Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/866 |
25.3.2024 |
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
KAPITEL 1 – |
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 2 – |
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN |
KAPITEL 3 – |
URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN |
ABSCHNITT A: |
URSPRUNGSREGELN |
ABSCHNITT B: |
URSPRUNGSVERFAHREN |
ABSCHNITT C: |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 4 – |
ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN |
KAPITEL 5 – |
HANDELSPOLITISCHE ẞNAHMEN |
ABSCHNITT A: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT B: |
ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLE |
ABSCHNITT C: |
GENERELLE SCHUTZMAẞNAHMEN |
ABSCHNITT D: |
BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN |
UNTERABSCHNITT 1: |
VERFAHRENSREGELN FÜR BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN |
KAPITEL 6 – |
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN |
KAPITEL 7 – |
NACHHALTIGE LEBENSMITTELSYSTEME |
KAPITEL 8 – |
TIERSCHUTZ |
KAPITEL 9 – |
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE |
KAPITEL 10 – |
DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND INVESTITIONEN |
ABSCHNITT A: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT B: |
LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN |
ABSCHNITT C: |
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL |
ABSCHNITT D: |
EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN |
ABSCHNITT E: |
REGULIERUNGSRAHMEN |
UNTERABSCHNITT 1: |
INTERNE REGULIERUNG |
UNTERABSCHNITT 2: |
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN |
UNTERABSCHNITT 3: |
ZUSTELLDIENSTLEISTUNGEN |
UNTERABSCHNITT 4: |
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE |
UNTERABSCHNITT 5: |
FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
UNTERABSCHNITT 6: |
DIENSTLEISTUNGEN IM INTERNATIONALEN SEEVERKEHR |
KAPITEL 11 – |
KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS |
KAPITEL 12 – |
DIGITALER HANDEL |
ABSCHNITT A: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT B: |
GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN |
ABSCHNITT C: |
BESONDERE BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 13 – |
ENERGIE UND ROHSTOFFE |
KAPITEL 14 – |
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN |
KAPITEL 15 – |
WETTBEWERBSPOLITIK |
KAPITEL16 – |
SUBVENTIONEN |
KAPITEL 17 – |
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN |
KAPITEL 18 – |
GEISTIGES EIGENTUM |
ABSCHNITT A: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT B: |
NORMEN BEZÜGLICH DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS |
UNTERABSCHNITT 1: |
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE |
UNTERABSCHNITT 2: |
MARKEN |
UNTERABSCHNITT 3: |
GESCHMACKSMUSTER |
UNTERABSCHNITT 4: |
GEOGRAFISCHE ANGABEN |
UNTERABSCHNITT 5: |
SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN |
UNTERABSCHNITT 6: |
PFLANZENSORTEN |
ABSCHNITT C: |
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS |
UNTERABSCHNITT 1: |
ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG |
UNTERABSCHNITT 2: |
RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN |
ABSCHNITT D: |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 19 – |
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG |
KAPITEL 20 – |
HANDELS- UND WIRTSCHAFTSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MĀORI |
KAPITEL 21 – |
KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN |
KAPITEL 22 – |
GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN |
KAPITEL 23 – |
TRANSPARENZ |
KAPITEL 24 – |
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 25 – |
AUSNAHMEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 26 – |
STREITBEILEGUNG |
ABSCHNITT A: |
ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH |
ABSCHNITT B: |
KONSULTATIONEN |
ABSCHNITT C: |
PANELVERFAHREN |
ABSCHNITT D: |
MEDIATION |
ABSCHNITT E: |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 27 – |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
ANHANG 2-A: |
STUFENPLÄNE FÜR DEN ZOLLABBAU |
ABSCHNITT A: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT B: |
VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN |
ABSCHNITT C: |
ZOLLKONTINGENTE DER EUROPÄISCHEN UNION |
ABSCHNITT D: |
UMRECHNUNGSFAKTOREN |
ANHANG 3-A: |
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN |
ANHANG 3-B: |
ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN |
ANLAGE 3-B-1: |
URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3-B (ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN) |
ANHANG 3-C: |
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG |
ANHANG 3-D: |
LIEFERANTENERKLÄRUNG GEMÄẞ ARTIKEL 3.3 (URSPRUNGSKUMULIERUNG) ABSATZ 4 |
ANHANG 3-E: |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA |
ANHANG 3-F: |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO |
ANHANG 6-A: |
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
ANHANG 6-B: |
REGIONALE BEDINGUNGEN FÜR PFLANZEN UND PFLANZLICHE ERZEUGNISSE |
ANHANG 6-C: |
ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON SPS-MAẞNAHMEN |
ANHANG 6-D: |
LEITLINIEN UND VERFAHREN FÜR PRÜFUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN |
ANHANG 6-E: |
BESCHEINIGUNG |
ABSCHNITT 1: |
WAREN MIT GLEICHWERTIGKEIT GEMÄẞ ANHANG 6-C (ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON SPS-MAẞNAHMEN) – ERKLÄRUNGEN |
ABSCHNITT 2: |
ELEKTRONISCHE DATENÜBERMITTLUNG |
ABSCHNITT 3: |
KRISENREAKTION |
ANHANG 6-F: |
EINFUHRKONTROLLEN UND GEBÜHREN |
ANHANG 9-A: |
ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG (DOKUMENTE) |
ANHANG 9-B: |
KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGEN ODER TEILE DAVON |
ANLAGE 9-B-1: |
AUSGENOMMENE FAHRZEUGKLASSEN |
ANHANG 9-C: |
REGELUNG NACH ARTIKEL 9.10 ABSATZ 5 BUCHSTABE B FÜR DEN SYSTEMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE PRÄVENTIONS-, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAẞNAHMEN |
ANHANG 9-D: |
REGELUNG NACH ARTIKEL 9.10 ABSATZ 6 FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER MAẞNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 9.10 ABSATZ 5 BUCHSTABE B FALLEN |
ANHANG 9-E: |
WEIN UND SPIRITUOSEN |
ANLAGE 9-E-1: |
EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NEUSEELANDS NACH ARTIKEL 6 (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN) ABSATZ 1 BUCHSTABE A |
ANLAGE 9-E-2: |
EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NEUSEELANDS NACH ARTIKEL 6 (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN) ABSATZ 1 BUCHSTABE B |
ANLAGE 9-E-3: |
ÖNOLOGISCHE VERFAHREN NEUSEELANDS |
ANLAGE 9-E-4: |
EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION NACH ARTIKEL 6 (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN) ABSATZ 2 BUCHSTABE A |
ANLAGE 9-E-5: |
EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION NACH ARTIKEL 6 (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN) ABSATZ 2 BUCHSTABE B |
ANLAGE 9-E-6: |
ÖNOLOGISCHE VERFAHREN DER UNION |
ANLAGE 9-E-7: |
VEREINFACHTES DOKUMENT VI-1 |
ANLAGE 9-E-8: |
VEREINFACHTE BESCHEINIGUNG |
ANLAGE 9-E-9: |
ERKLÄRUNGEN |
ANHANG 10-A: |
BESTEHENDE MAẞNAHMEN |
ANHANG 10-B: |
KÜNFTIGE MAẞNAHMEN |
ANHANG 10-C: |
ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE |
ANHANG 10-D: |
LISTE DER TÄTIGKEITEN VON FÜR KURZE ZEIT EINREISENDEN GESCHÄFTSREISENDEN |
ANHANG 10-E: |
ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER |
ANHANG 10-F: |
GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN |
ANHANG 13: |
LISTEN DER ENERGIEERZEUGNISSE, KOHLENWASSERSTOFFE UND ROHSTOFFE |
ANHANG 14: |
VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUM ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNGSMARKT |
ABSCHNITT A: |
LISTE DER EUROPÄISCHEN UNION |
ABSCHNITT B: |
LISTE NEUSEELANDS |
UNTERABSCHNITT 1: |
BESCHAFFUNGSSTELLEN DER ZENTRALREGIERUNG |
UNTERABSCHNITT 2: |
BESCHAFFUNGSSTELLEN UNTERHALB DER ZENTRALREGIERUNG |
UNTERABSCHNITT 3: |
SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN |
UNTERABSCHNITT 4: |
WAREN |
UNTERABSCHNITT 5: |
DIENSTLEISTUNGEN |
UNTERABSCHNITT 6: |
BAULEISTUNGEN |
UNTERABSCHNITT 7: |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
ANHANG 18-A: |
PRODUKTKLASSEN |
ANHANG 18-B: |
LISTEN DER GEOGRAPHISCHEN ANGABEN |
ABSCHNITT A: |
LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN – EUROPÄISCHE UNION |
ABSCHNITT B: |
LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN – NEUSEELAND |
ANHANG 19: |
UMWELTGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN |
ANHANG 24: |
GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES |
ANHANG 26-A: |
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG |
ANHANG 26-B: |
VERHALTENSKODEX FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN |
ANHANG 26-C: |
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE MEDIATION |
ANHANG 27: |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZOLLUNION |
ANLAGE 2-A-1: |
STUFENPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION |
ANLAGE 2-A-2: |
STUFENPLAN NEUSEELANDS |
PRÄAMBEL
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,
und
Neuseeland,
im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und zusammen „Vertragsparteien“ —
IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze und Wertvorstellungen, wie sie in dem am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichneten Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits dargelegt werden, und ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen,
ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu stärken und den bilateralen Handel sowie die Investitionstätigkeiten auszubauen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,
IN DEM BESTREBEN, ein stabiles und berechenbares Umfeld mit klaren und beiderseits vorteilhaften Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen sowie diesbezügliche Hemmnisse zu verringern oder zu beseitigen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der te Tiriti o Waitangi / Vertrag von Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Neuseeland ist,
IN DEM WUNSCH, den Lebensstandard anzuheben, inklusives Wirtschaftswachstum und Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und – angesichts dieses Ziels – in Bekräftigung ihrer Zusage, die Liberalisierung von Handel und Investitionen zu fördern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen schaffen und damit die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf dem Weltmarkt verbessern wird,
ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und den Handel und die Investitionstätigkeit in Übereinstimmung mit dem Ziel eines hohen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus und den einschlägigen international anerkannten Normen sowie Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes, der Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und des wirtschaftlichen Wohlergehens gewährleistet, das Verbraucherwohl zu steigern,
IN BEKRÄFTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen,
VERPFLICHTET, mit allen maßgeblichen Interessenträgern der Zivilgesellschaft einschließlich des Privatsektors, der Gewerkschaften und anderen Nichtregierungsorganisationen zu kommunizieren,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Förderung einer inklusiven Beteiligung am internationalen Handel und der Beseitigung von Hemmnissen und anderen Herausforderungen, die für inländische Interessenträger beim Zugang zum Handel und zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auf internationaler Ebene, einschließlich des digitalen Handels, bestehen,
ENTSCHLOSSEN, die besonderen Herausforderungen zu bewältigen, denen kleine und mittlere Unternehmen gegenüberstehen, wenn sie einen Beitrag zur Entwicklung des Handels und ausländischen Direktinvestitionen leisten wollen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des internationalen Handels für die Ermöglichung und Förderung des Wohlergehens der Māori sowie für die Herausforderungen, die für Māori, einschließlich der Wāhine Māori, beim Zugang zu Handels- und Investitionsmöglichkeiten durch den internationalen Handel, einschließlich der durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten und Vorteile, bestehen,
IN DEM BESTREBEN, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch die Förderung einer Politik voranzubringen, die auf die Bedeutung von alle Geschlechter einbeziehenden Strategien und Praktiken in wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels ausgerichtet ist, um sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu beseitigen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit, bei denen beide Seiten Vertragspartei sind —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1
Einleitende bestimmungen
Artikel 1.1
Ziel dieses Abkommens
Ziel dieses Abkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und von Investitionen sowie die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 1.2
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; |
b) |
„CCMAA“ (Customs Cooperation and Mutual Administrative Assistance Agreement) bezeichnet das am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (1); |
c) |
„Zollbehörde“
|
d) |
„Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:
|
e) |
„CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991); |
f) |
„Tag“ bezeichnet einen Kalendertag; |
g) |
„Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person; |
h) |
„EU“ oder „Union“ bezeichnet die Europäische Union; |
i) |
„bestehend“ bedeutet – sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist – am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam; |
j) |
„Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet ein inländisches Erzeugnis im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren der betreffenden Vertragspartei ein; |
k) |
„Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen; |
l) |
„Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems; |
m) |
„IAO“ bezeichnet die Internationale Arbeitsorganisation; |
n) |
„juristische Person“ bezeichnet jede nach dem Recht einer Vertragspartei ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen; |
o) |
„Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts, einer Anforderung oder Praxis oder in sonstiger Form getroffen wird; (2) |
p) |
„Maßnahmen einer Vertragspartei“ bezeichnet Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden: (3)
|
q) |
„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union; |
r) |
„natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:
|
s) |
„OECD“ (Organisation for Economic Co-operation and Development) bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; |
t) |
„mit Ursprung in“ oder „Ursprungs...“ bezeichnet die Tatsache, dass die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt sind; |
u) |
„Ursprungsware“ oder „Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Ware, die die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt; |
v) |
„Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person; |
w) |
„Zollpräferenzbehandlung“ bezeichnet den Zollsatz, der nach den Stufenplänen für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) auf eine Ursprungsware erhoben wird; |
x) |
„Veterinärhygiene-Abkommen“ bezeichnet das am 17. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (6); |
y) |
„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ oder „SPS Maßnahme“ bezeichnet Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens; |
z) |
„SZR“ bezeichnet Sonderziehungsrechte; |
aa) |
„Dienstleister“ bezeichnet eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; |
bb) |
„KMU“ bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen; |
cc) |
„Gebiet“ bezeichnet in Bezug auf jede Vertragspartei das Gebiet, auf welches dieses Abkommen nach Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) Anwendung findet; |
dd) |
„AEUV“ bezeichnet den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
ee) |
„Übereinkommen von Paris“ bezeichnet das am 12. Dezember 2015 in Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnete Übereinkommen von Paris (7); |
ff) |
„Partnerschaftsabkommen“ bezeichnet das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (8); |
gg) |
„Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens; |
hh) |
„WTO“ (World Trade Organization) bezeichnet die Welthandelsorganisation; und |
ii) |
„WZO“ bezeichnet die Weltzollorganisation |
Artikel 1.3
WTO-Übereinkommen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
b) |
„Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
c) |
„Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
d) |
„Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
e) |
„DSU“ (Dispute Settlement Understanding) bezeichnet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens; |
f) |
„GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens; |
g) |
„GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
h) |
„GPA“ (Agreement on Government Procurement) bezeichnet das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, geändert mit dem am 30. März 2012 in Genf unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen; |
i) |
„Einfuhrlizenz-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
j) |
„Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
k) |
„SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
l) |
„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; |
m) |
„TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens; |
n) |
„WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation. |
Artikel 1.4
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt
a) |
für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und |
b) |
für das Gebiet Neuseelands und die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den Meeresuntergrund, über die Neuseeland im Einklang mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse in Bezug auf natürliche Ressourcen ausübt, jedoch nicht für Tokelau. |
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ im Sinne der Absätze 1 und 2 zu verstehen.
Artikel 1.5
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die bestehenden internationalen Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Union oder den Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits durch dieses Abkommen weder ersetzt noch beendet.
(2) Dieses Abkommen ist Bestandteil der dem Partnerschaftsabkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Abkommen keine der Vertragsparteien verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
(4) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer anderen internationalen Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
(5) Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte in dieses Abkommen ganz oder teilweise übernommen, so sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten.
(6) Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte im Sinne des Absatzes 5 hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
Artikel 1.6
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.
KAPITEL 2
Inländerbehandlung und marktzugang für waren
Artikel 2.1
Ziel
Die Vertragsparteien liberalisieren im Einklang mit diesem Abkommen schrittweise den gegenseitigen Warenhandel.
Artikel 2.2
Anwendungsbereich
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren einer Vertragspartei.
Artikel 2.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Carnet ATA“ bezeichnet das nach dem Anhang zu dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren wiedergegebene Dokument; |
b) |
„konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Drittlandes eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt; |
c) |
„Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist; |
d) |
„Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist; |
e) |
„wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine Ware, die unter den HS-Kapiteln 84 bis 90 oder der Position 94.02 eingereiht ist, die
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f) |
„Ausbesserung“ oder „Änderung“ bezeichnet unabhängig davon, ob damit eine Wertsteigerung der Ware einhergeht, jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte; Ausbesserung oder Änderung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den
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g) |
„Abbaustufe“ bezeichnet den null bis sieben Jahre umfassenden Zeitrahmen für die Beseitigung von Zöllen, nach dessen Ablauf eine Ware zollfrei ist, sofern in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) nichts anderes bestimmt ist. |
Artikel 2.4
Inländerbehandlung bei interner Besteuerung und interner Regulierung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 2.5
Beseitigung der Zölle
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) ab oder beseitigt sie.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der für jede Ware in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Basiszollsatz.
(3) Senkt eine Vertragspartei ihren geltenden Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, solange er niedriger ist als der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) errechnete Zollsatz.
(4) Zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen auf, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) zu prüfen. Der Handelsausschuss kann zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) annehmen.
(5) Eine Vertragspartei kann die Beseitigung ihrer Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) jederzeit eigenständig beschleunigen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei so früh wie praktikabel, bevor der neue Zollsatz wirksam wird.
(6) Beschleunigt eine Vertragspartei gemäß Absatz 5 dieses Artikels eigenständig die Beseitigung von Zöllen, kann diese Vertragspartei die betreffenden Zölle für das auf einen eigenständigen Zollabbau folgende Jahr auf die in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) festgelegte Höhe anheben.
Artikel 2.6
Stillhalteregelung
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll, der in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegt wurde, erhöhen noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei neue Zölle einführen.
Artikel 2.7
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
(1) Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
a) |
Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei oder |
b) |
inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären. |
(2) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.8 (Gebühren und Formalitäten) zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.
Artikel 2.8
Gebühren und Formalitäten
(1) Im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle von ihr bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
(2) Eine Vertragspartei darf keine der in Absatz 1 genannten Gebühren oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art erheben, die nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden.
(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.
(4) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei keine konsularische Amtshandlung, einschließlich damit zusammenhängender Gebühren und sonstiger Abgaben gleich welcher Art, verlangen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Gebühren und sonstige Abgaben gleich welcher Art keine Ausfuhrabgaben, Zölle, inländischen Steuern gleichwertigen Abgaben, anderen im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 auferlegten inneren Abgaben und Antidumping- oder Ausgleichszölle ein.
Artikel 2.9
Ausgebesserte oder geänderte Waren
(1) Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung oder Änderung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung ausgeführt wurden, hätte vorgenommen werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung oder Änderung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.
(3) Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs –, erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
Artikel 2.10
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Eine Vertragspartei darf wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichwertige Waren im Neuzustand.
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 (Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr gebrauchter Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.
