20.10.2004   

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Official Journal of the European Union

C 258/12


STATE AID — GERMANY

State aid N 609/2003 — Aid in favour of Kronoply GmbH (Multisectoral framework)

Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty

(2004/C 258/04)

(Text with EEA relevance)

By means of the letter dated 18 February 2004 reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Italy of its decision to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty concerning the abovementioned measure.

Interested parties may submit their comments on the measures in respect of which the Commission is initiating the procedure within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to:

European Commission

Directorate-General for Competition

Directorate State Aid I

B-1049 Brussels

Fax No: (32 2) 296 12 42

These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.

SUMMARY

PROCEDURE

By letter dated 22 December 2003, registered on 23 December 2003 (A/39031), Germany notified its intention to award a grant for investments under the ‘Multisectoral framework on regional aid for large investment projects’ (1) (hereafter Multisectoral framework) in favour of Kronoply GmbH. The proposed aid was registered with the number N 609/03.

DESCRIPTION OF THE MEASURE

The beneficiary of the aid is Kronoply GmbH, which is located in Heiligengrabe, Brandenburg, an Article 87(3)(a) area. This case is related to the State aid N 813/00, which was approved by the Commission on 3 July 2001 (2), whereby Germany granted aid under the Multisectoral framework in favour of the same beneficiary in view of the construction of a production site of Oriented Strand Board (OSB) (3). The amount of aid involved then was EUR 35,4 million (4). Originally the notified aid intensity the German authorities intended to give corresponded to 35 % of the eligible investment costs. In order to comply with the requirements of the Multisectoral framework, the maximum allowable aid intensity had to be reduced to 31,5 %. The present notification aims at reaching the previously rejected higher intensity of 35 % by granting an additional 3,5 % aid to the approved 31,5 %.

The notification does not specify which kind of investments, (if any at all), are foreseen. The German authorities confirm that the overall project costs amount to EUR 112,5 million, as in the previous decision in case N 813/00 (point 3.2.2. of the notification: ‘Die gesamten förderfähigen Investitionen sind begrenzt auf die ursprünglich beantragten Investitionen i.H.v. EUR 112 484 214’). The amount of aid involved is EUR 3 939 947, consisting of investment aid in the form of a non reimbursable subsidy. As stated above, the intended aid amount corresponds to 3,5 % gross of the eligible investment cost.

This project is related to the creation of 220 direct jobs and 337 indirect ones. Pursuant to the previous approved decision, the creation of the same amount of jobs had already been foreseen.

ASSESSMENT OF THE MEASURE

Assessment of the aid measure and compatibility

Lack of incentive

On the basis of the information available, the purpose of this notified measure seems to be the same as in the previously approved, related case, which consisted in the construction of a new OSB production plant. These investments have already been completed according to the German authorities' statements (5).

In the light of the above considerations, the Commission has serious doubts about the existence of any incentive effect of the newly notified aid, since the investments have already taken place and been concluded and do not therefore seem to be necessary to achieve any objective in the common interest.

In fact, the aid amount is calculated as a simple increase in the intensity of the aid for the original investment equivalent to 3,5 %, which corresponds exactly to the previous rejected intensity.

The derogations laid down in Article 87(2) and (3) do not apply in this case; for aid measures to contribute to the development of certain activities or economic regions within the meaning of Article 87(3)(c) of the EC Treaty, they must act as an incentive. If, as in the case in point, the investments have already been carried out, the aid provides no such incentive and is nothing more than operating aid, which is incompatible with the common market and, therefore, prohibited by the Treaty (Article 87(1).

Lack of necessity of the aid

Furthermore, the Commission has serious doubts as to whether the abovementioned aid is compatible with the common market for the following reasons:

 

The German authorities have pointed out that the eligible costs for the measure under examination are the same as in the Commission's previous decision, amounting to EUR 112 484 214 (6).

 

According to the information available, it seems that the aid constitutes retroactive funding for activities already carried out by the beneficiary and that, as such, it lacks the necessary incentive element and should be regarded as operating aid since its sole purpose is to relieve the beneficiary of a financial burden.

