeichnerstaaten unterbreitet werden müssen;
GESTÜTZT auf die Erklärung des Europäischen Rates von Fontainebleau vom 25./26. Juni 1984 hinsichtlich der Abschaffung der Polizei- und Zollformalitäten an den Binnengrenzen für den Verkehr von Personen und Waren;
GESTÜTZT auf das am 13. Juli 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Saarbrücken geschlossene Abkommen;
GESTÜTZT auf die zum Abschluss des Treffens der Verkehrsminister der Benelux-Staaten und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 1984 in Neustadt/Aisch verabschiedeten Schlussfolgerungen;
GESTÜTZT auf das Memorandum der Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion vom 12. Dezember 1984, das den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik übermittelt worden ist —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
KURZFRISTIG DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN
Artikel 1
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik nach den folgenden Bedingungen.
Artikel 2
Im Personenverkehr führen die Polizei- und Zollbehörden ab 15. Juni 1985 im Regelfall eine einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden Personenkraftfahrzeuge durch, ohne diese anzuhalten. Sie können jedoch durch Stichproben eingehendere Kontrollen vornehmen. Diese sollen möglichst außerhalb der Fahrspur erfolgen, so dass der Verkehrsfluss der anderen Fahrzeuge beim Grenzübertritt nicht unterbrochen wird.
Artikel 3
Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens 8 cm Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, dass sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten, lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften einhalten.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem 1. Januar 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen zu verzichten.
Artikel 5
Bis zum 1. Januar 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinander liegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem Maße, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen gemeinsame Kontrollstellen eingeführt werden können.
Artikel 6
Die Vertragsparteien ergreifen — unbeschadet weitergehender Regelungen — die notwendigen Maßnahmen, um den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu erleichtern, die in Gemeinden an den gemeinsamen Grenzen leben, um ihnen zu gestatten, die Grenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der Öffnungszeiten zu überschreiten.
Für den begünstigten Personenkreis gelten diese Vorteile nur, wenn die mitgeführten Waren innerhalb der Freigrenzen liegen und die geltenden Devisenbestimmungen beachtet werden.
Artikel 7
Die Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich ihre Sichtvermerkspolitik anzunähern, um mögliche negative Folgen bei der Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden. Sie ergreifen — möglichst bis zum 1. Januar 1986 — die notwendigen Schritte bei der Anwendung ihrer Verfahren zur Sichtvermerkserteilung und der Einreiseerlaubnis, um so den Schutz der Gesamtheit der Hoheitsgebiete der fünf Vertragsparteien vor unerlaubter Einreise und vor Handlungen, die die innere Sicherheit beeinträchtigen können, sicherzustellen.
Artikel 8
Im Hinblick auf die Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und unter Berücksichtigung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften in den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik verpflichten sich die Vertragsparteien, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in ihren Hoheitsgebieten entschieden zu bekämpfen und ihre Aktionen in diesem Bereich wirksam zu koordinieren.
Artikel 9
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Zoll- und Polizeibehörden insbesondere im Kampf gegen Kriminalität, vor allem gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und Waffen, gegen die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von Personen, gegen Steuer- und Zollhinterziehung sowie gegen Schmuggel. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts, den Austausch von Informationen zu verstärken, die für die anderen Vertragsparteien insbesondere im Kampf gegen die Kriminalität von Interesse sein könnten.
Die Vertragsparteien verstärken im Rahmen ihrer bestehenden nationalen Gesetze die gegenseitige Unterstützung im Hinblick auf illegale Kapitalbewegungen.
Artikel 10
Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.
Artikel 11
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985 darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen:
— |
Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR); |
— |
Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus; |
— |
Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge. |
Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu vermeiden.
Artikel 12
Ab 1. Juli 1985 wird an den gemeinsamen Grenzen die Kontrolle der Dokumente, die zur Durchführung von genehmigungsfreien oder kontingentfreien Beförderungen im Rahmen gemeinschaftlicher oder bilateraler Vorschriften berechtigen, durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Die Fahrzeuge, die Beförderungen nach diesen Regeln durchführen, sind beim Grenzübertritt durch das Anbringen eines entsprechenden sichtbaren Zeichens gekennzeichnet. Die Einzelheiten dieses Zeichens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien miteinander.
Artikel 13
Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Januar 1986 das zwischen ihnen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel der Vereinfachung, der Erleichterung und der Möglichkeit der Umstellung von Fahrtgenehmigungen auf Zeitgenehmigungen mit einer Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.
Die Modalitäten der Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen in Zeitgenehmigungen werden bilateral vereinbart, wobei der Bedarf des Straßengüterverkehrs der beteiligten Länder berücksichtigt wird.
Artikel 14
Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den durch Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verursachten Aufenthalt der Eisenbahntransporte abzukürzen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,
— |
die technischen Verfahren so zu gestalten, dass der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten wird; |
— |
alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte). |
Artikel 16
Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.
TITEL II
LANGFRISTIG DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN
Artikel 17
Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrunde liegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen:
a) |
Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung; |
b) |
Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu finden; |
c) |
Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe. |
Artikel 19
Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:
— |
im Betäubungsmittelrecht; |
— |
im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs; |
— |
im Hotelmelderecht. |
Artikel 20
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik und ihre Einreisebedingungen zu harmonisieren. Soweit erforderlich, bereiten sie ferner die Harmonisierung ihrer Regelungen in bestimmten Teilbereichen des Ausländerrechts gegenüber Angehörigen von Staaten vor, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
a) |
zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie |
b) |
im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist. |
Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu erreichen, dass die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.
Artikel 22
Die Vertragsparteien bemühen sich hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
— |
die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben; |
— |
die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen. |
Artikel 23
Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinander liegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.
Artikel 24
Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu verlegen.
Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen zugrunde liegenden Vorschriften zu harmonisieren.
Sie beachten dabei, dass der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet bleibt.
Artikel 25
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments erfasst werden.
Artikel 26
Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern) im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können. Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 27
Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.
Artikel 28
Vor Abschluss ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.
Artikel 29
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 30
Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im Einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Januar 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Januar 1990 durchgeführt.
Artikel 31
Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet der Artikel 5, 6 sowie 8 bis 16 des in Saarbrücken am 13. Juli 1984 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik.
Artikel 32
Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt
— |
ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder |
— |
unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung. |
Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.
Artikel 33
Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt. Diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. En foi de quoi, les représentants des Gouvernements dûment habilités à cet effet ont signé le présent accord. Ten blijke waarvan de daartoe naar behoren gemachtigde vertegenwoordigers van de Regeringen dit Akkoord hebben ondertekend.
Geschehen zu Schengen (Großherzogtum Luxemburg) am
vierzehnten Juni neunzehnhundertfünfundachtzig
, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Fait à Schengen (Grand-Duché de Luxembourg),
le quatorze juin mil neuf cent quatre-vingt-cinq
, les textes du présent accord en langues allemande, française et néerlandaise, faisant également foi.
Gedaan te Schengen (Groothertogdom Luxemburg),
de veertiende juni negentienhonderdvijfentachtig
, zijnde te teksten van dit Akkoord in de Duitse, de Franse en de Nederlandse taal gelijkelijk authentiek.
Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique Voor de Regering van het Koninkrijk België
P. DE KEERSMAEKER
Secrétaire d'État aux Affaires européennes Staatssecretaris voor Europese Zaken
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prof. Dr. W. SCHRECKENBERGER
Staatssekretär im Bundeskanzleramt
Pour le Gouvernement de la République française
C. LALUMIÈRE
Secrétaire d'État aux Affaires européennes
Pour le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg
R. GOEBBELS
Secrétaire d'État aux Affaires étrangères
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
W. F. van EEKELEN
Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken
ÜBEREINKOMMEN
ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN
vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, nachfolgend Vertragsparteien genannt —
AUFBAUEND auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
ENTSCHLOSSEN, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwirklichen,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Einheitliche Europäische Akte, vorsieht, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst,
IN DER ERWÄGUNG, dass der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit diesem Ziel übereinstimmt, unbeschadet der Maßnahmen, die zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von geeigneten Maßnahmen und eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfordert —
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
TITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
Binnengrenzen: die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmäßigen Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Gebiets gelegenen Häfen;
Außengrenzen: die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
Binnenflug: ein Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates;
Drittstaat: ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;
Drittausländer: eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist;
zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer: ein Drittausländer, der gemäß Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist;
Grenzübergangsstelle: ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;
Grenzkontrolle: an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;
Beförderungsunternehmer: natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchführt;
Aufenthaltstitel: jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;
Asylbegehren: jeder an der Außengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genießen;
Asylbegehrender: ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das noch nicht abschließend entschieden ist;
Behandlung eines Asylbegehrens: alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Asylbegehren sowie alle in Ausführung der endgültigen Entscheidungen getroffenen Maßnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der Vertragspartei, die aufgrund dieses Übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist.
TITEL II
ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN UND PERSONENVERKEHR
KAPITEL 1
ÜBERSCHREITEN DER BINNENGRENZEN
Artikel 2
(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.
(3) Die Anwendung von Artikel 22 und die Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen bleiben von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt.
(4) Die Warenkontrollen werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens durchgeführt.
KAPITEL 2
ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN
Artikel 3
(1) Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschifffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuss fest.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen zu belegen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass von 1993 an die Reisenden von Flügen aus Drittstaaten, die in Binnenflüge umsteigen, vorher einer Personenkontrolle sowie einer Kontrolle des von ihnen mitgeführten Handgepäcks bei der Einreise im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges unterzogen werden. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges.
(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontrollen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 erfolgen können.
(3) Die Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils im endgültigen Zielflughafen oder im ursprünglichen Abgangsflughafen statt.
(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in Abweichung von der Definition der Binnengrenzen als Außengrenzen anzusehen.
Artikel 5
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) |
Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden. |
b) |
Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein. |
c) |
Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. |
d) |
Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. |
e) |
Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. |
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.
Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, dass er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.
Artikel 6
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Diese wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit, nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt.
(2) Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind:
a) |
Die Personenkontrolle umfasst nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien. Die Kontrollen beziehen sich auch auf die Fahrzeuge der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts, insbesondere in Bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt. |
b) |
Alle Personen sind zumindest einer solchen Kontrolle zu unterziehen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht. |
c) |
Drittausländer unterliegen bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle im Sinne des Buchstabens a). |
d) |
Bei der Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse aller Vertragsparteien aufgrund des Ausländerrechts und für Zwecke der Fahndung und Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen erfolgen in jedem Falle bei Drittausländern. |
e) |
Können solche Kontrollen wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs. |
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen, die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch Streifen. Diese Überwachung ist in einer Weise durchzuführen, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten sind gegebenenfalls von dem Exekutivausschuss festzulegen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl für die Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Kontrollen an den Außengrenzen gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard.
Artikel 7
Zur wirksamen Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben unterstützen die Vertragsparteien einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten aus, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals hin. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Austausches von Verbindungsbeamten erfolgen.
Artikel 8
Der Exekutivausschuss trifft die erforderlichen Entscheidungen über die praktischen Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen und der Überwachung der Grenzen.
KAPITEL 3
SICHTVERMERKE
Abschnitt 1
Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, insbesondere in Bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im Einvernehmen weiter zu harmonisieren.
(2) Gegenüber den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige alle Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine gemeinsame Sichtvermerksregelung haben oder später im Einvernehmen einführen, kann diese Sichtvermerksregelung nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert werden. Wenn herausragende Gründe der nationalen Politik eine dringende Entscheidung erfordern, kann eine Vertragspartei ausnahmsweise von der gemeinsamen Sichtvermerksregelung gegenüber einem Drittstaat abweichen. Sie hat dabei die übrigen Vertragsparteien vorab zu konsultieren und ihre Interessen bei der Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgen zu berücksichtigen.
Artikel 10
(1) Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültig ist. Dieser Sichtvermerk, dessen Gültigkeitsdauer in Artikel 11 geregelt wird, kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten erteilt werden.
(2) Bis zur Schaffung eines solchen Sichtvermerks erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen nationalen Sichtvermerke an, soweit diese auf der Grundlage der in im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt werden.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Gültigkeit des Sichtvermerks auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Modalitäten räumlich zu beschränken.
Artikel 11
(1) Der in Artikel 10 eingeführte Sichtvermerk kann sein:
a) |
ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen; |
b) |
ein Durchreisesichtvermerk, der seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder ausnahmsweise mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf. |
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.
Artikel 12
(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 eingeführte einheitliche Sichtvermerk wird von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten Behörden der Vertragsparteien erteilt.
(2) Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so obliegt die Ausstellung des Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Vertragspartei der ersten Einreise.
(3) Der Exekutivausschuss legt die Anwendungsmodalitäten und insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des Hauptreiseziels fest.
Artikel 13
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muss die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muss die Rückreise des Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.
Artikel 14
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.
(2) Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden.
Artikel 15
Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
Artikel 16
Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.
Artikel 17
(1) Der Exekutivausschuss legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge fest, achtet auf deren richtige Anwendung und passt sie an neue Situationen und Umstände an.
(2) Der Exekutivausschuss legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.
(3) Der Exekutivausschuss trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die nachstehenden Punkte:
a) |
sichtvermerksfähige Reisedokumente; |
b) |
für die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen; |
c) |
Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze; |
d) |
Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende Gebühren; |
e) |
Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach den Buchstaben c) und d) erteilten Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien; |
f) |
Modalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks; |
g) |
Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96. |
Abschnitt 2
Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt
Artikel 18
Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
KAPITEL 4
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN REISEVERKEHR VON DRITTAUSLÄNDERN
Artikel 19
(1) Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.
(2) Bis zur Schaffung des einheitlichen Sichtvermerks können sich Drittausländer, die Inhaber eines von einer dieser Vertragsparteien ausgestellten Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks, jedoch höchstens bis zu drei Monaten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sichtvermerke, deren Gültigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels räumlich beschränkt ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 20
(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuss die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 22
(1) Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige kann nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum an, im Landesinnern erfolgen.
(2) Drittausländer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, unterliegen der Meldepflicht nach Absatz 1.
(3) Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem Exekutivausschuss mitgeteilt.
Artikel 23
(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muss der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.
Artikel 24
Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuss zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.
KAPITEL 5
AUFENTHALTSTITEL UND AUSSCHREIBUNG ZUR EINREISEVERWEIGERUNG
Artikel 25
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.
Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
(2) Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
KAPITEL 6
WEITERE MASSNAHMEN
Artikel 26
(1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehenden Regelungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen:
a) |
Wird einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der ihn auf dem Luft-, See- oder Landweg bis an die Außengrenze gebracht hat, verpflichtet, ihn unverzüglich zurückzunehmen. Auf Verlangen der Grenzüberwachungsbehörden hat der Beförderungsunternehmer den Drittausländer in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Reisedokument ausgestellt hat, mit dem er gereist ist, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen. |
b) |
Der Beförderungsunternehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt. |
(2) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung ihres Verfassungsrechts Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet verbringen.
(3) Die Absätze 1 Buchstabe b) und 2 finden auf Beförderungsunternehmer Anwendung, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, mit Ausnahme des Grenzverkehrs.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen, die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.
(2) Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von Handlungen nach Absatz 1, die das Recht einer anderen Vertragspartei verletzen, unterrichtet sie diese davon.
(3) Die Vertragspartei, die wegen Verletzung ihres eigenen Rechts eine andere Vertragspartei ersucht, Handlungen nach Absatz 1 zu verfolgen, muss durch eine amtliche Anzeige oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden begründen, welche ihrer Rechtsbestimmungen verletzt worden sind.
KAPITEL 7
ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE BEHANDLUNG VON ASYLBEGEHREN
Artikel 28
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, wobei die Anwendung dieser Instrumente keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Instrumente zusammenzuarbeiten.
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(3) Unabhängig davon, an welche Vertragspartei der Drittausländer sein Asylbegehren richtet, ist nur eine einzige Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Diese Vertragspartei wird nach den in Artikel 30 niedergelegten Kriterien bestimmt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 behält jede Vertragspartei das Recht, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit aufgrund dieses Übereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt.
Artikel 30
1. Die für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständige Vertragspartei wird folgendermaßen bestimmt:
a) |
Hat eine Vertragspartei dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist diese Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Ist der Sichtvermerk aufgrund einer Genehmigung einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden, so ist die Vertragspartei zuständig, die die Genehmigung erteilt hat. |
b) |
Haben mehrere Vertragsparteien dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Sichtvermerk oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt. |
c) |
Solange ein Asylbegehrender das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat, bleibt die nach den Buchstaben a) und b) begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn die Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks gleich welcher Art oder der Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Hat der Asylbegehrende nach Erteilung des Sichtvermerks oder der Aufenthaltserlaubnis das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verlassen, so begründen diese Dokumente eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) und b), es sei denn, es zeigt sich, dass sie inzwischen aufgrund des nationalen Rechts ungültig geworden sind. |
d) |
Ist der Asylbegehrende durch die Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist. Solange die Sichtvermerkspolitik noch nicht völlig harmonisiert ist und der Asylbegehrende nur durch bestimmte Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit ist, ist die Vertragspartei, über deren Außengrenze der Asylbegehrende sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, unbeschadet der Buchstaben a) bis c) zuständig. Wird das Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die dem Asylbegehrenden einen Durchreisesichtvermerk erteilt hat — unabhängig davon, ob dieser die Passkontrolle passiert hat oder nicht —, und wurde dieser Durchreisesichtvermerk erteilt, nachdem sich der Durchreisestaat bei den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen der Bestimmungsvertragspartei vergewissert hat, dass der Asylbegehrende die Voraussetzungen für die Einreise in den Bestimmungsstaat erfüllt, ist die Bestimmungsvertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. |
e) |
Ist der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist, ohne im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere zu sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der Asylbegehrende eingereist ist. |
f) |
Stellt ein Drittausländer, dessen Asylbegehren bereits von einer Vertragspartei behandelt wird, ein weiteres Asylbegehren, so ist die Vertragspartei zuständig, bei der das Asylverfahren anhängig ist. |
g) |
Stellt ein Drittausländer, dessen früheres Asylbegehren von einer der Vertragsparteien bereits abschließend behandelt worden ist, ein neues Asylbegehren, so ist die Vertragspartei, bei der das frühere Asylbegehren behandelt worden ist, zuständig, wenn der Asylbegehrende das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat. |
(2) Hat eine Vertragspartei die Behandlung eines Asylbegehrens nach Artikel 29 Absatz 4 übernommen, so ist die aufgrund des Absatzes 1 dieses Artikels zuständige Vertragspartei von ihrer Verpflichtung befreit.
(3) Kann die zuständige Vertragspartei nicht aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Asylbegehren gestellt worden ist.
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, möglichst schnell zu klären, welche von ihnen für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständig ist.
(2) Wird ein Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die aufgrund des Artikels 30 nicht zuständig ist, und hält der Drittausländer sich in deren Hoheitsgebiet auf, so kann diese Vertragspartei die zuständige Vertragspartei ersuchen, den Asylbegehrenden zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen.
(3) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, den Asylbegehrenden nach Absatz 2 zu übernehmen, wenn das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylbegehrens erfolgt. Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, ist die Vertragspartei, an die das Asylbegehren gerichtet worden ist, für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig.
Artikel 32
Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen Vertragspartei.
Artikel 33
(1) Hält der Asylbegehrende sich während der Dauer des Asylverfahrens unrechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auf, so ist die zuständige Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die andere Vertragspartei dem Asylbegehrenden eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder länger erteilt hat. In diesem Fall geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die andere Vertragspartei über.
Artikel 34
(1) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, einen Drittausländer, dessen Asylbegehren endgültig negativ abgeschlossen ist und der sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben hat, ohne dort zum Aufenthalt berechtigt zu sein, zurückzunehmen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die zuständige Vertragspartei die Ausweisung des Drittausländers aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgesetzt hatte.
Artikel 35
(1) Die Vertragspartei, die einem Drittausländer den Flüchtlingsstatus zuerkannt und den Aufenthalt gewährt hat, ist verpflichtet, sofern die Betroffenen dem zustimmen, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen zu übernehmen.
(2) Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten der Ehegatte oder das ledige Kind unter achtzehn Jahren des Flüchtlings, oder, wenn der Flüchtling ein lediges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter.
Artikel 36
Jede für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei kann bei Vorliegen humanitärer, insbesondere familiärer oder kultureller Gründe eine andere Vertragspartei um die Übernahme der Zuständigkeit bitten, sofern der Asylbegehrende dies wünscht. Es liegt im Ermessen der ersuchten Vertragspartei, ob sie diesem Ersuchen stattgibt.
Artikel 37
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig möglichst frühzeitig über
a) |
neue Regelungen oder Maßnahmen auf dem Gebiet des Asylrechts oder der Behandlung von Asylbegehrenden, spätestens mit deren Inkrafttreten; |
b) |
statistische Daten über den monatlichen Zugang von Asylbegehrenden unter Angabe der Hauptherkunftsstaaten und die in Bezug auf Asylbegehren ergangenen Entscheidungen, soweit sie vorhanden sind; |
c) |
Auftreten oder eine erhebliche Zunahme bestimmter Gruppen von Asylbegehrenden und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse; |
d) |
grundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet des Asylrechts. |
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit bei der Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden mit dem Ziel einer gemeinsamen Beurteilung.
(3) Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten.
Artikel 38
(1) Jede Vertragspartei übermittelt jeder anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen vorliegende Daten zu einzelnen Asylbegehrenden, die erforderlich sind, um
— |
die für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei zu bestimmen; |
— |
die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen; |
— |
den Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachkommen zu können. |
(2) Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf:
a) |
Identität (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Decknamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit des Asylbegehrenden und, gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen); |
b) |
Ausweispapiere und Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ort und Datum der Ausstellung, ausstellende Behörde, usw.); |
c) |
sonstige zur Identifizierung erforderliche Angaben; |
d) |
die Aufenthaltsorte und Reisewege; |
e) |
die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke; |
f) |
Ort der Einreichung des Asylbegehrens; |
g) |
gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylbegehrens, das Datum der Einreichung des gegenwärtigen Asylbegehrens, den Verfahrensstand und gegebenenfalls den Entscheidungstenor. |
(3) Außerdem kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei ersuchen, ihr die Gründe, die der Asylbegehrende zur Unterstützung seines Begehrens angeführt hat, und gegebenenfalls die ihn betreffenden Entscheidungsgründe mitzuteilen. Die ersuchte Vertragspartei beurteilt, ob sie diesem Ersuchen Folge leisten kann. Die Übermittlung dieser Daten ist in jedem Fall von der Einverständniserklärung des Asylbegehrenden abhängig.
(4) Der Datenaustausch erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die von jeder Vertragspartei dem Exekutivausschuss mitgeteilt werden.
(5) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Diese Daten dürfen nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,
— |
die für die Behandlung des Asylbegehren zuständige Vertragspartei zu bestimmen; |
— |
die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen; |
— |
die Verpflichtungen aus diesem Kapitel durchzuführen. |
(6) Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.
Stellt sich heraus, dass diese Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so werden die Bestimmungsvertragsparteien unverzüglich davon unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu vernichten.
(7) Der Asylbegehrende hat das Recht, dass ihm auf seinen Antrag die seine Person betreffenden Daten mitgeteilt werden, so lange diese verfügbar sind.
Stellt er fest, dass diese Daten unrichtig sind oder sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, so hat er das Recht, deren Berichtigung oder Vernichtung zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 6.
(8) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung ist von der betroffenen Vertragspartei zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.
(10) Die übermittelten Daten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
(11) Werden die Daten nicht automatisch, sondern auf eine sonstige Weise verarbeitet, so treffen die Vertragsparteien die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Hat eine Vertragspartei eine Kontrollstelle der in Absatz 12 erwähnten Art, kann sie ihr die Kontrolle übertragen.
(12) Wünschen eine oder mehrere Vertragsparteien die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Daten ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur zulässig, soweit die betreffenden Vertragsparteien Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 gewährleisten und sie ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten beauftragt haben.
TITEL III
POLIZEI UND SICHERHEIT
KAPITEL 1
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei nicht erfordert. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Schriftliche Informationen, die von der ersuchten Vertragspartei nach Absatz 1 übermittelt werden, können nur mit Zustimmung der zuständigen Justizbehörde dieser Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei als Beweismittel in einem Strafverfahren benutzt werden.
(3) Ersuchen um Hilfe nach Absatz 1 und die Antworten können zwischen den von den Vertragsparteien mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen Stellen übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über diesen Geschäftsweg gestellt werden kann, können Ersuchen von den Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. In diesen Fällen unterrichtet die ersuchende Polizeibehörde unverzüglich die von der ersuchten Vertragspartei mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragte zentrale Stelle über das direkte Ersuchen.
(4) Die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten kann in Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministern der Vertragsparteien geregelt werden.
(5) Weitergehende bestehende und künftige bilaterale Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien, die eine gemeinsame Grenze haben, bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt. Die Vertragsparteien unterrichten einander über diese Abkommen.
Artikel 40
(1) Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.
Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 7 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:
a) |
Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen. |
b) |
Ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. |
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a) oder des Ersuchens nach Buchstabe b) dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. |
b) |
Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist. |
c) |
Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. |
d) |
Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig. |
e) |
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. |
f) |
Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen. |
g) |
Über jede Operation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden. |
h) |
Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind
— für das Königreich Belgien: die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
— für die Bundesrepublik Deutschland: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie, beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;
— für die Französische Republik: die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
— für das Großherzogtum Luxemburg: die Beamten der Gendarmerie und der Polizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
— für das Königreich der Niederlande: die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behörde ist
— für das Königreich Belgien: das Generalkommissariat der Kriminalpolizei;
— für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundeskriminalamt;
— für die Französische Republik: die Zentraldirektion der Kriminalpolizei;
— für das Großherzogtum Luxemburg: der Generalstaatsanwalt;
— für das Königreich der Niederlande: der landesweit zuständige Staatsanwalt für grenzüberschreitende Observation.
(6) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.
(7) Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zugrunde liegt:
— |
Mord, |
— |
Totschlag, |
— |
Vergewaltigung, |
— |
vorsätzliche Brandstiftung, |
— |
Falschmünzerei, |
— |
schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, |
— |
Erpressung, |
— |
Entführung und Geiselnahme, |
— |
Menschenhandel, |
— |
unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, |
— |
Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, |
— |
Vernichtung durch Sprengstoffe, |
— |
unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen. |
Artikel 41
(1) Beamte einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 4 betroffen wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor mit einem der in Artikel 44 vorgesehenen Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist.
Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(2) Die Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 9 festgelegt werden:
a) |
Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht. |
b) |
Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die Beamten des Gebietsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 9 festgelegt werden:
a) |
innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der Grenze an; |
b) |
ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung. |
(4) In der Erklärung nach Absatz 9 legen die Vertragsparteien die in Absatz 1 vorgesehenen Straftaten gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten fest:
a) |
Straftatenkatalog:
|
b) |
die auslieferungsfähigen Straftaten. |
(5) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:
a) |
Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. |
b) |
Die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen statt. |
c) |
Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. |
d) |
Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. |
e) |
Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig. |
f) |
Die nach Absatz 2 Buchstabe b) ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden. |
g) |
Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte. |
h) |
Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde. |
(6) Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäß Anwendung.
Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beamten sind
— für das Königreich Belgien: die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
— für die Bundesrepublik Deutschland: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie, beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;
— für die Französische Republik: die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
— für das Großherzogtum Luxemburg: die Beamten der Gendarmerie und der Polizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
— für das Königreich der Niederlande: die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.
(8) Für die betreffenden Vertragsparteien bleibt Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 unberührt.
(9) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jede Vertragspartei eine Erklärung ab, in der sie bezüglich jeder Vertragspartei, mit der sie eine gemeinsame Grenze hat, die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt.
Jede Vertragspartei kann zu jedem Zeitpunkt ihre Erklärung durch eine andere Erklärung ersetzen, soweit diese nicht die Tragweite der früheren Erklärung einschränkt.
Jeder Erklärung geht eine vorherige Abstimmung mit allen betroffenen Vertragsparteien voraus, wobei die Gleichwertigkeit der auf beiden Seiten der Binnengrenzen geltenden Regelungen angestrebt wird.
(10) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitern und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels treffen.
Artikel 42
Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieser Vertragspartei in Bezug auf die Straftaten, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie begehen würden, gleichgestellt.
Artikel 43
(1) Wenn Beamte einer Vertragspartei nach den Artikeln 40 und 41 dieses Übereinkommens auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei einschreiten, haftet die erste Vertragspartei nach Maßgabe des nationalen Rechts dieser anderen Vertragspartei für den durch die Beamten bei diesem Einschreiten dort verursachten Schaden.
(2) Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, verpflichtet sich, diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(3) Die Vertragspartei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und außer der Bestimmung des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.
Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien schaffen nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Verträge und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Möglichkeiten — insbesondere in den Grenzregionen — direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile.
(2) Über diese Sofortmaßnahmen hinaus werden sie insbesondere die nachstehenden Möglichkeiten prüfen:
a) |
Austausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete Funkgeräte verfügen; |
b) |
Erweiterung der in den Grenzregionen benutzten Frequenzbänder; |
c) |
Einrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in derselben Region tätigen Polizei- und Zolldienststellen; |
d) |
Koordinierung ihrer Programme für den Erwerb von Kommunikationsgeräten mit dem Ziel der Einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme. |
Artikel 45
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
a) |
der Leiter einer Beherbergungsstätte oder seine Beauftragten darauf hinwirken, dass beherbergte Ausländer, einschließlich der Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt, Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen; |
b) |
die nach Buchstabe a) ausgefüllten Meldevordrucke für die zuständigen Behörden bereitgehalten oder diesen übermittelt werden, wenn dies nach deren Feststellung für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern erforderlich ist, soweit im nationalen Recht nichts anderes geregelt ist. |
(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn Personen auf Plätzen, die geschäftsmäßig überlassen werden, insbesondere in Zelten, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen übernachten.
Artikel 46
(1) Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können.
(2) Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Artikel 39 Absatz 4 über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt.
Artikel 47
(1) Die Vertragsparteien können bilaterale Absprachen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten einer Vertragspartei zu Polizeidienststellen einer anderen Vertragspartei treffen.
(2) Die unbefristete oder befristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch
a) |
Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung; |
b) |
Unterstützung bei polizeilicher und justitieller Rechtshilfe in Strafsachen; |
c) |
Unterstützung der grenzüberwachenden Behörden an den Außengrenzen. |
(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei und der Vertragspartei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie berichten regelmäßig an den Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind.
(4) Die Vertragsparteien können bilateral oder multilateral vereinbaren, dass die in Drittstaaten tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien mit wahrnehmen. Nach Maßgabe dieser Absprachen übermitteln die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen oder selbständig Informationen und erledigen Aufträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.
KAPITEL 2
RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Artikel 48
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel II des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt.
Artikel 49
Rechtshilfe wird auch geleistet
a) |
in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; |
b) |
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen; |
c) |
in Gnadensachen; |
d) |
in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat; |
e) |
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten; |
f) |
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung. |
Artikel 50
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rechtshilfe nach Maßgabe der in Artikel 48 erwähnten Übereinkommen zu leisten wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. Als Zollgesetze gelten die in Artikel 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgeführten Vorschriften sowie die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 aufgeführten Vorschriften.
(2) Ersuchen in Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verbrauchsteuern dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass von der ersuchten Vertragspartei Verbrauchsteuern auf die in dem Ersuchen genannten Waren nicht erhoben werden.
(3) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt und verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren nur mit vorheriger Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.
(4) Rechtshilfe im Sinne dieses Artikels kann verweigert werden, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 ECU oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 ECU voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.
(5) Die Vorschriften dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn die erbetene Rechtshilfe sich erstreckt auf Handlungen, die nur mit einer Geldbuße geahndet werden (Ordnungswidrigkeiten) und das Ersuchen von einer Justizbehörde gestellt wird.
Artikel 51
Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weitergehenden Bedingungen als denen, dass
a) |
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; |
b) |
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist. |
Artikel 52
(1) Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Eine Liste der Urkunden, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen, wird dem Exekutivausschuss von den Vertragsparteien zugeleitet.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist die Urkunde — oder zumindest die wesentlichen Passagen — in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde — oder zumindest die wesentlichen Passagen — in diese andere Sprache zu übersetzen.
(3) Der Zeuge oder Sachverständige, dem eine Vorladung auf postalischem Wege übermittelt worden ist und der dieser nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei begibt und dort erneut ordnungsgemäß vorgeladen wird. Die zustellende Behörde achtet darauf, dass auf postalischem Wege übersandte Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Artikel 34 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 wird hiervon nicht berührt.
(4) Liegt dem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die sowohl nach dem Recht der ersuchten als auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist bei der Zustellung von Urkunden grundsätzlich nach Absatz 1 zu verfahren.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Zustellung von gerichtlichen Urkunden durch Übermittlung der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei vorgenommen werden, wenn die Anschrift des Empfängers unbekannt ist oder die ersuchende Vertragspartei eine förmliche Zustellung fordert.
Artikel 53
(1) Die Rechtshilfeersuchen und die entsprechenden Antworten können unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde übermittelt werden.
(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit unberührt, dass Ersuchen durch die Justizministerien oder über die nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation gestellt oder beantwortet werden.
(3) Für Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, oder aufgrund der Anordnung einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind sowie für den regelmäßigen oder gelegentlichen Informationsaustausch aus den Justizdokumentationen ist der justizministerielle Geschäftsweg einzuhalten.
(4) Justizministerien im Sinne des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sind für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder.
(5) Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 oder Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften können durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar an die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei gesandt werden.
KAPITEL 3
VERBOT DER DOPPELBESTRAFUNG
Artikel 54
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Artikel 55
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:
a) |
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; |
b) |
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt; |
c) |
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde. |
(2) Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung betreffend eine der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausnahmen abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf die solche Ausnahmen Anwendung finden können.
(3) Eine Vertragspartei kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen.
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
Artikel 56
Wird durch eine Vertragspartei eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem Hoheitsgebiet der zuletzt genannten Vertragspartei wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das nationale Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
Artikel 57
(1) Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.
(2) Die erbetenen Auskünfte werden sobald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.
(3) Jede Vertragspartei gibt bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.
Artikel 58
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in Bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.
KAPITEL 4
AUSLIEFERUNG
Artikel 59
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. September 1957 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel I des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt.
Artikel 60
Zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine keine Partei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 ist, finden die Bestimmungen jenes Übereinkommens unter Berücksichtigung der Vorbehalte und Erklärungen Anwendung, die entweder bei der Ratifikation jenes Übereinkommens, oder — für Vertragsparteien, die keine Partei des Auslieferungsübereinkommens sind — bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden.
Artikel 61
Die Französische Republik verpflichtet sich, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Personen zum Zwecke der Strafverfolgung auszuliefern, die wegen Handlungen verfolgt werden, die nach französischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren und nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer solchen von mindestens einem Jahr bedroht sind.
Artikel 62
(1) Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maßgebend.
(2) Eine durch die ersuchte Vertragspartei erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, es sei denn, dass die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit der ersuchten Vertragspartei unterliegt.
(3) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei erforderlich sind, nicht berührt.
Artikel 63
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in Artikel 59 erwähnten Übereinkommen die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 50 Absatz 1 verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer aufgrund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Maßnahme gesucht werden.
Artikel 64
Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Artikel 95 ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 gleichgestellt.
Artikel 65
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.
(2) Die zuständigen Ministerien sind:
— für das Königreich Belgien: das Ministerium der Justiz;
— für die Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder;
— für die Französische Republik: das Außenministerium;
— für das Großherzogtum Luxemburg: das Ministerium der Justiz;
— für das Königreich der Niederlande: das Ministerium der Justiz.
Artikel 66
(1) Erscheint die Auslieferung eines Verfolgten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht offensichtlich unzulässig und stimmt der Verfolgte seiner Auslieferung nach persönlicher Belehrung über sein Recht auf Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zu Protokoll eines Richters oder zuständigen Beamten zu, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung bewilligen, ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen. Der Verfolgte hat das Recht, sich während der Belehrung von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.
(2) Im Falle einer Auslieferung nach Absatz 1 kann der Verfolgte, der ausdrücklich erklärt hat, auf den ihm aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes zustehenden Schutz zu verzichten, diese Erklärung nicht widerrufen.
KAPITEL 5
ÜBERTRAGUNG DER VOLLSTRECKUNG VON STRAFURTEILEN
Artikel 67
Für die Vertragsparteien, die dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen beigetreten sind, gilt die nachstehende Regelung als Ergänzung jenes Übereinkommens.
Artikel 68
(1) Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung verurteilt wurde, kann, wenn der Betroffene sich durch Flucht in sein eigenes Land der Vollstreckung oder der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel entzogen hat, ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung an die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Flüchtige angetroffen wird, richten.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei in Erwartung der Schriftstücke, die das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme oder des Restes der Strafe begründen, und der dazu zu treffenden Entscheidung den Verurteilten in Gewahrsam nehmen oder andere Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Anwesenheit in dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei treffen.
Artikel 69
Die Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Artikels 68 bedarf nicht der Zustimmung der Person, gegen die eine Strafe oder eine Maßnahme verhängt wurde. Die anderen Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 finden sinngemäß Anwendung.
KAPITEL 6
BETÄUBUNGSMITTEL
Artikel 70
(1) Die Vertragsparteien bilden eine ständige Arbeitsgruppe, die die Aufgabe hat, gemeinschaftliche Probleme in Bezug auf die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zu untersuchen und gegebenenfalls Vorschläge zur notwendigen Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu machen. Die Arbeitsgruppe legt ihre Vorschläge dem Exekutivausschuss vor.
(2) Die Arbeitsgruppe nach Absatz 1, deren Mitglieder von den zuständigen nationalen Instanzen benannt werden, ist insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen Behörden zusammengesetzt.
Artikel 71
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen (*1) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind.
(2) Unbeschadet der Artikel 74, 75 und 76 verpflichten sich die Vertragsparteien, die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln aller Art einschließlich Cannabis-Produkten sowie den Verkauf, die Verschaffung und die Abgabe dieser Mittel mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden.
(3) Zur Bekämpfung der unerlaubten Einfuhr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis verstärken die Vertragsparteien die Kontrollen des Personen- und des Warenverkehrs sowie der Transportmittel an den Außengrenzen. Einzelheiten werden durch die in Artikel 70 genannte Arbeitsgruppe festgelegt. Sie wird dabei insbesondere die Verlagerung eines Teils der an den Binnengrenzen frei werdenden Kräfte der Polizei und des Zolls sowie den Einsatz moderner Rauschgiftdetektionsmethoden und von Rauschgiftspürhunden in Betracht ziehen.
(4) Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels Örtlichkeiten, an denen erfahrungsgemäß Rauschgifthandel betrieben wird, gezielt überwachen.
(5) Hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis werden die Vertragsparteien ihr Möglichstes tun, den negativen Folgen dieser unerlaubten Nachfrage vorzubeugen und entgegenzuwirken. Die Maßnahmen dazu liegen im Verantwortungsbereich der einzelnen Vertragsparteien.
Artikel 72
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung gewährleisten, dass nationale gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden, die die Sicherstellung und den Verfall von Vermögensgewinnen aus dem unerlaubten Betäubungsmittelhandel ermöglichen.
Artikel 73
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung ermöglichen, dass die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln angewandt werden kann.
(2) Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.
(3) Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.
Artikel 74
In Bezug auf den legalen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vereinbaren die Vertragsparteien, die Kontrollen, die vor der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Verpflichtungen nach den in Artikel 71 aufgeführten Übereinkommen der Vereinten Nationen durchgeführt wurden, soweit wie möglich in das Binnenland zu verlegen.
Artikel 75
(1) Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Personen die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.
(2) Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der Reisedauer, werden von dem Exekutivausschuss festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder Beglaubigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.
Artikel 76
(1) Die Vertragsparteien treffen soweit erforderlich unter Berücksichtigung ihrer ärztlichen, ethischen und praktischen Gepflogenheiten die geeigneten Maßnahmen für die Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien strengeren Kontrollen als in ihrem eigenen Hoheitsgebiet unterliegen, damit die Wirksamkeit dieser strengeren Kontrollen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für Stoffe, die häufig bei der Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen Verwendung finden.
(3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Durchführung der Überwachung des legalen Verkehrs mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffen.
(4) Der Exekutivausschuss berät regelmäßig über die hierbei auftretenden Probleme.
KAPITEL 7
FEUERWAFFEN UND MUNITION
Artikel 77
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und Munition den Bestimmungen dieses Kapitels anzupassen.
(2) Dieses Kapitel gilt für den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und Munition durch natürliche und juristische Personen; es gilt nicht für die Lieferung an sowie den Erwerb und Besitz durch staatliche Dienststellen und Gebietskörperschaften, die Streitkräfte und die Polizei, ferner nicht für die Herstellung durch staatliche Unternehmen.
Artikel 78
(1) Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert:
a) |
verbotene Waffen, |
b) |
erlaubnispflichtige Waffen, |
c) |
meldepflichtige Waffen. |
(2) Auf Verschluss, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.
(3) Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen Feuerwaffen.
Artikel 79
(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:
a) |
Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschusswaffen verwendet werden; |
b) |
vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschusswaffen sind; |
c) |
Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen; |
d) |
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition; |
e) |
Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition. |
(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.
Artikel 80
(1) In die Liste der Feuerwaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, sind mindestens folgende Feuerwaffen aufzunehmen, soweit sie nicht verboten sind:
a) |
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen; |
b) |
kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung; |
c) |
kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm; |
d) |
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann; |
e) |
lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist; |
f) |
zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen. |
(2) In die Liste der erlaubnispflichtigen Feuerwaffen sind nicht aufzunehmen:
a) |
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sofern bei diesen Waffen durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen zum Verschießen fester Körper umgebaut werden können und das Verschießen eines Reizstoffes keine dauernden körperlichen Schädigungen zufügen kann; |
b) |
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, ohne dass sie neu geladen werden, und unter der Bedingung, dass das Magazin unauswechselbar ist, oder soweit sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht umgebaut werden können zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann. |
Artikel 81
In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:
a) |
lange Repetier-Feuerwaffen; |
b) |
lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen; |
c) |
kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm; |
d) |
die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Feuerwaffen. |
Artikel 82
Die Listen der in den Artikeln 79, 80 und 81 aufgeführten Feuerwaffen umfassen folgende Gegenstände nicht:
a) |
Feuerwaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1870 entwickelt worden ist oder die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind — vorbehaltlich Ausnahmen —, wenn in ihnen keine Munition geladen werden kann, die für verbotene oder erlaubnispflichtige Feuerwaffen bestimmt ist; |
b) |
Reproduktionen von Waffen nach Buchstabe a), sofern daraus keine Patronen mit Metallhülsen verschossen werden können; |
c) |
Feuerwaffen, die durch Anwendung technischer Verfahren zum Abschuss jeglicher Munition unbrauchbar gemacht worden sind, und die das Prüfzeichen einer offiziellen Dienststelle tragen oder von einer solchen Dienststelle anerkannt worden sind. |
Artikel 83
Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 80 darf einer Person nur erteilt werden,
a) |
wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Ausnahmen für Jagd- oder Sportzwecke abgesehen; |
b) |
wenn sie nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen; |
c) |
wenn sie nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wenn nicht andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt; |
d) |
wenn der für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist. |
Artikel 84
(1) Die Meldung für Waffen nach Artikel 81 wird in ein von den in Artikel 85 bezeichneten Personen geführtes Register eingetragen.
(2) Wenn die Waffe durch eine Person überlassen wird, die nicht in Artikel 85 bezeichnet ist, muss dies nach den von jeder Vertragspartei festzulegenden Modalitäten gemeldet werden.
(3) Die in diesem Artikel genannte Meldung muss die für die Identifizierung der betroffenen Personen und Waffen erforderlichen Angaben enthalten.
Artikel 85
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hersteller und Händler von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen einer Erlaubnispflicht, Hersteller und Händler von meldepflichtigen Feuerwaffen einer Meldepflicht zu unterwerfen. Die Erlaubnis für erlaubnispflichtige Feuerwaffen umfasst auch die meldepflichtigen Feuerwaffen. Die Vertragsparteien unterziehen die Waffenhersteller und Waffenhändler einer Überwachung, die eine wirksame Kontrolle gewährleistet.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, wonach alle Feuerwaffen mindestens mit einer dauerhaften fortlaufenden Identifizierungsnummer und der Marke des Herstellers gekennzeichnet sind.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten Hersteller und Händler, alle erlaubnis- und meldepflichtigen Feuerwaffen zu registrieren; die Register müssen es ermöglichen, die Art der Feuerwaffen, ihre Herkunft und die Erwerber der Waffen schnell zu ermitteln.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf Erlaubnisse nach Artikel 79 und 80 Vorschriften zu erlassen, wonach die Identifizierungsnummer und die Kennzeichnung der Feuerwaffen in die ihrem Besitzer ausgestellte Erlaubnisurkunde eingetragen werden.
Artikel 86
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, aufgrund deren es den rechtmäßigen Besitzern von erlaubnispflichtigen oder meldepflichtigen Feuerwaffen verboten ist, diese Personen zu überlassen, die nicht im Besitz einer Erwerbserlaubnis oder einer Anmeldebestätigung sind.
(2) Die Vertragsparteien können das vorübergehende Überlassen an Personen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten erlauben.
Artikel 87
(1) Die Vertragsparteien führen in ihr nationales Recht ein System ein, welches die Rücknahme der Erlaubnisse bei Personen ermöglicht, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse nach Artikel 83 erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Vorschriften, einschließlich der Beschlagnahme der Feuerwaffen und der Rücknahme der Erlaubnis zu erlassen, sowie die Verletzung der Gesetze oder sonstiger Vorschriften über Feuerwaffen mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Dabei kann die Einziehung der Feuerwaffen vorgesehen werden.
Artikel 88
(1) Die Personen, die eine Erlaubnis zum Erwerb einer Feuerwaffe besitzen, benötigen keine Erlaubnis zum Erwerb von Munition für diese Waffen.
(2) Der Erwerb von Munition durch Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Waffenerwerb sind, unterliegt der entsprechenden Regelung der Waffe, für die sie bestimmt ist. Die Erlaubnis kann für eine Munitionsart oder für alle Munitionsarten ausgestellt werden.
Artikel 89
Die Listen der verbotenen, erlaubnispflichtigen und meldepflichtigen Feuerwaffen können geändert oder ergänzt werden, um die technische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Entwicklung zu berücksichtigen. Der Exekutivausschuss kann die Listen ändern oder ergänzen.
Artikel 90
Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Feuerwaffen und Munition zu erlassen.
Artikel 91
(1) Die Vertragsparteien schaffen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einen Informationsaustausch über den Erwerb von Feuerwaffen durch Personen, Privatpersonen oder Waffenhändler im Einzelhandel, die sich gewöhnlich in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort ihren Sitz haben. Unter Einzelhändler ist jede Person zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit insgesamt oder zum Teil in dem Einzelhandel von Feuerwaffen besteht.
(2) Der Informationsaustausch erstreckt sich
a) |
zwischen zwei Vertragsparteien, die das in Absatz 1 genannte Übereinkommen ratifiziert haben, auf die Feuerwaffen, die in Anlage 1 Teil A Nummer 1 Buchstaben a) bis h) des genannten Übereinkommens aufgeführt sind; |
b) |
zwischen zwei Vertragsparteien, von denen mindestens eine das in Absatz 1 genannte Übereinkommen nicht ratifiziert hat, auf die Waffen, die in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei erlaubnis- oder meldepflichtig sind. |
(3) Die Informationen über den Erwerb von Feuerwaffen müssen so schnell wie möglich übermittelt werden und die folgenden Angaben enthalten:
a) |
das Datum des Erwerbs und die Identität des Erwerbers, nämlich,
|
b) |
Modell, Herstellungsnummer, Kaliber und die anderen Merkmale der betreffenden Feuerwaffe sowie die Identifizierungsnummer. |
(4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Behörde, die die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Informationen übermittelt und empfängt und setzt die anderen Vertragsparteien unverzüglich über jede Änderung der bezeichneten Behörde in Kenntnis.
(5) Die von jeder Vertragspartei benannte Behörde kann die erhaltenen Informationen den zuständigen örtlichen Polizeidienststellen und den Grenzüberwachungsbehörden zum Zwecke der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermitteln.
TITEL IV
SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM
KAPITEL 1
EINRICHTUNG DES SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEMS
Artikel 92
(1) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten ein gemeinsames Informationssystem, nachstehend das Schengener Informationssystem genannt, das aus einem nationalen Teil bei jeder Vertragspartei und einer technischen Unterstützungseinheit besteht. Durch das Schengener Informationssystem werden Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland sowie, beschränkt auf die Ausschreibungskategorie nach Artikel 96, für Zwecke des Sichtvermerksverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgehalten.
(2) Jede Vertragspartei errichtet und unterhält in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems, dessen Bestand durch Nutzung der technischen Unterstützungseinheit inhaltlich identisch ist mit dem Bestand des nationalen Teiles jeder anderen Vertragspartei. Im Hinblick auf die schnelle und zweckmäßige Übermittlung der Informationen nach Absatz 3 berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Errichtung ihres nationalen Teils die durch die Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Protokolle und Verfahren in Bezug auf die technische Unterstützungseinheit. Der Bestand jedes nationalen Teils dient innerhalb des Hoheitsgebietes der jeweiligen Vertragsparteien zum Abruf im automatisierten Verfahren. Ein Abruf aus dem Bestand des nationalen Teiles einer anderen Vertragspartei erfolgt nicht.
(3) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten in gemeinsamer Verantwortung und auf gemeinsame Kosten die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems. Die Französische Republik ist zuständig für diese Unterstützungseinheit; sie wird eingerichtet in Straßburg. Die technische Unterstützungseinheit umfasst einen Bestand, der der Online-Übermittlung der Informationen an die nationalen Bestände dient, wodurch gewährleistet wird, dass die nationalen Bestände identisch bleiben. In den Bestand der technischen Unterstützungseinheit werden Ausschreibungen von Personen und Sachen aufgenommen, soweit sie sich auf alle Vertragsparteien beziehen. Der Bestand der technischen Unterstützungseinheit umfasst, abgesehen von den Daten nach diesem Absatz und nach Artikel 113 Absatz 2, keine weiteren Daten.
KAPITEL 2
BETRIEB UND NUTZUNG DES SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEMS
Artikel 93
Das Schengener Informationssystem hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zum Ziel, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der aus diesem System erteilten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten.
Artikel 94
(1) Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.
(2) Die Datenkategorien sind:
a) |
die ausgeschriebenen Personen; |
b) |
die in Artikel 100 aufgeführten Sachen und die in Artikel 99 aufgeführten Fahrzeuge. |
(3) In Bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
a) |
Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz; |
b) |
besondere unveränderliche physische Merkmale; |
c) |
erster Buchstabe des zweiten Vornamens; |
d) |
Geburtsort und -datum; |
e) |
Geschlecht; |
f) |
Staatsangehörigkeit; |
g) |
der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“; |
h) |
der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“; |
i) |
Ausschreibungsgrund; |
j) |
zu ergreifende Maßnahme. |
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.
Artikel 95
(1) Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen.
(2) Vor der Ausschreibung prüft die ausschreibende Vertragspartei, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist. Sollte die ausschreibende Vertragspartei Zweifel haben, ist sie verpflichtet, die betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren.
Die ausschreibende Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege folgende für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:
a) |
die um die Festnahme ersuchende Behörde; |
b) |
das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils; |
c) |
die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung; |
d) |
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft; |
e) |
soweit möglich die Folgen der Straftat. |
(3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass bis zur Löschung der Kennzeichnung keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Festnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Sofern in besonderen Ausnahmefällen die Komplexität des Sachverhalts dies erfordert, kann die genannte Frist auf eine Woche verlängert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Festnahme zu vollziehen.
(4) Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, prüft die ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Maßnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.
(5) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragspartei nicht möglich, so ist von dieser Vertragspartei die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
(6) Die ersuchten Vertragsparteien treffen die aufgrund der Ausschreibung erbetenen Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, sind sie nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
Artikel 96
(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.
(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein
a) |
bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist; |
b) |
bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant. |
(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss.
Artikel 97
Daten in Bezug auf Vermisste oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts der ausschreibenden Vertragspartei vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen, werden aufgenommen, damit die Polizeibehörden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen oder die Person in Gewahrsam nehmen können, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Personen, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.
Artikel 98
(1) Daten in Bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten vor Gericht erscheinen müssen, derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss, werden auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts aufgenommen.
(2) Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach Maßgabe des nationalen Rechts und der geltenden Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.
Artikel 99
(1) Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Maßgabe des nationalen Rechts der ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Absatz 5 aufgenommen.
(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
a) |
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder |
b) |
die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass er auch künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. |
(3) Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Absatz 4 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen Vertragsparteien zu konsultieren.
(4) Aufgrund der verdeckten Registrierung können anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:
a) |
Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs, |
b) |
Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung, |
c) |
Reiseweg und Reiseziel, |
d) |
Begleitpersonen oder Insassen, |
e) |
benutztes Fahrzeug, |
f) |
mitgeführte Sachen, |
g) |
Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs. |
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(5) Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle können nach Maßgabe des nationalen Rechts zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug oder die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diese Vertragspartei automatisch in eine verdeckte Registrierung umgesetzt.
(6) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass bis zur Löschung der Kennzeichnung keine Maßnahme aufgrund der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Maßnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Maßnahme zu vollziehen.
Artikel 100
(1) Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.
(2) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.
(3) Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:
a) |
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm; |
b) |
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg; |
c) |
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen; |
d) |
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente; |
e) |
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine); |
f) |
Banknoten (Registriergeld). |
Artikel 101
(1) Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für:
a) |
Grenzkontrollen, |
b) |
sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung. |
(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.
(3) Die Benutzer dürfen nur die Daten abrufen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivausschuss die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, wobei für jede Behörde angegeben wird, welche Daten für welche Aufgaben sie abrufen darf.
KAPITEL 3
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERUNG IM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM
Artikel 102
(1) Die Vertragsparteien dürfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten Daten nur für die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.
(2) Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen erforderlich ist. Ausschreibungen von anderen Vertragsparteien dürfen nicht aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems in andere nationale Datenbestände übernommen werden.
(3) Hinsichtlich der Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 dieses Übereinkommens ist eine Abweichung von Absatz 1, durch die eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierüber ist die vorherige Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.
(4) Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon abweichend dürfen die nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur für die sich aus Artikel 101 Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.
(5) Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht der Vertragspartei als Zweckentfremdung bewertet.
Artikel 103
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass durchschnittlich jede zehnte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird nach sechs Monaten gelöscht.
Artikel 104
(1) Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die Ausschreibung Anwendung, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält engere Voraussetzungen für die Ausschreibung.
(2) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems gespeicherten Daten Anwendung.
(3) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die die Maßnahme durchführt, Anwendung. Soweit dieses Übereinkommen besondere Regelungen über die Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, werden die Befugnisse durch das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei begrenzt. Soweit die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei unverzüglich.
Artikel 105
Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.
Artikel 106
(1) Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch die ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.
(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranlasst hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so teilt sie dies umgehend der ausschreibenden Vertragspartei mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
(3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet die Vertragspartei, die die Ausschreibung nicht veranlasst hat, der in Artikel 115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz den Fall zur Stellungnahme.
Artikel 107
Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit der Vertragspartei, die die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Speicherung der Ausschreibungen ab. Hierzu können die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen.
Artikel 108
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.
(2) Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.
(3) Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit.
Artikel 109
(1) Das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung.
Artikel 110
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.
Artikel 111
(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben.
(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.
Artikel 112
(1) Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist ein Jahr.
(2) Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.
(3) Die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems weist die ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.
(4) Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Prüffrist beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. Eine Verlängerung der Ausschreibung ist in die technische Unterstützungseinheit einzugeben. Absatz 1 gilt entsprechend.
Artikel 113
(1) Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht länger als zehn Jahre, Daten in Bezug auf ausgestellte Identitätspapiere und Registriergeld nicht länger als fünf Jahre und Daten in Bezug auf Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen nicht länger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.
(2) Gelöschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen Unterstützungseinheit gespeichert. Sie dürfen in dieser Zeit jedoch lediglich genutzt werden, um nachträglich ihre Richtigkeit oder die Rechtmäßigkeit der Speicherung zu prüfen. Danach sind sie zu vernichten.
Artikel 114
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts den Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems unabhängig zu überwachen und zu prüfen, ob durch Verarbeitung und Nutzung der im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten die Rechte des Betroffenen nicht verletzt werden. Diese Kontrollinstanz hat hierfür Zugriff auf den Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems.
(2) Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden die Daten durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.
