02020R2236 — DE — 10.03.2023 — 004.003


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2236 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/617 DER KOMMISSION  vom 14. April 2021

  L 131

41

16.4.2021

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/619 DER KOMMISSION  vom 15. April 2021

  L 131

72

16.4.2021

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1329 DER KOMMISSION  vom 10. August 2021

  L 288

48

11.8.2021

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1471 DER KOMMISSION  vom 18. August 2021

  L 326

1

15.9.2021

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/516 DER KOMMISSION  vom 8. März 2023

  L 71

27

9.3.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90682 vom 5.11.2024, S.  1 ((EU) 2020/2236)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90699 vom 6.11.2024, S.  1 ((EU) 2023/516)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2236 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und die amtliche Bescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 sowie über die Ausstellung und den Ersatz von Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union ( 1 ) und deren Verbringungen innerhalb der Union erforderlich sind.
(2)  

Darin sind Musterveterinärbescheinigungen und eine Mustererklärung für Folgendes festgelegt:

a) 

Musterveterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Anhang I);

b) 

eine Musterveterinärbescheinigung für den Eingang von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union (Anhang II);

c) 

eine Mustererklärung des Schiffskapitäns: Addendum für die Beförderung von Sendungen bestimmter Wassertiere, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden (Anhang III).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Transportbehälter/Container“ einen Transportbehälter/Container im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

2. 

„Bünnschiff“ ein Bünnschiff im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

3. 

„Fischköder“ Fischköder im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

4. 

„nationale Maßnahmen“ nationale Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

5. 

„Habitat“ ein Habitat im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

6. 

„gelistetes Drittland, Gebiet oder Zone derselben“ ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

7. 

„seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment“ einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment desselben im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

8. 

„Tilgungsprogramm“ ein Tilgungsprogramm im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990.

Artikel 3

Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren

(1)  
Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen von Wassertieren und Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union gemäß Anhang I werden von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(2)  
Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von Wassertieren und Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union gemäß Anhang II werden von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Erläuterungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(3)  
Die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung derartiger Sendungen gemäß Teil I der Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II.

Artikel 4

Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren

(1)  

Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin füllt Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren gemäß den folgenden Anforderungen aus:

a) 

Die Veterinärbescheinigung hat die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und den Dienststempel zu tragen; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.

b) 

Enthält die Veterinärbescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin durchzustreichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.

c) 

Die Veterinärbescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:

i) 

einem einzigen Blatt Papier,

ii) 

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,

iii) 

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

d) 

Besteht die Veterinärbescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und dem amtlichen Stempel zu versehen.

e) 

Bei Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen innerhalb der Union hat die Veterinärbescheinigung die Sendung bis zum Erreichen des Bestimmungsorts in der Union zu begleiten.

f) 

Bei Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Veterinärbescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.

g) 

Die Veterinärbescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Veterinärbescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.

h) 

Bei Veterinärbescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Veterinärbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3)  
Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4)  
Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Veterinärbescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

Artikel 5

Ersatz von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren

(1)  
Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren nur dann Ersatzveterinärbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Veterinärbescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Veterinärbescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.
(2)  
In der Ersatzveterinärbescheinigung darf die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Veterinärbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Veterinärbescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht ändern.
(3)  

In der Ersatzveterinärbescheinigung muss die zuständige Behörde:

a) 

klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Veterinärbescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Veterinärbescheinigung ersetzt;

b) 

eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Veterinärbescheinigung unterscheidet;

c) 

das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Veterinärbescheinigung angeben;

d) 

ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzveterinärbescheinigung in TRACES handelt.

(4)  
Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzveterinärbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.

Artikel 6

Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen von Sendungen bestimmter Kategorien von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union zu verwenden sind, müssen je nach Wassertieren und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

a) 

AQUA-INTRA-ESTAB, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 1 für Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe bestimmt sind;

b) 

AQUA-INTRA-RELEASE, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 2 für Wassertiere, die zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind;

c) 

AQUA-INTRA-HC, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 3 für Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

d) 

AQUA-INTRA-RESTRICT, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 4 für Wassertiere, die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen;

e) 

AQUA-INTRA-BAIT, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 5 für Wassertiere, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind;

f) 

PAO- AQUA-INTRA-PROCESS, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 6 für zur Weiterverarbeitung bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ ;

g) 

PAO- AQUA-INTRA-RESTRICT, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 7 für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen.

▼M1

Artikel 7

Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER, das nach dem Muster in Anhang II erstellt wird, entsprechen.

▼B

Artikel 8

Muster der Erklärung für die Beförderung bestimmter Wassertiere, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden

Die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die für die Beförderung bestimmter Wassertiere zu verwenden ist, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden, muss dem Muster des Addendums AT-AQUA-SEA, das nach dem Muster in Anhang III erstellt wird, entsprechen.

Dieses Addendum ist vom Schiffskapitän auszufüllen und der entsprechenden Veterinärbescheinigung beizufügen.

Artikel 9

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission

(1)  
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

▼M2

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

▼M3

(1)  
Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.

▼M2

(2)  
Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.
(3)  
Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.

▼B

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Anhang I enthält die folgenden Musterveterinärbescheinigungen:



MUSTER

AQUA-INTRA-ESTAB

Kapitel 1: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe bestimmt sind, innerhalb der Union

AQUA-INTRA-RELEASE

Kapitel 2: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, innerhalb der Union

AQUA-INTRA-HC

Kapitel 3: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Union

AQUA-INTRA-RESTRICT

Kapitel 4: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen, innerhalb der Union

AQUA-INTRA-BAIT

Kapitel 5: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind, innerhalb der Union

PAO-AQUA-INTRA-PROCESS

Kapitel 6: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von zur Weiterverarbeitung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , innerhalb der Union

PAO-AQUA-INTRA-RESTRICT

Kapitel 7: Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1  Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1  Tiere aus Aquakultur ◄ , die Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen betreffend gelistete oder neu auftretende Seuchen unterliegen, innerhalb der Union

▼M4

KAPITEL 1

MUSTERVETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG VON WASSERTIEREN, DIE FÜR AQUAKULTURBETRIEBE BESTIMMT SIND, INNERHALB DER UNION (Muster „AQUA-INTRA-ESTAB“)

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