02018A1227(01) — DE — 22.12.2023 — 004.001


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►B

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

(ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT  vom 25. Januar 2021

  L 35

31

1.2.2021

►M2

BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES  vom 25. Januar 2021

  L 35

42

1.2.2021

►M3

BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT  vom 21. Januar 2022

  L 22

45

1.2.2022

►M4

BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT  vom 27. September 2023

  L 

1

12.10.2023

►M5

BESCHLUSS Nr. 2/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT  vom 15. Dezember 2023

  L 

1

22.12.2023




▼B

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Artikel 1.1 bis 1.9)

KAPITEL 2

WARENHANDEL

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 2.1 bis 2.5)

ABSCHNITT B

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren (Artikel 2.6 bis 2.22)

ABSCHNITT C

Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen (Artikel 2.23 bis 2.31)

ABSCHNITT D

Sonstige Bestimmungen (Artikel 2.32 bis 2.35)

KAPITEL 3

URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT A

Ursprungsregeln (Artikel 3.1 bis 3.15)

ABSCHNITT B

Ursprungsverfahren (Artikel 3.16 bis 3.26)

ABSCHNITT C

Sonstiges (Artikel 3.27 bis 3.29)

KAPITEL 4

ZOLLFRAGEN UND ERLEICHTERUNG DES HANDELS (Artikel 4.1 bis 4.14)

KAPITEL 5

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 5.1)

ABSCHNITT B

Bilaterale Schutzmaßnahmen (Artikel 5.2 bis 5.8)

ABSCHNITT C

Generelle Schutzmaßnahmen (Artikel 5.9 bis 5.10)

ABSCHNITT D

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (Artikel 5.11 bis 5.14)

KAPITEL 6

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENGESUNDHEITLICHE MAẞNAHMEN (Artikel 6.1 bis 6.16)

KAPITEL 7

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE (Artikel 7.1 bis 7.14)

KAPITEL 8

DIENSTLEISTUNGSHANDEL, LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 8.1 bis 8.5)

ABSCHNITT B

Liberalisierung von Investitionen (Artikel 8.6 bis 8.13)

ABSCHNITT C

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel (Artikel 8.14 bis 8.19)

ABSCHNITT D

Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen (Artikel 8.20 bis 8.28)

ABSCHNITT E

Regulierungsrahmen

UNTERABSCHNITT 1

Interne Regulierung (Artikel 8.29 bis 8.32)

UNTERABSCHNITT 2

Allgemein geltende Bestimmungen (Artikel 8.33 bis 8.35)

UNTERABSCHNITT 3

Post- und Kurierdienstleistungen (Artikel 8.36 bis 8.40)

UNTERABSCHNITT 4

Telekommunikationsdienste (Artikel 8.41 bis 8.57)

UNTERABSCHNITT 5

Finanzdienstleistungen (Artikel 8.58 bis 8.67)

UNTERABSCHNITT 6

Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr (Artikel 8.68 und 8.69)

ABSCHNITT F

Elektronischer Geschäftsverkehr (Artikel 8.70 bis 8.81)

KAPITEL 9

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAẞNAHMEN (Artikel 9.1 bis 9.4)

KAPITEL 10

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN (Artikel 10.1 bis 10.17)

KAPITEL 11

WETTBEWERBSPOLITIK (Artikel 11.1 bis 11.9)

KAPITEL 12

SUBVENTIONEN (Artikel 12.1 bis 12.10)

KAPITEL 13

STAATSUNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE (Artikel 13.1 bis 13.8)

KAPITEL 14

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 14.1 bis 14.7)

ABSCHNITT B

Standards für geistiges Eigentum

UNTERABSCHNITT 1

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Artikel 14.8 bis 14.17)

UNTERABSCHNITT 2

Marken (Artikel 14.18 bis 14.21)

UNTERABSCHNITT 3

Geografische Angaben (Artikel 14.22 bis 14.30)

UNTERABSCHNITT 4

Gewerbliche Geschmacksmuster (Artikel 14.31)

UNTERABSCHNITT 5

Nicht eingetragene Erscheinungsform von Erzeugnissen (Artikel 14.32)

UNTERABSCHNITT 6

Patente (Artikel 14.33 bis 14.35)

UNTERABSCHNITT 7

Geschäftsgeheimnisse und nicht offengelegte Test- oder sonstige Daten (Artikel 14.36 und 14.37)

UNTERABSCHNITT 8

Pflanzenzüchtungen (Artikel 14.38)

UNTERABSCHNITT 9

Unlauterer Wettbewerb (Artikel 14.39)

ABSCHNITT C

Durchsetzung

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 14.40 und 14.41)

UNTERABSCHNITT 2

Durchsetzung – zivile Rechtsbehelfe (Artikel 14.42 bis 14.49)

UNTERABSCHNITT 3

Durchsetzung des Schutzes gegen die rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen (Artikel 14.50)

UNTERABSCHNITT 4

Durchsetzung – Grenzmaßnahmen (Artikel 14.51)

ABSCHNITT D

Zusammenarbeit und institutionelle Vereinbarungen (Artikel 14.52 bis 14.55)

KAPITEL 15

CORPORATE GOVERNANCE (Artikel 15.1 bis 15.7)

KAPITEL 16

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG (Artikel 16.1 bis 16.19)

KAPITEL 17

TRANSPARENZ (Artikel 17.1 bis 17.8)

KAPITEL 18

GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN

ABSCHNITT A

Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 18.1 bis 18.3)

UNTERABSCHNITT 2

Gute Regulierungspraxis (Artikel 18.4 bis 18.11)

UNTERABSCHNITT 3

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Artikel 18.12 und 18.13)

UNTERABSCHNITT 4

Institutionelle Bestimmungen (Artikel 18.14 bis 18.16)

ABSCHNITT B

Tierschutz (Artikel 18.17)

ABSCHNITT C

Schlussbestimmungen (Artikel 18.18 und 18.19)

KAPITEL 19

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT (Artikel 19.1 bis 19.8)

KAPITEL 20

KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (Artikel 20.1 bis 20.4)

KAPITEL 21

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A

Ziel, Anwendungsbereich und Definitionen (Artikel 21.1 bis 21.3)

ABSCHNITT B

Konsultationen und Mediation (Artikel 21.4 bis 21.6)

ABSCHNITT C

Panelverfahren (Artikel 21.7 bis 21.24)

ABSCHNITT D

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 21.25 bis 21.30)

KAPITEL 22

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN (Artikel 22.1 bis 22.6)

KAPITEL 23

SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Artikel 23.1 bis 23.8)

ANHÄNGE (nur die vorhandenen Anhänge sind aufgeführt):

ANHANG 2-A

ABBAU UND BESEITIGUNG VON ZÖLLEN

ANHANG 2-B

LISTE DER WAREN GEMÄSS DEN ARTIKELN 2.15 UND 2.17

ANHANG 2-C

KRAFTFAHRZEUGE UND TEILE DAVON

ANLAGE 2-C-1

VON BEIDEN VERTRAGSPARTEIEN ANGEWENDETE UN-REGELUNGEN

ANLAGE 2-C-2

UN-REGELUNGEN, DIE VON EINER DER VERTRAGSPARTEIEN ANGEWENDET UND VON DER ANDEREN NOCH NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN

ANHANG 2-D

ERLEICHTERUNG DER AUSFUHR VON SHOCHU

ANHANG 2-E

ERLEICHTERUNG DER AUSFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN

ANHANG 3-A

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

ANHANG 3-B

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

ANLAGE 3-B-1

BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE FAHRZEUGE UND FAHRZEUGTEILE

ANHANG 3-C

ANGABEN IN ARTIKEL 3.5

ANHANG 3-D

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

ANHANG 3-E

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

ANHANG 3-F

BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

ANHANG 6

LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

ANHANG 8-A

REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT BEI DER REGULIERUNG DES FINANZSEKTORS

ANHANG 8-B

LISTEN FÜR KAPITEL 8

ANHANG I

VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN

ANHANG II

VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

ANHANG III

ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN, INVESTOREN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

ANHANG IV

ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

ANLAGE IV

BESCHRÄNKUNGEN DER GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN VON ERBRINGERN VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLERN IN JAPAN

ANHANG 8-C

VEREINBARUNG ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ANHANG 10

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN

ANHANG 14-A

GESETZE UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN IM ZUSAMMENHANG MIT GEOGRAFISCHEN ANGABEN

ANHANG 14-B

LISTE GEOGRAFISCHER ANGABEN

ANHANG 23

GEMEINSAME ERKLÄRUNG



PRÄAMBEL

DIE EUROPÄISCHE UNION und JAPAN (im Folgenden „Vertragsparteien“) –

IM BEWUSSTSEIN ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze und Wertvorstellungen und ihrer bedeutenden Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Intensivierung ihrer Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung und der Förderung der wechselseitigen Handels- und Investitionstätigkeit – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaftskreise jeder Vertragspartei, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – sowie eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Umwelt und Arbeit mittels einschlägiger international anerkannter Normen und internationaler Übereinkünfte, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens gewährleistet, zur Steigerung des Verbraucherwohls beiträgt,

IN DER ERKENNTNIS, dass ein durch die Globalisierung und die engere Integration zwischen den Volkswirtschaften der Welt bedingtes dynamisches und sich rasch wandelndes globales Umfeld viele neue wirtschaftliche Chancen und Herausforderungen für die Vertragsparteien mit sich bringt,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass ihre Volkswirtschaften über die Voraussetzungen verfügen, sich gegenseitig zu ergänzen, und dass dies zur weiteren Förderung der Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien beitragen sollte, indem sie ihre jeweiligen wirtschaftlichen Stärken durch bilateralen Handel und Investitionstätigkeiten nutzen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Schaffung eines eindeutig festgelegten und sicheren Handels- und Investitionsrahmens durch beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften steigern, ihren Märkten mehr Effizienz und Dynamik verleihen und ein berechenbares Marktumfeld für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionstätigkeit zwischen ihnen sicherstellen würde,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte genannten Grundsätze,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen sowie diesbezügliche Hemmnisse zu verringern oder zu beseitigen,

ENTSCHLOSSEN, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen beizutragen, indem diesbezügliche Hemmnisse mithilfe dieses Abkommens beseitigt werden, und den Aufbau neuer Handels- oder Investitionshemmnisse, die den Nutzen dieses Abkommens verringern könnten, zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden,

GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und

IN DEM FESTEN WILLEN, einen Rechtsrahmen zur Festigung ihrer wirtschaftlichen Partnerschaft zu schaffen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1.1

Ziele

Ziel dieses Abkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen sowie die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 1.2

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

a) 

„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

b) 

„Antidumping-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

c) 

„Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

d) 

„Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“ das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

e) 

„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991),

f) 

„Zollbehörde“

i) 

im Falle der Europäischen Union: die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind, und

ii) 

im Falle Japans: das Finanzministerium,

g) 

„Zollrecht“ die Gesamtheit der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union beziehungsweise Japans über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein sonstiges Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen,

h) 

„Zollgebiet“

i) 

im Falle der Europäischen Union: das Zollgebiet nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( 1 ) und

ii) 

im Falle Japans: das Gebiet, für das das Zollrecht Japans in Kraft ist,

i) 

„Tage“ Kalendertage,

j) 

„DSU“ (Dispute Settlement Understanding) die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens,

k) 

„GATS“ (General Agreement on Trade in Services) das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens,

l) 

„GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens; für die Zwecke dieses Abkommens sind bei Bezugnahmen auf Artikel im GATT 1994 die Anmerkungen zur Auslegung eingeschlossen,

m) 

„GPA“ (Agreement on Government Procurement) das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens, ( 2 )

n) 

„Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen,

o) 

„IWF“ den Internationalen Währungsfonds,

p) 

„Maßnahme“ jede Maßnahme, unabhängig davon, ob in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, einer Praxis, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form,

q) 

„natürliche Person einer Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie im Falle Japans einen japanischen Staatsangehörigen, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, ( 3 )

r) 

„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person,

s) 

„Subventionsübereinkommen“ das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

t) 

„SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

u) 

„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

v) 

„Gebiet“ das Gebiet, in dem dieses Abkommen nach Maßgabe des Artikels 1.3 Anwendung findet,

w) 

„AEUV“ den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

x) 

„TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,

y) 

„WIPO“ (World Intellectual Property Organization) die Weltorganisation für geistiges Eigentum,

z) 

„WTO“ (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation und

aa) 

„WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

ARTIKEL 1.3

Räumlicher Geltungsbereich

(1)  

Dieses Abkommen gilt

a) 

im Falle der Europäischen Union für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und

b) 

im Falle Japans für das Gebiet Japans.

(2)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen auch für alle Bereiche jenseits des Küstenmeers der Vertragsparteien, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, in denen die betreffende Vertragspartei nach dem Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 sowie ihren mit dem Völkerrecht im Einklang stehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt. ( 4 )
(3)  
Was die Bestimmungen dieses Abkommens über die Anwendung der Zollpräferenzbehandlung von Waren sowie die Artikel 2.9 und 2.10 anbelangt, so gilt dieses Abkommen auch für die nicht von Absatz 1 Buchstabe a erfassten Teile des Zollgebiets der Europäischen Union und für die in den Anhängen 3-E und 3-F aufgeführten Bereiche.
(4)  
Falls der jeweilige räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens gemäß den Absätzen 1 bis 3 sich ändert, unterrichtet die jeweilige Vertragspartei die andere Vertragspartei davon und legt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei umgehend ergänzende Informationen oder Klarstellungen vor.

ARTIKEL 1.4

Besteuerung

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Ansässigkeit“ den Steuersitz,

b) 

„Steuerübereinkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragspartei die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder Japan sind, und

c) 

„Steuermaßnahme“ eine Maßnahme zur Anwendung des Steuerrechts der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder Japans.

(2)  
Dieses Abkommen ist auf Steuermaßnahmen nur insoweit anzuwenden, als es für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(3)  
Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder Japans aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer solchen Steuerübereinkunft ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, die betreffende Steuerübereinkunft maßgebend. Was Steuerübereinkünfte zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten und Japan anbelangt, so entscheiden die nach diesem Abkommen und der betreffenden Steuerübereinkunft maßgeblichen zuständigen Behörden gemeinsam darüber, ob zwischen diesem Abkommen und der Steuerübereinkunft ein Widerspruch besteht.
(4)  
Meistbegünstigungsverpflichtungen in diesem Abkommen gelten nicht hinsichtlich eines von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder Japan aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährten Vorteils.
(5)  
Der nach Artikel 22.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Steuermaßnahmen einen anderen Geltungsbereich für die Streitbeilegung nach Kapitel 21 beschließen.
(6)  

Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Annahme, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Steuermaßnahmen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder Japans verhindert, mit denen die gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung von Steuern gewährleistet werden soll, beispielsweise von Maßnahmen,

a) 

bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder

b) 

die nach den Bestimmungen einer Steuerübereinkunft oder des internen Steuerrechts erfolgen, um die Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern.

ARTIKEL 1.5

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1)  

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,

a) 

dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,

b) 

dass es eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i) 

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden,

ii) 

in Bezug auf die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät sowie die Herstellung von oder den Handel mit sonstigen Waren und Materialien, die beziehungsweise der direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient,

iii) 

in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, oder

iv) 

in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c) 

dass es eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu unternehmen.

(2)  

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt

a) 

für die Zwecke des Kapitels 10 Artikel III GPA und

b) 

für die Zwecke des Kapitels 14 Artikel 14.54.

ARTIKEL 1.6

Vertrauliche Informationen

(1)  
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde.
(2)  
Stellt eine Vertragspartei nach diesem Abkommen Informationen bereit, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Informationen, es sei denn, die Vertragspartei, die die Informationen bereitstellt, stimmt einer anderen Regelung zu.

ARTIKEL 1.7

Erfüllung von Pflichten und übertragene Befugnisse

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um den Bestimmungen dieses Abkommens Wirksamkeit zu verleihen.
(2)  
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person oder Stelle, der von ihr Regulierungs- oder Verwaltungsbefugnisse übertragen wurden, um die Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu erfüllen, diese übertragenen Befugnisse im Einklang mit diesen Pflichten ausübt.
(3)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens durch öffentliche Stellen gleich welcher Zuständigkeitsebene oder nichtöffentliche Stellen in Ausübung der ihnen von der Vertragspartei übertragenen Befugnisse nicht von ihren Pflichten entbunden wird.

ARTIKEL 1.8

Gesetze und sonstige Vorschriften und deren Änderungen

Wird in diesem Abkommen auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 1.9

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)  
Die bestehenden Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten und Japan werden durch dieses Abkommen weder ersetzt noch beendet.
(2)  
Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
(3)  
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer anderen Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
(4)  
Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte ( 5 ) Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte in dieses Abkommen ganz oder teilweise übernommen, so sind diese einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

KAPITEL 2

WARENHANDEL

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 2.1

Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und ihn im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens schrittweise zu liberalisieren.

ARTIKEL 2.2

Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 2.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Ausfuhrlizenzverfahren“ Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Ausfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für Zollzwecke verlangten Unterlagen bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei vorgeschrieben ist,

b) 

„nichtautomatische Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren“ Lizenzverfahren, bei denen nicht alle Anträge von Personen, welche die Voraussetzungen der betreffenden Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von unter Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllen, genehmigt werden, und

c) 

„mit Ursprung in“ oder „Ursprungs...“ die Tatsache, dass die Kriterien für den Ursprung in einer Vertragspartei nach Kapitel 3 erfüllt sind.

ARTIKEL 2.4

Zölle

Jede Vertragspartei baut Zölle ab oder beseitigt sie nach Artikel 2.8 Absatz 1. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr erhoben werden, nicht jedoch

a) 

inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden,

b) 

Zölle, die im Einklang mit den Artikeln VI und XIX GATT 1994, mit dem Antidumpingübereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, dem Schutzmaßnahmenübereinkommen und mit Artikel 22 DSU erhoben werden, und

c) 

im Einklang mit Artikel 2.16 erhobene Gebühren oder sonstige Abgaben.

ARTIKEL 2.5

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen

(1)  
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten (im Folgenden „landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse“), dürfen keinen Zöllen unterliegen, die die andere Vertragspartei in Anwendung einer besonderen Schutzmaßnahme nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft erhebt.
(2)  
Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse können im Einklang mit Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt C angewandt werden.

ABSCHNITT B

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

ARTIKEL 2.6

Einreihung von Waren

(1)  
Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden die Waren nach dem Harmonisierten System eingereiht.
(2)  
Jede Vertragspartei gewährleistet bei der Zolltarifeinreihung von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei die einheitliche Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften.

ARTIKEL 2.7

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ARTIKEL 2.8

Abbau und Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1)  
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A ab oder beseitigt sie.
(2)  
Senkt eine Vertragspartei ihren geltenden Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei, solange er niedriger ist als der nach Anhang 2-A errechnete Zollsatz für die gleiche Ware.
(3)  
Die Behandlung der Ursprungswaren einer Vertragspartei der in Anhang 2-A Teil 2 Abschnitt B im Stufenplan der Europäischen Union sowie in Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt D im Stufenplan Japans jeweils in der Spalte „Anmerkung“ mit „S“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegt einer Überprüfung durch die Vertragsparteien im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder in einem von beiden Vertragsparteien anderweitig vereinbarten Jahr, je nachdem, welcher Zeitpunkt der früher ist. Die Überprüfung wird im Hinblick auf eine Verbesserung der Marktzugangsbedingungen, beispielsweise durch Maßnahmen wie einen schnelleren Abbau oder eine schnellere Beseitigung von Zöllen, eine Straffung der Ausschreibungsverfahren und eine Erhöhung der Kontingentsmengen, sowie auf die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Abgaben durchgeführt.
(4)  
Gewährt eine Vertragspartei einem Drittland auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft für von Absatz 3 erfasste Waren einen höheren oder schnelleren Zollabbau, ein höheres Kontingent oder eine anderweitig günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen vorgesehene, die sich auf das Gleichgewicht auf dem Markt der Europäischen Union oder dem japanischen Markt für solche Waren auswirkt, so leiten die Vertragsparteien eine solche Überprüfung binnen drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der internationalen Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Drittland bzw. zwischen Japan und dem Drittland ein; sie führen die Überprüfung, die binnen sechs Monaten ab demselben Tag abgeschlossen sein soll, mit dem Ziel durch, der anderen Vertragspartei zumindest die gleiche Präferenz einzuräumen.

ARTIKEL 2.9

Nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren

(1)  
Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs — erheben, die in ihr Zollgebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Zollgebiet ausgeführt und in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob die Ausbesserung oder Änderung auch im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei hätte vorgenommen werden können, sofern die betreffende Ware innerhalb der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersteren Vertragspartei genannten Frist in deren Zollgebiet wiedereingeführt wird. ( 6 )
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Waren im Zollgebiet einer Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern, die zur Ausbesserung oder Änderung ausgeführt und nicht unter zollamtlicher Überwachung ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern ins Zollgebiet wiedereingeführt werden.
(3)  
Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs — erheben, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung eingeführt werden, sofern die Waren innerhalb der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei genannten Frist aus ihrem Zollgebiet wiederausgeführt werden. ( 7 )
(4)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Ausbesserung“ oder „Änderung“ jeden Vorgang oder Prozess, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden einer Ware behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird. Ausbesserung oder Änderung einer Ware umfasst auch Instandsetzung und Wartung, unabhängig davon, ob damit eine Wertsteigerung der Ware einhergeht, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

a) 

die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

b) 

ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

c) 

die Funktion einer Ware verändert wird.

ARTIKEL 2.10

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jede Vertragspartei gewährt die zollfreie vorübergehende Einfuhr folgender Waren in ihr Zollgebiet im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften, sofern diese Waren über den gewöhnlichen Wertverlust durch ihre Nutzung hinaus keine Veränderungen erfahren und innerhalb der von jeder Vertragspartei festgelegten Frist ausgeführt werden:

a) 

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,

b) 

Berufsausrüstung, unter anderem Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, Filmausrüstung sowie Hilfsgerät und Zubehör für derartige Ausrüstung,

c) 

Warenmuster sowie Werbefilme und -aufnahmen,

d) 

Container und Paletten für die Versendung von Waren im internationalen Verkehr sowie Zubehör und Ausrüstung dafür,

e) 

Betreuungsgut für Seeleute,

f) 

ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke eingeführte Waren,

g) 

für internationale Sportwettbewerbe, zu Vorführungs- oder Trainingszwecken eingeführte Waren,

h) 

persönliche Gebrauchsgegenstände von sich vorübergehend im Zollgebiet befindlichen Reisenden und

i) 

Werbematerial für den Tourismus.

ARTIKEL 2.11

Zollwertermittlung

Für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts von zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren gelten die Bestimmungen von Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens sinngemäß.

ARTIKEL 2.12

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben jeglicher Art auf Waren, die aus dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, oder inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf Waren, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären. Für die Zwecke dieses Artikels schließen Gebühren oder sonstige Abgaben jeglicher Art keine Gebühren oder sonstige Abgaben ein, die im Einklang mit Artikel 2.16 erhoben werden und in etwa auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt bleiben.

ARTIKEL 2.13

Stillhalteregelung

(1)  
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, legt eine Vertragspartei keine Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit einem höheren Satz als dem nach Anhang 2-A anzuwendenden Satz fest.
(2)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei einen Zoll für das auf einen einseitigen Abbau des Zolls folgende Jahr auf die in Anhang 2-A Teil 2 Abschnitt B im Stufenplan der Europäischen Union sowie in Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt D im Stufenplan Japans festgelegte Höhe anheben kann.

ARTIKEL 2.14

Ausfuhrwettbewerb

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Ausfuhrsubventionen“ Subventionen nach Artikel 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Landwirtschaft und sonstige in Anhang I des Subventionsübereinkommens genannte Subventionen, die möglicherweise für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind, gewährt werden.
(2)  
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die im Ministerratsbeschluss der WTO vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45, WT/L/980) zum Ausdruck kam, in Bezug auf Ausfuhrsubventionen und Ausfuhrmaßnahmen gleicher Wirkung äußerste Zurückhaltung walten zu lassen, wie in dem Beschluss angeführt.

ARTIKEL 2.15

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

(1)  
Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei außer Zöllen nur Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die mit Artikel XI GATT 1994 vereinbar sind. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)  

Beabsichtigt eine Vertragspartei, im Einklang mit Artikel XI Absatz 2 oder mit Artikel XX GATT 1994 ein Verbot oder eine Beschränkung bei der Ausfuhr einer in Anhang 2-B genannten Ware oder deren Verkauf zwecks Ausfuhr einzuführen,

a) 

ist sie bestrebt, dieses Verbot beziehungsweise diese Beschränkung auf das nötige Ausmaß zu begrenzen, und berücksichtigt dabei gebührend die möglichen negativen Auswirkungen auf die andere Vertragspartei,

b) 

teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit, nach Möglichkeit vor der Einführung eines solchen Verbots beziehungsweise einer solchen Beschränkung und zwar so weit im Voraus wie möglich, andernfalls spätestens 15 Tage nach der Einführung, wobei diese schriftliche Mitteilung eine Beschreibung der betreffenden Ware und das eingeführte Verbot beziehungsweise die eingeführte Beschränkung unter Angabe der Art, der Gründe, und dem Tag der Einführung sowie der zu erwartenden Dauer enthält, und

c) 

räumt sie der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin eine angemessene Gelegenheit zur Konsultation im Hinblick auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit einem solchen Verbot beziehungsweise einer solchen Beschränkung ein.

ARTIKEL 2.16

Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr

(1)  
Im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle von ihr bei oder im Zusammenhang mit Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art, bei denen es sich nicht um Ausfuhr- oder andere Zölle oder Steuern nach Artikel III GATT 1994 handelt, sich dem Betrag nach ungefähr auf die – nicht nach dem Wert (ad valorem) berechneten – Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
(2)  
Die Vertragsparteien verzichten auf konsularische Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „konsularische Amtshandlung“ Anforderungen der konsularischen Vertretung der einführenden Vertragspartei in der ausführenden Vertragspartei zum Zwecke der Ausstellung von Konsularfakturen oder konsularischen Bescheinigungen oder Genehmigungen für Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen, Manifesten, Ausfuhranmeldungen der Versender oder sonstiger Zollunterlagen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr erforderlich sind.

ARTIKEL 2.17

Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren

(1)  
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren.
(2)  
Jede Vertragspartei geht bei der Einführung oder Aufrechterhaltung von Ausfuhrlizenzverfahren im Einklang mit Artikel 1 Absätze 1 bis 9 und Artikel 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren vor. Eine Vertragspartei kann Ausfuhrlizenzverfahren im Einklang mit Artikel 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren einführen oder aufrechterhalten. Zu diesem Zweck werden diese Bestimmungen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und erstrecken sich auf Ausfuhrlizenzverfahren im Handel zwischen den Vertragsparteien. Die Absätze 2 bis 8 gelten für sämtliche Waren, die in Anhang 2-B aufgeführt sind.
(3)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Ausfuhrlizenzverfahren in ihrer Anwendung neutral sind und in angemessener, gerechter, diskriminierungsfreier und transparenter Weise gehandhabt werden.
(4)  
Jede Vertragspartei führt Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren nur dann ein beziehungsweise erhält sie nur dann aufrecht, wenn andere geeignete Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks nach vernünftigem Ermessen nicht zur Verfügung stehen.
(5)  
Die Vertragsparteien führen weder nichtautomatische Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren ein noch erhalten sie derartige Verfahren aufrecht, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit diesem Abkommen in Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Lizenzverfahren einführt, gibt genau an, welche Maßnahme mit diesem Lizenzverfahren durchgeführt wird.
(6)  
Jede Vertragspartei beantwortet Anfragen der anderen Vertragspartei zu Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzverfahren, welche die erste Vertragspartei einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder aufrechterhält, sowie zu den Kriterien für die Gewährung oder die Zuteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen binnen 60 Tagen.
(7)  
Eine Vertragspartei, die Ausfuhrbeschränkungen auf eine Ware in Form eines Kontingents anwendet, strebt eine Streuung des Handels mit dieser Ware an, die so weit wie möglich den Anteilen entspricht, welche ohne die Beschränkungen zu erwarten wären.
(8)  
Wenn eine Vertragspartei Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder aufrechterhält, nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren auf und berücksichtigen die Ergebnisse dieser Konsultationen gebührend.

ARTIKEL 2.18

Wiederaufgearbeitete Waren

(1)  
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sieht jede Vertragspartei vor, dass wiederaufgearbeitete Waren wie Neuwaren behandelt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf als solche gekennzeichnet werden.
(2)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „wiederaufgearbeitete Waren“ Waren, die in der Position 40.12, den Kapiteln 84 bis 90 oder der Position 94.02 des Harmonisierten Systems eingereiht sind und ( 8 )

a) 

ganz oder teilweise aus Teilen bestehen, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden,

b) 

eine ähnliche Lebenserwartung und Leistung aufweisen wie solche Waren im Neuzustand und

c) 

mit einer ähnlichen Werksgarantie versehen sind wie solche Waren im Neuzustand.

ARTIKEL 2.19

Nichttarifäre Maßnahmen

(1)  
Spezifische Verpflichtungen im Zusammenhang mit nichttarifären warenbezogenen Maßnahmen jeder Vertragspartei sind in den Anhängen 2-C und 2-D festgelegt.
(2)  
Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder auf Ersuchen einer Vertragspartei bewerten die Vertragsparteien, ob sich aus nichttarifären warenbezogenen Maßnahmen ergebende Fragen im Rahmen dieses Abkommens wirksam gelöst werden können. Infolge dieser Bewertung nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Erweiterung des Geltungsbereichs der bestehenden Verpflichtungen oder die Aufnahme weiterer Verpflichtungen in beiderseitigem Interesse im Bereich der nichttarifären warenbezogenen Maßnahmen einschließlich solcher im Bereich der Zusammenarbeit zu prüfen. Auf der Grundlage dieser Konsultationen können die Vertragsparteien vereinbaren, in beiderseitigem Interesse Verhandlungen aufzunehmen. Bei der Durchführung dieses Absatzes berücksichtigen die Vertragsparteien die im vorausgegangenen Zeitraum der Durchführung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen.

ARTIKEL 2.20

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

(1)  
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu ergreifen. Ergreift eine Vertragspartei diesbezügliche Maßnahmen, so müssen sie im Einklang stehen mit den Bedingungen des Artikels XII GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.
(2)  
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Devisenkontrollen oder Devisenbeschränkungen im Einklang mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vorzunehmen.

ARTIKEL 2.21

Ursprungskennzeichnung

Sind in einer Vertragspartei bei anderen Waren als Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Fischereierzeugnissen im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei Anforderungen an die verpflichtende Kennzeichnung des Ursprungslands vorgesehen, so gilt im Falle der Europäischen Union die Kennzeichnung „Made in Japan“ oder eine ähnliche Kennzeichnung in der Sprache des einführenden Landes sowie im Falle Japans die Kennzeichnung „Made in EU“ oder eine ähnliche Kennzeichnung auf Japanisch als ausreichend zur Erfüllung dieser Anforderungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Dieser Artikel bleibt von Kapitel 3 unberührt.

ARTIKEL 2.22

Allgemeine Ausnahmen

(1)  
Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel XX GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)  

Beabsichtigt eine Vertragspartei, Maßnahmen im Einklang mit den Buchstaben i und j des Artikels XX GATT 1994 zu ergreifen, so

a) 

lässt sie der anderen Vertragspartei sämtliche relevanten Informationen zukommen und

b) 

räumt sie der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin eine angemessene Gelegenheit zur Konsultation im Hinblick auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme ein, wobei eine für beide Seiten akzeptable Lösung angestrebt wird.

(3)  
Die Vertragsparteien können sich auf die zur Lösung der Fragen, die Gegenstand der Konsultationen nach Absatz 2 Buchstabe b sind, erforderlichen Mittel verständigen.
(4)  
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die betreffenden Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die Maßnahmen ergreifen, die in diesem Fall zur Abhilfe notwendig sind; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.

ABSCHNITT C

Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen

ARTIKEL 2.23

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für Weinbauerzeugnisse, die in der Position 22.04 des Harmonisierten Systems eingereiht sind.

ARTIKEL 2.24

Allgemeiner Grundsatz

Sofern in den Artikeln 2.25 bis 2.28 nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und den Verkauf zwischen den Vertragsparteien gehandelter Weinbauerzeugnisse, die von diesem Abschnitt erfasst sind, die Gesetze und sonstigen Vorschriften der einführenden Vertragspartei maßgebend.

ARTIKEL 2.25

Genehmigung önologischer Verfahren – Phase 1

(1)  

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens lässt die Europäische Union in der Europäischen Union die Einfuhr und den Verkauf für den menschlichen Verzehr bestimmter Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Japan zu, die erzeugt wurden im Einklang mit

a) 

Warendefinitionen und zulässigen önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt A, die in Japan für den Verkauf japanischen Weins gelten, unter der Voraussetzung, dass sie den Warendefinitionen und önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt A entsprechen, und

b) 

den önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt B.

(2)  

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens lässt Japan in Japan die Einfuhr und den Verkauf für den menschlichen Verzehr bestimmter Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union zu, die erzeugt wurden im Einklang mit

a) 

Warendefinitionen und zulässigen önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt A, die in der Europäischen Union gelten, unter der Voraussetzung, dass sie den Warendefinitionen und önologischen Verfahren und Beschränkungen nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt A entsprechen, und

b) 

den önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt B.

(3)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Notifikationen aus, in denen sie bestätigen, dass ihre Verfahren für die Genehmigung der önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt B beziehungsweise Teil 2 Abschnitt B abgeschlossen sind.

ARTIKEL 2.26

Genehmigung önologischer Verfahren – Phase 2

(1)  
Die Europäische Union ergreift zügig die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt C zu genehmigen und Japan zu notifizieren, dass ihre Verfahren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.
(2)  
Japan ergreift zügig die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt C zu genehmigen und der Europäischen Union zu notifizieren, dass seine Verfahren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen treten am Tag der letzten Notifikation durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft.

ARTIKEL 2.27

Genehmigung önologischer Verfahren – Phase 3

(1)  
Die Europäische Union ergreift die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 2 Abschnitt D zu genehmigen und Japan zu notifizieren, dass ihre Verfahren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.
(2)  
Japan ergreift die erforderlichen Schritte, um die önologischen Verfahren nach Anhang 2-E Teil 1 Abschnitt D zu genehmigen und der Europäischen Union zu notifizieren, dass seine Verfahren für diese Genehmigung abgeschlossen sind.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen treten am Tag der letzten Notifikation durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft.

ARTIKEL 2.28

Selbstzertifizierung

(1)  
Eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, reicht als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in der Europäischen Union nach den Artikeln 2.25, 2.26 und 2.27 erfüllt sind.
(2)  

Die nach Artikel 22.4 eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ beschließt bei Inkrafttreten dieses Abkommens die Modalitäten für

a) 

die Durchführung des Absatzes 1, insbesondere die zu verwendenden Vordrucke und die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss, und

b) 

die Zusammenarbeit zwischen den Kontaktstellen, welche die Europäische Union – für jeden ihrer Mitgliedstaaten – und Japan benennen.

(3)  
Zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in Japan nach den Artikeln 2.25, 2.26 und 2.27 erfüllt sind, ist keine Bescheinigung oder ein anderes gleichartiges Dokument erforderlich.

ARTIKEL 2.29

Überprüfung, Konsultationen und vorübergehende Aussetzung der Selbstzertifizierung

(1)  

Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung

a) 

des Artikels 2.26 regelmäßig, mindestens einmal jährlich in den zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, und

b) 

des Artikels 2.27 spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

(2)  
Stellen die Vertragsparteien bei der Überprüfung der Durchführung des Artikels 2.26 fest, dass die in Artikel 2.26 vorgesehenen Notifikationen nicht binnen zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgetauscht wurden, nehmen sie Konsultationen mit dem Ziel einer Einigung über eine praktische Lösung auf.
(3)  
Wenn die Notifikation nach Artikel 2.26 Absatz 2 nicht binnen zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfolgt ist, die Notifikation nach Artikel 2.26 Absatz 1 allerdings erfolgt ist, kann die Europäische Union die Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 2.28 vorübergehend aussetzen, wenn binnen drei Monaten nach Einleitung der Konsultationen gemäß Absatz 2 keine praktische Lösung im Sinne des Absatzes 2 gefunden wird.
(4)  
Die vorübergehende Aussetzung der Anerkennung der Selbstzertifizierung nach Absatz 3 wird umgehend beendet, wenn Japan der Europäischen Union die in Artikel 2.26 Absatz 2 vorgesehene Notifikation übermittelt.
(5)  
Stellen die Vertragsparteien bei der Überprüfung der Durchführung des Artikels 2.27 nach Absatz 1 fest, dass die in Artikel 2.27 vorgesehenen Notifikationen nicht binnen fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgetauscht wurden, nehmen sie Konsultationen auf.
(6)  
Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem SPS-Übereinkommen unberührt.

ARTIKEL 2.30

Stillhalteregelung

(1)  
Was die von den Artikeln 2.25 bis 2.28 erfassten Angelegenheiten anbelangt, führen die Vertragsparteien keine ungünstigeren Bedingungen ein als die in diesem Abschnitt oder in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vorgesehenen.
(2)  
Absatz 1 gilt unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum SPS-Übereinkommen stehen.

ARTIKEL 2.31

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 2-E annehmen und somit Bezugnahmen auf önologische Verfahren, Beschränkungen und sonstige Elemente im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 hinzufügen, streichen oder ändern.

ABSCHNITT D

Sonstige Bestimmungen

ARTIKEL 2.32

Informationsaustausch

(1)  
Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken für den Zeitraum aus, der das Kalenderjahr mit den jüngsten verfügbaren Daten umfasst. Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“ kann diesen Zeitraum um weitere fünf Jahre verlängern.
(2)  
Der Austausch von Einfuhrstatistiken nach Absatz 1 umfasst so weit wie möglich Daten für den Zeitraum, der das Kalenderjahr mit den jüngsten verfügbaren Daten umfasst, darunter den Wert und die Menge – auf der Grundlage der Systematik der jeweiligen Vertragspartei – der Einfuhren der Waren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und der Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.

ARTIKEL 2.33

Besondere Maßnahmen zur Handhabung der Zollpräferenzbehandlung

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verstöße gegen ihr Zollrecht im Zusammenhang mit der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen sich negativ auf die heimische Industrie auswirken könnten, und kommen überein, bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung solcher Verstöße im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 und dem am 30. Januar 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“) zusammenzuarbeiten.
(2)  

Eine Vertragspartei kann im Einklang mit dem in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Verfahren die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen für die Waren, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten systematischen Verstößen stehen, vorübergehend aussetzen, wenn die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass

a) 

im Zusammenhang mit der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen für eine bestimmte Ware systematisch gegen ihr Zollrecht verstoßen wurde und

b) 

die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten systematischen Verstößen die Zusammenarbeit nach Absatz 1 systematisch und ungerechtfertigterweise verweigert oder in anderer Weise unterlassen hat.

(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 gilt die vorübergehende Aussetzung nicht für Händler, die die Einhaltungskriterien erfüllen, welche die Vertragsparteien auf dem Wege der in Absatz 4 genannten Konsultationen vereinbart haben.
(4)  
Die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 gelangt ist, teilt dies der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung mit und macht dabei ausreichend Angaben, welche die Einleitung von Konsultationen begründen, darunter eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit Absatz 2 Buchstaben a und b, und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Ausschuss „Warenhandel“ auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen und eine Einigung über die Einhaltungskriterien im Hinblick auf die Anforderungen dieses Abkommens und die betreffenden Vorschriften des Zollrechts zu erzielen.
(5)  
Die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 gelangt ist, unterrichtet vor einer endgültigen Entscheidung alle interessierten Parteien von ihrer Absicht der vorübergehenden Aussetzung und stellt sicher, dass sie in vollem Umfang Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Interessierte Parteien, die der Vertragspartei, die zu der Feststellung gelangt ist, objektiv und in zufriedenstellender Weise darlegen, dass sie an den in Absatz 2 Buchstabe a genannten systematischen Verstößen nicht beteiligt sind, sind von einer vorübergehenden Aussetzung nicht betroffen.
(6)  
Nach den in den Absätzen 4 und 5 beschriebenen Verfahren und wenn die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung zu keiner annehmbaren Lösung gelangt sind, kann die Vertragspartei, die zu der Feststellung gelangt ist, beschließen, die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen, wobei die in Absatz 3 vorgesehene Ausnahme gebührend zu berücksichtigen ist. Die vorübergehende Aussetzung wird der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung mitgeteilt.
(7)  
Eine vorübergehende Aussetzung gilt nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um gegen die Verstöße vorzugehen, längstens jedoch sechs Monate. Ist eine Vertragspartei zu der Feststellung gelangt, dass die Bedingungen, die ursprünglich zu der Aussetzung geführt haben, bei Auslaufen der vorübergehenden Aussetzung nach wie vor bestehen, kann sie beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern, nachdem sie der anderen Vertragspartei ihre Feststellung mitgeteilt und dabei ausreichend Angaben gemacht hat, die die Verlängerung begründen. Jede vorübergehende Aussetzung wird zu einem Zeitpunkt, der spätestens zwei Jahre auf die ursprüngliche Aussetzung folgt, beendet, sofern nicht dem Ausschuss „Warenhandel“ dargelegt wird, dass die Bedingungen, die ursprünglich zu der Aussetzung geführt haben, bei Auslaufen des Zeitraums jeder Verlängerung nach wie vor bestehen.
(8)  
Die geltenden vorübergehenden Aussetzungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss „Warenhandel“.
(9)  
Die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 oder 7 gelangt ist, veröffentlicht nach ihren internen Verfahren Bekanntmachungen an Einführer über alle Mitteilungen und Beschlüsse betreffend vorübergehende Aussetzungen nach den Absätzen 4 bis 7.
(10)  
Für Händler außer den in Absatz 3 genannten Händlern sowie für die in Absatz 5 genannten interessierten Parteien, die der Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 oder 7 gelangt ist, objektiv und in zufriedenstellender Weise darlegen, dass sie an den in Absatz 2 Buchstabe a genannten systematischen Verstößen nicht beteiligt sind, gilt eine vorübergehende Aussetzung nicht.
(11)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er Händler oder interessierte Parteien daran hindert, gegen die Vertragspartei, die zu der Feststellung nach Absatz 2 oder 7 gelangt ist, im Einklang mit den für sie geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz für Schäden zu erheben, die ihnen unrechtmäßigerweise durch die Maßnahmen nach Absatz 6 entstanden sind.

ARTIKEL 2.34

Ausschuss „Warenhandel“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“ (in diesem Artikel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Überprüfung der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels,

b) 

Berichterstattung über die Feststellungen des Ausschusses an den Gemischten Ausschuss und

c) 

sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.

(3)  
Zeit und Ort oder Mittel der Sitzungen des Ausschusses werden von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart.

ARTIKEL 2.35

Arbeitsgruppe „Wein“

(1)  
Die nach Artikel 22.4 eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise des Abschnitts C und des Anhangs 2-E zuständig.
(2)  

Die Arbeitsgruppe „Wein“ hat folgende Aufgaben:

a) 

Annahme der Modalitäten für die Selbstzertifizierung nach Artikel 2.28 Absatz 2,

b) 

Überwachung der Durchführung der Artikel 2.25 bis 2.29, einschließlich der Überprüfung und der Konsultationen nach Artikel 2.29, und

c) 

Prüfung möglicher Änderungen des Anhangs 2-E und Formulierung von Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zu diesen Änderungen.

(3)  
Die Arbeitsgruppe „Wein“ hält ihre erste Sitzung am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ab.

KAPITEL 3

URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT A

Ursprungsregeln

ARTIKEL 3.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Aquakultur“ die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Brütlingen, Jungfischen, Larven, Buntlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) und anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,

b) 

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden,

c) 

„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt,

d) 

„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt,

e) 

„Vormaterial“ alle Stoffe oder Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Komponenten, Zutaten, Rohstoffen oder Teilen,

f) 

„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann,

g) 

„Zollpräferenzbehandlung“ den Zollsatz, der auf eine Ursprungsware nach Artikel 2.8 Absatz 1 erhoben wird,

h) 

„Erzeugnis“ alle Stoffe oder Substanzen, die hergestellt wurden, auch wenn sie als Vormaterialien beim Herstellen eines anderen Erzeugnisses verwendet werden sollen; es ist als eine Ware im Sinne des Kapitels 2 zu verstehen, und

i) 

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

ARTIKEL 3.2

Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

(1)  

Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Artikel 2.8 Absatz 1 gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern sie alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b) 

Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind, oder

c) 

Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen.

(2)  
Für die Zwecke dieses Kapitels fallen das Meer, der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere nicht unter den territorialen Geltungsbereich einer Vertragspartei.
(3)  
Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(4)  
Die in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei zu erfüllen.

ARTIKEL 3.3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 3.2 gilt ein Erzeugnis als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, sofern es sich um Folgendes handelt:

a) 

dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse,

b) 

dort geborene und aufgezogene lebende Tiere,

c) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,

d) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,

e) 

dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen erbeutete Tiere,

f) 

Erzeugnisse aus der dortigen Aquakultur,

g) 

dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,

h) 

Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die durch ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei aus dem Meer, vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere von Drittländern gewonnen werden,

i) 

an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen von Hoheitsgewässern von Drittländern ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,

j) 

Erzeugnisse mit Ausnahme von Fisch, Meeresfrüchten und sonstigen marinen Tieren und Pflanzen, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und jenseits der Gebiete, über die Drittländer Hoheitsrechte ausüben, gewonnen werden, sofern die Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,

k) 

Erzeugnisse, die

i) 

bei der dortigen Erzeugung als Abfall oder Ausschuss anfallen,

ii) 

aus dort gesammelten Altwaren als Abfall oder Ausschuss gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, oder

l) 

dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis k genannten Erzeugnissen oder aus ihren Derivaten hergestellte Erzeugnisse.

(2)  

Als „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ nach Absatz 1 Buchstabe h oder „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ nach Absatz 1 Buchstabe i gelten Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe, die

a) 

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Japan ins Schiffsregister eingetragen sind,

b) 

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Japans fahren und

c) 

die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i) 

sie sind zu mindestens 50 Prozent Eigentum einer natürlichen Person oder mehrerer natürlichen Personen einer Vertragspartei oder

ii) 

sind Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischen Personen ( 9 ):

A) 

die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und

B) 

die zu mindestens 50 Prozent Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei sind.

ARTIKEL 3.4

Nicht ausreichende Bei- oder Verarbeitungen

(1)  

Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:

a) 

Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, das Erzeugnis während des Transports oder der Lagerung in seinem Zustand zu erhalten,

b) 

Umpacken,

c) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

d) 

Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

e) 

Bügeln von Textilien und Textilwaren,

f) 

einfaches Anstreichen oder Polieren,

g) 

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

h) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

i) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen oder Gemüse,

j) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

k) 

Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,

l) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, einfaches Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

m) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

n) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen ( 10 ), auch verschiedener Arten,

o) 

einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren ( 11 ) von Erzeugnissen,

p) 

einfaches Zusammenstellen oder Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware oder einem Endprodukt, oder eine Ware, die im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen als vollständige Ware oder als Endprodukt eingereiht werden kann, Zerlegen eines Erzeugnisses in seine Teile oder

q) 

Schlachten von Tieren.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

ARTIKEL 3.5

Kumulierung

(1)  
Ein Erzeugnis, das als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, wird als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei eingestuft, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(2)  
Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls die in der anderen Vertragspartei durchgeführte Behandlung nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.4 Absatz 1 Buchstaben a bis q hinausgeht.
(4)  
Damit ein Ausführer, die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a für ein Erzeugnis nach Absatz 2 ausfüllen kann, erhält er von seinem Lieferanten die in Anhang 3-C genannten Informationen.
(5)  
Die Informationen nach Absatz 4 gelten für eine einzige Sendung oder mehrere Sendungen desselben Vormaterials, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Informationen vorgelegt wurden, geliefert wird.

ARTIKEL 3.6

Toleranzen

(1)  

Genügt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern

a) 

für ein in den Kapiteln 1 bis 49 oder 64 bis 97 des Harmonisierten Systems ( 12 ) eingereihtes Erzeugnis der Wert aller dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 Prozent des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b) 

für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.

ARTIKEL 3.7

Maßgebende Einheit

(1)  
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2)  
Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

ARTIKEL 3.8

Buchmäßige Trennung

(1)  
Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Ursprungseigenschaft erhalten bleibt.
(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.
(4)  
Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 3 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden.
(5)  
Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörde der Vertragspartei überwacht die Verwendung der Bewilligung und darf diese widerrufen, falls der Inhaber von der Methode der buchmäßigen Trennung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllt.
(6)  
Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien der Fall wäre.

ARTIKEL 3.9

Warenzusammenstellungen

Eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 b und c für die Auslegung des Harmonisierten Systems wird als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei betrachtet, wenn alle seine Bestandteile Ursprungserzeugnisse nach diesem Kapitel sind. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

ARTIKEL 3.10

Nichtbehandlung

(1)  
Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
(2)  
Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.
(3)  
Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  
Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweise auf das Erzeugnis selbst.

ARTIKEL 3.11

Wiedereingeführte Erzeugnisse

Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend in diese Vertragspartei wieder eingeführt wird, gilt als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis:

a) 

dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und

b) 

während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

ARTIKEL 3.12

Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial erfasst, sofern

a) 

das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht und mit diesem geliefert, aber nicht getrennt in Rechnung gestellt werden und

b) 

Typen, Mengen und Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials für das Erzeugnis üblich sind.

(2)  
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt ist oder ob es ein in Anhang 3-B festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial außer Acht gelassen.
(3)  
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.
(4)  
Das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial eines Erzeugnisses haben dieselbe Ursprungseigenschaft wie das Erzeugnis, mit dem sie geliefert werden.

ARTIKEL 3.13

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden Elemente zu ermitteln:

a) 

Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,

b) 

zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel,

c) 

Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,

d) 

Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

e) 

für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,

f) 

bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien und

g) 

alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs angemessen belegt werden kann.

ARTIKEL 3.14

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu verwendet werden, ein Erzeugnis während der Beförderung zu schützen, werden bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses außer Acht gelassen.

ARTIKEL 3.15

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

(1)  
Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob alle beim Herstellen des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder ein Herstellungsverfahren nach Anhang 3-B durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.
(2)  
Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

ABSCHNITT B

Ursprungsverfahren

ARTIKEL 3.16

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1)  
Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

a) 

eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder

b) 

die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.

(3)  
Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a oder b sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erläuterung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitel erfüllt.
(4)  
Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.
(5)  
Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.

ARTIKEL 3.17

Erklärung zum Ursprung

(1)  
Eine Erklärung zum Ursprung darf von einem Ausführer eines Erzeugnis auf der Grundlage von Informationen ausgestellt werden, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.
(2)  
Eine Erklärung zum Ursprung wird mithilfe einer der Sprachfassungen in Anhang 3-D auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnen, um die Identifizierung zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
(3)  
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung oder einzig aus dem Grund ab, dass die Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde.
(4)  
Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
(5)  

Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a) 

eine einzige in die Vertragspartei eingeführte Lieferung eines Erzeugnisses oder mehrerer Erzeugnisse oder

b) 

mehrere in die Vertragspartei eingeführte Lieferungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.

(6)  
Falls auf Antrag des Einführers zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, in mehreren Lieferungen eingeführt werden, so darf im Einklang mit den Anforderungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine einzige Erklärung zum Ursprung für diese Erzeugnisse verwendet werden.

ARTIKEL 3.18

Gewissheit des Einführers

Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

ARTIKEL 3.19

Aufbewahrungspflichten

(1)  

Ein Einführer, der eine Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis beantragt, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr des Erzeugnisses:

a) 

die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, sofern der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruht, oder

b) 

alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruht.

(2)  
Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung eine Kopie hiervon sowie alle anderen Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(3)  
Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(4)  
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.

ARTIKEL 3.20

Kleinsendungen und Befreiungen

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art ( 13 ) handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2)  

Sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden, darf der Gesamtwert der Erzeugnisse nach Absatz 1 folgende Beträge nicht überschreiten:

a) 

für die Europäische Union 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. Für die Umrechnung der in einer Landeswährung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgedrückten Beträge gilt der Eurokurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Beträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Japan die betreffenden Beträge mit.

b) 

für Japan 100 000  Yen oder ein anderer von Japan festzulegender Betrag.

(3)  
Die Vertragsparteien dürfen festlegen, dass die Voraussetzung für einen Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 2 für die Einfuhr eines Erzeugnisses, das die Einfuhrvertragspartei von den Voraussetzungen befreit hat, nicht erfüllt werden müssen.

ARTIKEL 3.21

Prüfung

(1)  
Für die Zwecke der Prüfung, ob ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist oder ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Prüfung anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, durchführen, und zwar durch die Anforderung von Informationen beim Einführer, der den Antrag nach Artikel 3.16 stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen.
(2)  

Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

a) 

war eine Erklärung zum Ursprung Grundlage des Antrags nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a, diese Erklärung zum Ursprung,

b) 

die Zolltarifnummer des Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System und die verwendeten Ursprungskriterien,

c) 

eine kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

d) 

war ein spezifisches Herstellungsverfahren das Ursprungskriterium, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens,

e) 

gegebenenfalls eine Beschreibung der beim Herstellen verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft,

f) 

war „vollständig gewonnen oder hergestellt“ das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang oder Herstellungsort),

g) 

war die Wertmethode das Ursprungskriterium, die Angabe des Werts des Erzeugnisses sowie des Werts aller beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der wertbezogenen Voraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,

h) 

war das Gewicht das Ursprungskriterium, die Angabe des Gewichts des Erzeugnisses sowie des Gewichts der einschlägigen beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der Gewichtsvoraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,

i) 

war eine Neueinreihung im Zolltarif das Ursprungskriterium, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer Zolltarifnummer nach dem Harmonisierten System (als 2-, 4- oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium) oder

j) 

die Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Nichtbehandlung nach Artikel 3.10.

(3)  
Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
(4)  
Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, falls die angeforderten Informationen vollständig oder bezüglich eines oder mehrere Elemente direkt vom Ausführer geliefert werden können.
(5)  
Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6)  
Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Prüfung die Zollpräferenzbehandlung für das betreffenden Erzeugnis auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Garantien) an, die Erzeugnisse freizugeben. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

ARTIKEL 3.22

Verwaltungszusammenarbeit

(1)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien bei der Prüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft hat und die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, durch die Zollbehörde jeder Vertragspartei zusammen.
(2)  

Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1 ersucht hat, binnen zwei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Das Ersuchen um Informationen sollte folgende Informationen enthalten:

a) 

die Erklärung zum Ursprung,

b) 

die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

c) 

den Namen des Ausführers,

d) 

den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

e) 

gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.

Neben diesen Informationen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls auch um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(3)  
Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(4)  

Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

a) 

die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,

b) 

eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

c) 

die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,

d) 

eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,

e) 

Informationen zur Art der Durchführung der Untersuchung und

f) 

gegebenenfalls Belege.

(5)  
Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Informationen nach Absatz 4 nicht vor, falls diese Informationen vom Ausführer als vertraulich angesehen werden.
(6)  
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse, und Telefon- und Telefaxnummern der Zollbehörden mit; sie teilt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.

ARTIKEL 3.23

Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem AZGA.

ARTIKEL 3.24

Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern

a) 

binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1

i) 

keine Antwort eingegangen ist oder

ii) 

falls einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

b) 

binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 5

i) 

keine Antwort eingegangen ist oder

ii) 

die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

c) 

binnen 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 2

i) 

keine Antwort eingegangen ist oder

ii) 

die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, oder

d) 

nach einem vorausgegangenen Ersuchen um Amtshilfe nach Artikel 3.23 und innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Zeitraums in Bezug auf die Erzeugnisse, für die ein Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 1 gestellt wurde,

i) 

die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Amtshilfe geleistet hat oder

ii) 

das Ergebnis der Amtshilfe nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.

(2)  
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
(3)  
Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.22 Absatz 4 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit. Erfolgt eine solche Mitteilung, finden auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 3 Monaten nach dem Datum der Mitteilung Konsultationen statt. Die Frist für die Konsultation darf fallweise im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultation darf nach dem Verfahren des mit Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Ursprungsregeln und Zollfragen“ stattfinden. Nach Ablauf der Konsultationsfrist darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat.

ARTIKEL 3.25

Vertraulichkeit

(1)  
Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2)  
Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltenen Informationen dürfen nur von diesen Behörden für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.
(3)  
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, werden vertrauliche Geschäftsinformationen, welche die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei oder der Einfuhrvertragspartei nach Artikel 3.21 und 3.22 vom Ausführer erhalten hat, nicht offengelegt.
(4)  
Von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltene Informationen dürfen von der Einfuhrvertragspartei nicht in Strafvorfahren vor einem Gericht oder einem Richter verwendet werden, es sei denn die Ausfuhrvertragspartei erteilt nach ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften die Erlaubnis dazu.

ARTIKEL 3.26

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei verhängt verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen nach ihren jeweiligen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gegen all jene Personen, die – um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen – ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, welche den Vorschriften des Artikels 3.19 nicht nachkommen oder welche die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 3.22 Absatz 3 verweigern.

ABSCHNITT C

Sonstiges

ARTIKEL 3.27

Anwendung dieses Kapitels auf Ceuta und Melilla

(1)  
Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.
(2)  
Ursprungserzeugnisse Japans erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Japan unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr im Rahmen dieses Abkommens der gleichen Zollbehandlung wie sie aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union gewährt wird.
(3)  
Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Japan nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Japan ausgeführte Erzeugnisse.
(4)  
Artikel 3.5 gilt für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Japan sowie Ceuta und Melilla.
(5)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(6)  
Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.

ARTIKEL 3.28

Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

(1)  
Der mit Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist neben den anderen in seinen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben nach Artikel 4.14 Absatz 1 auch für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels zuständig.
(2)  

Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Ausschuss folgende Aufgaben:

a) 

das Überprüfen von Empfehlungen und gegebenenfalls das Ausarbeiten geeigneter Empfehlungen für den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf

i) 

die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels sowie

ii) 

alle von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen dieses Kapitels,

b) 

die Verabschiedung von Erläuterungen, um die Umsetzung diese Kapitels zu erleichtern,

c) 

das Festlegen des Beratungsverfahrens nach Artikel 3.24 Absatz 3 und

d) 

die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

ARTIKEL 3.29

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen auch auf Erzeugnisse angewandt werden, welche die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 gestellt wird.

KAPITEL 4

ZOLLFRAGEN UND ERLEICHTERUNG DES HANDELS

ARTIKEL 4.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) 

Handelserleichterungen für Waren zu befördern, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, und dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken effektive Zollkontrollen zu gewährleisten,

b) 

die Transparenz des jeweiligen Zollrechts und der jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien sowie deren Übereinstimmung mit geltenden internationalen Normen zu gewährleisten,

c) 

die vorhersehbare, kohärente und diskriminierungsfreie Anwendung des jeweiligen Zollrechts und der jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien zu gewährleisten,

d) 

die Vereinfachung und Modernisierung der jeweiligen Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu fördern,

e) 

die Entwicklung von den rechtmäßigen Handel erleichternden Risikomanagementtechniken voranzubringen, ohne die internationale Lieferkette zu gefährden, und

f) 

die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Zollfragen und Erleichterung des Handels zu verbessern.

ARTIKEL 4.2

Geltungsbereich

(1)  
Dieses Kapitel gilt für Angelegenheiten, die das jeweilige Zollrecht, die jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften und die jeweiligen allgemeinen handelsbezogenen Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien, einschließlich deren Anwendung auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien betreffen.
(2)  
Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Kapiteln 6 und 7 unberührt.
(3)  
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und den Kapiteln 6 oder 7 sind, soweit es um den Widerspruch geht, die Kapitel 6 oder 7 maßgebend.
(4)  

Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Erfüllung der legitimen politischen Ziele der Vertragsparteien und ihrer Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, deren Vertragsparteien sie jeweils sind, hinsichtlich des Schutzes

a) 

der öffentlichen Sittlichkeit,

b) 

des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen,

c) 

des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder

d) 

der Umwelt.

