28.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.

(2)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.

(4)

Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.

(5)

Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.

(6)

Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.

(7)

Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.

(8)

Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.

(9)

Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden — sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind — außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.

(10)

Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.

(11)

Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.

(12)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(13)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:

a)

Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Großkredite und andere größte Kredite gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013;

e)

Liquiditätsdeckungsanforderungen und Anforderungen in Bezug auf die stabile Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

KAPITEL 2

MELDESTICHTAGE UND EINREICHUNGSTERMINE SOWIE MELDESCHWELLEN

Artikel 2

Meldestichtage

(1)   Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

a)

monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats;

b)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

c)

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

d)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3)   Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.

Artikel 3

Einreichungstermine

(1)   Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a)

monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag;

b)

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

c)

halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar;

d)

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)   Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(3)   Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4)   Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5)   Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.

Artikel 4

Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

(1)   Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.

(2)   An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.

(3)   Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.

KAPITEL 3

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG VON EIGENMITTELN, EIGENMITTELANFORDERUNGEN UND FINANZINFORMATIONEN

ABSCHNITT 1

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen

Artikel 5

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:

a)

Die Institute übermitteln folgende Angaben in vierteljährlichen Intervallen:

1.

die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1;

2.

die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2;

3.

die in Anhang I Meldebogen 8 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3;

4.

die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4, sofern sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen „ausländischen“ Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;

5.

die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5;

6.

die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6;

7.

die in Anhang I Meldebogen 12 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;

8.

die in Anhang I Meldebogen 13 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8;

9.

die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und Verlusten in Zusammenhang mit dem operationellen Risiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1;

10.

die in Anhang I Meldebogen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7;

11.

die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8.

b)

Die Institute übermitteln folgende Angaben in halbjährlichen Intervallen:

1.

die in Anhang I Meldebogen 14 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9;

2.

Angaben zu wesentlichen Verlusten in Bezug auf das operationelle Risiko in folgender Weise:

a)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, melden diese Angaben entsprechend Anhang I Meldebogen 17 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;

b)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und deren individuelle Bilanzsumme im Verhältnis zur Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat weniger als 1 % ausmacht, können die Angaben nur entsprechend Anhang I Meldebogen 17 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 124 melden. Die Bilanzsummen-Zahlen basieren auf den Jahresendzahlen für das Jahr vor dem Jahr, das dem Meldestichtag vorausgeht. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4;

c)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, sind gänzlich von der Pflicht zur Meldung der in Anhang I Meldebogen 17 und Anhang II Teil II Nummer 4.2 genannten Angaben befreit.

Artikel 6

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:

a)

die in Artikel 5 genannten Angaben in den dort genannten Intervallen, jedoch auf konsolidierter Basis;

b)

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 7

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1)   Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.

Artikel 8

Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1)   Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

a)

die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;

b)

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(2)   Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

a)

die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;

b)

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

ABSCHNITT 2

Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis

Artikel 9

Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden

(1)   Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

a)

die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b)

die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

c)

die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

d)

die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

e)

die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

f)

die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

g)

die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 10

Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, nach Maßgabe des Artikels 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute in einem Mitgliedstaat ausgedehnt, übermitteln die Institute Finanzinformationen gemäß Artikel 9.

Artikel 11

Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1)   Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

a)

die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b)

die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

c)

die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

d)

die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

e)

die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

f)

die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettogesamteinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;

g)

die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.

KAPITEL 4

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE BESONDEREN MELDEPFLICHTEN GEMÄSS ARTIKEL 101 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 IN BEZUG AUF VERLUSTE AUS DARLEHENSGESCHÄFTEN, DIE DURCH IMMOBILIEN BESICHERT SIND

Artikel 12

(1)   Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.

(2)   Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.

(3)   Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.

