3.3.2 Ergänzungen und Nummerierung
Werden in den verfügenden Teil eines Rechtsakts später Artikel, nummerierte Absätze oder andere Untergliederungen, die durch eine Nummer oder einen Buchstaben gekennzeichnet sind, eingefügt, so erhalten sie die Nummer des ihnen vorangehenden Artikels, welcher der in Betracht kommende kleine Buchstabe des lateinischen Alphabets hinzugefügt wird. Die nach einem Artikel 1 eingefügten Artikel werden also als „Artikel 1a“, „Artikel 1b“ usw. bezeichnet. Entsprechend wird ein zwischen Artikel 1a und Artikel 1b eingefügter Artikel als „Artikel 1aa“ bezeichnet.
Besondere Regeln gelten in den folgenden Fällen:
Bei der Einfügung von Artikeln, Absätzen oder sonstigen nummerierten Gliederungsteilen sollten die nachfolgenden Bestimmungen nicht umnummeriert werden, da möglicherweise Bezugnahmen an anderer Stelle bestehen. Gelegenheit für eine Neunummerierung bietet sich nur im Rahmen einer Kodifizierung oder Neufassung.
(Quelle: Gemeinsames Handbuch, C.8.3.2.)