(5)  
Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchgeführt. Bei der Umsetzung dieses Kapitels verwenden die Vertragsparteien ihre verfügbaren Mittel in angemessener Weise.

ARTIKEL 4.3

Transparenz

(1)  
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren und relevanten allgemeingültigen Informationen zum Handel veröffentlicht und allen Interessierten leicht zugänglich gemacht werden, einschließlich, soweit es zweckdienlich erscheint, im Internet.
(2)  

Jede Vertragspartei veröffentlicht ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie ihre jeweiligen allgemeinen Verwaltungsverfahren zum Handel so früh wie möglich vor ihrem Inkrafttreten, damit alle Interessierten sich mit ihnen vertraut machen können; davon ausgenommen sind

a) 

dringende Fälle,

b) 

geringfügige Änderungen dieser Gesetze, sonstigen Vorschriften oder allgemeinen Verwaltungsverfahren,

c) 

Fälle, in denen die Wirksamkeit dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften oder deren Durchsetzung aufgrund einer vorherigen Veröffentlichung beeinträchtigt würde, oder

d) 

Maßnahmen mit entlastender Wirkung.

(3)  
Jede Vertragspartei richtet mindestens eine Auskunftsstelle ein, die berechtigte Anfragen aller Interessierten zu Angelegenheiten, die in Absatz 1 genannt sind, beantwortet. Die Auskunftsstellen beantworten diese Anfragen und händigen alle relevanten Vordrucke und Unterlagen innerhalb einer angemessenen von jeder Vertragspartei festgesetzten Zeitspanne aus.
(4)  
Jede Vertragspartei sieht, soweit angebracht, regelmäßige Konsultationen zwischen ihrer jeweiligen Zollbehörde und anderen handelsbezogenen Einrichtungen und Händlern oder sonstigen in ihrem jeweiligen Gebiet befindlichen Interessenträgern vor.
(5)  
Informationen zu Gebühren und Abgaben werden nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht. Diese Informationen enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die Gründe für diese Gebühren oder Abgaben, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart. Die Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die entsprechenden Informationen veröffentlicht wurden.

ARTIKEL 4.4

Einfuhr-, Ausfuhr und Versandverfahren

(1)  
Die Vertragsparteien wenden ihr jeweiliges Zollrecht und ihre jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften vorhersehbar, kohärent, transparent und diskriminierungsfrei an.
(2)  

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass

a) 

ihre Zollverfahren mit internationalen Normen und empfohlenen Praktiken im Einklang stehen, die für die Vertragsparteien im Bereich der Zollverfahren gelten, beispielsweise mit denjenigen, die unter der Leitung der Weltzollorganisation ( 14 ) (im Folgenden „WZO“) festgelegt wurden, einschließlich der wesentlichen Elemente des am 26. Juni 1999 in Brüssel unterzeichneten Änderungsprotokolls zum internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, des am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichneten internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (im Folgenden „SAFE-Normenrahmen“),

b) 

ihre Zollverfahren auf die Erleichterung des rechtmäßigen Handels unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken abzielen und dabei die Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird,

c) 

mit ihren Zollverfahren bei Verstößen gegen ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften im Rahmen der Zollverfahren, einschließlich Zollhinterziehung und Schmuggel, deren effiziente Durchsetzung gewährleistet wird und

d) 

dass in ihren Zollverfahren weder eine Inanspruchnahme von Zollagenten noch Kontrollen vor dem Versand verbindlich vorgeschrieben werden.

(3)  
Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, welche die in deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Kriterien erfüllen, eine Vorzugsbehandlung gewährt wird.
(4)  
Die Vertragsparteien fördern die Weiterentwicklung und Anwendung fortschrittlicher Systeme, einschließlich auf Informations- und Kommunikationstechnologien basierender Systeme, um den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten und deren jeweiliger Zollbehörde oder anderen handelsbezogenen Stellen zu erleichtern.
(5)  
Die Vertragsparteien streben eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der von ihrer jeweiligen Zollbehörde oder von anderen handelsbezogenen Stellen benötigten Daten und Unterlagen an.

ARTIKEL 4.5

Überlassung der Waren

Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

a) 

welche die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich,

b) 

welche die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der Ankunft der Waren erlauben und

c) 

welche die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben erlauben, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie, sofern dies nach ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erforderlich ist, um deren abschließende Zahlung sicherzustellen.

ARTIKEL 4.6

Vereinfachung von Zollverfahren

(1)  
Die Vertragsparteien streben eine Vereinfachung ihrer Anforderungen und Förmlichkeiten für ihre jeweiligen Zollverfahren an, um die dafür von den Händlern oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, benötigte Zeit und die entsprechenden Kosten zu verringern.
(2)  
Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Mit dieser Vereinfachung kann die periodische Erklärung für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der Waren gestattet werden.
(3)  
Von den Vertragsparteien werden Programme eingeführt oder beibehalten, durch die jene Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, in den Genuss der weitergehenden Vereinfachungen nach Absatz 2 gelangen oder leichter Zugang dazu erhalten.

ARTIKEL 4.7

Verbindliche Vorabauskünfte

(1)  
Die Vertragsparteien erteilen durch ihre jeweilige Zollbehörde eine verbindliche Vorabauskunft, in der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Die verbindliche Vorabauskunft wird dem Antragsteller, der einen schriftlichen Antrag, auch in elektronischer Form, gestellt hat, der alle nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlichen Informationen enthält, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise erteilt.
(2)  
Eine verbindliche Vorabauskunft enthält die Zolleinreihung der Waren, den Ursprung der Waren einschließlich ihrer Ursprungseigenschaft nach Kapitel 3 oder jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, insbesondere hinsichtlich der geeigneten Methode oder der geeigneten Kriterien für die Zollwertermittlung.
(3)  
Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsanforderungen in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstige Vorschriften dürfen die Vertragsparteien ihre verbindlichen Vorabauskünfte – auch im Internet – veröffentlichen.

ARTIKEL 4.8

Rechtsbehelfe und Überprüfung

(1)  
Die Vertragsparteien garantieren allen Personen, an die eine Verwaltungsentscheidung der Zollbehörde oder einer anderen handelsbezogenen Stelle der jeweiligen Vertragspartei gerichtet wurde, das Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung.
(2)  

Rechtsbehelfe und Überprüfungen umfassen:

a) 

einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde, oder

b) 

einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.

(3)  
Wird die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb einer in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung erlassen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die in Absatz 1 genannte Person das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder weitere verwaltungsbehördliche Überprüfungen bzw. auf weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder weitere gerichtliche Überprüfungen hat.
(4)  
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass der in Absatz 1 genannten Person die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit sie erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.

ARTIKEL 4.9

Risikomanagement

(1)  
Von den Vertragsparteien wird ein Risikomanagementverfahren eingeführt oder beibehalten, damit ihre jeweilige Zollbehörde sich bei ihrer Kontrolltätigkeit auf Hochrisikosendungen konzentrieren kann, sodass die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko beschleunigt wird.
(2)  
Die Vertragsparteien legen dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.
(3)  
Eine Verfahrenspartei darf ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für die Kontrolltätigkeit nach Absatz 1 auswählen.
(4)  
Die Vertragsparteien gestalten das Risikomanagement so aus und wenden es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.

ARTIKEL 4.10

Nachträgliche Zollkontrolle

(1)  
Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von den Vertragsparteien eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihres jeweiligen Zollrechts und ihrer jeweiligen sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen. Die Zollbehörde jeder Vertragspartei nutzt die Ergebnisse der von ihr durchgeführten nachträglichen Zollkontrolle bei der Anwendung des Risikomanagements nach Artikel 4.9. Eine Vertragspartei darf vorsehen, dass ihre Zollbehörde die Ergebnisse der von einer anderen handelsbezogenen Stelle durchgeführten nachträglichen Zollkontrolle bei der Anwendung des Risikomanagements nutzt und umgekehrt.
(2)  
Jede Vertragspartei wählt eine Person oder eine Sendung für die nachträgliche Zollkontrolle risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden dürfen. jede Vertragsparteien führt die nachträglichen Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen die Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

ARTIKEL 4.11

Versand und Umladung

Von den Vertragsparteien werden Verfahren eingeführt oder beibehalten, welche die Verbringung in die andere oder aus der anderen Vertragspartei der Waren erleichtern, die sich im Versand durch ihr jeweiliges Zollgebiet befinden oder dort umgeladen werden, wobei angemessene Zollkontrollen beibehalten werden.

ARTIKEL 4.12

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)  
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen arbeiten die Zollbehörden der Vertragsparteien zusammen, auch beim Informationsaustausch, und leisten einander im Einklang mit dem AZGA ungeachtet des Artikels 1.6 in den in diesem Kapitel genannten Fällen Amtshilfe.
(2)  

Die Zollbehörden der Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in den in diesem Kapitel genannten Fällen, damit die Erleichterung des Handels weiter ausgebaut werden kann, und gewährleisten gleichzeitig die Einhaltung ihres jeweiligen Zollrechts und die Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette in den folgenden Bereichen:

a) 

Zusammenarbeit bei der weiteren Vereinfachung der Zollverfahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken,

b) 

Zusammenarbeit bei der Harmonisierung der für Zollzwecke erforderlichen Daten im Einklang mit den geltenden internationalen Normen, beispielsweise den WZO-Normen,

c) 

Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung zollbezogener Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens,

d) 

Zusammenarbeit bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen,

e) 

Zusammenarbeit zum weiteren Ausbau der Maßnahmen nach Artikel 4.4 Absatz 3 und Artikel 4.6 Absatz 2 oder der Programme nach Artikel 4.6 Absatz 3, einschließlich der Möglichkeit einer Zusammenarbeit, damit Händler oder Wirtschaftsbeteiligte einer Vertragspartei von den Maßnahmen oder Programmen der andern Vertragspartei profitieren können,

f) 

Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen internationalen Organisationen wie der WTO oder der WZO in Fragen von gemeinsamem Interesse, unter anderem der zolltariflichen Einreihung, der Zollwertermittlung und der Ursprungsbestimmung, zur möglichen Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte und

g) 

Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Vorschriften gegen den Handel mit verbotenen Waren.

(3)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien gewährleisten den Austausch der für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlichen Informationen.

ARTIKEL 4.13

Vorübergehende Verwendung

Für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Artikel 2.10 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptieren die Vertragsparteien im Einklang mit den von den Vertragsparteien jeweils angewendeten Verfahren nach den internationalen Übereinkünften zur vorübergehenden Verwendung die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA ( 15 ).

ARTIKEL 4.14

Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist neben den anderen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben nach Artikel 3.28 Absatz 1 für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels, der zollbezogenen Fälle des Kapitels 2 und des Artikels 14.51 zuständig. ( 16 )
(2)  
Der Ausschuss hält gemeinsame Sitzungen mit dem nach dem AZGA eingesetzten Gemischten Ausschuss „Zusammenarbeit im Zollbereich“ (in diesem Kapitel im Folgenden „JCCC“) ab, es sei denn derartige gemeinsame Sitzungen sind nicht dafür erforderlich, Kohärenz bei der Durchführung und Funktionsweise der Bestimmungen nach Absatz 1 und nach dem AZGA zu gewährleisten. ( 17 )
(3)  
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzungen des Ausschusses der Tagesordnung entspricht.
(4)  

Unbeschadet der Aufgaben des JCCC hat der Ausschuss folgende Aufgaben:

a) 

er geht allen Fragen nach, die sich aus der Durchführung und Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Bestimmungen ergeben,

b) 

er zeigt Bereiche auf, in denen die Durchführung und Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verbessert werden können,

c) 

er fungiert als Mechanismus, der dazu dient, bei Angelegenheiten, die unter die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fallen, rasch einvernehmliche Lösungen zu erzielen,

d) 

er arbeitet Entschließungen, Empfehlungen oder Stellungnahmen zu Schritten oder Maßnahmen aus, die ihm zum Erreichen der Ziele und zum effektiven Funktionieren dieses Kapitels notwendig erscheinen,

e) 

er triff in den in Artikel 4.12 Absatz 2 genannten Bereichen Entscheidungen über die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien zu ergreifenden Schritte oder umzusetzenden Maßnahmen, die ihm zum Erreichen der Ziele und zum effektiven Funktionieren dieses Kapitels notwendig erscheinen, und

f) 

er führt sonstige Aufgaben aus, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.

KAPITEL 5

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 5.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„heimischer Wirtschaftszweig“ sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht,

b) 

„ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines heimischen Wirtschaftszweigs,

c) 

„drohender ernsthafter Schaden“ einen ernsthaften Schaden, der gemäß der Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 3 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen, und

d) 

„Übergangszeit“ im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Tag des Abschlusses des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.

ABSCHNITT B

Bilaterale Schutzmaßnahmen

ARTIKEL 5.2

Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen

(1)  
Werden Ursprungswaren einer Vertragspartei infolge der Beseitigung oder des Abbaus eines Zolls nach Artikel 2.8 in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die andere Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die andere Vertragspartei die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen, soweit diese zur Vermeidung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig der anderen Vertragspartei und zur Erleichterung der Anpassung des heimischen Wirtschaftszweigs erforderlich sind.
(2)  

Eine bilaterale Schutzmaßnahme kann folgende Formen annehmen:

a) 

Aussetzung eines nach Kapitel 2 vorgesehenen weiteren Abbaus des Zollsatzes für die Ursprungsware oder

b) 

Anhebung des Zollsatzes für die Ursprungsware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i) 

angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am ersten Tag der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme gilt, und

ii) 

angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.

ARTIKEL 5.3

Bedingungen und Beschränkungen

(1)  
Eine bilaterale Schutzmaßnahme darf nur in dem Maße und nur so lange aufrechterhalten werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung des heimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist, sofern die Geltungsdauer zwei Jahre nicht übersteigt. Die Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme kann jedoch verlängert werden, sofern sie insgesamt einschließlich solcher Verlängerungen vier Jahre nicht übersteigt.
(2)  
Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur während der Übergangszeit angewandt werden.
(3)  
Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die bilaterale Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.
(4)  
Auf die Einfuhren einer bestimmten Ursprungsware, die bereits einer bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, oder für ein Jahr, wenn die frühere Geltungsdauer ein Jahr unterschreitet, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.
(5)  
Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmaßnahme gilt für die dieser Maßnahme unterliegende Ursprungsware der Zollsatz, der ohne die bilaterale Schutzmaßnahme gelten würde.

ARTIKEL 5.4

Untersuchung

(1)  
Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung anwenden, die ihre zuständige Behörde ( 18 ) nach den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen vorgesehenen Verfahren durchgeführt hat.
(2)  
Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.
(3)  
Bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einer Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilt die zuständige Behörde, die die Untersuchung durchführt, alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses heimischen Wirtschaftszweigs beeinflussen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der Ursprungsware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren der Ursprungsware am heimischen Markt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
(4)  
Die Feststellung, dass ein Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig besteht. Bei dieser Feststellung werden neben dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware weitere Faktoren berücksichtigt, die dem heimischen Wirtschaftszweig zur selben Zeit einen Schaden zufügen.

ARTIKEL 5.5

Notifikation

(1)  

Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend schriftlich:

a) 

die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 1 betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür,

b) 

die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und

c) 

die Annahme eines Beschlusses über die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme.

(2)  

Die notifizierende Vertragspartei im Sinne des Absatzes 1 übermittelt der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen, unter anderem:

a) 

bei einer Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a den Grund für die Einleitung der Untersuchung, eine genaue Beschreibung – sowie die Unterposition im Harmonisierten System – der zu untersuchenden Ursprungsware, die voraussichtliche Dauer der Untersuchung und den Tag der Einleitung der Untersuchung und

b) 

bei einer Notifikation nach Absatz 1 Buchstaben b und c Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren der Ursprungsware, eine genaue Beschreibung – sowie die Unterposition im Harmonisierten System – der Ursprungsware, die der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen soll, eine genaue Beschreibung der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme sowie das beabsichtigte Datum der Einführung und die voraussichtliche Geltungsdauer der bilateralen Schutzmaßnahme.

ARTIKEL 5.6

Konsultationen und Kompensationen

(1)  
Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme beabsichtigt, gibt der anderen Vertragspartei ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um die Ergebnisse der Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 1 zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die bilaterale Schutzmaßnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über Kompensationen nach diesem Artikel zu erzielen.
(2)  
Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme beabsichtigt, einigt sich mit der anderen Vertragspartei auf angemessene Handelskompensationen in Form von Zollzugeständnissen, die im Wesentlichen dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der bilateralen Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben.
(3)  
Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über Kompensationen zustande, so steht es der Vertragspartei, auf deren Ursprungsware die bilaterale Schutzmaßnahme angewandt wird, frei, die Anwendung von Zollzugeständnissen nach diesem Abkommen, deren Wert im Wesentlichen dem Wert der zusätzlichen Zölle infolge der bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht zur Aussetzung ausübt, darf die Anwendung der Zollzugeständnisse nur für den Mindestzeitraum aussetzen, der erforderlich ist, um die im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen, und nur solange die bilaterale Schutzmaßnahme aufrechterhalten wird.
(4)  
Ungeachtet des Absatzes 3 wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Aussetzungsrechts nach diesem Absatz verzichtet, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Abkommen steht.

ARTIKEL 5.7

Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen

(1)  
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme in Gestalt einer der in Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei einem heimischen Wirtschaftszweig der Vertragspartei, die die Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme beabsichtigt, einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht.
(2)  
Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens am Tag der Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme schriftlich die von ihr beabsichtigte Maßnahme. Unmittelbar nach Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme nehmen die Vertragsparteien Konsultationen über die Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme auf. Die Notifikation enthält Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren der Ursprungsware, eine genaue Beschreibung – sowie die Unterposition im Harmonisierten System – der Ursprungsware, die der beabsichtigten vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen soll, sowie eine genaue Beschreibung der beabsichtigten vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme.
(3)  
Die Geltungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5.4 nachzukommen. Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Artikel 5.3 Absatz 1 angerechnet.
(4)  
Artikel 5.3 Absatz 5 gilt sinngemäß für eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme. Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Artikel 5.4 Absatz 1 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht.

ARTIKEL 5.8

Sonstiges

Die Notifikationen nach Artikel 5.5 Absatz 1 und Artikel 5.7 Absatz 2 sowie alle weiteren Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abschnitts sind in englischer Sprache abzufassen.

ABSCHNITT C

Generelle Schutzmaßnahmen

ARTIKEL 5.9

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, gegenüber einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2)  
Die Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

ARTIKEL 5.10

Anwendung von Schutzmaßnahmen

Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:

a) 

eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt B,

b) 

eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen oder

c) 

eine Schutzmaßnahme nach Anhang 2-A Teil 3 Abschnitt C.

ABSCHNITT D

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

ARTIKEL 5.11

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.
(2)  
Die Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.
(3)  
Kapitel 3 gilt nicht für Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach diesem Abkommen.

ARTIKEL 5.12

Transparenz und Offenlegung wesentlicher Fakten

(1)  
Die Vertragsparteien führen Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen in fairer und transparenter Weise und auf der Grundlage des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens durch.
(2)  
Die Vertragsparteien sorgen vor oder unmittelbar nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 7 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 17 des Subventionsübereinkommens und auf jeden Fall vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig offengelegt werden. Die vollständige Offenlegung der wesentlichen Fakten gilt unbeschadet der Vertraulichkeitsanforderungen des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens. Eine solche Offenlegung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die interessierten Parteien ihre Interessen verteidigen können.
(3)  

Die Offenlegung wesentlicher Fakten nach Absatz 2 umfasst insbesondere folgende Angaben:

a) 

im Falle einer Antidumpinguntersuchung die ermittelten Dumpingspannen, eine hinreichend ausführliche Erläuterung der Grundlage und Methode zur Feststellung der Normalwerte und Ausfuhrpreise sowie der Methode zum Vergleich der Normalwerte und Ausfuhrpreise einschließlich etwaiger Berichtigungen,

b) 

im Fall einer Ausgleichszolluntersuchung die Feststellung des Vorliegens anfechtbarer Subventionierung einschließlich hinreichender Einzelheiten zur Berechnung der Höhe der Subventionierung und zu der Methode, die zur Feststellung des Vorliegens der Subventionierung herangezogen wurde, und

c) 

Informationen zur Feststellung des Schadens einschließlich Informationen zum Umfang der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem heimischen Markt, zur genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung sowie zu den Folgen der gedumpten Einfuhren für den heimischen Wirtschaftszweig; außerdem Informationen zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs – einschließlich der Prüfung anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren – nach Maßgabe des Artikels 3.5 des Antidumping-Übereinkommens.

(4)  
In den Fällen, in denen eine untersuchende Behörde ( 19 ) einer Vertragspartei die Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 6.8 des Antidumping-Übereinkommens beabsichtigt, unterrichtet die untersuchende Behörde die betroffene interessierte Partei von ihren Absichten und gibt klar die Gründe an, die zur Verwendung der verfügbaren Informationen führen können. Erachtet die untersuchende Behörde die Erläuterungen, die von der betroffenen interessierten Partei innerhalb einer angemessenen Frist, die ihr zur Vorlage weiterer Erläuterungen eingeräumt wurde, übermittelt wurden, als nicht zufriedenstellend, gibt die untersuchende Behörde im Rahmen der Offenlegung wesentlicher Fakten klar an, welche verfügbaren Informationen sie stattdessen verwendet hat.

ARTIKEL 5.13

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Bei der Durchführung von Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen für eine bestimmte Ware gibt die untersuchende Behörde der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften den Herstellern der gleichartigen Ware in der Einfuhrvertragspartei, den Einführern der Ware, den gewerblichen Verwendern der Ware sowie in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden die Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchung sowie zu den möglichen Auswirkungen eines Zolls auf ihre Lage schriftlich darzulegen.

ARTIKEL 5.14

Antidumpinguntersuchung

Geht bei der untersuchenden Behörde der Einfuhrvertragspartei ein von ihrem heimischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen gestellter schriftlicher Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung hinsichtlich einer Ware der Ausfuhrvertragspartei ein, so unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei mindestens 10 Tage vor Einleitung einer solchen Untersuchung über diesen Antrag.

KAPITEL 6

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENGESUNDHEITLICHE MAẞNAHMEN

ARTIKEL 6.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) 

das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen durch die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen zu schützen und dabei deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken,

b) 

die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern, und

c) 

Mittel zur Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bereitzustellen, einen Rahmen zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen zu schaffen sowie Mittel zur Erarbeitung allseits annehmbarer Lösungen zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 6.2

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzengesundheitlichen Maßnahmen der Vertragsparteien im Rahmen des SPS-Übereinkommens, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

ARTIKEL 6.3

Begriffsbestimmungen

(1)  
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.
(2)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Einfuhrbedingungen“ alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzengesundheitlichen Maßnahmen, die für die Einfuhr von Waren erfüllt werden müssen, und

b) 

„Schutzgebiet“ ein offiziell ausgewiesenes geografisches Teilgebiet des Gebiets einer Vertragspartei, in dem ein bestimmter geregelter Schadorganismus, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Ansiedlungs- und Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist.

(3)  
Außerdem kann der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ zwecks Durchführung dieses Kapitels andere Begriffsbestimmungen vereinbaren, wobei er den Glossaren und Begriffsbestimmungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex Alimentarius“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) sowie einschlägiger im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) tätiger internationaler Organisationen, Rechnung trägt. Bei Widersprüchen zwischen den Begriffsbestimmungen des Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ und den Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens sind die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend.

ARTIKEL 6.4

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Im Zusammenhang mit den gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem SPS-Übereinkommen unberührt.

ARTIKEL 6.5

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1)  
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens übermitteln die Vertragsparteien einander eine Beschreibung der für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden und geben eine Kontaktstelle für die Kommunikation über alle von diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten an.
(2)  
Die Vertragsparteien unterrichteten einander über wichtige Änderungen in Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden und sorgen dafür, dass die Angaben zu den Kontaktstellen stets auf dem neuesten Stand sind.

ARTIKEL 6.6

Risikobewertung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen auf einer Risikobewertung nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Bestimmungen des SPS-Übereinkommens beruhen.

ARTIKEL 6.7

Einfuhrbedingungen, Einfuhrverfahren und Handelserleichterungen

(1)  
Um ein angemessenes Schutzniveau zu erzielen, legt die Einfuhrvertragspartei Einfuhrbedingungen fest, wobei sie Konsultationen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt, die zu diesem Zweck nach Bedarf durchgeführt werden.
(2)  
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des SPS-Übereinkommens sollte die Einfuhrvertragspartei die Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei auf Waren im gesamten Gebiet der Ausfuhrvertragspartei einheitlich anwenden.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 lassen die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien geltenden Einfuhrbedingungen unberührt. Die Vertragsparteien berücksichtigen Anträge auf Überprüfung solcher Einfuhrbedingungen.
(4)  

Die Vertragsparteien stellen in Bezug auf Einfuhrverfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzengesundheitlicher Maßnahmen einschließlich solcher zur Genehmigung und Freigabe sicher, dass

a) 

es sich bei solchen Verfahren im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen um vereinfachte, beschleunigte Verfahren handelt, die ohne ungebührliche Verzögerung abgeschlossen werden,

b) 

solche Verfahren nicht so angewandt werden, dass die andere Vertragspartei willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminiert wird,

c) 

die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird, und

d) 

die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Maß beschränkt werden.

(5)  
Unter Berücksichtigung der geltenden Standards, die im Rahmen des IPPC festgelegt wurden, halten die Vertragsparteien geeignete Informationen über ihren Schädlingsstatus sowie über ihre Programme zur Überwachung, Tilgung und Eindämmung sowie deren Ergebnisse vor, um die Kategorisierung von Schädlingen zu erleichtern und pflanzengesundheitliche Einfuhrbedingungen zu rechtfertigen.
(6)  

Jede Vertragspartei legt für Waren ( 20 ), bei denen pflanzengesundheitliche Bedenken bestehen, eine Liste geregelter Schädlinge an. Soweit zutreffend umfassen die Listen Folgendes:

a) 

Quarantäneschädlinge, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres Gebiets auftreten,

b) 

Quarantäneschädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres Gebiets auftreten, die aber nicht weitverbreitet sind und die unter amtlicher Kontrolle stehen, und

c) 

sonstige geregelte Schädlinge, für die pflanzengesundheitliche Maßnahmen ergriffen werden können.

Im Fall von Waren, bei denen pflanzengesundheitliche Bedenken bestehen, werden die Einfuhrbedingungen auf Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei beschränkt, die die Abwesenheit geregelter Schädlinge sicherstellen. Die Einfuhrvertragspartei stellt ihre Liste geregelter Waren sowie die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen für alle geregelten Waren bereit. Gegebenenfalls sind auch die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Erklärungen zu bestimmten Quarantäneschädlingen sowie zusätzliche Erklärungen zu pflanzengesundheitlichen Bescheinigungen zu übermitteln.

(7)  

Wenn es erforderlich ist, auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei Einfuhrbedingungen festzulegen,

a) 

unternimmt die Einfuhrvertragspartei alle notwendigen Schritte, damit die betroffenen Waren ohne ungebührliche Verzögerung eingeführt werden können;

b) 

verpflichtet sich die Ausfuhrvertragspartei,

i) 

alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereitzustellen und

ii) 

der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang zu gewähren, damit sie Prüfungen und andere einschlägige Verfahren durchführen kann.

(8)  
Liegen alternative gesundheitspolizeiliche oder pflanzengesundheitliche Maßnahmen zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei vor, prüfen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei die Wahl einer praktikableren Lösung, die den Handel weniger stark einschränkt.
(9)  
Ist eine von der Ausfuhrvertragspartei ausgestellte Bescheinigung für gesundheitspolizeiliche oder pflanzengesundheitliche Zwecke erforderlich, vereinbaren die Vertragsparteien das Format der Bescheinigung und deren Inhalt unter Berücksichtigung internationaler Standards, Leitlinien oder Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC.
(10)  
Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Zertifizierung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.
(11)  
Zweck der Überprüfungen durch Beamte der Einfuhrvertragspartei auf dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei sollte die Erleichterung neuer Handelsmöglichkeiten sein. Solche Überprüfungen sollten nicht zu einer dauerhaften Maßnahme werden. Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei, das ohne ungebührliche Verzögerung von der Einfuhrvertragspartei angenommen wird, ersetzt die Einfuhrvertragspartei eine bestehende Überprüfungsmaßnahme durch eine alternative Maßnahme zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Auflagen für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die Ausfuhrvertragspartei.
(12)  
Im Einklang mit den einschlägigen Standards, Leitlinien und Empfehlungen des IPPC werden Sendungen geregelter Waren auf der Grundlage angemessener Zusicherungen der Ausfuhrvertragspartei ohne besondere Einfuhrgenehmigungen in Form einer Lizenz oder Erlaubnis akzeptiert, es sei denn, eine offizielle Einfuhrgenehmigung ist erforderlich.
(13)  
Die Schädlingsrisikoanalyse beginnt so rasch wie möglich und ist ohne ungebührliche Verzögerung abzuschließen.
(14)  
Nach Anhang C Abschnitt 1 Buchstabe f des SPS-Übereinkommens müssen etwaige Verfahrensgebühren im Zusammenhang mit den aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Waren in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige heimische Waren verlangt werden, und sollten nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung.

ARTIKEL 6.8

Audit

(1)  

Zwecks Aufbau und Wahrung des Vertrauens in die wirksame Durchführung dieses Kapitels unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Durchführung von Audits, d. h.

a) 

einer Gesamt- oder Teilüberprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der Ausfuhrvertragspartei, und

b) 

einer Überprüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse.

Die Vertragsparteien führen diese Audits im Einklang mit den Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC durch.

(2)  
Die Einfuhrvertragspartei kann Audits durchführen, indem sie Informationen von der Ausfuhrvertragspartei anfordert oder Auditbesuche bei der Ausfuhrvertragspartei durchführt.
(3)  
Die Bedingungen für einen Auditbesuch werden vorab von den Vertragsparteien vereinbart.
(4)  
Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, schriftlich zu den Ergebnissen des Audits Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei berücksichtigt solche Stellungnahmen, bevor sie ihre Schlussfolgerungen zieht und etwaige Maßnahmen ergreift. Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der Ausfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung einen schriftlichen Bericht über ihre Schlussfolgerungen.
(5)  
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, trägt die Einfuhrvertragspartei die Kosten für einen Auditbesuch.

ARTIKEL 6.9

Verfahren zur Aufnahme in die Listen von Betrieben und Anlagen

(1)  
Auf Verlangen der Einfuhrvertragspartei erstellen die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei Listen von Betrieben und Anlagen, die die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen, und sorgen dafür, dass diese Listen regelmäßig aktualisiert und der Einfuhrvertragspartei übermittelt werden.
(2)  
Die Einfuhrvertragspartei kann die Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, die zur Berücksichtigung der Listen nach Absatz 1 erforderlich sind. Sofern keine zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um die Einträge in den Listen zu überprüfen, ergreift die Einfuhrvertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um die Einfuhren aus den aufgeführten Betrieben und Anlagen ohne ungebührliche Verzögerung durchführen zu können. Unbeschadet des Artikels 6.13 umfassen solche Maßnahmen nicht die vorherige Kontrolle, es sei denn, eine solche Kontrolle ist nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erforderlich oder wird anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(3)  
Die Einfuhrvertragspartei kann Audits nach Maßgabe des Artikels 6.8 durchführen.
(4)  
Wenn angezeigt, macht die Einfuhrvertragspartei die in Absatz 1 genannten Listen öffentlich zugänglich.
(5)  
Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über ihre Absicht, neue Gesetze und sonstige Vorschriften einzuführen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, und gewährt der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

ARTIKEL 6.10

Anpassung an regionale Bedingungen

(1)  
In Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte erkennen die Vertragsparteien das Konzept der Zonen und Kompartimente gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und dem OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere an.
(2)  
Bei Einführung oder Beibehaltung gesundheitspolizeilicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei legt die Einfuhrvertragspartei ihrer Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhren die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten Zonen oder Kompartimente zugrunde.
(3)  
Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre Zonen und Kompartimente nach Absatz 2 an und stellt auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere bzw. des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die von den Vertragsparteien auf der Basis ihrer durch die Erfahrung der zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.
(4)  
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Verfahren und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden.
(5)  
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tauschen sie über den Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ Informationen über die Einführung und Aufrechterhaltung der gegenseitigen Anerkennung des Gesundheitsstatus auf der Grundlage des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und der OIE-Empfehlungen aus.
(6)  
Jede Vertragspartei kann die in Absatz 2 genannten Zonen oder Kompartimente für Seuchen festlegen, die nicht vom OIE-Gesundheitskodex für Landtiere oder vom OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere erfasst werden, und mit der anderen Vertragspartei die Anwendung solcher Zonen oder Kompartimente im Handel zwischen den Vertragsparteien vereinbaren.
(7)  
In Bezug auf Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse erkennen die Vertragsparteien das Konzept der befallsfreien Gebiete, der befallsfreien Produktionsorte, der befallsfreien Produktionsstätten und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen gemäß den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen des IPPC sowie das Konzept der Schutzgebiete an und kommen überein, diese Konzepte im gegenseitigen Handel anzuwenden.
(8)  
Bei Einführung oder Beibehaltung pflanzengesundheitlicher Einfuhrbedingungen auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei legt die Einfuhrvertragspartei ihrer Entscheidung über die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Einfuhren die von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten befallsfreien Gebiete, befallsfreien Produktionsorte, befallsfreien Produktionsstätten, Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiete zugrunde.
(9)  
Die Ausfuhrvertragspartei gibt ihre befallsfreien Gebiete, befallsfreien Produktionsorte, befallsfreien Produktionsstätten und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Schutzgebiete an. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung sowie sachdienliche Angaben auf der Grundlage der einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen des IPPC oder auf eine andere Art und Weise zur Verfügung, die von den Vertragsparteien auf der Basis ihrer durch die Erfahrung der pflanzengesundheitlichen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewonnenen Kenntnisse als geeignet erachtet wird.
(10)  
Bei der Durchführung der Absätze 7 bis 9 können technische Konsultationen und Audits durchgeführt werden. Technische Konsultationen werden nach Artikel 6.12 abgehalten. Die Audits werden nach Artikel 6.8 unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Ware vorgenommen.
(11)  
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Verfahren und Pflichten nach den Absätzen 8 bis 10 ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und erfüllt werden.
(12)  
Wird ein Quarantäneschädling in einem Schutzgebiet nachgewiesen, teilt die Ausfuhrvertragspartei der Einfuhrvertragspartei dies unverzüglich mit und setzt die entsprechenden Ausfuhren auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei umgehend aus. Sofern die Einfuhrvertragspartei von den Zusicherungen der Ausfuhrvertragspartei überzeugt ist, kann die Ausfuhrvertragspartei die Ausfuhren wieder aufnehmen.

ARTIKEL 6.11

Transparenz und Informationsaustausch

(1)  

Im Einklang mit Artikel 7 des SPS-Übereinkommens und den Anhängen B und C des SPS-Übereinkommens

a) 

gewährleisten die Vertragsparteien Transparenz in Bezug auf

i) 

die gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen, einschließlich der Einfuhrbedingungen, und

ii) 

die Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschließlich umfassender Einzelheiten zu den verpflichtenden administrativen Schritten, den voraussichtlichen Fristen und den Behörden, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Einfuhranträge zuständig sind,

b) 

vertiefen die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis ihrer gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen und deren Durchführung und

c) 

stellen die Vertragsparteien auf ein angemessenes Ersuchen der anderen Vertragspartei hin so bald wie möglich Informationen über ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen und deren Durchführung zur Verfügung, darunter

i) 

die Einfuhrbedingungen für die Einfuhr bestimmter Waren,

ii) 

den Fortschritt bei der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung bestimmter Waren,

iii) 

die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen bei Waren der anderen Vertragspartei, und

iv) 

Angelegenheiten, die die Entwicklung und Durchführung ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzengesundheitlichen Maßnahmen betreffen, wozu auch Informationen über Fortschritte bei neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen zählen, welche sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, die negativen Auswirkungen der Maßnahmen möglichst gering zu halten.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch Notifizierung einer Vertragspartei im Rahmen des SPS-Übereinkommens oder auf einer offiziellen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.

ARTIKEL 6.12

Technische Konsultationen

(1)  
Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen oder durchgeführten Maßnahmen, kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen ersuchen.
(2)  
Die andere Vertragspartei reagiert ohne ungebührliche Verzögerung auf dieses Ersuchen und beteiligt sich an den technischen Konsultationen zur Klärung dieser Bedenken.
(3)  
Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(4)  
Haben die Vertragsparteien bereits andere Mechanismen zur Klärung dieser Bedenken entwickelt als die in diesem Artikel genannten, nutzen sie diese so weit wie möglich, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
(5)  
Jede Vertragspartei bemüht sich, die Bedenken hinsichtlich der in Absatz 1 genannten gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen der anderen Vertragspartei im Wege von technischen Konsultationen nach diesem Artikel auszuräumen, bevor sie ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen einleitet.
(6)  
Jede Vertragspartei kann die technischen Konsultationen jederzeit beenden, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens 90 Tage nach Eingang der Reaktion der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 oder nach einem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum schriftlich mitteilt.

ARTIKEL 6.13

Notmaßnahmen

(1)  

Eine Vertragspartei kann Notmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die solche Notmaßnahmen ergreift,

a) 

unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei umgehend über diese Notmaßnahmen,

b) 

gewährt der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme,

c) 

nimmt gegebenenfalls technische Konsultationen nach Artikel 6.12 auf und

d) 

berücksichtigt die Stellungnahmen nach Buchstabe b sowie die Ergebnisse der technischen Konsultationen nach Buchstabe c.

(2)  
Um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu verhindern, würdigt die Einfuhrvertragspartei die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie Beschlüsse über Sendungen fasst, die sich bei Annahme der Notmaßnahmen bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befinden.
(3)  
Die Einfuhrvertragspartei stellt sicher, dass eine Notmaßnahme nach Absatz 1 nicht ohne wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird. In Fällen, in denen das wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann die Einfuhrvertragspartei Notmaßnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen einschließlich Angaben der zuständigen internationalen Organisation einführen. Die Einfuhrvertragspartei überprüft die Notmaßnahme in dem Bestreben, ihre negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten, indem sie sie entweder aufhebt oder durch eine endgültige Maßnahme ersetzt.

ARTIKEL 6.14

Gleichwertigkeit

(1)  
Die Einfuhrvertragspartei erkennt die gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei gegenüber der Einfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird. Zu diesem Zweck werden der Einfuhrvertragspartei auf Ersuchen angemessene Zugangsmöglichkeiten eingeräumt, damit sie entsprechende Kontroll-, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchführen kann.
(2)  
Die Vertragsparteien treten auf Ersuchen einer Vertragspartei in Konsultationen ein mit dem Ziel, Vereinbarungen zur Bestimmung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen zu erzielen.
(3)  
Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Leitlinien des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen, insbesondere seinen Beschluss zur Durchführung des Artikels 4 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen ( 21 ), sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC.
(4)  
In den Fällen, in denen eine Gleichwertigkeit festgestellt wird, können sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE oder des IPPC auf alternative Einfuhrbedingungen und vereinfachte Bescheinigungen einigen.

ARTIKEL 6.15

Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels zuständig.
(2)  

Die Ziele des Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ bestehen darin,

a) 

die Umsetzung dieses Kapitels durch die Vertragsparteien zu fördern,

b) 

gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Themen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und

c) 

die Kommunikation und Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu fördern.

(3)  

Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“

a) 

dient den Vertragsparteien als Forum zur Verbesserung ihres Verständnisses gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des SPS-Übereinkommens,

b) 

dient den Vertragsparteien als Forum zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses ihrer gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen und der damit verbundenen Regelungsprozesse,

c) 

gewährleistet die Überwachung, Überprüfung und den Austausch von Informationen über die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels,

d) 

dient als Forum zur Erörterung der in Artikel 6.12 Absatz 1 genannten Anliegen mit dem Ziel, wechselseitig annehmbare Lösungen zu erarbeiten, vorausgesetzt, die Vertragsparteien haben zunächst versucht, diese Anliegen im Wege technischer Konsultationen nach Artikel 6.12 anzugehen, sowie als Forum zur Diskussion weiterer von den Vertragsparteien vereinbarter Themen,

e) 

legt die geeigneten Mittel zur Durchführung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen des Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ fest, z. B. den Einsatz von Ad-hoc-Arbeitsgruppen,

f) 

kann Projekte für die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Entwicklung, Umsetzung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzengesundheitlicher Maßnahmen ermitteln und prüfen und

g) 

kann über Themen und Positionen für die Sitzungen des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen sowie für Sitzungen unter der Leitung der Codex-Alimentarius-Kommission, der OIE und des IPPC beraten.

(4)  
Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien mit einschlägiger Fachkompetenz, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen zuständig sind.
(5)  
Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ gibt sich eine Geschäftsordnung und kann diese bei Bedarf überarbeiten.
(6)  
Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner ersten Sitzung zusammen.

ARTIKEL 6.16

Streitbeilegung

(1)  
Artikel 6.6, Artikel 6.7 Absatz 4 Buchstaben b bis d und Artikel 6.14 Absätze 1 und 2 unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.
(2)  
Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen, lässt sich eine Sondergruppe bei einem Streitfall im Rahmen dieses Kapitels, in dem es um wissenschaftliche oder technische Fragen geht, von Sachverständigen beraten, die von der Sondergruppe im Benehmen mit den Vertragsparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck setzt die Sondergruppe auf Ersuchen einer Vertragspartei eine beratende technische Sachverständigengruppe ein oder konsultiert die zuständigen internationalen Organisationen.

KAPITEL 7

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 7.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und auszubauen, indem

a) 

gewährleistet wird, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hindernisse für den Handel schaffen,

b) 

die Zusammenarbeit der Vertragsparteien gefördert wird, unter anderem bei der Durchführung des TBT-Übereinkommens, und

c) 

geeignete Möglichkeiten genutzt werden, um unnötige negative Auswirkungen auf den Handel durch Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zu verringern.

ARTIKEL 7.2

Geltungsbereich

(1)  
Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung durch Stellen der Zentralregierung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2)  
Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7.5 bis 7.11 durch lokale Regierungsstellen in ihrem Gebiet auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung, die für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sind, zu fördern.
(3)  

Dieses Kapitel gilt nicht

a) 

für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für ihre Produktion oder ihren Verbrauch erstellt werden, oder

b) 

für die gesundheitspolizeilichen und pflanzengesundheitlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens.

ARTIKEL 7.3

Übernahme gewisser Bestimmungen des TBT-Übereinkommens

(1)  
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen.
(2)  
Die Artikel 2 bis 9 des TBT-Übereinkommens und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(3)  
Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme einer Vertragspartei, die nach Ansicht der anderen Vertragspartei ausschließlich eine Verletzung der Bestimmungen des TBT-Übereinkommens nach Absatz 2 darstellt, greift diese andere Vertragspartei ungeachtet des Artikels 21.27 Absatz 1 auf den Streitbeilegungsmechanismus des WTO-Übereinkommens zurück.

ARTIKEL 7.4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffe und Definitionen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

ARTIKEL 7.5

Technische Vorschriften

(1)  

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer guten Regulierungspraxis bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften an, insbesondere die Arbeit des WTO-Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ im Bereich der guten Regulierungspraxis. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a) 

bei der Erarbeitung einer technischen Vorschrift

i) 

die zur Verfügung stehenden regulierungs- und nicht regulierungsgestützten Alternativen zur vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen das berechtigte Ziel der Vertragspartei erreicht werden kann, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die vorgeschlagene technische Vorschrift im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens nicht handelseinschränkender als notwendig ist, um ihr berechtigtes Ziel zu erreichen; diese Vorschrift lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, unverzüglich Maßnahmen auszuarbeiten, anzunehmen und anzuwenden, sofern dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen,

ii) 

sich zu bemühen, bei technischen Vorschriften mit erheblichen Auswirkungen auf den Handel systematisch Folgenabschätzungen durchzuführen, einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen auf den Handel, und

iii) 

wann immer angebracht, die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in Bezug auf Design oder beschreibende Merkmale anzugeben, und

b) 

unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 des TBT-Übereinkommens verabschiedete technische Vorschriften in angemessenen Zeitabständen von vorzugsweise höchstens fünf Jahren zu überprüfen, insbesondere mit dem Ziel, sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern. Bei der Vornahme dieser Überprüfung berücksichtigt jede Vertragspartei unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, deretwegen die technischen Vorschriften dieser Vertragspartei von einer bestimmten internationalen Norm abweichen, weiterhin vorliegen. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen mitgeteilt und erläutert.

(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre technische Vorschrift und eine technische Vorschrift der anderen Vertragspartei, die dieselben Ziele verfolgen und dieselben Waren erfassen, gleichwertig sind, kann diese Partei unter Angabe ausführlicher Gründe schriftlich darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei diese technischen Vorschriften als gleichwertig anerkennt. Die ersuchte Vertragspartei prüft wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser technischen Vorschriften, selbst wenn sich diese voneinander unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass durch die technische Vorschrift der ersuchenden Vertragspartei die Ziele ihrer eigenen technischen Vorschrift angemessen erreicht werden. Erkennt die ersuchte Vertragspartei eine technische Vorschrift der ersuchenden Vertragspartei nicht als gleichwertig an, erläutert die ersuchte Vertragspartei auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung.
(3)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein Interesse an der Erarbeitung einer technischen Vorschrift hat, die einer technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei ähnelt, übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei – soweit praktisch möglich – die einschlägigen Informationen, darunter Studien oder Unterlagen, ausgenommen vertrauliche Informationen, auf die sie sich bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschrift gestützt hat.
(4)  
Jede Vertragspartei wendet die Anforderungen einheitlich und konsequent an, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Waren in technischen Vorschriften festgelegt sind, welche in ihrem gesamten Gebiet gelten. Hat eine Vertragspartei hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine dieser Anforderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht einheitlich und konsequent angewandt wird und dass diese Situation erhebliche Auswirkungen auf den bilateralen Handel hat, kann diese Vertragspartei die andere Vertragspartei über die hinreichenden Gründe unterrichten, um die Angelegenheit zu klären und gegebenenfalls der in Artikel 7.14 genannten Kontaktstelle oder einem anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremium zur zeitnahen Klärung vorzulegen.

ARTIKEL 7.6

Internationale Normen

(1)  
Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens gelten Normen, die von internationalen Organisationen wie der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Codex-Alimentarius-Kommission, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), dem Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), dem Sachverständigenunterausschuss der Vereinten Nationen für das Global Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNSCEGHS) und dem Internationalen Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) herausgegeben werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne dieses Kapitels, der Artikel 2 und 5 des TBT-Übereinkommens und des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens, sofern bei ihrer Erarbeitung die vom WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ in seinem Beschluss über die Grundsätze der Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens ( 22 ) festgelegten Grundsätze und Verfahren befolgt wurden, es sei denn, diese Normen oder einschlägige Teile derselben wären für die Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet.
(2)  

Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, halten die Vertragsparteien die regionalen oder nationalen Normungsgremien in ihrem Gebiet dazu an,

a) 

sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen zu beteiligen,

b) 

einschlägige Teile internationaler Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,

c) 

Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden, und

d) 

ihre Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in angemessenen Zeitabständen von vorzugsweise höchstens fünf Jahren zu überprüfen, um sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern.

(3)  

Bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren

a) 

legt jede Vertragspartei ihren technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in dem in Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des TBT-Übereinkommens geregelten Umfang einschlägige internationale Normen, Leitlinien oder Empfehlungen beziehungsweise die einschlägigen Teile derselben zugrunde und vermeidet Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen oder zusätzlichen Anforderungen gegenüber diesen Normen, es sei denn, die Vertragspartei, die die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren erarbeitet, kann anhand einschlägiger Informationen einschließlich verfügbarer wissenschaftlicher oder technischer Belege nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 des TBT-Übereinkommens unwirksam oder ungeeignet wären, und

b) 

erläutert eine Vertragspartei, die ihren technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren nicht die in Absatz 1 genannten einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen beziehungsweise einschlägigen Teile derselben zugrunde legt, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, warum sie die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 des TBT-Übereinkommens für unwirksam oder ungeeignet hält, und legt die einschlägigen Informationen einschließlich verfügbarer wissenschaftlicher oder technischer Belege vor, auf denen diese Bewertung beruht, und gibt ferner die Teile der betreffenden technischen Vorschrift oder des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens an, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen abweicht.

(4)  
Jede Vertragspartei hält ihre regionalen oder nationalen Normungsgremien in ihrem Gebiet dazu an, mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei bei internationalen Normungstätigkeiten zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann in internationalen Normungsorganisationen stattfinden, denen beide Vertragsparteien oder die Normungsgremien beider Vertragsparteien angehören. Eine solche bilaterale Zusammenarbeit könnte unter anderem auf die Förderung der Erarbeitung internationaler Normen, die Förderung der Erarbeitung gemeinsamer Normen beider Vertragsparteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen es keine internationalen Normen gibt, insbesondere bei neuen Produkten oder Technologien, oder die weitere Verstärkung des Informationsaustauschs zwischen den Normungsgremien der Vertragsparteien abzielen.

ARTIKEL 7.7

Normen

(1)  
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus Artikel 4 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens, wonach sie sicherstellen müssen, dass regionale oder nationale Normungsgremien in ihrem Gebiet den „Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen“ in Anhang 3 des TBT-Übereinkommens annehmen und einhalten.
(2)  
Die Vertragsparteien erinnern daran, dass die Einhaltung von Normen gemäß der Definition einer Norm in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ist die Einhaltung einer Norm in einer Vertragspartei durch die Übernahme der Norm in eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Norm in der Vorschrift oder dem Verfahren erforderlich, hält sich die Vertragspartei bei der Erarbeitung des Entwurfs der technischen Vorschrift beziehungsweise des Konformitätsbewertungsverfahrens an die Transparenzanforderungen aus Artikel 2 Absatz 9 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 6 des TBT-Übereinkommens und aus Artikel 7.9 des vorliegenden Abkommens.
(3)  
Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften hält jede Vertragspartei ihre regionalen oder nationalen Normungsgremien dazu an, dafür zu sorgen, dass interessierte Personen im Gebiet dieser Vertragspartei in angemessener Weise am Normungsprozess beteiligt werden, und Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an öffentlichen Konsultationsverfahren unter Bedingungen zu ermöglichen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.
(4)  

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen auszutauschen über

a) 

den Rückgriff jeder Vertragspartei auf Normen zum Nachweis und zur Erleichterung der Einhaltung technischer Vorschriften,

b) 

ihre Normungsprozesse, insbesondere die Art und Weise sowie den Umfang der Verwendung internationaler oder regionaler Normen als Grundlage für ihre regionalen oder nationalen Normen, und

c) 

Kooperationsabkommen oder -vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Normung mit Dritten oder internationalen Organisationen.

ARTIKEL 7.8

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)  
In Bezug auf die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gilt Artikel 7.5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.
(2)  
In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1.2 des TBT-Übereinkommens gewährleistet jede Vertragspartei, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder nicht strenger angewendet werden als notwendig, um der Einfuhrvertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die mit Waren verbundenen Risiken, einschließlich der Risiken, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
(3)  

Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern. Dazu zählen unter anderem

a) 

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden,

b) 

freiwillige Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den Gebieten der Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen,

c) 

plurilaterale und multilaterale Anerkennungsübereinkünfte oder -vereinbarungen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören,

d) 

Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen,

e) 

staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die in der anderen Vertragspartei ansässig sind,

f) 

Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei, und

g) 

Konformitätserklärung des Herstellers oder Lieferanten

(4)  

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Mechanismen nach Absatz 3 aus. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei Informationen über

a) 

die Mechanismen nach Absatz 3 und ähnliche Mechanismen, die die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern,

b) 

die Faktoren, die bei der Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Waren berücksichtigt werden, darunter die Bewertung und das Management von Risiken, und

c) 

die Akkreditierungspolitik, darunter internationale Akkreditierungsnormen, sowie internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen im Bereich der Akkreditierung, etwa jene der Internationalen Vereinigung von Akkreditierungsstellen für Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation – ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum – IAF), soweit möglich und soweit sie von einer Vertragspartei in einem bestimmten Bereich genutzt werden.

(5)  

Hinsichtlich dieser Mechanismen verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a) 

wann immer möglich und im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Konformitätserklärung eines Lieferanten als Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften zu verwenden,

b) 

die mit einer Befugnis staatlichen Ursprungs beziehungsweise durch den Staat selbst durchgeführte Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen,

c) 

dafür zu sorgen, dass in den Fällen, in denen die Akkreditierung als erforderlicher gesonderter Schritt für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Akkreditierungstätigkeiten unabhängig von den Konformitätsbewertungstätigkeiten ablaufen und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den von diesen zu akkreditierenden Konformitätsbewertungsstellen gibt; die Vertragsparteien können dieser Pflicht nachkommen, indem sie die Konformitätsbewertungsstellen von den Akkreditierungsstellen trennen ( 23 ),

d) 

den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zu erwägen beziehungsweise Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen den Beitritt zu solchen Abkommen oder Vereinbarungen nicht zu verbieten, um die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, und

e) 

Wirtschaftsbeteiligten nicht zu verbieten, zwischen den Konformitätsbewertungsstellen zu wählen, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat.

(6)  
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit dem am 4. April 2001 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung zusammen. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des genannten Abkommens können sich die Vertragsparteien auch entschließen, den Geltungsbereich hinsichtlich der Waren, der geltenden gesetzlichen Anforderungen und der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu erweitern.

ARTIKEL 7.9

Transparenz

(1)  

Bei der Erarbeitung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a) 

vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften öffentliche Konsultationsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse dieser Konsultationsverfahren und etwaiger Folgenabschätzungen öffentlich zugänglich zu machen,

b) 

Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an öffentlichen Konsultationsverfahren unter Bedingungen zu ermöglichen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden,

c) 

bei der Durchführung von öffentlichen Konsultationsverfahren die Ansichten der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zeitnah schriftlich auf die Anmerkungen der anderen Vertragspartei zu reagieren,

d) 

zusätzlich zu Artikel 7.5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Ergebnisse einer etwaigen Folgenabschätzung zu einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift oder einem vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich einer Abschätzung von deren Auswirkungen auf den Handel zu veröffentlichen und

e) 

sich zu bemühen, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung nach Buchstabe d in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

(2)  

Bei einer Notifikation nach Artikel 2 Absatz 9.2 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 6.2 des TBT-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a) 

der anderen Vertragspartei grundsätzlich eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit diese zu dem Vorschlag schriftlich Stellung nehmen kann, außer wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen, und, soweit möglich, zumutbaren Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist angemessen Rechnung zu tragen,

b) 

mit der Notifikation auch die elektronische Fassung des gesamten notifizierten Textes zur Verfügung zu stellen,

c) 

in den Fällen, in denen der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Format der Notifikation sowie, sofern bereits vorhanden, eine Übersetzung des notifizierten Textes in einer der WTO-Amtssprachen vorzulegen,

d) 

spätestens am Tag der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens die schriftlichen Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu dem Vorschlag schriftlich zu beantworten,

e) 

Informationen über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation zur Verfügung zu stellen,

f) 

den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und deren Inkrafttreten eine ausreichende Frist ( 24 ) zur Anpassung einzuräumen und

g) 

dafür zu sorgen, dass die im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Übereinkommens eingesetzten Auskunftsstellen sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder interessierter Personen der anderen Vertragspartei zu den verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in einer der WTO-Amtssprachen beantworten beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermitteln.

(3)  
Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(4)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich, frei und, sofern bereits vorhanden, in englischer Sprache zugänglich sind.

ARTIKEL 7.10

Marktüberwachung

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Marktüberwachung“ eine hoheitliche Aufgabe, die unabhängig von und im Anschluss an Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird und Tätigkeiten und Maßnahmen umfasst, die von öffentlichen Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Waren mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.
(2)  

Jede Vertragspartei muss unter anderem,

a) 

mit der anderen Vertragspartei Informationen über Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten austauschen, etwa über die für die Marktüberwachung und die Durchsetzung zuständigen Behörden, oder über Maßnahmen gegen gefährliche Waren,

b) 

die Unabhängigkeit der Aufgaben im Bereich der Marktüberwachung von Aufgaben der Konformitätsbewertung gewährleisten, um Interessenkonflikte zu vermeiden, ( 25 ) und

c) 

dafür sorgen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen – einschließlich Hersteller, Einführer und Händler – gibt.

ARTIKEL 7.11

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)  
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine technische Vorschrift unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten kann. Erarbeitet eine Vertragspartei Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen in Form einer technischen Vorschrift, stellt sie daher sicher, dass solche Auflagen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und nicht handelsbeschränkender sind als notwendig, um berechtigte Ziele im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens zu erreichen.
(2)  

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren in Form einer technischen Vorschrift vorschreibt, vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, dass

a) 

sie die für eine solche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren erforderlichen Informationen auf das beschränken, was für die betroffenen Personen, einschließlich der Verbraucher, der Verwender der Ware und der Behörden, bei der Angabe, dass die Ware die regulatorischen Anforderungen erfüllt, von Belang ist,

b) 

eine Vertragspartei keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Waren verlangen darf, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist zur Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich,

c) 

diese Vertragspartei betroffenen Personen wie dem Hersteller, dem Einführer und dem Händler ohne ungebührliche Verzögerung und ohne Diskriminierung eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, falls sie deren Verwendung für die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren vorschreibt,

d) 

die Vertragspartei in Bezug auf die Informationen, die im Bestimmungsland der Waren vorgeschrieben sind, Folgendes gestattet, sofern die Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend sind und die berechtigten Ziele der Vertragspartei nicht gefährdet werden:

i) 

Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die im Bestimmungsland der Waren vorgeschrieben ist,

ii) 

internationale Klassifikationen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

iii) 

Informationen, die über die im Bestimmungsland der Waren vorgeschrieben Informationen hinausgehen.

e) 

die jeweilige Vertragspartei als Alternative zur Etikettierung in der Ausfuhrvertragspartei zulässt, dass die Etikettierung und die Korrektur von Etikettierungen in Zolllagern am Einfuhrort erfolgen, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und

f) 

die Vertragspartei bestrebt ist, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt sie physisch mit der Ware zu verbinden, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele im Sinne des TBT-Übereinkommens gefährdet.

ARTIKEL 7.12

Zusammenarbeit

(1)  
Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bestehenden Dialoge über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen wichtige Mittel zur Stärkung dieser Zusammenarbeit sind.
(2)  
Die Vertragsparteien sind bestrebt, handelserleichternde Initiativen von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern.
(3)  

Die in Absatz 2 genannten Initiativen können Folgendes umfassen:

a) 

Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit ihrer jeweiligen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren und Förderung einer guten Regulierungspraxis durch Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Regulierungsfragen, einschließlich des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und Daten,

b) 

gegebenenfalls Vereinfachung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren,

c) 

Stärkung der Konvergenz ihrer jeweiligen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen,

d) 

Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene,

e) 

Förderung beziehungsweise Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für Normung, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren zuständigen Organisationen der Vertragsparteien und

f) 

Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören.

ARTIKEL 7.13

Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ ist für die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels zuständig.
(2)  

Der Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ hat folgende Aufgaben:

a) 

Überprüfung der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels,

b) 

Überprüfung der Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Verbesserung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 7.12,

c) 

Überarbeitung dieses Kapitels vor dem Hintergrund etwaiger Entwicklungen im Rahmen des nach Artikel 13 des TBT-Übereinkommens eingesetzten WTO-Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ und erforderlichenfalls Erarbeitung von Empfehlungen für Änderungen dieses Kapitels,

d) 

Ergreifung von Maßnahmen, die nach Ansicht der Vertragsparteien hilfreich sind, um diese bei der Umsetzung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens zu unterstützen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

e) 

auf Ersuchen einer Vertragspartei die Beratung über alle unter dieses Kapitel fallenden Fragen,

f) 

unverzügliche Befassung mit Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens vorbringt,

g) 

Einsetzung von Ad-hoc-Facharbeitsgruppen, die sich mit besonderen Fragen oder Sektoren befassen, um eine Lösung zu finden, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels notwendig ist,

h) 

Austausch von Informationen über die Arbeit in regionalen und multilateralen Foren, die mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren befasst sind, sowie über die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels,

i) 

sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden, und

j) 

Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels, wenn er dies für angemessen erachtet.

