ISSN 1831-5380
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9.1.3 Adressen in mehrsprachigen Dokumenten

In mehrsprachigen Veröffentlichungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union werden Adressenlisten in der Regel nur einmal gesetzt, sodass sie einheitlich und konsistent sind.

Anmerkung:
Werden in einsprachigen Veröffentlichungen die Adressen in allen Sprachfassungen in der gleichen Aufmachung dargestellt (z. B. in einer Tabelle mit einer Liste von Adressen, die in allen Sprachfassungen auf der gleichen Seite erscheint), so kommen die Regeln für mehrsprachige Veröffentlichungen zur Anwendung.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Für die EU-Mitgliedstaaten ist jede Adresse in der Originalsprache anzugeben, wobei folgende Besonderheiten zu berücksichtigen sind:

Für Belgien sind Adressen in Französisch und Niederländisch anzugeben (gemäß einer mit den belgischen Behörden getroffenen Vereinbarung ist Deutsch, die dritte Landessprache, nicht vertreten).
Für Bulgarien, Griechenland und Zypern sind Adressen sowohl im Landesalphabet als auch in lateinischen Buchstaben anzugeben (englische Transkription). In der Version in bulgarischen bzw. griechischen Buchstaben erscheinen Bestimmungsort und Bestimmungsland auch in lateinischen Buchstaben (englische Transkription).
Für Irland sind Adressen in Irisch und Englisch anzugeben.
Für Malta sind Adressen in Maltesisch und Englisch anzugeben.
Für Finnland sind Adressen in Finnisch und Schwedisch anzugeben.
Ein Beispiel einer mehrsprachigen Liste für EU-Mitgliedstaaten findet sich unter 9.1.4.

Drittländer

Für Drittländer, die ein anderes als das lateinische Alphabet verwenden (China, Japan, arabischsprachige Länder usw.), ist bei Adressen eine Transliteration in eine Sprache mit lateinischem Alphabet erforderlich. Der Name des Bestimmungslandes und nach Möglichkeit auch des Bestimmungsortes ist in einer Weltsprache, in der Regel Englisch, anzugeben.

Letzte Änderung: 25.7.2019
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