21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/3 |
HANDELSÜBEREINKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden “Mitgliedstaaten der Europäischen Union”,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION,
einerseits, und
DIE REPUBLIK KOLUMBIEN, im Folgenden “Kolumbien”,
und
DIE REPUBLIK PERU, im Folgenden “Peru”,
im Folgenden zusammen auch “die unterzeichnenden Andenstaaten”,
andererseits –
IN ANBETRACHT der Bedeutung der historischen und kulturellen Bindungen und der besonderen, auf Freundschaft und Zusammenarbeit beruhenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden Andenstaaten und in Anbetracht des gemeinsamen Wunsches, die wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, diese Beziehungen auf der Grundlage der Mechanismen zu festigen, die derzeit die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden Andenstaaten regeln,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung auf die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
IN DEM BESTREBEN, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels und des regionalen Handelsverkehrs zu leisten und die internationale Zusammenarbeit voranzutreiben,
IN DEM WUNSCH, durch Liberalisierung und Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten eine umfassende Wirtschaftsentwicklung zu fördern mit dem Ziel, die Armut zu verringern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie den Lebensstandard in ihrem jeweiligen Gebiet anzuheben,
DARAUF VERPFLICHTET, dieses Übereinkommen im Einklang mit den von den Vertragsparteien international eingegangenen Verpflichtungen so durchzuführen, dass es mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist, was auch die Förderung des Wirtschaftsfortschritts, die Achtung der Arbeitnehmerrechte und den Schutz der Umwelt einschließt,
GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden “WTO-Übereinkommen”),
IN DEM FESTEN WILLEN, Verzerrungen im beiderseitigen Handel zu beseitigen und die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse zu vermeiden,
IN DEM FESTEN WILLEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für den Handelsaustausch aufzustellen, die gegenseitige Handels- und Investitionstätigkeit zu fördern und einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu fördern,
IN DEM WUNSCH, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf internationalen Märkten durch Schaffung eines verlässlichen Rechtsrahmens für deren Handels- und Investitionsbeziehungen zu verbessern,
IN ANBETRACHT der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte, die im multilateralen Rahmen vorgesehene Flexibilität zum Schutz des öffentlichen Interesses weitestgehend auszuschöpfen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die unterzeichnenden Andenstaaten Mitglieder der Andengemeinschaft sind und dass der Beschluss 598 der Andengemeinschaft vorschreibt, dass die Rechtsordnung der Andengemeinschaft in den Beziehungen der Mitgliedsländer der Andengemeinschaft untereinander gewahrt bleibt, wenn ihre Mitgliedsländer Handelsübereinkünfte mit Dritten aushandeln,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der jeweiligen regionalen Integrationsprozesse der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten im Rahmen der Andengemeinschaft –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Wesentliche bestandteile
Artikel 1
Allgemeine Grundsätze
Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit sind das Fundament für die Gestaltung der Innen- und Außenbeziehungen der Vertragsparteien. Die Beachtung dieser Grundsätze ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 2
Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an Staaten und an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften, Verträgen und sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen zur Abrüstung und Nichtverbreitung vollumfänglich erfüllen und in ihrem Gebiet umsetzen.
(3) Mit ihrer auf Abrüstung und auf Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen gerichteten Zusammenarbeit bestätigen die Vertragsparteien einvernehmlich, dass sie gemeinsam auf die weltweite Geltung und Anwendung der diesbezüglichen Verträge hinwirken wollen.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Absätze 1 und 2 wesentliche Bestandteile dieses Übereinkommens darstellen.
KAPITEL 2
Allgemeine bestimmungen
Artikel 3
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden “GATT 1994”) und mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden “GATS”).
Artikel 4
Ziele
Die Ziele dieses Übereinkommens sind:
a) |
schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994, |
b) |
Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch Anwendung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll- und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen; |
c) |
schrittweise Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS, |
d) |
Schaffung eines Umfelds, das einem Anstieg der Investitionsströme und insbesondere der Verbesserung der Niederlassungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien, auf Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, zuträglich ist, |
e) |
Erleichterung der Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien durch Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, |
f) |
wirksame gegenseitige Marktöffnung im staatlichen Beschaffungswesen der Vertragsparteien, |
g) |
angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach den zwischen den Vertragsparteien geltenden internationalen Regeln bei gleichzeitiger Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Rechten der Inhaber diesbezüglicher Rechte und dem öffentlichen Interesse, |
h) |
Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere solcher, welche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz des freien Wettbewerbs, |
i) |
Schaffung eines zügig funktionierenden, wirksamen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, |
j) |
Förderung des internationalen Handelsverkehrs in einer Form, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zuträglich ist, sowie Hinarbeiten auf die Einbeziehung und Berücksichtigung dieses Ziels in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien und |
k) |
Sicherstellung, dass die Zusammenarbeit bei der technischen Hilfe und die Stärkung der Handelskapazitäten der Vertragsparteien dazu beitragen, dieses Übereinkommen durchzuführen und die daraus erwachsenden Möglichkeiten im Einklang mit den bestehenden rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen optimal zu nutzen. |
Artikel 5
Bezug zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen.
Artikel 6
Bestimmung des Begriffs Vertragsparteien
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
— |
“Vertragspartei” die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden “EU-Vertragspartei”) oder jeden unterzeichnenden Andenstaat; |
— |
“Vertragsparteien” einerseits die EU-Vertragspartei und andererseits jeden unterzeichnenden Andenstaat. |
(2) Wenn dieses Übereinkommen spezifische und individuelle Verpflichtungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen unterzeichnenden Andenstaat vorsieht, wird in diesem Übereinkommen auf das betreffende Land beziehungsweise die betreffenden Länder Bezug genommen.
(3) Im Einklang mit Artikel 7 bezeichnet “eine andere Vertragspartei” oder “die anderen Vertragsparteien” aus der Sicht der unterzeichnenden Andenstaaten die EU-Vertragspartei, wenn diese Ausdrücke in diesem Übereinkommen verwendet werden.
Artikel 7
Unter dieses Übereinkommen fallende Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen jedem einzelnen unterzeichnenden Andenstaat einerseits und der EU-Vertragspartei andererseits; es findet jedoch keine Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten (1).
(2) Die von den Vertragsparteien in diesem Übereinkommen begründeten Rechte und Pflichten lassen die Rechte und Pflichten zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsländer der Andengemeinschaft unberührt.
Artikel 8
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens verantwortlich und ergreift alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erforderlich sind; dies betrifft auch deren Einhaltung durch zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von diesen Regierungen oder Behörden übertragenen hoheitlichen Befugnisse (2).
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, so macht sie ausschließlich von dem nach Titel XII (Streitbeilegung) geschaffenen Streitbeilegungsmechanismus Gebrauch und unterwirft sich diesem.
(3) Unbeschadet der bestehenden Mechanismen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien kann jede Vertragspartei im Einklang mit internationalem Recht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, falls eine andere Vertragspartei gegen die in den Artikeln 1 und 2 dieses Übereinkommens genannten wesentlichen Bestandteile verstößt. Die letztgenannte Vertragspartei kann beantragen, dass binnen 15 Tagen eine gemeinsame Dringlichkeitssitzung der betroffenen Vertragsparteien einberufen wird, auf der die Lage eingehend geprüft und nach einer annehmbaren Lösung gesucht wird. Die Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß. Der Vorzug wird den Maßnahmen gegeben, die das Funktionieren dieses Übereinkommens am wenigsten behindern. Die Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung nicht mehr bestehen.
Artikel 9
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt einerseits in den Gebieten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und andererseits in den Hoheitsgebieten von Kolumbien beziehungsweise Peru (3).
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen, soweit das Zollgebiet der Europäischen Union (im Folgenden “EU-Zollgebiet”) auch Gebiete einschließt, die nicht unter die vorstehende Definition des räumlichen Geltungsbereichs fallen, auch im EU-Zollgebiet.
Artikel 10
Regionale Integration
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regionalen Integration für das Vorankommen der Wirtschafts- und Sozialentwicklung der unterzeichnenden Andenstaaten und der Europäischen Union an; dies ermöglicht es, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und den Zielen dieses Übereinkommens näher zu kommen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regionalen Integrationsprozesse zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zwischen den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft als einen Weg zur Erzielung größerer Handelsmöglichkeiten und zur Förderung ihrer wirksamen Einbindung in die Weltwirtschaft an und bekräftigen deren diesbezügliche Bedeutung.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fortschritte bei der regionalen Integration der Andenstaaten von den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft bestimmt werden.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unterzeichnenden Andenstaaten bei ihren gegenseitigen Beziehungen aufgrund des Beschlusses 598 der Andengemeinschaft die Rechtsordnung der Andengemeinschaft bewahren müssen.
(5) Im Hinblick auf das Anliegen der Vertragsparteien, eine Assoziation zwischen den beiden Regionen zu erreichen, wenn alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft dem Übereinkommen beigetreten sind, wird der Handelsausschuss die entsprechenden Bestimmungen überprüfen, insbesondere diesen Artikel und Artikel 105, und zwar im Hinblick auf die Anpassung dieser Artikel an die neue Lage und die Unterstützung der regionalen Integrationsprozesse.
KAPITEL 3
Allgemein geltende begriffsbestimmungen
Artikel 11
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck
— |
“Tage” Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage; |
— |
“Ware einer Vertragspartei” oder “Erzeugnis einer Vertragspartei” heimische Waren beziehungsweise Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994 oder Waren oder Erzeugnisse, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls einvernehmlich verständigen; dies schließt Erzeugnisse oder Waren ein, die ihren Ursprung im Sinne des Artikels 19 in der betreffenden Vertragspartei haben; |
— |
“juristische Person” einen nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründeten oder anderweitig errichteten Rechtsträger, und zwar unabhängig davon, ob er der Gewinnerzielung dient und ob er sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderischer Einrichtungen (“trust”), Personengesellschaften (“partnership”), Gemeinschaftsunternehmen (“joint venture”), Einzelunternehmen und Vereinigungen; |
— |
“Maßnahme” jede Handlung oder Unterlassung einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Beschlüsse, Verwaltungsakte oder -verfahren oder sonstige Handlungsformen handelt; |
— |
“Person” eine natürliche oder juristische Person. |
TITEL II
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 12
Handelsausschuss
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammen.
(2) Der Handelsausschuss tritt mindestens einmal jährlich auf der Ebene der Minister oder der gegebenenfalls von diesen bestimmten Vertreter zusammen. Darüber hinaus kann der Handelsausschuss auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei jederzeit auf der Ebene leitender Beamter zusammentreten, die ermächtigt sind, die nötigen Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Handelsausschuss trifft sich im Rotationsverfahren abwechselnd in Bogotá, Brüssel und Lima, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Den Vorsitz im Handelsausschuss führen die Vertragsparteien im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Handelsausschuss in der Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen unterzeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen anstehen,
a) |
die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat betreffen oder |
b) |
die in einer Sitzung eines “Fachgremiums” erörtert wurden, an dem nur die EU-Vertragspartei und ein unterzeichnender Andenstaat beteiligt waren, und diese Fragen dem Handelsausschuss vorgelegt wurden. |
Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zuvor ihre Zustimmung erteilt haben.
Artikel 13
Aufgaben des Handelsausschusses
(1) Der Handelsausschuss
a) |
überwacht und erleichtert die Durchführung dieses Übereinkommens und die korrekte Anwendung seiner Bestimmungen; ferner erwägt er alternative Möglichkeiten zur Erreichung seiner allgemeinen Ziele; |
b) |
bewertet die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere die Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; |
c) |
überwacht die Arbeit aller Fachgremien, die mit diesem Übereinkommen eingesetzt werden, und empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen; |
d) |
bewertet alle Angelegenheiten, die ihm von den mit diesem Übereinkommen eingesetzten Fachgremien vorgelegt werden und fasst diesbezüglich Beschlüsse nach Maßgabe dieses Übereinkommens; |
e) |
überwacht die Anwendung des Artikels 105; |
f) |
überwacht die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens; |
g) |
sucht unbeschadet der mit Titel XII (Streitbeilegung) und anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens verliehenen Rechte nach dem bestgeeigneten Weg zur Vermeidung oder zur Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit Fragen auftreten können, die unter dieses Übereinkommen fallen; |
h) |
beschließt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedspersonen, auf die sich Artikel 315 bezieht; |
i) |
setzt die Vergütung und die Kostenerstattung für Schiedspersonen fest; |
j) |
gibt sich seine eigene Geschäftsordnung und legt seinen Sitzungsplan sowie die Tagesordnung für die jeweiligen Sitzungen fest; |
k) |
prüft alle weiteren Angelegenheiten, die für einen unter dieses Übereinkommen fallenden Bereich von Interesse sind. |
(2) Der Handelsausschuss kann
a) |
Fachgremien einsetzen und ihnen Zuständigkeiten übertragen; |
b) |
Informationen von interessierten Personen entgegennehmen oder Informationen bei ihnen einholen; |
c) |
der Aufnahme von Verhandlungen zustimmen, mit denen die Liberalisierung vertieft werden soll, die in den unter dieses Übereinkommen fallenden Sektoren bereits erreicht wurde; |
d) |
etwaige Ergänzungen oder Änderungen dieses Übereinkommens erwägen, wobei diese dem Abschluss der internen rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterliegen; |
e) |
Auslegungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens beschließen (4). Derartige Auslegungen sind von Schiedspanels zu berücksichtigen, die nach Titel XII (Streitbeilegung) eingerichtet wurden; |
f) |
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sonstige Arbeiten erledigen, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls einigen; |
g) |
das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens voranbringen, indem er Änderungen, die im Übereinkommen vorgesehen sind, an folgenden Bestandteilen des Übereinkommens vornimmt:
|
Jede Vertragspartei setzt etwaige Änderungen nach diesem Buchstaben im Einklang mit ihren geltenden rechtlichen Verfahren um.
(3) Der Handelsausschuss kann die Auswirkungen dieses Übereinkommens auf Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (im Folgenden “KKMU”) der Vertragsparteien untersuchen, einschließlich etwaiger Vorteile aus diesem Übereinkommen.
(4) Im Rahmen des Möglichen tauschen die Vertragsparteien im Handelsausschuss Informationen über Übereinkünfte zur Errichtung oder Änderung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen auch über andere wichtige Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern aus.
(5) Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben kann der Handelsausschuss jeden nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Beschluss fassen.
Artikel 14
Beschlussfassung
(1) Der Handelsausschuss beschließt einvernehmlich.
(2) Die Beschlüsse des Handelsausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle Maßnahmen, die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlich sind.
(3) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 werden etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich beteiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausgesetzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats.
Artikel 15
Fachgremien
(1) Mit diesem Übereinkommen werden folgende Unterausschüsse eingerichtet:
a) |
Unterausschuss “Marktzugang”, |
b) |
Unterausschuss “Landwirtschaft”, |
c) |
Unterausschuss “Technische Handelshemmnisse”, |
d) |
Unterausschuss “Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln”, |
e) |
Unterausschuss “Öffentliches Beschaffungswesen”, |
f) |
Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung”, |
g) |
Unterausschuss “Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen” und |
h) |
Unterausschuss “Geistiges Eigentum”. |
(2) Jedes nach diesem Übereinkommen eingerichtete Fachgremium setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammen.
(3) Die jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der aufgrund dieses Übereinkommens geschaffenen Fachgremien werden unter den entsprechenden Titeln festgelegt.
(4) Der Handelsausschuss kann andere Unterausschüsse, Arbeitsgruppen sowie sonstige Fachgremien einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Handelsausschuss bestimmt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsordnung dieser Fachgremien.
(5) Die Fachgremien geben dem Handelsausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die jeweilige Tagesordnung bekannt. Außerdem berichten sie auf jeder Sitzung dieses Ausschusses über ihre Tätigkeit.
(6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Fachgremium in der Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen unterzeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen anstehen, die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat betreffen.
(7) Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zuvor ihre Zustimmung erteilt haben.
Artikel 16
Koordinatoren des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei ernennt einen Koordinator für das Übereinkommen und notifiziert dies allen anderen Vertragsparteien spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens (5).
(2) Die Koordinatoren des Übereinkommens haben folgende Aufgaben:
a) |
Erstellung der Tagesordnung und Koordinierung der Vorarbeiten für die Sitzungen des Handelsausschusses, |
b) |
gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Beschlüssen des Handelsausschusses, |
c) |
Funktion als Anlaufstelle zur einfacheren Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die diesem Übereinkommen unterfallen, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, |
d) |
Entgegennahme aller Notifikationen und Informationen, die nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, einschließlich der an den Handelsausschuss gerichteten Notifikationen und Informationen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und |
e) |
auf Ersuchen des Handelsausschusses Prüfung aller sonstigen Fragen, die möglicherweise die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen. |
(3) Die Koordinatoren des Übereinkommens treten nach Bedarf zusammen.
TITEL III
WARENHANDEL
KAPITEL 1
Marktzugang für waren
Artikel 17
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994.
Artikel 18
Geltungsbereich
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 19
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels
— |
umfasst der Ausdruck “Zoll” eine Abgabe oder Belastung jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben wird, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr erhoben werden. Dementgegen beinhaltet “Zoll”
|
— |
bezeichnet der Ausdruck “Ursprungserzeugnis oder -ware” oder “Erzeugnis oder Ware mit Ursprung in” ein Erzeugnis beziehungsweise eine Ware, welche die Ursprungsregeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt. |
Artikel 20
Einreihung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2007 (im Folgenden “HS”) und seinen späteren Änderungen festgelegte Zolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 21
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Vertragsparteien Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen.
(2) Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass Inländerbehandlung in Bezug auf alle staatlichen oder behördlichen Ebenen als eine Behandlung zu verstehen ist, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, welche die betreffende staatliche oder behördliche Ebene gleichartigen, unmittelbar konkurrierenden oder ersetzbaren heimischen Waren gewährt, einschließlich der Waren, die ihren Ursprung in dem Gebiet haben, das der Zuständigkeit dieser staatlichen oder behördlichen Ebene untersteht (6).
Artikel 22
Zollabbau
(1) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren einer anderen Vertragspartei nach Maßgabe von Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ab.
(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der jeweils in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Satz.
(3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihren angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz nur dann, wenn er niedriger ist als der sich aus Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ergebende Zollsatz.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander, um eine Beschleunigung und Ausweitung des Umfangs des in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) festgelegten Zollabbaus zu prüfen.
(5) Ein Beschluss des Handelsausschusses, den Zollabbau im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g zu beschleunigen oder auszuweiten, geht den in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) festgelegten Zollsätzen oder Abbaustufen vor.
(6) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, darf keine Vertragspartei einen in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegten Zollsatz erhöhen oder einen neuen Zollsatz für eine Ware mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei einführen.
(7) Absatz 6 hindert eine Vertragspartei nicht daran,
a) |
einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) für das betreffende Jahr festgelegte Höhe anzuheben oder |
b) |
einen Zollsatz im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden “Streitbeilegungsvereinbarung”) oder mit Titel XII (Streitbeilegung) beizubehalten oder zu erhöhen. |
Artikel 23
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware einer anderen Vertragspartei oder der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Übereinkommen oder Artikel XI GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen.
Artikel 24
Gebühren und Belastungen
(1) Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (ausgenommen Zölle, inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen oder sonstige inländische Belastungen, die im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden, sowie Antidumping- oder Ausgleichszölle) dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
(2) Eine Vertragspartei schreibt keine konsularischen Amtshandlungen (7), einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Belastungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei vor.
(3) Jede Vertragspartei stellt aktuelle Informationen über alle Gebühren und Belastungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr bereit – vorzugsweise im Internet – und pflegt diese Informationen.
Artikel 25
Ausfuhrzölle und Ausfuhrabgaben
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, führt eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet einer anderen Vertragspartei keine Zölle oder Abgaben, ausgenommen inländische Belastungen, ein oder behält solche bei, die im Einklang mit Artikel 21 erhoben werden.
Artikel 26
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren
(1) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme erlassen oder beibehalten, die unvereinbar mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden “Einfuhrlizenz-Übereinkommen”) ist, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen wird.
(2) Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen des Einfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß auf alle Lizenzverfahren an, die Ausfuhren in eine andere Vertragspartei betreffen. Die Notifikation nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens erfolgt zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Lizenzverfahren für Ausfuhren.
(3) Der Ausdruck “Einfuhrlizenzverfahren” bezeichnet Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in die einführende Vertragspartei vorgeschrieben ist.
Artikel 27
Staatliche Handelsunternehmen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “staatliche Handelsunternehmen” staatliche und nichtstaatliche Unternehmen an jeglichem Ort auf zentraler oder nachgeordneter Ebene, einschließlich Vertriebsorganisationen, denen ausschließliche oder besondere Rechte oder Vorrechte auch aufgrund gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, mittels deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen (8).
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Handelsunternehmen nicht in handelsbehindernder Weise betrieben werden sollten und dass sie sich zu diesem Zweck den Verpflichtungen dieses Artikels unterwerfen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und aus den Anmerkungen zu seiner Auslegung und den ergänzenden Bestimmungen sowie aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass staatliche Handelsunternehmen bei ihren Käufen oder Verkäufen oder bei der Ausübung einer Befugnis, einschließlich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse, die eine Vertragspartei ihnen auf zentraler oder nachgeordneter Ebene übertragen hat, den von der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen nachkommen.
(5) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel VI (Öffentliches Beschaffungswesen) unberührt.
(6) Geht im Zusammenhang mit der Notifikation der Vertragsparteien nach Artikel XVII GATT 1994 bei einer Vertragspartei ein Ersuchen um Zusatzauskünfte über die Auswirkungen staatlicher Handelsunternehmen auf den bilateralen Handel ein, so bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften und im Einklang mit Artikel XVII Absatz 4 Buchstabe d GATT 1994 über vertrauliche Informationen um größtmögliche Transparenz bei der Beantwortung dieser Ersuchen, die sich auf Auskünfte beziehen, welche für die Feststellung relevant sind, ob die staatlichen Handelsunternehmen den einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen.
Artikel 28
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden “landwirtschaftliche Erzeugnisse”) eingeführt oder beibehalten werden, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden “Landwirtschaftsübereinkommen”) fallen (9).
Artikel 29
Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen
(1) Ungeachtet des Artikels 22 kann eine Vertragspartei eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme in Form zusätzlicher Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse anwenden, die in der für sie maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) enthalten sind, sofern die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind. Ein zusätzlicher Einfuhrzoll oder ein sonstiger Zoll auf derartige Erzeugnisse darf nicht höher sein als der niedrigere der beiden folgenden Sätze:
a) |
der angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder |
b) |
der Basiszollsatz nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau). |
(2) Eine Vertragspartei kann in einem Kalenderjahr eine mengenbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn beim Eintritt eines Ursprungserzeugnisses in ihr Zollgebiet dessen Einfuhrmenge in diesem Jahr die Auslöseschwelle überschreitet, die für das betreffende Erzeugnis in der für die Vertragspartei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) festgelegt ist.
(3) Ein von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 eingeführter Zusatzzoll hat im Einklang mit der für die Vertragspartei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) zu stehen.
(4) Eine Vertragspartei darf keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Artikel anwenden und gleichzeitig für dasselbe Erzeugnis eine der folgenden Maßnahmen ergreifen oder beibehalten:
a) |
eine Schutzmaßnahme nach Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) oder |
b) |
eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
(5) Eine Vertragspartei darf eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nicht ergreifen oder beibehalten:
a) |
ab dem Tag, an dem ein Erzeugnis nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) zollbefreit ist, es sei denn, unter Buchstabe b ist etwas anderes bestimmt, oder |
b) |
nach Ablauf der Übergangsfrist, die in der für die Vertragspartei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) festgesetzt ist, oder |
c) |
wenn damit ein Zoll im Rahmen eines Zollkontingents erhöht wird. |
(6) Binnen 10 Tagen nach Beginn der Anwendung einer landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt die Vertragspartei, welche diese Maßnahme anwendet, der betroffenen ausführenden Vertragspartei eine schriftliche Notifikation mit den relevanten Angaben und der Begründung für die Maßnahme. Die Vertragspartei, welche die Maßnahme anwendet, gibt der betroffenen ausführenden Vertragspartei Gelegenheit zur Konsultation über die Bedingungen für ihre Anwendung nach diesen Absätzen.
(7) Jede Vertragspartei wahrt ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens unter Ausschluss des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen, der einer Präferenzbehandlung unterliegt.
Artikel 30
Preisspannensystem
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt Folgendes:
a) |
Kolumbien kann das durch den Beschluss 371 der Andengemeinschaft und dessen Änderungen geschaffene andische Preisspannensystem oder Folgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden, die unter diesen Beschluss fallen; |
b) |
Peru kann das durch das Präsidialdekret 115-2001-EF und dessen Änderungen geschaffene Preisspannensystem oder Folgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden, die unter dieses Dekret fallen. |
Artikel 31
Einfuhrpreisregelung
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, kann die EU-Vertragspartei die durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse und deren Änderungen geschaffene Einfuhrpreisregelung oder diesbezügliche Folgesysteme anwenden.
Artikel 32
Ausfuhrsubventionen und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung
(1) Für die Zwecke dieses Artikels folgt die Begriffsbestimmung des Ausdrucks “Ausfuhrsubventionen” der entsprechenden Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des Landwirtschaftsübereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen an diesem Artikel.
(2) Die Vertragsparteien halten es gemeinsam für angebracht, sich in der WTO gemeinsam für eine Einigung über die Abschaffung von Ausfuhrsubventionen und anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzusetzen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens verzichtet jede Vertragspartei auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vollständig und sofort liberalisiert werden oder die zwar vollständig aber nicht sofort liberalisiert werden und für die nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) bei Inkrafttreten des Übereinkommens ein zollfreies Kontingent gilt, und die für das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(4) Eine Vertragspartei verzichtet auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zwar vollständig aber nicht sofort liberalisiert werden und für die bei Inkrafttreten des Übereinkommens kein zollfreies Kontingent gilt, und zwar ab dem Tag, an dem diese Erzeugnisse vollständig liberalisiert werden.
(5) Behält eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung für teilweise oder vollständig liberalisierte und für eine andere Vertragspartei bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse bei oder führt derartige Subventionen oder andere Maßnahmen ein oder wieder ein, so kann die Einfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 3 und 4 einen Zusatzzoll einführen, mit dem die Zölle für die Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses entweder auf das Niveau des angewandten Meistbegünstigungszolls oder des Basiszollsatzes nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) angehoben werden, je nachdem, welcher niedriger ist, und zwar solange die Ausfuhrsubvention beibehalten wird.
(6) Die Einfuhrvertragspartei hebt den nach Absatz 5 eingeführten Zusatzzoll auf, wenn die Ausfuhrvertragspartei in allen Einzelheiten belegt, dass sie diesem Artikel nachkommt.
Artikel 33
Verwaltung und Anwendung von Zollkontingenten
(1) Jede Vertragspartei stützt sich bei der Anwendung und Verwaltung der in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Artikel XIII GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung sowie auf das Einfuhrlizenz-Übereinkommen.
(2) Die Vertragsparteien verwalten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem sogenannten Windhund-Verfahren (“first-come first-served”).
(3) Auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei führt die Einfuhrvertragspartei Konsultationen mit der ausführenden Vertragspartei über die Verwaltung der Zollkontingente der Einfuhrvertragspartei. Diese Konsultationen treten an die Stelle der Konsultationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 301 Absatz 9 erfüllen.
Artikel 34
Umgang mit Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann eine von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei, nachdem die Angelegenheit zwischen den jeweiligen Vertragsparteien in dem mit Artikel 68 eingesetzten Unterausschuss “Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln” fachlich erörtert wurde, den Handelsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Der Beschluss des Handelsausschusses über die geeigneten Abhilfemaßnahmen wird von den jeweiligen Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.
Artikel 35
Unterausschuss “Marktzugang”
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Marktzugang” ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.
(2) Der Unterausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses zusammen, um Fragen zu erörtern, die sich aus diesem Kapitel ergeben und für die kein anderer Unterausschuss zuständig ist.
(3) Der Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) |
den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, unter anderem durch Konsultationen über die Beschleunigung und Ausweitung des Zollabbaus im Rahmen dieses Übereinkommens und über andere Fragen, soweit es zweckdienlich erscheint; |
b) |
sich mit nichttarifären Maßnahmen zu befassen, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien einschränken können, und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls dem Handelsausschuss zur Würdigung zu unterbreiten; |
c) |
den Handelsauschuss über den Bedarf an Zusammenarbeit in Marktzugangsfragen zu beraten und ihm diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten; |
d) |
bei etwaigen Differenzen zwischen den Vertragsparteien über Fragen, welche die Änderung des Harmonisierten Systems einschließlich der Einreihung der Waren betreffen, Konsultationen zu führen und sich nach besten Kräften um eine Beilegung der Differenzen zu bemühen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen nicht abgeändert werden. |
Artikel 36
Unterausschuss “Landwirtschaft”
(1) Die Vertragsparteien richten einen Unterausschuss “Landwirtschaft” ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammensetzt.
(2) Der Unterausschuss “Landwirtschaft” hat die Aufgabe,
a) |
die Zusammenarbeit bei der Anwendung und Verwaltung von Abschnitt 4 zu überwachen und zu fördern, um den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, |
b) |
Lösungen für ungerechtfertigte Hindernisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu finden, |
c) |
Konsultationen über Fragen zu Abschnitt 4 in Abstimmung mit anderen zuständigen Unterausschüssen, Arbeitsgruppen oder sonstigen Fachgremien im Rahmen dieses Übereinkommens zu führen, |
d) |
die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die Auswirkungen dieses Übereinkommens auf die Landwirtschaft der einzelnen Vertragsparteien und das Funktionieren der Instrumente dieses Übereinkommens zu bewerten und dem Handelsausschuss geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, |
e) |
Zusatzaufgaben zu erfüllen, die ihm der Handelsausschuss gegebenenfalls zuweist, und |
f) |
dem Handelsausschuss die Ergebnisse seiner Arbeiten im Rahmen dieses Absatzes zur Würdigung zu unterbreiten. |
(3) Der Unterausschuss “Landwirtschaft” tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter besonderen Umständen tritt der Unterausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei im Einvernehmen der Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach dem Tag der Stellung des Ersuchens zusammen. Sitzungen des Unterausschusses “Landwirtschaft” können auch auf bilateraler Ebene stattfinden, wobei der Vorsitz von den Vertretern der Vertragspartei geführt wird, welche die Sitzung ausrichtet.
(4) Der Unterausschuss “Landwirtschaft” trifft alle Beschlüsse einvernehmlich.
KAPITEL 2
Handelspolitische schutzmassnahmen
Artikel 37
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen und dem WTO-Übereinkommen über Ursprungsregeln (im Folgenden “Ursprungsregel-Übereinkommen”).
(2) Im Falle der Anwendung einer Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme oder der Annahme einer Preisverpflichtung durch die Behörde der Andengemeinschaft im Namen von zwei oder mehr Mitgliedsländern der Andengemeinschaft ist ausschließlich das zuständige Gericht der Andengemeinschaft für die gerichtliche Nachprüfung zuständig.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass regionale und nationale Behörden nicht gleichzeitig Antidumpingmaßnahmen gegen dieselbe Ware anwenden. Das Gleiche gilt für Ausgleichsmaßnahmen.
Artikel 38
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen so eingesetzt werden sollten, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Anforderungen vereinbar sind und dass sie sich auf ein transparentes System stützen sollten.
(2) In Würdigung der Vorteile von Rechtsicherheit und Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre internen Rechtsvorschriften zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen mit den einschlägigen WTO-Regeln vollumfänglich vereinbar sind.
(3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen alle wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung oder Nichtanwendung von Maßnahmen gefasst wurde, im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber vor der endgültigen Feststellung, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen und muss interessierten Parteien genügend Zeit zur Stellungnahme lassen.
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, räumt die jeweilige untersuchende Behörde einer interessierten Partei auf deren Ersuchen Gelegenheit zur Anhörung ein, damit diese ihre Position in der Untersuchung handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen kann.
Artikel 39
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
Im Einklang mit ihrem jeweiligen internen Recht räumen die EU-Vertragspartei und Kolumbien gewerblichen Abnehmern und Einführern des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Untersuchung ist, und, soweit dies zweckdienlich erscheint, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die untersuchende Behörde trägt derartigen Informationen Rechnung, wenn sie relevant und ordnungsgemäß mit Beweisen versehen sind und innerhalb der nach den internen Rechtsvorschriften geltenden Fristen eingereicht wurden.
Artikel 40
Regel des niedrigeren Zollsatzes
Ungeachtet der Rechte aus dem Antidumping- und dem Subventionsübereinkommen erscheint es der EU-Vertragspartei und Kolumbien hinsichtlich der Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen wünschenswert, dass der angewandte Zoll, soweit dies zweckdienlich erscheint, niedriger ist als die entsprechende Dumping- beziehungsweise Subventionsspanne, wenn der niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Artikel 41
Untersuchende Behörden
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
— |
“untersuchende Behörde”
|
Artikel 42
Ausschluss vom Streitbeilegungsmechanismus
Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
Artikel 43
Allgemeine Bestimmungen
Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und dem Ursprungsregel-Übereinkommen.
Artikel 44
Transparenz
Ungeachtet des Artikels 43 erteilt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich, ad hoc und schriftlich Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben; dazu zählen gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer auf Schutzmaßnahmen gerichteten Untersuchung sowie über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse.
