02023R1115 — DE — 18.09.2026 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/3234 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 |
L 3234 |
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23.12.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/2650 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2025 |
L 2650 |
1 |
23.12.2025 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/2102 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2026 |
L 2102 |
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17.9.2026 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. Mai 2023
über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, um
den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen;
den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„relevante Rohstoffe“ Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz;
„relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden;
„Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht;
„Wald“ Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden;
„landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich landwirtschaftlicher Plantagen und stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen, sowie für Flächen für die Aufzucht von Tieren
„landwirtschaftliche Plantagen“ Flächen mit Baumbeständen in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen wie Obstbaumplantagen, Ölpalmenplantagen oder Olivenhainen und in agroforstwirtschaftlichen Systemen, wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden; dazu gehören alle Plantagen relevanter Rohstoffe außer Holz; landwirtschaftliche Plantagen sind von der Definition des Begriffs „Wald“ ausgenommen;
„Waldschädigung“ strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von
Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder
Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder;
„Primärwald“ natürlich verjüngte Wälder mit einheimischen Baumarten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
„sich natürlich verjüngende Wälder“ Wälder, die vorwiegend aus Bäumen bestehen, die durch Naturverjüngung entstanden sind; dies schließt die folgenden Punkte mit ein:
Wälder, in deren Fall eine Unterscheidung zwischen Entstehung durch Pflanzung und Entstehung durch Naturverjüngung nicht möglich ist,
Wälder mit einer Mischung aus natürlich verjüngten einheimischen Baumarten und durch Pflanzung oder Aussaat entstandenen Bäumen, in deren Fall die natürlich verjüngten Bäume bei Reife voraussichtlich den Hauptteil des Holzbestands ausmachen werden,
Ausschlag von Bäumen, die ursprünglich durch Naturverjüngung entstanden sind,
natürlich verjüngte Bäume eingeführter Arten;
„durch Pflanzung entstandener Wald“ einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder absichtlich ausgesät wurden, vorausgesetzt die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife voraussichtlich mehr als 50 % des Holzbestands ausmachen werden; dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen, deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist;
„Plantagenwald“ einen durch Pflanzung entstandenen Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
„sonstige bewaldete Flächen“ nicht als „Wald“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden;
„entwaldungsfrei“ die Tatsache,
dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist;
„erzeugt“ angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen auf betreffenden Grundstücken oder — in Bezug auf Rinder — in Betrieben;
„Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer;
„Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben in diesem Land selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; dazu gehören auch Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten;
„nachgelagerter Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;
„Händler“ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
„im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst;
„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder jegliche Personenvereinigung, die keine juristische Person, jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht rechtsfähig ist;
„in der Union niedergelassene Person“
im Falle einer natürlichen Person, jede Person, deren Wohnsitz in der Union liegt;
im Falle einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, jede Person, deren eingetragener Sitz, Hauptsitz oder ständige Niederlassung in der Union liegt;
„Bevollmächtigter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;
„Ursprungsland“ ein Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„Erzeugerland“ das Land oder Gebiet, in dem die relevanten Rohstoffe oder die relevanten Rohstoffe, die bei der Erzeugung eines Erzeugnisses verwendet wurden oder darin enthalten sind, erzeugt wurden;
„nichtkonforme Erzeugnisse“ relevante Erzeugnisse, die gegen Artikel 3 verstoßen;
„vernachlässigbares Risiko“ das Risikoniveau, das bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen vorliegt, wenn bei diesen aufgrund einer vollständigen Bewertung der produktspezifischen und der allgemeinen Informationen sowie gegebenenfalls der Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen kein Anlass zur Besorgnis darüber besteht, dass sie gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b verstoßen;
„Grundstück“ ein Stück Land innerhalb einer einzigen Immobilie gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, das homogen genug ist, um eine Bewertung des aggregierten Risikoniveaus in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit relevanten Rohstoffen, die auf dieser Fläche erzeugt werden, zu ermöglichen;
„Geolokalisierung“ die geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch Breiten- und Längenkoordinaten in Form von mindestens einem Breitengrad- und einem Längengradwert und unter Verwendung von mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als vier Hektar, die für die Erzeugung der anderen relevanten Rohstoffen als Rinder genutzt werden, wird dies in Gestalt von Polygonen, unter Verwendung von genügend Breitengrad- und Längengradwerten angegeben, um den Umriss jedes Grundstücks zu beschreiben;
„Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeden Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden;
„Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;
„begründete Bedenken“ eine gebührend begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern könnte;
„zuständige Behörden“ die nach Artikel 14 Absatz 1 benannten Behörden;
„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„Zollgebiet“ das Gebiet im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen“ relevante Erzeugnisse aus Drittländern, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und die für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und nicht für private Zwecke oder für den privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind;
„relevante Erzeugnisse, die den Markt verlassen“ relevante Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Ausfuhr übergeführt werden;
„einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf
Landnutzungsrechte,
Umweltschutz,
forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
Rechte Dritter,
Arbeitnehmerrechte,
völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
Artikel 3
Verbot
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
sie sind entwaldungsfrei,
sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.
KAPITEL 2
VERPFLICHTUNGEN DER MARKTTEILNEHMER, NACHGELAGERTEN MARKTTEILNEHMER UND HÄNDLER
Artikel 4
Verpflichtungen der Marktteilnehmer
Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:
Die relevanten Erzeugnisse sind nichtkonform;
die Erfüllung der Sorgfaltspflicht hat ergeben, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind;
der Marktteilnehmer war nicht in der Lage, den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.
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Artikel 4a
Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
Artikel 5
Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen:
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist;
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
Artikel 6
Bevollmächtigte
Artikel 7
Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer
Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung.
Artikel 8
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:
die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen;
Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10;
Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Artikel 9
Informationsanforderungen
Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt und organisiert der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen und bewahrt sie ab dem Datum der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bzw. deren Ausfuhr für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:
eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse sowie — bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens. Die Beschreibung des Erzeugnisses umfasst eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zu ihrer Herstellung verwendet wurden;
die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 2 ) aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen oder als Teil der vereinfachten Erklärung bereitgestellten Codes des Harmonisierten Systems definiert ist;
das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile;
die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung; enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung solcher relevanten Rohstoffe hergestellt, so ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; jede Entwaldung oder Waldschädigung auf den betreffenden Grundstücken hat automatisch zur Folge, dass alle relevanten Erzeugnisse und relevanten Rohstoffe von diesen Grundstücken vom Inverkehrbringen, von der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder von der Ausfuhr ausgeschlossen sind. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden; bei allen anderen Erzeugnissen des Anhangs I bezieht sich die Geolokalisierung auf die Grundstücke;
der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden;
der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;
angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;
angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen.
Artikel 10
Risikobewertung
Bei der Risikobewertung werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen davon gemäß Artikel 29;
die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben;
das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird;
die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;
Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;
die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;
Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die zur Durchführung dieser Verordnung beitragen entsprechend der Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppe der Kommission;
begründete Bedenken, die gemäß Artikel 31 geäußert werden, und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette;
jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind;
ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, die Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, darunter freiwillige Systeme, die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) anerkannt wurden, umfassen können, unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 festgelegten Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 11
Risikominderung
Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine gemäß Artikel 10 durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Erzeugnisse oder ihrer Ausfuhr Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, die dahingehend geeignet sind, dass kein Risiko oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen:
die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9.
Diese Verfahren und Maßnahmen können auch die Unterstützung der Lieferanten dieses Marktteilnehmers, insbesondere Kleinbauern, bei der Einhaltung dieser Verordnung durch den Aufbau von Kapazitäten und durch Investitionen umfassen.