(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Waren alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
Artikel 2.11
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Eine Vertragspartei darf keine Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder der Ausfuhr einer Ware oder ihres Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
a) |
Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften (10), es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder |
b) |
Einfuhrlizenzen, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen. |
Artikel 2.12
Ursprungskennzeichnung
(1) Verlangt Neuseeland bei der Einfuhr von Waren aus der Union eine Ursprungskennzeichnung, so erkennt Neuseeland unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Ursprungskennzeichnung eines Mitgliedstaats gelten, die Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ an.
(2) Für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ behandelt Neuseeland die Union als ein Gebiet.
Artikel 2.13
Einfuhrlizenzverfahren
(1) Einfuhrlizenzverfahren werden von jeder Vertragspartei gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens eingeführt und verwaltet. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Eine Vertragspartei, die ein neues Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ein bestehendes Einfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag der Veröffentlichung des betreffenden Verfahrens. Diese Notifikation enthält die in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben. Diese Verpflichtung zur Notifizierung gilt als erfüllt, wenn die Vertragspartei dem durch Artikel 4 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens eingerichteten WTO-Ausschuss für Einfuhrlizenzen die Annahme eines neuen Einfuhrlizenzverfahrens oder die Änderung eines bestehenden Einfuhrlizenzverfahrens notifiziert und dabei die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Angaben übermittelt hat.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben, über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält sowie Änderungen an einem bestehenden Einfuhrlizenzverfahren.
(4) Lehnt eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei ab, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Ersuchens schriftlich die Gründe für die Ablehnung.
Artikel 2.14
Ausfuhrlizenzverfahren
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer praktikabel, 45 Tage bevor, in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder jede Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie die folgenden Informationen in die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren aufnimmt:
a) |
den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen, |
b) |
die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen, |
c) |
für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei, |
d) |
eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können, |
e) |
die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag auf eine Lizenz oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind, |
f) |
eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden, |
g) |
den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es aufgehoben oder überarbeitet wird und es zu einer neuen Veröffentlichung kommt, |
h) |
wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und |
i) |
alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Gewährung. |
(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die neue Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder Änderungen an bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren vornimmt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), in der bzw. denen die in Absatz 2 genannten Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet oder sie daran hindert, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen, wobei diese Folgendes einschließen:
a) |
das am 19. Dezember 1995 in Den Haag unterzeichnete Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, |
b) |
das am 13. Januar 1993 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, |
c) |
das am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, |
d) |
den am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und |
e) |
die Australische Gruppe, die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und das Trägertechnologie-Kontrollregime. |
Artikel 2.15
Präferenznutzungsraten
(1) Zum Zweck der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Parteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) abgeschlossen ist, endet – jährlich umfassende Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Handelsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.
(2) Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge, und zwar auf der Ebene der Zolltarifpositionen für Einfuhren von Waren der anderen Vertragspartei, denen eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen gewährt wird, und für die Einfuhr derjenigen Waren, für die eine nichtpräferenzielle Behandlung, auch im Rahmen der von den Vertragsparteien bei der Einfuhr angewandten unterschiedlichen Regelungen, gewährt wurde. Diese Statistiken sowie die Präferenznutzungsraten können dem Handelsausschuss für einen Meinungsaustausch vorgelegt werden.
Artikel 2.16
Vorübergehende Einfuhr
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „vorübergehende Einfuhr“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind und außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen wurden.
(2) Jede Vertragspartei gewährt folgenden Waren ungeachtet ihres Ursprungs nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die vorübergehende Einfuhr:
a) |
Berufsausrüstung, unter anderem Ausrüstung für Presse oder Fernsehen, Software, Rundfunk- und Filmausrüstung, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit, der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Person, die das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist, |
b) |
Waren einschließlich ihrer Bauelemente, Hilfsgeräte und Zubehöre, die für die Ausstellung oder Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen vorgesehen sind, |
c) |
Warenmuster sowie Werbefilme und -aufnahmen (bespielte Bild- oder Tonträger oder Tonmaterialien, die im Wesentlichen aus Bildern oder Ton bestehen, die die Art oder den Betrieb von Waren oder die Ausübung von Dienstleistungen zeigen, die von einer im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen oder ansässigen Person zum Verkauf oder zum Leasing angeboten werden, sofern diese Materialien von einer Art sind, die für die Vorführung bei potenziellen Kunden, jedoch nicht für die allgemeine Öffentlichkeit, geeignet sind) und |
d) |
Waren, die für Sportzwecke, unter anderem Wettkämpfe, Vorführungen, Trainings, Rennen oder ähnliche Veranstaltungen, eingeführt werden. |
(3) Für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Absatz 2 akzeptiert jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA, die dort mit einem Sichtvermerk versehen und von einem zur internationalen Bürgschaftskette gehörenden Verband garantiert sowie von den zuständigen Behörden bescheinigt wurden und im Gebiet der Einfuhrvertragspartei gültig sind.
(4) Jede Vertragspartei legt den Zeitraum fest, in dem Waren im Verfahren der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen. Der ursprüngliche Zeitraum kann von einer Vertragspartei eigenständig verlängert werden.
(5) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Waren, für die die vorübergehende Einfuhr gilt,
a) |
ausschließlich von einem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen der anderen Vertragspartei oder unter dessen persönlicher Aufsicht zur Ausübung der von diesem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen ausgeübten Geschäftstätigkeit bzw. seines Gewerbes, Berufs oder Sports genutzt werden, |
b) |
nicht verkauft, vermietet, entsorgt oder überlassen werden, solange sie sich in ihrem Gebiet befinden, |
c) |
von einer Sicherheitsleistung begleitet werden, die mit den Verpflichtungen der Einfuhrvertragspartei gemäß den maßgeblichen internationalen Zollübereinkommen, denen sie beigetreten ist, im Einklang steht, |
d) |
bei der Ein- oder Ausfuhr gekennzeichnet werden, |
e) |
spätestens am Tag der Abreise des in Buchstabe a genannten Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen oder innerhalb eines Zeitraums, der mit dem Zweck der vorübergehenden Einfuhr zusammenhängt und von der Vertragspartei festgelegt wird, oder innerhalb eines Jahres, sofern keine Verlängerung erfolgt, ausgeführt werden, |
f) |
in einer für die beabsichtigte Verwendung angemessenen Menge zur Einfuhr zugelassen werden oder |
g) |
anderweitig nach dem Recht der Vertragspartei in deren Gebiet vorübergehend eingeführt werden dürfen. |
(6) Ist eine Bedingung, die eine Vertragspartei nach Absatz 5 festlegen kann, nicht erfüllt worden, kann sie die Zölle und sonstige Abgaben, die normalerweise für die Ware zu entrichten wären, sowie sonstige nach ihrem Recht vorgesehene Abgaben erheben oder Sanktionen verhängen.
(7) Jede Vertragspartei gestattet die Wiederausfuhr einer nach diesem Artikel vorübergehend eingeführten Ware über einen anderen vom Zoll zugelassenen Abgangsort als den, über den sie vorübergehend eingeführt wurde.
(8) Eine Vertragspartei entbindet den Einführer oder eine andere, für eine nach diesem Artikel vorübergehend eingeführte Ware verantwortliche Person von der Haftung für die nicht erfolge Ausfuhr einer nach diesem Artikel vorübergehend eingeführten Ware, wenn der Einfuhrvertragspartei zufriedenstellende Beweise dafür vorgelegt werden, dass die nach diesem Artikel vorübergehend eingeführte Ware nach dem Zollrecht dieser Vertragspartei zerstört wurde oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
Artikel 2.17
Zollfreie Einfuhr von Warenmustern von geringem Wert und von gedrucktem Werbematerial
(1) Jede Vertragspartei gewährt nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren den von der anderen Vertragspartei eingeführten Warenmustern von geringem Wert und gedrucktem Werbematerial ungeachtet ihres Ursprungs die vorübergehende Einfuhr.
(2) Eine Vertragspartei kann Warenmuster von geringem Wert wie folgt definieren:
a) |
Waren, deren Wert einzeln oder insgesamt, wie versandt, den im Recht einer Vertragspartei festgelegten Betrag nicht übersteigt, oder |
b) |
Waren, die in einer Weise gekennzeichnet, eingerissen, perforiert oder anderweitig behandelt wurden, dass sie außer als Warenmuster nicht zum Verkauf oder Gebrauch geeignet sind. |
(3) Als gedrucktes Werbematerial gelten unter dem HS-Kapitel 49 eingereihte, im Wesentlichen zur Werbung für eine Ware oder Dienstleistung vorgesehene und unentgeltlich gelieferte Waren, unter anderem Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung und für die Verkaufsförderung oder Werbung für eine Ware oder Dienstleistung bzw. deren Bekanntmachung verwendete Poster.
Artikel 2.18
Spezifische Maßnahmen zur Handhabung der Präferenzbehandlung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und den Titeln I, III, IV und V des CCMAA bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung zusammen.
(2) Eine Vertragspartei kann im Einklang mit dem in den Absätzen 3 bis 5 festgelegten Verfahren die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen, wenn:
a) |
sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung systematische, sektorspezifische Verstöße gegen das Zollrecht begangen worden sind, die zu erheblichen Einnahmeverlusten für diese Vertragspartei führen, und |
b) |
die andere Vertragspartei wiederholt und ungerechtfertigterweise die Zusammenarbeit in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführten Verstöße gegen das Zollrecht verweigert oder auf andere Weise unterlässt. |
(3) Die Vertragspartei, die zu einer Feststellung nach Absatz 2 Buchstabe a gelangt ist, teilt dies ohne ungebührliche Verzögerung dem Handelsausschuss mit und nimmt innerhalb des Handelsausschusses Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.
(4) Gelangen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Notifikation zu keiner annehmbaren Lösung, kann die Vertragspartei, die die Feststellung machte, beschließen, die Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für die von beiden Vertragsparteien während der Konsultationen nach Absatz 3 ermittelten Händler, bezüglich derer zwischen ihnen Einigkeit über die Beteiligung dieser Händler an den Verstößen gegen das Zollrecht bestand. Eine solche vorübergehende Aussetzung wird dem Handelsausschuss ohne ungebührliche Verzögerung notifiziert.
(5) Ist eine Vertragspartei zu einer Feststellung nach Absatz 2 Buchstabe a gelangt und stellt sie innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 4 genannten Notifikation fest, dass die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 4 bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung unwirksam war, kann die Vertragspartei beschließen, die entsprechende Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die Vertragspartei kann auch beschließen, die entsprechende Präferenzbehandlung der betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen, wenn es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht gelungen ist, die an den Verstößen gegen das Zollrecht beteiligten Händler einvernehmlich zu ermitteln. Diese vorübergehende Aussetzung wird dem Handelsausschuss ohne ungebührliche Verzögerung notifiziert.
(6) Die vorübergehenden Aussetzungen nach diesem Artikel gelten nur für den Zeitraum, der für den Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei erforderlich ist, auf keinen Fall aber länger als sechs Monate. Bestehen die Bedingungen, die ursprünglich zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern, nachdem sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert hat. Solche Aussetzungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss.
(7) Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Bekanntmachungen an die Einführer über Beschlüsse, die vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel betreffen.
(8) Kann ein Einführer der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nachweisen, dass die betreffenden Waren dem Zollrecht der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei nach deren Rechtsvorschriften beschlossenen vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, kann die Einfuhrvertragspartei ungeachtet des Absatzes 5 dem Einführer gestatten, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zollbeträge zurückzufordern, die die bei der Einfuhr der betreffenden Ware geltenden Präferenzzollsätze übersteigen.
Artikel 2.19
Ausschuss für Warenhandel
(1) Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).
(2) Der Ausschuss für Warenhandel hat in Bezug auf dieses Kapitel unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
die Förderung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Beschleunigung des Zollabbaus im Rahmen dieses Abkommens, |
b) |
die unverzügliche Beseitigung von Hemmnissen für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, |
c) |
unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) Konsultationen zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschließlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System und Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau), oder einer Änderung der Struktur des Codes des Harmonisierten Systems oder ihrer jeweiligen Nomenklaturen und Bemühungen um deren Klärung, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) nicht geändert werden, |
d) |
die Überwachung der Präferenznutzungsraten und Statistiken, wobei der Ausschuss für Warenhandel dem Handelsausschuss Daten daraus zum Meinungsaustausch vorlegen kann, und |
e) |
gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einem Sonderausschuss oder einem anderen Gremium, der bzw. das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder ermächtigt wurde, in Fragen tätig zu werden, die für diesen Sonderausschuss bzw. dieses andere Gremium von Belang sein können. |
Artikel 2.20
Kontaktstellen
Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über diesem Kapitel unterfallende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.
KAPITEL 3
Ursprungsregeln und ursprungsverfahren
Artikel 3.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Sendung“ bezeichnet ein Erzeugnis, das entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt wird; |
b) |
„Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die das Ursprungserzeugnis nach den in den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Anforderungen ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt; |
c) |
„Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt; |
d) |
„Vormaterial“ bezeichnet Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Zutaten, Rohstoffen oder Teilen; |
e) |
„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann; |
f) |
„Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist; |
g) |
„Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen. |
Artikel 3.2
Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse
(1) Zum Zweck der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen gilt ein Erzeugnis, sofern es alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei:
a) |
wenn es im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, |
b) |
wenn es in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaften hergestellt worden ist oder |
c) |
wenn es in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, sofern das Erzeugnis die Voraussetzungen nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllt. |
(2) Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis in einem anderen Erzeugnis als Vormaterial verwendet wird.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung in Neuseeland oder der Union zu vollziehen.
Artikel 3.3
Ursprungskumulierung
(1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(2) Ein Herstellungsvorgang, der in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls der in der anderen Vertragspartei durchgeführte Herstellungsvorgang nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.
(4) Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a für ein Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft ausfüllen kann, holt er bei seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben ein, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.
Artikel 3.4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
aus dem Boden oder Meeresboden einer Vertragspartei gewonnene Mineralien oder Naturstoffe, |
b) |
in einer Vertragspartei angebaute oder geerntete Nutz- und Zierpflanzen, |
c) |
in einer Vertragspartei geborene und aufgezogene lebende Tiere, |
d) |
Erzeugnisse von lebenden Tieren, die in einer Vertragspartei aufgezogen wurden, |
e) |
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die in einer Vertragspartei geboren und aufgezogen wurden, |
f) |
in einer Vertragspartei – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – erzielte Jagdbeute und Fischfänge, |
g) |
aus Aquakultur in einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind, |
h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere, im Einklang mit dem Völkerrecht von Fischereifahrzeugen einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
i) |
Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden, |
j) |
Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern diese Vertragspartei oder Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt, |
k) |
bei einer in einer Vertragspartei ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, |
l) |
in einer Vertragspartei gesammelte gebrauchte Erzeugnisse, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen, einschließlich solcher Rohstoffe, geeignet sind, und |
m) |
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte werden. |
(2) Die in Absatz 1 unter den Buchstaben h und i genannten Begriffe „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ bezeichnen jeweils nur ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff, das:
a) |
in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland im Schiffsregister eingetragen ist, |
b) |
unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Neuseelands fährt, |
c) |
eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
|
Artikel 3.5
Toleranzen
(1) Genügen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln), so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern
a) |
bei allen Erzeugnissen, mit Ausnahme der in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnisse, der Wert der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises dieser Erzeugnisse nicht überschreitet, |
b) |
für die nach den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnisse die Toleranzen nach den Bemerkungen 7 und 8 des Anhangs 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) gelten. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist es nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.
Artikel 3.6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Ungeachtet des Artikels 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern die Herstellung des Erzeugnisses in dieser Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
a) |
Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten, (11) |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
c) |
Waschen oder Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
d) |
Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren, |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
f) |
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis, |
g) |
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker, |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf dem Erzeugnis selbst oder auf seiner Verpackung, |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien, |
n) |
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, Trocknen oder Denaturieren des Erzeugnisses, |
o) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen des Erzeugnisses in Einzelteile oder |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Artikel 3.7
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das HS maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Bei einer Sendung mit einer Reihe gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.
Artikel 3.8
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft handelt, nicht berücksichtigt.
Artikel 3.9
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf
(1) Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit diesem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder einen besonderen Be- oder Verarbeitungsvorgang nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis, das vollständig in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.
(2) Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen dieses Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.
Artikel 3.10
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(1) Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial eines Erzeugnisses erfasst, sofern
a) |
sie gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht, geliefert und in Rechnung gestellt werden und |
b) |
sie der Art, der Menge und dem Wert nach für das jeweilige Erzeugnis üblich sind. |
(2) Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis
a) |
vollständig in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) gewonnen oder hergestellt wurde, oder ob es ein in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial dieses Erzeugnisses außer Acht gelassen, |
b) |
eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials dieses Erzeugnisses bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. |
Artikel 3.11
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 Buchstaben a und b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems werden als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei betrachtet, wenn für alle ihre Bestandteile die Ursprungseigenschaft zutrifft. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises dieser Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 3.12
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden neutralen Elemente zu ermitteln:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Erzeugnisse, |
c) |
Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen, |
d) |
für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien, |
e) |
bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien, |
f) |
Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel, |
g) |
zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte, |
h) |
Katalysatoren und Lösungsmittel und |
i) |
sonstige Vormaterialien, die weder ein Bestandteil der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses noch dafür vorgesehen sind. |
Artikel 3.13
Methode der buchmäßigen Trennung bei austauschbaren Vormaterialien und austauschbaren Erzeugnissen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.
(2) Austauschbare Vormaterialien oder austauschbare Erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei auch räumlich nicht getrennt in einer Vertragspartei gelagert werden, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
(5) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach Buchführungsgrundsätzen anzuwenden, die in der Vertragspartei, in der die Methode der buchmäßigen Trennung angewendet wird, allgemein anerkannt sind.
(6) Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnisse der Fall wäre.
Artikel 3.14
Wiedereingeführte Erzeugnisse
Wird ein Ursprungserzeugnis aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt, gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, das wiedereingeführte Erzeugnis
a) |
ist dasselbe wie das ausgeführte Erzeugnis und |
b) |
hat während seines Verbleibs in dem Drittland, in das es ausgeführt wurde, oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 3.15
Nichtbehandlung
(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
(2) Die Lagerung oder Ausstellung eines Ursprungserzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, wenn das Ursprungserzeugnis nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden ist.
(3) Unbeschadet des Abschnitts B (Ursprungsverfahren) dieses Kapitels kann die Aufteilung von Sendungen in einem Drittland stattfinden, wenn die Sendungen nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden sind.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.
Artikel 3.16
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel verantwortlich.
(2) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
a) |
eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder |
b) |
die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt. |
(3) Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei Bestandteil der Zolleinfuhrerklärung.
(4) Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.
Artikel 3.17
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr
(1) Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt und hätte das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder überweist zu viel gezahlte Zölle zurück.
(2) Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 verlangen, dass der Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt und dessen Grundlagen nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 nachweist. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder innerhalb einer längeren Frist zu stellen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehen ist.