(3)  

Der Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ und etwaige Ad-hoc-Facharbeitsgruppen, die ihm unterstellt sind, werden von folgenden Behörden koordiniert:

a) 

im Falle der Europäischen Union von der Europäischen Kommission und

b) 

im Falle Japans vom Außenministerium.

(4)  
Die in Absatz 3 genannten Behörden sind dafür verantwortlich, sich mit den zuständigen Einrichtungen und Personen in ihren jeweiligen Gebieten abzustimmen und sicherzustellen, dass diese Einrichtungen und Personen bei Bedarf zu den Sitzungen des Ausschusses „Technische Handelshemmnisse“ eingeladen werden.
(5)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei treten der Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ und etwaige ihm unterstellte Ad-hoc-Facharbeitsgruppen zusammen, wobei Termin und Ort von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart werden. Die Sitzungen können per Videokonferenz oder mithilfe anderer Mittel abgehalten werden.

ARTIKEL 7.14

Kontaktstellen

(1)  
Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Durchführung dieses Kapitels und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2)  

Die Kontaktstelle hat unter anderem die Aufgabe,

a) 

Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien oder über sonstige unter dieses Kapitel fallende Fragen auszutauschen,

b) 

Informationen oder Erläuterungen, um deren Bereitstellung eine Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels ersucht, in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer von den Vertragsparteien vereinbarten angemessenen Frist und wenn möglich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens vorzulegen und

c) 

wenn möglich, unverzüglich alle Fragen zu klären und anzugehen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens vorbringt.

KAPITEL 8

DIENSTLEISTUNGSHANDEL, LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 8.1

Anwendungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen sowie ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Klimas für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und legen die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der Investitionen sowie für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
(2)  
Für die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, in ihrem jeweiligen Gebiet Regulierungsmaßnahmen zu treffen, die zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, Schutz der Umwelt und der öffentlichen Sittlichkeit, Sozial- und Verbraucherschutz oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt notwendig sind.
(3)  
Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(4)  
Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in die Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteilen.

ARTIKEL 8.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a) 

bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird“, entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

b) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können,

c) 

bezeichnet der Ausdruck „erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe i nach dem anwendbaren Recht direkt oder indirekt von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird,

d) 

bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen

i) 

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii) 

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,

e) 

umfasst der Ausdruck „direkte Steuern“ alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals,

f) 

bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Dienstleistung oder Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, mit Ausnahme von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht beziehungsweise durchgeführt werden,

g) 

bezeichnet der Ausdruck „Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz,

h) 

bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe i im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat,

i) 

bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Europäischen Union beziehungsweise in Japan zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen, ( 26 )

j) 

bedeutet der Ausdruck „bestehend“ am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam,

k) 

bezeichnet der Ausdruck „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung. Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“), Luftfahrzeugreparatur- und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen,

l) 

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder organisierte rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen,

m) 

gilt für eine juristische Person,

i) 

dass sie „im Eigentum“ natürlicher oder juristischer Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, und

ii) 

dass sie von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei „kontrolliert“ wird, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,

n) 

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“

i) 

im Falle der Europäischen Union eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt ( 27 ), und

ii) 

im Falle Japans eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet Japans in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt;

ungeachtet der Ziffern i und ii gilt dieses Kapitel auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder Japans niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise Japans kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Japan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Japans fahren;

o) 

bezeichnet der Ausdruck „Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:

i) 

von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden oder

ii) 

von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse,

p) 

bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen,

q) 

bezeichnet der Ausdruck „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen,

r) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen,

s) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht beziehungsweise ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten erbracht beziehungsweise ausgeführt werden,

t) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte, und

u) 

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.

ARTIKEL 8.3

Allgemeine Ausnahmen

(1)  
Für die Zwecke des Abschnitts B wird Artikel XX GATT 1994 sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. ( 28 )
(2)  

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung der Niederlassung oder des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde, sind die Abschnitte B bis F nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,

a) 

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, ( 29 )

b) 

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, ( 30 )

c) 

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher

i) 

zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii) 

zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten oder

iii) 

der Sicherheit oder

d) 

die nicht mit Artikel 8.8 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 8.16 Absatz 1 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine gerechte oder wirksame ( 31 ) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten, Unternehmer, Dienstleistungen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.

ARTIKEL 8.4

Ausschuss „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Überprüfung und Überwachung der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels und der nichtkonformen Maßnahmen, die in den Listen der Vertragsparteien in den Anhängen I bis IV von Anhang 8-B aufgeführt sind,

b) 

Austausch von Informationen zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel,

c) 

Prüfung möglicher Verbesserungen dieses Kapitels,

d) 

Erörterung aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, soweit von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart, und

e) 

sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden,

(3)  
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien einschließlich Bediensteten der jeweiligen Ministerien oder Behörden, die für die zu behandelnden Fragen zuständig sind. Er kann Vertreter von anderen maßgeblichen Stellen als den Regierungen der Vertragsparteien einladen, die über das für die Behandlung der anstehenden Fragen erforderliche Fachwissen verfügen.

ARTIKEL 8.5

Überprüfung

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, die in ihren jeweiligen Listen in den Anhängen I bis IV von Anhang 8-B aufgeführten nichtkonformen Maßnahmen, soweit angezeigt, abzubauen oder zu beseitigen.
(2)  
Im Hinblick auf die Einführung möglicher Verbesserungen bei den Bestimmungen dieses Kapitels und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften überprüfen die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 23.1 ihren Rechtsrahmen für den Dienstleistungshandel, die Liberalisierung von Investitionen, den elektronischen Geschäftsverkehr und für Investitionen, einschließlich der Bestimmungen dieses Abkommens.

ABSCHNITT B

Liberalisierung von Investitionen

ARTIKEL 8.6

Anwendungsbereich

(1)  

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Niederlassung oder den Betrieb einer wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen, durch

a) 

Unternehmer der anderen Vertragspartei,

b) 

erfasste Unternehmen oder

c) 

für die Zwecke des Artikels 8.11, jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, die die Maßnahme einführt oder aufrechterhält.

(2)  

Dieser Abschnitt gilt nicht für

a) 

Kabotage im Rahmen von Seeverkehrsdienstleistungen, ( 32 )

b) 

Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen, ( 33 ) mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i) 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii) 

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii) 

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) und

iv) 

Bodenabfertigungsdienstleistungen und

c) 

audiovisuelle Dienstleistungen.

ARTIKEL 8.7

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei oder ein erfasstes Unternehmen weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen,

a) 

die folgende Arten von Beschränkungen vorsehen: ( 34 )

i) 

Beschränkung der Anzahl der Unternehmen in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii) 

Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iii) 

Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

iv) 

Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

v) 

Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, oder

b) 

die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

ARTIKEL 8.8

Inländerbehandlung

(1)  
Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Unternehmern und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.
(2)  
Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Unternehmern und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(3)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nicht dahin gehend auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit erfassten Unternehmen statistische Formalitäten vorzuschreiben oder Informationspflichten aufzuerlegen, vorausgesetzt, diese Formalitäten oder Auflagen stellen nicht ein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesem Artikel dar.

ARTIKEL 8.9

Meistbegünstigung

(1)  
Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmern eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.
(2)  
Jede Vertragspartei gewährt Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmern eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
(3)  

Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Unternehmern der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

a) 

einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

b) 

bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 seiner Anlage zu Finanzdienstleistungen.

(4)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren umfasst.
(5)  
Materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften ( 35 ) stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels dar. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Handlungen oder Unterlassungen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit solchen Bestimmungen eine „Behandlung“ ( 36 ) darstellen können und somit einen Verstoß gegen diesen Artikel begründen können, sofern der Verstoß nicht allein auf der Grundlage der besagten Bestimmungen festgestellt wird.

ARTIKEL 8.10

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als Executives, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt.

ARTIKEL 8.11

Verbot von Leistungsanforderungen

(1)  

Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder eine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen: ( 37 )

a) 

Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

b) 

Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

c) 

Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,

d) 

Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

e) 

Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

f) 

Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe,

g) 

Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet,

h) 

Ansiedlung der Unternehmens-Zentrale für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet,

i) 

Einstellung einer bestimmten Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei,

j) 

Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,

k) 

dass eine bestimmte Region oder der Weltmarkt nur von ihrem eigenen Gebiet aus mit einer oder mehreren der von dem Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen versorgt werden darf oder

l) 

Festlegung

i) 

eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau oder

ii) 

einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags ( 38 ),

bei einem Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt. ( 39 )

(2)  

Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

a) 

Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

b) 

Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder Erwerb von Waren von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,

c) 

Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

d) 

Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder

e) 

Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

(3)  
Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4)  
Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.
(5)  

Absatz 1 Buchstaben g und l gilt nicht,

a) 

wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben, oder

b) 

wenn eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31a des TRIPS-Übereinkommens erlaubt oder Maßnahmen zulässt, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit ihm im Einklang stehen.

(6)  
Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.
(7)  
Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt oder durchsetzt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.
(8)  
Dieser Artikel lässt die Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen unberührt.

ARTIKEL 8.12

Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen

(1)  

Die Artikel 8.7 bis 8.11 gelten nicht für

a) 

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i) 

im Falle der Europäischen Union

A) 

auf Ebene der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

B) 

auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

C) 

auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B oder

D) 

auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C

ii) 

und im Falle Japans

A) 

auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B,

B) 

auf Ebene einer Präfektur gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B oder

C) 

auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als einer Präfektur,

b) 

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c) 

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a und b, sofern die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 8.7 bis 8.11, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)  
Die Artikel 8.7 bis 8.11 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B aufgeführt sind.
(3)  
Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die von ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Unternehmer der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierendes Unternehmen verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.
(4)  
Die Artikel 8.8 und 8.9 gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.
(5)  
Die Artikel 8.7 bis 8.11 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die öffentliche Beschaffung.
(6)  
Die Artikel 8.7 bis 8.10 gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.

ARTIKEL 8.13

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Unternehmer der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person der anderen Vertragspartei handelt, und seinem erfassten Unternehmen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, sofern sich die betreffende juristische Person im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittlands befindet oder von einer solchen Person kontrolliert wird und die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

a) 

die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dienen, was auch den Schutz der Menschenrechte einschließt, und

b) 

die Geschäfte mit der betreffenden juristischen Person oder dem erfassten Unternehmen verbieten oder gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile ihnen gewährt würden.

ABSCHNITT C

Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

ARTIKEL 8.14

Anwendungsbereich

(1)  

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken. Zu solchen Maßnahmen gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a) 

die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf oder die Bereitstellung einer Dienstleistung,

b) 

den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung und

c) 

im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden.

(2)  

Dieser Abschnitt gilt nicht für

a) 

Kabotage im Rahmen von Seeverkehrsdienstleistungen, ( 40 )

b) 

Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen ( 41 ), mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i) 

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii) 

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii) 

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) und

iv) 

Bodenabfertigungsdienstleistungen,

c) 

öffentliche Beschaffungen,

d) 

audiovisuelle Dienstleistungen und

e) 

Subventionen, wie sie in Kapitel 12 definiert und vorgesehen sind.

ARTIKEL 8.15

Marktzugang

Eine Vertragspartei darf weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen,

a) 

die folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i) 

Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, ( 42 )

ii) 

Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

iii) 

Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung ( 43 ) oder

b) 

die die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

ARTIKEL 8.16

Inländerbehandlung

(1)  
Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt.
(2)  
Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3)  
Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der betreffenden Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4)  
Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

ARTIKEL 8.17

Meistbegünstigung

(1)  
Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern eines Drittlands gewährt.
(2)  

Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus

a) 

einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder

b) 

bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 seiner Anlage zu Finanzdienstleistungen.

ARTIKEL 8.18

Nichtkonforme Maßnahmen

(1)  

Die Artikel 8.15 bis 8.17 gelten nicht für

a) 

bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i) 

im Falle der Europäischen Union

A) 

auf Ebene der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

B) 

auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B,

C) 

auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang I von Anhang 8-B oder

D) 

auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

ii) 

im Falle Japans

A) 

auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B,

B) 

auf Ebene einer Präfektur gemäß der Liste Japans in Anhang I von Anhang 8-B oder

C) 

auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als einer Präfektur,

b) 

die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c) 

die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder b, sofern die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 8.15 bis 8.17, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)  
Die Artikel 8.15 bis 8.17 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B aufgeführt sind.

ARTIKEL 8.19

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person der anderen Vertragspartei handelt, sowie den von ihm erbrachten Dienstleistungen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, sofern sich die betreffende juristische Person im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittlands befindet oder von einer solchen Person kontrolliert wird und die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

a) 

die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dienen, was auch den Schutz der Menschenrechte einschließt, und

b) 

die Geschäfte mit dem Dienstleister verbieten oder gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem Dienstleister oder seinen Dienstleistungen gewährt würden.

ABSCHNITT D

Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen

ARTIKEL 8.20

Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1)  
Dieser Abschnitt spiegelt den Ausbau der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihren Wunsch wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und transparente Verfahren zu gewährleisten.
(2)  
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen, Investoren, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt, in die erstgenannte Vertragspartei betreffen, und für Maßnahmen, die sich auf die geschäftlichen Tätigkeiten solcher Personen während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der besagten Vertragspartei auswirken.
(3)  
Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Vorschriften, ihre Gültigkeit.
(4)  
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts bewahren alle in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.
(5)  
Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

ARTIKEL 8.21

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ natürliche Personen einer Vertragspartei in Führungspositionen, die für die Errichtung eines Unternehmens verantwortlich sind, keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen, außer den für Niederlassungszwecke erforderlichen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben und die in der anderen Vertragspartei keine Vergütung erhalten,

b) 

„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“

i) 

in Bezug auf die Einreise in die Europäische Union und den vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union natürliche Personen, die bei einer juristischen Person Japans beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist und die im Gebiet der Europäischen Union nicht niedergelassen ist und einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der Europäischen Union geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten in der Europäischen Union erforderlich ist, ( 44 )

ii) 

in Bezug auf die Einreise nach Japan und den vorübergehenden Aufenthalt in Japan natürliche Personen der Europäischen Union, die bei einer juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt sind, die in Japan nicht niedergelassen ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

A) 

Es wurde ein Dienstleistungsvertrag zwischen einer juristischen Person Japans und einer nicht in Japan niedergelassenen juristischen Person der Europäischen Union geschlossen,

B) 

es wird im Zusammenhang mit dem unter Buchstabe A genannten Dienstleistungsvertrag von einer zuständigen Einwanderungsbehörde Japans festgestellt, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der natürlichen Person der Europäischen Union und der juristischen Person Japans geschlossen wurde, und

C) 

bei dem unter Buchstabe A genannten Dienstleistungsvertrag handelt es sich nicht um einen Dienstleistungsvertrag zur Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC872), und der unter Buchstabe B genannte Arbeitsvertrag entspricht den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans,

c) 

„Freiberufler“

i) 

in Bezug auf die Einreise in die Europäische Union und den vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Union natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet Japans als Selbständige niedergelassen sind, nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen sind und (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der Europäischen Union geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit in der Europäischen Union erforderlich ist, ( 45 ) und

ii) 

in Bezug auf die Einreise nach Japan und den vorübergehenden Aufenthalt in Japan natürliche Personen der Europäischen Union, die während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Japan auf der Grundlage eines individuellen Vertrags mit einer juristischen Person Japans geschäftlichen Aktivitäten nachgehen werden, die in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen,

d) 

„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind – und zwar seit mindestens einem Jahr, zurückgerechnet ab ihrer Beantragung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts in der anderen Vertragspartei – und die vorübergehend in ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden, das zu derselben Gruppe gehört wie die oben genannte juristische Person, insbesondere in ihre Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ihre Muttergesellschaft, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

i) 

Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

A) 

Führungskräfte: Personen in Führungspositionen, die in erster Linie für das Management des Unternehmens verantwortlich sind und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegen; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:

1) 

die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen,

2) 

die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Aufsichts-, Fach- oder Führungskräfte oder

3) 

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen; oder

B) 

Spezialisten: Personen mit Spezialkenntnissen, die für Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken, Prozesse, Verfahren oder Verwaltung des Unternehmens unerlässlich sind; und

ii) 

im Falle der Europäischen Union ist bei der Bewertung der unter Ziffer i Buchstabe B genannten Kenntnisse neben unternehmensspezifischen Kenntnissen auch der Frage Rechnung zu tragen, ob die natürliche Person über eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt,

e) 

„Investoren“ natürliche Personen, die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion ein Unternehmen in der anderen Vertragspartei gründen und dieses Unternehmen ausbauen oder seinen Betrieb verwalten, wobei diese Person oder die juristische Person, die diese Person beschäftigt, für dieses Unternehmen einen beträchtlichen Kapitalbetrag bindet oder gebunden hat.

ARTIKEL 8.22

Allgemeine Pflichten

(1)  
Eine Vertragspartei gestattet Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der Anhänge III und IV von Anhang 8-B, vorausgesetzt, die genannten Personen genügen den Anforderungen der für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt geltenden Einwanderungsgesetze und sonstigen Einwanderungsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei.
(2)  
Jede Vertragspartei wendet ihre im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts stehenden Maßnahmen im Geiste des in Artikel 8.20 Absatz 1 zum Ausdruck gebrachten Wunsches der Vertragsparteien an; insbesondere wendet sie sie so an, dass dabei der Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Niederlassung oder der Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt oder verzögert wird.
(3)  
Die von den beiden Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung der Verfahren für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen der anderen Vertragspartei müssen mit Anhang 8-C im Einklang stehen.

ARTIKEL 8.23

Transparenz

(1)  
Eine Vertragspartei macht Informationen zu Einreise und vorübergehendem Aufenthalt von in Artikel 8.20 Absatz 2 genannten natürlichen Personen der anderen Vertragspartei öffentlich zugänglich.
(2)  

Die Informationen nach Absatz 1 müssen, soweit angezeigt, folgende Angaben enthalten:

a) 

Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnlichen Arten der Genehmigung für Einreise und vorübergehenden Aufenthalt,

b) 

erforderliche Unterlagen und zu erfüllende Bedingungen,

c) 

Art der Antragstellung sowie Angabe von Möglichkeiten, wo der Antrag gestellt werden kann, beispielsweise bei Konsulaten oder online,

d) 

Antragsgebühren und voraussichtliche Dauer der Antragsbearbeitung,

e) 

maximale Aufenthaltsdauer bei den einzelnen unter Buchstabe a genannten Genehmigungsarten,

f) 

Voraussetzungen für etwaige Verlängerungen oder Erneuerungen,

g) 

Regelungen für Unterhaltsberechtigte, die die betreffende natürliche Person begleiten,

h) 

zur Verfügung stehende Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren und

i) 

einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.

(3)  
Was die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 anbelangt, so bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen von Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den Erfolg der Beantragung der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts dort und gegebenenfalls der Erlaubnis, dort zu arbeiten, auswirken.

ARTIKEL 8.24

In anderen Abschnitten festgelegte Pflichten

(1)  
Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden den Vertragsparteien mit diesem Abkommen keine Pflichten in Bezug auf ihre Maßnahmen im Bereich der Einwanderung auferlegt.
(2)  

Unbeschadet jedweder Entscheidung über die Einreiseerlaubnis für eine natürliche Person der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, einschließlich der nach dieser Erlaubnis zulässigen Aufenthaltsdauer, gilt Folgendes:

a) 

Die Pflichten aus den Artikeln 8.7 bis 8.11 werden

i) 

vorbehaltlich des Artikels 8.6 und

ii) 

vorbehaltlich des Artikels 8.12, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,

als Bestandteil in diesen Abschnitt übernommen und gelten für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter die Kategorie der zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, der unternehmensintern transferierten Personen oder der Investoren im Sinne des Artikels 8.21 fallen;

b) 

die Pflichten aus den Artikeln 8.15 und 8.16 werden

i) 

vorbehaltlich des Artikels 8.14 und

ii) 

vorbehaltlich des Artikels 8.18, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,

als Bestandteil in diesen Abschnitt übernommen und gelten für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

i) 

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler im Sinne des Artikels 8.21, und zwar für alle in Anhang IV von Anhang 8-B aufgeführten Sektoren, und

ii) 

für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende nach Artikel 8.27 im Einklang mit Anhang III von Anhang 8-B; und

c) 

die Pflicht aus Artikel 8.17 wird

i) 

vorbehaltlich des Artikels 8.14 und

ii) 

vorbehaltlich des Artikels 8.18, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,

als Bestandteil in diesen Abschnitt übernommen und gilt für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

i) 

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler im Sinne des Artikels 8.21 und

ii) 

für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende nach Artikel 8.27.

(3)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erlaubnis der Einreise in eine Vertragspartei für natürliche Personen dieser Vertragspartei oder eines Drittlands gelten.

ARTIKEL 8.25

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren

(1)  
Jede Vertragspartei gestattet zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, unternehmensintern transferierten Personen und Investoren der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe des Anhangs III von Anhang 8-B.
(2)  
Eine Vertragspartei darf in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen nach Absatz 1 die Einreise gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

ARTIKEL 8.26

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

(1)  
Jede Vertragspartei gestattet Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe des Anhangs IV von Anhang 8-B.
(2)  
Sofern in Anhang IV von Anhang 8-B nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, denen die Einreise gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

ARTIKEL 8.27

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

(1)  

Jede Vertragspartei gestattet für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach Maßgabe des Anhangs III von Anhang 8-B, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit,

b) 

die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und

c) 

die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang III von Anhang 8-B ist etwas anderes vorgesehen.

(2)  
Sofern in Anhang III von Anhang 8-B nichts anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

ARTIKEL 8.28

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Abschnitts und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

ABSCHNITT E

Regulierungsrahmen

UNTERABSCHNITT 1

Interne Regulierung

ARTIKEL 8.29

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  

Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie technischen Normen ( 46 ), die sich auswirken auf

a) 

den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe d,

b) 

die Niederlassung im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe i oder den Betrieb im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe p oder

c) 

die Erbringung einer Dienstleistung mittels Präsenz einer natürlichen Person der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 8.24.

(2)  

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie technische Normen

a) 

aufgrund einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 8.7 oder Artikel 8.8 im Einklang steht und auf die in Artikel 8.12 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird, oder einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 8.15 oder Artikel 8.16 im Einklang steht und auf die in Artikel 8.18 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird, oder

b) 

aufgrund einer Maßnahme, auf die in Artikel 8.12 Absatz 2 oder Artikel 8.18 Absatz 2 Bezug genommen wird.

(3)  
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung, zwecks Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten als Dienstleistungen ein Unternehmen zu gründen, zu entscheiden.

ARTIKEL 8.30

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

Die Maßnahmen der beiden Vertragsparteien in Bezug auf Zulassungserfordernisse und -verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und -verfahren müssen auf folgenden Kriterien beruhen:

a) 

Klarheit,

b) 

Objektivität,

c) 

Transparenz,

d) 

vorherige öffentliche Bekanntmachung und

e) 

Zugänglichkeit.

ARTIKEL 8.31

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1)  
Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren müssen klar, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass die Anträge objektiv und unvoreingenommen bearbeitet werden.
(2)  
Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren müssen so einfach wie möglich sein und dürfen nicht per se eine Beschränkung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Genehmigungsgebühren ( 47 ) sollten angemessen und transparent sein und dürfen nicht per se die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.
(3)  
Die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Entscheidungen müssen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sein. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für welche die Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.
(4)  
Ist eine bestimmte Frist für die Anträge vorgesehen, so muss die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumen. Die zuständige Behörde leitet die Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung ein. Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde einen elektronisch eingereichten Antrag nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien akzeptieren wie Anträge in Papierform.
(5)  
Die zuständige Behörde schließt die Antragsbearbeitung einschließlich der endgültigen Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags ab. Jede Vertragspartei bemüht sich, den voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen, und macht ihn, sobald dies geschehen ist, öffentlich bekannt.
(6)  
Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und bietet Gelegenheit zur Behebung der Mängel.
(7)  
Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptieren.
(8)  
Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so teilt sie dies dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung grundsätzlich schriftlich mit. Sie teilt dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mit.
(9)  
Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.
(10)  
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

Artikel 8.32

Technische Normen

Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und legt jeder für die Erarbeitung technischer Normen benannten Stelle nahe, offene und transparente Verfahren anzuwenden.

UNTERABSCHNITT 2

Allgemein geltende Bestimmungen

ARTIKEL 8.33

Anwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.
(2)  

Absatz 1 gilt nicht für

a) 

die Aspekte einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 8.7 oder Artikel 8.8 im Einklang stehen und auf die in Artikel 8.12 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 8.15 oder Artikel 8.16 im Einklang stehen und auf die in Artikel 8.18 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird, oder

b) 

eine Maßnahme, auf die in Artikel 8.12 Absatz 2 oder Artikel 8.18 Absatz 2 Bezug genommen wird.

ARTIKEL 8.34

Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

(1)  

Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei eine umgehende Überprüfung von – und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen in Bezug auf – Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die Folgendes betreffen:

a) 

den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe d,

b) 

die Niederlassung im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe i oder den Betrieb im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe p oder

c) 

die Erbringung einer Dienstleistung mittels Präsenz einer natürlichen Person der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 8.24.

(2)  
Können die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

ARTIKEL 8.35

Gegenseitige Anerkennung

(1)  
Dieser Abschnitt hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2)  
Jede Vertragspartei hält die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet dazu an, dem Ausschuss gemeinsame Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von der betreffenden Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern sowie insbesondere Freiberuflern angewendeten Kriterien ganz oder teilweise erfüllen können.
(3)  

Nach Eingang einer gemeinsamen Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Ausschuss diese Empfehlung innerhalb einer angemessenen Frist, um sicherzustellen, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin enthaltenen Informationen insbesondere,

a) 

inwieweit die von jeder Vertragspartei angewandten Standards und Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung nach Absatz 2 übereinstimmen und

b) 

welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung betreffend die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung nach Absatz 2 zu erwarten ist.

(4)  
Sind diese Anforderungen erfüllt, legt der Ausschuss die Schritte fest, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlich sind. Anschließend nehmen die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung betreffend die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung nach Absatz 2 auf.
(5)  
Wird von den Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung geschlossen, so muss dieses mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII GATS im Einklang stehen.

UNTERABSCHNITT 3

Post- und Kurierdienstleistungen

ARTIKEL 8.36

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  
In diesem Unterabschnitt, der für Maßnahmen einer Vertragspartei gilt, die sich auf den Handel mit Post- und Kurierdienstleistungen auswirken, werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.
(2)  

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Lizenz“ eine Genehmigung, die eine unabhängige Regulierungsbehörde einer Vertragspartei nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf, und

b) 

„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

ARTIKEL 8.37

Universaldienst

(1)  
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und für keinen diesen Verpflichtungen unterliegenden Anbieter eine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(2)  
Jede Vertragspartei legt im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für den Postdienst oder über andere übliche Wege den Umfang der Universaldienstverpflichtungen fest und trägt dabei in vollem Umfang dem Bedarf der Nutzer und den nationalen Gegebenheiten dieser Vertragspartei, einschließlich der Marktkräfte, Rechnung.
(3)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Post- und Kurierdienstleistungen in ihrem Gebiet, der nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, folgende Praktiken anwendet:

a) 

Ausschluss der Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen durch Quersubventionierung der Erbringung von EMS-Diensten (Express Mail Services – EMS) ( 48 ) oder anderen Nicht-Universaldienstleistungen mit Einnahmen aus der Erbringung des Universaldienstes, und zwar in einer Art und Weise, die eine dem Artikel 3 des japanischen Gesetzes zum Verbot privater Monopole und zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs (Law Concerning Prohibition of Private Monopoly and Maintenance of Fair Trade, Gesetz Nr. 54 von 1947) zuwiderlaufende private Monopolisierung beziehungsweise eine gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßende missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellt ( 49 ), oder

b) 

eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen den Kunden, beispielsweise Massenversendern oder Konsolidierern, in Bezug auf die Tarife und die Bestimmungen über die Entgegennahme, Zustellung, Weiterleitung, Rücksendung und die Zahl der für eine Zustellung erforderlichen Tage, wenn eine Dienstleistung erbracht wird, die einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, und gleiche Ausgangsbedingungen vorliegen.

ARTIKEL 8.38

Verfahren an der Grenze

(1)  
Die für internationale Postdienstleistungen und internationale Kurierdienstleistungen ( 50 ) geltenden Verfahren an der Grenze werden nach den diesbezüglichen internationalen Übereinkünften und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei durchgesetzt.
(2)  
Unbeschadet des Absatzes 1 darf eine Vertragspartei internationale Kurierdienstleistungen bei Verfahren an der Grenze nicht rechtsgrundlos weniger günstig behandeln als internationale Postdienstleistungen.

ARTIKEL 8.39

Lizenzen

(1)  
Jede Vertragspartei kann eine Lizenz für die Erbringung von Dienstleistungen vorschreiben, die von diesem Unterabschnitt erfasst sind.
(2)  

Schreibt eine Vertragspartei eine Lizenz vor, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:

a) 

alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und

b) 

die Bedingungen für die Lizenzen.

(3)  
Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller auf Anfrage über die Gründe für die Ablehnung. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Das betreffende Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

ARTIKEL 8.40

Unabhängigkeit der Regulierungsstelle

Jede Vertragspartei stellt sicher,

a) 

dass ihre Regulierungsstelle ( 51 ) für die von diesem Unterabschnitt erfassten Dienstleistungen von den Erbringern dieser Dienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und

b) 

dass die Entscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsstelle vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei unparteiisch sind.

UNTERABSCHNITT 4

Telekommunikationsdienste

ARTIKEL 8.41

Anwendungsbereich

(1)  
In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle Telekommunikationsdienste festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken, die in der Übertragung von Signalen, unter anderem Video- und Audiosignalen (unabhängig von der Art der verwendeten Protokolle und Technologien), über öffentliche Telekommunikationsnetze bestehen.
(2)  

Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a) 

Rundfunk im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und

b) 

Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.

(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a gilt ein Rundfunkanbieter als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste und sein Netz als öffentliches Telekommunikationsnetz, in dem Maße wie dieses Netz auch für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird.
(4)  

Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

a) 

einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, es sei denn, dies ist in diesem Abkommen so vorgesehen, oder

b) 

Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, die nicht der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, oder einen Dienstleister in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu verpflichten, dies zu tun.

ARTIKEL 8.42

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts

a) 

bezeichnet der Ausdruck „zugehörige Einrichtungen“ mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten verbundene Dienste und Infrastrukturen, die für die Bereitstellung von Diensten über diese Netze oder Dienste erforderlich sind, beispielsweise Gebäude (einschließlich Gebäudezugängen und Verkabelungen), Leitungsrohre und Verteilerkästen sowie Masten und Antennen,

b) 

bedeutet der Ausdruck „kostenorientiert“ auf den Kosten beruhend, wobei dies einen angemessenen Gewinn beinhalten und bei unterschiedlichen Einrichtungen oder Diensten mit unterschiedlichen Kostenrechnungsmethoden einhergehen kann,

c) 

bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Endkunden oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes, einschließlich Dienstleistern, bei denen es sich nicht um einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste handelt,

d) 

bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes,

i) 

die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii) 

die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können,

e) 

bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung ( 52 ) zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können oder Zugang zu den von einem Anbieter mit Zugang zum Netz bereitgestellten Diensten erhalten,

f) 

bezeichnet der Ausdruck „internationaler Mobilfunkroaming-Dienst“ einen aufgrund einer Geschäftsvereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste bereitgestellten kommerziellen Mobilfunkdienst, der es einem Endnutzer ermöglicht, sein inländisches Mobiltelefon oder anderes inländisches Mobilgerät außerhalb des Gebiets, in dem sich sein inländisches öffentliches Telekommunikationsnetz befindet, für Sprach-, Daten- oder Mitteilungsdienste zu nutzen,

g) 

bezeichnet der Ausdruck „Mietleitungen“ Telekommunikationseinrichtungen zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die ausschließliche Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen bestimmten Nutzer vorgehalten werden, unabhängig von der verwendeten Technik,

h) 

bezeichnet der Ausdruck „Hauptanbieter“ einen Anbieter, der die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann, und zwar aufgrund

i) 

seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder

ii) 

seiner Stellung auf dem Markt,

i) 

bezeichnet der Ausdruck „diskriminierungsfrei“ eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen Dienstleistern und Nutzern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste unter vergleichbaren Umständen eingeräumt wird,

j) 

bezeichnet der Ausdruck „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung der Qualität oder der Zuverlässigkeit bei einem Wechsel innerhalb derselben Kategorie von Anbietern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn sie dies beantragen,

k) 

bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen definierten Netzabschlusspunkten ermöglicht,

l) 

bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden,

m) 

bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ die für die Regulierung der Telekommunikation zuständigen Stellen einer Vertragspartei,

n) 

bezeichnet der Ausdruck „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien und

o) 

bezeichnet der Ausdruck „Nutzer“ Endnutzer oder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich um Kunden oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes handelt.

ARTIKEL 8.43

Regulierungsansätze

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen den Wert von Wettbewerbsmärkten für ein großes Angebot an Telekommunikationsdiensten und die Förderung des Verbraucherwohls an, und sie erkennen an, dass wirtschaftliche Regulierung nicht unbedingt notwendig ist, wenn ein wirksamer Wettbewerb herrscht. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien an, dass der Regulierungsbedarf und die Vorgehensweise sich von Markt zu Markt unterscheiden, und dass jede Vertragspartei entscheiden kann, wie sie ihre Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahrnimmt.
(2)  

Im Hinblick darauf erkennen die Vertragsparteien an, dass eine Vertragspartei

a) 

unmittelbar regulierend eingreifen kann – entweder um einem zu erwartenden Problem auf dem Markt zuvorzukommen oder um ein Problem, das bereits auf dem Markt entstanden ist, zu beheben – oder

b) 

sich auf die Rolle der Kräfte des Marktes verlassen kann, insbesondere bei Marktsegmenten, auf denen starker Wettbewerb herrscht oder nur niedrige Markteintrittsschranken bestehen, z. B. bei Dienstleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über keine eigenen Netzeinrichtungen verfügen.

(3)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 Buchstabe b auf Regulierung verzichtet, die Pflichten nach diesem Unterabschnitt weiterhin bestehen. Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Telekommunikationsdienste zu regulieren.

ARTIKEL 8.44

Zugriff und Nutzung

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu Bedingungen, die angemessen, diskriminierungsfrei und nicht weniger günstig sind als diejenigen, die der Anbieter dieser öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für seine eigenen gleichartigen Dienste unter vergleichbaren Umständen vorsieht, Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten gewährt und das Recht auf deren Nutzung eingeräumt wird. Diese Pflicht wird unter anderem durch die Absätze 2 bis 6 umgesetzt.
(2)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleistern der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu und auf Nutzung von allen innerhalb der Grenzen der ersten Vertragspartei oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sicher, dass solchen Dienstleistern Folgendes gestattet wird:

a) 

Ankauf oder Anmietung sowie Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind,

b) 

Anschluss privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leitungen, die von einem anderen Dienstleister gemietet sind oder diesem gehören, und

c) 

Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.

(3)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleister der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen der erstgenannten Vertragspartei als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die in einer der Vertragsparteien oder einem anderen WTO-Mitglied in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
(4)  
Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen würden.
(5)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a) 

die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder

b) 

die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen.

(6)  

Sofern die Kriterien in Absatz 5 erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

a) 

Beschränkungen des Weiterverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung dieser Dienste,

b) 

eine Verpflichtung zur Verwendung spezifizierter technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokollen, für die Verbindung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten,

c) 

falls notwendig, Erfordernisse in Bezug auf die Interoperabilität öffentlicher Telekommunikationsdienste und zur Förderung der Erreichung der in Artikel 8.55 aufgeführten Ziele,

d) 

die Typzulassung von Endgeräten und sonstigen Geräten, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an diese Netze,

e) 

Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten oder Leitungen, die von einem anderen Dienstleister gemietet sind oder diesem gehören, oder

f) 

Notifikation, Genehmigung, Registrierung und Lizenzierung.

ARTIKEL 8.45

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet bei den von dieser Vertragspartei bestimmten Mobilfunk- und anderen Diensten rechtzeitig und zu angemessenen Bedingungen für Nummernübertragbarkeit sorgen.

ARTIKEL 8.46

Weiterverkauf

Verpflichtet eine Vertragspartei einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, diese Dienste zum Weiterverkauf anzubieten, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass dieser Anbieter keine unangemessenen oder diskriminierenden Bedingungen oder Beschränkungen für den Weiterverkauf dieser Dienste auferlegt.

ARTIKEL 8.47

Ermöglichung der Nutzung von Netzeinrichtungen und der Zusammenschaltung

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ermöglichung der Nutzung von Netzeinrichtungen ( 53 ) und der Zusammenschaltung grundsätzlich auf kommerzieller Basis zwischen den betreffenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste ausgehandelt werden sollte.
(2)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in ihrem Gebiet berechtigt und – wenn ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei darum ersucht – verpflichtet ist, zum Zwecke der Erbringung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln. Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, falls erforderlich, zu verpflichten, eine Zusammenschaltung mit Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.
(3)  
Eine Vertragspartei beschließt keine Maßnahmen und hält keine Maßnahmen aufrecht, mit denen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, die die Nutzung von Netzeinrichtungen oder Zusammenschaltungen ermöglichen, verpflichtet werden, verschiedenen Anbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichartige Dienste anzubieten, oder mit denen Pflichten auferlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten stehen.

ARTIKEL 8.48

Pflichten im Zusammenhang mit den Hauptanbietern

(1)  

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere

a) 

die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b) 

die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c) 

die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich relevanter Informationen, die andere Dienstleister zur Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

(2)  

Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, Hauptanbieter in ihrem Gebiet, falls angebracht, dazu zu verpflichten, Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Hauptanbieter in vergleichbaren Umständen seinen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften gewährt, und zwar im Hinblick auf

a) 

die Verfügbarkeit, die Bereitstellung, die Tarife und die Qualität gleichartiger Telekommunikationsdienste und

b) 

die Verfügbarkeit technischer Schnittstellen, die für die Zusammenschaltung erforderlich sind.

(3)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter im Gebiet der Vertragspartei an jedem Punkt ihres Netzes, an dem dies technisch machbar ist, eine Zusammenschaltung mit Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei anbieten, und zwar

a) 

zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und Tarifen, die diskriminierungsfrei und nicht weniger günstig sind als die für die eigenen gleichartigen Dienste unter vergleichbaren Umständen, und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die, die sie für die eigenen gleichartigen Dienste, für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für ihre Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Gesellschaften bieten,

b) 

rechtzeitig, zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass die Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen müssen, die sie für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigen, und

c) 

auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die die Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.

(4)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei die Möglichkeit anbieten, ihre Einrichtungen und Ausrüstungen mit denen eines Hauptanbieters zusammenzuschalten, und zwar auf der Grundlage

a) 

eines Referenzzusammenschaltungsangebots oder eines anderen Standardzusammenschaltungsangebots, das die Tarife und Bedingungen enthält, die der Hauptanbieter im Allgemeinen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste anbietet, oder

b) 

der Bedingungen einer geltenden Zusammenschaltungsvereinbarung.

(5)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit Hauptanbietern in ihrem Gebiet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(6)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(7)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet, die bei den Verhandlungen über die Nutzung von Netzeinrichtungen oder eine Zusammenschaltung und infolge dieser Nutzung oder Zusammenschaltung Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(8)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei die Nutzung von Netzwerkeinrichtungen, wozu unter anderem Netzbestandteile und zugehörige Einrichtungen gehören können, zu Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) ermöglichen, die transparent, angemessen und diskriminierungsfrei (auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit) und nicht weniger günstig sind als die Bedingungen für die eigenen gleichartigen Dienste unter vergleichbaren Umständen. ( 54 )

ARTIKEL 8.49

Regulierungsbehörde

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde von allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten, -netzen oder -netzausrüstungen rechtlich und organisatorisch unabhängig ( 55 ) ist.
(2)  
Bleibt eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Telekommunikations-Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(3)  
Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, den Telekommunikationssektor zu regulieren und die ihr zugewiesenen Aufgaben auszuführen, einschließlich der Durchsetzung der im Zusammenhang mit den Pflichten aus diesem Unterabschnitt stehenden Maßnahmen. Die von der Regulierungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher und klarer Form bekannt gemacht.
(4)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsbehörde allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.
(5)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde ihre Aufgaben auf transparente Weise und, soweit möglich, ohne ungebührliche Verzögerung wahrnimmt.
(6)  
Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde, von Anbietern von Telekommunikationsnetzen und -diensten sämtliche Informationen einschließlich Finanzinformationen anzufordern, die zur Ausführung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Unterabschnitt erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde fordert nicht mehr Informationen an, als sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, und behandelt die Informationen dieser Anbieter im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betreffen.

ARTIKEL 8.50

Universaldienst

(1)  
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(2)  
Alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in Betracht kommen. Anbieter von Universaldiensten werden mittels eines transparenten, diskriminierungsfreien und nicht übermäßig aufwendigen Verfahrens bestimmt.
(3)  
Die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei kann entscheiden, ob ein Mechanismus erforderlich ist, um die Nettokosten der für die Bereitstellung eines Universaldienstes benannten Anbieter auszugleichen, wobei etwaige Marktvorteile, die diesen Anbietern erwachsen, berücksichtigt werden, oder um die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufzuteilen.

ARTIKEL 8.51

Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten

(1)  
Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten nach Möglichkeit auf einfache Notifizierung oder Registrierung hin, ohne dass dafür eine vorherige ausdrückliche Entscheidung der Regulierungsbehörde notwendig wäre. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht.
(2)  

Falls erforderlich, kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern vorschreiben, insbesondere um

a) 

funktechnische Störungen zu vermeiden,

b) 

die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten und

c) 

die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten.

(3)  

Schreibt eine Vertragspartei eine Lizenz vor, so macht diese Vertragspartei Folgendes öffentlich bekannt:

a) 

alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über eine Lizenz entscheiden zu können, und

b) 

die Bedingungen für die Einzellizenzen.

(4)  
Nachdem eine Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz getroffen wurde, teilt die betreffende Vertragspartei diese Entscheidung dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung mit. Falls entschieden wird, einen Lizenzantrag abzulehnen oder zu widerrufen, teilt die Vertragspartei dem Antragsteller auf Ersuchen, grundsätzlich schriftlich, die Gründe für die Ablehnung beziehungsweise den Widerruf mit. In diesem Fall steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, eine Beschwerdestelle anzurufen, wie in Artikel 8.54 erwähnt.
(5)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren, die Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten entrichten müssen, objektiv und transparent sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Verwaltungskosten ihrer Regulierungsbehörde stehen. Diese Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

ARTIKEL 8.52

Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen

(1)  
Jede Vertragspartei führt Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen im Bereich der Telekommunikation – einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten – offen, objektiv, rechtzeitig, transparent, diskriminierungsfrei und ohne unzumutbare Belastungen durch.
(2)  
Jede Vertragspartei macht den aktuellen Stand zugewiesener Frequenzbänder öffentlich zugänglich, ist jedoch nicht verpflichtet, die für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen genau auszuweisen.
(3)  
Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 8.7 und 8.15 unvereinbar. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, eine Politik zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste führt, sofern die Vertragspartei dies in einer Weise tut, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.

ARTIKEL 8.53

Transparenz

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung öffentlich zugänglich gemacht werden; dies umfasst Maßnahmen im Zusammenhang mit

a) 

Tarifen und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Dienste,

b) 

Spezifikationen technischer Schnittstellen,

c) 

Stellen, die für die Ausarbeitung, Änderung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, zuständig sind,

d) 

für den Anschluss von Endgeräten und anderen Geräten an das öffentliche Telekommunikationsnetz geltenden Bedingungen und

e) 

etwaigen Notifikationen, Genehmigungen, Registrierungen und Lizenzierungserfordernissen.

ARTIKEL 8.54

Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

(1)  
Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste der anderen Vertragspartei rechtzeitig die Regulierungsbehörde der ersten Vertragspartei anrufen können, damit Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten dieser Anbieter, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, beigelegt werden. In solchen Fällen strebt die Regulierungsbehörde, soweit angezeigt, eine verbindliche Entscheidung an, um den Streit ohne ungebührliche Verzögerung beizulegen.
(2)  
Lehnt die Regulierungsbehörde es ab, auf ein Ersuchen zur Streitbeilegung hin tätig zu werden, so erläutert sie auf Anfrage ihre Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich.
(3)  
Die Regulierungsbehörde macht die Entscheidung zur Streitbeilegung im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses öffentlich zugänglich.
(4)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, dessen Interessen durch eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde beeinträchtigt werden, diese Entscheidung entweder durch die Regulierungsbehörde oder durch eine unabhängige Beschwerdestelle, bei der es sich um eine Justizbehörde handeln kann, aber nicht muss, überprüfen lassen kann.
(5)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, der von einer Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde oder unabhängigen Beschwerdestelle – falls es sich hierbei nicht um eine Justizbehörde handelt – betroffen ist, diese Entscheidung von einer unabhängigen Justizbehörde erneut überprüfen lassen kann, es sei denn, der Anbieter hat einem Verfahren zugestimmt, bei dem die Regulierungsbehörde oder unabhängige Beschwerdestelle im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei eine endgültige Entscheidung ausspricht.
(6)  
Keine der Vertragsparteien lässt zu, dass ein Antrag auf Überprüfung durch eine Beschwerdestelle oder eine Justizbehörde zur Nichtbefolgung der Entscheidung der Regulierungsbehörde berechtigt, es sei denn, die betreffende Entscheidung wird von der zuständigen Beschwerdestelle oder Justizbehörde ausgesetzt, außer Kraft gesetzt oder aufgehoben.
(7)  
Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei den Justizbehörden nicht aus.

ARTIKEL 8.55

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, diese Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.

ARTIKEL 8.56

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation unter Nutzern über öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen Verkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen ungebührlich zu beschränken.

ARTIKEL 8.57

Internationales Mobilfunkroaming ( 56 )

(1)  
Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunkroaming-Dienste zu kooperieren, um die Zunahme des Handels zwischen den Vertragsparteien und das Verbraucherwohl zu fördern.
(2)  

Jede Vertragspartei kann Schritte ergreifen, um in Bezug auf internationale Mobilfunkroaming-Tarife und technologische Alternativen zu Roaming-Diensten Transparenz und Wettbewerb zu fördern; z. B. kann sie

a) 

sicherstellen, dass Informationen über Endkundentarife für Verbraucher leicht zugänglich sind, und

b) 

Hindernisse für die Nutzung technologischer Alternativen zum Roaming, bei denen Verbraucher, wenn sie vom Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen, mithilfe des Geräts ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten, minimieren.

(3)  
Jede Vertragspartei hält Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet dazu an, Informationen über die für ihre Endnutzer bei Reisen in das Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Endkundentarife für Sprach-, Daten- oder Mitteilungsdienste im internationalen Mobilfunkroaming öffentlich zugänglich zu machen.
(4)  
Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, die Tarife oder Bedingungen für internationale Mobilfunkroaming-Dienste zu regulieren.

UNTERABSCHNITT 5

Finanzdienstleistungen

ARTIKEL 8.58

Anwendungsbereich

(1)  
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Finanzdienstleistungen auswirken.
(2)  

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8.2 Buchstabe r auf diesen Unterabschnitt bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“

a) 

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik,

b) 

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

c) 

sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.

(3)  
Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleister ausgeübt wird, so umfasst der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8.2 Buchstabe r auf diesen Unterabschnitt solche Tätigkeiten.
(4)  
Artikel 8.2 Buchstabe s gilt nicht für Dienstleistungen, die von diesem Unterabschnitt erfasst sind.

ARTIKEL 8.59

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

i) 

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

A) 

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

1) 

Lebensversicherung und

2) 

Nichtlebensversicherung,

B) 

Rückversicherung und Retrozession,

C) 

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

D) 

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung und

ii) 

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A) 

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

B) 

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

C) 

Finanzleasing,

D) 

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

E) 

Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

F) 

Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

1) 

Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln und Einlagenzertifikaten),

2) 

Devisen,

3) 

derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

4) 

Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

5) 

übertragbaren Wertpapieren und

6) 

sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

G) 

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

H) 

Geldmaklergeschäfte,

I) 

Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

J) 

Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

K) 

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

L) 

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien,

b) 

„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder erbringen möchte, wobei jedoch öffentliche Stellen nicht eingeschlossen sind,

c) 

„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art – einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird – die im Gebiet der einen Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird,

d) 

„Postversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das Versicherungen übernimmt und an die breite Öffentlichkeit verkauft und das direkt oder indirekt im Eigentum eines Postunternehmens einer Vertragspartei steht oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,

e) 

„öffentliche Stelle“

i) 

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) 

eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt, und

f) 

„Selbstregulierungsorganisation“ eine nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkten, Clearingstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund ihr von einer Vertragspartei übertragener Befugnisse gegenüber Finanzdienstleistern Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt.

ARTIKEL 8.60

Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

(1)  
Eine Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, in ihrem Gebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten.
(2)  
Ungeachtet des Artikels 8.7 Buchstabe b kann eine Vertragspartei bestimmen, in welcher rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, kann sie diese aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigern, jedoch nicht allein aus dem Grund, dass die Dienstleistung nicht von einem Finanzdienstleister in ihrem Gebiet erbracht wird.

ARTIKEL 8.61

Zahlungs- und Clearingsysteme

Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren.

ARTIKEL 8.62

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Selbstregulierungsorganisationen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in Artikel 8.8 genannten Pflichten erfüllt.

ARTIKEL 8.63

Übermittlung und Verarbeitung von Informationen

(1)  
Eine Vertragspartei trifft keine Maßnahmen, welche die Übermittlung von Informationen oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Wege, verhindern oder welche, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstehen, die Weitergabe von Gerät verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Gerät für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2)  
Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Abschnitte B bis D und diesen Unterabschnitt zu umgehen.

ARTIKEL 8.64

Wirksame und transparente Regulierung

(1)  
Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz für die Erbringung einer Finanzdienstleistung, macht sie die Anforderungen und Verfahren für eine solche Lizenz öffentlich zugänglich.
(2)  
Benötigt eine Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers für die Bearbeitung seines Antrags, so teilt sie ihm dies ohne ungebührliche Verzögerung mit.
(3)  
Eine Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass die von Selbstregulierungsorganisationen im Gebiet dieser Vertragspartei erlassenen oder aufrechterhaltenen Vorschriften mit allgemeiner Geltung unverzüglich veröffentlicht oder auf andere Art und Weise so zugänglich gemacht werden, dass Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, sich damit vertraut machen können.

ARTIKEL 8.65

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)  

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

a) 

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

b) 

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei.

(2)  
In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit diesem Abkommen nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt werden.
(3)  
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 8.66

Erbringung von Versicherungsdienstleistungen durch Postversicherungsunternehmen

(1)  
In diesem Artikel sind die Disziplinen festgelegt, die Anwendung finden, wenn eine Vertragspartei ihrem Postversicherungsunternehmen gestattet, Direktversicherungsdienstleistungen zu übernehmen und diese der breiten Öffentlichkeit gegenüber zu erbringen. Die von diesem Artikel erfassten Dienstleistungen umfassen nicht die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung, dem Transport und der Zustellung von Briefen oder Paketen durch das Postversicherungsunternehmen einer Vertragspartei.
(2)  

Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, mit denen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die im Hinblick auf die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen nach Absatz 1 für ein Postversicherungsunternehmen günstiger sind als für einen privaten Anbieter gleichartiger Versicherungsdienstleistungen auf ihrem Markt, unter anderem

a) 

indem sie die Lizenz zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen durch private Anbieter an strengere Bedingungen knüpft als die Erbringung gleichartiger Dienstleistungen durch Postversicherungsunternehmen oder

b) 

indem sie einem Postversicherungsunternehmen unter günstigeren Bedingungen als privaten Anbietern gleichartiger Dienstleistungen einen Vertriebskanal für den Verkauf von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung stellt.

(3)  
In Bezug auf die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen nach Absatz 1 durch ein Postversicherungsunternehmen wendet eine Vertragspartei dieselben Vorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen an wie bezüglich der Erbringung gleichartiger Versicherungsdienstleistungen durch private Anbieter.
(4)  
Im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten aus Absatz 3 verpflichtet eine Vertragspartei ein Postversicherungsunternehmen, das Versicherungsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, dazu, in Bezug auf die Erbringung solcher Dienstleistungen einen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die Detailgenauigkeit und die zu erfüllenden Prüfungsstandards richten sich nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätzen, den international anerkannten Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards oder nach gleichwertigen Vorschriften, die im Gebiet der Vertragspartei in Bezug auf börsennotierte private Unternehmen, die gleichartige Dienstleistungen erbringen, angewandt werden.
(5)  

Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für ein Postversicherungsunternehmen im Gebiet einer Vertragspartei,

a) 

das weder direkt oder indirekt im Eigentum der Vertragspartei steht noch direkt oder indirekt von dieser kontrolliert wird, es sei denn die Vertragspartei erhält einen Vorteil aufrecht, der die Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen auf ihrem Markt zugunsten des Postversicherungsunternehmens gegenüber einem privaten Anbieter gleichartiger Versicherungsdienstleistungen verändert, oder

b) 

wenn die Verkäufe der von dem Postversicherungsunternehmen übernommenen direkten Lebens- und Nichtlebensversicherungen jeweils nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus Prämien für direkte Lebens- und Nichtlebensversicherungen auf dem Markt der Vertragspartei entsprechen.

ARTIKEL 8.67

Regulierungszusammenarbeit bei der Regulierung des Finanzsektors

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Regulierung von Finanzdienstleistungen im Einklang mit Anhang 8-A.

UNTERABSCHNITT 6

Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

ARTIKEL 8.68

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  
In diesem Unterabschnitt, der für Maßnahmen einer Vertragspartei gilt, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr auswirken, werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B bis D dieses Kapitels festgelegt.
(2)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Dienstleistungen der Bereitstellung von Containerstellplätzen und der Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung,

b) 

„Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit,

c) 

„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird,

d) 

„Speditionsdienstleistungen“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

e) 

„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen,

f) 

„Schiffsagenturdienstleistungen“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i) 

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und

ii) 

organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

g) 

„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Dienstleistungen des Seefrachtumschlags, Lagerdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Dienstleistungen der Bereitstellung von Containerstellplätzen und der Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienstleistungen und Speditionsdienstleistungen,

h) 

„Dienstleistungen des Seefrachtumschlags“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i) 

des Ladens oder Löschens von Schiffen,

ii) 

des Laschens oder Entlaschens von Frachtgut und

iii) 

der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen und

i) 

„Lagerdienstleistungen“ die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen sowie Lagerdienstleistungen hinsichtlich anderer Waren, darunter Baumwolle, Getreide, Wolle, Tabak, weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Gebrauchsgüter.

ARTIKEL 8.69

Pflichten

Unbeschadet der nichtkonformen Maßnahmen oder anderer Maßnahmen nach den Artikeln 8.12 und 8.18 verpflichtet sich jede Vertragspartei,

a) 

den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis zu achten,

b) 

den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben und hinsichtlich der Zolleinrichtungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen gewährt ( 57 ),

c) 

den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gestatten, unter Bedingungen für die Niederlassung und den Betrieb, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern gewährt, in ihrem Gebiet ein Unternehmen zu gründen und zu betreiben, und

d) 

den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen die folgenden Dienstleistungen bereitzustellen: Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.

ABSCHNITT F

Elektronischer Geschäftsverkehr

ARTIKEL 8.70

Ziel und allgemeine Bestimmungen

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr zum wirtschaftlichen Wachstum beiträgt und in vielen Sektoren neue Handelsmöglichkeiten eröffnet. Sie erkennen des Weiteren an, dass es wichtig ist, die Nutzung und Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu erleichtern.
(2)  
Ziel dieses Abschnitts ist es, einen Beitrag zur Schaffung eines Umfelds zu leisten, das von Vertrauen in die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs geprägt ist, und den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
(3)  
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Grundsatzes der Technologieneutralität im elektronischen Geschäftsverkehr an.
(4)  
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.
(5)  
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens, Rundfunk, audiovisuelle Dienstleistungen, Dienstleistungen von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe und Rechtsvertretungsleistungen.
(6)  
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abschnitts und den anderen Bestimmungen dieses Abkommens sind – soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht – die anderen Bestimmungen maßgebend.

ARTIKEL 8.71

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„elektronische Authentifizierung“ den Vorgang oder die Durchführung der Verifizierung der Identität eines an einer elektronischen Kommunikation oder Transaktion Beteiligten oder den Vorgang oder die Durchführung der Gewährleistung der Integrität der elektronischen Kommunikation und

b) 

„elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die folgenden Anforderungen erfüllen:

i) 

Sie werden von einer Person verwendet, um zu bestätigen, dass die elektronischen Daten, auf die sie sich beziehen, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei von dieser Person erstellt oder signiert worden sind und

ii) 

sie bestätigen, dass die in den elektronischen Daten enthaltenen Informationen nicht verändert wurden.

ARTIKEL 8.72

Zölle

Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.

ARTIKEL 8.73

Quellcode

(1)  
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass der Quellcode einer Software, der sich im Eigentum einer Person der anderen Vertragspartei befindet, weitergegeben wird beziehungsweise dass Zugang zu diesem Quellcode gewährt wird. ( 58 ) Dieser Absatz steht der Aufnahme oder Anwendung von Bedingungen in Bezug auf die Weitergabe des Quellcodes oder die Gewährung des Zugangs zum Quellcode im Rahmen ausgehandelter Geschäftsverträge sowie der freiwilligen Weitergabe des Quellcodes beziehungsweise der freiwilligen Gewährung des Zugangs zum Quellcode, etwa im Kontext der öffentlichen Beschaffung, nicht entgegen.
(2)  

Dieser Artikel berührt nicht

a) 

die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Wettbewerbsbehörde auferlegten Anforderungen zur Behebung einer Verletzung des Wettbewerbsrechts,

b) 

die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde auferlegten Anforderungen in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, sofern Quellcodes durch solche Rechte geschützt sind und

c) 

das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen im Einklang mit Artikel III GPA zu ergreifen.

(3)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Einklang mit den Artikeln 1.5, 8.3 und 8.65 Maßnahmen ( 59 ) einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die mit Absatz 1 unvereinbar sind.

ARTIKEL 8.74

Interne Regulierung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle von ihr getroffenen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.

ARTIKEL 8.75

Grundsatz des Verzichts auf eine vorherige Genehmigung

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, auf vorherige Genehmigungen oder die Erfüllung sonstiger Anforderungen mit gleichen Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege zu verzichten.
(2)  
Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen betreffen, sowie Regelungen im Bereich der Telekommunikation bleiben von Absatz 1 unberührt.

ARTIKEL 8.76

Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege

Sofern nichts anderes in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt ist, darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen zur Regelung elektronischer Transaktionen einführen oder aufrechterhalten, die

a) 

die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit eines Vertrags allein deshalb aberkennen, weil er auf elektronischem Wege geschlossen wird, oder

b) 

auf sonstige Weise Hindernisse für die Verwendung von auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen schaffen.

ARTIKEL 8.77

Elektronische Authentifizierung und elektronische Signatur

(1)  
Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes festgelegt ist, darf eine Vertragspartei die Rechtsgültigkeit einer Signatur nicht allein deshalb abstreiten, weil die Signatur in elektronischer Form vorliegt.
(2)  

Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen zur Regelung der elektronischen Authentifizierung und der elektronischen Signatur einführen oder aufrechterhalten, die

a) 

die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern würden, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Methoden der elektronischen Authentifizierung für ihre Transaktion festzulegen, oder

b) 

an elektronischen Transaktionen Beteiligten die Möglichkeit nehmen würden, vor Justiz-oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass ihre elektronischen Transaktionen alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der elektronischen Authentifizierung und der elektronischen Signatur erfüllen.

