Von ionisierender Strahlung ausgehende Gefahren (ab 2018)

Die Richtlinie fasst fünf Einzelrichtlinien zu einem Text zusammen und legt grundlegende Sicherheitsnormen fest, um Personen gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung zu schützen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.

ZUSAMMENFASSUNG

Für gewöhnlich kommt ionisierende Strahlung in so niedrigen Dosen vor, dass sie keine nachteiligen Folgen für die Gesundheit hat. Einige Folgen, insbesondere Krebserkrankungen, können jedoch später eintreten. Zur Minimierung der Gefahr legt diese im Dezember 2013 erlassene Richtlinie der Europäischen Union neue Sicherheitsnormen fest.

Diese greifen auf fast zwei Jahrzehnte internationaler Forschung zum Strahlenschutz durch die Internationale Atomenergie-Organisation, die Weltgesundheitsorganisation, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und weitere internationale Einrichtungen zurück. Sie spiegeln einen wesentlichen Fortschritt im Strahlenschutz in verschiedenen Bereichen wider: in der Medizin, Industrie, Energieerzeugung und Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Ziel

Ziel der Richtlinie ist der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte, der Öffentlichkeit, von Patienten und anderen Personen durch die Sicherstellung eines einheitlichen Schutzniveaus. Dies gilt für jegliche geplanten, bestehenden, unfallbedingten oder Notfall-Expositionssituationen, die eintreten könnten. Die EU-Regierungen können auch strengere Grundnormen einführen, wenn sie dies wünschen.

Veröffentlichung von Höchstdosen oder von Informationen im Falle einer Notstandssituation

Die Richtlinie sieht die Veröffentlichung von maximalen Strahlendosen vor, damit die Öffentlichkeit anhand mehrerer Quellen prüfen kann, ob sie mehr als den gesetzlich festgelegten Grenzwert aufgenommen hat. Sie enthält außerdem Bestimmungen im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen, wenn ein Notfall eintritt. Zu diesen Informationen gehören Wetterdaten und -prognosen, Luftbewegungen und Ablagerungen, Dosisleistungen der Umgebung und Kontaminationsniveaus von wesentlichen Nahrungmitteln.

Die nationalen Behörden müssen alle Personen, die innerhalbeines Umkreisesvon 50 Kilometern desgefährdeten Kraftwerksleben und betroffen sein können, über die Gesundheitsschutzmaßnahmen unterrichten, die sie im Notfall ergreifen sollten.

Entsorgung

Die Richtlinie enthält Maßnahmen zur Entsorgung radioaktiven Materials und die vorübergehende oder endgültige Lagerung radioaktiven Abfalls, sowie für die Exposition von Personal gegenüber kosmischer Strahlung aufgrund des Fliegens von Luft- und Raumfahrzeugen oder häufigen Fliegens.

Ausnahme

Ionisierende Strahlung aus medizinischen Geräten wird nicht durch die Richtlinie erfasst, sondern durch die Medizinprodukterichtlinie (Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte).

Aufhebung

Die Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom werden mit Wirkung vom 6. Februar 2018 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2013/59/Euratom

6.2.2014

6.2.2018

ABl. L 13 vom 17.1.2014

Letzte Änderung: 11.08.2014