Artikel 115
(1) Zur Überwachung der technischen Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems wird eine gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich aus je zwei Vertretern der jeweiligen nationalen Kontrollinstanzen zusammensetzt. Jede Vertragspartei hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Kontrolle richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 und nach dem nationalen Recht der für die technische Unterstützungseinheit zuständigen Vertragspartei.
(2) In Bezug auf die technische Unterstützungseinheit hat die gemeinsame Kontrollinstanz die Aufgabe, die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie hat hierfür Zugriff auf den zentralen Bestand.
(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung der Anwendungs- oder Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Schengener Informationssystems, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Auskunftsrechtes sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Fragen.
(4) Die von der gemeinsame Kontrollinstanz erstellten Berichte werden an die Stellen übermittelt, an die die nationalen Kontrollinstanzen ihre Berichte übermitteln.
Artikel 116
(1) Wird jemand bei dem Betrieb eines nationalen Bestandes des Schengener Informationssystems geschädigt, haftet ihm hierfür jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch die ausschreibende Vertragspartei verursacht worden ist, weil diese die Daten unrichtig eingegeben hat oder die Speicherung unrechtmäßig war.
(2) Ist die in Anspruch genommene Vertragspartei nicht die ausschreibende Vertragspartei, hat letztere den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, von der ersuchten Vertragspartei wurden die Daten vertragswidrig genutzt.
Artikel 117
(1) Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem nationalen Recht in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anwendung dieses Titels die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987.
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.
Artikel 118
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind:
a) |
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle); |
b) |
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle); |
c) |
die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle); |
d) |
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle); |
e) |
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle); |
f) |
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle); |
g) |
zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle); |
h) |
zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle). |
(2) Jede Vertragspartei hat für die Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragsparteien besondere Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen. Diese sind der gemeinsamen Kontrollinstanz mitzuteilen.
(3) Jede Vertragspartei darf mit der Datenverarbeitung in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.
(4) Für die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems trifft die hierfür zuständige Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
KAPITEL 4
VERTEILUNG DER KOSTEN DES SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEMS
Artikel 119
(1) Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen. Der zu leistende Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil einer jeden Vertragspartei an der einheitlichen Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vom 24. Juni 1988.
(2) Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems trägt jede Vertragspartei selbst.
TITEL V
TRANSPORT UND WARENVERKEHR
Artikel 120
(1) Die Vertragsparteien achten darauf, dass keine ihrer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Warenverkehr über die Binnengrenzen in unvertretbarer Weise behindern.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern den Warenverkehr über die Binnengrenzen dadurch, dass sie mit Verboten und Beschränkungen verbundene Förmlichkeiten bei der Abfertigung der Waren zum abgabenrechtlich freien Verkehr durchführen. Diese Abfertigung findet nach Wahl des Beteiligten entweder im Binnenland oder an der Binnengrenze statt. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Abfertigung im Binnenland zu fördern.
(3) Soweit die nach Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen in bestimmten Bereichen ganz oder teilweise noch nicht verwirklicht werden können, bemühen sich die Vertragsparteien weiterhin, untereinander oder im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften dafür die Voraussetzungen zu schaffen.
Dieser Absatz findet insbesondere auf die Kontrolle der verkehrsgewerberechtlichen Genehmigung und der verkehrstechnischen Bestimmungen, des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts sowie des Fleischhygienerechts, des Pflanzenschutzrechts sowie des Transports gefährlicher Güter und Abfälle Anwendung.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, die Förmlichkeiten für den Warenverkehr über die Außengrenze untereinander anzugleichen und deren Einhaltung nach einheitlichen Grundsätzen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Exekutivausschuss, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften und in anderen internationalen Gremien eng zusammen.
Artikel 121
(1) Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen phytosanitären Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen.
Der Exekutivausschuss bestimmt die Liste der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, für die die Erleichterungen des Satzes 1 gelten. Er kann sie ändern und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten sollen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die getroffenen Maßnahmen mit.
(2) Eine Vertragspartei kann bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen die vorübergehende Wiedereinführung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen verlangen und selbst durchführen. Sie teilt dies unverzüglich schriftlich den anderen Vertragsparteien unter Angabe der Gründe mit.
(3) Für nach Artenschutzrecht notwendige Bescheinigungen kann das Pflanzengesundheitszeugnis weiterhin verwendet werden.
(4) Auf Antrag stellt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn die Sendung ganz oder teilweise für die Wiederausfuhr bestimmt ist, soweit die Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse die phytosanitären Anforderungen erfüllen.
Artikel 122
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit des Transports gefährlicher Güter und verpflichten sich, die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der geltenden internationalen Übereinkommen zu harmonisieren. Darüber hinaus verpflichten sie sich, insbesondere im Hinblick auf die Beibehaltung des derzeitigen Sicherheitsniveaus, zur
a) |
Harmonisierung der Anforderungen bezüglich der fachlichen Eignung von Fahrzeugführern; |
b) |
Harmonisierung der Modalitäten und der Intensität der Kontrollen während des Transports und in den Unternehmen; |
c) |
Harmonisierung der Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie der gesetzlichen Bestimmungen über den Straf- und Bußgeldrahmen; |
d) |
Schaffung eines ständigen Informations- und Erfahrungsaustausches über durchgeführte Maßnahmen und Kontrollen. |
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung der binnengrenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Dazu bemühen sie sich, bei der Novellierung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Überwachung und die administrative Behandlung der Verbringung gefährlicher Abfälle und bei der Erarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über nicht gefährliche Abfälle einen einheitlichen Standpunkt mit dem Ziel der Schaffung einer ausreichenden Entsorgungsinfrastruktur und der Festlegung harmonisierter Entsorgungsstandards auf hohem Niveau zu vertreten.
In Erwartung einer gemeinschaftlichen Regelung über nicht gefährliche Abfälle wird deren Verbringung durch die Anwendung eines besonderen Verfahrens überwacht, wodurch die Verbringung am Bestimmungsort bei der Abfertigung kontrolliert werden kann.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 finden Anwendung.
Artikel 123
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beratungen zu führen mit dem Ziel, die derzeit geltende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von strategischen Industriewaren und Technologien in ihren Beziehungen zueinander abzuschaffen und gegebenenfalls durch ein flexibles Verfahren zu ersetzen, unter der Voraussetzung, dass Bestimmungs- und Endverbleibsland Vertragsparteien sind.
Vorbehaltlich dieser Beratungen bemühen sich die Vertragsparteien, im Hinblick auf die erforderlichen Kontrollen eng zusammenzuarbeiten, nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen auszutauschen und die dazu erforderliche Koordinierung, einschließlich Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus, vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, in Bezug auf andere Waren als die strategischen Industriewaren und Technologien nach Absatz 1 einerseits die Ausfuhrformalitäten im Binnenland abwickeln zu lassen und andererseits ihre Kontrollverfahren zu harmonisieren.
(3) Im Rahmen der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 konsultieren die Vertragsparteien die übrigen interessierten Partnerstaaten.
Artikel 124
Zahl und Intensität von Kontrollen der im Reiseverkehr über die Binnengrenzen mitgeführten Waren werden auf eine möglichst niedrige Ebene vermindert. Ihre weitere Verminderung und schließliche Abschaffung ist von der schrittweisen Anhebung der Reisefreigrenzen und von der weiteren Entwicklung bei den für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften abhängig.
Artikel 125
(1) Die Vertragsparteien treffen Absprachen über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten ihrer Zollverwaltungen.
(2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien allgemein und insbesondere im Rahmen der bestehenden Übereinkommen und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Unterstützung zu fördern und zu beschleunigen.
(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von zollamtlichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
TITEL VI
DATENSCHUTZ
Artikel 126
(1) Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem nationalen Recht in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ergibt.
(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.
(3) In Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, gelten außerdem folgende Bestimmungen:
a) |
Eine Nutzung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Vertragspartei ist ausschließlich zu den Zwecken zulässig, zu denen die Übermittlung solcher Daten in diesem Übereinkommen vorgesehen ist; eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei dies zulässt. |
b) |
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte genutzt werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Buchstabe a) zuständig sind. |
c) |
Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu achten; erweist sich, von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Diese ist beziehungsweise diese sind verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen oder zu vermerken, dass die Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig übermittelt wurden. |
d) |
Im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass eine andere Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat. Leistet die empfangende Vertragspartei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes. |
e) |
Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind in der Datei, aus der sie übermittelt werden, und in der Datei, in der sie gespeichert werden, festzuhalten. |
f) |
Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 ist zuständig, auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten über die Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten abzugeben, die sich bei der Anwendung dieses Artikels ergeben. |
(4) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5.
Artikel 127
(1) Werden aufgrund dieses Übereinkommens einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten übermittelt, so findet auf die Übermittlung dieser Daten aus einer nichtautomatisierten Datei und ihre Aufnahme in eine solche Datei Artikel 126 sinngemäß Anwendung.
(2) Werden in anderen als den in Artikel 126 Absatz 1 oder in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Artikel 126 Absatz 3 mit Ausnahme von Buchstabe e). Außerdem gelten folgende Bestimmungen:
a) |
Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten werden aktenkundig gemacht. Diese Verpflichtung entfällt, soweit es für die Verwendung der Daten nicht erforderlich ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig verwendet werden. |
b) |
Die Verwendung der übermittelten Daten genießt auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts dieser Vertragspartei für eine Verwendung von Daten gleicher Art gilt. |
c) |
Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen auf Antrag des Betroffenen über die auf seine Person bezogenen übermittelten Daten Auskunft erteilt wird, richtet sich nach dem Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird. |
(3) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titel II Kapitel 7, des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 und des Titels IV keine Anwendung.
Artikel 128
(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen erst beginnen, wenn die an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien einer nationalen Kontrollinstanz die Aufgabe übertragen haben, auf unabhängige Weise die Einhaltung der Artikel 126 und 127 sowie der Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien zu überwachen.
(2) Hat eine Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts eine Kontrollinstanz mit der Aufgabe eingerichtet, in einem oder mehreren Sachbereichen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf nicht in Dateien gespeicherte Daten auf unabhängige Weise zu überwachen, so überträgt diese Vertragspartei dieser Kontrollinstanz die Aufgabe, in diesen Sachbereichen auch die Einhaltung der Regelungen dieses Titels zu überwachen.
(3) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 keine Anwendung.
Artikel 129
In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Titel III Kapitel 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der Artikel 126 und 127, einen Datenschutzstandard zu verwirklichen, wobei die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 beachtet werden. Darüber hinaus finden auf die Übermittlung nach Maßgabe des Artikels 46 die folgenden Bestimmungen Anwendung:
a) |
Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei ist ausschließlich zu den durch die übermittelnde Vertragspartei angegebenen Zwecken und unter den durch diese Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. |
b) |
Die Daten dürfen ausschließlich an Polizeidienststellen und Polizeibehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen. |
c) |
Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. |
Artikel 130
Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen in Artikel 47 oder in Artikel 125 vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen dieses Titels erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt hat.
TITEL VII
EXEKUTIVAUSSCHUSS
Artikel 131
(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen Exekutivausschuss ein.
(2) Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er aufgrund dieses Übereinkommens ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuss als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses Übereinkommens zu achten.
Artikel 132
(1) Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuss. Die Vertragsparteien sind in dem Exekutivausschuss durch einen für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister vertreten; dieser kann sich soweit erforderlich durch Sachverständige unterstützen lassen, die an den Verhandlungen teilnehmen dürfen.
(2) Der Exekutivausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er legt seine Arbeitsmethode fest; dabei kann ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung vorgesehen werden.
(3) Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die endgültige Entscheidung über einen Beschlussentwurf bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage dieses Entwurfs vertagt werden.
(4) Der Exekutivausschuss ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung der Beschlussfassung oder auf andere Tätigkeiten Arbeitsgruppen einzusetzen, die aus Vertretern der Verwaltungen der Vertragsparteien zusammengesetzt sind.
Artikel 133
Der Exekutivausschuss tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen. Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 134
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Artikel 135
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967.
Artikel 136
(1) Erwägt eine Vertragspartei, mit einem Drittstaat Verhandlungen zu führen, die die Grenzkontrollen betreffen, so unterrichtet sie rechtzeitig die anderen Vertragsparteien.
(2) Vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, gemeinsam solche Übereinkommen zu schließen, werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragsparteien keine zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über die Erleichterung oder den Abbau der Grenzkontrollen mit Drittstaaten schließen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr, sofern diese Übereinkommen die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beachten.
Artikel 137
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind mit Ausnahme der in Artikel 60 erwähnten nicht zulässig.
Artikel 138
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa.
Artikel 139
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtung, die Tätigkeiten und die Befugnisse des Exekutivausschusses finden vom Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung. Die übrigen Bestimmungen finden vom ersten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 140
(1) Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt wird in einem Übereinkommen zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien geregelt.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch den beitretenden Staat und jede Vertragspartei. Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.
Artikel 141
(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt diesen Vorschlag an die anderen Vertragsparteien. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien legen die Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.
(3) Die Änderungen treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.
Artikel 142
(1) Werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen im Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen geschlossen, so vereinbaren die Vertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder geändert werden müssen.
Die Vertragsparteien berücksichtigen dabei, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens eine weitergehende Zusammenarbeit vorsehen können als die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen.
Die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommen in Widerspruch stehen, werden auf jeden Fall angepasst.
(2) Die Änderungen dieses Übereinkommens, die von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten werden, bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Artikel 141 Absatz 3 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Änderungen nicht vor Inkrafttreten des betreffenden Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
SCHLUSSAKTE
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind.
Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuss geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschließen sind, ohne dass hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne dass sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.
Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuss prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung am besten verwirklicht werden kann.
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2
Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2 festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121
In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die
a) |
unter Nummer 1 aufgeführt sind oder |
b) |
unter Nummer 2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.
|
5. Gemeinsame Erklärung in Bezug auf die nationale Politik im Asylbereich
Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.
6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132
Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
PROTOKOLL
In Ergänzung der Schlussakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in Bezug auf dieses Übereinkommen abgegeben wurden:
I. Erklärung in Bezug auf den Geltungsbereich
Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken.
II. Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens
1. |
Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten geschlossen. Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland. Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Demokratischen Republik. |
2. |
Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muss aber im Interesse der Sicherheitslage und der Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, dass sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken. |
III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67
Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses Übereinkommens festgelegt wird.
Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER IN SCHENGEN AM 19. JUNI 1990 ZUSAMMENGEKOMMENEN MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE:
Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen:
— |
Verbesserung und Erleichterung der Auslieferungspraxis; |
— |
Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten; |
— |
Erarbeitung von Regeln für die gegenseitige Anerkennung der Entziehung der Fahrerlaubnis; |
— |
Möglichkeit der gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen; |
— |
Erarbeitung von Regeln über die gegenseitige Übertragung der Strafverfolgung einschließlich der Möglichkeit der Überstellung des Verdächtigen in sein Herkunftsland; |
— |
Erarbeitung von Regeln über die Rückführung von Minderjährigen, die widerrechtlich der Aufsicht der mit der elterlichen Gewalt betrauten Personen entzogen wurden; |
— |
weitere Erleichterungen der Kontrollen im gewerblichen Warenverkehr. |
Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.
Aus Anlass dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärungen abgegeben:
— |
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. |
— |
Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Außengrenzkontrolle entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser einheitlichen Grundsätze werden die Vertragsparteien insbesondere auf die Harmonisierung der Arbeitsmethoden bei der Grenzkontrolle und -überwachung hinwirken. Darüber hinaus prüft der Exekutivausschuss alle im Hinblick auf die Gestaltung dieser Außengrenzkontrolle zweckdienlichen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung; zu diesen Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Nachvollziehung der Umstände, unter denen ein Drittausländer in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, Maßnahmen zur Angleichung der Kriterien bei der Einreiseverweigerung, zur Erarbeitung eines gemeinsamen Handbuches für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Beamten und zur Förderung eines gleichmäßigen Kontrollstandards an den Außengrenzen durch Austausch und gemeinsame Arbeitsbesuche. |
Aus Anlass der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluss der Zentralen Verhandlungsgruppe, eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt:
— |
die Zentrale Verhandlungsgruppe schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung sind, insbesondere über die Fortschritte der Harmonisierung der rechtlichen Bestimmungen bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, zu unterrichten; |
— |
die eventuellen Auswirkungen dieser Harmonisierung und dieser Umstände auf die Umsetzung des Übereinkommens zu beraten; |
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mit Blick auf die visafreie Einreise von Drittausländern bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur Harmonisierung der Modalitäten der Personenkontrolle an den zukünftigen Außengrenzen auszuarbeiten. |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, einerseits
und die ITALIENISCHE REPUBLIK andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in Paris des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
(2) Für die Italienische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: die Zentraldirektion der Kriminalpolizei des Ministeriums des Innern.
Artikel 3
(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei („Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.
Artikel 4
Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Ministerium der Justiz.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
2. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990.
3. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 6
1. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
2. Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in italienischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
SCHLUSSAKTE
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen macht sich die Italienische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu Eigen.
Die Italienische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Der italienische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
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2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
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3. |
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
|
Geschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 2 UND 3 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZU DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN VOM 14. JUNI 1985
Aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erklären die Vertragsparteien, dass die im italienischen Recht vorgesehenen und auf italienischem Hoheitsgebiet ausgeübten Zuständigkeiten der „Guardia di Finanza“ von den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt unberührt bleiben.
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Paris das Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Italienischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits
und das KÖNIGREICH SPANIEN andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Für das Königreich Spanien ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „La Dirección General de la Policía“.
Artikel 3
(1) Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.
(3) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung des Königreichs Spanien gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.
Artikel 4
Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Justizministerium.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 6
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in spanischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
SCHLUSSAKTE
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich das Königreich Spanien die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu Eigen.
Das Königreich Spanien schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der spanische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
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2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
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3. |
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
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III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen des Königreichs Spanien entgegen:
1. |
Erklärung in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla
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2. |
Erklärung zu der Anwendung der Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen und über Auslieferung
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3. |
Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
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4. |
Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990
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Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Spanien erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits
und die PORTUGIESISCHE REPUBLIK andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Beamten der „Polícia Judiciária“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „A Direcção-Geral da Polícia Judiciária“.
Artikel 3
(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: die Beamten der Kriminalpolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung der Portugiesischen Republik gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.
Artikel 4
Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: das Justizministerium.
Artikel 5
Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird Buchstabe c) der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt:
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Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden könnten. |
Artikel 6
Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, dass die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und die Portugiesische Republik, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttretens dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 8
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
SCHLUSSAKTE
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich die Portugiesische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Portugiesische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der portugiesische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens
|
2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
|
3. |
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
|
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Portugiesischen Republik entgegen:
1. |
Erklärung über die brasilianischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des am 9. August 1960 zwischen Portugal und Brasilien geschlossenen Visabefreiungsabkommens in Portugal einreisen
|
2. |
Erklärung über das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen
|
3. |
Erklärung über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen
|
4. |
Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
|
5. |
Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990
|
Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Portugiesischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien, die dem Übereinkommen von 1990 mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, einerseits
und die GRIECHISCHE REPUBLIK andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in Madrid des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Griechische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Polizeibeamten der „Ελληνική Αστυνομία“ und des „Λιμενικό Σώμα“ im Rahmen ihrer Kompetenzen sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Für die Griechische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „Διεύθυση Διεθωούς Αστυνομικής Συνεργασίας του Υπουργείου Δημοσμιας Τάξεως“.
Artikel 3
Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Justizministerium.
Artikel 4
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.
Artikel 5
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische Republik.
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 7
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
SCHLUSSAKTE
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, macht sich die Griechische Republik die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Griechische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Der griechische Wortlaut der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlussakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens
|
2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
|
3. |
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
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4. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Übereinkommens von 1990
|
5. |
Gemeinsame Erklärung zum Berg Athos
|
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Griechischen Republik entgegen:
1. |
Erklärung der Griechischen Republik zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
|
2. |
Erklärung der Griechischen Republik zur Rechtshilfe in Strafsachen
|
3. |
Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
|
Geschehen zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien in Madrid das Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Griechischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien beigetreten sind, anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, einerseits
und die REPUBLIK ÖSTERREICH andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Österreich dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990:
a) |
die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:
|
b) |
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten. |
(2) Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.
Artikel 3
Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990:
1. |
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:
|
2. |
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten. |
Artikel 4
Für die Republik Österreich ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Bundesministerium für Justiz.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich.
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 6
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
SCHLUSSAKTE
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, macht sich die Regierung der Republik Österreich die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Regierung der Republik Österreich schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
|
2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
|
III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Österreich zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien sowie der Griechischen Republik entgegen:
|
Die Regierung der Republik Österreich nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991 und am 6. November 1992 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien sowie der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis. |
|
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden. |
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits
und das KÖNIGREICH DÄNEMARK andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Dänemark dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:
a) |
die den örtlichen Polizeipräsidenten und dem Reichspolizeichef unterstehenden Polizeibeamten (Polititjenestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen); |
b) |
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten. |
(2) Für das Königreich Dänemark ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Büro des nationalen Polizeipräfekten (Rigspolitichefen).
Artikel 3
Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:
1. |
die den lokalen Polizeipräfekten und dem Büro des nationalen Polizeipräfekten unterstehenden Polizeibeamten (Politijenestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen); |
2. |
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten. |
Artikel 4
Für das Königreich Dänemark ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Justizministerium (Justitsministeriet).
Artikel 5
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht für die Färöer und Grönland.
(2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Färöer und Grönland die im Rahmen der Nordischen Passunion vorgesehenen Bestimmungen für den freien Personenverkehr anwenden, wird der Personenverkehr zwischen den Färöern oder Grönland zum einen und den Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Kooperationsübereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum anderen keinen Grenzkontrollen unterzogen.
Artikel 6
Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Dänemark.
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 8
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in dänischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
SCHLUSSAKTE
I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Dänemark die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Regierung des Königreichs Dänemark schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens
|
2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
|
3. |
Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung
|
III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zur Kenntnis.
Die Regierung des Königreichs Dänemark nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.
Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Dänemark den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Dänemark in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Dänemark erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK FINNLAND
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits
und die REPUBLIK FINNLAND andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Finnland dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Republik Finnland sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:
a) |
die Polizeibeamten (poliisin virkamiehistä poliisimiehet — av polisens tjänstemän polismän); |
b) |
die Beamten der Grenzüberwachungsbehörde (rajavartiolaitoksen virkamiehistä rajavartiomiehet — av gränsbevakningsväsendets tjänstemän gränsbevakningsmän) für den Menschenhandel nach Artikel 40 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990; |
c) |
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten (tullimiehet — tulltjänstemän). |
(2) Für die Republik Finnland ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das nationale Büro der Kriminalpolizei (Keskusrikospoliisi — Centralkriminalpolisen).
Artikel 3
Für die Republik Finnland sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:
1. |
die Polizeibeamten (poliisin virkamiehistä poliisimiehet — av polisens tjänstemän polismän); |
2. |
die Beamten der Grenzüberwachungsbehörde (rajavartiolaitoksen virkamiehistä rajavartiomiehet — av gränsbevakningsväsendets tjänstemän gränsbevakningsmän); |
3. |
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten (tullimiehet — tulltjänstemän). |
Artikel 4
Für die Republik Finnland ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Justizministerium (Oikeusministeriö — Justitieministeriet).
Artikel 5
Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Finnland.
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 7
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in finnischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Für die Regierung der Republik Finnland
SCHLUSSAKTE
I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung der Republik Finnland die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Regierung der Republik Finnland schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens
|
2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
|
3. |
Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung
|
III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich entgegen:
|
Die Regierung der Republik Finnland nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis. |
|
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden. |
|
Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 |
|
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt die Republik Finnland den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis. |
|
Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Ålandinseln |
|
Die Republik Finnland erklärt, dass den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 2 des Protokolls Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge über die Ålandinseln bei der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens nachgekommen wird. |
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Für die Regierung der Republik Finnland
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Republik Finnland erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits
und das KÖNIGREICH SCHWEDEN andererseits,
angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Schweden dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:
a) |
die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda vid svenska polismyndigheter); |
b) |
die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och från riket); |
c) |
die der schwedischen Küstenwacht unterstehenden Beamten im Zusammenhang mit der Überwachung auf See (Tjänsteman anställda vid den svenska Kustbevakningen i samband med övervakning till sjöss). |
(2) Für das Königreich Schweden ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: die nationale Direktion der schwedischen Polizei (Rikspolisstyrelsen).
Artikel 3
Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:
1. |
die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zuständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda vid svenska polismyndigheter); |
2. |
die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zuständigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben, hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Einreise in und der Ausreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i samband med inresa och utresa till och från riket). |
Artikel 4
Für das Königreich Schweden ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Außenministerium (Utrikesdepartementet).
Artikel 5
Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Schweden.
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 7
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in schwedischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Schweden
SCHLUSSAKTE
I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Schweden die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Regierung des Königreichs Schweden schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.
II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1996 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:
1. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens
|
2. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
|
3. |
Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung
|
III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich entgegen:
|
Die Regierung des Königreichs Schweden nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis. |
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Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden. |
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Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 |
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Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Schweden den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis. |
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Griechischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Italienischen Republik
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Für die Regierung der Republik Österreich
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Für die Regierung des Königreichs Schweden
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Schweden in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Schweden erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.
2 BESCHLÜSSE DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
2.1 HORIZONTAL
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 14. Dezember 1993
bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre
(SCH/Com-ex (93) 10)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens —
BESCHLIESST:
die Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 (*2) und vom 30. Juni 1993 zur Umsetzung des Durchführungsübereinkommens und zur Erfüllung der Voraussetzungen werden bestätigt.
Paris, den 14. Dezember 1993
Der Vorsitzende
A. LAMASSOURE
ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE
Madrid, den 30. Juni 1993
SCH/M (93) 14
1. |
Die Minister und Staatssekretäre vereinbaren das politische Ziel, das Durchführungsübereinkommen ab 1. Dezember 1993 anzuwenden. |
2. |
Die Minister und Staatssekretäre stellen fest, dass die folgenden Voraussetzungen bereits erfüllt sind:
Große Fortschritte sind auf dem Gebiet der übrigen Voraussetzungen erreicht worden, die bereits so weit verwirklicht sind, dass diese Anwendung zum 1. Dezember 1993 möglich sein müsste. Im Hinblick auf dieses Ziel und unter Beachtung des Übereinkommens sind zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Außengrenzkontrollen und der Betäubungsmittel erforderlich, um die bereits getroffenen Vereinbarungen zu einem guten Abschluss zu bringen. Die Minister und Staatssekretäre bestätigen, dass ein betriebsbereites SIS eine unverzichtbare Voraussetzung für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen darstellt. In diesem Bereich sind wichtige Fortschritte erzielt worden. Sie vereinbaren, die Arbeiten zu beschleunigen, damit ein schrittweises Inbetriebnehmen des SIS in dem Maße möglich ist, in dem die Staaten die Tests erfolgreich abschließen und ihr N.SIS betriebsbereit ist. |
3. |
Der Exekutivausschuss wird eine Schlussbilanz der Realisierung der genannten zusätzlichen Anstrengungen in seiner Sitzung im Oktober ziehen. |
4. |
Das Übereinkommen von 1990 wird in allen Staaten angewendet, die die Voraussetzungen erfüllt haben und deren SIS betriebsbereit ist. Zu diesem Zweck verpflichten sich alle Mitgiedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die für die Ratifizierung des Übereinkommens und der Beitrittsprotokolle erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abzuschließen. |
5. |
Die Minister und Staatssekretäre vereinbaren, dass die Erstunterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 die Ratifikationsinstrumente so schnell wie möglich und spätestens zu einem Datum, das es erlaubt, das im ersten Absatz festgelegte Datum einzuhalten, hinterlegen müssen, soweit das noch nicht geschehen ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren ebenfalls, soweit das noch nicht geschehen ist, die Ratifikationsurkunden für die Beitrittsakte der Staaten, deren N.SIS in das System integriert wird, so schnell wie möglich und spätestens zu einem Datum, das es erlaubt, das im ersten Absatz festgelegte Datum einzuhalten, zu hinterlegen. Diese Verpflichtung gilt auch in dem Maß, wie die übrigen Beitrittstaaten ein entsprechendes Niveau ihres N.SIS erreichen. Die Minister und Staatssekretäre kommen überein, dass die Erklärung in der Schlussakte des Übereinkommens betreffend Artikel 139 bedeutet, dass das Inkraftsetzen des Übereinkommens abhängig ist von einer Entscheidung des Exekutivausschusses, die dieser treffen muss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 14. Dezember 1993
bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente
(SCH/Com-ex (93) 22 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens —
BESCHLIESST:
1. |
Unabhängig von den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind bestimmte Dokumente aus den nachfolgenden drei Gründen vertraulich zu behandeln:
|
2. |
Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind vertraulich zu behandeln: die Anlagen 1, 5, 8, 9 und 10 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die Liste der visumpflichtigen Staaten, das Gemeinsame Handbuch, das SIRENE-Handbuch sowie drei Dokumente, die im Beschluss zu den Betäubungsmitteln genannt werden (Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen: SCH/Stup (92) 45; Kompendium über die kontrollierte Lieferung: SCH/Stup (92) 46, 4. Rev.; Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien: SCH/Stup (92) 72, 3. Rev.) (*3). |
3. |
Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des SIRENE-Handbuchs und die Anlage 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Liste der visumpflichtigen Staaten) in ihre nationalen Instruktionen und Handbücher aufnehmen. |
Paris, den 14. Dezember 1993
Der Vorsitzende
A. LAMASSOURE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 22. Dezember 1994
über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
(SCH/Com-ex (94) 29, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,
gestützt auf Artikel 131 des genannten Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 132 des genannten Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 2 in Verbindung mit Nr. 1 Absätze 1 und 2 der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 139 in der Schlussakte des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST
die unumkehrbare Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens:
1. Inkraftsetzen des Regelwerkes
Das Schengener Durchführungsübereinkommen wird in all seinen Teilen für die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt.
Von diesem Tage an werden unter diesen Schengener Vertragsstaaten alle Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens unter besonderer Beachtung der Beschlüsse des Exekutivausschusses über
— |
die Regelungen für den Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen, insbesondere zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen (Dok. SCH/Com-ex (94) 1, Rev. 2), |
— |
die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4), |
— |
die Durchführung der Außengrenzkontrollen und die Maßnahmen zu einer weiteren Verbesserung der Außengrenzsicherung (Dok. SCH/Com-ex (93) 4 rev. 2 Corr. (*4) sowie SCH/Com-ex (94) decl. 8 Corr. (*5), SCH/Com-ex (94) 12 (*6), SCH/Com-ex (94) 16 rev., SCH/Com-ex (94) 23 rev. (*7)), |
— |
die Regelungen für die gemeinsame Sichtvermerkspolitik (Dok. SCH/Com-ex (93) 6 (*8), SCH/Com-ex (93) 7 (*9), SCH/Com-ex (93) 19 (*10), SCH/Com-ex (93) 24, SCH/Com-ex (93) 21, SCH/Com-ex (94) 15 rev., SCH/Com-ex (94) 2, SCH/Com-ex (94) 5 (*11), SCH/Com-ex (94) 6 (*12), SCH/Com-ex (94) 7 (*13), SCH/Com-ex (94) 20 rev. (*14), SCH/Com-ex (94) 24 (*15)), |
— |
die besonderen Regelungen für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (SCH/Com-ex (93) 9, SCH/Com-ex (94) 28 rev.), |
— |
die Regelungen zur Asylzuständigkeit (SCH/Com-ex (93) 15 Corr. (*16), SCH/Com-ex (94) 3 (*17), SCH/Com-ex (94) 11 (*18)) sowie |
— |
die Regelungen zur Erledigung internationaler Rechtshilfeersuchen (SCH/Com-ex (93) 14) |
angewandt.
Für die übrigen, dem Durchführungsübereinkommen beigetretenen Staaten — Italien und Griechenland — wird später ein Beschluss gefasst, wenn sie die Voraussetzungen für das Inkraftsetzen des genannten Durchführungsübereinkommens erfüllen.
2. Erklärung der Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems (SIS)
Zum 26. März 1995 wird die Betriebsbereitschaft des SIS erklärt und für die direkt abfrageberechtigten Behörden geöffnet.
Das SIRENE-Handbuch (Dok. SCH/Com-ex (93) 8 (*19)) zur Ergänzung des SIS findet dann in all seinen Teilen Anwendung.
Aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts der SIS-Steuerungsgruppe geht der Exekutivausschuss davon aus, dass das SIS zu diesem Zeitpunkt funktionsfähig sein wird und die bestehenden nationalen Daten, die im Sinne seiner Erklärung vom 18. Oktober 1993 (SCH/Com-ex (93) decl. 1 (*20)) als wesentlich erachtet werden, entsprechend seiner Erklärung vom 27. Juni 1994 (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev. 2 (*21)), dann geladen worden sind.
Von diesem Zeitpunkt an wird die Gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 des genannten Übereinkommens tätig.
Die Regelungen zum Datenschutz im Schengener Durchführungsübereinkommen finden in vollem Umfang Anwendung. Der Exekutivausschuss nimmt Bezug auf die Feststellung der Gemeinsamen Provisorischen Datenschutzkontrollinstanz, dass die Vertragsstaaten, die die Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, die datenschutzrechtlichen Erfordernisse zum Betrieb des SIS erfüllen.
3. Regelungen für die Vorbereitungszeit (22.12.1994 bis 26.3.1995)
Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die die Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 26. März 1995
— |
die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige Anwendung des Schengener Regelwerkes, insbesondere auch in den Bereichen der konsularischen, justitiellen und polizeilichen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Betäubungsmittelmißbrauchs, in organisatorischer und personeller Hinsicht zu verstärken und das zuständige Personal mit der Anwendung des Schengener Regelwerks weiter vertraut zu machen und |
— |
die technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitungen für den Wirkbetrieb der nationalen N.SIS mit dem C.SIS vollständig abzuschließen und den Zugang der Endnutzer zu diesem System abschließend vorzubereiten. |
Der Exekutivausschuss beauftragt die SIS-Steuerungsgruppe, die technische, organisatorische und personelle Bereitschaft des SIS für den Wirkbetrieb rechtzeitig vor diesem Termin zu bestätigen.
Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die Zugriffsfähigkeit für die dem Exekutivausschuss bereits mitgeteilten direkt abfrageberechtigten Behörden (SCH/OR.SIS (94) 18 rev. 3) zu bestätigen.
Er ersucht die Vertragsparteien, in dieser Zeit weitere Personen- und Sachdaten, die über die als wesentlich erachteten Daten hinausgehen (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev. 2 (*22)), nachzuladen. Die SIS-Datenbanken müssen ständig aktuell gehalten werden.
Der Exekutivausschuss fordert die Vertragsparteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Fluggesellschaften bis zum Zeitpunkt der Flugplanumstellung am 26. März 1995 die für den freien Personenverkehr notwendigen Umstellungsmaßnahmen vorgenommen und dass die Flughafenbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt die zu diesem Zwecke in der Regelung über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen vorgesehenen Maßnahmen (SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4) abgeschlossen sowie die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den freien Personenverkehr getroffen haben.
Die Vertragsparteien werden ersucht, die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber schnellstmöglich entsprechend zu unterrichten.
4. Organisation der Anwendung des Durchführungsübereinkommens nach Inkraftsetzen, insbesondere in der Anfangsphase der Anwendung
Die Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in Europa und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Freizügigkeit nach Artikel 7a des EG-Vertrages zu schaffen.
Der Exekutivausschuss misst daher der Anfangsphase der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem 26. März 1995 besondere Bedeutung zu.
Jede Vertragspartei ist für die Umsetzung, insbesondere für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen in der Anfangsphase der Anwendung, verantwortlich. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, sie stimmen sich, wenn immer erforderlich, untereinander ab und arbeiten eng zusammen.
Zur Bereitstellung des erforderlichen Instruments für die Verwaltung des Durchführungsübereinkommens beschließt der Exekutivausschuss, eine ständige Follow-up-Struktur einzusetzen, die sich aus der bestehenden Zentralen Gruppe mit ihren Arbeitsgruppen und Untergruppen zusammensetzt.
Der Exekutivausschuss beauftragt die ständige Follow-up-Struktur, in der Anfangsphase die Anwendung des Schengener Regelwerkes besonders aufmerksam zu beobachten, auftretende technische Schwierigkeiten zu identifizieren, zu analysieren und schnell zu lösen und — falls erforderlich — Maßnahmen zur wirksameren Anwendung des Durchführungsübereinkommens zu ergreifen.
Der Exekutivausschuss beauftragt den Vorsitz, ab dem 1. Januar 1995 die Arbeiten dieser Follow-up-Struktur vorzubereiten und insbesondere darauf zu achten, dass die Arbeitsgruppen auftretende Schwierigkeiten aufzeigen und schnell Lösungen erarbeiten.
Die Arbeitsgruppen der Follow-up-Struktur tagen in der dreimonatigen Anfangsphase der Anwendung regelmäßig so oft wie erforderlich.
Wenn dringliche Entscheidungen in Einzelfällen getroffen werden müssen, kann die Zentrale Gruppe kurzfristig in begrenzter Zusammensetzung als Follow-up-Ausschuss zusammentreten. Sie besteht aus den Delegationsleitern der Vertragsstaaten oder einem jeweils von diesen benannten hohen Beamten unterstützt von Vertretern der Arbeitsgruppen, die zur Lösung auftretender Schwierigkeiten herangezogen werden müssen.
Auf Ersuchen einer Vertragspartei befasst sich die Zentrale Gruppe auch mit einer generellen Analyse auftretender Schwierigkeiten und macht hierzu unter Einschaltung der Arbeits- und Untergruppen Lösungsvorschläge.
Kommt eine Einigung in der Zentralen Gruppe nicht zustande, wird der Exekutivausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dabei ist den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen zu geben.
Jede Vertragspartei kann die Zentrale Gruppe auch um eine Bewertung von Sachverhalten ersuchen, die nur in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind.
Die Zentrale Gruppe legt dem Exekutivausschuss 3 Monate nach Inkraftsetzen des Durchführungsübereinkommens einen ersten Erfahrungsbericht über den Betrieb des SIS, die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen, die Effizienz der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs und die Ergebnisse der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit vor. Zum 31. März 1996 unterbreitet die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss einen Statusbericht.
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 20. Dezember 1995
bezüglich des Verfahrens für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
(SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Das Dokument SCH/I (95) 40, 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens wird angenommen. Alle Vertragsparteien, die zwecks zeitweiliger Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens in Anspruch nehmen wollen, haben die darin beschriebenen Grundsätze und Verfahren zu beachten.
Ostende, den 20. Dezember 1995
Der Vorsitzende
Johan VANDE LANOTTE
VERFAHREN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SDÜ
SCH/I (95) 40, 6. Rev.
„Artikel 2
(1) |
Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. |
(2) |
Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.“ |
Mit den im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Maßnahmen wird das allgemeine Ziel angestrebt, die Inanspruchnahme des Artikels 2 Absatz 2 zu vermeiden. Die Wiedereinführung der Kontrollen soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.
1. Verfahren bei vorheriger Konsultation (Artikel 2 Absatz 2 erster Satz)
Ein Staat, der kurzfristig die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Erwägung zieht, unterrichtet die anderen Staaten und erteilt dabei folgende Auskünfte:
a) Begründung der vorgesehenen Maßnahme: Erläuterung der Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die nationale Sicherheit darstellen.
b) Tragweite der vorgesehenen Maßnahme: Der Staat gibt an, ob die Kontrollen an sämtlichen Grenzen oder lediglich an einigen Grenzbereichen wieder eingeführt werden sollen.
c) Beabsichtigte Dauer der Maßnahme: Anzugeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme (nach Konsultation) Anwendung findet und für welche Dauer die Maßnahme vorgesehen wäre.
d) Konsultationsersuchen: Es ist anzugeben, welche Maßnahmen der ersuchende Staat im Einzelnen von einigen bzw. allen anderen Staaten zur Vermeidung der Wiedereinführung der Kontrollen bzw. — bei erfolgter Wiedereinführung — zur Ergänzung der von ihm selbst getroffenen Maßnahmen erwartet.
Empfänger der Mitteilung über die Entscheidung sind die Mitglieder des Exekutivausschusses und der Zentralen Gruppe sowie das Generalsekretariat.
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 beruft der Vorsitz rasch eine Sitzung des Exekutivausschusses — möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Zentralen Gruppe — als Vollversammlung oder in beschränkter Zusammensetzung zur Durchführung der Beratungen zwischen den Staaten ein. Die Abhaltung einer besonderen Sitzung ist nicht erforderlich, wenn kurzfristig eine Sitzung des Exekutivausschusses vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt.
Soll die Entscheidung über die Wiedereinführung der Kontrollen nach der Konsultationsphase weiterhin Geltung haben, informiert der ersuchende Staat die oben genannten Personen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2.
Im Rahmen der Vereinbarungen über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit unterrichten die Grenzbehörden des ersuchenden Staates ebenfalls die Grenzbehörden der betroffenen Staaten, um mögliche Reaktionen vor Ort zu beschleunigen.
2. Verfahren bei sofortiger Entscheidung (Artikel 2 Absatz 2 SDÜ zweiter Satz)
Ist ein Staat der Auffassung, dass zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Wiedereinführung der Kontrollen erforderlich ist, unterrichtet er die anderen Staaten unter Angabe der Auskünfte nach Punkt 1: Begründung, Tragweite und vorhergesehene Dauer der Maßnahme.
Die anderen Kriterien nach Punkt 1 finden ebenfalls Anwendung (Empfänger der Mitteilungen, bilaterale Gespräche, usw.).
Der Staat gibt an, ob er die anderen Staaten um unterstützende Maßnahmen ersucht.
Unter Berücksichtigung der Umstände wird möglichst bald nach der Notifizierung des Beschlusses eine Sitzung des Exekutivausschusses abgehalten.
3. Verfahren zur Verlängerung der Maßnahme bzw. zur Wiederherstellung der normalen Situation
Der Staat, der das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 angewandt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung der Kontrollen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach einen Bericht zur Umsetzung des Beschlusses vor.
Ist der Staat jedoch der Ansicht, dass die Dauer der Anwendung des ursprünglichen Beschlusses verlängert werden muss, übermittelt er den diesbezüglichen Beschluss gemäß der unter Punkt 1 bzw. 2 genannten Verfahren.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 7. Oktober 1997
zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland
(SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 131 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens,
gestützt auf die Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1992,
in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139 in der Schlussakte des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Gemeinsame Erklärung in der Schlussakte des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland vorsieht, dass „das Übereinkommen erst in Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“,
in der Erwägung, dass der Exekutivausschuss am 25. April 1997 seinen politischen Willen bekräftigt hat, die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivausschusses zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass die von Griechenland erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens, die in der Erklärung vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen sollen, das Durchführungsübereinkommen in Griechenland in Kraft zu setzen,
in Verfolgung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997, mit der der feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen für Italien zum 26. Oktober 1997 sowie für Österreich und Griechenland bis Ende 1997 in Kraft zu setzen,
aber in Erwägung der Tatsache, dass die Verstärkungen der Außengrenzkontrollen sowie die Umstellung der Flughäfen noch nicht vollständig abgeschlossen sind,
in Bekräftigung seines politischen Willens, möglichst bald ein Inkraftsetzen in Griechenland zu erreichen —
BESCHLIESST:
I. Inkraftsetzen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens
1. |
Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird für Griechenland zum 1. Dezember 1997 unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 4 in einer Anfangsphase in Kraft gesetzt. |
2. |
Die Anwendung dieses Beschlusses auf Griechenland ist an den Abschluss der Verfahren über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Frankreich und die Niederlande gebunden. |
3. |
Die Erfüllung der in Punkt 2 genannten Bedingung wird durch den Abschluss der Verfahren über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Mitteilung des Depositärs nachgewiesen. |
4. |
Die Daten und Modalitäten der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen bleiben einem weiteren Beschluss des Exekutivausschusses — auf der Basis der Erfüllung aller hierfür notwendigen Voraussetzungen — vorbehalten. In Vorbereitung dieses Beschlusses wird die Arbeitsgruppe Grenzen und die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss 1998 einen Bericht vorlegen. Der Exekutivausschuss wird diesen Bericht spätestens in der letzten Sitzung 1998 beraten und dazu einen Beschluss fassen. |
5. |
Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland große Anstrengungen gemacht hat, möglichst bald alle Grenzkontrollen an den Flughäfen und an den Außengrenzen nach Schengener Standard durchzuführen. |
II. Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems
Der Exekutivausschuss erklärt die Betriebsbereitschaft Griechenlands zum 1. Dezember 1997. Ab dem Zeitpunkt wird das System für die abfrageberechtigten Behörden Griechenlands geöffnet.
1. |
Das N.SIS Griechenlands hat alle Testläufe positiv abgeschlossen. Der Exekutivausschuss stellt im Sinne seiner Erklärungen vom 27. Juni 1994 die technische Funktionsfähigkeit des N.SIS Griechenlands sowie des SIS mit dem N.SIS Griechenlands fest. |
2. |
Gemäß Artikel 101 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivausschuss die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen. Der Exekutivausschuss nimmt die von Griechenland übermittelten Listen zur Kenntnis. Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist. Der Exekutivausschuss nimmt die von Griechenland übermittelten Mitteilungen zur Kenntnis. Gemäß den Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 ist eine Voraussetzung für die Erklärung der Betriebsbereitschaft die Mitteilung der Zugriffsfähigkeit für die abfrageberechtigten Behörden des Staates, in dem das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt werden soll. Mit der Kenntnisnahme der von Griechenland übermittelten Listen bestätigt der Exekutivausschuss, dass die Zugriffsfähigkeit der abfrageberechtigten Behörden im Sinne seiner Erklärungen vom 18. Oktober 1993, vom 26. April 1994 und vom 27. Juni 1994 mitgeteilt worden ist. |
3. |
Der Exekutivausschuss geht davon aus, dass für Griechenland bis zum 1. Dezember 1997 das Laden der jeweils bestehenden nationalen Daten, die im Sinne der Erklärungen des Exekutivausschusses vom 18. Oktober 1993 und vom 27. Juni 1994 als wesentlich erachtet werden und somit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung der Betriebsbereitschaft für Griechenland sind, abgeschlossen sein wird. Der Beginn des Ladens der nationalen Daten ist an das Inkrafttreten der Beitrittsinstrumente gebunden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen bereits anwenden, ermächtigt, die Ausschreibungen Griechenlands gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu verwenden. Die SIS-Steuerungsgruppe wird beauftragt, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss kontinuierlich über den Stand der Fortschritte bei dem Laden der Echtdaten zu informieren. |
4. |
Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens finden in Griechenland in vollem Umfang Anwendung. |
Brüssel, den 7. Oktober 1997
Der Vorsitzende
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 23. Juni 1998
bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente
(SCH/Com-ex (98) 17)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen —
BESCHLIESST:
Absatz 2 des Beschlusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind weiterhin vertraulich zu behandeln: die Anlagen 5, 9 und 10 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, das Gemeinsame Handbuch, das SIRENE-Handbuch sowie drei Dokumente, die im Beschluss zu den Betäubungsmitteln genannt werden (Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen (SCH/Stup (92) 45, letzte Fassung), das Kompendium über die Kontrollierte Lieferung (SCH/Stup (92) 46, letzte Fassung) und die Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (SCH/Stup (92) 72, letzte Fassung)).“
Ostende, den 23. Juni 1998
Der Vorsitzende
L. TOBBACK
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. September 1999
bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen
(SCH/Com-ex (98) 26 def.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens,
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139, die in der diesem Übereinkommen beigefügten Schlussakte enthalten ist,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Initiative zur Einrichtung des Ständigen Ausschusses das Bestreben um Komplementarität zu den im EU-Rahmen bestehenden Instrumenten zugrunde liegt,
unter Berücksichtigung der Wahrung des Grundsatzes der nationalen Souveränität,
in der Erwägung, dass dieser Ausschuss bei Bedarf unter Berücksichtigung des funktionalen Rahmens der Europäischen Union rechtzeitig angepasst werden muss —
BESCHLIESST:
Es wird ein Ständiger Schengener Bewertungs- und Anwendungsausschuss (im Folgenden Ständiger Ausschuss genannt) eingerichtet, der unter der Aufsicht des Exekutivausschusses die Aufgabe hat, einerseits zu prüfen, ob alle für die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in einem Staat, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und andererseits für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengener Besitzstandes durch die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen bereits anwenden, Sorge zu tragen, insbesondere durch die Identifizierung von Problemen und die Formulierung von Lösungsvorschlägen.
Der Ständige Ausschuss trägt die alleinige Verantwortung für die Erstellung der Berichte, anhand derer die Vorbereitung der Staaten, die Kandidaten für die Inkraftsetzung Schengens sind, beurteilt und überprüft werden soll, ob tatsächlich alle im Hinblick auf die praktische Anwendung des Übereinkommens und die Aufhebung der Binnengrenzkontrollen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zweite Aufgabe des Ständigen Ausschusses besteht darin, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Exekutivausschuss für die ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens durch die Staaten, in denen es bereits in Kraft gesetzt wurde, Sorge tragen kann, und zwar insbesondere durch die Gewährleistung des Follow-up der Empfehlungen der Besuchsteams an den Außengrenzen und durch die Gewährleistung des Follow-up der im Jahresbericht über die Lage an den Außengrenzen aufgeführten Mängel. Dabei kommt nicht nur den gemeinsamen Schritten zur Verbesserung der Qualität der Außengrenzkontrollen eine große Bedeutung zu, sondern es sollte ebenfalls auf die Optimierung der Anwendung des Übereinkommens im Bereich der polizeilichen, justitiellen sowie SIS-bezogenen Zusammenarbeit geachtet werden. Der Ständige Ausschuss wird Lösungen für die festgestellten Probleme suchen und Vorschläge für eine zufriedenstellende und optimale Anwendung des Übereinkommens aufstellen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertragsparteien. Der Ständige Ausschuss muss sich also darauf beschränken, die Überprüfungen gemäß dem nachstehend aufgeführten Mandat vorzunehmen.
Diese beiden Aufgaben rechtfertigen es, dass dem Ständigen Ausschuss zwei unterschiedliche Mandate erteilt werden:
1. |
Vorbereitung der Berichte, die als Grundlage für die Feststellung dienen werden, dass alle Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in einem Staat, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Ausschuss als Bewertungsausschuss angesehen und mit der Bewertung des Standes der Vorbereitungen dieser Staaten beauftragt werden. |
2. |
Er schafft die Grundlagen dafür, dass der Exekutivausschuss Sorge tragen kann für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in den Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, mit dem Ziel, diese Anwendung und die Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Partnern zu optimieren. Es handelt sich vor allem darum, Lösungen für Probleme zu suchen, die seit der Inkraftsetzung festgestellt worden sind, und Vorschläge zu unterbreiten, um die Kontrollen gemäß den verfolgten Zielen im Sinne des Übereinkommens zu optimieren. In diesem Fall wird der Ausschuss als Anwendungsausschuss angesehen. |
I. BEWERTUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN, DIE KANDIDATEN FÜR DIE INKRAFTSETZUNG SIND
1. AUFGABEN DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES
Im Rahmen seines Bewertungsauftrags wird der Ständige Ausschuss, immer wenn ein Staat Kandidat für die Inkraftsetzung ist, einen Bericht zur Festlegung der Liste der von den Kandidaten zu erfüllenden Kriterien erstellen. Hierbei ist genau das Niveau festzulegen, das in allen vom Übereinkommen abgedeckten Bereichen zu erreichen ist. Nach der Annahme dieser Kriterien durch den Exekutivausschuss wird der Ständige Ausschuss in einem weiteren Bericht prüfen, ob der Staat, der Kandidat für die Inkraftsetzung ist, die Kriterien erfüllt und das festgelegte Niveau erreicht.
Der Ausschuss kann für jeden seiner Zuständigkeitsbereiche einer Gruppe zuständiger Experten das Mandat erteilen, für ihren spezifischen Bereich einen Bericht zu erstellen. In diesen Berichten werden sowohl die qualitativen, die quantitativen, die operationellen, die verwaltungstechnischen als auch die organisatorischen Aspekte behandelt und es müssen darin Mängel oder Schwächen festgestellt und gleichzeitig Lösungsvorschläge unterbreitet werden.
2. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE
Der Ausschuss wird einen detaillierten und ausführlichen Bericht erstellen und die Vorbereitung der Staaten, die Kandidaten für die Inkraftsetzung sind, in allen Bereichen, die im Beschluss SCH/Comex (93) 10 vom 14. Dezember 1993 genannt werden, bewerten, sowie für die Erfüllung aller Voraussetzungen, die zur Anwendung des Schengener Besitzstandes erforderlich sind, Sorge tragen. Die Bewertung betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:
— |
Außengrenzkontrolle, insbesondere Anwendung des Gemeinsamen Handbuchs, |
— |
Überwachung der Land- und der Seeaußengrenzen, |
— |
Visa, insbesondere Anwendung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, |
— |
Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern, einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des unrechtmäßigen Aufenthalts, |
— |
Aufenthaltstitel und Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerung, |
— |
polizeiliche Zusammenarbeit, |
— |
Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich Auslieferung, |
— |
Betäubungsmittel, |
— |
SIS, insbesondere Anwendung des SIRENE-Handbuchs, |
— |
Schutz personenbezogener Daten, |
— |
Entfernungs und Rückübernahmepolitik, |
— |
Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen. |
Einerseits wird sich der Ständige Ausschuss insbesondere auf die folgenden Aufgaben in den Bereichen der Außengrenzen, der polizeilichen Zusammenarbeit, des SIS und der Visa stützen; andererseits wird er eine Liste von Aufgaben erarbeiten, die für weitere Bereiche durch Experten durchzuführen sind.
a) |
Kontrolle der Außengrenzen und der Migrationsströme, einschließlich u. a. der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie der Frage der Rückübernahme Unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten vor Ort und der Art der Grenzen, die es in dem zu besuchenden Staat gibt, können die Experten
Ziel des Besuches ist es, vor Ort die Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen zu prüfen und sich zu vergewissern, dass sie dem Schengen-Standard gemäß dem Übereinkommen, dem Gemeinsamen Handbuch und den einschlägigen Beschlüssen des Exekutivausschusses gerecht werden. |
b) |
Zusammenarbeit an den gemeinsamen Grenzen zu Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, hauptsächlich auf der Ebene der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit, insbesondere Abschluss von bilateralen Abkommen und Entsendung von Verbindungsbeamten In diesem Zusammenhang wird der Ständige Ausschuss beauftragt, folgende Aspekte zu prüfen:
|
c) |
SIS, SIRENE-Büros, Sicherung der Einrichtungen und Datenschutz In diesem Zusammenhang wird der Ausschuss beauftragt, folgende Aspekte zu prüfen:
|
d) |
Erteilung von Visa
Der Ständige Ausschuss sorgt für die Koordinierung dieser Berichte und die Vorlage eines umfassenden Berichtes an den Exekutivausschuss. |
II. ANWENDUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN, DIE DAS ÜBEREINKOMMEN BEREITS ANWENDEN
1. AUFGABEN
Der Ständige Ausschuss soll es ermöglichen, eventuell an den Außengrenzen verzeichnete Probleme und Situationen festzustellen, die nicht dem festgelegten Niveau im Sinne der Ziele des Übereinkommens entsprechen. Er soll es ermöglichen, den besuchten Staat sowie den Exekutivausschuss auf die festgestellten Probleme hinzuweisen und Lösungsvorschläge für eine zufriedenstellende und optimale Anwendung des Übereinkommens zu unterbreiten. In Bezug auf die seit der Inkraftsetzung des Übereinkommens festgestellten Probleme obliegt es dem Ausschuss, technische Vorschläge für die Verbesserung der Kontrollen, der Sicherheit und der Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich der Auslieferung, zu unterbreiten.
Der Ausschuss soll ebenfalls überprüfen, ob die Empfehlungen und Bemerkungen der Besuchsteams an den Außengrenzen umgesetzt worden sind, und ob es möglich war, die eventuell festgestellten Sicherheitsdefizite zu beheben. Gleichsam ist es Aufgabe dieses Ausschusses, das Follow-up der Probleme zu gewährleisten, die im Jahresbericht über die Lage an den Außengrenzen der Staaten, die das Übereinkommen anwenden, aufgezeigt wurden.
Der Ausschuss soll schließlich seine Aufgabe auf flexible und objektive Weise in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und unter Einhaltung der auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen und deontologischen Vorschriften mit der gemeinsamen Zielsetzung, ein höheres Sicherheitsniveau und eine bessere Berücksichtigung der Interessen der übrigen Anwenderstaaten des Übereinkommens zu gewährleisten, ausführen.
2. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE
Für die Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, hat der Ausschuss im Vergleich zu den Besuchsteams einen erweiterten Zuständigkeitsbereich, der jedoch auf die praktischen Fragen ausgerichtet bleibt. Die Bereiche, die für die Bewertung in Frage kommen und die daher in Betracht gezogen werden müssen, decken den gesamten Schengener Besitzstand ab und zwar insbesondere:
— |
Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen. |
— |
Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen der Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden. |
— |
Schengener Informationssystem. |
— |
Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa (insbesondere die Modalitäten der vorherigen Konsultation der Partnerstaaten, wenn es sich um Staatsangehörige aus sensiblen Staaten handelt). |
— |
Maßnahmen zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Drittausländern. |
— |
Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich Auslieferung. |
Vorrangig sollten folgende Aspekte behandelt werden:
a) |
Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen
|
b) |
Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen der Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden
|
c) |
Schengener Informationssystem
|
d) |
Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa
|
III. GRUNDSÄTZE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES
Zusammensetzung des Ausschusses
Der Ausschuss hat einen dauerhaften Status. Er setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter für jeden Unterzeichnerstaat des Durchführungsübereinkommens oder des Kooperationsübereinkommens zusammen. (Dieser hochrangige Vertretung kann begleitet werden.) Der Ständige Ausschuss lässt sich im Rahmen seiner Sitzungen und seiner diversen Besuche vom Sekretariat unterstützen.
Der Ausschuss wird alle Staaten in einer vom Exekutivausschuss festzulegenden Reihenfolge und in von ihm zu bestimmenden Abständen besuchen.
Zur Durchführung ihrer Arbeiten haben die ständigen Mitglieder die Möglichkeit, sich an die Schengen-Staaten zu wenden, damit diese ihnen für Aufträge von beschränkter Dauer Experten für jeden vom Übereinkommen abgedeckten Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stellen, insbesondere zur Durchführung der Besuche in den Staaten gemäß den von den ständigen Mitgliedern festgelegten Modalitäten. Bestimmte Expertenbesuche können entweder gemeinsam durchgeführt werden oder spezifisch auf einen dieser Bereiche ausgerichtet sein. Jeder Staat hat das Recht, in jedem Zuständigkeitsbereich einen Experten für die Durchführung der Besuche im Rahmen des Ständigen Ausschusses zu bezeichnen. Der Ständige Ausschuss wird jedoch bestrebt sein, den Umfang der Delegationen auf ein mit den technischen Zwängen dieser Besuche vereinbares Verhältnis zu beschränken.
Bei gleichzeitig stattfindenden Besuchen in Form von Expertengruppen, die auf jeden der spezifischen Bereiche spezialisiert sind, wird vor Ende des Besuches eine Koordinierungssitzung zwischen allen Experten vorgesehen werden.
Die Experten müssen über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Im Allgemeinen ist eine gewisse Kontinuität bei ihrer Benennung wünschenswert.
Die Europäische Kommission wird als Beobachter an den Arbeiten des Ständigen Ausschusses und an den Tätigkeiten der Arbeitsgruppen teilnehmen, die für den Ständigen Ausschuss, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss bestimmt sind.
Gemeinsame Kontrollinstanz
Die Arbeiten des Ständigen Ausschusses werden unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinsamen Kontrollinstanz durchgeführt. Der Ständige Ausschuss ist berechtigt, die Gemeinsame Kontrollinstanz in Bezug auf Bereiche, die in ihre Zuständigkeit fallen, zu konsultieren.
Zu besuchende Orte
Die zu besuchenden Orte und die einzuholenden Informationen werden Fall für Fall vom Ständigen Ausschuss in Verbindung mit den jeweiligen Arbeitsgruppen festgelegt.
Sprachenregelung
Die während der Besuche zu handhabende Sprachenregelung wird für jeden Besuch näher bestimmt werden.
Erleichterung der Arbeiten des Ausschusses
Die Behörden des besuchten Partnerstaates werden dafür sorgen, dass ihre Behörden die erforderliche Kooperation und Unterstützung leisten werden, damit der Ausschuss seinen Auftrag ordnungsgemäß erledigen kann. Der besuchte Staat wird dem Ausschuss die für den Besuch relevanten Informationen zu den zu besuchenden Orten sowie die einschlägigen Daten — statistische Angaben, Fakten, Analysen oder andere Informationen — zumindest einen Monat vor dem ersten Besuchstag (in einer der Amtssprachen Schengens) zur Verfügung stellen.
Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Besuchen
Diese Kosten gehen zu Lasten der Mitglieder des Ausschusses oder ihrer Experten. Der besuchte Staat wird die logistischen Kosten vor Ort übernehmen.
Ausarbeitung des Berichts
Der Bericht wird gemäß der vom Ständigen Ausschuss in Absprache mit den zuständigen Arbeitsgruppen festgelegten einheitlichen Berichtsvorlage abgefasst werden. Diese kann gemäß den Bedürfnissen und Besonderheiten angepasst werden.
Ein Vorentwurf des Berichts über die Expertenbesuche wird vom Vorsitz ausgearbeitet und der Expertengruppe vorgelegt werden, die versuchen wird, einen Konsens in Bezug auf die Formulierung dieses Berichts zu erzielen. Die Vertreter des besuchten Staates werden in dieser Expertengruppe einen Beobachterstatus haben. Sobald die Experten den Bericht erstellt haben, wird er dem besuchten Staat übermittelt, der dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Ständigen Ausschuss vorgelegt werden. Letzterer wird versuchen, einen Konsens zwischen diesen beiden Dokumenten zu finden. In Bezug auf weiterhin strittige Punkte wird im Bericht des Ständigen Ausschusses der Standpunkt beider Parteien dargelegt.
Die Berichte müssen klar die Bereiche aufzeigen, in denen die Zielsetzungen erreicht wurden, sowie die Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist, verbunden mit konkreten Vorschlägen zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die Behebung der Probleme oder die Optimierung der Situation zu ergreifen sind. Es obliegt in jedem Fall dem Exekutivausschuss, den endgültigen Beschluss zu fassen.
Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Ausschusses und die Experten müssen bei der Ausübung ihres Amtes die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen wahren. Die in Ausführung dieses Beschlusses erstellten Berichte gelten als vertraulich.
Königswinter, den 16. September 1998
Der Vorsitzende
M. KANTHER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 23. Juni 1998
bezüglich der Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens
(SCH/Com-ex (98) 29 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf die Artikel 92 und 93 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Der Exekutivausschuss bestätigt, dass Absprachen, Verfahrensweisen und sonstige Regelungen für den Betrieb des Schengener Informationssystems in organisatorischer, operationeller, technischer und datenschutztechnischer Sicht getroffen wurden, und empfiehlt, dass diese auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam beibehalten werden.
Ostende, den 23. Juni 1998
Der Vorsitzende
L. TOBBACK
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. September 1998
bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland
(SCH/Com-ex (98) 43 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit Beschluss vom 7. Oktober 1997 teilweise in Kraft gesetzt worden ist —
BESCHLIESST:
1. |
Zur Überprüfung, ob Griechenland alle Voraussetzungen für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen erfüllt, wird ein Ad-hoc-Ausschuss eingesetzt. Alle Vertragsstaaten können sich an diesem Ausschuss durch Entsendung von Experten beteiligen. |
2. |
Dieser Ausschuss hat den Auftrag, Erhebungen in folgenden Bereichen vorzunehmen:
|
3. |
In den Bereichen Außengrenzkontrolle und Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen bewertet der Ausschuss die Ergebnisse seiner Erhebungen. In den übrigen Bereichen formuliert er Bemerkungen. |
4. |
Der Ausschuss fasst die Ergebnisse seiner Erhebungen sowie seine Bewertungen und Bemerkungen in einem Bericht für die Untergruppe „Grenzen“ und die Zentrale Gruppe zusammen. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird der Exekutivausschuss spätestens in seiner Sitzung im Dezember 1998 einen Beschluss in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997, angenommen in Wien, fassen. |
Königswinter, den 16. September 1998
Der Vorsitzende
M. KANTHER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland
(SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens,
gestützt auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29 rev. 2),
gestützt auf den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/C (98) 123 rev. 2),
gestützt auf die Einzelberichte des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland,
in Bestätigung des politischen Willens des Exekutivausschusses zur vollständigen Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland, wie er im Beschluss SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev. vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht worden ist,
in Anerkennung und Würdigung, dass Griechenland in den Bereichen Visaangelegenheiten, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, Bekämpfung der Drogenkriminalität, Schengener Informationssystem und Datenschutz bereits die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens erfüllt,
in Erwägung, dass Griechenland bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hat, insbesondere auf den Flughäfen, um die Sicherung seiner Außengrenzen den Schengener Anforderungen anzupassen —
BESCHLIESST:
1. |
Griechenland wird die anderen Vertragsstaaten über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, zu dem nach seiner Auffassung die Schengener Anforderungen an die Sicherung der See- und Landaußengrenzen von ihm erfüllt sind. |
2. |
Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Griechenland werden aufgehoben, wenn der Exekutivausschuss aufgrund entsprechender Überprüfungen und Besichtigungen des Ad-hoc-Ausschusses feststellt, dass die Schengener Anforderungen für die Sicherung der See- und Landaußengrenzen Griechenlands erfüllt werden. |
3. |
Die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Personal- und Materialausstattung, der Ausbildung der Grenzkontroll- und Grenzüberwachungsorgane und der Koordinierung zwischen den beteiligten Dienstzweigen wird aufgrund von Besichtigungen überprüft. Die erforderlichen Nachbesserungen in den Bereichen
können durch Vorlage von Dokumenten und Unterlagen nachgewiesen werden. |
4. |
Der Exekutivausschuss wird möglichst noch bis Ende 1999 einen Beschluss fassen. |
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
2.2 TITEL II SDÜ: ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN UND PERSONENVERKEHR
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 14. Dezember 1993
bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums
(SCH/Com-ex (93) 21)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Verlängerung des einheitlichen Visums wird nach den gemeinsam festgelegten Grundsätzen vorgenommen, die in dem dieser Erklärung als Anlage beigefügten Dokument enthalten sind.
Paris, den 14. Dezember 1993
Der Vorsitzende
A. LAMASSOURE
ANLAGE BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES GEMEINSAMEN VISUMS
GEMEINSAME GRUNDSÄTZE
1. |
Nach Artikel 17 Absatz Buchstabe e) des Durchführungsübereinkommens trifft der Exekutivausschuss die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung von Visa unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage der im vorliegenden Dokument dargelegten Grundsätze. |
2. |
Die Verlängerung der durch das Visum gewährten Aufenthaltsdauer ist möglich, wenn sich nach der Ausstellung des Visums neue Tatsachen ergeben. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe angeführt werden. Eine Änderung des Zwecks des Visums ist in keinem Fall gestattet. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu beurteilen, ob der angegebene Grund tatsächlich eine Verlängerung rechtfertigt. |
3. |
Auch bei Verlängerung des Visums darf die Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreiten. |
4. |
Die Verlängerung des Visums erfolgt im Rahmen der nationalen Verfahren. |
5. |
Es ist die Behörde des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller befindet; dies gilt auch dann, wenn dieser sich aufgrund des Verlängerungsantrags in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben müsste. Folgende Verwaltungsbehörden sind in den Vertragsparteien für die Verlängerung von Visa zuständig: — Belgien: für die normalen Visa: „les Gouvernements provinciaux“ (Provinzregierungen); für die Diplomaten- und Dienstpässe: „le Ministère des Affaires Étrangères“ (Außenministerium). — Deutschland: Ausländeramt der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. — Griechenland: „Υπουργείο Δημόσιας Τάξης (Γραφεία Αλλοδαπών“ (Ministerium für Öffentliche Ordnung — Ausländeramt). — Spanien: für die normalen Pässe: „Dirección General de la Policía (Comisaría General de Documentación)“ (Generaldirektion der Polizei; Generalkommissariat „Dokumente“) oder die „Gobernadores civiles“ (Zivilgouverneure) sowie in ihrem Auftrag die „Jefaturas Superiores de Policía“ (Polizeidirektionen), „Comisarías Provinciales de Policía“ (Polizeikommissariate der Provinz) und die „Comisarías locales de Policía“ (lokalen Polizeikommissariate); für die Diplomaten- und Dienstpässe: „Ministerio de Asuntos Exteriores“ (Außenministerium). — Frankreich: Préfectures (in Paris, Polizeipräfektur). — Italien: „Ufficio degli Stranieri (Questure Repubblica)“ (Ausländeramt; Polizeipräfektur). — Luxemburg: für alle Visa: „Service des passeports et visas du Ministère des Affaires étrangères“ (Pass- und Visastelle des Außenministeriums). — Niederlande: für die normalen Visa: „de Hoofden van de plaatselijke politie“ (Leiter der lokalen Polizei); für die Diplomaten- und Dienstpässe: „Ministerie van Buitenlandse Zaken“ (Außenministerium). — Portugal: „Serviço dos Estrangeiros e Fronteiras“ (Amt für Ausländer und Grenzangelegenheiten) des „Ministério da Administração Interna“ (Innenministerium). |
6. |
Die Verlängerung von Visa erfolgt gemäß den nationalen Verfahren entweder durch die Anbringung einer neuen Visamarke oder eines Stempels. |
7. |
Für die Verlängerung des Visums wird eine Gebühr erhoben. |
8. |
Bei Angehörigen von Staaten oder bei Personengruppen, bei denen in einer oder mehreren Vertragsparteien das Verfahren der Konsultation der zentralen Behörden erforderlich ist, darf die Verlängerung des Visums nur in Ausnahmefällen erfolgen. Wird das Visum verlängert, so ist die zentrale Behörde des Staates in Kenntnis zu setzen, dessen Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat. |
9. |
Das verlängerte Visum bleibt ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien berechtigt, wofür es bei seiner Erteilung gültig war; in Ausnahmefällen kann durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dieser Regelung abgewichen werden. |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 14. Dezember 1993
bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa
(SCH/Com-ex (93) 24)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 131 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa erfolgt nach den gemeinsamen Grundsätzen, die im in der Anlage enthaltenen Dokument festgeschrieben sind.
Paris, den 14. Dezember 1993
Der Vorsitzende
A. LAMASSOURE
Die Verfahren zur Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer eines einheitlichen Visums, die von dem nach Artikel 131 eingesetzten Exekutivausschuss beschlossen wurden, haben zum Ziel, die aufgrund der Erteilung eines einheitlichen Visums ermöglichte Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens zu verhindern oder die ursprünglich vorgesehene Gültigkeits- bzw. Aufenthaltsdauer zu verringern.
Es ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:
— |
Annullierung, |
— |
Aufhebung, |
— |
Verringerung der Gültigkeitsdauer. |
1. Annullierung des Visums
Die Annullierung des Visums erfolgt an der Grenze (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) und wird von den Kontrollbeamten angeordnet (vgl. Teil II Punkt 1.4.4 des Gemeinsamen Handbuchs (*24 *27 *31 ° *46 *50 147 159)). Sie bewirkt die Verhinderung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens insbesondere bei irrtümlicher Erteilung eines Visums an Drittausländer, die als unerwünschte Person ausgeschriebenen sind. Bei Annullierung wird das Visum angesehen, als hätte es niemals existiert.
Es ist zwischen Annullierung des Visums und Einreiseverweigerung zu unterscheiden; bei der Einreiseverweigerung, bei der das Visum nicht annulliert wird, verweigern die Grenzkontrollbeamten dem Visuminhaber die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates, z. B. aufgrund des Fehlens von Belegen über den Aufenthaltszweck.
Die Annullierung des Visums wird von den für die Grenzkontrollen zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden vorgenommen.
Auf der Visamarke kann ein Überdruck oder ein Vermerk angebracht werden, aus dem klar hervorgeht, dass das Visum verweigert wurde. Es wird empfohlen, das Kinegramm der Visamarke mit einem spitzen Metallgegenstand durchzustreichen.
Die Annullierung des Visums wird der zentralen Behörde des ausstellenden Staates notifiziert. Diese Notifizierung enthält folgende Angaben:
— |
Datum und Gründe der Annullierung, |
— |
Name des Visuminhabers, |
— |
Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, |
— |
Art und Nummer des Reisedokuments, |
— |
Nummer der Visamarke, |
— |
Visakategorie, |
— |
Datum und Ort der Ausstellung des Visums. |
2. Aufhebung des Visums
In einigen Staaten wird zwischen Aufhebung und Annullierung des einheitlichen Visums unterschieden.
Die Aufhebung des Visums, die nicht rückwirkend erfolgt, ermöglicht nach der Einreise in das Hoheitsgebiet die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums.
Nach Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens erfolgt die Aufhebung, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Drittausländer, der im Besitz eines ordnungsgemäß ausgestellten Visums ist, eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Die einschlägige Entscheidung wird nach dem nationalen Verfahren der Vertragspartei getroffen, auf deren Hoheitsgebiet sich der Visuminhaber befindet. Die Vertragspartei, die die Aufhebung anordnet, unterrichtet die ausstellende Vertragspartei unter Angabe der Gründe.
3. Verringerung der Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums
Dieses Verfahren wird in einigen Ländern in Anwendung von Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens vor der Ausweisung eines Drittausländers angewandt, wobei die Aufenthaltsdauer auf die Anzahl der zwischen dem Grenzübertritt und dem vorgesehenen Auslieferungsdatum verbleibenden Tage reduziert wird.
Stellt der Grenzkontrollbeamte fest, dass der Drittausländer nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene Aufenthaltsdauer verfügt, kann er ebenfalls die Verringerung der Gültigkeitsdauer anordnen.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 26. April 1994
bezüglich der Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen
(SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 dieses Übereinkommens,
nimmt das Dokument zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen (SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev.) zustimmend zur Kenntnis —
BESCHLIESST:
Die Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen werden nach dem als Anlage beigefügten Dokument durchgeführt. Die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen fällt in die Zuständigkeit der nationalen Vertragsstaaten.
Bonn, den 26. April 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
ANPASSUNGSMASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG VON VERKEHRSHINDERNISSEN UND AUFHEBUNG VON VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN BEI STRASSENÜBERGÄNGEN AN DEN BINNENGRENZEN
Zur Vollendung des Kontrollwegfalls an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten gehört zusätzlich die Beseitigung von Hindernissen, die den Reiseverkehr aufgrund bisheriger kontrollbedingter Einrichtungen hemmen.
Die Vertragsparteien wollen deswegen umgehend damit beginnen, den schrittweisen Abbau dieser Hemmnisse einzuleiten, sobald positive Hinweise auf Realisierungsaussichten des SIS-Betriebs vorliegen.
In einer ersten Stufe sind solche Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung einer zügigen Überschreitung der Binnengrenzen besonders erforderlich sind und sich ohne unvertretbaren Aufwand relativ rasch realisieren lassen.
Dazu müssen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
— |
Freigabe bisher wegen der Bedürfnisse der Grenzkontrollen gesperrter Fahrbahnen und -spuren, vor allem bei Autobahnübergängen. |
— |
Entfernung von Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, um Beeinträchtigungen des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs auszuschließen. |
— |
Demontage von Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen zur Vermeidung ungünstiger Sicht- und Druckverhältnisse. |
— |
Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Beurteilungsmaßstab für eventuelle neue Geschwindigkeitsanordnungen allein die Verkehrssicherheit ist. |
— |
Technische Vorkehrungen zur Ermöglichung von Wendevorgängen auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen für den Fall, dass Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit wieder eingeführt und Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden. |
Die Verwirklichung der Programme erfolgt in nationaler Verantwortung und — soweit rechtlich oder sachlich notwendig oder zweckmäßig — in gegenseitiger Absprache oder Abstimmung.
Von den vorgenannten Maßnahmen der ersten Stufe sollten möglichst viele zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens abgeschlossen sein, zumindest die, die ohne lange Vorbereitungszeit schnell umgesetzt werden können (z. B. die Beseitigung von Fahrbahnsperren).
Die Vorbereitung der übrigen Anpassungsmaßnahmen der ersten Stufe findet nach folgendem Ablaufplan statt:
1. |
In der Phase vom 1. Juli bis 15. September 1994 ist eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und für jeden Grenzübergang an den Binnengrenzen aufzulisten, welche Schritte zur Realisierung derartiger Anpassungsmaßnahmen im Einzelnen ergriffen werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an bestimmten Grenzübergängen vorläufig Einrichtungen für die polizeiliche Zusammenarbeit verbleiben sollen, so dass dort z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen der Zufahrten zu Dienststellen beibehalten werden dürften. |
2. |
Der Zeitraum vom 15. September bis 31. Oktober 1994 bildet die Phase der Abstimmung zwischen den jeweiligen Nachbarstaaten. Sie haben sich während dieser Periode für jeden Grenzübergang über die zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen erforderlichen Aktivitäten zu verständigen. |
3. |
Zum 31. Dezember 1994 werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, dass die Planungen im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens abgeschlossen werden. |
Die Vertragsparteien informieren die Zentrale Gruppe jeweils zum Ende der drei Vorbereitungsabschnitte über die Erfüllung des Ablaufplans unter Beifügung detaillierter Übersichten.
ABBAU DER PERSONENKONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN
SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev.
Die verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 sind nach jahrelangen intensiven Vorbereitungen fast vollständig verwirklicht oder werden — wie im Falle des Schengener Informationssystems — mit Nachdruck vorangetrieben.
Zur Realisierung des Ziels, das sie ermöglichen sollen — die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen — fehlen noch verschiedene Vorkehrungen. Um zu vermeiden, dass sich der völlige Wegfall der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen selbst nach Erfüllung sämtlicher Kompensationsvoraussetzungen weiter verzögert, ist es dringend geboten, die hierfür erforderlichen Bedingungen herbeizuführen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, nicht nur einen förmlich kontrollfreien, sondern insgesamt einen Zustand an den Binnengrenzen herzustellen, der auch nicht durch fortbestehende, ehemals kontrollabhängige Behinderungen des Verkehrsflusses gekennzeichnet ist.
Zur planmäßigen Abwicklung dieses Prozesses bedarf es eines konkreten Handlungsprogramms für die Umsetzung der einzelnen Schritte.
1 Abschaffung der Personenkontrollen und Entfallen der diesbezüglichen Ausweisverpflichtungen an den Landgrenzen, auf den Flughäfen und in den Seehäfen
1.1 Wegfall der Personenkontrollen
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
Den zuständigen Grenzbehörden ist es damit verwehrt, überhaupt noch Binnengrenzkontrollen vorzunehmen, von den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgesehen.
Umgekehrt bedeutet dies, dass für alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Befreiung von jeglicher grenzpolizeilicher Kontrolle aus Anlass des Grenzübertritts sowie vom Zwang zur Benutzung zugelassener Grenzübergänge besteht.
Unberührt bleiben die Anwendung des Artikels 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens und die Ausübung der Befugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet einschließlich der grenznahen Bereiche zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen.
Nicht vereinbar mit der Abschaffungsregelung des Schengener Durchführungsübereinkommens sind sogenannte Ersatzgrenzkontrollen. Dabei handelt es sich um systematische Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen. Unberührt bleibt Artikel 2 Absatz 2.
Die Ein- und Ausreise über Flug- und Seehäfen ist nur kontrollfrei, soweit dabei gemeinsame Grenzen überquert werden. Dies trifft für Binnenflüge und -fährverbindungen zu. Wegen der automatischen Kanalisierung der Inner- und der Außerschengener Passagierströme können Grenzübertritte bei Intra-Schengen-Flügen und -Schiffspassagen faktisch nur dann ohne Kontrollen stattfinden, wenn in den Flug- und Seehäfen die notwendigen Positionierungskapazitäten eingerichtet sind.
Die Vertragsparteien unterrichten in geeigneter Form
— |
die Bevölkerung, |
— |
die Grenzschutz- und Polizeibehörden sowie |
— |
die Flug- und Seehafenbetreiber und Beförderungsunternehmer |
über die einzelnen Aspekte dieser durch den Kontrollwegfall geprägten neuen Lage an den Binnengrenzen.
1.2 Entfallen der Pflicht zum Vorzeigen von Grenzübertrittsdokumenten aus Anlass des Grenzübertritts
Mit der Befreiung von Grenzkontrollen entfällt die Verpflichtung, aufgrund der Überschreitung der Binnengrenzen ein gültiges Grenzübertrittsdokument vorzuzeigen oder vorzulegen.
Davon unberührt bleiben die für das Inland geltenden nationalen Regelungen über den Besitz, das Mitführen und die Vorlage von Dokumenten zur Feststellung der Identität und der Berechtigung zum Aufenthalt.
Die Delegationen übermitteln bis Ende April 1994 ihre diesbezüglichen Vorschriften, teilen mit, welche Identitätsausweise in ihren Staaten benötigt werden und welche Überprüfungen nach nationalem Recht vorgesehen sind.
2 Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Staßenübergängen
Der Abbau der Personenkontrollen bildet das wichtigste Element zur Erreichung der grenzübergreifenden Freizügigkeit. Zu deren Vollendung gehört aber auch die Beseitigung solcher Hindernisse, die die freie Durchfahrt aufgrund bisheriger kontrollbedingter Einrichtungen hemmen.
2.1 Allgemeine Bemerkungen
a) |
Die vorhandenen Grenzübergänge an den Binnengrenzen — zumindest die größeren und bedeutenden — bilden einen Komplex aus zahlreichen Baulichkeiten und Anlagen. Die erste Phase der Schengener Flankierungsanstrengungen zur Ergänzung der Kontrollabschaffung soll sich lediglich auf die Maßnahmen erstrecken, die direkt dem ungehinderten Grenzübertritt dienen. Die Entfernung oder Nutzungsänderung anderer Gebäude, die die Erinnerung an frühere Kontrollbarrieren wachhalten, und die Durchführung aufwendiger Straßenbauarbeiten, etwa zur Begradigung von Trassen, müssen einer zweiten Stufe vorbehalten werden. |
b) |
Die meisten Schengener Staaten haben in bilateralen Staatsverträgen festgelegt, dass die Überprüfung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Form einer Gemeinschaftsabfertigung jeweils auf dem eigenen Territorium oder dem Staatsgebiet des Nachbarlandes vorgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage sind in Durchführungsvereinbarungen die Kontrollen an nahezu allen Übergangsstellen zusammengelegt worden. Modifizierungen im Blick auf das Schengener Regime setzen damit das Einvernehmen beider Seiten voraus. Den Vertragsparteien obliegt es, diese Verständigung zügig zu erwirken und dem Exekutivausschuss darüber Kenntnis zu geben. |
2.2 Baulich-technische Anpassungsmaßnahmen
Insbesondere müssten zunächst baulich-technische Anpassungsmaßnahmen vorbereitet werden:
— |
An verschiedenen Übergängen, vor allem bei Autobahnübergangsstellen, sind Fahrspuren für den Durchgangsverkehr vorhanden, aber durch Schranken oder Leitplanken gesperrt. Ihre Freigabe kann und soll rasch eingeleitet werden. |
— |
Die Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, vorrangig die auf Autobahnen, befinden sich zu nahe an der Fahrbahn und beeinträchtigen die Sicherheit des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs. Sie sind deswegen zu demontieren. |
— |
Die Zulassung höherer Geschwindigkeiten gebietet es, Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen abzubauen, um ungünstige Sicht- und Druckverhältnisse zu vermeiden. |
2.3 Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen
Sobald die erforderlichen Projekte verwirklicht sind, können die bisherigen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben werden. Ob neuerliche Geschwindigkeitsanordnungen ergehen, hängt allein von Erfordernissen der Verkehrssicherheit ab.
2.4 Vorkehrungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
Bei einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens können die mobilen grenzpolizeilichen Kräfte die zur Vornahme ihrer Überprüfungen notwendigen verlangsamten Geschwindigkeiten durch eine Ad-hoc-Beschilderung erzwingen, so dass keine dauerhaften Verkehrszeichen für diese Fälle aufgestellt werden müssen.
Um Einreiseverweigerungen zu vollziehen, müssen jedoch technische Vorbereitungen getroffen sein, die Wendevorgänge ermöglichen. Deshalb sind auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen in den Mittelleitplanken scharnierverbundene Teilstücke vorzusehen, die sich bei Bedarf sofort öffnen lassen.
2.5 Handlungsprogramme
Die Vertragsparteien erarbeiten für die infrastrukturelle Anpassung der Grenzübergänge in der ersten Phase detaillierte Programme im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens und legen diese dem Exekutivausschuss vor.
Rechtzeitig zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens sollen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt sein:
— |
Freigabe bisher wegen der Bedürfnisse der Grenzkontrollen gesperrter Fahrbahnen und -spuren, vor allem bei Autobahnübergängen. |
— |
Entfernung von Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, um Beeinträchtigungen des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs auszuschließen. |
— |
Demontage von Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen zur Vermeidung ungünstiger Sicht- und Druckverhältnisse. |
— |
Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Beurteilungsmaßstab für eventuelle neue Geschwindigkeitsanordnungen allein die Verkehrssicherheit ist. |
— |
Technische Vorkehrungen zur Ermöglichung von Wendevorgängen auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen für den Fall, dass Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit wieder eingeführt und Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden. |
Die Verwirklichung der Programme erfolgt in nationaler Verantwortung und — soweit rechtlich oder sachlich notwendig oder zweckmäßig — in gegenseitiger Absprache oder Abstimmung. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretariat Berichte über getroffene Maßnahmen.
3 Unterrichtung über vorgezogene Kontrollbefreiungen vor der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens
Die Strategie des Schengener Durchführungsübereinkommens besteht darin, die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an die vorherige Einführung von Ausgleichsinstrumenten zu knüpfen.
Eines der wichtigsten Kompensationsmittel, das Schengener Informationssystem, ist noch nicht verwirklicht, so dass es grundsätzlich bei der Fortsetzung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen bleiben muss.
Die Vertragsparteien halten es ggf. für vertretbar, im Wege bilateraler Absprachen in einigen wenigen Fällen schon jetzt symbolisch und erprobungshalber von Binnengrenzkontrollen Abstand zu nehmen, sofern Sicherheitsbelange dadurch nicht oder nicht gravierend betroffen werden (Probeläufe).
Wenn sie derartige vorgezogene Kontrollbefreiungen in Betracht ziehen, unterrichten sie darüber den Exekutivausschuss.
4 Konsultation über Ersatzgrenzkontrollen
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens besteht die Pflicht zur Konsultation der anderen Vertragsparteien, wenn eine Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit an den Binnengrenzen für einen limitierten Zeitraum nationale Grenzkontrollen durchführen will.
Nach Sinn und Zweck der Regelung gilt dieses Gebot auch dann, wenn im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen Ersatzkontrollen (vgl. 1.1) stattfinden.
Ist eine solche Maßnahme beabsichtigt, soll die betreffende Vertragspartei in gleicher Weise informieren wie in den Fällen, in denen Grenzkontrollen vorübergehend unmittelbar an den Binnengrenzen aufgenommen werden.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 26. April 1994
bezüglich der Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze
(SCH/Com-ex (94) 2)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze erfolgt nach den gemeinsam festgelegten Grundsätzen, die in dem als Anlage beigefügten Dokument enthalten sind.
Bonn, den 26. April 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
ANLAGE BETREFFEND DIE AUSSTELLUNG VON EINHEITLICHEN VISA AN DER GRENZE
1. |
In Artikel 12 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens ist vorgesehen, dass der einheitliche Sichtvermerk von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten Behörden der Vertragsparteien erteilt wird. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) ist insbesondere vorgesehen, dass der Exekutivausschuss die Entscheidungen in Bezug auf die Sichtvermerkserteilung an der Grenze trifft. Darüber hinaus ist im Gemeinsamen Handbuch (Teil II, Punkt 5) Folgendes festgelegt: „Wenn sich herausstellt, dass ein Drittausländer wegen Zeitmangels und aus zwingenden Gründen keine Möglichkeit hatte, ein Visum zu beantragen, können die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen … solchen Drittausländern … ein Visum für einen Kurzaufenthalt erteilen“. In diesen Fällen unterliegt die Visumerteilung gemäß dem Gemeinsamen Handbuch einigen Voraussetzungen:
|
2. |
Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Visum in der Regel von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erteilt wird und dass die Erteilung eines Visums an der Grenze somit eine Ausnahme in bestimmten gerechtfertigten Fällen darstellt. |
3. |
Das an der Grenze erteilte Visum kann fallbedingt, nach Maßgabe der nationalen Regeln und vorbehaltlich der Einhaltung der nachstehenden Bedingungen entweder
sein. In beiden Fällen darf das erteilte Visum nur für eine Einreise gültig sein. Bei einem Visum für den kurzfristigen Aufenthalt darf die Gültigkeitsdauer 15 Tage nicht überschreiten. |
4. |
Handelt es sich um einen Drittausländer, der zu einer Kategorie von Personen gehört, bei der die zentralen Behörden einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien zu konsultieren sind, wird an der Grenze grundsätzlich kein Visum ausgestellt, insbesondere aufgrund der erforderlichen Bearbeitungszeit von mindestens 7 Tagen. In Ausnahmefällen kann diesen Kategorien von Personen jedoch ein Visum an der Grenze ausgestellt werden. In diesem Fall kann ausschließlich ein Visum erteilt werden, dessen räumliche Gültigkeit sich auf den ausstellenden Staat beschränkt. Dieses Visum wird nur in den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fällen, d. h. aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund nationaler Verpflichtungen, ausgestellt. Die Ausstellung dieses Visums ist den zentralen Behörden der übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu notifizieren. |
5. |
Die Erteilung von Visa an der Grenze erfolgt durch die Grenzkontrollbehörden gemäß den nationalen Bestimmungen. In der Praxis kann das Visum entweder durch die Verwendung des Schengener Visumetiketts oder durch die Anbringung eines besonderen Stempels erteilt werden. |
6. |
An der Grenze ausgestellte Visa werden in eine Statistik eingetragen. Die Vertragsparteien tauschen diese Statistiken monatlich über das Generalsekretariat aus. |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSCHUSSES
vom 21. November 1994
bezüglich der Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ
(SCH/Com-ex (94) 15 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
1. |
Das automatisierte Verfahren zur Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden jeweils anderer Vertragsstaaten im Rahmen der Visaerteilung richtet sich für die Zeit ab Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens in Konkretisierung der Bestimmungen der Gemeinsamen konsularischen Instruktion nach den in dem als Anlage beigefügten Datenwörterbuch — SCH/II-Vision (93) 20, 3. Rev. (*25) — festgelegten Grundsätzen. Soweit Vertragsstaaten die technischen Voraussetzungen für die Anwendung des automatisierten Verfahrens nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens noch nicht erfüllen, werden die Konsultationsdaten für diese Staaten auf der Grundlage der Regelungen der Gemeinsamen konsularischen Instruktion mit herkömmlichen Übermittlungsmethoden weitergeleitet. |
2. |
Der Exekutivausschuss fordert alle Vertragsstaaten auf, die technischen Voraussetzungen für die Anwendung des automatisierten Verfahrens baldmöglichst zu schaffen. |
3. |
Solange das für die Übermittlung der Konsultationsdaten vorgesehene SIRENE-Leitungsnetz (Phase II) zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorbezeichneten Verfahrensgrundsätze noch nicht zur Verfügung steht, regeln die jeweils betroffenen Vertragsstaaten, dass die Übermittlung der Daten unter Nutzung öffentlicher Wählleitungen erfolgen kann. Die Vertragsstaaten sorgen für eine angemessene Sicherheit bei der Datenübertragung. |
4. |
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der in seinem Land für das automatisierte Verfahren notwendigen Einrichtungen selbst. Über ggf. mögliche Ausgleichszahlungen für die Übermittlung der Daten beraten die Vertragsstaaten 12 Monate nach der Inbetriebnahme unter Einbeziehung des Verursacherprinzips. Hierbei berücksichtigen die Vertragsstaaten, dass im Rahmen des Konsultationsverfahrens durch den konsultierten Staat auch die berechtigten Sicherheitsinteressen des konsultierenden Staates wahrgenommen werden. Die Vertragsstaaten erheben die durch den laufenden Betrieb des Konsultationsverfahrens enstehenden Kosten ab Inbetriebnahme des Systems und unterbreiten spätestens nach 12 Monaten entsprechende Übersichten. |
Heidelberg, den 21. November 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 21. November 1994
bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel
(SCH/Com-ex (94) 16 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens,
nimmt Dokument SCH/I-front (94) 43 zustimmend zur Kenntnis —
BESCHLIESST:
Die Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel durch die Vertragsstaaten wird nach den in Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (*26) niedergelegten Grundsätzen vorgenommen.
Heidelberg, den 21. November 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
BESCHAFFUNG DES GEMEINSAMEN EIN- UND AUSREISESTEMPELS
SCH/I-Front (94) 43
Die Vertragsparteien werden bei der Beschaffung von Stempeln, die für den Nachweis der Ein- und Ausreise über die Außengrenzen zu verwenden sind, vom Pflichtenheft für die Herstellung des gemeinsamen Ein- und Ausreisestempels gemäß Dokument vom 17. September 1993 — SCH/Gem-Handb (93) 15 — ausgehen. Dieses sieht insbesondere die Benutzung von Stempeln mit zwei Farben vor.
Ausnahmsweise können die mit nur einer Farbe ausgestatteten gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die bereits erworben und an die Grenzdienststellen verteilt worden sind, so lange verwandt werden, bis Ersatzbeschaffungen stattfinden. Die Ersatzstempel müssen auf jeden Fall zweifarbig sein.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 22. Dezember 1994
bezüglich der Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen
(SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 4 und 6 dieses Übereinkommens,
nimmt das Dokument über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (SCH/I-front (94) 39, 9. Rev.) zustimmend zur Kenntnis —
BESCHLIESST:
Zur Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen werden die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen durchgeführt.
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
BESCHLUSS
über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen
SCH/I-Front (94) 39, 9. Rev.
Bei der Einführung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen ist der Bedeutung des Luftweges für die illegale Zuwanderung sowie der Funktion der Flughäfen als Binnen- und Außengrenzen Rechnung zu tragen.
Die Vertragsparteien halten die Durchführung folgender weiterer Maßnahmen für erforderlich:
1. |
Ausgehend von dem Erfordernis, dass sich Passagiere von Drittlandsflügen bei der Ankunft in den Flughafengebäuden vor der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle und beim Abflug nach der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle nicht mit Intra-Schengen-Reisenden vermischen dürfen, und die hierzu erforderlichen baulichen Maßnahmen für eine physische Separierung der Fluggäste bis zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens auf allen Flughäfen abgeschlossen sein sollen — dem Flughafen Amsterdam/Schiphol wurde als Ausnahmeregelung hierzu eine Frist bis Ende 1995 mit der Maßgabe eingeräumt, die klare Trennung der Passagierströme bis dahin auf administrative Weise sicherzustellen —, wird das Schengener Durchführungsübereinkommen auch im Luftverkehr zu dem vom Exekutivausschuss festgesetzten Termin in Kraft gesetzt (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189). Die Vertragsparteien unterrichten sich in der Vorbereitungsphase vom 22. Dezember 1994 bis 26. März 1995 über die Vorkehrungen, die getroffen werden. |
2. |
Zur Verringerung von Wartezeiten bei der Kontrolle von Drittlandsflügen für gemeinschaftsrechtlich Begünstigte, die im Regelfall nur einer Identitätsüberprüfung unterzogen werden, sind gesonderte Kontrollpositionen bereitzuhalten, die durch eine in allen Schengener Staaten einheitliche Mindestbeschriftung unter Verwendung des Emblems der Europäischen Union mit dem Zusatz „EU“ im Sternenkreis gekennzeichnet werden sollen. Die Kontrollstellen für Drittausländer werden mit dem Hinweis „Non-EU-Nationals“ beschriftet. In den Staaten romanischer Sprache lauten die Kürzel „UE“ bzw. „Non-UE“. |
3. |
Auf Landeplätzen — dies sind die Flugplätze, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines Verkehrsflughafens haben, jedoch für internationale Flüge amtlich freigegeben sind — werden die Kontrollgegebenheiten an diejenigen auf Verkehrsflughäfen mit folgenden Ausnahmen angeglichen:
Das Gemeinsame Handbuch wird um entsprechende Vorschriften für Landeplätze ergänzt. |
EINFÜHRUNG UND ANWENDUNG DES SCHENGENER REGIMES AUF VERKEHRSFLUGHÄFEN UND LANDEPLÄTZEN
Eine wichtige Rolle im Schengener System spielen die Flughäfen. Sie haben zum einen eine große Bedeutung als Zugangswege für ständig steigende Reisendenströme und damit auch für illegale Zuwanderer, zum anderen sind sie sowohl Binnen- wie Außengrenzen und bilden von daher einen besonderen Bereich mit einer Reihe spezifischer Probleme.
Im Einzelnen geht es um folgende Aspekte:
— |
Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens; |
— |
Kanalisierung der Passagierströme auf den Flughäfen; |
— |
Heranführung der Kontrollintensität im Zivilverkehr an den Schengener Standard; |
— |
Besonderheiten für Landeplätze. |
1 Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Verkehrsflughäfen
Das Schengener Regime bringt eine wesentliche Neuerung: Passagiere von Binnenflügen unterliegen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit keiner Personenkontrolle mehr, Fluggäste von Drittlandsflügen werden je nach Staatsangehörigkeit mehr oder weniger intensiv bei der Ein- und Ausreise kontrolliert. Um beide Ziele gleichzeitig erreichen zu können, bedarf es einer Trennung der zwei Reisendenkategorien. Es gilt dadurch zu verhindern, dass einerseits Binnenpassagiere überprüft werden und andererseits Fluggäste von Drittlandsflügen ohne Kontrollen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gelangen.
Die Separierung kann lückenlos nur auf physische Weise realisiert werden. Darunter sind zweckmäßige bauliche Maßnahmen zu verstehen. In Betracht kommen die Einziehung von Wänden in bestehenden Abfertigungseinrichtungen, die Nutzung verschiedener Ebenen in vorhandenen Gebäuden oder die Abwicklung der Verkehre über getrennte Terminals.
Ausgehend davon, dass die Erstellung der baulichen Anlagen bis zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens auf allen Flughäfen abgeschlossen sein sollen, wobei dem Flughafen Amsterdam-Schiphol als Ausnahmeregelung hierzu eine Frist bis Ende 1995 mit der Maßgabe eingeräumt wurde, die klare Trennung der Passagierströme bis dahin auf administrative Weise sicherzustellen, wird das Schengener Durchführungsübereinkommen auch im Luftverkehr zu dem im Exekutivausschuss festgesetzten Termin in Kraft gesetzt (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189).
Die Vertragsparteien unterrichten sich in der Vorbereitungsphase vom 22. Dezember 1994 bis 26. März 1995 über die Vorkehrungen, die getroffen werden.
2 Kanalisierung der Verkehrsströme auf Flughäfen
Probeläufe haben gezeigt, dass die Anwendung der Schengener Kontrollbestimmungen besonders gegenüber Drittausländern zu einer erheblichen Erhöhung der Abfertigungsdauer führt und längere Wartezeiten hervorruft. Um wenigstens die kontrollbedingten Verweilzeiten der gemeinschaftsrechtlich Begünstigten in einem erträglichen Rahmen zu halten, muss für diese Fälle in verstärktem Maße auf eine Beschleunigung des Kontrolldurchlaufs gedrungen werden.
Hier bietet sich an, gesonderte Abfertigungspositionen für gemeinschaftsrechtlich Begünstigte vorzusehen, damit dieser Personenkreis, der selbst im Regelfall nur einer Mindestkontrolle zu unterziehen ist, nicht deshalb Verzögerungen erfährt, weil am gleichen Schalter Drittausländer eingehend und damit zeitaufwendiger überprüft werden. Erfahrungen belegen, dass die Passagiere sich allerdings nur dann ordnungsgemäß in die jeweiligen Abfertigungsspuren einreihen, wenn diese allgemein verständlich gekennzeichnet sind. Dabei ist die Befolgung der Hinweise umso eher zu erwarten, je einheitlicher die Ausschilderung gestaltet ist. Angestrebt werden muss eine abgestimmte Praxis innerhalb der Schengener Staatengemeinschaft.
Für gemeinschaftsrechtlich Begünstigte sollen daher gesonderte Kontrollpositionen mit einer in allen Schengener Staaten einheitlichen Mindestbeschriftung unter Verwendung des Emblems der Europäischen Union mit dem Zusatz EU im Sternenkreis eingerichtet werden. Die Kontrollstellen für Drittausländer werden mit dem Hinweis „Non-EU-Nationals“ beschriftet. In den Staaten romanischer Sprache lauten die Kürzel „UE“ bzw. „Non-UE“.
3 Heranführung der Kontrollintensität im Zivilluftverkehr an den Schengener Standard
Für die Kontrolle auf Flughäfen als Außengrenzen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Überprüfung von Reisenden etwa an Straßenübergängen. Im Unterschied zu den dortigen Gegebenheiten spielt jedoch im Luftverkehr die Zeitkomponente — namentlich im Hinblick auf Anschlussverbindungen — eine besondere Rolle.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen Kontrollintensität und Zeitelement gilt es möglichst so aufzulösen, dass den beiderseitigen Bedürfnissen Rechnung getragen wird. Im Zweifel gebührt aber dem Sicherheitserfordernis Vorrang.
Die Dauer des gesamten Abfertigungsvorgangs hängt außer vom Umfang der grenzpolizeilichen Aktivitäten von einer Reihe weiterer Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Passagieraufkommen, der Reisendenzusammensetzung, den jeweiligen baulichen Strukturen und sonstigen Aspekten. Die Verhältnisse variieren von Flughafen zu Flughafen. Untersuchungen der IATA haben ergeben, dass die Überschreitung einer durchschnittlichen reinen Kontrollzeit von 40 Sek. je Fluggast zu beträchtlichen Störungen des Betriebsablaufs führt. Tests unter Zugrundelegung des Schengener Kontrollstandards haben dies bestätigt. Die Probleme können wegen der begrenzten Raum- und Unterbringungskapazitäten auch durch Personalverstärkungen nicht von heute auf morgen entscheidend behoben werden.
Deswegen müssen für Flughäfen neben Aufstockungen im Personalbereich spezielle Verfahren entwickelt werden, die dazu beitragen, dass das Schengener Überprüfungsniveau eingehalten wird, und dies mit einer Kontrolldauer, die den Zeitansätzen anderer beteiligter Systeme, wie etwa des internationalen Luftverkehrs, grundsätzlich nicht diametral zuwiderläuft.
Zu unterscheiden ist zwischen kurz- oder mittelfristig realisierbaren Maßnahmen organisatorischer und taktischer Art und solchen, die auf einer komplexen Technik basieren und daher zu ihrer Verwirklichung eine längere Zeit beanspruchen.
Die Vertragsparteien werden die folgenden Punkte auf ihre Zweckmäßigkeit im Einzelnen überprüfen:
3.1 Organisatorische und taktische Methoden
Schritte dieser Kategorie sollen der Rationalisierung und Beschleunigung des Kontrollvorgangs — ohne Sicherheitsverluste — dienen.
— |
Die Einrichtung einer zweiten Abfertigungslinie würde es dem Personal in den Kontrollkabinen ermöglichen, schwierig gelagerte Fälle an Entlastungskräfte abzugeben und dadurch den zügigen Passagierfluss aufrechtzuerhalten. |
— |
Nach der Entscheidung der Minister und Staatssekretäre vom 6. November 1992 sind die Außengrenzkontrollen dann wirksam im Sinne der Schengener Vorgaben, wenn sie in ihrem Intensitätsgrad der Risiko- und Gefährdungslage in den Drittländern entsprechen. Die Schengener Vertragsstaaten informieren sich untereinander über die Handhabung in der Praxis. Die Vertragsparteien wollen zu diesem Zweck durch ihre Sicherheitsbehörden in Kürze Erhebungen über die von Drittstaaten ausgehenden Risiko- und Gefährdungseinwirkungen vornehmen lassen. |
— |
Ein Mittel zur Beschleunigung der Abfertigung namentlich durch Vermehrung der Kontrollpositionen bei gleichzeitiger Personaleinsparung stellt die automatisierte Grenzkontrolle dar. Es handelt sich um eine maschinelle Überprüfung durch elektronisches Lesen eines Grenzübertrittsdokuments oder einer eigens ausgegebenen Chipkarte. Verbesserungseffekte ergeben sich vor allem durch die Installierung einer Vielzahl solcher Einrichtungen, die keinen großen Raumbedarf erfordern und im Vergleich zu einer mit Personal besetzten Kontrollstelle wesentlich kostengünstiger betrieben werden können. Mit einem solchen Verfahren lassen sich alle Einreisevorraussetzungen sowohl durch den EDV-gestützten Rückgriff auf die Fahndungsdateien wie durch Feststellungen vor Erteilung der Nutzungsberechtigung und Wiederholungschecks umfassend und aktuell abklären. Zudem wären gegebenenfalls ergänzende Kontrollen durch Beamte der Grenzbehörden jederzeit möglich. |
3.2 Advanced-Passenger-Information-System
Zur Heranführung der Intensität der Kontrolle des Luftverkehrs an die Schengener Normen müssen neue Wege beschritten werden. Da die Spielräume für wesentliche Kontrollverlängerungen nach Ankunft der Flugzeuge nicht beliebig erweiterungsfähig sind, muss dazu übergangen werden, antizipierte Überprüfungen der Reisenden vor dem Eintreffen der Maschinen vorzunehmen. Solche Verfahren werden zum Teil in der internationalen Luftfahrt bereits praktiziert und so abgewickelt, dass die Passagierdaten elektronisch nach dem Start des Flugzeuges zum Zielflughafen übermittelt werden, wo die Grenzbehörden sofort mit dem Abgleich anhand ihrer Informations- und Fahndungsbestände beginnen können und hierfür im Regelfall ausreichend Zeit haben.
3.3 Pre-Flight-Inspections
Eine andere Möglichkeit zu einer vorgezogenen Überprüfung von Fluggästen bietet das „Pre-Flight-Inspection“- Verfahren bei Flügen aus Drittländern. Dabei können Kontrollbeamte des Bestimmungsstaates im Ausgangsflughafen auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Passagiere Voraussetzungen für die Einreise in den vorgesehenen Schengen-Staat erfüllen und den Flug antreten dürfen. Es handelt sich daher um eine Maßnahme, welche die Einreisekontrolle auf dem Zielflughafen ergänzt, sie aber nicht ersetzt.
4 Besonderheiten für Landeplätze
Auf Landeplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines Verkehrsflughafens haben, jedoch für internationale Flüge amtlich freigegeben sind, unterliegen Passagiere von Drittlandsflügen der Personenkontrolle (Teil II Punkt 3.3.3 des Schengener Handbuchs (*24 *27 *31 ° *46 *50 147 159)).
Zur Vermeidung von Gefahren muss eine Überprüfung von Reisenden solcher Flüge erfolgen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittsaates stattgefunden haben.
Wenn der Umfang des Luftverkehrs dies nicht gebietet, braucht auf Landeplätzen nicht ständig Kontrollpersonal vorgehalten zu werden, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können. Der Landeplatzbetreiber soll verpflichtet sein, die zuständigen Grenzpolizeibehörden über An- und Abflug eines Flugzeuges im Drittlandsflugverkehr frühzeitig zu unterrichten. Die Verwendung von Hilfspolizeibeamten ist gestattet, sofern das nationale Recht dies vorsieht.
Angesichts des allgemein nur sporadischen Flugbetriebs kann bei Landeplätzen grundsätzlich auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Innerschengener Flügen und Drittlandsflügen verzichtet werden.
Das Gemeinsame Handbuch wird um entsprechende Vorschriften für Landeplätze ergänzt.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 22. Dezember 1994
bezüglich des Austausches von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken
(SCH/Com-ex (94) 25)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
1. |
Im Hinblick auf die Praxis der Erteilung von einheitlichen Sichtvermerken tauschen die Vertragstaaten untereinander statistische Informationen aus. Hinsichtlich der dabei zu erhebenden Angaben und der Erhebungszeiträume gilt die als Anlage beigefügte Übersicht. |
2. |
Die Vertragstaaten übersenden die Statistiken an das Generalsekretariat. Das Generalsekretariat führt die statistischen Informationen jeweils zusammen und erstellt für jeden Erhebungszeitraum Gesamtübersichten, die den Vertragstaaten zur Verfügung zu stellen sind. |
3. |
Ungeachtet dessen können auch vor Ort im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit nach einem dort vereinbarten Verfahren Statistiken ausgetauscht werden. |
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken
SCH/II-Front (94) 33 Rev.
Art des Sichtvermerks |
Häufigkeit |
Zu erhebende Angaben |
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Einheitlicher Sichtvermerk der Auslandsvertretungen |
Halbjährlich |
|
||||||||
Einheitlicher Sichtvermerk (ausgestellt an der Grenze) |
Vierteljährlich |
|
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Sichtvermerk mit räumlich beschränkter Gültigkeit |
Vierteljährlich |
(die statistische Erfassung berührt nicht die Unterrichtungspflicht der anderen Vertragsparteien) |
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Sichtvermerk nach Konsultation der Zentralen Behörden anderer Vertragstaaten |
Jährlich |
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BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1995
bezüglich der gemeinsamen Visapolitik
Beschluss aufgenommen in dem Bericht über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses
(SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. Rev.)
8. Verschiedenes
Visapolitik gegenüber indonesischen Staatsangehörigen
Der Exekutivausschuss hat den Punkt zur Visapolitik gegenüber indonesischen Staatsangehörigen, der in der Tagesordnung des Follow-up-Ausschusses genannt wurde, aufgegriffen und vorübergehend folgende Ausnahmeregelung vereinbart:
1. |
Bei Visumanträgen von indonesischen Staatsangehörigen, die in bzw. durch das portugiesische Hoheitsgebiet reisen möchten
|
2. |
Bei Visumanträgen von indonesischen Staatsangehörigen, die weder in noch durch das portugiesische Hoheitsgebiet reisen möchten
|
Der Exekutivausschuss wird gegen Ende dieses Jahres auf diesen Punkt zurückkommen.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 20. Dezember 1995
bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten
(SCH/Com-ex (95) 21)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 7 und 131 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Schengen-Staaten werden statistische Daten und konkrete Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten so schnell wie möglich austauschen.
Sie verpflichten sich, ihnen bekannte konkrete Informationen dem Vorsitz über das Generalsekretariat mitzuteilen.
Die Untergruppe „Grenzen“ wird diese Hinweise in allen Sitzungen prüfen und konkrete Lösungen vorschlagen.
Ostende, den 20. Dezember 1995
Der Vorsitzende
J. VANDE LANOTTE
NOTIZ AN DIE ZENTRALE GRUPPE
SCH/I-front (95) 45 rev. 2 corr.
In seiner Sitzung am 24. Oktober 1995 hat der Exekutivausschuss die Zentrale Gruppe beauftragt, die im Bereich der Kontrollen an den Außengrenzen festgestellten Probleme zu prüfen.
Zu diesem Zweck wurde in Anwendung des Artikels 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens und zur konkreten Umsetzung der Bestimmungen nach Punkt 4.1 des Gemeinsamen Handbuchs ein statistisches Instrument ausgearbeitet, das auf den im CIREFI-Rahmen geleisteten Arbeiten basiert.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem Schengen-Sekretariat bis zum 30. eines jeden Monats, in dem die Angaben eingeholt wurden, die statistischen Informationen in der Form der diesem Dokument beigefügten Anlage zu übermitteln, die eine bessere Kontrolle der und eine bessere Einsicht in die Einwanderungsproblematik ermöglichen.
Das Schengen-Sekretariat wurde beauftragt, diese Informationen unverzüglich an alle Schengen-Staaten weiterzuleiten.
Das Generalsekretariat wird in Zusammenarbeit mit den dem Vorsitz zur Verfügung gestellten Beamten (FMAD) eine Synthese erstellen. Die FMAD können im Auftrag des Vorsitzes eine erste Analyse der Probleme vornehmen, die sich bei der Prüfung dieser Angaben ergeben könnten. Im übrigen hat jeder Staat die Möglichkeit, selbst Fragen zu stellen, die für ihn von Interesse sind.
Parallel zu der Übermittlung der statistischen Informationen teilen die Staaten Erkenntnisse über aktuelle Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrollen an den Außengrenzen mit, die ebenfalls im Sinne des vorangehenden Absatzes einer Analyse unterzogen werden können.
Zu diesem Zweck holen die nationalen Behörden der Schengener Staaten mit Hilfe ihrer Grenzkontrolldienste und ihrer Verbindungsbeamten — sofern die bilateralen Übereinkünfte zur Entsendung von Verbindungsbeamten diese Aufgabe vorsehen — alle Informationen zu konkreten Problemen an den Außengrenzen ein, die auf Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen an diesen Grenzen hindeuten. Die nationalen Behörden sammeln und prüfen diese Angaben und teilen dies dem Vorsitz über das Generalsekretariat mit.