KAPITEL 5

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

Artikel 13

(1)   Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(3)   Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

KAPITEL 6

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

Artikel 14

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Die Meldung dieser Daten spiegelt die zur Berechnung der Verschuldungsquote angewandte Methode wider, d. h. entweder gemäß Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal oder — wenn die zuständigen Behörden von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung nach Artikel 499 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht haben — als Verschuldungsquote zum Quartalsende.

(3)   Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 22 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannte Derivate-Anteil beträgt über 1,5 %;

b)

der in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannte Derivate-Anteil beträgt über 2,0 %.

Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(4)   Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 17 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 22 genannten Angaben, auch wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Die Eingangskriterien des Artikels 4 gelten nicht für Absatz 4. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(5)   Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 23 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das in Anhang XI Teil II Nummer 18 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 300 Mio. EUR;

b)

das in Anhang XI Teil II Nummer 18 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 500 Mio. EUR.

Es gelten die Eintrittskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(6)   Wird der in Anhang XI Teil II Nummer 39 genannte Schwellenwert in keinem Fall erfüllt, werden die Institute von der Pflicht zur Meldung der in Anhang XI Teil II Nummer 40 genannten Angaben befreit.

KAPITEL 7

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNGEN ÜBER LIQUIDITÄT UND STABILE REFINANZIERUNG AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

Artikel 15

Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1)   Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2)   Bei den in Anhang XII genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.

Artikel 16

Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.

KAPITEL 8

IT-LÖSUNGEN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG VON DEN INSTITUTEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 17

(1)   Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV festgelegten Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso beachten wie Folgendes:

a)

Nicht erforderliche oder nicht anwendbare Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

b)

numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

a)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;

b)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;

c)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die vollen Einheiten entspricht, gemeldet.

(2)   Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:

a)

Meldestichtag und Bezugsperiode;

b)

Meldewährung;

c)

Rechnungslegungsstandard;

d)

Kennung des Meldeinstituts;

e)

Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.

KAPITEL 9

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Übergangszeitraum

In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.

In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 15 gilt ab dem 1. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

BERICHTERSTATTUNG ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

COREP-MELDEBÖGEN

Meldebogen-Nr.

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

CA

1

C 01.00

EIGENMITTEL

CA1

2

C 02.00

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CA2

3

C 03.00

EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CA3

4

C 04.00

ZUSATZINFORMATIONEN

CA4

 

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5

5,1

C 05.01

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5.1

5,2

C 05.02

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN

CA5.2

 

 

GRUPPENSOLVABILITÄT

GS

6

C 06.00

GRUPPENSOLVABILITÄT

GS

 

 

KREDITRISIKO

CR

7

C 07.00

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

CR SA

 

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

CR IRB

8,1

C 08.01

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

CR IRB 1

8,2

C 08.02

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)

CR IRB 2

 

 

GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG

CR GB

9,1

C 09.01

Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen)

CR GB 1

9,2

C 09.02

Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)

CR GB 2

9,3

C 09.03

Tabelle 9.3 - Aufgliederung der gesamten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko maßgeblicher Kreditrisikopositionen nach Ländern

CR GB 3

 

 

KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

CR EQU IRB

10,1

C 10.01

KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS

CR EQU IRB 1

10,2

C 10.02

KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

CR EQU IRB 2

11

C 11.00

ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

CR SETT

12

C 12.00

KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - STANDARDANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CR SEC SA

13

C 13.00

KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CR SEC IRB

14

C 14.00

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN

CR SEC Details

 

 

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

16

C 16.00

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

17

C 17.00

OPERATIONELLES RISIKO: BRUTTOVERLUSTE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN

OPR Details

 

 

MARKTRISIKO

MKR

18

C 18.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL

MKR SA TDI

19

C 19.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

MKR SA SEC

20

C 20.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

MKR SA CTP

21

C 21.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

MKR SA EQU

22

C 22.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

MKR SA FX

23

C 23.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

MKR SA COM

24

C 24.00

INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

MKR IM

25

C 25.00

KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO

CVA


C 01.00 - EIGENMITTEL (CA1)

