30.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 442/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2235 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2020
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1und Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen, unter anderem für Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 (4) der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 weiter ausgeführt. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für diese Veterinärbescheinigungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang solcher Sendungen in die Union erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen. Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 enthält ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere, darunter auch lebende Wassertiere, von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere müssen solche Sendungen gemäß der genannten Verordnung von der entsprechenden Veterinärbescheinigung und, falls in der genannten Verordnung so vorgesehen, von einer Erklärung oder sonstigen Dokumenten begleitet sein. Diese Delegierten Verordnungen enthalten die Anforderungen, die Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr erfüllen müssen, wenn sie in die Union verbracht werden. |
(3) |
In Artikel 168 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften über die Angaben in der Veterinärbescheinigung festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Landtieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat begleiten muss, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Angaben zu erlassen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Muster für die Veterinärbescheinigungen für solche Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, die in Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen unterliegenden Betrieben, Lebensmittelunternehmen oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden. |
(4) |
Gemäß Artikel 224 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen erlassen. |
(5) |
Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 238 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festzulegen. |
(6) |
Gemäß Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren in die Union, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt, festzulegen. |
(7) |
Um Rechtsklarheit und die Kohärenz der Vorschriften für Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Muster amtlicher Bescheinigungen mit den Tiergesundheitsanforderungen für solche Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften zu gewährleisten, und zwar unter anderem der Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie der Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz und betreffend tierische Nebenprodukte. Die genannte Verordnung enthält bestimmte Vorschriften über amtliche Bescheinigungen für Fälle, in denen nach den in ihrem Artikel 1 Absatz 2 oder ihrem Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorschriften die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen vorgeschrieben ist. Da die Verordnung (EU) 2016/429 keine spezifischeren Vorschriften enthält, gelten diese Vorschriften über die amtliche Bescheinigung auch für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen. |
(9) |
Insbesondere wird der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster amtlicher Bescheinigungen und über die Ausstellung solcher Bescheinigungen festzulegen. |
(10) |
Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften umfassen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit, aber unter anderem auch Vorschriften in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Tierschutz. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Ausstellung von Bescheinigungen sollte diese Verordnung für bestimmte Waren auch Folgendes umfassen: von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnende Veterinärbescheinigungen, von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen sowie von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende Veterinär-/amtliche Bescheinigungen. |
(11) |
Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung bestimmte Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union berücksichtigt werden, wie die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Begriffsbestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (7). |
(12) |
Ziel der Verordnung (EU) 2016/429 ist es, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Bescheinigung und Meldung zu verringern, indem die Informationstechnologie für so viele Zwecke wie möglich eingesetzt wird. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Möglichkeit, dass elektronische Veterinärbescheinigungen anstelle von Veterinärbescheinigungen auf Papier bestimmte Sendungen begleiten können. Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge müssen Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 90 Buchstabe f der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen festzulegen. Deshalb ist es angezeigt, zusätzlich zu den Anforderungen in den Artikeln 150 und 217 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 einheitliche Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen in beiden Formen festzulegen. |
(13) |
Um die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union zu erleichtern, sollten die Anforderungen an Bescheinigungen für den Eingang in die Union auch sprachliche Anforderungen umfassen. |
(14) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung — auch in elektronischer Form – der amtlichen Bescheinigungen ermöglichen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (8) ist TRACES (Trade Control and Expert System — integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) als die IMSOC-Komponente vorgesehen, die es ermöglicht, Bescheinigungen elektronisch auszustellen und so mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung Standardmuster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden, die mit TRACES kompatibel sind. |
(15) |
Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Daher ist es angezeigt, einheitliche Anforderungen an den Ersatz von Bescheinigungen festzulegen, und diese einheitlichen Anforderungen an Veterinärbescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnen sind, an von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen und an die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(16) |
Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig, Vorschriften dafür festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden darf, und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Bescheinigungen ersetzt werden dürfen. Dies sollte sich auf Verwaltungsfehler und auf Fälle beschränken, in denen die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. |
(17) |
In Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, sofern keine Ausnahme nach Artikel 237 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vorliegt. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt, begleitet sein müssen. |
(18) |
Hierzu enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten sowie Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die beim Eingang in die Union von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein müssen. Um die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr zu erleichtern, sollten für solche Waren und Tiere für den menschlichen Verzehr Muster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden. |
(19) |
Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der Dokumente festlegen, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (9) müssen Tiere nach der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb auf dem Weg zum Schlachtbetrieb von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein. Das Format dieser Bescheinigungen sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(20) |