Artikel 45
Keine parallele Anwendung von Schutzmaßnahmen
Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei demselben Erzeugnis nicht parallel anwenden:
a) |
eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt 3 (Bilaterale Schutzklausel) dieses Kapitels und |
b) |
eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
Artikel 46
Untersuchende Behörde
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck “untersuchende Behörde”
a) |
im Falle Kolumbiens das “Ministerio de Comercio, Industria y Turismo” (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus) oder dessen Rechtsnachfolger, |
b) |
im Falle Perus das “Instituto Nacional de Defensa de la Competencia y de la Protección de la Propiedad Intelectual” (Staatliches Institut zum Schutz des Wettbewerbs und des Geistigen Eigentums) und |
c) |
im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission. |
Artikel 47
Ausschluss vom Streitbeilegungsmechanismus
Mit Ausnahme des Artikels 45 findet Titel XII (Streitbeilegung) auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
Artikel 48
Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
(1) Ungeachtet des Abschnitts 2 (Multilaterale Schutzmaßnahmen) kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei infolge von Zugeständnissen nach diesem Übereinkommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt wird, dass heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(2) Eine Vertragspartei darf bilaterale Schutzmaßnahmen nur während der Übergangszeit (10) anwenden.
Artikel 49
Notifikation und Konsultation
(1) Eine Vertragspartei notifiziert der betroffenen Ausfuhrvertragspartei unverzüglich die Einleitung einer Untersuchung und die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen.
(2) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 für die Anwendung oder die Ausweitung einer endgültigen Maßnahme erfüllt sind, so räumt sie der betroffenen Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien angemessene Konsultationsmöglichkeiten ein, damit die verfügbaren Informationen geprüft, die Meinungen über die Anwendung oder Ausweitung einer Maßnahme ausgetauscht und eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden werden können.
(3) Die Konsultationen nach Absatz 2 beginnen binnen 15 Tagen nach Eingang der Einladung der untersuchenden Behörde zu Konsultationen bei der betroffenen Vertragspartei.
(4) Wird binnen 45 Tagen nach Eingang der Einladung bei der betroffenen Vertragspartei keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Einfuhrvertragspartei Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Abschnitt ergreifen.
(5) Eine Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme auf vorläufiger Basis ohne vorherige Konsultationen anwenden.
Artikel 50
Art der Maßnahmen
Eine bilaterale Schutzmaßnahme, die von einer Einfuhrvertragspartei nach Artikel 48 angewandt wird, kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
a) |
die Aussetzung der im Stufenplan dieser Vertragspartei in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) vorgesehen weiteren Verringerung des Zolls für das betreffende Erzeugnis oder |
b) |
die Anhebung des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls auf ein Niveau, das nicht höher ist als der auf das betreffende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder der im Stufenplan dieser Vertragspartei in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ausgewiesene Basiszollsatz, je nachdem, welcher dieser beiden Zollsätze niedriger ist. |
Artikel 51
Untersuchungsverfahren
(1) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme erst an, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Untersuchung nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens durchgeführt haben; zu diesem Zweck wird der besagte Artikel sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen.
(2) Bei der Untersuchung nach Absatz 1 erfüllt die Vertragspartei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens; zu diesem Zweck werden Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 weist die untersuchende Vertragspartei anhand objektiver Belege nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zunahme der Einfuhren des Erzeugnisses der ausführenden Vertragspartei und einer bedeutenden oder drohenden bedeutenden Schädigung besteht.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine derartige Untersuchung innerhalb der nach ihren internen Rechtsvorschriften geltenden Frist abschließen; diese Frist darf nicht länger als 12 Monate ab Einleitung der Untersuchung sein.
Artikel 52
Voraussetzungen für eine Maßnahme und Dauer
(1) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:
a) |
Die Maßnahme darf nur insoweit und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung nach Artikel 48 erforderlich ist; |
b) |
die Maßnahme darf höchstens zwei Jahre lang angewendet werden; in Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden,
Die Gesamtanwendungsdauer einer Schutzmaßnahme, einschließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und einer etwaigen Verlängerung, darf vier Jahre nicht überschreiten. |
(2) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ohne die Maßnahme gegolten hätte.
Artikel 53
Vorläufige Maßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei infolge der Senkung oder Abschaffung von Zöllen nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) zugenommen haben und dass durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung nach Artikel 48 entsteht oder zu entstehen droht.
(2) Eine vorläufige Maßnahme darf höchstens 200 Tage lang gelten; in dieser Zeit hat die Vertragspartei die Anforderungen des Artikels 49 sowie des Artikels 51 Absätze 1, 2 und 3 zu erfüllen.
(3) Die Vertragspartei hat die nach Absatz 1 vorgenommenen Zollzuschläge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht bestätigt, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Dauer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.
Artikel 54
Ausgleich
(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme zu verlängern gedenkt, konsultiert die Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme unterliegen, um sich mit ihr auf einen angemessenen Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben. Die Einfuhrvertragspartei sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage vor der Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen 30 Tagen nach Unterbreitung des Angebots von Konsultationen zu einer Einigung über einen Ausgleich und beschließt die Einfuhrvertragspartei die Verlängerung der Schutzmaßnahme, so kann die Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme unterliegen, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutzmaßnahme verlängert.
Artikel 55
Wiederanwendung einer Maßnahme
Gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das früher bereits eine Schutzmaßnahme angewandt wurde, darf eine Schutzmaßnahme nach diesem Abschnitt nur ein einziges Mal wiedereingeführt werden, sofern die frühere Maßnahme mindestens ein Jahr lang außer Kraft war; die Wiedereinführung ist auf die Hälfte des Zeitraums begrenzt, während dessen die frühere Maßnahme angewandt wurde.
Artikel 56
Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union (11)
(1) Gelangt ein Erzeugnis mit Ursprung in den unterzeichnenden Andenstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union (im Folgenden “Gebiete in äußerster Randlage der EU”), dass sich die Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der EU dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht, so kann die EU-Vertragspartei nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet (die betreffenden Gebiete) beschränken.
(2) Die Schutzmaßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage der EU sind im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.
Artikel 57
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck “zuständige Behörde”
a) |
im Falle Kolumbiens das “Ministerio de Comercio, Industria y Turismo” (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus) oder dessen Rechtsnachfolger, |
b) |
im Falle Perus das “Ministerio de Comercio Exterior y Turismo” (Ministerium für Außenhandel und Tourismus) oder dessen Rechtsnachfolger und |
c) |
im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission. |
KAPITEL 3
Zoll und handelserleichterungen
Artikel 58
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen im Umfeld des sich weiterentwickelnden Welthandels von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer jeweiligen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung und -bekämpfung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen.
Artikel 59
Zollwesen und handelsbezogene Verfahren
(1) Jede Vertragspartei führt effiziente, transparente und vereinfachte Verfahren ein, um die Kosten zu senken und für Einführer und Ausführer Berechenbarkeit zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften, -bestimmungen und -verfahren auf folgende Grundlagen stützen:
a) |
internationale Instrumente und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung (im Folgenden “geändertes Kyoto-Übereinkommen”), des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden “HS-Übereinkommen”), des Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (SAFE Framework of Standards) (im Folgenden “WZO-SAFE”) und des Zolldatenmodells der Weltzollorganisation (im Folgenden “WZO-Datenmodell”), |
b) |
den Schutz und die Erleichterung des Handels durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften, |
c) |
angemessene, diskriminierungsfreie und betrugsverhindernde Anforderungen für die Wirtschaftsbeteiligten, |
d) |
die Verwendung eines Einheitspapiers oder eines entsprechenden elektronischen Dokuments für die Zollanmeldung bei der Ein- und Ausfuhr, |
e) |
die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für den Eingang und die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden, |
f) |
die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme, einschließlich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern. Dazu arbeitet jede Vertragspartei im Rahmen des Möglichen schrittweise auf die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle hin zwecks Erleichterung der Außenhandelsvorgänge, |
g) |
Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoß gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und deren Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Überlassung von Waren führt, |
h) |
Gebühren und Belastungen, die angemessen sind, die Kosten der im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorgang erbrachten Leistung nicht übersteigen und nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden. Für konsularische Dienste werden keine Gebühren oder Belastungen erhoben, |
i) |
die Abschaffung aller Anforderungen, die eine obligatorische Vorversandkontrolle oder vergleichbare Vorgänge verlangen, und |
j) |
die notwendige Gewährleistung, dass alle zuständigen Verwaltungsstellen, die mit der Kontrolle, einschließlich der materiellen Kontrolle, von Aus- oder Einfuhrwaren befasst sind, ihren Aufgaben möglichst parallel und an einem einzigen Ort nachkommen. |
(3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:
a) |
Einleitung weiterer Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen, |
b) |
wo immer möglich Vereinfachung der Anforderungen und Förmlichkeiten zwecks unverzüglicher Abfertigung und Überlassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen durch die Einführer, vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie nach den internen Rechtsvorschriften, um die abschließende Zahlung von Zöllen, Gebühren und Belastungen sicherzustellen, |
c) |
Bereitstellung effizienter, zügiger, diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen und Beschlüssen der Zollverwaltung, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sein, auch für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, und |
d) |
Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich gerecht werden. |
Artikel 60
Verbindliche Vorabauskünfte
(1) Auf schriftliches Ersuchen erteilt jede Vertragspartei vor der Einfuhr von Waren in ihr Gebiet nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften verbindliche schriftliche Vorabauskünfte durch ihre zuständigen Behörden über die zolltarifliche Einreihung, über Ursprungsfragen oder sonstige diesbezügliche Angelegenheiten, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls verständigen.
(2) Vorbehaltlich ihrer etwaigen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften veröffentlicht jede Vertragspartei ihre verbindlichen Vorabauskünfte über die zolltarifliche Einreihung und über sonstige diesbezügliche Angelegenheiten, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls verständigen, und zwar möglichst in elektronischer Form.
(3) Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertragsparteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten.
(4) Alle Verfahrensfragen zur Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte werden nach den internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei im Einklang mit den internationalen Normen der WZO geregelt. Diese Verfahren sind zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen.
Artikel 61
Risikomanagement
(1) Jede Vertragspartei setzt Risikomanagementverfahren ein, die es ihren Zollbehörden ermöglichen, ihre Kontrolltätigkeit auf Vorgänge mit hohem Risiko zu konzentrieren und die Überlassung von Waren mit geringem Risiko zu beschleunigen.
(2) Die einführende Vertragspartei nimmt die Bemühungen der ausführenden Vertragspartei um die Sicherheit der Lieferkette zur Kenntnis.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch von Informationen über die von ihren jeweiligen Zollbehörden eingesetzten Risikomanagementtechniken, wobei sie die Vertraulichkeit der Informationen wahren und gegebenenfalls das nötige Wissen weitergeben.
Artikel 62
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung des Konzepts des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden “ZWB”) nach WZO-SAFE. Eine Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten, die die Zollsicherheitsnormen dieser Vertragspartei erfüllen, nach ihren internen Rechtsvorschriften den ZWB-Sicherheitsstatus und Handelserleichterungen.
Artikel 63
Durchfuhr
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route.
(2) Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen ein berechtigtes Gemeinwohlziel verfolgen, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden.
(3) Unbeschadet der gerechtfertigten zollamtlichen Kontrolle und Überwachung von Durchfuhrwaren gewähren die Vertragsparteien Waren im Durchfuhrverkehr aus dem Gebiet oder in das Gebiet einer Vertragspartei eine Behandlung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung sonstiger Waren im Durchfuhrverkehr durch ihr Gebiet.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten nach Systemen der Beförderung unter Zollverschluss, welche die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Belastungen ermöglichen, vorbehaltlich der Stellung einer ausreichenden Garantie.
(5) Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrvereinbarungen.
(6) Die Vertragsparteien orientieren sich an den für die Durchfuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünften und wenden diese an.
(7) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 64
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) |
dass sie sicherstellen, dass alle zollbezogenen Vorschriften und Verfahren sowie alle Zölle, Gebühren und Belastungen veröffentlicht werden, gegebenenfalls mit den nötigen Erläuterungen und nach Möglichkeit in elektronischer Form, |
b) |
dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter zollbezogener Vorschriften und Verfahren sowie neuer oder geänderter Zölle, Gebühren oder Belastungen nach Möglichkeit eine angemessene Zeitspanne liegt, |
c) |
der Wirtschaft Möglichkeiten einzuräumen, sich zu geplanten zollbezogenen Vorschriften und Verfahren zu äußern. Zu diesem Zweck schafft jede Vertragspartei geeignete Strukturen für Konsultationen zwischen ihrer Verwaltung und der Wirtschaft, |
d) |
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über Anforderungen bezüglich Zollagenten und über Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können, |
e) |
die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den für Handelsfragen zuständigen Behörden mittels Einsatz nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, um Betrug und illegale Tätigkeiten zu bekämpfen, die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verbessern und den Handel zu erleichtern, und |
f) |
sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken. |
Artikel 65
Zollwertermittlung
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (im Folgenden “Zollwertübereinkommen”).
Artikel 66
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Zollverwaltungen, um die Erreichung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und insbesondere, um unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Kontrollmöglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu sorgen.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 umfasst unter anderem
a) |
den Austausch von Informationen über Zollvorschriften, -verfahren und -techniken in den folgenden Bereichen:
|
b) |
die Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf vereinbarten Feldern und |
c) |
die Förderung der Koordinierung zwischen Stellen mit vergleichbaren Aufgaben. |
(3) Für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gilt Titel VII (Geistiges Eigentum).
Artikel 67
Gegenseitige Amtshilfe
Die Verwaltungen der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Anhangs V (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich).
Artikel 68
Unterausschuss “Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln”
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln” ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Unterausschuss tritt zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung zusammen, worauf sich die Vertragsparteien zuvor verständigt haben; den Vorsitz führen die Vertragsparteien im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr. Der Unterausschuss untersteht dem Handelsausschuss.
(2) Der Unterausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), |
b) |
Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums für alle zollbezogenen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren, Zollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zusammenarbeit im Zollwesen und gegenseitiger Amtshilfe im Zollbereich, |
c) |
Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums für Fragen, welche die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit betreffen, |
d) |
Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich, den Ursprungsregeln und der Verwaltungszusammenarbeit, |
e) |
Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) an den Handelsausschuss zu deren Annahme, |
f) |
Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums für Ersuchen um Ursprungskumulierung nach den Artikeln 3 und 4 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), |
g) |
Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach Durchführung eines Prüfverfahrens nach Artikel 31 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), und |
h) |
Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die zolltarifliche Einreihung von Waren. Lässt sich die Angelegenheit nicht im Rahmen dieser Konsultationen beilegen, so wird der WZO-Ausschuss für das Harmonisierte System damit befasst. Entsprechende Entscheidungen sind für die betroffenen Vertragsparteien verbindlich. |
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen zum Thema Zusammenarbeit im Zollwesen, Ursprungsregeln oder gegenseitige Amtshilfe abzuhalten.
Artikel 69
Technische Hilfe im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der technischen Hilfe im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung für die Erfüllung der in diesem Kapitel begründeten Verpflichtungen an.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, auf folgenden Gebieten zusammenzuarbeiten:
a) |
bei der Verbesserung der institutionellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien, |
b) |
bei der Bereitstellung von Fachwissen und beim Kapazitätsaufbau auf rechtlichen und technischen Gebieten zur Ausgestaltung und Durchsetzung der Zollvorschriften, |
c) |
bei der Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikomanagement, Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte, Zollwertermittlung, vereinfachter Verfahren für den Eingang und die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen, Betriebsprüfungsmethoden und ZWB, |
d) |
bei der Einführung von Verfahren und Praktiken, die sich – soweit praktisch möglich – auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf WTO-Vorschriften und WZO-Übereinkünfte und -Normen wie das geänderte Kyoto-Übereinkommen und WZO-SAFE, und |
e) |
bei der Vereinfachung, Harmonisierung und Automatisierung von Zollverfahren. |
Artikel 70
Durchführung
Die Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe f und des Artikels 60 werden für Peru zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anwendbar.
KAPITEL 4
Technische handelshemmnisse
Artikel 71
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
a) |
Erleichterung und Ausbau des Warenhandels und wirksame Öffnung der Märkte der Vertragsparteien durch bessere Anwendung des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade – TBT) (im Folgenden “TBT-Übereinkommen”), |
b) |
Vermeidung der Schaffung unnötiger technischer Handelshemmnisse und Setzung von Impulsen zu deren Beseitigung und |
c) |
Verstärkung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Fragen, die unter dieses Kapitel fallen. |
Artikel 72
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
(2) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
— |
Der Ausdruck “nicht dauerhafte Etikettierung” bezeichnet das Anbringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels Haftetiketten, Hangtags oder Etiketten sonstiger Art, die sich entfernen lassen, oder das Einlegen von Informationen in die Verpackung; |
— |
der Ausdruck “dauerhafte Etikettierung” bezeichnet das Anbringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels fester Verbindung durch Aufdrucken, Nähen, Gravieren oder ein vergleichbares Vorgehen. |
Artikel 73
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen wird.
Artikel 74
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich diesbezüglicher Änderungen oder Zusätze, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht
a) |
für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch diese Stellen erstellt werden, und |
b) |
für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen. |
Artikel 75
Zusammenarbeit und Handelserleichterungen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Stellen im öffentlichen wie im privaten Sektor, die mit technischen Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen, Grenzkontrolle und Marktaufsicht befasst sind, für die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung ist. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien,
a) |
die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern und die Kenntnis und das Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern; |
b) |
handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu entwickeln und zu fördern, wobei sie ihren jeweiligen Erfahrungen Rechnung tragen. Diese Initiativen können unter anderem folgende Elemente beinhalten:
|
(2) Hält eine Vertragspartei aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen eine technische Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer unverzüglich über die Gründe für das Zurückhalten.
(3) Eine Vertragspartei würdigt die Vorschläge einer ersuchenden Vertragspartei bezüglich einer Zusammenarbeit nach diesem Kapitel in angemessener Weise.
Artikel 76
Technische Vorschriften
(1) Als Grundlage für die Erarbeitung ihrer technischen Vorschriften ziehen die Vertragsparteien internationale Normen heran, es sei denn, diese internationalen Normen sind für die Erreichung des verfolgten rechtmäßigen Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt eine Vertragspartei offen, warum sie bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschriften keine internationalen Normen herangezogen hat.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die eine ähnliche technische Vorschrift ausarbeiten möchte, stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei zur Vermeidung unnötiger Doppelkosten möglichst alle Informationen, technischen Studien, Risikobewertungen oder sonstigen vorhandenen relevanten Unterlagen zur Verfügung, welche die ersuchte Vertragspartei bei der Ausarbeitung ihrer technischen Vorschrift verwendet hat; davon ausgenommen sind vertrauliche Informationen.
Artikel 77
Normen
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a) |
eine wirksame Kommunikation zwischen ihren Regulierungsbehörden und ihren Normungsinstitutionen aufrechtzuerhalten, |
b) |
den Beschluss über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des Übereinkommens anzuwenden, der am 13. November 2000 vom WTO-Ausschuss für technische Handelshemmnisse angenommen wurde, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens existiert, |
c) |
bei internationalen Normungsvorhaben ihre Normungsgremien zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsgremien einer anderen Vertragspartei anzuhalten. Ein derartige Zusammenarbeit kann innerhalb der internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene erfolgen, wenn das entsprechende Normungsgremium dazu einlädt, oder aber in Form von Absprachen mit dem Ziel, unter anderem gemeinsame Normen zu erarbeiten, |
d) |
Informationen über die Anwendung von Normen im Bereich technischer Vorschriften seitens der Vertragsparteien auszutauschen und nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die Normen nicht zwingend einzuhalten sind, |
e) |
Informationen über die Normungsverfahren der einzelnen Vertragsparteien und über den Grad der Nutzung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für nationale Normen auszutauschen und |
f) |
allgemeine Informationen über Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern in Normungsfragen auszutauschen. |
(2) Jede Vertragspartei empfiehlt den auf ihrem Gebiet ansässigen nichtstaatlichen Normungsgremien den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen.
Artikel 78
Konformitätsbewertung und Akkreditierung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse der auf dem Gebiet einer Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erleichtern. Dementsprechend können sich die Vertragsparteien darauf verständigen,
a) |
eine Konformitätserklärung des Lieferanten anzuerkennen, |
b) |
die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren der im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässigen Stellen anzuerkennen, |
c) |
dass eine im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Konformitätsbewertungsstelle mit einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstelle freiwillige Vereinbarungen über die Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsverfahren treffen kann, |
d) |
Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig sind, und |
e) |
Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen einzuführen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig sind. |
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien,
a) |
dafür zu sorgen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten nichtstaatlichen Stellen in Wettbewerb treten können, |
b) |
sich dafür einzusetzen, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen, die aufgrund einer multilateralen Akkreditierungsvereinbarung oder einer Vereinbarung zwischen einigen ihrer jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sind, anerkannt werden, |
c) |
die Einleitung von Verhandlungen zu erwägen, die in Vereinbarungen münden, welche die Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse, die von Stellen im Gebiet einer anderen Vertragspartei erzielt wurden, im eigenen Gebiet erleichtern, sofern es im Interesse der Vertragsparteien liegt und wirtschaftlich gerechtfertigt ist, und |
d) |
ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu anzuhalten, sich an Vereinbarungen mit den Konformitätsbewertungsstellen einer anderen Vertragspartei zu beteiligen, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen betreffen. |
Artikel 79
Transparenz und Notifikation
(1) Jede Vertragspartei übermittelt den nach Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingerichteten Auskunftsstellen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen auf elektronischem Wege, entweder direkt oder über das WTO-Sekretariat, ihre Vorschläge für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beziehungsweise die technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sie bereits verabschiedet hat, um dringende Probleme zu bewältigen, die sich für die Sicherheit, die Gesundheit, den Umweltschutz oder die nationale Sicherheit ergaben oder zu ergeben drohten. Die elektronische Übermittlung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren muss einen elektronischen Link zum Volltext des Dokuments, das Ursache der Notifikation ist, enthalten oder eine Kopie des Volltextes.
(2) Darüber hinaus hat jede Vertragspartei für die Veröffentlichung oder elektronische Übermittlung derjenigen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen, die im Einklang mit dem technischen Inhalt der einschlägigen internationalen Normen stehen; dies betrifft die Entwürfe oder die Vorschläge zu diesen Vorschriften und Verfahren beziehungsweise die der Vorschriften und Verfahren, die die Vertragspartei bereits verabschiedet hat, um dringende Probleme zu bewältigen, die sich für die Sicherheit, die Gesundheit, den Umweltschutz oder die nationale Sicherheit ergaben oder zu ergeben drohten.
(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 räumt jede Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen, nach Möglichkeit 90 Tagen, ab der elektronischen Übermittlung der vorgeschlagenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ein, damit die anderen Vertragsparteien und sonstige interessierte Personen schriftlich dazu Stellung beziehen können. Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend.
(4) Eine Vertragspartei prüft in angemessener Weise die Stellungnahme, die sie von einer anderen Vertragspartei erhält, wenn der Vorschlag für eine technische Vorschrift Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens ist; außerdem antwortet sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei schriftlich auf deren Stellungnahme.
(5) Jede Vertragspartei muss ihre Antworten auf bedeutsame Stellungnahmen spätestens bis zum Tag der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschrift oder des endgültigen Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen, und zwar in gedruckter oder elektronischer Form.
(6) Jede Vertragspartei stellt einer ersuchenden Vertragspartei Informationen über eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung, welche beziehungsweise welches die ersuchte Vertragspartei verabschiedet hat oder einzuführen vorschlägt.
(7) Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren darf nicht kürzer sein als sechs Monate, es sei denn, die rechtmäßigen Ziele wären in diesem Zeitraum nicht zu erreichen. Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um Verlängerung dieses Zeitraums wohlwollend.
(8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle verabschiedeten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf einer kostenlos zugänglichen amtlichen Website zur Verfügung stehen, und zwar so, dass sie leicht aufzufinden und abzurufen sind. Soweit es zweckdienlich erscheint, werden darüber hinaus Leitfäden zur Anwendung der technischen Vorschriften bereitgestellt, falls diese vorliegen.
Artikel 80
Grenzkontrolle und Marktaufsicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
a) |
Informationen und Erfahrungen über ihre Tätigkeiten in den Bereichen Grenzkontrolle und Marktaufsicht mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterlagen vertraulich sind, auszutauschen und |
b) |
sicherzustellen, dass die Tätigkeiten in den Bereichen Grenzkontrolle und Marktaufsicht von den zuständigen Behörden ausgeführt werden; zu diesem Zweck können diese Behörden auf akkreditierte, benannte oder beauftragte Stellen zurückgreifen, wobei Interessenkonflikte zwischen diesen Stellen und den der Kontrolle oder Aufsicht unterliegenden Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden sind. |
Artikel 81
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,
a) |
so wird eine dauerhafte Kennzeichnung oder Etikettierung nur dann verlangt, wenn die Informationen für die Verbraucher oder Verwender des Erzeugnisses von Belang sind, oder um anzugeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt; |
b) |
so darf die Angabe von Zusatzinformationen auf der Verpackung oder bei der Aufmachung des Erzeugnisses mittels “nicht dauerhafter Etikettierung” verlangt werden, wenn diese dazu erforderlich sind, die Marktaufsicht durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten; |
c) |
so gilt in Bezug auf die Informationen unter Buchstabe b, dass die betreffende Vertragspartei bei der Überarbeitung der geltenden Regeln die Möglichkeit prüft, die Bereitstellung dieser Informationen mit anderen Mitteln vorzuschreiben; |
d) |
so verzichtet die betreffende Vertragspartei auf die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten als Voraussetzung für den Verkauf auf ihren jeweiligen Märkten, es sei denn, dies ist angesichts der Gefährdung, die von den Erzeugnissen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig. Dieser Buchstabe lässt Maßnahmen unberührt, die eine Vertragspartei nach ihren internen Vorschriften ergreift, um zu überprüfen, ob die Etiketten die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, ebenso Maßnahmen, die zur Kontrolle von Praktiken getroffen werden, welche die Verbraucher irreführen können; |
e) |
so wird eine Identifikationsnummer, die ein Wirtschaftsbeteiligter aufgrund einer Vorschrift einer Vertragspartei zu verwenden hat, ohne ungebührliche Verzögerung erteilt; |
f) |
so gestattet diese Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass die Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die im Bestimmungsland der Waren vorgeschriebenen Informationen sind:
|
g) |
so ist diese Vertragspartei, sofern die berechtigten Ziele nach dem TBT-Übereinkommen nicht beeinträchtigt werden, bestrebt, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zu erlauben oder zuzulassen, dass die Informationen im Warenhandbuch, auf der Verpackung oder mit der Aufmachung bereitgestellt werden, anstatt zu verlangen, dass sie physisch mit dem Erzeugnis verbunden oder darauf aufgedruckt werden. |
(2) Schreibt eine Vertragspartei die Kennzeichnung oder Etikettierung von Textilien, Bekleidung oder Schuhen vor, so geht sie folgende Verpflichtungen ein:
a) |
sie kann lediglich die folgenden Informationen als dauerhafte Kennzeichnung oder Etikettierung vorschreiben:
|
b) |
sie verzichtet
|
(3) Die Vertragsparteien wenden diesen Artikel spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.
Artikel 82
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
Die Vertragsparteien erkennen an, dass technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels für die Erleichterung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wichtig sind; dabei sollte der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden Aspekten liegen:
a) |
Kapazitätsaufbau bei den nationalen Einrichtungen, ihren technischen Infrastrukturen und Ausrüstungen sowie bei der Aus- und Weiterbildung von Humanressourcen, |
b) |
Förderung und Erleichterung der Beteiligung an internationalen Gremien, die für dieses Kapitel von Belang sind, und |
c) |
Förderung der Beziehungen zwischen den Einrichtungen der Vertragsparteien, die mit Normung, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen, Grenzkontrolle und Marktaufsicht befasst sind. |
Artikel 83
Unterausschuss “Technische Handelshemmnisse”
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Technische Handelshemmnisse” ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.
(2) Der Unterausschuss
a) |
verfolgt und bewertet die Durchführung, Verwaltung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels, |
b) |
befasst sich angemessen mit jeder Frage, die eine Vertragspartei in Bezug auf dieses Kapitel und das TBT-Übereinkommen aufwirft, |
c) |
trägt zur Feststellung der Prioritäten für die Zusammenarbeit und die Programme zur technischen Hilfe auf den Gebieten Normung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren, Akkreditierung, Messwesen, Grenzkontrolle und Marktaufsicht bei und prüft die Fortschritte und Ergebnisse, |
d) |
tauscht Informationen über die Arbeiten in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren, die mit Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren befasst sind, aus, |
e) |
führt auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über alle Fragen, die sich aus diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen ergeben, |
f) |
richtet, wenn es zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels erforderlich ist, Arbeitsgruppen ein, die sich mit speziellen Fragen zu diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen befassen, wobei er das Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten dieser Arbeitsgruppen klar festlegt, |
g) |
erleichtert, soweit es zweckdienlich erscheint, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Regulierern im Einklang mit diesem Kapitel, |
h) |
erstellt nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b dieses Kapitels ein Arbeitsprogramm, das im Interesse aller Vertragsparteien liegt und das regelmäßig überarbeitet wird, |
i) |
sondiert alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, die dazu beitragen können, den Zugang zu den Märkten der Vertragsparteien zu verbessern, |
j) |
überarbeitet dieses Kapitel im Lichte etwaiger Entwicklungen aufgrund des TBT-Übereinkommens und im Lichte der Beschlüsse oder Empfehlungen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse, ferner unterbreitet er Vorschläge für etwaige Änderungen an diesem Kapitel, |
k) |
informiert, wenn es zweckdienlich erscheint, den Handelsausschuss über die Durchführung dieses Kapitels und |
l) |
erledigt sonstige Arbeiten, welche die Vertragsparteien ihrer Auffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens sowie bei der Erleichterung des Handels unterstützen. |
(3) Um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, hat die Vertretung jeder Vertragspartei im Unterausschuss die Aufgabe, die Koordinierung mit den Institutionen der Zentralregierung, den lokalen öffentlichen Einrichtungen, den nichtstaatlichen Einrichtungen und geeigneten Personen im Gebiet dieser Vertragspartei zu gewährleisten und auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei diese zur Teilnahme an den Sitzungen des Unterausschusses einzuladen. Die Vertretungen der Vertragsparteien verständigen sich über alle Fragen, die dieses Kapitel betreffen.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten die Konsultationen nach Absatz 2 Buchstabe e als Konsultationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 301 Absatz 9 erfüllen.
(5) Der Unterausschuss kann in der Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen unterzeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen anstehen, die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat betreffen. Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung anstehen, so kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zuvor ihre Zustimmung erteilt haben.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Unterausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen können im direkten persönlichen Kontakt stattfinden oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen.
Artikel 84
Informationsaustausch
(1) Jede Information oder Erläuterung, die auf Ersuchen einer Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Kapitels gegeben wird, ist binnen 60 Tagen in gedruckter oder elektronischer Form vorzulegen; diese Frist kann bei vorheriger Begründung der auskunfterteilenden Vertragspartei verlängert werden.
(2) Bei Anfragen, zu deren Beantwortung die Auskunftsstellen imstande sein müssen, und bei der Behandlung und Bearbeitung derartiger Anfragen im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens oder mit diesem Kapitel halten sich die Vertragsparteien an die am 4. Oktober 1995 verabschiedeten Empfehlungen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse.
KAPITEL 5
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche massnahmen
Artikel 85
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary Measures – im Folgenden “SPS-Maßnahmen”) zu erleichtern; |
b) |
bei der weiteren Durchführung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden “SPS-Übereinkommen”) zusammenzuarbeiten; |
c) |
sicherzustellen, dass SPS-Maßnahmen keine ungerechtfertigten Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien darstellen; |
d) |
Mechanismen und Verfahren für die effiziente Lösung von Problemen zu erarbeiten, die durch die Ausarbeitung und Durchführung von SPS-Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien entstehen; |
e) |
die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zu intensivieren; |
f) |
unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Asymmetrien die Durchführung der besonderen und differenzierten Behandlung zu erleichtern. |
Artikel 86
Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Die Vertragsparteien unterliegen ferner den Bestimmungen dieses Kapitels.
Artikel 87
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, es sei denn, sie beziehen sich auf SPS-Maßnahmen.
(3) Darüber hinaus gilt dieses Kapitel für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.
Artikel 88
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.
(2) Die Vertragsparteien können für die Anwendung dieses Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren; dabei berücksichtigen sie die Glossare und Definitionen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Artikel 89
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Kapitels sind die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 aufgeführten Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung dieser zuständigen Behörden.
Artikel 90
Allgemeine Grundsätze
(1) SPS-Maßnahmen dürfen nicht als ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien eingesetzt werden.
(2) Die Anwendung der für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Verfahren erfolgt
a) |
auf transparente Weise, |
b) |
ohne unnötige Verzögerungen und |
c) |
unter Bedingungen und Auflagen, zu denen auch die Kosten gehören, die nicht höher als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung sein und in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen sollten, die für gleichartige heimische Erzeugnisse der Vertragsparteien zu entrichten sind. |
(3) Die Vertragsparteien setzen weder die in Absatz 2 genannten Verfahren noch die Anforderung zusätzlicher Informationen dazu ein, den Zugang von Einfuhrerzeugnissen zu ihren Märkten ohne wissenschaftlich-technische Begründung zu verzögern.