Die Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern und wirksam zu steuern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören:
Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene;
eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren für alle nicht-KMU-Marktteilnehmer.
Artikel 12
Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen
Unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union enthalten die Berichte nach Absatz 3 die folgenden Informationen über die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse:
eine Übersicht der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen;
die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 10 durchgeführten Risikobewertung und die gemäß Artikel 11 ergriffenen Maßnahmen sowie eine Erläuterung der für die Risikobewertung erlangten und verwendeten Informationen und Nachweise;
gegebenenfalls eine Beschreibung des Prozesses zur Konsultation von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und anderen Inhabern gewohnheitsmäßiger Landrechte oder derjenigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Gebiet der Erzeugung der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse ansässig sind.
Artikel 13
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
KAPITEL 3
VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 14
Zuständige Behörden
Artikel 15
Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch
Artikel 16
Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen
Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden Jahrespläne, die mindestens Folgendes umfassen:
gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;
die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.
Artikel 17
Sofortiger Handlungsbedarf bei relevanten Erzeugnissen
Wenn die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Situationen feststellen, einschließlich wenn für entsprechende relevante Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung vorgelegt wird, erkennt das Informationssystem gemäß Artikel 33 das hohe Risiko dahingehend, dass gegen Artikel 3 verstoßen wird, und informiert die zuständigen Behörden, die
unverzüglich vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung dieser relevanten Erzeugnisse auf dem Markt auszusetzen, oder
sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 eingerichtet ist, im Falle relevanter Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die Zollbehörden auffordern, die Überlassung dieser relevanter Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß Artikel 26 Absatz 7 auszusetzen.
Artikel 18
Kontrollen der Marktteilnehmer
Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen
eine Prüfung ihrer Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, sowie eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird;
eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes relevantes Erzeugnis, das der Marktteilnehmer in Verkehr gebracht hat, in Verkehr zu bringen beabsichtigt oder auszuführen beabsichtigt, dieser Verordnung entspricht, einschließlich gegebenenfalls durch Risikominderungsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der einschlägigen Sorgfaltserklärungen oder für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eine Prüfung der einschlägigen vereinfachten Erklärung oder der Informationen, die von den Mitgliedstaaten für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem gemäß Artikel 33 zur Verfügung gestellt werden.
Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen aufgeworfen haben:
eine Prüfung der relevanten Rohstoffe oder der relevanten Erzeugnisse vor Ort, um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwendeten Unterlagen zu überprüfen,
eine Prüfung der gemäß Artikel 24 ergriffenen Korrekturmaßnahmen,
alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich anatomischer Analysen, chemischer Analysen oder DNA-Analysen, die zur Bestimmung der Art oder des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis erzeugt wurde, geeignet sind,
alle zur Feststellung, ob die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, geeigneten technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Werkzeugen oder aus anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen, und
Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls und sofern diese zustimmen auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden dieser Drittländer.
Artikel 19
Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
Artikel 20
Erstattung der Kosten der zuständigen Behörden
Artikel 21
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Artikel 22
Berichterstattung
Bis zum 30. April jedes Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen
die Kontrollpläne und die Risikokriterien, die für diese Pläne als Grundlage dienten,
die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern durchgeführt wurden, und die Gesamtzahl der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, einschließlich der Art der festgestellten Verstöße,
die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse, die von einer Sorgfaltserklärung im Informationssystem gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind; die Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist,
bei Verstößen die gemäß Artikel 24 ergriffene Korrekturmaßnahme und die gemäß Artikel 25 verhängten Sanktionen,
den prozentualen Anteil der Kontrollen, die gemäß Artikel 16 Absatz 13 mit einer vorherigen Ankündigung durchgeführt wurden, deren Anwendung von den zuständigen Behörden in ihren Kontrollberichten zu begründen ist.