Artikel 3.18
Erklärung zum Ursprung
(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, wobei dies gegebenenfalls Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließt. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung wird in einer der Sprachfassungen in Anhang 3-C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um dessen Identifizierung zu ermöglichen. (12) Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
(3) Die Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
(4) Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
a) |
eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder |
b) |
mehrere in die Vertragspartei eingeführte Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums. |
(5) Die Einfuhrvertragspartei gestattet auf Ersuchen des Einführers und unter den von der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen eine einzige Erklärung zum Ursprung für zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die den Abschnitten XV bis XXI des HS unterfallen, wenn diese in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
Artikel 3.19
Unerhebliche Fehler oder Diskrepanzen
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.
Artikel 3.20
Gewissheit des Einführers
Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.
Artikel 3.21
Aufbewahrungspflichten
(1) Ein Einführer, der für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, bewahrt folgende Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) oder der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) gestellt wurde, oder dieser Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr über einen in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum auf:
a) |
die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, oder |
b) |
alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern dem Antrag die Gewissheit des Einführers zugrunde lag. |
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung oder für einen in den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum eine Kopie hiervon sowie andere Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(3) Ist ein Ausführer nicht der Hersteller der Erzeugnisse und hat er sich hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse auf Angaben eines Lieferanten verlassen, so ist er verpflichtet, die von diesem Lieferanten übermittelten Angaben aufzubewahren.
(4) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Artikel 3.22
Verzicht auf Verfahrensvorschriften
(1) Ungeachtet der Artikel 3.16 bis 3.21 gewährt die Einfuhrvertragspartei eine Zollpräferenzbehandlung für:
a) |
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, oder |
b) |
Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. |
(2) Absatz 1 gilt nur für Erzeugnisse, für die eine Zollanmeldung abgegeben wurde, in der die Konformität mit den Vorschriften dieses Kapitels erklärt wird und bei der seitens der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen.
(3) Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgenommen:
a) |
Einfuhren kommerzieller Art mit Ausnahme von Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern sich aus der Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen, |
b) |
Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Vorschriften des Artikels 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) getrennt voneinander durchgeführt wurden, |
c) |
Erzeugnisse, deren Gesamtwert:
|
(4) Der Einführer ist für die Richtigkeit der Zollanmeldung nach Absatz 2 verantwortlich. Wird dieser Artikel angewendet, gelten die Aufbewahrungspflichten nach Artikel 3.21 (Aufbewahrungspflichten) für den Einführer nicht.
Artikel 3.23
Prüfung
(1) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Prüfung kann in Form eines Auskunftsersuchens an den Einführer erfolgen, der den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vor oder nach der Überlassung der Erzeugnisse gestellt hat.
(2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
a) |
die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a zugrunde lag, |
b) |
wenn das Ursprungskriterium
|
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
(4) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, dass er nicht im Besitz der Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a ist. In diesem Fall kann der Einführer der Zollbehörde mitteilen, dass die angeforderten Informationen direkt vom Ausführer übermittelt werden.
(5) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die zusätzlichen Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6) Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Überlassung der betroffenen Erzeugnisse während die Prüfung durchgeführt wird. Die Einfuhrvertragspartei kann eine solche Überlassung davon abhängig machen, dass der Einführer eine Sicherheit leistet oder andere, von den Zollbehörden verlangte, geeignete Maßnahmen ergreift. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.
Artikel 3.24
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a oder des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) Absatz 2 gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(3) Das Auskunftsersuchen nach Absatz 2 umfasst folgende Elemente:
a) |
die Erklärung zum Ursprung, |
b) |
die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde, |
c) |
den Namen des Ausführers, |
d) |
den Gegenstand und Umfang der Prüfung und |
e) |
gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen. |
(4) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Rechtsvorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 6 legt die das Auskunftsersuchen nach Absatz 2 erhaltende Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
a) |
die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar, |
b) |
eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, |
c) |
die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung, |
d) |
eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, |
e) |
Informationen zur Art und Weise der Durchführung der Untersuchung und |
f) |
gegebenenfalls Belege. |
(6) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 5 genannten Informationen nicht ohne Zustimmung des Ausführers vorlegen.
(7) Die eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit und übermittelt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung. Auf Seiten der Union ist die Europäische Kommission für die in diesem Absatz genannten Notifikationen zuständig.
Artikel 3.25
Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn
a) |
binnen drei Monaten nach dem Datum des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1
|
b) |
binnen drei Monaten nach dem Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 5
|
c) |
binnen zehn Monaten nach dem Datum der Übermittlung des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 2
|
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels zu verweigern, so notifiziert sie ihre Gründe und ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
(4) Erfolgt eine solche Notifikation nach Absatz 3, so finden auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien binnen drei Monaten nach einer solchen Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann fallweise im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen finden nach dem vom Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich festgelegten Verfahren statt, sofern die Zollbehörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
(5) Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung dafür verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat. Bestätigt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei jedoch die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie diese Bestätigung, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis nicht allein aus dem Grund verweigern, dass Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 6 angewendet wurde.
(6) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum ihrer abschließenden Entscheidung über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, die eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b vorlegte, diese abschließende Entscheidung mit.
Artikel 3.26
Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden. Eine Vertragspartei darf die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwenden, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche solche Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. Werden zur Einhaltung des Rechts einer Vertragspartei vertrauliche Informationen für Gerichtsverfahren angefordert, die sich nicht auf Ursprungs- oder Zollangelegenheiten beziehen, ist unter der Voraussetzung, dass diese Vertragspartei die andere Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus davon in Kenntnis setzt und erklärt, dass eine solche Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, nicht erforderlich.
Artikel 3.27
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.
Artikel 3.28
Ceuta und Melilla
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2) Ursprungserzeugnisse Neuseelands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla zur Beitrittsakte von 1985 (13) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Neuseeland unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union unterzogen werden.
(3) Die nach diesem Kapitel für Neuseeland geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Neuseeland nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Kapitel für die Union geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Neuseeland ausgeführten Erzeugnissen.
(4) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(5) Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla verantwortlich.
Artikel 3.29
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Dieses Abkommen darf auf Erzeugnisse angewendet werden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) gestellt wird.
Artikel 3.30
Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).
(2) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, der im Rahmen des CCMAA eingerichtet wurde, hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:
a) |
die Erwägung möglicher Änderungen dieses Kapitels, einschließlich Änderungen, die sich aus der Überprüfung des Harmonisierten Systems ergeben, |
b) |
die Annahme (mittels Beschluss) von Erläuterungen, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern, und |
c) |
die Annahme von Beschlüssen zur Eröffnung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 3.25 (Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung) Absatz 4. |
KAPITEL 4
Zoll- und handelserleichterungen
Artikel 4.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
Handelserleichterungen für Waren zu fördern, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, und dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken effektive Zollkontrollen zu gewährleisten, |
b) |
die Transparenz der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie deren Übereinstimmung mit geltenden internationalen Normen zu gewährleisten, |
c) |
die vorhersehbare, kohärente und diskriminierungsfreie Anwendung der jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, |
d) |
die Vereinfachung und Modernisierung der jeweiligen Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu fördern, |
e) |
die Entwicklung von den rechtmäßigen Handel erleichternden Risikomanagementtechniken voranzubringen, ohne die internationale Lieferkette zu gefährden, und |
f) |
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Zollfragen und Erleichterung des Handels zu verbessern. |
Artikel 4.2
Zusammenarbeit im Zollbereich und gegenseitige Amtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Artikels 4.1 (Ziele) erreicht werden.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln zusätzlich zum CCMAA ihre Zusammenarbeit unter anderem in den folgenden Bereichen weiter:
a) |
Austausch von Informationen über zollrechtliche Gesetze und sonstige Vorschriften und deren Umsetzung sowie über Zollverfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:
|
b) |
Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO, |
c) |
Anstrengungen zur Harmonisierung ihrer Anforderungen an die Daten für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren mittels Umsetzung gemeinsamer Normen und Datenelemente im Einklang mit dem WZO-Datenmodell, |
d) |
Austausch, soweit sachdienlich und angemessen, im Wege einer strukturierten, wiederkehrenden Kommunikation zwischen den Zollbehörden über bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zum Zweck der Verbesserung des Risikomanagements und effektiver Zollkontrollen von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko sowie zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels. Der Austausch nach diesem Buchstaben lässt den Informationsaustausch, der nach den Bestimmungen des CCMAA über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien stattfinden kann, unberührt, |
e) |
Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Risikomanagementtechniken einschließlich des Austausches bewährter Verfahren und gegebenenfalls Risikohinweisen sowie Kontrollergebnissen und |
f) |
Aufbau, soweit sachdienlich und angemessen, einer gegenseitigen Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung. |
(3) Unbeschadet anderer, in diesem Abkommen vorgesehener Formen der Zusammenarbeit arbeiten die Zollbehörden der Vertragsparteien unter anderem beim Informationsaustausch zusammen und leisten einander im Einklang mit den Bestimmungen des CCMAA in den diesem Kapitel unterfallenden Angelegenheiten Amtshilfe. Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Kapitels unterliegt sinngemäß den Anforderungen an die Vertraulichkeit und den Schutz von Informationen nach Artikel 17 des CCMAA sowie von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.
Artikel 4.3
Zollbestimmungen und -verfahren
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und -verfahren auf Folgendem beruhen:
a) |
den im Bereich des Zolls und des Handels geltenden internationalen Übereinkünften und Normen, denen die Vertragsparteien zugestimmt haben, einschließlich der wesentlichen Elemente des am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung (Geändertes Übereinkommen von Kyoto), des am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und des Datenmodells der WZO, |
b) |
Schutz und Erleichterung des rechtmäßigen Handels durch eine wirksame Durchsetzung und Einhaltung der geltenden Anforderungen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften, |
c) |
zollrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, überflüssige Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte vermeiden, für Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Maß an Konformität sicherstellen, weitere Erleichterungen, unter anderem eine Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, vorsehen und Schutzmaßnahmen gegen Betrug und illegale oder schädigende Tätigkeiten gewährleisten, und |
d) |
Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstößen gegen zollrechtliche Gesetze und sonstige Vorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Überlassung der Waren führt. |
(2) Jede Vertragspartei sollte ihre zollrechtlichen Gesetze, Vorschriften und Verfahren regelmäßig überprüfen. Zudem sind Zollverfahren in vorhersehbarer, kohärenter und transparenter Weise anzuwenden.
(3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und Gewährleistung von Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Amtshandlungen wird jede Vertragspartei
a) |
die Anforderungen und Formalitäten nach Möglichkeit vereinfachen und überprüfen, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten, und |
b) |
auf eine weitere Vereinfachung und Normung der von Zollbehörden und anderen Stellen verlangten Daten und Unterlagen hinarbeiten. |
Artikel 4.4
Überlassung von Waren
(1) Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,
a) |
welche die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich, nach Möglichkeit bei der Ankunft der Waren, |
b) |
welche die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen erforderlichen Informationen vor der Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bereits bei ihrer Ankunft überlassen werden können, |
c) |
welche es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der geltenden Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder bei Ankunft oder möglichst schnell nach der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung die Leistung einer Sicherheit für jeden noch nicht festgesetzten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist, verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, und |
d) |
welche die Überlassung der Waren am Ankunftsort ohne vorübergehende Verbringung in Lager oder anderen Einrichtungen zulassen, sofern die Waren ansonsten die Voraussetzungen für eine Überlassung erfüllen. |
(2) Jede Vertragspartei reduziert soweit möglich die für die Überlassung der Waren erforderlichen Unterlagen auf ein Minimum.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zügige Überlassung von Waren, die einer dringenden Abfertigung bedürfen, auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden zu ermöglichen.
(4) Jede Vertragspartei führt soweit möglich Zollverfahren ein oder behält sie bei, welche die zügige Überlassung bestimmter Sendungen unter Beibehaltung angemessener Zollkontrollen vorsehen, einschließlich der Möglichkeit, ein einziges Dokument für alle Waren in der Sendung, möglichst auf elektronischem Wege, vorzulegen.
Artikel 4.5
Verderbliche Waren
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „verderbliche Waren“ solche Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere wenn es an geeigneten Lagerbedingungen mangelt.
(2) Um eine vermeidbare Qualitätsminderung oder Verluste verderblicher Waren zu verhindern, räumt jede Vertragspartei bei der Planung und Durchführung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.
(3) Zusätzlich zu Artikel 4.4 (Überlassung von Waren) Absatz 1 Buchstabe a wird jede Vertragspartei auf Ersuchen des Wirtschaftsbeteiligten, soweit dies praktikabel ist und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht,
a) |
Vorkehrungen für die Abfertigung von Sendungen verderblicher Waren außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Zollbehörden und sonstiger zuständiger Behörden treffen und |
b) |
zulassen, dass Sendungen verderblicher Waren in die Räumlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten verbracht und dort abgefertigt werden. |
Artikel 4.6
Vereinfachte Zollverfahren
Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) |
Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten, oder |
b) |
periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Steuern für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der eingeführten Waren. |
Artikel 4.7
Durchfuhr und Umladung
(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhren durch ihr jeweiliges Gebiet.
(2) Die Vertragsparteien stellen zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs die Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher.
(3) Jede Vertragspartei gestattet, sofern alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in ihrem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.
Artikel 4.8
Risikomanagement
(1) Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.
(2) Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.
(3) Jede Vertragspartei richtet die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Hochrisikosendungen aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.
(4) Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.
Artikel 4.9
Nachträgliche Zollkontrolle
(1) Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von jeder Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihrer jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.
(2) Jede Vertragspartei wählt eine Person oder eine Sendung für die nachträgliche Zollkontrolle risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden dürfen. Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.
(3) Die im Rahmen einer nachträglichen Zollkontrolle erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
(4) Die Vertragsparteien nutzen die Ergebnisse nachträglicher Zollkontrollen, soweit praktikabel, bei der Anwendung des Risikomanagements.
Artikel 4.10
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(1) Jede Vertragspartei richtet ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen (im Folgenden „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) ein oder erhält dieses aufrecht.
(2) Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden veröffentlicht und beziehen sich auf die Befolgung der in den jeweiligen Gesetzen sowie sonstigen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien festgelegten Anforderungen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:
a) |
die bisher angemessene Einhaltung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften, |
b) |
ein System für die Verwaltung der Unterlagen, um die erforderlichen internen Kontrollen zu ermöglichen, |
c) |
die Zahlungsfähigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Bereitstellung einer ausreichenden Bürgschaft oder Sicherheit, und |
d) |
die Sicherheit der Lieferkette. |
(3) Die für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festgelegten Kriterien dürfen nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bei gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen und sie müssen die Teilnahme von KMU zulassen.
(4) Das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte umfasst besondere Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, beispielsweise
a) |
einen geringen Umfang der Warenbeschau und der Warenuntersuchung, soweit angebracht, |
b) |
eine vorrangige Behandlung bei einer Kontrolle, |
c) |
eine schnelle Überlassung, soweit angebracht, |
d) |
einen Zahlungsaufschub für Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben, |
e) |
die Nutzung von Gesamtsicherheiten oder reduzierten Sicherheiten, |
f) |
eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum und |
g) |
die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort. |
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 kann eine Vertragspartei die in Absatz 4 genannten Beispiele von Vorteilen im Wege von Zollverfahren anbieten, die allgemein allen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stehen; in diesem Fall ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet, eine gesonderte Regelung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einzuführen.
(6) Die Vertragsparteien können im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden in einer Vertragspartei fördern. Eine solche Zusammenarbeit kann unter anderem durch die Angleichung von Anforderungen, die Erleichterung des Zugangs zu Vorteilen und die Reduzierung unnötiger Doppelarbeit auf ein Minimum erreicht werden.
Artikel 4.11
Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise, so weit wie möglich über das Internet, Gesetze und Vorschriften sowie Zollverfahren bezüglich der Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren. Dies schließt Folgendes ein:
a) |
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten und die erforderlichen Formulare und Dokumente, |
b) |
die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, |
c) |
die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden, |
d) |
die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren, |
e) |
die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen, |
f) |
die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr, |
g) |
die Sanktionsbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr, |
h) |
die Rechtsbehelfsverfahren, |
i) |
die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen, |
j) |
die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten, |
k) |
die Öffnungszeiten von Zollstellen und |
l) |
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen. |
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, neue Gesetze und Vorschriften sowie Zollverfahren bezüglich der Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren vor deren Anwendung sowie diesbezügliche Änderungen und Auslegungen zu veröffentlichen.
(3) Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass zwischen der Veröffentlichung geänderter oder neuer Gesetze, Vorschriften und Zollverfahren sowie Gebühren oder Abgaben und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist besteht.
(4) Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung und hält sie gegebenenfalls auf dem neuesten Stand:
a) |
eine Beschreibung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Rechtsbehelfsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind, |
b) |
die Formulare und Dokumente, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragspartei erforderlich sind, und |
c) |
Kontaktangaben von Auskunftsstellen. |
(5) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen Auskunftsstellen, die innerhalb einer angemessenen Frist Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu den unter Absatz 1 genannten Angelegenheiten beantworten. Eine Vertragspartei darf für die Beantwortung von Anfragen der anderen Vertragspartei keine Gebühr verlangen.
Artikel 4.12
Verbindliche Vorabauskünfte
(1) Die Zollbehörde einer Vertragspartei erteilt einem Antragsteller verbindliche Vorabauskünfte, in denen die für die betreffenden Waren im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Behandlung dargelegt wird. Solche Vorabauskünfte werden dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle erforderlichen Informationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Antragsteller der anderen Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft erteilt und diese in der Vertragspartei verwendet werden kann.
(2) Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf
a) |
die zolltarifliche Einreihung von Waren, |
b) |
den Ursprung von Waren und |
c) |
die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts anzuwenden sind, sofern dies die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zulassen. |
(3) Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Datum ihrer Erteilung oder eines anderen, in der Vorabauskunft angegebenen Datums gültig. Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei kann diese ändern, widerrufen, für ungültig erklären oder aufheben, wenn die Vorabauskunft auf unrichtigen, unvollständigen, falschen oder irreführenden Informationen, einem Verwaltungsfehler oder einer Änderung der Rechtsvorschriften, der wesentlichen Tatsachen oder der Umstände, auf die sich die Vorabauskunft stützt, beruht.
(4) Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag erhobene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ab, so setzt diese Vertragspartei den Antragseller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens
a) |
die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats, |
b) |
die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und |
c) |
die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft. |
(6) Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft ändert, widerruft, für ungültig erklärt oder aufhebt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend ändern, widerrufen, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.
(7) Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei in Bezug auf den Antragsteller, der sie begehrte, bindend. Die Vertragspartei kann bestimmen, dass die verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.
(8) Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers der Vorabauskunft eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über ihre Änderung, ihren Widerruf oder ihre Ungültigerklärung vor.
(9) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich zu machen; dabei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.
(10) Jede Vertragspartei erteilt verbindliche Vorabauskünfte unverzüglich und in der Regel innerhalb von 150 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Informationen. Diese Frist kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei verlängert werden, wenn mehr Zeit benötigt wird, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Vorabauskünfte ordnungsgemäß und einheitlich erteilt werden. In diesem Fall unterrichtet die Vertragspartei den Antragsteller über den Grund und die Dauer der Verlängerung.
Artikel 4.13
Zollagenten
In den Zollbestimmungen und -verfahren der Vertragsparteien darf die Inanspruchnahme von Zollagenten nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen ihre Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht diese. Bei der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.