In jeder Sitzung der Arbeitsgruppe „Grenzen“ sollte ein Tagesordnungspunkt für eventuelle Bemerkungen zu diesen Statistiken und für die entsprechenden Probleme vorgesehen werden.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 27. Juni 1996
bezüglich der Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens
(SCH/Com-ex (96) 13 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 9, 17 und 30 dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, die Rechte und Pflichten der vertretenden und der vertretenen Staaten festzulegen. Alle Schengen-Staaten kennen nämlich diplomatische und konsularische Vertretungen, in denen sie Partnerstaaten vertreten, sowie Orte, in denen sie selbst vertreten werden,
in der Erwägung, dass das uneingeschränkte Vertrauen in die Art und Weise, wie die Vertretung in der Praxis gehandhabt wird, den wichtigsten Grundsatz für die Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Partnern darstellt —
BESCHLIESST:
Die Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:
a) |
Die Vertretungsregelung bei der Bearbeitung von Visumanträgen gilt für die im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt. Der vertretende Staat ist verpflichtet, den Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ebenso schnell nachzukommen wie bei der Ausstellung eigener Visa derselben Kategorien mit der selben Gültigkeitsdauer. |
b) |
Vorbehaltlich ausdrücklicher bilateraler Abkommen gilt die Vertretungsregelung nicht für Visa, die zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder einer Aktivität ausgestellt werden, die einer vorherigen Genehmigung durch den Staat, wo sie ausgeübt werden soll, bedarf. Diese Antragsteller müssen sich an die akkreditierte konsularische Vertretung des Staates wenden, wo die besagte Aktivität ausgeübt werden soll. |
c) |
Die Schengen-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich in jedem Drittstaat für die Visaerteilung vertreten zu lassen. Sie können beschließen, dass Visumanträge in bestimmten Drittstaaten oder Anträge für eine bestimmte Art von Visum bei einer Berufsvertretung des Staates, der das Hauptreiseziel ist, gestellt werden müssen. |
d) |
Die Beurteilung der Gefahr einer illegalen Einwanderung bei der Beantragung eines Visums obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Auslandsvertretungen. |
e) |
Die vertretenen Staaten übernehmen die Zuständigkeit für Asylanträge, die von Inhabern eines Visums gestellt werden, das — wie aus dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Visum ersichtlich ist — von vertretenden Staaten im Namen von vertretenen Staaten ausgestellt wurde (gemäß Anlage 13 der GKI) (3). |
f) |
In Ausnahmefällen kann in bilateralen Abkommen aufgeführt werden, dass Visumanträge von bestimmten Drittausländer-Kategorien von vertretenden Staaten den Behörden des vertretenen Staates, in dem das Reiseziel gelegen ist, vorgelegt bzw. an die Berufsvertretung dieses Staates weitergeleitet werden. Diese Kategorien müssen (eventuell für jede diplomatische Mission oder konsularische Vertretung) schriftlich festgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Visumerteilung mit einer Ermächtigung durch den vertretenen Staat nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgt ist. |
g) |
Auf der Grundlage von einzelstaatlichen Beurteilungen der in einem bestimmten Zeitraum verzeichneten Asylanträge, die Inhaber von in Vertretung abgegebenen Visa gestellt haben, und von anderen relevanten Daten in Sachen Visaerteilung, können die bilateralen Absprachen im Laufe der Zeit angepasst werden. Ferner kann vereinbart werden, dass bei bestimmten Auslandsvertretungen (eventuell auch bei bestimmten Staatsangehörigkeiten) auf die Vertretungsregelung verzichtet wird. |
h) |
Eine Vertretung findet ausschließlich auf dem Gebiet der Visumerteilung statt. Kann einem Visumantrag nicht stattgegeben werden, weil der betreffende Drittausländer nicht in ausreichendem Maße belegen kann, dass er die Bedingungen erfüllt, muss er über die Möglichkeit informiert werden, seinen Visumantrag bei der Berufsvertretung des Mitgliedstaates zu stellen, in dem sein Reiseziel liegt. |
i) |
Die Vertretungsregelung kann weiter verfeinert werden durch eine Weiterentwicklung der Software, wodurch vertretende Auslandsvertretungen ohne viel zusätzlichen Arbeitsaufwand die Zentralbehörden des vertretenen Staates konsultieren können. |
j) |
In der Anlage zu diesem Dokument ist die Tabelle zur Vertretungsregelung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, zu finden. Die Zentrale Gruppe nimmt Kenntnis von den Veränderungen, die in Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten an dieser Tabelle vorgenommen wurden (*29). |
Den Haag, den 27. Juni 1996
Der Vorsitzende
M. PATIJN
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 19. Dezember 1996
bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise
(SCH/Com-ex (96) 27)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,
gestützt auf Artikel 134 des genannten Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise erfolgt nach den gemeinsamen Grundsätzen, die in den in der Anlage befindlichen Dokumenten festgelegt sind (SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev., SCH/I-Front (96) 58, 3. Rev., SCH/I-Front (96) 78, 2. Rev. corr. und SCH/SG (96) 62 rev.). Diese Weisungen werden zum 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.
Luxemburg, den 19. Dezember 1996
Der Vorsitzende
M. FISCHBACH
VISUMERTEILUNG AN SEELEUTE AUF DER DURCHREISE
SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev.
Die Visumerteilung an Seeleute bringt einige besondere Schwierigkeiten mit sich, da nicht immer im voraus bekannt ist, in welchem Hafen die Schiffe anlegen und daher die Seeleute oft nicht wissen, wo sie abmustern werden. Mitunter müssen sie sich zur Anmusterung auch äußerst kurzfristig in einen bestimmten Hafen begeben. Aufgrund dieser unvorhersehbaren Änderungen der Reiseziele und der kurzen Fristen kommt es in der Praxis — sowohl in Seehäfen als auch auf Flughäfen — oft vor, dass visumpflichtige Seeleute ohne ein Visum an einer Schengener Außengrenze einreisen möchten.
Vor Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) konnten in solchen Fällen an den Binnengrenzen Visa für die Durchreise ausgestellt werden. Diese Binnengrenzen werden heutzutage jedoch ohne Kontrollen passiert.
Um einerseits die Einhaltung der Schengener Visumregelungen zu gewährleisten und andererseits die Belange der Schifffahrt nicht zu beeinträchtigen, ist an den Schengener Außengrenzen die Einführung von Anwendungsmodalitäten für die Ein- und Durchreise von an- und abmusternden Seeleuten erforderlich.
a) |
Visumpflichtige Seeleute, die zum Zwecke der An-, Ab- oder Ummusterung durch den Schengener Raum reisen, müssen grundsätzlich im Besitz eines einheitlichen Schengen-Visums sein. |
b) |
Visumpflichtige Seeleute, die aus Zeitmangel oder aus dringenden Gründen ohne Einreisevisum über die Außengrenze einreisen möchten, kommen für die Visumerteilung an der Grenze in Betracht (gemäß dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 2), vorausgesetzt, sie zählen nicht zu der Kategorie von Drittausländern, denen gemäß Anlage 5B (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion kein Visum ohne vorherige Konsultation erteilt werden darf. Es handelt sich dann um ein Transitvisum mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 5 Tagen. In diesem Visum muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Seemann handelt. |
c) |
Visumpflichtigen Seeleuten, die der Kategorie von Drittausländern angehören, denen gemäß Anlage 5B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ein Visum ohne vorherige Konsultation erteilt werden darf, kann (gemäß dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 2) ein auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates beschränktes Visum erteilt werden. |
d) |
An der Grenze muss geprüft werden, ob der Seemann, der nicht im Besitz eines Visums ist, alle Einreisevoraussetzungen erfüllt. |
e) |
Um die tatsächliche Situation zu überprüfen und insbesondere zur Kontrolle der Informationen in Bezug auf die Schiffsbewegungen, die Liste der Besatzungsmitglieder und die an- und abmusternden Seeleute, muss ein System zur Informationsübermittlung zwischen den Behörden an den Außengrenzen eingerichtet werden. |
f) |
Auf der Grundlage der Informationen, die auf diese Weise übermittelt wurden, muss geprüft werden, ob der Seemann die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Wenn dies der Fall ist, ist die Möglichkeit der Visumerteilung an der Grenze für diesen Seemann gegeben. |
g) |
Vor der Ausstellung eines Visums an der Grenze muss für durchreisende Seeleute ein Dokument (Meldeformular) vorliegen, das Angaben zu dem betreffenden Seemann, dem Schiff, der Reederei, dem Abfahrtstermin usw. enthält. |
h) |
Die Bestimmung in Bezug auf die Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise sollte vorzugsweise in das Gemeinsame Handbuch (Anlage 14) und in die Gemeinsame Konsularische Instruktion aufgenommen werden. |
i) |
Die Frage der Seeleute, bei denen die o.g. Konsultation durchzuführen ist und die zwei oder mehrere Schengen-Staaten durchreisen wünschen, wird zu späterem Zeitpunkt erneut im Lichte der bis dahin gewonnenen Erfahrungen diskutiert werden. |
WEISUNG (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) FÜR DIE ERTEILUNG VON VISA AN DER GRENZE AN VISUMPFLICHTIGE SEELEUTE AUF DER DURCHREISE
SCH/I-Front (96) 58, 3. Rev.
Diese Arbeitsanweisung, die auf der Grundlage des Dokuments SCH/II-Visa (96) 11, rev. 3 erarbeitet wurde, zielt einzig und allein darauf ab, eine Regelung für den Informationsaustausch zwischen den Behörden vorzusehen, die in den einzelnen Schengen-Mitgliedstaaten mit dem Grenzschutz in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise betraut sind. Sofern basierend auf den ausgetauschten Informationen zur Ausstellung von Visa an der Grenze übergegangen wird, liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Schengen-Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.
I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem Schengen-Hafen liegt oder dort erwartet wird
a) Einreise in den Schengener Raum über einen Flughafen eines anderen Schengen-Mitgliedstaates
— |
Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die mit dem Grenzschutz betrauten Behörden des Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen Schengen-Flughafen. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung. |
— |
Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter der durch die Reederei oder den Schiffsagenten mitgeteilten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute überprüft, z. B. anhand der Flugtickets. |
— |
Die mit dem Grenzschutz betrauten Behörden des Schengen-Hafens teilen den Grenzschutzbehörden des Schengener Einreiseflughafens anhand eines komplett ausgefüllten Schengen-Formulars (siehe Anlage I) das Ergebnis der Überprüfung mit vorzugsweise per Fax (die Fax und Telefonnummern der Kontaktstellen an den wichtigsten Außengrenzübergangsstellen finden sich in Anlage II) und geben an, ob basierend darauf an der Grenze im Prinzip ein Visum erteilt werden kann. |
— |
Verläuft die Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und stellt sich heraus, dass das Ergebnis mit den Aussagen oder Dokumenten des Seemanns übereinstimmt, können die Grenzschutzbehörden des Schengener Einreise oder Ausreiseflughafens ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal 5 Tagen ausstellen. Darüber hinaus wird in diesem Fall das vorstehend erwähnte Reisedokument des Seemannes mit einem besonderen Schengen-Einreise oder Ausreisestempel versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt. |
b) Einreise in den Schengener Raum über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Schengen-Mitgliedstaates
— |
Dasselbe Verfahren wie unter Buchstabe a) findet in diesem Fall Anwendung, mit dem Unterschied, dass die Grenzschutzbehörden der Grenzübergangsstelle, über die besagte Seeleute in das Schengen-Gebiet einreisen, unterrichtet werden. |
II. Abmustern von einem Schiff, das in einen Schengen-Hafen eingelaufen ist
a) Ausreise aus dem Schengener Raum über einen Flughafen eines anderen Schengen-Mitgliedstaates
— |
Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die Grenzschutzbehörden des besagten Schengen-Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die den Schengener Raum über einen Schengen-Flughafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung. |
— |
Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter der durch die Reederei oder den Schiffsagenten mitgeteilten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute überprüft, z. B. anhand der Flugtickets. |
— |
Verläuft die Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, können die Grenzschutzbehörden ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal 5 Tagen ausstellen. |
b) Ausreise aus dem Schengener Raum über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Schengen-Mitgliedstaates
— |
Dasselbe Verfahren wie unter Buchstabe a) findet in diesem Fall Anwendung. |
III. Übermustern von einem Schiff, das in einen Schengen-Hafen eingelaufen ist, auf ein Schiff, das aus einem anderen Schengen-Hafen auslaufen wird
— |
Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die Grenzschutzbehörden des besagten Schengen-Hafens über die Einreise visumpflichtiger Seeleute, die abmustern und über einen Hafen eines anderen Schengen-Mitgliedstaates den Schengener Raum wieder verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung. |
— |
Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter der Meldung durch die Reederei oder den Schiffsagenten und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung wird mit den Grenzschutzbehörden jenes Schengen-Hafens Kontakt aufgenommen werden, aus dem die Seeleute den Schengener Raum per Schiff wieder verlassen werden. Hierbei ist zu prüfen, ob dieses Schiff, auf dem die Seeleute anmustern werden, bereits im Hafen liegt oder erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Schengen-Gebiet überprüft, z. B. anhand der Flugtickets. |
— |
Verläuft die Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, stellen die Grenzschutzbehörden ein Schengen-Durchreisevisum mit maximal 5-tägiger Gültigkeit aus. |
Anlagen (*24 *27 *31 ° *46 *50 147 159):
I Schengen-Formular für Seeleute auf Durchreise.
II Liste der Kontaktpunkte der Grenzübergangsstellen (mit Anschrift und Telefonnummer).
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 15. Dezember 1997
bezüglich der Harmonisierung der Visumpolitik
(SCH/Com-ex (97) 32)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 9 dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Personenverkehrs ihre Visumpolitik im Einvernehmen zu harmonisieren, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden,
geleitet von dem Wunsch die derzeit bei den Schengener Vertragspartnern noch bestehenden unterschiedlichen Visumregelungen hinsichtlich der in Teil III der Anlage 1 zur GKI aufgeführten Staaten möglichst rasch zu beseitigen,
gestützt auf das am 15. Dezember 1992 von den Ministern und Staatssekretären in Madrid angenommene Dokument „Wesentliche Kriterien zur Aufnahme von Ländern in die gemeinsame Liste der visapflichtigen Staaten“ (SCH/M (92) 32 rev.),
geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen-Partnern —
BESCHLIESST:
1. |
Die Schengen-Staaten leiten die erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Australien, Brunei, Costa Rica, Kroatien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Malaysia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur und Venezuela so zeitgerecht ein, dass diese spätestens mit 1. Januar 1999 wirksam werden. |
2. |
Teil I der Anlage 1 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengen-Staaten der Visumpflicht unterliegen) (*32) wird um die Staaten Bosnien-Herzegowina, Jamaika, Malawi und Kenia erweitert. |
3. |
Die Visumpflicht für Angehörige der in Punkt 2 erwähnten Staaten tritt spätestens mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1999 in Kraft. |
4. |
Bezüglich Bolivien, Kolumbien und Ecuador verpflichten sich die Schengen-Staaten spätestens bis zum 1. Januar 1999 die in Anwendung von Artikel 100 C EG-Vertrag zu erzielende Lösung zu treffen. |
Wien, den 15. Dezember 1997
Der Vorsitzende
K. SCHLÖGL
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 15. Dezember 1997
bezüglich der Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel
(SCH/Com-ex (97) 34 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen (nachfolgend „das Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt),
gestützt auf Artikel 134 des oben genannten Übereinkommens,
unter Berücksichtigung des Beschlusses der Zentralen Gruppe vom 14. Mai 1997,
eingedenk der Ergebnisse der Sitzung der Zentralen Gruppe am 28. Oktober 1997 —
BESCHLIESST:
Die Schengen Staaten bemühen sich, die Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Dok. 97/11/JI, veröffentlicht im ABl. L 7 vom 10. Januar 1997, Seite 1) möglichst umgehend, gegebenenfalls schrittweise, noch vor dem Ablauf der in der Gemeinsamen Maßnahme genannten Übergangsfristen anzuwenden.
Wien, den 15. Dezember 1997
Der Vorsitzende
K. SCHLÖGL
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 15. Dezember 1997
bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten
(SCH/Com-ex (97) 39 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Das in der Anlage befindliche Dokument SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev. betreffend die Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten wird angenommen. Die Anwendung dieser Leitsätze wird ab Beschlussfassung empfohlen.
Wien, den 15. Dezember 1997
Der Vorsitzende
K. SCHLÖGL
Betreff: Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten
SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev.
In der Erwägung, dass in der Praxis Schwierigkeiten bei der Anwendung der Rückübernahmeübereinkommen festgestellt wurden, insbesondere in Bezug auf die Beweismittel, die die Feststellung des Aufenthaltes oder der Durchreise unrechtmäßig eingereister Drittausländer im/durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ermöglichen,
werden die folgenden Leitsätze angenommen, die den Vertragsparteien bei der Anwendung von künftigen Rückübernahmeabkommen unter Einhaltung des nationalen Rechts als Richtschnur dienlich sein können:
1. |
Folgende Dokumente gelten unter anderem als Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise:
|
2. |
Folgende Indizien gelten unter anderem als Glaubhaftmachung für den Aufenthalt oder die Durchreise:
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3. |
Sofern die Schengen-Partner die Beweismittel nach Punkt 1 beim Abschluss künftiger Rückübernahmeübereinkommen berücksichtigen, erbringen diese den vollen Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig (z. B. ge- oder verfälschte Dokumente). |
4. |
Sofern die Schengen-Partner die Indizien nach Punkt 2 beim Abschluss künftiger Rückübernahmeübereinkommen berücksichtigen, erbringen diese die Glaubhaftmachung des Aufenthaltes oder der Durchreise. Sie sind durch ein gegenteiliges Element grundsätzlich widerlegbar. |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 21. April 1998
bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force
(SCH/Com-ex (98) 1, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Angesichts der Zunahme der Einwanderung Drittstaatsangehöriger, insbesondere irakischer und anderer Staatsbürger in die Schengener Vertragsstaaten ist es — im Rahmen der in der Europäischen Union getroffenen und noch in Diskussion stehenden Empfehlungen — notwendig, nach einem gemeinsamen Plan auch die Kontrolle der Außengrenzen zu intensivieren und konkrete Maßnahmen zu treffen, die ihre Effektivierung unterstützen.
Entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung kann man sich im Rahmen von Schengen vor allem auf die „pull-Faktoren“ dieser unrechtmäßigen Migrationsbewegung konzentrieren, ohne dass dabei übersehen wird, dass sich andere Gremien mit den Ursachen dieses Phänomens in den Herkunfts- und Transitregionen zu befassen haben.
Der Exekutivausschuss schlägt — unter Beachtung der im Rahmen der Europäischen Union in anderen Bereichen ins Auge gefassten Empfehlungen und unter Betonung der Notwendigkeit, auch im Rahmen der Implementierung der Dubliner Konvention geeignete Schritte zu unternehmen — den Vertragsstaaten für die Außengrenzkontrolle folgende Maßnahmen vor, deren Umsetzung umgehend beginnen soll:
— |
Verstärkung der Einreisekontrollen an den Außengrenzen durch den Einsatz zusätzlichen Personals und moderner technischer Hilfsmittel; |
— |
Absicherung der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche auf den Flughäfen in Bezug auf Extra-Schengen-Flüge und auf Transferpassagiere; parallele Maßnahmen auf den Häfen mit internationalem Verkehr; |
— |
gegenseitige Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals auf Flughäfen und Häfen sowie des Fluglinienpersonals, z. B. mittels bilateraler Austauschprogramme; Ausbau des Einsatzes und gegenseitige Bereitstellung moderner technischer Geräte sowie Verstärkung des Personaleinsatzes; |
— |
Kontrolle der Fährschiffe bereits beim Beladen und Ablegen; |
— |
Durchführung und Förderung der Harmonisierung von Sanktionen in Bezug auf Beförderungsunternehmen, die illegale Einreisende befördern; |
— |
Durchführung von Vorfeldkontrollen an näher zu definierenden Risiko-Einsteigestellen; |
— |
Austausch von Informationen über Schleusungsrouten und -methoden, Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit zwischen Polizeidiensten und Grenzschutzbehörden, Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und Verbindungsbeamten aus Schengen-Staaten, die in Drittstaaten tätig sind; wechselseitige einvernehmliche Entsendung von Bediensteten der Vertragsstaaten zur Beobachtung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Unterbindung illegaler Zuwanderung; |
— |
nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes Abnahme der Fingerabdrücke jedes illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen, dessen Identität nicht zweifelsfrei aufgrund gültiger Dokumente feststeht, und Aufbewahrung zur Auskunfterteilung an die Behörden anderer Vertragsstaaten; dabei sind die Grundsätze des in der Europäischen Union akkordierten Datenschutzrechts zu wahren; |
— |
nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes Verhinderung des Untertauchens von illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen, deren Identität nicht zweifelsfrei feststeht, bis zur vollständigen Klärung der Identität bzw. bis zum Erlass und zur Durchsetzung der erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen; |
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unverzügliche Rückführung der illegal in die Vertragsstaaten eingereisten Drittstaatsangehörigen, soweit kein Bleiberecht besteht; |
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Unterstützung von Verhandlungen über ein Rücknahmeübereinkommen zwischen den Schengen-Partnern einerseits und der Türkei, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien andererseits; |
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Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit der Schengener Vertragsstaaten bei der Anwendung des Dubliner Übereinkommens. |
Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt
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unter Wahrung der Souveränität der einzelnen Staaten; |
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nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts der Vertragsparteien, d. h., wenn es das nationale Recht zulässt; |
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unbeschadet der Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen; |
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im Einklang mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, insbesondere mit den Artikeln 134 und 142, sowie im besonderen in Bezug auf das Dubliner Übereinkommen. |
In Hinblick auf die Notwendigkeit, die Durchführung dieser Maßnahmen zu steuern und sie weiterzuentwickeln wird der Vorsitz ersucht, eine Task-Force einzusetzen, der zumindest Vertreter der sechs hauptbetroffenen Staaten angehören sollen. Sie soll in kürzeren Intervallen zusammentreten und dem nächsten Exekutivausschuss Bericht erstatten.
Die Umsetzung dieses Beschlusses soll in Ergänzung zum Aktionsplan der Europäischen Union stattfinden. Die notwendige Abstimmung soll auf der Ebene K4/ZG vorgenommen werden.
Brüssel, den 21. April 1998
Der Vorsitzende
J. VANDE LANOTTE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 21. April 1998
über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg
(SCH/Com-ex (98) 10)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 23 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Das in der Anlage beigefügte Dokument SCH/II-Read (97) 5, 5. Rev. zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg wird angenommen. Diese Grundsätze finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung.
Brüssel, den 21. April 1998
Der Vorsitzende
J. VANDE LANOTTE
MITTEILUNG DER ÖSTERREICHISCHEN PRÄSIDENTSCHAFT
SCH/II-Read (97) 5, 5. Rev
BETREFF: ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN BEI DER RÜCKFÜHRUNG VON DRITTAUSLÄNDERN AUF DEM LUFTWEG
In der Erwägung, dass es notwendig ist, der von allen Vertragsparteien gezeigten Kooperationsbereitschaft effektiv Gestalt zu verleihen, um die Durchführung von Maßnahmen zur Rückführung aus dem Schengener Raum zu erleichtern,
in dem Bewusstsein, dass die Existenz eines gemeinsamen Raums des freien Personenverkehrs einen Anreiz bieten muss, damit die für die Grenzkontrollen und für die Anwendung des Ausländerrechts zuständigen Stellen bei Bedarf zusammenarbeiten,
in Anbetracht der von den Vertragsparteien erfahrenen Schwierigkeiten bei der Rückführung von Drittausländern, die durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien hindurchreisen,
eingedenk der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1992 bezüglich der Einführung eines Dokuments zur Durchreise zum Zweck der Rückführung wird vorgeschlagen, dass alle Vertragsparteien das einheitliche Dokument zum Stellen eines Antrags auf Durchreise zum Zwecke der Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder verwenden (vgl. Muster in Anlage).
Antrag auf Erleichterung der Durchreise zum Zweck der Rückführung
Hinsichtlich der Parameter für die Verwendung dieses hiermit zur Annahme vorgelegten Vordrucks würden folgende allgemeine Kriterien und Zielsetzungen gelten:
— |
Das Ersuchen um Erleichterung der Durchreise ist der Behörde des Durchreisestaates so schnell wie möglich, grundsätzlich mindestens jedoch zwei Tage im voraus zu übermitteln, außer in entsprechend begründeten Dringlichkeitsfällen. |
— |
Es muss alle grundlegenden Angaben zu der/den aus dem „Schengener Raum“ rückzuführenden Person/en enthalten, d. h. Identität, Bestimmungsort, verwendetes Dokument und Angaben zum Flug sowie Identität der Begleitpersonen und Angabe von Datum und Ankunftszeit am Flughafen der ersuchten Vertragspartei. |
— |
Alle auf diese Weise ersuchten Vertragsparteien verpflichten sich zur Weiterleitung der Informationen in Bezug auf die akzeptierte Durchreise an die Verantwortlichen der Grenzübergangsstellen, über die die Durchreise erfolgen wird, um diese auf effiziente Weise zu erleichtern. |
— |
Zur Verwirklichung dieser Ziele muss die Erleichterung der Durchreise — neben anderen Vorsichtsmaßnahmen und wann immer dies zur reibungslosen Durchführung der Rückführungsmaßnahme erforderlich ist — die Begleitung ab der Ankunft durch einen Vertreter der Grenzbehörden des ersuchten Staates, die Inanspruchnahme von dessen Anlagen und eventuelle Kontakte mit anderen Vertretern des Flughafens einschließen. |
— |
Das Ersuchen kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die vorgegebene Durchreisedauer die nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulässige Dauer übersteigt. |
— |
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben zu den zuständigen Diensten und Kontaktpersonen, an die Ersuchen zu richten sind, zu übermitteln. |
ANLAGE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 21. April 1998
über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung
(SCH/Com-ex (98) 12)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 16 dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass der Austausch vor Ort von statistischen Angaben zu ausgestellten und formal abgelehnten Visa den einzelnen Auslandsvertretungen ermöglicht, einen Einblick in die allgemeine Entwicklung der Visumanträge, für die sie zuständig sind, und in die möglichen Verschiebungen der Anträge von einer Vertretung eines Schengen-Staates zu einer andern zu gewinnen,
in der Erwägung, dass der somit erzielte Gesamteindruck der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort ermöglicht, Fragen nach den Gründen für die festgestellten Entwicklungen, insbesondere im Bereich „Visa-Shopping“, zu stellen, praktische Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls Empfehlungen für die jeweilige nationale Behörde zu formulieren,
unter Berücksichtigung des großen Verwaltungsaufwands, den der monatliche Austausch von Statistiken über die Ausstellung und formale Ablehnung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, der in der Notiz SCH/II (95) 50, 2. Rev., der Arbeitsgruppe II an die zentrale Gruppe erbeten wird, den konsularischen und diplomatischen Vertretungen bereiten würde,
in der Erwägung, dass der Austausch von Statistiken über die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund seiner Ausnahmestellung vor Ort weiterhin auf monatlicher Basis durchzuführen ist —
BESCHLIESST:
1. |
Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreise und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig. |
2. |
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten nachdrücklich an die Verpflichtung erinnert (siehe SCH/Com-ex (95) decl. 4), monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten. |
3. |
Das betreffende Kapitel VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (*33) ist dementsprechend zu ergänzen. |
Brüssel, den 21. April 1998
Der Vorsitzende
J. VANDE LANOTTE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 23. Juni 1998
bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen
(SCH/Com-ex (98) 18 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen, werden gemäß dem im beigefügten Dokument definierten Verfahren angepasst werden.
Ostende, den 23. Juni 1998
Der Vorsitzende
L. TOBBACK
Betreff: Maßnahmen gegenüber Drittstaaten, die bei der Erteilung von Dokumenten, die Rückführungen aus dem Schengener Raum ermöglichen, Probleme bereiten
SCH/II-Read (98) 2, 2. Rev.
Der belgische Vorsitz hat wiederholt (Exekutivausschuss am 15. Dezember 1997 in Wien, Zentrale Gruppe am 14. Januar 1998 in Brügge und am 23. Februar 1998 in Luxemburg) seinen Willen bekundet, Lösungen für die Probleme in Verbindung mit der Rückübernahme von Drittausländern mit unrechtmäßigem Aufenthalt zu finden.
Es handelt sich insbesondere darum, dass die Rückführung aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der Auslandsvertretungen in den Schengen-Hauptstädten bei der Ausstellung von Passierscheinen erschwert wird. Derzeit werden Lösungsansätze auf nationaler Ebene ins Auge gefasst. Ein Schengen-Ansatz für diese Problematik könnte jedoch wirksamere Lösungen bieten.
Eine von Belgien vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit besteht in der Durchführung folgender Maßnahmen: Ein Schengen-Staat stellt fest, dass er auf schwerwiegende Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen zur Rückführung von Drittausländern mit unrechtmäßigem Aufenthalt stößt. Er unterrichtet seine Auslandsvertretung im betreffenden Staat darüber und beauftragt sie, in Zusammenarbeit mit ihren Schengen-Kollegen vor Ort zu ergreifende Maßnahmen auszuarbeiten.
Zunächst könnten die Botschafter der Schengen-Staaten in Erwägung ziehen, mit den örtlichen Behörden Kontakt aufzunehmen, um sie für das Problem der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu sensibilisieren und Ad-hoc-Lösungen vorzusehen. Ein Vorgehen vor Ort bietet nämlich den Vorteil, dass die nationalen Behörden des betreffenden Staates mitunter eher als die Konsularbeamten dieser Staaten in den Schengen-Hauptstädten bereit sind, Verhandlungen über die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu führen.
Die Untergruppe „Rückübernahme“ wird über die vor Ort „unternommenen Aktionen“ unterrichtet werden. Die Zentrale Gruppe wird den Exekutivausschuss über die durchgeführten Aktionen sowie über die erzielten Ergebnisse informieren.
Sollten diese Kontakte fehlschlagen, muss auf andere — zweifellos zwingendere — Sensibilisierungsmittel wie die Visumerteilungspolitik zurückgegriffen werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen der Untergruppe „Visa“ geprüft werden.
Es bleibt jedem Schengen-Staat freigestellt, die eventuell vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen anzuwenden oder nicht.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 23. Juni 1998
bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel
(SCH/Com-ex (98) 19)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr zwischen Frankreich und Monaco vor dem Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens eingerichtet wurde,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dieses Durchführungsübereinkommens besagte Regelung über den freien Personenverkehr nicht in Frage gestellt haben,
in der Erwägung, dass auf der Grundlage des durch französisch-monegassischen Briefwechsel vom 15. Dezember 1997 abgeänderten und ergänzten Nachbarschaftsübereinkommens zwischen Frankreich und Monaco vom 18. Mai 1963 die französischen Behörden die Vorschriften und Kontrollen gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, um die Kontrollen im Hinblick auf die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern in das bzw. im Fürstentum Monaco durchzuführen —
BESCHLIESST:
— |
Die monegassischen Aufenthaltstitel werden in den Teil der Anlage IV der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (*34) aufgenommen, der den französischen Behörden vorbehalten ist. |
— |
Monaco-Héliport und der Hafen „Port de la Condamine“ werden als zugelassene Grenzübergangsstellen in die Anlage I des Gemeinsamen Handbuchs Schengens (*35) aufgenommen. |
— |
Die monegassischen Aufenthaltstitel werden in den Teil der Anlage XI des Gemeinsamen Handbuchs Schengens (*36) aufgenommen, der den französischen Behörden vorbehalten ist. |
— |
Die Erteilung oder Verlängerung von monegassischen Aufenthaltstiteln hat nicht zur Folge, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet wird, eine Ausschreibung zum Zwecke der Einreiseverweigerung im SIS zu löschen. |
Ostende, den 23. Juni 1998
Der Vorsitzende
L. TOBBACK
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 23. Juni 1998
über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller
(SCH/Com-ex (98) 21)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 17 dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Staaten liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik hinsichtlich des Personenverkehrs in gemeinsamer Abstimmung die Visumerteilungspraxis zu harmonisieren, damit vermieden wird, dass ein Antragsteller gleichzeitig oder nacheinander mehrere Visumanträge stellt,
in dem Bestreben, im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Netze die konsularische Zusammenarbeit zu stärken,
im Hinblick auf Kapitel VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (*37) über die Zusammenarbeit der Konsulate,
in der Erwägung, dass der gegenseitige Informationsaustausch der Schengener Partnerstaaten über die Einreichung eines Visumantrages bei einem der Staaten verhindern kann, dass gleichzeitig oder nacheinander mehrere Anträge gestellt werden,
in der Erwägung, dass durch die Kennzeichnung der Visumanträge mit Hilfe eines Stempels verhindert wird, dass ein Antragsteller gleichzeitig oder nacheinander mehrere Anträge stellt,
in der Erwägung, dass die Verallgemeinerung der Anbringung des Stempels bei jedem Visumantrag, unabhängig von dem Staat, für den dieser gestellt wird, dazu beitragen würde, eventuelle Einwände abzuschwächen, die sich bei einer unterschiedlichen Verfahrensweise ergeben würden —
BESCHLIESST:
1. |
Der Stempel wird bei jeder Beantragung eines Visums im Reisepass des Antragstellers angebracht. Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist. |
2. |
Der Stempel sieht ein drittes Feld für den Code der beantragten Visumkategorie vor. |
3. |
Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden. |
4. |
Der Stempel wird angebracht, wenn ein Schengen-Staat in Vertretung eines anderen Schengen-Staates tätig wird. In diesem Fall wird in dem für den Code der beantragten Visumkategorie vorgesehenen Feld des Stempels vermerkt, dass der Staat in Vertretung tätig wird. |
5. |
In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, nach konsularischen Absprachen vor Ort die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen zur Anbringung des Stempels, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor. |
6. |
Kapitel VIII, Punkt 2, der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ist entsprechend den oben angeführten Bestimmungen wie folgt abzuändern: „Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung. Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches, bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift ‚Visumantrag vom … in …‘ im Pass jedes Antragstellers an. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach ‚in‘ ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Im dritten Feld wird der Code der beantragten Visumkategorie eingetragen. Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist. Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden. Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in das dritte Feld des Stempels nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk ‚R‘, gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen. Bei Erteilung des Visums wird das Visumetikett wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht. In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor. Auf Initiative des Vorsitzes treffen die Leiter der Auslandsvertretungen auf örtlicher Ebene ggf. vorbeugende Zusatzmaßnahmen, wenn sich solche Maßnahmen als erforderlich erweisen.“ |
Ostende, den 23. Juni 1998
Der Vorsitzende
L. TOBBACK
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. September 1998
bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten
(SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand gemäß dem einschlägigen Protokoll zum Amsterdamer Vertrag im Rahmen der Europäischen Union einbezogen wird,
im Hinblick darauf, dass gemäß Artikel 8 dieses Protokolls der Schengen-Acquis als ein Besitzstand gilt, der von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen ist, und dass diese hierauf angemessen vorbereitet werden müssen,
in der Erwägung, dass zu dieser Unterrichtung die Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs über die Kontrolle an den Außengrenzen mit Ausnahme bestimmter Anlagen sowie die Weitergabe anderer Dokumente an solche Staaten erforderlich ist, mit denen konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, auch wenn es sich dabei um vertrauliche Dokumente handelt,
im Hinblick darauf, dass auch die Weitergabe offener Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses geboten sein kann —
angesichts der Tatsache, dass insbesondere das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen einen wichtigen Bestandteil des Schengener Besitzstands darstellt, über den die Staaten, mit denen jeweils konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, schon jetzt zu unterrichten sind, damit sie sich auf die Übernahme dieses Besitzstands einstellen können,
in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand gemäß dem einschlägigen Protokoll zum Amsterdamer Vertrag im Rahmen der Europäischen Union einbezogen wird,
im Hinblick darauf, dass gemäß Artikel 8 dieses Protokolls der Schengen-Acquis als ein Besitzstand gilt, der von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen ist, und dass diese hierauf angemessen vorbereitet werden müssen,
in der Erwägung, dass zu dieser Unterrichtung die Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs über die Kontrolle an den Außengrenzen mit Ausnahme bestimmter Anlagen sowie die Weitergabe anderer Dokumente an solche Staaten erforderlich ist, mit denen konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, auch wenn es sich dabei um vertrauliche Dokumente handelt,
im Hinblick darauf, dass auch die Weitergabe offener Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses geboten sein kann —
BESCHLIESST:
1. |
Der jeweilige Vorsitz kann das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen ohne die Anlagen 6b, 6c und 14b den Staaten, mit denen konkrete Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geführt werden, übergeben. |
2. |
Die Zentrale Gruppe wird ermächtigt, im Einzelfall über die Weitergabe von sonstigen vertraulichen Dokumenten an Staaten zu entscheiden, mit denen konkrete Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geführt werden. |
3. |
Bei der Weitergabe nach den Nummern 1 und 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vertrauliches Dokument handelt. Der Staat, dem das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen oder ein anderes als vertraulich eingestuftes Dokument zur Verfügung gestellt wird, hat sich zur vertraulichen Behandlung zu verpflichten. |
4. |
Darüber hinaus kann der jeweilige Vorsitz offene Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses sowie sonstige, nicht als vertraulich eingestufte Dokumente an Staaten und sonstige Stellen für Zwecke des dienstlichen Gebrauchs weitergeben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse dargetan wird. |
Königswinter, den 16. September 1998
Der Vorsitzende
M. KANTHER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 27. Oktober 1998
bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
(SCH/Com-ex (98) 37 def. 2)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens;
gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte und unter Betonung der Verpflichtungen, die sich für die jeweiligen Vertragsstaaten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den dazugehörigen Protokollen, der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem New Yorker Protokoll, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, dem Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes ergeben;
unter Berücksichtigung der Maßnahmen seitens und innerhalb der EU zur Bekämpfung der illegalen Wanderung und in Anerkennung der Notwendigkeit eines integrativen Problemlösungsansatzes und
in der Erkenntnis, dass eine Politik zur Bekämpfung der illegalen Wanderung angemessene Bestimmungen für die Prüfung von Asylanträgen gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts vorsehen muss —
BESCHLIESST:
Die Schengener Vertragsstaaten sind derzeit von erheblichen Zuwanderungswellen in besonderer Weise betroffen.
Die Schengener Staaten halten es für erforderlich, hiergegen die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. |
Erstellung und ständige Fortschreibung eines Lagebildes mit Erarbeitung von Vorschlägen zur jeweiligen Anpassung der Maßnahmen durch die Task Force. |
2. |
Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Herkunfts- und Transitstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Schengen-Staaten, namentlich in Form von Beratung und Unterstützung durch Verbindungsbeamte der Schengen-Staaten. |
3. |
Unterstützung der Herkunfts- und Transitstaaten unter den in Nr. 2 genannten Bedingungen durch Verbindungsbeamte der Schengener Vertragsstaaten, die Beratungshilfe leisten bei der Verhinderung illegaler Migration nach Maßgabe des vor Ort geltenden innerstaatlichen Rechts, um illegale Einreisen in einen Schengen-Staat zu verhindern. |
4. |
Laufende gegenseitige Unterrichtung zwischen allen Schengen-Staaten über die Ergebnisse von Experten-Missionen in die Herkunfts- und Transitdrittstaaten, insbesondere in die Staaten der EU-Beitrittskandidaten, zur Berücksichtigung bei Hilfsmaßnahmen. |
5. |
Durchführung intensiver Kontrollen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen der Außengrenzen entsprechend den Schengen-Standards mit Schwerpunkt in den Grenzabschnitten, die durch Zuwanderung betroffen sind. |
6. |
Möglichst lückenlose Überwachung der Land- und Seegrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und im Grenzhinterland insbesondere der Grenzabschnitte, die durch illegale Zuwanderung betroffen sind, durch lageangepassten Einsatz mobiler Kräfte. |
7. |
Absicherung der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche von Häfen mit internationalem Schifffahrtsverkehr. |
8. |
Kontrolle des Fährschiffsverkehrs bereits beim Beladen und Ablegen. |
9. |
Intensivierung polizeilicher Inlandsmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlichen Rechts, vor allem auf Hauptverkehrsachsen, möglichst in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den Schengener Partnerstaaten. |
10. |
Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Abnahme der Fingerabdrücke jedes illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, und Aufbewahrung zur Auskunftserteilung an die Behörden der Schengener Partnerstaaten unter Wahrung der Grundsätze des in der Schengener Kooperation und der Europäischen Union geltenden Datenschutzrechts. |
11. |
Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Verhinderung des Untertauchens von illegal eingereisten, nicht zweifelsfrei identifizierten Drittstaatsangehörigen bis zur vollständigen Klärung der Identität oder bis zur Verhängung und Durchsetzung der erforderlichen ausländerrechtlichen Maßnahmen. |
12. |
Unverzügliche und konsequente Rückführung der unerlaubt in die Schengen-Staaten eingereisten Drittstaatsangehörigen, soweit kein Bleiberecht und keine Hindernisse bestehen, die auf schwerwiegenden humanitären Gründen oder internationalem Recht beruhen. |
13. |
Verhängung von Sanktionen gegen Verkehrsunternehmen, die Passagiere ohne die erforderlichen Dokumente für die Einreise und den Transit in einen Schengen-Staat befördern. |
14. |
Austausch von Informationen — unter Einbeziehung von Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen Organe ihre Zustimmung erteilen — zwischen den von den Schengen-Staaten benannten zentralen Stellen über die Lageentwicklung, die getroffenen Maßnahmen und erzielten Aufgriffe, vor allem auch über Schlepperorganisationen und Schleusungsrouten, und beschleunigte Weitergabe dieser Informationen an die sachbearbeitenden Dienststellen. |
15. |
Koordinierung der Bekämpfung der Schleuserkriminalität durch Informationsaustausch — unter Einbeziehung von Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen Organe ihre Zustimmung erteilen — zwischen den ermittlungsführenden Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der innerstaatlichen Vorschriften sowie Abstimmung operativer Maßnahmen. |
16. |
Entsprechende Anwendung der einschlägigen Maßnahmen des EU-Aktionsplanes zum Thema „Zustrom von Zuwanderern aus dem Irak und den Nachbargebieten“ vom 26. Januar 1998 (EU-Dok. 5573/98). |
BESCHLUSS DER ZENTRALEN GRUPPE
vom 27. Oktober 1998
bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
(SCH/C (98) 117)
DIE ZENTRALE GRUPPE —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens in Verbindung mit dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 —
BESCHLIESST:
Der Aktionsplan über die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 rev. 5) wird gemäß dem Auftrag des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 nach Überarbeitung und Finalisierung in anliegender Fassung (SCH/Com-ex (98) 37 def.) in Kraft gesetzt.
Brüssel, den 27. Oktober 1998
Der Vorsitzende
B. SCHATTENBERG
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
über die Abschaffung der grauen Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengen-Staaten visumpflichtig sind
(SCH/Com-ex (98) 53, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 9 dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Personenverkehrs ihre Visumpolitik im Einvernehmen fortwährend zu harmonisieren, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden,
geleitet von dem Wunsch, die derzeit bei den Schengener Vertragspartnern noch bestehenden unterschiedlichen Visumregelungen hinsichtlich der in Teil III der Anlage 1 zur GKI (*39) aufgeführten Staaten Bolivien und Ecuador möglichst rasch zu beseitigen,
gestützt auf das am 15. Dezember 1992 von den Ministern und Staatssekretären in Madrid angenommene Dokument „Wesentliche Kriterien zur Aufnahme von Ländern in die gemeinsame Liste der visapflichtigen Staaten“ (SCH/M (92) 32 rev.) sowie dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 in Wien (SCH/Comex (97) 32),
in der Erkenntnis, dass die in den Ziffern 1 bis 3 des Exekutivausschussbeschlusses vom 15. Dezember 1997 (SCH/Comex (97) 32) vorgegebenen Maßnahmen eingeleitet sind —
BESCHLIESST:
1. |
Bolivien und Ecuador werden in die Übersicht der Staaten aufgenommen, deren Angehörige in keinem Schengener Staat der Visumpflicht unterliegen. |
2. |
Die Schengen-Staaten leiten die erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Visumpflicht für Estland, Lettland und Litauen bis spätestens zum 1. März 1999 ein. |
3. |
Die Schengen-Staaten bitten die baltischen Staaten, dem UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 beizutreten, damit die gesamte Wohnbevölkerung der baltischen Staaten zukünftig in den Genuss des visumfreien Reiseverkehrs in die Schengen-Staaten kommen kann. |
Der Beschluss tritt in Kraft, wenn die Vertragsstaaten die Umsetzung der Maßnahmen notifiziert haben.
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
zur Schaffung eines Handbuchs visierfähiger Dokumente
(SCH/Com-ex (98) 56)
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens hat der Exekutivausschuss mit der Festlegung der Anlage 11 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (*40) Grundsätze über die Visierfähigkeit von Dokumenten festgelegt.
Davon ausgehend hat die Arbeitsgruppe II/Visa die seit mehreren Präsidentschaften geleisteten Arbeiten zur Zusammenstellung und Prüfung aller weltweit gängigen Reisedokumente abgeschlossen. Die erarbeitete Zusammenstellung der visierfähigen Reisedokumente ermöglicht das nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen notwendige Verfahren, wonach ein für alle Anwenderstaaten gültiges Visum nur dann erteilt werden kann, wenn das zu visierende Reisedokument von allen Anwenderstaaten als Einreisedokument anerkannt wird.
Beginnend mit dem nunmehr fertiggestellten Teil I wird ein Handbuch über visierfähige Dokumente mit folgenden Teilen erstellt:
Teil I: |
Visierfähige Reisedokumente. |
Teil II: |
Visierfähige Fremdenpässe der Schengen-Staaten. |
Teil III: |
Auflistung der Reisedokumente internationaler Organisationen. |
Teil IV: |
Sukzessiver Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie der Originale enthält. |
Teil V: |
Information über bekannte Phantasiepässe. |
Die Herausgabe an die Auslandsvertretungen erfolgt jeweils dann, wenn einzelne Teile fertiggestellt sind. Die Herausgabe fertiggestellter Teile an die Konsulardienststellen ist somit nicht abhängig von der Fertigstellung weiterer Teile.
Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das erarbeitete Teildokument I „Visierfähige Reisedokumente“ den Auslandsvertretungen zur Anwendung übersandt wurde (siehe Anlage Dok. SCH/II-Visa (96) 59 rev. 6) und erteilt den Auftrag, bis Juni 1999 über die Wirksamkeit zu berichten. Die Auslandsvertretungen sind aufgefordert, über die Wirksamkeit dieses Dokumentes zu befinden und darüber im März 1999 zu berichten.
Die Aktualisierung des Handbuchs kann durch das Generalsekretariat aufgrund von entsprechenden Notizen der Delegationen vorbereitet werden.
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
TABELLE DER VISIERFÄHIGEN REISEDOKUMENTE, DIE ZUM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN BERECHTIGEN
SCH/II-Visa (96) 59, 7. Rev.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Sammelpässe:
Portugal und Spanien erkennen nur diejenigen Reisepässe an, die gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Reiseverkehr Jugendlicher, das im Rahmen des Europarates am 16. Dezember 1961 abgeschlossen wurde, erteilt werden (Portugal erkennt nur Sammelpässe für maximal 25 Personen an). Allerdings akzeptiert Portugal die Anbringung eines einheitlichen Visums durch die Partnerstaaten. Spanien erkennt ebenfalls andere Sammelpässe an, allerdings erst nach individueller Prüfung und unter Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Das Visum wird auf einem Einlegeblatt ausgestellt.
Reisedokumente für Staatenlose:
Österreich, Portugal und Island sind keine Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen, das in New York am 28. September 1954 abgeschlossen wurde. Österreich und Portugal akzeptieren jedoch, dass die Schengen-Partner Reisedokumente, die von den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens ausgestellt wurden, mit einem einheitlichen Visum versehen. Island wird seinen Standpunkt später mitteilen.
Passierscheine:
Passierscheine werden i. a. nur im Rahmen des Transits zur Rückreise in den Staat, der sie ausgestellt hat, zugelassen.
In Bezug auf Deutschland gelten die folgenden Bestimmungen:
Amtliche Ausweise eines von Deutschland völkerrechtlich anerkannten Staates im Sinne der Nummern 1 bis 9, die nicht bereits förmlich anerkannt wurden, sind unabhängig von ihrer Bekanntheit unter bestimmten Voraussetzungen und Kraft Gesetzes als Pässe bzw. Passersatzpapiere zugelassen und damit visierfähig gemacht, solange die Nichtanerkennung nicht förmlich festgestellt worden ist. Visierfähigkeit besteht für andere Schengen-Staaten im übrigen dann nicht, wenn folgende Angaben und Merkmale fehlen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (Ausnahme bei Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose), Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, Rückkehrberechtigung, sofern das Dokument an andere als eigene Staatsangehörige ausgestellt wird: Diese Dokumente sind mit X* gekennzeichnet.