 

The Commission seriously doubts that aid for investments concluded can still be deemed as aid to facilitate the development of certain economic activities within the meaning of Article 87(3)(c) of the EC Treaty. In accordance with the Commission's constant practice, as confirmed by the Court of Justice (7), aid to facilitate the development of certain economic activities or certain regions may be considered as such only if the Commission can establish that the aid will contribute to the attainment of one of the objectives specified, which under normal market conditions the recipient firms would not attain by their own actions.

 

In the case in point, it is clear that the 31,5 % intensity authorised in the previous decision was sufficient to trigger the investor's decision and that any further aid would only have a windfall effect.

 

Therefore, at the present stage of procedure the Commission services have come to the conclusion that by means of this measure the German authorities may grant State aid within the meaning of Article 87(1) of the EC Treaty. The derogations provided for in Article 87(2) and (3) of the EC Treaty do not seem to apply. Considering its doubts on the compatibility of the aid with the EC Treaty, the Commission has decided to initiate the formal investigation procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty.

 

In accordance with Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, all unlawful aid can be subject to recovery from the recipient.

TEXT OF LETTER

‘Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der zu den vorerwähnten Maßnahmen übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

1.   VERFAHREN

1.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003, das am 23. Dezember 2003 (A/39031) eingetragen wurde, teilte die Bundesrepublik Deutschland ihre Absicht mit, im Rahmen des “multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben” (8) (nachfolgend “multisektoraler Beihilferahmen”) einen Investitionszuschuss zugunsten der Kronoply GmbH zu gewähren. Die Beihilfe wurde unter der Nummer N 609/03 eingetragen.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Frühere Entscheidung

2.

Dieser Fall steht in Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe Nr. N 813/00, die am 3. Juli 2001 (9) von der Kommission genehmigt wurde; hier wurde demselben Begünstigten für die Errichtung einer OSB-Produktionsstätte (10) im Rahmen des multisektoralen Beihilferahmens von der Bundesrepublik Deutschland Beihilfe gewährt. Der Umfang der gewährten Beihilfe betrug damals 35,4 Millionen EUR (11). Ursprünglich belief sich die angemeldete Beihilfeintensität, die die deutschen Behörden gewähren wollten, auf 35 % der beihilfefähigen Investitionen. Die Kommission bewertete die drei Anpassungsfaktoren, die anzuwenden sind, um die Beihilfehöchstintensität gemäß den Bestimmungen des multisektoralen Beihilferahmens zu berechnen. Damit die genannten Bedingungen berücksichtigt werden, musste die Beihilfehöchstintensität auf 31,5 % verringert werden (Wettbewerbsfaktor 0,75, Faktor “Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitskräfte” 0,8 und Faktor “Regionale Auswirkungen” 1,5). Die Gesamtkosten des Vorhabens beliefen sich auf 112,5 Millionen EUR, was den förderfähigen Kosten entspricht. Die deutschen Behörden gaben an, dass dieses Vorhaben zur Schaffung von 220 direkten und 337 indirekten Arbeitsplätzen führen werde.

3.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 baten die deutschen Behörden um eine Änderung der Kommissionsentscheidung vom 3. Juli 2001, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung von wirtschaftlichen Daten, die von den von der Kommission in der vorangegangenen Entscheidung angenommenen Daten abweichen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 lehnte die Kommission eine Änderung ihrer früheren Entscheidung ab mit der Begründung, dass die Maßnahme auf der Grundlage einer korrekten Berechnung aller relevanten Faktoren (12) bewertet worden sei.

4.

Die deutschen Behörden riefen hiergegen das Gericht erster Instanz an, das ihren Antrag mit der Begründung zurückwies, dass er nicht zulässig sei (13).

2.2.   Zu untersuchender Fall

5.

Der Empfänger der zu prüfenden Beihilfe ist die Kronoply GmbH, die sich in Heiligengrabe in Brandenburg befindet, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Mit der vorliegenden Anmeldung soll die früher abgelehnte höhere Intensität von 35 % erreicht werden, indem zusätzlich zu den genehmigten 31,5 % eine Beihilfe in Höhe von 3,5 % gewährt wird.