Artikel 4.14
Zollwertermittlung
(1) Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren nach Teil I des Zollwert-Übereinkommens. Zu diesem Zweck wird Teil 1 des Zollwert-Übereinkommens hiermit sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
Artikel 4.15
Vorversandkontrollen
Die Vertragsparteien dürfen den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 des in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthaltenen Abkommens über Kontrollen vor dem Versand nicht verbindlich vorschreiben.
Artikel 4.16
Rechtsbehelf und Überprüfung
(1) Jede Vertragspartei sieht effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Vorabauskünften und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen, vor.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, gegenüber der sie in Absatz 1 genannte Verwaltungsmaßnahmen trifft oder eine in Absatz 1 genannte Vorabauskunft oder Entscheidung erteilt, Zugang zu Folgendem hat:
a) |
einem verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Verwaltungsmaßnahme getroffen, die Vorabauskunft erteilt oder die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde oder |
b) |
einem gerichtlichen Rechtsbehelf oder einer gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungsmaßnahme, Vorabauskunft oder Entscheidung. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs oder einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb einer in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung erlassen wird, die betreibende Partei im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen bzw. auf weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder weitere gerichtliche Überprüfungen hat.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der betreibenden Partei die Gründe für die verwaltungsbehördliche Entscheidung schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt werden, damit die betreibende Partei gegebenenfalls Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann.
Artikel 4.17
Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
(1) In Anbetracht der Notwendigkeit rechtzeitiger, regelmäßiger Konsultationen mit Wirtschaftsvertreten über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Fragen der Zoll- und Handelserleichterungen führen die Zollbehörden der Vertragsparteien mit ihrer jeweiligen Wirtschaft Konsultationen durch.
(2) Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass ihre Anforderungen und Verfahren im Zollbereich und in damit verwandten Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft und international anerkannten bewährten Verfahren entsprechen sowie den Handel möglichst wenig beschränken.
Artikel 4.18
Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).
(2) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat in Bezug auf die Kapitel und Bestimmungen, die nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 2 mit Ausnahme des Kapitels 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) in seine Zuständigkeit fallen, folgende Aufgaben:
a) |
er zeigt Bereiche auf, in denen die Durchführung und Funktionsweise verbessert werden kann, und |
b) |
er sucht nach geeigneten Wegen und Methoden zur Erzielung einvernehmlicher Lösungen in allen Angelegenheiten, die sich ergeben können. |
(3) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich kann Beschlüsse in den in Artikel 4.2 (Zusammenarbeit im Zollbereich und gegenseitige Amtshilfe) Absatz 2 genannten Bereichen fassen, auch für die Zwecke der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben d und f jenes Artikels, wenn er dies für erforderlich erachtet.
KAPITEL 5
Handelspolitische schutzmaẞnahmen
Artikel 5.1
Nichtanwendbarkeit präferenzieller Ursprungsregeln
Für die Zwecke des Abschnitts B (Antidumping- und Ausgleichszölle) dieses Kapitels und des Abschnitts C (Generelle Schutzmaßnahmen) dieses Kapitels finden die Präferenzursprungsregeln nach Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) keine Anwendung.
Artikel 5.2
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Kapitel 26 (Streitbeilegung) findet auf den Abschnitt B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und den Abschnitt C (Generelle Schutzmaßnahmen) dieses Kapitels keine Anwendung.
Artikel 5.3
Transparenz
(1) Handelspolitische Schutzmaßnahmen sollten so eingesetzt werden, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen Anforderungen der WTO vereinbar sind; ferner sollten sie sich auf ein faires und transparentes System stützen.
(2) Unbeschadet des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien möglichst zeitnah nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig und aussagekräftig bekannt gegeben werden. Bekanntgaben erfolgen schriftlich und räumen interessierten Parteien genügend Zeit zur Stellungnahme ein.
(3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit sie ihren Standpunkt bei Untersuchungen handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen können.
Artikel 5.4
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
(1) Eine Vertragspartei kann davon absehen, auf Waren der anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden, wenn auf der Grundlage der im Verlauf der Untersuchung im Einklang mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen der Schluss gezogen werden kann, dass die Anwendung solcher Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Bei der endgültigen Entscheidung über die Einführung von Zöllen berücksichtigt jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Informationen, die von einschlägigen interessierten Parteien wie heimischen Wirtschaftszweigen, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Nutzern und repräsentativen Verbraucherorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 5.5
Regel des niedrigeren Zolls
Führt eine Vertragspartei auf die Waren der anderen Vertragspartei einen Antidumpingzoll ein, darf ein solcher Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen. Genügt zur Beseitigung der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs ein Zoll, dessen Betrag niedriger ist als die Dumpingspanne, so führt die Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften diesen niedrigeren Zoll ein.
Artikel 5.6
Transparenz
(1) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich eine schriftliche Notifikation aller sachdienlichen Informationen, die zur Einleitung einer Untersuchung genereller Schutzmaßnahmen oder Einführung genereller Schutzmaßnahmen führen; dies umfasst auch vorläufige Feststellungen, sofern diese relevant sind. Dies gilt unbeschadet des Artikels 3.2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, generelle Schutzmaßnahmen in einer Weise einzuführen, die den bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien möglichst wenig beeinträchtigt.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt, dass in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger genereller Schutzmaßnahmen erfüllt sind, diejenige Vertragspartei, die die Anwendung solcher Maßnahmen beabsichtigt, dies der anderen Vertragspartei entsprechend notifiziert und sich bemüht, in geeigneter Form Gelegenheit zu vorherigen Konsultationen mit dieser Vertragspartei zu bieten, damit die nach Absatz 1 übermittelten Informationen überprüft und ein Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen genereller Schutzmaßnahmen stattfinden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Artikel 5.7
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„bilaterale Schutzmaßnahme“ bezeichnet eine in Artikel 5.8 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) beschriebene bilaterale Schutzmaßnahme; |
b) |
„heimischer Wirtschaftszweig“ bezeichnet in Bezug auf eine eingeführte Ware sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht; |
c) |
„erhebliche Verschlechterung“ bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen; |
d) |
„ernsthafter Schaden“ bezeichnet eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines heimischen Wirtschaftszweigs; |
e) |
„drohende erhebliche Verschlechterung“ bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht; |
f) |
„drohender ernsthafter Schaden“ bezeichnet einen ernsthaften Schaden, der, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht; |
g) |
„Übergangszeit“ bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens. |
Artikel 5.8
Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
(1) Werden Ursprungswaren einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann diese andere Vertragspartei während der Übergangszeit und nur im Einklang mit den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wobei dies die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Abschnitt C (Generelle Schutzmaßnahmen) dieses Kapitels unberührt lässt.
(2) Nach Absatz 1 angewendete bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur Folgendes umfassen:
a) |
die Aussetzung eines weiteren Abbaus des Zollsatzes für die betreffende Ware nach Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder |
b) |
die Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
|
Artikel 5.9
Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet:
a) |
nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist, |
b) |
höchstens zwei Jahre lang und |
c) |
nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden:
a) |
die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die bilaterale Schutzmaßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist, und |
b) |
es liegen Nachweise dafür vor, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt, und die gesamte Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme einschließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
(3) Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.
(4) Auf die Einfuhren einer Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.
(5) Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden:
a) |
eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme, eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und |
b) |
eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. |
Artikel 5.10
Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen
(1) Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.
(2) Die Geltungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums befolgt die Vertragspartei die in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahrensregeln.
(3) Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.
(4) Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Artikel 5.9 (Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.
(5) Die Vertragspartei, die eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie eine solche vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendet.
(6) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei finden unmittelbar nach Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme Konsultationen statt.
Artikel 5.11
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union (14) eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage beschränken.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:
a) |
Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und |
b) |
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung. |
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.
Artikel 5.12
Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
(1) Spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme bietet die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, Gelegenheit zu Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um miteinander einen angemessenen, den Handel liberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen mit im Wesentlichen gleicher Handelswirkung zu vereinbaren.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen 30 Tagen nach dem ersten Tag der Konsultationen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, kann die Vertragspartei, auf deren Ursprungsware die bilaterale Schutzmaßnahme angewendet wird, die Anwendung von Zugeständnissen mit im Wesentlichen gleicher Handelswirkung in Bezug auf die Vertragspartei, die die bilateralen Schutzmaßnahmen anwendet, aussetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Zugeständnissen nach Absatz 1 und das Recht zur Aussetzung dieser Zugeständnisse nach Absatz 2 gelten nur so lange, wie die bilaterale Schutzmaßnahme aufrechterhalten wird.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 darf das Recht auf Aussetzung nach jenem Absatz in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme nicht ausgeübt werden, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Abkommen steht.
Artikel 5.13
Geltendes Recht
Dieser Unterabschnitt gilt für bilaterale Schutzmaßnahmen, die unter Abschnitt D (Bilaterale Schutzmaßnahmen) dieses Kapitels fallen und von der zuständigen untersuchenden Behörde einer Vertragspartei angewendet werden. In Fällen, die in diesem Unterabschnitt nicht erfasst sind, wendet die zuständige untersuchende Behörde die im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften festgelegten Regeln an, sofern diese Regeln diesem Abschnitt entsprechen.
Artikel 5.14
Untersuchungsverfahren
(1) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung an, die ihre zuständigen untersuchenden Behörden nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht, oder zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und einer erheblichen Verschlechterung oder einer drohenden erheblichen Verschlechterung. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch solche anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.
(3) Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.
Artikel 5.15
Notifikation und Konsultation
(1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich, wenn sie
a) |
eine bilaterale Schutzmaßnahme gemäß diesem Kapitel einleitet, |
b) |
feststellt, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht, oder dass er eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebietes oder der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht, |
c) |
beschließt, eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden bzw. eine bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden oder zu verlängern, oder |
d) |
beschließt, eine zuvor eingeführte bilaterale Schutzmaßnahme zu ändern. |
(2) Eine Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde und des nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens erforderlichen Berichts ihrer zuständigen untersuchenden Behörde zur Verfügung.
(3) Notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei, dass sie die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c beschlossen hat, nimmt diese Vertragspartei in ihre Notifikation alle sachdienlichen Informationen auf; beispielsweise
a) |
Beweise, dass infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen die gestiegenen Einfuhren der Ware der anderen Vertragspartei dem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen, |
b) |
eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand der bilateralen Schutzmaßnahme ist, einschließlich ihrer Position oder Unterposition im HS, auf der Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) beruht, |
c) |
eine genaue Beschreibung der bilateralen Schutzmaßnahme, |
d) |
den Geltungsbeginn der bilateralen Schutzmaßnahme, ihre voraussichtliche Geltungsdauer und gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung dieser Maßnahme und |
e) |
bei einer Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme Nachweise dafür, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. |
(4) Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Ware Gegenstand eines bilateralen Schutzverfahrens nach diesem Kapitel ist, bietet die Vertragspartei, die dieses Verfahren durchführt, ausreichend Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anwendung von bilateralen Schutzmaßnahmen getroffen wird, damit Notifikationen nach Absatz 1 dieses Artikels, öffentliche Bekanntmachungen oder Berichte, die die zuständige untersuchende Behörde im Zusammenhang mit dem Verfahren herausgegeben hat, geprüft, ein Meinungsaustausch über die vorgeschlagene Maßnahme geführt und eine Einigung über den Ausgleich nach Artikel 5.12 (Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen) erzielt werden kann.
KAPITEL 6
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche maẞnahmen
Artikel 6.1
Ziele und allgemeine Bestimmungen
(1) Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und zugleich den Handel zwischen ihnen zu erleichtern, |
b) |
sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen, |
c) |
die Umsetzung des SPS-Übereinkommens, internationaler Normen und zugehöriger Texte sowie insbesondere die Regionalisierung und Gleichwertigkeit zu erleichtern, |
d) |
die Zusammenarbeit in internationalen Normungsgremien aufrechtzuerhalten, |
e) |
die Transparenz und das gegenseitige Verständnis für die Anwendung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern, |
f) |
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken und die gemeinsamen Ziele bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden „AMR“) anzuerkennen und |
g) |
die Kommunikation, Zusammenarbeit sowie Lösung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, zu verbessern. |
(2) Hinsichtlich des SPS-Übereinkommens erinnern die Vertragsparteien insbesondere
a) |
an den Grundsatz, dass die SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei auf einer Risikobewertung nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Bestimmungen des SPS-Übereinkommens beruhen, und |
b) |
an das Konzept vorläufiger SPS-Maßnahmen. |
Artikel 6.2
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Veterinärhygiene-Abkommen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt dieses Kapitel
a) |
für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, und |
b) |
für die Zusammenarbeit im Bereich AMR. |
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei oder Angelegenheiten, die unter das Veterinärhygiene-Abkommen fallen.
Artikel 6.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens; |
b) |
die unter Aufsicht der Codex-Alimentarius-Kommission angenommenen Begriffsbestimmungen; |
c) |
die unter Aufsicht der Weltorganisation für Tiergesundheit angenommenen Begriffsbestimmungen; |
d) |
die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen; |
e) |
„zuständige Behörde“ bezeichnet eine in Anhang 6-A (Zuständige Behörden) aufgeführte staatliche Stelle und schließt die einschlägigen nationalen Pflanzenschutzorganisationen ein; |
f) |
„Einfuhrkontrolle“ bezeichnet eine Bewertung, die an der Grenze einer Einfuhrvertragspartei von der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei durchgeführt wird, um festzustellen, ob eine Sendung die SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt; sie kann Inspektionen, Untersuchungen, Probenahmen, Überprüfungen von Unterlagen, Tests und Verfahren einschließlich Laboruntersuchungen, organoleptischer Kontrollen oder Nämlichkeitskontrollen umfassen. |
Artikel 6.4
Besondere Bedingungen bezüglich der Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien tauschen den geltenden, im Rahmen des IPPC vereinbarten Standards entsprechend Informationen über den Befallsstatus in ihren jeweiligen Gebieten aus. Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei die Begründung für die Schädlingskategorisierung und die damit verbundenen pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen vor.
(2) Bezüglich der Schädlingskategorisierung erstellt jede Vertragspartei eine Liste geregelter Schädlinge für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, hinsichtlich derer pflanzengesundheitliche Bedenken bestehen, und hält diese auf aktuellem Stand. Eine solche Liste umfasst
a) |
Quarantäneschädlinge, die in keinem Teil ihres Gebiets auftreten, |
b) |
Quarantäneschädlinge, die zwar auftreten, aber nicht weitverbreitet sind und der amtlichen Bekämpfung unterliegen, |
c) |
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und |
d) |
gegebenenfalls geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge. |
(3) Die Vertragsparteien beschränken ihre Einfuhrbestimmungen für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf diejenigen Bestimmungen, die zur Minderung der Risiken einer Einschleppung geregelter Schädlinge erforderlich sind. Einfuhrbestimmungen zur Minderung des Risikos von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen gelten nur, wenn der Bestimmungsort von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bekanntermaßen in einem Schutzgebiet liegt.
(4) Eine von der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Einfuhrvertragspartei vor der Ausfuhr durchzuführende Inspektion sollte von der Einfuhrvertragspartei nicht als Voraussetzung festgelegt werden, wenn die Inspektion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Ausfuhrvertragspartei fällt.
Artikel 6.5
Anerkennung der Befallsfreiheit
Wurde im Hinblick auf ein befallsfreies Gebiet, einen befallsfreien Ort der Erzeugung, einen befallsfreien Betriebsteil oder ein Schutzgebiet im Bereich der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eine Regionalisierung definiert,
a) |
erkennen die Vertragsparteien die Konzepte befallsfreier Gebiete, befallsfreier Orte der Erzeugung und befallsfreier Betriebsteile gemäß Festlegung in den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen (International Standards for Phytosanitary Measures, im Folgenden „ISPM“) an, |
b) |
akzeptieren die Vertragsparteien
|
c) |
erkennt Neuseeland das Konzept der Schutzgebiete im Gebiet der Union als einem befallsfreien Gebiet im Sinne der IPPC ISPM 4 („Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten“) gleichwertig an, |
d) |
gibt die Ausfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei befallsfreie Gebiete, befallsfreie Orte der Erzeugung, befallsfreie Betriebsteile und Schutzgebiete an; ferner legt sie auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten vor, wie sie in den einschlägigen ISPMs vorgesehen sind oder anderweitig als angemessen erachtet werden, |
e) |
kann der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse) erlassen, um sonstige, eventuell mit der Regionalisierung verbundene Angelegenheiten darzulegen oder angemessene risikobasierte Sonderbedingungen festzulegen. |
Artikel 6.6
Gleichwertigkeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit ein wichtiges Mittel zur Erleichterung des Handels ist.
(2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit bestimmter SPS-Maßnahmen, SPS-Maßnahmenbündel oder auf systemweiter Basis geltender Maßnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des WTO-Ausschusses für Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (WTO Committee on Sanitary and Phytosanitary Measures, im Folgenden „SPS-Ausschuss der WTO“) sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen. Der Handelsausschuss kann einen Beschluss zur Festlegung weiterer Leitlinien und Verfahren zur Feststellung, Anerkennung und Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit in Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) erlassen.
(3) Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erläutert die Einfuhrvertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist das Ziel und die Gründe ihrer SPS-Maßnahme und benennt eindeutig das Risiko, dem mit dieser SPS-Maßnahme begegnet werden soll.
(4) Die Einfuhrvertragspartei erkennt die Gleichwertigkeit einer SPS-Maßnahme an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer SPS-Maßnahme aufseiten der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erreicht wird.
(5) Stellt die Einfuhrvertragspartei bei einer Gleichwertigkeitsbewertung keine Gleichwertigkeit fest, teilt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei die Gründe für ihre Feststellung mit.
(6) Unbeschadet des Artikels 6.8 (Bescheinigung) Absatz 6 kann der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) erlassen, um
a) |
die Warenarten der Ausfuhrvertragspartei darzulegen, bei denen die Einfuhrvertragspartei anerkennt, dass sie unter eine mit ihrer eigenen SPS-Maßnahme gleichwertige SPS-Maßnahme fallen, oder um die Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung der Ausfuhrvertragspartei darzulegen, die die Einfuhrvertragspartei als mit ihren eigenen Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung gleichwertig anerkennt und |
b) |
angemessene risikobasierte Sonderbedingungen oder einen vereinbarten Befalls- oder Krankheitsstatus festzulegen. |
(7) Ändert eine Vertragspartei eine SPS-Maßnahme in einer Weise, die nach ihrer Auffassung eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach diesem Kapitel nicht berührt, so gilt die Feststellung für die jüngste Fassung des einschlägigen Gesetzes oder der einschlägigen sonstigen Vorschrift zur Änderung dieser SPS-Maßnahme.
(8) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine frühere Gleichwertigkeitsfeststellung berührt wird, notifiziert sie diese Auffassung der anderen Vertragspartei.
