ISSN 1831-5380
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3.3 Änderungsbestimmungen

3.3.1 Änderungen im Text

1. Wird ein Artikel in einem Änderungsrechtsakt vollständig durch einen anderen Artikel ersetzt, so wird der neue Artikel mit öffnenden Anführungszeichen und der Bezeichnung des Artikels angeführt, die in diesem Fall linksbündig gesetzt wird:

Artikel 3 der Entscheidung 2001/689/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Geschirrspüler sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Anmerkung:
Am Ende des neuen Artikels wird nach dem schließenden Anführungszeichen kein weiteres Satzzeichen gesetzt.

2. Betrifft eine Änderung einen näher bezeichneten Teil eines Artikels (Absatz, Buchstabe/Nummer), so beginnt der neue Text mit einem öffnenden Anführungszeichen; darauf folgen die Nummer des Absatzes, Buchstabe/Nummer usw.:

Die Verordnung (EG) Nr. 409/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
g)
‚Verarbeitungsart‘: die Art, wie der Fisch haltbar gemacht wird (frisch, frisch gesalzen und gefroren).“
2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren dienen zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht.“

Erhält lediglich der erste Unterabsatz eines nummerierten Absatzes eine neue Fassung, so wird die Nummer des Absatzes im neuen Text nicht angeführt:

3.

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt einschließlich der Zahl der Stellen haben können, werden ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beigefügt.“

3. Erhält ein Textabschnitt, dem keine nähere Bezeichnung vorangestellt ist, eine neue Fassung, so wird folgende Formel verwendet:

1.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort als auch bei Fernteilnahme auf elektronischem Wege, an den Sitzungen der Ausschüsse, an themen­bezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Bericht­erstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Anhang III.“

7.

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Erzeuger zahlen vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, für die sie einem Mitgliedstaat nicht nachweisen können, dass die Raffination aus gerechtfertigten und außerordentlichen technischen Gründen durchgeführt wurde.“

4. Erhält ein Satz eine neue Fassung, so wird eine evtl. vorangestellte Nummerierung nicht wiederholt (auch wenn es sich um den ersten Satz eines Absatzes handelt):

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wird an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ein schwerer Verstoß nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgestellt, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Anschluss an die Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt.“

Erhält nur ein Teil eines Satzes (Begriff, Datum, Betrag, ...) eine neue Fassung, wird die Unterteilung nicht noch einmal angezeigt, auch wenn der erste Satz eines nummerierten Absatzes eine neue Fassung erhält:

In Artikel 4 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „30. Juni 2012“ ersetzt.
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit und zur Vermeidung von Übersetzungsproblemen wird empfohlen, Änderungen ausschließlich an vollständigen Texteinheiten (Artikeln oder Gliederungsteilen von Artikeln) vorzunehmen.

5. Je nachdem, ob eine oder mehrere Änderungen folgen, werden unterschiedliche einleitende Formeln verwendet:

a)
wenn mehrere Änderungen folgen, wird die folgende Formel verwendet:
Verordnung (EU) 2017/745 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 wie folgt geändert:
a)
b)
2.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i)
ii)
b)
handelt es sich lediglich um eine Änderung, wird die folgende Formel verwendet:

Artikel 3 des Beschlusses 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

(und nicht:

Beschluss 2007/884/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3 erhält folgende Fassung)

6. Wird ein Anhang geändert, so werden die folgenden einleitenden Formeln verwendet:

Anhang … wird wie folgt geändert:

oder, wenn die Änderungen im Anhang genannt sind:

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Wird ein ganzer Anhang ersetzt, so wird im verfügenden Teil die folgende Formulierung verwendet:

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Der neue Text wird dann wie folgt dargestellt:

ANHANG
ANHANG

…………………………………………“

Letzte Änderung: 1.10.2023
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