(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen verlangen, dass die Authentifizierungsmethode bestimmte Leistungsstandards erfüllt oder von einer nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften akkreditierten Behörde zertifiziert ist.

ARTIKEL 8.78

Verbraucherschutz

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, transparente und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr einzuführen und aufrechtzuerhalten.
(2)  
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Verbraucherschutzbehörden im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Stärkung des Verbraucherschutzes ist.
(3)  
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

ARTIKEL 8.79

Nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen

(1)  

Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen bezüglich nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen eingeführt oder aufrechterhalten, die

a) 

die Versender nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen dazu verpflichten, die Empfänger in die Lage zu versetzen, den laufenden Eingang der Mitteilungen zu verhindern, und

b) 

nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die vorherige Zustimmung der Empfänger zum Erhalt kommerzieller elektronischer Mitteilungen erforderlich machen.

(2)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kommerzielle elektronische Mitteilungen klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und alle Informationen enthalten, die der Empfänger benötigt, um jederzeit und kostenlos ihre Einstellung veranlassen zu können.
(3)  
Jede Vertragspartei sieht die Beschreitung des Rechtswegs gegenüber den Versendern nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen vor, die sich nicht an die nach den Absätzen 1 und 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen halten.

ARTIKEL 8.80

Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

(1)  
Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und beteiligen sich aktiv an multilateralen Foren, um die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern.
(2)  

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu pflegen, in dessen Rahmen Regulierungsfragen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs – gegebenenfalls mit Blick auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen –, einschlägige Gesetze, Vorschriften und deren Durchführung sowie bewährte Verfahren im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs erörtert werden, wobei sich der Dialog unter anderem mit folgenden Themen befasst:

a) 

Verbraucherschutz,

b) 

Cybersicherheit,

c) 

Vorgehen gegen nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen,

d) 

Anerkennung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, die für die Öffentlichkeit ausgestellt werden,

e) 

Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs,

f) 

Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

g) 

geistiges Eigentum und

h) 

elektronische Verwaltung.

ARTIKEL 8.81

Freier Datenverkehr

Die Vertragsparteien überprüfen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob es notwendig ist, Bestimmungen zum freien Datenverkehr in dieses Abkommen aufzunehmen.

KAPITEL 9

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 9.1

Leistungsbilanz

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei Zahlungen und Transfers in Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung ( 60 ) und gegebenenfalls gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

ARTIKEL 9.2

Kapitalverkehr

(1)  
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 8.
(2)  
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.

ARTIKEL 9.3

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

(1)  

Die Artikel 9.1 und 9.2 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

a) 

Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

b) 

Emission von und Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Derivaten,

c) 

die Finanzberichterstattung über oder die Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d) 

strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,

e) 

Gewährleistung der Einhaltung von Verfügungen oder Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder

f) 

soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in unbilliger, willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.

ARTIKEL 9.4

Vorübergehende Schutzmaßnahmen

(1)  
In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Europäische Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen müssen auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt bleiben und dürfen nicht dazu dienen, Japan im Vergleich zu einem Drittland in vergleichbarer Lage willkürlich oder auf nicht zu rechtfertigende Weise zu diskriminieren.
(2)  

Eine Vertragspartei kann Beschränkungen hinsichtlich des Kapitalverkehrs, Zahlungen oder Transfers ( 61 ) in folgenden Fällen einführen:

a) 

wenn schwerwiegender Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten bestehen oder solche Schwierigkeiten drohen ( 62 ) oder

b) 

in Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr und Zahlungen oder Transfers schwerwiegende makroökonomische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- und Wechselkurspolitik verursachen oder zu verursachen drohen.

(3)  

Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen folgende Merkmale aufweisen:

a) 

sie sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar,

b) 

sie gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der jeweiligen Lage nach Absatz 2 notwendig ist,

c) 

sie sind vorübergehender Art und werden schrittweise abgebaut, wenn sich die in Absatz 2 bezeichnete Lage verbessert,

d) 

sie schädigen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig und

e) 

sie sind nicht diskriminierend im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage.

(4)  
Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen nach Artikel 2.20 aus Zahlungsbilanzgründen einführen.
(5)  
Beim Dienstleistungshandel kann jede Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel XII des GATS stehen.
(6)  
Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 aufrechterhält oder eingeführt hat, unterrichtet darüber die andere Vertragspartei unverzüglich.
(7)  

Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, veranstalten die Vertragsparteien Konsultationen im Rahmen des nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz-, Außenfinanzierungs-oder sonstigen makroökonomischen Schwierigkeiten bewertet, die zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a) 

der Art und dem Ausmaß der Schwierigkeiten,

b) 

der Außenwirtschafts- und -handelslage und

c) 

anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.

(8)  
Bei den Konsultationen nach Absatz 7 wird geprüft, ob die Beschränkungen den Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gerecht werden. Die genannten Konsultationen stützen sich auf alle verfügbaren einschlägigen Feststellungen statistischer oder tatsächlicher Art des IWF, und in den Schlussfolgerungen werden die Beurteilung der Zahlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation oder der sonstigen makroökonomischen Schwierigkeiten der betroffenen Vertragspartei durch den IWF berücksichtigt.

KAPITEL 10

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN

ARTIKEL 10.1

Übernahme des GPA

Das GPA wird sinngemäß als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen.

ARTIKEL 10.2

Zusätzlicher Anwendungsbereich

Die Regeln und Verfahren, die in den in Anhang 10 Teil 1 aufgeführten Bestimmungen des GPA vorgesehen sind, gelten sinngemäß für die von Anhang 10 Teil 2 erfassten Beschaffungen.

ARTIKEL 10.3

Zusätzliche Regeln

Jede Vertragspartei wendet die Artikel 10.4 bis 10.12 sowohl auf die von ihren Anhängen zu Anlage I GPA erfassten Beschaffungen als auch auf die von Anhang 10 Teil 2 erfassten Beschaffungen an.

ARTIKEL 10.4

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Bekanntmachungen einer beabsichtigten oder geplanten Beschaffung nach Artikel VII GPA werden auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos unmittelbar zugänglich gemacht.

ARTIKEL 10.5

Teilnahmebedingungen

(1)  

Ergänzend zu Artikel VIII GPA gilt, dass die Beschaffungsstellen einer Vertragspartei einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Anbieter von der Teilnahme an einer Ausschreibung nicht aufgrund einer rechtlichen Anforderung ausschließen dürfen, der zufolge es sich beim Anbieter

a) 

um eine natürliche Person oder

b) 

um eine juristische Person handeln muss.

Diese Bestimmung gilt nicht für Beschaffungen, die unter das japanische Gesetz zur Förderung privater Finanzierungsinitiativen (Gesetz Nr. 117 von 1999) fallen.

(2)  
Zwar können die Beschaffungsstellen einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel VIII:2 Buchstabe b GPA bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, doch dürfen sie nicht zur Bedingung machen, dass eine solche einschlägige Erfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erworben wurde.

ARTIKEL 10.6

Qualifikation der Anbieter

(1)  
Führt eine Vertragspartei ein System zur Registrierung der Anbieter, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen, können solche Anbieter jederzeit ihre Registrierung beantragen. Eine Beschaffungsstelle sollte die Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist darüber unterrichten, ob ihre Registrierung bewilligt wurde.
(2)  

Wird von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Anbieter verlangt, dass er, um im Rahmen einer Bauausschreibung in Japan ein Angebot einreichen zu können, ein Geschäftsgutachten („Keieijikoshinsa“, auch „Keishin“ genannt) nach dem japanischen Baugewerbegesetz (Gesetz Nr. 100 von 1949) erstellen lässt, gewährleistet Japan, dass die für die Erstellung des Gutachtens zuständigen japanischen Behörden

a) 

die Bewertung in einer nicht diskriminierenden Weise vornehmen und gegebenenfalls Indikatoren, die der Anbieter außerhalb Japans erfüllt, als gleichwertig mit in Japan erfüllten Indikatoren anerkennen, wobei es sich um folgende Indikatoren handeln kann:

i) 

Zahl der technischen Mitarbeiter,

ii) 

Bedingungen hinsichtlich des Mitarbeiterwohlbefindens,

iii) 

Anzahl der Jahre, die der betreffende Anbieter im Baugewerbe tätig ist,

iv) 

Bedingungen hinsichtlich der Rechnungslegung im Baugewerbe,

v) 

Höhe der Forschungs- und Entwicklungsausgaben,

vi) 

Erlangung der ISO9001- oder ISO14001-Zertifizierung,

vii) 

Beschäftigung und Förderung junger Ingenieure und Spezialisten,

viii) 

Umsätze aus erbrachten Bauleistungen,

ix) 

Umsätze aus erbrachten Bauleistungen als Hauptauftragnehmer;

b) 

Indikatoren, die der Anbieter außerhalb Japans erfüllt, gebührend Rechnung tragen, wobei folgende Indikatoren in Betracht kommen können:

i) 

Höhe des Eigenkapitals,

ii) 

Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen („EBITDA“),

iii) 

Verhältnis Nettozinsaufwendungen zu Umsatzerlösen,

iv) 

Umschlagsdauer der Verbindlichkeiten,

v) 

Verhältnis Bruttoverkaufserlöse zu Bruttoinvestitionen,

vi) 

Verhältnis wiederkehrender Gewinn zu Umsatzerlösen,

vii) 

Verhältnis Eigenkapital zu Anlagevermögen,

viii) 

Eigenkapitalquote,

ix) 

Cashflows aus betrieblichen Tätigkeiten,

x) 

Betrag der einbehaltenen Gewinne.

ARTIKEL 10.7

Beschränkte Ausschreibungen

(1)  
Wenn eine Beschaffungsstelle im Einklang mit Artikel IX:4 und Artikel IX:5 GPA bei einer bestimmten Beschaffung die Anzahl zugelassener Anbieter beschränkt, muss diese Anzahl groß genug sein, um Wettbewerb zu gewährleisten, ohne jedoch die effiziente Abwicklung des Beschaffungsverfahrens infrage zu stellen.
(2)  
Was Japan betrifft, gilt dieser Artikel nur für Stellen der Zentralregierung.

ARTIKEL 10.8

Technische Spezifikationen

Legt eine Beschaffungsstelle umweltorientierte technische Spezifikationen zugrunde, wie sie für Umweltkennzeichnungen definiert sind oder in einschlägigen in der Europäischen Union oder in Japan geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Spezifikationen

a) 

sich zur Festlegung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,

b) 

auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und

c) 

für alle interessierten Anbieter zugänglich sind.

ARTIKEL 10.9

Prüfberichte

(1)  
Jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, kann verlangen, dass interessierte Anbieter einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgefertigten Prüfbericht oder ein von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestelltes Zertifikat zum Nachweis der Konformität mit den in den technischen Spezifikationen festgelegten Anforderungen oder Kriterien, den Bewertungskriterien oder etwaigen anderen Bestimmungen beibringen.
(2)  

Verlangt eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Vorlage eines von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgefertigten Prüfberichts oder eines von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Zertifikats, so

a) 

erkennt sie nach Artikel 2 Absatz 1 des am 4. April 2001 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren, die von den zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, an und

b) 

trägt sie einer künftigen Ausweitung des Anwendungsbereichs des unter Buchstabe a genannten Abkommens oder künftigen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren, sobald eine solche Übereinkunft in Kraft getreten ist, gebührend Rechnung.

ARTIKEL 10.10

Umweltschutzbezogene Bedingungen

Beschaffungsstellen können umweltschutzbezogene Bedingungen für Beschaffungen festlegen, sofern diese Bedingungen mit den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen vereinbar sind und in der entsprechenden Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.

ARTIKEL 10.11

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

(1)  
Ergänzend zu Artikel XV:5 GPA stellt jede Vertragspartei im Einklang mit den in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten Bedingungen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen befugt sind, zwischen den beiden in Artikel XV:5 Buchstaben a und b GPA genannten Kriterien zu wählen, und dass ihnen die jeweiligen Vorzüge der beiden Optionen bewusst sind.
(2)  
Ergänzend zu Artikel XV:6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen kann, ob Subventionen in den Preis eingeflossen sind.

ARTIKEL 10.12

Interne Überprüfungsverfahren

(1)  

Wenn von einer Vertragspartei eine unparteiische Verwaltungsbehörde nach Artikel XVIII:4 GPA benannt wird, gewährleistet die betreffende Vertragspartei,

a) 

dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats unabhängig, unparteiisch und frei von äußeren Einflüssen sind,

b) 

dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats nicht gegen ihren Willen abberufen werden, es sei denn, ihre Abberufung wird aufgrund der für die benannte Behörde geltenden Vorschriften erforderlich, und

c) 

dass – was die von den Anhängen 1 und 3 der Vertragsparteien zu Anlage I GPA erfassten Beschaffungsstellen sowie die Stellen der Zentralregierung und alle sonstigen Stellen, mit Ausnahme der von Anhang 10 Teil 2 erfassten Stellen unterhalb der Zentralregierung, anbelangt – der Leiter oder mindestens ein anderes Mitglied der benannten Behörde juristische und berufliche Qualifikationen besitzt, die den nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei geforderten Qualifikationen für Richter, Rechtsanwälte oder andere Rechtsexperten gleichwertig sind.

(2)  
Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die rasch greifende Übergangsmaßnahmen vorsehen, damit den Anbietern die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen. Solche Übergangsmaßnahmen nach Artikel XVIII:7 Buchstabe a GPA können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens oder, wenn die Beschaffungsstelle den Vertrag bereits geschlossen hat und die jeweilige Vertragspartei eine entsprechende Möglichkeit vorsieht, zu einer Aussetzung der Vertragserfüllung führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen werden kann. Triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen.
(3)  
Jede Vertragspartei stellt grundsätzlich sicher, dass, wenn ein interessierter oder teilnehmender Anbieter eine Beschwerde bei der nach Absatz 1 benannten Behörde einlegt, die Beschaffungsstelle den Vertrag so lange nicht abschließt, bis eine Entscheidung oder Empfehlung dieser Behörde bezüglich der Beschwerde und etwaiger Übergangsmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen oder eines Ersatzes für erlittene Verluste oder Schäden nach den Absätzen 2, 5 und 6 im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Regelungen und Verfahren ergangen ist. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass der Vertrag dennoch in wohlbegründeten Fällen und wenn es unvermeidlich ist, geschlossen werden kann.
(4)  

Jede Vertragspartei kann Folgendes vorsehen:

a) 

eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte, oder

b) 

eine ausreichende Frist, innerhalb deren ein interessierter Anbieter eine Beschwerde einlegen kann, die eine Aussetzung der Vertragserfüllung rechtfertigen kann.

(5)  

Als Korrekturmaßnahmen im Sinne des Artikels XVIII:7 Buchstabe b kommen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

a) 

Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Auftragsunterlagen oder sonstigen das Ausschreibungsverfahren betreffenden Dokumenten und Durchführung neuer Beschaffungsverfahren,

b) 

Wiederholung des Beschaffungsverfahrens ohne Änderung der Bedingungen,

c) 

Aufhebung der Zuschlagsentscheidung und Treffen einer neuen Zuschlagsentscheidung,

d) 

Beendigung oder Unwirksamkeitserklärung des Vertrags oder

e) 

sonstige Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels abzustellen, beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bis der Verstoß effektiv abgestellt ist.

(6)  
Nach Artikel XVIII:7 Buchstabe b GPA kann jede Vertragspartei einen Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden vorsehen. Diesbezüglich gilt, dass, wenn es sich beim Überprüfungsorgan der Vertragspartei nicht um ein Gericht handelt und nach Auffassung eines Anbieters ein Verstoß gegen die internen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel vorliegt, der betreffende Anbieter im Einklang mit den geltenden Verfahren der Vertragspartei ein Gericht anrufen kann, unter anderem auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz.
(7)  
Jede Vertragspartei führt die Verfahren ein oder erhält die Verfahren aufrecht, die erforderlich sind, um die Entscheidungen oder Empfehlungen von Überprüfungsorganen effektiv umzusetzen oder die im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung getroffenen Entscheidungen effektiv durchzusetzen.

ARTIKEL 10.13

Erhebung und Weitergabe statistischer Daten

Jede Vertragspartei gibt verfügbare und vergleichbare statistische Daten, die für von Anhang 10 Teil 2 erfasste Beschaffungen relevant sind, an die andere Vertragspartei weiter.

ARTIKEL 10.14

Änderungen und Berichtigungen des Anwendungsbereichs

(1)  
Eine Vertragspartei kann ihre Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 ändern oder berichtigen.
(2)  
Wenn eine Änderung oder Berichtigung der Anhänge einer Vertragspartei zu Anlage I GPA nach Artikel XIX GPA in Kraft tritt, gilt sie automatisch auch für die Zwecke dieses Abkommens.
(3)  

Beabsichtigt eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2,

a) 

notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b) 

schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifizierung angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Anwendungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

(4)  
Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.
(5)  
Legt der nach Artikel XXI GPA eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen Kriterien nach Artikel XIX:8 Buchstaben b und c GPA fest, gelten diese Kriterien auch im Rahmen dieses Artikels.
(6)  

Wendet die andere Vertragspartei ein,

a) 

dass eine nach Absatz 3 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung nicht ausreicht, um den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, oder

b) 

dass die beabsichtigte Änderung nach Absatz 4 eine Beschaffungsstelle betrifft, die nach wie vor faktisch der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt,

so muss sie binnen 45 Tagen nach Erhalt der Notifizierung nach Absatz 3 Buchstabe a bei der Vertragspartei, die eine ihre Verpflichtungen betreffende Änderung beabsichtigt, schriftlich Einspruch erheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung beziehungsweise der Änderung einverstanden ist.

(7)  

Folgende Änderungen der Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Anhang 10 Teil 2 gelten als Berichtigung:

a) 

Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

b) 

Verschmelzung zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen, die im selben Absatz des Anhangs 10 Teil 2 aufgeführt sind,

c) 

Aufspaltung einer in Anhang 10 Teil 2 aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Beschaffungsstellen, die in die Liste der im selben Absatz dieses Teils aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden,

d) 

Aktualisierungen nicht erschöpfender Listen wie der Listen in Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 3, in Anhang 10 Teil 2 Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe b oder in den Anhängen 2 und 3 der Europäischen Union zu Anlage I GPA.

(8)  
Beabsichtigte Berichtigungen notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre schriftlich – im Einklang mit dem im Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäß den Artikeln XIX und XXII GPA (GPA/113) vorgesehenen Notifizierungszyklus.
(9)  
Die andere Vertragspartei kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifizierung nach Absatz 8 bei der Vertragspartei, die eine Berichtigung ihrer Verpflichtungen beabsichtigt, schriftlich Einwände erheben. Die Einwände erhebende Vertragspartei legt dar, aus welchen Gründen die beabsichtigte Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung im Sinne des Absatzes 7 ist und wie sich die beabsichtigte Berichtigung auf den in diesem Abkommen vorgesehenen einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich auswirkt. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine schriftlichen Einwände erhoben, wird dies als Zustimmung zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.
(10)  
Erhebt die Vertragspartei Einwände gegen die beabsichtigte Änderung oder Berichtigung oder gegen die vorgeschlagene ausgleichende Anpassung, bemühen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der Notifizierung über die Einwände keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt, kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihrer Verpflichtungen beabsichtigt, den Streitbelegungsmechanismus nach Kapitel 21 in Anspruch nehmen, um feststellen zu lassen, ob die Einwände gerechtfertigt sind. Eine beabsichtigte Änderung oder Berichtigung, gegen die Einwände erhoben wurden, gilt nur dann als akzeptiert, wenn eine Einigung im Wege von Konsultationen erzielt wurde oder wenn eine Entscheidung des nach Artikel 21.7 eingesetzten Panels ergangen ist.

ARTIKEL 10.15

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Hinblick auf ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen Märkte für öffentliche Beschaffungen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass zu diesem Zweck eine Einbeziehung der jeweiligen Wirtschaftszweige der Vertragsparteien, etwa im Wege eines Dialogs, von wesentlicher Bedeutung ist.

ARTIKEL 10.16

Ausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“ (in diesem Artikel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Formulierung von Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Verabschiedung von Beschlüssen zur Änderung des Anhangs 10 Teil 2, um den nach Artikel 10.14 angenommenen Änderungen und Berichtigungen oder vereinbarten ausgleichenden Anpassungen Rechnung zu tragen,

b) 

Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung statistischer Daten nach Artikel 10.13, sofern dies für erforderlich erachtet wird,

c) 

Befassung mit Fragen der öffentlichen Beschaffung, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und

d) 

Austausch von Informationen über Möglichkeiten im Bereich der öffentlichen Beschaffungen in jeder Vertragspartei, auch auf der Ebene unterhalb der Zentralregierungen.

ARTIKEL 10.17

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Kapitels und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

KAPITEL 11

WETTBEWERBSPOLITIK

ARTIKEL 11.1

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines fairen und freien Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Praktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen zunichtemachen können.

ARTIKEL 11.2

Wettbewerbswidrige Praktiken

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens trifft jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen, die sie für geeignet erachtet, um gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

ARTIKEL 11.3

Rechts- und Regulierungsrahmen

(1)  

Jede Vertragspartei wahrt ihr Wettbewerbsrecht, das für alle Unternehmen in allen Bereichen der Wirtschaft gilt und mit dem folgenden wettbewerbswidrigen Praktiken auf wirksame Weise begegnet wird:

a) 

in der Europäischen Union:

i) 

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

ii) 

missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen,

iii) 

Fusionen oder Zusammenschlüsse, durch die ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde;

b) 

in Japan:

i) 

private Monopolisierung,

ii) 

unangemessene Beschränkung des Handels,

iii) 

unfaire Handelspraktiken,

iv) 

Fusionen oder Übernahmen, die zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs in einem bestimmten Bereich des Handels führen würden.

(2)  
Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht auf alle privaten und öffentlichen Unternehmen an, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, Ausnahmen von ihrem Wettbewerbsrecht vorzusehen, sofern diese Ausnahmen transparent sind und auf den zur Wahrung des öffentlichen Interesses erforderlichen Umfang beschränkt bleiben. Derartige Ausnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was unbedingt notwendig ist, um die von der betreffenden Vertragspartei definierten Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen.
(3)  
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt betrifft.

ARTIKEL 11.4

Operative Unabhängigkeit

Jede Vertragspartei unterhält eine operativ unabhängige Behörde, die für die wirksame Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts verantwortlich und zuständig ist.

ARTIKEL 11.5

Nichtdiskriminierung

Bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wahrt jede Vertragspartei in Bezug auf alle Unternehmen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Eigentümerschaft, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

ARTIKEL 11.6

Verfahrensgerechtigkeit

Bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wahrt jede Vertragspartei in Bezug auf alle Unternehmen, unabhängig von deren Nationalität und Eigentümerschaft, den Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit.

ARTIKEL 11.7

Transparenz

Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht in transparenter Weise an. Jede Vertragspartei fördert Transparenz in ihrer Wettbewerbspolitik.

ARTIKEL 11.8

Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts jeder Vertragspartei in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, im Rahmen des am 10. Juli 2003 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (in diesem Kapitel im Folgenden „Abkommen über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen“) die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden in Bezug auf Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik und bei Durchsetzungsmaßnahmen zu fördern.
(2)  
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Abstimmung nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Informationen austauschen oder übermitteln.

ARTIKEL 11.9

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 12

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 12.1

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zum Erreichen von Gemeinwohlzielen erforderlich sind. Bestimmte Subventionen können jedoch das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen zunichtemachen. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, die ihrer Einschätzung nach erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.

ARTIKEL 12.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„wirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt zum Gegenstand hat,

b) 

„Subvention“ eine Maßnahme, die sinngemäß die in Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens genannten Bedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob der Empfänger der Subvention mit Waren oder mit Dienstleistungen handelt, und

c) 

„spezifische Subvention“ eine Subvention, die nach Artikel 2 des Subventionsübereinkommens sinngemäß als spezifisch anzusehen ist.

ARTIKEL 12.3

Anwendungsbereich

(1)  
Dieses Kapitel findet Anwendung auf spezifische Subventionen, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten ( 63 ) betreffen.
(2)  
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, welche die Regierung zur Erreichung von Gemeinwohlzielen mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit betraut hat. Entsprechende Ausnahmen von den Subventionsvorschriften müssen transparent sein und dürfen nicht über die verfolgten Gemeinwohlziele hinausgehen.
(3)  
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen gewährt werden.
(4)  
Die Artikel 12.5 und 12.6 finden keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich auf weniger als 450 000 Sonderziehungsrechte (im Folgenden „SZR“) pro Empfänger für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren beläuft.
(5)  
Die Artikel 12.6 und 12.7 finden weder Anwendung auf Subventionen, die den Handel mit Waren betreffen, welche von Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasst werden, noch auf Subventionen, die den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen betreffen.
(6)  
Artikel 12.7 findet keine Anwendung auf Subventionen, die vorübergehend zur Bewältigung eines nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notstands ( 64 ) gewährt werden. Derartige Subventionen müssen zielgerichtet, wirtschaftlich, wirksam und effizient sein, damit dem festgestellten vorübergehenden nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notstand abgeholfen werden kann.
(7)  
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.
(8)  
Artikel 12.7 findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der Vertragsparteien gewährt werden. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel trifft jede Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei sicherzustellen.

ARTIKEL 12.4

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Subventionsübereinkommen sowie aus Artikel XVI GATT 1994 und Artikel XV GATS unberührt.

ARTIKEL 12.5

Notifizierung

(1)  
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre in englischer Sprache die Rechtsgrundlage, die Form, die Höhe beziehungsweise die in der Finanzplanung veranschlagte Höhe und nach Möglichkeit auch den Empfänger aller von der notifizierenden Vertragspartei gewährten oder aufrechterhaltenen ( 65 ) spezifischen Subventionen. Die erste Notifizierung erfolgt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
(2)  
Stellt eine Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen auf einer offiziellen Website bereit, gilt die Notifizierung nach Absatz 1 als erfolgt. Notifiziert eine Vertragspartei Subventionen nach Artikel 25.2 des Subventionsübereinkommens, gilt damit die Anforderung des Absatzes 1 in Bezug auf solche Subventionen als erfüllt.
(3)  
Was Dienstleistungen betreffende Subventionen anbelangt, gilt dieser Artikel ausschließlich für folgende Sektoren: Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Computerdienstleistungen, Bauleistungen, Energiedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Eilzustellungsdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Beförderungsdienstleistungen.

ARTIKEL 12.6

Konsultationen

(1)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Handels- oder Investitionsinteressen nach diesem Kapitel hat oder haben könnte, kann die erstgenannte Vertragspartei ein schriftliches Konsultationsersuchen einreichen. Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen zur Lösung des Problems auf, sofern in dem Ersuchen dargelegt wird, inwieweit die Subvention erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte.
(2)  

Im Laufe der Konsultationen erwägt die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhalten hat, der anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Informationen zu der Subvention zur Verfügung zu stellen, etwa zu folgenden Aspekten:

a) 

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der Subvention,

b) 

Form der Subvention: Zuschuss, Kredit, Bürgschaft, rückzahlbarer Vorschuss, Kapitalzuführung oder Steuervergünstigung,

c) 

Zeitpunkt und Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,

d) 

Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

e) 

für die Subvention veranschlagter Gesamtbetrag oder jährlicher Betrag und Möglichkeit einer Begrenzung der Subvention,

f) 

soweit möglich, Empfänger der Subvention, und

g) 

etwaige sonstige Informationen, einschließlich statistischer Daten, die eine Bewertung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel oder auf Investitionen ermöglichen.

(3)  
Zur Erleichterung der Konsultationen übermittelt die ersuchte Vertragspartei spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 sachdienliche Informationen zur fraglichen Subvention.
(4)  
Werden bestimmte der in Abschnitt 2 genannten Informationen von der ersuchten Vertragspartei nicht vorgelegt, gibt diese Vertragspartei in ihrer schriftlichen Antwort die Gründe für das Fehlen der betreffenden Informationen an.
(5)  
Ist die ersuchende Vertragspartei nach den Konsultationen nach wie vor der Auffassung, dass die Subvention erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Handels- oder Investitionsinteressen nach diesem Kapitel hat oder haben könnte, prüft die ersuchte Vertragspartei wohlwollend die Bedenken der ersuchenden Vertragspartei. Die Lösung muss von der ersuchten Vertragspartei für machbar und akzeptabel befunden werden.

ARTIKEL 12.7

Verbotene Subventionen

Folgende Subventionen einer Vertragspartei, die erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, sind verboten:

a) 

rechtliche oder sonstige Vereinbarungen, denen zufolge eine Regierung oder öffentliche Körperschaft in unbegrenzter Höhe und für unbegrenzte Zeit für die Schulden oder Verbindlichkeiten eines Unternehmens bürgt, und

b) 

Subventionen für die Restrukturierung eines angeschlagenen oder insolventen Unternehmens, das keinen überzeugenden Restrukturierungsplan aufgestellt hat. Ein solcher Restrukturierungsplan ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem ein Unternehmen eine vorübergehende Liquiditätshilfe erhalten hat, vorzulegen. ( 66 ) Der Restrukturierungsplan muss auf realistischen Annahmen beruhen und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des angeschlagenen oder insolventen Unternehmens gewährleisten. Das Unternehmen selbst oder seine Eigentümer müssen einen signifikanten Beitrag in Form von Geldern oder Vermögenswerten zu den Restrukturierungskosten leisten.

ARTIKEL 12.8

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.

ARTIKEL 12.9

Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels werden Artikel XX GATT 1994 und Artikel XIV GATS sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ARTIKEL 12.10

Streitbeilegung

Artikel 12.6 Absatz 5 unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 13

STAATSUNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE

ARTIKEL 13.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Übereinkommen“ das im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“) entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde,

b) 

„kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ( 67 ) ausübt und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche den Verbrauchern in dem relevanten Markt in von dem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von dem Unternehmen bestimmten Preisen verkauft werden,

c) 

„kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden,

d) 

„ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten,

e) 

„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist,

f) 

„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, einschließlich seiner Tochterunternehmen, dem eine Vertragspartei besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat, was dann der Fall ist, wenn eine Vertragspartei eine begrenzte Zahl von zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigten Unternehmen bestimmt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, und dadurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, im selben geografischen Bereich unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden,

g) 

„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS und gegebenenfalls dessen Anhang zu Finanzdienstleistungen und

h) 

„Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das kommerzielle Tätigkeiten ausübt und bei dem eine Vertragspartei

i) 

direkte Eigentümerin von über 50 Prozent des Grundkapitals ist,

ii) 

direkt oder indirekt über Beteiligungsrechte die Ausübung von über 50 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,

iii) 

über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans zu ernennen, oder

iv) 

über die Befugnis verfügt, die Tätigkeiten des Unternehmens rechtlich zu bestimmen, oder auf andere Weise einen vergleichbaren Grad an Kontrolle im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ausübt.

ARTIKEL 13.2

Anwendungsbereich

(1)  
Dieses Kapitel findet Anwendung auf Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Werden sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Tätigkeiten ausgeübt, so werden nur die kommerziellen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.
(2)  
Dieses Kapitel findet Anwendung auf Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.
(3)  
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Situationen, in denen Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole als Beschaffungsstellen tätig werden, die entweder von den Anhängen der jeweiligen Vertragspartei zu Anlage I GPA oder von Anhang 10 Teil 2 erfasst werden und Beschaffungen für öffentliche Zwecke und nicht zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung oder der Verwendung in der Produktion von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung durchführen.
(4)  
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.
(5)  
Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens oder Monopols in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre auf weniger als 200 Mio. SZR beliefen.
(6)  

Artikel 13.5 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes Staatsunternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

a) 

Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i) 

nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii) 

zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,

b) 

private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen

i) 

nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder

ii) 

zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen,

c) 

oder zu mit dem Übereinkommen vereinbaren Bedingungen angeboten werden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

(7)  
Artikel 13.5 findet keine Anwendung auf die in Artikel 8.6 Absatz 2 genannten Sektoren.
(8)  

Artikel 13.5 findet keine Anwendung, soweit ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen

a) 

einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme einer Vertragspartei nach Artikel 8.12 Absatz 1 oder Artikel 8.18 Absatz 1, die die betreffende Vertragspartei gemäß ihrer Liste in Anhang I von Anhang 8-B aufrechterhält, fortführt, erneuert oder ändert, oder

b) 

einer nichtkonformen Maßnahme einer Vertragspartei nach Artikel 8.12 Absatz 2 oder Artikel 8.18 Absatz 2 in Bezug auf Sektoren, Untersektoren oder Tätigkeiten gemäß ihrer Liste in Anhang II von Anhang 8-B.

ARTIKEL 13.3

Bezug zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.

ARTIKEL 13.4

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel steht dieses Kapitel nicht dem entgegen, dass eine Vertragspartei ein Staatsunternehmen gründet oder beibehält, einem Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt oder ein Monopol erklärt.
(2)  
Die Vertragsparteien verpflichten oder ermutigen ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.

ARTIKEL 13.5

Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

(1)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer Staatsunternehmen, ihrer Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihrer erklärten Monopole, wenn es kommerzielle Tätigkeiten ausübt,

a) 

beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c stehen,

b) 

beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i) 

den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

ii) 

den Waren und Dienstleistungen eines erfassten Unternehmens im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe c eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Unternehmern der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen, und

c) 

beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen

i) 

einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

ii) 

einem erfassten Unternehmen im Sinne des Artikels 8.2 Buchstabe c eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Unternehmern der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen. ( 68 )

(2)  

Absatz 1 Buchstaben b und c hindert ein Staatsunternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht daran,

a) 

beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern dies aus kommerziellen Erwägungen heraus geschieht, oder

b) 

den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen abzulehnen, sofern die Ablehnung aus kommerziellen Erwägungen heraus erfolgt.

ARTIKEL 13.6

Regulierungsrahmen

(1)  
Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Standards ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen („Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises“), und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.
(2)  
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstellen oder sonstige Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stellen unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen sind, diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind und in vergleichbaren Situationen in Bezug auf alle der Regulierung durch diese Stellen unterliegenden Unternehmen, einschließlich Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch ( 69 ) handeln. ( 70 )
(3)  
Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und nicht diskriminierender Weise auf Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.

ARTIKEL 13.7

Informationsaustausch

(1)  
Eine Vertragspartei, die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die kommerziellen Tätigkeiten eines Staatsunternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols (in diesem Artikel im Folgenden „Rechtssubjekt“) der anderen Vertragspartei berührt werden, kann die andere Vertragspartei nach Absatz 2 schriftlich um Informationen über die kommerziellen Tätigkeiten des Rechtssubjekts ersuchen, die die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels betreffen.
(2)  

Die ersuchte Vertragspartei stellt folgende Informationen zur Verfügung, sofern in dem Ersuchen dargelegt wird, inwieweit die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel berühren könnten, und angegeben wird, welche der folgenden Informationen beizubringen sind:

a) 

Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und zur Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans,

b) 

Prozentsatz der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre Staatsunternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole insgesamt an dem Rechtssubjekt halten, und Prozentsatz der von ihnen insgesamt gehaltenen Stimmrechte,

c) 

Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre Staatsunternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden,

d) 

Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung des Rechtssubjekts obliegt, Angaben zu den dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Stellen sowie, soweit möglich, Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans,

e) 

Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,

f) 

Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und

g) 

zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.

ARTIKEL 13.8

Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels werden Artikel XX GATT 1994 und Artikel XIV GATS sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

KAPITEL 14

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 14.1

Einleitende Bestimmungen

(1)  
Um die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und um die Vorteile aus Handel und Investitionen zu steigern, gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und der internationalen Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einen angemessenen, wirksamen und diskriminierungsfreien Schutz des geistigen Eigentums und sehen Maßnahmen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Falle ihrer Verletzung insbesondere durch Nachahmung und Produktpiraterie vor.
(2)  
Eine Vertragspartei kann in ihrem Recht einen weitergehenden Schutz oder eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, als in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, sofern ein solcher Schutz beziehungsweise eine solche Durchsetzung den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet.
(3)  
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geistiges Eigentum“ alle Kategorien von geistigem Eigentum, die unter die Artikel 14.8 bis 14.39 dieses Kapitels oder Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) ( 71 ).
(4)  
Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Grundsätze und Ziele gelten sinngemäß für dieses Kapitel.

ARTIKEL 14.2

Vereinbarte Grundsätze

Gestützt auf die den internen Systemen zugrunde liegenden Gemeinwohlziele erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an,

a) 

Innovation und Kreativität zu unterstützen,

b) 

die Verbreitung von Informationen, Wissen, Technologie, Kultur und Kunst zu erleichtern und

c) 

den Wettbewerb sowie offene und effiziente Märkte zu fördern,

und zwar durch ihre jeweiligen Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Wahrung unter anderem der Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit und unter Berücksichtigung der Interessen der einschlägigen Interessenträger, darunter Rechteinhaber und Nutzer.

ARTIKEL 14.3

Internationale Übereinkünfte

(1)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, denen beide Vertragsparteien angehören.
(2)  

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Verpflichtungen zu erfüllen, die in den internationalen Übereinkünften über geistiges Eigentum festgelegt sind, denen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören ( 72 ), darunter die folgenden Übereinkünfte:

a) 

das TRIPS-Übereinkommen,

b) 

die Pariser Verbandsübereinkunft,

c) 

das am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichnete Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler' der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Rom-Abkommen“),

d) 

die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) ( 73 ),

e) 

der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene WIPO-Urheberrechtsvertrag,

f) 

der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,

g) 

der am 28. April 1977 in Budapest unterzeichnete Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,

h) 

das am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden „UPOV-Übereinkommen von 1991“) ( 74 ),

i) 

das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommene Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und

j) 

der am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

(3)  

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die folgenden multilateralen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten, sofern sie am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht bereits Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist ( 75 ):

a) 

den am 1. Juni 2000 in Genf angenommenen Patentrechtsvertrag,

b) 

den am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrag,

c) 

den am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur,

d) 

die am 2. Juli 1999 in Genf angenommene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle,

e) 

den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen und

f) 

den am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken.

ARTIKEL 14.4

Inländerbehandlung

(1)  
In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen ( 76 ) der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes ( 77 ) des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreise vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.
(2)  
Die in Artikel 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen gelten auch für die Verpflichtungen nach Absatz 1.

ARTIKEL 14.5

Meistbegünstigung

Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Staatsangehörigen eines Drittlands hinsichtlich des Schutzes des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen.

ARTIKEL 14.6

Verfahrensangelegenheiten und Transparenz

(1)  
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um Effizienz und Tansparenz der Verwaltung ihres Systems zum Schutz des geistigen Eigentums zu fördern.
(2)  
Zur Sicherstellung einer effizienten Verwaltung ihres Systems zum Schutz des geistigen Eigentums trifft jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um die Effizienz ihrer Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit internationalen Standards zu erhöhen.
(3)  

Zur weiteren Förderung der Transparenz bei der Verwaltung ihres Systems zum Schutz des geistigen Eigentums unternimmt jede Vertragspartei alle zumutbaren Anstrengungen, um geeignete verfügbare Maßnahmen zu treffen, damit

a) 

Informationen zu folgenden Vorgängen veröffentlicht und der Öffentlichkeit Informationen zugänglich gemacht werden, die in den Akten zu diesen Vorgängen enthalten sind:

i) 

Anmeldung und Erteilung von Patenten,

ii) 

Eintragung gewerblicher Geschmacksmuster,

iii) 

Eintragung und Anmeldung von Marken,

iv) 

Eintragung von Pflanzenzüchtungen und

v) 

Eintragung geografischer Angaben,

b) 

der Öffentlichkeit Informationen zu Maßnahmen zugänglich gemacht werden, die von den zuständigen Behörden als Grenzmaßnahmen nach Artikel 14.51 getroffen werden, um die Überlassung von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, auszusetzen,

c) 

der Öffentlichkeit Informationen zu ihren Anstrengungen, die wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten, und andere Informationen über ihr System zum Schutz des geistigen Eigentums zugänglich gemacht werden und

d) 

der Öffentlichkeit Informationen zu einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung zugänglich gemacht werden, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen.

ARTIKEL 14.7

Förderung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Schutz des geistigen Eigentums

Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Schutz des geistigen Eigentums weiter zu fördern, darunter Bildungs- und Verbreitungsprojekte zur Nutzung von geistigem Eigentum sowie zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.

ABSCHNITT B

Standards für geistiges Eigentum

UNTERABSCHNITT 1

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

ARTIKEL 14.8

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) 

die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b) 

die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in jeder Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen sich das in dieser Bestimmung genannte Recht nach der ersten Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentums daran, die mit Erlaubnis des Urhebers erfolgt ist, erschöpft, und

c) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind.

ARTIKEL 14.9

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) 

die Aufzeichnung ihrer Darbietungen,

b) 

die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c) 

die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf Tonträgern durch Verkauf oder auf sonstige Weise, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen sich das in dieser Bestimmung genannte Recht nach der ersten Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks der Aufzeichnung der Darbietung oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentums daran, die mit Erlaubnis des ausübenden Künstlers erfolgt ist, erschöpft,

d) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

e) 

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

ARTIKEL 14.10

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) 

die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b) 

die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen sich das in dieser Bestimmung genannte Recht nach der ersten Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Tonträgers oder der ersten sonstigen Übertragung des Eigentums daran, die mit Erlaubnis des Herstellers des Tonträgers erfolgt ist, erschöpft, und

c) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind.

ARTIKEL 14.11

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) 

die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b) 

die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c) 

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ( 78 ) ihrer Sendungen auf Ersuchen eines Mitglieds der Öffentlichkeit ( 79 ),

d) 

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen und

e) 

die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, sofern die Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, wobei jede Vertragspartei bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen dieses ausschließliche Recht ausgeübt werden kann.

ARTIKEL 14.12

Nutzung von Tonträgern

Die Vertragsparteien kommen überein, die Gespräche über einen angemessenen Schutz für die Nutzung von Tonträgern zu allen Formen der öffentlichen Wiedergabe fortzusetzen und dabei der Bedeutung internationaler Standards hinsichtlich des Schutzes für die Nutzung von Tonträgern gebührend Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 14.13

Schutzdauer

(1)  
Die Schutzdauer der Rechte des Urhebers eines Werkes der Literatur oder Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wird die Schutzdauer dieser Rechte auf einer anderen Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet, so endet die Schutzdauer nicht früher als 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wird das Werk innerhalb von 70 Jahren nach seiner Schaffung nicht zugänglich gemacht, so beträgt die Schutzdauer nicht weniger als 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes.
(2)  
Die Schutzdauer der Rechte der ausübenden Künstler beträgt nicht weniger als 50 Jahre nach der Darbietung.
(3)  
Die Schutzdauer der Rechte der Hersteller von Tonträgern beträgt nicht weniger als 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Tonträgers. Wird der Tonträger innerhalb von mindestens 50 Jahren nach der Aufzeichnung nicht zugänglich gemacht, so beträgt die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre nach der Aufzeichnung. ( 80 )
(4)  
Die Schutzdauer der Rechte an Sendungen beträgt nicht weniger als 50 Jahre nach der ersten Übertragung der Sendung.
(5)  
Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

ARTIKEL 14.14

Beschränkungen und Ausnahmen

Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und sonstigen internationalen Übereinkünften, denen sie angehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 14.8 bis 14.12 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

ARTIKEL 14.15

Folgerecht des Urhebers von Kunstwerken

Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gedanken- und Informationsaustausch über Fragen, die mit dem Anspruch auf Beteiligung an der Weiterveräußerung des Originals eines Kunstwerks zusammenhängen, und die diesbezügliche Lage in der Europäischen Union und in Japan zu führen.

ARTIKEL 14.16

Kollektive Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien

a) 

erkennen an, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu fördern,

b) 

kommen überein, die Transparenz der Verwertungsgesellschaften zu fördern, und

c) 

sind bestrebt, eine diskriminierungsfreie Behandlung von Rechteinhabern durch Verwertungsgesellschaften zu erleichtern, die von diesen entweder unmittelbar oder über eine andere Verwertungsgesellschaft vertreten werden.

ARTIKEL 14.17

Schutz bestehender Schutzgegenstände

(1)  
Jede Vertragspartei wendet Artikel 18 der Berner Übereinkunft und Artikel 14 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens sinngemäß auf Werke, Darbietungen und Tonträger sowie die Rechte an diesen Schutzgegenständen und den für sie gewährten Schutz nach Maßgabe dieses Unterabschnitts an.
(2)  
Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, den Schutz eines Schutzgegenstands wiederherzustellen, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Gebiet gemeinfrei ist.

UNTERABSCHNITT 2

Marken

ARTIKEL 14.18

Rechte aus einer Marke

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht zusteht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen ( 81 ), wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei Rechte aufgrund von Benutzung vorsieht.

ARTIKEL 14.19

Ausnahmen

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben ( 82 ) vor und kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen, sofern diese Ausnahmen dem berechtigten Interesse des Markeninhabers und Dritter Rechnung tragen.

ARTIKEL 14.20

Als Rechtsverletzung angesehene Vorbereitungshandlungen

Hinsichtlich Etiketten und Verpackungen sieht jede Vertragspartei vor, dass mindestens die folgenden Vorbereitungshandlungen als Verletzung einer eingetragenen Marke angesehen werden, sofern die Handlung ohne Zustimmung des Inhabers der eingetragenen Marke vorgenommen wird:

a) 

die Herstellung,

b) 

die Einfuhr und

c) 

die Präsentation ( 83 )

von Etiketten oder Verpackungen, die ein mit der eingetragenen Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen tragen ( 84 ), zu dem Zweck, dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen oder benutzen zu lassen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist.

ARTIKEL 14.21

Notorisch bekannte Marken

Um dem Schutz notorisch bekannter Marken nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirkung zu verleihen, bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung der gemeinsamen Empfehlung, die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten im Jahr 1999 verabschiedet wurde (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Well-Known Marks).

UNTERABSCHNITT 3

Geografische Angaben

ARTIKEL 14.22

Anwendungsbereich

(1)  
Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und andere alkoholische Getränke ( 85 ) sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 86 ) mit Ursprung in den Vertragsparteien.
(2)  
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografische Angaben“ Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort im Gebiet dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
(3)  
Die in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben einer Vertragspartei werden von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen geschützt, sofern sie zu den Arten von Waren gehören, die die andere Vertragspartei nach ihren in Anhang 14-A aufgeführten Gesetzen und sonstigen Vorschriften schützt.

ARTIKEL 14.23

System zum Schutz geografischer Angaben

(1)  
Jede Vertragspartei führt ein System für die Eintragung ( 87 ) und den Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet ein beziehungsweise erhält es aufrecht.
(2)  

Das in Absatz 1 genannte System muss mindestens Folgendes umfassen:

a) 

ein amtliches Mittel, mit dem der Öffentlichkeit die Liste der eingetragenen geografischen Angaben zugänglich gemacht wird,

b) 

ein Verwaltungsverfahren, in dem geprüft wird, ob eine in die Liste nach Buchstabe a einzutragende geografische Angabe eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort im Gebiet dieser Vertragspartei stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht,

c) 

ein Einspruchsverfahren, in dem den berechtigten Interessen Dritter Rechnung getragen werden kann, und

d) 

ein Verfahren für die Aufhebung ( 88 ) des Schutzes einer geografischen Angabe, das den berechtigten Interessen Dritter und der Verwender der betreffenden eingetragenen geografischen Angaben Rechnung trägt. ( 89 )

ARTIKEL 14.24

Liste geografischer Angaben

(1)  
Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben der Europäischen Union, die in Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A und Teil 2 Abschnitt A aufgeführt sind, erkennt Japan an, dass es sich bei diesen Angaben um geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens handelt und dass sie von der Europäischen Union nach dem in Artikel 14.23 genannten System eingetragen worden sind. Japan schützt diese geografischen Angaben im Einklang mit diesem Unterabschnitt.
(2)  
Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben Japans, die in Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B und Teil 2 Abschnitt B aufgeführt sind, erkennt die Europäische Union an, dass es sich bei diesen Angaben um geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens handelt und dass sie von Japan nach dem in Artikel 14.23 genannten System eingetragen worden sind. Die Europäische Union schützt diese geografischen Angaben im Einklang mit diesem Unterabschnitt.

ARTIKEL 14.25

Umfang des Schutzes geografischer Angaben

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 14.29 sieht jede Vertragspartei in Bezug auf die in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen interessierte Parteien Folgendes in ihrem Gebiet unterbinden können: ( 90 )

a) 

die Verwendung einer geografischen Angabe zur Kennzeichnung einer Ware für eine gleichartige Ware ( 91 ), die nicht den geltenden Anforderungen der Spezifikationen für die geografische Angabe entspricht, selbst wenn

i) 

der tatsächliche Ursprung der Ware angegeben wird,

ii) 

die geografische Angabe in Übersetzung oder Transliteration ( 92 ) verwendet wird ( 93 ) oder

iii) 

die geografische Angabe in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

b) 

die Verwendung von Mitteln in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, die auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft oder der Art der Ware irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort der Ware hat, und

c) 

jede andere Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

(2)  
Jede Vertragspartei kann die praktischen Bedingungen festlegen, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben in ihrem Gebiet voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
(3)  
Beabsichtigt eine Vertragspartei, nach einer internationalen Übereinkunft eine geografische Angabe eines Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Abkommen geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so unterrichtet die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei spätestens am Tag der Veröffentlichung des Einspruchsverfahrens über die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Einspruchsverfahren für die betreffende geografische Angabe des Drittlands, die geschützt werden soll, nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt.
(4)  

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens und der Prüfung nach Artikel 14.24 kann jede Vertragspartei die folgenden Gründe berücksichtigen, aus denen sie nicht verpflichtet ist, einen Namen als geografische Angabe in Anhang 14-B zu schützen:

a) 

Der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Ware irrezuführen.

b) 

Der Name ist gemeinsprachlich die gebräuchliche Bezeichnung für die betreffende Ware.

(5)  
Ungeachtet der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Spezifikationen für geografische Angaben schließt der nach diesem Unterabschnitt gewährte Schutz für eine bestimmte in Anhang 14-B aufgeführte geografische Angabe der Europäischen Union hinsichtlich der mit dieser geografischen Angabe gekennzeichneten Ware während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht die Möglichkeit aus, dass Behandlungen, die das Reiben, Schneiden und Verpacken einschließlich des Portionierens und Umhüllens umfassen, im Hoheitsgebiet Japans durchgeführt werden, sofern die Ware für den japanischen Markt und nicht für die Wiederausfuhr bestimmt ist.
(6)  
Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung des Absatzes 5 spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, um vor Ende des dort genannten Zeitraums von sieben Jahren zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 14.26

Umfang der Verwendung geografischer Angaben

(1)  
Jede Person kann nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben verwenden, sofern sich diese Verwendung auf die mit der betreffenden geografischen Angabe gekennzeichneten Waren bezieht und mit dem Schutzumfang nach diesem Abkommen im Einklang steht.
(2)  
Sobald eine geografische Angabe einer Vertragspartei nach diesem Abkommen in der anderen Vertragspartei geschützt ist, darf die berechtigte Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen in der anderen Vertragspartei abhängig gemacht werden.

ARTIKEL 14.27

Verhältnis zu Marken

(1)  
Ist eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt, so lehnt jede Vertragspartei die Eintragung einer Marke ab, deren Verwendung geeignet wäre, hinsichtlich der Qualität der Ware irrezuführen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem in den Absätzen 2 und 3 genannten maßgebenden Tag für den Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet ( 94 ) gestellt wird. Marken, die unter Verstoß gegen diesen Absatz eingetragen wurden, werden für ungültig erklärt.
(2)  
Für die in Artikel 14.24 genannten geografischen Angaben, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Anhang 14-B aufgeführt sind, ist der maßgebende Tag für den Schutz der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.
(3)  
Für die in Artikel 14.30 genannten geografischen Angaben, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht in Anhang 14-B aufgeführt sind, ist der maßgebende Tag für den Schutz der Tag, an dem die Änderung des Anhangs 14-B in Kraft tritt.
(4)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Bestehen einer älteren kollidierenden Marke in einer Vertragspartei den nach diesem Abkommen gewährten Schutz einer jüngeren geografischen Angabe für gleichartige Waren in dieser Vertragspartei nicht völlig ausschließt. ( 95 )
(5)  
Wurde in einer Vertragspartei eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden dort Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben, bevor in dieser Vertragspartei eine geografische Angabe nach diesem Abkommen geschützt ist, so beeinträchtigen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Unterabschnitts die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung der Marke oder das Recht auf Benutzung der Marke nicht deshalb, weil diese Marke mit der geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.

ARTIKEL 14.28

Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei ermächtigt ihre zuständigen Behörden, von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz der in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben geeignete Maßnahmen zu treffen.

ARTIKEL 14.29

Ausnahmen

(1)  
Ungeachtet des Artikels 14.25 Absatz 1 verhindert jede Vertragspartei, dass eine bestimmte in Anhang 14-B aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei, mit der ein landwirtschaftliches Erzeugnis gekennzeichnet wird, nach einer Übergangszeit von höchstens sieben Jahren ab dem Tag, ab dem die erste Vertragspartei die genannte geografische Angabe schützt, in ihrem Gebiet für eine gleichartige Ware im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen weiter verwendet wird. Waren, die in der ersten Vertragspartei hergestellt wurden und von einer solchen Verwendung betroffen sind, müssen einen klaren, gut sichtbaren Hinweis auf ihre tatsächliche geografische Herkunft tragen.
(2)  
Ungeachtet des Artikels 14.25 Absatz 1 verhindert jede Vertragspartei, dass eine bestimmte in Anhang 14-B aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei, mit der Wein, Spirituosen oder andere alkoholische Getränke gekennzeichnet werden, nach einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Tag, ab dem die erste Vertragspartei die genannte geografische Angabe schützt, in ihrem Gebiet für eine gleichartige Ware im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen weiter verwendet wird, es sei denn, Artikel 24 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens findet Anwendung. Waren, die in der ersten Vertragspartei hergestellt wurden und von einer solchen Verwendung betroffen sind, müssen einen klaren, gut sichtbaren Hinweis auf ihre tatsächliche geografische Herkunft tragen.
(3)  
Jede Vertragspartei kann die praktischen Bedingungen festlegen, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verwendung in ihrem Gebiet von der geografischen Angabe unterschieden wird, wobei berücksichtigt wird, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
(4)  
Die in Absatz 1 genannte Übergangszeit gilt nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Verwendung der geografischen Angabe für die im Gebiet der anderen Vertragspartei hergestellte betreffende Ware nicht den einschlägigen in Anhang 14-A aufgeführten Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, die im Gebiet dieser Vertragspartei gelten.
(5)  
Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

ARTIKEL 14.30

Änderung der Listen geografischer Angaben

(1)  
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Listen geografischer Angaben in Anhang 14-B nach Artikel 14.53 Absätze 3 und 4 geändert werden können, nachdem das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist und die geografischen Angaben nach Artikel 14.24 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien geprüft wurden.
(2)  
Für die Aufnahme eines als geografische Angabe zu schützenden Namens in Anhang 14-B gilt Artikel 14.25 Absatz 4.
(3)  
Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr geschützt ist. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe im Gebiet der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.
(4)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien im Hinblick auf die Änderung des Anhangs 14-B Konsultationen zu Fragen ab' die die Aufrechterhaltung des Schutzes der in dem genannten Anhang aufgeführten geografischen Angaben betreffen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

UNTERABSCHNITT 4

Gewerbliche Geschmacksmuster ( 96 )

ARTIKEL 14.31

Gewerbliche Geschmacksmuster

(1)  
Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Geschmacksmuster vor, die neu sind und Eigenart haben, einschließlich Geschmacksmustern für einen Teil eines Erzeugnisses ( 97 ), unabhängig davon, ob das Teil von dem Erzeugnis getrennt werden kann oder nicht. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht seinen Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels.
(2)  

Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, wird unter den folgenden Umständen ( 98 ) als neu und Eigenart besitzend angesehen:

a) 

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung ( 99 ) sichtbar bleibt und

b) 

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

(3)  
Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Geschmacksmuster in einer Weise vorsehen, die mit Artikel 26 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens im Einklang steht.
(4)  
Die Bestimmungen dieses Artikels lassen Bestimmungen dieses Kapitels oder der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei in Bezug auf sonstiges geistiges Eigentum, insbesondere nicht eingetragene Erscheinungsformen von Erzeugnissen, Marken oder sonstige unterscheidungskräftige Zeichen und Patente, unberührt.
(5)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten Geschmacksmusters mindestens berechtigt ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Gegenstände herzustellen, zu verkaufen, einzuführen oder auszuführen, die ein Geschmacksmuster tragen oder in die ein Geschmacksmuster aufgenommen wurde, das mit dem geschützten Geschmacksmuster identisch oder ihm ähnlich ist, wenn diese Handlung zu gewerblichen Zwecken vorgenommen wird.
(6)  
Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Antragsteller, der die Eintragung eines Geschmacksmusters beantragt, die zuständige Behörde ersuchen kann, das Geschmacksmuster während eines vom Antragsteller angegebenen Zeitraums unveröffentlicht zu lassen, der nicht länger sein darf als der in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Zeitraum.
(7)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die mögliche Schutzdauer für Geschmacksmuster insgesamt nicht weniger als 20 Jahre beträgt.

UNTERABSCHNITT 5

Nicht eingetragene Erscheinungsform von Erzeugnissen

ARTIKEL 14.32

Nicht eingetragene Erscheinungsform von Erzeugnissen

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erscheinungsform von Erzeugnissen durch Geschmacksmuster, das Urheberrecht oder Rechtsvorschriften zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs geschützt werden kann.
(2)  
Jede Vertragspartei sieht rechtliche Mittel vor, mit denen die Verwendung der nicht eingetragenen Erscheinungsform eines Erzeugnisses verhindert werden kann, wenn diese Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist, soweit dies in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses. ( 100 )
(3)  
Die mögliche Schutzdauer für die nicht eingetragene Erscheinungsform eines Erzeugnisses beträgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien mindestens drei Jahre.

UNTERABSCHNITT 6

Patente

ARTIKEL 14.33

Patente

(1)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschließliche Rechte verleiht:

a) 

wenn Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers das Erzeugnis herzustellen, zu gebrauchen, zum Verkauf anzubieten ( 101 ), zu verkaufen oder für diese Zwecke einzuführen, und

b) 

wenn Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und mindestens das unmittelbar durch dieses Verfahren gewonnene Erzeugnis herzustellen, zu gebrauchen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder für diese Zwecke einzuführen.

(2)  
Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(3)  
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, in ihrem jeweiligen Gebiet ein einheitliches Patentschutzsystem einschließlich eines einheitlichen Gerichtssystems vorzusehen.
(4)  
Die Vertragsparteien arbeiten weiter zusammen, um die internationale Harmonisierung des materiellen Patentrechts zu intensivieren, unter anderem in Bezug auf die Neuheitsschonfrist, Vorbenutzungsrechte und die Veröffentlichung anhängiger Patentanmeldungen.
(5)  
Die Vertragsparteien berücksichtigen gebührend die Zusammenarbeit zur Intensivierung der beiderseitigen Nutzung von Recherche- und Prüfungsergebnissen, etwa auf der Grundlage des Patentzusammenarbeitsvertrags, und jeder sonstigen Nutzung ( 102 ), damit Anmelder unbeschadet der jeweiligen materiellen Patentprüfung effizient und schnell Patente erlangen können.

ARTIKEL 14.34

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der WTO verabschiedeten Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Umsetzung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.
(2)  
Die Vertragsparteien beachten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit und tragen zu seiner Umsetzung bei.

ARTIKEL 14.35

Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für pharmazeutische Erzeugnisse ( 103 ) und agrochemische Erzeugnisse ( 104 )

Für die Patente, die für Erfindungen im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen oder agrochemischen Erzeugnissen erteilt werden, sieht jede Vertragspartei vorbehaltlich der Voraussetzungen und Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften eine Ausgleichsschutzfrist für den Zeitraum vor, in dem eine patentierte Erfindung wegen eines Marktzulassungsverfahrens nicht verwertet werden kann. Ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens wird in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei eine Ausgleichsfrist von höchstens fünf Jahren ( 105 ) festgesetzt.