(9) Ändert eine Einfuhrvertragspartei eine SPS-Maßnahme und ist sie der Auffassung, dass sich dies auf eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach diesem Kapitel auswirken kann, so
a) |
prüft sie objektiv, ob die frühere Gleichwertigkeitsfeststellung nicht mehr ausreicht, um ihr angemessenes Schutzniveau zu erreichen, und |
b) |
nimmt sie Konsultationen mit der Ausfuhrvertragspartei auf und entscheidet anschließend, ob die Gleichwertigkeitsfeststellung mit oder ohne Sonderbedingungen fortgesetzt werden kann. |
Artikel 6.7
Handelsbedingungen und Zulassungsverfahren
(1) Die Einfuhrvertragspartei macht ihre pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen und die zur Festlegung dieser Bestimmungen genutzten Verfahren öffentlich zugänglich.
(2) Stufen die Vertragsparteien eine bestimmte Pflanze oder ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis als prioritär ein, so legt die Einfuhrvertragspartei, außer in wohlbegründeten Fällen, ohne ungebührliche Verzögerung besondere Einfuhrbestimmungen für dieses Erzeugnis fest.
(3) Geht in Bezug auf eine bestimmte Pflanze oder ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis, die bzw. das zuvor zur Einfuhr aus der Ausfuhrvertragspartei zugelassen war, ein Einfuhrantrag ein, so bewertet die Einfuhrvertragspartei das Risikoprofil und schließt, sofern keine Veränderung festgestellt wird, das Zulassungsverfahren, außer in wohlbegründeten Fällen, ohne ungebührliche Verzögerung ab.
(4) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Verfahren zur Genehmigung von Einfuhren aus der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen werden, wobei dies bei Bedarf Prüfungen und die für den Abschluss des Zulassungsverfahrens erforderlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren einschließt. Jede Vertragspartei vermeidet insbesondere unnötige oder übermäßig aufwendige Auskunftsersuchen; diese beschränken sich auf das Notwendige und berücksichtigen Informationen, die der Einfuhrvertragspartei bereits vorliegen, wie Informationen über die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und Prüfberichte der Ausfuhrvertragspartei.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6.5 (Anerkennung der Befallsfreiheit) wendet jede Vertragspartei ihre pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen auf das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei an, sofern dort derselbe Befallsstatus gilt.
(6) Unbeschadet des Artikels 6.10 (Notmaßnahmen) erkennt jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei auf den Handel angewendeten Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung als gleichwertig an, sofern ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine wesentlichen Änderungen in den in der Ausfuhrvertragspartei bestehenden Systemen der amtlichen Bekämpfung eintreten, die das Sicherheitsniveau gegenüber der Einfuhrvertragspartei verringern würden.
(7) Unbeschadet des Artikels 6.10 (Notmaßnahmen) darf die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr einer Ware der Ausfuhrvertragspartei nicht allein aus dem Grund ablehnen oder einstellen, dass die Einfuhrvertragspartei eine Überprüfung ihrer SPS-Maßnahmen vornimmt, wenn die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr dieser Ware aus der anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung bereits zugelassen hatte.
(8) Die Vertragsparteien akzeptieren ohne nachfolgende Zulassungsverfahren gegenseitig die Listen von Betrieben, die SPS-Maßnahmen für den Handel unterliegen.
(9) Die Vertragsparteien stellen einander auf Anfrage die in Absatz 8 genannten Listen von Betrieben zur Verfügung.
Artikel 6.8
Bescheinigung
(1) Hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wenden die zuständigen Behörden die im IPPC ISPM 7 („Pflanzengesundheitliches Zertifizierungssystem“) und IPPC ISPM 12 („Richtlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse“) niedergelegten Grundsätze an.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Bescheinigung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.
(3) Unbeschadet der Artikel 6.2 (Anwendungsbereich) und 6.10 (Notmaßnahmen) darf für verarbeitete Lebensmittel, die unter dieses Kapitel fallen, eine Lebensmittelsicherheitsbescheinigung nur dann verlangt werden, wenn eine Risikoanalyse dies nahelegt.
(4) Der Handelsausschuss kann zur Festlegung weiterer Leitlinien, Verfahren und Anforderungen in Bezug auf Bescheinigungen Beschlüsse zur Änderung von Anhang 6-E (Bescheinigung) erlassen.
(5) Hat die Einfuhrvertragspartei eine SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei für Waren als mit ihrer eigenen Maßnahme gleichwertig akzeptiert, kann die Ausfuhrvertragspartei die in Anhang 6-E (Bescheinigung) Abschnitt 1 aufgeführte Mustergesundheitsbescheinigung in das amtliche Gesundheitszeugnis aufnehmen.
(6) Hat eine Einfuhrvertragspartei nach Artikel 6.6 (Gleichwertigkeit) Absatz 7 oder Absatz 8 festgestellt, dass die Gleichwertigkeit gewahrt ist, so werden in dem in Anhang 6-E (Bescheinigung) vorgesehenen Einfuhrgesundheitszeugnis, soweit praktikabel und zutreffend, die ursprünglichen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei angegeben, auf Grundlage derer die Gleichwertigkeit festgestellt wurde.
(7) Stellt eine Einfuhrvertragspartei fest, dass eine in Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) aufgenommene Sonderbedingung nicht mehr erforderlich ist, werden bezüglich dieser Sonderbedingung keine Sicherheiten mehr verlangt und der Handelsausschuss erlässt innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen).
Artikel 6.9
Transparenz, Informationsaustausch und technische Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über wesentliche
a) |
Feststellungen von epidemiologischer Bedeutung, die sich auf ein zwischen den Vertragsparteien gehandeltes Erzeugnis beziehen können, |
b) |
Angelegenheiten der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnis oder |
c) |
sonstige Informationen, die für die Umsetzung dieses Kapitels sachdienlich sind. |
(2) Wurden die in Absatz 1 genannten Informationen mittels Notifikation an die WTO oder gemäß dessen Vorschriften an das zuständige internationale Normungsgremium übermittelt oder auf einer öffentlich zugänglichen Website einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt.
(3) Hat eine der beiden Parteien hinsichtlich eines gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risikos ernsthafte Bedenken, so finden auf Ersuchen so bald wie möglich, in jedem Fall aber binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens, technische Konsultationen zu dem gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiko statt.
(4) Hat eine Vertragspartei hinsichtlich einer von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen oder durchgeführten SPS-Maßnahme erhebliche Bedenken, so kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Ersuchens.
(5) Hinsichtlich der Absätze 3 und 4 ist jede Vertragspartei bestrebt, sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Störung des Handels zu vermeiden und die Vertragsparteien in die Lage zu versetzt, zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zur Bewältigung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiken zu gelangen.
(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, durch die Umsetzung dieses Kapitels ausgelöste Bedenken im Wege technischer Konsultationen gemäß diesem Artikel (15) auszuräumen, bevor sie eine Streitbeilegung nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) einleiten.
Artikel 6.10
Notmaßnahmen
(1) Ergreift eine Vertragspartei eine Notmaßnahme, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich ist, so notifiziert die zuständige Behörde dieser Vertragspartei dies innerhalb von 24 Stunden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Ersucht eine Vertragspartei um technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so werden die technischen Konsultationen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Notifikation der SPS-Notmaßnahme geführt. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen.
(2) Die Vertragspartei, die die Notmaßnahme anwendet, prüft die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über eine Sendung fasst, welche sich am Zeitpunkt der Einführung der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befindet.
(3) Führt eine Notmaßnahme zu einer schwerwiegenden Störung oder zur Aussetzung des Handels, so hebt die Einfuhrvertragspartei, sobald dies praktisch möglich ist, diese Notmaßnahme auf oder legt eine einschlägige wissenschaftliche und technische Begründung für deren Fortsetzung vor.
Artikel 6.11
Prüfungen
(1) Zur Wahrung des Vertrauens in die Umsetzung dieses Kapitels hat jede Vertragspartei das Recht, eine systemgestützte Prüfung des gesamten oder eines Teils des Kontrollsystems der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei durchzuführen, um festzustellen, ob es bestimmungsgemäß funktioniert.
(2) Bei der Durchführung einer Prüfung berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO sowie internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
(3) Bei Entscheidungen oder Maßnahmen der prüfenden Vertragspartei, aus denen infolge des Prüfungsergebnisses eine Beeinträchtigung des Handels entstehen kann, wird Folgendes berücksichtigt und auf Verhältnismäßigkeit geachtet:
a) |
das bewertete Risiko, belegt durch objektive Beweise und überprüfbare Daten, und |
b) |
die aufseiten der prüfenden Vertragspartei bestehenden Kenntnisse und einschlägigen Erfahrungen mit sowie das Vertrauen in die geprüfte Vertragspartei. |
(4) Die prüfende Vertragspartei übermittelt der geprüften Vertragspartei auf Ersuchen objektive Beweise und Daten.
(5) Die prüfende Vertragspartei trägt die mit der Prüfung verbundenen eigenen Kosten selbst.
(6) Jede Vertragspartei stellt Verfahren sicher, mit denen die Offenlegung vertraulicher Informationen, die im Verlauf einer Prüfung bei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei eingeholt wurden, verhindert wird, einschließlich Verfahren zur Löschung vertraulicher Informationen aus einem abschließenden Prüfbericht, der öffentlich zugänglich gemacht wird.
(7) Die prüfende Vertragspartei berücksichtigt etwaige Stellungnahmen der geprüften Vertragspartei zum Prüfbericht und entscheidet, ob der Bericht oder Teile davon öffentlich zugänglich gemacht werden oder ob dies in eingeschränkter Form erfolgt.
(8) Der Handelsausschuss kann zur Festlegung oder Präzisierung von Leitlinien und Verfahren für Prüfungen Beschlüsse zur Änderung von Anhang 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen) erlassen.
Artikel 6.12
Einfuhrkontrollen und Gebühren
(1) Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, Einfuhrkontrollen auf der Grundlage der mit den Einfuhren verbundenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiken durchzuführen. Diese Kontrollen werden ohne ungebührliche Verzögerung und mit einer möglichst geringen störenden Wirkung auf den Handel durchgeführt.
(2) Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten wurden, so muss die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme internationalen Normen entsprechen und sich auf eine Risikobewertung stützen, außerdem darf sie den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei, wenn eine Unvorschriftsmäßigkeit ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt.
(4) Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei teilt dem Einführer einer unvorschriftsmäßigen Sendung beziehungsweise seinem Vertreter den Grund für die Unvorschriftsmäßigkeit mit und räumt diesem Einführer beziehungsweise seinem Vertreter die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung ein. Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei prüft sämtliche einschlägige Informationen, die für die Zwecke einer solchen Überprüfung übermittelt werden.
(5) Gebühren, die für Verfahren bei eingeführten Erzeugnissen erhoben werden, dürfen nicht höher sein, als die Gebühren, die für vergleichbare Kontrollen bei gleichartigen heimischen Erzeugnissen verlangt werden, und die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen.
(6) Der Handelsausschuss kann zur Festlegung der Häufigkeitsraten und Gebühren von Einfuhrkontrollen bei bestimmten, in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Waren einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6-F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) erlassen.
Artikel 6.13
Wissenschaftliche Belastbarkeit und Transparenz in bestimmten Genehmigungsverfahren (16)
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Genehmigungsverfahren auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und transparent durchgeführt werden müssen, damit in der Öffentlichkeit Vertrauen gewonnen und gewahrt werden kann. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Belastbarkeit und Transparenz dieser Genehmigungserfahren zu steigern.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Genehmigungsverfahren vergleichbare Ergebnisse zum Ziel haben und dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich wünschenswert ist.
(3) Beauftragt eine Person, die dafür verantwortlich ist, dass die unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen die Voraussetzungen für Genehmigungen des Inverkehrbringens erfüllen, eine wissenschaftliche Einrichtung (17) mit Sitz in einer Vertragspartei mit wissenschaftlichen Studien zur Unterstützung eines Genehmigungsantrags im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren in der anderen Vertragspartei, und wird dies der Vertragspartei, in der die wissenschaftliche Einrichtung ihren Sitz hat, zur Kenntnis gebracht, so sind beide Vertragsparteien bestrebt, diese Informationen miteinander auszutauschen.
(4) Die Vertragsparteien können auch Informationen über ihre Genehmigungsverfahren austauschen.
(5) Eine Vertragspartei kann im Rahmen dieses Artikels um einen Informationsbesuch bei einer wissenschaftlichen Einrichtung mit Sitz in der anderen Vertragspartei ersuchen, um Informationen darüber einzuholen, wie die wissenschaftliche Einrichtung bei der Durchführung wissenschaftlicher Studien für die Zwecke bestimmter Genehmigungsverfahren in derjenigen Vertragspartei, die einen Informationsbesuch beantragt, einschlägige Normen anwendet.
(6) Strebt eine Vertragspartei einen Informationsbesuch an, teilt sie dies der anderen Vertragspartei spätestens 60 Tage vor dem Besuch mit.
(7) Strebt eine Vertragspartei einen Informationsbesuch an und stimmt die wissenschaftliche Einrichtung einem solchen Besuch zu, können Beamte der anderen Vertragspartei die Beamten der besuchenden Vertragspartei während des Informationsbesuchs begleiten.
(8) Der Abschlussbericht eines Informationsbesuchs wird den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. Der besuchten wissenschaftlichen Einrichtung werden die einschlägigen Teile des Abschlussberichts ebenfalls zur Verfügung gestellt.
(9) Die Kosten solcher Informationsbesuche werden von der Vertragspartei getragen, die um einen Informationsbesuch ersucht.
(10) Der Handelsausschuss kann bezüglich der Absätze 3 bis 9 Beschlüsse zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen und erforderlicher Leitlinien erlassen.
Artikel 6.14
Antimikrobielle Resistenz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass antimikrobielle Resistenzen (AMR) eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zusammen und fördern, unter anderem im Hinblick auf Vorschriften, Leitlinien, nationale Pläne, Normen, Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der AMR, den Austausch von Informationen und ermitteln gemeinsame Standpunkte, Interessen, Prioritäten und Strategien in diesem Bereich.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an,
a) |
dass ihre jeweiligen zulassungsrechtlichen Standards, Leitlinien und Überwachungssysteme für antimikrobielle Wirkstoffe vergleichbare Kontrollen und Gesundheitsergebnisse erbringen, |
b) |
dass antimikrobielle Wirkstoffe mit entscheidender Bedeutung für die Behandlung und die Gesundheit von Menschen und Tieren den Mittel- und Schwerpunkt ihrer jeweiligen AMR-Strategien bilden und |
c) |
dass beide Seiten im Rahmen ihrer jeweiligen Strategien und Politiken Initiativen ergreifen, um die schrittweise Einstellung des Einsatzes von Antibiotika, insbesondere solchen von medizinischer Bedeutung, als Wachstumsförderern voranzutreiben und den Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion zu verringern. |
(4) Des Weiteren werden die Vertragsparteien
a) |
in einschlägigen internationalen Foren an der Entwicklung künftiger Kodizes, Leitlinien, Normen, Empfehlungen und Initiativen zusammenarbeiten, |
b) |
zur wirksameren Bekämpfung von AMR an internationalen Aktionsplänen, insbesondere im Hinblick auf einen verantwortungsvollen, umsichtigen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion, zusammenarbeiten und |
c) |
im Kontext ihrer jeweiligen Strategien die Umsetzung vereinbarter internationaler AMR-Aktionspläne unterstützen. |
(5) Vorschriften, Leitlinien, Strategiepläne, Normen und andere Initiativen zu AMR dürfen nur dann dazu genutzt werden, Maßnahmen mit Auswirkung auf den Handel zu ergreifen oder umzusetzen, wenn diese Maßnahmen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels stehen.
(6) Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen kann eine Facharbeitsgruppe zu AMR einsetzen.
Artikel 6.15
Betrug bei gehandelten Waren
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass betrügerische Handlungen gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter, die im internationalen Handel tätig sind,
a) |
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und folglich die Umwelt haben können und |
b) |
eine faire Handelspraxis und das Vertrauen der Verbraucher untergraben können. |
(2) Die Vertragsparteien tauschen einschlägige Informationen aus und arbeiten zusammen, um Praktiken zu verhindern, die ihren jeweiligen SPS-Maßnahmen nicht entsprechen oder nicht zu entsprechen scheinen oder die Verbraucher und andere maßgebliche Interessenträger irreführen.
Artikel 6.16
Umsetzung und Mittel
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel für die wirksame Umsetzung dieses Kapitels verfügen.
Artikel 6.17
Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(1) Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).
(2) Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:
a) |
ein Forum für den Informationsaustausch über das Regelungssystem jeder Vertragspartei, einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen und der Risikobewertungsgrundlage für ihre SPS-Maßnahmen, bereitzustellen, |
b) |
Möglichkeiten der Zusammenarbeit einschließlich Initiativen zur Erleichterung des Handels und weiterer Arbeiten zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien zu ermitteln, |
c) |
die Zusammenarbeit in multilateralen Foren einschließlich des SPS-Ausschusses der WTO und internationaler Normungsgremien, soweit angebracht, zu fördern, |
d) |
Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen, |
e) |
ein Forum, in dem die Vertragsparteien einander frühzeitig über regulatorische Erwägungen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen auf dem neuesten Stand halten, bereitzustellen, |
f) |
unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung), die Aufgaben eines Forums für die Lösung spezifischer handelsrechtlicher Fragen, bei denen es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, durch technische Konsultationen nach Artikel 6.9 (Transparenz, Informationsaustausch und technische Konsultationen) eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen, wahrzunehmen, |
g) |
in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen zu ergreifen und |
h) |
alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel zu erörtern. |
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tritt der Ausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und legt sein Arbeitsprogramm fest.
KAPITEL 7
Nachhaltige lebensmittelsysteme
Artikel 7.1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen in Anerkennung der Bedeutung einer Stärkung politischer Strategien und der Festlegung von Programmen, die zur Entwicklung nachhaltiger, integrativer, gesunder und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme beitragen, überein, eine enge Zusammenarbeit aufzubauen und sich gemeinsam am Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu beteiligen.
(2) Dieses Kapitel gilt zusätzlich zu den anderen Kapiteln dieses Abkommens über Lebensmittelsysteme oder Nachhaltigkeit, insbesondere Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) und Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), und lässt diese unberührt.
Artikel 7.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Lebensmittelsysteme.
(2) In diesem Kapitel werden die Bestimmungen für die Zusammenarbeit in Bereichen, in denen nachhaltigere Lebensmittelsysteme erreicht werden können, aufgeführt. Indikative Bereiche für eine Zusammenarbeit werden in Artikel 7.4 (Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme) aufgeführt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Prioritäten für die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit mit der Entwicklung ihres jeweiligen Verständnisses und des internationalen Verständnisses von Lebensmittelsystemen und des Umgangs mit ihnen ändern können.