6.

In der Anmeldung wird nicht genau angegeben, welche Investitionen (sofern überhaupt) geplant sind. Die deutschen Behörden bestätigen, dass sich die Gesamtkosten des Vorhabens auf 112,5 Millionen EUR belaufen wie in der früheren Entscheidung im Fall Nr. N 813/00 (siehe Punkt 3.2.2 der Anmeldung: “Die gesamten förderfähigen Investitionen sind begrenzt auf die ursprünglich beantragten Investitionen i.H.v. 112 484 214 EUR”). Der fragliche Beihilfebetrag beläuft sich auf 3 939 947 EUR und besteht aus einer Investitionshilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Wie oben angegeben, entspricht die geplante Beihilfe 3,5 % Brutto der förderfähigen Investitionskosten.

7.

Der Anmeldung zufolge ist das Vorhaben mit der Schaffung von 220 direkten und 337 indirekten Arbeitsplätzen verknüpft. Aus der früheren Entscheidung geht hervor, dass die Schaffung derselben Anzahl von Arbeitsplätzen bereits vorgesehen war.

8.

Die deutschen Behörden weisen darauf hin, dass das Vorhaben bereits vollständig umgesetzt wurde (siehe Punkt 3.0 der Anmeldung: “Das Vorhaben wurde planmäßig durchgeführt und am 31. Januar 2003 abgeschlossen”; siehe ebenso Punkt 4.2.1: “Abschluss des Investitionsvorhabens: 31.01.2003”).

9.

Die Höhe der Beihilfe wird also als eine einfache Erhöhung der Beihilfeintensität für die ursprüngliche Investition berechnet (siehe Punkt 3.3.1 der Anmeldung). Die Begründung für die geplante Beihilfeerhöhung basiert jedoch auf einer anderen Bewertung des relevanten Markts, der neben OSB lediglich eine bestimmte Art von Sperrholz (Nadel-Sperrholz) und nicht den gesamten Sperrholzmarkt (siehe Punkt 5.5.2 der Anmeldung) umfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den relevanten Markt, als OSB- und Sperrholzmarkt, bereits bewertet hatte (14).

3.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

3.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

10.

Laut Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird.

11.

Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Beihilfe aus staatlichen Mitteln für ein bestimmtes Unternehmen gewährt wird, das durch eine Verringerung der Kosten, die es bei der Durchführung des angemeldeten Investitionsvorhabens normalerweise tragen müsste, begünstigt wird. Ferner ist der Beihilfeempfänger, die Kronoply GmbH, ein Holz verarbeitendes Unternehmen und damit in einem Wirtschaftszweig tätig, in dem zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. Die fragliche Beihilfe fällt dadurch unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

12.

Ferner stellt die Kommission fest, dass die deutschen Behörden mit der Anmeldung der Beihilfe ihrer Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen sind.

3.2.   Bewertung nach dem multisektoralen Beihilferahmen

3.2.1.   Bewertung des betreffenden Markts

13.

Vor der Bewertung des Beihilfevorhabens muss gemäß dem multisektoralen Beihilferahmen der relevante Markt ermittelt werden. Da dieser Faktor von der Kommission bereits in ihrer früheren Entscheidung bewertet wurde (15), kann dem Antrag der deutschen Behörden, die Entscheidung auf der Grundlage einer anderen Definition des relevanten Markts, die den gesamten Sperrholzmarkt auf OSB und Nadel-Sperrholz einschränkt, nochmals zu prüfen (und so die in der früheren Entscheidung gestattete Beihilfeintensität zu ändern) nicht stattgegeben werden.

14.

Gemäß dem multisektoralen Beihilferahmen muss die Kommission zur Festsetzung der zulässigen Beihilfehöchstintensität für ein angemeldetes Beihilfevorhaben zunächst die höchstzulässige Bruttobeihilfeintensität (Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen) ermitteln, die ein Unternehmen in dem betreffenden Fördergebiet nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann.