UNTERABSCHNITT 7

Geschäftsgeheimnisse und nicht offengelegte Test- oder sonstige Daten

ARTIKEL 14.36

Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

(1)  
Jede Vertragspartei gewährleistet in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen angemessenen wirksamen Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens.
(2)  

Für die Zwecke dieses Artikels und des Abschnitts C Unterabschnitt 3 bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die

i) 

in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii) 

von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und

iii) 

Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt, und

b) 

„Inhaber des Geschäftsgeheimnisses“ jede Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels und des Abschnitts C Unterabschnitt 3 sieht jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vor, dass mindestens folgende Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar angesehen werden:

a) 

der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er mit unzulässigen Mitteln oder durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,

b) 

die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i) 

das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

ii) 

in der Absicht, einen ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zu schaden, gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder

iii) 

in der Absicht, einen ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zu schaden, gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt, und

c) 

der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen ( 106 ), dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses auf eine unter Buchstabe b genannte Weise offengelegt hat, und zwar auch dann, wenn eine Person eine andere Person zur Vornahme der unter Buchstabe b genannten Handlungen veranlasst hat.

(4)  

Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, folgende Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen oder diese Verhaltensweisen den in Abschnitt C Unterabschnitt 3 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zu unterwerfen:

a) 

die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person,

b) 

Reverse Engineering bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

c) 

den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern dies nach ihren einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgeschrieben oder erlaubt ist,

d) 

die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten durch Arbeitnehmer, die diese im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben, oder

e) 

die Offenlegung von Informationen in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.

ARTIKEL 14.37

Umgang mit Testdaten im Marktzulassungsverfahren

(1)  
Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller, die die Marktzulassung für pharmazeutische Erzeugnisse ( 107 ) mit neuen pharmazeutischen Wirkstoffen beantragen, auf nicht offengelegte Test- oder sonstige Daten stützen oder beziehen, die ihrer zuständigen Behörde von dem ersten Antragsteller übermittelt wurden, und zwar während eines bestimmten Zeitraums, der ab dem Tag berechnet wird, an dem diesem Antrag stattgegeben wurde. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei ein solcher Zeitraum von nicht weniger als sechs Jahren festgesetzt.
(2)  

Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung agrochemischer Erzeugnisse ( 108 ) mit neuen chemischen Substanzen die Übermittlung nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten, deren Gewinnung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass Antragsteller, die die Marktzulassung beantragen, nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entweder

a) 

daran gehindert sind, sich auf solche Daten zu stützen oder zu beziehen, die ihrer zuständigen Behörde von dem ersten Antragsteller übermittelt wurden, und zwar während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren, der ab dem Tag berechnet wird, an dem diesem Antrag stattgegeben wurde, oder

b) 

grundsätzlich verpflichtet sind, einen vollständigen Satz von Testdaten zu übermitteln, auch wenn vorher bereits ein Antrag für dasselbe Erzeugnis gestellt wurde, und zwar während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren, der ab dem Tag berechnet wird, an dem vorherigen Antrag stattgegeben wurde.

UNTERABSCHNITT 8

Pflanzenzüchtungen

ARTIKEL 14.38

Pflanzenzüchtungen

Jede Vertragspartei sieht den Schutz neuer Sorten aller Pflanzengattungen und -arten im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten aus dem UPOV-Übereinkommen von 1991 vor.

UNTERABSCHNITT 9

Unlauterer Wettbewerb

ARTIKEL 14.39

Unlauterer Wettbewerb

(1)  
Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen im Einklang mit der Pariser Verbandsübereinkunft ( 109 ) vor.
(2)  
Im Zusammenhang mit den jeweiligen Systemen der Europäischen Union und Japans für die Verwaltung der Domänennamen ihrer Länderdomänen oberster Stufe (country-code top-level domain – ccTLD) ( 110 ) müssen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften geeignete Rechtsbehelfe ( 111 ) mindestens für den Fall zur Verfügung stehen, dass eine Person in Gewinnerzielungsabsicht bösgläubig einen Domänennamen registrieren lässt oder innehat, der mit einer Marke identisch oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist.
(3)  
Jede Vertragspartei sieht durch Umsetzung des Artikels 6septies Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft einen wirksamen Schutz gegen die unbefugte Benutzung von Marken vor.

ABSCHNITT C

Durchsetzung

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 14.40

Durchsetzung – Allgemeines

(1)  
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die folgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe ( 112 ) vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ( 113 ) sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(3)  

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um

a) 

die Einrichtung öffentlicher oder privater Beratungsgruppen zu fördern, die mindestens Fragen der Nachahmung und Produktpiraterie behandeln, und

b) 

die interne Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, die mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums befasst sind, sicherzustellen und gemeinsame Maßnahmen dieser Behörden im Rahmen der diesen zur Verfügung stehenden Mittel zu erleichtern.

ARTIKEL 14.41

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a) 

die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften,

b) 

die in Artikel 14.36 genannten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses und

c) 

alle sonstigen Personen und Stellen, soweit dies nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

UNTERABSCHNITT 2

Durchsetzung – zivilrechtliche Rechtsbehelfe ( 114 )  ( 115 )

ARTIKEL 14.42

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)  
Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung nach Verfahren anzuordnen, die gegebenenfalls den Schutz vertraulicher Informationen gewährleisten.
(2)  
Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
(3)  
Für den Fall der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sieht jede Vertragspartei vor, dass ihre Justizbehörden in zivilgerichtlichen Verfahren befugt sind, die Beschlagnahme oder sonstige Sicherstellung von verdächtigen Waren, von für die Verletzungshandlung relevanten Materialien und Geräten sowie von Originalen oder Kopien beweiskräftiger Unterlagen, die für die Verletzungshandlung relevant sind, anzuordnen.

ARTIKEL 14.43

Recht auf Auskunft

Jede Vertragspartei sieht unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass ihre Justizbehörden in zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anzuordnen, dass der Rechtsverletzer oder mutmaßliche Rechtsverletzer dem Rechteinhaber oder den Justizbehörden mindestens für die Zwecke der Beweiserhebung nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften sachdienliche Informationen übermittelt, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Rechtsverletzers oder mutmaßlichen Rechtsverletzers befinden. Zu diesen Informationen können Auskünfte über Personen gehören, die in irgendeiner Weise an der Rechtsverletzung oder mutmaßlichen Rechtsverletzung beteiligt sind, sowie Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege für die rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich der Offenlegung der Identität dritter Personen, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und ihrer Vertriebswege.

ARTIKEL 14.44

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Verfügung gegen den mutmaßlichen Rechtsverletzer erlassen können, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder die Fortsetzung der mutmaßlichen Verletzungen dieses Rechts einstweilig und, sofern ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern zu untersagen oder sie an die Leistung von Sicherheiten zu knüpfen, die den Ausgleich des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens sicherstellen sollen. Eine einstweilige Verfügung kann unter denselben Voraussetzungen gegebenenfalls auch gegen Dritte ( 116 ) erlassen werden, die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.
(2)  
Eine einstweilige Verfügung kann auch zur Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, erlassen werden, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3)  
Für den Fall einer mutmaßlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Rechtsverletzers einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des mutmaßlichen Rechtsverletzers anordnen können, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.

ARTIKEL 14.45

Abhilfemaßnahmen

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Rechtsverletzung und ohne jeden Ausgleich mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – vernichtet werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.
(2)  
Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

ARTIKEL 14.46

Gerichtliche Anordnungen

Für den Fall, dass in einer Gerichtsentscheidung die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden eine Anordnung zur Untersagung der Fortsetzung der Rechtsverletzung gegen den Rechtsverletzer erlassen können sowie gegebenenfalls gegen Dritte ( 117 ), die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.

ARTIKEL 14.47

Schadensersatz

(1)  
Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden in zivilgerichtlichen Verfahren befugt sind anzuordnen, dass ein Rechtsverletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er durch sein Handeln Rechte des geistigen Eigentums verletzt, dem Rechteinhaber als Ausgleich für den diesem aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden angemessenen Schadensersatz leistet.
(2)  
Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums können die Justizbehörden jeder Vertragspartei unter anderem jeden rechtmäßigen Wertmaßstab berücksichtigen, den der Rechteinhaber angibt und der auch den entgangenen Gewinn umfassen kann.
(3)  
Eine Vertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Vermutungen ( 118 ) zur Bestimmung des in Absatz 1 genannten Schadensersatzes vorsehen.

ARTIKEL 14.48

Kosten

Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden gegebenenfalls befugt sind, beim Abschluss zivilgerichtlicher Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums anzuordnen, dass der obsiegenden Partei von der unterliegenden Partei die Gerichtskosten oder -gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Kosten erstattet werden.

ARTIKEL 14.49

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

(1)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es genügt, dass der Name des Urhebers eines Werkes der Literatur oder Kunst in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser als Urheber angesehen wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann.
(2)  
Eine Vertragspartei kann Absatz 1 sinngemäß auf die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand anwenden.

UNTERABSCHNITT 3

Durchsetzung des Schutzes gegen die rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen

ARTIKEL 14.50

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe

(1)  
Jede Vertragspartei sieht geeignete zivilgerichtliche Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die es dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern und Entschädigung zu erlangen.
(2)  
Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vor, dass ihre Justizbehörden befugt sind anzuordnen, dass die Parteien, ihre Anwälte und sonstige an dem betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Geschäftsgeheimnisse oder Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft ( 119 ) wurden und von denen diese Parteien, Anwälte und sonstigen Personen aufgrund ihrer Beteiligung an dem betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangt haben.
(3)  

Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden in den betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren mindestens befugt sind,

a) 

Unterlassungsanordnungen zu erlassen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

b) 

anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen ( 120 ), dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist,

c) 

spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in zivilgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, die mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang stehen; zu diesen spezifischen Maßnahmen kann im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zur mündlichen Verhandlung und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden, und

d) 

gegen die Parteien, ihre Anwälte und sonstige an dem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen wegen Verstoßes gegen die in Absatz 2 genannte gerichtliche Anordnung zum Schutz eines in dem betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu verhängen.

(4)  
Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten zivilgerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder rechtswidriger Handlungen oder der Schutz eines gesetzlich anerkannten berechtigten Interesses im Einklang mit ihren einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften bezweckt wird.

UNTERABSCHNITT 4

Durchsetzung – Grenzmaßnahmen

ARTIKEL 14.51

Durchsetzung – Grenzmaßnahmen

(1)  
Im Hinblick auf eingeführte beziehungsweise ausgeführte Waren ( 121 ) werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei seiner Zollbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Überlassung oder auf Zurückhaltung von Waren stellen kann, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben ( 122 ), Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster sowie Sortenschutzrechte in ihrem Zollgebiet zu verletzen (in diesem Artikel im Folgenden „verdächtige Waren“).
(2)  
Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder Erfassung der in Absatz 1 genannten Anträge bestehen in jeder Vertragspartei elektronische Systeme zur Verwaltung der Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde.
(3)  
Die Zollbehörde der jeweiligen Vertragspartei entscheidet über die Bewilligung oder Erfassung der in Absatz 1 genannten Anträge innerhalb einer angemessenen Frist ab Einreichung der Anträge.
(4)  
Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.
(5)  
In Bezug auf eingeführte beziehungsweise ausgeführte Waren ist die Zollbehörde der jeweiligen Vertragspartei befugt, von sich aus die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung verdächtiger Waren im Zollgebiet dieser Vertragspartei zu veranlassen. ( 123 )
(6)  
Artikel 4.9 gilt auch für die Aufdeckung verdächtiger Waren im Sinne dieses Artikels.
(7)  
Unbeschadet ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Privatsphäre oder der Vertraulichkeit von Informationen kann eine Vertragspartei ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungsland der Waren.
(8)  
Eine Vertragspartei kann Verfahren einführen oder beibehalten, nach denen ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist ab Einleitung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 5 feststellen können, ob die verdächtigen Waren rechtsverletzend sind. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden befugt, im Anschluss an eine Feststellung, der zufolge die Waren rechtsverletzend sind, deren Vernichtung anzuordnen. Eine Verfahrenspartei kann Verfahren vorsehen, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne eine förmliche Feststellung der Rechtsverletzung ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich dieser nicht widersetzen.
(9)  
Verlangt eine Vertragspartei von den Rechteinhabern, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Lagerung oder Vernichtung der Waren zu tragen, für die nach den Absätzen 1 und 5 die Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, so handelt es sich dabei um die Kosten für die im Zusammenhang mit der Lagerung oder Vernichtung der Waren erbrachten Dienstleistungen.
(10)  
Es besteht keine Verpflichtung, diesen Artikel auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann geringfügige Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
(11)  
Die in Artikel 4.3 Absatz 4 genannten Konsultationen umfassen auch die Grenzmaßnahmen der Zollbehörde jeder Vertragspartei nach diesem Artikel.
(12)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien können im Bereich Grenzmaßnahmen gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums nach diesem Unterabschnitt zusammenarbeiten.
(13)  

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ nach Artikel 14.53, kann der in Artikel 4.14 genannte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ in folgenden Bereichen die Möglichkeit einer Zusammenarbeit erwägen:

a) 

Austausch allgemeiner Informationen im Zusammenhang mit Beschlagnahmen von rechtsverletzenden oder verdächtigen Waren und

b) 

Führung eines Dialogs zu spezifischen Themen von gemeinsamem Interesse, darunter

i) 

allgemeine Informationen über die Verwendung von Risikomanagementverfahren zur Aufdeckung verdächtiger Waren und

ii) 

allgemeine Informationen zur Risikoanalyse bei der Bekämpfung rechtsverletzender Waren.

ABSCHNITT D

Zusammenarbeit und institutionelle Vereinbarungen

ARTIKEL 14.52

Zusammenarbeit

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Schutz des geistigen Eigentums für die Förderung des Handels und der Investitionen zwischen ihnen von zunehmender Bedeutung ist, und arbeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen in Fragen des geistigen Eigentums zusammen, indem sie unter anderem Informationen über die Beziehungen einer Vertragspartei mit Drittländern in Angelegenheiten des geistigen Eigentums austauschen.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Zusammenarbeit den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Kompetenzen sowie jede andere zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Form der Zusammenarbeit oder Tätigkeit umfassen. Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

a) 

Entwicklungen im Bereich nationaler und internationaler Strategien zum Schutz des geistigen Eigentums,

b) 

Systeme zur Verwaltung und Eintragung von geistigem Eigentum,

c) 

Bildung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit geistigem Eigentum,

d) 

Fragen des geistigen Eigentums von Bedeutung für

i) 

kleine und mittlere Unternehmen,

ii) 

Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation und

iii) 

die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von Technologie,

e) 

Maßnahmen, die die Nutzung von geistigem Eigentum in den Bereichen Forschung, Innovation und Wirtschaftswachstum betreffen,

f) 

Umsetzung multilateraler Übereinkommen zum geistigen Eigentum wie die unter der Leitung der WIPO abgeschlossenen und verwalteten Übereinkommen,

g) 

technische Unterstützung für Entwicklungsländer,

h) 

bewährte Verfahren, Projekte und Programme zur Bekämpfung der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und

i) 

Prüfung der Möglichkeit für ein weiteres gemeinsames Vorgehen gegen weltweite Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

(3)  
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung des internationalen Rechtsrahmens zum Schutz des geistigen Eigentums, unter anderem durch weiteres Vorantreiben der Ratifizierung bestehender internationaler Übereinkommen und durch die Förderung der internationalen Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, sowie im Hinblick auf die Arbeit in internationalen Organisationen wie der WTO und der WIPO.

ARTIKEL 14.53

Ausschuss „Geistiges Eigentum“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ (in diesem Artikel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Überprüfung der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels,

b) 

Austausch von Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, einschließlich sämtlicher Fragen, die aus den geltenden Anforderungen der Spezifikationen für die in Anhang 14-B aufgeführten geografischen Angaben resultieren, im Hinblick auf deren Schutz nach diesem Abkommen,

c) 

Erörterung aller Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum mit Blick auf die Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie mit Blick auf die Förderung einer effizienten und transparenten Verwaltung von Systemen zum Schutz des geistigen Eigentums,

d) 

Berichterstattung über seine Feststellungen und die Ergebnisse seiner Erörterungen an den Gemischten Ausschuss, und

e) 

sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden können.

(3)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei formuliert der Ausschuss Empfehlungen über Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B für den Gemischten Ausschuss.
(4)  
Jede Vertragspartei prüft ein Ersuchen der anderen Vertragspartei bezüglich einer Änderung des Anhangs 14-B im Einklang mit Artikel 14.30.
(5)  
Er kann Vertreter von anderen maßgeblichen Stellen als den Vertragsparteien – auch aus dem privaten Sektor – einladen, die über das erforderliche Fachwissen für die zu behandelnden Fragen verfügen.

ARTIKEL 14.54

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

ARTIKEL 14.55

Streitbeilegung

Artikel 14.52 unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 15

CORPORATE GOVERNANCE

ARTIKEL 15.1

Ziele

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung einem wirksamen Corporate-Governance-Rahmen für die Generierung von Wirtschaftswachstum auf der Grundlage gut funktionierender Märkte und solider Finanzsysteme zukommt, die ihrerseits auf Transparenz, Effizienz, Vertrauen und Integrität beruhen.
(2)  
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um innerhalb ihres Gebiets einen wirksamen Corporate-Governance-Rahmen zu entwickeln – in der Überzeugung, dass die Maßnahmen dazu beitragen werden, durch die Stärkung des Investorenvertrauens und der Wettbewerbsfähigkeit Investitionen anzuziehen und Investitionsanreize zu setzen, und es so ermöglichen werden, die sich durch ihre jeweils eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen bietenden Chancen bestmöglich zu nutzen.
(3)  
Ohne die Vertragsparteien in ihren Möglichkeiten zu beschränken, jeweils ihren eigenen rechtlichen, institutionellen und regulatorischen Rahmen für die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen zu entwickeln, verpflichten sich die Vertragsparteien, die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Bestimmungen einzuhalten, insoweit als sie den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Seite im Sinne dieses Abkommens erleichtern.
(4)  
Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen, die die Schaffung eines wirksamen Corporate-Governance-Rahmens betreffen und in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, zusammen.

ARTIKEL 15.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Leitungs- oder Kontrollorgan“ das in einem börsennotierten Unternehmen eingesetzte Verwaltungsorgan, das über Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Kontrolle der Tätigkeiten des Unternehmens verfügt und dessen Mitglieder durch Wahl bestimmt werden, in der Regel von den Anteilseignern des Unternehmens, und mit der Führung des Unternehmens betraut werden,

b) 

„Corporate Governance“ die Beziehungen zwischen der Geschäftsführung eines Unternehmens, seinem Leitungs- oder Kontrollorgan, seinen Anteilseignern und anderen Interessenträgern sowie die Leitungs- und Kontrollstruktur eines Unternehmens, insbesondere die Art und Weise der Festlegung der Unternehmensziele, die Mittel zur Erreichung dieser Ziele und die Erfolgskontrolle,

c) 

„Corporate-Governance-Rahmen“ einer Vertragspartei die Grundsätze und Regeln, ob verbindlich oder nicht verbindlich, für die Corporate Governance börsennotierter Unternehmen, wie sie gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten und Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei angewandt werden, und

d) 

„börsennotiertes Unternehmen“ eine juristische Person, deren Anteile zum Handel an einer Wertpapierbörse oder auf einem regulierten Markt einer Vertragspartei im Sinne der Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zugelassen und notiert sind.

ARTIKEL 15.3

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass dem Corporate-Governance-Rahmen eine große Bedeutung zukommt im Hinblick auf die rechtzeitige und genaue Offenlegung aller wesentlichen Informationen über die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden börsennotierten Unternehmen, unter anderem über Finanzlage, Unternehmenserfolg, Eigentumsverhältnisse und Governance der betreffenden Unternehmen.
(2)  
Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass dem Corporate-Governance-Rahmen eine große Bedeutung zukommt im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Rechenschaftspflicht der Geschäftsführung und des Leitungs- oder Kontrollorgans gegenüber den Anteilseignern, auf eine verantwortungsvolle Entscheidungsfindung des Leitungs- oder Kontrollorgans aus einer unabhängigen und objektiven Perspektive und auf die Gleichbehandlung von Anteilseignern, die Anteile derselben Klasse halten.
(3)  
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in den Artikeln 15.4 und 15.5 genannten Bestimmungen des Corporate-Governance-Rahmens einer Vertragspartei entweder durch rechtlich bindende Mechanismen oder durch nicht bindende Maßnahmen, etwa auf der Grundlage eines „Comply-or-explain“-Ansatzes, umgesetzt werden können.
(4)  
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass einige der Corporate-Governance-Grundsätze oder -Regeln auf bestimmte Unternehmen ( 124 ) keine Anwendung finden, sofern dies aufgrund objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise der Größe des Unternehmens oder des Umstands, dass es sich in einer frühen Entwicklungsphase befindet, gerechtfertigt ist.

ARTIKEL 15.4

Rechte der Anteilseigner und Eigentümerfunktionen

(1)  
Der Corporate-Governance-Rahmen jeder Vertragspartei enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, die Rechte der Anteilseigner börsennotierter Unternehmen zu schützen und die wirksame Ausübung dieser Rechte zu erleichtern. Diese Rechte umfassen gegebenenfalls das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung sowie das Recht auf Teilnahme an der Wahl von Mitgliedern des Leitungs- oder Kontrollorgans und an Abstimmungen über Abberufungen im Einklang mit der Corporate-Governance-Struktur des Unternehmens, sodass den Anteilseignern eine Überwachung der Tätigkeit des Leitungs- oder Kontrollorgans ( 125 ) und eine Mitwirkung an wichtigen Unternehmensentscheidungen ermöglicht wird.
(2)  
Der Corporate-Governance-Rahmen jeder Vertragspartei enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, die Offenlegung von Informationen zu fördern, die die Kontrolle eines Unternehmens betreffen und für Investoren wertvoll und nützlich sein können. Zu diesen Informationen zählen beispielsweise Informationen über die Kapitalstruktur, gegebenenfalls unter Angabe der jeweiligen Aktienklassen, über als wesentlich erachtete direkte und indirekte Beteiligungen sowie über besondere Kontrollrechte.

ARTIKEL 15.5

Aufgaben des Leitungs- oder Kontrollorgans

Der Corporate-Governance-Rahmen jeder Vertragspartei enthält Bestimmungen, mit denen – im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen Entscheidungsfindung – Folgendes bezweckt wird:

a) 

eine wirksame Überwachung der Geschäftsführung durch das Leitungs- oder Kontrollorgan aus einer unabhängigen und objektiven Perspektive, was sich beispielsweise durch den effektiven Rückgriff auf eine ausreichende Zahl unabhängiger Mitglieder des Organs ( 126 ) erreichen lässt,

b) 

die Gewährleistung einer Rechenschaftspflicht des Leitungs- oder Kontrollorgans gegenüber den Anteilseignern und

c) 

die Gewährleistung einer ausreichenden Offenlegung von für Investoren relevanten Informationen, etwa zur Zusammensetzung des Leitungs- oder Kontrollorgans, zu dessen Ausschüssen und zur Unabhängigkeit seiner Mitglieder.

ARTIKEL 15.6

Übernahmen

Jede Vertragspartei legt Vorschriften und Verfahren für Übernahmen börsennotierter Unternehmen fest. Mit diesen Vorschriften und Verfahren soll erreicht werden, dass entsprechende Transaktionen zu transparenten Preisen und fairen Bedingungen erfolgen.

ARTIKEL 15.7

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 16

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 16.1

Hintergrund und Ziele

(1)  
Unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung am 14. Juni 1992 beschlossenen Agenda 21, der von der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Juni 1998 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, des vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung am 4. September 2002 verabschiedeten Durchführungsplans, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 5. Juli 2006 angenommenen Ministererklärung zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, der von der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Juli 2012 angenommenen Abschlussdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ sowie des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommenen Abschlussdokuments des Gipfeltreffens der Vereinten Nationen zur Annahme der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig es ist, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt und damit dem Wohl heutiger und künftiger Generationen dient.
(2)  
Die Vertragsparteien erkennen an, welchen Beitrag dieses Abkommen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung leistet, deren Komponenten wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz sich gegenseitig verstärken. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass der Zweck dieses Kapitels die Intensivierung der Handelsbeziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ist und nicht eine Harmonisierung der Umwelt- oder Arbeitsstandards der Vertragsparteien.

ARTIKEL 16.2

Regelungsrecht und Schutzniveau

(1)  
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die ihr aus den international anerkannten Normen und internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie ist, erwachsen, ihre Politik und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit selbst festzulegen und einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften zu erlassen beziehungsweise entsprechend zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Vorschriften und einschlägigen Strategien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit gewährleisten, und diese Gesetze, Vorschriften und das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.
(2)  
Die Vertragsparteien sehen davon ab, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass sie das durch ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Arbeit garantierte Schutzniveau aufweichen oder absenken. Deshalb verzichten die Vertragsparteien nicht auf die Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften, weichen nicht davon ab und unterlaufen auch nicht durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die wirksame Durchsetzung dieser Gesetze und Vorschriften in einer Weise, die den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt.
(3)  
Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Arbeit nicht in einer Weise an, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der anderen Vertragspartei oder auf eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels hinauslaufen würde.

ARTIKEL 16.3

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der Strategien zur Bewältigung wirtschaftlicher, arbeitsrechtlicher und sozialer Herausforderungen sein müssen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, wie wichtig es ist, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle beiträgt. Deshalb führen die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls in anderen Foren einen Gedanken- und Informationsaustausch über handelsbezogene Fragen der Arbeit, die von beiderseitigem Interesse sind.
(2)  

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre aus der Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) erwachsenden Verpflichtungen. ( 127 ) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre jeweiligen Verpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen eingegangen sind. Entsprechend achten, fördern und verwirklichen die Vertragsparteien in ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die international anerkannten Prinzipien, die die Grundrechte bei der Arbeit betreffen:

a) 

die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b) 

die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c) 

die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d) 

die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(3)  
Jede Vertragspartei arbeitet aus eigener Initiative beständig und nachhaltig auf die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen sowie anderer IAO-Übereinkommen, deren Ratifizierung sie für angezeigt erachtet, hin.
(4)  
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über den Stand der Ratifizierung der IAO-Übereinkommen und -Protokolle, einschließlich der grundlegenden IAO-Übereinkommen, durch die jeweilige Vertragspartei.
(5)  
Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, in ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die jeweils von Japan und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen.
(6)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Verletzung der in Absatz 2 genannten, die Grundrechte bei der Arbeit betreffenden international anerkannten Prinzipien nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.

ARTIKEL 16.4

Multilaterale Umweltübereinkünfte

(1)  
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung multilateraler Umweltübereinkünfte, insbesondere derjenigen, bei denen sie beide Vertragspartei sind, als Instrumente einer multilateralen Umweltgovernance, die es der internationalen Gemeinschaft ermöglicht, globale oder regionale Umweltherausforderungen anzugehen. Die Vertragsparteien unterstreichen ferner, wie wichtig es ist, dass Handelspolitik und Umweltpolitik einander unterstützen. Deshalb führen die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls in anderen Foren einen Gedanken- und Informationsaustausch über handelsbezogene Fragen der Umwelt, die von beiderseitigem Interesse sind.
(2)  
Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, in ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, wirksam umzusetzen.
(3)  
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über den Stand der von ihnen jeweils angestrebten Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung multilateraler Umweltübereinkünfte, einschließlich deren Änderungen, beziehungsweise des Beitritts zu solchen Übereinkünften sowie über deren Umsetzung.
(4)  
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das übergeordnete Ziel des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“) zu erreichen, um der vom Klimawandel ausgehenden akuten Bedrohung zu begegnen, und bekräftigen die Rolle, die der Handel bei der Umsetzung dieses Ziels spielt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, das UNFCCC und das am 12. Dezember 2015 von der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien auf ihrer 21. Tagung in Paris unterzeichnete Übereinkommen von Paris wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, den positiven Beitrag des Handels beim Übergang zu einer treibhausgasarmen und klimaresilienten Entwicklung stärker zum Tragen zu bringen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit Blick auf die Verwirklichung des übergeordneten Ziels des UNFCCC sowie der Ziele des Übereinkommens von Paris gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu treffen.
(5)  
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der anderen Vertragspartei oder auf eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels hinauslaufen würde.

ARTIKEL 16.5

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Handel und Investitionen einen größeren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. Deshalb

a) 

erkennen die Vertragsparteien an, welche Bedeutung den Prinzipien, die in Bezug auf die Grundrechte bei der Arbeit, das Ziel menschenwürdiger Arbeit für alle und die Grundwerte Freiheit, Menschenwürde, soziale Gerechtigkeit, Sicherheit und Nichtdiskriminierung formuliert wurden, für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Effizienz zukommt und ebenso, wie wichtig es ist, eine bessere Integration dieser Prinzipien in die Handels- und Investitionspolitik anzustreben,

b) 

sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern und zu fördern,

c) 

sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz sind, wie etwa Waren und Dienstleistungen in den Bereichen nachhaltige, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, sowie entsprechende Investitionen in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern,

d) 

sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Waren zu fördern, die zu einer Verbesserung der sozialen Bedingungen und der Umweltschutzpraxis beitragen, wie etwa Waren, die bestimmten Kennzeichnungssystemen unterliegen, sowie entsprechende Investitionen zu fördern, und erkennen den Beitrag an, den andere freiwillige Initiativen, einschließlich privater Initiativen, zur Nachhaltigkeit leisten, und

e) 

setzen sich die Vertragsparteien für eine Stärkung der sozialen Verantwortung der Unternehmen ein und führen im Rahmen des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sowie gegebenenfalls in anderen Foren einen Gedanken- und Informationsaustausch über dieses Thema. Die Vertragsparteien erkennen diesbezüglich an, welch große Bedeutung den einschlägigen international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien zukommt, unter anderem den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, die Teil der von der OECD am 21. Juni 1976 angenommenen Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen sind, sowie der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes im November 1977 angenommenen Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.

ARTIKEL 16.6

Biologische Vielfalt

(1)  
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung und Rolle von Handel und Investitionen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften an, deren Vertragspartei sie ist, insbesondere mit dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen sowie mit dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, im Folgenden „CITES“).
(2)  

Deshalb

a) 

fördert jede Vertragspartei die Verwendung von Produkten, die im Wege einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen erzeugt wurden und zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, unter anderem mithilfe von Kennzeichnungssystemen, und trägt der Bedeutung des Handels mit solchen Produkten Rechnung,

b) 

trifft jede Vertragspartei wirksame Maßnahmen, wie etwa Überwachungs-, Durchsetzungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, wie sie im CITES aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls weiteren gefährdeten Arten,

c) 

setzt jede Vertragspartei, soweit angezeigt, die nach den in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkommen gefassten Beschlüsse um, unter anderem in Form von Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Strategien, Plänen und Programmen, und

d) 

führt jede Vertragspartei auf bilateraler und multilateraler Ebene einen Informationsaustausch und Konsultationen mit der anderen Vertragspartei über Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel relevant sind, unter anderem über den Handel mit aus freilebenden Tieren und Pflanzen gewonnenen Produkten und mit Rohstoffprodukten, über die Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen sowie über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

ARTIKEL 16.7

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit Holz und Holzerzeugnissen

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und Rolle von Handel und Investitionen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern an.
(2)  

Deshalb

a) 

fördern die Vertragsparteien die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen, die im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Erntelandes gewonnen wurden,

b) 

engagieren sich die Vertragsparteien in der Bekämpfung illegalen Holzeinschlags und entsprechender Handelsaktivitäten, gegebenenfalls auch entsprechender Handelsaktivitäten mit Drittländern, und

c) 

führen die Vertragsparteien auf bilateraler und multilateraler Ebene einen Informations- und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus legaler Ernte zu fördern und illegalen Holzeinschlag zu bekämpfen.

ARTIKEL 16.8

Handel und Nachhaltigkeit bei der Nutzung von Fischereiressourcen und in der Aquakultur

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und Rolle von Handel und Investitionen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, für den Schutz von Meeresökosystemen sowie für die Förderung einer verantwortlichen und nachhaltigen Aquakultur an.
(2)  

Deshalb

a) 

halten die Vertragsparteien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ein ebenso wie das am 24. November 1993 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See und das am 4. August 1995 in New York unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, treffen sie Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des am 31. Oktober 1995 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, wirken sie auf die Implementierung von Hafenstaatmaßnahmen sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene hin und ermutigen sie gegebenenfalls Drittländer, einschlägige internationale Übereinkünfte, bei denen beide Seiten Vertragspartei sind, zu ratifizieren, anzunehmen, zu billigen beziehungsweise ihnen beizutreten,

b) 

fördern die Vertragsparteien über geeignete internationale Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen („regional fisheries management organisations“, im Folgenden „RFMO“), die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen, gegebenenfalls durch eine wirksame Überwachung, Kontrolle oder Durchsetzung der Entschließungen, Empfehlungen oder Maßnahmen von RFMO, sowie die Umsetzung von deren Fangdokumentations- oder Fangbescheinigungsregelungen,

c) 

beschließen und implementieren die Vertragsparteien jeweils ihre eigenen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei („illegal, unreported and unregulated“, im Folgenden „IUU-Fischerei“), darunter Rechtsinstrumente und gegebenenfalls Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Steuerung der Fangkapazität, wobei sie anerkennen, dass die freiwillige Weitergabe von Informationen über IUU-Fischerei die Wirksamkeit dieser Instrumente bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei erhöht, und unterstreichen, dass den Mitgliedern von RFMO mit bedeutenden Fischereimärkten eine wichtige Hebelfunktion bei der Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zukommt, und

d) 

fördern die Vertragsparteien die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte.

ARTIKEL 16.9

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen abstellen und die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und gegebenenfalls den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

ARTIKEL 16.10

Transparenz

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise – im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Kapitel 17 – verwaltet werden, und sorgt unter anderem dafür, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden.

ARTIKEL 16.11

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, die Auswirkungen, die die Durchführung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Verfahren und Institutionen sowie derjenigen, die unter diesem Abkommen eingerichtet werden, gemeinsam oder getrennt voneinander zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten.

ARTIKEL 16.12

Zusammenarbeit

In Anerkennung der Bedeutung, die einer Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Belangen der Umwelt- und Arbeitspolitik im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens zukommt, können die Vertragsparteien unter anderem

a) 

auf bilateraler oder multilateraler Ebene in den Bereichen Umweltschutz und Arbeit zusammenarbeiten, auch im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind,

b) 

bei der Bewertung der Wechselwirkungen zwischen Handel und Umwelt und Handel und Arbeit sowie bei der Suche nach Möglichkeiten, wie solche Auswirkungen verstärkt, abgemildert oder vermieden werden können, zusammenarbeiten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von den Vertragsparteien durchgeführten Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, wie etwa – im Falle der Europäischen Union –Nachhaltigkeitsprüfungen,

c) 

zusammenarbeiten, um den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen sowie Investitionen in diesen Bereich in einer mit diesem Abkommen zu vereinbarenden Weise zu erleichtern und fördern, unter anderem durch einen Informationsaustausch,

d) 

auf dem Gebiet der Kennzeichnungssysteme zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen über Umweltzeichen, sowie bei anderen Maßnahmen und Initiativen, die zu mehr Nachhaltigkeit beitragen, wie etwa geeigneten fairen und ethischen Handelssystemen,

e) 

zusammenarbeiten mit Blick auf die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, etwa hinsichtlich der Übernahme und Umsetzung international vereinbarter Leitlinien und Grundsätze, entsprechender Folgemaßnahmen sowie der Verbreitung solcher Leitlinien und Grundsätze,

f) 

bei handelsbezogenen Aspekten der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit zusammenarbeiten,

g) 

bei handelsbezogenen Aspekten multilateraler Umweltübereinkünfte zusammenarbeiten, unter anderem im Wege eines Gedanken- und Informationsaustauschs über die Umsetzung des CITES sowie im Wege einer technischen Zusammenarbeit und einer Kooperation im Zollbereich,

h) 

bei handelsbezogenen Aspekten des internationalen Regimes zur Bekämpfung des Klimawandels zusammenarbeiten, was etwa Möglichkeiten zur Förderung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen, anderen klimafreundlichen Technologien und Energieeffizienz betrifft,

i) 

zusammenarbeiten, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu fördern und in diesem Zusammenhang den illegalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu bekämpfen,

j) 

zusammenarbeiten, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus legaler Ernte zu fördern und den illegalen Holzeinschlag zu bekämpfen, und

k) 

auf bilateraler Ebene oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, zusammenarbeiten, um eine nachhaltige Fischerei- und Aquakulturpraxis und den Handel mit rechtmäßig gewonnenen Fischereiressourcen zu fördern und IUU-Fischerei zu bekämpfen.

ARTIKEL 16.13

Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Überprüfung und Überwachung der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels und, soweit erforderlich, Formulierung geeigneter Empfehlungen, die dem Gemischten Ausschuss im Kontext des Artikels 22.1 Absatz 5 Buchstabe d zur Prüfung vorgelegt werden,

b) 

gemäß Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Prüfung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel,

c) 

Interaktion mit der Zivilgesellschaft ( 128 ) über die Umsetzung dieses Kapitels,

d) 

sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden, und

e) 

Bemühen um Lösungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels, unter anderem im Rahmen der Verfahren nach Artikel 16.17 Absatz 5 ( 129 ).

(3)  
Der Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. In der Folge werden die Ausschusssitzungen im Einklang mit Artikel 22.3 Absatz 3 Buchstabe a anberaumt, unbeschadet der Verfahren nach Artikel 16.17 Absatz 5.
(4)  
Der Ausschuss bemüht sich um Kohärenz zwischen seinen Arbeiten und den Tätigkeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -einrichtungen und strebt eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und Einrichtungen an.

ARTIKEL 16.14

Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Fragen benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

ARTIKEL 16.15

Interne Beratungsgruppe

(1)  
Jede Vertragspartei beruft Sitzungen ihrer eigenen neu eingerichteten oder bereits bestehenden internen Beratungsgruppe beziehungsweise Beratungsgruppen zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel ein und führt im Einklang mit ihren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren Konsultationen mit der Gruppe beziehungsweise den Gruppen.
(2)  
Es obliegt jeder Vertragspartei, in der Beratungsgruppe beziehungsweise den Beratungsgruppen eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und Umweltverbänden, sicherzustellen.
(3)  
Die Beratungsgruppe beziehungsweise Beratungsgruppen jeder Vertragspartei können aus eigener Initiative zusammenkommen und unabhängig von der Vertragspartei Stellung zur Umsetzung dieses Kapitels nehmen und der Vertragspartei entsprechende Stellungnahmen vorlegen.

ARTIKEL 16.16

Gemeinsamer Dialog mit der Zivilgesellschaft

(1)  
Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft in ihren Gebieten (in diesem Kapitel im Folgenden „Gemeinsamer Dialog“) unter Einbindung von Mitgliedern ihrer internen Beratungsgruppen nach Artikel 16.15 ein, um einen Dialog über dieses Kapitel zu führen.
(2)  
Im Rahmen des Gemeinsamen Dialogs fördern die Vertragsparteien eine ausgewogene Vertretung der relevanten Interessenträger, einschließlich unabhängiger Organisationen, die repräsentativ sind für die einschlägigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interessen, sowie gegebenenfalls anderer relevanter Organisationen.
(3)  
Der Gemeinsame Dialog wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens einberufen. In der Folge wird der Gemeinsame Dialog regelmäßig einberufen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Vor der ersten Zusammenkunft im Rahmen des Gemeinsamen Dialogs verständigen sich die Vertragsparteien über die Modalitäten des Gemeinsamen Dialogs. Eine Teilnahme am Gemeinsamen Dialog ist über jeden geeigneten Kommunikationsweg möglich, auf den sich die Vertragsparteien verständigen.
(4)  
Für den Gemeinsamen Dialog stellen die Vertragsparteien Informationen über die Umsetzung dieses Kapitels bereit. Die im Rahmen des Gemeinsamen Dialogs formulierten Standpunkte und Stellungnahmen können dem Ausschuss vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

ARTIKEL 16.17

Konsultationen auf Regierungsebene

(1)  
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien in Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels nehmen die Vertragsparteien nur die in diesem Artikel und in Artikel 16.18 vorgesehenen Verfahren in Anspruch. Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.
(2)  
Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei über Fragen ersuchen, die die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels betreffen. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei begründet ihren Antrag und nennt den Gegenstand der Konsultationen, die tatsächliche und rechtliche Grundlage sowie die relevanten Bestimmungen dieses Kapitels.
(3)  
Ersucht eine Vertragspartei um Konsultationen nach Absatz 2, antwortet die andere Vertragspartei unverzüglich und nimmt Konsultationen auf im Bestreben, zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung in der betreffenden Frage zu gelangen.
(4)  
Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Informationen vor, um eine vollständige Prüfung der betreffenden Frage zu ermöglichen. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Tätigkeiten der IAO und anderer einschlägiger internationaler Organisationen oder Einrichtungen, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, und können bei Bedarf punktuell den Rat dieser internationalen Organisationen oder Einrichtungen oder anderer Experten einholen. Unter Berücksichtigung dieser Ratschläge erörtern die Vertragsparteien geeignete einzuführende Maßnahmen.
(5)  
Wird im Rahmen der nach den Absätzen 2 bis 4 geführten Konsultationen keine Lösung gefunden, so wird auf Ersuchen einer der Vertragsparteien unverzüglich der Ausschuss einberufen und mit der betreffenden Frage befasst.
(6)  
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die im Wege der Konsultationen nach diesem Artikel erzielten Lösungen gemeinsam veröffentlicht werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

ARTIKEL 16.18

Sachverständigengruppe

(1)  
Sind die Vertragsparteien nicht spätestens 75 Tage, nachdem eine von ihnen um Einberufung des Ausschusses nach Artikel 16.17 Absatz 5 ersucht hat, zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der die Auslegung oder Anwendung der relevanten Artikel dieses Kapitels betreffenden Frage gelangt, kann eine Vertragspartei um Einberufung einer Sachverständigengruppe ersuchen, die die Frage im Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes 2 prüft. Ein entsprechendes Ersuchen ist schriftlich über die nach Artikel 16.14 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, der zu lösenden Frage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einzureichen.
(2)  

Der Ausschuss gibt sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung und legt das Mandat der Sachverständigengruppe fest. In der Geschäftsordnung werden die Verfahren für die Beschaffung relevanter Informationen festgelegt. Die Sachverständigengruppe legt die einschlägigen Artikel dieses Kapitels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus, einschließlich der Regeln, die in dem am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifiziert wurden. Bis zur Festlegung der Geschäftsordnung und des Mandats gelten sinngemäß die Geschäftsordnung nach Artikel 21.30 und, sofern die Vertragsparteien nicht spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes beschließen, folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Artikel des Kapitels 16 und Vorlage eines Berichts nach Artikel 16.18 Absatz 5 mit Lösungsempfehlungen“.

(3)  
Die Sachverständigengruppe kann Informationen aus jeder von ihr für geeignet erachteten Quelle einholen. In Fragen, die IAO-Instrumente oder multilaterale Umweltübereinkünfte betreffen, sollte sie Informationen und Empfehlungen der einschlägigen internationalen Organisationen oder Einrichtungen einholen. Die nach diesem Absatz gewonnenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.
(4)  

Die Sachverständigengruppe besteht aus drei Sachverständigen. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt nach den Buchstaben a bis e.

a) 

Die Sachverständigen verfügen über einschlägige technische und juristische Fachkompetenz in den von diesem Kapitel abgedeckten Bereichen. Sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft, dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht in irgendeiner Eigenschaft in die betreffende Angelegenheit involviert sein.

b) 

Jede Vertragspartei ernennt spätestens 45 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einberufung der Sachverständigengruppe einen Sachverständigen, der Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten für die Übernahme des Vorsitzes der Sachverständigengruppe vor. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein. Spätestens 15 Tage nach Ablauf der 45-Tage-Frist erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über die aus dem Kreis der vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählende Person und ernennen den Vorsitzenden.

c) 

Hat eine Vertragspartei keinen Sachverständigen ernannt oder haben die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitz erzielt und keinen Vorsitzenden ernannt, wie dies unter Buchstabe b vorgesehen ist, werden die noch nicht ernannten Sachverständigen beziehungsweise der noch nicht ernannte Vorsitzende spätestens 15 Tage nach Ablauf der unter Buchstabe b vorgesehenen 15-Tage-Frist per Losentscheid aus dem Kreis der nach Buchstabe d vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.

d) 

Der Ausschuss erstellt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 10 Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige nach diesem Artikel zu fungieren, und die unter Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je einer Liste für jede Vertragspartei sowie einer Liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen können. Jede Vertragspartei wählt für ihre eigene Teilliste mindestens drei Personen als Sachverständige aus. Sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren, wählen sie gemeinsam vier Personen für die Teilliste der infrage kommenden Vorsitzenden aus. Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Zahl der Personen auf der Liste stets so hoch ist wie unter diesem Buchstaben vorgeschrieben.

e) 

Als Tag der Einsetzung einer Sachverständigengruppe gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

(5)  
Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor mit einer Darstellung des Sachverhalts, den Feststellungen zur Auslegung beziehungsweise Anwendbarkeit der betreffenden Artikel und einer Darlegung der Hauptargumente, die den Ergebnissen und Vorschlägen zugrunde liegen. Bis spätestens 45 Tage nach Eingang des Zwischenberichts, der spätestens 90 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe vorzulegen ist, können die Vertragsparteien schriftliche Stellungnahmen zu dem Bericht übermitteln. Nach Prüfung etwaiger schriftlicher Stellungnahmen kann die Sachverständigengruppe den Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Der Abschlussbericht ist spätestens 180 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe vorzulegen, es sei denn, der Vorsitzende der Sachverständigengruppe teilt den Vertragsparteien schriftlich mit, dass die Frist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist der Abschlussbericht spätestens 200 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe vorzulegen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Abschlussbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Vertragsparteien stellen den Schutz vertraulicher Informationen sicher.
(6)  
Die Vertragsparteien erörtern Maßnahmen zur Lösung der zu klärenden Frage unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Sachverständigengruppe und der darin enthaltenen Vorschläge. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sowie ihre eigene interne Beratungsgruppe beziehungsweise ihre eigenen internen Beratungsgruppen spätestens drei Monate nach Vorlage des Abschlussberichts über etwaige Folgemaßnahmen. Die Folgemaßnahmen werden vom Ausschuss überwacht. Die interne Beratungsgruppe beziehungsweise die internen Beratungsgruppen und der Gemeinsame Dialog können dem Ausschuss ihre diesbezüglichen Anmerkungen übermitteln.

ARTIKEL 16.19

Überprüfung

(1)  
Der Ausschuss erörtert, soweit erforderlich, die Durchführung und Funktionsweise der Institutionen und Konsultationen betreffenden Bestimmungen der Artikel 16.13, 16.17 und 16.18 und trägt dabei unter anderem den mit der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels gewonnenen Erfahrungen und den Entwicklungen der einschlägigen Politik jeder Vertragspartei Rechnung. Gegenstand solcher Erörterungen können etwaige Änderungen der genannten Artikel sein.
(2)  
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterungen nach Absatz 1 kann der Ausschuss dem Gemischten Ausschuss im Einklang mit Artikel 16.13 Absatz 2 Buchstabe a Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel vorschlagen.

KAPITEL 17

TRANSPARENZ

ARTIKEL 17.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Maßnahmen mit allgemeiner Geltung“ sämtliche Gesetze, Vorschriften, Regeln, behördlichen oder richterlichen Entscheidungen sowie Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen.

ARTIKEL 17.2

Transparentes Regulierungsumfeld

Im Bewusstsein, welche Auswirkungen das Regulierungsumfeld auf Handel und Investitionen haben kann, sorgt jede Vertragspartei für eine transparente Regulierung, die wirksam und für die betroffenen Personen, einschließlich der Wirtschaftsbeteiligten, und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berechenbar ist.

ARTIKEL 17.3

Veröffentlichung

Bei der Einführung oder Änderung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

a) 

veröffentlicht jede Vertragspartei umgehend die betreffenden Maßnahmen mit allgemeiner Geltung oder macht sie auf andere Weise öffentlich zugänglich, zusammen mit Erläuterungen zu den angestrebten Zielen sowie zu den Gründen für die Maßnahmen und, soweit möglich, auf elektronischem Wege, etwa über eine Website in englischer Sprache, und

b) 

bemüht sich jede Vertragspartei, einen ausreichenden Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen mit allgemeiner Geltung veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorzusehen, außer in hinreichend begründeten Fällen.

ARTIKEL 17.4

Anfragen

(1)  
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei beantwortet jede Vertragspartei innerhalb eines angemessenen Zeitraums konkrete Fragen der anderen Vertragspartei zu ihren Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und erteilt der anderen Vertragspartei entsprechende Auskünfte.
(2)  
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Namen und Anschriften der für ihre Maßnahmen mit allgemeiner Geltung zuständigen Behörden für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.
(3)  
Jede Vertragspartei richtet geeignete Mechanismen ein beziehungsweise behält entsprechende Mechanismen bei, um Anfragen von Personen zu ihren Maßnahmen mit allgemeiner Geltung beantworten zu können.
(4)  
Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass die im Rahmen von Anfragen nach Absatz 3 erteilten Antworten lediglich Informationszwecken dienen und möglicherweise weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

ARTIKEL 17.5

Verwaltung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

(1)  
Jede Vertragspartei verwaltet alle ihre Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in kohärenter, objektiver, unparteiischer und angemessener Weise an.
(2)  

Bei der Einzelfallanwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Rahmen von Verwaltungsverfahren gilt, dass jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften die von solchen Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen

a) 

rechtzeitig über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet und dabei Angaben zu Rechtsgrundlage, Art des Verfahrens, Sachverhalt und verfahrensgegenständlichen Fragen macht und

b) 

ihnen vor einer endgültigen Verwaltungsentscheidung – außer in Fällen, in denen Dringlichkeit besteht – ausreichend Gelegenheit gibt, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzubringen.

ARTIKEL 17.6

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)  
Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, um eine umgehende Überprüfung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs und in begründeten Fällen eine Korrektur von Verwaltungsmaßnahmen oder – sofern in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehen – von Untätigkeit in Bezug auf von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten zu ermöglichen. Diese Instanzen oder Verfahren sind unparteiisch und von den mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Stellen oder Behörden unabhängig und die zuständigen Stellen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der jeweiligen Angelegenheit.
(2)  

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor den in Absatz 1 genannten Instanzen beziehungsweise in den dort genannten Verfahren

a) 

ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b) 

Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze stützt.

(3)  
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich etwaiger in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehener Überprüfungen oder Rechtsbehelfe – von den zuständigen Stellen oder Behörden in Bezug auf die betreffende Verwaltungsmaßnahme umgesetzt wird.

ARTIKEL 17.7

Zusammenarbeit bei der Förderung von Transparenz

Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angezeigt, in bilateralen, regionalen und multilateralen Foren gemeinsam an Möglichkeiten zur Förderung der Transparenz des internationalen Handels- und Investitionsgeschehens.

ARTIKEL 17.8

Verhältnis zu anderen Kapiteln

Dieses Kapitel findet unbeschadet besonderer Bestimmungen, die in anderen Kapiteln dieses Abkommens festgelegt sind, Anwendung.

KAPITEL 18

GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN

ABSCHNITT A

Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 18.1

Ziele und allgemeine Grundsätze

(1)  

Mit diesem Abschnitt wird angestrebt, eine gute Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wobei durch folgende Maßnahmen das Ziel der Stärkung des bilateralen Handels und der bilateralen Investitionstätigkeit verfolgt wird:

a) 

Förderung eines Umfelds für eine wirkungsvolle, transparente und berechenbare Regulierung,

b) 

Förderung kompatibler Regulierungsansätze und Abbau unnötig belastender, doppelter oder divergierender Regulierungsanforderungen,

c) 

Diskussion über die Regulierungsmaßnahmen, -verfahren oder -ansätze einer Vertragspartei, einschließlich der Frage einer effizienteren Anwendung, und

d) 

Ausbau der bilateralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien in internationalen Gremien.

(2)  

Von diesem Abschnitt unberührt bleibt das Recht einer Vertragspartei, bei der Verfolgung oder Förderung ihrer Gemeinwohlziele in folgenden Bereichen ihr eigenes Schutzniveau zu bestimmen oder zu regeln:

a) 

öffentliche Gesundheit,

b) 

Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen,

c) 

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz,

d) 

Arbeitsbedingungen,

e) 

Umwelt und Klimawandel,

f) 

Verbraucherschutz,

g) 

Sozialschutz und soziale Sicherheit,

h) 

personenbezogene Daten und Cybersicherheit,

i) 

kulturelle Vielfalt,

j) 

Finanzstabilität und

k) 

Sicherheit der Energieversorgung.

(3)  

Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert,

a) 

im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen, ihren Grundsätzen ( 130 ) und ihren Fristen Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, aufrechtzuerhalten und anzuwenden, um ihre Gemeinwohlziele unter Wahrung des von ihr für angemessen erachteten Schutzniveaus zu erreichen, und

b) 

Dienste von allgemeinem Interesse bereitzustellen und zu fördern, was Dienste in den Bereichen Wasserversorgung, Gesundheit und Bildung sowie Sozialdienste einschließt.

(4)  
Regulierungsmaßnahmen dürfen kein verstecktes Handelshemmnis darstellen.
(5)  
Dieser Abschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass für die Vertragsparteien eine Verpflichtung entsteht, ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erzielen.

ARTIKEL 18.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Regulierungsbehörde“

i) 

im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission und

ii) 

im Falle Japans die japanische Regierung und

b) 

„Regulierungsmaßnahmen“ Maßnahmen mit allgemeiner Geltung; dabei handelt es sich

i) 

im Falle der Europäischen Union um

A) 

Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 AEUV und

B) 

delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 beziehungsweise Artikel 291 AEUV und

ii) 

im Falle Japans um

A) 

Gesetze,

B) 

Kabinettsbeschlüsse und

C) 

Ministerialverordnungen.

ARTIKEL 18.3

Anwendungsbereich

(1)  
Dieser Abschnitt betrifft Regulierungsmaßnahmen, die die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf von diesem Abkommen erfasste Fragen ergreift.
(2)  
Die Unterabschnitte 3 und 4 betreffen – über die Regulierungsmaßnahmen nach Absatz 1 hinaus – andere Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei ergreift und die für Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind, z. B. Leitlinien, Strategiepapiere oder Empfehlungen.

UNTERABSCHNITT 2

Gute Regulierungspraxis

ARTIKEL 18.4

Interne Koordinierung

Jede Vertragspartei hält Prozesse oder Mechanismen zur internen Koordinierung aufrecht, einschließlich der in diesem Abschnitt vorgesehenen, um eine gute Regulierungspraxis zu fördern.

ARTIKEL 18.5

Regulierungsprozesse und -mechanismen

Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.

ARTIKEL 18.6

Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht mindestens einmal jährlich eine Aufstellung ihrer geplanten größeren ( 131 ) Regulierungsmaßnahmen zusammen mit einer Kurzbeschreibung von deren Anwendungsbereich und Zielen öffentlich zugänglich, was, sofern bekannt, den geschätzten Zeitplan für deren Annahme einschließt. Alternativ, wenn die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei keine solche Liste öffentlich zugänglich macht, übermittelt die Vertragspartei jährlich – und zwar schnellstmöglich – dem nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ die Liste und die Kurzbeschreibung. Die Liste und die Kurzbeschreibung – ausgenommen Angaben, die als vertraulich gekennzeichnet sind – können von der Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht werden.

ARTIKEL 18.7

Öffentliche Konsultationen

(1)  

Bei der Ausarbeitung größerer Regulierungsmaßnahmen geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit angezeigt, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren wie folgt vor:

a) 

Sie veröffentlicht entweder die Regulierungsmaßnahmen im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

b) 

sie bietet jeder Person in nicht diskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme und

c) 

sie prüft die eingegangenen Stellungnahmen.

(2)  
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte für die Zwecke der Erteilung von Informationen und der Entgegennahme von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Konsultationen elektronische Kommunikationsmittel nutzen und anstreben, ein spezielles Internetportal mit zentralem Zugang zu pflegen.
(3)  
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht die eingegangenen Stellungnahmen oder eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen öffentlich zugänglich. Diese Pflicht wird erforderlichenfalls aufgehoben für den Schutz vertraulicher Angaben, für die Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte oder in anderen hinreichend begründeten Fällen wie der Gefahr einer Schädigung der Interessen Dritter.

ARTIKEL 18.8

Folgenabschätzungen

(1)  
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, systematisch Folgenabschätzungen zu größeren Regulierungsmaßnahmen, die sich in der Ausarbeitung befinden, durchzuführen.
(2)  

Bei der Durchführung einer Folgenabschätzung richtet die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Prozesse und Mechanismen ein und erhält diese aufrecht, bei denen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

a) 

die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung der Angelegenheit, auf die die Regulierungsmaßnahme abzielt,

b) 

gegebenenfalls praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Wege – einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden –, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten,

c) 

soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, ökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den Handel und auf kleine und mittlere Unternehmen, und

d) 

gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Optionen im Hinblick auf einschlägige internationale Standards, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen.

(3)  
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Folgenabschätzungen spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden vorgeschlagenen oder endgültigen Regulierungsmaßnahme.

ARTIKEL 18.9

Nachträgliche Bewertung

(1)  
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei erhält Prozesse oder Mechanismen aufrecht, die regelmäßige nachträgliche Bewertungen bereits in Kraft getretener Regulierungsmaßnahmen fördern.
(2)  
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht ihre Pläne für solche nachträglichen Bewertungen und deren Ergebnisse öffentlich zugänglich, soweit dies mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren vereinbar ist.

ARTIKEL 18.10

Gelegenheit zur Stellungnahme

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bietet, unbeschadet der Verfolgung der Gemeinwohlziele der betreffenden Vertragspartei, jeder Person Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verbesserung bereits in Kraft getretener Regulierungsmaßnahmen; dies schließt Vorschläge zur Vereinfachung oder zum Abbau unnötiger Belastungen ein.

ARTIKEL 18.11

Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis

Die Regulierungsbehörden bemühen sich, unter anderem im Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“, Informationen über ihre gute Regulierungspraxis gemäß diesem Unterabschnitt auszutauschen, z. B. im Hinblick auf Folgenabschätzungen – einschließlich der Auswirkungen auf Handel und Investitionen – oder nachträgliche Bewertungen.

UNTERABSCHNITT 3

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

ARTIKEL 18.12

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)  
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie legt einen solchen Vorschlag über die im Einklang mit Artikel 18.15 benannte Kontaktstelle vor.
(2)  
Die andere Vertragspartei prüft den Vorschlag zu gegebener Zeit und teilt der vorschlagenden Vertragspartei mit, ob die vorgeschlagene Tätigkeit ihrer Ansicht nach für eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeignet ist.
(3)  
Nach Absatz 1 unterbreitete Vorschläge für die für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei im Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ erörtert.
(4)  

Bei der Festlegung geeigneter Tätigkeiten für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen berücksichtigt jede Vertragspartei

a) 

die in Artikel 18.6 vorgesehene Liste und

b) 

von Personen einer Vertragspartei eingereichte Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die fundiert sind und zu denen relevante Informationen vorliegen.

(5)  

Wenn sich die Vertragsparteien entscheiden, eine Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei wie folgt vor:

a) 

Sie unterrichtet die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Ausarbeitung neuer oder die Überprüfung bestehender Maßnahmen, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind,

b) 

auf Anfrage übermittelt sie Informationen und erörtert Maßnahmen, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind, und

c) 

bei der Ausarbeitung neuer oder der Überprüfung bestehender Regulierungs- oder sonstiger Maßnahmen berücksichtigt sie, soweit praktikabel, Regulierungsansätze der anderen Vertragspartei in derselben Frage oder in damit zusammenhängenden Fragen.