Artikel 7.3
Begriffsbestimmung eines nachhaltigen Lebensmittelsystems
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Lebensmittelsysteme vielfältig und kontextspezifisch sind und eine Reihe an Akteuren und ihre miteinander verknüpften Tätigkeiten in allen Bereichen des Lebensmittelsystems umfassen, unter anderem die Erzeugung, Ernte, Verarbeitung, Herstellung, Beförderung und Lagerung, den Vertrieb, Verkauf und Verbrauch sowie die Entsorgung von Lebensmitteln.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels und in Anerkennung dessen, dass sich die Definition nachhaltiger Lebensmittelsysteme im Laufe der Zeit ändern kann, betrachten die Vertragsparteien ein nachhaltiges Lebensmittelsystem als ein System, das das ganze Jahr den Zugang zu gesundheitlich unbedenklichen, nährstoffreichen Nahrungsmitteln in ausreichender Menge in einer Weise gewährleistet, die die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Grundlagen für die Schaffung von Ernährungssicherheit und Nahrung für künftige Generationen nicht beeinträchtigt.
Artikel 7.4
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit als Mechanismus zur Umsetzung dieses Kapitels an, da sie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen stärken.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Prioritäten und Umstände zusammen, um Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels anzugehen. Eine solche Zusammenarbeit kann sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren stattfinden.
(3) Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation umfassen.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf Themen wie:
a) |
Methoden und Verfahren der Lebensmittelerzeugung, die auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit abzielen, unter anderem unter Einbeziehung des ökologischen Landbaus und der regenerativen Landwirtschaft, |
b) |
die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und landwirtschaftlicher Betriebsmittel, gegebenenfalls einschließlich der Verringerung des Einsatzes und des Risikos chemischer Pflanzenschutz- und Düngemittel, |
c) |
die ökologischen und klimatischen Auswirkungen der Lebensmittelerzeugung, einschließlich Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft, CO2-Senken und Verlust an biologischer Vielfalt, |
d) |
Notfallpläne zur Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelversorgungsketten und des Handels in Zeiten internationaler Krisen, |
e) |
Nachhaltigkeit bei der Verarbeitung und der Beförderung von Lebensmitteln, dem Groß-, und Einzelhandel mit Lebensmitteln und bei Verpflegungsdienstleistungen, |
f) |
gesunde, nachhaltige und nährstoffreiche Ernährungsweisen, |
g) |
der CO2-Fußabdruck des Verbrauchs, |
h) |
Nahrungsmittelverluste und -verschwendung im Einklang mit dem Ziel 12.3 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltigen Entwicklung, |
i) |
Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen politischer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsystem und |
j) |
indigene Kenntnisse, Beteiligung und Führungsrolle in Lebensmittelsystemen, den jeweiligen Gegebenheiten der Vertragsparteien entsprechend. |
Artikel 7.5
Zusätzliche Bestimmungen
(1) Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Kapitels dürfen die Unabhängigkeit der Behörden der Vertragsparteien – einschließlich ihrer regionalen Behörden – nicht beeinträchtigen.
(2) Dieses Kapitel achtet das Regelungsrecht der einzelnen Vertragsparteien in vollem Umfang und ist nicht so auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet,
a) |
ihre Einfuhrbestimmungen zu ändern, |
b) |
von ihren Verfahren für die Ausarbeitung oder den Erlass von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen, |
c) |
Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder |
d) |
besondere Regulierungsmaßnahmen zu erlassen. |
Artikel 7.6
Ausschuss für Nachhaltige Lebensmittelsysteme
(1) Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).
(2) Der Ausschuss für Nachhaltige Lebensmittelsysteme hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:
a) |
die Festlegung von Prioritäten für die Zusammenarbeit sowie von Arbeitsplänen zur Verwirklichung dieser Prioritäten, |
b) |
die Förderung der Zusammenarbeit in multilateralen Foren und |
c) |
die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Funktionsweise dieses Kapitels. |
(3) Zur Verfolgung seiner Ziele aus diesem Kapitel und zur Überwachung der im Rahmen seiner Umsetzung erreichten Ergebnisse erstellt der Ausschuss für Nachhaltige Lebensmittelsysteme jedes Jahr einen jährlichen Arbeitsplan, der Maßnahmen mit Zielsetzungen und Etappenzielen umfasst.
(4) Der Ausschuss für Nachhaltige Lebensmittelsysteme kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen mit Vertretern der Vertragsparteien auf Expertenebene einrichten.
(5) Der Ausschuss für Nachhaltige Lebensmittelsysteme tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen.
(6) Der Ausschuss für Nachhaltige Lebensmittelsysteme kann Regeln zur Verringerung möglicher Interessenkonflikte für die Experten, die an seinen Sitzungen teilnehmen können, und die Experten aus Arbeitsgruppen, die ihm Bericht erstatten, festlegen.
Artikel 7.7
Kontaktstellen
Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über diesem Kapitel unterfallende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine dafür verantwortliche Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.
KAPITEL 8
Tierschutz
Artikel 8.1
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere zu verbessern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 8.2
Allgemeine Bestimmungen und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. (18)
(2) In Anerkennung der Tatsache, dass sich ihre landwirtschaftlichen Methoden wesentlich unterscheiden, nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass ihre jeweiligen Tierschutznormen und damit verbundenen Systeme zu vergleichbaren Ergebnissen für den Tierschutz führen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich begründeter Tierschutznormen zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der Weltorganisation für Tiergesundheit sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.
(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb, während des Transports sowie bei der Schlachtung oder Tötung.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in der Forschung im Bereich des Tierschutzes zusammen, um die Entwicklung wissenschaftlich begründeter Tierschutznormen in Bezug auf die Behandlung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb, während des Transports sowie bei der Schlachtung oder Tötung zu erleichtern.
Artikel 8.3
Facharbeitsgruppe „Tierschutz“
Die Vertragsparteien setzen hiermit eine Facharbeitsgruppe „Tierschutz“ ein. Die Facharbeitsgruppe „Tierschutz“ erstattet dem Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Bericht und führt von diesem festgelegte Tätigkeiten durch.
KAPITEL 9
Technische handelshemmnisse
Artikel 9.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, durch die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger technischer Handelshemmnisse den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den diesem Kapitel unterfallenden Angelegenheiten zu stärken.
Artikel 9.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für:
a) |
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, für die Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt, oder |
b) |
SPS-Maßnahmen, für die Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) gilt. |
Artikel 9.3
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
(1) Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die in diesem Kapitel einschließlich der Anhänge zu diesem Kapitel verwendeten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.
Artikel 9.4
Technische Vorschriften
(1) Ergänzend zu Artikel 22.8 (Folgenabschätzung) ist jede Vertragspartei bestrebt, im Einklang mit ihren Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften, die unter Regulierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 22.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b fallen und erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, durchzuführen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz auch für Konformitätsbewertungsverfahren gilt, die Teil solcher technischen Vorschriften sind.
(2) Wird eine Folgenabschätzung nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt, so bewertet jede Vertragspartei zusätzlich zu Artikel 22.8 (Folgenabschätzung) Absatz 2 Buchstabe b die praktikablen und geeigneten regulatorischen bzw. nichtregulatorischen Optionen für die geplante technische Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragsparteien nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erreicht werden können. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Verpflichtung zur Abschätzung auch für Konformitätsbewertungsverfahren gilt, die Teil solcher technischen Vorschriften sind.
(3) Ergänzend zu den Artikeln 2.3 und 2.4 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei ihre technischen Vorschriften von Zeit zu Zeit. Bei der Vornahme einer solchen Überprüfung zieht jede Vertragspartei die zunehmende Konvergenz mit den einschlägigen internationalen Normen positiv in Betracht und berücksichtigt etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob vormals zutreffende Umstände, deretwegen die technischen Vorschriften dieser Vertragspartei von einer bestimmten internationalen Norm abweichen, weiterhin vorliegen.
(4) Unbeschadet des Kapitel 22 (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) gestattet jede Vertragspartei bei der Erarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, nach Maßgabe ihrer Regeln und Verfahren Personen der Vertragsparteien, im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens Beiträge zu leisten, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei gestattet Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an solchen Konsultationen zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.
Artikel 9.5
Internationale Normen
(1) Internationale Normen, die von der Internationalen Organisation für Normung (im Folgenden „ISO“), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (im Folgenden „IEC“), der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) entwickelt wurden, gelten als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllen.
(2) Eine von einer nicht in Absatz 1 genannten internationalen Organisation entwickelte Norm kann ebenfalls als einschlägige internationale Norm im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern
a) |
sie von einem Normungsgremium entwickelt wurde, das bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder
|
b) |
sie im Einklang mit dem Beschluss des mit Artikel 13 des TBT-Übereinkommens über Grundsätze für die Entwicklung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen eingesetzten Ausschusses für technische Handelshemmnisse in Bezug auf Anhang 3 Artikel 2 und Artikel 5 des TBT-Übereinkommens entwickelt wurde. |
(3) Hat eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften und den damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren keine internationalen Normen zugrunde gelegt, nennt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von der einschlägigen internationalen Norm, erläutert die Gründe, aus denen diese Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam erachtet werden, und legt die Nachweise vor, auf die sich diese Bewertung stützt, sofern verfügbar.
Artikel 9.6
Normen
(1) Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, ermutigt jede Vertragspartei zusätzlich zu Artikel 4.1 des TBT-Übereinkommens die Normungsgremien in ihrem Gebiet sowie die regionalen Normungsgremien, denen die betreffende Vertragspartei oder die Normungsgremien in ihrem Gebiet angehören,
a) |
nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um diese nationalen und regionalen Normen, unter anderem stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern, |
b) |
bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem mittels Zusammenarbeit in den internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene, und |
c) |
die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsgremien der anderen Vertragspartei zu fördern. |
(2) Die Vertragsparteien sollten Informationen über folgende Themen austauschen:
a) |
ihren jeweiligen Einsatz von Normen für die Zwecke technischer Vorschriften und |
b) |
ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Umfang, in dem internationale, regionale oder subregionale Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen genutzt werden. |
(3) Werden Normen durch ihre Übernahme in den Entwurf einer technischen Vorschrift oder ein Konformitätsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die in Artikel 9.8 (Transparenz) dieses Kapitels und in Artikel 2 beziehungsweise Artikel 5 des TBT-Übereinkommens aufgeführten Transparenzpflichten, soweit dies nach geltendem Urheberrecht zulässig ist.
Artikel 9.7
Konformitätsbewertung
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, so
a) |
wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen, |
b) |
akzeptiert sie gegebenenfalls die Verwendung einer Konformitätserklärung des Lieferanten (Supplier's Declaration of Conformity, im Folgenden „SDoC“) und |
c) |
erläutert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Gründe für die Auswahl bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Waren. |
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern. Dazu zählen unter anderem
a) |
SDoC, |
b) |
die Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei, |
c) |
freiwillige Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den Gebieten der Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, |
d) |
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden, |
e) |
Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen und |
f) |
staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen. |
(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht nach Absatz 4 einer durch die Regierung eingesetzten Behörde vorbehalten, so
a) |
nutzt sie vorzugsweise die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, |
b) |
nutzt sie internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung, |
c) |
nutzt sie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, beispielsweise über die Mechanismen der Internationalen Kooperation für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation, im Folgenden „ILAC“) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum, im Folgenden „IAF“), soweit dies praktikabel ist, |
d) |
fördert sie die Anwendung geltender internationaler Abkommen oder Vereinbarungen, mit denen die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtert wird, |
e) |
stellt sie sicher, dass ihre Vorschriften und Verfahren die Wahlmöglichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten unter den Konformitätsbewertungsstellen, die von ihren Behörden für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe benannt wurden, nicht unnötig einschränken, |
f) |
stellt sie sicher, dass die Tätigkeiten ihrer Akkreditierungsstellen mit den internationalen Normen für Akkreditierungen im Einklang stehen und dass in dieser Hinsicht zwischen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihren Konformitätstätigkeiten bestehen, wobei dies das Personal einschließt, |
g) |
stellt sie sicher, dass Konformitätsbewertungsstellen ihre Tätigkeiten so ausüben, dass Interessenkonflikte mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Konformitätsbewertung vermieden werden, |
h) |
räumt sie Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, für die Durchführung von Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen, einschließlich Unterauftragnehmer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind. Dieser Buchstabe ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die die Konformitätsbewertungsstelle, die sie beauftragt hat, erfüllen muss, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und |
i) |
stellt sie sicher, dass die Einzelheiten der Benennung der Stellen, die für die Durchführung einer solchen Konformitätsbewertung benannt wurden, online veröffentlicht werden, wobei dies auch den Anwendungsbereich der Benennung einschließt. |
(4) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu verlangen, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Behörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass Konformitätsbewertungen von ihren zuständigen Behörden durchgeführt werden, so
a) |
beschränkt sie die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, in welcher Weise die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und |
b) |
stellt sicher, dass die Gebühren von Konformitätsbewertungen auf Anfrage zur Verfügung stehen, sofern sie nicht veröffentlicht werden. |
(5) Erachtet Neuseeland eine von einer nicht unmittelbar interessierten Partei durchgeführte Konformitätsbewertung als erforderlich, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Ware den Anforderungen seiner technischen Vorschriften entspricht, so akzeptiert Neuseeland ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 dieses Artikels in den in Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)) aufgeführten Bereichen, bezüglich derer die Union SDoC anerkennt, Folgendes:
a) |
Bescheinigungen und Prüfberichte, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die ihren Sitz im Gebiet der Union haben und von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, die Mitglied der internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC oder des IAF oder ihrer Nachfolger ist, oder die anderweitig nach den technischen Vorschriften Neuseelands anerkannt sind, oder |
b) |
in Bezug auf Gesichtspunkte der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit Bescheinigungen und Prüfberichte, die von im Gebiet der Union ansässigen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des IEC-Systems für Konformitätsbewertungssysteme elektrotechnischer Betriebsmittel und Komponenten (IEC System for Conformity Assessment Schemes for Electrotechnical Equipment and Components – IECEE) ausgestellt wurden. |
(6) Eine SDoC ist eine Konformitätsbescheinigung einer interessierten Partei (19), die vom Hersteller oder einer anderen zugelassenen interessierten Partei auf deren alleinige Verantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse einer geeigneten Art der Konformitätsbewertungstätigkeit ohne eine obligatorische Bewertung durch einen Dritten ausgestellt wird.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (20) zusammen. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des genannten Abkommens können sich die Vertragsparteien auch entschließen, den Anwendungsbereich hinsichtlich der Waren, der geltenden gesetzlichen Anforderungen und der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu erweitern.
Artikel 9.8
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme wohlwollend in Betracht.
(2) Falls der notifizierte Text nicht in einer der Amtssprachen der WTO verfasst wurde, legt jede Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der geplanten technischen Vorschrift oder des geplanten Konformitätsbewertungsverfahren im Notifikationsformat der WTO vor.
(3) Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren vorgeschlagenen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so
a) |
erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmen berücksichtigt werden können, und |
b) |
beantwortet sie in schriftlicher Form erhebliche oder wesentliche, in den Stellungnahmen dargelegte Fragen spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens. |
(4) Jede Vertragspartei macht ihre Antworten auf erhebliche oder wesentliche Angelegenheiten, die in den Stellungnahmen anderer WTO-Mitglieder zu ihrer TBT-Notifikation der vor geschlagenen technischen Vorschrift oder des vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsverfahrens nach Absatz 1 übermittelt wurden, vorzugsweise durch Veröffentlichung auf einer Website öffentlich zugänglich.
(5) Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie angenommen hat oder anzunehmen gedenkt.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr angenommenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren online veröffentlich werden und gebührenfrei zugänglich sind.
(7) Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.
(8) Ergänzend zu Artikel 2.12 des TBT-Übereinkommens bezeichnet der Begriff „ausreichende Frist“ in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.
(9) Eine Vertragspartei prüft zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Annahme und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung an das zentrale Notifikationsregister der WTO und vor dem Ende der in Absatz 1 genannten Frist für die Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, die Verzögerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.
Artikel 9.9
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Eine technische Vorschrift einer Vertragspartei kann unter anderem oder ausschließlich Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten. In solchen Fällen gelten für die betreffenden technischen Vorschriften die einschlägigen Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.
(2) Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor, so
a) |
verlangt sie soweit möglich nur Informationen, die für Verbraucher oder Nutzer der Ware relevant sind oder aus denen hervorgeht, dass die Ware verbindlichen technischen Anforderungen entspricht, |
b) |
verlangt sie weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten von Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre verbindlichen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist angesichts des mit den Waren verbundenen Risikos oder des Risikos der auf den Kennzeichnungen und Etiketten aufgeführten Angaben für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die nationale Sicherheit erforderlich, |
c) |
erteilt sie Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt, |
d) |
ermöglicht (21) sie, sofern die Kennzeichnung und Etikettierung einer Ware den gesetzlichen Anforderungen entspricht und in Bezug auf die Anforderungen der Einfuhrvertragspartei nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend ist, Folgendes:
|
e) |
akzeptiert sie, dass Kennzeichnungen einschließlich zusätzlicher Kennzeichnungen oder Korrekturen daran im Gebiet der Einfuhrvertragspartei nach deren einschlägigen Vorschriften und Verfahren alternativ zur Kennzeichnung in der Ausfuhrvertragspartei stattfinden, es sei denn, eine solche Kennzeichnung ist angesichts der berechtigten Ziele nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erforderlich, und |
f) |
ist sie bestrebt, sofern ihres Erachtens die in Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens genannten berechtigten Ziele dadurch nicht gefährdet werden, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung physisch mit der Ware verbunden wird. |
(3) Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für die Kennzeichnung oder Etikettierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei.
Artikel 9.10
Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Marktüberwachung“ die von Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführten Tätigkeiten beziehungsweise ergriffenen Maßnahmen einschließlich solcher Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Waren mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher,
a) |
dass im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgaben der Marktüberwachung unparteiisch und unabhängig von Aufgaben der Konformitätsbewertung durchgeführt werden (22) und |
b) |
dass keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Beaufsichtigung von Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden. |
(4) Die Vertragsparteien können im Bereich Marktüberwachung, Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf Folgendes Informationen austauschen:
a) |
Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen, |
b) |
Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung, |
c) |
koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte, |
d) |
Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen, um die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und die Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zu verbessern, |
e) |
aufkommende Fragen von erheblicher Relevanz für Gesundheit und Sicherheit, |
f) |
normungsbezogene Tätigkeiten und |
g) |
den Austausch von Beamten. |
(5) Die Union kann Neuseeland in Bezug auf Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgewählte Informationen aus ihrem Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellen und Neuseeland kann der Union ausgewählte Informationen über die Sicherheit von Nichtlebensmittelverbrauchsgütern und damit zusammenhängende Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen, die im Hinblick auf Verbrauchsgüter im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften Neuseelands getroffen wurden, zur Verfügung stellen. Der Informationsaustausch kann in folgender Form stattfinden:
a) |
Ad-hoc-Austausch in hinreichend begründeten Fällen oder |
b) |
systematischer Austausch auf der Grundlage einer durch Beschluss des Handelsausschusses nach Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den systematischen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen) eingeführten Vereinbarung. |
(6) Der Handelsausschuss kann einen Beschluss annehmen, eine Vereinbarung gemäß Anhang 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) über den regelmäßigen, auch auf elektronischem Wege erfolgenden Austausch von Informationen über Maßnahmen, die im Hinblick auf nicht den Vorschriften entsprechende und nicht unter Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels fallende Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen wurden, einzuführen.