Artikel 91
Einfuhrbedingungen
(1) Die allgemeinen Einfuhrbedingungen einer Vertragspartei gelten für Erzeugnisse einer anderen Vertragspartei.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in eine andere Vertragspartei ausgeführte Erzeugnisse die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.
(3) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen in angemessener und nicht diskriminierender Weise angewandt werden.
(4) Bei jeder Änderung der Einfuhrbedingungen einer Vertragspartei ist je nach der Art der Änderung die Festlegung eines Übergangszeitraums in Erwägung zu ziehen, damit der Warenstrom nicht unterbrochen wird und die ausführende Vertragspartei ihre Verfahren an die Änderung anpassen kann.
(5) Beinhalten die Einfuhrbedingungen einer einführenden Vertragspartei auch eine Risikobewertung, so veranlasst diese Vertragspartei diese Bewertung unverzüglich und teilt der ausführenden Vertragspartei die für diese Bewertung erforderliche Zeit mit.
(6) Gelangt die einführende Vertragspartei zu dem Schluss, dass die Erzeugnisse einer ausführenden Vertragspartei ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen erfüllen, genehmigt sie die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse binnen 90 Arbeitstagen (12) nach der betreffenden Schlussfolgerung.
(7) Die Kontrollgebühren dürfen nur die der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten decken. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erhoben werden.
(8) Die einführende Vertragspartei benachrichtigt eine ausführende Vertragspartei so rasch wie möglich über jede die Gebühren betreffende Änderung und gibt die Gründe für die Änderung an.
Artikel 92
Einfuhrverfahren
(1) Für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die Liste ihrer Betriebe, welche die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.
(2) Auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei erkennt die einführende Vertragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 Absatz 3 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angesiedelten Betriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 und ist auf diejenigen Kategorien von Erzeugnissen beschränkt, die eingeführt werden dürfen.
(3) Mit Ausnahme der Fälle, in denen zusätzliche Informationen benötigt werden, erlässt die einführende Vertragspartei nach ihren geltenden gesetzlichen Verfahren binnen 40 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um die Einfuhr von Erzeugnissen der in Absatz 2 genannten Betriebe zu ermöglichen.
(4) Der Unterausschuss “Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen” (im Folgenden “SPS-Unterausschuss”) kann die Bedingungen und Bestimmungen für die Anerkennung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Vertragsparteien ändern. Über die entsprechende Änderung des Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 beschließt der Handelsausschuss.
(5) Die einführende Vertragspartei legt in regelmäßigen Abständen eine Aufstellung der zurückgewiesenen Sendungen vor und stellt Informationen darüber bereit, aufgrund welcher nicht erfüllten Anforderungen die Zurückweisungen erfolgten.
Artikel 93
Prüfungen
(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses Kapitels zu wahren, hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
a) |
das Kontrollsystem der Behörden einer anderen Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien des Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 3 einer Prüfung zu unterziehen; die Kosten für diese Prüfung trägt die Vertragspartei, die die Prüfung vornimmt; |
b) |
von den anderen Vertragsparteien Informationen über ihr Kontrollsystem und über die Ergebnisse der nach diesem System durchgeführten Kontrollen zu erhalten. |
(2) Eine Vertragspartei, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei eine Prüfung nach diesem Artikel vornimmt, übermittelt dieser Vertragspartei die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Prüfung.
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei einer ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens 60 Arbeitstage vor dem Beginn der beabsichtigten Prüfung notifiziert, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich.
Artikel 94
Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden “OIE”) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention – im Folgenden “IPPC”) an.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 legt der SPS-Unterausschuss ein geeignetes Verfahren für die Anerkennung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten fest, wobei er den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen Rechnung trägt. Dieses Verfahren umfasst auch Szenarien im Zusammenhang mit Ausbrüchen und Neubefall.
(3) Bei der Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in dem jeweiligen Gebiet.
(4) Die Vertragsparteien gehen eine enge Zusammenarbeit bei der Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten ein, damit gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Verfahren zur Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten wachsen kann.
(5) Unabhängig davon, ob die Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten erstmalig oder nach einem Tierseuchenausbruch oder der Wiedereinschleppung eines Pflanzenschädlings erfolgt, stützt die einführende Vertragspartei ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen und Tieren der ausführenden Vertragspartei oder von Teilen davon grundsätzlich auf die Informationen, welche die ausführende Vertragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der OIE und des IPPC bereitstellt; außerdem trägt sie dem Befund der ausführenden Vertragspartei Rechnung.
(6) Erkennt eine einführende Vertragspartei die von einer ausführenden Vertragspartei als schädlings- und krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten festgelegten Gebiete nicht an, so stellt die einführende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die Informationen bereit, auf deren Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde, und/oder nimmt so bald wie möglich Konsultationen auf, um zu prüfen, ob eine andere einvernehmliche Lösung möglich ist.
(7) Die ausführende Vertragspartei liefert hinreichendes Beweismaterial, um gegenüber der einführenden Vertragspartei objektiv nachzuweisen, dass die betreffenden Gebiete je nach Fall schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben. Zu diesem Zweck räumt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei auf Ersuchen angemessene Zugangsmöglichkeiten ein, um die entsprechenden Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren durchzuführen.
(8) Die Vertragsparteien erkennen den OIE-Grundsatz der Kompartimentierung und den IPPC-Grundsatz der schadorganismusfreien Betriebsstätten an. Der SPS-Unterausschuss prüft alle künftigen einschlägigen Empfehlungen der OIE oder des IPPC und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Artikel 95
Gleichwertigkeit
Der SPS-Unterausschuss kann Bestimmungen zur Gleichwertigkeit erarbeiten und legt dem Handelsausschuss entsprechende Empfehlungen vor. Der Unterausschuss legt ferner das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit fest.
Artikel 96
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien
a) |
gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere in Bezug auf die für Einfuhren aus den anderen Vertragsparteien geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen; |
b) |
vertiefen das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Anwendung; |
c) |
tauschen – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweis – Informationen über Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Anwendung von SPS-Maßnahmen betreffen, welche sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten; |
d) |
teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 15 Arbeitstagen nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist; |
e) |
teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei den Stand des Verfahrens zur Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit. |
(2) Die Kontaktstellen der Vertragsparteien für den Informationsaustausch nach diesem Artikel sind in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 4 aufgeführt. Die Informationen werden per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt. Per E-Mail übermittelte Informationen können elektronisch unterzeichnet werden und sind auf den Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen beschränkt.
(3) Der Informationsaustausch gilt als erfolgt, wenn die in diesem Artikel genannten Informationen der WTO nach den einschlägigen Vorschriften notifiziert oder auf einer amtlichen, kostenlos öffentlich zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei bereitgestellt wurden; diese Websites sind in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 4 aufgeführt.
Artikel 97
Notifikation und Konsultation
(1) Eine Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen; dies gilt auch bei Lebensmittelnotfällen.
(2) Die Notifikationen nach Absatz 1 sind an die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 4 aufgeführten Kontaktstellen zu richten. Die Vertragsparteien unterrichten einander im Einklang mit Artikel 96 über Änderungen bei den Kontaktstellen. Die schriftlichen Notifikationen nach Absatz 1 erfolgen per Post, Telefax oder E-Mail.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, die sich auf Erzeugnisse im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirkt, kann eine Vertragspartei die ausführende Vertragspartei um Konsultationen über die Sachlage ersuchen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt. Bei solchen Konsultationen bemüht sich jede Vertragspartei, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um Störungen des Handels zu verhindern.
(4) Die Konsultationen nach Absatz 3 können per E-Mail, Video- oder Telefonkonferenz oder mit allen anderen den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln geführt werden. Die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, sorgt für die Erstellung des Konsultationsprotokolls.
Artikel 98
Dringlichkeitsmaßnahmen
(1) Die einführende Vertragspartei kann bei einer ernsten Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen ohne vorherige Notifikation vorläufige Maßnahmen und Übergangsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich bereits auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete, verhältnismäßige Lösung ist, um unnötige Störungen des Handels zu verhindern.
(2) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, unterrichtet die anderen Vertragsparteien hiervon so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag nach der Ergreifen der Maßnahme. Die anderen Vertragsparteien können alle Informationen anfordern, welche die gesundheitspolizeiliche Lage in der die Maßnahmen ergreifenden Vertragspartei betreffen; dies gilt auch für Informationen über die Maßnahme selbst. Die die Maßnahmen ergreifende Vertragspartei antwortet, sobald die angeforderten Informationen vorliegen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 97 Konsultationen über die Lage, und zwar binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Konsultationsersuchens. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Störungen des Handels verhindert werden. Dabei können Optionen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maßnahmen geprüft werden.
Artikel 99
Ersatzmaßnahmen
(1) Bei Maßnahmen der einführenden Vertragspartei mit Auswirkungen auf den Handel (einschließlich Festlegung besonderer Grenzwerte für Zusätze, Rückstände und Verunreinigungen) werden auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei Konsultationen nach Artikel 97 zwischen den betreffenden Vertragsparteien aufgenommen, um zusätzliche Einfuhrbedingungen oder Ersatzmaßnahmen zu vereinbaren, die von der einführenden Vertragspartei anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Einfuhrbedingungen oder Ersatzmaßnahmen können sich gegebenenfalls auf internationale Normen stützen oder auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei, deren Schutzniveau dem Schutzniveau der einführenden Vertragspartei gleichwertig ist. Artikel 95 findet auf diese Maßnahmen keine Anwendung.
(2) Auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei übermittelt die ausführende Vertragspartei alle relevanten, nach den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei erforderlichen Informationen, auch die Ergebnisse ihrer amtlichen Laboratorien oder sonstige wissenschaftliche Informationen, damit die entsprechenden wissenschaftlichen Gremien diese bewerten können. Wenn eine Einigung erzielt wird, erlässt die einführende Vertragspartei die nötigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, damit Einfuhren auf Grundlage einer solchen Einigung getätigt werden können.
(3) Reicht das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht aus, kann eine Vertragspartei SPS-Maßnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen einführen. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien, die für eine genauere Risikobewertung notwendigen zusätzlichen Informationen einzuholen, damit die einführende Vertragspartei eine entsprechende Überprüfung der SPS-Maßnahme vornehmen kann.
Artikel 100
Besondere und differenzierte Behandlung
Hat ein unterzeichnender Andenstaat Schwierigkeiten mit einer vorgeschlagenen Maßnahme, die von der EU-Vertragspartei notifiziert wurde, so kann er in Anwendung von Artikel 10 des SPS-Übereinkommens in seinen der EU-Vertragspartei aufgrund des Artikels 7 des SPS-Übereinkommens übermittelten Anmerkungen um eine Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit ersuchen. Die betreffenden Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um sich auf Folgendes zu verständigen:
a) |
von der einführenden Vertragspartei alternativ anzuwendende Einfuhrbedingungen und/oder |
b) |
technische Hilfe nach Artikel 101 und/oder |
c) |
einen Übergangszeitraum von sechs Monaten, der in Ausnahmefällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden kann. |
Artikel 101
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
(1) Im Einklang mit Titel XIII (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und damit einen Beitrag zur Durchführung und bestmöglichen Nutzung dieses Kapitels zu leisten, wobei das Ziel in der Optimierung seiner Ergebnisse, der Ausweitung der Möglichkeiten und der Erzielung des größten Nutzens für die Vertragsparteien in Bezug auf die öffentliche Gesundheit sowie die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und die Lebensmittelsicherheit besteht. Der Ausbau dieser Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des für die Kooperationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden rechtlichen und institutionellen Rahmens.
(2) Im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien überein, dem vom SPS-Unterausschuss festgestellten Bedarf an Zusammenarbeit besondere Bedeutung beizumessen und diesbezügliche Informationen, wie in Titel XIII (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) vorgesehen, weiterzuleiten. Der genannte Bedarf kann von diesem Unterausschuss auch einer Überprüfung unterzogen werden.
Artikel 102
Zusammenarbeit beim Tierschutz
Der SPS-Unterausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.
Artikel 103
Unterausschuss “Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen”
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen” als ein Forum ein, in dem die Durchführung dieses Kapitels sichergestellt und überwacht sowie alle Fragen erörtert werden sollen, welche die Einhaltung seiner Bestimmungen berühren könnten. Der SPS-Unterausschuss kann dieses Kapitel überprüfen und entsprechende Empfehlungen aussprechen.
(2) Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus von den einzelnen Vertragsparteien benannten Vertretern zusammen. Dieser Unterausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt und an einem einvernehmlich festgelegten Ort zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; außerordentliche Sitzungen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei abgehalten. Der SPS-Unterausschuss hält seine erste ordentliche Sitzung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ab. Der SPS-Unterausschuss beschließt in dieser ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren. Die Vertragsparteien verständigen sich vor den Sitzungen auf die Tagesordnung. Der Unterausschuss kann auch per Video- und Telefonkonferenz zusammentreten.
(3) Der SPS-Unterausschuss
a) |
gestaltet die Durchführung dieses Kapitels aus und überwacht sie, |
b) |
bietet ein Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung von SPS-Maßnahmen und der Anwendung dieses Kapitels ergeben, und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten, |
c) |
erörtert die Notwendigkeit gemeinsamer Studienprogramme, insbesondere in Bezug auf die Festlegung besonderer Grenzwerte, |
d) |
ermittelt den Bedarf an Zusammenarbeit, |
e) |
führt die in Artikel 104 vorgesehenen Konsultationen zur Beilegung von im Rahmen dieses Kapitels auftretenden Streitigkeiten, |
f) |
führt die in Artikel 100 vorgesehenen Konsultationen über die besondere und differenzierte Behandlung und |
g) |
übt jede sonstige von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte Funktion aus. |
(4) Der SPS-Unterausschuss kann für besondere Aufgaben Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen; in diesem Fall legt er ihre Funktionen und Arbeitsverfahren fest.
Artikel 104
Streitbeilegung
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine SPS-Maßnahme einer anderen Vertragspartei den Verpflichtungen aus diesem Kapitel zuwiderläuft oder zuwiderlaufen könnte oder dass eine andere Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus diesem Kapitel in Bezug auf eine SPS-Maßnahme verstoßen hat, so kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen im SPS-Unterausschuss ersuchen. Die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 genannten zuständigen Behörden erleichtern diese Konsultationen.
(2) Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, ersetzen im Falle einer Streitigkeit, die nach Absatz 1 Gegenstand von Konsultationen im SPS-Unterausschuss ist, diese Konsultationen die in Artikel 301 vorgesehenen Konsultationen, sofern sie die in Absatz 9 jenes Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Konsultationen im SPS-Unterausschuss gelten 30 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die konsultierenden Vertragsparteien vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen können per Videokonferenz oder mit allen anderen von den konsultierenden Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten technischen Mitteln geführt werden.
KAPITEL 6
Artikel 105
Warenverkehr
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der regionale Integrationsprozess innerhalb der EU einerseits und unter den unterzeichnenden Andenstaaten innerhalb der Andengemeinschaft andererseits unterschiedlich weit gediehen ist. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, Bedingungen zu schaffen, die dem freien Verkehr von Waren aus anderen Vertragsparteien zwischen ihren jeweiligen Gebieten zuträglich sind. In diesem Sinne
a) |
kommen Erzeugnisse mit Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat unter den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union für den freien Verkehr von Waren mit Ursprung in Drittländern festgelegten Bedingungen in den Genuss des freien Warenverkehrs innerhalb des Gebiets der Europäischen Union; |
b) |
gewähren die unterzeichnenden Andenstaaten – vorbehaltlich der Bestimmungen des Andenübereinkommens über die subregionale Integration (“Acuerdo de Integración Subregional Andino” oder “Acuerdo de Cartagena”, im Folgenden “Vertrag von Cartagena”) – einander in Bezug auf den Warenverkehr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der EU-Vertragspartei nach dem vorliegenden Übereinkommen gewährt wird. Diese Verpflichtung unterliegt nicht Titel XII (Streitbeilegung); |
c) |
bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten unter Berücksichtigung des Artikels 10 nach besten Kräften, den Verkehr von Waren mit Ursprung in der Europäischen Union zwischen ihren Gebieten zu erleichtern und die Duplizierung von Verfahren und Kontrollen zu vermeiden. |
(2) Ergänzend zu Absatz 1 gilt Folgendes:
a) |
In Zollangelegenheiten wenden die unterzeichnenden Andenstaaten auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, die aus einem anderen unterzeichnenden Andenstaat kommen, die günstigsten Zollverfahren an, die für Waren aus anderen unterzeichnenden Andenstaaten gelten. |
b) |
In Angelegenheiten, die technische Handelshemmnisse betreffen
|
c) |
In Angelegenheiten, die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen betreffen, lassen die unterzeichnenden Andenstaaten Waren mit Ursprung in der Europäischen Union in den Genuss der für den Handel geltenden harmonisierten Verfahren und Bedingungen kommen. Der SPS-Unterausschuss prüft die Anwendung dieses Buchstaben. |
(3) Falls alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, prüfen die unterzeichnenden Andenstaaten die neue Lage und schlagen der EU-Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für den Verkehr von Waren mit Ursprung in der Europäischen Union zwischen den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft vor, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung doppelter Verfahren, Zölle und anderer Belastungen, Inspektionen und Kontrollen.
(4) Nach Maßgabe des Absatzes 3 bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten nach besten Kräften, die Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich der technischen Vorschriften und der SPS-Maßnahmen zu fördern und auf die Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung ihrer Kontrollen und Inspektionen hinzuwirken.
(5) Im Einklang mit Absatz 1 entwickeln die Vertragsparteien innerhalb des für die Kooperationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden rechtlichen und institutionellen Rahmens Zusammenarbeitsstrukturen, wobei sie ihren Bedürfnissen und den Gegebenheiten Rechnung tragen.
KAPITEL 7
Ausnahmen
Artikel 106
Ausnahmen vom Titel über Warenhandel
(1) Mit der Einschränkung, dass etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden dürfen, dass sie bei gleichen Voraussetzungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien führen oder dass sie eine verschleierte Beschränkung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (13), |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen, |
c) |
welche die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen, |
d) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, sofern diese nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher, welche die Durchsetzung der Zollvorschriften, die Aufrechterhaltung der im Einklang mit Artikel 27 betriebenen Monopole, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen, |
e) |
die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Erzeugnisse betreffen, |
f) |
die den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert zum Ziel haben, |
g) |
welche die Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze betreffen, sofern diese Maßnahmen mit Beschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im Inland verknüpft sind, |
h) |
die der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Grundstoffabkommen dienen, das bestimmten, den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird (14), |
i) |
die Beschränkungen der Ausfuhr heimischer Rohstoffe zur Folge haben, welche erforderlich sind, um in Zeiten, in denen die heimischen Rohstoffpreise im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten werden, einem Zweig der heimischen verarbeitenden Industrie die erforderlichen Rohstoffmengen zu sichern; derartige Beschränkungen dürfen jedoch keine Steigerung der Ausfuhren dieses heimischen Industriezweiges und keine Ausweitung des ihm gewährten Schutzes bewirken; außerdem dürfen sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das Diskriminierungsverbot nicht aushöhlen, und |
j) |
die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren erforderlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlich begrenzter Mangel herrscht; solche Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht und dass solche Maßnahmen, sofern sie mit den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht vereinbar sind, aufgehoben werden müssen, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. |
(2) Die Vertragsparteien setzen voraus, dass eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstaben i und j zu treffen beabsichtigt, den anderen Vertragsparteien alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können sich auf alle Schritte verständigen, die zur Lösung des Problems der Vertragspartei erforderlich sind, welche die Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann diese Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben i und j gegen die Ausfuhr der betreffenden Ware ergreifen. Schließen allerdings besondere, kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, welche die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, diese unverzüglich ergreifen; darüber hat sie die anderen Vertragsparteien so bald wie möglich zu unterrichten.
TITEL IV
DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
KAPITEL 1
Allgemeine bestimmungen
Artikel 107
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen die Bestimmungen fest, die für die schrittweise Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind; dabei bekräftigen sie ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und ihr Ziel, ihre wirtschaftliche Integration, nachhaltige Entwicklung und fortgesetzte Integration in die Weltwirtschaft zu erleichtern, wobei sie den Unterschieden im Entwicklungsstand der Vertragsparteien Rechnung tragen.
(2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei öffentliche Unternehmen privatisieren oder Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens einführen muss.
(3) Dieser Titel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen (15).
(4) Dieser Titel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.
(5) Vorbehaltlich der Anwendung dieses Titels behält jede Vertragspartei das Recht, ihre Befugnisse auszuüben und zu regulieren sowie neue Vorschriften zu erlassen, um berechtigte Gemeinwohlziele zu verwirklichen.
(6) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(7) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihr Gebiet beziehungsweise auf ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, die die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer spezifischen Verpflichtung aus diesem Titel oder seinen Anhängen erwachsen, zunichte gemacht oder geschmälert werden (16).
Artikel 108
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels
— |
bezeichnet der Ausdruck “Übereinkunft über wirtschaftliche Integration” eine Übereinkunft, mit der der Dienstleistungshandel und die Niederlassung in erheblichem Umfang nach den WTO-Regeln liberalisiert werden; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “juristische Person einer Vertragspartei” eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei errichtet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet dieser Vertragspartei hat; hat eine juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet einer Vertragspartei, so gilt sie nur dann als juristische Person dieser Vertragspartei, wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei aufweist (17); |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Maßnahme” jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen” Maßnahmen, die von einer der folgenden Stellen eingeführt wurden oder aufrechterhalten werden:
|
— |
bezeichnet der Ausdruck “natürliche Person einer Vertragspartei” eine natürliche Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats besitzt (18); |
— |
umfasst der Ausdruck “Dienstleistungen” jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen” jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Dienstleister einer Vertragspartei” eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt; |
— |
umfasst der Ausdruck “Erbringung einer Dienstleistung” die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung. |
Artikel 109
Arbeitsgruppen
Soweit erforderlich und gerechtfertigt kann der Handelssausschuss unter anderem für die folgenden Aufgaben eine Arbeitsgruppe einsetzen:
a) |
Erörterung von Regelungsfragen zur Niederlassung, zum Dienstleistungshandel und zum elektronischen Geschäftsverkehr, |
b) |
Vorschlag von Leitlinien und Strategien, mit deren Hilfe die unterzeichnenden Andenstaaten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu einem sicheren Hafen (“Safe Harbour”) werden können. Zu diesem Zweck nimmt die Arbeitsgruppe eine Agenda für die Zusammenarbeit an, in der die für die Erreichung dieses Ziels vorrangigen Aspekte festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Verfahren zur Anerkennung der Datenschutzsysteme, |
c) |
Ermittlung der Mechanismen, die zur Behandlung der unter Artikel 162 fallenden Aspekte erforderlich sind, |
d) |
Empfehlung von Mechanismen zur Unterstützung von KKMU bei der Überwindung von Hindernissen, mit denen sie bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs konfrontiert sind, |
e) |
Verbesserung der Sicherheit von elektronischen Transaktionen und elektronischen Behördendiensten (E-Government) und anderem, |
f) |
Förderung der Mitwirkung der Privatwirtschaft an der Ausbildung und an der Verabschiedung von Verhaltenskodizes, Musterverträgen, Leitlinien und Compliance-Mechanismen für den elektronischen Geschäftsverkehr bei gleichzeitiger aktiver Mitwirkung in Foren, welche die Vertragsparteien untereinander organisieren, |
g) |
Einrichtung von Strukturen für die Zusammenarbeit bei der digitalen Akkreditierung und Zertifizierung für elektronische Transaktionen und bei der gegenseitigen Anerkennung digitaler Zertifikate und |
h) |
aktive Teilnahme an regionalen und multilateralen Foren zur Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. |
KAPITEL 2
Niederlassung
Artikel 110
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
— |
bezeichnet der Ausdruck “Zweigniederlassung einer juristischen Person” einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der
|
— |
umfasst der Ausdruck “Wirtschaftstätigkeit” keine Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeübt werden, d. h. Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeübt werden; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Niederlassung” jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung (19) durch
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Investor einer Vertragspartei” jede natürliche oder juristische Person dieser Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung in einer anderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, ausgeübt hat oder sich aktiv darum bemüht; |
— |
umfasst der Ausdruck “Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Niederlassung betreffen,” Maßnahmen in Bezug auf alle unter die Begriffsbestimmung der Niederlassung fallenden Tätigkeiten; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei” eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird (21). |
Artikel 111
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung (22) zwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial, |
b) |
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit, |
c) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
d) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (23), |
e) |
Behandlung und Entsorgung toxischer Abfälle und |
f) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen:
|
Artikel 112
Marktzugang
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der Niederlassung gewährt jede Vertragspartei den Niederlassungen und Investoren einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in den spezifischen Verpflichtungen in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) vorgesehen ist.
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertragspartei – sofern in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) nichts anderes bestimmt ist – weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, wie folgt definiert:
(a) |
Beschränkung der Anzahl der Niederlassungen in Form von Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder anderen Erfordernissen für Niederlassungen wie wirtschaftliche Bedarfsprüfungen, |
b) |
Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, |
c) |
Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (24), |
d) |
Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die im Rahmen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit beschäftigt werden dürfen oder die eine Niederlassung beschäftigen darf und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, |
e) |
Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen und |
f) |
Maßnahmen, die bestimmte Formen der Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz) oder Joint Ventures beschränken oder vorschreiben, über die ein Investor einer anderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausüben kann (25). |
Artikel 113
Inländerbehandlung
(1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land seinen eigenen gleichen (26) Niederlassungen und Investoren gewährt.
(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt Peru – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land unter gleichen Umständen seinen eigenen Niederlassungen und Investoren gewährt (27).
(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertragspartei – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassungen und Investoren der unterzeichnenden Andenstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Niederlassungen und Investoren gewährt.
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Investoren aus dem Ausland stammen.
Artikel 114
Verpflichtungsliste
Die Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem Kapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) aufgeführt, ebenso die für Niederlassungen und Investoren einer anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und/oder der Inländerbehandlung.
Artikel 115
Andere Übereinkünfte
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihrer Investoren aus einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen beschränkt, bei der ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und ein unterzeichnender Andenstaat Vertragsparteien sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden Streitbeilegungsmechanismen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen festgelegt sind, bei der die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein unterzeichnender Andenstaat Vertragspartei ist, auf mutmaßliche Verstöße gegen dieses Kapitel keine Anwendung.
Artikel 116
Investitionsförderung und Überprüfung
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Investitionen sind die Europäische Union und die unterzeichnenden Andenstaaten bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ein für gegenseitige Investitionen attraktives Umfeld zu fördern.
(2) Die Förderung nach Absatz 1 wird zu einer Zusammenarbeit führen, die unter anderem die Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen, das Investitionsumfeld und die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften umfasst. Diese Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen statt.
KAPITEL 3
Grenzüberschreitende erbringung von dienstleistungen
Artikel 117
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
— |
bezeichnet der Ausdruck “grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen” die Erbringung einer Dienstleistung
|
— |
umfasst der Ausdruck “Maßnahme einer Vertragspartei, welche die grenzüberschreitende Erbringung betrifft” Maßnahmen in Bezug auf
|
Artikel 118
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
b) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (28) und |
c) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 119
Marktzugang
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in den spezifischen Verpflichtungen in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) vorgesehen ist.
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertragspartei – sofern in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) nichts anderes bestimmt ist – weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, wie folgt definiert:
a) |
Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, |
b) |
Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und |
c) |
Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens der erbrachten Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (29). |
Artikel 120
Inländerbehandlung
(1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienstleistern der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt Peru – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienstleistern der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land unter gleichen Umständen seinen eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt (30).
(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertragspartei – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienstleistern der unterzeichnenden Andenstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 121
Verpflichtungsliste
Die Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem Kapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführt, ebenso die für Dienstleistungen und Dienstleister einer anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und/oder der Inländerbehandlung.
KAPITEL 4
Vorübergehende präsenz natürlicher personen zu geschäftszwecken
Artikel 122
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 für alle Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss, Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und zu Geschäftszwecken einreisenden Kurzbesuchern in ihr Gebiet sowie den vorübergehenden Aufenthalt der genannten Personen in diesem Gebiet betreffen.
Artikel 123
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
— |
bezeichnet der Ausdruck “Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen” natürliche Personen, die Vertreter eines Dienstleisters einer Vertragspartei sind und zu Verhandlungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen im Namen dieses Dienstleisters um vorübergehende Einreise in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ersuchen. Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit beschäftigt und erhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten Vertragspartei; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Geschäftsreisende” natürliche Personen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind. Geschäftsreisende tätigen keine Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten Vertragspartei; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Erbringer vertraglicher Dienstleistungen” natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei keine Niederlassung unterhält, jedoch mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten Vertragspartei – nicht über eine Agentur im Sinne des Codes 872 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – im Folgenden “CPC”) – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist (31); |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Praktikanten mit Abschluss” natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigniederlassung beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt werden (32); |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Freiberufler” natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, über keine Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei verfügen und mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten Vertragspartei – nicht über eine Agentur im Sinne des CPC-Codes 872 – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich ist (33); |
— |
bezeichnet der Ausdruck “unternehmensintern versetzte Personen” natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person oder deren Zweigniederlassung beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft, dieser juristischen Person im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss zu einer der folgenden Kategorien gehören:
|
— |
bezeichnet der Ausdruck “Personal in Schlüsselpositionen” natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen (34), beschäftigt sind und die für die Errichtung oder die angemessene Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind; dazu gehören auch “Geschäftsreisende”, die für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, und “unternehmensintern versetzte Personen”; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “Befähigungsnachweise” Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise (einer formellen Qualifikation), die von einer nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden. |
Artikel 124
Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss
(1) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) dieses Titels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Investoren einer anderen Vertragspartei unter den in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) oder in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 1 aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Praktikanten mit Abschluss im Sinne des Artikels 123. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre (35), im Falle von Geschäftsreisenden auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Praktikanten mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
(2) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) dieses Titels Verpflichtungen übernommen werden, sind unter Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, diskriminierende Beschränkungen und Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Investor in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder Auflagen oder einem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung zu verstehen.
Artikel 125
Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) oder 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen unter den in den Anhängen VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
Artikel 126
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
(2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Kolumbiens mittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren:
a) |
Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts, im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Recht der Europäischen Union (im Folgenden “Unionsrecht”) nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht, |
b) |
Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern, |
c) |
Dienstleistungen von Steuerberatern, |
d) |
Dienstleistungen von Architekten, |
e) |
Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten, |
f) |
Ingenieurdienstleistungen, |
g) |
integrierte Ingenieurdienstleistungen, |
h) |
Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, |
i) |
tierärztliche Dienstleistungen, |
j) |
Dienstleistungen von Hebammen, |
k) |
Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern, |
l) |
Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, |
m) |
Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung, |
n) |
Managementberatung, |
o) |
mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen, |
p) |
Dienstleistungen im Bereich Design, |
q) |
chemische Verfahrenstechnik, Pharmazie und Fotochemie, |
r) |
Dienstleistungen im Bereich der Kosmetiktechnologie, |
s) |
spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, Ingenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Automobilsektor, |
t) |
Dienstleistungen im Bereich kommerzielles Design und Vermarktung für die Mode-Textilbranche, Bekleidung, Schuhe und Zubehör und |
u) |
Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen nach Verkauf oder Vermietung. |
(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch die Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Perus mittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren:
a) |
Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Unionsrecht nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht), |
b) |
Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern, |
c) |
Dienstleistungen von Steuerberatern, |
d) |
Dienstleistungen von Architekten, |
e) |
Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten, |
f) |
Ingenieurdienstleistungen, |
g) |
integrierte Ingenieurdienstleistungen, |
h) |
Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, |
i) |
tierärztliche Dienstleistungen, |
j) |
Dienstleistungen von Hebammen, |
k) |
Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, |
l) |
Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung, |
m) |
Managementberatung, und |
n) |
mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen. |
(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) |
Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend erbringen; |
b) |
die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen seit mindestens dem Jahr, das der Beantragung der Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei vorausging, als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person anbieten; darüber hinaus muss die natürliche Person bei Beantragung der Einreise in das Gebiet einer Vertragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (36) in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrages ist; |
c) |
die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen
|
d) |
die natürlichen Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der sie während ihres Aufenthalts im Gebiet einer anderen Vertragspartei beschäftigt sind; |
e) |
die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; |
f) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird; |
g) |
die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags nach Festlegungen der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, erforderlich ist; |
h) |
sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfsprüfungen. |
Artikel 127
Freiberufler
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, aus im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Freiberuflern.
(2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertragspartei beziehungsweise Kolumbiens mittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren:
a) |
Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das “Unionsrecht” nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht), |
b) |
Dienstleistungen von Architekten, |
c) |
Ingenieurdienstleistungen, |
d) |
integrierte Ingenieurdienstleistungen, |
e) |
Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, |
f) |
Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung, |
g) |
Managementberatung, |
h) |
mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen, |
i) |
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und |
j) |
spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, Ingenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Automobilsektor. |
(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertragspartei beziehungsweise Perus mittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren:
a) |
Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das “Unionsrecht” nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht), |
b) |
Dienstleistungen von Architekten, |
c) |
Ingenieurdienstleistungen, |
d) |
integrierte Ingenieurdienstleistungen, |
e) |
Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, |
f) |
Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung, |
g) |
Managementberatung und |
h) |
mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen. |
(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) |
Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als in einer anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend erbringen und einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen haben, |
b) |
die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in diese andere Vertragspartei über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist, |
c) |
die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen
|
d) |
die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, |
e) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird, und |
f) |
sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfsprüfungen. |
Artikel 128
Zu Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Geschäftszwecken einreisenden Kurzbesuchern in ihrem jeweiligen Gebiet im Hinblick auf die Ausübung der folgenden Tätigkeiten (39) zu erleichtern:
a) |
Forschung und Design: Techniker, Wissenschaftler und Statistiker, die im Namen eines im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässigen Unternehmens tätig sind, |
b) |
Forschung im Bereich Marketing: Personal, das für ein im Gebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassenes Unternehmen Forschungsarbeiten oder Analysen unter anderem im Bereich Marktforschung durchführt, |
c) |
Teilnahme an Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu werben, und |
d) |
Besuch von oder Teilnahme an Tourismuskongressen, -ausstellungen oder -messen durch im Tourismus tätiges Personal (Vertreter von Hotels, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer), oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch dieses Personal, vorausgesetzt, diese Kurzbesucher
|
(2) Werden die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei genehmigt, ist die Dauer für Kurzbesucher einer anderen Vertragspartei auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt.
