02012R0792 — DE — 05.02.2015 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 DER KOMMISSION vom 23. August 2012 (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/57 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2015 |
L 10 |
19 |
16.1.2015 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 DER KOMMISSION
vom 23. August 2012
mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung beschreibt die Gestaltung und die technischen Spezifikationen der Formblätter für die Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Die Gestaltung und die technischen Spezifikationen werden für die folgenden Dokumente festgelegt:
Einfuhrgenehmigungen;
Ausfuhrgenehmigungen;
Wiederausfuhrbescheinigungen;
Reisebescheinigungen;
Musterkollektionsbescheinigungen;
Bescheinigungen für Musikinstrumente;
Einfuhrmeldungen;
Bescheinigungen für Wanderausstellungen;
Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;
Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Artikel 2
Formblätter
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.
Artikel 3
Technische Spezifikationen für die Formblätter
Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:
Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;
Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün;
Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.
Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:
Formblatt Nr. 1 (Original): weiß;
Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.
Das Papier der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:
Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:
Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.
Die Anhänge I bis VI werden gestrichen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. September 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I