15.

Dieser Prozentsatz wird anschließend um drei Bewertungsfaktoren berichtigt, um die höchstzulässige Beihilfeintensität für das jeweilige Beihilfevorhaben zu ermitteln, und zwar den Wettbewerbsfaktor (T), den Faktor “Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplatz” (I) sowie den Faktor “regionale Auswirkung” (M).

16.

Zum jetzigen Zeitpunkt hält die Kommission diese Berechnung nicht für notwendig, da zwei wesentliche Elemente (Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe) fehlen. Demnach bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wie in den nachfolgenden Absätzen dargelegt wird.

3.3.   Mangelnder Anreiz

17.

Den verfügbaren Informationen zufolge scheint mit dieser gemeldeten Maßnahme derselbe Zweck verfolgt zu werden wie mit dem anderen mit der vorliegenden Sache in Zusammenhang stehenden genehmigten Fall: die Errichtung einer neuen OSB-Produktionsstätte. Den Angaben der deutschen Behörden zufolge (16) sind diese Investitionen bereits abgeschlossen.

18.

Angesichts der oben aufgeführten Überlegungen hat die Kommission ernsthafte Zweifel am Anreizeffekt der neu gemeldeten Beihilfe, da die Investitionen bereits getätigt und abgeschlossen wurden und somit zur Erreichung eines Ziels gemeinsamen Interesses nicht notwendig erscheinen.

19.

Die Beihilfehöhe wird schlicht als einfache Erhöhung der Beihilfeintensität für die ursprüngliche Investition (17) um 3,5 % berechnet, was genau der vorher abgelehnten Intensität entspricht.

20.

Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 und Absatz 3 sind in diesem Falle nicht anwendbar. Denn damit Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder -gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags beitragen, müssen sie als Anreiz wirken. Wenn, wie im fraglichen Fall, die Investitionen bereits getätigt wurden, liefert die Beihilfe keinen derartigen Anreiz und ist lediglich eine Betriebsbeihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und daher nach dem EG-Vertrag verboten ist (Artikel 87 Absatz 1).

3.4.   Mangelnde Notwendigkeit für die Beihilfe

21.

Ferner hat die Kommission ernsthafte Zweifel, dass die oben genannte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und zwar aus folgenden Gründen:

Die deutschen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die beihilfefähigen Kosten der geplanten Maßnahme dieselben sind wie in der vorherigen

Entscheidung der Kommission und sich auf 112 484 214 EUR belaufen (18).

22.

Den vorliegenden Informationen zufolge scheint es sich um eine Beihilfe zu handeln, die rückwirkend für Maßnahmen gewährt wird, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, d. h. um eine Beihilfe, die nicht das erforderliche Anreizelement enthält und somit als Betriebsbeihilfe zu betrachten ist, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Begünstigten finanziell zu entlasten.

23.

Dieser Grundsatz ist auch im Artikel 4.2, Absatz 3 der “Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung” (19) festgelegt, in dem ausgeführt wird, dass um mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, die Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt sein muss. In dem vorliegenden Fall ist stark zu bezweifeln, dass die Beihilfe für die Durchführung des Vorhabens erforderlich war, da das Investitionsvorhaben bereits vor der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wurde. Eine Beihilfe, die nach dem Abschluss des Projekts gewährt wurde, um die bereits verwendeten Mittel zu ersetzen, ist als Betriebsbeihilfe anzusehen, die mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht vereinbar ist.

24.

Die Kommission hat ernsthafte Zweifel, dass Beihilfen für bereits abgeschlossene Investitionen weiterhin als Beihilfen gelten, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags erleichtern. Die Kommission hat stets entsprechend der gängigen Praxis der Kommission, wie vom Gerichtshof bestätigt (20), die Gewährung von Beihilfen zur Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder -gebiete nur dann in Erwägung gezogen, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung einer der genannten Ziele beiträgt, die die begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen durch eigene Maßnahmen nicht erreichen könnten.