KAPITEL 5
Regelungsrahmen
Artikel 129
Gegenseitige Anerkennung
(1) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befähigungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgeschrieben sind.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Berufsorganisationen in ihrem jeweiligen Gebiet, gemeinsam Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und dem Handelssausschuss vorzulegen; dies soll Investoren und Dienstleister in die Lage versetzen, die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Investoren und Dienstleistern sowie insbesondere von Anbietern freiberuflicher Dienstleistungen angewendeten Kriterien vollständig oder teilweise zu erfüllen.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung gemäß Absatz 2 prüft der Handelsausschuss diese Empfehlung innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen.
(4) Stellt der Handelsausschuss nach Absatz 3 fest, dass eine Empfehlung mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, und stimmen die einschlägigen Vorschriften der Vertragsparteien hinreichend überein, so handeln die Vertragsparteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über ihre zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und sonstiger Vorschriften aus.
(5) Eine nach Absatz 4 erzielte Vereinbarung muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII GATS, im Einklang stehen.
Artikel 130
Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
(1) Jede Vertragspartei
a) |
beantwortet umgehend alle Ersuchen einer anderen Vertragspartei um konkrete Auskünfte über jede ihrer allgemein geltenden Maßnahmen oder über internationale Übereinkünfte, die auf diesen Titel Bezug nehmen oder ihn berühren und |
b) |
richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Investoren und Dienstleister einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle unter Buchstabe a genannten Angelegenheiten konkret unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in Anhang X (Auskunftsstellen für die Bereiche Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) aufgeführt. Die Auskunftsstellen brauchen keine Verwahrstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein. |
(2) Dieser Titel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 131
Interne Vorschriften
(1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen übernommen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.
(2) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung oder eine Niederlassung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, der Genehmigung, so teilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften für vollständig erachteten Antrags mit, wie über den Antrag entschieden wurde. Die zuständigen Behörden der Vertragspartei erteilen dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
(3) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass das Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleistet.
(4) Nach den erforderlichen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien wird dieser Artikel erforderlichenfalls dahin gehend geändert, dass die Ergebnisse von Verhandlungen nach Artikel VI Absatz 4 GATS oder von ähnlichen Verhandlungen in anderen multilateralen Gremien, an denen die Vertragsparteien beteiligt sind, in diesen Titel aufgenommen werden, sobald die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Kraft treten.
(5) Bis zum Abschluss der in Absatz 4 genannten Verhandlungen nach Artikel VI Absatz 4 GATS wendet eine Vertragspartei keine Zulassungs- oder Qualifikationserfordernisse oder -verfahren oder technischen Normen an, die ihre spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern,
a) |
die mit den in Artikel VI Absatz 4 Buchstabe a, b, c GATS beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und |
b) |
die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen übernommen wurden, von dieser Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte. |
(6) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei ihre Pflichten nach Absatz 5 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen relevanter internationaler Organisationen (40) zu berücksichtigen.
Artikel 132
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach den Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisiert wird, stimmen die Vertragsparteien der unter den folgenden Buchstaben festgelegten Vereinbarung zu:
a) |
Der für die Beschreibung von Computer- und damit verwandten Dienstleistungen verwendete CPC-Code 84 umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und damit verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. Die technologische Entwicklung hat dazu geführt, dass diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten werden, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen. |
b) |
Computer- und damit verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich dem Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:
|
c) |
Computer- und damit verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den CPC-Code 84. |
Artikel 133
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Post- und Kurierdienste festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Verpflichtungen übernommen werden.
Artikel 134
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) bezeichnet der Ausdruck
— |
“Einzellizenz” eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, Konzession oder andere Art der Erlaubnis, die vor Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist; |
— |
“Universaldienst” die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer. |
Artikel 135
Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Sektor der Post- und Kurierdienste
Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die verhindern sollen, dass Anbieter, die in Ausnutzung ihrer Marktstellung allein oder gemeinsam die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
Artikel 136
Universaldienst
Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten wünscht. Diese Verpflichtung wird nicht per se als wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, diskriminierungsfrei und wettbewerbsneutral gehandhabt wird und keine größere Belastung darstellt, als für den von der Vertragspartei festgelegten Universaldienst erforderlich ist.
Artikel 137
Einzellizenzen
(1) Einzellizenzen werden von einer Vertagpartei nur für Dienstleistungen im Rahmen des Universaldienstes vorgeschrieben (41).
(2) Schreibt eine Vertragspartei eine Einzellizenz vor, so werden folgende Informationen öffentlich zugänglich gemacht:
a) |
alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und der Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag zu befinden, und |
b) |
die Voraussetzungen und Bedingungen für die Einzellizenzen. |
(3) Verweigert eine Vertragspartei die Erteilung einer Einzellizenz, so teilt diese Vertragpartei dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung mit. Jede Vertragspartei führt je nach Bedarf ein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren vor einer unabhängigen Stelle (42) ein, oder behält es bei. Diese Verfahren müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
Artikel 138
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
Die Regulierungsbehörden sind von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen der Regulierungsbehörden und die von ihnen angewandten Verfahren müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.
Artikel 139
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für Telekommunikationsdienste, ausgenommen Rundfunk (43), festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Verpflichtungen übernommen werden (44) (45).
Artikel 140
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
— |
“wesentliche Telekommunikationseinrichtungen” Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes (46),
|
— |
“Zusammenschaltung” die Herstellung einer Verbindung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste (47), damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten erhalten; |
— |
“Hauptanbieter” einen Anbieter im Telekommunikationssektor, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikationsdienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen kann; |
— |
“Regulierungsbehörde” eine oder mehrere Stellen im Telekommunikationssektor, die für die Regulierung der Telekommunikation nach diesem Abschnitt zuständig sind; |
— |
“Telekommunikationsdienste” alle Dienstleistungen, die in der Übertragung und dem Empfang von elektromagnetischen Signalen bestehen, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikation erforderlich ist. |
Artikel 141
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die verhindern sollen, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung oder der Einsatz einer Preis-Kosten-Schere (Beschneidung der Marge – “margin squeeze”) (48), |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich relevanter Informationen, die andere Diensteanbieter zur Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
Artikel 142 (49)
Zusätzliche Verpflichtungen für Hauptanbieter
(1) Im Einklang mit den betreffenden internen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien erlegt die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Hauptanbietern gegebenenfalls folgende Verpflichtungen auf:
a) |
Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang. Die Regulierungsbehörde kann von Hauptanbietern mit den unter Buchstabe b vorgesehenen Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das weit genug entbündelt ist, damit Anbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. In einem solchen Standardangebot müssen die betreffenden Dienstangebote auch in einzelne dem Marktbedarf entsprechende Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden, |
b) |
Verpflichtungen zur Gleichbehandlung in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang
|
c) |
Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs und |
d) |
Verpflichtungen zur positiven Bescheidung angemessener Anträge von Anbietern einer anderen Vertragspartei auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Stellung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden. |
(2) Aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d darf Hauptanbietern unter anderem Folgendes auferlegt werden:
a) |
die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen zu gewähren, |
b) |
die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln, |
c) |
die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, |
d) |
die Verpflichtung, Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Netzen unverzichtbar sind und die es ermöglichen, auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zusätzlichen Punkten eine Zusammenschaltung vorzunehmen, und zwar zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen, |
e) |
die Verpflichtung, Kolokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen, |
f) |
die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen, und |
g) |
die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen. |
Artikel 143
Regulierungsbehörden
(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienste müssen von den Anbietern der Telekommunikationsdienste rechtlich und organisatorisch unabhängig sein.
(2) Die Regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die Aufgaben der Regulierungsbehörde werden der Öffentlichkeit leicht und in klarer Form zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind.
(3) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörden müssen allen Marktteilnehmern gegenüber transparent und unparteiisch sein.
(4) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde Kolumbiens betroffenen Anbieter können im Wege eines Rechtsbehelfs- beziehungsweise Überprüfungsverfahrens eine von dieser Regulierungsbehörde unabhängige Stelle anrufen.
(5) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde Perus oder der EU-Vertragspartei betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle, die einen gerichtlichen oder nichtgerichtlichen Charakter haben kann, einen Rechtsbehelf einlegen.
(6) Hat eine Beschwerdestelle einer Vertragspartei keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen und unterliegen der Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Überprüfungs- beziehungsweise Beschwerdestellen einer Vertragspartei werden wirksam durchgesetzt.
Artikel 144
Genehmigung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Genehmigung der Erbringung von Telekommunikationsdiensten vereinfachte Verfahren anzuwenden.
(2) Im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien kann zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen eine Genehmigung (50) erforderlich sein. Die Voraussetzungen und Bedingungen für eine solche Genehmigung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist,
a) |
werden alle Genehmigungskriterien öffentlich zugänglich gemacht, ebenso der – vernünftig bemessene – Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über diesen Genehmigungsantrag zu entscheiden; |
b) |
werden die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt; |
c) |
kann der Antragsteller im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei eine Überprüfung der Entscheidung verlangen und/oder einen Rechtsbehelf gegen sie einlegen, falls die Genehmigung zu Unrecht verweigert wurde; |
d) |
dürfen die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Genehmigung verlangten Gebühren die Verwaltungskosten nicht übersteigen, die normalerweise bei der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Genehmigung anfallen (51). |
Artikel 145
Zusammenschaltung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Anbieter, der die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Telekommunikationsdienste zu erbringen, berechtigt ist, die Zusammenschaltung mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln. Vereinbarungen über eine Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach geschäftlichen Verhandlungen zwischen den betreffenden Anbietern getroffen werden.
(2) Die Regulierungsbehörden der einzelnen Vertragsparteien machen es Anbietern, die während der Aushandlung einer Zusammenschaltungsvereinbarung Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, zur Auflage, diese nur für den Zweck zu nutzen, für den sie übermittelt wurden, und die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen jederzeit zu wahren.
(3) Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ist an jedem Punkt im Netz zu gewährleisten, an dem dies technisch machbar ist. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der Hauptanbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet, |
b) |
termingerecht und außerdem unter Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(5) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Hauptanbieter entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ersucht, entweder jederzeit oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 143 handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung innerhalb einer vertretbaren Frist beizulegen.
Artikel 146
Knappe Ressourcen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der bestimmten staatlichen Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
Artikel 147
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten gedenkt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen werden nicht per se als wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, objektiv und diskriminierungsfrei gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für den von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Universaldienst erforderlich ist.
(3) Für die Gewährleistung des Universaldienstes sollten alle Anbieter in Frage kommen; kein Anbieter darf von vornherein ausgeschlossen werden. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 148
Telefonverzeichnisse
Jede Vertragspartei stellt sicher,
a) |
dass den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Verzeichnisse aller Festnetzteilnehmer in einer von der nationalen Regulierungsbehörde gebilligten Form zur Verfügung stehen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden, und |
b) |
dass die Organisationen, welche die unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen übermittelten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten. |
Artikel 149
Vertraulichkeit der Informationen
Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze und -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen Verkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen zu beschränken.
Artikel 150
Streitigkeiten zwischen Anbietern
(1) Bei Streitigkeiten zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt festgelegten Rechten und Pflichten trifft die Regulierungsbehörde der betreffenden Vertragspartei auf Antrag einer Streitpartei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich beigelegt werden kann.
(2) Betrifft eine solche Streitigkeit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die Regulierungsbehörden der betreffenden Vertragsparteien ihre Bemühungen, um eine Beilegung der Streitigkeit zu erreichen.
Artikel 151
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Finanzdienstleistungen festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflichtungen übernommen werden. Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen (52) betreffen.
Artikel 152
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels:
— |
bezeichnet der Ausdruck “Finanzdienstleistung” jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen ein, ferner alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:
|
— |
bezeichnet der Ausdruck “Finanzdienstleister” jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt. Der Ausdruck “Finanzdienstleister” umfasst keine öffentlichen Stellen; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “neue Finanzdienstleistung” eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die im Gebiet einer Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht wird, die jedoch im Gebiet einer anderen Vertragspartei erbracht wird; |
— |
bezeichnet der Ausdruck “öffentliche Stelle”
|
— |
bezeichnet der Ausdruck “Selbstregulierungsorganisation” jede nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Terminkontraktbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegenüber Finanzdienstleistern eigene oder ihr übertragene Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt; zur Klarstellung gilt, dass Selbstregulierungsorganisationen für die Zwecke des Titels VIII (Wettbewerb) nicht als rechtliche Monopole anzusehen sind; |
— |
umfasst der Ausdruck “in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen” im Sinne des Artikels 108 auch
gilt für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs “in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen” des Artikels 08, dass der in Artikel 108 festgelegte Ausdruck “Dienstleistungen” auch die unter den vorstehenden Buchstaben b oder c erwähnten Tätigkeiten umfasst, wenn eine Vertragspartei es erlaubt, dass diese Dienstleistungen von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Finanzdienstleistern ausgeübt werden. |
Artikel 153
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
(1) Unter Bedingungen, zu denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Absatz soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei eröffnen.
(2) Wenn eine Vertragspartei
a) |
von Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei als Voraussetzung dafür, dass sie auf der gleichen Grundlage wie die heimischen Finanzdienstleister tätig werden können, verlangt, Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapier- oder Terminkontraktbörse oder eines Wertpapier- oder Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung zu werden oder sich daran zu beteiligen oder Zugang dazu zu haben, oder |
b) |
solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ausstattet, |
so gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren.
Artikel 154
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels oder des Titels V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) kann eine Vertragspartei aus aufsichtsrechtlichen Gründen unter anderem folgende Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten:
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat; |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems. |
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen keine größere Belastung darstellen, als zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels erforderlich ist; außerdem dürfen sie Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrechtlichen Regelung der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung oder Zulassung von Erbringern grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei sowie von Finanzinstrumenten vorschreiben.
Artikel 155
Wirksame und transparente Regulierung
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede von ihr beabsichtigte allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht
a) |
in einer amtlichen Veröffentlichung oder |
b) |
in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. |
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen zugänglich, die für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen gelten.
(3) Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben vom Antragsteller, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass internationale Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus in ihrem Gebiet umgesetzt und angewandt werden. Bei diesen internationalen Standards handelt es sich um die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principle for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses, die Grundsätze für die Versicherungsaufsicht und Methodik (Insurance Core Principles and Methodology) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche (Forty Recommendations on Money Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe “Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” (Financial Action Task Force).
(5) Die Vertragsparteien nehmen ferner Kenntnis von den “Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs” (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden, dem Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden “OECD”) und der Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G-20.
Artikel 156
Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter gleichen Umständen zu erbringen gestattet. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 157
Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern diese Verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz vor Eingriffen in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr natürlicher Personen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 158
Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre den Bereich Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Land beruhen oder einseitig gewährt werden.
(2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten – bestehenden oder künftigen – Übereinkunft oder Vereinbarung ist, gibt einer anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft oder Vereinbarung auszuhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr zu erzielen, und zwar unter Voraussetzungen, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder Vereinbarung ermöglichen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 159
Besondere Ausnahmen
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, es sei denn, diese Tätigkeiten können nach den internen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen einer Zentralbank oder einer Währungs-, Wechselkurs- oder Kreditbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- und der damit verbundenen Kredit- oder Wechselkurspolitik.
(3) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
Artikel 160
Geltungsbereich und Grundsätze
(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze für Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflichtungen übernommen werden.
(2) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) |
wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und |
b) |
gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge einer anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern einer anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zolleinrichtungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. |
(3) In Anwendung dieser Grundsätze
a) |
nimmt jede Vertragspartei in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und beendet solche gegebenenfalls in früheren bilateralen Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und |
b) |
hebt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken können, auf und führt keine neuen ein. |
(4) Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich Schiffsagenturdiensten einer anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittstaates gewährt werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(5) Jede Vertragspartei stellt den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
Artikel 161
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
— |
“Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern” die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; |
— |
“Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung” (oder “Dienstleistung von Zollagenten”) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut im Namen eines anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
— |
“Spedition” die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
— |
“internationaler Seeverkehr” Beförderungsvorgänge im Haus-zu-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und umfasst zu diesem Zweck das Recht, Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen; |
— |
“Schiffsagenturdienste” die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
— |
“Frachtumschlag” Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den Frachtumschlagstätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
KAPITEL 6
Elektronischer geschäftsverkehr
Artikel 162
Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in Fragen, die sich aus dem elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Titels ergeben.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine auf elektronischem Weg erfolgende Lieferung als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen wird, auf die keine Zölle erhoben werden.
Artikel 163
Regelungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über sich aus dem elektronischen Geschäftsverkehr ergebende Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Punkte behandelt werden:
a) |
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, |
b) |
die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen, |
c) |
die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation, |
d) |
der Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs unter anderem vor betrügerischen und irreführenden Geschäftspraktiken im grenzüberschreitenden Kontext, |
e) |
der Schutz personenbezogener Daten, |
f) |
die Förderung des papierlosen Handels und |
g) |
andere Punkte, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. |
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie unter anderem Informationen über ihre jeweiligen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung sowie über die Durchführung dieser Rechtsvorschriften austauschen.
Artikel 164
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auszuarbeiten oder aufrechtzuerhalten.
Artikel 165
Verwaltung des papierlosen Handels
Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
a) |
Handelshandhabungsdokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen und |
b) |
elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente (53) als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleichwertig gelten zu lassen. |
Artikel 166
Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung, die der Aufrechterhaltung und Einführung transparenter und wirksamer Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor betrügerischen und irreführenden Geschäftspraktiken im elektronischen Geschäftsverkehr zukommt, an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Stärkung des Verbraucherschutzes und der Zusammenarbeit zwischen ihren heimischen Verbraucherschutzbehörden bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr an.
KAPITEL 7
Ausnahmen
Artikel 167
Allgemeine Ausnahmen
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, sind dieser Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (54), |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen, |
c) |
die die Erhaltung der – lebenden und nicht lebenden – nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für inländische Investoren oder für die Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen im Inland angewandt werden, |
d) |
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind, |
e) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) stehen (55), einschließlich solcher
|
(2) Dieser Titel, die Anhänge VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) sowie Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
TITEL V
Laufende zahlungen und kapitalverkehr
Artikel 168
Leistungsbilanz
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 169
Kapitalbilanz
Hinsichtlich der Kapital- und Zahlungsbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (56) in juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Empfängerstaats gegründet wurden, und mit Investitionen und anderen Transaktionen, die nach Titel IV (Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) (57) getätigt werden, sowie die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
Artikel 170
Schutzmaßnahmen
(1) Kolumbien kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik in Kolumbien verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Schutzmaßnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten, erforderlich ist. In diesem Fall legt Kolumbien den anderen Vertragsparteien vorab die Gründe dar, die die Aufrechterhaltung der Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Peru und die EU-Vertragspartei können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik in Peru oder in der Europäischen Union verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen.
(3) Die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 kann durch ihre förmliche Wiedereinführung verlängert werden, wenn in hohem Maße außergewöhnliche Umstände vorliegen und die betroffenen Vertragsparteien ihr Vorgehen hinsichtlich einer etwaigen förmlichen Wiedereinführung im Vorfeld untereinander abgestimmt haben.
(4) Auf keinen Fall können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen als handelspolitische Schutzmaßnahmen oder zum Schutz eines bestimmten Wirtschaftszweigs eingesetzt werden.
(5) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmäßigkeit und Geltungsbereich der Maßnahmen und legt ihnen so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
Artikel 171
Schlussbestimmungen
Um die Schaffung eines stabilen und sicheren Rahmens für langfristige Investitionen zu unterstützen, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf mit dem Ziel, den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien und insbesondere die schrittweise Liberalisierung der Kapitalbilanz zu erleichtern.
TITEL VI
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
Artikel 172
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
— |
“Build-Operate-Transfer-Vertrag und öffentlicher Baukonzessionsvertrag” jede vertragliche Vereinbarung, deren Hauptziel es ist, für den Bau oder die Wiederherstellung physischer Infrastrukturen sowie von Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder anderen staatlichen Bauwerken zu sorgen, und in deren Rahmen eine Beschaffungsstelle dem Anbieter (Lieferant) als Gegenleistung für die Ausführung einer vertraglichen Vereinbarung für eine bestimmte Frist ein vorübergehendes Eigentum oder das Recht gewährt, derartige Bauwerke während der Laufzeit des Vertrags zu kontrollieren und zu betreiben und für deren Nutzung eine Zahlung zu verlangen; |
— |
“gewerbliche Waren oder Dienstleistungen” Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden; |
— |
“Bauleistungen” Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (im Folgenden “CPPC” – Provisional Central Product Classification); |
— |
“elektronische Auktion” ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht; |
— |
“schriftlich” jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen; |
— |
“freihändige Vergabe” eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; |
— |
“Maßnahmen” Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter diesen Titel fallenden Beschaffung; |
— |
“Liste für mehrfache Verwendung” eine Liste von Anbietern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt; |
— |
“Ausschreibungsbekanntmachung” eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen; |
— |
“Kompensationen” Bedingungen oder Zusagen, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, wie die Verwendung des Inlandsanteils, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Anforderungen; |
— |
“offenes Ausschreibungsverfahren” eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; |
— |
“Beschaffungsstelle” eine Stelle einer Vertragspartei, die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 aufgeführt ist; |
— |
“qualifizierter Anbieter” einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als einen die Teilnahmebedingungen erfüllenden Anbieter anerkennt; |
— |
“beschränktes Ausschreibungsverfahren” eine Vergabemethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert; |
— |
“Dienstleistungen” auch Bauleistungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, und |
— |
“technische Spezifikationen” Vergabeanforderungen, die
|
Artikel 173
Geltungsbereich
(1) Dieser Titel gilt für alle von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen, die sich auf unter diesen Titel fallende Beschaffungen beziehen.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck “unter diesen Titel fallende Beschaffungen” für staatliche Zwecke vorgenommene Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen, die für jede Vertragspartei in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 aufgeführt sind und
a) |
die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung oder Weiterveräußerung oder zur Verwendung für die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden, |
b) |
die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege des Kaufs, des Mietkaufs, des Leasings oder der Miete mit oder ohne Kaufoption, Build-Operate-Transfer-Verträgen und öffentlichen Baukonzessionsverträgen, |
c) |
deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 176 mindestens den in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 für jede Vertragspartei festgelegten Schwellenwerten entspricht, |
d) |
die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und |
e) |
die nicht aus anderen Gründen aus dem Geltungsbereich dieses Titels ausgenommen sind. |
(3) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieser Titel nicht für
a) |
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran, |
b) |
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form von Hilfe, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalzuführungen, Garantien, Indossamenten und steuerlichen Anreizen, |
c) |
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere (58), |
d) |
Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen und damit zusammenhängende Maßnahmen und |
e) |
Beschaffungen,
|
(4) Jede Vertragspartei gibt in ihrem entsprechenden Unterabschnitt des Anhangs XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 Folgendes an:
a) |
Unterabschnitt 1: die zentralen Regierungsstellen, deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, |
b) |
Unterabschnitt 2: die nachgeordneten Regierungsstellen, deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, |
c) |
Unterabschnitt 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, |
d) |
Unterabschnitt 4: die Waren, deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, |
e) |
Unterabschnitt 5: die Dienstleistungen (mit Ausnahme von Bauleistungen), deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, |
f) |
Unterabschnitt 6: die Bauleistungen, deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, und |
g) |
Unterabschnitt 7: allgemeine Anmerkungen. |
(5) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen der unter diesen Titel fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 einer Vertragspartei aufgeführte Personen Beschaffungen nach besonderen Anforderungen durchführen, so findet Artikel 175 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.
(6) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um festzustellen, ob es sich um eine unter diesen Titel fallende Beschaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaffung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Titels ganz oder teilweise zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht, die Anwendung dieses Titels ganz oder teilweise zu umgehen.
(7) Die Beschaffungsstellen berechnen den geschätzten maximalen Gesamtwert einer Beschaffung für die gesamte Laufzeit des Auftrags, ungeachtet dessen, ob er an einen oder mehrere Anbieter vergeben wurde, und berücksichtigen dabei alle Formen der Vergütung einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen. Ist für eine Beschaffung die Möglichkeit von Optionsklauseln vorgesehen, so berechnet die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschließlich der Optionskäufe.
(8) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen (im Folgenden “wiederkehrende Beschaffungen”) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts
a) |
der maximale Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags oder |
b) |
der Wert wiederkehrender Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen derselben Art, für die in den vorangegangenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Steuerjahr der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den nachfolgenden 12 Monaten anzupassen ist, oder |
c) |
der geschätzte Wert wiederkehrender Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen derselben Art, für die innerhalb von 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder im Steuerjahr der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben werden. |
(9) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungspolitiken oder -verfahren oder neue Formen von Beschaffungsaufträgen zu entwickeln, sofern sie mit diesem Titel vereinbar sind.
Artikel 174
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf dieser Titel nicht so ausgelegt werden, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen oder aufrechtzuerhalten,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen, |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich der entsprechenden Umweltmaßnahmen, |
c) |
die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen, oder |
d) |
die von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen betreffen. |
Artikel 175
Allgemeine Grundsätze
(1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit unter diesen Titel fallenden Beschaffungen gilt Folgendes:
a) |
Die EU-Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen (59), gewährt den Waren und Dienstleistungen der unterzeichnenden Andenstaaten sowie den Anbietern der unterzeichnenden Andenstaaten, die diese Waren oder Dienstleistungen anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. |
b) |
Jeder unterzeichnende Andenstaat, einschließlich seiner Beschaffungsstellen, gewährt den Waren und Dienstleistungen der EU-Vertragspartei sowie den Anbietern der EU-Vertragspartei, die diese Waren und Dienstleistungen anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die er seinen eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. |
(2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die unter diesen Titel fallende Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen
a) |
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Person oder deren Eigentums an ihm nicht weniger günstig behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder |
b) |
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind. |
(3) Die Beschaffungsstellen führen die unter diesen Titel fallenden Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption verhindert wird.
(4) Die Beschaffungsstellen wenden Methoden wie offene oder beschränkte Ausschreibungsverfahren und freihändige Vergabe nach ihren internen Rechtsvorschriften im Einklang mit diesem Titel an.
(5) Werden unter diesen Titel fallende Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,
a) |
zu gewährleisten, dass die für die Beschaffung und damit auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und |
b) |
Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststellung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zugriff darauf verhindern. |
(6) Für die Zwecke der unter diesen Titel fallenden Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der gleichen Vertragspartei angewandt werden.
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels oder des dazugehörigen Anhangs darf eine Vertragspartei keine Kompensationen anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder durchsetzen.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben jeglicher Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und Abgaben, sonstige Einfuhrvorschriften oder -förmlichkeiten oder für Maßnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die unter diesen Titel fallende Beschaffungen regeln.
Artikel 176
Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen
(1) Jede Vertragspartei
a) |
veröffentlicht alle allgemein anwendbaren Maßnahmen, die unter diesen Titel fallende Beschaffungen betreffen, sowie etwaige Änderungen dieser Maßnahmen unverzüglich in von amtlicher Seite benannten elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, |
b) |
erläutert diese, falls gewünscht, einer anderen Vertragspartei, |
c) |
führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 2 die elektronischen Medien oder Papiermedien auf, in denen die Vertragspartei die unter Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht, und |
d) |
führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 3 die elektronischen Medien auf, in denen die Vertragspartei die nach diesem Artikel sowie nach Artikel 177, Artikel 180 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. |
(2) Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlagen 2 oder 3 aufgeführten Informationen.
Artikel 177
Veröffentlichung von Bekanntmachungen
(1) Sofern nicht die in Artikel 185 dargelegten Umstände vorliegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder unter diesen Titel fallenden Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung in den in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 3 aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachungen enthalten die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen auf, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den vorgesehenen Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
(3) Die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 Unterabschnitt 3 genannten Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle verfügbaren in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.
Artikel 178
Teilnahmebedingungen
(1) Die Beschaffungsstellen stellen nur die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännischen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle; dabei dürfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Arbeitserfahrung im Gebiet einer bestimmten Vertragspartei verfügt.
(3) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 stützen die Beschaffungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.
(4) Die Beschaffungsstellen können Anbieter aus Gründen wie Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen oder anhaltenden Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verurteilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht entrichteter Steuern ausschließen.
(5) Die Beschaffungsstellen können den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und etwaige vorgeschlagene Unterauftragnehmer bekanntzugeben. Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von dieser Angabe unberührt.
Artikel 179
Beschränkte Ausschreibungsverfahren
(1) Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung beschränkter Ausschreibungsverfahren, so
a) |
machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 unter den Buchstaben a, b, d, e, h und i genannten Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags auf und |
b) |
übermitteln sie den qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 unter den Buchstaben c, f und g genannten Angaben. |
(2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie auch einer anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Bedingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstelle begrenzt in der Ausschreibungsbekanntmachung die Zahl der Anbieter, die ein Angebot einreichen können, und gibt die Kriterien für diese Begrenzung an.
(3) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 2 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 180
Liste für mehrfache Verwendung (60)
(1) Die Beschaffungsstellen können eine Liste für mehrfache Verwendung erstellen oder führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht und im Falle der Veröffentlichung auf elektronischem Wege kontinuierlich in einem geeigneten Medium, das in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 3 aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt wird. Diese Bekanntmachungen enthalten die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 5 aufgeführten Angaben.
(2) Gilt eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei Jahre, so können die Beschaffungsstellen ungeachtet des Absatzes 1 eine dort genannte Bekanntmachung nur einmal zu Beginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt und darauf hingewiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
(3) Die Beschaffungsstellen gestatten den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums in die Liste auf.
(4) Die Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in der Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern
a) |
die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 1 veröffentlicht wird und die nach Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 5 erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 genannten Angaben enthält und sofern darin erklärt wird, dass die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung darstellt, |
b) |
die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend hinreichende Angaben übermittelt, damit diese beurteilen können, inwieweit sie an der Ausschreibung interessiert sind, einschließlich aller sonstigen nach Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind, und |
c) |
Anbieter, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung im Einklang mit Absatz 3 beantragt haben, ein Angebot für eine bestimmte Ausschreibung einreichen dürfen, wenn die Beschaffungsstelle genügend Zeit hat, um zu prüfen, ob die Teilnahmebedingungen erfüllt sind. |
(5) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umgehend ihre Entscheidung über den Antrag mit.
(6) Wenn eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Liste für mehrfache Verwendung streicht, so teilt sie dies dem Anbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.
Artikel 181
Technische Spezifikationen
(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
(2) Wenn sie technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:
a) |
Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als äußerliche oder beschreibende Eigenschaften zugrunde und |
b) |
sie stützen die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, soweit vorhanden, andernfalls auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. |
(3) Werden äußerliche oder beschreibende Eigenschaften für die technischen Spezifikationen verwendet, so sollten die Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen, soweit angebracht, durch Zusätze wie “oder gleichwertig” darauf hinweisen, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigen.
(4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie “oder gleichwertig” enthalten.
(5) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die für die Ausarbeitung oder Festlegung technischer Spezifikationen für diese Beschaffung verwendet werden können.
(6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
Artikel 182
Ausschreibungsunterlagen
(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 8 aufgeführten Anforderungen, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden.
(2) Die Beschaffungsstellen beantworten umgehend alle angemessenen Anfragen der an der Ausschreibung teilnehmenden Anbieter nach sachdienlichen Angaben, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.
(3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Ausschreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
(a) |
allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung der Angaben teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen nach Maßgabe der ursprünglichen Angaben vorgeht, und |
b) |
innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen können. |
Artikel 183
Fristen
Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den Anbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an einer Ausschreibung und von anforderungsgerechten Angeboten bleibt; dabei berücksichtigen sie Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, den voraussichtliche Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden. Die geltenden Fristen sind in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 6 festgelegt.
Artikel 184
Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen
a) |
im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt haben, oder |
b) |
in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen spezifischen Bewertungskriterien eindeutig das günstigste ist. |
(2) Die Beschaffungsstelle
a) |
stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen teilnehmenden Anbietern stets auf der Grundlage der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und |
b) |
legt gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen eine für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung eines neuen oder geänderten Angebots fest. |
Artikel 185
Freihändige Vergabe
Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 177 bis 180, 182 bis 184, 186 und 187 nicht anzuwenden,
a) |
wenn
sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen nicht wesentlich geändert sind, |
b) |
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter beschafft werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt, weil die Ausschreibung ein Kunstwerk betrifft, aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheberrechten oder von sonstigen ausschließlichen Rechten oder wegen fehlenden Wettbewerbs aus technischen Gründen, etwa im Falle der Erbringung von Dienstleistungen auf der Basis wechselseitigen Vertrauens (“intuitu personae”), |
c) |
wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters
|
d) |
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten, |
e) |
bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden, |
f) |
wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden, |
g) |
wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder |
h) |
wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Titels durchgeführt wird, die Beurteilung der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht vorgenommen wird und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht, einen Auftrag an den Gewinner zu vergeben. |
Artikel 186
Elektronische Auktionen
Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine unter diesen Titel fallende Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der Auktion folgende Angaben:
a) |
die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird, |
b) |
die Ergebnisse erster Bewertungen der einzelnen Elemente seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, und |
c) |
alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der Auktion. |
Artikel 187
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten. Dabei werden die Angebote mindestens bis zur Angebotsöffnung vertraulich behandelt.
