ISSN 1831-5380
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3.3.2 Ergänzungen und Nummerierung

Werden in den verfügenden Teil eines Rechtsakts später Artikel, nummerierte Absätze oder andere Untergliederungen, die durch eine Nummer oder einen Buchstaben gekennzeichnet sind, eingefügt, so erhalten sie die Nummer des ihnen vorangehenden Artikels, welcher der in Betracht kommende kleine Buchstabe des lateinischen Alphabets hinzugefügt wird. Die nach einem Artikel 1 eingefügten Artikel werden also als „Artikel 1a“, „Artikel 1b“ usw. bezeichnet. Entsprechend wird ein zwischen Artikel 1a und Artikel 1b eingefügter Artikel als „Artikel 1aa“ bezeichnet.

Besondere Regeln gelten in den folgenden Fällen:

Sofern Artikel, Absätze oder andere nummerierte Untergliederungen vor einer Untergliederung derselben Ebene eingefügt werden, werden sie ausnahmsweise mit „Artikel –1“, „Artikel –1a“, „Absatz –1“, „Absatz –1a“, „Buchstabe –a“, „Buchstabe –aa“ usw. bezeichnet;
kompliziertere Einfügungen können auch durch die Einfügung eines Minuszeichens gelöst werden, zum Beispiel die Einfügung eines Artikels 1–a zwischen Artikel 1 und Artikel 1a.

Bei der Einfügung von Artikeln, Absätzen oder sonstigen nummerierten Gliederungsteilen sollten die nachfolgenden Bestimmungen nicht umnummeriert werden, da möglicherweise Bezugnahmen an anderer Stelle bestehen. Gelegenheit für eine Neunummerierung bietet sich nur im Rahmen einer Kodifizierung oder Neufassung.

(Quelle: Gemeinsames Handbuch, C.8.3.2.)

Letzte Änderung: 1.10.2023
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