Artikel 23
Einstweilige Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ihre zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse, der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Aussetzung der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aus dem Unionsmarkt einleiten können, wenn mögliche Verstöße gegen diese Verordnung auf der Grundlage eines der folgenden Umstände festgestellt wurden:
einer Prüfung von Nachweisen oder anderer einschlägiger Informationen, einschließlich gemäß Artikel 21 ausgetauschter Informationen oder gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken,
Kontrollen im Sinne der Artikel 18 und 19,
der Feststellung von Risiken durch das Informationssystem gemäß Artikel 33.
Die Mitgliedstaaten setzen gegebenenfalls die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen in Kenntnis.
Artikel 24
Korrekturmaßnahmen bei Verstößen
Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2;
Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;
sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses;
Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.
Artikel 25
Sanktionen
Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen
Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 6 ) berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler;
die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;
das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorschriften innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die Urteile rechtskräftig werden, von den endgültigen Entscheidungen, die aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung gegen juristische Personen ergangen ist, und von den gegen diese Personen verhängten Sanktionen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste entsprechender Entscheidungen, in der Folgendes angegeben ist:
der Name der juristischen Person,
das Datum der endgültigen Entscheidung,
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, die für den Verstoß der juristischen Person gegen diese Verordnung ursächlich sind, und
die Art der verhängten Sanktion und, wenn diese finanzieller Art ist, ihre Höhe.
KAPITEL 4
VERFAHREN FÜR RELEVANTE ERZEUGNISSE, DIE AUF DEN MARKT GELANGEN ODER DIESEN VERLASSEN
Artikel 26
Kontrollen
Um bei der Erlaubnis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses der Einhaltung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, gilt Folgendes:
Bis zur Einrichtung der elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 gelten die Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels nicht, und die Zollbehörden müssen gemäß Artikel 27 mit den zuständigen Behörden Informationen austauschen und zusammenarbeiten sowie gegebenenfalls diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit bei der Genehmigung der Überlassung relevanter Erzeugnisse berücksichtigen.
Sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 eingerichtet ist, gelten die Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels und Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 6 bis 9 des vorliegenden Artikels erfolgen über diese elektronische Schnittstelle.
Sind alle sonstigen Anforderungen und Formalitäten nach Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfüllt, so gestatten die Zollbehörden die Überlassung des relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels geht nicht hervor, dass für das relevante Erzeugnis gemäß Artikel 17 Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss;
die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr wurde gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ausgesetzt und die zuständigen Behörden haben nicht beantragt, die Aussetzung gemäß Artikel 17 Absatz 3aufrechtzuerhalten;
die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr wurde gemäß Absatz 7 ausgesetzt, und die zuständigen Behörden haben den Zollbehörden mitgeteilt, dass die Aussetzung der Überlassung der relevanten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr aufgehoben werden kann.
Artikel 27
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Behörden
Risikobezogene Informationen werden wie folgt ausgetauscht
zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
zwischen den Zollbehörden und zuständigen Behörden, einschließlich zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Artikel 28
Elektronische Schnittstelle
Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2399, um Folgendes zu ermöglichen:
dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und
dass die Sorgfaltserklärung an das in Artikel 33 genannte Informationssystem übermittelt werden kann.
KAPITEL 5
LÄNDER-BENCHMARKINGSYSTEM UND ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Artikel 29
Bewertung von Ländern
Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. deren Landesteile in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:
Als Länder oder Landesteile mit „hohem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 ein außergewöhnlich hohes Risiko dahingehend festgestellt wird, dass dort relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen.
Als Länder oder Landesteile mit „geringem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, für die im Rahmen der Bewertung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Fälle der Erzeugung von relevanten Rohstoffen, für die die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a verstoßen, in diesen Ländern oder Landesteilen die Ausnahme sind.
Als Länder oder Landesteile mit „normalem Risiko“ gelten Länder oder Landesteile, die weder in die Kategorie „hohes Risiko“ noch in die Kategorie „geringes Risiko“ fallen.