(7) Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.
(8) Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen vertraulich.
(9) Die in den in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 genannten Vereinbarungen werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Austauschmodalitäten sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.
(10) Der Handelsausschuss ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die in den Anhängen 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den systematischen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen) und 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) genannten Vereinbarungen festzulegen oder zu ändern.
Artikel 9.11
Technische Beratungen und Konsultationen
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei den Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigen könnte, so kann sie um Beratungen über diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die strittige Maßnahme, |
b) |
die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken sind, und |
c) |
die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme. |
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihr Ersuchen an den nach Artikel 9.14 (Koordinator für das TBT-Kapitel) benannten TBT-Kapitelkoordinator der anderen Vertragspartei.
(3) Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens persönlich oder über Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, zusammen, um die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und bemühen sich, so rasch wie möglich eine Lösung zu finden. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie darum ersuchen, dass eine Zusammenkunft innerhalb eines kürzeren zeitlichen Rahmens stattfindet. In solchen Fällen wird das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei wohlwollend geprüft.
(4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Koordinator für das TBT-Kapitel schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
(5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel Kapitel 26 (Streitbeilegung) unberührt lässt.
Artikel 9.12
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien können in bestimmten Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten, um technische Handelshemmnisse zu beseitigen, abzubauen oder zu vermeiden und den Handel zwischen den Vertragsparteien, auch mittels digitaler Lösungen, zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien können in Angelegenheiten, die mit Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), einschließlich seiner Umsetzung, in Verbindung stehen, zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
Artikel 9.13
Verbot von Tierversuchen
(1) Jede Vertragspartei setzt die aktive Unterstützung und Förderung der Forschung, Entwicklung, Validierung und rechtlichen Anerkennung alternativer Methoden zu Tierversuchen fort.
(2) Jede Vertragspartei erkennt für die Zwecke der Sicherheitsbewertung von Erzeugnissen, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter den Begriff „kosmetisches Erzeugnis“ fallen, Testergebnisse an, die mit validierten alternativen Methoden zu Tierversuchen erzielt wurden.
(3) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Erzeugnis, das in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter die Definition des Begriffs „kosmetisches Erzeugnis“ fällt, zur Bestimmung der Sicherheit dieses Erzeugnisses an Tieren getestet wird.
Artikel 9.14
Koordinator für das TBT-Kapitel
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für das TBT-Kapitel und teilt der anderen Vertragspartei dessen Kontaktdaten mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.
(2) Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Fragen technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. Zu diesem Zweck haben die Koordinatoren für das TBT-Kapitel, vorbehaltlich der internen Verfahren der Vertragsparteien, insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels, unverzügliche Befassung mit Fragestellungen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt, und auf Ersuchen einer Vertragspartei das Führen von Gesprächen über alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, |
b) |
Stärkung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von technischen Vorschriften, Normen, und Konformitätsbewertungsverfahren, |
c) |
Organisation der technischen Beratungen und Konsultationen nach Artikel 9.11 (Technische Beratungen und Konsultationen), |
d) |
gegebenenfalls Organisation der Einsetzung von Arbeitsgruppen (24) und |
e) |
Austausch von Informationen über Entwicklungen in nichtstaatlichen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen. |
(3) Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel nutzen für ihre Kommunikation vereinbarte Verfahren, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet sind.
KAPITEL 10
Dienstleistungshandel und investitionen
Artikel 10.1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Klimas für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihnen und legen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und von Investitionen fest.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
Artikel 10.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.
(2) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen (25), zunichtemachen oder schmälern.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für:
a) |
Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen (26), mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:
|
b) |
audiovisuelle Dienstleistungen und |
c) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (28). |
Artikel 10.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Tätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ bezeichnet eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf gewerblicher Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird; |
b) |
„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“); |
c) |
„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; |
d) |
„erfasstes Unternehmen“ bezeichnet ein im Einklang mit Buchstabe g nach dem anwendbaren Recht direkt oder indirekt von einem Investor der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird; |
e) |
„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen:
|
f) |
„wirtschaftliche Tätigkeit“ bezeichnet jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch einer Tätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird; |
g) |
„Niederlassung“ bezeichnet die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten; |
h) |
„Bodenabfertigungsdienste“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung. Der Begriff „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ schließt nicht ein: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen; |
i) |
„Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, einschließlich einer Vertragspartei, die im Einklang mit Buchstabe g im Gebiet der anderen Vertragspartei ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat; |
j) |
„juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet (29):
|
k) |
„Betrieb“ bezeichnet die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen; |
l) |
„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen; |
m) |
„Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; |
n) |
„Dienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte. |
Artikel 10.4
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Niederlassung oder den Betrieb im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten folgender Akteure auswirken:
a) |
Investoren der anderen Vertragspartei, |
b) |
erfasste Unternehmen und |
c) |
für die Zwecke des Artikels 10.9. (Leistungsanforderungen) jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, welche die Maßnahme einführt oder aufrechterhält. |
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) Absatz 4 handelt oder nicht.
(3) Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) gelten nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
Artikel 10.5
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder ein erfasstes Unternehmen weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die
a) |
folgende Arten von Beschränkungen (31) vorsehen:
|
b) |
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Rechtsformen oder Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
Artikel 10.6
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
Artikel 10.7
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus bestehenden oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS ergeben.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 genannte „Behandlung“ keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren umfasst.
(4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 darstellen. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen. Die bloße Umsetzung der wesentlichen Bestimmungen in anderen internationalen Übereinkünften, die eine Vertragspartei mit einem Drittland geschlossen hat, in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, stellt für sich genommen keine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 dar.
Artikel 10.8
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane
Eine Vertragspartei darf von einem erfassten Unternehmen nicht verlangen, dass es Positionen im höheren Management oder im Leitungs- bzw. Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.
Artikel 10.9
Leistungsanforderungen
(1) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet weder eine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen:
a) |
die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen, |
b) |
das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile, |
c) |
den Erwerb, die Verwendung oder die Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet, |
d) |
jedwede Kopplung der Menge oder des Werts der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse, |
e) |
Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem solche Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, |
f) |
Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet, |
g) |
die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf, |
h) |
die Ansiedlung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet, |
i) |
die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl oder eines bestimmten Prozentsatzes natürlicher Personen dieser Vertragspartei, |
j) |
das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes im Bereich der Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet, |
k) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder |
l) |
bei einem Lizenzvertrag (32), der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in einen solchen Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei (33) darstellt, die Einführung
|
(2) Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils (34) nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) |
das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile, |
b) |
Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet, |
c) |
jedwede Kopplung der Menge oder des Werts der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse, |
d) |
Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem solche Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder |
e) |
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. |
(3) Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4) Absatz 1 Buchstaben f und l finden keine Anwendung, wenn
a) |
ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei durchsetzt, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beseitigen, oder |
b) |
eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen einführt oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen. |
(5) Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
(6) Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.
(7) Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht als angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei erfolgt.
(8) Dieser Artikel lässt die Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen unberührt.
(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nur für die in diesen Absätzen aufgeführten Verpflichtungen, Zusagen oder Anforderungen gelten. (35)
(10) Dieser Artikel gilt nicht für die Niederlassung oder den Betrieb eines Finanzdienstleisters.
(11) Hinsichtlich der Leistungsanforderungen an Finanzdienstleister handeln die Vertragsparteien Disziplinen für Leistungsanforderungen bezüglich der Niederlassung oder des Betriebs eines Finanzdienstleister aus.
(12) Innerhalb von 180 Tagen nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien die Disziplinen für Leistungsanforderungen nach Absatz 11 dieses Artikels erfolgreich ausgehandelt haben, ändert der Handelsausschuss Absatz 1 dieses Artikels im Wege eines Beschlusses, um diese Leistungsanforderungsdisziplinen in diesen Artikel aufzunehmen; ferner kann er gegebenenfalls die nichtkonformen Maßnahmen jeder Vertragspartei in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) und Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) ändern. Anschließend gilt dieser Artikel für die Niederlassung und den Betrieb eines Finanzdienstleisters.
Artikel 10.10
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) und 10.9 (Leistungsanforderungen) gelten nicht für:
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder |
c) |
eine Änderung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder 10.9 (Leistungsanforderungen), wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt. |
(2) Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) und 10.9 (Leistungsanforderungen) gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.
(3) Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits bestehendes Investment verkauft oder sich dessen in einer bestimmten anderen Weise entledigt.
(4) Die Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) und 10.7 (Meistbegünstigung) gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder Artikel 4 dieses Übereinkommens darstellen.
Artikel 10.11
Informationsanforderungen
Ungeachtet der Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) und 10.7 (Meistbegünstigung) kann eine Vertragspartei von einem Investor der anderen Vertragspartei oder seinem erfassten Unternehmen verlangen, ausschließlich zu Informations- oder statistischen Zwecken Informationen bezüglich dieses erfassten Unternehmens bereitzustellen. Die Vertragspartei schützt vertrauliche Informationen vor jeder Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition des Investors oder des erfassten Unternehmens beeinträchtigen würde. Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Rahmen der billigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf sonstige Art und Weise Informationen einzuholen oder offenzulegen.
Artikel 10.12
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,
a) |
die Transaktionen mit dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen verbieten oder |
b) |
gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den Investor oder das erfasste Unternehmen besitzt oder kontrolliert. |
Artikel 10.13
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für
a) |
Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) Absatz 4 handelt oder nicht, oder |
b) |
Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen. |
Artikel 10.14
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die
a) |
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
|
b) |
die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Rechtsformen oder Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben. |
Artikel 10.15
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei darf einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel nicht vorschreiben, in ihrem Gebiet eine Repräsentanz oder ein Unternehmen gleich welcher Art zu gründen oder aufrechtzuerhalten oder dort ansässig zu sein.
Artikel 10.16
Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt. (36)
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
Artikel 10.17
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus bestehenden oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS ergeben.
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 darstellen. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.
Artikel 10.18
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) und 10.17 (Meistbegünstigung) gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder |
c) |
eine Änderung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität einer solchen Maßnahme mit Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.17 (Meistbegünstigung), wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt. |
(2) Die Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.17 (Meistbegünstigung) gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.
Artikel 10.19
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,
a) |
die Transaktionen mit dem betreffenden Dienstleister verbieten oder |
b) |
gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Dienstleister gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den betreffenden Dienstleister besitzt oder kontrolliert. |
Einreise und vorübergehender aufenthalt natürlicher personen zu geschäftszwecken
Artikel 10.20
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Vorbehaltlich des Abschnitts A Artikel 10.2 (Anwendungsbereich) Absätze 1 und 2 gilt dieser Abschnitt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen der anderen Vertragspartei betreffen, die unter folgende Kategorien fallen: für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und unternehmensintern transferierte Personen.
(2) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„zu Niederlassungszwecken einreisender Geschäftsreisender“ bezeichnet eine natürliche Person in Führungsposition innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die
|
b) |
„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ bezeichnet eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt ist, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen Bona-fide-Dienstleistungsvertrag (37) über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihres Beschäftigten erfordert, und die
|
c) |
„Freiberufler“ bezeichnet eine natürliche Person, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist und die
|
d) |
„unternehmensintern transferierte Person“ bezeichnet eine natürliche Person, die
|
e) |
„Führungskraft“ oder „Executive“ bezeichnet eine natürliche Person in einer Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils desselben in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Executives, dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegt, und zu deren Verantwortlichkeiten Folgendes zählt:
|
f) |
„Spezialist“ bezeichnet eine natürliche Person, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung des Unternehmens unerlässliche Spezialkenntnisse auf einem fortgeschrittenen Niveau verfügt; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch der Frage Rechnung getragen, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich der angmessenen Berufserfahrung, für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die mögliche Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt. |
Artikel 10.21
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Personen
(1) Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende)
a) |
gestattet eine Vertragspartei
|
b) |
darf eine Vertragspartei in einem bestimmten Sektor weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise als zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden gestattet wird oder die ein Investor als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung aufrechterhalten oder einführen und |
c) |
gewährt jede Vertragspartei zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Personen der anderen Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die deren Geschäftstätigkeit während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet berühren, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt. |
(2) Die zulässige Aufenthaltsdauer für Führungskräfte oder Executives sowie Spezialisten umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.
(3) Die zulässige Aufenthaltsdauer für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende beträgt im Falle der Union bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum und im Falle Neuseelands bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.
Artikel 10.22
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
(1) Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) gestattet eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei zum Zweck der Durchführung der in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:
a) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für sie, |
b) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten keine Vergütung von einer Einrichtung im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und |
c) |
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen. |
(2) Sofern in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
(3) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.
Artikel 10.23
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
(1) In den in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführten Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten und vorbehaltlich der darin festgelegten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen
a) |
gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet, |
b) |
führen die Vertragsparteien weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl an Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei, denen die vorübergehende Einreise gestattet wird, in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung ein noch behalten sie diese bei und |
c) |
gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf Maßnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet berühren, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt. |
(2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der nach diesem Artikel gewährte Zugang nur die Dienstleistung betrifft, die Gegenstand des Vertrags ist, und nicht das Recht verleiht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt insgesamt 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Artikel 10.24
Nichtkonforme Maßnahmen
(1) Die Artikel 10.21 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Personen) Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für
a) |
bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die sich auf den vorübergehenden Aufenthalt Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirken und wie folgt aufrechterhalten werden:
|
b) |
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder |
c) |
eine Änderung einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.21 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Personen) Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt. |
(2) Artikel 10.21 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Personen und) Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene, den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betreffende Maßnahmen in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gemäß der Liste der betreffenden Vertragspartei in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen).
Artikel 10.25
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei macht, nach Möglichkeit durch Veröffentlichung auf einer Webseite, Informationen über ihre Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet gemäß Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 1 auswirken, öffentlich zugänglich.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 umfassen – sofern vorhanden – die folgenden, für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen relevanten Angaben:
a) |
die Einreisevoraussetzungen, |
b) |
eine indikative Liste der Unterlagen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen erforderlich sein können, |
c) |
die voraussichtliche Bearbeitungsdauer, |
d) |
die geltenden Gebühren, |
e) |
die Rechtsbehelfsverfahren und |
f) |
einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen. |
Artikel 10.26
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie technischen Normen (43), die sich auswirken auf
a) |
den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel, |
b) |
Niederlassung oder Betrieb oder |
c) |
die Erbringung von Dienstleistungen mittels Anwesenheit einer natürlichen, unter die Kategorien natürlicher Personen gemäß Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 3 fallenden Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei. |
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie technische Normen aufgrund einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.6 (Inländerbehandlung) im Einklang steht und auf die in Artikel 10.14 (Marktzugang) oder 10.16 (Inländerbehandlung) oder in Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 bzw. Absatz 2 oder in Artikel 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 bzw. 2 Bezug genommen wird.
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Tätigkeiten, die das Ergebnis eines Verfahrens ist, das eine natürliche oder juristische Person zum Nachweis der Einhaltung der Zulassungserfordernisse, Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen einhalten muss; |
b) |
„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle, die von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragene Befugnisse ausübt, und die berechtigt ist, über die Genehmigung zu entscheiden. |
Artikel 10.27
Einreichung von Anträgen
Jede Vertragspartei vermeidet, soweit praktikabel, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in das Zuständigkeitsgebiet mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein.
Artikel 10.28
Zeitrahmen für die Antragstellung
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit praktikabel, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.
Artikel 10.29
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
a) |
sich um die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form bemühen und |
b) |
Kopien von nach dem Recht der Vertragspartei beglaubigten Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen. |
Artikel 10.30
Bearbeitung von Anträgen
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
a) |
soweit praktikabel möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben, |
b) |
dem Antragsteller auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen, |
c) |
soweit praktikabel möglich, ohne ungebührliche Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen, |
d) |
wenn sie einen Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei als für die Bearbeitung vollständig betrachten (44), innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass
|
e) |
dann, wenn sie einen Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei als für die Bearbeitung unvollständig betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Tag, an dem die maßgebliche zuständige Behörde die Unvollständigkeit des Antrags feststellt, soweit dies praktikabel ist,
|
f) |
dann, wenn sie einen Antrag entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Antragstellers ablehnen, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung des Antrags und die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie gegebenenfalls die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags unterrichten. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach den geltenden Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.
Artikel 10.31
Gebühren
(1) Jede Vertragspartei stellt für alle unter diesen Unterabschnitt fallenden wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren (48) angemessen und transparent sind und für sich genommen die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht einschränken.
(2) Im Hinblick auf Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Berechnung der Höhe von Gebühren zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nutzen.
Artikel 10.32
Bewertung von Qualifikationen
Schreibt eine Vertragspartei für die Genehmigung eine Prüfung vor, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessenen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist einräumen, damit Antragsteller um eine Prüfung ersuchen können. Soweit dies praktikabel ist, erwägt jede Vertragspartei, Ersuchen um die Durchführung solcher Prüfungen in elektronischer Form und die Nutzung elektronischer Mittel in Bezug auf andere Aspekte des Prüfungsverfahrens zu akzeptieren.
Artikel 10.33
Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
Führt eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder hält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden objektiv, unparteiisch und in einer Weise Anträge bearbeiten sowie Entscheidungen treffen und verwalten, die objektiv, unparteiisch und von den Personen, die die genehmigungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig ist.
Artikel 10.34
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht (49) die Vertragspartei umgehend die Informationen, die Dienstleister einschließlich derjenigen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, und die Personen, die die lizenz- oder genehmigungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder auszuüben beabsichtigen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Lizenz oder Genehmigung einzuhalten. Diese Informationen umfassen, sofern vorhanden,
a) |
die Anforderungen und Verfahren, |
b) |
Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden, |
c) |
Genehmigungsgebühren, |
d) |
geltende technische Normen, |
e) |
Rechtsbehelfs- und Überprüfungsverfahren zur Beschwerde oder Überprüfung hinsichtlich Entscheidungen über Anträge, |
f) |
Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen, |
g) |
Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen und |
h) |
vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags. |
Artikel 10.35
Technische Normen
Jede Vertragspartei fordert ihre zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert alle für die Erarbeitung technischer Normen benannten Personen oder Einrichtungen, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, dazu auf, dabei offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Artikel 10.36
Entwicklung von Maßnahmen
Führt eine Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder hält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher,
a) |
dass diese Maßnahmen auf klaren, objektiven und transparenten Kriterien (50) beruhen, |
b) |
dass die Verfahren unparteiisch, für alle Antragsteller leicht zugänglich und entsprechend geeignet sind, damit Antragsteller die Erfüllung der Anforderungen nachweisen können, sofern Anforderungen bestehen, und |
c) |
dass die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern. |
Artikel 10.37
Begrenzte Anzahl von Lizenzen
Ist die Anzahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Lizenzen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei legitimen politischen Zielen einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.
Artikel 10.38
Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei eine umgehende Überprüfung von – und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen in Bezug auf – Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von derjenigen Behörde durchgeführt, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Artikel 10.39
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Berufsqualifikation“ Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung, Eintragungen in ein Berufsregister oder andere Befähigungsnachweise.