25.

Im fraglichen Fall ist klar, dass die in der früheren Entscheidung genehmigte Intensität in Höhe von 31,5 % ausreichend war, um die Investitionsentscheidung positiv zu beeinflussen, und dass jede weitere Beihilfe lediglich zu einem “Windfall-Effekt” führen würde.

4.   ENTSCHEIDUNG

26.

Aufgrund der genannten Einzelheiten hat die Kommission ernsthafte Zweifel, dass die gemeldete Beihilfe in Höhe von 3 939 947 EUR, was einer Beihilfeintensität von 3,5 % entspricht, die die Bundesrepublik Deutschland der Kronoply GmbH gewähren will, mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Daher hat die Kommission entschieden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags gemäß Artikel 6 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 einzuleiten.

27.

Im Licht der vorstehenden Überlegungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und alle für die Beurteilung der Beihilfe/Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Ihre Behörden werden aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

28.

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.659/1999 des Rates, demzufolge jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden kann.

29.

Die Kommission weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung dieses Schreibens und einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Sie wird ferner Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union sowie die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens informieren. Alle Beteiligten werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung zu äußern.’


(1)  OJ C 107, 7.4.1998, p. 7.

(2)  See decision of 3.7.2001, SG (2001) D/ 289524.

(3)  OSB is a structural wood panel consisting of wood strands composed in three layers products, made of large chips and mainly of pitch-pine. OSBs are used in timber frame construction, and in particular for sanitation and restoration of old buildings, in the prefabricated building industry and packaging industry.

(4)  Consisting of investment aid in the form of a non-reimbursable subsidy amounting to EUR 19,92 million granted under the 29th out-line plan of common interest, and of investment premium on the basis of the Investment Premium Law 1999, amounting to EUR 15,48 million.

(5)  In the notification under examination the German authorities clearly state that the project has already been fully implemented (point 3.0 of the notification: ‘Das Vorhaben wurde planmäßig durchgeführt und am 31. Januar 2003 abgeschlossen’; see also point 4.2.1.: ‘Abschluss des Investitionsvorhabens: 31.1.2003’).

(6)  See description part.

(7)  See in particular the Judgment delivered in Case 730/79 Philip Morris v Commission [1980] ECR2671.

(8)  ABl. C 107 vom 7.4.1998, Seite 7.

(9)  Vgl. Entscheidung vom 03.07.2001, SG (2001) D/ 289524.

(10)  OSB (Oriented Strand Board) ist ein Plattenwerkstoff, der aus drei Schichten aus sog. Strands, hauptsächlich aus Kiefernholz, besteht. Eingesetzt werden diese Produkte im Holzrahmenbau, vor allem zur Sanierung und Restaurierung alter Gebäude, im Fertighausbau und in der Verpackungsindustrie.

(11)  Sie setzte sich aus einer Investitionsbeihilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 19,92 Millionen EUR zusammen, die nach dem 29. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe gewährt wird, sowie einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 in Höhe von 15,48 Millionen EUR.

(12)  Genauer: Die Kommission konnte zur Änderung ihrer Entscheidung auf der Grundlage folgender Überlegung kein Verfahren einleiten: Die Bewertung des Wettbewerbsfaktors basierte auf einem Vergleich zwischen der Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts und der Wachstumsrate des verarbeitenden Gewerbes insgesamt zwischen 1994 und 1999 sowie auf einer Prognose, die zum Zeitpunkt der Entscheidung korrekt war.

(13)  Vgl.: Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 5. November 2003. Kronoply GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. Rechtssache T-130/02.

(14)  Siehe Fußnote 5.

(15)  Siehe Punkt 9 des Abschnitts Beschreibung.

(16)  Siehe Punkt 8 des Abschnitts Beschreibung.

(17)  Siehe Punkt 3.3.1 der Anmeldung.

(18)  Siehe Abschnitt 6 des Abschnitts Beschreibung.

(19)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, Seite 9.

(20)  Siehe insbesondere Urteil in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission) Slg.1980, 2671.