COREP-MELDEBÖGEN

ID

Posten

Betrag

010

1

EIGENMITTEL

 

015

1.1

Kernkapital (T1)

 

020

1.1.1

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

030

1.1.1.1

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

040

1.1.1.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

050

1.1.1.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

060

1.1.1.1.3

Agio

 

070

1.1.1.1.4

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

080

1.1.1.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

090

1.1.1.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

091

1.1.1.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

092

1.1.1.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

 

130

1.1.1.2

Einbehaltene Gewinne

 

140

1.1.1.2.1

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

150

1.1.1.2.2

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

160

1.1.1.2.2.1

Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

 

170

1.1.1.2.2.2

(-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

 

180

1.1.1.3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

200

1.1.1.4

Sonstige Rücklagen

 

210

1.1.1.5

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

220

1.1.1.6

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

 

230

1.1.1.7

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

240

1.1.1.8

Übergangsbestimmungen aufgrund zusätzlicher Minderheitsbeteiligungen

 

250

1.1.1.9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

260

1.1.1.9.1

(-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

 

270

1.1.1.9.2

Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

 

280

1.1.1.9.3

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

 

285

1.1.1.9.4

Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

290

1.1.1.9.5

(-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

 

300

1.1.1.10

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

310

1.1.1.10.1

(-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

 

320

1.1.1.10.2

(-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

 

330

1.1.1.10.3

Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

 

340

1.1.1.11

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

350

1.1.1.11.1

(-) Bruttobetrag der sonstigen immateriellen Vermögenswerte

 

360

1.1.1.11.2

Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

 

370

1.1.1.12

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

380

1.1.1.13

(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

 

390

1.1.1.14

(-) Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

400

1.1.1.14.1

(-) Bruttobetrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

410

1.1.1.14.2

Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene, latente Steuerschulden

 

420

1.1.1.14.3

Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

 

430

1.1.1.15

(-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

440

1.1.1.16

(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

 

450

1.1.1.17

(-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

 

460

1.1.1.18

(-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

 

470

1.1.1.19

(-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

 

471

1.1.1.20

(-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

 

472

1.1.1.21

(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

 

480

1.1.1.22

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

490

1.1.1.23

(-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

 

500

1.1.1.24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

510

1.1.1.25

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

 

520

1.1.1.26

Sonstige Übergangsanpassungen des harten Kernkapitals

 

524

1.1.1.27

Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

 

529

1.1.1.28

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals

 

530

1.1.2

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

 

540

1.1.2.1

Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

550

1.1.2.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

560

1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

570

1.1.2.1.3

Agio

 

580

1.1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

590

1.1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

620

1.1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

621

1.1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

622

1.1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

 

660

1.1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

 

670

1.1.2.3

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

680

1.1.2.4

Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

690

1.1.2.5

(-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

700

1.1.2.6

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

710

1.1.2.7

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

720

1.1.2.8

(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

 

730

1.1.2.9

Sonstige Übergangsanpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

 

740

1.1.2.10

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

 

744

1.1.2.11

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

 

748

1.1.2.12

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals

 

750

1.2

ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

 

760

1.2.1

Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

770

1.2.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

780

1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

790

1.2.1.3

Agio

 

800

1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

810

1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

840

1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

841

1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

842

1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

 

880

1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

 

890

1.2.3

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

900

1.2.4

Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

910

1.2.5

Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

 

920

1.2.6

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

 

930

1.2.7

(-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

940

1.2.8

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

950

1.2.9

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

960

1.2.10

Sonstige Übergangsanpassungen des Ergänzungskapitals

 

970

1.2.11

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten(Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

 

974

1.2.12

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

 

978

1.2.13

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals

 


C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

COREP-MELDEBÖGEN

Posten

Bezeichnung

Betrag

010

1

GESAMTRISIKOBETRAG

 

020

1*

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

 

030

1**

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

 

040

1.1

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

 

050

1.1.1

Standardansatz (SA)

 