(6)  
Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufnehmen. Eine Vertragspartei kann Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ablehnen oder ihre Mitwirkung an solchen Tätigkeiten beenden. Lehnt es eine Vertragspartei ab, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen oder beendet sie diese, so sollte sie der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung darlegen.
(7)  
Wenn dies angebracht ist, können die Regulierungsbehörden in gegenseitigem Einvernehmen die einschlägigen Einrichtungen der Vertragsparteien mit der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen betrauen.

ARTIKEL 18.13

Gute Praxis zur Förderung kompatibler Regulierung

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei erwägt im Sinne einer kompatiblen Regulierung unter anderem

a) 

die Förderung gemeinsamer Grundsätze, Leitlinien, Verhaltenskodexe, gegenseitiger Anerkennung der Gleichwertigkeit und Umsetzungsinstrumente, um unnötige Doppelungen von Regulierungsanforderungen wie Qualifikationen, Tests, Prüfungen oder Kontrollen zu vermeiden, und

b) 

eine bilaterale Zusammenarbeit und eine Zusammenarbeit mit Drittländern in einschlägigen internationalen Gremien, soweit praktikabel, unter anderem durch gemeinsame Initiativen und Vorschläge zur Ausarbeitung internationaler Standards und Leitlinien oder anderer Ansätze im Bereich der Regulierung und zur Förderung von deren Annahme und Umsetzung.

UNTERABSCHNITT 4

Institutionelle Bestimmungen

ARTIKEL 18.14

Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ stärkt und fördert nach Maßgabe dieses Abschnitts eine gute Regulierungspraxis zwischen den Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit in Regulierungsfragen.
(2)  
Der Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ kann interessierte Personen zu seinen Sitzungen einladen.
(3)  

Der Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ kann insbesondere

a) 

Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen erörtern,

b) 

einen Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis durchführen und eine solche Praxis fördern,

c) 

in Bereichen, die im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien liegen, Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen empfehlen, was Forschungsarbeiten im Vorfeld der Regulierung einschließt,

d) 

bilaterale Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen fördern, um kompatible Regulierungsergebnisse in jeder Vertragspartei zu fördern, insbesondere in Bereichen, in denen es keine Regulierungsmaßnahmen gibt oder in denen deren Entwicklung sich noch in der Anfangsphase befindet,

e) 

die Entwicklung praktischer Mechanismen und Umsetzungsinstrumente sowie bewährter Verfahren unterstützen, mit denen eine gute Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gefördert wird,

f) 

die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Abstimmung in internationalen Gremien fördern, unter anderem durch regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch über einschlägige laufende oder geplante Tätigkeiten,

g) 

regelmäßig vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermitteln und billigen,

h) 

erforderlichenfalls Leitlinien vorgeben, mit denen die Optimierung der Zusammenarbeit anderer in Artikel 22.3 genannter Sonderausschüsse und anderer bilateraler Foren der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen erleichtert wird,

i) 

gegebenenfalls den in Artikel 18.16 Absatz 8 genannten Bericht über die Ergebnisse der Konsultationen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 18.16 Absatz 6 genannten zufriedenstellenden Lösung prüfen und

j) 

je nach Bedarf Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen einsetzen, die dem Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ Bericht erstatten.

(4)  

Der Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“

a) 

tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und danach mindestens einmal im Jahr, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes beschließen, und

b) 

legt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Geschäftsordnung fest.

ARTIKEL 18.15

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Abschnitts und für den Informationsaustausch im Einklang mit Artikel 18.16 und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

ARTIKEL 18.16

Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmaßnahmen

(1)  
Eine Vertragspartei kann an die andere Vertragspartei ein Ersuchen um Informationen und Klarstellungen zu geplanten oder bestehenden Regulierungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei richten. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, bemüht sich, umgehend zu antworten.
(2)  
Eine Vertragspartei kann an die andere Vertragspartei ein Ersuchen um Berücksichtigung ihrer Bedenken hinsichtlich geplanter oder bestehender Regulierungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei richten. Die ersuchende Vertragspartei nennt in ihrem Ersuchen die betreffende Regulierungsmaßnahme, legt ihre Bedenken dar und übermittelt gegebenenfalls Fragen.
(3)  
Die ersuchte Vertragspartei übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch – sofern keine zwingenden, dem entgegenstehenden Gründe vorliegen – 60 Tage nach Eingang des Ersuchens, eine schriftliche Stellungnahme zu den von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 2 vorgebrachten Bedenken. Diese Stellungnahme enthält, soweit möglich, unter anderem das politische Ziel und den Grundgedanken der Regulierungsmaßnahme sowie gegebenenfalls eine Erklärung, warum dasselbe politische Ziel nicht auf gleichermaßen effiziente Weise durch eine für den Handel oder die Investitionstätigkeit weniger restriktive Maßnahme erreicht werden kann. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet etwaige Fragen, die die ersuchende Vertragspartei zwecks Klarstellung übermittelt.
(4)  

Die ersuchende Vertragspartei kann um Konsultationen mit der ersuchten Vertragspartei ersuchen, und zwar

a) 

nach Erhalt der in Absatz 3 genannten schriftlichen Stellungnahme oder

b) 

nach Ablauf der in Absatz 3 angegebenen Frist, falls die ersuchte Vertragspartei innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt.

(5)  
Die Konsultationen können in Form von Präsenzsitzungen oder auf elektronischem Wege abgehalten werden. Jede Vertragspartei benennt einen offiziellen Vertreter, der für die Durchführung der Sitzungen zuständig ist.
(6)  
In den Konsultationen suchen die Vertragsparteien nach Treu und Glauben nach einer möglichen zufriedenstellenden Lösung, die den Bedenken der ersuchenden Vertragspartei Rechnung trägt; sie beziehen dabei Vorschläge für eine Anpassung der betreffenden Regulierungsmaßnahme oder für die Annahme einer für den Handel oder die Investitionstätigkeit weniger restriktiven Regulierungsmaßnahme ein, soweit relevant.
(7)  
Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche oder sensible Informationen oder Daten offenzulegen.
(8)  
Die ersuchende Vertragspartei arbeitet in Abstimmung mit der ersuchten Vertragspartei einen Bericht über die Ergebnisse der Konsultationen aus. Die Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei übermittelt den Bericht zur Prüfung an den Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“.
(9)  
Ein Ersuchen nach Absatz 2 kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen im betreffenden Sonderausschuss keine zufriedenstellende Lösung erreicht wurde; die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 21 oder dem Streitbeilegungsverfahren eines anderen geltenden Abkommens bleiben davon unberührt.
(10)  
Das Ersuchen nach Absatz 2 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht zu einem bestimmten Regulierungsergebnis, und die Annahme einer Regulierungsmaßnahme wird dadurch nicht verzögert.

ABSCHNITT B

Tierschutz

ARTIKEL 18.17

Tierschutz

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten in Belangen des Tierschutzes zum beiderseitigen Nutzen zusammen, um das wechselseitige Verständnis ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf landwirtschaftlichen Nutztieren liegt.
(2)  
Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen einen Arbeitsplan aufstellen, in dem die Prioritäten und die Kategorien von Tieren, die Gegenstand dieses Artikels sein sollen, festgelegt werden, und eine Facharbeitsgruppe „Tierschutz“ zum Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes und zur Erkundung der Möglichkeiten der Förderung einer weiter gehenden Zusammenarbeit einsetzen.

ABSCHNITT C

Schlussbestimmungen

ARTIKEL 18.18

Anwendung des Abschnitts A

(1)  
Die Bestimmungen des Abschnitts A gelten nicht für Abschnitt B und für die in Kapitel 8 Abschnitt E Unterabschnitt 5 vorgesehene Regulierungszusammenarbeit bei der Regulierung des Finanzsektors.
(2)  
Ungeachtet des Artikels 18.3 haben besondere Bestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen des Abschnitts A, soweit dies für die Anwendung der besonderen Bestimmungen erforderlich ist.

ARTIKEL 18.19

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 19

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

ARTIKEL 19.1

Ziele

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung des gegenseitigen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 132 ) und Lebensmitteln im beiderseitigen Interesse liegt, und streben eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige Landwirtschaft an, auch bezüglich der Entwicklung des ländlichen Raums und des Austauschs technischer Informationen und bewährter Verfahren im Hinblick auf die Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel für die Verbraucher in der Europäischen Union und in Japan.

ARTIKEL 19.2

Anwendungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in den in Artikel 19.1 genannten Bereichen zusammen. Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Gruppen, Einrichtungen, zuständigen Behörden und anderen Organisationen der Vertragsparteien.
(2)  

Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 betrifft folgende Aspekte:

a) 

Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, unter anderem Führen eines Dialogs über die einschlägigen Regelungen,

b) 

Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung von landwirtschaftlicher Betriebsführung, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem Austausch bewährter Verfahren betreffend Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, Technologieeinsatz und Innovation,

c) 

Zusammenarbeit in Bezug auf Produktion und Technologie im Landwirtschafts- und im Lebensmittelsektor,

d) 

Zusammenarbeit in der Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere auch in Bezug auf geografische Angaben ( 133 ), sofern eine solche Zusammenarbeit nicht zu Überschneidungen mit den geografische Angaben betreffenden Aufgaben des nach Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Geistiges Eigentum“ führt,

e) 

Zusammenarbeit und Austausch bewährter Verfahren mit Blick auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, wie etwa Maßnahmen, die darauf abzielen, Erzeuger und junge Landwirte zum Verbleib im ländlichen Raum zu bewegen, und

f) 

zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Konsultationen über andere von Artikel 19.1 erfasste Angelegenheiten.

ARTIKEL 19.3

Zusammenarbeit zur Verbesserung des Unternehmensumfelds

(1)  
Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften geeignete Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Unternehmensumfelds im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel für Personen der anderen Vertragspartei, die geschäftlichen Tätigkeiten in der erstgenannten Vertragspartei nachgehen.
(2)  
Zur weiteren Verbesserung des Unternehmensumfelds fördern die Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Vertretern des Landwirtschafts- und des Lebensmittelsektors der Vertragsparteien.

ARTIKEL 19.4

Informationsersuchen

Jede Vertragspartei kann an die andere Vertragspartei ein Ersuchen um Informationen und Klarstellungen im Zusammenhang mit Maßnahmen richten, die den Landwirtschafts- beziehungsweise den Lebensmittelsektor betreffen. Die ersuchte Vertragspartei übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei, schriftliche Informationen zu dessen Beantwortung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

ARTIKEL 19.5

Ausschuss „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“

(1)  
Der nach Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels verantwortlich.
(2)  

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) 

Gewährleistung und Überprüfung der Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels,

b) 

Erörterung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel,

c) 

Berichterstattung über die Ergebnisse der Ausschussarbeiten an den Gemischten Ausschuss,

d) 

Erleichterung einer Zusammenarbeit zwischen den Privatsektoren der Vertragsparteien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels und

e) 

sonstige Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 22.1 Absatz 5 Buchstabe b übertragen werden.

(3)  
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Modalitäten der nach diesem Kapitel vorgesehenen Zusammenarbeit fest.
(4)  
Der Ausschuss kann einvernehmlich Vertreter anderer maßgeblicher Stellen als der Europäischen Kommission und der Regierung Japans einladen, die über das erforderliche Fachwissen für die Erörterung der anstehenden Fragen verfügen.

ARTIKEL 19.6

Kontaktstellen und Kommunikation

(1)  
Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle dieses Kapitel betreffenden Angelegenheiten zu erleichtern, und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2)  
Von anderen maßgeblichen Stellen einer Vertragspartei als der Europäischen Kommission und der Regierung Japans ausgehende Ersuchen im Zusammenhang mit diesem Kapitel werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums von der nach diesem Artikel benannten Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei der nach diesem Artikel benannten Kontaktstelle der anderen Vertragspartei notifiziert.
(3)  
Die in diesem Kapitel vorgesehene Kommunikation erfolgt in englischer Sprache.

ARTIKEL 19.7

Verhältnis zu anderen Kapiteln

(1)  
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet dieses Kapitel keine Anwendung auf von den Kapiteln 2, 6, 7 oder 14 erfasste Angelegenheiten.
(2)  
Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Kapiteln 2, 6, 7 und 14 unberührt.

ARTIKEL 19.8

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 20

KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 20.1

Ziel

Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung den Bestimmungen dieses Kapitels sowie anderen Bestimmungen dieses Abkommens zukommt, die auf eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen abstellen, welche für kleine und mittlere Unternehmen (in diesem Kapitel im Folgenden „KMU“) von Bedeutung oder von besonderem Nutzen sind.

ARTIKEL 20.2

Informationsaustausch

(1)  

Jede Vertragspartei erstellt beziehungsweise unterhält ihre eigene öffentlich zugängliche Website, auf der sie Informationen zu diesem Abkommen bereitstellt, unter anderem

a) 

den Wortlaut dieses Abkommens einschließlich sämtlicher Anhänge, insbesondere der Stufenpläne für den Zollabbau und der warenspezifischen Ursprungsregeln,

b) 

eine Zusammenfassung dieses Abkommens und

c) 

Informationen für KMU, die Folgendes umfassen:

i) 

eine Darstellung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU von Bedeutung sind, und

ii) 

zusätzliche Informationen, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei hilfreich für KMU sind, welche die sich mit diesem Abkommen bietenden Möglichkeiten nutzen wollen.

(2)  

Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Links vor

a) 

zur entsprechenden Website der anderen Vertragspartei,

b) 

zu den Websites ihrer Regierungsbehörden und sonstiger einschlägiger Stellen, die Informationen bereitstellen, welche nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei nützlich für Personen sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben, Investitionen tätigen oder geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen, und

c) 

zur Website des EU-Japan-Zentrums für industrielle Zusammenarbeit oder seiner Nachfolgeorganisation.

(3)  

Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten verlinkten Websites Informationen zu folgenden Aspekten enthalten:

a) 

Zollrecht und Zollverfahren, einschließlich einer Beschreibung der Verfahren, der praktischen Schritte, der Formulare, Dokumente und sonstigen Informationen, die für Einfuhren in, Ausfuhren aus oder Durchfuhren durch das Zollgebiet dieser Vertragspartei erforderlich sind,

b) 

Gesetze und sonstige Vorschriften einschließlich Verfahren betreffend Rechte des geistigen Eigentums,

c) 

technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

d) 

einschlägige gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren,

e) 

Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen nach Artikel 10.4 sowie anderer einschlägiger Informationen,

f) 

Verfahren für die Eintragung von Unternehmen,

g) 

im Rahmen von Einfuhrverfahren gegebenenfalls erhobene Steuern und

h) 

sonstige Informationen, die die Vertragspartei als nützlich für KMU erachtet.

(4)  

Jede Vertragspartei gibt auf der in Absatz 1 genannten Website einen Link zu einer Datenbank an, die eine elektronische Suche nach Zollnomenklatur-Codes ermöglicht und, soweit die Vertragspartei es für angezeigt hält, folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:

a) 

von der Vertragspartei anzuwendende Zollsätze auf Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, angewandte Meistbegünstigungszollsätze und von der Vertragspartei festgesetzte Zollkontingente,

b) 

Zölle oder andere Abgaben, einschließlich warenspezifischer Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden,

c) 

sonstige zolltarifliche Maßnahmen,

d) 

Ursprungsregeln,

e) 

Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, Erstattung oder Befreiung von Zöllen bewirken,

f) 

Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren,

g) 

Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung, einschließlich Platzierung und Methode der Kennzeichnung, und

h) 

sonstige einschlägige Maßnahmen.

(5)  
Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, um sicherzustellen, dass sie auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.
(6)  
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel bereitgestellten Informationen so präsentiert werden, dass eine leichte Nutzung durch KMU möglich ist. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7)  
Von keiner der Vertragsparteien werden für den Zugang zu den nach den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen Gebühren erhoben.

ARTIKEL 20.3

KMU-Kontaktstellen

(1)  
Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Kapitels (in diesem Kapitel im Folgenden „KMU-Kontaktstellen“) und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2)  

Die KMU-Kontaktstellen nehmen im Einklang mit den Regeln und Verfahren der jeweiligen Vertragspartei folgende Aufgaben wahr:

a) 

Gewährleistung, dass bei der Durchführung dieses Abkommens den Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen wird,

b) 

Prüfung von Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, die für KMU von Bedeutung sind, mit dem Ziel einer Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für KMU,

c) 

Eruierung von Möglichkeiten, wie die KMU jeder Vertragspartei in den Stand versetzt werden können, die sich mit diesem Abkommen bietenden neuen Chancen zu nutzen, und diesbezüglicher Informationsaustausch,

d) 

Überwachung der Umsetzung des Artikels 20.2 und Gewährleistung, dass die von den Vertragsparteien bereitgestellten Informationen auf dem aktuellen Stand und relevant für KMU sind,

e) 

regelmäßige Vorlage von Tätigkeitsberichten und Formulierung geeigneter Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss und

f) 

Prüfung sonstiger von diesem Abkommen erfasster Fragen, die für KMU von Bedeutung sind.

(3)  
Die KMU-Kontaktstellen können im Einklang mit den Regeln und Verfahren der jeweiligen Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss empfehlen, dass die Vertragsparteien auf ihren nach Artikel 20.2 betriebenen Websites zusätzliche Informationen anbieten.
(4)  

Die KMU-Kontaktstellen sind bestrebt, alle sonstigen Fragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens für KMU von Interesse sind, anzugehen, unter anderem durch

a) 

einen Informationsaustausch mit dem Ziel, die Vertragsparteien bei der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens in Bezug auf Fragen, die für KMU von Bedeutung sind, zu unterstützen,

b) 

eine Mitarbeit in den nach diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen, wenn es etwa um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und um nichttarifäre Fragen geht, sowie Präsentationen in den Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen zu in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden spezifischen Fragen, die für KMU von besonderem Interesse sind, wobei es Doppelarbeit zu vermeiden gilt, und

c) 

Erörterung von für beide Seiten akzeptablen Konzepten, die darauf abstellen, die Möglichkeiten für KMU zu verbessern, sich an Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu beteiligen.

(5)  
Die KMU-Kontaktstellen organisieren bei Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertreter und führen ihre Tätigkeiten unter Nutzung geeigneter Kommunikationskanäle wie E-Mail, Videokonferenzen oder anderer Mittel aus.
(6)  
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben streben die KMU-Kontaktstellen gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten für KMU-Belange und mit externen Organisationen an.

ARTIKEL 20.4

Streitbeilegung

Die Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 21.

KAPITEL 21

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A

Ziel, Anwendungsbereich und Definitionen

ARTIKEL 21.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.

ARTIKEL 21.2

Anwendungsbereich

Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt dieses Kapitel für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.

ARTIKEL 21.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels,

b) 

„dringende Fälle“ und „Dringlichkeit“ unter anderem Situationen, die Waren oder Dienstleistungen betreffen, deren Qualität, aktueller Zustand oder wirtschaftlicher Wert sich in kurzer Zeit rasch verschlechtern,

c) 

„Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter,

d) 

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 21.7 beantragt,

e) 

„erfasste Bestimmungen“ die von diesem Kapitel erfassten Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel 21.2,

f) 

„DSB“ das Streitbeilegungsgremium („Dispute Settlement Body“) der WTO,

g) 

„Panel“ ein nach Artikel 21.7 eingesetztes Panel,

h) 

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, gegen die in einer Streitigkeit ein Verfahren vor einem Panel nach Artikel 21.7 eingeleitet wurde, und

i) 

„Verfahrensordnung“ die Verfahrensordnung eines Panels nach Artikel 21.30.

ABSCHNITT B

Konsultationen und Mediation

ARTIKEL 21.4

Informationsersuchen

Bevor eine Vertragspartei um Konsultationen oder Mediation nach Artikel 21.5 beziehungsweise 21.6 ersucht, kann sie schriftlich um einschlägige Informationen zu einer strittigen Maßnahme ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetenen Informationen spätestens 20 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu übermitteln.

ARTIKEL 21.5

Konsultationen

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 21.2 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2)  
Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen. Im Konsultationsersuchen begründet die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag und nennt die strittige Maßnahme, deren tatsächliche und rechtliche Grundlage sowie die einschlägigen erfassten Bestimmungen.
(3)  
Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Informationen vor, damit die strittige Maßnahme vollständig geprüft werden kann, inbesondere die Frage, wie sich diese Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(4)  
Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens. Die Vertragsparteien nehmen spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens die Konsultationen auf. Die Konsultationen gelten spätestens 45 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wenn beide Vertragsparteien dem Fall Dringlichkeit zuerkennen, gelten die Konsultationen spätestens 25 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(5)  
Konsultationen können in direktem persönlichem Kontakt geführt werden oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. In direktem persönlichem Kontakt geführte Konsultationen finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(6)  
Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien im Verfahren offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

ARTIKEL 21.6

Mediation

(1)  
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen einer Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fällt und eine Maßnahme betrifft, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.
(2)  
Die Vertragsparteien können jederzeit die Aufnahme eines Mediationsverfahrens vereinbaren; dieses Verfahren wird gemäß dem vom Gemischten Ausschuss bei dessen erster Sitzung nach Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f festzulegenden Mediationsverfahren eingeleitet, durchgeführt und beendet.
(3)  
Falls die Vertragsparteien sich darauf einigen, kann das Mediationsverfahren fortgesetzt werden, während die in Abschnitt C dargelegten Panelverfahren laufen.

ABSCHNITT C

Panelverfahren

ARTIKEL 21.7

Einsetzung eines Panels

(1)  

Die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Artikel 21.5 ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn

a) 

die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens reagiert oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen aufnimmt,

b) 

sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder

c) 

es den Vertragsparteien nach Eingang des Konsultationsersuchens nicht innerhalb von 45 Tagen – oder in dringenden Fällen nicht innerhalb von 25 Tagen – gelingt, die Streitigkeit beizulegen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

(2)  

Das Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Absatz 1 ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde ausdrücklich folgende Punkte:

a) 

die strittige Maßnahme,

b) 

die rechtliche Grundlage, wobei die einschlägigen erfassten Bestimmungen so darzulegen sind, dass daraus klar hervorgeht, inwiefern die Maßnahme nicht mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, und

c) 

die tatsächlichen Grundlage.

ARTIKEL 21.8

Zusammensetzung eines Panels

(1)  
Ein Panel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2)  
Spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Panels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen.
(3)  
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so bestimmt jede Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 21.9 aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei. Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses spätestens fünf Tage nach Ablauf der Frist aus der nach Artikel 21.9 erstellten Teilliste der Vertragspartei, die keinen Schiedsrichter bestimmt hat, einen Schiedsrichter per Losentscheid aus. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses kann die Auswahl des Schiedsrichters per Losentscheid an seinen Stellvertreter delegieren.
(4)  
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über den Vorsitz des Panels, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Übermittlung des Ersuchens den Vorsitzenden des Panels per Losentscheid aus der nach Artikel 21.9 erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses kann die Auswahl des Vorsitzenden des Panels per Losentscheid an seinen Stellvertreter delegieren.
(5)  

Sollten die in Artikel 21.9 vorgesehenen Listen nicht erstellt sein oder nicht mindestens neun Personen enthalten, wie in dem genannten Artikel vorgeschrieben, gelten die folgenden Verfahren:

a) 

für die Auswahl des Vorsitzenden:

i) 

Enthält die Teilliste der Vorsitzenden mindestens zwei Personen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses spätestens fünf Tage nach Übermittlung des in Absatz 4 genannten Ersuchens den Vorsitzenden unter diesen Personen per Losentscheid aus;

ii) 

enthält die Teilliste der Vorsitzenden eine einzige Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so führt diese Person den Vorsitz; oder

iii) 

wählen die Vertragsparteien keinen Vorsitzenden nach den Ziffern i oder ii aus oder enthält die Teilliste der Vorsitzenden keine Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses spätestens fünf Tage nach Übermittlung des in Absatz 4 genannten Ersuchens den Vorsitzenden per Losentscheid unter den Personen aus, die von einer Vertragspartei zum Zeitpunkt der Erstellung oder Aktualisierung der in Artikel 21.9 genannten Liste der Schiedsrichter formell vorgeschlagen wurden. Eine Vertragspartei kann eine neue Person vorschlagen, wenn eine von dieser Partei formell als Vorsitzender vorgeschlagene Person nicht mehr zur Verfügung steht; und

b) 

für die Auswahl eines Schiedsrichters, der nicht der Vorsitzende ist:

i) 

Enthält die Teilliste einer Vertragspartei mindestens zwei Personen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt diese Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einen Schiedsrichter unter diesen Personen aus;

ii) 

enthält die Teilliste einer Vertragspartei eine einzige Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so fungiert diese Person als Schiedsrichter; oder

iii) 

kann ein Schiedsrichter nicht nach den Ziffern i oder ii ausgewählt werden oder enthält die Liste der Schiedsrichter einer Vertragspartei keine Person, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Gemischten Ausschusses einen Schiedsrichter aus, wobei das unter Buchstabe a genannte Verfahren sinngemäß angewendet wird.

(6)  
Als Tag der Einsetzung des Panels gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter den Vertragsparteien die Annahme seiner Ernennung notifiziert hat.

ARTIKEL 21.9

Liste der Schiedsrichter

(1)  
Der Gemischte Ausschuss stellt bei seiner ersten Sitzung gemäß Artikel 22.1 Absatz 2 eine Liste mit mindestens neun Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je einer Teilliste für jede Vertragspartei und einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen können. In jeder Teilliste sind mindestens drei Personen aufgeführt. Für die Erstellung oder eine Aktualisierung der Teilliste der Vorsitzenden kann jede Vertragspartei bis zu drei Personen vorschlagen. Der Gemischte Ausschuss sorgt dafür, dass die Zahl der Personen auf der Liste der Schiedsrichter stets so hoch ist wie in diesem Absatz vorgeschrieben.
(2)  
Der Gemischte Ausschuss kann eine zusätzliche Liste mit Personen erstellen, die über nachgewiesenes Fachwissen in bestimmten von diesem Abkommen erfassten Bereichen verfügen und als Mitglieder des Panels in Betracht kommen.

ARTIKEL 21.10

Qualifikation der Schiedsrichter

Für alle Schiedsrichter gilt:

a) 

Sie verfügen über nachgewiesenes Fachwissen in Recht, internationalem Handel und anderen von diesem Abkommen erfassten Bereichen, im Falle des Vorsitzenden darüber hinaus über Erfahrung in Schiedsverfahren,

b) 

sie sind unabhängig und dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen,

c) 

sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

d) 

sie sind an den Verhaltenskodex gebunden.

ARTIKEL 21.11

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist ein Schiedsrichter des ursprünglichen Panels nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel 21.8 Anwendung.

ARTIKEL 21.12

Aufgaben der Panels

Das nach Artikel 21.7 eingesetzte Panel

a) 

nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,

b) 

legt in seinen Entscheidungen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und

c) 

sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Erzielen einvernehmlicher Lösungen bieten.

ARTIKEL 21.13

Mandat

(1)  

Sofern die Vertragsparteien nicht spätestens 10 Tage nach Einsetzung des Panels eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Panel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens, Entscheidung über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens und Erstellung eines Berichts nach den Artikeln 21.18 und 21.19“.

(2)  
Vereinbaren die Vertragsparteien ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, notifizieren sie dem Panel das vereinbarte Mandat spätestens drei Tage nach dieser Vereinbarung.

ARTIKEL 21.14

Entscheidung über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel spätestens 15 Tage nach seiner Einsetzung, ob bei einer Streitigkeit Dringlichkeit vorliegt.

ARTIKEL 21.15

Panelverfahren

(1)  
Die Verhandlungen des Panels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes oder die Vorlagen und die Argumentation einer Vertragspartei enthalten vertrauliche Informationen. Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung unterliegen der Vertraulichkeit.
(2)  
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Verhandlungen abwechselnd in den Vertragsparteien statt, wobei die erste Verhandlung im Gebiet der Beschwerdegegnerin zu führen ist.
(3)  
Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt diese Vertragspartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Vorlagen vor, so stellt sie außerdem auf Ersuchen der anderen Vertragspartei eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Vorlagen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte, zusammen mit einer Erläuterung, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind.
(4)  
Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich.
(5)  
Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, bei allen Darlegungen, Erklärungen, Argumenten oder Erwiderungen im Verfahren zugegen zu sein. Die Vertragsparteien stellen einander alle dem Panel übermittelten Informationen oder schriftlichen Vorlagen zur Verfügung, einschließlich Stellungnahmen zum beschreibenden Teil des Zwischenberichts, Antworten auf Fragen des Panels und schriftlicher Stellungnahmen zu diesen Antworten.
(6)  
Der Zwischen- und der Abschlussbericht werden in Abwesenheit der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der unterbreiteten Informationen und der abgegebenen Stellungnahmen erstellt. Die Schiedsrichter übernehmen die volle Verantwortung für den Entwurf der Berichte und übertragen diese Verantwortung nicht auf eine andere Person.
(7)  
Das Panel ist bestrebt, seine Entscheidungen, auch bezüglich des Abschlussberichts, einvernehmlich zu treffen. Es kann seine Entscheidungen, auch bezüglich des Abschlussberichts, durch Mehrheitsbeschluss treffen, wenn keine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden kann. Abweichende Meinungen von Schiedsrichtern werden nicht veröffentlicht.
(8)  
Die Entscheidungen des Panels sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend. Sie werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken. Sie sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie Rechte und Pflichten für Personen begründen.

ARTIKEL 21.16

Auslegungsregeln

Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifizierten Regeln aus. Darüber hinaus berücksichtigt das Panel die einschlägigen Auslegungen in den vom DSB angenommenen Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums.

ARTIKEL 21.17

Entgegennahme von Informationen

(1)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung von Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.
(2)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von jeder beliebigen Quelle Informationen – auch vertrauliche Informationen – einholen, die es für geeignet hält. Das Panel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen.
(3)  
Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Panel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
(4)  
Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt; die Vertragsparteien können dem Panel Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.

ARTIKEL 21.18

Zwischenbericht

(1)  
Das Panel legt den Vertragsparteien spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, der einen beschreibenden Teil sowie die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels enthält und es den Vertragsparteien erlaubt, ihn zu überprüfen. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Panels dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Die Verzögerung darf unter keinen Umständen mehr als 30 Tage nach Fristablauf betragen.
(2)  
Jede Vertragspartei kann dem Panel spätestens 15 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts schriftliche Stellungnahmen übermitteln und es schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen und Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Panel den Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.
(3)  

In dringenden Fällen

a) 

bemüht sich das Panel nach Kräften, den Zwischenbericht spätestens 60 Tage nach Einsetzung des Panels vorzulegen, unter keinen Umständen jedoch später als 75 Tage nach seiner Einsetzung, und

b) 

kann jede Vertragspartei dem Panel spätestens sieben Tage nach Vorlage des Zwischenberichts schriftliche Stellungnahmen übermitteln und es schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen.

ARTIKEL 21.19

Abschlussbericht

(1)  
Das Panel legt den Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Panels dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Die Verzögerung darf unter keinen Umständen mehr als 30 Tage nach Fristablauf betragen.
(2)  
In dringenden Fällen bemüht sich das Panel nach Kräften, den Abschlussbericht spätestens 15 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts zu unterbreiten, unter keinen Umständen jedoch später als 30 Tage nach Vorlage des Zwischenberichts.
(3)  
Der Abschlussbericht enthält eine angemessene Erörterung der schriftlichen Stellungnahmen und Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht. Das Panel kann in seinem Abschlussbericht Wege zur Umsetzung des Abschlussberichts vorschlagen.
(4)  
Spätestens 10 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts veröffentlichen ihn die Vertragsparteien in Gänze, es sei denn, sie beschließen, ihn zum Schutz vertraulicher Informationen nur teilweise oder gar nicht zu veröffentlichen.

ARTIKEL 21.20

Vollzug des Abschlussberichts

(1)  
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den nach Artikel 21.19 vorgelegten Abschlussbericht umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.
(2)  
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts die Dauer der angemessenen Frist, die sie für den Vollzug des Abschlussberichts benötigt; die Vertragsparteien sind bestrebt, sich auf eine angemessene Frist für den Vollzug des Abschlussberichts zu einigen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist kann die Beschwerdeführerin spätestens 20 Tage nach Eingang der Notifikation gemäß diesem Absatz bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. Das ursprüngliche Panel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens seinen Beschluss.
(3)  
Die Dauer der angemessenen Frist für den Vollzug des Abschlussberichts kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
(4)  
Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte beim Vollzug des Abschlussberichts, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

ARTIKEL 21.21

Prüfung des Vollzugs

(1)  
Die Beschwerdegegnerin notifiziert spätestens am Tag des Auslaufens der angemessenen Frist für den Vollzug des Abschlussberichts der Beschwerdeführerin die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts ergriffen hat.
(2)  
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren.
(3)  
In dem in Absatz 2 genannten Ersuchen werden die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde einschließlich der konkret strittigen Maßnahmen so dargelegt, dass daraus klar hervorgeht, inwiefern diese Maßnahmen nicht mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang stehen.
(4)  
Das Panel notifiziert den Vertragsparteien seine Entscheidung spätestens 90 Tage, nachdem es mit der Angelegenheit befasst wurde.

ARTIKEL 21.22

Einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichtvollzug

(1)  

Die Beschwerdegegnerin nimmt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen auf, um sich auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung zu verständigen, wenn

a) 

das ursprüngliche Panel nach Artikel 21.21 feststellt, dass die zum Vollzug des Abschlussberichts ergriffenen Maßnahmen, wie sie von der Beschwerdegegnerin notifiziert wurden, nicht mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang stehen,

b) 

die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der nach Artikel 21.20 Absatz 2 festgelegten angemessenen Frist keine Maßnahmen zum Vollzug des Abschlussberichts notifiziert oder

c) 

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, den Abschlussbericht in der nach Artikel 21.20 Absatz 2 festgelegten angemessenen Frist umzusetzen.

(2)  
Beschließt die Beschwerdeführerin, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder wurde ein solches Ersuchen zwar gestellt, jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 1 kein für beide Seiten zufriedenstellender Ausgleich und keine sonstige alternative Regelung vereinbart, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen gegenüber der Beschwerdegegnerin auszusetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.
(3)  
Die Beschwerdeführerin kann die im vorhergehenden Absatz genannte Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen 15 Tage nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat im Einklang mit Absatz 6 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(4)  

Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen

a) 

entspricht dem Umfang nach den durch die Nichtumsetzung des Abschlussberichts seitens der Beschwerdegegnerin zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteilen und

b) 

kann insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine solche Aussetzung den Vollzug effektiv befördert, auf Sektoren angewandt werden, die der Streitbeilegung nach Artikel 21.2 unterliegen, bei denen es sich aber nicht um den Sektor bzw. die Sektoren handelt, in denen das Panel zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile festgestellt hat.

(5)  
Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen beziehungsweise der in diesem Artikel genannte Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung sind vorläufig und gelten nur so lange, bis die im Abschlussbericht festgestellte Unvereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen beseitigt ist oder bis sich die Vertragsparteien auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung verständigt haben.
(6)  
Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen den Bestimmungen des Absatzes 4 nicht entspricht, kann diese Vertragspartei das ursprüngliche Panel spätestens 15 Tage nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdeführerin zu notifizieren. Das ursprüngliche Panel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens seine Entscheidung. Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Panel seine Entscheidung notifiziert hat. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss mit der Entscheidung im Einklang stehen.

ARTIKEL 21.23

Prüfung des Vollzugs nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen

(1)  

Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert hat, dass die Maßnahme zum Vollzug des Abschlussberichts ergriffen wurde,

a) 

beendet die Beschwerdeführerin in einer Situation, in der sie das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach Artikel 21.22 ausgeübt hat, die Aussetzung der Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation, ausgenommen in den in Absatz 2 genannten Fällen, oder

b) 

kann die Beschwerdegegnerin in einer Situation, in der ein für beide Seiten zufriedenstellender Ausgleich oder eine sonstige alternative Regelung vereinbart wurde, die Anwendung eines solchen Ausgleichs oder einer solchen Regelung spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation beenden, ausgenommen in den in Absatz 2 genannten Fällen.

(2)  
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich, die Angelegenheit zu prüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. Die Entscheidung des Panels wird den Vertragsparteien spätestens 45 Tage nach Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Panel, dass die nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang steht, wird die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen beziehungsweise die Anwendung des Ausgleichs oder der alternativen Regelung spätestens 15 Tage nach dem Datum der Entscheidung beendet. Soweit relevant, wird der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen bzw. des Ausgleichs oder der alternativen Regelung im Lichte der Entscheidung des Panels angepasst.

ARTIKEL 21.24

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien hin setzt das Panel jederzeit das Verfahren aus, und zwar für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitet. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die relevanten Fristen um denselben Zeitraum, für den das Panelverfahren ausgesetzt war. Das Panel nimmt das Verfahren auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien hin jederzeit oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei am Ende des vereinbarten Aussetzungszeitraums wieder auf. Das Ersuchen wird dem Vorsitzenden des Panels sowie gegebenenfalls der anderen Vertragspartei notifiziert. Wird das Verfahren des Panels für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung für die Einsetzung des Panels und das Verfahren des Panels ist beendet. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren des Panels zu beenden. Die Vertragsparteien notifizieren dem Vorsitzenden des Panels eine solche Vereinbarung gemeinsam.

ABSCHNITT D

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 21.25

Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens

(1)  

Jede Vertragspartei

a) 

bestimmt eine Stelle, die für die Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel zuständig ist,

b) 

ist für den Betrieb und die Kosten ihrer benannten Stelle verantwortlich und

c) 

notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich den Standort und die Kontaktdaten der Stelle.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, bei bestimmten Verwaltungsaufgaben gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel zu betrauen.

ARTIKEL 21.26

Einvernehmliche Lösung

(1)  
Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 21.2 jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.
(2)  
Wird im Rahmen von Panelverfahren oder eines Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitzenden des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation enden die Panelverfahren beziehungsweise das Mediationsverfahren.
(3)  
Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(4)  
Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

ARTIKEL 21.27

Wahl des Gremiums

(1)  
Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einer anderen internationalen Übereinkunft darstellt, bei der beide Seiten Vertragspartei sind, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so kann die Beschwerdeführerin das Gremium wählen, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2)  
Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und hinsichtlich der jeweiligen in Absatz 1 genannten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleitet, so darf diese Vertragspartei hinsichtlich dieser konkreten Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren in einem anderen Gremium einleiten, es sei denn, das zunächst ausgewählte Gremium befindet aus Gründen der Zuständigkeit oder aus verfahrenstechnischen Gründen nicht über die strittigen Fragen.
(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a) 

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 21.7 Absatz 1 um Einsetzung eines Panels ersucht hat,

b) 

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 DSU um Einsetzung eines Panels ersucht hat, und

c) 

Streitbeilegungsverfahren nach einer anderen Übereinkunft gelten als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Streitbeilegungspanels nach den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft gestellt hat.

(4)  
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen vorzunehmen. Eine Vertragspartei darf sich nicht auf das WTO-Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, die unter die erfassten Bestimmungen fallen.

ARTIKEL 21.28

Fristen

(1)  
Alle in diesem Kapitel vorgesehenen Fristen werden ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2)  
Die in diesem Kapitel genannten Fristen können bei einer bestimmten Streitigkeit im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Panel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel über eine Änderung der in Artikel 21.18 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung, unter anderem mit Blick auf die Komplexität der jeweiligen Streitigkeit.

ARTIKEL 21.29

Auslagen

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Auslagen des Panels, einschließlich der Honorare seiner Schiedsrichter, gemäß der Verfahrensordnung zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.

ARTIKEL 21.30

Verfahrensordnung und Verhaltenskodex

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Panelverfahren werden nach der Verfahrensordnung eines Panels und dem Verhaltenskodex für Schiedsrichter durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f bei seiner ersten Sitzung angenommen werden.

KAPITEL 22

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 22.1

Gemischter Ausschuss

(1)  
Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)  
Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner ersten Sitzung zusammen. In der Folge tritt der Gemischte Ausschuss, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, einmal jährlich oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann seine Sitzungen je nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien als Präsenzsitzungen oder auf andere Weise abhalten.
(3)  
Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses finden abwechselnd in der Europäischen Union oder in Japan statt, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter Japans auf Ministerebene mit Zuständigkeit für unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten oder von ihren jeweiligen Stellvertretern geführt.
(4)  

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung dieses Abkommens nimmt der Gemischte Ausschuss folgende Aufgaben wahr:

a) 

Er überprüft und überwacht die Durchführung und Funktionsweise dieses Abkommens und richtet bei Bedarf geeignete Empfehlungen an die Vertragsparteien,

b) 

er überwacht und koordiniert, soweit angezeigt, die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien und spricht bei Bedarf Handlungsempfehlungen aus,

c) 

er bemüht sich unbeschadet des Kapitels 21 um Lösungen für Probleme, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben könnten, und um die Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten,

d) 

er befasst sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens von Interesse sind,

e) 

er gibt sich bei seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung und

f) 

er nimmt bei seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung eines Panels sowie den Verhaltenskodex für Schiedsrichter gemäß Artikel 21.30 an und legt das Mediationsverfahren gemäß Artikel 21.6 Absatz 2 fest.

(5)  

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung dieses Abkommens kann der Gemischte Ausschuss

a) 

Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen oder andere Gremien als die in den Artikeln 22.3 und 22.4 genannten einsetzen oder auflösen und deren Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben festlegen,

b) 

den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien Zuständigkeiten übertragen,

c) 

Informationen über in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Angelegenheiten für die Öffentlichkeit bereitstellen,

d) 

den Vertragsparteien etwaige Änderungen dieses Abkommens empfehlen oder in den in Artikel 23.2 Absatz 4 genannten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen,

e) 

Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, die für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien, einschließlich der nach Kapitel 21 eingesetzten Panels, bindend sind, und

f) 

in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen ergreifen.

ARTIKEL 22.2

Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses

(1)  
Der Gemischte Ausschuss kann, soweit in diesem Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trifft die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
(2)  
Der Gemischte Ausschuss kann für die Durchführung und Funktionsweise dieses Abkommens relevante Empfehlungen aussprechen.
(3)  
Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich angenommen, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren.

ARTIKEL 22.3

Sonderausschüsse

(1)  

Der Gemischte Ausschuss setzt folgende Sonderausschüsse ein:

a) 

Ausschuss „Warenhandel“

b) 

Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

c) 

Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“

d) 

Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“

e) 

Ausschuss „Dienstleistungshandel, Liberalisierung von Investitionen und elektronischer Geschäftsverkehr“

f) 

Ausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“

g) 

Ausschuss „Geistiges Eigentum“

h) 

Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

i) 

Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“

j) 

Ausschuss „Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft“

(2)  
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der in Absatz 1 genannten Sonderausschüsse sind, soweit angezeigt, in den einschlägigen Kapiteln dieses Abkommens festgelegt und können durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden, wobei die Zuständigkeiten der Sonderausschüsse jedoch auf den Anwendungsbereich der Kapitel begrenzt bleiben, für deren Durchführung und Funktionsweise sie verantwortlich sind.
(3)  

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Sonderausschüsse Folgendes:

a) 

Sie treten, sofern die den Sonderausschüssen angehörenden Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses zusammen,

b) 

sie setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen,

c) 

der Vorsitz wird von Vertretern der Vertragsparteien auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt,

d) 

sie halten, sofern die Vertreter der Vertragsparteien in den Sonderausschüssen nichts anderes vereinbaren, ihre Sitzungen abwechselnd in der Europäischen Union oder in Japan oder auf andere Weise unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel ab,

e) 

sie legen ihren Sitzungsplan und die Tagesordnungen der Sitzungen einvernehmlich fest und

f) 

sie nehmen alle Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren.

(4)  
Die Sonderausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Solange sie sich keine Geschäftsordnung gegeben haben, gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.
(5)  
Die Sonderausschüsse können dem Gemischten Ausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen oder im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens selbst Beschlüsse fassen.
(6)  
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder aufgrund einer Verweisung durch den zuständigen Sonderausschuss kann der Gemischte Ausschuss sich mit Fragen befassen, die vom zuständigen Sonderausschuss nicht gelöst wurden.
(7)  
Jeder Sonderausschuss gibt dem Gemischten Ausschuss rechtzeitig vor seinen Sitzungen den Sitzungsplan und die Tagesordnungen bekannt und berichtet dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder Sitzung.
(8)  
Die Existenz eines Sonderausschusses hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

ARTIKEL 22.4

Arbeitsgruppen

(1)  
Es werden eine Arbeitsgruppe „Wein“ und eine Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ eingesetzt und dem Ausschuss „Warenhandel“ unterstellt. Die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Arbeitsgruppen sind in Artikel 2.35 beziehungsweise in Anhang 2-C Artikel 20 festgelegt.
(2)  

Folgende Arbeitsgruppen können im Einklang mit den einschlägigen Kapiteln eingesetzt werden:

a) 

dem Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ unterstellte Ad-hoc-Arbeitsgruppen,

b) 

dem Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ unterstellte Ad-hoc-Facharbeitsgruppen,

c) 

dem Ausschuss „Zusammenarbeit in Regulierungsfragen“ unterstellte Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie

d) 

eine dem Gemischten Ausschuss unterstellte Facharbeitsgruppe „Tierschutz“.

(3)  

Sofern in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist und die Vertreter der Vertragsparteien in den Arbeitsgruppen nicht anderes vereinbaren, gilt für die Arbeitsgruppen Folgendes:

a) 

Sie treten einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses zusammen,

b) 

der Vorsitz wird von Vertretern der Vertragsparteien auf geeigneter Ebene gemeinsam geführt,

c) 

sie halten ihre Sitzungen abwechselnd in der Europäischen Union oder in Japan oder auf andere Weise unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel ab, je nachdem, was zwischen den Vertretern der Vertragsparteien in den Arbeitsgruppen vereinbart wurde,

d) 

sie legen ihren Sitzungsplan und die Tagesordnungen der Sitzungen einvernehmlich fest und

e) 

sie nehmen Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an, sei es in einer Präsenzsitzung oder im schriftlichen Verfahren.

(4)  
Die Arbeitsgruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Solange sie sich keine Geschäftsordnung gegeben haben, gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.
(5)  
Die Arbeitsgruppen geben den zuständigen Sonderausschüssen oder gegebenenfalls dem Gemischten Ausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die Tagesordnungen bekannt. Auf jeder Sitzung der zuständigen Sonderausschüsse oder gegebenenfalls des Gemischten Ausschusses erstatten sie Bericht über ihre Tätigkeiten.
(6)  
Die Existenz einer Arbeitsgruppe hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss oder die zuständigen Sonderausschüsse unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

ARTIKEL 22.5

Tätigkeiten der Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vermeiden die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien Doppelarbeit.

ARTIKEL 22.6

Kontaktstellen

(1)  
Jede Vertragspartei benennt bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Abkommens und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Angaben zu den zuständigen Bediensteten, mit. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.
(2)  

Die Kontaktstellen

a) 

versenden alle zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen zu übermittelnden Notifikationen und Informationen beziehungsweise nehmen solche Notifikationen und Informationen entgegen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,

b) 

erleichtern jedwede anderweitige Kommunikation zwischen den Vertragsparteien bezüglich der von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten und

c) 

koordinieren die Vorarbeiten für die Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

KAPITEL 23

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 23.1

Allgemeine Überprüfung

Unbeschadet der Überprüfungen betreffenden Bestimmungen in anderen Kapiteln nehmen die Vertragsparteien im 10. Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt eine allgemeine Überprüfung der Durchführung und Funktionsweise dieses Abkommens vor.

ARTIKEL 23.2

Änderungen

(1)  
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden.
(2)  
Entsprechende Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats oder zu einem späteren von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten der Änderungen geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Verfahren abgeschlossen sind. Die Notifizierung durch die Vertragsparteien erfolgt in Form eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans.
(3)  
Im Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss in den in Absatz 4 genannten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen. Solche Änderungen werden ungeachtet des Absatzes 2 durch einen diplomatischen Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans bestätigt und treten damit in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(4)  

Absatz 3 gilt für

a) 

Anhang 2-A, sofern die Änderungen im Einklang mit der Änderung des Harmonisierten Systems vorgenommen werden und keine Änderung der von einer Vertragspartei nach Anhang 2-A zu erhebenden Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei beinhalten,

b) 

Anhang 2-C Anlagen 2-C-1 und 2-C-2,

c) 

Anhang 2-E,

d) 

Kapitel 3 Anhänge 3-A bis 3-F und Anlage 3-B-1,

e) 

Anhang 10,

f) 

Anhang 14-A,

g) 

Anhang 14-B und

h) 

Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Bestimmungen internationaler Übereinkünfte Bezug nehmen oder mit denen solche Bestimmungen in dieses Abkommen übernommen werden, bei deren Änderung oder Folgeübereinkünften.

ARTIKEL 23.3

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren, am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Verfahren abgeschlossen sind. Die Notifizierung durch die Vertragsparteien erfolgt in Form eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans.

ARTIKEL 23.4

Beendigung

(1)  
Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es nach Absatz 2 beendet wird.
(2)  
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich die Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

ARTIKEL 23.5

Keine unmittelbare Wirkung für Personen

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet derjenigen Rechte und Pflichten, die Personen aus sonstigem Völkerrecht erwachsen.

ARTIKEL 23.6

Anhänge, Anlagen und Fußnoten

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens. Es wird klargestellt, dass auch die Fußnoten Bestandteil dieses Abkommens sind.

ARTIKEL 23.7

Künftige Beitritte zur Europäischen Union

(1)  
Die Europäische Union notifiziert Japan, wenn ein Drittland einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union stellt.
(2)  

Bei den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland nach Absatz 1 verfährt die Europäische Union wie folgt:

a) 

Sie stellt auf Ersuchen Japans soweit möglich alle Informationen zu den von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten bereit und

b) 

trägt etwaigen von Japan vorgebrachten Bedenken Rechnung.

(3)  
Der Gemischte Ausschuss prüft etwaige Auswirkungen des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union auf dieses Abkommen rechtzeitig vor dem Beitrittstermin.
(4)  

Soweit erforderlich, verfahren die Vertragsparteien vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Europäischen Union wie folgt:

a) 

Sie ändern dieses Abkommen im Einklang mit Artikel 23.2 oder

b) 

sehen im Wege eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses andere notwendige Anpassungen dieses Abkommens oder entsprechende Übergangsregelungen vor.

ARTIKEL 23.8

Verbindlicher Wortlaut

(1)  
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; ausgenommen sind Anhang 2-A Teil 2, die Listen der Europäischen Union in den Anhängen I bis IV des Anhangs 8-B sowie Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A, die jeweils in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst sind, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2)  
Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist der Wortlaut in der Sprache maßgebend, in der dieses Abkommen ausgehandelt wurde.

ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Токио на седемнадесети юли две хиляди и осемнадесета година.

Hecho en Tokio, el diecisiete de julio de dos mil dieciocho.

V Tokiu dne sedmnáctého července dva tisíce osmnáct.

Udfærdiget i Tokyo den syttende juli to tusind og atten.

Geschehen zu Tokyo am siebzehnten Juli zweitausendachtzehn.

Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta juulikuu seitsmeteistkümnendal päeval Tōkyōs.

Έγινε στο Τόκιο, στις δεκαεπτά Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

Done at Tokyo on the seventeenth day of July in the year two thousand and eighteen.

Fait à Tokyo, le dix-sept juillet deux mille dix-huit.

Sastavljeno u Tokiju sedamnaestog srpnja godine dvije tisuće osamnaeste.

Fatto a Tokyo, addì diciassette luglio duemiladiciotto.

Tokijā, divtūkstoš astoņpadsmitā gada septiņpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų liepos septynioliktą dieną Tokijuje.

Kelt Tokióban, a kétezer-tizennyolcadik év július havának tizenhetedik napján.

Magħmul f'Tokyo fis-sbatax-il jum ta' Lulju fis-sena elfejn u tmintax.

Gedaan te Tokio, zeventien juli tweeduizend achttien.

Sporządzono w Tokio dnia siedemnastego lipca roku dwa tysiące osiemnastego.

Feito em Tóquio aos dezassete dias do mês de julho de dois mil e dezoito.

Întocmit la Tokyo la șaptesprezece iulie două mii optsprezece.

V Tokiu sedemnásteho júla dvetisícosemnásť.

V Tokiu, sedemnajstega julija leta dva tisoč osemnajst.

Tehty Tokiossa seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

Som skedde i Tokyo den sjuttonde juli år tjugohundraarton.

image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

signatory

За Япония

Por Japón

Za Japonsko

For Japan

Für Japan

Jaapani nimel

Για την Ιαπωνία

For Japan

Pour le Japon

Za Japan

Per il Giappone

Japānas vārdā –

Japonijos vardu

Japán részéről

Għall-Ġappun

Voor Japan

W imieniu Japonii

Pelo Japão

Pentru Japonia

Za Japonsko

Za Japonsko

Japanin Puolesta

För Japan

signatory

signatory

signatory

signatory

ANHANG 2-A

ABBAU UND BESEITIGUNG VON ZÖLLEN

TEIL 1

Allgemeine Anmerkungen

1. Für die Zwecke des Artikels 2.8 beseitigt jede Vertragspartei am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig ihre Zölle auf die Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt.

2. Zur Erreichung gleich großer jährlicher Schritte gilt Folgendes:

a) 

Der Abbauschritt des ersten Jahres erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und

b) 

die anschließenden jährlichen Abbauschritte erfolgen am ersten Tag jedes Folgejahres.

3. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet das „Jahr“:

a) 

in Teil 2 für das erste Jahr den 12-Monatszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und für jedes Folgejahr den 12-Monatszeitraum nach Ende des Vorjahres und

b) 

in Teil 3 für das erste Jahr den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum folgenden 31. März und für jedes Folgejahr den 12-Monatszeitraum, der am 1. April jenes Jahres beginnt.

4. Der Basiszollsatz und die Stufe zur Ermittlung des in jedem Zollabbauschritt geltenden Zwischenzollsatzes sind für jede Tarifposition im Stufenplan der Europäischen Union in Teil 2 Abschnitt B und im Stufenplan Japans in Teil 3 Abschnitt D angegeben.

5. Sofern in den Teilen 2 und 3 nicht anders festgelegt, bezeichnet der „Basiszollsatz“ im Sinne dieses Anhangs den Ausgangspunkt für den Abbau oder die Beseitigung der Zölle.

6. Sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, gilt für die Zwecke der Beseitigung oder des Abbaus von Zöllen nach Maßgabe dieses Anhangs: Bei Wertzöllen wird jeder Bruchteil, der weniger als 0,1 Prozentpunkt beträgt, auf die nächste Dezimalstelle gerundet (bei 0,05 Prozent wird auf 0,1 Prozent aufgerundet) und bei spezifischen Zöllen wird jeder Bruchteil, der weniger als 0,01 EUR oder 1 japanischen Yen beträgt, auf die nächsten zwei Dezimalstellen gerundet (bei 0,005 wird auf 0,01 aufgerundet).

7. Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung, zudem:

a) 

beruht in Teil 2 der achtstellige Code der zolltariflichen Einreihung der Europäischen Union und die entsprechende Beschreibung jeder Zolltarifposition im Stufenplan der Europäischen Union auf der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (Fassung vom 1. Januar 2017), und

b) 

beruht in Teil 3 der neunstellige Code der zolltariflichen Einreihung Japans und die entsprechende Beschreibung jeder Zolltarifposition im Stufenplan Japans auf der nationalen Nomenklatur Japans (Listen der statistischen Einfuhrcodes, Fassung vom 1. April 2017).

8. Zur größeren Klarheit können die zolltariflichen Einreihungscodes und ihre entsprechenden Beschreibungen in dem Stufenplan jeder Vertragspartei bei etwaigen Änderungen der in Absatz 7 genannten jeweiligen Nomenklatur im Einklang mit ihren Gesetzen, Rechtsvorschriften oder öffentlichen Bekanntmachungen geändert werden; Verweisungen auf diese erfolgen in Verbindung mit den Übereinstimmungstabellen, die von jeder Vertragspartei bei einer etwaigen Änderung der Nomenklatur veröffentlicht werden.

TEIL 2

Beseitigung und Abbau von Zöllen –die Europäische Union

ABSCHNITT A

Anmerkungen zum Stufenplan der Europäischen Union

1. Für die Zwecke des Artikels 2.8 gelten die folgenden, in der Spalte „Abbaustufe“ im Stufenplan der Europäischen Union in Abschnitt B angegebenen Abbaustufen:

a) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „B3“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

b) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

c) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

d) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

e) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 13 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

f) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „B15“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 16 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

g) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „EU10“ gekennzeichneten Tarifpositionen verharren vom ersten bis zum siebten Jahr auf der Höhe des Basiszollsatzes und werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem ersten Tag des achten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren danach zollfrei sind.

h) 

Zölle auf Ursprungswaren der mit „X“ gekennzeichneten Tarifpositionen sind von der Beseitigung oder dem Abbau nach diesem Abkommen ausgenommen.

i) 

Zölle (einschließlich des mit „EA“ bezeichneten Agrarteilbetrags ( 134 ), sofern dieser als Teil des Basiszollsatzes aufgeführt ist) auf Ursprungswaren der mit „R5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden um den im Stufenplan angegebenen Prozentsatz in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut.

j) 

Zölle (einschließlich des mit „EA“ bezeichneten Agrarteilbetrags, sofern dieser als Teil des Basiszollsatzes aufgeführt ist) auf Ursprungswaren der mit „R7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden um den im Stufenplan angegebenen Prozentsatz in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut.

k) 

Zölle (einschließlich des mit „EA“ bezeichneten Agrarteilbetrags, sofern dieser als Teil des Basiszollsatzes aufgeführt ist) auf Ursprungswaren der mit „R10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden um den im Stufenplan angegebenen Prozentsatz in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgebaut.

l) 

Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der mit „Einfuhrpreis“ gekennzeichneten Tarifpositionen wird am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beseitigt; die Beseitigung der Zölle gilt lediglich für den auf den Wertzoll entfallenden Anteil der Zölle; der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil, der sich aus der für diese Ursprungswaren geltenden Einfuhrpreisregelung ( 135 ) ergibt, bleibt bestehen.

2. Die Behandlung der Ursprungswaren der im Abschnitt B im Stufenplan der Europäischen Union in der Spalte „Anmerkung“ mit „S“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegt einer Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 2.8 Absätze 3 und 4.