Die Einstufung von Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko und hohem Risiko gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung durch die Kommission, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Quellen berücksichtigt werden. Der Einstufung werden in erster Linie die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt:
Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung;
Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe;
Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen.
Bei der Bewertung nach Absatz 3 kann auch Folgendes berücksichtigt werden:
von dem Land und den betreffenden regionalen Behörden, Marktteilnehmern, Nichtregierungsorganisationen und Dritten, einschließlich indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, vorgelegte Informationen dazu, ob der beabsichtigte nationale Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen UNFCCC wirksam Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt;
Abkommen und andere zwischen dem betreffenden Land und der Union und/oder ihren Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte zur Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung und zur Erleichterung der Einhaltung von Artikel 3 durch relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse sowie ihre wirksame Umsetzung;
ob in dem betreffenden Land nationale oder subnationale Rechtsvorschriften, auch im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, in Kraft sind und das Land wirksame Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um gegen Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen und Tätigkeiten, die zu Entwaldung und Waldschädigung führen, zu verhindern und mit Sanktionen zu belegen, und insbesondere, ob es Sanktionen von hinreichender Strenge verhängt, um mögliche Vorteile aus Entwaldung oder Waldschädigung abzuschöpfen;
ob das betreffende Land einschlägige Daten auf transparente Weise zur Verfügung stellt, und gegebenenfalls das Vorhandensein, die Einhaltung und die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte, der Rechte indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landrechte;
vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse.
Die Kommission nimmt folgende Angaben in die Benachrichtigung auf:
den Grund oder die Gründe für die beabsichtigte Änderung der Risikokategorie des Landes oder Landesteils;
die Aufforderung, der Kommission schriftlich bezüglich der beabsichtigten Änderung der Risikoeinstufung des Landes oder Landesteils zu antworten;
die Folgen der Einstufung als Land mit hohem oder geringem Risiko.
Artikel 30
Zusammenarbeit mit Drittländern
KAPITEL 6
BEGRÜNDETE BEDENKEN
Artikel 31
Begründete Bedenken natürlicher oder juristischer Personen
Artikel 32
Zugang zur Justiz
KAPITEL 7
INFORMATIONSSYSTEM
Artikel 33
Informationssystem
Unbeschadet der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Kapiteln 2 und 3 umfasst das Informationssystem mindestens die folgenden Funktionen:
Registrierung von Marktteilnehmern und Händlern und ihren Bevollmächtigten in der Union; für Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr einbringen, wird in ihr Registrierungsprofil die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer (EORI-Nummer) aufgenommen;
Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;
Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer;
Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden Marktteilnehmer;
wenn möglich die Umwandlung von Daten aus einschlägigen Systemen zur Ermittlung der Geolokalisierung;
Registrierung der Ergebnisse der Kontrollen von Sorgfaltserklärungen;
Zusammenschaltung mit dem Zoll über die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll gemäß Artikel 28, auch um die Mitteilungen und Ersuchen nach Artikel 26 Absätze 6 bis 9 zu ermöglichen;
Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung — auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sind;
Erleichterung der Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission beim Austausch von Informationen und Daten;
Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler Instrumente zum Lieferkettenmanagement.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen;
Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 8
ÜBERPRÜFUNG
Artikel 34
Überprüfung
Bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;
der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;
der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten;
der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen;
der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen und des in Artikel 2 Nummer 13 genannten Stichtags, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren;
der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete;
der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Rohstoffe, einschließlich Mais, und zur Änderung oder Erweiterung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I;
der Rolle der Finanzinstitute bei der Unterbindung von Finanzströmen, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, und die Notwendigkeit, in Rechtsakten der Union spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute vorzusehen;
der Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bei der Sicherstellung, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind und dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden;
der Rolle von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern bei der Sicherstellung, dass die Erzeugung entwaldungsfrei ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden und eine Bewertung des möglichen Umgehungsrisikos.