060

1.1.1.1

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

070

1.1.1.1.01

Staaten oder Zentralbanken

 

080

1.1.1.1.02

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

090

1.1.1.1.03

Öffentliche Stellen

 

100

1.1.1.1.04

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

110

1.1.1.1.05

Internationale Organisationen

 

120

1.1.1.1.06

Institute

 

130

1.1.1.1.07

Unternehmen

 

140

1.1.1.1.08

Mengengeschäft

 

150

1.1.1.1.09

Durch Immobilien besichert

 

160

1.1.1.1.10

Ausgefallene Positionen

 

170

1.1.1.1.11

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

180

1.1.1.1.12

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

190

1.1.1.1.13

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

200

1.1.1.1.14

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

 

210

1.1.1.1.15

Beteiligungen

 

211

1.1.1.1.16

Sonstige Positionen

 

220

1.1.1.2

Verbriefungspositionen nach SA

 

230

1.1.1.2*

davon: Wiederverbriefung

 

240

1.1.2

Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB)

 

250

1.1.2.1

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

260

1.1.2.1.01

Staaten und Zentralbanken

 

270

1.1.2.1.02

Institute

 

280

1.1.2.1.03

Unternehmen - KMU

 

290

1.1.2.1.04

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

 

300

1.1.2.1.05

Unternehmen - Sonstige

 

310

1.1.2.2

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

320

1.1.2.2.01

Staaten und Zentralbanken

 

330

1.1.2.2.02

Institute

 

340

1.1.2.2.03

Unternehmen - KMU

 

350

1.1.2.2.04

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

 

360

1.1.2.2.05

Unternehmen - Sonstige

 

370

1.1.2.2.06

Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU

 

380

1.1.2.2.07

Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU

 

390

1.1.2.2.08

Mengengeschäft – qualifiziert revolvierend

 

400

1.1.2.2.09

Mengengeschäft - Sonstige KMU

 

410

1.1.2.2.10

Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

 

420

1.1.2.3

Beteiligungen nach IRB

 

430

1.1.2.4

Verbriefungspositionen nach IRB

 

440

1.1.2.4*

Davon: Wiederverbriefung

 

450

1.1.2.5

Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

 

460

1.1.3

Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

 

490

1.2

RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

 

500

1.2.1

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

 

510

1.2.2

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

 

520

1.3

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

 

530

1.3.1

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

 

540

1.3.1.1

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

 

550

1.3.1.2

Beteiligungen

 

560

1.3.1.3

Fremdwährungen

 

570

1.3.1.4

Warenpositionen

 

580

1.3.2

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

 

590

1.4

GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

 

600

1.4.1

Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR )

 

610

1.4.2

Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

 

620

1.4.3

Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

 

630

1.5

ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

 

640

1.6

GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

650

1.6.1

Fortgeschrittene Methode

 

660

1.6.2

Standardmethode

 

670

1.6.3

Auf OEM-Grundlage

 

680

1.7

GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

 

690

1.8

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

710

1.8.2

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

 

720

1.8.2*

Davon: Anforderungen für Großkredite

 

730

1.8.2**

Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

740

1.8.2***

Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

 

750

1.8.3

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

 

760

1.8.4

Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR.

 


C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

COREP-MELDEBÖGEN

ID

Posten

Betrag

010

1

Harte Kernkapitalquote (CET1)

 

020

2

Überschuss (+) bzw. Defizit ( - ) des harten Kernkapitals (CET1)

 

030

3

Kernkapitalquote (T1)

 

040

4

Überschuss (+) bzw. Defizit ( - ) des Kernkapitals (T1)

 

050

5

Gesamtkapitalquote

 

060

6

Überschuss (+) bzw. Defizit ( - ) der Gesamteigenmittel

 

Zusatzinformationen: Kapitalquoten aufgrund von Anpassungen nach Säule II

070

7

Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

 

080

8

Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

090

9

Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

 

100

10

Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

110

11

Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule II

 