In Bezug auf Österreich gelten die folgenden Bestimmungen:
Sofern ein Reisedokument in der vorliegenden Liste nicht ausdrücklich als „nicht anerkannt“ bezeichnet ist, kann es — auch wenn es nicht mit einem „X“ versehen ist — für Österreich visiert werden, wenn es:
— |
durch ein hierzu berechtigtes Völkerrechtssubjekt ausgestellt worden ist; |
— |
die Identität des Inhabers des Dokumentes zweifelsfrei wiedergibt; |
— |
zeitlich gültig ist; |
— |
der Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst und |
— |
eine Rückkehrberechtigung in den Staat, der das Dokument ausgestellt hat, gewährleistet ist. |
Erläuterung:
1 |
gewöhnlicher Reisepass, |
2 |
Diplomatenpass, |
3 |
Dienstpass, |
4 |
Sonderpass, |
5 |
Sammelpass, |
6 |
Kinderausweis, |
7 |
Seemannsbuch, |
8 |
Reisedokument für Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), |
9 |
Reisedokument für Staatenlose (Übereinkommen von New York vom 28. September 1954), |
10 |
Reisedokument für Ausländer, |
11 |
andere Reisedokumente. |
X |
Das Dokument berechtigt zum Überschreiten der Außengrenzen und ist visierfähig. |
O |
Keine Anerkennung durch die betreffende Vertragspartei. |
|
„Nicht existierendes Dokument“ oder „die Vertragspartei oder die Vertragsparteien haben keine Angaben übermittelt“. Dieses Dokument wird als nicht anerkanntes Dokument behandelt O. Erfüllt das Reisedokument die von Österreich genannten Bestimmungen, ist das Dokument für Österreich visierfähig. |
(X) |
Ungewissheit darüber, ob dieses Dokument ausgestellt wird. |
— ANDORRA
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— VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
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— AFGHANISTAN
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X (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) |
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— ANTIGUA UND BARBUDA
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— ALBANIEN
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— ARMENIEN
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— ANGOLA
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— AUSTRALIEN
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— ASERBAIDSCHAN
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— BOSNIEN-HERZEGOWINA
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— BARBADOS
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— BANGLADESCH
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1 |
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— BURKINA FASO
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— BULGARIEN
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— BAHREIN
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— BENIN
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— BRUNEI
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— BOLIVIEN
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— BRASILIEN
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— BAHAMAS
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— BHUTAN
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— BOTSWANA
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— WEISSRUSSLAND
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— BELIZE
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— KANADA
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X |
X* |
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— KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)
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X |
X |
X |
X |
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— ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
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— REPUBLIK KONGO
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X |
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7 |
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X |
O |
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X |
X |
X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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— SCHWEIZ
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AT |
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5 |
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X (24 *78) |
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X |
X (24 *78) |
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X |
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X |
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6 |
X |
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X |
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7 |
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X |
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8 |
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X |
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X |
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X |
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9 |
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X |
X |
X |
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X |
X |
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10 (° *79) |
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X |
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X |
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11 |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
— COTE D'IVOIRE
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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8 |
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X |
X* |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
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9 |
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11 |
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X |
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— CHILE
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AT |
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DK |
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I |
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FIN |
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1 |
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X |
X |
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X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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4 |
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X |
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X |
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5 |
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6 (° *80) |
|
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X |
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7 |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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X (25 *81) |
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|
— KAMERUN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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O |
|
|
O |
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|
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
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|
X |
X |
|
X |
|
|
X |
|
X |
||
8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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10 |
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|
|
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||
11 |
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|
|
|
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|
O |
|
|
|
|
O |
|
|
— CHINA
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
4 |
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
||
5 |
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|
|
|
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|
|
|
|
|
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||
6 |
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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||
7 |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
||
8 (° *82) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
9 |
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|
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|
|
|
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|
|
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||
10 (∞ *83) |
|
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O |
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|
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||
11 |
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X |
X |
X |
|
|
X (29 *88) |
|
X |
|
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|
|
O |
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|
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O |
|
|
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|
X |
X |
X (27 *86) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
|
X (26 *85) |
O |
X (28 *87) |
X |
O |
O |
O |
X (27 *86) |
X |
|
X |
|
X |
||
|
X |
X |
X (28 *87) |
X |
O |
X |
X |
X (27 *86) |
X |
|
X |
|
X |
||
|
|
|
|
|
|
X (30 *89) |
|
|
|
|
|
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|
||
|
|
|
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O |
|
|
|
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|
|
— KOLUMBIEN
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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7 |
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X |
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|
X |
X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
9 |
|
|
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|
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|
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10 |
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|
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11 |
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X (31 *90) |
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X (32 *91) |
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— COSTA RICA
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AT |
BNL |
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1 |
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X |
X |
X |
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X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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4 |
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X* |
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X |
X* |
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X |
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X |
X |
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X |
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X |
X |
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10 (° *92) |
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11 |
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X (33 *93) |
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O |
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X |
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— KUBA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X (34 *94) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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3 (° *95) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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8 |
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— KAP VERDE
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
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IS |
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S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 |
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11 |
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|
— ZYPERN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
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S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
X |
X* |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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7 |
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X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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9 |
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11 |
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X |
X |
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X |
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X (35 *96) |
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— TSCHECHISCHE REPUBLIK
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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6 |
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X |
X |
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X |
X |
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8 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 (° *97) |
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X (36 *98) |
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11 |
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X |
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X (37 *99) |
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|
— DSCHIBUTI
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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7 |
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X |
X* |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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— DOMINICA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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4 |
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6 |
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7 |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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— DOMINIKANISCHE REPUBLIK
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BNL |
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IS |
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1 |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
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X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
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10 |
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— ALGERIEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
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X |
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X |
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7 |
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X |
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X |
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X |
X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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10 |
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11 |
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X |
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— ECUADOR
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BNL |
D |
DK |
E |
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GR |
I |
IS |
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FIN |
1 |
X |
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X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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X |
X |
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|
X |
X |
X |
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|
X |
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X |
5 |
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X |
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6 |
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7 |
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|
X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
10 |
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|
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11 |
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— ESTLAND
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
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X |
X* |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
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10 (° *106) |
X |
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X |
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X |
X |
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|
— ÄGYPTEN
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
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X |
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X |
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X |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 |
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X |
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X |
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O |
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— ERITREA
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— ÄTHIOPIEN
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— FIDSCHI
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— MIKRONESIEN
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— MONACO
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— GABUN
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— GRENADA
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— GEORGIEN
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— GHANA
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— GAMBIA
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— GUINEA
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— ÄQUATORIALGUINEA
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2 |
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X |
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3 (∞ *115) |
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8 (° *116) |
X |
X |
X* |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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— GUATEMALA
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AT |
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GR |
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FIN |
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1 |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
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X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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5 |
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— GUINEA-BISSAU
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8 (° *117) |
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— GUYANA
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3 |
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X |
X* |
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— HONDURAS
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2 |
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X* |
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X |
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8 (° *119) |
X |
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9 |
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— KROATIEN
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X |
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X* |
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X |
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9 |
X |
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X |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
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10 (° *122) |
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— HAITI
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AT |
BNL |
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DK |
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IS |
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X |
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3 |
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X |
X |
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5 |
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8 (° *127) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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9 |
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— UNGARN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
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P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
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2 |
X |
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3 |
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X |
X |
X |
X |
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6 |
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7 |
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X |
X |
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X |
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X |
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X |
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8 |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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10 (° *128) |
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— INDONESIEN
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BNL |
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DK |
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IS |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
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X |
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3 |
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5 |
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7 |
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X |
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X |
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8 |
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10 (° *132) |
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X |
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O |
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— ISRAEL
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AT |
BNL |
D |
DK |
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GR |
I |
IS |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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2 |
X |
X |
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X |
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3 |
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4 |
X |
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X |
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7 |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
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9 |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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10 (° *133) |
X |
X |
X |
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X |
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11 |
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— INDIEN
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AT |
BNL |
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DK |
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I |
IS |
N |
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FIN |
1 |
X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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X |
2 |
X |
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X |
X |
X |
X |
3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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5 |
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7 (° *137) |
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X |
X |
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8 |
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9 |
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10 (° *138) |
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11 |
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— IRAK
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 (° *140) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X* |
|
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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4 |
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X |
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5 |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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11 |
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X |
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X |
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— IRAN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
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S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
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5 |
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7 |
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X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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8 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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— JAMAIKA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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7 |
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X |
X* |
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O |
X |
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X |
X |
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— JORDANIEN
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— JAPAN
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10 (° *143) |
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— KENIA
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— KIRGISISTAN
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— KAMBODSCHA
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— KIRIBATI
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— KOMOREN
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— ST. KITTS UND NEVIS
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— NORDKOREA
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X* |
X |
X |
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X |
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— SÜDKOREA
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X |
X* |
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X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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9 |
X |
X |
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X |
X |
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X |
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— KUWAIT
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AT |
BNL |
D |
DK |
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IS |
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— KASACHSTAN
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— LAOS
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I |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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— LIBANON
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IS |
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5 |
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X |
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X |
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X |
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— ST. LUCIA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X* |
X |
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X |
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3 |
X |
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5 (° *153) |
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— LIECHTENSTEIN
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AT |
BNL |
D |
DK |
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I |
IS |
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5 |
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X* |
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6 |
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X* |
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7 |
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8 |
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X |
X* |
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X |
X |
X |
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9 |
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10 (° *154) |
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11 |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
— SRI LANKA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
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GR |
I |
IS |
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P |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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2 |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
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X |
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O |
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— LIBERIA
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X |
X |
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8 |
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X |
X* |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
10 |
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11 |
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— LESOTHO
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1 |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
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X |
4 |
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5 |
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8 |
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X* |
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9 |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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10 |
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11 |
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— LITAUEN
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AT |
BNL |
D |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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2 |
X |
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X |
X |
X |
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3 |
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5 |
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6 (°) |
X |
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O |
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X |
X |
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7 |
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X |
X |
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O |
X |
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X |
X |
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8 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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X |
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10 |
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X |
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11 |
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X (75) |
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X (75) |
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X |
— LETTLAND
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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3 |
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4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 (∞) |
X |
X |
X (78) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
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X |
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11 |
|||||||||||||||
|
|
X (76) |
|
|
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X (77) |
|
|
|
|
X |
|
|
— LIBYEN
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X (79) |
X |
X |
X (79) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X (80) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
3 |
X |
X |
X (80) |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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X (80) |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
X* |
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X |
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X |
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X |
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8 |
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9 (°) |
X |
X |
X* |
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X |
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X |
X |
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10 |
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X |
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X |
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O |
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— MAROKKO
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
X |
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X |
|
X |
X |
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|
X |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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8 |
X |
X |
O |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
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|
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10 |
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11 |
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— MOLDAU
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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8 |
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10 (°) |
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O |
O |
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11 |
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X (81) |
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|
|
X (82) |
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|
— MADAGASKAR
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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7 |
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X |
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X |
X |
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|
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X |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
9 |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
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10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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||
11 |
|||||||||||||||
|
|
|
X (83) |
|
|
O |
|
|
|
|
O |
|
|
— MARSHALLINSELN
|
AT |
BNL |
D |
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O |
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— EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (84)
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BNL |
D |
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F |
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X |
X |
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X |
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X |
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X |
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X |
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X |
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(X) |
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O |
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X (85) |
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— MALI
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AT |
BNL |
D |
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F |
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IS |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
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X |
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X* |
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— MYANMAR
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X* |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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— MONGOLEI
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1 |
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X |
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X |
3 |
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X |
X |
X |
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— MAURETANIEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
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I |
IS |
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P |
S |
FIN |
1 |
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X |
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X* |
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X |
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X |
X |
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X |
3 |
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X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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8 (°) |
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X* |
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X |
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— MALTA
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DK |
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GR |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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X |
X (87) |
X |
X |
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X (87) |
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7 |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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X (88) |
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— MAURITIUS
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FIN |
1 |
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X |
2 |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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— MALEDIVEN
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X |
X |
X |
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O |
X |
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O |
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X |
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— MALAWI
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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X (89) |
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X (91) |
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X (90) |
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|
— MEXIKO
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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4 |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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|
X |
|
X |
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— MALAYSIA
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DK |
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GR |
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IS |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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X (92) |
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O |
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— MOSAMBIK
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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7 |
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O |
X |
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— NAMIBIA
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BNL |
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DK |
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IS |
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X* |
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X* |
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10 (°) |
X |
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X (93) |
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X (94) |
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— NIGER
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FIN |
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X |
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X |
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7 |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
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X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 |
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— NIGERIA
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AT |
BNL |
D |
DK |
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GR |
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IS |
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FIN |
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X |
X |
X |
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3 |
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7 |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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9 |
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11 |
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X (95) |
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— NICARAGUA
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AT |
BNL |
D |
DK |
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F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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5 |
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7 |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
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X |
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X |
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10 (∞) |
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X |
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O |
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O |
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X (96) |
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X (97) |
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— NEPAL
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AT |
BNL |
D |
DK |
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GR |
I |
IS |
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P |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
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X* |
X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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5 |
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— NAURU
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AT |
BNL |
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DK |
E |
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GR |
I |
IS |
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FIN |
1 |
X |
X |
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X |
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X* |
X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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— NEUSEELAND
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AT |
BNL |
D |
DK |
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IS |
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1 |
X |
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2 |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
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X |
8 |
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X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
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10 (°) |
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X (98) |
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O |
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O |
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X (98) |
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11 |
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— OMAN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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X |
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X |
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5 |
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X (99) |
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O |
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— PANAMA
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AT |
BNL |
D |
DK |
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F |
GR |
I |
IS |
N |
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S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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O |
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X |
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5 |
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7 |
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X |
O |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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X |
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X |
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O |
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— PERU
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
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X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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X |
X |
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|
X |
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X |
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5 |
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X |
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X |
X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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— PAPUA-NEUGUINEA
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AT |
BNL |
D |
DK |
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GR |
I |
IS |
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P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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7 |
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X |
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O |
X |
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|
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X |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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|
— PHILIPPINEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
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7 |
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X |
X |
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O |
X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 |
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— PAKISTAN
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X |
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X |
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X |
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— POLEN
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FIN |
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X (100) |
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X (101) |
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X |
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X |
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X |
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X (102) |
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X |
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X (104) |
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X (103) |
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X (105) |
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X |
— PALAU
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AT |
BNL |
D |
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GR |
I |
IS |
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FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
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X |
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X |
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X |
3 |
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X |
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— PARAGUAY
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— KATAR
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— RUMÄNIEN
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X (107) |
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X |
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X |
X |
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X (108) |
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X (109) |
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X (108) |
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— RUSSLAND
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AT |
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DK |
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FIN |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
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X (110) |
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X (111) |
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— RUANDA (°)
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— SAUDI-ARABIEN
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X (112) |
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— SALOMONEN
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AT |
BNL |
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DK |
E |
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GR |
I |
IS |
N |
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FIN |
1 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
2 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
3 |
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X* |
X |
X |
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X |
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X |
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X* |
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10 |
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— SEYCHELLEN
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AT |
BNL |
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DK |
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GR |
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IS |
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X |
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2 |
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X |
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3 |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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— SUDAN
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AT |
BNL |
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DK |
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F |
GR |
I |
IS |
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FIN |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X (113) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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O |
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— SINGAPUR
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AT |
BNL |
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X (114) |
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X (115) |
X |
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— SLOWENIEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X* |
X |
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X |
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3 |
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X |
X* |
X |
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X (116) |
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X* |
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9 (°) |
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10 (∞) |
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X (117) |
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— SLOWAKEI
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BNL |
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IS |
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X |
X |
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X |
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X |
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X |
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X* |
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X |
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X |
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X (118) |
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X (119) |
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— SIERRA LEONE
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BNL |
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8 (°) |
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X |
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X |
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— SAN MARINO
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AT |
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X |
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X |
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X |
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— SENEGAL
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AT |
BNL |
D |
DK |
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GR |
I |
IS |
N |
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S |
FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
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X (120) |
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X |
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X |
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X |
X* |
X |
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X |
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X |
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— SOMALIA
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AT (°) |
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DK (°) |
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F (°) |
GR (°) |
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IS |
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X |
X* |
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2 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
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X |
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3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
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O |
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X* |
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X |
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X |
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— SURINAME
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X* |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 (∞) |
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X (121) |
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O |
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11 |
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X |
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X (122) |
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— SAO TOME UND PRINCIPE
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O |
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X |
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X |
8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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— EL SALVADOR
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IS |
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FIN |
1 |
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X (123) |
X |
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X |
X |
X |
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X* |
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|
— SYRIEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
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GR |
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IS |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X* |
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X |
X |
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X |
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X |
X |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
X (125) |
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|
— SWASILAND
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
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— TSCHAD
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AT |
BNL |
D |
DK |
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F |
GR |
I |
IS |
N |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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— TOGO
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— THAILAND
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BNL |
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DK |
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X (126) |
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X (127) |
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X (128) |
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— TADSCHIKISTAN
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— TURKMENISTAN
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1 (°) |
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— TUNESIEN
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X |
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X* |
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— TONGA
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— TÜRKEI
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X (129) |
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X (130) |
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— TRINIDAD UND TOBAGO
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BNL |
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DK |
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GR |
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X |
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X |
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— TUVALU
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AT |
BNL |
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DK |
E |
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GR |
I |
IS |
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2 |
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8 (°) |
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X |
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9 |
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— TAIWAN
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AT |
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IS |
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X |
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O (131) |
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— TANSANIA
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AT |
BNL |
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F |
GR |
I |
IS |
N |
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X |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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— UKRAINE
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
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FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
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X |
X |
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6 (°) |
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X |
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X |
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X |
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7 |
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X |
X (132) |
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10 (∞) |
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11 |
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X (133) |
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— UGANDA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X* (134) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
3 |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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5 |
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7 |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
|
X |
X |
10 |
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11 |
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— VEREINIGTE STAATEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
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GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
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X |
X |
X |
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2 |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
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X |
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X |
8 |
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|
X |
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9 |
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10 (°) |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
|
X |
11 |
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|
— URUGUAY
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
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10 (°) |
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X (135) |
X (135) |
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O |
X (135) |
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|
X (135) |
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11 |
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|
— USBEKISTAN
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AT |
BNL |
D |
DK |
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F |
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I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
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2 |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
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X |
X |
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X |
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4 |
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5 |
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7 |
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10 (°) |
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O |
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11 |
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X |
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O |
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— VATIKANSTADT
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
4 |
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5 |
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6 |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 (°) |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
10 |
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11 |
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|
— ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
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4 |
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7 |
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X |
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O |
X |
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X |
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8 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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X (136) |
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|
— VENEZUELA
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
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IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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X |
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X |
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5 |
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7 |
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X |
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O |
X |
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X |
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8 |
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X |
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X (137) |
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X |
O |
X |
X |
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X |
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X |
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O |
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O |
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|
— VIETNAM
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AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
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S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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5 |
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7 (°) |
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X |
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O |
X |
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X |
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8 |
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9 |
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10 |
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11 |
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X (138) |
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|
— VANUATU
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
4 |
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|
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|
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|
|
|
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|
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5 |
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6 |
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|
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7 |
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8 |
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9 |
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10 |
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|
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11 |
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|
|
|
|
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|
|
— SAMOA
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
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1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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X |
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4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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9 |
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10 |
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11 |
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O |
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|
— PALÄSTINENSISCHE BEHÖRDE
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X (139) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
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3 |
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|
4 (VIP) |
X |
X |
X (139) |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
5 |
|
|
|
|
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|
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6 |
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7 |
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8 |
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9 |
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10 |
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11 |
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|
|
|
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|
— JEMEN
|
AT |
BNL |
D (140) |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
2 |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
3 |
X |
X |
|
X |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
|
X |
4 |
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X |
|
|
|
X |
|
|
|
|
X |
|
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5 |
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6 |
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7 (°) |
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X |
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|
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8 (°) |
X |
X |
X* |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
9 |
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10 |
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11 |
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|
— JUGOSLAWIEN (SERBIEN UND MONTENEGRO)
|
AT |
BNL |
D |
DK |
E |
F |
GR |
I |
IS |
N |
P |
S |
FIN |
||
1 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
2 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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3 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
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4 |
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|
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|
|
|
|
|
|
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|
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5 |
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|
O |
|
|
O |
|
X |
|
|
|
|
|
||
6 |
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|
X |
|
|
O |
|
|
|
|
O |
|
|
||
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— SAMBIA
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— SIMBABWE
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X |
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X |
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BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente
(SCH/Com-ex (99) 14)
Der Exekutivausschuss hat am 16. Dezember 1998 in Berlin den Beschluss zur Schaffung eines Handbuches über visierfähige Dokumente gefasst (SCH/Com-ex (98) 56).
Demnach sind folgende Teile vorgesehen:
Teil I: |
Visierfähige Reisedokumente |
Teil II: |
Visierfähige Fremdenpässe der Schengen-Staaten |
Teil III: |
Auflistung der Reisedokumente internationaler Organisationen |
Teil IV: |
Sukzessiver Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie der Originale enthält |
Teil V: |
Information über bekannte Phantasiepässe |
Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass neben dem Teil I Visierfähige Reisedokumente, der bereits am 16. Dezember 1998 vorgelegen hat, nunmehr auch die Teile II, III und V vorliegen (Anlage (*41)).
Damit liegen die wesentlichen Teile des Handbuches über die visierfähigen Dokumente vor. Der sukzessive Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie der Originale enthält, erfolgt im Rahmen der Arbeiten der Europäischen Union. Hilfsweise kann das durch Interpol herausgegebene Handbuch über echte Dokumente herangezogen werden.
Der inzwischen fortgeschriebene Teil I sowie die Teile II, III und V werden den Auslandsvertretungen sowie den Konsulardienststellen zur Verfügung gestellt. Sie können auch den Grenzdienststellen und anderen mit ausländerrechtlichen Fragen befassten Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Die vorliegenden Teile des Handbuchs Visierfähige Dokumente sollen, soweit erforderlich, ggf. vierteljährlich, beginnend den 1. Juli 1999, fortgeschrieben werden.
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung
(SCH/Com-ex (98) 57)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 9 des Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik des Personenverkehrs die Visumausstellung einheitlich zu regeln, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden,
geleitet von dem Wunsch, die derzeit mit der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion gemachten guten Erfahrungen weiter auszubauen, und dem Ziel, den Ausstellungsprozess weiter zu harmonisieren,
geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen-Partnern —
BESCHLIESST:
In der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion: Kapitel V „Ziffer 1.4 — Prüfung der übrigen für den Antrag erforderlichen Belege“ ist die Verwendung eines harmonisierten Vordrucks zum Nachweis einer Unterkunftsbescheinigung vorgesehen.
Der vorliegende Vordruck ermöglicht eine hohe Flexibilität und erlaubt eine für die juristische Situation des jeweiligen Vertragsstaates angepasste Verwendung, denn die Schengenstaaten verwenden derzeit verschiedenste Formulare mit unterschiedlichem Verpflichtungsumfang.
Diese Unterschiede erhöhen insbesondere die Missbrauchsgefahr, weshalb ein Dokument eingeführt wird, das fälschungs- und verfälschungsverhindernde Eigenschaften besitzt.
Einheitlich sind deshalb
— |
der Aufbau und die Struktur sowie |
— |
die Sicherheitsparameter dieser Dokumente. |
Der einheitliche Vordruck wird im Laufe des Jahres 1999 in den Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens Verwendung finden, in denen derartige Nachweise nach nationalem Recht vorgesehen sind.
1. |
Der GKI Kapitel V Ziffer 1.4 wird folgender Absatz angefügt:
„Dort wo nach nationalem Recht der Schengenstaaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise der Unterkunft … gefordert werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck. (146) |
2. |
Die Schengener Vertragsstaaten füllen das harmonisierte Formular nach Maßgabe des nationalen Rechts aus. |
3. |
Das durch die Schengener Vertragsstaaten zur Anwendung kommende einheitliche Formular einer Verpflichtungserklärung/Einladung bzw. Nachweises der Übernachtung wird nach dem in der Anlage A (sicherheitstechnische Beschreibung) und Anlagen A1 und A2 (Referenzmuster) ersichtlichen sicherheits- und produktionstechnischen Vorgaben jeweils zentral erstellt. Die einheitlichen, verpflichtenden Elemente des harmonisierten Formulars ergeben sich aus Anlage B. |
4. |
Der GKI werden Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten Dokumente als Anlage 15 beigefügt. |
5. |
Die für die Produktion erforderlichen Filme werden durch Frankreich an die Schengener Vertragsstaaten abgegeben. Die Kosten werden auf die Vertragsstaaten umgelegt. |
6. |
Periodisch (ggf. alle zwei Jahre) wird das sicherheitstechnische Konzept dieses Dokumentes geprüft. Unabhängig von generellen Veränderungen, die notwendig werden, weil Fälscher und Verfälscher Dokumente nachstellen bzw. weil andere sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen bekannt geworden sind, werden die Dokumente alle zwei Jahre in den Sicherheitsausführungen angepasst. |
7. |
Das Dokument wird in mindestens drei Sprachen ausgeführt. |
8. |
Der Beschluss tritt in Kraft, wenn die Vertragsstaaten die Umsetzung der Maßnahmen notifiziert haben. |
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
VERTRAULICH
Anlage A
Technische Beschreibung des Formulars
Anhang A1
Anhang A2
Anlage B
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern
(SCH/Com-ex (98) 59 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 12 und 26 dieses Übereinkommens,
unter Berücksichtigung seiner Erklärung vom 16. September 1998 (Dokument SCH/Com-ex (98) decl 3) —
BESCHLIESST:
1. |
Dem Konzept zum koordinierten Einsatz von Dokumentenberatern im Flug- und Seeverkehr und bei konsularischen Vertretungen (Dokument SCH/I-Front (98) 171 rev. 4) wird zugestimmt. |
2. |
Die Übersicht über die Einsatzorte, die nach derzeitiger Einschätzung für Dokumentenberatermissionen grundsätzlich in Frage kommen, und über die Bestimmung der aktuellen Schwerpunktorte und -regionen (Dokument SCH/I-Front (98) 184 rev. 3) wird zur Kenntnis genommen. |
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
UMSETZUNGSKONZEPT
SCH/I-Front (98) 171, 4. Rev.
Der Exekutivausschuss hat in seiner Sitzung vom 16. September 1998 die besondere Bedeutung der Dokumentenberatung bei der Bekämpfung der illegalen Migration in den Schengen-Raum hervorgehoben (vgl. SCH/Com-ex (98) decl. 3).
Darüber hinaus hat der Exekutivausschuss den Auftrag erteilt, ein konkretes Umsetzungskonzept zu erarbeiten, das hiermit vorgelegt wird.
Der koordinierte Einsatz von Dokumentenberatern im Flug- und Seeverkehr und bei konsularischen Vertretungen soll nach Maßgabe folgender Richtlinien erfolgen:
1. Modalitäten der Bildung gemeinsamer Dokumentenberaterteams
a) |
Die Schengen-Staaten führen fallweise und je nach den Erfordernissen des Einzelfalles in unterschiedlicher Zusammensetzung und mit unterschiedlicher Dauer Informationsveranstaltungen durch zu den Themenkomplexen: Diese Beratungstätigkeiten erfolgen Erkennen ge- und verfälschter Dokumente, modi operandi, Erwerb von Geräten zur Detektion von ge- und verfälschten Dokumenten, Rechts- und Kontrollvorschriften. Diese Beratungstätigkeiten erfolgen zugunsten von Luft- oder Seefahrtunternehmen, zur Unterstützung von konsularischen Vertretungen eines oder mehrerer Schengen-Staaten in Drittstaaten, zur Unterstützung von Grenz- bzw. Ausländerbehörden auf Ausreiseflug- und Seehäfen in Drittstaaten. Ferner unterstützen die Dokumentenberater Beförderungsunternehmen und Kontrollpersonal bei der Durchführung von preboarding-checks in den Ausgangsflug- und Seehäfen. Die Schengen-Staaten streben im Allgemeinen eine Entsendedauer von 2—3 Wochen an. Einseitige nationale Anschlussmaßnahmen bleiben vorbehalten. |
b) |
Die Schengen-Staaten benennen zentrale Kontaktstellen, über die Beratungsbedarf und Unterstützungskapazitäten mitgeteilt sowie sämtliche organisatorischen Aspekte abgewickelt und Informationen im Zusammenhang mit Dokumentenberatungen weitergeleitet werden. Die geschäftsmäßige Koordination (Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einzelner Entsendeaktionen) wird durch die zentrale Kontaktstelle desjenigen Partnerstaates vorgenommen, der den Vorschlag zur Durchführung dieser Mission unterbreitet hat. Sowohl der Vorsitz als auch die federführende Kontaktstelle nehmen Rücksicht auf parallele Aktivitäten im EU-Rahmen. |
c) |
Die zentralen Kontaktstellen arbeiten unmittelbar vertrauensvoll zusammen. |
d) |
Die zentralen Kontaktstellen stimmen regelmäßig den Bedarf an Schulungsmaterialien ab, schreiben diesen ggf. nach den praktischen Erfahrungen fort und unterrichten sich unverzüglich gegenseitig über neu auftretende modi operandi. |
e) |
Der jeweilige Vorsitz fragt bei den Delegationen zeitgerecht den Bedarf für die Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln (ODYSSEUS) ab und legt — was die praktischen Bestimmungen bezüglich der Veranstaltung der Ausbildungstätigkeiten, die Unterstützung und die Herstellung von Schulungsmaterial betrifft — über die jeweilige EU-Präsidentschaft der EU-Kommission einen Antrag auf finanzielle Beihilfe aus dem ODYSSEUS-Programm zur Bewilligung vor. Ein entsprechender Antrag mit Definition des durchzuführenden Projektes (teilnehmende Staaten, Koordinierung der Gruppen, Einsatzort, finanzieller Zuschuss) wird erstmals bis spätestens 31. März 1999 gestellt (Abgabefrist). |
2. Auswahl der für Dokumentenberatermissionen in Frage kommenden Einsatzorte
Die Auswahl der Orte mit konsularischen Vertretungen und (oder) Auslandsstationen von Beförderungsunternehmen, die nach jeweils aktueller Lage grundsätzlich für Dokumentenberatermissionen in Frage kommen, wird durch die Untergruppe „Grenzen“ gesondert festgelegt.
Soweit in jener Aufzählung nicht gesondert erwähnt, sollte auch dem Personal der jeweiligen nationalen Fluglinien und Schifffahrtsgesellschaften, die von diesen Staaten Personen in den Schengen-Raum verbringen, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten Schulungsmaßnahmen angeboten werden.
Darüber hinaus kann bei Vorliegen entsprechender Kapazitäten Dokumentenberatung auch solchen Beförderungsunternehmen angeboten werden, die zwar nicht unmittelbar Ziele im Schengen-Raum bedienen, aber Zubringerdienste zu entsprechenden Flug- und Seeverbindungen leisten.
In jedem Fall ist nach Festlegung der einzelnen Beratungsprojekte unverzüglich mit den konsularischen Vertretungen und Transportgesellschaften Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich werden alle konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten über eine geplante Entsendung von Dokumentenberatern vor Ort informiert.
3. Bestimmung der Schwerpunktorte und -regionen
Der Einsatz von Dokumentenberatern erfolgt aufgrund der aktuellen Beurteilung der Lage. Die Untergruppe „Grenzen“ bestimmt die Schwerpunktorte und -regionen gesondert.
4. Anforderungsprofil des für die Dokumentenberatung eingesetzten Personals
Als Dokumentenberater tätiges Personal muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Eine mindestens fünfjährige Verwendungsdauer im Vollzugsdienst sollte gegeben sein.
Dokumentenberater sollten über ausreichende Kenntnisse der am Einsatzort im Luft- und Seeverkehr hauptsächlich verwendeten Sprache aufweisen und die englischen luftfahrt- und dokumententechnischen Fachbegriffe (IATA-Schulungsunterlagen) sicher beherrschen. Daneben müssen Bedienstete, die als Dokumentenberater zum Einsatz kommen sollen, über das für diese Tätigkeit notwendige pädagogisch-didaktische Geschick verfügen.
5. Berichtsregelungen und konzeptionelle Fortentwicklung
Die Dokumentenberater erstatten nach Durchführung ihrer Mission einen schriftlichen Bericht, der den Einsatzverlauf und die erkannten Schwachstellen, modi operandi sowie die bereits getroffenen Gegenmaßnahmen enthalten soll. Der Bericht wird über den federführenden Staat dem Generalsekretariat zur Weiterleitung an alle Delegationen in der Untergruppe „Grenzen“ übermittelt.
Die jeweilige Präsidentschaft erarbeitet nach jedem Kalenderhalbjahr einen der AG I „Polizei und Sicherheit“ vorzulegenden Gesamtbericht über die im abgelaufenen Halbjahr entfalteten Aktivitäten einschließlich einer Bewertung.
Ferner erarbeitet sie Vorschläge bezüglich des weiteren Vorgehens, insbesondere hinsichtlich der Planung weiterer Beratungsmaßnahmen und technischer oder taktischer Verbesserungsmöglichkeiten, und legt diese der Untergruppe „Grenzen“ vor.
KOORDINIERTER EINSATZ VON DOKUMENTENBERATERN IM FLUG- UND SEEVERKEHR UND BEI KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN
SCH/I-Front (98) 184 rev. 3
Auswahl der Einsatzorte, die nach derzeitiger Einschätzung für Dokumentenberatermissionen grundsätzlich in Frage kommen, und Bestimmung der aktuellen Schwerpunktorte und -regionen:
I. Auswahl der für Dokumentenberatermissionen nach derzeitiger Einschätzung in Betracht kommenden Einsatzorte
Nach derzeitiger Lage kommen für Dokumentenberatermissionen grundsätzlich folgende Orte mit konsularischen Vertretungen und/oder Auslandsstationen von Lufttransportunternehmen und Schifffahrtsgesellschaften in Frage (die Übersicht wird bei Bedarf fortgeschrieben):
— |
Abidjan (Elfenbeinküste)
|
— |
Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate)
|
— |
Accra (Ghana)
|
— |
Ankara (Türkei)
|
— |
Bamako (Mali)
|
— |
Bangkok (Thailand)
|
— |
Bissau (Guinea-Bissau)
|
— |
Brazzaville (Kongo)
|
— |
Casablanca (Marokko)
|
— |
Colombo (Sri Lanka)
|
— |
Dacca (Bangladesh)
|
— |
Dakar (Senegal)
|
— |
Douala (Kamerun)
|
— |
Dubai (Vereinigte Arabische Emirate)
|
— |
Haiti
|
— |
Ho-Chi-Minh-Stadt (Vietnam)
|
— |
Hongkong
|
— |
Islamabad (Pakistan)
|
— |
Istanbul (Türkei)
|
— |
Karachi (Pakistan)
|
— |
Kiew (Ukraine)
|
— |
Kuwait
|
— |
Lagos (Nigeria)
|
— |
Lima (Peru)
|
— |
Luanda (Angola)
|
— |
Macao
|
— |
Malabo (Äquatorialguinea)
|
— |
Maputo (Mosambik)
|
— |
Moskau (Rußland)
|
— |
Nador (Marokko)
|
— |
Nairobi (Kenia)
|
— |
Peking (China)
|
— |
Praia (Kapverde)
|
— |
Rabat (Marokko)
|
— |
Rio de Janeiro (Brasilien)
|
— |
São Tomé (São Tomé und Príncipe)
|
— |
Sal (Kapverde)
|
— |
Sanaa (Jemen)
|
— |
Santo Domingo (Dominikanische Republik)
|
— |
Shanghai (China)
|
— |
Skopje (Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien — FYROM)
|
— |
Tanger (Marokko)
|
— |
Tetuan (Marokko)
|
— |
Tirana (Albanien)
|
— |
Tunis (Tunesien)
|
— |
Yaounde (Kamerun)
|
II. Bestimmung der aktuellen Schwerpunktorte und -regionen
Der Einsatz von Dokumentenberatern erfolgt aufgrund der aktuellen Beurteilung der Lage und wird an nachfolgend aufgeführten Orten aus der unter Nr. I dargestellten Auswahl derzeit für besonders vordringlich erachtet. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Die Liste wird bei Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Bedürfnisse der Einsatzplanung fortgeschrieben.
— |
Abidjan |
— |
Abu Dhabi |
— |
Accra |
— |
Bamako |
— |
Brazzaville |
— |
Casablanca |
— |
Dakar |
— |
Dubai |
— |
Istanbul |
— |
Lagos |
— |
Moskau |
— |
Tirana |
— |
Tunis |
Eine abgestimmte Entsendung von Dokumentenberatern an diese Orte ist unverzüglich anzustreben.
Des Weiteren sind Dokumentenberater so bald als möglich an Orte in folgender Reihenfolge zu entsenden:
— |
Bangkok |
— |
Ankara |
— |
Karachi |
— |
Nairobi |
— |
Sanaa |
— |
Skopje |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuches und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen
(SCH/Com-ex (99) 13)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
ferner gestützt auf die Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 17, 18 und 25 des genannten Übereinkommens einerseits sowie die Artikel 9 und 17 des genannten Übereinkommens andererseits,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik des Personenverkehrs die Visumausstellung einheitlich zu regeln, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden,
geleitet von dem Wunsch, die derzeit mit der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion gemachten guten Erfahrungen weiter auszubauen, und dem Ziel, den Ausstellungsprozess weiter zu harmonisieren,
geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen-Partnern —
BESCHLIESST:
I. |
|
II. |
Die im Anhang 3 aufgeführten Vordokumente der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, zum Gemeinsamen Handbuch und ihrer Anlagen werden mit dieser Neufassung außer Kraft gesetzt. |
III. |
Das Dokument über die Vertretungen bei der Visumerteilung wird zur Kenntnisnahme beigelegt (Anhang 4 (*44)). |
IV. |
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme in Kraft. |
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
Anhang 1
GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION AN DIE DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND DIE KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN, DIE VON BERUFSKONSULARBEAMTEN GELEITET WERDEN
INHALTSVERZEICHNIS
I. |
Allgemeine Bestimmungen |
||||||||||||||||||||||
1 |
Geltungsbereich |
||||||||||||||||||||||
2 |
Begriffsbestimmung und Visumkategorien
|
||||||||||||||||||||||
II. |
Zuständige Auslandsvertretung |
||||||||||||||||||||||
1 |
Bestimmung des zuständigen Staates
|
||||||||||||||||||||||
2 |
Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2
|
||||||||||||||||||||||
3 |
Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates |
||||||||||||||||||||||
4 |
Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa |
||||||||||||||||||||||
III. |
Entgegennahme des Antrags |
||||||||||||||||||||||
1 |
Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke |
||||||||||||||||||||||
2 |
Dem Antrag beizufügende Unterlagen |
||||||||||||||||||||||
3 |
Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts |
||||||||||||||||||||||
4 |
Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller |
||||||||||||||||||||||
IV. |
Rechtsgrundlage |
||||||||||||||||||||||
V. |
Bearbeitung und Entscheidung |
||||||||||||||||||||||
Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags |
|||||||||||||||||||||||
1 |
Bearbeitung des Visumantrags
|
||||||||||||||||||||||
2 |
Entscheidungsverfahren
|
||||||||||||||||||||||
3 |
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit |
||||||||||||||||||||||
VI. |
Ausfüllen des Visumetiketts |
||||||||||||||||||||||
1 |
Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8
|
||||||||||||||||||||||
2 |
Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) — Feld 9 |
||||||||||||||||||||||
3 |
Feld für den Stempel der ausstellenden Behörde — Feld 4 |
||||||||||||||||||||||
4 |
Maschinenlesbare Zone — Feld 5 |
||||||||||||||||||||||
5 |
Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen des Visumetiketts
|
||||||||||||||||||||||
VII. |
Verwaltung und Organisation |
||||||||||||||||||||||
1 |
Organisation der Visumstelle |
||||||||||||||||||||||
2 |
Dateien und Archivierung der Begleitpapiere |
||||||||||||||||||||||
3 |
Verzeichnis der Visa |
||||||||||||||||||||||
4 |
Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren |
||||||||||||||||||||||
VIII. |
Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort |
||||||||||||||||||||||
1 |
Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort |
||||||||||||||||||||||
2 |
Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge |
||||||||||||||||||||||
3 |
Überprüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller |
||||||||||||||||||||||
4 |
Austausch von Statistiken |
ANLAGEN AN DIE GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION
1. |
|
2. |
Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen |
3. |
Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind |
4. |
Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen |
5. |
Liste der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 vor der Erteilung des Visums die zentralen Behörden des eigenen Staates, eines anderen Staates oder anderer Staaten zu konsultieren sind |
6. |
Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermächtigt sind |
7. |
Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge |
8. |
Muster des Visumetiketts und Informationen über die Sicherheitsmerkmale |
9. |
Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld „Anmerkungen“ einträgt |
10. |
Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone |
11. |
Visierfähige Reisedokumente |
12. |
Gebühren (in Ecu) für die Ausstellung von Visa in den Schengener Vertragsparteien |
13. |
Hinweise zum Ausfüllen des Visumetiketts |
14. |
Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel |
15. |
Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung |
GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION
an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINES EINHEITLICHEN, FÜR DAS HOHEITSGEBIET ALLER VERTRAGSPARTEIEN DES SCHENGENER DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMENS GÜLTIGEN VISUMS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Geltungsbereich
Aufgrund der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte 1 und 2 des „Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ vom 19. Juni 1990, dem später Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Österreich beigetreten sind, gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung von Visumanträgen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten — einschließlich der Anträge auf Durchreisevisa —, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189).
Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren und berechtigen lediglich zu einem Aufenthalt auf dem nationalen Hoheitsgebiet. Inhaber dieser Visa können jedoch durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, sie erfüllen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder sie stehen in der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
2 Begriffsbestimmung und Visumkategorien
2.1 Einheitliches Visum
Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft eine Entscheidung. Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittausländer, an einer Grenzkontrollstelle der Außengrenze des das Visum ausstellenden Staates oder an der Grenze einer anderen Vertragspartei vorstellig zu werden und je nach Kategorie des Visums um Durchreise oder Aufenthalt zu ersuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- oder Durchreise gegeben sind. Der Besitz eines einheitlichen Visums verleiht dem Drittausländer kein unwiderrufliches Recht auf Einreise.
2.1.1 Visum für den Flughafentransit
Dieses Visum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer, sich während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme zu dem allgemeinen Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich aufzuhalten zu können.
Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen der in Anlage 3 genannten Länder erforderlich sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, aber im Besitz eines Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Länder ausgestellt worden ist.
Ausnahmen von der Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III der Anlage 3 geregelt.
2.1.2 Durchreisevisum
Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsparteien gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen.
Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen auch mehrere Male durchzureisen, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.
2.1.3 Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise
Visum, durch das einem Drittausländer die Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinanderfolgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise gestattet wird, soweit mit der Einreise nicht die Einwanderung angestrebt wird. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.
Bestimmten Drittausländern, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine oder mehrere Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr oder in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als ein Jahr betragen (siehe V 2, 2.1).
2.1.4 Sammelvisum
Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in einen Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, und für eine Gruppe von Drittausländern bestimmt ist, die bereits vor der Entscheidung, eine Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei der Einreise und dem Aufenthalt in sowie der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien stets als geschlossene Gruppe reist.
Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe mindestens 5 und höchstens 50 Personen. Es gibt mindestens einen Gruppenleiter, der seinen Pass und erforderlichenfalls ein auf seinen Namen ausgestelltes Visum mitzuführen hat.
2.2 Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.
Dieses gilt jedoch als einheitliches Durchreisevisum für eine Dauer von nicht mehr als 5 Tagen ab der Einreise und gestattet dem Visuminhaber die Durchreise, um in den Staat zu gelangen, der das Visum ausgestellt hat, sofern er die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei oder der Vertragsparteien steht, durch die er die Durchreise beabsichtigt (siehe Anlage 4).
2.3 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen (siehe V 3).
2.4 An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum (*24 *27 *31 ° *46 *50 147 159)
II. ZUSTÄNDIGE AUSLANDSVERTRETUNG
Ein visumpflichtiger Drittausländer (Anlage 1), der in eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens einreisen möchte, hat sich an die Konsularabteilung der zuständige Auslandsvertretung zu wenden.
1 Bestimmung des zuständigen Staates
1.1 Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat
Für die Prüfung des Antrags und die Erteilung eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums sind die nachstehenden Staaten in der angegebenen Reihenfolge zuständig:
a) |
|
b) |
|
1.2 Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates
a) |
Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung des für die Bearbeitung des Visumantrags nach Artikel 12 des Durchführungsübereinkommens zuständigen Staates, kann das einheitliche Visum von der Auslandsvertretung der Vertragspartei erteilt werden, der die Interessen des eigentlich zuständigen Staates vertritt. Das Visum wird im Namen des vertretenen Staates und — sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind — mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt. Besteht eine Auslandsvertretung der Benelux-Staaten, vertritt diese von Amts wegen die übrigen Benelux-Staaten. |
b) |
Besteht eine Auslandsvertretung des für den Visumantrag zuständigen Staates in der Hauptstadt eines Staates, jedoch nicht in dem Gebiet, in dem der Antrag gestellt wurde, und verfügt/verfügen jedoch ein anderer bzw. mehrere andere Schengener Staaten über eine Auslandsvertretung in diesem Gebiet, so können die Visa — in Ausnahmefällen und ausschließlich in geographisch sehr ausgedehnten Staaten — von einer anderen Vertragspartei in Vertretung des für den Antrag zuständigen Staates ausgestellt werden, sofern zwischen den beiden Staaten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde; deren Bestimmungen sind bei der Visaerteilung einzuhalten. |
c) |
Die Regelung nach Buchstaben a) und b) lässt in jedem Fall dem Antragsteller die Wahl, ob er sich an die vertretende Auslandsvertretung oder die eigentlich zuständige des Hauptreiseziels wendet. |
d) |
Die AG II-Visa stellt über die vereinbarten Vertretungsregelungen eine Übersicht zusammen und überarbeitet diese periodisch. |
e) |
Die Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:
|
2 Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2
2.1 Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates
Die mit der Bearbeitung des Antrags befasste Auslandsvertretung hat die zentrale Behörde des eigenen Staates um Genehmigung zu ersuchen, diese zu konsultieren bzw. sie im Voraus von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, die sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis in den darin vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung der darin festgelegten Form und Frist treffen wird. Die Fälle, in denen die zentralen Behörden des eigenen Staates konsultiert werden, sind in der Anlage 5 Teil A genannt.
2.2 Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten
Die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung hat die eigene zuständige zentrale Behörde um Genehmigung zu ersuchen, die den Antrag ihrerseits an die zuständigen zentralen Behörden eines anderen Staates oder anderer Staaten weiterleitet (siehe Teil V 2, 2.3). Bis der Exekutivausschuss eine Liste der Fälle erarbeitet, in denen die anderen zentralen Behörden zu konsultieren sind, gilt Anlage 5 Teil B der vorliegenden konsularischen Instruktion als vorläufige Liste.
2.3 Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung
a) |
Werden Visumanträge in Bezug auf Staatsangehörigkeiten aus der Anlage 5 Teil C in einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Schengen-Staates, der in Vertretung eines Partnerstaates handelt, eingereicht, wird der vertretene Staat konsultiert. |
b) |
Die Angaben bezüglich dieser Visumanträge, die ausgetauscht werden, entsprechen den Angaben, die derzeit im Rahmen der Konsultation nach Anlage 5 Teil B übermittelt werden. Auf dem Vordruck ist jedoch eine obligatorische Rubrik für die Verweise auf das Hoheitsgebiet des vertretenen Staates vorzusehen. |
c) |
Bei den Fristen, deren Verlängerung und der Art der Antwort gelten die derzeitigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. |
d) |
Die nach Anlage 5 Teil B vorgesehenen Konsultationen werden vom vertretenen Staat durchgeführt. |
3 Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates
Wird ein Visum in einem Staat beantragt, der nicht Wohnsitzstaat des Antragstellers ist und bestehen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Absichten des Antragstellers (und insbesondere bei Gefahr illegaler Einwanderung), so kann das Visum ausschließlich nach Konsultation der Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers und/oder der eigenen zuständigen zentralen Behörde ausgestellt werden.
4 Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa
Mit Ausnahme der in Anlage 6 aufgeführten Fälle sind zur Erteilung einheitlicher Visa nur die Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsparteien ermächtigt.
III. ENTGEGENNAHME DES ANTRAGS
1 Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke
Der Drittausländer hat mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag auszufüllen, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.
2 Dem Antrag beizufügende Unterlagen
Der Drittausländer hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
a) |
ein gültiges Grenzübertrittspapier, in das ein Visum aufgebracht werden kann; |
b) |
gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltzwecks und der Aufenthaltsumstände. |
Hat der Antragsteller nach den der Auslandsvertretung vorliegenden Informationen einen guten Ruf, kann das für die Visaerteilung zuständige Personal von der Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände absehen.
3 Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Der Antragsteller muss die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung davon überzeugen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.
4 Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller
Der Antragsteller muss grundsätzlich aufgefordert werden, persönlich in der Auslandsvertretung zu erscheinen, um den Zweck seines Antrags mündlich zu erläutern, insbesondere, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, bestehen.
Bestehen keine Zweifel über die Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Antragstellers und der Entfernung der Auslandsvertretung von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.
IV. RECHTSGRUNDLAGE
Einheitliche Visa können erteilt werden, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 15 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 erfüllt werden.
Artikel 15
Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
Artikel 5
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) |
Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden. |
b) |
Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein. |
c) |
Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. |
d) |
Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. |
e) |
Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. |
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.
Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 erfüllt werden (siehe V 3).
Artikel 11 Absatz 2
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.
Artikel 14 Absatz 1
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.
Artikel 16
Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.
V. BEARBEITUNG UND ENTSCHEIDUNG
Die Auslandsvertretung überprüft zunächst die eingereichten Unterlagen (1) und zieht diese anschließend zur Entscheidung über den Visumantrag (2) heran:
Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags
Es sei daran erinnert, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen folgende wesentliche Punkte zu beachten sind: die Sicherheit der Schengener Vertragsparteien, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen. Je nach Land kann dem einen oder dem anderen Punkt größere Bedeutung beigemessen werden, sie sind jedoch stets alle im Auge zu behalten.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit ist zu überprüfen, ob die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden: Abfrage der Datenbestände der im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Personen sowie Konsultation der zentralen Behörden im Falle von Ländern, bei denen Konsultation erforderlich ist.
Für die Einschätzung des Einwanderungsrisikos liegt die Bewertung in der alleinigen Verantwortung der Auslandsvertretung. Bei der Prüfung des Visumantrags ist festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf „Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor“ wie Arbeitslose und Personen zu richten, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen. Bestehen insbesondere Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente und der vorgelegten Belege, wird die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums absehen.
Die Prüfungen für Antragsteller, deren guter Ruf bekannt ist und über die im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Informationen ausgetauscht wurden, werden dagegen erleichtert.
1 Bearbeitung des Visumantrags
1.1 Prüfungsverfahren für den Visumantrag
— |
Die beantragte Aufenthaltsdauer muss dem Aufenthaltszweck entsprechen. |
— |
Das Formular muss vollständig und schlüssig ausgefüllt werden. Dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers beizulegen, und nach Möglichkeit muss er die Angabe des Hauptreiseziels enthalten. |
1.2 Überprüfung der Identität des Antragstellers
Überprüfung der Identität des Antragstellers; weiterhin ist zu prüfen, ob er im Schengener Informationssystem „SIS“ zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ob sonstige (Sicherheits)risiken vorliegen, die einer Visumerteilung entgegenstehen; darüber hinaus ist mit Blick auf unerlaubte Einwanderung zu prüfen, ob vorherige Aufenthaltsfristen überschritten wurden.
1.3 Überprüfung des Reisedokuments
— |
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Dokuments: Es muss vollständig und darf nicht abgeändert, ge- oder verfälscht sein. |
— |
Überprüfung des räumlichen Geltungsbereichs des Reisedokuments; es muss für die Einreise in die Schengener Vertragsstaaten gültig sein. |
— |
Überprüfung der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; sie sollte die des Visums um drei Monate überschreiten (Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens). |
— |
Aus dringlichen humanitären Gründen, nationalen Belangen oder internationalen Verpflichtungen können jedoch in Ausnahmefällen Visa auf Reisedokumenten erteilt werden, deren Gültigkeitsdauer die oben genannte Frist (drei Monate) unterschreitet, jedoch unter der Bedingung, dass das Reisepapier länger gültig ist als das Visum und die Rückreise des Drittausländers zulässt. |
— |
Überprüfung der Dauer vorangegangener Aufenthalte des Antragstellers auf dem Gebiet der Vertragsparteien. |
1.4 Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege
Umfang und Art der Belege hängen vom möglichen Risiko der illegalen Einwanderung und den örtlichen Gegebenheiten (z. B. konvertierbare Währung) ab und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Die Auslandsvertretungen können eine an diese Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise bei der Beurteilung von Belegen verabreden.
Diese Dokumente müssen den Grund der Reise, die Beförderungsmittel, die Rückreise sowie die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und die Unterkunft belegen:
— |
Belege über den Zweck der Reise, z. B.:
|
— |
Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr, z. B.:
|
— |
Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
|
— |
Belege über die Unterkunft.
|
— |
Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind, z. B.:
|
1.5 Prüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
Zur Feststellung der Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers wird geprüft, ob diese Person im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort als Bona-fide-Person bekannt ist.
Darüber hinaus werden ebenfalls die zwischen den Auslandsvertretungen ausgetauschten Informationen herangezogen (siehe Teil VIII, 3).
2 Entscheidungsverfahren
2.1 Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen
Das einheitliche Visum kann sein (Artikel 11):
— |
ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen; |
— |
ein Visum mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger Einreise berechtigen; |
— |
ein Durchreisevisum, das seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder in Ausnahmefällen mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf, soweit die Einreise in diesen Drittstaat im Voraus gesichert ist und die Durchreise normalerweise durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien führt. |
2.2 Verantwortung der handelnden Dienststelle
Die diplomatischen Vertreter oder die Leiter der Konsularabteilung tragen entsprechend ihrer nationalen Befugnisse für die praktischen Modalitäten bei der Visaerteilung in der Auslandsvertretung die Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinander ab.
Die Auslandsvertretung entscheidet auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation jeden Antrags.
2.3 Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden
Im Hinblick auf die Durchführung der Konsultation der zentralen Behörden haben die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems beschlossen.
Bei Ausfall des technischen Systems für die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt die folgenden Maßnahmen angewandt werden:
— |
Beschränkung der Konsultationen auf unumgängliche Fälle, |
— |
Nutzung des vor Ort vorhandenen Netzes der Botschaften und Konsulate der betreffenden Staaten für die Steuerung der Konsultationen, |
— |
Nutzung des Netzes der Botschaften der Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land b) in dem ersuchten Land befinden, |
— |
Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon usw. bei der Übermittlung zwischen Kontaktstellen, |
— |
Verstärkung der Überwachung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen. |
Die Erteilung des einheitlichen Visums an die in Anlage 5 Teil B aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des Außenministeriums oder sonstiger Instanzen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens von 1990) richtet sich nach folgendem Verfahren:
Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich zunächst durch Abfrage des Schengener Informationssystems zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Des Weiteren wendet sie folgendes Verfahren an:
a) |
Verfahren
|
b) |
Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates
|
c) |
Inhalt der Konsultation
|
d) |
Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden
|
e) |
Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung
|
f) |
Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses
|
g) |
Übermittlung spezifischer Unterlagen
|
2.4 Nichtbearbeitung oder Ablehnung
Wird der Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums von der Auslandsvertretung nicht bearbeitet oder abgelehnt, gelten für das Verfahren und die möglichen Rechtsmittel die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser Ablehnung vorsehen, muss diese auf der Grundlage des folgenden Textes erfolgen:
„Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) vorgesehenen Voraussetzungen (bitte Zutreffendes ankreuzen), der festlegt … (Wortlaut der Voraussetzung oder Voraussetzungen, die in Betracht kommen), nicht erfüllen.“
Dieser Wortlaut kann gegebenenfalls durch detailliertere Informationen ergänzt werden oder andere Informationen gemäß den in diesem Bereich von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Verpflichtungen enthalten.
Sieht sich eine diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung, die in Vertretung eines Partnerstaates handelt, gezwungen, nicht mit der Bearbeitung eines Visumantrages fortzufahren, wird der Antragsteller davon unterrichtet und ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Staates wenden kann.
3 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
Ein Visum mit räumlicher Beschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien kann erteilt werden:
1. |
wenn eine Auslandsvertretung es aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens genannten Gründe (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen) für erforderlich hält, von dem in Artikel 15 des genannten Übereinkommens niedergeschriebenen Grundsatz abzuweichen (Artikel 16); |
2. |
wenn der in Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Fall greift: 1.Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken. 2.Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden; |
3. |
wenn eine Auslandsvertretung die zentralen Behörden aus Dringlichkeitsgründen (aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) nicht konsultiert hat oder von der zentralen Behörde Einwände erhoben worden sind; |
4. |
wenn es erforderlich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres, für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt erhalten hat, erneut ein Visum erteilt. In den Fällen 1, 3 und 4 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. In Fall 2 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. Die Auslandsvertretungen der anderen Vertragsparteien sind über die Erteilung dieses Visums zu unterrichten. |
VI. AUSFÜLLEN DES VISUMETIKETTS
Die Anlagen 13 und 8 enthalten ausgefüllte Muster des Visumetiketts sowie Informationen über die technischen Sicherheitsmerkmale.
1 Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8
1.1 Feld „GÜLTIG FÜR“
In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.
Es bestehen nur drei Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:
a) |
Schengener Staaten, |
b) |
Angabe des Schengener Staates oder der Schengener Staaten, in dem oder in denen das Visum gültig ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet: A für Österreich, F für Frankreich, D für Deutschland, E für Spanien, GR für Griechenland, P für Portugal, I für Italien, L für Luxemburg, N für die Niederlande und B für Belgien). |
c) |
Benelux. |
— |
Wird das Visumetikett als einheitliches Visum nach Artikel 10 und 11 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder als Visum ohne räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Staates die Worte Schengener Staaten eingetragen. |
— |
Wird das Visumetikett als Visum ausgestellt, in dem die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beschränkt sind, wird in dieses Feld in der Landessprache der Name der Vertragspartei eingetragen, auf dessen Gebiet Einreise, Aufenthalt und Ausreise des Visuminhabers beschränkt sind. |
— |
In den Fällen nach Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens darf die räumliche Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien beschränkt werden. In diesem Falle muss der Name der betreffenden Staaten auf dem Etikett vermerkt werden. |
— |
Der in diesem Teil des Visums eingetragene räumliche Geltungsbereich kann nicht auf ein kleineres geographisches Gebiet als das einer Vertragspartei eingeschränkt werden. |
1.2 Feld „VON … BIS …“
In diesem Feld wird die Gültigkeitsdauer des Visums angegeben.
Nach dem Wort „von“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das durch die räumliche Gültigkeit des Visums angegebene Gebiet gestattet ist; diese Angabe wird wie folgt eingetragen:
— |
zwei Ziffern für den Tag; dem 1.—9. eines Monats geht eine Null voraus. |
— |
Bindestrich. |
— |
Zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus. |
— |
Bindestrich. |
— |
Für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben. |
— |
Beispiel: 15-04-94 = 15. April 1994. |
Nach dem Wort „bis“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums angegeben, bis zu dem die Ausreise aus dem Geltungsbereich des Visums bis 24.00 Uhr erfolgt sein muss.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise angegeben wie der erste Gültigkeitstag.
1.3 Feld „ANZAHL DER EINREISEN“
Angabe der möglichen Anzahl von Einreisen des Visuminhabers in den Geltungsbereich des Visums und damit Angabe der Anzahl der verschiedenen Aufenthalte, auf die die unter Ziffer 1.4 angegebenen Tage verteilt werden können.
Es können eine einmalige Einreise, zwei oder mehrmalige Einreisen ohne genauere Angaben gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“ vermerkt, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind.
Im Durchreisevisum können eine oder zwei Einreisen gewährt werden, die mit den Ziffern „01“ oder „02“ angegeben werden; nur in Ausnahmefällen können mehr als zwei Einreisen auf demselben Visumetikett gestattet werden; dies wird mit „MULT“ vermerkt.
Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Anzahl der Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtanzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.
1.4 Feld „DAUER DES AUFENTHALTES … TAGE“
Angabe der Anzahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums in dem durch den räumlichen Gültigkeitsbereich angegebenen Gebiet aufhalten darf; hier handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Ziffer 1.2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Ziffer 1.3 gestatteten Anzahl der Einreisen (7 *48 *52 149).
Zwischen den Worten „Dauer des Aufenthaltes“ und „Tage“ wird die Anzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt.
Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage pro Halbjahr.
1.5 Feld „AUSGESTELLT IN … AM“
Angabe der Stadt, in der sich die Auslandsvertretung befindet in der Landessprache der das Visum ausstellenden Vertragspartei. Diese Angabe wird zwischen „in“ und „am“ eingetragen; das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „am“ eingetragen.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie unter Ziffer 1.2 angegeben.
Die ausstellende Behörde kann mit Hilfe des Stempelabdrucks des in Feld 4 angebrachten Stempels festgestellt werden.
1.6 Feld „PASSNUMMER“
Angabe der Nummer des Passes, in den das Visum aufgebracht wird. Nach dem letzten Schriftzeichen wird die Anzahl der den Passinhaber begleitenden und im Pass vermerkten minderjährigen Kinder oder gegebenenfalls der Ehefrau angegeben (für die minderjährigen Kinder wird eine Zahl, gefolgt von einem „X“ angegeben — z. B. 1X = ein minderjähriges Kind, 3X = 3 minderjährige Kinder und für die Ehefrau ein „Y“).
Die Passnummer, die eingetragen wird, ist die Seriennummer, die auf allen oder den meisten Seiten des Passes aufgedruckt oder eingestanzt ist.
1.7 Feld „VISUMKATEGORIE“
Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten wird durch die Buchstaben A, B, C und D die Visumkategorie angegeben, für die das einheitliche Visum ausgestellt wird.
A: |
Visum für den Flughafentransit |
B: |
Durchreisevisum |
C: |
Visum für den kurzfristigen Aufenthalt |
D: |
Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt |
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie bei Sammelvisa werden je nach Fall die Buchstaben A, B oder C verwendet.
2 Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) — Feld 9
Im Unterschied zu Feld 8 (gemeinsame, obligatorische Angaben) ist dieses Feld den Angaben vorbehalten, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis erforderlich sein können. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die seiner Ansicht nach erforderlichen Angaben einzutragen; im Hinblick auf das richtige Verständnis müssen jedoch alle Vertragsparteien über diese Angaben unterrichtet werden (siehe Anlage 9).
3 Feld für den Stempel der ausstellenden Behörde — Feld 4
Der Stempel der ausstellenden Behörde wird in das Rechteck zwischen der linken Seite des Visumetiketts und dem Feld „Anmerkungen“ (seitliche Begrenzung) und zwischen das Feld des Stichtiefdrucks und der maschinenlesbaren Zone aufgebracht (obere/untere Begrenzung).
Die Abmessungen und die Aufschrift auf dem Stempel sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jeder Vertragspartei festgelegt.
4 Maschinenlesbare Zone — Feld 5
Sowohl das Format des Visumetiketts als auch die Größe der maschinenlesbaren Zone wurden auf Antrag der Schengener Staaten von der ICAO gebilligt. Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll). In Anlage 10 befinden sich die Anweisungen zur Beschriftung dieser Zone.
5 Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen des Visumetiketts
5.1 Unterschrift
Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die interne Praxis eine handgeschriebene Unterschrift vor, wird das Visumetikett — nach Aufbringen in den Pass — von der dazu befugten Person unterschrieben.
Das Visumetikett ist am rechten Rand des Feldes „Anmerkungen“ zu unterschreiben, wobei darauf zu achten ist, dass der Schriftzug über den Rand des Visums hinaus auf die Seite des Passes oder des Reisedokumentes reicht, ohne dabei die maschinenlesbare Zone zu berühren.