Im Fall von Notschlachtungen bestimmter Kategorien von Tieren außerhalb des Schlachtbetriebs sollte aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit in dieser Verordnung eine Musterbescheinigung für die von dem/der (amtlichen) Tierarzt/Tierärztin auszustellende Erklärung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt werden. |
(21) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (10) enthält unter anderem ergänzende Vorschriften für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Muster der dort aufgeführten amtlichen Bescheinigungen. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 werden jedoch bestimmte Rechtsakte aufgehoben, auf die in der genannten Durchführungsverordnung verwiesen wird. Daher sollten aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sowie zur Vermeidung von Doppelregelungen die Musterbescheinigungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen ersetzt werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 sollte aufgehoben werden. |
(22) |
Da die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (11) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission (12) sowie der Entscheidungen 2000/572/EG (13), 2003/779/EG (14) und 2007/240/EG (15) der Kommission nunmehr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden. |
(23) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wurde die Richtlinie 95/53/EG des Rates (17) aufgehoben. Mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission (18) wurde das Standarddokument für die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und für Kontrollen dieser Futtermittel an den Außengrenzen festgelegt. Da im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 systematische obligatorische Kontrollen an den Grenzkontrollstellen beim Eingang in die Union nicht mehr erforderlich sind, ist das mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission eingeführte Einfuhrdokument gegenstandslos. |
(24) |
Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist einzuführen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in Drittländern Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und um der besonderen Situation bei der Verbringung von Tier- und Warensendungen Rechnung zu tragen, die von Bescheinigungen begleitet sind, welche vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (19) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurden. |
(25) |
Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(26) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union (20) sowie für Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind (im Folgenden „Bescheinigungen“).
(2) Mit dieser Verordnung werden Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:
a) |
für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union samt Hinweisen zum Ausfüllen; |
b) |
für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union samt Hinweisen zum Ausfüllen. |
(3) Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär- / amtlichen Bescheinigungen sowie ein Muster einer Bestätigung für folgende zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren festgelegt:
a) |
Muster der Bescheinigungen für Verbringungen folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Waren innerhalb der Union:
|
b) |
Muster der Bescheinigungen für den Eingang folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union:
|
c) |
ein Muster der Bescheinigung für Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen; |
d) |
ein Muster der Bescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union in ein Drittland, entweder durch unmittelbare Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union; |
e) |
Muster der Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs; |
f) |
ein Muster der privaten Bestätigung des einführenden Lebensmittelunternehmers, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union einführt, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, und die von diesem zu unterzeichnen ist. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„Schlachtbetrieb“ einen Schlachthof im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
2. |
„Froschschenkel“ Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae; |
3. |
„Schnecken“ Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae; |
4. |
„Insekten“ Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625; |
5. |
„Kühlschiff“ ein Kühlschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625; |
6. |
„Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
7. |
„Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
8. |
„Versandzentrum“ ein Versandzentrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
9. |
„Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
10. |
„Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
11. |
„Sprossen“ Sprossen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013. |
Artikel 3
Standardmuster für Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union
(1) Muster für Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 1 enthalten.
(2) Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 3 enthalten.
Artikel 4
Ausfüllen von Bescheinigungen für zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren
(1) Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(2) Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten, der/die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes zur Unterzeichnung der einschlägigen Bescheinigungen ermächtigt wurde, entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 4 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.
(3) Die für die Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung dieser Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Bescheinigungen, die eine Veterinärbescheinigung enthalten, von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin unterzeichnet werden.
Artikel 5
Anforderungen an Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren
(1) Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugte füllt Bescheinigungen für Sendungen von Tieren und Waren aus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zwar gemäß den folgenden Anforderungen:
a) |
Die Bescheinigung hat die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten und den Dienststempel zu tragen; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben. |
b) |
Enthält die Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten durchzustreichen, mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen. |
c) |
Die Bescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:
|
d) |
Besteht die Bescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel zu versehen. |
e) |
Bei Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten hat die Bescheinigung die Sendung bis zum Bestimmungsort zu begleiten. |
f) |
Bei Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen. |
g) |
Die Bescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt. |
h) |
Bei Bescheinigungen für den Eingang in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3) Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
Artikel 6
Ersatz von Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren
(1) Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren nur dann Ersatzbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Bescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.
(2) In der Ersatzbescheinigung dürfen die in der ursprünglichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Bescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht geändert werden.
(3) In der Ersatzbescheinigung muss die zuständige Behörde:
a) |
klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Bescheinigung ersetzt; |
b) |
eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Bescheinigung unterscheidet; |
c) |
das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung angeben; |
d) |
ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzbescheinigung in TRACES handelt. |
(4) Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.