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(3) Gegebenenfalls fördern die Vertragsparteien die Aufnahme eines Dialogs zwischen ihren einschlägigen Experten, Regulierungsbehörden und Wirtschaftsorganisationen, um sich über ihre jeweiligen Berufsqualifikationen, Registrierungsanforderungen und -verfahren auszutauschen und das Verständnis dafür zu erleichtern und im Hinblick auf die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien halten die zuständigen Berufsverbände beziehungsweise die zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet dazu an, eine gemeinsame Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss für Investitionen, Dienstleistungen, digitalen Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben zu unterbreiten. Diese gemeinsame Empfehlung stützt sich auf Belege
a) |
für den wirtschaftlichen Nutzen eines geplanten Instruments zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Instrument zur gegenseitigen Anerkennung“) und |
b) |
für die Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. inwieweit die von den Vertragsparteien in Bezug auf Angehörige der freien Berufe angewendeten Kriterien für die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind. |
(5) Sobald die gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 beim Ausschuss für Investitionen, Dienstleistungen, digitalen Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben eingegangen ist, prüft dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Kohärenz dieser gemeinsamen Empfehlung mit diesem Kapitel. Im Anschluss an eine solche Prüfung kann der Ausschuss für Investitionen, Dienstleistungen, digitalen Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben ein Instrument zur gegenseitigen Anerkennung ausarbeiten (51) und der Handelsausschuss kann dieses Instrument mittels Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen annehmen.
Artikel 10.40
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Zustelldienstleistungen festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Zustelldienstleistungen auswirken.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zustelldienstleistungen“ bezeichnet Post-, Kurier-, Eilzustellungs- oder Eilpostdienstleistungen einschließlich der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen; |
b) |
„Eilzustelldienstleistungen“ bezeichnet die Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen mit höherer Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Elemente zusätzlicher Wertschöpfung wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Übergabe an den Empfänger, Sendungsverfolgung, die Möglichkeit zur Änderung von Bestimmungsort und Empfänger während der Beförderung oder eine Empfangsbestätigung einschließen; |
c) |
„Eilpostdienstleistungen“ bezeichnet internationale Eilzustelldienstleistungen, die durch die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Betreiber im Rahmen des Weltpostvereins, erbracht werden; |
d) |
„Lizenz“ bezeichnet eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf; |
e) |
„Postsendung“ bezeichnet eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einer beliebigen Art öffentlicher oder privater Anbieter von Zustelldienstleistungen befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen; |
f) |
„Postmonopol“ bezeichnet das auf einer gesetzlichen Maßnahme basierende, ausschließliche Recht zur Erbringung bestimmter Zustelldienstleistungen innerhalb des Gebiets oder einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei; |
g) |
„Universaldienst“ bezeichnet die ständige flächendeckende Erbringung einer Zustelldienstleistung einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer. |
Artikel 10.41
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Vertragspartei handhabt Universaldienstverpflichtungen gegenüber allen dieser Universaldienstverpflichtungen unterliegenden Anbietern auf transparente, diskriminierungsfreie und neutrale Weise.
(2) Schreibt eine Vertragspartei vor, dass eingehende Eilpostdienstleistungen auf der Grundlage eines Universaldienstes erbracht werden, so darf sie diesen Eilpostdienstleistungen keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Eilzustelldiensten gewähren.
Artikel 10.42
Finanzierung des Universaldienstes
Eine Vertragspartei darf zu Zwecken der Finanzierung eines Universaldienstes keine Gebühren oder sonstige Abgaben auf die Erbringung einer Zustelldienstleistung erheben, die keine Universaldienstleistung ist. (52)
Artikel 10.43
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldienstleistungen, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
a) |
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung von einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegenden Dienstleistungen zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder |
b) |
eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen Kunden in Bezug auf die Tarife und sonstigen Bestimmungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt. |
Artikel 10.44
Lizenzen
(1) Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldienstleistungen eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich zugänglich:
a) |
alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und |
b) |
die Bedingungen für die Lizenzen. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen für eine Lizenz transparent und diskriminierungsfrei sind und auf objektiven Kriterien beruhen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein Lizenzantrag von einer zuständigen Behörde abgelehnt wird, diese Behörde den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.
Artikel 10.45
Unabhängigkeit der Regulierungsstelle
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle die rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Zustelldienstleistungen ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldienstleistungen oder kontrolliert sie diesen, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsstelle ihre Aufgaben transparent und zeitnah erfüllt bzw. erfüllen und über eine für die Durchführung der ihr bzw. ihnen übertragenen Aufgabe angemessene finanzielle und personelle Ausstattung verfügt bzw. verfügen und dass die Entscheidungen der Regulierungsstellen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sind.
Artikel 10.46
Anwendungsbereich
(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze und -dienste festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
a) |
Rundfunk im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und |
b) |
Dienste, die eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und -dienste übertragenen Inhalten anbieten oder ausüben. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a gilt ein Rundfunkanbieter dann und in dem Maße als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste und das Netz dieses Rundfunkanbieters als öffentliches Telekommunikationsnetz, wie diese öffentlichen Telekommunikationsnetze auch für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt werden.
(4) Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
a) |
einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzustellen, es sei denn, dies ist in diesem Abkommen so vorgesehen, oder |
b) |
Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, oder einen Dienstleister in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu verpflichten, dies zu tun. |
Artikel 10.47
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„zugehörige Einrichtungen“ bezeichnet Dienste, physische Infrastrukturen und sonstige, mit einem Telekommunikationsnetz oder Telekommunikationsdienst verbundene Einrichtungen, die die Bereitstellung von Diensten über das betreffende Netz bzw. diesen Dienst ermöglichen oder dazu in der Lage sind; |
b) |
„wesentliche Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder Telekommunikationsdienstes,
|
c) |
„Zusammenschaltung“ bezeichnet die Herstellung einer Verbindung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die von einem oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten genutzt werden, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Anbieters oder den Zugang zu von einem anderen Anbieter bereitgestellten Diensten zu ermöglichen. Die Dienste können von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, bereitgestellt werden; |
d) |
„Mietleitung“ bezeichnet Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die zweckbestimmte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr benannten Punkten bereithalten; |
e) |
„Hauptanbieter“ bezeichnet einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen kann; |
f) |
„Netzelement“ bezeichnet eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden; |
g) |
„Nummernübertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit für Teilnehmer, die dies beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdiensten am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn es sich um einen Festnetzanschluss handelt; |
h) |
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ bezeichnet ein Telekommunikationsnetz, das vollständig oder überwiegend für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt wird; |
i) |
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; |
j) |
„Teilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Vertragspartei eines Vertrags mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste über die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste ist; |
k) |
„Telekommunikation“ bezeichnet die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; |
l) |
„Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; |
m) |
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ bezeichnet die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung von unter diesen Unterabschnitt fallenden Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten beauftragt wurde(n); |
n) |
„Telekommunikationsdienst“ bezeichnet eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, mit der eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragenen Inhalten angeboten oder ausgeübt wird; |
o) |
„Universaldienst“ bezeichnet das Mindestangebot an Diensten bestimmter Qualität, das allen Nutzern oder einer Gruppe von Nutzern im Gebiet oder in einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei unabhängig von ihrem geografischen Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden muss; |
p) |
„Nutzer“ bezeichnet jede Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt. |
Artikel 10.48
Regulierungsansätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert von Wettbewerbsmärkten für ein großes Angebot an Telekommunikationsdiensten und die Förderung des Verbraucherwohls an, und sie erkennen an, dass wirtschaftliche Regulierung nicht unbedingt notwendig ist, wenn ein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb herrscht. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien an, dass der Regulierungsbedarf und die Vorgehensweise sich von Markt zu Markt unterscheiden, und dass jede Vertragspartei entscheiden kann, wie sie ihre Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahrnimmt.
(2) Im Hinblick darauf erkennen die Vertragsparteien an, dass jede Vertragspartei
a) |
unmittelbar regulierend eingreifen kann – entweder um einem zu erwartenden Problem auf dem Markt zuvorzukommen oder um ein Problem, das bereits auf dem Markt entstanden ist, zu beheben, |
b) |
sich auf die Rolle der Kräfte des Marktes verlassen kann, insbesondere bei Marktsegmenten, auf denen starker Wettbewerb herrscht oder nur niedrige Markteintrittsschranken bestehen, z. B. bei Dienstleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über keine eigenen Netzeinrichtungen verfügen, oder |
c) |
sich auf Regeln für die Marktstruktur stützen kann, die die Tätigkeiten einiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die über Netzeinrichtungen verfügen, einschränken, indem sie beispielsweise die Bereitstellung von Diensten auf Vorleistungsebene auf einer nicht diskriminierenden Grundlage vorschreiben oder die Teilnahme an einem Endkundenmarkt verbieten, um ein Marktverhalten zu gewährleisten, das dem der Teilnehmer an einem wettbewerbsorientierten Markt gleichwertig ist. |
(3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Regulierung verzichtet, die Pflichten nach diesem Unterabschnitt weiterhin bestehen. Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Telekommunikationsdienste zu regulieren.
Artikel 10.49
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die
a) |
rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsausrüstung ist, |
b) |
Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind, |
c) |
unabhängig handelt und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben keine Weisungen einer anderen Stelle einholt oder entgegennimmt, um die Verpflichtungen nach den Artikeln 10.51 (Zusammenschaltung), 10.52 (Zugang und Nutzung), 10.53 (Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich), 10.55 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) und 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) durchzusetzen, |
d) |
über hinreichende Befugnisse zur Durchführung der in Buchstabe c genannten Aufgaben verfügt, |
e) |
zur Sicherstellung dessen ermächtigt ist, dass ihr Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten auf Ersuchen umgehend sämtliche Informationen (53) einschließlich Finanzinformationen zur Verfügung stellen, die zur Ausführung dieser in Buchstabe c genannten Aufgaben erforderlich sind, und |
f) |
ihre Befugnisse transparent und fristgerecht ausübt. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher und klarer Form veröffentlicht werden, insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen werden.
(3) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin von Anbietern von Kommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten oder behält sie die Kontrolle über diese, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde oder unabhängigen Beschwerdestelle betroffen ist, das Recht hat, bei einer Beschwerdestelle, die sowohl von der Regulierungsbehörde als auch von anderen betroffenen Parteien unabhängig ist, Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
Artikel 10.50
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten
(1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, so macht sie die Arten genehmigungspflichtiger Dienste sowie sämtliche Genehmigungskriterien, geltende Verfahren und die allgemein mit der Genehmigung verknüpften Bedingungen öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne förmliches Verfahren zu genehmigen und dem Anbieter zu gestatten, mit der Bereitstellung seiner Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu beginnen, ohne eine Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation abwarten zu müssen. Verlangt eine Vertragspartei eine förmliche Genehmigungsentscheidung, so nennt sie eine angemessene Frist, die normalerweise für die Erwirkung einer solchen Entscheidung erforderlich ist, und teilt dies in transparenter Weise mit. Die betreffende Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass die Entscheidung innerhalb der genannten Frist erlassen wird.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungskriterien oder geltende Verfahren sowie Auflagen oder Bedingungen, die für eine Genehmigung festgesetzt oder mit dieser verknüpft werden, objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind, mit dem bereitgestellten Dienst zusammenhängen und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des bereitgestellten Dienstes erforderlich ist.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller eine schriftliche Begründung für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die bei Anbietern erhobenen Verwaltungsgebühren objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Verwaltungskosten stehen, die nach vernünftigem Ermessen bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen anfallen. (54)
Artikel 10.51
Zusammenschaltung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenschaltung grundsätzlich auf geschäftlicher Basis zwischen den betreffenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste ausgehandelt werden sollte.
(2) Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet berechtigt und – wenn ein anderer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste darum ersucht – verpflichtet ist, zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln.
Artikel 10.52
Zugang und Nutzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem erfassten Unternehmen oder Dienstleister zu angemessenen, diskriminierungsfreien (55) Bedingungen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem entsprechend den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels umgesetzt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich des Absatzes 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,
a) |
End- oder sonstige Geräte, die an das Telekommunikationsnetz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen, |
b) |
private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und |
c) |
Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der allgemeinen Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit erforderlich sind. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei öffentliche Telekommunikationsnetze und öffentliche Telekommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzübeschreitend, unter anderem für ihren unternehmensinternen Telekommunikationsverkehr und für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die entweder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen oder eine andere in diesem Kapitel erfasste wirtschaftliche Tätigkeit oder aber ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung darstellen würde.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um
a) |
die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre öffentlichen Telekommunikationsdienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen oder |
b) |
die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Telekommunikationsdienste zu schützen. |
Artikel 10.53
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Entscheidungen ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Beteiligten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung erhalten und das Recht haben, nach Artikel 10.49 (Regulierungsbehörde für Telekommunikation) Absatz 4 Beschwerde einzulegen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Verfahren keinen der betroffenen Beteiligten daran hindert, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei Klage vor einem Gericht zu erheben.
Artikel 10.54
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, daran hindern, wettbewerbswidrige Praktiken aufzunehmen oder weiterzuverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken zählen
a) |
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung, |
b) |
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und |
c) |
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen. |
Artikel 10.55
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt
a) |
unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Wartung) in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die sie für ihre eigenen gleichartigen Dienste, für gleichartige Dienste dieser Hauptanbieter oder für gleichartige Dienste ihrer Tochtergesellschaften oder sonstiger verbundener Gesellschaften bieten, |
b) |
rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Wartung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzelemente oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und |
c) |
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen. |
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet je nach Fall entweder seine Zusammenschaltungsvereinbarungen oder sein Standardzusammenschaltungsangebot der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Artikel 10.56
Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten seine wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, es sei denn, dies ist auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erforderlich.
Artikel 10.57
Knappe Ressourcen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen und die Erteilung von Nutzungsrechten für knappe Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten mittels objektiver, termingerechter, transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren erfolgt, die nicht davon abschrecken, das Recht auf die Nutzung knapper Ressourcen auszuüben.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Zuweisung von Funkfrequenzen für öffentliche Telekommunikationsdienste und der Erteilung von Nutzungsrechten daran dem öffentlichen Interesse einschließlich der Förderung des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und sich auf marktbasierte Ansätze, einschließlich Mechanismen wie Auktionen, zu stützen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(4) Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 10.5 (Marktzugang) und 10.14 (Marktzugang) unvereinbar. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Anzahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass dies in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.
Artikel 10.58
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.
(2) Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in einer transparenten, objektiven, diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Weise, die keine größere Belastung darstellt, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Benennt eine Vertragspartei einen Universaldienstanbieter, so geschieht dies in einer Weise, die effizient, transparent und diskriminierungsfrei ist und allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste offensteht.
(4) Beschließt eine Vertragspartei, einen Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.
Artikel 10.59
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Artikel 10.60
Vertraulichkeit von Informationen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter, der bei Verhandlungen über eine Vereinbarung nach Artikel 10.51 (Zusammenschaltung), 10.52 (Zugang und Nutzung), 10.55 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) oder 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) Informationen von einem anderen Anbieter erhält, diese nur für den Zweck nutzt, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahrt. (56)
(2) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikations- und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste übermittelt werden, in einer Weise, die nicht diskriminierend ist und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht unangemessen einschränkt.
Artikel 10.61
Konnektivität in der Telekommunikation
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität und von qualitativ hochwertigen Telekommunikationsdiensten unter anderem auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten als Mittel an, das Personen und Unternehmen den Zugang zu den Vorteilen des Handels ermöglicht.
Artikel 10.62
Anwendungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken. Auf die nichtkonformen Aspekte von Maßnahmen, die nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) oder 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) eingeführt oder aufrechterhalten wurden, findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „Tätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ im Sinne des Artikels 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Folgendes:
a) |
eine von einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik ausgeübte Tätigkeit, |
b) |
eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und |
c) |
sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden. |
(3) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleister ausgeübt wird, so umfasst der in Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) definierte Begriff „Dienstleistungen“ diese Tätigkeiten.
(4) Artikel 10.3 Buchstabe a gilt nicht für Finanzdienstleistungen, die in diesem Unterabschnitt erfasst sind.
Artikel 10.63
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 1 (Interne Regulierung) von Abschnitt E (Regulierungsrahmen) dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Finanzdienstleistung“ bezeichnet jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
|
b) |
„Finanzdienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; |
c) |
„öffentliche Stelle“ bezeichnet
|
d) |
„neue Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird; |
e) |
„Selbstregulierungsorganisation“ bezeichnet alle nichtstaatlichen Stellen, Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben. |
Artikel 10.64
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. |
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit diesem Abkommen im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
Artikel 10.65
Offenlegung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 10.66
Internationale Normen
(1) Jede Vertragspartei achtet gebührend darauf, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Normen für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung im Finanzdienstleistungssektor umgesetzt und angewendet werden. Zu diesen international vereinbarten Normen zählen die von der G20, dem Rat für Finanzstabilität, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere seinem „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihren „Grundsätzen für Versicherungen“, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihrer „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und dem Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, angenommenen Normen.
(2) Die Vertragsparteien streben hinsichtlich der Ausarbeitung internationaler Normen Zusammenarbeit und Informationsaustausch an.
Artikel 10.67
Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei
(1) Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung sie ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren Rechtsvorschriften in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften erfordert. Dies gilt nicht für im Gebiet einer Vertragspartei gegründete Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei.
(2) Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistung vorschreiben. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 10.68
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um Finanzdienstleistungen im Gebiet oder grenzüberschreitend für das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in Artikel 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.16 (Inländerbehandlung) und 10.17 (Meistbegünstigung) genannten Pflichten erfüllt.
Artikel 10.69
Clearing- und Zahlungssysteme
Unter Bedingungen, in deren Rahmen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.
Artikel 10.70
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt, die für Maßnahmen einer Vertragspartei gelten, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr auswirken. Auf die nichtkonformen Aspekte von Maßnahmen, die nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) oder 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) eingeführt oder aufrechterhalten wurden, findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; |
b) |
„Zollabfertigung“ bezeichnet Tätigkeiten, die in der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen bestehen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; |
c) |
„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ bezeichnet die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird; |
d) |
„Feeder-Dienstleistungen“ bezeichnet den auf dem Seeweg erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut, einschließlich Containerfracht, Stückgut und festem oder flüssigem Massengut zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind, von internationalem Frachtgut auf dem Weg zu einem Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei oder von einem Verladehafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei; |
e) |
„Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen der Versender durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
f) |
„internationales Frachtgut“ bezeichnet eine Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird; |
g) |
„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, was auch den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Beförderungsleistungen bei Beförderungsvorgängen im Haus-Haus oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier umfasst, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Beförderungsleistungen; |
h) |
„Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
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i) |
„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ bezeichnet Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition; |
j) |
„Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
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Artikel 10.71
Pflichten
(1) Jede Vertragspartei setzt den ungehinderten Zugang zu internationalen Seeverkehrsmärkten und -strecken auf geschäftsüblicher und diskriminierungsfreier Basis um, indem sie
a) |
den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen gewährt wird, und folgende Aspekte betrifft: |