ABSCHNITT B

Stufenplan der Europäischen Union



KN 2017

Warenbezeichnung

Basiszollsatz

Abbaustufe

Anmerkung

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

6. Jahr

7. Jahr

8. Jahr

9. Jahr

10. Jahr

11. Jahr

12. Jahr

13. Jahr

14. Jahr

15. Jahr

Ab dem 16. Jahr

I

ABSCHNITT I – LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

01

KAPITEL 1 – LEBENDE TIERE

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Säugetiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0106 12 00

– –  Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

02

KAPITEL 2 – FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0208 40

–  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0208 40 10

– –  Walfleisch

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0208 40 80

– –  andere

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210 92

– –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210 92 10

– – –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

03

KAPITEL 3 - FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

0301

Fische, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Zierfische

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0301 19 00

– –  andere

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere Fische, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0301 94

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0301 94 10

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16,0 %

B15

 

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0301 94 90

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

16,0 %

B15

 

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0301 95 00

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

16,0 %

B15

 

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 31

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 31 90

– – –  andere

22,0 %

B15

 

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0302 33

– –  echter Bonito

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 33 90

– – –  andere

22,0 %

B15

 

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0302 36

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 36 90

– – –  andere

22,0 %

B15

 

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0302 39

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 39 80

– – –  andere

22,0 %

B15

 

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 42 00

– –  Sardellen (Engraulis spp.)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 45

– –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 45 10

– – –  Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 45 30

– – –  Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 45 90

– – –  andere

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 47 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

 

–  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 54

– –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 54 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 54 15

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 54 19

– – – –  andere

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 54 90

– – –  der Gattung Urophycis

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0302 59

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 59 90

– – –  andere

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

 

–  andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302 83 00

– –  Zahnfische (Dissostichus spp.)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 45

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 45 99

– – – –  andere

22,0 %

B15

 

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0303 49

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 49 85

– – –  andere

22,0 %

B15

 

20,6 %

19,3 %

17,9 %

16,5 %

15,1 %

13,8 %

12,4 %

11,0 %

9,6 %

8,3 %

6,9 %

5,5 %

4,1 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

 

–  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 66

– –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 66 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 12

– – – –  Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 13

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 19

– – – –  andere

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 66 90

– – –  der Gattung Urophycis

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

 

–  andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 81

– –  Haie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 81 40

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0303 81 90

– – –  andere

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0303 84

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303 84 10

– – –  Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0303 84 90

– – –  andere

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304 45 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

 

–  andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304 53 00

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0304 54 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

 

–  Gefrorene Filets von anderen Fischen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304 85 00

– –  von Zahnfische (Dissostichus spp.)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0304 86 00

– –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

 

–  andere, gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304 96

– –  von Haien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304 96 10

– – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 96 20

– – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 96 30

– – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 96 90

– – –  andere

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 97 00

– –  von Rochen (Rajidae)

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0304 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304 99 99

– – – – –  andere

7,5 %

B7

S

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0305 39

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0305 39 50

– – –  vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0305 39 90

– – –  andere

16,0 %

B15

 

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

 

–  Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0305 69

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0305 69 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15,0 %

B15

 

14,1 %

13,1 %

12,2 %

11,3 %

10,3 %

9,4 %

8,4 %

7,5 %

6,6 %

5,6 %

4,7 %

3,8 %

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 12

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 12 90

– – –  andere

16,0 %

B15

 

15,0 %

14,0 %

13,0 %

12,0 %

11,0 %

10,0 %

9,0 %

8,0 %

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0306 17

– –  andere Garnelen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 17 94

– – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

12,0 %

B7

 

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 35

– –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 35 10

– – – –  frisch oder gekühlt

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 35 50

– – – –  andere

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 36

– –  andere Garnelen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 36 50

– – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 91 00

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5 %

B7

 

10,9 %

9,4 %

7,8 %

6,3 %

4,7 %

3,1 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0306 92

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 92 10

– – –  ganz

8,0 %

B15

 

7,5 %

7,0 %

6,5 %

6,0 %

5,5 %

5,0 %

4,5 %

4,0 %

3,5 %

3,0 %

2,5 %

2,0 %

1,5 %

1,0 %

0,5 %

0,0 %

0306 94 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12,0 %

B15

 

11,3 %

10,5 %

9,8 %

9,0 %

8,3 %

7,5 %

6,8 %

6,0 %

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0306 95

– –  Garnelen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 95 11

– – – – –  nur in Wasser oder Dampf gekocht

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 95 19

– – – – –  andere

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 95 20

– – – –  Garnelen der Gattung Pandalus spp.

12,0 %

B7

 

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere Garnelen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0306 95 30

– – – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12,0 %

B7

 

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0306 95 40

– – – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18,0 %

B15

 

16,9 %

15,8 %

14,6 %

13,5 %

12,4 %

11,3 %

10,1 %

9,0 %

7,9 %

6,8 %

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0306 95 90

– – – –  andere

12,0 %

B7

 

10,5 %

9,0 %

7,5 %

6,0 %

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0307 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307 22

– –  gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0307 22 10

– – –  große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307 22 90

– – –  andere

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0307 29 00

– –  andere

8,0 %

B7

S

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

05

KAPITEL 5 – ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0507 90 00

–  andere

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II

ABSCHNITT II – WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

07

KAPITEL 7 – GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0707 00 05

–  Gurken

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0709 91 00

– –  Artischocken

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

0709 93

– –  Kürbisse (Cucurbita spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0709 93 10

– – –  Zucchini (Courgettes)

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

08

KAPITEL 8 – GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0805 10

–  Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Süßorangen, frisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0805 10 22

– – –  Navel Orangen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

0805 10 24

– – –  Blondorangen

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

0805 10 28

– – –  andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

 

–  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0805 21

– –  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0805 21 10

– – –  Satsumas

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

Einfuhr-preis

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0805 21 90

– – –  andere

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0805 22 00

– –  Clementinen

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0805 29 00

– –  andere

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0805 50

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0805 50 10

– –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

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0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0806 10

–  frisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0806 10 10

– –  Tafeltrauben

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0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0808 10

–  Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0808 10 80

– –  andere

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0808 30

–  Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0808 30 90

– –  andere

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0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0809 10 00

–  Aprikosen/Marillen

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–  Kirschen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0809 21 00

– –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

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0809 29 00

– –  andere

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0809 30

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0809 30 10

– –  Brugnolen und Nektarinen

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0809 30 90

– –  andere

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0809 40

–  Pflaumen und Schlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0809 40 05

– –  Pflaumen

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10

KAPITEL 10 – GETREIDE

1006

Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 10

–  Rohreis (Paddy-Reis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 10 10

– –  zur Aussaat

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 10 30

– – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 10 50

– – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 10 71

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 10 79

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20

–  geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  parboiled

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 11

– – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 13

– – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 15

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 17

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 92

– – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 94

– – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 96

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 20 98

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30

–  halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  halbgeschliffener Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 21

– – – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 23

– – – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 25

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 27

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 42

– – – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 44

– – – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 46

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 48

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  vollständig geschliffener Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 61

– – – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 63

– – – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 65

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 67

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 92

– – – –  rundkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 94

– – – –  mittelkörniger

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  langkörniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 96

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 30 98

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1006 40 00

–  Bruchreis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

KAPITEL 11 – MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1102 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1102 90 50

– –  von Reis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Grobgrieß und Feingrieß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1103 19

– –  von anderem Getreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1103 19 50

– – –  von Reis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1103 20

–  Pellets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1103 20 50

– –  von Reis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1104 19

– –  von anderem Getreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1104 19 91

– – – –  Reisflocken

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

KAPITEL 12 – ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Algen und Tange

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1212 21 00

– –  genießbar

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1212 29 00

– –  andere

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV

ABSCHNITT IV – WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

16

KAPITEL 16 – ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1604 20

–  Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1604 20 90

– – –  andere

14,0 %

B7

S

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Garnelen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1605 21

– –  nicht in luftdichten Behältnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1605 21 10

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20,0 %

B15

 

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

1605 21 90

– – –  andere

20,0 %

B15

 

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

1605 29 00

– –  andere

20,0 %

B15

 

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

 

–  Weichtiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1605 56 00

– –  Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

20,0 %

B15

 

18,8 %

17,5 %

16,3 %

15,0 %

13,8 %

12,5 %

11,3 %

10,0 %

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

 

–  andere wirbellose Wassertiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1605 69 00

– –  andere

26,0 %

B15

 

24,4 %

22,8 %

21,1 %

19,5 %

17,9 %

16,3 %

14,6 %

13,0 %

11,4 %

9,8 %

8,1 %

6,5 %

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

18

KAPITEL 18 – KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 10

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 10 15

– –  keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8,0 %

R7 (– 25 %)

S

7,8 %

7,5 %

7,3 %

7,0 %

6,8 %

6,5 %

6,3 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

6,0 %

1806 10 20

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8,0 % + 25,20 EUR/

100 kg

R7 (– 25 %)

S

7,8 %+ 24,41 EUR/

100 kg

7,5 % + 23,63 EUR/

100 kg

7,3 % + 22,84 EUR/

100 kg

7,0 % + 22,05 EUR/

100 kg

6,8 % + 21,26 EUR/

100 kg

6,5 % + 20,48 EUR/

100 kg

6,3 % + 19,69 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

6,0 % + 18,90 EUR/

100 kg

1806 10 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,0 % + 31,40 EUR/

100kg

R7 (– 25 %)

S

7,8 % + 30,42 EUR/

100 kg

7,5 % + 29,44 EUR/

100 kg

7,3 % + 28,46 EUR/

100 kg

7,0 % + 27,48 EUR/

100 kg

6,8 % + 26,49 EUR/

100 kg

6,5 % + 25,51 EUR/

100 kg

6,3 % + 24,53 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

6,0 % + 23,55 EUR/

100 kg

1806 10 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8,0 % + 41,90 EUR/

100 kg

R7 (– 25 %)

S

7,8 % + 40,59 EUR/

100 kg

7,5 % + 39,28 EUR/

100 kg

7,3 % + 37,97 EUR/

100 kg

7,0 %+ 36,66 EUR/

100 kg

6,8 % + 35,35 EUR/

100 kg

6,5 % + 34,04 EUR/

100 kg

6,3 % + 32,73 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

6,0 % + 31,43 EUR/

100 kg

19

KAPITEL 19 – ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf

7,6 % + EA

R10

(– 66 %)

 

7,1 % + 0,940 EA

6,7 % + 0,880 EA

6,2 % + 0,820 EA

5,8 % + 0,760 EA

5,3 % + 0,700 EA

4,9 % + 0,640 EA

4,4 % + 0,580 EA

4,0 % + 0,520 EA

3,5 % + 0,460 EA

3,0 % + 0,400 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

2,6 % + 0,340 EA

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 % + EA

R7 (– 25 %)

 

7,4 % + 0,968 EA

7,1 % + 0,937 EA

6,9 % + 0,906 EA

6,7 % + 0,875 EA

6,4 % + 0,843 EA

6,2 % + 0,812 EA

5,9 % + 0,781 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

1901 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 99

– – –  andere

7,6 % + EA

R10

(– 25 %)

S

7,4 % + 0,977 EA

7,3 % + 0,954 EA

7,1 % + 0,931 EA

6,9 % + 0,909 EA

6,7 % + 0,886 EA

6,6 % + 0,863 EA

6,4 % + 0,840 EA

6,2 % + 0,818 EA

6,0 % + 0,796 EA

5,9 % + 0,772 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

5,7 % + 0,750 EA

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10

–  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10 30

– –  auf der Grundlage von Reis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10 90

– –  andere

5,1 % + 33,60 EUR/

100 kg

R7 (– 50 %)

S

4,8 % + 31,50 EUR/

100 kg

4,5 % + 29,40 EUR/

100 kg

4,1 % + 27,30 EUR/

100 kg

3,8 % + 25,20 EUR/

100 kg

3,5 % + 23,10 EUR/

100 kg

3,2 % + 21,00 EUR/

100 kg

2,9 % + 18,90 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

1904 20

–  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 20 95

– – –  auf der Grundlage von Reis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 20 99

– – –  andere

5,1 % + 33,60 EUR/

100 kg

R7 (– 50 %)

S

4,8 % + 31,50 EUR/

100 kg

4,5 % + 29,40 EUR/

100 kg

4,1 % + 27,30 EUR/

100 kg

3,8 % + 25,20 EUR/

100 kg

3,5 % + 23,10 EUR/

100 kg

3,2 % + 21,00 EUR/

100 kg

2,9 % + 18,90 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

2,6 % + 16,80 EUR/

100 kg

1904 30 00

–  Bulgur– Weizen

8,3 % + 25,70 EUR/

100 kg

R10

(– 25 %)

S

8,1 % + 25,12 EUR/

100 kg

7,9 % + 24,53 EUR/

100 kg

7,7 % + 23,95 EUR/

100 kg

7,5 % + 23,36 EUR/

100 kg

7,4 % + 22,78 EUR/

100 kg

7,2 % + 22,20 EUR/

100 kg

7,0 % + 21,61 EUR/

100 kg

6,8 % + 21,03 EUR/

100 kg

6,6 % + 20,44 EUR/

100 kg

6,4 % + 19,86 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

1904 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 90 10

– –  auf der Grundlage von Reis

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 90 80

– –  andere

8,3 % + 25,70 EUR/

100 kg

R10

(– 25 %)

S

8,1 % + 25,12 EUR/

100 kg

7,9 % + 24,53 EUR/

100 kg

7,7 % + 23,95 EUR/

100 kg

7,5 % + 23,36 EUR/

100 kg

7,4 % + 22,78 EUR/

100 kg

7,2 % + 22,20 EUR/

100 kg

7,0 % + 21,61 EUR/

100 kg

6,8 % + 21,03 EUR/

100 kg

6,6 % + 20,44 EUR/

100 kg

6,4 % + 19,86 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

6,2 % + 19,28 EUR/

100 kg

20

KAPITEL 20 – ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2009 61

– –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2009 61 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2009 69

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2009 69 19

– – – –  andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2009 69 51

– – – – –  konzentriert

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2009 69 59

– – – – –  andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

21

KAPITEL 21 – VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 12

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 12 92

– – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5 %

R5 (– 50 %)

S

10,5 %

9,6 %

8,6 %

7,7 %

6,7 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

5,8 %

2101 12 98

– – –  andere

9,0 % + EA

R10

(– 50 %)

S

8,6 % + 0,954 EA

8,2 % + 0,909 EA

7,8 % + 0,863 EA

7,4 % + 0,818 EA

7,0 % + 0,772 EA

6,5 % + 0,727 EA

6,1 % + 0,681 EA

5,7 % + 0,636 EA

5,3 % + 0,590 EA

4,9 % + 0,545 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

2101 20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Zubereitungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 20 98

– – –  andere

6,5 % + EA

R10

(– 50 %)

S

6,2 % + 0,954 EA

5,9 % + 0,909 EA

5,6 % + 0,863 EA

5,3 % + 0,818 EA

5,0 % + 0,772 EA

4,7 % + 0,727 EA

4,4 % + 0,681 EA

4,1 % + 0,636 EA

3,8 % + 0,590 EA

3,5 % + 0,545 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

3,3 % + 0,500 EA

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  mit einem Gehalt an Milchfett von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2105 00 91

– –  3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8,0 % + 38,50 EUR/

100 kg MAX 18,1 % + 7,00 EUR/

100 kg

R5 (– 70 %)

S

7,1 % + 34,01 EUR/

100 kg MAX 16,0 % + 6,18 EUR/

100 kg

6,1 % + 29,52 EUR/

100 kg MAX 13,9 % + 5,37 EUR/

100 kg

5,2 % + 25,03 EUR/

100 kg MAX 11,8 % + 4,55 EUR/

100 kg

4,3 % + 20,53 EUR/

100 kg MAX 9,7 % + 3,73 EUR/

100 kg

3,3 % + 16,04 EUR/

100 kg MAX 7,5 % + 2,92 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2,4 % + 11,55 EUR/

100 kg MAX 5,4 % + 2,10 EUR/

100 kg

2105 00 99

– –  7 GHT oder mehr

7,9 % + 54,00 EUR/

100 kg MAX 17,8 % + 6,90 EUR/

100 kg

R5 (– 70 %)

S

7,0 % + 47,70 EUR/

100 kg MAX 15,7 % + 6,10 EUR/

100 kg

6,1 % + 41,40 EUR/

100 kg MAX 13,6 % + 5,29 EUR/

100 kg

5,1 % + 35,10 EUR/

100 kg MAX 11,6 % + 4,49 EUR/

100 kg

4,2 % + 28,80 EUR/

100 kg MAX 9,5 % + 3,68 EUR/

100 kg

3,3 % + 22,50 EUR/

100 kg MAX 7,4 % + 2,88 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2,4 % + 16,20 EUR/

100 kg MAX 5,3 % + 2,07 EUR/

100 kg

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2106 10

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2106 10 80

– –  andere

0,0 % + EA

R7 (– 70 %)

S

0,0 % + 0,912 EA

0,0 % + 0,825 EA

0,0 % + 0,737 EA

0,0 % + 0,650 EA

0,0 % + 0,562 EA

0,0 % + 0,475 EA

0,0 % + 0,387 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

0,0 % + 0,300 EA

2106 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2106 90 98

– – –  andere

9,0 % + EA

R5 (– 50 %)

S

8,3 % + 0,916 EA

7,5 % + 0,833 EA

6,8 % + 0,750 EA

6 % + 0,666 EA

5,3 % + 0,583 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

4,5 % + 0,500 EA

22

KAPITEL 22 – GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2204 30

–  anderer Traubenmost

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2204 30 92

– – – –  konzentriert

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2204 30 94

– – – –  andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2204 30 96

– – – –  konzentriert

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

2204 30 98

– – – –  andere

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

 

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

Einfuhrpreis

23

KAPITEL 22 – RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2309 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2309 90 10

– –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8 %

B7

S

3,3 %

2,9 %

2,4 %

1,9 %

1,4 %

1,0 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

VI

ABSCHNITT VI – ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

29

KAPITEL 29 – ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

 

X.  ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2933 92 00

– –  Azinphosmethyl (ISO)

6,5 %

B3

 

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2933 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2933 99 80

– – –  andere

6,5 %

B3

 

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2934 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2934 99 90

– – –  andere

6,5 %

B3

 

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

32

KAPITEL 32 – GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Druckfarben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3215 19

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3215 19 90

– – –  andere

6,5 %

B3

 

4,9 %

3,3 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

3215 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3215 90 70

– –  andere

6,5 %

B7

 

5,7 %

4,9 %

4,1 %

3,3 %

2,4 %

1,6 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

VII

ABSCHNITT VII – KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

39

KAPITEL 39 – KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

 

II.  ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3923 10

–  Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3923 10 90

– –  andere

6,5 %

B10

 

5,9 %

5,3 %

4,7 %

4,1 %

3,5 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3923 21 00

– –  aus Polymeren des Ethylens

6,5 %

B10

 

5,9 %

5,3 %

4,7 %

4,1 %

3,5 %

3,0 %

2,4 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3926 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3926 90 97

– – –  andere

6,5 %

B7

 

5,7 %

4,9 %

4,1 %

3,3 %

2,4 %

1,6 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

40

KAPITEL 40 – KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4011 30 00

–  von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

4011 40 00

–  von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

4011 80 00

–  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art

4,0 %

EU10

 

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

4011 90 00

–  andere

4,0 %

B3

 

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XII

ABSCHNITT XII – SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

64

KAPITEL 64 – SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere Schuhe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99 05

– – –  mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17,0 %

B10

 

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99 10

– – – –  mit Oberteil aus Kautschuk

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – –  mit Oberteil aus Kunststoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99 31

– – – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6402 99 39

– – – – – –  andere

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6402 99 50

– – – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99 91

– – – – – –  weniger als 24 cm

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – – – –  24 cm oder mehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99 93

– – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – – – – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6402 99 96

– – – – – – – –  für Männer

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6402 99 98

– – – – – – – –  für Frauen

16,8 %

B10

 

15,3 %

13,7 %

12,2 %

10,7 %

9,2 %

7,6 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6404 19

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6404 19 10

-– –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,9 %

B10

 

15,4 %

13,8 %

12,3 %

10,8 %

9,2 %

7,7 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404 19 90

– – –  andere

16,9 %

B10

 

15,4 %

13,8 %

12,3 %

10,8 %

9,2 %

7,7 %

6,1 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404 20

–  Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6404 20 10

– –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

17,0 %

B10

 

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6404 20 90

– –  andere

17,0 %

B10

 

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

6405

andere Schuhe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6405 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6405 90 10

– –  mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

17,0 %

B10

 

15,5 %

13,9 %

12,4 %

10,8 %

9,3 %

7,7 %

6,2 %

4,6 %

3,1 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XIII

ABSCHNITT XIII – WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

69

KAPITEL 69 – KERAMISCHE WAREN

 

I.  WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6903 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6903 90 90

– –  andere

5,0 %

B3

 

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

70

KAPITEL 70 – GLAS UND GLASWAREN

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7002 20

–  Stangen oder Stäbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7002 20 10

– –  aus optischem Glas

3,0 %

B3

 

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7002 20 90

– –  andere

3,0 %

B3

 

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7019 19

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7019 19 10

– – –  aus Filamenten

7,0 %

B5

 

5,8 %

4,7 %

3,5 %

2,3 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XV

ABSCHNITT XV – KAUTSCHUK – UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

76

KAPITEL 76 – ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  aus Aluminiumlegierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7604 29

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7604 29 90

– – –  Profile

7,5 %

B5

 

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  ohne Unterlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7607 11

– –  nur gewalzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7607 11 90

– – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5 %

B5

 

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7607 19

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7607 19 90

– – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5 %

B5

 

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7614 10 00

–  mit Stahlseele

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

7616

Andere Waren aus Aluminium

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7616 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7616 99 90

– – –  andere

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

81

KAPITEL 81 – ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8108 20 00

–  Titan in Rohform; Pulver

5,0 %

B5

 

4,2 %

3,3 %

2,5 %

1,7 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8108 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8108 90 50

– –  Bleche, Bänder und Folien

7,0 %

B5

 

5,8 %

4,7 %

3,5 %

2,3 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

82

KAPITEL 82 – WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8207 30

–  Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8207 30 10

– –  für die Metallbearbeitung

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8211 92 00

– –  andere Messer mit feststehender Klinge

8,5 %

B5

 

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8211 93 00

– –  Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8,5 %

B5

 

7,1 %

5,7 %

4,3 %

2,8 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XVI

ABSCHNITT XVI – MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

84

KAPITEL 84 – KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8407 90

–  andere Motoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8407 90 90

– – – –  mit einer Leistung von mehr als 10 kW

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8408 20

–  Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8408 20 10

– –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2500 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90

–  andere Motoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  neu, mit einer Leistung von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8408 90 41

– – – –  15 kW oder weniger

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 43

– – – –  mehr als 15 kW bis 30 kW

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 45

– – – –  mehr als 30 kW bis 50 kW

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 47

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8408 90 61

– – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Turbo-Strahltriebwerke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8411 12

– –  mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8411 12 80

– – –  mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere Gasturbinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8411 82

– –  mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8411 82 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

4,1 %

B3

 

3,1 %

2,1 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8411 91 00

– –  von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8411 99 00

– –  andere

4,1 %

B3

 

3,1 %

2,1 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8412 29

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8412 29 81

– – – –  Hydromotoren

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Druckluftmotoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8412 31 00

– –  linear arbeitend (Zylinder)

4,2 %

B3

 

3,2 %

2,1 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8415 10

–  von der zur Befestigung an Fenstern, Wänden, Decken oder am Boden verwendeten Art, als Kompaktgerät oder „Split-System“ (Anlagen aus getrennten Elementen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8415 10 90

– –  „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,5 %

B3

 

1,9 %

1,3 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8415 81 00

– –  mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8427 20

–  andere selbstfahrende Karren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8427 20 19

– – –  andere

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8431 20 00

–  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

4,0 %

B3

 

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8456 30

–  Elektroerosionswerkzeugmaschinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  numerisch gesteuert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8456 30 11

– – –  Drahterodiermaschinen

3,5 %

B3

 

2,6 %

1,8 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Horizontal-Drehmaschinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8458 11

– –  numerisch gesteuert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8458 11 20

– – –  Drehzentren

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  Drehautomaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8458 11 41

– – – –  Einspindeldrehautomaten

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8458 11 49

– – – –  Mehrspindeldrehautomaten

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8458 11 80

– – –  andere

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8482 10

–  Kugellager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8482 10 10

– –  mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8,0 %

B7

 

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 10 90

– –  andere

8,0 %

B7

 

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 20 00

–  Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8,0 %

B7

 

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 30 00

–  Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 40 00

–  Nadellager

8,0 %

B7

 

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 50 00

–  Zylinderrollenlager

8,0 %

B7

 

7,0 %

6,0 %

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 80 00

–  andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8482 91

– –  Kugeln, Rollen und Nadeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8482 91 90

– – –  andere

7,7 %

B5

 

6,4 %

5,1 %

3,9 %

2,6 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8482 99 00

– –  andere

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8483 10

–  Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Kurbeln und Kurbelwellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8483 10 21

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

4,0 %

B5

 

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 10 25

– – –  aus Stahl, freiformgeschmiedet

4,0 %

B5

 

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 10 29

– – –  andere

4,0 %

B5

 

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 10 50

– –  Gelenkwellen

4,0 %

B5

 

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8483 20 00

–  Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

85

KAPITEL 85 – ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8501 32 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

2,7 %

B3

 

2,0 %

1,4 %

0,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere Transformatoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8504 32 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8504 33 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8506 10

–  Mangandioxidelemente und -batterien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  alkalische

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8506 10 11

– – –  Rundzellen

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 10 18

– – –  andere

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 40 00

–  Silberoxidelemente und -batterien

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 50

–  Lithiumelemente und -batterien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8506 50 10

– –  Rundzellen

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 50 30

– –  Knopfzellen

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 50 90

– –  andere

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 80

–  andere Primärelemente und Primärbatterien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8506 80 80

– –  andere

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8506 90 00

–  Teile

4,7 %

B3

 

3,5 %

2,4 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8507 20

–  andere Blei-Akkumulatoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8507 20 80

– –  andere

3,7 %

B7

 

3,2 %

2,8 %

2,3 %

1,9 %

1,4 %

0,9 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8513 10 00

–  Leuchten

5,7 %

B3

 

4,3 %

2,9 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8513 90 00

–  Teile

5,7 %

B3

 

4,3 %

2,9 %

1,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8519 20

–  Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8519 20 91

– – –  mit Laserabnehmersystem

9,5 %

B5

 

7,9 %

6,3 %

4,8 %

3,2 %

1,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8527 21

– –  kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8527 21 70

– – – –  mit Laserabnehmersystem

14,0 %

B7

 

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8527 21 92

– – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14,0 %

B7

 

12,3 %

10,5 %

8,8 %

7,0 %

5,3 %

3,5 %

1,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8527 21 98

– – – – –  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere Monitore

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8528 59 00

– –  andere

14,0 %

B10

 

12,7 %

11,5 %

10,2 %

8,9 %

7,6 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Projektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8528 69

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8528 69 80

– – –  andere

14,0 %

B10

 

12,7 %

11,5 %

10,2 %

8,9 %

7,6 %

6,4 %

5,1 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72

– –  andere, für mehrfarbiges Bild

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8528 72 10

– – –  Projektionsfernsehgeräte

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 20

– – –  Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8528 72 30

– – – –  mit eingebauter Bildröhre

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 40

– – – –  mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 60

– – – –  mit einem Bildschirm mit Plasmaanzeige (PDP)

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8528 72 80

– – – –  andere

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8537 10

–  für eine Spannung von 1000 V oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8537 10 91

– – –  speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1 %

B5

 

1,8 %

1,4 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8537 10 98

– – –  andere

2,1 %

B5

 

1,8 %

1,4 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8540 11 00

– –  für mehrfarbiges Bild

14,0 %

B5

 

11,7 %

9,3 %

7,0 %

4,7 %

2,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XVII

ABSCHNITT XVII – BEFÖRDERUNGSMITTEL

86

KAPITEL 86 – SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

8601

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8601 10 00

–  mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8601 20 00

–  mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8602 10 00

–  dieselelektrische Lokomotiven

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8602 90 00

–  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8603 10 00

–  mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8603 90 00

–  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8604 00 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606

Schienengebundene Güterwagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8606 10 00

–  Kesselwagen und dergleichen

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 30 00

–  Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8606 91

– –  gedeckt und geschlossen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8606 91 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 91 80

– – –  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 92 00

– –  offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8606 99 00

– –  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 11 00

– –  Triebgestelle

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 12 00

– –  andere Drehgestelle und Lenkgestelle

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 19

– –  andere, einschließlich Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 19 10

– – –  Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

2,7 %

B12

 

2,5 %

2,3 %

2,1 %

1,9 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,8 %

0,6 %

0,4 %

0,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 19 90

– – –  Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  Bremsen und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 21

– –  Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 21 10

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 21 90

– – –  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 29 00

– –  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 30 00

–  Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 91

– –  von Lokomotiven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 91 10

– – –  Achslager und Teile davon

3,7 %

B12

 

3,4 %

3,1 %

2,8 %

2,6 %

2,3 %

2,0 %

1,7 %

1,4 %

1,1 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 91 90

– – –  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8607 99 10

– – –  Achslager und Teile davon

3,7 %

B12

 

3,4 %

3,1 %

2,8 %

2,6 %

2,3 %

2,0 %

1,7 %

1,4 %

1,1 %

0,9 %

0,6 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8607 99 80

– – –  andere

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8608 00 00

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

1,7 %

B12

 

1,6 %

1,4 %

1,3 %

1,2 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,3 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

87

KAPITEL 87 – ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 20

–  Sattel-Straßenzugmaschinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 20 10

– –  neu

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere, mit einer Motorleistung von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 91

– –  18 kW oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 91 90

– – –  andere

7,0 %

B12

 

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 92

– –  mehr als 18 kW bis 37 kW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 92 90

– – –  andere

7,0 %

B12

 

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 93

– –  mehr als 37 kW bis 75 kW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 93 90

– – –  andere

7,0 %

B12

 

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 94

– –  mehr als 75 kW bis 130 kW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 94 90

– – –  andere

7,0 %

B12

 

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8701 95

– –  mehr als 130 kW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8701 95 90

– – –  andere

7,0 %

B12

 

6,5 %

5,9 %

5,4 %

4,8 %

4,3 %

3,8 %

3,2 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 10

–  ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 10 11

– – –  neu

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 10 19

– – –  gebraucht

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– –  mit einem Hubraum von 2500 cm3 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 10 99

– – –  gebraucht

10,0 %

B12

 

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 20

–  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 20 10

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 30

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 30 10

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm3

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 30 90

– –  mit einem Hubraum von 2800 cm3 oder weniger

10,0 %

B12

 

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 40 00

–  ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

10,0 %

B12

 

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 2800 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 90 11

– – – –  neu

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 90 19

– – – –  gebraucht

16,0 %

B12

 

14,8 %

13,5 %

12,3 %

11,1 %

9,8 %

8,6 %

7,4 %

6,2 %

4,9 %

3,7 %

2,5 %

1,2 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  mit einem Hubraum von 2800 cm3 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8702 90 31

– – – –  neu

10,0 %

B12

 

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8702 90 90

– –  andere

10,0 %

B12

 

9,2 %

8,5 %

7,7 %

6,9 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,8 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 10

–  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 10 11

– –  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

5,0 %

B7

 

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 10 18

– –  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 21

– –  mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 21 10

– – –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 21 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 22

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 22 10

– – –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 22 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 23

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  neu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 23 11

– – – –  Wohnmobile

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 23 19

– – – –  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 23 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 24

– –  mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 24 10

– – –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 24 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 31

– –  mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 31 10

– – –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 31 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 32

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  neu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 32 11

– – – –  Wohnmobile

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 32 19

– – – –  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 32 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 33

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  neu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 33 11

– – – –  Wohnmobile

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 33 19

– – – –  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 33 90

– – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 40

–  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 40 10

– –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 40 90

– –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 50 00

–  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 60

–  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 60 10

– –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 60 90

– –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 70 00

–  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 80

–  andere Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8703 80 10

– –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 80 90

– –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8703 90 00

–  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 21

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 21 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

 

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 21 31

– – – – –  neu

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 21 39

– – – – –  gebraucht

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 21 91

– – – – –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 21 99

– – – – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 22

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 22 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

 

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 22 91

– – – –  neu

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 22 99

– – – –  gebraucht

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 23

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 23 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

 

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 23 91

– – – –  neu

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 23 99

– – – –  gebraucht

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 31

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 31 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

 

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 31 31

– – – – –  neu

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 31 39

– – – – –  gebraucht

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 31 91

– – – – –  neu

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 31 99

– – – – –  gebraucht

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 32

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 32 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5 %

B7

 

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8704 32 91

– – – –  neu

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 32 99

– – – –  gebraucht

22,0 %

B7

 

19,3 %

16,5 %

13,8 %

11,0 %

8,3 %

5,5 %

2,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8704 90 00

–  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8706 00 11

– –  für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

19,0 %

B7

 

16,6 %

14,3 %

11,9 %

9,5 %

7,1 %

4,8 %

2,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8706 00 19

– –  andere

6,0 %

B7

 

5,3 %

4,5 %

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8706 00 91

– –  für Kraftfahrzeuge der Position 8703

4,5 %

B7

 

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8706 00 99

– –  andere

10,0 %

B7

 

8,8 %

7,5 %

6,3 %

5,0 %

3,8 %

2,5 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8707 10

–  für Kraftfahrzeuge der Position 8703

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8707 10 10

– –  für die industrielle Montage

4,5 %

B7

 

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707 10 90

– –  andere

4,5 %

B7

 

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707 90

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8707 90 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

4,5 %

B7

 

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8707 90 90

– –  andere

4,5 %

B7

 

3,9 %

3,4 %

2,8 %

2,3 %

1,7 %

1,1 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 10

–  Stoßstangen und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 10 90

– –  andere

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 21

– –  Sicherheitsgurte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 21 90

– – –  andere

4,5 %

B5

 

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 70

–  Räder sowie Teile davon und Zubehör

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 70 50

– – –  Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

4,5 %

B5

 

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 70 99

– – –  andere

4,5 %

B5

 

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 80

–  Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 80 55

– – –  Stabilisatoren; Drehstabfedern

3,5 %

B5

 

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 80 91

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5 %

B5

 

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 80 99

– – – –  andere

3,5 %

B5

 

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

–  andere Teile und anderes Zubehör

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 91

– –  Kühler und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 91 35

– – – –  Kühler

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– – – –  Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 91 91

– – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 91 99

– – – – –  andere

3,5 %

B3

 

2,6 %

1,8 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 92

– –  Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 92 20

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3,0 %

B3

 

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 93

– –  Schaltkupplungen und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 93 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3,0 %

B3

 

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 93 90

– – –  andere

4,5 %

B3

 

3,4 %

2,3 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 95

– –  aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 95 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

3,0 %

B3

 

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8708 99

– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8708 99 93

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5 %

B5

 

3,8 %

3,0 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8711 10 00

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 20

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8711 20 10

– –  Motorroller

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

 

– –  andere, mit einem Hubraum von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8711 20 92

– – –  mehr als 50 cm3 bis 125 cm3

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 20 98

– – –  mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

8,0 %

B5

 

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 30

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8711 30 10

– –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 380 cm3

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 30 90

– –  mit einem Hubraum von mehr als 380 cm3 bis 500 cm3

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 40 00

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3

6,0 %

B3

 

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 50 00

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3

6,0 %

B3

 

4,5 %

3,0 %

1,5 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 60

–  mit Elektromotor angetrieben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8711 60 10

– –  Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 60 90

– –  andere

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8711 90 00

–  andere

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8714 10

–  für Krafträder (einschließlich Mopeds)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8714 10 10

– –  Bremsen und Teile davon

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 20

– –  Schaltgetriebe und Teile davon

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 30

– –  Räder sowie Teile davon und Zubehör

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 40

– –  Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 50

– –  Schaltkupplungen und Teile davon

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

8714 10 90

– –  andere

3,7 %

B3

 

2,8 %

1,9 %

0,9 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XVIII

ABSCHNITT XVIII – OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

90

KAPITEL 90 – OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Objektive

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9002 11 00

– –  für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

6,7 %

B3

 

5,0 %

3,4 %

1,7 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9011 20

–  andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9011 20 90

– –  andere

6,7 %

B5

 

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9029 10 00

–  Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

1,9 %

B5

 

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 20

–  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9029 20 31

– – –  Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

2,6 %

B5

 

2,2 %

1,7 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 20 38

– – –  andere

2,6 %

B5

 

2,2 %

1,7 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 20 90

– –  Stroboskope

2,6 %

B5

 

2,2 %

1,7 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9029 90 00

–  Teile und Zubehör

2,2 %

B5

 

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

XX

ABSCHNITT XX – VERSCHIEDENE WAREN

96

KAPITEL 96 – VERSCHIEDENE WAREN

9607

Reißverschlüsse und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9607 20

–  Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9607 20 10

– –  aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

6,7 %

B5

 

5,6 %

4,5 %

3,4 %

2,2 %

1,1 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

9620 00

Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9620 00 91

– –  aus Kunststoff oder aus Aluminium

6,0 %

B5

 

5,0 %

4,0 %

3,0 %

2,0 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

TEIL 3

Abbau und Beseitigung von Zöllen – Japan

ABSCHNITT A

Anmerkungen zum Stufenplan Japans

1. Für die Zwecke des Artikels 2.8 gelten die folgenden, in der Spalte „Abbaustufe“ im Stufenplan Japans in Abschnitt D angegebenen Abbaustufen:

a) 

Zusätzlich zu den Zöllen auf Ursprungswaren der Tarifpositionen, die nicht im Stufenplan Japans aufgeführt sind, werden die Zölle auf Ursprungswaren der mit „A“ gekennzeichneten Tarifpositionen vollständig abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei sind.

b) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B3“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in vier gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des vierten Jahres zollfrei sind.

c) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in sechs gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

d) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 20 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

e) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5**“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

f) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5***“ gekennzeichneten Tarifpositionen verharren bis zum 31. März des fünften Jahres auf dem Basiszollsatz; ab dem 1. April des sechsten Jahres sind die betreffenden Waren zollfrei.

g) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5****“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 25 Prozent des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

h) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B5*****“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 35 Prozent des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des sechsten Jahres zollfrei sind.

i) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in acht gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des achten Jahres zollfrei sind.

j) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in sieben gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des achten Jahres zollfrei sind.

k) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B7**“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 20 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren bis zum 31. März des dritten Jahres auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

iii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in fünf gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des vierten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des achten Jahres zollfrei sind.

l) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B8“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in neun gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des neunten Jahres zollfrei sind.

m) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B9*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 2,2 Prozent des Werts abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in neun gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des zehnten Jahres zollfrei sind.

n) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 11 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

o) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

p) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10**“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen:

i) 

ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. März des 10. Jahres der Differenz zwischen:

A) 

der Summe aus:

1) 

dem Wert je Kilogramm, der durch Multiplikation des Zollwerts je Kilogramm mit einem Koeffizienten ermittelt wird, welcher der Differenz zwischen 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz und dem Wert entspricht, der durch Division des in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Werts je Kilogramm durch 897,59 Yen je Kilogramm erhalten wird, und

2) 

dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Kilogramm und



1

2

3

Jahr

Wert je Kilogramm

(Yen)

Prozentsatz

(%)

1

307,87

4,3

2

269,50

3,7

3

231,13

3,2

4

192,75

2,7

5

154,38

2,2

6

128,65

1,8

7

102,91

1,4

8

77,19

1,1

9

51,46

0,7

10

25,72

0,3

B) 

dem Zollwert je Kilogramm;

ii) 

ab dem 1. April des 11. Jahres dem Wert 0.

q) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10***“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 4,3 Prozent des Werts abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 2,2 Prozent des Werts abgebaut.

iii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des sechsten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

r) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B10****“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 25 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 11. Jahres zollfrei sind.

s) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 13 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

t) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 12 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

u) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12**“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 20 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren bis zum 31. März des sechsten Jahres auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

iii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sieben gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des siebten Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

v) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B12***“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren bis zum 31. März des sechsten Jahres auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

iii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe am 1. April des siebten Jahres um 25 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

iv) 

Die Zölle verharren bis zum 31. März des 12. Jahres auf der in Ziffer iii festgelegten Höhe.

v) 

Die Zölle werden dann beseitigt, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 13. Jahres zollfrei sind.

w) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B13“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 14 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 14. Jahres zollfrei sind.

x) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B15“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in 16 gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 16. Jahres zollfrei sind.

y) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B15*“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen:

i) 

ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. März des 15. Jahres, je nachdem, welches von beiden niedriger ist:

A) 

der Differenz zwischen dem Zollstückwert und dem Stückwert, der durch Multiplikation von 20 400,55  Yen je Stück mit 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz gewonnen wird,

B) 

dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Stück,



1

2

3

Jahr

Wert je Stück

(Yen)

Prozentsatz

(%)

1

18 288,75

7,9

2

17 069,50

7,4

3

15 850,25

6,9

4

14 631,00

6,3

5

13 411,75

5,8

6

12 192,50

5,3

7

10 973,25

4,7

8

9 754,00

4,2

9

8 534,75

3,7

10

7 315,50

3,1

11

6 096,25

2,6

12

4 877,00

2,1

13

3 657,75

1,5

14

2 438,50

1,0

15

1 219,25

0,5

ii) 

ab dem 1. April des 16. Jahres dem Wert 0.

z) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „B20*“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens um 80 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des 12. Jahres abgebaut, sodass die betreffenden Waren ab dem 1. April des 21. Jahres zollfrei sind.

aa) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R1“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 27,5 Prozent des Werts abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in neun gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 20 Prozent des Werts abgebaut.

iii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des 11. Jahres auf 9 Prozent des Werts abgebaut.

iv) 

Die Zölle verharren ab dem 16. Jahr auf 9 Prozent des Werts.

bb) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R2“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen, je nachdem, welches von beiden niedriger ist:

i) 

der Differenz zwischen dem Zollwert je Kilogramm und dem Wert je Kilogramm, der sich durch Multiplikation von 393 Yen je Kilogramm mit 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz ergibt,

ii) 

dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Kilogramm:



1

2

3

Jahr

Wert je Kilogramm

(Yen)

Prozentsatz

(%)

1

93,75

2,2

2

93,75

1,9

3

93,75

1,7

4

93,75

1,4

5

52,50

1,2

6

49,50

0,9

7

46,50

0,7

8

43,50

0,4

9

40,50

0,2

10 und danach

37,50

0

cc) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R3“ gekennzeichneten Tarifpositionen entsprechen, je nachdem, welches von beiden niedriger ist:

i) 

der Differenz zwischen dem Zollwert je Kilogramm und dem Wert je Kilogramm, der sich durch Multiplikation von 524 Yen je Kilogramm mit 100 Prozent plus dem in Spalte 3 der folgenden Tabelle aufgeführten Prozentsatz ergibt,

ii) 

dem in Spalte 2 der folgenden Tabelle aufgeführten Wert je Kilogramm:



1

2

3

Jahr

Wert je Kilogramm

(Yen)

Prozentsatz

(%)

1

125

2,2

2

125

1,9

3

125

1,7

4

125

1,4

5

70

1,2

6

66

0,9

7

62

0,7

8

58

0,4

9

54

0,2

10 und danach

50

0

dd) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R4“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 39 Prozent des Werts abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in neun gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 20 Prozent des Werts abgebaut.

iii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer ii festgelegten Höhe in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des 11. Jahres auf 9 Prozent des Werts abgebaut.

iv) 

Die Zölle verharren ab dem 16. Jahr auf 9 Prozent des Werts.

ee) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R5“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ff) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R6“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

gg) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R7“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 5 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut und verharren danach auf dieser Höhe.

hh) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R8“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 25 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ii) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R9“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie in der folgenden Tabelle dargelegt, auf 5 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.



Jahr

Zölle außer der Abgabe

(Yen/kg)

Abgabe

(Yen/kg)

1

77,43

255,87

2

62,87

207,73

3

48,30

159,60

4

33,73

111,47

5

19,17

63,33

6

4,60

15,20

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

jj) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R10“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie in der folgenden Tabelle dargelegt, auf 5 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.



Jahr

Zölle außer der Abgabe

(Yen/kg)

Abgabe

(Yen/kg)

1

83,33

274,38

2

67,65

222,77

3

51,98

171,15

4

36,30

119,53

5

20,62

67,92

6

4,95

16,30

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

kk) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R11“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 35 Prozent des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden ausgehend von der in Ziffer i festgelegten Höhe in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres auf 70 Prozent des Werts abgebaut.

iii) 

Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer ii festgelegten Höhe.

ll) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R12“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 25 Prozent des Werts und 40 Yen je Kilogramm abgebaut.

ii) 

Die Zölle werden in 10 gleichen jährlichen Schritten ab dem 1. April des zweiten Jahres um 70 Prozent der in Ziffer i festgelegten Höhe abgebaut.

iii) 

Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer ii festgelegten Höhe.

mm) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R13“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 15 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut und verharren danach auf dieser Höhe.

nn) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R14“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 25 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut und verharren danach auf dieser Höhe.

oo) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R15“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 15 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

pp) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R16“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 50 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem vierten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

qq) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R17“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in 11 gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 75 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem 11. Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

rr) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R18“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 10 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ss) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R19“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 75 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

tt) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R20“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 60 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

uu) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R21“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 63 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

vv) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R22“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 66,6 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

ww) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „R23“ gekennzeichneten Tarifpositionen werden in folgenden Schritten abgebaut:

i) 

Die Zölle werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um 67 Prozent des Basiszollsatzes abgebaut.

ii) 

Die Zölle verharren ab dem sechsten Jahr auf der in Ziffer i festgelegten Höhe.

xx) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „TRQ“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegen den Bedingungen des für die betreffende Position nach Abschnitt B geltenden Zollkontingents.

yy) 

Die Zölle auf Ursprungswaren der mit „Xb“ gekennzeichneten Tarifpositionen sind von jeglicher Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung ausgenommen und verharren in Höhe des Basiszollsatzes.

zz) 

Ursprungswaren der mit „Xq1“ gekennzeichneten Tarifpositionen, für die in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens Zollkontingente festgelegt sind, sind von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

aaa) 

Ursprungswaren der mit „Xq2“ gekennzeichneten Tarifpositionen, für die in den maßgeblichen Kabinettsbeschlüssen Japans Zollkontingente festgelegt sind, sind von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

bbb) 

Ursprungswaren der mit „X“ gekennzeichneten Tarifpositionen sind von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach Teil 1 Absatz 1 und den Buchstaben a bis yy ausgenommen.

2. Ursprungswaren der in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG-n“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegen den Bestimmungen des Abschnitts C.

3. Die Behandlung der Ursprungswaren der in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „S“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegt einer Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 2.8 Absätze 3 und 4.

4. Teil 1 Absatz 6 ist nicht auf die Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen 210610.219 und 210690.283 anwendbar.

ABSCHNITT B

Zollkontingente Japans

1.   Allgemeine Bestimmungen

a) 

Für die Zwecke von Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe xx unterliegen die Zölle auf Ursprungswaren der in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplans Japans mit „TRQ-n“ gekennzeichneten Tarifpositionen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in diesem Abschnitt dargelegten Bedingungen des für die betreffende Position geltenden Zollkontingents.

b) 

Für die Zwecke der Durchführung der in diesem Abschnitt dargelegten Zollkontingente verringert sich, falls das erste Jahr kürzer als 12 Monate ist, die für jedes Kontingent festgelegte Kontingentsgesamtmenge des ersten Jahres anteilsmäßig proportional zur Anzahl der auf das erste Jahr entfallenden ganzen Monate. Für die Zwecke dieses Absatzes wird jeder Bruchteil kleiner als 1,0 auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet), sofern die in den maßgeblichen Bestimmungen dieses Abschnitts genannte Einheit anwendbar ist.

c) 

Die Warenbeschreibungen im Titel der einzelnen Zollkontingente sind in diesem Abschnitt nicht zwangsläufig vollständig. Diese Warenbeschreibungen sind einzig zu dem Zweck aufgeführt, den Nutzern das Verstehen dieses Abschnitts zu erleichtern, und sollen keinesfalls den durch Verweis auf die einschlägigen Tarifpositionen festgelegten Geltungsbereich jedes Zollkontingents ändern oder ersetzen.

2.   TRQ-1: Weizenerzeugnisse

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

100

2

120

3

140

4

160

5

180

6

200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 200 Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190410.221, 190420.221, 190430.010, 190490.210 und 210690.214 anwendbar.

d) 

Das Zollkontingent TRQ-1 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das japanische Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Fischerei (in diesem Abschnitt im Folgenden „MAFF“ für „Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries“) oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines Mechanismus mit gleichzeitigen Verkaufs-/Ankaufsgeboten (in diesem Abschnitt im Folgenden „SBS“ für „Simultaneous Buy-Sell“) verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-1 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.

3.   TRQ-2: Mischungen und Teig sowie Kuchenmischungen

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

10 400

2

11 160

3

11 920

4

12 680

5

13 440

6

14 200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 14 200  Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190120.222, 190120.232, 190120.235 und 190120.243 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-2 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

4.   TRQ-3: Überwiegend aus Weizen bestehende Lebensmittelzubereitungen

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

2 000

2

2 200

3

2 400

4

2 600

5

2 800

6

3 000

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 3 000  Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190190.242, 190190.247, 190190.252 und 190190.267 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-3 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

5.   TRQ-4: Weizenmehl, -pellets, gequetschter Weizen und Lebensmittelzubereitungen

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

3 700

2

3 800

3

3 900

4

4 000

5

4 100

6

4 200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 4 200  Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110100.011, 110100.091, 110290.210, 110311.010, 110319.210, 110320.110, 110320.510, 110419.111, 110419.121, 110429.111, 110429.121, 110811.010, 190120.131, 190120.151, 190190.151 und 190190.171 anwendbar.

d) 

Das Zollkontingent TRQ-4 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-4 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.

6.   TRQ-5: Weizen

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß den Buchstaben e und f unterliegt, sowie der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises für jedes Jahr für diese Waren sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

maximaler Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises

(Yen/kg)

1

200

16,2

2

212

15,3

3

223

14,5

4

235

13,6

5

247

12,8

6

258

11,9

7

270

11,1

8

270

10,2

9

270

9,4

Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 270 Tonnen. Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises bei 9,4 Yen je Kilogramm für die Ursprungswaren.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 100111.010, 100119.010, 100191.011, 100191.019, 100199.011, 100199.019 und 100860.210 anwendbar.

d) 

Das Zollkontingent TRQ-5 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet.

e) 

Für die Zwecke des TRQ-5 bezeichnet der „maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises“ den Maximalbetrag, den das MAFF oder sein Nachfolger auf den für Waren gezahlten Betrag aufschlagen darf, wenn es den Mindestverkaufspreis festlegt, zu dem oder über dem das MAFF oder sein Nachfolger ein Gebot in einer SBS-Ausschreibung nicht ablehnen darf, sofern der gebotene Betrag in der SBS-Ausschreibung durch höhere Gebote vollständig gezeichnet ist.

f) 

Die Differenz zwischen dem in einem SBS-Geschäft vom Aufkäufer für die Waren gezahlten Betrag und dem vom MAFF oder seinem Nachfolger für die Waren gezahlten Betrag wird vom MAFF oder seinem Nachfolger als Einfuhraufschlag für diese Waren einbehalten; er kann über dem maximalen Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises liegen, darf jedoch den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens zulässigen Betrag nicht übersteigen.

7.   TRQ-6: Udon

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

10

Für das zweite und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 10 Tonnen.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 190219.092 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-6 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

8.   TRQ-7: Mehl, Grobgrieß und Pellets aus Gerste

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

100

2

120

3

140

4

160

5

180

6

200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 200 Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110290.110, 110319.110, 110320.410, 110419.410, 110429.410 und 190410.231 anwendbar.

d) 

Das Zollkontingent TRQ-7 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-7 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.

9.   TRQ-8: Lebensmittelzubereitungen aus Gerste

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß Buchstabe d unterliegt, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

100

2

120

3

140

4

160

5

180

6

200

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 200 Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 190120.141, 190190.161, 190420.231, 190490.310 und 210690.216 anwendbar.

d) 

Das Zollkontingent TRQ-8 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Japan darf den Aufschlag auf den Einfuhrpreis von Waren, die innerhalb des TRQ-8 eingeführt wurden, vereinnahmen. Die Höhe des Einfuhraufschlags darf den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens für die Waren zulässigen Betrag nicht übersteigen.

10.   TRQ-9: Gerste

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, die jedoch einem Aufschlag Japans auf den Einfuhrpreis gemäß den Buchstaben e und f unterliegt, sowie der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises jedes Jahres für diese Waren sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

maximaler Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises

(Yen/kg)

1

30

7,6

2

30

7,2

3

30

6,8

4

30

6,4

5

30

6,0

6

30

5,6

7

30

5,2

8

30

4,8

9

30

4,4

Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 30 Tonnen. Für das 10. und jedes weitere Jahr verharrt der maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises bei 4,4 Yen je Kilogramm.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 100310.010 und 100390.019 anwendbar.

d) 

Das Zollkontingent TRQ-9 wird außerhalb des Zollkontingents in Japans Stufenplan im Rahmen des WTO-Übereinkommens festgelegt und durch das MAFF oder dessen Nachfolger in der Funktion als staatliches Handelsunternehmen mithilfe eines SBS-Mechanismus verwaltet. Eine auf einem Handelsvertrag zwischen Einführer und Hersteller beruhende längere Transportdauer ist zulässig.

e) 

Für die Zwecke des TRQ-9 bezeichnet der „maximale Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises“ den Maximalbetrag, den das MAFF oder sein Nachfolger auf den für Waren gezahlten Betrag aufschlagen kann, wenn es den Mindestverkaufspreis festlegt, zu dem oder über dem das MAFF oder sein Nachfolger ein Gebot in einer SBS-Ausschreibung nicht ablehnen darf, sofern der gebotene Betrag in der SBS-Ausschreibung durch höhere Gebote vollständig gezeichnet ist.

f) 

Die Differenz zwischen dem in einem SBS-Geschäft vom Aufkäufer für die Waren gezahlten Betrag und dem vom MAFF oder seinem Nachfolger für die Waren gezahlten Betrag wird vom MAFF oder seinem Nachfolger als Einfuhraufschlag für diese Waren einbehalten; er kann über dem maximalen Einfuhraufschlag für die Festlegung des Mindestverkaufspreises liegen, darf jedoch den nach dem Stufenplan Japans im Rahmen des WTO-Übereinkommens zulässigen Betrag nicht übersteigen.