Artikel 7
Muster der Veterinärbescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für Verbringungen bestimmter zum menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten
(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, die bei Verbringungen innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen, welche Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder von Tieren jener Arten stammen, welche diesen Maßnahmen unterliegen, zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-EMERGENCY, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1 erstellt wurde.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii, die für Verbringungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2 erstellt wurde.
Artikel 8
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang für den menschlichen Verzehr bestimmten frischen Fleischs von Huftieren in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
a) |
BOV, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 1 für frisches Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch; |
b) |
OVI, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 2 für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch; |
c) |
POR, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 3 für frisches Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch; |
d) |
EQU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 4 für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
e) |
RUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 5 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
f) |
RUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 6 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
g) |
SUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 7 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
h) |
SUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 8 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
i) |
EQW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 9 für frisches Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
j) |
RUM-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 10 für Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
k) |
SUI-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 11 für Separatorenfleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
l) |
NZ-TRANSIT-SG, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 12 für frisches Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Ursprung in Neuseeland und bei Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union. |
Artikel 9
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
a) |
POU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 13 für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
b) |
POU-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 14 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
c) |
RAT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 15 für frisches Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
d) |
RAT-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 16 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
e) |
GBM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 17 für frisches Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
f) |
GBM-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 18 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
g) |
E, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 19 für Eier, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; |
h) |
EP, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 20 für Eiprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. |
Artikel 10
Muster der amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Separatorenfleisch, von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und von Nutzkaninchen
Die amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Säugetieren und Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
a) |
WL, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 21 für frisches Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen; |
b) |
WM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 22 für frisches Fleisch wild lebender Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch; |
c) |
RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 23 für frisches Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch. |
Artikel 11
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MP-PREP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 24 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 12
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
a) |
MPNT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 25 für Fleischerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist; |
b) |
MPST, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 26 für Fleischerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist. |
Artikel 13
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster CAS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 27 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 14
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmter Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH-CRUST-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 28 erstellt wurde, entsprechen.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, zu verwenden ist, muss dem Muster EU-FISH, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 29 erstellt wurde, entsprechen.
(3) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 15
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bestimmten verarbeiteten Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 31 erstellt wurde, entsprechen.
(2) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-AT, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 32 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 16
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
a) |
MILK-RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 33 für Rohmilch, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
b) |
MILK-RMP/NT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 34 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch hergestellt wurden oder für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist; |
c) |
DAIRY-PRODUCTS-PT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 35 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist; |
d) |
DAIRY-PRODUCTS-ST, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 36 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung vorgeschrieben ist; |
e) |
COLOSTRUM erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 37 für Kolostrum, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
f) |
COLOSTRUM-BP, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 38 für Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. |
Artikel 17
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster FRG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 39 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 18
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SNS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 40 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 19
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster GEL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 41 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 20
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster COL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 42 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 21
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster RCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 43 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 22
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster TCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 44 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 23
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HON, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 45 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 24
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HRP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 46 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 25
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster REP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 47 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 26
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster INS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 48 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 27
Muster der Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen, zu verwenden ist, muss dem Muster PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 49 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 28
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 29
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c, die für den Eingang in die Union von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SPR, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 51 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 30
Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.
Artikel 31
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen:
a) |
dem Muster in Anhang IV Kapitel 1 für lebende Tiere, die zum Schlachtbetrieb befördert werden; |
b) |
dem Muster in Anhang IV Kapitel 2 für zur Erzeugung von Stopfleber („Foie gras“) bestimmtes und für verzögert ausgeweidetes Geflügel; |
c) |
dem Muster in Anhang IV Kapitel 3 für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624; |
d) |
dem Muster in Anhang IV Kapitel 4 für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. |
Artikel 32
Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang IV Kapitel 5 entsprechen.
Artikel 33
Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, in die Union verbringt
Das Muster der privaten Bestätigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f, die von dem Unternehmer beim Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang V entsprechen.
Artikel 34
Aufhebungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, die Richtlinie 98/68/EG sowie die Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen vor dem 21. August 2021 unterzeichnet wurde.
Artikel 36
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(3) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(11) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 16).
(13) Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).
(14) Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38).
(15) Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37).
(16) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(17) Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17).
(18) Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 32).
(19) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).
(20) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die „Union“ auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
ANHANG I
Anhang I enthält Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen sowie Hinweise für das Ausfüllen:
Kapitel 1 |
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Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union |
Kapitel 2 |
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Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union |
Kapitel 3 |
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Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr |
Kapitel 4 |
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Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr |
KAPITEL 1
STANDARDMUSTER FÜR VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN, AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN UND VETERINÄR-/AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND ERZEUGNISSEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ODER INNERHALB DER UNION