(2) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(3) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt sie dem Anbieter den Zuschlag, der nach ihrer Feststellung in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das günstigste Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichtigung des Preises das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
(4) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
Artikel 188
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 189 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen den nicht erfolgreichen Anbietern auf Anfrage die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
(2) Spätestens 72 Tage nach der Erteilung des Zuschlags für jeden Auftrag für eine unter diesen Titel fallende Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Vergabebekanntmachung, die mindestens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 7 dargelegten Angaben enthält, in dem in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 2 aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein.
(3) Die Beschaffungsstellen erstellen Berichte und führen Unterlagen über Ausschreibungsverfahren, die unter diesen Titel fallende Beschaffungen betreffen, einschließlich der in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 7 vorgesehenen Berichte, und bewahren diese Berichte und Unterlagen nach der Zuschlagserteilung mindestens drei Jahre lang auf.
Artikel 189
Offenlegung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag einer anderen Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Titel durchgeführt wurde, einschließlich der Informationen über die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei späteren Ausschreibungen beeinträchtigen, so dürfen diese Informationen von der Vertragspartei, an die sie weitergegeben werden, einem Anbieter nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, offengelegt werden.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels darf eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnten.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Widerspruchsbehörden, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteressen Einzelner, einschließlich den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Artikel 190
Widerspruchsverfahren der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erhält ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufrecht oder führt ein solches Verfahren ein, damit Anbieter, die ein Interesse an einer unter diesen Titel fallenden Beschaffung haben oder hatten, gegen Folgendes Widerspruch einlegen können
a) |
einen Verstoß gegen diesen Titel oder |
b) |
– falls der Anbieter nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen diesen Titel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Titels |
im Zusammenhang mit der betreffenden unter diesen Titel fallenden Beschaffung.
(2) Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche nach Absatz 1 werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich gemacht.
(3) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter diesen Titel fallenden Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Beschaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Wege von Konsultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden oder künftigen Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt werden.
(4) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis erhalten haben oder nach vernünftigem Ermessen erhalten haben müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens 10 Tagen zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.
(5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit unter diesen Titel fallenden Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
(6) Wird ein Widerspruch zuerst von einer nicht in Absatz 5 genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren erste Entscheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass
a) |
die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch äußert und der Widerspruchsbehörde alle sachdienlichen Unterlagen vorgelegt werden, |
b) |
die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden die “Beteiligten”) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch gehört zu werden, |
c) |
die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu werden, |
d) |
die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten, |
e) |
die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Verfahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt werden, und |
f) |
alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprüchen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und für jede einzelne Entscheidung oder Empfehlung begründet werden. |
(7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfahren bei, die Gewähr dafür bieten, dass
a) |
rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeit des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaffung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen; und |
b) |
ein Verstoß gegen diesen Titel behoben oder für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, wenn durch eine Widerspruchsbehörde ein Verstoß oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 festgestellt wurde. Die Behebung des Verstoßes bzw. der Ersatz kann auf die Kosten für die Erstellung des Angebots und/oder die durch die Einlegung des Widerspruchs entstandenen Kosten beschränkt werden. |
Artikel 191
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
(1) Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich dieses Titels im Hinblick auf das Beschaffungswesen, so
a) |
notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich und |
b) |
unterbreitet den anderen Vertragsparteien in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen des Geltungsbereichs mit dem Ziel, diesen auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhalten. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn
a) |
die betreffende Änderung geringfügig oder eine rein formale Berichtigung ist oder |
b) |
die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist. |
(3) Teilt eine andere Vertragspartei nicht die Ansicht, dass
a) |
die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung angemessen ist, um ein vergleichbares Niveau des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhalten, |
b) |
die vorgeschlagene Änderung geringfügig oder eine rein formale Berichtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist oder |
c) |
die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der nach Absatz 2 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist, |
so muss diese andere Vertragspartei binnen 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Notifikation schriftlich Einspruch erheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder vorgeschlagenen Änderung, auch für die Zwecke des Titels XII (Streitbeilegung), einverstanden ist.
(4) Erklären sich die Vertragsparteien im Handelsausschuss mit einer vorgeschlagenen Änderung, Berichtigung oder geringfügigen Änderung einverstanden – als Einverständnis gilt auch, wenn eine Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen gemäß Absatz 3 Einspruch erhoben hat –, so ändern die Vertragsparteien unverzüglich den entsprechenden Anhang.
(5) Die EU-Vertragspartei kann jederzeit mit einem unterzeichnenden Andenstaat bilaterale Verhandlungen über eine Ausweitung des nach diesem Titel gegenseitig gewährten Marktzugangs aufnehmen.
Artikel 192
Beteiligung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Beteiligung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen am öffentlichen Beschaffungswesen an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung von Unternehmensallianzen zwischen Anbietern der Vertragsparteien an, insbesondere zwischen Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, einschließlich ihrer gemeinsamen Teilnahme an Ausschreibungsverfahren.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen auszutauschen und gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass der Zugang für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu den Verfahren, Methoden und vertraglichen Anforderungen des öffentlichen Beschaffungswesens erleichtert wird und auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen ist.
Artikel 193
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, ein besseres Verständnis der Verfahren ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu erreichen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten, vor allem für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, zu verbessern, an.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:
a) |
Austausch von Erfahrungen und Informationen zum Beispiel über Regelungsrahmen, vorbildliche Verfahren und Statistiken, |
b) |
Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen, |
c) |
Kapazitätsaufbau und technische Hilfe für Anbieter beim Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt, |
d) |
Stärkung der für die Umsetzung dieses Titels zuständigen Institutionen, einschließlich Schulung der Staatsbediensteten, und |
e) |
Kapazitätsaufbau zur Ermöglichung eines mehrsprachigen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen. |
(3) Die EU-Vertragspartei leistet potenziellen Bietern aus den unterzeichnenden Andenstaaten auf Ersuchen in dem von ihr für angemessen erachteten Umfang Hilfe bei der Einreichung ihrer Angebote und der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten. Außerdem leistet die EU-Vertragspartei ihnen Hilfestellung, damit die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung sind, die technischen Vorschriften und Normen erfüllen.
Artikel 194
Unterausschuss “Öffentliche Beschaffung”
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Öffentliche Beschaffung” ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.
(2) Der Unterausschuss
a) |
bewertet die Durchführung dieses Titels einschließlich der Nutzung der durch den verbesserten Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen gebotenen Möglichkeiten und empfiehlt den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, |
b) |
bewertet und verfolgt die von den Vertragsparteien unterbreiteten Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und |
c) |
prüft unbeschadet des Artikels 191 Absatz 5, ob weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen werden sollten, den Geltungsbereich dieses Titels auszuweiten. |
(3) Der Unterausschuss “Öffentliche Beschaffung” tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt und an einem zu vereinbarenden Ort zusammen und führt ein schriftliches Protokoll seiner Sitzungen.
TITEL VII
GEISTIGES EIGENTUM
KAPITEL 1
Allgemeine bestimmungen
Artikel 195
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
a) |
Innovation und Kreativität zu fördern und die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und |
b) |
ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, das zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beiträgt, dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglich ist und einen Ausgleich zwischen den Rechten der Rechteinhaber und dem öffentlichen Interesse herstellt. |
Artikel 196
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden “TRIPS-Übereinkommen”) sowie allen anderen das geistige Eigentum betreffenden multilateralen Übereinkommen und im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden “WIPO”) geschlossenen Übereinkommen, von denen die Vertragsparteien Partei sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen das geistige Eigentum betreffenden multilateralen Übereinkommen, von denen die Vertragsparteien Partei sind, und stehen daher weder im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser multilateralen Übereinkommen noch wirken sie sich nachteilig auf diese Bestimmungen aus.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Gleichgewicht zwischen den Rechten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und dem Interesse der Öffentlichkeit gewahrt werden muss, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Umwelt, Zugang zu Informationen und Technologietransfer.
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rechte und Pflichten aus dem am 5. Juni 1992 geschlossenen Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden “CBD”) an und bekräftigen diese und unterstützen und fördern Bemühungen um den Aufbau einer der gegenseitigen Unterstützung dienenden Beziehung zwischen dem TRIPS-Übereinkommen und dem CBD.
(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfassen die Rechte des geistigen Eigentums:
a) |
Urheberrechte, einschließlich Urheberrechten an Computerprogrammen und Datenbanken, |
b) |
dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, |
c) |
Patentrechte, |
d) |
Marken, |
e) |
Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem jeweiligen internen Recht um ausschließliche Rechte handelt, |
f) |
Muster und Modelle, |
g) |
Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, |
h) |
geografische Angaben, |
i) |
Pflanzensorten und |
j) |
Schutz nicht offengelegter Informationen. |
(6) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Schutz des geistigen Eigentums den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (in der Stockholmer Fassung von 1967) (im Folgenden “Pariser Verbandsübereinkunft”).
Artikel 197
Allgemeine Grundsätze
(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Titels kann jede Vertragspartei bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften von den nach den multilateralen Übereinkommen zum geistigen Eigentum zulässigen Ausnahme- und Flexibilitätsregelungen Gebrauch machen, insbesondere wenn sie Maßnahmen ergreift, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Sicherstellung des Zugangs zu Arzneimitteln erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der Vierten Ministerkonferenz von Doha und insbesondere der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz angenommenen Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit und ihrer weiteren Entwicklungen an. In diesem Sinne stellen die Vertragsparteien bei der Auslegung und Wahrnehmung der sich aus diesem Titel ergebenden Rechte und Pflichten die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung sicher.
(3) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, die Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie das am 6. Dezember 2005 in Genf unterzeichnete Protokoll zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens umzusetzen, und halten deren Bestimmungen ein.
(4) Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass es wichtig ist, die Umsetzung der am 24. Mai 2008 angenommenen Entschließung 61.21 der Weltgesundheitsversammlung (WHA) “Globale Strategie und Aktionsplan für öffentliche Gesundheit, Innovation und geistiges Eigentum” zu fördern.
(5) In Übereinstimmung mit dem TRIPS-Übereinkommen hindert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechteinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
(6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Technologietransfer dazu beiträgt, die auf nationaler Ebene bestehenden Möglichkeiten zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.
(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien Auswirkungen auf die Verwendung von literarischen und künstlerischen Werken, künstlerischen Darbietungen, hergestellten Tonträgern und Sendungen haben und dass daher ein angemessener Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im digitalen Umfeld gewährleistet werden muss.
Artikel 198
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz (61) des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen.
Artikel 199
Meistbegünstigung
In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von einer Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt, vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen.
Artikel 200
Erschöpfung
Jeder Vertragspartei steht es frei, ihre eigenen Regeln für die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums aufzustellen, vorbehaltlich der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens.
KAPITEL 2
Schutz der biologischen vielfalt und des traditionellen wissens
Artikel 201
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und den Wert der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile sowie der damit verbundenen traditionellen Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche der indigenen und lokalen Gemeinschaften (62) an. Die Vertragsparteien bekräftigen des Weiteren, dass sie die Hoheitsrechte über ihre natürlichen Ressourcen ausüben, und bekennen sich zu ihren im CBD festgeschriebenen Rechten und Pflichten im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen sowie zum fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.
(2) Die Vertragsparteien würdigen den vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Beitrag der indigenen und lokalen Gemeinschaften zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und aller ihrer Bestandteile sowie allgemein den Beitrag, den die indigenen und lokalen Gemeinschaften mit ihrem traditionellen Wissen (63) zur Kultur und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Nationen leisten.
(3) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten, bewahren und erhalten die Vertragsparteien nach Artikel 8 Buchstabe j des CBD die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche der indigenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind, und fördern vorbehaltlich der in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche deren breitere Anwendung und unterstützen den gerechten Ausgleich der sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche ergebenden Vorteile.
(4) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 7 des CBD bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, die dem fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile dienen. Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass die einvernehmlich festgelegten Bedingungen auch Verpflichtungen zum Vorteilsausgleich in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums umfassen können, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens ergeben.
(5) Kolumbien und die EU-Vertragspartei arbeiten zusammen, um das Problem und den Begriff der widerrechtlichen Aneignung genetischer Ressourcen und damit verbundener traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche weiter zu klären, damit, soweit dies angebracht erscheint und im Einklang mit dem Völkerrecht und ihrem internen Recht, Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems erarbeitet werden können.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften und des Völkerrechts zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte des geistigen Eigentums ihre Rechte und Pflichten aus dem CBD, was genetische Ressourcen und das damit verbundene traditionelle Wissen der in ihren jeweiligen Gebieten ansässigen indigenen und lokalen Gemeinschaften anbelangt, unterstützen und ihnen nicht zuwiderlaufen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 16 Absatz 3 des CBD im Hinblick auf Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und ergreifen dementsprechend Maßnahmen mit dem Ziel, den Zugang zu Technologie und die Weitergabe von Technologie, die diese Ressourcen nutzt, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu gewähren. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten aus Artikel 31 des TRIPS-Übereinkommens.
(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sinnvoll ist, die Offenlegung von Ursprung oder Herkunft genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens bei Patentanmeldungen vorzuschreiben, da dies zur Transparenz bei der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens beiträgt.
(8) Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften dafür, dass etwaige Vorschriften dieser Art Geltungskraft erhalten, damit die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den damit verbundenen traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen unterstützt wird.
(9) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Informationsaustausch über Patentanmeldungen und erteilte Patente im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und dem damit verbundenen traditionellen Wissen zu erleichtern, damit Informationen dieser Art in der sachlichen Prüfung, insbesondere bei der Bestimmung des bereits vorhandenen Wissensstands, berücksichtigt werden können.
(10) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels 6 (Zusammenarbeit) dieses Titels arbeiten die Vertragsparteien unter einvernehmlich festgelegten Bedingungen zusammen mit dem Ziel, Patentprüfer in der Prüfung von Patentanmeldungen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und damit verbundenem traditionellem Wissen zu schulen.
(11) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Datenbanken oder digitale Bibliotheken mit sachdienlichen Informationen nützliche Instrumente für die Prüfung der Patentierbarkeit von Erfindungen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und damit verbundenem traditionellem Wissen darstellen.
(12) Im Einklang mit geltendem Völkerrecht und internem Recht kommen die Vertragsparteien überein, bei der Anwendung interner Regelungsrahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und damit verbundenen traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen zusammenzuarbeiten.
(13) Die Vertragsparteien können dieses Kapitel im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe der Ergebnisse und Schlussfolgerungen multilateraler Erörterungen überprüfen.
KAPITEL 3
Bestimmungen zu den rechten des geistigen eigentums
Artikel 202
Internationale Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen wahr.
(2) Die Europäische Union und Kolumbien treten innerhalb von 10 Jahren nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (im Folgenden “Madrider Protokoll”) bei. Peru unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Madrider Protokoll beizutreten.
(3) Die Europäische Union und Peru unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Bestimmungen des am 27. Oktober 1994 in Genf geschlossenen Vertrags über das Markenrecht (im Folgenden “Markenrechtsvertrag”) zu befolgen. Kolumbien unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag beizutreten.
Artikel 203
Eintragungsvoraussetzungen
Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können auf dem Markt eine Marke darstellen. Solche Zeichen können insbesondere aus Wörtern einschließlich Wortverbindungen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Tönen und Farbverbindungen sowie aus jeglichen Kombinationen solcher Zeichen bestehen. Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann eine Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Eine Vertragspartei kann die visuelle Wahrnehmbarkeit von Zeichen als Eintragungsvoraussetzung festlegen.
Artikel 204
Eintragungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien verwenden für die Einreihung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken beantragt werden, die Klassifikation in dem am 15. Juni 1957 in Nizza geschlossenen Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken und seinen geltenden Änderungen.
(2) Jede Vertragspartei (64) sieht ein System zur Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung schriftlich abgefasst und hinreichend begründet wird. Die Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt; dieser erhält die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Beschwerde einzulegen und die endgültige Entscheidung hierüber vor Gericht anzufechten. Jede Vertragspartei schafft die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. Diese Widerspruchsverfahren sind kontradiktorisch. Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
Artikel 205
Notorisch bekannte Marken
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, dem Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 206
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(1) Unter der Voraussetzung, dass die berechtigten Interessen der Inhaber der Markenrechte sowie von Dritten berücksichtigt werden, sieht jede Vertragspartei die lautere Benutzung des Namens und der Anschrift des Rechteinhabers oder beschreibender Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr als begrenzte Ausnahme (65) von den Rechten aus einer Marke vor.
(2) Jede Vertragspartei sieht des Weiteren begrenzte Ausnahmen vor, die es einer Person gestatten, die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Artikel 207
Geltungsbereich dieses Abschnitts
In Bezug auf die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben, gilt Folgendes:
a) |
Geografische Angaben für die Zwecke dieses Titels sind Angaben, die aus dem Namen eines bestimmten Landes, einer bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes bestehen oder aus einem Namen, der nicht der eines bestimmten Landes, einer bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes ist, jedoch ein bestimmtes geografisches Gebiet bezeichnet und die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dienen, das dort seinen Ursprung hat und das eine bestimmte Qualität, seinen Ruf oder eine sonstige Eigenschaft ausschließlich oder im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen des Herstellungsgebiets einschließlich seiner natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt. |
b) |
Auf geografische Angaben einer Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei zu schützen sind, findet dieser Titel nur Anwendung, wenn sie im Ursprungsland als geografische Angaben anerkannt sind und geführt werden. |
c) |
Jede Vertragspartei schützt die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine nach den Verfahren des Artikels 208 ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens. |
d) |
Geografische Angaben für andere Erzeugnisse als die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine können nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer jeden Vertragspartei geschützt werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 2 aufgeführten geografischen Angaben im Ursprungsland als geografische Angaben geschützt werden. |
e) |
Die Verwendung (66) geografischer Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei ist ausschließlich Herstellern, Erzeugern oder Handwerkern mit Produktions- oder Fertigungsstätten an dem Ort oder in der Gegend in der Vertragspartei vorbehalten, auf den/die diese Angabe hinweist oder anspielt. |
f) |
Wenn eine Vertragspartei ein System einführt oder aufrechterhält, das die Verwendung geografischer Angaben gestattet, so gilt ein solches System nur für die geografischen Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei. |
g) |
Öffentlichen oder privaten Einrichtungen, in denen Nutzungsberechtigte geografischer Angaben vertreten sind, oder zu diesem Zweck benannten Einrichtungen werden Mechanismen zur Verfügung gestellt, die eine wirksame Kontrolle der Verwendung geschützter geografischer Angaben ermöglichen. |
h) |
Nach diesem Titel geschützte geografische Angaben gelten für die Dauer des Schutzes in ihrem Ursprungsland nicht als allgemein gebräuchliche Bezeichnung oder Gattungsbezeichnung des durch sie gekennzeichneten Erzeugnisses. |
Artikel 208
Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung der in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten, in der EU-Vertragspartei eingetragenen geografischen Angaben der Europäischen Union gewähren die unterzeichnenden Andenstaaten diesen geografischen Angaben das in diesem Abschnitt festgelegte Schutzniveau.
(2) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung der in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten, in einem unterzeichnenden Andenstaat eingetragenen geografischen Angaben des betreffenden Andenstaats gewährt die EU-Vertragspartei diesen das in diesem Abschnitt festgelegte Schutzniveau.
Artikel 209
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue geografische Angaben in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgenommen werden können, wenn das Einspruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 208 abgeschlossen wurden.
(2) Eine Vertragspartei, die eine neue geografische Angabe in die sie betreffende Liste in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufzunehmen wünscht, unterbreitet einer anderen Vertragspartei im Rahmen des Unterausschusses “Geistiges Eigentum” einen entsprechenden Antrag.
(3) Als Tag des Antrags auf Schutz gilt der Tag der Übermittlung des Antrags an eine andere Vertragspartei. Dieser Informationsaustausch erfolgt im Rahmen des Unterausschusses “Geistiges Eigentum”.
Artikel 210
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben einer Vertragspartei sowie die nach Artikel 209 neu aufgenommenen geografischen Angaben werden von einer anderen Vertragspartei geschützt, und zwar mindestens:
a) |
gegen jede kommerzielle Verwendung einer solchen geschützten geografischen Angabe
|
b) |
gegen jede sonstige unerlaubte Verwendung (67) geografischer Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeichnung von Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen, die zu Verwechslungen führt, auch wenn der Name zusammen mit Bezeichnungen wie Stil, Typ, Imitation oder ähnlichen, den Verbraucher verwirrenden Bezeichnungen verwendet wird; ändert eine Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften, um geografische Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeichnung von Weinen, aromatisierten Weinen und Spirituosen, auf einem höheren Schutzniveau als in diesem Übereinkommen vorgesehen zu schützen, so dehnt die Vertragspartei diesen Schutz unbeschadet der Bestimmungen dieses Buchstabens auf die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben aus; |
c) |
gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Falle geografischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen, zumindest für Erzeugnisse dieser Art, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in dessen Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie “Art”, “Typ”, “Verfahren”, “Fasson”, “Nachahmung”, “Geschmack”, “gleichartig” oder dergleichen verwendet wird; |
d) |
gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung oder in der Werbung für das betreffende Erzeugnis erscheinen und die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken, und |
e) |
gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(2) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlandes zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe einer anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
Artikel 211
Verhältnis zu Marken
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 210 Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für identische oder gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder lassen eine solche Marke für ungültig erklären, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in ihrem Gebiet gestellt wird.
(2) Unbeschadet der Gründe für die Ablehnung des Schutzes geografischer Angaben nach ihren internen Rechtsvorschriften ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
Artikel 212
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vertragsparteien können im Unterausschuss “Geistiges Eigentum” zusätzliche Informationen über die technischen Spezifikationen der durch geografische Angaben geschützten Erzeugnisse in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 austauschen. Darüber hinaus können die Vertragsparteien den Informationsaustausch über die Kontrollstellen in ihrem jeweiligen Gebiet fördern.
(2) Dieser Abschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragspartei, in der eine geografische Angabe ihren Ursprung hat, unterrichtet die anderen Vertragsparteien, wenn diese geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
(3) Eine Produktspezifikation nach diesem Abschnitt ist eine von den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Spezifikation einschließlich etwaiger genehmigter Änderungen.
Artikel 213
Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Im Rahmen des Unterausschusses “Geistiges Eigentum” kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Informationen darüber ersuchen, inwieweit Erzeugnisse mit nach diesem Abschnitt geschützten geografischen Angaben den jeweiligen Produktspezifikationen und deren Änderungen entsprechen und welches gegebenenfalls die Kontaktstellen für die Erleichterung von Kontrollen sind.
(2) Jede Vertragspartei kann für nach diesem Abschnitt geschützte geografische Angaben einer anderen Vertragspartei die jeweiligen Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über Kontaktstellen für die Erleichterung von Kontrollen öffentlich zugänglich machen.
Artikel 214
Dieser Abschnitt lässt die Rechte unberührt, die die Vertragsparteien Drittstaaten bereits im Rahmen von Freihandelsabkommen gewährt haben.
Artikel 215
Gewährter Schutz
(1) Die Vertragsparteien schützen die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und einheitlicher Weise. Die Vertragsparteien schützen des Weiteren die Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen an ihren Darbietungen, Tonträgern beziehungsweise Sendungen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und Pflichten wahr, wie sie in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (im Folgenden “Berner Übereinkunft”), im Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (im Folgenden “Rom-Abkommen”), im WIPO-Urheberrechtsvertrag (im Folgenden “WCT” für WIPO Copyright Treaty) und im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden “WPPT” für WIPO Performances and Phonograms Treaty), beide vom 20. Dezember 1996, niedergelegt sind.
Artikel 216
Urheberpersönlichkeitsrechte
(1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, zumindest die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf abträglich wären.
(2) Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.
(3) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der ausübende Künstler in Bezug auf seine hörbaren Live-Darbietungen oder auf Tonträgern aufgezeichneten Darbietungen das Recht auf Namensnennung, sofern die Unterlassung der Namensnennung nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und kann sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung seiner Darbietungen widersetzen, die seinem Ruf abträglich wäre. Dieser Absatz gilt unbeschadet anderer, in den internen Rechtsvorschriften vorgesehener Urheberpersönlichkeitsrechte.
(4) Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(5) Jede Vertragspartei kann ein höheres Schutzniveau für Urheberpersönlichkeitsrechte festlegen als in diesem Artikel vorgesehen.
Artikel 217
Verwertungsgesellschaften
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an, damit eine wirksame Verwaltung der Rechte, mit deren Wahrnehmung diese Gesellschaften betraut sind, sowie eine gerechte Verteilung der eingenommenen Vergütungen gewährleistet ist, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung der Werke, Darbietungen oder Tonträger stehen; dabei ist auf Transparenz und eine gute Verwaltungspraxis im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei zu achten.
Artikel 218
Dauer der Urheberrechte
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch dieses Übereinkommen gewährte Schutzdauer 70 Jahre, nachdem das Werk in erlaubter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes innerhalb der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber seit 70 Jahren tot ist.
(4) Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein fotografisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger als 70 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröffentlichung und, wenn es innerhalb von mindestens 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner gestatteten Veröffentlichung kommt, nicht weniger als 70 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Herstellung betragen.
(5) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk umfasst mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von mindestens 50 Jahren ab der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, mindestens 70 Jahre nach der Herstellung. Alternativ kann eine Vertragspartei festlegen, dass die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk 70 Jahre nach dem Tod der längstlebenden Person, die nach den internen Rechtsvorschriften als Urheber benannt wurde, endet.
Artikel 219
Dauer der verwandten Schutzrechte
(1) Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Übereinkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung aufgezeichnet wurde.
(2) Die Dauer des den Tonträgerherstellern nach diesem Übereinkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Tonträger veröffentlicht wurde, oder, falls er innerhalb von 50 Jahren nach seiner Aufzeichnung nicht veröffentlicht wurde, mindestens 50 Jahre gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er aufgezeichnet wurde.
(3) Die Dauer des den Sendeunternehmen gewährten Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Funksendung stattgefunden hat.
Artikel 220
Sendung und öffentliche Wiedergabe
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck:
— |
“Sendung” die drahtlose Übertragung von Tönen oder von Bildern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke des Empfangs durch die Öffentlichkeit; eine solche Übertragung über Satellit ist ebenfalls eine “Sendung”; die Übertragung verschlüsselter Signale ist eine “Sendung”, soweit die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden, und |
— |
“öffentliche Wiedergabe” einer Darbietung oder eines Tonträgers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger aufgezeichneten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sendung. Für die Zwecke des Absatzes 3 umfasst “öffentliche Wiedergabe” das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten Töne oder Darstellungen von Tönen. |
(2) Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben:
a) |
die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht aufgezeichneten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und |
b) |
die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietungen. |
(3) Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung. Die Vertragsparteien bestimmen in ihren internen Rechtsvorschriften, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können interne Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
(4) Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, im Hinblick auf ihre aufgezeichneten Darbietungen Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung, |
b) |
die Verbreitung durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung, |
c) |
die Vermietung des Originals und seiner Vervielfältigungsstücke und |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. |
(5) Haben ausübende Künstler ihr Recht auf Zugänglichmachung oder ihr Vermietrecht übertragen, so kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die ausübenden Künstler das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung behalten, die von einer nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei hierzu ordnungsgemäß befugten Verwertungsgesellschaft eingezogen werden kann.
(6) Die Vertragsparteien können ausübenden Künstlern, die audiovisuelle Werke darbieten, ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Sendung oder die öffentliche Wiedergabe ihrer aufgezeichneten Darbietungen gewähren, wobei diese Vergütung von einer nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei hierzu ordnungsgemäß befugten Verwertungsgesellschaft eingezogen werden kann.
(7) Die Vertragsparteien können in Bezug auf die Rechte ausübender Künstler, die audiovisuelle Werke darbieten, in bestimmten Sonderfällen, die weder die normale Verwertung der Darbietungen beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen, in ihren internen Rechtsvorschriften Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.
(8) Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, die Weitersendung ihrer Sendungen zumindest auf drahtlosem Weg zu erlauben oder zu verbieten.
Artikel 221
Schutz technischer Vorkehrungen
Die Vertragsparteien befolgen Artikel 11 WCT und Artikel 18 WPPT.
Artikel 222
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien befolgen Artikel 12 WCT und Artikel 19 WPPT.
Artikel 223
Folgerecht
(1) Unbeschadet des Artikels 14ter Absatz 2 der Berner Übereinkunft gewährt jede Vertragspartei dem Urheber eines Kunstwerks und bei seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern ein unveräußerliches und unverzichtbares Recht auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt in Übereinstimmung mit den internen Rechtsvorschriften für alle Weiterveräußerungen durch Versteigerung oder über Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien oder sonstige Kunsthändler.
Artikel 224
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten.
Artikel 225
Voraussetzungen für den Schutz von Mustern und Modellen (68)
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu sind. Wenn die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei dies vorsehen, kann auch verlangt werden, dass diese Muster und Modelle Eigenart haben. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(2) Ein Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, welches Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als schutzfähig nach Absatz 1, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis (69) eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung (70) sichtbar bleibt, und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit erfüllen.
Artikel 226
Rechte aus der Eintragung
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells hat das ausschließliche Recht, zumindest Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein solches Erzeugnis herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu lagern oder Gegenstände, die das geschützte Muster oder Modell tragen oder in die es aufgenommen wurde, zu benutzen, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
(2) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells ist außerdem berechtigt, Rechtsbehelfe gegen jede Person einzulegen, die ein Erzeugnis herstellt oder vermarktet, das im Hinblick auf sein Muster oder Modell nur geringfügige Unterschiede zu dem geschützten Muster oder Modell aufweist oder das im Aussehen mit dem letztgenannten geschützten Muster oder Modell übereinstimmt.
Artikel 227
Schutzdauer
Die Dauer des Schutzes eines gewerblichen Musters oder Modells beträgt mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eintragung. Die Vertragsparteien können in ihren internen Rechtsvorschriften eine längere Schutzdauer vorsehen.
Artikel 228
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien können begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Mustern und Modellen festlegen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Muster und Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster oder Modelle, die in vollem Umfang aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.
(3) Ein Recht an einem Muster oder Modell besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster oder Modell aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(4) Es bestehen keine Rechte an einem Muster oder Modell, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Artikel 229
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein durch ein Musterrecht geschütztes Muster oder Modell kann auch nach dem Urheberrecht geschützt werden, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Schutz erfüllt sind. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von den einzelnen Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 230
(1) Die Vertragsparteien befolgen die Artikel 2 bis 9 des am 28. April 1977 in Budapest geschlossenen und am 26. September 1980 geänderten Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.
(2) Die Europäische Union unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des am 1. Juni 2000 in Genf geschlossenen Vertrags über das Patentrecht (im Folgenden “PLT” für “Patent Law Treaty”). Die unterzeichnenden Andenstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem PLT beizutreten.
(3) Ist für die Vermarktung eines Arzneimittels oder agrochemischen Erzeugnisses (71) in einer Vertragspartei die Genehmigung durch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich, so bemüht sich diese Vertragspartei nach besten Kräften um eine zügige Bearbeitung des entsprechenden Antrags, damit unangemessene Verzögerungen vermieden werden. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
(4) Im Hinblick auf durch Patente geschützte Arzneimittel kann jede Vertragspartei im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften einen Mechanismus bereitstellen, der es dem Patentinhaber gestattet, einen Ausgleich für eine unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Schutzdauer zu erhalten, die aus der ersten Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in der betreffenden Vertragspartei resultiert. Ein solcher Mechanismus gewährt alle ausschließlichen Rechte aus einem Patent, vorbehaltlich derselben Beschränkungen und Ausnahmen, wie sie für das Originalpatent gelten.
Artikel 231
(1) Jede Vertragspartei schützt nicht offengelegte Testdaten oder andere Daten über die Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln (72) und agrochemischer Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens und mit ihren internen Rechtsvorschriften.
(2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Vermarktung von Arzneimitteln oder agrochemischen Erzeugnissen, die neue chemische Stoffe enthalten, die Vorlage nicht offengelegter Testdaten oder sonstiger die Sicherheit und Wirksamkeit betreffender Daten vor, so gewährt diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 4 einen Exklusivitätszeitraum, der üblicherweise für Arzneimittel fünf Jahre und für agrochemische Erzeugnisse 10 Jahre ab dem Tag der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet dieser Vertragspartei beträgt; während dieses Zeitraums darf ein Dritter ein Erzeugnis auf der Grundlage solcher Daten nur dann auf den Markt bringen, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber der geschützten Informationen hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, oder wenn er seine eigenen Testdaten vorlegt.
(3) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck “neuer chemischer Stoff” einen Stoff, der im Gebiet der Vertragspartei zuvor nicht nach ihren internen Rechtsvorschriften für seine Verwendung in einem Arzneimittel oder agrochemischen Erzeugnis zugelassen wurde. Folglich brauchen die Vertragsparteien im Hinblick auf pharmazeutische Erzeugnisse, die einen zuvor im Gebiet der Vertragspartei zugelassenen chemischen Stoff enthalten, diesen Artikel nicht anzuwenden.