11.   TRQ-10: Malz

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

185 700

Für das zweite und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 185 700  Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110710.029 und 110720.020 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-10 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

12.   TRQ-11: Kaffee, Teemischungen, Lebensmittelzubereitungen und Teige

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

1 270

2

1 321

3

1 372

4

1 423

5

1 474

6

1 525

7

1 576

8

1 627

9

1 678

10

1 729

11

1 780

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 1 780  Tonnen.

b) 

Der Zollsatz für Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170290.219, 190120.239, 190190.217, 190190.248, 190190.253, 210112.110, 210112.246, 210120.246, 210690.251, 210690.271, 210690.272 und 210690.281 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-11 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

13.   TRQ-12: Lebensmittelzubereitungen

a) 

Die zollfreie Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

150,0

2

157,5

3

165,0

4

172,5

5

180,0

6

187,5

7

195,0

8

202,5

9

210,0

10

217,5

11

225,0

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 225 Tonnen.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 210690.590 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-12 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

14.   TRQ-13: Glucose und Fructose

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

1 780

2

2 136

3

2 492

4

2 848

5

3 204

6

3 560

7

3 916

8

4 272

9

4 628

10

4 984

11

5 340

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 5 340  Tonnen.

b) 
i) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d Ziffer i eingereiht sind, ist zollfrei.

ii) 

Der Kontingentzoll außer der Abgabe auf die Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d Ziffer ii eingereiht sind, beträgt 21,5 Yen je Kilogramm des Zuckeranteils dieser Ursprungswaren, auf die Japan eine Abgabe erheben kann. Die Höhe dieser Abgabe darf die zum Einfuhrzeitpunkt auf Ursprungswaren der Tarifposition 170199.200 anwendbare Abgabe nicht übersteigen. Der Zuckeranteil dieser Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d Ziffer ii eingereiht sind, wird anhand des Saccharosegehalts (in der Trockenmasse) dieser Ursprungswaren ermittelt.

c) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d) 
i) 

Der Buchstabe a, der Buchstabe b Ziffer i und der Buchstabe c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170230.221, 170230.229, 170240.220, 170260.220 und 170290.529 anwendbar.

ii) 

Der Buchstabe a, der Buchstabe b Ziffer ii und der Buchstabe c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170230.210, 170240.210 und 170260.210 anwendbar.

e) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-13 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

15.   TRQ-14: Lebensmittelzubereitungen

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, und der Kontingentzollsatz für jedes Jahr sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

Kontingentzollsatz

(%)

1

3 500

14,0

2

3 850

14,0

3

4 200

14,0

4

4 550

14,0

5

4 900

14,0

6

5 250

14,0

7

5 600

14,0

8

5 950

14,0

9

6 300

14,0

10

6 650

14,0

11

7 000

14,0

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 7 000  Tonnen. Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 14,0 %.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 190190.211 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-14 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

16.   TRQ-15: Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 50 Prozent und Kakaopulver

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

100

2

103

3

106

4

109

5

112

6

115

7

118

8

121

9

124

10

127

11

130

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 130 Tonnen.

b) 
i) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 170113.000, 170114.190, 200540.190, 200551.190, 200599.119, 210690.282 und 210690.510 eingereiht sind, ist zollfrei.

ii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 190190.219 und 210690.284 eingereiht sind, wird wie folgt abgebaut:



Jahr

Kontingentzollsatz

(%)

1

28,7

2

27,6

3

26,5

4

25,4

5

24,3

6

23,3

7

22,2

8

21,1

9

20,0

10

18,9

11

17,9

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 17,9 %.

iii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 180610.100 eingereiht sind, wird wie folgt abgebaut:



Jahr

Kontingentzollsatz

(%)

1

28,4

2

27,0

3

25,7

4

24,3

5

23,0

6

21,6

7

20,3

8

18,9

9

17,6

10

16,2

11

14,9

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 14,9 %.

c) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d) 

Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170113.000, 170114.190, 180610.100, 190190.219, 200540.190, 200551.190, 200599.119, 210690.282, 210690.284 und 210690.510 anwendbar.

e) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-15 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

17.   TRQ-16: Zucker

a) 

Der Kontingentzollsatz auf die Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist zollfrei, wobei Abgaben erhoben werden, die nach den Gesetze und sonstigen Vorschriften Japans zu erstatten sind, sofern:

i) 

die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

500

Für das zweite und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 500 Tonnen.

ii) 

die Ursprungswaren mit einer Produktprüf- und -entwicklungsbescheinigung eingeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Ursprungswaren die Kriterien und Bedingungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften Japans erfüllen.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 170112.100, 170112.200, 170114.110, 170114.200, 170191.000, 170199.100, 170199.200, 170290.110, 170290.211, 170290.521 und 210690.221 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-16 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

18.   TRQ-17: Stärke

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

6 400

2

6 550

3

6 700

4

6 850

5

7 000

6

7 150

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 7 150  Tonnen.

b) 
i) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 110812.090, 110813.090, 110814.090, 110819.019 und 110819.099 eingereiht sind, ist zollfrei, wobei Abgaben in Höhe von höchstens 25 Prozent erhoben werden, jedoch nur wenn diese Ursprungswaren zwecks Herstellung von Stärkezucker, Dextrin, Dextrinleim, löslicher Stärke, gerösteter Stärke oder Stärkeleim eingeführt werden.

ii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 110813.090 eingereiht sind und zu anderen Zwecken als den in Buchstabe b Ziffer i genannten eingeführt werden, ist nur zollfrei, sofern diese Ursprungswaren unter den folgenden Bedingungen eingeführt werden:

A) 

diese Ursprungswaren werden nicht unmittelbar für den Einzelverkauf oder die Gastronomie verwendet, ( 136 ) oder

B) 

die pro Antrag eines Einführers zuzuteilende Kontingentsmenge darf die Obergrenze von drei multipliziert mit der im Antrag genannten Menge Kartoffelstärke nicht übersteigen, die aus heimischen Kartoffeln gewonnen und vom Einführer in Japan verwendet wird.

iii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 110820.090 eingereiht sind, ist zollfrei.

iv) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 110812.090 eingereiht sind und zu anderen Zwecken als den in Buchstabe b Ziffer i genannten eingeführt werden, beträgt 12,5 Prozent.

v) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 190120.159 (ohne Zusatz von Zucker) und 190190.179 (ohne Zusatz von Zucker) eingereiht sind, beträgt 16 Prozent.

vi) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 110814.090, 110819.019 und 110819.099 eingereiht sind und zu anderen Zwecken als den in Buchstabe b Ziffer i genannten eingeführt werden, beträgt 25 Prozent.

vii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 190120.159 (ohne Zusatz von Zucker) und 190190.179 (ohne Zusatz von Zucker) eingereiht sind, beträgt 25 Prozent.

c) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d) 

Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 110812.090, 110813.090, 110814.090, 110819.019, 110819.099, 110820.090, 190120.159 und 190190.179 anwendbar.

e) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-17 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

19.   TRQ-18: Genießbare verarbeitete Fette und Öle

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, und der Kontingentzollsatz für jedes Jahr sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

Kontingentzollsatz

(%)

1

360

20,3

2

380

19,4

3

400

18,4

4

420

17,4

5

440

16,5

6

460

15,5

7

480

14,5

8

500

13,6

9

520

12,6

10

540

11,6

11

560

10,7

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 560 Tonnen. Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 10,7 %.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 210690.291 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-18 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

20.   TRQ-19: Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, und der Kontingentzollsatz für jedes Jahr sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

Kontingentzollsatz

(%)

1

580

20,3

2

580

19,4

3

580

18,4

4

580

17,4

5

580

16,5

6

580

15,5

7

580

14,5

8

580

13,6

9

580

12,6

10

580

11,6

11

580

10,7

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 580 Tonnen. Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 10,7 %.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 180620.290 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-19 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

21.   TRQ-20: Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (für die Schokoladenbereitung)

a) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind, ist zollfrei, sofern:

i) 

die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

440

2

526

3

612

4

698

5

784

6

870

7

956

8

1 042

9

1 128

10

1 214

11

1 300

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 1 300  Tonnen.

ii) 

die pro Antrag eines Einführers zuzuteilende Kontingentsmenge die Obergrenze von drei multipliziert mit der im Antrag genannten Menge Milchpulver nicht übersteigt, das aus heimischer Milch gewonnen und vom Einführer in Japan für die Schokoladenherstellung verwendet wird.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifposition 180620.290 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-20 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

22.   TRQ-21: Evaporierte Milch

a) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind, ist zollfrei, sofern:

i) 

die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

780

2

1 124

3

1 468

4

1 812

5

2 156

6

2 500

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 2 500  Tonnen.

ii) 

die Ursprungswaren bei gewöhnlichen Temperaturen (ca. zwischen 1 und 32oC) flüssig sind.

b) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe c eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

c) 

Die Buchstaben a und b sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040291.129 und 040291.290 anwendbar.

d) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-21 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

23.   TRQ-22: Molke

a) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040410.139, 040410.149, 040410.189, 040490.118, 040490.128 und 040490.138 eingereiht sind, ist zollfrei. Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040410.129 und 040410.169 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:



Jahr

Kontingentzollsatz

(mit Zusatz von Zucker)

(%)

Kontingentzollsatz

(ohne Zusatz von Zucker)

(%)

1

31,8

22,7

2

28,6

20,5

3

25,5

18,2

4

22,3

15,9

5

19,1

13,6

6

0,0

0,0

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.

b) 

Der Kontingentzollsatz nach Buchstabe a ist anwendbar, sofern:

i) 

die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge nicht übersteigt und



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

6 200

2

6 520

3

6 840

4

7 160

5

7 480

6

7 800

7

8 120

8

8 440

9

8 760

10

9 080

11

9 400

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 9 400  Tonnen.

ii) 

die folgende Voraussetzung erfüllt ist:

A) 

der Aschegehalt der Ursprungswaren, welche unter den Tarifpositionen 040410.129 und 040410.169 eingereiht sind, beträgt 11 Prozent oder mehr,

B) 

bei den Ursprungswaren, welche unter den Tarifpositionen 040410.149, 040410.189, 040490.118, 040490.128 und 040490.138 eingereiht sind, handelt es sich um Molke und aus natürlichen Milchbestandteilen zusammengesetzte Erzeugnisse, die für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, oder

C) 

bei den Ursprungswaren, welche unter den Tarifpositionen 040410.139 and 040410.149 eingereiht sind, handelt es sich um Molkepermeat mit einem Proteingehalt von weniger als 5 Prozent.

c) 

Die Ermittlung des Zollsatzes auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040410.129, 040410.139, 040410.149, 040410.169 und 040410.189 eingereiht sind und die über die nach Buchstabe b Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, erfolgt gemäß den Abbaustufen „R11“ und „R12“ für die Ursprungswaren mit einem Milchproteingehalt von weniger als 25 Prozent und für die Ursprungswaren mit einem Milchproteingehalt von mindestens 25 Prozent, jedoch weniger als 45 Prozent, gemäß den Abbaustufen „B5****“ und „B5*****“ für die Ursprungswaren mit einem Milchproteingehalt von mindestens 45 Prozent, gemäß der Abbaustufe „A“ für Ursprungswaren zur Herstellung von Mischfuttermitteln mit Zusatz von Farbstoffen, wie in Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben kk, ll, g, h und a dargelegt. Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040490.118, 040490.128 und 040490.138 eingereiht sind und die über die nach Buchstabe b Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d) 

Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040410.129, 040410.139, 040410.149, 040410.169, 040410.189, 040490.118, 040490.128 und 040490.138 anwendbar.

e) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-22 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

24.   TRQ-23: Butter, Magermilchpulver, Milchpulver, Buttermilchpulver und Kondensmilch

a) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe e eingereiht sind, ausgedrückt als mit dem in Buchstabe c aufgeführten Umrechnungsfaktor errechnetes Vollmilchäquivalent (in Tonnen), ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen Vollmilchäquivalent)

1

12 857

2

13 286

3

13 714

4

14 143

5

14 571

6

15 000

Für das siebte und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 15 000  Tonnen.

b) 
i) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040510.129, 040510.229, 040520.090, 040590.190 und 040590.229 eingereiht sind, wird folgendermaßen abgebaut:



Jahr

Kontingentzollsatz für Butter

1

35 % + 290 Yen/kg

2

35 % + 261 Yen/kg

3

35 % + 232 Yen/kg

4

35 % + 203 Yen/kg

5

35 % + 174 Yen/kg

6

35 % + 145 Yen/kg

7

35 % + 116 Yen/kg

8

35 % + 87 Yen/kg

9

35 % + 58 Yen/kg

10

35 % + 29 Yen/kg

11

35 %

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 35 %.

ii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040210.129, 040210.212, 040210.229, 040221.212, 040221.229 und 040229.291 eingereiht sind, wird folgendermaßen abgebaut:



Jahr

Kontingentzollsatz für Magermilchpulver

(ohne Zusatz von Zucker)

Kontingentzollsatz für Magermilchpulver

(mit Zusatz von Zucker)

1

25 % + 130 Yen/kg

35 % + 130 Yen/kg

2

25 % + 117 Yen/kg

35 % + 117 Yen/kg

3

25 % + 104 Yen/kg

35 % + 104 Yen/kg

4

25 % + 91 Yen/kg

35 % + 91 Yen/kg

5

25 % + 78 Yen/kg

35 % + 78 Yen/kg

6

25 % + 65 Yen/kg

35 % + 65 Yen/kg

7

25 % + 52 Yen/kg

35 % + 52 Yen/kg

8

25 % + 39 Yen/kg

35 % + 39 Yen/kg

9

25 % + 26 Yen/kg

35 % + 26 Yen/kg

10

25 % + 13 Yen/kg

35 % + 13 Yen/kg

11

25 %

35 %

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 25 % für Magermilchpulver ohne Zusatz von Zucker und bei 35 % für Magermilchpulver mit Zusatz von Zucker.

iii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040221.119, 040221.129, 040229.119, 040229.129, 040390.113, 040390.123 und 040390.133 eingereiht sind, wird folgendermaßen abgebaut:



Jahr

Kontingentzollsatz für Buttermilchpulver

(ohne Zusatz von Zucker)

Kontingentzollsatz für Buttermilchpulver

(mit Zusatz von Zucker)

Kontingentzollsatz für Milchpulver

1

25 % + 200 Yen/kg

35 % + 200 Yen/kg

30 % + 210 Yen/kg

2

25 % + 180 Yen/kg

35 % + 180 Yen/kg

30 % + 189 Yen/kg

3

25 % + 160 Yen/kg

35 % + 160 Yen/kg

30 % + 168 Yen/kg

4

25 % + 140 Yen/kg

35 % + 140 Yen/kg

30 % + 147 Yen/kg

5

25 % + 120 Yen/kg

35 % + 120 Yen/kg

30 % + 126 Yen/kg

6

25 % + 100 Yen/kg

35 % + 100 Yen/kg

30 % + 105 Yen/kg

7

25 % + 80 Yen/kg

35 % + 80 Yen/kg

30 % + 84 Yen/kg

8

25 % + 60 Yen/kg

35 % + 60 Yen/kg

30 % + 63 Yen/kg

9

25 % + 40 Yen/kg

35 % + 40 Yen/kg

30 % + 42 Yen/kg

10

25 % + 20 Yen/kg

35 % + 20 Yen/kg

30 % + 21 Yen/kg

11

25 %

35 %

30 %

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 25 % für Buttermilchpulver ohne Zusatz von Zucker, bei 35 % für Buttermilchpulver mit Zusatz von Zucker und bei 30 % für Milchpulver.

iv) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040299.129 und 040299.290 eingereiht sind, ist zollfrei.

c) 

Für die Zwecke des Zollkontingents TRQ-23 gibt der Umrechnungsfaktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle den Berechnungskoeffizienten für die Ermittlung des Gewichts in Vollmilchäquivalent der betreffenden Ursprungswaren an, die unter den Tarifpositionen in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle eingereiht sind:



Tarifposition

Umrechnungsfaktor

040210.129

6,48

040210.212

6,48

040210.229

6,48

040221.119

8,9

040221.129

13,43

040221.212

6,84

040221.229

6,84

040229.119

8,9

040229.129

13,43

040229.291

6,84

040299.129

6,69

040299.290

3,65

040390.113

6,48

040390.123

8,57

040390.133

13,43

040510.129

12,34

040510.229

15,05

040520.090

12,34

040590.190

12,34

040590.229

15,05

d) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition nach Buchstabe e eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

e) 

Die Buchstaben a bis d sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040510.129, 040510.229, 040520.090, 040590.190, 040590.229, 040210.129, 040210.212, 040210.229, 040221.212, 040221.229, 040229.291, 040221.119, 040221.129, 040229.119, 040229.129, 040390.113, 040390.123, 040390.133, 040299.129 und 040299.290 anwendbar.

f) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-23 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

25.   TRQ-24: Milchpulver (für die Schokoladenbereitung)

a) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist zollfrei, sofern:

i) 

die Gesamtmenge der in einem Jahr aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungswaren die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Kontingentsgesamtmenge, ausgedrückt als mit dem in Buchstabe b aufgeführten Umrechnungsfaktor errechnetes Vollmilchäquivalent (in Tonnen), nicht übersteigt und



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen Vollmilchäquivalent)

1

5 242

2

6 312

3

7 382

4

8 451

5

9 521

6

10 591

7

11 661

8

12 731

9

13 800

10

14 870

11

15 940

Für das 12. und jedes weitere Jahr verharrt die Kontingentsgesamtmenge bei 15 940  Tonnen Vollmilchäquivalenten.

ii) 

die pro Antrag eines Einführers zuzuteilende Kontingentsmenge die Obergrenze von 3 multipliziert mit der im Antrag genannten Menge Milchpulver nicht übersteigt, das aus heimischer Milch gewonnen und vom Einführer in Japan für die Schokoladenherstellung verwendet wird.

b) 

Für die Zwecke des Zollkontingents TRQ-24 gibt der Umrechnungsfaktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle den Berechnungskoeffizienten für die Ermittlung des Gewichts in Vollmilchäquivalent der betreffenden Ursprungswaren an, die unter den Tarifpositionen in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle eingereiht sind:



Tarifposition

Umrechnungsfaktor

040221.119

8,9

040221.129

13,43

c) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a Ziffer i festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d) 

Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040221.119 und 040221.129 anwendbar.

e) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-24 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

26.   TRQ-25: Käse

a) 
i) 

Die Kontingentsgesamtmenge, die in einem bestimmten Jahr auf Ursprungswaren der Europäischen Union entfällt, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind, ist vom ersten bis zum 16. Jahr in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:



Jahr

Gesamtmenge des Kontingents

(in Tonnen)

1

20 000

2

20 600

3

21 200

4

21 800

5

22 500

6

23 200

7

23 900

8

24 600

9

25 300

10

26 100

11

26 900

12

27 700

13

28 500

14

29 300

15

30 200

16

31 000

ii) 

Ab dem 17. Jahr wird die Kontingentsgesamtmenge für jedes einzelne Jahr alle fünf Jahre nach der Berechnungsmethode in den Buchstaben A bis C ermittelt und in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder den Ministerialverordnungen Japans erlassen:

A) 

Weist der Gesamtverbrauch von Käse in Japan über die sechs vorhergehenden Wirtschaftsjahre ( 137 ) hinweg ein Positivwachstum auf, berechnet sich die Kontingentsgesamtmenge für jedes einzelne der fünf Folgejahre anhand der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate des Käsegesamtverbrauchs in Japan in den sechs vorhergehenden Wirtschaftsjahren, die wiederum alle fünf Jahre gemäß Buchstabe B unter Zugrundelegung der amtlichen vom MAFF oder seinem Nachfolger veröffentlichten Statistiken berechnet wird, und anhand der Kontingentsgesamtmenge des Jahres, das dem Jahr der Berechnung vorausgeht.

B) 

Bei der Berechnung der in Buchstabe A genannten durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate ist der Gesamtverbrauch von Käse in Japan sowohl in dem Wirtschaftsjahr, welches zwei Wirtschaftsjahre vor dem ersten Wirtschaftsjahr der fünf folgenden Wirtschaftsjahre lag, als auch in dem Wirtschaftsjahr, welches sieben Wirtschaftsjahre vor dem ersten Wirtschaftsjahr der fünf folgenden Wirtschaftsjahre lag, zugrunde zu legen.

C) 

Weist der Gesamtverbrauch von Käse in Japan über die sechs vorhergehenden Wirtschaftsjahre hinweg kein Positivwachstum auf, verharrt die Kontingentsgesamtmenge für jedes der fünf Folgejahre auf Höhe des aktuellsten Jahres.

b) 
i) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter der Tarifposition 040610.020 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:



Jahr

Kontingentzollsatz

(%)

1

21,0

2

19,6

3

18,2

4

16,8

5

15,4

6

14,0

7

12,6

8

11,2

9

9,8

10

8,4

11

7,0

12

5,6

13

4,2

14

2,8

15

1,4

16

0,0

Für das 17. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.

ii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040610.090, 040640.090 und 040690.090 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:



Jahr

Kontingentzollsatz

(%)

1

27,9

2

26,1

3

24,2

4

22,4

5

20,5

6

18,6

7

16,8

8

14,9

9

13,0

10

11,2

11

9,3

12

7,5

13

5,6

14

3,7

15

1,9

16

0,0

Für das 17. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.

iii) 

Der Kontingentzollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen 040620.100 und 040630.000 eingereiht sind, wird wie folgt beseitigt:



Jahr

Kontingentzollsatz

(%)

1

37,5

2

35,0

3

32,5

4

30,0

5

27,5

6

25,0

7

22,5

8

20,0

9

17,5

10

15,0

11

12,5

12

10,0

13

7,5

14

5,0

15

2,5

16

0,0

Für das 17. und jedes weitere Jahr verharrt der Kontingentzollsatz bei 0.

c) 

Der Zollsatz auf Ursprungswaren der Europäischen Union, welche unter den Tarifpositionen nach Buchstabe d eingereiht sind und die über die nach Buchstabe a festgelegte Kontingentsgesamtmenge hinaus eingeführt werden, ist von jeglicher zollbezogenen Verpflichtung nach diesem Abkommen ausgenommen.

d) 

Die Buchstaben a bis c sind auf die Ursprungswaren der Tarifpositionen 040610.020, 040610.090, 040640.090, 040620.100, 040630.000 und 040690.090 anwendbar.

e) 

Japan verwaltet das Zollkontingent TRQ-25 in nichtdiskriminierender Weise durch im Windhundverfahren vergebene Einfuhrlizenzen, wobei von Japan eine Bescheinigung über das Zollkontingent ausgestellt wird.

ABSCHNITT C

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen

UNTERABSCHNITT 1

Anmerkungen zu Abschnitt C

1. In diesem Abschnitt wird Folgendes festgelegt:

a) 

die landwirtschaftlichen Ursprungswaren, die nach Abschnitt A Nummer 2 landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen unterzogen werden dürfen,

b) 

die Auslöseschwellen für die Anwendung dieser Maßnahmen,

c) 

der maximale Zollsatz, der jedes Jahr auf jede dieser Waren erhoben werden darf.

2. Unbeschadet des Artikel 2.8 darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme auf landwirtschaftliche Ursprungswaren anwenden, die unter den Tarifpositionen eingereiht sind, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG1*“, „SG1**“, „SG2“, „SG3“, „SG4*“, „SG4**“, „SG5“ oder „SG6“ gekennzeichnet sind. Japan darf diese Maßnahmen nur unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen und zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen anwenden.

3. Sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, darf Japan als landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme den Zollsatz auf solche landwirtschaftliche Ursprungswaren soweit anheben, dass er den niedrigsten der drei folgenden Zollsätze nicht übersteigt:

a) 

zum Zeitpunkt der Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz,

b) 

am letzten Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geltender Meistbegünstigungszollsatz,

c) 

der in diesem Abschnitt aufgeführte Zollsatz.

4. Japan setzt etwaige landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen in transparenter Weise um. Innerhalb von 60 Tagen nach Einführung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme unterrichtet Japan die Europäische Union schriftlich davon und übermittelt ihr die für diese Maßnahme relevanten Daten. Auf schriftlichen Antrag der Europäischen Union beantwortet Japan deren spezifische Fragen und übermittelt ihr auch per E-Mail, Telekonferenz, Videokonferenz oder im persönlichen Gespräch Informationen zur Anwendung der Maßnahme.

5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme am oder nach dem Tag angewandt oder aufrecht erhalten werden darf, an dem der Zollsatz nach Nummer 3 Buchstabe c dieses Unterabschnitts 0 beträgt.

6. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Wirtschaftsjahr“ ein japanisches Wirtschaftsjahr, beginnend am 1. April und endend am darauffolgenden 31. März.

b) 

„Vierteljahr“ einen Zeitraum:

i) 

vom 1. April bis zum 30. Juni,

ii) 

vom 1. Juli bis zum 30. September,

iii) 

vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

iv) 

vom 1. Januar bis zum 31. März.

UNTERABSCHNITT 2

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Rindfleisch

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG1*“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG1*-Waren“) oder für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG1**“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG1**-Waren“) nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union in einem bestimmten Jahr die folgenden Auslöseschwellen übersteigt:

a) 

43 500  Tonnen im ersten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 9,

b) 

44 278  Tonnen im zweiten Jahr,

c) 

45 056  Tonnen im dritten Jahr,

d) 

45 833  Tonnen im vierten Jahr,

e) 

46 611  Tonnen im fünften Jahr,

f) 

47 389  Tonnen im sechsten Jahr,

g) 

48 167  Tonnen im siebten Jahr,

h) 

48 944  Tonnen im achten Jahr,

i) 

49 722  Tonnen im neunten Jahr,

j) 

50 500  Tonnen im 10. Jahr,

k) 

ab dem 11. bis zum 15. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 385 Tonnen,

l) 

ab dem 16. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 770 Tonnen.

2.

 
a) 

Für SG1*-Waren beläuft sich der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c auf:

i) 

38,5 Prozent vom ersten bis zum dritten Jahr,

ii) 

30,0 Prozent vom vierten bis zum 10. Jahr,

iii) 

20,0 Prozent vom 11. bis zum 14. Jahr,

iv) 

18,0 Prozent im 15. Jahr,

v) 

ab dem 16. Jahr:

A) 

einen Prozentpunkt weniger als der Zollsatz des Vorjahres, sofern Japan im Vorjahr keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat, oder

B) 

den gleichen Zollsatz wie im Vorjahr, sofern Japan im Vorjahr eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat.

b) 

Für SG1**-Waren beläuft sich der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c auf:

i) 

39,0 Prozent im ersten Jahr,

ii) 

38,5 Prozent im zweiten und dritten Jahr,

iii) 

32,7 Prozent im vierten Jahr,

iv) 

30,6 Prozent im fünften Jahr,

v) 

30,0 Prozent vom sechsten bis zum 10. Jahr,

vi) 

20,0 Prozent vom 11. bis zum 14. Jahr,

vii) 

18,0 Prozent im 15. Jahr,

viii) 

ab dem 16. Jahr:

A) 

einen Prozentpunkt weniger als der Zollsatz des Vorjahres, sofern Japan im Vorjahr keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat, oder

B) 

den gleichen Zollsatz wie im Vorjahr, sofern Japan im Vorjahr eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt angewandt hat.

c) 

Ist die Voraussetzung nach Nummer 1 in einem Jahr erfüllt und ist infolgedessen während des Folgejahres eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach Nummer 3 Buchstaben b oder c in Kraft, wird der in Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Zollsatz für die Zwecke dieser landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme für die Dauer dieser Maßnahme in der Höhe festgelegt, die für das Jahr gilt, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt war.

3. Eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach Nummer 1 darf aufrechterhalten werden:

a) 

bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres, wenn in diesem Wirtschaftsjahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union vor dem 31. Januar die Auslöseschwelle nach Nummer 1 übersteigt,

b) 

über einen Zeitraum von 45 Tagen ab dem Tag der Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme, wenn in einem Wirtschaftsjahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union im Februar die Auslöseschwelle nach Nummer 1 übersteigt,

c) 

über einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag der Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme, wenn in einem Wirtschaftsjahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union im März die Auslöseschwelle nach Nummer 1 übersteigt.

4.

 
a) 

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts beginnt der Zeitraum, über den eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme aufrechterhalten werden darf, spätestens am Folgetag des fünften Geschäftstags nach Ende des Veröffentlichungszeitraums nach Buchstabe c, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

b) 

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts veröffentlicht die Zollverwaltung Japans als Sondermaßnahme für die Durchführung dieses Unterabschnitts spätestens fünf Geschäftstage nach Ende jedes Veröffentlichungszeitraums die Gesamtmenge der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union:

i) 

zwischen dem Beginn des Wirtschaftsjahres und dem Ende des Veröffentlichungszeitraums und

ii) 

vom 11. Jahr bis zum 15. Jahr zwischen dem Beginn des Vierteljahres und dem Ende des Veröffentlichungszeitraums.

c) 

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „Veröffentlichungszeitraum“:

i) 

den Zeitraum vom ersten Tag jedes Monats bis zum 10. Tag dieses Monats,

ii) 

den Zeitraum vom 11. Tag jedes Monats bis zum 20. Tag dieses Monats und

iii) 

den Zeitraum vom 21. Tag jedes Monats bis zum letzten Tag dieses Monats.

5.

 
a) 

Unbeschadet der Nummer 1 kann Japan die Zölle auf SG1*- oder SG1**-Waren nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 für einen Zeitraum von 90 Tagen erhöhen, wenn in einem Jahr ab dem 11. bis zum 15. Jahr der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Waren aus der Europäischen Union in einem Vierteljahr die vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen nach Buchstabe b übersteigt. Der 90-Tageszeitraum beginnt spätestens am Folgetag des fünften Geschäftstags nach Ende des Veröffentlichungszeitraums, in dem der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Waren im Vierteljahr die vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen übersteigt. Sofern die genannte Voraussetzung erfüllt ist, beläuft sich der in Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Zollsatz auf:

i) 

20,0 Prozent vom 11. bis zum 14. Jahr,

ii) 

18,0 Prozent im 15. Jahr.

b) 

Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet die „vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen“ 117 Prozent eines Viertels der Auslöseschwelle nach Nummer 1 Buchstabe k für das betreffende Jahr.

c) 

Unbeschadet der Nummer 1 darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt bis zum Ende des 90-Tageszeitraums nach Buchstabe a oder bis zum Ende der Zeiträume nach Nummer 3, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, aufrechterhalten, wenn in einem Jahr ab dem 11. bis zum 15. Jahr der Gesamtumfang der Einfuhren von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union die Auslöseschwelle nach Nummer 1 Buchstabe k für das betreffende Jahr übersteigt und gleichzeitig der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Waren aus der Europäischen Union in einem Vierteljahr die vierteljährliche Auslösemenge für Schutzmaßnahmen nach Buchstabe b übersteigt.

6. Falls Japan nach dem 15. Jahr während vier beliebigen aufeinanderfolgenden Jahren keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG1*-Waren anwendet, darf Japan keine weiteren landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren anwenden. Gleiches gilt für SG1**-Waren.

7. Unbeschadet der Nummer 1 darf Japan – falls die Einfuhr von SG1*- oder SG1**-Waren aus der Europäischen Union nach Japan über mehr als 36 Monate aufgrund von veterinärhygienischen Bedenken ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist – 48 Monate lang keine landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabsatz auf solche Waren aus der Europäischen Union anwenden, nachdem die Aussetzung ganz oder in erheblichem Umfang aufgehoben wurde. Falls die Einfuhr solcher Waren aus der Europäischen Union ausgesetzt worden war und eine Naturkatastrophe, beispielsweise eine schwere Dürre, die Erholung der Produktion solcher Waren in der Europäischen Union behindert, beträgt der Zeitraum, in dem Japan keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren aus der Europäischen Union anwenden darf, 60 Monate.

8. Japan darf die zolltariflichen Notmaßnahmen für Rindfleisch nach Artikel 7.5 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen Japans (Gesetz Nr. 36 von 1960) nicht auf SG1*-Waren anwenden.

9. Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 43 500  Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).

UNTERABSCHNITT 3

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Schweinefleisch

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG2“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG2-Waren“) nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist:

a) 

Im ersten und im zweiten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 6, darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 112 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

b) 

Im dritten und im vierten Jahr, darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 116 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

c) 

Im fünften und im sechsten Jahr:

i) 

darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die zu einem Preis eingeführt wurden, der mindestens dem Schwellenpreis ( 138 ) für diese SG2-Waren entspricht, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 116 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt, oder

ii) 

darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die zu einem niedrigeren Preis als dem Schwellenpreis für diese SG2-Waren eingeführt wurden, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr folgende Werte übersteigt:

A) 

63 000  Tonnen im fünften Jahr,

B) 

71 400  Tonnen im sechsten Jahr,

d) 

Vom siebten bis zum 11. Jahr:

i) 

darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die mindestens zu dem Schwellenpreis für diese SG2-Waren eingeführt wurden, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 119 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt, oder

ii) 

darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG2-Waren, die zu einem niedrigeren Preis als dem Schwellenpreis für diese SG2-Waren eingeführt wurden, nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser SG2-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr folgende Werte übersteigt:

A) 

79 800  Tonnen im siebten Jahr,

B) 

88 200  Tonnen im achten Jahr,

C) 

96 600  Tonnen im neunten Jahr,

D) 

105 000  Tonnen im 10. Jahr,

E) 

105 000  Tonnen im 11. Jahr.

2. Für SG2-Waren beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a) 

für SG2-Waren der Tarifpositionen 020311.040, 020312.022, 020319.022, 020321.040, 020322.022, 020329.022, 020630.099 und 020649.099:

i) 

4,0 Prozent vom ersten bis zum dritten Jahr,

ii) 

3,4 Prozent vom vierten bis zum sechsten Jahr,

iii) 

2,8 Prozent vom siebten bis zum neunten Jahr,

iv) 

2,2 Prozent im 10. und im 11. Jahr;

b) 

für SG2-Waren der Tarifpositionen 020312.021, 020312.023, 020319.021, 020319.023, 020322.021, 020322.023, 020329.021, 020329.023, 020630.092, 020630.093, 020649.092 und 020649.093 den niedrigeren der folgenden Werte:

i) 

die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je Kilogramm und dem Ersten Schutz-Standardeinfuhrpreis ( 139 )

ii) 

den ersten alternativen Zollsatz ( 140 )

c) 

für SG2-Waren der Tarifpositionen 020311.020, 020311.030, 020321.020 und 020321.030 den niedrigeren der folgenden Werte:

i) 

die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je Kilogramm und dem Zweiten Schutz-Standardeinfuhrpreis ( 141 ),

ii) 

den zweiten alternativen Zollsatz ( 142 ).

3. Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4. Japan darf nach dem Ende des 11. Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden oder aufrechterhalten.

5. Japan darf die zolltariflichen Notmaßnahmen für Schweinefleisch nach Artikel 7.6 Absatz 1 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen Japans (Gesetz Nr. 36 von 1960) nicht auf SG2-Waren anwenden.

6. Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die nach Nummer 1 für SG2-Waren aus der Europäischen Union für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 112 Prozent der größten jährlichen Gesamtmenge der Einfuhren von SG2-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).

UNTERABSCHNITT 4

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für verarbeitetes Schweinefleisch

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG3“ gekennzeichnet sind, (in diesem Unterabschnitt im Folgenden „SG3-Waren“) nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist:

a) 

Im ersten und im zweiten Jahr darf Japan – vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 6 – eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG3-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 115 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

b) 

Vom dritten bis zum sechsten Jahr darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG3-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 118 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

c) 

Vom siebten bis zum 11. Jahr, darf Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt auf SG3-Waren nur dann anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union im betreffenden Jahr 121 Prozent des größten jährlichen Gesamtumfangs der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgehenden drei Wirtschaftsjahre übersteigt.

2.

 
a) 

Für SG3-Waren beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

i) 

85 Prozent des Basiszollsatzes vom ersten bis zum vierten Jahr,

ii) 

60 Prozent des Basiszollsatzes vom fünften bis zum neunten Jahr,

iii) 

45 Prozent des Basiszollsatzes im 10. und im 11. Jahr.

b) 

Für die Zwecke von Buchstabe a setzt sich der Basiszollsatz aus einem Wertzollanteil und einem spezifischen Zoll zusammen, die beide zur Ermittlung des Zollsatzes nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c auf die in Buchstabe a angegebenen Prozentsätze verringert werden. Der Wertzollanteil des Basiszollsatzes beträgt 8,5 Prozent und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil entspricht 614,85 Yen je Kilogramm minus 60 Prozent des CIF-Einfuhrpreises je Kilogramm der betreffenden SG3-Ware.

3. Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4. Japan darf nach dem Ende des 11. Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden oder aufrechterhalten.

5. Japan darf die zolltariflichen Notmaßnahmen für Schweinefleisch nach Artikel 7.6 Absatz 1 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen Japans (Gesetz Nr. 36 von 1960) nicht auf SG3-Waren anwenden.

6. Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die nach Nummer 1 für SG3-Waren aus der Europäischen Union für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 115 Prozent der größten jährlichen Gesamtmenge der Einfuhren von SG3-Waren aus der Europäischen Union in einem der vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).

UNTERABSCHNITT 5

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen für Molkenproteinkonzentrat

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG4*“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union in einem bestimmten Jahr die folgenden Auslöseschwellen übersteigt:

a) 

2 000  Tonnen im ersten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 6,

b) 

2 133  Tonnen im zweiten Jahr,

c) 

2 267  Tonnen im dritten Jahr,

d) 

2 400  Tonnen im vierten Jahr,

e) 

2 533  Tonnen im fünften Jahr,

f) 

2 667  Tonnen im sechsten Jahr,

g) 

2 800  Tonnen im siebten Jahr,

h) 

2 933  Tonnen im achten Jahr,

i) 

3 067  Tonnen im neunten Jahr,

j) 

3 200  Tonnen im 10. Jahr,

k) 

3 544  Tonnen im 11. Jahr,

l) 

3 888  Tonnen im 12. Jahr,

m) 

4 232  Tonnen im 13. Jahr,

n) 

4 690  Tonnen im 14. Jahr,

o) 

5 148  Tonnen im 15. Jahr,

p) 

5 606  Tonnen im 16. Jahr,

q) 

6 064  Tonnen im 17. Jahr,

r) 

6 522  Tonnen im 18. Jahr,

s) 

6 980  Tonnen im 19. Jahr,

t) 

7 438  Tonnen im 20. Jahr,

u) 

ab dem 21. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 573 Tonnen.

2. Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG4*“ gekennzeichneten Tarifpositionen beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a) 

29,8 Prozent zuzüglich 120 Yen je Kilogramm vom ersten bis zum fünften Jahr,

b) 

23,8 Prozent zuzüglich 105 Yen je Kilogramm vom sechsten bis zum 10. Jahr,

c) 

19,4 Prozent zuzüglich 90 Yen je Kilogramm vom 11. bis zum 15. Jahr,

d) 

13,4 Prozent zuzüglich 75 Yen je Kilogramm vom 16. bis zum 20. Jahr,

e) 

ab dem 21. Jahr gilt:

i) 

Wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr nicht angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 1,9 Prozent niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 10,7 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr, oder

ii) 

wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 1,0 Prozent niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 5,0 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr.

3. Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4. Falls Japan nach dem 20. Jahr während drei beliebigen aufeinanderfolgenden Jahren keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt anwendet, darf Japan keine weiteren landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren anwenden.

5.

 
a) 

Ungeachtet der Nummer 1 darf Japan keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt anwenden, falls

i) 

in Japan eine Verknappung von Magermilchpulver auftritt oder

ii) 

die japanische Binnennachfrage nach Magermilchpulver nicht nachweisbar sinkt.

b) 

Wendet Japan eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt an, obwohl nach Auffassung der Europäischen Union eine der Bedingungen nach Buchstabe a erfüllt ist, kann die Europäische Union:

i) 

Japan um eine Erklärung ersuchen, warum seiner Auffassung nach eine der Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt ist,

ii) 

Japan dazu auffordern, die Anwendung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme für den Rest des Jahres einzustellen.

6. Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 2000 Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).

UNTERABSCHNITT 6

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Molkepulver

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG4**“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union in einem bestimmten Jahr die folgenden Auslöseschwellen übersteigt:

a) 

2 300  Tonnen im ersten Jahr, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 5,

b) 

2 456  Tonnen im zweiten Jahr,

c) 

2 611  Tonnen im dritten Jahr,

d) 

2 767  Tonnen im vierten Jahr,

e) 

2 922  Tonnen im fünften Jahr,

f) 

3 078  Tonnen im sechsten Jahr,

g) 

3 233  Tonnen im siebten Jahr,

h) 

3 389  Tonnen im achten Jahr,

i) 

3 544  Tonnen im neunten Jahr,

j) 

3 700  Tonnen im 10. Jahr,

k) 

3 929  Tonnen im 11. Jahr,

l) 

4 158  Tonnen im 12. Jahr,

m) 

4 502  Tonnen im 13. Jahr,

n) 

4 846  Tonnen im 14. Jahr,

o) 

5 190  Tonnen im 15. Jahr,

p) 

ab dem 16. Jahr gilt in jedem Jahr die Auslöseschwelle des Vorjahres zuzüglich 458 Tonnen.

2. Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG4**“ gekennzeichneten Tarifpositionen beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a) 

29,8 Prozent zuzüglich 75 Yen je Kilogramm vom ersten bis zum fünften Jahr,

b) 

23,8 Prozent zuzüglich 45 Yen je Kilogramm vom sechsten bis zum 10. Jahr,

c) 

13,4 Prozent zuzüglich 30 Yen je Kilogramm vom 11. bis zum 15. Jahr,

d) 

ab dem 16. Jahr gilt:

i) 

Wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr nicht angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 2,0 Prozent niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 4,0 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr, oder

ii) 

wurde eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt im Vorjahr angewandt, ist der Wertzollanteil des Zollsatzes um 1,0 Prozent niedriger als im Vorjahr und der auf den spezifischen Zoll entfallende Anteil des Zollsatzes ist um 2,0 Yen je Kilogramm niedriger als im Vorjahr.

3. Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4. Falls Japan nach dem 15. Jahr während zwei beliebigen aufeinanderfolgenden Jahren keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt anwendet, darf Japan keine weiteren landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf diese Waren anwenden.

5. Ist das erste Jahr kürzer als 12 Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 2300 Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 12 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).

UNTERABSCHNITT 7

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für frische Orangen

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG5“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser landwirtschaftlichen Ursprungswaren aus der Europäischen Union zwischen dem 1. Dezember und dem darauffolgenden 31. März 2 000  Tonnen für das Wirtschaftsjahr übersteigt, sofern in Nummer 5 nichts anderes festgelegt ist.

2. Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG5“ gekennzeichneten Tarifpositionen beträgt der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c:

a) 

28 Prozent vom ersten bis zum vierten Jahr,

b) 

20 Prozent vom fünften bis zum siebten Jahr.

3. Jede nach diesem Unterabschnitt angewandte landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme darf nur bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten werden, in dem die Voraussetzung nach Nummer 1 erfüllt ist.

4. Japan darf nach dem Ende des siebten Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden.

5. Ist das erste Jahr kürzer als vier Monate, wird die für das erste Jahr geltende Auslöseschwelle nach Nummer 1 für die Zwecke der Nummer 1 Buchstabe a durch Multiplikation von 2 000  Tonnen mit einem Bruch ermittelt, dessen Zähler der Anzahl der Monate zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem darauffolgenden 31. März entspricht und dessen Nenner 4 ist. Für die Zwecke der Berechnung der geltenden Auslöseschwelle nach dem vorhergehenden Satz wird jeder Bruchteil, der kleiner als 1,0 ist, auf die nächste ganze Zahl gerundet (0,5 wird auf 1,0 aufgerundet).

UNTERABSCHNITT 8

Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme für Rennpferde

1. Gemäß Unterabschnitt 1 Nummer 2 darf Japan für landwirtschaftliche Ursprungswaren der Tarifpositionen, welche in der Spalte „Anmerkung“ im Stufenplan Japans mit „SG6“ gekennzeichnet sind, nur dann eine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn der CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftliche Ursprungsware in japanischen Yen unter 90 Prozent des Auslösepreises liegt. Der Auslösepreis entspricht dem nach Nummer 4 vereinbarten Preis oder 10,7 Millionen Yen, falls eine gesonderte Vereinbarung über den Auslösepreis nach Nummer 4 nicht getroffen wurde.

2. Für die landwirtschaftlichen Ursprungswaren der mit „SG6“ gekennzeichneten Tarifpositionen entspricht der Zollsatz nach Unterabschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe c dem Zollsatz, der für diese landwirtschaftlichen Ursprungswaren nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe x festgelegt wurde, zuzüglich:

a) 

30 Prozent der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe x festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 10 Prozent höchstens jedoch 40 Prozent des Auslösepreises entspricht,

b) 

50 Prozent der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe x festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 40 Prozent höchstens jedoch 60 Prozent des Auslösepreises entspricht,

c) 

70 Prozent der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe x festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 60 Prozent höchstens jedoch 75 Prozent des Auslösepreises entspricht,

d) 

der Differenz zwischen dem zum Einfuhrzeitpunkt geltenden Meistbegünstigungszollsatz und dem nach Maßgabe der Abbaustufe „B15“ gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe x festgelegten Zollsatz, falls die Differenz zwischen dem CIF-Einfuhrpreis je landwirtschaftlicher Ursprungsware und dem Auslösepreis mehr als 75 Prozent des Auslösepreises entspricht.

3. Japan darf nach dem Ende des 15. Jahres keine landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme nach diesem Unterabschnitt mehr anwenden.

4. Auf Antrag der Europäischen Union beraten Japan und die Europäische Union über die Handhabung der landwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt und können miteinander vereinbaren, den Auslösepreis regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren.

ABSCHNITT D

Stufenplan Japans



Zolltarif-position

Warenbezeichnung

Basis-zollsatz

Abbau-stufe

Anmerkung

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

6. Jahr

7. Jahr

8. Jahr

9. Jahr

10. Jahr

11. Jahr

12. Jahr

13. Jahr

14. Jahr

15. Jahr

16. Jahr

17. Jahr

18. Jahr

19. Jahr

20. Jahr

Ab 21. Jahr

 

ABSCHNITT I – LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

 

Kapitel 1 – Lebende Tiere

01.01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0101.29

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010129.290

(2)  andere

3 400 000 Yen/Stück

B15

SG6

3 187 500,00 Yen/Stück

2 975 000,00 Yen/Stück

2 762 500,00 Yen/Stück

2 550 000,00 Yen/Stück

2 337 500,00 Yen/Stück

2 125 000,00 Yen/Stück

1 912 500,00 Yen/Stück

1 700 000,00 Yen/Stück

1 487 500,00 Yen/Stück

1 275 000,00 Yen/Stück

1 062 500,00 Yen/Stück

850 000,00 Yen/Stück

637 500,00 Yen/Stück

425 000,00 Yen/Stück

212 500,00 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

01.02

Rinder, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausrinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0102.29

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010229.100

1  mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger

38 250 Yen/Stück

B15

 

35 859,38 Yen/Stück

33 468,75 Yen/Stück

31 078,13 Yen/Stück

28 687,50 Yen/Stück

26 296,88 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

21 515,63 Yen/Stück

19 125,00 Yen/Stück

16 734,38 Yen/Stück

14 343,75 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

9 562,50 Yen/Stück

7 171,88 Yen/Stück

4 781,25 Yen/Stück

2 390,63 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010229.200

2  andere

63 750 Yen/Stück

B15

 

59 765,63 Yen/Stück

55 781,25 Yen/Stück

51 796,88 Yen/Stück

47 812,50 Yen/Stück

43 828,13 Yen/Stück

39 843,75 Yen/Stück

35 859,38 Yen/Stück

31 875,00 Yen/Stück

27 890,63 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

19 921,88 Yen/Stück

15 937,50 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

7 968,75 Yen/Stück

3 984,38 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0102.90

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010290.210

(1)  mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger

38 250 Yen/Stück

B15

 

35 859,38 Yen/Stück

33 468,75 Yen/Stück

31 078,13 Yen/Stück

28 687,50 Yen/Stück

26 296,88 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

21 515,63 Yen/Stück

19 125,00 Yen/Stück

16 734,38 Yen/Stück

14 343,75 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

9 562,50 Yen/Stück

7 171,88 Yen/Stück

4 781,25 Yen/Stück

2 390,63 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010290.290

(2)  andere

63 750 Yen/Stück

B15

 

59 765,63 Yen/Stück

55 781,25 Yen/Stück

51 796,88 Yen/Stück

47 812,50 Yen/Stück

43 828,13 Yen/Stück

39 843,75 Yen/Stück

35 859,38 Yen/Stück

31 875,00 Yen/Stück

27 890,63 Yen/Stück

23 906,25 Yen/Stück

19 921,88 Yen/Stück

15 937,50 Yen/Stück

11 953,13 Yen/Stück

7 968,75 Yen/Stück

3 984,38 Yen/Stück

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

01.03

Schweine, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0103.92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010392.011

[1]  Je Stück, sofern der Preis die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf lebende Schweine maßgeblich sind, wobei diese Preisobergrenzen durch Abzug der Preise B von den Preisen A ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für lebende Schweine für den im Anhang angegebenen Einfuhrzeitraum; dies gilt in dieser Position.

Preise B: Die in Ziffer [1] dieser Unterposition angegebenen Preise, die jeweils dem im Anhang 1-3 des Gesetzes angegebenen Einfuhrzeitraum entsprechen.

19 508 Yen/Stück

B15*

 

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010392.012

[2]  Je Stück, sofern der Preis die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf lebende Schweine maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 1 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Ziffer [1] genannt.

Zollsätze B: Die in Ziffer [3] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3-2.

Je Stück, Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für lebende Schweine und Zollwert

B15*

 

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

B15*

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

010392.020

[3]  Je Stück, sofern der Preis den Einschleusungspreis für lebende Schweine übersteigt, in Zollwert

8,5 %

B15

 

8,0 %

7,4 %

6,9 %

6,4 %

5,8 %

5,3 %

4,8 %

4,3 %

3,7 %

3,2 %

2,7 %

2,1 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

01.06

Andere Tiere, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Säugetiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0106.12

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010612.010

–  Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel 2 – Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020110.000

ganze oder halbe Tierkörper

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020120.000

andere Teile mit Knochen

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

0201.30

ohne Knochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020130.010

–  Kotelettstrang

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020130.020

–  Kamm, Schulter und Keule

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020130.030

–  Brust und Dünnung

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020130.090

–  andere

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

02.02

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020210.000

ganze oder halbe Tierkörper

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020220.000

andere Teile mit Knochen

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

0202.30

ohne Knochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020230.010

–  Kotelettstrang

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020230.020

–  Kamm, Schulter und Keule

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020230.030

–  Brust und Dünnung

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

020230.090

–  andere

38,5 %

R1

SG1*, S

27,5 %

26,7 %

25,8 %

25,0 %

24,2 %

23,3 %

22,5 %

21,7 %

20,8 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

02.03

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0203.11

ganze oder halbe Tierkörper

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020311.020

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind, wobei die Preisobergrenzen durch Abzug der Preise B von den Preisen A ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für Schweineschlachtkörper für den im Anhang angegebenen Einfuhrzeitraum; dies gilt in dieser Position.

Preise B: Die in Ziffer [1] dieser Unterposition angegebenen Preise, die jeweils dem im Anhang 1-3 des Gesetzes angegebenen Einfuhrzeitraum entsprechen.

361 Yen/kg

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020311.030

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 1 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position.

Preise A: In Ziffer [1] genannt.

Zollsätze B: Die in Ziffer [3] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3-2.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineschlachtkörper und Zollwert

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020311.040

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.12

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020312.023

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, wobei die Preisobergrenzen durch Abzug der Preise B von den Preisen A ermittelt werden; dies gilt in dieser Position und in Position 02.06.

Preise A: In Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für Schweineteilstücke für den im Anhang angegebenen Einfuhrzeitraum; dies gilt in dieser Position und in Position 02.06.

Preise B: Die in Ziffer [1] dieser Unterposition angegebenen Preise, die jeweils dem im Anhang 1-3 des Gesetzes angegebenen Einfuhrzeitraum entsprechen.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020312.021

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 1 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position und in Position 02.06.

Preise A: In Ziffer [1] genannt.

Zollsätze B: Die in Ziffer [3] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3-2.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020312.022

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.19

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020319.023

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020319.021

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020319.022

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

 

gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0203.21

ganze oder halbe Tierkörper

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020321.020

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind.

361 Yen/kg

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020321.030

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineschlachtkörper maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineschlachtkörper und Zollwert

R2

SG2, S

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

R2

020321.040

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineschlachtkörper übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020322.023

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020322.021

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020322.022

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0203.29

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020329.023

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020329.021

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020329.022

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

02.06

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0206.10

von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020610.020

1  Backen- und Kopffleisch

50,0 %

R4

SG1**, S

39,0 %

36,9 %

34,8 %

32,7 %

30,6 %

28,4 %

26,3 %

24,2 %

22,1 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)  innere Organe und Zungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020610.011

–  Zungen

12,8 %

B10*

S

6,4 %

5,8 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,6 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020610.019

–  andere

12,8 %

B12*

S

6,4 %

5,9 %

5,3 %

4,8 %

4,3 %

3,7 %

3,2 %

2,7 %

2,1 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020610.090

(2)  andere

21,3 %

B15

S

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

 

von Rindern, gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030235.000

Zungen

12,8 %

B10*

S

6,4 %

5,8 %

5,1 %

4,5 %

3,8 %

3,2 %

2,6 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020622.000

Lebern

12,8 %

B15

S

12,0 %

11,2 %

10,4 %

9,6 %

8,8 %

8,0 %

7,2 %

6,4 %

5,6 %

4,8 %

4,0 %

3,2 %

2,4 %

1,6 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0206.29

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020629.020

1  Backen- und Kopffleisch

50,0 %

R4

SG1**, S

39,0 %

36,9 %

34,8 %

32,7 %

30,6 %

28,4 %

26,3 %

24,2 %

22,1 %

20,0 %

18,2 %

16,3 %

14,5 %

12,7 %

10,8 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

9,0 %

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020629.010

(1)  innere Organe

12,8 %

B12*

S

6,4 %

5,9 %

5,3 %

4,8 %

4,3 %

3,7 %

3,2 %

2,7 %

2,1 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020629.090

(2)  andere

21,3 %

B15

S

20,0 %

18,6 %

17,3 %

16,0 %

14,6 %

13,3 %

12,0 %

10,7 %

9,3 %

8,0 %

6,7 %

5,3 %

4,0 %

2,7 %

1,3 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0206.30

von Schweinen, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020630.091

(1)  innere Organe

8,5 %

B10

 

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

 

(2)  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020630.093

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020630.092

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020630.099

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

 

von Schweinen, gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0206.41

Lebern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020641.090

2  andere

8,5 %

B10

 

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0206.49

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020649.091

(1)  innere Organe

8,5 %

B7*

 

4,3 %

3,7 %

3,1 %

2,5 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

 

(2)  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020649.093

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen nicht übersteigt, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind.

482 Yen/kg

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020649.092

[2]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Preisobergrenzen, die für den spezifischen Zoll auf Schweineteilstücke maßgeblich sind, nicht jedoch die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen Standardeinfuhrpreis für Schweineteilstücke und Zollwert

R3

SG2, S

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

R3

020649.099

[3]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise für Schweineteilstücke übersteigt.

4,3 %

B9*

SG2, S

2,2 %

2,0 %

1,7 %

1,5 %

1,2 %

1,0 %

0,7 %

0,5 %

0,2 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

02.07

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Hühnern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020711.000

unzerteilt, frisch oder gekühlt

11,9 %

B5

 

9,9 %

7,9 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020712.000

unzerteilt, gefroren

11,9 %

B10

 

10,8 %

9,7 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,4 %

4,3 %

3,2 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0207.13

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020713.100

1  Schenkel mit Knochen

8,5 %

B10

 

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020713.200

2  andere

11,9 %

B10

 

10,8 %

9,7 %

8,7 %

7,6 %

6,5 %

5,4 %

4,3 %

3,2 %

2,2 %

1,1 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0207.14

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020714.210

(1)  Schenkel mit Knochen

8,5 %

B10

 

7,7 %

7,0 %

6,2 %

5,4 %

4,6 %

3,9 %

3,1 %

2,3 %

1,5 %

0,8 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

020714.220

(2)  andere

11,9 %

B5

 

9,9 %

7,9 %

6,0 %

4,0 %

2,0 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

 

von Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020744.000

andere, frisch oder gekühlt

9,6 %

B5

 

8,0 %

6,4 %

4,8 %

3,2 %

1,6 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

02.08

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0208.40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020840.011

–  von Walen

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

02.10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fleisch von Schweinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210.11

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021011.010

[1]  Je Kilogramm, sofern der Preis in Zollwert die Einschleusungspreise, die für den spezifischen Zoll auf verarbeitetes Fleisch von Schweinen maßgeblich sind, nicht übersteigt, wobei die Einschleusungspreise durch Division der Preise A durch die Zollsätze B plus 0,6 und Multiplikation mit 1,5 ermittelt werden; dies gilt in dieser Position und in Position 16.02.

Preise A: In Absatz 4 Unterabsatz 1 des Anhangs 1-3-2 des Gesetzes über befristete zolltarifliche Maßnahmen (Gesetz Nr. 36 von 1960) festgelegte Standardeinfuhrpreise für in dem im Anhang angegebenen Zeitraum eingeführtes verarbeitetes Fleisch von Schweinen. Dies gilt in dieser Position und in Position 16.02.

Zollsätze B: Die in Ziffer [2] dieser Unterposition angegebenen Zollsätze entsprechend den jeweiligen Einreihungen der einzelnen Einfuhrprodukte gemäß Anhang 1-3.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021011.020

[2]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0210.12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021012.010

[1]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021012.020

[2]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0210.19

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021019.010

[1]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021019.020

[2]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021020.000

Fleisch von Rindern

161,50 Yen/kg

R5

S

154,16 Yen/kg

146,82 Yen/kg

139,48 Yen/kg

132,14 Yen/kg

124,80 Yen/kg

117,45 Yen/kg

110,11 Yen/kg

102,77 Yen/kg

95,43

Yen/kg

88,09

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

80,75

Yen/kg

 

andere, einschließlich genießbaren Mehls von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021092.000

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

4,2 %

A

 

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

0210.99

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  von Schweinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021099.011

[1]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen nicht übersteigt.

Je Kilogramm, die Differenz zwischen dem Wert, der sich aus der Multiplikation des Standardeinfuhrpreises für verarbeitetes Fleisch von Schweinen mit 1,5 und dem durch Multiplikation des Zollwerts mit 0,6 ermittelten Wert ergibt.

B10**

SG3, S

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

B10**

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021099.019

[2]  Je Kilogramm zu einem Preis in Zollwert, der die Einschleusungspreise für verarbeitetes Fleisch von Schweinen übersteigt.

8,5 %

B10***

SG3, S

4,3 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,8 %

1,5 %

1,1 %

0,7 %

0,4 %

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

zollfrei

021099.020

2  von Rindern

161,50 Yen/kg

R5

S

154,16 Yen/kg

146,82 Yen/kg

139,48 Yen/kg

132,14 Yen/kg

124,80 Yen/kg

117,45 Yen/kg

110,11 Yen/kg

102,77 Yen/kg

95,43

Yen/kg

88,09

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Yen/kg

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80,75

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80,75

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Kapitel 3 – Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03.01

Fische, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

andere Fische, lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0301.94

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030194.220

–  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0301.99

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030199.210

(1)  Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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(2)  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030199.290

–  andere

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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03.02

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030211.000

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0302.13

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030213.011

–  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030213.012

–  Silberlachs (Oncorhynchus kisutch)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030213.019

–  andere

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030219.000

andere

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

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1,6 %

1,3 %

1,0 %

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Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030231.000

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030234.000

Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0302.35

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030235.010

–  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

3,5 %

B5

 

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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030235.020

–  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030236.000

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030239.000

andere

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030241.000

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030242.000

Sardellen (Engraulis spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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0302.43

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030243.100

1  Sardinen „Sardinops-Arten“

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030244.000

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030245.000

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030247.000

Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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0302.49

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030249.100

1  Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira) und Scads (Decapterus spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030249.210

–  Seerfische (Scomberomorus spp.)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030249.220

–  Marline (Istiophoridae)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030251.000

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0302.54

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030254.100

1  der Gattung Merluccius

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030255.000

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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0302.59

Andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030259.100

1  Tara (Gadus spp., Theragra spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302.89

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.) und gemeiner Rundhering (Etrumeus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030289.110

–  Buri (Seriola spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030289.190

–  andere

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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3  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030289.299

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Spanische Makrele

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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– –  Samma (Cololabis spp., ausgenommen Cololabis saira)

3,5 %

B15

 

3,3 %

3,1 %

2,8 %

2,6 %

2,4 %

2,2 %

2,0 %

1,8 %

1,5 %

1,3 %

1,1 %

0,9 %

0,7 %

0,4 %

0,2 %

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– –  andere

3,5 %

A

 

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Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0302.91

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Nishin-Rogen (Clupea spp.) und Tara-Rogen (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030291.020

–  Tara-Rogen (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0302.99

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030299.910

(1)  Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii), Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), Buri (Seriola spp.) und Sardinen (Sardinops spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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–  andere

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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(2)  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030299.999

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

3,5 %

B5

 

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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– –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus) und Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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– –  Salmoniden, ausgenommen Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho), Roter Lachs (Oncorhynchus nerka) und Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Thunfische, ausgenommen Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Marlin (Istiophoridae) und Spanische Makrele

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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– –  andere

3,5 %

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03.03

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303.12

andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030312.010

–  Silberlachs (Oncorhynchus kisutch)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030312.090

–  andere

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030319.000

andere

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030341.000

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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030343.000

echter Bonito

3,5 %

B3

 

2,6 %

1,8 %

0,9 %

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0303.45

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030345.020

–  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030346.000

Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030349.000

Andere

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303.53

Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030353.100

1  Sardinen „Sardinops-Arten“

10,0 %

B8

 

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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030354.000

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

7,0 %

B15

 

6,6 %

6,1 %

5,7 %

5,3 %

4,8 %

4,4 %

3,9 %

3,5 %

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

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030355.000

Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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030357.000

Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0303.59

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Sardellen (Engraulis spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira) und Scads (Decapterus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030359.110

–  Sardellen (Engraulis spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030359.120

–  Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030359.190

–  Scads (Decapterus spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030359.910

–  Seerfische (Scomberomorus spp.)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030359.930

–  Marlin (Istiophoridae)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303.66

Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030366.100

1  der Gattung Merluccius

6,0 %

B8

 

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

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030367.000

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

6,0 %

B8

 

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

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0303.69

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030369.100

1  Tara (Gadus spp., Theragra spp.)

6,0 %

B8

 

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

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andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303.89

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.) und gemeiner Rundhering (Etrumeus spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030389.110

–  Nishin (Clupea spp.)

6,0 %

B10

 

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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030389.122

–  Buri (Seriola spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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030389.129

–  andere

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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3  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030389.299

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Samma (Cololabis spp., ausgenommen Cololabis saira) und Spanische Makrele

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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– –  andere

3,5 %

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Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303.99

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)  Nishin (Clupea spp.), Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030399.911

–  Nishin (Clupea spp.) und Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Nishin (Clupea spp.), ausgenommen Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

6,0 %

B10

 

5,5 %

4,9 %

4,4 %

3,8 %

3,3 %

2,7 %

2,2 %

1,6 %

1,1 %

0,5 %

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– –  Tara (Gadus spp., Theragra spp., Merluccius spp.), ausgenommen Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

6,0 %

B8

 

5,3 %

4,7 %

4,0 %

3,3 %

2,7 %

2,0 %

1,3 %

0,7 %

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– –  andere

6,0 %

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030399.912

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

7,0 %

B15

 

6,6 %

6,1 %

5,7 %

5,3 %

4,8 %

4,4 %

3,9 %

3,5 %

3,1 %

2,6 %

2,2 %

1,8 %

1,3 %

0,9 %

0,4 %

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030399.919

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Sardinen (Sardinops spp.)

10,0 %

B8

 

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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– –  Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Engraulis spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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– –  Aji (Trachurus spp., Decapterus spp.)

10,0 %

B15

 

9,4 %

8,8 %

8,1 %

7,5 %

6,9 %

6,3 %

5,6 %

5,0 %

4,4 %

3,8 %

3,1 %

2,5 %

1,9 %

1,3 %

0,6 %

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(2)  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030399.999

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– –  Salmoniden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

3,5 %

A

 

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– – –  Silberlachs (Oncorhynchus kisutch)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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– – –  andere

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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– –  Thunfische

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) und Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

3,5 %

A

 

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– – –  Weißer Thun (Thunus alalunga)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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– – –  andere

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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– –  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – –  echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

3,5 %

B3

 

2,6 %

1,8 %

0,9 %

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– – –  Marlin (Istiophoridae)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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– – –  Schwertfisch (Xiphias gladius) und Spanische Makrele

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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– – –  andere

3,5 %

A

 

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03.04

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304.44

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030444.100

1  von Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0304.49

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030449.100

1  von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030449.210

–  von Atlantischem Rotem Thunfisch und Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030449.220

–  von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304.53

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030453.100

1  von Tara (Gadus spp., Theragra spp. und Merluccius spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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0304.59

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030459.100

1  von Nishin (Clupea spp.), Buri (Seriola spp.), Saba (Scomber spp.), Iwashi (Etrumeus spp., Sardinops spp. und Engraulis spp.), Aji (Trachurus spp. und Decapterus spp.) und Samma (Cololabis spp.)

10,0 %

B10

 

9,1 %

8,2 %

7,3 %

6,4 %

5,5 %

4,5 %

3,6 %

2,7 %

1,8 %

0,9 %

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2  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030459.291

– –  von Atlantischem Rotem Thunfisch und Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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030459.292

– –  von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030471.000

von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

10,0 %

B8

 

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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0304.74

von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030474.100

1  der Gattung Merluccius

10,0 %

B8

 

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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030475.000

vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

10,0 %

B8

 

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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0304.79

andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030479.100

1  von Tara (Gadus spp., Theragra spp.)

10,0 %

B8

 

8,9 %

7,8 %

6,7 %

5,6 %

4,4 %

3,3 %

2,2 %

1,1 %

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Gefrorene Filets von anderen Fischen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030484.000

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

3,5 %

B8

 

3,1 %

2,7 %

2,3 %

1,9 %

1,6 %

1,2 %

0,8 %

0,4 %

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0304.87

von Thunfischen der Gattung Thunnus und von echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  von Thunfischen der Gattung Thunnus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030487.020

– –  von Atlantischem Rotem Thunfisch und Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

3,5 %

B5

 

2,9 %

2,3 %

1,8 %

1,2 %

0,6 %

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030487.030

– –  von Südlichem Rotem Thunfisch (Thunnus maccoyii)

3,5 %

B10

 

3,2 %

2,9 %

2,5 %

2,2 %

1,9 %

1,6 %

1,3 %

1,0 %

0,6 %

0,3 %

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0304.89

andere