02012R0792 — DE — 05.02.2015 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 DER KOMMISSION

vom 23. August 2012

mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission

(ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/57 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2015

  L 10

19

16.1.2015




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 DER KOMMISSION

vom 23. August 2012

mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission



Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung beschreibt die Gestaltung und die technischen Spezifikationen der Formblätter für die Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Die Gestaltung und die technischen Spezifikationen werden für die folgenden Dokumente festgelegt:

(1) 

Einfuhrgenehmigungen;

(2) 

Ausfuhrgenehmigungen;

(3) 

Wiederausfuhrbescheinigungen;

(4) 

Reisebescheinigungen;

(5) 

Musterkollektionsbescheinigungen;

▼M1

(5a) 

Bescheinigungen für Musikinstrumente;

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(6) 

Einfuhrmeldungen;

(7) 

Bescheinigungen für Wanderausstellungen;

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(8) 

Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;

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(9) 

Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

(10) 

Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Artikel 2

Formblätter

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(1)  
Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Musikinstrumente und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

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(2)  
Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.
(3)  
Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
(4)  
Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(5)  
Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.

(6)  
Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Technische Spezifikationen für die Formblätter

(1)  
Das Papier der in Artikel 2 genannten Formblätter darf keinen Holzstoff enthalten, muss den Anforderungen zu Schreibzwecken genügen und mindestens 55 g/m2 wiegen.
(2)  
Die Formblätter in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 müssen ein Format von 210 × 297 mm (A4) mit einer Höchsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben.
(3)  

Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a) 

Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b) 

Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;

c) 

Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün;

d) 

Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

e) 

Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.

(4)  

Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a) 

Formblatt Nr. 1 (Original): weiß;

b) 

Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.

(5)  

Das Papier der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:

a) 

Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b) 

Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

c) 

Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.

(6)  
Das Papier der in Artikel 2 Absätze 4 und 6 genannten Ergänzungsblätter und Etiketten muss von weißer Farbe sein.
(7)  
Die in Artikel 2 genannten Formblätter sind in einer von den Vollzugsbehörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Europäischen Union zu drucken und auszufüllen. Sie müssen soweit erforderlich eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten.
(8)  
Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Formblätter verantwortlich; der Druck kann im Fall der in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Formblätter Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1. 

Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.

2. 

Die Anhänge I bis VI werden gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I