5.2 Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums
Auf einem Visumetikett dürfen weder Änderungen noch Streichungen vorgenommen werden. Unterläuft beim Ausfüllen des Visumetiketts ein Fehler, ist das Etikett folgendermaßen ungültig zu machen:
— |
durch Vernichtung des Visums oder einen diagonalen Schnitt, wenn der Irrtum vor Aufbringen in das Reisedokument festgestellt wird; |
— |
durch ein mit einem roten Stift aufgebrachtes Andreaskreuz, wenn der Irrtum nach Aufbringen des Visumetiketts in das Reisedokument festgestellt wird; im Anschluss daran wird ein neues Visumetikett aufgebracht. |
5.3 Aufbringen des Visumetiketts in den Pass
Das Visumetikett wird vor dem Aufbringen in den Pass ausgefüllt. Die Abstempelung sowie die Unterschrift erfolgen nach der Anbringung des Visumetiketts im Pass oder Reisedokument.
Ist das Visum ordnungsgemäß ausgefüllt, wird es auf die erste Seite aufgebracht, die weder abgestempelt noch beschriftet sein darf, wovon allerdings der Stempel zur Identifizierung des Antrags ausgenommen ist. Pässe, in denen kein Platz für das Visumetikett ist, die abgelaufen sind oder mit denen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums weder die Ausreise noch die Rückkehr des Drittausländers in sein Herkunftsland noch die Einreise in einen Drittstaat möglich ist, werden abgelehnt (siehe Artikel 13 des Durchführungsübereinkommens).
5.4 Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente
Die Kriterien für die Visierfähigkeit eines Reisedokumentes gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Durchführungsübereinkommens ergeben sich aus Anlage 11.
Gemäß Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens kann in ein Reisedokument, das für keine der Vertragsparteien gültig ist, kein Visumetikett aufgebracht werden. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, ist auch der Geltungsbereich des Visums auf diese Vertragspartei(en) zu beschränken.
Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragspartei(en) nicht als gültig anerkannt, kann das Visum in Form einer Genehmigung erteilt werden. Diese Genehmigung auf einem Einlegeblatt hat nur die Wirkung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit.
VII. VERWALTUNG UND ORGANISATION
1 Organisation der Visastelle
Die Organisation der Visastelle fällt in die Zuständigkeit jeder Vertragspartei.
Der Leiter der Auslandsvertretung muss dafür Sorge tragen, dass die Visastelle so strukturiert ist, dass jegliche Nachlässigkeit, die Diebstahl oder Fälschungen Vorschub leisten könnte, vermieden wird.
— |
Das für die Erteilung von Visa zuständige Personal darf vor Ort keinem Druck ausgesetzt sein. |
— |
Es muss vermieden werden, dass Gewohnheiten entstehen, die die Wachsamkeit herabsetzen könnten (z. B. durch regelmäßige Umbesetzung der entsprechenden Arbeitsplätze). |
— |
Für die Aufbewahrung und die Verwendung von Visumetiketten müssen die gleichen Sicherheitskriterien beachtet werden, die auch für andere Sicherheitsdokumente gelten. |
2 Dateien und Archivierung der Antragsformulare
Es obliegt jeder Vertragspartei, die Dateien und das Visumarchiv ordnungsgemäß zu führen und — bei konsultationsbedürftigen Visumanträgen — das Lichtbild des Antragstellers aufzubewahren.
Bei Visumerteilung beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Antragsformular mindestens ein Jahr. Bei Ablehnung ist das Antragsformular mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Um das Auffinden von Konsultationsunterlagen und Antworten der zentralen Behörden zu erleichtern, werden sie mit den entsprechenden Aktenzeichen der Kartei und des Archivs versehen.
3 Verzeichnis der Visa
Die ausgestellten Visa werden in jeder Vertragspartei nach der dort üblichen Praxis registriert. Die annullierten Visumetiketten müssen als solche registriert werden.
4 Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren
Die für die Ausstellung des Visums zu erhebenden Gebühren befinden sich in Anlage 12.
VIII. ZUSAMMENARBEIT DER KONSULATE VOR ORT
1 Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort
Die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort wird sich im Allgemeinen auf die Bewertung der Wanderungsrisiken und insbesondere auf die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Bearbeitung von Visumanträgen, den Informationsaustausch über die Benutzung gefälschter Dokumente und mögliche Schleusernetze sowie über die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder in betrügerischer Absicht vorgelegter Visumanträge konzentrieren. Sie sollte ebenfalls den Informationsaustausch über Bona-fide-Antragsteller sowie die Erarbeitung gemeinsamer Informationen für die Öffentlichkeit über die für die Erteilung eines Schengener Visums erforderlichen Voraussetzungen ermöglichen. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden die Verwaltung sowie die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen berücksichtigt.
Die Auslandsvertretungen halten auf einer von ihnen für geeignet gehaltenen Ebene Sitzungen ab, deren Häufigkeit von den Gegebenheiten abhängt. Sie erstatten den eigenen zentralen Behörden über den Inhalt der Sitzungen Bericht. Der Vorsitz kann um die Übermittlung eines halbjährlichen Gesamtberichtes ersuchen.
2 Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge
Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung.
Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift: „Visumantrag vom … in …“ in den Pass jedes Antragstellers auf. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach „in“ ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Anzufügen ist der Code der beantragten Visumkategorie.
Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.
Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.
Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in den Stempel nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk „R“, gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen.
Bei Erteilung des Visums wird das Visumetikett wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht.
In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor.
Auf Initiative des Vorsitzes oder auf eigene Initiative entscheiden die Leiter der Auslandsvertretungen, ob vorbeugende Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen erforderlich sind.
3 Überprüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
Um die Feststellung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller zu erleichtern, können die Auslandsvertretungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der vor Ort im Rahmen der Zusammenarbeit getroffenen Absprachen und gemäß den Bestimmungen von Punkt 1 des vorliegenden Kapitels Informationen über diese austauschen.
Es können regelmäßige Informationen über Antragsteller ausgetauscht werden, denen kein Visum erteilt wurde, weil sie entwendete oder ge- bzw. verfälschte Dokumente benutzt haben, ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der auf früher erteilten Visa vermerkten Frist ausgereist sind, sie eine Gefahr für die Sicherheit darstellen und insbesondere, wenn ein Verdacht auf Versuch der illegale Einwanderung in das Gebiet der Schengener Staaten besteht.
Diese gemeinsam ausgearbeiteten und ausgetauschten Informationen stellen ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Visumanträge dar. Sie sind jedoch weder ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags noch für die Abfrage des Schengener Informationssystems oder die Konsultation der zentralen Behörden.
4 Austausch von Statistiken
4.1 Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreisen und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig.
4.2 Unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten angewiesen, monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten.
ANLAGE 1
I. |
Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengener Staaten visumpflichtig sind |
II. |
Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige in keinem Schengener Staat visumpflichtig sind |
III. |
Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumpflichtig sind |
Die nachstehenden Listen betreffend die Beschlüsse des Schengen-Exekutivausschusses zeigen den Stand zum 1. Mai 1999. Auskünfte über etwaige nach dem 1. Mai 1999 erfolgte Änderungen sind bei den zuständigen Dienststellen der Kommission oder des Generalsekretariats des Rates einzuholen.
I. |
Gemeinsame Liste der Staaten (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189), deren Angehörige in allen Schengener Staaten visumpflichtig sind
|
II. |
Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige in keinem Schengener Staat visumpflichtig sind
|
III. |
Aktualisierte Übersicht der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten visumpflichtig sind
|
Aufgliederung der Liste der Länder, deren Staatsangehörige in einigen Schengener Staaten der Visapflicht unterliegen
|
Benelux |
Deutschland |
Griechenland |
Spanien |
Frankreich |
Italien |
Österreich |
Portugal |
Kolumbien |
V |
|
V |
|
V |
|
|
V |
ANLAGE 2
Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen
I. Regelung für den Reiseverkehr an den Außengrenzen
1 Die gemeinsame Liste der visumpflichtigen Staaten gilt nicht für Inhaber der genannten Pässe. Die Schengener Staaten verpflichten sich jedoch, die übrigen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der den Reiseverkehr mit diesen Pässen betreffenden Regelung im Voraus zu unterrichten und bei der Festlegung der Änderungen die Interessen der anderen Schengener Staaten zu berücksichtigen.
2 In dem Bestreben, die Regelung für den Reiseverkehr mit dieser Art Pässen auf eine besonders flexible Weise zu harmonisieren, wird der Gemeinsamen Visuminstruktion zu informatorischen Zwecken eine Liste der Staaten als Anlage beigefügt, deren Angehörige zwar generell in einem oder mehreren Schengener Staaten der Visumpflicht unterliegen, jedoch nicht deren Angehörige, die im Besitz eines Diplomaten- und/oder Dienstpasses bzw. eines Sonderpasses sind. Ggf. wird auch eine Liste mit den umgekehrten Fällen beigefügt. Der Exekutivausschuss wird für die Aktualisierung beider Listen Sorge tragen.
3 Die in diesem Dokument vorgesehene Regelung des Reiseverkehrs gilt weder für die Inhaber so genannter normaler Pässe für öffentliche Angelegenheiten noch für die Inhaber von Dienst-, Amts- bzw. Sonderpässen usw., die von Drittstaaten ausgestellt wurden, deren Gepflogenheiten beim Ausstellen der Pässe nicht der internationalen und von den Schengener Staaten angewendeten Praxis entsprechen. Zu diesem Zweck kann der Exekutivausschuss auf Vorschlag einer Sachverständigengruppe eine Liste der Pässe erstellen, deren Inhabern von den Mitgliedstaaten keine bevorzugte Behandlung eingeräumt werden wird.
4 Personen, denen von einem Staat zum ersten Mal ein Visum zwecks Akkreditierung erteilt wird, können zumindest durch das Hoheitsgebiet der anderen Staaten reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum nach Artikel 18 ausgestellt hat.
5 Bereits akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können die Außengrenze des Schengener Raumes auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments überschreiten.
6 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind grundsätzlich von dem Nachweis befreit, dass sie über genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, unterliegen jedoch weiterhin der Visumpflicht, sofern diese vorgesehen ist. Handelt es sich jedoch um Privatreisen, können bei Bedarf dieselben Belege wie bei Visumanträgen mit gewöhnlichem Pass verlangt werden.
7 Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe ist eine Verbalnote des Außenministeriums oder einer diplomatischen Vertretung (wenn der Visumantrag im einem Drittstaat gestellt wird) vorzulegen, wenn der Antragsteller eine Dienstreise beabsichtigt. Bei Privatreisen kann ebenfalls eine Verbalnote verlangt werden.
8.1 Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe werden die zentralen Behörden der anderen Staaten konsultiert. Die vorherige Konsultation ist nicht erforderlich, sofern ein Mitgliedstaat mit dem jeweiligen Drittstaat eine Vereinbarung über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und/oder Dienstpässen getroffen hat (in den in der Anlage 5 dieser Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Fällen).
Werden von einem Staat Einwände erhoben, kann der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Schengener Staat ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.
8.2 Die Schengener Staaten verpflichten sich, in Zukunft nur im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen mit Drittstaaten zu treffen, für deren Angehörige ein anderer Schengener Staat im Falle der Visaerteilung die vorherige Konsultation verlangt.
8.3 Beantragt ein zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer ein Visum im Hinblick auf seine Akkreditierung und ist in diesem Fall eine vorherige Konsultation vorgeschrieben, so wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens durchgeführt.
9 Die Einreise von Inhabern von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen wird bei Anwendung der Sonderregelung nach Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt, und dieser hat die anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
II. Regelung für den Reiseverkehr an den Binnengrenzen
Grundsätzlich kommt die in Artikel 19 ff. des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Regelung zur Anwendung, sofern nicht ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurde.
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen können sich — sofern sie nicht der Visumpflicht unterliegen — drei Monate lang ab dem Datum der Einreise bzw. für die Dauer der Gültigkeit des ausgestellten Visums im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen.
Akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können sich auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten frei bewegen.
III. Die im vorliegenden Dokument beschriebene Regelung für den Reiseverkehr findet auf die Passierscheine Anwendung, die von den zwischenstaatlichen internationalen Organisationen, denen alle Schengener Staaten angehören, den dort tätigen Beamten ausgestellt werden; diese sind laut Gründungsverträgen von der Meldepflicht als Ausländer sowie von der Beantragung eines Aufenthaltstitels befreit (siehe Seite 66 des Gemeinsamen Handbuchs)
Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen
Liste A
Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen
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BNL |
D |
GR |
E |
F |
I |
AU |
P |
Antigua und Barbuda |
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DD |
|
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|
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|
Albanien |
|
|
DD |
|
|
D |
|
|
Angola |
|
|
|
|
|
|
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DD |
Bosnien-Herzegowina |
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D |
|
|
|
D |
|
Barbados |
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|
|
|
DD |
DD |
|
Burkina Faso |
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DD |
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|
Bulgarien |
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D |
DD |
D |
D |
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D |
D |
Benin |
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DD |
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Bahamas |
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|
DD |
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Botsuana |
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|
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DD |
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Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) |
DD |
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DD |
DD |
DD |
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Kapverden |
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DD |
Dominica |
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DD |
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Dominikanische Republik |
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DD |
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Algerien |
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DD |
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Ägypten |
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DD |
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Fidji |
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DD |
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Gabun |
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D |
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Ghana |
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DD |
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Gambia |
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DD |
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Guyana |
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DD |
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Indien |
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D |
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Jamaica |
DD |
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Kuwait |
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DD |
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Lesotho |
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DD |
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Marokko |
DD |
D |
DD |
D |
D |
DD |
DD |
DD |
Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien |
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D |
DD |
D |
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Mauretanien |
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DD |
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Malediven |
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DD |
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Malawi |
DD |
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Mosambik |
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DD |
Niger |
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DD |
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Peru |
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DD |
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|
DD |
DD |
|
Philippinen |
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DD |
DD |
DD |
|
DD |
DD |
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Pakistan |
DD |
DD |
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|
DD |
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Rumänien |
D |
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D |
D |
D |
D |
D |
D |
Seychellen |
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D |
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Senegal |
DD |
DD |
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|
D |
DD |
DD |
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São Tomé und Príncipe |
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DD |
Swasiland |
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DD |
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Tschad |
D |
DD |
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Togo |
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DD |
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|
Thailand |
DD |
DD |
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|
DD |
DD |
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Tunesien |
DD |
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DD |
D |
D |
DD |
DD |
DD |
Türkei |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
|
Trinidad und Tobago |
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DD |
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Uganda |
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DD |
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Venezuela |
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D |
Samoa |
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DD |
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Bundesrepublik Jugoslawien |
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DD |
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DD |
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Südafrika |
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DD |
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Simbabwe |
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DD |
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DD: Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind von der Visumpflicht befreit. D: Lediglich Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Visumpflicht befreit. |
Liste B
Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell NICHT visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, der Visumpflicht unterliegen
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BNL |
D |
GR |
E |
F |
I |
AU |
P |
Australien |
|
|
|
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|
|
X |
Chile |
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|
|
|
X |
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|
|
Israel |
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|
|
|
X |
|
|
|
Mexiko |
|
|
|
|
|
|
X |
|
Paraguay |
|
|
|
|
|
|
|
X |
Vereinigte Staaten |
|
|
X |
|
X (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) |
|
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ANLAGE 3
Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189)
Die Schengener Staaten verpflichten sich, Änderungen in Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion nicht ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vertragsparteien vorzunehmen.
Hat eine Vertragspartei die Absicht, Teil II dieser Anlage zu ändern, ist sie verpflichtet, die Partnerstaaten darüber zu unterrichten und deren Interessen zu berücksichtigen.
TEIL I
Liste der Staaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Schengener Staaten benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind (*24 *27 *31 ° *46 *50 147 159) (6 *47 *51 148)
|
AFGHANISTAN |
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BANGLADESCH |
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KONGO (Demokratische Republik) (7 *48 *52 149) |
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ERITREA (8 *53 150) |
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ÄTHIOPIEN |
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GHANA |
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IRAK |
|
IRAN |
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SRI LANKA |
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NIGERIA |
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PAKISTAN |
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SOMALIA |
Diese Personen unterliegen nicht der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III dieser Anlage aufgeführten Aufenthaltstitels eines EWR-Staates (Abschnitt A) oder eines bestimmten, nachstehend genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert (Abschnitt B).
Diese Aufenthaltstitel werden im Rahmen der Arbeitsgruppe II-Visa einvernehmlich ergänzt und periodisch geprüft. Bei auftretenden Problemen können die Vertragsstaaten diese Maßnahmen bis zu einer einvernehmlichen Klärung aussetzen. Die Vertragsstaaten können bestimmte Aufenthaltstitel von der Befreiung ausnehmen, wenn dies in Teil III vermerkt ist.
Hinsichtlich der Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Ausnahmen von dem Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen.
TEIL II
Liste der Staaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind
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BNL (° *54 151) |
D |
GR |
AU (11 *58 155) |
P |
|||
Albanien |
|
|
|
|
X |
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|
|
Angola |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
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Bulgarien |
|
X |
|
|
|
|
|
|
Côta d'Ivoire |
|
|
|
X |
|
|
|
|
Indien |
X |
X |
X |
|
X |
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|
|
Gambia |
|
X |
|
|
|
|
|
|
Guinea-Bissau |
|
|
|
X |
|
|
|
|
Haiti |
|
|
|
|
X |
|
|
|
Indonesien |
|
|
|
|
|
|
|
X |
Jordanien |
|
X |
|
|
|
|
|
|
Libanon |
X |
X |
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Liberia |
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X |
X |
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X |
X |
Libyen |
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X |
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Mali |
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X |
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Rumänien |
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X |
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Sudan |
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X |
X |
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Sierra Leone |
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X |
X |
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Senegal |
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X |
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X |
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X |
Syrien |
X |
X |
X |
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Togo |
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X |
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Türkei |
X |
X |
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TEIL III
A. |
Liste der Aufenthaltstitel von EWR-Staaten, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:
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B. |
Liste der Aufenthaltstitel mit uneingeschränktem Rückkehrrecht, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:
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ANLAGE 4
Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen
BELGIEN
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Carte d'identité d'étranger Identiteitskaart voor vreemdelingen Personalausweis für Ausländer |
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Certificat d'inscription au registre des étrangers Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister |
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Titres de séjour spéciaux délivrés par le Ministère des Affaires étrangères:
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— |
Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto Certificat d'identité avec photographie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
DEUTSCHLAND
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Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland |
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Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EG |
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Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland |
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Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland |
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Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden, sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden. Die Titel „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ gelten gleichfalls nicht für die visumfreie Einreise. |
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Vom Auswärtigen Amt erteilte besondere Aufenthaltstitel:
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Von den Bundesländern erteilte besondere Aufenthaltstitel:
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
GRIECHENLAND
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Αδεια παραμονής αλλοδαπού για εργασία (Arbeitserlaubnis) |
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Αδεια παραμονής μελών οικογενείας αλλοδαπού (Im Rahmen der Familienzusammenführung ausgestellter Aufenthaltstitel) |
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Αδεια παραμονής αλλοδαπού για σπουδές (Zu Studienzwecken ausgestellter Aufenthaltstitel) |
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Αδεια παραμονής αλλοδαπού (χρώμα λευκό) (Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (weiß) [Wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die mit griechischen Staatsangehörigen verheiratet sind; sie hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird immer wieder verlängert, solange die Ehe besteht.] |
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Δελτίο ταυτότητας αλλοδαπού (χρώμα πράσινο) (Identitätskarte für Drittstaatsangehörige) (grün) [Wird ausschließlich Drittstaatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; die Gültigkeitsdauer beträgt zwei bis fünf Jahre.] |
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Ειδικό Δελτίο Ταυτότητας Ομογενούς (χρώμα μπέζ) (Besondere Identitätskarte für Personen griechischer Abstammung) (beige) [Wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre. Die gleiche Identitätskarte wird auch Ehepartnern und Nachkommen griechischer Herkunft erteilt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern ihre Familienbande durch ein offizielles Dokument belegt werden.] |
— |
Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
SPANIEN
Inhabern einer gültigen Rückreisegenehmigung ist die Einreise ohne Visum gestattet.
Folgende Aufenthaltstitel ermöglichen Ausländern, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumpflicht unterliegen würden, innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer die visumfreie Einreise in das spanische Hoheitsgebiet:
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Permiso de Residencia Inicial (vorläufige Aufenthaltsgenehmigung) |
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Permiso de Residencia Ordinario (gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung) |
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Permiso de Residencia Especial (besondere Aufenthaltsgenehmigung) |
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Tarjeta de Estudiante (Studentenausweis) |
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Permiso de Residencia tipo A (Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie A) |
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Permiso de Residencia tipo b (Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie b) |
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Permiso de Trabajo y de Residencia tipo B (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie B) |
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Permiso de Trabajo y de Residencia tipo C (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie C) |
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Permiso de Trabajo y de Residencia tipo d (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie d) |
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Permiso de Trabajo y de Residencia tipo D (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie D) |
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Permiso de Trabajo y de Residencia tipo E (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie E) |
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Permiso de Trabajo fronterizo tipo F (Arbeitsgenehmigung im Grenzgebiet der Kategorie F) |
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Permiso de Trabajo y Residencia tipo P (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie P) |
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Permiso de Trabajo y Residencia tipo Ex (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie Ex) |
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Tarjeta de Reconocimiento de la excepción a la necesidad de obtener Permiso de Trabajo y Permiso de Residencia (art. 16 Ley 7/85) (Ausweis der die Anerkennung der Befreiung von der Pflicht, eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, belegt — Artikel 16 Gesetz 7/85) |
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Permiso de Residencia para Refugiados (Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge) |
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Lista de Personas que participan en un viaje escolar dentro de la Unión Europea (Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union) |
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Tarjeta de Familiar Residente Comunitario (Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen) |
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Tarjeta temporal de Familiar de Residente Comunitario (zeitlich befristeter Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen) |
Inhabern der folgenden gültigen, vom Außenministerium ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet:
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „ Cuerpo Diplomático. Embajador. Documento de Identidad “ (Diplomatisches Korps. Botschafter. Identitätsdokument), ausgestellt für akkreditierte Botschafter |
— |
Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „ Cuerpo Diplomático. Documento de Identidad “ (Diplomatisches Korps. Identitätsdokument), ausgestellt für das in einer diplomatischen Vertretung akkreditierte Personal mit Diplomatenstatus. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, gelb) mit der Angabe auf dem Einband „ Misiones Diplomáticas. Personal Administrativo y Técnico. Documento de Identidad “ (Diplomatische Vertretungen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte einer akkredidierten diplomatischen Vertretung. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „ Tarjeta Diplomática de Identidad “ (Diplomatischer Identitätsnachweis), ausgestellt für das Personal mit Diplomatenstatus bei der Vertretung der Liga der Arabischen Staaten und für das bei der Vertretung der Allgemeinen Palästinensischen Delegation (Oficina de la Delegación General) akkreditierte Personal. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „ Organismos Internacionales. Estatuto Diplomático. Documento de Identidad “ (Internationale Organisationen. Diplomatenstatus. Identitätsdokument), ausgestellt für Personal mit Dipomatenstatus, das bei internationalen Organisationen akkreditiert ist. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
— |
Tarjeta especial (Sonderausweis, blau) mit der Angabe auf dem Einband „ Organismos Internacionales. Personal Administrativo y Técnico. Documento de Identidad “ (Internationale Organisationen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte, die bei Internationalen Organisationen akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband „ Functionario Consular de Carrera. Documento de Identidad “ (Konsularberufsbeamter. Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularberufsbeamte, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband „ Empleado Consular. Expedida a favor de … Documento de Identidad “ (Konsularbeamter. Ausgestellt für … Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularbeamte im Verwaltungsdienst, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, grau) mit der Angabe „ Personal de Servicio. Misiones Diplomáticas, Oficinas Consulares y Organismos Internacionales. Expedida a favor de … Documento de Identidad “ (Dienstpersonal. Diplomatische Vertretungen, Konsulate und Internationale Organisationen. Ausgestellt für … Identitätsdokument). Ausgestellt für das Hauspersonal der diplomatischen Vertretungen, Konsulate und Internationalen Organisationen (Dienstpersonal) und das Personal mit Diplomaten- oder Konsularberufsstatus (persönliches Hauspersonal). Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F in den Ausweis eingefügt |
FRANKREICH
1. |
Volljährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:
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2. |
Minderjährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:
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3. |
Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
Anmerkung 1:
Es sei darauf hingewiesen, dass die Empfangsbescheinigung für den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel keine Geltung hat. Hingegen wird die Empfangsbescheinigung für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder Änderung desselben anerkannt, wenn sie mit dem alten Titel vorgelegt wird.
Anmerkung 2:
Die vom Protokoll des Außenministeriums ausgestellten Dienstbescheinigungen („attestations de fonctions“) gelten nicht als Aufenthaltstitel. Die Inhaber dieser Dokumente müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach gemeinem Recht sein (siehe die Ziffern 1 bis 6 der Liste).
ITALIEN
— |
Carta di soggiorno (validità illimitata) Aufenthaltskarte (unbegrenzte Gültigkeit) |
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Permesso di soggiorno con esclusione delle sottoelencate tipologie: (Aufenthaltsgenehmigung, ausgenommen die nachstehenden Arten:)
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— |
Carta d'identità M.A.E. — Corpo diplomatico (Personalausweis des Außenministeriums) (diplomatisches Korps) |
— |
Carta d'identità — Organizzazioni internazionali e Missioni Estere Speciali (Personalausweis) (internationale Organisationen und bei Sonderaufträgen im Ausland) |
— |
Carta d'identità — Rappresentanze Diplomatiche (Personalausweis) (diplomatische Missionen) |
— |
Carta d'identità — Corpo Consolare (Personalausweis) (konsularisches Korps) |
— |
Carta d'identità — Uffici Consolari (Personalausweis) — (Konsularbüros) |
— |
Carta d'identità — Rappresentanze diplomatiche (personale amministrativo e tecnico) (Personalausweis) (diplomatische Missionen, für Verwaltungsaufgaben und technische Angelegenheiten tätiges Personal) |
— |
Carta d'identità — Rappresentanze Diplomatiche (personale di servizio) (Personalausweis) (diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen) (Hausangestellte) |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
LUXEMBURG
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Carte d'identité d'étranger (Ausländerausweis) |
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Autorisation de séjour provisoire apposée dans le passeport national (Vorläufige, im Pass eingetragene Aufenthaltsgenehmigung) |
— |
Carte diplomatique délivrée par le Ministère des Affaires Étrangères (Vom Außenministerium ausgestellter Diplomatenausweis) |
— |
Titre de légitimation délivré par le Ministère des Affaires Étrangères au personnel administratif et technique des Ambassades (Vom Außenministerium erteilter Legitimationstitel für das an den Botschaften für Verwaltungsaufgaben und technische Belange tätige Personal) |
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Titre de légitimation délivré par le Ministère de la Justice au personnel des institutions et organisations internationales établies au Luxembourg (Vom Justizministerium erteilter Legitimationstitel für das Personal internationaler Institutionen und Organisationen mit Sitz in Luxemburg) |
— |
Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union |
NIEDERLANDE
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Die Formulare mit folgender Bezeichnung:
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— |
Vergunning tot verblijf (in de vorm van een stempel in het paspoort) (Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines im Reisepass angebrachten Stempelabdrucks) |
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Vreemdelingendocument mögliche Buchstabencodes „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F1“, „F2“ bzw. „F3“ (Ausländerdokument) |
— |
Legitimatiebewijs voor leden van diplomatieke of consulaire posten (Ausweis für Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen) |
— |
Legitimatiebewijs voor ambtenaren met een bijzondere status (Ausweis für Beamte mit besonderem Status) |
— |
Legitimatiebewijs voor ambtenaren van internationale organisaties (Ausweis für Beamte internationaler Organisationen) |
— |
Identiteitskaart voor leden van internationale organisaties waarvan de zetel in Nederland is gevestigd (Personalausweis für Mitglieder internationaler Organisationen, die ihren Sitz in den Niederlanden haben) |
— |
Visum voor terugkeer (Rückreisevisum) |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union |
Erläuterung zum Text unter den ersten beiden Gedankenstrichen
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Die unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Aufenthaltstitel werden seit dem 1. März 1994 nicht mehr ausgestellt (Muster „D“ und der Stempel im Reisepass ab 1. Juni 1994). Die noch in Umlauf befindlichen Dokumente bleiben bis spätestens 1. Januar 1997 gültig. |
Erläuterung zum Text unter dem dritten Gedankenstrich
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Seit dem 1. März 1994 wird das „Vreemdelingendocument“ ausgestellt. Dies Dokument in Form einer „Kreditkarte“ wird schrittweise die unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Aufenthaltsgenehmigungen ersetzen. Der Buchstabenkode für die jeweilige Kategorie wird beibehalten. |
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Das „Vreemdelingendocument“ mit dem Buchstabenkode E wird sowohl an EG-Angehörige als auch an Angehörige von Staaten erteilt, die Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. |
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Die bedingte Aufenthaltsgenehmigung („voorwaardelijke vergunning tot verblijf“) trägt den Buchstabenkode F1, F2 bzw. F3. |
Erläuterung zum Text unter dem siebten Gedankenstrich
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In der folgenden Liste werden die internationalen Organisationen mit einer Niederlassung in den Niederlanden aufgeführt, deren Mitarbeiter (einschließlich deren Familienmitgliedern, die im gleichen Haushalt wohnen) Identitätsdokumente verwenden, die nicht vom Außenministerium ausgestellt werden.
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ÖSTERREICH
— |
Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Ab 1. Jänner 1998 werden Aufenthaltstitel ausschließlich in dieser Form erteilt oder verlängert. Als „Art des Titels“ wird derzeit eingetragen: „Niederlassungsbewilligung“, „Aufenthaltserlaubnis“, „Befr. Aufenthaltsrecht“.) |
— |
Vor dem 1. Jänner 1998 erteilte Aufenthaltstitel im Rahmen der — „auch unbefristet“ eingetragenen — Gültigkeitsdauer:
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Konventionsreisepass, ausgestellt ab 1. Jänner 1993 |
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Legitimationskarten für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union. |
Nicht als Aufenthaltstitel und damit nicht zur visumfreien Einreise nach Österreich gelten:
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Lichtbildausweis für Fremde gemäß § 85 Fremdengesetz 1997 |
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Durchsetzungsaufschub und Abschiebungsaufschub nach Aufenthaltsverbot oder Ausweisung |
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Bewilligung zur Wiedereinreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, in Form eines Visums erteilt, jedoch als eine solche Bewilligung gekennzeichnet |
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Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 bzw. § 7 AsylG 1991 |
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Befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Asylgesetz 1997 bzw. § 8 AsylG 1991 als Duldung des Aufenthaltes trotz abgelehnten Asylantrags |
PORTUGAL
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Corpo Consular, Chefe de Missão (Personalausweis für das konsularische Korps, Leiter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Corpo Consular, Funcionário de Missão (Personalausweis für das konsularische Korps, Beamter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Pessoal Auxiliar de Missão Estrangeira (Personalausweis für das Hilfspersonal der Auslandsvertretung, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Funcionário Administrativo de Missão Estrangeira (Personalausweis für Verwaltungsbeamte der Auslandsvertretung, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Corpo Diplomático, Chefe de Missão (Personalausweis für das diplomatische Korps, Leiter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade, emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros Corpo Diplomático, Funcionário de Missão (Personalausweis für das diplomatische Korps, Beamter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Título de Residência (1 ano) (Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr) |
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Título de Residência Anual (1 ano) (Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr) |
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Título de Residência Anual (cor de laranja) (Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr — orange) |
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Título de Residência Temporário (5 anos) (vorläufiger Aufenthaltstitel, Gültigkeit: 5 Jahre) |
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Título de Residência Vitalício (auf Lebenszeit ausgestellter Aufenthaltstitel) |
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Cartão de Residência de Nacional de um Estado membro da Comunidade Europeia (Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft) |
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Cartão de Residência Temporário (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) |
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Cartão de Residência (Aufenthaltserlaubnis) |
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Autorização de Residência Provisório (vorläufige Aufenthaltsbewilligung) |
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Título de Identidade de Refugiado (Flüchtlingsausweis) |
VERTRAULICH
ANLAGE 5
ANLAGE 6
Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermächtigt sind
Bezugnehmend auf die von den Ministern und Staatssekretären in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1992 getroffene Vereinbarung haben alle Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens anerkannt, dass folgende Honorarkonsuln für den angegebenen Zeitraum zur Erteilung einheitlicher Visa ermächtigt sind:
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Die derzeitigen Honorarkonsuln der Niederlande
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ANLAGE 7
Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge
BELGIEN
Im Gesetz ist zwar die Überprüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen, jedoch sind keine bestimmten Kriterien vorgegeben.
In der Verwaltung wird in der Praxis folgendermaßen vorgegangen:
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Bei einer Privatperson untergebrachter Ausländer
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In einem Hotel untergebrachter Ausländer
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DEUTSCHLAND
Nach § 60 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG) kann ein Ausländer an der Grenze unter anderem zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Das ist z. B. der Fall, wenn ein Ausländer für sich, seine im Bundesgebiet aufenthältlichen Familienangehörigen oder Personen in seinem Haushalt Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss (§ 46 Nr. 6 AuslG).
Richtsätze für das Kontrollpersonal bestehen nicht. In der Praxis wird im Regelfall ein Tagesbetrag von 50,— DM zugrundegelegt. Außerdem müssen Tickets für die Rückreise vorhanden oder entsprechende Mittel verfügbar sein.
Allerdings soll dem Ausländer vor Einreiseverweigerung Gelegenheit gegeben werden, die für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise in angemessener Zeit beizubringen, z. B. durch:
— |
eine Bankbürgschaft eines deutschen Geldinstituts, |
— |
eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers, |
— |
telegrafische Geldanweisung, |
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Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde. |
GRIECHENLAND
Im Ministerialerlass Nr. 3011/2/1f vom 11. Januar 1992 ist der Betrag vorgeschrieben, über den Ausländer, die keine EWG-Staatsangehörigen sind, für die Einreise nach Griechenland verfügen müssen.
Aufgrund dieses Erlasses gilt für die Einreise nach Griechenland von Staatsangehörigen aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten ein Betrag von 5 000 Drachmen pro Tag (pro Person) in fremden Devisen und ein Mindestbetrag von 35 000 Drachmen.
Für minderjährige Familienmitglieder des Ausländers gilt pro Tag die Hälfte dieses Betrags.
Staatsangehörige aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften griechische Staatsangehörige an den Grenzen der Verpflichtung eines Devisenumtausches unterliegen, unterliegen aus Gründen der Gegenseitigkeit derselben Maßnahme.
SPANIEN
Drittausländer müssen nachweisen, dass sie über die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel verfügen, deren Mindesthöhe nachstehend angegeben wird:
a) |
Unterhalt für den Aufenthalt in Spanien: fünftausend PTA — oder der Gegenwert in ausländischer Währung — multipliziert mit der Anzahl der Aufenthaltstage in Spanien und der Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder oder Angehörigen. Die Höhe des vorzuweisenden Geldbetrages muss in jedem Fall unabhängig von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer mindestens 50 000 PTA pro Person betragen. |
b) |
Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen. |
Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten oder eine entsprechende Bestätigung der Bank vorweisen. Können diese Belege nicht vorgelegt werden, so erkennt die spanische Grenzpolizei jeden anderen von ihr als ausreichend betrachteten Beleg an.
FRANKREICH
Der Richtbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des von einem Drittausländer beabsichtigten Aufenthalts bzw. für seine Durchreise durch Frankreich, wenn er in einen Drittstaat reist, stimmt in Frankreich mit dem an das wirtschaftliche Wachstum gekoppelten Mindestlohn (SMIC) überein, der auf der Grundlage eines am 1. Januar des laufenden Jahres festgelegten Satzes täglich neu berechnet wird.
Dieser Betrag wird periodisch gemäß der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Frankreich angepasst:
— |
automatisch, wenn der Preisindex um mehr als 2 % gestiegen ist; |
— |
durch einen Regierungsbeschluss nach Gutachten der nationalen Kommission für Tarifverhandlungen zur Gewährung einer die Preisentwicklung übersteigenden Erhöhung. |
Ab dem 1. Juli 1998 beläuft sich der tägliche Betrag des Mindestlohns (SMIC) auf 302 FF.
Die Inhaber einer Unterkunftsbescheinigung müssen über einen Mindestbetrag verfügen, der einem halben SMIC-Tagessatz entspricht, um sich in Frankreich aufzuhalten. Dieser Betrag beläuft sich folglich auf 151 FF pro Tag.
ITALIEN
In Bezug auf die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die von den Grenzüberwachungsbehörden beim Grenzübertritt durch Nicht-EG-Staatsangehörige, die sich eine Zeit in Italien aufhalten wollen, überprüft werden, wurden keine genauen Richtbeträge festgelegt, obschon darauf in Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 39 vom 28. Februar 1990 mit dringlichen Vorschriften über die Asylgewährung, die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EG-Staatsangehörigen sowie Regulierung der Nicht-EG-Staatsangehörigen und Staatenlosen, die sich bereits im Hoheitsgebiet aufhalten verwiesen wird.
Es liegt im Ermessen des für die Grenzkontrollen zuständigen Personals, zu beurteilen, ob der Ausländer über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt. Dabei werden insbesondere die Dauer und das Ziel des Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit (dies ist wichtig, wenn der Ausländer aus einem Land kommt, das unter dem Gesichtspunkt der illegalen Einwanderung eine Gefahr darstellt), die persönlichen Umstände des Ausländers sowie das benutzte Transportmittel geprüft.
Die Überprüfung, ob der Ausländer über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, wird nicht nur durch Vorzeigen von Bargeld sondern auch durch Vorzeigen von Kreditkarten oder anderen Postbarschecks (z. B. Reiseschecks) belegt.
Aufgrund des Artikels 3 Absatzes 6 des vorerwähnten Gesetzes wird ein Ausländer nicht als Person betrachtet, die nicht über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, wenn sie Dokumente vorzeigt, aus denen sich ergibt, dass sie in Italien Güter besitzt, eine besoldete Arbeitstelle hat (z. B. eine Aufenthaltsgenehmigung um Arbeit zu verrichten) bzw. wenn sie über eine Zusage eines anerkannten Unternehmens oder Vereins oder einer Privatperson verfügt, nach der für die ihren Unterkunft und Lebensunterhalt sowie für ihre Rückreise in den Herkunftsstaat gebürgt wird.
Darüber hinaus muss der Ausländer immer über ein Rückreiseticket oder über gleichwertige Mittel verfügen (einschließlich des einschlägigen Betrags, der zu den für die Aufenthaltskosten als erforderlich gehaltenen Mitteln hinzugezählt wird).
LUXEMBURG
Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der an der Grenze geprüft wird. Von Fall zu Fall wird an der Grenze entschieden, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel verfügt. Dabei werden insbesondere der Aufenthaltszweck und die Art der Unterbringung berücksichtigt.
NIEDERLANDE
Der Betrag, der als Basis gilt für die Kontrolle der ausreichenden Mittel für den Lebensunterhalt, über die der Ausländer verfügen muss, beträgt 75,— HFL pro Person und pro Tag.
Die genannte Basis wird weiterhin flexibel gehandhabt, da die Antwort auf die Frage, ob die Mittel, über die der Ausländer verfügt, ausreichend sind, weiterhin von mehreren Faktoren wie z. B. der Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts, dem Reisezweck, den persönlichen Umstände, usw. abhängt.
ÖSTERREICH
Gemäß § 32 Absatz 2 Z 3 des Fremdengesetzes sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen.
Richtsätze bestehen hierbei allerdings nicht. Es wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer in jedem Einzelfall entschieden, wobei — abgesehen von Bargeld — nach den Umständen des Falles auch Reiseschecks, Kreditkarten, Bankbestätigungen oder Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Personen mit hinreichender Bonität als Nachweis akzeptiert werden können.
PORTUGAL
Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Portugal müssen Drittausländer über folgende Beträge verfügen:
— |
15 000 Escudos — pro Einreise |
— |
8 000 Escudos — pro Aufenthaltstag |
Diese Beträge brauchen nicht nachgewiesen zu werden, wenn der Drittausländer für die Zeit seines Aufenthalts nachweisen kann, dass Kost und Logis gewährleistet sind.
ANLAGE 8
Muster des Visumetiketts sowie dessen technischen und sicherheitsrelevanten Merkmale
Seit dem 7. September 1996 finden die technischen und sicherheitsrelevanten Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung Anwendung.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES
vom 29. Mai 1995
über eine einheitliche Visagestaltung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 100c Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat vor dem 1. Januar 1996 Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.
Die Einführung einer einheitlichen Visummarke ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Harmonisierung der Visumpolitik. Nach Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Diese Maßnahme bildet zusammen mit den Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein zusammenhängendes Maßnahmenbündel.
Es ist wesentlich, dass die einheitliche Visummarke alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügt. Sie muss zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen.
Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden; Letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden.
Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Visummarken bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein muss, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muss jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sie für alle Visa gemäß Artikel 5 gelten. Daneben sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die einheitliche Visummarke auch für Visa zu verwenden, die zu anderen als den in Artikel 5 genannten Zwecken verwendet werden können, soweit mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Veränderungen jede Verwechslung mit dem einheitlichen Visum ausschließen.
Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs in die einheitliche Visummarke aufzunehmenden personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
Artikel 2
Weitere technische Spezifikationen, die das Visum fälschungssicher machen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 eingeführt.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 4
(1) Unbeschadet weitergehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
(2) Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.
Artikel 5
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf
— |
einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten; |
— |
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens. |
Artikel 6
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) |
|
Artikel 7
Wenn die MitgIiedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlass der Maßnahmen nach Artikel 2.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. de CHARETTE
ANHANG
Sicherheitsmerkmale
1. |
Hier erscheint ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen, die fächerförmig angeordnet sind. |
2. |
Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar. |
3. |
Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (oder „BNL“ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BNL für Benelux, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, P für Portugal, S für Schweden, UK für das Vereinigte Königreich. |
4. |
Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot. |
5. |
Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des Visums mit vorangestelltem Ländercode gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet. |
Eintragungsfelder
6. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt. |
7. |
Dieses Feld beginnt mit dem Wort „von“, weiter in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an. |
8. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anzahl der Einreisen“, weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“. |
9. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an. |
10. |
Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers). |
11. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 ein. |
12. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten. |
13. |
Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen. |
Das zu verwendende Papier ist pastellgrün und mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.
Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine andere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „Visum“ in der Kopfzeile kann jedoch in jeder Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.
VERTRAULICH
ANLAGE 9
VERTRAULICH
ANLAGE 10
ANLAGE 11
Visierfähige Reisedokumente
Nachstehend sind die Reisedokumente aufgeführt, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens als gültig anerkannt werden, sofern sie sowohl die in den Artikeln 13 und 14 genannten Voraussetzungen erfüllen als auch in hinreichender Weise die Identität des Inhabers und, in den Fällen nach den Buchstaben a) und b) ff, seine Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft belegen:
a) |
Reisedokumente, die nach den international gebräuchlichen Rechtsvorschriften in Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind. |
b) |
Pässe oder Reisedokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückreise gewährleistet ist; dies gilt auch für Dokumente, die in nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannten Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, sofern der Exekutivausschuss die genannten Dokumente zur Anbringung eines gemeinsamen Visums im Dokument als gültig anerkennt, wobei folgende Listen einstimmig anzunehmen sind:
Die mögliche Erstellung dieser Listen, die lediglich zum Zwecke der Umsetzung des Durchführungsübereinkommens erfolgt, berührt nicht die Frage der Anerkennung der nicht anerkannten Staaten oder Gebiete durch die Mitgliedstaaten. |
c) |
Reisedokumente für Flüchtlinge, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 ausgestellt wurden. |
d) |
Reisedokumente für Staatenlose, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 ausgestellt wurden (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189). |
ANLAGE 12
Gebühren (in Euro) für die Ausstellung von Visa in den Schengener Vertragsparteien
A. Flughafentransit |
10 EUR |
||
B. Durchreise mit einer, zwei oder mehreren Einreisen |
10 EUR |
||
C1. Sehr kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 30 Tagen) |
15—25 EUR |
||
C2. Kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 90 Tagen) |
30 EUR + 5 EUR mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise |
||
C3. Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer 1 Jahr |
50 EUR |
||
C4. Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren |
50 EUR + 30 EUR für jedes zusätzliche Jahr |
||
D. Nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt |
Gebühr wird von den Vertragstaaten festgesetzt, ggfs. kostenlos |
||
|
Betrag von mindenstens 50 % der für die Visa der Kategorien A, B oder C |
||
|
Doppelter Satz der für die gewünschte Visakategorie geltenden Gebühr. Diese Visa können kostenlos erteilt werden. |
||
|
10 EUR + 1 EUR pro Person |
||
|
30 EUR + 1 EUR pro Person |
||
|
30 EUR + 3 EUR pro Person |
Grundsätze:
I. |
Die Zahlung der Gebühren erfolgt adäquat in konvertierbarer Währung bzw. in der Landeswährung nach den jeweils gültigen offiziellen Bankumtauschkursen. |
II. |
Gebühren können in einem einzelnen Fall ermäßigt oder nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient. |
III. |
Sammelvisa werden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts ausgestellt und zwar für nicht mehr als 30 Tage. |
ANLAGE 13
Hinweise zum Ausfüllen des Visumetiketts
In der Regel darf der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Visums und dem Antritt der Reise 3 Monate nicht überschreiten.
VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
Es sei daran erinnert, dass nur die Angehörigen von sensiblen Staaten (siehe Anlage 3) ein Visum für den Flughafentransit benötigen. Dem Inhaber eines solchen Visums ist es nicht gestattet, die internationale Zone des betreffenden Flughafens zu verlassen.
Beispiel 1
VISUM FÜR DEN EINFACHEN FLUGHAFENTRANSIT
— |
Visumkategorie: A |
— |
Dieses Visum ermöglicht nur die Einreise in einen Staat (in diesem Beispiel: Deutschland) |
— |
Die Gültigkeitsdauer wird von dem Datum der Abreise an berechnet, die auf dem Flugticket vermerkt ist (z. B. 01.02.00). Die Dauer wird unter Hinzufügung einer zusätzlichen Frist von 7 Tagen festgelegt, für den Fall, dass der Inhaber seine Abreise verschiebt. |
— |
Da das Visum für den Flughafentransit nicht zum Aufenthalt berechtigt, ist die Rubrik „Dauer des Aufenthaltes“ mit XXX auszufüllen. |
Beispiel 2 a)
VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT (Geltungsbereich: ein Staat)
— |
Dieses Visum ermöglicht den Flughafentransit beim Hin- und Rückflug im selben Flughafen. |
— |
In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der Rückreise + 7 Tage (im vorliegenden Beispiel: Rückreisedatum 28.05.00). |
— |
Ist der Transit über einen einzigen Flughafen vorgesehen, wird in der Rubrik „gültig für“ der Name des betreffenden Staats angegeben (Beispiel 2 a)). Erfolgt der Transit in Ausnahmefällen beim Hin- und Rückflug in zwei verschiedenen Schengener Staaten, ist „Schengener Staaten“ einzutragen (siehe nachfolgend Beispiel 2 b)). |
Beispiel 2 b)
VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT (Geltungsbereich: mehrere Staaten)
In die Rubrik „gültig für“ wird „Schengener Staaten“ eingetragen, um den Transit über zwei in verschiedenen Staaten gelegenen Flughäfen zu gestatten.
Beispiel 3
VISUM FÜR DEN MEHRFACHEN FLUGHAFENTRANSIT (nur in Ausnahmefällen zu erteilen)
— |
Im Fall des Visums für den mehrfachen Flughafentransit wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der 1. Abreise + 3 Monate. |
— |
Die Rubrik „gültig für“ ist wie im Falle eines Visums für den zweifachen Flughafentransit auszufüllen. |
DURCHREISEVISUM
Beispiel 4
VISUM FÜR DIE EINFACHE DURCHREISE
— |
Visumkategorie: B; es ist empfehlenswert, im Anschluss daran das Wort „Transit“ ausgeschrieben anzufügen. |
— |
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 01.02.00) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + (höchstens 5 Tage) + 7 Tage (zusätzliche Frist falls die Rückreise verschoben wird). |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage nicht überschreiten. |
Beispiel 5
VISUM FÜR DIE ZWEIFACHE DURCHREISE
— |
Gültigkeitsdauer: wenn, was meist der Fall ist, die verschiedenen Daten der Durchreise nicht bekannt sind, wird die Gültigkeitsdauer im Allgemeinen nach der Formel berechnet: Datum der Abreise + 6 Monate. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage pro Durchreise nicht überschreiten. |
Beispiel 6
VISUM FÜR DIE MEHRFACHE DURCHREISE
— |
Die Gültigkeitsdauer wird wie in Beispiel 5 berechnet. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf pro Durchreise 5 Tage nicht überschreiten. |
VISUM FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT
Beispiel 7
KURZFRISTIGER AUFENTHALT (EINFACH)
— |
Visumkategorie: C |
— |
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 01.02.00) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + Aufenthaltsdauer + 14 Tage Zusatzfrist. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (im Beispiel 30 Tage). |
Beispiel 8
KURZFRISTIGER AUFENTHALT (MEHRFACH)
— |
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum gerechnet und darf nicht mehr als 6 Monate betragen; die genaue Berechnung richtet sich nach den vorgelegten Belegen. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (hier im Beispiel zwar angegeben, aber die Aufenthaltsdauer kann kürzer sein). Für die Berechnung werden die aufeinanderfolgenden Aufenthalte addiert. Die Dauer richtet sich außerdem nach den vorgelegten Belegen. |
Beispiel 9
KURZFRISTIGER AUFENTHALT (CIRCULATION)
— |
Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten: 1, 2, 3 Jahre, in Ausnahmefällen 5 Jahre (VIP). In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf 3 Jahre festgelegt. |
— |
Die Dauer des Aufenthalts wird wie in Beispiel 8 berechnet (nicht mehr als 90 Tage). |
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT
Dieses Visum kann entweder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder ein Durchreisevisum sein.
Der Geltungsbereich kann auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder mehrerer Staaten beschränkt sein.
Beispiel 10
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT
— |
In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland. |
— |
Visumkategorie: C (dieser Fall entspricht Beispiel 7). |
Beispiel 11
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR MEHRERE STAATEN
— |
In diesem Fall werden in dem Feld „gültig für“ die Code der Staaten eingetragen, in denen das Visum gültig ist (Belgien: B, Deutschland: D, Griechenland: GR, Spanien: E, Frankreich: F, Italien: I, Luxemburg: L, Niederlande: NL, Österreich: A, Portugal: P. Im Rahmen von Benelux: BNL). |
— |
In dem gewählten Beispiel beschränkt sich die räumliche Gültigkeit auf Frankreich und Spanien. |
Beispiel 12
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT- FÜR DIE DURCHREISE UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT
— |
Visumkategorie: B |
— |
In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland. |
MITREISENDE PERSONEN
Beispiel 13
— |
In diesem Fall sind im Pass ein oder mehrere Kinder oder in Ausnahmefällen der Ehegatte eingetragen. |
— |
Sind ein oder mehrere Kinder von dem Visum abgedeckt, ist in die Rubrik „Passnummer“ im Anschluss an die Nummer „+nX“ einzutragen (n = Anzahl der Kinder), handelt es sich um die Ehefrau ist „+Y“ einzutragen. Im nebenstehenden Beispiel (kurzfristiger Aufenthalt, einmalige Einreise, Aufenthaltsdauer 30 Tage) ist das Visum für den Passinhaber, 3 Kinder und den Ehegatten gültig. |
IN VERTRETUNG ERTEILTE VISA
Beispiel 14
Es handelt sich um den Fall, in dem die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates ein Visum in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ausstellt.
In diesem Fall ist das Feld „Anmerkungen“ auszufüllen, indem ein R gefolgt von dem Code des Staates, in dessen Namen das Visum erteilt wird, vermerkt wird.
Dazu sind folgende Code zu verwenden:
Belgien: B
Deutschland: D
Griechenland: GR
Spanien: E
Frankreich: F
Italien: I
Luxemburg: L
Niederlande: NL
Österreich: A
Portugal: P
In diesem Beispiel handelt es sich um einen Fall, in dem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Republik Österreich) in Brazzaville ein Visum in Vertretung Spaniens ausgestellt hat.
SYNTHESE
|
„GÜLTIG FÜR“ |
KATEGORIE |
ANZAHL DER EINREISEN |
„VON … BIS“ |
MAXIMALE DAUER EINES JEDEN AUFENTHALTS (TAGE) |
|
|
|
|||||
Flughafentransit |
DEUTSCHLAND (z. B.) oder SCHENGENER STAATEN |
A |
01 |
Datum der Abreise |
Datum der Abreise + 7 Tage |
XXX |
02 |
Datum der Abreise |
Datum der Rückreise + 7 Tage |
||||
MULT (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) |
Datum der 1. Abreise |
Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 3 Monate) |
||||
Durchreise |
SCHENGENER STAATEN oder DEUTSCHLAND (z. B.) |
B |
01 |
Datum der Abreise |
Datum der Abreise + Aufenthaltsdauer + 7 Tage |
XXX oder von 1 — 5 |
02 |
Datum der 1. Abreise |
Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 6 Monate) |
||||
MULT (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) |
Datum der 1. Abreise |
|||||
Kurzfristiger Aufenthalt |
SCHENGENER STAATEN oder DEUTSCHLAND (z. B.) |
C |
01 |
Datum der Abreise |
Datum der Abreise + Aufenthaltsdauer + 15 Tage |
von 1 — 90 |
Datum der 1. Abreise |
Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 5 Jahre) |
ANLAGE 14
Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Inlandstitel
1 UNTERRICHTUNG BEI DER ERTEILUNG RÄUMLICH BESCHRÄNKTER VISA
1.1 Allgemeines
Grundsätzlich muss ein Drittausländer die in Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dargelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten gestattet werden kann.
Sofern der Drittausländer nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist ihm die Einreise bzw. die Erteilung des Sichtvermerks zu verweigern, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die betreffende Vertragspartei darf dann lediglich ein räumlich beschränktes Visum erteilen und muss die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16 SDÜ).
Grundsätzlich gilt für die Erteilung von räumlich beschränkten Visa für den kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage der Regelungen des Durchführungsübereinkommens und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (SCH/II-Visa (93) 11, 6. Rev., 4. Corr., Kapitel V Nr. 3) folgendes:
a) |
Die Erteilung von räumlich beschränkten Visa stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Visa sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. |
b) |
Weder ist zu erwarten noch wäre es nach dem Sinn und Zweck des Schengener Regelungswerkes wünschenswert, wenn die Vertragsparteien von der Möglichkeit, räumlich beschränkte Visa auszustellen, umfänglich Gebrauch machen würden. Von großen Fallzahlen ist daher nicht auszugehen, so dass es eines automatisierten Verfahrens für die notwendige Unterrichtung der jeweils anderen Vertragsparteien nicht bedarf. |
1.2 Verfahrensregeln
Bei der Festlegung von Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Vertragsparteien über die Erteilung räumlich beschränkter Visa ist zwischen Visa, die durch die Auslandsvertretungen ausgestellt werden und Visa, die durch Grenzdienststellen ausgefertigt werden, zu unterscheiden. Es gelten folgende Verfahrensregeln:
1.2.1 Erteilung des Visums durch die Auslandsvertretungen
Für die Unterrichtung der übrigen Vertragstaaten gelten grundsätzlich die für das vorläufige Verfahren zur Konsultation der Zentralen Behörden (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) aufgestellten Regeln (vgl. SCH/II-Visa (94) 7) entsprechend. Abweichende Regelungen sind von den betroffenen Vertragsparteien anzuzeigen. Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden.
1.2.2 Erteilung des Visums durch Grenzdienststellen
In diesen Fällen erfolgt die Unterrichtung der übrigen Vertragsstaaten grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden bei den Zentralen Behörden.
1.2.3 Es ist erforderlich, dass die Vertragsstaaten Ansprechstellen für den Empfang der Unterrichtungen benennen.
1.2.4 Im Rahmen der Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) wird dafür Sorge getragen, dass die übrigen Vertragsparteien von der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums unterrichtet werden, sofern die Ausstellung des räumlich beschränkten Sichtvermerks deshalb angezeigt ist, weil eine (oder mehrere) Vertragspartei(en) im Rahmen des Konsultationsverfahrens Bedenken gegen die Erteilung eines Schengen-Visums geltend gemacht hat bzw. haben. In anderen Fällen der Erteilung räumlich beschränkter Visa kann dieses Verfahren für die notwendigen zwischenstaatlichen Unterrichtungen nicht herangezogen werden.
1.2.5 Folgende Daten werden den Vertragsparteien übermittelt:
|
Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers, |
|
Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, |
|
Datum und Ort der Erteilung des räumlich beschränkten Visums, |
|
Gründe für die räumliche Beschränkung des Sichtvermerks:
|
2 ANNULLIERUNG, AUFHEBUNG UND VERRINGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINHEITLICHER VISA
Auf der Grundlage der vom Exekutivausschuss beschlossenen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24) bestehen nachfolgende Unterrichtungspflichten:
2.1 Annullierung von Visa
Die Annullierung eines Schengen-Visums dient dem Ziel, die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verhindern, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht vorliegen.