(4) Die Vertragsparteien können Folgendes regeln:
a) |
Ausnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses, bei Vorliegen eines nationalen Notstands oder von Umständen von äußerster Dringlichkeit, wenn Dritten der Zugang zu den betreffenden Daten gestattet werden muss, und |
b) |
verkürzte Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehrbringen in ihrem Gebiet, die sich auf eine von einer anderen Vertragspartei erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen stützen. In diesem Fall beginnt der Zeitraum der exklusiven Nutzung der im Rahmen des Zulassungsantrags vorgelegten Daten mit dem Tag der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen, auf die sich das Verfahren stützt, sofern die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung eines vollständigen Antrags erteilt wird. |
(5) Für agrochemische Erzeugnisse können die Vertragsparteien Verfahren vorsehen, die es ermöglichen, auf die aus Versuchen mit Wirbeltieren und Studien über Wirbeltiere hervorgegangenen nicht offengelegten Informationen über Sicherheit und Wirksamkeit zu verweisen oder Bezug zu nehmen. Während der Schutzdauer gewährt die betreffende Person, die diese Informationen nutzt, dem Inhaber der geschützten Informationen eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf faire, gerechte, transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt. Das Recht auf eine solche Entschädigung besteht, solange der Schutz der nicht offengelegten Informationen über Sicherheit und Wirksamkeit andauert.
(6) Im Einklang mit Artikel 197 Absatz 5 hindert der in diesem Artikel vorgesehene Schutz die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums oder den Handel unangemessen beschränkenden Praktiken entgegenwirken sollen.
Artikel 232
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung (im Folgenden “UPOV-Übereinkommen”), einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 des UPOV-Übereinkommens genannten fakultativen Ausnahme vom Züchterrecht, zu fördern und zu gewährleisten.
Artikel 233
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft. Zu diesem Zweck gelten alle im Zusammenhang mit gewerblichem Eigentum im geschäftlichen Verkehr getroffenen Maßnahmen, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufen, als unlauter gemäß den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei.
(2) Nach den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei kann dieser Artikel unbeschadet des nach diesem Titel gewährten Schutzes angewandt werden.
KAPITEL 4
Durchsetzung der rechte des geistigen eigentums
Artikel 234
(1) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus dessen Teil III, sieht jede Vertragspartei die in diesem Kapitel festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die notwendig sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne des Artikels 196 Absatz 5 Buchstaben a bis i zu gewährleisten.
(2) Dieses Kapitel umfasst zügige, wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Abschreckung vor weiteren Verletzungshandlungen dienen und so angewandt werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(3) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein; sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(4) Dieses Kapitel begründet für die Vertragsparteien weder eine Verpflichtung, ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen zu errichten, noch eine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für Zwecke der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für Zwecke der Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen.
Artikel 235
Die Artikel 237, 239 und 240 gelten für in gewerbsmäßigem Umfang ausgeübte Handlungen; falls dies nach ihrem internen Recht zulässig ist, können die Vertragsparteien die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Handlungen anwenden.
Artikel 236
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt folgenden Personen das Recht ein, die Anwendung der Maßnahmen zu erwirken, die Verfahren einzuleiten und die Rechtsbehelfe zu beantragen, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehen sind:
a) |
Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem jeweiligen geltenden Recht, |
b) |
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere exklusiven Lizenznehmern und anderen Lizenznehmern, soweit dies nach ihrem geltenden Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, |
c) |
Organismen zur Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, und |
d) |
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht zulässig ist und damit im Einklang steht. |
Artikel 237
Beweise
Im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in gewerbsmäßigem Umfang ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um es ihren zuständigen Justizbehörden zu ermöglichen, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei der gegnerischen Partei gegenüber die Vorlage von in deren Verfügungsgewalt befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Artikel 238
Maßnahmen zur Beweissicherung
Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbehörden bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Person, die ausreichende, vernünftigerweise verfügbare Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle, wirksame und verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können unter anderem die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften zulässig ist, die dingliche Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der zur Herstellung und/oder für den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte sowie der zugehörigen Unterlagen umfassen. Solche Maßnahmen werden erforderlichenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
Artikel 239
Recht auf Auskunft
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
a) |
nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerbsmäßigem Umfang in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerbsmäßigem Umfang in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für Verletzungshandlungen genutzte Dienstleistungen in gewerbsmäßigem Umfang erbracht hat oder |
d) |
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. |
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:
a) |
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, |
b) |
Angaben zu den hergestellten, erzeugten, gelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und zum Preis, der für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) |
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
Artikel 240
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften vor, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers eine einstweilige Maßnahme gegen eine Partei anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, oder einstweilig und, sofern ihr internes Recht dies vorsieht, gegebenenfalls unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung der angeblichen Verletzung dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen.
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Einziehung von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
Artikel 241
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung des Verletzers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, eingezogen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vornehmlich zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die Maßnahmen nach Absatz 1 auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Artikel 242
Unterlassungsanordnungen
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei vor, dass die zuständigen Justizbehörden bei gerichtlicher Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung gegebenenfalls Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten (73).
Artikel 243
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 241 und/oder in Artikel 242 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 241 und/oder in Artikel 242 genannten Maßnahmen eine Entschädigung in Geld an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Entschädigung in Geld an die geschädigte Partei angemessene erscheint.
Artikel 244
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfahren:
a) |
sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstanden ist, oder |
b) |
sie können statt der in Buchstabe a vorgesehenen Bewertung in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. |
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen können, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Artikel 245
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene und verhältnismäßige Prozesskosten und sonstige, der obsiegenden Partei entstandene Verfahrenskosten, einschließlich Anwaltshonorare, in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe oder andere Gründe im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Artikel 246
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. Die Vertragsparteien können andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen zur Öffentlichmachung, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.
Artikel 247
Urheber- oder Inhabervermutung
Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt Folgendes:
a) |
damit der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst bis zum Beweis des Gegenteils als solcher gilt und infolgedessen befugt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Buchstabe gilt auch, wenn es sich bei dem Namen um ein Pseudonym handelt, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt; |
b) |
Buchstabe a gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand. |
Artikel 248
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts dargelegten gleichwertig sind.
Artikel 249
Grenzmaßnahmen
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, sieht jede Vertragspartei Verfahren vor (74), die es dem Rechteinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass es zur Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von urheberrechts- oder markenrechtsverletzenden (75) Waren kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen Behörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen oder die Waren zurückhalten. Die Vertragsparteien werden prüfen, ob diese Maßnahmen auf Waren angewandt werden, die im Verdacht stehen, eine geografische Angabe zu verletzen.
(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden während ihrer Tätigkeit den hinreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein Urheberrecht oder ein Markenrecht verletzen, sieht jede Vertragspartei vor, dass die Zollbehörden von Amts wegen die Freigabe der Waren aussetzen oder diese einbehalten können, damit der Rechteinhaber vorbehaltlich des internen Rechts der betreffenden Vertragspartei die Möglichkeit hat, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu beantragen.
(3) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den Ausführer oder den Empfänger der Waren.
Artikel 250
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen können. Um den freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen die in diesem Abschnitt genannten Maßnahmen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Beziehung stehen.
Artikel 251
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen - “Reine Durchleitung”
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftbar ist, sofern er:
a) |
die Übermittlung nicht veranlasst, |
b) |
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und |
c) |
die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert. |
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische, kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, sofern dies einzig und allein zum Zwecke der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz erfolgt und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Übermittlung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist.
(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssystems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 252
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen – “Caching”
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Diensteanbieter nicht für die automatische, kurzzeitige Zwischenspeicherung der Informationen haftbar ist, die dem alleinigen Zweck dient, die weitere Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes in deren Auftrag effizienter zu gestalten, sofern der Diensteanbieter:
a) |
die Informationen nicht verändert, |
b) |
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen erfüllt, |
c) |
die Regeln für die Aktualisierung von Informationen, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet, |
d) |
die zulässige Anwendung von in der Industrie allgemein anerkannten und verwendeten Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträchtigt und |
e) |
unverzüglich die von ihm gespeicherten Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. |
(2) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssystems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 253
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen – “Hosting”
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer gelieferte Informationen zu speichern, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftbar ist, sofern er:
a) |
von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Informationen keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Informationen offensichtlich werden, oder |
b) |
sobald er Kenntnis davon erlangt oder sich solcher Tatsachen oder Umstände bewusst wird, unverzüglich tätig wird, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssystems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegt.
Artikel 254
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(1) Eine Vertragspartei erlegt Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 251, 252 und 253 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Die Vertragsparteien können Diensteanbieter dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten, die von Nutzern ihres Dienstes ausgeübt, oder über mutmaßlich rechtswidrige Informationen, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellt werden, zu unterrichten oder den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen geschlossen haben, ermittelt werden können.
KAPITEL 5
Technologietransfer
Artikel 255
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und Informationen über interne und internationale Praktiken und politische Maßnahmen im Bereich des Technologietransfers (76) auszutauschen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und die freiwillige Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung eines angemessenen, günstigen Umfelds für die Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den Wissenschaftsgemeinden der Vertragsparteien sowie für intensivere Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen sowie des Innovations- und des Technologietransfers zwischen den Vertragsparteien gewidmet; dazu zählen auch der geltende Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Forschung, Innovation, technologische Entwicklung, Transfer und Verbreitung von Technologie untereinander, wobei ihre Adressaten unter anderem Unternehmen, Regierungsstellen, Universitäten sowie Forschungs- und Technologiezentren sind. Die Vertragsparteien fördern nach ihren Möglichkeiten in diesem Bereich Kapazitätsaufbau sowie Personalaustausch und -schulung.
(3) Die Vertragsparteien fördern Mechanismen, welche die Beteiligung von Einrichtungen und Sachverständigen ihres jeweiligen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems an Projekten und gemeinsamen Forschungsaktivitäten sowie Entwicklungs- und Innovationsnetzen ermöglichen, damit sie ihre Kapazität auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und Innovation ausbauen können. Diese Mechanismen können Folgendes umfassen:
a) |
Tätigkeiten in den Bereichen gemeinsame Forschung, Innovation und technologische Entwicklung sowie Ausbildungsprojekte, |
b) |
Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Forschern, Auszubildenden und technischen Sachverständigen, |
c) |
gemeinsame Organisation von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Sachverständigen an diesen Veranstaltungen, |
d) |
gemeinsame Netze in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, |
e) |
Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien, |
f) |
Förderung der Evaluierung gemeinsamer Arbeiten und Verbreitung der Ergebnisse und |
g) |
sonstige Tätigkeiten nach Vereinbarung der Vertragsparteien. |
(4) Die Vertragsparteien sollten die Einrichtung von Mechanismen für den Austausch von Informationen über Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte in Erwägung ziehen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(5) Die EU-Vertragspartei erleichtert und fördert Anreize für Einrichtungen und Unternehmen auf ihrem Gebiet, die Technologie an Einrichtungen und Unternehmen der unterzeichnenden Andenstaaten transferieren, um diesen den Aufbau einer tragfähigen technologischen Grundlage zu ermöglichen.
(6) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, die Möglichkeiten zur Erleichterung der Ein- und Ausfuhr von Daten und Ausrüstungen im Zusammenhang mit oder zur Verwendung für Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Innovation und Technologieentwicklung nach diesem Artikel durch die Vertragsparteien in ihr beziehungsweise aus ihrem Gebiet im Einklang mit den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Ausfuhrkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu bewerten.
KAPITEL 6
Zusammenarbeit
Artikel 256
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Titel zu unterstützen.
(2) Vorbehaltlich des Titels XIII (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) umfassen die Bereiche der Zusammenarbeit unter anderem, aber nicht ausschließlich folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über Regeln zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten über Fortschritte bei der Rechtsetzung, |
b) |
Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, |
c) |
Kapazitätsaufbau sowie Personalaustausch und -schulung, |
d) |
Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und in der Zivilgesellschaft, sowie Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechteinhabern, |
e) |
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, und |
f) |
aktive Bewusstseinsschaffung und Bildung der breiten Öffentlichkeit in Bezug auf Politikmaßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums. |
Artikel 257
Unterausschuss “Geistiges Eigentum”
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Geistiges Eigentum” ein, der die Durchführung dieses Titels verfolgt. Der Unterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Form und Mittel der Durchführung der Sitzungen können im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
(2) Der Unterausschuss “Geistiges Eigentum” nimmt seine Beschlüsse einvernehmlich an. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Unterausschuss “Geistiges Eigentum” ist dafür zuständig, die in Artikel 209 genannten Informationen zu beurteilen und dem Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII Anlage 1 (Listen der geografischen Angaben) in Bezug auf geografische Angaben vorzuschlagen.
TITEL VIII
WETTBEWERB
Artikel 258
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
— |
“Wettbewerbsrecht”
|
— |
“Wettbewerbsbehörde” und “Wettbewerbsbehörden”
|
(2) Zuständigkeiten, welche die Vertragsparteien ihren regionalen und nationalen Behörden zum Zwecke der wirksamen und kohärenten Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts übertragen haben, bleiben von diesem Artikel unberührt.
Artikel 259
Ziele und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien Wettbewerbs sowie die Tatsache an, dass wettbewerbswidrige Praktiken das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte behindern und damit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die wirtschaftliche Effizienz und das Wohl der Verbraucher beeinträchtigen sowie die Vorteile, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben, zunichte machen können, und wenden ihre jeweilige Wettbewerbspolitik und ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht an.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insofern unvereinbar sind, als sie den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:
a) |
Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Maßgabe ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts eine Behinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach Maßgabe ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts und |
c) |
Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Maßgabe ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen effizienten Wettbewerb erheblich behindern. |
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um eine effiziente Wettbewerbspolitik und eine effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu unterstützen; dazu zählen auch Notifikationen nach Artikel 262, Konsultationen, Informationsaustausch, technische Hilfe und Förderung des Wettbewerbs.
(4) Innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs unterstützen und fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs.
Artikel 260
Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsbehörden und Wettbewerbspolitik
(1) Jede Vertragspartei verfügt über ein Wettbewerbsrecht, das die Bekämpfung der in Artikel 259 Absatz 2 genannten Praktiken vorsieht, und ergreift geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken.
(2) Jede Vertragspartei richtet Wettbewerbsbehörden ein oder unterhält Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zuständig und angemessen ausgestattet sind.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts, bei der der Grundsatz eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und das Recht auf Verteidigung respektiert werden, an.
(4) Jede Vertragspartei bleibt bei der Festlegung, Weiterführung und Umsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbspolitik weiterhin autonom.
Artikel 261
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien setzen sich nach Kräften dafür ein, dass ihre Wettbewerbsbehörden bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wettbewerbsrechts zusammenarbeiten.
(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei um Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen ersuchen. Diese Zusammenarbeit hindert die betreffenden Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
(3) Die Wettbewerbsbehörden können Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zu erleichtern.
(4) Bei einem Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden die aufgrund ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften geltenden Beschränkungen.
(5) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass ein im Gebiet einer anderen Vertragspartei angewandtes wettbewerbswidriges Verhalten nach Artikel 259 Absatz 2 sich nachteilig im Gebiet beider Vertragsparteien oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien auswirkt, so kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, die in deren Rechtsvorschriften festgelegten Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten.
(6) Nach Maßgabe ihrer Interessen und Kapazitäten können die Wettbewerbsbehörden ihre Zusammenarbeit durch geeignete Mittel oder Instrumente weiter vertiefen.
Artikel 262
Notifikation
(1) Sofern die erforderlichen Verwaltungsmittel vorhanden sind, notifiziert die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Wettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei diejenigen Durchsetzungsmaßnahmen ihres Wettbewerbsrechts, die ihrer Auffassung nach wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können (77).
(2) Die Notifikation nach Absatz 1 erfolgt so rasch wie möglich, soweit dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht der notifizierenden Vertragspartei verstößt oder eine laufende Untersuchung beeinträchtigt.
Artikel 263
Benannte Monopole und staatliche Unternehmen
(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihren Rechtsvorschriften öffentliche oder private Monopole zu errichten oder aufrechtzuerhalten und staatliche Unternehmen zu gründen oder aufrechtzuerhalten (78).
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass staatliche Unternehmen und benannte Monopole ihrem Wettbewerbsrecht unterliegen, sofern die Anwendung dieses Rechts die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
(3) In Bezug auf staatliche Unternehmen und benannte Monopole erlassen die Vertragsparteien keine Maßnahmen und erhalten keine Maßnahmen aufrecht, die diesem Titel zuwiderlaufen und den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien verzerren.
Artikel 264
Technische Hilfe
(1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Titels erkennen die Vertragspartien die Bedeutung der technischen Hilfe an und unterstützen Initiativen zur Schaffung einer Kultur des Wettbewerbs.
(2) Initiativen nach Absatz 1 zielen unter anderem darauf ab, die technischen und institutionellen Kapazitäten für die Umsetzung der Wettbewerbspolitik, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, die Schulung von Personal und den Erfahrungsaustausch auszubauen.
Artikel 265
Konsultationen
(1) Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung spezifischer Fragen, die im Rahmen dieses Titels auftauchen, akzeptiert eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Einleitung von Konsultationen; die Durchführung von Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht bleibt davon unberührt, und sie trifft ihre endgültige Entscheidung über die Fragen, die Gegenstand der Konsultationen sind, völlig autonom.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Absatz 1 ersucht, erläutert, auf welche Weise die Frage das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, die Verbraucher sowie den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die ersuchte Vertragspartei schenkt den Anliegen der ersuchenden Vertragspartei uneingeschränkte Beachtung.
Artikel 266
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die Streitbeilegung nach Titel XII (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
TITEL IX
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Artikel 267
Hintergrund und Ziele
(1) Unter Hinweis auf die Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21 (angenommen von der VN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung am 14. Juni 1992), die Millenniums-Entwicklungsziele (angenommen im September 2000), die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung und den dazugehörigen Aktionsplan (angenommen am 4. September 2002) sowie auf die Ministererklärung über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (angenommen vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im September 2006) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, den internationalen Handel in dem Bestreben zu fördern, dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung näherzukommen und darauf hinzuarbeiten, dass dieses Ziel in ihre Handelsbeziehungen einbezogen und darin berücksichtigt wird. Sie betonen insbesondere, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- (79) und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
(2) In Anbetracht des Absatzes 1 zählen zu den Zielen dieses Titels:
a) |
die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel, die Durchführung dieses Titels zu erleichtern sowie Politikvorhaben und Praktiken für die Bereiche Handel, Arbeit und Umwelt stärker aufeinander abzustimmen, |
b) |
eine bessere Einhaltung des Arbeits- und Umweltrechts jeder Vertragspartei sowie der Verpflichtungen aus den in den Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Übereinkünften als ein wichtiger Bestandteil, damit der Handel besser zur nachhaltigen Entwicklung beitragen kann, |
c) |
eine stärkere Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen sowie der Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß der Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung durch den Handel und die Handelspolitik, |
d) |
eine stärkere Verpflichtung auf Arbeitsnormen und -rechte im Einklang mit diesem Titel als bedeutender Bestandteil, damit der Handel besser zur nachhaltigen Entwicklung beitragen kann, |
e) |
eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei Themen, die unter diesen Titel fallen. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre entschiedene Entschlossenheit, ihren Verpflichtungen aus diesem Titel nachzukommen, wobei sie ihren eigenen Kapazitäten, insbesondere in technischer und finanzieller Hinsicht, Rechnung tragen.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung, globale ökologische Herausforderungen nach dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten anzugehen.
(5) Dieser Titel darf nicht als Mittel für eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder als verdeckte Beschränkung des Handels oder der Investitionstätigkeit ausgelegt oder angewandt werden.
Artikel 268
Regelungsrecht und Schutzniveau
Unter Anerkennung des Hoheitsrechts jeder Vertragspartei, ihre internen Politikvorhaben und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowie ihre eigenen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus im Einklang mit den in den Artikeln 269 und 270 genannten international anerkannten Normen und Übereinkünften festzulegen und ihre einschlägigen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Politikvorhaben dementsprechend zu beschließen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und Politikvorhaben ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern.
Artikel 269
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der internationale Handel, produktive Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung des Globalisierungsprozesses darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels dahin gehend zu fördern, dass er zu produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt.
(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche über handelsbezogene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten gegebenenfalls in diesen Fragen zusammen.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Gesetze und Praktiken in ihrem gesamten Gebiet die international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden “IAO”) festgelegt sind, zu fördern und wirksam umzusetzen:
a) |
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, |
b) |
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, |
c) |
effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. |
(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre jeweiligen Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung von Kernübereinkommen der IAO und anderen von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen aus.
(5) Die Vertragsparteien betonen, dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden sollten, und dass darüber hinaus der komparative Vorteil einer Vertragspartei in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.
Artikel 270
Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verantwortungsvolle internationale Umweltpolitik und internationale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und betonen, dass die gegenseitige Unterstützung von Handel und Umwelt verstärkt werden muss. In diesem Zusammenhang führen sie Gespräche über handelsbezogene Umweltfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten gegebenenfalls in diesen Fragen zusammen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Gesetzen und Praktiken folgende multilaterale Umweltübereinkünfte wirksam umzusetzen: das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (angenommen am 16. September 1987), das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (angenommen am 22. März 1989), das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (angenommen am 22. Mai 2001), das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (unterzeichnet am 3. März 1973, im Folgenden “CITES”), das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden “CBD” für “Convention on Biodiversity”), das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum CBD (angenommen am 29. Januar 2000), das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (angenommen am 11. Dezember 1997, im Folgenden “Kyoto-Protokoll”) und das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (angenommen am 10. September 1998) (80).
(3) Auf Vorschlag des Unterausschusses “Handel und nachhaltige Entwicklung” kann der Handelsausschuss empfehlen, die Anwendung von Absatz 2 auf andere multilaterale Umweltübereinkünfte auszuweiten.
(4) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Übereinkünfte zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, nicht ein. Diese Maßnahmen dürfen nicht in einer Weise angewandt werden, die ein Mittel für eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verdeckte Beschränkung des Handels darstellen würde.
Artikel 271
Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung durch den Handel
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die nachhaltige Entwicklung fördern sollte. Außerdem erkennen sie die positiven Auswirkungen, die arbeitsrechtliche Mindestnormen und menschenwürdige Arbeit auf die wirtschaftliche Effizienz, auf Innovation und Produktivität haben können, sowie den Wert einer größeren Kohärenz zwischen der Handelspolitik auf der einen und der Arbeitspolitik auf der anderen Seite an.
(2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Handel mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie diesbezügliche ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern und zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, vorbildliche Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit sozialverantwortlichem Handeln zu unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass flexible und freiwillige Anreizmechanismen die Kohärenz zwischen Handelspraktiken und den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung verbessern können. In diesem Zusammenhang wird jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Politikvorhaben die Entwicklung und Anwendung solcher Mechanismen unterstützen.
Artikel 272
Biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und aller ihrer Komponenten als wesentlicher Bestandteil für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem CBD und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(2) Die Vertragsparteien streben weiterhin die Verwirklichung ihrer internationalen Ziele bis 2010 beziehungsweise 2012 an, die in der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines umfassenden, effizient verwalteten und ökologisch repräsentativen nationalen und regionalen Systems von Landschutzgebieten und Meeresschutzgebieten bestehen; diese Schutzgebiete stellen entscheidende Instrumente zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt dar. Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Schutzgebieten für das Wohlergehen der in diesen Gebieten und ihren Pufferzonen angesiedelten Populationen an.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Entwicklung von Praktiken und Programmen gemeinsam voranzutreiben, mit denen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wirtschaftlich besser genutzt werden können.
(4) Die Vertragsparteien erkennen ihre Verpflichtung an, nach Maßgabe des CBD und vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche der indigenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind, zu achten, zu bewahren und zu erhalten sowie unter Vorbehalt der in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche deren breitere Anwendung zu fördern und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus dieser Anwendung ergebenden Vorteile zu unterstützen.
(5) Unter Bezugnahme auf Artikel 15 des CBD erkennen die Vertragsparteien die Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen sowie die Tatsache an, dass die Befugnis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen, Sache der Regierungen der einzelnen Staaten ist und deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Ferner erkennen die Vertragsparteien an, dass sie sich darum bemühen, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung zu erleichtern, dass sie keine Beschränkungen auferlegen, die den Zielen des CBD zuwiderlaufen, und dass der Zugang zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei bedarf, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat. Die Vertragsparteien ergreifen nach Maßgabe des CBD geeignete Maßnahmen, damit die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen gerecht und ausgewogen geteilt werden.
(6) Die Vertragsparteien streben danach, die Kapazität nationaler Einrichtungen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zuständig sind, durch Instrumente wie beispielsweise der Kapazitätssteigerung und durch technische Hilfe zu steigern und auszubauen.
Artikel 273
Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es zur Unterstützung des nachhaltigen Managements von Forstressourcen wichtig ist, über Praktiken zu verfügen, die nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften und Verfahren eine bessere Rechtsdurchsetzung und verantwortungsvollere Verwaltung im Forstsektor gewährleisten und den Handel mit legalen und nachhaltigen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen unterstützen; dazu können folgende Praktiken zählen:
a) |
die wirksame Durchführung und Anwendung des CITES in Bezug auf Holzarten, die nach den Kriterien und im Rahmen des genannten Übereinkommens als gefährdet eingestuft werden können, |
b) |
die Entwicklung von Systemen und Mechanismen zur Überprüfung der legalen Herkunft von Holzprodukten im gesamten Verlauf der Handelskette, |
c) |
die Unterstützung freiwilliger Mechanismen zur Waldzertifizierung, die auf internationalen Märkten anerkannt sind, |
d) |
Transparenz und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am Management von Forstressourcen zur Holzerzeugung und |
e) |
wirksamere Mechanismen zur Kontrolle der Holzerzeugung nach Maßgabe des Rechtsrahmens der jeweiligen Vertragspartei, auch durch unabhängige Überwachungseinrichtungen. |
Artikel 274
Handel mit Fischerzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in rationaler und verantwortungsvoller Weise erfolgen muss, damit deren Nachhaltigkeit sichergestellt ist.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden “RFMO” für “Regional Fisheries Management Organisations”), denen sie angehören, mit dem Ziel zusammenarbeiten müssen,
a) |
die Fangmengen für die Fischbestände, einschließlich überfischter Bestände, zu überprüfen und anzupassen und dadurch sicherzustellen, dass die Fangpraktiken den Fangmöglichkeiten entsprechen, |
b) |
wirksame Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Beobachterprogramme, Überwachungssysteme für Fischereifahrzeuge sowie Systeme zur Überwachung von Umschlagplätzen und zur Hafenstaatkontrolle einzuführen, um die strikte Einhaltung der geltenden Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, |
c) |
Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (“IUU-Fischerei”) zu ergreifen; zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien sicherzustellen, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten nach den im Rahmen der RFMO beschlossenen Regeln ausüben, und dass Fischereifahrzeuge, die gegen diese Regeln verstoßen, nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt werden. |
Artikel 275
Klimawandel
(1) Unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden “UNFCCC” für “United Nations Framework Convention on Climate Change”) und des Kyoto-Protokolls erkennen die Vertragsparteien an, dass der Klimawandel allgemein und weltweit Anlass zur Besorgnis gibt und eine möglichst umfassende Zusammenarbeit aller Länder und ihre Beteiligung an einer wirksamen und angemessenen internationalen Reaktion zum Wohle der heutigen und künftiger Generationen erforderlich macht.
(2) Die Vertragsparteien sind entschlossen, nach dem Vorbild der Industriestaaten verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf den Klimawandel zu unternehmen: dazu zählen unter anderem die Unterstützung interner Politikvorhaben und geeigneter internationaler Initiativen zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Klimaschutz, und zwar auf der Grundlage der Gerechtigkeit und nach Maßgabe ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, ihrer jeweiligen Fähigkeiten sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Gegebenheiten in den Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien sowie ihrer hohen Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels.
(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass die Auswirkungen des Klimawandels ihre derzeitige und künftige Entwicklung beeinträchtigen können, und betonen daher, dass die Bemühungen um eine Anpassung an den Klimawandel verstärkt und unterstützt werden müssen, und zwar insbesondere in den Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien.
(4) In Anbetracht der Tatsache, dass auf globaler Ebene ein rascher Übergang zu Volkswirtschaften mit niedrigen CO2-Emissionen angestrebt wird, werden die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fördern; darüber hinaus werden sie Handels- und Investitionsmaßnahmen unterstützen, mit denen der Zugang zu den besten verfügbaren Technologien für eine saubere Energieerzeugung und -nutzung, für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie für die Verbreitung und Nutzung solcher Technologien gefördert und erleichtert werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, handels- und investitionspolitische Maßnahmen zu prüfen, mit denen sie zur Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beitragen können; dazu zählen unter anderem:
a) |
die Erleichterung der Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können, bei Innovationstätigkeiten in Bezug auf solche Waren, Dienstleistungen und Technologien sowie bei ihrer Entwicklung und ihrem Einsatz, wobei die Gegebenheiten in Entwicklungsländern berücksichtigt werden, |
b) |
die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die ökologischen und ökonomischen Anforderungen genügen und die technischen Handelshemmnisse auf ein Mindestmaß reduzieren. |
Artikel 276
Wanderarbeitnehmer
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen gefördert werden muss, um jede diesbezügliche Diskriminierung von Arbeitnehmern, einschließlich der in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigten Wanderarbeitnehmer, zu beseitigen.
Artikel 277
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Eine Vertragspartei fördert den Handel oder die Investitionstätigkeit nicht dadurch, dass sie das in ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau reduziert. Dementsprechend fördert eine Vertragspartei nicht den Handel oder die Investitionstätigkeit, indem sie von der Anwendung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts in einer Weise absieht oder abweicht, die den in diesem Recht garantierten Schutz reduziert.
(2) Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihr Umwelt- und Arbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf Maßnahmen wirksam durchzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei auf eine vernünftige Ermessensentscheidung bei Mittelzuweisungen für die Prüfung, Überwachung und Durchsetzung interner umwelt- und arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen an, solange die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Titel dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Behörden einer Vertragspartei dazu ermächtigt werden, Maßnahmen zur Durchsetzung des Arbeits- und Umweltrechts im Gebiet einer anderen Vertragspartei durchzuführen.
Artikel 278
Wissenschaftliche Informationen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Informationen und einschlägiger internationaler Normen, Leitlinien oder Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder von Umweltschutzmaßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinflussen, von großer Bedeutung ist; dabei erkennen sie auch an, dass in Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von Schutzmaßnahmen dienen sollte (81).
Artikel 279
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Arbeit und Umwelt nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer internen, partizipativen Verfahren zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten.
Artikel 280
Institutioneller Überwachungsmechanismus
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die den anderen Vertragsparteien für die Zwecke der Umsetzung handelsbezogener Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung und der Kanalisierung aller Fragen und Mitteilungen, die sich gegebenenfalls aus diesem Titel ergeben, als Kontaktstelle dient.
(2) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” ein. Der Unterausschuss setzt sich aus hochrangigen, für Arbeits-, Umwelt- und Handelsfragen zuständigen Vertretern der Verwaltung jeder Vertragspartei zusammen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 tritt der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” zu Sitzungen zusammen, an denen nur die EU-Vertragspartei und einer der unterzeichnenden Andenstaaten teilnehmen, wenn Fragen zu erörtern sind, die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und dem jeweiligen unterzeichnenden Andenstaat betreffen; dazu zählen auch Fragen, die im Rahmen der Konsultationen auf Regierungsebene nach Artikel 283 und der Sachverständigengruppe nach Artikel 284 behandelt werden.
(4) Der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” tritt innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach nach Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Titels, einschließlich der Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 286, zu überwachen und um Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit diesem Titel zu erörtern. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; er nimmt seine Beschlüsse einvernehmlich an.
(5) Grundlage für die Arbeiten des Unterausschusses “Handel und nachhaltige Entwicklung” sind der Dialog, eine effiziente Zusammenarbeit, die Unterstützung von Verpflichtungen und Initiativen im Rahmen dieses Titels und die Suche nach einvernehmlichen, zufriedenstellenden Lösungen für gegebenenfalls auftretende Probleme.
(6) Der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” hat folgende Aufgaben:
a) |
Er führt die Folgemaßnahmen zu diesem Titel durch und legt Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung fest; |
b) |
sofern er dies für zweckmäßig hält, legt er dem Handelsausschuss Empfehlungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Titels und die optimale Nutzung der in diesem Titel vorgesehenen Möglichkeiten vor; |
c) |
unbeschadet des Artikels 326 ermittelt er Bereiche für die Zusammenarbeit und überprüft die wirksame Umsetzung der Zusammenarbeit; |
d) |
sofern er dies für zweckmäßig hält, beurteilt er die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf die Bereiche Arbeit und Umwelt und |
e) |
er klärt, unbeschadet der in den Artikeln 283, 284 und 285 beschriebenen Mechanismen, alle anderen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieses Titels fallen. |
(7) Der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” setzt sich im Rahmen seiner Arbeiten für Transparenz und die Einbeziehung der Öffentlichkeit ein. Folglich werden Entscheidungen des Unterausschusses sowie gegebenenfalls von ihm ausgearbeitete Berichte über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Titels veröffentlicht, es sei denn, der Unterausschuss beschließt etwas anderes. Darüber hinaus ist der Unterausschuss bereit, Beiträge, Stellungnahmen oder Meinungen der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Titel entgegenzunehmen und zu prüfen.