KAPITEL 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 36
Ausschussverfahren
Artikel 37
Aufhebung
Artikel 38
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
ANHANG I
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse gemäß Artikel 1
In der nachstehenden Tabelle sind Waren gemäß ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt, auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt.
|
Relevanter Rohstoff |
Relevante Erzeugnisse (5) |
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Rinder (1) |
►M3
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Kakao |
1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
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Kaffee |
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
►M3
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Ölpalme (2) |
►M3
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Kautschuk (3) |
►M3
|
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Soja |
►M3
|
|
Holz (4) |
►M3
|
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►M3
(1)
Diese Verordnung gilt nur für Rinder der Gattung Bos und ihre Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, und Poephagus, die unter die HS-Unterpositionen 0102 21 und 0102 29 fallen. Sie gilt nicht für Büffel (Gattung Syncerus) oder Bisons (Gattung Bison) oder andere lebende Rinder. ◄
►M3
(2)
Diese Verordnung gilt für Ölpalmen der Unterart Elaeis spp. (einschließlich Elaeis guineensis). Sie gilt nicht für Babassuöl der Unterart Attalea spp. (einschließlich Attalea speciosa) und andere Pflanzenöle aus Palmen anderer Arten. ◄
►M3
(3)
Diese Verordnung gilt für Kautschuk des Kautschukbaums (Hevea brasiliensis). Sie gilt nicht für Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnliche natürliche Kautschukarten, die mit anderen Arten erzeugt werden, und für synthetische Kautschukerzeugnisse. ◄
►M3
(4)
Diese Verordnung gilt nicht für Bambus, Rattan und andere holzige Materialien und gilt daher auch nicht für relevante Erzeugnisse, die unter dem relevanten Rohstoff „Holz“ aufgeführt sind, soweit diese Erzeugnisse aus Bambus, Rattan und anderen holzigen Materialien bestehen. ◄
►M3
(5)
Diese Verordnung gilt nicht für: a) Erzeugnismuster oder -proben, die in Bezug auf Wert und Menge vernachlässigbar sind und die nur zur Beschaffung von Aufträgen für Waren der Art, die sie darstellen, verbraucht oder verwendet werden können, sofern die Art der Aufmachung und Menge dieser Muster oder Proben für Erzeugnisse der gleichen Art oder Qualität den Verbrauch oder die Verwendung zu anderen Zwecken als der Absatzförderung ausschließen; b) Erzeugnisse, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden, um ihre Zusammensetzung, ihre Qualität oder andere technische Merkmale für Informationszwecke oder für industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke zu ermitteln, unter der Voraussetzung, dass die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogenen Erzeugnisse während der Prüfung, der Analyse oder dem Versuch vollständig verbraucht oder vernichtet werden oder behalten oder zurückgegeben werden, und zwar aus keinem anderen Grund als der Erfüllung rechtlicher oder vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung, der Analyse oder den Versuchen. ◄
►M3
(6)
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
(7)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
(8)
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj). ◄ |
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ANHANG II
Sorgfaltserklärung
Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen:
Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben;
▼M2 —————
Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“
Unterschrift im folgenden Format:
„Unterzeichnet für und im Namen von:
Datum:
Name und Funktion: Unterschrift:“
ANHANG III
Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
Angaben, die in der vereinfachten einmaligen Erklärung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a Absatz 3 enthalten sein müssen:
Name und Anschrift des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer).
Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und einmalige geschätzte jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die geschätzte Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke oder Postanschrift des Betriebs oder aller Grundstücke, auf denen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben.
Folgende Erklärung: „Mit dieser Erklärung bestätigt der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die er in Verkehr bringt oder ausführt, erfüllen wird, und dass er diese nur dann in Verkehr bringen oder ausführen wird, wenn kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a oder b der genannten Verordnung verstoßen.“
( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 4 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
( 5 ) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).
( 7 ) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
( 8 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).