Soweit eine Vertragspartei ein durch eine andere Vertragspartei ausgestelltes Visum annulliert, hat sie dies der Zentralen Behörde des ausstellenden Vertragstaates grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden anzuzeigen.
Bei der Unterrichtung sind folgende Daten zu übermitteln:
|
Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers, |
|
Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, |
|
Art und Nummer des Reisedokumentes, |
|
Nummer der Visamarke, |
|
Visakategorie, |
|
Datum und Ort der Ausstellung des Visums, |
|
Datum und Gründe der Annullierung. |
2.2 Aufhebung von Visa
Die Aufhebung des Visums ermöglicht die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des Visums nach bereits erfolgter Einreise.
Eine Vertragspartei, die die Aufhebung eines einheitlichen Visums anordnet, hat die ausstellende Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht 2.1.
2.3 Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa
Sofern ein Schengener Vertragstaat die Gültigkeitsdauer eines Visums verringert, das durch eine andere Vertragspartei ausgestellt worden ist, unterrichtet er dessen Zentrale Behörde grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden darüber. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht 2.1.
2.4 Verfahren
Die Unterrichtung desjenigen Vertragstaates, der den Sichtvermerk ausgestellt hat, erfolgt bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa grundsätzlich bei der von ihm benannten Zentralen Behörde.
3 UNTERRICHTUNG BEI NATIONALEN AUFENTHALTSTITELN (ARTIKEL 25 SDÜ)
Nach Artikel 25 Absatz 1 SDÜ muss ein Vertragsstaat, der einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen nationalen Aufenthaltstitel erteilen will, die ausschreibende Vertragspartei vorab konsultieren und deren Interesse berücksichtigen. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels können insbesondere humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen sein. In jedem Fall müssen gewichtige Gründe vorliegen.
Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 zieht die ausschreibende Vertragspartei die schengenweite Ausschreibung alsdann zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Drittausländer national weiterhin auszuschreiben.
Die Umsetzung der vorbezeichneten Vertragsbestimmungen setzt demnach eine zweimalige Kommunikation zwischen demjenigen Staat, der den Aufenthaltstitel erteilen will, und dem ausschreibenden Staat voraus:
— |
Vorabkonsultation zur Interessenwahrung des ausschreibenden Staates und |
— |
Unterrichtung über die Erteilung des Aufenthaltstitels, damit der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückziehen kann. |
Nach Artikel 25 Absatz 2 SDÜ ist die Konsultation der ausschreibenden Partei auch dann notwendig, wenn sich erst im Nachhinein, d. h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels herausstellt, dass der Inhaber des Titels zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittausländer, der von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, wird nach dem Sinn des Durchführungsübereinkommens eine Ausnahmeregelung bleiben.
Für die Kommunikation nach Artikel 25 SDÜ ist ein enger Sachzusammenhang mit dem Datenbestand des Schengener Informationssystems (SIS) gegeben. Es ist zu prüfen, ob die Informationsübermittlung durch das zukünftige SIRENE-Verfahren unterstützt werden kann.
Die in dieser Notiz festgelegten Verfahrensregeln werden im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit spätestens 12 Monate nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens erneut überprüft.
ANLAGE 15
Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung
Anhang 2
VERTRAULICH
GEMEINSAMES HANDBUCH
VERTRAULICH
Anhang 3
Folgende Beschlüsse des Exekutivausschusses und der Zentralen Gruppe werden aufgehoben:
a) |
Beschlüsse des Exekutivausschusses
|
b) |
Beschlüsse der Zentralen Gruppe
|
2.3 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen
(SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf die Artikel 39 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Schengen-Staaten die Verhütung und die Aufklärung von Straftaten durch Intensivierung der Zusammenarbeit weiter verbessern müssen,
unter Bekräftigung der Bedeutung, die der gegenseitigen Hilfeleistung der Polizeidienste gemäß Artikel 39 SDÜ zur Erreichung dieses Ziels zukommt,
in der Überzeugung, dass in bestimmten Fällen, in denen keine Zwangsmaßnahmen zu ergreifen sind, die Kooperation der Polizeidienste — unter der Sachleitungsbefugnis der Justiz — unmittelbar erforderlich sein kann, um eine Vereitelung des Ermittlungserfolges durch verspätete Erledigung von Ersuchen zu verhindern,
in der Erwägung, dass es im Interesse der Handlungs- und Rechtssicherheit geboten ist, die Gegenstände einer solchen polizeilichen Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Liste zu erstellen und hierfür entsprechende Wege für die Weiterleitung polizeilicher Ersuchen zu bestimmen —
BESCHLIESST:
1. |
Die Schengen-Staaten werden sich bemühen, entsprechend der Zielsetzung des Artikels 39 SDÜ bei der Zusammenarbeit der Polizeidienste im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität auf ein Niveau zu gelangen, dass den Bedürfnissen nach raschem und wirkungsvollem Einschreiten gegen international operierende Straftäter gerecht wird. Von besonderer Bedeutung hierfür ist die Erstellung einer gemeinsamen Liste von Handlungen, die nach dem Recht der Schengen-Staaten beantragt und erledigt werden können in den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung der Justiz- und/oder Verwaltungsbehörden nicht obligatorisch ist und unbeschadet der Sachleitungsbefugnis der Justizbehörden. Falls es zu einer Verständigung über eine solche Liste kommt, wird die Zentrale Gruppe ermächtigt, darüber abschließend zu entscheiden. |
2. |
Unbeschadet der Verabschiedung der gemeinsamen Liste nach Nr. 1 werden die Schengen-Staaten zwecks Aufnahme in die nationalen Einlegeblätter des Leitfadens über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Übersichten darüber erstellen, welche Handlungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens nach Maßgabe des nationalen Rechts im Dienstverkehr der Polizeibehörden unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 beantragt und erledigt werden können. |
3. |
Die Schengen-Staaten, deren nationale Rechtsordnungen dies gestatten, können die polizeiliche Kooperation auf dem Gebiet der Verhütung und Aufklärung von Straftaten durch den Abschluss bilateraler Abkommen ergänzen und über die Maßnahmen in der gemeinsamen Liste nach Nummer 1 hinaus Handlungen festlegen, die Gegenstand polizeilicher Hilfeleistung ohne Einschaltung der Justiz- und/oder Verwaltungsbehörden sein können. Geregelt werden sollte darin ferner, auf welche Weise polizeiliche Ersuchen an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden und wie die Verwertung übermittelter Informationen als Beweismittel in einem Strafverfahren vereinfacht werden kann. |
4. |
Die Arbeitsgruppe I erstattet im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe III der Zentralen Gruppe jährlich auf der Grundlage der Erfahrungen der Vertragsstaaten Bericht über die Fortschritte, die zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten erreicht werden konnten. |
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 16. Dezember 1998
bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit
(SCH/Com-ex (98) 52)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 3, 7, 39 bis 41, 46, 47 und 92 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
1. |
Der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (Dokument SCH/I (98) 90) (*175) in der anliegenden Fassung wird angenommen. Gleichzeitig wird die Erklärung des Exekutivausschusses vom 29. Juni 1995 (Dokument SCH/Com-ex (95) decl. 2) aufgehoben. |
2. |
Der Schengener Leitfaden zur polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Dokument SCH/I (97) 36, 5. Rev.) ist in den Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit integriert worden. Der Beschluss des Exekutivausschusses vom 24. Juni 1997 (Dokument SCH/Com-ex (97) 6, rev. 2) wird aufgehoben. |
3. |
Die Vertragsstaaten nehmen den Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit in ihre nationalen Weisungen auf und leiten ihn an die Polizeidienststellen zur Umsetzung weiter. |
4. |
Die ständige redaktionelle Betreuung des Leitfadens, der als Loseblattsammlung geführt wird, erfolgt im Schengen-Sekretariat. Dazu unterrichten die Vertragsstaaten das Generalsekretariat fortlaufend über Änderungen in ihren nationalen Einlegeblättern. |
5. |
Die jeweilige Präsidentschaft erhebt bei den Staaten durch Umfrage halbjährlich den Aktualisierungsbedarf des Allgemeines Teils im Leitfaden und führt die Fortschreibung des Leitfadens durch. |
6. |
Der Leitfaden wird der Europäischen Union durch die Präsidentschaft zur Kenntnisnahme übersandt. |
Berlin, den 16. Dezember 1998
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich des Besitzstands Telecom
(SCH/Com-ex (99) 6)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 44 des Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Den in Erfüllung des Mandates gemäß Artikel 44 SDÜ festgelegten taktischen und betrieblichen Anforderungen an künftige grenzüberschreitende digitale Funksysteme der Polizei- und Zolldienste der Schengen-Staaten, den Regeln für die Herstellung und Verwaltung einheitlicher Verschlüsselungs-Algorithmen sowie den sonstigen Vereinbarungen aus dem Arbeitsbereich der Untergruppe „Telekommunikation“, beschrieben in den folgenden neun Dokumenten, wird zugestimmt.
1. |
SCH/I-telecom (92) 21, 2. Rev. vom 12. Juni 1992 (*176)
|
2. |
SCH/I-telecom (95) 18 vom 8. Juni 1995 (*177)
|
3. |
SCH/I-telecom (96) 44, 5. Rev. vom 14. November 1997 (*178)
|
4. |
SCH/I-telecom (95) 33, 2 Rev. vom 6. Dezember 1995 (*179)
|
5. |
SCH/I-telecom (95) 35 vom 21. November 1995 (*180)
|
6. |
SCH/I-telecom/crypto (95) 37 Rev. 4 vom 8. Juli 1996 (*181)
|
7. |
SCH/I-telecom/crypto (97) 7 Rev. 5 vom 24. Februar 1998 (*182)
|
8. |
SCH/I-telecom/crypto (97) 10 Rev. 2 vom 24 Februar 1998 (*183)
|
9. |
SCH/I (98) 17, 4. Rev. vom 26. Mai 1998 (*184)
|
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
über Verbindungsbeamte
(SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 7 und 47 dieses Übereinkommens,
unter Berücksichtigung seiner Erklärung vom 16. September 1998 (Dokument SCH/Com-ex (98) decl 2 rev.) —
BESCHLIESST:
1. |
Dem Konzept über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen (Dokument SCH/I-Front (98) 170 rev. 5.) wird zugestimmt. |
2. |
Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Austausch von Verbindungsbeamten in die Orte ihrer Wahl alsbald durchzuführen, die in dem Dokument SCH/I-Front (99) 9, 3. Rev. beispielhaft aufgezählt sind, und dafür die ggf. noch erforderlichen bilateralen Abkommen zu schließen. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar und wird der jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben. |
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
KONZEPT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ENTSENDUNG VON VERBINDUNGSBEAMTEN ZUR BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG VON SICHERUNGS- UND KONTROLLAUFGABEN AN DEN AUSSENGRENZEN
SCH/I-Front (98) 170, 5. Rev.
Der Exekutivausschuss hat in seiner Sitzung vom 16. September 1998 mit seiner Erklärung (SCH/Com-ex (98) decl 2, rev.) den Auftrag erteilt, zu prüfen, ob die Beratung und Unterstützung von Bediensteten des einen bei der Durchführung der Außengrenzkontrollen des anderen Vertragsstaates zu einer Verbesserung der Außengrenzsicherung führen kann.
Diese Fragestellung wurde von den Delegationen anlÌsslich der Sitzung der Untergruppe „Grenzen“ am 28. September 1998 nach eingehender Erörterung der Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch Verbindungsbeamte an den Außengrenzen vorbehaltlos bejaht.
Zur Erfüllung des weiteren Auftrags des Exekutivausschusses wird folgendes Konzept über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen vorgelegt.
1. ALLGEMEINES
1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Entsendung und Tätigwerden der Verbindungsbeamten erfolgt auf der Basis von Artikel 47 Absätze 1 bis 3 SDÜ sowie Artikel 7 Satz 3 SDÜ.
Diese Vorschriften eröffnen die Möglichkeit, die Verbindungsbeamten unbefristet oder befristet mit dem Ziel zu entsenden, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen. Dies gilt ausdrücklich auch für die gegenseitige Unterstützung der grenzüberschreitenden Behörden an den Außengrenzen.
Grundlage der konkreten Entsendung bleiben im Übrigen aber stets die bilateralen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Partnerstaaten, die ggf. durch konkretisierende Vereinbarungen zwischen den betroffenen Verwaltungsbehörden ergänzt werden können. Bilateral können daher die Staaten die Verbindungsbeamte austauschen und von den nachfolgend genannten Grundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden. Der Abschluss bilateraler Abkommen steht aber einer gemeinsamen Abstimmung und gegenseitigen Unterrichtung keinesfalls entgegen.
1.2. Verwendungsbereiche
Die Verbindungsbeamten können bei grenzpolizeilichen Vollzugsdienststellen an See- und Landgrenzen sowie an entsprechenden Flughäfen und bei der Küstenwache verwendet werden. Sie beraten und unterstützen auf Ersuchen und im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle und nach deren Maßgabe die Angehörigen der zuständigen Vollzugsdienststellen der Schengen-Staaten bei den Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen an den Schengen-Außengrenzen. Dabei können sie auch beobachtend und verdachtsgewinnend im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität tätig werden. Sie dürfen aber keinerlei hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Schwerpunkte der Verwendung sollen insbesondere Grenzübergangsstellen und Grenzabschnitte von besonderem Interesse im Hinblick auf die illegale Zuwanderung in den Schengen-Raum sein.
Die Souveränität des unterstützten Staates bleibt durch die Tätigkeit der Verbindungsbeamten unangetastet; innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften dürfen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nicht berührt werden.
Die Ausübung der nachfolgend beschriebenen, beispielhaft aufgezählten Aufgaben der Verbindungsbeamten dient ausschließlich der Beratung und Unterstützung der mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung betrauten Behörden der aufnehmenden Partnerstaaten.
Sie erfolgt in jedem Fall
— |
nach Maßgabe des nationalen Rechts, |
— |
unter strikter Beachtung der konkreten Regelungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen, ggf. ergänzt durch weitere konkretisierende Vereinbarungen, sowie |
— |
im Einvernehmen mit den aufnehmenden Dienststellen bzw. nach deren Maßgabe. |
Aufgaben in diesem Sinne können sein:
|
Aufgabenfeld „Austausch von Informationen“
|
|
Aufgabenfeld „Beratung und Unterstützung der Tätigkeiten der Beamten des aufnehmenden Staates“
|
Speziell auf Flug- und Seehäfen können darüber hinaus noch folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
— |
Beratung/Information der Dienststellen bei Rückführungsmaßnahmen durch den Entsendestaat unter Berücksichtigung bestehender Rückübernahmeabkommen; |
— |
Beratung von Kontaktpersonen für Reisende oder Beförderungsunternehmen des Entsendestaates. |
1.3. Anforderungsprofil an potenzielle Verbindungsbeamte
Die zu entsendenden Beamten müssen fachlich und persönlich für eine ggf. auch längerfristige Auslandsverwendung geeignet sein. Es muss sich um grenzpolizeilich erfahrene Beamte handeln. Die Dienstkräfte sollten nach Möglichkeit Grundkenntnisse der jeweiligen Landessprache besitzen, zumindest aber die am Einsatzort hauptsächlich verbreitete Arbeitssprache beherrschen.
Eine bevorzugte Verwendung von Beamten mit gehobener Fachausbildung ist grundsätzlich anzustreben.
1.4. Logistische Aspekte
Der aufnehmende Staat gewährt dem entsendenden Staat unter Wahrung der Souveränität der beiden Staaten und nach Maßgabe der jeweiligen bilateralen Abkommen logistische Unterstützung.
— |
Den Verbindungsbeamten sollte — soweit es die Örtlichkeit erlaubt — von der aufnehmenden Dienststelle ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt, mindestens aber die Mitbenutzung eines Büros ermöglicht werden. Der Verbindungsbeamte soll die sonstige Logistik der aufnehmenden Dienststelle mitbenutzen können. |
— |
Die Unterbringung der Verbindungsbeamten ist durch den jeweiligen Entsendestaat zu veranlassen und zu zahlen. Der aufnehmende Staat soll bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich sein. |
— |
Die formelle Anbindung der Verbindungsbeamten im Gastland (Botschaft des entsendenden Staates oder Ministerium/Behörde des aufnehmenden Staates) richtet sich nach den Regelungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen. |
— |
Ärztliche Versorgung:
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2. EINSATZORTE
Die Auswahl der Orte, die den Schengen-Staaten für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden, wird durch die Untergruppe „Grenzen“ gesondert festgelegt. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar; sie wird der jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben.
3. BEWERTUNG/FOLLOW-UP
Die Schengen-Staaten tauschen ihre Erfahrungen mit der Entsendung von Verbindungsbeamten bei Bedarf im Rahmen der Untergruppe „Grenzen“ (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) aus.
Gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen
SCH/I-Front (99) 9 rev. 3
Indikative Liste der Orte, die den Schengen-Staaten nach derzeitiger Einschätzung für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden
Die nachfolgend angeführte Auswahl der Orte wird den Schengen-Staaten nach derzeitiger Einschätzung für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen.
Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar und wird der jeweiligen Situation entsprechend durch die Untergruppe „Grenzen“ (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189) fortgeschrieben.
1. |
Belgien
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2. |
Deutschland
|
3. |
Frankreich
|
4. |
Griechenland
|
5. |
Italien
|
6. |
Niederlande
|
7. |
Österreich
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8. |
Spanien
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BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich der Entlohnung von Informanten
(SCH/Com-ex (99) 8, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 70 bis 76 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Der Exekutivausschuss billigt den Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 über Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen (SCH/C (99) 25, SCH/Stup (98) 72 Rev. 2).
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
Betr.: Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen
SCH/Stup (98) 72 Rev.2
1. Einleitung
Die Internationalisierung der Rauschgiftkriminalität, aber auch der sonstigen Schwerkriminalität und der Organisierten Kriminalität entwickelt sich auch im Bereich der Schengener Vertragsstaaten fort.
Immer professionellere Täter begehen unter flexibler Anpassung an veränderte geopolitische, rechtliche, wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen Straftaten gerade im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln unter Ausnutzung unternehmerischer Strukturen, verknüpfen illegale Machenschaften mit legalen Bereichen der Wirtschaft und sind bereit, auch unter Ausnutzung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen Personen und Sachen und mittels Einflussnahme auf Politik, Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung zur Erreichung ihrer Ziele, besonders um der Gewinnmaximierung und des Machtstrebens willens, rücksichtslos vorzugehen.
Spezialisierung, Arbeitsteilung und Abschottung der kriminellen Rauschgiftorganisationen, sowohl nach außen wie auch nach innen, kennzeichnen die Arbeitsweise. Illegale Gewinne werden in neue kriminelle Aktivitäten „reinvestiert“ oder zur Einflussnahme und krimineller Monopolisierung in legale Wirtschaftskreisläufe eingebracht.
Selbst besondere Ermittlungsmethoden werden so zunehmend wirkungslos. Aktive und verdeckte Informationsbeschaffung in Verbindung mit operativen Ermittlungsmethoden sowie systematische Auswertung sind daher zu einer zunehmend wichtigen Methode geworden, um die Organisierte Kriminalität im Betäubungsmittelbereich zu erkennen und zu bekämpfen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei zu richten auf den planmäßigen, koordinierten und zielgerichteten Einsatz von V-Personen und auf die Inanspruchnahme von Informanten.
V-Personen und Informanten muss von Täterseite Vertrauen entgegengebracht werden, damit sie in der Lage sind, abgeschottete kriminelle Organisationen und Strukturen aufzuhellen.
Aus diesem Grund hat der Vorsitz mit dem Dokument SCH/Stup (98) 25 eine Umfrage in den Mitgliedstaaten durchgeführt und die Antworten in dem Dokument SCH/Stup (98) 60 Rev. den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Rechtslage und teilweise auch die Rechtspraxis in Bezug auf die Entlohnung von V-Personen und Informanten in den Mitgliedstaaten recht unterschiedlich ist. Aufgrund dessen kam die Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“ in ihrer Sitzung am 21. Oktober 1998 überein, gemeinsame, nicht bindende, richtungweisende Grundsätze für die Entlohnung von und die Gewährung immaterieller Vorteile an Informanten und V-Personen auszuarbeiten.
Die vorliegenden allgemeinen Grundsätze über die Entlohnung von V-Personen und Informanten sollen als unverbindliche Richtlinie im Schengen-Raum angewendet werden und dazu beitragen, die Polizei- und Zollzusammenarbeit in diesem sensiblen Bereich weiter zu verbessern. Zugleich sollen die allgemeinen Grundsätze den Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, entsprechende Regelungen zu formulieren oder zu ergänzen, als Orientierungshilfe dienen.
2. Allgemeines
Die Motivation zur Zusammenarbeit mit Polizei-/Zolldienststellen beruht bei V-Personen und Informanten häufig auf finanziellen Erwägungen. Für diese sind daher finanzielle Anreize zu schaffen, die unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten in angemessener Relation zu ihren persönlichen Lebensbedingungen, den einsatzbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, dem damit verbundenen Risiko sowie zum Ermittlungserfolg stehen. Auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle, da der Rückgriff auf V-Personen und Informanten oft kostengünstiger ist.
Eine schengenweite Beachtung der folgenden Leitlinien ist eine wichtige Möglichkeit, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, bei Berücksichtigung auch bilateraler, regionaler oder deliktischer Besonderheiten den taktischen und rechtlichen Anforderungen der Rauschgiftermittlungen zu entsprechen und gleichzeitig unerwünschte bilaterale oder schengenweite Konkurrenzen von V-Personen führenden Polizei-/Zolldienststellen und dem damit verbundenen „Tourismus von V-Personen“ zu unterbinden.
3. Grundsätze
Diese Grundsätze gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften. Die Entlohnung einer V-Person/eines Informanten sollte in einem angemessenen Verhältnis stehen zwischen dem durch die Strafverfolgung erzielten Ermittlungserfolg und/oder der durch die Maßnahme abgewehrten Gefahr einerseits und dem Engagement sowie der Gefährdung der V-Person/des Informanten andererseits. Der durch die Entlohnung entstehende Anreiz darf nicht tatbegründend sein.
Besondere Kriterien sind:
— |
Die Quantität der Information und des daraus resultierenden Erfolges, wie z. B. der Wert und die Bedeutung des sichergestellten Rauschgiftes, die Anzahl und Qualität festgenommener Täter und/oder von sichergestellten Vermögenswerten. |
— |
Die Qualität der Information, wie z. B. strategisch oder taktisch verwertbare Informationen über modus operandi, Logistik der Täterseite, Ziele der kriminellen Organisation, Reaktion krimineller Strukturen auf Maßnahmen der Strafverfolgung. |
— |
Die persönlichen Merkmale der V-Person/des Informanten, wie z. B. die Einsatzintensität, besondere Erschwernisse, Risiken und Gefahren, Vertrauenswürdigkeit und Motivation. |
— |
Die Bedeutung der Täterstruktur/Organisation, bzw. des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der kriminellen Energie der Mitglieder, dem Einfluss im kriminellen Milieu, dem Grad der Unterwanderung öffentlicher Strukturen, dem tatsächlichen oder voraussichtlichen Schaden, dem gesellschaftlichen Interesse des Falles und der Einbettung des Falles in die lokalen Umstände der Kriminalität auch im Rahmen strategischer Informationsverarbeitung. |
Die Entlohnung ist grundsätzlich an eine fallbezogene Zusammenarbeit gekoppelt. Eine unbefristete Gewährung von Zuwendungen zum Lebensunterhalt der V-Person/des Informanten ist nicht anzustreben.
Für die V-Person/den Informanten können auch besondere Schutz- oder Nachsorgemaßnahmen (so z. B. Zeugenschutz) sowie Maßnahmen zur sozialen Sicherung getroffen werden.
Die im Einzelfall der V-Person/dem Informanten entstehenden Kosten (Spesen) können gesondert erstattet werden.
Die Zahlung erfolgt nach Erledigung des Auftrages. Teilzahlungen sind nach Erfüllung von Teilaufträgen möglich. Vorschüsse sollten nicht gezahlt werden.
Die nationalen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen zur Behandlung solcher Einkünfte bleiben hiervon unberührt.
Kostenträger ist grundsätzlich die ermittlungsführende Polizei-/Zolldienststelle. Bei Ermittlungsführung durch mehrere Schengen-Dienststellen ist frühzeitig Einvernehmen über die Kostenaufteilung herzustellen. Zuwendungen Dritter sollten grundsätzlich nicht auf die Entlohnung angerechnet werden.
Unter Beachtung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen können immaterielle Vorteile gewährt werden. Diese Vorteile könne auf materielle Zuwendungen angerechnet werden. Hierbei kann insbesondere die Art des Vorteils, seine Bedeutung für die V-Person/den Informanten und der mit der Gewährung des Vorteils verbundene jeweils nationale Aufwand berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch Schutzmaßnahmen bei Gefährdungslagen, Gewährung von Hafterleichterungen oder nach nationaler Rechtslage auch teilweiser oder vollständiger Straferlass.
Bei Fehlverhalten der V-Person/des Informanten, z. B. absprachewidriges und strafbares Verhalten im konkreten Einzelfall, wissentlich oder leichtfertig falsch gegebenen Informationen und vorwerfbarem Abweichen von erhaltenen Weisungen oder eigenmächtigem Verlassen der taktischen Vorgaben, können Entlohnungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Fehlverhaltens beschränkt, versagt oder zurückgefordert werden. In diesen Fällen — soweit zwei oder mehrere Schengen-Staaten betroffen sind oder sein könnten — unterrichten sich die beteiligten nationalen Dienststellen rechtzeitig („Warnmeldung“).
Zwischen den zuständigen nationalen Zentralstellen sollte ein Informationsaustausch über die geltenden nationalen Richtwerte für Entlohnungen stattfinden.
BESCHLUSS DER ZENTRALEN GRUPPE
vom 22. März 1999
bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen
(SCH/C (99) 25)
V-Personen und Informanten sind wichtige Hilfsmittel zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, da diese Personen in der Regel das Vertrauen der Täterseite genießen und so die Möglichkeit bieten, einen allgemeinen Überblick über die Aktivitäten von abgeschotteten kriminellen Organisationen und Strukturen zu erhalten.
Die Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“ hat sich unter deutschem Vorsitz dieses Themas angenommen und die Rechtslage sowie Rechtspraxis in Bezug auf die Entlohnung von V-Personen und Informanten in den einzelnen Schengen-Staaten untersucht. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung hat die Arbeitsgruppe „Betäubungsmittel“, gemeinsame, richtungweisende Grundsätze für die Entlohnung von und die Gewährung immaterieller Vorteile an Informanten und V-Personen ausgearbeitet. Die vorliegenden allgemeinen Grundsätze sind unverbindliche Richtlinie im Schengen-Raum und sollen dazu beitragen, die Polizei- und Zollzusammenarbeit in diesem sensiblen Bereich weiter zu verbessern. Zugleich sollen die allgemeinen Grundsätze den Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, entsprechende Regelungen zu formulieren oder zu ergänzen, als Orientierungshilfe dienen.
Die Zentrale Gruppe nimmt die — nicht bindenden — „Allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen“ (Dok. SCH/Stup (98) 72 Rev. 2) vorbehaltlich der Billigung durch den Exekutivausschuss zustimmend zur Kenntnis.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen
(SCH/Com-ex (99) 18)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 39 dieses Übereinkommens,
in Fortführung des Bestrebens um die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende polizeiliche Kooperation,
unter Berücksichtigung des Exekutivausschussbeschlusses vom 16. Dezember 1998 (Dok. SCH/Com-ex (98) 51, 3. Rev.) —
BESCHLIESST:
Die in der Notiz des Vorsitzes (Dok. SCH/I (98) 75, 5. Rev.) vom 28. April 1999 enthaltenen Grundsätze zur polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen werden gebilligt.
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
Betr.: Anwendung des Artikels 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) — Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen
SCH/I (98) 75, 5 Rev.
Der deutsche Schengen-Vorsitz strebt eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der Aufklärung von strafbaren Handlungen an. Der deutsche Vorsitz hat bereits in der Sitzung der AG I am 14. September 1998 eine Notiz vorgelegt, in der die Probleme einerseits und Lösungsansätze andererseits dargestellt werden (SCH/I (98) 55 rev.).
Zwischen allen Delegationen besteht Einvernehmen, dass die Defizite bei der polizeilichen Zusammenarbeit auf dem Felde der Verfolgung von Straftaten durch eine einheitliche Auslegung und durch zielorientierte Anwendung der Vorschriften des SDÜ deutlich abgebaut werden können.
Dabei sind sich die Vertragsstaaten einig darüber, dass eine Verbesserung der polizeilichen Kooperation bei der Aufklärung von Straftaten die Sachleitungsbefugnisse der Justizbehörden nicht beeinträchtigen darf.
Kurzfristig sind folgende Lösungen realisierbar:
1. Katalog-Lösung
In Anwendung des Artikels 39 SDÜ und zur Verbesserung der Aufklärung und vorbeugenden Bekämpfung strafbarer Handlungen können die Polizeidienste der Schengen-Staaten einen Informationsaustausch vornehmen, vorausgesetzt dass
— |
die Durchführung des Informationsaustausches keine Zwangsmaßnahmen erfordert, |
— |
er nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die Durchführung der Handlungen nicht ausschließlich den Justizbehörden vorbehalten ist oder der Genehmigung bedarf. |
Eine verbesserte Aufklärung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten soll dadurch erreicht werden, dass die Polizeidienste der Schengen-Staaten bei konkreter Verdachts- oder Gefahrenlage ohne Einschaltung der Justizbehörden insbesondere bei der Durchführung solcher Maßnahmen zusammenarbeiten, die im folgenden Verzeichnis aufgeführt sind. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Umsetzung der nachfolgend genannten Handlungen erfolgt, soweit sie nach dem nationalen Recht des ersuchten und des ersuchenden Staates zulässig sind:
— |
Halter und Fahrerfeststellungen, |
— |
Führerscheinanfragen, |
— |
Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, |
— |
Feststellungen von Telekommunikationsanschlussinhabern (wie Telefon, Fax und Internet), soweit es sich dabei um veröffentlichte Einträge handelt, |
— |
Informationserhebung durch die Polizei auf freiwilliger Basis bei den betreffenden Personen (*23 1 2 *28 *30 4 5 *45 *49 *155 *156 157 158 160 161 *185 *189), |
— |
Identitätsüberprüfungen, |
— |
Übermittlung von Erkenntnissen aus polizeilichen Informationssystemen und polizeilichen Unterlagen, soweit nach den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, |
— |
Vorbereitung von Plänen und Abstimmung von Maßnahmen im Bereich der Fahndung sowie Einleitung von Sofortfahndungen (unabhängig von der SIS-Fahndung), |
— |
Informationen über die Herkunft von Sachen, insbesondere betreffend Waffen und Kraftfahrzeuge (Verkaufsweganfragen), |
— |
Spurenfeststellungen (z. B. Inaugenscheinnahme von Schäden an Kraftfahrzeugen nach Verkehrsunfallfluchten, Radierungen in Urkunden usw.). |
Im Verhältnis zu einzelnen oder allen Vertragspartnern können Schengen-Staaten nach Maßgabe von Artikel 39 SDÜ zusätzliche Bereiche festlegen, die Gegenstand der polizeilichen Hilfeleistung ohne Einschaltung der Justizbehörden sind.
2. Handhabung des Justizvorbehaltes (Artikel 39 Absatz 2 SDÜ)
Die zeitgerechte Verwendung von Informationen als Beweismittel in Strafverfahren ist nur dann möglich, wenn hierfür vom ersuchten Vertragsstaat außer dem bereits gestellten polizeilichen Ersuchen nicht auch noch ein zusätzliches förmliches Rechtshilfeersuchen verlangt wird. Die knappen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden müssen für die drängenden Probleme der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt und nicht unnötig durch Genehmigungsvorbehalte gebunden werden.
Artikel 39 Absatz 2 SDÜ schreibt keineswegs vor, wie die Zustimmung der Justizbehörde zur Einführung von Schriftstücken als Beweismittel einzuholen ist. Das Verfahren zur Erlangung der Zustimmung unterliegt daher der Ausgestaltung durch die Vertragsstaaten.
Die Schengen-Staaten stimmen darin überein, dass die Polizeidienste oder Justizbehörden Ersuchen auf Erteilung der Zustimmung und die Erledigungsstücke aus solche Ersuchen mit der Hilfe jedes Mittels übermitteln können, das eine schnelle Übermittlung ermöglicht, vorausgesetzt, dass die Übermittlungsart eine schriftliche Spur über die Urheberschaft hinterlässt (z. B. Telefax, E-Mail)
3. Vereinfachung von Verfahrensabläufen
Eine Beschleunigung bei der Aufklärung von Straftaten gerade in Eilfällen lässt sich auch durch die Vereinfachung von Verfahrensabläufen erzielen. Ein Beispiel dafür bildet die zwischen zwei Schengen-Staaten bereits bestehende Regelung, nach der sich die Polizeibehörden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung einer Justizbehörde in direkter Zusammenarbeit gegenseitig Hilfe leisten in Form von polizeilichen Vernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Gegenständen.
Die Vertragsstaaten werden unter Rückgriff auf Erfahrungen bei der Anwendung dieser oder ähnlicher Übereinkünfte prüfen, ob entsprechende schengenweite Verfahrensweisen entwickelt werden können.
2.4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 14. Dezember 1993
bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Juztizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln
(SCH/Com-ex (93) 14)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 48 bis 53 und 70 bis 76 des vorerwähnten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Juztizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln verpflichten sich die Vertragsparteien, dass die ersuchte Behörde, in dem Fall, in dem sie beabsichtigen würde, einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise stattzugeben, die ersuchende Behörde über die Gründe ihrer Ablehnung unterrichtet und nach Möglichkeit die Voraussetzungen angibt, unter denen dem Rechtshilfeersuchen stattgegeben werden könnte.
Dieser Beschluss tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durchführungsübereinkommens notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.
Paris, den 14. Dezember 1993
Der Vorsitzende
A. LAMASSOURE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
zum Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften
(SCH/Com-ex (99) 11, 2 Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre —
BESCHLIESST:
Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und bei der Vollstreckung von dafür verhängten Geldbußen und Geldstrafen (SCH/III (96) 25, 18. Rev.) wird angenommen.
Die Vertreter der Delegationen werden gebeten, zu dem Übereinkommen einen Erläuternden Bericht abzufassen, in dem insbesondere die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Punkte Berücksichtigung finden.
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN VERFAHREN WEGEN ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN VERKEHRSVORSCHRIFTEN UND BEI DER VOLLSTRECKUNG VON DAFÜR VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UND GELDSTRAFEN
SCH/III (96) 25, 18. Rev.
Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachstehend als „das Übereinkommen von 1990“ bezeichnet, sowie die ITALIENISCHE REPUBLIK, das KÖNIGREICH SPANIEN und die PORTUGIESISCHE REPUBLIK, die GRIECHISCHE REPUBLIK, die REPUBLIK ÖSTERREICH, das KÖNIGREICH DÄNEMARK, das KÖNIGREICH SCHWEDEN und die FINNISCHE REPUBLIK, die durch die Übereinkommen vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992, 28. April 1995 bzw. am 19. Dezember 1996 dem Übereinkommen von 1990 beigetreten sind, sowie die Regierungen des Königreichs Norwegen und der Republik Island, die mit ersteren am 19. Dezember 1996 ein Kooperationsübereinkommen unterzeichnet haben, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt,
in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr im Sinne des Übereinkommens von 1990 die Freizügigkeit der Bürger in diesem Gebiet fördert,
in der Erwägung, dass allgemein bekannt ist, dass die Bürger der Schengen-Staaten auch zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als jener, in deren Hoheitsgebiet sich ihr ständiger Aufenthalt befindet, Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begehen,
gestützt auf die Tatsache, dass es trotz eines intensiven Vorgehens gegen derartige Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften erwiesenermaßen nicht immer möglich ist, die Personalien der Täter noch vor ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich ihr ständiger Aufenthalt befindet, zu ermitteln und sie die Geldbuße oder -strafe im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit bezahlen zu lassen,
in der Überzeugung, dass es wünschenswert ist, dass die Vertragsparteien auch auf diesem Gebiet miteinander zusammenarbeiten, ungeachtet der Tatsache, dass die Vertragsparteien unterschiedliche Behörden mit der Abwicklung betraut haben,
in Ausführung der gemeinsamen Erklärung der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1990, in der festgelegt wurde, dass Gespräche über die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und über Möglichkeiten der gegenseitigen Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen aufgenommen werden sollten —
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
KAPITEL I
Begriffsbestimmung
Artikel 1
In diesem Übereinkommen wird unter nachstehenden Begriffen Folgendes verstanden:
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Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
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Geldbuße oder -strafe
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Zuständige Behörde
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Entscheidung
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Ersuchende Behörde
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Ersuchte Behörde
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Ersuchende Vertragspartei
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Ersuchte Vertragspartei
|
KAPITEL II
Grundsätze
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sowie bei der gegenseitigen Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens so weit wie möglich zusammenzuarbeiten.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund einschlägiger bi- oder multilateraler Abkommen bleiben von Absatz 1 unberührt.
(3) Kapitel IV dieses Übereinkommens findet keine Anwendung:
a) |
auf die Vollstreckung einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe als Hauptstrafe umfasst; |
b) |
auf Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die mit Straftaten zusammentreffen, die sich nicht nur auf den Bereich des Straßenverkehrs beziehen, es sei denn, dass die Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gesondert oder ausschließlich verfolgt werden. |
KAPITEL III
Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden können über ihre nationale Verkehrsregisterbehörde anhand eines Kfz-Kennzeichens bei den Verkehrsregisterbehörden der anderen Vertragsparteien Daten über Typ und Marke des entsprechenden Kraftfahrzeugs sowie die Personalien und Anschrift der Person oder der Personen abfragen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug registriert sind.
(2) Die Verkehrsregisterbehörden der Vertragsparteien erteilen einander unmittelbar die in Absatz 1 erwähnten Daten zwecks Weiterleitung an die zuständige Behörde. Sie übermitteln ebenfalls, wenn dies unterschiedliche Behörden sind, den Namen und die Anschrift der ersuchten Behörde.
(3) Eine Vertragspartei kann eine andere zentrale Dienststelle für den Austausch der Daten nach Absatz 2 bezeichnen.
(4) Im Hinblick auf die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten personenbezogenen Daten gelten die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 und insbesondere die Artikel 126 bis 128 des besagten Übereinkommens.
Artikel 4
(1) Die ersuchende Behörde kann Personen, von denen angenommen wird, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen haben, unmittelbar alle Mitteilungen über die Folgen in diesem Zusammenhang und über die diesbezügliche Entscheidung übermitteln. Die Bestimmung des Artikels 52 des Übereinkommens von 1990 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Mitteilungen und Entscheidungen nach Absatz 1 umfassen oder werden begleitet von allen Informationen, die der Empfänger für eine Antwort benötigt, darunter insbesondere:
a) |
die Art der Zuwiderhandlung, Ort und Zeitpunkt der Begehung sowie die Art der Feststellung; |
b) |
Kennzeichen und — wenn möglich — Typ und Marke des Kraftfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder in Ermangelung dessen jegliches Element zur Identifizierung des Fahrzeugs; |
c) |
Höhe der Geldbuße oder -strafe, die verhängt werden kann, oder gegebenenfalls die verhängte Geldbuße oder -strafe sowie die Frist, innerhalb derer diese zu entrichten ist, sowie Modalitäten der Entrichtung; |
d) |
die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzugeben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt werden müssen, sowie die Modalitäten dieser Mitteilung; |
e) |
die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt werden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist, innerhalb derer diese eingelegt werden müssen, und nähere Angaben zu der Behörde, bei der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen. |
Artikel 5
(1) Wenn auf Mitteilungen oder Entscheidungen nach Artikel 4 innerhalb der vorgesehenen Frist nicht reagiert wird oder die ersuchende Behörde zur Anwendung des Übereinkommens weitere Informationen für erforderlich erachtet, kann diese die ersuchte Behörde unmittelbar um Unterstützung ersuchen. Derartigen Ersuchen ist eine Übersetzung in die offizielle Landessprache oder in eine der offiziellen Landessprachen der ersuchten Vertragspartei beizufügen.
(2) Für die Bearbeitung von Ersuchen um Unterstützung nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Titel III, Kapitel 2 des Übereinkommens von 1990.
KAPITEL IV
Vollstreckungshilfe
Artikel 6
(1) Um Übernahme der Vollstreckung von Entscheidungen kann nach diesem Übereinkommen nur ersucht werden, wenn:
a) |
gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können und diese Entscheidung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei vollstreckbar ist; |
b) |
die zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Artikels 4 die betroffene Person erfolglos ersucht haben, die gemäß der Entscheidung verhängte Geldbuße oder -strafe zu entrichten; |
c) |
die Geldbuße oder -strafe nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht verjährt ist; |
d) |
die Entscheidung eine Person betrifft, die im Hoheitsgebiet ersuchten Vertragspartei ihren festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; |
e) |
die verhängte Geldbuße oder -strafe mindestens 40 EUR beträgt. |
(2) Die Vertragsparteien können auf bilateraler Grundlage beschließen, den Anwendungsbereich der Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe e) zu ändern.
Artikel 7
(1) Die Übernahme der Vollstreckung einer Entscheidung kann nicht verweigert werden, es sei denn die ersuchte Vertragspartei ist der Ansicht, dass:
a) |
die der Entscheidung zugrunde liegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehen ist; |
b) |
die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nach Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens von 1990 verstößt; |
c) |
die Geldbuße oder -strafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
d) |
die betroffene Person von einer Amnestie- oder Begnadigungsentscheidung der ersuchten Vertragspartei erfasst worden wäre, hätte sie die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei begangen. |
(2) Die ersuchte Vertragspartei setzt die ersuchende Vertragspartei von der Ablehnung des Ersuchens sobald wie möglich unter Angabe einer Begründung in Kenntnis.
Artikel 8
(1) Eine Entscheidung wird von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unmittelbar vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung wird in der Währung der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Für die Umrechnung maßgebend ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 geltende amtliche Devisenkurs.
(3) Falls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die in der Entscheidung verhängte Geldbuße oder -strafe das Höchstmaß der nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei für dieselbe Art der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften angedrohten Geldbuße oder -strafe überschreitet, wird die Vollstreckung der Entscheidung auf dieses Höchstmaß beschränkt.
(4) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, aus Gründen von Verfassungsrang oder vergleichbar wichtigen Gründen von der Anwendung des Absatzes 1 abzuweichen, indem er eine Erklärung abgibt, die die Fälle definiert, in denen die zu vollstreckende Geldbuße oder -strafe vor der Vollstreckung durch eine richterliche Entscheidung der ersuchten Vertragspartei für vollstreckbar erklärt werden muss. Diese richterliche Entscheidung betrifft jedoch nicht den Inhalt und die Höhe der zu vollstreckenden Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei.
Artikel 9
(1) Auf die Vollstreckung einer Entscheidung findet das Recht der ersuchten Vertragspartei Anwendung.
(2) Jeder von der ersuchenden Vertragspartei bereits vollstreckte Teil der Geldbuße oder -strafe ist auf die von der ersuchten Vertragspartei zu vollstreckende Strafe anzurechnen.
(3) Erweist sich die Vollstreckung als ganz oder teilweise unmöglich, so kann in der ersuchten Vertragspartei Ersatzfreiheitsstrafe oder Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn dies in beiden Vertragsstaaten vorgesehen ist und die ersuchende Vertragspartei dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Artikel 10
Infolge eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung einer Entscheidung kann die ersuchende Vertragspartei die Vollstreckung nicht mehr selbst vornehmen. Sie ist erst dann wieder vollstreckungsberechtigt, nachdem die ersuchte Vertragspartei mitgeteilt hat, dass das Ersuchen um Vollstreckungshilfe abgelehnt wurde oder dass es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich war, die Vollstreckung vorzunehmen.
Artikel 11
Die ersuchte Vertragspartei beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie von der ersuchenden Vertragspartei von einer Entscheidung, einer Maßnahme oder einem anderen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit gehemmt wird oder erlischt.
Artikel 12
(1) Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Entscheidung und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen werden schriftlich übermittelt. Sie können durch jedes geeignete Nachrichtenmittel, das schriftliche Aufzeichnungen hinterlÌsst, einschließlich Fernkopie, übermittelt werden.
(2) Der Schriftwechsel wird unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geführt, die sich aus der Mitteilung der Verkehrsregisterbehörde (Artikel 3 Absatz 2) ergeben. Er wird über die dazu angewiesenen Zentralbehörden der Vertragspartei geführt, wenn sich die zuständige Behörde aus den in Satz 1 genannten Angaben nicht ergibt.
Artikel 13
(1) Einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Entscheidung wird eine Abschrift der Entscheidung sowie eine Erklärung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei beigelegt, die bestätigt, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.
(2) Gegebenenfalls legt die ersuchende Vertragspartei dem Ersuchen weitere Mitteilungen bei, die im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung einer Entscheidung relevant sind, insbesondere Informationen zu besonderen Umständen, die mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehen und die bei der Festsetzung der Geldbuße oder -strafe berücksichtigt wurden sowie nach Möglichkeit auch den Wortlaut der angewandten Rechtsvorschriften.
(3) Ist die ersuchte Vertragspartei der Ansicht, dass die von der ersuchenden Vertragspartei erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihr die Anwendung des Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen ergänzenden Auskünfte.
(4) Die Übersetzung der einschlägigen Dokumente in der offiziellen Landessprache oder in einer der offiziellen Landessprachen der ersuchten Vertragspartei ist beizufügen.
Artikel 14
Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unterrichten die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei über die Vollstreckung der Geldbuße oder -strafe, oder gegebenenfalls über die Unmöglichkeit der Vollstreckung der Entscheidung.
Artikel 15
Vollstreckt werden die Geldbuße oder -strafe und die der ersuchenden Vertragspartei entstandenen Verfahrenskosten. Der Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen fließt der ersuchten Vertragspartei zu.
Artikel 16
Die Vertragsparteien verzichten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu fordern.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 17
(1) Der nach dem Übereinkommen von 1990 eingesetzte Exekutivausschuss hat die allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung des vorliegenden Übereinkommens zu achten. Artikel 132 des Übereinkommens von 1990 findet Anwendung.
(2) Die durch das Übereinkommen von 1990 eingerichtete Gemeinsame Kontrollinstanz ist dafür zuständig, im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten eine Stellungnahme abzugeben in Bezug auf die gemeinsamen Aspekte, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben.
(3) Auf Vorschlag einer Vertragspartei kann der Exekutivausschuss beschließen, den Betrag nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) zu ändern.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung. Gemäß Artikel 138 des Übereinkommens von 1990 gilt dieses Übereinkommen für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik, und für das Königreich der Niederlande nur für das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beitrittsübereinkommens des Königreichs Dänemark zum Übereinkommen von 1990 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Faröer Inseln und Grönland.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen findet auch auf Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungserklärung erklären, dass dieses Übereinkommen für ihn nur auf Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten oder nach seiner Anwendbarkeit im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, begangen worden sind.
Artikel 20
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Hinterlegungsdatum der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch die Staaten in Kraft, für die das Übereinkommen von 1990 gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Schlussakte des besagten Übereinkommens in Kraft gesetzt wurde.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Hinterlegungsdatum ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, frühestens jedoch an dem Tag, an dem ein Beitrittsübereinkommen zum Übereinkommen von 1990 oder das Kooperationsübereinkommen von 1996 für diesen Staat in Kraft gesetzt wird.
(3) Jeder Staat, der zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt hat, kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens beim Hinterlegen oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen für diesen Staat im Rahmen seiner Beziehungen zu den Staaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, Anwendung findet. Diese Erklärung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 21
(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Verwahrer unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über diesen Vorschlag.
(2) Die Vertragsparteien billigen einvernehmlich die an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen.
(3) Die Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Hinterlegungsdatum der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 22
(1) Jeder Staat teilt spätestens bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dem Verwahrer die Bezeichnungen und Anschriften der Behörden im Sinne der Artikel 1, 3 und 11 Absatz 2 mit.
(2) Die Behördenlisten nach Absatz 1 können abweichend von Artikel 19 Absatz 1 zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Verwahrer geändert werden.
(3) Der Verwahrer teilt jeder Vertragspartei die bezeichneten Behörden sowie spätere Änderungen mit.
Artikel 23
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen, die dem Übereinkommen von 1990 beitreten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1999 in einer Urschrift, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, spanischer, portugiesischer, niederländischer und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Die Fassungen in dänischer, schwedischer, finnischer, norwegischer und isländischer Sprache, die nach der Zeichnung nachgereicht werden, sollen gleichermaßen verbindlich sein.
ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 26. Juni 1996
zur Auslieferung
(SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. Rev.)
In der Erwägung, dass der freie Personenverkehr nach dem Schengener Übereinkommen und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen mit kompensatorischen Maßnahmen einhergeht, die dazu gereichen, die Sicherheit im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zu garantieren;
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit in Strafsachen ein wichtiger Bestandteil dieser Maßnahmen ist;
in der Erwägung, dass das Schengener Durchführungsübereinkommen Bestimmungen enthält, die die Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere die Auslieferung, verbessern;
gestützt auf die Erfahrungen, die seit der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens auf dem Gebiet der Auslieferung gesammelt wurden, insbesondere in Angelegenheiten, bei denen es um Straftaten terroristischer Art geht;
unter Berücksichtigung der Bedeutung, die die Schengener Vertragsparteien einer effektiven Bekämpfung des Terrorismus im Schengener Raum beimessen;
unter Berücksichtigung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus, die am 21. Februar 1996 in Den Haag angenommen wurde;
sich beglückwünschend zu der am 26. Juni 1996 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielten Übereinkunft in Bezug auf ein Übereinkommen über die Verbesserung der Auslieferung, das eine positive Entwicklung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten darstellt —
ERKLÄREN DIE VERTRAGSPARTEIEN DES SDÜ:
1. |
Als ersuchter Staat bei der Behandlung eines Auslieferungsersuchens der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, als Vertragspartei des SDÜ den Schengener Freizügigkeits- und Sicherheitsraum zu gewährleisten. |
2. |
Als ersuchter Staat alles Notwendige zu unternehmen, damit bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Auslieferungshaft der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, so dass die betreffende Person keine Möglichkeit hat, sich nach der Entscheidung zur Auslieferung ihrer Auslieferung zu entziehen, und sich zu verpflichten, dass — wenn das nationale Recht keine ausreichende Rechtsgrundlage für derartige Maßnahmen bietet — unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das vorstehend erklärte Ziel zu erreichen. |
3. |
Als ersuchter Staat umgehend den ersuchenden Staat zu informieren, wenn die Auslieferungshaft der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ausgesetzt wird. |
4. |
Bis zu einem Übereinkommen auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Punkt 2 ergreifen die betreffenden Parteien auf bilateraler Ebene alle notwendigen Maßnahmen, um jeglichen Akt zu verhindern, der die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaates gefährden könnte. |
ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 9. Februar 1998
bezüglich der Entführung von Minderjährigen
(SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
in Anbetracht der Tatsache, dass die Entführung von Minderjährigen oder ihr missbrÌuchliches Fernhalten durch einen Elternteil von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens ein ernsthaftes Problem darstellt,
unter Berücksichtigung des Artikels 93 des genannten Übereinkommens, der die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zum Ziel des Schengener Informationssystems erklärt,
in Anbetracht der Tatsache, dass dem betreffenden Staat entsprechend den nationalen Vorschriften die Entscheidung obliegt, ob eine Ausschreibung des Entführers oder des Elternteils, der den Minderjährigen missbrÌuchlich von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, fernhält, im Schengener Informationssystem erfolgen kann,
in Anbetracht der Tatsache, dass es nicht möglich ist, die erforderlichen Angaben in die Ausschreibung des Minderjährigen nach Artikel 97 des genannten Ûbereinkommens aufzunehmen,
in der Erwägung, dass eine einheitliche Lösung gefunden werden soll, die es ermöglicht, den Minderjährigen im Falle der Entführung oder des missbrÌuchlichen Fernhaltens durch einen Elternteil von der Person, der das Sorgerecht erteilt wurde, möglichst rasch wiederaufzufinden und zu den Personen zurückzubringen, die rechtmäßig das Sorgerecht ausüben —
SPRICHT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:
1. |
Wird eine minderjährige Person der Aufsicht der Personen, denen das Sorgerecht erteilt wurde, durch einen Elternteil oder eine dritte Person missbrÌuchlich entzogen, empfiehlt sich in jedem Fall, unverzüglich eine Ausschreibung des Minderjährigen im SIS nach Artikel 97 SDÜ vorzunehmen. |
2. |
Zu dieser Ausschreibung wird ein M-Vordruck erstellt, der an alle SIRENE-Büros übermittelt wird und der alle Angaben zu den Umständen des Verschwindens sowie Angaben zur Identifizierung des Entführers und der Person bzw. Personen oder der Institution enthält, die erziehungsberechtigt sind oder die rechtmäßig mit dem Sorgerecht betraut sind. |
3. |
Können diese Informationen aufgrund nationaler Verfahren nicht wie unter Punkt 2 vorgesehen übermittelt werden, sollten sie bei einem Trefferfall so schnell wie möglich an das SIRENE-Büro des Staates weitergeleitet werden, der den Trefferfall erzielt hat. |
4. |
Den Behörden, die Ausschreibungen in das Schengener Informationssystem eingeben, wird empfohlen, dieses Verfahren einzuhalten und dem jeweiligen SIRENE-Büro alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit diese wiederum über den M-Vordruck verbreitet werden können. |
5. |
Ebenso unerlÌsslich ist die systematische Kontrolle der Identitäts- oder Reisedokumente von Minderjährigen durch die mit der Grenzüberwachung betrauten Behörden an den Außengrenzen. Dies ist insbesonderes notwendig, wenn Minderjährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen. |
6. |
Die Dokumentenkontrolle sollte, soweit möglich, auch bei Kontrollmaßnahmen oder ähnlichen Verfahren im Hoheitsgebiet selbst erfolgen. |
2.5 SIS
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 14. Dezember 1993
bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS
(SCH/Com-ex (93) 16)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird angenommen (*186).
Dieser Beschluss tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wenn sie notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieses Beschlusses auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.
Paris, den 14. Dezember 1993
Der Vorsitzende
A. LAMASSOURE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 25. April 1997
betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II
(SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf den in der Sitzung am 19. Dezember 1996 in Luxemburg gefassten Beschluss, ein SIS der zweiten Generation, das SIS II, einzurichten, das nicht nur die Integration aller Schengen-Staaten ermöglichen muss, sondern auch neue Funktionalitäten umfassen muss,
in der Erwägung, dass die Einrichtung des SIS II die Durchführung einer Vorstudie voraussetzt, um die Architektur des künftigen Systems festzulegen, und dass zu diesem Zweck ein Verfahren gemäß der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge eingeleitet werden muss —
BESCHLIESST:
1. |
Portugal wird beauftragt, in enger Verbindung mit den anderen Schengen-Mitgliedstaaten den Zuschlag für die Vorstudie des SIS II zu erteilen, indem gemäß der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und im Einklang mit dem einschlägigen portugiesischen Recht ein Verfahren eingeleitet wird. |
2. |
Portugal wird die Leitung dieses Projekts und die Zuständigkeit für dessen Finanzverwaltung in enger Verbindung mit den anderen Schengen-Mitgliedstaaten übertragen. |
3. |
Für alle finanztechnischen Fragen im Zusammenhang mit der Vorstudie des SIS II wird eine Finanzregelung ausgearbeitet werden; diese Regelung soll Portugal alle rechtlichen und finanziellen Garantien geben. |
4. |
Des Weiteren wird eine Verwaltungsregelung ausgearbeitet werden, die die Zuständigkeiten und Verantwortung aller beteiligten Parteien, d. h. des öffentlichen Auftraggebers, der Schengen-Staaten und des Generalsekretariats, auf eindeutige Weise festlegen wird. |
5. |
Die Projektkoordinierung, welche die Verwaltung sowie die Koordination zwischen den verschiedenen Schengen-Arbeitsgruppen einbezieht, wird durch das Schengen-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit dem Projektleiter und dem Leiter der Finanzverwaltung wahrgenommen. |
6. |
Der Exekutivausschuss erteilt der Zentralen Gruppe das Mandat, die Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf:
|
Lissabon, den 25. April 1997
Der Vorsitzende
F. SEIXAS da COSTA
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 7. Oktober 1997
bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS
(SCH/Com-ex (97) 18)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 und 3 des Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen —
BESCHLIESST:
1. |
Anteile Islands und Norwegens, im Folgenden Staaten des Kooperationsübereinkommens genannt, an den Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS: Der Anteil der Staaten des Kooperationsübereinkommens richtet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens. Die Anteile der Vertragsparteien werden nach Artikel 119 Absatz 1 SDÜ berechnet. |
2. |
Berechnungsmethode:
|
3. |
Als Stichtag für die Beitragsleistung durch die nordischen Staaten wird der 1. Januar 1997 festgesetzt. |
Wien, den 7. Oktober 1997
Der Vorsitzende
K. SCHLÖGL
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 7. Oktober 1997
bezüglich der Entwicklung des SIS
(SCH/Com-ex (97) 24)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 92 Absatz 3 dieses Übereinkommens,
in Erwägung der durch die Steuerungsgruppe vorgenommenen Analysen (Dok. SCH/OR.SIS (97) 146, 2. Rev.) —
BESCHLIESST:
Parallel zur Arbeit am SIS II wird das derzeitige C.SIS für den Betrieb mit 10 Staaten erneuert. Das System wird aber insofern für den Betrieb mit 15 Staaten vorbereitet, dass die Integration der nordischen Staaten unmittelbar nach Stabilisierung des SIS mit 10 Staaten auf der neuen Plattform erfolgen kann.