Artikel 281
Interne Mechanismen
Jede Vertragspartei konsultiert interne Ausschüsse oder Gruppen, die sich mit Fragen aus den Bereichen Arbeit, Umwelt oder nachhaltige Entwicklung befassen, oder setzt solche Ausschüsse oder Gruppen ein, falls noch keine existieren. Diese können, auch auf eigene Initiative, über die jeweiligen internen Kanäle der Vertragsparteien Stellungnahmen zur Durchführung dieses Titels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben. Die Verfahren zur Einsetzung und Konsultation dieser Ausschüsse oder Gruppen, in denen repräsentative Einrichtungen der oben genannten Bereichen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, stehen im Einklang mit dem jeweiligen internen Recht.
Artikel 282
Dialog mit der Zivilgesellschaft
(1) Vorbehaltlich des Artikels 280 Absatz 3 und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beruft der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” einmal jährlich eine Sitzung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und der breiten Öffentlichkeit ein, um einen Dialog über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Titels zu führen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf das Verfahren für diese Sitzungen mit der Zivilgesellschaft.
(2) Damit die jeweiligen Interessen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, ermöglichen die Vertragsparteien allen Interessenträgern aus den in Artikel 281 genannten Bereichen die Teilnahme an den Sitzungen. Der Öffentlichkeit wird eine Zusammenfassung dieser Sitzungen zugänglich gemacht.
Artikel 283
Konsultationen auf Regierungsebene (82)
(1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen Fragen von beiderseitigem Interesse im Rahmen dieses Titels ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich.
(2) Die konsultierenden Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, durch Dialog und Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Vorbehaltlich des Einvernehmens beider konsultierenden Vertragsparteien holen sie gegebenenfalls Informationen oder Stellungnahmen von Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein, die zur Prüfung der anstehenden Frage beitragen können; dazu zählen auch die im Rahmen der in den Artikeln 269 und 270 genannten Übereinkünfte eingesetzten internationalen Organisationen oder Gremien.
(3) Vertritt eine konsultierende Vertragspartei die Auffassung, dass die Frage einer eingehenderen Erörterung bedarf, so kann sie bei der Kontaktstelle der anderen konsultierenden Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung. Sofern der Unterausschuss nichts anderes beschließt, werden seine Schlussfolgerungen veröffentlicht.
(4) Der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” veröffentlicht regelmäßig Berichte über das Ergebnis abgeschlossener Konsultationsverfahren und auch – sofern er dies für zweckmäßig hält – über laufende Konsultationen.
Artikel 284
Sachverständigengruppe
(1) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann eine konsultierende Vertragspartei, falls für eine Frage im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Artikel 283 keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens beantragen, dass zur Prüfung der Frage eine Sachverständigengruppe einberufen wird.
(2) Die Sachverständigengruppe, deren Mitglieder nach den Verfahren der Absätze 3 und 4 ausgewählt werden, entscheidet, ob eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Titel erfüllt hat.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Vertragsparteien dem Handelsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen vor, die in den unter diesen Titel fallenden Bereichen über Fachwissen verfügen; mindestens fünf dieser Personen besitzen nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien; diese stehen bereit, um den Vorsitz in der Sachverständigengruppe zu übernehmen. Die Liste wird in der ersten Sitzung des Handelsausschusses bestätigt. Die Sachverständigen sind unabhängig; sie nehmen von keiner der Vertragsparteien Weisungen entgegen.
(4) Jede Verfahrenspartei (83) wählt aus der Liste der Sachverständigen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung einer Sachverständigengruppe einen Sachverständigen aus. Wenn sie dies für angezeigt halten, können die Verfahrensparteien vereinbaren, Sachverständige in die Sachverständigengruppe zu berufen, die nicht in der Liste aufgeführt sind. Gelingt es einer Verfahrenspartei nicht, ihren Sachverständigen innerhalb dieser Frist auszuwählen, so wählt die andere Verfahrenspartei aus der Liste der Sachverständigen einen Staatsangehörigen der Vertragspartei aus, der es nicht gelungen ist, einen Sachverständigen auszuwählen. Die beiden ausgewählten Sachverständigen einigen sich auf einen Vorsitzenden; dieser darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfahrensparteien besitzen. Bei Uneinigkeit wird der Vorsitzende durch das Los bestimmt. Die Sachverständigengruppe wird innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Einsetzungsersuchens eingesetzt.
(5) Die Verfahrensparteien können der Sachverständigengruppe Stellungnahmen unterbreiten. Die Sachverständigengruppe kann Organisationen, Institutionen und Personen, die über einschlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und diese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellungnahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Übereinkünften.
(6) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Vertragsparteien dem Handelssausschuss eine Geschäftsordnung für die Sachverständigengruppe zur Annahme in seiner ersten Sitzung vor.
Artikel 285
Bericht der Sachverständigengruppe (84)
(1) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien innerhalb von 60 Tagen nach der Auswahl des letzten Sachverständigen einen ersten Bericht mit den vorläufigen Schlussfolgerungen zu der Frage vor. Die Verfahrensparteien können der Sachverständigengruppe innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts schriftliche Stellungnahmen dazu übermitteln. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe den ersten Bericht überarbeiten. Im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe wird auf jedes Argument eingegangen, das die Verfahrensparteien in ihren schriftlichen Stellungnahmen vorgebracht hatten.
(2) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des ersten Berichts nach Absatz 1 ihren Abschlussbericht zusammen mit ihren Empfehlungen vor. Die Verfahrensparteien veröffentlichen innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage eine nicht vertrauliche Fassung des Abschlussberichts.
(3) Die Verfahrensparteien können vereinbaren, die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 zu verlängern.
(4) Die betroffene Verfahrenspartei informiert den Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” über ihre Absichten hinsichtlich der Empfehlungen der Sachverständigengruppe; dazu zählt auch die Vorlage eines Aktionsplans zur Durchführung der Empfehlungen. Der Unterausschuss “Handel und nachhaltige Entwicklung” überwacht die Durchführung der von der Verfahrenspartei beschlossenen Maßnahmen.
(5) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Titel keine Anwendung.
Artikel 286
Zusammenarbeit in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung
Unter Berücksichtigung des kooperativen Ansatzes in diesem Titel sowie der Bestimmungen des Titels XIII (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Maßnahmen der Zusammenarbeit an, die zur Durchführung und besseren Nutzung der Möglichkeiten dieses Titels und – wie in seinen Bestimmungen festgelegt – insbesondere zu Verbesserung der Politikvorhaben und Praktiken in den Bereichen Arbeit und Umweltschutz beitragen. Diese Maßnahmen der Zusammenarbeit sollten unter anderem in folgenden Bereichen von gegenseitigem Interesse angewandt werden:
a) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen dieses Übereinkommens auf die Bereiche Umwelt und Arbeit, einschließlich Maßnahmen, die darauf abzielen, die Methodik und die Indikatoren für eine solche Beurteilung zu verbessern, |
b) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Überwachung und wirksamen Umsetzung grundlegender IAO-Übereinkommen und multilateraler Umweltübereinkünfte, handelsbezogene Aspekte eingeschlossen, |
c) |
Studien über das Niveau von Arbeits- und Umweltschutz und entsprechende Normen sowie Mechanismen zur Überwachung dieser Niveaus, |
d) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verringerung von Emissionen aus der Entwaldung und Schädigung der Wälder (“REDD”), |
e) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit Aspekten der internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, die für den Handel von Bedeutung sind; darunter auch Handels- und Investitionsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des UNFCCC beitragen, |
f) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wie sie in diesem Titel ausgeführt werden, |
g) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung der legalen Herkunft forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit freiwilligen Waldzertifizierungssystemen und der Rückverfolgbarkeit verschiedener forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, |
h) |
Maßnahmen zur Förderung vorbildlicher Praktiken für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, |
i) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fischereierzeugnissen, wie sie in diesem Titel ausgeführt werden, |
j) |
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Förderung und Anwendung vorbildlicher Praktiken im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und |
k) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Handel und produktiver Beschäftigung, arbeitsrechtlicher Mindestnormen, des sozialen Schutzes und des sozialen Dialogs. |
TITEL X
TRANSPARENZ UND VERWALTUNGSVERFAHREN
Artikel 287
Zusammenarbeit zur Förderung der Transparenz
Die Vertragsparteien kommen überein, in einschlägigen bilateralen und multilateralen Gremien mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Transparenz in handelsbezogenen Fragen zu verbessern.
Artikel 288
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre allgemeingültigen Maßnahmen (einschließlich Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfügungen), die unter dieses Übereinkommen fallende Fragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder auf andere Weise für interessierte Personen leicht zugänglich gemacht werden, damit diese sich darüber informieren können.
(2) Soweit dies möglich ist, bietet jede Vertragspartei interessierten Personen die Möglichkeit, zu vorgeschlagenen Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Verfahren oder Verwaltungsverfügungen, die allgemeingültig sind und unter dieses Übereinkommen fallende Fragen betreffen, Stellung zu nehmen; soweit diese Stellungnahmen sachdienlich sind, werden sie von der Vertragspartei geprüft.
(3) Die in Absatz 1 genannte Information gilt als von einer Vertragspartei übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf einer amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.
Artikel 289
Vertrauliche Informationen
Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 290
Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt eine Vertragspartei, soweit dies rechtlich möglich ist, über ihren Übereinkommenskoordinator Informationen und beantwortet umgehend Fragen in Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf dieses Übereinkommen haben könnten.
(2) Übermittelt eine Vertragspartei im Einklang mit diesem Übereinkommen einer anderen Vertragspartei Informationen, die sie als vertraulich bezeichnet hat, so werden diese Informationen von der anderen Vertragspartei als vertraulich behandelt.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei teilt der Übereinkommenskoordinator einer anderen Vertragspartei mit, welches die für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Stelle oder der dafür zuständige Beamte ist, und leistet die erbetene Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
Artikel 291
Verwaltungsverfahren
Jede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 288 Absatz 1 genannten allgemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Niederlassungen einer anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
a) |
Soweit möglich unterrichtet sie die von einem Verfahren unmittelbar betroffenen Personen rechtzeitig nach ihrem internen Recht über die Einleitung des Verfahrens; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt eine Erklärung zur Rechtsgrundlage, nach der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei; |
b) |
sie stellt sicher, dass diese Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit erhalten, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist; und |
c) |
sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und mit ihm im Einklang stehen. |
Artikel 292
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, gerichtsähnliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit abschließende Verwaltungsmaßnahmen, die handelsbezogene Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen oder Verfahren sind von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig, unparteiisch und haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren, das Recht auf:
a) |
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen und |
b) |
auf eine Entscheidung haben, die sich auf die Beweise und die vorgelegten Unterlagen oder, sofern ihr internes Recht dies vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. |
(3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.
Artikel 293
Transparenz bei der Subventionsvergabe
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine “Subvention im Warenhandelsbereich” eine unter die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 des Subventionsübereinkommens fallende Maßnahme, die im Sinne des Artikels 2 des genannten Übereinkommens spezifisch ist.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz hinsichtlich Subventionen im Warenhandelsbereich. Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien alle zwei Jahre einen Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, den Betrag oder den Finanzplan und möglichst auch über den Empfänger der von ihrer Regierung oder einer ihrer öffentlichen Einrichtungen gewährten Subventionen vor. Dieser Bericht gilt als vorgelegt, wenn die einschlägigen Informationen von der betreffenden Vertragspartei oder in ihrem Namen auf einer Internet-Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Bei ihrem Informationsaustausch berücksichtigen die Vertragsparteien die Anforderungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.
(3) Der Handelsausschuss überprüft regelmäßig die Fortschritte, welche die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Artikels erzielen.
(4) Das Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der einschlägigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen Vertragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutzmaßnahmen einzuführen, ein Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen oder eine andere angemessene Maßnahme zu ergreifen, bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei Informationen über Subventionen im Bereich des Dienstleistungshandels auszutauschen und ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen ersten Erfahrungsaustausch zu diesen Fragen abzuhalten.
(6) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel keine Anwendung.
Artikel 294
Spezifische Regelungen
Die Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet spezifischer Regelungen in anderen Titeln dieses Übereinkommens.
TITEL XI
ALLGEMEINE AUSNAHMEN
Artikel 295
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
a) |
dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung ihrer Auffassung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde oder |
b) |
dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachtet zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen
|
c) |
dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. |
(2) Der Handelsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffenen Maßnahmen und deren Beendigung unterrichtet.
Artikel 296
Steuern
(1) Dieses Übereinkommen ist nur insofern auf Steuervorschriften anzuwenden, als dies für seine Durchführung erforderlich ist.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften (85) zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem unterzeichnenden Andenstaat unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Übereinkommen und einer solchen Übereinkunft ist, soweit es den Widerspruch betrifft, die betreffende Übereinkunft maßgebend. Besteht zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem unterzeichnenden Andenstaat eine Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob zwischen diesem Übereinkommen und der betreffenden Übereinkunft ein Widerspruch besteht.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu beschließen oder umzusetzen,
a) |
die darauf abzielen, eine wirksame und gerechte Festsetzung und Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten, |
b) |
aufgrund deren bei der Anwendung ihrer internen Steuervorschriften, einschließlich der Steuervorschriften, mit denen die Festsetzung und Erhebung von Zöllen gewährleistet werden soll, die Steuerpflichtigen unterschiedlich behandelt werden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden, |
c) |
durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung nach den steuerrechtlichen Bestimmungen von Übereinkünften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhindert werden sollen, oder |
d) |
die mit Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach diesem Übereinkommen unvereinbar sind, sofern sich die unterschiedliche Behandlung aus einer Steuerübereinkunft ergibt. |
(4) Steuerliche Bestimmungen oder Begriffe, die nicht in diesem Übereinkommen definiert werden, werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts derjenigen Vertragspartei ausgelegt, welche die Maßnahme trifft.
Artikel 297
Zahlungsbilanz
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten externen Finanzschwierigkeiten oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei kann diese Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungshandels sowie der Niederlassung einführen oder aufrechterhalten; dazu zählen auch Zahlungen oder Überweisungen im Zusammenhang mit solchen Transaktionen.
(2) Die nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer sein; sie dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen, müssen die Bedingungen des WTO-Übereinkommens erfüllen (86) und, soweit anwendbar, mit den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Falls eine Vertragspartei solche Maßnahmen einführt oder ändert, notifiziert sie die Einführung oder Änderung unverzüglich den anderen Vertragsparteien und legt baldmöglichst einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.
(4) Im Handelsausschuss werden unverzüglich Konsultationen abgehalten. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der Vertragspartei, die nach diesem Artikel Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, sowie die Maßnahmen an sich beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
a) |
Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Finanzschwierigkeiten, |
b) |
die Außenwirtschafts- und Handelssituation und |
c) |
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. |
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 2 und 3 im Einklang stehen. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden berücksichtigt; Schlussfolgerungen stützen sich auf die vom Internationalen Währungsfonds erstellte Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, welche die Maßnahmen einführt.
TITEL XII
STREITBEILEGUNG
KAPITEL 1
Ziele, geltungsbereich und begriffsbestimmungen
Artikel 298
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens zu vermeiden und beizulegen und soweit möglich für Streitfragen, die sich auf seine Durchführung auswirken könnten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, so besteht das erste Ziel dieses Titels im Allgemeinen in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese für mit diesem Übereinkommen unvereinbar befunden werden.
Artikel 299
Geltungsbereich
(1) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere wenn eine der Vertragsparteien der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei ergriffene Maßnahme mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen unvereinbar ist oder unvereinbar sein könnte.
(2) Dieser Titel gilt nicht für Streitigkeiten zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten.
Artikel 300
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck “Streitpartei” oder “Streitparteien” eine Vertragspartei oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die an einem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel beteiligt ist beziehungsweise beteiligt sind.
KAPITEL 2
Konsultationen
Artikel 301
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über Fragen, die unter Artikel 299 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Handelsausschuss übermitteln, in dem sie die strittigen Maßnahmen und die Rechtsgrundlage für die Beschwerde aufführt.
(3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von 10 Tagen nach dessen Eingang mit Kopie an den Handelsausschuss. In dringenden Fällen beträgt diese Frist fünf Tage.
(4) Die Streitparteien können vereinbaren, keine Konsultationen nach diesem Artikel aufzunehmen, sondern unmittelbar das Schiedspanelverfahren nach Artikel 302 einzuleiten. Sie notifizieren diese Entscheidung schriftlich dem Handelsausschuss, und zwar spätestens fünf Tage vor dem Ersuchen um die Einsetzung eines Schiedspanels.
(5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach dieser Frist als abgeschlossen; sie finden im Gebiet der ersuchten Vertragspartei statt. Die Zustimmung der Streitparteien vorausgesetzt, können die Konsultationen unter Verwendung aller verfügbaren technischen Mittel abgehalten werden. Die Konsultationen und alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
(6) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen betreffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimmte saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen, werden die Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei aufgenommen und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen.
(7) Während der Konsultationen legt jede konsultierende Vertragspartei ausreichende sachliche Informationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie die geltende oder vorgeschlagene Maßnahme oder sonstige Fragen das Funktionieren und die Anwendung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten.
(8) Während der Konsultationen nach diesem Artikel stellt jede konsultierende Vertragspartei die Teilnahme von Bediensteten ihrer zuständigen Regierungsbehörden sicher, die über Fachkenntnisse in der Frage verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(9) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, können im Falle einer Streitigkeit, die Gegenstand von Konsultationen im Rahmen eines nach diesem Übereinkommen eingesetzten Unterausschusses ist, solche Konsultationen die Konsultationen nach diesem Artikel ersetzen, sofern die strittige Maßnahme und die Rechtsgrundlage der Beschwerde im Verlauf dieser Konsultationen ordnungsgemäß aufgeführt worden sind. Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, gelten die Konsultationen im Rahmen eines Unterausschusses innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der ersuchten Vertragspartei als abgeschlossen.
(10) Eine Vertragspartei, die nicht konsultierende Vertragspartei ist und ein Interesse am Gegenstand der Konsultationen hat, kann bei den konsultierenden Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftlich, mit Kopie an den Handelsausschuss, ihre Teilnahme an den Konsultationen beantragen. Sofern keine der konsultierenden Vertragsparteien diesen Antrag ablehnt, kann diese Vertragspartei als dritte Partei nach Maßgabe der nach Artikel 315 festgelegten Verfahrensordnung (im Folgenden “Verfahrensordnung”) an den Konsultationen teilnehmen.
KAPITEL 3
Streitbeilegungsverfahren
Artikel 302
Einleitung von Schiedsverfahren
(1) Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen, sofern
a) |
die Beschwerdegegnerin auf das Konsultationsersuchen nicht nach Maßgabe des Artikels 301 Absatz 3 antwortet, |
b) |
die Konsultationen nicht innerhalb der in Artikel 301 Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 festgesetzten Fristen abgehalten werden, |
c) |
es den konsultierenden Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit durch Konsultationen beizulegen, oder |
d) |
die Streitparteien nach Artikel 301 Absatz 4 vereinbart haben, keine Konsultationen aufzunehmen. |
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels wird schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Handelsausschuss gerichtet. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Ersuchen die strittigen Maßnahmen auf und legt dar, inwiefern sie gegen dieses Übereinkommen verstoßen; dabei stellt sie die Rechtsgründe für die Beschwerde klar und deutlich heraus.
(3) Eine Vertragspartei darf die Einsetzung eines Schiedspanels nicht zum Zwecke der Überprüfung einer vorgeschlagenen Maßnahme beantragen.
(4) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist und ein wesentliches Interesse an der Streitigkeit hat, kann bei den Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels schriftlich, mit Kopie an den Handelsausschuss, ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren beantragen. Diese Vertragspartei kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung als dritte Partei an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
Artikel 303
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Jede Streitpartei kann innerhalb von 12 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin aus den von einer der Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten für die nach Artikel 304 aufgestellte Liste einen Schiedsrichter benennen. Versäumt es eine der Streitparteien, ihren Schiedsrichter zu benennen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Streitpartei vom Vorsitzenden des Handelsausschusses oder seinem Stellvertreter unter den von dieser Streitpartei für die Liste der Schiedsrichter vorgeschlagenen Kandidaten per Losentscheid ausgewählt.
(3) Können sich die Streitparteien nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist auf einen Vorsitzenden des Schiedspanels einigen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter auf Antrag einer der Streitparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels unter den zu diesem Zweck in der Liste der Schiedsrichter ausgewählten Kandidaten aus.
(4) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines Antrags nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 per Losentscheid aus der Liste nach Artikel 304 aus.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Beschwerdegegnerin Personen als Schiedsrichter auswählen, die zwar nicht in der Liste der Schiedsrichter aufgeführt sind, jedoch die Anforderungen nach Artikel 304 Absatz 3 erfüllen.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem alle benannten Schiedsrichter im Einklang mit der Verfahrensordnung bestätigt haben, dass sie ihrer Benennung zustimmen.
Artikel 304
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Handelsausschuss stellt in seiner ersten Sitzung eine Liste mit 25 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die Vertragsparteien einvernehmlich 10 Personen aus, die nicht Staatsangehörige (87) einer der Vertragsparteien sind und im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.
(2) Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste nach Absatz 1 immer vollständig ist. Auch wenn die Liste unvollständig ist, kann sie nach Maßgabe des Artikels 303 herangezogen werden.
(3) Die Schiedsrichter verfügen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte. Sie sind unabhängig, unparteiisch, stehen weder in mittelbarer noch in unmittelbarer Beziehung zu den Vertragsparteien und nehmen von keiner Vertragspartei und keiner Organisation Weisungen entgegen. Die Schiedsrichter halten sich an den nach diesem Titel aufgestellten Verhaltenskodex (im Folgenden “Verhaltenskodex”).
(4) Der Handelsausschuss erstellt darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils 12 Personen, die über Fachwissen auf dem Gebiet bestimmter, unter dieses Übereinkommen fallender sektorspezifischer Fragen verfügen. Dazu schlägt jede Vertragspartei drei Personen als Schiedsrichter vor. Die Vertragsparteien wählen einvernehmlich drei Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels aus, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind. Jede Streitpartei kann sich dafür entscheiden, ihren Schiedsrichter aus den von einer der Vertragsparteien für eine sektorspezifische Liste vorgeschlagenen Personen zu benennen. Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 303 Absatz 3 angewandt, so kann der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stellvertreter nach Zustimmung der Streitparteien auf eine sektorspezifische Liste zurückgreifen.
Artikel 305
Ablehnung, Abberufung und Ersetzung
(1) Jede Streitpartei kann einen Schiedsrichter ablehnen, sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass er den Verhaltenskodex einhält. Die Entscheidung über die Ablehnung oder Abberufung eines Schiedsrichters wird nach Maßgabe der Verfahrensordnung getroffen.
(2) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an den Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 303 ausgewählt.
Artikel 306
Zusammenlegung von Schiedsverfahren
Wird in Bezug auf dieselbe Maßnahme und aus denselben Rechtsgründen von mehr als einer Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragt, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedspanel zur Prüfung dieser Anträge eingesetzt.
Artikel 307
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Schiedspanele notifizieren ihre Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Kann nach Auffassung eines Schiedspanels diese Frist nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Streitparteien und dem Handelsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag angeben, an dem das Panel seine Entscheidung notifizieren wird. Auf keinen Fall sollte die Notifikation der Entscheidung später als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels erfolgen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen betreffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimmte saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen, entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es den Fall als dringend ansieht. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung, auf keinen Fall jedoch später als nach 75 Tagen.
Artikel 308
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um der Entscheidung des Schiedspanels unverzüglich nachzukommen.
(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Folgendes:
a) |
die spezifischen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält, |
b) |
eine angemessene Frist für die Durchführung und |
c) |
ein konkretes Angebot für einen vorläufigen Ausgleich bis zur vollständigen Durchführung der spezifischen Maßnahme, die sie zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. |
(3) Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Streitparteien über den Inhalt einer solchen Notifikation kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel, das die Entscheidung erlassen hat, darum ersuchen festzustellen, ob die nach Absatz 2 Buchstabe a vorgeschlagenen Maßnahmen mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen, ob die Frist für die Durchführung der Entscheidung angemessen ist und/oder ob das Ausgleichsangebot offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel nicht in der Lage zusammenzutreten oder kann eines seiner Mitglieder nicht an der Sitzung teilnehmen, so finden die Verfahren nach Artikel 303 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 45 Tage nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.
(5) Die Streitparteien können die in Absatz 2 Buchstabe b genannte angemessene Frist im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
Artikel 309
Überprüfung von Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss alle Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vor Ablauf der angemessenen Frist nach Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 oder Absatz 5 zu beheben.
(2) Entsprechen die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den von ihr zuvor nach Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe a notifizierten Maßnahmen oder hatte die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren nach Artikel 308 Absatz 3 in Anspruch genommen und entsprechen die nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den Maßnahmen, die das Schiedspanel für mit diesem Übereinkommen im Einklang befunden hat, und bestehen zwischen den Streitparteien Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die notifizierten Maßnahmen getroffen wurden oder ob sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen werden die strittigen spezifischen Maßnahmen aufgeführt und es wird dargelegt, inwiefern sie gegen dieses Übereinkommen verstoßen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
(3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Artikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.
Artikel 310
Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder entscheidet das Schiedspanel nach Artikel 309 Absatz 2, dass eine notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, so kann die Beschwerdeführerin
a) |
von der Beschwerdegegnerin einen Ausgleich für die Nichtdurchführung verlangen, und zwar entweder in Form einer Weiterführung des vorläufigen Ausgleichs oder in Form eines sonstigen Ausgleichs, oder |
b) |
der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, die Zugeständnisse aus in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. |
(2) Konnten die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels, dass die nach Artikel 311 Absatz 2 notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, keine Einigung über einen Ausgleich nach Absatz 1 Buchstabe a erzielen, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile aus in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht.
(3) Hat die Beschwerdegegnerin den vorläufigen Ausgleich nach Artikel 308 nicht innerhalb einer angemessenen Frist (88) gewährt, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile aus in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem vorläufigen Ausgleich entspricht, und zwar bis zur Gewährung des vorläufigen Ausgleichs oder bis die Beschwerdegegnerin eine Durchführungsmaßnahme ergriffen hat, je nachdem, was zuerst eintritt.
(4) Notifiziert die Beschwerdeführerin ihre Absicht, nach den Absätzen 2 oder 3 Vorteile auszusetzen, so kann sie die Aussetzung der Vorteile 10 Tage nach der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin kein Schiedsverfahren nach Absatz 5 beantragt.
(5) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der ausgesetzten Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Die Vorteile werden erst ausgesetzt, wenn das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung den Streitparteien notifiziert hat; die Aussetzung muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.
(6) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Artikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.
(7) Der Ausgleich oder die Aussetzung von Vorteilen nach diesem Artikel ist befristet; sie bewirkt für die Beschwerdegegnerin keine Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Entscheidung. Diese Abhilfemaßnahmen gelten nur so lange, bis alle Maßnahmen, die für mit diesem Übereinkommen unvereinbar erklärt wurden, zurückgenommen oder dahin gehend geändert wurden, dass sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, oder bis die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung erzielt haben.
Artikel 311
Überprüfung von Maßnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden
(1) Die Beschwerdegegnerin hat jederzeit die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss jede Maßnahme, die sie zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ergriffen hat, und ihr Ersuchen an die Beschwerdeführerin um Beendigung der Aussetzung von Vorteilen zu notifizieren; je nach Sachlage kann sie ihnen auch jederzeit ihre Absicht notifizieren, die Gewährung eines Ausgleichs für die Nichtdurchführung einzustellen. Ausgenommen in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall endet die Aussetzung von Vorteilen 30 Tage nach dieser Notifikation.
(2) Erzielen die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation nach Absatz 1 keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Übereinkommen, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird gleichzeitig der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag des Ersuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung von Vorteilen beendet.
(3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Artikel 303 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach Einsetzung eines neuen Schiedspanels notifiziert.
(4) Hat nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen keine der Streitparteien das ursprüngliche Schiedspanel ersucht, über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme zu entscheiden, und ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, die Aussetzung der Vorteile zu beenden, nicht nachgekommen, so kann die Beschwerdegegnerin Vorteile in einem Umfang aussetzen, der dem Umfang der von der Beschwerdeführerin ausgesetzten Vorteile entspricht, solange die Beschwerdeführerin die Aussetzung aufrechterhält.
Artikel 312
Ersuchen um Erläuterung einer Entscheidung
(1) Eine Streitpartei kann das Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach Notifikation der Entscheidung schriftlich, mit Kopie an die andere Streitpartei und den Handelsausschuss, um Klarstellung bestimmter spezifischer Aspekte von in der Entscheidung enthaltenen Feststellungen oder Empfehlungen ersuchen, die ihrer Auffassung nach unklar sind; dazu zählen auch Aspekte der Durchführung der Entscheidung. Die andere Streitpartei kann dem Schiedspanel eine Stellungnahme zu dem Ersuchen vorlegen, mit Kopie an die Streitpartei, die das ursprüngliche Ersuchen um Klarstellung gestellt hat. Das Schiedspanel kommt dem Ersuchen innerhalb von 10 Tagen nach seinem Eingang nach.
(2) Die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 lässt die in Artikel 308 genannten Fristen unberührt.
Artikel 313
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
(1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Arbeiten des Schiedspanels auszusetzen; die Aussetzung darf nicht länger als 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung dauern. Die Streitparteien notifizieren dem Vorsitzenden des Schiedspanels ihre Vereinbarung schriftlich, mit Kopie an den Handelsausschuss. Im Fall einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fristen nach Artikel 307 um den Zeitraum, während dessen die Arbeiten ausgesetzt waren.
(2) Waren die Arbeiten des Schiedspanels länger als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels in jedem Fall, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben. Erlischt die Befugnis des Schiedspanels, so hindert dieser Artikel eine Vertragspartei nicht daran, ein weiteres Schiedsverfahren zu derselben Frage einzuleiten.
(3) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, Schiedsverfahren einzustellen; dazu richten sie eine gemeinsame schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, mit Kopie an den Handelsausschuss.
KAPITEL 4
Allgemeine bestimmungen
Artikel 314
Einvernehmliche Lösung
Die Streitparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung für eine unter diesen Titel fallende Streitigkeit vereinbaren. Die Streitparteien notifizieren diese Lösung gemeinsam dem Handelsausschuss. Nach der Notifikation der einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Artikel 315
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
(1) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel unterliegen der Verfahrensordnung, die der Handelsausschuss in seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschließt. Der Handelsausschuss beschließt in dieser Sitzung auch den Verhaltenskodex für Schiedsrichter.
(2) Die Anhörungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben.
Artikel 316
Informationen und fachliche Beratung
(1) Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Streitpartei oder von sich aus alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informationen einholen, und zwar aus jeder Quelle, auch von den Streitparteien. Das Schiedspanel ist auch berechtigt, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen werden den Streitparteien zur Stellungnahme übermittelt.
(2) Das Schiedspanel kann auch interessierten, nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Personen, die im Gebiet einer Streitpartei niedergelassen sind, gestatten, nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten.
Artikel 317
Auslegungsregeln
Die Bestimmungen des Artikels 299 werden vom Schiedspanel nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen eines Schiedspanels können die in den Bestimmungen des Artikels 299 festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 318
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Beschlüsse. Kann jedoch kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Auf keinen Fall aber werden abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Streitparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung werden sachverhaltsbezogene Beschlüsse, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie Feststellungen zu der Frage, ob die betreffende Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllt hat, dargelegt und es werden die wichtigsten Gründe für die Beschlüsse und Schlussfolgerungen erläutert.
(3) Auf Antrag einer Streitpartei kann das Schiedspanel Empfehlungen zur Durchführung der Entscheidung aussprechen.
(4) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Entscheidungen des Schiedspanels veröffentlicht.
Artikel 319
Verhältnis zu den WTO-Rechten und Wahl des Gremiums
(1) Dieser Titel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen, einschließlich der Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt.
(2) Je nach Ermessen der Beschwerdeführerin können Streitigkeiten bezüglich derselben Maßnahme, die sich aus diesem Übereinkommen und aufgrund des WTO-Übereinkommens ergeben, nach diesem Titel oder nach der Streitbeilegungsvereinbarung beigelegt werden. Hat eine Vertragspartei jedoch um die Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der Streitbeilegungsvereinbarung oder eines Schiedspanels nach Artikel 303 ersucht, darf sie im anderen Gremium zu derselben Frage kein weiteres Verfahren einleiten, es sei denn, die im zunächst gewählten Gremium zuständige Stelle hat aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Entscheidung in der Sache erlassen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zwei oder mehr Streitigkeiten dieselbe Frage betreffen, wenn dieselben Streitparteien daran beteiligt sind, wenn sie sich auf dieselbe Maßnahme beziehen und sich mit demselben sachlichen Verstoß befassen.
(4) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Vorteilen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei an der Aussetzung von Vorteilen nach diesem Titel zu hindern.
Artikel 320
Fristen
(1) Die in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation von Entscheidungen der Schiedspanels, werden ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Titel genannten Fristen können von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Artikel 321
Änderung der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex
Der Handelsausschuss kann die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex ändern.
Artikel 322
Vermittlungsmechanismus
Nach Anhang XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen) kann jede Vertragspartei eine andere Vertragspartei ersuchen, an einem Vermittlungsverfahren in Bezug auf nichttarifäre Maßnahmen der ersuchten Vertragspartei teilzunehmen, die eine unter Titel III (Warenhandel) fallende Angelegenheit betreffen und sich nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei nachteilig auf den Handel auswirken.