120

12

Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 


C 04.00 - MEMORANDUM ELEMENTE (CA4)

COREP-MELDEBÖGEN

ID

Posten

Spalte

Latente Steueransprüche und Steuerschulden

010

010

1

Latente Steueransprüche insgesamt

 

020

1.1

Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

 

030

1.2

Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

040

1.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

050

2

Latente Steuerschulden insgesamt

 

060

2.1

Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

070

2.2

Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

080

2.2.1

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

090

2.2.2

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

100

3

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

 

110

3.1

Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

 

120

3.1.1

Allgemeine Anpassungen des Kreditrisikos

 

130

3.1.2

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

131

3.1.3

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

 

140

3.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

145

4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

 

150

4.1

Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

 

155

4.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

160

5

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

 

170

6

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

 

180

7

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

 

Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

190

8

Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

200

9

10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

210

10

17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

220

11

Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche und von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

230

12

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

240

12.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

250

12.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

260

12.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttobeteiligungen

 

270

12.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

280

12.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

290

12.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttobeteiligungen

 

291

12.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

292

12.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

293

12.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen.

 

300

13

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

310

13.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

320

13.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

330

13.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttobeteiligungen

 

340

13.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

350

13.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

360

13.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttobeteiligungen

 

361

13.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

362

13.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

363

13.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen.

 

370

14

Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

380

14.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

390

14.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

400

14.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttobeteiligungen

 

410

14.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

420

14.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

430

14.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttobeteiligungen

 

431

14.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

432

14.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

433

14.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen.

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

440

15

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

450

15.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

460

15.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

470

15.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttobeteiligungen

 

480

15.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

490

15.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

500

15.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttobeteiligungen

 

501

15.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

502

15.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

503

15.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen.

 

510

16

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

520

16.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

530

16.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

540

16.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttobeteiligungen

 

550

16.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

560

16.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

570

16.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttobeteiligungen

 

571

16.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

572

16.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

573

16.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen.

 

580

17

Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

590

17.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

600

17.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

610

17.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttobeteiligungen

 

620

17.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

630

17.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

640

17.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttobeteiligungen

 

641

17.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

642

17.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

643

17.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen.

 

Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

650

18

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

660

19

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

670

20

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

 

Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

680

21

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

690

22

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

700

23

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

710

24

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

720

25

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

730

26

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

Kapitalpuffer

740

27

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

750

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

760

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaates ermittelt wurden

 

770

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

780

 

Systemrisikopuffer

 

790

 

Puffer für systemrelevante Institute

 

800

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

810

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

Anforderungen der Säule II

820

28

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

830

29

Anfangskapital

 

840

30

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

 

Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

850

31

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

860

32

Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme

 

Basel-I-Untergrenze

870

 

Anpassungen der Gesamteigenmittel

 

880

 

Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

 

890

 

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

 

900

 

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ

 


C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

 

Anpassungen des harten Kernkapitals

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Anpassungen des Ergänzungskapitals

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Zusatzinformationen

Anwendbarer Prozentsatz

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Code

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

010

1

ANPASSUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

020

1.1

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE (Grandfathering)

Verknüpfung mit {CA1;r220}

Verknüpfung mit {CA1;r660}

Verknüpfung mit{CA1;r880}

 

 

 

030

1.1.1

Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente der staatlichen Beihilfe

 

 

 

 

 

 

040

1.1.1.1

Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

 

 

 

 

 

 

050

1.1.1.2

Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

 

 

 

 

 

 

060

1.1.2

Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060}

Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060}

Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060}

 

 

 

070

1.2

MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN

verknüpfen mi {CA1;r240}

verknüpfen mi {CA1;r680}

verknüpfen mi {CA1;r900}

 

 

 

080

1.2.1

Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

 

 

 

 

 

 

090

1.2.2

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

091

1.2.3

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

092

1.2.4

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

100

1.3

SONSTIGE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r520}

Verknüpfung mit {CA1;r730}

Verknüpfung mit {CA1;r960}

 

 

 

110

1.3.1

Nicht realisierte Gewinne und Verluste

 

 

 

 

 

 

120

1.3.1.1

Nicht realisierte Gewinne

 

 

 

 

 

 

130

1.3.1.2

Nicht realisierte Verluste

 

 

 

 

 

 

133

1.3.1.3.

Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar „des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

 

 

 

 

 

 

136

1.3.1.4.

Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

 

 

 

 

 

 

138

1.3.1.5.

Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

 

 

 

 

 

140

1.3.2

Abzüge

 

 

 

 

 

 

150

1.3.2.1

Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

 

 

 

 

160

1.3.2.2

Immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

170

1.3.2.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

180

1.3.2.4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

 

 

 

 

 

 

190

1.3.2.5

Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

 

 

 

 

194

1.3.2.5*

davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten

 

 

 

 

 

 

198

1.3.2.5**

davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten

 

 

 

 

 

 

200

1.3.2.6

Eigene Instrumente

 

 

 

 

 

 

210

1.3.2.6.1

Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

211

1.3.2.6.1**

davon: Direkte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

212

1.3.2.6.1*

davon: Indirekte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

220

1.3.2.6.2

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

221

1.3.2.6.2**

davon: Direkte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

222

1.3.2.6.2*

davon: Indirekte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

230

1.3.2.6.3

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

 

 

 

 

231

1.3.2.6.3*

davon: Direkte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

232

1.3.2.6.3**

davon: Indirekte Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

240

1.3.2.7

Überkreuzbeteiligungen

 

 

 

 

 

 

250

1.3.2.7.1

Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

 

 

 

 

 

260

1.3.2.7.1.1

Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

270

1.3.2.7.1.2

Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

280

1.3.2.7.2

Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

 

 

 

 

 

290

1.3.2.7.2.1

Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

300

1.3.2.7.2.2

Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

310

1.3.2.7.3

Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

 

 

 

 

 

320

1.3.2.7.3.1

Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

360

1.3.2.7.3.2

Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

340

1.3.2.8

Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

350

1.3.2.8.1

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

360

1.3.2.8.2

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

370

1.3.2.8.3

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

380

1.3.2.9

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

390

1.3.2.10

Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

400

1.3.2.10.1

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

410

1.3.2.10.2

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

420

1.3.2.10.3

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

425

1.3.2.11

Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

430

1.3.3

Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

 

 

 

 

 

 


C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN - GRANDFATHERING (CA5.2)

COREP-MELDEBÖGEN

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Anwendbarer Prozentsatz

Obergrenze

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Code

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

010

1.

Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010)

020

2.

Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020)

030

2.1

Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

040

2,2.

Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

050

2.2.1

Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

060

2.2.2

Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

070

2.2.3

Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

080

2.3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 

090

3

Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030)

100

3.1

Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

110

3.2

Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

120

3.2.1

Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen.

 

 

 

 

 

 

130

3.2.2

Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

140

3.2.3

Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

150

3.3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 


C 06.00 -GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)

 

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

NAME

CODE

Unternehmenskennung (LEI)

INSTITUT ODER GLEICHWERTIG (JA/ NEIN)

DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF), TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP) ODER UNTERKONSOLIDIERT (SC)

LÄNDERCODE

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

GESAMTRISIKOBETRAG

 

EIGENMITTEL

 

GESAMT-RISIKO-BETRAG

 

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

KERNKAPITAL INSGESAMT

 

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

 

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

NACHRICHTLICHER POSTEN: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

SYSTEMRISIKOPUFFER

PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

 

HARTES KERNKAPITAL

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

DAVON: EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIO

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

DAVON: KERNKAPITALINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIO

DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

DAVON: EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

010

020

025

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

460

470

480

010

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

....