Die nordischen Staaten sollen so schnell wie möglich im Laufe des Jahres 2000 integriert werden.
Bei der Umsetzung müssen folgende Richtlinien eingehalten werden.
1. |
Bei der parallelen Entwicklung des SIS I und des SIS II bleibt die Entwicklung des SIS II als strategisches Ziel uneingeschränkt erhalten. Wesentliche bestehende fachliche Anforderungen an das SIS können nur mit dem SIS II verwirklicht werden. |
2. |
Die Verwirklichung des Vorhabens soll durch ein beschränktes Ausschreibungsverfahren seitens Frankreichs sichergestellt werden. |
3. |
Die parallele Entwicklung des SIS I und des SIS II setzt die Bereitschaft und den Willen aller Staaten voraus, die notwendigen finanziellen und personellen Mittel bereitzustellen. |
Wien, den 7. Oktober 1997
Der Vorsitzende
K. SCHLÖGL
Betrifft: Entwicklung des SIS
SCH/OR.SIS (97) 146, 2. rev.
1. |
In der Sitzung der Zentralen Gruppe am 23. Juni 1997 wurde die von der PWP und der Steuerungsgruppe ausgearbeitete Notiz zur Weiterentwicklung des SIS (SCH/OR.SIS (97) 105 rev.) vorgelegt. In dieser Sitzung gab es keine Einigung über die weitere Vorgangsweise. |
2. |
In der Sitzung vom 8. Juli 1997 hat die Steuerungsgruppe der PWP das Mandat erteilt, die bevorzugten Szenarien neuerlich in technischer Hinsicht zu analysieren und eine Übersicht über die Anforderungen sowie die Kosten zu erstellen. |
3. |
Das Ergebnis intensiver Arbeiten der PWP während der Sommermonate ist die im Anhang beigefügte Notiz betreffend die Möglichkeiten einer technischen Weiterentwicklung des existierenden Systems unter Berücksichtigung der Teilnahme der nordischen Staaten am SIS (SCH/OR.SIS-SIS (97) 425 rev.). Während der Arbeiten und insbesondere im Rahmen von Diskussionen mit dem Konsortium hat sich gezeigt, dass eine Entscheidung über die Weiterentwicklung des SIS rasch getroffen werden muss. Ohne Aufrüstung des Systems mit einem Austausch der Hardware und der Software ist es wahrscheinlich, dass das System die Datumsumstellung der Jahrtausendwende nicht bewältigen kann. Nach offiziellen Stellungnahmen des Konsortiums kann keine Garantie gegeben werden, die Probleme des derzeitigen Systems lösen zu können. Überdies wären die Änderungen nach Ansicht des Konsortiums nicht durch die bestehenden Wartungsverträge gedeckt. |
4. |
Aufgrund der technischen Gegebenheiten ist es nicht möglich, die nordischen Staaten vor der Jahrtausendwende in das SIS zu integrieren. |
Nach Analyse der Untersuchungen der PWP empfiehlt die Steuerungsgruppe der Zentralen Gruppe folgende weitere Vorgehensweise:
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Umgehende Beschlussfassung über die im Folgenden beschriebene Vorgangsweise und — im Lichte der bestehenden Beschlusslage auf Ebene des Exekutivausschusses — Vorlage dieser Thematik an den Exekutivausschuss zur neuerlichen Beschlussfassung:
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Die nordischen Staaten sollen so schnell wie möglich im Laufe des Jahres 2000 integriert werden. Das Projekt der Erneuerung und Erweiterung des SIS setzt sich daher aus zwei Phasen zusammen. In der ersten Phase werden die Hardware und die technischen Spezifikationen für den Betrieb mit 15 Staaten vorbereitet und die Implementation für 10 Staaten durchgeführt. Die zweite Phase beinhaltet die Integration der nordischen Staaten. |
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Bei der Umsetzung müssen folgende Leitlinien in Betracht gezogen werden:
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Die Steuerungsgruppe weist eindringlich darauf hin, dass eine Verzögerung dieser Entscheidung den Betrieb des Systems ab dem 1. Januar 2000 gefährdet. |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 15. Dezember 1997
bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung
(SCH/Com-ex (97) 35)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 und 3 des Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen —
BESCHLIESST:
Die Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS in der Fassung vom 20. Dezember 1996 (SCH/Com-ex (93) 16 rev.) wird wie folgt geändert.
Wien, den 15. Dezember 1997
Der Vorsitzende
K. SCHLÖGL
SCH/Com-ex (93) 16 rev. 2
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf die Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 2 und 3 des Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen —
BESCHLIESST:
Die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird angenommen.
FINANZREGELUNG
FÜR DIE EINRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES SCHENGENER C.SIS
TITEL I
ALLGEMEINES
Der Haushalt für die in den Artikeln 92 und 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 vorgesehene technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems in Straßburg, nachstehend C.SIS genannt, besteht aus den folgenden Teilen:
— |
Haushalt für die Einrichtung der zentralen Einheit des Informationssystems; dieser bedarf der Annahme durch den Exekutivausschuss nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe, |
— |
Haushalt für den Betrieb; dieser bedarf jedes Jahr der Annahme durch den Exekutivausschuss nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe. |
Der Betriebshaushalt und der Einrichtungshaushalt des C.SIS tragen im größtmöglichen Maße dem mehrjährigen Plan für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS Rechnung.
Der mehrjährige Plan für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS, der sich auf mindestens drei Jahre erstreckt, enthält eine Veranschlagung der vorgesehenen Ausgaben.
Der mehrjährige Plan für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS wird jedes Jahr von der „SIS“-Steuerungsgruppe aktualisiert und im Laufe des ersten Quartals des Kalenderjahres von der Zentralen Gruppe validiert.
1. Eigenmittel des C.SIS
Die Eigenmittel des C.SIS sowohl für den Einrichtungs- als auch für den Betriebshaushalt ergeben sich aus den Beiträgen aller Vertragsparteien sowie aus den Beiträgen der Staaten des Kooperationsübereinkommens. Die Beiträge der Staaten des Kooperationsübereinkommens ergeben sich aus ihrem Anteil an der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens. Die Beiträge der Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Anteile jeder Vertragspartei an der einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften berechnet.
Die Verteilung zwischen den Vertragsparteien auf der einen Seite und den Staaten des Kooperationsübereinkommens wird jedes Jahr auf der Grundlage des Anteils jeder Vertragspartei und der Staaten des Kooperationsübereinkommens an der Summe der Bruttoinlandsprodukte des Vorjahres aller Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens bestimmt. Die Verteilung unter den Vertragsparteien wird jedes Jahr unter Berücksichtigung der errechneten Beiträge der Staaten des Kooperationsübereinkommens auf der Grundlage des Eigenmittelanteils jeder Vertragspartei an den MwSt.-Einnahmen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, so wie sie in der letzten Berichtigung des Haushaltes der Gemeinschaft im Verlauf des vergangenen Haushaltsjahres festgelegt wurde.
Die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden für den jeweiligen Haushalt von der Französischen Republik in französischen Francs berechnet.
2. Überweisung der Beiträge
Jede Vertragspartei sowie die Staaten des Kooperationsübereinkommens überweisen ihre Beiträge auf das nachstehende Konto:
|
Compte Trésor Public Banque de France No 9000-3 (agence centrale comptable du trésor) |
Jede Überweisung wird auf einem für den französischen Haushalt eingerichteten Konto (fonds de concours no 09.1.4.782) verbucht, dessen Zahlungsempfänger das Ministerium des Innern ist.
3. Beitritt weiterer Mitgliedstaaten
Im Falle des Beitritts einer weiteren Vertragspartei gelten ab dem Zeitpunkt des Beitritts folgende Änderungen:
— |
Die Anteile der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden nach Maßgabe von Titel I Teil 1 der vorliegenden Finanzregelung neu berechnet. |
— |
Die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden angepasst mit dem Ziel, den Beitrag der neuen Vertragspartei zum Betrieb des C.SIS vom Jahr des Beitritts an zu berechnen. |
— |
Die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden neu berechnet, wobei die neu beigetretene Vertragspartei einen Teil der zuvor für die Einrichtung des C.SIS entstandenen Kosten zu tragen hat. Dieser Teil wird auf der Grundlage ihres Anteils der MwSt.-Eigenmittel an der Gesamtsumme der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für die Jahre errechnet, in denen vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei Kosten für die Einrichtung des C.SIS entstanden. Diese Summe wird den anderen Staaten prozentual zu ihrem nach Maßgabe von Titel I Teil 1 der vorliegenden Finanzregelung errechneten Anteil rückerstattet. |
TITEL II
EINRICHTUNGSHAUSHALT
Die Französische Republik trägt alle durch die Einrichtung des C.SIS entstehenden Kosten nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechts für öffentliche Finanzen. Die Höhe der von den Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens zu entrichtenden Beiträge wird von der französischen Vertragspartei nach Maßgabe von Titel I Teil 1 in französischen Francs festgelegt.
1. Veranschlagung der Ausgaben
Die Französische Republik erstellt im Jahr vor der Ausführung einen Entwurf für den Jahreshaushalt der Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS, in dem die Angaben des mehrjährigen Plans für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS im größtmöglichen Maße berücksichtigt werden. Dieser Haushaltsentwurf wird der Zentralen Gruppe zur Stellungnahme unterbreitet und mindestens sechs Monate vor Beginn des Haushaltsjahres dem Exekutivausschuss zur Annahme vorgelegt.
Wird der Haushaltsentwurf abgelehnt, erstellt die Französische Republik im darauf folgenden Monat einen neuen Entwurf, der dem Exekutivausschuss nach Stellungnahme durch die Zentrale Gruppe unmittelbar zur Annahme vorgelegt wird.
Im laufenden Haushaltsjahr bewilligt die Zentrale Gruppe zum Ende jedes Quartals nach Stellungnahme der Steuerungsgruppe die Einrichtungsausgaben des C.SIS sowie alle nicht vorgesehenen Ausgaben, zu denen eine Begründung vorliegen muss.
Im ersten Semester nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Französische Republik eine mehrjährige Übersicht über die von der Zentralen Gruppe bis zum Ende dieses Haushaltsjahres bewilligten Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS.
Diese Übersicht wird dem Exekutivausschuss gleichzeitig mit dem Entwurf des Jahreshaushalts der Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS zur Validierung vorgelegt.
Bei Bewilligung der Ausgaben durch den Exekutivausschuss werden die Anteile der jeweiligen Staaten fällig und sind gemäß dem Verfahren nach Titel II Teil 2 zu entrichten.
Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens verpflichten sich, sämtliche Einrichtungsausgaben in der vom Exekutivausschuss verabschiedeten Höhe zu decken.
Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens haben die Möglichkeit, ihren Beitrag für die Einrichtung des C.SIS in Form eines Vorschusses zur teilweisen bzw. vollständigen Deckung des für sie vorgesehenen Betrags zu entrichten.
2. Überweisungsmodalitäten
In der Regel sind die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die französische Vertragspartei die jeweiligen Zahlungen leistet.
Um die Anzahl der Zahlungsaufforderungen zu begrenzen, werden diese den Staaten von der französischen Vertragspartei zweimal im Jahr, am 30. April und am 31. Oktober zugeleitet, um die in den Staaten für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen geltenden äußersten Termine zu berücksichtigen.
Die französische Vertragspartei übermittelt den Staaten die Zahlungsaufforderungen in einem Schreiben über die Verwaltungsbehörden, die ihr angegeben wurden.
Das Schreiben enthält Folgendes:
— |
die rechtlichen Grundlagen der Zahlungsaufforderung, |
— |
die Gesamtsumme des Haushaltes für die Einrichtung des C.SIS, so wie er validiert wurde, |
— |
die für den angegebenen Zeitraum zu entrichtende Summe, |
— |
die notwendigen Angaben für die Überweisung des Beitrags; diese sind in Titel I Teil 2 der Finanzregelung aufgeführt. |
Dem Schreiben werden folgende Unterlagen beigefügt:
— |
eine Übersicht über die auf der Basis des Bruttoinlandsprodukts ermittelten Anteile der Staaten des Kooperationsübereinkommens und eine Übersicht über den auf der Grundlage des MwSt.-Eigenanteils am SIS berechneten Anteil jedes Staates am Haushalt für den Betrieb des C.SIS für die im angegebenen Zeitraum entstandenen Ausgaben, |
— |
Kopien der Belege über die zu überweisende Summe. |
Um die ordnungsgemäße Verbuchung der eingegangenen Beiträge zu gewährleisten, sollte jeder Staat seiner Überweisung eine Begleitnotiz mit dem genauen, nachstehend aufgeführten Wortlaut anfügen:
OBJET: Versement de la quote-part 199… de l'Etat … au budget d'installation du système informatique Schengen
MONTANT: … Francs
BENEFICIAIRE: Ministère de l'Intérieur, Direction des Transmissions et de l'Informatique.
(BETREFF: Beitrag für 199… von … (Staat) zum Einrichtungshaushalt des Schengener Informationssystems
BETRAG: … Francs
ZAHLUNGSEMPFÄNGER: Ministerium des Innern, Abteilung Übermittlung und Datenverarbeitung).
3. Finanzierung durch einen anderen Staat
Finanziert eine Vertragspartei oder finanziert einer der Staaten des Kooperationsübereinkommens im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens einen Teil der Kosten für die Einrichtung des C.SIS, so werden diese Kosten von der Französischen Republik aufgrund des für das entsprechende Haushaltsjahr festgelegten Verteilungsverhältnisses umgelegt.
Die Vertragspartei, die diese Ausgaben geleistet hat, oder der Staat des Kooperationsübereinkommens, falls die Ausgaben von ihm geleistet wurden, teilt die nach Maßgabe der vorliegenden Regelung berechneten Anteile der jeweiligen Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens der Französischen Republik mit, die sich mit der Einforderung befasst.
Die Französische Republik nimmt die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen vor, sobald die zu diesem Zwecke von den anderen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens zu überweisenden Anteile eingegangen sind.
TITEL III
BETRIEBSHAUSHALT
Die Französische Republik trägt alle durch den Betrieb des C.SIS entstehenden Kosten nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechts für öffentliche Finanzen. Die von den Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens zu entrichtenden Beiträge werden von der französischen Vertragspartei nach Maßgabe von Titel I Teil 1 in französischen Francs festgelegt.
1. Haushaltsplan für den Betrieb
Der Haushaltsplan für den Betrieb des C.SIS wird von der Französischen Republik im Jahr vor seiner Ausführung aufgestellt. Er wird mindestens sechs Monate vor Beginn des Haushaltsjahres der Zentralen Gruppe zur Stellungnahme vorgelegt und dem Exekutivausschuss zur Verabschiedung unterbreitet.
In diesem Haushaltsplan werden die Angaben des mehrjährigen Plans für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS berücksichtigt werden.
Dem Entwurf werden Belege über die vorgesehenen Ausgaben beigefügt.
Der Haushaltsplan wird von den Vertragsparteien einstimmig angenommen.
Wird der Haushaltsplan nicht verabschiedet, so bereitet die Französische Republik im darauf folgenden Monat einen neuen Entwurf vor, der nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe sofort dem Exekutivausschuss zur Verabschiedung vorgelegt wird.
In dem Zeitraum zwischen den beiden Beratungen oder bei Verweigerung der Verabschiedung hat die Französische Republik bis zur Verabschiedung des Haushalts für das entsprechende Jahr die Möglichkeit, die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens einzufordern und die Ausführung des Haushaltsplans mit der Einziehung eines vorläufigen Teilbetrages in Höhe eines Zwölftels auf der Grundlage der im vorherigen Haushaltsjahres bewilligten Haushaltsmittel einzuleiten.
Die französische Vertragspartei kann dem Exekutivausschuss den Entwurf eines Berichtigungshaushalts vorlegen. Er wird diesem nach Stellungnahme der Zentralen Gruppe zur Verabschiedung unterbreitet.
Sollte im Laufe eines Haushaltsjahres ein Defizit bzw. ein Überhang entstehen, so ist der entsprechende Betrag bei der Ausführung des Haushalts des darauf folgenden Jahres zu begleichen bzw. rückzuerstatten.
2. Überweisungsmodalitäten
Die Entscheidung zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch den Exekutivausschuss wird allen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens vom amtierenden Vorsitz ordnungsgemäß notifiziert; daraufhin werden die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens unverzüglich fällig.
Zu diesem Zwecke leitet die Französische Republik jeder Vertragspartei und jedem Staat des Kooperationsübereinkommens eine Zahlungsaufforderung für die zu zahlenden Beiträge zu und übermittelt davon jeweils eine Kopie an den Vorsitz.
Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens leiten die Zahlung der Gesamtsumme ihrer Beiträge bis zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres in die Wege.
Kommt eine Vertragspartei ihren finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Datum nicht nach, werden die derzeit im Rahmen der Gemeinschaft gültigen Regeln hinsichtlich der bei Verzug der Überweisung der Beiträge für den Gemeinschaftshaushalt zu entrichtenden Zinsen angewandt. Diese Regeln finden in Analogie Anwendung auf den Fall, dass ein Staat des Kooperationsübereinkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Zu Beginn des Jahres, in dem der verabschiedete Betriebshaushalt ausgeführt wird, übermittelt die französische Vertragspartei den Staaten die Zahlungsaufforderungen in einem Schreiben über die Verwaltungsbehörden, die ihr angegeben wurden.
Das Schreiben enthält Folgendes:
— |
die rechtlichen Grundlagen der Zahlungsaufforderung, |
— |
den Betrag des Betriebshaushaltes, so wie er vom Exekutivausschuss für das betreffende Jahr verabschiedet wurde. |
Dem Schreiben wird neben einer Übersicht über den auf Basis des Bruttoinlandsprodukts ermittelten Anteil der Staaten des Kooperationsübereinkommens und einer Übersicht über den auf der Grundlage des MwSt.-Eigenanteils am SIS berechneten Anteil jeder Vertragspartei am Haushalt für den Betrieb des C.SIS auch eine Übersicht über die Berechnung des Bruttoinlandsprodukt-Anteils und des MwSt.-Anteils am SIS für das Jahr, in dem die Ausgaben geleistet werden, beigefügt.
Um die ordnungsgemäße Verbuchung der eingegangenen Beiträge zu gewährleisten, sollte jeder Staat seiner Überweisung eine Begleitnotiz mit dem genauen, nachstehend aufgeführten Wortlaut anfügen:
OBJET: Versement de la quote-part 199… de l'Etat … au budget de fonctionnement du système informatique Schengen
MONTANT: … Francs
BENEFICIAIRE: Ministère de l'Intérieur, Direction des Transmissions et de l'Informatique.
(BETREFF: Beitrag für 199… von … (Staat) zum Betriebshaushalt des Schengener Informationssystems
BETRAG: …Francs
ZAHLUNGSEMPFÄNGER: Ministerium des Innern, Abteilung Übermittlung und Datenverarbeitung.)
Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens haben die Möglichkeit, einen Vorschuss zur vorzeitigen Deckung der voraussichtlichen Ausgaben mehrerer Haushaltsjahre zu überweisen.
TITEL IV
ENTLASTUNGSERTEILUNG
Zu Beginn jeden Haushaltsjahres übermittelt die Französische Republik den Staaten ein auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Finanzregelung erstelltes Dokument, das für die Entlastungserteilung für das vorhergehende Haushaltsjahr durch den Exekutivausschuss nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe erforderlich ist.
Das Dokument enthält folgende Angaben:
1. Für den Einrichtungshaushalt
— |
die im vorhergehenden Jahr von der Französischen Republik geleisteten Ausgaben und ggf. die von den anderen Vertragsparteien oder den Staaten des Kooperationsübereinkommens im Rahmen der Bestimmungen nach Titel II Teil 3 der vorliegenden Finanzregelung geleisteten Ausgaben, |
— |
den Betrag und die Aufgliederung der auf das Konto des Finanzierungsfonds (fonds de concours) überwiesenen Beiträge sowie die ggf. noch ausstehenden Beträge der jeweiligen Staaten. |
2. Für den Betriebshaushalt
— |
eine Übersicht über die im vorhergehenden Jahr geleisteten Ausgaben. In der Übersicht wird das Defizit bzw. der Überhang im Verhältnis zum genehmigten Haushaltsplan nach Titel III Teil 1 der Finanzregelung berücksichtigt, damit den Staaten die entsprechenden Beträge berechnet bzw. rückerstattet werden können, |
— |
den Betrag und die Aufgliederung der auf das Konto des Finanzierungsfonds (fonds de concours) überwiesenen Beiträge sowie die ggf. noch ausstehenden Beträge der jeweiligen Staaten. |
Das Dokument wird von einem Finanzinspektor des Innenministeriums Frankreichs geprüft und bestätigt; der amtierende Vorsitz übermittelt es allen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens.
Die Annahme dieses Dokuments durch den Exekutivausschuss gilt als endgültige Entlastung der französischen Behörden für das betreffende Haushaltsjahr. Die Annahme erfolgt im 1. Quartal des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres.
In der Anlage zu diesem Dokument wird eine Übersicht über die nach Titel I Teil 1 dieser Finanzregelung berechneten Anteile jedes Staates vorgelegt.
Beschließt ein Staat, seine Beiträge ganz oder teilweise in Form eines Vorschusses zu entrichten, wird in dem Dokument der Saldobetrag angegeben, der nach Abzug der für das betreffende Haushaltsjahr zu entrichtenden Beträge verbleibt.
Dieser Beschluss tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wenn sie notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieses Beschlusses auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 21. April 1998
bezüglich des C.SIS mit 15/18 Anschlüssen
(SCH/Com-ex (98) 11)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 92 Absatz 3 dieses Übereinkommens,
gestützt auf den Beschluss des Exekutivausschusses betreffend die Erneuerung und Ausweitung des C.SIS (SCH/Com-ex (97) 24),
gestützt auf die Stellungnahmen der technischen Arbeitsgruppen, die durch die Zentrale Gruppe in deren Sitzung am 30. März 1998 validiert wurden —
BESCHLIESST:
Das erneuerte C.SIS wird für 18 Anschlüsse vorgesehen, 15 Anschlüsse für die Unterzeichnerstaaten und 3 Anschlüsse als technische Reserve.
Brüssel, den 21. April 1998
Der Vorsitzende
J. VANDE LANOTTE
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich des Haushalts 1999 für Help Desk
(SCH/Com-ex (99) 3)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 119 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
1. |
Der Haushaltsvoranschlag 1999 für Help Desk wird auf einen Betrag von 1 880 000 BEF festgelegt. |
2. |
Die Anteile der Vertragsparteien werden nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens und gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 (Dokument SCH/Com-ex (97) 18) berechnet. |
3. |
Dieser Beschluss gilt als Mandat für die Benelux-Wirtschaftsunion, Vertragspartei im Rahmen dieses Auftrags, zur Eintreibung der Beiträge der Vertragsparteien. |
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS
(SCH/Com-ex (99) 4)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 92 und 119 dieses Übereinkommens,
nimmt das Dokument SCH/OR.SIS (99) 3 rev. zur Kenntnis, nimmt es an —
BESCHLIESST:
Die dem Einrichtungshaushalt des C.SIS neu hinzugefügten Kosten werden validiert; demzufolge können die Anteile der jeweiligen Vertragsparteien nach dem Verfahren gemäß Titel II Punkt 2 der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (SCH/Com-ex (93) 16, 2. Rev. vom 15. Dezember 1997) eingefordert werden.
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
Betr.: Mehrjährige Übersicht über die bewilligten Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS Sachstand zum 31. Dezember 1998
SCH/OR.SIS (99) 3 rev.
Gemäß der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Com-ex (93) 16, 2. Rev.) legt die französische Delegation den Gesamtüberblick über die bei Abschluss des Haushaltsjahres 1998 gebilligten neuen Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS vor.
Gemäß dem Ersuchen der Steuerungsgruppe vom 14. Januar 1999 wurde im vorliegenden Dokument bezüglich des 2. Quartals ein anderer Betrag angegeben als jener, der in der Übersicht zum 2. Quartal (Dok. SCH/OR.SIS (98) 118), den die Zentrale Gruppe in ihrer Sitzung am 8. September 1998 angenommen hat, genannt wurde.
In der Tat waren in der letztgenannten Übersicht auf der Grundlage von Schätzungen 41 000 000 FF für den Vertrag zur Erneuerung des C.SIS vorgesehen. Nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Unternehmen ATOS wurde jedoch festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten geringer sind als dieser geschätzte Betrag, nämlich exakt 38 577 191 FF.
Aufgrund dieser Differenz konnte die Steuerungsgruppe Ausgaben im Zusammenhang mit der Erneuerung des C.SIS auf eben diese Haushaltslinie im 3. und 4. Quartal 1998 verbuchen, ohne hierdurch den ursprünglich bewilligten Rahmen (d. h. 41 000 000 FF) zu überschreiten.
Aufgrund der beträchtlichen Differenz bot es sich an, die Übersicht über die bewilligten Ausgaben für die Einrichtung für das Jahr 1998 zu berichtigen, und zwar noch vor der Veröffentlichung des C.SIS-Haushaltsführungsberichts 1998, der eine detaillierte Aufgliederung der getätigten Ausgaben enthalten wird.
Diese Tabelle ist dem Exekutivausschuss zur Validierung vorzulegen.
Mehrjährige Übersicht über die bewilligten Ausgaben zur Einrichtung der technischen Unterstützungseinheit C.SIS
(Stand zum 31. Dezember 1998)
Aufschlüsselung der Ausgaben |
Betrag in französischen Francs |
Insgesamt |
C.SIS I |
||
Seit dem 18. Dezember 1991 (erster Haushalt) bis zum 31. Dezember 1997 bewilligter Haushalt |
54 828 609 |
|
Zwischensumme |
|
54828609 |
Validierte neue Ausgaben: |
||
Im 1. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
662 094 |
|
Im 2. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
39 520 727 |
|
Im 3. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
1 705 332 |
|
Im 4. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
1 734 221 |
|
Zwischensumme |
|
43622374 |
Insgesamt C.SIS I |
|
98450983 |
SIS II |
||
Bis zum 31. Dezember 1997 bewilligter Haushalt |
2 400 000 |
|
Zwischensumme |
|
2400000 |
Validierte neue Ausgaben: |
||
Im 1. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
600 000 |
|
Im 2. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
0 |
|
Im 3. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
13 000 |
|
Im 4. Quartal 1998 validierte Ausgaben |
0 |
|
Zwischensumme |
|
613000 |
Insgesamt SIS II |
|
3013000 |
Gesamtbetrag |
|
101463983 |
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich des SIRENE-Handbuchs
(SCH/Com-ex (99) 5)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 108 dieses Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Das SIRENE-Handbuch (*187) wird fortgeschrieben; die neue Fassung (SCH/OR.SIS-SIRENE (99) 64 ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 18. April 1996
zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“
(SCH/Com-ex (96) decl. 5)
Gestützt auf das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990, insbesondere auf Artikel 134,
gestützt auf den Stand der Arbeiten in der Europäischen Union zur Eintragung in die gemeinsame Liste von gemeinschaftsrechtlich begünstigten Personen,
im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens
werden gemeinschaftsrechtlich begünstigte Personen grundsätzlich nicht in die gemeinsame Liste von Personen aufgenommen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verweigern ist.
Allerdings können die nachstehend aufgeführten Personen, die gemeinschaftsrechtlich begünstigt sind, in diese Liste aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Aufnahme mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen:
a) |
Familienangehörige von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und denen ein aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassener Rechtsakt das Einreise- und Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat gibt. |
b) |
Staatsangehörige Islands, Lichtensteins und Norwegens sowie deren Familienangehörige, auf die die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt Anwendung finden. |
Stellt sich heraus, dass eine Person, die in die gemeinsame Liste von nicht zuzulassenden Personen eingetragen wurde, gemeinschaftsrechtlich begünstigt ist, ist die Beibehaltung in der Liste nur möglich, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, so trifft der Mitgliedstaat, der die betreffende Person in die Liste eingetragen hat, alle erforderlichen Maßnahmen zur Streichung dieser Person aus der Liste.
ERKLÄRUNG DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich der SIS-Struktur
(SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.)
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist.
Der Exekutivausschuss nimmt die übermittelten Listen, die bereits in die gemeinsame Liste eingearbeitet wurden, zur Kenntnis (siehe Anlage, Dokument SCH/OR.SIS (99) 1 rev.3 (*188)).
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
2.6 SONSTIGES
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 22. Dezember 1994
bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75
(SCH/Com-ex (94) 28 rev.)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 75 des genannten Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Das beiliegende Dokument SCH/stup (94) 21 Rev. 2 zur Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung wird angenommen.
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Vorsitzende
Bernd SCHMIDBAUER
Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung — Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
SCH/Stup (94) 21 Rev. 2
1. |
Die Bescheinigung (Anlage 1) wurde gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens in der vorliegenden Form vereinbart. Sie wird in den Mitgliedstaaten einheitlich verwendet und in der jeweiligen Landessprache ausgestellt. Die Übersetzung der vorgedruckten Inhalte in Englisch und Französisch ist auf der Rückseite der Bescheinigung angegeben. |
2. |
Die Bescheinigung wird für im eigenen Staat ansässige Personen ausgestellt, die in einen anderen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens reisen wollen und die aufgrund einer ärztlichen Verschreibung während dieser Zeit Betäubungsmittel benötigen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. |
3. |
Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung ausgestellt oder beglaubigt. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der zuständigen Behörde. |
4. |
Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für bis zu 30 Tage verschreiben. Die Reisedauer kann diesen Zeitraum unterschreiten. |
5. |
Von den Mitgliedstaaten wurde zur Klärung auftretender Fragen je eine zentrale Stelle benannt (Anlage 2). Diese Stelle ist nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden mit den für die Ausstellung bzw. Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen Behörden identisch. |
ANLAGE 1
ANLAGE 2
AUTORITÉ CENTRALE A CONTACTER EN CAS DE PROBLÈMES
(Article 75 de la Convention)
BELGIQUE:
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ALLEMAGNE:
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GRÈCE:
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ESPAGNE:
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FRANCE:
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ITALIE:
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[
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LUXEMBOURG:
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PAYS-BAS:
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AUTRICHE:
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PORTUGAL:
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BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES
vom 28. April 1999
bezüglich des illegalen Waffenhandels
(SCH/Com-ex (99) 10)
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
gestützt auf Artikel 91 des Schengener Übereinkommens —
BESCHLIESST:
Die Vertragsparteien melden ihre nationalen Daten im Bereich des „illegalen Waffenhandels“ künftig jährlich bis 31. Juli eines jeden Jahres für die Daten des Vorjahres auf der Grundlage des gemeinsamen Erhebungsbogens in der Anlage zu Dokument SCH/I-ar (98) 32 — Anlage.
Luxemburg, den 28. April 1999
Der Vorsitzende
C. H. SCHAPPER
ANLAGE
SCH/I-ar (98) 32
(*1) Einheitsübereinkommen von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung; Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe; Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen.
(*2) Die Erklärungen vom 19. Juni 1992 sind nicht im Acquis aufgenommen.
(*3) Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*4) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*5) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.
(*6) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*7) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*8) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.
(*9) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*10) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.
(*11) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*12) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*13) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*14) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*15) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*16) Die Asyl-Bestimmungen sind im Bonner Protokoll aufgenommen (SCH/Com-ex (94) 3).
(*17) Die Asyl-Bestimmungen sind im Bonner Protokoll aufgenommen (SCH/Com-ex (94) 3).
(*18) Die Asyl-Bestimmungen sind im Bonner Protokoll aufgenommen (SCH/Com-ex (94) 3).
(*19) Ersetzt durch SCH/Com-ex (99) 5.
(*20) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.
(*21) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.
(*22) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.
(*23) Das Visum kann auch von den konsularischen Behörden annulliert werden, wenn sich herausstellt, dass es irrtümlich erteilt wurde.
(*24) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*25) Vertrauliches Dokument.
(*26) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(1) Diese Regelung geht davon aus, dass der Inkraftsetzungsbeschluss am 22. Dezember 1994 gefasst wird und bis zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens eine Vorlauffrist von 3 Monaten besteht.
(2) Diese Regelung geht davon aus, dass der Inkraftsetzungsbeschluss am 22. Dezember 1994 gefasst wird und bis zur Inkraftsetzung des Schengener Dürchführungsübereinkommens eine Vorlauffrist von 3 Monaten besteht.
(*27) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*28) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (94) 15).
(3) Anlage 13 der GKI wird entsprechend angepasst werden. Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*29) Siehe Dokument SCH/Com-ex (99) 13, Anlage 4.
(*30) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(4) Diese Weisung gilt nicht für die Seeleute, denen gemäß Anlage 5 GKI kein Visum ohne vorherige Konsultation erteilt werden darf.
(*31) Nicht publiziert.
(*32) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*33) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*34) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*35) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*36) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*37) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*38) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(*39) Siehe SCH/Comex (99) 13.
(*40) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.
(5) Wird wie ein gewöhnlicher Reisepass behandelt.
(°) Laissez-passer (kartoniertes Einlegeblatt).
(6) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Armenien.
(7) Nur zur Durchreise, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf der Reiseroute liegt und nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen ist.
(8) Nur gültig für die Ausreise aus, Durchreise durch und Rückreise nach Angola.
(°) Pasaporte especial para extranjeros.
(9) Wird wie ein gewöhnlicher Reisepass behandelt.
(10) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Argentinien.
(°) Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(11) Nur anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung erhält.
(°) Wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Reisetitel, der Nicht-Staatsangehörigen ausgestellt wird (blaues Deckblatt).
(12) Sofern der erforderliche Rückkehrsichtvermerk in deutscher, englischer oder französischer Sprache in dem Passersatzpapier enthalten ist.
(13) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Bulgarien.
(14) Sofern die Bundesrepublik Deutschland von dem Geltungsbereich eingeschlossen ist und die erforderliche Rückkehrberechtigung aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(15) Anerkannt für einen Aufenthalt von maximal 3 Monaten, sofern das erforderliche Wiedereinreisevisum bereits bei der Ausreise in dem Passersatzpapier enthalten ist.
(°) Pasaporte para estrangeiros (gelbes Deckblatt) und Laissez-passer für Ausländer (braunes Deckblatt).
(16) Von Portugal anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(17) Anerkannt für die Einreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Brasilien.
(18) Anerkannt für die Ausreise aus Portugal.
(19) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Weißrussland.
(20) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Kanada.
(∞) Es können lediglich die gewöhnlichen vom Außenministerium ausgestellten Pässe mit einem Visum versehen werden.
(°) Trägt den Vermerk „République Démocratique du Congo“.
(21) Dieses Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Keine Visa in Pässen erteilen (rotes Deckblatt), die zwischen dem 5.6.1997 und dem 1.12.1998 erteilt wurden und von den kongolesischen Behörden nicht anerkannt werden. Die neuen Pässe, die seit dem 1.12.1998 in Umflauf sind, haben ein braunes Deckblatt.
(∞) Identitäts-, Reiseausweis für Kinder unter 3 Jahren.
(22) Nur gültig, wenn die Inhaber von ihren Eltern begleitet werden.
(23) Dieses Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(24) Sammelpässe, ausgestellt in Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 16.12.1961 + Sammelpass für Jugendliche.
(°) Reisepass für Ausländer (bordeauxfarbenes Deckblatt) und Identitätsnachweis für schriftenlose Ausländer (graues Deckblatt).
(°) Documento de viaje/Reisedokumente für Kinder unter 21 Jahren, die im Ausland geboren sind und chilenische Eltern haben.
(25) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Chile.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(∞) Aliens' travel document/Reisetitel für Drittausländer (kleines Heft mit grauem Einband).
(•) Die Identitätsbescheinigungen werden seit dem 1. Juli 1997 nicht mehr ausgestellt und können nicht erneuert werden. Ihre Gültigkeit beträgt zehn Jahre. Betroffen sind lediglich die vor dem 1. Juli 1997 erteilten Bescheinigungen.
(26) Soweit Seite 4 des Dokumentes den Vermerk enthält „the holder of this document may return to HK during its validity without a visa“.
(27) Die Inhaber sind als chinesische Staatsangehörige visumpflichtig.
(28) Sofern die Rückkehrberechtigung im Passersatzpapier enthalten ist, sind die Inhaber visumpflichtig.
(29) Wird wie ein gewöhnlicher Reisepass behandelt.
(30) Anerkannt für die Ausreise und Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach China.
(31) Anerkannt für die Ausreise und Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Kolumbien.
(32) Von Portugal anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(°) Documento de identidad y viaje (hellgrünes Buch).
(33) Die Inhaber sind visumpflichtig.
(34) Von Deutschland unter gewissen Bedingungen anerkannt [(Vorhandensein einer Ausreise- (permiso de salida) und Einreiseberechtigung (permiso de regreso)].
(°) Pasaporte oficial und pasaporte de servicio.
(35) Anerkannt von Portugal, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(°) Cestovni Prukas Totosnoti (in Buch- und Blattform).
(36) Cesterni Prakaz tataznesti in Buchform, sofern sich aus dem Passersatz das erforderliche Rückkehrvisum in Form einer ausgefüllten Visumetikette ergibt. Die vordruckmäßig auf Seite 2 des Passmusters eingetragene Rückkehrberechtigung ist nicht ausreichend; in Blattform wird das Dokument ausdrücklich nicht anerkannt.
(37) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise in die Tschechische Republik.
(38) Seaman's Certificate.
(39) Seaman's Certificate.
(40) Nur wenn Geburtsort und Geburtsdatum angegeben sind.
(41) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Algerien.
(42) Wird nicht anerkannt, wenn es einem Staatsangehörigen eines Drittstaates ausgestellt wird. Die Bezeichnung des anerkannten Seefahrtbuches, das nur an estnische Staatsangehörige ausgestellt wird, lautet „Seaman's discharge book“.
(43) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Alien's passport.
(44) Sofern die erforderliche Rückkehrberechtigung (befristet oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Estland) mit entsprechend bemessener Gültigkeitsdauer aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(45) Von Portugal anerkannt, wenn das Dokument eine Aufenthaltsgenehmigung enthält.
(46) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Estland.
(47) Wird wie ein gewöhnlicher Reisepass behandelt.
(48) Wird nur anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(49) Nur wenn aus dem Seemannsbuch die georgische Staatsangehörigkeit hervorgeht.
(50) Wird georgischen Staatsangehörigen mit Rückreisevisum ausgestellt.
(51) Sofern die erforderliche Rückkehrberechtigung mit ausreichend bemessener Gültigkeitsdauer aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(∞) Pasaporte de servicio (blaues Deckblatt) und pasaporte oficial (braunes Deckblatt).
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(52) Anerkannt für die Ausreise und Durchreise im Hinblick auf die Rückreise in den Staat, in dem der Wohnsitz liegt.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(53) Sofern das Geburtsdatum aus dem Pass hervorgeht.
(54) Sofern aus dem Seefahrtbuch die honduranische Staatsangehörigkeit hervorgeht.
(°) Putni List za stranca (travel document for foreign nationals).
(55) Mit Lichtbild jeder Person, die im Sammelpass eingetragen ist.
(56) Die Inhaber sind visumpflichtig.
(57) Nur für die Durchreise, wenn der direkte Rückreiseweg nach Kroatien über die Bundesrepublik Deutschland verläuft.
(58) Anerkannt für die Einreise und die Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Kroatien.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Travel document for stateless person.
(59) Anerkannt, unter der Bedingung, dass die Rückreiseberechtigung in einer germanischen oder romanischen Sprache abgefasst wird.
(60) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Ungarn.
(61) Nur zur Durchreise, wenn die Bundesrepublik Deutschland sinnvollerweise auf dem Heimreiseweg nach Ungarn liegt; die Inhaber sind visumpflichtig.
(°) Travel document in lieu of a passport for foreigners.
(°) Travel document in lieu of national passport (orangenfarbenes Deckblatt).
(62) Von Portugal anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(63) Mit Visum.
(64) Sofern die erforderliche Rückkehrberechtigung aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(°) Continuous certificate of discharge and continuous discharge certificate.
(°) Certificate of identity.
(65) Nur anerkannt, wenn der Inhaber tibetanischer Flüchtling ist.
(°) Diplomatic passport (Farbe grün) und diplomatic passport for diplomatic carrier (rotes Deckblatt).
(66) Nur für die Durchreise und nur, wenn die iranische Staatsangehörigkeit aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Re-entry permit to Japan.
(67) Die Inhaber sind visumpflichtig.
(68) Nur zur Durchreise, die Inhaber sind visumpflichtig.
(69) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Kambodscha.
(70) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Kuwait.
(71) Sofern die erforderliche Rückkehrberechtigung aus dem Pass hervorgeht.
(°) Stateless person certificate.
(72) Sofern das erforderliche Aus- und Wiedereinreisevisum aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(73) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Laos.
(74) Wird mit einem Visum versehen, sofern das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(°) Collective travel document.
(°) Pass für Ausländer (passeport pour étrangers oder passport for foreigners).
(°) Child's travel document.
(75) Anerkannt für die Ausreise aus oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Litauen.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(∞) Identification document [Reiseausweis für Staatenlose/personas apliciba (braunes Deckblatt), das ab 10.4.1999 keine Gültigkeit mehr haben wird und alien's passport (violettes Deckblatt)].
(76) Nur für eine Durchreise mit Lettland als Bestimmungsland.
(77) Anerkannt für die Ausreise und Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Lettland.
(78) Sofern sich die Rückkehrberechtigung aus dem Passersatzpapier (Stempelaufdruck in lettischer und englischer Sprache) ergibt.
(79) Wird anerkannt, wenn ein Stempelaufdruck in französischer oder englischer Sprache mit Vermerk der Identität der Person, ihres Geburtsdatums und -orts vorhanden ist.
(80) Wird anerkannt, wenn die Angaben auf den Seiten 2 bis 6 in Bezug auf die Person und die Ausstellung des Passes in französischer oder englischer Sprache sind.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Passport for stateless persons.
(81) Nur mit Rückreisevisum.
(82) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Moldau.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(83) Sofern das Passersatzpapier mit einem gültigen Wiedereinreisesichtvermerk versehen ist.
(°) Passport for foreigners.
(84) Obwohl die Bezeichnung „Makedonische Republik“, die auf dem Reisedokument steht, nicht anerkannt wird, wird dieses Dokument als gültiges Reisedokument anerkannt.
(85) Für die Ausreise aus der oder die Durchreise durch die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien anerkannt.
(86) Wird nur ehemaligen Diplomaten und ihren Familienangehörigen ausgestellt.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(87) Nur die in Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 16. Dezember 1961 ausgestellten Sammelpässe.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(88) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Malta.
(89) Nur zur Durchreise, die Inhaber sind visumpflichtig.
(90) Nur wenn die Bundesrepublik Deutschland als Zielstaat in dem Passersatzpapier vermerkt ist, die Inhaber sind visumpflichtig.
(91) Nur für Staatsangehörige aus Malawi.
(92) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Malaysia.
(°) Document for travel purposes.
(93) Nur zur Durchreise, sofern das Passersatzpapier ein Lichtbild des Ausweisinhabers enthält und der Geltungsbereich die Bundesrepublik einschließt.
(94) Sofern das Dokument eine Rückkehrberechtigung in den bisherigen Aufenthaltsstaat oder eine Einreiseberechtigung in einen anderen Staat enthält.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(95) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Nigeria.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(∞) Identidad y viaje.
(96) Sofern das Passersatzpapier einen für Nicaragua gültigen Wiedereinreisesichtvermerk enthält und der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland einschließt.
(97) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Nicaragua.
(°) Identitätsnachweis.
(98) Anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(99) Sofern der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland einschließt.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(100) Zusammen mit einem gültigen Ausweis der Republik Polen.
(101) Sofern der Reiseleiter einen gültigen polnischen Reisepass mit sich führt und die Mitglieder der Gruppe einen Lichtbildausweis mit sich führen.
(°) Travel document (document podrozy).
(102) Nur in Buchform anerkannt.
(103) Anerkannt für die Ausreise und Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Polen.
(104) In Buchform, wenn der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland einschließt; in Blattform nur zur Durchreise.
(105) Nur zur Durchreise.
(106) Kann nur mit einem Visum versehen werden, sofern das Reisedokument eine unbefristete Rückkehrberechtigung enthält.
(107) Sofern der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland einschließt.
(108) Nur zur Durchreise.
(109) Anerkannt für die Ausreise aus oder die Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Rumänien.
(110) Sofern aus dem Seefahrtbuch die russische Staatsangehörigkeit hervorgeht und ein Nachweis über die Eintragung in die Schiffsrolle vorliegt.
(111) Nur zur Durchreise.
(°) Die bis zum 30.9.1996 ausgestellten Reisepässe sind nicht mehr gültig.
(112) Sofern es keine Rückkehrberechtigung in der Form eines Exit/Re-Entry Visums enthält. Weiterhin muss die Gültigkeitsdauer des Passersatzpapiers sowie des Exit/Re-Entry Visums mindestens 6 Monate betragen.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(113) Sofern die erforderliche Rückkehrberechtigung aus dem Passersatzpapier hervorgeht.
(°) Nur für Staatsangehörige Singapurs.
(114) Nur zur Durchreise, wenn die Bundesrepublik Deutschland sinnvollerweise auf dem Heimreiseweg liegt.
(115) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Singapur.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(∞) Passport for foreigners/Reisepass für Ausländer.
(116) In Verbindung mit einer offiziellen Karte, aus der die Identität des Inhabers hervorgeht.
(117) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Slowenien.
(°) Cestonvy preukaz totoznosti/travel identity card (in Buchform) und cestovny preukaz totosnosti (Einlegeblatt).
(118) Nur zur Durchreise, sofern die Bundesrepublik Deutschland sinnvollerweise auf dem Reiseweg in die Slowakische Republik liegt.
(119) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise in die Slowakei.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(120) In Buch- wie in Blattform.
(°) Die Reisepässe oder Passersatzpapiere, die durch eine somalische Behörde oder Auslandsvertretung nach dem 31.1.1991 ausgestellt oder verlängert wurden, werden nicht mehr mit einem Visum versehen.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(∞) Paspoort voor vreemdelingen.
(121) Sofern das Passersatzpapier ein gültiges Wiedereinreisevisum für Suriname enthält und der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland umfasst.
(122) Wird wie ein gewöhnlicher Reisepass behandelt.
(123) Mit Ausnahme des weißen Dienstpasses. Dieser ist nicht als ausreichend für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet anzusehen.
(124) Dieses Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(125) Kann nur mit einem Visum versehen werden, sofern das Reisedokument eine unbefristete Rückkehrberechtigung enthält.
(°) Travel document for aliens (gelbes Deckblatt).
(126) Wird anerkannt, sofern der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland einschließt und ein Rückkehrsichtvermerk enthalten ist.
(127) Wird Beamten, Funktionären, Sportlern … ausgestellt, wird wie ein gewöhnlicher Reisepass behandelt.
(128) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Thailand.
(°) Die Reisepässe der ehemaligen UdSSR sind bis zum 31.12.2001 gültig.
(129) Ausgestellt in Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 16.12.1961 (Sammelpass und Sammelpass für Jugendliche).
(130) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise in die Türkei.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Portugal akzeptiert, dass die Partnerstaaten Visa in den Reisepässen anbringen. Portugal bringt die Visa auf einem Einlegeblatt an.
(131) Als normaler Reisepass akzeptiert.
(°) Travel document for a child (blaues Buch).
(∞) Stateless person's travel document.
(132) Sofern aus dem Seemannsbuch die ukrainische Staatsangehörigkeit hervorgeht und der Nachweis der Eintragung in die Schiffsrolle vorliegt.
(133) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise in die Ukraine.
(134) Dieses Sternchen hat dieselbe Bedeutung wie das Sternchen bei Deutschland (siehe diesbezüglich die Legende).
(°) „Reentry Permit“ oder „Permit to Reenter the US“ genannt.
(°) Titulo de identidad de viaje.
(135) Anerkannt, wenn das Dokument eine Rückkehrberechtigung enthält.
(°) Identity card for foreigners resident in the Republic of Uzbekistan.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(136) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach St. Vincent und die Grenadinen.
(137) Die Inhaber sind visumpflichtig.
(°) Seaman's passport (für Offiziere) und seaman's book (für Fischer).
(138) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Vietnam.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(139) Sofern der Inhaber seinen Wohnsitz im Autonomiegebiet hat.
(140) Sämtliche von der früheren „Arabischen Republik Jemen“ und der früheren „Demokratischen Volksrepublik Jemen“ ausgegebenen Pässe und Passersatzpapiere werden nicht anerkannt.
(°) Das Dokument wird bis dato (7.5.1998) nicht ausgestellt.
(°) Putni List Za Strance (Laissez-passer für Ausländer).
(141) Anerkannt für die Ausreise oder Durchreise im Hinblick auf die Rückreise nach Jugoslawien.
(°) Document for travel purposes.
(142) Sofern das Dokument eine Wiedereinreiseerlaubnis („reentry permit“) mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 1 Jahr enthält.
(143) Für die Ausreise aus oder Durchreise durch Südafrika anerkannt.
(144) Wird lediglich für Staatsangehörige Südafrikas anerkannt; ein Visum kann nur innerhalb von 8 Wochen nach seiner Ausstellung angebracht werden.
(145) Wird lediglich für Staatsangehörige Südafrikas anerkannt.
(*41) Siehe Anlage des Dokumentes SCH/Com-ex (98) 56.
(146) Nach diesen Grundsätzen verfahren Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal und Schweden.“
(*42) Anlagen 5, 9 und 10 sind vertraulich. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*43) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*44) Dokument SCH/II (95) 16, 19. Rev.: nicht publiziert.
(*45) Nach Maßgabe von Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffen diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande.
(*46) In Ausnahmefällen können an der Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II. Punkt 5 des Gemeinsamen Handbuchs „Außengrenzkontrollen“ Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Durchreise ausgestellt werden.
(*47) Diese Richtbeträge werden nach den diesbezüglichen Vorschriften von Teil I des Gemeinsamen Handbuchs „Außengrenzkontrollen“ festgesetzt.
(*48) Im Falle eines Durchreisevisums darf die Anzahl der in dieses Feld eingetragenen Tage 5 nicht überschreiten.
(*49) Die Haltung jedes einzelnen Schengener Staates hinsichtlich des internationalen Status der genannten Länder sowie die zu diesen Ländern unterhaltenen Beziehungen bleiben von dieser Liste unberührt.
(*50) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*51) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*52) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*53) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*54) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*55) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*56) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*57) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*58) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*59) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*60) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*61) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*62) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*63) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*64) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*65) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*66) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*67) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*68) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*69) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*70) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*71) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*72) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*73) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*74) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*75) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*76) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*77) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*78) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*79) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*80) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*81) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*82) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*83) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*84) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*85) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*86) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*87) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*88) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*89) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*90) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*91) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*92) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*93) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*94) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*95) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*96) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*97) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*98) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*99) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*100) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*101) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*102) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*103) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*104) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*105) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*106) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*107) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*108) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*109) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*110) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*111) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*112) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*113) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*114) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*115) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*116) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*117) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*118) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*119) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*120) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*121) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*122) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*123) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*124) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*125) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*126) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*127) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*128) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*129) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*130) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*131) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*132) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*133) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*134) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*135) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*136) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*137) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*138) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*139) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*140) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*141) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*142) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*143) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*144) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*145) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*146) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*147) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*148) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*149) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*150) Erwähnt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(*151) Seeleute, die Angehörige dieses Staates sind, unterliegen in Griechenland der Visumpflicht.
(*152) In Frankreich gilt weiterhin die Visumpflicht für einen kurzfristigen Aufenthalt für Besatzungsmitglieder von Schiffen oder Flugzeugen im Dienst.
(*153) Seeleute, die Angehörige dieses Staates sind, unterliegen in Griechenland der Visumpflicht.
(*154) Frankreich unterwirft die folgenden Kategorien von Angehörigen der Vereinigten Staaten der Visumpflicht:
— |
Studenten; |
— |
Journalisten auf Dienstreise; |
— |
Besatzungsmitglieder von Schiffen oder Flugzeugen in Ausübung ihrer Tätigkeit. |
(*155) Wenn sie auf Dienstreise sind.
(*156) Für die Erteilung von Visa für den Flughafentransit müssen die zentralen Behörden nicht konsultiert werden.
(147) Für alle Schengen-Staaten:
|
Benötigen kein VFT:
|
(148) Für die Benelux-Staaten, Frankreich und Spanien:
|
Benötigen kein VFT:
|
(149) Für Deutschland:
|
Die Visumpflicht wird nach Beendigung der eingeleiteten nationalen Verfahren in Kraft treten. |
(150) Für Deutschland:
|
Die Visumpflicht wird nach Beendigung der eingeleiteten nationalen Verfahren in Kraft treten. |
(151) Unterliegen nur der Visumpflicht, wenn diese Staatsangehörigen nicht im Besitz eines in einem EWR-Staat, in Kanada oder in den Vereinigten Staaten gültigen Aufenthaltstitels sind. Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses sind davon ebenfalls befreit.
(152) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie von offiziellen Pässen benötigen kein Visum für den Flughafentransit (VFT). Dies gilt auch für die Inhaber eines gewöhnlichen Passes, die in einem EWR-Mitgliedstaat, den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada ansässig sind, bzw. die im Besitz eines gültigen Einreisevisums für einen dieser Staaten sind.
(153) Benötigen kein VFT:
— |
Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen; |
— |
Inhaber eines der in Teil III aufgeführten Aufenthaltstitel; |
— |
Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Angehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens von Chicago sind. |
(154) Unterliegen nur der Visumpflicht, wenn die Angehörigen nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Mitgliedstaaten des EWR, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen.
(155) Transitvisumpflichtige Drittstaatsangehörige benötigen dann kein Flughafentransitvisum für den Transit über einen österreichischen Flughafen, insoweit sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz der
— |
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet, |
— |
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaates, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist, |
— |
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates |
sind.
(156) Unterliegen nur der Visumpflicht, wenn die Angehörigen nicht über ein gültiges Visum für die Mitgliedstaaten des EWR, die Schweiz, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen.
(*157) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*158) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*159) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*160) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*161) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*162) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*163) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*164) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*165) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*166) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*167) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*168) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*169) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*170) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*171) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*172) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*173) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(*174) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(157) Portugal und Österreich sind zwar nicht Vertragspartei dieses Abkommens, sie werden jedoch die gemäß diesem Abkommen ausgestellten Reisedokumente als Dokumente anerkennen, in denen ein von den Schengener Staaten ausgestelltes einheitliches Visum angebracht werden kann.
(158) MULT bedeutet mehrere Reisen und somit mehr als zwei Einreisen.
(159) MULT bedeutet mehrere Reisen und somit mehr als eine Einreise.
(*175) Vertrauliches Dokument.
(*176) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*177) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*178) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*179) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*180) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*181) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*182) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*183) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(*184) Dokumente mit beschränkter Verteilung.
(160) Die Arbeiten der Untergruppe „Grenzen“ werden nach Überführung Schengens in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.
(161) Die Arbeiten der Untergruppe „Grenzen“ werden nach Überführung Schengens in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.
(*185) Für Österreich, Deutschland und die Niederlande gilt nach deren nationalem Recht: Befragungen durch die Polizei auf freiwilliger Basis.
(*186) Aktualisierte Fassung: SCH/Com-ex (97) 35.
(*187) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.
(*188) Dokument mit beschränkter Verteilung.
(*189) Sob reserva de homologação superior.