Artikel 323
Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
(1) Unbeschadet des Artikels 322 können die Vertragsparteien jederzeit vereinbaren, gute Dienste, Vergleich und Vermittlung als alternative Methoden der Streitbeilegung anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten alternativen Methoden der Streitbeilegung werden nach den Verfahren angewandt, auf die sich die beteiligten Vertragsparteien geeinigt haben.
(3) Die Verfahren nach diesem Artikel können von jeder der beteiligten Vertragsparteien jederzeit eingeleitet, ausgesetzt oder eingestellt werden.
(4) Die Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.
TITEL XIII
TECHNISCHE HILFE UND KAPAZITÄTSAUFBAU IM BEREICH DES HANDELS
Artikel 324
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen der Zusammenarbeit, die zur Durchführung dieses Übereinkommens beitragen, zu intensivieren und das Übereinkommen bestmöglich zu nutzen, damit seine Ergebnisse optimiert und die gebotenen Chancen weitestgehend genutzt werden können und für die Vertragsparteien der größtmögliche Nutzen erzielt wird. Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen, die für die Kooperationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gelten; eines der wichtigsten Ziele dieser Rahmenbedingungen besteht darin, einen starken Anreiz für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu schaffen, die ihrerseits zu einem stärkeren sozialen Zusammenhalt und insbesondere zu einer Verringerung der Armut führt.
(2) Um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen, kommen die Vertragsparteien überein, solchen Initiativen der Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die darauf abzielen:
a) |
bestehende Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu verbessern und neue zu schaffen, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu unterstützen sowie die Produktion zu modernisieren, den Handel zu erleichtern und den Technologietransfer zu fördern, |
b) |
die Entwicklung von Kleinstunternehmen und KMU zu fördern, wobei der Handel als Instrument zur Verringerung der Armut eingesetzt wird, |
c) |
einen fairen und gerechten Handel zu unterstützen, den Zugang zu den Vorteilen dieses Übereinkommens allen Produktionszweigen, insbesondere den am schwächsten entwickelten, zu erleichtern, |
d) |
die Handelskapazitäten und institutionellen Kapazitäten in diesem Bereich im Hinblick auf die Durchführung und optimale Nutzung dieses Übereinkommens zu stärken und |
e) |
dem in anderen Teilen dieses Übereinkommens festgestellten Bedarf an Zusammenarbeit zu entsprechen. |
Artikel 325
Umfang und Mittel
(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit setzen die Vertragsparteien Instrumente, Mittel und Mechanismen ein, die ihnen nach den geltenden Regelungen und Verfahren zu diesem Zweck zur Verfügung stehen; sie nutzen dazu die Einrichtungen jeder Vertragspartei, die für die praktische Ausgestaltung der Kooperationsbeziehungen, auch im Bereich der handelsbezogenen Zusammenarbeit, zuständig sind.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 können die Vertragsparteien Instrumente nutzen wie unter anderem den Austausch von Informationen, Erfahrungen oder vorbildlichen Praktiken, technische und finanzielle Hilfe sowie die gemeinsame Ermittlung, Entwicklung und Durchführung von Projekten.
Artikel 326
Aufgaben des Handelsausschusses im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel
(1) Die Vertragsparteien messen Folgemaßnahmen zu den eingeführten Maßnahmen der Zusammenarbeit, die zur optimalen Durchführung dieses Übereinkommens und zur bestmöglichen Nutzung seiner Vorteile beitragen sollen, besondere Bedeutung bei.
(2) Der Handelsausschuss verfolgt die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 324 Absätze 1 und 2 genannten Ziele und gibt gegebenenfalls Impulse und Orientierungshilfen.
(3) Der Handelsausschuss kann Empfehlungen an die für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Einrichtungen jeder Vertragspartei richten.
TITEL XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 327
Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten
Die Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 328
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union
(1) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden Andenstaaten Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Europäischen Union.
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Bewerberland, verfährt die EU-Vertragspartei wie folgt:
a) |
auf Antrag eines unterzeichnenden Andenstaates übermittelt sie soweit möglich alle Informationen zu den unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten und |
b) |
sie berücksichtigt alle Bedenken, die die unterzeichnenden Andenstaaten vorbringen. |
(3) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden Andenstaaten das Inkrafttreten eines Beitritts zur Europäischen Union.
(4) Im Rahmen des Handelsausschusses prüfen die EU-Vertragspartei und die unterzeichnenden Andenstaaten rechtzeitig vor dem Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union alle Auswirkungen des Beitritts auf dieses Übereinkommen. Der Handelsausschuss entscheidet über notwendige Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen.
Artikel 329
Beitritt anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zu diesem Übereinkommen
(1) Jedes Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der EU-Vertragspartei und mindestens einem der unterzeichnenden Andenstaaten nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist (im Folgenden “beitrittswilliger Andenstaat”), kann diesem Übereinkommen zu den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Artikels beitreten.
(2) Die EU-Vertragspartei handelt mit dem beitrittswilligen Andenstaat die Bedingungen für seinen Beitritt zu diesem Übereinkommen aus. Im Rahmen dieser Verhandlungen ist die EU-Vertragspartei bestrebt, die Integrität dieses Übereinkommens zu wahren, indem sie sich nur bei der Aushandlung der Listen gegenseitiger Zugeständnisse entsprechend Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) sowie in Bezug auf solche Aspekte flexibel zeigt, bei denen mit Blick auf den Beitritt des beitrittswilligen Andenstaats Flexibilität erforderlich ist. Die EU-Vertragspartei notifiziert dem Handelsausschuss den Abschluss der Verhandlungen für die Zwecke der Konsultationen nach Absatz 3.
(3) Die EU-Vertragspartei konsultiert die unterzeichnenden Andenstaaten im Rahmen des Handelsausschusses zu den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen mit einem beitrittswilligen Andenstaat, die sich auf die Rechte und Pflichten der unterzeichnenden Andenstaaten auswirken können. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Handelsausschuss die Auswirkungen des Beitritts des beitrittswilligen Andenstaats zu diesem Übereinkommen und beschließt erforderlichenfalls weitere Maßnahmen.
(4) Der Beitritt eines beitrittswilligen Andenstaates wird mit dem Abschluss eines Beitrittsprotokolls wirksam, dem der Handelsausschuss zuvor zustimmen muss (89). Die Vertragsparteien führen die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen internen Verfahren durch.
(5) Dieses Übereinkommen tritt zwischen einem beitrittswilligen Andenstaat und jeder Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der beitrittswillige Andenstaat und die jeweilige Vertragspartei die letzte Notifikation des Abschlusses ihrer für das Inkrafttreten des Beitrittsprotokolls erforderlichen internen Verfahren beim Verwahrer hinterlegt haben. Sofern dies im Beitrittsprotokoll vorgesehen ist, kann dieses Übereinkommen auch vorläufig angewandt werden.
(6) Hat bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der EU-Vertragspartei und mindestens einem unterzeichnenden Andenstaat ein Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das an der Annahme des Wortlauts des Übereinkommens beteiligt war, das Übereinkommen nicht unterzeichnet, so ist das Land zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigt und wird nicht als beitrittswilliger Andenstaat nach Absatz 1 angesehen.
Artikel 330
Inkrafttreten
(1) Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragsparteien und dem Verwahrer nach Artikel 332 schriftlich den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren.
(2) Sofern die betroffenen Vertragsparteien keinen anderen Zeitpunkt vereinbart haben, tritt dieses Übereinkommen zwischen der EU-Vertragspartei und jedem unterzeichnenden Andenstaat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die EU-Vertragspartei und der jeweilige unterzeichnende Andenstaat die letzte nach Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Verwahrer hinterlegt haben.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien dieses Übereinkommen ganz oder teilweise vorläufig anwenden. Jede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer und allen anderen Vertragsparteien den Abschluss der für die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren. Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens zwischen der EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die EU-Vertragspartei und der betreffende unterzeichnende Andenstaat die letzte Notifikation beim Verwahrer hinterlegt haben.
(4) Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens nach Absatz 3 bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Übereinkommens in der betreffenden Bestimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertragsparteien die Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 3 vereinbart haben.
Artikel 331
Geltungsdauer und Rücktritt
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann durch eine an alle anderen Vertragsparteien und an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(3) Tritt ein unterzeichnender Andenstaat von diesem Übereinkommen zurück, so bleibt dieses Übereinkommen ungeachtet des Absatzes 2 zwischen der EU-Vertragspartei und den anderen unterzeichnenden Andenstaaten in Kraft. Im Falle eines Rücktritts der EU-Vertragspartei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft.
Artikel 332
Verwahrer
Als Verwahrer dieses Übereinkommens fungiert der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 333
Änderungen des WTO-Übereinkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle in dieses Übereinkommen übernommenen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens einschließlich aller Änderungen, die bis zum Zeitpunkt der Anwendung der jeweiligen Bestimmung in Kraft getretenen sind, Bestandteil dieses Übereinkommens sind.
Artikel 334
Änderungen
(1) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Übereinkommens schriftlich vereinbaren.
(2) Für das Inkrafttreten von Änderungen und ihre Aufnahme als Bestandteil dieses Übereinkommens gelten sinngemäß die Voraussetzungen des Artikels 330.
(3) Die Vertragsparteien können die in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen weiterentwickeln oder seinen Anwendungsbereich ausweiten, indem sie Änderungen dieses Übereinkommens vereinbaren oder Vereinbarungen zu spezifischen Sektoren oder Tätigkeiten schließen und dabei die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen berücksichtigen.
Artikel 335
Vorbehalte
Dieses Übereinkommen sieht keine Vorbehalte im Sinne des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens vor.
Artikel 336
Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen
Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.
Artikel 337
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Übereinkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
СЪСТАВЕНО в три екземпляра в Брюксел на 26 юни 2012 г.
HECHO en triplicado en Bruselas, este día 26 del mes de junio de 2012.
V Bruselu dne 26. června 2012 ve třech vyhotoveních.
UDFÆRDIGET i tre eksemplarer i Bruxelles, den 26. juni 2012.
GESCHEHEN zu Brüssel am 26. Juni 2012 in drei Urschriften.
KOOSTATUD kolmes eksemplaris 26. juunil 2012 Brüsselis.
ΕΓΙΝΕ στις Βρυξέλλες, την 26η Iουνίου 2012, εις τριπλούν.
DONE in triplicate in Brussels, on the 26th of June of 2012.
FAIT en trois exemplaires à Bruxelles, le 26 juin 2012.
FATTO in triplice esemplare a Bruxelles, il 26 giugno 2012.
SAGATAVOTS trīs eksemplāros Briselē, 2012. gada 26. jūnijā.
PRIIMTA trimis egzemplioriais Briuselyje 2012 m. birželio 26 d.
KÉSZÜLT három példányban Brüsszelben, 2012. június 26-án.
MAGĦMUL f’kopja tripliċi fi Brussell, tat-26 ta' Ġunju 2012.
GEDAAN in drievoud te Brussel, op 26 juni 2012.
SPORZĄDZONO w trzech egzemplarzach w Brukseli dnia 26 czerwca 2012 r.
FEITO em triplicado em Bruxelas, em 26 de junho de 2012.
ÎNCHEIAT în trei exemplare la Bruxelles, la 26 iunie 2012.
VYHOTOVENÉ v troch vyhotoveniach v Bruseli 26. júna 2012.
SESTAVLJENO v treh izvodih v Bruslju, dne 26. junija 2012.
TEHTY kolmena kappaleena Brysselissä, 26. kesäkuuta 2012.
UTFÄRDAT i tre exemplar i Bryssel den 26 juni 2012.
Voor het Koninkrijk België
Pour la Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
For Kongeriget Danmark
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Magyarország részéről
Għal Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sajungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Por la República de Colombia
Por la República del Perú
(1) Diese Bestimmung wird nicht so ausgelegt, dass die Verpflichtungen, die mit den Artikeln 10 und 105 zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und der EU-Vertragspartei begründet werden, beeinträchtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass “zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden” alle Behörden und Regierungen der Vertragsparteien auf allen Ebenen umfasst.
(3) Zur Klarstellung erklären die Vertragsparteien, dass Bezugnahmen auf “Gebiet” im Sinne von “territory” in diesem Übereinkommen ausschließlich für die Zwecke der Bezugnahme auf seinen räumlichen Geltungsbereich zu verstehen sind.
(4) Vom Handelsausschuss beschlossene Auslegungen gelten nicht als Ergänzung oder Änderung dieses Übereinkommens.
(5) Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Notifikation im Falle der EU-Vertragspartei als wirksam angesehen wird, wenn sie der Europäischen Kommission übermittelt wurde.
(6) Zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei besteht Einvernehmen, dass diese Bestimmung der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Spirituosenmonopole in Kolumbien nicht entgegensteht.
(7) Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck “konsularische Amtshandlungen” Anforderungen, wonach Waren einer Vertragspartei, die zur Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind, zunächst der Prüfung durch den Konsul der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei unterzogen werden müssen zwecks Ausstellung von Konsularfakturen oder Erteilung konsularischer Visa für Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse, Manifeste, Ausfuhranmeldungen der Versender oder sonstige Zollunterlagen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr verlangt werden.
(8) Zur Klarstellung gilt, dass Spirituosenunternehmen, die im Rahmen des “monopolio rentístico” nach Artikel 336 der Politischen Verfassung Kolumbiens tätig sind, unter diese Begriffsbestimmung der staatlichen Handelsunternehmen fallen.
(9) Im Falle Kolumbiens schließen “landwirtschaftliche Erzeugnisse” für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels auch folgende Unterpositionen ein: 2905.45.00, 3302.10.10, 3302.10.90, 3823.11.00, 3823.12.00, 3823.13.00, 3823.19.00, 3823.70.10, 3823.70.20, 3823.70.30, 3823.70.90, 3824.60.00.
(10) Die Übergangszeit beträgt 10 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. Bei Waren, für die nach dem Stufenplan in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) der Vertragspartei, welche die Maßnahme anwendet, eine Zollabbaufrist von mindestens 10 Jahren gilt, bezeichnet der Ausdruck “Übergangszeit” die in dem besagten Stufenplan für die betreffende Ware festgelegte Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre.
(11) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gelten die folgenden Gebiete der Europäischen Union als Gebiete in äußerster Randlage: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, St. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Dieser Artikel gilt auch für ein Land oder Gebiet, dem mit einem Beschluss des Europäischen Rates nach dem Verfahren des Artikels 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Status als Gebiet in äußerster Randlage zuerkannt wird, und zwar ab dem Erlass des betreffenden Beschlusses. Verliert ein Gebiet in äußerster Randlage der EU diesen Status als solchen nach demselben Verfahren, so verliert dieser Artikel seine Wirkung auf dieses Gebiet, und zwar ab dem Erlass des betreffenden Beschlusses durch den Europäischen Rat. Die EU-Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien etwaige Änderungen in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete in äußerster Randlage der EU gelten.
(12) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck “Arbeitstage” Arbeitstage in der Vertragspartei, für welche die Frist gilt.
(13) Die Ausnahmeregelung zur öffentlichen Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend ernsthafte Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.
(14) Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschließung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.
(15) Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck “Subventionen” staatlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.
(16) Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus einer spezifischen Verpflichtung.
(17) Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise der unterzeichnenden Andenstaaten niedergelassen sind, jedoch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von Staatsangehörigen eines unterzeichnenden Andenstaats kontrolliert werden, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieses Titels, sofern ihre Schiffe in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise dem unterzeichnenden Andenstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise eines unterzeichnenden Andenstaats fahren.
(18) Für die Zwecke dieses Titels gelten natürliche Personen einer Vertragspartei, die die Staatsangehörigkeit sowohl eines Mitgliedstaats der Europäischen Union als auch eines unterzeichnenden Andenstaats (doppelte Staatsangehörigkeit) besitzen, ausschließlich als Staatsangehörige der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit sie als ihre vorherrschende und effektive Staatsangehörigkeit anerkennen. Für diese Zwecke ist unter der vorherrschenden und effektiven Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei zu verstehen, mit der die natürliche Person enger verbunden ist, wobei Faktoren berücksichtigt werden wie zum Beispiel ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort, ihre familiären Bindungen, ihr Besteuerungsort oder der Ort, an dem sie ihre politischen Rechte ausübt.
(19) Der Ausdruck “geschäftliche oder berufliche Niederlassung” umfasst die Niederlassung zwecks Ausübung jeder produktiven Wirtschaftstätigkeit, ob industrieller oder gewerblicher Art, im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen.
(20) Die Ausdrücke “Gründung” und “Erwerb” einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.
(21) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtmäßig zu bestimmen.
(22) Zur Klarstellung gilt, dass unbeschadet der in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen weder Investitionsschutzbestimmungen wie besondere Bestimmungen zu Enteignung und gerechter und billiger Behandlung noch Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat unter dieses Kapitel fallen.
(23) Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Kabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(24) Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll.
(25) Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass Investoren im Falle der Gründung einer juristischen Person nach ihrem Recht eine bestimmte Rechtsform wählen müssen. Soweit diese Vorschrift diskriminierungsfrei angewendet wird, braucht sie in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) nicht aufgeführt zu werden, um von den Vertragsparteien aufrechterhalten oder eingeführt werden zu können.
(26) Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “gleich” nicht dem Ausdruck “gleiche Umstände” (“like circumstances” bzw. “circunstancias similares”) entspricht, den Kolumbien in anderen internationalen Übereinkünften vereinbart hat oder vereinbart.
(27) Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableitbaren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar bleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS enthaltenen Grundsatzes der “gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer” anbelangt.
(28) Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(29) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(30) Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableitbaren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar bleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS enthaltenen Grundsatzes der “gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer” anbelangt.
(31) Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird.
(32) Von der Praktikanten aufnehmenden Niederlassung kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle Österreichs, der Tschechischen Republik, Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und Ungarns muss die Ausbildung im Zusammenhang mit dem erzielten Hochschulabschluss stehen.
(33) Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird.
(34) Der Vermerk “ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen” gilt nur für Österreich, Belgien, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, das Vereinigte Königreich und Peru.
(35) Im Falle Kolumbiens ist die Aufenthaltsdauer bei unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens zwei Jahre begrenzt, kann aber um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle Perus kann der Arbeitsvertrag eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Bei unternehmensintern versetzten Personen ist die Aufenthaltsdauer jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt, kann aber verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung nach wie vor gegeben sind.
(36) Im Sinne dieses Buchstaben bezeichnet der Ausdruck “Berufserfahrung” die ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit erworbene Berufserfahrung.
(37) Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(38) Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(39) Bei den unter den Buchstaben c und d aufgeführten Tätigkeiten gilt dies nur zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei.
(40) Der Ausdruck “entsprechende internationale Organisationen” bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der Vertragsparteien angehören können.
(41) In Kolumbien ist der offizielle Postbetreiber oder –konzessionär eine juristische Person, die den Post-Universaldienst im Rahmen eines Konzessionsvertrags erbringt. Die übrigen Postdienste unterliegen einem beschleunigten Lizenzverfahren, das vom Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie verwaltet wird. In Peru handelt es sich bei dem benannten Postbetreiber um eine juristische Person, die im Rahmen einer gesetzlich erteilten Konzession ohne Ausschließlichkeitscharakter verpflichtet ist, den Postdienst im gesamten Land zu erbringen. Die sonstigen Postdienste unterliegen einer Regelung, bei der das Ministerium für Verkehr und Kommunikationswesen eine Erlaubnis erteilt.
(42) Zur Klarstellung gilt, dass die unabhängige Stelle gerichtlichen Charakter haben kann.
(43) “Rundfunk” ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsverbindungen zwischen den Betreibern.
(44) Zwischen der EU-Vertragspartei und Peru gilt dieser Abschnitt nur für der breiten Öffentlichkeit bereitgestellte Telekommunikationsdienste, welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden.
(45) Zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gilt dieser Abschnitt auch für Mehrwert-Telekommunikationsdienste. Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “Mehrwert-Telekommunikationsdienste” für die Zwecke dieses Abschnitts, des Anhangs VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) und des Anhangs VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) für Kolumbien und die EU-Vertragspartei Telekommunikationsdienste bezeichnet, bei denen die Anbieter gegenüber den vom Kunden stammenden Informationen einen “Mehrwert schaffen”, indem sie sie inhaltlich oder formal aufwerten oder ihre Speicherung und ihren Abruf ermöglichen.
(46) Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “öffentlicher Telekommunikationsdienst” im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu verstehen ist.
(47) Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “öffentlicher Telekommunikationsdienst” im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu verstehen ist.
(48) Die Bezugnahme auf die “Preis-Kosten-Schere” gilt nur für die EU-Vertragspartei.
(49) Dieser Artikel ist nicht Teil der im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Peru und der EU-Vertragspartei übernommenen Verpflichtungen, unbeschadet der internen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei. Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei gilt dieser Artikel nur für Telekommunikationsdienste, welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden.
(50) Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck “Genehmigung” Lizenzen, Konzessionen, Erlaubnisse, Eintragungen und sonstige Genehmigungen, die eine Vertragspartei für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten gegebenenfalls verlangt.
(51) Nicht als Genehmigungsgebühren gelten Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der Vergabe von Konzessionen sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes. Zur Klarstellung gilt, dass dieser Buchstabe nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er das Recht der einzelnen Vertragsparteien beschränkt, für die Zuweisung knapper Ressourcen wie der Funkfrequenzen ein Entgelt zu verlangen.
(52) Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in diesem Abschnitt sind als Bezugnahmen auf die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Artikels 108 zu verstehen.
(53) Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “Handelsverwaltungsdokumente” für Kolumbien und Peru Formulare bezeichnet, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder kontrolliert werden und die bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren von einem oder für einen Einführer oder Ausführer ausgefüllt werden müssen.
(54) Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung einer der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
(55) Zur Klarstellung gilt: Im Falle Perus gilt die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung eines Finanztransfers mittels der gerechten, diskriminierungsfreien und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung peruanischer Rechtsvorschriften über:
a) |
Konkurs, Insolvenz oder den Schutz der Gläubigerrechte, |
b) |
die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten, |
c) |
strafbare Handlungen, |
d) |
finanzielle Berichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder |
e) |
die Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- oder Verwaltungsbeschlüssen oder von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen |
nicht als im Widerspruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) stehend.
(56) Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “Direktinvestitionen” keine Außenhandelskredite, Portfolio-Investitionen nach den internen Rechtsvorschriften, öffentlichen Schuldtitel und damit zusammenhängende Kredite bezeichnet.
(57) Zur Klarstellung gilt, dass Titel IV (Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) Kapitel 7 (Ausnahmen) auch für diesen Titel gilt.
(58) Zur Klarstellung gilt, dass dieser Titel nicht für die Beschaffung von Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten gilt:
a) |
Aufnahme öffentlicher Schulden oder |
b) |
Verwaltung der öffentlichen Schulden. |
(59) Die “Beschaffungsstellen” der EU-Vertragspartei schließen die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 aufgeführten “Beschaffungsstellen” der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein.
(60) Für Kolumbien gilt im Falle von “concurso de méritos” für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Buchstabe c für Listen für mehrfache Verwendung mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr eine spezifische Frist für die Erstellung einer solchen Liste, die von der Beschaffungsstelle festgelegt wird. Nach Ablauf dieser Frist können keine neuen Anbieter aufgenommen werden. Nur in der Liste aufgeführte Anbieter dürfen Angebote einreichen.
(61) Für die Zwecke der Artikel 198 und 199 schließt “Schutz” Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel ausdrücklich behandelt werden.
(62) Soweit zutreffend, schließt der Begriff “indigene und lokale Gemeinschaften” Menschen afroamerikanischer Abstammung ein.
(63) Unbeschadet der Durchführung dieses Kapitels bestätigen die Vertragsparteien, dass der Begriff des traditionellen Wissens in den einschlägigen internationalen Gremien erörtert wird.
(64) Im Falle der EU-Vertragspartei gelten die in diesem Absatz vorgesehenen Verpflichtungen für die Europäische Union nur im Hinblick auf ihre Gemeinschaftsmarke.
(65) Als begrenzte Ausnahme gelten Ausnahmen, die es Dritten gestatten, auf dem Markt einen beschreibenden Begriff zu benutzen, ohne die Zustimmung des Rechteinhabers einholen zu müssen, sofern diese Benutzung in gutem Glauben erfolgt und keine Benutzung als Marke darstellt.
(66) Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck “Verwendung” die Herstellung und/oder Verarbeitung und/oder Zubereitung des durch die geografische Angabe gekennzeichneten Erzeugnisses.
(67) Der Ausdruck “unerlaubte Verwendung” kann eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung umfassen.
(68) Für die Zwecke dieses Abschnitts gewährt die Europäische Union auch nicht eingetragenen Mustern und Modellen Schutz, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006, erfüllen.
(69) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck “komplexes Erzeugnis” ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
(70) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck “bestimmungsgemäße Verwendung” in diesem Kontext die Verwendung durch den Endverwender, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(71) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck “agrochemische Erzeugnisse” für die EU-Vertragspartei Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind:
a) |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden, |
b) |
in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler), |
c) |
Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission über konservierende Stoffe unterliegen, |
d) |
unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder |
e) |
Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen. |
(72) Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei umfasst dieser Schutz den Schutz von Daten über biologische und biotechnologische Erzeugnisse. Im Falle Perus wird der Schutz nicht offengelegter Informationen über solche Erzeugnisse gegen Offenlegung und gegen Praktiken, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufen, in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nach Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens gewährt.
(73) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Absatz genannten Maßnahmen auch gegenüber denjenigen angewandt werden können, deren Dienstleistungen zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt wurden, sofern sie an dem Vorgang beteiligt waren.
(74) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
(75) Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck “urheberrechts- oder markenrechtsverletzende Waren”
a) |
“nachgeahmte Waren”, namentlich:
|
b) |
“unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen”, das heißt Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder eines nach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetragenen Musterrechts oder ohne Zustimmung einer vom Rechteinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefertigt werden. |
(76) Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck “Technologietransfer” den Zugang zur Technologie und ihre Nutzung sowie den Prozess der Technologieentwicklung umfasst.
(77) Insbesondere wenn die Notifikation dazu beitragen könnte, dass die Ziele, welche die notifizierte Wettbewerbsbehörde mit den Durchsetzungsmaßnahmen verfolgt, verwirklicht werden.
(78) Zur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass nach Artikel 336 der Staatsverfassung Kolumbiens errichtete “monopolios rentísticos” zur Kategorie der rechtlichen Monopole und staatlichen Unternehmen zählen.
(79) Wird in diesem Titel auf den Begriff “Arbeit” Bezug genommen, so umfasst er die für die strategischen Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation relevanten Bereiche.
(80) Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen die aufgeführten multilateralen Umweltvereinbarungen die von den Vertragsparteien ratifizierten Protokolle, Änderungen, Anhänge und Berichtigungen.
(81) Peru legt diesen Artikel vor dem Hintergrund von Grundsatz 15 in der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus.
(82) Bei den Vertragsparteien, die an Konsultationen auf Regierungsebene nach diesem Titel teilnehmen (im Folgenden “konsultierende Vertragspartei” oder “konsultierende Vertragsparteien”) handelt es sich einerseits um die Europäische Union und andererseits um einen unterzeichnenden Andenstaat. Ein unterzeichnender Andenstaat darf einen anderen unterzeichnenden Andenstaat nicht um Konsultationen ersuchen.
(83) Als “Verfahrenspartei” gilt eine konsultierende Vertragspartei, die an einem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt.
(84) Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt die Sachverständigengruppe den multilateralen Kontext von Verpflichtungen im Rahmen der in den Artikeln 269 und 270 genannten Vereinbarungen und Übereinkommen.
(85) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck “Steuerübereinkunft” eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder andere internationale steuerrechtliche Abkommen oder Vereinbarungen.
(86) Die in diesem Artikel genannten Bedingungen des WTO-Übereinkommens gelten sinngemäß für Zahlungsbilanzmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen in anderen Sektoren als dem Dienstleistungssektor.
(87) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck “Staatsangehöriger” eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaates besitzt oder ihren ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat hat.
(88) Zur Klarstellung gilt, dass die Beschwerdegegnerin den vorläufigen Ausgleich nur dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährt hat, wenn sie ihr internes Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nicht innerhalb einer angemessenen Frist einleitet oder wenn nach einem solchen internen Verfahren gegen die Gewährung des vorläufigen Ausgleichs entschieden wird.
(89) Ungeachtet dieses Absatzes sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die zwischen der EU-Vertragspartei und dem beitrittswilligen Andenstaat ausgehandelten Listen der Zugeständnisse in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) in das Beitrittsprotokoll aufgenommen werden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Handelsausschusses erforderlich ist.
ANHANG I
STUFENPLÄNE FÜR DEN ZOLLABBAU
Anlage 1
ABBAU DER ZÖLLE
ABSCHNITT A
STUFENPLAN KOLUMBIENS FÜR DEN ABBAU VON ZÖLLEN AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION
Abbaustufen
Sofern im Stufenplan Kolumbiens für den Abbau von Zöllen nichts anderes festgelegt ist, gelten die folgenden Abbaustufen nach Titel III (Warenhandel) Artikel 22 (Zollabbau) dieses Übereinkommens:
1. |
Zölle auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Union („Ursprungserzeugnisse“), die den Tarifpositionen der Stufe A entsprechen, werden vollständig abgebaut, so dass die betreffenden Waren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zollfrei sind. |
2. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe B werden in vier gleichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgebaut, wobei die verbleibenden Schritte jeweils am 1. Januar der Folgejahre erfolgen, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind. |
3. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe C werden in sechs gleichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgebaut, wobei die verbleibenden Schritte jeweils am 1. Januar der Folgejahre erfolgen, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind. |
4. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe D werden in acht gleichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgebaut, wobei die ver-bleibenden Schritte jeweils am 1. Januar der Folgejahre erfolgen, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind. |
5. |
Waren der Tarifpositionen in der Stufe E sind von sämtlichen die Zölle betreffenden Verpflichtungen ausgenommen. |
6. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe F werden in elf gleichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgebaut, wobei die verbleibenden Schritte jeweils am 1. Januar der Folgejahre erfolgen, so dass die betreffenden Waren danach zollfrei sind. |
7. |
Der unveränderliche Bestandteil des Preisstabilisierungsmechanismus („PSM“) (15 %) der Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe FA wird in elf gleichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgebaut, wobei die verbleibenden Schritte jeweils am 1. Januar der Folgejahre erfolgen. |
8. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe G bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Ab 1. Januar des Jahres drei werden die Zölle in drei gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut, so dass die Waren danach zollfrei sind. |
9. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe H bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Ab 1. Januar des Jahres drei wird der unveränderliche Bestandteil des PSM (20 %) in fünf gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut. |
10. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe IA bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Ab 1. Januar des Jahres drei wird der unveränderliche Bestandteil des PSM (20 %) in acht gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut. |
11. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe IB bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Ab 1. Januar des Jahres drei wird der unveränderliche Bestandteil des PSM (15 %) in acht gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut. |
12. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe IC bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Ab 1. Januar des Jahres drei werden die Zölle in acht gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut, so dass die Waren danach zollfrei sind. |
13. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe J bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Ab 1. Januar des Jahres drei werden die Zölle in zehn gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut, so dass die Waren danach zollfrei sind. |
14. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe K bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres fünf unverändert. Ab 1. Januar des Jahres sechs wird der unveränderliche Bestandteil des PSM (15 %) in fünf gleichen jährlichen Schritten nacheinander abgebaut. |
15. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe L werden bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens um 10 % verringert. |
16. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe M werden bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens um 20 % verringert. |
17. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe N bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres zwei unverändert. Am 1. Januar des Jahres drei werden die Zölle um 20 % verringert. |
18. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe O bleiben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bis Ende des Jahres drei unverändert. Am 1. Januar des Jahres vier werden die Zölle um 20 % verringert. |
19. |
Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe P werden bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens um 40 % verringert. |
20. |
Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe MA sind bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Umfang eines Gesamtkontingents von 140 Tonnen zollbefreit, das ab Jahr eins um jährlich sieben Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die Meistbegünstigung („MFN“) gewährt. |
21. |
Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe HO sind bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Umfang eines Gesamtkontingents von 33 Tonnen zollbefreit, das ab Jahr eins um jährlich 1,7 Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die MFN gewährt. |
22. |
Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe HE sind bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Umfang eines Gesamtkontingents von 300 Tonnen zollbefreit, das ab Jahr eins um jährlich 15 Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die MFN gewährt. |
23. |
Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe YG sind bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Umfang eines Gesamtkontingents von 100 Tonnen zollbefreit, das ab Jahr eins um jährlich 5 Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die MFN gewährt. |
24. |
Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe PA sind bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Umfang eines Gesamtkontingents von 6 667 Tonnen zollbefreit, das ab Jahr eins um jährlich 200 Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die MFN gewährt.
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25. |
Die nachstehend angegebenen Zollsätze gelten bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe AZ im Umfang eines Gesamtkontingents von 20 667 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent), das ab Jahr eins um jährlich 620 Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die MFN gewährt.
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26. |
Die nachstehend angegebenen Zollsätze gelten bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für Ursprungserzeugnisse der Tarifpositionen in der Stufe DB im Umfang eines Gesamtkontingents von 1 867 Tonnen, das ab Jahr eins um jährlich 93,3 Tonnen erhöht wird. Waren, deren Gesamteinfuhrmengen das Jahreskontingent überschreiten, wird die MFN gewährt.
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