02020R2236 — DE — 10.03.2023 — 004.003
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2236 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/617 DER KOMMISSION vom 14. April 2021 |
L 131 |
41 |
16.4.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/619 DER KOMMISSION vom 15. April 2021 |
L 131 |
72 |
16.4.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1329 DER KOMMISSION vom 10. August 2021 |
L 288 |
48 |
11.8.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1471 DER KOMMISSION vom 18. August 2021 |
L 326 |
1 |
15.9.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/516 DER KOMMISSION vom 8. März 2023 |
L 71 |
27 |
9.3.2023 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90682 vom 5.11.2024, S. 1 ((EU) 2020/2236) |
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Berichtigung, ABl. L 90699 vom 6.11.2024, S. 1 ((EU) 2023/516) |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2236 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2020
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Darin sind Musterveterinärbescheinigungen und eine Mustererklärung für Folgendes festgelegt:
Musterveterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Anhang I);
eine Musterveterinärbescheinigung für den Eingang von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union (Anhang II);
eine Mustererklärung des Schiffskapitäns: Addendum für die Beförderung von Sendungen bestimmter Wassertiere, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden (Anhang III).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Transportbehälter/Container“ einen Transportbehälter/Container im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„Bünnschiff“ ein Bünnschiff im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„Fischköder“ Fischköder im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„nationale Maßnahmen“ nationale Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„Habitat“ ein Habitat im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„gelistetes Drittland, Gebiet oder Zone derselben“ ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
„seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment“ einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment desselben im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„Tilgungsprogramm“ ein Tilgungsprogramm im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990.
Artikel 3
Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren
Artikel 4
Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren
Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin füllt Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren gemäß den folgenden Anforderungen aus:
Die Veterinärbescheinigung hat die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und den Dienststempel zu tragen; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.
Enthält die Veterinärbescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin durchzustreichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.
Die Veterinärbescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:
einem einzigen Blatt Papier,
mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.
Besteht die Veterinärbescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und dem amtlichen Stempel zu versehen.
Bei Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen innerhalb der Union hat die Veterinärbescheinigung die Sendung bis zum Erreichen des Bestimmungsorts in der Union zu begleiten.
Bei Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Veterinärbescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.
Die Veterinärbescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Veterinärbescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.
Bei Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.
Artikel 5
Ersatz von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren
In der Ersatzveterinärbescheinigung muss die zuständige Behörde:
klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Veterinärbescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Veterinärbescheinigung ersetzt;
eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Veterinärbescheinigung unterscheidet;
das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Veterinärbescheinigung angeben;
ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzveterinärbescheinigung in TRACES handelt.
Artikel 6
Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen von Sendungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union zu verwenden sind, müssen je nach Wassertieren und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
AQUA-INTRA-ESTAB, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 1 für Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe bestimmt sind;
AQUA-INTRA-RELEASE, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 2 für Wassertiere, die zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind;
AQUA-INTRA-HC, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 3 für Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
AQUA-INTRA-RESTRICT, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 4 für Wassertiere, die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen;
AQUA-INTRA-BAIT, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 5 für Wassertiere, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind;
PAO- AQUA-INTRA-RESTRICT, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 7 für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen.
Artikel 7
Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER, das nach dem Muster in Anhang II erstellt wird, entsprechen.
Artikel 8
Muster der Erklärung für die Beförderung bestimmter Wassertiere, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden
Die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die für die Beförderung bestimmter Wassertiere zu verwenden ist, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden, muss dem Muster des Addendums AT-AQUA-SEA, das nach dem Muster in Anhang III erstellt wird, entsprechen.
Dieses Addendum ist vom Schiffskapitän auszufüllen und der entsprechenden Veterinärbescheinigung beizufügen.
Artikel 9
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission
Artikel 10
Übergangsbestimmungen
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Anhang I enthält die folgenden Musterveterinärbescheinigungen:
MUSTER
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AQUA-INTRA-ESTAB |
Kapitel 1: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe bestimmt sind, innerhalb der Union |
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AQUA-INTRA-RELEASE |
Kapitel 2: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, innerhalb der Union |
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AQUA-INTRA-HC |
Kapitel 3: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Union |
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AQUA-INTRA-RESTRICT |
Kapitel 4: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen, innerhalb der Union |
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AQUA-INTRA-BAIT |
Kapitel 5: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind, innerhalb der Union |
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PAO-AQUA-INTRA-PROCESS |
Kapitel 6: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von zur Weiterverarbeitung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , innerhalb der Union |
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PAO-AQUA-INTRA-RESTRICT |
Kapitel 7: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen, innerhalb der Union |
KAPITEL 1
MUSTERVETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON WASSERTIEREN, DIE FÜR AQUAKULTURBETRIEBE BESTIMMT SIND, INNERHALB DER UNION (Muster „AQUA-INTRA-ESTAB“)