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NNN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SA)

Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

 

 

URSPÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

(-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKOPOSITIONSWERT

 

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DESKMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

 

 

DAVON: AUS BEITRÄGEN ZUM AUSFALLFONDS

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG ANGEPASSTE WERTE (Ga)

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VOLATILITÄTSANPASSUNG DER RISIKOPOSITION

(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

0%

20%

50%

100%

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

DAVON: MIT EINER BONITÄTSBEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTSBEURTEILUNG

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) FINANZSICHERHEITEN: EINFACHE METHODE

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

 

DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110=040+090+100

120

130

140

150 = 110 + 120 + 130

160

170

180

190

200=150-160- 0,8*170-0,5*180

210

215

220

230

240

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

 

 

020

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

davon: durch Immobilien besichert - Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

50

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

2%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

4%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

10%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

20%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

35%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

50%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

70%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

75%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

100%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

150%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

250%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

370%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1 250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.01 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

 

RISIKOPOSITIONSWERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BEAUF-SICHTIGTE FINANZ-UNTERNEHMEN

NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ANRECHEN-BARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACH-SICHERHEITEN

FORDERUNGEN

010

020

030

040

050

060

070=040+050+060

080

090=020+070+080

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

255

260

270

280

290

300

010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einen Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

090

RISIKOGEWICHT: 0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

50%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

70%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Davon: in Kategorie 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

90%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

115%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

250%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

 

RISIKOPOSITIONSWERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOUBLE DEFAULT EFFEKTE

DOUBLE DEFAULT EFFEKTE

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER RESTLAUFZEIT (TAGE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) IN %

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZUNTERNEHMEN

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

FORDERUNGEN

010

020

030

040

050

060

070

080

090=020+070+080

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

255

260

270

280

290

300

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER DEN RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENEN RISIKOPOSITIONEN

 

RATINGSTUFE ODER RISIKOPOOL: 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.....

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.01 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Ausgefallene Positionen

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Davon: Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen / Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

010

020

040

050

055

060

070

75

80

90

010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

075

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

085

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

095

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Beteiligungspositionen;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Sonstige Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.02 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS- FAKTOREN

Davon: ausgefallen

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Davon: Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen / Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Davon: ausgefallen

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Davon: ausgefallen

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

010

030

040

050

055

060

070

080

090

100

105

110

120

125

130

010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Davon: Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstiges Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 09.03 – AUFGLIEDERUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN WESENTLICHER KREDITRISIKOPOSITIONEN NACH LÄNDERN (CR GB 3)

Land:

 

Betrag

010

010

Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

 


C 10.01 - KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONSWERT

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKO- GEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

010

020

030

040

050=030+040

060

070

080

090

010

GESAMTSUMME DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

 

020

PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

070

RISIKOGEWICHT: 190 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

290%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

370%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 10.02 - KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO- MINDERUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

010

020

030

040

050=030+040

060

070

080

090

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

 

RATINGSTUFE (a): 001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NNN

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 11.00 - ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO (CR SETT)

 

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

010

020

030

040

010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

020

nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0%)

 

 

 

 

030

nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

040

nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

050

nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

060

nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 

070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

080

nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0%)

 

 

 

 

090

nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

100

nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

110

nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

120

nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 


C 12.00 - KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG - STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

 

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (Cvam)

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKOPOSITIONSWERT

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

AUFGRUND VON LAUFZEIT-INKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung (Cva)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

0%

>0% und <=20%

>20 % und <=50 %

>50 % und <=100 %

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGEN

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

BEURTEILT (BONITÄTSSTUFEN)

1250%

TRANSPARENZ

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT

CQS 1

CQS 2

CQS 3

CQS 4

ALLE SONSTIGEN CQS

OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

DAVON: Zweitverlust im Rahmen eines ABCP

DAVON: DURCH SCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

 

DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

 

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

VOR OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100= 080+090

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

010

GESAMTFORDERUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

 

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zelle mit CA verknüpft

 

030

ORIGINATOR: GESAMTFORDERUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

WIEDERVERBRIEFUNGEN